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Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung - VVD

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Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem<br />

Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

1.2. der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf<br />

sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.<br />

Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und<br />

in der Luft sowie Anhänger.<br />

2. Was ist versichert?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />

2.1. Schadenersatz-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden,<br />

soweit sie nicht das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen<br />

Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner bloßer<br />

Vermögensschäden, die<br />

aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,<br />

oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.<br />

2.2. Straf-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines<br />

Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen<br />

Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen<br />

gem. Pkt. 2.2.3. besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über<br />

die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler<br />

in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.<br />

2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung<br />

des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger<br />

Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter <strong>Versicherung</strong>sschutz,<br />

wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen<br />

wurde.<br />

2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung<br />

eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen<br />

mehr als 0,25 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme festgesetzt wird.<br />

Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung <strong>zur</strong> Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,<br />

besteht <strong>Versicherung</strong>ungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt<br />

oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.<br />

Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz bei Delikten die eine Vormerkung<br />

im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.<br />

2.2.3. Kommt es in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen<br />

im Sinne der §§ 90a ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten<br />

anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag<br />

bis max. 0,7 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Werden dem <strong>Versicherung</strong>snehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen<br />

oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

(Artikel 6.6.10.)

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