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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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RATGEBER SOZIALRECHT<br />

11. Ergänzung<br />

<strong>Herausgeber</strong>: <strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellt für Niederösterreich<br />

Autor: Mag. Reinhold Wipfel<br />

Mitarbeit: Martina Pagitz<br />

Februar 2011<br />

Impressum: <strong>Herausgeber</strong>, <strong>Medieninhaber</strong> <strong>und</strong> <strong>Redaktion</strong>: <strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Niederösterreich,<br />

1060 Wien, Windmühlgasse 28, Tel. 01/58 883-0. Hersteller: Powerdruck, Wienerstraße 114, 2483 Ebreichsdorf<br />

Druckfehler vorbehalten.


VORWORT<br />

Die Arbeiterkammer Niederösterreich ist ein modernes, dynamisches<br />

Dienstleistungsunternehmen. Das umfangreiche Serviceangebot wird<br />

sehr stark in Anspruch genommen. 250.000 Arbeitnehmer lassen sich<br />

pro Jahr beraten, für 13.000 Beschäftigte wird – vor allem beim Arbeitgeber<br />

– interveniert, <strong>und</strong> 6.000 werden vor dem Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht<br />

vertreten.<br />

Neben den Bereichen Arbeitsrecht <strong>und</strong> Konsumentenschutz ist die Sozialpolitik<br />

ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Arbeiterkammer NÖ. Von<br />

der Beratung in den verschiedensten Fragen wie Pflegegeld, Pensionsrecht,<br />

Arbeitslosengeld oder Karenz(urlaubs)geld bis hin zur Vertretung<br />

vor Gericht reicht das Leistungsspektrum der gesetzlichen Interessenvertretung<br />

der niederösterreichischen Arbeitnehmer. Um noch<br />

rascher helfen zu können, wurde eine eigene Nummer zum Ortstarif eingerichtet,<br />

unter 05 7171 sind die Experten der AKNÖ aus ganz Niederösterreich<br />

erreichbar.<br />

Der vorliegende „Ratgeber Sozialrecht“ bietet einen Überblick über die<br />

sozialen Leistungen, die in Niederösterreich angeboten werden. Darüber<br />

hinaus ermöglicht ein umfangreiches Adressverzeichnis, gezielt Kontakt<br />

mit den zuständigen Institutionen <strong>und</strong> Beratungsstellen aufzunehmen.<br />

Hermann Haneder Mag. Helmut Guth<br />

AKNÖ-Präsident AKNÖ-Direktor<br />

2 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 3


Inhalt Inhalt<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Wichtige Werte 16 - 21<br />

Arbeitslosengeld / Notstandshilfe<br />

Arbeitslosengeld<br />

Anspruch 24<br />

Arbeitslos 27<br />

Arbeitswillig 29<br />

Krankheit 31<br />

Antrag 32<br />

Anspruchsverlust 33<br />

Höhe 35<br />

vorübergehende Beschäftigung 39<br />

Bezugsdauer 40<br />

Notstandshilfe<br />

Anspruch 41<br />

Bezugsdauer 43<br />

Höhe 43<br />

Fälligkeit / Fortbezug 47<br />

Anspruchsverlust 48<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

Meldepflicht 49<br />

Missbrauch 50<br />

Verfahren 51<br />

Sonstiges<br />

Pensionsvorschuss 52<br />

Weiterbildungsgeld 53<br />

Übergangsgeld 55<br />

Altersteilzeitgeld 57<br />

Übergangsgeld nach Altersteilzeit 60<br />

4 AK Infoservice<br />

Behinderte<br />

Behinderte, begünstigte<br />

Begriff 62<br />

Beschäftigungspflicht 65<br />

Ausgleichstaxe 66<br />

Entgeltschutz 66<br />

Kündigungsschutz 67<br />

Fürsorgepflicht des Dienstgebers 71<br />

Behindertenvertrauensperson 71<br />

Behindertenpass 74<br />

Diskriminierungsverbote<br />

Verbot von Diskriminierung 75<br />

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt 76<br />

Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft 82<br />

Berhindertenanwalt 87<br />

Förderungen am Arbeitsplatz<br />

Lohnförderungen 88<br />

Integrationsbeihilfe 88<br />

Entgeltbeihilfe 89<br />

Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe 90<br />

Lohnförderung für Lehrlinge 90<br />

Lehrstellenförderung 91<br />

Wohnmöglichkeit 92<br />

Ausbildungsbeihilfe 93<br />

Sonstige Beschäftigungskosten 94<br />

Mobilitätszuschuss 95<br />

Hilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit 95<br />

Tabaktrafiken 97<br />

Verbesserung des Zugangs für Behinderte 97<br />

Dachverband beruflicher Integration 98<br />

Clearing für Jugendliche 98<br />

Integrative Berufsausbildung 99<br />

Qualifizierungs- <strong>und</strong> Beschäftigungsprojekte 100<br />

Job Coaching 100<br />

Hilfe durch geschützte Arbeit 101<br />

Arbeitsassistenz 102<br />

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz 103<br />

AK Infoservice<br />

5


Inhalt Inhalt<br />

Sonstige Förderungen<br />

Integrativer Betrieb (Geschützte Werkstätte) 104<br />

Förderungen im Privatbereich<br />

Unterstützungsfonds 105<br />

24-St<strong>und</strong>en-Pflege 107<br />

Familienhärteausgleichsfonds 107<br />

Behinderte Autofahrer<br />

Kauf eines PKW 112<br />

Versicherungssteuer 112<br />

Steuerfreibeträge 113<br />

Ausweis nach § 29 StVO 113<br />

Parken / Parkometerabgabe 114<br />

Mautgebühr 115<br />

Verkehrsopferschutz 115<br />

Fahrpreisermäßigung für Behinderte<br />

Bahn 116<br />

Reisegepäck 117<br />

Blindenführh<strong>und</strong> - kostenlose Beförderung 117<br />

Steuerliche Begünstigungen<br />

Steuer 118<br />

Erhöhte Familienbeihilfe 120<br />

Rehabilitation 121<br />

Landesförderungen im Privatbereich<br />

Soziale Eingliederung 126<br />

Erzieung <strong>und</strong> Schulbildung 127<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt 128<br />

Förderungen<br />

Förderungen des Arbeitsmarktservice (AMS)<br />

Kurskosten 131<br />

Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes 134<br />

Entfernungsbeihilfe 135<br />

Vorstellungsbeihilfe 137<br />

Kinderbetreuungsbeihilfe 139<br />

6 AK Infoservice<br />

Übersiedlungsbeihilfe 141<br />

Arbeitsplatznahe Qualifizierung 143<br />

Eingliederungsbeihilfe 145<br />

Kombilohn 147<br />

Lehrlingsbeihilfe 148<br />

Solidaritätsprämie 150<br />

Unternehmensgründungsprogramm 152<br />

Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte 154<br />

Sozialökonomische Betriebe 156<br />

Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen 157<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen 159<br />

Arbeitsstiftung 160<br />

ESF Qualifizierungsförderung 163<br />

Kurzarbeitsbeihilfe 164<br />

Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit 167<br />

Förderung für Vereinbarungen von Teilzeitarbeit 168<br />

Förderung durch das Land Niederösterreich<br />

Bildungsförderung 169<br />

Lehrlingsbeihilfe 171<br />

Beihilfe für Fahrten zur Berufsschule für Lehrlinge 174<br />

Pendlerhilfe für Lehrlinge 174<br />

NÖ Pendlerhilfe 174<br />

Lehre mit Matura 176<br />

Verein Jugend <strong>und</strong> Arbeit 177<br />

Heizkostenzuschuss 179<br />

Notstandsbeihilfe 180<br />

NÖ Kinderbetreuungszuschuss 181<br />

NÖ Tagesmütter / - väter 182<br />

Tagesbetreuungseinrichtungen 185<br />

Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien 187<br />

NÖ Spitalskostenförderung 188<br />

24-St<strong>und</strong>en-Pflege 189<br />

Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige 191<br />

AK Infoservice<br />

7


Inhalt Inhalt<br />

Krankenversicherung<br />

Krankenversicherung<br />

Versicherte 193<br />

Dauer 196<br />

Ausland 198<br />

Krankenstand 199<br />

Leistungen 201<br />

Krankengeld<br />

Anspruch 209<br />

Höhe 210<br />

Verlust 211<br />

Auszahlung 212<br />

Krankenversicherung - Sonstiges<br />

Zahnarzt 213<br />

Urlaub 214<br />

Rezeptgebühr 214<br />

Fahrtkosten/Transportkosten 217<br />

Mutterschutz / Karenz<br />

Mutterschutz / Karenz<br />

Wochengeld 219<br />

Kündigungsschutz 224<br />

Beschäftigung während der Karenz 225<br />

Teilzeitbeschäftigung 226<br />

Kinderbetreuungsgeld 227<br />

Kinderbetreuungsgeld Höhe 232<br />

Kinderbetreuungsgeld Auszahlung 234<br />

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld 235<br />

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld 236<br />

Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Kinderbetreuungsgeld 237<br />

Familienbeihilfe 238<br />

Kinderabsetzbetrag 240<br />

Behördenwege 241<br />

Verfahren 242<br />

Nachtschwerarbeit<br />

8 AK Infoservice<br />

Nachtschwerarbeit<br />

Allgemein 244<br />

Schwerarbeit 244<br />

Nachtarbeit 245<br />

Sonderruhegeld 246<br />

Arbeitsrechtliche Begünstigungen 247<br />

Pensionsversicherung<br />

Pensionsversicherung Allgemein:<br />

Antrag 255<br />

Versicherungszeiten 250<br />

Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit:<br />

Invaliditätspension 255<br />

Berufsunfähigkeitspension 266<br />

Alterspension:<br />

Regelalterspension 259<br />

Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer 261<br />

„Hacklerregelung“ 263<br />

Korridorpension 266<br />

Schwerarbeitspension 267<br />

Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit (abgeschafft) 269<br />

Hinterbliebenenpension:<br />

Witwen-/Witwerpension 271<br />

Waisenpension 276<br />

Pensionsberechnung:<br />

Allgemein 277<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 278<br />

Steigerungsbetrag 283<br />

Zurechnungszuschlag 291<br />

AK Infoservice<br />

9


Inhalt Inhalt<br />

Pensionshöhe:<br />

späterer Pensionsantritt 293<br />

Kindererziehung 293<br />

Pensionskonto 296<br />

Ausgleichszulage 301<br />

Höherversicherung freiwillig 302<br />

Pensionsversicherung Sonstiges:<br />

Erhöhung der Pensionen 304<br />

Auszahlung 305<br />

Pension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit 306<br />

Anspruchsverlust 308<br />

Rückzahlung 309<br />

Verfahren 310<br />

Vertretung 311<br />

Pflegegeld<br />

Pflegegeld:<br />

Anspruch 314<br />

Einstufung 315<br />

Höhe 320<br />

Verfahren 321<br />

Auszahlung 323<br />

Entfall 326<br />

Meldepflicht 327<br />

Missbrauch 328<br />

Musterformulare 330<br />

ärztliche Bestätigung 331<br />

Rechtsschutz 332<br />

24 St<strong>und</strong>en Betreuung 332<br />

Unterstützung pflegender Angehöriger 335<br />

Mindestsicherung<br />

Allgemeines 338<br />

Anspruchsberechtigte 339<br />

Einsatz der eigenen Mittel 340<br />

Einsatz der Arbeitskraft 341<br />

Leistungen von Dritter Seite 342<br />

10 AK Infoservice<br />

Sozialhilfe<br />

HIlfen bei stationärer Pflege 350<br />

Hilfen in besonderen Lebenslagen 351<br />

Soziale Dienste 353<br />

Zuständigkeit 355<br />

Antragstellung 356<br />

Ersatz durch den Hilfeempfänger 357<br />

Ersatz durch <strong>und</strong> an Dritte 358<br />

Ersatz durch Geschenknehmer 359<br />

Sozialpass 359<br />

Unfallversicherung<br />

Unfallversicherung<br />

Arbeitsunfall 362<br />

Berufskrankheit 365<br />

Liste der Berufskrankheiten 366<br />

Meldung, Antrag 372<br />

Finanzielle Entschädigung 373<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 374<br />

Vorläufige Rente 376<br />

Dauerrente 376<br />

Integritätsabgeltung 378<br />

Schadenersatz 379<br />

Rehabilitation 380<br />

Hinterbliebenenleistungen 383<br />

Verfahren 385<br />

Einrichtungen zur Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Bewährungshilfe 388<br />

Essen auf Rädern 390<br />

Frauenberatung 391<br />

Frauenhaus 397<br />

Gewalt in der Familie 398<br />

Integrative Betriebe 400<br />

AK Infoservice<br />

11


Inhalt<br />

Heimhilfe 402<br />

Mietrechtsberatung 403<br />

Ombudsstelle der NÖ GKK 404<br />

Patientenanwalt 404<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime 407<br />

Pflegetelefon 432<br />

Psychosozialer Dienst 433<br />

Sachwalterschaft 438<br />

Schuldnerberatung 442<br />

Soziale Dienste 444<br />

Tagesheimstätten 445<br />

Werkstätten mit Internat 448<br />

Tagesmütter 455<br />

Verfahrenshilfe 457<br />

Volksanwaltschaft 458<br />

Adressen<br />

Adressen<br />

Arbeiterkammer NÖ Bezirksstellen 462<br />

Gewerkschaften 466<br />

Fachgewerkschaften 469<br />

NÖ Gebietskrankenkasse 475<br />

Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice 477<br />

Pensionsversicherungsträger 479<br />

Bezirksgericht 483<br />

NÖ Landesregierung 488<br />

Bezirkshauptmannschaften 490<br />

Arbeitsinspektorate 499<br />

Magistrate 501<br />

Diverse 502<br />

12 AK Infoservice<br />

AK Infoservice<br />

13


14 AK Infoservice<br />

WICHTIGE WERTE<br />

AK Infoservice<br />

15


Wichtige Werte Werte<br />

Sozialversicherung<br />

Versicherungsgrenzen<br />

Geringfügigkeitsgrenze monatl. 374,02 Euro<br />

Geringfügigkeitsgrenze tägl. 28,72 Euro<br />

Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage monatl. 4.200,00 Euro<br />

Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage tägl. 140,00 Euro<br />

Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag monatl. 537,78 Euro<br />

Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag jährl. 6.453,35 Euro<br />

Versicherungsgrenze GSV Werkvertr<br />

+ sonst. Eink. jährl. 4.488,24 Euro<br />

Mindestbeitragsgr<strong>und</strong>lage GSVG Pension monatl. 743,20 Euro<br />

Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage GSVG Pension monatl. 4.900,00 Euro<br />

Weiter- <strong>und</strong> Selbstversicherung<br />

Selbstversicherung geringfügige Beschäftigte<br />

Beitrag Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung 52,78 Euro<br />

monatl. Krankengeld pauschal 134,33 Euro<br />

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung<br />

Niedrigster Betrag monatl. 156,29 Euro<br />

Höchster Betrag monatl. 1.117,20 Euro<br />

Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen<br />

Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3<br />

Niedrigster Betrag monatl. wird vom B<strong>und</strong> übernommen<br />

Wichtige Werte Werte<br />

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen<br />

Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3<br />

Betrag monatl. 355,90 Euro<br />

(wird vom B<strong>und</strong> übernommen)<br />

Nachkauf von Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten<br />

(bei Geburt ab dem 1.1.1955 gibt es keine Zuschläge)<br />

bis Vollendung des Schulzeiten <strong>und</strong> Studienzeiten<br />

50. Lebensjahres 957,60 Euro<br />

55. Lebensjahres 1.589,62 Euro<br />

60. Lebensjahres 2.125,87 Euro<br />

nach Vollendung des 60. Lj. 2.240,78 Euro<br />

Zusatzbeitrag für Mitversicherte in der Krankenversicherung<br />

Für Angehörige 3,40 Prozent, höchstens monatl. 163,03 Euro<br />

Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />

Ohne Herabsetzung monatl. 357,48 Euro<br />

Mit Herabsetzung monatl. mind. 49,85 Euro<br />

Für Studenten monatl. mind. (entfällt ab 1.7.11) 24,93 Euro<br />

Bei Unterhalt monatl. mind. 89,37 Euro<br />

Gebühren, Zuschläge <strong>und</strong> Selbstbehalte<br />

Serviceentgelt E-Card 10,00 Euro<br />

Rezeptgebühr 5,10 Euro<br />

Kostenanteil Heilbehelf mind. 28,00 Euro<br />

Kostenanteil Brille mind. 84,00 Euro<br />

16 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 17


Wichtige Werte Werte<br />

Wichtige Werte<br />

Werte<br />

Verpflegskostenbeitrag<br />

Krankenhausaufenthalt in NÖ 10,93 Euro<br />

Krankenhausaufenthalt in Wien 10,91 Euro<br />

Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige NÖ 15,40 Euro<br />

Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige Wien 17,60 Euro<br />

Zuzahlungen Kuraufenthalt (Festigung der Ges<strong>und</strong>heit)<br />

Einkommen bis 793,40 0,00 Euro<br />

Einkommen Euro 793,40 bis Euro 1,374,78 7,00 Euro<br />

Einkommen Euro 1.374,78 bis Euro 1.956,17 12,00 Euro<br />

Einkommen über Euro 1.956,17 17,00 Euro<br />

Befreiung von der Rezeptgebühr<br />

Alleinstehende 793,40 Euro<br />

(Ehe-)paare 1.189,56 Euro<br />

Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />

Alleinstehende Arbeitslose 925,63 Euro<br />

Arbeitslose (Ehe-)paare 1.387,82 Euro<br />

Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />

Bei erhöhten Ausgaben auf Gr<strong>und</strong> von Leiden, Gebrechen<br />

Alleinstehende 912,41 Euro<br />

(Ehe-)paare 1.367,99 Euro<br />

Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />

Alleinstehende Arbeitslose 1.064,48 Euro<br />

Arbeitslose (Ehe-)paare 1.595,99 Euro<br />

Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />

18 AK Infoservice<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Seit 1.1.2010 gibt es 5 Varianten:<br />

Langvariante: tgl.<br />

bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes tgl. 14,53 Euro<br />

Kurzvariante 1: bis zum 20. bzw. 24 Lebensmonat tgl. 20,80 Euro<br />

Kurzvariante 2: bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat tgl. 26,60 Euro<br />

Kurzvariante 3: (neu): bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat 33,00 Euro<br />

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (neu)<br />

bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat 33,00 bis 66,00 Euro<br />

Pensionsversicherung<br />

Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage (22 Jahre) 3.608,93 Euro<br />

Höchstpension ab 1.1.2011 (80%) 2.887,14 Euro<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage Kindererziehung 920,34 Euro<br />

Erhöhung der Pensionen ab 1.1.2010<br />

bis 2.000,00 1,2 %<br />

2.000,00 bis 2.310,00 von 1,2% auf 0% linear sinkend<br />

über 2.310,00 keine Erhöhung<br />

Ausgleichszulage<br />

Alleinstehende 793,40 Euro<br />

Ehepaare 1.189,56 Euro<br />

Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />

Halbwaisen bis 24 Jahre 291,82 Euro<br />

Vollwaisen bis 24 Jahre 438,17 Euro<br />

Halbwaisen über 24 Jahre 518,56 Euro<br />

Vollwaisen über 24 Jahre 793,40 Euro<br />

AK Infoservice<br />

19


Wichtige Werte<br />

Pflegegeld<br />

Werte<br />

Stufe 1 154,20 Euro<br />

Stufe 2 284,30 Euro<br />

Stufe 3 442,90 Euro<br />

Stufe 4 664,30 Euro<br />

Stufe 5 902,30 Euro<br />

Stufe 6 1.260,00 Euro<br />

Stufe 7 1.655,80 Euro<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Höchstes Arbeitslosengeld tgl. 45,53 Euro<br />

mtl. 1.365,90 Euro<br />

Familienzuschlag tgl. 0,97 Euro<br />

mtl. 29,10 Euro<br />

Höchstbetrag Pensionsvorschuss<br />

Invaliditätspension tgl. 30,57 Euro<br />

mtl. 917,10 Euro<br />

Alterspension tgl. 37,73 Euro<br />

mtl. 1.131,90 Euro<br />

Freigrenzen Notstandshilfe<br />

Für Ehe- Lebenspartner mtl. 501,00 Euro<br />

Für Kind mtl. 250,50 Euro<br />

Doppelte Freigrenze ab 50. Lebensjahr<br />

Für Ehe- Lebenspartner mtl. 1.002,00 Euro<br />

Für Kind mtl. 501,00 Euro<br />

Dreifache Freigrenze ab 54./55. Lebensjahr<br />

Für Ehe- Lebenspartner mtl. 1.503,00 Euro<br />

Für Kind mtl. 751,50 Euro<br />

20 AK Infoservice<br />

Wichtige Werte Werte<br />

Höchstbetrag Notstandshilfe<br />

Nach Arbeitslosengeld 20 Wochen tägl. 26,45 Euro<br />

mtl. 793,40 Euro<br />

Nach Arbeitslosengeld 30 Wochen tägl. 30,87 Euro<br />

mtl. 926,00 Euro<br />

Landwirtschaft Grenze für Arbeitslosigkeit<br />

Einheitswert 12.467,00 Euro<br />

Weiterbildungsgeld ab 1.1.2009<br />

max. tägl. 45,53 Euro mtl. 1.365,90 Euro<br />

mind. tägl. 14,53 Euro mtl. 435,90 Euro<br />

AK Infoservice<br />

21


22 AK Infoservice<br />

ARBEITSLOSENGELD / NOTSTANDSHILFE<br />

AK Infoservice<br />

23


Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)<br />

Arbeitslosengeld – Anspruch (Anwartschaft)<br />

Welche Versicherungszeiten sind erforderlich? § 14 AlVG<br />

Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes:<br />

Innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) müssen<br />

52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.<br />

1. AUSNAHME:<br />

Bis zum 25. Lebensjahr müssen innerhalb der letzten 12 Monate<br />

vor dem Antrag (Rahmenfrist) 26 Wochen an Beschäftigungszeit<br />

vorliegen.<br />

2. AUSNAHME:<br />

Wurde schon Karenz(urlaubs)geld bezogen, genügt innerhalb der<br />

letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) eine 28-wöchige<br />

versicherungspflichtige Tätigkeit.<br />

Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes:<br />

In den letzten 12 Monaten vor dem Antrag (Rahmenfrist) muss eine 28wöchige<br />

Beschäftigungszeit liegen.<br />

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

werden angerechnet: § 14 AlVG<br />

a) Die Zeit einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

b) die Zeit einer Beschäftigung als freier Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

ab 1.1.2008<br />

c) die Beschäftigung als Lehrling im letzten Lehrjahr<br />

d) Präsenz-, Zivildienst, wenn in der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen<br />

sonstige Anwartschaftszeiten liegen<br />

e) Krankengeld-, Wochengeldbezug<br />

f) die nicht versicherungspflichtige Lehrzeit (vor dem letzten Lehrjahr)<br />

g) die nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ab dem Pensionsalter<br />

(jedenfalls ab dem 60. Lebensjahr)<br />

h) ausländische Beschäftigungs- <strong>und</strong> Versicherungszeiten, soweit dies<br />

durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt ist (EU)<br />

Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)<br />

i) die Zeit einer Arbeitspflicht als Strafgefangene(r)<br />

j) Zeiten des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung<br />

k) Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung<br />

l) ab 1.1.2009 Zeiten der freiwilligen Versicherung von selbständig Erwerbstätigen<br />

(Pflichtversicherung nach dem GSVG)<br />

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

werden NICHT angerechnet: § 14 AlVG<br />

a) Die Zeit des Besuchs einer Schule<br />

b) die Zeit einer oder mehrerer Beschäftigungen unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />

c) eine Beschäftigung als freie/r Dienstnehmer/in bis 31.12.2007<br />

d) Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit (Versicherung nach dem<br />

GSVG)<br />

e) die Zeit einer Beschäftigung als Volontär<br />

f) eine Beschäftigung als Landwirt (Versicherung nach dem BSVG)<br />

g) eine Beschäftigung als B<strong>und</strong>es- oder Landesbeamter/in<br />

In welchem Zeitraum müssen die<br />

Versicherungszeiten liegen? (Rahmenfrist) § 15 AlVG<br />

Den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten liegen müssen, damit ein<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, nennt man Rahmenfrist.<br />

Diese Rahmenfrist wird um folgende Zeiträume verlängert:<br />

Höchstens um 5 Jahre in folgenden Fällen: (gilt seit 1.1.2009)<br />

a) Zeitraum eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses<br />

b) Dauer der vorgemerkten Arbeitsuche beim Arbeitsmarktservice<br />

(möglich auch wenn keine laufende Geldleistung bezogen wird)<br />

c) Zeit einer Ausbildung (Schule, Studium) oder einer beruflichen Maßnahme<br />

der Rehabilitation<br />

d) Präsenz- oder Zivildienst<br />

e) Karenzurlaub bzw. Bezug von Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld<br />

24 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 25


Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)<br />

f) Zeit des außerordentlichen Entgelts nach dem Hausgehilfen- <strong>und</strong><br />

Hausangestelltengesetz<br />

g) Haftzeit<br />

h) Zeit des Sonderunterstützungsbezuges<br />

i) die Zeit einer Ausbildung im Ausland<br />

j) die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung<br />

nach dem GSVG, wenn weniger als 5 Jahre arbeitslosenversicherte<br />

Beschäftigung zurückgelegt werden.<br />

Unbegrenzt in folgenden Fällen:<br />

a) Bezug einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder einer<br />

vergleichbaren Leistung im In- oder Ausland<br />

b) Krankengeld- <strong>und</strong> Wochengeldbezug<br />

c) Zeit einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit<br />

d) Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld<br />

e) Zeit der Pflege eines/r nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe<br />

3 - 7 mit Weiterversicherung in der Pensionsversicherung<br />

f) die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung<br />

nach dem GSVG, wenn mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherte<br />

Beschäftigung vorliegen<br />

g) Übergangsbestimmung:<br />

die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung<br />

nach dem GSVG, wenn bis 31.12.2008 sowohl Arbeitslosenversicherungszeiten<br />

als auch GSVG Versicherungszeiten erworben<br />

wurden<br />

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? § 7 AlVG<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />

steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht<br />

verwehrt ist <strong>und</strong> wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben<br />

werden darf.<br />

Dem Arbeitsmarkt steht zur Verfügung, wer in der Lage ist eine Beschäftigung<br />

von mindestens 20 St<strong>und</strong>en wöchentlich anzunehmen.<br />

Wer ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind betreut, für das<br />

Arbeitslosengeld Arbeitslos<br />

es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, muss dem Arbeitsmarkt<br />

mindestens 16 St<strong>und</strong>en pro Woche zur Verfügung stehen.<br />

Nach EU-Recht bzw. Fremdenrecht haben folgende Personen Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld:<br />

� Österreicher<br />

� EU – Ausländer (gilt nicht bis 30.4.2011 für neue EU-Mitgliedstaaten,<br />

ab 1.5.04 Ungarn, Polen usw. mit Ausnahme von Malta <strong>und</strong> Zypern;<br />

gilt nicht für neue EU-Mitgliedstaaten ab 1.1.07 z.B. Bulgarien, Rumänien)<br />

Sonstige Ausländer:<br />

Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung aufzunehmen,<br />

d.h:<br />

� Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat<br />

� Wer einen Befreiungsschein hat<br />

Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Österreich<br />

aufhalten, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe<br />

auf unbegrenzte Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres.<br />

(Dann ist eine Abschiebung nach dem Fremdengesetz zulässig))<br />

Arbeitslosengeld - Arbeitslos<br />

Wer ist arbeitslos? (Was darf man dazuverdienen?) § 12 AlVG<br />

Wer über der Geringfügigkeitsgrenze (im Monat Euro 374,02, tgl. Euro<br />

28,72 brutto für 2011) unselbständig verdient, ist nicht arbeitslos.<br />

Wer selbständig erwerbstätig ist, ist nicht arbeitslos, wenn er/sie in der<br />

Pensionsversicherung pflichtversichert ist. (Gewerbeschein)<br />

Selbständige sind jedenfalls dann nicht arbeitslos, wenn das Einkommen<br />

die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Euro 374,02 monatl. Euro<br />

4.488,24 jährlich für 2011) oder 11,1 Prozent des vom Selbständigen er-<br />

26 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 27


Arbeitslosengeld Arbeitslos<br />

zielten Umsatzes über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. (Euro 3.369,55<br />

monatl. Euro 40.434,60 im Jahr)<br />

Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr<br />

als Euro 12.467,00 bewirtschaftet, gilt nicht als arbeitslos, weil man annimmt,<br />

dass daraus ein monatliches Einkommen erzielt wird, welches<br />

Euro 374,02 übersteigt.<br />

Wer eine Ausbildung macht, eine Schule besucht oder studiert kann in<br />

der Regel nicht arbeitslos sein; Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der<br />

Eltern oder Kinder schließt Arbeitslosigkeit aus, wenn dafür ein Entgelt<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze zustehen würde; auch ein Gefängnisaufenthalt<br />

schließt Arbeitslosigkeit aus.<br />

ACHTUNG:<br />

Wer innerhalb von 1 Monat beim gleichen Dienstgeber eine geringfügige<br />

Beschäftigung beginnt, gilt auch nicht als arbeitslos.<br />

Ausbildung/Schule/Studium<br />

Eine Ausbildung unter 3 Monaten ist zulässig. Arbeitslose, die eine längere<br />

Ausbildung machen, Schüler oder Studenten können Arbeitslosengeld<br />

beziehen, wenn die sie die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung<br />

durch Schul-, Studien- oder sonstige Ausbildungszeiten<br />

erfüllt haben. Selbstverständlich wird in allen Fällen die Verfügbarkeit geprüft<br />

(mind. 20 bzw. 16 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> muss jede zumutbare Beschäftigung<br />

angenommen werden.<br />

§ 22 AlVG<br />

Der Bezug von Krankengeld, einer (vorzeitigen) Alterspension, aber<br />

auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige)<br />

Alterspension oder für eine Korridorpension schließt den Bezug von Arbeitslosengeld<br />

aus.<br />

AUSNAHME:<br />

Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber gekündigt<br />

wurde, kann ab 62 Jahren max. 1 Jahr Leistungen der Arbeitslosenversicherung<br />

beziehen.<br />

Arbeitslosengeld Arbeitswillig<br />

BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld können nur dann Arbeitslosengeld<br />

beziehen, wenn die Betreuung des Kindes durch eine geeignete<br />

Person oder Einrichtung nachgewiesen wird.<br />

Arbeitslosengeld - Arbeitswillig<br />

Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen) § 9 AlVG<br />

Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen <strong>und</strong><br />

Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice angebotene<br />

zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden.<br />

Darüber hinaus ist der/die Arbeitslose verpflichtet, von sich aus Anstren -<br />

gungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen. (Die zuständige<br />

regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann Nachweise<br />

darüber, z.B. Firmenbestätigungen, verlangen)<br />

Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten<br />

des/der Arbeitslosen angemessen ist, seine/ihre Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sittlichkeit<br />

nicht gefährdet <strong>und</strong> angemessen entlohnt ist. Auch müssen die<br />

gesetzlichen Betreuungspflichten eingehalten werden können.<br />

Der/die Arbeitslose ist auch verpflichtet, an Kursen, Schulungen sowie<br />

Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.<br />

Verwendungsschutz:<br />

Nur noch in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld gilt<br />

der sog. Verwendungsschutz: Der/die Arbeitslose muss eine Beschäftigung<br />

außerhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann annehmen,<br />

wenn dadurch eine künftige Verwendung im Beruf nicht wesentlich<br />

erschwert wird.<br />

Entgeltschutz:<br />

In den ersten 120 Tagen muss eine andere Tätigkeit als bisher oder eine<br />

Teilzeitbeschäftigung nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt<br />

mindestens 80 Prozent der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für das Arbeitslosengeld<br />

beträgt.<br />

28 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 29


30<br />

Arbeitslosengeld Arbeitswillig<br />

Danach muss eine andere Tätigkeit als bisher oder eine Teilzeitbeschäftigung<br />

nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt mindestens<br />

75 Prozent der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für das Arbeitslosengeld<br />

beträgt.<br />

ACHTUNG:<br />

Keinen Verwendungsschutz <strong>und</strong> auch keinen Entgeltschutz gibt<br />

es für BezieherInnen von Notstandshilfe.<br />

Besonderer Entgeltschutz für Teilzeitbeschäftigte:<br />

Wer im Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigung<br />

Teilzeit mit einer Arbeitszeit von weniger als ¾ der Normalarbeitszeit gearbeitet<br />

hat, muss eine andere Tätigkeit nur dann annehmen, wenn das<br />

Entgelt die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage erreicht.<br />

Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung <strong>und</strong> die Arbeitszeit muss aber von<br />

dem/der Arbeitslosen nachgewiesen werden. (Für falsche Angaben<br />

gibt es eine eigene Sanktion)<br />

Wegzeiten für Pendler<br />

Die zumutbare Wegzeit (hin <strong>und</strong> zurück) beträgt jedenfalls 1 ½ St<strong>und</strong>en,<br />

bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei St<strong>und</strong>en tägliche Wegzeit jedenfalls<br />

zumutbar. Längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie ortsüblich<br />

sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.<br />

Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort eine<br />

entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht.<br />

Betreuungsplan<br />

Seit 1.1.2005 muss das AMS für jeden Arbeitslosen einen Betreuungsplan<br />

erstellen. Darin wird einvernehmlich mit dem/der Betroffenen festgehalten,<br />

welche Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gesetzt<br />

werden. Dabei muss auf die Qualifikation, die individuelle Lage des/der<br />

Arbeitslosen (z.B. Betreuungspflichten) <strong>und</strong> allfällige Schulungsmaßnahmen<br />

eingegangen werden.<br />

Wiedereinstellungszusage:<br />

Die Arbeitsvermittlung kann auch erfolgen, wenn der/die Arbeitslose<br />

eine Wiedereinstellungszusage oder Einstellungsvereinbarung für die<br />

Zukunft hat.<br />

AK Infoservice<br />

Arbeitslosengeld Krankheit<br />

Wird wegen der zwischenzeitlichen Vermittlung des Arbeitsamtes jene<br />

Beschäftigung nicht angetreten, für die eine Wiedereinstellung vereinbart<br />

war, stehen dem Arbeitnehmer offene Forderungen aus dem früheren<br />

Dienst verhältnis dann zu, wenn er seinem früheren Dienstgeber<br />

vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt, dass er zwischenzeitig vom<br />

Arbeitsmarktservice anderweitig vermittelt wurde.<br />

Arbeitslosengeld - Krankheit<br />

Arbeitsfähigkeit (Was ist, wenn ich krank bin?) § 8 AlVG<br />

KRANKHEIT:<br />

BezieherInnen von Arbeitslosengeld sind nach dem Gesetz krankenversichert.<br />

Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt an<br />

Stelle des Arbeitslosengeldes ab dem 4. Tag Krankengeld von der<br />

Krankenkasse in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes.<br />

Wer nicht arbeitsfähig ist, ist vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen.<br />

Nicht arbeitsfähig ist, wer invalid oder berufsunfähig ist.<br />

AUSNAHME:<br />

Invalide, die durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation arbeiten<br />

konnten <strong>und</strong> die Anwartschaft erreicht haben.<br />

Während der Dauer eines Verfahrens zur Klärung der Frage, ob Invalidität<br />

bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt, erhält der Arbeitslose Pensionsvorschuss<br />

von der (nach dem Wohnsitz) zuständigen regionalen Geschäftsstelle<br />

des Arbeitsmarktservice. Voraussetzung ist, dass die<br />

Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld<br />

bzw. Notstandshilfe, abgesehen von der Arbeitswilligkeit bzw. -fähigkeit,<br />

vorliegen. Die Höhe des Pensionsvorschusses orientiert sich am Ausmaß<br />

des Arbeitslosengeldes / Notstandshilfe, es dürfen jedoch gewisse<br />

Höchstbeträge nicht überschritten werden:<br />

Siehe Pensionsvorschuss<br />

AK Infoservice 31


Arbeitslosengeld Antragstellung<br />

Arbeitslosengeld - Antragstellung<br />

Wo muss ich einen Antrag stellen?<br />

Beginn des Bezuges § 17 AlVG<br />

Der Antrag muss persönlich bei der nach dem Wohnsitz zuständigen regionalen<br />

Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden.<br />

ACHTUNG:<br />

Wird der Antrag nicht sofort nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

gestellt, so kann das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend<br />

ausbezahlt werden.<br />

Seit 1.1.2005 kann man sich schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit<br />

schriftlich, per Fax, per Mail, telefonisch oder mittels elektronischem Formular<br />

arbeitslos melden. Das AMS bestätigt den Eingang der Meldung<br />

innerhalb von 3 Tagen.<br />

Der/die Arbeitslose hat dann ab Eintritt der Arbeitslosigkeit 10 Tage Zeit,<br />

den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich beim AMS zu stellen.<br />

Seit 1.7.2010 kann Arbeitslosengeld auch elektronisch über ein sicheres<br />

eAMS-Konto beantragt werden. Auch in diesem Fall ist eine persönliche<br />

Meldung innerhalb von 10 Tagen erforderlich.<br />

Welche Unterlagen muss man mitnehmen?<br />

1.) Arbeitsbescheinigung<br />

2.) Meldezettel<br />

3.) Personaldokumente: Geburts-, Heiratsurk<strong>und</strong>e, Sozialversicherungskarte<br />

bei versorgungsberechtigten Kindern Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />

der Kinder, bei außerehel. Kindern Bescheinigung des Jugendamtes<br />

<strong>und</strong> Alimentationsunterlagen<br />

4.) Bestätigungen über Nettoeinkünfte der nahen Angehörigen<br />

5.) bei landwirtschaftlichem Besitz oder Pachtgr<strong>und</strong> - letzter Einheitswertbescheid<br />

6.) Rentner, Pensionisten: Unterlagen hinsichtlich Ihrer laufenden Leistungen<br />

7.) bei sonst. Einkommen diesbezügl. Nachweise<br />

8.) nach Präsenzdienst - Nachweis hierüber.<br />

Arbeitslosengeld Anspruchsverlust<br />

Arbeitslosengeld - Anspruchsverlust<br />

Ruhen § 16 AlVG<br />

Sperrfrist § 11 AlVG<br />

Wird eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ausbezahlt,<br />

so verlängert sich die Sozialversicherung um diesen Zeitraum. Es<br />

gebührt daher kein Arbeitslosengeld. (Ruhen)<br />

Wurde das Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden<br />

gelöst, gebührt für 4 Wochen kein Arbeitslosengeld.<br />

Davon betroffen ist, wer ohne triftigen Gr<strong>und</strong> selbst gekündigt hat, ungerechtfertigt<br />

ausgetreten ist oder berechtigt entlassen wurde. Das gilt<br />

auch bei einer Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit<br />

zu einem Beschäftigungsprojekt oder einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser.<br />

Keine Sperrfrist gibt es bei einer einvernehmlichen Lösung<br />

des Dienstverhältnisses.<br />

Weiters ruht der Arbeitslosengeldbezug<br />

a) bei Kranken- oder Wochengeldbezug, selbst wenn dieser Bezug ruht<br />

b) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />

c) bei Inhaftierung<br />

d) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

e) bei Aufenthalt im Ausland<br />

Auf Antrag des Arbeitslosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu drei Monate<br />

bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. (z.B. Arbeitsuche<br />

im Ausland, zwingende familiäre Angelegenheiten) Eine Arbeitsuche<br />

im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit Ver -<br />

längerung auf max. 6 Monate möglich.<br />

Beim Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts geht<br />

auch die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen (3 Wochen<br />

für den Anspruch auf Krankengeld) verloren. Eine Krankheit ohne<br />

entsprechenden Versicherungsschutz kann eine teure Angelegenheit<br />

werden.<br />

32 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 33


Arbeitslosengeld Anspruchsverlust<br />

f) während Präsenz-, Zivildienst<br />

g) bei Bezug von Weiterbildungsgeld<br />

h) bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung<br />

i) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein Vorschuss ausbezahlt).<br />

Durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes oder der Sperrfrist wird die<br />

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht verkürzt. "Ruhen" bedeutet<br />

nur, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Der Gesamtanspruch<br />

auf Arbeitslosengeld von 20 oder 30 Wochen usw. bleibt<br />

unverändert.<br />

„Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG<br />

Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem<br />

Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwiderlegbar<br />

angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser<br />

Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Gr<strong>und</strong> zu Unrecht<br />

bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen<br />

ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.<br />

Anspruchsverlust (Sperre) § 10 AlVG<br />

Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen<br />

oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensuche<br />

unternimmt, gebührt für die Dauer der Weigerung (mindestens 6<br />

Wochen) kein Arbeitslosengeld. Bei einer zweiten Weigerung gebührt für<br />

8 Wochen kein Arbeitslosengeld. Das Gleiche gilt bei Vereitelung von<br />

Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen Anwartschaft verringert<br />

sich der Anspruchsverlust wieder auf 6 Wochen.<br />

Wer falsche Angaben über das Ausmaß oder die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung<br />

macht <strong>und</strong> dadurch eine Vermittlung vereitelt, erhält für<br />

2 Wochen kein Arbeitslosengeld.<br />

Arbeitslosengeld Höhe<br />

Wird eine Kontrollmeldung ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt, so erfolgt eine<br />

Sperre des Arbeitslosengeldes bis zur Wiedermeldung. Der Anspruch<br />

geht für maximal 62 Tage verloren, darüber hinaus ruht das Arbeitslosengeld.<br />

Bei einem Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld kommt es zu einer Verkürzung<br />

des Gesamtanspruches.<br />

Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengelds<br />

erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.<br />

Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen<br />

eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend<br />

war. (Mindestens 4 Wochen)<br />

Arbeitslosengeld - Höhe<br />

Höhe §§ 20,21 AlVG<br />

Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Gr<strong>und</strong>betrag, <strong>und</strong> eventuell einem<br />

Ergänzungsbetrag <strong>und</strong>/oder Familienzuschlägen.<br />

1. Gr<strong>und</strong>betrag:<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage:<br />

Bei Geltendmachung bis 30.6. eines Jahres bildet der arbeitslosenversicherungspflichtige<br />

Bruttodurchschnittsverdienst des vorletzten Kalenderjahres<br />

inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Bei Geltendmachung ab 1.7. eines Jahres bildet der arbeitslosenversicherungspflichtige<br />

Bruttodurchschnittsverdienst des vergangenen Kalenderjahres<br />

inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

(Bis 30.6.2011 wird daher noch das Jahr 2009 herangezogen, ab<br />

1.7.2011 das Jahr 2010)<br />

Wenn im jeweiligen Kalenderjahr keine Beschäftigungszeiten liegen,<br />

wird das davor liegende Jahr herangezogen, <strong>und</strong> so weiter bis in das<br />

Jahr zurück, in dem die letzte Beschäftigung gelegen ist. Liegen in der<br />

34 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 35


Arbeitslosengeld Höhe<br />

Vergangenheit keine Zeiten vor, so wird das Arbeitslosengeld nach den<br />

letzten 6 Monaten vor dem Ende des Dienstverhältnisses berechnet. Es<br />

wird auf die beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger<br />

gespeicherten Daten zurückgegriffen.<br />

Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für das Arbeitslosengeld (inkl. Sonderzahlungen)<br />

ist durch die vor drei Jahren geltende Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

begrenzt. (Für 2011 die HBGL 2008 3.930 Euro)<br />

Ist die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage älter als 1 Jahr, so werden die Beträge mit<br />

dem Aufwertungsfaktor nach dem ASVG erhöht<br />

AUSNAHMEN:<br />

a) hat die Beschäftigung nicht 12 Monate gedauert, oder liegen<br />

Zeiten vor, in denen nicht das volle Entgelt (Erkrankung) oder kein<br />

Entgelt bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wurde, wird nur die<br />

Restzeit an Versicherungstagen genommen <strong>und</strong> multipliziert;<br />

b) Bei Frauen <strong>und</strong> Männern bleibt es nach dem 45. Lebensjahr bei<br />

der früheren (besseren) Berechnungsgr<strong>und</strong>lage, wenn sie nach<br />

einer Arbeitslosigkeit wieder Beschäftigung finden <strong>und</strong> weniger<br />

verdienen.<br />

c) Wenn nach einer Auslandsbeschäftigung eine mindestens 4 wöchige<br />

Beschäftigung im Inland vorliegt, so ist das im Inland erzielte<br />

Entgelt maßgebend.<br />

d) Kalenderjahre, in denen ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld<br />

liegt, bleiben außer Betracht.<br />

Fiktives Nettoeinkommen:<br />

Vom Bruttogehalt werden Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Steuern für<br />

einen alleinstehenden Angestellten abgezogen, ebenso von den Sonderzahlungen,<br />

diese werden sodann anteilig addiert.<br />

Arbeitslosengeld Höhe<br />

Höhe des Arbeitslosengeldes:<br />

Das Arbeitslosengeld beträgt 55 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens.<br />

Ergänzungsbetrag:<br />

Für Arbeitslose mit einem geringen Einkommen erhöht sich das Arbeitslosengeld<br />

auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage maximal auf<br />

60 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens.<br />

Für Arbeitslose mit geringem Einkommen <strong>und</strong> Angehörigen erhöht sich<br />

das Arbeitslosengeld ebenfalls auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage,<br />

maximal auf 80 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens. Erreicht<br />

das Arbeitslosengeld nicht den Richtsatz für die bedarfsorientierte Mindestsicherung,<br />

so kann ein Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft<br />

gestellt werden.<br />

Siehe bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />

Höhe Arbeitslosengeld:<br />

Einkommen 60% 80%<br />

brutto mtl. tgl. mtl. tgl. mtl.<br />

EUR EUR EUR EUR EUR<br />

400,00 7,55 226,50 10,07 302,10<br />

450,00 8,50 255,00 11,33 339,90<br />

500,00 9,44 283,20 12,58 377,40<br />

550,00 10,39 311,20 13,85 415,50<br />

600,00 11,33 339,90 15,10 453,00<br />

650,00 12,28 368,40 16,37 491,10<br />

700,00 13,22 396,60 17,62 528,60<br />

750,00 14,17 425,10 18,89 566,70<br />

800,00 15,11 453,30 20,14 604,20<br />

850,00 16,05 481,50 21,40 642,00<br />

900,00 17,00 510,00 22,66 679,80<br />

950,00 17,94 538,20 23,92 717,60<br />

1.000,00 18,89 566,70 25,18 755,40<br />

1.050,00 19,72 591,60 26,44 793,20<br />

36 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 37


Arbeitslosengeld Höhe<br />

1.100,00 20,65 619,50 26,45 793,50<br />

1.150,00 21,59 647,70 26,45 793,50<br />

1.200,00 22,53 675,90 26,45 793,50<br />

1.250,00 23,37 701,10 26,45 793,50<br />

1.300,00 24,01 720,30 26,45 793,50<br />

1.350,00 24,65 739,50 26,45 793,50<br />

1.400,00 25,30 759,00 26,45 793,50<br />

1.450,00 25,94 778,20 26,45 793,50<br />

1.500,00 26,45 783,90 26,45 793,50<br />

1.550,00 26,45 793,50 26,45 793,50<br />

1.600,00 26,45 793,50 26,45 793,50<br />

1.650,00 26,45 793,50 26,45 793,50<br />

Einkommen 55%<br />

brutto mtl. tgl. mtl.<br />

EUR EUR<br />

1.700,00 26,71 801,30<br />

1.750,00 27,30 819,00<br />

1.800,00 27,89 836,70<br />

1.850,00 28,48 854,40<br />

1.900,00 29,07 872,10<br />

1.950,00 29,66 889,80<br />

2.000,00 30,24 907,20<br />

2.050,00 30,83 924,90<br />

2.100,00 31,42 942,60<br />

2.150,00 32,00 960,00<br />

2.200,00 32,59 977,70<br />

2.250,00 33,18 995,40<br />

2.300,00 33,77 1.013,10<br />

2.350,00 34,36 1.030,80<br />

2.400,00 34,95 1.048,50<br />

2.450,00 35,53 1.065,90<br />

2.500,00 36,12 1.083,60<br />

2.550,00 36,71 1.101,30<br />

Einkommen 55%<br />

brutto mtl. tgl. mtl.<br />

EUR EUR<br />

2.600,00 37,26 1.117,80<br />

2.650,00 37,80 1.134,00<br />

2.700,00 38,34 1.150,20<br />

2.750,00 38,87 1.166,10<br />

2.800,00 39,41 1.182,30<br />

2.850,00 39,95 1.198,50<br />

2.900,00 40,49 1.214,70<br />

2.950,00 41,02 1.230,60<br />

3.000,00 41,56 1.246,80<br />

3.050,00 42,10 1.263,00<br />

3.100,00 42,64 1.279,20<br />

3.150,00 43,18 1.295,40<br />

3.200,00 43,71 1.311,30<br />

3.250,00 44,26 1.327,80<br />

3.300,00 44,61 1.338,30<br />

3.300,00 44,80 1.344,00<br />

3.350,00 45,33 1.359,90<br />

3.400,00 45,53 1.365,90<br />

Arbeitslosengeld Höhe<br />

2. Familienzuschläge:<br />

Diese gebühren für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder <strong>und</strong> Pflegekinder,<br />

wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich<br />

wesentlich beiträgt <strong>und</strong> Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.<br />

Anspruch auf Familienzuschlag für die/den Ehegatten oder die/den Lebensgefährten<br />

besteht, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser<br />

Person tatsächlich wesentlich beiträgt <strong>und</strong> Anspruch auf Familienzuschlag<br />

für mindestens 1 minderjähriges Kind oder eine behinderte Person<br />

mit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.<br />

Das Arbeitslosengeld darf inkl. Familienzuschläge in keinem Fall 80 Prozent<br />

des fiktiven Nettoeinkommens überschreiten.<br />

Höhe: täglich 0,97 Euro<br />

Anrechnung von Einkommen aus<br />

vorübergehender Beschäftigung § 21a AlVG<br />

Das Nettoeinkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung (eine<br />

unselbständige Beschäftigung, die für einen Zeitraum von weniger als<br />

4 Wochen vereinbart bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit, die kürzer<br />

als 4 Wochen gedauert hat), wird, soweit es die monatliche Geringfügigkeitsgrenze<br />

(374,02 Euro für 2011) übersteigt, zu 90 Prozent auf das<br />

Arbeitslosengeld angerechnet.<br />

Berechnung:<br />

Zunächst wird vom Nettoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (374,02<br />

Euro für 2011) abgezogen, dann davon 90 Prozent berechnet. Nach Division<br />

durch die Anzahl der Tage im Kalendermonat ergibt sich ein täglicher<br />

Anrechnungsbetrag. Dieser wird vom Tagsatz des Arbeitslosengeldes<br />

abgezogen. Das so berechnete tägliche Arbeitslosengeld ge -<br />

bührt für die Kalendertage, an denen keine Beschäftigung vorgelegen<br />

ist.<br />

38 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 39


Arbeitslosengeld Bezugsdauer<br />

Höchstgrenze - Höchstbetrag:<br />

Wenn das anzurechnende Nettoeinkommen das Arbeitslosengeld übersteigt,<br />

fällt das Arbeitslosengeld für den gesamten Kalendermonat weg,<br />

auch wenn die Beschäftigung nur an wenigen Tagen im Monat ausgeübt<br />

wurde. Dies ist bei einem Nettoeinkommen über 1.891,60 Euro (gilt<br />

für 2011) + allfällige Familienzuschläge jedenfalls der Fall.<br />

Arbeitslosengeld - Bezugsdauer<br />

Bezugsdauer § 18 AlVG<br />

a) Der Gr<strong>und</strong>anspruch beträgt 20 Wochen<br />

b) 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />

3 Jahren (156 Wochen) vorliegen.<br />

c) 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />

6 Jahren (312 Wochen) vorliegen <strong>und</strong> das Arbeitslosengeld nach dem<br />

40. Geburtstag anfällt<br />

d) 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />

9 Jahren (468 Wochen) vorliegen <strong>und</strong> das Arbeitslosengeld nach dem<br />

50. Geburtstag anfällt<br />

b) Stiftungsarbeitslosengeld: Für Teilnehmer einer Arbeitsstiftung kann<br />

der Bezug um max. 156 Wochen bzw., wenn die Ausbildung länger<br />

dauert, um max. 209 Wochen verlängert werden. (Zur Arbeitsstiftung<br />

muss auch ein Zuschuss des Betriebes geleistet werden.)<br />

f) Schulungsarbeitslosengeld: Für die berufliche Rehabilitation in einer<br />

vom AMS anerkannten Einrichtung kann der Arbeitslosengeldbezug<br />

um max. 156 Wochen bzw. 209 Wochen verlängert werden.<br />

Die Bezugsdauer verlängert sich um Zeiten einer Teilnahme an Schulungen<br />

oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.<br />

Für die Feststellung der Bezugsdauer werden alle Zeiten herangezogen,<br />

die für die Anwartschaft anrechenbar sind.<br />

Unterscheide:<br />

Für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld können Zeiten nur einmal berücksichtigt<br />

werden. Für die Bezugsdauer werden alle Zeiten berücksichtigt,<br />

die im angeführten Zeitraum liegen. Eine Verlängerung des<br />

Zeitraums ist nicht möglich.<br />

Notstandshilfe Anspruch<br />

Fälligkeit/Fortbezug § 19, § 51 AlVG<br />

Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.<br />

Wird die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes nicht ausgeschöpft, ist ein<br />

Fortbezug möglich, wenn ab dem Letztbezug innerhalb von 5 Jahren<br />

(gilt seit 1.1.2009) der Fortbezug bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle<br />

des Arbeitsmarktservice beantragt wird.<br />

Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die<br />

Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26)<br />

Notstandshilfe - Anspruch<br />

Anspruch § 33 ff AlVG<br />

Notstandshilfe gebührt dann, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes<br />

ausgeschöpft ist <strong>und</strong> der/die Arbeitslose kein sonstiges Einkommen<br />

hat, so dass anzunehmen ist, dass der Arbeitslose in eine finanzielle<br />

Notlage kommt, wenn er keine Notstandshilfe erhält. Dabei ist<br />

das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen.<br />

Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von 5 Jahren (gilt seit<br />

1.1.2009) nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs gestellt werden.<br />

Wer erhält Notstandshilfe<br />

(Anspruchsberechtigte Personen): § 7 AlVG<br />

Anspruch auf Notstandshilfe hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />

steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht<br />

verwehrt ist <strong>und</strong> wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben<br />

werden darf.<br />

40 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 41


Notstandshilfe Anspruch<br />

Folgende Personen haben daher Anspruch auf Notstandshilfe:<br />

� Österreicher<br />

� EU – Ausländer (gilt nicht bis 30.4.2011 für neue EU-Mitgliedstaaten<br />

ab 1.5.04 Ungarn, Polen usw. mit Ausnahme von Malta <strong>und</strong> Zypern;<br />

gilt nicht für neue EU-Mitgliedstaaten ab 1.1.07 z.B. Bulgarien, Rumänien)<br />

Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung aufzunehmen,<br />

d.h:<br />

� Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat<br />

� Wer einen Befreiungsschein hat<br />

Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Österreich<br />

aufhalten, haben Anspruch auf Notstandshilfe auf unbegrenzte<br />

Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Arbeitslosengeldbezuges<br />

(Dann ist eine Abschiebung nach dem Fremdengesetz<br />

zulässig)<br />

Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen) § 9 AlVG<br />

Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice angebotene<br />

zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden.<br />

Darüber hinaus ist der/die Notstandshilfebezieher/in verpflichtet, von<br />

sich aus Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu finden.<br />

(Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann<br />

Nachweise darüber, z.B. Firmenbestätigungen, verlangen)<br />

Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten<br />

des/der Arbeitslosen angemessen ist, die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sittlichkeit<br />

nicht gefährdet <strong>und</strong> angemessen entlohnt wird. Auch müssen die gesetzlichen<br />

Betreuungspflichten eingehalten werden können.<br />

WICHTIG:<br />

Die/der Notstandshilfebezieher/in muss jede andere Tätigkeit, also<br />

auch eine unqualifizierte, annehmen.<br />

Eine angemessene Entlohnung liegt schon dann vor, wenn sie dem<br />

Kollektivvertrag entspricht.<br />

Notstandshilfe Bezugsdauer/Höhe<br />

Wegzeiten für Pendler<br />

Die zumutbare Wegzeit (hin <strong>und</strong> zurück) beträgt immer 1 ½ St<strong>und</strong>en, bei<br />

Vollzeitbeschäftigung sind zwei St<strong>und</strong>en tägliche Wegzeit jedenfalls<br />

zumutbar. Längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie ortsüblich<br />

sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.<br />

Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort eine<br />

entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht.<br />

Notstandshilfe - Bezugsdauer<br />

Bezugsdauer § 35 AlVG<br />

Notstandshilfe gebührt für die Dauer von 52 Wochen, eine Weitergewährung<br />

ist jedoch auf Antrag unbegrenzt oft möglich, solange die<br />

Voraussetzungen gegeben sind.<br />

Notstandshilfe - Höhe<br />

Höhe/Familienzuschlag § 36 AlVG<br />

Die Notstandshilfe besteht aus dem Gr<strong>und</strong>betrag <strong>und</strong> allfälligen Familienzuschlägen.<br />

1. Gr<strong>und</strong>betrag:<br />

Die Notstandshilfe beträgt 95 Prozent des Arbeitslosengeldes (Gr<strong>und</strong>betrag<br />

+ Ergänzungsbetrag) bis zu einem Einkommen, das dem Richtsatz<br />

für die Ausgleichszulage für Alleinstehende in der Pensionsversicherung<br />

entspricht;<br />

42 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 43


Notstandshilfe Höhe<br />

Die Notstandshilfe beträgt 92 Prozent des Arbeitslosengeldes (Gr<strong>und</strong>betrag<br />

+ Ergänzungsbetrag), wenn das Einkommen diesen Richtsatz<br />

übersteigt (fließende Reduktion).<br />

Erreicht die Notstandshilfe nicht den Richtsatz für die bedarfsorientierte<br />

Mindestsicherung so kann bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft<br />

ein Antrag gestellt werden.<br />

2. Familienzuschlag:<br />

siehe Arbeitslosengeld - Höhe<br />

Welches Einkommen wird angerechnet? § 6 AlVG, § 6 NHVO<br />

Auf die Notstandshilfe ist jedes eigene Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

anzurechnen.<br />

Wer aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />

ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, ist während<br />

der Zeit dieser Beschäftigung nicht arbeitslos <strong>und</strong> erhält keine Notstandshilfe.<br />

Ein Einkommen aus einer Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze<br />

wird nicht angerechnet.<br />

Auf die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Ehepartners, des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin<br />

anzurechnen. Nicht angerechnet wird das Einkommen der<br />

Kinder oder Eltern, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Vom<br />

Einkommen der Ehepartner bzw. Lebensgefährten ist ein monatlicher<br />

Betrag von 501 Euro (gilt für 2011) abzuziehen; ist er (sie) gegenüber einem<br />

weiteren Angehörigen unterhaltspflichtig, werden weitere 250,50<br />

Euro monatlich abgezogen <strong>und</strong> zwar für jede Person, die Anspruch auf<br />

Unterhalt hat. Zusätzlich können 11 Euro als Werbungskostenpauschale<br />

abgesetzt werden.<br />

Diese so genannten Freigrenzen von 501 Euro bzw. 250,50 Euro können<br />

in berücksichtigungswürdigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht<br />

werden (z.B. Behinderung).<br />

Notstandshilfe Höhe<br />

Keine Anrechnung erfolgt, wenn das gemeinsame Einkommen den Betrag<br />

von 1.129,00 Euro nicht übersteigt. Durch die Anrechnung darf dieser<br />

Betrag nicht unterschritten werden. Der Betrag von 1129,00 Euro erhöht<br />

sich für jedes Kind um 136,00 Euro, ab dem 4. Kind nur noch um<br />

113,00 Euro (Werte für 2011).<br />

Die Freigrenzen erhöhen sich maximal um die Hälfte<br />

� für Kredite für Wohnraumschaffung oder –verbesserung, nur die<br />

Hälfte der Kreditbelastung kann berücksichtigt werden<br />

� wenn eine MdE von mind. 50 Prozent (BSA) vorliegt oder eine<br />

IP/BUP bezogen wird <strong>und</strong> einer der beiden Partner über 50 Jahre alt<br />

ist<br />

� für außergewöhnliche Belastungen in Folge von Krankheit oder Gebrechen<br />

Fixsätze (Siehe Behinderte Sonstiges – Steuer)<br />

� zusätzlich bei einer<br />

MdE von 50% bis 75% um 40 Euro<br />

MdE von 76% bis 100% um 80 Euro<br />

BEISPIEL<br />

Berechnung Notstandshilfe<br />

Durchschnittliches Nettoeinkommen des/der EhepartnerIn aus<br />

einer unselbständigen Beschäftigung<br />

1.200,00 Euro<br />

abzüglich Freigrenzen für EhegattIn 501,00 Euro<br />

abzüglich Freigrenze für 1. Kind 250,50 Euro<br />

abzüglich Freigrenze für 2. Kind 250,50 Euro<br />

abzüglich berücksichtigungswürdiges<br />

Darlehen 290,00 / 2 = 145,00 Euro<br />

abzüglich Werbungskostenpauschale- 11,00 Euro<br />

Freibeträge gesamt 1.158,00 Euro<br />

ergibt monatlichen Anrechnungsbetrag 42,00 Euro<br />

ergibt täglichen Anrechnungsbetrag x 12 / 365 1,39 Euro<br />

In diesem Beispiel wird die gr<strong>und</strong>sätzlich täglich gebührende Notstandshilfe<br />

um den Betrag von EUR 1,39 gekürzt.<br />

44 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 45


Notstandshilfe Höhe<br />

Erhöhte Freigrenzen bei Notstandshilfebezug für<br />

ältere Arbeitslose:<br />

Verdoppelung der Freigrenzen:<br />

Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen<br />

oder länger bei über 50-jährigen Arbeitslosen verdoppeln sich die Freigrenzen<br />

auf<br />

� 1.002 Euro für den Ehepartner <strong>und</strong> um<br />

� 501 Euro für jede weitere Person.<br />

Erhöhung auf das Dreifache:<br />

a) Frauen:<br />

ab 54 Jahren, wenn sie in den letzten 25 Jahren<br />

15 Jahre beschäftigt waren<br />

b) Männer:<br />

Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von<br />

52 Wochen oder länger,<br />

wenn die Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr eintritt<br />

<strong>und</strong> 20 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigung vorliegen<br />

erhöhen sich die Freigrenzen auf das Dreifache<br />

� 1.503,00 Euro für den Ehepartner <strong>und</strong><br />

� 751,50 Euro für jede weitere Person.<br />

Über Anträge auf Freigrenzenerhöhung entscheidet das Arbeitsmarktservice.<br />

Jenes Einkommen, das nunmehr als anrechnungsfähig übrig<br />

bleibt, vermindert den ursprünglichen Notstandshilfeanspruch. Es kann<br />

sein, dass so viel zur Anrechnung gelangt, dass überhaupt keine Notstandshilfe<br />

auszuzahlen ist.<br />

Bei schwankendem Einkommen des Ehepartners (des/der Lebensgefährten/in)<br />

ist das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate<br />

für die darauf folgenden 52 Wochen Notstandshilfebezug zu Gr<strong>und</strong>e zu<br />

legen.<br />

Notstandshilfe Fälligkeit<br />

Kürzung der Notstandshilfe<br />

bei langer Bezugsdauer § 36 Abs. 6 AlVG<br />

Nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten wird die Notstandshilfe ab dem<br />

nächstfolgenden Monatsersten gekürzt:<br />

Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen gebührt die Notstandshilfe<br />

maximal in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes von<br />

793,40 Euro monatlich (gilt für 2011), täglich 26,45 Euro.<br />

Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen gebührt die Notstandshilfe<br />

maximal in der Höhe des Existenzminimums im Exekutionsrecht<br />

von 925 Euro monatlich (gilt für 2011), täglich 30,83 Euro.<br />

In der Praxis wird zunächst die Höhe der Notstandshilfe unter Anrechnung<br />

des Einkommens des (Ehe-)Partners berechnet, übersteigt danach<br />

die Notstandshilfe die oben angeführten Grenzen, so kommt es zur<br />

Kürzung des Bezuges.<br />

Für ältere Arbeitslose, die auf Gr<strong>und</strong> ihres Alters <strong>und</strong> der Beschäftigungszeiten<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen<br />

oder länger haben, kommt es zu keiner Kürzung der Notstandshilfe.<br />

Notstandshilfe - Fälligkeit/Fortbezug<br />

Fälligkeit/Fortbezug §§ 33, 19 AlVG<br />

Die Notstandshilfe wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.<br />

Wird die Höchstdauer des Notstandshilfebezuges nicht ausgeschöpft<br />

bzw. ein neuer Antrag auf Notstandshilfe nicht gestellt, so ist ein Fortbezug<br />

der Notstandshilfe möglich, wenn innerhalb von 5 Jahren ab dem<br />

letzten Bezugstag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des<br />

Arbeitsmarktservice der Fortbezug beantragt wird.<br />

46 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 47


Notstandshilfe Anspruchsverlust<br />

Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die<br />

Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26)<br />

Notstandshilfe - Anspruchsverlust<br />

Ruhen der Notstandshilfe § 16 AlVG<br />

Die Notstandshilfe ruht:<br />

a) bei Kranken- oder Wochengeldbezug<br />

b) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />

c) bei Inhaftierung<br />

d) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

e) bei Aufenthalt im Ausland<br />

Auf Antrag des/der Arbeitlosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu 3 Monaten<br />

bei gleichzeitigem Notstandshilfebezug bewilligt werden. Gründe<br />

dafür können z.B. eine Arbeitsuche im Ausland sein, oder zwingende familiäre<br />

Angelegenheiten. Wird diese Bewilligung nicht erteilt, kann ohne<br />

Ruhen der Notstandshilfe kein Auslandsaufenthalt angetreten werden.<br />

Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit Verlängerung<br />

auf max. 6 Monate möglich.<br />

Beim Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts geht auch<br />

die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen verloren.<br />

Eine Krankheit ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine<br />

teure Angelegenheit werden.<br />

f) während Präsenz-, Zivildienst<br />

g) bei Bezug von Weiterbildungsgeld<br />

h) bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung<br />

j) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Notstandshilfe vorschussweise<br />

gewährt)<br />

Gemeinsame Bestimmungen Meldepflicht<br />

Sperre der Notstandshilfe § 10 AlVG<br />

(Anspruchsverslust)<br />

Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen<br />

oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensuche<br />

unternimmt, erhält er/sie für die Dauer der Weigerung (mindestens<br />

6 Wochen) keine Notstandshilfe. Bei einer zweiten <strong>und</strong> jeder weiteren<br />

Weigerung erhält er/sie für 8 Wochen keine Notstandshilfe. Das Gleiche<br />

gilt bei Vereitelung von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen<br />

Anwartschaft verringert sich der Anspruchsverlust (dann bei Arbeitslosengeld)<br />

wieder auf 6 Wochen.<br />

Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengelds<br />

erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.<br />

Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen<br />

eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend<br />

war. (Mindestens 4 Wochen)<br />

„Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG<br />

Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem<br />

Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwiderlegbar<br />

angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser<br />

Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Gr<strong>und</strong> zu Unrecht<br />

bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen<br />

ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.<br />

Gemeinsame Bestimmungen - Meldepflicht<br />

Meldepflicht § 50 AlVG<br />

Der/die Arbeitslose hat dem Arbeitsmarktservice alle Umstände, die zu<br />

einer Änderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />

oder zu dessen Ende führen könnten, unverzüglich bekannt zu geben.<br />

48 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 49


Gemeinsame Bestimmungen Missbrauch<br />

Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarktservice insbesondere unverzüglich<br />

jede Aufnahme einer Beschäftigung melden! (Sonst wird angenommen,<br />

dass der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt,<br />

siehe Sperre)<br />

Gemeinsame Bestimmungen - Missbrauch<br />

Folgen des Missbrauchs<br />

Strafbestimmungen § 71 AlVG<br />

Wer als BezieherIn einer Leistung unwahre Angaben macht oder eine<br />

Meldung unterlässt, dem kann vom AMS ein pauschalierter Aufwandsersatz<br />

von bis zu 200 Euro vorgeschrieben werden.<br />

Für Personen, die unberechtigt Leistungen in Anspruch nehmen bzw. zu<br />

solchen Missbräuchen anstiften oder Hilfe leisten gibt es Strafen von der<br />

Bezirkshauptmannschaft von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall<br />

von 400 Euro bis zu 4.000 Euro.<br />

Ob ein strafrechtlicher Vorgang vorliegt, der darüber hinaus von einem<br />

Strafgericht verfolgt werden muss, ist besonders zu beurteilen.<br />

Rückzahlung § 25 AlVG<br />

Die Verpflichtung zum Ersatz von unberechtigt bezogenen Leistungen<br />

ist vom Arbeitsmarktservice mit Bescheid auszusprechen. Zum Rückersatz<br />

kann der Empfänger nur verpflichtet werden, wenn er den Bezug<br />

der Leistung durch bewusst unwahre Angaben oder durch Verschweigung<br />

maßgebender Tatsachen (Unterlassung der Anzeige bei Veränderungen)<br />

herbeigeführt hat, oder wenn er/sie erkennen musste, dass die<br />

Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.<br />

Leistungen sind auch zurückzubezahlen, wenn sich nachträglich auf<br />

Gr<strong>und</strong> eines Einkommensteuerbescheids auch ohne Verschulden<br />

des/der Arbeitslosen ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in die-<br />

Gemeinsame Bestimmungen Verfahren/Pensionsvorschuss<br />

ser Höhe gebührte. In diesem Fall ist die Rückforderung mit der Höhe<br />

des Einkommens begrenzt.<br />

Auf Antrag kann das Arbeitsmarktservice die Rückzahlung in Raten bewilligen,<br />

wenn eine Rückzahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

sonst nicht möglich wäre. Ausnahmsweise ist auch eine St<strong>und</strong>ung<br />

der Rückzahlung möglich, wenn eine außergewöhnlich belastende finanzielle<br />

Situation vorliegt.<br />

Leistungen können höchstens 5 Jahre rückwirkend zurückgefordert<br />

werden.<br />

„Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG<br />

Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem<br />

Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwiderlegbar<br />

angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser<br />

Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Gr<strong>und</strong> zu Unrecht<br />

bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen<br />

ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.<br />

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren<br />

Bei Nichtgewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist<br />

vom Arbeitsmarktservice ein Bescheid zu erlassen.<br />

Ist die Höhe der Leistung strittig, so ist auf Verlangen ebenfalls ein Bescheid<br />

auszustellen. Ist der Bescheidadressat mit dem Inhalt nicht einverstanden,<br />

hat er das Recht, dagegen binnen 14 Tagen das Rechtsmittel<br />

der Berufung zu erheben. In solchen Fällen entscheidet dann die<br />

Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.<br />

Gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice<br />

kann durch einen Rechtsanwalt binnen 6 Wochen das außerordentliche<br />

Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />

erhoben werden.<br />

50 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 51


52<br />

Sonstiges Pensionsvorschuss<br />

Sonstiges - Pensionsvorschuss<br />

Pensionsvorschuss § 23 AlVG<br />

Pensionsvorschuss erhält, wer einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditäts-<br />

oder Berufsunfähigkeitspension, einer vorzeitigen Alterspension<br />

oder einer Alterspension stellt. Der Anspruch auf Pensionsvorschuss<br />

setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />

voraus.<br />

Pensionsvorschuss erhält man für die Dauer des Pensionsverfahrens an<br />

Stelle des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, Arbeitsfähigkeit<br />

bzw. Arbeitswilligkeit müssen nicht gegeben sein.<br />

Pensionsvorschuss kann auch bezogen werden, wenn bei aufrechtem<br />

Dienstverhältnis kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht <strong>und</strong> der<br />

Krankengeldanspruch erschöpft ist.<br />

WICHTIG:<br />

Ein Bezug von Pensionsvorschuss ruht nicht bei einem Auslandsaufenthalt<br />

von max. 3 Monaten.<br />

Der Zeitraum beginnt mit der Zuerkennung von Notstandshilfe<br />

nach Arbeitslosengeld bzw. mit der neuerlichen Zuerkennung von<br />

Notstandshilfe neu zu laufen.<br />

Der Pensionsvorschuss ruht auch nicht bei Krankenhausaufenthalt,<br />

wenn kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht.<br />

Höhe des Pensionsvorschusses:<br />

1. Der Pensionsvorschuss gebührt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Höhe des Arbeitslosengeldes<br />

bzw. der Notstandshilfe, jedoch max. 30,57 Euro<br />

tgl. (917,10 Euro mtl.) als Vorschuss bei Antrag auf Invaliditäts- bzw.<br />

Berufsunfähigkeitspension <strong>und</strong> 37,73 Euro tgl. (1.131,90 Euro mtl.)<br />

bei einem Antrag auf Alterspension.<br />

AK Infoservice<br />

Sonstiges Weiterbildungsgeld<br />

2. Ergibt die Vorausberechnung der Pensionsversicherungsanstalt,<br />

dass die beantragte Pension niedriger ist, gebührt der Pensionsvorschuss<br />

nur in dieser Höhe.<br />

Der Bezug von Pensionsvorschuss wird auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes<br />

bzw. der Notstandshilfe angerechnet, für den Fall eines<br />

negativen Ausgangs des Pensionsverfahrens kommt es zu keiner<br />

Nachzahlung des Differenzbetrages.<br />

Es kann daher durch den Pensionsantrag zu einem Vermögensnachteil<br />

kommen, wenn das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) höher als<br />

der Pensionsvorschuss gewesen wäre.<br />

Sonstiges - Weiterbildungsgeld<br />

Bildungskarenz § 26 AlVG<br />

Seit 1.1.2008<br />

Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert, so kann mit<br />

dem Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge vereinbart<br />

werden.<br />

Auch Beschäftigte in Saisonbetrieben können eine Bildungskarenz vereinbaren.<br />

Voraussetzung ist, dass das befristete Dienstverhältnis zuletzt<br />

mindestens 2 Monate gedauert hat <strong>und</strong> innerhalb der letzten 4 Jahre insgesamt<br />

Beschäftigungen im Ausmaß von mindestens 6 Monaten bei<br />

diesem Dienstgeber vorliegen.<br />

Innerhalb von 4 Jahren kann im Ganzen oder in Teilen eine Bildungskarenz<br />

von 2 Monaten bis zu 1 Jahr vereinbart werden. Jeder einzelne<br />

Teil muss mindestens 2 Monate dauern. Erst nach Ablauf von 4 Jahren<br />

kann eine neue Bildungskarenz vereinbart werden.<br />

(Diese Bestimmungen gelten bei Beginn der Bildungskarenz ab 1.8.2009<br />

bis 31.12.2011)<br />

AK Infoservice 53


54<br />

Sonstiges Weiterbildungsgeld<br />

ACHTUNG:<br />

Voraussetzung ist, dass der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme<br />

im Ausmaß von mindestens 20 Wochenst<strong>und</strong>en bzw. einer<br />

vergleichbaren Belastung (bei Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren<br />

mindestens 16 Wochenst<strong>und</strong>en) nachgewiesen wird, diese<br />

muss nicht berufsbezogen sein.<br />

Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.<br />

Höhe Arbeitslosengeld tägl. mind. 14,53 Euro<br />

BezieherInnen von Weiterbildungsgeld sind kranken-, unfall-, <strong>und</strong> pensionsversichert.<br />

Freistellung gegen Entfall der Bezüge: § 26 AlVG<br />

Es wird eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von<br />

6 Monaten bis zu 1 Jahr mit dem Dienstgeber vereinbart.<br />

Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein, Zeiten die für<br />

die Gewährung von Arbeitslosengeld herangezogen wurden, können<br />

nicht nochmals berücksichtigt werden.<br />

Es muss vom Dienstgeber für die Dauer der Freistellung eine Ersatzarbeitskraft<br />

eingestellt werden, die ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

bezieht.<br />

Höhe Arbeitslosengeld tägl. mind. 14,53 Euro<br />

BezieherInnen von Weiterbildungsgeld sind kranken-, unfall-, <strong>und</strong> pensionsversichert.<br />

AK Infoservice<br />

Sonstiges Übergangsgeld<br />

Sonstiges - Übergangsgeld<br />

Übergangsgeld § 39a AlVG<br />

Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurde durch die Pensionsreform<br />

mit 1.1.2004 abgeschafft. Während einer Übergangsfrist<br />

gibt es an Stelle dieser Pension das Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung.<br />

Voraussetzungen<br />

� der/die Versicherte war in den letzten 15 Monaten vor der Antragstellung<br />

mindestens 52 Wochen arbeitslos<br />

� die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein, Zeiten die für<br />

einen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen wurden, können<br />

für das Übergangsgeld nochmals berücksichtigt werden. Ein Anspruch<br />

auf Übergangsgeld besteht daher auch nach dem Bezug von<br />

Arbeitslosengeld.<br />

� Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn in den letzten 25 Jahren<br />

vor Antragstellung mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherte<br />

Beschäftigung vorliegen. (Zeiten der Betreuung eines Kindes bis zum<br />

15. Lebensjahr verlängern die Rahmenfrist von 25 Jahren)<br />

� Eine Mindestzahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung<br />

ist nicht erforderlich<br />

Mindestalter für den Anspruch auf Übergangsgeld:<br />

Wer bis 31.12.2010 das Alter von 56 ½ Jahren (Frauen) bzw. 61 ½ Jahren<br />

(Männer) erreicht, kann Übergangsgeld erhalten.<br />

Übergangsbestimmungen:<br />

In den folgenden Zeiträumen gilt das angegebene Mindestalter:<br />

Frauen Männer<br />

Jänner – April 2011 56 Jahre 9 Monate 61 Jahre 9 Monate<br />

Mai – August 2011 57 Jahre 62 Jahre<br />

Sept. – Dez. 2011 57 Jahre 3 Monate 62 Jahre 3 Monate<br />

AK Infoservice 55


56<br />

Sonstiges Übergangsgeld<br />

Jänner – April 2012 57 Jahre 6 Monate 62 Jahre 6 Monate<br />

Mai – August 2012 57 Jahre 9 Monate 62 Jahre 9 Monate<br />

Sept. – Dez. 2012 58 Jahre 63 Jahre<br />

Jänner – April 2013 58 Jahre 3 Monate 63 Jahre 3 Monate<br />

Mai – August 2013 58 Jahre 6 Monate 63 Jahre 6 Monate<br />

Sept. – Dez. 2013 58 Jahre 9 Monate 63 Jahre 9 Monate<br />

Jänner – April 2014 59 Jahre 64 Jahre<br />

Mai – August 2014 59 Jahre 3 Monate 64 Jahre 3 Monate<br />

Sept. – Dez. 2014 59 Jahre 6 Monate 64 Jahre 6 Monate<br />

Jänner – April 2015 59 Jahre 9 Monate 64 Jahre 9 Monate<br />

Höhe<br />

Der Gr<strong>und</strong>betrag des Arbeitslosengeldes wird um 25 Prozent erhöht, für<br />

Angehörige gibt es Familienzuschläge.<br />

Bezugsdauer<br />

Übergangsgeld kann bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

für eine (vorzeitige) Alterspension bezogen werden.<br />

Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber gekündigt<br />

wurde, kann Übergangsgeld bis max. 1 Jahr nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />

beziehen. ACHTUNG: Gilt nicht bei einvernehmlicher<br />

Lösung des Dienstverhältnisses.<br />

Das Übergangsgeld endet jedenfalls mit Erfüllung des Regelpensionsalters<br />

(60./65. Lebensjahr)<br />

Sonstiges<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten alle Bestimmungen für das Arbeitslosengeld auch<br />

für das Übergangsgeld. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Vermittlung<br />

besteht, können die Kontrollmeldungen ausgesetzt, <strong>und</strong> Auslandsaufenthalte<br />

zugelassen werden. (Derzeit gibt es eine entsprechende<br />

Richtlinie des AMS)<br />

AK Infoservice<br />

Sonstiges Altersteilzeitgeld<br />

Sonstiges - Altersteilzeitgeld<br />

Altersteilzeitgeld § 27 AlVG<br />

NEU<br />

Ab 1.1.2011(gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.1.2011<br />

geschlossen wurden)<br />

Voraussetzungen<br />

2004: Frauen ab 50½ Männer ab 55½<br />

2005: Frauen ab 51 Männer ab 56<br />

2006: Frauen ab 51½ Männer ab 56½<br />

2007: Frauen ab 52 Männer ab 57<br />

2008: Frauen ab 52½ Männer ab 57½<br />

2009: Frauen ab 53 Männer ab 58<br />

2010: Frauen ab 53 Männer ab 58<br />

2011: Frauen ab 53½ Männer ab 58½<br />

2012: Frauen ab 54 Männer ab 59<br />

2013: Frauen ab 54½ Männer ab 59½<br />

2014: Frauen ab 55 Männer ab 60<br />

Eine Altersteilzeit kann frühestens 7 Jahre vor dem Regelpensionsalter<br />

angetreten werden.<br />

Frauen ab 53 Jahre - Männer ab 58 Jahre<br />

Innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit müssen<br />

mindestens 15 Jahre einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung liegen.<br />

Der Zeitraum von 25 Jahren verlängert sich um Zeiten der Kinderbetreuung<br />

bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes. (Rahmenfristerstreckung)<br />

AK Infoservice 57


Sonstiges Altersteilzeitgeld<br />

Arbeitszeit<br />

Es muss mit dem Dienstgeber vereinbart werden, dass die Arbeitszeit<br />

auf 40% - 60% der bisherigen Normalarbeitszeit herabgesetzt wird. Im<br />

letzten Jahr vor der Altersteilzeit darf keine Teilzeitbeschäftigung unter<br />

der Mindestgrenze liegen (60 Prozent der Normalarbeitszeit). Der/die<br />

DienstnehmerIn hat keine Möglichkeit, den Arbeitgeber zum Abschluss<br />

einer Altersteilzeit zu verpflichten.<br />

Blocken<br />

Es muss nicht gleichmäßig eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt werden,<br />

es genügt, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums die<br />

Arbeitszeit nicht mehr als 40% - 60% der bisherigen Arbeitszeit ausmacht.<br />

Seit 1.1.2004 ist der Durchrechnungszeitraum beschränkt, die Freizeitphase<br />

darf nicht mehr als 2 ½ Jahre dauern.<br />

ACHTUNG:<br />

Für Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.9.2009 ist die Verpflichtung<br />

zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft generell entfallen.<br />

Lohnausgleich<br />

Durch kollektivvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung<br />

muss sicher gestellt sein, dass<br />

� Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Differenz zwischen dem<br />

bisher gebührenden Entgelt <strong>und</strong> dem der verringerten Arbeitszeit<br />

entsprechenden Entgelt besteht (das Entgelt darf zusammen mit<br />

dem Lohnausgleich die Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage nicht übersteigen);<br />

� der Dienstgeber die Beiträge zur Sozialversicherung auf der Basis vor<br />

Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlt;<br />

� die Abfertigung auf der Basis des Vollzeitentgeltes berechnet wird.<br />

Dauer<br />

Altersteilzeit kann bis zum frühest möglichen Anfallsalter für eine (vorzeitige)<br />

Alterspension vereinbart werden, d.h höchstens für 7 Jahre.<br />

(ACHTUNG: Bei geblockter Altersteilzeit ist die Freizeitphase begrenzt)<br />

Sonstiges Altersteilzeitgeld<br />

Die Altersteilzeit endet in jedem Fall, wenn Anspruch auf eine (vorzeitige)<br />

Alterspension oder Sonderruhegeld besteht.<br />

AUSNAHME: Eine Altersteilzeit kann höchstens 1 Jahr über den Zeitpunkt<br />

hinaus vereinbart werden, an dem Anspruch auf Korridorpension<br />

besteht (Vollendung des 62. Lebensjahres).<br />

Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen<br />

Der Dienstgeber hat einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitgeld d.h. auf<br />

Ersatz seiner zusätzlichen Aufwendungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice.<br />

Bei Vereinbarungen ab 1.9.2009 ersetzt das Arbeitsmarktservice bei einer<br />

laufenden Altersteilzeit nur noch 90 Prozent der Differenz zwischen<br />

dem bisher gebührenden Entgelt <strong>und</strong> dem der verringerten Arbeitszeit<br />

entsprechenden Entgelt, maximal bis zur Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Das Arbeitsmarktservice ersetzt auch 90 Prozent der Differenz zwischen<br />

den Beiträgen zur Sozialversicherung entsprechend dem Entgelt<br />

für die reduzierte Arbeitszeit <strong>und</strong> den weiter zu leistenden Beiträgen vom<br />

Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit<br />

NEU:<br />

Bei Vereinbarungen ab 1.1.2011 ersetzt das Arbeitsmarktservice<br />

dem Arbeitgeber bei einer „geblockten“ Altersteilzeit nur noch 50<br />

Prozent seiner zusätzlichen Kosten.<br />

Rückersatz<br />

Das Arbeitsmarktservice kann jedes ungerechtfertigt bezogene Altersteilzeitgeld<br />

vom Dienstgeber zurückfordern.<br />

58 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 59


Sonstiges Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />

Sonstige - Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />

Übergangsgeld nach Altersteilzeit § 39 AlVG<br />

Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit dient zur Überbrückung, wenn<br />

nach einer Altersteilzeit die Pension nicht angetreten werden kann, weil<br />

das Pensionsalter durch die Pensionsreform 2003 erhöht wurde.<br />

ACHTUNG<br />

Gilt nur für zwischen 1.4.2003 <strong>und</strong> 31.12.2003 geschlossene Vereinbarungen,<br />

wenn die Altersteilzeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich<br />

angetreten wurde.<br />

Voraussetzungen<br />

� Frauen ab 56 ½ <strong>und</strong> Männer ab 61 ½ Jahre<br />

� der/die Versicherte ist nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos<br />

� er/sie kann die vorzeitige Alterspension nicht antreten, weil das<br />

Pensionsalter durch die Pensionsreform 2003 erhöht wurde<br />

� die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein<br />

Höhe<br />

Der Gr<strong>und</strong>betrag des Arbeitslosengeldes wird um 25 Prozent erhöht, für<br />

Angehörige gibt es Familienzuschläge.<br />

Bezugsdauer<br />

Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

bezogen werden.<br />

Sonstiges<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten alle Bestimmungen für das Arbeitslosengeld auch<br />

für das Übergangsgeld. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Vermittlung<br />

besteht, können die Kontrollmeldungen ausgesetzt, <strong>und</strong> Auslandsaufenthalte<br />

zugelassen werden. (Derzeit gibt es eine entsprechende<br />

Richtlinie des AMS)<br />

BEHINDERTE<br />

60 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 61


Begünstigte Behinderte Begriff<br />

Behinderte in der Arbeitswelt<br />

Begünstigte Behinderte - Begriff<br />

Wer ist begünstigter Behinderter?<br />

Begünstigte Behinderte sind<br />

� österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von<br />

mindestens 50%.<br />

Folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens<br />

50% sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:<br />

� Unionsbürger, Staatsbürger in einem Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger <strong>und</strong> deren<br />

Familienangehörige,<br />

� Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange eine Berechtigung<br />

zum dauernden Aufenthalt im B<strong>und</strong>esgebiet vorliegt.<br />

� Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder<br />

„Daueraufenthalt Familienangehörige“,<br />

� Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen<br />

Mitgliedstaates der EU, denen eine Niederlassungsbewilligung<br />

in Österreich erteilt wurde.<br />

Es ist eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten<br />

Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch einen Bescheid<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines Antrages erforderlich (eine Antragstellung auf<br />

Ausstellung eines Behindertenpasses reicht dazu nicht aus).<br />

Zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen aber auch jene behinderten<br />

Menschen, die<br />

� in einer Lehrausbildung<br />

� in einer Ausbildung zum Krankenpflegedienst<br />

� in einer Hebammenausbildung <strong>und</strong><br />

� nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden<br />

Beschäftigung stehen<br />

<strong>und</strong> einen Grad der Behinderung von mindestens 50Prozent nachweisen.<br />

62 AK Infoservice<br />

Begünstigte Behinderte Begriff<br />

Nicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählen behinderte<br />

Menschen<br />

� die sich noch in Ausbildung befinden (Ausnahme: siehe oben)<br />

� die das 65. Lebensjahr überschritten haben <strong>und</strong> nicht mehr in Beschäftigung<br />

stehen<br />

� die nach b<strong>und</strong>es- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine Pension<br />

wegen dauernder Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit<br />

oder eine Pension bzw. einen Ruhegenuss aus dem Versicherungsfall<br />

des Alters beziehen <strong>und</strong> nicht in Beschäftigung stehen,<br />

� die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis<br />

stehen <strong>und</strong> wegen Art <strong>und</strong> Schwere der Behinderung zur<br />

Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz<br />

oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.<br />

Bei Vorliegen eines Bescheides oder Urteils, mit dem eine Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 50 Prozent festgestellt<br />

wird, erlischt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten,<br />

wenn die begünstigte Person nicht innerhalb von drei Monaten ab<br />

Rechtskraft des jeweiligen Bescheides oder Urteils gegenüber dem<br />

B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen erklärt, weiterhin diesem<br />

Personenkreis angehören zu wollen.<br />

Wer alle Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten<br />

Behinderten hat, diese Zugehörigkeit aber nicht beantragt hat,<br />

gilt als begünstigbar.<br />

Antrag<br />

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der<br />

begünstigten Behinderten ist bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

einzubringen.<br />

Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt?<br />

Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit<br />

zum Kreis der begünstigten Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz<br />

oder ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses<br />

nach dem B<strong>und</strong>esbehindertengesetz gestellt wird.<br />

Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt ausschließlich<br />

nach medizinischen Gesichtspunkten durch den ärztlichen Dienst der<br />

AK Infoservice<br />

63


Begünstigte Behinderte Begriff<br />

Begünstigte Behinderte<br />

Beschäftigungspflicht<br />

Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes. Die vom Behinderten tatsächlich<br />

ausgeübte oder angestrebte Erwerbstätigkeit bleibt bei dieser Einschätzung<br />

unberücksichtigt.<br />

Seit 1. 9. 2010 ist die Gr<strong>und</strong>lage für die Einschätzung die Einschätzungsverordnung<br />

nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Ein vor<br />

diesem Zeitpunkt festgestellter Grad der Behinderung wurde auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

der Richtsatzverordnung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz<br />

eingeschätzt.<br />

Wenn aus medizinischer Sicht zu erwarten ist, dass sich der Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

in absehbarer Zeit bessern wird, kann ein Grad der Behinderung<br />

befristet festgestellt werden <strong>und</strong> durch eine zum Ende der Befristung<br />

neuerlich durchzuführende Untersuchung neu ermittelt werden.<br />

Ein unbefristet festgestellter Grad der Behinderung kann nur auf Gr<strong>und</strong><br />

einer Antragstellung des Menschen mit Behinderung neu festgestellt<br />

werden. Wurde der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung<br />

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz festgestellt, sind die<br />

Bestimmungen dieser Verordnung auch in jenen Fällen anzuwenden, in<br />

denen die Neufeststellung bis zum 31. August 2013 beantragt wird.<br />

Wird innerhalb eines Jahres nach einer Einschätzung ein neuerlicher<br />

Feststellungsantrag gestellt, ist dieser zurückzuweisen, wenn nicht eine<br />

erhebliche Veränderung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes nachgewiesen werden<br />

kann.<br />

Entspricht der festgestellte Grad der Behinderung nicht den Erwartungen,<br />

kann gegen diesen eine Berufung an die B<strong>und</strong>es-Berufungskommission<br />

erhoben werden. Dies wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn<br />

ein wesentliches Leiden bei der Einschätzung nicht berücksichtigt<br />

wurde oder wenn neue Bef<strong>und</strong>e, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung<br />

des Ges<strong>und</strong>heitszustandes ergibt, vorliegen.<br />

64 AK Infoservice<br />

Begünstigte Behinderte - Beschäftigungspflicht<br />

Beschäftigungspflicht<br />

Jeder Arbeitgeber, der in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt,<br />

ist verpflichtet auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten<br />

einzustellen.<br />

Die Anzahl der Behinderten, die eingestellt werden müssen, wird als<br />

Pflichtzahl bezeichnet.<br />

Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer<br />

eines Arbeitgebers im B<strong>und</strong>esgebiet ausgegangen. Auf die<br />

ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigen begünstigten Behinderten<br />

angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten, begünstigten<br />

Behinderten die Pflichtzahl, so ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.<br />

Folgende Behinderte werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet:<br />

� Blinde<br />

� begünstige Behinderte unter 19 Jahren<br />

� begünstigte Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses<br />

� begünstigte Behinderte über 50 Jahren mit mindestens 70 Prozent<br />

Behinderung<br />

� begünstigte Behinderte über 55 Jahren<br />

� Rollstuhlfahrer<br />

Kommt ein Dienstgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nach, muss<br />

er eine Ausgleichstaxe bezahlen.<br />

AK Infoservice<br />

65


Begünstigte Behinderte Ausgleichstaxe<br />

Begünstigte Behinderte<br />

Kündigungsschutz<br />

Begünstigte Behinderte - Ausgleichstaxe<br />

Kommt der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht für begünstigte Behinderte<br />

nicht nach, <strong>und</strong> stellt er weniger begünstigte Behinderte ein, als<br />

es seiner Pflichtzahl entspricht, so muss er für jeden nicht beschäftigten<br />

Behinderten eine Ausgleichstaxe entrichten.<br />

Die Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung je eines begünstigten Behinderten<br />

für 25 Arbeitnehmer beträgt ab 1. 1. 2011 für Betriebe<br />

� ab 25 bis 99 Arbeitnehmern monatl. 226,00 Euro<br />

� ab 100 bis 399 Arbeitnehmern monatl. 316,00 Euro<br />

� ab 400 Arbeitnehmern monatl. 336,00 Euro<br />

Die Ausgleichstaxen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Arbeit, Soziale Sicherheit <strong>und</strong> Konsumentenschutz<br />

verwaltet wird.<br />

Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die Förderung begünstigter<br />

Behinderter verwendet. Sie dienen der Errichtung <strong>und</strong> dem Ausbau<br />

von integrativen Betrieben <strong>und</strong> werden für Förderungsmaßnahmen <strong>und</strong><br />

Prämien an Arbeitgeber eingesetzt.<br />

Dienstgeber, die in Ausbildung stehende begünstigte Behinderte beschäftigen,<br />

erhalten eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe.<br />

Begünstigte Behinderte - Entgeltschutz<br />

Das Arbeitsentgelt eines begünstigten Behinderten darf wegen der Behinderung<br />

nicht gemindert werden. Es darf daher gr<strong>und</strong>sätzlich nicht geringer<br />

sein als das Entgelt eines Nichtbehinderten in gleicher Verwendung.<br />

Werden in einem Betrieb organisatorische Umstellungen notwendig, gilt<br />

ebenfalls der Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung von behinderten <strong>und</strong><br />

nichtbehinderten Arbeitnehmern mit gleicher Ausbildung <strong>und</strong> Verwendung.<br />

66 AK Infoservice<br />

Wenn eine Minderleistung vorliegt, die in der Behinderung begründet ist<br />

<strong>und</strong> durch technische Arbeitshilfen nicht ausgeglichen werden kann,<br />

können vom B<strong>und</strong>essozialamt aus dem Ausgleichstaxfonds durch das<br />

BASB (B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen) Zuschüsse zu<br />

den Lohnkosten geleistet werden.<br />

Begünstigte Behinderte - Kündigungsschutz<br />

Der Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte gilt bei Dienstverhältnissen,<br />

die ab dem 1. 1. 2011 begründet werden, erst ab dem 49. Monat<br />

des Dienstverhältnisses. Bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. 1. 2011<br />

begründet wurden, gilt der Kündigungsschutz ab dem 7. Monat des<br />

Dienstverhältnisses.<br />

Wird die Begünstigung erst während eines ab dem 1. 1. 2011 begründeten<br />

Dienstverhältnis festgestellt, gilt der Kündigungsschutz bereits ab<br />

dem 7. Monat des Dienstverhältnisses.<br />

Wenn die Begünstigung Folge eines Arbeitsunfalles ist oder wenn ein<br />

begünstigter Behinderter innerhalb eines Konzerns ein neues Dienstverhältnis<br />

in einem anderen Konzernbetrieb beginnt, gilt der Kündigungsschutz<br />

ab Eintritt des Ereignisses auch während der ersten sechs<br />

Monate des Dienstverhältnisses. Freie Dienstnehmer haben keinen<br />

Kündigungsschutz.<br />

Der Kündigungsschutz soll die Nachteile von begünstigten Behinderten<br />

auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Er bezweckt aber nicht, den Behinderten<br />

praktisch unkündbar zu machen.<br />

Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem begünstigten Behinderten<br />

durch Kündigung beenden, muss er die Zustimmung des bei<br />

der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes errichteten Behindertenausschusses<br />

vorher einholen.<br />

Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens<br />

beim B<strong>und</strong>essozialamt den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung<br />

<strong>und</strong> die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die<br />

binnen einer Woche dazu Stellung nehmen kann. Hat die Behinderten-<br />

AK Infoservice<br />

67


Begünstigte Behinderte Kündigungsschutz<br />

Begünstigte Behinderte<br />

Kündigungsschutz<br />

vertrauensperson einen Stellvertreter damit betraut, dieses Recht wahrzunehmen<br />

<strong>und</strong> dies dem Dienstgeber mitgeteilt, ist dieser vom Dienstgeber<br />

zu verständigen.<br />

Das B<strong>und</strong>esozialamt hat Vorsorge zu treffen, dass vor Einleitung eines<br />

Kündigungsverfahrens eine Krisenintervention angeboten wird.<br />

Vor der Stellungnahme des Behindertenausschusses ist der Betriebsrat<br />

bzw. die Personalvertretung bzw. das Amt der Landesregierung zu<br />

hören. Dem Dienstnehmer kommt im Verfahren Parteistellung zu. Freie<br />

Dienstnehmer haben keinen Kündigungsschutz.<br />

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Zustimmung<br />

des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam!<br />

In besonderen Fällen kann nachträglich die Zustimmung erteilt werden.<br />

Die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss<br />

ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis<br />

der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles ist.<br />

Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung<br />

nicht bekannt war <strong>und</strong> auch nicht bekannt sein musste, dass der/die Arbeitnehmer/in<br />

dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört<br />

<strong>und</strong> keine Diskriminierung auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung vorliegt,<br />

kann dieser Umstand die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses<br />

zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigen.<br />

Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung die besondere<br />

Schutzbedürftigkeit des behinderten Arbeitnehmers zu berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> zu prüfen, ob ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet<br />

werden kann. Er hat aber auch zu prüfen, ob dem Dienstgeber eine Fortsetzung<br />

des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann.<br />

68 AK Infoservice<br />

Letzteres wird dann nicht der Fall sein, wenn z.B.<br />

� der Tätigkeitsbereich des Behinderten entfällt <strong>und</strong> der Dienstgeber<br />

nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung<br />

an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden<br />

nicht weiter beschäftigt werden kann; oder<br />

� wenn der Behinderte unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu leisten,<br />

<strong>und</strong> der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte<br />

trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz<br />

ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;<br />

oder<br />

� wenn der Behinderte die ihm auf Gr<strong>und</strong> des Dienstverhältnisses<br />

obliegende Pflichten beharrlich verletzt <strong>und</strong> der Weiterbeschäftigung<br />

Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.<br />

Die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines<br />

behinderten Arbeitnehmers setzt nicht unbedingt ein Verschulden des<br />

begünstigten Behinderten voraus. Für eine gerechtfertigte Kündigung<br />

genügen auch schon rein sachliche, im Betrieb selbst gelegene Gründe,<br />

z.B. eine Betriebsstilllegung.<br />

Die Kündigungsfrist eines begünstigten Behinderten beträgt mindestens<br />

vier Wochen.<br />

Bei begünstigten Behinderten, die Mitglieder eines Betriebsrates, einer<br />

Personalvertretung, eines Jugendvertrauensrates oder Behindertenvertrauenspersonen<br />

sind, gelten nicht die Kündigungsschutzbestimmungen<br />

des Behinderteneinstellungsgesetzes, sondern die des Arbeitsverfassungsgesetzes.<br />

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten<br />

kann erfolgen durch:<br />

Kündigung durch den Dienstgeber<br />

Diese ist nur wirksam, wenn der Behindertenausschuss der beabsichtigten<br />

Kündigung - in besonderen Ausnahmefällen der bereits ausgesprochenen<br />

Kündigung - zustimmt.<br />

AK Infoservice<br />

69


Begünstigte Behinderte Kündigungsschutz<br />

Begünstigte Behinderte<br />

Behindertenvertrauensperson<br />

Kündigung durch den Dienstnehmer<br />

Diese ist wie bei Dienstnehmern ohne Behinderung unter Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist möglich.<br />

