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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz

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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t<br />

über die am Donnerstag, den 12. September 2002, um 18.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rat-<br />

hauses stattgefundene öffentliche 15. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung BLUDENZ.<br />

Anwesende:<br />

Der Vorsitzende: Bürgermeister Dr. Othmar KRAFT<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Josef KATZENMAYER<br />

Heinz-Peter RITTER<br />

Dr. Thomas LINS<br />

Josef GATT<br />

Mag. Elmar BUDA<br />

Johann Georg SEEBERGER<br />

Gerhard KRUMP<br />

Alexander PLAKOLM<br />

Alexander GEBHART<br />

Edmund JENNY<br />

Gunnar WITTING<br />

Dieter KOHLER<br />

DI Günther PIRCHER<br />

Christine FRÖHLICH<br />

Walter HÄMMERLE<br />

Kurt DREHER<br />

Josef GASSNER<br />

Wolfgang WEISS<br />

Dr. Fritz MILLER<br />

Peter SCHNEIDER<br />

DI Dr. Bernd ANGERER<br />

Richard FÖGER<br />

Die Ersatzmitglieder: Mag. Erwin FENKART<br />

Kurt MUTHER


Entschuldigt:<br />

- 2 -<br />

Hermann NEYER<br />

Markus FEUERSTEIN<br />

Arthur TAGWERKER<br />

Gerd DROLLE<br />

Engelbert UTTENTHALER<br />

Heike BRÜSTLE<br />

Elmar STURM<br />

Gunnar VONBUN<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Ingeborg NAIER<br />

Raimund BERTSCH<br />

Monika BAUR<br />

Rudolf ZEIF<br />

Norbert LORÜNSER<br />

Peter OSTI<br />

Mag. Karin FRITZ<br />

Oliver GRIESSER<br />

Erwin SPERGER<br />

Bernd KAMMERLANDER<br />

Die Ersatzmitglieder: Silvia COMPLOJ<br />

Ingeborg WALCH<br />

Ramona SUPPAN<br />

Martin BITSCHNAU<br />

Lambert KAPFERER<br />

Mag. Peter SPANNRING<br />

LAbg. Olga PIRCHER<br />

Helmut TSCHANN<br />

Günter BURTSCHER<br />

Petra GASPERI<br />

Gustav FILE<br />

Werner STENECH<br />

Erich RAITMAIR


- 3 -<br />

Andreas RIETZLER<br />

Gertrud FISCHL<br />

Mag. Albin ARZBERGER<br />

Erich HUBERT<br />

Bernd ATZMÜLLER<br />

Maria WEBER<br />

Mag. Otmar MUTHER<br />

Karlheinz MAHNER<br />

Günter MUHR<br />

Adalbert STARK<br />

Isabella GERNGROSS<br />

Friedrich WEIXLBAUMER<br />

Hartmut Elmar NEYER<br />

Johann MALLITSCH<br />

Günter BERCHTOLD<br />

Egon FELLIER<br />

Bernhard KOBALD<br />

Michael REIS<br />

Gerhard SALCHER<br />

Wolfgang CHESANI<br />

Reinhard BERTSCH<br />

Joachim WEIXLBAUMER<br />

Walter LUTZ<br />

Engelbert TOMASELLI<br />

Ing. Günter PICHLER<br />

Jürgen VON GRONE<br />

Willibald WEBER<br />

Wolfram WENNINGER<br />

Doris ANGERER<br />

Raimund FÖGER<br />

Wolfram BARTENBACH<br />

Horst DELLAMARIA


- 4 -<br />

Markus PRASCH<br />

Fabienne HUBERT<br />

Wolfgang SINDLGRUBER<br />

Herbert SPREITZER<br />

Herbert FRITZ<br />

Gerhard OBERSTEINER<br />

Ing. Gerhard MÜLLER<br />

Armin HÄMMERLE<br />

Der Schriftführer: Dr. Erwin KOSITZ.<br />

Vor Eingang in die Tagesordnung werden mit Zustimmung der <strong>Stadt</strong>vertretung vom Bür-<br />

germeister die Gegenstände<br />

Erweiterung des Kanaleinzugsbereiches:<br />

Ortskanalisation <strong>Bludenz</strong>, BA 13 - Sammelkanäle Klostertalerstraße<br />

(Teilstück), Bingser Siedlung, Dorfstraße (Teilstück) und St. Leonhard und<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Immobilien KEG;<br />

Darlehensaufnahme für die Erweiterung des SPZ –<br />

Haftungsübernahme<br />

in die Tagesordnung aufgenommen sowie die Gegenstände<br />

10. Änderungen des Flächenwidmungsplanes:<br />

c) Gst.Nr. 2868, GB <strong>Bludenz</strong> (DÜNSER) und<br />

15. Grundkauf, -verkauf sowie -tausch:<br />

b) Grundverkauf Gst.Nr. 2228/2 – Rungelin (LINHER);<br />

von der Tagesordnung abgesetzt, sodass diese lautet:<br />

Tagesordnung:<br />

1. Berichtigung der Verhandlungsschrift;<br />

2. Genehmigung der Verhandlungsschrift der 14. Sitzung vom 04. Juli 2002;


- 5 -<br />

3. Berichte:<br />

a) Genehmigung des 1. und 2. Nachtragsvoranschlages 2002;<br />

b) <strong>Stadt</strong>vertreter Alfons FEUERSTEIN, <strong>Stadt</strong>vertreterin Andrea<br />

TRATTER und Engelbert UTTENTHALER; Mandatsverzicht<br />

c) Schreiben Volkshochschule <strong>Bludenz</strong> vom 03.09.2002;<br />

4. Nachbestellung der 6. <strong>Stadt</strong>ratstelle;<br />

5. Nachbestellung in Unterausschüsse sowie Vereine und Verbände;<br />

6. Altenheim und Pflegeheim;<br />

Musterheimvertrag<br />

7. Städtische Musikschule;<br />

Änderung der Schulordnung<br />

8. Volksschule und Kindergarten Bings;<br />

Neubau Turnsaal und Kindergarten<br />

Finanzierung und Vereinbarung mit der Gemeinde Stallehr<br />

9. Darlehensaufnahme durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Immobilien KEG für die<br />

Volksschule Bings Turnhalle mit Kindergarten<br />

10. Änderungen des Flächenwidmungsplanes:<br />

a) Aufhebung des Bebauungsplanes Hasensprung;<br />

Entwurf zur Auflage<br />

b) Teilfläche der Gst.Nr. 94/1, GB <strong>Bludenz</strong> (Suchard Schokolade GmbH);<br />

c) Teilflächen der Gst.Nrn. 3526/3, 3526/2, 3528/2, 3528/1, 3529/1, 3537/1, 3538/2,<br />

3543 und 3534/2, GB <strong>Bludenz</strong> (OBERE FURKLA);<br />

d) Teilflächen der Gst.Nrn. 3919/1, 3919/3, 3339/1, .711, .722 und 3338, GB <strong>Bludenz</strong><br />

(JOCHUM);<br />

11. Zufahrtsstraße Parkplatz Talstation Muttersbergseilbahn;<br />

a) Abtretung von Teilflächen an das Öffentliche Gut (Straßen und Wege);<br />

b) Verordnung über die Erklärung als Gemeindestraße gemäß § 9 Straßengesetz<br />

12. Teilfläche aus der Gst.Nr. 1626/1, GB <strong>Bludenz</strong> (Brunnenfelderstraße);<br />

a) Abtretung an das Öffentliche Gut (Straßen und Wege)<br />

b) Verordnung über die Erklärung als Gemeindestraße gemäß § 9 Straßengesetz<br />

13. Teilfläche der Gst.Nr. 3696, GB <strong>Bludenz</strong>, Öffentliches Gut (Straßen und Wege)<br />

in Radin; Auflassung als Gemeindestraße gemäß § 9 Straßengesetz<br />

14. Gst.Nr. 3707/1, GB <strong>Bludenz</strong> (Öffentliches Gut – Straßen und Wege);<br />

Verkauf einer Teilfläche von 74 m² an Alois FRAINER,<br />

Winkelbühelweg 8, Außerbraz<br />

Verkauf einer Teilfläche von 42 m² an Maria SCHNEIDER,<br />

Winkelbühelweg 33, Außerbraz;<br />

Auflassung als Gemeindestraße gemäß § 9 Straßengesetz<br />

15. Grundkauf, -verkauf sowie -tausch:<br />

a) Grundankauf Gst.Nrn. 2401/1, 2401/2, 2401/3 u. .554/22, GB <strong>Bludenz</strong>,<br />

(Wald/Baufläche) von der SPARKASSE der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>;


- 6 -<br />

b) Zufahrt Talstation Muttersbergseilbahn - Grundtausch in Hinterplärsch<br />

(TAGWERKER);<br />

16. Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes durch die Wassergenossenschaft Außerbraz;<br />

Einräumung einer Dienstbarkeit<br />

17. Antrag von Bürgermeister Dr. Othmar KRAFT et.al.:<br />

Historisches Archiv der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>;<br />

Übergabe an das Vorarlberger Landesarchiv Bregenz<br />

18. Erweiterung des Kanaleinzugsbereiches:<br />

Ortskanalisation <strong>Bludenz</strong>, BA 13 - Sammelkanäle Klostertalerstraße<br />

(Teilstück), Bingser Siedlung, Dorfstraße (Teilstück) und St. Leonhard<br />

19. <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Immobilien KEG;<br />

Darlehensaufnahme für die Erweiterung des SPZ –<br />

Haftungsübernahme<br />

20. Allfälliges.<br />

Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß eingeladenen <strong>Stadt</strong>ver-<br />

tretung fest und erklärt die Sitzung für eröffnet; anwesend sind 23 <strong>Stadt</strong>vertreter und<br />

10 Ersatzmitglieder.<br />

Zu 1.:<br />

Berichtigung der Verhandlungsschrift<br />

Berichte, Anträge und Beschlüsse :<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, die Niederschrift der <strong>Stadt</strong>vertretungssitzung<br />

vom 04. Juli 2002 unter Punkt 8 dahingehend zu berichtigen, dass die beim 2. Nachtrags-<br />

voranschlag 2002 versehentlich angeführten zwei falschen Beträge korrigiert werden:<br />

Auf Seite 18 unter Punkt 8. ist anstelle des neuen Ansatzes von EUR 313.500,-- der Betrag<br />

von EUR 413.500,-- anzusetzen und auf Seite 19 unter Punkt 18. ist der Betrag des neuen<br />

Ansatzes von EUR 63.400,-- auf EUR 73.400,-- abzuändern.


Zu 2.:<br />

- 7 -<br />

Genehmigung der Verhandlungsschrift der 14. Sitzung vom 04. Juli 2002<br />

Die Verhandlungsschrift über die 14. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretungssitzung vom 04. Juli<br />

2002 wird einhellig genehmigt.<br />

Zu 3.:<br />

Berichte:<br />

a) Genehmigung des 1. und 2. Nachtragsvoranschlages 2002<br />

Die Vorarlberger Landesregierung hat mit Schreiben vom 03. Juli 2002 bzw. 31. Juli<br />

2002 keine Einwendungen gegen den 1. und 2. Nachtragsvoranschlag der <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz erhoben.<br />

b) <strong>Stadt</strong>vertreter Alfons FEUERSTEIN und <strong>Stadt</strong>vertreterin Andrea<br />

TRATTER; Mandatsverzicht<br />

Die Gemeindewahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 11. September 2002 zufolge Man-<br />

datsverzicht von Herrn <strong>Stadt</strong>vertreter Alfons FEUERSTEIN Herrn Edmund JENNY,<br />

zufolge Mandatsverzicht von Frau <strong>Stadt</strong>vertreterin Andrea TRATTER Frau Monika<br />

BAUR und zufolge Mandatsverzicht von Engelbert UTTENTHALER Herrn Peter<br />

SCHNEIDER auf die frei gewordenen <strong>Stadt</strong>vertretungsmandate berufen.<br />

c) Schreiben Volkshochschule <strong>Bludenz</strong> vom 03.09.2002<br />

Zu 4.:<br />

Das Schreiben der Volkshochschule <strong>Bludenz</strong> vom 03. September 2002 wird zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

Nachbestellung der 6. <strong>Stadt</strong>ratstelle<br />

Über Antrag des Vorsitzenden wird beschlossen, die <strong>Stadt</strong>vertreter Vizebürgermeister<br />

Josef Katzenmayer, Christine Fröhlich, Dr. Fritz Miller und Richard Föger zur nachfolgen-<br />

den Wahlhandlung als Stimmprüfer beizuziehen.


