Jutta Prölß-Peter Evelin Lehmann-Leopold - KANZLEI Prölß-Peter ...
Jutta Prölß-Peter Evelin Lehmann-Leopold - KANZLEI Prölß-Peter ...
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Rechtsanwältinnen <strong>Prölß</strong>-<strong>Peter</strong> � <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong> � Fürstenweg 4a � 91058 Erlangen<br />
Unser Zeichen:<br />
Bitte stets angeben<br />
Rechtsanwältinnen<br />
Fachanwältinnen für Familienrecht<br />
<strong>Jutta</strong> <strong>Prölß</strong>-<strong>Peter</strong><br />
<strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong><br />
Fürstenweg 4a<br />
91058 Erlangen<br />
Caritas – Ihr gutes Recht<br />
am 11. Oktober 2006<br />
Telefon: 09131 610166-0<br />
Telefax: 09131 610166-70<br />
E-Mail: rae.proelss@nefkom.net<br />
www.rechtsanwaelte-erlangen-bruck.de<br />
Gerichtsfach 33<br />
Thema: Rechte und Pflichten des Mieters<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
I. Mietvertrag<br />
1. Abschluss<br />
Seite 2 von 19<br />
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen<br />
werden.<br />
Überwiegend wird der Vermieter dem Mieter einen Formularmietvertrag<br />
vorlegen, manchmal hat der Mieter die Möglichkeit, Einzelpunkte zu verhandeln.<br />
Formularmietverträge unterliegen allerdings besonderen gesetzlichen Anforderungen.<br />
Sie erhalten teilweise Klauseln, die nach heutiger Rechtsprechung<br />
unwirksam sind. Ob in Ihrem Mietvertrag eine solche Klausel enthalten<br />
ist, muss im Streitfall im Einzelnen geprüft werden. Grundsätzlich<br />
gilt, dass die Klauseln unwirksam sind, die für den Mieter überraschend<br />
sind oder ihn unangemessen benachteiligen.<br />
Wenn Sie mit Ihrem Vermieter eine individuelle Vereinbarung treffen, hat<br />
diese grundsätzlich Vorrang vor den Klauseln im Formular. Diese Vereinbarung<br />
ist dann wirksam, wenn Sie sie mit Ihrem Vermieter ausgehandelt<br />
haben. Es muss erkennbar sein, dass der Mieter an der Vereinbarung mitgewirkt<br />
und seine Interessen eingebracht hat.<br />
2. Unbefristeter oder befristeter Mietvertrag<br />
Im Normalfall gilt ein Mietvertrag für Wohnraum „unbefristet“. Dies bedeutet,<br />
dass er solange gilt, bis er von einer Seite – unter Einhaltung der<br />
Kündigungsfristen – gekündigt wird.<br />
Der Mietvertrag kann allerdings auch von vorne herein zeitlich befristet<br />
werden, wobei seit der Mietrechtsreform 2001 für die Befristung bestimmte<br />
Voraussetzungen gelten. Liegen diese nicht vor, liegt kein befristeter<br />
Mietvertrag vor, sondern ein unbefristeter Mietvertrag.<br />
Es muss für die Befristung einen bestimmten Grund geben, der dem Mieter<br />
bei Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden muss, am<br />
sinnvollsten im Mietvertrag. Es kommt nur einer der folgenden drei<br />
Gründe in Frage:<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Seite 3 von 19<br />
Nach Ablauf der Frist will der Vermieter die Wohnräume<br />
– für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushaltes<br />
nutzen (Eigenbedarf)<br />
- beseitigen, erheblich umgestalten oder sanieren, wobei diese Maßnahmen<br />
durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wesentlich<br />
beeinträchtigt würden<br />
- an einen „zur Dienstleistung Verpflichteten“ (z. B. Hausmeister oder<br />
Angestellten) vermieten.<br />
Diese Gründe müssen konkret benannt werden, damit der Mieter die Möglichkeit<br />
hat, später nachzuprüfen, ob diese überhaupt eingetreten sind.<br />
Es genügt also nicht anzugeben, „wegen Eigenbedarfs“ oder „wegen Sanierungsarbeiten“.<br />
Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, wer einziehen<br />
soll oder welcher Art die Sanierungsarbeiten sind. Kleinere Sanierungsarbeiten,<br />
wie z. B. „neue Fenster“ genügen nicht, den Anspruch auf Befristung<br />
zu begründen.<br />
Es gibt keine Zeitgrenze für einen Zeitmietvertrag, d. h. das Mietverhältnis<br />
kann z. B. 10, 15 oder 20 Jahre dauern.<br />
Vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Befristung können Sie als Mieter<br />
Auskunft vom Vermieter verlangen, ob der ursprünglich genannte Befristungsgrund<br />
überhaupt noch vorliegt. Der Vermieter muss innerhalb eines<br />
