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Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung - VVD

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<strong>Vertragsgrundlagen</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>Rechtsschutz</strong>-<strong>Versicherung</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

• Vorbemerkungen 2 - 4<br />

• Allgemeine Bedingungen für die <strong>Rechtsschutz</strong>-<strong>Versicherung</strong> 2008<br />

(ARB 200 8)<br />

Einführung und Inhaltsverzeichnis 5<br />

• Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 1 bis 16) 6 - 18<br />

• Besondere Bestimmungen (Artikel 17 - 25) 18 - 35 34<br />

• Anhang<br />

Auszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz 1958 (VersVG) 35 34 - 38 37<br />

• Auszug aus dem <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz (VAG 1978) 37 - 38<br />

• Information gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) 38 - 40<br />

39<br />

B 211 214 - 2.500 6.000 - 11.07 10.08<br />

Volkswagen-<strong>Versicherung</strong>sdienst GmbH • 1011 Wien • Trattnerhof 1 • Postfach 1000<br />

Telefon: (01) 534 00-0 • Fax: (01) 534 00-200<br />

E-Mail: service@vvd.at • Internet: www.vvd.at<br />

Versicherer: Generali <strong>Versicherung</strong> AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3<br />

1


2<br />

Vorbemerkungen<br />

Sehr geehrter Kunde!<br />

Wir freuen uns, Sie zu unseren <strong>Rechtsschutz</strong>versicherungs-Kunden zählen zu dürfen, und danken<br />

Ihnen für das damit bewiesene Vertrauen.<br />

Das beiliegende Dokument und diese <strong>Vertragsgrundlagen</strong> sind maßgebend für die von Ihnen beantragte<br />

<strong>Versicherung</strong>; der bei Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages angestrebte <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

kann gemäß <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz erst mit Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie voll<br />

wirksam werden. Wird diese Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

und nach Aufforderung <strong>zur</strong> Prämienzahlung bezahlt, erlischt auch eine gegebenenfalls<br />

gewährte vorläufige Deckung rückwirkend. Damit der <strong>Versicherung</strong>sschutz keine Unterbrechung<br />

erfährt, zahlen Sie auch bei Zahlscheinzahlung die Folgeprämie stets zeitgerecht. Es ist für Sie von<br />

Vorteil, wenn Sie die Prämie im Wege des Lastschriftverfahrens von ihrem Bankkonto abbuchen<br />

lassen. Bei dieser Zahlungsart entfallen die Spesen, welche bei Zahlscheinzahlung hinzugerechnet<br />

sind.<br />

Für Ihren Vertrag gelten nur die in der Polizze angeführten <strong>Versicherung</strong>sformen (in den jeweils<br />

versicherten Eigenschaften) und Besonderen Bedingungen (Polizzenklauseln) im Rahmen der ARB<br />

200 8.<br />

Die möglichen <strong>Versicherung</strong>sformen bzw. deren Bestandteile, basierend auf den Allgemeinen<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen, werden nachstehend erläutert; für alle Detailfragen stehen Ihnen<br />

unsere Mitarbeiter gerne <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

1. Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong>; enthalten im:<br />

– Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 17)<br />

– Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 18)<br />

– Privat-, Berufs- und Betriebs-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 19)<br />

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen<br />

Inhaltes wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens gegen den<br />

Schädiger (soferne diese Ansprüche nicht ausschließlich auf der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung<br />

beruhen). Keine Wartezeit.<br />

2. Straf-<strong>Rechtsschutz</strong>; enthalten im:<br />

– Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 17)<br />

– Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 18)<br />

Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden (soferne die Geldstrafe höher<br />

als 0,25% der <strong>Versicherung</strong>ssumme ist) wegen eines Verkehrsunfalles oder Übertretung von Verkehrsvorschriften.<br />

– Privat-, Berufs- und Betriebs-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 19)<br />

Verteidigung im Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen strafbarer Handlungen<br />

oder Unterlassungen. Keine Wartezeit.<br />

3. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 17.2.4)<br />

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die das in der Polizze bezeichnete<br />

Fahrzeug einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen (Kauf, Tausch, Miete, Leihe etc.). Keine<br />

Wartezeit.<br />

4. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong>; enthalten im:<br />

– Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 17)<br />

– Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 18)


Vertretung in einem Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung im Sinne<br />

des Führerscheingesetzes, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer<br />

Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. Keine Wartezeit.<br />

5. Arbeitsgerichts-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 20)<br />

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerichten<br />

Vertretung (bei in öffentlich-rechtlichen einem Verfahren wegen Arbeitsverhältnissen Entziehung oder auch Einschränkung für Disziplinarverfahren). der Lenkberechtigung Wartezeit: im 3 Sinne Monate.<br />

des Führerscheingesetzes, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer<br />

Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. Keine Wartezeit.<br />

Arbeitsgerichts-<strong>Rechtsschutz</strong> ist im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer (sofern nicht anderes vereinbart<br />

5. Arbeitsgerichts-<strong>Rechtsschutz</strong> wird) bzw. im beruflichen/betrieblichen (Art. 20) Bereich des Selbständigen oder Unternehmers enthalten.<br />

6. Wahrnehmung Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong> rechtlicher Interessen aus (Art. Arbeits- 21) oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerichten<br />

(bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch für Disziplinarverfahren). Wartezeit: 3 Mo-<br />

Wahrnehmung nate. rechtlicher Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

– in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in Leistungssachen<br />

– Arbeitsgerichts-<strong>Rechtsschutz</strong> in Verfahren vor Verwaltungsbehörden ist im beruflichen wegen Bereich Feststellung als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht, (sofern nicht anderes der vereinSobartzialversicherungsberechtigung, wird) bzw. im beruflichen/betrieblichen des Beginns Bereich oder Endes des Selbständigen der Sozialversicherung oder Unternehmers sowie wegen enthalten. Streitigkeiten<br />

über Beitragszahlungen und Zuschläge.<br />

Wartezeit: 6. Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong> 3 Monate.<br />

(Art. 21)<br />

Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong> Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist des im beruflichen <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

Bereich als Arbeitnehmer bzw. im beruflichen/ betrieblichen<br />

– in gerichtlichen Bereich Verfahren des Selbständigen wegen Streitigkeiten oder Unternehmers mit Sozialversicherungsträgern enthalten.<br />

in Leistungssachen<br />

– in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der So-<br />

7. Allgemeiner zialversicherungsberechtigung, Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong> des Beginns (Art. oder 22) Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten<br />

über Beitragszahlungen und Zuschläge.<br />

Mündliche Wartezeit: 3 Rechtsberatung Monate. in eigenen Rechtsangelegenheiten oder für den versicherten Betrieb durch<br />

einen Rechtsanwalt oder Notar in Fragen aus allen Gebieten des europäischen Rechtes mit Ausnahme<br />

des Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong> Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes.<br />

ist im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer bzw. im beruflichen/ be-<br />

Keine trieblichen Wartezeit. Bereich des Selbständigen oder Unternehmers enthalten.<br />

7. Allgemeiner Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 22)<br />

8. Allgemeiner Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 23)<br />

Mündliche Rechtsberatung in eigenen Rechtsangelegenheiten oder für den versicherten Betrieb durch<br />

Wahrnehmung einen Rechtsanwalt rechtlicher oder Notar Interessen in Fragen aus aus schuldrechtlichen allen Gebieten Verträgen des europäischen über bewegliche Rechtes mit Sachen Ausnahme sowie<br />

aus des Reparatur- Steuer-, Zoll- und und sonstigen sonstigen Werksverträgen Abgabenrechtes. über unbewegliche Sachen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

(im Keine landwirtschaftlichen Wartezeit. und betrieblichen Bereich bis <strong>zur</strong> vereinbarten Streitwerthöhe, im privaten Bereich<br />

ohne Streitwertbegrenzung).<br />

Wartezeit: 3 Monate.<br />

8. Allgemeiner Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> (Art. 23)<br />

Eingeschränkte Deckung: Basis Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> im betrieblichen Bereich (Art. 23.2.4.):<br />

9. Wahrnehmung <strong>Rechtsschutz</strong> rechtlicher für Grundstückseigentum Interessen aus schuldrechtlichen und Miete (Art. Verträgen 24) über bewegliche Sachen sowie<br />

Einschränkung aus Reparatur- und des sonstigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes Werksverträgen auf über die unbewegliche Wahrnehmung Sachen rechtlicher des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

Interessen aus schuldrechtlichen<br />

Wahrnehmung (im landwirtschaftlichen Verträgen<br />

rechtlicher<br />

des und <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

Interessen betrieblichen in der Bereich jeweils bis über<br />

versicherten <strong>zur</strong> die vereinbarten unmittelbar<br />

Eigenschaft Streitwerthöhe, dem Betriebszweck<br />

als Eigentümer, im privaten dienende<br />

Mieter, Be-<br />

kaufmännische<br />

Pächter, reich ohne Vermieter, Streitwertbegrenzung).<br />

und technische<br />

Verpächter<br />

Betriebseinrichtung<br />

oder dinglich Nutzungsberechtigter<br />

(ohne Streitwertbegrenzung).<br />

in Verfahren vor österreichischen<br />

Gerichten hinsichtlich des versicherten Gebäudes oder Grundstückes oder der versicherten Wohnung.<br />

Wartezeit Wartezeit: 3 Monate Monate.<br />

Wartezeit: 3 Monate.<br />

9. <strong>Rechtsschutz</strong> für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24)<br />

10. <strong>Rechtsschutz</strong> aus Erb- und Familienrecht (Art. 25)<br />

Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Mieter,<br />

Wahrnehmung Pächter, Vermieter, rechtlicher Verpächter Interessen oder dinglich vor österreichischen Nutzungsberechtigter Gerichten in aus Verfahren dem Bereich vor österreichischen<br />

des Erbrechtes<br />

(ausgenommen Gerichten hinsichtlich Testamentserrichtung), des versicherten Gebäudes der Rechte oder zwischen Grundstückes Eltern und oder Kindern, der versicherten des Eherechtes Wohnung. (ausgenommen<br />

Wartezeit: 3 Ehescheidungen) Monate. sowie des Obsorgerechtes.<br />

Wartezeit: – in Kindschaftssachen 9 Monate<br />

– im Erbrecht 12 Monate<br />

10. <strong>Rechtsschutz</strong> – sonst aus 6 Monate. Erb- und Familienrecht (Art. 25)<br />

Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes<br />

(ausgenommen Testamentserrichtung), der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes (aus-<br />

Örtlicher genommen Geltungsbereich:<br />

Ehescheidungen) sowie des Obsorgerechtes.<br />

Wartezeit: – in Kindschaftssachen 9 Monate<br />

1. <strong>Versicherung</strong>sschutz – im Erbrecht besteht 12 Monate für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen<br />

– sonst Mittelmeeranrainerstaaten, 6 Monate.<br />

auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren,<br />

Örtlicher Geltungsbereich:<br />

3


Örtlicher – auch auf Geltungsbereich:<br />

Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintreten,<br />

wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.<br />

1. <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den<br />

außereuropäischen 2. Im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> Mittelmeeranrainerstaaten, im Betriebsbereich auf den Kanarischen (Artikel 23.2.3), Inseln, im Madeira <strong>Rechtsschutz</strong> und den für Azoren, Grund-<br />

– auch stückseigentum auf Flug- und und Schiffsreisen Miete (Artikel innerhalb 24) und im der <strong>Rechtsschutz</strong> äußeren Grenzen aus Erb- dieses und Geltungsbereiches Familienrecht (Artikel – ein- 25)<br />

treten, – auch besteht wenn auf <strong>Versicherung</strong>sschutz, Flug- auch und die Wahrnehmung Schiffsreisen wenn innerhalb rechtlicher der <strong>Versicherung</strong>sfall der Interessen äußeren in Grenzen im diesem Geltungsbereich dieses Geltungsbereich Geltungsbereiches gemäß erfolgt. Pkt. 1 eintritt, – ein-<br />

– auch die treten, Wahrnehmung auf wenn Flug- auch und die rechtlicher Schiffsreisen Wahrnehmung Interessen innerhalb rechtlicher jedoch der äußeren in Interessen Österreich Grenzen in diesem erfolgt dieses und Geltungsbereich Geltungsbereiches dafür die Zuständigkeit erfolgt. – ein-<br />

eines treten, staatlichen wenn auch österreichischen die Wahrnehmung Gerichtes rechtlicher oder einer Interessen österreichischen in diesem Geltungsbereich Verwaltungsbehörde erfolgt. gege-<br />

2. 2. Im ben Im Allgemeinen ist. Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> im Betriebsbereich (Artikel 23.2.3), im <strong>Rechtsschutz</strong> Basis Vertrags-Rechts- für Grundschutz<br />

2. stückseigentum Im Allgemeinen im Betriebsbereich Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> und Miete (Art. (Artikel 23.2.4.), 24) im im und <strong>Rechtsschutz</strong> Betriebsbereich im <strong>Rechtsschutz</strong> für Grundstückseigentum (Artikel aus 23.2.3), Erb- und im Familienrecht <strong>Rechtsschutz</strong> und Miete (Artikel für Grund- 25) 24)<br />

und stückseigentum besteht im <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>Versicherung</strong>sschutz, und aus Miete Erb- (Artikel und wenn Familienrecht 24) der und <strong>Versicherung</strong>sfall im <strong>Rechtsschutz</strong> (Artikel 25) im besteht aus Geltungsbereich Erb- <strong>Versicherung</strong>sschutz, und Familienrecht gemäß Pkt. (Artikel wenn 1 eintritt, 25) der<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall besteht die Wahrnehmung <strong>Versicherung</strong>sschutz, im Geltungsbereich rechtlicher wenn Interessen gemäß der <strong>Versicherung</strong>sfall jedoch Pkt. 1 in eintritt, Österreich die im Geltungsbereich Wahrnehmung erfolgt und dafür rechtlicher gemäß die Zuständigkeit<br />

Pkt. Interessen 1 eintritt,<br />

jedoch<br />

Sachliche die eines Wahrnehmung in staatlichen Österreich<br />

Begrenzung<br />

österreichischen erfolgt rechtlicher des<br />

und<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes:<br />

dafür Interessen Gerichtes die Zuständigkeit jedoch oder einer in Österreich eines österreichischen staatlichen erfolgt und österreichischen Verwaltungsbehörde dafür die Zuständigkeit Gerichtes gege-<br />

oder eines ben einer ist. staatlichen österreichischen österreichischen Verwaltungsbehörde Gerichtes oder gegeben einer ist. österreichischen Verwaltungsbehörde gege-<br />

Alle ben denkbaren ist. Schadenfälle können naturgemäß nicht unter <strong>Versicherung</strong>sschutz gestellt werden. Wir<br />

bitten daher um Verständnis, dass auch im Rahmen der <strong>Rechtsschutz</strong>versicherung derartige Einschränkungen<br />

bestehen (siehe Art. 7 der ARB 2006 sowie die in den Besonderen Bestimmungen angeführten<br />

Sachliche Ausschlußgründe). Begrenzung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes:<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes:<br />

Sachliche Höchstgrenze Begrenzung der Leistung des des <strong>Versicherung</strong>sschutzes:<br />

Versicherers bildet die vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Alle denkbaren denkbaren Schadenfälle Schadenfälle können naturgemäß nicht unter unter <strong>Versicherung</strong>sschutz gestellt gestellt werden. werden. Wir<br />

Wir Alle bitten bitten denkbaren daher daher um Schadenfälle Verständnis, um Verständnis, dass können dass auch naturgemäß auch im Rahmen im Rahmen nicht der <strong>Rechtsschutz</strong>versicherung unter der <strong>Versicherung</strong>sschutz <strong>Rechtsschutz</strong>versicherung derartige gestellt derartige werden. EinschränEin- Wir<br />

bitten kungen<br />

Wichtige daher bestehen<br />

Hinweise:<br />

schränkungen um bestehen Verständnis, (siehe (siehe Art. 7 dass der Art. auch ARB 7 der 2006 im ARB Rahmen sowie 2008 der die sowie in <strong>Rechtsschutz</strong>versicherung den die Besonderen in den Besonderen Bestimmungen derartige Bestimmungen angeführten Einschränangeführtenkungen Ausschlußgründe). bestehen Ausschlußgründe). (siehe Art. 7 der ARB 2006 sowie die in den Besonderen Bestimmungen angeführten<br />

Ausschlußgründe).<br />

Höchstgrenze<br />

Um etwaige Deckungsprobleme<br />

der Leistung des Versicherers<br />

von vornherein<br />

bildet<br />

zu<br />

die<br />

vermeiden,<br />

vereinbarte<br />

bitten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

wir Sie, folgendes zu beachten:<br />

Höchstgrenze der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Höchstgrenze der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

– informieren Sie uns stets von wesentlichen Veränderungen (z.B. neues Kennzeichen bei Fahrzeug-<br />

Wichtige wechsel, Hinweise: Wohnsitzwechsel, Änderung der Beschäftigtenanzahl bei Betriebs-<strong>Rechtsschutz</strong>).<br />

Wichtige Hinweise:<br />

Um – eine etwaige Anwaltseinschaltung Deckungsprobleme kann von ausschließlich vornherein zu durch vermeiden, uns erfolgen, bitten obwohl wir Sie, es folgendes Ihnen in zu den beachten: meisten<br />

Um Sparten etwaige freisteht, Deckungsprobleme einen Anwalt von namhaft vornherein zu machen, zu vermeiden, der nach Scheitern bitten wir unserer Sie, folgendes Bemühungen zu beachten: einge-<br />

– informieren schaltet werden Sie uns soll. stets Beim von Allgemeinen wesentlichen Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong> Veränderungen (z.B. entfällt neues Ihr Kennzeichen Vorschlagsrecht; bei Fahrzeug- ein ver-<br />

– informieren wechsel,sierter Anwalt Wohnsitzwechsel, Sie wird uns von stets uns von erforderlichenfalls Änderung wesentlichen der Beschäftigtenanzahl Veränderungen ausgewählt. (z.B. neues bei Betriebs-<strong>Rechtsschutz</strong>).<br />

Kennzeichen bei Fahrzeugwechsel,<br />

Wohnsitzwechsel, Änderung der Beschäftigtenanzahl bei Betriebs-<strong>Rechtsschutz</strong>).<br />

– Die eine Leistung Anwaltseinschaltung im Rahmen kann der <strong>Versicherung</strong>ssumme ausschließlich durch uns bleibt erfolgen, auch bei obwohl steigenden es Ihnen Kosten in den im meisten vollen<br />

– eine Sparten Umfang Anwaltseinschaltung freisteht, gewährleistet, einen Anwalt die kann Prämie namhaft ausschließlich und zu die machen, <strong>Versicherung</strong>ssumme durch der uns nach erfolgen, Scheitern obwohl unterliegen unserer es Ihnen Bemühungen jenen in Erhöhungen<br />

den meisten einge-<br />

Sparten schaltet oder Verminderungen, werden freisteht, soll. einen Beim die Anwalt Allgemeinen sich namhaft aus dem Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong> zu Index machen, der Verbraucherpreise der nach Scheitern entfällt ergeben. unserer Ihr Vorschlagsrecht; Bemühungen Der <strong>Versicherung</strong>s- ein eingeverschaltetsierternehmer Anwalt werden ist berechtigt, wird soll. von Beim diese uns Allgemeinen erforderlichenfalls Wertanpassung Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong> unter ausgewählt. Einhaltung einer entfällt einmonatigen Ihr Vorschlagsrecht; Kündigungsfrist ein versierter<br />

<strong>zur</strong> nächsten Anwalt Hauptfälligkeit wird von uns erforderlichenfalls zu kündigen. Die Leistung ausgewählt. reduziert sich dann verhältnismäßig.<br />

– Die Leistung im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme bleibt auch bei steigenden Kosten im vollen<br />

– Die Umfang Leistung gewährleistet, im Rahmen die der Prämie <strong>Versicherung</strong>ssumme und die <strong>Versicherung</strong>ssumme bleibt auch bei unterliegen steigenden jenen Kosten Erhöhungen im vollen<br />

Verhalten Umfang oder Verminderungen,<br />

im gewährleistet, <strong>Versicherung</strong>sfall:<br />

die die sich Prämie aus dem und Index die <strong>Versicherung</strong>ssumme der Verbraucherpreise unterliegen ergeben. Der jenen <strong>Versicherung</strong>s-<br />

Erhöhungen<br />

oder nehmer Verminderungen, ist berechtigt, diese die sich Wertanpassung aus dem Index unter der Verbraucherpreise Einhaltung einer einmonatigen ergeben. Der Kündigungsfrist<br />

<strong>Versicherung</strong>s-<br />

– Melden nehmer <strong>zur</strong> nächsten<br />

Sie ist berechtigt, uns<br />

Hauptfälligkeit<br />

jedes Ereignis diese Wertanpassung zu<br />

prompt<br />

kündigen.<br />

und<br />

Die<br />

möglichst unter Leistung Einhaltung umfassend,<br />

reduziert einer sich<br />

damit einmonatigen dann<br />

wir Ihnen<br />

verhältnismäßig.<br />

besser Kündigungsfrist <strong>zur</strong> Seite<br />

<strong>zur</strong> stehen nächsten können. Hauptfälligkeit Beachten Sie zu dabei, kündigen. dass Die eine Leistung etwaige reduziert Kostenübernahme sich dann erst verhältnismäßig.<br />

ab Vorliegen<br />

Ihrer Schadensmeldung erfolgen kann.<br />

Verhalten im <strong>Versicherung</strong>sfall:<br />

Verhalten – Übermitteln im <strong>Versicherung</strong>sfall:<br />

Sie uns Ladungen, Bescheide innerhalb der meist nur sehr kurzen gesetzlichen Fristen.<br />

– Melden Sie uns jedes Ereignis prompt und möglichst umfassend, damit wir Ihnen besser <strong>zur</strong> Seite<br />

– Zuständige Melden stehen können. Sie <strong>Versicherung</strong>saufsichtsbehörde:<br />

uns jedes Beachten Ereignis Sie dabei, prompt dass und eine möglichst etwaige umfassend, Kostenübernahme damit wir Ihnen erst ab besser Vorliegen <strong>zur</strong> Seite<br />

stehen Ihrer Schadensmeldung können. Beachten erfolgen Sie dabei, kann. dass eine etwaige Kostenübernahme erst ab Vorliegen<br />

Finanzmarktaufsicht, Ihrer Schadensmeldung 1020 Wien, erfolgen Praterstraße kann. 23<br />

– Übermitteln Sie uns Ladungen, Bescheide innerhalb der meist nur sehr kurzen gesetzlichen Fristen.<br />

– Übermitteln Sie uns Ladungen, Bescheide innerhalb der meist nur sehr kurzen gesetzlichen Fristen.<br />

Zuständige <strong>Versicherung</strong>saufsichtsbehörde:<br />

Zuständige <strong>Versicherung</strong>saufsichtsbehörde:<br />

Finanzmarktaufsicht, 1020 Wien, Praterstraße 23<br />

Finanzmarktaufsicht, 1020 Wien, Praterstraße 23<br />

4


Allgemeine Bedingungen für die <strong>Rechtsschutz</strong>-<strong>Versicherung</strong> 2006 8 (ARB 2006) 8<br />

Einführung und Inhaltsverzeichnis<br />

Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den<br />

Umfang und die Voraussetzungen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen<br />

gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag vereinbart sind.<br />

Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen <strong>Rechtsschutz</strong>-Bausteine (Risken) werden in<br />

Form von <strong>Rechtsschutz</strong>-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie<br />

Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt<br />

und werden im jeweiligen <strong>Versicherung</strong>svertrag vereinbart.<br />

Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im<br />

Anhang.<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

ARTIKEL 1 Was ist Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>?<br />

ARTIKEL 2 Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall und wann gilt er als eingetreten?<br />

ARTIKEL 3 Für welchen Zeitraum gilt die <strong>Versicherung</strong>? (Zeitlicher Geltungsbereich)<br />

ARTIKEL 4 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>? (Örtlicher Geltungsbereich)<br />

ARTIKEL 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte<br />

Personen Deckungsansprüche geltend machen?<br />

ARTIKEL 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?<br />

ARTIKEL 7 Was ist vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen?<br />

ARTIKEL 8 Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Sicherung seines Deckungsanspruches<br />

zu beachten? (Obliegenheiten)<br />

ARTIKEL 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem<br />

Versicherer und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer über die Art der Vorgangsweise oder<br />

die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)<br />

ARTIKEL 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und<br />

was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?<br />

ARTIKEL 11 Wann können <strong>Versicherung</strong>sansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann<br />

gehen Ansprüche auf den Versicherer über?<br />

ARTIKEL 12 Was gilt als <strong>Versicherung</strong>speriode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann<br />

beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

ARTIKEL 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?<br />

ARTIKEL 14 Wann verändern sich Prämie und <strong>Versicherung</strong>ssumme? (Wertanpassung)<br />

ARTIKEL 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag oder endet<br />

er vorzeitig?<br />

ARTIKEL 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?<br />

Besondere Bestimmungen<br />

ARTIKEL 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong> für Fahrzeuge (Fahrzeug-<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

ARTIKEL 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong> für Fahrzeuglenker<br />

(Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong>)<br />

ARTIKEL 19 Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

ARTIKEL 20 Arbeitsgerichts-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

ARTIKEL 21 Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

ARTIKEL 22 Allgemeiner Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

ARTIKEL 23 Allgemeiner Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

ARTIKEL 24 <strong>Rechtsschutz</strong> für Grundstückseigentum und Miete<br />

ARTIKEL 25 <strong>Rechtsschutz</strong> aus Erb- und Familienrecht<br />

5


6<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

Artikel 1<br />

Was ist Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>?<br />

Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers und<br />

trägt die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer dabei entstehenden Kosten.<br />

Dieser <strong>Versicherung</strong>sschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten<br />

und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.<br />

Artikel 2<br />

Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall und wann gilt er als eingetreten?<br />

1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten<br />

Personen- oder Sachschaden <strong>zur</strong>ückzuführen ist (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel<br />

19.2.1. und Artikel 24.2.3.) gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis.<br />

Als Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.<br />

Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien<br />

Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall <strong>zur</strong>ückzuführen sind,<br />

gilt dieser Vorfall (= Störfall) als <strong>Versicherung</strong>sfall. Als Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles gilt der<br />

Eintritt dieses Störfalles.<br />

Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.<br />

2. Im Allgemeinen Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong> (Artikel 22.3.) und in bestimmten Fällen des <strong>Rechtsschutz</strong>es<br />

für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24.4.) sowie des <strong>Rechtsschutz</strong>es aus Erb- und<br />

Familienrecht (Artikel 25.4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.<br />

3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen bloßenVermögensscha<br />

dens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher<br />

Interessen wegen bloßer<br />

reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. Absatz 2) gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall<br />

der tatsächliche oder behauptete Verstoß des <strong>Versicherung</strong>snehmers, Gegners oder eines Dritten<br />

gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der <strong>Versicherung</strong>sfall gilt in dem Zeitpunkt als<br />

eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen<br />

Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.<br />

Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße,<br />

die länger als ein Jahr vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn <strong>zur</strong>ückliegen, für die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

außer Betracht bleiben. Im Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong> (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.)<br />

ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar<br />

auslöst.<br />

Artikel 3<br />

Für welchen Zeitraum gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

(Zeitlicher Geltungsbereich)<br />

1. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich grundsätzlich auf <strong>Versicherung</strong>sfälle, die während der Laufzeit des<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrages eintreten.<br />

2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des <strong>Versicherung</strong>snehmers, des Gegners oder<br />

eines Dritten, die vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn vorgenommen wurde, den <strong>Versicherung</strong>sfall gemäß<br />

Artikel 2.3. aus, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn vorgenommen<br />

wurden, bleiben dabei außer Betracht.<br />

3. Wird der Deckungsanspruch vom <strong>Versicherung</strong>snehmer später als zwei Jahre nach Beendigung<br />

des <strong>Versicherung</strong>svertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon,<br />

wann der <strong>Versicherung</strong>snehmer Kenntnis vom Eintritt eines <strong>Versicherung</strong>sfalles erlangt,<br />

kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

4. Darüber hinaus wird der <strong>Versicherung</strong>sschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über<br />

Prämienzahlung und Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen<br />

Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20, 21,23,24 und 25).


