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Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung - VVD

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Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten<br />

in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte<br />

Wohnungseigentumsobjekt gehört.<br />

In cherungsschutz allen anderen nicht Fällen die übernimmt Wahrnehmung der Versicherer rechtlicher für Interessen die Wahrnehmung im Zusammenhang rechtlicher mit Interessen der Ab-<br />

des wehr nachbarrechtlicher Wohnungseigentümers Ansprüche, maximal wenn dieses sieben Risiko Prozent im Rahmen der eines <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Haftpflichtvertrages<br />

versichert ist.<br />

2.3. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des ver-<br />

3.3. sicherten Im <strong>Rechtsschutz</strong> Objektes für entstehen. Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten<br />

Fällen - kein <strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

2.4.<br />

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer<br />

- die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximial 1,4 Prozent<br />

3.3.1. der die Wahrnehmung <strong>Versicherung</strong>ssumme rechtlicher (Artikel Interessen 6.9.9.), im oder Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder<br />

- der die Veräußerung Kosten der außergerichtlichen des Eigentumsrechtes Wahrnehmung oder sonstiger rechtlicher dinglicher Interessen Rechte am durch versicherten einen Rechts- Objekt<br />

durch vertreter, den <strong>Versicherung</strong>snehmer;<br />

bis maximal maxmial 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme, sofern die Angelegenheit dadurch<br />

endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch<br />

3.3.2. Mediation die Wahrnehmung nicht in Anspruch rechtlicher genommen Interessen wurde. im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung<br />

wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und<br />

Grundbuchsangelegenheiten;<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich<br />

3.1. Zur Nutzungsberechtigten Vermeidung von Überschneidungen des in der Polizze mit bezeichneten anderen <strong>Rechtsschutz</strong>-Bausteinen Objektes;<br />

umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit familienrechtlichen<br />

und erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar in Artikel 25).<br />

4. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

3.2. Bei Zur der Vermeidung Geltendmachung von Überschneidungen und Abwehr von mit nachbarrechtlichen anderen <strong>Versicherung</strong>szweigen Ansprüchen auf umfasst Grund der allmähli<strong>Versicherung</strong>sschutzcher Einwirkungen nicht gilt die der Wahrnehmung <strong>Versicherung</strong>sfall rechtlicher in dem Interessen Zeitpunkt im als Zusammenhang eingetreten, in dem mit der die Aballwehrmählichen nachbarrechtlicher Einwirkungen Ansprüche, begonnen haben wenn dieses oder begonnen Risiko im haben Rahmen sollen, eines das Haftpflichtvertrages<br />

ortsübliche Maß31<br />

versichert zu überschreiten. ist. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.3..<br />

3.3.<br />

5. Wartefrist<br />

Im <strong>Rechtsschutz</strong> für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten<br />

Fällen - kein <strong>Versicherung</strong>sschutz für<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 31<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbe-<br />

3.3.1. ginn die eintreten, Wahrnehmung besteht rechtlicher kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder<br />

der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt<br />

durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer;<br />

6. Wann verlängert sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag oder wann endet er vorzeitig?<br />

3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung<br />

wie Endet insbesondere der <strong>Versicherung</strong>svertrag in Enteignungs-, durch Flurverfassungs-, Risikowegfall gemäß Raumordnungs-, § 68 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz,<br />

Grundverkehrs- und<br />

Grundbuchsangelegenheiten;<br />

umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch <strong>Versicherung</strong>sfälle, die innerhalb von<br />

sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.<br />

3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich<br />

Nutzungsberechtigten Schließt der <strong>Versicherung</strong>snehmer des in der Polizze als Mieter bezeichneten oder Pächter Objektes; innerhalb von zwölf Monaten ab<br />

Risikowegfall einen Miet- bzw. Pachtvertrag für ein Ersatzobjekt ab und wünscht er die Fortset-<br />

4. Was<br />

zung<br />

gilt<br />

des<br />

als<br />

Vertrages<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

für dieses Ersatzobjekt, besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz ab Beginn des neuen Miet- oder Pachtvertrages, frühestens aber ab<br />

Bei<br />

Beendigung<br />

der Geltendmachung<br />

des Miet- oder<br />

und<br />

Pachtvertrages<br />

Abwehr von nachbarrechtlichen<br />

für das ursprünglich<br />

Ansprüchen<br />

versicherte Objekt.<br />

auf Grund<br />

Für Streitigallmählicherkeiten<br />

Einwirkungen<br />

aus dem Abschluss<br />

gilt der<br />

des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall<br />

neuen Miet- oder<br />

in<br />

Pachtvertrages<br />

dem Zeitpunkt<br />

besteht<br />

als eingetreten,<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

in dem die allmählichen<br />

darüber hinaus<br />

Einwirkungen<br />

auch dann,<br />

begonnen<br />

wenn der<br />

haben<br />

Abschluss<br />

oder<br />

zu<br />

begonnen<br />

einem früheren<br />

haben<br />

Zeitpunkt,<br />

sollen, das<br />

längstens<br />

ortsübliche<br />

aber<br />

Maß<br />

zu<br />

sechs<br />

überschreiten.<br />

Monate vor Beendigung<br />

In allen übrigen<br />

des alten<br />

Fällen<br />

Mietgelten<br />

oder<br />

die<br />

Pachtvertrages<br />

Regelungen des<br />

erfolgte.<br />

Artikels 2.3..<br />

Erwirbt der <strong>Versicherung</strong>snehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines<br />

5. selbst Wartefrist genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich versicherten<br />

Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er die Fortsetzung des Vertrages für dieses Er-<br />

Für<br />

satzobjekt,<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

besteht für das<br />

die<br />

Ersatzobjekt<br />

vor Ablauf von<br />

ohne<br />

drei<br />

neuerliche<br />

Monaten<br />

Wartefrist<br />

ab dem vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

<strong>Versicherung</strong>sbe-<br />

ab dem<br />

ginn<br />

Zeitpunkt,<br />

eintreten,<br />

in dem<br />

besteht<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

<strong>zur</strong> Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist,<br />

frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt.<br />

6. Wann<br />

Wünscht<br />

verlängert<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

sich der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

oder wann endet<br />

für das<br />

er vorzeitig?<br />

Ersatzobjekt, kann er<br />

den Vertrag hinsichtlich des weggefallenen Risikos mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündi-<br />

Endet<br />

gung ist<br />

der<br />

innerhalb<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

von drei Monaten<br />

durch<br />

ab<br />

Risikowegfall<br />

Wegfall des<br />

gemäß<br />

Risikos<br />

§<br />

auszusprechen.<br />

68 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz,<br />

umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch <strong>Versicherung</strong>sfälle, die innerhalb von<br />

32 sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.<br />

Schließt der <strong>Versicherung</strong>snehmer als Mieter oder Pächter innerhalb von zwölf Monaten ab<br />

Risikowegfall einen Miet- bzw. Pachtvertrag für ein Ersatzobjekt ab und wünscht er die Fortset-

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