Monates antworten.<br />
Soweit sich die Vermieterantwort verspätet, können Sie eine entsprechende<br />
Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Dies gilt auch<br />
dann, wenn sich nach Auskunft des Vermieters der Befristungsgrund erst<br />
zu einem späteren Zeitpunkt realisiert.<br />
Teilt der Vermieter mit, dass der Befristungsgrund nicht mehr besteht,<br />
können Sie eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit<br />
verlangen. Das befristete Mietverhältnis wird dann zu einem unbefristeten<br />
Mietverhältnis.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
3. Kaution<br />
Seite 4 von 19<br />
Voraussetzung für die Zahlung einer Mietkaution ist eine entsprechende<br />
Vereinbarung im Mietvertrag.<br />
Die Mietkaution darf höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlungen<br />
und ohne Nebenkostenpauschalen.<br />
Der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei aufeinanderfolgenden Monatsraten<br />
zu zahlen, die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses<br />
fällig.<br />
Der Vermieter muss die Kaution auf einem Sonderkonto von seinem übrigen<br />
Vermögen getrennt anlegen und zwar mit dem für Spareinlagen mit<br />
dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.<br />
Die gebräuchliche und ausdrücklich im Gesetz geregelte Form ist die sogenannte<br />
Barkaution, d. h. der Mieter überweist dem Vermieter den vereinbarten<br />
Kautionsbetrag.<br />
Bei Rückzahlung der Mietkaution müssen die tatsächlich angefallenen Zinsen<br />
oder Erträge dem Mieter in voller Höhe zufließen.<br />
Eine Alternative ist die Bankbürgschaft oder das verpfändete Sparbuch.<br />
Bei der Bankbürgschaft verbürgt sich die Bank des Mieters bis zur Höhe<br />
der vereinbarten Kaution für eventuelle Ansprüche des Vermieters, wobei<br />
für diese Form der Kaution Gebühren an die Bank zu zahlen sind.<br />
Oder der Mieter legt ein Sparbuch auf seinen Namen mit der Kautionssumme<br />
an und verpfändet es an den Vermieter. Er übergibt das Sparbuch<br />
dazu seinem Vermieter, entsprechende Verpfändungserklärungen werden<br />
üblicherweise von den Banken zur Verfügung gestellt.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
II. Kündigung durch den Mieter<br />
1. Unbefristete Verträge<br />
Seite 5 von 19<br />
Seit der Gesetzesänderung zum 01. Juni 2005 können Mieter ihren unbefristet<br />
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />
Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
spielt keine Rolle mehr.<br />
Kündigungen haben immer schriftlich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass<br />
mündliche Kündigungen genauso unwirksam sind, wie Kündigungen per<br />
Telegram, Telefax oder E-Mail. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig<br />
unterschrieben sein und zwar von allen Mietern.<br />
Die Kündigung muss an den Vermieter adressiert sein, bei mehreren Vermietern,<br />
z. B. einem Ehepaar, an beide Vermieter.<br />
Im Kündigungsschreiben müssen Sie weder eine Aussage zur Kündigungsfrist,<br />
noch zum Ende des Mietverhältnisses machen. Es genügt die<br />
Formulierung „Ich kündige“ oder „Ich kündige zum nächstmöglichen Termin“.<br />
Die Kündigung muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Monats<br />
zugehen, dann zählt dieser Monat zur Kündigungsfrist mit.<br />
Beispiel:<br />
Das Mietverhältnis soll zum 31. Oktober 2006 enden, dann muss die Kündigung<br />
dem Vermieter bis spätestens 3. August 2006 zugegangen sein.<br />
Der Samstag ist als Werktag laut einem Urteil des BGH mitzurechnen,<br />
zumindest dann, wenn der Samstag der erste oder zweite Werktag wäre.<br />
Wie zu entscheiden wäre, wenn der Samstag der dritte Werktag wäre, hat<br />
der BGH offen gelassen.<br />
Da im Zweifelsfall von Ihnen als Mieter der Zugang der Kündigungserklärung<br />
nachzuweisen ist, sollten Sie entweder das Kündigungsschreiben<br />
Ihrem Vermieter persönlich aushändigen und sich auf einer Kopie den<br />
Empfang quittieren lassen oder das Kündigungsschreiben in Anwesenheit<br />
eines Zeugen in den Briefkasten des Vermieters einwerfen.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
2. Zeitmietverträge<br />
Seite 6 von 19<br />