Artikel 4<br />

Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

(Örtlicher Geltungsbereich)<br />

1. <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die in Europa (im geographischen Sinn),<br />

den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und<br />

den Azoren, – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches<br />

– eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich<br />

erfolgt.<br />

2. 2. Im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> Vertragsrechtsschutz im im Betriebsbereich (Artikel 23.2.3), 23 2.3.), im im <strong>Rechtsschutz</strong> Basis Vertrags- für<br />

Grundstückseigentum <strong>Rechtsschutz</strong> im Betriebsbereich und Miete (Artikel (Art. 23.2.4.), 24) und im im <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> für aus Grundstückseigentum Erb- und Familienrecht und<br />

(Artikel Miete (Artikel 25) besteht 24) und <strong>Versicherung</strong>sschutz, im <strong>Rechtsschutz</strong> aus wenn Erb- und der Familienrecht <strong>Versicherung</strong>sfall (Artikel im Geltungsbereich 25) besteht Versichegemäßrungsschutz, Pkt. 1 eintritt, wenn der die <strong>Versicherung</strong>sfall Wahrnehmung rechtlicher im Geltungsbereich Interessen gemäß jedoch Pkt. in 1. Österreich eintritt, die erfolgt Wahrneh- und<br />

dafür mung die rechtlicher Zuständigkeit Interessen eines jedoch staatlichen in Österreich österreichischen erfolgt und Gerichtes dafür die oder Zuständigkeit einer österreichischen<br />

eines staatli-<br />

Verwaltungsbehörde chen österreichischen gegeben Gerichtes ist. oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.<br />

Artikel 5<br />

Wer Ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen<br />

Deckungsansprüche geltend machen?<br />

1 . Versichert sind der <strong>Versicherung</strong>snehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils<br />

genannten mitversicherten Personen. Die für den <strong>Versicherung</strong>snehmer getroffenen Bestimmungen<br />

gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch<br />

für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8).<br />

2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers geltend machen.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte<br />

Personen <strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

- die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen,<br />

oder<br />

- das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren, oder<br />

- die Anfechtung einer Entscheidung oder<br />

- die Einleitung eines anderen Verfahrens<br />

verlangen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die<br />

der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes <strong>Versicherung</strong>sschutz bestätigt hat, abgeschlossen<br />

sind.<br />

3. Der Anspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers auf <strong>Versicherung</strong>sschutz geht auf den Nachlass oder<br />

die eingeantworteten Erben des <strong>Versicherung</strong>snehmers über, wenn der <strong>Versicherung</strong>sfall vor<br />

dessen Ableben eingetreten ist.<br />

4. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.<br />

Artikel 6<br />

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?<br />

1. Der Versicherer übernimmt die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes (Art.<br />

9) entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers notwendig sind.<br />

2. Kosten, die bis zu 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, sind vom <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

dann umfasst, wenn diese durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer<br />

Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

ausgelöst worden sind.<br />

3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend<br />

und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.<br />

7


8<br />

Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im im Straf-, Führerschein- und und im im<br />

Allgemeinen Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong>.<br />

4. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes<br />

vorsehen (Artikel 20, 21, 24 und 25), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und und auf auf die die<br />

Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in in allen Instanzen.<br />

Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist ist (Artikel 20, 20, 24 24 und und 25), 25),<br />

umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation.<br />

Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist ist (Artikel 17.2.2., 18.2.2.<br />

und 19.2.2.) umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch staatsanwaltliche Diversionsmaßnahmen<br />

im Sinne der §§ 90a ff. StPO.<br />

5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist ist<br />

(Artikel 17, 18, 20 und 21), für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof besteht kein kein<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

6. Der Versicherer zahlt<br />

6.1. die angemessenen Kosten des für den <strong>Versicherung</strong>snehmer tätigen Rechtsanwaltes bis bis <strong>zur</strong> <strong>zur</strong><br />

Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für für anwaltliche Leistungen<br />

nicht geregelt ist, bis <strong>zur</strong> Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien.<br />

In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des des Rechtsanwaltes<br />

maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.<br />

Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere <strong>zur</strong> berufsmäßigen Parteienvertretung befugte<br />

Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis bis<br />

<strong>zur</strong> Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.<br />

Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer <strong>zur</strong> berufsmäßigen Parteienvertretung bebefugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.<br />

6.2. die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für für die die von von<br />

einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher<br />

und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche<br />

Verfahren.<br />

Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.<br />

6.3. bei <strong>Versicherung</strong>sfällen im Ausland, für die aufgrund des Vertrages <strong>Versicherung</strong>sschutz bebesteht, die Kosten eines von der Behörde anerkannten Dolmetschers, wobei die die Leistung des des<br />

Versicherers mit 0,7 Prozent der jeweiligen <strong>Versicherung</strong>ssumme pro <strong>Versicherung</strong>sfall begrenzt<br />

ist.<br />

6.4. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu zu deren<br />

Zahlung verpflichtet ist.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im im Strafverfahren auch die die Kosten<br />

des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.<br />

6.5. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des <strong>Versicherung</strong>snehmers zu zu und von einem ausländischen<br />

Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde<br />

oder <strong>zur</strong> Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.<br />

Eine Kostenerstattung erfolgt bis <strong>zur</strong> Höhe der Kosten einer Zugfahrt zweiter Klasse einschließlich<br />

Zuschlägen. Steht die Eisenbahn als Transportmittel nicht <strong>zur</strong> Verfügung, ersetzt der der Versicherer<br />

die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis bis zum zum<br />

nächstgelegenen Bahnanschluß. ss.<br />

Ist der Ort der Einvernahme mehr als als 1.500 km km vom Wohnsitz<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für für einen Linienflug der der<br />

Economy-Klasse.<br />

Der Versicherer ersetzt die Kosten für erforderliche Übernachtungen bis bis maximal 0,7 0,7 Prozent<br />

der jeweiligen <strong>Versicherung</strong>ssumme.


6.6. vorschussweise jene Beträge,<br />

6.6.1. die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Handlungen<br />

oder Unterlassungen.<br />

6.6.2. die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer wegen von ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gemäß<br />

§ 458 ZPO oder einstweiliger Verfügungen gemäß §§ 378 ff EO vom Gericht aufgetragen werden<br />

(Sicherheitsleistungen). Dieser Vorschuss ist innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft<br />

der Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung bzw. Verfügung <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

6.7. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.3. und Pkt. 6.5. exklusive Umsatzsteuer, wenn der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.<br />

6.8. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.3. und Pkt. 6.5. unbeschadet anderer gesetzlicher<br />

Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht<br />

übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel 23.2.3.3.).<br />

6.9. in Fällen der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation.<br />

6.9.1. die auf den <strong>Versicherung</strong>snehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Verfassung<br />

der abschließenden Mediationsvereinbarung, bis maximal 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

6.9.2. Die <strong>Versicherung</strong>sleistung für außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation erstreckt sich<br />

nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger.<br />

6.10.bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 90a ff. StPO ab dem Zeitpunkt<br />

der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme, oder ab<br />

dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen<br />

Tatausgleichs, die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie<br />

einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Werden dem <strong>Versicherung</strong>snehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen<br />

oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

6.11. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6. zum Zeitpunkt Ihrer Fälligkeit zu erbringen.<br />

Die Leistung gemäß Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig<br />

außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei<br />

Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer eine<br />

Honorarnote schriftlich gelegt wurde.<br />

Die Leistung gemäß Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu deren Zahlung<br />

verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.<br />

7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:<br />

7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem <strong>Versicherung</strong>sfall für den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles laut Vertrag gültige <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

7.2. Bei mehreren <strong>Versicherung</strong>sfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden<br />

Lebensvorgang darstellen, steht die <strong>Versicherung</strong>ssumme nur einmal <strong>zur</strong> Verfügung. Ihre Höhe<br />

bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten <strong>Versicherung</strong>sfalles.<br />

9


7.3. Genießen mehrere <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

aus einem oder mehreren <strong>Versicherung</strong>sverträgen und sind ihre Interessen<br />

aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet,<br />

ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung<br />

der rechtlichen Interessen der <strong>Versicherung</strong>snehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse<br />

durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken.<br />

10<br />

Wenn oder sobald die <strong>Versicherung</strong>snehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen<br />

einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt<br />

der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche<br />

Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch<br />

von ihm ausgewählte Rechtsvertreter.<br />

Sofern der <strong>Versicherung</strong>sschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor<br />

dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß<br />

angewandt werden.<br />

7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis<br />

des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.<br />

7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung<br />

aller Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem<br />

Insolvenzverfahren, begrenzt mit sieben Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen<br />

Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Geltendmachung der Forderung<br />

auch die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.<br />

7.6. Verlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>sschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr<br />

von Ansprüchen, für die teils <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer<br />

die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.<br />

Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise<br />

geltend gemacht, für deren Abwehr kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, trägt der Versicherer<br />

nur die Kosten, die der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung<br />

Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre.<br />

Nehmen versicherte und nicht versicherte Personen rechtliche Interessen in einem oder in verbundenen<br />

Verfahren wahr, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.<br />

Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter <strong>Versicherung</strong>sschutz stehenden Ansprüche.<br />

7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht,<br />

teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen<br />

für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.<br />

8. Im <strong>Versicherung</strong>svertrag kann vereinbart werden, dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen Teil der<br />

Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).<br />

Artikel 7<br />

Was ist vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen?<br />

1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

1.1. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen<br />

oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung,<br />

von Streiks oder Aussperrungen;<br />

1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem<br />

Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken und Katastrophenalarm auslösen, sowie mit<br />

Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung <strong>zur</strong>ückzuführen sind;


1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit<br />

- Auswirkungen der Atomenergie, soweit diese nicht auf eine human-medizinische Behandlung<br />

<strong>zur</strong>ückzuführen sind;<br />

- genetischen Veränderungen oder im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zu Grunde liegt;<br />

- Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;<br />

- Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien <strong>zur</strong>ückzuführen<br />

sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;<br />

1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die<br />

aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind;<br />

1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die<br />

Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;<br />

1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;<br />

1.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der<br />

Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;<br />

1.8. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter<br />

juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;<br />

1.9. aus dem Bereich des Vergaberechts sowie aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen<br />

Abgabenrechts;<br />

1.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechts;<br />

1.11. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit<br />

– der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden,<br />

Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

befinden oder von ihm erworben werden;<br />

– der Planung derartiger Maßnahmen und<br />

– der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-<strong>Rechtsschutz</strong>;<br />

1.12. aus <strong>Versicherung</strong>sverträgen, <strong>Rechtsschutz</strong>versicherungsverträgen die mit der Generali mit dem <strong>Versicherung</strong> eigenen <strong>Rechtsschutz</strong>versicherer;<br />

AG abgeschlossen wurden;<br />

1.13. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen<br />

oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften<br />

sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern,<br />

Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern;<br />

1.14. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten,<br />

Vorverträgen zu Verträgen über unbewegliche Sachen, Verträgen über Superädifikate sowie<br />

Timesharing und Teilnutzungsverträgen;<br />

2. Vom <strong>Versicherung</strong>sschutz sind ferner ausgeschlossen<br />

2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer <strong>Versicherung</strong>snehmer desselben <strong>Rechtsschutz</strong>vertrages<br />

untereinander, mitversicherter Personen untereinander und gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder gleichgeschlechtlichen<br />

Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch dann, wenn die häusliche<br />

Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit der<br />

Lebensgemeinschaft steht.<br />

2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit<br />

Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B.: Wechselbegebung,<br />

11


12<br />

Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

gegeben;<br />

2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den <strong>Versicherung</strong>snehmer abgetreten wurden,<br />

und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall eingetreten ist, oder nachdem vom <strong>Versicherung</strong>snehmer, Gegner oder einem<br />

Dritten eine den <strong>Versicherung</strong>sfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen<br />

wurde;<br />

2.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers beantragten Insolvenzverfahrens;<br />

2.5. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen<br />

Straftat des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />

3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle<br />

Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24 und 25).<br />

Artikel 8<br />

Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Sicherung seines Deckungsanspruches<br />

zu beachten?<br />

(Obliegenheiten)<br />

1. Verlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>sschutz, ist er verpflichtet,<br />

1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären<br />

und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.<br />

1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter<br />

Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage<br />

zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen;<br />

1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer<br />

<strong>zur</strong> Prüfung zu übermitteln;<br />

1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz<br />

oder teilweise verhindert;<br />

1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem<br />

1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit ein<strong>zur</strong>äumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener<br />

Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;<br />

1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer<br />

gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, insbesondere <strong>zur</strong> Aussicht auf Erfolg,<br />

einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;<br />

1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt<br />

werden, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens<br />

oder eines anderen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung<br />

für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche<br />

geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis <strong>zur</strong> rechtskräftigen<br />

Entscheidung über den Teilanspruch <strong>zur</strong>ückzustellen.<br />

2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten<br />

geregelt (Artikel 13, 17, 18 und 19).<br />

3. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer grundsätzlich von der Verpflichtung<br />

<strong>zur</strong> Leistung frei. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich<br />

geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).


Artikel 9<br />

Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers Stellung<br />

zu nehmen?<br />

Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?<br />

(Schiedsgutachterverfahren)<br />

1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch<br />

den <strong>Versicherung</strong>snehmer und Erhalt der <strong>zur</strong> Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen<br />

und Informationen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber schriftlich den <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.<br />

Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige<br />

Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern.<br />

2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen<br />

Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des<br />

Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,<br />

2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen,<br />

hat er sich <strong>zur</strong> Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (<strong>Versicherung</strong>sleistungen)<br />

bereit zu erklären;<br />

2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend ist, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren<br />

wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu<br />

zahlenden Kosten abzulehnen;<br />

2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme<br />

<strong>zur</strong> Gänze abzulehnen.<br />

3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen<br />

<strong>zur</strong> Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

seinen Anspruch auf <strong>Versicherung</strong>sschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens<br />

oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.<br />

4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder<br />

fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Pkt. 3 ist<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit<br />

eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Pkt. 5 schriftlich mitzuteilen. Die bis zu diesem<br />

Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen<br />

des <strong>Versicherung</strong>sschutzes vorliegen.<br />

Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt der <strong>Versicherung</strong>sschutz für die begehrte<br />

Maßnahme als anerkannt.<br />

5. Verlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss<br />

er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger<br />

Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens schriftlich beantragen.<br />

Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt<br />

schriftlich namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens<br />

zu beauftragen.<br />

Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer an diese Entscheidung gebunden.<br />

Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

oder Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten.<br />

13


14<br />

Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstimmende<br />

Entscheidung, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Anspruch auf <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

gerichtlich geltend machen.<br />

6. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen<br />

in diesem Verfahren vom Versicherer bzw. <strong>Versicherung</strong>snehmer zu tragen, wobei die<br />

Kostentragungspflicht des <strong>Versicherung</strong>snehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten<br />

begrenzt ist.<br />

Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Wird in weiterer<br />

Folge ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, können die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens<br />

als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.<br />

Artikel 10<br />

Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat<br />

bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?<br />

1. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden,<br />

eine <strong>zur</strong> berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.)<br />

frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den <strong>Versicherung</strong>snehmer auf sein Wahlrecht<br />

hinzuweisen, sobald dieser <strong>Versicherung</strong>sschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder<br />

Verwaltungsverfahren verlangt.<br />

2. Darüber hinaus kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen<br />

Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden<br />

ist.<br />

Eine Interessenkollision liegt vor,<br />

– wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das <strong>Rechtsschutz</strong>-Interesse<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse<br />

des Versicherers in einem anderen <strong>Versicherung</strong>szweig steht, oder<br />

– wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrages für dasselbe Ereignis den <strong>Versicherung</strong>sschutz bestätigt hat.<br />

Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer von diesem<br />

Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.<br />

3. Das Wahlrecht nach Pkt. 1 und 2 bezieht sich nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort des<br />

Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster<br />

Instanz zuständig ist. Wenn am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht mindestens<br />

vier solche Personen ihren Kanzleisitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im<br />

Sprengel des zuständigen Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte Person.<br />

4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,<br />

4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den<br />

Versicherer selbst vorgenommen wird;<br />

4.2. in Fällen des Allgemeinen Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong>es;<br />

4.3. wenn innerhalb von einem Monat vom <strong>Versicherung</strong>snehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht<br />

wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes<br />

hingewiesen hat;<br />

4.4. in Fällen des Artikel 6.7.3.<br />

5. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter<br />

namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters <strong>zur</strong> Wahrung der<br />

rechtlichen Interessen erforderlich ist.


6. 6. Die Beauftragung des Rechtsve Rechts<br />

e ie Die Beauftragung Beauftragung 6. des Die des des Beauftragung Rechtsvertreters Rechtsvertreters des erfolgt Rechtsvertreters erfolgt durch den den Versicherer erfolgt Versicherer durch im den im Namen Namen Versicherer und und im im Auftrag im im Auftrag<br />

Auftrag Namen des und <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

im Auftrag<br />

es s des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

6.1. im Strafverfahren, Verfahren Verfahrenw<br />

im Strafverfahren, Strafverfahren, 6.1. im Verfahren Verfahren Strafverfahren, Verfahren wegen wegen Verfahren Entziehung wegen der der Lenkberechtigung, Entziehung Lenkberechtigung, der Lenkberechtigung, bei bei InanspruchnahInanspruchnah-<br />

bei me Inanspruchnah-<br />

des Beratungs-Rechtsschu<br />

Beratungs-Rechtssc<br />

emeedes des des Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong>es Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong>es me des Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong>es und und bei bei Vorliegen und einer einer bei Interessenkollision Vorliegen Interessenkollision einer Interessenkollision sofort;<br />

sofort; sofort;<br />

6.2. in in allen anderen Fällen nach SS<br />

allen in allen anderen anderen 6.2. Fällen Fällen in Fällen allen nach nach anderen nach Scheitern Scheitern Fällen seiner nach seiner außergerichtlichen Scheitern außergerichtlichen seiner außergerichtlichen Bemühungen Bemühungen (Artikel (Artikel Bemühungen 8.1.5.).<br />

8.1.5.). (Artikel 8.1.5.).<br />

7. 7. Der Rechtsvertreter und der der M<br />

er r Der Rechtsvertreter Rechtsvertreter 7. Der und und Rechtsvertreter und der der der Mediator Mediator trägt und trägt trägt der dem dem Mediator <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt dem <strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber gegenüber unmittelbar<br />

unmittelbar gegenüber die Verantwortung unmittelbar für für die die Durch Durc<br />

ie die Verantwortung Verantwortung die für für für die Verantwortung die die Durchführung Durchführung für seines die seines Durchführung Auftrages. Eine seines Eine Eine diesbezügliche Auftrages. diesbezügliche Eine Haftung Haftung diesbezügliche des des VerVer-<br />

sicherers Haftung sicherers besteht des besteht Ver- nicht. Der Ver Ve<br />

icherershererssicherers besteht besteht nicht. sicherers nicht. Der Der Der Versicherer besteht Versicherer nicht. haftet Der aber Versicherer aber aber für für ein ein allfälliges haftet allfälliges aber Verschulden für Verschulden ein allfälliges bei bei der Verschulden der Auswahl<br />

Auswahl eines bei Rechtsvertreters der Rechtsvertreters Auswahl - oder ein ei<br />

ines es eines Rechtsvertreters Rechtsvertreters eines oder oder Rechtsvertreters . oder eines eines Mediators. oder eines Mediators.<br />

8. 8. In Mediationsfällen kann der der der VeV<br />

V<br />

Mediationsfällen In Mediationsfällen 8. In kann kann Mediationsfällen kann der der der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>snehmer kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer den den Mediator Mediator aus aus einem den einem einem Mediator mehrere mehrere aus Personen<br />

Personen einem mehrere umfassenden Personen Vorschlag des V<br />

mfassenden umfassenden fassenden Vorschlag Vorschlag umfassenden des des des Versicherers Versicherers Vorschlag auswählen. des auswählen. Versicherers Die Die Regelungen auswählen. Regelungen der Die der Punkte Regelungen Punkte 6.1. 6.1. und der und 7. 7. Punkte 7. gelten 7. gelten analog. 6.1. analog. und 7.<br />

elten lten gelten analog.<br />

analog. gelten analog.<br />

Artikel 11<br />

l 11 el 11 11 Artikel 11<br />

Wann können <strong>Versicherung</strong>sansp<br />

<strong>Versicherung</strong>sans<br />

n können önnen können <strong>Versicherung</strong>sansprüche <strong>Versicherung</strong>sansprüche Wann können <strong>Versicherung</strong>sansprüche abgetreten oder verpfändet abgetreten verpfändet verpfändet werden oder werden werden verpfändet und und wann wann werden gehen<br />

Ansprüche gehen Ansprüche und wann auf gehen den Versicherer übü<br />

ü<br />

prüche üche che auf auf auf den den Ansprüche den Versicherer Versicherer auf über?<br />

über? den über? Versicherer über?<br />

1. 1. <strong>Versicherung</strong>sansprüche könne kön könn<br />

ersicherungsansprüche rsicherungsansprüche <strong>Versicherung</strong>sansprüche 1. <strong>Versicherung</strong>sansprüche können können erst erst abgetreten können oder erst oder verpfändet abgetreten verpfändet werden, oder werden, verpfändet wenn wenn sie sie dem werden, dem dem GrunGrun-<br />

wenn de und sie und dem der Höhe Grun- Höhe nach endgülti endgü<br />

edeund und und der der der Höhe Höhe nach nach de nach und endgültig endgültig der Höhe festgestellt nach endgültig sind. festgestellt sind.<br />

2. 2. Ansprüche des <strong>Versicherung</strong>sn<br />

<strong>Versicherung</strong>s<br />

nsprüche sprüche Ansprüche des des 2. des <strong>Versicherung</strong>snehmers <strong>Versicherung</strong>snehmers Ansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers auf auf Erstattung von von auf Beträgen, Beträgen, Erstattung die die der von der der Versicherer Beträgen, Versicherer Versicherer die für für der für ihn<br />

ihn Versicherer geleistet hat, für gehen ihn gehen mit mit ihrer ihrerE<br />

eleistet leistet geleistet hat, hat, hat, gehen gehen geleistet mit mit mit ihrer ihrer ihrer hat, Entstehung Entstehung gehen Entstehung mit auf ihrer auf auf den Entstehung den Versicherer Versicherer auf über. den über. Bereits Versicherer Bereits Bereits an an an den über. den Versiche-<br />

Bereits Versiche- rungsnehmer an rungsnehmer den Versiche- <strong>zur</strong>ückgezahlte<br />

<strong>zur</strong>ückgezahlteB<br />

rungsnehmerngsnehmergsnehmer <strong>zur</strong>ückgezahlte <strong>zur</strong>ückgezahlte rungsnehmer Beträge Beträge <strong>zur</strong>ückgezahlte Beträge sind sind dem dem Beträge Versicherer sind zu dem zu erstatten.<br />

erstatten. Versicherer zu erstatten.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist ist v<br />

er r Der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>snehmer Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist ist ist verpflichtet, verpflichtet, den den ist Versicherer verpflichtet, Versicherer bei den bei der Versicherer der Geltendmachung Geltendmachung bei der dieser Geltendmachung dieser dieser AnAn-<br />

sprüche dieser zu unterstützen An- und ih<br />

prücherüchesprüche zu zu zu unterstützen unterstützen sprüche und und zu und ihm ihm unterstützen ihm auf auf Verlangen und ihm eine eine auf Abtretungsurkunde Abtretungsurkunde Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.<br />

auszustellen. auszustellen.<br />

Artikel 12<br />

l 12 el 12 12 Artikel 12<br />

Was gilt als <strong>Versicherung</strong>speriod<br />

<strong>Versicherung</strong>sperio<br />

lt ilt gilt als als als <strong>Versicherung</strong>speriode, <strong>Versicherung</strong>speriode, Was gilt als <strong>Versicherung</strong>speriode, wann ist ist die die Prämie wann zu ist zu bezahlen die bezahlen Prämie und und zu wann wann bezahlen beginnt beginnt und <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

der<br />

der wann beginnt der<br />

herungsschutz?<br />

icherungsschutz?<br />

erungsschutz? <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

1. 1. Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt, gilt giltw<br />

ls Als <strong>Versicherung</strong>speriode <strong>Versicherung</strong>speriode 1. Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt, gilt, gilt, wenn wenn der der <strong>Versicherung</strong>svertrag gilt, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag nicht nicht für für eine eine kürzere kürzere nicht Zeit für Zeit abge- eine abge- kürzere schlossen Zeit ist, abge- der Zeitraum eine ein ein<br />

hlossenchlossenschlossen ist, ist, ist, der der der Zeitraum schlossen Zeitraum eines eines ist, eines der Jahres, Zeitraum und und zwar eines zwar zwar auch Jahres, auch dann, dann, und wenn zwar wenn die auch die die Jahresprämie Jahresprämie dann, wenn vertrags- die vertragsvertrags-<br />

Jahresprämie gemäß in in vertrags- Teilbeträgen zu zu entric ent<br />

emäßmäßgemäß in in Teilbeträgen in Teilbeträgen gemäß zu zu zu in entrichten entrichten Teilbeträgen entrichten ist. ist. zu entrichten ist.<br />

2. 2. Die erste oder einmalige Präm Prä<br />

e ie Die erste erste oder oder oder 2. einmalige einmalige Die erste Prämie, Prämie, oder Prämie, einmalige einschließlich Prämie, Gebühren einschließlich und und <strong>Versicherung</strong>ssteuer, <strong>Versicherung</strong>ssteuer, Gebühren und <strong>Versicherung</strong>ssteuer, ist ist ist ist vom<br />

vom <strong>Versicherung</strong>snehmer ist vom gegen A<br />

ersicherungsnehmer rsicherungsnehmer <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>snehmer gegen gegen Aushändigung Aushändigung gegen der der Aushändigung Polizze zu zu zahlen zahlen der (Einlösung Polizze (Einlösung (Einlösung zu der zahlen der der Polizze). Polizze). (Einlösung Die<br />

Die Folgeprämien der Polizze). einschließlich Die einschließlich Ge G<br />

olgeprämien lgeprämien Folgeprämien einschließlich einschließlich Folgeprämien Gebühren Gebühren einschließlich und und <strong>Versicherung</strong>ssteuer Gebühren und <strong>Versicherung</strong>ssteuer sind sind zum zum vereinbarten, vereinbarten, sind zum in in in der in der<br />

vereinbarten, der Polizze angeführten in der Hauptfällig Hauptfäll<br />

olizze lizze Polizze angeführten angeführten Polizze Hauptfälligkeitstermin Hauptfälligkeitstermin angeführten Hauptfälligkeitstermin zu zu entrichten. zu entrichten.<br />

Zahlungsverzug kann <strong>zur</strong> <strong>zur</strong> Leist Lei<br />

ahlungsverzug hlungsverzug Zahlungsverzug kann kann Zahlungsverzug kann <strong>zur</strong> <strong>zur</strong> <strong>zur</strong> Leistungsfreiheit Leistungsfreiheit kann <strong>zur</strong> des Leistungsfreiheit des Versicherers führen. des führen. führen. Versicherers Die Die Voraussetzungen Voraussetzungen führen. Die und Voraussetzungen und<br />

und Begrenzungen und der Leistungsfre Leistungsfr<br />

egrenzungen grenzungen Begrenzungen der der der Begrenzungen Leistungsfreiheit Leistungsfreiheit der sind Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt sind gesetzlich (siehe (siehe §§38, §§38, geregelt 39, 39, 39a (siehe 39a VersVG VersVG §§ §§38, 38, im im im 39, An- 39, im AnAn-<br />

39a hang). VersVG im Anang).ng).hang).hang).<br />

3. 3. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz tritt tritt g<br />

er r Der <strong>Versicherung</strong>sschutz <strong>Versicherung</strong>sschutz 3. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz tritt tritt tritt grundsätzlich grundsätzlich mit tritt mit mit der grundsätzlich der der Einlösung Einlösung mit der der der Polizze Polizze Einlösung (Pkt. (Pkt. 2) 2) der 2) in 2) in in Polizze Kraft, in Kraft, Kraft, jeje- (Pkt. je- doch 2) nicht in nicht Kraft, vor dem je- dem vereinbarte vereinbart<br />

ochchdoch nicht nicht vor vor vor dem dem dem doch vereinbarten vereinbarten nicht vor dem <strong>Versicherung</strong>sbeginn. <strong>Versicherung</strong>sbeginn. vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn. Wird Wird die die Polizze Polizze erst Wird erst danach die danach Polizze ausgehänausgehän-<br />

erst danach digt, dann ausgehän- aber die Prämie binn bin<br />

igt,t,digt, dann dann aber aber aber die die die digt, Prämie Prämie dann binnen binnen aber binnen die 14 14 Tagen Prämie Tagen oder binnen oder ohne 14 weiteren Tagen weiteren oder schuldhaften schuldhaften ohne weiteren Verzug Verzug schuldhaften gezahlt, gezahlt, ist ist ist Verzug der ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz gezahlt, ist ab ab ded<br />

d<br />

er r der <strong>Versicherung</strong>sschutz <strong>Versicherung</strong>sschutz der <strong>Versicherung</strong>sschutz ab ab ab dem dem dem vereinbarten ab dem <strong>Versicherung</strong>sbeginn vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn gegeben. gegeben. Sind Sind in in in den in gegeben. den den BeBe-<br />

sonderen Sind in Bestimmungen den Bestimmungen Be- Warte War War<br />

onderennderensonderen Bestimmungen Bestimmungen sonderen Wartefristen Wartefristen Bestimmungen vorgesehen Wartefristen (Artikel vorgesehen 20, 20, 21, 21, 23, 23, (Artikel 24 24 und und 20, 25), 25), 21, dann dann 23, beginnt 24 beginnt und der 25), der <strong>Versicherung</strong>sschutz dann <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt erst n<br />

er r der <strong>Versicherung</strong>sschutz <strong>Versicherung</strong>sschutz der <strong>Versicherung</strong>sschutz erst erst erst nach nach Ablauf der erst der Wartefristen.<br />

nach Wartefristen. Ablauf dieser der Wartefristen.<br />

Artikel 13<br />

l 13 el 13 13 Artikel 13<br />

Was gilt bei Vergrößerung oder VeV<br />

V<br />

ilt t gilt bei bei bei Vergrößerung Vergrößerung Was gilt bei oder oder Vergrößerung Verminderung Verminderung oder des des Verminderung versicherten Risikos? des Risikos?<br />

Risikos? versicherten Risikos?<br />

1. 1. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich sic<br />

e ie Die <strong>Versicherung</strong> <strong>Versicherung</strong> 1. erstreckt Die erstreckt <strong>Versicherung</strong> sich sich sich auch auch erstreckt auf auf Erhöhungen sich auch und auf und Erweiterungen Erhöhungen Erweiterungen und des des Erweiterungen versicherten versicherten Risi- des Risi- versicherten Risi-<br />

15 15 15<br />

15


16<br />

kos. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluß des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer<br />

längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.<br />

2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der<br />

nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die<br />

erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.<br />

Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die<br />

Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der<br />

Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen.<br />

Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer beweist, dass die<br />

Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.<br />

3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden<br />

Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb<br />

eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen<br />

Umstand Kenntnis erlangt hat, den <strong>Versicherung</strong>svertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von einem Monat kündigen.<br />

Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der<br />

Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, außer der <strong>Versicherung</strong>snehmer beweist, dass die Unrichtigkeit<br />

oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.<br />

4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der<br />

nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen<br />

Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.<br />

5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen<br />

oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer<br />

innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten<br />

Judikatur schriftlich<br />

5.1. dem <strong>Versicherung</strong>snehmer eine Änderung des <strong>Versicherung</strong>svertrages anbieten, oder<br />

5.2. den <strong>Versicherung</strong>svertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

Das Anbot <strong>zur</strong> Änderung des <strong>Versicherung</strong>svertrages gilt als angenommen, wenn es nicht<br />

innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.<br />

Bei Ablehnung des Anbotes gilt der <strong>Versicherung</strong>svertrag als vom Versicherer gekündigt. In<br />

diesem Fall endet der <strong>Versicherung</strong>svertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.<br />

Im Anbot <strong>zur</strong> Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.<br />

Artikel 14<br />

Wann verändern sich Prämie und <strong>Versicherung</strong>ssumme?<br />

(Wertanpassung)<br />

1. Die Prämie und die <strong>Versicherung</strong>ssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden<br />

Tarifes erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von<br />

Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden<br />

Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung<br />

der Indexziffer des letzten Monates eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).<br />

2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und <strong>Versicherung</strong>ssumme frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit,<br />

die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonates eintritt. Prämie und Versiche-


ungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der jeweils<br />

rungssumme maßgebliche verändern Index. sich Beträgt gegenüber der Unterschied den zuletzt nicht gültigen mehr im als gleichen 5 Prozent, Verhältnis unterbleibt wie der eine je-<br />

