Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - VVD
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Anhang<br />
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958<br />
(VersVG 1958 - i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2006)<br />
§ 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten<br />
persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, sofern er<br />
1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,<br />
2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit<br />
diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner<br />
Vertragserklärung erhalten hat oder<br />
3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form<br />
„Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des<br />
§ 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.<br />
(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt<br />
und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.<br />
(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten<br />
erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen<br />
ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.<br />
(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb<br />
der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins<br />
einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung<br />
gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />
(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.<br />
§ 6 (1)<br />
Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer<br />
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei sein soll, so tritt die<br />
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer<br />
kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt<br />
der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.<br />
(1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz<br />
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem<br />
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie <strong>zur</strong>ückbleibt.<br />
Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen<br />
Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die<br />
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.<br />
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder<br />
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des<br />
Abs. 1 a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn<br />
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den<br />
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.<br />
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt<br />
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,<br />
wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit<br />
dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände<br />
zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der<br />
Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls<br />
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.<br />
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt<br />
sein soll, ist unwirksam.<br />
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,<br />
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine<br />
andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.<br />
§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder<br />
eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />
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