- 8 -<br />

Zufolge Mandatsverzicht von Alfons FEUERSTEIN ist die sechste Stelle des <strong>Stadt</strong>rates<br />

nachzubesetzen. Nach den Bestimmungen über die Aufteilung der Gemeindevertretungs-<br />

mandate ist die <strong>Bludenz</strong>er Volkspartei vorschlagsberechtigt.<br />

Über Antrag der <strong>Bludenz</strong>er Volkspartei wird in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel<br />

mit 20 Stimmen, 12 Gegenstimmen, 1 ungültig, <strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Thomas LINS auf die<br />

6. <strong>Stadt</strong>ratstelle gewählt.<br />

Zu 5.:<br />

Nachbestellung von Unterausschüssen<br />

Wegen des Rücktritts von Alfons FEUERSTEIN beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung über Vor-<br />

schlag der ÖVP-Fraktion einstimmig, die folgenden Ausschüsse neu zu bestellen:<br />

Dr. Othmar KRAFT als Mitglied und Obmann in den Forstausschuss,<br />

Dr. Othmar KRAFT als Mitglied und Obmann in den Landwirtschaftsausschuss,<br />

Dr. Thomas LINS als Mitglied in den Vorstand des Vereines für<br />

Tourismus & Freizeit<br />

Dr. Thomas LINS als Mitglied in die Vollversammlung und Verbandsleitung<br />

des Tourismusverbandes Klostertal-<strong>Bludenz</strong><br />

Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung über Vorschlag der Offenen Liste <strong>Bludenz</strong> mehr-<br />

heitlich mit 30 Stimmen (3 Gegenstimmen: FPÖ),<br />

Peter SCHNEIDER als Mitglied und Obmann und Mag. Karin FRITZ als<br />

1. Ersatzmitglied in den Umwelt- und Abfallausschuss zu bestellen.


Zu 6.:<br />

Altenheim und Pflegeheim;<br />

Musterheimvertrag<br />

- 9 -<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Betreiberin des Alten-<br />

heimes der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bzw. des Pflegeheimes der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> schließt mit den Be-<br />

wohnerinnen bzw. Bewohner des Alten- bzw. Pflegeheimes den nachfolgenden Muster-<br />

heimvertrag (in der jeweils dem Geschlecht entsprechenden Form) ab:<br />

1.1. Das Vertragsverhältnis beginnt am ...<br />

1. Vertragsdauer<br />

1.2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

2. Vertragsinhalt<br />

2.1. Während der Vertragsdauer schuldet die Bewohnerin die Bezahlung des vereinbar-<br />

ten Entgelts und der Leistungserbringer die unter den Punkten 5. und 6. näher be-<br />

zeichneten Leistungen.<br />

2.2. Änderungen des Vertrags, Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Vertrag<br />

bedürfen der Zustimmung beider Vertragspartner in Schriftform. Dies gilt auch für<br />

die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftlichkeit.<br />

Die Bewohnerin hat insbesondere das Recht<br />

- auf eine angemessene Pflege,<br />

3. Rechte der Bewohnerin<br />

- auf respektvolle Behandlung sowie auf Wahrung der Selbstständigkeit, Selbstbe-<br />

stimmung und Selbstverantwortung,<br />

- ihren individuellen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen zu können,<br />

- in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt zu werden,


- 10 -<br />

- jederzeit besucht werden zu dürfen, sofern die Hausordnung nicht zum Schutz<br />

anderer Bewohner/innen Beschränkungen vorsieht,<br />

- in Unterlagen, die sie betreffen, Einsicht nehmen zu können,<br />

- auf Vertraulichkeit hinsichtlich ihrer persönlichen Angelegenheiten,<br />

- auf Zugang zur Informations- und Beschwerdestelle und zur Patientenanwalt-<br />

schaft,<br />

- auf freie Arztwahl,<br />

- auf Unterstützung nach religiöser Betreuung oder persönlicher Begleitung,<br />

- auf Auskunft über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen und Einsicht in die<br />

Pflegedokumentation.<br />

4. Pflichten der Bewohner<br />

4.1. Die Bewohnerin hat die Pflicht, das Entgelt fristgerecht zu bezahlen.<br />

4.2. Die Bewohnerin verpflichtet sich, das Zimmer, die Anlagen und Einrichtungen des<br />

Heimes pfleglich zu behandeln und für schuldhaft verursachte Schäden Ersatz zu<br />

leisten.<br />

4.3. Das Halten von Haustieren bedarf der Zustimmung der Heimleitung.<br />

4.4. Rundfunk- und Fernsehgeräte dürfen nach Maßgabe der rundfunkrechtlichen<br />

Bestimmungen aufgestellt werden. Bei der Benützung ist Rücksicht auf andere Be-<br />

wohner/innen zu nehmen. Die Verwendung anderer elektrischer Geräte kann die<br />

Heimleitung versagen, wenn dadurch Gefahren für die Bewohnerin oder für andere<br />

Personen oder Belästigungen für andere Personen zu befürchten sind.<br />

4.5. Medikamente, die eigenverantwortlich aufbewahrt und eingenommen werden, dür-<br />

fen nicht an andere Personen weiter gegeben werden.


- 11 -<br />

5. Allgemeine Leistungen des Heimes<br />

5.1. Bereitstellung eines Einzelzimmers mit folgender Möblierung:<br />

ein Bett, ein Nachtkästchen, Einbaugarderobe mit Kästen, zwei Stühle, ein Tisch,<br />

usw. Das Zimmer kann mit Zustimmung der Heimleitung auch mit eigenen Möbeln<br />

und sonstigen Gegenständen eingerichtet werden.<br />

Der Leistungserbringer behält sich das Recht vor, der Bewohnerin ein anderes<br />

gleichartiges Zimmer beizustellen, sofern sich dies in Folge des allgemeinen Ge-<br />

sundheitszustandes im Interesse der Bewohnerin bzw. der übrigen Bewohner/innen<br />

oder aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen als notwendig erweisen sollte.<br />

5.2. Erbringung der für die Bewohnerin angemessenen Pflege. Die Pflege wird durch<br />

geeignetes Personal zweckmäßig und hygienisch einwandfrei erbracht.<br />

5.3. Behandlungspflege je nach Bedarf und Erfordernis sowie auf Anordnung des<br />

behandelnden Arztes.<br />

5.4. Individuell angepasste Ernährung (insb. Diät- und Schonkost in dem der Küche<br />

möglichen Rahmen) im Rahmen einer Vollpension.<br />

5.5. Zur Verfügung Stellung von Bett- und Hygienewäsche (Handtücher, Waschlappen)<br />

sowie waschen und bügeln der Leibwäsche. Der Wechsel der Bett- und Hygiene-<br />

wäsche erfolgt nach Bedarf.<br />

5.6. Heizung, Strom, Warm- und Kaltwasser, Fernsehanschluss.<br />

5.7. Instandhaltungsarbeiten im Zimmer, die auf eine normale Abnützung zurückzufüh-<br />

ren sind.<br />

5.8. Tägliches Aufbetten und zweimalige wöchentliche Reinigung des Zimmers.<br />

5.9. Benützung der Gemeinschaftsräume/Einrichtungen.


- 12 -<br />

5.10. Organisation von Heimaktivitäten (zB Geburtstagsfeier, Weihnachtsfeier, Aus-<br />

flüge).<br />

6. Sonder- und Wahlleistungen des Heimes<br />

6.1. Nachstehende Leistungen (Sonderleistungen) sind nicht in den allgemeinen<br />

Leistungen (Punkt 5.) enthalten und werden vom Leistungserbringer gegen geson-<br />

derte Bezahlung angeboten:<br />

? Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Hauses,<br />

spezielle Pflegebehelfe, die nicht von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

6.2. Für folgende über voraussichtlich einen längeren Zeitraum hinweg nicht in An-<br />

spruch genommene allgemeine Leistungen, wird ein Nachlass vom Entgelt (Pkt 9.)<br />

gewährt (Wahlleistungen):<br />

?<br />

Pflege wird in einem bestimmten Ausmaß von Dritten erbracht.<br />

6.3. Über Sonder- oder Wahlleistungen sind in einer gesonderten schriftlichen<br />

Vereinbarung Art, Entgelt und Dauer festzulegen.<br />

6.4. Vereinbarungen über Sonder- und Wahlleistungen können durch die Bewohnerin<br />

unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen aufgekündigt werden. Sie erlöschen<br />

auch, wenn die Inanspruchnahme der Sonder- oder die Verrichtung der Wahlleis-<br />

tung, insbesondere auf Grund des Gesundheitszustandes der Bewohnerin, unmög-<br />

lich wird.<br />

7. Leistungen Dritter<br />

7.1. Leistungen durch Dritte (zB Arzt, Apotheke, Physiotherapie, Friseur, Fußpflege,<br />

Teilnahme an Veranstaltungen, sofern sie nicht zu den allgemeinen Leistungen


- 13 -<br />

zählen) sind nicht Vertragsgegenstand und daher von der Bewohnerin gesondert<br />

und direkt mit dem jeweiligen Dienstleister zu verrechnen.<br />

7.2. Leistungen sind jedenfalls nicht im Heimentgelt enthalten, wenn sie als Sachleis-<br />

tung der Krankenkasse gewährt werden.<br />

8. Vorgehensweise bei akuter bzw. schwerer Erkrankung<br />

Wenn die Bewohnerin in ein Krankenhaus aufgenommen werden muss, bleibt das Zimmer<br />

ohne ausdrückliche Kündigung für die Bewohnerin reserviert und wird weiterhin im Aus-<br />

maß des Punktes 10. verrechnet.<br />

9. Entgelt<br />

9.1. Mit dem Entgelt werden die im Punkt 5. angeführten Leistungen abgegolten. Das<br />

Entgelt richtet sich nach der Einstufung in eine Pflegestufe entsprechend dem je-<br />

weiligen Betreuungs- und Pflegebedarf. Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt<br />

durch den Rechtsträger nach sachlichen Kriterien und ist der Bewohnerin unver-<br />

züglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine Veränderung des Betreuungs- und<br />

Pflegebedarfs, die voraussichtlich länger als einen Monat anhalten wird, eine Ände-<br />

rung der Einstufung verlangt. Der Bewohnerin sind auf Verlangen alle für die Pfle-<br />

geeinstufung maßgebenden Unterlagen zu übergeben. Die erstmalige Einstufung<br />

wirkt ab Vertragsbeginn, eine spätere Änderung der Einstufung ab Beginn des auf<br />

die Änderung folgenden Monats. Änderungen zu Gunsten der Bewohnerin erfolgen<br />

ab jenem Zeitpunkt, ab dem der geringere Pflegebedarf eingetreten ist.<br />

9.2. Die Abrechnung erfolgt monatsweise nach Anzahl der Tage im Nachhinein. Der<br />

Eintritts- und Austrittstag wird voll verrechnet. Im Entgelt nicht enthaltene Dienst-<br />

leistungen (Punkt 6.) werden ebenfalls jeweils für einen Monat im Nachhinein ver-<br />

rechnet.


- 14 -<br />

9.3. Das Entgelt sowie dessen Änderungen werden vom Leistungserbringer festgesetzt<br />

und zwar in der Höhe, die von der Vorarlberger Landesregierung zur Verrechnung<br />

mit der Sozialhilfe anerkannt wird. Die derzeit gültigen Entgelte sind:<br />

ALTERSHEIM: PFLEGEHEIM:<br />

Stufe 1 EUR 43,09 exkl. USt. pro Tag<br />

Stufe 2 EUR 49,64 exkl. USt. pro Tag<br />

Stufe 3 EUR 60,-- exkl. USt. pro Tag Stufe 3 EUR 59,11 pro Tag<br />

Stufe 4 EUR 73,06 exkl. USt. pro Tag Stufe 4 EUR 75,97 pro Tag<br />

Stufe 5 EUR 85,22 exkl. USt. pro Tag Stufe 5 EUR 105,38 pro Tag<br />

Stufe 6 EUR 100,07 exkl. USt. pro Tag Stufe 6 EUR 115,62 pro Tag<br />

Stufe 7 EUR 116,15 exkl. USt. pro Tag Stufe 7 EUR 129,14 pro Tag<br />

9.4. Der Leistungserbringer kann Entgelterhöhungen und muss Entgeltsenkungen<br />

einseitig in dem Ausmaß vornehmen, wie<br />

- sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshal-<br />

tungskostenindex zum 1.1. eines Jahres gegenüber dem Jahresdurchschnitt des<br />

Vorjahres verändert hat, wobei der so errechnete Betrag auf einen vollen 10-<br />

Cent Betrag kaufmännisch gerundet wird,<br />

- dies auf Grund einer geänderten Rechtslage gerechtfertigt ist,<br />

- dies einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers für gleichartige Leistungen ent-<br />

spricht,<br />

- dies zur Fortführung des Betriebs unbedingt notwendig und angemessen ist.<br />

Von Entgeltänderungen werden die Bewohner persönlich verständigt.<br />

10. Abwesenheitsvergütung<br />

Bei Abwesenheit wegen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder sonstigen statio-<br />

nären Einrichtung für medizinische Maßnahmen wird ab dem 2. Tag ein Betrag in Höhe<br />

von derzeit EUR 8,79 inkl. MWSt. gut geschrieben. Bei sonstigen, nicht krankheitsbe-<br />

dingten Abwesenheiten (z.B. Urlaub) wird, sofern die Abwesenheit mindestens drei Tage


- 15 -<br />

vorher der Pflegeleitung bekanntgegeben wurde, bereits ab dem Tag der Abwesenheit ein<br />