Wertanpassung, rungssumme Wertanpassung, weils<br />

rungssumme<br />

maßgebliche verändern<br />

doch Index. ist sich<br />

ist dieser Beträgt gegenüber<br />

Unterschied der Unterschied den<br />

bei zuletzt<br />

bei späteren nicht gültigen<br />

mehr Veränderungen im<br />

Veränderungen als gleichen<br />

5 Prozent, Verhältnis<br />

des Index unterbleibt wie<br />

zu berück- der<br />

zu berück- eine jesichtigen.weils<br />

rungssumme weils maßgebliche Beträgt<br />

verändern<br />

der Index. Unterschied<br />

sich Beträgt<br />

gegenüber der mehr Unterschied<br />

den<br />

als 5<br />

zuletzt<br />

Prozent nicht<br />

gültigen<br />

und mehr unterbleibt<br />

im als<br />

gleichen 5 Prozent, trotzdem<br />

Verhältnis unterbleibt ganz<br />

wie<br />

oder<br />

der eine teiljeweise<br />

Wertanpassung,<br />

weils rungssumme sichtigen. Wertanpassung,<br />

weils maßgebliche<br />

Beträgt<br />

maßgebliche verändern<br />

doch Index.<br />

der Unterschied ist<br />

eine Wertanpassung, doch<br />

Index. ist<br />

sich<br />

dieser Beträgt<br />

ist dieser<br />

Beträgt gegenüber<br />

Unterschied der Unterschied<br />

mehr<br />

kann Unterschied dieser<br />

der Unterschied den als 5 bei<br />

Unterschied bei<br />

zuletzt Prozent späteren nicht mehr<br />

bei späteren<br />

nicht gültigen und Veränderungen als 5 Prozent,<br />

unterbleibt<br />

bei späteren<br />

mehr Veränderungen<br />

im<br />

Veränderungen<br />

als gleichen trotzdem<br />

Wertanpassungen<br />

5 Prozent, Verhältnis<br />

des Index unterbleibt<br />

ganz<br />

des Index<br />

unterbleibt wie<br />

zu oder berück- eine<br />

zu angerechberück- der teil-<br />

zu berück-<br />

eine je-<br />

Wertanpassung,<br />

netsichtigen. Wertanpassung, weilsweisesichtigen. Wertanpassung,<br />

maßgebliche eine Beträgt doch<br />

Wertanpassung, der<br />

werden. Beträgt<br />

doch der<br />

Index.<br />

Unterschied ist dieser Unterschied<br />

der Unterschied<br />

ist dieser Beträgt kann dieser<br />

Unterschied der<br />

mehr<br />

mehr<br />

Unterschied als 5 bei<br />

Prozent späteren<br />

mehr als 5<br />

bei Prozent<br />

späteren nicht bei und Veränderungen<br />

späteren<br />

und<br />

mehr<br />

unterbleibt<br />

und<br />

Veränderungen unterbleibt<br />

als Wertanpassungen 5 Prozent,<br />

trotzdem des Index<br />

unterbleibt trotzdem<br />

des Index unterbleibt<br />

ganz zu<br />

angerech- oder berück-<br />

ganz<br />

zu oder<br />

berück- eine<br />

teilsichtigen.teilweisesichtigen.<br />

Wertanpassung, netweisesichtigen. werden. eine Beträgt<br />

Wertanpassung, der Unterschied<br />

eine<br />

Beträgt Wertanpassung,<br />

doch<br />

Wertanpassung,<br />

der Unterschied ist dieser<br />

kann<br />

kann<br />

Unterschied<br />

dieser mehr<br />

Unterschied als 5 Prozent<br />

kann dieser<br />

mehr Unterschied<br />

als 5 bei Prozent späteren<br />

bei und<br />

späteren unterbleibt<br />

bei<br />

und späteren<br />

Veränderungen<br />

Wertanpassungen trotzdem ganz<br />

späteren<br />

unterbleibt Wertanpassungen<br />

trotzdem des Index ganz zu<br />

angerech- oder teilangerech-<br />

oder berückweiseteil-<br />

3. Der netweisesichtigen.netweise<br />

werden. eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerech-<br />

werden. <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

eine Beträgt Wertanpassung, der Unterschied<br />

ist<br />

kann<br />

berechtigt,<br />

dieser mehr Unterschied als 5 Prozent<br />

die Wertanpassung<br />

bei und späteren unterbleibt<br />

unbeschadet<br />

Wertanpassungen trotzdem ganz<br />

des Fortbestandes<br />

angerech- oder teilnet<br />

werden.<br />

3. Der<br />

der<br />

netweise <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

werden. eine Wertanpassung, ist kann berechtigt, dieser Unterschied die Wertanpassung bei späteren unbeschadet Wertanpassungen des Fortbestandes angerech-<br />

3. Der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf den<br />

3. Der<br />

net der werden. sonstigen <strong>Versicherung</strong>snehmer Vertragsbestimmungen ist berechtigt, unter die Einhaltung Wertanpassung einer unbeschadet Frist von einem des Monat Fortbestandes auf den<br />

3.<br />

Der<br />

Zeitpunkt der sonstigen <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

der nächsten Vertragsbestimmungen Prämienhauptfälligkeit ist berechtigt,<br />

Prämienhauptfälligkeit unter die<br />

Einhaltung Wertanpassung<br />

zu kündigen. einer unbeschadet<br />

Frist von einem des<br />

Monat Fortbestandes<br />

auf den<br />

3. Der der sonstigen<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer Vertragsbestimmungen<br />

ist berechtigt, unter<br />

die Einhaltung<br />

Wertanpassung einer<br />

unbeschadet Frist von einem<br />

des Monat<br />

Fortbestandes auf den<br />

3. Der<br />

Zeitpunkt<br />

der sonstigen<br />

auf den<br />

Tritt Zeitpunkt<br />

der sonstigen <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

der nächsten Vertragsbestimmungen<br />

Prämienhauptfälligkeit unter Einhaltung<br />

nach der nächsten Kündigung<br />

Vertragsbestimmungen Prämienhauptfälligkeit<br />

ist berechtigt,<br />

Prämienhauptfälligkeit eine Erhöhung<br />

unter die<br />

des Tarifes<br />

Einhaltung Wertanpassung<br />

zu kündigen. einer Frist von einem Monat auf den<br />

zu kündigen. aufgrund<br />

einer unbeschadet<br />

der<br />

Frist<br />

Wertanpassung<br />

von einem des Monat Fortbestandes<br />

Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.<br />

in Kraft,<br />

auf<br />

ver-<br />

den<br />

mindert<br />

Zeitpunkt der Tritt sonstigen nach der Kündigung<br />

sich<br />

der<br />

die<br />

nächsten Vertragsbestimmungen eine Erhöhung<br />

Leistung<br />

Prämienhauptfälligkeit unter des Tarifes Einhaltung aufgrund<br />

des Versicherers im<br />

zu<br />

gleichen<br />

kündigen. einer der Frist Wertanpassung von einem Monat in Kraft, auf ver- den<br />

Verhältnis, in dem die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Tritt<br />

Zeitpunkt mindert Tritt nach sich<br />

nach<br />

der<br />

der die<br />

der<br />

nächsten<br />

Kündigung Leistung<br />

Kündigung<br />

Prämienhauptfälligkeit<br />

eine des Erhöhung Versicherers des im Tarifes<br />

zu zahlende eine Prämie Erhöhung zu der des im Tarifes<br />

zu gleichen kündigen.<br />

aufgrund Verhältnis, der Wertanpassung in dem die vom in Kraft, Versichever- Tritt rungsnehmermindert Tritt<br />

nach<br />

sich der<br />

die Kündigung<br />

zu Leistung eine<br />

zahlende des Erhöhung<br />

Prämie Versicherers des<br />

zu der im im Tarifes<br />

Zeitpunkt gleichen aufgrund<br />

des Verhältnis, <strong>Versicherung</strong>sfalles der Wertanpassung<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles in dem die vom gültigen in Kraft,<br />

gültigen VersicheTarifverTarifprämiemindert Tritt mindert nach<br />

steht. sich<br />

der die<br />

Kündigung Leistung<br />

eine des<br />

Erhöhung Versicherers<br />

des im<br />

Tarifes gleichen<br />

aufgrund Verhältnis,<br />

der Wertanpassung in dem die vom<br />

in Kraft, Versicheverrungsnehmermindert<br />

Tritt prämierungsnehmermindert sich die<br />

nach steht.<br />

sich der die Kündigung<br />

zu Leistung<br />

zahlende des<br />

zu<br />

Leistung zahlende<br />

eine<br />

Prämie Versicherers<br />

zahlende<br />

des Prämie<br />

Erhöhung<br />

zu der<br />

Prämie<br />

Versicherers zu der<br />

des<br />

im im<br />

der im<br />

im Tarifes<br />

Zeitpunkt gleichen<br />

Zeitpunkt<br />

gleichen aufgrund<br />

des Verhältnis,<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles in dem die vom<br />

des<br />

Verhältnis, <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

der Wertanpassung<br />

gültigen Versiche-<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

in dem die vom gültigen<br />

in Kraft,<br />

Tarif-<br />

gültigen<br />

VersicheTarifverrungsnehmerTarifprämierungsnehmermindertprämierungsnehmer steht. zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles gültigen Tarif-<br />

steht.<br />

sich die<br />

steht.<br />

zu Leistung zahlende des Prämie Versicherers zu der im im Zeitpunkt gleichen des Verhältnis, <strong>Versicherung</strong>sfalles in dem die vom gültigen Versicheprämie<br />

steht.<br />

Tarif-<br />

Artikel prämierungsnehmer 15 steht. zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles gültigen Tarif-<br />

Artikel prämie 15 steht.<br />

Unter Artikel welchen 15 Voraussetzungen verlängert sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag oder endet er vorzeitig?<br />

Artikel zeitig? Unter Artikel welchen 15 Voraussetzungen verlängert sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag oder endet er vor-<br />

Unter Artikel Unter zeitig?<br />

Unter welchen 15 Voraussetzungen verlängert sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag oder endet er vor-<br />

1. zeitig?<br />

Unter Artikel<br />

Beträgt welchen 15<br />

zeitig?<br />

die Voraussetzungen vereinbarte Vertragsdauer verlängert mindestens sich der ein <strong>Versicherung</strong>svertrag Jahr, verlängert sich oder der Vertrag endet er jeweils vorzeitig?<br />

Unter 1. Beträgt Beträgt welchen die Voraussetzungen vereinbarte vereinbarte Vertragsdauer verlängert mindestens sich der ein ein <strong>Versicherung</strong>svertrag Jahr, verlängert sich sich der oder der Vertrag endet jeweils er jeweils vor- um<br />

1. Beträgt um ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer<br />

1.<br />

zeitig? um ein Jahr, die vereinbarte wenn er nicht Vertragsdauer einen Monat mindestens vor Ablauf ein gekündigt Jahr, verlängert wird. Beträgt sich der die Vertrag Vertragsdauer jeweils<br />

1. Beträgt<br />

ein Jahr,<br />

weniger um ein Jahr, die<br />

wenn<br />

als vereinbarte<br />

er nicht ein<br />

als ein wenn Jahr, er endet nicht Vertragsdauer<br />

Monat vor Ablauf<br />

der einen Vertrag Monat mindestens<br />

gekündigt<br />

ohne vor Ablauf Kündigung. ein<br />

Kündigung. gekündigt Jahr,<br />

wird.<br />

verlängert<br />

Bei <strong>Versicherung</strong>sverträgen,<br />

wird. Beträgt sich der<br />

die Vertrag<br />

Vertragsdauer jeweils<br />

deren<br />

Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des <strong>Versicherung</strong>snehmers gehört (Verbrau-<br />

1. Beträgt um weniger<br />

um ein Jahr, die als vereinbarte ein wenn<br />

Jahr, er<br />

endet nicht Vertragsdauer der einen<br />

Vertrag Monat mindestens ohne vor Ablauf<br />

Kündigung. ein gekündigt Jahr, verlängert wird. Beträgt sich der die Vertrag Vertragsdauer jeweils<br />

1. Beträgt cherverträge),<br />

2. Weist<br />

weniger<br />

um ein Jahr, die<br />

der<br />

als<br />

vereinbarte wird der Versicherer<br />

als <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

ein<br />

wenn Jahr,<br />

er endet<br />

nicht Vertragsdauer den<br />

der<br />

einen Vertrag<br />

Monat mindestens <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

nach, dass<br />

ohne<br />

vor Ablauf<br />

ein<br />

Kündigung.<br />

ein<br />

Kündigung.<br />

gekündigt Jahr, verlängert vor Beginn<br />

wird. Beträgt sich der Kündigungsfrist der die Vertrag Vertragsdauer jeweils auf<br />

weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.<br />

2. versichertes Risiko vor Ende der Vertragszeit<br />

weniger um Weist die Rechtsfolge ein der Jahr, <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

als ein wenn der<br />

Jahr, er Vertragsverlängerung<br />

endet nicht der einen nach,<br />

Vertrag Monat dass<br />

ohne vor bei ein Ablauf unterlassener versichertes<br />

Kündigung. gekündigt Kündigung Risiko wird. Beträgt vor so Ende rechtzeitig die der Vertragsdauer<br />

Vertragszeit hinweisen,<br />

2. weggefallen weniger weggefallen Weist dass dieser der als <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> ein ist, Abgabe Jahr, wird auf endet einer seinen der ausdrücklichen Antrag Vertrag nach, der dass ohne Vertrag Erklärung ein Kündigung. versichertes hinsichtlich eine angemessene Risiko dieses vor Risikos Ende Frist vorzeitig der hat. Vertragszeit beendet.<br />

2.<br />

Fällt Weist Fällt weggefallen Weist Beträgt eines der<br />

eines die <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

von Vertragsdauer ist, mehreren wird auf seinen versicherten weniger Antrag nach, als ein Risken der dass Jahr, Vertrag ein<br />

weg, endet versichertes hinsichtlich so der bleibt Vertrag der Risiko<br />

der dieses Vertrag ohne vor Risikos Kündigung.<br />

in Ende<br />

in entsprechend vorzeitig der Vertragszeit beendet. einge-<br />

2. schränktem weggefallen Weist weggefallen der <strong>Versicherung</strong>snehmer Umfang ist, wird auf bestehen. seinen Antrag nach, der dass Vertrag ein versichertes hinsichtlich Risiko dieses vor Risikos Ende vorzeitig der Vertragszeit beendet.<br />

2. beendet.<br />

Fällt<br />

weggefallen Weist schränktem Fällt<br />

weggefallen<br />

eines von ist,<br />

eines<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer Umfang mehreren wird auf seinen<br />

bestehen. versicherten Antrag<br />

Risken der Vertrag<br />

weg, hinsichtlich<br />

so bleibt der dieses<br />

Vertrag Risikos<br />

in entsprechend vorzeitig beendet.<br />

einge-<br />

eines von<br />

ist, mehreren<br />

wird auf seinen versicherten<br />

Antrag nach,<br />

Risken<br />

der dass Vertrag ein<br />

weg,<br />

versichertes<br />

weg,<br />

hinsichtlich so bleibt der<br />

Risiko<br />

der<br />

dieses Vertrag<br />

vor<br />

Vertrag<br />

Risikos in<br />

Ende<br />

in entsprechend<br />

vorzeitig der Vertragszeit<br />

Fällt schränktem<br />

Fällt eines von<br />

Umfang mehreren<br />

bestehen. versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend beendet. einge-<br />

Dem schränktem<br />

Fällt weggefallen eines Versicherer von Umfang<br />

ist,<br />

Umfang<br />

mehreren wird auf<br />

gebührt bestehen.<br />

seinen<br />

bestehen.<br />

versicherten Antrag<br />

die Prämie, die Risken der Vertrag<br />

er hätte weg, hinsichtlich<br />

einheben so bleibt können, der dieses Vertrag Risikos<br />

wenn in die entsprechend vorzeitig beendet.<br />

schränktem Umfang bestehen.<br />

<strong>Versicherung</strong> einge- von<br />

vornherein schränktem Fällt Dem eines Versicherer von<br />

nur Umfang mehreren gebührt<br />

bis zu bestehen. versicherten die Prämie, die Risken er hätte weg, einheben so bleibt können, der Vertrag wenn in die entsprechend <strong>Versicherung</strong> einge- von<br />

diesem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer Kenntnis<br />

Dem<br />

schränktem vornherein Dem Versicherer nur<br />

Dem vom Versicherer<br />

Umfang bis gebührt zu<br />

Versicherer Risikowegfall gebührt<br />

bestehen. diesem die Prämie, Zeitpunkt die beantragt er hätte einheben worden wäre, können, zu dem wenn der die Versicherer <strong>Versicherung</strong> Kennt- von<br />

Dem nis vornherein<br />

Dem Versicherer<br />

vom Risikowegfall nur bis gebührt<br />

zu diesem erlangt. die Prämie,<br />

erlangt. Zeitpunkt Der Versicherer die<br />

Der Versicherer beantragt er hätte<br />

ist einheben<br />

ist worden berechtigt, wäre, können,<br />

die zu für dem wenn<br />

die der längere die<br />

längere Versicherer <strong>Versicherung</strong><br />

Vertragsdauer Kennt- von<br />

eingeräumten vornherein<br />

Dem vornherein Versicherer nur Prämiennachlässe bis<br />

gebührt zu diesem<br />

die Prämie, Zeitpunkt (Dauerrabatt) die beantragt<br />

er hätte nach einheben worden zu verrechnen. wäre,<br />

können, zu dem<br />

wenn der<br />

die Versicherer<br />

<strong>Versicherung</strong> Kennt-<br />

von<br />

nis vornherein Dem eingeräumten nis vornherein vom Risikowegfall nur bis zu diesem<br />

vom<br />

Versicherer Prämiennachlässe erlangt. Zeitpunkt Der<br />

vom Risikowegfall nur bis gebührt zu diesem erlangt.<br />

die Prämie, (Dauerrabatt) Versicherer beantragt ist worden<br />

erlangt. Zeitpunkt Der Versicherer<br />

die<br />

Versicherer beantragt er hätte nach berechtigt, wäre,<br />

ist<br />

einheben zu verrechnen. die zu für dem die der längere Versicherer Vertragsdauer Kennt-<br />

ist worden berechtigt, wäre, können,<br />

die zu für dem wenn<br />

die der längere<br />

die<br />

längere Versicherer <strong>Versicherung</strong><br />

Vertragsdauer Kennt- von<br />

nis eingeräumten<br />

nis vom Risikowegfall<br />

Prämiennachlässe erlangt. Der<br />

(Dauerrabatt) Versicherer ist<br />

nach berechtigt,<br />

zu verrechnen. die für die längere Vertragsdauer<br />

3. Im<br />

eingeräumten<br />

nis vornherein vom Risikowegfall nur<br />

Zusammenhang<br />

Prämiennachlässe<br />

bis zu diesem<br />

Prämiennachlässe<br />

erlangt. Zeitpunkt Der<br />

mit dem Eintritt<br />

(Dauerrabatt)<br />

Versicherer beantragt ist<br />

eines <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

nach<br />

worden<br />

nach<br />

berechtigt, zu verrechnen.<br />

wäre,<br />

verrechnen.<br />

die zu für dem die der längere Versicherer Vertragsdauer Kennt-<br />

eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt) nach zu verrechnen.<br />

3. Im kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

eingeräumten nis Zusammenhang vom Risikowegfall mit<br />

Prämiennachlässe erlangt. dem Eintritt Der (Dauerrabatt) Versicherer eines <strong>Versicherung</strong>sfalles ist nach berechtigt, zu verrechnen. die kann für die der längere <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

Vertragsdauer<br />

3. Im unter eingeräumten unter Zusammenhang folgenden Prämiennachlässe Voraussetzungen mit dem Eintritt (Dauerrabatt) gekündigt eines <strong>Versicherung</strong>sfalles werden: nach zu verrechnen. kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

3. Im<br />

unter Zusammenhang<br />

folgenden Voraussetzungen mit dem Eintritt<br />

gekündigt eines <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

werden: kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

3.1. 3. Im unter<br />

Der Zusammenhang <strong>Versicherung</strong>snehmer folgenden Voraussetzungen mit dem kann Eintritt kündigen, gekündigt eines wenn <strong>Versicherung</strong>sfalles werden:<br />

der Versicherer kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

3. 3.1. Im Der<br />

– unter Zusammenhang <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die folgenden Bestätigung Voraussetzungen mit dem kann Eintritt kündigen,<br />

des <strong>Versicherung</strong>sschutzes gekündigt eines wenn <strong>Versicherung</strong>sfalles der Versicherer<br />

werden: kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

3.1. (Artikel 9.1.) verzögert hat,<br />

3.1.<br />

unter – Der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />

3.1. – Der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

folgenden Bestätigung Voraussetzungen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes kann kündigen, wenn der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer die Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes kann kündigen,<br />

gekündigt<br />

kündigen, wenn<br />

werden: (Artikel Versicherer 9.1.) verzögert hat,<br />

3.1.<br />

– Der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die Ablehnung Bestätigung des des <strong>Versicherung</strong>sschutzes kann kündigen,<br />

wenn<br />

(Artikel der<br />

(Artikel Versicherer<br />

9.1.) verspätet, verzögert ohne hat, Begründung oder<br />

3.1. – Der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu die Unrecht Bestätigung ausgesprochen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes kann kündigen, hat, wenn der (Artikel Versicherer 9.1.) verzögert hat,<br />

3.1. hat,<br />

– Der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu die<br />

Unrecht Ablehnung Bestätigung<br />

ausgesprochen des des <strong>Versicherung</strong>sschutzes <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

die Ablehnung Bestätigung des der des Kostenübernahme <strong>Versicherung</strong>sschutzes <strong>Versicherung</strong>sschutzes kann kündigen, hat,<br />

(Artikel (Artikel 9.1.) 9.1.) verspätet, verzögert ohne hat, Begründung oder<br />

wenn<br />

gemäß (Artikel<br />

der<br />

(Artikel (Artikel Versicherer<br />

– die Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes (Artikel Artikel 9.1.) 9.1.) 9.4. verspätet, ohne verzögert Angabe ohne hat, von Begründung Gründen oder und/<br />

–<br />

oder zu<br />

die zu<br />

die<br />

Unrecht<br />

Ablehnung<br />

Ablehnung ausgesprochen<br />

des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

Unrecht<br />

Ablehnung Bestätigung der<br />

ohne Hinweis ausgesprochen<br />

des des Kostenübernahme hat,<br />

(Artikel 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes gemäß<br />

auf die Möglichkeit hat, eines (Artikel (Artikel Artikel<br />

Schiedsgutachterverfahrens 9.1.) 9.1.) 9.4. ohne<br />

verspätet, verzögert Angabe<br />

ohne hat, von Gründen und/<br />

– zu Unrecht ausgesprochen hat,<br />

Begründung ausgesprochen oder<br />

– hat. die<br />

zu die oder die<br />

zu Unrecht<br />

Ablehnung<br />

ausgesprochen<br />

Unrecht Ablehnung ohne Hinweis der Kostenübernahme<br />

hat,<br />

Ablehnung<br />

ausgesprochen des<br />

der Kostenübernahme<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes auf die Möglichkeit gemäß eines<br />

Kostenübernahme<br />

hat, gemäß<br />

(Artikel Schiedsgutachterverfahrens Artikel 9.4. ohne Angabe von<br />

gemäß Artikel<br />

9.1.)<br />

Artikel 9.4.<br />

verspätet,<br />

9.4. ohne Angabe<br />

ohne<br />

Angabe von<br />

Begründung ausgesprochen<br />

Gründen und/<br />

von Gründen<br />

oder<br />

– die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.4. ohne Angabe von Gründen und/<br />

– oder die zu hat. oder die Ablehnung ohne Hinweis der Kostenübernahme auf die Möglichkeit gemäß eines Schiedsgutachterverfahrens Artikel 9.4. ohne Angabe von ausgesprochen<br />

Gründen und/<br />

Unrecht Ablehnung ohne Hinweis<br />

ausgesprochen<br />

Hinweis der Kostenübernahme auf die Möglichkeit<br />

hat,<br />

oder hat.<br />

oder ohne Hinweis auf die<br />

Möglichkeit gemäß eines Schiedsgutachterverfahrens Artikel 9.4. ohne Angabe von ausgesprochen<br />

Gründen und/<br />

–<br />

Die Kündigung hat.<br />

oder die Ablehnung ohne ist Hinweis der Kostenübernahme<br />

innerhalb auf eines die Möglichkeit gemäß<br />

Monates vorzunehmen<br />

eines Schiedsgutachterverfahrens Artikel 9.4. ohne Angabe von ausgesprochen<br />

Gründen und/<br />

Die Kündigung hat.<br />

– nach hat. oder ohne ist Hinweis innerhalb auf eines die Möglichkeit Monates vorzunehmen<br />

eines Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen<br />

– Die Kündigung Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

Die Kündigung<br />

hat. nach Ablauf ist der innerhalb Frist für eines die Bestätigung Monates vorzunehmen<br />

und/oder Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

Die –<br />

Die<br />

Kündigung<br />

(Artikel nach Ablauf 9.1.). ist<br />

der innerhalb<br />

Frist für eines<br />

die Bestätigung Monates vorzunehmen<br />

und/oder Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

–<br />

Die – Kündigung nach Ablauf Zugang ist der innerhalb der Frist unbegründeten für eines die Bestätigung Monates oder vorzunehmen<br />

ungerechtfertigten und/oder Ablehnung Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

des <strong>Versicherung</strong>s-<br />

– Die – Kündigung nach (Artikel<br />

nach Ablauf<br />

Zugang 9.1.).<br />

der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

schutzes (Artikel<br />

nach Ablauf 9.1.).<br />

ist<br />

9.1.). bzw. der innerhalb der unbegründeten<br />

nach Frist Zugang für eines die der Bestätigung Monates oder vorzunehmen<br />

ungerechtfertigten Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>s-<br />

– (Artikel 9.1.).<br />

Ablehnung und/oder der Kostenübernahme Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

ohne Begründung und/<br />

– oder nach (Artikel nach schutzes nach (Artikel Zugang 9.1.).<br />

Ablauf bzw. der<br />

Rechtsbelehrung,<br />

Zugang 9.1.). der nach unbegründeten<br />

der<br />

Frist Zugang<br />

der unbegründeten<br />

für die der Bestätigung Ablehnung oder ungerechtfertigten<br />

unbegründeten oder ungerechtfertigten<br />

und/oder der Kostenübernahme Ablehnung<br />

Ablehnung<br />

ungerechtfertigten Ablehnung<br />

des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

ohne des Begründung <strong>Versicherung</strong>s- und/<br />

– nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des <strong>Versicherung</strong>s-<br />

– nach schutzes<br />

nach (Artikel oder schutzes<br />

nach Zugang<br />

Rechtsbelehrung,<br />

bzw.<br />

der<br />

nach<br />

unbegründeten<br />

Zugang der Ablehnung<br />

oder ungerechtfertigten<br />

der Kostenübernahme<br />

Ablehnung<br />

ohne<br />

des<br />

Begründung<br />

<strong>Versicherung</strong>s-<br />

und/<br />

Rechtskraft Zugang 9.1.).<br />

schutzes bzw. der nach des unbegründeten Zugang stattgebenden der Ablehnung oder Urteiles ungerechtfertigten der im Kostenübernahme Falle einer Ablehnung Deckungsklage. ohne des Begründung <strong>Versicherung</strong>s- und/<br />

– und/<br />

oder<br />

schutzes nach oder<br />

schutzes<br />

Rechtsbelehrung,<br />

bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Begründung und/<br />

Rechtskraft<br />

Rechtsbelehrung,<br />

Zugang<br />

Rechtsbelehrung,<br />

bzw. der des<br />

nach unbegründeten stattgebenden<br />

Zugang der Ablehnung oder Urteiles ungerechtfertigten im Falle einer<br />

der Kostenübernahme Ablehnung Deckungsklage.<br />

ohne des Begründung <strong>Versicherung</strong>s-<br />

– oder nach oder Rechtsbelehrung,<br />

Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage. und/<br />

Die – Kündigung nach oder schutzes Rechtsbelehrung,<br />

Rechtskraft<br />

bzw. nach<br />

Rechtskraft kann mit des<br />

Zugang<br />

des sofortiger stattgebenden<br />

der Ablehnung<br />

stattgebenden Wirkung Urteiles<br />

der<br />

Urteiles oder zum im<br />

Kostenübernahme<br />

im Ende Falle der einer laufenden Deckungsklage.<br />

ohne Begründung und/<br />

–<br />

Die Kündigung nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer<br />

Deckungsklage.<br />

<strong>Versicherung</strong>speriode<br />

erfolgen. – nach oder Rechtsbelehrung,<br />

kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage.<br />

Die<br />

– erfolgen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

Die Kündigung<br />

nach Rechtskraft<br />

Kündigung kann mit<br />

des<br />

mit sofortiger<br />

stattgebenden<br />

sofortiger Wirkung<br />

Urteiles<br />

Wirkung oder zum<br />

im<br />

zum Ende<br />

Falle<br />

Ende der<br />

einer<br />

der laufenden<br />

Deckungsklage.<br />

Die erfolgen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der<br />

laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

Dem erfolgen. Die erfolgen. Kündigung Versicherer kann gebührt mit sofortiger die auf die Wirkung abgelaufene oder zum <strong>Versicherung</strong>szeit Ende der laufenden entfallende <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

anteilige Prämie.<br />

erfolgen. Die Dem Kündigung Versicherer kann gebührt mit sofortiger die auf die Wirkung abgelaufene oder zum <strong>Versicherung</strong>szeit Ende der laufenden entfallende <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

anteilige Prä-<br />

Der Versicherer verzichtet, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe<br />

(Dauerrabatt) Dem<br />

erfolgen. mie. Dem Der Versicherer gebührt verzichtet, die auf die die für die abgelaufene längere Vertragsdauer <strong>Versicherung</strong>szeit eingeräumten entfallende Prämiennachlässe<br />

anteilige Prä-<br />

Dem (Dauerrabatt) mie. Dem Der Versicherer Versicherer nach gebührt<br />

zu verzichtet, verrechnen. die auf die die für die abgelaufene längere Vertragsdauer <strong>Versicherung</strong>szeit eingeräumten entfallende Prämiennachlässe<br />

anteilige Prämie.<br />

Dem mie. (Dauerrabatt)<br />

mie. Der Versicherer Versicherer<br />

nach gebührt zu verzichtet,<br />

verrechnen. die auf die die für die abgelaufene längere Vertragsdauer <strong>Versicherung</strong>szeit eingeräumten entfallende Prämiennachlässe<br />

anteilige Prä-<br />

(Dauerrabatt) nach zu verrechnen.<br />

3.2. Der (Dauerrabatt)<br />

mie. Dem Der Versicherer Versicherer gebührt<br />

Versicherer nach kann zu<br />

verzichtet, die auf<br />

zum verrechnen.<br />

die die für die abgelaufene längere Vertragsdauer <strong>Versicherung</strong>szeit eingeräumten entfallende Prämiennachlässe<br />

anteilige Prä-<br />

(Dauerrabatt) nach zu verrechnen.<br />

3.2. Der (Dauerrabatt) mie. Versicherer Der Versicherer nach kann zu verzichtet, zum verrechnen. Schutz die der für die Versichertengemeinschaft längere Vertragsdauer eingeräumten vor überdurchschnittlicher Prämiennachlässe oder<br />