Bei Zeitmietverträgen können weder Mieter noch Vermieter den Mietvertrag<br />
vorzeitig beenden, außer beide Parteien einigen sich einverständlich.<br />
Der Mieter kann frühestens zum vereinbarten Vertragsende ausziehen.<br />
3. Kündigungsausschluss<br />
Mieter und Vermieter können wirksam einen Kündigungsausschluss oder<br />
einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbaren. In diesen Fällen<br />
wird ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen mit den gesetzlichen<br />
Kündigungsfristen. Es wird jedoch für einen bestimmten Zeitraum das<br />
Recht, kündigen zu dürfen, ausgeschlossen.<br />
Der BGH hat entschieden, dass eine individuell getroffene Vereinbarung<br />
zwischen Mieter und Vermieter, die einen einseitigen Kündigungsausschluss<br />
des Mieters für fünf Jahre vorsieht, wirksam ist.<br />
Das Kündigungsrecht kann für Mieter und Vermieter mit Hilfe einer Formularvereinbarung<br />
für beide Seiten ausgeschlossen werden, der BGH hat<br />
dies für höchstens vier Jahre als zulässig erachtet.<br />
4. Anspruch des Mieters auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertra<br />
ges<br />
Wenn nun der Mieter trotz Zeitmietvertrag oder Verzicht auf das Kündigungsrecht<br />
für einen bestimmten Zeitraum vorzeitig aus der Wohnung<br />
ausziehen will, gilt folgendes:<br />
- Mieter und Vermieter einigen sich auf einen vorzeitigen Auszug und<br />
schließen einen Mietaufhebungsvertrag.<br />
- Soweit im Mietvertrag eine Nachmieterklausel vereinbart ist, d. h.<br />
der Mieter berechtigt ist, einen Nachmieter für den verbleibenden<br />
Zeitraum einzustellen, genügt es, wenn er einen geeigneten Nachmieter<br />
vorschlägt. Dieser Nachmieter muss vor allem objektiv in der<br />
Lage sein, die geforderte Miete zu bezahlen.<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, Sie vorzeitig, d. h. mit einer Frist von drei<br />
Monaten, aus dem Vertrag zu entlassen, wenn „besondere Gründe“ vorliegen.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Seite 7 von 19<br />
Nach der Rechtsprechung sind folgende Härtegründe anerkannt:<br />
� Berufsbedingter Wohnortwechsel/Umzug des Mieters<br />
� schwere Erkrankung des Mieters und Umzug in ein Alters- oder<br />
Pflegeheim<br />
� Familiennachwuchs kündigt sich an und die bisherige Wohnung<br />
ist zu klein<br />
� Der Mieter will heiraten, die Wohnung ist für zwei Personen nicht<br />
geeignet<br />
5. Sonderkündigungsrechte für den Mieter<br />
a) Mieterhöhung<br />
Verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die<br />
ortsübliche Vergleichsmiete, kann der Mieter bis zum Ende seiner Überlegungsfrist<br />
kündigen bis zum Ende des übernächsten Monats.<br />
b) Modernisierungsankündigung<br />
Der Mieter kann nach Erhalt der Ankündigung der Modernisierung bis zum<br />
Ende des darauffolgenden Monates zum Ablauf des nächsten Monats kündigen.<br />
Beispiel:<br />
Eingang Ankündigungsschreiben: 10.05.<br />
Kündigung Eingang beim Vermieter: bis 30.06.<br />
Ende des Mietverhältnisses: 31.07.<br />
c) Modernisierungsmieterhöhung<br />
Wenn der Vermieter einen elfprozentigen Modernisierungszuschlag verlangt,<br />
kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang<br />
des Schreibens kündigen, zum Ablauf des übernächsten Monats.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Beispiel:<br />
Zugang: 05.03.<br />
Seite 8 von 19<br />
Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter: bis spätestens 31.05.<br />
Ende des Mietverhältnisses: 31.07.<br />
d) Staffelmiete<br />
Ein Staffelmietvertrag kann durch den Mieter immer zum Ablauf des vierten<br />
Vertragsjahres gekündigt werden.<br />
e) Untermiete<br />
Beabsichtigt der Mieter, seine Wohnung an einen Dritten unterzuvermieten<br />
und schlägt er seinem Vermieter einen konkreten Untermieter vor,<br />
den dieser ohne triftige Gründe ablehnt, so kann der Mieter mit einer Frist<br />
von drei Monaten kündigen.<br />
6. Fristlose Kündigung<br />
Der Mieter kann unabhängig von Kündigungsfristen oder Vertragslaufzeiten<br />
außerordentlich fristlos kündigen (§§ 543, 569 BGB)<br />
- wenn die Wohnung aufgrund schwerwiegender Mängel nicht mehr<br />
vertragsgemäß genutzt werden kann<br />
- wenn von der Wohnung Gesundheitsgefährdungen drohen<br />
