02.02.2013 Aufrufe

Vermeidung der Regulierung von Private Equity-Investitionen in der ...

Vermeidung der Regulierung von Private Equity-Investitionen in der ...

Vermeidung der Regulierung von Private Equity-Investitionen in der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Im Ergebnis kann die Anwendung des KAG auf e<strong>in</strong>e<br />

<strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-Struktur dadurch vermieden werden,<br />

dass die Besitzgesellschaft als AG ausgestaltet wird,<br />

<strong>der</strong>en Aktionäre qualifizierte Investoren (z.B. Kunden<br />

e<strong>in</strong>es professionellen Vermögensverwalters) se<strong>in</strong><br />

müssen.<br />

Nicht regulierte Suche nach Investoren<br />

__________________________________________<br />

<strong>Vermeidung</strong> <strong>von</strong> Gewerbsmässigkeit und Öffentlichkeit<br />

Wer beabsichtigt, potentielle Investoren im H<strong>in</strong>blick<br />

auf e<strong>in</strong>e <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-Investition zu kontaktieren,<br />

und über ke<strong>in</strong>e Bewilligung seitens <strong>der</strong> FINMA verfügt,<br />

muss die Suche so ausgestalten, dass ke<strong>in</strong>e<br />

Anlegerschutzbestimmungen e<strong>in</strong>greifen und ke<strong>in</strong>e<br />

Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Es muss die Anwendung <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e des KAG,<br />

des Börsengesetzes, des Bankengesetzes und <strong>der</strong><br />

Prospektbestimmungen des Obligationenrechts vermieden<br />

werden. Die massgeblichen Unterstellungskriterien<br />

s<strong>in</strong>d bei diesen Gesetzen die Gewerbsmässigkeit<br />

und die Öffentlichkeit. Mit an<strong>der</strong>en Worten<br />

kann sich e<strong>in</strong>e gesetzliche Unterstellungspflicht ergeben,<br />

wenn Promotoren gewerbsmässig handeln<br />

o<strong>der</strong> öffentlich für <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> werben.<br />

Ke<strong>in</strong> öffentlicher Vertrieb nach KAG<br />

Wer öffentlich Anteile e<strong>in</strong>er kollektiven Kapitalanlage<br />

anbietet o<strong>der</strong> vertreibt, ist gemäss KAG unterstellungspflichtig<br />

und bedarf e<strong>in</strong>er Bewilligung <strong>der</strong> FIN-<br />

MA (Art. 19 Abs. 1 KAG). Als öffentliche Werbung<br />

gemäss KAG gilt jede Werbung, die sich an das Publikum<br />

richtet. Die Werbung gilt als nicht öffentlich,<br />

wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Investoren<br />

(Art. 3 KAG) o<strong>der</strong> an e<strong>in</strong>en eng umschriebenen<br />

Personenkreis (Urteil des Bundesgerichts<br />

2C_89/2010 vom 20. Februar 2011) richtet.<br />

Wenn <strong>der</strong> Promoter e<strong>in</strong>er <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-Struktur potentielle<br />

Investoren ausschliesslich über Banken und<br />

professionelle Vermögensverwalter kontaktiert, liegt<br />

ke<strong>in</strong>e öffentliche Werbung vor, denn die potentiellen<br />

Investoren gelten als qualifiziert. Das KAG kommt<br />

nicht zur Anwendung und die Promotoren benötigen<br />

ke<strong>in</strong>e Vertriebsträgerbewilligung. Wenn die Besitzgesellschaft<br />

ausschliesslich qualifizierte Investoren (als<br />

Aktionäre o<strong>der</strong> Kommanditäre) akzeptiert, besteht<br />

ohneh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> Interesse, auf Investoren zuzugehen,<br />

die nicht qualifiziert s<strong>in</strong>d.<br />

<strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> können aber auch nicht<br />

qualifizierten Investoren offenstehen, ohne dass dies<br />

e<strong>in</strong>e <strong>Regulierung</strong> zur Folge hätte, sofern die Besitzgesellschaft<br />

e<strong>in</strong>e operative Gesellschaft ist. Auch <strong>in</strong><br />

diesem Fall stellt sich im Vertrieb ke<strong>in</strong>e Unterstellungsfrage,<br />

denn ohne kollektive Kapitalanlage kann<br />

auch ke<strong>in</strong>e Werbung für e<strong>in</strong>e solche stattf<strong>in</strong>den. Was<br />

die Werbung für den Kauf <strong>von</strong> Aktien e<strong>in</strong>er operativen<br />

Gesellschaft betrifft, so kommt ausschliesslich<br />

das Obligationenrecht zur Anwendung (siehe h<strong>in</strong>ten).<br />

Ke<strong>in</strong> Emissionshaus nach Börsengesetz<br />

Bei <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<strong>Investitionen</strong> soll im Weiteren die<br />

Anwendung des Börsengesetzes vermieden werden.<br />

Die Ausgabe <strong>von</strong> Anteilen e<strong>in</strong>er Besitzgesellschaft<br />

darf nicht auf e<strong>in</strong>e Weise erfolgen, dass <strong>der</strong> Promoter<br />

als Emissionshaus im S<strong>in</strong>ne des Börsengesetzes<br />

qualifiziert werden könnte.<br />

Emissionshäuser gemäss Art. 3 Abs. 2 BEHV s<strong>in</strong>d<br />

Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die<br />

<strong>von</strong> Dritten ausgegeben worden s<strong>in</strong>d, fest o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

Kommission übernehmen und öffentlich auf dem<br />

Primärmarkt anbieten. Emissionshäuser müssen<br />

hauptsächlich im F<strong>in</strong>anzbereich tätig se<strong>in</strong> (Art. 2 Abs.<br />

1 BEHV). Dabei gelten als Effekten vere<strong>in</strong>heitlichte<br />

und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere,<br />

Wertrecht und Derivate (Art. 2 lit. a BEHG). Sie<br />

s<strong>in</strong>d vere<strong>in</strong>heitlicht und zum massenweisen Handel<br />

geeignet, wenn sie <strong>in</strong> gleicher Struktur und Stückelung<br />

öffentlich angeboten o<strong>der</strong> bei mehr als 20 Kunden<br />

platziert werden, sofern sie nicht für e<strong>in</strong>zelne<br />

Gegenparteien beson<strong>der</strong>s geschaffen werden (Art. 4<br />

BEHV).<br />

Es ergibt sich, dass wer gewerbsmässig Aktien e<strong>in</strong>er<br />

AG (als Besitzgesellschaft e<strong>in</strong>er <strong>Private</strong> <strong>Equity</strong>-<br />

Struktur) zeichnet und diese Aktien anschliessend<br />

(etwa im Rahmen e<strong>in</strong>er Sem<strong>in</strong>arstätigkeit) öffentlich<br />

gegenüber Dritten zum Verkauf anbietet, als Emissionshaus<br />

zu qualifizieren ist und <strong>in</strong> den Geltungsbereich<br />

des Börsengesetzes fällt. Dies gilt auch, wenn<br />

die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Effektenhänd-<br />

RVP Bullet<strong>in</strong> 2011 | Nr. 2 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!