Entlassung<br />

Der Behindertenausschuss ist nicht zu befassen. Sie kann nur beim Arbeits-<br />

<strong>und</strong> Sozialgericht angefochten werden. Liegt eine ungerechtfertigte<br />

Entlassung vor (kein wichtiger Gr<strong>und</strong>), ist diese entweder rechtsunwirksam<br />

<strong>und</strong> das Arbeitsverhältnis bleibt weiter aufrecht oder es<br />

besteht Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung im Ausmaß von<br />

sechs Monatsentgelten.<br />

Zeitablauf:<br />

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung.<br />

Vorzeitiger Austritt:<br />

Wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

unzumutbar machen. Diese Lösungsart sollte niemals voreilig<br />

<strong>und</strong> immer erst nach Rücksprache mit dem ÖGB oder der AK gewählt<br />

werden.<br />

Einvernehmliche Lösung:<br />

Diese erfolgt auf Gr<strong>und</strong> einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> dem Arbeitgeber, am besten in schriftlicher Form.<br />

Gesetz:<br />

Wenn dienstrechtliche Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft<br />

die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Krankheit<br />

vorsehen <strong>und</strong> der Behindertenausschuss spätestens drei Monate<br />

vor Ablauf dieser Frist verständigt wurde. Das Dienstverhältnis endet frühestens<br />

drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss.<br />

70 AK Infoservice<br />

Begünstigte Behinderte -<br />

Fürsorgepflicht des Dienstgebers<br />

Neben der im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Fürsorgepflicht,<br />

nach der Dienstgeber verpflichtet sind, auf ihre Kosten dafür<br />

zu sorgen, dass Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Dienstnehmer, soweit es<br />

nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden, ist im<br />

Behinderteneinstellungsgesetz auch eine besondere Fürsorgepflicht<br />

der Dienstgeber gegenüber begünstigten Behinderten verankert. Danach<br />

haben Dienstgeber bei Beschäftigung von begünstigten Behinderten<br />

auf deren Ges<strong>und</strong>heitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.<br />

Darüber hinaus haben Dienstgeber die geeigneten <strong>und</strong> erforderlichen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang<br />

zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg<br />

<strong>und</strong> die Teilnahme an Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen,<br />

wenn sie das nicht unverhältnismäßig belastet. Die Belastung<br />

ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förde rungs -<br />

maßnahmen ausgeglichen werden kann.<br />

Begünstigte Behinderte -<br />

Behindertenvertrauensperson<br />

Wer ist das?<br />

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte<br />

beschäftigt sind, sind Behindertenvertrauenspersonen <strong>und</strong> deren<br />

Stellvertreter zu wählen. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte im<br />

Betrieb beschäftigt, so sind eine Behindertenvertrauensperson <strong>und</strong><br />

zwei Stellvertreter zu wählen. Wenn dauernd mindestens 40 begünstigte<br />

Behinderte im Betrieb beschäftigt sind, so sind eine Behindertenvertrauensperson<br />

<strong>und</strong> drei Stellvertreter zu wählen.<br />

Die Wahl ist gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen, wobei<br />

die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung<br />

<strong>und</strong> Anfechtung der Wahl des Betriebsrates anzuwenden sind.<br />

AK Infoservice<br />

71


Begünstigte Behinderte Behindertenvertrauensperson<br />

Begünstigte Behinderte<br />

Behindertenvertrauensperson<br />

Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Angestellten fünf<br />

oder mehr Behinderte angehören, so ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson<br />

<strong>und</strong> ein Stellvertreter zu wählen.<br />

Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten, die am Tag der<br />

Wahlausschreibung <strong>und</strong> am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.<br />

Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag<br />

der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind,<br />

das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Das Ergebnis der Wahl ist der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes, der<br />

Arbeiterkammer <strong>und</strong> der Gewerkschaft mitzuteilen.<br />

Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson beträgt vier Jahre.<br />

Bei Bestehen eines Zentralbetriebsrates ist eine Zentralbehindertenvertrauensperson,<br />

bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzernbehindertenvertrauensperson<br />

zu wählen.<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Rechte der Behindertenvertrauensperson<br />

Die Behindertenvertrauensperson muss die wirtschaftlichen, sozialen,<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten<br />

wahrnehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson<br />

beizustehen <strong>und</strong> erforderliche Auskünfte zu erteilen.<br />

Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen,<br />

� auf die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />

hinzuwirken <strong>und</strong> darüber zu wachen, dass die Vorschriften,<br />

die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten,<br />

eingehalten werden;<br />

� über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber<br />

� <strong>und</strong> erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen<br />

Stellen Mitteilung zu machen <strong>und</strong> auf die Beseitigung der<br />

Mängel hinzuwirken;<br />

� Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung,<br />

beruflicher <strong>und</strong> medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten<br />

<strong>und</strong> auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern<br />

hinweisen.<br />

72 AK Infoservice<br />

� Die Behindertenvertrauensperson bzw. der damit betraute Stellvertreter<br />

ist berechtigt, bei allen Sitzungen des Betriebsrates <strong>und</strong> des<br />

Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrates mit<br />

beratender Stimme teilzunehmen. Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson<br />

sind in deren Auftrag berechtigt, auch bei Anwesenheit<br />

der Behindertenvertrauensperson im Betrieb, deren Aufgaben<br />

wahrzunehmen.<br />

Die Behindertenvertrauensperson bzw. der damit betraute Stellvertreter<br />

ist berechtigt, einmal im Jahr eine Versammlung aller begünstigten<br />

Behinderten eines Betriebes einzuberufen.<br />

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson<br />

zu beraten <strong>und</strong> ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat er die Behindertenvertrauensperson<br />

über wichtige, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten,<br />

wie Beginn, Ende <strong>und</strong> Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter<br />

Arbeitnehmer, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen<br />

von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.<br />

Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens<br />

beim B<strong>und</strong>essozialamt den Betriebsrat/die Personalvertretung<br />

<strong>und</strong> die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die binnen<br />

einer Woche dazu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson<br />

einen Stellvertreter damit betraut, dieses Recht wahrzunehmen<br />

<strong>und</strong> dies dem Dienstgeber mitgeteilt, ist dieser vom Dienstgeber<br />

zu verständigen.<br />

Der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind zur ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- <strong>und</strong> Geschäftserfordernisse<br />

sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der<br />

Größe des Betriebes <strong>und</strong> den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson<br />

angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich<br />

zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat unentgeltlich für die<br />

Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten <strong>und</strong> Gegenstände zu<br />

sorgen.<br />

Die Behindertenvertrauensperson <strong>und</strong> ihr Stellvertreter haben dieselben<br />

persönlichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten wie Mitglieder des Betriebsrates. Bei<br />

einer allenfalls beabsichtigten Kündigung einer Vertrauensperson gelten<br />

AK Infoservice<br />

73


Begünstigte Behinderte Behindertenpass<br />

Diskriminierungsverbote<br />

Diskriminierungsverbote<br />

nicht die Kündigungsschutzbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes,<br />

sondern die Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetztes<br />

über den Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz von Mitgliedern<br />

des Betriebsrates.<br />

Auf Antrag können Behindertenvertrauenspersonen notwendige Barauslagen<br />

für Reise- <strong>und</strong> Schulungskosten aus dem Ausgleichstaxfonds<br />

erstattet werden. Die Entscheidungsbefugnis, ob <strong>und</strong> welche Barauslagen<br />

erstattet werden, liegt ausschließlich bei der zuständigen Landesstelle<br />

des B<strong>und</strong>essozialamts.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson<br />

zu beraten <strong>und</strong> ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />

Die Behindertenvertrauensperson <strong>und</strong> ihr Stellvertreter haben dieselben<br />

persönlichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten wie Mitglieder des Betriebsrates. Bei<br />

einer allenfalls beabsichtigten Kündigung einer Vertrauensperson gelten<br />

nicht die Kündigungsschutzbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes,<br />

sondern die Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetztes<br />

über den Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz von Mitgliedern<br />

des Betriebsrates.<br />

Auf Antrag können Behindertenvertrauenspersonen notwendige Barauslagen<br />

für Reise- <strong>und</strong> Schulungskosten aus dem Ausgleichstaxfonds<br />

erstattet werden. Die Entscheidungsbefugnis, ob <strong>und</strong> welche Barauslagen<br />

erstattet werden, liegt ausschließlich bei der zuständigen Landesstelle<br />

des B<strong>und</strong>essozialamts.<br />

Begünstigte Behinderte - Behindertenpass<br />

Auf Antrag ist behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung<br />

bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent ein Behindertenpass<br />

auszustellen. Dieser Antrag führt noch nicht zur Feststellung,<br />

dass die antragstellende Person zum Kreis der begünstigten Personen<br />

gehört.<br />

74 AK Infoservice<br />

Ebenfalls Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses haben Bezieher<br />

einer Leistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, dauernder Erwerbsunfähigkeit,<br />

Dienstunfähigkeit, eines Pflegegeldes oder einer erhöhten<br />

Familienbeihilfe.<br />

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der den Vor- <strong>und</strong><br />

Zunamen, das Geburtsdatum <strong>und</strong> den Wohnort des behinderten Menschen<br />

sowie einen festgestellten Grad der Behinderung bzw. den Grad<br />

der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten hat. Zusätzliche Eintragungen,<br />

mit denen Rechte <strong>und</strong> Vergünstigungen nachgewiesen werden<br />

können, werden auf Antrag des behinderten Menschen durch das<br />

B<strong>und</strong>essozialamt vorgenommen.<br />

Ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist bei der Landesstelle<br />

des B<strong>und</strong>essozialamtes einzubringen.<br />

Diskriminierungsverbote<br />

Ziel:<br />

Beseitigung oder Verhinderung der Diskriminierung von Menschen mit<br />

Behinderungen.<br />

Behinderung:<br />

Auswirkung einer voraussichtlich mehr als sechs Monate vorliegenden<br />

körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung<br />

oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die<br />

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft <strong>und</strong> oder am Arbeitsleben zu erschweren.<br />

Ein festgestellter Grad der Behinderung ist nicht erforderlich.<br />

AK Infoservice<br />

75


Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />

Diskriminierungsverbote<br />

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />

Diskriminierungsverbote -<br />

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />

Personenkreis:<br />

Diese Bestimmungen gelten nicht nur für begünstigte Behinderte im<br />

Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, sondern für alle Menschen<br />

mit Behinderung.<br />

Geltungsbereich:<br />

� Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichen Vertrag beruhen,<br />

� Zugang zu allen Formen <strong>und</strong> Ebenen der Berufsberatung, Berufsausbildung,<br />

beruflicher Weiterbildung <strong>und</strong> Umschulung einschließlich<br />

der praktischen Berufserfahrung,<br />

� Mitgliedschaft <strong>und</strong> Mitwirkung zu einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation<br />

oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten<br />

Berufsgruppe angehören, einschließlich der Leistungen einer<br />

solchen Organisation,<br />

� Bedingungen für den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

� Öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse zum B<strong>und</strong>,<br />

� Ausbildungsverhältnisse aller Art zum B<strong>und</strong>,<br />

� Beschäftigungsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz,<br />

� Beschäftigungsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen.<br />

Für Dienstverhältnisse land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Arbeiter nach<br />

dem Landarbeitsgesetz, arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse<br />

zu einem Land, Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie für<br />

Landeslehrer bestehen Sonderbestimmungen in den Ländern.<br />

Diskriminierungsverbot:<br />

Niemand darf auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar<br />

diskriminiert werden, insbesondere nicht<br />

a) bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,<br />

b) bei der Festsetzung des Entgelts,<br />

c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,<br />

d) bei Maßnahmen der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung <strong>und</strong> Umschulung,<br />

76 AK Infoservice<br />

e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen <strong>und</strong> der<br />

Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),<br />

f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,<br />

g) bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />

h) beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen<br />

Weiterbildung <strong>und</strong> Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,<br />

i) bei der Mitgliedschaft <strong>und</strong> Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation<br />

oder einer Organisation, deren Mitglieder einer<br />

bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme<br />

der Leistungen solcher Organisationen,<br />

j) bei den Bedingungen für den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit.<br />

Diese Bestimmungen gelten auch für Elternteile, die wegen der Behinderung<br />

eines Kindes diskriminiert werden, dessen behinderungsbedingt<br />

erforderliche Betreuung sie wahrnehmen.<br />

Sie gelten auch für Angehörige, die wegen der Behinderung einer Person<br />

diskriminiert werden, deren behinderungsbedingte Betreuung sie<br />

überwiegend wahrnehmen.<br />

Betriebliche Einstufungsregelungen, Kollektivverträge <strong>und</strong> Mindestlohntarife<br />

dürfen keine Bestimmungen enthalten, die zu einer Diskriminierung<br />

auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung führen.<br />

Bei Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung sind keine Kriterien für die<br />

Beurteilung der Tätigkeit zulässig, die zu einer Diskriminierung führen.<br />

Diskriminierungsbegriff:<br />

a) Unmittelbare Diskriminierung: in vergleichbarer Situation weniger<br />

günstige Behandlung, als sie eine andere Person erfährt, erfahren hat<br />

oder erfahren würde.<br />

b) Mittelbare Diskriminierung: wenn anscheinend neutrale Vorschriften,<br />

Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche<br />

(Barrieren) Menschen mit Behinderungen benachteiligen können.<br />

Ausnahme: durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, angemessen<br />

<strong>und</strong> erforderlich.<br />

c) Wenn eine Person zur Diskriminierung aus dem Gr<strong>und</strong> einer Behinderung<br />

angewiesen wird, liegt ebenfalls Diskriminierung vor.<br />

AK Infoservice<br />

77


Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />

Diskriminierungsverbote<br />

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />

Keine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Ungleichbehandlung wegen<br />

eines Merkmals vorliegt, das im Zusammenhang mit einer Behinderung<br />

steht, wenn dieses Merkmal auf Gr<strong>und</strong> der Art einer bestimmten beruflichen<br />

Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine<br />

wesentliche <strong>und</strong> entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, sofern<br />

es sich um eine rechtmäßige <strong>und</strong> angemessene Anforderung handelt.<br />

Wenn die Beseitigung einer Benachteiligung rechtswidrig oder wegen<br />

unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre, liegt ebenfalls keine<br />

Diskriminierung vor. Bei der Prüfung, ob eine Belastung unverhältnismäßig<br />

ist, sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />

a) der durch die Beseitigung entstehende Aufwand,<br />

b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers bzw. des jeweiligen<br />

Rechtsträgers,<br />

c) Förderungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln für diese Maßnahmen,<br />

d) die zwischen dem 1. 1. 2006 <strong>und</strong> der behaupteten Diskriminierung<br />

vergangene Zeit.<br />

Wenn eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, insbesondere bei<br />

der Beseitigung von Benachteiligungen im Sinne einer barrierefreien Gestaltung<br />

der betrieblichen oder sonstigen Arbeitswelt, liegt eine Diskriminierung<br />

vor, wenn trotz zumutbarer Maßnahmen kein Zustand hergestellt<br />

wird, der eine maßgebliche Verbesserung der Situation im Sinne<br />

einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung darstellt.<br />

Bei einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist das Vorliegen<br />

<strong>und</strong> die Einhaltung einschlägiger <strong>und</strong> anwendbarer Rechtsvorschriften<br />

zu prüfen. Barrierefreiheit liegt vor, wenn bauliche <strong>und</strong> sonstige Anlagen,<br />

Verkehrsmittel <strong>und</strong> technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung<br />

<strong>und</strong> sonstige gestaltete Lebensbereiche Menschen<br />

mit Behinderung ohne besondere Erschwernis <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ohne fremde Hilfe zugänglich <strong>und</strong> nutzbar sind.<br />

Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen<br />

Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen<br />

werden, gelten nicht als Diskriminierung.<br />

78 AK Infoservice<br />

Belästigung:<br />

Bei Belästigung liegt Diskriminierung vor: in Zusammenhang mit einer<br />

Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen,<br />

die bezwecken oder bewirken, dass die Würde verletzt <strong>und</strong><br />

ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes<br />

oder demütigendes Umfeld geschaffen wird.<br />

Diskriminierung liegt auch vor, wenn es ein Dienstgeber schuldhaft unterlässt,<br />

im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Bestimmungen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages<br />

angemessene Abhilfe zu schaffen.<br />

Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung<br />

vor.<br />

Schlichtungsverfahren vor dem B<strong>und</strong>essozialamt:<br />

Dieses Schlichtungsverfahren ist bei jeder Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamts<br />

durchzuführen.<br />

Zuständig ist die Landesstelle, in dem der Dienstgeber seinen Standort<br />

hat.<br />

Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung mit der schriftlichen<br />

oder mündlichen Bekanntgabe des Sachverhalts bei der Landesstelle<br />

des B<strong>und</strong>essozialamts. Die Diskriminierung durch eine Behinderung<br />

muss behauptet werden.<br />

Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder der Zustellung<br />

der Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamts, dass keine gütliche Einigung erzielt<br />

werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person.<br />

Im Schlichtungsverfahren wird nicht geprüft, ob tatsächlich eine Diskriminierung<br />

auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung vorliegt. Das B<strong>und</strong>essozialamt<br />

hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen<br />

nach b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesgesetzlichen Vorschriften zu<br />

versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich herbeizuführen.<br />

Der Einsatz von Mediation durch externe Mediatorinnen/Mediatoren ist<br />

anzubieten.<br />

AK Infoservice<br />

79


Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />

Diskriminierungsverbote<br />

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />

Es gibt keine Verpflichtung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.<br />

Im Schlichtungsverfahren trägt der B<strong>und</strong> die Kosten für die Mediation,<br />

eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen <strong>und</strong><br />

Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten entsprechend der (zu erlassenden)<br />

Richtlinien.<br />

Bei Mehrfachdiskriminierungen aus verschiedenen Gründen (nicht nur<br />

wegen einer Behinderung) sind alle Diskriminierungstatbestände im<br />

Schlichtungsverfahren vor dem B<strong>und</strong>essozialamt abzuhandeln.<br />

Verfahren vor dem ordentlichen Gericht:<br />

Ansprüche können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn in der<br />

Sache vorher beim B<strong>und</strong>essozialamt ein Schlichtungsverfahren durchgeführt<br />

wurde. Ist nicht innerhalb von längstens drei Monaten, im Falle<br />

einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung<br />

eines solchen Verfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden,<br />

ist eine Klage bei einem ordentlichen Gericht zulässig. Dieser Klage ist<br />

die Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamts anzuschließen, aus der hervorgeht,<br />

dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.<br />

Für die Geltendmachung bei Gericht gelten folgende Fristen:<br />

a) )im Falle einer Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung: sechs<br />

Monate ab der Ablehnung<br />

b) im Falle einer Kündigung oder Entlassung, bei Benachteiligung,<br />

Kündigung oder Entlassung infolge einer Beschwerde wegen einer<br />

Diskriminierung (dies gilt auch für andere Dienstnehmer, die im Verfahren<br />

als Auskunftsperson oder Zeugen auftreten oder die eine Beschwerde<br />

eines anderen Dienstnehmers unterstützen: 14 Tage ab<br />

Zugang<br />

c) im Falle einer Belästigung: sechs Monate<br />

d) in allen anderen Fällen: drei Jahre<br />

Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim B<strong>und</strong>essozialamt<br />

hemmt die Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung<br />

der Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamtes an die eine Diskriminierung behauptende<br />

Person, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt<br />

werden konnte, beendet diese Fristenhemmung.<br />

80 AK Infoservice<br />

Im Falle einer Kündigung oder Entlassung steht der betroffenen Person<br />

nach Zustellung der Bestätigung jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen,<br />

in allen anderen Fällen eine solche von 3 Monaten für die Erhebung<br />

der Klage offen.<br />

Bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche besteht ein erhebliches<br />

Kostenrisiko.<br />

Verfahren vor einer Dienstbehörde:<br />

Für die Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

Diskriminierung wegen Behinderung gelten obige Gr<strong>und</strong>sätze.<br />

Ein Bescheid einer Dienstbehörde darf erst nach Beendigung des<br />

Schlichtungsverfahrens ergehen. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an<br />

einer Schlichtung mitzuwirken <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>essozialamt die erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

Beweislast:<br />

Die von einer Diskriminierung betroffene Person hat vor Gericht eine Diskriminierung<br />

oder Belästigung glaubhaft zu machen.<br />

Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass ein anderes vom Beklagten<br />

glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung<br />

ausschlaggebend war.<br />

In den Fällen einer Belästigung oder einer Diskriminierung durch Barrieren<br />

obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller<br />

Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft<br />

gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.<br />

AK Infoservice<br />

81


Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft<br />

Diskriminierungsverbote<br />

Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft<br />

Diskriminierungsverbote -<br />

bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />

Geltungsbereich:<br />

Verwaltung des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.<br />

Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung <strong>und</strong> Begründung<br />

sowie Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb<br />

eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu <strong>und</strong> der Versorgung mit<br />

Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,<br />

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des B<strong>und</strong>es<br />

fällt.<br />

Personenkreis:<br />

Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische<br />

Verfassung nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter<br />

typischen Zustand in einem Ausmaß abweichen, das geeignet ist, die<br />

Teilhabe an der Gesellschaft zu beeinträchtigen.<br />

Personen, die auf Gr<strong>und</strong> der Behinderung eines oder einer von ihnen betreuten<br />

Angehörigen (Kind, Stief-, Wahl-, Pflegekind) diskriminiert werden.<br />

Angehörige, die auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung einer von ihnen überwiegend<br />

betreuten Person diskriminiert werden. Als Angehörige gelten<br />

Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern, Geschwister sowie<br />

Ehe- <strong>und</strong> Lebenspartner.<br />

Bei Belästigung ist das Diskriminierungsverbot auf Verwandte in gerader<br />

Linie, Geschwister sowie Ehe- <strong>und</strong> Lebenspartner von Menschen<br />

mit Behinderung anzuwenden.<br />

Arten der Diskriminierung:<br />

a) Unmittelbare Diskriminierung: in vergleichbarer Situation weniger<br />

günstige Behandlung, als eine andere Person erfährt, erfahren hat<br />

oder erfahren würde.<br />

82 AK Infoservice<br />

b) Mittelbare Diskriminierung: wenn anscheinend neutrale Vorschriften,<br />

Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche<br />

(Barrieren) Menschen mit Behinderungen benachteiligen können.<br />

Ausnahme: durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, angemessen<br />

<strong>und</strong> erforderlich.<br />

c) Belästigung: in Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte,<br />

unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die bezwecken<br />

oder bewirken, dass die Würde verletzt <strong>und</strong> ein einschüchterndes,<br />

feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder<br />

demütigendes Umfeld geschaffen wird.<br />

d) Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Gr<strong>und</strong> einer<br />

Behinderung.<br />

Unverhältnismäßige Belastungen:<br />

Wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen,<br />

insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger<br />

Belastungen unzumutbar wäre, liegt keine Diskriminierung<br />

vor.<br />

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />

a) der mit der Beseitigung verb<strong>und</strong>ene Aufwand,<br />

b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden<br />

Partei<br />

c) Förderungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln für die Maßnahmen<br />

d) die zwischen dem 1. 1. 2006 <strong>und</strong> der behaupteten Diskriminierung<br />

vergangene Zeit<br />

e) die Auswirkung einer Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen<br />

der Gruppe der Menschen mit Behinderung<br />

f) beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende<br />

Bedarf an der Benutzung der betreffenden WohnungDiskriminierungsverbote<br />

Wenn eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, liegt aber dann eine<br />

Diskriminierung vor, wenn trotz zumutbarer Maßnahmen kein Zustand<br />

hergestellt wird, der eine maßgebliche Verbesserung der Situation im<br />

Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung<br />

darstellt.<br />

AK Infoservice<br />

83


Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft<br />

Diskriminierungsverbote<br />

Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft<br />

Bei einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist das Vorliegen<br />

<strong>und</strong> die Einhaltung einschlägiger <strong>und</strong> anwendbarer Rechtsvorschriften<br />

zu prüfen.<br />

Barrierefreiheit liegt vor, wenn bauliche <strong>und</strong> sonstige Anlagen, Verkehrsmittel<br />

<strong>und</strong> technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung<br />

<strong>und</strong> sonstige gestaltete Lebensbereiche Menschen<br />

mit Behinderung ohne besondere Erschwernis <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ohne fremde Hilfe zugänglich sind.<br />

Positive Maßnahmen:<br />

Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe<br />

von Menschen mit Behinderungen am Leben der Gesellschaft gelten<br />

nicht als Diskriminierung.<br />

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Barrieren:<br />

Hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken,<br />

Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen,<br />

Schienenfahrzeugen <strong>und</strong> anderen öffentlichen Verkehrsmitteln gelten<br />

gestaffelte <strong>und</strong> an Bedingungen geknüpfte Übergangsbestimmungen<br />

bis zum 31.12.2015, während derer keine Rechtsfolgen ausgelöst<br />

werden. In vom B<strong>und</strong> genutzten Gebäuden gelten diese Übergangsbestimmungen<br />

bis 31.12.2019 wenn ein Teiletappenplan für die Beseitigung<br />

der baulichen Barrieren auf der jeweiligen Homepage bis<br />

31.12.2010 k<strong>und</strong>gemacht wurde.<br />

Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes:<br />

Bei Diskriminierung besteht jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens<br />

<strong>und</strong> auf eine Entschädigung für erlittene persönliche<br />

Beeinträchtigung.<br />

Bei Belästigung besteht jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen<br />

Schadens gegenüber dem Belästiger. Neben dem Ersatz einer allfälligen<br />

Vermögenseinbuße besteht Anspruch auf angemessenen Schadenersatz<br />

zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung,<br />

mindestens jedoch auf 400,00 Euro.<br />

84 AK Infoservice<br />

Dies gilt auch bei Belästigung, die in Vollziehung der Gesetze erfolgt.<br />

Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist auf<br />

die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit<br />

der Beeinträchtigung <strong>und</strong> Mehrfachdiskriminierungen Bedacht<br />

zu nehmen.<br />

Weder die betroffene Person, noch eine andere, die als Zeugin oder<br />

Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde<br />

einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf<br />

eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung<br />

des Diskriminierungsverbots benachteiligt werden.<br />

Geltendmachung von Ansprüchen:<br />

Wenn die Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist, können<br />

Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht werden.<br />

Das Schlichtungsverfahren beim B<strong>und</strong>essozialamt ersetzt dabei das<br />

Aufforderungsverfahren.<br />

Sonstige Ansprüche können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend<br />

gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim B<strong>und</strong>essozialamt<br />

ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde <strong>und</strong> in diesem nicht<br />

längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung eine gütliche Einigung<br />

erzielt wurde. Der Klage ist eine Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamts<br />

anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt wurde.<br />

Bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen besteht ein<br />

beträchtliches Kostenrisiko.<br />

Für die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine<br />

Verjährungsfrist von sechs Monaten, für alle anderen Ansprüche eine<br />

solche von drei Jahren.Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens<br />

beim B<strong>und</strong>essozialamt hemmt alle Fristen.<br />

Die Zustellung der amtswegigen Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamtes an<br />

die betroffene Person darüber, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung<br />

erzielt werden konnte, beendet diese Fristenhemmung.<br />

AK Infoservice<br />

85


Diskriminierungsverbote Sonderprogramme<br />

Begünstigte Behinderte<br />

Behindertenanwalt<br />

Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest<br />

noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung<br />

offen.<br />

Schlichtungsverfahren vor dem B<strong>und</strong>essozialamt:<br />

Für das Schlichtungsverfahren gelten die gleichen Bestimmungen, die<br />

bereits unter dem Abschnitt „Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt“<br />

dargestellt wurden.<br />

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung:<br />

Wenn eine Diskriminierung sowohl nach diesem B<strong>und</strong>esgesetz als auch<br />

auf Gr<strong>und</strong> einer Verletzung des Gebots auf Gleichbehandlung ohne Unterschied<br />

der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen geltend<br />

gemacht wird, sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren<br />

beim B<strong>und</strong>essozialamt abzuhandeln.<br />

Beweislast:<br />

Bei Berufung auf eine erlittene Diskriminierung hat die betroffene Person<br />

diesen Umstand glaubhaft zu machen.<br />

Der beklagten Partei obliegt es, außer in Fällen einer Belästigung oder<br />

einer Diskriminierung durch Barrieren, zu beweisen, dass es bei Abwägung<br />

aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr<br />

glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend<br />

war.<br />

Bei Berufung auf eine Belästigung oder eine Diskriminierung auf Gr<strong>und</strong><br />

von Barrieren, obliegt es der beklagten Partei, zu beweisen, dass es bei<br />

Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihr glaubhaft<br />

gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.<br />

Verbandsklage:<br />

Eine Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

Behinderung ist nur in Einzelfällen <strong>und</strong> nur durch die Österreichische<br />

Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zulässig, wenn vorher eine entsprechende<br />

Empfehlung des B<strong>und</strong>esbehindertenbeirats ergangen ist,<br />

86 AK Infoservice<br />

die zumindest mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen<br />

Stimmen beschlossen wurde.<br />

Gebührenfreiheit:<br />

Die zur Durchführung des Behindertengleichstellungsgesetzes erforderlichen<br />

Amtshandlungen, Eingaben <strong>und</strong> Vollmachten sind von Verwaltungsabgaben<br />

befreit.<br />

Begünstigte Behinderte - Behindertenanwalt<br />

Aufgaben des Behindertenanwalts:<br />

Unterstützung <strong>und</strong> Beratung von Personen, die sich im Sinne des B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetzes<br />

oder des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />

diskriminiert fühlen.<br />

Zu diesem Zweck können Sprechst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Sprechtage im gesamten<br />

B<strong>und</strong>esgebiet abgehalten werden.<br />

Der Behindertenanwalt ist bei seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig<br />

<strong>und</strong> an keine Weisungen geb<strong>und</strong>en.<br />

Der Behindertenanwalt kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung<br />

von Menschen mit Behinderungen durchführen, Berichte<br />

veröffentlichen <strong>und</strong> Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von<br />

Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.<br />

Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den B<strong>und</strong>esminister<br />

für soziale Sicherheit, Generationen <strong>und</strong> Konsumentenschutz<br />

zu legen sowie dem B<strong>und</strong>esbehindertenbeirat mündlich zu berichten.<br />

Behindertenanwalt<br />

Babenbergerstrasse 5, 1010 Wien<br />

Tel.: 0800 / 80 80 16<br />

Fax: 01 /71 100 - 22 37<br />

AK Infoservice<br />

87


Förderungen am Arbeitsplatz Ingegratiionsbeihilfe<br />

Förderungen am Arbeitsplatz<br />

Entgeltbeihilfe<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Lohnförderungen<br />

Lohnförderungen - Allgemeines<br />

Lohnförderungen kommen nur in Betracht, wenn ein voll sozialversicherungspflichtiges<br />

(über der Geringfügigkeitsgrenze) Arbeitsverhältnis<br />

vorliegt <strong>und</strong> die arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtlichen Vorschriften eingehalten<br />

werden.<br />

Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderwerbers angehören,<br />

können nicht gefördert werden. Der B<strong>und</strong>, die Länder, das<br />

AMS <strong>und</strong> die Sozialversicherungsträger sind von der Förderung ausgeschlossen.<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Zuschussleistung ist das betriebsübliche,<br />

im Zweifel das kollektivvertragliche Entgelt ohne Sonderzahlungen, Arbeitgeberbeiträge,<br />

Überst<strong>und</strong>en, Zulagen, Diäten, etc., wobei (regional<br />

unterschiedlich) die Entgeltnebenkosten in die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

mit einem Pauschalbetrag von 50. v.H. des Entgelts einbezogen werden<br />

können.<br />

Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Integrationsbeihilfe<br />

Integrationsbeihilfe<br />

Für nicht in Beschäftigung stehende behinderte Personen kann eine Integrationsbeihilfe<br />

als Zuschuss zu den Lohn <strong>und</strong> Ausbildungskosten gewährt<br />

werden.<br />

Voraussetzung:<br />

Voraussetzung ist die erstmalige Begründung eines Dienstverhältnisses<br />

mit diesem/r Dienstnehmer/in.<br />

88 AK Infoservice<br />

Zuschusshöhe:<br />

Für das erste Jahr maximal 700 Euro im Monat<br />

Für das zweite Jahr für Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahrmaximal<br />

500 Euro.<br />

Dem B<strong>und</strong>, den Ländern, dem AMS, den Sozialversicherungsträgern<br />

<strong>und</strong> für unkündbare Beamte kann kein Zuschuss gewährt werden.<br />

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />

Antragstellung: durch den Dienstgeber vor Beginn des Dienstverhältnisses<br />

bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Entgeltbeihilfe<br />

Entgeltbeihilfe<br />

Wenn bei einem Behinderten eine wesentliche Leistungsminderung auf<br />

seinem Arbeitsplatz besteht, die durch technische Arbeitshilfen nicht<br />

ausgeglichen werden kann, besteht für den Dienstgeber die Möglichkeit,<br />

einen Zuschuss zu den Lohn- <strong>und</strong> Ausbildungskosten zu erhalten.<br />

Für die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist nicht der Grad der Behinderung<br />

sondern der Grad der Leistungsminderung am konkreten Arbeitsplatz<br />

maßgeblich <strong>und</strong> glaubhaft zu machen.<br />

Zuschüsse können bis zu 50 Prozent des Bruttoentgelts gewährt werden,<br />

wobei eine Obergrenze von 650 Euro gilt.<br />

Dem B<strong>und</strong>, den Ländern, dem AMS, den Sozialversicherungsträgern<br />

<strong>und</strong> für unkündbare Beamte kann kein Zuschuss gewährt werden.<br />

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />

Der Antrag ist vom Dienstgeber bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozial -<br />

amtes einzubringen.<br />

AK Infoservice<br />

89


Förderungen am Arbeitsplatz Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe<br />

Förderungen am Arbeitsplatz<br />

Lehrstellenförderung<br />

Förderungen am Arbeitsplatz -<br />

Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe<br />

Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe<br />

Für beschäftigte Arbeitnehmer/innen mit Behinderung, deren Arbeitsplatz<br />

gefährdet ist, kann für die Zeit der Gefährdung maximal aber 3 Jahre lang<br />

eine Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe als Zuschuss zu den Lohnkosten<br />

gewährt werden. Die Gefährdung des Arbeitsplatzes ist durch den<br />

Dienstgeber glaubhaft zu machen.<br />

Förderungshöhe:<br />

Bis zu 50 Prozent der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, wobei eine Obergrenze<br />

von Euro 1.000,00 gilt.<br />

Der Antrag ist vom Dienstgeber bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

einzubringen.<br />

Antragstellung: durch den Dienstgeber bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Lohnförderung für<br />

Lehrlinge<br />

Für Lehrlinge mit Behinderung kann unabhängig von der Art des Lehrverhältnisses<br />

eine Förderung in Höhe von maximal Euro 400,00 monatlich<br />

gewährt werden.<br />

Beginnt das Lehrverhältnis nach Vollendung des 19. Lebensjahres erhöht<br />

sich die maximale Förderung auf 755 Euro monatlich. Die Leistung<br />

kann für die gesamte Dauer der Lehrzeit gewährt werden.<br />

Förderungen durch andere Träger werden angerechnet.<br />

Der Antrag ist vom Dienstgeber bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

einzubringen.<br />

90 AK Infoservice<br />

Förderungen am Arbeitsplatz -<br />

Lehrstellenförderung<br />

Lehrstellenförderung für Jugendliche mit Behinderung<br />

Jugendliche unter 19 Jahren, die am Arbeitsmarkt auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung<br />

benachteiligt sind, können in Betrieben gefördert werden.<br />

Jugendliche mit Behinderung über 19 Jahren können in Betrieben <strong>und</strong><br />

Ausbildungseinrichtungen gefördert werden, wenn mindestens ein kollektivvertraglicher<br />

Hilfsarbeiterlohn vereinbart ist. Die Förderdauer kann<br />

die gesamte Lehrzeit umfassen.<br />

Die Höhe dieser Förderungen ist regional unterschiedlich.<br />

Die Gewährung dieser Förderungen ist an ein Beratungsgespräch zwischen<br />

AMS <strong>und</strong> Dienstgeber bezüglich der zu fördernden Person geb<strong>und</strong>en.<br />

Es ist daher in jedem Fall erforderlich, dass der/die Förderungs -<br />

werber/in <strong>und</strong> die zu fördernde Person vor Beginn des Ausbil dungsverhältnisses<br />

mit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice<br />

Kontakt aufnimmt.<br />

Antragstellung: Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beim regionalen<br />

Arbeitsmarktservice<br />

Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

Für die Schaffung von Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsplätzen für begünstigte<br />

Behinderte können Zuschüsse oder Darlehen an den Arbeitgeber aus<br />

dem Ausgleichstaxfonds gewährt werden. Voraussetzung ist, dass ein<br />

neues Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis für einen begünstigten<br />

Behinderten geschaffen wird oder ein bestehendes ohne Förderungsmaßnahme<br />

enden würde.<br />

Der Dienstgeber hat sich in einem angemessenen Verhältnis (ca. 50 Prozent)<br />

an den Gesamtkosten zu beteiligen.<br />

Bei behinderungsbedingt notwendigen Zusatzausstattungen für Arbeitsgeräte<br />

<strong>und</strong> Arbeitshilfen sowie für die behindertengerechte Um-<br />

AK Infoservice<br />

91


92<br />

Förderungen am Arbeitsplatz Wohnmöglichkeit<br />

gestaltung von Arbeits- <strong>und</strong> Sanitärräumen ist eine Übernahme der Gesamtkosten<br />

möglich.<br />

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />

Der Antrag ist vom Dienstgeber gr<strong>und</strong>sätzlich vor Realisierung bei der<br />

Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes einzubringen.<br />

Behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen<br />

Zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen oder<br />

der Optimierung der Leistungsfähigkeit können bauliche, technische <strong>und</strong><br />

ergonomische Adaptierungsmaßnahmen bei bestehenden Arbeitsplätzen<br />

gefördert werden.<br />

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />

Der Antrag ist vom Dienstgeber gr<strong>und</strong>sätzlich vor Realisierung des Vorhabens<br />

bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes einzubringen.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Wohnmöglichkeit<br />

Förderung von Wohnmöglichkeiten für Menschen<br />

mit Behinderung:<br />

Menschen, mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung<br />

oder einer Sinnesbehinderung, die auf Gr<strong>und</strong> der Art oder des Ausmaßes<br />

der Behinderung nicht ohne Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz erlangen<br />

oder beibehalten können, kann für die Erlangung eines Arbeitsoder<br />

Ausbildungsplatzes oder für die Sicherung der Beibehaltung eines<br />

Arbeitsplatzes eine Wohnförderung gewährt werden.<br />

Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Zuschüsse <strong>und</strong> Darlehen nach anderen B<strong>und</strong>es- oder Landesgesetzen<br />

sind zu berücksichtigen.<br />

AK Infoservice<br />

Förderungen am Arbeitsplatz Ausbildungsbeihilfen<br />

Die Förderung besteht aus einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Geldförderung.<br />

Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

Förderungen am Arbeitsplatz -<br />

Schulungs- <strong>und</strong> Ausbildungskosten<br />

Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes können behinderungsbedingte Kosten<br />

für externe Schulung <strong>und</strong> Weiterbildung, durch das B<strong>und</strong>essozialamt<br />

getragen werden.<br />

Zur Sicherung des Arbeitsplatzes können 50 % der Kosten für externe<br />

Schulungs- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen getragen werden, auch<br />

wenn diese Maßnahme in keinem Zusammenhang mit der Behinderung<br />

steht.<br />

Wenn eine gehörlose Person zur Absolvierung einer beruflichen Schulungs-<br />

oder Weiterbildungsveranstaltung eine Begleitperson oder einen<br />

Dolmetscher benötigt, können die Kosten dafür durch auf Antrag das<br />

B<strong>und</strong>essozialamt übernommen werden.<br />

Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz -<br />

Ausbildungsbeihilfen<br />

Für behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer Schuloder<br />

Berufsausbildung (z.B. Pflichtschulbesuch im Internat, Lehrausbildung,<br />

Vorbereitungslehrgang für Studienberechtigungsprüfung) können<br />

Ausbildungsbeihilfen bis zum 3fachen der niedrigsten Ausgleichstaxe<br />

pro Monat gewährt werden.<br />

Die Beihilfe kann für ein Schul- Studien- oder Lehrjahr gewährt werden.<br />

Eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.<br />

AK Infoservice 93


Förderungen am Arbeitsplatz Sonstige Beschäftigungskosten<br />

Förderungen am Arbeitsplatz Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit<br />

Die Förderungshöhe bemisst sich nach der Höhe des behinderungsbedingten<br />

Mehraufwands <strong>und</strong> beträgt bis zu Euro 699,00 monatlich.<br />

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />

Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Sonstige Beschäftigungskosten<br />

Sonstige Kosten bei Antritt oder Ausübung einer Beschäftigung<br />

Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung<br />

zusammenhängen, können dem Behinderten oder seinem<br />

Arbeitgeber ersetzt werden, wenn sie nicht von anderen Stellen getragen<br />

werden.<br />

Dazu gehören spezielle Schulungen (Orientierungs- <strong>und</strong> Mobilitätstraining,<br />

Training zur Erlangung von Kommunikations- <strong>und</strong> lebenspraktischen<br />

Fähigkeiten) oder auch die Anschaffungskosten eines Blindenführh<strong>und</strong>es<br />

zur Erhöhung der beruflichen Mobilität oder auch ein<br />

Zuschuss von 50 v. H. zu den Kosten der Erlangung einer Lenkerberechtigung<br />

für all jene begünstigte Behinderte, die zur Erreichung des<br />

Arbeitsplatzes einen PKW benötigen.<br />

Dolmetschkosten für qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher können<br />

übernommen werden, wenn diese Förderung der Erlangung oder Sicherung<br />

eines Arbeitsplatzes dient bzw. für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen<br />

erforderlich ist.<br />

Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

94 AK Infoservice<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Mobilitätszuschuss<br />

Mobilitätszuschuss<br />

Begünstigte Behinderte, denen aus behinderungsbedingten Gründen<br />

die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist <strong>und</strong> die zumindest<br />

3 Monate im Antragsjahr erwerbstätig waren, erhalten über Antrag<br />

einen Mobilitätszuschuss im Ausmaß der 3,5fachen Ausgleichstaxe<br />

pro Jahr im Nachhinein. Der Zulassungsschein des zur Fahrt<br />

zum Arbeitsplatz benutzten PKW muss auf den Namen des/der betroffenen<br />

begünstigten Behinderten lauten. Technische Arbeitshilfen sind<br />

Geräte oder Behelfe, die unmittelbar mit der Ausübung der beruflichen<br />

Tätigkeit zusammenhängen <strong>und</strong> die bestehende Behinderung ausgleichen.<br />

Beispiel: elektronische Lesegeräte für schwer Sehbehinderte.<br />

Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Sonstige Förderungen -<br />

Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit<br />

Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit<br />

Behinderten Personen können zur Abgeltung der bei einer Gründung einer<br />

selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallenden <strong>und</strong> nachweisbaren<br />

Kosten Zuschüsse bis zur Höhe von 50 Prozent des Aufwandes, höchstens<br />

jedoch 20.900 Euro gewährt werden, wenn<br />

� die wirtschaftliche Lage der behinderten Person durch die Ausübung<br />

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbessert werden<br />

kann,<br />

� die erforderlichen persönlichen, rechtlichen <strong>und</strong> fachlichen Voraussetzungen<br />

für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit vorliegen <strong>und</strong><br />

� der Lebensunterhalt der behinderten Person <strong>und</strong> ihrer unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen durch die selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sichergestellt wird.<br />

AK Infoservice<br />

95


Förderungen am Arbeitsplatz Tabaktrafiken<br />

Förderungen am Arbeitsplatz<br />

Zugang für Behinderte<br />

Wenn die Existenzgründung nicht 3 Jahre besteht, ist der Zuschuss aliquot<br />

der Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückzuzahlen,<br />

sofern dies aus wirtschaftlicher <strong>und</strong> sozialer Sicht vertretbar ist.<br />

Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Tabaktrafiken<br />

Bei der Vergabe von Tabakverlagen <strong>und</strong> Tabaktrafiken haben folgende<br />

Personen ein Vorzugsrecht, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht<br />

überschritten haben:<br />

� Begünstigte Behinderte<br />

� Kriegsopfer <strong>und</strong> Heeresbeschädigte, die eine Rente nach einer Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent beziehen<br />

� Opferbefürsorgte<br />

� Witwen nach Kriegsopfern, Heeresbeschädigten <strong>und</strong> Opferbefürsorgten,<br />

die eine Witwenrente bzw. -beihilfe beziehen.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Angehörige ein Nachfolgerecht.<br />

Die Ausschreibung von Tabakverschleißgeschäften erfolgt durch die örtliche<br />

Monopolverwaltung <strong>und</strong> wird öffentlich k<strong>und</strong>gemacht (Zeitungen,<br />

Anschlagtafeln usw.). Die Vergabe erfolgt durch die Monopolverwaltung<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines Beschlusses der Besetzungskommission.<br />

Weitere Informationen gibt das B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen.<br />

Anträge sind bei der MonopolverwaltungsGmbH, 1090 Wien, Porzellang.<br />

47 Tel.: 01 / 31 900 30 Fax 01 / 319 00 30 - 40 einzubringen.<br />

96 AK Infoservice<br />

Förderungen am Arbeitsplatz -<br />

Verbesserung des Zugangs für Behinderte<br />

Förderung von investiven Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit<br />

von Betrieben für Menschen mit Behinderung<br />

Betrieben können Förderungen für die Durchführung investiver Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Betriebe für Menschen<br />

mit Behinderung gewährt werden.<br />

Förderungen können z. B. gewährt werden für<br />

� Errichtung einer Rampe, Einbau eines (Treppen-)Liftes, Errichtung<br />

von Behindertenparkplätzen, Errichtung von Leitsystemen für Blinde<br />

<strong>und</strong> Schwerbehinderte<br />

� Behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen<br />

<strong>und</strong> Sanitärräumen<br />

� Maßnahmen, welche die Benützung therapeutischer Vorrichtungen<br />

für Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge<br />

ermöglichen bzw. erleichtern.<br />

Förderungen dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur gewährt werden, wenn sich der<br />

Betrieb in einem angemessenen Verhältnis (im Allgemeinen 50 Prozent)<br />

an den Gesamtkosten beteiligt.<br />

Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach dem Einzelfall <strong>und</strong><br />

ist mit Euro 25.000,00 begrenzt. Für den gleichen Zweck von anderen<br />

Stellen gewährte Mittel sind zu berücksichtigen. Förderungen an Gebietskörperschaften<br />

<strong>und</strong> Sozialversicherungsträger sind nicht zulässig.<br />

Eine Förderung investiver Maßnahmen bei neu zu errichtenden Bauwerken<br />

ist nicht zulässig. Förderungen an Gebietskörperschaften <strong>und</strong><br />

Körperschaften öffentlichen Rechts mit Ausnahme gesetzlich anerkannter<br />

Kirchen <strong>und</strong> Religionsgesellschaften sind ausgeschlossen.<br />

Wenn eine Vorschrift die Herstellung von Barrierefreiheit zwingend erfordert<br />

können derartige Maßnahmen nicht gefördert werden.<br />

Antragstellung: formlos gr<strong>und</strong>sätzlich vor der Realisierung bei der<br />

Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

AK Infoservice<br />

97


Förderungen am Arbeitsplatz Clearing für Jugendliche<br />

Förderungen am Arbeitsplatz<br />

Integrative Berufsausbildung<br />

Förderungen am Arbeitsplatz -<br />

Dachverband berufliche Integration<br />

Hier erhalten Sie Informationen über Clearing, Berufsausbildungsassistenz,<br />

Arbeitsassistenz, Jobcoaching <strong>und</strong> persönliche Assistenz am Arbeitsplatz:<br />

http://www.dabei-austria.at<br />

Sonstige Förderungen - Clearing für Jugendliche<br />

Clearing – Abklärung beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten<br />

für Jugendliche<br />

Clearing soll jugendlichen behinderten Menschen ihre Möglichkeiten in<br />

Bezug auf ein künftiges Berufsleben aufzeigen <strong>und</strong> Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

für ein realistisches weiteres Vorgehen für eine berufliche Integration<br />

bereitstellen. Clearing umfasst Beratung, Betreuung Begleitung<br />

<strong>und</strong> diagnostische Tätigkeiten.<br />

Die Leistung beinhaltet insbesondere:<br />

� die Erstellung eines Neigungs- <strong>und</strong> Eignungsprofils,<br />

� die Durchführung einer Stärken/Schwächen-Analyse,<br />

� das Feststellen <strong>und</strong> Umreißen eines allfälligen Nachschulungsbedarfs,<br />

� das Aufzeigen von beruflichen Perspektiven auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />

Neigungs- <strong>und</strong> Eignungsprofils,<br />

� darauf aufbauend die Erstellung eines Karriere-/Entwicklungsplans,<br />

� die Erschließung des in der Region vorhanden <strong>und</strong> in Betracht kommenden<br />

Qualifizierungs-, Beschäftigungs- <strong>und</strong> Unterstützungsangebots,<br />

� die Herstellung von Kontakten zu jenen, die bei der weiteren Integration<br />

erforderlich sind,<br />

� die Veranlassung <strong>und</strong> Organisation von Schnupperarbeitsplätzen<br />

<strong>und</strong> Praktika, arbeitsmedizinische <strong>und</strong> arbeitspsychologische Betreuung<br />

98 AK Infoservice<br />

Die Clearingphase kann im Regelfall für eine Person höchstens 6 Monate<br />

dauern.<br />

Weitere Auskünfte erteilt die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz -<br />

Integrative Berufsausbildung<br />

Berufsausbildungsassistenz<br />

Für Jugendliche, die auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung eine reguläre Lehre<br />

nicht absolvieren können, gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

� Erlernen eines Lehrberufs mit verlängerter Lehrzeitdauer<br />

� Teilqualifizierung in einem oder mehreren Lehrberufen (nur Teile des<br />

Berufs werden erlernt).<br />

Im Rahmen der gesamten Ausbildung werden die Jugendlichen von einer<br />

eigenen Lehrausbildungsassistenz begleitet. Diese erstellt einen<br />

Ausbildungsplan, begleitet bis zur Lehrabschlussprüfung <strong>und</strong> hilft bei<br />

Konflikten am Arbeitsplatz.<br />

Die integrative Berufsausbildung kann in Lehrbetrieben stattfinden aber<br />

auch als Maßnahme durch sogenannte selbstständige Einrichtungen angeboten<br />

werden.<br />

Die Finanzierung erfolgt durch die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices<br />

<strong>und</strong> des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Weitere Auskünfte erteilen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices<br />

bzw. die Landesgeschäftsstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

AK Infoservice<br />

99


Förderungen am Arbeitsplatz Job Coaching<br />

Förderungen am Arbeitsplatz<br />

Hilfe durch geschützte Arbeit<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Qualifizierungs- <strong>und</strong><br />

Beschäftigungsprojekte<br />

Die Landesstellen des B<strong>und</strong>essozialamtes fördern die Durchführung von<br />

Qualifizierungsmaßnahmen, die aufgr<strong>und</strong> der Behinderung möglich<br />

sind <strong>und</strong> von der Wirtschaft nachgefragt werden. Die Bandbreite reicht<br />

von einfacheren Maßnahmen für Menschen mit Lernbehinderungen bis<br />

hin zu hochqualitativen Ausbildungen etwa für Menschen mit Sehbehinderung.<br />

In der letzten Phase der Ausbildung wird die Erlangung eines<br />

Arbeitsplatzes durch die Integrationsbegleitung, eine Maßnahme der<br />

begleitenden Hilfen, unterstützt. Die inhaltliche Dienstleistung ist mit der<br />

Arbeitsassistenz vergleichbar.<br />

Alternativ dazu ist auch die Förderung von Beschäftigungsprojekten<br />

möglich. Hier werden befristete Dienstverhältnisse gefördert <strong>und</strong> begleitend<br />

dazu fachliche Qualifikationselemente angeboten, aber auch die<br />

Förderung <strong>und</strong> Entwicklung der persönlichen Kompetenz bearbeitet.<br />

Auch hier wird in der letzten Phase der Beschäftigungszeit Integrationsbegleitung<br />

durchgeführt. Von den Projektträgern wird ein Eigenerwirtschaftungsanteil<br />

erwartet. Die Beschäftigungsprojekte sind mit den<br />

vom AMS geförderten sozialökonomischen Betrieben vergleichbar.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Job Coaching<br />

Menschen mit Behinderung werden von externem Betreuungspersonal<br />

individuell im Unternehmen eingeschult <strong>und</strong> dadurch eigenes Personal<br />

entlastet. Sie werden in die betriebliche Struktur <strong>und</strong> Kultur eingeführt<br />

<strong>und</strong> der Kontakt mit dem anderen Personal wird hergestellt.<br />

� Vor Beginn des Job-Coachings werden Abläufe <strong>und</strong> Anforderungen<br />

am konkreten Arbeitsplatz abgeklärt.<br />

� Der Mensch mit Behinderung wird durch den Job-Coach eingeschult<br />

<strong>und</strong> bei den konkreten Tätigkeiten angeleitet. Ein kostenloses<br />

Einschulpraktikum ist bei Bedarf möglich.<br />

100 AK Infoservice<br />

� Die Dauer der Einschulung von bis zu sechs Monaten wird mit dem<br />

Betrieb für den jeweiligen Einzelfall vereinbart.<br />

� Für bestehende Dienstverhältnisse, bei denen eine Verbesserung der<br />

Leistungsfähigkeit oder eine Umschulung erforderlich ist, wird Job-<br />

Coaching ebenfalls angeboten.<br />

Das Job-Coaching ist kostenlos.<br />

Auskünfte erteilen die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamts <strong>und</strong> der<br />

Dachverband Berufliche Integration.<br />

Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Hilfe durch<br />

geschützte Arbeit<br />

Diese Hilfe kann an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen<br />

Betrieb (bisher: Geschützte Werkstätte) gewährt werden.<br />

Die Hilfe an einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, dass entweder<br />

mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere<br />

Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer<br />

in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu<br />

erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten<br />

wird.<br />

Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />

jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />

Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des<br />

Ziels der Maßnahmen grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet.<br />

Antragstellung: Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw.<br />

beim Amt der NÖ. Landesregierung<br />

AK Infoservice<br />

101


Förderungen am Arbeitsplatz Arbeitsassistenzs<br />

Förderungen am Arbeitsplatz<br />

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Arbeitsassistenz<br />

Arbeitsassistenz für Behinderte <strong>und</strong> Betriebe<br />

Aufgaben:<br />

Beratung <strong>und</strong> kompetente Hilfestellung für die Erlangung <strong>und</strong> Sicherung<br />

von Arbeitsplätzen.<br />

Beratung für Behinderte, die Probleme beim Einstieg in das Erwerbsleben<br />

sowie bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben.<br />

Beratung <strong>und</strong> Hilfestellung bei drohendem Arbeitsplatzverlust.<br />

Unterstützung der Betriebe bei Suche <strong>und</strong> Auswahl geeigneter behinderter<br />

Arbeitskräfte.<br />

Unterstützung der Betriebe bei Konflikten am Arbeitsplatz.<br />

Abklärung von beruflichen Perspektiven.<br />

Beratung <strong>und</strong> Information für Dienstgeber, betriebliche Helfer, Betriebsrat<br />

<strong>und</strong> Kollegen/Kolleginnen.<br />

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die bei der Erhaltung des Arbeitsplatzes<br />

kompetente Hilfe leisten.<br />

Informationen über Arbeitsassistenzprojekte erteilt die Landesstelle des<br />

B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

102 AK Infoservice<br />

Förderungen am Arbeitsplatz - Persönliche<br />

Assistenz am Arbeitsplatz<br />

Menschen mit schwerer Behinderung verfügen oftmals über die fachliche<br />

<strong>und</strong> persönliche Eignung zur Ausübung eines Berufes oder zur Absolvierung<br />

einer Berufsausbildung bzw. zum Besuch einer höheren<br />

Schule oder zur Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme.<br />

Sie benötigen aber aufgr<strong>und</strong> ihrer Beeinträchtigung eine personale Unterstützung,<br />

die im Rahmen der persönlichen Assistenz erbracht werden<br />

kann.<br />

Die Leistungen umfassen vor allem:<br />

� Begleitung am Weg zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle<br />

� Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes<br />

� Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Dienstverrichtung<br />

oder während der Ausbildungszeit<br />

� Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit<br />

� Sonstige behinderungsbedingt erforderliche persönliche Assistenzleistungen.<br />

Die Organisation <strong>und</strong> Umsetzung der persönlichen Assistenz erfolgt<br />

über die regional zuständige Assistenz-Servicestelle, Information erteilt<br />

die zuständige Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

AK Infoservice<br />

103


Sonstige Förderungen Integrativer Betrieb<br />

B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich<br />

Unterstützungsfonds<br />

Sonstige Förderungen - Integrativer Betrieb<br />

Integrative Betriebe<br />

Wer kann beschäftigt werden?<br />

In einem Integrativen Betrieb können die Behinderten eine Beschäftigung<br />

finden, die auf Gr<strong>und</strong> der Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt noch nicht oder nicht wieder beschäftigt werden<br />

können.<br />

Es können nur Behinderte beschäftigt <strong>und</strong> qualifiziert werden, die nach<br />

einer entsprechenden Arbeitserprobung <strong>und</strong> dem erforderlichen Arbeitstraining<br />

in der Lage sind, mindestens die Hälfte der Arbeitsleistung<br />

eines Nichtbehinderten zu erbringen.<br />

Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, scheidet eine Tätigkeit in einem<br />

Integrativen Betrieb aus <strong>und</strong> es kommt allenfalls eine Beschäftigungstherapie<br />

in Frage.<br />

Der Integrative Betrieb muss es dem Behinderten ermöglichen, seine<br />

Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.<br />

Durch diese Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit<br />

soll dem Behinderten die Eingliederung auf einen Arbeitsplatz<br />

am freien Arbeitsmarkt - allenfalls auf einem geschützten Arbeitsplatz<br />

- ermöglicht werden.<br />

Der Arbeitsplatz in einem integrativen Betrieb ist nicht als Dauerarbeitsplatz<br />

gedacht, soll dem einzelnen Behinderten aber gesichert bleiben,<br />

wenn eine Vermittlung auf einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft<br />

nicht möglich ist.<br />

Auf die Aufnahme in einen Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch.<br />

104 AK Infoservice<br />

Wer entscheidet über die Aufnahme?<br />

Vor der Aufnahme in einen Integrativen Betrieb ist ein Team anzuhören,<br />

das aus einem Vertreter des Landes, einem Vertreter des Arbeitsmarktservice,<br />

einem Vertreter des BSB (B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen)<br />

<strong>und</strong> dem Leiter des betreffenden Integrativen Betriebes<br />

besteht.<br />

Je nach Sachlage sind erforderlichenfalls Vertreter der Sozialversicherungsträger,<br />

ärztliche Sachverständige des BASB (B<strong>und</strong>esamtes für<br />

Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen), psychologische Sachverständige des<br />

Arbeitsmarktservice, sowie Sachverständige der Arbeitsinspektion, der<br />

Landwirtschaftskammer <strong>und</strong> der Landarbeiterkammer beizuziehen.<br />

Der/Die Geschäftsführer/in des Integrativen Betriebes ist bei der Aufnahme<br />

an die Empfehlungen des Beratungsteams geb<strong>und</strong>en.<br />

Antragstellung um Aufnahme: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

oder der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />

B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich -<br />

Unterstützungsfonds<br />

Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung<br />

zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen kann dann in Anspruch<br />

genommen werden, wenn keine anderen Förderungsmöglichkeiten<br />

bestehen <strong>und</strong> dadurch soziale Härten beseitigt werden.<br />

Anspruchsberechtigt sind behinderte Menschen, die österreichische<br />

Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im B<strong>und</strong>esgebiet<br />

haben oder Vereine, die sich überwiegend die Betreuung behinderter<br />

Menschen zur Aufgabe gemacht haben.<br />

AK Infoservice<br />

105


B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich Unterstützungsfonds<br />

B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich<br />

Familienhärteausgleich<br />

Zuwendungen dürfen nur auf Gr<strong>und</strong> eines Vertrages gewährt werden<br />

<strong>und</strong> sind an den Nachweis einer widmungsgemäßen Verwendung zu<br />

binden.<br />

Förderungsbeispiele<br />

Die Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung können<br />

ganz oder teilweise übernommen werden.<br />

Einmalige Kosten für einen Rollstuhl, einen Spezialsessel, einen Treppenkuli,<br />

einen Therapietisch, den Bau einer Rampe, für eine Spezialmatratze,<br />

für eine Gehhilfe, einen Badewannenlift, ein Lesegerät, <strong>und</strong><br />

vieles anderes mehr können ganz oder teilweise übernommen werden.<br />

Sämtliche Förderungen werden nur dann gewährt, wenn <strong>und</strong> soweit<br />

keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen <strong>und</strong> es sich um behinderungsbedingte<br />

Aufwendungen handelt. Es besteht jedoch keinerlei<br />

Rechtsanspruch. Die maximale Förderhöhe beträgt 8.500 Euro.<br />

Antragstellung<br />

Anträge auf Gewährung einer besonderen Hilfe für behinderte Menschen<br />

aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung sind<br />

� bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes oder<br />

� beim B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit, Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz<br />

vorher schriftlich einzubringen.<br />

Es ist sinnvoll, bereits Kostenvoranschläge beizulegen.<br />

Die Erledigung der Anträge dauert erfahrungsgemäß einige Zeit, da<br />

durch die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes sämtliche in Frage kommenden<br />

Stellen befragt werden, ob von ihrer Seite im jeweiligen Einzelfall<br />

eine Förderung möglich ist.<br />

Eine Beschleunigung kann allenfalls dadurch erreicht werden, dass bereits<br />

durch den Antragsteller entsprechende Unterstützungsansuchen an<br />

106 AK Infoservice<br />

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

<strong>und</strong> die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice<br />

gerichtet werden.<br />

B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich -<br />

Familienhärteausgleich<br />

Wenn eine unverschuldete finanzielle Notsituation vorliegt, die durch ein<br />

besonderes Ereignis wie z. B. Krankheit, Behinderung, Todesfall ausgelöst<br />

wurde <strong>und</strong> Familienbeihilfe bezogen wird, kann eine finanzielle<br />

Überbrückungshilfe zur Beseitigung oder Milderung der Notsituation gewährt<br />

werden.<br />

Als Arten der Hilfe sind kostenbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-,<br />

Zinsen- <strong>und</strong> Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen<br />

vorgesehen, wobei kein Rechtsanspruch besteht.<br />

Voraussetzung ist, dass keine andere Möglichkeit zur Beseitigung oder<br />

Milderung der Notsituation gegeben ist <strong>und</strong> dass die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft vorliegt. An EU-Bürger, Flüchtlinge <strong>und</strong> Staatenlose<br />

ist eine Hilfe nur eingeschränkt unter bestimmten Voraussetzungen<br />

möglich.<br />

Antragstellung: Formloses Ansuchen an das B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit,<br />

Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz, Abteilung V/4, Familienhärteausgleich.<br />

AK Infoservice<br />

107


B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich Pflegende Angehörige<br />

B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich<br />

Pflegende Angehörige<br />

B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich -<br />

Unterstützung pflegender Angehöriger<br />

Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung<br />

pflegender Angehöriger<br />

Nahe Angehörige, die eine pflegebedürftige Person mit einem Anspruch<br />

auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 seit mindestens einem<br />

Jahr überwiegend pflegen, können aus dem Unterstützungsfonds für<br />

Menschen mit Behinderung eine Zuwendung erhalten, wenn sie an der<br />

Erbringung der Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen<br />

wichtigen Gründen verhindert sind <strong>und</strong> wenn eine soziale Härte vorliegt.<br />

Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit verbessert werden, im Falle<br />

einer Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder<br />

private Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, womit ein Beitrag<br />

zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll.<br />

Ansuchen sind nach Möglichkeit vor Eintritt der Verhinderung oder in<br />

zeitlicher Nähe der Verhinderung bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

einzubringen.<br />

Dem Ansuchen sind insbesondere beizuschließen:<br />

� rechtskräftiger Bescheid bzw. rechtskräftiges Urteil über die Zuerkennung<br />

eines Pflegegeldes nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz,<br />

� bei Inanspruchnahme professioneller Hilfe ein Nachweis über die angefallenen<br />

Kosten <strong>und</strong> eine Bestätigung, dass der Zuwendungswerber<br />

bzw. die Zuwendungswerberin diese Kosten beglichen hat,<br />

� bei Inanspruchnahme privater Hilfe eine Bestätigung darüber, dass<br />

für die Zeit der Verhinderung des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin<br />

die Pflege der pflegebedürftigen Person übernommen<br />

wurde,<br />

� Einkommensnachweise des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin<br />

<strong>und</strong><br />

� eine Erklärung des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin,<br />

dass er bzw. sie die Hauptpflegeperson ist, die Pflege seit mindesten<br />

einem Jahr durchgeführt hat <strong>und</strong> an der Erbringung der<br />

Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen<br />

verhindert ist.<br />

108 AK Infoservice<br />

Wenn die pflegebedürftige Person minderjährig ist, kann die Unterstützung<br />

bereits ab einem Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 1 <strong>und</strong> bei einer<br />

Verhinderung der Pflegeperson im Ausmaß von mindestens vier Tagen<br />

gewährt werden.<br />

Auch wenn bei der pflegebedürftigen Person eine Demenzerkrankung<br />

vorliegt, kann die Unterstützung bereits ab einem Bezug eines Pflegegeldes<br />

der Stufe 1 <strong>und</strong> bei einer Verhinderung der Pflegeperson im Ausmaß<br />

von mindestens vier Tagen gewährt werden. In diesem Fall ist das<br />

Vorliegen der Demenzerkrankung durch einen Bef<strong>und</strong>bericht<br />

� einer neurologischen oder psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses<br />

oder<br />

� einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik bzw. Ambulanz oder<br />

� eines gerontopsychiatrischen Zentrums oder<br />

� eines Arztes oder einer Ärztin für Psychiatrie <strong>und</strong> oder Neurologie<br />

nachzuweisen.<br />

Einkommensgrenzen:<br />

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen<br />

darf folgende Beträge nicht übersteigen:<br />

� bei Pflegegeldstufe 1-5 2.000 Euro<br />

� bei Pflegegeldstufe 6-7 2.500 Euro<br />

Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen<br />

um 400 Euro, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung<br />

um 600 Euro.<br />

Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- <strong>und</strong> Studienbeihilfen,<br />

Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen<br />

der Länder.<br />

Höhe der finanziellen Unterstützung<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 1-3: 1.200 Euro<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 4: 1.400 Euro<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 5: 1.600 Euro<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 6: 2.000 Euro<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 7: 2.200 Euro<br />

AK Infoservice<br />

109


Sonstige Begünstigungen R<strong>und</strong>funk, Fernsehen, Telefon<br />

Sonstige Begünstigungen<br />

R<strong>und</strong>funk, Fernsehen, Telefon<br />

Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen<br />

pro Kalenderjahr.<br />

Antrag:Nach Möglichkeit vor Eintritt der Verhinderung bei der Landesstelle<br />

des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Sonstige Begünstigungen -<br />

R<strong>und</strong>funk, Fernsehen, Telefon<br />

Befreiung von der R<strong>und</strong>funkgebühr <strong>und</strong> Zuschuss zum Fernsprechentgelt<br />

Anspruch auf Gebührenbefreiung <strong>und</strong> Zuschuss zum Fernsprechentgelt<br />

haben volljährige Bezieher von<br />

� Pflegegeld,<br />

� Pensionen oder Ruhegenüssen,<br />

� Leistungen aus Arbeitslosenversicherung<br />

� Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz<br />

� Beihilfen nach dem Arbeitsmarkservicegesetz<br />

� Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz<br />

� Leistungen <strong>und</strong> Unterstützungen aus der Sozial- oder freien Wohlfahrtshilfe<br />

oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer<br />

Hilfsbedürftigkeit<br />

� sowie gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen hinsichtlich<br />

der R<strong>und</strong>funkgebühren <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Abgaben <strong>und</strong><br />

Entgelten bzw. der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, sofern<br />

die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz<br />

eine Nutzung für sie ermöglicht.<br />

Diese Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen<br />

� Anspruch auf Befreiung von den R<strong>und</strong>funkgebühren <strong>und</strong><br />

� Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.<br />

110 AK Infoservice<br />

Nach Abzug der Miete <strong>und</strong> außergewöhnlicher Belastungen beträgt die<br />

Einkommensgrenze bei einem Haushalt (in Euro)<br />

� mit einer Person 888,61 Euro<br />

� mit zwei Personen 1.332,31 Euro<br />

� für jede weitere im gemeinsamen<br />

Haushalt lebende Person 137,10 Euro<br />

Versehrtenrenten <strong>und</strong> Pflegegeld sind als Einkommen ebenso nicht zu<br />

berücksichtigen, wie Heeresversorgungsrenten, Kriegsopferrenten, Opferfürsorgerenten,<br />

Verbrechensopferrenten <strong>und</strong> Leistungen auf Gr<strong>und</strong><br />

des Familienlastenausgleichsfondsgesetzes 1967.<br />

Im Zuschuss zu den Fernsprechentgelten ist mind. eine kostenlose<br />

Gesprächsst<strong>und</strong>e im Ortsverkehr pro Monat enthalten.<br />

Antrag<br />

Das Formular "Antrag auf Gebührenbefreiung <strong>und</strong>/oder Zuschussleistung<br />

zum Fernsprechentgelt" gibt es in jeder Raiffeisenbank, am Gemeindeamt,<br />

in der Postfiliale, in Filialen der Volks- <strong>und</strong> Hypobanken oder<br />

direkt bei der GIS. Dort kann das Formular mit allen notwendigen Beilagen<br />

auch abgeben werden.<br />

GIS Gebühren Info Service GmbH<br />

1051 Wien, Postfach 1000<br />

Tel.: 0810 00 10 80<br />

Mail: gis.office@orf-gis.at<br />

Service Center Wien (für Wien, Niederösterreich<br />

<strong>und</strong> das Burgenland)<br />

1040 Wien, Faulmanngasse 4<br />

AK Infoservice<br />

111


Behinderte Autofahrer Versicherungssteuer<br />

Behinderte Autofahrer<br />

Ausweis nach § 29 StVO<br />

Behinderte Autofahrer - Kauf eines PKW<br />

Ankauf eines PKW<br />

Es kann ein Zuschuss zu den PKW-Ankaufskosten gewährt werden,<br />

wenn das Einkommen des Antragstellers nicht die 12fache Ausgleichstaxe<br />

überschreitet (plus 10 Prozent für jede Person, für die Sorgepflicht<br />

besteht). Der Zuschuss kann bis zur neunfachen Höhe der Ausgleichstaxe<br />

betragen <strong>und</strong> um die Kosten einer behinderungsbedingten Ausstattung<br />

erhöht werden. Der Zuschuss ist nur einmal innerhalb von<br />

fünf Jahren möglich <strong>und</strong> wird bei wiederholter Inanspruchnahme mit der<br />

Höhe der sechsfachen Ausgleichstaxe begrenzt.<br />

Ein Zuschuss bis zur dreifachen Höhe der Ausgleichstaxe pro Jahr<br />

kann auch bis zu drei Jahre lang im Falle eines Erwerbs des Kraftfahrzeuges<br />

mittels Leasingvertrag gewährt werden.<br />

Antragstellung <strong>und</strong> Informationen:<br />

schon vor dem Ankauf bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Besondere behinderungsbedingte Zusatzeinrichtungen <strong>und</strong> Bedienungsgeräte<br />

(z. B. Automatik) können beim Ankauf eines PKW abgegolten<br />

werden.<br />

Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />

der Landesregierung.<br />

Behinderte Autofahrer - Versicherungssteuer<br />

Versicherungssteuer<br />

Stark gehbehinderte Personen sind bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

von der motorbezogenen Versicherungssteuer zur Gänze<br />

befreit.<br />

Erforderlich ist, dass die behinderte Person ihrer Versicherungsanstalt<br />

einen Bescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Versicherungssteuer<br />

oder eine Kopie des Ausweises nach § 29b StVO vorlegt.<br />

112 AK Infoservice<br />

Die Befreiung von der Versicherungssteuer ist auch möglich, wenn im<br />

Behindertenpass die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel wegen dauernder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung<br />

(oder Blindheit)“ vorliegt.<br />

Auskünfte erteilen die Finanzämter<br />

Behinderte Autofahrer - Steuerfreibeträge<br />

Steuerfreibeträge<br />

Körperbehinderten Autofahrern, die infolge ihrer Behinderung bei Privatfahrten<br />

auf die Benützung eines Kfz angewiesen sind, erhalten einen<br />

zusätzlichen Steuerfreibetrag.<br />

Als Nachweis gilt<br />

� der Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung<br />

� der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungssteuer<br />

Wenn die Entfernung zwischen der Wohnung <strong>und</strong> dem Arbeitsplatz<br />

mindestens 2 km beträgt, steht dauernd stark gehbehinderten Menschen<br />

auch das "Große Pendler-Pauschale" zu.<br />

Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Weitere Freibeträge:<br />

siehe auch unter "Begünstigungen/Förderungen - Steuer"<br />

Behinderte Autofahrer - Ausweis nach § 29 StVO<br />

Ausweis nach § 29 b StVO<br />

Dauernd stark gehbehinderte Personen kann auf Antrag ein Ausweis<br />

nach § 29b der Straßenverkehrsordnung ausgestellt werden.<br />

Dieser berechtigt zur Inanspruchnahme verschiedener Begünstigungen<br />

im Straßenverkehr, z.B. beim Parken <strong>und</strong> Halten, beim Benutzen von<br />

Mautstraßen usw.<br />

AK Infoservice<br />

113


Behinderte Autofahrer Parken / Parkometerabgabe<br />

Behinderte Autofahrer<br />

Verkehrsopferschutz<br />

Der Ausweis nach § 29b wird auch dann ausgestellt, wenn der Behinderte<br />

regelmäßig von einem anderen Fahrzeuglenker mitgenommen<br />

wird, weil er nicht in der Lage ist, selbst ein Kraftfahrzeug zu lenken.<br />

Anträge sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw.<br />

beim Magistrat zu stellen.<br />

Behinderte Autofahrer -<br />

Parken / Parkometerabgabe<br />

Parkplatz:<br />

Für dauernd stark gehbehinderte Personen mit einem Ausweis nach §<br />

29 b Straßenverkehrsordnung sind Erleichterungen beim Parken <strong>und</strong><br />

Halten vorgesehen.<br />

Dauernd stark gehbehinderte Personen können auch um die Errichtung<br />

eines Behindertenparkplatzes ansuchen, wenn sie wegen der Behinderung<br />

das Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe der Wohnung bzw.<br />

des Arbeitsplatzes abstellen müssen.<br />

Parkometerabgabe:<br />

Inhaber des Ausweises nach § 29 b Straßenverkehrsordnung dürfen kostenlos<br />

<strong>und</strong> zeitlich unbegrenzt in Kurzparkzonen parken.<br />

Voraussetzung:<br />

Kennzeichnung des Fahrzeuges mit der erforderlichen Bescheinigung<br />

Die erforderlichen Bewilligungen sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />

bzw. in Wien bei der Magistratsabteilung 46 zu beantragen.<br />

114 AK Infoservice<br />

Behinderte Autofahrer - Mautgebühr<br />

Mautgebühr<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Personen mit einem Ausweis<br />

nach § 29b der Straßenverkehrsordnung ermäßigte Jahreskarten,<br />

mit denen verschiedene Mautstraßen (z.B. Brennerautobahn, Arlberg-<br />

Straßentunnel) kostenlos befahren werden können.<br />

Auskünfte erteilen die zuständigen Mautgesellschaften<br />

Autobahnvignette<br />

Behinderte Autofahrer,<br />

� die im Besitz eines Behindertenpasses sind, in dem eine dauernde<br />

starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel wegen dauernder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung oder<br />

Blindheit eingetragen ist,<br />

� die in Österreich leben <strong>und</strong><br />

� deren Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen ist<br />

können die Autobahnvignette auf Antrag direkt <strong>und</strong> gratis über das B<strong>und</strong>essozialamt<br />

beziehen.<br />

Aufkünfte dazu erteilt die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Behinderte Autofahrer - Verkehrsopferschutz<br />

Verkehrsopferschutz<br />

Wenn ein Verkehrsunfall durch<br />

� ein nicht (mehr) versichertes oder nicht zum Verkehr zugelassenes<br />

Kraftfahrzeug<br />

� ein gestohlenes oder widerrechtlich benutztes Kraftfahrzeug<br />

� ein unbekanntes Fahrzeug<br />

AK Infoservice<br />

115


Fahrpreisermäßigung für Behinderte Bahn<br />

Fahrpreisermäßigung für Behinderte<br />

Blindenführerh<strong>und</strong><br />

verursacht wurde oder der gegnerische Fahrzeuglenker den Schaden<br />

vorsätzlich <strong>und</strong> rechtswidrig herbeigeführt hat, setzt der Verkehrsopferschutz<br />

ein.<br />

Der Unfall muss so rasch als möglich bei der nächsten Polizeidienststelle<br />

gemeldet werden.<br />

Entschädigt werden Sach- <strong>und</strong> Personenschäden im Rahmen der Mindestdeckungssummen<br />

in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Fahrerflucht<br />

werden nur Personenschäden ersetzt. Bei Sachschäden ist ein<br />

Selbstbehalt vorgesehen.<br />

Antragstellung: Die Schadenersatzansprüche sind binnen drei Monaten<br />

ab dem Unfall schriftlich an den Fachverband der Versicherungsunternehmen<br />

zu stellen.<br />

Fahrpreisermäßigung für Behinderte - Bahn<br />

Fahr- <strong>und</strong> Flugpreisermäßigungen für Behinderte:<br />

Bahn<br />

Folgende Personengruppen erhalten auf den Eisenbahn- <strong>und</strong> Buslinien<br />

der ÖBB eine 45 prozentige Fahrpreisermäßigung: (bei Buchung über<br />

das Internet werden weitere 5 Prozent Rabatt gewährt):<br />

� Personen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird;<br />

� begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />

ab einem Grad der Behinderung von 70 Prozent<br />

� Bezieher von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung mit einer<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 70 Prozent<br />

� Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 70 Prozent;<br />

� Bezieher eines Pflegegeldes.<br />

Die VORTEILScard Spezial für die Inanspruchnahme der Ermäßigung<br />

116 AK Infoservice<br />

kostet 19,90 Euro. (für Bezieher einer Ausgleichs- oder Ergänzungszulage<br />

ist die VORTEILScard gratis) <strong>und</strong> kann bei den ÖBB gelöst werden.<br />

Genauere Informationen erteilen ÖBB.<br />

Bezieher einer Kriegsbeschädigtenrente bzw. einer Opferrente mit einer<br />

MdE von mindestens 70 Prozent sowie blinde Menschen erhalten auf<br />

den Eisenbahnlinien der ÖBB <strong>und</strong> den Buslinien der ÖBB <strong>und</strong> der Post<br />

eine Fahrpreisermäßigung von 50 Prozent.<br />

Die VORTEILSCARD für Blinde kostet 18,90 Euro <strong>und</strong> ist nur beim<br />

Österreichischen Blindenverband oder bei der Hilfsgemeinschaft der<br />

Blinden <strong>und</strong> Sehschwachen erhältlich.<br />

Fahrpreisermäßigung für Behinderte - Reisegepäck<br />

Krankengeräte/Reisegepäck<br />

Erforderliche Krankengeräte wie etwa Rollstühle werden bis zu einem<br />

Gesamtgewicht von 90 kg innerhalb Österreichs kostenlos mitbefördert.<br />

Das Reisegepäck von Behinderten, die Anspruch auf eine Fahrpreisermäßigung<br />

haben, wird gegen Vorlage der VORTEILSCard zum halben<br />

Preis befördert.<br />

Fahrpreisermäßigung für Behinderte -<br />

Blindenführh<strong>und</strong> - kostenlose Beförderung<br />

Blindenführh<strong>und</strong> - Kostenlose Beförderung:<br />

Blinde sind zur kostenlosen Beförderung eines Blindenführh<strong>und</strong>es berechtigt.<br />

AK Infoservice<br />

117


Steuerliche Begünstigungen Steuer<br />

Steuerliche Begünstigungen<br />

Steuer<br />

Schwerkriegsbeschädigte sind dann zu dieser kostenlosen Beförderung<br />

berechtigt, wenn sie eine Berechtigungsmarke vorweisen können.<br />

Die erforderliche Berechtigungsmarke wird von den zuständigen B<strong>und</strong>esämtern<br />

für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen ausgestellt.<br />

Kriegsbeschädigte <strong>und</strong> Opfer politischer Verfolgung, die auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 70 Prozent<br />

eine Rente erhalten, haben zudem Anspruch auf unentgeltliche Beförderung<br />

auf Autobus- <strong>und</strong> Straßenbahnlinien im Ortsbereich.<br />

Nähere Auskünfte erteilen die ÖBB, die jeweiligen Verkehrsbetriebe<br />

<strong>und</strong> die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

Steuerliche Begünstigungen - Steuer<br />

Behinderten Menschen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit oder<br />

einem Grad der Behinderung von mindestens 25% wird auf Antrag ein<br />

pauschalierter Steuerfreibetrag gewährt.<br />

Grad der Behinderung bzw. jährlicher Freibetrag<br />

der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

25% bis 34% 75,00 Euro<br />

35% bis 44% 99,00 Euro<br />

45% bis 54% 243,00 Euro<br />

55% bis 64% 294,00 Euro<br />

65% bis 74% 363,00 Euro<br />

75% bis 84% 435,00 Euro<br />

85% bis 94% 507,00 Euro<br />

95% bis 100% 726,00 Euro<br />

Als Nachweis gilt der Bescheid des Unfallversicherungsträgers, des<br />

B<strong>und</strong>essozialamtes, des Landeshauptmannes.<br />

118 AK Infoservice<br />

Liegt kein derartiger Bescheid vor, muss beim B<strong>und</strong>esamt für Soziales<br />

<strong>und</strong> Behindertenwesen ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses<br />

gestellt werden. Auch wenn diesem Antrag nicht stattgegeben<br />

wird, da der mindestens erforderliche Grad der Behinderung von 50 Prozent<br />

nicht erreicht wird, gilt der abweisende Bescheid als Nachweis für<br />

den festgestellten Grad der Behinderung.<br />

Wenn in einem gesamten Kalenderjahr (Jänner bis Dezember) eine<br />

pflegebedingte Geldleistung (z. B. Pflegegeld) bezogen wird, erhält<br />

man die Freibeträge für dieses Jahr nicht. Im Jahr des erstmaligen Bezuges<br />

von Pflegegeld gebührt der volle Freibetrag.<br />

Körperbehinderten Autofahrern, die bei Privatfahrten auf die Benützung<br />

eines Kfz angewiesen sind, erhalten einen zusätzlichen Steuerfreibetrag<br />

in Höhe von 190 Euro monatlich.<br />

Als Nachweis gilt<br />

� der Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung<br />

� der Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer<br />

� der Eintrag „Mobilitätseinschränkung“ im Behindertenpass<br />

Mehraufwendungen für Taxifahrten (bei Gehbehinderten oder praktisch<br />

Blinden ohne eigenes Kraftfahrzeug) sind als außergewöhnliche Belastung<br />

bis zu einem Maximalbetrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.<br />

Wenn die Entfernung zwischen der Wohnung <strong>und</strong> dem Arbeitsplatz<br />

mindestens 2 km beträgt, steht dauernd stark gehbehinderten Menschen,<br />

denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar<br />

ist, auch das "Große Pendler-Pauschale" zu.<br />

Für Steuerfreibeträge auf Gr<strong>und</strong> einer Mobilitätseinschränkung muss ein<br />

Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent nachgewiesen werden.<br />

Mehraufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen, für die erhöhte<br />

Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten<br />

mit einem monatlichen Freibetrag in Höhe von 262 Euro abzüglich<br />

pflegebedingter Geldleistungen zu berücksichtigen.<br />

AK Infoservice<br />

119


Steuerliche Begünstigungen Erhöhte Familienbeihilfe<br />

Rehabilitation<br />

Rehabilitation<br />

Bei Krankendiätverpflegung sind die Mehraufwendungen ohne Nachweis<br />

der tatsächlichen Kosten mit einem monatlichen fixen Freibetrag<br />

zu berücksichtigen. Tbc, Diabetes, Zöliakie, Aids 70 Euro, Gallen- Leber-<br />

<strong>und</strong> Nierenerkrankungen 51 Euro Magenerkrankungen oder anderen<br />

innere Erkrankungen 42 Euro.<br />

Bei Zusammentreffen mehrerer Erkrankungen ist der höhere Pauschalbetrag<br />

zu berücksichtigen.<br />

Benötigt wird eine ärztliche Bestätigung aus der hervorgeht, dass die<br />

Diät notwendig ist oder es muss für dieses Leiden zumindest ein Grad<br />

der Behinderung von 20 % festgestellt sein.<br />

Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für<br />

� nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel, wie etwa Rollstuhl, Hörgerät,<br />

Einbau eines behindertengerechten Bades oder WC <strong>und</strong><br />

� Kosten der Heilbehandlung, wie etwa Arztkosten, Spitalskosten,<br />

Kurkosten, Kosten für Medikamente, Fahrtkosten z.B. zur Anreise zur<br />

Kur, Krankentransportkosten<br />

ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,<br />

wenn diesen Aufwendungen eine Erkrankung mit einem Grad der<br />

Behinderung im Ausmaß von mindestens 25 Prozent zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />

Antragstellung: beim zuständigen Finanzamt, für das Pendlerpauschale<br />

beim Dienstgeber<br />

Weitere Hinweise: AKNÖ Steuerexperten 05 7171-1105<br />

Steuerliche Begünstigungen -<br />

Erhöhte Familienbeihilfe<br />

Erhöhte Familienbeihilfe wegen Behinderung<br />

Bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung erhöht sich die Familienbeihilfe<br />

monatlich um den Betrag von 138,30 Euro. Ob eine erhebliche<br />

Behinderung vorliegt, wird durch ein medizinisches Gutachten des<br />

120 AK Infoservice<br />

B<strong>und</strong>essozialamtes geprüft. Eine erhebliche Behinderung liegt vor,<br />

wenn entweder der Grad der Behinderung 50 Prozent erreicht oder<br />

überschreitet oder wenn das behinderte Kind auf Gr<strong>und</strong> einer erheblichen<br />

Behinderung oder Erkrankung vorübergehend oder dauernd außerstande<br />

ist, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen.<br />

Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Einkommen des Kindes<br />

zu berücksichtigen. Ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes<br />

von mehr als 10.000 Euro in einem Jahr, in dem Familienbeihilfenanspruch<br />

besteht, führt zum Wegfall des Anspruchs für das ganze Jahr<br />

Wenn auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt<br />

<strong>und</strong> die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder<br />

während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor der<br />

Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ist ein Familienbeihilfenbezug<br />

ohne Altersgrenze möglich.<br />

Antragstellung: beim Wohnsitzfinanzamt<br />

Rehabilitation<br />

Was ist Rehabilitation?<br />

Rehabilitation ist die Summe jener aufeinander abgestimmten Maßnahmen,<br />

die darauf gerichtet sind, körperlich, geistig <strong>und</strong>/oder seelisch<br />

Behinderte bis zum höchsten, individuell erreichbaren Grad geistiger, sozialer,<br />

beruflicher <strong>und</strong> wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit herzustellen<br />

oder wiederherzustellen, damit sie einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft<br />

finden.<br />

"Behindert sein" bedeutet eine Beeinträchtigung nicht nur der Erwerbsfähigkeit,<br />

sondern ganz allgemein der Fähigkeit, wie ein "ges<strong>und</strong>er"<br />

Mensch die täglichen Probleme zu bewältigen <strong>und</strong> am Leben der<br />

Gesellschaft teilzunehmen.<br />

AK Infoservice<br />

121


Rehabilitation Rehabilitation<br />

Rehabilitation<br />

Rehabilitation<br />

Die Rehabilitation ist so ausgerichtet, dass jedem behinderten Menschen<br />

die Leistungen der Rehabilitation unabhängig von der Ursache<br />

der Behinderung zustehen. Die Frage, woher die Behinderung stammt,<br />

ist jedoch entscheidend dafür, welche Stelle die Rehabilitation übernimmt.<br />

Der Umfang der Leistungen bei den einzelnen Rehabilitationsträgern<br />

ist sehr verschieden, sodass sich in der Praxis große Unterschiede<br />

ergeben.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es notwendig, möglichst früh mit dem zuständigen<br />

Rehabilitationsträger Kontakt aufzunehmen.<br />

Welche Arten der Rehabilitation gibt es?<br />

Je nach dem angestrebten Ziel <strong>und</strong> den eingesetzten Mitteln werden folgende<br />

Bereich der Rehabilitation unterschieden:<br />

1. Die medizinische Rehabilitation soll den Ges<strong>und</strong>heitszustand wiederherstellen.<br />

2. Die berufliche Rehabilitation soll die Erwerbsfähigkeit herstellen oder<br />

wiederherstellen.<br />

3. Die soziale Rehabilitation soll die (Wieder-) eingliederung in die Gesellschaft<br />

ermöglichen.<br />

Die Rehabilitation soll<br />

� die Behinderung beseitigen, mildern oder eine drohende Behinderung<br />

verhüten<br />

� den behinderten Menschen in die Lage versetzen, seinen früheren,<br />

oder wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben <strong>und</strong><br />

� ihm helfen, die Probleme des täglichen Lebens zu bewältigen <strong>und</strong> an<br />

der Gemeinschaft teilzunehmen.<br />

Wer erbringt die Leistungen?<br />

Die Sozialversicherung erbringt Leistungen in der Krankenversicherung,<br />

in der Unfallversicherung <strong>und</strong> in der Pensionsversicherung für jene<br />

Personen, die sozialversichert sind. Bei der Pensions- <strong>und</strong> bei der Unfallversicherung<br />

ist die Ursache der Behinderung unwichtig, die Unfallversicherung<br />

dagegen ist für die Rehabilitation nach Arbeitsunfällen <strong>und</strong><br />

122 AK Infoservice<br />

Berufskrankheiten zuständig. Welcher Versicherungsträger im Einzelfall<br />

zuständig ist, richtet sich nach der Versicherungszugehörigkeit des behinderten<br />

Menschen.<br />

Der B<strong>und</strong> übernimmt (über das B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen)<br />

die Versorgung für besondere Personengruppen, wie Verbrechensopfer,<br />

Präsenzdiener, Kriegsopfer, Opfer politischer Verfolgung,<br />

Impfgeschädigte <strong>und</strong> Tuberkulosekranke.<br />

Die Länder leisten Sozialhilfe <strong>und</strong> Behindertenhilfe für jene, die in den<br />

ersten beiden Bereichen nicht oder nicht ausreichend versorgt werden.<br />

Zuständig dafür sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landesregierung.<br />

Daneben bestehen zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen noch<br />

zweckgeb<strong>und</strong>ene Fonds wie der Unterstützungsfonds für Menschen mit<br />

Behinderung.<br />

Die Rehabilitationsträger haben Vorsorge dafür zu treffen, dass alle erforderlichen<br />

Maßnahmen der Rehabilitation unverzüglich eingeleitet<br />

werden. Unzuständige Rehabilitationsträger sind verpflichtet, Anträge<br />

unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten<br />

<strong>und</strong> diesem alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.<br />

Ein bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger eingebrachter Antrag<br />

gilt als richtig beim zuständigen Träger eingebracht.<br />

Hinweis: Krankenversicherungsträger gelten nach dem B<strong>und</strong>esbehindertengesetz<br />

nicht als Rehabilitationsträger.<br />

AK Infoservice<br />

123


Landesförderungen im Privatbereich Heilbehandlung<br />

Landesförderungen im Privatbereich<br />

Soziale Betreuung <strong>und</strong> Pflege<br />

Landesförderungen im Privatbereich - Hilfsmittel<br />

Für Hilfsmittel, die der Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten<br />

täglichen Lebens dienen, können zu den Kosten der Anschaffung,<br />

der Instandsetzung oder des Ersatzes, wenn sie ihren Zweck<br />

nicht mehr erfüllen, Zuschüsse geleistet werden.<br />

Das betrifft insbesondere folgende Hilfsmittel:<br />

� Orthopädische Hilfen,<br />

� elektronische Hilfen,<br />

� Blinden- <strong>und</strong> Partnerh<strong>und</strong>e,<br />

� Elektrofahrstühle, Zuschüsse zur Adaptierung bzw. zum Kauf eines<br />

Kfz,<br />

� Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern.<br />

Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />

jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />

Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des<br />

Ziels der Maßnahmen grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet.<br />

Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />

der Landesregierung.<br />

Landesförderungen im Privatbereich -<br />

Heilbehandlung<br />

Die Heilbehandlung umfasst die Vorsorge für Hilfe durch Ärzte <strong>und</strong><br />

sonstige Therapeuten <strong>und</strong> für Heilmittel<br />

Als Hilfe kommt auch die Unterbringung <strong>und</strong> Betreuung in teilstationären<br />

bzw. stationären Einrichtungen z.B. zur Alkohol- <strong>und</strong> Drogenent-<br />

124 AK Infoservice<br />

wöhnung in Betracht. Wenn keine Transportmöglichkeit zur Verfügung<br />

gestellt wird, werden auch Fahrtkosten bis zur Höhe des günstigsten öffentlichen<br />

Verkehrsmittels bezahlt.<br />

Auf diese Hilfe besteht ein Rechtsanspruch.<br />

Die Hilfe ist einzustellen, wenn das Ziel der Hilfe erreicht wurde, nicht<br />

erreicht werden kann oder die Erreichung des Ziels durch den Hilfeempfänger<br />

grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet wurde.<br />

Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />

jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />

Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />

der Landesregierung.<br />

Landesförderungen im Privatbereich -<br />

Soziale Betreuung <strong>und</strong> Pflege<br />

Hilfe zur sozialen Betreuung <strong>und</strong> Pflege<br />

Hilfe zur sozialen Betreuung <strong>und</strong> Pflege umfasst alle Maßnahmen, die<br />

geeignet sind, den nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus<br />

eines Menschen mit schweren körperlichen, psychischen, geistigen<br />

oder im Bereich der Sinne liegenden Beeinträchtigungen zu stabilisieren,<br />

um dem Verlust von persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken.<br />

Diese Maßnahmen bestehen in Betreuung, Unterbringung <strong>und</strong> Pflege in<br />

teilstationären <strong>und</strong> stationären Einrichtungen.<br />

Soweit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst<br />

die Hilfe auch die Bezahlung von Fahrtkosten.<br />

Auf diese Hilfe besteht ein Rechtsanspruch.<br />

AK Infoservice<br />

125


Landesförderungen im Privatbereich Soziale Eingliederung<br />

Landesförderungen im Privatbereich<br />

Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung<br />

Die Hilfe ist einzustellen, wenn das Ziel der Hilfe erreicht wurde, nicht<br />

erreicht werden kann oder die Erreichung des Ziels durch den Hilfeempfänger<br />

grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet wurde.<br />

Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />

jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />

Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />

der Landesregierung.<br />

Landesförderungen im Privatbereich -<br />

Soziale Eingliederung<br />

Hilfe zur sozialen Eingliederung<br />

Diese Hilfe soll Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage versetzen<br />

ihre Fähigkeiten zu entwickeln <strong>und</strong> zu erhalten, um Schwierigkeiten<br />

zu mildern <strong>und</strong> ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.<br />

Die Maßnahmen bestehen in aktivierender Betreuung <strong>und</strong> Unterbringung<br />

in teilstationären <strong>und</strong> stationären Einrichtungen.<br />

Soweit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst<br />

die Hilfe auch die Bezahlung von Fahrtkosten.<br />

Auf diese Hilfe besteht ein Rechtsanspruch.<br />

Die Hilfe ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung <strong>und</strong> Erhaltung<br />

der selbstständigen Alltags- <strong>und</strong> Lebensgestaltung des Menschen<br />

mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.<br />

Die Hilfe ist einzustellen, wenn das Ziel der Hilfe erreicht wurde, nicht<br />

erreicht werden kann oder die Erreichung des Ziels durch den Hilfeempfänger<br />

grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet wurde.<br />

126 AK Infoservice<br />

Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />

jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />

Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />

der Landesregierung.<br />

Landesförderungen im Privatbereich -<br />

Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung<br />

Hilfe zur Frühförderung, Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung<br />

Die durch die Behinderung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die<br />

erforderlich sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in<br />

die Lage zu versetzen eine Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung zu erhalten, können<br />

getragen werden.<br />

Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesondere die ganzheitliche, in<br />

Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern<br />

mit besonderen Bedürfnissen.<br />

Ist mit der Hilfe zur Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung notwendigerweise eine<br />

teilstationäre oder stationäre Unterbringung verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> es wird<br />

keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, umfasst die Hilfe<br />

auch den Ersatz von Fahrtkosten.<br />

Auf diese Hilfe besteht ein Rechtsanspruch.<br />

Die Hilfe ist einzustellen, wenn das Ziel der Hilfe erreicht wurde, nicht<br />

erreicht werden kann oder die Erreichung des Ziels durch den Hilfeempfänger<br />

grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet wurde.<br />

Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />

jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />

Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />

der Landesregierung.<br />

AK Infoservice<br />

127


Landesförderungen im Privatbereich<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

Landesförderungen im Privatbereich - Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt<br />

Bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />

Siehe Abschnitt Sozialhilfe <strong>und</strong> Bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />

Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der<br />

Landesregierung oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.<br />

128 AK Infoservice<br />

FÖRDERUNGEN<br />

AK Infoservice<br />

129


130<br />

AMS-Förderungen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />

AMS-Förderungen - Kurse<br />

Förderungen durch das Arbeitsmarktservice<br />

Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen (Kurse/Schulungen)<br />

Kurse <strong>und</strong> Schulungen werden vom Arbeitsmarktservice gefördert,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Vermittlungsaussichten am Arbeitsmarkt<br />

wesentlich zu verbessern. Diese Förderungen können sowohl bei<br />

eigenen Kursen des Arbeitsmarktservice als auch bei Kursen anderer<br />

Veranstalter gewährt werden.<br />

Wer kann eine Förderung erhalten:<br />

� Arbeitslose,<br />

� Beschäftigte, deren<br />

a) berufliche Existenz gefährdet ist <strong>und</strong><br />

b) die gezwungen sind, eine neue Beschäftigung anzunehmen <strong>und</strong><br />

c) deren Bruttoeinkommen für<br />

die Beihilfe zu den Kurskosten / Kursnebenkosten 2.000 Euro<br />

nicht übersteigt.<br />

Nicht förderbar sind<br />

� Selbstständige Erwerbstätige ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

oder Notstandshilfe,<br />

� Ausländer/innen, die nicht integriert sind,<br />

� Personen in einem unkündbaren Dienstverhältnis,<br />

� Alterspensionisten,<br />

� Personen, die Kurskosten, Kursnebenkosten <strong>und</strong> Übergangsgeld<br />

von anderen Stellen beziehen (AUVA).<br />

AK Infoservice<br />

AMS-Förderungen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />

AMS-Förderungen - Kurskosten<br />

Beihilfe zu den Kurskosten:<br />

Folgende Kosten werden ganz oder teilweise übernommen:<br />

� Kursgebühr, Schulgeld,<br />

� Lehrmittel,<br />

� ärztliche oder psychologische Gutachten,<br />

� Prüfungsgebühren,<br />

� Schulungskleidung (z.B.: Schuhe für Bau-Kurse etc.),<br />

� Selbstbehalt für Schulbücher.<br />

Förderungsvoraussetzungen:<br />

� Rechtzeitige Kontaktaufnahme für Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsvorgang<br />

<strong>und</strong> rechtzeitige Begehrenseinbringung,<br />

� Das Bruttoeinkommen von 2.000 Euro monatl. darf nicht überschritten<br />

werden (Bauern: Einheitswert max. 14.800 Euro),<br />

� Nicht förderbar ist die Anschaffung von Lehrmitteln etc., die in keinem<br />

ursächlichen Zusammenhang mit dem Kursbesuch stehen,<br />

� Berücksichtigung von Kostenbeteiligung anderer Kostenträger,<br />

� Kein vollständiger Kostenersatz bei vertraglicher Regelung seitens<br />

des Betriebes bzw. durch anderen Kostenträger.<br />

Höhe der Förderung:<br />

� Bei Arbeitslosen beträgt die Höhe der Beihilfe 100 % der Kosten.<br />

� Bei einem Bruttoeinkommen von 1.087 Euro bis 2.000 Euro mtl. beträgt<br />

die Beihilfenhöhe zwischen 50 % <strong>und</strong> 100 % der Kosten, abhängig<br />

von der Höhe des Einkommens <strong>und</strong> der Höhe der Kurskosten.<br />

Bei teilweiser Kostenübernahme durch den Betrieb oder andere<br />

Kostenträger wird die Beihilfenhöhe vom verbleibenden Rest berechnet.<br />

(FörderEDV).<br />

� Bei einem Bruttoeinkommen unter 1.087 Euro mtl. beträgt die Beihilfenhöhe<br />