Betrag in Höhe von derzeit EUR 8,79 inkl. MWSt. des jeweiligen Entgelts im Rahmen der<br />

nächsten Monatsrechnung gut geschrieben. Bei Bezug einer Sozialhilfe erfolgt die Ver-<br />

rechnung nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen.<br />

11. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten<br />

11.1. Die Entgelte sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats im Nachhinein zu entrichten.<br />

Die Entgelte sind mittels Abbuchungsauftrag/Erlagschein einzuzahlen. Im Falle<br />

eines befristeten Aufenthalts wird das Entgelt mittels Erlagschein einbezahlt.<br />

11.2. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen werden Mahngebühren in der Höhe<br />

von EUR 5,-- und bankmäßige Verzugszinsen in der Höhe von 10 % pro Jahr ver-<br />

rechnet. Entsteht durch die Vertragsauflösung ein Kostenerstattungsanspruch der<br />

Bewohnerin gegenüber dem Leistungserbringer, so erfolgt die Rückzahlung von<br />

Guthaben innerhalb einer angemessenen Bearbeitungsfrist, frühestens aber nach<br />

Abholung der eingelagerten Sachen.<br />

12. Gewährleistung<br />

Werden die Leistungen des Leistungserbringers – nach Art oder Umfang – ohne Verschul-<br />

den der Bewohnerin nicht vereinbarungsgemäß erbracht (Schlechterfüllung), so kann die<br />

Bewohnerin unter Setzung einer Frist auf der Verbesserung der Leistung oder dem Nach-<br />

trag des Fehlenden bestehen. Ist eine Verbesserung der Leistung oder ein Nachtrag des<br />

Fehlenden nicht mehr möglich oder erfolgt fristgerecht keine Verbesserung der Leistung<br />

oder kein Nachtrag des Fehlenden, so ist die Bewohnerin für die Dauer und in dem Maße<br />

der Mangelhaftigkeit der Leistung von der Entrichtung des Entgelts befreit.<br />

13. Depotgeld<br />

13.1. Beim Einritt ins Heim kann die Bewohnerin der Heimleitung ein Depotgeld zur<br />

Verfügung stellen. Dieses Depotgeld wird vom Leistungserbringer treuhänderisch<br />

verwaltet und dient zur Abdeckung kleinerer Ansprüche des Leistungserbringers<br />

oder Dritter (z.B. Fußpflege, Frisör, Rezeptgebühren). Das Depotgeld wird fortlau-


- 16 -<br />

fend abgerechnet und der Saldo bei Auflösung des Vertrags an die Bewohnerin<br />

bzw. Erben ausbezahlt.<br />

13.2. Durch das Führen dieses Depotkontos entstehen für die Bewohnerin keine zusätzli-<br />

chen Kosten.<br />

14. Versicherungen<br />

Persönliches Mobiliar ist von der Besitzerin selbst gegen jedes Risiko zu versichern. Per-<br />

sönliche Geldmittel und Wertsachen sind nur dann gegen Feuer und Diebstahl versichert,<br />

wenn sie von der Heimleitung zur Verwahrung im Tresor übernommen wurden. Die Ver-<br />

wahrung im Tresor ist unentgeltlich.<br />

15. Auflösung des Vertrags; Räumung der Unterkunft<br />

15.1. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag wird beendet durch<br />

- schriftliche Kündigung seitens der Bewohnerin unter Einhaltung einer<br />

einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats, jedoch jeden-<br />

falls durch deren Tod,<br />

- schriftliche Kündigung seitens des Leistungserbringers unter Einhaltung einer<br />

dreimonatigen Kündigungsfrist.<br />

15.2. Der Leistungserbringer kann den Vertrag nur aus einem wichtigen Grund kündigen.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

- der Betrieb eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird,<br />

- die Bewohnerin mit der Zahlung des Entgelts drei aufeinander folgende Monate<br />

im Rückstand ist und der Leistungserbringer die Bewohnerin unter Androhung<br />

der Kündigung und unter Setzung einer Nachfrist von ... Wochen erfolglos ge-<br />

mahnt hat,<br />

- sich der Gesundheitszustand der Bewohnerin so verändert hat, dass die fachge-<br />

rechte Pflege im Pflegeheim nicht mehr gewährleistet ist,


- 17 -<br />

- sich die Bewohnerin einer strafbaren Handlung mit einer Strafdrohung von min-<br />

destens sechs Monaten Freiheitsstrafe gegen andere Mitbewohner/innen oder<br />

Mitarbeiter/innen schuldig macht,<br />

- sich die Bewohnerin fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhal-<br />

ten, sofern es nicht krankheitsbedingt ist, für den Leistungserbringer oder die<br />

Mitbewohner/innen nicht zumutbar ist.<br />

15.3. Eine bereits ausgesprochene Kündigung wegen Nichtbezahlung des Entgelts wird<br />

unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung das volle<br />

Entgelt entrichtet wird bzw der Sozialhilfeträger der Bewohnerin die Kostentragung<br />

bescheidmäßig zugesprochen hat.<br />

15.4. Abnützungen, Beschädigungen und Verschmutzungen, die über das übliche Maß<br />

hinaus gehen, werden auf Kosten der Bewohnerin behoben. Haus- und Zimmer-<br />

schlüssel, dem Heim gehörende Hilfsmittel und Hilfsgeräte sind der Heim- bzw.<br />

Pflegeleitung oder deren Stellvertretungen persönlich zu übergeben.<br />

15.5. Im Todesfall ist das Zimmer von den Bevollmächtigten innerhalb von fünf Tagen<br />

zu räumen. In diesem Zeitraum wird das Entgelt für Abwesenheiten (Pkt 10.) in<br />

Rechnung gestellt. Erfolgt die Räumung nicht innerhalb dieses Zeitraums, wird das<br />

Zimmer vom Leistungserbringer geräumt. Die persönlichen Gegenstände der Be-<br />

wohnerin werden für die Dauer von höchstens sechs Monaten verwahrt, wobei La-<br />

gergebühren in Höhe von täglich EUR 15,-- verrechnet werden. Die Gegenstände<br />

werden gegen Ersatz der Lagergebühren den Erben bzw. Bevollmächtigten ausge-<br />

händigt. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Gegenstände ins Eigentum des Leis-<br />

tungserbringers über.<br />

16. Zimmer- und Haustürschlüssel<br />

Die Bewohnerin erhält einen Zimmer- und Haustürschlüssel. Für jeden Schlüssel ist eine<br />

Kaution in Höhe von EUR 30,-- zu hinterlegen. Die Schlüssel bleiben im Eigentum des<br />

Leistungserbringers. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Leistungs-<br />

erbringers. Der Verlust ist unverzüglich zu melden.


- 18 -<br />

17. Datenschutz<br />

Die Bewohnerin ist damit einverstanden, dass ihre Daten, soweit sie für die Aufnahme in<br />

und die Zusammenarbeit mit den Krankenanstalten sowie allenfalls für die Unterstützung<br />

bei der Antragstellung auf Sozialhilfe und Pflegegeld erforderlich sind, erhoben und auto-<br />

mationsunterstützt verarbeitet werden und der behandelnde Arzt die Mitarbeiter/innen des<br />

Leistungserbringers über etwaige besondere Erfordernisse bei der täglichen Pflege infor-<br />

miert und derzeit bekannte Dauerdiagnosen schriftlich oder mündlich mitteilt.<br />

18. Auskunftsberechtigte Personen<br />

Die Bewohnerin gibt bekannt, dass folgende Person/en auskunftsberechtigt ist/sind:<br />

...<br />

19. Sonderregelungen bei Kurzzeitpflege<br />

19.1. Das Entgelt richtet sich nach der Einstufung in eine Pflegestufe entsprechend dem<br />

jeweiligen Betreuungs- und Pflegebedarf (Hinsichtlich der jeweiligen Höhe siehe<br />

Punkt 9.3.). Das Entgelt wird im Nachhinein in Rechnung gestellt.<br />

19.2. Der Vertrag ist auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen (Punkt 1.) und kann<br />

gegen den Willen einer Partei nur aufgelöst werden, wenn dem auflösenden Ver-<br />

tragsteil die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Der Vertrag endet jedenfalls<br />

durch den Tod der Bewohnerin.<br />

19.3. Erscheint die Aufnahmewerberin (Bewohnerin) nicht am vereinbarten Antrittstag<br />

oder tritt sie später als 14 Tage vor dem vereinbarten Antritt des Heimaufenthalts<br />

vom Vertrag zurück, so ist der Leistungserbringer berechtigt, der Bewohnerin für<br />

die vereinbarte Dauer des Vertrages täglich 50 v.H. des jeweils für die Stufe 1 fest-<br />

gesetzten Entgeltes (Punkt 9.3. dieses Vertrages) in Rechnung zu stellen. Wird die<br />

Aufnahmewerberin vor dem vereinbarten Antrittstermin in ein Krankenhaus aufge-<br />

nommen oder verstirbt sie, verzichtet der Leistungserbringer auf eine Entschädi-<br />

gung.


- 19 -<br />

20. Gerichtsstand<br />

Als Gerichtsstand wird das Bezirksgericht BLUDENZ vereinbart.<br />

Zu 7.:<br />

Städtische Musikschule;<br />

Änderung der Schulordnung<br />

Die bestehende Schulordnung für die Städtische Musikschule ist gemäß § 9 des Schulsta-<br />

tutes erstellt und beschlossen worden und seit dem 1. September 2000 gültig.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, folgende Änderungen vorzunehmen:<br />

In Punkt I / ( 2 ):<br />

„Für Schüler, die bereits an der Schule Unterricht nehmen, findet die Wiederanmeldung für<br />

das neue Schuljahr im Monat Mai statt. Für Neueintretende erfolgen die Anmeldungen<br />

ebenfalls im Monat Mai, Termine für die Eignungsgespräche und Tests werden im An-<br />

schluss an die Anmeldung vereinbart. Die Schülerzuteilung hat bis spätestens Freitag der<br />

ersten Schulwoche im September zu erfolgen.“<br />

In Punkt II / ( 1 ):<br />

„Für den Besuch der Musikschule ist ein Entgelt zu entrichten. Bei Schülern, deren<br />

Hauptwohnsitz in <strong>Bludenz</strong> ist, deckt dieses ca. 1/3 der tatsächlich anfallenden Personal-<br />

kosten ab. Bei auswärtig wohnhaften Schülern ist der Beitrag höher. Die Höhe der Schulta-<br />

rife wird von der <strong>Stadt</strong>vertretung festgesetzt.“<br />

Für den Beginn des kommenden Schuljahres bleibt noch die bisherige Regelung in Kraft.<br />

Im Laufe des kommenden Schuljahres werden diese aber durch die neue Regelung ersetzt,<br />

damit diese dann schon im Mai Gültigkeit erlangen.


Zu 8.:<br />

Volksschule und Kindergarten Bings;<br />

Neubau Turnsaal und Kindergarten –<br />

- 20 -<br />

Finanzierung und Vereinbarung mit der Gemeinde Stallehr<br />

Zu Gesamtkosten von EUR 836.000,-- wird eine Kleinturnhalle und zu einem Aufwand<br />

von EUR 312.500,-- der Kindergarten Bings neu errichtet. Laut Bauamt können die beiden<br />

Projekte einzeln abgerechnet werden.<br />

Ursprünglich war eine Beteiligung der Gemeinde Stallehr in Höhe von 35 % sowohl für<br />

den Turnsaal als auch für den Kindergarten vorgesehen. In Summe hätte sich dabei folgen-<br />

der Kostenschlüssel ergeben:<br />

<strong>Bludenz</strong> Stallehr Gesamt<br />

746.350,-- 401.881,-- 1.148.231,-- Nettobaukosten<br />

- 138.169,-- - 178.150,-- - 316.319,-- BZW Land<br />

608.181,-- 223.731,-- 831.913,--<br />

Eine Variante mit einer Kostenbeteiligung der Gemeinde Stallehr am Turnsaal in Höhe von<br />

50 %, jedoch keine Beteiligung am Kindergarten, ergibt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> einen Netto-<br />

aufwand von EUR 601.368,-- und für die Gemeinde Stallehr von EUR 192.220,--. Gegen-<br />

über der ursprünglichen Variante bedeutet dies ein besseres Ergebnis für die Gemeinde<br />

Stallehr in Höhe von EUR 31.511,--.<br />

Um in den Genuss höchstmöglicher Landesförderungen zu kommen die (Gemeinde Stal-<br />

lehr wird mit 41 % aus Bedarfszuweisungsmitteln und 13 % aus Strukturmitteln gefördert),<br />

ist nunmehr vorgesehen, eine Kostenbeteiligung der Gemeinde Stallehr in Höhe von 60 %<br />

bei der Errichtung des Turnsaales zu vereinbaren. Die Begründung dafür liegt in der hin-<br />

künftig steigenden Schülerzahl aus der Gemeinde Stallehr. Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> würde<br />

sich dabei ein Nettobauaufwand von EUR 534.509,--, für die Gemeinde Stallehr von EUR<br />

230.664,-- ergeben.


