Katalog Zavoli by Becker Automobile GmbH & Co
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überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als<br />
die Pauschale.<br />
Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des<br />
Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.<br />
Er wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.<br />
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer<br />
berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten und dann auf Zinsen und zuletzt<br />
auf die Hauptleistung anzurechnen.<br />
4. Die Aufrechnung des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit es sich um von<br />
dem Auftragnehmer anerkannte oder rechtskräftig festgestellte<br />
Gegenforderungen handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der<br />
Auftraggeber nur ausüben, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis<br />
beruht.<br />
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Auftragserteilung eine angemessene<br />
Vorauszahlung zu verlangen.<br />
Vll. Erweitertes Pfandrecht<br />
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein<br />
vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche<br />
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten<br />
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht<br />
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang<br />
stehen.<br />
2. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in<br />
seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die<br />
Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen<br />
Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des<br />
Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des<br />
Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.<br />
VIII. Gewährleistung, Mängelrüge<br />
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmangel verjähren in 1 Jahr nach<br />
Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den<br />
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mängels ab, stehen ihm<br />
Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 8 beschriebenen<br />
Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.<br />
2. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu<br />
erzeugender beweglicher Sachen, und ist der Auftraggeber eine juristische<br />
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches<br />
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages<br />
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit<br />
handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmangel in<br />
einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten<br />
die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer<br />
Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche<br />
unberührt.<br />
3. Der Auftraggeber hat etwaige offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem<br />
Auftraggeber zu rügen.<br />
4. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei<br />
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder<br />
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hat der Auftraggeber den<br />
Reparaturgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den<br />
Auftragnehmer zu untersuchen und einen dabei gezeigten Mängel<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche schriftlich gegenüber dem<br />
Auftragnehmer zu rügen. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht<br />
erkennbarer Mängel ist dieser innerhalb von einer Woche ab Entdeckung<br />
schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Im Übrigen gilt §<br />
377 HGB.<br />
5. Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines<br />
gewährleistungspflichtigen Mängels, entscheidet die für den Sitz des<br />
Auftragnehmers zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks.<br />
Besteht keine für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Schiedsstelle,<br />
so entscheidet ein vereidigter Kraftfahrzeugsachverständiger.<br />
Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht<br />
zustande so entscheidet der auf Ersuchen des Auftraggebers von der für<br />
den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Handwerkskammer oder<br />
Industrie- und Handelskammer benannte Sachverständige. Stellt die<br />
Schiedsstelle oder der Sachverständige das Vorhandensein eines<br />
gewährleistungspflichtigen Mangels fest, trägt der Auftragnehmer etwaige<br />
Kosten der Entscheidung, anderenfalls der Auftraggeber.<br />
6. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:<br />
a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim<br />
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen<br />
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche<br />
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.<br />
b. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels<br />
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des<br />
Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen<br />
Reparaturgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten KfZ-<br />
Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen<br />
Reparaturgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer<br />
entfernt befindet.<br />
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.<br />
d) Für die zur Mangelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer<br />
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes,<br />
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen.<br />
8. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 7) b) die Mängelbeseitigung in einer<br />
anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)<br />
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu<br />
lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des<br />
Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer<br />
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist<br />
zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen<br />
Reparaturkosten verpflichtet.<br />
IX. Haftung<br />
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach<br />
Maßgabe der dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der<br />
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit<br />
nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die<br />
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist<br />
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden<br />
begrenzt, soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den<br />
betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen<br />
Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für<br />
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers.<br />
2. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und<br />
anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen<br />
sind so wie für durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursachte<br />
Schäden sind bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.<br />
3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine<br />
etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des<br />
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines<br />
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.<br />
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter.<br />
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von<br />
Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.<br />
X. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile<br />
1. An allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Tausch-Aggregaten<br />
behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller<br />
Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.<br />
2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile<br />
in das Eigentum des Auftragnehmers über.<br />
XI. Gerichtsstand<br />
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der<br />
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und<br />
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des<br />
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber<br />
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß<br />
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt<br />
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der<br />
Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />
Stand 06.2005 Rev. 1a<br />
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