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Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung - VVD

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keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,<br />

wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.<br />

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr<br />

oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwend-<br />

(3) barkeit Ist der des <strong>Versicherung</strong>snehmer Abs. 1a - zu erfüllen ist, Verbraucher so kann sich (§ der 1) Versicherer Abs. 1 Z. 2 auf KSchG), die vereinbarte so kann er Leistungsfreiheit ein <strong>Versicherung</strong>s- nicht<br />

verhältnis, berufen, wenn das die er für Verletzung eine Dauer keinen von Einfluss mehr als auf drei den Jahren Eintritt eingegangen des <strong>Versicherung</strong>sfalles ist, zum Ende oder des soweit dritten sie Jahres kei-<br />

oder nen Einfluss jedes darauffolgenden auf den Umfang Jahres der dem unter Versicherer Einhaltung obliegenden einer Frist Leistung von einem gehabt Monat hat. schriftlich kündigen.<br />

Eine allfällige Verpflichtung des <strong>Versicherung</strong>snehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen,<br />

(3) Ist die Leistungsfreiheit die ihm wegen für einer den vorgesehenen Fall vereinbart, längeren dass eine Laufzeit Obliegenheit des Vertrages verletzt gewährt wird, die worden nach sind, dem<br />

bleiben Eintritt des unberührt. <strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge<br />

nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die<br />

§ Obliegenheit 11. (1) Geldleistungen nicht mit dem des Vorsatz Versicherers verletzt, sind die Leistungspflicht mit Beendigung des der Versicherers <strong>zur</strong> Feststellung zu beeinflussen des <strong>Versicherung</strong>s- oder die<br />

falles Feststellung und des solcher Umfanges Umstände der Leistung zu beeinträchtigen, des Versicherers die erkennbar nötigen Erhebung für die Leistungspflicht fällig. Die Fälligkeit des Versicherers tritt jedoch<br />

unabhängig bedeutsam sind, davon so ein, bleibt wenn der der Versicherer <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, nach Ablauf soweit zweier die Monate Verletzung seit dem weder Begehren auf die<br />

nach Feststellung einer Geldleistung des <strong>Versicherung</strong>sfalls eine Erklärung noch des auf Versicherers die Feststellung verlangt, oder den aus Umfang welchen der Gründen dem Versicherer die Erhebungen oblie-<br />

noch genden nicht Leistung beendet Einfluss werden gehabt konnten hat. und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats<br />

entspricht.<br />

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt<br />

(2) berechtigt Sind diese sein Erhebungen soll, ist unwirksam. bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalles nicht<br />

beendet, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen<br />

(5) Der in der Versicherer Höhe des kann Betrages aus einer verlangen, fahrlässigen den der Verletzung Versicherer einer nach vereinbarten Lage der Obliegenheit Sache mindestens Rechte nur zu<br />

zahlen ableiten, hat. wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vorher die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind<br />

oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.<br />

(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, so lange die Beendigung der Erhebungen infolge eines<br />

Verschuldens § 8. (1) Eine Vereinbarung, des <strong>Versicherung</strong>snehmers nach welcher ein gehindert <strong>Versicherung</strong>sverhältnis ist.<br />

als stillschweigend verlängert gilt,<br />

wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedes-<br />

(4) malige Eine Verlängerung Vereinbarung, auf durch mehr welche als ein der Jahr Versicherer erstreckt. von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen,<br />

befreit wird, ist unwirksam.<br />

(2) Ist ein <strong>Versicherung</strong>sverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde <strong>Versicherung</strong>), so kann<br />

§ es 12 von (1) beiden Die Ansprüche Teilen nur aus für dem den <strong>Versicherung</strong>svertrag Schluss der laufenden verjähren <strong>Versicherung</strong>speriode in drei Jahren. Steht gekündigt der Anspruch werden. einem Die<br />

Dritten Kündigungsfrist zu, so beginnt muss die für Verjährung beide Teile zu gleich laufen, sein sobald und diesem darf nicht sein weniger Recht auf als die einen Leistung Monat, des nicht Versicherers mehr als<br />

bekanntgeworden drei Monate betragen. ist; ist Auf dem das Dritten Kündigungsrecht dieses Recht können nicht bekanntgeworden, die Parteien einverständlich so verjähren bis seine <strong>zur</strong> Ansprüche Dauer von<br />

erst zwei nach Jahren zehn verzichten. Jahren.<br />

(3) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1) Abs. 1 Z. 2 KSchG), so kann er ein <strong>Versicherung</strong>s35<br />

verhältnis, (2) Ist ein Anspruch das er für des eine <strong>Versicherung</strong>snehmers Dauer von mehr als drei beim Jahren Versicherer eingegangen angemeldet ist, zum worden, Ende so des ist die dritten Verjährung Jahres<br />

oder bis zum jedes Einlangen darauffolgenden einer schriftlichen Jahres unter Entscheidung Einhaltung des einer Versicherers Frist von gehemmt, einem Monat die zumindest schriftlich mit kündigen. der An-<br />