100 % der Kosten<br />

� bei über 2.000 Euro monatlich gebührt KEINE Beihilfe.<br />

� von genau 2.000 Euro monatlich beträgt die Kurskostenabgeltung<br />

(mögliche Beihilfe) 50%; die maximal zumutbare monatliche Bela-<br />

AK Infoservice 131


AMS-Förderungen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />

AMS-Förderungen<br />

Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />

stung beträgt 20% des Bruttoeinkommens (400 Euro maximal zumutbare<br />

monatliche Belastung bei einem Einkommen in der Höhe<br />

von 2.000 Euro)<br />

� von genau 1.087 Euro bis 2.000 Euro monatlich erfolgt eine prozentuelle<br />

Kurskostenabgeltung (von 0% maximal zumutbarer monatlicher<br />

Belastung bei 1.087 Euro linear ansteigend bis 20% maximal<br />

zumutbarer monatlicher Belastung bei 2.000 Euro).<br />

� unter 1.087 Euro monatlich beträgt die Beihilfenhöhe 100% (keine<br />

monatliche Belastung zumutbar).<br />

Dauer:<br />

Die Beihilfe wird für die Gesamtdauer der Maßnahme bzw. für die Dauer<br />

eines sinnvollen Maßnahmenpaketes gewährt.<br />

ACHTUNG<br />

Der Antrag muss immer vor Beginn der Maßnahme gestellt werden,<br />

es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe.<br />

Beihilfe zu den Kursnebenkosten:<br />

Folgende Kosten werden ganz oder teilweise übernommen:<br />

� Fahrtkosten (täglich, wöchentlich, monatlich),<br />

� Selbstbehalt für SchülerInnenfreifahrt, wenn eines der Kriterien für die<br />

Förderung schulischer Ausbildungen zutrifft,<br />

� Unterkunft (Nächtigung),<br />

� Verpflegung (nur Frühstück zusammen mit Nächtigung).<br />

Förderungsvoraussetzungen:<br />

� Rechtzeitige Kontaktaufnahme für Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsvorgang<br />

<strong>und</strong> rechtzeitige Begehrenseinbringung,<br />

� Das Bruttoeinkommen von 2.000 Euro monatl. darf nicht überschritten<br />

werden (Bauern: Einheitswert max. 14.800 Euro);<br />

132 AK Infoservice<br />

� Nicht förderbar ist die Anschaffung von Lehrmitteln etc., die in keinem<br />

ursächlichen Zusammenhang mit dem Kursbesuch stehen;<br />

� Berücksichtigung von Kostenbeteiligung anderer Kostenträger,<br />

� Kein vollständiger Kostenersatz bei vertraglicher Regelung seitens<br />

des Betriebes bzw. durch anderen Kostenträger.<br />

Höhe der Förderung:<br />

� Bei Arbeitslosen beträgt die Höhe der Beihilfe 100 % der Kosten (unter<br />

Berücksichtigung der Obergrenzen);<br />

� Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erfolgt die Beihilfenberechnung<br />

auf Basis der Kosten des öffentl. Verkehrsmittels;<br />

� Bei Verwendung des eigenen Fahrzeuges können pro Kilometer<br />

0,1055 Euro gewährt werden;<br />

� Die Berechnung der Unterkunftskosten (Nächtigung inkl. Frühstück)<br />

erfolgt auf Basis der tatsächlichen Kosten;<br />

� Bei Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen über 1.676 Euro monatl.<br />

gebührt keine Beihilfe.<br />

Bei täglichem Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden folgende<br />

Pauschalen entsprechend der Entfernung <strong>und</strong>/oder in der Höhe<br />

der Kosten für innerstädtisches Verkehrsmittel eingesetzt:<br />

Euro Euro<br />

Innerstädtisch (Wien): 49,50 mtl. 1,65 tgl.<br />

2 bis20 km: 41,50 mtl. 1,38 tgl.<br />

21 bis 40 km: 77,25 mtl. 2,58 tgl.<br />

41 bis 60 km: 102,75 mtl. 3,43 tgl.<br />

61 bis 100 km: 116,60 mtl. 3,89 tgl.<br />

über 100 km: 141,30 mtl. 4,71 tgl.<br />

Dauer<br />

Die Beihilfe wird für die Gesamtdauer der Maßnahme bzw. für die Dauer<br />

eines sinnvollen Maßnahmenpaketes gewährt.<br />

AK Infoservice<br />

133


AMS-Förderungen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />

AMS-Förderungen<br />

Entfernungsbeihilfe<br />

ACHTUNG<br />

Der Antrag muss immer vor Beginn der Maßnahme gestellt werden,<br />

es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe.<br />

Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes<br />

Wer einen Kurs oder eine Schulung des Arbeitsmarktservice besucht<br />

<strong>und</strong> nur wenig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhält, kann während<br />

der Kursdauer eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen.<br />

Damit wird während dem Kurs ein Mindesteinkommen gesichert,<br />

die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld verlängert sich.<br />

Dabei gelten folgende Mindestbeträge:<br />

� DLU in Höhe von 8 Euro tgl.,<br />

Jugendliche TeilnehmerInnen<br />

� DLU in Höhe von 13 Euro tgl.,<br />

Erwachsene TeilnehmerInnen an Maßnahmen, die mindestens 16<br />

aber weniger als 25 Maßnahmenst<strong>und</strong>en pro Woche umfassen,<br />

� DLU in Höhe von 18,50 Euro tgl.,<br />

Erwachsene TeilnehmerInnen an Maßnahmen, die mindestens 25<br />

Maßnahmenst<strong>und</strong>en umfassen, sowie TeilnehmerInnen am Unternehmensgründungsprogramm.<br />

Auf die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts wird der Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angerechnet.<br />

ACHTUNG<br />

Der Antrag muss immer vor Beginn der Maßnahme gestellt werden,<br />

es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe.<br />

134 AK Infoservice<br />

DLU-Qualifizierungsbonus<br />

Erwachsene, die bis 31.12.2011 in Bildungsmaßnahmen eintreten, die<br />

mindestens 25 Maßnahmenst<strong>und</strong>en pro Woche umfassen <strong>und</strong> länger als<br />

3 Monate dauern, erhalten zusätzlich zur DLU einen DLU-Qualifizierungsbonus.<br />

Der DLU-Qualifizierungsbonus beträgt:<br />

� für Maßnahmen zwischen 3 <strong>und</strong> 6 Monaten tgl. 3,30 Euro<br />

� für Maßnahmen länger als 6 Monate tgl. 6,60 Euro<br />

Beihilfen zur Förderung der Regionalen Mobilität<br />

<strong>und</strong> Arbeitsaufnahme - Entfernungsbeihilfe<br />

Entfernungsbeihilfe<br />

Ziel<br />

Erleichterung einer überregionalen Beschäftigungsaufnahme durch Abgeltung<br />

der finanziellen Mehrbelastung in Form eines teilweisen Kostenersatzes.<br />

Welche Kosten werden ersetz?<br />

� Fahrten (regelmäßige Pendelbewegungen - tägl./wöchentl./ monatl.)<br />

� Unterkunft am Arbeitsort.<br />

Welcher Personenkreis wird gefördert?<br />

� Arbeitslose,<br />

� Arbeit Suchende (Beschäftigte, deren berufliche Existenz gefährdet<br />

ist <strong>und</strong> die gezwungen sind eine neue Beschäftigung zu suchen),<br />

� Lehrstellensuchende,<br />

die auf einen näher gelegenen Arbeitsplatz nicht vermittelt werden<br />

können <strong>und</strong> die bereit sind, eine entferntere Arbeit anzunehmen,<br />

AK Infoservice<br />

135


AMS-Förderungen Entfernungsbeihilfe<br />

AMS-Förderungen<br />

Vorstellungsbeihilfe<br />

� Beschäftigte, wenn die Beibehaltung der Beschäftigung auf Gr<strong>und</strong><br />

der Entfernung zwischen Wohnort <strong>und</strong> Arbeitsort erschwert oder gefährdet<br />

ist <strong>und</strong> die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind<br />

(Weitergewährung).<br />

Voraussetzungen:<br />

� Kein entsprechender Arbeitsplatz in der Region vorhanden,<br />

� Kein Kostenersatz durch den Dienstgeber,<br />

� Mindestentfernung zwischen Wohnort <strong>und</strong> Arbeitsort mit öffentl.<br />

Verkehrsmittel einschließlich Geh- <strong>und</strong> Wartezeiten mehr als 1<br />

St<strong>und</strong>e 15 Minuten, mit eigenem Fahrzeug mehr als 30 km.<br />

Einkommensgrenze:<br />

Das mtl. Einkommen darf 2.000 Euro nicht übersteigen.<br />

Nicht förderbar:<br />

Keine Förderung ist möglich, wenn die Entfernung zwischen Wohn- <strong>und</strong><br />

Arbeitsort in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der<br />

Beschäftigung steht.<br />

Fahrtkosten:<br />

Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich ist, so<br />

erfolgt die Beihilfenberechnung nach den Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.<br />

Wenn kein öffentl. Verkehrsmittel existiert, erhalten Sie die Fahrtkosten<br />

mit dem PKW in Form eines Pauschalbetrages ersetzt. Dieser errechnet<br />

sich nach der Anzahl der km <strong>und</strong> entspricht dem Gegenwert der Kosten<br />

für ein öffentliches Verkehrsmittel.<br />

Unterkunft:<br />

Bei Wochen- oder Monatspendeln werden auch Kosten für die Unterkunft<br />

ersetzt, sofern der monatl. Höchstbetrag nicht überschritten wird.<br />

136 AK Infoservice<br />

Höhe:<br />

Die Beihilfe kann bis zur Höhe der monatlichen Fahrtkosten <strong>und</strong>/oder<br />

(bei wöchentl./monatl. Pendeln) Unterkunftskosten, abzüglich eines<br />

Selbstbehaltes in der Höhe von 67 Euro, höchstens für Arbeitslose jedoch<br />

bis zu 203 Euro, für Lehrstellensuchende bis zu 264 Euro gewährt<br />

werden.<br />

Tagespendeln:<br />

2 (Hin-/Rückfahrt) x 21 (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat)<br />

x 0,1285 Euro (Gegenwert Bahnkarte 2. Kl.)<br />

Wochen/Monatspendeln:<br />

2 (Hin-/Rückfahrt) x 4,33 (durchschnittliche Wochen pro Monat)<br />

x 0,1285 Euro (Gegenwert Bahnkarte 2. Kl.)<br />

Dauer:<br />

6 Monate, Lehrlinge 12 Monate, Verlängerung möglich bis max. 2 Jahre.<br />

AMS-Förderungen - Vorstellungsbeihilfe<br />

Ziel der Vorstellungsbeihilfe<br />

Ist die Erleichterung der Arbeitsuche bzw. Lehrstellensuche durch teilweisen<br />

Kostenersatz für die finanzielle Belastung, die durch die Vorstellungen<br />

entsteht.<br />

Welche Kosten werden gedeckt?<br />

Durch die Vorstellungsbeihilfe werden die Kosten für<br />

� Fahrten <strong>und</strong><br />

� Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung<br />

gedeckt.<br />

AK Infoservice<br />

137


138<br />

AMS-Förderungen Vorstellungsbeihilfe<br />

Wer erhält die Vorstellungsbeihilfe?<br />

� Arbeitslose,<br />

� Arbeit suchende, Beschäftigte, deren berufliche Existenz gefährdet<br />

ist,<br />

� SchulungsteilnehmerInnen,<br />

� Lehrstellensuchende<br />

Voraussetzung:<br />

Vorliegen einer finanziellen Notlage, welche die Arbeitsuche (Lehrstellensuche)<br />

erschwert.<br />

Für welche Vorstellungen wird die Beihilfe gewährt?<br />

� Vorstellungen, die durch das Arbeitsmarktservice vermitteltet<br />

werden,<br />

� Vorstellungen, die auf Eigeninitiative durchgeführt werden,<br />

� Vorladungen zum<br />

� Arbeitsmarktservice,<br />

� psychologische, ärztliche Untersuchungen,<br />

� Kursvorbesprechungen.<br />

Höhe der Vorstellungsbeihilfe<br />

Reisekosten:<br />

� innerstädtische Verkehrsmittel --> Fahrschein,<br />

� Online-Ticket oder Fahrtkosten bei Benützung von Bahn<br />

� Online-Ticket <strong>und</strong> Fahrtkosten bei teilweiser Benützung von Bahn<br />

� Ersatz für Fahrtkosten bei Benützung von Bus<br />

� Fahrtkosten des eigenen PKW – Gegenwert Bahnkarte 2. Klasse<br />

Bei Kostenersatz für Bahn / Bus / PKW<br />

Berechnungsschlüssel: km x 2 (Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt) x 0,1285 Euro<br />

Bei überregionalen Vorstellungen können Förderungen für Unterkunfts-<br />

<strong>und</strong> Verpflegungskosten gewährt werden:<br />

� Ersatz für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegungskosten<br />

Fixbetrag pro Tag <strong>und</strong> Nächtigung 55 Euro.<br />

AK Infoservice<br />

AMS-Förderungen Kinderbetreuungsbeihilfe<br />

AMS-Förderungen - Kinderbetreuungsbeihilfe<br />

Ziel Kinderbetreuungsbeihilfe<br />

Diese Hilfe soll die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. die Teilnahme<br />

an einer Maßnahme der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung oder Berufsorientierung<br />

oder aktiven Arbeitssuche ermöglichen oder die bestehende Beschäftigung<br />

oder Maßnahme sichern. Unterstützt werden soll auch die Teilnahme<br />

am Unternehmensgründungsprogramm. Dieses Ziel soll durch<br />

die teilweise Übernahme der für die Unterbringung von Kindern erforderlichen<br />

Betreuungskosten erreicht werden.<br />

Welche Personen erhalten diese Hilfe?<br />

� Arbeit suchende,<br />

� Arbeitslose,<br />

� Beschäftigte,<br />

� Teilnehmer an einem Kurs des Arbeitsmarktservice<br />

Voraussetzungen:<br />

� Der Antritt einer Beschäftigung ist wegen der Betreuungspflichten für<br />

Kinder nicht oder nur sehr schwer möglich;<br />

� eine bestehende Beschäftigung oder Ausbildung ist gefährdet, weil<br />

eine bisherige Betreuungsperson weggefallen ist, oder weil sich eine<br />

wesentliche Änderung in den Verhältnissen ergeben hat. (z.B. hat<br />

sich die Arbeitszeit oder die Öffnungszeit eines Kindergartens wesentlich<br />

geändert oder die Familienverhältnisse haben sich verändert<br />

z.B. durch Scheidung);<br />

� Das Kind darf max. 15 Jahre, wenn es behindert ist max. 19 Jahre<br />

alt sein;<br />

� Gefördert wird nur eine entgeltliche Unterbringung des Kindes.<br />

Einkommensgrenzen:<br />

Abhängig vom Familieneinkommen werden zwischen 50 % <strong>und</strong> 90 %<br />

der Betreuungskosten von dem Arbeitsmarktservice getragen.<br />

AK Infoservice 139


140<br />

AMS-Förderungen Deckung des Lebensmitttelunterhaltes<br />

Einkommen (Euro) bis:<br />

Alleinstehende Verheiratete Ausmaß der Förderung<br />

(1 Kind) (1 Kind)<br />

AK Infoservice<br />

1.383,00 2.183,00 90 % der Kosten<br />

1.637,00 2.548,00 75 % der Kosten<br />

2.000,00 2.912,00 50 % der Kosten<br />

Für jedes weitere Kind erhöhen sich die oben angeführten Beträge<br />

um je 236,50 Euro.<br />

ACHTUNG<br />

Als Einkommen sind auch Alimente zu berücksichtigen. Wird die<br />

Höhe der Alimentationszahlungen nicht bekannt gegeben bzw.<br />

darauf verzichtet, so wird vom AMS pauschal der jeweilige Regelbedarfssatz<br />

(Landesgericht für Zivilrechtssachen) je nach Alter des<br />

Kindes als Einkommen angerechnet.<br />

Höhe der Kinderbetreuungshilfe:<br />

Unabhängig von den Einkommensgrenzen können folgende Höchstbeträge<br />

ausbezahlt werden:<br />

1. Unterbringung bei einer Tagesmutter, die ein sozialversicherungspflichtiges<br />

Dienstverhältnis zu einem Trägerverein hat:<br />

� Ganztagsbetreuung (mind. 35 Wochenstd) mtl. 524,00 Euro<br />

� Teilzeitbetreuung (mind. 13. Wochenstd) mtl. 306,00 Euro<br />

� st<strong>und</strong>enweise Betreuung / Std. 5,30 Euro<br />

2. Unterbringung in Kindergärten:<br />

� Ganztagsbetreuung (mind. 35 Wochenstd) mtl. 300,00 Euro<br />

� Teilzeitbetreuung (mind. 13. Wochenstd) mtl. 200,00 Euro<br />

� st<strong>und</strong>enweise Betreuung / Std. 5,30 Euro<br />

AMS-Förderungen Übersiedlungsbeihilfe<br />

HINWEIS<br />

Nicht gefördert werden Verpflegskosten. Ist die Höhe nicht ausgewiesen,<br />

so wird ein Selbstbehalt von 30 %, max. 60 Euro abgezogen.<br />

Dauer:<br />

6 Monate, Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 1 1/2 Jahren ist<br />

möglich.<br />

Darüber hinaus ist eine weitere Verlängerung möglich, wenn glaubhaft<br />

gemacht werden kann, dass sonst die Beschäftigung oder die Ausbildung<br />

beendet werden müsste.<br />

AMS – Förderungen - Übersiedlungsbeihilfe<br />

Übersiedlungsbeihilfe<br />

Diese Beihilfe können Arbeitslose, Arbeitsuchende <strong>und</strong> Lehrstellensuchende<br />

erhalten, die auf einen näher gelegenen zumutbaren Arbeitsbzw.<br />

Ausbildungsplatz nicht vermittelt werden können <strong>und</strong> bereit sind,<br />

eine entferntere Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle anzunehmen.<br />

Darüber hinaus kann Beschäftigten, die bereits eine Entfernungsbeihilfe<br />

beziehen, eine Übersiedlungsbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen<br />

gewährt werden.<br />

Welche Kosten werden ersetzt?<br />

teilweiser Kostenersatz für:<br />

� Spedition oder Anmietung eines Übersiedlungsfahrzeuges<br />

oder<br />

� Reisekosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung<br />

Für alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung z.B.<br />

Kautionen, Ablösezahlungen, Provisionen an Makler/Maklerinnen, Um<strong>und</strong><br />

Abmeldekosten wird eine Pauschale gewährt.<br />

AK Infoservice 141


AMS-Förderungen Übersiedlungsbeihilfe<br />

AMS-Förderungen<br />

Arbeitsplatznahe Qualifizierung<br />

Voraussetzungen:<br />

� Kein entsprechender Arbeitsplatz in der Region vorhanden,<br />

� Kein Kostenersatz durch den Dienstgeber,<br />

� Mindestentfernung zwischen Wohnort <strong>und</strong> Arbeitsort mit öffentl.<br />

Verkehrsmittel einschließlich Geh- <strong>und</strong> Wartezeiten mehr als 1 St<strong>und</strong>e<br />

15 Minuten, mit eigenem Fahrzeug mehr als 30 km.<br />

Die Übersiedlung muss in den ersten 52 Wochen nach Beginn eines unbefristeten<br />

bzw. mindestens auf ein Jahr befristeten, vollversicherten Arbeitsverhältnisses<br />

erfolgen.<br />

Einkommensgrenze:<br />

Das mtl. Einkommen darf 2.000 Euro nicht übersteigen.<br />

Höhe:<br />

� Pauschale von 500 Euro <strong>und</strong><br />

� entweder 75% von vorgelegten Rechnungen oder<br />

� 2,50 Euro pro Kilometer Entfernung zwischen Wohn- <strong>und</strong> Übersiedlungsort<br />

zusammen.<br />

� Maximal 4.632 Euro<br />

Eine bereits ausbezahlte Entfernungsbeihilfe wird davon abgezogen. Die<br />

Beihilfe wird als einmaliger Zuschuss nach der Übersiedlung ausbezahlt.<br />

142 AK Infoservice<br />

Sonstige Förderungen - Arbeitsplatznahe<br />

Qualifizierung<br />

Wenn am Arbeitsmarkt Personen mit den gesuchten Qualifikationen<br />

nicht zur Verfügung stehen, können Personen für einen oder mehrere<br />

konkrete Arbeitsplätze eines Betriebes ausgebildet werden. (Für Großbetriebe<br />

gibt es die Implacementstiftung)<br />

Teilnahmeberechtigte Betriebe:<br />

Der künftige Dienstnehmer muss bereit sein:<br />

� in Zusammenarbeit mit dem AMS eine/n Arbeitslose/n auszuwählen<br />

<strong>und</strong> diese/n nach erfolgreicher Ausbildung in ein voll versichertes<br />

Dienstverhältnis zu übernehmen;<br />

� die Ausbildung (z.B. Kurskosten, Berufsschulbesuch, usw.) zu finanzieren<br />

<strong>und</strong> an einen externen Bildungsträger zu bezahlen<br />

� bei Ausbildungen die die Dauer von 3 Monaten überschreiten einen<br />

Bildungszuschuss (analog DLU-Qualifizierungsbonus) zu bezahlen<br />

bei Ausbildungsdauer 3 – 6 Monate mind. 100,00 Euro mtl.<br />

bei Ausbildungsdauer über 6 Monate mind. 200,00 Euro mtl.<br />

� Ein freiwilliger Bildungszuschuss darüber hinaus bis zur Geringfügigkeitsgrenze<br />

ist möglich<br />

Teilnahmeberechtigte Personen:<br />

� Beim AMS NÖ arbeitslos vorgemerkte Personen<br />

� die in den letzten 3 Monaten nicht beim künftigen Dienstgeber (über<br />

der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt waren<br />

� die bei einer verkürzten Lehrausbildung das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben<br />

AK Infoservice<br />

143


AMS-Förderungen Arbeitsplatznahe Qualifizierung<br />

AMS-Förderungen<br />

Eingliederungsbeihilfe<br />

Zulässige Ausbildungen:<br />

� Qualifizierung bei externen Bildungsanbietern bzw. externen Trainer/innen,<br />

die vom AMS befürwortet werden<br />

� Qualifizierung zum Erwerb eines außerordentlichen Lehrabschlusses<br />

in der Hälfte der regulären Lehrzeit, max. in 2 Jahren<br />

Die externe Theorieausbildung kann in begrenztem Ausmaß durch<br />

Praktikumszeiten ergänzt werden,<br />

� deren Ausmaß im Verhältnis zum Ausbildungsziel angemessen sein<br />

muss<br />

� höchstens in der doppelten Anzahl der Unterrichtsst<strong>und</strong>en der externen<br />

Theorieausbildung, bei Ausbildungen über 240 Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />

max. 480 Praktikumsst<strong>und</strong>en<br />

� NICHT: Bei Erwerb eines Lehrabschlusses<br />

Die praktische Ausbildung kann in einem Betrieb des künftigen Dienstgebers<br />

erfolgen, aber auch in einem anderen Betrieb.<br />

Eine Auslastung des/der Teilnehmer/in im Ausmaß von 25 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

durch externe Qualifizierung <strong>und</strong> Praktikumszeiten ist erforderlich.<br />

Leistungen:<br />

� Während der Ausbildung erhält der/die Teilnehmer/in Arbeitslosengeld<br />

bzw. Notstandshilfe bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts<br />

(DLU) mind. in der Höhe von 18,50 Euro tgl.<br />

144 AK Infoservice<br />

AMS-Förderungen - Eingliederungsbeihilfe<br />

Come Back - Eingliederungsbeihilfe (EB)<br />

Ziel:<br />

� Integration von Langzeitarbeitslosen bzw. von Langzeitarbeitslosigkeit<br />

Bedrohten, durch Förderung der Beschäftigung<br />

� Verringerung des Arbeitsplatzdefizits durch Schaffung zusätzlicher<br />

Arbeitsplätze<br />

Welche Personen werden gefördert?<br />

� Langzeitarbeitslose deren Arbeitslosigkeit<br />

� bis 25 Jahre mind. 6 Monate gedauert hat<br />

� über 25 Jahre mind. 1 Jahr<br />

� von Langzeitarbeitslosigkeit Bedrohte:<br />

� Ältere Personen (ab dem 45. Lebensjahr),<br />

� Arbeitslose mit Betreuungspflichten,<br />

� Personen mit physischen, psychischen, oder<br />

geistigen Beeinträchtigungen<br />

� Personen mit sozialen Fehlanpassungen (Alkohol, Drogen,<br />

Haft, Maßnahmen der Jugendwohlfahrt)<br />

� Sonstige, wenn mit einem Übertritt in die Langzeitarbeitslosigkeit<br />

gerechnet werden muss<br />

� Schul- <strong>und</strong> Hochschulabsolventen ohne betriebliche Praxis<br />

Nicht förderbar:<br />

Angehörige des geschäftsführenden Organs des Empfängers<br />

Beschäftigungsträger:<br />

Alle Arbeitgeber mit Ausnahme des B<strong>und</strong>es, des AMS, radikaler Vereine<br />

<strong>und</strong> politischer Parteien.<br />

AK Infoservice<br />

145


146<br />

AMS-Förderungen Eingliederungsbeihilfe<br />

Voraussetzungen:<br />

� Die Qualifikation der Stelle muss der Ausbildung der einzustellende<br />

Person entsprechen;<br />

� Das Ausmaß der Beschäftigung muss mind. 50 % der gesetzlichen<br />

oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen;<br />

� Kollektivvertragliche bzw. angemessene Entlohnung, die arbeitsrechtlichen<br />

Bestimmungen müssen eingehalten werden;<br />

� Im Fall einer unbotmäßigen Häufung der Inanspruchnahme z.B: laufender<br />

Ersatz von geförderten durch neue geförderte Arbeitskräfte<br />

oder Abbau von nicht geförderten Arbeitskräften <strong>und</strong> Aufnahme<br />

von geförderten Arbeitskräften werden keine weiteren Eingliederungsbeihilfen<br />

genehmigt.<br />

Dauer:<br />

Die Förderdauer beträgt maximal 2 Jahre<br />

Für Personen, die nach dem Behinderteneinstellgesetz oder dem NÖ<br />

Sozialhilfegesetz als behindert anerkannt sind, kann die Beihilfe max. 36<br />

Monate gewährt werden. (gemeinsame Förderung mit anderen Kosten -<br />

trägern)<br />

Höhe der Förderung:<br />

Die maximale Höhe der Förderung beträgt bis zu 66,7% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage: Monatsbruttolohn x 1,5.<br />

Förderbar ist nur ein Entgelt, das nicht über der Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

liegt.<br />

Während einer max. 3-monatigen (bei Behinderten max. 6-monatigen)<br />

Probephase kann die Beihilfe bis zu 100% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

betragen. (Nur wenn der Arbeitgeber die Absicht hat, das Arbeitsverhältnis<br />

fortzusetzen, wenn sich der Dienstnehmer bewährt – allenfalls<br />

nach Anerkennung als Begünstigter Behinderter unter Schaffung eines<br />

geschützten bzw. geförderten Arbeitsplatzes)<br />

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses:<br />

Die Beihilfe wird eingestellt <strong>und</strong> aliquot abgerechnet.<br />

AK Infoservice<br />

AMS-Förderungen Kombilohn<br />

AMS - Förderungen - Kombilohn<br />

Gefördert werden:<br />

� Personen über 50 Jahre oder<br />

� WiedereinsteigerInnen oder<br />

� Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw. Landesbehindertengesetz,<br />

sowie begünstigbare Behinderte mit einem vom<br />

BSB ausgestellten Behindertenpass <strong>und</strong> einem Behinderungsgrad<br />

von mindestens 50%, die auf einen Feststellungsbescheid verzichtet<br />

haben,<br />

die länger als 182 Tage arbeitslos vorgemerkt sind<br />

Gefördert werden kann ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis<br />

mit einem laufenden monatlichen Bruttoentgelt von 650,01 Euro bis<br />

zu 1.700 Euro. Bis zur maximalen Laufzeit der Beihilfe von einem Jahr<br />

können auch weitere Arbeitsverhältnisse gefördert werden.<br />

Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, insgesamt<br />

maximal bis zu einem Jahr gewährt werden.<br />

Die Höhe der Beihilfe beträgt bei einem<br />

� Arbeitsausmaß von 16 bis 34 St<strong>und</strong>en pro Woche: mtl. 150,00 Euro<br />

� Arbeitsausmaß ab 35 St<strong>und</strong>en pro Woche:<br />

� bei einem monatl. Bruttoentgelt bis 1.500 Euro mtl. 300,00 Euro<br />

� bei einem monatl. Bruttoentgelt über 1.500 Euro mtl.150,00 Euro<br />

AK Infoservice 147


AMS-Förderungen Lehrlingsbeihilfe<br />

AMS-Förderungen<br />

Lehrlingsbeihilfe<br />

AMS-Förderungen - Lehrlingsbeihilfe<br />

Ziel der Lehrlingsbeihilfe:<br />

� Integration von arbeitsmarktpolitischen Problemgruppen in den Arbeitsmarkt,<br />

� Entgegenwirken von Benachteiligungen der Frauen am Arbeitsmarkt,<br />

� Verringerung des Lehrstellendefizits durch Schaffung von Ersatzlehrstellen,<br />

� Erleichterung des Antrittes bzw. Übertrittes in einen Lehrberuf<br />

Welche Personen werden gefördert?<br />

� Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil,<br />

� Benachteiligte Lehrstellensuchende<br />

� mit physischer, psychischer oder geistiger Einschränkung sowie<br />

sozialer Fehlanpassung<br />

� ASO-AbgängerInnen, lernschwache PflichtschulabsolventInnen<br />

� LehrstellenwechslerInnen bei Anrechnung der Vorlehre<br />

� Jugendliche, die eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />

beziehen,<br />

� Personen über 19 Jahre mit Beschäftigungsproblem (Qualifika tionsmangel),<br />

� TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung<br />

Förderbare Beschäftigungsträger:<br />

� Betriebe, die nach § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG),<br />

Ausbildungseinrichtungen, die nach § 2 od. § 30 BAG Lehrlinge ausbilden.<br />

Nicht förderbar:<br />

� Ausbildungseinrichtungen, die direkt vom AMS gefördert werden,<br />

� Anstalten im Sinne des § 29 BAG, z.B. Erziehungsanstalten,<br />

� der B<strong>und</strong>,<br />

� politische Parteien.<br />

148 AK Infoservice<br />

Förderungsvoraussetzungen:<br />

� Bei Personen über 19 ist mind. der kollektivvertragliche HilfsarbeiterInnenlohn<br />

zu bezahlen;<br />

� Bei zwischenbetrieblicher Zusatzausbildung ist die Beteiligung eines<br />

zweiten Unternehmens/Ausbildungseinrichtung erforderlich;<br />

� Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag muss abgeschlossen werden;<br />

Höhe <strong>und</strong> Dauer der Förderung für Niederösterreich:<br />

� Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil, Benachteiligte,<br />

Teilnehmer an Integrativer Berufsausbildung:<br />

� bis zu 250 Euro / Monat<br />

� Personen über 19 Jahre<br />

� bis zu 200 Euro / Monat<br />

Missbrauchsverhinderung<br />

im Falle einer unbotmäßigen Häufung der Inanspruchnahme der Beihilfe<br />

zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen<br />

beispielsweise durch<br />

� laufenden Ersatz von geförderten Personen nach Ablauf des Förderungszeitraumes<br />

durch neue geförderte Personen<br />

� Abbau von nicht geförderten Lehrlingen/Arbeitskräften bei gleichzeitiger<br />

Aufnahme von geförderten Personen<br />

kann ein Vermittlungs- <strong>und</strong> Förderungsverbot verhängt werden.<br />

AK Infoservice<br />

149


AMS-Förderungen Solidaritätsprämie<br />

AMS-Förderungen<br />

Solidaritätsprämie<br />

AMS-Förderungen - Solidaritätsprämie<br />

Ziel der Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell<br />

Mehrere Beschäftigte reduzieren ihre Arbeitszeit <strong>und</strong> ermöglichen damit<br />

die Einstellung eines/r zusätzlichen Arbeitskraft, das Gesamtausmaß<br />

der Arbeit bleibt unverändert.<br />

Voraussetzung:<br />

Es besteht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, worin die<br />

Herabsetzung der Normalarbeitszeit festgelegt ist.<br />

Innerhalb diese Rahmens schließen Dienstnehmer <strong>und</strong> Dienstgeber<br />

eine Vereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 AVRAG oder nach gleichartigen<br />

gesetzlichen Regelungen ab; Gegenstand dieser Vereinbarung ist<br />

� die Herabsetzung der Normalarbeitszeit <strong>und</strong><br />

� die Neufestsetzung des Bruttoarbeitsentgeltes;<br />

dieses besteht aus<br />

� dem aliquoten Lohnanteil der bisherigen Normalarbeitszeit <strong>und</strong><br />

� einem Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenen Entgeltes<br />

(Solidaritätsprämie).<br />

Der Dienstgeber entrichtet die Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend<br />

der Beitragsgr<strong>und</strong>lage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.<br />

Es wird eine Ersatzarbeitskraft eingestellt,<br />

� die bis dahin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat,<br />

� nicht nur geringfügig beschäftigt wird <strong>und</strong><br />

� deren Beschäftigung bewirkt, dass das Gesamtvolumen der Arbeitszeit<br />

gleich bleibt.<br />

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Abfertigung auf Basis der ursprünglichen<br />

Arbeitszeit zu bemessen (auf Gr<strong>und</strong> Vereinbarung, Kollektivvertrag<br />

oder Betriebsvereinbarung) - auch wenn die Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />

länger als 2 Jahre gedauert hat.<br />

150 AK Infoservice<br />

Förderbar sind alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis<br />

� auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht <strong>und</strong> in den Geltungsbereich<br />

des AVRAG fällt, oder<br />

� die auf Gr<strong>und</strong> eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beschäftigt werden,<br />

wenn eine dem AVRAG analoge b<strong>und</strong>es- oder landesgesetzliche<br />

Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorliegt;<br />

<strong>und</strong> deren Arbeitgeber nicht<br />

� das Arbeitsmarktservice,<br />

� ein radikaler Verein oder<br />

� eine politische Partei ist.<br />

Dauer:<br />

Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von max. 2 Jahren gewährt.<br />

Der ursprünglich vereinbarte Förderungszeitraum bleibt aufrecht, auch<br />

wenn ein Solidaritätsarbeiter oder eine Ersatzarbeitskraft ausfällt <strong>und</strong> ein<br />

Dienstnehmer neu in das Modell eintritt.<br />

Ausnahmsweise kann der Beihilfezeitraum auf 3 Jahre verlängert werden,<br />

wenn die Ersatzarbeitskräfte älter als 45 Jahre oder langzeitarbeitslos<br />

oder behindert sind. (Nur entsprechend dem Arbeitsvolumen dieser<br />

Ersatzarbeitskräfte)<br />

Höhe der Beihilfe:<br />

Beihilfe zur Abdeckung des gewährten Lohnausgleichs<br />

� 100 % des vom Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, max. bis zu<br />

50 % des entfallenen Entgelts<br />

Beihilfe zur Abdeckung des zusätzlichen Aufwands für Dienstnehmer<strong>und</strong><br />

Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />

� Die Differenz der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung zwischen<br />

dem bisherigen <strong>und</strong> dem herabgesetzten Entgelt (ohne Lohnausgleich)<br />

AK Infoservice<br />

151


AMS-Förderungen Unternehmensgründungsprogramm<br />

AMS-Förderungen<br />

Unternehmensgründungsprogramm<br />

� Die Differenz der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zwischen<br />

dem bisherigen <strong>und</strong> dem herabgesetzten Entgelt (inklusive<br />

Lohnausgleich)<br />

Tritt ein/e SolidaritätsarbeiterIn aus oder erhöht er/sie die Arbeitszeit, so<br />

reduziert sich die Beihilfe entsprechend. Endet das Dienstverhältnis einer<br />

Ersatzarbeitskraft, so erlischt auch die Förderung (Ausnahme: Innerhalb<br />

von 3 Monaten wird eine neue Ersatzarbeitskraft eingestellt.)<br />

AMS-Förderungen -<br />

Unternehmensgründungsprogramm<br />

Ziel des Unternehmensgründungsprogramms<br />

� Arbeitslose in die Lage zu versetzen, für sich selbst einen neuen Arbeitsplatz<br />

zu schaffen,<br />

� In den neu geschaffenen Unternehmen eventuell zusätzliche Arbeits<br />

plätze entstehen zu lassen.<br />

Förderbarer Personenkreis:<br />

� Arbeitslose Personen, welche Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />

haben,<br />

� Personen, die im Rahmen einer Arbeitsstiftungsmaßnahme (§ 18 Abs.<br />

5 i.V.m. §18 Abs. 6 oder 7 AIVG) ein eigenes Unternehmen gründen.<br />

Förderungsgegenstand:<br />

Klärungsphase:<br />

� Rasche Klärung der Erfolgsaussichten der Projektidee,<br />

Vorbereitungsphase:<br />

� Aufzeigen fehlender Qualifikationen der Zielgruppenperson,<br />

� Weiterbezug von Arbeitslosengeld (ALG) oder Notstandshilfe (NH),<br />

� Entwicklung eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes durch die<br />

152 AK Infoservice<br />

Zielgruppenperson mit Unterstützung durch die von der LGS zugekaufte<br />

Gründungsberatung,<br />

� Erwerb notwendiger Qualifikationen;<br />

� Weiterbezug von ALG/NH.<br />

Realisierungsphase:<br />

Unterstützung während der Startphase des neu gegründeten Unternehmens,<br />

bei Bedarf Gründungsbeihilfe. (ab GSVG Versicherungspflicht)<br />

Nachbetreuungsphase:<br />

Innerhalb von 2 Jahren nach der Unternehmensgründung können maximal<br />

4 Beratungstermine in Anspruch genommen werden. Keine Förderung<br />

erfolge, wenn die Finanzierung eines Unternehmens-Check-Ups<br />

von anderen Institutionen (Land) erfolgt.<br />

Förderungsvoraussetzungen:<br />

� Anspruch auf Leistung aus dem AlVG (ALG oder NH-Bezug),<br />

� bei dem Unternehmen handelt es sich um eine Untemehmensneugründung<br />

(Betriebsübergänge zwischen Personen im Sinne des § 53<br />

Abs. 3 Zi. 1 ArbVG sind nicht förderbar);<br />

� für die Zielgruppenperson ist entweder keine entsprechende Stelle<br />

vorhanden oder für eine offene Stelle kommen auch andere Vorgemerkte<br />

in Frage;<br />

� die geplante selbständige Erwerbstätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt<br />

werden <strong>und</strong> ein selbsterhaltungsfähiges Einkommen ermöglichen;<br />

� die Teilnahme am Gründungsprogramm ist das Ergebnis eines vorangehenden<br />

- maximal 6 Wochen dauernden Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsprozesses<br />

(Klärungsphase);<br />

� Teilnahme an der vom AMS in Zusammenarbeit mit Beratungsunternehmen<br />

angebotenen Gründungsberatung.<br />

Zusätzlich für die Gründungsbeihilfe:<br />

� Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Verlauf der<br />

Gründungsberatung,<br />

� Bestätigung des mit der Gründungsberatung beauftragen Unternehmens,<br />

dass eine finanzielle Unterstützung notwendig ist.<br />

AK Infoservice<br />

153


AMS-Förderungen Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte<br />

AMS-Förderungen<br />

Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte<br />

Höhe <strong>und</strong> Dauer der Forderung<br />

� max. 8 Wochen Klärungsphase; max. 6 Monate Vorbereitungsphase<br />

(ausnahmsweise max. 9 Monate); max. 3 Monate Gründungsbeihilfe,<br />

Vorbereitungs- <strong>und</strong> Realisierungsphase zusammen dürfen max.<br />

6 Monate, (ausnahmsweise 9 Monate) dauern.<br />

� Qualifizierung: Es werden unternehmensspezifische Qualifizierungsmaßnahmen<br />

unterstützt, z.B. Fachkurse, Praxiskurse oder Einzelberatungen,<br />

Kosten für die Qualifizierung im Ausmaß von bis zu<br />

2.600 Euro (in begründeten Einzelfällen, insbes. zur Erhöhung der<br />

Frauenquote bis zu 3.900 Euro) werden übernommen;<br />

� während der Klärungs- <strong>und</strong> Vorbereitungsphase gebührt Arbeitslosengeld<br />

bzw. Notstandshilfe bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts<br />

(DLU) mind. in der Höhe von 18,50 Euro tgl.;<br />

� während der Gründungsphase gebührt Gründungsbeihilfe in der<br />

gleichen Höhe zuzüglich eines Zuschlags zum Beitrag zur Sozialversicherung<br />

nach dem GSVG (4,80 Euro tgl. für 2011).<br />

AMS-Förderungen -<br />

Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte<br />

Ziel der gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte<br />

� Integration von Langzeitarbeitslosen <strong>und</strong> anderen arbeitsmarktpolitischen<br />

Problemgruppen durch Förderung der Beschäftigung bei gemeinnützigen<br />

Einrichtungen in Form einer Transitfunktion (geförderte,<br />

zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse) oder einer<br />

Ini tial funktion (Weiterbeschäftigung der geförderten Person nach<br />

Ablauf des Förderzeitraumes),<br />

� Verringerung des Arbeitsplatzdefizits durch Schaffung zusätzlicher<br />

Arbeitsplätze,<br />

� Schaffung von innovativen Projektarbeitsplätzen (innovative Modellbzw.<br />

Pilotprojekte).<br />

Förderbarer Personenkreis:<br />

� Langzeitarbeitslose,<br />

� Frauen mit Kinderbetreuungspflichten,<br />

154 AK Infoservice<br />

� Wiedereinsteigerinnen,<br />

� Ältere Personen,<br />

� Behinderte,<br />

� Sozial Fehlangepasste,<br />

� Alle Arbeitslose, wenn es sich um innovative Projekte handelt,<br />

� Qualifizierte Schlüsselkräfte (vorangegangene Arbeitslosigkeit nicht<br />

notwendig).<br />

Förderbarer Beschäftigungsträger:<br />

Gemeinden <strong>und</strong> Vereine<br />

Die Förderbarkeit eines Beschäftigungsträgers ist gr<strong>und</strong>sätzlich von der<br />

Landesgeschäftsstelle zu prüfen.<br />

Voraussetzungen:<br />

� Begründung eines Vollzeitdienstverhältnisses (Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung<br />

(mindesten 20 St<strong>und</strong>en pro Woche) liegt im Interesse<br />

des Dienstnehmers),<br />

� Substitutionsausschluss: Beihilfengewährung nur, wenn keine Personalreduktion<br />

im Tätigkeitsbereich des neueingestellten DN in den<br />

letzten 4 Monaten vor DV-Aufnahme erfolgt ist,<br />

� rechtzeitige Kontaktaufnahme mit AMS (vor Antritt des DV erforderlich),<br />

� rechtzeitige Begehrensstellung (Einbringen des Begehrens innerhalb<br />

der Rückgabefrist),<br />

� arbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen müssen<br />

eingehalten werden (KV-Entlohnung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitregelung<br />

etc.<br />

Höhe <strong>und</strong> Dauer der Beihilfe:<br />

Für die Projektvorbereitung kann bis zu 100% der Gesamtkosten für maximal<br />

6 Monate gewährt werden.<br />

Der Förderungsfaktor liegt bei Transitkräften bei bis zu 66,7% (in begründeten<br />

Fällen, bis zu 100%) <strong>und</strong> bei Schlüsselkräften bei bis zu<br />

100% der fiktiven Lohnkosten. Das monatliche Bruttoeinkommen darf<br />

auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung die jeweils festgesetzte Bemes-<br />

AK Infoservice<br />

155


AMS-Förderungen Sozialökonomische Betriebe<br />

AMS-Förderungen<br />

Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen<br />

sungsgr<strong>und</strong>lage nicht überschreiten. Investitionen <strong>und</strong> Sachaufwände<br />

können bis zu 100% gefördert werden.<br />

Qualifikation kann vor, während <strong>und</strong> nach der Transitzeit im Rahmen des<br />

Projektes oder über die RGS gefördert werden.<br />

Die Dauer der Förderung beträgt 12 Monate. Verlängerungen um<br />

6 Monate für Transitkräfte ist möglich. Die Dauer der Qualifikation erstreckt<br />

die Transitzeit.<br />

AMS-Förderungen - Sozialökonomische Betriebe<br />

Ziel der sozialökonomischen Betriebe<br />

� Arbeitsmarktpolitisches Instrument, das durch die Bereitstellung<br />

von marktnahen, aber doch relativ geschützten, befristeten Arbeitsplätzen<br />

die Integration von schwervermittelbaren Personen in den Arbeitsmarkt<br />

fördern sollen (Vermittlungsunterstützung),<br />

� Organisation von Betreuungs- <strong>und</strong> Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt<br />

benachteiligte Personen im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes.<br />

Förderbarer Personenkreis:<br />

� (Langzeit-)arbeitslose (schwervermittelbare) Personen,<br />

� Qualifizierte Schlüsselkräfte (vorangegangene Arbeitslosigkeit nicht<br />

notwendig).<br />

Förderbare Beschäftigungsträger:<br />

In der Regel gemeinnützige Vereine<br />

Voraussetzungen<br />

� Die Prüfung der Fördervoraussetzung erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />

vom Projektes vorzulegenden Betriebskonzeptes (Vordruck),<br />

� Begründung eines Vollzeitdienstverhältnisses (Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung<br />

(mindesten 20 St<strong>und</strong>en pro Woche) liegt im Interesse<br />

des Dienstnehmers),<br />

156 AK Infoservice<br />

� Substitutionsausschluss: Beihilfengewährung nur, wenn keine Personalreduktion<br />

im Tätigkeitsbereich des neueingestellten DN in den<br />

letzten 4 Monaten vor DV-Aufnahme erfolgt ist,<br />

� rechtzeitige Kontaktaufnahme mit AMS (vor Antritt des DV erforderlich),<br />

� rechtzeitige Begehrensstellung (Einbringen des Begehrens innerhalb<br />

der Rückgabefrist),<br />

� arbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen müssen<br />

eingehalten werden (KV-Entlohnung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitregelung<br />

etc. ).<br />

Höhe <strong>und</strong> Dauer:<br />

� Die Beihilfe kann bis zur Höhe des entstehenden Personal- <strong>und</strong><br />

Sachaufwandes gewährt werden (Einnahmen minus Ausgaben);<br />

� Qualifikation kann vor, während <strong>und</strong> nach der Transitzeit im Rahmen<br />

des Projekte oder über die RGS gefördert werden;<br />

� Die Dauer der Förderung beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung um<br />

6 Monate für Transitkräfte ist möglich;<br />

� Die Dauer der Qualifikation erstreckt die Transitzeit.<br />

AMS-Förderungen -<br />

Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen<br />

Ziel<br />

Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtungen erbringen Leistungen, die<br />

den Beratungs- <strong>und</strong> Vermittlungstätigkeiten der Regionalen Geschäfts -<br />

stellen vor- oder nachgelagert sind bzw. diese ergänzen <strong>und</strong> dazu dienen,<br />

Vermittlungshemmnisse oder Beschäftigungsprobleme bestimmter<br />

Personengruppen abzubauen oder zu lösen.<br />

Klientel der Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtungen:<br />

� Personen, die von der Regionalen Geschäftsstelle in die Beratungs<strong>und</strong><br />

Betreuungseinrichtung überwiesen werden,<br />

� Personen, die von sich aus die Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtung<br />

aufsuchen <strong>und</strong> die nach Abbau ihrer Vermittlungshemmnisse an<br />

die Regionale Geschäftsstelle weitergeleitet werden,<br />

AK Infoservice<br />

157


AMS-Förderungen Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen<br />

AMS-Förderungen<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

� Personen, die von sich aus die Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtung<br />

aufsuchen <strong>und</strong> deren Probleme von der Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtung<br />

selbstständig (ohne Einbeziehung der RGS) gelöst<br />

werden bzw. die von der Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtung<br />

zur selbstständigen Problemlösung befähigt werden können.<br />

Personenkreis:<br />

� Jugendliche,<br />

� Frauen,<br />

� Langzeitarbeitslose,<br />

� Obdachlose,<br />

� AusländerInnen,<br />

� Verschuldete.<br />

Förderbare Beschäftigungsträger:<br />

Gemeinnützige Vereine<br />

Förderentscheidung:<br />

Bei der Förderentscheidung liegt die Formulierung des Bedarfs nach ergänzender<br />

Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen bzw. die arbeitsmarktpolitische<br />

Beurteilung von diesbezüglichen Initiativen, die an das<br />

Arbeitsmarktservice herangetragen werden, in der Zuständigkeit der Regionalen<br />

Geschäftsstellen <strong>und</strong> der Landesgeschäftsstelle.<br />

Als Gr<strong>und</strong>lage für die Förderentscheidung dient ein detailliertes Konzept<br />

samt Finanzierungsplan.<br />

Höhe <strong>und</strong> Dauer:<br />

Eine Projektvorbereitung kann bis zu 100% der Gesamtkosten für maximal<br />

6 Monate gewährt werden (Werkvertrag).<br />

Die Beihilfe kann bis zur Höhe des entstehenden Personal- <strong>und</strong> Sachaufwandes<br />

gewährt werden (Einnahmen minus Ausgaben) bzw. Beratungsst<strong>und</strong>en<br />

können in Form von Leistungssätzen zugekauft werden.<br />

Die Dauer der Förderung beträgt 12 Monate.<br />

158 AK Infoservice<br />

AMS-Förderungen -<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

Ziel<br />

� Beitrag zur Verringerung des Arbeitsplatzdefizits durch die Schaffung<br />

zusätzlicher Arbeitsplätze im Bereich Kinderbetreuung (Schaffung<br />

von Arbeitsplätzen).<br />

� Integration in den Arbeitsmarkt <strong>und</strong> Sicherung der Beschäftigung von<br />

Personen mit Kinderbetreuungspflichten durch die Ausweitung von<br />

Betreuungsplätzen (Unterstützung der Vermittlung <strong>und</strong> Sicherung der<br />

Beschäftigung).<br />

Förderbarer Personenkreis:<br />

Förderbar sind geeignete Personen, die von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

(Elterninitiativen, Kindergruppen, Tagesmütter, -väterprojekten,<br />

Betriebskindergärten, Privatkindergärten, etc.) als Betreuungskräfte<br />

beschäftigt werden.<br />

Förderbare Beschäftigungsträger:<br />

Gemeinden, Vereine, Betriebe<br />

Förderentscheidung:<br />

� Regionaler arbeitsmarktpolitischer Bedarf,<br />

� rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Regionalen Geschäftsstelle<br />

<strong>und</strong> rechtzeitige Begehrensstellung,<br />

� Begründung eines Vollzeitdienstverhältnisses (Ausnahme: Teilzeit -<br />

mind. 20 Wstd.),<br />

� arbeits- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen müssen<br />

eingehalten werden (KV-Entlohnung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitregelung<br />

etc.),<br />

� besondere Öffnungszeiten in Absprache mit der Regionalen Geschäftsstelle,<br />

� Meldung von freien Plätzen an die Regionale Geschäftsstelle.<br />

AK Infoservice<br />

159


AMS-Förderungen Arbeitsstiftung<br />

AMS-Förderungen<br />

Arbeitsstiftung<br />

Höhe <strong>und</strong> Dauer:<br />

Der Förderfaktor liegt bei 50 % der fiktiven Lohnkosten (51 % bei nachweislicher<br />

Mitgliedschaft im Dachverband der NÖ Kinderbetreuungseinrichtungen).<br />

Das monatliche Bruttoeinkommen darf auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung<br />

die jeweils festgesetzte Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nicht<br />

überschreiten.<br />

Die Dauer der Förderung beträgt maximal 4 Jahre (= 4 mal 1-Jahresverträge)<br />

pro Arbeitsplatz. Eine Verlängerung der Förderung über die 4<br />

Jahre hinaus ist nur dann möglich, wenn eine hohe arbeitsmarktpolitische<br />

Relevanz besteht.<br />

Die Förderung eines weiteren Arbeitsplatzes ist nur dann möglich, wenn<br />

der zuvor geförderten Arbeitsplätze ungefördert bis zum Ende der nächsten<br />

4-jährigen Förderperiode aufrecht bleibt (Zusätzlichkeit).<br />

AMS-Förderungen - Arbeitsstiftung<br />

Arbeitsstiftung § 18 Abs. 5 – 7 AlVG<br />

Breits im Frühstadium von Arbeitslosigkeit bzw. bei absehbarer Arbeitslosigkeit<br />

einer größeren Personengruppe aufgr<strong>und</strong> von Personalabbau<br />

werden gemeinsam mit einem oder mehreren betroffenen Unternehmen<br />

oder regionalen Arbeitsmarktakteuren zielgerichtete Qualifi -<br />

zierungsmaßnahmen gesetzt.<br />

Outplacementstiftung (Arbeitsstiftung bei Personalabbau von<br />

einem oder mehreren Unternehmen)<br />

Unternehmensstiftung: Personalabbau in einem Unternehmen<br />

Insolvenzstiftung: Konkurs/Ausgleich eines Unternehmens<br />

(im Sinne von § 1 IESG)<br />

Regionalstiftung: Personalabbau bei mehreren Betrieben in einer<br />

Region<br />

160 AK Infoservice<br />

Ziel<br />

� Einbindung eines oder mehrerer von einem größeren Personalabbau<br />

betroffenen Unternehmen<br />

� Hilfestellung zur Um- bzw. Neuorientierung am Arbeitsmarkt für Personen,<br />

die aufgr<strong>und</strong> eines größeren Personalabbaues eines Unternehmens<br />

arbeitslos werden;<br />

� Unterstützung des Strukturwandels, um einen größeren Personalabbau<br />

für eine Neustrukturierung in der betreffenden Region zu nutzen;<br />

� Aktivierung der betroffenen Personen zu einem möglichst frühen<br />

Zeitpunkt <strong>und</strong> Nutzen der Arbeitslosigkeitsperiode für bedarfsorientierte<br />

Qualifizierungsmaßnahmen;<br />

Implacementstiftung (Arbeitsstiftung bei Personalaufbau von<br />

einem oder mehreren Unternehmen)<br />

Unternehmensnahe Stiftung:<br />

Arbeitsstiftung in Kooperation mit einem Unternehmen, das seinen Personalbedarf<br />

am Arbeitsmarkt nicht abdecken kann<br />

Regionale Implacementstiftung:<br />

Arbeitsstiftung in Kooperation mit mehreren Unternehmen einer Region,<br />

die ihren Personalbedarf am Arbeitsmarkt nicht abdecken können<br />

Ziel<br />

� Zielgerichtete Beseitigung der Kluft zwischen konkreten Qualifikationsanforderungen<br />

personalaufnehmender Unternehmen <strong>und</strong> nicht<br />

verwertbaren Qualifikationen seitens arbeitsloser Personen;<br />

� Unterstützung des Strukturwandels in einer Region oder zwischen<br />

personalaufnehmenden <strong>und</strong> personalabbauenden Unternehmen<br />

durch zielgerichtete Qualifizierung auf einen konkreten Arbeitsplatz<br />

AK Infoservice<br />

161


AMS-Förderungen Arbeitsstiftung<br />

AMS-Förderungen<br />

ESF Qualifizierungsförderung<br />

Maßnahmen der Arbeitsstiftung:<br />

� Berufsorientierung,<br />

� Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung (durch von der Stiftung organisierte oder zugekaufte<br />

Lehrgänge bzw. Kurse usw.)<br />

� Aktive Arbeitsuche (Bewerbungstraining, Vermittlungshilfe, Arbeitsplatzerhebung,<br />

intensive Arbeitsuche,<br />

� betriebliche Praktika,<br />

� Unternehmensgründung (Unternehmenskonzept, Infrastruktur <strong>und</strong><br />

Gründungsberatung, Starthilfe),<br />

� Intensivbetreuung (Intensive Betreuung von älteren Arbeitslosen).<br />

Verfahren:<br />

� der Einrichtung (einschließlich behördlicher Genehmigung,<br />

� Organisationskonzept,<br />

� Maßnahmenkonzepte (einschließlich Zustimmungserklärungen der<br />

kollektivvertragsfähigen Körperschaften <strong>und</strong> des Arbeitsmarktservice),<br />

� Betreuungsrichtlinien,<br />

� Finanzplan.<br />

Höhe <strong>und</strong> Dauer:<br />

Outplacementstiftung<br />

Im Rahmen der Arbeitsstiftung wird arbeitslosen Personen, die an einer<br />

solchen Maßnahme teilnehmen, eine verlängerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes<br />

ermöglicht.<br />

Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten,<br />

in denen die/der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6<br />

teilnimmt. Bei einer längeren Ausbildung oder für Arbeitslose über 50<br />

Jahre kann sich die Bezugsdauer um höchstens insgesamt 209 Wochen<br />

verlängern.<br />

� § 18 Abs. 5: Verlängerung der Bezugsdauer,<br />

� § 18 Abs. 6: Anerkennung einer Maßnahme – Unternehmen,<br />

� § 18 Abs. 7: Anerkennung einer Maßnahme – Einrichtungen,<br />

162 AK Infoservice<br />

Implacementstiftung<br />

Für TeilnehmerInnen an einer Implacementstiftung gelten die Regeln<br />

über die Existenzsicherung während einer vom AMS finanzierten Ausbildung,<br />

(Beihilfen zur Förderung der Beruflichen Mobilität, d.h. Beihilfe<br />

zur Deckung des Lebensunterhalts DLU)<br />

AMS-Förderungen - ESF Qualifizierungsförderung<br />

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte<br />

im Rahmen des ESF (Ziel 2)<br />

Ziel<br />

Mit dieser Beihilfe werden die Kosten von Qualifizierungsmaßnahmen<br />

von ArbeitnehmerInnen gefördert.<br />

� Sicherung von Arbeitsplätzen durch Qualifizierung<br />

� Erleichterung von Weiterbildungsaktivitäten des Arbeitgebers<br />

Förderbarer Personenkreis:<br />

� ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre,<br />

� Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule,<br />

� WiedereinsteigerInnen,<br />

� ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahre im Rahmen von Productive-<br />

Aging-Konzepten in Qualifizierungsverbünden<br />

Nicht förderbar sind:<br />

� UnternehmenseigentümerInnen<br />

� Handelsrechtliche Geschäftsführer <strong>und</strong> Geschäftsführer von Vereinen<br />

� Leitende Angestellte<br />

� ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis<br />

� ArbeitnehmerInnen für die eine Eingliederungsbeihilfe gewährt wird<br />

� ArbeitnehmerInnen für die eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird<br />

� Lehrlinge<br />

AK Infoservice<br />

163


AMS-Förderungen ESF Qualifizierungsförderung<br />

AMS-Förderungen<br />

Kurzarbeitsbeihilfe<br />

Förderungsgegenstand:<br />

Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Die Auswahl<br />

der Teilnehmer erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit<br />

den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes<br />

gewährt <strong>und</strong> wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme<br />

arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.<br />

Höhe der Föderung:<br />

Das Arbeitsmarktservice bezahlt zwei Drittel, für Frauen ab 45 Jahren<br />

drei Viertel der Ausbildungskosten (Kursgebühren). Es können max.<br />

10.000 Euro an Ausbildungskosten anerkannt werden<br />

AMS-Förderungen - Kurzarbeitsbeihilfe<br />

Beihilfe bei Kurzarbeit<br />

Beihilfe bei Kurzarbeit mit Qualifizierung<br />

Ziel der Kurzarbeitsbeihilfe<br />

� Kurzarbeitsbeihilfe:<br />

Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher<br />

Schwierigkeiten <strong>und</strong> damit die weitgehende Aufrechterhaltung<br />

des Beschäftigtenstandes.<br />

� Qualifizierungsbeihilfen bei Kurzarbeit:<br />

Die ausfallende Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch <strong>und</strong> betrieblich<br />

sinnvolle Qualifizierungen zu nutzen sodass die Betriebe ihre Anpassungsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> die von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen<br />

ihre Chancen auf eine nachhaltige Beschäftigung erhöhen.<br />

Förderbarer Personenkreis:<br />

� alle ArbeitnehmerInnen, die aufgr<strong>und</strong> von Kurzarbeit einen Arbeitsausfall<br />

erleiden, der mit Verdienstentgang verb<strong>und</strong>en ist<br />

� Überlassene Arbeitskräfte, wenn sie im Beschäftigerbetrieb von<br />

Kurzarbeit betroffen sind.<br />

164 AK Infoservice<br />

Förderbare Beschäftigungsträger:<br />

Alle Arbeitgeber mit Ausnahme von<br />

� B<strong>und</strong>, B<strong>und</strong>esländern, Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbänden<br />

� sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts<br />

� politischen Parteien<br />

Nicht förderbar:<br />

� Lehrlinge <strong>und</strong> Mitglieder der geschäftsführenden Organe<br />

Förderungsvoraussetzungen:<br />

Kurzarbeit<br />

� vorüber gehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten,<br />

welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen<br />

Zulieferungen <strong>und</strong> Betriebsmitteln oder Ähnlichem<br />

haben. Die Auftragsausfälle oder Ähnliches müssen auf<br />

unternehmensexterne Umstände zurück zu führen sein, die das Unternehmen<br />

nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann.<br />

� Beratung über Lösungsmöglichkeiten, (insbes. über die Möglichkeit<br />

von Qualifizierungen während der Kurzarbeit)<br />

� rechtzeitiges Einbringen des Begehrens (soll zumindest 3 Wochen<br />

vor Beginn der beabsichtigten Kurzarbeit erfolgen),<br />

� Abschluss einer auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vereinbarung<br />

zwischen DG,. Betriebsrat, falls vorhanden, DG- <strong>und</strong> DN-Vertretung<br />

(Landesebene), max. 6 Monate<br />

� Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter<br />

10 % <strong>und</strong> nicht über 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich<br />

festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten – der vereinbarten<br />

Normalarbeitszeit<br />

� Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes während der Kurzarbeit<br />

<strong>und</strong> einem Zeitraum darüber hinaus<br />

Qualifizierungskurzarbeit<br />

� Es ist ein Ausbildungskonzept zu erstellen. Die in Aussicht genommenen<br />

Qualifizierungsmaßnahmen sind so detailliert wie möglich zu<br />

AK Infoservice<br />

165


AMS-Förderungen Kurzarbeitsbeihilfe<br />

AMS-Förderungen<br />

Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit<br />

beschreiben, wobei es sich um „allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen“<br />

handeln muss.<br />

� Allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen sind solche, die nicht ausschließlich<br />

oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen<br />

Arbeitsplatz des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin im kurzarbeitenden<br />

Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln,<br />

die in hohem Maß auf andere Unternehmen <strong>und</strong> Arbeitsfelder<br />

übertragbar <strong>und</strong> daher arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sind.<br />

Sozialversicherung:<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Dienstgeber entsprechend<br />

dem Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit weiter zu bezahlen<br />

Höhe:<br />

Beihilfe bei Kurzarbeit<br />

Der Arbeitgeber hat den von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen<br />

für jede entfallende Arbeitsst<strong>und</strong>e eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest<br />

in der Höhe des vom Arbeitsmarktservice festgelegten Pauschalsatzes<br />

zu gewähren.<br />

� Abrechnung nachträglich auf Gr<strong>und</strong> der Verrechnungslisten (Formblatt<br />

das von DG <strong>und</strong> Betriebsrat zu unterfertigen ist),<br />

� Pauschalbetrag auf Gr<strong>und</strong> Verdienst x betroffenen DN x Anzahl der<br />

ausgefallenen Arbeitsst<strong>und</strong>en,<br />

� Pauschalbetrag ergibt sich aus den Lohnklassentabellen,<br />

� Auszahlung der Beihilfe nach Überprüfung der Verrechnungslisten<br />

durch die Landesgeschäftsstelle des AMS.<br />

� Ab dem 7. Monat Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch<br />

das AMS<br />

Beihilfe bei Kurzarbeit mit Qualifizierung<br />

� Der Arbeitgeber hat den an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmenden<br />

ArbeitnehmerInnen für jede für Qualifizierung verwendete Ausfallst<strong>und</strong>e<br />

eine Qualifizierungsunterstützung zumindest in der Höhe<br />

des vom Arbeitsmarktservice festgelegten Pauschalsatzes zu bezahlen.<br />

166 AK Infoservice<br />

Dauer:<br />

� Bewilligung für 6 Monate<br />

� Verlängerung auf max. 24 Monate möglich<br />

Wenn bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde (Erstgewährung),<br />

sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit<br />

von insgesamt 24 Monaten, längstens jedoch bis zum<br />

31.12.2012, möglich.<br />

AMS-Förderungen -<br />

Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit<br />

Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Elternteilzeit durch einen<br />

Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber eine Ersatzkraft eingestellt.<br />

Voraussetzungen:<br />

Gefördert wird das Arbeitsverhältnis von arbeitslos vorgemerkten Personen,<br />

die mind. seit 1 Monat ohne Beschäftigung sind.<br />

Das Arbeitsverhältnis muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Wechsel<br />

der Beschäftigten auf Teilzeitarbeit beginnen.<br />

Die Arbeitszeit der Ersatzkraft muss<br />

� in etwa jenem Ausmaß entsprechen, um das sich die Arbeitszeit des<br />

in Elternteilzeit befindlichen Arbeitnehmers reduziert hat,<br />

� aber jedenfalls mindestens 13 Wochenst<strong>und</strong>en bzw. 33,3% der kollektivvertraglich<br />

festgelegten Wochenarbeitszeit betragen.<br />

Beschäftigungsträger:<br />

Alle Arbeitgeber mit Ausnahme des B<strong>und</strong>es, des AMS, radikaler Vereine<br />

<strong>und</strong> politischer Parteien.<br />

Höhe:<br />

Der Arbeitsgeber erhält 33 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

AK Infoservice<br />

167


AMS-Förderungen Förderung für Vereinbarungen von Teilzeitarbeit<br />

NÖ Landesförderungen<br />

Bildungsförderung<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist das laufende Bruttoentgelt plus 50 Prozent<br />

Pauschale für Lohnnebenkosten.<br />

Dauer:<br />

Die Beihilfe wird für 4 Monate bzw. bei vorzeitiger Beendigung für die<br />

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gewährt.<br />

Antrag:<br />

Der Antrag muss spätestens 1 Monat nach Beginn der Beschäftigung<br />

gestellt werden.<br />

Antragstellung:<br />

Beim für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitsmarktservice.<br />

ACHTUNG:<br />

Auf diese Förderung besteht ein Rechtsanspruch!<br />

AMS-Förderungen -<br />

Förderung als Anreiz für die Vereinbarung<br />

von Teilzeitarbeit<br />

Förderung als Anreiz für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit<br />

Klein- <strong>und</strong> Mittelbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können einen Zuschuss<br />

für Investitionen oder zur Änderung der Ablauforganisation bei<br />

Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte zur Förderung einer Teilzeitbeschäftigung<br />

nach dem MSchG oder nach dem VKG erhalten.<br />

Voraussetzungen:<br />

� Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit dem/r DienstnehmerIn<br />

nach dem Mutterschutz- oder nach dem Väter-Karenzgesetz bis<br />

längstens zum 7. Lebensjahr des Kindes.<br />

� das Dienstverhältnis hat mind. 3 Jahre gedauert.<br />

� Geburt des Kindes nach dem .1.7.2004 oder<br />

168 AK Infoservice<br />

� die Mutter war am 1. Juli 2004 in der Schutzfrist nach MSchG oder<br />

� ein Elternteil, hat sich am 1. Juli 2004 in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung<br />

nach MSchG oder VKG bef<strong>und</strong>en.<br />

� Herabsetzung der Arbeitszeit des Elternteils um mind. 20 Prozent<br />

� Einstellung einer zusätzlichen (Teilzeit)-Arbeitskraft<br />

� Mit mind. 10 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

� Frühestens 3 Monate vor <strong>und</strong> spätestens 3 Monate nach dem Antritt<br />

der Teilzeitbeschäftigung<br />

Förderung:<br />

Förderbar sind Investitionen <strong>und</strong> Anschaffungen im Zusammenhang mit<br />

der Schaffung des zusätzlichen Arbeitsplatzes (Büromöbel, Hard- Software,<br />

Betriebsausstattung usw. sowie externe Aufwendungen durch die<br />

Reorganisation der Arbeitsabläufe (z.B.: Beratungskosten, Umstellung<br />

der Zeiterfassung usw.)<br />

Höhe:<br />

Zuschuss von bis zu 30 % der förderbaren Investitionen mind. 500 Euro<br />

Investitionen, max. 2.000 Euro an Zuschuss<br />

Antragstellung:<br />

AWS Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH<br />

1030 Wien, Ungargasse 37<br />

Tel.: 01 50175 - 100<br />

NÖ Landesförderungen - Bildungsförderung<br />

Personenkreis:<br />

� ArbeitnehmerInnen aus der Privatwirtschaft,<br />

� BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld,<br />

� WiedereinsteigerInnen bis höchstens 3 Jahre nach Ende der Karenz<br />

(beim AMS ohne Bezug als arbeitssuchend gemeldet),<br />

� BezieherInnen von Mindestsicherung,<br />

AK Infoservice<br />

169


NÖ Landesförderungen Bildungsförderung<br />

NÖ Landesförderungen<br />

Lehrlingsbeihilfe<br />

ArbeitnehmerInnen, die einen Meister- oder Konzessionsprüfungsvorbereitungskurs<br />

besuchen <strong>und</strong> während dieser Zeit arbeitslos/karenziert<br />

sind.<br />

ArbeitnehmerInnen, die einen Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung<br />

bzw. die Studienberechtigungsprüfung oder einen Vorbereitungskurs<br />

zum Hauptschulabschluss besuchen<br />

Öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung, wie z.B. Straßenwärter<br />

oder Tischler<br />

Voraussetzungen:<br />

� Österreichische Staatsbürgerschaft<br />

� Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren<br />

Familienangehörige, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention<br />

<strong>und</strong> Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern, sind österreichischen<br />

Staatsbürgern gleichgestellt.<br />

� Hauptwohnsitz in NÖ seit mind. 3 Monaten vor Kursbeginn.<br />

Keine Förderung<br />

� Für beim AMS vorgemerkte Arbeitslose<br />

Ausnahme: WiedereinsteigerInnen; Meister- oder Konzessionsprüfungsvorbereitungskurse.<br />

� Besuch von Universitäten, Akademien, Fachakademien, Fachhochschulen,<br />

Schulen mit Maturaabschluss sowie dort angebotene Kursen<br />

<strong>und</strong> Lehrgänge,<br />

� Schulkosten (Ausnahme: Vorbereitungskurs zum Hauptschulabschluss).<br />

Keine Förderung<br />

� TeilnehmerInnen an Arbeitsstiftungen, Beschäftigte in Beschäftigungsinitiativen<br />

� keine Förderung von Hobbykursen.<br />

� keine Förderung für den Erwerb von Lenkberechtigungen.<br />

170 AK Infoservice<br />

Höhe:<br />

� Die Höhe der Förderung beträgt für ArbeitnehmerInnen unter 45<br />

Jahre 50 % der Kurskosten.<br />

� Die Höhe der Förderung beträgt für WiedereinsteigerInnen, ArbeitnehmerInnen<br />

über 45 Jahre <strong>und</strong> SozialhilfebezieherInnen 80 % der<br />

Kurskosten.<br />

� Die Dauer der Förderungsmaßnahme beträgt 6 Jahre ab dem Zeitpunkt<br />

der 1. Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der<br />

Gesamtförderungshöchstbetrag von 2.640 Euro ausgeschöpft werden.<br />

Für Kurskosten unter 70 Euro wird keine Beihilfe ausbezahlt.<br />

Antrag:<br />

Anträge müssen bis spätestens 1 Jahr nach Ende des Kurses, eingereicht<br />

werden. Anträge sind ausschließlich elektronisch zu stellen<br />

http://www.noe.gv.at/Bildung/Stipendien-Beihilfen/Bildungsfoerderung.html<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-9555, Fax: 02742 9005-13970<br />

Mail: bildungsfoerderung@noel.gv.at<br />

NÖ Landesförderungen - Lehrlingsbeihilfe<br />

Voraussetzungen:<br />

� Aufrechtes Lehrverhältnis,<br />

� Österreichische Staatsbürgerschaft oder EU-, EWR-Staatsbürgerschaft,<br />

� Hauptwohnsitz in NÖ,<br />

� Das gewichtete Netto-Pro-Kopf-Einkommen der Familie darf einen<br />

bestimmten Betrag nicht überschreiten.<br />

AK Infoservice<br />

171


NÖ Landesförderungen Lehrlingsbeihilfe<br />

NÖ Landesförderungen<br />

Lehrlingsbeihilfe<br />

Berechnung des gewichteten Netto-Pro-Kopf-Einkommens:<br />

Berücksichtigt wird das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Familienmitglieder.<br />

Einkommen minus Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Lohnsteuer ohne<br />

Familienbeihilfe <strong>und</strong> Pflegegeld dividiert durch den Gewichtungsfaktor.<br />

Berechnung des Gewichtungsfaktors:<br />

� 1. Erwachsener = 1,0; (als AlleinerzieherInnen 1,4)<br />

� 2. Erwachsener = 0,8;<br />

� Kinder bis inkl. 10. Lebensjahr = 0,4;<br />

� Kinder bis inkl. 14. Lebensjahr = 0,6;<br />

� Kinder mit Familienbeihilfenbezug über dem 15. Lebensjahr = 0,8.<br />

Die Summe ergibt den Gewichtungsfaktor.<br />

Förderungshöhe:<br />

je nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen<br />

� bis 440 Euro 80 Euro mtl. / 240 Euro vierteljährl.<br />

� bis 580 Euro 40 Euro mtl. / 120 Euro vierteljährl.<br />

Die Förderung wird für jeweils 1 Jahr gewährt, danach muss ein neuer<br />

Antrag gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein<br />

auf ein Konto.<br />

Antragsformulare erhältlich bei der Abteilung F/3 des Amts der NÖ. Landesregierung,<br />

bei Bezirkshauptmannschaften <strong>und</strong> Gemeinden.<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-11235, Fax: 02742 9005-13970<br />

Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />

172 AK Infoservice<br />

Verpflegskostenzuschuss für Lehrlinge<br />

Lehrlinge, die auf Gr<strong>und</strong> des Ausbildungsortes gezwungen sind, in einem<br />

Heim oder einer Privatunterkunft außerhalb ihres Hauptwohnsitzes<br />

zu wohnen, können einen monatlichen Zuschuss erhalten. Der Ausbildungsort<br />

kann auch außerhalb Niederösterreichs liegen.<br />

Zuschuss von 55 Euro monatlich unabhängig vom Einkommen.<br />

Voraussetzungen:<br />

� aufrechtes Lehrverhältnis,<br />

� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />

EU-Staat,<br />

� Ordentlicher Wohnsitz in NÖ.<br />

Antrag:<br />

Der ausgefüllte Antrag muss vom Lehrherrn <strong>und</strong> von beiden Wohnsitzgemeinden<br />

bestätigt werden. Der Antrag ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft,<br />

bei den Gemeinden <strong>und</strong> bei der Abt. F/3 des Amtes der NÖ<br />

Landesregierung erhältlich. Der Zuschuss wird halbjährlich im Nachhinein<br />

auf ein Konto überwiesen.<br />

Amt der NÖ. Landesregierung<br />

Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-11235, Fax: 02742 9005-13970<br />

Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />

AK Infoservice<br />

173


NÖ Landesförderungen NÖ Pendlerhilfe<br />

NÖ Landesförderungen<br />

NÖ Pendlerhilfe<br />

NÖ Landesförderungen- Beihilfe für Fahrten zur<br />

Berufsschule für Lehrlinge<br />

Für Lehrlinge (ordentliche oder außerordentliche SchülerInnen) kann eine<br />

Beihilfe für Fahrten zur Berufsschule gewährt werden, wenn die einfache<br />

Wegstrecke zwischen dem Wohnort <strong>und</strong> der Berufsschule 250 km<br />

oder mehr beträgt.<br />

Es gibt keine Einkommenshöchstgrenze.<br />

Die Berechnung erfolgt nach dem amtlichen Kilometerprogramm (kürzeste<br />

Straßenverbindung). Es wird die Hälfte der Kosten der Fahrten<br />

rückerstattet. Die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage bildet der Tarifplan öffentlicher<br />

Verkehrsmittel 2. Klasse.<br />

Antrag:<br />

Das Antragsformular gibt es beim Amt der NÖ Landesregierung, bei den<br />

Gemeinden <strong>und</strong> Bezirkshauptmannschaften. Die Antragstellung muss<br />

bis spätestens drei Monate nach Ende des Besuches erfolgen<br />

Amt der NÖ. Landesregierung<br />

Abteilung Allgemeine Förderung F3<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-11237, Fax: 02742 9005-13970<br />

Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />

NÖ Landesförderungen - NÖ Pendlerhilfe<br />

NÖ Pendlerhilfe für Lehrlinge:<br />

NÖ Arbeitnehmer/Innen <strong>und</strong> Lehrlinge mit österreichischer Staats-bürgerschaft,<br />

die von ihrem niederösterreichischen Hauptwohnsitz zu ihrem<br />

Arbeitsort innerhalb Österreichs - täglich das ganze Jahr - eine entsprechende<br />

Entfernung zurücklegen <strong>und</strong> dafür finanzielle Aufwendungen<br />

erbringen müssen.<br />

174 AK Infoservice<br />

Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige,<br />

anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention<br />

<strong>und</strong> Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern, sind österreichischen<br />

Staatsbürgern gleichgestellt.<br />

Entfernung:<br />

die einfache Fahrstrecke zwischen Hauptwohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort (Firmen-<br />

oder Zweigstellensitz), beträgt mindestens 25 km, bei Lehrlingen<br />

mindestens 3 km (kürzestmögliche Entfernung in Straßenkilometern).<br />

Einkommensgrenzen:<br />

Das Bruttoeinkommen (einschließlich steuerfreie <strong>und</strong> sonstige Bezüge,<br />

aber ohne Familienbeihilfe <strong>und</strong> Pflegegeld) darf folgende Beträge nicht<br />

übersteigen:<br />

� Alleinstehende 1.945 Euro<br />

� Alleinerziehende, 1 Kind 2.920 Euro<br />

� Alleinerziehende, 2 Kinder 3.520 Euro<br />

� Alleinerziehende, 3 Kinder 4.120 Euro<br />

� Ehepaar, Lebensgefährten 2.520 Euro<br />

� Paar, 1 Kind 4.120 Euro<br />

� Paar, 2 Kinder 4.720 Euro<br />

� Jedes weitere Kind 600 Euro<br />

Für Einkünfte aus Landwirtschaft gelten 4,16 Prozent des Einheitswertes<br />

als Einkommen<br />

Förderungshöhe pro Jahr:<br />

� Lehrling 3 bis 24 km 220 Euro<br />

� Zone 1 25 bis 49 km 450 Euro<br />

� Zone 2 50 bis 79 km 720 Euro<br />

� Zone 3 80 bis 129 km 820 Euro<br />

� Zone 4 130 bis 199 km 1.020 Euro<br />

� Zone 5 ab 200 km 1.220 Euro<br />

Arbeitsunterbrechungen, die länger als einen Monat durchgehend dauern<br />

(z.B. Krankenstand, Kursbesuch) sowie bloße Wochenendfahrten<br />

vermindern aliquot die Pendlerhilfe.<br />

AK Infoservice<br />

175


NÖ Landesförderungen Lehre mit Matura<br />

NÖ Landesförderungen<br />

Jugend <strong>und</strong> Arbeit<br />

Erhält der/die Dienstnehmer/in der Pendlerhilfe vergleichbare Zuwendungen<br />

(z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Wegegeld) <strong>und</strong> sind diese niedriger<br />

als die errechnete Lehrlingspendlerhilfe, kann nur der Differenzbetrag<br />

gewährt werden.<br />

Förderung:<br />

Die Förderung wird im Nachhinein für ein Kalenderjahr gewährt <strong>und</strong> auf<br />

ein Konto des Antragstellers im Inland überwiesen.<br />

Bei einem Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes wird die Änderung<br />

ab dem folgenden Kalendermonat wirksam.<br />

Anträge:<br />

Amt der NÖ. Landesregierung<br />

Abt. Allgemeine Förderung – Arbeitnehmerförderung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Haus 9<br />

Tel: 02742/9005-11221, 11222, 11223, 11229,<br />

11232, 11233, 11239 oder 38224<br />

Fax: 02742/9005-10649<br />

Mail: pendlerhilfe@noel.gv.at, post.f3anf@noel.gv.at<br />

NÖ Landesförderungen - Lehre mit Matura<br />

Geförderter Personenkreis:<br />

Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich, die<br />

� Absolvent/innen landwirtschaftlicher Berufs- <strong>und</strong> Fachschulen<br />

� Absolvent/innen des Ausbildungsmodells „IndustrietechnikerIn“ sind<br />

Förderungshöhe:<br />

Die Kurskosten können bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro gefördert<br />

werden.<br />

176 AK Infoservice<br />

Die Prüfungsgebühren werden bei positivem Prüfungsabschluss bis<br />

zu einem Betrag von 400 Euro gefördert<br />

Förderungen anderer Stellen (z.B. Dienstgeber, Wirtschaftskammer)<br />

werden von der Förderungshöhe abgezogen.<br />

Nicht gefördert werden:<br />

� Personen, die die Ausbildung abbrechen, ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs,<br />

� Personen, die beim AMS als arbeitslos vorgemerkt sind.<br />

Die Förderung NÖ Lehre mit Matura, die NÖ Bildungsförderung sowie<br />

die Förderung „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ des B<strong>und</strong>es<br />

schließen sich gegenseitig aus.<br />

Anträge:<br />

Amt der NÖ. Landesregierung<br />

Abt. Allgemeine Förderung – Arbeitnehmerförderung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />

Tel: 02742/9005-11242, 11226 Fax: 02742/9005-10649<br />

Mail: post.f3@noel.gv.at<br />

NÖ Landesförderungen - Jugend <strong>und</strong> Arbeit<br />

Verein „Jugend <strong>und</strong> Arbeit“<br />

Der Verein „Jugend <strong>und</strong> Arbeit“ versucht, jugendlichen Arbeitslosen ein<br />

Dienstverhältnis für 12 Monate zu verschaffen, wobei die Förderrichtlinien<br />

des Arbeitsmarktservice gelten (B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Land NÖ tragen den<br />

Großteil der Lohn- <strong>und</strong> Lohnnebenkosten). Der Verein ist der Dienstgeber<br />

<strong>und</strong> überlässt für 12 Monate den Jugendlichen einem gemeinnützigen<br />

"Beschäftiger" für den Einsatz im Bereich des Ges<strong>und</strong>heitswesen,<br />

der Kunst <strong>und</strong> Kultur, des Sozialwesens, des Umweltschutzes u.a..<br />

AK Infoservice<br />

177


NÖ Landesförderungen Jugend <strong>und</strong> Arbeit<br />

NÖ Landesförderungen<br />

Heizkostenzuschuss<br />

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen:<br />

� Beschäftigungslosigkeit im Ausmaß von mind. 6 Monaten (Alter unter<br />

25 Jahre) bzw. 12 Monaten (Alter über 25 Jahre),<br />

� Vermittlung über das Arbeitsmarktservice,<br />

� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />

EU-Staat.<br />

Wie Sie zu dieser Förderung kommen:<br />

Sie wenden sich an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice<br />

bzw. die Landesgeschäftsstelle für NÖ, diese entscheidet<br />

über die Förderungswürdigkeit.<br />

Alle weiteren Maßnahmen (Aufnahme, Dienstverträge) trifft der Verein.<br />

Verein Jugend & Arbeit<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />

Tel.: 027 42 9005 – 13 745 DW<br />

Mail: office@jugend-<strong>und</strong>-arbeit.at<br />

Jobinitiativen des NÖ Landesvereines:<br />

Job 2000, Jugend <strong>und</strong> Arbeit<br />

Zielgruppe: Langzeitarbeitslose<br />

Förderprinzip: Personalleasing<br />

Tel.: 02742 9005 - 16 490, 16 492<br />

Mail: info@job2000.at<br />

Start Up<br />

Zielgruppe: Jugendliche von 14-24 Jahren, die beim AMS NÖ vorgemerkt<br />

sind<br />

Förderprinzip: Personalleasing<br />

Tel.: 02742 9005 - 13 747, 13 748<br />

NÖ Lehrerbörse<br />

Zielgruppe: JunglehrerInnen<br />

Förderprinzip: Personalleasing<br />

Tel.: 02742 9005 - 16 496<br />

178 AK Infoservice<br />

NÖ Landesförderungen - Heizkostenzuschuss<br />

Sozial bedürftige Niederösterreicherinnen <strong>und</strong> Niederösterreicher können<br />

einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2010/<br />

2011 in der Höhe von € 130,- erhalten.<br />

Voraussetzungen:<br />

� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />

EU-Staat,<br />

� ordentlicher Wohnsitz in NÖ.<br />

Einkommen:<br />

� das Bruttoeinkommen darf den Richtsatz für die Ausgleichszulage<br />

nicht übersteigen<br />

� wenn nur 12 Mal im Jahr ein Einkommen bezogen wird (z.B. BezieherInnen<br />

einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) erhöht<br />

sich der Richtsatz um den Faktor 1,166.<br />

� bei Selbstständigen ist das jährliche Einkommen durch 14 zu teilen<br />

� für Einkünfte aus Landwirtschaft gelten 4,16 Prozent des Einheitswertes<br />

als Einkommen<br />

Keinen Anspruch haben:<br />

� Personen, die keinen eigenen Haushalt führen<br />

� Personen, die keinen Heizaufwand haben<br />

� Personen, die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen<br />

Antrag:<br />

auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes, die Anträge müssen bis<br />

spätestens 2. Mai 2011 bei der Gemeinde eingelangt sein.<br />

Auskünfte:<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Abteilung Allgemeine Förderung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-9005<br />

Mail: post.f3heizkosten@noel.gv.at<br />

Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.<br />

AK Infoservice<br />

179


NÖ Landesförderungen Notstandsbeihilfe<br />

NÖ Landesförderungen<br />

NÖ Kinderbetreuungszuschuss<br />

NÖ Landesförderungen - Notstandsbeihilfe<br />

Wer unverschuldet durch<br />

� Arbeitslosigkeit,<br />

� Todesfälle in der Familie,<br />

� Erkrankung,<br />

� Katastrophen (Unwetterschäden u.a.) oder ähnliche Ereignissen.<br />

in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, kann eine einmalige, nicht rückzahlbare<br />

Beihilfe in Höhe von bis zu 2.625 Euro in Ausnahmefällen in<br />

Höhe von bis zu 3.950 Euro erhalten.<br />

Voraussetzungen:<br />

� Arbeitnehmer(in) oder Bezieher(in) einer Arbeitslosenunterstützung<br />

oder einer Pension aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

bzw. deren Hinterbliebene,<br />

� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />

EU-Staat,<br />

� ordentlicher Wohnsitz in NÖ.<br />

Antrag:<br />

Formloses Ansuchen an das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Allgemeine<br />

Förderung – Arbeitnehmerförderung, das Ansuchen kann aber<br />

auch über Ihre Gemeinde, über Betriebsräte oder andere Personen gestellt<br />

werden.<br />

Amt der NÖ. Landesregierung<br />

Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-11226, 11236, 11237, Fax: 02742 9005-13970<br />

Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />

180 AK Infoservice<br />

NÖ Landesförderungen -<br />

NÖ Kinderbetreuungszuschuss<br />

(Neu seit 1.7.2010)<br />

Zuschuss für die Kinderbetreuung jener Kinder, die im Alter von 2 ½ bis<br />

3 Jahren keinen Kindergartenplatz erhalten haben.<br />

Den NÖ Kinderbetreuungszuschuss gibt es für Kinder ab dem 30. Lebensmonat<br />

(2 ½ Jahre) für die kein Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> keine Förderung<br />

nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz (Zuschuss für Tagesmutter<br />

oder Tagesbetreuungseinrichtung) bezogen wird.<br />

Voraussetzungen:<br />

� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />

EU-Staat,<br />

� ordentlicher Wohnsitz in NÖ,<br />

� Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind / die Kinder<br />

Einkommensgrenze:<br />

Das Familieneinkommen darf den Betrag von 1.850 Euro nicht überschreiten.<br />

Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt<br />

um 350 Euro.<br />

Für Alleinerzieher/innen gilt ein Höchstbetrag von 1.550 Euro. Dieser Betrag<br />

erhöht sich für jedes weitere Kind um 350 Euro.<br />

Die Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung, bei den<br />

Bezirkshauptmannschaften <strong>und</strong> den Gemeinden erhältlich.<br />

Auskünfte:<br />

Amt der NÖ Landesregierung Familienreferat<br />

Abteilung Allgemeine Förderung F3<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-1-9005, Fax: 02742 9005-13335<br />

Mail: familienreferat@noel.gv.at<br />

AK Infoservice<br />

181


NÖ Landesförderungen NÖ Tagesmütter/-väter<br />

NÖ Landesförderungen<br />

NÖ Tagesmütter/-väter<br />

NÖ Landesförderungen - NÖ Tagesmütter/-väter<br />

Das Land NÖ fördert Trägereinrichtungen für NÖ Tagesmütter/-väter, die<br />

berufstätigen Eltern Kinderbetreuung zur Verfügung stellen.<br />

Die Trägerorganisationen erhalten Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag,<br />

soweit der nach dem Familieneinkommen zumutbare Betreuungsbeitrag<br />

überschritten wird.<br />

Voraussetzung ist, dass die Einkommensgrenzen nicht überschritten<br />

werden.<br />

Härteklausel:<br />

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der zumutbare Familienbeitrag<br />

bis 50 % herabgesetzt werden.<br />

Bei der Betreuung eines erheblich behinderten Kindes kann der Zuschuss<br />

zum Betreuungsbeitrag bis zu 50 % im Monat erhöht werden,<br />

wenn die Tagesmutter / der Tagesvater eine Ausbildung über die Betreuung<br />

behinderter Kinder absolviert hat. (Bezug erhöhter Familienbeihilfe)<br />

Zum Wohl des Kindes kann auch von anderen Bestimmungen abgewichen<br />

werden.<br />

Ganztagsbetreuung:<br />

Die Förderung wird für eine Ganztagsbetreuung in der Höhe von 160<br />

St<strong>und</strong>en monatlich berechnet.<br />

Bei einer niedrigeren zeitlichen Verpflichtung wird die Förderung im<br />

Verhältnis zum Ausmaß der Betreuung berechnet.<br />

Die Förderung wird nach dem gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie<br />

berechnet.<br />

Das Familieneinkommen wird dividiert durch die Summe der Gewichtungsfaktoren,<br />

das sind:<br />

182 AK Infoservice<br />

� 1,0 für den 1. Erwachsenen, (als Alleinerzieher 1,4)<br />

� 0,8 für jeden weiteren Erwachsenen,<br />

� 0,4 für Kinder bis inkl. 10 Jahre<br />

� 0,6 für Kinder von 11 bis inkl. 14 Jahre<br />

� 0,8 für Kinder von 15 bis inkl. 18 Jahre<br />

Entsprechend dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie ergibt<br />

sich ein zumutbarer Familienbeitrag:<br />

Einkommen Einkommen Zumutbarer<br />

von monatl. bis monatl. Familienbeitrag<br />

monatl.<br />

509,00 36,00<br />

510,00 524,00 43,00<br />

525,00 538,00 50,00<br />

539,00 553,00 58,00<br />

554,00 567,00 65,00<br />

568,00 582,00 72,00<br />

583,00 596,00 79,00<br />

597,00 611,00 87,00<br />

612,00 625,00 94,00<br />

626,00 640,00 101,00<br />

641,00 655,00 109,00<br />

656,00 669,00 119,00<br />

670,00 684,00 130,00<br />

685,00 698,00 141,00<br />

699,00 713,00 152,00<br />

714,00 727,00 163,00<br />

728,00 742,00 174,00<br />

743,00 756,00 185,00<br />

757,00 771,00 196,00<br />

772,00 785,00 207,00<br />

786,00 800,00 218,00<br />

801,00 814,00 228,00<br />

815,00 829,00 239,00<br />

830,00 844,00 250,00<br />

845,00 858,00 261,00<br />

AK Infoservice<br />

183


NÖ Landesförderungen NÖ Tagesmütter/-väter<br />

NÖ Landesförderungen<br />

Tagesbetreuungseinrichtungen<br />

Einkommen Einkommen Zumutbarer<br />

von monatl. bis monatl. Familienbeitrag<br />

monatl.<br />

859,00 873,00 276,00<br />

874,00 887,00 291,00<br />

888,00 901,00 305,00<br />

902,00 916,00 320,00<br />

917,00 330,00<br />

Durchführende Organisationen:<br />

Caritas der Diözese St. Pölten<br />

3100 St.Pölten<br />

Hasnerstrasse 4<br />

Tel: 02742 844 …-0<br />

Kath. Familienverband der Diözese St. Pölten<br />

3100 St. Pölten<br />

Schreinergasse 1<br />

Mo-Fr: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr<br />

Tel: 02742 35 42 03 …-0<br />

Tagesmütter: 02742 31 12 57 …-0<br />

NÖ Hilfswerk – Soziales Hilfswerk f. NÖ<br />

3100 St. Pölten, Ferstlergasse 4<br />

Tel: 02742 249<br />

Volkshilfe Niederösterreich<br />

3100 St. Pölten, Rathausplatz 19<br />

Tel: 02742 316<br />

Fax: 02742 316 - 4<br />

Anfragen:<br />

NÖ Familienreferat<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />

Tel: 02742 9005 – 1 – 9005<br />

184 AK Infoservice<br />

NÖ Landesförderungen -<br />

Tagesbetreuungseinrichtungen<br />

Förderung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres<br />

Das Land NÖ fördert aufgr<strong>und</strong> der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG<br />

über die Einführung der halbtägig kostenlosen <strong>und</strong> verpflichtenden frühen<br />

Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen Träger<br />

von Tagesbetreuungseinrichtungen mit Standort in Niederösterreich.<br />

Die Förderung gilt für ein Kind mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich,<br />

das verpflichtet ist, den Kindergarten zu besuchen <strong>und</strong> eine Tages-betreuungseinrichtung<br />

besucht.<br />

Die Förderung kann immer nur für das laufende Kindergartenjahr oder<br />

das vergangene Kindergartenjahr gewährt werden. Der Förderzeitraum<br />

beträgt 10 Monate, beginnt im September <strong>und</strong> dauert bis zum Juni.<br />

Höhe:<br />

Die Höhe der Förderung beträgt € 85,-- pro Monat <strong>und</strong> Kind. Gefördert<br />

wird jener Zeitraum, der vom Träger der Tagesbetreuungseinrichtung bestätigt<br />

wird.<br />

Voraussetzungen:<br />

Für die zeitliche Inanspruchnahme der Tagesbetreuungseinrichtung im<br />

Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres im wöchentlichen Ausmaß<br />

von 20 St<strong>und</strong>en darf von den Eltern (Erziehungsberechtigten) kein<br />

Beitrag eingehoben werden.<br />

Ausgenommen sind Beiträge für Spezialangebote, Verabreichung von<br />

Mahlzeiten <strong>und</strong> Beiträge zur Anschaffung von Spiel- <strong>und</strong> Fördermaterial.<br />

Die Erfüllung der Kindergartenpflicht ist vom Träger der Tagesbetreuungseinrichtung<br />

für das Kind zu bestätigen. Die Verpflichtung ist erfüllt,<br />

wenn das Kind an mindestens 4 Tagen in der Woche <strong>und</strong> mindestens<br />

16 St<strong>und</strong>en während der Bildungszeit am Vormittag die Tagesbetreuungseinrichtung<br />

besucht.<br />

AK Infoservice<br />

185


NÖ Landesförderungen Tagesmütter/-väter<br />

NÖ Landesförderungen<br />

Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien<br />

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben im September <strong>und</strong> Februar<br />

vom Träger der Tagesbetreuungseinrichtung eine vom Land NÖ bereitgestellte<br />

Information darüber zu erhalten, dass für den Besuch des Kindes<br />

im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres das Land NÖ<br />

dem Träger eine Förderung ausbezahlt <strong>und</strong> sich dadurch die Kosten der<br />

Eltern (Erziehungsberechtigten) verringern.<br />

Eine Bestätigung der Gemeinde, dass das Kind seinen Hauptwohnsitz<br />

in Niederösterreich hat, ist vorzulegen.<br />

Der Nachweis, dass der Bildungsplan für das verpflichtende Kindergartenjahr<br />

erfüllt wird, ist zu erbringen.<br />

Tagesbetreuungseinrichtungen müssen bei der Antragstellung eine Bestätigung<br />

vorlegen, in der die Qualifizierung der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996,<br />

LGBl. 5065, nachgewiesen wird.<br />

Auskünfte:<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Abteilung Allgemeine Förderung, Familienreferat<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742/9005-1-9005, Fax: 02742/9005-13335<br />

Mail: familienreferat@noel.gv.at<br />

186 AK Infoservice<br />

NÖ Landesförderungen -<br />

Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien<br />

Für unverschuldet in Not geratene Familien gibt es Hilfe aus dem Verwaltungsfonds<br />

zur Hilfe für NÖ Familien.<br />

Der Antrag kann formlos gestellt werden.<br />

Dem Ansuchen sollten folgende Unterlagen beigelegt werden:<br />

� Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen<br />

� Einkommensnachweise sämtlicher im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Personen:<br />

Dazu zählen auch: Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,<br />

Pensionsvorschuss, Witwen- <strong>und</strong> Waisenpension, Kriegsopferrente,<br />

Ausgleichszulage, Invaliditätspension, Unfallrente, Lehrlingsentschädigung,<br />

Sozialhilfe, Pflegegeld, Einkommensteuerbescheid, Einheitswertbescheid,<br />

Invalidenrente, Unterhaltszahlungen<br />

� Nachweise über sonstige Beihilfen (Wohnbeihilfe, Schulbeihilfe für<br />

Kinder, Studienbeihilfen, Mietbeihilfen usw.)<br />

� Sämtliche Belege über die finanziellen Belastungen (Rechnungen,<br />

Kreditverträge, Fahrnisexekutionen, Mahnungen, Versteigerungsedikte,<br />

usw.)<br />

Auskünfte:<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Abteilung Allgemeine Förderung, Familienreferat<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-1-9005, Fax: 02742 9005-13335<br />

Mail: familienreferat@noel.gv.at<br />

AK Infoservice<br />

187


NÖ Landesförderungen NÖ Spitalskostenförderung<br />

NÖ Landesförderungen<br />

24-St<strong>und</strong>en Pflege<br />

NÖ Landesförderungen -<br />

NÖ Spitalskostenförderung<br />

Das Land unterstützt sozial bedürftige Patienten, die aufgr<strong>und</strong> eines Aufenthaltes<br />

in einer NÖ Krankenanstalt zur Bezahlung eines Kostenbeitrages<br />

verpflichtet sind, ab dem sechsten Krankenhausaufenthaltstag<br />

pro Jahr mit einer Förderung in der Höhe von 2 Euro pro verrechnetem<br />

Tag.<br />

Anspruch:<br />

Gefördert werden Patienten, deren anrechenbares Einkommen folgende<br />

Richtsätze nicht überschreiten:<br />

Monatliches Einkommen<br />

Einpersonenhaushalt 796,00 Euro<br />

1 Erwachsener + 1 Kind 881,00 Euro<br />

2 Erwachsene 1.236,00 Euro<br />

2 Erwachsene + 1 Kind 1.321,00 Euro<br />

2 Erwachsene + 2 Kinder 1.406,00 Euro<br />

2 Erwachsene + 3 Kinder 1.491,00 Euro<br />

Richtsatzerhöhung für jeden weiteren Erwachsenen: 440,00 Euro<br />

Richtsatzerhöhung für jedes weitere Kind 85,00 Euro<br />

Von der Förderung sind ausgenommen:<br />

Patienten, die einen privatrechtlichen Anspruch gegen Dritte (Schadenersatz,<br />

Krankenversicherung, etc.) oder einen Anspruch nach sozialhilferechtlichen<br />

Bestimmungen auf Bezahlung der Spitalkostenbeiträge<br />

haben<br />

Patienten, deren Krankenhausaufenthalt pro Jahr maximal 5 Tage <strong>und</strong><br />

nicht länger dauert.<br />

Antrag:<br />

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung F3<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-38224<br />