- wenn der Vermieter den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass für<br />
den Mieter die Fortsetzung eines Mietverhältnisses unzumutbar ist.<br />
Auch hier muss die fristlose Kündigung durch alle Mieter schriftlich erfolgen<br />
mit eigenhändiger Unterschrift.<br />
In diesem Fall ist der Grund, der die fristlose Kündigung rechtfertigt, anzugeben.<br />
Bei Pflichtverletzungen des Vermieters aus dem Mietvertrag muss der<br />
Mieter zunächst den Vermieter abmahnen, d. h. eine Frist setzen, in dem<br />
er den Mangel abstellen oder für Abhilfe sorgen kann.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Seite 9 von 19<br />
III. Kündigung durch den Vermieter<br />
Grundsätzlich darf der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes<br />
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 BGB).<br />
1. Kündigungsfrist<br />
bis zu fünf Jahren 3 Monate<br />
mehr als fünf Jahre 6 Monate<br />
mehr als acht Jahre 9 Monate<br />
Die Kündigung muss dem Mieter ebenfalls spätestens am dritten Werktag<br />
eines Monats zugehen, das Mietverhältnis endet dann entsprechend der<br />
gesetzlichen Frist.<br />
2. Berechtigtes Interesse<br />
Das im Gesetz genannte „berechtigte Interesse“ ist nicht gesetzlich bestimmt.<br />
Im Gesetz sind folgende, nicht abschließende Beispiele angegeben:<br />
a) Eigenbedarf<br />
Der Vermieter benötigt die Mietwohnung für sich selbst oder einen Familienangehörigen,<br />
Angehörigen seines Haushaltes, z. B. eine Pflegekraft<br />
b) Wirtschaftliche Verwertung<br />
Wird der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer<br />
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und hat er dadurch<br />
erhebliche Nachteile, z. B. geplanter Verkauf des Hauses oder der Wohnung<br />
oder ein Abriss oder grundlegende Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
c) Pflichtverletzungen<br />
Seite 10 von 19<br />
Für den Vermieter ist eine Kündigung wegen einer vertraglichen Verpflichtung<br />
nicht einfach. Diese Pflichtverletzung muss zu einer echten<br />
Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, z. B. ständig unpünktliche<br />
Mietzahlungen des Mieters, vertragswidriger Gebrauch, Störung<br />
des Hausfriedens<br />
Voraussetzung einer Kündigung ist, dass Ihr Vermieter Sie zunächst abmahnt.<br />
Wie sieht eine Abmahnung aus?<br />
Der Vermieter muss in dem Schreiben den Verstoß genau bezeichnen, z.<br />
B. haben Sie an genau bezeichneten Tagen ruhestörenden Lärm gemacht<br />
oder halten ohne Zustimmung einen Hund.<br />
Der Vermieter muss auf den Mietvertrag verweisen, d. h. der Verstoß<br />
muss gegen die Vereinbarung im Mietvertrag verstoßen.<br />
Der Mieter muss aufgefordert werden, diese Vertragswidrigkeit zu beenden,<br />
das er z. B. einen Hund wieder abschafft oder die Ruhezeiten einhält.<br />
Es muss dem Mieter eine ausreichende Frist gesetzt werden.<br />
In der Abmahnung müssen die Konsequenzen angekündigt werden, d. h.<br />
wenn der Mieter der Aufforderung nicht Folge leistet, dass dann das Mietverhältnis<br />
gekündigt wird oder z. B. Unterlassungsklage erhoben wird.<br />
3. Sozialklausel (§ 574 BGB)<br />
Der Mieter kann einer berechtigten Vermieterkündigung widersprechen<br />
und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung<br />
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen<br />
nicht zu rechtfertigen ist.<br />
Beispiele sind fehlender Ersatzwohnraum, hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit,<br />
Schwangerschaft, Probleme bei Schul- oder Kindergartenwechsel.<br />
Der Widerspruch gegen die Kündigung muss vom Mieter schriftlich erklärt<br />
und eigenhändig unterschrieben werden. Dem Vermieter muss der Widerspruch<br />
spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingehen,<br />
wenn dieser – was meist geschieht – im Kündigungsschreiben auf die<br />
Möglichkeit des Widerspruches sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen<br />
hat.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Seite 11 von 19<br />
4. außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters wegen<br />
Zahlungsverzug des Mieters (§§ 543, 569 BGB)<br />
Als Mieter sind Sie verpflichtet, die Miete fristgemäß zu zahlen, üblicherweise<br />