Eine führung allfällige einer der Verpflichtung Ablehnung des derzeit <strong>Versicherung</strong>snehmers zugrunde gelegten Tatsache zum Ersatz und von gesetzlichen Vorteilen, oder besonders vertraglichen PrämienBenachlässen,stimmung begründet die ihm ist. wegen Nach einer zehn vorgesehenen Jahren tritt jedoch längeren die Verjährung Laufzeit des jedenfalls Vertrages ein. gewährt worden sind,<br />

<strong>VVD</strong> Vertgl bleiben Rechtschutz unberührt. B211/05/ 35<br />

06.05.2006, 20:37 Uhr<br />

(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht<br />

§ innerhalb 11. (1) Geldleistungen eines Jahres gerichtlich des Versicherers geltend gemacht sind mit Beendigung wird. Die Frist der beginnt <strong>zur</strong> Feststellung erst, nachdem des der <strong>Versicherung</strong>s-<br />

Versicherer<br />

falles dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und des Umfanges der gegenüber Leistung des den Versicherers erhobenen Anspruch nötigen in Erhebung einer dem fällig. Abs. Die 2 entsprechenden Fälligkeit tritt jedoch Wei-<br />

unabhängig se sowie unter davon Angabe ein, der wenn mit der dem <strong>Versicherung</strong>snehmer Ablauf der Frist verbundenen nach Ablauf Rechtsfolge zweier Monate abgelehnt seit hat; dem sie Begehren ist für die<br />

nach Dauer einer von Geldleistung Vergleichsverhandlungen eine Erklärung über des den Versicherers erhobenen verlangt, Anspruch aus und welchen für die Gründen Zeit, in der die der Erhebungen Versiche-<br />

noch rungsnehmer nicht beendet ohne sein werden Verschulden konnten und an der rechtzeitigen Versicherer diesem gerichtlichen Verlangen Geltendmachung nicht binnen des eines Anspruchs Monats<br />

entspricht. gehindert ist, gehemmt.<br />

(2) § 38 Sind (1) diese Ist die Erhebungen erste oder einmalige bis zum Ablauf Prämie eines innerhalb Monats von seit 14 der Tagen Anzeige nach dem des <strong>Versicherung</strong>sfalles Abschluss des Versiche- nicht<br />

beendet, rungsvertrages so kann und der nach <strong>Versicherung</strong>snehmer der Aufforderung <strong>zur</strong> in Prämienzahlung Anrechnung auf nicht die gezahlt, Gesamtforderung so ist der Versicherer, Abschlagszahlunsolangenge die in Zahlung der Höhe nicht des bewirkt Betrages ist, verlangen, berechtigt, den vom der Vertrag Versicherer <strong>zur</strong>ückzutreten. nach Lage Es gilt der als Sache Rücktritt, mindestens wenn der zu<br />

zahlen Anspruch hat. auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht<br />

wird.<br />

(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, so lange die Beendigung der Erhebungen infolge eines<br />

Verschuldens (2) Ist die erste des oder <strong>Versicherung</strong>snehmers einmalige Prämie <strong>zur</strong> Zeit gehindert des Eintritts ist. des <strong>Versicherung</strong>sfalls und nach Ablauf der Frist<br />

des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es sei denn,<br />

(4) daß Eine der <strong>Versicherung</strong>snehmer Vereinbarung, durch welche an der der rechtzeitigen Versicherer Zahlung von der der Verpflichtung, Prämie ohne Verzugszinsen sein Verschulden zu zahlen, verhin-<br />

befreit dert war. wird, ist unwirksam.<br />

(3) Die Aufforderung <strong>zur</strong> Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn<br />

§ 12 (1) Die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem<br />

der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer dabei auf diese hingewiesen hat.<br />

Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers<br />

bekanntgeworden (4) Die Nichtzahlung ist; von ist dem Zinsen Dritten oder dieses Kosten Recht löst nicht die Rechtsfolgen bekanntgeworden, der Abs. so verjähren 1 und 2 nicht seine aus. Ansprüche<br />

erst nach zehn Jahren.<br />

§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>s-<br />

(2) nehmer Ist ein auf Anspruch dessen des Kosten <strong>Versicherung</strong>snehmers schriftlich eine Zahlungsfrist beim Versicherer von mindestens angemeldet zwei worden, Wochen so ist bestimmen; die Verjährung <strong>zur</strong><br />

bis Unterzeichnung zum Einlangen genügt einer eine schriftlichen Nachbildung Entscheidung der eigenhändigen des Versicherers Unterschrift. gehemmt, Dabei die sind zumindest die Rechtsfolgen mit der Anführung<br />

anzugeben, einer die der nach Ablehnung Abs. 2 und derzeit 3 mit zugrunde dem Ablauf gelegten der Frist Tatsache verbunden und gesetzlichen sind. Eine Fristbestimmung, oder vertraglichen ohne Bestimmung<br />

Beachtung begründet dieser Vorschriften, ist. Nach zehn ist unwirksam. Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.<br />

36 (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht<br />

innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise<br />

sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die

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