3.2. Der ungerechtfertigter (Dauerrabatt) ungerechtfertigter Versicherer nach kann Inanspruchnahme zu zum verrechnen. Schutz der der Versichertengemeinschaft <strong>Versicherung</strong> kündigen, vor wenn überdurchschnittlicher oder<br />

3.2. Der<br />

ungerechtfertigter Versicherer kann<br />

Inanspruchnahme zum Schutz der<br />

der Versichertengemeinschaft<br />

<strong>Versicherung</strong> kündigen, vor<br />

wenn überdurchschnittlicher oder<br />

3.2. Der ungerechtfertigter Versicherer kann Inanspruchnahme zum Schutz der der Versichertengemeinschaft <strong>Versicherung</strong> kündigen, vor wenn überdurchschnittlicher oder<br />

3.2. Der 17<br />

ungerechtfertigter Versicherer kann Inanspruchnahme zum Schutz der der Versichertengemeinschaft <strong>Versicherung</strong> kündigen, vor wenn überdurchschnittlicher oder 17<br />

17<br />

ungerechtfertigter Inanspruchnahme der <strong>Versicherung</strong> kündigen, wenn<br />

17<br />

17<br />

17<br />

17<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 17<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr


18<br />

– er den <strong>Versicherung</strong>sschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat,<br />

– der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,<br />

– der <strong>Versicherung</strong>snehmer den <strong>Versicherung</strong>sfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

hat.<br />

Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen<br />

– nach Bestätigung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes,<br />

– nach Erbringung einer <strong>Versicherung</strong>sleistung,<br />

– nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit<br />

der Anspruchserhebung.<br />

Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.<br />

Falls der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer<br />

mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene <strong>Versicherung</strong>szeit entfallende anteilige Prämie.<br />

Der Versicherer verzichtet, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe<br />

(Dauerrabatt) nach zu verrechnen.<br />

4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers, kann er den <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb eines Monates ab<br />

Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

Artikel 16<br />

In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?<br />

Für Anzeigen und Erklärungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers an den Versicherer ist grundsätzlich<br />

Schriftform erforderlich.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Artikel 17<br />

Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong> für Fahrzeuge<br />

(Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>)<br />

je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben je nach Vereinbarung<br />

1.1. der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte<br />

und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;<br />

Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

leben) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger;<br />

Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis <strong>zur</strong> Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer bzw. der mit ihm in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe<br />

bezieht.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2. der <strong>Versicherung</strong>snehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande<br />

sowie Anhänger;<br />

1.3. der <strong>Versicherung</strong>snehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu


Lande, zu Wasser und und in in der der Luft Luft sowie sowie Anhänger,die Anhänger,die in in ihrem ihrem Eigentum Eigentum stehen, stehen, von von ihnen<br />

ihnen<br />

gehalten werden, auf auf sie sie zugelassen zugelassen oder oder von von ihnen ihnen geleast geleast sind.<br />

sind.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt erstreckt sich sich in in allen allen drei drei Varianten Varianten auch auch auf auf den den berechtigten berechtigten Lenker<br />

Lenker<br />

und die berechtigten Insassen Insassen dieser dieser Fahrzeuge.<br />

Fahrzeuge.<br />

2. Was ist versichert?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />

umfasst<br />

2.1. Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Geltendmachung von von Schadenersatzansprüchen Schadenersatzansprüchen aufgrund aufgrund gesetzlicher gesetzlicher HaftpflichtbestimHaftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts Inhalts wegen wegen erlittener erlittener Personen-, Personen-, Sach- Sach- oder oder Vermögensschäden,<br />

Vermögensschäden,<br />

soweit diese aus der der bestimmungsgemäßen bestimmungsgemäßen Verwendung Verwendung des des versicherten versicherten Fahrzeuges Fahrzeuges entsteentstehen.<br />

2.1.1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht besteht für für die die Geltendmachung Geltendmachung von von Ansprüchen Ansprüchen aus aus schuldschuldrechtlichen<br />

Verträgen sowie sowie die die Geltendmachung Geltendmachung von von Ansprüchen Ansprüchen wegen wegen bloßer bloßer VermögensVermögensschäden,<br />

die aus der der Verletzung Verletzung vertraglicher vertraglicher Pflichten Pflichten entstehen entstehen und und über über das das Erfüllungsinteresse<br />

Erfüllungsinteresse<br />

hinausgehen, oder aus aus der der Verletzung Verletzung vorvertraglicher vorvertraglicher Pflichten Pflichten entstehen entstehen (versicherbar (versicherbar in in Pkt.<br />

Pkt.<br />

2.4.).<br />

2.1.2. Die Geltendmachung von von Schadenersatzansprüchen Schadenersatzansprüchen für für geschäftlich geschäftlich befördertes befördertes Gut Gut ist ist nur<br />

nur<br />

versichert, wenn dies dies besonders besonders vereinbart vereinbart ist.<br />

ist.<br />

2.2. Straf-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Verteidigung in in Strafverfahren Strafverfahren vor vor Gerichten Gerichten oder oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsbehörden wegen wegen eines<br />

eines<br />

Verkehrsunfalles oder oder der der Übertretung Übertretung von von Verkehrsvorschriften.<br />

Verkehrsvorschriften.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht besteht bei bei gerichtlichen gerichtlichen Strafverfahren Strafverfahren ab ab Anklage, Anklage, bei bei verwaltungsverwaltungsbehördlichen<br />

Strafverfahren ab ab der der ersten ersten Verfolgungshandlung. Verfolgungshandlung. Bei Bei staatsanwaltlichen staatsanwaltlichen DiversionsDiversionsmaßnahmen<br />

gemäß Pkt. Pkt. 2.2.3. 2.2.3. besteht besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz <strong>Versicherung</strong>sschutz ab ab dem dem Zeitpunkt Zeitpunkt der der Mitteilung Mitteilung über<br />

über<br />

die Diversionsmöglichkeit durch durch den den Staatsanwalt Staatsanwalt oder oder der der Kontaktaufnahme Kontaktaufnahme durch durch einen einen KonfliktKonfliktregler<br />

in Fällen des außergerichtlichen außergerichtlichen Tatausgleichs.<br />

Tatausgleichs.<br />

2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind sind die die im im Zusammenhang Zusammenhang mit mit der der Haltung Haltung und und bestimmungsgebestimmungsgemäßen<br />

Verwendung des des Fahrzeuges Fahrzeuges geltenden geltenden Rechtsnormen Rechtsnormen zu zu verstehen. verstehen. Die Die Verletzung<br />

Verletzung<br />

derartiger Vorschriften fällt fällt abweichend abweichend von von Artikel Artikel 7.2.5. 7.2.5. unabhängig unabhängig von von der der Verschuldensform<br />

Verschuldensform<br />

unter <strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn wenn sie sie nicht nicht zum zum Zwecke Zwecke der der Erzielung Erzielung eines eines kommerziellen kommerziellen VorVorteils<br />

begangen wurde.<br />

2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz <strong>Versicherung</strong>sschutz nur nur dann, dann, wenn wenn mit mit Strafverfügung<br />

Strafverfügung<br />

eine Freiheitsstrafe (nicht (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) Ersatzfreiheitsstrafe) oder oder eine eine oder oder mehrere mehrere Geldstrafen Geldstrafen von von zusamzusammen<br />

mehr als 0,25 Prozent Prozent der der <strong>Versicherung</strong>ssumme <strong>Versicherung</strong>ssumme festgesetzt festgesetzt wird.<br />

wird.<br />

Kommt es ohne Erlassung Erlassung einer einer Strafverfügung Strafverfügung <strong>zur</strong> <strong>zur</strong> Einleitung Einleitung eines eines ordentlichen ordentlichen Verfahrens,<br />

Verfahrens,<br />

besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur, nur, wenn wenn das das Verfahren Verfahren vor vor Erlassung Erlassung eines eines Bescheides Bescheides eingeeingestellt<br />

oder wenn mit mit Bescheid Bescheid eine eine Strafe Strafe gemäß gemäß Abs. Abs. 1 1 festgesetzt festgesetzt wird.<br />

wird.<br />

Unabhängig von der der Höhe Höhe der der Geldstrafe Geldstrafe besteht besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz <strong>Versicherung</strong>sschutz bei bei Delikten Delikten die die eine<br />

eine<br />

Vormerkung im örtlichen Führerschienregister Führerschienregister oder oder die die Entziehung Entziehung der der Lenkberechtigung Lenkberechtigung bewirbewirken.<br />

2.2.3. Kommt es in Zusammenhang Zusammenhang mit mit einem einem Verkehrsunfall Verkehrsunfall zu zu staatsanwaltlichen staatsanwaltlichen DiversionsDiversionsmaßnahmen<br />

im Sinne Sinne der der §§ §§ 90a 90a ff ff StPO, StPO, übernimmt übernimmt der der Versicherer Versicherer die die notwendigen notwendigen Kosten<br />

Kosten<br />

anwaltlicher Beratungs- und und Vertretungshandlungen Vertretungshandlungen sowie sowie einen einen allfälligen allfälligen Pauschalkostenbeitrag<br />

Pauschalkostenbeitrag<br />

bis max. 0,7 Prozent der der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Werden dem <strong>Versicherung</strong>snehmer Gebühren Gebühren eines eines vom vom Staatsanwalt Staatsanwalt beigezogenen beigezogenen SachverSachverständigen<br />

oder Dolmetschers auferlegt, auferlegt, erhöht erhöht sich sich das das Kostenlimit Kostenlimit auf auf 1,4 1,4 Prozent Prozent der der Versi<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

(Artikel (Artikel 6.6.10.).<br />

6.6.10.).<br />

19 19


20<br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

20<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

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für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

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2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-<br />

tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-<br />

ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften<br />

eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Fahrzeug-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Wenn vereinbart, umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-<br />

sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich<br />

Ersatzteile und Zubehör betreffen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-<br />

machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-<br />

zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus<br />

der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-<br />

cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,<br />

2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und<br />

von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

In Verbindung mit Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> gemäß Pkt. 1.3. besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-<br />

hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz aus<br />

Verträgen über dessen Veräußerung.<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im<br />

Fahrzeug-<strong>Rechtsschutz</strong>,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

2.6. Erweiterte Deckung zu 2.2.<br />

Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall besteht<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz im Ermittlungsverfahren vor Anklage für eine mündliche Rechtsauskunft<br />

durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar sowie ein erstmaliges An-<br />

waltschreiben. Eine Beratung kann vom <strong>Versicherung</strong>snehmer höchstens einmal monatlich, ein<br />

erstmaliges Anwaltschreiben einmal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.


lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen,<br />

sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung bleibt gegenüber dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und den mitversicherten<br />

Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten<br />

noch kennen mussten.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.1.3 besteht<br />

nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang<br />

mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes<br />

oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen<br />

sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

5. Wann verlängert sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag oder wann endet er vorzeitig?<br />

5.1. Sind der <strong>Versicherung</strong>snehmer und die mitversicherten Personen gemäß Pkt. 1.1. oder der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

gemäß Pkt. 1.2. seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter,<br />

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />

Aufhebung des <strong>Versicherung</strong>svertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.<br />

5.2. Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so<br />

wird dadurch der <strong>Versicherung</strong>svertrag nicht berührt.<br />

Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg,<br />

geht der <strong>Versicherung</strong>sschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des<br />

ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten<br />

anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug etc.)<br />

über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).<br />

Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges<br />

sind dem Versicherer jeweils innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

diese Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es sei<br />

denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es<br />

waren im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles beim <strong>Versicherung</strong>snehmer nicht mehr Fahrzeuge<br />

vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.<br />

Hat oder erwirbt der <strong>Versicherung</strong>snehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos<br />

mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt<br />

der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.<br />

Artikel 18<br />

Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong> für Fahrzeuglenker<br />

(Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong>)<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben je nach Vereinbarung<br />

1.1. der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;<br />

Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

leben);<br />

Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis <strong>zur</strong> Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer bzw. der mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich<br />

Familienbeihilfe bezieht.<br />

21


22<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2. der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf<br />

sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.<br />

Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und<br />

in der Luft sowie Anhänger.<br />

2. Was ist versichert?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />

2.1. Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden,<br />

soweit sie nicht das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen<br />

Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner bloßer<br />

Vermögensschäden, die<br />

aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,<br />

oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

2.2. Straf-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines<br />

Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen<br />

Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen<br />

gem. Pkt. 2.2.3. besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über<br />

die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler<br />

in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.<br />

2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung<br />

des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger<br />

Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter <strong>Versicherung</strong>sschutz,<br />

wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen<br />

wurde.<br />

2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung<br />

eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen<br />

mehr als 0,25 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme festgesetzt wird.<br />

Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung <strong>zur</strong> Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,<br />

besteht <strong>Versicherung</strong>ungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt<br />

oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.<br />

Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz bei Delikten die eine Vormerkung<br />

im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.<br />

2.2.3. Kommt es in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen<br />

im Sinne der §§ 90a ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten<br />

anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag<br />

bis max. 0,7 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Werden dem <strong>Versicherung</strong>snehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen<br />

oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

(Artikel 6.6.10.)


23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

23<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

23<br />

2.3. Führerschein-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-<br />

rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das<br />

Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-<br />

vorschriften eingeleitet wurde.<br />

In diesen Fällen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Vertretung im Verfahren <strong>zur</strong><br />

Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-<br />

licher Eignung eingeleitet wurde.<br />

2.4. Erweiterte Deckung<br />

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-<br />

verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-<br />

kung der Lenkberechtigung umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten für Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Lenker-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-<br />

rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und<br />

Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,<br />

4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;<br />

4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-<br />

gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetz-<br />

lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-<br />

ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;<br />

4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder<br />

Hilfeleistungspflichten entspricht.<br />

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-<br />

steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-<br />

sammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>sfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-<br />

richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-<br />

stungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 19<br />

Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.2.<br />

zu 2.1. bis 2.3.<br />

Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall besteht<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz im Ermittlungsverfahren vor Anklage für eine mündliche Rechtsauskunft<br />

durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar sowie ein erstmaliges An-<br />

waltsschreiben. Eine Beratung kann vom <strong>Versicherung</strong>snehmer höchstens einmal monatlich, ein<br />

erstmaliges Anwaltsschreiben einmal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.


Lebensgefährte<br />

Lebensgefährte und<br />

und deren<br />

deren minderjährige<br />

minderjährige Kinder<br />

Kinder (auch<br />

(auch Enkel-,<br />

Enkel-, Adoptiv-,<br />

Adoptiv-, Pflege-<br />

Pflege- und<br />

und Stiefkinder;<br />

Stiefkinder;<br />

Lebensgefährte Enkelkinder Lebensgefährte<br />

Enkelkinder jedoch<br />

jedoch und<br />

nur,<br />

nur, deren<br />

wenn<br />

wenn minderjährige<br />

sie<br />

sie in<br />

in häuslicher<br />

häuslicher Kinder (auch<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft Enkel-, Adoptiv-,<br />

mit<br />

mit dem<br />

dem Pflege-<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

und Stiefkinder;<br />

Enkelkinder<br />

Lebensgefährte<br />

leben) Enkelkinder<br />

leben) für<br />

für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle, jedoch<br />

und<br />

nur,<br />

deren<br />

wenn<br />

minderjährige<br />

jedoch nur, wenn sie<br />

die<br />

die in<br />

den<br />

den häuslicher<br />

privaten<br />

privaten Kinder (auch<br />

Gemeinschaft<br />

Lebensbereich,<br />

Lebensbereich, Enkel-, Adoptiv-,<br />

mit<br />

also<br />

also dem<br />

nicht<br />

nicht Pflege-<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

den<br />

den und Berufs-<br />

Berufs- Stiefkinder; oder<br />

oder<br />

leben)<br />

Enkelkinder<br />

Betriebsbereich leben)<br />

Betriebsbereich für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

jedoch<br />

für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

oder<br />

oder nur, eine<br />

eine wenn sonstige<br />

sonstige sie<br />

die<br />

in<br />

die den<br />

Erwerbstätigkeit<br />

Erwerbstätigkeit häuslicher<br />

privaten<br />

Gemeinschaft<br />

privaten Lebensbereich,<br />

betreffen.<br />

betreffen. mit<br />

also<br />

dem<br />

nicht<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

also nicht den Berufs- oder<br />

Betriebsbereich<br />

leben) für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

oder eine sonstige<br />

die den<br />

Erwerbstätigkeit<br />

privaten Lebensbereich,<br />

betreffen.<br />

also nicht den Berufs- oder<br />

Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.<br />

Betriebsbereich Nach<br />

Nach Erreichen<br />

Erreichen oder der<br />

der Volljährigkeit<br />

Volljährigkeit eine sonstige bleiben<br />

bleiben Erwerbstätigkeit die<br />

die Kinder<br />

Kinder betreffen. bis<br />

bis <strong>zur</strong><br />

<strong>zur</strong> Vollendung<br />

Vollendung des<br />

des 25.<br />

25. Lebensjahres<br />

Lebensjahres<br />

Nach versichert, Nach<br />

versichert, Erreichen<br />

wenn<br />

wenn der<br />

sie<br />

sie mit<br />

mit Volljährigkeit<br />

dem<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer bleiben die Kinder<br />

in<br />

in bis<br />

häuslicher<br />

häuslicher <strong>zur</strong> Vollendung<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft des 25.<br />

leben.Nach<br />

leben.Nach Lebensjahres<br />

VollVoll-<br />

versichert,<br />

Nach<br />

endung versichert,<br />

endung Erreichen des<br />

des wenn<br />

25.<br />

25. Lebensjahres<br />

Lebensjahres der<br />

sie mit<br />

Volljährigkeit<br />

sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

bleiben<br />

bleiben bleiben die<br />

die Kinder<br />

Kinder die Kinder versichert,<br />

versichert, in<br />

bis<br />

häuslicher<br />

<strong>zur</strong><br />

in häuslicher<br />

wenn<br />

wenn Vollendung<br />

Gemeinschaft<br />

sie<br />

sie mit<br />

mit dem<br />

dem des <strong>Versicherung</strong>sneh<strong>Versicherung</strong>sneh-<br />

25.<br />

leben.Nach<br />

Lebensjahres<br />

leben.Nach Vollendung<br />

versichert,<br />

merendungmer in<br />

in häuslicher<br />

häuslicher des<br />

wenn<br />

25. Lebensjahres<br />

sie<br />

des 25. Lebensjahres<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

bleiben<br />

leben<br />

leben die<br />

und<br />

und Kinder<br />

der<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer versichert,<br />

in häuslicher<br />

wenn<br />

Gemeinschaft<br />

versichert, wenn sie mit<br />

bzw.<br />

bzw. dem<br />

der<br />

der <strong>Versicherung</strong>sneh-<br />

mit<br />

mit leben.Nach ihm<br />

ihm in<br />

in häuslihäusliVollmerendungchermercher<br />

in<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft häuslicher<br />

des 25. Lebensjahres<br />

häuslicher Gemeinschaft<br />

lebende<br />

lebende Ehegatte<br />

Ehegatte bleiben<br />

leben<br />

die<br />

leben<br />

oder<br />

oder und<br />

Kinder<br />

und der<br />

Lebensgefährte<br />

Lebensgefährte <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

versichert, wenn<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

für<br />

für sie<br />

sie sie nachweislich<br />

nachweislich mit<br />

bzw.<br />

dem<br />

der<br />

<strong>Versicherung</strong>sneh-<br />

bzw. der mit<br />

Familienbeihilfe<br />

Familienbeihilfe<br />

ihm in häuslichermer<br />

bezieht. cher<br />

bezieht. in<br />

Gemeinschaft<br />

häuslicher Gemeinschaft<br />

lebende Ehegatte<br />

leben<br />

oder<br />

und der<br />

Lebensgefährte<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

für sie nachweislich<br />

bzw. der mit<br />

Familienbeihilfe<br />

ihm in häusli-<br />

Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe<br />

bezieht.<br />

cher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe<br />

bezieht.<br />

bezieht. Der<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

für den<br />

den Ehegatten/Lebensgefährten<br />

Ehegatten/Lebensgefährten und<br />

und die<br />

die Kinder<br />

Kinder endet<br />

endet mit<br />

mit dem<br />

dem<br />

Der Wegfall Der<br />

Wegfall <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

der<br />

der Voraussetzungen,<br />

Voraussetzungen, für den<br />

ohne<br />

ohne Ehegatten/Lebensgefährten<br />

dass<br />

dass es<br />

es einer<br />

einer Kündigung<br />

Kündigung bedarf.<br />

bedarf. und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

der Voraussetzungen,<br />

für den<br />

ohne<br />

Ehegatten/Lebensgefährten<br />

dass es einer Kündigung bedarf.<br />

und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2.<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2. im<br />

im Berufsbereich<br />

Berufsbereich<br />

1.2. im Berufsbereich<br />

1.2. der<br />

der im Berufsbereich<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer und<br />

und seine<br />

seine Angehörigen<br />

Angehörigen gemäß<br />

gemäß Pkt.<br />

Pkt. 1.1,<br />

1.1, in<br />

in ihrer<br />

ihrer Eigenschaft<br />

Eigenschaft als<br />

als unun-<br />

der selbständig der<br />

selbständig <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Erwerbstätige<br />

Erwerbstätige und<br />

für<br />

für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle, seine Angehörigen<br />

die<br />

die gemäß<br />

mit<br />

mit der<br />

der Pkt.<br />

Berufsausübung<br />

Berufsausübung 1.1, in ihrer Eigenschaft<br />

unmittelbar<br />

unmittelbar als unzuzuselbständig<br />

der<br />

sammenhängenselbständigsammenhängen <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Erwerbstätige oder<br />

oder auf<br />

auf dem<br />

dem<br />

und<br />

für <strong>Versicherung</strong>sfälle, direkten<br />

direkten<br />

seine Angehörigen Weg<br />

Weg von<br />

von und<br />

und die<br />

gemäß<br />

die <strong>zur</strong><br />

<strong>zur</strong> mit Arbeitsstätte<br />

Arbeitsstätte der<br />

Pkt.<br />

Berufsausübung<br />

1.1, in ihrer<br />

der Berufsausübung eintreten;<br />

eintreten;<br />

Eigenschaft<br />

unmittelbar<br />

als un-<br />

unmittelbar zusammenhängenselbständig<br />

Erwerbstätige<br />

oder auf dem<br />

für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

direkten Weg von und<br />

die<br />

<strong>zur</strong><br />

mit<br />

Arbeitsstätte<br />

der Berufsausübung<br />

eintreten;<br />

unmittelbar zusammenhängen<br />

oder auf dem direkten Weg von und <strong>zur</strong> Arbeitsstätte eintreten;<br />

1.3.<br />

1.3.<br />

sammenhängen im<br />

im Betriebsbereich<br />

Betriebsbereich<br />

oder auf dem direkten Weg von und <strong>zur</strong> Arbeitsstätte eintreten;<br />

1.3. im Betriebsbereich<br />

1.3. der<br />

der im Betriebsbereich<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer für<br />

für den<br />

den versicherten<br />

versicherten Betrieb<br />

Betrieb und<br />

und alle<br />

alle Arbeitnehmer<br />

Arbeitnehmer für<br />

für <strong>Versicherung</strong>s<strong>Versicherung</strong>s-<br />

der fälle, der<br />

fälle, <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die<br />

die mit<br />

mit dem<br />

dem Betrieb<br />

Betrieb oder<br />

oder für den<br />

der<br />

der versicherten<br />

Tätigkeit<br />

Tätigkeit für<br />

für Betrieb<br />

den<br />

den Betrieb<br />

Betrieb und alle<br />

unmittelbar<br />

unmittelbar Arbeitnehmer<br />

zusammenhängen<br />

zusammenhängen für <strong>Versicherung</strong>s-<br />

oder<br />

oder<br />

fälle,<br />

der<br />

auf fälle,<br />

auf <strong>Versicherung</strong>snehmer dem<br />

dem die<br />

direkten<br />

direkten mit dem<br />

Weg<br />

Weg Betrieb<br />

von<br />

von oder<br />

für<br />

oder<br />

und<br />

und den<br />

der<br />

<strong>zur</strong><br />

<strong>zur</strong> versicherten<br />

Tätigkeit<br />

Arbeitsstätte<br />

Arbeitsstätte für<br />

Betrieb<br />

für den<br />

eintreten.<br />

eintreten. Betrieb<br />

und alle<br />

Betrieb unmittelbar<br />

Arbeitnehmer<br />

unmittelbar zusammenhängen<br />

für <strong>Versicherung</strong>s-<br />

zusammenhängen oder<br />

auf<br />

fälle,<br />

auf dem<br />

die<br />

dem direkten<br />

mit dem<br />

direkten Weg<br />

Betrieb<br />

Weg von<br />

oder<br />

von und<br />

der<br />

und <strong>zur</strong><br />

Tätigkeit<br />

<strong>zur</strong> Arbeitsstätte<br />

für den<br />

Arbeitsstätte eintreten.<br />

Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder<br />

eintreten.<br />

auf dem direkten Weg von und <strong>zur</strong> Arbeitsstätte eintreten.<br />

2.<br />

2. Was<br />

Was ist<br />

ist versichert?<br />

versichert?<br />

2. Was ist versichert?<br />

2. Was Der<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz ist versichert? umfasst<br />

umfasst<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />

2.1.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />

2.1. Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

2.1. für Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

2.1. für die<br />

Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

die Geltendmachung<br />

Geltendmachung von<br />

von Schadenersatzansprüchen<br />

Schadenersatzansprüchen aufgrund<br />

aufgrund gesetzlicher<br />

gesetzlicher HaftpflichtbestimHaftpflichtbestim-<br />

für mungen für<br />

mungen die Geltendmachung<br />

privatrechtlichen<br />

privatrechtlichen von<br />

Inhalts<br />

Inhalts Schadenersatzansprüchen<br />

wegen<br />

wegen erlittener<br />

erlittener Personen-,<br />

Personen-, aufgrund<br />

Sach-<br />

Sach- gesetzlicher<br />

oder<br />

oder Vermögensschäden;<br />

Vermögensschäden;<br />

Haftpflichtbestimmungen<br />

für die Geltendmachung privatrechtlichen<br />

von Inhalts<br />

Schadenersatzansprüchen wegen erlittener Personen-,<br />

aufgrund Sachgesetzlicher<br />

oder Vermögensschäden;<br />

Haftpflichtbestim-<br />

2.2.<br />

mungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden;<br />

2.2. Straf-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Straf-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

2.2. für Straf-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

2.2. für die<br />

Straf-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

die Verteidigung<br />

Verteidigung in<br />

in Strafverfahren<br />

Strafverfahren vor<br />

vor Gerichten<br />

Gerichten oder<br />

oder Verwaltungsbehörden<br />

Verwaltungsbehörden<br />

für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden<br />

2.2.1.<br />

2.2.1. für wegen<br />

wegen die Verteidigung fahrlässiger<br />

fahrlässiger in strafbarer<br />

strafbarer Strafverfahren Handlungen<br />

Handlungen vor Gerichten und<br />

und Unterlassungen;<br />

Unterlassungen;<br />

oder Verwaltungsbehörden<br />

2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;<br />

2.2.1. 2.2.2.<br />

2.2.2. wegen bei<br />

bei Handlungen<br />

Handlungen fahrlässiger und<br />

und strafbarer Unterlassungen,<br />

Unterlassungen, Handlungen die<br />

die nur<br />

nur und vorsätzlich<br />

vorsätzlich Unterlassungen; begangen<br />

begangen werden<br />

werden können,<br />

können, besteht<br />

besteht<br />

2.2.2. rückwirkend<br />

rückwirkend bei Handlungen <strong>Versicherung</strong>sschutz,<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz, und Unterlassungen, wenn<br />

wenn die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht<br />

2.2.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht<br />

rückwirkend <strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn<br />

rückwirkend – <strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn<br />

– das<br />

das Verfahren<br />

Verfahren eingestellt<br />

eingestellt und<br />

und vom<br />

vom Geschädigten<br />

Geschädigten kein<br />

kein Subsidiarantrag<br />

Subsidiarantrag eingebracht<br />

eingebracht wurde<br />

wurde<br />

– das<br />

oder das oder Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde<br />

– das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde<br />

– oder<br />

– ein oder<br />

ein rechtskräftiger<br />

rechtskräftiger Freispruch<br />

Freispruch von<br />

von allen<br />

allen Vorsatzdelikten<br />

Vorsatzdelikten erfolgt<br />

erfolgt oder<br />

oder<br />

– ein rechtskräftiger Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt oder<br />

– wegen ein<br />

wegen rechtskräftiger<br />

des<br />

des gleichen<br />

gleichen Freispruch<br />

Vorfalles<br />

Vorfalles eine<br />

eine von allen<br />

rechtskräftige<br />

rechtskräftige Vorsatzdelikten<br />

Verurteilung<br />

Verurteilung erfolgt<br />

wegen<br />

wegen oder<br />

eines<br />

eines Fahrlässigkeits<br />

Fahrlässigkeits<br />

– wegen<br />

deliktes wegen deliktes des erfolgt.<br />

erfolgt. gleichen Die Erledigung Vorfalles eine derartiger rechtskräftige Strafverfahren Verurteilung durch Diversion wegen eines führt Fahrlässigkeits<br />

nicht zu einem<br />

– Unabhängig wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeits<br />

Unabhängig rückwirkenden deliktes erfolgt. vom<br />

deliktes erfolgt. vom Verfahrensausgang<br />

Verfahrensausgang <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

besteht<br />

besteht kein<br />

kein <strong>Versicherung</strong>sschutz,<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn<br />

wenn der<br />

der Versicherte<br />

Versicherte<br />

Unabhängig<br />

bereits Unabhängig bereits mindestens<br />

mindestens vom Verfahrensausgang einmal<br />

einmal rechtskräftig<br />

rechtskräftig besteht wegen<br />

wegen kein eines<br />

eines <strong>Versicherung</strong>sschutz, einschlägigen<br />

einschlägigen Vorsatzdeliktes<br />

Vorsatzdeliktes wenn der Versicherte verurteilt<br />

Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn der Versicherte verurteilt<br />

bereits<br />

wurde. bereits wurde. mindestens einmal rechtskräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt<br />

bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt<br />

wurde.<br />

2.2.3. wurde.<br />

2.2.3. Im<br />

Im Betriebsbereich<br />

Betriebsbereich besteht<br />

besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz in<br />

in Verwaltungsstrafverfahren<br />

Verwaltungsstrafverfahren nur<br />

nur dann, wenn<br />

dann, wenn<br />

2.2.3. mit<br />

mit Im Strafverfügung<br />

Strafverfügung Betriebsbereich eine<br />

eine besteht Freiheitsstrafe<br />

Freiheitsstrafe <strong>Versicherung</strong>sschutz (nicht Ersatzfreiheitsstrafe)<br />