- 21 -<br />

Gegenüber dem ursprünglichen Aufteilungsschlüssel (65 % <strong>Bludenz</strong>, 35 % Stallehr) profi-<br />

tiert die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> mit einem Betrag von EUR 73.672,--. Dieser „Vorteil“ wird der<br />

Gemeinde Stallehr in der Form weitergeleitet, dass sie „ihren Vorteil“ bei der Variante 50<br />

% <strong>Bludenz</strong>, 50 % Stallehr in Höhe von EUR 31.500,-- als zusätzlichen Beitrag für die Er-<br />

richtung des Gemeindesaales in Stallehr überwiesen bekommt. Der Vorteil der <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz ist damit immer noch mit einem Betrag in Höhe von EUR 42.000,-- gegeben.<br />

Laut Amt der Vorarlberger Landesregierung, Gernot Feuerstein, ist für die Überweisung<br />

der Bedarfszuweisungsmittel eine Vereinbarung zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Ge-<br />

meinde Stallehr abzuschließen.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, folgende Vereinbarung mit der Gemeinde<br />

Stallehr abzuschließen:<br />

I. Gegenstand<br />

Gegenstand dieser Vereinbarung bildet die Finanzierung der Investitionskosten für den<br />

Neubau einer Kleinturnhalle der Volksschule Bings in den Jahren 2002 und 2003. Hiefür<br />

schließen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Stallehr, die gemeinsam den Schulsprengel<br />

der Volksschule Bings bilden, die gegenständliche Vereinbarung ab.<br />

II. Errichtung und Betrieb<br />

Der Neubau wird durch die „<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Immobilien KEG“ (im folgenden kurz GIG<br />

genannt) errichtet, welche das Gebäude an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> vermietet. Schulerhalter ist<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die auch für die Verumlagung der Schulerhaltungsbeiträge zum Be-<br />

triebsaufwand verantwortlich zeichnet.<br />

III. Gesamtkosten<br />

Grundlage dieser Finanzierungsvereinbarung bildet die Kostenschätzung des Architekten


- 22 -<br />

DI Hans Hohenfellner vom 25.09.2001 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von netto<br />

(ohne Ust.) EUR 836.000,--.<br />

IV. Aufteilungsschlüssel<br />

Aufgrund der Entwicklung der Schülerzahlen kommen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Ge-<br />

meinde Stallehr überein, diese Investitionskosten im Verhältnis 40 % <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und 60<br />

% Gemeinde Stallehr zu tragen.<br />

V. Landesförderungen<br />

Für dieses Vorhaben werden der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Stallehr aufgrund der<br />

derzeit geltenden Richtlinien nachstehende Landesförderungen gewährt:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>: 20 % Bedarfszuweisungen<br />

Gemeinde Stallehr: 41 % Bedarfszuweisungen<br />

13 % Strukturreformmittel<br />

Es ergibt sich daher voraussichtlich folgender Aufwand:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Gemeinde Stallehr<br />

EUR 334.400,-- Nettoinvestition EUR 501.600,--<br />

EUR - 66.880,-- Bedarfszuweisung EUR - 205.656,--<br />

Strukturreformmittel EUR - 65.208,--<br />

EUR 267.520,-- EUR 230.736,--<br />

VI. Verumlagung<br />

Der Aufwand der GIG wird den Gemeinden monatlich in Rechnung gestellt und ist umge-<br />

hend zur Zahlung fällig. Jede Gemeinde wird für sich die entsprechenden Bedarfszuwei-<br />

sungsanforderungen beim Land stellen, die Überweisung erfolgt direkt an die <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz bzw. die Gemeinde Stallehr.


- 23 -<br />

VII. Schulerhaltungsbeiträge<br />

Hinkünftig werden der Gemeinde Stallehr Schulerhaltungsbeiträge nur mehr für die Be-<br />

triebskosten vorgeschrieben, die Investitionskosten sind mit dieser Vereinbarung abgegol-<br />

ten.<br />

Zu 9.:<br />

Darlehensaufnahme durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Immobilien KEG für die<br />

Volksschule Bings Turnhalle mit Kindergarten<br />

Für die Errichtung der Turnhalle in der VS Bings samt integriertem Kindergarten ist fol-<br />

gende Finanzierung laut Beilage 1 vorgesehen:<br />

Nettobaukosten Turnhalle + Kindergarten EUR 1.162.765,--<br />

Abzüglich Beteiligung Stallehr EUR -460.455,--<br />

Abzüglich Bedarfszuweisungen vom Land EUR -106.815,--<br />

Finanzierungsbedarf <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> EUR 595.495,--<br />

gerundet EUR 600.000,--<br />

50% für Vorfinanzierung der Landesmittel EUR 50.000,--<br />

Gesamtrahmen des Darlehens EUR 650.000,--.<br />

Die Darlehensaufnahmen sind wie folgt vorgesehen:<br />

Nach Bauaufwand bis Ende 2003 EUR 650.000,--<br />

2004 Tilgung, wenn Landesmittel<br />

eingetroffen sind EUR -50.000,--<br />

Gesamtfinanzierung EUR 600.000,--<br />

===========================================<br />

Folgende Kreditinstitute haben am 3. September 2002 ein Darlehensangebot eingebracht:<br />

Raiba, Hypo <strong>Bludenz</strong>, Bank Austria, BTV, PSK, Sparkasse, Volksbank und Kommunal-<br />

kredit.


- 24 -<br />

Eine Überprüfung der Angebote am 03. September um 10.00 Uhr ergab, dass die Österr.<br />

Kommunalkredit AG bei der CHF-Finanzierung mit einem Aufschlag von 0,14 % auf den<br />

6-Monats-CHF-Libor der günstigste Anbieter war. Bei der Euro-Finanzierung war eben-<br />

falls die Österr. Kommunalkredit AG der günstigste Anbieter mit einem Aufschlag von<br />

0,09% auf den 6-Monats-Euribor. Ein Vergleich zwischen Euro- und Frankenfinanzierung<br />

ergibt eine Zinsdifferenz von 2,49 Prozentpunkten (Euro 3,433 %, CHF 0,94 7% gerundet<br />

zum Stichtag 03.09.2002) zugunsten des Fremdwährungskredites.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig,<br />

a) die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Immobilien KEG wird ermächtigt, bei der Österr. Kommunalkredit<br />

AG in Wien folgendes Darlehen in Höhe von EUR 650.000,-- in Schweizer Franken zu<br />

nachstehenden Konditionen aufzunehmen:<br />

Zuzählung: bis 31.12.2003: EUR 650.000,-- in CHF<br />

Laufzeit: 20 Jahre (exklusive Bauzeit)<br />

Raten: 40 Kapitalraten jeweils zum 15.5. und 15.11. jeden Jahres<br />

1. Zinsrate: 15.05.2003<br />

1. Rate (Annuität): 15.05.2004<br />

Zinstageberechnung: klm/360<br />

Zinsberechnung: halbjährlich dekursiv<br />

Zinsanpassung: halbjährlich zu den Fälligkeitsterminen auf Basis des Indikators<br />

2 Bankarbeitstage vor Fälligkeitstermin zum Fixing ÖKK<br />

Zinssatz: 6-Monats-CHF-Libor plus 0,14 % Aufschlag (ohne Rundung)<br />

Variante: 6-Monats-Euribor plus 0,09 % Aufschlag (ohne Rundung)<br />

Nebenkosten: keine<br />

Abschlussspesen: keine;<br />

b) seitens der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die Haftung als Bürge und Zahler für dieses Darlehen zu<br />

übernehmen.


Zu 10.:<br />

Änderungen des Flächenwidmungsplanes:<br />

- 25 -<br />

a) Aufhebung des Bebauungsplanes Hasensprung;<br />

Entwurf zur Auflage<br />

Durch <strong>Stadt</strong>vertretungsbeschluss vom 18. Februar 1988 wurde für den Ortsteil Hasen-<br />

sprung ein Bebauungsplan erlassen und im Juni 1989 kundgemacht. Der Geltungsbe-<br />

reich für den Bebauungsplan wird im Norden begrenzt von der Alten Landstraße, im<br />

Süden von der Werdenbergerstraße, im Osten von der Zollgasse und im Westen vom<br />

Galgentobel.<br />

Seit der Ersterlassung wurden in den Jahren 1990 und 1991 zwei Teilabänderungen be-<br />

schlossen. Im darauffolgenden Zeitraum wurden acht Ausnahmegenehmigungen durch<br />

<strong>Stadt</strong>ratsbeschluss für konkrete Bauansuchen erteilt.<br />

Die Erstellung des Bebauungsplanes war dadurch motiviert, dass die gegenständlichen<br />

Flächen als Bauerwartungsgebiet ausgewiesen waren und eine Umwidmung derselben<br />

von der Vorarlberger Landesregierung nur befürwortet werden konnte, wenn für das<br />

gesamte Gebiet die Erschließung geklärt wird. Dem wurde grundsätzlich durch die Er-<br />

stellung eines Bebauungsplanes Rechnung getragen. Die Baunutzungszahlen wurden<br />

für große Teile zwischen 30 und 50 festgelegt und entsprechen nicht mehr den heutigen<br />

Anforderungen eines sich laufend verdichteten Siedlungsgebietes. Überdies hinaus<br />

wird vom Unterfertigten die räumliche Qualität des Bebauungsplanes angezweifelt. Da<br />

weitgehend nur Baugrenzlinien festgelegt wurden ist die Schaffung von qualitätsvollen<br />

Außenräumen nicht gewährleistet. Im Gegenzug ist festzuhalten, dass die Festlegung<br />

von Baulinien, an welche zwingend angebaut werden muss, wahrscheinlich keine bis<br />

geringe Akzeptanz in der Bevölkerung hätte. Da bisher sämtliche Baubewilligungen<br />

durch eine Ausnahmegenehmigung zustande gekommen sind, wird der Bebauungsplan<br />

ebenfalls in Frage gestellt. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> hat mit Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

vom 23. Dezember 1996, verpflichtend für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet, die Beantragung<br />

der Baugrundlagenbestimmung verordnet. Die Erfahrungen aus dem Umgang mit die-<br />

sem Planungsinstrument sind positiv zu bewerten. Für die Änderung eines Bebauungs-<br />

planes gelten die Bestimmungen des § 29 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes.


- 26 -<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, den Entwurf zur Auflassung des Bebau-<br />

ungsplanes Hasensprung wie folgt:<br />

Gemäß § 29 Vorarlberger Raumplanungsgesetz wird der von der <strong>Stadt</strong>vertretung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> am 18.02.1988 beschlossene Bebauungsplan Nr. 1 „Hasensprung“ wie<br />

folgt abgeändert:<br />

„Der Bebauungsplan Hasensprung wird aufgelassen.“<br />

b) Teilfläche der Gst.Nr. 94/1, GB <strong>Bludenz</strong> (Suchard Schokolade GmbH)<br />

Die Gst.Nr. 94/1, GB <strong>Bludenz</strong>, mit einem Gesamtausmaß von 3.134 m², liegt südlich<br />

der Fohrenburgstraße und ist derzeit im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Baufläche-Mischgebiet eingetragen. Die Gst.Nr. 94/1 steht im Ei-<br />

gentum der Suchard Schokolade GmbH, Fohrenburgstraße 4, <strong>Bludenz</strong>.<br />

infrastrukturelle Voraussetzungen:<br />

Sämtliche notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen sind gegeben.<br />

Raumverträglichkeit:<br />

Die gegenständliche Teilfläche der Liegenschaft Gst.Nr. 94/1 ist bereits durch das Hoch-<br />

reallager bebaut. Die angestrebte Widmung stellt eine Widmungsbereinigung dar und<br />

entspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Die angestrebte Widmung nach Betriebsge-<br />

biet Kategorie II ist eine Weiterführung der vorhandenen Anschlusswidmung.<br />

Öffentliche Interessen werden durch die Widmung nicht berührt. Die beabsichtigte<br />

Widmung wurde dem betroffenen Grundeigentümer zur Kenntnis gebracht. Innerhalb<br />

einer zwei Wochen festgelegten Frist ist keine Stellungnahme eingelangt.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, gemäß der Planurkunde des <strong>Stadt</strong>bauamtes<br />

vom 20.06.2002, Zl.: 5.2/4-201/155/02fk, aus der Gst.Nr. 94/1 eine Teilfläche von 372<br />

m² von derzeit Baufläche-Mischgebiet nach Baufläche-Betriebsgebiet-Kategorie II, im<br />

Eigentum der Suchard Schokolade GmbH, Fohrenburgstraße 4, <strong>Bludenz</strong>, zu widmen.


