Vermeidung der Regulierung von Private Equity-Investitionen in der ...
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Im Ergebnis kann die Anwendung des KAG auf e<strong>in</strong>e<br />
<strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-Struktur dadurch vermieden werden,<br />
dass die Besitzgesellschaft als AG ausgestaltet wird,<br />
<strong>der</strong>en Aktionäre qualifizierte Investoren (z.B. Kunden<br />
e<strong>in</strong>es professionellen Vermögensverwalters) se<strong>in</strong><br />
müssen.<br />
Nicht regulierte Suche nach Investoren<br />
__________________________________________<br />
<strong>Vermeidung</strong> <strong>von</strong> Gewerbsmässigkeit und Öffentlichkeit<br />
Wer beabsichtigt, potentielle Investoren im H<strong>in</strong>blick<br />
auf e<strong>in</strong>e <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-Investition zu kontaktieren,<br />
und über ke<strong>in</strong>e Bewilligung seitens <strong>der</strong> FINMA verfügt,<br />
muss die Suche so ausgestalten, dass ke<strong>in</strong>e<br />
Anlegerschutzbestimmungen e<strong>in</strong>greifen und ke<strong>in</strong>e<br />
Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Es muss die Anwendung <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e des KAG,<br />
des Börsengesetzes, des Bankengesetzes und <strong>der</strong><br />
Prospektbestimmungen des Obligationenrechts vermieden<br />
werden. Die massgeblichen Unterstellungskriterien<br />
s<strong>in</strong>d bei diesen Gesetzen die Gewerbsmässigkeit<br />
und die Öffentlichkeit. Mit an<strong>der</strong>en Worten<br />
kann sich e<strong>in</strong>e gesetzliche Unterstellungspflicht ergeben,<br />
wenn Promotoren gewerbsmässig handeln<br />
o<strong>der</strong> öffentlich für <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> werben.<br />
Ke<strong>in</strong> öffentlicher Vertrieb nach KAG<br />
Wer öffentlich Anteile e<strong>in</strong>er kollektiven Kapitalanlage<br />
anbietet o<strong>der</strong> vertreibt, ist gemäss KAG unterstellungspflichtig<br />
und bedarf e<strong>in</strong>er Bewilligung <strong>der</strong> FIN-<br />
MA (Art. 19 Abs. 1 KAG). Als öffentliche Werbung<br />
gemäss KAG gilt jede Werbung, die sich an das Publikum<br />
richtet. Die Werbung gilt als nicht öffentlich,<br />
wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Investoren<br />
(Art. 3 KAG) o<strong>der</strong> an e<strong>in</strong>en eng umschriebenen<br />
Personenkreis (Urteil des Bundesgerichts<br />
2C_89/2010 vom 20. Februar 2011) richtet.<br />
Wenn <strong>der</strong> Promoter e<strong>in</strong>er <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-Struktur potentielle<br />
Investoren ausschliesslich über Banken und<br />
professionelle Vermögensverwalter kontaktiert, liegt<br />
ke<strong>in</strong>e öffentliche Werbung vor, denn die potentiellen<br />
Investoren gelten als qualifiziert. Das KAG kommt<br />
nicht zur Anwendung und die Promotoren benötigen<br />
ke<strong>in</strong>e Vertriebsträgerbewilligung. Wenn die Besitzgesellschaft<br />
ausschliesslich qualifizierte Investoren (als<br />
Aktionäre o<strong>der</strong> Kommanditäre) akzeptiert, besteht<br />
ohneh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> Interesse, auf Investoren zuzugehen,<br />
die nicht qualifiziert s<strong>in</strong>d.<br />
<strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> können aber auch nicht<br />
qualifizierten Investoren offenstehen, ohne dass dies<br />
e<strong>in</strong>e <strong>Regulierung</strong> zur Folge hätte, sofern die Besitzgesellschaft<br />
e<strong>in</strong>e operative Gesellschaft ist. Auch <strong>in</strong><br />
diesem Fall stellt sich im Vertrieb ke<strong>in</strong>e Unterstellungsfrage,<br />
denn ohne kollektive Kapitalanlage kann<br />
auch ke<strong>in</strong>e Werbung für e<strong>in</strong>e solche stattf<strong>in</strong>den. Was<br />
die Werbung für den Kauf <strong>von</strong> Aktien e<strong>in</strong>er operativen<br />
Gesellschaft betrifft, so kommt ausschliesslich<br />
das Obligationenrecht zur Anwendung (siehe h<strong>in</strong>ten).<br />
Ke<strong>in</strong> Emissionshaus nach Börsengesetz<br />
Bei <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> soll im Weiteren die<br />
Anwendung des Börsengesetzes vermieden werden.<br />
Die Ausgabe <strong>von</strong> Anteilen e<strong>in</strong>er Besitzgesellschaft<br />
darf nicht auf e<strong>in</strong>e Weise erfolgen, dass <strong>der</strong> Promoter<br />
als Emissionshaus im S<strong>in</strong>ne des Börsengesetzes<br />
qualifiziert werden könnte.<br />
Emissionshäuser gemäss Art. 3 Abs. 2 BEHV s<strong>in</strong>d<br />
Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die<br />
<strong>von</strong> Dritten ausgegeben worden s<strong>in</strong>d, fest o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />
Kommission übernehmen und öffentlich auf dem<br />
Primärmarkt anbieten. Emissionshäuser müssen<br />
hauptsächlich im F<strong>in</strong>anzbereich tätig se<strong>in</strong> (Art. 2 Abs.<br />
1 BEHV). Dabei gelten als Effekten vere<strong>in</strong>heitlichte<br />
und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere,<br />
Wertrecht und Derivate (Art. 2 lit. a BEHG). Sie<br />
s<strong>in</strong>d vere<strong>in</strong>heitlicht und zum massenweisen Handel<br />
geeignet, wenn sie <strong>in</strong> gleicher Struktur und Stückelung<br />
öffentlich angeboten o<strong>der</strong> bei mehr als 20 Kunden<br />
platziert werden, sofern sie nicht für e<strong>in</strong>zelne<br />
Gegenparteien beson<strong>der</strong>s geschaffen werden (Art. 4<br />
BEHV).<br />
Es ergibt sich, dass wer gewerbsmässig Aktien e<strong>in</strong>er<br />
AG (als Besitzgesellschaft e<strong>in</strong>er <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<br />
Struktur) zeichnet und diese Aktien anschliessend<br />
(etwa im Rahmen e<strong>in</strong>er Sem<strong>in</strong>arstätigkeit) öffentlich<br />
gegenüber Dritten zum Verkauf anbietet, als Emissionshaus<br />
zu qualifizieren ist und <strong>in</strong> den Geltungsbereich<br />
des Börsengesetzes fällt. Dies gilt auch, wenn<br />
die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Effektenhänd-<br />
RVP Bullet<strong>in</strong> 2011 | Nr. 2 4