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Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - VVD

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Anhang<br />

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958<br />

(VersVG 1958 - i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2006)<br />

§ 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten<br />

persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, sofern er<br />

1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,<br />

2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit<br />

diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner<br />

Vertragserklärung erhalten hat oder<br />

3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form<br />

„Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des<br />

§ 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.<br />

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt<br />

und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.<br />

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten<br />

erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen<br />

ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.<br />

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb<br />

der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins<br />

einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung<br />

gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />

(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.<br />

§ 6 (1)<br />

Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer<br />

gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei sein soll, so tritt die<br />

vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer<br />

kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt<br />

der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.<br />

(1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz<br />

zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem<br />

Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie <strong>zur</strong>ückbleibt.<br />

Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen<br />

Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die<br />

Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.<br />

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder<br />

der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des<br />

Abs. 1 a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn<br />

die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den<br />

Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.<br />

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt<br />

des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,<br />

wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit<br />

dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände<br />

zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der<br />

Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls<br />

noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.<br />

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt<br />

sein soll, ist unwirksam.<br />

(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,<br />

wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine<br />

andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.<br />

§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder<br />

eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />

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