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Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung - VVD

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2.1.1. des Erbrechtes;<br />

2.1.2. der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes.<br />

In Außerstreitsachen besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen ge-<br />

3.3. richtliche <strong>zur</strong> Feststellung Entscheidungen. oder Bestreitung In Verfahren der Vaterschaft <strong>zur</strong> Entscheidung und der über Ehelichkeit das Erbrecht sowie (§§ <strong>zur</strong> 161 Feststellung ff AußStrG) der<br />

besteht Nichtabstammung <strong>Versicherung</strong>sschutz vom Ehemann in auch allen in der Instanzen. erster Mutter Instanz. und für die in Zusammenhang mit einem solchen<br />

Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der <strong>Versicherung</strong>sbeginn weniger als neun Monate<br />

2.2. die vor Kosten der Geburt der außergerichtlichen des betroffenen Kindes Konfliktlösung liegt; durch Mediation aus dem Bereich der Rechte<br />

zwischen Eltern und Kindern, bis maximal 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme (Artikel 6.6.9.).<br />

3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.<br />

3. Was ist nicht versichert?<br />

4. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

Im <strong>Rechtsschutz</strong> aus Erb- und Familienrecht besteht- neben den in Artikel 7 genannten Fällen -<br />

kein Grundsätzlich <strong>Versicherung</strong>sschutz gelten die für Regelungen die Wahrnehmung des Art. 2.3. rechtlicher Interessen<br />

Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder be-<br />

3.1. in haupteter Ehescheidungssachen; Verstoß gegen darüber Rechtspflichten hinaus in oder den damit Rechtsvorschriften in Zusammenhang vorliegt, stehenden so ist der AngelegenVersicheheiten,rungsfall wenn das der Ereignis, <strong>Versicherung</strong>sfall das den <strong>Versicherung</strong>snehmer während der Anhängigkeit nötigt, ein des rechtliches Scheidungsverfahrens Interesse wahrzu- oder<br />

innerhalb nehmen. eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist;<br />

5. Wartefrist In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig<br />

waren und mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem<br />

Zeitpunkt<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

der Einleitung des<br />

die vor<br />

Ehescheidungsverfahrens.<br />

Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

3.2.<br />

Erweiterung<br />

in Angelegenheiten<br />

des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

über die Rechte zwischen<br />

im <strong>Rechtsschutz</strong><br />

Eltern und unehelichen<br />

für den Privat-<br />

Kindern,<br />

und<br />

wenn<br />

Berufsbereich<br />

der Versiche-<br />

auf<br />

nebenberufliche rungsfall innerhalb selbstständige eines Jahres Tätigkeit nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der<br />

unehelichen Kinder eingetreten ist. Für Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häusli-<br />

1. Abweichend chen Gemeinschaft von den ARB bereits 2006 anhängig erstreckt sind sich und der damit <strong>Versicherung</strong>sschutz in Zusammenhang für die stehen, versicherten entfällt der Personen Versi-<br />

im Allgemeinen cherungsschutz Beratungs-, ab diesem Schadenersatz-, Zeitpunkt. Straf-, Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong> und, soweit<br />

vereinbart, auch im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> auch auf <strong>Versicherung</strong>sfälle aus einer neben-<br />

33<br />

beruflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit.<br />

3.3. <strong>zur</strong> Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der Ehelichkeit sowie <strong>zur</strong> Feststellung der<br />

Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die in Zusammenhang mit einem solchen<br />

2. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbstständiger Tätigkeit<br />

Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der <strong>Versicherung</strong>sbeginn weniger als neun Monate<br />

resultierenden jährlichen Erträge/Betriebseinnahmen nicht mehr als EUR 9.000,— und die jährlichen<br />

vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt;<br />

Einkünfte nicht mehr als EUR 6.000,— betragen.<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 33<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

3. Im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur unter der Voraussetzung,<br />

oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.<br />

dass die Gesamtansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder seines Gegners auf Grund desselben<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles im Sinne des Artikel 2.3. den Betrag von EUR 1.500,— (Streitwertgrenze) nicht<br />

4. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />

übersteigen (die Bestimmungen des Artikel 23., Pkt. 2.3. ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2.3.<br />

4. Im Verwaltungsstrafverfahren besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine<br />

Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder be-<br />

Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr<br />

haupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versiche-<br />

als 0,25 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme festgesetzt wird (die Bestimmungen des Artikel 19, Pkt. 2.2.<br />

rungsfall das Ereignis, das den <strong>Versicherung</strong>snehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzu-<br />

ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />

nehmen.<br />

5. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Verteidigung in Strafverfahren in unmittelbarem oder mittel-<br />

5. Wartefrist<br />

barem Zusammenhang mit der unbefugten Ausübung der selbstständigen Tätigkeit sowie nach dem<br />

Lebensmittelgesetz.<br />

Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Erweiterung Anhang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes im <strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat- und Berufsbereich auf<br />

nebenberufliche Auszug aus dem selbstständige <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz Tätigkeit 1958<br />

(VersVG - i.d.F. BGBl. I Nr. 131/2004)<br />

1.<br />

§ 5b.<br />

Abweichend<br />

(1) Gibt der<br />

von<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

den ARB 2006 2008<br />

erstreckt<br />

seine<br />

sich<br />

schriftliche<br />

der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Vertragserklärung<br />

für<br />

dem<br />

die<br />

Versicherer<br />

versicherten<br />

oder<br />

Personen<br />

seinem<br />

im<br />

Beauftragten<br />

Allgemeinen<br />

persönlich<br />

Beratungs-,<br />

ab, so<br />

Schadenersatz-,<br />

hat dieser ihm unverzüglich<br />

Straf-, Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong><br />

eine Kopie dieser Vertragserklärung<br />

und,<br />

auszuhän-<br />

soweit<br />

vereinbart,<br />

digen.<br />

auch im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> auch auf <strong>Versicherung</strong>sfälle aus einer nebenberuflich<br />

ausgeübten selbstständigen Tätigkeit.<br />

(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, sofern er<br />

2. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbstständiger Tätigkeit<br />

resultierenden 1. entgegen Abs. jährlichen 1 keine Kopie Erträge/Betriebseinnahmen seiner Vertragserklärung nicht erhalten mehr hat, als EUR 9.000,— und die jährlichen<br />

Einkünfte 2. die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen nicht mehr als EUR 6.000,— einschließlich betragen. der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit<br />

diese nicht im Antrag bestimmt ist und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe<br />

3. seiner Im Allgemeinen Vertragserklärung Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> erhalten hat oder besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur unter der Voraussetzung,<br />

dass die Gesamtansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder seines Gegners auf Grund desselben<br />

34 <strong>Versicherung</strong>sfalles im Sinne des Artikel 2.3. den Betrag von EUR 1.500,— (Streitwertgrenze) nicht<br />

übersteigen (die Bestimmungen des Artikel 23., Pkt. 2.3. ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />

4. Im Verwaltungsstrafverfahren besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine

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