(nicht Ersatzfreiheitsstrafe) in Verwaltungsstrafverfahren oder eine oder<br />

oder eine oder nur mehrere<br />

mehrere dann, GeldGeld-<br />

wenn<br />

2.2.3.<br />

mit<br />

Im<br />

strafen mit<br />

strafen Strafverfügung<br />

Betriebsbereich<br />

Strafverfügung<br />

von zusammen<br />

von zusammen eine<br />

besteht<br />

eine Freiheitsstrafe<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Freiheitsstrafe<br />

mehr als 0,25 Prozent<br />

mehr als 0,25 Prozent (nicht Ersatzfreiheitsstrafe)<br />

in Verwaltungsstrafverfahren<br />

Ersatzfreiheitsstrafe)<br />

der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

der <strong>Versicherung</strong>ssumme oder eine<br />

festgesetzt<br />

festgesetzt oder<br />

nur<br />

oder mehrere<br />

dann,<br />

mehrere<br />

wird.<br />

wird. Geld-<br />

wenn<br />

Geldstrafen<br />

mit Strafverfügung<br />

strafen von zusammen<br />

eine Freiheitsstrafe<br />

zusammen mehr als 0,25 Prozent<br />

(nicht Ersatzfreiheitsstrafe)<br />

Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

oder eine<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme festgesetzt<br />

oder mehrere<br />

festgesetzt wird.<br />

Geld-<br />

wird.<br />

Kommt<br />

strafen Kommt von es ohne<br />

es ohne zusammen Erlassung<br />

Erlassung mehr einer<br />

einer als 0,25 Strafverfügung<br />

Strafverfügung Prozent der <strong>zur</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Versicherung</strong>ssumme Einleitung eines ordentlichen<br />

Einleitung eines ordentlichen festgesetzt Verfahrens,<br />

Verfahrens, wird.<br />

Kommt besteht Kommt<br />

besteht es<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz ohne Erlassung einer<br />

nur,<br />

nur, Strafverfügung<br />

wenn das Verfahren<br />

wenn das Verfahren <strong>zur</strong> Einleitung<br />

vor Erlassung<br />

vor Erlassung eines<br />

eines<br />

eines ordentlichen<br />

Bescheides<br />

Bescheides Verfahrens,<br />

eingeeinge-<br />

besteht<br />

Kommt es<br />

stellt besteht stellt oder<br />

oder <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

ohne Erlassung einer<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz wenn mit Bescheid<br />

wenn mit Bescheid nur,<br />

Strafverfügung<br />

nur, eine<br />

eine wenn Strafe<br />

Strafe das gemäß<br />

gemäß Verfahren<br />

<strong>zur</strong> Einleitung<br />

Verfahren Abs. 1<br />

Abs. 1 vor festgesetzt<br />

festgesetzt Erlassung<br />

eines<br />

Erlassung wird.<br />

wird. eines<br />

ordentlichen<br />

eines Bescheides<br />

Verfahrens,<br />

Bescheides einge-<br />

besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides einge-<br />

24 stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.<br />

24<br />

24 stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.<br />

24<br />

24


2.2.4. Werden dem <strong>Versicherung</strong>snehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen<br />

2.2.4. vorgeworfen, Werden dem übernimmt <strong>Versicherung</strong>snehmer der Versicherer fahrlässige bei staatsanwaltschaftlichen strafbare Handlungen Diversionsmaßnahmen<br />

oder Unterlassungen<br />

im vorgeworfen, im Sinne der §§ übernimmt 90a ff. StPO der die Versicherer notwendigen bei staatsanwaltschaftlichen Kosten anwaltlicher Beratungs- Diversionsmaßnahmen<br />

und Vertretungshandlungen<br />

im handlungen Sinne der sowie §§ 90a einen ff. StPO allfälligen die notwendigen Pauschalkostenbeitrag Kosten anwaltlicher bis maximal Beratungs- 0,7 Prozent und Vertretungs- der <strong>Versicherung</strong>ssumme.handlungencherungssumme.<br />

sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Werden dem <strong>Versicherung</strong>snehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen<br />

Werden ständigen dem oder <strong>Versicherung</strong>snehmer Dolmetschers auferlegt, Gebühren erhöht eines sich das vom Kostenlimit Staatsanwalt auf beigezogenen 1,4 Prozent der Sachver<strong>Versicherung</strong>ssummeständigencherungssumme oder Dolmetschers (Artikel 6.6.10.). auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

(Artikel 6.6.10.).<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz behördlichen Strafverfahren besteht ab der bei ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung. Strafverfahren Bei ab staatsanwaltlichen Anklage, bei verwaltungsDiversionsmaßnahmenbehördlichenmaßnahmen Strafverfahren gem. Pkt. 2.2.4. ab besteht der ersten <strong>Versicherung</strong>sschutz Verfolgungshandlung. ab dem Bei staatsanwaltlichen Zeitpunkt der Mitteilung Diversions- über<br />

die maßnahmen die Diversionsmöglichkeit gem. Pkt. 2.2.4. durch besteht den Staatsanwalt <strong>Versicherung</strong>sschutz oder der Kontaktaufnahme ab dem Zeitpunkt durch der Mitteilung einen Konflikt- über<br />

regler die regler Diversionsmöglichkeit in Fällen des außergerichtlichen durch den Staatsanwalt Tatausgleichs. oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler<br />

in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen <strong>Rechtsschutz</strong>-Bausteinen umfasst der Ver-<br />

3.1. Zur sicherungsschutz Vermeidung von nicht Überschneidungen mit anderen <strong>Rechtsschutz</strong>-Bausteinen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

nicht<br />

3.1.1. Fälle, welche beim <strong>Versicherung</strong>snehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigen-<br />

3.1.1. schaft Fälle, als welche Eigentümer, beim <strong>Versicherung</strong>snehmer Halter, Zulassungsbesitzer, und den Leasingnehmer mitversicherten oder Personen Lenker von in ihrer MotorfahrEigenzeugenschaftzeugen als zu Eigentümer, Lande, zu Wasser Halter, und Zulassungsbesitzer, in der Luft sowie Leasingnehmer Anhängern eintreten oder (versicherbar Lenker von Motorfahr- in Artikel<br />

17 zeugen 17 und 18); zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten (versicherbar in Artikel<br />

17 und 18);<br />

3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

3.1.2. (versicherbar die Geltendmachung in Artikel von 20); Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

(versicherbar in Artikel 20);<br />

3.1.3. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendma-<br />

3.1.3. chung die Geltendmachung von Ansprüchen von wegen Ansprüchen bloßer Vermögensschäden, aus schuldrechtlichen die Verträgen aus der Verletzung sowie die vertraglicher<br />

Geltendma-<br />

Pflichten chung Pflichten von entstehen Ansprüchen und wegen über das bloßer Erfüllungsinteresse Vermögensschäden, hinausgehen, die aus der oder Verletzung aus der vertraglicher Verletzung<br />

vorvertraglicher Pflichten vorvertraglicher entstehen Pflichten und über entstehen das Erfüllungsinteresse (versicherbar in Artikel hinausgehen, 23); oder aus der Verletzung<br />

vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23);<br />

3.1.4. im Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong> Fälle, welche beim <strong>Versicherung</strong>snehmer in seiner Eigen-<br />

3.1.4. schaft im Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong> als Eigentümer oder Besitzer Fälle, von Grundstücken, welche beim <strong>Versicherung</strong>snehmer Gebäuden oder Gebäudeteilen in seiner entsteEigenhenschafthen (versicherbar als Eigentümer in Artikel oder 24). Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen<br />

(versicherbar in Artikel 24).<br />

3.2. Im Schadenersatz- und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen –<br />

3.2. kein Im Schadenersatz- <strong>Versicherung</strong>sschutz und Straf-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen –<br />

kein <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim <strong>Versicherung</strong>snehmer in seiner Eigenschaft als Eigentü-<br />

3.2.1. mer im Privatbereich oder Pächter für von Fälle, Jagdgebieten, welche beim Fischereigewässern, <strong>Versicherung</strong>snehmer Jagd- in und seiner Fischereirechten Eigenschaft als eintreten; Eigentü-<br />

3.2.2. mer für oder die Geltendmachung Pächter von Jagdgebieten, von immateriellen Fischereigewässern, Schadenersatzansprüchen Jagd- und Fischereirechten aus der Verletzung eintreten; von<br />

3.2.2. Persönlichkeitsrechten, für die Geltendmachung ausgenommen von immateriellen Personenschäden Schadenersatzansprüchen und Schäden aus aus der der Verletzung Verletzung von der<br />

persönlichen Persönlichkeitsrechten, persönlichen Freiheit. ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der<br />

persönlichen Freiheit.<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4. Wann entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer Als <strong>Versicherung</strong>snehmer Obliegenheit, deren sich Verletzung im Zeitpunkt die Leistungsfreiheit des <strong>Versicherung</strong>sfalles des Versicherers nicht in einem bewirkt, durch gilt, dass Alkohol, der<br />

Suchtgift <strong>Versicherung</strong>snehmer Suchtgift oder Medikamentenmißssbrauch sich im Zeitpunkt des beeinträchtigten <strong>Versicherung</strong>sfalles Zustand nicht befindet in einem und durch dass Alkohol, er einer<br />

gesetzlichen Suchtgift gesetzlichen oder Verpflichtung Medikamentenmißssbrauch entspricht, seine beeinträchtigten Atemluft auf Alkohol Zustand untersuchen, befindet und sich dass einem er einer Arzt<br />

vorführen, gesetzlichen vorführen, sich Verpflichtung untersuchen entspricht, oder sich seine Blut abnehmen Atemluft auf zu Alkohol lassen. untersuchen, sich einem Arzt<br />

vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.<br />

Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte<br />

Umstand Leistungsfreiheit Umstand im Spruch wegen oder Verletzung in der Begründung der Obliegenheit einer im Zusammenhang besteht nur dann, mit wenn dem <strong>Versicherung</strong>s-<br />

der angeführte<br />

Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>s-<br />

25<br />

25


26<br />

fall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde<br />

festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

Artikel 20<br />

Arbeitsgerichts-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebs<br />

bereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Berufsbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte<br />

und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder,<br />

Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

leben) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber.<br />

Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis <strong>zur</strong> Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer bzw. der mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe<br />

bezieht.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2. im Betriebsbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.<br />

2. Was ist versichert?<br />

2.1. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder<br />

Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerichten.<br />

Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz des versicherten Arbeitnehmers<br />

auch auf die Geltendmachung seiner Forderung vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsgericht<br />

sowie auf die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld.<br />

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer<br />

- die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme (Artikel 6.9.9.), oder<br />

- die Kosten der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechtsvertreter,<br />

bis maximal 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme, sofern die Angelegenheit dadurch<br />

endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch<br />

Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.<br />

2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz für die Wahrnehmung<br />

rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie<br />

abweichend von Artikel 7.1.10. auch für Disziplinarverfahren.


2.3. Erweiterte Deckung zu 2.2.<br />

Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch die Kosten<br />

von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Im Arbeitsgerichts-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.<br />

4. Wartefrist<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Artikel 21<br />

Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. Im Privat- und Berufsbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte<br />

und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;<br />

Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

leben).<br />

Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis <strong>zur</strong> Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer bzw. der mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe<br />

bezieht.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2. im Betriebsbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von<br />

und <strong>zur</strong> Arbeitsstätte eintreten.<br />

2. Was ist versichert?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

2.1. in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher<br />

Leistungssachen;<br />

2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der<br />

Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen<br />

Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.<br />

27


2.3. Erweiterte Deckung zu 2.2.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.<br />

3. Wartefrist<br />

28<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Artikel 22<br />

Allgemeiner Beratungs-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privat- und Berufsbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;<br />

Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

leben) für eigene Rechtsangelegenheiten.<br />

Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis <strong>zur</strong> Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer bzw. der mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe<br />

bezieht.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2. im Betriebsbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.<br />

2. Was ist versichert?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom<br />

Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar sowie ein erstmaliges Anwaltschreiben.<br />

Die Kosten für ein erstmaliges Anwaltschreiben werden bis maximal 0,07 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

übernommen. Die Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des<br />

europäischen Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.<br />

Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende <strong>Versicherung</strong>sverträge,<br />

übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom <strong>Versicherung</strong>snehmer frei<br />

gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz im allgemeinen Gerichtsstand des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

hat.<br />

Eine Beratung kann vom <strong>Versicherung</strong>snehmer höchstens einmal monatlich, ein erstmaliges Anwaltschreiben<br />

einmal im Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden.<br />

3. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

Als <strong>Versicherung</strong>sfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen<br />

Verhältnissen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, die eine Beratung notwendig macht.


Artikel 23<br />

Allgemeiner Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz haben<br />

1.1. im Privatbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder<br />

Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;<br />

Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

leben), für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs-<br />

oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.<br />

Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis <strong>zur</strong> Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer bzw. der mit ihm in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe<br />

bezieht.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2. Im Betriebsbereich<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer für den versicherten Betrieb.<br />

2. Was ist versichert?<br />

2.1. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen<br />

Verträgen des <strong>Versicherung</strong>snehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur-<br />

und sonstigen Werkverträgen des <strong>Versicherung</strong>snehmers über unbewegliche Sachen.<br />

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung<br />

und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der<br />

Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,<br />

oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen<br />

über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger<br />

Grundstücke und Garagen bzw. Abstellplätze), die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.<br />

Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.<br />

Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung<br />

dienen, besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz in vollem Umfang.<br />

2.3. Im Betriebsbereich besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur unter folgenden Voraussetzungen<br />

2.3.1. soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten Gesamtansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

oder seines Gegners aufgrund desselben <strong>Versicherung</strong>sfalles im Sinne des<br />

Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Streitwertgrenze unabhängig von Umfang, Form und<br />

Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen.<br />

Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich<br />

29


oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Streitwertgrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes über die vereinbarte<br />

Streitwertgrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Der Versicherer gewährt für die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen auch dann <strong>Versicherung</strong>sschutz,<br />

wenn die tatsächlichen oder behaupteten Gesamtansprüche des Gegners<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung höher sind als<br />

der in der Polizze vereinbarte Streitwert. In solchen Fällen beteiligt sich der Versicherer an<br />

den dem <strong>Versicherung</strong>snehmer entstehenden Kosten in dem Verhältnis, das dem Verhältnis<br />

der Höhe des vereinbarten Streitwertes <strong>zur</strong> Höhe des gerichtlich geltend gemachten Anspruches<br />

entspricht.<br />

2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners<br />

durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;<br />

2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners<br />

abweichend von Artikel 6.6.8. zuerst auf Kosten an<strong>zur</strong>echnen.<br />

3. 2.4. Was Eingeschränkte ist nicht versichert? Deckung: Basis-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

3.1. Zur Wenn Vermeidung vereinbart von beschränkt Überschneidungen sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz mit anderen <strong>Rechtsschutz</strong>-Bausteinen im Betriebsbereich im Rahmen umfasst des der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz Pktes. 2.1. auf die Wahrnehmung nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen rechtlicher aus schuldrechtlichen Interessen Verträgen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

über die unmittelbar dem Betriebszweck dienende kaufmännische und tech-<br />

3.1.1. oder nische aus Anerkenntnis Verträgen Betriebseinrichtung. betreffend unter die Das Motorfahrzeuge vereinbarte sind Streitwertgrenze, zu Lande, zu besteht Wasser ab und diesem in der Zeitpunkt Luft sowie VersiAnhängercherungsschutz. - die Büroeinrichtung (versicherbar (Schreibtische, in Artikel 17.2.4.); Stellagen,Vitrinen)<br />

- die Geräte <strong>zur</strong> Erstellung, Verarbeitung, Übertragung und Speicherung von Daten,<br />

3.1.2. Steigen Informationen aus Arbeits- die Gesamtansprüche oder und Lehrverhältnissen Nachrichten aller nach Art Bestätigung (versicherbar sowie alle elektronischen des in Artikel <strong>Versicherung</strong>sschutzes 20). und nichtelektronischen über die vereinbarte<br />

Datenspeicher Streitwertgrenze, (CDs, Disketten, entfällt Geschäftsbücher) ab diesem Zeitpunkt inkl. der der darauf <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

befindlichen Programme.<br />

3.2. Zur - die Vermeidung stationären von und Überschneidungen beweglichen Werkzeug-, mit anderen Arbeits- <strong>Versicherung</strong>szweigen und Produktionsmaschinen umfasst inklusive der Ver-<br />

Der<br />

sicherungsschutz Werkzeug<br />

Versicherer<br />

sowie<br />

gewährt<br />

die nicht Dienstausrüstungen<br />

für die Abwehr von<br />

die Abwehr von Ansprüchen und<br />

geltend<br />

-kleidung<br />

gemachten Ansprüchen auch dann Ver-<br />

aus der Verletzung vertraglicher oder<br />

vorvertraglicher<br />

sicherungsschutz, - die haustechnische Pflichten,<br />

wenn Anlagen, die<br />

wenn<br />

tatsächlichen z.B. dieses Sanitäranlagen Risiko<br />

oder behaupteten<br />

im und Rahmen Wasserver– Gesamtansprüche<br />

eines und Haftpflichtversicherungs-<br />

Entsorgungsanlagen des Gegners<br />

vertrages des inkl. <strong>Versicherung</strong>snehmers zugehöriger versichert Messgeräte, ist. zum Armaturen, Zeitpunkt Filteranlagen der gerichtlichen und Zubehör, Geltendmachung Heizungs-, höher Belüftungs-, sind als<br />

der Klimaanlagen, in der Polizze Beleuchtung, vereinbarte Brandmelde-, Streitwert. In Brandschutz- solchen Fällen , Einbruchmelde- beteiligt sich und der Blitzschutzan-<br />

Versicherer an<br />

3.3. In den lagen, Abänderung dem Aufzüge <strong>Versicherung</strong>snehmer des und Artikel Rolltreppen 7.1.12. entstehenden inkl. besteht zugehöriger im Betriebsbereich Kosten Installationen in dem Verhältnis, und kein Leitungen. <strong>Versicherung</strong>sschutz das dem Verhältnis für<br />

die der Geltendmachung Höhe des vereinbarten rechtlicher Streitwertes Interessen <strong>zur</strong> Höhe aus allen des gerichtlich Arten von <strong>Versicherung</strong>sverträgen.<br />

geltend gemachten Anspruches<br />

Im Basis-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> entspricht.<br />

für Vereine erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz aus Verträ-<br />

4. Wartefrist gen über die kaufmännische und technische Einrichtung des Vereins nicht auf die unmittelbar für<br />

2.3.2.<br />

die<br />

für<br />

Ausübung<br />

die Geltendmachung<br />

des Vereinszweckes<br />

von Ansprüchen<br />

erforderlichen<br />

erst<br />

spezifischen<br />

nach schriftlicher<br />

Waren und<br />

Aufforderung<br />

Geräte (z.B<br />

des<br />

Sportgeräte<br />

Gegners<br />

durch<br />

Für eines <strong>Versicherung</strong>sfälle, Sportvereins).<br />

den <strong>Versicherung</strong>snehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;<br />

die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>s-<br />

2.3.3.<br />

beginn eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Für<br />

bei<br />

den<br />

der<br />

Basis-Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Betreibung unbestrittener Forderungen<br />

findet Pkt 2.3.1.<br />

(Inkassofälle)<br />

(Streitwertgrenze)<br />

sind Teilzahlungen<br />

keine Anwendung.<br />

des Gegners<br />

abweichend von Artikel 6.6.8. zuerst auf Kosten an<strong>zur</strong>echnen.<br />

Artikel 3. Was 24 24ist<br />

nicht versichert?<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> für Grundstückseigentum und Miete<br />

3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen <strong>Rechtsschutz</strong>-Bausteinen umfasst der<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt nicht die sich Wahrnehmung je nach Vereinbarung rechtlicher auf Interessen die Selbstnutzung des versicherten<br />

Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt.<br />

3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger<br />

(versicherbar in Artikel 17.2.4.);<br />

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicherbar in Artikel 20).<br />

1.1. Selbstnutzung<br />

3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen <strong>Versicherung</strong>szweigen umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

nicht<br />

hat<br />

die<br />

der<br />

Abwehr<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

von Ansprüchen<br />

für<br />

aus<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

der Verletzung<br />

die<br />

vertraglicher<br />

in seiner Eigen-<br />

oder<br />

vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertragesschaft<br />

als<br />

versichert<br />

Eigentümer,<br />

ist.<br />

Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze<br />

bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbst-<br />

3.3. In ständige Abänderung Räumlichkeit) des Artikel einschließlich 7.1.12. besteht dazugehöriger im Betriebsbereich Garage bzw. kein Abstellplatz <strong>Versicherung</strong>sschutz eintreten. für<br />

die Geltendmachung rechtlicher Interessen aus allen Arten von <strong>Versicherung</strong>sverträgen.<br />

1.2. Gebrauchsüberlassung<br />

4. Wartefrist<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die in seiner Eigen-<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>s-<br />

30 beginn eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Artikel 24


vertrages<br />

vorvertraglicher versichert<br />

Pflichten, ist.<br />

wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages<br />

versichert ist.<br />

3.3. In Abänderung des Artikel 7.1.12. besteht im Betriebsbereich kein <strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

3.3. In die<br />

Abänderung Geltendmachung<br />

des Artikel rechtlicher<br />

7.1.12. Interessen<br />

besteht im aus<br />

Betriebsbereich allen Arten von<br />

kein <strong>Versicherung</strong>sverträgen.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

3.3. In<br />

die<br />

die<br />

Abänderung<br />

Geltendmachung<br />

Geltendmachung<br />

des Artikel<br />

rechtlicher<br />

rechtlicher<br />

7.1.12.<br />

Interessen<br />

Interessen<br />

besteht im<br />

aus<br />

aus<br />

Betriebsbereich<br />

allen Arten von<br />

allen Arten von<br />

kein<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträgen.<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträgen.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

die Geltendmachung rechtlicher Interessen aus allen Arten von <strong>Versicherung</strong>sverträgen.<br />

4. Wartefrist<br />

4. Wartefrist<br />

4. schaft Wartefrist als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>s-<br />

oder Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle, eintreten, besteht die kein vor <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>s-<br />

Für<br />

beginn<br />

Gebäudeteiles<br />

beginn <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

eintreten, besteht<br />

(Wohnung<br />

eintreten, besteht die<br />

kein<br />

oder<br />

kein vor<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

sonstige selbstständige Räumlichkeit) eintreten. Der <strong>Versicherung</strong>sschutzbeginn<br />

eintreten, umfasst besteht auch kein Fälle, <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Ablauf<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

die beim von drei <strong>Versicherung</strong>snehmer Monaten ab dem vereinbarten in seiner Eigenschaft <strong>Versicherung</strong>s- als Eigentümerbeginn<br />

eintreten, oder dinglich besteht Nutzungsberechtigter kein <strong>Versicherung</strong>sschutz. des versicherten Objektes eintreten.<br />

Artikel 24<br />

<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Artikel 24 für Grundstückseigentum und Miete<br />

<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Artikel<br />

<strong>Rechtsschutz</strong><br />

24<br />

für Grundstückseigentum und Miete<br />

2. Was ist versichert? für Grundstückseigentum und Miete<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> für Grundstückseigentum und Miete<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten<br />

Objektes Der <strong>Versicherung</strong>sschutz und/oder die Gebrauchsüberlassung erstreckt sich je nach am Vereinbarung versicherten auf Objekt. die Selbstnutzung des versicherten<br />

Objektes Der Objektes<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz und/oder die Gebrauchsüberlassung<br />

umfasst je nach<br />

Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung erstreckt sich je nach am<br />

Vereinbarung<br />

Gebrauchsüberlassung am Vereinbarung versicherten<br />

am versicherten auf Objekt.<br />

die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

in Verfahren vor österreichischen Gerichten versicherten Objekt. die Selbstnutzung des versicherten<br />

Objekt.<br />

Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt.<br />

2.1. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?<br />

1. aus Wer<br />

1. Wer Miet- ist in<br />

Wer ist in und welcher<br />

in welcher Pachtverträgen, Eigenschaft<br />

welcher Eigenschaft einschließlich versichert?<br />

Eigenschaft versichert? der Geltendmachung und Abwehr von Ansprü-<br />

versichert?<br />

1. chen Wer wegen ist in welcher bloßer Vermögensschäden, Eigenschaft versichert? die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ent-<br />

1.1. Selbstnutzung<br />

1.1. stehen Selbstnutzung<br />

1.1. Selbstnutzung und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher<br />

Selbstnutzung<br />

1.1. Pflichten Selbstnutzung entstehen. Geht der Mieter oder Pächter wegen Besitzstörung oder – entziehung oder<br />

wegen <strong>Versicherung</strong>sschutz hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die in seiner Eigen-<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz Beschädigung des hat<br />

hat versicherten der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer Objektes gegen für<br />

für Dritte <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle, vor, so besteht ebenfalls die in seiner<br />

die in seiner VersicheEigenEigenrungsschutz.schaft <strong>Versicherung</strong>sschutz als Eigentümer, hat Mieter, der <strong>Versicherung</strong>snehmer Pächter oder dinglich für Nutzungsberechtigter <strong>Versicherung</strong>sfälle, die des in in seiner der Polizze Eigenschaft<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz schaft als Eigentümer,<br />

als Eigentümer, hat Mieter,<br />

Mieter, der <strong>Versicherung</strong>snehmer Pächter oder dinglich<br />

Pächter oder dinglich für Nutzungsberechtigter<br />

Nutzungsberechtigter <strong>Versicherung</strong>sfälle, die des<br />

des in in<br />

in seiner der Polizze<br />

der Polizze Eigen-<br />

bezeichneten schaft als Eigentümer, Grundstückes, Mieter, Gebäudes Pächter oder oder dinglich Gebäudeteiles Nutzungsberechtigter (Wohnung oder des sonstige in der Polizze selbst-<br />

bezeichneten schaft bezeichneten als Eigentümer, Grundstückes,<br />

Grundstückes, Mieter, Gebäudes<br />

Gebäudes Pächter oder oder<br />

oder dinglich Gebäudeteiles<br />

Gebäudeteiles Nutzungsberechtigter (Wohnung oder<br />

(Wohnung oder des sonstige<br />

sonstige in der Polizze selbstselbstständige<br />

bezeichneten Räumlichkeit) Grundstückes, einschließlich Gebäudes dazugehöriger oder Gebäudeteiles Garage bzw. (Wohnung Abstellplatz oder eintreten. sonstige selbstständige<br />

bezeichneten ständige Räumlichkeit)<br />

ständige Räumlichkeit) Grundstückes, einschließlich<br />

Räumlichkeit) einschließlich Gebäudes dazugehöriger<br />

einschließlich dazugehöriger oder Gebäudeteiles Garage bzw.<br />

dazugehöriger Garage bzw. (Wohnung Abstellplatz<br />

bzw. Abstellplatz oder eintreten.<br />

Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Abstellplatz <strong>Versicherung</strong>sschutz eintreten. sonstige selbst-<br />

eintreten. auch<br />

für ständige Verfahren Räumlichkeit) vor den Schlichtungsstellen einschließlich dazugehöriger der Gemeinden. Garage bzw. Abstellplatz eintreten.<br />

1.2. Gebrauchsüberlassung<br />

1.2. Gebrauchsüberlassung<br />

2.2. 1.2. aus Gebrauchsüberlassung<br />

schaft dinglichen als Vermieter Rechten; oder einschließlich Verpächter des der in Geltendmachung der Polizze bezeichneten und Abwehr Grundstückes, nachbarrechtlicher Gebäudes Ansprüche.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die in seiner Eigen-<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz Abweichend von hat<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz hat Artikel der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer 7.1.2. besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer für <strong>Versicherung</strong>sfälle, auch für die die<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle, die Geltendmachung<br />

in seiner Eigenoder<br />

Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit) eintreten. die in seiner Der Eigen- Versi-<br />

30 und cherungsschutz <strong>Versicherung</strong>sschutz Abwehr nachbarrechtlicher umfasst hat auch der <strong>Versicherung</strong>snehmer Ansprüche Fälle, die beim auf Grund <strong>Versicherung</strong>snehmer allmählicher für <strong>Versicherung</strong>sfälle, Einwirkungen, in seiner die Eigenschaft wenn in seiner die Einwir- Eigen- als Ei-<br />

30<br />

30 kungen schaft gentümer als von oder Vermieter unmittelbar dinglich oder benachbarten Nutzungsberechtigter Verpächter des Grundstücken in der des Polizze versicherten ausgehen bezeichneten Objektes bzw. durch Grundstückes, eintreten. die Einwirkungen Gebäudes un-<br />

30 mittelbar oder Gebäudeteiles benachbarte (Wohnung Grundstücke oder betroffen sonstige sind. selbstständige Räumlichkeit) eintreten. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst auch besteht Fälle, für die Gebrauchsüberlassungen beim <strong>Versicherung</strong>snehmer mit in einer seiner Dauer Eigenschaft von bis zu als drei Ei-<br />

Der gentümer Monaten. Wohnungseigentümer Der oder <strong>Versicherung</strong>sschutz dinglich Nutzungsberechtigter genießt <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst nicht des die versicherten Gebrauchsüberlassung für <strong>Versicherung</strong>sfälle, Objektes eintreten. im die Rahmen in seiner der ge-<br />

2.<br />

Eigenschaft<br />

Was ist versichert?<br />

als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentums-<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz werbsmäßigen B211/05/ und nichtgewerbsmäßigen 30<br />

Fremdenbeherbergung. 06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

<strong>VVD</strong><br />

<strong>VVD</strong><br />

Vertgl<br />

Vertgl<br />

Rechtschutz<br />

Rechtschutz objekt eintreten.<br />

B211/05/<br />

B211/05/<br />

30<br />

30<br />

06.05.2006,<br />

06.05.2006,<br />

20:37<br />

20:37<br />

Uhr<br />

Uhr<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz Der <strong>Versicherung</strong>sschutz B211/05/ 30 umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung 06.05.2006, 20:37 rechtlicher Uhr Inter-<br />

