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Jutta Prölß-Peter Evelin Lehmann-Leopold - KANZLEI Prölß-Peter ...

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Rechtsanwältinnen <strong>Prölß</strong>-<strong>Peter</strong> � <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong> � Fürstenweg 4a � 91058 Erlangen<br />

Unser Zeichen:<br />

Bitte stets angeben<br />

Rechtsanwältinnen<br />

Fachanwältinnen für Familienrecht<br />

<strong>Jutta</strong> <strong>Prölß</strong>-<strong>Peter</strong><br />

<strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong><br />

Fürstenweg 4a<br />

91058 Erlangen<br />

Caritas – Ihr gutes Recht<br />

am 11. Oktober 2006<br />

Telefon: 09131 610166-0<br />

Telefax: 09131 610166-70<br />

E-Mail: rae.proelss@nefkom.net<br />

www.rechtsanwaelte-erlangen-bruck.de<br />

Gerichtsfach 33<br />

Thema: Rechte und Pflichten des Mieters<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


I. Mietvertrag<br />

1. Abschluss<br />

Seite 2 von 19<br />

Grundsätzlich kann ein Mietvertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen<br />

werden.<br />

Überwiegend wird der Vermieter dem Mieter einen Formularmietvertrag<br />

vorlegen, manchmal hat der Mieter die Möglichkeit, Einzelpunkte zu verhandeln.<br />

Formularmietverträge unterliegen allerdings besonderen gesetzlichen Anforderungen.<br />

Sie erhalten teilweise Klauseln, die nach heutiger Rechtsprechung<br />

unwirksam sind. Ob in Ihrem Mietvertrag eine solche Klausel enthalten<br />

ist, muss im Streitfall im Einzelnen geprüft werden. Grundsätzlich<br />

gilt, dass die Klauseln unwirksam sind, die für den Mieter überraschend<br />

sind oder ihn unangemessen benachteiligen.<br />

Wenn Sie mit Ihrem Vermieter eine individuelle Vereinbarung treffen, hat<br />

diese grundsätzlich Vorrang vor den Klauseln im Formular. Diese Vereinbarung<br />

ist dann wirksam, wenn Sie sie mit Ihrem Vermieter ausgehandelt<br />

haben. Es muss erkennbar sein, dass der Mieter an der Vereinbarung mitgewirkt<br />

und seine Interessen eingebracht hat.<br />

2. Unbefristeter oder befristeter Mietvertrag<br />

Im Normalfall gilt ein Mietvertrag für Wohnraum „unbefristet“. Dies bedeutet,<br />

dass er solange gilt, bis er von einer Seite – unter Einhaltung der<br />

Kündigungsfristen – gekündigt wird.<br />

Der Mietvertrag kann allerdings auch von vorne herein zeitlich befristet<br />

werden, wobei seit der Mietrechtsreform 2001 für die Befristung bestimmte<br />

Voraussetzungen gelten. Liegen diese nicht vor, liegt kein befristeter<br />

Mietvertrag vor, sondern ein unbefristeter Mietvertrag.<br />

Es muss für die Befristung einen bestimmten Grund geben, der dem Mieter<br />

bei Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden muss, am<br />

sinnvollsten im Mietvertrag. Es kommt nur einer der folgenden drei<br />

Gründe in Frage:<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


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Nach Ablauf der Frist will der Vermieter die Wohnräume<br />

– für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushaltes<br />

nutzen (Eigenbedarf)<br />

- beseitigen, erheblich umgestalten oder sanieren, wobei diese Maßnahmen<br />

durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wesentlich<br />

beeinträchtigt würden<br />

- an einen „zur Dienstleistung Verpflichteten“ (z. B. Hausmeister oder<br />

Angestellten) vermieten.<br />

Diese Gründe müssen konkret benannt werden, damit der Mieter die Möglichkeit<br />

hat, später nachzuprüfen, ob diese überhaupt eingetreten sind.<br />

Es genügt also nicht anzugeben, „wegen Eigenbedarfs“ oder „wegen Sanierungsarbeiten“.<br />

Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, wer einziehen<br />

soll oder welcher Art die Sanierungsarbeiten sind. Kleinere Sanierungsarbeiten,<br />

wie z. B. „neue Fenster“ genügen nicht, den Anspruch auf Befristung<br />

zu begründen.<br />

Es gibt keine Zeitgrenze für einen Zeitmietvertrag, d. h. das Mietverhältnis<br />

kann z. B. 10, 15 oder 20 Jahre dauern.<br />

Vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Befristung können Sie als Mieter<br />