- 27 -<br />

c) Teilflächen der Gst.Nr. 3526/3, 3526/2, 3528/2, 3528/1, 3529/1, 3537/1<br />

3538/2, 3543 und 3534/2, GB <strong>Bludenz</strong> (OBERE FURKLA);<br />

<strong>Stadt</strong>rat DI Dr. Bernd Angerer und <strong>Stadt</strong>vertreter Peter Schneider erklären sich zu die-<br />

sem Tagesordnungspunkt für befangen.<br />

Die Gst.Nrn. 3526/3, 3526/2, 3528/2, 3528/1, 3529/1, 3537/1, 3538/2, 3543, 3534/2,<br />

alle GB <strong>Bludenz</strong>, mit einem Gesamtausmaß von 56.064 m², liegen auf der Oberen<br />

Furkla und sind im derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet und Baufläche-Wohngebiet-Ferienhaus eingetra-<br />

gen und stehen im Eigentum von Reinhold und Erna Tomaselli, Georg Hauser, Robert<br />

und Anna Malin, Rita, Simoni und Engelbert Linher, Gerda Palombo, Roland France-<br />

schini, Josef Bertsch, Dr. Erich Vonblon, Josef Ladurner, Hannelore Wurster, Ernst<br />

Muther, Mag. Helmut Schwärzler, Heinrich Jennewein, Peter, Erich und Ludwig<br />

Muther, Maria Walser und Rita Jankovic.<br />

Im Jahre 1993 erfolgte über Antrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> eine Widmung der einzelnen<br />

Objekte auf der oberen Furkla. In der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung im<br />

Jahre 1998 ausgefertigten Ausgabe des Flächenwidmungsplanes sind diese gewidmeten<br />

Flächen ausgewiesen. Die Übernahme in den nunmehr digital gezeichneten Flächen-<br />

widmungsplan stellt eine sehr genaue Situierung der einzelnen Bauflächen dar. Durch<br />

die Objekteinmessung vom September 2001 zeigte sich jedoch, dass die bereits ge-<br />

widmeten Bauflächen mit der Lage der gegenständlichen Objekte in keinem Fall über-<br />

einstimmt. Im Jahre 1993 bestand aber die Absicht, die bestehenden Bauten rechtlich<br />

zu sanieren, wobei alle gleich behandelt wurden, in dem ihnen eine Größe von eben<br />

50m² Grundfläche zugestanden wurde. Für die angestrebte Baubewilligung ist jedoch<br />

eine parzellen- und lagegenaue Widmung notwendig. Die Vermessung der Objekte<br />

zeigte auch, dass mit einer Widmungsfläche von 50m² teilweise nicht das Auslangen<br />

gefunden werden kann. Die Objekte 1, 4, 6, 10 und 13 liegen im benötigten Flächen-<br />

ausmaß über der anvisierten Grenze von 50m². Die von Amts wegen angestrebte Wid-<br />

mungspräzisierung geht im weiteren davon aus, dass die bereits vorhandenen Widmun-<br />

gen auf die Außenmaße der einzelnen Objekte bezogen wird, mit den unter Pkt 2.1 an-<br />

geführten Flächengrößen.


Natürliche Voraussetzungen:<br />

- 28 -<br />

Die o.a. Objekte liegen verstreut auf der oberen Furklamähder. Das Gebiet wird charak-<br />

terisiert durch locker angeordnete landwirtschaftliche Nutzgebäude. Dazwischen wurden<br />

seit Beginn der Sechziger Jahre vereinzelt Ferienhäuser (gesamt 11 Objekte) errichtet.<br />

infrastrukturelle Voraussetzungen:<br />

Die Zufahrt erfolgt über den im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> befindlichen Furklaweg.<br />

Für die Objekte 1 bis 6 besteht bereits eine Weggenossenschaft. Für die Objekte 6 bis<br />

14 soll ebenfalls eine Weggenossenschaft zur Erschließung der Ferienhäuser und der<br />

landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften erfolgen. Der Weg soll abzweigend von<br />

der bestehenden Zufahrt der Objekte 13 und 14 (Walser, Jankovic) in südwestlicher<br />

Richtung auf der Gst.Nr. 3534/2, über die Gst.Nr. 3539, 3540, 3536 (alle <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz) bis Gst.Nr. 3537/1 (Vonblon) geführt werden. Mit Schreiben vom 1. Oktober<br />

2001 wurde von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bei der Bezirkshauptmannschaft <strong>Bludenz</strong> um eine<br />

Vorprüfung zur Errichtung eines Erschließungsweges angesucht. Wie dem Aktenver-<br />

merk Zl: II-8044/01 der Bezirkshauptmannschaft <strong>Bludenz</strong> vom 5. November 2001 ent-<br />

nommen werden kann, wird das eingereichte Projekt sowohl aus landschaftsbildlich<br />

ökologischer Perspektive, als auch aus forsttechnischer Sicht als vertretbar beurteilt.<br />

Die Wasserversorgung erfolgt aus der bestehenden Quelle auf der Gst.Nr. 3526/1 und<br />

händischer Transport.<br />

Abwasserbeseitigung:<br />

Im ersten Widmungsverfahren aus dem Jahre 1991 teilt das Landeswasserbauamt Bre-<br />

genz mit, dass bei der gegebenen exponierten Lage der Ferienhäuser ein Zusammen-<br />

schluss mit zentraler Abwasserreinigung praktisch ausscheidet, der händische Trans-<br />

port des Brauchwassers zu einem geringen Abwasseranfall führe und somit die vorge-<br />

schlagene Lösung eines gemeinsamen Abwassertransports zur regionalen Abwasser-<br />

reinigungsanlage in Ludesch ausnahmsweise vertretbar und auf weiteres praktikabel<br />

erachtet werden könne unter Einhaltung gewisser Kriterien und Auflagen, welche im<br />

Schreiben Zl: 5208-12/1.1437 vom 10. Oktober 1991 im Detail angeführt sind.


Raumverträglichkeit:<br />

- 29 -<br />

Vor dem Hintergrund, dass eine Reihe von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden be-<br />

reits rechtskräftig bestehen und die ebenfalls bereits bestehenden Ferienhäuser als lo-<br />

ckere Bebauung dazwischengefügt sind, erscheint der durch die landwirtschaftliche Nut-<br />

zung geprägte Gebietscharakter als nicht gestört.<br />

Die Obere Furkla wurde ins Vorarlberger Biotopinventar aufgenommen und als Teil<br />

des Natura 2000 Gebietes ausgewiesen. Die beabsichtigte Widmungsänderung wurde<br />

den betroffenen Grundeigentümern und Nachbarn zur Kenntnis gebracht. Innerhalb ei-<br />

ner zwei Wochen festgelegten Frist sind folgende Stellungnahmen eingelangt:<br />

Elisabeth Hämmerle, Johann-Straußgasse 22c, 6850 Dornbirn mit Schreiben<br />

vom 20.Juli.2002<br />

„Als Besitzerin des Grundstücks Nr. 3538/1, erhebe ich Einspruch gegen die vorgese-<br />

hene Widmung und übergebe die Angelegenheit dem Rechtsanwalt Dr. Stefan Häm-<br />

merle, Dornbirn.“<br />

Anton Schneider, Obdorfweg 47, 6700 <strong>Bludenz</strong> mit Schreiben vom 22. Juli 2002<br />

„ Als Miteigentümer der Gst. Nr. 3538/3 beeinspruche ich die geplante Widmung einer<br />

Teilfläche auf dem Nachbargrundstück (Ladurner) von Freifläche-Landwirtschaftsge-<br />

biet in Wohngebiet-Ferienhaus aus folgenden Gründen: Bereits 1992 hat mein damali-<br />

ger Rechtsanwalt Dr. Ludwig Weh, Bregenz die nachträgliche Widmung des illegal er-<br />

richteten Ferienhauses als nicht rechtmäßig beurteilt. Mittlerweile hat auch der Ver-<br />

fassungsgerichtshof die nachträgliche Widmung von Schwarzbauten als nicht rechtmä-<br />

ßig verurteilt. Ich werde Dr. Stefan Hämmerle beauftragen meine Interessen zu ver-<br />

treten.“<br />

Peter Schneider, beim Kreuz 5, 6700 <strong>Bludenz</strong> mit Schreiben vom 22 Juli 2002<br />

„ Als Miteigentümer der Gst. Nr. 3538/3 beeinspruche ich die geplante Widmung einer<br />

Teilfläche auf dem Nachbargrundstück (Ladurner) von Freifläche-Landwirtschaftsge-<br />

biet in Wohngebiet-Ferienhaus aus folgenden Gründen: Bereits 1992 hat mein damali-<br />

ger Rechtsanwalt Dr. Ludwig Weh, Bregenz die nachträgliche Widmung des illegal er-


- 30 -<br />

richteten Ferienhauses als nicht rechtmäßig beurteilt. Mittlerweile hat auch der Ver-<br />

fassungsgerichtshof die nachträgliche Widmung von Schwarzbauten als nicht rechtmä-<br />

ßig verurteilt. Durch den Bau eines Ferienhauses auf diesem exponierten Punkt, noch<br />

dazu auf einer Fläche, die im Biotopinventar als schützenswert ausgewiesen ist, wird<br />

die Schutzwürdigkeit des ganzen Gebietes in Frage gestellt. Ich werde Dr. Stefan<br />

Hämmerle beauftragen meine Interessen zu vertreten.“<br />

Werner Schneider, Am Vermühlsbach 6, 6824 Schlins mit Schreiben vom 22. Juli 2002<br />

„Keinesfalls bin ich mit einer Benachteiligung gegenüber der bisherigen Schwarzbau-<br />

ten einverstanden und beantrage die Widmung unseres Grundstückes Nr. 3538/3 nach<br />

Baufläche-Wohngebiet-Ferienhaus“<br />

Josef Ladurner, Heldendankstraße 24, 6900 Bregenz, mit Schreiben vom 22. Juli 2002<br />

„Ich habe bereits 1964 um eine Umwidmung der Gst. Nr. 3538/2 zur Errichtung eines<br />

Ferienhauses angesucht. 1993 wurden 50m² in Baufläche gewidmet. Ich ersuche die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> nunmehr das bereits bestehende Kellergeschoss im Ausmaß von 74m² zu<br />

widmen, da ein Teilabbruch nur mit großem Aufwand und hohen Kosten möglich ist<br />

und auch von Seiten der Statik mit großen Problemen verbunden wäre. Ich verpflichte<br />

mich das oberirdische Bauwerk auf 50m² zu reduzieren.“<br />

Ruth Entlicher, Gerda Endlicher, Dr. Manfred Scheuch, Gitta Gauster und Renate<br />

Klohs mit Schreiben vom 22.August 2002<br />

„Die Unterzeichneten halten folgende Einwände gegen den vorgelegten Widmungs-<br />

plan fest: Wir stimmen der Widmung nur unter der Voraussetzung zu, dass der ge-<br />

plante Fahrweg nicht über das Grundstück Nr. 3529/1 (Bertsch) hinaus nach Osten<br />

verlängert wird und durch die Aufstellung eines Schrankens verhindert wird. Weiters<br />

können wir nur zustimmen, wenn auch unser Grundstück mit einer Bauplatzwidmung<br />

verbunden wird. Es erschiene uns vom Standpunkt der Gerechtigkeit und Gleichheit<br />

untragbar wenn uns eine solche Widmung vorenthalten bleiben würde.“<br />

Grundsätzlich ist festzuhalten dass es sich nicht um „ neue Widmungen“ im<br />

eigentlichen Sinne handelt, sondern ist beabsichtigt lediglich bereits bestehende<br />

Widmungen aus dem Jahr 1993 zu präzisieren, insofern die Lage und das benötigte


- 31 -<br />

Ausmaß der einzelnen Widmungen nunmehr auf die bestehenden Gebäudeaußenmaße<br />

verschoben werden sollen.<br />

Dem Antrag von Herrn Ladurner wurde bereits im vorliegenden Widmungsentwurf<br />

Rechnung getragen, da es aus Sicht des Unterfertigten, in der Vorwegnahme dass eine<br />

Baubewilligung zustande kommt, es nicht nachvollziehbar wäre den bestehenden Kel-<br />

ler erst aufwendig abzuändern um dann im nachhinein genau 50m² zu genehmigen. Die<br />

angekündigte Reduktion des oberirdischen Gebäude auf 50m² Grundfläche ist jedoch<br />

notwendig.<br />

Betreffend der neuen Widmungsanträge ist festzuhalten, dass aus raumplanerischer<br />

Sicht zusätzliche Bauten durchaus vertretbar erscheinen, allerdings mit der Vorgabe,<br />

dass die Situierung derselben eine vertiefende Untersuchung in orts- und landschafts-<br />

bildlicher Hinsicht bedarf. Weiters wäre eine Vorprüfung mit den weiteren zuständigen<br />

Behörden notwendig.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt mehrheitlich mit 27 Stimmen (4 Gegenstimmen: OLB),<br />

gemäß der Planurkunde des <strong>Stadt</strong>bauamtes vom 04.09.2002, Zl.: 5.2/4-201/10_02/2002<br />

fk, eine Teilfläche von 61 m² der Gst.Nr. 3526/3 im Eigentum von Reinhold und Erna<br />

Tomaselli, Teilflächen von 40 m² und 42 m² der Gst.Nr. 3526/2 im Eigentum von Ge-<br />

org Hauser, eine Teilfläche von 74 m² der Gst.Nr. 3528/2 im Eigentum von Robert und<br />

Anna Malin, eine Teilfläche von 86 m² der Gst.Nr. 3528/1 im Eigentum von Rita, Si-<br />

moni und Engelbert Linher sowie Gerda Palombo und Roland Franceschini, eine Teil-<br />

fläche von 20 m² der Gst.Nr. 3529/1 im Eigentum von Josef Bertsch, eine Teilfläche<br />

von 49 m² der Gst.Nr. 3537/1 im Eigentum von Dr. Erich Vonblon, eine Teilfläche von<br />

74 m² der Gst.Nr. 3538/2 im Eigentum von Josef Ladurner und Hannelore Wurster,<br />

eine Teilfläche von 23 m² der Gst.Nr. 3543 im Eigentum von Ernst, Peter, Erich und<br />

Ludwig Muther sowie Mag. Helmut Schwärzler und Heinrich Jennewein und Teilflä-<br />

chen von 79 m² und 20 m² der Gst.Nr. 3534/2 im Eigentum der Maria Walser und Rita<br />

Jankovic, alle auf der Oberen Furkla gelegen, von derzeit Freifläche-Landwirtschafts-<br />

gebiet, Baufläche-Wohngebiet-Ferienhaus nach Baufläche-Wohngebiet-Ferienhaus, zu<br />

widmen.