spätestens bis zum dritten Werktag des Monats. Dies hat zur Folge,<br />
dass eine Abmahnung durch den Vermieter bei Zahlungsverzug nicht erforderlich<br />
ist.<br />
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ist möglich, wenn<br />
- der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete<br />
oder eines nicht unerheblichen Teil der Miete (mehr als eine Monatsmiete)<br />
in Verzug ist, wobei Nebenkostenvorauszahlungen als<br />
Teil der Miete gelten.<br />
Beispiel:<br />
Keine Mietzahlung im August, keine Mietzahlung im September, der<br />
Mieter ist damit ab dem vierten Werktag im September in Zahlungsverzug<br />
- Der Mieter ist über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen mit<br />
einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug<br />
Es genügt nach einem neuen Urteil des BGH, wenn der Vermieter in seinem<br />
Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund „Zahlungsverzug“ nennt<br />
und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.<br />
Der Mieter hat die Möglichkeit die Kündigung zu heilen. Wenn der Mieter<br />
oder z. B. das Sozialamt die Mietschulden begleicht, wird die fristlose<br />
Kündigung des Vermieters unwirksam. Spätestens zwei Monate nach Zustellung<br />
einer etwaigen Räumungsklage muss jedoch der Mieter die Mietrückstände<br />
komplett ausgeglichen haben. Wenn dies innerhalb von zwei<br />
Jahren ein zweites Mal passiert, kann eine erneute Nachzahlung die fristlose<br />
Kündigung nicht „retten“.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
IV. Schönheitsreparaturen<br />
1.<br />
Seite 12 von 19<br />
Zu keiner anderen Frage hat der Bundesgerichtshof in der letzten Zeit so<br />
viele Urteile gesprochen.<br />
Nach dem Gesetz ist der Mieter zunächst einmal nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen<br />
während der Mietzeit oder beim Auszug durchzuführen.<br />
Wenn im Mietvertrag lediglich Formulierungen gewählt wurden, wie z. B.<br />
besenrein, bezugsfertig oder vertragsgemäß, bedeutet dies, dass der<br />
Mieter die Wohnung leergeräumt und grob gesäubert zurückgeben darf.<br />
In fast allen Mietverträgen dürfte jedoch die Verpflichtung des Mieters, die<br />
Schönheitsreparaturen zu übernehmen, enthalten sein, was auch zulässig<br />
ist. Es gilt der Grundsatz, dass der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen<br />
durchführen oder bezahlen soll, als er während der Mietzeit selbst<br />
abgewohnt hat.<br />
Unwirksam sind Klauseln, die eine Verpflichtung zur Renovierung bei Einzug<br />
enthalten, oder eine Verpflichtung zur Renovierung unabhängig von<br />
der Dauer des Mietverhältnisses oder immer bei Auszug.<br />
Unwirksam sind auch Klauseln, nach denen der Mieter sowohl verpflichtet<br />
ist, nach Fristenplan laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen und<br />
unabhängig davon bei Vertragsende.<br />
Ein Fristenplan, wann Renovierungen durchzuführen sind, kann wirksam<br />
vereinbart werden. Üblich ist, dass Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre,<br />
Wohn-, Schlafräume und Diele alle fünf Jahre, Abstellräume alle sieben<br />
Jahre zu renovieren sind.<br />
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist ein Fristenplan jedoch dann<br />
unwirksam, wenn es sich um eine starre Frist handelt, d. h. auf jeden Fall<br />
renoviert werden muss. Formulierungen könnten z. B. sein, „der Mieter<br />
muss renovieren“, „mindestens aber nach .... Jahren“ oder wenn in einer<br />
Klausel „auf jeden Fall“ oder „immer“ oder „spätestens“ enthalten ist.<br />
Ein Fristenplan ist dann wirksam, wenn Formulierungen enthalten sind wie<br />
z. B. „...muss der Mieter in der Regel nach drei, fünf oder sieben Jahren<br />
renovieren“ oder „der Mieter muss normalerweise .... renovieren“.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Seite 13 von 19<br />
Ist die Klausel wirksam vereinbart, beginnt die Frist mit dem Einzug oder<br />
der letzten Renovierung des Mieters zu laufen.<br />
Wenn der Mieter aus der Wohnung auszieht, bevor die typischen Renovierungsfristen<br />
abgelaufen sind, muss er diese grundsätzlich nicht durchführen.<br />