Mail: post.f3@noel.gv.at<br />

188 AK Infoservice<br />

NÖ Landesförderungen - 24-St<strong>und</strong>en Pflege<br />

Das Land NÖ gewährt eine Förderung für alle legalen Betreuungsverhältnisse<br />

nach dem Hausbetreuungsgesetz ab 1. Juli 2007 - unabhängig<br />

vom Vermögen.<br />

Geförderter Personenkreis:<br />

Personen mit:<br />

� Hauptwohnsitz in NÖ<br />

� Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3<br />

� Bezug von Pflegegeld der Stufen 1 <strong>und</strong> 2 bei nachgewiesener Demenz<br />

Die Höhe der Förderung beträgt<br />

Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte<br />

� Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen<br />

des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen,<br />

beträgt die Zuwendung monatlich 1.100 Euro<br />

� Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor,<br />

beträgt die Zuwendung monatlich 550 Euro<br />

Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte<br />

� Auf der Basis von zwei Vertragsverhältnissen, die den Bestimmungen<br />

des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen,<br />

beträgt die Zuwendung monatlich 550 Euro<br />

� Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor,<br />

beträgt die Zuwendung monatlich 275 Euro<br />

Die Zuwendung kann frühestens mit Beginn der Betreuungs- bzw. Vertragsverhältnisse<br />

gewährt werden <strong>und</strong> endet mit dem Tod der pflegebedürftigen<br />

Person oder dem Ende der Dienst- bzw. Vertragsverhältnisse.<br />

Die Zuwendung wird monatlich an die pflegebedürftige Person oder deren<br />

Angehörige/n, sofern diese/r Dienstgeber/in ist, ausbezahlt.<br />

AK Infoservice<br />

189


NÖ Landesförderungen 24-St<strong>und</strong>en-Pflege<br />

NÖ Landesförderungen<br />

Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige<br />

Einkommen <strong>und</strong> Vermögen<br />

Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen<br />

der pflegebedürftigen Person einen Betrag von 2.500<br />

Euro nicht übersteigt.<br />

Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n<br />

Angehörige/n um 400 Euro, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n<br />

Angehörige/ n um 600 Euro.<br />

Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger<br />

als die maximale Zuwendung, so ist der Differenzbetrag als Zuwendung<br />

zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als 50 Euro, ist keine<br />

Zuwendung zu gewähren.<br />

Als Einkommen ist gr<strong>und</strong>sätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung<br />

anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:<br />

� Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Gr<strong>und</strong> b<strong>und</strong>es- oder<br />

landesgesetzlicher Vorschriften,<br />

� Sonderzahlungen,<br />

� Gr<strong>und</strong>renten nach den Sozialentschädigungsgesetzen,<br />

� Familienbeihilfen,<br />

� Kinderbetreuungsgeld,<br />

� Studienbeihilfen,<br />

� Wohnbeihilfen,<br />

� Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare<br />

Leistungen sowie<br />

� Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.<br />

Das Vermögen der pflegebedürftigen Person bleibt zur Gänze unberücksichtigt<br />

Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Antragstellung:<br />

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Telefon: 02742 9005 – 9095 Fax: 02742 9005 - 19099<br />

Mail: post.pflegehotline@noel.gv.at<br />

190 AK Infoservice<br />

NÖ Landesförderungen -<br />

Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige<br />

Geförderter Personenkreis:<br />

Einen Urlaubszuschuss können Personen erhalten, die pflegebedürftige<br />

Angehörige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als<br />

Hauptpflegeperson betreuen.<br />

Vorausssetzungen:<br />

Der/Die Antragsteller/in muss österreichischer/e Staatsbürger/in oder<br />

Bürger/in eines EWR-Mitgliedstaates sein.<br />

� Der/Die Antragsteller/in muss den Hauptwohnsitz in Niederösterreich<br />

haben.<br />

� Der/Die Antragsteller/in muss die Hauptpflegetätigkeit von der pflegebedürftigen<br />

Person oder deren gesetzlichen Vertretung bzw. Sachwalter/in<br />

bestätigen lassen.<br />

� Der Urlaub muss in Österreich verbracht werden.<br />

Förderung:<br />

Die Förderung ist von der Höhe des Einkommens unabhängig. Der Urlaubszuschuss<br />

kann pro antragstellender Person nur einmal pro Kalenderjahr<br />

in Anspruch genommen werden, unabhängig davon wie lange<br />

der Urlaub dauert (mindestens eine Übernachtung ist erforderlich).<br />

Höhe:<br />

Der Zuschuss für einen Urlaub in Österreich beträgt 100 Euro unabhängig<br />

von den Kosten <strong>und</strong> der Dauer des Urlaubs. Wurde der Urlaub<br />

in Niederösterreich verbracht, beträgt der Zuschuss 120 Euro.<br />

Antrag:<br />

bis spätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubs:<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Abteilung Allgemeine Förderung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-9095, Fax: 02742/9005-13970<br />

Mail: urlaubsaktionpflege@noel.gv.at<br />

AK Infoservice<br />

191


KRANKENVERSICHERUNG<br />

192 AK Infoservice<br />

Krankenversicherung Versicherte<br />

Krankenversicherung - Versicherte<br />

Versicherungsumfang<br />

persönlicher Umfang § 122 ASVG<br />

Versicherte<br />

In der Krankenversicherung pflichtversichert sind unselbständig Erwerbstätige,<br />

deren Einkommen aus Ihrer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschreitet. Dies ist im Jahr 2011 dann der Fall,<br />

� wenn das Entgelt im Kalendermonat mehr als 374,02 Euro<br />

� wenn das durchschnittl. Entgelt für einen Tag mehr als 28,72 Euro<br />

ausmacht.<br />

Ausnahmeregelung bei Hausbesorgertätigkeiten i.S. des Hausbesorgergesetzes;<br />

In der Krankenversicherung pflichtversichert ist auch, wer im Rahmen<br />

eines sog. "Werkvertrages", also eines freien Dienstvertrages, beschäftigt<br />

ist,<br />

� wenn das Entgelt monatlich 374,02 Euro überschreitet.<br />

Seit 1.1.2008:<br />

Auch für Pflichtversicherte auf Gr<strong>und</strong> eines freien Dienstvertrages besteht<br />

seit 1.1.2008 Anspruch auf Krankengeld ab dem 4. Tag des „Krankenstands“<br />

<strong>und</strong> auf Wochengeld.<br />

In der Krankenversicherung versichert sind auch die Bezieher einer<br />

Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie Bezieher<br />

von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Übergangsgeld.<br />

AK Infoservice<br />

193


194<br />

Krankenversicherung Versicherte<br />

Weiters besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung<br />

bei Antragstellung innerhalb von sechs Wochen nach<br />

dem Ende der Pflichtversicherung. Nach dieser Frist bzw. bei Nichtbestehen<br />

einer Vorversicherungszeit besteht die Möglichkeit zur freiwilligen<br />

Selbstversicherung in der Krankenkasse.<br />

Wer nur geringfügig beschäftigt ist (Entgelt monatlich unter 374,02<br />

Euro) kann sich in der Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung selbst versichern,<br />

wenn weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung<br />

eine Pflichtversicherung besteht. (52,78 Euro monatl.)<br />

NEU<br />

Wer keine Notstandshilfe erhält, weil der/die Partner/in ein zu<br />

hohes Einkommen hat ist trotzdem über das AMS krankenversichert.<br />

Angehörige § 123 ASVG<br />

Der Schutz der sozialen Krankenversicherung erstreckt sich auf den Versicherten<br />

<strong>und</strong> seine Angehörigen. Anspruch auf Leistungen haben alle<br />

nachstehend angeführten Angehörigen unter der Voraussetzung, dass<br />

sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben <strong>und</strong> nicht selbst krankenversichert<br />

sind:<br />

� der Ehegatte (männlich oder weiblich);<br />

� die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder <strong>und</strong> die Wahlkinder; die<br />

unehelichen Kinder; die Stiefkinder <strong>und</strong> Enkel, wenn sie mit dem/der<br />

Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;<br />

� die Pflegekinder, wenn sie von dem/der Versicherten unentgeltlich<br />

verpflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen<br />

Bewilligung beruht;<br />

� ein haushaltsführender Angehöriger aus dem Kreis der Eltern, Wahl-<br />

Stief- <strong>und</strong> Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- <strong>und</strong> Pflegekinder, der<br />

Enkel oder der Geschwister, wenn er mit dem (der) Versicherten seit<br />

mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft lebt, ihm/ihr unentgeltlich<br />

den Haushalt führt <strong>und</strong> kein arbeitsfähiger Ehegatte des<br />

Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebt;<br />

AK Infoservice<br />

Krankenversicherung Versicherte<br />

� eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person (z.B. Lebensgefährte),<br />

die seit mindestens zehn Monaten mit dem/der Versicherten<br />

in Hausgemeinschaft lebt <strong>und</strong> ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich<br />

den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt<br />

lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger<br />

aus diesem Gr<strong>und</strong> kann nur eine einzige Person sein.<br />

ACHTUNG:<br />

Seit 1.8.2009 ist die Mitversicherung auch für Lebensgefährten<br />

wieder möglich.<br />

Kinder über 18 Jahre § 123 Abs. 4 ASVG<br />

Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder <strong>und</strong> Enkel gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über dieses Alter hinaus verlängert<br />

sich der Krankenversicherungsschutz,<br />

� wenn das Kind wegen regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung<br />

nicht in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verdienen, längstens<br />

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;<br />

� wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig<br />

war <strong>und</strong> ist (zeitlich unbeschränkt);<br />

� wenn das Kind erwerbslos ist, ab dem 18. Lebensjahr bzw. ab dem<br />

Ende der Ausbildung längstens für die Dauer von 24 Monaten.<br />

ACHTUNG: § 51d ASVG<br />

Seit 1.1.2001 ist diese Mitversicherung nur noch für Kinder generell<br />

beitragsfrei.<br />

In allen anderen Fällen ist ein Beitrag in der Höhe von 3,4 % des<br />

Einkommens des Versicherten zu bezahlen.<br />

Der Beitrag wird von der Krankenversicherung direkt vorgeschrieben.<br />

AK Infoservice 195


196<br />

Krankenversicherung Dauer<br />

Keine Beiträge sind weiterhin in folgenden Fällen zu bezahlen:<br />

� ein Kind wird im gemeinsamen Haushalt erzogen,<br />

oder wurde durch 4 Jahre hindurch erzogen;<br />

� das Einkommen liegt unter Euro 1.189,56 mtl.,<br />

� es wird ein Pflegegeld der Stufe 3 bezogen,<br />

� es wird eine Person mit Pflegegeld mind. Stufe 3 gepflegt<br />

Eine Herabsetzung oder Befreiung aus sozialen Gründen ist möglich.<br />

Krankenversicherung - Dauer<br />

Zeitlicher Umfang § 122 ASVG<br />

Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherung<br />

� Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung<br />

� Krankengeld wird ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (davor<br />

meist Entgeltfortzahlung) für einen Zeitraum von 26 Wochen gewährt.<br />

War der/die Betroffene innerhalb des letzten Jahres mindestens 6<br />

Monate versichert, besteht Anspruch auf Krankengeld für die Dauer<br />

von 52 Wochen.<br />

Eintritt des Versicherungsfalles vor Beginn der Versicherung<br />

� Leistungen werden auch für Krankheiten erbracht, die bereits bei Beginn<br />

der Versicherung bestanden haben - aber keine rückwirkende<br />

Leistung.<br />

Eintritt des Versicherungsfalles nach dem Ende der Versicherung<br />

AK Infoservice<br />

Krankenversicherung Dauer<br />

Schutzfristfälle § 122 Abs. 2, 3a u. 4 ASVG<br />

Tritt der Versicherungsfall vor dem nächsten, auf das Ende der Pflichtversicherung<br />

folgenden Arbeitstag ein, so ergeben sich die selben Folgen<br />

wie bereits oben unter Punkt 1. beschrieben.<br />

Tritt der Versicherungsfall erst nach dem Ende der Pflichtversicherung<br />

ein, so bietet die so genannte "Schutzfrist" ehemaligen Versicherten<br />

kurzfristigen Schutz.<br />

Folgende Voraussetzungen müssen in diesem Fall erfüllt sein:<br />

Der Versicherungsfall ist innerhalb von 3 Wochen nach dem Ausscheiden<br />

aus der Pflichtversicherung auf Gr<strong>und</strong> einer Erwerbstätigkeit eingetreten<br />

<strong>und</strong> es liegt eine Vorversicherungszeit (26 Wochen innerhalb<br />

von 12 Monaten oder 6 Wochen unmittelbar vor dem Ausscheiden) vor.<br />

Weiters muss Erwerbslosigkeit vorliegen (kein Einkommen über der<br />

Geringfügigkeitsgrenze). Sach- <strong>und</strong> Geldleistungen werden für max. 26<br />

Wochen gewährt.<br />

Nur Anspruch auf Sachleistungen besteht, wenn der Versicherungsfall<br />

innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung<br />

eingetreten ist <strong>und</strong> Erwerbslosigkeit vorliegt.<br />

(Die 6-wöchige Schutzfrist wird in bestimmten Fällen, z. B. bei Zeiten<br />

des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, verlängert.)<br />

ACHTUNG:<br />

Keine Schutzfrist gibt es nach dem Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld.<br />

AK Infoservice 197


198<br />

Krankenversicherung Ausland<br />

Krankenversicherung - Ausland<br />

Örtlicher Umfang<br />

Bei einem Urlaub im Inland kann man mit der E-Card in ganz Österreich<br />

die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.<br />

Bei einem Urlaub innerhalb der Europäischen Union (inkl. EWR <strong>und</strong><br />

Schweiz) kann man mit der europäischen Krankenversicherungskarte<br />

(Rückseite der E-Card) direkt bei einem dortigen Vertragsarzt oder in der<br />

Krankenanstalt die unmittelbar notwendigen Leistungen in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Bei einem Urlaub außerhalb der EU in einem Land mit Abkommen<br />

(Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien-Montenegro, Tunesien, <strong>und</strong><br />

der Türkei) muss weiterhin vor Antritt der Reise beim Dienstgeber oder<br />

direkt bei der Krankenversicherung ein zwischenstaatlicher Betreuungsschein<br />

angefordert werden. Dieser muss bei der für den Urlaubsort<br />

zuständigen ausländischen Kasse gegen einen dort gültigen Behandlungsschein<br />

eingetauscht werden.<br />

Der Anspruch auf Barleistungen (Krankengeld) ruht gr<strong>und</strong>sätzlich während<br />

eines Auslandsaufenthaltes - außer die Krankenkasse erteilt die Zustimmung<br />

zum Auslandsaufenthalt.<br />

Wer zu einer Krankenbehandlung (Krankenhausaufenthalt) ins EU-Ausland<br />

reisen möchte, benötigt dazu die Genehmigung der zuständigen<br />

Krankenversicherung. Diese wird mit dem Formular E 112 erteilt.<br />

Wurde eine Behandlung ohne Krankenversicherungskarte bzw. ohne Urlaubskrankenschein<br />

oder in einem Land ohne Abkommen in Anspruch<br />

genommen, so besteht die Möglichkeit gegen Vorlage der saldierten<br />

Rechnungen Kostenersatz max. in Höhe 80 % der Inlandskosten zu erhalten.<br />

AK Infoservice<br />

Krankenversicherung Krankenstand<br />

Krankenversicherung - Krankenstand<br />

Krankenstand § 138 ASVG<br />

Krankmeldung<br />

Die Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit wird gr<strong>und</strong>sätzlich vom behandelnden<br />

Vertragsarzt festgestellt <strong>und</strong> der NÖGKK gemeldet. Verabsäumt<br />

der Arzt die Meldung, geht dies zu Lasten des Versicherten.<br />

Die Krankmeldung durch den Wahlarzt:<br />

Wird der Versicherte von einem Wahlarzt (privat) behandelt <strong>und</strong> bescheinigt<br />

ihm dieser die Arbeitsunfähigkeit, so muss der Versicherte dies<br />

binnen drei Tagen unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der<br />

NÖGKK melden.<br />

Die Krankmeldung im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung<br />

im Krankenhaus:<br />

Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambulanzkarte<br />

nicht als Krankmeldung. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit<br />

obliegt auch hier dem Vertragsarzt.<br />

Die Krankmeldung nach einem stationären Krankenhaus- oder<br />

Kuraufenthalt:<br />

Ist der Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhausoder<br />

Kuraufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, so hat er sich unverzüglich<br />

von einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen zu<br />

lassen.<br />

Die Krankmeldung an den Dienstgeber:<br />

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Dienstgeber von seiner Arbeitsunfähigkeit<br />

unverzüglich zu informieren, andernfalls drohen arbeitsrechtliche<br />

Konsequenzen.<br />

AK Infoservice 199


200<br />

Krankenversicherung Krankenstand<br />

Anordnungen des Arztes: § 143 ASVG<br />

Die Anordnungen des behandelnden Arztes müssen befolgt werden. Bei<br />

Verstößen kann die Kasse das teilweise oder gänzliche Ruhen des<br />

Krankengeldes verfügen.<br />

Wird die Anstaltspflege vom Versicherten abgelehnt oder vorzeitig abgebrochen,<br />

obwohl die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege<br />

erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, so kann die<br />

Kasse ebenfalls teilweises oder gänzliches Ruhe des Krankengeldes verfügen.<br />

Dies gilt auch, wenn eine fortgesetzte stationäre Beobachtung<br />

erforderlich wäre oder eine ansteckende Krankheit vorliegt.<br />

Krankenbesuchsdienst<br />

Die NÖGKK ist berechtigt, sich von der Einhaltung der ärztlichen Anordnungen<br />

zu überzeugen; sie bedient sich hiezu ihrer für diese Zwecke<br />

ausgebildeten Krankenbesucher.<br />

Dass Erwerbstätigkeit, Pfuscherarbeiten oder der Besuch von Vergnügungsstätten<br />

während eines Krankenstandes nicht erlaubt sind, ist<br />

selbstverständlich.<br />

Kontrollärzte<br />

Kontrollärzte sind im Interesse der Versichertengemeinschaft für die<br />

Überprüfung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes zuständig. Eine Einladung zur<br />

kontrollärztlichen Untersuchung muss unbedingt befolgt werden.<br />

Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägrigkeit) nicht<br />

Folge geleistet werden, so ist dies der NÖGKK unter Beilage einer Bestätigung<br />

des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen. Die<br />

Gründe für die Nichtbefolgung der Einladung sind glaubhaft zu machen.<br />

Wird der Einladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> keine Folge<br />

geleistet, so kann die Kasse das teilweise oder gänzliche Ruhen des<br />

Krankengeldanspruches verfügen.<br />

AK Infoservice<br />

Krankenversicherung Leistungen<br />

Meldepflicht<br />

Wer Leistungen der NÖGKK bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung (z.B.<br />

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung des Aufenthaltsortes, Änderungen<br />

betreffend die Anspruchsberechtigung für Angehörige usw.)<br />

binnen zwei Wochen der NÖGKK zu melden.<br />

Jede Änderung des Aufenthaltsortes während seines Krankenstandes<br />

ist dem behandelnden Arzt mitzuteilen.<br />

Krankenversicherung - Leistungen<br />

Leistungen der Krankenversicherung<br />

ärztliche Hilfe § 135 ASVG<br />

Bei einer Erkrankung besteht gr<strong>und</strong>sätzlich freie Arztwahl. Sie können<br />

wählen zwischen:<br />

� Vertragsärzten<br />

� Vertragseinrichtungen (z.B. Spitalsambulanzen)<br />

� Ärzten in eigenen Einrichtungen der Gebietskrankenkassen<br />

(z.B. Ambulatorien)<br />

Sie erhalten eine kostenlose Behandlung bei Vorlage der e-card.<br />

Die e-card ersetzt den Krankenschein. Ein Überweisungsschein ist jedoch<br />

nach wie vor notwendig, um medizinische Informationen zu übermitteln.<br />

Der Patient muss diesen gemeinsam mit der e-card vorlegen.<br />

Serviceentgelt: § 135 Abs. 3 ASVG<br />

Für die e-card ist ein Serviceentgelt von 10 Euro jährlich zum Stichtag<br />

15.11. für das Folgejahr zu bezahlen. Der Dienstgeber muss das Serviceentgelt<br />

einheben. Wer mehrere Dienstverhältnisse hat, zahlt zunächst<br />

mehrfach, erhält aber auf Antrag die Überzahlung zurück.<br />

AK Infoservice 201


Krankenversicherung Leistungen<br />

Krankenversicherung<br />

Leistungen<br />

Keine e-card Gebühr zahlen Kinder, Pensionisten, Bezieher von Mindestsicherung<br />

<strong>und</strong> Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.<br />

Wahlärzte: § 131 ASVG<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, WAHLÄRZTE, d.h. Ärzte, die keinen<br />

Kassenvertrag haben, in Anspruch zu nehmen. Das Honorar ist dem Arzt<br />

selbst zu bezahlen.<br />

Nach Vorlage der saldierten Honorarnote werden die Kosten bis zu 80<br />

% des Betrages ersetzt, den die Kasse für die gleiche Leistung einem<br />

Vertragsarzt bezahlt hätte.<br />

Gleichgestellte Behandlungen § 135 Abs. 1 Zif. 1 - 3 ASVG<br />

(z.B. Psychotherapie)<br />

Im Rahmen der Krankenbehandlung ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:<br />

� eine auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Verschreibung erforderliche physikotherapeutische,<br />

logopädische, phoniatrisch-audiometrische oder ergotherapeutische<br />

Behandlung;<br />

� eine auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer<br />

Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen<br />

Psychologen;<br />

� eine psychotherapeutische Behandlung, wenn vor oder nach der ersten,<br />

jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung<br />

eine ärztliche Untersuchung stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />

Diese Leistungen können von der NÖGKK nur dann übernommen werden,<br />

wenn die Behandlungen durch Personen erfolgen, die zur selbständigen<br />

Ausübung dieser Therapien berechtigt sind.<br />

Psychotherapie:<br />

Psychotherapie als Sachleistung kann über 2 Vereine in Anspruch genommen<br />

werden:<br />

202 AK Infoservice<br />

Verein für ambulante Psychotherapie tel.: 01 4025696<br />

NÖ Gesellschaft für psychotherapeut. Versorgung Tel.: 0664 5261137<br />

Bei Inanspruchnahme eines freiberuflichen Psychotherapeuten bezahlt<br />

die NÖGKK folgende Kostenszuschüsse:<br />

21,80 Euro für eine Einzelbehandlung (Sitzung) zu 60 Minuten<br />

7,27 Euro für eine Gruppenbehandlung (Sitzung) zu 90 Minuten pro Person<br />

(maximal 10 Personen)<br />

Heilmittel § 136 ASVG<br />

Heilmittel sind Arzneien <strong>und</strong> sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder<br />

Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.<br />

Für bestimmte Arzneien <strong>und</strong> sonstige Mittel ist vor dem Bezug die<br />

chefärztliche Genehmigung einzuholen.<br />

Derzeit ist diese Genehmigung vom behandelnden Arzt per Fax einzuholen.<br />

Wartezeiten in der Ordination lassen sich damit nicht vermeiden.<br />

Für den Bezug eines jeden Heilmittels ist eine Rezeptgebühr von<br />

5,10 Euro zu entrichten.<br />

Ohne Antrag sind Personen von der Rezeptgebühr befreit, deren soziale<br />

Schutzbedürftigkeit bereits festgestellt wurde (Bezieher von Ausgleichszulage<br />

oder Mindestsicherung) <strong>und</strong> Personen, die an anzeigepflichtigen<br />

Krankheiten leiden (z.B. Keuchhusten).<br />

Bezieher niedriger Einkommen können einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung<br />

beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen.<br />

AK Infoservice<br />

203


Krankenversicherung Leistungen<br />

Krankenversicherung<br />

Leistungen<br />

Als Grenzwerte gelten 793,40 Euro für Alleinstehende bzw. 1.189,56<br />

Euro für Ehepaare. (Richtsätze für die Ausgleichszulage) Besteht infolge<br />

von Leiden ein überdurchschnittlicher Aufwand, so werden die Einkommensrichtwerte<br />

erhöht auf 912,41 Euro für Alleinstehende bzw.<br />

1.367,99 Euro für Ehepaare.<br />

Für jedes versorgungsberechtigte Kind ohne Einkommen erhöht sich der<br />

Richtwert um 122,41 Euro (2011).<br />

Arbeitslose erhalten keine Sonderzahlungen, daher gelten höhere Grenzbeträge.<br />

(siehe Befreiung von der Rezeptgebühr)<br />

Heilbehelfe (Brillen etc.) § 137 ASVG<br />

Unter Heilbehelfen versteht man z.B. orthopädische Schuheinlagen,<br />

Bruchbänder <strong>und</strong> elastische Binden. Diese werden über ärztliche Verordnung<br />

gewährt, wenn die Kosten den Mindestbetrag von 28 Euro<br />

(2011) übersteigen. Der Versicherte muss 10 % der Kosten, mind. jedoch<br />

28 Euro selbst bezahlen. Kostet der Heilbehelf weniger als 28 Euro<br />

so sind die Kosten vom Versicherten alleine zu tragen. Dies gilt nicht für<br />

ständige Versorgungsmittel, die monatlich neu angeschafft werden<br />

müssen; bei diesen muss der Versicherte nur 10 % (ohne Minimum)<br />

selbst bezahlen.<br />

Als Höchstbetrag ist für die Kostenübernahme für 2011 ein Betrag von<br />

1.120 Euro festgesetzt.<br />

Für Brillen gilt seit 1.1.2005 eine Sonderregelung:<br />

Der Kostenanteil beträgt mindestens 84 Euro (2011). Für Gleitsicht- <strong>und</strong><br />

Trifokalgläser werden keine Kosten übernommen.<br />

Eine Kostenbeteiligung entfällt für:<br />

� Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw.<br />

für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (behinderte Kinder<br />

<strong>und</strong> Vollwaisen).<br />

� Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit auch von der Rezeptgebühr<br />

befreit sind, wie z. B. Pensionisten mit Ausgleichszulage<br />

oder Bezieher von Mindestsicherung.<br />

204 AK Infoservice<br />

Für bestimmte Heilbehelfe, wie Haftschalen, Vorhänger, medizinische<br />

Leihgeräte (Bestrahlungsapparate, Inhalationsapparate usw.), ist eine<br />

vorherige Bewilligung von der NÖGKK einzuholen.<br />

Hilfsmittel (z.B. Körperersatzstücke) § 154 ASVG<br />

Es handelt sich um Hilfsmittel bei Verstümmlungen, Verunstaltungen <strong>und</strong><br />

körperlichen Gebrechen. Es sind nach vorheriger Bewilligung Zuschüsse<br />

für die Anschaffung der ärztlich verordneten notwendigen Hilfsmittel<br />

(Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle usw.) vorgesehen.<br />

Die Gewährung von Zuschüssen für Hilfsmittel kann nicht erfolgen,<br />

wenn diese von anderer Seite (z.B. aus der Unfallversicherung, aus der<br />

Pensionsversicherung, aus der Kriegsopferversorgung) beigestellt werden.<br />

Es besteht eine 10%ige Kostenbeteiligung des Versicherten, wobei<br />

das Minimum bei Euro 28,00 liegt. Die NÖGKK übernimmt die Kosten<br />

bis zu festgelegten Höchstbeträgen, das sind 1.120 Euro bzw. bei Körperersatzstücken<br />

<strong>und</strong> Krankenfahrstühlen 2.800 Euro (gilt für 2011).<br />

Bestimmte Hilfsmittel (Krankenfahrstühle, Krücken u. a.) werden von der<br />

NÖGKK unter gewissen Voraussetzungen leihweise zur Verfügung gestellt.<br />

Über die näheren Einzelheiten kontaktieren sie bitte die zuständige<br />

Bezirksstelle der Krankenkasse.<br />

Krankenhauspflege § 144 ff ASVG<br />

Wenn <strong>und</strong> solange es die Krankheit erfordert, übernimmt die NÖGKK die<br />

Kosten für einen Krankenhausaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse<br />

einer Vertragskrankenanstalt.<br />

Der/die Versicherte selbst hat bei Unterbringung in einer NÖ Krankenanstalt<br />

einen Verpflegskostenbeitrag von 10,93 Euro pro Tag (gilt für<br />

2011), in einer Wiener Krankenanstalt 10,91 Euro an die Krankenanstalt<br />

zu bezahlen. (Darin enthalten Euro 0,73 für verschuldensunabhängige<br />

Patientenentschädigung)<br />

AK Infoservice<br />

205


Krankenversicherung Leistungen<br />

Krankenversicherung<br />

Leistungen<br />

Der Verpflegskostenbeitrag entfällt, wenn der/die Versicherte von der<br />

Rezeptgebühr befreit ist.<br />

Für Angehörige des Versicherten, ist kein Verpflegskostenbeitrag zu bezahlen,<br />

allerdings ist in diesem Fall ein Kostenbeitrag in der Höhe von<br />

10 % der Pflegegebührensätze zu entrichten. Dieser Kostenbeitrag beträgt<br />

derzeit in Niederösterreich 15,40 Euro pro Tag, in Wien 17,60<br />

Euro pro Tag.<br />

Bei mehrmaligen Spitalsaufenthalten darf sowohl die Kostenbeteiligung<br />

für Angehörige als auch der Verpflegskostenbeitrag für höchstens<br />

28 Tage im Kalenderjahr eingehoben werden.<br />

ACHTUNG:<br />

Wer mehr als 5 Tage im Spital war <strong>und</strong> nur ein geringes Einkommen<br />

hat kann für den Verpflegskostenbeitrag die Niederösterreichische<br />

Spitalskostenförderung erhalten.<br />

Medizinische Hauskrankenpflege § 151 ASVG<br />

Die medizinische Hauskrankenpflege soll die Pflege in einer Krankenanstalt<br />

ersetzen <strong>und</strong> umfasst nur medizinische Leistungen <strong>und</strong> qualifizierte<br />

Pflegeleistungen (z. B. Injektionen, Sondenernährung, W<strong>und</strong>versorgung).<br />

Sie wird durch diplomierte Krankenpfleger bzw. Kran kenschwestern<br />

erbracht. Eine ärztliche Anordnung ist erforderlich, die Leistung<br />

für den selben Versicherungsfall ist mit vier Wochen begrenzt. Für<br />

eine Verlängerung der Hauskrankenpflege ist eine kontrollärztliche Bewilligung<br />

erforderlich.<br />

In Niederösterreich erfolgt Hauskrankenpflege z.B. durch die Volkshilfe<br />

oder das NÖ Hilfswerk.<br />

206 AK Infoservice<br />

ACHTUNG:<br />

Kosten für Gr<strong>und</strong>pflege (z.B. Körperhygiene) bzw. hauswirtschaftliche<br />

Versorgung werden nicht übernommen. Bei einer Pflege, die<br />

sowohl medizinische Leistungen als auch Gr<strong>und</strong>pflege oder hauswirtschaftliche<br />

Versorgung enthält, trägt die NÖGKK daher nur die<br />

Kosten der medizinischen Leistungen, der Rest muss vom Versicherten<br />

selbst bezahlt werden.<br />

Medizinische Rehabilitation § 154 a ASVG<br />

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden in der Krankenversicherung<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen (Pflichtaufgabe ohne<br />

Rechtsanspruch) im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt, um<br />

den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der<br />

Krankheit zu erleichtern.<br />

Ab 1.1.2011 gelten für medizinische Rehabilitation <strong>und</strong> Kuraufenthalt die<br />

gleichen Bestimmungen über die Leistung von Zuzahlungen.<br />

Abhängig vom Einkommen sind auch bei medizinischen Maßnahmen<br />

der Rehabilitation für höchstens 28 Tage Zuzahlungen zu leisten:<br />

Bruttoeinkommen<br />

793,40 Euro bis 1.374,78 Euro mtl. 7,00 Euro tgl.<br />

1.374,78 Euro bis 1.956,17 Euro mtl. 12,00 Euro tgl.<br />

über 1.956,17 Euro mtl. 17,00 Euro tgl.<br />

Von dieser Zuzahlung sind Bezieher einer Ausgleichszulage bzw. Personen<br />

mit einem die Ausgleichszulage nicht übersteigenden Einkommen<br />

(793,40 Euro für 2011) ausgenommen.<br />

AK Infoservice<br />

207


208<br />

Krankenversicherung Leistungen<br />

Kuraufenthalte (Festigung der Ges<strong>und</strong>heit) §§ 155 ASVG<br />

Maßnahmen zur Festigung der Ges<strong>und</strong>heit, insbes. Kuraufenthalte,<br />

Aufenthalte in Genesungs- <strong>und</strong> Erholungsheimen oder Landaufenthalte<br />

werden von der Krankenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

(Pflichtaufgabe ohne Rechtsanspruch) zur Verhinderung einer unmittelbar<br />

drohenden Krankheit oder der Verschlimmerung einer bestehenden<br />

Krankheit gewährt.<br />

Maßnahmen zur Festigung der Ges<strong>und</strong>heit werden allerdings primär von<br />

den Trägern der Pensionsversicherung gewährt.<br />

Abhängig vom Einkommen sind bei Maßnahmen zur Festigung der Ges<strong>und</strong>heit<br />

für höchstens 28 Tage Zuzahlungen zu leisten:<br />

Bruttoeinkommen<br />

793,40 Euro bis 1.374,78 Euro mtl. 7,00 Euro tgl.<br />

1.374,78 Euro bis 1.956,17 Euro mtl. 12,00 Euro tgl.<br />

über 1.956,17 Euro mtl. 17,00 Euro tgl.<br />

Von dieser Zuzahlung sind Bezieher einer Ausgleichszulage (793,40 Euro<br />

für 2011) bzw. Personen mit einem die Ausgleichszulage nicht übersteigenden<br />

Einkommen ausgenommen.<br />

AK Infoservice<br />

Krankengeld Anspruch<br />

Krankengeld - Anspruch<br />

Krankengeld § 138 ff ASVG<br />

Anspruch:<br />

Anspruch auf Krankengeld besteht für pflichtversicherte Dienstnehmer<br />

ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.<br />

Wer geringfügig beschäftigt ist <strong>und</strong> sich in der Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung<br />

selbst versichert, hat ebenfalls Anspruch auf Krankengeld<br />

ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Dauer:<br />

Das Krankengeld wird als gesetzliche Mindestleistung ab dem vierten<br />

Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 26 Wochen<br />

gewährt. War der/die Betroffene innerhalb des letzten Jahres mindestens<br />

6 Monate versichert, besteht Anspruch auf Krankengeld für die<br />

Dauer von 52 Wochen.<br />

Fortsetzungserkrankung<br />

Mehrere Krankenstände, die durch die gleiche Krankheit verursacht<br />

sind, werden zusammengezählt, wenn die neuerliche Arbeitsunfähigkeit<br />

innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende des vorangegangenen Krankenstandes<br />

eintritt.<br />

Anspruch auf neuen Krankenstand<br />

Ist die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen, so kann<br />

ein neuer Anspruch für die gleiche Krankheit erst wieder entstehen,<br />

wenn der Erkrankte mind. 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld<br />

eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung versichert war,<br />

d.h. im Regelfall die Arbeit für diesen Zeitraum wieder aufgenommen<br />

hat.<br />

Damit ein neuer Versicherungsfall eintreten kann, muss der Versicherte<br />

in der Zwischenzeit zumindest eingeschränkt arbeitsfähig gewesen<br />

sein.<br />

AK Infoservice 209


210<br />

Krankengeld Höhe<br />

Ein neuer Anspruch auf Krankengeld kann auch dann entstehen, wenn<br />

durch mindestens 52 Wochen eine sonstige gesetzliche Krankenversicherung<br />

bestanden hat (z.B. Invaliditätspension).<br />

Krankengeld - Höhe<br />

Höhe § 141 ASVG<br />

Es beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit 50 % <strong>und</strong> vom<br />

43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an 60 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

ist der letzte Entgeltzahlungszeitraum (Monat) vor<br />

dem Beginn des Bezugs. Der Anspruch auf Sonderzahlungen wird<br />

durch einen 17%igen Zuschlag berücksichtigt.<br />

Hat der Versicherte Anspruch auf mehr als 50 % Entgeltfortzahlung<br />

durch den Arbeitgeber, so ruht für diesen Zeitraum der Krankengeldanspruch.<br />

Besteht ein Anspruch auf 50%ige Entgeltfortzahlung, so ruht<br />

der Krankengeldanspruch zu Hälfte.<br />

Wer geringfügig beschäftigt ist <strong>und</strong> sich in der Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung<br />

selbst versichert, erhält Krankengeld in der Höhe von<br />

4,78 Euro (gilt für 2011).<br />

AK Infoservice<br />

Krankengeld Anspruch<br />

Krankengeld - Verlust<br />

Ruhen § 143 ASVG<br />

Das Krankengeld ruht solange:<br />

� die Arbeitsunfähigkeit der NÖGKK nicht binnen einer Woche gemeldet<br />

wird<br />

� der Versicherte Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50% der<br />

vollen Geld- <strong>und</strong> Sachbezüge hat; besteht Anspruch auf Fortbezug<br />

von 50% der vollen Geld- <strong>und</strong> Sachbezüge, ruht das Krankengeld<br />

zur Hälfte;<br />

� dem Versicherten ein Übergangsgeld (in Rehabilitationsfällen) aus der<br />

Unfall- oder Pensionsversicherung gewährt wird;<br />

� der Versicherte Präsenzdienst (Zivildienst) leistet.<br />

Die NÖGKK kann den Krankengeldanspruch zum Ruhen bringen,<br />

wenn der Versicherte<br />

� einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> nicht Folge leistet;<br />

� sich der Verpflichtung zur Anstaltspflege entzieht;<br />

� wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen<br />

des behandelnden Arztes verletzt hat;<br />

� während des Aufenthaltes in einem Genesungs- oderErholungsheim,<br />

einer Kuranstalt oder in einer Krankenanstalt, die vorwiegend<br />

der Rehabilitation dient, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen<br />

hat <strong>und</strong> deshalb für die restliche Dauer von der Heimpflege ausgeschlossen<br />

wird.<br />

Wann gebührt kein Krankengeld?<br />

1. FALL, § 142 ASVG<br />

Das Krankengeld gebührt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer<br />

schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel mit strafrechtlicher<br />

Verurteilung oder unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Missbrauches<br />

von Suchtgift ist.<br />

AK Infoservice 211


Krankengeld Auszahlung<br />

Sonstiges<br />

Zahnarzt<br />

2. FALL, § 88 ASVG<br />

Wenn der Versicherungsfall durch Selbstschädigung vorsätzlich herbeigeführt<br />

wurde oder durch eine mit Vorsatz begangene gerichtlich<br />

strafbare Handlung herbeigeführt wurde, für die eine rechtskräftige Verurteilung<br />

zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe erfolgte, gebührt<br />

kein Krankengeld.<br />

Im Inland wohnende bedürftige Angehörige, die ohne andere Versorgung<br />

vorwiegend vom Versicherten erhalten wurden <strong>und</strong> deren Beteiligung an<br />

der "Handlung" nicht festgestellt ist, erhalten die Hälfte des Krankengeldes.<br />

Unterstützungsfonds<br />

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Unterstützungsfonds<br />

entsprechend den Familien-, Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse<br />

eine Unterstützung gewähren.<br />

Krankengeld - Auszahlung<br />

Krankengeldbehebung<br />

Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt durch Überweisung auf ein<br />

Bankkonto.<br />

Zur Geltendmachung in der Bezirksstelle der GKK sind die vom Arzt<br />

ausgestellte Bescheinigung für den Arbeitgeber <strong>und</strong> die vom Dienstgeber<br />

unterfertigte Entgeltsbestätigung erforderlich.<br />

Krankengeld - Steuerpflicht<br />

Nach dem Einkommensteuergesetz ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig.<br />

Bei einem Tagsatz von mehr als 20 Euro täglich, werden 22 %<br />

Lohnsteuer vom Krankengeld abgezogen. Die einbehaltene Lohnsteuer<br />

wird am Auszahlungsschein ausgewiesen. Bei der Veranlagung wird das<br />

Krankengeld zu Gänze berücksichtigt.<br />

212 AK Infoservice<br />

Sonstiges - Zahnarzt<br />

Zahnärztliche Behandlungen<br />

§ 153 ASVG<br />

Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen <strong>und</strong> Zahnersatz<br />

Die Leistungen der Vertragszahnbehandler oder Zahnambulatorien der<br />

NÖGKK an Versicherte <strong>und</strong> Angehörige umfassen konservierende <strong>und</strong><br />

chirurgische Zahnbehandlungen einschließlich Kieferregulierungen, sowie<br />

den unentbehrlichen Zahnersatz (Kunststoff- <strong>und</strong> Metallgerüstprothesen).<br />

Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im Wesentlichen Reparaturen<br />

an den vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen,<br />

Zahnsteinentfernung usw.). Zur chirurgischen Zahnbehandlung<br />

zählen u. a. die Extraktion <strong>und</strong> die operative Entfernung von<br />

Zähnen.<br />

Kostenbeteiligung<br />

Bei der konservierend-chirurgischen Zahnbehandlung ist keine Kostenbeteiligung<br />

vorgesehen. Hat die/der Versicherte Sonderwünsche, so<br />

muss der Zahnbehandler sie/ihn vor Beginn der Behandlung über eine<br />

allfällige Aufzahlung informieren.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden nur die Kosten eines abnehmbaren Zahnersatzes<br />

(Kunststoff- <strong>und</strong> Metallgerüstprothese) von der NÖGKK übernommen,<br />

Ausnahmen gibt es nur, wenn aus medizinischen Gründen ein festsitzender<br />

Zahnersatz erforderlich ist. Vom Versicherten sind jedoch je<br />

nach Art des Zahnersatzes Zuzahlungen zu leisten.<br />

Bei Kieferregulierungen beträgt die Zuzahlung des/der Versicherten<br />

(Angehörigen) bei abnehmbaren Geräten pro Behandlungsjahr 50 %<br />

(395 Euro) des vereinbarten Tarifsatzes von derzeit 790 Euro. Bei festsitzenden<br />

Geräten leistet die Kasse einen Zuschuss von 316 Euro.<br />

AK Infoservice<br />

213


Sonstiges Urlaub<br />

Sonstiges<br />

Rezeptgebühr<br />

Sonstiges - Urlaub<br />

Ärztliche Betreuung im Urlaub<br />

Inland<br />

Bei einem Urlaub innerhalb der Europäischen Union (inkl. EWR <strong>und</strong><br />

Schweiz) kann man mit der europäischen Krankenversicherungskarte<br />

(Rückseite der E-Card) direkt bei einem dortigen Vertragsarzt oder in der<br />

Krankenanstalt die unmittelbar notwendigen Leistungen in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Ausland<br />

Bei einem Urlaub außerhalb der EU in einem Land mit Abkommen<br />

(Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien-Montenegro, Tunesien, <strong>und</strong><br />

der Türkei) muss weiterhin vor Antritt der Reise beim Dienstgeber oder<br />

direkt bei der Krankenversicherung ein zwischenstaatlicher Betreuungsschein<br />

angefordert werden. Dieser muss bei der für den Urlaubsort<br />

zuständigen ausländischen Kasse gegen einen dort gültigen Behandlungsschein<br />

eingetauscht werden.<br />

Benachrichtigung<br />

Im Falle eines Krankenstandes ist neben der nächsten Dienststelle der<br />

für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse auch der<br />

Dienstgeber unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Bei einem Urlaub in einem Staat, der nicht der EU angehört <strong>und</strong> mit dem<br />

Österreich auch kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />

hat, muss man die Kosten der Behandlung zunächst selbst bezahlen.<br />

Die NÖGKK gewährt in solchen Fällen nach Vorlage saldierter Rechnungen<br />

einen Kostenersatz in der Höhe des Betrages, den sie im Inland<br />

aufzuwenden hätte.<br />

Für einen Krankenrücktransport kann nur durch eine Privatversicherung<br />

Vorsorge getroffen werden. Die NÖGKK übernimmt die Kosten dafür in<br />

keinem Fall.<br />

214 AK Infoservice<br />

Sonstiges - Rezeptgebühr<br />

Befreiung von der Rezeptgebühr/<br />

E-Card Gebühr § 136 Abs. 5 ASVG<br />

Die Befreiung von der Rezeptgebühr wird bewilligt:<br />

(Damit auch eine Befreiung vom Service-Entgelt für die E-Card)<br />

Bewilligung ohne Antrag<br />

Für Bezieher von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich der Zuerkennung<br />

dieser Leistung die besondere soziale Schutzbedürftigkeit<br />

festgestellt wurde.<br />

Beispiele:<br />

� Pension mit Ausgleichszulage (für Bezieher einer Ausgleichszulage<br />

mit einem Ausgedinge gelten Sonderbestimmungen), Ruhe- oder<br />

Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage, Bezug von Mindestsicherung.<br />

� Für Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten.<br />

� Keine Krankenscheingebühr bezahlen auch Pensionisten <strong>und</strong> Kinder.<br />

Bewilligung auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse<br />

� Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte<br />

für Alleinstehende 793,40 Euro<br />

<strong>und</strong><br />

für Ehepaare 1.189,56 Euro<br />

nicht übersteigen.<br />

Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um 122,41 Euro.<br />

� Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />

Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Einkünfte<br />

bei Alleinstehenden 912,41 Euro,<br />

bei Ehepaaren 1.367,99 Euro,<br />

nicht übersteigen;<br />

für jedes Kind sind 122,41 Euro<br />

hinzuzurechnen.<br />

AK Infoservice<br />

215


Sonstiges Rezeptgebühr<br />

Sonstiges<br />

Fahrtkosten<br />

Arbeitslose erhalten keine Sonderzahlungen, daher gelten höhere<br />

Grenzbeträge:<br />

� Für Arbeitslose, deren monatliche Einkünfte<br />

für Alleinstehende 925,63 Euro<br />

<strong>und</strong><br />

für arbeitslose Ehepaare 1.387,82 Euro<br />

nicht übersteigen.<br />

Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um 122,41 Euro.<br />

� Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen<br />

überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die<br />

monatlichen Einkünfte<br />

bei Alleinstehenden 1.064,48 Euro<br />

bei arbeitslosen Ehepaaren 1.595,99 Euro<br />

nicht übersteigen;<br />

für jedes Kind sind 122,41 Euro<br />

hinzuzurechnen.<br />

Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem<br />

Einkommen, so ist dies zu berücksichtigen. Für Pensionsbezieher mit<br />

einem Ausgedinge gilt eine Sonderregelung (abweichende Grenzbeträge).<br />

Die Befreiung von der Rezeptgebühr wird über die e-card automatisch<br />

bei der Ausstellung eines Rezeptes berücksichtigt.<br />

Begrenzung der Kosten<br />

für Rezeptgebühren § 31 Abs. 5 Zif. 16 ASVG<br />

Seit 1.1.2008 werden die Kosten für Rezeptgebühren für jede/n Versicherte/n<br />

mit 2 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt. Dies erfolgt automatisch<br />

mittels E-Card.<br />

Die Begrenzung richtet sich nach dem Jahreseinkommen. Sobald die<br />

Grenze überschritten wird, ist keine Rezeptgebühr mehr zu bezahlen.<br />

(Vermerk auf dem Rezept)<br />

216 AK Infoservice<br />

Zur Berechnung des Einkommens werden die aktuellsten Daten aus<br />

dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger (im Regelfall das<br />

Einkommen des Vorjahrs) bzw. die laufende Pension herangezogen.<br />

Spätestens am Jahresende wird festgestellt, ob die Obergrenze überschritten<br />

wurde <strong>und</strong> zu viel bezahlte Rezeptgebühr für das folgende Kalenderjahr<br />

gut geschrieben.<br />

Sonstiges - Fahrtkosten/Transportkosten<br />

Reise(Fahrt)- <strong>und</strong> Transportkosten<br />

Reise(Fahrt)kosten werden von der NÖGKK nicht ersetzt.<br />

Transportkosten § 135 Abs. 5 ASVG<br />

Die NÖGKK übernimmt die Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt<br />

ist, dass die/der Erkrankte auf Gr<strong>und</strong> des körperlichen oder geistigen<br />

Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen kann.<br />

Es werden nur Transportkosten im Inland<br />

� in die nächst gelegene Krankenanstalt bzw. aus dieser zurück in die<br />

Wohnung<br />

� bei aus medizinischen Gründen erforderlicher Überstellung in eine<br />

andere Krankenanstalt<br />

� zur ambulanten Behandlung zum nächst gelegenen geeigneten Vertragsarzt<br />

oder zur nächsten Vertragseinrichtung bzw. zurück in die<br />

Wohnung getragen.<br />

Ist ein Sitzendtransport (= Ambulanztransport) medizinisch notwendig,<br />

ersetzt die Kasse für die eigentliche Transportstrecke nach Vorlage des<br />

Transportscheines <strong>und</strong> einer saldierten Rechnung Kosten in Höhe des<br />

halben amtlichen Kilometergeldes, mindestens jedoch 2 Euro je Transportstrecke.<br />

AK Infoservice<br />

217


MUTTERSCHUTZ / KARENZ<br />

218 AK Infoservice<br />

Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

Mutterschutz / Karenz - Wochengeld<br />

Schutzfrist / Wochengeld<br />

Schutzfrist § 162 ASVG<br />

Definition<br />

Unter Schutzfrist versteht man den Zeitraum von 8 Wochen vor der Geburt<br />

<strong>und</strong> 8 Wochen nach der Geburt, während der die Arbeitnehmerin<br />

nicht beschäftigt werden darf ("absolutes Beschäftigungsverbot").<br />

Die Schutzfrist beginnt schon zu einem früheren Zeitpunkt, wenn durch<br />

die Beschäftigung Leben oder Ges<strong>und</strong>heit des Kindes oder der Mutter<br />

gefährdet sind. (Bestätigung des Amtsarztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorats)<br />

Dauer<br />

Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten <strong>und</strong> nach Kaiserschnittentbindungen<br />

verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung von 8 auf<br />

mindestens 12 Wochen.<br />

Vorzeitige Geburt § 162 ASVG<br />

Hat die Geburt vor dem errechneten Termin stattgef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ist somit<br />

eine Verkürzung der 8-Wochenfrist vor der Geburt eingetreten, so<br />

verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser<br />

Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.<br />

Die Schutzfrist verlängert sich nicht, wenn sie wegen Gefahr für Leben<br />

oder Ges<strong>und</strong>heit des Kindes oder der Mutter bereits zu einem früheren<br />

Zeitpunkt begonnen hat.<br />

AK Infoservice<br />

219


Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

HINWEIS<br />

Werdende Mütter, deren Dienstverhältnis noch vor Beginn der<br />

Schutzfrist durch Zeitablauf endet, <strong>und</strong> die vom Arbeitsinspektions-<br />

oder Amtsarzt ein Freistellungszeugnis erhalten, haben nur<br />

dann Anspruch auf ein vorgezogenes Wochengeld, wenn<br />

� das befristete Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Freistellung<br />

noch aufrecht ist, oder<br />

� nach Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses eine Leistung<br />

aus der Arbeitslosenversicherung - z.B. Arbeitslosengeld<br />

- bezogen wird, oder<br />

� sie sich in einer Schutzfrist befinden (siehe unten)<br />

Anspruch §§ 122, 162 ASVG<br />

1) Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld ist, dass zu Beginn<br />

der Schutzfrist ein aufrechtes Dienstverhältnis oder ein Bezug aus<br />

der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung vorliegt<br />

2) Steht die Dienstnehmerin in einem befristeten Dienstverhältnis, das<br />

vor Beginn der Schutzfrist endet, so hat sie trotzdem Anspruch auf<br />

Wochengeld, wenn die Schutzfrist innerhalb von 6 Wochen nach<br />

dem Ende des Dienstverhältnisses beginnt <strong>und</strong> die Frau innerhalb<br />

des letzten Jahres insgesamt 26 Wochen oder in den letzten 6 Wochen<br />

davor ununterbrochen versichert war.<br />

3) Steht die Dienstnehmerin in einem befristeten Dienstverhältnis, das<br />

vor Beginn der Schutzfrist endet, so besteht der Anspruch auf Wochengeld<br />

trotzdem, wenn das Dienstverhältnis zu Beginn der 32. Woche<br />

vor Eintritt der Schutzfrist (= Beginn der Schwangerschaft)<br />

schon bestanden hat <strong>und</strong><br />

a) dieses Dienstverhältnis mindestens 13 Wochen bzw. 3 Kalendermonate<br />

gedauert hat<br />

oder<br />

b) die Dienstnehmerin in den letzten 3 Jahren vor dem Ende des befristeten<br />

Dienstverhältnisses mindestens 12 Monate krankenversichert<br />

war.<br />

220 AK Infoservice<br />

Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

Die Punkte 2 <strong>und</strong> 3 gelten auch dann, wenn ein unbefristetes Dienstverhältnis<br />

ohne Verschulden der Dienstnehmerin endet.<br />

4) Wird eine Frau während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wieder<br />

schwanger, so erhält sie Wochengeld, wenn sie bei der ersten<br />

Schwangerschaft Anspruch auf Wochengeld hatte.<br />

Höhe § 162 ASVG<br />

Als Gr<strong>und</strong>lage für die Höhe des Wochengeldes wird der durchschnittliche<br />

Bezug der letzten 13 Kalenderwochen bzw. 3 Monate vor Beginn<br />

der Schutzfrist herangezogen. Die Sonderzahlungen werden durch einen<br />

Zuschlag berücksichtigt.<br />

Bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld<br />

beträgt das Wochengeld 180 % dieses Bezuges.<br />

Krankenversicherung § 122 ASVG<br />

Während des Wochengeldbezuges ist die Dienstnehmerin krankenversichert.<br />

Antrag/Unterlagen<br />

Der Antrag auf Wochengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu<br />

stellen.<br />

Zu Beginn der Schutzfrist muss der Krankenkasse vorgelegt werden:<br />

1) eine Arbeits- <strong>und</strong> Entgeltsbestätigung, die vom Dienstgeber auszustellen<br />

ist<br />

2) eine Bestätigung des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin<br />

AK Infoservice<br />

221


222<br />

Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

Karenz §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG<br />

Mutter:<br />

Die Mutter hat nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf<br />

Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, wenn das Kind im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt.<br />

Die Mutter muss Beginn <strong>und</strong> Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber<br />

bis zum Ende der Schutzfrist bekannt geben.<br />

Vater:<br />

Der Vater hat Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes,<br />

wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt <strong>und</strong> die Mutter<br />

nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder keinen Anspruch auf<br />

Karenz hat.<br />

AUSNAHME:<br />

Beim erstmaligen Wechsel zwischen den Elternteilen kann ein<br />

Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch genommen werden.<br />

ACHTUNG:<br />

Kinderbetreuungsgeld kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig<br />

bezogen werden.<br />

Nimmt der Vater Karenz unmittelbar nach der Geburt des Kindes in Anspruch,<br />

so muss er Beginn <strong>und</strong> Dauer dem Dienstgeber innerhalb von<br />

8 Wochen nach der Geburt bekannt geben.<br />

In allen anderen Fällen muss er Beginn <strong>und</strong> Dauer bis spätestens 3 Monate<br />

vor Antritt der Karenz bekannt geben.<br />

Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden, jeder Teil muss<br />

mindestens 2 Monate dauern.<br />

AK Infoservice<br />

Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

Aufgeschobene Karenz §§ 15 b ff MSchG, § 4 VKG<br />

Ein Teil der Karenz kann aufgeschoben <strong>und</strong> bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres<br />

des Kindes oder bei späterem Schuleintritt des Kindes auch<br />

nach Vollendung des 7. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.<br />

Jeder Elternteil kann maximal 3 Monate aufgeschobene Karenz in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Die Absicht aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, muss dem<br />

Dienstgeber von der Mutter<br />

a) während der Schutzfrist nach der Geburt oder<br />

b) spätestens 3 Monate vor dem Ende der in Anspruch genommenen<br />

Karenz oder<br />

c) spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz des Vaters<br />

vom Vater<br />

a) innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt oder<br />

b) spätestens 3 Monate vor dem Ende der in Anspruch genommenen<br />

Karenz oder<br />

c) spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter<br />

bekannt gegeben werden.<br />

Der Beginn der aufgeschobenen Karenz muss dem Dienstgeber spätestens<br />

3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt gegeben<br />

werden.<br />

ACHTUNG:<br />

Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann nicht aufgeschoben<br />

werden.<br />

AK Infoservice 223


224<br />

Mutterschutz/Karenz Kündigungsschutz<br />

Mutterschutz / Karenz - Kündigungsschutz<br />

Kündigungsschutz für die Mutter § 10, 12 MSchG<br />

Die Mutter genießt Kündigungsschutz ab dem Beginn der Schwangerschaft.<br />

Dies gilt nur dann, wenn die Schwangerschaft dem Dienstgeber<br />

bekannt war oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Kündigung mitgeteilt<br />

wurde. AUSNAHME: Wenn die Schwangerschaft noch nicht bekannt<br />

ist, muss sie unverzüglich nach Kenntnis gemeldet werden. (ärztliches<br />

Attest)<br />

Der Kündigungsschutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Karenz,<br />

wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird, 4 Monate nach der<br />

Geburt des Kindes.<br />

Bei einer geteilten Karenz beginnt der Kündigungsschutz auch für die<br />

Mutter frühestens 4 Monate vor Beginn der Karenz.<br />

Kündigungsschutz für den Vater § 7 VKG<br />

Der Kündigungsschutz für den Vater beginnt immer mit Bekanntgabe<br />

der Karenz an den Dienstgeber, frühestens aber 4 Monate vor Antritt.<br />

Keinesfalls beginnt der Kündigungsschutz für den Vater vor der Geburt<br />

des Kindes.<br />

AK Infoservice<br />

Mutterschutz/Karenz Beschäftigung während der Karenz<br />

Mutterschutz / Karenz -<br />

Beschäftigung während der Karenz<br />

Beschäftigung während der Karenz - § 15 e MSchg, § 7 b VKG<br />

Neben einem karenzierten Arbeitsverhältnis ist es erlaubt, eine geringfügige<br />

Beschäftigung auszuüben.<br />

Bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze endet die Karenz,<br />

damit entfällt der Kündigungsschutz.<br />

Allerdings darf für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung<br />

über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus neben dem karenzierten<br />

Arbeitsverhältnis vereinbart werden, ohne dass dies Auswirkungen<br />

auf die Karenz hat. Dauert die Karenz nicht das gesamte<br />

Kalenderjahr, so darf eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß<br />

vereinbart werden.<br />

Eine Beschäftigung von max. 13 Wochen bei einem anderen Dienstgeber<br />

ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.<br />

ACHTUNG:<br />

Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gilt nicht die Geringfügigkeitsgrenze,<br />

sondern die höhere Einkommensgrenze von<br />

16.200 Euro im Jahr gem. § 2 Abs. 1 Zif. 3 KBGG oder der individuelle<br />

Grenzbetrag von 60% des letzten Einkommens gem. § 8b<br />

KBGG. (Ausnahme einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld<br />

§ 24 KBGG)<br />

AK Infoservice 225


226<br />

Mutterschutz/Karenz Teilzeitbeschäftigung<br />

Mutterschutz / Karenz - Teilzeitbeschäftigung<br />

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung § 15 h MSchG, § 8 VKG<br />

Wenn das Arbeitsverhältnis des Elternteiles mindestens drei Jahre ununterbrochen<br />

gedauert hat <strong>und</strong> dieser in einem Betrieb mit mehr als<br />

zwanzig ArbeitnehmerInnen beschäftigt ist besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.<br />

Soll die Elternteilzeit unmittelbar nach der Schutzfrist beginnen,<br />

so muss<br />

� die Mutter den Antrag innerhalb der Schutzfrist<br />

� der Vater den Antrag innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt<br />

schriftlich an den Arbeitgeber stellen.<br />

Dauer<br />

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht bis zum vollendeten siebenten<br />

Lebensjahr des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintrittsalter.<br />

Beginn, Dauer, Ausmaß <strong>und</strong> Lage der Teilzeitbeschäftigung ist<br />

zu vereinbaren.<br />

Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern <strong>und</strong><br />

kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Änderung<br />

oder vorzeitige Beendigung kann von jedem Vertragsteil ebenfalls<br />

nur einmal begehrt werden.<br />

In allen anderen Fällen muss der Antrag spätestens 3 Monate vor Beginn<br />

der Elternteilzeit schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.<br />

Vereinbarung über<br />

Teilzeitbeschäftigung § 15 i MSchG, § 8 a VKG<br />

Wer die oben angeführten Bedingungen nicht erfüllt, kann eine Vereinbarung<br />

über eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Dienstgeber schließen,<br />

ein Rechtsanspruch besteht nicht.<br />

AK Infoservice<br />

Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />

Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz<br />

Der Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz wurde nicht verändert, er<br />

dauert weiterhin bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung,<br />

längstens aber bis vier Wochen nach dem vollendeten vierten Lebensjahr<br />

des Kindes.<br />

Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum vierten Lebensjahr<br />

des Kindes oder beginnt sie danach, dann ist die Anfechtung einer Kündigung<br />

wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen<br />

Teilzeitbeschäftigung bei Gericht möglich.<br />

Inkrafttreten<br />

Die neue Regelung gilt für alle Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni<br />

2004 zur Welt gekommen sind. Weiters gilt sie für Eltern, von denen sich<br />

die Mutter am 1. Juli 2004 entweder in der Schutzfrist nach MSchG oder<br />

im Anschluss daran in einem Gebührenurlaub oder in einer Dienst verhinderung<br />

wegen Krankheit oder Unglücksfall bef<strong>und</strong>en hat <strong>und</strong> Karenz<br />

bereits gemeldet hat. Sie gilt auch für Eltern, von denen sich ein Elternteil<br />

am 1. Juli 2004 in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder<br />

VKG bef<strong>und</strong>en hat.<br />

Mutterschutz / Karenz - Kinderbetreuungsgeld<br />

Kinderbetreuungsgeld § 1 KBGG<br />

gilt für Geburten ab 1.1.2002<br />

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:<br />

� Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind<br />

� Gemeinsamer Haushalt von Kind <strong>und</strong> Kinderbetreuungsgeld beziehendem<br />

Elternteil<br />

� Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte darf 16.200 Euro im<br />

Jahr nicht übersteigen.<br />

� Wenn es für die/den Betroffenen günstiger ist, gilt eine Zuverdienstgrenze<br />

von 60 Prozent des letzten Einkommens.<br />

AK Infoservice 227


228<br />

Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />

� Beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf das Einkommen<br />

den Betrag von 5.800 Euro im Jahr nicht übersteigen. (Entspricht<br />

etwa der Geringfügigkeitsgrenze)<br />

Den Anspruch auf Familienbeihilfe muss nicht derjenige Elternteil haben,<br />

der Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte.<br />

Es kann immer nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld erhalten; eine<br />

gleichzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich.<br />

Auch bei Mehrlingsgeburten wird Kinderbetreuungsgeld nur einmal<br />

ausbezahlt.<br />

Beginn des Bezuges § 4 KBGG<br />

� Das Kinderbetreuungsgeld muss beantragt werden.<br />

� Kinderbetreuungsgeld kann frühestens ab der Geburt bezogen werden.<br />

� Kinderbetreuungsgeld wird erst nach dem Ende des Wochengeldes<br />

ausbezahlt.<br />

� Ist das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, steht<br />

der Differenzbetrag zu.<br />

� Wird der Antrag verspätet gestellt, so kann Kinderbetreuungsgeld<br />

höchstens 6 Monate rückwirkend ausbezahlt werden.<br />

Bezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld § 5 KBGG<br />

NEU: Seit 1.1.2010 kann das Kinderbetreuungsgeld in 5 Varianten bezogen<br />

werden:<br />

Langvariante:<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 3 Jahren<br />

(36 Monaten) des Kindes ausbezahlt.<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 2 ½ Jahren<br />

(30 Monaten) des Kindes ausbezahlt, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />

in Anspruch nimmt.<br />

AK Infoservice<br />

Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />

Kurzvariante 1:<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 2 Jahren<br />

(24 Monaten) des Kindes ausbezahlt. Das Kinderbetreuungsgeld wird<br />

höchstens bis zum Alter von 20 Monaten des Kindes ausbezahlt, wenn<br />

nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.<br />

Kurzvariante 2:<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 1 ½ Jahren<br />

(18 Monaten) des Kindes ausbezahlt. Das Kinderbetreuungsgeld<br />

wird höchstens bis zum Alter von 15 Monaten des Kindes ausbezahlt,<br />

wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.<br />

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit einem neuen Anspruch<br />

für ein weiteres Kind.<br />

NEU: Kurzvariante 3:<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 14 Monaten<br />

des Kindes ausbezahlt.<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 12 Monaten<br />

des Kindes ausbezahlt, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />

in Anspruch nimmt.<br />

NEU: Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 14 Monaten<br />

des Kindes ausbezahlt.<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 12 Monaten<br />

des Kindes ausbezahlt, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />

in Anspruch nimmt.<br />

Die neuen Varianten des Kinderbetreuungsgelds sind mit 1.1.2010 in<br />

Kraft getreten <strong>und</strong> gelten für Geburten ab dem 1.10.2009.<br />

Wechsel im Bezug von Kinderbetreuungsgeld:<br />

Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd von den Elternteilen bezogen<br />

werden. Ein Wechsel ist zweimal möglich, ein Block muss mindestens<br />

zwei Monate betragen.<br />

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit einem neuen Anspruch<br />

für ein weiteres Kind.<br />

AK Infoservice 229


Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />

Mutterschutz/Karenz<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Verlängerung der Bezugsdauer für alleinstehende Eltern<br />

Eine Verlängerung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds ist um max.<br />

2 Monate möglich, wenn der andere Elternteil durch ein unabwendbares,<br />

unvorhersehbares Ereignis wie Tod, Krankenhausaufenthalt oder<br />

Haft an der Kinderbetreuung gehindert wird.<br />

Eine Verlängerung ist auch für AlleinerzieherInnen möglich, wenn kein<br />

Unterhalt geleistet wird <strong>und</strong> der alleinstehende Elternteil im Durchschnitt<br />

der 2 Monate nicht mehr als 1.200 Euro netto verdient. Dieser<br />

Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 300 Euro netto.<br />

Einkommensgrenze § 2 Abs. 1 Z3 i.V. § 8 KBGG<br />

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte darf im Anspruchszeitraum<br />

16.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Regelung<br />

bezieht sich auf das Einkommen der Person, die Kinderbetreuungsgeld<br />

bezieht, nicht auf das Familieneinkommen. Der Begriff „Einkünfte“ ist im<br />

Einkommensteuerrecht festgelegt. Seit 1.1.2010 werden Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen, aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung sowie Sonstige<br />

Einkünfte nicht mehr eingerechnet.<br />

� Einkünfte müssen in den Monaten mit Anspruch auf Auszahlung des<br />

Kinderbetreuungsgelds zugeflossen sein<br />

� Sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG 1988 bleiben außer Betracht<br />

� Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen<br />

<strong>und</strong> dann auf einen Jahresbetrag umzurechnen.<br />

Zum Anspruchszeitraum zählt ein Kalendermonat zur Gänze, wenn<br />

mehr als die Hälfte dieses Monates Anspruch auf Auszahlung des KBG<br />

besteht.<br />

Andernfalls zählt dieser Kalendermonat nicht zum Anspruchszeitraum.<br />

HINWEIS:<br />

Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von unter 1.220 Euro<br />

kommt es im Regelfall nicht zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze.<br />

230 AK Infoservice<br />

NEU seit 1.1.2010:<br />

Für den Anspruch auf Kindergeld werden seit 1.1.2010 nur noch Einkünfte<br />

aus unselbstständiger <strong>und</strong> selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus<br />

Gewerbebetrieb <strong>und</strong> aus Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft in den Betrag von<br />

16.200 Euro eingerechnet.<br />

HINWEIS:<br />

Wird die Einkommensgrenze überschritten, so verringert sich das<br />

Kinderbetreuungsgeld um den Überschreitungsbetrag.<br />

Um die Anrechnung zu verhindern, kann in Monaten mit einem hohen<br />

Einkommen auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet werden.<br />

NEU seit 1.1.2010<br />

Wenn es für die/den Betroffenen günstiger ist, gilt als Zuverdienstgrenze<br />

auch 60 Prozent des letzten Einkommens. Es gilt das Einkommen<br />

des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein<br />

Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.<br />

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf das Einkommen<br />

den Betrag von 5.800 Euro im Jahr nicht übersteigen (entspricht<br />

etwa der Geringfügigkeitsgrenze) <strong>und</strong> kein Arbeitslosengeld bezogen<br />

werden.<br />

Verzicht 2 Abs. 5 <strong>und</strong> § 8 Abs. 2 KBGG<br />

Auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, der Anspruchszeitraum<br />

verkürzt sich um die Monate des Verzichtes. Es kann nur auf ganze<br />

Kalendermonate im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonates verzichtet<br />

werden.<br />

Der Verzicht hat zur Folge, dass die während des Zeitraumes des Verzichtes<br />

erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages<br />

der Einkünfte außer Betracht bleiben.<br />

AK Infoservice<br />

231


Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />

Mutterschutz/Karenz<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Antrag/Unterlagen<br />

Der Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld ist sofort nach<br />

Beendigung der Schutzfrist bei der zuständigen Bezirksstelle der<br />

NÖGKK zu stellen.<br />

Folgende Unterlagen sind vorzulegen<br />

� Meldezettel<br />

� Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />

� Staatsbürgerschaftsnachweis<br />

� Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />

� Geburtsurk<strong>und</strong>e sämtlicher Kinder<br />

� Familienbeihilfenkarte<br />

� Einheitswertbescheid<br />

� Wochengeldbezugsbestätigung<br />

� Sozialversicherungskarte<br />

� Bei außerehelichen Kindern ist eine Bescheinigung des Jugendamtes<br />

über Alimentationszahlungen notwendig.<br />

Mutterschutz / Karenz -<br />

Kinderbetreuungsgeld Höhe<br />

Höhe § 3 KBGG<br />

Das Kinderbetreuungsgeld kann seit 1.1.2010 in 5 Varianten bezogen<br />

werden:<br />

Langvariante<br />

bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat<br />

� tgl. 14,53 Euro<br />

� im Monat 435,90 Euro<br />

Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />

werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat<br />

auf 7,27 Euro täglich (218,10 Euro im Monat) herabgesetzt.<br />

232 AK Infoservice<br />

Kurzvariante 1<br />

bis zum 20. bzw. 24. Lebensmonat<br />

� tgl. 20,80 Euro<br />

� im Monat 624,00 Euro<br />

Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />

werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 17. Lebensmonat<br />

auf 10,40 Euro täglich (312 Euro im Monat) herabgesetzt.<br />

Kurzvariante 2<br />

bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat<br />

� tgl. 26,60 Euro<br />

� im Monat 798,00 Euro<br />

Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />

werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 13. Lebensmonat<br />

auf 13,30 Euro täglich (399 Euro im Monat) herabgesetzt.<br />

Höhe § 3 KBGG<br />

NEU Kurzvariante 3: bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat<br />

� tgl. 33,00 Euro<br />

� im Monat 990,00 Euro<br />

Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />

werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 10. Lebensmonat<br />

auf Euro 16,50 täglich (Euro 445,00 im Monat) herabgesetzt.<br />

NEU Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:<br />

bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat<br />

� tgl. min. 33,00 Euro max. 66,60 Euro<br />

� im Monat mind. 990,00 Euro max. 1.980,00 Euro<br />

AK Infoservice<br />

233


Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld Höhe<br />

Mutterschutz/Karenz<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />

werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 10. Lebensmonat<br />

um 16,50 Euro täglich (445 Euro im Monat) reduziert.<br />

Mehrlinge:<br />

Für Mehrlingskinder (Zwillinge, Drillinge usw.) gibt es einen Zuschlag von<br />

50 % pro Kind.<br />

Mutterschutz / Karenz -<br />

Kinderbetreuungsgeld Auszahlung<br />

Auszahlung<br />

Das Kinderbetreuungsgeld wird monatlich im Nachhinein auf ein Girokonto<br />

überwiesen.<br />

Für Geburten bis 31.12.2009 gibt es für Einkommensschwache einen<br />

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, der zurückzuzahlen ist.<br />

Für Geburten ab 1.1.2010 gibt es für Einkommensschwache eine Beihilfe<br />

zum Kinderbetreuungsgeld für max. 1 Jahr, die nicht zurückbezahlt<br />

werden muss.<br />

Krankenversicherung § 28 KBGG<br />

BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld sind krankenversichert.<br />

234 AK Infoservice<br />

Mutterschutz / Karenz -<br />

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld §§ 9 ff KBGG<br />

Für Geburten von 1.1.2002 bis 31.12.2009 gab es für Einkommensschwache<br />

einen rückzahlbaren Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.<br />

Der Zuschuss beträgt täglich 6,06 Euro<br />

monatlich 181,80 Euro<br />

Eine alleinstehende Mutter hat Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld,<br />

wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag<br />

von 16.200 Euro im Jahr nicht übersteigt.<br />

Eine verheiratete Mutter erhält einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />

wie eine alleinstehende Mutter, wenn<br />

� der Ehegatte kein Einkommen bezieht, bzw. der Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte den Betrag von 12.200 Euro im Jahr nicht übersteigt. Dieser<br />

Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind für das tatsächlich Unterhalt<br />

geleistet wird, um 4.000 Euro im Jahr.<br />

� übersteigt das Einkommen des Partners die Freigrenze, so ist der<br />

Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.<br />

Rückzahlung des Zuschusses zum<br />

Kinderbetreuungsgeld § 19 KGG<br />

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist in Form einer Abgabe an<br />

das Finanzamt zurückzubezahlen.<br />

In allen anderen Fällen sind die Eltern gemeinsam zur Rückzahlung des<br />

Zuschusses verpflichtet, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse wesentlich<br />

verbessert haben.<br />

AK Infoservice<br />

235


Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />

Mutterschutz/Karenz<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Die Rückzahlungsverpflichtung ist vom Einkommen abhängig, beginnt<br />

frühestens im Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes <strong>und</strong> endet,<br />

wenn der Zuschuss zuzüglich 15 % zurückgezahlt wurde, spätestens<br />

aber mit Ablauf des 7. Jahres nach der Geburt des Kindes.<br />

Die Abgabe beträgt für beide Eltern bei einem Brutto-Einkommen von<br />

mehr als 35.000,00 Euro 5 %<br />

mehr als 40.000,00 Euro 7 %<br />

mehr als 45.000,00 Euro 9 %<br />

des Einkommens.<br />

Mutterschutz / Karenz -<br />

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld<br />

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld §§ 9 ff KBGG<br />

Mit 1.1.2010 wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für Einkommensschwache<br />

durch die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ersetzt<br />

Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld besteht nur bei Bezug<br />

eines pauschalen Kinderbetreuungsgelds.<br />

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beträgt amTag 6,06 Euro<br />

im Monat 181,80 Euro<br />

Die Beihilfe wird als Überbrückungshilfe für max. 1 Jahr gewährt.<br />

Das Einkommen darf den Betrag von 5.800 Euro im Jahr nicht übersteigen.<br />

(Entspricht etwa der Geringfügigkeitsgrenze)<br />

Wenn die Beihilfe gewährt wird, muss sie nicht mehr zurückgezahlt werden.<br />

Es sei denn, die Einkommenssituation ändert sich während die Beihilfe<br />

bezogen wird, wie das auch bei allen anderen Sozialleistungen der<br />

Fall ist.<br />

236 AK Infoservice<br />

Mutterschutz / Karenz -<br />

Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Kinderbetreuungsgeld<br />

Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> Arbeitslosengeld § 7 Abs. 5 AlVG<br />

Das Kinderbetreuungsgeld ist ausschließlich eine Familienleistung <strong>und</strong><br />

hat daher keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld.<br />

Im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld kann daher Arbeitslosengeld<br />

bezogen werden, wenn davor die Anwartschaft erfüllt wurde.<br />

Es kann auch neben dem Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld bezogen<br />

werden, z.B. wenn eine Beschäftigung verloren gegangen ist, die<br />

den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht ausgeschlossen hat.<br />

ACHTUNG<br />

Gilt nicht für den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.<br />

Voraussetzung ist aber, dass das Kind von einer geeigneten Person betreut<br />

wird.<br />

ACHTUNG<br />

Das Arbeitslosengeld wird bei der Zuverdienstgrenze als Einkommen<br />

angerechnet.<br />

AK Infoservice<br />

237


Mutterschutz/Karenz Familienbeihilfe<br />

Mutterschutz/Karenz<br />

Familienbeihilfe<br />

Mutterschutz / Karenz -<br />

Familienbeihilfe<br />

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für minderjährige Kinder, die dem<br />

Haushalt des/der Anspruchsberechtigten angehören.<br />

Anspruchsberechtigt sind Österreicher, EU-Ausländer, Staatenlose oder<br />

anerkannte Flüchtlinge sowie sonstige Ausländer, die sich seit mind. 5<br />

Jahren legal in Österreich aufhalten oder im Inland einer mind. 3 Monate<br />

dauernden unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.<br />

Antrag<br />

Die Familienbeihilfe muss beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit<br />

dem Formular Beih1 beantragt werden.<br />

Unterlagen<br />

� Geburtsurk<strong>und</strong>e des Kindes<br />

� Meldezettel des Kindes <strong>und</strong> des/r Antragstellers/in<br />

Die Familienbeihilfe wird gr<strong>und</strong>sätzlich an die Mutter ausbezahlt, diese<br />

kann jedoch zu Gunsten des Vaters verzichten.<br />

Bezugsdauer<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann Familienbeihilfe für minderjährige Kinder bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres bezogen werden.<br />

Darüber hinaus kann Familienbeihilfe auf Antrag für volljährige Kinder,<br />

die eine Schule, Universität oder sonstige Ausbildung absolvieren bis zur<br />

Vollendung des 24. Lebensjahres ausbezahlt werden. (Es muss ein<br />

günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden - Zuverdienstgrenze<br />

10.000 Euro im Jahr). Gilt ab 1.7.2011.<br />

238 AK Infoservice<br />

AUSNAHME<br />

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben Anspruch: Mütter<br />

bzw. Schwangere, Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst<br />

absolvieren bzw. absolviert haben, erheblich behinderte<br />

Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Studierende,<br />

deren Studium mindestens zehn Semester dauert, Personen, die<br />

vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer<br />

von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen<br />

Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben. Gilt ab<br />

1.7.2011<br />

Wenn auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

oder während einer Ausbildung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres<br />

dauernde Erwerbsunfähigkeit eintritt, so kann die Familienbeihilfe<br />

unbefristet bezogen werden.<br />

ACHTUNG<br />

Ab 1.3.2011 entfällt die Bestimmung, dass Jugendliche, die sich<br />

nicht in einer Ausbildung befinden <strong>und</strong> beim AMS arbeitssuchend<br />

gemeldet sind, Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

beziehen können.<br />

Höhe<br />

Die Familienbeihilfe beträgt pro Monat<br />

für das 1. Kind für das 2. Kind für das 3. Kind<br />

<strong>und</strong> weitere<br />

unter 3 105,40 Euro 118,20 Euro 140,40 Euro<br />

über 3 112,70 Euro 125,50 Euro 147,70 Euro<br />

über 10 130,90 Euro 143,70 Euro 165,90 Euro<br />

über 19 152,70 Euro 165,50 Euro 187,70 Euro<br />

Für das 3. <strong>und</strong> jedes weitere Kind kann bei der Veranlagung ein Mehrkindzuschlag<br />

von 20 Euro im Monat berücksichtigt werden, wenn das<br />

Familieneinkommen im Vorjahr den Betrag von 55.000 Euro (gilt für<br />

2010) nicht überschritten hat.<br />

AK Infoservice<br />

239


Mutterschutz/Karenz Kinderabsetzbetrag<br />

Mutterschutz/Karenz<br />

Behördenwege<br />

Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich<br />

die Familienbeihilfe monatlich um 138,30 Euro<br />

Familien erhalten für jedes Kind zwischen 6 <strong>und</strong> 15 Jahren ein Schulstartgeld<br />

von 100 Euro, das im September ausbezahlt wird.<br />

HINWEIS:<br />

EU-Bürger können auch für Kinder, die sich ständig im Ausland<br />

aufhalten, Familienbeihilfe erhalten.<br />

Auszahlung:<br />

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle 2 Monate, jeweils für den laufenden<br />

<strong>und</strong> den kommenden Monat.<br />

Mutterschutz / Karenz - Kinderabsetzbetrag<br />

Der Kinderabsetzbetrag wird gr<strong>und</strong>sätzlich direkt mit der Familienbeihilfe<br />

ausbezahlt.<br />

Höhe des Kinderabsetzbetrag ab 1.1.2004<br />

für jedes Kind einheitlich monatlich 50,90 Euro<br />

240 AK Infoservice<br />

Mutterschutz / Karenz - Behördenwege<br />

Was ist in den letzten Wochen vor Beginn der Schutzfrist noch zu erledigen?<br />

In der 12. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung sind vom Arzt<br />

zwei Bestätigungen über den Beginn der Schutzfrist einzuholen. Eine<br />

Bestätigung erhält der Dienstgeber, die zweite die Krankenkasse.<br />

Welche Unterlagen sind für den Bezug des Wochengeldes<br />

notwendig?<br />

1. Arbeits- <strong>und</strong> Entgeltbestätigung, die vom Dienstgeber<br />

auszustellen ist <strong>und</strong><br />

2. Bestätigung des Arztes über den voraussichtlichen<br />

Geburtstermin<br />

Wann müssen diese Unterlagen der Krankenkasse übermittelt<br />

werden?<br />

Am Beginn der Schutzfrist.<br />

Wo erhalte ich die Geburtsurk<strong>und</strong>e?<br />

Diese ist bei jedem Standesamt zu lösen, das für die Gemeinde zuständig<br />

ist, in der das Kind geboren wurde.<br />

Welche Dokumente sind dazu notwendig?<br />

1. Für Verheiratete:<br />

� Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />

� Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern<br />

� Geburtsurk<strong>und</strong>e der Eltern<br />

� Meldezettel von Mutter <strong>und</strong> Vater<br />

Wenn der Vater Ausländer ist, muss der Pass vorgelegt werden<br />

AK Infoservice<br />

241


Mutterschutz/Karenz<br />

2. Für Unverheiratete<br />

� Geburtsurk<strong>und</strong>e der Mutter<br />

� Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter<br />

� Meldezettel der Mutter<br />

Verfahren<br />

Zugleich ist eine standesamtliche Geburtsbescheinigung zu lösen.<br />

Diese wird gemeinsam mit dem Entlassungsschein des Krankenhauses<br />

der zuständigen Krankenkasse übergeben.<br />

Was benötige ich zur polizeilichen Anmeldung des Kindes?<br />

� Meldezettel<br />

� Geburtsurk<strong>und</strong>e des Kindes<br />

(Bei Ausländern auch der Pass des Vaters)<br />

Wichtig für Ausländer:<br />

Das Kind muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt von der jeweiligen<br />

Botschaft, der der Kindesvater untersteht, eingetragen werden.<br />

Mutterschutz / Karenz - Verfahren<br />

Rechtsvertretung<br />

Gegen Bescheide betreffend die Gewährung von Wochengeld, Karenzgeld<br />

oder Kinderbetreuungsgeld besteht die Möglichkeit ein Rechtsmittel<br />

(z.B. Klage) zu ergreifen. In diesen Fällen kann Ihnen nach Prüfung<br />

der Rechtslage von Seiten der Niederösterreichischen <strong>Kammer</strong> für Arbeiter<br />

<strong>und</strong> Angestellte kostenlose Rechtsvertretung gewährt werden.<br />

Um die kurzen Rechtsmittelfristen zu wahren, setzen Sie sich umgehend<br />

mit Ihrer nächsten Bezirksstelle der AKNÖ in Verbindung.<br />

242 AK Infoservice<br />

NACHTSCHWERARBEIT<br />

AK Infoservice<br />

243


244<br />

Nachtschwerarbeit Allgemein/Schwerarbeit<br />

Nachtschwerarbeit - Allgemein<br />

Nachtschwerarbeitsgesetz<br />

Wer in der Nacht Schwerarbeit leistet, soll in Folge der besonders belastenden<br />

Arbeitsbedingungen sowohl arbeits- als auch sozialrechtliche<br />

Begünstigungen erhalten. (Die Voraussetzung von Schichtarbeit ist seit<br />

1.1.1993 entfallen.<br />

Die Begünstigungen bestehen in der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung<br />

durch Inanspruchnahme von Sonderruhegeld, sowie im Anspruch<br />

auf zusätzliche Arbeitspausen <strong>und</strong> Sonderurlaub.<br />

Für Krankenpflegepersonal wurden Sonderregelungen geschaffen.<br />

Nachtschwerarbeit - Schwerarbeit<br />

� Arbeiten in Bergbaubetrieben unter Tage oder im Tunnel- oder Stollenbau;<br />

� Bergbauarbeiten über Tage im Freien, sofern Mehrfachbelastung<br />

durch Erschütterungen <strong>und</strong> Lärm (mind. 83 dBA) gegeben ist;<br />

� Arbeiten bei der Erdölförderung sowie bei der Erdgasförderung bei<br />

Mehrfachbelastung durch Erschütterung <strong>und</strong> Lärm (83 dBA) oder<br />

Hitze oder die Gefahr der Einwirkung ges<strong>und</strong>heitsschädlicher<br />

Stoffe;<br />

� Arbeiten in Hitze während der überwiegenden Arbeitszeit bei mehr<br />

als 30° C <strong>und</strong> 50 % Luftfeuchtigkeit, bzw. bei wirkungsäquivalenten<br />

Belastungen;<br />

� Arbeiten mit überwiegendem Aufenthalt in Kühlräumen mit einer<br />

Temperatur von weniger als -21° C oder bei ständigem Wechsel zwischen<br />

solchen Kühlräumen <strong>und</strong> Normaltemperatur;<br />

� Arbeiten bei dauerndem starken Lärm, sofern ein Wert von 85dBA<br />

oder bei nicht andauerndem Lärm, wenn ein gleichwertiger Pegel<br />

überschritten wird;<br />

AK Infoservice<br />

Nachtschwerarbeit Nachtarbeit<br />

� Arbeiten unter Verwendung von Fahrzeugen oder Maschinen, die ges<strong>und</strong>heitsgefährdende<br />

Erschütterungen verursachen;<br />

� Regelmäßige Arbeiten mit Atemschutzgeräten von mind. 4 St<strong>und</strong>en<br />

täglich oder mit Tauchgeräten mind. 2 St<strong>und</strong>en täglich;<br />

� Arbeiten an Bildschirmgeräten während der gesamten Arbeitszeit;<br />

� Arbeiten mit ständigem ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Einwirken von gasförmigen<br />

Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit führen können;<br />

� Feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;<br />

� Schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender<br />

Hitzeeinwirkung.<br />

� Arbeiten bei der optischen Endkontrolle der Bildröhrenherstellung<br />

(Augenbelastung);<br />

Der Kollektivvertrag erhält darüber hinaus die Möglichkeit, weitere Arbeitsbelastungen<br />

zu Schwerarbeit im Sinne des NSchG zu erklären. Damit<br />

soll auf berufsspezifische Belastungen Rücksicht genommen werden,<br />

die vom Gesetzgeber nicht erfasst wurden.<br />

Nachtschwerarbeit - Nachtarbeit<br />

Nachtarbeit wird geleistet, wenn ein Arbeitnehmer in der Zeit zwischen<br />

22.00 <strong>und</strong> 6.00 Uhr mindestens sechs St<strong>und</strong>en arbeitet, sofern nicht in<br />

die Arbeitszeit regelmäßig <strong>und</strong> in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft<br />

fällt. Dauert die Arbeitsbelastung in der Nacht kürzer (endet also<br />

z.B. die Arbeitszeit in der Regel schon um 1.00 Uhr nachts), ist das<br />

NSchG nicht anzuwenden.<br />

AK Infoservice 245


246<br />

Nachtschwerarbeit Sonderruhegeld<br />

Nachtschwerarbeit - Sonderruhegeld<br />

Anspruch:<br />

Männer mit Vollendung des 57. Lebensjahres <strong>und</strong> Frauen mit Vollendung<br />

des 52. Lebensjahres können Sonderruhegeld in Anspruch<br />

nehmen, wenn Sie in den letzten 30 Jahren vor Antragstellung in mehr<br />

als der Hälfte der Monate oder insgesamt mind. 20 Jahre Nachtschwerarbeit<br />

geleistet haben.<br />

Ein Monat gilt dann als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn an mindestens<br />

6 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit geleistet wurde: Ist innerhalb von 3<br />

Monaten an 18 Arbeitstagen eine solche Arbeit verrichtet worden, gelten<br />

alle 3 Monate als Nachtschwerarbeitsmonate.<br />

Wurde innerhalb der letzten 6 Monate an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit<br />

geleistet, so gelten seit 1.1.1999 alle 6 Monate als Nachtschwerarbeitsmonate.<br />

Höhe:<br />

Das Sonderruhegeld wird wie die Pension berechnet.<br />

siehe Pensionsversicherung - Pensionsberechnung<br />

ACHTUNG<br />

Gilt nicht für Krankenpflegepersonal!<br />

AK Infoservice<br />

Nachtschwerarbeit Arbeitsrechtliche Beünstigungen<br />

Nachtschwerarbeit -<br />

Arbeitsrechtliche Begünstigungen<br />

Arbeitsrechtliche Auswirkungen<br />

1) Zusatzpausen:<br />

Arbeitnehmer haben während jeder Nacht, in der sie Nachtschwerarbeit<br />

leisten, Anspruch auf eine zusätzliche Kurzpause von 10 Minuten.<br />

2) Zusatzurlaub:<br />

Arbeitnehmer, die an mind. 50 Tagen im Jahr Nachtschwerarbeit leisten,<br />

haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 2 Werktagen. Der Zusatzurlaub<br />

erhöht sich auf 4 Werktage nach 5 Jahren <strong>und</strong> auf 6 Werktage<br />

nach 15 Jahren, in denen Nachtschwerarbeit in diesem Ausmaß geleistet<br />

wurde.<br />

3) Für Krankenpflegepersonal gelten Sonderregelungen.<br />

AK Infoservice 247


248 AK Infoservice<br />

PENSIONSVERSICHERUNG<br />

AK Infoservice<br />

249


250<br />

Pensionsversicherung Antrag/Versicherungszeiten<br />

Pensionsversicherung - Antrag<br />

Wie mache ich den Anspruch geltend?<br />

Ein Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger muss gestellt<br />

werden, damit man eine Pension ausbezahlt erhalten kann.<br />

Der Stichtag<br />

Das ist der auf die Antragstellung auf Pension folgende Monatserste,<br />

wird der Pensionsantrag an einem Monatsersten gestellt, ist es dieser.<br />

Der Stichtag ist der Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird,<br />

� ob<br />

� in welchem Zweig der Pensionsversicherung <strong>und</strong><br />

� in welcher Höhe<br />

ein Pensionsanspruch entstanden ist.<br />

Pensionsversicherung - Versicherungszeiten<br />

Welche Zeiten werden in der Pension berücksichtigt?<br />

A. Versicherte, die vor 1.1.1955 geboren sind, alle Zeiten<br />

Beitragszeiten §§ 225, 226 ASVG<br />

1. Pflichtversicherungsmonate - aus der Beschäftigung<br />

2. freiwillige Versicherungsmonate - freiwillige Weiterversicherung bzw.<br />

Nachkauf in der Pensionsversicherung (z.B. Selbstversicherung bei<br />

geringfügiger Beschäftigung)<br />

3. Selbstversicherung: Eintrittsmöglichkeit ab dem 15. Lebensjahr<br />

4. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

5. Selbstversicherung nach der Geburt eines Kindes (bis 1993)<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsversicherung Versicherungszeiten<br />

6. Selbstversicherung bei Pflege eines noch nicht 40 Jahre alten, behinderten<br />

Kindes - hier wird über Antrag der Beitrag aus Mitteln des<br />

Familienlastenausgleichfonds bezahlt<br />

7. Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen<br />

mit Pflegegeld Stufe 3 - 7 – die Beitragsgr<strong>und</strong>lage beträgt 1.560,98<br />

Euro – seit 1.8.2009 werden die Beiträge zur Gänze aus B<strong>und</strong>esmitteln<br />

bezahlt.<br />

8. Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen<br />

der/die Pflegegeld der Stufe 3 - 7 bezieht – seit 1.8.2009 werden die<br />

Beiträge teilweise oder zur Gänze aus B<strong>und</strong>esmitteln bezahlt.<br />

9. Kauf der Schulbesuchs- oder Studienzeit, damit sie leistungswirksam<br />

wird max. 36 Schulmonate, max. 72 Hochschulmonate.<br />

10.Seit 1.1.2002 gelten maximal 18 Monate, ab 1.1.2004 maximal 24<br />

Monate Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Beitragszeit (nur für<br />

den Anspruch auf Pension)<br />

11.Seit 1.1.2004 gelten maximal 30 Monate Präsenz oder Zivildienst als<br />

Beitragszeiten (nur für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension)<br />

HINWEIS:<br />

Seit 1.1.2004 werden die Beiträge für nachgekaufte Schul- oder<br />

Studienzeiten zurückbezahlt, wenn der Nachkauf weder für den<br />

Anspruch noch für die Höhe der Pension eine Wirkung hatte.<br />

Ersatzzeiten §§ 227 - 229 ASVG<br />

Sie ersetzen eine Pflicht- oder freiwillige Versicherungszeit<br />

� Wehrdienst,<br />

� Zivildienst<br />

� Kriegsdienst,<br />

� Kriegsgefangenschaft,<br />

� Wochengeldbezug<br />

AK Infoservice 251


Pensionsversicherung Versicherungszeiten<br />

Pensionsversicherung<br />

Versicherungszeiten<br />

Seit 1971 gelten als Ersatzzeiten:<br />

� Krankengeldbezug,<br />

� Arbeitslosengeldbezug,<br />

� Notstandshilfebezug,<br />

� Bezug der Sonderunterstützung<br />

Kindererziehung:<br />

Die ersten vier Jahre nach der Geburt eines Kindes werden als Ersatzzeit<br />

gerechnet, bei Geburt von Mehrlingen die ersten fünf Jahre. Werden<br />

mehrere Kinder geboren, wird die Ersatzzeit jeweils bis zur Geburt<br />

des nächsten Kindes gerechnet, wenn der Zeitraum von vier (fünf) Jahren<br />

noch nicht abgelaufen ist.<br />

Die Ersatzzeit wird gr<strong>und</strong>sätzlich der Mutter zugerechnet – in bestimmten<br />

Fällen kann der Vater den Nachweis führen, dass er das Kind<br />

tatsächlich überwiegend erzogen hat.<br />

Ersatzzeit für einen Schulbesuch oder ein Studium im Inland:<br />

Diese Zeiten werden seit 1.7.1996 ohne Beitragsleistung auch nicht<br />

mehr für den Anspruch auf Pension gerechnet (bisher normalerweise<br />

acht Monate pro Schuljahr).<br />

Rahmenzeitraum:<br />

Es ist dies der Zeitraum, in dem die oben beschriebenen Versicherungszeiten<br />

liegen müssen, damit Anspruch auf eine Pension besteht.<br />

Je nach Pensionsart wird dieser Zeitraum aus einer unterschiedlichen<br />

Anzahl von Kalendermonaten gebildet.<br />

Neutrale Zeiten § 234 ASVG<br />

Sie haben die Wirkung, dass sie den Rahmenzeitraum, in dem die Beitrags-<br />

<strong>und</strong> Ersatzzeiten liegen müssen, verlängern.<br />

252 AK Infoservice<br />

� Pensionsbezug<br />

� Arbeitslosengeldbezug vor 1971<br />

� Krankengeldbezug vor 1971<br />

� Bezug einer Unfallrente von mind. 50 % M.d.E.<br />

� Bezug einer Kriegsopfer- <strong>und</strong> Opferfürsorgerente von mind. 70 %<br />

� Zeiten einer gemeldeten Arbeitsuche beim Arbeitsmarktservice bis<br />

max. 60 Monate<br />

B. Versicherte, die ab 1.1.1955 geboren wurden,<br />

Zeiten ab 1.1.2005 § 8 Abs. 1 Zif. 2 ASVG<br />

Pensionskonto<br />

Für jeden angerechneten Monat werden Pensionsbeiträge auf diesem<br />

Pensionskonto gutgeschrieben, d.h. es gibt nur noch Beitragszeiten.<br />

Folgende Zeiten werden angerechnet:<br />

1. Pflichtversicherungsmonate - aus der Beschäftigung<br />

2. freiwillige Versicherungsmonate - freiwillige Weiterversicherung in der<br />

Pensionsversicherung<br />

3. Selbstversicherung: Eintrittsmöglichkeit ab dem 15. Lebensjahr<br />

4. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

5. Selbstversicherung bei Pflege eines noch nicht 40 Jahre alten, behinderten<br />

Kindes - hier wird über Antrag der Beitrag aus Mitteln des<br />

Familienlastenausgleichfonds bezahlt<br />

6. Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen<br />

mit Pflegegeld Stufe 3 - 7 – die Beitragsgr<strong>und</strong>lage beträgt 1.560,98<br />

Euro - seit 1.8.2009 werden die Beiträge zur Gänze aus B<strong>und</strong>esmitteln<br />

bezahlt.<br />

7. Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen<br />

der/die Pflegegeld der Stufe 3 - 7 bezieht - seit 1.8.2009 werden die<br />

Beiträge zur Gänze aus B<strong>und</strong>esmitteln bezahlt.<br />

8. Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung<br />

(mittlere oder höhere Schule, Hochschule oder Universität),<br />

damit sie leistungswirksam wird. Pro Schuljahr können 12<br />

Monate <strong>und</strong> pro Semester 6 Monate eingekauft werden, max. 36<br />

Schulmonate, max. 72 Hochschulmonate<br />

9. Kindererziehung maximal 48 Monate, bei Mehrlingsgeburten maximal<br />

60 Monate, die Zeiten werden mit 1.560,98 Euro bewertet.<br />

AK Infoservice<br />

253


Berufliche Rehabilitation Anspruch<br />

Pension wg geminderter Arbeitsfähigkeit<br />

Invaliditätspension<br />

10.Präsenz oder Zivildienst, die Zeiten werden mit 1.560,98 Euro bewertet.<br />

11.Bezug von Krankengeld oder Wochengeld, die Zeiten werden mit der<br />

um 17 % erhöhten Beitragsgr<strong>und</strong>lage vor Eintritt der Krankheit bzw.<br />

vor Beginn des Wochengelds bewertet.<br />

12.Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, die Zeiten werden<br />

mit 70 Prozent der Beitragsgr<strong>und</strong>lage im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit<br />

bzw. 92 Prozent dieses Betrags bei Bezug von Notstandshilfe<br />

bewertet.<br />

13.Zeiten, in denen ein Anspruch auf Notstandshilfe nur deshalb nicht<br />

besteht, weil das Einkommen des (Ehe-)partners auf die Notstandshilfe<br />

angerechnet wird, werden wie Notstandshilfe bewertet.<br />

Berufliche Rehabilitation<br />

Anspruch auf berufliche Rehabilitation § 253a 270a ASVG<br />

Ab 1.1.2011 gibt es einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation.<br />

(Nur wenn eine Rehabilitation nicht möglich oder nicht zielführend ist,<br />

besteht Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension)<br />

Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat, wer auf Gr<strong>und</strong> seines Ges<strong>und</strong>heitszustands<br />

invalid oder berufsunfähig ist oder dies in absehbarer<br />

Zeit werden könnte.<br />

Dafür genügt es, dass in den letzten 36 Kalendermonaten (3 Jahre) mindestens<br />

12 Monate Beschäftigung im erlernten/angelernten Beruf oder<br />

in einer qualifizierten Angestelltentätigkeit vorliegen. Es genügt auch,<br />

dass insgesamt mindestens 36 Monate einer solchen Beschäftigung<br />

vorliegen.<br />

Die Rehabilitation muss unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes,<br />

der persönlichen Fähigkeiten <strong>und</strong> Neigungen, sowie des Alters stattfinden.<br />