- 32 -<br />

d) Teilflächen der Gst.Nrn. 3919/1, 3919/3, 3339/1, .711, .722 und 3338, GB <strong>Bludenz</strong><br />

(JOCHUM);<br />

Die Teilflächen der Gst.Nrn. 3919/1, 3919/3, 3339/1, .711, .722 und 3338, alle GB<br />

<strong>Bludenz</strong>, mit einem Gesamtausmaß von 19.672 m², liegen am Mühlekreisweg in Au-<br />

ßerbraz und sind derzeit im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

als Baufläche-Mischgebiet-landwirtschaftliche Zwecke, Freifläche-Freihaltegebiet und<br />

Nebenfläche-Wald eingetragen. Die Gst.Nrn. 3919/1, .722 und .711 stehen im Eigen-<br />

tum von Erwin und Elke Jochum, Mühlekreisweg 60/1, Außerbraz, die Gst.Nr. 3919/3<br />

im Eigentum von Werner Vonbank, Mühlekreisweg 60, Außerbraz, und die Gst.Nrn.<br />

3339/1 und 3338 im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>.<br />

Herr Erwin Jochum ersucht die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die baubehördliche Bewilligung zur Er-<br />

richtung eines zusätzlichen Laufstalls an das bereits bestehende Stallgebäude, nördlich<br />

des Elternhauses - Mühlekreisweg Nr. 60, zu erteilen. Da aber die gegenständliche<br />

Liegenschaft Gst.Nr. 3919/1 als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet ist, wird der An-<br />

trag auf Widmung nach Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gestellt. Von Amts wegen<br />

wird eine Anpassung des Flächenwidmungsplanes an die tatsächlichen Verhältnisse<br />

angestrebt.<br />

Natürliche Voraussetzungen:<br />

Die gegenständlichen Liegenschaften liegen nördlich des Mühlekreisweges in unmittel-<br />

barer Nähe zum Mühletobel. Die bestehende Widmung nach Freifläche-Freihaltegebiet<br />

entsprach dem Verlauf der ehemaligen Roten Zone aufgrund der Gefahrenzone des<br />

Mühletobels. Zwischenzeitlich wurden aber umfangreiche Sicherungsbauten im Fluss-<br />

bett des Mühletobels vorgenommen und der Verlauf der Roten Gefahrenzone zurückge-<br />

nommen. Der Flächenwidmungsplan wurde aber nicht geändert.<br />

infrastrukturelle Voraussetzungen:<br />

Die infrastrukturellen Voraussetzungen sind gegeben, da es sich um ein voll erschlos-<br />

senes Siedlungsgebiet handelt. Die Zufahrt erfolgt unmittelbar vom Mühlekreis weg<br />

aus.


Raumverträglichkeit:<br />

- 33 -<br />

Die Widmung nach Freifläche-Landwirtschaftsgebiet entspricht der tatsächlichen Nut-<br />

zung. Die Widmung folgt dem Grenzverlauf der roten Zone. Im Bereich der alten Säge<br />

(Bauparzelle .722 im Eigentum von Ewald Jochum), soll die bestehende Widmung Ne-<br />

benfläche-Wald zurückgenommen werden und nach Freifläche-Freihaltegebiet gewid-<br />

met werden. Dies entspricht den naturräumlichen Verhältnissen.<br />

Öffentliche Interessen werden durch die Widmung nicht berührt. Der Entwurf wurde in<br />

der 6. Sitzung des <strong>Stadt</strong>planungsausschusses vom 22. Jänner 2002 mehrheitlich befür-<br />

wortet.<br />

Die beabsichtigte Widmung wurde den betroffenen Grundeigentümern und Nachbarn<br />

zur Kenntnis gebracht. Innerhalb einer zwei Wochen festgelegten Frist sind weder<br />

Einwendungen noch sonstige Stellungnahmen eingebracht worden:<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, gemäß der Planurkunde des <strong>Stadt</strong>bauamtes<br />

vom 12.08.2002, Zl.: 5.2/4-201/012/02fk, eine Teilfläche von 6 m² aus der Gst.Nr.<br />

3919/3 von derzeit Freifläche-Freihaltegebiet nach Baufläche-Mischgebiet-landwirt-<br />

schaftliche Zwecke, eine Teilfläche von 3.793 m² aus den Gst.Nrn. 3919/1 und .711<br />

von derzeit Freifläche-Freihaltegebiet nach Freifläche-Landwirtschaftsgebiet, eine<br />

Teilfläche von 128 m² aus der Gst.Nr. 3919/1 von derzeit Baufläche-Mischgebiet-<br />

landwirtschaftliche Zwecke nach Freifläche-Landwirtschaftsgebiet, eine Teilfläche von<br />

386 m² aus den Gst.Nrn. 3339/1, 3338 und .722 von Nebenfläche-Wald nach<br />

Freifläche-Freihaltegebiet und eine Teilfläche von 313 m² aus der Gst.Nr. 3339/1 von<br />

Nebenfläche-Wald nach Freifläche-Landwirtschaftsgebiet, zu widmen.<br />

Zu 11.:<br />

Zufahrtsstraße Parkplatz Talstation Muttersbergseilbahn;<br />

a) Abtretung von Teilflächen an das Öffentliche Gut (Straßen und Wege);<br />

b) Verordnung über die Erklärung als Gemeindestraße gemäß § 9 Straßengesetz<br />

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung 21. März 2002, Pkt. 4) die Übernahme der<br />

Muttersberg Seilbahn durch die Silvretta Nova Bergbahnen AG beschlossen. Dieser Be-


- 34 -<br />

schluss inkludiert u.a. die Übertragung des Eigentums an Liegenschaften der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

im Talstationsbereich zur Errichtung der neuen Talstation und von Parkflächen. Um die<br />

Zufahrt zu den Verbauungsprojekten der Wildbachverbauung im Galgentobel, zu den An-<br />

lagen der städtischen Wasserversorgung, zu den Sportstätten in Hinterplärsch und zur<br />

Waldbewirtschaftung sicherzustellen, wurde im Rahmen der notwendigen Vermessung zur<br />

Grundteilung eine durchgehende vier Meter breite Straße dem öffentlichen Gut (Straßen<br />

und Wege) Gst.Nr. 3642/1, GB <strong>Bludenz</strong>, zugeschlagen.<br />

Gemäß der Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger & Partner GZ:<br />

12339/2001 vom 25.9.2001 setzt sich die gegenständliche Verkehrsfläche aus folgenden<br />

Teilflächen zusammen:<br />

Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) vor der Vermessung:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

3642/1 857 66 m² Öffentliches Gut (Straßen u.Wege)<br />

Abfall an:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

3570/3 364 12 2 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

Zuwachs aus:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

3570/3 364 1 104 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

3514/6 1490 3 14 m² Tagwerker Anna<br />

3514/13 364 4 856 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

3568/1 364 7 384 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

3569 1449 11 81 m² <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

1.439 m²


- 35 -<br />

Katasterstand Öffentliches Gut (Straßen und Wege) nach der Vermessung:<br />

Gst.Nr. EZ Teilfl. Nr. Fläche Eigentümer<br />

3642/1 857 1.503 m² Öffentliches Gut (Straßen u. Wege)<br />

Die Abschreibung der Teilfläche (3), Tagwerker Anna, wird mittels Anmeldebogen nach §<br />

15 ff LTG durchgeführt und ist mit der Eigentümerin bereits vereinbart. Die Abschreibung<br />

der Teilfläche (2) an die Gst.Nr. 3514/6 im Umfang von 31 m² wird mittels Anmeldebogen<br />

nach § 13 LTG durchgeführt. Die übrigen Ab- und Zuschreibungen werden im Rahmen<br />

eines Kaufvertrages grundbücherlich durchgeführt. Die neue Zufahrtsstraße Gst.Nr.<br />

3642/1, GB <strong>Bludenz</strong>, ist gemäß § 9 Straßengesetz LGBl. NR. 8/1969 als Gemeindestraße<br />

zu erklären.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, gemäß der Vermessungsurkunde des Vermes-<br />

sungsbüros Bischofberger & Partner GZ: 12339/2001 vom 25.09.2001 ausgewiesenen<br />

Teilflächen Nr. 1, 4, 7, 11 mit einer Gesamtgröße von 1.425 m² aus den Gst.Nrn. 3570/3,<br />

3514/13, 3568/1 und 3569, GB <strong>Bludenz</strong>, unentgeltlich dem Gutsbestand des Öffentlichen<br />

Gutes (Straßen und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, zwecks Vereinigung mit der Gst.Nr.<br />

3642/1, GB <strong>Bludenz</strong>, lastenfrei zu übertragen, sowie die Teilfläche (12) im Umfang von 2<br />

m² aus dem Gutbestand des Öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) Gst.Nr. 3642/1 unent-<br />

geltlich an die Gst.Nr. 3570/3 in EZ 364 zu übertragen.<br />

Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung einstimmig, die folgende Verordnung gem. § 9<br />

Straßengesetz LGBl.Nr. 8/1969 über die Erklärung als Gemeindestraße:<br />

I.<br />

Die in der Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger & Partner<br />

GZ: 12339/2001 vom 25.9.2001 ausgewiesene Zufahrtsstraße Gst.Nr. 3642/1, mit einer<br />

Gesamtgröße von 1.503 m² welche dem Gutsbestand des Öffentlichen Gutes (Straßen und<br />

Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, angehört und in nord-östlicher Richtung beim Wohnhaus<br />

Hinterplärsch HNr. 2 vom Obdorfweg abzweigt und nach 0,245 km an der nordöstlichen<br />

Grenze des Parkplatzes der Muttersbergtalstation endet, wird als Gemeindestraße erklärt.


Kraft.<br />

Zu 12.:<br />

- 36 -<br />

II.<br />

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in<br />

Teilfläche der Gst.Nr. 1626/1, GB <strong>Bludenz</strong> (Brunnenfelderstraße);<br />

a) Abtretung an das Öffentliche Gut (Straßen und Wege)<br />

b) Verordnung über die Erklärung als Gemeindestraße gemäß § 9 Straßengesetz<br />

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 22. November 2001, Pkt. 14a) einstim-<br />

mig beschlossen, das Wohnhaus Brunnenfelderstraße Nr. 43, 6700 <strong>Bludenz</strong>, samt einem<br />

entsprechenden Grundanteil den Kaufinteressenten Cornelia Tschauner und Andreas Mül-<br />

ler zu veräußern. Im Zuge der notwendigen Vermessung zur Grundteilung wurde die be-<br />

stehende, von der Brunnenfelderstraße abzweigende Zufahrtsstraße zum gegenständlichen<br />

Wohnhaus, welche in erster Linie als Zufahrt zum Sportplatz und Vereinsgebäude der<br />

Dorfgemeinschaft Brunnenfeld und zur Futtertrocknungsgenossenschaft Brunnenfeld ver-<br />

wendet wird, samt den bestehenden Parkflächen am Beginn der Wegabzweigung, dem<br />

öffentlichen Gut (Straßen und Wege) zugeschlagen. In der Vermessungsurkunde des Ver-<br />

messungsbüros Bischofberger & Partner GZ: 12406/2001 vom 18.12.2001 ist die gegen-<br />

ständliche Verkehrsfläche als Teilfläche (1) mit 680 m² ausgewiesen. Die Grundteilung der<br />

Gst.Nr. 1626/1 in die Gst.Nr. 1626/1 und 1626/7 und die Abschreibung der neu gebildeten<br />

Gst.Nr. 1626/7 an Cornelia Tschauner und Müller Andreas wurde bereits grundbücherlich<br />

durchgeführt. Die grundbücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung der Teilflä-<br />

che (1) nach den erleichterten Bestimmungen der § 15 ff LTG kann aufgrund von beste-<br />

henden Hochspannungsdienstbarkeiten nicht angewendet werden. Es ist daher ein geson-<br />

dertes Grundbuchsgesuch zu stellen. Außerdem ist die entsprechende Teilfläche gemäß § 9<br />