Es ist aber möglich, eine Abgeltungsklausel im Mietvertrag zu vereinbaren.<br />
Dann sind bei Auszug anteilige Renovierungskosten zu zahlen.<br />
Die Abgeltungsklausel darf nicht zu einer 100 %igen Kostenübernahme<br />
durch den Mieter führen.<br />
Beispiel für eine wirksame Vereinbarung:<br />
Liegen beim Auszug die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr<br />
zurück, zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten.<br />
Die zu zahlenden Renovierungskosten werden meist aufgrund eines Kostenvoranschlages,<br />
den der Vermieter in Auftrag gibt, ermittelt. Dieser<br />
Voranschlag ist jedoch nicht bindend.<br />
Die Abgeltungsklausel kann dadurch unterlaufen werden, dass der Mieter<br />
die gesamte Wohnung selbst renoviert.<br />
2. Was sind Schönheitsreparaturen?<br />
Unter Renovierungen oder Schönheitsreparaturen fällt alles, was sich beim<br />
normalen Wohnen im Laufe der Zeit abnutzt und mit Farbe und Tapete<br />
erneuern lässt:<br />
- Tapezieren und/oder Anstreichen von Decken und Wänden<br />
- Streichen der Türen innerhalb der Wohnung<br />
- Fenster von innen<br />
- Heizkörper und Heizungsrohre<br />
- Löcher von Dübeln, Schrauben und Nägeln sind zu beseitigen<br />
Nicht:<br />
� Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußboden<br />
� Auswechseln der Teppichböden<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Seite 14 von 19<br />
Der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, dass Malerfachbetriebe die Arbeit<br />
übernehmen, auch wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Renovierungsarbeiten<br />
können vom Mieter selbst durchgeführt werden, wobei<br />
diese fachgerecht zu erfolgen haben.<br />
Sinnvoll ist, dass sowohl bei Einzug als auch Auszug ein Übergabeprotokoll<br />
erstellt wird, das von beiden Parteien unterschrieben wird. In diesem<br />
Übergabeprotokoll sind etwaige Mängel festzuhalten.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
V. Betriebskosten<br />
Seite 15 von 19<br />
Der Bereich der Betriebskosten ist im Wesentlichen im BGB, der Betriebskosten-<br />
und der Heizkostenverordnung geregelt.<br />
Zu unterscheiden ist, ob die Betriebskosten tatsächlich abgerechnet werden<br />
oder ob im Mietvertrag ein pauschaler Betrag aufgeführt ist. Im letzteren<br />
Fall kann der Vermieter keine Nachforderungen erheben, auch wenn<br />
die Betriebskosten tatsächlich höher sind, der Mieter kann jedoch auch<br />
keine Betriebskosten zurückverlangen, wenn er z. B. Wasser gespart hat.<br />
Es gibt folgende Betriebskostenarten § 2 Betriebskosten VO:<br />
1. öffentliche Lasten des Grundstückes<br />
insbesondere Grundsteuer<br />
2. Kosten der Wasserversorgung<br />
Wasserkosten, Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder Wasserhebeanlage<br />
3. Entwässerung/Abwasser<br />
4. Aufzug<br />
z. B. Stromkosten, nicht umlagefähig sind Reparaturkosten<br />
5. Straßenreinigung und Müllbeseitigung<br />
z. B. Kosten für den Winterdienst<br />
6. Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung<br />
7. Gartenpflege<br />
z. B. Kosten des Gießwassers, nicht umlagefähig sind die Kosten für die<br />
Neuanlage eines Gartens oder Anschaffungskosten für Gartengeräte.<br />
8. Beleuchtung für das Anwesen<br />
9. Schornsteinreinigung<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Seite 16 von 19<br />
10. Sach- und Haftpflichtversicherung<br />
z. B. Versicherungsschutz gegen Feuer, Sturm und Wasserschäden und<br />
sonstige Elementarschäden, Haftpflichtversicherung für das Gebäude,<br />
Öltank, Aufzug,<br />
11. Hauswart<br />
12. Gemeinschaftsantenne/Breitwandkabel<br />
13. Wäschepflege<br />
Darunter fallen Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen und Trockner,<br />
Wäscheschleuder etc.<br />
14. Kosten für Warmwasser<br />
15. Kosten für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen<br />
16. Sonstige Betriebskosten, z. B. für die Überprüfung des Feuerlöschers<br />
oder die Kosten der Dachreinigung<br />
Der Mieter muss die Betriebskosten nur dann tragen, wenn sie im Mietvertrag<br />
genau beschrieben sind.<br />
Keine Betriebskosten sind z. B. Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen,<br />
Beiträge des Vermieters zu Grundeigentümervereinen, Bankgebühren,<br />
