Auschwitz: Nackte Fakten Eine Erwiderung an Jean-Claude Pressac
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Zum Geleit<br />
(Art. 19 Abs. 2 GG). <strong>Eine</strong> solche Arbeit müßte also in einem Rechtsstaat als Beweis zugelassen<br />
werden, damit ein Angeklagter seine umstrittene Meinung unter Beweis stellen<br />
k<strong>an</strong>n.<br />
5. Streitpunkt Offenkundigkeit<br />
Der § 244 unserer Strafprozeßordnung ermöglicht es den Gerichten, Beweis<strong>an</strong>träge wegen<br />
Offenkundigkeit abzulehnen. Dieses Instrument erlaubt es unseren Gerichten, Dinge,<br />
die schon unzählige Male vor Gericht bewiesen wurden und die in der Öffentlichkeit<br />
allgemein als wahr <strong>an</strong>genommen werden, nicht immer wieder beweisen zu müssen. Gegen<br />
diesen Paragraphen, der sich gegen Prozeßverschleppungstaktiken wendet, ist im<br />
Prinzip nichts einzuwenden. Um bei unserem Beispiel zu bleiben: <strong>Eine</strong>r Frau, die bereits<br />
zehnmal nachweisen mußte und nach Ansicht des Gerichts auch konnte, daß sie<br />
tatsächlich vergewaltigt wurde, k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nicht zumuten, daß sie dies immer wieder vor<br />
aller Öffentlichkeit beweisen muß, nur weil wieder einmal jem<strong>an</strong>d auf die Idee kam, ihr<br />
Opfertum <strong>an</strong>zuzweifeln. Diese Offenkundigkeit schließt freilich nicht aus, daß dennoch<br />
unter bestimmten Umständen die Beweiserhebung neu eröffnet werden muß. Die Justiz<br />
hat vielmehr klargestellt, daß ihre Offenkundigkeiten nicht ewig dauern, sondern daß es<br />
bestimmte Fälle gibt, bei denen sie aufgehoben werden müssen.<br />
Erstens fällt die Offenkundigkeit, wenn sich in der Öffentlichkeit ein merklicher Widerspruch<br />
gegen die als offenkundig erachtete Tatsache bemerkbar macht. Zweitens ist jedes<br />
Gericht verpflichtet, die Offenkundigkeit d<strong>an</strong>n aufzuheben, wenn es Beweismittel<br />
<strong>an</strong>geboten bekommt, die allen bisherigen Beweismitteln <strong>an</strong> Beweiskraft überlegen sind.<br />
Meine Erfahrungen zeigen nun einerseits, daß es gerade die von den staatstragenden<br />
linken Eliten aufgezogene mediale Inquisition ist, die in Sachen Holocaust einen merklichen<br />
Widerspruch in der Öffentlichkeit verhindert. Dies wäre nicht so schlimm, wenn<br />
m<strong>an</strong> wenigstens vor Gericht die Möglichkeit hätte, den Nachweis zu führen, daß m<strong>an</strong> in<br />
der Tat Beweismittel hat, die den bisher vor deutschen Gerichten vorgelegten Beweisen<br />
<strong>an</strong> Beweiskraft überlegen sind. Leider hat m<strong>an</strong> in den letzten Jahren erleben müssen,<br />
daß alle Gerichte in unserem L<strong>an</strong>d auch jene Beweis<strong>an</strong>träge wegen Offenkundigkeit<br />
ablehnen, die lediglich zum Inhalt hatten zu überprüfen, ob die neuen Beweismittel den<br />
alten <strong>an</strong> Beweiskraft überlegen sind. Die Beweiskraft eines <strong>an</strong>gebotenen Beweismittels<br />
ist aber ohne Zweifel niemals offenkundig. Dennoch hat der Bundesgerichtshof die Praxis<br />
genehmigt, Anträge auf Prüfung der Beweiskraft wegen Offenkundigkeit des Holocaust<br />
(sic!) abzulehnen, und zwar mit der Begründung, daß dies schon immer so gemacht<br />
worden sei. 12 Sollte diese Entscheidung richtungsweisend auch für die Zukunft<br />
sein, so wäre damit bewiesen, daß die Justiz der Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d die Offenkundigkeit<br />
des Holocaust de facto zu einem neuen unabänderlichen Dogma erhebt.<br />
12 Bundesgerichtshof, Az. 1 StR 193/93.