Straßengesetz LGBl. NR. 8/1969 als Gemeindestraße zu erklären.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, die gemäß Vermessungsurkunde des Vermes-<br />

sungsbüros Bischofberger & Partner GZ: 12406/2001 vom 18.12.2001 ausgewiesene Teil-<br />

fläche (1) mit einer Gesamtgröße von 680 m² aus der Gst.Nr. 1626/1, GB <strong>Bludenz</strong>, unent-


- 37 -<br />

geltlich dem Gutsbestand des Öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) in EZ 857, GB Blu-<br />

denz, zwecks Vereinigung mit der Gst.Nr. 3680/2 (Brunnenfelderstraße) unter Mitübertra-<br />

gung der Dienstbarkeit in C-LNR 1 a und C-LNR 11a zu übertragen.<br />

Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung einstimmig, folgende Verordnung gem. § 9 Stra-<br />

ßengesetz LGBl.Nr. 8/1969 über die Erklärung als Gemeindestraße:<br />

I.<br />

Die in der Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger & Partner<br />

GZ: 12406/2001 vom 18.12.2001 ausgewiesene Teilfläche (1) mit einer Gesamtgröße von<br />

680 m² aus der Gst.Nr. 1626/1, GB <strong>Bludenz</strong>, welche dem Gutsbestand des Öffentlichen<br />

Gutes (Straßen und Wege) in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong>, zwecks Vereinigung mit der Gst.Nr.<br />

3680/2 (Brunnenfelderstraße) zugeschlagen wird, und in südlicher Richtung von der Brun-<br />

nenfelderstraße HNr. 39a abzweigt und nach 0,11 km als Sackgasse vor dem Wohnhaus<br />

Brunnenfelderstraße HNr. 43 endet, wird als Gemeindestraße erklärt.<br />

Kraft.“<br />

Zu 13.:<br />

II.<br />

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in<br />

Teilfläche der Gst.Nr. 3696, GB <strong>Bludenz</strong>, Öffentliches Gut (Straßen und Wege)<br />

in Radin; Auflassung als Gemeindestraße gemäß § 9 Straßengesetz<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung hat in ihrer Sitzung vom 22. November 2001 beschlossen, die Teilflä-<br />

che (1) aus der Gst.Nr. 3696, GB <strong>Bludenz</strong>, (Öffentliches Gut – Straßen und Wege) im Be-<br />

reich der Einbindung mit der L 97 (Klostertalerstraße) in Radin gemäß der Vermessungs-<br />

urkunde des DI Dietmar Geiger vom 31.07.2001, GZ 1543 mit einer Größe von 42 m² an<br />

Herrn Wilfried Bitschnau, Frau Elisabeth Falch und Herrn Manfred Falch zu verkaufen.<br />

Von der Abteilung 5.3 – Bautechnik – wurde die Befahrbarkeit der Anbindung der redu-


- 38 -<br />

zierten Restfläche geprüft und als ausreichend befunden. Zur grundbücherlichen Durchfüh-<br />

rung dieses Rechtsgeschäftes ist die Auflassung der gegenständlichen Teilfläche als Ge-<br />

meindestrasse im Sinne des § 9 Abs 6 Straßengesetz erforderlich.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, folgende Verordnung gem. § 9 Abs 6 Straßen-<br />

gesetz, LGBl.Nr. 8/1969 über die Auflassung als Gemeindestraße:<br />

Die in der Vermessungsurkunde des DI Dietmar Geiger vom 31.07.2001, GZ 1543, aus-<br />

gewiesene Teilfläche (1) aus der Gst.Nr. 3696 in EZ 857, GB <strong>Bludenz</strong> (Öffentliches Gut<br />

Straßen und Wege) im Bereich der Einbindung zur L 97 (Klostertalerstraße) im Ausmaß<br />

von 42 m² wird als Gemeindestraße aufgelassen.<br />

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.<br />

Zu 14.:<br />

Gst.Nr. 3707/1, GB <strong>Bludenz</strong> (Öffentliches Gut – Straßen und Wege);<br />

Verkauf einer Teilfläche von 74 m² an Alois FRAINER, Winkelbühelweg 8,<br />

Außerbraz; Verkauf einer Teilfläche von 42 m² an Maria SCHNEIDER, Winkelbü-<br />

helweg 33, Außerbraz;<br />

Auflassung als Gemeindestraße gemäß § 9 Straßengesetz<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat hat in seiner Sitzung vom 10. Jänner 2002 unter Pkt. 12. aufgrund eines vor-<br />

läufigen Vermessungsplanes beschlossen, Herrn Frainer Alois, Winkelbühelweg 8, 6751<br />

I.<br />

II.<br />

Außerbraz eine Teilfläche von ca. 60 m² und Frau Schneider Maria, Winkelbühelweg 33,<br />

6751 Außerbraz, eine Teilfläche von ca. 40 m² zu Preis von € 54,50/m² zu verkaufen. Die<br />

Durchführung des nun vorliegenden Vermessungsplanes des Vermessungsbüros Bischof-<br />

berger & Partner vom 7.2.2002, GZ 12419/2002, mittels Anmeldebogens wurde vom<br />

Vermessungsamt aufgrund der Wertüberschreitung abgewiesen. Gemäß der vorliegenden


- 39 -<br />

Vermessungsurkunde soll die Teilfläche (1) im Ausmaß von 42 m² von der Gst.Nr. 3707/1,<br />

GB <strong>Bludenz</strong>, (Öffentliches Gut – Straßen und Wege) abgeschrieben und mit der Gst.Nr.<br />

3257/6, GB <strong>Bludenz</strong> (Schneider Maria) vereint werden. Die durch Teilung der Gst.Nr.<br />

3707/1 neu gebildete Gst.Nr. 3707/3 im Ausmaß von 74 m² voll an Herrn Frainer Alois<br />

verkauft werden. Die Belassung des sich auf der Teilfläche (1) befindlichen Kandelabers<br />

zur Straßenbeleuchtung des Winkelbühelweges soll durch Einräumung einer entsprechen-<br />

den Dienstbarkeit sichergestellt werden.<br />

Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Rechtsgeschäftes ist die Auflassung der Teil-<br />

fläche (1) sowie der neu gebildeten Gst.Nr. 3707/3 als Gemeindestrasse im Sinne des § 9<br />

Abs 6 Straßengesetz erforderlich.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, gemäß Vermessungsurkunde des Vermes-<br />

sungsbüros Bischofberger & Partner vom 7.2.2002, GZ 12419/2002, Herrn Frainer Alois,<br />

Winkelbühelweg 8, 6751 Außerbraz, die neu gebildete Gst.Nr. 3707/3, GB <strong>Bludenz</strong>, im<br />

Ausmaß von 74 m² und Frau Maria Schneider, Winkelbühelweg 33, 6751 Außerbraz, die<br />

Teilfläche (1) im Ausmaß von 42 m² zum Preis von je EUR 54,50/m² zu verkaufen, wobei<br />

die Belassung des Kandelabers auf der Teilfläche (1) durch Einräumung einer entspre-<br />

chenden Dienstbarkeit sicherzustellen ist und alle Kosten, die mit diesen Rechtsgeschäften<br />

in Verbindung stehen, von den Käufern zu tragen sind.<br />

Weiters beschließt die <strong>Stadt</strong>vertretung einstimmig, folgende Verordnung gem. § 9 Abs 6<br />

Straßengesetz LGBl.Nr. 8/1969 über die Auflassung als Gemeindestraße:<br />

I.<br />

Die in der Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros Bischofberger & Partner<br />

vom 7.2.2002, GZ 12419/2002 ausgewiesene Teilfläche (1) aus der Gst.Nr. 3707/1, GB<br />

<strong>Bludenz</strong> (Öffentliches Gut - Straßen und Wege), im Ausmaß von 42 m² sowie die neu<br />

durch Teilung gebildete Gst.Nr. 3707/3, GB <strong>Bludenz</strong>, im Ausmaß von 74 m² westlich an-<br />

grenzend an den Winkelbühelweg in Außerbraz werden als Gemeindestraße aufgelassen.


Kraft.<br />

Zu 15.:<br />

- 40 -<br />

II.<br />

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in<br />

a) Grundankauf Gst.Nrn. 2401/1, 2401/2, 2401/3 u. .554/22, GB <strong>Bludenz</strong>,<br />

(Wald/Baufläche) von der Sparkasse der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

Die Forstabteilung hat im Zuge des Konkurses der Firma August Neyer, Zimmerei-<br />

Säge- und Hobelwerk GmbH, Gilmstraße 12, 6700 <strong>Bludenz</strong>, in einem Aktenvermerk<br />

vom 14.6.2000 vorgeschlagen, einige Liegenschaften von Herrn Wolfgang Neyer, die<br />

zugunsten der Sparkasse <strong>Bludenz</strong> verpfändet waren, käuflich zu erwerben. Diesem<br />

Antrag wurde seitens der Finanzabteilung keine Zustimmung erteilt. Mittlerweile wur-<br />

den am 16.7.2002 diese Liegenschaften seitens der Sparkasse der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> im Be-<br />

zirksgericht <strong>Bludenz</strong> zur Versteigerung ausgeschrieben, wobei nur die Wiese samt Sta-<br />

del (Partie 2) einen Abnehmer fand und die Sparkasse der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die Wald-<br />

grundstücke selbst zum Schätzwert ersteigert hat.<br />

Die Waldgrundstücke 2401/1, 2401/2, 2401/3 und die Gst.Nr. .554/22 (Heubarge –<br />

nicht mehr Bestand), GB <strong>Bludenz</strong>, mit einer Gesamtfläche von 25.170 m² sind für den<br />

Forstbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> von Interesse, da die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> sowohl im Norden<br />

als auch im Osten mit eigenen Waldflächen angrenzt und die gegenständlichen Wald-<br />

grundstücke eine Arrondierung des städtischen Waldbesitzes bedeuten würden. Die an-<br />

geführten Grundstücke sind durch eine Forststraße voll erschlossen und sowohl mit<br />

hiebsreifem Holz als auch mit jüngeren Bestandesphasen bestockt. Der Schätzwert im<br />

Rahmen der Versteigerung wurde mit EUR 38.589,27 (ATS 531.000,--), somit ca.<br />

EUR 1,53/m² (ATS 21,--/m²) festgelegt und entspricht der damaligen Schätzung der<br />

Forstabteilung von ca. ATS 20,--/m². Der Forstausschuss hat in seiner Sitzung vom<br />

27.8.2002 diesen Grundankauf befürwortend zur Kenntnis genommen.


- 41 -<br />

Der Erwerb dieser Waldgrundstücke wird in erster Linie als Kompensation für die<br />

Waldverkäufe und Rodungen im Rahmen der Neuerrichtung der Seilbahn Muttersberg<br />

gesehen und u.a. mit dem § 70 GG begründet, wonach das Gemeindevermögen mög-<br />

lichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten ist.<br />

Die Bedeckung für diesen Grundankauf soll nach Rücksprache mit der Finanzabteilung<br />

durch Mehrerlöse aus Grundverkäufen in Hinterplärsch und im Bereich Muttersberg,<br />

welche im Rahmen der Neuerrichtung der Seilbahn Muttersberg durchgeführt wurden<br />

(EUR 15.000,--) und durch Auflösung von Rücklagen „Grundbesitz“ erfolgen.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, die Gst.Nrn. 2401/1, 2401/2, 2401/3 und<br />

.554/22 (Wald mit Baufläche – ehemalige Heubarge) in EZ 3131 im Ausmaß von ge-<br />

samt 25.170 m² zum Preis von insgesamt EUR 38.589,27 von der Sparkasse der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bludenz</strong>, welche diese Liegenschaften anlässlich einer Versteigerung am 16.07.2002<br />

von Herrn Neyer Wolfgang, <strong>Bludenz</strong>, um denselben Wert erworben hat, zu kaufen,<br />

wobei alle durch dieses Rechtsgeschäft anfallenden Kosten von der Käuferin zu tragen<br />

sind.<br />

b) Zufahrt Talstation Muttersbergseilbahn – Grundtausch in Hinterplärsch<br />

(TAGWERKER);<br />

Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter Arthur Tagwerker erklärt sich zu diesem Tagesordnungspunkt für<br />

befangen.<br />

Im Zuge der Vermessung der Zufahrt zur Talstation der Muttersbergseilbahn wurde<br />

festgestellt, dass sich eine Teilfläche von 19 m² (3) aus der Gst.Nr. 3514/6, GB Blu-<br />

denz, Tagwerker Anna, außerhalb der Gartenmauer im Bereich der Zufahrtsstraße be-<br />

findet. Diese Teilfläche ragt bei einer Länge von ca. 19,50 m als Dreieck im östlichen<br />

Bereich 1,23 m in die Zufahrtsstraße. Im Vorfeld der Vermessung wurde mit der<br />

Eigentümerin ein Grundtausch besprochen, wonach eine von ihr am süd-westlichen<br />