Fotokosten, Zinsen für einen Kredit<br />
17. Heizkosten<br />
Seit langem schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass die Heizungs-<br />
und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig zu verteilen sind.<br />
Der Vermieter muss mindestens 50 und darf höchstens 70 % der Heiz-<br />
und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen, die restlichen 30 bis<br />
50 % werden im festen Maßstab, im Regelfall nach der Wohnfläche,<br />
verteilt.<br />
Zu den Heizkosten zählen neben den Brennstoffkosten auch die Kosten<br />
für die Bedienung, Wartung und Pflege der Heizungsanlage, die Messungen,<br />
Anmietung der Erfassungsgeräte etc.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
Betriebskostenabrechnung<br />
Seite 17 von 19<br />
Der Vermieter hat zwölf Monate Zeit, über die Betriebskosten abzurechnen.<br />
Spätestens ein Jahr nach dem Ende einer Abrechnungsperiode muss<br />
der Mieter die Abrechnung in Händen haben. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist<br />
für den Vermieter, nach Ablauf des Jahres kann der Vermieter<br />
nichts mehr nachfordern.<br />
Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten<br />
hat, wenn z. B. die Gemeinde die entsprechenden Bescheid nicht<br />
oder viel zu spät erlassen hat.<br />
Nach einer Entscheidung des BGH ist diese zwölfmonatige Abrechnungsfrist<br />
auch dann eingehalten, wenn der Vermieter in dieser Zeit eine formell<br />
ordnungsgemäße Abrechnung schickt. Etwaige inhaltliche Fehler können<br />
nach Fristablauf korrigiert werden, wobei dies nicht zu einer Mehrbelastung<br />
für den Mieter führen darf. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet,<br />
abzurechnen. Er ist nur nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist mit einer<br />
Nachforderung ausgeschlossen.<br />
Die Betriebskostenabrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung<br />
der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sie muss übersichtlich gegliedert<br />
und auch für einen Durchschnittsmieter nachvollziehbar sein.<br />
Es musst der Abrechnungszeitraum angegeben werden, d. h. zwölf Monate,<br />
wobei das Abrechnungsjahr nicht das Kalenderjahr sein muss.<br />
Die Kostenarten sind einzeln aufzulisten und die Gesamtkosten anzugeben.<br />
Der Vermieter muss anhand des vereinbarten Aufteilungsmaßstabes nachvollziehbar<br />
aufführen, wie die Abrechnung erfolgt, ebenso muss er die<br />
Verteilerschlüssel angeben, d. h. nach Wohnungsgröße oder Personenzahl,<br />
Wohneinheiten.<br />
Wenn der Vermieter nicht abrechnet, muss der Mieter den Vermieter anmahnen<br />
und kann gegebenenfalls die Abrechnung vor Gericht einklagen.<br />
Der Mieter hat auch die Möglichkeit, die laufende Vorauszahlung für die<br />
aktuelle Abrechnungsperiode zurückzuhalten, um so Druck auf den Vermieter<br />
auszuüben. Die zurückbehaltenen Vorauszahlungen müssen erst<br />
nachgezahlt werden, wenn der Vermieter tatsächlich abrechnet.<br />
Wichtig für den Mieter ist, dass dieser spätestens zwölf Monate nach Zugang<br />
der Abrechnung mögliche Einwände gegen die Abrechnung erhoben<br />
haben muss. Danach ist er mit seinen Einwänden ausgeschlossen, gleichgültig<br />
ob berechtigt oder nicht.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
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VI. Ehewohnung – Ehepaar als Mieter<br />
1.<br />
Bei Eheleuten ist grundsätzlich nur derjenige Mieter, der den Mietvertrag<br />
als Vertragspartner des Vermieters unterschrieben hat und haftet gegenüber<br />
dem Vermieter u. a. für die Zahlung der Miete. Unterschreiben beide<br />
Eheleute, sind beide Vertragspartner, unterschreibt nur einer, ist auch nur<br />
dieser Mieter.<br />
Wenn im Kopf des Mietvertrages beide Ehegatten als Mieter aufgeführt<br />
sind, jedoch nur ein Ehegatte unterschreibt, wird der andere Ehegatte<br />
nicht Vertragspartner.<br />
Wenn ein Ehepartner, der Mieter ist, aufgrund einer Trennung oder Scheidung<br />
aus der Wohnung auszieht, haftet er grundsätzlich weiterhin gegenüber<br />
dem Vermieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere<br />
Zahlung der Miete. Zwar beendet die Scheidung die Ehe, nicht<br />