Eine Umschulung auf ein wesentlich niedrigeres Qualifikationsniveau<br />

darf nur mit Zustimmung des/der Versicherten erfolgen.<br />

254 AK Infoservice<br />

Die notwendigen Versicherungszeiten für den Anspruch auf Invaliditätspension<br />

müssen vorliegen.<br />

Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit -<br />

Invaliditätspension<br />

Invaliditätspension/Arbeiter § 255 ASVG<br />

Ab 1.1.2011 gibt es nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Rehabilitation<br />

zu stellen. Geprüft wird, ob eine medizinische oder berufliche<br />

Rehabilitation möglich ist. Nur wenn eine Rehabilitation nicht möglich<br />

oder nicht zielführend ist oder ohne Erfolg geblieben ist, besteht Anspruch<br />

auf Invaliditätspension.<br />

Der/die Versicherte muss bereit sein, aktiv an einer Nach- oder Umschulung<br />

teilzunehmen. Diese darf jedoch nur unter Berücksichtigung des<br />

bisherigen Berufes, der persönlichen Fähigkeiten <strong>und</strong> Neigungen sowie<br />

des Alters stattfinden. Keinesfalls darf eine Umschulung auf ein wesentlich<br />

niedrigeres Qualifikationsniveau erfolgen.<br />

Eine Invaliditätspension wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch befristet für die<br />

Dauer von 2 Jahren zuerkannt, außer wenn aus medizinischen Gründen<br />

die Möglichkeit einer Besserung ausgeschlossen wird.<br />

Invalidität:<br />

Als invalid gilt,<br />

a) wer einen Beruf erlernt hat oder dazu angelernt wurde <strong>und</strong> diesen in<br />

den vergangenen 15 Jahren vor dem Antrag mindestens 7,5 Jahre<br />

lang ausgeübt hat, wenn er/sie aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht<br />

mehr in der Lage ist, diesen Beruf auszuüben<br />

b) wer keinen Beruf erlernt hat oder den erlernten Beruf in den vergangenen<br />

15 Jahren vor dem Antrag nicht mindestens 7,5 Jahre lang<br />

ausgeübt hat, wenn er aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen keinerlei Arbeiten<br />

mehr verrichten kann.<br />

AK Infoservice<br />

255


Pension wg geminderter Arbeitsfähigkeit<br />

Die Frage, welche Arbeiten Sie noch verrichten können, ist eine medizinische<br />

Frage, die von den Ärzten der Pensionsversicherung bzw. den<br />

gerichtsärztlichen Sachverständigen beurteilt wird.<br />

Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit -<br />

Berufsunfähigkeitspension<br />

Berufsunfähigkeitspension/Angestellte § 273 ASVG<br />

Ab 1.1.2011 gibt es nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Rehabilitation<br />

zu stellen. Geprüft wird, ob eine medizinische oder berufliche<br />

Rehabilitation möglich ist. Nur wenn eine Rehabilitation nicht möglich<br />

oder nicht zielführend ist oder ohne Erfolg geblieben ist, besteht Anspruch<br />

auf Berufsunfähigkeitspension.<br />

Der/die Versicherte muss bereit sein, aktiv an einer Nach- oder Umschulung<br />

teilzunehmen. Diese darf jedoch nur unter Berücksichtigung des<br />

bisherigen Berufes, der persönlichen Fähigkeiten <strong>und</strong> Neigungen sowie<br />

des Alters stattfinden. Keinesfalls darf eine Umschulung auf ein wesentlich<br />

niedrigeres Qualifikationsniveau erfolgen.<br />

Eine Berufsunfähigkeitspension wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch befristet für<br />

die Dauer von 2 Jahren zuerkannt, außer wenn aus medizinischen<br />

Gründen die Möglichkeit einer Besserung ausgeschlossen wird.<br />

Berufsunfähigkeit<br />

Als berufsunfähig gilt,<br />

wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die von<br />

ihm zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit,<br />

weiter auszuüben. Dabei ist ein gewisser beruflicher Abstieg,<br />

nämlich um eine Verwendungsgruppe, zumutbar.<br />

256 AK Infoservice<br />

Invaliditätspension/<br />

Berufsunfähigkeitspension Pension wg geminderter Arbeitsfähigkeit<br />

Invaliditätspension/<br />

Berufsunfähigkeitspension<br />

Voraussetzung ist, dass in den letzten 15 Jahren 7,5 Jahre lang eine<br />

qualifizierte Angestelltentätigkeit verrichtet wurde, Zeiten in denen ein<br />

erlernter/angelernter Beruf als Arbeiter ausgeübt wurde werden darauf<br />

angerechnet.<br />

Die Frage, welche Arbeiten Sie noch verrichten können, ist eine medizinische<br />

Frage, die von den Ärzten der Pensionsversicherung bzw. den<br />

gerichtsärztlichen Sachverständigen beurteilt wird.<br />

Härtefallregelung (Männer <strong>und</strong> Frauen ab 50) § 255 Abs. 3a 3b<br />

Als invalid oder berufsunfähig gilt ab 50 auch, wer keinen Berufsschutz<br />

hat <strong>und</strong> nur noch Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil verrichten<br />

kann.<br />

Solche Tätigkeiten sind leichte Arbeiten, die bei durchschnittlichem<br />

Zeitdruck nur noch vorwiegend im Sitzen verrichtet werden können.<br />

Der/die Versicherte muss mindestens 12 Monate arbeitslos sein <strong>und</strong><br />

mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Monate einer Pflichtversicherung<br />

auf Gr<strong>und</strong> von Erwerbstätigkeit erworben haben.<br />

Schutzbestimmung für ältere Frauen <strong>und</strong> Männer:<br />

(Männer <strong>und</strong> Frauen ab 57) § 255 Abs. 4 ASVG<br />

(Seit 1.7.2000 an Stelle der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter<br />

Arbeitsfähigkeit)<br />

Wer während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mindestens 10 Jahre<br />

eine gleichartige Tätigkeit verrichtet hat, <strong>und</strong> diese Tätigkeit wegen<br />

Krankheit oder Gebrechen nicht mehr ausüben kann, gilt als invalid bzw.<br />

berufsunfähig. Eine zumutbare Änderung dieser Tätigkeit ist dabei zu<br />

berücksichtigen.<br />

AK Infoservice<br />

257


258<br />

Pension wg geminderter Arbeitsfähigkeit Invaliditätspension<br />

Welche Versicherungszeit ist notwendig? § 236 ASVG<br />

1) Ist die Berufsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,<br />

so genügt das Bestehen der Versicherung, ohne weitere<br />

Versicherungsmonate.<br />

2) Ist die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten,<br />

so genügen 6 Versicherungsmonate für den Pensionsantrag,<br />

es muss aber zumindest ein Beitragsmonat vorliegen.<br />

3) Ist die Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres<br />

aber vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingetreten, so müssen<br />

zumindest 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten<br />

vorliegen.<br />

4) Wird der Antrag erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres gestellt,<br />

so müssen zu den 60 Versicherungsmonaten noch so viele Monate<br />

erworben werden, als man älter als 50 Jahre ist, bis zum Höchstausmaß<br />

von 180 Versicherungsmonaten. – Diese Versicherungsmonate<br />

müssen im Rahmenzeitraum liegen, der doppelt so lange ist.<br />

5) Ewige Anwartschaft: Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ist<br />

jedenfalls erfüllt, wenn insgesamt 180 Beitragsmonate der Pflichtoder<br />

freiwilligen Versicherung oder insgesamt 300 Versicherungsmonate<br />

(inkl. Ersatzzeiten ab dem 1.1.1956) erworben wurden.<br />

Aufgabe der Erwerbstätigkeit § 86 ASVG<br />

Damit die Pension bezogen werden kann, muss die Tätigkeit aufgegeben<br />

werden, die entscheidend dafür war, dass die Berufsunfähigkeitspension<br />

zuerkannt wurde.<br />

AK Infoservice<br />

Alterspension Regelalterspension<br />

Alterspension - Regelalterspension<br />

Alterspension: Regelalterspension (normale Alterspension)<br />

(Männer 65, Frauen 60) § 253 ASVG<br />

Anspruch auf Alterspension haben Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres,<br />

Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />

180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten, oder die<br />

sog. "Ewige Anwartschaft", d.h. insgesamt 180 Beitragsmonate der<br />

Pflicht- oder freiwilligen Versicherung oder insgesamt 300 Versicherungsmonate<br />

(inkl. Ersatzzeiten ab dem 1.1.1956).<br />

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:<br />

Eine neben dem Bezug einer Alterspension ausgeübte Erwerbstätigkeit<br />

hat unabhängig vom Einkommen seit 1.10.2000 keine Auswirkungen auf<br />

die Auszahlung der Alterspension <strong>und</strong> deren Höhe (Ausnahme: Bezug<br />

einer Ausgleichszulage).<br />

Seit 1.1.2004 erhält man für eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

einen besonderen Erhöhungsprozentsatz, der nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen berechnet wird.<br />

HINWEIS:<br />

Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das Regelpensionsalter für Frauen<br />

jährlich um 6 Monate bis auf 65 Jahre im Jahr 2033.<br />

AK Infoservice 259


260<br />

Alterspension Regelalterspension<br />

Alterspension: Regelalterspension im Pensionskonto<br />

(normale Alterspension) (Männer 65, Frauen 60) § 4 APG<br />

Anspruch auf Alterspension haben Frauen <strong>und</strong> Männer mit Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres. (Übergangsbestimmung für Frauen bis 2024<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres)<br />

Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />

� 180 Versicherungsmonate, unabhängig davon, wann sie erworben<br />

wurden,<br />

� Mindestens 7 Jahre aus Erwerbstätigkeit<br />

� Es zählen nur Zeiten ab dem 1.1.2005, nur Kindererziehungszeiten<br />

vor dem 1.1.2005 können angerechnet werden.<br />

Übergangsbestimmung:<br />

Während der Übergangszeit genügt es auch, dass die bisher geltenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sind<br />

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:<br />

Eine neben dem Bezug einer Alterspension ausgeübt Erwerbstätigkeit<br />

hat unabhängig vom Einkommen keine Auswirkungen auf die Auszahlung<br />

der Alterspension <strong>und</strong> deren Höhe. (Ausnahme: Bezug einer Ausgleichszulage)<br />

HINWEIS:<br />

Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das Regelpensionsalter für Frauen<br />

jährlich um 6 Monate bis auf 65 Jahre im Jahr 2033.<br />

AK Infoservice<br />

Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />

Alterspension - Vorzeitige bei<br />

langer Versicherungsdauer<br />

Vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer (Männer 61 ½, Frauen 56 ½) § 253 b ASVG<br />

Das Pensionsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

wurde mit 1.10.2000 auf 56 ½ Jahre für Frauen <strong>und</strong> auf 61<br />

½ Jahre für Männer erhöht.<br />

Durch die Pensionsreform 2003 wird die vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer mit 1.10.2017 abgeschafft.<br />

Die Erhöhung des Pensionsalters erfolgt aber schrittweise nach dem<br />

Geburtsdatum der Betroffenen.<br />

Welche Versicherungszeit ist notwendig? § 236 ASVG<br />

Seit 1.1.1997 müssen entweder 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung<br />

oder 450 Versicherungsmonate (37 1/2 Jahre) vorliegen, mindestens<br />

240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sind jedenfalls erforderlich.<br />

Übergangsfristen sorgen dafür, dass die Anhebung stu -<br />

fenweise erfolgt. (Zeiten der Kindererziehung werden angerechnet, die<br />

Schul- <strong>und</strong> Studienzeit nur noch entsprechend den Übergangsbestimmungen<br />

für die Anwartschaft)<br />

AK Infoservice 261


262<br />

Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />

Erhöhung des Pensionsantrittsalters durch<br />

die Pensionsreform 2004<br />

Erhöhung des Pensionsantrittsalters ab 1.7.2004 nach dem Geburtsdatum<br />

mit Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

ab 1.10.2017:<br />

Geburtsdatum Antrittsalter<br />

Männer Frauen Männer Frauen<br />

Vor 1.1.43 Vor 1.1.48 61 ½ Jahre 56 ½ Jahre<br />

1.01.43 bis 31.03.43 1.01.48 bis 31.03.48 + 8 Monate + 8 Monate<br />

1.04.43 bis 30.06.43 1.04.48 bis 30.06.48 + 10 Monate + 10 Monate<br />

1.07.43 bis 30.09.43 1.07.48 bis 30.09.48 + 11 Monate + 11 Monate<br />

1.10.43 bis 31.12.43 1.10.48 bis 31.12.48 62 Jahre 57 Jahre<br />

1.01.44 bis 31.03.44 1.01.49 bis 31.03.49 + 1 Monat + 1 Monat<br />

1.04.44 bis 30.06.44 1.04.49 bis 30.06.49 + 2 Monate + 2 Monate<br />

1.07.44 bis 30.09.44 1.07.49 bis 30.09.49 + 3 Monate + 3 Monate<br />

1.10.44 bis 31.12.44 1.10.49 bis 31.12.49 + 4 Monate + 4 Monate<br />

1.01.45 bis 31.03.45 1.01.50 bis 31.03.50 + 5 Monate + 5 Monate<br />

1.04.45 bis 30.06.45 1.04.50 bis 30.06.50 + 6 Monate + 6 Monate<br />

1.07.45 bis 30.09.45 1.07.50 bis 30.09.50 + 7 Monate + 7 Monate<br />

1.10.45 bis 31.12.45 1.10.50 bis 31.12.50 + 8 Monate + 8 Monate<br />

1.01.46 bis 31.03.46 1.01.51 bis 31.03.51 + 9 Monate + 9 Monate<br />

1.04.46 bis 30.06.46 1.04.51 bis 30.06.51 + 10 Monate + 10 Monate<br />

1.07.46 bis 30.09.46 1.07.51 bis 30.09.51 + 11 Monate + 11 Monate<br />

1.10.46 bis 31.12.46 1.10.51 bis 31.12.51 63 Jahre 58 Jahre<br />

1.01.47 bis 31.03.47 1.01.52 bis 31.03.52 + 1 Monat + 1 Monat<br />

1.04.47 bis 30.06.47 1.04.52 bis 30.06.52 + 2 Monate + 2 Monate<br />

1.07.47 bis 30.09.47 1.07.52 bis 30.09.52 + 3 Monate + 3 Monate<br />

1.10.47 bis 31.12.47 1.10.52 bis 31.12.52 + 4 Monate + 4 Monate<br />

1.01.48 bis 31.03.48 1.01.53 bis 31.03.53 + 5 Monate + 5 Monate<br />

1.04.48 bis 30.06.48 1.04.53 bis 30.06.53 + 6 Monate + 6 Monate<br />

63 Jahre 58 Jahre<br />

1.07.48 bis 30.09.48 1.07.53 bis 30.09.53 + 7 Monate + 7 Monate<br />

1.10.48 bis 31.12.48 1.10.53 bis 31.12.53 + 8 Monate + 8 Monate<br />

AK Infoservice<br />

Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />

1.01.49 bis 31.03.49 1.01.54 bis 31.03.54 + 9 Monate + 9 Monate<br />

1.04.49 bis 30.06.49 1.04.54 bis 30.06.54 + 10 Monate + 10 Monate<br />

1.07.49 bis 30.09.49 1.07.54 bis 30.09.54 + 11 Monate + 11 Monate<br />

1.10.49 bis 31.12.49 1.10.54 bis 31.12.54 64 Jahre 59 Jahre<br />

1.01.50 bis 31.03.50 1.01.55 bis 31.03.55 + 1 Monat + 1 Monat<br />

1.04.50 bis 30.06.50 1.04.55 bis 30.06.55 + 2 Monate + 2 Monate<br />

1.07.50 bis 30.09.50 1.07.55 bis 30.09.55 + 3 Monate + 3 Monate<br />

1.10.50 bis 31.12.50 1.10.55 bis 31.12.55 + 4 Monate + 4 Monate<br />

1.01.51 bis 31.03.51 1.01.56 bis 31.03.56 + 5 Monate + 5 Monate<br />

1.04.51 bis 30.06.51 1.04.56 bis 30.06.56 + 6 Monate + 6 Monate<br />

1.07.51 bis 30.09.51 1.07.56 bis 30.09.56 + 7 Monate + 7 Monate<br />

1.10.51 bis 31.12.51 1.10.56 bis 31.12.56 + 8 Monate + 8 Monate<br />

1.01.52 bis 31.03.52 1.01.57 bis 31.03.57 + 9 Monate + 9 Monate<br />

1.04.52 bis 30.06.52 1.04.57 bis 30.06.57 + 10 Monate + 10 Monate<br />

1.07.52 bis 30.09.52 1.07.57 bis 30.09.57 + 11 Monate + 11 Monate<br />

ab 1.10.52 ab 1.10.57 65 Jahre 60 Jahre<br />

Schutzbestimmung Altersteilzeit<br />

Wer eine Altersteilzeit vor dem 1.4.2003 angetreten hat, für die/den<br />

kommt es zu keiner Erhöhung des Pensionsantrittsalters.<br />

„Hacklerregelung“<br />

(Änderung ab 1.2.2011)<br />

(letztere ab 1.2.2011 nur mit Beitragszahlung 159,29 Euro/Monat).<br />

a) Hacklerregelung I (langjährig Versicherte)<br />

Frauen, die das 55. <strong>und</strong> Männer, die das 60. Lebensjahr bis zum<br />

31.12.2013 vollenden können weiterhin mit Vollendung des 55. bzw. 60.<br />

Lebensjahres ohne Abschlag in Pension gehen.<br />

Für Männer ist Voraussetzung, dass sie 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre)<br />

erworben haben, Frauen benötigen mind. 480 Beitragsmonate<br />

(40 Beitragsjahre). Dabei werden Ersatzzeiten des Wochengeldbezuges<br />

vor der Geburt, des Krankengeldbezugs, höchstens 60 Monate<br />

Kindererziehungszeiten (die sich nicht mit Beitragszeiten decken) bis zu<br />

30 Monate Präsenz- oder Zivildienst sowie Ersatzzeiten der Beschäftigung<br />

im elterlichen Betrieb angerechnet.<br />

AK Infoservice 263


Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />

b) Hacklerregelung II (langjährig Versicherte)<br />

Ab 2014 wird das Alter für die „Hacklerregelung“ für Männer, die nach<br />

dem 1.1.1954 geboren sind auf das 62. Lebensjahr erhöht. Voraussetzung<br />

sind weiterhin 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre).<br />

Für Frauen erhöht sich nach dem Geburtsdatum das Antrittsalter sowie<br />

auch die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate:<br />

Geburtsdatum Antrittsalter Beitragsmonate<br />

01.01.59 bis 31.12.59 57 Jahre 504 Monate<br />

01.01.60 bis 31.12.60 58 Jahre 516 Monate<br />

01.01.61 bis 31.12.61 59 Jahre 528 Monate<br />

01.01.62 bis 01.12.63 60 Jahre 540 Monate<br />

02.12.63 bis 01.06.64 60,5 Jahre 540 Monate<br />

02.06.64 bis 01.12.64 61 Jahre 540 Monate<br />

02.12.64 bis 01.06.65 61,5 Jahre 540 Monate<br />

Ab 02.06.65 62 Jahre 540 Monate<br />

Es zählen nur noch Beitragsmonate einer Erwerbstätigkeit sowie Ersatzzeiten<br />

des Wochengeldbezuges vor der Geburt, höchstens 60 Monate<br />

Kindererziehungszeiten (die sich nicht mit Beitragszeiten decken)<br />

<strong>und</strong> bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienst.<br />

Ein Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten wird nicht mehr möglich<br />

sein.<br />

c) Hacklerregelung III (SchwerarbeiterInnen)<br />

Frauen, die das 55. <strong>und</strong> Männer, die das 60. Lebensjahr nach dem<br />

31.12.2013 <strong>und</strong> vor dem 31.12.2018 vollenden können weiterhin mit<br />

Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres in Pension gehen.<br />

Voraussetzung ist wie bei der Hacklerregelung I, dass Männer 540 Beitragsmonate<br />

(45 Beitragsjahre) erworben haben, Frauen benötigen<br />

mind. 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) (inkl. max. 60 Monate<br />

Kindererziehung <strong>und</strong> max. 30 Monate Präsenz/Zivildienst)<br />

Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten 20 Jahren 10 Jahre lang<br />

besonders belastende Tätigkeiten verrichtet wurden. (Eine Verordnung<br />

des B<strong>und</strong>esministers für Soziales legt fest, welche Tätigkeiten darunter<br />

fallen)<br />

Anmerkung: Da Männer in die Schwerarbeitspension gehen können,<br />

wird diese „Hacklerregelung“ vor allem für Frauen in Frage kommen.<br />

Was ist Schwerarbeit<br />

� Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (22 Uhr bis 6<br />

Uhr),<br />

� regelmäßige Arbeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne von Nachtschwerarbeit,<br />

� Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, mit<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 10 % (AUVA)<br />

� berufliche Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem<br />

Behandlungs- oder Pflegebedarf,<br />

� Schwere körperliche Arbeit, Männer die mind. 2.000 Kalorien <strong>und</strong><br />

Frauen die mind. 1.400 Kalorien pro Arbeitstag verbrauchen,<br />

� Nachtschwerarbeit, ohne Anspruch auf Sonderruhegeld<br />

� Erwerbstätigkeit trotz Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %<br />

MdE sofern ab 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld mindestens der<br />

Stufe 3 vorliegt.<br />

ACHTUNG:<br />

Am Stichtag darf keine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden.<br />

Was geschieht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?<br />

Bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze fällt die Pension<br />

vollständig weg. Sie lebt mit dem Ende der Tätigkeit in der bisherigen<br />

Höhe wieder auf. Durch zusätzlich erworbene Versicherungszeiten<br />

kommt es zu einer Erhöhung der Pension bei Männern ab dem 65. <strong>und</strong><br />

bei Frauen ab dem 60. Geburtstag.<br />

264 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 265


266<br />

Alterspension Korridorpension<br />

Alterspension - Korridorpension<br />

Pensionsharmonisierung<br />

Korridorpension § 4 APG<br />

(Männer <strong>und</strong> Frauen ab 62)<br />

Mit 1.1.2005 wurde die Korridorpension eingeführt. Im Rahmen des Pensionskontos<br />

kann man wählen, ob man im Pensionskorridor schon vorzeitig,<br />

frühestens mit 62 Jahren oder erst aufgeschoben, spätestens mit<br />

68 Jahren in Pension gehen möchte. Bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr<br />

gibt es Abschläge, nach 65 erhält man Zuschläge (Bonus).<br />

HINWEIS:<br />

Die Korridorpension kann auch von Versicherten in Anspruch genommen<br />

werden, für die das Pensionskonto noch nicht gilt (wer<br />

am 1.1.2005 schon 50 Jahre alt war).<br />

Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />

Es müssen 450 Versicherungsmonate insgesamt vorliegen, unabhängig<br />

davon, wann diese erworben wurden.<br />

ACHTUNG:<br />

Am Stichtag darf keine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden.<br />

Was geschieht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?<br />

Bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze fällt die Pension<br />

vollständig weg. Sie lebt mit dem Ende der Tätigkeit in der bisherigen<br />

Höhe wieder auf. Durch zusätzlich erworbene Versicherungszeiten<br />

kommt es zu einer Erhöhung der Pension bei Männern ab dem 65. <strong>und</strong><br />

bei Frauen ab dem 60. Geburtstag.<br />

AK Infoservice<br />

Alterspension Schwerarbeitspension<br />

Arbeitslosigkeit <strong>und</strong> Korridorpension<br />

Wer bereits arbeitslos ist oder mit 62 Jahren seine Beschäftigung verliert,<br />

erhält kein Arbeitslosengeld mehr. Er hat daher keine Wahl <strong>und</strong><br />

muss die Korridorpension in Anspruch nehmen. Nur wer vom Dienstgeber<br />

gekündigt wurde oder berechtigt ausgetreten ist, kann ab 62 max.<br />

1 Jahr Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.<br />

ACHTUNG:<br />

Wer schon Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer hat, muss diese jedenfalls in Anspruch nehmen.<br />

Alterspension - Schwerarbeitspension<br />

Pensionsharmonisierung<br />

Schwerarbeitspension § 4 APG<br />

(Männer <strong>und</strong> Frauen ab 60)<br />

Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />

Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre)<br />

vorliegen.<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten 20 Jahren 10 Jahre besonders<br />

belastende Tätigkeiten verrichtet wurden.<br />

Pensionsantritt<br />

Die Schwerarbeitspension kann frühestens mit Vollendung von 60 Jahren<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

AK Infoservice 267


268<br />

Alterspension Schwerarbeitspension<br />

Was ist Schwerarbeit?<br />

� Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (22 Uhr bis 6<br />

Uhr),<br />

� regelmäßige Arbeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne von Nachtschwerarbeit,<br />

� Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, mit<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 10 % (AUVA),<br />

� berufliche Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem<br />

Behandlungs- oder Pflegebedarf,<br />

� Schwere körperliche Arbeit, Männer die mind. 2.000 Kalorien <strong>und</strong><br />

Frauen die mind. 1.400 Kalorien pro Arbeitstag verbrauchen. (Zur<br />

Vereinfachung der Administration wurde für die PVA eine Liste von<br />

Tätigkeiten erstellt – diese umfasst nicht alle Tätigkeiten <strong>und</strong> ist<br />

nicht verbindlich),<br />

� Nachtschwerarbeit, ohne Anspruch auf Sonderruhegeld,<br />

� Erwerbstätigkeit trotz Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %<br />

MdE sofern ab 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld mindestens der<br />

Stufe 3 vorliegt.<br />

Höhe<br />

Für Schwerarbeiter gibt es niedrigere Abschläge. Für jedes Jahr vorzeitigen<br />

Pensionsantritt gibt es nur eine Kürzung der Pension um 1,8 Prozent<br />

(4,2 % bei der vorzeitigen Alterspension).<br />

ACHTUNG:<br />

Am Stichtag darf keine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden.<br />

Was geschieht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?<br />

Bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze fällt die Pension<br />

vollständig weg. Sie lebt mit dem Ende der Tätigkeit in der bisherigen<br />

Höhe wieder auf. Durch zusätzlich erworbene Versicherungszeiten<br />

kommt es zu einer Erhöhung der Pension bei Männern ab dem 65. <strong>und</strong><br />

bei Frauen ab dem 60. Geburtstag.<br />

AK Infoservice<br />

Alterspension Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit<br />

Alterspension - Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit<br />

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit § 253 a ASVG<br />

(Männer 61 ½, Frauen 56 ½)<br />

Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurde mit 1.1.2004 abgeschafft.<br />

An Stelle der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurde für einen<br />

Übergangszeitraum befristet ein Übergangsgeld vom Arbeitsmarktservice<br />

eingeführt.<br />

Exkurs: Übergangsgeld § 39a AlVG<br />

(Männer 61 ½ Jahre, Frauen 56 ½ Jahre)<br />

Mindestalter für den Anspruch auf Übergangsgeld:<br />

Wer bis 31.12.2010 das Alter von 56 ½ Jahren (Frauen) bzw. 61 ½ Jahren<br />

(Männer) erreicht, kann Übergangsgeld erhalten.<br />

Übergangsbestimmungen:<br />

In den folgenden Zeiträumen gilt das angegebene Mindestalter:<br />

Frauen Männer<br />

Jänner – April 2011 56 Jahre 9 Monate 61 Jahre 9 Monate<br />

Mai – August 2011 57 Jahre 62 Jahre<br />

Sept. – Dez. 2011 57 Jahre 3 Monate 62 Jahre 3 Monate<br />

Jänner – April 2012 57 Jahre 6 Monate 62 Jahre 6 Monate<br />

Mai – August 2012 57 Jahre 9 Monate 62 Jahre 9 Monate<br />

Sept. – Dez. 2012 58 Jahre 63 Jahre<br />

Jänner – April 2013 58 Jahre 3 Monate 63 Jahre 3 Monate<br />

Mai – August 2013 58 Jahre 6 Monate 63 Jahre 6 Monate<br />

Sept. – Dez. 2013 58 Jahre 9 Monate 63 Jahre 9 Monate<br />

Jänner – April 2014 59 Jahre 64 Jahre<br />

Mai – August 2014 59 Jahre 3 Monate 64 Jahre 3 Monate<br />

Sept. – Dez. 2014 59 Jahre 6 Monate 64 Jahre 6 Monate<br />

Jänner – April 2015 59 Jahre 9 Monate 64 Jahre 9 Monate<br />

AK Infoservice 269


270<br />

Alterspension Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit<br />

Welche Versicherungszeiten sind erforderlich?<br />

Es muss die Anwartschaft für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />

erfüllt sein, d.h. 52 Wochen Beschäftigung in den letzten 24<br />

Monaten, bzw. 28 Wochen Beschäftigung in den letzten 12 Monaten,<br />

wenn schon einmal eine Leistung bezogen wurde.<br />

Zeiten, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen wurden,<br />

können für das Übergangsgeld nochmals berücksichtigt werden.<br />

Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht daher auch nach dem Bezug<br />

von Arbeitslosengeld. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn in<br />

den letzten 25 Jahren 15 Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung<br />

vorliegen. (Der Zeitraum von 25 Jahren verlängert sich um Zeiten der Erziehung<br />

eines Kindes bis zum 15. Lebensjahr)<br />

Da es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung handelt, ist<br />

keine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung<br />

notwendig.<br />

Sonstige Voraussetzungen<br />

Der / die Versicherte war in den letzten 15 Monaten vor Antragstellung<br />

mindestens 52 Wochen arbeitslos.<br />

ACHTUNG:<br />

Der Bezug von Krankengeld verlängert diesen Zeitraum.<br />

In welcher Höhe erhält man das Übergangsgeld?<br />

Der Gr<strong>und</strong>betrag des Arbeitslosengeldes wird um 25 % erhöht, für Angehörige<br />

gibt es Familienzuschläge.<br />

AK Infoservice<br />

Hinterbliebenenpension Witwen/Witwerpension<br />

Hinterbliebenenpension - Witwen/Witwerpension<br />

Witwen-/Witwerpensionen – Anspruch § 258 ASVG<br />

Anspruch auf Witwen/Witwerpension besteht dann, wenn der/die Verstorbene<br />

zum Zeitpunkt seines/ihres Todes Anspruch auf Invaliditätsbzw.<br />

Alterspension gehabt hätte.<br />

Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />

Der/die Verstorbene muss bei seinem/ihrem Tod folgende Zeiten erworben<br />

haben:<br />

1) Ist der Tod Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, so<br />

genügt das Bestehen der Versicherung, ohne weitere Versicherungsmonate.<br />

2) Ist der Tod vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten, so genügen<br />

6 Versicherungsmonate für den Pensionsanspruch, es muss<br />

aber zumindest ein Beitragsmonat vorliegen.<br />

3) Ist der Tod nach Vollendung des 27. Lebensjahres aber vor Vollendung<br />

des 50. Lebensjahres eingetreten, so müssen zumindest 60<br />

Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten vorliegen.<br />

4) Ist der Tod erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres eingetreten,<br />

so müssen zu den 60 Versicherungsmonaten noch so viele Monate<br />

erworben werden, als man älter als 50 Jahre ist bis zum Höchstausmaß<br />

von 180 Versicherungsmonaten. - Diese Versicherungsmonate<br />

müssen im Rahmenzeitraum liegen, der doppelt so lange ist.<br />

5) Ewige Anwartschaft: Der Anspruch ist jedenfalls erfüllt, wenn beim<br />

Tod des Versicherten insgesamt 180 Beitragsmonate der Pflichtoder<br />

freiwilligen Versicherung oder insgesamt 300 Versicherungsmonate<br />

(inkl. Ersatzzeiten ab dem 1.1.1956) vorliegen.<br />

AK Infoservice 271


Hinterbliebenenpension Witwen/Witwerpension<br />

Hinterbliebenenpension<br />

Witwen/Witwerpension<br />

Sonderfälle:<br />

1) Witwen/Witwerpension bis zum 35. Lebensjahr:<br />

Wenn der überlebende Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten<br />

das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt die Witwen<strong>und</strong><br />

Witwerpension nur für 30 Kalendermonate, es sei denn:<br />

a) aus der Ehe ist ein Kind entstanden bzw. durch die Ehe wurde ein<br />

Kind legitimiert oder<br />

b) die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert oder<br />

c) der überlebende Ehepartner ist invalid im Sinne der Pensionsversicherung.<br />

2) Wenn man einen Bezieher einer Invaliditäts-<br />

oder Alterspension heiratet:<br />

gebührt die Hinterbliebenenpension nur für 30 Kalendermonate, es sei<br />

denn:<br />

a) aus der Ehe ist ein Kind entstanden bzw. durch die Ehe wurde ein<br />

Kind legitimiert oder<br />

b) Altersunterschied bis 20 Jahre - Ehedauer mindestens 3 Jahre<br />

c) Altersunterschied mehr als 20 bis 25 Jahre - Ehedauer mindestens<br />

5 Jahre oder<br />

d) Altersunterschied mehr als 25 Jahre - Ehedauer mindestens 10<br />

Jahre oder<br />

e) der überlebende Ehepartner ist invalid im Sinne der Pensionsversicherung.<br />

3) Wenn man einen Mann, der mindestens 65 Jahre ist bzw. eine<br />

Frau heiratet, die mindestens 60 Jahre ist, <strong>und</strong> noch keine Pension<br />

bezieht.<br />

gebührt die Hinterbliebenenpension nur für 30 Kalendermonate, es sei<br />

denn:<br />

1. aus der Ehe ist ein Kind entstanden bzw. durch die Ehe wurde ein<br />

Kind legitimiert oder<br />

2. die Ehe hat mindestens 2 Jahre gedauert oder<br />

3. der überlebende Ehepartner ist invalid im Sinne der Pensionsversicherung.<br />

272 AK Infoservice<br />

Geschiedene/r EhegattIn<br />

Anspruch auf Witwen/Witwerpension hat auch der/die geschiedene<br />

Ehegatte/in, wenn<br />

a) der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verpflichtet war,<br />

ihm/ihr Unterhalt zu leisten oder<br />

b) ihm/ihr tatsächlich regelmäßig mind. im Jahr vor dem Tod Unterhalt<br />

geleistet hat <strong>und</strong> die Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat.<br />

Witwen-/Witwerpension – Höhe § 264 ASVG<br />

Seit 1.7.2004<br />

Die Höhe der Witwen/Witwerpension bemisst sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach<br />

dem Pensionsanspruch des/der Verstorbenen. Seit 1.1.1995 ist die<br />

Höhe der Witwen/Witwerpension auch vom Einkommen des/der Hinterbliebenen<br />

abhängig.<br />

Zunächst wird die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage des/der Hinterbliebenen gebildet<br />

<strong>und</strong> mit derjenigen des/der Verstorbenen verglichen. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit (inkl. Leistungen<br />

aus der Sozialversicherung) in den letzten 2 Jahren vor dem Anfall<br />

der Pension. Hat der/die Verstorbene in Folge von Krankheit oder Arbeitslosigkeit<br />

kein oder ein niedrigeres Einkommen erzielt, so können die<br />

letzten 4 Jahre herangezogen werden.<br />

Abhängig vom Verhältnis der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen beträgt die Witwen/Witwerpension<br />

höchstens 60 % der Pension des/der Verstorbenen.<br />

Eine Untergrenze besteht seit 1.10.2000 nicht mehr.<br />

Der Prozentsatz berechnet sich nach folgender Formel:<br />

Beträgt die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der/des Witwe/rs 100% derjenigen<br />

des/der Verstorbenen, so gebührt die Witwen/Witwerpension in der<br />

Höhe von 40%; der Prozentsatz erhöht oder vermindert sich für jeden<br />

Prozentpunkt, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. D. h.: Beträgt<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der/des Witwe/rs mehr als 230% derjenigen<br />

des/der Verstorbenen, so gebührt keine Witwen/Witwerpension<br />

mehr.<br />

AK Infoservice<br />

273


274<br />

Hinterbliebenenpension Witwen/Witwerpension<br />

Bleibt das Einkommen der/des Witwe/rs einschließlich der Witwen/Witwerpension<br />

unter dem Sockelbetrag von 1.716,63 Euro monatlich, so<br />

wird die Witwen/Witwerpension so lange erhöht, bis entweder der Prozentsatz<br />

von 60% oder ein Gesamteinkommen von 1.716,63 Euro (Sockelbetrag)<br />

erreicht ist.<br />

Es besteht eine absolute Obergrenze: Bei einem Gesamteinkommen von<br />

mehr als dem Doppelten der Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage fällt der Betrag<br />

der Witwen/Witwerpension weg, der diese Grenze übersteigt.<br />

Wer bereits vor dem 1.7.2004 eine Witwen/Witwerpension bezogen<br />

hat, erhält die Leistung über den 1.7.2004 hinaus in unveränderter<br />

Höhe ausbezahlt.<br />

BEISPIEL:<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage des Verstorbenen 1.800 Euro<br />

Pension des Verstorbenen 1.176 Euro<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Witwe 1.350 Euro<br />

sie arbeitet <strong>und</strong> hat daraus ein Einkommen von 1.440 Euro<br />

Die Witwenpension beträgt daher<br />

1.350 Euro von 1.800 Euro = 75,00 %<br />

40 % + (100 – 75) x 0,3. =<br />

40 % + (25 x 0,3) =<br />

40 % + 7,5. = 47,50 %<br />

der Pension des Verstorbenen. Die Witwenpension beträgt daher<br />

558,60 Euro. Da die Summe aus eigenem Einkommen <strong>und</strong> Witwenpension<br />

1.998,60 Euro ausmacht, kommt es zu keiner Erhöhung.<br />

AK Infoservice<br />

Hinterbliebenenpension Witwen/Witwerpension<br />

Variante:<br />

Bezieht die Witwe aber bei gleicher Ausgangslage nur noch eine Pension<br />

von 610,50 Euro so ergibt die Summe aus eigenem Einkommen<br />

<strong>und</strong> Witwenpension nur noch Euro 1.169,10 Euro. In diesem Fall kommt<br />

es daher zu einer Erhöhung des Prozentsatzes für die Witwenpension<br />

auf den Maximalwert von 60 %, sodass die Witwenpension nunmehr<br />

705,60 Euro betragen würde.<br />

Bei Geschiedenen darf die Witwen/Witwerpension den zum Zeitpunkt<br />

des Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt nicht übersteigen.<br />

AUSNAHME:<br />

Scheidung nach § 55 EheGes. wegen Zerrüttung der Ehe mit<br />

Schuldspruch zu Lasten des/der Verstorbenen, wenn die Ehe<br />

mind. 15 Jahre gedauert hat <strong>und</strong> nicht vor dem 40. Lebensjahr<br />

des/der Überlebenden geschieden wurde.<br />

AK Infoservice 275


Hinterbliebenenpension Waisenpension<br />

Pensionsberechnung<br />

Allgemein<br />

Hinterbliebenenpension - Waisenpension<br />

Waisenpension § 266 ASVG<br />

Anspruch auf Waisenpension haben Kinder, wenn der/die Verstorbene<br />

zum Zeitpunkt seines/ihres Todes Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Alterspension<br />

gehabt hätte (siehe Witwenpension).<br />

Als Kinder gelten<br />

� die ehelichen, die legitimierte <strong>und</strong> die Wahlkinder des/der Versicherten<br />

� die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten<br />

� die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die Vaterschaft<br />

durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist<br />

� die Stiefkinder, wenn sie mit dem/der Versicherten in Hausgemeinschaft<br />

leben - jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />

Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus:<br />

Soll die Waisenpension über die Vollendung des 18. Lebensjahr hinaus<br />

gewährt werden, ist ein besonderer Antrag notwendig!<br />

Der Anspruch besteht nur dann, wenn<br />

a) eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert wird, welche die Arbeitskraft<br />

überwiegend beansprucht- längstens bis zur Vollendung<br />

des 27. Lebensjahres, oder<br />

b) seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ende der Schulbzw.<br />

Berufsausbildung Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit<br />

oder Gebrechen besteht.<br />

Höhe:<br />

� Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %<br />

� für jedes doppelt verwaiste Kind 60 %<br />

einer Witwen-(Witwer)pension, die mit 60 % der Pension<br />

des/der Verstorbenen berechnet wurde.<br />

276 AK Infoservice<br />

Darf man arbeiten <strong>und</strong> einen Antrag auf Waisenpension stellen?<br />

Als Bezieher einer Waisenpension muss man sich überwiegend in Ausbildung<br />

befinden. Das ist z.B. bei Absolvierung einer Lehre der Fall, bei<br />

Besuch einer Schule oder im Fall eines Studiums.<br />

Pensionsberechnung - Allgemein<br />

Wie hoch ist die Pension?<br />

Mit 1.1.2005 ist die Pensionsharmonisierung in Kraft getreten. Für alle<br />

zu diesem Zeitpunkt unter 50-jährigen (Geburt ab 1.1.1955) gilt damit<br />

ab 1.1.2005 das Pensionskonto.<br />

Wer am 1.1.2005 schon 50 Jahre alt war (Geburt vor dem 1.1.1955), ist<br />

vom Pensionskonto nicht betroffen. Für sie/ihn gilt weiterhin die alte<br />

Rechtslage zur Berechnung der Pension.<br />

Mit dem Pensionskonto ändert sich die Pensionsberechnung gr<strong>und</strong>legend.<br />

Die Pension berechnet sich nach der Summe der Gutschriften auf<br />

diesem Pensionskonto. Trotzdem bleibt es weiterhin dabei, dass die<br />

Höhe der Pension<br />

a) vom Ausmaß der Versicherungszeiten<br />

b) vom Pensionsantrittsalter<br />

c) von der Höhe der einbezahlten Beiträge<br />

abhängt.<br />

Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden (Altpension)<br />

Die Pension wird durch<br />

� die Anzahl der Versicherungsmonate<br />

� das Pensionsantrittsalter<br />

� die Höhe der sog. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong><br />

� die allfällige Anrechnung von Kindererziehungszeiten<br />

bestimmt.<br />

AK Infoservice<br />

277


278<br />

Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Durch die Pensionsreform 2004 werden die Regeln für die Pensionsberechnung<br />

verändert. Der Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat<br />

(Steigerungsbetrag) wurde abgesenkt, die Abschläge bei vorzeitigem<br />

Antritt der Pension werden erhöht <strong>und</strong> der Durchrechnungszeitraum für<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage verlängert. Die Verluste im Vergleich zur<br />

Pensionsberechnung vor dem 1.1.2004 wurden aber nun im Rahmen<br />

der Pensionsharmonisierung rückwirkend mit 5 - 10 % begrenzt.<br />

Wer bis zum 31.12.2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige)<br />

Alterspension erfüllt, die Pension aber noch nicht antritt, für die<br />

/ den gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.<br />

Pensionsberechnung - Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Altpension<br />

(Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden)<br />

Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage: § 238 - 240 ASVG<br />

Bis vor kurzem wurde die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage aus dem Verdienst der<br />

besten 180 Beitragsmonate ermittelt. Ab dem 1.1.2004 verlängert sich<br />

der Bemessungszeitrum nun schrittweise um 12 Monate pro Jahr auf die<br />

besten 480 Beitragsmonate im Jahr 2028. Beitragsmonate des Kalenderjahres,<br />

in dem der Pensionsbeginn liegt sowie Beitragsmonate aus<br />

der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 <strong>und</strong> Beitragsmonate eines Lehrverhältnisses<br />

werden nicht berücksichtigt.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Verlängerung des Bemessungszeitraums<br />

Jahr Monate Jahr Monate<br />

2003 180 2016 336<br />

2004 192 2017 348<br />

2005 204 2018 360<br />

2006 216 2019 372<br />

2007 228 2020 384<br />

2008 240 2021 396<br />

2009 252 2022 408<br />

2010 264 2023 420<br />

2011 276 2024 432<br />

2012 288 2025 444<br />

2013 300 2026 456<br />

2014 312 2027 468<br />

2015 324 2028 480<br />

Schutzbestimmungen (für Frauen)<br />

Für jedes Kind, das erzogen wurde, verkürzt sich der Bemessungszeitraum<br />

um 3 Jahre, er beträgt aber mindestens 180 Beitragsmonate. (gilt<br />

unabhängig vom Geburtsdatum, ergibt also z.B. auch für Zwillinge eine<br />

Verkürzung um 6 Jahre)<br />

Der Bemessungszeitraum verkürzt sich auch um Zeiten einer Familienhospizkarenz<br />

(Sterbebegleitung)<br />

Ermittlung der 180, 192 usw. Beitragsmonate:<br />

Die besten 180, 192 usw. Beitragsmonate sind nicht jene 180 Monate,<br />

in denen der höchste Lohn erzielt wurde. Vielmehr ist ab Eintritt in die<br />

Versicherung für jedes Jahr das sozialversicherte Einkommen inkl. Sonderzahlungen<br />

zu errechnen. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der<br />

Beitragsmonate dividiert. So wird die durchschnittliche monatliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

jedes Jahres berechnet.<br />

AK Infoservice 279


280<br />

Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Wurde nicht das ganze Jahr ein Lohn bezogen (z.B. wegen Arbeitslosengeld,<br />

Krankengeld, usw.), wird auf diese Weise der Durchschnitt nur<br />

aus den Beitragsmonaten errechnet.<br />

Diese durchschnittliche monatliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage ist sodann mit<br />

dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor zu multiplizieren.<br />

(Alle Verdienste, die mehr als 2 Jahre zurückliegen, werden aufgewertet.)<br />

Der aufgewertete Betrag wird für die Pensionsberechnung herangezogen.<br />

Dieselbe Berechnung macht man für jedes Kalenderjahr.<br />

Die Summe der besten 180, 192 Monate usw. ist durch die um 1/6 erhöhte<br />

Zahl zu dividieren, daraus ergibt sich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

BEISPIEL (Beträge in Euro)<br />

Verdienst im Jahr 1994<br />

Jänner bis Juli jeweils 800,00<br />

August bis Dezember jeweils 870,00<br />

Sonderzahlungen 800,00<br />

<strong>und</strong> 870,00<br />

Jänner bis Juli 5.600,00<br />

August bis Dezember 4.350,00<br />

Sonderzahlungen 1.670,00<br />

11.620,00<br />

: 12<br />

= 968,33<br />

Die monatlich durchschnittliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage für 1994 beträgt somit<br />

968,33 Euro. Dieser Betrag ist mit dem für das jeweilige Jahr geltenden<br />

Aufwertungsfaktor zu multiplizieren. Bei einem Stichtag im Jahr<br />

2011 z.B. mit 1,269 (Aufwertungsfaktor für 1994).<br />

968,33 x 1,269 = 1.228,81 Euro<br />

Der aufgewertete Betrag wird für die Pensionsberechnung herangezogen.<br />

Dieselbe Berechnung macht man für jedes Kalenderjahr. Die<br />

Summe der besten 180 (192 usw.) Monate ist durch 210 (224 usw.) zu<br />

dividieren, daraus ergibt sich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Beispiel einer Bemessungsgr<strong>und</strong>lagenberechnung<br />

Wurden seit 1980 Beiträge von der jeweiligen Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

durchlaufend entrichtet, so sind die Beitragsmonate der Jahre 1987 bis<br />

1990 <strong>und</strong> 1992 bis 2009 die Beitragsmonate mit den 276 höchsten aufgewerteten<br />

Gesamtbeitragsgr<strong>und</strong>lagen (Die „besten 23 Jahre“). Beitragsmonate<br />

des Jahres 2011 können bei einem im Jahr 2011 liegenden<br />

Stichtag nicht berücksichtigt werden.<br />

Pensionsantritt im Jahr 2011<br />

Im Jahr 2011 sind für die Bemessung der Pension die besten 276 Beitragsmonate<br />

(die „besten 23 Jahre) heranzuziehen.<br />

Euro x Euro AWF* Euro<br />

1987 1.918,56 14 26.859,84 1,603 43.056,32<br />

1988 2.005,77 14 28.080,78 1,573 44.171,07<br />

1989 2.049,37 14 28.691,18 1,537 44.098,34<br />

1990 2.092,98 14 29.301,72 1,472 43.132,13<br />

1992 2.311,00 14 32.354,00 1,351 43.710,25<br />

1993 2.441,81 14 34.185,34 1,298 44.372,57<br />

1994 2.616,22 14 36.627,08 1,269 46.479,76<br />

1995 2.747,03 14 38.458,42 1,233 47.419,23<br />

1996 2.834,24 14 39.679,36 1,204 47.773,95<br />

1997 2.965,05 14 41.510,70 1,204 49.978,88<br />

1998 3.052,26 14 42.731,64 1,189 50.807,92<br />

1999 3.095,86 14 43.342,04 1,171 50.753,53<br />

2000 3.139,47 14 43.952,58 1,165 51.204,76<br />

2001 3.226,67 14 45.173,38 1,154 52.130,08<br />

2002 3.270,00 14 45.780,00 1,143 52.326,54<br />

2003 3.360,00 14 47.040,00 1,138 53.531,52<br />

2004 3.450,00 14 48.300,00 1,126 54.385,80<br />

2005 3.630,00 14 50.820,00 1,109 56.359,38<br />

2006 3.750,00 14 52.500,00 1,082 56.805,00<br />

2007 3.840,00 14 53.760,00 1,066 57.308,16<br />

2008 3.930,00 14 55.020,00 1,047 57.605,94<br />

* Aufwertungsfaktor<br />

AK Infoservice 281


282<br />

Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

2009 4.020,00 14 56.280,00 1,015 57.124,20<br />

2010 4.110,00 14 57.540,00 1 57.540,00<br />

1.162.075,33<br />

/ 322 = 3.608,93<br />

Pensionshöhe 80 % = 2.887,14<br />

Die höchste Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (beste 23 Jahre) beträgt im Jahr<br />

2011 Euro 3.608,33, die höchste Pension (80 %) Euro 2.887,14.<br />

Aufwertungsfaktor<br />

Bei einem Stichtag im Jahr 2011 gelten bei einer Pensionsberechnung<br />

im Altrecht folgende Aufwertungsfaktoren:<br />

für für für<br />

BGL 1 AWF 2 BGL AWF BGL AWF<br />

der Jahre 2009 der Jahre 2009 der Jahre 2009<br />

1956 9,643<br />

1957 9,242<br />

1958 8,994<br />

1959 8,798<br />

1960 8,150<br />

1961 7,558<br />

1962 6,972<br />

1963 6,510<br />

1964 6,083<br />

1965 5,630<br />

1966 5,289<br />

1967 4,939<br />

1968 4,687<br />

1969 4,377<br />

1970 4,074<br />

1971 3,739<br />

1972 3,384<br />

1973 3,085<br />

1974 2,779<br />

1 Beitragsgr<strong>und</strong>lagen, 2 Aufwertungsfaktor<br />

AK Infoservice<br />

1975 2,612<br />

1976 2,455<br />

1977 2,315<br />

1978 2,202<br />

1979 2,105<br />

1980 2,012<br />

1981 1,916<br />

1982 1,852<br />

1983 1,802<br />

1984 1,741<br />

1985 1,676<br />

1986 1,639<br />

1987 1,603<br />

1988 1,573<br />

1989 1,537<br />

1990 1,472<br />

1991 1,407<br />

1992 1,351<br />

1993 1,298<br />

1994 1,269<br />

1995 1,233<br />

1996 1,204<br />

1997 1,204<br />

1998 1,189<br />

1999 1,171<br />

2000 1,165<br />

2001 1,154<br />

2002 1,143<br />

2003 1,138<br />

2004 1,126<br />

2005 1,109<br />

2006 1,082<br />

2007 1,066<br />

2008 1,047<br />

2009 1,015<br />

2010 1<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

Pensionsberechnung - Steigerungsbetrag<br />

Steigerungsbetrag § 261 ASVG<br />

In welchem Prozentsatz der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

gebührt die Pension?<br />

Durch die Pensionsreform 2004 kam es zu einer Kürzung des Prozentsatzes<br />

<strong>und</strong> einer Erhöhung der Abschläge.<br />

Wer bis zum 31.12.2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige)<br />

Alterspension erfüllte, die Pension aber noch nicht antrat, für die<br />

/ den gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.<br />

HINWEIS:<br />

Es können keine Versicherungszeiten verfallen. Ist ein Pensionsanspruch<br />

gegeben, werden alle Versicherungszeiten berücksichtigt.<br />

Da die Verluste im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.1.2004 mit 5 -<br />

10 % begrenzt sind (siehe Tabelle), muss in jedem Fall eine Vergleichsberechnung<br />

nach der Rechtslage zum 31.12.2003 gemacht werden.<br />

AK Infoservice 283


284<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

Steigerungsbetrag (vorzeitiger) § 261 ASVG<br />

A. Alterspension<br />

1. Alterspension bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

bis zum 31.12.2003<br />

(für die Vergleichsberechnung zur Pensionsreform 2004)<br />

Wieviel Prozent bekommt man für je 12 Monate (1 Jahr)<br />

Man erhält für je 12 Versicherungsmonate (jedes Jahr) 2 Prozentpunkte.<br />

Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65 beim Mann, 60 bei<br />

der Frau) erfolgt für jedes Jahr der früheren Inanspruchnahme ein Abschlag<br />

von 3 Prozentpunkten. Der Abschlag darf nicht mehr als 10,5<br />

Prozentpunkte bzw. nicht mehr als 15 % der Prozentpunkte betragen.<br />

BEISPIEL 1:<br />

Mann, 61 ½ Jahre, 42 Versicherungsjahre<br />

(504 Versicherungsmonate)<br />

42 x 2 = 84,0 %<br />

- 10,5 %<br />

= 73,5 %<br />

BEISPIEL 2:<br />

Frau, 56 ½ Jahre, 30 Versicherungsjahre<br />

(360 Versicherungsmonate)<br />

30 x 2 = 60,0 % 60 %<br />

- 10,5 % 15 % 9 %<br />

= 49,5 % 51 %<br />

Der Steigerungsbetrag beträgt 51 %.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

1. Alterspension bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab<br />

1.1.2004<br />

Wieviel Prozent bekommt man für je 12 Monate (1 Jahr)<br />

In Zukunft erhält man für je 12 Versicherungsmonate (jedes Jahr) 1,78<br />

Prozentpunkte.<br />

Übergangsbestimmung:<br />

Für je 12 Versicherungsmonate (jedes Jahr) erhält man folgenden Prozentsatz:<br />

2004 1,96 %<br />

2005 1,92 %<br />

2006 1,98 %<br />

2007 1,92 %<br />

2008 1,80 %<br />

ab 2009 1,78 %<br />

Wer die Anspruchsvoraussetzungen z.B. im Jahr 2005 erfüllt, den Pensionsantritt<br />

aber aufschiebt, behält seinen (Steigerungs)Prozentsatz<br />

von 1,92 % pro Jahr.<br />

Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65 beim Mann, 60 bei<br />

der Frau) wird für jedes Jahr der früheren Inanspruchnahme ein Abschlag<br />

von 4,2 Prozent der Leistung berechnet. Der Abschlag darf nicht<br />

mehr als 15 Prozent der Leistung betragen. Der Abschlag wird von einer<br />

Leistung von maximal 80 Prozent berechnet.<br />

Ausnahme: Bei mehr als 45 Versicherungsjahren wird der Abschlag von<br />

dem Prozentsatz berechnet, der sich aus einem Prozentsatz von<br />

1,78 Prozent pro Jahr ergibt.<br />

AK Infoservice 285


286<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

Begrenzung der Verluste (Deckelung)<br />

Mit der Pensionsharmonisierung wurden die Verluste im Vergleich zur<br />

Rechtslage vor dem 1.1.2004 stärker begrenzt. Wer im Jahr 2004 in Pension<br />

gegangen ist, durfte nicht mehr als 5 Prozent verlieren. Im Jahr<br />

2011 sind es 6,75 Prozent, dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um 0,25<br />

Prozent. Ab dem Jahr 2024 darf der Verlust nicht mehr als 10 Prozent<br />

ausmachen.<br />

Jahr maximaler Jahr maximaler<br />

Verlust Verlust<br />

2004 5,00 % 2014 7,50 %<br />

2005 5,25 % 2015 7,75 %<br />

2006 5,50 % 2016 8,00 %<br />

2007 5,75 % 2017 8,25 %<br />

2008 6,00 % 2018 8,50 %<br />

2009 6,25 % 2019 8,75 %<br />

2010 6,50 % 2020 9,00 %<br />

2011 6,75 % 2021 9,25 %<br />

2012 7,00 % 2022 9,50 %<br />

2013 7,25 % 2023 9,75 %<br />

2024 10,00 %<br />

WICHTIG:<br />

Diese Begrenzung (Deckelung) der Verluste gilt nur bei Pensionsantritt<br />

zum frühest möglichen Zeitpunkt entsprechend der Erhöhung<br />

des Pensionsantrittsalters.<br />

Wird der Pensionsantritt über dieses frühest mögliche Antrittsalter hinaus<br />

aufgeschoben, so erhöht sich der Verlust nicht. D.h. sind die Anspruchsvoraussetzungen<br />

z.B. im Jahr 2010 erfüllt, wird der Pensionsantritt<br />

aber aufgeschoben, so bleibt der Verlust bei 6,50 %.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

BEISPIEL 1<br />

Mann 62 Jahre, 45 Versicherungsjahre (540 Versicherungsmonate<br />

nicht Beitragsmonate) Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 2000 Euro im Jahr<br />

2011<br />

Rechtslage ab 1.1.2004<br />

45 x 1,78 = 80,1 %:<br />

maximal 80,0 %: 2000 x 80 % 1.600,00<br />

3 x 4,2 = 12,6 %: Abschlag 201,60<br />

Pensionshöhe: 1.398,40<br />

Alte Rechtslage vor dem 1.1.2004<br />

45 x 2 = 90,0 % 90,00 %<br />

3 x 3 = 9,0 % Abschlag 9,00 %<br />

Steigerungsprozentsatz 81,00 %<br />

Prozentsatz maximal 80,00 %<br />

Pensionshöhe: 2000 x 80 % 1.600,00<br />

Vergleichsberechnung<br />

1.600,00 minus 6,75 % = 1.600,00 – 106,00 = 1.494,00<br />

Die Pension beträgt daher 1.494,00 Euro.<br />

BEISPIEL 2<br />

Frau 57 Jahre, 40 Versicherungsjahre (480 Versicherungsmonate<br />

nicht Beitragsmonate) Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 1500 Euro im Jahr<br />

2011<br />

Rechtslage ab 1.1.2004<br />

40 x 1,78 = 71,2 %: 1500 x 71,2 % 1.068,00<br />

3 x 4,2 = 12,6 %: Abschlag 134,57<br />

Pensionshöhe: 933,43<br />

Alte Rechtslage vor dem 1.1.2004<br />

40 x 2 = 80,00 % 80,00 %<br />

3 x 3 = 9,00 % Abschlag 9,00 %<br />

Steigerungsprozentsatz 71,00 %<br />

Pensionshöhe: 1500 x 71 % 1.065,00<br />

Vergleichsberechnung<br />

1.065,00 minus 6,75 % = 1.065,00 – 71,89 = 993,11<br />

Die Pension beträgt daher 993,11 Euro.<br />

AK Infoservice 287


288<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

Sonderbestimmungen für „Hacklerregelung“<br />

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt bis 31.12.2007<br />

Männer <strong>und</strong> Frauen, die bis 31.12.2007 die Voraussetzungen für die<br />

„Hacklerregelung“ erfüllen, erhalten für jedes Versicherungsjahr 2 Prozentpunkte<br />

ohne Abschläge, maximal 80 Prozent.<br />

Wer mehr als 45 Versicherungsjahre erworben hat, kann auch mehr als<br />

80 Prozent erhalten, jedes Jahr wird dann aber nur mit 1,78 Prozent gerechnet,<br />

ebenfalls ohne Abschläge.<br />

Voraussetzungen erfüllt nach dem 31.12.2007 bis zum 31.12.2013<br />

Für je 12 Versicherungsmonate erhält man folgenden Prozentsatz,<br />

ebenfalls ohne Abschläge:<br />

2008 1,95 %<br />

2009 1,90 %<br />

2010 1,85 %<br />

ab 2011 1,78 %<br />

Wer mehr als 45 Versicherungsjahre erworben hat, kann auch mehr als<br />

80 Prozent erhalten, ebenfalls ohne Abschläge (pro Jahr 1,78 Prozent).<br />

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt erst nach dem 31.12.2013<br />

Ab 1.1. 2014 werden für jedes Jahr nur noch 1,78 Prozent angerechnet.<br />

Für die frühere Inanspruchnahme wird ein Abschlag von 4,2 Prozent der<br />

Leistung für jedes Jahr berechnet. Der Abschlag berechnet sich allerdings<br />

nicht bis zum Regelpensionsalter, sondern nur bis zum persönlichen,<br />

erhöhten Alter (siehe Tabelle). Auch hier wird der Abschlag von einer<br />

Leistung von maximal 80 Prozent berechnet.<br />

AUSNAHME:<br />

Bei mehr als 45 Versicherungsjahren wird der Abschlag von dem<br />

Prozentsatz berechnet, der sich aus einem Prozentsatz von 1,78<br />

Prozent pro Jahr ergibt.<br />

Es gilt die allgemeine Begrenzung der Verluste mit 5 - 10 Prozent.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

Korridorpension<br />

Mit dem Pensionskonto wurde die Korridorpension eingeführt. Diese<br />

kann frühestens mit 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Auch<br />

bei der Korridorpension gibt es Abschläge: Für jeden Monat, den die<br />

Pension im Pensionskorridor vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen<br />

wird, werden 0,35 % der Pension abgezogen (4,2 % pro<br />

Jahr).<br />

Die Korridorpension gibt es aber nicht nur im Pensionskonto, sie steht<br />

allen Versicherten offen. Im Übergangsrecht werden für jeden Monat, der<br />

zwischen dem Antritt der Pension im Korridor (frühestens mit 62 Jahren)<br />

<strong>und</strong> dem Zeitpunkt, zu dem die vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden könnte, nur 0,175<br />

Prozent der Pension (2,1 % pro Jahr) abgezogen.<br />

Die Verluste durch den Pensionskorridor fallen nicht unter die Begrenzung<br />

der Verluste mit 5 % bis 10 % im Vergleich zur Rechtslage vor dem<br />

1.1.2004.<br />

Damit wurden die in den nächsten Jahren zu erwartenden Verluste reduziert,<br />

aber nicht aufgehoben.<br />

BEISPIEL:<br />

Pensionsantritt mit 62 Jahren am 1.4.2012. Begrenzter Verlust im<br />

Jahr 2012 max. 7 Prozent.<br />

Erhöhtes Pensionsantrittsalter vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer 64 Jahre 2 Monate.<br />

Daher zusätzlicher Abschlag für 2 Jahre <strong>und</strong> 2 Monate vor dem<br />

erhöhten Antrittsalter 0,175 x 26 = 4,55 Prozent, ergibt insgesamt<br />

einen Verlust von 11,2 Prozent im Vergleich zur Rechtslage vor<br />

dem 1.1.2004.<br />

(Hinweis: durch den zusätzlichen Abschlag erhöht sich der Verlust,<br />

die Prozente werden aber nicht einfach addiert!)<br />

AK Infoservice 289


290<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

Erhöhung von Pensionen, die während<br />

einer Erwerbstätigkeit weggefallen waren: § 261 b ASVG<br />

Folgende Pensionen sind betroffen:<br />

a) Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

b) Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.<br />

1) Pension wurde vor dem 1.1.2004 zuerkannt:<br />

Für je 12 Kalendermonate des Wegfalles dieser Pensionen, weil eine versicherungspflichtige<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, ist bei Erreichen<br />

des Regelpensionsalters d.h. Vollendung des 65. Lj. (Männer)<br />

bzw. des 60. Lj. (Frauen) der ursprünglich errechnete Steigerungsbetrag<br />

um den Faktor 1,015 zu vervielfachen. Weniger als 12 Monate werden<br />

anteilsmäßig berücksichtigt.<br />

BEISPIEL:<br />

Wegfall von 30 Monaten:<br />

Steigerungsbetrag x 1,035 = neuer Steigerungsbetrag<br />

2) Pension wurde ab dem 1.1.2004 zuerkannt:<br />

Auf Antrag ist bei Erreichen des Regelpensionsalters, d.h. Vollendung<br />

des 65. Lj. (Männer) bzw. des 60. Lj. (Frauen) die Höhe der Pension neu<br />

festzustellen. Dies erfolgt, indem die zusätzlich erworbenen Monate berücksichtigt<br />

werden <strong>und</strong> der Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme<br />

neu berechnet wird. Der Abschlag reduziert sich für jeden Monat<br />

der Erwerbstätigkeit um 0,35 Prozent der Leistung, also um 4,2<br />

Prozent pro Jahr.<br />

B) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension<br />

Steigerungsbetrag § 261 ASVG<br />

Seit 1.1.2004 gelten auch für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />

die in der Pensionsreform 2004 festgesetzten Prozentsätze.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Zurechnungszuschlag<br />

NEU ab 1.1.2011:<br />

Bei der Invaliditätspension sind die Abschläge mit 13,8 Prozent<br />

begrenzt.<br />

Es gilt die in der Tabelle festgelegte Begrenzung der Verluste gegenüber<br />

der Rechtslage zum 31.12.2003.<br />

Pensionsberechnung - Zurechnungszuschlag<br />

Anfall der IP/BUPension vor Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres § 261 ASVG<br />

Bei Anfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres erfolgt eine Hinzurechnung von Zeiten zur<br />

Erhöhung des Steigerungsbetrages. Für den Prozentsatz wird die noch<br />

offene Zeit bis 60 Jahre hinzugerechnet, als ob der Versicherte noch weitergearbeitet<br />

hätte:<br />

Unter Zurechnung dieser Zeiten kann das Höchstausmaß der Pension<br />

60 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nicht überschreiten. Hat der/die Versicherte<br />

schon ohne Zurechnung diese 60 % - Grenze erreicht oder<br />

überschritten, so bleibt es bei diesem Prozentsatz ohne weitere Erhöhung.<br />

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:<br />

Invaliditätspension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit vor 2001<br />

Wer vor dem 1.1.2001 eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension<br />

zuerkannt erhalten hat, darf gr<strong>und</strong>sätzlich neben dem Bezug der Pension<br />

auch eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben,<br />

ohne dass sich die Pension vermindert.<br />

AK Infoservice 291


292<br />

Pensionsberechnung Zurechnungszuschlag<br />

Wurde aber die Pension mit einem Zurechnungszuschlag zuerkannt, so<br />

fällt der Zurechnungszuschlag (Differenz auf 60 %) teilweise oder ganz<br />

weg, wenn die Pension zusammen mit dem Erwerbseinkommen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

überschreitet.<br />

Invaliditätspension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit seit 1.1.2001:<br />

Wer ab 1.1.2001 eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension zuerkannt<br />

erhält <strong>und</strong> daneben eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

ausübt, erhält die Pension als Teilpension. Es erfolgt eine<br />

Anrechnung des Gesamteinkommens auf die Pension:<br />

Für Einkommensteile von<br />

über Euro 1.049,65 bis Euro 1.574,52 sind 30 %<br />

über Euro 1.574,22 bis Euro 2.099,29 sind 40 %<br />

über Euro 2.099,29 sind 50 %<br />

Der Anrechnungsbetrag darf weder die Pension noch das Erwerbseinkommen<br />

übersteigen. Die Pension beträgt mindestens 50 % der sonst<br />

gebührenden Pension.<br />

ACHTUNG:<br />

Die Aufnahme einer Beschäftigung kann beim Bezieher einer Invaliditäts-<br />

bzw. Berufsunfähigkeitspension dazu führen, dass diese<br />

Pension entzogen wird, da die Pensionsversicherung annimmt,<br />

dass sich der Ges<strong>und</strong>heitszustand wesentlich gebessert hat.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionshöhe späterer Pensionsantritt<br />

Pensionshöhe - späterer Pensionsantritt<br />

Erhöhte Alterspension: § 261 c ASVG<br />

Für Versicherte, die bereits Anspruch auf eine Alterspension hätten, aber<br />

trotzdem weiterhin in Beschäftigung bleiben <strong>und</strong> die Pension erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, erhöht sich die Pension<br />

für je 12 Monate des Pensionsaufschubes um 4,2 % der Leistung.<br />

Der erhöhte Steigerungsbetrages darf höchstens 91,76 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

ausmachen.<br />

Pensionsberechnung - Kindererziehung<br />

Zeiten der Kindererziehung<br />

Die Zeit der Erziehung eines Kindes wird als Ersatzzeit mit 48 Monaten<br />

(ab Geburt) pro Kind, höchstens jedoch bis zur Geburt eines weiteren<br />

Kindes berücksichtigt. Bei Geburt von Zwillingen oder Mehrlingen werden<br />

60 Monate angerechnet, jedoch ebenfalls höchstens bis zur Geburt<br />

eines weiteren Kindes.<br />

Für die Kindererziehung gibt es eine fixe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage. Diese<br />

ist unabhängig davon, ob die Mutter gleichzeitig einer Beschäftigung<br />

nachgegangen ist oder nicht <strong>und</strong> beträgt im Jahr 2011 920,34 Euro pro<br />

Monat.<br />

Im Zuge der Pensionsreform 2004 wird diese Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bis<br />

zum Jahr 2028 schrittweise auf das 1 ½ - fache des Richtsatzes für die<br />

Ausgleichszulage für Alleinstehende angehoben.<br />

AK Infoservice 293


294<br />

Pensionsberechnung Kindererziehung<br />

Stichtag Wert für Stichtag Wert für<br />

im Jahr Kindererziehung im Jahr Kindererziehung<br />

2004 102% 2017 128%<br />

2005 104% 2018 130%<br />

2006 106% 2019 132%<br />

2007 108% 2020 134%<br />

2008 110% 2021 136%<br />

2009 112% 2022 138%<br />

2010 114% 2023 140%<br />

2011 116% 2024 142%<br />

2012 118% 2025 144%<br />

2013 120% 2026 146%<br />

2014 122% 2027 148%<br />

2015 124% 2028 150%<br />

2016 126%<br />

Zunächst wird der Prozentsatz ermittelt, der sich ausschließlich aus den<br />

Kindererziehungszeiten errechnet <strong>und</strong> zum allgemeinen Steigerungsbetrag<br />

addiert, beide zusammen dürfen 80 % nicht übersteigen.<br />

Z.B. im Dauerrecht ab 1.1.2011:<br />

� für 20 Versicherungsjahre mit Pensionsantritt zum 60. Lebensjahr<br />

35,6 % der Gesamtbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

� für 6 Jahre Kindererziehung mit Pensionsantritt zum 60. Lebensjahr<br />

10,68 % der Gesamtbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Daraus ergibt sich Zusammen ein Prozentsatz von insgesamt 46,28 %.<br />

Im Anschluss daran wird die Gesamtbemessungsgr<strong>und</strong>lage gebildet.<br />

Dazu wird die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage aus der Beschäftigung mit der Anzahl<br />

der erworbenen „normalen“ Versicherungsmonate multipliziert <strong>und</strong><br />

die aus der Kinderziehung mit der Anzahl der Kindererziehungsmonate<br />

multipliziert. Beide Beträge werden addiert <strong>und</strong> durch die Anzahl der insgesamt<br />

erworbenen Versicherungsmonate geteilt. Auf diese Gesamtbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

wird dann der obige Prozentsatz angewendet.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Kindererziehung<br />

In der Praxis erhöht sich die Pension für jedes Jahr der Kindererziehung<br />

um ca. 16,40 Euro für jeden Monat der Kindererziehung um ca. 1,37<br />

Euro.<br />

Geht die Mutter während der "Kindererziehungszeit" einer pflichtversicherten<br />

Beschäftigung nach, so werden diese Pflichtversicherungsmonate<br />

unabhängig von der Kindererziehung bei der Pensionsberechnung<br />

wie alle anderen Pflichtversicherungsmonate berücksichtigt.<br />

An einem Beispiel wird gezeigt, wie Zeiten der Kindererziehung bei der<br />

Pensionsberechnung berücksichtigt werden:<br />

BEISPIEL:<br />

Frau K vollendet am 10. November 2011 das 60. Lebensjahr. Antrag<br />

auf Alterspension mit folgendem Versicherungsverlauf: Beschäftigung<br />

Jän-ner 1966 bis Dezember 1970; Dezember 1996 bis<br />

November 2011; 2 Kinder geboren, 17.12.1970 <strong>und</strong> 28.12.1972<br />

Ermittlung des Steigerungsbetrages<br />

für folgende Zeiten:<br />

a) Versicherungs- b) Kinderjahre<br />

ohne Kinder erziehungserziehung<br />

jahre<br />

� Beschäftigung 01/1966 5 Jahre<br />

bis 12/1970<br />

� 1. Kind geb. 17.12.1970 2 Jahre<br />

(01/1971 – 12/1972)<br />

� 2. Kind geb. 28.12.1972 4 Jahre<br />

(01/1973 – 12/1976)<br />

� Beschäftigung 12/1996 15 Jahre<br />

bis 11/2011<br />

Summe 20 Jahre 6 Jahre<br />

AK Infoservice 295


296<br />

Pensionsberechnung Pensionskonto<br />

Pensionsberechnung - Pensionskonto<br />

(Versicherte, die ab dem 1.1.2005 geboren wurden)<br />

Zeiten ab 1.1.2005<br />

Pensionskonto: § 10 APG<br />

Ab 1.1.2005 wird das Pensionskonto für alle unter 50-jährigen eingerichtet.<br />

Das Pensionskonto ist leistungsorientiert, es gilt die Formel<br />

„80/65/45“; d.h. Wer mit 65 Jahren <strong>und</strong> 45 Versicherungsjahren in Pension<br />

geht, soll 80 Prozent seines durchschnittlichen Erwerbseinkommens<br />

als Pension erhalten.<br />

Kontogutschrift (Teilgutschrift): § 11 APG<br />

Für jeden angerechneten Monat werden 1,78 Prozent der Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

(Bruttoeinkommen) als Pensionsbeiträge auf diesem Pensionskonto<br />

gutgeschrieben. Im Jahr können Beiträge maximal vom 14fachen<br />

der monatlichen Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage gut geschrieben<br />

werden. (Teilgutschrift)<br />

Gesamtgutschrift: § 11 APG<br />

Alle bisherigen Gutschriften plus die Gutschrift des laufenden Kalenderjahres.<br />

Die Gutschrift des vergangenen Jahres - inkl. aller darin enthaltenen<br />

älteren Gutschriften - wird aufgewertet entsprechend der Entwicklung<br />

der Löhne <strong>und</strong> Gehälter.<br />

Aufwertungszahl: § 108a ASVG<br />

Die Aufwertungszahl nach dem APG ist höher als bei der Altpension.<br />

(Siehe Tabelle) Sie entspricht der Steigerung der durchschnittlichen<br />

Beitragsgr<strong>und</strong>lage im vorvorigen Jahr gegenüber dem Jahr davor. Z.B:<br />

Aufwertungszahl für 2010: durchschnittliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage 2008 /<br />

durchschnittliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage 2007.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Pensionskonto<br />

Im Jahr 2010 wird die Gutschrift des Jahres 2009 (darin enthalten alle<br />

älteren Gutschriften) mit der Aufwertungszahl für 2011 multipliziert.<br />

Abschläge:<br />

Für jedes Jahr Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter gibt es einen<br />

Abschlag von 4,2 Prozent der Pension. Der Abschlag beträgt maximal<br />

15 Prozent.<br />

Bei der Invaliditätspension beträgt der Abschlag maximal 13,8 Prozent.<br />

Wurde in den letzten 20 Jahren mindestens 10 Jahre Schwerarbeit geleistet,<br />

so beträgt der Abschlag maximal 11 Prozent. (Gilt vorerst nur bis<br />

zum Jahr 2015)<br />

Bei der Schwerarbeitspension beträgt der Abschlag nur 1,8 Prozent pro<br />

Jahr.<br />

KURZBEISPIEL für ein Pensionskonto:<br />

Mann, geboren 2.5.1986, beginnt am 1.10.2005, mit 19 Jahren<br />

seinen Erwerbsverlauf.<br />

Jahr JEK 1 KGS 2 AWF 3 GGS 4<br />

2005 4.144 73,76 73,76<br />

2006 20.020 356,36 1,030 73,76 x 1,030 = 75,97 + 356,36 432,33<br />

2007 20.902 372,06 1,024 432,33 x 1,024 = 442,71 + 372,06 814,77<br />

2008 21.812 388,25 1,023 814,77 x 1,023 = 833,51 + 388,25 1.221,76<br />

2009 22.575 401,84 1,025 1.222,57 x 1,025 = 1.252,30 + 401,84 1.654,14<br />

2010 23.139 411,87 1,024 1.654,14 x 1,024 = 1.693,84 + 411,87 2.105,71<br />

2011 23.486 418,05 1,021 2.105,71 x 1,021 = 2.149,93 + 418,05 2.567,98<br />

2012 25.200 448,56 1,024 2.567,98 x 1,024 = 2,629,61 + 448,56 3.078,17<br />

3.078,17./. 14 219,87<br />

1 Jahreseinkommen, 2 Kontogutschrift, 3 Aufwertungsfaktor, 4 Gesamtgutschrift<br />

Am 1.1.2013 hätte der Mann eine Gesamtgutschrift von Euro 3.078,17<br />

auf seinem Konto <strong>und</strong> daher Anspruch auf eine Pension in der Höhe von<br />

Euro 219,87.<br />

AK Infoservice 297


298<br />

Pensionsberechnung Pensionskonto<br />

ANMERKUNG:<br />

Die Aufwertungsfaktoren für die Jahre ab 2012 sind noch nicht bekannt<br />

<strong>und</strong> wurden daher willkürlich festgelegt.<br />

Wie werden Sozialfälle im Pensionskonto geregelt?<br />

Arbeitsunfähigkeit oder Tod tritt in jungen Jahren ein § 6 APG<br />

Auch im Pensionskonto erfolgt eine Erhöhung der Pension, wenn eine<br />

Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in jungen Jahren in Anspruch<br />

genommen werden muss.<br />

Es wird die noch offene Zeit bis zum 60 Lebensjahr hinzugerechnet, als<br />

ob der/die Versicherte noch weiter gearbeitet hätte. Die bisherige Gutschrift<br />

wird dabei entsprechend der Anzahl der noch fehlenden Monate<br />

erhöht.<br />

Dabei werden Zeiten bis zum Höchstausmaß von 476 Versicherungsmonaten<br />

angerechnet. Wer schon mehr als 476 Versicherungsmonate<br />

erworben hat, erhält keine Zurechnung mehr. In diesem Fall wird die<br />

Pension nach der vorliegenden Gesamtgutschrift berechnet.<br />

Teilgutschriften vor dem 18. Geburtstag werden bei der Zurechnung<br />

nicht herangezogen, wenn dies für die/den Versicherte/n günstiger ist.<br />

Aufwertungsfaktoren im Pensionskonto:<br />

Im Rahmen der Parallelrechnung muss ein Pensionskonto auch für die<br />

Vergangenheit berechnet werden. Für diesen Zweck wurden die Aufwertungsfaktoren<br />

für alle Jahre seit 1964 festgelegt. Diese sind in Summe<br />

deutlich höher als bei der „Altpension“.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Pensionskonto<br />

Jahr AWF 1 Jahr AWF Jahr AWF Jahr AWF<br />

1964 1,067 1976 1,131 1988 1,049 2000 1,022<br />

1965 1,057 1977 1,112 1989 1,034 2001 1,024<br />

1966 1,087 1978 1,097 1990 1,033 2002 1,018<br />

1967 1,137 1979 1,097 1991 1,043 2003 1,030<br />

1968 1,097 1980 1,082 1992 1,052 2004 1,017<br />

1969 1,088 1981 1,069 1993 1,060 2005 1,023<br />

1970 1,065 1982 1,063 1994 1,060 2006 1,030<br />

1971 1,059 1983 1,057 1995 1,043 2007 1,024<br />

1972 1,086 1984 1,056 1996 1,045 2008 1,023<br />

1973 1,121 1985 1,047 1997 1,036 2009 1,025<br />

1974 1,121 1986 1,045 1998 1,027 2010 1,024<br />

1975 1,120 1987 1,048 1999 1,025 2011 1,021<br />

1 Aufwertungsfaktor<br />

Pensionsberechnung Übergangsrecht<br />

Pensionskonto (Versicherte, die ab dem 1.1.1955<br />

geboren wurden)<br />

Parallelrechnung: § 15 APG<br />

Wer ab 1. Jänner 1955 geboren ist <strong>und</strong> schon vor dem 1.1.2005 Versicherungszeiten<br />

erworben hat, fällt unter die Parallelrechnung. In diesem<br />

Fall wird die Pension zweimal berechnet, einmal nach dem alten Pensionsrecht<br />

<strong>und</strong> einmal nach dem Pensionskonto.<br />

AUSNAHMEN:<br />

Eine Parallelrechnung findet nicht statt, wenn nur ein geringer Teil<br />

der Versicherungszeiten entweder im alten oder im neuen System<br />

erworben wurde.<br />

AK Infoservice 299


300<br />

Pensionsberechnung Pensionskonto<br />

1. Es liegen weniger als 5 Prozent der Versicherungszeiten vor dem<br />

1.1.2005<br />

2. Es liegen weniger als 5 Prozent der Versicherungszeiten nach dem<br />

31.12.2004<br />

3. Es liegen weniger als 36 Versicherungsmonate vor oder nach dem<br />

1.1.2005.<br />

1. Altpension<br />

Die Pension wird einmal nach dem alten System der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

berechnet. Es zählen dafür aber alle Versicherungsmonate,<br />

auch die ab 1.1.2005 bis zum Stichtag erworbenen.<br />

HINWEIS:<br />

Auch bei der Parallelrechnung muss die Begrenzung der Verluste<br />

(Deckelung) gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.2004 berücksichtigt<br />

werden.<br />

2. APG - Pension<br />

Die Pension wird ein zweites Mal nach dem Pensionskonto berechnet.<br />

Auch hier zählen zunächst alle Versicherungsmonate, die vor dem<br />

1.1.2005 erworbenen Ersatzzeiten sind wie Monate einer Teilversicherung<br />

im APG zu berücksichtigen.<br />

3. Gesamtpension<br />

Im nächsten Schritt wird berechnet, welcher Anteil der Versicherungszeiten<br />

im Pensionskonto <strong>und</strong> welcher Teil der Versicherungszeiten im alten<br />

Pensionsrecht erworben wurde.<br />

Man multipliziert die APG-Pension (Pensionskonto) mit der Zahl der<br />

APG-Versicherungsmonate <strong>und</strong> dividiert sie durch die Zahl der Gesamtversicherungsmonate.<br />

Ebenso multipliziert man die Altpension mit der Zahl der Alt-Versicherungsmonate<br />

<strong>und</strong> dividiert sie ebenfalls durch die Zahl der Gesamtversicherungsmonate.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionshöhe Ausgleichszulage<br />

Die Summe beider Pensionen ergibt die monatliche Pensionsleistung.<br />

BEISPIEL:<br />

40 Versicherungsjahre = 480 Versicherungsmonate, davon je 20<br />

Jahre im alten Pensionsrecht <strong>und</strong> 20 Jahre im Pensionskonto (je<br />

240 Versicherungsmonate), also jeweils die halbe Zeit.<br />

Altpension x 240 / 480 = Altpension x 0,5<br />

APG - Pension x 240 / 480 = APG - Pension x 0,5<br />

Ergebnis:<br />

Die halbe Altpension + die halbe APG - Pension ergibt die Gesamtpension.<br />

Pensionshöhe - Ausgleichszulage<br />

Ausgleichszulage § 292 ff ASVG<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gibt es im ASVG keine Mindestpension!<br />

Wer nur eine Pension unter dem Existenzminimum erhält, bekommt eine<br />

Ausgleichszulage. Voraussetzung ist aber, dass er/sie außer der Pension<br />

keine oder nur niedri ge Einkünfte hat. Die Gesamtsumme der Einkünfte<br />

muss unter dem Richtsatz liegen.<br />

Die Richtsätze für die Ausgleichszulage betragen ab 1.1.2011 monatlich:<br />

a) allein stehende Pensionsbezieher 793,40 Euro<br />

b) Ehepaare 1.189,56 Euro<br />

Diese Sätze erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen<br />

291,82 Euro nicht erreicht um 122,41 Euro<br />

AK Infoservice 301


Sonstiges freiwillige Höherversicherung<br />

Sonstiges<br />

freiwillige Höherversicherung<br />

c) einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr 291,82 Euro<br />

d) einfache Waisen ab dem 24. Lebensjahr 518,56 Euro<br />

e) Doppelwaisen bis zum 24. Lebensjahr 438,17 Euro<br />

f) Doppelwaisen ab dem 24. Lebensjahr 793,40 Euro<br />

Auf die Ausgleichszulage wird jedes andere Einkommen angerechnet.<br />

ACHTUNG:<br />

Bestimmte Einkünfte werden unabhängig von ihrer tatsächlichen<br />

Höhe bei der Ausgleichszulage berücksichtigt, z.B. Einkünfte aus<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, auch wenn der Betrieb bereits übergeben<br />

wurde, Unterhaltsverpflichtungen des geschiedenen Ehegatten.<br />

Pensionsversicherung Sonstiges -<br />

Höherversicherung freiwillig<br />

Freiwillige Höherversicherung<br />

Immer stärker wird dafür geworben, Verträge für private Zusatzpensionen<br />

abschließen. In der Werbung wird dabei oft der Ertrag aus einer privaten<br />

Zusatzpension als scheinbar sicherer dargestellt. Abgesehen davon<br />

gibt es auch in der gesetzlichen Pensionsversicherung die<br />

Möglichkeit einer zusätzlichen Vorsorge: Die freiwillige Höherversicherung.<br />

Obwohl seit 1.1.1986 versicherungsmathematische Gr<strong>und</strong>sätze gelten,<br />

bringt sie auch weiterhin Vorteile. Man zahlt während der Aktivzeit<br />

ein <strong>und</strong> bekommt später ab dem Pensionsstichtag einen so genannten<br />

„besonderen Steigerungsbetrag“.<br />

Gegenüber einer privaten Versicherung hat diese<br />

folgende Vorteile:<br />

1. Es besteht keine Bindung an eine bestimmte Beitragshöhe, es kann<br />

jährlich ein Betrag bis maximal zur doppelten Höhe der Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

einbezahlt werden;<br />

302 AK Infoservice<br />

2. Es besteht keine zeitliche Bindung, also auch nicht eine monatliche<br />

Bindung, die Zahlungen können beliebig ausgesetzt werden, es ist<br />

nur erforderlich, dass die Einzahlung bis spätestens zum 31. Dezem -<br />

ber des Jahres erfolgt, für das sie gelten soll;<br />

3. Im Gegensatz zur privaten Versicherung hat man in der gesetzlichen<br />

Höherversicherung keine Versuche der Risikominimierung zu befürchten,<br />

der besondere Steigerungsbetrag aus der gesetzlichen<br />

Höherversicherung ist auch dann garantiert, wenn man krankheitshalber<br />

frühzeitig in Pension gehen muss;<br />

4. Es erfolgt eine anteilige Weiterzahlung bei Bezug einer Witwen-/Witwerpension.<br />

Die Witwe/der Witwer erhält 60 % des Steigerungsbetrages,<br />

der dem/der Verstorbenen gebührt hätte;<br />

5. Bei der Einzahlung bestehen die gleichen Begünstigungen wie bei<br />

privaten Pensionsversicherungen (Sonderausgaben), bei der Auszahlung<br />

werden nur von 25 % des besonderen Steigerungsbetrages<br />

Steuern abgezogen.<br />

6. Es gibt kein Kostenrisiko bei der Rechtsdurchsetzung. Für Klagen<br />

<strong>und</strong> Gerichtsverfahren ist das Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht zuständig,<br />

das Verfahren ist kostenlos.<br />

Höhe des besonderen Steigerungsbetrages:<br />

Die eingezahlten Beiträge zur Höherversicherung werden zunächst je<br />

nach ihrer Lagerung in der Vergangenheit mit dem entsprechenden<br />

Aufwertungsfaktor multipliziert <strong>und</strong> sodann zusammengezählt.<br />

Für Beiträge, die zwischen 1.1.1956 <strong>und</strong> 31.12.1985 einbezahlt wurden,<br />

ist 1 % dieser Summe monatlich als besonderer Steigerungsbetrag auszubezahlen.<br />

Für Beiträge, die nach dem 1.1.1986 einbezahlt wurden, berechnet<br />

sich der besondere Steigerungsbetrag durch Multiplikation mit einem<br />

Faktor, der nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen vom Sozialministerium<br />

festgelegt wird.<br />

AK Infoservice<br />

303


Sonstiges Erhöhung der Pensionen<br />

Sonstiges<br />

Auszahlung<br />

BEISPIEL:<br />

Eine Frau hat am 31.12.2000 (sie war 50) einen Betrag von 720<br />

Euro eingezahlt. Die Einzahlung war <strong>und</strong> ist steuerlich absetzbar.<br />

2011 ist sie 60 Jahre alt <strong>und</strong> stellt einen Pensionsantrag. Durch<br />

die Aufwertung (1,165) wurden aus diesen 720 Euro 838,80 Euro.<br />

Aus der Freiwilligen Höherversicherung bekommt sie zu ihrer Pension<br />

monatlich einen Betrag aus der Rechnung 838,80 Euro x<br />

0,00665; das ergibt 5,58 Euro.<br />

Im Jahr sind das 78,12 Euro. Der Auszahlungsbetrag ist zu 75 %<br />

steuerfrei <strong>und</strong> wird jedes Jahr mit den Pensionen im gleichen Ausmaß<br />

angehoben.<br />

Pensionsversicherung Sonstiges -<br />

Erhöhung der Pensionen<br />

Erhöhung der Pensionen<br />

Die Pensionen werden jährlich immer zum 1. Jänner erhöht.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Pensionen entsprechend der Inflation, also<br />

nach dem Verbraucherpreis-Index erhöht.<br />

Für 2011wurde aber festgelegt, dass nur Pensionen bis zu einer Höhe<br />

von 2.00 Euro nach dem Verbraucherpreis-Index erhöht werden, darüber<br />

gibt es eine Einschleifregelung.<br />

Erhöhung ab 1.1.2011<br />

� bis 2.000 Euro 1,2 %<br />

� 2.000 Euro bis 2.310 Euro von 1,2% auf 0% linear sinkend<br />

� über 2.310 Euro keine Erhöhung<br />

Ab 1.1.2011 werden laufende Pensionen wieder erstmals im 2. folgenden<br />

Jahr nach der Zuerkennung erhöht. Wer eine Pension zum 1.1.2010<br />

zuerkannt erhalten hat, bekommt am 1.1.2012 das erste Mal eine Erhöhung.<br />

304 AK Infoservice<br />

Pensionsversicherung Sonstiges - Auszahlung<br />

Auszahlung § 104 ASVG<br />

Seit 1.1.1997 werden die Pensionen im Nachhinein ausbezahlt. Wer zu<br />

diesem Zeitpunkt bereits laufend eine Pension bezog, hat im Jänner<br />

1997 eine Vorauszahlung erhalten, sodass keine Unterbrechung der laufenden<br />

Pension eingetreten ist.<br />

Zu den Pensionen, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden,<br />

gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate<br />

jeweils ausgezahlten Pension einschließlich der Kinderzuschüsse <strong>und</strong><br />

der Ausgleichszulage.<br />

ACHTUNG:<br />

Seit 1.1.2011 wird die erste Sonderzahlung nur anteilsmäßig ausbezahlt.<br />

Wenn die Pension im jeweiligen Sonderzahlungsmonat<br />

<strong>und</strong> in den fünf Monaten davor nicht (durchgehend) bezogen<br />

wurde, vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat<br />

ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.<br />

Bei Ruhen der Pension wegen eines Krankengeldanspruches (§ 90<br />

ASVG) gebührt die Sonderzahlung in der Höhe der vollen Pension.<br />

Kinderzuschuss § 262 ASVG<br />

Für jedes Kind, das mit dem Pensionsbezieher im gemeinsamen Haushalt<br />

lebt, gebührt ein Kinderzuschuss in der Höhe von 29,07 Euro monatlich.<br />

AK Infoservice<br />

305


Sonstiges Pension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />

Sonstiges<br />

Pension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />

Pensionsversicherung Sonstiges -<br />

Pension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

In vielen Fällen ist es notwendig, das Dienstverhältnis zu beenden, damit<br />

die Pension ausbezahlt werden kann.<br />

Damit Sie sich Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche (z.B. Abfertigungsanspruch)<br />

wahren, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich vor Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses mit Ihrem Betriebsrat in Verbindung setzen.<br />

Für Anfrage steht Ihnen auch die nächste Bezirksstelle der AKNÖ gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Erwerb <strong>und</strong> Pensionsbezug<br />

Jeder Bezieher einer Pension kann einer Beschäftigung nachgehen, die<br />

unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.<br />

Vorzeitige Alterspension<br />

Bezieher einer vorzeitigen Alterspension (z.B. wegen langer Versicherungsdauer<br />

oder wegen Arbeitslosigkeit) dürfen kein über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

liegendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen,<br />

sonst fällt ihre Pension ersatzlos weg.<br />

Alterspension<br />

Eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug ist ohne jede Einschränkung<br />

möglich.<br />

Invaliditäts/Berufsunfähigkeitspension<br />

Bezieher einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen mit<br />

der Entziehung der Pension rechnen, wenn sie einer Beschäftigung über<br />

der Geringfügigkeitsgrenze in ihrem früheren Beruf nachgehen oder diesen<br />

Verdienst aus einer vergleichbaren Tätigkeit wie früher beziehen, da<br />

die Pensionsversicherung dann annimmt, dass Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit<br />

nicht mehr gegeben ist.<br />

306 AK Infoservice<br />

Anfall der Pension vor dem 1.1.2001:<br />

Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Pension nicht vor,<br />

so kommt es zu einer Kürzung des Zurechnungszuschlages, wenn das<br />

Erwerbseinkommen zusammen mit der Pension die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

überschreitet.<br />

Anfall der Pension nach dem 1.1.2001:<br />

Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Pension nicht vor,<br />

so gebührt die Pension bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit über<br />

der Geringfügigkeitsgrenze nur als Teilpension.<br />

Die Pension wird entsprechend dem Gesamteinkommen aus Pension<br />

<strong>und</strong> Erwerbseinkommen reduziert:<br />

Für Einkommensteile von<br />

� über Euro 1.049,65 bis Euro 1.574,52 sind 30 %<br />

� über Euro 1.574,52 bis Euro 2.099,29 sind 40 %<br />

� über Euro 2.099,29 sind 50 %<br />

dieser Einkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf weder<br />

die Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.<br />

Die Pension beträgt mindestens 50 % der sonst gebührenden Pension.<br />

Witwen/Witwerpension<br />

Übersteigt die Summe von Witwen-/Witwerpension <strong>und</strong> eigenem Einkommen<br />

den Betrag von 1.450,80 Euro (Anfall vor dem 1.10.2000) so<br />

kann es zu einer Kürzung der Witwen-/Witwerpension kommen.<br />

Übersteigt die Summe von Witwen-/Witwerpension <strong>und</strong> eigenem Einkommen<br />

den Betrag von 1.716,63 Euro (Anfall ab 1.10.2000) so kann es<br />

zu einer Kürzung der Witwen-/Witwerpension kommen. (siehe Witwen-<br />

/Witwerpension)<br />

Bei einem Einkommen über der doppelten Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage fällt<br />

der Betrag der Witwen-/Witwerpension weg, der diese Grenze übersteigt.<br />

(Anfall ab 1.10.2000)<br />

AK Infoservice<br />

307


Sonstiges Anspruchsverlusst<br />

Sonstiges<br />

Rückzahlung<br />

Pensionsversicherung Sonstiges -<br />

Anspruchsverlust<br />

Ruhen bei Auslandsaufenthalt <strong>und</strong> Haft § 89 ASVG<br />

Haft:<br />

Bei einer Freiheitsstrafe mit einer Dauer von mehr als 1 Monat ruht die<br />

Pension d.h. der Anspruch besteht zwar weiter, es kann jedoch in diesem<br />

Zeitraum keine Pension bezogen werden.<br />

Auslandsaufenthalt:<br />

Dauert ein Auslandsaufenthalt mehr als 2 Monate im Jahr, so ruht die<br />

Pension ebenfalls.<br />

Es bestehen aber zahlreiche zwischenstaatliche Abkommen, die einen<br />

Pensionsbezug auch im Ausland ermöglichen. Darüber hinaus tritt das<br />

Ruhen auch dann nicht ein, wenn die Pensionsversicherung ihre Zustimmung<br />

zum Auslandsaufenthalt gegeben hat.<br />

308 AK Infoservice<br />

Pensionsversicherung Sonstiges - Rückzahlung<br />

Rückforderung § 107 ASVG<br />

Zu Unrecht bezogene Leistungen der Pensionsversicherung hat diese<br />

zurückzufordern, wenn der Bezieher diese durch<br />

� bewusst unwahre Angaben<br />

� bewusstes Verschweigen von maßgeblichen Tatsachen<br />

� die Verletzung von Meldevorschriften herbeigeführt hat oder<br />

� wenn er erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in<br />

dieser Höhe zusteht.<br />

Das Recht auf Rückforderung verjährt nach 3 Jahren.<br />

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, insbes. bei<br />

� sozialer Bedürftigkeit, kann die Pensionsversicherung<br />

� Ratenzahlung für die Rückzahlung bewilligen<br />

� auf die Rückforderung verzichten<br />

AK Infoservice<br />

309


Sonstiges Verfahren<br />

Sonstiges<br />

Vertretung<br />

Pensionsversicherung Sonstiges - Verfahren<br />

Verfahren/Zuständigkeit/Gericht<br />

Antrag:<br />

Anträge auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung sind beim zuständigen<br />

Versicherungsträger rechtzeitig zu beantragen, eine rückwirkende<br />

Zuerkennung von Leistungen ist nicht möglich!<br />

Anträge können auch bei den Pensionssprechtagen, die in den Bezirksstellen<br />

der NÖGKK oder der <strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte NÖ<br />

stattfinden, gestellt werden.<br />

Die Termine dieser Sprechtage gibt Ihnen auf Anfrage gerne die Pensionsversicherungsanstalt<br />

oder die Arbeiterkammer Niederösterreich bekannt.<br />

Verfahren:<br />

Über Anträge auf Invaliditäts-, Alterspension usw. hat die Pensionsversicherung<br />

mit Bescheid zu entscheiden. Gegen einen abweisenden<br />

Bescheid kann innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Landesgericht<br />

als Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht Klage eingebracht werden.<br />

Durch die Klage tritt der Bescheid außer Kraft <strong>und</strong> es wird im Gerichtsverfahren<br />

der gesamte Anspruch neu geprüft. Dieses Gerichtsverfahren<br />

ist für den Kläger mit keinen Kosten verb<strong>und</strong>en, eine Vertretung ist in erster<br />

Instanz nicht erforderlich<br />

Es wird jedoch empfohlen, sich für einen fachk<strong>und</strong>igen Vertreter mit der<br />

<strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für NÖ in Verbindung zu setzen.<br />

Nach dem Rechtsschutzregulativ der Arbeiterkammer NÖ ist allerdings<br />

zu prüfen, ob tatsächlich Aussicht besteht die beantragte Leistung zu<br />

erhalten.<br />

310 AK Infoservice<br />

ACHTUNG:<br />

Durch die Antragstellung kann es bei Bezug von Arbeitslosengeld<br />

oder Notstandshilfe zu einem Vermögensnachteil kommen, da<br />

während des Pensionsverfahrens nur der niedrigere Pensionsvorschuss<br />

ausbezahlt wird, <strong>und</strong> bei einem negativen Ausgang des<br />

Verfahrens keine Nachzahlung erfolgt (siehe Pensionsvorschuss).<br />

Pensionsversicherung Sonstiges - Vertretung<br />

Rechtsvertretung<br />

Wer der Meinung ist, dass die Pensionsversicherungsanstalt ihm zu Unrecht<br />

die Gewährung einer Leistung (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension)<br />

verweigert hat, kann sich von der <strong>Kammer</strong> für Arbeiter<br />

<strong>und</strong> Angestellte für Niederösterreich im Verfahren vor dem<br />

zuständigen Landesgericht als Sozialgericht vertreten lassen. Nach<br />

Prüfung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage gewährt die <strong>Kammer</strong> kostenlos<br />

Rechtsschutz.<br />

Nach dem Rechtsschutzregulativ kann in Pensionsverfahren dann eine<br />

Vertretung erfolgen, wenn der/die Antragsteller/in in den letzten 15 Jahren<br />

überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, oder bis<br />

zum Ende der Klagsfrist das 56. Lebensjahr vollendet hat. Eine Vertretung<br />

kann erfolgen, wenn er/sie sich bereits seit nahezu einem Jahr im<br />

Krankenstand befindet oder eine fachärztliche Bestätigung vorlegen<br />

kann, wonach sie/er für die Dauer von mind. 6 Monaten vollständig erwerbsunfähig<br />

ist.<br />

Um den Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, so<br />

rasch wie möglich zur nächsten Bezirksstelle der <strong>Kammer</strong> für Arbeiter<br />

<strong>und</strong> Angestellte für NÖ zu kommen.<br />

AK Infoservice<br />

311


312 AK Infoservice<br />

PFLEGEGELD<br />

AK Infoservice<br />

313


Pflegegeld Anspruch<br />

Pflegegeld<br />

Einstufung<br />

Pflegegeld - Anspruch<br />

Anspruchsberechtigte Personen<br />

Anspruch nach dem B<strong>und</strong>espflegegesetz<br />

Anspruch auf Pflegegeld nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz haben<br />

pflegebedürftige Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />

haben <strong>und</strong> die auf Gr<strong>und</strong> b<strong>und</strong>esgesetzlicher Regelungen Renten,<br />