2.<br />

Für<br />

essen Was<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

ist in versichert?<br />

Verfahren vor<br />

in<br />

österreichischen<br />

denen die Eigentümergemeinschaft<br />

Gerichten<br />

gegen Dritte vorgeht oder von Dritten<br />

in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigen-<br />

2.1. tumsanteil aus Der <strong>Versicherung</strong>sschutz Miet- und des Pachtverträgen, <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

umfasst einschließlich je nach<br />

an der<br />

Vereinbarung der Gesamtliegenschaft, Geltendmachung die Wahrnehmung und zu der Abwehr rechtlicher<br />

das von versicherte AnsprüInter- Wohnungseigentumsobjekt<br />

essenchen wegen in Verfahren bloßer vor Vermögensschäden, österreichischen<br />

gehört.<br />

Gerichten die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen<br />

und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher<br />

2.1. In aus Pflichten allen Miet- anderen entstehen. und Pachtverträgen, Fällen Geht übernimmt der Mieter einschließlich der oder Versicherer Pächter der für wegen Geltendmachung die Wahrnehmung Besitzstörung und oder rechtlicher Abwehr – entziehung von Interessen Ansprü- oder<br />

des chen wegen Wohnungseigentümers wegen Beschädigung bloßer Vermögensschäden, des versicherten maximal Objektes die sieben aus gegen der Prozent Dritte Verletzung vor, der so vertraglicher besteht <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

ebenfalls Pflichten Versicheentstehenrungsschutz. und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher<br />

Pflichten entstehen. Geht der Mieter oder Pächter wegen Besitzstörung oder – entziehung oder<br />

2.3. für<br />

wegen<br />

die Geltendmachung<br />

Beschädigung des<br />

von<br />

versicherten<br />

Schadenersatzansprüchen,<br />

Objektes gegen Dritte<br />

die<br />

vor,<br />

aus<br />

so<br />

der<br />

besteht<br />

Beschädigung<br />

ebenfalls<br />

des<br />

Versicheversicherten<br />

Im außerstreitigen<br />

rungsschutz.<br />

Objektes entstehen. Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz auch<br />

für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.<br />

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer<br />

2.2. - Im aus die außerstreitigen dinglichen Kosten der Rechten; außergerichtlichen Verfahren einschließlich nach dem Konfliktlösung der Mietrechtsgesetz Geltendmachung durch Mediation, besteht und Abwehr <strong>Versicherung</strong>sschutz bis maximial nachbarrechtlicher 1,4 Prozent auch An-<br />

für sprüche. der Verfahren <strong>Versicherung</strong>ssumme Abweichend vor den von Schlichtungsstellen Artikel (Artikel 7.1.2. 6.9.9.), besteht oder der <strong>Versicherung</strong>sschutz Gemeinden. auch für die Geltendmachung<br />

- und die Abwehr Kosten der nachbarrechtlicher außergerichtlichen Ansprüche Wahrnehmung auf Grund rechtlicher allmählicher Interessen Einwirkungen, durch wenn einen die RechtsEinwir- 2.2. aus kungenvertreter, dinglichen von bis unmittelbar maxmial Rechten; 1,4 benachbarten einschließlich Prozent der Grundstücken der <strong>Versicherung</strong>ssumme, Geltendmachung ausgehen und bzw. sofern Abwehr durch die nachbarrechtlicher die Angelegenheit Einwirkungen daAnunsprüche.mittelbardurch endgültig Abweichend benachbarte beendet von Grundstücke Artikel ist und 7.1.2. eine betroffen besteht Leistung sind. <strong>Versicherung</strong>sschutz für die außergerichtliche auch für Konfliktlösung die Geltendmachung durch<br />

und Mediation Abwehr nicht nachbarrechtlicher in Anspruch genommen Ansprüche wurde. auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen<br />

Der Wohnungseigentümer von unmittelbar benachbarten genießt <strong>Versicherung</strong>sschutz Grundstücken ausgehen für <strong>Versicherung</strong>sfälle, bzw. durch die Einwirkungen die in seiner unmittelbar<br />

Eigenschaft benachbarte als ausschließlich Grundstücke Nutzungsberechtigter betroffen sind. des versicherten Wohnungseigentums-<br />

3. Was objekt ist eintreten. nicht versichert?<br />

Der Wohnungseigentümer genießt <strong>Versicherung</strong>sschutz für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die in seiner<br />

3.1. Zur Eigenschaft Für Vermeidung <strong>Versicherung</strong>sfälle, als ausschließlich von Überschneidungen in denen Nutzungsberechtigter die Eigentümergemeinschaft mit anderen <strong>Rechtsschutz</strong>-Bausteinen des versicherten gegen Dritte Wohnungseigentums-<br />

vorgeht umfasst oder der von VerDritsicherungsschutzobjektten in eintreten. Anspruch nicht genommen die Wahrnehmung wird, besteht rechtlicher nur anteilige Interessen Deckung im Zusammenhang entsprechend dem mit Miteigenfamilienrechtlichentumsanteil und des erbrechtlichen <strong>Versicherung</strong>snehmers Auseinandersetzungen an der Gesamtliegenschaft, (versicherbar in Artikel zu der 25). das versicherte<br />

Für Wohnungseigentumsobjekt <strong>Versicherung</strong>sfälle, in denen gehört. die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten<br />

in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigen-<br />

3.2. Zur tumsanteil In allen Vermeidung anderen des <strong>Versicherung</strong>snehmers von Fällen Überschneidungen übernimmt der Versicherer mit an anderen der Gesamtliegenschaft, für <strong>Versicherung</strong>szweigen die Wahrnehmung zu rechtlicher der umfasst das versicherte der Interessen Versi-<br />

Wohnungseigentumsobjekt des Wohnungseigentümers gehört. maximal sieben Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

31<br />

2.3. für In allen die Geltendmachung anderen Fällen übernimmt von Schadenersatzansprüchen, der Versicherer für die Wahrnehmung die aus der Beschädigung rechtlicher Interessen des ver-<br />

des sicherten Wohnungseigentümers Objektes entstehen. maximal sieben Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.


Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten<br />

in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte<br />

Wohnungseigentumsobjekt gehört.<br />

In cherungsschutz allen anderen nicht Fällen die übernimmt Wahrnehmung der Versicherer rechtlicher für Interessen die Wahrnehmung im Zusammenhang rechtlicher mit Interessen der Ab-<br />

des wehr nachbarrechtlicher Wohnungseigentümers Ansprüche, maximal wenn dieses sieben Risiko Prozent im Rahmen der eines <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Haftpflichtvertrages<br />

versichert ist.<br />

2.3. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des ver-<br />

3.3. sicherten Im <strong>Rechtsschutz</strong> Objektes für entstehen. Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten<br />

Fällen - kein <strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

2.4.<br />

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer<br />

- die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximial 1,4 Prozent<br />

3.3.1. der die Wahrnehmung <strong>Versicherung</strong>ssumme rechtlicher (Artikel Interessen 6.9.9.), im oder Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder<br />

- der die Veräußerung Kosten der außergerichtlichen des Eigentumsrechtes Wahrnehmung oder sonstiger rechtlicher dinglicher Interessen Rechte am durch versicherten einen Rechts- Objekt<br />

durch vertreter, den <strong>Versicherung</strong>snehmer;<br />

bis maximal maxmial 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme, sofern die Angelegenheit dadurch<br />

endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch<br />

3.3.2. Mediation die Wahrnehmung nicht in Anspruch rechtlicher genommen Interessen wurde. im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung<br />

wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und<br />

Grundbuchsangelegenheiten;<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich<br />

3.1. Zur Nutzungsberechtigten Vermeidung von Überschneidungen des in der Polizze mit bezeichneten anderen <strong>Rechtsschutz</strong>-Bausteinen Objektes;<br />

umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit familienrechtlichen<br />

und erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar in Artikel 25).<br />

4. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

3.2. Bei Zur der Vermeidung Geltendmachung von Überschneidungen und Abwehr von mit nachbarrechtlichen anderen <strong>Versicherung</strong>szweigen Ansprüchen auf umfasst Grund der allmähli<strong>Versicherung</strong>sschutzcher Einwirkungen nicht gilt die der Wahrnehmung <strong>Versicherung</strong>sfall rechtlicher in dem Interessen Zeitpunkt im als Zusammenhang eingetreten, in dem mit der die Aballwehrmählichen nachbarrechtlicher Einwirkungen Ansprüche, begonnen haben wenn dieses oder begonnen Risiko im haben Rahmen sollen, eines das Haftpflichtvertrages<br />

ortsübliche Maß31<br />

versichert zu überschreiten. ist. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.3..<br />

3.3.<br />

5. Wartefrist<br />

Im <strong>Rechtsschutz</strong> für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten<br />

Fällen - kein <strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 31<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbe-<br />

3.3.1. ginn die eintreten, Wahrnehmung besteht rechtlicher kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder<br />

der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt<br />

durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer;<br />

6. Wann verlängert sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag oder wann endet er vorzeitig?<br />

3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung<br />

wie Endet insbesondere der <strong>Versicherung</strong>svertrag in Enteignungs-, durch Flurverfassungs-, Risikowegfall gemäß Raumordnungs-, § 68 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz,<br />

Grundverkehrs- und<br />

Grundbuchsangelegenheiten;<br />

umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch <strong>Versicherung</strong>sfälle, die innerhalb von<br />

sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.<br />

3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich<br />

Nutzungsberechtigten Schließt der <strong>Versicherung</strong>snehmer des in der Polizze als Mieter bezeichneten oder Pächter Objektes; innerhalb von zwölf Monaten ab<br />

Risikowegfall einen Miet- bzw. Pachtvertrag für ein Ersatzobjekt ab und wünscht er die Fortset-<br />

4. Was<br />

zung<br />

gilt<br />

des<br />

als<br />

Vertrages<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

für dieses Ersatzobjekt, besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz ab Beginn des neuen Miet- oder Pachtvertrages, frühestens aber ab<br />

Bei<br />

Beendigung<br />

der Geltendmachung<br />

des Miet- oder<br />

und<br />

Pachtvertrages<br />

Abwehr von nachbarrechtlichen<br />

für das ursprünglich<br />

Ansprüchen<br />

versicherte Objekt.<br />

auf Grund<br />

Für Streitigallmählicherkeiten<br />

Einwirkungen<br />

aus dem Abschluss<br />

gilt der<br />

des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall<br />

neuen Miet- oder<br />

in<br />

Pachtvertrages<br />

dem Zeitpunkt<br />

besteht<br />

als eingetreten,<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

in dem die allmählichen<br />

darüber hinaus<br />

Einwirkungen<br />

auch dann,<br />

begonnen<br />

wenn der<br />

haben<br />

Abschluss<br />

oder<br />

zu<br />

begonnen<br />

einem früheren<br />

haben<br />

Zeitpunkt,<br />

sollen, das<br />

längstens<br />

ortsübliche<br />

aber<br />

Maß<br />

zu<br />

sechs<br />

überschreiten.<br />

Monate vor Beendigung<br />

In allen übrigen<br />

des alten<br />

Fällen<br />

Mietgelten<br />

oder<br />

die<br />

Pachtvertrages<br />

Regelungen des<br />

erfolgte.<br />

Artikels 2.3..<br />

Erwirbt der <strong>Versicherung</strong>snehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines<br />

5. selbst Wartefrist genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich versicherten<br />

Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er die Fortsetzung des Vertrages für dieses Er-<br />

Für<br />

satzobjekt,<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

besteht für das<br />

die<br />

Ersatzobjekt<br />

vor Ablauf von<br />

ohne<br />

drei<br />

neuerliche<br />

Monaten<br />

Wartefrist<br />

ab dem vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sbe-<br />

ab dem<br />

ginn<br />

Zeitpunkt,<br />

eintreten,<br />

in dem<br />

besteht<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

<strong>zur</strong> Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist,<br />

frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt.<br />

6. Wann<br />

Wünscht<br />

verlängert<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

oder wann endet<br />

für das<br />

er vorzeitig?<br />

Ersatzobjekt, kann er<br />

den Vertrag hinsichtlich des weggefallenen Risikos mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündi-<br />

Endet<br />

gung ist<br />

der<br />

innerhalb<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

von drei Monaten<br />

durch<br />

ab<br />

Risikowegfall<br />

Wegfall des<br />

gemäß<br />

Risikos<br />

§<br />

auszusprechen.<br />

68 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz,<br />

umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch <strong>Versicherung</strong>sfälle, die innerhalb von<br />

32 sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.<br />

Schließt der <strong>Versicherung</strong>snehmer als Mieter oder Pächter innerhalb von zwölf Monaten ab<br />

Risikowegfall einen Miet- bzw. Pachtvertrag für ein Ersatzobjekt ab und wünscht er die Fortset-


6. Wann verlängert sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag oder wann endet er vorzeitig?<br />

Endet der <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz,<br />

Artikel umfasst 25 die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch <strong>Versicherung</strong>sfälle, die innerhalb von<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> sechs Monaten aus Erb- ab und Risikowegfall Familienrecht eintreten.<br />

1. Wer Schließt ist versichert? der <strong>Versicherung</strong>snehmer als Mieter oder Pächter innerhalb von zwölf Monaten ab<br />

Risikowegfall einen Miet- bzw. Pachtvertrag für ein Ersatzobjekt ab und wünscht er die Fortset-<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz zung des Vertrages für haben dieses der Ersatzobjekt, <strong>Versicherung</strong>snehmer, besteht für sein das Ersatzobjekt in häuslicher ohne Gemeinschaft neuerliche mit Warte- ihm<br />

lebender frist <strong>Versicherung</strong>sschutz Ehegatte oder Lebensgefährte ab Beginn des und neuen deren Miet- minderjährige oder Pachtvertrages, Kinder (auch frühestens Enkel-,Adoptiv-, aber ab<br />

Pflege- Beendigung und Stiefkinder; des Miet- oder Enkelkinder Pachtvertrages jedoch für nur, das wenn ursprünglich sie in häuslicher versicherte Gemeinschaft Objekt. Für mit Streitig- dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer keiten aus dem Abschluss leben). des neuen Miet- oder Pachtvertrages besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

darüber hinaus auch dann, wenn der Abschluss zu einem früheren Zeitpunkt, längstens aber<br />

Nach<br />

sechs<br />

Erreichen<br />

Monate vor<br />

der<br />

Beendigung<br />

Volljährigkeit<br />

des<br />

bleiben<br />

alten Mietdie<br />

Kinder<br />

oder Pachtvertrages<br />

bis <strong>zur</strong> Vollendung<br />

erfolgte.<br />

des 25. Lebensjahres<br />

versichert, wenn sie mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versiche-<br />

Erwirbt der <strong>Versicherung</strong>snehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines<br />

rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer bzw. der mit ihm in<br />

häuslicher<br />

selbst genutzten<br />

Gemeinschaft<br />

Eigenheimes<br />

lebende<br />

innerhalb<br />

Ehegatte<br />

von<br />

oder<br />

zwölf<br />

Lebensgefährte<br />

Monaten ab Wegfall<br />

für sie nachweislich<br />

des ursprünglich<br />

Familienbeiversicherten<br />

Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er die Fortsetzung des Vertrages für dieses Erhilfesatzobjekt,<br />

bezieht. besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist <strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem<br />

Zeitpunkt, in dem der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist,<br />

Der frühestens <strong>Versicherung</strong>sschutz aber ab Risikowegfall für den Ehegatten/Lebensgefährten für das ursprünglich versicherte und die Objekt. Kinder endet mit dem Wegfall<br />

der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

Wünscht der <strong>Versicherung</strong>snehmer keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz für das Ersatzobjekt, kann er<br />

den Vertrag hinsichtlich des weggefallenen Risikos mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündi-<br />

2. Was gung ist ist versichert? innerhalb von drei Monaten ab Wegfall des Risikos auszusprechen.<br />

32<br />

Artikel<br />

Artikel<br />

Der 25<br />

25<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />

<strong>Rechtsschutz</strong><br />

<strong>Rechtsschutz</strong><br />

aus<br />

aus<br />

Erb-<br />

Erbund<br />

und<br />

Familienrecht<br />

Familienrecht<br />

2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten aus dem<br />

1.<br />

1.<br />

Wer<br />

Wer<br />

Bereich ist<br />

ist<br />

versichert?<br />

versichert?<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 32<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

haben<br />

haben<br />

der<br />

der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

sein<br />

sein<br />

in<br />

in<br />

häuslicher<br />

häuslicher<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft<br />

mit<br />

mit<br />

ihm<br />

ihm<br />

2.1.1. des Erbrechtes;<br />

lebender<br />

lebender<br />

Ehegatte<br />

Ehegatte<br />

oder<br />

oder<br />

Lebensgefährte<br />

Lebensgefährte<br />

und<br />

und<br />

deren<br />

deren<br />

minderjährige<br />

minderjährige<br />

Kinder<br />

Kinder<br />

(auch<br />

(auch<br />

Enkel-,Adoptiv-,<br />

Enkel-,Adoptiv-,<br />

Pflege-<br />

Pflegeund<br />

und<br />

Stiefkinder;<br />

Stiefkinder;<br />

Enkelkinder<br />

Enkelkinder<br />

jedoch<br />

jedoch<br />

nur,<br />

nur,<br />

wenn<br />

wenn<br />

sie<br />

sie<br />

in<br />

in<br />

häuslicher<br />

häuslicher<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft<br />

mit<br />

mit<br />

dem<br />

dem<br />

2.1.2.<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

der Rechte zwischen<br />

leben).<br />

leben).<br />

Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes.<br />

In<br />

Nach<br />

Nach Außerstreitsachen<br />

Erreichen<br />

Erreichen<br />

der<br />

der<br />

Volljährigkeit<br />

Volljährigkeit besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

bleiben<br />

bleiben<br />

die<br />

die<br />

Kinder<br />

Kinder nur<br />

bis<br />

bis für<br />

<strong>zur</strong><br />

<strong>zur</strong> das<br />

Vollendung<br />

Vollendung Rechtsmittelverfahren<br />

des<br />

des<br />

25.<br />

25.<br />

Lebensjahres<br />

Lebensjahres gegen gerichtliche<br />

versichert,<br />

versichert, Entscheidungen. In Verfahren <strong>zur</strong> Entscheidung über das Erbrecht (§§ 161 ff AußStrG)<br />

besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

wenn<br />

wenn<br />

sie<br />

sie<br />

mit<br />

mit<br />

dem<br />

dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in allen Instanzen.<br />

in<br />

in<br />

häuslicher<br />

häuslicher<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft<br />

leben.<br />

leben.<br />

Nach<br />

Nach<br />

Vollendung<br />

Vollendung<br />

des<br />

des<br />

25.<br />

25.<br />

Lebensjahres<br />

Lebensjahres<br />

bleiben<br />

bleiben<br />

die<br />

die<br />

Kinder<br />

Kinder<br />

versichert,<br />

versichert,<br />

wenn<br />

wenn<br />

sie<br />

sie<br />

mit<br />

mit<br />

dem<br />

dem<br />

Versiche<strong>Versicherung</strong>snehmerrungsnehmer<br />

in<br />

in<br />

häuslicher<br />

häuslicher<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft<br />

leben<br />

leben<br />

und<br />

und<br />

der<br />

der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

der<br />

der<br />

mit<br />

mit<br />

ihm<br />

ihm<br />

in<br />

in<br />

2.2. die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation aus dem Bereich der Rechte<br />

häuslicher<br />

häuslicher<br />

Gemeinschaft<br />

Gemeinschaft<br />

lebende<br />

lebende<br />

Ehegatte<br />

Ehegatte<br />

oder<br />

oder<br />

Lebensgefährte<br />

Lebensgefährte<br />

für<br />

für<br />

sie<br />

sie<br />

nachweislich<br />

nachweislich<br />

FamilienbeiFamilienbei-<br />

zwischen Eltern und Kindern, bis maximal 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme (Artikel 6.6.9.).<br />

hilfehilfe<br />

bezieht.<br />

bezieht.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

Der<br />

Der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

für<br />

für<br />

den<br />

den<br />

Ehegatten/Lebensgefährten<br />

Ehegatten/Lebensgefährten<br />

und<br />

und<br />

die<br />

die<br />

Kinder<br />

Kinder<br />

endet<br />

endet<br />

mit<br />

mit<br />

dem<br />

dem<br />

WegWegfall<br />

Im fall <strong>Rechtsschutz</strong><br />

der<br />

der<br />

Voraussetzungen,<br />

Voraussetzungen, aus Erbohne<br />

ohne und Familienrecht<br />

dass<br />

dass<br />

es<br />

es<br />

einer<br />

einer besteht-<br />

Kündigung<br />

Kündigung neben<br />

bedarf.<br />

bedarf. den in Artikel 7 genannten Fällen -<br />

kein <strong>Versicherung</strong>sschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

2. 3.1. 2.<br />

Was<br />

Was in Ehescheidungssachen; ist<br />

ist<br />

versichert?<br />

versichert? darüber hinaus in den damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,<br />

wenn der <strong>Versicherung</strong>sfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder<br />

Der innerhalb Der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz eines Jahres nach umfasst<br />

umfasst dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist;<br />

2.1.<br />

2.1. In die<br />

die familienrechtlichen Wahrnehmung<br />

Wahrnehmung<br />

rechtlicher<br />

rechtlicher Streitigkeiten, Interessen<br />

Interessen die bei in<br />

in Einleitung Verfahren<br />

Verfahren des vor<br />

vor Ehescheidungsverfahrens österreichischen<br />

österreichischen<br />

Gerichten<br />

Gerichten bereits aus<br />

aus<br />

dem<br />

dem an-<br />

Bereich hängig Bereichwaren<br />

und mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem<br />

Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.<br />

2.1.1.<br />

2.1.1.<br />

des<br />

des<br />

Erbrechtes;<br />

Erbrechtes;<br />

3.2. in Angelegenheiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versiche-<br />

2.1.2.<br />

2.1.2. rungsfall der<br />

der<br />

Rechte<br />

Rechte innerhalb zwischen<br />

zwischen eines Eltern<br />

Eltern Jahres und<br />

und nach Kindern,<br />

Kindern, Aufhebung des<br />

des der Eherechtes<br />

Eherechtes häuslichen sowie<br />

sowie Gemeinschaft des<br />

des<br />

Obsorgerechtes.<br />

Obsorgerechtes.<br />

der Eltern der<br />

unehelichen Kinder eingetreten ist. Für Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häusli-<br />

In chen In<br />

Außerstreitsachen<br />

Außerstreitsachen Gemeinschaft bereits besteht<br />

besteht anhängig <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz sind und damit nur<br />

nur in Zusammenhang für<br />

für<br />

das<br />

das<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

Rechtsmittelverfahren stehen, entfällt gegen<br />

gegen der Versigegerichtlichecherungsschutzrichtliche Entscheidungen.<br />

Entscheidungen. ab diesem In<br />

In Zeitpunkt. Verfahren<br />

Verfahren<br />

<strong>zur</strong><br />

<strong>zur</strong><br />

Entscheidung<br />

Entscheidung<br />

über<br />

über<br />

das<br />

das<br />

Erbrecht<br />

Erbrecht<br />

(§§<br />

(§§<br />

161<br />

161<br />

ff<br />

ff<br />

AußStrG)<br />

AußStrG)<br />

besteht<br />

besteht<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

in<br />

in<br />

allen<br />

allen<br />

Instanzen.<br />

Instanzen.<br />

33<br />

2.2.<br />

2.2.<br />

die<br />

die<br />

Kosten<br />

Kosten<br />

der<br />

der<br />

außergerichtlichen<br />

außergerichtlichen<br />

Konfliktlösung<br />

Konfliktlösung<br />

durch<br />

durch<br />

Mediation<br />

Mediation<br />

aus<br />

aus<br />

dem<br />

dem<br />

Bereich<br />

Bereich<br />

der<br />

der<br />

Rechte<br />

Rechte<br />

zwischen<br />

zwischen<br />

Eltern<br />

Eltern<br />

und<br />

und<br />

Kindern,<br />

Kindern,<br />

bis<br />

bis<br />

maximal<br />

maximal<br />

1,4<br />

1,4<br />

Prozent<br />

Prozent<br />

der<br />

der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

(Artikel<br />

(Artikel<br />

6.6.9.).<br />

6.6.9.).


2.1.1. des Erbrechtes;<br />

2.1.2. der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes.<br />

In Außerstreitsachen besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen ge-<br />

3.3. richtliche <strong>zur</strong> Feststellung Entscheidungen. oder Bestreitung In Verfahren der Vaterschaft <strong>zur</strong> Entscheidung und der über Ehelichkeit das Erbrecht sowie (§§ <strong>zur</strong> 161 Feststellung ff AußStrG) der<br />

besteht Nichtabstammung <strong>Versicherung</strong>sschutz vom Ehemann in auch allen in der Instanzen. erster Mutter Instanz. und für die in Zusammenhang mit einem solchen<br />

Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der <strong>Versicherung</strong>sbeginn weniger als neun Monate<br />

2.2. die vor Kosten der Geburt der außergerichtlichen des betroffenen Kindes Konfliktlösung liegt; durch Mediation aus dem Bereich der Rechte<br />

zwischen Eltern und Kindern, bis maximal 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme (Artikel 6.6.9.).<br />

3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

4. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

Im <strong>Rechtsschutz</strong> aus Erb- und Familienrecht besteht- neben den in Artikel 7 genannten Fällen -<br />

kein Grundsätzlich <strong>Versicherung</strong>sschutz gelten die für Regelungen die Wahrnehmung des Art. 2.3. rechtlicher Interessen<br />

Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder be-<br />

3.1. in haupteter Ehescheidungssachen; Verstoß gegen darüber Rechtspflichten hinaus in oder den damit Rechtsvorschriften in Zusammenhang vorliegt, stehenden so ist der AngelegenVersicheheiten,rungsfall wenn das der Ereignis, <strong>Versicherung</strong>sfall das den <strong>Versicherung</strong>snehmer während der Anhängigkeit nötigt, ein des rechtliches Scheidungsverfahrens Interesse wahrzu- oder<br />

innerhalb nehmen. eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist;<br />

5. Wartefrist In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig<br />

waren und mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem<br />

Zeitpunkt<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

der Einleitung des<br />

die vor<br />

Ehescheidungsverfahrens.<br />

Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

3.2.<br />

Erweiterung<br />

in Angelegenheiten<br />

des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

über die Rechte zwischen<br />

im <strong>Rechtsschutz</strong><br />

Eltern und unehelichen<br />

für den Privat-<br />

Kindern,<br />

und<br />

wenn<br />

Berufsbereich<br />

der Versiche-<br />

auf<br />

nebenberufliche rungsfall innerhalb selbstständige eines Jahres Tätigkeit nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der<br />

unehelichen Kinder eingetreten ist. Für Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häusli-<br />

1. Abweichend chen Gemeinschaft von den ARB bereits 2006 anhängig erstreckt sind sich und der damit <strong>Versicherung</strong>sschutz in Zusammenhang für die stehen, versicherten entfällt der Personen Versi-<br />

im Allgemeinen cherungsschutz Beratungs-, ab diesem Schadenersatz-, Zeitpunkt. Straf-, Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong> und, soweit<br />

vereinbart, auch im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> auch auf <strong>Versicherung</strong>sfälle aus einer neben-<br />

33<br />

beruflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit.<br />

3.3. <strong>zur</strong> Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der Ehelichkeit sowie <strong>zur</strong> Feststellung der<br />

Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die in Zusammenhang mit einem solchen<br />

2. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbstständiger Tätigkeit<br />

Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der <strong>Versicherung</strong>sbeginn weniger als neun Monate<br />

resultierenden jährlichen Erträge/Betriebseinnahmen nicht mehr als EUR 9.000,— und die jährlichen<br />

vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt;<br />

Einkünfte nicht mehr als EUR 6.000,— betragen.<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 33<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

3. Im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur unter der Voraussetzung,<br />

oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.<br />

dass die Gesamtansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder seines Gegners auf Grund desselben<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles im Sinne des Artikel 2.3. den Betrag von EUR 1.500,— (Streitwertgrenze) nicht<br />

4. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

übersteigen (die Bestimmungen des Artikel 23., Pkt. 2.3. ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2.3.<br />

4. Im Verwaltungsstrafverfahren besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine<br />

Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder be-<br />

Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr<br />

haupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versiche-<br />

als 0,25 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme festgesetzt wird (die Bestimmungen des Artikel 19, Pkt. 2.2.<br />

rungsfall das Ereignis, das den <strong>Versicherung</strong>snehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzu-<br />

ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />

nehmen.<br />

5. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Verteidigung in Strafverfahren in unmittelbarem oder mittel-<br />

5. Wartefrist<br />

barem Zusammenhang mit der unbefugten Ausübung der selbstständigen Tätigkeit sowie nach dem<br />

Lebensmittelgesetz.<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Erweiterung Anhang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes im <strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat- und Berufsbereich auf<br />

nebenberufliche Auszug aus dem selbstständige <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz Tätigkeit 1958<br />

(VersVG - i.d.F. BGBl. I Nr. 131/2004)<br />

1.<br />

§ 5b.<br />

Abweichend<br />

(1) Gibt der<br />

von<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

den ARB 2006 2008<br />

erstreckt<br />

seine<br />

sich<br />

schriftliche<br />

der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Vertragserklärung<br />

für<br />

dem<br />

die<br />

Versicherer<br />

versicherten<br />

oder<br />

Personen<br />

seinem<br />

im<br />

Beauftragten<br />

Allgemeinen<br />

persönlich<br />

Beratungs-,<br />

ab, so<br />

Schadenersatz-,<br />

hat dieser ihm unverzüglich<br />

Straf-, Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

eine Kopie dieser Vertragserklärung<br />

und,<br />

auszuhän-<br />

soweit<br />

vereinbart,<br />

digen.<br />

auch im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> auch auf <strong>Versicherung</strong>sfälle aus einer nebenberuflich<br />

ausgeübten selbstständigen Tätigkeit.<br />

(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, sofern er<br />

2. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbstständiger Tätigkeit<br />

resultierenden 1. entgegen Abs. jährlichen 1 keine Kopie Erträge/Betriebseinnahmen seiner Vertragserklärung nicht erhalten mehr hat, als EUR 9.000,— und die jährlichen<br />

Einkünfte 2. die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen nicht mehr als EUR 6.000,— einschließlich betragen. der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit<br />

diese nicht im Antrag bestimmt ist und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe<br />