Auskunft vom Vermieter verlangen, ob der ursprünglich genannte Befristungsgrund<br />

überhaupt noch vorliegt. Der Vermieter muss innerhalb eines<br />

Monates antworten.<br />

Soweit sich die Vermieterantwort verspätet, können Sie eine entsprechende<br />

Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Dies gilt auch<br />

dann, wenn sich nach Auskunft des Vermieters der Befristungsgrund erst<br />

zu einem späteren Zeitpunkt realisiert.<br />

Teilt der Vermieter mit, dass der Befristungsgrund nicht mehr besteht,<br />

können Sie eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit<br />

verlangen. Das befristete Mietverhältnis wird dann zu einem unbefristeten<br />

Mietverhältnis.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


3. Kaution<br />

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Voraussetzung für die Zahlung einer Mietkaution ist eine entsprechende<br />

Vereinbarung im Mietvertrag.<br />

Die Mietkaution darf höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlungen<br />

und ohne Nebenkostenpauschalen.<br />

Der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei aufeinanderfolgenden Monatsraten<br />

zu zahlen, die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses<br />

fällig.<br />

Der Vermieter muss die Kaution auf einem Sonderkonto von seinem übrigen<br />

Vermögen getrennt anlegen und zwar mit dem für Spareinlagen mit<br />

dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.<br />

Die gebräuchliche und ausdrücklich im Gesetz geregelte Form ist die sogenannte<br />

Barkaution, d. h. der Mieter überweist dem Vermieter den vereinbarten<br />

Kautionsbetrag.<br />

Bei Rückzahlung der Mietkaution müssen die tatsächlich angefallenen Zinsen<br />

oder Erträge dem Mieter in voller Höhe zufließen.<br />

Eine Alternative ist die Bankbürgschaft oder das verpfändete Sparbuch.<br />

Bei der Bankbürgschaft verbürgt sich die Bank des Mieters bis zur Höhe<br />

der vereinbarten Kaution für eventuelle Ansprüche des Vermieters, wobei<br />

für diese Form der Kaution Gebühren an die Bank zu zahlen sind.<br />

Oder der Mieter legt ein Sparbuch auf seinen Namen mit der Kautionssumme<br />

an und verpfändet es an den Vermieter. Er übergibt das Sparbuch<br />

dazu seinem Vermieter, entsprechende Verpfändungserklärungen werden<br />

üblicherweise von den Banken zur Verfügung gestellt.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


II. Kündigung durch den Mieter<br />

1. Unbefristete Verträge<br />

Seite 5 von 19<br />

Seit der Gesetzesänderung zum 01. Juni 2005 können Mieter ihren unbefristet<br />

abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />

Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

spielt keine Rolle mehr.<br />

Kündigungen haben immer schriftlich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass<br />

mündliche Kündigungen genauso unwirksam sind, wie Kündigungen per<br />

Telegram, Telefax oder E-Mail. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig<br />

unterschrieben sein und zwar von allen Mietern.<br />

Die Kündigung muss an den Vermieter adressiert sein, bei mehreren Vermietern,<br />

z. B. einem Ehepaar, an beide Vermieter.<br />

Im Kündigungsschreiben müssen Sie weder eine Aussage zur Kündigungsfrist,<br />

noch zum Ende des Mietverhältnisses machen. Es genügt die<br />

Formulierung „Ich kündige“ oder „Ich kündige zum nächstmöglichen Termin“.<br />

Die Kündigung muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Monats<br />

zugehen, dann zählt dieser Monat zur Kündigungsfrist mit.<br />

Beispiel:<br />

Das Mietverhältnis soll zum 31. Oktober 2006 enden, dann muss die Kündigung<br />

dem Vermieter bis spätestens 3. August 2006 zugegangen sein.<br />

Der Samstag ist als Werktag laut einem Urteil des BGH mitzurechnen,<br />

zumindest dann, wenn der Samstag der erste oder zweite Werktag wäre.<br />

Wie zu entscheiden wäre, wenn der Samstag der dritte Werktag wäre, hat<br />

der BGH offen gelassen.<br />

Da im Zweifelsfall von Ihnen als Mieter der Zugang der Kündigungserklärung<br />

nachzuweisen ist, sollten Sie entweder das Kündigungsschreiben<br />

Ihrem Vermieter persönlich aushändigen und sich auf einer Kopie den<br />

Empfang quittieren lassen oder das Kündigungsschreiben in Anwesenheit<br />

eines Zeugen in den Briefkasten des Vermieters einwerfen.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