Pensionen, Ruhegenüsse oder Versorgungsgenüsse erhalten.<br />

Kein Anspruch nach dem B<strong>und</strong>espflegegesetz<br />

Pflegebedürftigen Menschen, die ihre Pension oder Rente auf Gr<strong>und</strong> von<br />

privatrechtlichen Vereinbarungen z.B. von den Austria Tabakwerken<br />

oder der Staatsdruckerei beziehen, gehören nicht zum anspruchsberechtigten<br />

Personenkreis nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz.<br />

Anspruch nach dem Landespflegegesetz<br />

Pflegebedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach<br />

dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz haben, die aber ihren ständigen Wohnsitz<br />

in Niederösterreich haben, können ein Pflegegeld nach dem NÖ.<br />

Landespflegegeldgesetz beantragen.<br />

Das sind zum Beispiel mitversicherte Angehörige oder Personen die nur<br />

vom Sozialamt eine Geldleistung beziehen.<br />

314 AK Infoservice<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Die Leistung von Pflegegeld ist an folgende Voraussetzungen<br />

geb<strong>und</strong>en:<br />

� ein ständiger Betreuungs- <strong>und</strong> Hilfsbedarf (Pflegebedarf)<br />

� auf Gr<strong>und</strong> einer körperlichen, geistigen oder psychischen<br />

� Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, der voraussichtlich<br />

� mindestens sechs Monate andauern wird<br />

� der ständige Pflegebedarf muss monatlich durchschnittlich mehr<br />

� als 50 St<strong>und</strong>en betragen.<br />

Pflegegeld - Einstufung<br />

Einstufung<br />

Das Pflegegeld wird je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit in 7 Stufen<br />

gewährt.<br />

Stufe 1: ständiger Pflegebedarf mehr als 50 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Ab 1.1.2011 mehr als 60 St<strong>und</strong>en monatlich.<br />

Stufe 2: ständiger Pflegebedarf mehr als 75 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Ab 1.1.2011 mehr als 85 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Stufe 3: ständiger Pflegebedarf mehr als 120 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Stufe 4: ständiger Pflegebedarf mehr als 160 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Stufe 5: ständiger Pflegebedarf mehr als 180 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Zusätzlich muss ein außergewöhnlicher Pflegebedarf bestehen.<br />

Dieser liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft,<br />

aber nicht die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson<br />

erforderlich ist oder die regelmäßige Nachschau durch<br />

eine Pflegeperson in verhältnismäßig kurzen, aber planbaren<br />

Zeitabständen, zumindest einmal auch während der<br />

Nachtst<strong>und</strong>en erforderlich ist oder mehr als fünf Pflegeeinheiten,<br />

davon mindestens eine während der Nachtst<strong>und</strong>en<br />

erforderlich sind.<br />

AK Infoservice<br />

315


Pflegegeld Einstufung<br />

Pflegegeld<br />

Einstufung<br />

Stufe 6: ständiger Pflegebedarf mehr als 180 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Zusätzlich werden entweder unkoordinierte Betreuungsmaßnahmen<br />

gefordert, die regelmäßig während des Tages<br />

<strong>und</strong> der Nacht zu erbringen sind, oder dass die ständige<br />

Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages <strong>und</strong><br />

der Nacht wegen einer Eigen- oder Fremdgefährdung notwendig<br />

ist.<br />

Stufe 7: ständiger Pflegebedarf mehr als 180 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass keine zielgerichteten<br />

Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung<br />

mehr möglich sind oder ein gleichzuachtender<br />

Zustand vorliegt. Dieser Zustand liegt dann vor, wenn die<br />

Person bestimmte lebenserhaltende technische Geräte in<br />

Anspruch nehmen muss (z.B. Beatmungsgerät oder Infusionsvorrichtungen)<br />

<strong>und</strong> deshalb für alle Alltagsverrichtungen<br />

auf die Hilfe einer Pflegeperson angewiesen ist.<br />

Die Einstufung erfolgt auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Sachverständigengutachten.<br />

Übergangsbestimmung: Für Anträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt<br />

wurden, gelten noch die alten Voraussetzungen.<br />

Auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters<br />

oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit <strong>und</strong> Anhörung<br />

einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Wenn erforderlich,<br />

sind auch Personen aus dem Pflegedienst, der Heil- <strong>und</strong> Sonderpädagogik,<br />

der Sozialarbeit oder der Psychologie beizuziehen.<br />

Bei Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen<br />

sind bei der Beurteilung die Informationen des Pflegepersonals<br />

einzuholen <strong>und</strong> die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Bei<br />

einer Betreuung pflegebedürftiger Personen durch ambulante Dienste<br />

ist eine von dieser zur Verfügung gestellte Pflegedokumentation zu berücksichtigen.<br />

Vorhandene Hilfsmittel, deren Benützung zumutbar ist, sind angemessen<br />

zu berücksichtigen. Die Anleitung oder Beaufsichtigung von Menschen<br />

mit geistiger oder psychischer Behinderung sind der Betreuung<br />

<strong>und</strong> Hilfe selbst gleichzusetzen.<br />

316 AK Infoservice<br />

Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen ist<br />

nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche<br />

Ausmaß gleichaltriger, nicht behinderter Kinder <strong>und</strong> Jugendlicher<br />

hinausgeht.<br />

Betreuung<br />

Unter Betreuung sind die notwendigen Verrichtungen zu verstehen, die<br />

den persönlichen Lebensbereich des pflegebedürftigen Menschen betreffen.<br />

Für folgende Betreuungsmaßnahmen wurden zeitliche Mindestwerte<br />

festgelegt, die bei der Beurteilung des Pflegebedarfes Errechnung des<br />

Zeitaufwands Mindestwerte festgelegt, die bei der Beurteilung des<br />

Pflegebedarfes von den Sachverständigen anzusetzen sind. Abweichungen<br />

sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand<br />

diese Werte erheblich überschreitet.<br />

Diese Werte betragen pro Monat:<br />

� Tägliche Körperpflege (einschließlich Fönen,<br />

Maniküre, Pediküre, usw.) 25 St<strong>und</strong>en<br />

� Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung)<br />

inkl. Anrichten. Zuschneiden, Passieren usw.) 30 St<strong>und</strong>en<br />

� Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung) 30 St<strong>und</strong>en<br />

� Verrichtung der Notdurft (einschließlich Auskleiden,<br />

Reinigen, Ankleiden 30 St<strong>und</strong>en<br />

Für folgende Betreuungsmaßnahmen wurden zeitliche Richtwerte festgelegt,<br />

die bei der Beurteilung des Pflegebedarfes heranzuziehen sind.<br />

Diese Betragen pro Monat:<br />

� Komplettes An- <strong>und</strong> Auskleiden (bei teilweisem An<strong>und</strong><br />

Auskleiden verringert sich der Wert 20 St<strong>und</strong>en<br />

� Reinigung bei inkontinenten Patienten (einschließlich<br />

Windel- <strong>und</strong> Vorlagenwechsel 20 St<strong>und</strong>en<br />

� Entleerung <strong>und</strong> Reinigung des Leibstuhls 10 St<strong>und</strong>en<br />

� Einnehmen von Medikamenten 3 St<strong>und</strong>en<br />

� Anus praeter - Pflege 7,5 St<strong>und</strong>en<br />

� Kanülen- oder Sondenpflege 5 St<strong>und</strong>en<br />

AK Infoservice<br />

317


Pflegegeld Einstufung<br />

Pflegegeld<br />

Einstufung<br />

� Katheter - Pflege 5 St<strong>und</strong>en<br />

� Einläufe 15 St<strong>und</strong>en<br />

� Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Hilfe beim Aufstehen,<br />

Zubettgehen, Gehen in der Wohnung, bei Bettlägrigkeit<br />

für Aufsetzen, Umdrehen usw. 15 St<strong>und</strong>en<br />

Erschwerniszuschlag bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

Wenn behinderungsbedingt mindestens zwei voneinander unabhängige<br />

schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, ist bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

bei der Ermittlung des Pflegebedarfs ein Erschwerniszuschlag<br />

bei der Betreuung zu berücksichtigen.<br />

Dieser Erschwerniszuschlag beträgt im Kalendermonat<br />

� bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 St<strong>und</strong>en,<br />

� ab dem vollendeten 7. Lebensjahr<br />

bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 St<strong>und</strong>en.<br />

Erschwerniszuschlag bei schwerer geistiger<br />

oder psychischer Behinderung<br />

Bei Vorliegen einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung,<br />

insbesondere einer demenziellen Erkrankung ist ab dem vollendeten 15.<br />

Lebensjahr bei der Festsetzung des Pflegebedarfs bei der Betreuung für<br />

ein Kalendermonat ein fixer Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 25<br />

St<strong>und</strong>en zu berücksichtigen.<br />

Hilfe<br />

Unter Hilfe sind Verrichtungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich<br />

betreffen. Zu den Hilfen für den sachlichen Lebensbereich<br />

zählen:<br />

� das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten <strong>und</strong> Bedarfsgütern<br />

des täglichen Lebens (Einkaufen)<br />

� die Reinigung der Wohnung <strong>und</strong> der persönlichen Gebrauchsgegenstände<br />

318 AK Infoservice<br />

� die Pflege der Leib- <strong>und</strong> Bettwäsche<br />

� die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung<br />

des Heizmaterials<br />

� die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne (z.B. Begleitung zum Arzt, Therapiebesuch,<br />

zu Behörden, Banken etc.)<br />

Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist ein auf einen Monat bezogener fixer<br />

Zeitwert von 10 St<strong>und</strong>en anzunehmen. Für Hilfsverrichtungen sind<br />

insgesamt höchstens 50 St<strong>und</strong>en anzusetzen.<br />

Bei pflegebedürftigen Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen kann bis zum vollendeten<br />

15. Lebensjahr für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ein monatlicher<br />

Zeitwert bis zu 50 St<strong>und</strong>en festgelegt werden.<br />

Blinde/Rollstuhlfahrer<br />

Ein Pflegegeld in bestimmter Mindesthöhe wird folgenden Personen gewährt:<br />

� Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten ohne Prüfung des tatsächlichen<br />

Pflegebedarfes zumindest Pflegegeld der Stufe 3<br />

� Blinde Menschen erhalten zumindest Pflegegeld der Stufe 4<br />

� Menschen, die sowohl blind als auch gehörlos sind erhalten zumindest<br />

Pflegegeld der Stufe 5<br />

� Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

Querschnittlähmung, einer beiderseitigen Beinamputation, einer<br />

Muskeldystrophie (Muskelschw<strong>und</strong>), einer Encephalitis disseminata<br />

(Multiple Sklerose) oder einer Cerebralparese (Kinderlähmung) zur eigenständigen<br />

Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen<br />

Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles<br />

angewiesen sind, erhalten zumindest Pflegegeld der Stufe 3<br />

� wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. Blasenoder<br />

Mast darmlähmung vorliegt, gebührt zumindest Pflegegeld<br />

der Stufe 4<br />

� wenn bei Personen, die auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen<br />

sind, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten<br />

vorliegt, erhalten zumindest ein Pflegegeld der Stufe 5<br />

Diese Zuordnung schließt nicht aus, dass bei Zutreffen der Voraussetzungen<br />

ein höheres Pflegegeld geleistet wird; dieses ist jedoch zu beantragen.<br />

AK Infoservice<br />

319


Pflegegeld Höhe<br />

Pflegegeld<br />

Verfahren<br />

Pflegegeld - Höhe<br />

Das Pflegegeld gebührt 12 mal jährlich <strong>und</strong> beträgt monatlich in:<br />

Stufe 1 154,20 Euro<br />

Stufe 2 284,30 Euro<br />

Stufe 3 442,90 Euro<br />

Stufe 4 664,30 Euro<br />

Stufe 5 902,30 Euro<br />

Stufe 6 1.260,00 Euro<br />

Stufe 7 1.655,80 Euro<br />

Anrechnung<br />

Werden parallel zum Pflegegeld des B<strong>und</strong>es auch andere pflegebezogene<br />

Geldleistungen nach b<strong>und</strong>esgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften<br />

bezogen, so wird das Pflegegeld um den entsprechenden Betrag<br />

gekürzt.<br />

Familienbeihilfe:<br />

Der wegen erheblicher Behinderungen gewährte Erhöhungsbetrag der<br />

Familienbeihilfe wird im Ausmaß von 60 Euro auf das Pflegegeld angerechnet.<br />

320 AK Infoservice<br />

Pflegegeld - Verfahren<br />

Antragstellung<br />

Das Pflegegeld muss gr<strong>und</strong>sätzlich beantragt werden. Es genügt ein<br />

formloser Antrag. Für die einzelnen Personengruppen sind folgende Einrichtungen<br />

zuständig:<br />

� Bezieher einer Pension der Pensionsversicherung<br />

Pensionsversicherungsträger<br />

� Bezieher einer Vollrente der Unfallversicherung<br />

Unfallversicherungsträger<br />

� Bezieher einer Beamtenpension des B<strong>und</strong>es<br />

(Pensionisten nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung,<br />

Dorotheumsgesetz, B<strong>und</strong>estheaterpensionsgesetz)<br />

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)<br />

� Bezieher einer Beamtenpension der österreichischen Post AG, der<br />

österreichischen. Postbus AG <strong>und</strong> der Telekom Austria das dort<br />

eingerichtete Personalamt<br />

� Bezieher eine Pension nach der B<strong>und</strong>esbahn - Pensionsordnung<br />

Österreichische B<strong>und</strong>esbahnen<br />

� Bezieher von Renten oder Beihilfen nach einem Versorgungsgesetz<br />

(KOVG, HVG usw.)<br />

B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen<br />

� Landeslehrerpensionisten <strong>und</strong> Bezieher von Renten<br />

nach dem Opferfürsorgegesetz<br />

Landeshauptmann<br />

� Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz:<br />

Wohnsitzgemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde,<br />

Landesregierung<br />

Der Antrag auf Pflegegeld bzw. Erhöhung des Pflegegeldes kann auch<br />

durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis<br />

der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand<br />

<strong>und</strong> Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.<br />

AK Infoservice<br />

321


322<br />

Pflegegeld Verfahren<br />

Das Pflegegeld wird nur einmal ausbezahlt, auch wenn mehrere Ansprüche<br />

nebeneinander bestehen (z.B. Bezug mehrer Pensionen)<br />

Anträge, die bei einer unzuständigen Behörde, einem unzuständigen Sozialversicherungsträger,<br />

Gericht oder Gemeindeamt einlangen, sind unverzüglich<br />

an die zuständige Stelle weiterzuleiten <strong>und</strong> gelten als ursprünglich<br />

richtig eingebracht.<br />

Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung sind ohne Überprüfung zurückzuweisen,<br />

wenn seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung noch<br />

kein Jahr vergangen ist.<br />

AUSNAHME:<br />

es wird eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

(Ges<strong>und</strong>heitszustand) glaubhaft bescheinigt.<br />

Mitwirkungspflicht<br />

Zur raschen Durchführung des Verfahrens ist es erforderlich, dass Personen,<br />

die um ein Pflegegeld ansuchen, an der Abwicklung des Verfahrens<br />

mitwirken <strong>und</strong> die für das Verfahren unerlässlichen Informationen<br />

geben. Da über die Einstufung auf Gr<strong>und</strong> eines ärztlichen<br />

Gutachtens entschieden wird, dürfen ärztliche Untersuchungen nicht<br />

ohne triftigen Gr<strong>und</strong> verweigert werden.<br />

Ersatz von Reisekosten<br />

Ärztliche Untersuchungen werden bei Bedarf am Aufenthaltsort der<br />

betroffenen Person vorgenommen.<br />

Sollte der pflegebedürftige Mensch in der Lage sein, einer Aufforderung<br />

Folge zu leisten, zu einer ärztlichen Untersuchung die zuständige Stelle<br />

aufzusuchen, werden ihm <strong>und</strong> einer allenfalls notwendigen Begleitperson<br />

die erforderlichen Reisekosten ersetzt.<br />

AK Infoservice<br />

Pflegegeld Auszahlung<br />

Rechtsanspruch/Klagsmöglichkeit<br />

Auf das Pflegegeld besteht ein Rechtsanspruch.<br />

Wer glaubt, dass er zu niedrig eingestuft oder zu Unrecht abgewiesen<br />

worden ist, kann die Entscheidung beim zuständigen Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht<br />

angefochten werden.<br />

Der zuständige Leistungsträger hat über den Anspruch auf Pflegegeld<br />

<strong>und</strong> dessen Höhe (Stufe 1 - 7) einen Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid<br />

kann dann mit Klage beim Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht bekämpft<br />

werden.<br />

Die AKNÖ gewährt allen in Niederösterreich wohnhaften <strong>Kammer</strong>zugehörigen<br />

<strong>und</strong> deren minderjährigen Kindern, sowie Personen, bei denen<br />

die Pflegebedürftigkeit Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />

ist, kostenlosen Rechtsschutz im Verfahren vor den<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgerichten.<br />

Pflegegeld - Auszahlung<br />

Beginn des Anspruches & Vorschüsse<br />

Anspruch<br />

Die pflegebedürftigen Personen haben frühestens ab dem Monatsersten,<br />

der auf den Antrag folgt, Anspruch auf das Pflegegeld.<br />

Wird das Verfahren von Amts wegen durch einen Unfallversicherungsträger<br />

eingeleitet, besteht der Anspruch auf Pflegegeld frühestens mit<br />

dem Monat nach Einleitung des Verfahrens folgt.<br />

AK Infoservice 323


324<br />

Pflegegeld Auszahlung<br />

Vorschuss<br />

Vor Abschluss des Verfahrens können auf Antrag Vorschüsse gewährt<br />

werden, wenn bereits feststeht, dass Pflegegeld zu leisten ist.<br />

Vorschüsse müssen ausbezahlt werden, wenn die Bescheide über Anträge<br />

auf Zuerkennung des Pflegegeldes nicht binnen sechs Monaten<br />

nach Einlangen des Antrages erlassen sind <strong>und</strong> fest steht, dass Pflegegeld<br />

zu leisten ist.<br />

Änderung <strong>und</strong> Ende des Anspruches<br />

Das Pflegegeld ist neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes<br />

wesentliche Veränderung eingetreten ist.<br />

BEISPIEL<br />

Eine Behinderung verschlechtert sich. Der Pflegeaufwand steigt<br />

von 100 auf 150 St<strong>und</strong>en monatlich. Statt Pflegegeld der Stufe 2<br />

gebührt nunmehr Stufe 3.<br />

Die Leistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für ihre Gewährung<br />

weggefallen ist.<br />

BEISPIEL<br />

Eine Behinderung ist in ihren Auswirkungen durch Rehabilitationsmaßnahmen<br />

so reduziert worden, dass der Pflegeaufwand<br />

monatlich nur mehr 50 St<strong>und</strong>en oder weniger beträgt.<br />

Eine Entziehung oder Neubemessung wird mit dem auf die wesentliche<br />

Änderung folgenden Monat wirksam.<br />

Eine Entziehung oder Änderung wegen einer Veränderung im Ausmaß<br />

des Pflegebedarfs wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung<br />

des Bescheids folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung<br />

ausgesprochen wurde.<br />

AK Infoservice<br />

Pflegegeld Auszahlung<br />

Eine Erhöhung wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs<br />

wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der<br />

wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung<br />

folgt.<br />

Fälligkeit/Auszahlung<br />

Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein an die pflegebedürftige<br />

Person selbst ausbezahlt.<br />

Bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit erfolgt<br />

die Auszahlung an den gesetzlichen Vertreter bzw. an den Sachwalter,<br />

wenn dieser zur Entgegennahme berechtigt ist.<br />

Bis 1.1.1997 wurde das Pflegegeld im Vorhinein ausgezahlt. Wer bereits<br />

laufend Pflegegeld bezog, hat im Jänner 1997 eine Vorauszahlung erhalten,<br />

sodass keine Unterbrechung des laufenden Bezuges eingetreten<br />

ist. (Dieser Bezug wird auf den Sterbemonat angerechnet, d.h. für<br />

den Sterbemonat gibt es dann kein Pflegegeld)<br />

Der Anspruch auf Pflegegeld darf gr<strong>und</strong>sätzlich weder gepfändet noch<br />

verpfändet werden.<br />

Tod des Pflegebedürftigen<br />

Wenn ein pflegebedürftiger Mensch stirbt, bevor das Pflegegeld angewiesen<br />

wurde, können nacheinander folgende Personen innerhalb von<br />

sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchsberechtigten die Auszahlung<br />

beantragen:<br />

� Pflegepersonen, die den Verstorbenen überwiegend <strong>und</strong> ohne angemessene<br />

Bezahlung gepflegt haben<br />

� Personen, die überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen<br />

sind<br />

Sind solche Personen nicht vorhanden oder wird innerhalb von sechs<br />

Monaten kein Antrag gestellt, fällt die nicht ausbezahlte Leistung in den<br />

Nachlass.<br />

AK Infoservice 325


Pflegegeld Entfall<br />

Pflegegeld<br />

Meldepflicht<br />

Die oben genannten Personen sich auch berechtigt, die Fortsetzung eines<br />

Verfahrens, das bis zum Tod des Antragstellers nicht abgeschlossen<br />

werden konnte, zu beantragen.<br />

Pflegegeld - Entfall<br />

Unterbleiben der Auszahlung<br />

Pflegegeld als Beitrag zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen<br />

wird dann nicht ausgezahlt, wenn andere Einrichtungen für<br />

diese Mehraufwendungen aufkommen.<br />

Dies ist ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt der Fall:<br />

1. bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Einrichtung<br />

der Rehabilitation oder Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge auf Kosten der<br />

Sozialversicherung oder des B<strong>und</strong>es oder eines Landesges<strong>und</strong>heitsfonds<br />

2. bei stationärer Pflege auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines<br />

B<strong>und</strong>eslandes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers (z.<br />

B. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim, einer privaten<br />

Pflegestelle oder als Pflegefall in einem Krankenhaus)<br />

3. auf Dauer der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme<br />

Rechtsbrecher bzw. für die Dauer einer Freiheitsstrafe<br />

<strong>und</strong><br />

4. bei Rentenumwandlung nach den Versorgungsgesetzen<br />

In den Fällen 2 <strong>und</strong> 3 erhält die pflegebedürftige Person ein Taschengeld<br />

in Höhe von 44,29 Euro pro Monat.<br />

326 AK Infoservice<br />

Auf Antrag wird das Pflegegeld weiter geleistet:<br />

Im Fall 1 für höchstens 3 Monate in dem Umfang, in dem pflegebedingte<br />

Aufwendungen aus einem Dienstverhältnis nachgewiesen werden. (nach<br />

dem ASVG voll- oder teilversichertes Dienstverhältnis zwischen Pflegegeldbezieher<br />

<strong>und</strong> einer Pflegeperson). Über 3 Monate hinaus, wenn dadurch<br />

eine besondere Härte für den Pflegebedürftigen vermieden werden<br />

kann.<br />

Im Fall 1 für die Dauer des stationären Aufenthaltes im Höhe der Beiträge<br />

für die freiwillige Weiterversicherung oder die Selbstversicherung<br />

einer Pflegeperson in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn<br />

zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 gebührt.<br />

Im Fall 1 auch für die Dauer eines stationären Aufenthaltes, wenn die<br />

Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil<br />

der Aufenthalt sonst nicht möglich wäre oder dies bei Kindern oder geistig<br />

Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.<br />

Im Fall 2 geht das Pflegegeld bis zur Höhe der Kosten der Pflege (höchstens<br />

zu 80% des Pflegegeldes) auf den Kostenträger zur Abdeckung<br />

von dessen Ausgaben über.<br />

Pflegegeld - Meldepflicht<br />

Anzeige- <strong>und</strong> Ersatzpflicht<br />

Bezieher von Pflegegeld, Antragsteller auf Pflegegeld sowie allfällige gesetzliche<br />

Vertreter oder Sachwalter haben jede Veränderung in den<br />

Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung,<br />

das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld<br />

begründet, binnen 4 Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger<br />

mitzuteilen.<br />

Wurde Pflegegeld zu Unrecht empfangen, ist es dem Entscheidungsträger<br />

zu ersetzen, wenn der Bezieher des Pflegegeldes den Bezug<br />

durch<br />

AK Infoservice<br />

327


328<br />

Pflegegeld Missbrauch<br />

� bewusst unwahre Angaben<br />

� bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder<br />

� Verletzung der Anzeigepflicht herbeigeführt hat<br />

� oder wenn er erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder<br />

� nicht in dieser Höhe gebührte.<br />

Die Ersatzpflicht ist auf einen Zeitraum von höchsten 3 Jahren beschränkt,<br />

ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Leistung durch<br />

Fälschung einer Urk<strong>und</strong>e, falsche Zeugenaussage oder eine andere gerichtlich<br />

strafbare Handlung bewirkt wurde.<br />

Der Ersatz von zu Unrecht bezogenem Pflegegeld erfolgt durch Aufrechnung<br />

auf die laufende Leistung. Kann der Überbezug dadurch nicht<br />

oder nicht zur Gänze ersetzt werden, kann unter Bedachtnahme auf die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse auch eine Aufrechnung auf die Gr<strong>und</strong>leistung<br />

(z.B. Pension) erfolgen. Die Aufrechnung darf höchstens bis zur<br />

Hälfte dieser Leistung vorgenommen werden.<br />

Pflegegeld - Missbrauch<br />

Information <strong>und</strong> Kontrolle<br />

Das Pflegegeld soll zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendung<br />

beitragen <strong>und</strong> damit den Zugang zur notwendigen Pflege erleichtern sowie<br />

die Chancen für ein selbstbestimmtes <strong>und</strong> bedürfnisorientiertes Leben<br />

der pflegebedürftigen Personen verbessern.<br />

Der Bezieher von Pflegegeld bzw. deren gesetzlicher oder bevollmächtigte<br />

Vertreter oder Sachwalter sind über den Zweck des Pflegegeldes<br />

zu informieren.<br />

Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung<br />

des Pflegegeldes zu kontrollieren.<br />

AK Infoservice<br />

Pflegegeld Missbrauch<br />

Die genannten Personen haben den Entscheidungsträgern auch die für<br />

die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Liegen Hinweise auf<br />

eine drohende Unterversorgung der pflegebedürftigen Person vor, ist der<br />

Zutritt zu ihren Wohnräumen zu gewähren. Solange die genannten Personen<br />

den erwähnten Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen,<br />

kann das Pflegegeld gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen<br />

ersetzt werden.<br />

Ersatz von Pflegegeld durch Sachleistungen<br />

Wird der mit dem Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, kann das<br />

Pflegegeld ganz oder teilweise durch Sachleistungen ersetzt werden.<br />

Die Sachleistungen werden aus dem dafür einbehaltenen Pflegegeld bezahlt.<br />

Wird die Annahme der Sachleistungen verweigert, so ruht der entsprechende<br />

Teil des Pflegegeldes.<br />

BEISPIEL<br />

Jemand erhält Pflegegeld, bekommt aber nicht die notwendige<br />

Pflege. Der Entscheidungsträger beauftragt einen Anbieter professioneller<br />

Pflegeleistungen (z.B. Caritas, Volkshilfe), die Betreuung<br />

zu übernehmen, <strong>und</strong> bezahlt diesen auch.<br />

Soweit das Pflegegeld über den angelaufenen Kosten für Sachleistungen<br />

liegt, ist es dem Anspruchsberechtigten auszubezahlen.<br />

Erhält ein Pflegebedürftiger auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des<br />

Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder<br />

teilstationäre Pflegeleistungen, so kann das Pflegegeld von Amts wegen<br />

bis zur Höhe der Kostenersatzforderung mit schuldbefreiender Wirkung<br />

an den Kostenträger ausbezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige<br />

mindestens 2 Monate im Zahlungsverzug ist.<br />

Nach frühestens einem Jahr kann der Antrag gestellt werden, die Sachleistungen<br />

ganz oder teilweise wieder durch Pflegegeld zu ersetzen. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass die zweckentsprechende Verwendung des<br />

Pflegegeldes gewährleistet erscheint.<br />

AK Infoservice 329


330<br />

Pflegegeld Musterformulare<br />

Pflegegeld - Musterformulare<br />

ANTRAG AUF PFLEGEGELD<br />

Pflegebedürftige Person:<br />

Vorname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Versicherungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

1. Was beziehen Sie derzeit? (z.B. Pension etc.)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

2. Bezugsauszahlende Stelle:<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

� Ich beziehe bisher noch kein Pflegegeld oder eine ähnliche Geldleistung.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> meines Ges<strong>und</strong>heitszustandes besteht bei mir ein<br />

ständiger Betreuungs- <strong>und</strong> Hilfsbedarf im Sinne des § 4 BPGG bzw.<br />

§ 4 NÖ PGG. Ich beantrage daher die Gewährung eines Pflegegeldes.<br />

� Ich habe bisher ein Pflegegeld bzw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bezogen.<br />

� Die bisherige Einstufung für mein Pflegegeld entspricht nicht den tatsächlichen<br />

Verhältnissen, da bei mir ein ständiger Betreuungs- <strong>und</strong><br />

Hilfsbedarf im Sinne des § 4 BPGG bzw. des § 4 NÖ.LPGG in einem<br />

wesentlich höheren Ausmaß vorliegt. Ich beantrage daher die Gewährung<br />

eines höheren Pflegegeldes.<br />

(Bitte Zutreffendes ankreuzen)<br />

Datum Unterschrift<br />

AK Infoservice<br />

Pflegegeld Musterformulare<br />

ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG<br />

Vorname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Versicherungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Bei obigem Patienten ist auf Gr<strong>und</strong> folgender Leiden ein ständiger Betreuungs-<br />

<strong>und</strong> Hilfsbedarf (Pflegebedarf) über einen Zeitraum von mindestens<br />

sechs Monaten gegeben:<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

� Es liegt Reiseunfähigkeit vor.<br />

� Es liegt Reisefähigkeit mit Begleitperson vor.<br />

� Die Reisefähigkeit ist uneingeschränkt<br />

Datum Stampiglie/Unterschrift<br />

HINWEIS: ACHTUNG!<br />

Ihr behandelnder Arzt kann für das Ausfüllen dieser Bestätigung einen<br />

Betrag nach eigenem Ermessen verlangen.<br />

AK Infoservice 331


Pflegegeld Rechtsschutz/24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />

Pflegegeld<br />

24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />

Pflegegeld - Rechtsschutz<br />

Rechtsvertretung<br />

Die Arbeiterkammer NÖ vertritt Mitglieder <strong>und</strong> deren minderjährige Kinder,<br />

sowie Personen, deren Pflegebedürftigkeit Folge eines Arbeitsunfalles<br />

oder einer Berufskrankheit ist, kostenlos im Verfahren vor den Arbeits-<br />

<strong>und</strong> Sozialgerichten.<br />

Dazu müssen Sie sich möglichst bald nach Erhalt des Bescheides, an<br />

die Bezirksstelle der AKNÖ an Ihrem Wohnsitz wenden. Dabei sollten Sie<br />

den Bescheid sowie alle Unterlagen über Ihren Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong><br />

Ihre Pflegebedürftigkeit mitnehmen (z. B. ärztliche Bestätigungen -<br />

auch über Ihre Reiseunfähigkeit).<br />

Pflegegeld - 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />

Fördermodell des Sozialministeriums zur 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />

Zum Zweck der Unterstützung der 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung pflegebedürftiger<br />

Menschen können ohne Rechtsanspruch aus dem Unterstützungsfonds<br />

für Menschen mit Behinderung an pflegebedürftige Personen<br />

oder deren Angehörige Zuwendungen gewährt werden.<br />

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:<br />

a) Bedarf an einer 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung – diese muss bei Bezug eines<br />

Pflegegeldes der Stufe 3 oder 4 durch eine begründete fachärztliche<br />

Bestätigung nachgewiesen werden, ab Stufe 5 ist diese Bestätigung<br />

nicht notwendig.<br />

b) Bezug eines Pflegegeldes mindestens in Höhe der Stufe 3.<br />

c) Betreuungskräfte müssen ab 1. 1. 2009 entweder eine theoretische<br />

Ausbildung entsprechend jener eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin<br />

nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung<br />

sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fach-<br />

332 AK Infoservice<br />

spezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten<br />

vorliegen.<br />

d) Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Ausmaß von 24 St<strong>und</strong>en<br />

täglich entsprechend den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes<br />

zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu<br />

einem gemeinnützigen Anbieter<br />

e) Höchsteinkommen von 2.500 Euro monatlich (unter anderem sind<br />

Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld<br />

<strong>und</strong> Wohnbeihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen). Für<br />

jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze<br />

um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen<br />

mit einer Behinderung um 600 Euro.<br />

f) Vermögen bleibt ab 1. 11. 2008 unberücksichtigt.<br />

Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:<br />

a) Begründung eines Dienstverhältnisses der pflegenden Person(en) mit<br />

der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen.<br />

b) Abschluss eines Vertrages zwischen der pflegebedürftigen Person<br />

oder deren Angehörigen mit einem gemeinnützigen Anbieter.<br />

c) Selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften.<br />

Die Zuwendungen können in folgender Höhe gewährt werden:<br />

a) Bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte, wenn zwei<br />

Beschäftigungsverhältnisse nach dem Hausbetreuungsgesetz vorliegen<br />

1.100 Euro monatlich, 12 mal jährlich, wenn nur ein derartiges<br />

Beschäftigungsverhältnis vorliegt 550 Euro monatlich, 12 mal jährlich.<br />

b) Bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte, wenn zwei selbständige<br />

Betreuungskräfte beschäftigt werden , die eine Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

von jeweils mindestens 537,78 Euro aufweisen oder wenn<br />

diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachweislich sozialversichert<br />

sind, 550 Euro monatlich, 12 mal jährlich, bei nur einer derartigen<br />

Betreuungskraft 275 Euro monatlich, 12 mal jährlich.<br />

AK Infoservice<br />

333


Pflegegeld 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />

Pflegegeld<br />

Pflegende Angehörige<br />

Ansuchen auf Zuwendung sind bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamts<br />

schriftlich mit folgenden Unterlagen einzubringen:<br />

a) Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes<br />

vorliegt,<br />

b) Erklärung, dass die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 St<strong>und</strong>en<br />

pro Woche <strong>und</strong> höchstens 128 St<strong>und</strong>en in zwei aufeinander folgenden<br />

Wochen beträgt,<br />

c) Erklärung über eine Vereinbarung, wonach die Betreuungskraft darüber<br />

hinaus gehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft in ihrem Wohnraum<br />

oder in der näheren häuslichen Umgebung verbringt,<br />

d) Erklärung, dass im Zuwendungszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche<br />

Absicherung pflegender Angehöriger in Anspruch<br />

genommen wird,<br />

e) letzter rechtskräftiger Bescheid oder Urteil über den Pflegegeldbezug,<br />

f) bei Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 3 <strong>und</strong> 4 eine begründete<br />

fachärztliche oder durch andere Experten oder Expertinnen ausgestellte<br />

Bestätigung über die Notwendigkeit der 24-St<strong>und</strong>en-<br />

Betreuung,<br />

g) Bestätigung über die Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger,<br />

h) Meldezettel der Betreuungskraft,<br />

i) Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen<br />

Person,<br />

j) Vorlage eines Nachweises über die theoretische Ausbildung entsprechend<br />

der Ausbildung eines Heimhelfers oder der sachgerechten<br />

Betreuung in den letzten sechs Monaten oder einer fachspezifischen<br />

Ermächtigung zu pflegerischen Tätigkeiten.<br />

Weitere Auskünfte erteilt die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamts.<br />

334 AK Infoservice<br />

Pflegegeld - Unterstützung pflegender Angehöriger<br />

Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung<br />

pflegender Angehöriger<br />

Nahe Angehörige, die eine pflegebedürftige Person mit einem Anspruch<br />

auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 seit mindestens einem<br />

Jahr überwiegend pflegen, können aus dem Unterstützungsfonds für<br />

Menschen mit Behinderung eine Zuwendung erhalten, wenn sie an der<br />

Erbringung der Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen<br />

wichtigen Gründen verhindert sind <strong>und</strong> wenn eine soziale Härte vorliegt.<br />

Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit verbessert werden, im Falle<br />

einer Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder<br />

private Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, womit ein Beitrag<br />

zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll.<br />

Ansuchen sind nach Möglichkeit vor Eintritt der Verhinderung oder in<br />

zeitlicher Nähe der Verhinderung bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />

einzubringen.<br />

Dem Ansuchen sind insbesondere beizuschließen:<br />

� rechtskräftiger Bescheid bzw. rechtskräftiges Urteil über die Zuerkennung<br />

eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 3 nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz,<br />

� bei Inanspruchnahme professioneller Hilfe ein Nachweis über die angefallenen<br />

Kosten <strong>und</strong> eine Bestätigung, dass der Zuwendungswerber<br />

bzw. die Zuwendungswerberin diese Kosten beglichen hat,<br />

� bei Inanspruchnahme privater Hilfe eine Bestätigung darüber, dass<br />

für die Zeit der Verhinderung des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin<br />

die Pflege der pflegebedürftigen Person übernommen<br />

wurde,<br />

� Einkommensnachweise des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin<br />

<strong>und</strong><br />

� eine Erklärung des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin,<br />

dass er bzw. sie die Hauptpflegeperson ist, die Pflege seit mindesten<br />

einem Jahr durchgeführt hat <strong>und</strong> an der Erbringung der<br />

Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen<br />

im Ausmaß von mindestens einer Woche verhindert ist.<br />

AK Infoservice<br />

335


Pflegegeld<br />

Pflegende Angehörige<br />

Wenn die pflegebedürftige Person minderjährig ist, kann die Unterstützung<br />

bereits ab einem Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 1 <strong>und</strong> bei einer<br />

Verhinderung der Pflegeperson im Ausmaß von mindestens 4 Tagen<br />

gewährt werden.<br />

Auch wenn bei der pflegebedürftigen Person eine Demenzerkrankung<br />

vorliegt, kann die Unterstützung bereits ab einem Bezug eines Pflegegeldes<br />

der Stufe 1 <strong>und</strong> bei einer Verhinderung der Pflegeperson im Ausmaß<br />

von mindestens 4 Tagen gewährt werden. In diesem Fall ist das<br />

Vorliegen der Demenzerkrankung durch einen Bef<strong>und</strong>bericht<br />

� einer neurologischen oder psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses<br />

oder<br />

� einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik bzw. Ambulanz oder<br />

� ein gerontopsychiatrisches Zentrum oder<br />

� einen Arzt oder eine Ärztin für Psychiatrie <strong>und</strong> oder Neurologie<br />

nachzuweisen.<br />

Das Höchstausmaß der finanziellen Unterstützung beträgt bei einer<br />

Verhinderung von vier Wochen im Kalenderjahr<br />

� bei Pflegegeld der Stufen 1 - 3: 1.200,00 Euro<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 4: 1.400,00 Euro<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 5: 1.600,00 Euro<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 6: 2.000,00 Euro<br />

� bei Pflegegeld der Stufe 7: 2.200,00 Euro<br />

Weitere Auskünfte erteilt die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />

336 AK Infoservice<br />

SOZIALHILFE/MINDESTSICHERUNG<br />

AK Infoservice<br />

337


Sozialhilfe/Mindestsicherung Allgemeines<br />

Mindestsicherung<br />

Anspruchsberechtigte<br />

Sozialhilfe - Allgemeines<br />

Mit 1.9.2010 wurde die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs in Niederösterreich<br />

durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ersetzt. Basis<br />

dafür ist eine Art. 15a Vereinbarung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern.<br />

Durch die Mindestsicherung sollen Österreich weit einheitliche Mindeststandards<br />

geschaffen werden.<br />

Ziel der Mindestsicherung ist die Vermeidung <strong>und</strong> Bekämpfung von Armut<br />

<strong>und</strong> sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei<br />

hilfsbedürftigen Personen. Sie soll hilfsbedürftigen Personen, solange<br />

als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.<br />

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst Leistungen zur Sicherung<br />

des Lebensunterhaltes <strong>und</strong> des Unterkunftsbedarfes.<br />

Mit einer pauschalierten Leistung sollen insbesondere die regelmäßigen<br />

Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung<br />

<strong>und</strong> Strom, aber auch Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse<br />

abgedeckt werden.<br />

Darüber hinaus bleibt es bei den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes<br />

in den Bereichen<br />

� Hilfe bei stationärer Pflege<br />

� Hilfe in besonderen Lebenslagen <strong>und</strong><br />

� Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.<br />

Die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes über Hilfen für Menschen<br />

mit besonderen Bedürfnissen sind im Abschnitt „Behinderte“ eingearbeitet.<br />

338 AK Infoservice<br />

Mindestsicherung - Anspruchsberechtigte<br />

Anspruch auf Mindestsicherung § 5 NÖ MSG<br />

Anspruch auf Mindestsicherung haben Personen, die<br />

� hilfsbedürftig sind,<br />

� ihren Hauptwohnsitz oder, wenn ein solcher nicht besteht, ihren<br />

Aufenthalt in Niederösterreich haben <strong>und</strong><br />

� zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.<br />

Personenkreis:<br />

Jedenfalls Anspruch auf Mindestsicherung haben:<br />

a) österreichische StaatsbürgerInnen sowie deren Familienangehörige<br />

b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der<br />

Schweiz sowie deren Familienangehörige, soweit sie durch den Bezug<br />

nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;<br />

c) Asylberechtigte <strong>und</strong> subsidiär Schutzberechtigte gem. Asylgesetz<br />

d) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –<br />

EG“ oder einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“<br />

gem. NAG<br />

Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben:<br />

a) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der<br />

Schweiz sowie deren Familienangehörige während der ersten 3 Monate<br />

ihres Aufenthalts im Inland<br />

b) Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen<br />

Aufenthalts im Inland<br />

c) Asylwerber<br />

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Gr<strong>und</strong>lage des Privatrechts<br />

auch an andere Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr<br />

als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden,<br />

wenn dies auf Gr<strong>und</strong> der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist <strong>und</strong><br />

eine vergleichbare Leistung nicht auf Gr<strong>und</strong> einer anderen Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

AK Infoservice<br />

339


Mindestsicherung Einsatz der eigenen Mittel<br />

Mindestsicherung<br />

Einsatz der Arbeitskraft<br />

Mindestsicherung - Einsatz der eigenen Mittel<br />

Einsatz der eigenen Mittel § 6 NÖ MSG<br />

Beim Anspruch auf Mindestsicherung ist jedes eigene Einkommen zu<br />

berücksichtigen, sowie das verwertbare Vermögen.<br />

Eigenes Einkommen:<br />

Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der/die Hilfe Suchende tatsächlich<br />

erhält. Darüber hinaus ist das Einkommen eines/r im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Ehegatten/in oder Lebensgefährten/in mit zu<br />

berücksichtigen.<br />

Unterhaltsansprüche gegen Dritte (z.B: Eltern, getrennt lebende EhegattInnen)<br />

müssen geltend gemacht werden, soweit dies nicht offenbar<br />

aussichtslos oder unzumutbar ist. Das Einkommen des minderjährigen<br />

Kindes (Alimente für das Kind) sind nicht zu berücksichtigen.<br />

Eigenes Vermögen:<br />

Vor dem Bezug von Mindestsicherung muss auch das eigene Vermögen<br />

verwertet werden.<br />

Vermögen muss nicht verwertet werden, solange der Wert das Fünffache<br />

des Wertes der Mindestsicherung für Alleinstehende nicht übersteigt.<br />

(Euro 3.764,70 für 2011) Die Verwertung von Vermögen darf<br />

nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage erst ausgelöst,<br />

verschärft oder verschlimmert würde.<br />

Nicht verwertet werden muss ein Kfz, das für die Berufsausübung oder<br />

auf Gr<strong>und</strong> der persönlichen Umstände benötigt wird. Nicht verwertet<br />

werden muss eine Wohnung oder ein Haus, das dem Wohnbedarf der<br />

Hilfe suchenden Person, des (Ehe-)partners oder einer sonstigen unterhaltsberechtigten<br />

Person dient.<br />

Wird Mindestsicherung mehr als 6 Monate ohne Unterbrechung bezogen,<br />

so erfolgt eine gr<strong>und</strong>bücherliche Sicherstellung. (kurze Unterbrechungen<br />

bleiben außer Betracht)<br />

340 AK Infoservice<br />

Mindestsicherung - Einsatz der Arbeitskraft<br />

Einsatz der Arbeitskraft § 7 NÖ MSG<br />

Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme <strong>und</strong> Ausübung einer Beschäftigung<br />

berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine<br />

zumutbare Beschäftigung einzusetzen.<br />

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung<br />

gelten gr<strong>und</strong>sätzlich dieselben Kriterien wie bei Bezug von<br />

Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.<br />

Arbeitsfähig:<br />

Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne des<br />

ASVG ist. Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, ist<br />

der/die Hilfe Suchende verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde<br />

ärztlich untersuchen zu lassen.<br />

Arbeitswillig:<br />

Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,<br />

� eine ihm/ihr durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices<br />

oder einen dazu berechtigten Dienstleister vermittelte zumutbare<br />

Beschäftigung als Dienstnehmer anzunehmen,<br />

� sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu<br />

lassen,<br />

� an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,<br />

� von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen<br />

oder<br />

� von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer<br />

Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen<br />

Fähigkeiten zumutbar ist.<br />

� Es gelten die Bestimmungen über die Vermittlung von Beziehern von<br />

Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe<br />

AK Infoservice<br />

341


Mindestsicherung Leistungen von Dritter Seite<br />

Mindestsicherung<br />

Leistungen<br />

Kein Einsatz der eigenen Arbeitskraft:<br />

Kein Einsatz der Arbeitskraft darf verlangt werden bei Personen,<br />

die<br />

� das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben (60. bzw. 65.<br />

Lebensjahr);<br />

� Betreuungspflichten gegenüber Kindern unter 3 Jahren haben, wenn<br />

keine geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht;<br />

� Pflegebedürftige Angehörige mit Pflegegeld Stufe 3 oder höher betreuen;<br />

� Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerst erkrankten Kindern<br />

leisten;<br />

� in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen<br />

<strong>und</strong> zielstrebig verfolgen Ausbildung (NICHT: Studium) stehen.<br />

Kürzung der Leistung:<br />

Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft<br />

nicht in zumutbarer Weise einsetzen, kann die Leistung stufenweise<br />

bis zu 50 Prozent gekürzt werden. Ausnahmsweise ist auch<br />

eine gänzliche Einstellung zulässig.<br />

Durch die Kürzung darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person<br />

nicht gekürzt werden, auch darf der Unterhalt anderer im gemeinsamen<br />

Haushalt lebender Personen nicht beeinträchtigt werden.<br />

Mindestsicherung - Leistungen von Dritter Seite<br />

Berücksichtigung von Leistungen Dritter § 8 NÖ MSG<br />

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu<br />

erbringen, als der Bedarf nicht durch Leistungen Dritter gedeckt ist.<br />

Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten<br />

oder Lebensgefährten ist im Rahmen der Mindeststandards insoweit zu<br />

342 AK Infoservice<br />

berücksichtigen, als es deren eigenen Mindeststandard übersteigt (75 %<br />

des Einzelrichtsatzes).<br />

Kann glaubhaft gemacht werden, dass der/die im gemeinsamen Haushalt<br />

lebende PartnerIn keine oder nur geringere Leistungen erbringt, so<br />

ist der entsprechende Mindeststandard zu gewähren.<br />

Das Einkommen von unterhaltspflichtigen Kindern ist nicht zu berücksichtigen.<br />

(Für den Richtsatz des/der Hilfe Suchenden!)<br />

Sonstige Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche gegen Eltern<br />

sind nur dann nicht zur berücksichtigen, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche<br />

offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.<br />

Mindestsicherung - Leistungen<br />

Leistungen der<br />

Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 9 NÖ MSG<br />

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:<br />

1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts<br />

2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes<br />

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft <strong>und</strong> Entbindung<br />

4. Zusatzleistungen<br />

5. Übernahme der Bestattungskosten<br />

Deckung des notwendigen Lebensunterhalts<br />

Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des<br />

notwendigen Lebensunterhalts <strong>und</strong> zur Deckung des Wohnbedarfes<br />

werden durch einmalige oder laufende Geldleistungen erbracht.<br />

AK Infoservice<br />

343


Mindestsicherung Leistungen<br />

Mindestsicherung<br />

Leistungen<br />

An Stelle von Geldleistungen kann die Mindestsicherung ausnahmsweise<br />

in Form von Sachleistungen oder stationärer Hilfe gewährt werden,<br />

wenn dadurch der Zweck der Mindestsicherung, die Deckung des<br />

Lebensunterhalts besser erreicht werden kann, insbes. wenn die zweckmäßige<br />

<strong>und</strong> wirtschaftliche Verwendung der Geldleistungen nicht sicher<br />

gestellt werden kann.<br />

Geldleistungen können auch an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch<br />

eine den Zielen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung<br />

besser erreicht werden kann.<br />

Höhe:<br />

Alleinstehende haben Anspruch auf Mindestsicherung, wenn das eigene<br />

Einkommen den Richtsatz von Euro 752,94 (gilt für 2011) nicht übersteigt.<br />

Die Mindeststandards in Niederösterreich betragen:<br />

� Für Alleinstehende oder Alleinerziehende 752,94 Euro<br />

� Für Ehegatten, in Lebensgemeinschaft lebende<br />

Personen oder volljährige Personen, die mit anderen<br />

Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben 564,71 Euro<br />

Ab der dritten leistungsberechtigen Person, wenn<br />

� diese gegenüber einer anderen<br />

unterhaltsberechtigt ist 376,47 Euro<br />

� Für minderjährige Personen, die mit zumindest einer<br />

unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im<br />

gemeinsamen Haushalt leben <strong>und</strong> für die ein<br />

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 173,17 Euro<br />

Deckung des Wohnbedarfes<br />

Die Mindeststandards enthalten einen Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs<br />

im Ausmaß von 25 Prozent. Bei hilfsbedürftigen Personen, die<br />

344 AK Infoservice<br />

eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, reduziert sich<br />

der Betrag für den Wohnbedarf auf 12,5 Prozent.<br />

D.h. Alleinstehende, die in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim<br />

wohnen, erhalten nur Euro 658,28 Mindestsicherung. Wer keinen<br />

Wohnbedarf hat, weil sie/er keine Wohnkosten hat, für die/den beträgt<br />

die Mindestsicherung nur 564,71.<br />

Wer nur einen geringeren Wohnbedarf hat, für den wird der Wohnbedarf<br />

nur im tatsächlich benötigten Ausmaß berücksichtigt.<br />

Krankheit, Schwangerschaft <strong>und</strong> Entbindung<br />

Mit der Mindestsicherung ist eine Krankenversicherung bei der NÖGKK<br />

verb<strong>und</strong>en.<br />

Alle Bezieher/innen von Mindestsicherung erhalten eine e-card <strong>und</strong><br />

können damit die Leistungen wie alle anderen Versicherten beanspruchen.<br />

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Land bezahlt, den<br />

BezieherInnen von Mindestsicherung wird dafür rechnerisch vom Ausgleichszulagenrichtsatz<br />

(793,40 für 2011) ein Beitrag zur Krankenversicherung<br />

in gleicher Höhe wie für Pensionisten (5,1 Prozent) abgezogen.<br />

So weit kein Anspruch auf Mindestsicherung <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>en auf<br />

Krankenversicherung besteht, können die Kosten für eine Krankenbehandlung<br />

oder die Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der<br />

Krankenversicherung im Einzelfall übernommen werden.<br />

Zusatzleistungen<br />

Für Sonderbedarfe, die durch die Mindestsicherung nicht gedeckt sind,<br />

können im Rahmen des Privatrechts im Einzelfall im unbedingt erforderlichen<br />

Ausmaß Zusatzleistungen erbracht werden, wenn dies auf<br />

Gr<strong>und</strong> der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer<br />

sozialen Härte geboten erscheint.<br />

AK Infoservice<br />

345


Mindestsicherung Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht<br />

Mindestsicherung<br />

Rückerstattungspflicht<br />

Bestattungskosten<br />

Das Land NÖ trägt die Kosten einer einfachen Bestattung, so weit<br />

diese nicht aus dem Vermögen des/der Verstorbenen bestritten werden<br />

können oder Dritte zur Tragung verpflichtet sind. Darauf besteht kein<br />

Rechtsanspruch.<br />

Mindestsicherung -<br />

Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht<br />

Neubemessung <strong>und</strong> Einstellung § 21 NÖ MSG<br />

Die Leistung ist mit Bescheid neu zu bemessen, wenn Änderungen der<br />

Voraussetzungen eintreten, fallen die Voraussetzungen weg, so ist die<br />

Leistung mit Bescheid einzustellen.<br />

Stellt eine bisher mitversorgte Person (Ehe-Partner, Kind) im eigenen Namen<br />

einen Antrag auf Mindestsicherung, so ist bei der Entscheidung<br />

über diesen Antrag auch die Leistung für die/den im gemeinsamen<br />

Haushalt lebende/n bisherige/n VertreterIn neu zu bemessen.<br />

Ruhen des Anspruchs § 22 NÖ MSG<br />

Der Anspruch auf Mindestsicherung ruht<br />

a) während des stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder<br />

Sozialhilfeeinrichtung auf Kosten der Sozialversicherung. Dies gilt<br />

nicht für den Eintritts- <strong>und</strong> Austrittsmonat;<br />

b) während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe<br />

c) während eines Aufenthalts im Ausland, dies gilt nicht, wenn der<br />

Auslandsaufenthalt nicht länger als 1 Monat dauert, ausnahmsweise<br />

kann die Mindestsicherung trotzdem weiter gewährt werden<br />

346 AK Infoservice<br />

Anzeigepflicht<br />

BezieherInnen von bedarfsorientierter Mindestsicherung bzw. ihre VertreterInnen<br />

sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände,<br />

insbesondere der Einkommens-, Vermögens-, Wohn- oder Familienverhältnisse<br />

binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen<br />

Mindestsicherung - Rückerstattungspflicht<br />

Rückerstattungspflicht § 23 NÖ MSG<br />

Wer bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht,<br />

auf Gr<strong>und</strong> falscher Angaben oder durch Verschweigen von<br />

Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen hat, muss diese rückerstatten<br />

oder dafür angemessenen Ersatz leisten.<br />

Die Rückerstattung kann in Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf<br />

andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.<br />

Die Rückerstattung darf gest<strong>und</strong>et oder ganz oder teilweise nachgesehen<br />

werden, wenn sonst der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung<br />

gefährdet wäre oder wenn die Rückerstattung zu besonderen<br />

Härten führen würde.<br />

Kontrolle § 24 NÖ MSG<br />

Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit<br />

von Amts wegen zu überprüfen.<br />

Die/der Empfänger/in hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen<br />

<strong>und</strong> die dafür erforderlichen Auskünfte innerhalb einer angemessenen<br />

Frist zu erteilen.<br />

AK Infoservice<br />

347


Mindestsicherung Kostenersatz durch Bezieher<br />

Mindestsicherung<br />

Antragstellung / Auszahlung<br />

Mindestsicherung - Kostenersatz durch Bezieher<br />

Kostenersatz durch BezieherInnen <strong>und</strong> Erben<br />

Personen, die Mindestsicherung bezogen haben, sind zum Ersatz der<br />

Kosten verpflichtet, wenn sie<br />

a) nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen gelangt sind, das<br />

nicht durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde (Erbschaft,<br />

Schenkung)<br />

b) nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares<br />

Vermögen hatten<br />

c) die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich <strong>und</strong> zumutbar<br />

wird (insbes. wenn ein Wohnbedarf bei einem Haus oder einer Eigentumswohnung<br />

weggefallen ist)<br />

Davon ausgenommen sind Kosten für Leistungen der Mindestsicherung<br />

vor Erreichen der Volljährigkeit sowie Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft<br />

<strong>und</strong> Entbindung.<br />

Diese Verpflichtung gilt auch für die Erben, sie haften jedoch nur bis zur<br />

Höhe des Werts des Nachlasses.<br />

Ersatz durch Personen aufgr<strong>und</strong> vertraglicher Verpflichtung<br />

Personen, die vertraglich zum Unterhalt des/der BezieherIn von Mindestsicherung<br />

verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

die Leistungen einschließlich der Kosten zu ersetzen.<br />

348 AK Infoservice<br />

Mindestsicherung - Antragstellung / Auszahlung<br />

Antragstellung<br />

Anträge auf Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der zuständigen<br />

Bezirkshauptmannschaft, oder der regionalen Geschäftsstelle<br />

des Arbeitsmarktservice gestellt werden. In erster Instanz entscheidet<br />

über den Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Behörde ist verpflichtet<br />

über den Antrag so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb<br />

von 3 Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Wenn eine Gefährdung<br />

des Lebensunterhalts besteht, so ist die unmittelbar erforderliche<br />

Soforthilfe mit Mandatsbescheid zu gewähren.<br />

Anträge können durch die Hilfe suchende Person, den gesetzlichen oder<br />

bevollmächtigten Vertreter sowie durch Vertreter/innen von Einrichtungen,<br />

in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält, gestellt werden.<br />

Im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige<br />

können auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung den<br />

Antrag stellen, wenn kein Zweifel über die Vertretungsbefugnis besteht.<br />

Die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz<br />

oder Aufenthalt hat wird von der Behörde über den Antrag auf Mindestsicherung<br />

informiert.<br />

Erforderliche Unterlagen<br />

� Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />

� Staatsbürgerschaftsnachweis<br />

� Amtlicher Lichtbildausweis<br />

� Heiratsurk<strong>und</strong>e / Partnerschaftsurk<strong>und</strong>e<br />

� Scheidungsurteil <strong>und</strong> Vergleichsausfertigung (jeweils mit Rechtskraftvermerk)<br />

� Sachwalterbeschluss<br />

� Mietvertrag <strong>und</strong> aktuelle Miet- <strong>und</strong> Betriebskostenvorschreibung<br />

� Einkommensnachweise vom(n) AntragstellerIn <strong>und</strong> allen im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Personen, die ein Einkommen beziehen<br />

(z.B. Lohnbestätigung, AMS-Bestätigung, Einkommenssteuerbescheid,<br />

Pensionsmitteilung, Rentennachweis, Nachweis über<br />

Unterhaltsanspruch, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, etc.)<br />

AK Infoservice<br />

349


Sozialhilfe Hilfen bei stationärer Pflege<br />

Sozialhilfe<br />

Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />

� Vermögensnachweise (z.B. Girokontoauszüge, Sparbücher, Bausparvertrag)<br />

� Nachweis über Wohnzuschüsse<br />

� Nachweis über Familienbeihilfe<br />

� Nachweis über NÖ Familienhilfe<br />

Auszahlung<br />

Die Mindestsicherung wird zwölf Mal jährlich ausbezahlt. Die Auszahlung<br />

erfolgt monatlich im Nachhinein. Im Jahr 2011 erhalten in Niederösterreich<br />

alleinstehende BezieherInnen von Mindestsicherung, die ab<br />

dem 1. September 2010 erstmals einen Antrag gestellt haben zusätzlich<br />

einen Betrag 10 Euro monatlich.<br />

Sozialhilfe - Hilfen bei stationärer Pflege<br />

Hilfe bei Stationärer Pflege<br />

Diese Hilfe umfasst alle stationären Betreuungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen<br />

für Personen, die auf Gr<strong>und</strong> einer körperlichen, geistigen oder psychischen<br />

Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- <strong>und</strong><br />

Pflegebedarf haben.<br />

Eine Pflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen oder sozialen<br />

Betreuungsdienst, die das Ausmaß stationärer Pflege erreicht, ist mit der<br />

stationären Pflege gleichzusetzen.<br />

Voraussetzung für diese Hilfe ist, dass der pflegebedürftige Mensch seinen<br />

Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat.<br />

350 AK Infoservice<br />

Sozialhilfe - Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />

Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />

Die Hilfestellung erfolgt für Menschen, die außergewöhnliche Schwierigkeiten<br />

in ihren persönlichen, familiären <strong>und</strong> wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

bewältigen müssen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse<br />

einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind.<br />

Auf diese Hilfen besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:<br />

a) Hilfe zur Schaffung <strong>und</strong> Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgr<strong>und</strong>lage<br />

b) Hilfe für Familien <strong>und</strong> für alte Menschen<br />

c) Hilfe für Obdachlose <strong>und</strong> Menschen in außerordentlichen Notsituationen<br />

d) Hilfe bei Gewalt durch Angehörige<br />

e) Hilfe bei Schuldenproblemen<br />

Wenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird,<br />

kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe<br />

Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung<br />

sicherzustellen.<br />

Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder<br />

in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.<br />

Die Leistung der Hilfe kann z.B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen<br />

Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig<br />

gemacht werden.<br />

Hilfe zur Schaffung <strong>und</strong> Sicherung einer<br />

wirtschaftlichen Lebensgr<strong>und</strong>lage<br />

Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgr<strong>und</strong>lage umfasst<br />

alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignet<br />

wirtschaftliche Lebensgr<strong>und</strong>lage haben, eine solche zu schaffen oder<br />

eine bereits bestehende abzusichern.<br />

AK Infoservice<br />

351


Sozialhilfe Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />

Sozialhilfe<br />

Soziale Dienste<br />

Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung <strong>und</strong><br />

Betreuung erfolgen.<br />

HIlfe für Familien <strong>und</strong> alte Menschen<br />

Diese Hilfe umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes,<br />

der Erhaltung eines geordneten Familienlebens <strong>und</strong> der sozialen Eingliederung<br />

von Familien dienen. Hiezu zählen sämtliche Maßnahmen zur<br />

Schaffung <strong>und</strong> Beibehaltung des Wohnraumes. Die Hilfestellung kann<br />

auch durch Beratung <strong>und</strong> Betreuung erfolgen.<br />

Hilfe für Obdachlose <strong>und</strong> Menschen in<br />

außerordentlichen Notsituationen<br />

Diese Hilfe umfasst die Zurverfügungstellung einer vorübergehenden<br />

Wohnmöglichkeit <strong>und</strong> die zur Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive<br />

erforderliche Betreuung <strong>und</strong> Beratung.<br />

Hilfe bei Gewalt durch Angehörige<br />

Die Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten)<br />

ausgesetzt sind, umfasst die Zurverfügungstellung besonderer<br />

vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfsbedürftige <strong>und</strong> deren minderjährige<br />

Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen <strong>und</strong><br />

zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung <strong>und</strong><br />

Beratung.<br />

Hilfe bei Schuldenproblemen<br />

Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind erfolgt<br />

durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration <strong>und</strong> die wirtschaftliche<br />

Selbstständigkeit des hilfsbedürftigen Menschen zu erhalten<br />

oder wiederherzustellen.<br />

Die Beratung ist nur durch geeignete Einrichtungen, insbesondere durch<br />

bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen zu leisten.<br />

352 AK Infoservice<br />

Sozialhilfe - Soziale Dienste<br />

(Soziale Einrichtungen)<br />

Soziale Dienste umfassen:<br />

a) ambulante Dienste<br />

b) teilstationäre Dienste<br />

c) stationäre Dienste<br />

Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen<br />

Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse <strong>und</strong> die Sozialplanung die sozialen Dienste in einem<br />

wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen <strong>und</strong> den Hilfe Suchenden<br />

auch eine Wahlmöglichkeit zwischen den angebotenen Diensten<br />

einzuräumen.<br />

Das Land hat die erforderlichen Dienste als Träger von Privatrechten<br />

selbst einzurichten oder durch Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie<br />

sonstiger geeigneter Einrichtungen sicherzustellen.<br />

Ambulante Dienste<br />

Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig<br />

auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse<br />

von Hilfe Suchenden.<br />

Sie umfassen insbesondere:<br />

a) Sozialmedizinische <strong>und</strong> soziale Betreuungsdienste<br />

b) Essen auf Rädern<br />

c) Beratungsdienste<br />

d) Notruftelefon<br />

e) Maßnahmen zur Tagesstruktur <strong>und</strong> Tagesbetreuung<br />

f) Kurzzeitunterbringung<br />

g) Therapeutische Dienste<br />

h) Dienste aus dem Titel Persönliche Hilfe für Menschen mit besonderen<br />

Bedürfnissen<br />

AK Infoservice<br />

353


354<br />

Sozialhilfe Soziale Dienste<br />

Sozialhilfe<br />

Zuständigkeit<br />

Teilstationäre Dienste<br />

Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung<br />

<strong>und</strong> Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit<br />

besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während<br />

der Nachtzeit.<br />

Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:<br />

a) Geriatrische Tageszentren<br />

b) Tagesstätten für ältere Menschen<br />

c) Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen<br />

Derartige soziale Einrichtungen bedürfen zu ihrer Errichtung <strong>und</strong> zu ihrem<br />

Betrieb einer mit genauen Auflagen versehenen Errichtungs- <strong>und</strong><br />

Betriebsbewilligung des Landes.<br />

Sie unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.<br />

Stationäre Dienste<br />

Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung,<br />

Versorgung, aktivierenden Betreuung <strong>und</strong> Pflege überwiegend betagter<br />

Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen<br />

in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in<br />

der Lage sind, selbständig einen eigenen Haushalt zu führen <strong>und</strong> denen<br />

die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre<br />

Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden<br />

kann).<br />

Stationäre Dienste umfassen:<br />

a) Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime,<br />

b) Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) <strong>und</strong> Pflegeplätze<br />

(für 1 bis 5 pflegebedürftige Menschen),<br />

c) Wohnhäuser <strong>und</strong> Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen,<br />

d) Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen,<br />

e) Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.<br />

AK Infoservice<br />

Derartige soziale Einrichtungen bedürfen zu ihrer Errichtung <strong>und</strong> zu ihrem<br />

Betrieb einer mit genauen Auflagen versehenen Errichtungs- <strong>und</strong><br />

Betriebsbewilligung des Landes.<br />

Sie unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.<br />

Sozialhilfe - Zuständigkeit<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Zuständig ist die Sozialabteilung der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfsbedürftigen,<br />

in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen.<br />

Sachliche Zuständigkeit<br />

Die Landesregierung ist in erster Instanz insbesondere zuständig zur<br />

Entscheidung<br />

a) über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ausgenommen<br />

Heilbehandlung, so weit sie nicht in teilstationären oder stationären<br />

Einrichtungen erfolgt;<br />

b) über die Entscheidung von Kostenersatzansprüchen von sozialen<br />

Einrichtungen;<br />

c) zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land <strong>und</strong> Gemeinden<br />

über die Leistungen von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;<br />

d) zur Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz nach<br />

der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten<br />

der Sozialhilfe.<br />

AK Infoservice 355


356<br />

Sozialhilfe Antragstellung<br />

Sozialhilfe<br />

Ersatz durch den Hilfeempfänger<br />

e) zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum<br />

Betrieb von Sozialhilfeeinrichtungen ausgenommen der Bewilligung<br />

von Pflegeplätzen, sowie zur Aufsicht über die Sozialhilfeeinrichtungen.<br />

In allen anderen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde in<br />

erster Instanz <strong>und</strong> die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.<br />

Sozialhilfe - Antragstellung<br />

Leistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus.<br />

Anträge können bei der Gemeinde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

<strong>und</strong> bei der Landesregierung eingebracht werden.<br />

Die Organe unzuständiger Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung<br />

des Antrages an die zuständige Behörde verpflichtet.<br />

Antragsberechtigt sind :<br />

a) der Hilfe Suchende, wenn er eigenberechtigt ist<br />

b) der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen <strong>und</strong> beschränkt geschäftsfähigen<br />

Hilfe Suchenden<br />

c) der Sachwalter, wenn die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich<br />

gehört<br />

d) VertreterInnen von Einrichtungen, in denen ein Hilfe Suchender Pflegeleistungen<br />

erhält<br />

e) Amtsbekannte Familienangehörige <strong>und</strong> Haushaltsangehörige<br />

AK Infoservice<br />

Sozialhilfe - Ersatz durch den Hilfeempfänger<br />

Hilfeempfänger haben die für sie aufgewendeten Kosten zu<br />

ersetzen, wenn<br />

a) sie zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangen,<br />

b) sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen<br />

hatten <strong>und</strong> dies nachträglich hervorkommt,<br />

c) die Verwertung von Vermögen zum Zeitpunkt der Hilfeleistung zwar<br />

nicht möglich <strong>und</strong> zumutbar war, dies jedoch zu einem späteren Zeitpunkt<br />

der Fall ist.<br />

Folgende Kosten sind durch die Hilfeempfänger nicht zu<br />

ersetzen: Kosten für<br />

a) Maßnahmen, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden<br />

c) die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Hilfen für Menschen mit besonderen<br />

Bedürfnissen – Hilfe zur beruflichen Eingliederung).<br />

Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn es für<br />

die/den Hilfeempfänger/in eine Härte bedeuten oder den Erfolg der<br />

Sozialhilfe gefährden würde.<br />

Die Kostenersatzpflicht der Hilfeempfänger geht auf ihre Erben bis zur<br />

Höhe des Wertes des Nachlasses über.<br />

Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt nach drei Jahren vom Ablauf<br />

des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt wurde. Gr<strong>und</strong>bücherlich sichergestellte<br />

Ersatzansprüche sind hiervon ausgenommen.<br />

AK Infoservice 357


Sozialhilfe Ersatz durch <strong>und</strong> an Dritte<br />

Sozialhilfe - Ersatz durch <strong>und</strong> an Dritte<br />

Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Sozialhilfeempfängers<br />

verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

Kostenersatz zu leisten.<br />

Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen<br />

des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen<br />

sittlich nicht gerechtfertigt wäre.<br />

Großeltern, Enkel <strong>und</strong> weiter entfernte Verwandte dürfen nicht zur Ersatzleistung<br />

herangezogen werden.<br />

Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz<br />

in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.<br />

Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche eines Hilfeempfängers<br />

gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung<br />

der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, gehen für jenen Zeitraum,<br />

in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten<br />

Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten<br />

hiervon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche,<br />

die dem Hilfeempfänger auf Gr<strong>und</strong> eines Unfalles oder<br />

eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzensgeld<br />

handelt.<br />

Musste Hilfe zum Lebensbedarf so dringend geleistet werden, dass die<br />

Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind den Personen<br />

oder Einrichtungen, die diese Hilfe geleistet haben, auf ihren Antrag<br />

die Kosten zu ersetzen, die aufgelaufen wären, wenn Sozialhilfe geleistet<br />

worden wäre. Der Antrag ist binnen drei Monaten ab Beginn der<br />

Hilfeleistung bei der Behörde einzubringen die über diesen Anspruch zu<br />

entscheiden hat.<br />

358 AK Infoservice<br />

Sozialhilfe Sozialpass<br />

Sozialhilfe - Ersatz durch Geschenknehmer<br />

Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der<br />

Hilfeleistung oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen im Wert<br />

von mehr als dem fünffachen des Richtsatzes für allein stehende Personen,<br />

(somit mehr als Euro 2.701,50 im Jahr 2011) verschenkt oder<br />

sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen,<br />

so ist der Geschenknehmer (Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger<br />

die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten bis zur<br />

Höhe des Geschenkwertes zu ersetzen.<br />

Sozialhilfe - Sozialpass<br />

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Menschen mit besonderen Bedürfnissen<br />

oder Pflegegeldbeziehern auf Antrag einen Sozialpass auszustellen.<br />

Dieser ist bei Wegfall der Voraussetzungen einzuziehen.<br />

AK Infoservice<br />

359


360 AK Infoservice<br />

UNFALLVERSICHERUNG<br />

AK Infoservice<br />

361


362<br />

Unfallversicherung Arbeitsunfall<br />

Unfallversicherung<br />

Arbeitsunfall<br />

Unfallversicherung - Arbeitsunfall<br />

Arbeitsunfall § 175 ASVG<br />

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen <strong>und</strong> ursächlichen<br />

(kausalen) Zusammenhang mit der Beschäftigung ereignen, auf<br />

der die Versicherung beruht.<br />

Es muss daher sowohl der Nachweis über den ursächlichen Zusammenhang<br />

zwischen der Beschäftigung im Betrieb <strong>und</strong> dem Unfall erbracht<br />

werden, als auch bewiesen werden, dass die körperliche Schädigung<br />

bzw. der Tod des Versicherten Folge des Unfalls ist.<br />

Der ursächliche Zusammenhang ist unter anderem nicht gegeben,<br />

wenn<br />

1. der Versicherte den Unfall bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit<br />

oder bei der Verfolgung persönlicher Interessen erlitten hat (z.B.<br />

Herstellung von Gegenständen, die nur privaten Zwecken dienen sollen)<br />

auch wenn dies im Betrieb geschieht,<br />

2. sich der Versicherte vom Betrieb gelöst oder er den Zusammenhang<br />

mit dem Betrieb unterbrochen hat (z.B. Alkoholisierung, unerlaubtes<br />

Entfernen vom Arbeitsplatz),<br />

3. die Schädigung durch allgemein wirkende Gefahren hervorgerufen<br />

wurde (z.B. Erdbeben),<br />

4. die Schädigung überwiegend durch innere Ursachen hervorgerufen<br />

wurde (z.B. Herzinfarkt, Gehirnschlag, Leistenbruch).<br />

Vorschädigung<br />

Das Ereignis ist nicht Ursache der Ges<strong>und</strong>heitsschädigung (keine medizinische<br />

Kausalität) oder<br />

Es liegt zwar ein Unfall vor, der auch durch Umstände im geschützten<br />

Lebensbereich verursacht ist (juristische Kausalität), aber ein beliebiges,<br />

alltägliches Ereignis hätte die Ges<strong>und</strong>heitsschädigung ebenso auslösen<br />

können (keine Zurechenbarkeit) – „Gelegenheitsursache<br />

Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles<br />

nicht aus!<br />

AK Infoservice<br />

Wegunfall:<br />

Folgende Wege unterliegen dem Unfallversicherungsschutz:<br />

Der Weg von der Wohnung zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte<br />

Unfallversicherungsschutz besteht auf einem mit Ihrer Beschäftigung<br />

zusammenhängenden Weg von der Wohnung (ständiger Aufenthaltsort,<br />

Unterkunft) zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte <strong>und</strong> zurück.<br />

Haben Sie als Versicherte/r wegen der Entfernung Ihres ständigen Aufenthaltsortes<br />

von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte auf dieser oder<br />

in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird der Schutz des Weges vom oder<br />

nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.<br />

Fahrgemeinschaft<br />

Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem Weg zur oder von der Arbeits-<br />

oder Ausbildungsstätte, wenn er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft<br />

von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt wird.<br />

Weg zum Kindergarten/Schule<br />

Geschützt ist der Versicherte auch auf dem Weg zur oder von der Arbeits-<br />

oder Ausbildungsstätte, wenn er/sie das Kind zu einem Kindergarten<br />

(Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder den Schüler (die Schülerin)<br />

zu einer Schule bringt oder von dort abholt, wenn ihm die<br />

gesetzliche Aufsicht obliegt (gilt auch für Großeltern).<br />

Weg zum Arzt<br />

Dem Unfallversicherungsschutz unterliegt auch ein Weg von der Arbeitsoder<br />

Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle<br />

zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung<br />

oder der Durchführung einer Vorsorge(Ges<strong>und</strong>en)untersuchung<br />

<strong>und</strong> anschließend der Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungs -<br />

stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer Person, die<br />

sonst zur Entgegennahme solcher Mitteilungen befugt ist, der Arztbesuch<br />

vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde.<br />

Ebenfalls geschützt ist ein Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte<br />

oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchung, wenn sich der<br />

Versicherte der Untersuchung auf Gr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Vorschrift,<br />

Anordnung des Unfallversicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen<br />

muss, <strong>und</strong> anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder<br />

Ausbildungsstätte oder zur Wohnung.<br />

AK Infoservice 363


Unfallversicherung Arbeitsunfall<br />

Unfallversicherung<br />

Berufskrankheit<br />

Unfall bei anderen Tätigkeiten<br />

Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen z.B.:<br />

a) bei häuslichen Tätigkeiten, die vom Dienstgeber angeordnet wurden<br />

b) im Zusammenhang mit Sachbezügen (Tätigkeiten im Zusammenhang<br />

mit der Verarbeitung von Produkten)<br />

c) im Zusammenhang mit Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung<br />

von Arbeitsgerät<br />

d) bei der Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen<br />

e) bei der Befriedigung lebensnotwendiger persönlicher Bedürfnisse<br />

während Arbeitspausen (Essen usw.)<br />

f) bei der Behebung des Entgelts (nur einmal monatlich).<br />

g) Unfälle in land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Betrieben:<br />

Haushaltsführung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,<br />

Unfälle bei der Reparatur von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden,<br />

„Nachbarschaftshilfe“ für einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb.<br />

h) Schul(Universitäts)ausbildung<br />

Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im Zusammenhang mit einer<br />

Schul(Universitäts)ausbildung ereignen. Auch die Teilnahme an<br />

einer Schulveranstaltung, sowie die Ausübung einer vorgeschriebenen<br />

praktischen Tätigkeit (Praktikum), begründet Versicherungsschutz.<br />

Gleichgestellte Unfälle § 176 ASVG<br />

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle:<br />

� als Teilnehmer an einer Betriebsversammlung, als Betriebsratsmitglied,<br />

als Teilnehmer an einer Schulung nach dem ArbVfGes,<br />

� bei der (versuchten) Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder<br />

vermuteter Lebensgefahr, bei der Herbeiholung eines Arztes, einer<br />

Hebamme, Vermisstensuche,<br />

� beim Besuch beruflicher Schulungskurse, bei der Absolvierung von<br />

Meisterprüfungen,<br />

364 AK Infoservice<br />

� als Mitglied von Freiwilliger Feuerwehr, Rotem Kreuz, oder einer<br />

freiwilligen Rettungsgesellschaft,<br />

� bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung,<br />

� bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer beruflichen Vertretung<br />

z.B. Arbeiterkammer.<br />

Unfallversicherung - Berufskrankheit<br />

Berufskrankheit § 177 ASVG<br />

Eine Berufskrankheit liegt nach § 177 ASVG dann vor, wenn die durch<br />

die Berufstätigkeit herbeigeführte Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten<br />

enthalten ist, die dort angeführten Voraussetzungen erfüllt<br />

sind <strong>und</strong> die Krankheit nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht<br />

wurde. Darüber entscheidet im Wesentlichen die ärztliche Begutachtung<br />

durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. durch<br />

den Gerichtssachverständigen. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind drei Gruppen entschädigungspflichtiger<br />

Berufskrankheiten zu unterscheiden:<br />

1. Krankheiten, die durch berufliche Beschäftigung, ohne Einschränkung<br />

in welchem Betrieb, erworben wurden z.B. Erkrankungen durch<br />

Blei <strong>und</strong> seine Legierungen oder Verbindungen, Erkrankungen durch<br />

Benzol oder seine Homologe, durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit<br />

(die häufigste Berufskrankheit).<br />

2. Krankheiten, die nur bei Erfüllung der in der Liste angeführten medizinischen<br />

oder rechtlichen Voraussetzungen als entschädigungspflichtig<br />

gewertet werden z.B. allergisches Asthma bronchiale oder<br />

Hautkrankheiten, wenn <strong>und</strong> solange sie zur Aufgabe der schädigenden<br />

Beschäftigung zwingen, Staublungenerkrankung (Silikose oder<br />

Silikatose) mit einer objektiv feststellbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit.<br />

3. Krankheiten, die nur als entschädigungspflichtig gelten, wenn als Ursache<br />

die Tätigkeit in einem in der Liste angeführten Unternehmen<br />

feststeht: z.B. grauer Star bei einer Beschäftigung in der Glasproduktion;<br />

Infektionskrankheiten in Krankenhäusern, Heil- <strong>und</strong> Pfle-<br />

AK Infoservice<br />

365


366<br />

Unfallversicherung Arbeitsunfall<br />

Unfallversicherung<br />

Berufskrankheit<br />

geanstalten, Schulen oder Kindergärten; von Tieren auf Menschen<br />

übertragene Krankheiten bei Tätigkeiten, die mit dem Umgang oder<br />

der Berührung von Tieren einhergehen<br />

WICHTIG<br />

Die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit allein<br />

bedeutet nicht automatisch auch eine Antragstellung auf eine entsprechende<br />

Leistung z.B. auf ein Versehrtenrente. Diesen Antrag<br />

hat der Versicherte beim Versicherungsträger (bzw. bei seiner zuständigen<br />

Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse, die den Antrag<br />

weiterleitet) selbst einzubringen <strong>und</strong> zwar spätestens bis 2 Jahre<br />

nach dem Arbeitsunfallereignis oder dem Eintritt der Berufskrankheit.<br />

Unfallversicherung - Liste der Berufskrankheiten<br />

Lfd. BERUFSKRANKHEITEN<br />

Nr.<br />

1 Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen oder<br />

Verbindungen (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z. 77 lit. a)<br />

2 Erkrankungen durch Phosphor <strong>und</strong> seine Verbindungen<br />

3 Erkrankungen durch Quecksilber, seine Legierungen<br />

oder Verbindungen (BGBl. Nr. 13/62, Art. V Z. 77 lit.<br />

b)<br />

4 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen<br />

5 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen<br />

6 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbinungen<br />

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z. 39) – 1.1.1992;<br />

(BGBl. Nr. 676/1991, U. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong> 13) –<br />

28.12. 1991<br />

AK Infoservice<br />

UNTERNEHMEN<br />

Alle Unternehmen<br />

7 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen<br />

8 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen<br />

9 Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologe<br />

oder durch Styrol (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 194) - 1.<br />

August 1998<br />

10 Erkrankungen durch Nitro- <strong>und</strong> Aminoverbindungen<br />

des Benzols oder seine Homologe <strong>und</strong> deren Abkömmlinge<br />

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z. 40) –<br />

1.1.1992; (BGBl. Nr. 676/1991, Ü. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong><br />

13) – 28.12.1991; (BGBl. I Nr.138/1998, Z. 195) -1.<br />

August 1998<br />

11 Erkrankungen durch Halogen-Kohlenwasserstoffe<br />

12 Erkrankungen durch Salpetersäureester<br />

13 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff<br />

14 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff<br />

15 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid (BGBl. Nr.<br />

676/1991, Art. V Z. 41) -1.1.1992; (BGBl. Nr.<br />

676/1991, Ü. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong> 13) - 28. 12. 1991<br />

16 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen (BGBI. Nr.<br />

13/62, Art. V Z. 77 lit. c)<br />

17 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen<br />

durch Ruß, Rohparaffin, Dunkelöle,<br />

Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech <strong>und</strong><br />

ähnliche Stoffe (BGBI. Nr. 13/62, Art. V Z. 77, lit. d);<br />

(BGBI. Nr. 294/1990, Art. V Z. 17 lit. a <strong>und</strong> U. Art. VI<br />

Abs. 7 <strong>und</strong> 8) – 1. Juli 1990<br />

18 Krebs oder andere Neubildungen sowie Schleimhaut<br />

veränderungen der Harnwege durch aromatische<br />

Amine<br />

19 Hauterkrankungen (BGBI. Nr. 31/73, Art.V Z. 86 lit. a<br />

U. Art. VI Abs. 43 <strong>und</strong> 44); (BGBI. Nr. 294/1990, Art.<br />

V Z. 17 lit. a <strong>und</strong> U. Art. VI Abs. 7 <strong>und</strong> 8) – 1. Juli<br />

1990; (BGBI. I Nr. 138/1998, Z. 196) – 1. August<br />

1998<br />

20 Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit<br />

mit Pressluftwerkzeugen <strong>und</strong> gleichartig wirkenden<br />

Werkzeugen <strong>und</strong> Maschinen (wie z. B. Motorsägen)<br />

sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen (BGBI. Nr.<br />

684/78, Art. V Z. 27 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 10 <strong>und</strong> 11)<br />

– 1.1.1979<br />

Alle Unternehmen<br />

AK Infoservice 367


Unfallversicherung Berufskrankheit<br />

21 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft<br />

22 Drucklähmungen der Nerven<br />

23 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel der<br />

Knie- oder Ellenbogengelenke durch ständigen<br />

Druck oder ständige Erschütterung<br />

24 Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze<br />

25 Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens<br />

dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag <strong>und</strong> bei<br />

anderen Personen nach mindestens dreijähriger regel<br />

mäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender<br />

Stellung (BGBI. Nr. 676/1991, Art. V Z. 42) –<br />

1.1.1992; (BGBI. Nr. 676/1991, U. § 547 Abs. 12<br />

<strong>und</strong> 13) – 28.12. 1991<br />

26 a) Staublungenerkrankungen (Silikose oder Silikatose)<br />

mit objektiv feststellbarer Leistungs minderung<br />

von Atmung <strong>und</strong> Kreislauf<br />

b) Staublungenerkrankung in Verbindung mit aktivfortschreitender<br />

Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)<br />

27 a) Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) mit<br />

objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung<br />

oder Kreislauf<br />

b) Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des<br />

Herzbeutels <strong>und</strong> des Bauchfells durch Asbest<br />

c) Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest<br />

d) Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch<br />

Asbest (BGBl. Nr. 704/76, Art. V Z. 50, Ü. Art. VI<br />

Abs. 25 <strong>und</strong> 26) -1. Jänner 1977; (BGBl. Nr.<br />

294/1990, Art. V Z. 17 lit. c <strong>und</strong> Ü. Art.VI Abs. 7 <strong>und</strong><br />

8) – 1. Juli 1990; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 197) - 1.<br />

August 1998 (BGBl. I Nr. 131/2006) - 27. Juli 2006<br />

28 Erkrankungen der tieferen Luftwege <strong>und</strong> der Lunge<br />

durch Aluminium oder seine Verbindungen<br />

29 Erkrankungen der tieferen Luftwege <strong>und</strong> der Lunge<br />

durch Thomasschlackenmehl<br />

368 AK Infoservice<br />

Alle Unternehmen<br />

Thomasschlackenmühlen,Düngemittelmischereien<br />

sowie<br />

Betriebe, die Thomasschlacken<br />

mehl lagern,<br />

befördern oder<br />

verwenden<br />

Unfallversicherung Berufskrankheit<br />

30 Durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen<br />

an Asthma bronchiale, wenn <strong>und</strong> so lange sie<br />

zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen<br />

(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z. 19, Ü. Art. VI Abs. 8 u.<br />

9) – 1. Jänner 1986; (BGBl. Nr. 294/1990, Art.V Z. 17<br />

lit. d <strong>und</strong> Ü. Art. Vl Abs. 7 <strong>und</strong> 8) – 1. Juli 1990;<br />

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z. 43) – 1.1. 1992;<br />

(BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 197) – 1. August 1998<br />

31 Erkrankungen der Knochen, Gelenke <strong>und</strong> Bänder<br />

durch Fluorverbindungen (Fluorose)<br />

32 Erkrankungen der Zähne durch Säuren (BGBl. I Nr.<br />

138/1998, Z. 198) — 1. August 1998<br />

33 Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit (BGBl. Nr.<br />

13/62, Art. V Z. 77 lit. e)<br />

34 Hornhautschädigungen des Auges durch<br />

Benzochinon<br />

35 Grauer Star<br />

36 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma<br />

duodenale oder Strongyloidesstercoralils<br />

37 Tropenkrankheit, Fleckfieber<br />

38 Infektionskrankheiten<br />

Alle Unternehmen<br />

Alle Unternehmen<br />

Herstellung, Be- <strong>und</strong><br />

Verarbeitung von<br />

Glas, Eisenhütten,<br />

Metallschmelzereien<br />

Unternehmen des<br />

Berg-, Stollen<br />

oder Tunnelbaues<br />

Alle Unternehmen<br />

Krankenhäuser, Heil<strong>und</strong><br />

Pflegeanstalten,<br />

Entbindungsheime<br />

<strong>und</strong> sonstige Anstalten,<br />

die Personen zur<br />

Kur <strong>und</strong> Pflege aufnehmen;<br />

öffentliche<br />

Apotheken; ferner<br />

Einrichtungen <strong>und</strong><br />

Beschäftigungen in<br />

der öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Fürsorge,<br />

in Schulen, Kinder<br />

gärten, Säuglings<br />

krippen <strong>und</strong> im<br />

Ges<strong>und</strong>heitsdienst<br />

sowie in Laborato<br />

AK Infoservice<br />

369


Unfallversicherung Berufskrankheit<br />

39 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten<br />

370 AK Infoservice<br />

rien für wissenschaftliche<br />

<strong>und</strong> medizinische<br />

Untersuchungen<br />

<strong>und</strong> Versuche sowie<br />

in Justizanstalten <strong>und</strong><br />

Hafträumen der Verwaltungsbehörden<br />

bzw. in Unternehmen,<br />

in denen eine vergleichbareGefährdung<br />

besteht.<br />

(BGBI. Nr. 17/69,<br />

Art. I Z. 52); (BGBI.<br />

Nr. 111/1986, Art. V<br />

Z. 20, Ü. Art. VI Abs.<br />

8 u. 9) – 1. Jänner<br />

1986; (BGBI. Nr. 294/<br />

1990, Art. V Z. 17 lit.<br />

e <strong>und</strong> Ü. Art. VI abs. 7<br />

u. 8) – 1. Juli 1990;<br />

(BGBI. I Nr. 138/1998,<br />

Z. 199) – 1. August<br />

1998<br />

Tätigkeiten, die durch<br />

Umgang oder Berührung<br />

mit Tieren, mit<br />

tierischen Teilen, Erzeugnissen,Abgängen<br />

<strong>und</strong> kontaminiertem<br />

Material zur<br />

Erkrankung Anlass<br />

geben, bzw. Tätigkeiten,<br />

bei denen eine<br />

vergleichbare Gefährdung<br />

besteht. (BGBI.<br />

Nr. 411/1996, Art. I<br />

Z.198) – 1. 8.1996;<br />

(BGBI. I Nr.138/1998,<br />

Z. 200) – 1. August<br />

1998<br />

Unfallversicherung Berufskrankheit<br />

40 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Hartmetallstaub<br />

(BGBI. Nr. 31/73, Art. V Z. 86 lit. b, Ü. Art. Vl<br />

Abs. 43 <strong>und</strong> 44)<br />

41 Durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende<br />

Stoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege<br />

<strong>und</strong> der Lunge mit objektivem Nachweis einer<br />

Leistungsminderung von Atmung <strong>und</strong> Kreislauf<br />

(BGBI. Nr. 684/78, Art. V Z. 27 lit. b, Ü. Art. Vl Abs.<br />

10 <strong>und</strong> 11) -1. Jänner 1979; (BGBI. Nr. 588/1981,<br />

Art. V Z. 7, Art. VI Abs. 10 <strong>und</strong> 11) – 1. Jänner 1982<br />

42 Erkrankungen durch Dimethylformamid (BGBI. Nr.<br />

684/78, Art. V Z. 27 lit. b) – 1. Jänner 1979<br />

43 Exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweis<br />

barem Funktionsverlust der Lunge, Antigen bei der<br />

Erwerbsarbeit von einem objektiv feststellbar bestimmenden<br />

Einfluß gewesen ist. (BGBI. Nr.<br />

585/1980, Art. V Z. 29, Ü. Art. VI Abs. 12 <strong>und</strong> 13) -1.<br />

Jänner 1981; (BGBI. Nr. 609/1987, Art. V Z. 23, Ü.<br />

Art. VI Abs. 17 <strong>und</strong> 18) – 1. Jänner 1981 (BGBl. I Nr.<br />

131/2006) - 7. Juli 2006<br />

44 Erkrankungen der tieferen Atemwege <strong>und</strong> der Lunge<br />

durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub (BGBI. Nr.<br />

585/1980, Art.V Z. 29, Ü. Art. VI Abs. 12 <strong>und</strong> 13) – 1.<br />

Jänner 1981<br />

45 Adenokarzinome der Nasenhaupt- <strong>und</strong> Nasennebenhöhlen<br />

durch Staub von Hartholz (BGBI. Nr.<br />

676/1991, Art. V Z. 44) -1.1.1992; (BGBI. Nr.<br />

676/1991, Ü. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong> 13) – 28. 12. 1991<br />

(BGBl. I Nr. 131/2006 - 7. Juli 2006<br />

46 Durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (z. B.<br />

Frühsommermeningoencephalitis oder Borreliose)<br />

(BGBI. Nr. 676/1991, Art. V Z. 44) -1.1.1992; (BGBI.<br />

Nr. 676/1991, Ü. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong> 13) –<br />

28.12.1991; (BGBI. I Nr.138/1998, Z. 201) – 1.<br />

8.1998<br />

47 Erkrankungen durch Butyl-, Methyl- <strong>und</strong> Isopropyl<br />

alkohol (BGBI. Nr. 411/1996, Art. I Z. 199 <strong>und</strong> § 564<br />

Abs. 10 <strong>und</strong> 11) - 1. August 1996<br />

Herstellung <strong>und</strong> Bearbeitung<br />

von Hartmetallen<br />

(BGBI. Nr. 294/<br />

1990, Art. V Z. 17 lit. f<br />

<strong>und</strong> Ü. Art. VI Abs. 7<br />

<strong>und</strong> 8) – 1. Juli 1990<br />

Alle Unternehmen<br />

Alle Unternehmen<br />

Holzbearbeitende<br />

<strong>und</strong> holzverarbeitende<br />

Betriebe<br />

Unternehmen der<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

sowie auf Tätigkeiten<br />

in Unternehmen,<br />

bei denen eine<br />

ähnliche Gefährdung<br />

besteht<br />

Alle<br />

Unternehmen<br />

AK Infoservice<br />

371


Unfallversicherung Meldung/Antrag<br />

48 Erkrankungen durch Phenole <strong>und</strong> Katechole (BGBI.<br />

I Nr.138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575 Abs. 11) – 1. August<br />

1998<br />

49 Erkrankungen durch Nickel oder seine Verbindungen<br />

(BGBI. I Nr.138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575 Abs. 11)<br />

– 1. August 1998<br />

50 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen<br />

(BGBI. I Nr. 138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575<br />

Abs. 11) – 1. August 1998<br />

51 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder<br />

Alkylaryloxide (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> §<br />

575 Abs. 11) – 1. August 1998 (BGBl. I Nr.<br />

131/2006) 7. Juli 2006<br />

52 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische<br />

Lösungsmittel oder deren Gemische, wenn<br />

eine regelmäßige Exposition bestanden hat,die im<br />

Hinblick auf Dauer <strong>und</strong> Ausmaß erheblich war<br />

(BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 202) – 1. August 1998<br />

53 Allergieinduzierte anaphylaktische Reaktionen nach<br />

Latex-Sensibilisierung (BGBl. I Nr. 131/2006) 7. Juli<br />

2006<br />

Unfallversicherung - Meldung / Antrag<br />

Meldung / Antragstellung<br />

Jeder Arbeitsunfall ist vom Dienstgeber unverzüglich der Unfallversicherung<br />

(AUVA) zu melden. Jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit ist vom<br />

behandelnden Arzt oder Krankenhaus unverzüglich der Unfallversicherung<br />

zu melden.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit<br />

muss die Unfallversicherung von Amts wegen Erhebungen einleiten <strong>und</strong><br />

prüfen, ob eine Versehrtenrente zusteht. Oft ist aber nicht sofort erkennbar,<br />

welche Folgen ein Arbeitsunfall hatte oder wie schwer eine Berufskrankheit<br />

ist. In diesem Fall genügt die Meldung des Arbeitsunfalls<br />

oder der Berufskrankheit allein nicht!<br />

372 AK Infoservice<br />

Alle Unternehmen<br />

Unfallversicherung Finanzielle Entschädigung<br />

Es muss zusätzlich ein Antrag auf eine entsprechende Leistung z.B. auf<br />

eine Versehrtenrente gestellt werden. Diesen Antrag muss man bei der<br />

AUVA (die Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse kann einen Antrag<br />

weiterleiten) selbst stellen <strong>und</strong> zwar spätestens bis 2 Jahre nach dem<br />

Arbeitsunfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit. Sonst gebührt die<br />

Versehrtenrente erst ab der späteren Antragstellung.<br />

Unfallversicherung - Finanzielle Entschädigung<br />

Versehrtenrente §§ 203 ff ASVG<br />

Anspruch<br />

Ein Anspruch auf Versehrtenrente entsteht, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit<br />

als Versehrte/r durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />

über drei Monate nach dem Eintritt Ihres Versicherungsfalles<br />

hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.<br />

Anfall<br />

Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes,<br />

spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

an.<br />

Höhe<br />

Die Höhe der Versehrtenrente bemisst sich nach dem Ausmaß der Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit auf der Basis der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Bei einer Vollrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die<br />

Versehrtenrente 66 2/3 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (jährlicher Betrag).<br />

Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ist der entsprechende Teil der Vollrente<br />

zu leisten, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.<br />

Schwerversehrte ab 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit bekommen<br />

eine Zusatzrente in der Höhe von 20 % ihrer Versehrtenrente,<br />

AK Infoservice<br />

373


374<br />

Unfallversicherung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Unfallversicherung<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

ab 70 % MdE. erhöht sich die Zusatzrente auf 50 %. Weiters gebührt<br />

ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 % der Versehrtenrente.<br />

Ausmaß:<br />

Die Versehrtenrente gebührt im Ausmaß eines 1/14 des Jahresbetrages<br />

inkl. Sonderzahlungen in den Monaten Mai <strong>und</strong> Oktober.<br />

Wann ruht die Versehrtenrente<br />

Die Versehrtenrente ruht bei Anstaltspflege, wenn der stationäre Aufenthalt<br />

die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist.<br />

Unfallversicherung - Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage § 178 ASVG<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />

im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles inkl. angefallener<br />

Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />

Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammen -<br />

gerechnet.<br />

Sonderfälle:<br />

a) Hat die Versicherung noch nicht ein ganzes Jahr, aber mindestens<br />

6 Wochen gedauert, so wird aus den vorliegenden Beiträgen<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage hochgerechnet, als wäre die Versicherung<br />

durch ein volles Jahr aufrecht gewesen.<br />

b) Hat die Versicherung noch nicht sechs Wochen gedauert: errechnet<br />

sich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage auf Gr<strong>und</strong> der Beitragsgr<strong>und</strong>lagen,<br />

die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung<br />

in derselben Gegend zutreffen, somit in ortsüblichem Ausmaß.<br />

AK Infoservice<br />

c) Besondere Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für Personen unter 30 Jahren:<br />

Befand sich der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles noch<br />

in einer Berufs- oder Schulausbildung, so ist die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

ab dem Zeitpunkt, an dem die Ausbildung abgeschlossen worden<br />

wäre, nach der Beitragsgr<strong>und</strong>lage zu errechnen, die für Personen<br />

gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder<br />

sonst in der Regel erreicht wird. Diese Bestimmung gilt auch für alle<br />

Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre<br />

alt sind, wenn diese Berechnungsart günstiger ist.<br />

Unabhängig vom tatsächlichen Einkommen gilt eine<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nach festen Beträgen für:<br />

a) selbstständig Erwerbstätige: 17.614,55 Euro<br />

b) Versicherte nach dem<br />

Bauernsozialversicherungsgesetz: 17.614,55 Euro<br />

c) Schüler <strong>und</strong> Studenten über 15 Jahre: 8.806,59 Euro<br />

über 18 Jahre: 11.743,25 Euro<br />

über 24 Jahre: 17.614,55 Euro<br />

(Werte für 2011)<br />

In allen diesen Fällen ist eine Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nach billigem Ermessen<br />

möglich.<br />

AK Infoservice 375


376<br />

Unfallversicherung Vorläufige Rente<br />

Unfallversicherung<br />

Dauerrente<br />

Unfallversicherung - Vorläufige Rente<br />

Vorläufige Rente (Gesamtvergütung) § 209 ASVG<br />

In der Regel können aus medizinischer Sicht die Dauerfolgen zunächst<br />

noch nicht endgültig abgeschätzt werden, daher wird während der ersten<br />

zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles eine vorläufige Versehrtenrente<br />

ausgezahlt. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes<br />

ist die Dauerrente festzusetzen, erfolgt eine derartige Festsetzung<br />

nicht, so gebührt die vorläufige Rente als Dauerrente weiter.<br />

Gesamtvergütung:<br />

Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren<br />

ist, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden<br />

Ausmaß nicht für einen längeren Zeitraum als 2 Jahre zu erwarten ist,<br />

so kann eine Gesamtvergütung geleistet werden in der Höhe des voraussichtlichen<br />

Gesamtbetrages der Rente.<br />

Unfallversicherung - Dauerrente<br />

Spätestens mit Ablauf von 2 Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

ist das endgültige Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

festzusetzen, das die Höhe der Dauerrente bestimmt.<br />

Die Neufestsetzung kann bei einer Dauerrente nur jeweils nach 1 Jahr<br />

erfolgen.<br />

AUSNAHME:<br />

Die Neufestsetzung kann auch nach Abschluss einer Heilbehandlung<br />

erfolgen.<br />

AK Infoservice<br />

Neufeststellung der Dauerrente § 183 ASVG<br />

Im Gegensatz zur vorläufigen Rente kann die Dauerrente nur bei einer<br />

wesentlichen Änderung der Verhältnisse auf Antrag oder von Amts wegen<br />

neu festgestellt werden.<br />

Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn sich das Ausmaß der<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit um mind. 10 % über einen Zeitraum<br />

von mind. 3 Monaten geändert hat oder um mind. 5 % <strong>und</strong> dies für das<br />