jedoch den Mietvertrag.<br />
Der ausziehenden Ehepartner sollte dem Vermieter schriftlich mitteilen,<br />
dass er aus der Mietwohnung auszieht und den Vermieter bitten, ihn aus<br />
dem Mietverhältnis zu entlassen. Der ausgezogene Ehepartner kann nur<br />
mit Zustimmung des Vermieters und des verbleibenden Ehepartners aus<br />
dem Mietverhältnis entlassen werden.<br />
Sinnvoll ist ein schriftlicher dreiseitiger Vertrag zwischen Vermieter und<br />
beiden Ehepartnern, in dem geregelt ist, zu welchem Zeitpunkt der ausziehende<br />
Ehegatte aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Sinnvoll ist<br />
auch zu regeln, wer bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution<br />
erhält.<br />
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Mieter aus dem Mietverhältnis<br />
zu entlassen.<br />
Es besteht damit Gefahr, dass der verbleibende Ehegatte die Miete nicht<br />
bezahlt und der ausgezogene Ehegatte ebenfalls auf Räumung und Zahlung<br />
der Miete verklagt wird. Der ausziehende Ehegatte ist verpflichtet,<br />
die Miete als Gesamtschuldner gegebenenfalls allein zu tragen, der Vermieter<br />
kann sich aussuchen, wen er verklagt. Es steht dem ausgezogenen<br />
Ehegatten im Innenverhältnis ein Regressanspruch gegen den in der Wohnung<br />
verbliebenen Partner zu. Wenn dieser jedoch nicht mehr zahlungskräftig<br />
ist, bleibt der ausgezogene Ehegatte möglicherweise auf den Mietschulden<br />
sitzen.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006
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Für den Vermieter ist von Bedeutung, dass er möglicherweise einen finanzkräftigen<br />
Mieter verliert, so dass viele Vermieter nicht bereit sind,<br />
den ausziehenden Ehegatten aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Es wird<br />
häufig versucht, die Entlassung aus dem Mietverhältnis mit einer Änderung<br />
des Mietvertrages, z. B. Erhöhung der Miete zu verknüpfen.<br />
Solange der ausgezogene Ehegatte nicht formal aus dem Mietvertrag entlassen<br />
ist, muss der Vermieter alle Willenserklärungen an beide Mieter<br />
richten, z. B. eine Mieterhöhung oder auch Kündigung. Dies gilt dann nicht<br />
mehr, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte seit Jahren die<br />
Miete und Nebenkosten allein zahlt und der Vermieter weiß, dass der<br />
andere Ehegatte ausgezogen ist.<br />
2. Zuweisung der Ehewohnung<br />
Wenn die Ehegatten sich während der Trennungszeit, d. h. vor Einleitung<br />
des Scheidungsverfahrens nicht darüber einigen können, wer von ihnen<br />
aus der Ehewohnung ausziehen muss, kann ein Ehegatte einen Antrag auf<br />
Zuweisung der Ehewohnung stellen. Das Gericht wird eine vorläufige Regelung<br />
für die Trennungszeit treffen.<br />
Nach Einreichen des Scheidungsantrags bis innerhalb eines Jahres nach<br />
Rechtskraft der Scheidung kann ein Ehegatte beantragen, ihm die Ehewohnung<br />
endgültig zuzuweisen.<br />
Dies ist nicht nur dann von Interesse, wenn sich die Ehegatten nicht einigen<br />
können, wer zukünftig die Ehewohnung nutzen soll, sondern auch,<br />
wenn der Vermieter nicht bereit ist, den ausgezogenen Ehegatten aus<br />
dem Mietverhältnis zu entlassen.<br />
Die Besonderheit liegt darin, dass das Gericht das Mietverhältnis regelt.<br />
§ 5 HausratsVO:<br />
„Für eine Mietwohnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden<br />
eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird<br />
oder dass ein Ehegatte an Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes<br />
Mietverhältnis eintritt. ...<br />
Besteht kein Mietverhältnis, so kann der Richter zugunsten eines Ehegatten<br />
ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen. Hierbei setzt der<br />
Richter die Miete fest.“<br />
Der Vermieter ist an diesem Verfahren zu beteiligen. Das Gericht kann<br />
zum Schutz des Vermieters Anordnungen treffen, um die Ansprüche des<br />
Vermieters zu sichern. Das Gericht kann z. B. die weitere Mithaftung des<br />
ausgezogenen Ehegatten anordnen oder den Sozialhilfeträger zu verpflichten,<br />
die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen.<br />
© RAin <strong>Evelin</strong> <strong>Lehmann</strong>-<strong>Leopold</strong>, 11.10.2006