2. Zeitmietverträge<br />

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Bei Zeitmietverträgen können weder Mieter noch Vermieter den Mietvertrag<br />

vorzeitig beenden, außer beide Parteien einigen sich einverständlich.<br />

Der Mieter kann frühestens zum vereinbarten Vertragsende ausziehen.<br />

3. Kündigungsausschluss<br />

Mieter und Vermieter können wirksam einen Kündigungsausschluss oder<br />

einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbaren. In diesen Fällen<br />

wird ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen mit den gesetzlichen<br />

Kündigungsfristen. Es wird jedoch für einen bestimmten Zeitraum das<br />

Recht, kündigen zu dürfen, ausgeschlossen.<br />

Der BGH hat entschieden, dass eine individuell getroffene Vereinbarung<br />

zwischen Mieter und Vermieter, die einen einseitigen Kündigungsausschluss<br />

des Mieters für fünf Jahre vorsieht, wirksam ist.<br />

Das Kündigungsrecht kann für Mieter und Vermieter mit Hilfe einer Formularvereinbarung<br />

für beide Seiten ausgeschlossen werden, der BGH hat<br />

dies für höchstens vier Jahre als zulässig erachtet.<br />

4. Anspruch des Mieters auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertra<br />

ges<br />

Wenn nun der Mieter trotz Zeitmietvertrag oder Verzicht auf das Kündigungsrecht<br />

für einen bestimmten Zeitraum vorzeitig aus der Wohnung<br />

ausziehen will, gilt folgendes:<br />

- Mieter und Vermieter einigen sich auf einen vorzeitigen Auszug und<br />

schließen einen Mietaufhebungsvertrag.<br />

- Soweit im Mietvertrag eine Nachmieterklausel vereinbart ist, d. h.<br />

der Mieter berechtigt ist, einen Nachmieter für den verbleibenden<br />

Zeitraum einzustellen, genügt es, wenn er einen geeigneten Nachmieter<br />

vorschlägt. Dieser Nachmieter muss vor allem objektiv in der<br />

Lage sein, die geforderte Miete zu bezahlen.<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, Sie vorzeitig, d. h. mit einer Frist von drei<br />

Monaten, aus dem Vertrag zu entlassen, wenn „besondere Gründe“ vorliegen.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


Seite 7 von 19<br />

Nach der Rechtsprechung sind folgende Härtegründe anerkannt:<br />

� Berufsbedingter Wohnortwechsel/Umzug des Mieters<br />

� schwere Erkrankung des Mieters und Umzug in ein Alters- oder<br />

Pflegeheim<br />

� Familiennachwuchs kündigt sich an und die bisherige Wohnung<br />

ist zu klein<br />

� Der Mieter will heiraten, die Wohnung ist für zwei Personen nicht<br />

geeignet<br />

5. Sonderkündigungsrechte für den Mieter<br />

a) Mieterhöhung<br />

Verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die<br />

ortsübliche Vergleichsmiete, kann der Mieter bis zum Ende seiner Überlegungsfrist<br />

kündigen bis zum Ende des übernächsten Monats.<br />

b) Modernisierungsankündigung<br />

Der Mieter kann nach Erhalt der Ankündigung der Modernisierung bis zum<br />

Ende des darauffolgenden Monates zum Ablauf des nächsten Monats kündigen.<br />

Beispiel:<br />

Eingang Ankündigungsschreiben: 10.05.<br />

Kündigung Eingang beim Vermieter: bis 30.06.<br />

Ende des Mietverhältnisses: 31.07.<br />

c) Modernisierungsmieterhöhung<br />

Wenn der Vermieter einen elfprozentigen Modernisierungszuschlag verlangt,<br />

kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang<br />

des Schreibens kündigen, zum Ablauf des übernächsten Monats.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


Beispiel:<br />

Zugang: 05.03.<br />

Seite 8 von 19<br />

Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter: bis spätestens 31.05.<br />

Ende des Mietverhältnisses: 31.07.<br />

d) Staffelmiete<br />

Ein Staffelmietvertrag kann durch den Mieter immer zum Ablauf des vierten<br />

Vertragsjahres gekündigt werden.<br />

e) Untermiete<br />

Beabsichtigt der Mieter, seine Wohnung an einen Dritten unterzuvermieten<br />

und schlägt er seinem Vermieter einen konkreten Untermieter vor,<br />

den dieser ohne triftige Gründe ablehnt, so kann der Mieter mit einer Frist<br />

von drei Monaten kündigen.<br />

6. Fristlose Kündigung<br />

Der Mieter kann unabhängig von Kündigungsfristen oder Vertragslaufzeiten<br />

außerordentlich fristlos kündigen (§§ 543, 569 BGB)<br />

- wenn die Wohnung aufgrund schwerwiegender Mängel nicht mehr<br />

vertragsgemäß genutzt werden kann<br />

- wenn von der Wohnung Gesundheitsgefährdungen drohen<br />

- wenn der Vermieter den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass für<br />

den Mieter die Fortsetzung eines Mietverhältnisses unzumutbar ist.<br />

Auch hier muss die fristlose Kündigung durch alle Mieter schriftlich erfolgen<br />

mit eigenhändiger Unterschrift.<br />

In diesem Fall ist der Grund, der die fristlose Kündigung rechtfertigt, anzugeben.<br />

Bei Pflichtverletzungen des Vermieters aus dem Mietvertrag muss der<br />

Mieter zunächst den Vermieter abmahnen, d. h. eine Frist setzen, in dem<br />

er den Mangel abstellen oder für Abhilfe sorgen kann.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


Seite 9 von 19<br />

III. Kündigung durch den Vermieter<br />

Grundsätzlich darf der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes<br />

Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 BGB).<br />

1. Kündigungsfrist<br />

bis zu fünf Jahren 3 Monate<br />

mehr als fünf Jahre 6 Monate<br />

mehr als acht Jahre 9 Monate<br />

Die Kündigung muss dem Mieter ebenfalls spätestens am dritten Werktag<br />

eines Monats zugehen, das Mietverhältnis endet dann entsprechend der<br />

gesetzlichen Frist.<br />

2. Berechtigtes Interesse<br />

Das im Gesetz genannte „berechtigte Interesse“ ist nicht gesetzlich bestimmt.<br />

Im Gesetz sind folgende, nicht abschließende Beispiele angegeben:<br />

a) Eigenbedarf<br />

Der Vermieter benötigt die Mietwohnung für sich selbst oder einen Familienangehörigen,<br />

Angehörigen seines Haushaltes, z. B. eine Pflegekraft<br />

b) Wirtschaftliche Verwertung<br />

Wird der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer<br />

angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und hat er dadurch<br />

erhebliche Nachteile, z. B. geplanter Verkauf des Hauses oder der Wohnung<br />

oder ein Abriss oder grundlegende Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


c) Pflichtverletzungen<br />

Seite 10 von 19<br />

Für den Vermieter ist eine Kündigung wegen einer vertraglichen Verpflichtung<br />

nicht einfach. Diese Pflichtverletzung muss zu einer echten<br />

Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, z. B. ständig unpünktliche<br />

Mietzahlungen des Mieters, vertragswidriger Gebrauch, Störung<br />

des Hausfriedens<br />

Voraussetzung einer Kündigung ist, dass Ihr Vermieter Sie zunächst abmahnt.<br />

Wie sieht eine Abmahnung aus?<br />

Der Vermieter muss in dem Schreiben den Verstoß genau bezeichnen, z.<br />

B. haben Sie an genau bezeichneten Tagen ruhestörenden Lärm gemacht<br />

oder halten ohne Zustimmung einen Hund.<br />

Der Vermieter muss auf den Mietvertrag verweisen, d. h. der Verstoß<br />

muss gegen die Vereinbarung im Mietvertrag verstoßen.<br />

Der Mieter muss aufgefordert werden, diese Vertragswidrigkeit zu beenden,<br />

das er z. B. einen Hund wieder abschafft oder die Ruhezeiten einhält.<br />

Es muss dem Mieter eine ausreichende Frist gesetzt werden.<br />

In der Abmahnung müssen die Konsequenzen angekündigt werden, d. h.<br />

wenn der Mieter der Aufforderung nicht Folge leistet, dass dann das Mietverhältnis<br />

gekündigt wird oder z. B. Unterlassungsklage erhoben wird.<br />

3. Sozialklausel (§ 574 BGB)<br />

Der Mieter kann einer berechtigten Vermieterkündigung widersprechen<br />

und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung<br />

eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen<br />

nicht zu rechtfertigen ist.<br />

Beispiele sind fehlender Ersatzwohnraum, hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit,<br />

Schwangerschaft, Probleme bei Schul- oder Kindergartenwechsel.<br />

Der Widerspruch gegen die Kündigung muss vom Mieter schriftlich erklärt<br />

und eigenhändig unterschrieben werden. Dem Vermieter muss der Widerspruch<br />

spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingehen,<br />

wenn dieser – was meist geschieht – im Kündigungsschreiben auf die<br />

Möglichkeit des Widerspruches sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen<br />

hat.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


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4. außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters wegen<br />

Zahlungsverzug des Mieters (§§ 543, 569 BGB)<br />

Als Mieter sind Sie verpflichtet, die Miete fristgemäß zu zahlen, üblicherweise<br />

spätestens bis zum dritten Werktag des Monats. Dies hat zur Folge,<br />

dass eine Abmahnung durch den Vermieter bei Zahlungsverzug nicht erforderlich<br />

ist.<br />

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ist möglich, wenn<br />

- der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete<br />

oder eines nicht unerheblichen Teil der Miete (mehr als eine Monatsmiete)<br />

in Verzug ist, wobei Nebenkostenvorauszahlungen als<br />

Teil der Miete gelten.<br />

Beispiel:<br />

Keine Mietzahlung im August, keine Mietzahlung im September, der<br />

Mieter ist damit ab dem vierten Werktag im September in Zahlungsverzug<br />

- Der Mieter ist über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen mit<br />

einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug<br />

Es genügt nach einem neuen Urteil des BGH, wenn der Vermieter in seinem<br />

Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund „Zahlungsverzug“ nennt<br />

und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.<br />

Der Mieter hat die Möglichkeit die Kündigung zu heilen. Wenn der Mieter<br />

oder z. B. das Sozialamt die Mietschulden begleicht, wird die fristlose<br />

Kündigung des Vermieters unwirksam. Spätestens zwei Monate nach Zustellung<br />

einer etwaigen Räumungsklage muss jedoch der Mieter die Mietrückstände<br />

komplett ausgeglichen haben. Wenn dies innerhalb von zwei<br />

Jahren ein zweites Mal passiert, kann eine erneute Nachzahlung die fristlose<br />

Kündigung nicht „retten“.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


IV. Schönheitsreparaturen<br />

1.<br />

Seite 12 von 19<br />

Zu keiner anderen Frage hat der Bundesgerichtshof in der letzten Zeit so<br />

viele Urteile gesprochen.<br />

Nach dem Gesetz ist der Mieter zunächst einmal nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen<br />

während der Mietzeit oder beim Auszug durchzuführen.<br />

Wenn im Mietvertrag lediglich Formulierungen gewählt wurden, wie z. B.<br />

besenrein, bezugsfertig oder vertragsgemäß, bedeutet dies, dass der<br />

Mieter die Wohnung leergeräumt und grob gesäubert zurückgeben darf.<br />

In fast allen Mietverträgen dürfte jedoch die Verpflichtung des Mieters, die<br />

Schönheitsreparaturen zu übernehmen, enthalten sein, was auch zulässig<br />

ist. Es gilt der Grundsatz, dass der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen<br />

durchführen oder bezahlen soll, als er während der Mietzeit selbst<br />

abgewohnt hat.<br />

Unwirksam sind Klauseln, die eine Verpflichtung zur Renovierung bei Einzug<br />

enthalten, oder eine Verpflichtung zur Renovierung unabhängig von<br />

der Dauer des Mietverhältnisses oder immer bei Auszug.<br />

Unwirksam sind auch Klauseln, nach denen der Mieter sowohl verpflichtet<br />

ist, nach Fristenplan laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen und<br />

unabhängig davon bei Vertragsende.<br />

Ein Fristenplan, wann Renovierungen durchzuführen sind, kann wirksam<br />

vereinbart werden. Üblich ist, dass Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre,<br />

Wohn-, Schlafräume und Diele alle fünf Jahre, Abstellräume alle sieben<br />

Jahre zu renovieren sind.<br />

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist ein Fristenplan jedoch dann<br />

unwirksam, wenn es sich um eine starre Frist handelt, d. h. auf jeden Fall<br />

renoviert werden muss. Formulierungen könnten z. B. sein, „der Mieter<br />

muss renovieren“, „mindestens aber nach .... Jahren“ oder wenn in einer<br />

Klausel „auf jeden Fall“ oder „immer“ oder „spätestens“ enthalten ist.<br />

Ein Fristenplan ist dann wirksam, wenn Formulierungen enthalten sind wie<br />

z. B. „...muss der Mieter in der Regel nach drei, fünf oder sieben Jahren<br />

renovieren“ oder „der Mieter muss normalerweise .... renovieren“.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


Seite 13 von 19<br />

Ist die Klausel wirksam vereinbart, beginnt die Frist mit dem Einzug oder<br />

der letzten Renovierung des Mieters zu laufen.<br />

Wenn der Mieter aus der Wohnung auszieht, bevor die typischen Renovierungsfristen<br />

abgelaufen sind, muss er diese grundsätzlich nicht durchführen.<br />

Es ist aber möglich, eine Abgeltungsklausel im Mietvertrag zu vereinbaren.<br />

Dann sind bei Auszug anteilige Renovierungskosten zu zahlen.<br />

Die Abgeltungsklausel darf nicht zu einer 100 %igen Kostenübernahme<br />

durch den Mieter führen.<br />

Beispiel für eine wirksame Vereinbarung:<br />

Liegen beim Auszug die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr<br />

zurück, zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten.<br />

Die zu zahlenden Renovierungskosten werden meist aufgrund eines Kostenvoranschlages,<br />

den der Vermieter in Auftrag gibt, ermittelt. Dieser<br />

Voranschlag ist jedoch nicht bindend.<br />

Die Abgeltungsklausel kann dadurch unterlaufen werden, dass der Mieter<br />

die gesamte Wohnung selbst renoviert.<br />

2. Was sind Schönheitsreparaturen?<br />

Unter Renovierungen oder Schönheitsreparaturen fällt alles, was sich beim<br />

normalen Wohnen im Laufe der Zeit abnutzt und mit Farbe und Tapete<br />

erneuern lässt:<br />

- Tapezieren und/oder Anstreichen von Decken und Wänden<br />

- Streichen der Türen innerhalb der Wohnung<br />

- Fenster von innen<br />

- Heizkörper und Heizungsrohre<br />

- Löcher von Dübeln, Schrauben und Nägeln sind zu beseitigen<br />

Nicht:<br />

� Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußboden<br />

� Auswechseln der Teppichböden<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


Seite 14 von 19<br />

Der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, dass Malerfachbetriebe die Arbeit<br />

übernehmen, auch wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Renovierungsarbeiten<br />

können vom Mieter selbst durchgeführt werden, wobei<br />

diese fachgerecht zu erfolgen haben.<br />

Sinnvoll ist, dass sowohl bei Einzug als auch Auszug ein Übergabeprotokoll<br />

erstellt wird, das von beiden Parteien unterschrieben wird. In diesem<br />

Übergabeprotokoll sind etwaige Mängel festzuhalten.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


V. Betriebskosten<br />

Seite 15 von 19<br />

Der Bereich der Betriebskosten ist im Wesentlichen im BGB, der Betriebskosten-<br />

und der Heizkostenverordnung geregelt.<br />

Zu unterscheiden ist, ob die Betriebskosten tatsächlich abgerechnet werden<br />

oder ob im Mietvertrag ein pauschaler Betrag aufgeführt ist. Im letzteren<br />

Fall kann der Vermieter keine Nachforderungen erheben, auch wenn<br />

die Betriebskosten tatsächlich höher sind, der Mieter kann jedoch auch<br />

keine Betriebskosten zurückverlangen, wenn er z. B. Wasser gespart hat.<br />

Es gibt folgende Betriebskostenarten § 2 Betriebskosten VO:<br />

1. öffentliche Lasten des Grundstückes<br />

insbesondere Grundsteuer<br />

2. Kosten der Wasserversorgung<br />

Wasserkosten, Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder Wasserhebeanlage<br />

3. Entwässerung/Abwasser<br />

4. Aufzug<br />

z. B. Stromkosten, nicht umlagefähig sind Reparaturkosten<br />

5. Straßenreinigung und Müllbeseitigung<br />

z. B. Kosten für den Winterdienst<br />

6. Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung<br />

7. Gartenpflege<br />

z. B. Kosten des Gießwassers, nicht umlagefähig sind die Kosten für die<br />

Neuanlage eines Gartens oder Anschaffungskosten für Gartengeräte.<br />

8. Beleuchtung für das Anwesen<br />

9. Schornsteinreinigung<br />

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Seite 16 von 19<br />

10. Sach- und Haftpflichtversicherung<br />

z. B. Versicherungsschutz gegen Feuer, Sturm und Wasserschäden und<br />

sonstige Elementarschäden, Haftpflichtversicherung für das Gebäude,<br />

Öltank, Aufzug,<br />

11. Hauswart<br />

12. Gemeinschaftsantenne/Breitwandkabel<br />

13. Wäschepflege<br />

Darunter fallen Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen und Trockner,<br />

Wäscheschleuder etc.<br />

14. Kosten für Warmwasser<br />

15. Kosten für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen<br />

16. Sonstige Betriebskosten, z. B. für die Überprüfung des Feuerlöschers<br />

oder die Kosten der Dachreinigung<br />

Der Mieter muss die Betriebskosten nur dann tragen, wenn sie im Mietvertrag<br />

genau beschrieben sind.<br />

Keine Betriebskosten sind z. B. Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen,<br />

Beiträge des Vermieters zu Grundeigentümervereinen, Bankgebühren,<br />

Fotokosten, Zinsen für einen Kredit<br />

17. Heizkosten<br />

Seit langem schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass die Heizungs-<br />

und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig zu verteilen sind.<br />

Der Vermieter muss mindestens 50 und darf höchstens 70 % der Heiz-<br />

und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen, die restlichen 30 bis<br />

50 % werden im festen Maßstab, im Regelfall nach der Wohnfläche,<br />

verteilt.<br />

Zu den Heizkosten zählen neben den Brennstoffkosten auch die Kosten<br />

für die Bedienung, Wartung und Pflege der Heizungsanlage, die Messungen,<br />

Anmietung der Erfassungsgeräte etc.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


Betriebskostenabrechnung<br />

Seite 17 von 19<br />

Der Vermieter hat zwölf Monate Zeit, über die Betriebskosten abzurechnen.<br />

Spätestens ein Jahr nach dem Ende einer Abrechnungsperiode muss<br />

der Mieter die Abrechnung in Händen haben. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist<br />

für den Vermieter, nach Ablauf des Jahres kann der Vermieter<br />

nichts mehr nachfordern.<br />

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten<br />

hat, wenn z. B. die Gemeinde die entsprechenden Bescheid nicht<br />

oder viel zu spät erlassen hat.<br />

Nach einer Entscheidung des BGH ist diese zwölfmonatige Abrechnungsfrist<br />

auch dann eingehalten, wenn der Vermieter in dieser Zeit eine formell<br />

ordnungsgemäße Abrechnung schickt. Etwaige inhaltliche Fehler können<br />

nach Fristablauf korrigiert werden, wobei dies nicht zu einer Mehrbelastung<br />

für den Mieter führen darf. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet,<br />

abzurechnen. Er ist nur nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist mit einer<br />

Nachforderung ausgeschlossen.<br />

Die Betriebskostenabrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung<br />

der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sie muss übersichtlich gegliedert<br />

und auch für einen Durchschnittsmieter nachvollziehbar sein.<br />

Es musst der Abrechnungszeitraum angegeben werden, d. h. zwölf Monate,<br />

wobei das Abrechnungsjahr nicht das Kalenderjahr sein muss.<br />

Die Kostenarten sind einzeln aufzulisten und die Gesamtkosten anzugeben.<br />

Der Vermieter muss anhand des vereinbarten Aufteilungsmaßstabes nachvollziehbar<br />

aufführen, wie die Abrechnung erfolgt, ebenso muss er die<br />

Verteilerschlüssel angeben, d. h. nach Wohnungsgröße oder Personenzahl,<br />

Wohneinheiten.<br />

Wenn der Vermieter nicht abrechnet, muss der Mieter den Vermieter anmahnen<br />

und kann gegebenenfalls die Abrechnung vor Gericht einklagen.<br />

Der Mieter hat auch die Möglichkeit, die laufende Vorauszahlung für die<br />

aktuelle Abrechnungsperiode zurückzuhalten, um so Druck auf den Vermieter<br />

auszuüben. Die zurückbehaltenen Vorauszahlungen müssen erst<br />

nachgezahlt werden, wenn der Vermieter tatsächlich abrechnet.<br />

Wichtig für den Mieter ist, dass dieser spätestens zwölf Monate nach Zugang<br />

der Abrechnung mögliche Einwände gegen die Abrechnung erhoben<br />

haben muss. Danach ist er mit seinen Einwänden ausgeschlossen, gleichgültig<br />

ob berechtigt oder nicht.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


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VI. Ehewohnung – Ehepaar als Mieter<br />

1.<br />

Bei Eheleuten ist grundsätzlich nur derjenige Mieter, der den Mietvertrag<br />

als Vertragspartner des Vermieters unterschrieben hat und haftet gegenüber<br />

dem Vermieter u. a. für die Zahlung der Miete. Unterschreiben beide<br />

Eheleute, sind beide Vertragspartner, unterschreibt nur einer, ist auch nur<br />

dieser Mieter.<br />

Wenn im Kopf des Mietvertrages beide Ehegatten als Mieter aufgeführt<br />

sind, jedoch nur ein Ehegatte unterschreibt, wird der andere Ehegatte<br />

nicht Vertragspartner.<br />

Wenn ein Ehepartner, der Mieter ist, aufgrund einer Trennung oder Scheidung<br />