Entstehen oder den Wegfall einer Schwerversehrtenrente (Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit von 50 %) maßgeblich ist.<br />

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt auch immer dann vor,<br />

wenn die Änderung das Entstehen oder den Verlust einer Versehrtenrente<br />

zur Folge hat. (Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % )<br />

Versehrtenrente<br />

Mehrere Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten § 210 ASVG<br />

Wird bei einer/m Versehrte/n durch einen weiteren Arbeitsunfall oder<br />

eine weitere Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt,<br />

so ist eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.<br />

Dabei sind alle Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten zu berücksichtigen.<br />

Voraussetzung ist, dass die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus<br />

diesen Versicherungsfällen mindestens 20 % erreicht.<br />

Die Gesamtrente ist spätestens nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Eintritt<br />

des letztens Versicherungsfalls festzustellen.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt gebührt für den letzen Arbeitsunfall / die letzte<br />

Berufskrankheit nur dann eine Versehrtenrente, wenn die Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit alleine daraus 20 Prozent ausmacht.<br />

AK Infoservice 377


378<br />

Unfallversicherung Integritätsabgeltung<br />

Unfallversicherung<br />

Schadenersatz<br />

Unfallversicherung - Integritätsabgeltung<br />

Integritätsabgeltung § 213a ASVG<br />

Die Integritätsabgeltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Schadenersatzansprüche<br />

gegenüber dem Dienstgeber nicht geltend gemacht<br />

werden können, auch wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) Vorschriften,<br />

die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen schwerst (grob<br />

fahrlässig) verletzt hat.<br />

Voraussetzungen:<br />

1. Es besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente (Dauerrente)<br />

2. Der Unfall (die Berufskrankheit) wurde durch grob fahrlässige Außerachtlassung<br />

von Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. keine Sicherung<br />

bei Arbeiten am Dach) verursacht<br />

3. Der Unfall hat eine erhebliche <strong>und</strong> dauernde Beeinträchtigung der<br />

körperlichen oder geistigen Integrität des Versehrten zur Folge (Integritätsschaden)<br />

Ermittlung des Integritätsschadens:<br />

Der Integritätsschaden ergibt sich aus der Addition der folgenden Prozentsätze:<br />

1. Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, (mind. 20 %)<br />

2. Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese nicht<br />

schon für die Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herangezogen<br />

wurden (max. 10 %)<br />

3. Grad der Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes (max. 10 %)<br />

4. Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung<br />

(max. 10 %)<br />

Anspruch:<br />

Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht nur, wenn der Integritätsschaden<br />

mindestens 50 % beträgt. Maßgeblich für die Einschätzung ist<br />

der Zeitpunkt, zu dem erstmals eine Versehrtenrente als Dauerrente aus<br />

dem Versicherungsfall gewährt wurde.<br />

Spätere Veränderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen!<br />

AK Infoservice<br />

Kein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht, wenn der Arbeitsunfall<br />

selbst verschuldet ist (der Versehrte hat den Unfall selbst grob fahrlässig<br />

herbeigeführt) bzw. wenn zivilrechtliche Schadenersatz- <strong>und</strong><br />

Schmerzensgeldansprüche erhoben werden können. (Nur möglich,<br />

wenn der Unfall von einem Arbeitskollegen mitverschuldet wurde)<br />

Höhe:<br />

Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Geldleistung gewährt, die je<br />

nach Ausmaß des Integritätsschadens zwischen 20 % <strong>und</strong> 100 % der<br />

doppelten jährlichen Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage beträgt. (somit maximal<br />

117.600 Euro für 2011)<br />

Integritätsschaden Höhe der Leistung<br />

50 v.H. bis unter 60 v.H. 20 Prozent<br />

60 v.H. bis unter 70 v.H. 40 Prozent<br />

70 v.H. bis unter 80 v.H. 60 Prozent<br />

80 v.H. bis unter 90 v.H. 80 Prozent<br />

90 v.H. bis ...... 100 v.H. 100 Prozent<br />

Unfallversicherung - Schadenersatz<br />

Schadenersatzanspruch § 333 ASVG<br />

zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Dienstgeber<br />

Wann haben Sie keinen Schadenersatzanspruch gegenüber<br />

ihrem Dienstgeber?<br />

Da die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen gewährt, welche die<br />

Haftung des Arbeitgebers ersetzen, ist ein Schadenersatzanspruch des<br />

Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bzw. einen Aufseher im Betrieb<br />

nach einem Arbeitsunfall gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch<br />

für Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des bei einem Arbeitsunfall<br />

tödlich verunglückten Arbeitnehmers.<br />

AK Infoservice 379


380<br />

Unfallversicherung Rehabilitation<br />

Unfallversicherung<br />

Rehabilitation<br />

AUSNAHME:<br />

Bei vorsätzlichem (absichtlichem) Handeln haften Arbeitgeber<br />

bzw. Arbeitsaufseher dem Geschädigten <strong>und</strong> den Versicherungsträgern.<br />

Schadenersatz zwischen Kollegen<br />

Zwischen Arbeitskollegen im Betrieb besteht uneingeschränkte Haftpflicht.<br />

Schädigen Sie als Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen, ohne dass Sie<br />

diesem gegenüber die Stellung eines verantwortlichen Arbeitsaufsehers<br />

im Betrieb einnehmen, so kann Ihr Arbeitskollege Ihnen gegenüber den<br />

Schadenersatz geltend machen.<br />

Sie haften Ihrem Arbeitskollegen auch im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit.<br />

(ein nur geringes Versehen)<br />

Sie haften insbesondere für Schmerzensgeld <strong>und</strong> Entschädigung bei<br />

Verunstaltung Ihres Arbeitskollegen.<br />

Unfallversicherung - Rehabilitation<br />

med. Rehab / Unfallheilbehandlung §§ 191 ff ASVG<br />

Umfang<br />

Die Unfallheilbehandlung umfasst:<br />

1. Erste Hilfe<br />

2. Hilfsmittel<br />

3. Heilbehelfe<br />

4. Pflege in Kranken- Kur- <strong>und</strong> sonstigen Anstalten<br />

AK Infoservice<br />

Dauer der Unfallbehandlung<br />

Die Unfallheilbehandlung wird solange <strong>und</strong> so oft gewährt, als eine Besserung<br />

der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit zu erwarten<br />

ist, bzw. eine Verschlimmerung verhindert werden kann.<br />

Anspruch auf Unfallheilbehandlung<br />

Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn der Versehrte nicht<br />

eine entsprechende Leistung aus der Krankenversicherung erhält.<br />

Besondere Unterstützung<br />

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann eine besondere Unterstützung<br />

gewährt werden, wenn es wegen der Schwere der Verletzungen<br />

<strong>und</strong> der Dauer der Heilbehandlung erforderlich ist.<br />

Versagen der Versehrtenrente<br />

Hält der Versehrte die Anordnungen der Ärzte oder der Unfallversicherung<br />

nicht ein, so kann ihm die Versehrtenrente, ein allfälliger Zuschuss<br />

zu den Lohnkosten oder eine andere Geldleistung versagt werden, d.h.<br />

er/sie erhält die Leistung solange nicht, bis er/sie dieser Anordnung<br />

nachgekommen ist.<br />

Berufliche Rehab / Übergangsgeld § 198 ASVG<br />

Durch die berufliche Rehabilitation soll ein Versehrter in die Lage versetzt<br />

werden, seinen früheren, oder wenn dies nicht mehr möglich ist, einen<br />

neuen Beruf auszuüben.<br />

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind:<br />

1. Berufliche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

2. Zuschüsse <strong>und</strong> Darlehen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit<br />

3. Hilfe zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle<br />

AK Infoservice 381


382<br />

Unfallversicherung Rehabilitation<br />

Unfallversicherung<br />

Hinterbliebenenleistungen<br />

Zu diesem Zweck können folgende Hilfen gewährt werden:<br />

1. Ein Lohnkostenzuschuss an den Dienstgeber - längstens für vier<br />

Jahre<br />

2. Darlehen für Arbeitsausrüstung<br />

3. Übergangsgeld<br />

Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung hat die Unfallversicherung<br />

dem Versehrten ein Übergangsgeld zu gewähren.<br />

Höhe des Übergangsgeldes § 199 ASVG<br />

Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von<br />

� 60 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, es erhöht sich<br />

� für den/die Ehegatten/in um 10 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

� für jeden weiteren Angehörigen um 5 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />

im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

inkl. angefallener Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />

Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammengerechnet.<br />

Sonderfälle siehe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Das Übergangsgeld gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftel des<br />

Jahresbetrages.<br />

Bei sozialer Bedürftigkeit ist ein Zuschuss zum Unterhalt für die Dauer<br />

der Ausbildung möglich.<br />

Anrechnung von Einkommen<br />

Auf das Übergangsgeld ist ein sonstiges Erwerbseinkommen oder eine<br />

Pension aus der Pensionsversicherung anzurechnen, d.h. das Übergangsgeld<br />

vermindert sich um diesen Betrag.<br />

Eine Übertragung der Kompetenz zur beruflichen Rehabilitation an das<br />

Arbeitsmarktservice ist möglich.<br />

AK Infoservice<br />

Unfallversicherung - Hinterbliebenenleistungen<br />

Witwen/Witwerrente § 215 ASVG<br />

Anspruch auf Witwen/Witwerrente?<br />

Wenn der/die Ehegatte/in (Versicherte/r) bei einem Arbeitsunfall tödlich<br />

verunglückt oder an den Folgen einer Berufskrankheit gestorben ist, gebührt<br />

eine Witwenrente.<br />

Höhe der Witwen/Witwerrente<br />

Die Witwen/Witwerrente beträgt 20 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Erhöhung der Witwen/Witwerrente<br />

Die Witwen/Witwerrente erhöht sich<br />

� nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder<br />

� wenn Sie mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben<br />

auf 40 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />

im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

inkl. angefallener Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />

Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammengerechnet.<br />

Sonderfälle siehe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Die Witwen/Witwerrente gebührt in der Höhe eines Vierzehntel des<br />

Jahresbetrages zuzüglich Sonderzahlungen.<br />

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nicht übersteigen.<br />

Einmalige Witwen/Witwerbeihilfe § 213 ASVG<br />

Wer als Witwe/r eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen/Witwerrente<br />

hat, weil der Tod des/r Ehegattin/en (Versehrte/r) nicht<br />

Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, erhält eine<br />

einmalige Witwen/Witwerbeihilfe.<br />

AK Infoservice 383


384<br />

Unfallversicherung Hinterbliebenenleistungen<br />

Unfallversicherung<br />

Verfahren<br />

Höhe<br />

Die Höhe der Witwen/Witwerbeihilfe beträgt 40% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Waisenrente § 218 ASVG<br />

Ist ein Elternteil (Versicherte/r) tödlich verunglückt oder an den Folgen<br />

einer Berufskrankheit gestorben, so gebührt den Kindern eine Waisenrente<br />

im Ausmaß von jährlich 20% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei Einfachverwaisten.<br />

Sind beide Elternteile verstorben, so erhält jedes Kind jährlich eine<br />

Waisenrente im Ausmaß von 30% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />

im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

inkl. angefallener Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />

Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammengerechnet.<br />

Sonderfälle siehe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nicht übersteigen.<br />

Eltern- <strong>und</strong> Geschwisterrente § 219 ASVG<br />

Anspruch auf eine Eltern- <strong>und</strong> Geschwisternrente haben bedürftige Eltern<br />

<strong>und</strong> unversorgte Geschwister (ohne eigenes Einkommen oder Vermögen),<br />

wenn der/die Versicherte bisher ihren Lebensunterhalt überwiegend<br />

bestritten hat. (Die Höhe beträgt jährlich zusammen 20 % der<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.)<br />

Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />

im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

inkl. angefallener Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />

Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammengerechnet.<br />

Sonderfälle siehe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nicht übersteigen.<br />

AK Infoservice<br />

Unfallversicherung - Verfahren<br />

Verfahren /Frist<br />

Antragstellung:<br />

Der Antrag auf Leistung aus der Unfallversicherung ist beim zuständigen<br />

Versicherungsträger (bzw. bei der zuständigen Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse,<br />

die den Antrag weiterleitet) selbst einzubringen <strong>und</strong><br />

zwar spätestens bis zwei Jahre nach dem Arbeitsunfallereignis oder<br />

dem Eintritt der Berufskrankheit. Die Meldung eines Arbeitsunfalles<br />

oder einer Berufskrankheit allein bedeutet nicht automatisch auch eine<br />

Antragstellung auf eine entsprechende Leistung z.B. auf eine Versehrtenrente.<br />

Die Leistungsansprüche in der Unfallversicherung sind allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch von Amts wegen festzustellen, d.h. der Versicherungsträger<br />

muss von sich aus tätig werden.<br />

Klage:<br />

Über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen hat die Unfallversicherung<br />

Bescheide zu erlassen. Dagegen kann innerhalb der<br />

Frist von 4 Wochen Klage beim zuständigen Landesgericht als Arbeits<strong>und</strong><br />

Sozialgericht eingebracht werden, welches den Anspruch neu zu<br />

prüfen <strong>und</strong> mit Urteil darüber zu entscheiden hat. Das Gerichtsverfahren<br />

ist für den Kläger kostenlos <strong>und</strong> in erster Instanz besteht keine Vertretungspflicht.<br />

Gegen das Urteil des Landesgerichtes als Sozialgericht kann binnen 4<br />

Wochen Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden, diese<br />

muss allerdings durch einen Rechtsanwalt oder einen befugten Vertreter<br />

einer zuständigen Interessenvertretung unterschrieben werden.<br />

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes kann Revision an den Obersten<br />

Gerichtshof erhoben werden, diese ist aber nur zulässig in Rechtsfragen<br />

von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung <strong>und</strong> muss in jedem Fall durch einen<br />

Rechtsanwalt eingebracht werden.<br />

AK Infoservice 385


386<br />

Unfallversicherung<br />

Rechtsvertretung<br />

AK Infoservice<br />

Verfahren<br />

Wer der Ansicht ist, dass ihm/ihr die Unfallversicherung zu Unrecht keine<br />

oder eine zu niedrige Versehrtenrente gewährt hat, kann sich von der<br />

<strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Niederösterreich im Verfahren<br />

vor dem zuständigen Landesgericht als Sozialgericht vertreten lassen.<br />

Nach Prüfung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage gewährt die <strong>Kammer</strong> kostenlos<br />

Rechtsschutz.<br />

Um den Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist es notwendig, so<br />

rasch wie möglich zur nächsten Bezirksstelle der <strong>Kammer</strong> zu kommen,<br />

damit die kurzen Fristen im Bereich der Unfallversicherung gewahrt werden<br />

können.<br />

EINRICHTUNGEN ZUR<br />

BERATUNG UND BETREUUNG<br />

AK Infoservice 387


388<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Bewährungshilfe<br />

Neustart<br />

AK Infoservice<br />

Bewährungshilfe<br />

Bewährungshilfe in Niederösterreich<br />

Die Durchführung der Bewährungshilfe ist durch den Generalvertrag mit<br />

der Republik Österreich b<strong>und</strong>esweit einem privaten Träger, dem Verein<br />

'Neustart - Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit' übertragen.<br />

Neustart ist österreichweit tätig <strong>und</strong> hat neben der Durchführung der<br />

Bewährungshilfe auch die Durchführung des Außergerichtlichen Tatausgleichs,<br />

die Einrichtungen der Haftentlassenenhilfe <strong>und</strong> Wohneinrichtungen<br />

in seinem Angebots- <strong>und</strong> Leistungskatalog, der Teil des<br />

Generalvertrages ist.<br />

Die Initiativen von Neustart<br />

� Bewährungshilfe<br />

� Haftentlassenenhilfe<br />

� Entlassungsberatung<br />

� Kommunikationszentrum<br />

� Arbeitstraining<br />

� Wohnbetreuung<br />

� Außergerichtlicher Tatausgleich<br />

� Vermittlung Gemeinnütziger Leistungen<br />

� Clearing<br />

� Kriminalitätsprävention<br />

� Drogenberatung<br />

� Familienbetreuung<br />

� Schulsozialarbeit<br />

� Jugendhilfe<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Standorte von Neustart in Niederösterreich:<br />

Neustart NÖ, Nord West<br />

3107 St. Pölten, Julius Raab-Promenade 27/1/DG<br />

Tel.: 02742 774 75, Fax: 02742 774 75 – 199<br />

Mail: info@neustart.at<br />

(für alle Standorte, ausgenommen Neustart Wien)<br />

Internet: www.neustart.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 9 – 16 Uhr, Fr 9 – 15 Uhr<br />

Neustart Amstetten<br />

3300 Amstetten, Wiener Straße 49<br />

Tel.: 07472 670 02, Fax: 07472 670 02 - 8<br />

Neustart Korneuburg<br />

2100 Korneuburg, Konrad Fetty-Gasse 3<br />

Tel.: 02262 745 09, Fax: 01 271 60 03 - 55 oder<br />

1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 2-3/2. Stiege/3. Stock<br />

Tel.: 01 271 60 03<br />

Mail: wien21@neustart.at<br />

Neustart Krems<br />

3500 Krems, Arbeitergasse 3/6<br />

Tel.: 02732 843 67, Fax: 02732 843 67 - 25<br />

Neustart Niederösterreich Süd, Burgenland<br />

2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 8<br />

Tel.: 02622 232 94, Fax: 02622 232 94 - 199<br />

Neustart Wien<br />

1210 Wien, Franz Jonas-Platz 2-3/2. Stiege/3. Stock<br />

Tel.: 01 271 60 03, Fax: 01 271 60 03 -55<br />

Mail: wien21@neustart.at<br />

Neustart - Bewährungshilfe, Konfliktregelung,<br />

Soziale Arbeit, Vereinszentrale<br />

1050 Wien, Castelligasse 17<br />

Tel.: 01 545 95 60, Fax: 01 545 95 60 – 50<br />

Mail: info@neustart.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8:30 - 16:30 Uhr, Fr 8:30 - 15 Uhr<br />

Bewährungshilfe<br />

AK Infoservice 389


390<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Essen auf Rädern<br />

AK Infoservice<br />

Essen auf Rädern<br />

Die Aktion ist für jene Menschen bestimmt, die sich aus ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Gründen nicht mehr selbst eine warme Mahlzeit zubereiten können.<br />

Durch die Aktion erhalten sie ein warmes Mittagessen, gegebenenfalls<br />

auch Schonkost. Sie können somit weiter in ihrer gewohnten<br />

Umgebung verbleiben <strong>und</strong> müssen nicht Heimpflege - sonst meist der<br />

einzige Ausweg aus dieser Situation - in Anspruch nehmen.<br />

Als Rechtsträger der Aktion kommen Gemeinden oder private Vereine<br />

in Frage. Das Land fördert den durch die Zustellung des Essens erwachsenden<br />

Aufwand, die Kosten des Essens selbst müssen vom<br />

Empfänger getragen werden.<br />

Auskunft <strong>und</strong> Antrag:<br />

Amt d. NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14<br />

Tel.: 02742 9005 – 16341, Fax: 02742 9005 - 16220<br />

Mail: post.gs5@noel.gv.at, Internet: www.noe.gv.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Frauenberatung<br />

ALFA – Frauenbildungsinitiative<br />

Verein zur Unterstützung der beruflichen Orientierung<br />

von Arbeit suchenden Frauen <strong>und</strong> Mädchen<br />

3400 Kierling (Gemeinde Klosterneuburg), Feldgasse 55a<br />

Tel.: 0664 534 58 13, Fax: 02243 875 22<br />

Mail: alfa.verein@a1.at<br />

Internet: http://members.aon.at/alfa/home.htm<br />

ALFA – Frauenbildungsinitiative, Außenstelle Mödling<br />

(Beratung/Einzelcoaching)<br />

2340 Mödling, Spitalmühlgasse 21/25<br />

Tel.: 0664 503 35 92<br />

Mail: christine.schindler@a1.net<br />

Frauen für Frauen – Zentrum Hollabrunn<br />

Frauenberatungs- u. Bildungszentrum<br />

2020 Hollabrunn, Dechant Pfeiferstraße 3<br />

Tel.: 02952 2182, Fax: 02952 2182 - 60<br />

Mail: frauenberatung@frauenfuerfrauen.at<br />

(auch für Außenstellen Mistelbach <strong>und</strong> Stockerau)<br />

Internet: www.frauenfuerfrauen.at<br />

Beratungszeiten: Mo, Di, Fr 9 - 13 Uhr, Do 13 - 18 Uhr<br />

<strong>und</strong> nach Vereinbarung<br />

Frauenberatung<br />

Frauen für Frauen – Außen- <strong>und</strong> Beratungsstelle Mistelbach<br />

2130 Mistelbach, Franz Josef-Straße 37<br />

Tel.: 02572 207 42, Fax: 02572 207 42 - 60<br />

Beratungszeiten: Mo 15 - 16 Uhr <strong>und</strong> nach Vereinbarung<br />

Frauen für Frauen – Außen- <strong>und</strong> Beratungsstelle Stockerau<br />

2000 Stockerau, Eduard Rösch-Straße 56<br />

Tel.: 02266 653 99, Fax: 02266 653 99 - 60<br />

Beratungszeiten: Di 15 - 17 Uhr <strong>und</strong> nach Vereinbarung<br />

Frauenberatung <strong>und</strong> Kurszentrum Zwettl<br />

3910 Zwettl, Galgenbergstraße 2<br />

Tel.: 02822 522 71, Fax: 02822 522 71 - 5<br />

Mail: office@frauenberatung.zwettl.at<br />

(auch für Außenstellen Gmünd <strong>und</strong> Waidhofen/Thaya)<br />

Internet: www.frauenberatung.zwettl.at<br />

AK Infoservice 391


392<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Frauenberatung<br />

Beratungszeiten: Arbeitsmarktpolitische Beratung nach Vereinbarung,<br />

Frauenbüro Do 8 - 13 Uhr <strong>und</strong> jeden ersten <strong>und</strong> dritten Donnerstag<br />

im Monat von 15:30 - 18 Uhr<br />

Frauenberatung Zwettl - Außenstelle Gmünd<br />

3950 Gmünd, Walterstraße 14<br />

Tel.: 02852 203 57, Fax: 02852 203 67<br />

Beratungszeiten: Familienberatung Di 8 - 11 Uhr,<br />

Arbeitsmarktpolitische Beratung nach Vereinbarung,<br />

Frauenbüro Do 8 - 12 Uhr<br />

Frauenberatung Zwettl – Außenstelle Waidhofen/Thaya<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Bahnhofstraße 34<br />

Tel.: 02842 522 73<br />

Beratungszeiten: Arbeitsmarktpolitische Beratung nach Vereinbarung,<br />

Frauenbüro Mi 8 - 12 Uhr, Familienberatung Mo 8 - 11 Uhr<br />

LILITH – Frauenberatung <strong>und</strong> Frauencafé<br />

3500 Stein (Stadt Krems), Spitalgasse 2<br />

Tel.: 02732 855 55<br />

Mail: lilith.krems@aon.at<br />

Internet: www.lilith-frauenberatung-krems.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 9 - 13 Uhr, Di 14 - 18 Uhr<br />

Frauenforum Gänserndorf<br />

Beratungsstelle <strong>und</strong> Kurszentrum für erwerbslose Frauen <strong>und</strong><br />

Familienangelegenheiten, Frauenservicestelle<br />

2230 Gänserndorf, Hans Kudlich-Gasse 11/1/1<br />

Tel.: 02282 2638, Fax: 02282 4238<br />

Mail: frauenforum.gsdf@aon.at<br />

Internet: www.frauenforum-gsdf.at<br />

Büroöffnungszeiten: Mo, Mi 9 - 13 Uhr, Di, Do, Fr 12 - 16:30 Uhr<br />

Beratungszeiten: nach Vereinbarung von Mo bis Fr 9 - 17 Uhr<br />

Frauentreffpunkt Mostviertel<br />

Frauen-, Mädchen- <strong>und</strong> Familienberatungsstelle<br />

3300 Amstetten, Hauptplatz 21 (Eingang Apothekergasse)<br />

Tel.: 07472 632 97<br />

Mail: info@frauenberatung.co.at (auch für Außenstelle Scheibbs)<br />

Internet: www.frauenberatung.co.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratungszeiten: Mo 9 - 12 Uhr, Di 8 - 12 Uhr <strong>und</strong> 14 - 16 Uhr,<br />

Do 9 - 15 Uhr, Fr 8 - 12 Uhr<br />

Frauentreffpunkt Mostviertel – Außenstelle Scheibbs<br />

3270 Scheibbs, Bahnhofstraße 4<br />

Tel.: 07472 632 97 oder 0660 343 92 98 (nur montags)<br />

Sprechtag: Mo 8:30 - 12:30 Uhr<br />

FREIRAUM – Frauenberatungsstelle<br />

Verein zur Förderung selbstbestimmter Arbeits- <strong>und</strong><br />

Lebensverhältnisse von Frauen<br />

2620 Neunkirchen, Wiener Straße 4/9 (Am Plätzl)<br />

Tel.: 02635 611 25, Fax: 02635 611 38 - 22<br />

Mail: freiraumfrauen@frauenberatung-freiraum.at (auch für<br />

Außenstelle Gloggnitz)<br />

Internet: www.frauenberatung-freiraum.at<br />

Beratungszeiten: Di, Do, Fr 10 - 12 Uhr, Di 13 - 16 Uhr<br />

Frauenberatung<br />

FREIRAUM – Frauenberatungsstelle, Außenstelle Gloggnitz<br />

2640 Gloggnitz, Dr. Martin Luther-Straße 3 (Erdgeschoss links)<br />

Tel.: 02635 611 25 (Terminvereinbarung in deutscher Sprache)<br />

oder 0664 653 03 17 (Terminvereinbarung in serbokroatischer Sprache)<br />

HEBEBÜHNE<br />

Verein zur Förderung sozialer Kommunikation <strong>und</strong> Integration<br />

3430 Tulln, Wiener Straße 22<br />

Tel.: 02272 653 02, Fax: 02272 653 02 – 22<br />

Mail: office@hebebuehne.at (auch für Außenstellen Krems,<br />

Purkersdorf <strong>und</strong> Wr. Neustadt)<br />

Internet: www.hebebuehne.at<br />

Büroöffnungszeiten: Mo bis Do 9 - 15 Uhr, Fr 9 - 12 Uhr<br />

HEBEBÜHNE – Außenstelle Krems<br />

3500 Krems, Ringstraße 50/3<br />

Tel.: 0676 844 655 231, Fax: 02732 7200 – 3<br />

HEBEBÜHNE – Außenstelle Purkersdorf<br />

3002 Purkersdorf, Kaiser Josef Straße 4<br />

Tel.: 02231 667 46<br />

Büroöffnungszeiten: Mo, Do 9 - 13 Uhr, Di 14 - 18 Uhr<br />

AK Infoservice 393


394<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

HEBEBÜHNE – Außenstelle Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Lederergasse 27<br />

Tel.: 02231 667 46<br />

AK Infoservice<br />

Frauenberatung<br />

Initiative Frauenplattform, Beratungsstelle Klosterneuburg<br />

3400 Klosterneuburg, Heißlergasse 5<br />

Tel.: 02243 381 18 oder 0699 81 56 97 96<br />

Mail: beratungsstelle.klosterneuburg@aon.at<br />

Internet: www.beratungsstelle-klosterneuburg.net<br />

Sprechst<strong>und</strong>en: Mo 9 - 10 Uhr, Di 17 - 19 Uhr, Fr 9 - 11 Uhr<br />

Sondersprechst<strong>und</strong>e: Di 9 - 11 Uhr (Bezirksgericht Klosterneuburg,<br />

Tauchnergasse 3, 1. Stock, Zimmer 112)<br />

KASSANDRA Frauenberatungsstelle<br />

Verein zur Beratung, Betreuung <strong>und</strong> Förderung von<br />

Mädchen <strong>und</strong> Frauen<br />

2340 Mödling, Franz Skribany-Gasse 1<br />

Tel.: 02236 420 35, Fax: 02236 410 85<br />

Mail: kassandra@inode.at<br />

Internet: www.frauenberatung-kassandra.at<br />

Telefonische Erreichbarkeit: Mo 15 - 18 Uhr, Di 10 - 14 Uhr,<br />

Mi 14 - 17 Uhr, Beratungstermine nach Vereinbarung<br />

Verein LICHTBLICK, Beratung <strong>und</strong> Therapie<br />

Lebens-, Berufs- u. Sexualberatung<br />

2700 Wr. Neustadt, Domplatz 15, 1. Stock (Hauptberatungsstelle)<br />

2700 Wr. Neustadt, Domplatz 3, 1. Stock (Nebenberatungsstelle)<br />

Tel.: 02622 262 22, Fax: 02622 268 02<br />

Mail: kindernotruf@kindernotruf.at<br />

Internet: www.kindernotruf.at<br />

Sprechst<strong>und</strong>en: Mo bis Fr 9 – 14 Uhr, Di 17 – 19 Uhr <strong>und</strong><br />

nach Vereinbarung<br />

PASCALINA – Frauenakademie, Bildung <strong>und</strong> Beratung<br />

2000 Stockerau, Bahnhofstraße 6-8<br />

Tel.: 02266 619 77, Fax: 02266 619 77 - 15<br />

Mail: frauenakademie@pascalina.at<br />

Internet: www.pascalina.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Frauenberatung<br />

Verein SUNWORK - Bildungsalternativen für Mädchen <strong>und</strong> Frauen<br />

1140 Wien, Penzinger Straße 19/2<br />

Tel.: 01 667 20 13, Fax: 01 897 58 30<br />

Mail: office@sunwork.at<br />

Internet: www.sunwork.at<br />

TELM@ Frauen in Telekommunikation <strong>und</strong> Informatik<br />

3812 Groß-Siegharts, Schlossplatz 2<br />

Tel.: 02847 840 45 oder 0664 453 58 50, Fax: 02847 840 45 - 99<br />

Mail: lehrgang@telma.at<br />

Internet: www.telma.at<br />

Stützpunkt UNDINE – Frauen für Frauen, Frauenberatungsstelle<br />

2500 Baden, Elisabethstraße 35/2<br />

Tel: 02252 25 50 36 oder 0699 127 70 195<br />

Mail: frauenberatung@<strong>und</strong>ine.at<br />

Internet: www.<strong>und</strong>ine.at<br />

Sprechst<strong>und</strong>en: Mo, Fr 9 – 12 Uhr, Di 9 – 19 Uhr, Mi, Do 9 – 15 Uhr<br />

Beratung für Migrantinnen: Mo, Do 9 – 14 Uhr, Di 9 – 15 Uhr<br />

(Beratung in serbischer, kroatischer <strong>und</strong> bosnischer Sprache),<br />

in türkischer Sprache nach Vereinbarung<br />

2100 Korneuburg, Hauptplatz 3/4<br />

2130 Mistelbach, Bahnstraße 23<br />

2320 Schwechat, Ableidingergasse 4/5<br />

2320 Schwechat, Wiener Straße 10/2/3<br />

UNIDA Coaching – Verein Frauen <strong>und</strong> Arbeit<br />

Arbeitsspezifische Frauenberatungsstelle<br />

3300 Amstetten, Wiener Straße 87<br />

Tel.: 07472 234 07, Fax: 07472 234 07 - 19<br />

Mail: info@unida.at, beratung@unida.at, coaching@unida.at<br />

Internet: www.unida.co.at<br />

Offenes Büro: Do 8 – 12 Uhr<br />

WENDEPUNKT – Frauen- <strong>und</strong> Familienberatungsstelle<br />

2700 Wr. Neustadt, Neunkirchner Straße 65a<br />

Tel.: 02622 825 96<br />

Mail: frauenberatung@wendepunkt.at<br />

Internet: www.wendepunkt.or.at<br />

Sprechst<strong>und</strong>en: Mo, Do, Fr 9 – 12 Uhr, Di 17 – 19 Uhr<br />

Telefonische Beratung: Mo, Di, Do 9 – 14 Uhr, Fr 9 – 12 Uhr<br />

AK Infoservice 395


396<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

ZB – Zentrum für Beratung, Training & Entwicklung<br />

Zentrale Krems<br />

3500 Krems, Ringstraße 70<br />

Tel.: 02732 764 63, Fax: 02732 764 63 - 4<br />

Mail: office@zb-beratung.at<br />

Internet: www.zb-beratung.at<br />

ZB – Zentrum für Beratung, Training & Entwicklung<br />

Region Waldviertel - Außenstellen<br />

3950 Gmünd, Bahnhofstraße 58 Ecke Alois Fegerl-Gasse 2<br />

3580 Horn, Canisiusgasse 1<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Hauptplatz 29<br />

Tel. <strong>und</strong> Fax: 02842 200 26<br />

3920 Zwettl, Hauensteinerstraße 15<br />

AK Infoservice<br />

Frauenberatung<br />

ZB – Zentrum für Beratung, Training & Entwicklung<br />

Region Weinviertel – Außenstellen<br />

2562 St. Veit/Triesting (Gemeinde Berndorf), Leobersdorferstraße 56<br />

2230 Gänserndorf, Hans Kudlich-Gasse 11/2/2<br />

2020 Hollabrunn, Hauptplatz 12<br />

Tel.: 0676 84 84 10 22<br />

Mail: office.hollabrunn@zb-beratung.at<br />

ZB – Zentrum für Beratung, Training & Entwicklung<br />

Region Mostviertel – Außenstellen<br />

3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 12<br />

3180 Lilienfeld, Abt Ockerus-Straße 1/6<br />

3100 St. Pölten, Brunngasse 14<br />

Tel.: 02742 32 70 74, Fax: 02742 32 70 74 – 4<br />

3100 St. Pölten, Kremsergasse 14<br />

Tel. <strong>und</strong> Fax: 02742 31 79 14 – 3<br />

3100 St. Pölten, Schreinergasse 10/2<br />

Tel.: 02742 31 79 14, Fax: 02742 31 79 14 – 4<br />

Mail: office.stp@zb-beratung.at<br />

3340 Waidhofen/Ybbs, Ludwig Halauska-Straße 5<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Frauenhaus<br />

Frauenhaus Amstetten<br />

3300 Amstetten, Postfach 47<br />

Tel.: 07472 665 00 (0 - 24 Uhr)<br />

Mail: frauenhaus.amstetten@aon.at<br />

Internet: www.frauenhaus-amstetten.at<br />

Frauenhaus Mistelbach – Haus der Frau<br />

Frauenhaus von Kolping Österreich <strong>und</strong> Kath. Frauenbewegung<br />

2130 Mistelbach, Postfach 99<br />

Tel: 02572 5088 (0 - 24 Uhr)<br />

Mail: frauenteam@kolping.at<br />

Internet: www.frauenhaus-mistelbach.at<br />

Frauenhaus Mödling, Sozialhilfezentrum für Frauen<br />

2340 Mödling<br />

Tel: 02236 465 49 (0 - 24 Uhr)<br />

Mail: frh.moedl@frauenhaus-moedling.kabsi.at<br />

Autonomes Frauenhaus Neunkirchen<br />

2620 Neunkirchen<br />

Tel.: 02635 689 71 oder 0676 53 92 790 (0 - 24 Uhr)<br />

Mail: frauenhaus.nk@utanet.at<br />

Internet: www.frauenhaus-neunkirchen.at<br />

Frauenhaus St. Pölten - Haus der Frau<br />

3100 St. Pölten, Maximilianstraße 69<br />

Tel.: 02742 36 65 14 (0 - 24 Uhr), Fax: 02742 36 65 14 - 4<br />

Mail: hausderfrau.stpoelten@pgv.at,<br />

Internet: www.frauenhaus-stpoelten.at<br />

Frauenhaus<br />

Frauenhaus Wr. Neustadt<br />

Frauenhaus des Vereins WENDEPUNKT<br />

2700 Wr. Neustadt<br />

Tel. 02622 880 66 (0 - 24 Uhr)<br />

Mail: frauenhaus@wendepunkt.or.at<br />

Internet: www.frauenhaus-wienerneustadt.at, www.wendepunkt.or.at<br />

AK Infoservice 397


398<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Gewalt in der Familie<br />

Frauenhelpline gegen Männergewalt<br />

im Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser<br />

Hotline: 0800 22 25 55 (kostenlos von 0 - 24 Uhr)<br />

Mail: frauenhelpline@aoef.at<br />

Internet: www.frauenhelpline.at<br />

Beratungen in deutscher Sprache: 0 - 24 Uhr<br />

Beratung für Migrantinnen: Mo 8 – 14 Uhr (in russischer Sprache),<br />

Di 14 – 19 Uhr (in serbischer, kroatischer <strong>und</strong> bosnischer Sprache),<br />

Mi 14 – 19 Uhr (in rumänischer Sprache), Fr 8 – 14 Uhr<br />

(in türkischer Sprache), Fr 14 – 19 Uhr (in arabischer Sprache)<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Gewalt in der Familie<br />

Interventionsstelle zum Schutz vor Gewalt in der Familie<br />

� Beratung bei Gewalt, Beziehungsproblemen, sonstigen psychosozialen<br />

Problemen <strong>und</strong> in Krisensituationen<br />

� Juristische <strong>und</strong> medizinische Beratung<br />

� Unterstützung bei Behördenkontakten, Begleitung zu Gericht<br />

Gewaltschutzzentrum NÖ – Zentrale <strong>und</strong> Standort St. Pölten<br />

Verein für Gewaltprävention, Opferschutz <strong>und</strong> Opferhilfe – NÖ<br />

3100 St. Pölten, Kremser Gasse 37/1. Stock<br />

Tel.: 02742 319 66, Fax: 02742 319 66 - 6<br />

Mail: office.st.poelten@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />

Internet: www.gewaltschutzzentrum.at/noe<br />

Öffnungszeiten: Mo, Di, Do, Fr 9 – 17 Uhr, Mi 14 – 17 Uhr<br />

<strong>und</strong> nach telefonischer Vereinbarung<br />

Gewaltschutzzentrum NÖ – Standort Amstetten<br />

3300 Amstetten, Hauptplatz 21<br />

Tel.: 02742 319 66<br />

Mail: office.amstetten@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />

Öffnungszeiten: Di 9 – 12 Uhr <strong>und</strong> nach telefonischer Vereinbarung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Gewaltschutzzentrum NÖ – Standort Bruck/Leitha<br />

2460 Bruck/Leitha, Hainburgerstraße 13/EG/1<br />

Tel.: 02822 243 00<br />

Mail: office.wr.neustadt@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />

Öffnungszeiten: Termine nur nach telefonischer Vereinbarung<br />

Gewaltschutzzentrum NÖ – Standort Waidhofen/Thaya<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Bahnhofstraße 24/1<br />

Tel.: 02822 530 03<br />

Mail: office.zwettl@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />

Öffnungszeiten: Termine nur nach telefonischer Vereinbarung<br />

Gewaltschutzzentrum NÖ – Standort Wien-Mitte<br />

Tel.: 02742 319 66 oder 02622 243 00<br />

Öffnungszeiten: Termine nur nach telefonischer Vereinbarung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung Gewalt in der Familie - 2<br />

Gewalt in der Familie<br />

Gewaltschutzzentrum NÖ - Standort Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Bahngasse 14/2/6<br />

Tel.: 02622 243 00, Fax: 02622 243 00 - 6<br />

Mail: office.wr.neustadt@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />

Öffnungszeiten: Mo, Do, Fr 9 – 14 Uhr, Di 14 – 16 Uhr <strong>und</strong> nach telefonischer<br />

Vereinbarung<br />

AK Infoservice 399


400<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Integrative Betriebe<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Integrative Betriebe<br />

Integrative Betriebe (früher: Geschützte Werkstätten) sind Einrichtungen<br />

zur Beschäftigung "begünstigter Behinderter", die wegen der Art <strong>und</strong><br />

Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich<br />

verwertbare Leistungsfähigkeit vorliegt.<br />

Ziel eines Integrativen Betriebes ist es, die Leistungsfähigkeit der begünstigten<br />

Behinderten im Hinblick auf eine Eingliederung in den freien<br />

Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.<br />

Adressen der Integrativen Betriebe:<br />

Tagesheimstätte St. Pölten Gesellschaft m.b.H.<br />

Verein zur Führung von Werkstätten für Behinderte in der<br />

Landeshauptstadt St. Pölten – St. Pölten Gesellschaft m.b.H.<br />

3106 Spratzern (Stadt St. Pölten), Hnilickastraße 20-22<br />

Tel.: 02742 726 55, Fax: 02742 726 55 - 27<br />

Mail: office@behindertentagesheim.at<br />

Internet: www.behindertentagesheim.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 7 – 15:30 Uhr, Fr 7 – 12 Uhr<br />

Geschützte Werkstätte St. Pölten Gesellschaft m.b.H.<br />

3151 Hart (Stadt St. Pölten), Ghegastraße 9-11<br />

Tel.: 02742 867 – 0, Fax: 02742 867 - 4009<br />

Mail: gw@gw-stpoelten.com<br />

Internet: www.gw-stpoelten.com<br />

Geschützte Werkstätte Wiener Neustadt GmbH<br />

2700 Wr. Neustadt, Waldschulgasse 7<br />

Tel.: 02622 213 39, Fax: 02622 213 39 - 33<br />

Mail: office@gwwn.at<br />

Internet: www.gwwn.at<br />

Wien Work - Integrative Betriebe <strong>und</strong> AusbildungsgmbH<br />

1150 Wien, Tannhäuserplatz 2/2<br />

Tel.: 01 985 91 66, Fax: 01 985 91 66 - 62<br />

Mail: office@wienwork.at<br />

Internet: www.wienwork.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Gewaltschutzzentrum NÖ - Standort Zwettl<br />

3910 Zwettl, Landstraße 42/1<br />

Tel.: 02822 530 03, Fax: 02822 531 55<br />

Mail: office.zwettl@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />

Öffnungszeiten: Mo, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Di 14 – 16 Uhr<br />

Integrative Betriebe<br />

“Die Möwe” - Kinderschutzzentrum Mistelbach<br />

Kinderschutzzentrum für physisch, psychisch oder<br />

sexuell misshandelte Kinder<br />

2130 Mistelbach, Kreuzgasse 11<br />

Tel.: 02572 204 50, Fax: 02572 204 50 - 450<br />

Mail: ksz-mi@die-moewe.at<br />

Internet: www.die-moewe.at<br />

Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarung: Mo bis Fr 9 – 19 Uhr<br />

unter der kostenlosen Helpline-Nummer 0800 80 80 88<br />

Bürozeiten (Durchwahl 410): Mo bis Do 7:30 – 12:30 Uhr<br />

“Die Möwe” - Kinderschutzzentrum Mödling<br />

2340 Mödling, Neusiedler Straße 1<br />

Tel.: 02236 86 61 00, Fax: 02236 86 61 00 - 550<br />

Mail: ksz-moe@die-moewe.at<br />

Internet: www.die-moewe.at<br />

Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarung: Mo bis Fr 9 – 19 Uhr<br />

unter der kostenlosen Helpline-Nummer 0800 80 80 88<br />

Bürozeiten (Durchwahl 510): Mo, Mi 8 – 13 Uhr, Di 8 – 12 Uhr<br />

“Die Möwe” - Kinderschutzzentrum Neunkirchen<br />

2620 Neunkirchen, Bahnstraße 12<br />

Tel.: 02635 666 64, Fax: 02635 666 64 - 350<br />

Mail: ksz-nk@die-moewe.at<br />

Internet: www.die-moewe.at<br />

Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarung: Mo bis Fr 9 – 19 Uhr<br />

unter der kostenlosen Helpline-Nummer 0800 80 80 88<br />

Bürozeiten (Durchwahl 310): Mo, Mi, Do 8 – 12:30 Uhr, Di 8 – 15 Uhr<br />

“Die Möwe” – Kinderschutzzentrum St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Wiener Straße 34<br />

Tel.: 02742 31 11 11, Fax: 02742 31 11 11 - 50<br />

Mail: ksz-stp@die-moewe.at<br />

Internet: www.die-moewe.at<br />

AK Infoservice 401


402<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Heimhilfe<br />

Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarung: Mo bis Fr 9 – 19 Uhr<br />

unter der kostenlosen Helpline-Nummer 0800 80 80 88<br />

Bürozeiten (Durchwahl 10): Mo 13 – 18 Uhr, Di 8 – 13 Uhr,<br />

Mi 8:30 – 14:30 Uhr, Fr 8 – 17 Uhr<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Heimhilfe<br />

Unterstützung <strong>und</strong> Betreuung für zu Hause<br />

Im Alter oder bei Krankheit fallen manche Dinge des Alltags schwer.<br />

Fachgerechte Pflege <strong>und</strong> Betreuung sind die Voraussetzungen dafür,<br />

den Lebensabend in der gewohnten Umgebung verbringen zu können.<br />

Die HeimhelferInnen unterstützen Sie dabei.<br />

HeimhelferInnen<br />

� erledigen kleine Einkäufe<br />

� helfen bei der Körperpflege<br />

� begleiten zum Arzt oder zur Ärztin<br />

� unterstützen bei der Haushaltsführung<br />

� besorgen Medikamente aus der Apotheke<br />

� kümmern sich um Mahlzeiten<br />

� sorgen sich um das Wohlbefinden<br />

Heimhilfe erfolgt durch ausgebildete Alten- <strong>und</strong> HeimhelferInnen, Trägerorganisationen<br />

sind Volkshilfe, Caritas <strong>und</strong> Hilfswerk.<br />

Die Ausbildung erfolgt durch die Organisationen in Zusammenarbeit mit<br />

dem Arbeitsmarktservice bzw. dem BFI (Berufsförderungsinstitut).<br />

Volkshilfe Niederösterreich Caritas der Diözese St. Pölten<br />

SERVICE MENSCH GmbH 3100 St. Pölten,<br />

2700 Wr. Neustadt, Hasnerstraße 4<br />

Grazer Straße 49-51 Tel: 02742 844 – 0 oder<br />

Tel: 02622 822 00 - 0 02742 844 – 782 (Information)<br />

Fax: 02622 822 00 - 12 Fax: 02742 844 – 180<br />

Mail: center@noe-volkshilfe.at Mail: info@stpoelten.caritas.at<br />

Internet: www.noe-volkshilfe.at Internet: www.caritas-stpoelten.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Mietrechtsberatung<br />

NÖ Hilfswerk Caritas der Erzdiözese Wien<br />

3100 St. Pölten, 1160 Wien,<br />

Ferstlergasse 4 Albrechtskreithgasse 19-21<br />

Tel: 02742 249 - 0 Tel: 01 878 12 – 0<br />

Fax: 02742 249 - 1717 Fax: 01 878 12 - 9100<br />

Mail: service@noe.hilfswerk.at Mail: office@caritas-wien.at<br />

http://niederoesterreich.hilfswerk.at www.caritas-wien.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Mietrechtsberatung<br />

Alle Auskünfte betreffend Mietverträge, mit denen ein Haus oder eine<br />

Wohnung gemietet wird.<br />

Auskünfte:<br />

Verein für Konsumenteninformation<br />

Wohn- <strong>und</strong> Mietrechtsberatung<br />

1060 Wien, Mariahilferstraße 81<br />

Tel.: 01 588 77 – 0, Fax: 01 588 77 - 71<br />

Mail: konsument@vki.at (keine Beratung per Mail)<br />

Internet: www.vki.at, www.konsument.at<br />

Öffnungszeiten des Info-Centers:<br />

Mo bis Fr 9 – 18 Uhr (Telefonische Anmeldung erbeten)<br />

Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarungen:<br />

Mo bis Fr 9 – 16 Uhr<br />

<strong>Redaktion</strong> Zeitschrift “Konsument”<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 18<br />

Tel.: 01 588 77 – 0, Fax: 01 588 77 - 74<br />

Mietervereinigung Österreichs<br />

(Beratung nur für Mitglieder)<br />

Landesorganisation für Niederösterreich <strong>und</strong> Burgenland<br />

3100 St. Pölten, Niederösterreichring 1A<br />

Tel.: 02742 22 55 - 333, Fax: 02742 22 55 - 335<br />

Mail: niederösterreich@mietervereinigung.at<br />

Internet: www.mietervereinigung.at<br />

Beratungszeiten: Di 14 – 17 Uhr<br />

AK Infoservice 403


404<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Ombudsstelle NÖGKK<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Ombudsstelle NÖGKK<br />

Gerade im Ges<strong>und</strong>heitsbereich kann es zu Konflikten zwischen Versicherten<br />

<strong>und</strong> Krankenversicherung kommen. Die NÖGKK hat daher eine<br />

Vermittlungsstelle geschaffen.<br />

Bei allen Problemen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung<br />

können Sie sich an die Ombudsfrau der Nö. Gebietskrankenkasse wenden.<br />

Sie wird versuchen, alle Anliegen <strong>und</strong> Fragen rasch <strong>und</strong> unbürokratisch<br />

zu erledigen.<br />

Ombudsstelle Niederösterreich<br />

Ombudsfrau Ilse Schindlegger<br />

3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3<br />

Tel.: 0810 200 150 (zum Ortstarif) oder 05 0899 – 5011<br />

Fax: 05 08 99 – 5080 oder 05 08 99 – 5182<br />

Durchwahlen der MitarbeiterInnen: 5130, 5132, 5133, 5136<br />

Mail: ombudsstelle@noegkk.at<br />

Internet: www.noegkk.at<br />

Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Mo bis Do 13 – 15 Uhr<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Patientenanwalt<br />

Patientenanwalt Niederösterreich<br />

Dr. Gerald Bachinger<br />

Die NÖ Patienten- <strong>und</strong> Pflegeanwaltschaft ist die zuständige Anlaufstelle<br />

für Patienten, Vertrauenspersonen von Patienten, Verantwortlicher oder<br />

Mitarbeiter in Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialeinrichtungen:<br />

Zur Information <strong>und</strong> Rechtsberatung über alle Fragen zu den Patientenrechten.<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Patientenanwalt<br />

Zur kostenlosen außergerichtlichen Vertretung von Patienten, wenn der<br />

Verdacht auf medizinische oder pflegerische Behandlungsfehler gegeben<br />

ist.<br />

Um Beschwerden aus dem Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialwesen entgegenzunehmen,<br />

zu bearbeiten <strong>und</strong> Lösungen anzubieten.<br />

Es werden aber auch alle Verantwortlichen <strong>und</strong> Mitarbeiter in NÖ Ges<strong>und</strong>heits-<br />

<strong>und</strong> Sozialeinrichtungen über die Patientenrechte <strong>und</strong> über<br />

ihre praxisgerechte Umsetzung beraten.<br />

Die Inanspruchnahme der NÖ Patientenanwaltschaft ist kostenlos.<br />

NÖ Patienten- <strong>und</strong> Pflegeanwaltschaft<br />

Vertreten durch NÖ Patienten- <strong>und</strong> Pflegeanwalt Dr. Gerald Bachinger<br />

3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus –<br />

Glaswürfel (bei Stiege B)<br />

Tel.: 02742 9005 – 155 75 oder 156 35<br />

Fax: 02742 9005 – 156 60<br />

Mail: post.ppa@noel.gv.at<br />

Internet: www.patientenanwalt.com<br />

Beratungszeiten: Termine nach Vereinbarung<br />

Kostenlose Pflegehotline der NÖ Patienten- <strong>und</strong> Pflegeanwaltschaft:<br />

Beratung von Mo bis Do 8 – 19 Uhr, Fr 8 – 16 Uhr<br />

Tel.: 02742 9005 – 9095, Fax: 02742 9005 – 190 99<br />

Mail: post.pflegehotline@noel.gv.at<br />

Patientenanwalt Wien<br />

Prof. Dr. Konrad Brustbauer<br />

Das Gesetz beauftragt die Wiener Patientenanwaltschaft mit der Wahrung<br />

<strong>und</strong> Sicherung der Rechte <strong>und</strong> Interessen der Patienten in allen Bereichen<br />

des Ges<strong>und</strong>heitswesens in Wien.<br />

AK Infoservice 405


406<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Patientenanwalt<br />

Aufgabengebiet:<br />

� Behandlung von Beschwerden<br />

� Prüfung von Anregungen<br />

� Aufklärung von Mängeln oder Missständen, sowie die Abgabe von<br />

Empfehlungen zur Abstellung derselben<br />

� Erteilung von Auskünften, Beratung <strong>und</strong> Information über das Wiener<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Spitalswesen.<br />

In folgenden Bereichen:<br />

� Krankenanstalten, Pflegeheime<br />

� Rettung <strong>und</strong> Krankenbeförderung<br />

� Dienste im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />

� Freipraktizierende Ärzte, Dentisten<br />

� Apotheken<br />

� Hebammen<br />

Die Inanspruchnahme der Wiener Patientenanwaltschaft ist kostenlos.<br />

Die Wiener Patientenanwaltschaft ist eine unabhängige <strong>und</strong> weisungsfreie<br />

Anlaufstelle im Wiener Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Spitalsbereich.<br />

Wiener Pflege-, Patientinnen- <strong>und</strong> Patientenanwaltschaft (WPPA)<br />

Vertreten durch Pflege-, Patientinnen- <strong>und</strong> Patientenanwalt<br />

Prof. Dr. Konrad Brustbauer<br />

1050 Wien, Schönbrunner Straße 108, Eingang Sterkgasse<br />

Tel.: 01 587 12 04, Fax: 01 586 36 - 99<br />

Mail: post@wpa.wien.gv.at<br />

Internet: www.patientenanwalt.wien.at<br />

Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 16 Uhr <strong>und</strong> Termine nach Vereinbarung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung -<br />

Pflege <strong>und</strong> Betreuung in NÖ<br />

Pflege <strong>und</strong> Betreuung in NÖ<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime des Landes Niederösterreich<br />

Aufnahme:<br />

In ein Pflegeheim des Landes kann jeder betagte niederösterreichische<br />

Landesbürger aufgenommen werden, sofern die persönlichen, familiären<br />

oder sozialen Verhältnisse eine Betreuung in einem Heim erforderlich<br />

machen. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann sich dabei jeder selbst aussuchen, in<br />

welches Nö. Heim er will. Bei großem Andrang werden zunächst jene<br />

Bewerber berücksichtigt, die einen Pflegeplatz dringend benötigen<br />

oder die im Bezirk des jeweiligen Heimes leben.<br />

Das Antragsformular:<br />

für die Heimaufnahme liegt bei jeder Gemeinde, bei jedem Krankenhaus,<br />

bei den Bezirkshauptmannschaften, bei den Verwaltungen der Nö. Landespflegeheime<br />

<strong>und</strong> beim Amt der Nö. Landesregierung auf. Einzureichen<br />

ist es bei der Heimgemeinde oder direkt bei der Sozialabteilung der<br />

zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Dazu muss ein ärztliches Gutachten<br />

des Hausarztes bzw. des behandelnden Arztes beigefügt werden.<br />

BESONDERS WICHTIG!<br />

Jeder Heimbewohner muss gr<strong>und</strong>sätzlich die Verpflegungskosten<br />

in einem Nö. Landes-, Pensionisten- oder Pflegeheim selbst bezahlen,<br />

es müssen ihm aber monatlich 20 % der Pension als persönliches<br />

Taschengeld bleiben, ebenso der 13. <strong>und</strong> 14. Mo -<br />

nats bezug. Die Differenz zwischen 80 % der Pension <strong>und</strong> den vollen<br />

Verpflegungskosten wird vom Land <strong>und</strong> der Heimatgemeinde<br />

des Heimbewohners beigesteuert.<br />

AK Infoservice 407


408<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Pflege <strong>und</strong> Betreuung in NÖ<br />

Freiwillig<br />

Jede Aufnahme in ein Nö. Landes- Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheim ist freiwillig.<br />

Niemand kann gezwungen werden, in ein Heim zu ziehen oder in<br />

einem Heim zu bleiben. Den Bewerbern ist daher zu empfehlen, in den<br />

ersten Wochen ihre alte Wohnung noch zu behalten, um sich den Rückweg<br />

nicht zu verbauen. Ebenso ist - vorausgesetzt, es gibt freie Plätze<br />

- auch eine Übersiedlung von einem Heim in ein anderes möglich.<br />

Alle Heime verfügen über gut eingerichtete Pflegeabteilungen <strong>und</strong> in allen<br />

wirken - auch in der Nacht sowie an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen - ausgebildete<br />

Pflegekräfte.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Mitnahme eigener Möbel <strong>und</strong> Gebrauchsgegenstände<br />

in jedes Pensionistenheim möglich. Dazu ist die Zustimmung des<br />

Heimverwalters nötig.<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Abteilung Landeskrankenanstalten <strong>und</strong> Landesheime,<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14, 6. Stock<br />

Tel: 02742 9005 – 163 78 (Heim-Info-Line) od. 163 92<br />

Fax: 02742 9005 – 161 20<br />

Mail: post.gs7@noel.gv.at<br />

Internet: http://www.noe.gv.at/Ges<strong>und</strong>heit/Pflege.wai.html<br />

Tagespflege<br />

AAlle Landespflegeheime <strong>und</strong> die meisten Vertragsheime bieten als<br />

neue Serviceleistung die integrierte Tagespflege an. In der Zeit von<br />

8:00 bis 16:00 Uhr, von Montag bis Freitag,<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Tagespflege ist der Hauptwohnsitz<br />

in Niederösterreich sowie der Bezug von Pflegegeld.<br />

Die verrechenbaren Kosten der Tagespflege orientieren sich an dem von<br />

der NÖ Landesregierung für die NÖ Landespflegeheime festgelegten Tarif.<br />

Der Tarif wird jährlich mit Beschluss der NÖ Landesregierung angepasst.<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

Für die Inanspruchnahme der Tagespflege muss der Hilfe Suchende aus<br />

seinem Einkommen <strong>und</strong> dem Pflegegeld einen Kostenbeitrag leisten. Ein<br />

Zuschuss durch die Sozialhilfe ist möglich.<br />

Kurzzeitpflege<br />

Kurzzeitpflege ist die Möglichkeit, pflegebedürftige Menschen, die von<br />

ihren Angehörigen gepflegt werden, im Ausmaß von bis zu maximal 6<br />

Wochen pro Jahr während des Urlaubes, Kur etc. der Angehörigen in<br />

professionelle Pflege zu geben. Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige<br />

entlasten, im Krankheitsfall „aushelfen" oder auch Urlaub von der<br />

Pflege ermöglichen.<br />

Voraussetzung ist der Hauptwohnsitz des pflegebedürftigen Menschen<br />

in Niederösterreich <strong>und</strong> der Bezug von Pflegegeld. Der Aufenthalt in der<br />

Kurzzeitpflegeeinrichtung ist mit 6 Wochen pro Jahr begrenzt.<br />

Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege muss<br />

die/der Hilfe Suchende aus seinem Einkommen 1/30 von 80% seines<br />

monatlichen Einkommens sowie 1/30 des Pflegegeldes als Kostenbeitrag<br />

für jeden Tag bezahlen.<br />

Adressen der Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime in Niederösterreich<br />

Bezirk Amstetten:<br />

Landespflegeheim Amstetten<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3300 Amstetten, Stefan Fadinger-Straße 32<br />

Tel.: 07472 621 03 – 711 103, Fax: 07472 621 03 – 711 199<br />

Mail: lph.amstetten@noelandesheime.at<br />

Internet: www.lpph-amstetten.at<br />

Landespflegeheim St. Peter/Au<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3352 St. Peter/Au, Steyrer Straße 1<br />

Tel.: 07477 421 02 – 739 103, Fax: 07477 421 02 – 739 199<br />

Mail: lph.stpeter@noelandesheime.at,<br />

Internet: www.lpph-stpeter.at<br />

AK Infoservice 409


410<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Waidhofen/Ybbs<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3340 Waidhofen/Ybbs, Im Vogelsang 9<br />

Tel. 07442 552 27 – 749 103, Fax: 07442 552 27 – 749 199<br />

Mail: lph.waidhofenybbs@noelandesheime.at<br />

Landespflegeheim Wallsee „Severinheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3313 Wallsee (Gemeinde Wallsee-Sindelburg), Ardagger Straße 12<br />

Tel.: 07433 2241 – 750 103, Fax: 07433 2241 – 750 199<br />

Mail: lph.wallsee@noelandesheime.at<br />

Internet: www.lph-wallsee.at<br />

Landes-Seniorenwohnheim Amstetten<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3300 Amstetten, Stadionstraße 13<br />

Tel.: 07472 621 03 – 711 101, Fax: 07472 621 03 – 711 199<br />

Mail: lph.amstetten@noelandesheime.at, franz.salzmann@gmx.at<br />

Internet: www.lpph-amstetten.at<br />

Psychosoziales Betreuungszentrum Mauer (PBZ)<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3362 Mauer bei Amstetten 221<br />

Tel. 07475 501 – 5000 oder 5010, Fax: 07475 501 - 2870<br />

Mail: lph.mauer@noelandesheime.at<br />

Internet: www.betreuungszentrum-mauer.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Bezirk Baden:<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

„Haus Baden“ – Betreutes Wohnen der Caritas der Erzdiözese Wien<br />

Privatheim<br />

Träger: Caritas der Erzdiözese Wien (Caritasverband) gemeinnützige<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

2500 Baden, Renngasse 11a, 2500 Baden<br />

Tel.: 02252 483 18, Fax: 02252 483 18 – 1<br />

Mail: haus-baden@caritas.wien.at<br />

Internet: www.caritas-wien.at<br />

Hilde Wagener Heim – Seniorenpension für Künstler<br />

Privatheim<br />

Träger: Verein Künstler helfen Künstler<br />

2500 Baden, Weilburgstraße 13a<br />

Tel.: 02252 433 07 - 49, Fax: 02252 433 07 – 44<br />

Mail: khk-kuenstlerheim-baden@aon.at<br />

Internet: www.baden-bei-wien.at/kuenstlerheim<br />

Landespflegeheim Bad Vöslau „Jakobusheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2540 Bad Vöslau, Sooßer Straße 25<br />

Tel.: 02252 753 91 – 712 103, Fax: 02252 753 91 – 712 199<br />

Mail: lph.badvoeslau@noelandesheime.at<br />

Internet: www.jakobusheim.at<br />

Information: Mo bis Do 7 – 15:30 Uhr, Fr 7 – 13 Uhr <strong>und</strong><br />

nach Vereinbarung<br />

Landespflegeheim Baden „Helenenheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2500 Baden, Wiener Straße 70<br />

Tel.: 02252 848 01 – 713 103, Fax: 02252 848 01 – 713 199<br />

Mail: lph.baden@noelandesheime.at<br />

Internet: www.lph-baden.at<br />

Information: Mo bis Do 7 – 15 Uhr, Fr 7 – 12 Uhr<br />

AK Infoservice 411


412<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Berndorf „Haus Theaterpark“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2560 Berndorf, Leobersdorfer Straße 8<br />

Tel.: 02672 885 90 – 714 103, Fax: 02672 885 90 – 714 199<br />

Mail: lph.berndorf@noelandesheime.at<br />

Internet: www.haus-theaterpark.at<br />

Information: Mo bis Do 7:30 – 15 Uhr, Fr 7:30 – 12 Uhr<br />

Landespflegeheim Pottendorf<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2486 Pottendorf, Esterhazystraße 27<br />

Tel.: 02623 752 15 – 736 103, Fax: 02623 752 15 – 736 199<br />

Mail: lph.pottendorf@noelandesheime.at<br />

Internet: www.pflegeheim-pottendorf.at<br />

Marienheim Baden<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: CaSa Leben im Alter gemeinnützige GmbH<br />

2500 Baden, Weilburgstraße 27-29, Ecke Schimmergasse 1-3 (Neubau)<br />

Tel.: 02252 433 93, Fax: 02252 433 93 – 222<br />

Mail: marienheim@casa.or.at<br />

Internet: www.casa.or.at<br />

Pflegeheim der Stadtgemeinde Baden<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Stadtgemeinde Baden<br />

2500 Baden, Wimmergasse 19<br />

Tel.: 02252 205 – 270 oder DW 271 oder 380, Fax: 02252 205 - 153<br />

Mail: pflegeheim@baden.gv.at, pflegeheim.baden@kabsi.at<br />

Internet: http://www.baden.at/visitenkarte/pflegeheim.html<br />

Pflegezentrum Mayerling „Maria Restituta“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Pflegezentrum Mayerling GmbH (Leitung: FOQUS Management<br />

<strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />

2534 Mayerling 4 (Gemeinde Alland)<br />

Tel. 02258 762 12 – 900, Fax: 02258 762 12 – 990<br />

Mail: office@pflegezentrum-mayerling.at<br />

Internet: www.pflegezentrum-mayerling.at, www.foqus.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Privatpflegeheim Jakel<br />

Privatheim<br />

Träger: Jakel (Privat)<br />

2540 Bad Vöslau, Wasserleitungsgasse 13<br />

Tel.: 02252 718 65, Fax: 02252 74502<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

Seniorenheim Gambrinus<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Seniorenheim Gambrinus H. u. R. Jakel GmbH & Co KEG<br />

2500 Baden, Sauerhofstraße 17-19<br />

Tel.: 02252 822 66 oder 02252 430 41, Fax: 02252 430 41 - 66<br />

Mail: seniorenpension.jakel@kabsi.at,<br />

office@seniorenheim-gambrinus.at<br />

Seniorenresidenz Bad Vöslau<br />

Privatheim<br />

Träger: Seniorenresidenz Bad Vöslau GmbH<br />

2540 Bad Vöslau, Florastraße 1-5<br />

Tel.: 02252 755 55, Fax: 02252 755 55 - 606<br />

Mail: info@residenzbadvoeslau.at<br />

Internet: www.residenzbadvoeslau.at<br />

Seniorenzentrum St. Corona/Schöpfl<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Seniorenzentrum St. Corona am Schöpfl Betriebsges. m.b.H.<br />

2572 St. Corona/Schöpfl (Gemeinde Altenmarkt/Triesting), Schöpfl 110<br />

Tel.: 02673 8291, Fax: 02673 8291 - 605<br />

Mail: c.kostelecky@pflegehotel.at, b.partl@pflegehotel.at<br />

Internet: www.pflegehotel-stc.at<br />

Bezirk Bruck/Leitha:<br />

Landespflegeheim Hainburg/Donau „Ulrichsheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2410 Hainburg/Donau, Hofmeisterstraße 70b<br />

Tel.: 02165 656 56 – 719 103, Fax: 02165 65656 – 719 199<br />

Mail: lph.hainburg@noelandesheime.at<br />

AK Infoservice 413


414<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

Marienheim Bruck/Leitha Betriebsges.m.b.H – Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Marienheim Betriebsges.m.b.H (Kongregation<br />

der Schwestern von der schmerzhaften Mutter Gottes)<br />

2460 Bruck/Leitha, Marienheimgasse 3<br />

Tel.: 02162 634 01, Fax: 02162 634 01 - 400<br />

Mail: verwaltung@marienheim-bruckleitha.at<br />

Internet: www.marienheim-bruckleitha.at, www.ssm-austria.at<br />

Information: Mo bis Fr 9 – 16 Uhr<br />

Bezirk Gänserndorf:<br />

Landespflegeheim Gänserndorf "Barbaraheim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2230 Gänserndorf, Wiesengasse 17<br />

Tel.: 02282 2595 oder 02282 2611 – 716 103<br />

Fax: 02282 2611 - 716 199<br />

Mail: lph.gaenserndorf@noelandesheime.at<br />

Internet: www.noe-barbaraheim.at<br />

Landespflegeheim Orth an der Donau „St. Michael“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2304 Orth an der Donau, Zwenge 3<br />

Tel.: 02212 3140 – 734 103, Fax: 02212 3140 – 734 199<br />

Mail: lph.orth@noelandesheime.at<br />

Landespflegeheim Zistersdorf „Haus Elisabeth“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2225 Zistersdorf, Beethovengasse 8<br />

Tel.: 02532 2205 – 756 103, Fax: 02532 2205 – 756 199<br />

Mail: lph.zistersdorf@noelandesheime.at<br />

Internet: www.zistersdorf-noelpph.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Bezirk Gmünd:<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Schrems „Moorbadheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3943 Schrems, Gärtnereistraße 2<br />

Tel.: 02853 772 25 - 743 103, Fax: 02853 772 25 – 743 199<br />

Mail: lph.schrems@noelandesheime.at<br />

Landespflegeheim Weitra „Nordwaldheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3970 Weitra, Zwettler Straße 1<br />

Tel.: 02856 2275 – 751 103, Fax: 02755 2275 – 751 199<br />

Mail: lph.weitra@noelandesheime.at<br />

Internet: www.nordwaldheim.at<br />

Bezirk Hollabrunn:<br />

Landespflegeheim Hollabrunn<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2020 Hollabrunn, Rapfstraße 12<br />

Tel.: 02952 2375 – 723 103, Fax: 02952 2375 – 723 199<br />

Mail: lph.hollabrunn@noelandesheime.at<br />

Internet: www.hollabrunn-noelpph.at<br />

Information: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />

Landespflegeheim Retz<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2070 Retz, Jahnstraße 8<br />

Tel.: 02942 2248 – 738 103, Fax: 02942 2248 – 17<br />

Mail: lph.retz@noelandesheime.at<br />

Internet: www.lpph-retz.at<br />

Information: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 15 Uhr<br />

AK Infoservice 415


416<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Bezirk Horn:<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Eggenburg „Haus der Geborgenheit“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3730 Eggenburg, Rechpergerstraße 2<br />

Tel.: 02984 4174 – 715 103, Fax: 02984 4174 – 715 199<br />

Mail: lph.eggenburg@noelandesheime.at<br />

Internet: www.eggenburg-noelpph.at<br />

Information: Mo bis Do 8 – 15:30 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Stephansheim Horn<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Stiftung Bürgerspital zu Horn Service-Betriebe GmbH<br />

3580 Horn, Stephansberg 12<br />

Tel.: 02982 2647, Fax: 02982 2647 - 55<br />

Mail: stephansheim-horn@altenheime.at<br />

Internet: www.altenheime.at<br />

Bezirk Korneuburg:<br />

Landespflegeheim Korneuburg „Augustinerheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2100 Korneuburg, Im Augustinergarten 1<br />

Tel.: 02262 729 15 – 725 103, Fax: 02522 729 15 – 725 199<br />

Mail: lph.korneuburg@noelandesheime.at<br />

Internet: www.augustinerheim.at<br />

Information: Mo bis Do 8 – 15:30 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />

Landespflegeheim Stockerau "Arche"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2000 Stockerau, Roter Hof 5<br />

Tel.: 02266 639 45 – 744 103, Fax: 02266 639 45 – 744 199<br />

Mail: lph.stockerau@noelandesheime.at<br />

Internet: www.arche-stockerau.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Pflegeheim der Stadtgemeinde Stockerau<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Stadtgemeinde Stockerau<br />

2000 Stockerau, Landstraße 16<br />

Tel.: 02266 609 – 901, Fax: 02266 609 - 902<br />

Mail: pflegeheim@stockerau.gv.at<br />

Internet: www.stockerau.at/pflegeheim<br />

Bezirk Krems:<br />

Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Mautern "Severinheim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3512 Mautern an der Donau, Schubertstraße 4<br />

Tel.: 02732 829 02 – 729 103, Fax: 02732 829 02 – 729 199<br />

Mail: lph.mautern@noelandesheime.at<br />

Internet: www.severinheim.at<br />

Pflegezentrum Langenlois<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Pflegezentrum Langenlois (Leitung: FOQUS Management<br />

<strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />

3550 Langenlois, Dechantstraße 19<br />

Tel.: 02734 771 81, Fax: 02734 771 81 – 71<br />

Mail: office@pflegezentrum-langenlois.at<br />

Internet: www.pflegezentrum-langenlois.at, www.foqus.at<br />

SeneCura Sozialzentrum Krems „Haus Brunnkirchen“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: SeneCura Sozialzentrum Krems gemeinnützige Ges.m.b.H.<br />

3511 Brunnkirchen (Stadt Krems), Jägerweg 5<br />

Tel.: 02739 2247, Fax: 02739 2247 - 608<br />

Mail: brunnkirchen@senecura.at<br />

Internet: www.senecura.at/pflegeheime/krems/brunnkirchen.htm<br />

AK Infoservice 417


418<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

SeneCura Sozialzentrum Krems „Haus Dr. Thorwesten“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: SeneCura Sozialzentrum Krems gemeinnützige Ges.m.b.H.<br />

3500 Krems, Alauntalstraße 80<br />

Tel.: 02732 865 96, Fax: 02732 865 96 - 18<br />

Mail: krems@senecura.at<br />

Internet: www.senecura.at/pflegeheime/krems/thorwesten.htm<br />

Bezirk Lilienfeld:<br />

Landespflegeheim Hainfeld<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3170 Hainfeld, Bräuhausgasse 13a<br />

Tel.: 02764 7553 – 720 103, Fax: 02764 7553 – 720 199<br />

Mail: lph.hainfeld@noelandesheime.at<br />

Landespflegeheim Türnitz<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3184 Türnitz, Unterer Markt 15<br />

Tel.: 02769 8290 - 746 103, Fax: 02769 8290 – 746 199<br />

Mail: lph.tuernitz@noelandesheime.at<br />

Pflegeheim Dr. Hauser GmbH<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Pflegeheim Dr. Hauser GmbH<br />

3153 Eschenau, Rotheau/Traisen 19<br />

Tel.: 02762 681 78<br />

Mail: pflegeheim-dr.hauser@hotmail.com<br />

Bezirk Melk:<br />

Landespflegeheim Mank "Marienheim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3240 Mank, Friedhofweg 1<br />

Tel.: 02755 2287 – 727 103, Fax: 02755 2287 – 727 199<br />

Mail: lph.mank@noelandesheime.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Melk<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3390 Melk, Dorfnerstraße 34-36<br />

Tel: 02757 526 80 – 730 103, Fax: 02757 526 80 – 730 199<br />

Mail: lph.melk@noelandesheime.at<br />

Landespflegeheim Ybbs/Donau „Nibelungenheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3370 Ybbs/Donau, Klosterhofstraße 9<br />

Tel.: 07412 524 40 – 755 103<br />

Fax: 07412 524 40 – 755 199, 07412 524 40 - 22<br />

Mail: lph.ybbs@noelandesheime.at<br />

SeneCura Sozialzentrum Pöchlarn<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: SeneCura Sozialzentrum Pöchlarn PflegeheimbetriebsgmbH<br />

3380 Pöchlarn, Nibelungenstraße 4<br />

Tel.: 02757 486 66, Fax: 02757 486 66 - 299<br />

Mail: poechlarn@senecura.at<br />

Internet: www.senecura.at/pflegeheime/poechlarn/index.htm<br />

Bezirk Mistelbach:<br />

Landespflegeheim Laa/Thaya „St. Vitusheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2136 Laa/Thaya, Gärtnerstraße 33<br />

Tel.: 02522 2228 – 726 103, 02522 2228 – 726 199<br />

Mail: lph.laa@noelandesheime.at<br />

Landespflegeheim Mistelbach „Franziskusheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2130 Mistelbach, Liechtensteinstraße 69-71<br />

Tel.: 02572 2402 – 731 103 oder DW 731 107<br />

Fax: 02572 2402 - 731 199<br />

Mail: lph.mistelbach@noelandesheime.at,<br />

christine.waberer@noelandesheime.at<br />

AK Infoservice 419


420<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Internet: www.franziskusheim.at<br />

Information: Mo bis Fr 8 – 15 Uhr <strong>und</strong> nach Vereinbarung<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Wolkersdorf im Weinviertel "Margaretaheim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2120 Wolkersdorf, Johann Degen-Gasse 21<br />

Tel.: 02245 2322 – 753 103, Fax: 02245 2322 – 753 199<br />

Mail: lph.wolkersdorf@noelandesheime.at<br />

Internet: www.margaretaheim.at<br />

Information: Mo bis Do 8 – 15:30 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Bezirk Mödling:<br />

Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim „Haus Elisabeth“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Kreuzschwestern Laxenburg Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim GmbH<br />

2361 Laxenburg, Johannesplatz 5-6<br />

Tel.: 02236 715 01 – 41, Fax: 02236 715 01 – 2041<br />

Mail: heimleitung@laxenburg.kreuzschwestern.at<br />

Internet: www.kreuzschwestern.at, www.kreuzschwestern.eu<br />

Caritas - Betreuen <strong>und</strong> Pflegen zu Hause<br />

Träger: Caritas der Erzdiözese Wien<br />

2340 Mödling, Mölkergasse 7<br />

Tel.: 02236 247 08 oder 0664 462 57 42, Fax: 02236 247 08 – 50<br />

Mail: sst.moedling@caritas-wien.at<br />

Internet: www.caritas-wien.at<br />

Information: Mo bis Fr 10 – 12 Uhr<br />

„Haus St. Bernadette“ – Caritas der Erzdiözese Wien<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Caritas der Erzdiözese Wien<br />

2384 Breitenfurt bei Wien, Hauptstraße 128<br />

Tel.: 02239 2306, Fax: 02239 2306 -75<br />

Mail: haus-st-bernadette@caritas-wien.at<br />

Internet: www.caritas-wien.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Mödling<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2340 Mödling, Ferdinand Buchberger-Gasse 4<br />

Tel.: 02236 243 34 – 732 103, Fax: 02236 243 34 – 732 199<br />

Mail: lph.moedling@noelandesheime.at<br />

Internet: www.pflegeheim-moedling.at<br />

Landespflegeheim Perchtoldsdorf "Beatrixheim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2380 Perchtoldsdorf, Elisabethstraße 30<br />

Tel.: 01 869 83 61 – 735 103, Fax: 01 869 83 61 – 735 199<br />

Mail: lph.perchtoldsdorf@noelandesheime.at<br />

Internet: www.beatrixheim.at<br />

Landespflegeheim Vösendorf „Schlosspark“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2331 Vösendorf, Prof. Peter Jordan-Straße 96<br />

Tel. 01 699 18 40 – 747 103, Fax: 01 699 18 40 – 747 199<br />

Mail: lph.voesendorf@noelandesheime.at<br />

Internet: www.schlosspark.at<br />

Information: Mo bis Do 8 – 15 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Pflegezentrum Hinterbrühl „Katharinenheim“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Pensiero Seniorenheim <strong>und</strong> Tagesstätten Betriebsges.m.b.H.<br />

(Leitung: FOQUS Management <strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />

2371 Hinterbrühl, Wagnerstraße 5<br />

Tel.: 02236 262 17 – 10, Fax: 02236 262 17 – 20<br />

Mail: office@pflegezentrum-hinterbruehl.at<br />

Internet: www.pflegezentrum-hinterbruehl.at, www.foqus.at<br />

Seniorenzentrum Schloss Liechtenstein<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: WPK Pflege- <strong>und</strong> Rehabilitationszentrum GmbH & Co<br />

Zentrum Liechtenstein KG<br />

2344 Maria Enzersdorf, Am Hausberg 1<br />

Tel.: 02236 892 900. Fax: 02236 892 900 - 7050<br />

Mail: liechtenstein@wpk.at<br />

Internet: www.wpk.at<br />

AK Infoservice 421


422<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Bezirk Neunkirchen:<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Haus Stefanie der Siebenten-Tags-Adventisten<br />

Privatheim<br />

Träger: Pflegestättenverein der Siebenten-Tags-Adventisten<br />

2680 Semmering 4<br />

Tel.: 02664 2308<br />

Mail: haus.stefanie@gmx.net, haus.stefanie@gmx.at<br />

Internet: www.adventisten.at<br />

Landespflegeheim Gloggnitz<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2460 Gloggnitz, Wiener Straße 32-34<br />

Tel.: 02662 423 03 – 717 103, Fax: 02662 423 03 – 717 199<br />

Mail: lph.gloggnitz@noelandesheime.at<br />

Internet: www.lpph-gloggnitz.at<br />

Landespflegeheim Hochegg<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2840 Hochegg (Gemeinde Grimmenstein), Hochegger Straße 88<br />

Tel. 02644 6300 – 940 oder 02644 6300 - 212<br />

Fax: 02644 6300 – 931<br />

Mail: office@hochegg.lknoe.at<br />

Landespflegeheim Neunkirchen<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2620 Neunkirchen, Raim<strong>und</strong>weg 3a<br />

Tel.: 02635 716 60 – 733 103, Fax: 02635/ 716 60 – 733 199<br />

Mail: lph.neunkirchen@noelandesheime.at<br />

Internet: www.pflegeheim-neunkirchen.at<br />

Information: Mo, Mi bis Fr 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr<br />

Landespflegeheim Scheiblingkirchen<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2831 Scheiblingkirchen (Gemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg),<br />

Altenheimstraße 99<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Tel.: 02629 2381 – 742 103, Fax: 02629 2381 – 742 199<br />

Mail: lph.scheiblingkirchen@noelandesheime.at<br />

Bezirk St. Pölten:<br />

Geriatriezentrum St. Andrä/Traisen der Stadt Wien<br />

Privatheim<br />

Träger: Wiener Krankenanstaltenverb<strong>und</strong><br />

3130 Herzogenburg, Marienplatz 1<br />

Tel.: 02782 801 – 0, Fax: 02782 801 – 1019<br />

Mail: gza@wienkav.at<br />

Internet: www.wienkav.at/gza<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Haus der Barmherzigkeit „Clementinum“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Clementinum - Haus der Barmherzigkeit Pflegezentrum GmbH<br />

3062 Paltram 12 (Gemeinde Kirchstetten)<br />

Tel.: 02743 8208 – 0, Fax: 02743 8208 – 2208<br />

Mail: pflegezentrumclementinum@hausderbarmherzigkeit.at<br />

Internet: www.hausderbarmherzigkeit.at<br />

„Haus St. Elisabeth“ – Caritas der Diözese St. Pölten<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Caritas der Diözese St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Unterwagramerstraße 46<br />

Tel.: 02742 257 122 - 100, Fax: 02742 257 122 - 199<br />

Mail: haus-stelisabeth@stpoelten.caritas.at<br />

Internet: www.caritas-stpoelten.at<br />

Information: Mo bis Fr 8 – 12:30 Uhr <strong>und</strong> 13 – 16 Uhr<br />

Landespflegeheim Herzogenburg "Martinsheim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3130 Herzogenburg, Schillerring 7<br />

Tel.: 02782 833 60 – 721 103, Fax: 02782 833 60 – 721 199<br />

Mail: lph.herzogenburg@noelandesheime.at<br />

AK Infoservice 423


424<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Landespflegeheim St. Pölten „Haus an der Traisen“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3100 St. Pölten, Hermann Gmeiner-Gasse 4<br />

Tel.: 02742 226 66 – 740 103, Fax: 02742 226 66 – 740 199<br />

Mail: lph.stpoelten@noelandesheime.at<br />

Landespflegeheim Wilhelmsburg<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3150 Wilhelmsburg, Mühlgasse 14<br />

Tel.: 02746 6033 – 752 103, Fax: 02746 6033 – 752 199<br />

Mail: lph.wilhelmsburg@noelandesheime.at<br />

Pflegeheim Beer – Pflegeheim für Psychiatrie <strong>und</strong> Neurologie<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Pflegeheim Alexander Beer GmbH & Co KG<br />

3040 Neulengbach, Garnisonsstraße 44<br />

Tel.: 02772 523 43, 02772 523 43 - 29<br />

Mail: office@pflegeheim-beer.at<br />

Internet: www.pflegeheim-beer.com<br />

Information: Mo bis Fr 7 – 15:30 Uhr<br />

Pflegezentrum St. Pölten - Pottenbrunn<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Pflegezentrum St. Pölten – Pottenbrunn GmbH<br />

(Leitung: FOQUS Management <strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />

3140 Pottenbrunn, Pottenbrunner Hauptstraße 100<br />

Tel.: 02742 422 25, Fax: 02742 422 25 - 5002<br />

Mail: verwaltung@ph-pottenbrunn.at<br />

Internet: www.pflegezentrum-pottenbrunn.at, www.foqus.at<br />

„St. Louise“ – Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim der Barmherzigen Schwestern<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Barmherzige Schwestern Alten- <strong>und</strong> Pflegeheime GmbH<br />

3034 Maria Anzbach, Meierhöfen 1<br />

Tel.: 02772 524 94, Fax: 02772 524 94 - 4099<br />

Mail: stlouise@bhs.or.at<br />

Internet: www.bhs.or.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Seniorenhaus Harmonie<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Hilfsgemeinschaft der Blinden <strong>und</strong> Sehschwachen Österreichs<br />

3051 St. Christophen (Gemeinde Neulengbach), Dambacherstraße 55<br />

Tel.: 02772 523 68 – 0 oder 01 330 35 45 – 86<br />

(Anfragen im Beratungszentrum der Hilfsgemeinschaft),<br />

Fax: 02772 523 68 – 66<br />

Mail: harmonie@hilfsgemeinschaft.at<br />

Internet: www.hilfsgemeinschaft.at<br />

Seniorenwohnheim der Stadt St. Pölten „Stadtwald“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Landeshauptstadt St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Goethestraße 23a<br />

Tel.: 02742 731 82, Fax: 02742 731 82 - 11<br />

Mail: office@stadtwald.at<br />

Internet: www.stadtwald.at<br />

Information: Mo bis Do 8 – 11 Uhr <strong>und</strong> 13 – 15 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Bezirk Scheibbs:<br />

Landespflegeheim Scheibbs<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3270 Scheibbs, Gaminger Straße 51<br />

Tel.: 07482 423 25 – 741 103, Fax: 07482 423 25 – 741 199<br />

Mail: lph.scheibbs@noelandesheime.at<br />

Pflegezentrum Hallerhof, Dr. Schuster<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Dr. Ingrid Schuster<br />

3214 Puchenstuben 4<br />

Tel.: 02726 388, Fax: 02726 388 - 400<br />

Mail: pflegezentrum.hallerhof@wavenet.at<br />

AK Infoservice 425


426<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Bezirk Tulln:<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Tulln "Rosenheim" <strong>und</strong><br />

Psychosoziales Betreuungszentrum Tulln<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3430 Tulln, Frauenhofner Straße 54<br />

Tel.: 02272 650 00 – 745 103, Fax: 02272 650 00 – 745 199<br />

Mail: lph.tulln@noelandesheime.at<br />

Internet: www.rosenheim-tulln.at<br />

SeneCura Pflege- <strong>und</strong> Sozialzentrum Grafenwörth<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: SeneCura Sozialzentrum Grafenwörth<br />

Heimebetriebsgesellschaft m.b.H.<br />

3484 Grafenwörth, Hofgarten 1<br />

Tel.: 02738 770 66, Fax: 02738 770 66 - 408<br />

Mail: grafenwoerth@senecura.at<br />

Internet: www.senecura.at/pflegeheime/grafenwoerth/index<br />

Bezirk Waidhofen/Thaya:<br />

Landespflegeheim Raabs/Thaya „Thayatalheim“<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3820 Raabs/Thaya, Thayatalplatz 1<br />

Tel.: 02846 7293 – 737 103, Fax: 02846 7293 - 1700<br />

Mail: lph.raabs@noelandesheime.at<br />

Internet: www.raabs-noelpph.at<br />

Landespflegeheim Waidhofen/Thaya<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Heubachstraße 6<br />

Tel: 02842 524 21 – 748 103, Fax: 02842 524 21 – 748 199<br />

Mail: lph.waidhofenthaya@noelandesheime.at<br />

Internet: www.lpph-waidhofenthaya.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Bezirk Wien-Umgebung:<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim der Barmherzigen Brüder<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Konvent der Barmherzigen Brüder in Österreich<br />

3420 Kritzendorf (Gemeinde Klosterneuburg), Hauptstraße 20<br />

Tel.: 02243 460 – 0 oder DW 6111 (Aufnahme)<br />

Fax: 02243 460 – 6100<br />

Mail: verwaltung@bbkritz.at<br />

Internet: www.bbkritz.at, www.barmherzige-brueder.at<br />

Information: Mo bis 8 – 12 Uhr <strong>und</strong> 13 – 17 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />

Geriatriezentrum Klosterneuburg der Stadt Wien<br />

Privatheim<br />

Träger: Wiener Krankenanstaltenverb<strong>und</strong><br />

3400 Klosterneuburg, Martinstraße 28-30<br />

Tel.: 02243 321 25- 1007, Fax: 02243 321 25 – 1009<br />

Mail: gzk@wienkav.at<br />

Internet: www.wienkav.at/gzk<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Pflegezentrum Maria Lanzendorf<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Gemeinsam statt Einsam GmbH<br />

2326 Maria Lanzendorf, Hauptstraße 25<br />

Tel.: 02235 420 00, Fax: 02235 420 00 - 42<br />

Mail: ml-office@menschenimmittelpunkt.at<br />

Internet: www.menschenimmittelpunkt.at/standorte/<br />

maria_lanzendorf/index.htm<br />

„Haus Klosterneuburg“ – Caritas der Erzdiözese Wien<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Caritas der Erzdiözese Wien<br />

3400 Klosterneuburg, Brandmayerstraße 50<br />

Tel.: 02243 358 11 - 0, Fax: 02243 358 11 – 460<br />

Mail: haus-klosterneuburg@caritas.wien.at<br />

Internet: www.caritas-wien.at<br />

Information/Tageszentrum: Mo bis Fr 8 – 16 Uhr<br />

AK Infoservice 427


428<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Haus „Zum frohen Lebensabend“ – Pensionistenheim des<br />

Österreichischen Mutterhilfswerks<br />

Privatheim<br />

Träger: Österreichisches Mutterhilfswerk<br />

3011 Untertullnerbach (Gemeinde Tullnerbach), An der Stadlhütte 5<br />

Tel. <strong>und</strong> Fax: 02231 665 00<br />

Mail: mutterhilfswerk@a1.net<br />

Internet: www.krainz.cc/mutterhilfswerk/hauszumfrohenlebensabend<br />

Landespflegeheim Himberg "Laurentiusheim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2325 Himberg, Laurentiusgasse 1<br />

Tel.: 02235 862 88 – 722 103, Fax: 02235 86288 – 722 199<br />

Mail: lph.himberg@noelandesheime.at,<br />

margit.unger@noelandesheime.at<br />

Internet: www.laurentiusheim.at<br />

Information: Di bis Fr 8 – 12 Uhr<br />

Landespflegeheim Klosterneuburg "Agnesheim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3400 Klosterneuburg, Dietrichsteingasse 16<br />

Tel.: 02243 227 70 – 724 103, Fax: 02243 227 70 – 724 199<br />

Mail: lph.klosterneuburg@noelandesheime.at<br />

Internet: www.agnesheim.at<br />

Marienheim Gablitz – Pensionisten- <strong>und</strong> Altenwohnheim<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Heiland<br />

(Salvatorianerinnen)<br />

3003 Gablitz, Hauersteigstraße 51<br />

Tel.: 02231 637 31, Fax: 02231 637 31 - 5<br />

Mail: marienheim.gablitz@aon.at<br />

Internet: http://members.aon.at/gmarienh/<br />

Marienheim Klosterneuburg Betriebsges.m.b.H. –<br />

Das familiäre Haus für ältere Menschen<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Marienheim Betriebsges.m.b.H<br />

3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 124<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Tel.: 02243 326 55, Fax: 02243 326 55 - 41<br />

Mail: office@marien-heim.at<br />

Internet: www.marien-heim.at<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

SeneCura Sozialzentrum Pressbaum<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: SeneCura Sozialzentrum Pressbaum PflegeheimbetriebsgmbH<br />

3031 Pressbaum, Sanatoriumstraße 6<br />

Tel.: 02233 521 31, Fax: 02233 521 31 - 7050<br />

Mail: pressbaum@senecura.at<br />

Internet: www.senecura.at/pflegeheime/pressbaum/index.htm<br />

SeneCura Sozialzentrum Purkersdorf<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: SeneCura Sozialzentrum Purkersdorf HeimbetriebsgmbH<br />

3002 Purkersdorf, Bahnhofstraße 2<br />

Tel.: 02231 654 48, Fax: 02231 654 48 - 8<br />

Mail: purkersdorf@senecura.at, wondrak@senecura.at,<br />

hermann@senecura.at<br />

Internet: http://www.senecura.at/pflegeheime/purkersdorf/index.htm<br />

Seniorenzentrum der Stadtgemeinde Schwechat<br />

Privatheim<br />

Träger: Stadtgemeinde Schwechat<br />

2320 Schwechat, Altkettenhofer Straße 5<br />

Tel.: 01 706 3505 – 901, Fax: 01 706 3505 - 909<br />

Mail: h.meissl@schwechat.gv.at<br />

Internet: www.schwechat.gv.at<br />

Information/Tageszentrum: Mo bis Do 9 – 16 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr<br />

Bezirk Wr. Neustadt:<br />

Altenwohn- <strong>und</strong> Pflegeheim – Reinhard Trofer<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Reinhard Trofer eU, Altenwohn- <strong>und</strong> Pflegeheim<br />

2700 Wr. Neustadt, Waxriegelgasse 1b<br />

Tel.: 02622 248 41, Fax: 02622 248 41 – 333<br />

Mail: pflegheimtrofer@pflegeheim.co.at<br />

Internet: www.pflegeheim.co.at<br />

Information: Mo, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Mo, Fr 15 – 18 Uhr<br />

AK Infoservice 429


430<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Genesungs-, Wohn- <strong>und</strong> Pflegeheim „Mater Salvatoris“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Mater Salvatoris Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim GmbH<br />

(Salvatorianerinnen)<br />

2823 Brunn bei Pitten (Gemeinde Erlach), Brunn 36<br />

Tel.: 02627 822 72, Fax: 02627 822 72 – 505<br />

Mail: m.salvatoris@utanet.at<br />

Internet: www.mater-salvatoris.at, www.sds-austria.at<br />

Landespflegeheim Gutenstein "Ferdinand Raim<strong>und</strong> Heim"<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2770 Gutenstein, Vorderbruck 38<br />

Tel.: 02634 7273 – 718 103, Fax: 02634 7273 – 718 199<br />

Mail: lph.gutenstein@noelandesheime.at<br />

Internet: www.raim<strong>und</strong>heim.at<br />

Landespflegeheim Wr. Neustadt<br />

NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

2700 Wr. Neustadt, Liese Prokop-Weg 3<br />

Tel.: 02622 278 95 – 754 03<br />

Fax: 02622 278 95 - 754 199, 02622 642 32<br />

Mail: lph@wrneustadt@noelandesheime.at<br />

Internet: www.lpph-wrneustadt.at<br />

Pflegezentrum Wr. Neustadt „Marienheim“<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Franziskanerinnen von der christlichen Liebe<br />

(Leitung: FOQUS Management <strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />

2700 Wr. Neustadt, Waisenhausgasse 7-9<br />

Tel.: 02622 272 36, Fax: 02622 272 36 – 2<br />

Mail: office@pflegezentrum-wienerneustadt.at<br />

Internet: www.pflegezentrum-wienerneustadt.at, www.foqus.at<br />

Seniorenpension Bad Schönau<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Seniorenpension Bad Schönau Gesellschaft m.b.H.<br />

2853 Bad Schönau, Kurhausstraße 24<br />

Tel.: 02646 8391, Fax: 02646 8391 - 80<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Mail: seniorenpension@aon.at<br />

Internet: www.seniorenpension.at<br />

Seniorenpension "Waldheim"<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Werner Kern<br />

7202 Bad Sauerbrunn, Lichtenwörth 74a<br />

Tel.: 02625 322 84, Fax: 02625 322 84 - 22<br />

Mail: sp.waldheim.kern@aon.at<br />

Internet: www.seniorenpension-waldheim.org<br />

Stadtheim Wr. Neustadt<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Stadt Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Lazarettgasse 5<br />

Tel.: 02622 898 20 – 945 oder 02622 373 – 730<br />

Fax: 02622 898 20 - 307<br />

Mail: verwaltung@stadtheim.at<br />

Internet: www.wiener-neustadt.gv.at<br />

Bezirk Zwettl:<br />

Pensionisten- u. Pflegeheime<br />

Landespflegeheim Zwettl „Haus Frohsinn“ –<br />

Zentrum für aktives Altern, NÖ Landespflegeheim<br />

Träger: Land NÖ<br />

3910 Zwettl, Propstei 44<br />

Tel.: 02822 515 65 – 757 103, Fax: 02822 515 65 – 757 199<br />

Mail: lph.zwettl@noelandesheime.at<br />

Internet: www.haus-frohsinn.at<br />

Information: Mo bis Do 7:30 – 12:30 Uhr <strong>und</strong> 13 – 15:30 Uhr,<br />

Fr 7:30 -12:30 Uhr<br />

Seniorenzentrum St. Martin<br />

Vertragsheim des Landes NÖ<br />

Träger: Zwettler Bürgerstiftung<br />

3910 Zwettl, Martini-Platzl 1<br />

Tel.: 02822 525 98 – 11, Fax: 02822 525 98 - 40<br />

Mail: office@stmartin.zwettl.at<br />

Internet: www.stmartin.zwettl.at<br />

Information: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

AK Infoservice 431


432<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Pflegetelefon<br />

AK Infoservice<br />

Pflegetelefon<br />

0800 20 16 22 unter dieser Telefonnummer können sich alle Menschen,<br />

die Angehörige pflegen oder in anderer Form mit Fragen von Pflege befasst<br />

sind, gebührenfrei informieren <strong>und</strong> beraten lassen.<br />

Das Pflegetelefon informiert zu allen wichtigen Fragen in Zusammenhang<br />

mit Pflege. Das kann einerseits sozialrechtliche Angelegenheiten<br />

der Pflegevorsorge betreffen, andererseits kann man sich über Betreuungsmöglichkeiten<br />

zu Hause, Kurzzeitpflege <strong>und</strong> stationäre Weiterpflege<br />

informieren. Beratung wird aber auch zu Hilfsmittel, Heilbehelfe<br />

<strong>und</strong> Wohnungsadaptierungen sowie über Kursangebote für Angehörige<br />

<strong>und</strong> Selbsthilfegruppen geboten.<br />

Häufig gestellte Fragen sind:<br />

� Wer kann Pflegegeld bekommen?<br />

� Wie wird das Pflegegeld beantragt?<br />

� Wo bekommt man Heimhilfe?<br />

� Welche Alternativen gibt es zur Pflege zu Hause?<br />

� Wo gibt es Möglichkeiten der Kurzzeitpflege?<br />

� Welche versicherungsrechtliche Absicherung gibt es für pflegende<br />

Angehörige?<br />

Tel.: 0800 20 16 22 (gebührenfrei), Fax: 0800 22 04 90<br />

Mo - Fr: 8 – 16 Uhr<br />

Mail: pflegetelefon@bmsk.gv.at, Internet: www.bmask.gv.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Psychosozialer Dienst<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Psychosozialer Dienst<br />

Psychosoziale Beratung ist die Beratung von psychisch kranken, suchtabhängigen<br />

<strong>und</strong> suchtgefährdeten Menschen zur Beseitigung oder Erleichterung<br />

ihrer psychischen <strong>und</strong> sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung<br />

in das Berufsleben oder in die Gesellschaft. Es kann auch<br />

nachgehende Betreuung <strong>und</strong> Hilfe in allen Lebensbereichen gewährt<br />

werden.<br />

Psychosozialer Dienst des Landes NÖ<br />

Mail: fbl@psz.co.at, Internet: www.psz.co.at<br />

Baden<br />

2500 Baden Psychosoziales Zentrum<br />

Grabengasse 28-30 2500 Baden<br />

Tel.: 02252 896 96, Fax: DW 15 Valeriestraße 10<br />

Mo bis Fr: 10 – 12 Uhr Tel.: 02252 861 17-27,<br />

Mo, Do: 15 – 17 Uhr Fax: DW 29<br />

Mo bis Fr: 9 – 12 Uhr<br />

Mail: psd.2500@psz.co.at Mail:<br />

claudia.fellner@kolpingbaden.at<br />

Bruck/Leitha<br />

2460 Bruck/Leitha Club Bruck/Leitha<br />

Johngasse 3/15 2460 Bruck/Leitha<br />

Tel.: 02162 639 12, Fax: DW 15 Burgenlandstraße 10<br />

Mo bis Do: 9 – 10 Uhr Tel.: 02162 689 65<br />

Do: 16 - 18 Uhr (nur telefonisch)<br />

Mail: psd.2460@psz.co.at<br />

Gänserndorf<br />

2230 Gänserndorf Club Andiamo<br />

Wiener Straße 25 Wiener Straße 15<br />

Tel.: 02282 8733, Fax: DW 15 2230 Gänserndorf<br />

Mo bis Fr: 8:30 – 10:30 Uhr Tel.: 02282 5161<br />

Di, Do: 14 - 16 Uhr (nur telefonisch) Mo, Di, Fr: 08.30 – 12 Uhr<br />

Mail: psd.2230@psz.co.at Mi: 8.30 – 13 Uhr<br />

Do: 8.30 – 13.30 Uhr<br />

AK Infoservice 433


434<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Psychosozialer Dienst<br />

