Anschlag RATHAUS V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz
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§ 8 wird ergänzt:<br />
- 10<br />
Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die Vergütung für die ver-<br />
tragsgegenständliche Leistung einem angemessenen und marktüblichen Entgelt<br />
entspricht und keine Überkompensation im Sinne des europäischen Beihilferechts<br />
vorliegt.<br />
Zur fortlaufenden Sicherstellung der beihilfenrechtlichen Konformität des vertrag-<br />
lich vereinbarten Entgelts ist die <strong>Stadt</strong> befugt, einen erfahrenen, im Verkehrswe-<br />
sen spezialisierten Wirtschaftsprüfer jährlich zu beauftragen, die internen Abrech-<br />
nungsunterlagen der österreichischen Postbus GmbH hinsichtlich des <strong>Stadt</strong>ver-<br />
kehrs <strong>Bludenz</strong> prüfen zu lassen.<br />
Für den Fall der klar belegbaren Feststellung einer Überkompensation, verpflichtet<br />
sich die österreichische Postbus GmbH den nach den Maßstäben des europäi-<br />
schen Beihilferechts zu viel erhaltenen Betrag (Überkompensation) samt der dafür<br />
marktüblichen Verzinsung unverzüglich an die <strong>Stadt</strong> zurück zu überweisen.<br />
Rückerstattungszahlungen, die weniger als 10% des Jahresentgelts betragen,<br />
können jedoch von der österreichischen Postbus GmbH als Guthaben für die<br />
<strong>Stadt</strong> in die nächste Rechnungsperiode übertragen werden.<br />
§ 9 wird wie folgt ersetzt:<br />
Der im ursprünglichen Vertrag in den Punkten 9.1, 9.2 und 9.4 dargestellte Stich-<br />
tag der Wertsicherung der Personalkosten, Kilometerkosten und der Buskosten ist<br />
jeweils der 1. Jänner eines jeden Jahres.<br />
§ 18.1. wird ergänzt:<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> verzichtet für eine weitere Periode von acht Jahren auf eine<br />
ordentliche Kündigung. Somit ist eine ordentliche Kündigung frühestens zum<br />
Fahrplanwechsel im Dezember 2017 möglich.