Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung - VVD
Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung - VVD
Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung - VVD
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2.1.1. des Erbrechtes;<br />
2.1.2. der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes.<br />
In Außerstreitsachen besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen ge-<br />
3.3. richtliche <strong>zur</strong> Feststellung Entscheidungen. oder Bestreitung In Verfahren der Vaterschaft <strong>zur</strong> Entscheidung und der über Ehelichkeit das Erbrecht sowie (§§ <strong>zur</strong> 161 Feststellung ff AußStrG) der<br />
besteht Nichtabstammung <strong>Versicherung</strong>sschutz vom Ehemann in auch allen in der Instanzen. erster Mutter Instanz. und für die in Zusammenhang mit einem solchen<br />
Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der <strong>Versicherung</strong>sbeginn weniger als neun Monate<br />
2.2. die vor Kosten der Geburt der außergerichtlichen des betroffenen Kindes Konfliktlösung liegt; durch Mediation aus dem Bereich der Rechte<br />
zwischen Eltern und Kindern, bis maximal 1,4 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme (Artikel 6.6.9.).<br />
3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />
oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.<br />
3. Was ist nicht versichert?<br />
4. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />
Im <strong>Rechtsschutz</strong> aus Erb- und Familienrecht besteht- neben den in Artikel 7 genannten Fällen -<br />
kein Grundsätzlich <strong>Versicherung</strong>sschutz gelten die für Regelungen die Wahrnehmung des Art. 2.3. rechtlicher Interessen<br />
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder be-<br />
3.1. in haupteter Ehescheidungssachen; Verstoß gegen darüber Rechtspflichten hinaus in oder den damit Rechtsvorschriften in Zusammenhang vorliegt, stehenden so ist der AngelegenVersicheheiten,rungsfall wenn das der Ereignis, <strong>Versicherung</strong>sfall das den <strong>Versicherung</strong>snehmer während der Anhängigkeit nötigt, ein des rechtliches Scheidungsverfahrens Interesse wahrzu- oder<br />
innerhalb nehmen. eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist;<br />
5. Wartefrist In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig<br />
waren und mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem<br />
Zeitpunkt<br />
Für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />
der Einleitung des<br />
die vor<br />
Ehescheidungsverfahrens.<br />
Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />
eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
3.2.<br />
Erweiterung<br />
in Angelegenheiten<br />
des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
über die Rechte zwischen<br />
im <strong>Rechtsschutz</strong><br />
Eltern und unehelichen<br />
für den Privat-<br />
Kindern,<br />
und<br />
wenn<br />
Berufsbereich<br />
der Versiche-<br />
auf<br />
nebenberufliche rungsfall innerhalb selbstständige eines Jahres Tätigkeit nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der<br />
unehelichen Kinder eingetreten ist. Für Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häusli-<br />
1. Abweichend chen Gemeinschaft von den ARB bereits 2006 anhängig erstreckt sind sich und der damit <strong>Versicherung</strong>sschutz in Zusammenhang für die stehen, versicherten entfällt der Personen Versi-<br />
im Allgemeinen cherungsschutz Beratungs-, ab diesem Schadenersatz-, Zeitpunkt. Straf-, Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong> und, soweit<br />
vereinbart, auch im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> auch auf <strong>Versicherung</strong>sfälle aus einer neben-<br />
33<br />
beruflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit.<br />
3.3. <strong>zur</strong> Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der Ehelichkeit sowie <strong>zur</strong> Feststellung der<br />
Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die in Zusammenhang mit einem solchen<br />
2. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbstständiger Tätigkeit<br />
Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der <strong>Versicherung</strong>sbeginn weniger als neun Monate<br />
resultierenden jährlichen Erträge/Betriebseinnahmen nicht mehr als EUR 9.000,— und die jährlichen<br />
vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt;<br />
Einkünfte nicht mehr als EUR 6.000,— betragen.<br />
<strong>VVD</strong> Vertgl Rechtschutz B211/05/ 33<br />
06.05.2006, 20:37 Uhr<br />
3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />
3. Im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur unter der Voraussetzung,<br />
oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.<br />
dass die Gesamtansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder seines Gegners auf Grund desselben<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalles im Sinne des Artikel 2.3. den Betrag von EUR 1.500,— (Streitwertgrenze) nicht<br />
4. Was gilt als <strong>Versicherung</strong>sfall?<br />
übersteigen (die Bestimmungen des Artikel 23., Pkt. 2.3. ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />
Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2.3.<br />
4. Im Verwaltungsstrafverfahren besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine<br />
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder be-<br />
Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr<br />
haupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versiche-<br />
als 0,25 Prozent der <strong>Versicherung</strong>ssumme festgesetzt wird (die Bestimmungen des Artikel 19, Pkt. 2.2.<br />
rungsfall das Ereignis, das den <strong>Versicherung</strong>snehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzu-<br />
ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />
nehmen.<br />
5. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Verteidigung in Strafverfahren in unmittelbarem oder mittel-<br />
5. Wartefrist<br />
barem Zusammenhang mit der unbefugten Ausübung der selbstständigen Tätigkeit sowie nach dem<br />
Lebensmittelgesetz.<br />
Für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />
eintreten, besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
Erweiterung Anhang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes im <strong>Rechtsschutz</strong> für den Privat- und Berufsbereich auf<br />
nebenberufliche Auszug aus dem selbstständige <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz Tätigkeit 1958<br />
(VersVG - i.d.F. BGBl. I Nr. 131/2004)<br />
1.<br />
§ 5b.<br />
Abweichend<br />
(1) Gibt der<br />
von<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
den ARB 2006 2008<br />
erstreckt<br />
seine<br />
sich<br />
schriftliche<br />
der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Vertragserklärung<br />
für<br />
dem<br />
die<br />
Versicherer<br />
versicherten<br />
oder<br />
Personen<br />
seinem<br />
im<br />
Beauftragten<br />
Allgemeinen<br />
persönlich<br />
Beratungs-,<br />
ab, so<br />
Schadenersatz-,<br />
hat dieser ihm unverzüglich<br />
Straf-, Sozialversicherungs-<strong>Rechtsschutz</strong><br />
eine Kopie dieser Vertragserklärung<br />
und,<br />
auszuhän-<br />
soweit<br />
vereinbart,<br />
digen.<br />
auch im Allgemeinen Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> auch auf <strong>Versicherung</strong>sfälle aus einer nebenberuflich<br />
ausgeübten selbstständigen Tätigkeit.<br />
(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, sofern er<br />
2. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbstständiger Tätigkeit<br />
resultierenden 1. entgegen Abs. jährlichen 1 keine Kopie Erträge/Betriebseinnahmen seiner Vertragserklärung nicht erhalten mehr hat, als EUR 9.000,— und die jährlichen<br />
Einkünfte 2. die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen nicht mehr als EUR 6.000,— einschließlich betragen. der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit<br />
diese nicht im Antrag bestimmt ist und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe<br />
3. seiner Im Allgemeinen Vertragserklärung Vertrags-<strong>Rechtsschutz</strong> erhalten hat oder besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur unter der Voraussetzung,<br />
dass die Gesamtansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder seines Gegners auf Grund desselben<br />
34 <strong>Versicherung</strong>sfalles im Sinne des Artikel 2.3. den Betrag von EUR 1.500,— (Streitwertgrenze) nicht<br />
übersteigen (die Bestimmungen des Artikel 23., Pkt. 2.3. ARB 2006 gelten sinngemäß).<br />
4. Im Verwaltungsstrafverfahren besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine