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Vermeidung der Regulierung von Private Equity-Investitionen in der ...

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lich ist aber auch e<strong>in</strong>e GmbH o<strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />

nach OR.<br />

Aufsichtsrechtliche Schranken<br />

Die aufsichtsrechtlichen Schranken dienen unter an<strong>der</strong>en<br />

dazu, die Investoren zu schützen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz unterliegen<br />

aufsichtsrechtlichen Schranken. Verschiedene<br />

Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<br />

<strong>Investitionen</strong> s<strong>in</strong>d bewilligungspflichtigen Unternehmen<br />

vorbehalten, die bestimmte gesetzlich vorgegebene<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen. Wer über ke<strong>in</strong>e Bewilligung<br />

verfügt o<strong>der</strong> sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben<br />

hält, riskiert aufsichts- o<strong>der</strong> strafrechtliche<br />

Sanktionen o<strong>der</strong> unterliegt möglicherweise e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Haftung.<br />

Wer Investoren sucht und nicht über e<strong>in</strong>e aufsichtsrechtliche<br />

Bewilligung verfügt, muss somit die <strong>Private</strong><br />

<strong>Equity</strong>-Investition <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise strukturieren, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

ke<strong>in</strong>e Anlegerschutzbestimmungen e<strong>in</strong>greifen und<br />

ke<strong>in</strong>e Bewilligung seitens <strong>der</strong> FINMA erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Die Anwendung <strong>von</strong> F<strong>in</strong>anzmarktgesetzen und an<strong>der</strong>en<br />

relevanten Gesetzen mit Anlegerschutzfunktion<br />

soll vermieden werden. Dabei handelt es sich vor allem<br />

um das Kollektivanlagegesetz (KAG), das Börsengesetz,<br />

das Bankengesetz und die Prospektbestimmungen<br />

des Obligationenrechts. H<strong>in</strong>zu kommen<br />

Son<strong>der</strong>gesetze wie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Lex Koller<br />

(Bundesgesetz über den Erwerb <strong>von</strong> Grundstücken<br />

durch Personen im Ausland), die zur Anwendung<br />

kommt, wenn schweizerische Liegenschaften und<br />

Personen im Ausland <strong>in</strong>volviert s<strong>in</strong>d.<br />

Um das E<strong>in</strong>greifen aufsichtsrechtlicher Schranken zu<br />

vermeiden, müssen bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>von</strong> <strong>Private</strong><br />

<strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> verschiedene gesetzliche<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen beachtet werden. Solche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

bestehen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die eigentliche Investment-Struktur,<br />

die Suche nach geeigneten Investoren<br />

und die Information <strong>von</strong> Investoren. Im Fall <strong>von</strong><br />

ausländischen Investoren s<strong>in</strong>d zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

zu beachten.<br />

Die Themen und Rechtsgebiete <strong>in</strong> Zusammenhang<br />

mit nicht regulierten <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> können<br />

als Übersicht wie folgt dargestellt werden:<br />

Investorensuche<br />

Nicht regulierte Investitionsstruktur<br />

__________________________________________<br />

Zwei Strukturalternativen<br />

Bei <strong>der</strong> Frage, wie die <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-Struktur auszugestalten<br />

ist, damit ke<strong>in</strong>e <strong>Regulierung</strong> e<strong>in</strong>greift, geht<br />

es im Wesentlichen darum, die Anwendung des KAG<br />

zu vermeiden. Es stehen zwei Alternativen im Vor<strong>der</strong>grund:<br />

Entwe<strong>der</strong> wird die Besitzgesellschaft so<br />

ausgestaltet, dass sie als operative Gesellschaft und<br />

nicht als kollektive Kapitalanlage im S<strong>in</strong>ne des KAG<br />

gilt. O<strong>der</strong> die Investitionsmöglichkeit wird so e<strong>in</strong>geschränkt,<br />

dass nur qualifizierte Investoren im S<strong>in</strong>ne<br />

des KAG zur Investition zugelassen s<strong>in</strong>d.<br />

Die beiden Strukturierungsarten können als Übersicht<br />

wie folgt dargestellt werden:<br />

RVP Bullet<strong>in</strong> 2011 | Nr. 2 2<br />

Investoren<br />

Operative<br />

Gesellschaft<br />

Investitionsstruktur<br />

Investoren<strong>in</strong>formation<br />

Qualifizierte Investoren<br />

AG als kollektive<br />

Kapitalanlage<br />

F<strong>in</strong>anzmarktrecht, Lex Koller, Haftung

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