3. seiner Im Allgemeinen Vertragserklärung Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> erhalten hat oder besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur unter der Voraussetzung,<br />

dass die Gesamtansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder seines Gegners auf Grund desselben<br />

34 <strong>Versicherung</strong>sfalles im Sinne des Artikel 2.3. den Betrag von EUR 1.500,— (Streitwertgrenze) nicht<br />

übersteigen (die Bestimmungen des Artikel 23., Pkt. 2.3. ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />

4. Im Verwaltungsstrafverfahren besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine


2. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbstständiger Tätigkeit<br />

resultierenden jährlichen Erträge/Betriebseinnahmen nicht mehr als EUR 9.000,— und die jährlichen<br />

Einkünfte nicht mehr als EUR 6.000,— betragen.<br />

3. Im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur unter der Voraussetzung,<br />

3. dass die in die den Gesamtansprüche §§ 9a und 18b VAG des und, <strong>Versicherung</strong>snehmers sofern die Vermittlung oder durch seines einen Gegners <strong>Versicherung</strong>svermittler auf Grund desselben in der<br />

Form <strong>Versicherung</strong>sfalles „<strong>Versicherung</strong>sagent“ im Sinne erfolgte, des Artikel die in den 2.3. §§ den 137f Betrag Abs. von 7 bis EUR 8 und 1.500,— 137g GewO (Streitwertgrenze) 1994 unter Beach- nicht<br />

tung übersteigen des § 137h (die GewO Bestimmungen 1994 vorgesehenen des Artikel Mitteilungen 23., Pkt. 2.3. nicht ARB erhalten 2006 2008 gelten hat. sinngemäß).<br />

(3)<br />

4. Im<br />

Dem<br />

Verwaltungsstrafverfahren<br />

Versicherer obliegt der Beweis,<br />

besteht<br />

dass<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

die in Abs. 2 Z 1<br />

nur<br />

und<br />

dann,<br />

2 angeführten<br />

wenn mit<br />

Urkunden<br />

Strafverfügung<br />

rechtzeitig<br />

eine<br />

ausgefolgt<br />

Freiheitsstrafe<br />

und die<br />

(nicht<br />

in Abs.<br />

Ersatzfreiheitsstrafe)<br />

2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten<br />

oder eine oder mehrere<br />

rechtzeitig<br />

Geldstrafen<br />

erfüllt worden<br />

von<br />

sind.<br />

zusammen mehr<br />

als 0,25 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme festgesetzt wird (die Bestimmungen des Artikel 19, Pkt. 2.2.<br />

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungs-<br />

ARB 2006 2008<br />

gelten sinngemäß).<br />

pflichten erfüllt worden sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der <strong>Versicherung</strong>sschein und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.<br />

5. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Verteidigung in Strafverfahren in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit der unbefugten Ausübung der selbstständigen Tätigkeit sowie nach dem<br />

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb<br />

der<br />

Lebensmittelgesetz.<br />

Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins<br />

einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung<br />

gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />

Anhang<br />

(6) Auszug Das Rücktrittsrecht aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit 1958<br />

weniger als sechs Monate beträgt.<br />

(VersVG - i.d.F. BGBl. I I Nr. 95/2006) 131/2004)<br />

§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit die vor dem Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

§ 5b.<br />

dem<br />

(1) Gibt<br />

Versicherer<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

gegenüber zu erfüllen<br />

seine<br />

ist,<br />

schriftliche<br />

der Versicherer<br />

Vertragserklärung<br />

von der Verpflichtung<br />

dem Versicherer<br />

<strong>zur</strong> Leistung<br />

oder<br />

frei<br />

seinem<br />

sein<br />

soll, Beauftragten so tritt die persönlich vereinbarte ab, Rechtsfolge so hat dieser nicht ihm ein, unverzüglich wenn die Verletzung eine Kopie als dieser eine unverschuldete Vertragserklärung anzusehen auszuhän- ist.<br />

Der digen. Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt<br />

hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete<br />

(2) Der<br />

anzusehen<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

ist. Kündigt der<br />

kann<br />

Versicherer<br />

binnen zweier<br />

innerhalb<br />

Wochen<br />

eines<br />

vom<br />

Monates<br />

Vertrag<br />

nicht,<br />

<strong>zur</strong>ücktreten,<br />

so kann er<br />

sofern<br />

sich auf<br />

er<br />

die vereinbarte<br />

Leistungsfreiheit nicht berufen.<br />

1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,<br />

(1a) 2. die Bei <strong>Versicherung</strong>sbedingungen der Verletzung einer Obliegenheit, einschließlich die die der dem Bestimmungen <strong>Versicherung</strong>svertrag über die zugrundeliegende Festsetzung der Aquivalenz Prämie, so-<br />

zwischen weit diese Risiko nicht und im Antrag Prämie bestimmt aufrechterhalten ist und über soll, vorgesehene tritt die vereinbarte Änderungen Leistungsfreiheit der Prämie außerdem nicht vor Abgabe nur in<br />

dem seiner Verhältnis Vertragserklärung ein, in dem erhalten die vereinbarte hat oderhinter<br />

der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehene Prämie<br />

<strong>zur</strong>ückbleibt. 3. die in den Bei §§ 9a der und Verletzung 18b VAG von und, Obliegenheiten sofern die Vermittlung zu sonstigen durch bloßen einen Meldungen <strong>Versicherung</strong>svermittler und Anzeigen, in die der<br />

34<br />

keinen Form „<strong>Versicherung</strong>sagent“ Einfluss auf die Beurteilung erfolgte, des die Risikos in den durch §§ 137f den Abs. Versicherer 7 bis 8 haben, und 137g tritt GewO Leistungsfreiheit 1994 unter nur Beach- ein,<br />

wenn tung des die Obliegenheit § 137h GewO vorsätzlich 1994 vorgesehenen verletzt worden Mitteilungen ist. nicht erhalten hat.<br />

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig<br />

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr<br />

ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.<br />

oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwend-<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl barkeit Rechtschutz des Abs. B211/05/ 1a - zu erfüllen 34 ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte 06.05.2006, Leistungsfreiheit 20:37 Uhr nicht<br />

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungs-<br />

berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles oder soweit sie keipflichten<br />

erfüllt worden sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der <strong>Versicherung</strong>sschein und die <strong>Versicherung</strong>sbenen<br />

Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.<br />

dingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.<br />

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem<br />

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb<br />

Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechts-<br />

der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versichefolge<br />

nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die<br />

Obliegenheit<br />

rungsscheins<br />

nicht<br />

einschließlich<br />

mit dem Vorsatz<br />

einer Belehrung<br />

verletzt, die<br />

über<br />

Leistungspflicht<br />

das Rücktrittsrecht.<br />

des Versicherers<br />

Hat der Versicherer<br />

zu beeinflussen<br />

vorläufige<br />

oder<br />

Deckung<br />

die<br />

Feststellung<br />

gewährt, so<br />

solcher<br />

gebührt<br />

Umstände<br />

ihm hiefür die<br />

zu beeinträchtigen,<br />

ihrer Dauer entsprechende<br />

die erkennbar<br />

Prämie.<br />

für die Leistungspflicht des Versicherers<br />

bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die<br />

Feststellung<br />

(6) Das Rücktrittsrecht<br />

des <strong>Versicherung</strong>sfalls<br />

gilt nicht, wenn<br />

noch<br />

die<br />

auf<br />

Vertragslaufzeit<br />

die Feststellung<br />

weniger<br />

oder den<br />

als sechs<br />

Umfang<br />

Monate<br />

der dem<br />

beträgt.<br />

Versicherer obliegenden<br />

Leistung Einfluss gehabt hat.<br />

§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit die vor dem Eintritt des <strong>Versicherung</strong>s-<br />

(4)<br />

falles<br />

Eine<br />

dem<br />

Vereinbarung,<br />

Versicherer gegenüber<br />

nach welcher<br />

zu erfüllen<br />

der Versicherer<br />

ist, der Versicherer<br />

bei Verletzung<br />

von der<br />

einer<br />

Verpflichtung<br />

Obliegenheit<br />

<strong>zur</strong> Leistung<br />

zum Rücktritt<br />

frei sein<br />

berechtigt<br />

soll, so tritt<br />

sein<br />

die vereinbarte<br />

soll, ist unwirksam.<br />

Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.<br />

Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt<br />

hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschul-<br />

(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur<br />

dete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die verein-<br />

ableiten, wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vorher die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind<br />

barte Leistungsfreiheit nicht berufen.<br />

oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.<br />

(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrundeliegende Aquivalenz<br />

§ 8. (1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein <strong>Versicherung</strong>sverhältnis als stillschweigend verlängert gilt,<br />

zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in<br />

wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedes-<br />

dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehene Prämie<br />

malige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstreckt.<br />

<strong>zur</strong>ückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die<br />

keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,<br />

(2) Ist ein <strong>Versicherung</strong>sverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde <strong>Versicherung</strong>), so kann<br />

wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.<br />

es von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode gekündigt werden. Die<br />

Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als<br />

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr<br />

drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis <strong>zur</strong> Dauer von<br />

oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwend-<br />

zwei Jahren verzichten.<br />

barkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht<br />

berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles oder soweit sie kei- 35<br />

nen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.<br />

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem


keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,<br />

wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.<br />

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr<br />

oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwend-<br />

(3) barkeit Ist der des <strong>Versicherung</strong>snehmer Abs. 1a - zu erfüllen ist, Verbraucher so kann sich (§ der 1) Versicherer Abs. 1 Z. 2 auf KSchG), die vereinbarte so kann er Leistungsfreiheit ein <strong>Versicherung</strong>s- nicht<br />

verhältnis, berufen, wenn das die er für Verletzung eine Dauer keinen von Einfluss mehr als auf drei den Jahren Eintritt eingegangen des <strong>Versicherung</strong>sfalles ist, zum Ende oder des soweit dritten sie Jahres kei-<br />

oder nen Einfluss jedes darauffolgenden auf den Umfang Jahres der dem unter Versicherer Einhaltung obliegenden einer Frist Leistung von einem gehabt Monat hat. schriftlich kündigen.<br />

Eine allfällige Verpflichtung des <strong>Versicherung</strong>snehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen,<br />

(3) Ist die Leistungsfreiheit die ihm wegen für einer den vorgesehenen Fall vereinbart, längeren dass eine Laufzeit Obliegenheit des Vertrages verletzt gewährt wird, die worden nach sind, dem<br />

bleiben Eintritt des unberührt. <strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge<br />

nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die<br />

§ Obliegenheit 11. (1) Geldleistungen nicht mit dem des Vorsatz Versicherers verletzt, sind die Leistungspflicht mit Beendigung des der Versicherers <strong>zur</strong> Feststellung zu beeinflussen des <strong>Versicherung</strong>s- oder die<br />

falles Feststellung und des solcher Umfanges Umstände der Leistung zu beeinträchtigen, des Versicherers die erkennbar nötigen Erhebung für die Leistungspflicht fällig. Die Fälligkeit des Versicherers tritt jedoch<br />

unabhängig bedeutsam sind, davon so ein, bleibt wenn der der Versicherer <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, nach Ablauf soweit zweier die Monate Verletzung seit dem weder Begehren auf die<br />

nach Feststellung einer Geldleistung des <strong>Versicherung</strong>sfalls eine Erklärung noch des auf Versicherers die Feststellung verlangt, oder den aus Umfang welchen der Gründen dem Versicherer die Erhebungen oblie-<br />

noch genden nicht Leistung beendet Einfluss werden gehabt konnten hat. und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats<br />

entspricht.<br />

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt<br />

(2) berechtigt Sind diese sein Erhebungen soll, ist unwirksam. bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht<br />

beendet, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen<br />

(5) Der in der Versicherer Höhe des kann Betrages aus einer verlangen, fahrlässigen den der Verletzung Versicherer einer nach vereinbarten Lage der Obliegenheit Sache mindestens Rechte nur zu<br />

zahlen ableiten, hat. wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vorher die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind<br />

oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.<br />

(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, so lange die Beendigung der Erhebungen infolge eines<br />

Verschuldens § 8. (1) Eine Vereinbarung, des <strong>Versicherung</strong>snehmers nach welcher ein gehindert <strong>Versicherung</strong>sverhältnis ist.<br />

als stillschweigend verlängert gilt,<br />

wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedes-<br />

(4) malige Eine Verlängerung Vereinbarung, auf durch mehr welche als ein der Jahr Versicherer erstreckt. von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen,<br />

befreit wird, ist unwirksam.<br />

(2) Ist ein <strong>Versicherung</strong>sverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde <strong>Versicherung</strong>), so kann<br />

§ es 12 von (1) beiden Die Ansprüche Teilen nur aus für dem den <strong>Versicherung</strong>svertrag Schluss der laufenden verjähren <strong>Versicherung</strong>speriode in drei Jahren. Steht gekündigt der Anspruch werden. einem Die<br />

Dritten Kündigungsfrist zu, so beginnt muss die für Verjährung beide Teile zu gleich laufen, sein sobald und diesem darf nicht sein weniger Recht auf als die einen Leistung Monat, des nicht Versicherers mehr als<br />

bekanntgeworden drei Monate betragen. ist; ist Auf dem das Dritten Kündigungsrecht dieses Recht können nicht bekanntgeworden, die Parteien einverständlich so verjähren bis seine <strong>zur</strong> Ansprüche Dauer von<br />

erst zwei nach Jahren zehn verzichten. Jahren.<br />

(3) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1) Abs. 1 Z. 2 KSchG), so kann er ein <strong>Versicherung</strong>s35<br />

verhältnis, (2) Ist ein Anspruch das er für des eine <strong>Versicherung</strong>snehmers Dauer von mehr als drei beim Jahren Versicherer eingegangen angemeldet ist, zum worden, Ende so des ist die dritten Verjährung Jahres<br />

oder bis zum jedes Einlangen darauffolgenden einer schriftlichen Jahres unter Entscheidung Einhaltung des einer Versicherers Frist von gehemmt, einem Monat die zumindest schriftlich mit kündigen. der An-<br />

Eine führung allfällige einer der Verpflichtung Ablehnung des derzeit <strong>Versicherung</strong>snehmers zugrunde gelegten Tatsache zum Ersatz und von gesetzlichen Vorteilen, oder besonders vertraglichen PrämienBenachlässen,stimmung begründet die ihm ist. wegen Nach einer zehn vorgesehenen Jahren tritt jedoch längeren die Verjährung Laufzeit des jedenfalls Vertrages ein. gewährt worden sind,<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl bleiben Rechtschutz unberührt. B211/05/ 35<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht<br />

§ innerhalb 11. (1) Geldleistungen eines Jahres gerichtlich des Versicherers geltend gemacht sind mit Beendigung wird. Die Frist der beginnt <strong>zur</strong> Feststellung erst, nachdem des der <strong>Versicherung</strong>s-<br />

Versicherer<br />

falles dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und des Umfanges der gegenüber Leistung des den Versicherers erhobenen Anspruch nötigen in Erhebung einer dem fällig. Abs. Die 2 entsprechenden Fälligkeit tritt jedoch Wei-<br />

unabhängig se sowie unter davon Angabe ein, der wenn mit der dem <strong>Versicherung</strong>snehmer Ablauf der Frist verbundenen nach Ablauf Rechtsfolge zweier Monate abgelehnt seit hat; dem sie Begehren ist für die<br />

nach Dauer einer von Geldleistung Vergleichsverhandlungen eine Erklärung über des den Versicherers erhobenen verlangt, Anspruch aus und welchen für die Gründen Zeit, in der die der Erhebungen Versiche-<br />

noch rungsnehmer nicht beendet ohne sein werden Verschulden konnten und an der rechtzeitigen Versicherer diesem gerichtlichen Verlangen Geltendmachung nicht binnen des eines Anspruchs Monats<br />

entspricht. gehindert ist, gehemmt.<br />

(2) § 38 Sind (1) diese Ist die Erhebungen erste oder einmalige bis zum Ablauf Prämie eines innerhalb Monats von seit 14 der Tagen Anzeige nach dem des <strong>Versicherung</strong>sfalles Abschluss des Versiche- nicht<br />

beendet, rungsvertrages so kann und der nach <strong>Versicherung</strong>snehmer der Aufforderung <strong>zur</strong> in Prämienzahlung Anrechnung auf nicht die gezahlt, Gesamtforderung so ist der Versicherer, Abschlagszahlunsolangenge die in Zahlung der Höhe nicht des bewirkt Betrages ist, verlangen, berechtigt, den vom der Vertrag Versicherer <strong>zur</strong>ückzutreten. nach Lage Es gilt der als Sache Rücktritt, mindestens wenn der zu<br />

zahlen Anspruch hat. auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht<br />

wird.<br />

(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, so lange die Beendigung der Erhebungen infolge eines<br />

Verschuldens (2) Ist die erste des oder <strong>Versicherung</strong>snehmers einmalige Prämie <strong>zur</strong> Zeit gehindert des Eintritts ist. des <strong>Versicherung</strong>sfalls und nach Ablauf der Frist<br />

des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es sei denn,<br />

(4) daß Eine der <strong>Versicherung</strong>snehmer Vereinbarung, durch welche an der der rechtzeitigen Versicherer Zahlung von der der Verpflichtung, Prämie ohne Verzugszinsen sein Verschulden zu zahlen, verhin-<br />

befreit dert war. wird, ist unwirksam.<br />

(3) Die Aufforderung <strong>zur</strong> Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn<br />

§ 12 (1) Die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem<br />

der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer dabei auf diese hingewiesen hat.<br />

Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers<br />

bekanntgeworden (4) Die Nichtzahlung ist; von ist dem Zinsen Dritten oder dieses Kosten Recht löst nicht die Rechtsfolgen bekanntgeworden, der Abs. so verjähren 1 und 2 nicht seine aus. Ansprüche<br />

erst nach zehn Jahren.<br />

§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>s-<br />

(2) nehmer Ist ein auf Anspruch dessen des Kosten <strong>Versicherung</strong>snehmers schriftlich eine Zahlungsfrist beim Versicherer von mindestens angemeldet zwei worden, Wochen so ist bestimmen; die Verjährung <strong>zur</strong><br />

bis Unterzeichnung zum Einlangen genügt einer eine schriftlichen Nachbildung Entscheidung der eigenhändigen des Versicherers Unterschrift. gehemmt, Dabei die sind zumindest die Rechtsfolgen mit der Anführung<br />

anzugeben, einer die der nach Ablehnung Abs. 2 und derzeit 3 mit zugrunde dem Ablauf gelegten der Frist Tatsache verbunden und gesetzlichen sind. Eine Fristbestimmung, oder vertraglichen ohne Bestimmung<br />

Beachtung begründet dieser Vorschriften, ist. Nach zehn ist unwirksam. Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.<br />

36 (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht<br />

innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise<br />

sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die


(2) Ist ein Anspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung<br />

bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung<br />

einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung<br />

begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.<br />

(2) (3) Tritt Der der Versicherer <strong>Versicherung</strong>sfall ist von der nach Verpflichtung dem Ablauf <strong>zur</strong> der Leistung Frist ein frei, und wenn ist der Anspruch <strong>Versicherung</strong>snehmer auf die Leistung <strong>zur</strong> nicht Zeit<br />

des innerhalb Eintrittes eines mit Jahres der Zahlung gerichtlich der Folgeprämie geltend gemacht im Verzug, wird. Die so Frist ist der beginnt Versicherer erst, nachdem von der der Verpflichtung Versicherer<br />

<strong>zur</strong> dem Leistung <strong>Versicherung</strong>snehmer frei, es sei denn, gegenüber dass der den <strong>Versicherung</strong>snehmer erhobenen Anspruch an in einer der rechtzeitigen dem Abs. 2 entsprechenden Zahlung ohne sein Wei-<br />

Verschulden se sowie unter verhindert Angabe der war. mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die<br />

Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-<br />

(3)<br />

rungsnehmer<br />

Der Versicherer<br />

ohne<br />

kann<br />

sein Verschulden<br />

nach dem Ablauf<br />

an der<br />

der<br />

rechtzeitigen<br />

Frist das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis<br />

gerichtlichen Geltendmachung<br />

ohne Einhaltung<br />

des Anspruchs<br />

einer<br />

Kündigungsfrist<br />

gehindert ist, gehemmt.<br />

kündigen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung<br />

kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf<br />

wirksam wird, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf<br />

ist<br />

§ 38<br />

der<br />

(1)<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Ist die erste oder einmalige<br />

bei der<br />

Prämie<br />

Kündigung<br />

innerhalb<br />

ausdrücklich<br />

von 14 Tagen<br />

aufmerksam<br />

nach dem<br />

zu machen.<br />

Abschluss<br />

Die<br />

des<br />

Wirkungen<br />

Versiche-<br />

der<br />

rungsvertrages<br />

Kündigung fallen<br />

und nach<br />

fort, wenn<br />

der Aufforderung<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>zur</strong> Prämienzahlung<br />

innerhalb<br />

nicht<br />

eines<br />

gezahlt,<br />

Monates<br />

so ist der<br />

nach<br />

Versicherer,<br />

der Kündigung<br />

solan-<br />

oder,<br />

ge die<br />

falls<br />

Zahlung<br />

die Kündigung<br />

nicht bewirkt<br />

mit der<br />

ist,<br />

Fristbestimmung<br />

berechtigt, vom<br />

verbunden<br />

Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten.<br />

worden ist, innerhalb<br />

Es gilt als<br />

eines<br />

Rücktritt,<br />

Monates<br />

wenn<br />

nach<br />

der<br />

dem<br />

Anspruch<br />

Ablauf<br />

auf<br />

der<br />

die<br />

Zahlungsfrist<br />

Prämie nicht<br />

die<br />

innerhalb<br />

Zahlung<br />

dreier<br />

nachholt,<br />

Monate<br />

sofern<br />

vom<br />

nicht<br />

Fälligkeitstag<br />

der <strong>Versicherung</strong>sfall<br />

an gerichtlich<br />

bereits<br />

geltend<br />

eingetre-<br />

gemacht<br />

ten<br />

wird.<br />

ist.<br />

(4) (2) Die Ist die Nichtzahlung erste oder einmalige von Zinsen Prämie oder <strong>zur</strong> Kosten Zeit des löst Eintritts die Rechtsfolgen des <strong>Versicherung</strong>sfalls der Abs. 1 bis und 3 nach nicht Ablauf aus. der Frist<br />

des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es sei denn,<br />

§ daß 39a der Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>snehmer an der bloß rechtzeitigen mit nicht mehr Zahlung als 10 der vH der Prämie Jahresprämie, ohne sein Verschulden höchstens aber verhin- mit<br />

60 dert Euro war. im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht<br />

ein.<br />

(3) Die Aufforderung <strong>zur</strong> Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn<br />

der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer dabei auf diese hingewiesen hat.<br />

§ 40 Wird der <strong>Versicherung</strong>svertrag während der <strong>Versicherung</strong>speriode oder sonst vorzeitig aufgelöst,<br />

so (4) gebührt Die Nichtzahlung dem Versicherer von Zinsen die Prämie oder Kosten nur für löst die die bis dahin Rechtsfolgen verstrichene der Abs. Vertragslaufzeit, 1 und 2 nicht soweit aus. nicht<br />

Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer, sich für diesen Fall die<br />

Zahlung § 39 (1) einer Wird angemessenen eine Folgeprämie Konventionalstrate nicht rechtzeitig gezahlt, (Geschäftsgebühr) so kann der auszubedingen Versicherer dem (§ <strong>Versicherung</strong>s-<br />

1336 ABGB),<br />

bleibt nehmer unberührt. auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; <strong>zur</strong><br />

Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen<br />

§ anzugeben, 64 (1) Eine Vereinbarung, die nach Abs. 2 dass und einzelne 3 mit dem Voraussetzungen Ablauf der Frist verbunden des Anspruches sind. Eine aus Fristbestimmung, der <strong>Versicherung</strong> oder ohne<br />

die Beachtung Höhe des dieser Schadens Vorschriften, in einem ist Schiedsgutachterverfahren unwirksam.<br />

durch Sachverständige festgestellt werden<br />

sollen, ist nur wirksam, wenn vorgesehen ist, dass der Sachverständige oder die Sachverständigen<br />

von 36 (2) einem Tritt der unbeteiligten <strong>Versicherung</strong>sfall Dritten nach oder jeweils dem Ablauf in gleicher der Frist Anzahl ein und vom ist Versicherer der <strong>Versicherung</strong>snehmer und vom <strong>Versicherung</strong>s- <strong>zur</strong> Zeit<br />

nehmer des Eintrittes namhaft mit gemacht der Zahlung werden, der wobei Folgeprämie vorgesehen im Verzug, werden so kann, ist der dass Versicherer diese Sachverständigen von der Verpflichtung oder<br />

ein <strong>zur</strong> unbeteiligter Leistung frei, Dritter es sei einen denn, Vorsitzenden dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu bestimmen haben. an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein<br />

Verschulden verhindert war.<br />

(2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar<br />

(3) Der von Versicherer der wirklichen kann nach Sachlage dem Ablauf erheblich der abweicht. Frist das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis Die Feststellung erfolgt ohne in diesem Einhaltung Fall durch einer<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Urteil. Rechtschutz<br />

Kündigungsfrist Das gleiche B211/05/<br />

kündigen, gilt, wenn wenn die 36<br />

Sachverständigen der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Feststellung mit der Zahlung nicht 06.05.2006, treffen im Verzug können 20:37 Uhr<br />

ist. oder Die wollen Kündi-<br />

oder gung sie kann verzögern. bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf<br />

(3) wirksam Sind nach wird, dem wenn Vertrag der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Sachverständigen in vom diesem Gericht Zeitpunkt zu bestellen, mit der Zahlung so ist für im die Verzug Bestellung ist; darauf das<br />

Bezirksgericht ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer zuständig, in dessen bei der Sprengel Kündigung der ausdrücklich Schaden entstanden aufmerksam ist. zu Durch machen. eine Die ausdrückliche Wirkungen<br />

Vereinbarung der Kündigung der fallen Beteiligten fort, wenn kann der die <strong>Versicherung</strong>snehmer Zuständigkeit eines anderen innerhalb Bezirksgerichtes eines Monates nach begründet der Kündigung werden.<br />

Der oder, Beschluss, falls die Kündigung durch den mit dem der Antrag Fristbestimmung auf Bestellung verbunden der Sachverständigen worden ist, innerhalb stattgegeben eines Monates wird, ist nicht nach<br />

anfechtbar. dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der <strong>Versicherung</strong>sfall bereits eingetreten<br />

ist.<br />

(4) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.<br />

(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.<br />

Auszug § 39a Ist aus der <strong>Versicherung</strong>snehmer dem <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz bloß mit nicht mehr als 1978 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit<br />

(VAG 60 Euro 1978 im - Verzug, i.d.F. BGBl. so tritt Nr. eine I Nr. im § 70/2004) 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht<br />

ein.<br />

§ 9a. (1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrages über ein im Inland<br />

belegenes § 40 Wird Risiko der <strong>Versicherung</strong>svertrag vor Abgabe seiner Vertragserklärung während der <strong>Versicherung</strong>speriode schriftlich zu informieren oder sonst über vorzeitig aufgelöst,<br />

so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht<br />

1. Sonderbestimmungen Name, Anschrift des Sitzes anderes und vorsehen. Rechtsform Die des Möglichkeit <strong>Versicherung</strong>sunternehmens, für den Versicherer, sich gegebenenfalls für diesen Fall auch die<br />

der Zahlung Zweigniederlassung, einer angemessenen über die Konventionalstrate der <strong>Versicherung</strong>svertrag (Geschäftsgebühr) abgeschlossen auszubedingen wird, (§ 1336 ABGB),<br />

bleibt unberührt.<br />

2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden<br />

kann,<br />

§ 64 (1)<br />

das<br />

Eine<br />

vom<br />

Vereinbarung,<br />

<strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />

dass einzelne Voraussetzungen<br />

vorgeschlagene Recht,<br />

des Anspruches aus der <strong>Versicherung</strong> oder<br />

die Höhe des Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige festgestellt wer-<br />

3.<br />

den<br />

Bezeichnung<br />

sollen, ist nur<br />

und<br />

wirksam,<br />

Anschrift<br />

wenn<br />

der<br />

vorgesehen<br />

für das Unternehmen<br />

ist, dass der<br />

zuständigen<br />

Sachverständige<br />

Aufsichtsbehörde<br />

oder die Sachverständigen<br />

oder sonstigen<br />

Stelle,<br />

von einem<br />

an die<br />

unbeteiligten<br />

den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

Dritten oder jeweils<br />

betreffende<br />

in gleicher<br />

Beschwerden<br />

Anzahl vom<br />

gerichtet<br />

Versicherer<br />

werden<br />

und<br />

können,<br />

vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, dass diese Sachverständigen oder<br />

ein unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestimmen haben.<br />

4. die Laufzeit des <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />

(2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie of-<br />

5. fenbar die Prämienzahlungsweise von der wirklichen Sachlage und die Prämienzahlungsdauer,<br />

erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch<br />

Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen<br />

oder sie verzögern.<br />

37<br />

(3) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die Bestellung das<br />

Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche<br />

Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichtes begründet werden.


von einem von einem unbeteiligten Dritten Dritten oder oder jeweils jeweils in gleicher in gleicher Anzahl Anzahl vom vom Versicherer Versicherer und vom und vom <strong>Versicherung</strong>snehmernehmer<br />

namhaft namhaft gemacht gemacht werden, werden, wobei wobei vorgesehen vorgesehen werden werden kann, kann, dass dass diese diese Sachverständigen oder oder<br />

ein unbeteiligter ein unbeteiligter Dritter Dritter einen einen Vorsitzenden zu bestimmen zu bestimmen haben. haben.<br />

(2) Die (2) von Die dem von dem oder oder den Sachverständigen den Sachverständigen getroffene getroffene Feststellung ist nicht ist nicht verbindlich, verbindlich, wenn wenn sie of- sie offenbarfenbar<br />

von der von wirklichen der wirklichen Sachlage Sachlage erheblich erheblich abweicht. abweicht. Die Feststellung Die Feststellung erfolgt erfolgt in diesem in diesem Fall durch Fall durch<br />

Urteil. 6. Urteil. Das die Umstände, Das gleiche gleiche gilt, unter wenn gilt, denen wenn die der Sachverständigen die <strong>Versicherung</strong>snehmer Sachverständigen die Feststellung die den Feststellung Abschluss nicht des nicht treffen <strong>Versicherung</strong>svertrages treffen können können oder oder wollen wollen wider-<br />

oder rufen oder sie verzögern. sie oder verzögern. von diesem <strong>zur</strong>ücktreten kann.<br />

