Baustoffzentrum Olten/Zofingen BOZ
Baustoffzentrum Olten/Zofingen BOZ
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Preisliste 2011<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Allgemeine Lieferbedingungen<br />
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten in Zusammenhang<br />
mit allen hergestellten und gehandelten Produkten der Kieswerk<br />
Boningen AG, Boninger Frischbeton AG, Belagswerk Boningen AG<br />
und Kieswerk Gunzgen AG. Alle Aufträge für die Lieferungen von<br />
Beton und Kiesmaterial sowie Asphalt werden aufgrund der nachstehenden<br />
allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die<br />
Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen.<br />
Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie<br />
vom Lieferwerk schriftlich bestätigt worden sind.<br />
Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des<br />
erhärteten Betons und der Prüfungen ist die der Bestellung zugrunde<br />
liegende Norm SIA 262 massgebend. Für Frisch- und Festbetonprüfungen<br />
gelten die in der Norm SIA 262/1 aufgeführten<br />
Prüfnormen.<br />
1. Preislisten und Offerten<br />
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen<br />
vorbehalten, ausschliesslich für Unternehmungen.<br />
Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf<br />
oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten.<br />
Sie werden erst mit der Annahme eines dem <strong>BOZ</strong> aufgrund dieser<br />
Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen<br />
Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf<br />
drei Monate beschränkt. Alle Preise verstehen sich für Lieferung<br />
ab Lieferwerk ohne MwSt. Die Preise beziehen sich auf 1 m 3 verarbeiteten<br />
Beton bzw. 1 m 3 Kiesmaterial lose sowie auf 1 t Asphalt.<br />
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der<br />
im Lieferwerk geltenden Verladezeiten. Lieferungen ausserhalb<br />
dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen<br />
entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle<br />
vereinbart, gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für<br />
den kürzesten, einwandfrei befahrbaren An-/Abfuhrweg und die<br />
umgehende Materialübernahme durch den Besteller. Zusätzliche<br />
Abladezeit und Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird extra<br />
verrechnet. Die Fahrzeugart und -grösse wird durch das Lieferwerk<br />
bestimmt. Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende<br />
Februar kann ein Zuschlag für Beton und von Januar bis März ein<br />
Zuschlag für Asphalt verrechnet werden.<br />
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme<br />
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden.<br />
Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das<br />
Lieferwerk benötigt bei der Bestellung folgende Angaben: genaue<br />
Kunden-, Baustellen- und Rechnungsadresse, Produkt, Menge,<br />
Lieferdatum und -zeit. Beim Beton sind Angaben über Betonsorte<br />
(gemäss massgebender Norm: SIA 262 oder der Preisliste), Betonmenge,<br />
Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn,<br />
Lieferprogramm/Einbauleistung und Fahrzeugart zu machen, bei<br />
Kiesmaterial über die Bezeichnungen gemäss Preisliste. Aufträge<br />
und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen<br />
Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ohne Vorbestellung ist<br />
eine Wartezeit in Kauf zu nehmen. Spezialprodukte und grössere<br />
Bezugsmengen sind so frühzeitig wie möglich zu avisieren (mindestens<br />
aber vier Arbeitstage vor Produktion). Beträgt die Frist<br />
zwischen Auftragserteilung und Ablad auf der Baustelle weniger<br />
als zwei Stunden, kann ein Zuschlag von CHF 100.00 pauschal verrechnet<br />
werden.<br />
Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften<br />
verlangt, sind die Eigenschaften nach SN EN 206-1 oder die NPK-<br />
Betonsorte anzugeben. Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262<br />
nach Zusammensetzung verlangt, sind detaillierte Abklärungen zur<br />
Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Lieferwerk unumgänglich.<br />
Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Lieferwerk<br />
20<br />
<strong>Baustoffzentrum</strong><br />
<strong>Olten</strong>/<strong>Zofingen</strong> <strong>BOZ</strong><br />
Preise ab Werk, exkl. MwSt.<br />
ausschliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung<br />
im Rahmen der von der SN EN 206-1 festgelegten Toleranzen.<br />
Für Betonlieferungen nach SN EN 206-1 ist bei Sorten mit den Expositionsklassen<br />
XC4, XF1 und höher sowie Beton nach Zusammensetzung<br />
für den Gesamtauftrag eine schriftliche Bestellung<br />
oder eine Auftragsbestätigung zu erstellen. Für die Zuständigkeit<br />
von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die<br />
Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten,<br />
nach vorheriger Absprache, durch den Besteller zu übernehmen.<br />
Das Lieferwerk behält sich vor, telefonische Bestellungen und<br />
Lieferungsabrufe zwecks Nachweis auf Tonband aufzuzeichnen.<br />
3. Zusätze<br />
Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl<br />
von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonlieferwerks.<br />
Werden vom Besteller bestimmte Produkte und/oder Dosierungen<br />
verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert.<br />
In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg<br />
dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen<br />
auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei<br />
zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt. Die Verwendung<br />
von Einsprühmitteln und deren Menge geschieht bei Abholern<br />
auf deren eigenes Risiko.<br />
Bei Bestellungen von Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften<br />
erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des<br />
Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels<br />
oder Ausgangsstoffes vorschreibt.<br />
4. Lieferung<br />
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen<br />
Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde.<br />
Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen<br />
wie Stromunterbruch, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen<br />
oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, wird dies dem Besteller<br />
unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung<br />
durch andere Lieferwerke angeboten. Für allfällige<br />
Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann<br />
jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige<br />
Verspätungen in der Materialabnahme dem Lieferwerk sofort anzuzeigen.<br />
Unterlässt er dies, haftet er für dadurch verursachten<br />
Materialverderb und andere Verzugsfolgen.<br />
Der Besteller/Bezüger organisiert eine einwandfreie Zufahrt zur<br />
Abladestelle. Strassen- oder Trottoirabsperrungen sowie andere<br />
verkehrstechnische Regelungen sind rechtzeitig zu veranlassen. Er<br />
trägt die Verantwortung für Schäden und zusätzliche Kosten, die<br />
entstehen, wenn Zufahrtswege und Abladestellen nicht den Erfordernissen<br />
entsprechen. Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen<br />
im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr.<br />
Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen<br />
und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt. Für Schüttdichte (t/m 3 )<br />
und Liefermenge (t) sind die Messungen im Werk (nicht auf der<br />
Baustelle) verbindlich. Die Umrechung auf m 3 erfolgt aufgrund<br />
der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und<br />
Feuchtigkeit.<br />
5. Garantie<br />
Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge<br />
und Qualität für Beton und Kiesmaterial sowie Asphalt. Es haftet<br />
nicht für ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem<br />
Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern wird jede<br />
Verantwortung für die Beschädigung der Dachhaut durch spitze<br />
Steine abgelehnt. Bei Verwendung von Splitt für Oberflächenbehandlung<br />
wird ebenso jede Verantwortung für den Verbund mit<br />
dem Bindemittel abgelehnt. Massgebend für den Nachweis der