Vermeidung der Regulierung von Private Equity-Investitionen in der ...
Vermeidung der Regulierung von Private Equity-Investitionen in der ...
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lich ist aber auch e<strong>in</strong>e GmbH o<strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />
nach OR.<br />
Aufsichtsrechtliche Schranken<br />
Die aufsichtsrechtlichen Schranken dienen unter an<strong>der</strong>en<br />
dazu, die Investoren zu schützen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz unterliegen<br />
aufsichtsrechtlichen Schranken. Verschiedene<br />
Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<br />
<strong>Investitionen</strong> s<strong>in</strong>d bewilligungspflichtigen Unternehmen<br />
vorbehalten, die bestimmte gesetzlich vorgegebene<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen. Wer über ke<strong>in</strong>e Bewilligung<br />
verfügt o<strong>der</strong> sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben<br />
hält, riskiert aufsichts- o<strong>der</strong> strafrechtliche<br />
Sanktionen o<strong>der</strong> unterliegt möglicherweise e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />
Haftung.<br />
Wer Investoren sucht und nicht über e<strong>in</strong>e aufsichtsrechtliche<br />
Bewilligung verfügt, muss somit die <strong>Private</strong><br />
<strong>Equity</strong>-Investition <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise strukturieren, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
ke<strong>in</strong>e Anlegerschutzbestimmungen e<strong>in</strong>greifen und<br />
ke<strong>in</strong>e Bewilligung seitens <strong>der</strong> FINMA erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Die Anwendung <strong>von</strong> F<strong>in</strong>anzmarktgesetzen und an<strong>der</strong>en<br />
relevanten Gesetzen mit Anlegerschutzfunktion<br />
soll vermieden werden. Dabei handelt es sich vor allem<br />
um das Kollektivanlagegesetz (KAG), das Börsengesetz,<br />
das Bankengesetz und die Prospektbestimmungen<br />
des Obligationenrechts. H<strong>in</strong>zu kommen<br />
Son<strong>der</strong>gesetze wie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Lex Koller<br />
(Bundesgesetz über den Erwerb <strong>von</strong> Grundstücken<br />
durch Personen im Ausland), die zur Anwendung<br />
kommt, wenn schweizerische Liegenschaften und<br />
Personen im Ausland <strong>in</strong>volviert s<strong>in</strong>d.<br />
Um das E<strong>in</strong>greifen aufsichtsrechtlicher Schranken zu<br />
vermeiden, müssen bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>von</strong> <strong>Private</strong><br />
<strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> verschiedene gesetzliche<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen beachtet werden. Solche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
bestehen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die eigentliche Investment-Struktur,<br />
die Suche nach geeigneten Investoren<br />
und die Information <strong>von</strong> Investoren. Im Fall <strong>von</strong><br />
ausländischen Investoren s<strong>in</strong>d zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
zu beachten.<br />
Die Themen und Rechtsgebiete <strong>in</strong> Zusammenhang<br />
mit nicht regulierten <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> können<br />
als Übersicht wie folgt dargestellt werden:<br />
Investorensuche<br />
Nicht regulierte Investitionsstruktur<br />
__________________________________________<br />
Zwei Strukturalternativen<br />
Bei <strong>der</strong> Frage, wie die <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-Struktur auszugestalten<br />
ist, damit ke<strong>in</strong>e <strong>Regulierung</strong> e<strong>in</strong>greift, geht<br />
es im Wesentlichen darum, die Anwendung des KAG<br />
zu vermeiden. Es stehen zwei Alternativen im Vor<strong>der</strong>grund:<br />
Entwe<strong>der</strong> wird die Besitzgesellschaft so<br />
ausgestaltet, dass sie als operative Gesellschaft und<br />
nicht als kollektive Kapitalanlage im S<strong>in</strong>ne des KAG<br />
gilt. O<strong>der</strong> die Investitionsmöglichkeit wird so e<strong>in</strong>geschränkt,<br />
dass nur qualifizierte Investoren im S<strong>in</strong>ne<br />
des KAG zur Investition zugelassen s<strong>in</strong>d.<br />
Die beiden Strukturierungsarten können als Übersicht<br />
wie folgt dargestellt werden:<br />
RVP Bullet<strong>in</strong> 2011 | Nr. 2 2<br />
Investoren<br />
Operative<br />
Gesellschaft<br />
Investitionsstruktur<br />
Investoren<strong>in</strong>formation<br />
Qualifizierte Investoren<br />
AG als kollektive<br />
Kapitalanlage<br />
F<strong>in</strong>anzmarktrecht, Lex Koller, Haftung