(3) Sind (2) (3) Außer Sind nach nach dem in der dem Vertrag Lebensversicherung Vertrag die Sachverständigen die Sachverständigen bestehen vom die Informationspflichten vom Gericht Gericht zu bestellen, zu bestellen, gemäß so ist so Abs. für ist die 1 für Z Bestellung die 2 und Bestellung 3 nur das gegen- das<br />

Bezirksgericht über Bezirksgericht natürlichen zuständig, zuständig, Personen. in dessen in dessen Sprengel Sprengel der Schaden der Schaden entstanden entstanden ist. Durch ist. Durch eine eine ausdrückliche<br />

Vereinbarung der Beteiligten der Beteiligten kann kann die Zuständigkeit die Zuständigkeit eines eines anderen anderen Bezirksgerichtes begründet begründet werden. werden.<br />

Der Beschluss, (3) Der Ist Beschluss, wegen durch der durch Art den des dem den Zustandekommens dem Antrag Antrag auf Bestellung auf Bestellung des Vertrages der Sachverständigen der eine Sachverständigen schriftliche stattgegeben Information stattgegeben des wird, <strong>Versicherung</strong>s-<br />

wird, ist nicht ist nicht<br />

anfechtbar. nehmers anfechtbar. vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen,<br />

dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem <strong>Versicherung</strong>s-<br />

(4) Eine schein (4) Eine Vereinbarung, erhält. Vereinbarung, die von die der von Vorschrift der Vorschrift des Abs. des Abs. 1 Satz 1 Satz 1 abweicht, 1 abweicht, ist nichtig. ist nichtig.<br />

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem <strong>Versicherung</strong>santrag sowie aus dem<br />

Auszug <strong>Versicherung</strong>sschein Auszug Auszug aus aus dem dem <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz und <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz allen anderen Deckung gewährenden 1978<br />

1978 Dokumenten ersichtlich sein.<br />

(VAG (VAG (VAG 1978 1978 1978 - i.d.F. - i.d.F. i.d.F. BGBl. BGBl. BGBl. Nr. I Nr. Nr. I I 70/2004) Nr. Nr. 70/2008) 70/2004)<br />

(5) Während der Laufzeit des <strong>Versicherung</strong>svertrages ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer schriftlich über Ände-<br />

§ 9a. rungen § (1) 9a. Der (1) der <strong>Versicherung</strong>snehmer Der Angaben <strong>Versicherung</strong>snehmer gemäß Abs. ist 1 Z bei 1, ist Abschluss 4 bei und Abschluss 5 und eines über eines <strong>Versicherung</strong>svertrages Änderungen <strong>Versicherung</strong>svertrages der Niederlassung über über ein (Sitz im ein oder Inland im Zweig- Inland<br />

belegenes niederlassung), belegenes Risiko Risiko vor von Abgabe vor der Abgabe aus seiner der seiner Vertrag Vertragserklärung verwaltet wird, schriftlich zu schriftlich informieren. zu informieren zu informieren über über<br />

1. Name, (6) 1. Name, Die Anschrift Information Anschrift des muss Sitzes des Sitzes in und deutscher Rechtsform und Rechtsform Sprache des abgefasst <strong>Versicherung</strong>sunternehmens, des <strong>Versicherung</strong>sunternehmens, sein, es sei denn, dass gegebenenfalls der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

gegebenenfalls auch auch<br />

der Zweigniederlassung, sich der Zweigniederlassung, mit der Verwendung über einer über die der anderen die <strong>Versicherung</strong>svertrag der <strong>Versicherung</strong>svertrag Sprache ausdrücklich abgeschlossen einverstanden wird, erklärt wird, oder das Recht eines<br />

anderen Staates gewählt hat.<br />

2. das 2. auf das den auf Vertrag den Vertrag anwendbare Recht Recht oder, oder, wenn wenn das anwendbare das anwendbare Recht Recht frei gewählt frei gewählt werden werden<br />

kann, kann, das vom das vom <strong>Versicherung</strong>sunternehmen vorgeschlagene Recht, Recht,<br />

Information gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)<br />

3. Bezeichnung 3. Bezeichnung und Anschrift und Anschrift der für der das für Unternehmen das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder oder sonstigen sonstigen<br />

Stelle, Die Stelle, an Volkswagen die an den die <strong>Versicherung</strong>svertrag den <strong>Versicherung</strong>sdienst <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffende GmbH betreffende (Versicherer: Beschwerden Generali gerichtet <strong>Versicherung</strong> gerichtet werden werden können, AG), können, hat Sie als Auftraggeber<br />

der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG)<br />

4. die über 4. Laufzeit die den Laufzeit des Zweck, <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />

des für <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />

den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere<br />

Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist.<br />

5. die 5. Prämienzahlungsweise die Prämienzahlungsweise und die und Prämienzahlungsdauer,<br />

die Prämienzahlungsdauer,<br />

1. Zweck der Datenanwendung<br />

6. die Umstände, unter denen der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages wider- 37 37<br />

Ihre rufen Daten oder von werden diesem in <strong>zur</strong>ücktreten unserer Datenanwendung kann. zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung,<br />

Polizzierung, (2) Außer in der Vertragsverwaltung, Lebensversicherung Bearbeitung bestehen die von Informationspflichten Leistungsfällen, der umfassenden gemäß Abs. 1 Betreuung Z 2 und 3 nur und gegenBeratungüber in natürlichen <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten Personen.<br />

sowie für statistische Auswertungen verwendet.<br />

Im wesentlichen beinhaltet dies:<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl <strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz (3) Rechtschutz Ist wegen B211/05/ B211/05/ der Art des Zustandekommens 37<br />

37 des Vertrages eine schriftliche 06.05.2006, Information 06.05.2006, 20:37 20:37 Uhr des <strong>Versicherung</strong>s-<br />

Uhr<br />

nehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch ent-<br />

Datenverarbeitung<br />

sprochen, dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

beim Versicherer<br />

die Information spätestens gleichzeitig mit dem <strong>Versicherung</strong>sschein<br />

erhält.<br />

Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

notwendig<br />

(4) Die Angaben<br />

sind; das<br />

gemäß<br />

sind<br />

Abs.<br />

vor allem<br />

1 Z 1<br />

Ihre<br />

müssen<br />

Angaben<br />

jedenfalls<br />

im Antrag<br />

auch<br />

(Antragsdaten)<br />

aus dem <strong>Versicherung</strong>santrag<br />

sowie Auskünfte von<br />

sowie<br />

Dritten<br />

aus<br />

(z.B.<br />

dem<br />

Sachverständige,<br />

<strong>Versicherung</strong>sschein<br />

Ärzte<br />

und<br />

etc.).<br />

allen<br />

Zur<br />

anderen<br />

Verwaltung<br />

Deckung<br />

Ihres Vertrages<br />

gewährenden<br />

werden<br />

Dokumenten<br />

weitere Daten<br />

ersichtlich<br />

wie etwa<br />

sein.<br />

Kundennummer<br />

(Partnernummer), <strong>Versicherung</strong>ssumme, <strong>Versicherung</strong>sdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten sowie<br />

(5) Während<br />

erforderlichenfalls<br />

der Laufzeit<br />

die<br />

des<br />

Daten<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

eines Dritten, z.B. eines<br />

ist der<br />

Vermittlers,<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

eines Sachverständigen<br />

schriftlich über<br />

oder<br />

Ände-<br />

eines<br />

Arztes<br />

rungen<br />

geführt<br />

der Angaben<br />

(Vertragsdaten).<br />

gemäß Abs.<br />

Im<br />

1<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall<br />

Z 1, 4 und 5 und über<br />

ermitteln<br />

Änderungen<br />

und verarbeiten<br />

der Niederlassung<br />

wir Ihre Angaben<br />

(Sitz oder<br />

zum<br />

ZweigSchadenniederlassung),<br />

bzw. Leistungsfall<br />

von der<br />

und<br />

aus<br />

ggf.<br />

der<br />

auch<br />

Vertrag<br />

Angaben<br />

verwaltet<br />

von<br />

wird,<br />

Dritten,<br />

zu informieren.<br />

wie etwa von den mit der Schadens-/Leistungsfeststellung<br />

beauftragten Sachverständigen, von den mit der Schadensbehebung und Leistungserbringung<br />

betrauten<br />

(6) Die Information<br />

Unternehmen<br />

muss<br />

und<br />

in deutscher<br />

Einrichtungen<br />

Sprache<br />

(z.B.<br />

abgefasst<br />

Reparaturwerkstätte,<br />

sein, es sei denn,<br />

Handwerker,<br />

dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Ärzte, Krankenhäuser<br />

etc.)<br />

sich mit<br />

und<br />

der<br />

von<br />

Verwendung<br />

Auskunftspersonen<br />

einer anderen<br />

(z.B. Zeugen,<br />

Sprache<br />

Behörden<br />

ausdrücklich<br />

etc.)<br />

einverstanden<br />

sowie die von<br />

erklärt<br />

uns geleisteten<br />

oder das Recht<br />

Zahlungen<br />

eines<br />

(Leistungsdaten).<br />

anderen Staates gewählt hat.<br />

Übermittlung von nichtsensiblen Daten<br />

Information Ihre von uns gemäß ermittelten § 24 und Datenschutzgesetz verarbeiteten Daten 2000 werden (DSG 2000) an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung<br />

Ihres Vertrages sowie der Schaden-/Leistungsfeststellung und -behebung befassten Empfänger (z.B.<br />

Die Ärzte, Volkswagen Banken, Reparaturwerkstätten, <strong>Versicherung</strong>sdienst andere GmbH (Versicherer: Versicherer, Behörden) Generali <strong>Versicherung</strong> übermittelt, soweit AG), hat dies Sie für als die Auftraggeordnungsbergemäße der Datenanwendung, Erstellung und Verwaltung in der Ihre Ihres Daten <strong>Versicherung</strong>svertrages verwendet werden, gemäß sowie § der 24 Datenschutzgesetz Leistungsbearbeitung 2000 erforder- (DSG)<br />

über<br />

lich ist.<br />

den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere<br />

Informationen Weiters benötigt zu der geben, Versicherer soweit dies sowie für die Verarbeitung Mit- und Rückversicherer Ihrer Daten nach im In- Treu und und Ausland Glauben die erforderlich erforderlichen ist.<br />

versicherungstechnischen Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des <strong>Versicherung</strong>sschutzes und<br />

1. des Zweck Risikos der sowie Datenanwendung<br />

im Einzelfall auch Ihre Personalien <strong>zur</strong> Erstellung und Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge;<br />

soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen<br />

Ihre auch Daten die dafür werden erforderlichen in unserer Unterlagen Datenanwendung und Daten zum <strong>zur</strong> Verfügung Zweck der gestellt. Antragsbearbeitung, In einigen Fällen Risikoprüfung,<br />

bedienen sich<br />

Polizzierung, die Rückversicherer Vertragsverwaltung, weiterer Rückversicherer, Bearbeitung denen von Leistungsfällen, sie ebenfalls die der entsprechenden umfassenden Betreuung Daten übermitteln. und Beratung<br />

in <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten sowie für statistische Auswertungen verwendet.<br />

38 Im wesentlichen beinhaltet dies:<br />

Datenverarbeitung beim Versicherer


1. Zweck der Datenanwendung<br />

1. Zweck der Datenanwendung<br />

Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung,<br />

Ihre Polizzierung, Daten werden Vertragsverwaltung, in unserer Datenanwendung Bearbeitung von Leistungsfällen, zum Zweck der der Antragsbearbeitung, umfassenden Betreuung Risikoprüfung, und Bera-<br />

Polizzierung, tung in <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten Vertragsverwaltung, Bearbeitung sowie für von statistische Leistungsfällen, Auswertungen der umfassenden verwendet. Betreuung und Beratung<br />

Im wesentlichen in <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten beinhaltet dies: sowie für statistische Auswertungen verwendet.<br />

Im Für wesentlichen die Antragsprüfung beinhaltet und dies: Leistungsbearbeitung kann es ferner erforderlich sein, dass Daten zwischen<br />

Versicherern ausgetauscht werden (z.B. Bonus/Maluseinstufung, bestehende Doppelversicherungen, ge-<br />

Datenverarbeitung<br />

setzlicher Forderungsübergang<br />

beim Versicherer<br />

sowie Teilungsabkommen etc.). Die dabei weitergegebenen Daten betref-<br />

Datenverarbeitung beim Versicherer<br />

fen vor allem Name und Anschrift, Angaben <strong>zur</strong> versicherten Sache/Person, Art des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

Wir<br />

oder<br />

ermitteln<br />

Angaben<br />

und<br />

zum<br />

verwenden<br />

Schaden,<br />

Ihre<br />

wie<br />

Daten,<br />

etwa Schadenhöhe<br />

die für die Erstellung<br />

und Schadentag.<br />

und Bearbeitung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

Wir notwendig ermitteln<br />

Übermittlung<br />

sind; und<br />

von<br />

das verwenden<br />

Gesundheitsdaten<br />

sind vor allem Ihre Daten, Ihre Angaben die für die im Erstellung Antrag (Antragsdaten) und Bearbeitung sowie Ihres Auskünfte <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

von Dritten (z.B.<br />

notwendig Sachverständige, sind; das Ärzte sind etc.). vor allem Zur Verwaltung Ihre Angaben Ihres im Vertrages Antrag (Antragsdaten) werden weitere sowie Daten Auskünfte wie etwa Kundennummer<br />

von Dritten (z.B.<br />

Sachverständige, (Partnernummer), Ärzte<br />

Gesundheitsdaten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme, etc.). Zur Verwaltung<br />

werden ohne Ihre im Einzelfall<br />

<strong>Versicherung</strong>sdauer, Ihres Vertrages werden<br />

ausdrücklich erteilte<br />

-prämie, weitere<br />

Zustimmung,<br />

Bankverbindung, Daten wie etwa<br />

nur an folgende<br />

Inkassodaten Kundennummer<br />

Empfänso-<br />

(Partnernummer), wieger<br />

übermittelt:<br />

erforderlichenfalls <strong>Versicherung</strong>ssumme, die Daten eines Dritten, <strong>Versicherung</strong>sdauer, z.B. eines Vermittlers, -prämie, eines Bankverbindung, Sachverständigen Inkassodaten oder eines sowie<br />

Arztes erforderlichenfalls<br />

• untersuchende<br />

geführt (Vertragsdaten). die Daten<br />

oder behandelnde<br />

Im eines <strong>Versicherung</strong>sfall Dritten, z.B.<br />

Ärzte und Krankenanstalten<br />

ermitteln eines Vermittlers, und<br />

oder<br />

verarbeiten eines Sachverständigen<br />

sonstige<br />

wir<br />

Einrichtungen<br />

Ihre Angaben<br />

der<br />

zum oder<br />

KrankenScha-<br />

eines<br />

Arztes denversorgung<br />

bzw. geführt Leistungsfall (Vertragsdaten).<br />

oder Gesundheitsvorsorge<br />

und ggf. Im auch <strong>Versicherung</strong>sfall Angaben von Dritten, ermitteln wie und etwa verarbeiten von den mit wir der Ihre Schadens-/Leistungs-<br />

Angaben zum Schaden-feststellung<br />

bzw. Leistungsfall beauftragten und Sachverständigen, ggf. auch Angaben von von den Dritten, mit der wie Schadensbehebung etwa von den mit der und Schadens-/Leistungs-<br />

Leistungserbringung<br />

feststellung betrauten • Sozialversicherungsträger, Unternehmen beauftragten und Sachverständigen, Rück- Einrichtungen oder Mitversicherer (z.B. von den Reparaturwerkstätte, mit der Schadensbehebung Handwerker, und Ärzte, Leistungserbringung<br />

Krankenhäuser<br />

betrauten etc.) • andere und Versicherer, von Unternehmen Auskunftspersonen die und bei der Einrichtungen Abwicklung (z.B. Zeugen, (z.B. von Ansprüchen Behörden Reparaturwerkstätte, etc.) aus sowie dem <strong>Versicherung</strong>sfall Handwerker, die von uns geleisteten Ärzte, mitwirken Krankenhäuser Zahlungen<br />

etc.) (Leistungsdaten).<br />

und von Auskunftspersonen (z.B. Zeugen, Behörden etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen<br />

(Leistungsdaten).<br />

• gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter<br />

Übermittlung • Gerichte, Verwaltungsbehörden, von nichtsensiblen Schlichtungsstellen Daten<br />

oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und<br />

Übermittlung ihre Organe (z.B. von Patientenanwalt) nichtsensiblen Daten einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen<br />

Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwal-<br />

Ihre tung von Ihres uns Vertrages ermittelten sowie und der verarbeiteten Schaden-/Leistungsfeststellung Daten werden an die mit und der -behebung Prüfung Ihres befassten Antrages, Empfänger der Verwal- (z.B.<br />

tung<br />

Übermittlungen an Vermittler/Berater<br />

Ärzte, Ihres Banken, Vertrages Reparaturwerkstätten, sowie der Schaden-/Leistungsfeststellung andere Versicherer, Behörden) und übermittelt, -behebung soweit befassten dies für Empfänger die ordnungs- (z.B.<br />

Ärzte, gemäße In Ihren Banken, <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten Erstellung Reparaturwerkstätten, und Verwaltung Ihres andere sowie <strong>Versicherung</strong>svertrages Versicherer, im Rahmen Behörden) des sonstigen sowie übermittelt, der Dienstleistungsangebots Leistungsbearbeitung soweit dies für die ordnungserforder- werden<br />

gemäßelich Sie durch ist. Erstellung Vermittler und betreut. Verwaltung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich<br />

Zum ist.<br />

Weiters Zwecke benötigt der der Betreuung Versicherer und Beratung sowie die erhält Mit- und der Vermittler Rückversicherer die notwendigen im In- und Antrags-, Ausland Vertrags- die erforderlichen und Lei-<br />

Weiters versicherungstechnischen stungsdaten, benötigt z.B. der Polizzennummer, Versicherer Angaben, sowie Prämien, wie die etwa Mit- Art Polizzennummer, und des <strong>Versicherung</strong>sschutzes Rückversicherer Prämie, im Art In- des und <strong>Versicherung</strong>sschutzes des Ausland Risikos, die Zahl erforderlichen der Versi- und<br />

versicherungstechnischen des cherungsfälle Risikos sowie und Höhe im Einzelfall von Angaben, <strong>Versicherung</strong>sleistungen.<br />

auch Ihre wie etwa Personalien Polizzennummer, <strong>zur</strong> Erstellung Prämie, und Art Verwaltung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes der Mit- und Rückversi- und<br />

des cherungsverträge; Die Vermittler Risikos sowie ermitteln im soweit Einzelfall und Rückversicherer verarbeiten auch Ihre selbst Personalien bei Daten der Risiko- im <strong>zur</strong> Rahmen Erstellung und Schadenbeurteilung der genannten und Verwaltung Beratung mitwirken, der Mit- und und Betreuung werden Rückversi- ihnen des<br />

cherungsverträge; auch Kunden die und dafür werden erforderlichen soweit von uns Rückversicherer Unterlagen über Änderungen und bei Daten der dieser Risiko- <strong>zur</strong> Daten Verfügung und Schadenbeurteilung informiert. gestellt. Jeder In einigen Vermittler mitwirken, Fällen ist gesetzlich bedienen werden ihnen sich und<br />

auch die vertraglich Rückversicherer die dafür verpflichtet, erforderlichen weiterer die Bestimmungen Rückversicherer, Unterlagen und des Daten denen DSG und <strong>zur</strong> sie Verfügung seine ebenfalls besonderen die gestellt. entsprechenden Verschwiegenheitspflichten In einigen Fällen Daten bedienen übermitteln. (z.B. sich<br />

die Berufsgeheimnis Rückversicherer und weiterer Datengeheimnis) Rückversicherer, zu beachten. denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln.<br />

38 Für die Antragsprüfung und Leistungsbearbeitung kann es ferner erforderlich sein, dass Daten zwischen<br />

38 Für 2. Widerruf<br />

Versicherern die Antragsprüfung der Zustimmungserklärung<br />

ausgetauscht und werden Leistungsbearbeitung und Widerspruch<br />

(z.B. Bonus/Maluseinstufung, kann es ferner gegen<br />

bestehende erforderlich die Datenverarbeitung<br />

sein, Doppelversicherungen, dass Daten zwischen ge-<br />

Versicherern setzlicher In Ihrem <strong>Versicherung</strong>santrag Forderungsübergang ausgetauscht werden ist eine sowie (z.B. Zustimmungserklärung Teilungsabkommen Bonus/Maluseinstufung, etc.). aufgenommen Die bestehende dabei weitergegebenen worden, Doppelversicherungen, die von Ihnen Daten jederzeit betrefgesetzlicherfen schriftlich vor allem widerrufen Forderungsübergang Name und werden Anschrift, kann. sowie Angaben Unter Teilungsabkommen den <strong>zur</strong> in versicherten § 28 DSG etc.). Sache/Person, genannten Die dabei Voraussetzungen Art weitergegebenen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

sind Daten Sie darüber betreffen<br />

oder hinaus vor Angaben berechtigt, allem Name zum gegen Schaden, und Anschrift, die Verwendung wie Angaben etwa Schadenhöhe Ihrer <strong>zur</strong> Daten versicherten Widerspruch und Schadentag. Sache/Person, zu erheben. Art des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

oder Übermittlung Wird Angaben die Zustimmungserklärung von zum Gesundheitsdaten<br />

Schaden, wie bei etwa Antragstellung Schadenhöhe ganz und oder Schadentag. teilweise gestrichen bzw. verweigert oder der<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 38<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

Übermittlung Datenverarbeitung von widersprochen, Gesundheitsdaten<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 38 erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten 06.05.2006, im Rahmen 20:37 der Uhr gesetzlichen<br />

Gesundheitsdaten Bestimmungen. Wir werden behalten ohne uns Ihre in einem im Einzelfall solchen ausdrücklich Fall jedoch vor, erteilte Ihren Zustimmung, Antrag abzulehnen nur an folgende oder den Empfän- Vertrag<br />

Gesundheitsdaten ger aufzulösen, übermittelt: wenn eine werden automationsunterstützte ohne Ihre im Einzelfall Bearbeitung ausdrücklich und erteilte Verwaltung Zustimmung, Ihres nur Vertrages an folgende nicht Empfän- (mehr)<br />

ger • möglich untersuchende übermittelt: ist. oder behandelnde Ärzte und Krankenanstalten oder sonstige Einrichtungen der Kranken-<br />

• versorgung untersuchende oder oder Gesundheitsvorsorge<br />

behandelnde Ärzte und Krankenanstalten oder sonstige Einrichtungen der Kranken-<br />

3. versorgung Informationsverbundsystem oder Gesundheitsvorsorge des <strong>Versicherung</strong>sverbandes<br />

• Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer<br />

• Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer<br />

• Beim andere Verband Versicherer, der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen die bei der Abwicklung von Ansprüchen Österreichs, aus 1030 dem Wien, <strong>Versicherung</strong>sfall Schwarzenbergplatz mitwirken7,<br />

ist ein<br />

• andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem <strong>Versicherung</strong>sfall mitwirken<br />

• Informationsverbundsystem gesetzliche oder von Ihnen hiezu unter bevollmächtigte der Bezeichung Vertreter „ZIS“ eingerichtet. Über dieses Informations-<br />

• verbundsystem gesetzliche oder werden von Ihnen in der hiezu Personenversicherung bevollmächtigte Vertreter (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antrags-<br />

• prüfung Gerichte, Personenidentifikationsdaten Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und in den anderen oder sonstige <strong>Versicherung</strong>szweigen Einrichtungen der darüber Streitbeilegung hinaus Daten und<br />

• ihre Gerichte, Organe Verwaltungsbehörden, (z.B. Patientenanwalt) Schlichtungsstellen einschließlich der von oder ihnen sonstige bestellten Einrichtungen Sachverständigen der Streitbeilegung und<br />

zum <strong>Versicherung</strong>sfall auch zum Zwecke der Leistungsbearbeitung an die am ZIS angeschlossenen Ver-<br />

ihre Organe (z.B. Patientenanwalt) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen<br />

sicherer übermittelt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung dient diese Datenübermittlung auch der Prämien-<br />

Übermittlungen einstufung im Bonus/Malussystem.<br />

an Vermittler/Berater<br />

Übermittlungen an Vermittler/Berater<br />

In Ihren <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots werden<br />

In Sie Ihren durch <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten Vermittler betreut.<br />

sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots werden<br />

4. Nichtbeantwortung von Fragen<br />

Sie durch Vermittler betreut.<br />

Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Lei-<br />

Zum stungsdaten, Der <strong>Versicherung</strong>snehmer Zwecke z.B. der Betreuung Polizzennummer, und ist entsprechend Beratung Prämien, erhält Art den des der gesetzlichen <strong>Versicherung</strong>sschutzes Vermittler die notwendigen Bestimmungen und Antrags-, des bei Risikos, Antragstellung Vertrags- Zahl der und Versi- und Leistungsdaten,cherungsfälle<br />

im <strong>Versicherung</strong>sfall z.B. und Polizzennummer, Höhe verpflichtet, von <strong>Versicherung</strong>sleistungen.<br />

Prämien, dem Versicherer Art des <strong>Versicherung</strong>sschutzes alle für die Beurteilung und des des zu Risikos, versichernden Zahl der VersiRisicherungsfällekos sowie <strong>zur</strong> und Schadens-/Leistungsfeststellung Höhe von <strong>Versicherung</strong>sleistungen. erforderlichen Informationen zu geben. Die Nicht-<br />

Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des<br />

Die beantwortung<br />

Kunden Vermittler und werden ermitteln von Fragen<br />

von und uns verarbeiten kann daher<br />

über Änderungen selbst die Ablehnung Daten dieser im Rahmen des Antrages<br />

Daten informiert. der genannten oder im <strong>Versicherung</strong>sfall<br />

Jeder Beratung Vermittler und ist gesetzlich Betreuung die Nicht-<br />

und des<br />

Kunden zahlung<br />

vertraglich und der<br />

verpflichtet, werden <strong>Versicherung</strong>sleistung von die uns Bestimmungen über Änderungen bewirken.<br />

des DSG dieser und Daten seine informiert. besonderen Jeder Verschwiegenheitspflichten Vermittler ist gesetzlich (z.B. und<br />

vertraglich Berufsgeheimnis verpflichtet, und Datengeheimnis) die Bestimmungen zu des beachten. DSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B.<br />

Berufsgeheimnis 5. Weitere Auskünfte und Datengeheimnis) und Erläuterungen zu beachten.<br />

2. Widerruf der Zustimmungserklärung und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung<br />

2. Widerruf der Zustimmungserklärung und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung<br />

In Sie Ihrem haben <strong>Versicherung</strong>santrag als Betroffener nach ist eine dem Zustimmungserklärung Datenschutzgesetz neben aufgenommen dem zuvor worden, erwähnten die von Widerrufs- Ihnen jederzeit und<br />

In schriftlich Widerspruchsrecht<br />

Ihrem <strong>Versicherung</strong>santrag widerrufen auch werden ein kann. ist<br />

Recht<br />

eine Unter Zustimmungserklärung<br />

auf Auskunft den in § sowie 28 DSG unter genannten aufgenommen<br />

bestimmten Voraussetzungen worden,<br />

Voraussetzungen<br />

die von sind Ihnen Sie ein<br />

jederzeit darüber Recht<br />

schriftlich hinaus auf Richtigstellung berechtigt, widerrufen gegen oder<br />

werden die Löschung Verwendung kann. Unter<br />

Ihrer Ihrer den<br />

in einer<br />

in Daten § 28<br />

Datei Widerspruch DSG<br />

gespeicherten<br />

genannten zu erheben. Voraussetzungen<br />

Daten.<br />

sind Sie darüber<br />

hinaus Wird die berechtigt, Zustimmungserklärung gegen die Verwendung bei Antragstellung Ihrer Daten ganz Widerspruch oder teilweise zu erheben. gestrichen bzw. verweigert oder der<br />

Wird Datenverarbeitung die Zustimmungserklärung widersprochen, bei erfolgt Antragstellung die weitere ganz Verwendung oder teilweise Ihrer gestrichen Daten im Rahmen bzw. verweigert der gesetzlichen oder der 39<br />

Datenverarbeitung Bestimmungen. Wir widersprochen, behalten uns in erfolgt einem die solchen weitere Fall Verwendung jedoch vor, Ihren Ihrer Antrag Daten abzulehnen im Rahmen oder der gesetzlichen<br />

den Vertrag<br />

Bestimmungen. aufzulösen, wenn Wir eine behalten automationsunterstützte uns in einem solchen Bearbeitung Fall jedoch vor, und Ihren Verwaltung Antrag abzulehnen Ihres Vertrages oder nicht den Vertrag (mehr)<br />

aufzulösen, möglich ist. wenn eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr)


Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.<br />

2. Widerruf der Zustimmungserklärung und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung<br />

In Ihrem <strong>Versicherung</strong>santrag ist eine Zustimmungserklärung aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit<br />

schriftlich widerrufen werden kann. Unter den in § 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber<br />

hinaus berechtigt, gegen die Verwendung Ihrer Daten Widerspruch zu erheben.<br />

Wird die Zustimmungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen bzw. verweigert oder der<br />

Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen<br />

Bestimmungen. Wir behalten uns in einem solchen Fall jedoch vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag<br />

aufzulösen, wenn eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr)<br />

möglich ist.<br />

3. Informationsverbundsystem des <strong>Versicherung</strong>sverbandes<br />

Beim Verband der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, ist ein<br />

Informationsverbundsystem unter der Bezeichung „ZIS“ eingerichtet. Über dieses Informationsverbundsystem<br />

werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung<br />

Personenidentifikationsdaten und in den anderen <strong>Versicherung</strong>szweigen darüber hinaus Daten<br />

zum <strong>Versicherung</strong>sfall auch zum Zwecke der Leistungsbearbeitung an die am ZIS angeschlossenen Versicherer<br />

übermittelt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung dient diese Datenübermittlung auch der Prämieneinstufung<br />

im Bonus/Malussystem.<br />

4. Nichtbeantwortung von Fragen<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und<br />

im <strong>Versicherung</strong>sfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos<br />

sowie <strong>zur</strong> Schadens-/Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die Nichtbeantwortung<br />

von Fragen kann daher die Ablehnung des Antrages oder im <strong>Versicherung</strong>sfall die Nichtzahlung<br />

der <strong>Versicherung</strong>sleistung bewirken.<br />

5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen<br />

Sie haben als Betroffener nach dem Datenschutzgesetz neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und<br />

Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht<br />

auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 39<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

39

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