aus der Wohnung auszieht, haftet er grundsätzlich weiterhin gegenüber<br />

dem Vermieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere<br />

Zahlung der Miete. Zwar beendet die Scheidung die Ehe, nicht<br />

jedoch den Mietvertrag.<br />

Der ausziehenden Ehepartner sollte dem Vermieter schriftlich mitteilen,<br />

dass er aus der Mietwohnung auszieht und den Vermieter bitten, ihn aus<br />

dem Mietverhältnis zu entlassen. Der ausgezogene Ehepartner kann nur<br />

mit Zustimmung des Vermieters und des verbleibenden Ehepartners aus<br />

dem Mietverhältnis entlassen werden.<br />

Sinnvoll ist ein schriftlicher dreiseitiger Vertrag zwischen Vermieter und<br />

beiden Ehepartnern, in dem geregelt ist, zu welchem Zeitpunkt der ausziehende<br />

Ehegatte aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Sinnvoll ist<br />

auch zu regeln, wer bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution<br />

erhält.<br />

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Mieter aus dem Mietverhältnis<br />

zu entlassen.<br />

Es besteht damit Gefahr, dass der verbleibende Ehegatte die Miete nicht<br />

bezahlt und der ausgezogene Ehegatte ebenfalls auf Räumung und Zahlung<br />

der Miete verklagt wird. Der ausziehende Ehegatte ist verpflichtet,<br />

die Miete als Gesamtschuldner gegebenenfalls allein zu tragen, der Vermieter<br />

kann sich aussuchen, wen er verklagt. Es steht dem ausgezogenen<br />

Ehegatten im Innenverhältnis ein Regressanspruch gegen den in der Wohnung<br />

verbliebenen Partner zu. Wenn dieser jedoch nicht mehr zahlungskräftig<br />

ist, bleibt der ausgezogene Ehegatte möglicherweise auf den Mietschulden<br />

sitzen.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006


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Für den Vermieter ist von Bedeutung, dass er möglicherweise einen finanzkräftigen<br />

Mieter verliert, so dass viele Vermieter nicht bereit sind,<br />

den ausziehenden Ehegatten aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Es wird<br />

häufig versucht, die Entlassung aus dem Mietverhältnis mit einer Änderung<br />

des Mietvertrages, z. B. Erhöhung der Miete zu verknüpfen.<br />

Solange der ausgezogene Ehegatte nicht formal aus dem Mietvertrag entlassen<br />

ist, muss der Vermieter alle Willenserklärungen an beide Mieter<br />

richten, z. B. eine Mieterhöhung oder auch Kündigung. Dies gilt dann nicht<br />

mehr, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte seit Jahren die<br />

Miete und Nebenkosten allein zahlt und der Vermieter weiß, dass der<br />

andere Ehegatte ausgezogen ist.<br />

2. Zuweisung der Ehewohnung<br />

Wenn die Ehegatten sich während der Trennungszeit, d. h. vor Einleitung<br />

des Scheidungsverfahrens nicht darüber einigen können, wer von ihnen<br />

aus der Ehewohnung ausziehen muss, kann ein Ehegatte einen Antrag auf<br />

Zuweisung der Ehewohnung stellen. Das Gericht wird eine vorläufige Regelung<br />

für die Trennungszeit treffen.<br />

Nach Einreichen des Scheidungsantrags bis innerhalb eines Jahres nach<br />

Rechtskraft der Scheidung kann ein Ehegatte beantragen, ihm die Ehewohnung<br />

endgültig zuzuweisen.<br />

Dies ist nicht nur dann von Interesse, wenn sich die Ehegatten nicht einigen<br />

können, wer zukünftig die Ehewohnung nutzen soll, sondern auch,<br />

wenn der Vermieter nicht bereit ist, den ausgezogenen Ehegatten aus<br />

dem Mietverhältnis zu entlassen.<br />

Die Besonderheit liegt darin, dass das Gericht das Mietverhältnis regelt.<br />

§ 5 HausratsVO:<br />

„Für eine Mietwohnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden<br />

eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird<br />

oder dass ein Ehegatte an Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes<br />

Mietverhältnis eintritt. ...<br />

Besteht kein Mietverhältnis, so kann der Richter zugunsten eines Ehegatten<br />

ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen. Hierbei setzt der<br />

Richter die Miete fest.“<br />

Der Vermieter ist an diesem Verfahren zu beteiligen. Das Gericht kann<br />

zum Schutz des Vermieters Anordnungen treffen, um die Ansprüche des<br />

Vermieters zu sichern. Das Gericht kann z. B. die weitere Mithaftung des<br />

ausgezogenen Ehegatten anordnen oder den Sozialhilfeträger zu verpflichten,<br />

die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen.<br />

© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006

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