Bereich ihrer Gst.Nr. 3514/6 genutzte städtische Liegenschaft im Umfang von ca. 33<br />

m² (2) gegen die in die Zufahrtsstraße ragende Teilfläche getauscht werden soll. Der<br />

<strong>Stadt</strong>rat hat in seiner Sitzung vom 20. März 2002 unter Pkt. 14) beschlossen, diesem


- 42 -<br />

Grundtausch gemäß dem vorläufigen Vermessungsplan des Büros Bischofsberger, GZ:<br />

12339/2001, zuzustimmen.<br />

Mit Bescheid des Vermessungsamtes <strong>Bludenz</strong> vom 22. Juli 2002, GZ P 488/2002<br />

wurde der überarbeitete Vermessungsplan nun genehmigt. Dieser Grundtausch soll<br />

nach grundbücherlicher Durchführung der übrigen Zu- und Abschreibungen des gegen-<br />

ständlichen Vermessungsplanes mit Anmeldebogen nach § 13 und § 15 LTG erfolgen.<br />

Die Teilfläche (2), welche aus der städtischen Gst.Nr. 3514/13 abgeschrieben werden<br />

soll, wurde mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft <strong>Bludenz</strong> vom 9.10.2001,<br />

Zl. VIII-15/3/19/2001 und vom 14.5.2002, Zl. VIII-15/3/3/31/02, als Nicht-Wald fest-<br />

gestellt. Der Wert dieser Liegenschaft, welche eine steile Böschung darstellt, wird<br />

analog der im Kaufvertrag für die Talstation/Parkplätze bezahlten Preise mit EUR 3,--<br />

/m² festgelegt. Die Tauschgrundstücke sind zwar nicht flächengleich, werden aber auf-<br />

grund der Bedeutung (Zufahrt zur Talstation) als gleichwertig beurteilt. Da die Durch-<br />

führung dieses Grundtausches mittels Anmeldebogen erst nach grundbücherlicher<br />

Durchführung der übrigen Zu- und Abschreibungen erfolgen kann, wird die Teilfläche<br />

(3) schlussendlich der Gst.Nr. 3642/1 (Öffentliches Gut Straßen und Wege) zugeschla-<br />

gen<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, die in der Vermessungsurkunde des<br />

Vermessungsbüros Bischofberger & Partner, GZ 12339/01 vom 25.09.2001 ausgewie-<br />

sene Trennfläche (2) aus der Gst.Nr. 3514/13 im Umfang von 31 m² (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>)<br />

gegen die Trennfläche (3) aus der Gst.Nr. 3514/6 im Umfang von 19 m² (Tagwerker<br />

Anna) zu tauschen und diesen Grundtausch mittels Anmeldebogen nach § 13 und § 15<br />

Liegenschaftsteilungsgesetz grundbücherlich durchzuführen, wobei die Trennfläche (2)<br />

schlussendlich dem Gutsbestand des Öffentliches Gutes (Straßen und Wege) zuge-<br />

schlagen wird.


Zu 16.:<br />

- 43 -<br />

Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes durch die Wassergenossenschaft<br />

Außerbraz; Einräumung einer Dienstbarkeit<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> hat aufgrund des <strong>Stadt</strong>vertretungsbeschlusses vom 28.6.2001 mit dem<br />

Dienstbarkeitsvertrag vom 9.8.2001 der Wassergenossenschaft Außerbraz unter Pkt. IV.<br />

die Dienstbarkeit der energetischen Nutzung der Altoffaquellen-Ost eingeräumt. Für diese<br />

Dienstbarkeit hat die Wassergenossenschaft Außerbraz ein Entgelt von 9 % des direkten<br />

Verkaufserlöses aus der energetischen Nutzung ab dem Verkauf der ersten Kilowattstunde<br />

zu entrichten. Diese Dienstbarkeit ist nicht übertragbar.<br />

Die Wassergenossenschaft Außerbraz hat nun mit Schreiben vom 20.8.2002 einen Vorab-<br />

zug des Einreichprojektes 2002 zur Errichtung eines Trinkwasserwerkes mit der Bitte vor-<br />

gelegt, für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauabstandsnachsicht und eine Dienst-<br />

barkeit zur Wasserableitung ins Partellstobel einzuräumen. Weiters wird um die vorüber-<br />

gehende Benützung einer Teilfläche ersucht.<br />

Die Errichtung des Krafthauses ist auf der Gst.Nr. 3450/1, GB <strong>Bludenz</strong>, (Geschw. Stem-<br />

mer) geplant, wobei das Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze zur Gst.Nr. 3450/2, GB<br />

<strong>Bludenz</strong>, (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>) situiert ist. Die Bauwerber benötigen daher die Zustimmung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft zur Einräumung einer Ab-<br />

standsnachsicht nach § 7 Baugesetz durch die Baubehörde. Da es sich bei der Gst.Nr.<br />

3450/2 um einen Holzlagerplatz handelt, kann seitens der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Grundeigen-<br />

tümerin diese Zustimmung erteilt werden. Die im Lageplan grün-schraffierten Flächen<br />

können vorübergehend für die Bauphase benützt werden.<br />

Weiters ersucht die Wassergenossenschaft Außerbraz um die Einräumung einer Dienstbar-<br />

keit zur Errichtung, Instandhaltung und Erneuerung eines Schieberschachtes sowie der<br />

entsprechenden Ab- und Entleerungsleitungen ins Partellstobel mit einer Länge von ca. 26<br />

m über die Gst.Nr. 3450/2. Die Oberkante des Schieberschachtes soll niveaugleich mit der<br />

Erdoberkante ausgeführt werden.


- 44 -<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, der Wassergenossenschaft Außerbraz im Zuge<br />

der Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes die unentgeltliche Dienstbarkeit der Errich-<br />

tung, Instandhaltung und Erneuerung eines Schieberschachtes an der östlichen Grund-<br />

stücksgrenze der Gst.Nr. 3450/2, GB <strong>Bludenz</strong>, sowie die unentgeltliche Dienstbarkeit der<br />

Errichtung, Instandhaltung und Erneuerung einer Ab- und Entleerungsleitung ins Par-<br />

tellstobel mit einer Länge von ca. 26 m über die Gst.Nr. 3450/2, GB <strong>Bludenz</strong>, gemäß Ein-<br />

reichprojekt 2002, DI Gunther Zierl, vom 12.7.02 einzuräumen. Diese Leitungen sind so<br />

zu dimensionieren, dass die Gst.Nr. 3450/2 weiterhin ohne Einschränkungen als Holzla-<br />

gerplatz verwendet werden kann.<br />

Zu 17.:<br />

Antrag von Bürgermeister Dr. Othmar KRAFT et.al.:<br />

Historisches Archiv der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>;<br />

Übergabe an das Vorarlberger Landesarchiv Bregenz<br />

Mit Schreiben vom 31.07.2002, Zl. VLA-43.04-2002/0002, hat das Vorarlberger Landes-<br />

archiv mitgeteilt, dass dieses bereit wäre, das historische Archiv der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> – gege-<br />

benenfalls auch Teile davon – als Depositum unter voller Wahrung der Eigentumsrechte<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und dem Vorbehalt der Rückgabe zu übernehmen. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

würden aus der Verwahrung im Landesarchiv keine Kosten erwachsen.<br />

Weiters garantiert das Landesarchiv die gesicherte Verwahrung in seinem Depot; die Ar-<br />

chivalien sind jederzeit während der Öffnungszeiten des Landesarchivs für Interessierte<br />

unter fachkundiger Beratung zugänglich. Recherchen im Auftrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> kön-<br />

nen unbürokratisch abgewickelt werden.<br />

Festzuhalten ist, dass das historische Archiv der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> derzeit Schaden leidet; dies<br />

insbesondere aus klimatechnischen Gründen.<br />

Viele der Archivalien sind in einem schlechten Erhaltungszustand, die Sammlung bedarf<br />

daher dringend einer fachgerechten Verwahrung.


- 45 -<br />

Die Errichtung eines eigenen Depots unter fachgerechter Leitung ist insbesondere aus fi-<br />

nanzieller Sicht für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> derzeit nicht durchführbar.<br />

Zur Erhaltung bzw. Konservierung des in Fachkreisen als „historisch bedeutsam“ bewer-<br />

teten historischen Archivs der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist daher die (vorübergehende) Verwahrung<br />

des Archivs in dem vom Land Vorarlberg neu zu errichtenden Landesarchiv (Fertigstel-<br />

lung im Jahr 2003) dringend ratsam.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt daher mehrheitlich mit 28 Stimmen (5 Gegenstimmen: die<br />

<strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller und Peter Schneider sowie die Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter Markus<br />

Feuerstein, Engelbert Uttenthaler und Elmar Sturm), die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> möge mit dem<br />

Land Vorarlberg (Vorarlberger Landesarchiv) in Verhandlungen zur Übernahme des histo-<br />

rischen Archivs treten, wobei als Grundlage eines Depotvertrages zwischen der <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz und dem Landesarchiv insbesondere folgende Bedingungen ausverhandelt werden<br />

sollen:<br />

1. Die Übergabe des historischen Archivs der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an das Landesarchiv erfolgt<br />

als Depositum unter voller Wahrung der Eigentumsrechte der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und dem<br />

Vorbehalt der jederzeitigen Rückgabe auf Aufforderung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>.<br />

2. Das Landesarchiv garantiert die gesicherte Verwahrung in seinem Depot; die<br />

Archivalien sind während der Öffnungszeiten des Landesarchivs stets für Interessierte<br />

unter fachkundiger Beratung zugänglich. Recherchen und Einsichtnahmen im Auftrag<br />

des Amtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> sind jederzeit möglich.<br />

3. Die digitale Inventarisierung der Archivalien erfolgt durch das Landesarchiv.<br />

4. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> erwachsen aus der Verwahrung im Landesarchiv und der digitalen<br />

Inventarisierung keine Kosten.


Zu 18.:<br />

Erweiterung des Kanaleinzugsbereiches:<br />

- 46 -<br />

Ortskanalisation <strong>Bludenz</strong>, BA 13 - Sammelkanäle Klostertalerstraße (Teilstück),<br />

Bingser Siedlung, Dorfstraße (Teilstück) und St. Leonhard<br />

Zufolge des Ausbaues der Ortskanalisation <strong>Bludenz</strong>, BA 13, Sammler Klostertalerstraße<br />

(Teilstück), Sammler Bingser Siedlung, Sammler Dorfstraße (Teilstück) und Sammler St.<br />

Leonhard, ergeben sich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit und Anschluss-<br />

möglichkeit der Abwasserbeseitigungsanlage sowie der Gefällsverhältnisse die in den La-<br />

geplänen KE 2001/1, KE 2001/2, KE 2001/3, KE 2001/4 und KE 2001/5 vom 06.09.2002<br />

dargestellten erweiterten Einzugsbereiche.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, den Einzugsbereich der Sammelkanäle der<br />

Ortskanalisation gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989 i.d.g.F.,<br />

entsprechend den Eintragungen in den Lageplänen des <strong>Stadt</strong>bauamtes<br />

a) Plan KE-2001/1 vom 06.09.2002 (Übersichten)<br />

b) Plan KE-2001/2 vom 06.09.2002<br />

c) Plan KE-2001/3 vom 06.09.2002<br />

d) Plan KE-2001/4 vom 06.09.2002<br />

e) Plan KE-2001/5 vom 06.09.2002<br />

festzusetzen bzw. zu erweitern.<br />

Bei der Abstimmung war Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter Markus Feuerstein abwesend.<br />

Zu 19.:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Immobilien KEG;<br />

Darlehensaufnahme für die Erweiterung des SPZ –<br />

Haftungsübernahme<br />

Mit Beschluss vom 04. Juli 2002, Punkt 9.b), hat die <strong>Stadt</strong>vertretung die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

Immobilien KEG ermächtigt, bei der Bank Austria ein Darlehen in Höhe von EUR 2,3


- 47 -<br />

Mio. in Schweizer Franken aufzunehmen. Für dieses Darlehen soll die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als<br />

Bürge und Zahler haften.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, die Haftung als Bürge und Zahler für das o.g.<br />

Darlehen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> Immobilien KEG zu übernehmen.<br />

Bei der Abstimmung war Ersatz-<strong>Stadt</strong>vertreter Markus Feuerstein abwesend.<br />

Zu 20.:<br />

A l l f ä l l i g e s<br />

a) Über Anfrage von <strong>Stadt</strong>vertreter Dr. Fritz Miller berichtet der Vorsitzende über den<br />

Stand der Verhandlungen bezüglich einer eventuellen Übergabe des Krankenhauses der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> an das Land Vorarlberg.<br />

b) Über Anfrage von <strong>Stadt</strong>vertreterin Christine Fröhlich teilt der Vorsitzende mit, dass<br />

eine Entscheidung über das Projekt „JUZ – Neubau Veranstaltungssaal“ im Zuge der<br />

Budgeterstellung für das Jahr 2003 im kommenden Herbst fallen wird.<br />

Ende der Sitzung um 19.25 Uhr<br />

Geschlossen und gefertigt:

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