Hollabrunn<br />

2020 Hollabrunn Club Villa<br />

Kühschelmgasse 5 2020 Hollabrunn<br />

Tel.: 02952 306 60–110, Kühschelmgasse 5<br />

Fax: DW 199 Tel.: 02952 306 60-310<br />

Mo bis Fr: 12 – 13 Uhr Fax: DW 399<br />

Mo bis Fr: 13 – 14 Uhr (nur telefonisch)<br />

Mail: psd.2020@psz.co.at<br />

Mistelbach<br />

2130 Mistelbach Club vis a vis<br />

Bahnstraße 29 2130 Mistelbach<br />

Tel.: 02572 4233, Fax: DW 14 Barnabitenstraße 6<br />

Mo bis Fr: 10 bis 11 Uhr Tel.: 02572 346 60<br />

Di, Do: 14 bis 16 Uhr (nur telefonisch)<br />

Mail: psd.2130@psz.co.at<br />

Mödling<br />

2340 Mödling Club Aktiv<br />

Viechtlgasse 7 2340 Mödling<br />

Tel.: 02236 313 12, Fax: DW 50 Jakob Thoma-Straße 6/4<br />

Mo bis Fr: 10 - 12 Uhr Tel.: 02236 865 847<br />

Mo, Do: 15 – 17 Uhr (nur telefonisch)<br />

Mail: psd.2340@psz.co.at<br />

Neunkirchen<br />

2620 Neunkirchen Club Neunkirchen<br />

Wiener Straße 23 2620 Neunkirchen<br />

Tel.: 02635 626 87, Fax: DW 15 Wiener Straße 23<br />

Mo bis Fr: 9 – 11 Uhr Tel.: 02635 626 87<br />

Di: 13 bis 15 Uhr (nur telefonisch)<br />

Mail: psd.2620@psz.co.at<br />

Schwechat<br />

2320 Schwechat Club Schwechat<br />

Wiener Straße 1/6 2320 Schwechat<br />

Tel.: 01 707 31 57, Fax: DW 15 Wiener Straße 1/6<br />

Mo bis Do: 10 – 12 Uhr Tel.: 01 707 31 57-57<br />

Mail: psd.2320@psz.co.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Psychosozialer Dienst<br />

Stockerau<br />

2000 Stockerau Club Treffpunkt<br />

Kochplatz 7-9 2000 Stockerau<br />

Tel.: 02266 639 14-100, Fax: DW 400 Rathausplatz 3<br />

Mo bis Fr: 10 - 12 Uhr Tel.: 02266 629 21 oder<br />

Di: 15 – 17 Uhr 0699 166 185 14<br />

Mail: psd.2000@psz.co.at<br />

Tulln<br />

3430 Tulln Club Möwe<br />

Königsstetterstraße 1 3430 Tulln<br />

Tel.: 02272 651 88, Fax: DW 15 Frauentorgasse 41<br />

Mo bis Fr: 9 – 10 Uhr Tel.: 02272 613 66<br />

Mo, Mi: 13 – 15 Uhr (nur telefonisch)<br />

Mail: psd.3430@psz.co.at<br />

Wien-Umgebung<br />

3400 Klosterneuburg Club Klosterneuburg<br />

H<strong>und</strong>skehle 21/5 3400 Klosterneuburg<br />

Tel.: 02243 352 01, Fax: DW 15 Wilhelm Lebsaft-Gasse 2a/1<br />

Mo bis Fr: 11 – 12 Uhr Tel.: 02243 287 11<br />

Mo, Mi: 13 – 15 Uhr (nur telefonisch)<br />

Mail: psd.3400@psz.co.at<br />

Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt Club Wr. Neustadt - Caritas<br />

Walthergasse 6 2700 Wr. Neustadt<br />

Tel.: 02622 237 05, Fax: DW 15 Grazerstraße 52<br />

Mo bis Fr: 9 – 11 Uhr Tel.: 02622 287 88<br />

Do: 14 – 16 Uhr Fax: DW 50<br />

Mail: psd.2700@psz.co.at Mail:<br />

psz-club-wq@caritas-wien.at<br />

Stockerau - Fachbereichsleitung<br />

2000 Stockerau, Donaustraße 4<br />

Tel.: 02266 717 73, Fax: DW 15<br />

Mail: fbl@psz.co.at<br />

AK Infoservice 435


436<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Psychosozialer Dienst der Caritas NÖ<br />

www.psychosozialer-dienst.at<br />

Zentrale St. Pölten<br />

3100 St. Pölten Club Aktiv<br />

Hasnerstraße 4 3100 St. Pölten<br />

Tel.: 02742 844 - 0 Hasnerstraße 4<br />

Mail: pse.office@stpoelten.caritas.at Tel.: 02742 844 - 504<br />

Internet: www.st.poelten.caritas.at Fax: 02742 844 - 180<br />

Telefonischer Informations- <strong>und</strong> Beratungsdienst (TIB)<br />

Tel.: 02742 71 000, Mo – Fr : 9 bis 12 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

Psychosozialer Dienst<br />

PSD-Regionalbüro für die Bezirke St. Pölten, Krems <strong>und</strong> Lilienfeld<br />

(Region Zentralraum)<br />

3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 12<br />

Tel.: 02742 710 00<br />

Mail: psd.stpoelten@st.poelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Fr 9 – 12 Uhr<br />

PSD-Regionalbüro für die Bezirke Amstetten, Melk, Scheibbs <strong>und</strong><br />

Waidhofen/Ybbs (Region Mostviertel)<br />

3300 Amstetten, Hauptplatz 37<br />

Tel.: 07472 655 44<br />

Mail: psd.mostviertel@st.poelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Fr 9 – 12 Uhr<br />

PSD-Regionalbüro für die Bezirke Gmünd, Horn, Waidhofen/Thaya<br />

<strong>und</strong> Zwettl (Region Waldviertel)<br />

3910 Zwettl, Landstraße 29<br />

Tel.: 02822 535 12<br />

Mail: psd.waldviertel@st.poelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Fr 9 – 12 Uhr<br />

Suchtberatung St. Pölten Beratungsstelle St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 12<br />

Tel.: 02742 841 - 30, Fax: 02742 841 – 39<br />

Sprechst<strong>und</strong>en: Mo 12 – 14 Uhr, Di 13 – 15 Uhr, Mi 9 – 11 Uhr,<br />

Do 13 – 15 Uhr <strong>und</strong> nach telefonischer Vereinbarung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Psychosozialer Dienst<br />

PSD-Beratungsstelle Amstetten<br />

3300 Amstetten, Hauptplatz 37<br />

Tel.: 07472 655 44, Fax: 07472 655 44 – 4<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Di 15 – 17 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Gmünd<br />

3950 Gmünd, Pestalozzigasse 3<br />

Tel.: 02852 510 99, Fax: 02852 510 99 – 44<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Do 9 – 11 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Horn<br />

3580 Horn, Bahnstraße 5<br />

Tel.: 02982 204 20, Fax: 02982 204 20 - 4<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Di 11 – 12 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Krems<br />

3500 Krems, Bahnzeile 1 (Eingang Edm<strong>und</strong> Hofbauer-Straße)<br />

Tel.: 02732 718 43, Fax: 02732 718 43 - 43<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Di 14 - 16 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Lilienfeld<br />

3180 Lilienfeld, Platzl 6<br />

Tel.: 02762 527 89, Fax: 02762 527 89 - 4<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Di 10 – 11 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Melk<br />

3390 Melk, Stadtgraben 10<br />

Tel.: 02752 518 18, Fax: 02752 518 18 - 4<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Do 10 – 11 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Scheibbs<br />

3270 Scheibbs, Kapuzinerplatz 1<br />

Tel.: 07482 434 31, Fax: 07482 434 31 - 6<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Do 16 – 17 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 12<br />

Tel.: 02742 841 – 30, Fax: 02742 841 -39<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Di 14 – 16 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

AK Infoservice 437


438<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

PSD-Beratungsstelle St. Valentin<br />

4300 St. Valentin, Schubertviertel 10, 1. Stock rechts<br />

Tel.: 07435 546 80, Fax: 07435 546 80 - 90<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Mi 12 – 14 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Waidhofen/Ybbs<br />

3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 20<br />

Tel.: 07442 534 20, Fax: 07442 534 20 - 4<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Mi 15 – 16 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Waidhofen/Thaya<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Bahnhofstr. 18<br />

Tel.: 02842 541 50, Fax: 02842 541 50 - 25<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Di 14 – 15 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

PSD-Beratungsstelle Zwettl<br />

3900 Zwettl, Landstraße 29<br />

Tel.: 02822 535 12, Fax: 02822 535 12 - 16<br />

Sprechst<strong>und</strong>e: Mi 9 – 11 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Sachwalterschaft<br />

AK Infoservice<br />

Sachwalterschaft<br />

Für Personen, die<br />

� wegen ihrer psychischen Krankheit oder ihrer geistigen Behinderung<br />

� ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können<br />

� ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst<br />

kann durch einen Beschluss des Bezirksgerichtes ein Sachwalter bestellt<br />

werden. Die Betreuung soll nur so weit gehen , als diese dem Wohl<br />

des behinderten Menschen entspricht <strong>und</strong> es erfordert. Dementsprechend<br />

unterscheidet das Gesetz zwischen:<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Sachwalterschaft<br />

1. Sachwalterschaft für einzelne Angelegenheit<br />

2. Sachwalterschaft für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten<br />

3. Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten<br />

Eingeleitet wird das Verfahren nur von Amts wegen oder auf Antrag des<br />

Betroffenen selbst. Andere Personen, z.B. Angehörige, können ein solches<br />

Verfahren anregen, haben aber kein Antragsrecht. Das Gericht ist<br />

nicht verpflichtet, auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Anregung Schritte zu unternehmen.<br />

Das Gericht muss eine persönliche Anhörung des Betroffenen (Erstanhörung)<br />

durchführen. Darüber hinaus soll sich das Gericht ein möglichst<br />

umfassendes Bild von den Lebensverhältnissen des psychisch Kranken<br />

oder geistig Behinderten machen. Dies erfolgt in erster Linie durch die<br />

Anhörung nahe stehender Personen.<br />

Als Sachwalter bestellt werden soll, sofern das Wohl der behinderten<br />

Person nichts anderes erfordert, eine nahestehende Person. Erfordert<br />

die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend<br />

Rechtskenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt oder (Rechtsanwaltsanwärter)<br />

oder Notar (Notariatsanwärter) zum Sachwalter zu bestellen. Wenn<br />

es das Wohl erfordert (<strong>und</strong> soweit verfügbar) ist eine Person aus dem<br />

Kreis der Sachwaltervereine zu bestellen.<br />

Auskunft:<br />

NÖ Landesverein für Sachwalterschaft <strong>und</strong> Bewohnervertretung<br />

Internet: www.noelv.at<br />

Vereinszentrale:<br />

3100 St. Pölten, Bräuhausgasse 5, 2. Stock<br />

Tel: 02742 771 75, Fax: 02742 771 75 - 18<br />

Mail: sachwalterschaft@noelv.at<br />

Geschäftsstelle Amstetten<br />

3300 Amstetten, Hauptplatz 26<br />

Tel.: 07472 653 80, Fax: 07472 653 80 - 14<br />

Mail: sachwalterschaft-am@noelv.at<br />

AK Infoservice 439


440<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Geschäftsstelle Mödling<br />

2340 Mödling, Wienerstraße 2, Stiege 2, 2. Stock<br />

Tel.: 02236 488 82, Fax: 02236 488 82 - 4<br />

Mail: sachwalterschaft-md@noelv.at<br />

Geschäftsstelle St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Bräuhausgasse 5, 3. Stock<br />

Tel.: 02742 361 630, Fax: 02742 361 630 - 20<br />

Mail: sachwalterschaft-stp@noelv.at<br />

Geschäftsstelle Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Wiener Straße 23<br />

Tel.: 02622 267 38, Fax: 02622 267 38 - 4<br />

Mail: sachwalterschaft-wrn@noelv.at<br />

Geschäftsstelle Ybbs<br />

3370 Ybbs, Stauwerkstraße 1<br />

Tel.: 07412 556 80, Fax: 07412 556 80 - 8<br />

Mail: sachwalterschaft-yb@noelv.at<br />

Geschäftsstelle Zwettl<br />

3910 Zwettl, Weitraer Straße 19<br />

Tel.: 02822 542 58, Fax: 02822 542 58 - 8<br />

Mail: sachwalterschaft-zw@noelv.at<br />

Verein für Sachwalterschaft <strong>und</strong> Patientenanwaltschaft<br />

Vereinszentrale<br />

1200 Wien, Forsthausgasse 16-20<br />

Tel.: 01 330 46 00, Fax: 01 330 46 00 - 300<br />

Mail: verein@vsp.at<br />

Internet: www.vsp.at, www.vertretungsnetz.at<br />

AK Infoservice<br />

Sachwalterschaft<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Regionale Standorte<br />

2020 Hollabrunn, Ausstellungsstraße 6/29<br />

(im Regionalen Innovations-Zentrum, RIZ)<br />

Tel.: 0676 833 08 - 1320<br />

3400 Klosterneuburg, Nikolaihofgasse 4<br />

Tel.: 02243 256 33<br />

2120 Wolkersdorf, Wienerstraße 12<br />

Tel.: 02242 220 10<br />

VertretungsNetz - Patientenanwaltschaft<br />

Internet: www.patientenanwalt.at<br />

Landeskrankenhaus Donauregion Tulln<br />

3430 Tulln, Alter Ziegelweg 10<br />

Tel.: 02272 618 99, Fax: 02272 618 99 – 5<br />

Mail: tulln@patientenanwalt.at<br />

Internet: www.tulln.lknoe.at<br />

Landesklinikum Mostviertel Amstetten-Mauer<br />

3362 Mauer bei Amstetten 221<br />

Tel.: 07475 530 21, Fax: 07475 530 21 – 9<br />

Mail: mauer-amstetten@patientenanwalt.at<br />

Internet: www.mauer.lknoe.at<br />

Landesklinikum Thermenregion Baden-Mödling<br />

2500 Baden, Wimmergasse 19<br />

Tel.: 0676 833 08 – 2154 oder 02252 254 098<br />

Mail: baden@patientenanwalt.at<br />

Internet: www.baden.lknoe.at<br />

Landesklinikum Thermenregion Neunkirchen<br />

Sozialpsychiatrische Abteilung<br />

2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 19<br />

Tel.: 0676 833 08 – 2151 oder 02635 602 – 3570<br />

Mail: neunkirchen@patientenanwalt.at<br />

Internet: www.neunkirchen.lknoe.at<br />

Sachwalterschaft<br />

AK Infoservice 441


442<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Landesklinikum Waldviertel Waidhofen/Thaya<br />

Zentrum für seelische Ges<strong>und</strong>heit<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Moritz Schadekgasse 31<br />

Tel.: 02842 204 98, Fax: 02842 204 98 – 12<br />

Mail: waidhofen@patientenanwalt.at<br />

Internet: www.waidhofen-thaya.lknoe.at<br />

Landesklinikum Weinviertel Hollabrunn<br />

Sozialpsychiatrische Abteilung<br />

2020 Hollabrunn, Robert Löfflerstraße 20<br />

Tel. <strong>und</strong> Fax: 02952 208 92<br />

Mail: hollabrunn@patientenanwalt.at<br />

Internet: www.hollabrunn.lknoe.at<br />

Therapiezentrum Ybbs<br />

3370 Ybbs, Persenbeugerstraße 1-3, Zimmer 9<br />

Tel. <strong>und</strong> Fax: 07412 587 57<br />

Mail: ybbs@patientenanwalt.at<br />

Internet: www.wienkav.at/kav/tzy<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Schuldnerberatung<br />

� Kostenlose<br />

� rechtliche,<br />

� finanzielle <strong>und</strong><br />

� sozialpädagogische Beratung<br />

für private Personen <strong>und</strong> Familien mit Schuldenproblemen.<br />

AK Infoservice<br />

Schuldnerberatung<br />

Gemeinsam mit den Betroffenen wird ein Überblick über die Gesamtverschuldung<br />

<strong>und</strong> deren Beschaffenheit sowie Lösungsvorschläge erarbeitet.<br />

Es kann aber<br />

� keine finanzielle Unterstützung gewährt werden,<br />

� keine Kredite vermittelt werden<br />

� ohne die Mitarbeit der Betroffenen nichts erreichen werden!<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Schuldnerberatung Niederösterreich GmbH<br />

Internet: www.sbnoe.at<br />

Zentrale <strong>und</strong> Beratungsstelle<br />

3100 St. Pölten, Herrengasse 1<br />

Tel.: 02742 355 420, Fax: 02742 355 420 - 120<br />

Mail: st.poelten@sbnoe.at<br />

Beratungszeiten: Mo, Mi, Do 8 – 15 Uhr, Di 8 – 16 Uhr,<br />

Fr 8 – 13 Uhr (telefonische Voranmeldung erforderlich)<br />

Schuldnerberatung<br />

Sprechtage in Klosterneuburg, Lilienfeld, Melk, Tulln:<br />

Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle in St. Pölten<br />

Regionalstelle Industrieviertel – Beratungsstelle Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Kesslergasse 11/1<br />

Tel.: 02622 848 55, Fax: 02622 848 55 - 220<br />

Mail: wr.neustadt@sbnoe.at<br />

Beratungszeiten: Mo, Mi, Do 8 – 15 Uhr, Di 8 – 12 Uhr <strong>und</strong> 13 – 16 Uhr,<br />

Fr 8 – 13 Uhr (telefonische Voranmeldung erforderlich)<br />

Sprechtage in Baden, Bruck/Leitha, Mödling, Neunkirchen,<br />

Schwechat: Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle<br />

in Wr. Neustadt<br />

Regionalstelle Mostviertel – Beratungsstelle Amstetten<br />

3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 45<br />

Tel.: 07472 671 38, Fax: 07472 671 38 - 520<br />

Mail: amstetten@sbnoe.at<br />

Beratungszeiten: Mo, Di, Mi, Fr 8 – 12 Uhr, Do 8 – 16 Uhr<br />

(telefonische Voranmeldung erforderlich)<br />

Sprechtag in Scheibbs:<br />

Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle in Amstetten<br />

Regionalstelle Waldviertel – Beratungsstelle Zwettl<br />

3910 Zwettl, Landstraße 31/1<br />

Tel.: 02822 570 36, Fax: 02822 570 36 - 420<br />

Mail: zwettl@sbnoe.at<br />

Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 16 Uhr<br />

AK Infoservice 443


444<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung Soziale Dienste<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Tagesheimstätten<br />

Sprechtage in Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya:<br />

Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle in Zwettl<br />

Regionalstelle Weinviertel – Beratungsstelle Hollabrunn<br />

2020 Hollabrunn, Babogasse 10<br />

Tel.: 02952 204 31, Fax: 02952 204 31 - 320<br />

Mail: hollabrunn@sbnoe.at<br />

Beratungszeiten: Mo 8 – 12 Uhr <strong>und</strong> 13 – 16 Uhr, Di bis Do 8 – 15 Uhr,<br />

Fr 8 -13 Uhr<br />

Sprechtage in Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach:<br />

Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle in Hollabrunn<br />

Fonds Soziales Wien - Schuldnerberatung Wien<br />

1030 Wien, Döblerhofstrasse 9, 1. Stock<br />

Tel.: 01 330 87 35, Fax: 01 330 87 35 – 669 25<br />

Mail: post@fsw.at<br />

Internet: www.schuldnerberatung-wien.at, www.fsw.at<br />

Telefonische Auskünfte: Mo bis Fr 8 – 15:30 Uhr; persönliche Beratung<br />

nur nach Anmeldung (Telefon oder Online)<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Soziale Dienste<br />

Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger regelmäßig<br />

auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse<br />

Einzelner oder Gruppen von Hilfe Suchenden.<br />

Auskunft:<br />

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14<br />

Tel. 02742 9005 – 16341, Fax: 02742 9005 - 16220<br />

Mail: post.gs5@noel.gv.at, Internet: www.noe.gv.at/<br />

AK Infoservice<br />

Caritas der Diözese St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Hasnerstraße 4<br />

Tel. 02742 844 – 0, Fax: 02742 844 - 180<br />

Mail: info@stpoelten.caritas.at, Internet: www.caritas-stpoelten.at<br />

Caritas der Erzdiözese Wien<br />

1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19-21<br />

Tel. 01 878 12 – 0, Fax: 01 878 12 - 9100<br />

Mail: office@caritas-wien.at, Internet: www.caritas-wien.at<br />

NÖ Hilfswerk<br />

3100 St. Pölten, Ferstlergasse 4<br />

Tel. 02742 249 – 0, Fax: 02742 249 - 1717<br />

Mail: service@noe.hilfswerk.at<br />

Internet: http://niederösterreich.hilfswerk.at<br />

Volkshilfe Niederösterreich – SERVICE MENSCH GmbH<br />

2700 Wr. Neustadt, Grazer Str. 49-51<br />

Tel: 02622 822 00 – 0 oder 0676 867 62 700 (Bezirksbüro<br />

Wr. Neustadt), Fax: 02622 822 00 – 12<br />

Notruftelefon-Hotline: 0676 8700 26565<br />

Mail: center@noe-volkshilfe.at, Internet: www.noe-volkshilfe.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Tagesheimstätten<br />

Tagesheimstätten sind Werkstätten für behinderte Menschen, die nach<br />

der Schulzeit wegen ihrer Behinderung gar nicht oder nicht sofort am<br />

freien Arbeitsmarkt vermittelt werden können.<br />

Hier wird eine breite Palette von Produkten hergestellt, die den Fähigkeiten<br />

der Behinderten entgegenkommen, wie Korbwaren, Keramiken,<br />

Teppiche, Wachs- <strong>und</strong> Textilerzeugnisse, Schnitzereien, usw. Nach<br />

Maßgabe des Einlangens von Aufträgen werden aber auch Produkte für<br />

die Wirtschaft, z.B. für die Spielwaren- <strong>und</strong> Elektroindustrie, hergestellt.<br />

AK Infoservice 445


446<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Tagesheimstätten<br />

Ziel der Tagesheimstätten ist es, den behinderten Menschen eine ihren<br />

Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung zu bieten, sie sozial zu integrieren<br />

<strong>und</strong> durch gezieltes Arbeitstraining so weit zu fördern, dass eine<br />

Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt möglich ist. Während der Zeit des Aufenthaltes<br />

in der Tagesheimstätte wird ein Taschengeld bezahlt.<br />

Rechtsträger der Tagesheimstätten sind private Vereine, wie Elternvereine,<br />

Lebenshilfe NÖ oder Caritas. Unterhaltspflichtige Angehörige haben<br />

einen ihren Einkommens- <strong>und</strong> Familienverhältnissen entsprechenden<br />

Kostenbeitrag zu leisten.<br />

Behindertenintegration Ternitz<br />

2630 Ternitz, Lobengasse 22<br />

Tel.: 02630 365 11, Fax: 02630 365 11 - 4<br />

Mail: info@behinderten-integration.at,<br />

office@behinderten-integration.at<br />

Internet: www.behinderten-integration.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Fr 8 – 17 Uhr, Sa 14 – 17 Uhr<br />

Caritas der Diözese St. Pölten - Tagesheim „Schloss Schiltern“<br />

3553 Schiltern, Obere Straße 45<br />

Tel.: 02734 8561 – 0 oder 0676 838 44 – 8899<br />

Fax: 02734 8561 - 326<br />

Mail: sekretariat.schiltern@stpoelten.caritas.at<br />

Internet: www.schiltern.caritas.at<br />

Caritas der Erzdiözese Wien - Tagesstätten<br />

Internet: www.caritas-wien.at/hilfe-einrichtungen/<br />

menschen-mit-behinderung/werkstaetten<br />

Caritas Tagesstätte „Bauernhof Unternalb“<br />

2070 Unternalb (Gemeinde Retz), Kirchfeldstraße 63<br />

Tel. 02942 3270<br />

Mail: bauernhof-unternalb@caritas-wien.at<br />

Caritas Tagesstätte Hollabrunn „Johanneshaus“<br />

2020 Hollabrunn, Reucklstraße 1<br />

Tel. 02952 207 25, Fax: 02952 207 25 - 21<br />

Mail: johannes-haus@caritas-wien.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Caritas Tagesstätte Krumbach<br />

2851 Krumbach, Am Pfarrbach 2<br />

Tel: 02647 425 58<br />

Tagesheimstätten<br />

Caritas Tagesstätte Rannersdorf<br />

2320 Rannersdorf (Gemeinde Schwechat), Papierfabrikgasse 3<br />

Tel.: 0720 108 011 (standortungeb<strong>und</strong>ene VoIP-Vorwahl 0720)<br />

Caritas Tagesstätte Laa „Helmut-Krätzl-Haus“<br />

2136 Laa/Thaya, Sonnenweg 12<br />

Tel. 02522 843 77<br />

Mail: petra.lehner@caritas-wien.at<br />

Caritas Tagesstätte Lanzendorf<br />

2326 Lanzendorf, Obere Hauptstraße 35-37<br />

Tel. 02235 477 31, Fax: 02235 477 31 - 211<br />

Mail: lanzendorf@caritas-wien.at<br />

Caritas Tagesstätte Mühlbach „Haus Leopold“<br />

3473 Mühlbach 4 (Gemeinde Hohenwarth-Mühlbach<br />

am Manhartsberg)<br />

Tel. 02957 522<br />

Mail: th-muehlbach@caritas-wien.at<br />

Caritas Tagesstätte „Turmhof Retz“<br />

2070 Retz, Flanitzerstraße 44-46<br />

Tel. 02942 2340<br />

Mail: turmhof-retz@caritas.wien<br />

Verein Behindertenhilfe – Bezirk Korneuburg<br />

Tagesheim & Förderzentrum Oberrohrbach<br />

2105 Oberrohrbach (Gemeinde Leobendorf), Hofstraße 3<br />

Tel.: 0664 850 97 00, 02266 802 50, Fax: 02266 802 50 - 72<br />

Mail: lagler@behindertenhilfe.at<br />

Internet: www.behindertenhilfe.at<br />

Verein Behindertenhilfe – Bezirk Korneuburg<br />

Tagesheim & Förderzentrum Stockerau<br />

2000 Stockerau, Theodor Stefsky Gasse 26<br />

AK Infoservice 447


448<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Tel.: 0664 850 97 – 31, 32 oder 33<br />

Mail: lagler@behindertenhilfe.at<br />

Internet: www.behindertenhilfe.at<br />

AK Infoservice<br />

Werkstätten<br />

Verein Behindertenhilfe Klosterneuburg<br />

Tagesheimstätte St. Martin<br />

3400 Klosterneuburg, Albrechtstrasse 103<br />

Tel.: 02243 260 34, Fax: 02243 260 34 - 5<br />

Mail: ths.st.martin@speed.at<br />

Internet: www.st-martin.or.at, www1.stift-klosterneuburg.at/stmartin/<br />

Öffnungszeiten: Mo 8 – 16 Uhr, Di bis Fr 8:30 – 16 Uhr<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Werkstätten<br />

Caritas der Diözese St. Pölten - Werkstätten<br />

Internet: www.caritas-stpoelten.at/hilfe-einrichtungen/<br />

menschen-mit-behinderungen/bereich-arbeit/werkstaetten<br />

Caritas Werkstätte Braunegg<br />

3650 Pöggstall, Braunegg 28<br />

Tel.: 02758 3355 oder 0676 838 44 443, Fax: 02758 3355 - 14<br />

Mail: wst.braunegg@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Furth-Palt<br />

3511 Palt (Gemeinde Furth bei Göttweig), Ziestelweg 3<br />

Tel.: 02732 750 56 oder 0676 838 44 452, Fax: 02732 750 56 – 10<br />

Mail: wst.furth@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Gföhl<br />

3542 Gföhl, Feldgasse 13<br />

Tel.: 02716 8430 oder 0676 838 44 438, Fax: 02716 8430 - 10<br />

Mail: wst.gfoehl@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Caritas Werkstätte Horn<br />

3580 Horn, Spitalgasse 10a<br />

Tel.: 02982 2850 oder 0676 838 44 444, Fax: 02982 2850 - 50<br />

Mail: wst.horn@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Krems St. Paulgasse<br />

3500 Krems, St. Paulgasse 12<br />

Tel.: 02732 875 26 oder 0676 838 44 437, Fax: 02732 875 26 - 4<br />

Mail: wst.krems-paulg@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Krems Winzergasse<br />

3500 Krems, Winzergasse 7<br />

Tel.: 02732 797 43 – 31, Fax: 02732 797 43 - 12<br />

Mail: wst.krems-winzerg@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Lilienfeld<br />

3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 28<br />

Tel.: 02762 536 66 oder 0676 838 44 448, Fax: 02762 536 66 - 6<br />

Mail: wst.lilienfeld@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Werkstätten<br />

Caritas Werkstätte Mank<br />

3240 Mank, Bahnhofstraße 7<br />

Tel.: 02755 4081 – 32 oder 0676 838 44 442, Fax: 02755 4081 - 31<br />

Mail: wst.mank@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Ober-Grafendorf<br />

3200 Ober-Grafendorf, Mariazellerstraße 53<br />

Tel.: 02742 675 87 oder 0676 838 44 446, Fax: 02742 675 87 - 4<br />

Mail: wst.obergrafendorf@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Schrems<br />

3943 Schrems, Pfarrgasse 3<br />

Tel.: 02853 766 56 oder 0676 838 44 441, Fax: 02853 766 56 - 4<br />

Mail: wst.schrems@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

AK Infoservice 449


450<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Caritas Werkstätte St. Leonhard<br />

3243 St. Leonhard am Forst, Loosdorfer Straße 15a<br />

Tel.: 02756 2500 oder 0676 838 44 442, Fax: 02756 2500 - 33<br />

Mail: wst.leonhard@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Tulln<br />

3430 Tulln, Alter Ziegelweg 65<br />

Tel.: 02272 646 92 oder 0676 838 44 445, Fax: 02272 646 92 - 4<br />

Mail: wst.tulln@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

Werkstätten<br />

Caritas Werkstätte Waidhofen<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Bahnhofstraße 18<br />

Tel.: 02842 524 88 oder 0676 838 44 481, Fax: 02842 524 88 - 42<br />

Mail: wst.waidhofen@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Caritas Werkstätte Zwettl<br />

3910 Zwettl, Landstraße 2<br />

Tel.: 02822 531 90 oder 0676 838 44 439, Fax: 02822 531 90 - 20<br />

Mail: wst.zwettl@stpoelten.caritas.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Amstetten<br />

3300 Amstetten, Feldstraße 13<br />

Tel. <strong>und</strong> Fax: 07472 251 68<br />

Mail: amstetten-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Aschbach<br />

3361 Aschbach-Markt, Neufeld 5a<br />

Tel.: 07476 777 56, Fax: 07476 777 56 - 36<br />

Mail: aschbach-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Baden<br />

2500 Baden, Mariengasse 1<br />

Tel.: 02252 893 45<br />

Mail: baden-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Bad Vöslau<br />

2540 Bad Vöslau, Roseggerstraße 7<br />

Tel.: 02252 710 01<br />

Mail: badvoeslau-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Baumgarten<br />

2295 Baumgarten 67 (Gemeinde Judenau-Baumgarten)<br />

Tel.: 02284 2906<br />

Mail: baumgarten-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Bruck/Leitha<br />

2460 Bruck/Leitha, Parkbadstraße 4<br />

Tel.: 02162 624 75<br />

Mail: bruck-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Felixdorf<br />

2603 Felixdorf, Fabrikgasse 15<br />

Tel.: 02628 615 22<br />

Mail: felixdorf-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Gloggnitz<br />

2640 Gloggnitz, Enzenreitherstraße 4<br />

Tel.: 02662 430 08<br />

Mail: gloggnitz-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Gumpoldskirchen<br />

2352 Gumpoldskirchen, Am Kanal 8-10<br />

Tel.: 02252 630 41<br />

Mail: gumpoldskirchen-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Haag<br />

3350 Haag, Steyrerstraße 57<br />

Tel.: 07434 430 60<br />

Mail: haag-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Hiesbach<br />

3365 Hiesbach (Gemeinde Allhartsberg), Hiesbach 94<br />

Tel.: 07448 3154<br />

Mail: hiesbach-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Werkstätten<br />

AK Infoservice 451


452<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Werkstätten<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Kemmelbach<br />

3373 Kemmelbach (Gemeinde Neumarkt an der Ybbs), Hauptstraße 36<br />

Tel.: 07412 520 90<br />

Mail: kremmelbach-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Matzen<br />

2243 Matzen (Gemeinde Matzen-Raggendorf), Reyersdorfer Straße 1<br />

Tel.: 02289 2659<br />

Mail: matzen-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Merkenstetten<br />

3251 Purgstall an der Erlauf, Stock 17<br />

Tel.: 07489 8993<br />

Mail: merkenstetten-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Mödling<br />

2340 Mödling, Wiener Straße 18<br />

Tel.: 02236 226 68<br />

Mail: moedling-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Oberwölbling-Stockingerhof<br />

3124 Oberwölbling (Gemeinde Wölbling), St. Pöltnerstraße 2<br />

Tel.: 02786 3181<br />

Mail: oberwoelbling-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Paudorf-Hellerhof<br />

3508 Paudorf, Hellerhofweg 8<br />

Tel.: 02736 201 57<br />

Mail: oberwoelbling-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Pischelsdorf<br />

2434 Pischelsdorf (Gemeinde Götzendorf), Hauptstraße 61<br />

Tel.: 02169 2181<br />

Mail: pischelsdorf-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Pottenstein<br />

2563 Pottenstein, Hainfelder Straße 44<br />

Tel.: 02672 830 74<br />

Mail: pottenstein-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Poyerhaus<br />

2351 Wr. Neudorf, Hauptstraße 58<br />

Tel.: 02236 677 539<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Puchberg<br />

2734 Puchberg am Schneeberg, Neunkirchner Straße 35<br />

Tel.: 02636 2347<br />

Mail: puchberg-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Rogatsboden<br />

3251 Purgstall an der Erlauf, Rogatsboden 29<br />

Tel.: 07482 422 75<br />

Mail: rogatsboden-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Scheibbser Keramik<br />

3270 Scheibbs, Rutesheimer Straße 2<br />

Tel.: 07482 423 34<br />

Mail: scheibbser-keramik@noe.lebenshilfe.at<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Sollenau „Karl Ryker-Dorf“<br />

2601 Sollenau, Böhler 203<br />

Tel.: 02628 482 51 – 0<br />

Dienstleistungsbetriebe:<br />

DW 947, Mail: krd@noe-lebenshilfe.at<br />

Förderwerkstatt Haus 20:<br />

DW 954, Mail: krd-foerder-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />

Förderwerkstatt Haus EOS:<br />

DW 980, Mail: krd-fw-eos@noe-lebenshilfe.at<br />

Gärtnerei:<br />

DW 920, Mail: krd-gaertnerei-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />

Industriewerkstatt:<br />

2601 Sollenau, Gewerbestraße 8, Tel.: 02628 489 54<br />

Mail: krd-industrie-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />

Kreativwerkstatt:<br />

DW 957, Mail: krd-kreativ-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />

Tischlerei:<br />

DW 918, Mail: krd-tischlerei-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />

Werbeabteilung:<br />

DW 930, Mail: krd-werbe-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />

Werkstätten<br />

AK Infoservice 453


454<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Lebenshilfe NÖ Werkstätte Weigelsdorf<br />

2483 Weigelsdorf (Gemeinde Ebreichsdorf), Lebenshilfeweg 1<br />

Tel.: 02254 729 41<br />

Mail: weigelsdorf-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />

Österreichisches Kolpingwerk Werkstätte Mistelbach<br />

2130 Mistelbach, Pater Helde-Straße 21<br />

Tel.: 02572 367 48, Fax: 02572 367 48 – 20<br />

Mail: wh-ws.miba@kolping.at<br />

Internet: www.kolping.at<br />

Österreichisches Kolpingwerk Werkstätte Poysdorf<br />

2170 Poysdorf, Kolpingstraße 7<br />

Tel.: 02552 2600, Fax: 02552 2600 - 4<br />

Mail: werkstaette.poysdorf@kolping.at<br />

Internet: www.kolping.at<br />

Verein Karl Schubert Haus – Werkstätte Aspang<br />

2870 Aspang-Markt, Mariensee 30<br />

Tel.: 02642 7439, Fax: 02642 7439 – 14<br />

Mail: info@kshm.at<br />

Internet: www.kshm.at<br />

AK Infoservice<br />

Werkstätten<br />

Verein Verantwortung <strong>und</strong> Kompetenz für besondere Kinder <strong>und</strong><br />

Jugendliche (VKKJ) – Tagesheim Wr. Neustadt für Menschen mit<br />

Behinderungen<br />

2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 31<br />

Tel.: 02622 218 22<br />

Mail: tagesheim@wn.vkkj.at, Internet: www.vkkj.at<br />

Betriebszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />

3106 Spratzern (Stadt St. Pölten), Hnilickastraße 20-22<br />

Tel.: 02742 726 55, Fax: 02742 726 55 - 27<br />

Mail: office@behindertentagesheim.at<br />

Internet: www.behindertentagesheim.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 7 – 15:30 Uhr, Fr 7 – 12 Uhr<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Tagesmütter<br />

Tagesmütter<br />

Welche Voraussetzung muss eine Tagesmutter erfüllen?<br />

Tagesmütter müssen die Volljährigkeit erreicht, sollen aber das 50. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben. Außerdem muss die Gewähr gegeben<br />

sein, dass die Pflege der Kinder durch berufliche oder nebenberufliche<br />

Tätigkeiten nicht beeinträchtigt ist. Eine Tagesmutter muss<br />

mindestens ein eigenes Kind haben. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen<br />

werden. Die Tagesmutter muss im Besitz einer Pflegestellenbewilligung<br />

der Bezirkshauptmannschaft sein. Die Tagesmutter hat ein<br />

Einführungsseminar zur Thematik "Tagesmutter-Pflegekind-Kindes -<br />

eltern" zu absolvieren.<br />

Welche Kinder können betreut werden?<br />

In der Regel sollten Kinder erst ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung<br />

des 3. Lebensjahres von der Tagesmutter in Pflege genommen werden.<br />

In besonderen Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung<br />

des 1. Lebensjahres <strong>und</strong> nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur<br />

Vollendung des 15. Lebensjahres in Pflege genommen werden.<br />

Wie lauten die Bedingungen für eine Vereinbarung?<br />

Zwischen Kindeseltern <strong>und</strong> Tagesmutter ist eine schriftliche Vereinbarung<br />

zu treffen. Bei aufrechter Ehe müssen beide Elternteile die Einwilligung<br />

zur Pflege ihres Kindes durch eine Tagesmutter geben. Bei allein<br />

stehenden Elternteilen ist nur die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten<br />

erforderlich.<br />

Das Land NÖ schließt für alle von den Organisationen bekannt gegebenen<br />

Tagesmütter eine Haftpflicht- <strong>und</strong> für alle betreuten Kinder eine<br />

Unfallversicherung ab. Die Kindeseltern haben in jedem Fall einen Pflegebeitrag<br />

zu leisten. Dieser richtet sich nach dem monatlichen Familiennettoeinkommen<br />

einschließlich Familienbeihilfe usw. In besonderen<br />

Härtefällen können zusätzlich Abzüge von Nettoeinkommen (Wohnbaubelastung,<br />

Kreditbelastung, Scheidungskosten, usw.) berücksichtigt<br />

werden.<br />

AK Infoservice 455


456<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

AK Infoservice<br />

Tagesmütter<br />

Wie erfolgt die Verrechnung mit der Tagesmutter?<br />

Bei genügender Betreuungszeit (derzeit 200 St<strong>und</strong>en monatlich) kann<br />

eine Anstellung als Tagesmutter erfolgen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt<br />

die Betreuung auf Gr<strong>und</strong> einer so genannten "freien Vereinbarung".<br />

Auskunft:<br />

Caritas der Diözese St. Pölten – Zentrale Tagesmütter<br />

3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 12<br />

Tel.: 02742 841 – 68, Fax: 02742 841 - 65<br />

Mail: tagesmuetter@stpoelten.caritas.at<br />

Internet: www.caritas-stpoelten.at<br />

Bürozeiten: Mo bis Fr 9 – 12 Uhr, Do 13 – 15 Uhr<br />

Kath. Familienverband der Diözese St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Schreinergasse 1<br />

Tel.: 02742 354 203 (für St. Pölten <strong>und</strong> Umgebung) oder<br />

0664 198 88 22 (für Waldviertel), Fax: 02742 354 203 – 4<br />

Mail: info-noe@familie.at, tagesmuetter-noe@familie.at<br />

Internet: www.familie.at<br />

Bürozeiten (St. Pölten): Mo bis Fr 8 – 12 Uhr<br />

NÖ Hilfswerk<br />

3100 St. Pölten, Ferstlergasse 4<br />

Tel.: 02742 249 - 1121<br />

Mail: service@noe.hilfswerk.at, petra.satzinger@noe.hilfswerk.at<br />

Internet: http://niederoesterreich.hilfswerk.at<br />

Volkshilfe Niederösterreich<br />

2700 Wr. Neustadt, Grazer Straße 49-51<br />

Tel.: 02622 822 00 – 6610 oder 0676 8700 288 08 (Tagesmütter-Telefon)<br />

Mail: center@noe-volkshilfe.at, regina.werther@noe-volkshilfe.at<br />

Internet: http://www.noe-volkshilfe.at/<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Verfahrenshilfe<br />

Verfahrenshilfe<br />

Darunter versteht man die kostenlose Beistellung eines Rechtsanwaltes<br />

in einem zivilgerichtlichen (also auch arbeits- oder sozialrechtlichen)<br />

Verfahren oder für die Verteidigung in einem Strafverfahren. Diese<br />

Verfahrenshilfe wird dann gewährt, wenn man dieses Verfahren ohne Beeinträchtigung<br />

des eigenen notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten<br />

kann, allerdings darf die Rechtsvertretung nicht als offenbar mutwillig<br />

oder aussichtslos erscheinen.<br />

Anträge:<br />

bei jedem Zivil- oder Strafgericht, das in erster Instanz für die Durchführung<br />

des betreffenden Zivil- oder Strafverfahrens zuständig ist oder<br />

beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragssteller seinen<br />

Wohnsitz hat. Das Bezirksgericht hat auch die entsprechenden Formblätter<br />

aufliegen. Diesem Formblatt muss ein so genanntes Vermögensbekenntnis<br />

angeschlossen werden.<br />

BESONDERS WICHTIG!<br />

Die Verfahrenshilfe befreit die unterliegende Partei nicht, dem obsiegenden<br />

Gegner die Kosten zu ersetzen.<br />

Siehe Adressen Bezirksgerichte<br />

AK Infoservice 457


458<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Volksanwaltschaft<br />

AK Infoservice<br />

Volksanwaltschaft<br />

Sie können sich an die Volksanwaltschaft wenden, wenn Sie glauben,<br />

von einem Missstand in der Verwaltung betroffen zu sein <strong>und</strong> keine andere<br />

Möglichkeit haben, "Ihr Recht zu bekommen". In ein anhängiges<br />

Verfahren darf die Volksanwaltschaft nicht eingreifen, sie prüft aber<br />

Verfahrensverzögerungen.<br />

Sie können sich schriftlich an die Volksanwaltschaft wenden oder persönlich<br />

bei einem Volksanwalt vorsprechen.<br />

Wenn Sie persönlich mit einem Volksanwalt sprechen wollen, rufen Sie<br />

die Volksanwaltschaft an <strong>und</strong> vereinbaren Sie einen Vorsprachetermin.<br />

Sie können sich auch durch eine mit einer Vollmacht (ohne Stempelmarke)<br />

ausgestattete Person vertreten lassen.<br />

Volksanwaltschaft<br />

1015 Wien, Singerstraße 17 (Postfach 20)<br />

Tel.: 01 515 05 – 0<br />

Mail: post@volksanw.gv.at<br />

Internet: www.volksanw.gv.at<br />

Kostenlose Servicenummer: 0800 223 223 (täglich von 8 – 16 Uhr)<br />

Dr. Peter Kostelka<br />

Tel: 01 515 05 – 111, Fax: DW 160, Mail: vaa@volksanw.gv.at<br />

Auf B<strong>und</strong>esebene zuständig für:<br />

Soziales (Kranken- Pensions- <strong>und</strong> Unfallversicherung, Behindertenangelegenheiten,<br />

Arbeitsmarktverwaltung), Jugend <strong>und</strong> Familie, Landesverteidigung,<br />

Bahn, Post, Ges<strong>und</strong>heit<br />

Auf Landesebene zuständig für:<br />

Sozial- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsverwaltung, die Jugendwohlfahrt, der Tierschutz<br />

<strong>und</strong> das Veterinärwesen<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

Dr. Gertrude Brinek<br />

Tel: 01 515 05 – 131, Fax: DW 170, Mail: vab@volksanw.gv.at<br />

Volksanwaltschaft<br />

Auf B<strong>und</strong>esebene zuständig für:<br />

Steuern, Gebühren, Abgaben, Justizverwaltung <strong>und</strong> Staatsanwaltschaften<br />

Auf Landesebene zuständig für:<br />

Gemeindeverwaltung, alle kommunalen Angelegenheiten (Raumordnung,<br />

Baurecht, Wohn- <strong>und</strong> Siedlungswesen), sowie kommunale oder<br />

städtische Verkehrsbetriebe<br />

Mag. Terezija Stoisits<br />

Tel: 01 515 05 – 121, Fax: DW 180, Mail: vac@volksanw.gv.at<br />

Auf B<strong>und</strong>esebene zuständig für:<br />

Inneres (Polizei, Fremden- <strong>und</strong> Asylrecht u.a.), Umwelt, Land- u. Forstwirtschaft,<br />

Gewerbe u. Betriebsangelegenheiten, Schulen, Universitäten,<br />

Kunst <strong>und</strong> Kultur<br />

Auf Landesebene zuständig für:<br />

Straßenverkehr, Staatsbürgerschaft, Abgaben <strong>und</strong> Förderungen, Naturschutz<br />

u. Argrarangelegenheiten<br />

AK Infoservice 459


ADRESSEN<br />

460 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 461


462<br />

Adressen<br />

Adressen AKNÖ – Bezirksstellen<br />

<strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Niederösterreich<br />

Zentrale Wien<br />

1060 Wien, Windmühlgasse 28<br />

Tel.: 05 7171<br />

Service-Hotline: 05 7171...-0<br />

Mail: mailbox@aknoe.at, Internet: http://noe.arbeiterkammer.at<br />

Öffnungszeiten der Bezirksstellen wenn nicht anders vermerkt:<br />

Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Bezirksstellen<br />

Amstetten<br />

3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />

Tel.: 05 7171 – 5150, Fax: 05 7171 – 5177<br />

Mail: amstetten@aknoe.at<br />

Baden<br />

2500 Baden, Elisabethstraße 38<br />

Tel.: 05 7171 – 5250, Fax: 05 7171 – 5277<br />

Mail: baden@aknoe.at<br />

Gänserndorf<br />

2230 Gänserndorf, Wiener Straße 7a<br />

Tel.: 05 7171 – 5350, Fax: 05 7171 – 5377<br />

Mail: gaenserndorf@aknoe.at<br />

Gmünd<br />

3953 Gmünd, Emerich-Berger-Straße 2<br />

Tel.: 05 7171 – 5450, Fax: 05 7171 – 5477<br />

Mail: gmuend@aknoe.at<br />

AK Infoservice<br />

Bezirksstellen<br />

Adressen<br />

Hainburg<br />

2410 Hainburg, Oppitzgasse 1<br />

Tel.: 05 7171 – 5650, Fax 05 7171 – 5677<br />

Mail: hainburg@aknoe.at<br />

Hollabrunn<br />

2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 30<br />

Tel.: 05 7171 – 5750, Fax: 05 7171 – 5777<br />

Mail: hollabrunn@aknoe.at<br />

Horn<br />

3580 Horn, Spitalgasse 25<br />

Tel.: 05 7171 – 5850, Fax: 05 7171 – 5877<br />

Mail: horn@aknoe.at<br />

Korneuburg<br />

2100 Korneuburg, Gärtnergasse 1<br />

Tel.: 05 7171 – 5950, Fax: 05 7171 – 5977<br />

Mail: korneuburg@aknoe.at<br />

Außenstelle Klosterneuburg<br />

3400 Klosterneuburg, Rathausplatz 4<br />

Mail: klosterneuburg@aknoe.at<br />

Öffnungszeiten: Di 13 – 15 Uhr, Do 8 – 10 Uhr<br />

Krems<br />

3500 Krems, Wiener Straße 24<br />

Tel.: 05 7171 – 6050, Fax: 05 7171 – 6077<br />

Mail: krems@aknoe.at<br />

Lilienfeld<br />

3180 Lilienfeld, Pyrkerstraße 3<br />

Tel.: 05 7171 – 6150, Fax: 05 7171 – 6177<br />

Mail: lilienfeld@aknoe.at<br />

Melk<br />

3390 Melk, Hummelstraße 1<br />

Tel.: 05 7171 – 6250, Fax: 05 7171 – 6277<br />

Mail: melk@aknoe.at<br />

Bezirksstellen<br />

AK Infoservice 463


464<br />

Adressen<br />

Mistelbach<br />

2130 Mistelbach, Josef-Dunkl-Straße 2<br />

Tel.: 05 7171 – 6350, Fax: 05 7171 – 6377<br />

Mail: mistelbach@aknoe.at<br />

Mödling<br />

2340 Mödling, Franz-Skribany-Gasse 6<br />

Tel.: 05 7171 – 6450, Fax: 05 7171 – 6477<br />

Mail: moedling@aknoe.at<br />

Neunkirchen<br />

2620 Neunkirchen, Würflacher Straße 1<br />

Tel.: 05 7171 – 6750, Fax: 05 7171 – 6777<br />

Mail: neunkirchen@aknoe.at<br />

St. Pölten<br />

3100, Gewerkschaftsplatz 2<br />

Tel.: 05 7171 – 7150, Fax: 05 7171 – 7177<br />

Mail: stpoelten@aknoe.at<br />

Scheibbs<br />

3270 Scheibbs, Burgerhofstraße 5<br />

Tel.: 05 7171 – 6850, Fax: 05 7171 – 6877<br />

Mail: scheibbs@aknoe.at<br />

Tulln<br />

3430 Tulln, Rudolf Buchingerstraße 27-29<br />

Tel.: 05 7171 – 7250, Fax: 05 7171 – 7277<br />

Mail: tulln@aknoe.at<br />

Waidhofen/Thaya<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Thayastraße 5<br />

Tel.: 05 7171 – 7350, Fax: 05 7171 – 7377<br />

Mail: waidhofen@aknoe.at<br />

Wiener Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Babenbergerring 9b<br />

Tel.: 05 7171 – 7450, Fax: 05 7171 – 7477<br />

Mail: wrneustadt@aknoe.at<br />

AK Infoservice<br />

Bezirksstellen<br />

Adressen<br />

Wien-Umgebung Schwechat<br />

2320 Schwechat, Sendnergasse 7<br />

Tel.: 05 7171 – 6950; Fax: 05 7171 – 6977<br />

Mail: schwechat@aknoe.at<br />

Zwettl<br />

3910 Zwettl, Gerungser Straße 31<br />

Tel.: 05 7171 – 7550, Fax: 05 7171 – 7577<br />

Mail: zwettl@aknoe.at<br />

Servicestelle Flughafen Wien-Schwechat<br />

1300 Wien-Flughafen, Eingangsbereich Parkhaus 3, Ebene 0,<br />

BW 124, Objekt 105<br />

Tel.: 05 7171 – 7950, 01 588 83 – 7950<br />

Fax: 05 7171 – 7977, 01 588 83 - 7977<br />

Mail: flughafen@aknoe.at<br />

Öffnungszeiten: Mo, Mi, Do 7:30 – 13 Uhr, Di 7:30 – 17:30 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 12 Uhr<br />

Servicestelle Scs Vösendorf<br />

2234 Vösendorf-Süd, SCS-Bürocenter B1/1A, 1. Stock<br />

Tel.: 05 7171 – 7050, Fax.: 05 7171 – 7077<br />

Mail: scs@aknoe.at<br />

Bezirksstellen<br />

Öffnungszeiten: Mo 8 – 16:30 Uhr, Di bis Do 8 – 12 Uhr<br />

(Nachmittag nur nach Vereinbarung – bis 16:30 Uhr), Fr 8 – 12 Uhr<br />

Seminar-Park-Hotel Hirschwang<br />

2651 Hirschwang, Trautenberg-Straße 1<br />

Tel.: 02666 581 10, Fax: 02666 581 10 – 77<br />

Mail: office@seminarparkhotel.at<br />

Internet: www.seminarparkhotel.at<br />

AK Infoservice 465


466<br />

Adressen<br />

Adressen - Gewerkschaften<br />

Landesorganisation Niederösterreich des<br />

Österreichischen Gewerkschaftsb<strong>und</strong>es<br />

1060 Wien, Windmühlgasse 28<br />

Tel.: 01 586 21 54, Fax: 01 534 44 10 – 4400<br />

Mail: niederoesterreich@oegb.or.at<br />

Internet: www.oegb.at<br />

Regionalsekretariate Niederösterreich<br />

Region Donau:<br />

3500 Krems, Wiener Straße 24<br />

Tel.: 02732 824 61 – 604 52<br />

Mail: rudolf.kernstock@oegb.at, marion.haydn@oegb.at<br />

3430 Tulln, Rudolf Buchingerstraße 27-29<br />

Tel.: 02272 647 74 – 724 60<br />

Mail: rudolf.kernstock@oegb.at<br />

Region Mostviertel/Eisenstraße:<br />

3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />

Tel.: 07472 627 26 – 514 52<br />

Mail: leopold.weber@oegb.at, elisabeth.huber@oegb.at<br />

3390 Melk, Hummelstraße 1<br />

Tel.: 02752 523 36 – 624 52<br />

Mail: leopold.weber@oegb.at, margit.mayer@oegb.at<br />

3270 Scheibbs, Burgerhofstrasse 5<br />

Tel.: 07482 423 84 – 684 52<br />

Mail: leopold.weber@oegb.at, barbara.pfluegl@oegb.at<br />

AK Infoservice<br />

Gewerkschaften<br />

Adressen<br />

Region NÖ-Ost:<br />

2320 Schwechat, Sendnergasse 7<br />

Tel.: 01 707 61 87 – 694 51<br />

Mail: norbert.staudinger@oegb.at<br />

Region NÖ-Süd:<br />

2620 Neunkirchen, Würflacher Straße 1<br />

Tel.: 02635 624 44 – 674 52<br />

Mail: ernst.fuchs@oegb.at, eva.reiterer@oegb.at<br />

2700 Wr. Neustadt, Babenberger Ring 9b<br />

Tel.: 02622 274 91 – 744 52<br />

Mail: erwin.haslauer@oegb.at, brigitte.scheidl@oegb.at<br />

Region NÖ-Zentral:<br />

3180 Lilienfeld, Pyrkerstraße 3<br />

Tel.: 02762 522 48 – 614 52<br />

Mail: franz.redl@oegb.at , elisabeth.preus@oegb.at<br />

3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />

Tel.: 02742 325 – 18<br />

Mail: franz.redl@oegb.at, susanna.haiderer@oegb.at<br />

Region Thermenregion Wienerwald:<br />

2500 Baden, Elisabethstraße 38<br />

Tel.: 02252 482 63 – 524 52<br />

Mail: johann.eitermoser@oegb.at, irmgard.kainz@oegb.at<br />

2340 Mödling, Dr. Hanns-Schürff-Gasse 14<br />

Tel.: 02236 485 98 – 644 52<br />

Mail: franz.steindler@oegb.at, martina.willnauer@oegb.at<br />

Gewerkschaften<br />

AK Infoservice 467


468<br />

Adressen<br />

Region Waldviertel Nord:<br />

3580 Horn, Spitalgasse 25<br />

Tel.: 02982 2458 – 584 52<br />

Mail: andreas.hitz@oegb.at, lisa.kaser@oegb.at<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Thayastraße 5<br />

Tel.: 02842 524 38 – 734 52<br />

Mail: andreas.hitz@oegb.at, roswitha.lindley@oegb.at<br />

Region Waldviertel West:<br />

3950 Gmünd, Emerich-Berger-Straße 2<br />

Tel.: 02852 524 12 – 544 52<br />

Mail: wolfgang.schandl@oegb.at, michaela.lassnig@oegb.at<br />

Region Weinviertel Ost:<br />

2230 Gänserndorf, Wiener Straße 7a<br />

Tel.: 02282 2286 – 534 52<br />

Mail: stefan.istvanek@oegb.at, michaela.streit@oegb.at<br />

2130 Mistelbach, Josef Dunkl-Straße 2<br />

Tel.: 02572 2772 – 634 52<br />

Mail: kurt.krejcirik@oegb.at, rosalia.pleninger@oegb.at<br />

Region Weinviertel West:<br />

2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 30<br />

Tel.: 0664 614 50 72<br />

Mail: sabine.tastel@oegb.at<br />

Sprechtage der Regionalsekretariate:<br />

alle Bezirksstellen<br />

MO, DI, MI 7.20 - 16.30 Uhr<br />

DO 7.30 - 16.00 Uhr<br />

FR 7.30 - 13.30 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

Gewerkschaften<br />

Adressen<br />

Adressen - Fachgewerkschaften<br />

Gewerkschaft PRO-GE – Die PROduktionsGEwerkschaft<br />

(Metall-Textil-Nahrung <strong>und</strong> Chemiearbeiter)<br />

Landessekretariat Niederösterreich<br />

2500 Baden, Wassergasse 31a<br />

Tel.: 02252 443 37 oder 446 75, Fax: 01 534 44 – 103 102<br />

Mail: niederoesterreich@proge.at<br />

Internet: www.proge.at, www.metaller.at<br />

PRO-GE Regionalsekretariate Niederösterreich:<br />

Regionalsekretariat Amstetten-Melk-Scheibbs<br />

3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />

Tel.: 07472 628 58 – 514 60, Fax: 01 534 44 – 103 123<br />

Mail: amstetten@proge.at<br />

Regionalsekretariat Baden-Mödling<br />

2500 Baden, Wassergasse 31a<br />

Tel.: 02252 484 76 – 31, Fax: 01 534 44 – 103 163<br />

Mail: baden@proge.at<br />

Regionalsekretariate Gänserndorf-Schwechat<br />

2230 Gänserndorf, Wiener Straße 7a<br />

Tel.: 02282 8696, Fax: 01 534 44 – 103 153<br />

Mail: gaenserndorf@proge.at<br />

2320 Schwechat, Sendnergasse 7<br />

Tel.: 01 707 61 87, Fax: 01 534 44 – 103 193<br />

Mail: schwechat@proge.at<br />

Regionalsekretariat St. Pölten-Lilienfeld<br />

3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />

Tel.: 02742 325 – 27, Fax: 01 534 44 – 103 133<br />

Mail: stpoelten@proge.at<br />

Regionalsekretariate Waldviertel-Donau<br />

3953 Gmünd, Emerich Berger-Straße 2, 2. Stock<br />

Tel.: 02852 524 12 – 554 52, Fax: 01 534 44 – 103 143<br />

Mail: gmuend@proge.at<br />

Gewerkschaften<br />

AK Infoservice 469


470<br />

Adressen<br />

3430 Tulln, Rudolf-Buchinger-Straße 27-29<br />

Tel.: 02272 647 74 – 724 60, Fax: 01 534 44 – 103 173<br />

Mail: tulln@proge.at<br />

Regionalsekretariat Wr. Neustadt-Neunkirchen<br />

2700 Wr. Neustadt, Gröhrmühlgasse 4-6<br />

Tel.: 02622 274 98, Fax: 01 534 44 – 103 183<br />

Mail: wrneustadt@proge.at<br />

Gewerkschaft der Post- <strong>und</strong> Fernmeldebediensteten (GPF)<br />

Zentrale:<br />

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1<br />

Tel.: 01 534 44 – 494 40, Fax: 01 534 44 – 499 00<br />

Mail: gpf@gpf.at<br />

Internet: www.gpf.at<br />

Landesgruppe Post für Wien, NÖ <strong>und</strong> Burgenland:<br />

Mail: herbert.jindra@post.at, helmut.pellech@post.at<br />

AK Infoservice<br />

Gewerkschaften<br />

Landesgruppe Telekom für Wien, NÖ <strong>und</strong> Burgenland:<br />

Mail: walter.hotz@a1telekom.at, wolfgang.strauhs@a1telekom.at<br />

Gewerkschaft der Privatangestellten –<br />

Druck-Journalismus-Papier (GPA-djp)<br />

Landessekretariat Niederösterreich<br />

3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />

Tel.: 05 030 122 000 (Hotline), Fax: 02742 325 47<br />

Mail: niederoesterreich@gpa-djp.at<br />

Internet: www.gpa-djp.at<br />

Öffnungszeiten/Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Do 8 – 16 Uhr,<br />

Fr 8 – 13.30 Uhr<br />

Adressen<br />

GPA-djp Gebietssekretariate Niederösterreich:<br />

Gewerkschaften<br />

Gebietssekretariat Gmünd<br />

Zuständig für die Bezirke Gmünd, Horn, Waidhofen/Thaya, Zwettl<br />

3950 Gmünd, Emerich Berger-Straße 2<br />

Tel.: 05 030 122 – 540, Fax: 05 030 122 – 599<br />

Mail: johann.weinstabl@gpa-djp.at, rosemarie.koerner@gpa-djp.at<br />

Öffnungszeiten/Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Do 7:30 – 16 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />

Gebietssekretariat Wr. Neustadt<br />

Zuständig für die Bezirke Baden, Neunkirchen, Wr. Neustadt<br />

sowie die Sonderbereiche Flughafen <strong>und</strong> Fluglinien<br />

2700 Wr. Neustadt, Babenbergerring 9b Gröhrmühlgasse 4-6<br />

Tel.: 05 030 122 – 730, Fax: 05 030 122 – 799<br />

Mail: eva.antensteiner@gpa-djp.at, alfred.wiltschek@gpa-djp.at<br />

Öffnungszeiten/Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Do 7:30 – 16 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />

Außenstelle Amstetten<br />

3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />

Tel.: 07472 627 26 – 514 53, Fax: 07472 627 26 – 514 54<br />

Öffnungszeiten/Telefonische Erreichbarkeit: Mo 7:30 – 16 Uhr<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)<br />

Landesvorstand Niederösterreich<br />

3100 St. Pölten, Julius-Raab-Promenade 27/I, 2. Stock<br />

Tel.: 02742 351 616, Fax: 02742 351 616 – 36<br />

Mail: goed.noe@goed.at<br />

Internet: http://noe.goed.at, www.goed.at<br />

AK Infoservice 471


472<br />

Adressen<br />

AK Infoservice<br />

Gewerkschaften<br />

Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Kunst, Medien, Sport,<br />

Freie Berufe (GdG-KMSfB)<br />

Landesgruppe Niederösterreich<br />

1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11<br />

Tel.: 01 313 16 – 837 830<br />

Mail: niederoesterreich@gdg-kmsfb.at, internet@gdg-kmsfb.at<br />

Internet: www.gdg-kmsfb.at<br />

Außenstellen der GdG-KMSfB:<br />

Außenstelle Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Gröhrmühlgasse 4-6<br />

Tel.: 02622 878 670<br />

Mail: gerhard.froehlich@gdg.at<br />

Außenstelle St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />

Tel.: 02742 325 – 19 oder 20, Fax: 02742 325 – 42<br />

Mail: helga.steiner@gdg.at, margot.liernberger@gdg.at<br />

Gewerkschaft Bau – Holz (GBH)<br />

Landessekretariat Niederösterreich<br />

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1<br />

Tel.: 01 534 44 – 59, Fax: 01 534 44 – 599 25<br />

Internet: www.bau-holz.at, www.gbh.at<br />

GBH NÖ <strong>und</strong> Bezirkssekretariat St. Pölten:<br />

Bezirkssekretariat zuständig für die Bezirke Lilienfeld, Melk,<br />

Scheibbs, St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />

Tel.: 02742 325 – 25, Fax: 02742 325 – 29<br />

Mail: erwin.gattinger@gbh.at, brigitte.schreiter@gbh.at<br />

Adressen<br />

GBH-Zentrale:<br />

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1<br />

Tel.: 01 534 44 – 391 28 oder 391 29, Fax: 01 534 44 – 399 00<br />

Mail: bau-holz@gbh.at<br />

Bezirkssekretariate:<br />

Gewerkschaften<br />

Bezirkssekretariat Amstetten<br />

Zuständig für die Bezirke Amstetten, Scheibbs, Waidhofen/Ybbs<br />

3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />

Tel.: 07472 627 26 – 514 55, Fax: 07472 627 26 – 514 54<br />

Mail: helmut.novak@gbh.at<br />

Bezirkssekretariat Baden<br />

Zuständig für die Bezirke Baden, Gänserndorf, Mödling<br />

2500 Baden, Elisabethstraße 38<br />

Tel.: 02252 482 63 - 524 56, Fax: 02252 482 63 – 524 57<br />

Mail: irene.reinecker@gbh.at, wilhelm.fischer@gbh.at<br />

Bürozeiten: Di, Do, Fr 7:30 – 11:30 Uhr, Mi 7:30 – 16 Uhr<br />

Bezirkssekretariat Gmünd<br />

Zuständig für die Bezirke Gmünd, Waidhofen/Thaya, Zwettl<br />

3950 Gmünd, Emerich-Berger-Straße 2<br />

Tel.: 02852 524 12, Fax. 02852 524 12 – 454<br />

Mail: wilhelm.killinger@gbh.at<br />

Bezirkssekretariat Hollabrunn<br />

Zuständig für die Bezirke Hollabrunn, Horn, Korneuburg<br />

2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 30<br />

Tel.: 02952 2433, Fax: 02952 2355 – 5777<br />

Mail: christian.kauer@gbh.at<br />

Bezirkssekretariat Krems<br />

Zuständig für die Bezirke Krems, Tulln<br />

3500 Krems, Wiener Straße 24<br />

Tel.: 02732 824 61, Fax: 02732 824 80 – 6066<br />

Mail: thomas.gerstbauer@gbh.at<br />

AK Infoservice 473


474<br />

Adressen<br />

Bezirkssekretariat Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Gröhrmühlgasse 4-6<br />

Tel.: 02622 274 97, Fax: 02622 274 97 – 744 44<br />

Mail: barbara.derda@gbh.at<br />

AK Infoservice<br />

Gewerkschaften<br />

Gewerkschaft vida<br />

Fusion der Gewerkschaft der Eisenbahner (GdE),<br />

der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst (HGPD)<br />

<strong>und</strong> der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr (HTV)<br />

Internet: www.vida.at<br />

Landessekretariat Niederösterreich<br />

3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />

Tel.: 02742 311 941, Fax: 01 534 44 – 102 903<br />

Mail: horst.pammer@vida.at, alfred.spiegl@vida.at,<br />

karin.gaderer@vida.at, gudrun.hauleithner@vida.at<br />

2340 Mödling, Dr. Hanns-Schürff-Gasse 14<br />

Tel.: 02236 233 84 – 644 71 oder 644 72, 644 73<br />

Fax: 01 534 44 – 102 903<br />

Mail: robert.steinocher@vida.at, stefan.tichy@vida.at,<br />

nicole.bartl@vida.at<br />

Sekretariat Schwechat<br />

1300 Wien-Flughafen, Objekt 620, 1. Stock, Zimmer 107<br />

Tel.: 01 707 388 92<br />

Gewerkschaft vida - Wien<br />

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1<br />

Tel.: 01 534 44 79 – 681 oder 682<br />

Mail: info@vida.at<br />

Servicecenter (neu):<br />

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, Erdgeschoss<br />

Tel.: 01 534 44 79 – 690, Fax: 01 534 44 79 – 102 690<br />

Mail: service@vida.at<br />

Adressen<br />

Adressen - NÖ Gebietskrankenkasse<br />

NÖ Gebietskrankenkasse<br />

Bezirksstellen der NÖ Gebietskrankenkasse „Service-Center“<br />

Service Call-Center der NÖ Gebietskrankenkasse<br />

(„Versichertenservice“)<br />

Tel.: 05 0899 – 6100 (für alle Bezirksstellen gültig)<br />

Öffnungszeiten der „Service Center“:<br />

Mo bis Do 7:30 – 14:30 Uhr, Fr 7:30 – 12 Uhr<br />

3300 Amstetten 2500 Baden<br />

Anzengruberstraße 8 Vöslauer Straße 8<br />

Fax: 05 08 99 - 0180 Fax: 05 08 99 - 0280<br />

Mail: amstetten@noegkk.at Mail: baden@noegkk.at<br />

2460 Bruck/Leitha 2230 Gänserndorf<br />

Stefaniegasse 4 Eichamtstraße 20-22<br />

Fax: 05 08 99 - 0380 Fax: 05 08 99 - 0580<br />

Mail: bruck@noegkk.at Mail: gaenserndorf@noegkk.at<br />

3950 Gmünd 2020 Hollabrunn<br />

Walterstraße 1 Pfarrgasse 11<br />

Fax: 05 08 99 - 0680 Fax: 05 08 99 - 0780<br />

Mail: gmuend@noegkk.at Mail: hollabrunn@noegkk.at<br />

3580 Horn 3400 Klosterneuburg<br />

Stephan-Weykerstorffer-Gasse 3 Hermannstraße 6<br />

Fax: 05 08 99 - 0880 Fax: 05 08 99 - 1680<br />

Mail: horn@noegkk.at Mail: klosterneuburg@noegkk.at<br />

2100 Korneuburg 3500 Krems<br />

Bankmannring 22 Hafnerplatz 12<br />

Fax: 05 08 99 - 0980 Fax: 05 08 99 - 1080<br />

Mail: korneuburg@noegkk.at Mail: krems@noegkk.at<br />

3180 Lilienfeld 2130 Mistelbach<br />

Babenbergerstraße 21 Roseggerstraße 46<br />

Fax: 05 08 99 - 1180 Fax: 05 08 99 - 1380<br />

Mail: lilienfeld@noegkk.at Mail: mistelbach@noegkk.at<br />

AK Infoservice 475


476<br />

Adressen NÖ Gebietskrankenkasse<br />

2340 Mödling 2620 Neunkirchen<br />

Josef-Schleussner-Straße 4 Dr. Stockhammer-Gasse 23<br />

Fax: 05 08 99 - 1480 oder 1482 Fax: 05 08 99 - 1580<br />

Mail: moedling@noegkk.at Mail: neunkirchen@noegkk.at<br />

3380 Pöchlarn 3100 St. Pölten<br />

Regensburger Straße 21 Kremser Landstraße 3<br />

Fax: 05 08 99 – 1280 Fax: 05 08 99 – 1880 oder 1881<br />

Mail: poechlarn@noegkk.at Mail: st-poelten@noegkk.at<br />

3270 Scheibbs 2320 Schwechat<br />

Bahngasse 1 Sendnergasse 9<br />

Fax: 05 08 99 – 1980 Fax: 05 08 99 - 2380<br />

Mail: scheibbs@noegkk.at Mail: schwechat@noegkk.at<br />

2000 Stockerau 3430 Tulln<br />

Parkgasse 17 Zeiselweg 2-6<br />

Fax: 05 08 99 – 2680 Fax: 05 08 99 – 2080 oder 2081<br />

Mail: stockerau@noegkk.at Mail: tulln@noegkk.at<br />

3830 Waidhofen/Thaya 3340 Waidhofen/Ybbs<br />

Raiffeisenpromenade 2E/1b Zelinkagasse 19<br />

Fax: 05 08 99 – 2180 Fax: 05 08 99 - 2780<br />

Mail: Mail:<br />

waidhofen-thaya@noegkk.at waidhofen-ybbs@noegkk.at<br />

2700 Wiener Neustadt 3910 Zwettl<br />

Wiener Straße 69 Weitraer Straße 15<br />

Fax: 05 08 99 – 2280 Fax: 05 08 99 - 2480<br />

Mail: wr-neustadt@noegkk.at Mail: zwettl@noegkk.at<br />

Hauptstelle der NÖ Gebietskrankenkasse<br />

3100 St.Pölten, Kremser Landstraße 3<br />

Tel.: 05 0899 – 0, Fax: 05 0899 – 6581<br />

Mail: info@noegkk.at<br />

Internet : www.noegkk.at<br />

AK Infoservice<br />

Adressen Arbeitsmarktservice<br />

Adressen -<br />

Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice<br />

Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS)<br />

in Niederösterreich<br />

Montag – Donnerstag 7.30 – 16.00 Uhr<br />

Freitag 7.30 – 13.00 Uhr<br />

Internet: www.ams.at, www.ams.or.at<br />

Fax: Durchwahl 177 (für alle Regionalen Geschäftsstellen)<br />

3300 Amstetten 2500 Baden<br />

Nikolaus Lenau-Straße 2 Josefsplatz 7<br />

Tel.: 07472 611 20 Tel.: 02252 201<br />

Mail: ams.amstetten@ams.at Mail: ams.baden@ams.at<br />

2560 Berndorf – St. Veit 2460 Bruck/Leitha<br />

Leobersdorferstraße 2 Lagerstrasse 7<br />

Tel.: 02672 877 05 Tel.: 02162 632 38<br />

Mail: ams.berndorf@ams.at Mail: ams.bruckleitha@ams.at<br />

2230 Gänserndorf 3950 Gmünd<br />

Friedensgasse 4 Bahnhofstraße 33<br />

Tel.: 02282 3535 Tel.: 02852 525 41<br />

Mail: ams.gaenserndorf@ams.at Mail: ams.gmuend@ams.at<br />

2020 Hollabrunn 3580 Horn<br />

Winiwarterstraße 2a Prager Straße 32<br />

Tel.: 02952 2207 Tel.: 02982 2676<br />

Mail: ams.hollabrunn@ams.at Mail: ams.horn@ams.at<br />

2100 Korneuburg 3500 Krems<br />

Laaer Straße 11 Südtiroler Platz 2<br />

Tel.: 02262 727 75 Tel.: 02732 825 46<br />

Mail: ams.korneuburg@ams.at Mail: ams.krems@ams.at<br />

3180 Lilienfeld 3390 Melk<br />

Liese Prokop Straße 13 Babenbergerstraße 6-8<br />

Tel.: 02762 522 68 Tel.: 02752 500 72<br />

Mail: ams.lilienfeld@ams.at Mail: ams.melk@ams.at<br />

AK Infoservice<br />

477


Adressen Arbeitsmarktservice<br />

2130 Mistelbach 2340 Mödling<br />

Oserstraße 29 Bachgasse 18<br />

Tel.: 02572 2721 Tel.: 02236 805<br />

Mail: ams.mistelbach@ams.at Mail: ams.moedling@ams.at<br />

2620 Neunkirchen 3100 St. Pölten<br />

Dr. Stockhammer-Gasse 31 Daniel Gran-Straße 10<br />

Tel.: 02635 628 41 Tel.: 02742 309<br />

Mail: ams.neunkirchen@ams.at Mail: ams.sanktpoelten@ams.at<br />

3270 Scheibbs 2320 Schwechat<br />

Schacherlweg 2 Sendnergasse 13a<br />

Tel.: 07482 425 03 Tel.: 01 707 62 51<br />

Mail: ams.scheibbs@ams.at Mail: ams.schwechat@ams.at<br />

3430 Tulln 3830 Waidhofen/Thaya<br />

Nibelungenplatz 1 Thayastraße 3<br />

Tel.: 02272 622 36 Tel.: 02842 525 61<br />

E- Mail: ams.tulln@ams.at Mail: ams.waidhofenthaya@ams.at<br />

3340 Waidhofen/Ybbs 2700 Wr. Neustadt<br />

Schöffelstraße 4 Neunkirchner Straße 36<br />

Tel.: 07442 555 33 Tel.: 02622 216 70<br />

Mail: Mail:<br />

ams.waidhofenybbs@ams.at ams.wienerneustadt@ams.at<br />

3910 Zwettl<br />

Weitraer Straße 17<br />

Tel.: 02822 529 83<br />

Mail: ams.zwettl@ams.at<br />

Landesgeschäftsstelle für NÖ<br />

1013 Wien, Hohenstaufengasse 2<br />

Tel.: 01 531 36<br />

Fax: 01 531 36 - 177<br />

Mail: ams.niederoesterreich@ams.at<br />

478 AK Infoservice<br />

Adressen Pensionsversicherungsträger<br />

Adressen - Pensionsversicherungsträger<br />

Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle (PVA)<br />

Hauptstelle:<br />

1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1<br />

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03 – 288 50<br />

Mail: pva@pva.sozvers.at<br />

Internet: www.pensionsversicherung.at<br />

Telefonische Auskunfts-/Beratungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr,<br />

Fr 7 – 15 Uhr<br />

Persönliche Vorsprachen: Mo, Di 7 – 16 Uhr, Mi, Do 7 – 19:30 Uhr,<br />

Fr 7 – 15 Uhr<br />

Landesstelle Niederösterreich:<br />

3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 5<br />

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03 – 328 50<br />

Mail: pva-lsn@pva.sozvers.at<br />

Telefonische Auskunfts-/Beratungszeiten:<br />

Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7 – 15 Uhr<br />

Persönliche Vorsprachen: Mo bis Fr 7 – 15 Uhr<br />

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen <strong>und</strong> Bergbau (VAEB)<br />

Hauptstelle:<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Tel.: 050 2350 – 0, Fax: 050 2350 – 719 00<br />

Mail: direktion@vaeb.at, kv@vaeb.at (Krankenversicherung), uv@vaeb.at<br />

(Unfallversicherung), pv@vaeb.at (Pensionsversicherung)<br />

Internet: www.vaeb.at<br />

Geschäftsstelle Graz:<br />

8010 Graz, Lessingstraße 20<br />

Tel.: 050 2350 – 0<br />

AK Infoservice<br />

479


Adressen Pensionsversicherungsträger<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> BetreuungsZentrum Wien (GBZ Wien):<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Tel.: 050 2350 – 0, Fax: 050 2350 – 765 01<br />

Mail: gbz.wien@vaeb.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15 Uhr, Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Weitere Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> BetreuungsZentren der VAEB in Graz, Innsbruck,<br />

Linz, Salzburg, Villach sowie in der Außenstelle Eisenerz<br />

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)<br />

Hauptstelle:<br />

1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86<br />

Tel.: 01 546 54 – 0, Fax: 01 546 54 – 385<br />

Mail: beitragswesen@svagw.at, pension@svagw.at<br />

Internet: http://esv-sva.sozvers.at<br />

Landesstelle NÖ in Wien:<br />

1050 Wien, Hartmanngasse 2b<br />

Tel.: 05 08 08 – 0 oder DW 2022 (Versichertenservice)<br />

Fax: 05 08 08 – 9229 (Versichertenservice)<br />

Mail: Direktion.NOE@svagw.at, VS.NOE@svagw.at (Versichertenservice),<br />

PPS.NOE@svagw.at (Pensionsservice)<br />

Landesstelle NÖ, Servicestelle Baden:<br />

2500 Baden, Trostgasse 23<br />

Tel.: 05 08 08 – 2761 oder 2762, 2763, Fax: 05 08 08 – 9298<br />

Mail: Service.Baden@svagw.at<br />

Landesstelle NÖ, Servicestelle St. Pölten (One Stop Shop):<br />

3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 48<br />

Tel.: 05 08 08 – 2771 oder 2772, Fax: 05 08 08 – 2779<br />

Beratungszeiten der Landesstelle NÖ <strong>und</strong> deren Servicestellen:<br />

Mo bis Do 7:30 – 14:30 Uhr, Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />

Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Do 7:30 – 16 Uhr, Fr 7:30 – 14:30 Uhr<br />

480 AK Infoservice<br />

Adressen Pensionsversicherungsträger<br />

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)<br />

Hauptstelle <strong>und</strong> Regionalbüro Wien/Niederösterreich:<br />

1030 Wien, Ghegastraße 1<br />

Tel.: 01 797 06, Fax: 01 797 06 - 1300<br />

Mail: hauptstelle@svb.at, info@svb.at<br />

Internet: www.svb.at<br />

Parteienverkehr: Mo bis Do 8 – 15 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates<br />

1080 Wien, Florianigasse 2<br />

Tel.: 01 405 13 81, Fax : 01 405 13 81 - 20<br />

Mail : office.notvers@vanot.sozvers.at<br />

Internet : www.notar.at, www.sozvers.at<br />

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)<br />

Hauptstelle <strong>und</strong> Landesstelle für Wien, NÖ, Burgenland:<br />

1080 Wien, Josefstädter Straße 80<br />

Tel.: 05 04 05, Fax: 05 04 05 – 229 00 oder 239 00 (Landesstelle)<br />

Mail: postoffice@bva.at, Lst.wien@bva.at (Landesstelle)<br />

Internet: www.bva.at<br />

Öffnungszeiten (Eingang Garageneinfahrt Uhlplatz 2):<br />

Mo bis Do 8 – 14 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Servicestelle Pensionsservice:<br />

1030 Wien, Barichgasse 38<br />

Tel.: 05 04 051, Fax: 05 04 051 – 6190<br />

Mail: pensionsservice@bva.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr<br />

Telefonische Servicezeiten: Mo bis Do 8 – 15 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Außenstelle NÖ – St. Pölten:<br />

3100 St. Pölten, Bahnhofplatz 10<br />

Tel.: 05 04 05, Fax: 05 04 05 – 238 91<br />

Mail: ast.stpoelt@bva.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 14 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

481


Adressen Pensionsversicherungsträger<br />

Österreichische Post AG<br />

Unternehmenszentrale<br />

1010 Wien, Postgasse 8-10<br />

Tel.: 05 77 67, Fax: 05 77 67 – 220 71<br />

Mail: k<strong>und</strong>enservice@post.at<br />

Internet: www.post.at<br />

Pensionsservice der Österreichischen B<strong>und</strong>esbahnen<br />

(ÖBB-Shared Service Center GmbH, Pensionsservice)<br />

1100 Wien, Clemens Holzmeister-Straße 6, Haus A<br />

Tel.: 01 930 00 – 325 00, Fax: 01 930 00 – 252 51<br />

Mail: pensionsservice@oebb.at<br />

Internet: www.pensionsservice.oebb.at<br />

482 AK Infoservice<br />

Adressen Bezirksgerichte<br />

Adressen - Bezirksgerichte<br />

www.bmj.gv.at<br />

Amstetten<br />

3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 13<br />

Tel.: 07472 626 54, Fax: 07472 626 54 – 55<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Baden<br />

2500 Baden, Conrad von Hötzendorf-Platz 6<br />

Tel.: 02252 865 00, Fax: 02252 865 00 – 56<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Bruck/Leitha<br />

2460 Bruck/Leitha, Wiener Gasse 3<br />

Tel.: 02162 621 51, Fax: 02162 621 51 – 9<br />

Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />

Außenstelle Hainburg/Donau:<br />

2410 Hainburg/Donau, Wiener Straße 4 (Notariat Dr. Bernhard Puhl)<br />

Tel.: 02165 626 16<br />

Parteienverkehr: jeder 1. Freitag im Monat<br />

Ebreichsdorf<br />

2483 Ebreichsdorf, Hauptplatz 13<br />

Tel.: 02254 724 27, Fax: 02254 724 27 – 43<br />

Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />

Gänserndorf<br />

2230 Gänserndorf, Volksbank-Platz 3<br />

Tel.: 02282 2625, Fax: 02282 2625 – 50<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Gloggnitz<br />

2640 Gloggnitz, Hoffeldstraße 6<br />

Tel.: 02662 428 81, Fax: 02662 428 81 – 17<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

483


Adressen Bezirksgerichte<br />

Gmünd<br />

3950 Gmünd, Schremser Straße 9<br />

Tel.: 02852 522 91, Fax: 02852 522 91 – 20<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Haag<br />

3350 Haag, Höllriglstraße 7<br />

Tel.: 07434 424 19, Fax: 07434 424 19 – 19<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Hollabrunn<br />

2020 Hollabrunn, Winiwarterstraße 2<br />

Tel.: 02952 2323, Fax: 02952 2323 – 22<br />

Amtstag: Di 9 – 13 Uhr<br />

Horn<br />

3580 Horn, Kirchenplatz 3<br />

Tel.: 02982 2678, Fax: 02982 2678 – 13<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Klosterneuburg<br />

3400 Klosterneuburg, Tauchnergasse 3<br />

Tel.: 02243 375 82, Fax: 02243 375 82 – 35<br />

Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />

Korneuburg<br />

2100 Korneuburg, Hauptplatz 18<br />

Tel.: 02262 799, Fax: 02262 799 – 291<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr <strong>und</strong> 13 – 15 Uhr<br />

Krems/Donau<br />

3500 Krems/Donau, Josef Wichner-Straße 2<br />

Tel.: 02732 809, Fax: 02732 809 – 401<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Laa/Thaya<br />

2136 Laa/Thaya, Stadtplatz 22<br />

Tel.: 02522 2445, Fax: 02522 2445 – 10<br />

Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />

484 AK Infoservice<br />

Adressen Bezirksgerichte<br />

Lilienfeld<br />

3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 18<br />

Tel.: 02762 524 70, Fax: 02762 524 70 – 33<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Melk<br />

3390 Melk, Bahnhofplatz 4<br />

Tel.: 02752 523 33, Fax: 02752 523 33 – 20<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Mistelbach<br />

2130 Mistelbach, Hauptplatz 2<br />

Tel.: 02572 2719, Fax: 02572 2719 – 42<br />

Amtstag: Di 8 – 12.30 Uhr<br />

Mödling<br />

2340 Mödling, Wiener Straße 4-6<br />

Tel.: 02236 209, Fax: 02236 209 – 331<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Neulengbach<br />

3040 Neulengbach, Hauptplatz 2<br />

Tel.: 02772 525 81, Fax: 02772 525 81 – 11<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Neunkirchen<br />

2620 Neunkirchen, Triester Straße 16<br />

Tel.: 02635 620 31, Fax: 02635 620 33<br />

Amtstag: Di 8:30 – 12:30 Uhr<br />

Purkersdorf<br />

3002 Purkersdorf, Hauptplatz 6<br />

Tel.: 02231 633 31, Fax: 02231 633 31 – 25<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Scheibbs<br />

3270 Scheibbs, Rathausplatz 5<br />

Tel.: 07482 424 23, Fax: 07482 424 23 – 9<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

485


Adressen Bezirksgerichte<br />

Schwechat<br />

2320 Schwechat, Schloßstraße 7<br />

Tel.: 01 707 63 17, Fax: 01 707 63 17 – 530<br />

Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />

St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Schießstattring 6<br />

Tel.: 02742 809, Fax: 02742 809 – 234<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Stockerau<br />

2000 Stockerau, Theresia Pampichler-Straße 23<br />

Tel.: 02266 621 52, Fax: 02266 621 52 – 234<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Tulln<br />

3430 Tulln, Albrechtsgasse 10<br />

Tel.: 02272 625 36 oder 02272 625 37, Fax: 02272 625 36 – 47<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Waidhofen/Thaya<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1<br />

Tel.: 02842 525 66, Fax: 02842 525 66 – 25<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Waidhofen/Ybbs<br />

3340 Waidhofen/Ybbs, Ybbstorgasse 2<br />

Tel.: 07442 521 00, Fax: 07442 521 00 – 66<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Maria Theresien-Ring 3 b<br />

Tel.: 02622 215 10, Fax: 02622 215 10 – 680<br />

Amtstage: Di, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Ybbs/Donau<br />

3370 Ybbs/Donau, Hauptplatz 1<br />

Tel.: 07412 580 05, Fax: 07412 580 05 – 13<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

486 AK Infoservice<br />

Adressen Bezirksgerichte<br />

Zistersdorf<br />

2225 Zistersdorf, Hauptstraße 12<br />

Tel.: 02532 2383, Fax: 02532 2383 – 15<br />

Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />

Zwettl<br />

3910 Zwettl, Weitraer Straße 17<br />

Tel.: 02822 528 63, Fax: 02822 528 63 – 25<br />

Amtstag: Mo 8 – 12 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

487


Adressen NÖ Landesregierung<br />

Adressen - NÖ Landesregierung<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 0, Fax: 02742 9005 – 120 60<br />

Mail: post.landnoe@noel.gv.at<br />

Internet: www.noe.gv.at<br />

Landeshauptmann DI Dr. Erwin Pröll<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1a<br />

Tel.: 02742 9005 – 12000, Fax: 02742 9005 - 13030<br />

Mail: lh.proell@noel.gv.at<br />

Landeshauptmannstellvertreter Mag. Wolfgang Sobotka<br />

Zuständigkeitsbereiche: Finanzen, Wohnbau, Gemeinden<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 12300, Fax: 02742 9005 - 13655<br />

Mail: lhstv.sobotka@noel.gv.at<br />

Landeshauptmannstellvertreter Dr. Josef Leitner<br />

Zuständigkeitsbereiche: Konsumentenschutz, Kommunale Verwaltung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 12500, Fax: 02742 9005 - 13570<br />

Mail: post.lhstvleitner@noel.gv.at<br />

Landesrätin Dr. Petra Bohuslav<br />

Zuständigkeitsbereiche: Wirtschaft, Tourismus, Sport<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 12101 oder 13574, Fax: 02742 9005 - 13730<br />

Mail: lr.bohuslav@noel.gv.at<br />

488 AK Infoservice<br />

Adressen NÖ Landesregierung<br />

Landesrat Mag. Johann Heuras<br />

Zuständigkeitsbereiche: Bildung, Jugend, Raumordnung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 12200, Fax: 02742 9005 - 13590<br />

Mail: lr.heuras@noel.gv.at<br />

Landesrätin Mag. Johanna Mikl-Leitner<br />

Zuständigkeitsbereiche: Soziales, Arbeit, Familie<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 12600, Fax: 02742 9005 - 12650<br />

Mail: lr.mikl-leitner@noel.gv.at<br />

Landesrat Dr. Stephan Pernkopf<br />

Zuständigkeitsbereiche: Umwelt, Landwirtschaft, Energie<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 12700, Fax: 02742 9005 - 13510<br />

Mail: lr.pernkopf@noel.gv.at<br />

Landesrätin Barbara Rosenkranz<br />

Zuständigkeitsbereiche: Baurecht, Tierschutz<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 2<br />

Tel.: 02742 9005 – 13753 oder 13740, Fax: 02742 9005 - 13733<br />

Mail: buero.rosenkranz@noel.gv.at<br />

Landesrätin Mag. Karin Scheele<br />

Zuständigkeitsbereiche: Ges<strong>und</strong>heit, Soziale Verwaltung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 12210, Fax: 02742 9005 - 12551<br />

Mail: post.lrscheele@noel.gv.at<br />

AK Infoservice<br />

489


Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />

Adressen - Bezirkshauptmannschaften<br />

www.noe.gv.at/bezirke/alle-bezirke.wai.html<br />

Parteienverkehr: für persönliche Vorsprachen<br />

Bürgerbüro: erledigt einen Teil der wesentlichen Leistungen<br />

an Ort <strong>und</strong> Stelle<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: nur zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben<br />

BH Amstetten:<br />

3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11<br />

Tel.: 07472 9025 – 0, Fax: 07472 9025 – 21000<br />

Mail: post.bham@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 14 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstelle BH Amstetten:<br />

4300 St. Valentin, Hauptplatz 6<br />

Tel.: 07472 9025 – 0, Fax: 07472 9025 – 21000<br />

Parteienverkehr: Do 8 – 12 Uhr<br />

BH Baden<br />

2500 Baden, Schwartzstraße 50<br />

Tel.: 02252 9025 – 0, Fax: 02252 9025 – 22000<br />

Mail: post.bhbn@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Mo, Fr 8 – 12 Uhr, Di 8 – 12 Uhr, 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 -19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Baden:<br />

2560 Berndorf, Karl Kislinger Platz 2-3<br />

Tel.: 02672 822 53 – 26, Fax: 02252 9025 – 22000<br />

Parteienverkehr: jeden 2. <strong>und</strong> 4. Mittwoch, 7:30 – 13 Uhr<br />

2486 Pottendorf, Hauptstraße 9 (Amtsgebäude der Marktgemeinde)<br />

Tel.: 02623 722 78 – 32, Fax: 02252 9025 – 22000<br />

Parteienverkehr: jeden 1. <strong>und</strong> 3. Montag, 7:30 – 13 Uhr<br />

490 AK Infoservice<br />

Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />

2563 Pottenstein, Hauptplatz 13 (Amtsgebäude der Marktgemeinde)<br />

Tel.: 02672 824 24 – 35, Fax: 02252 9025 – 22000<br />

Parteienverkehr: jeden 1. <strong>und</strong> 3. Mittwoch, 7:30 – 13 Uhr<br />

2514 Traiskirchen, Otto Glöckelstraße 16 (Flüchtlingsberatungsstelle)<br />

Tel.: 02252 530 15 – 0<br />

Mail: as-traiskirchen@bhbn@noel.gv.at<br />

BH Bruck/Leitha<br />

2460 Bruck/Leitha, Fischamender Straße 10<br />

Tel.: 02162 9025 – 0, Fax: 02162 9025 – 23000<br />

Mail: post.bhbl@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 -19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 13:30<br />

Außenstelle BH Bruck/Leitha:<br />

2410 Hainburg/Donau, Hauptplatz 23<br />

Tel.: 02165 621 11 – 22, Fax: 02162 9025 - 23000<br />

Parteienverkehr: jeden 2. Mittwoch, 8 - 12 Uhr<br />

BH Gänserndorf<br />

2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1<br />

Tel.: 02282 9025 – 0, Fax: 02282 9025 – 24000<br />

Mail: post.bhgf@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 -19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Gänserndorf:<br />

2301 Groß-Enzersdorf, Dr. Anton Krabichler-Platz 1<br />

Tel.: 02282 9025 – 0, Fax: 02282 9025 – 24000<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

2225 Zistersdorf, Hauptstraße 17<br />

Tel.: 02282 9025 – 0, Fax: 02282 9025 – 24000<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

491


Adressen Thema<br />

BH Gmünd<br />

3950 Gmünd, Schremser Straße 8<br />

Tel.: 02852 9025 – 0, Fax: 02852 9025 – 25000<br />

Mail: post.bhgd@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 - 15 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 -19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

BH Hollabrunn<br />

2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24<br />

Tel.: 02952 9025 – 0, Fax: 02952 9025 – 27000<br />

Mail: post.bhhl@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 - 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Hollabrunn:<br />

2054 Haugsdorf, Laaer Straße 12<br />

Tel.: 02952 9025 – 0, Fax: 02952 9025 – 27000<br />

Parteienverkehr: Mi 8 - 11 Uhr<br />

3720 Ravelsbach, Hauptplatz 5<br />

Tel.: 02952 9025 – 0, Fax: 02952 9025 – 27000<br />

Parteienverkehr: Do 8 - 11 Uhr<br />

2070 Retz, Hauptplatz 30<br />

Tel.: 02952 9025 – 0, Fax: 02952 9025 – 27000<br />

Parteienverkehr: Mo 7:30 – 12 Uhr, 13 – 15 Uhr<br />

BH Horn<br />

3580 Horn, Frauenhofner Straße 2<br />

Tel.: 02982 9025 – 0, Fax: 02982 9025 – 28000<br />

Mail: post.bhho@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di, Do 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

492 AK Infoservice<br />

Adressen Thema<br />

BH Korneuburg<br />

2100 Korneuburg, Bankmannring 5<br />

Tel.: 02262 9025 – 0, Fax: 02262 9025 – 29000<br />

Mail: post.bhko@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di 8 – 12:30 Uhr, 13 – 19 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstelle BH Korneuburg:<br />

2000 Stockerau, Rathausplatz 1<br />

Tel.: 02266 625 91, Fax: 02266 625 91 – 29710<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12:30 Uhr, Di 15 – 19 Uhr<br />

BH Krems<br />

3500 Krems, Körnermarkt 1<br />

Tel.: 02732 9025 – 0, Fax: 02732 9025 – 30000<br />

Mail: post.bhkr@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

BH Lilienfeld<br />

3180 Lilienfeld, Am Anger 2<br />

Tel.: 02762 9025 – 0, Fax: 02762 9025 – 31000<br />

Mail: post.bhlf@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

493


Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />

BH Melk<br />

3390 Melk, Abt Karlstraße 25a<br />

Tel.: 02752 9025 – 0, Fax: 02752 9025 – 32000<br />

Mail: post.bhme@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Mo 13 – 19 Uhr, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 15 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Mo 13 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo 7:30 – 19 Uhr, Di, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Melk:<br />

3650 Pöggstall, Raiffeisenplatz 3<br />

Tel.: 02752 9025 – 0, Fax: 02752 9025 – 32000<br />

Parteienverkehr: Mo 13 – 19 Uhr, Di, Do 8 – 12 Uhr, 13 – 15 Uhr<br />

3370 Ybbs/Donau, Rathausgasse 1-3<br />

Tel.: 02752 9025 – 0, Fax: 02752 9025 – 32000<br />

Parteienverkehr: Mi 8 – 12 Uhr, 13 – 14:30 Uhr<br />

BH Mistelbach<br />

2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5<br />

Tel.: 02572 9025 – 0, Fax: 02572 9025 – 33000<br />

Mail: post.bhmi@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Mistelbach:<br />

2136 Laa/Thaya, Bürgerspitalgasse 1<br />

Tel.: 02572 9025 – 0, Fax: 02572 9025 – 33000<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

2170 Poysdorf, Wienerstraße 1<br />

Tel.: 02572 9025 – 0, Fax: 02572 9025 – 33000<br />

Parteienverkehr: Mi 8 – 12 Uhr, 13 – 15 Uhr<br />

2120 Wolkersdorf, Kirchenplatz 9<br />

Tel.: 02572 9025 – 0, Fax: 02572 9025 – 33000<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

494 AK Infoservice<br />

Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />

BH Mödling<br />

2340 Mödling, Bahnstraße 2<br />

Tel.: 02236 9025 – 0, Fax: 02236 9025 – 34000<br />

Mail: post.bhmd@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di, Fr 7:30 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

BH Neunkirchen<br />

2620 Neunkirchen, Peischinger Straße 17<br />

Tel.: 02635 9025 – 0, Fax: 02635 9025 – 35000<br />

Mail: post.bhnk@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di, Fr 7:30 – 12 Uhr, Di 13 – 15 Uhr, 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 15 Uhr, 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Neunkirchen:<br />

2870 Aspang-Markt, Hauptplatz 12<br />

Tel.: 02642 526 30, Fax: 02635 9025 - 35000<br />

Parteienverkehr: Mi 8 – 12 Uhr, 13:30 – 15:30 Uhr<br />

2640 Gloggnitz, Sparkassenplatz 5<br />

Tel.: 02662 424 01 – 11, Fax: 02635 9025 - 35000<br />

Parteienverkehr: Do 8 – 12 Uhr, 13:30 – 15:30 Uhr<br />

BH St. Pölten<br />

3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1<br />

Tel.: 02742 9025 – 0, Fax: 02742 9025 – 37000<br />

Mail: post.bhpl@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 14 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Bürgerbüro BH St. Pölten (im Landhaus): Mo, Mi, Do 8 – 16 Uhr,<br />

Di 8 – 18 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />

Adresse: Landhaus St. Pölten, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus<br />

4 (Erdgeschoß am Landhausboulevard)<br />

AK Infoservice<br />

495


Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />

Außenstellen BH St. Pölten:<br />

3204 Kirchberg/Pielach, Schlossstraße 1<br />

Tel.: 02742 9025 – 0, Fax: 02742 9025 – 37000<br />

Parteienverkehr: Do 14 – 17 Uhr<br />

3040 Neulengbach, Kirchenplatz 82<br />

Tel.: 02742 9025 – 0, Fax: 02742 9025 – 37000<br />

Parteienverkehr: Mi 8 – 14 Uhr<br />

BH Scheibbs<br />

3270 Scheibbs, Rathausplatz 5<br />

Tel.: 07482 9025 – 0, Fax: 07482 9025 – 38000<br />

Mail: post.bhsb@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

BH Tulln<br />

3430 Tulln, Hauptplatz 33<br />

Tel.: 02272 9025 – 0, Fax: 02272 9025 – 39000<br />

Mail: post.bhtu@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Do 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Tulln:<br />

3470 Kirchberg/Wagram, Marktplatz 5<br />

(Amtsgebäude der Marktgemeinde)<br />

Tel.: 02279 2332 – 60, Fax: 02272 9025 - 39000<br />

Parteienverkehr: Mi 7:30 – 11 Uhr<br />

3430 Tulln, Kerschbaumergasse 15 (Zweites Amtsgebäude Tulln)<br />

Tel.: 02272 9025 – 0, Fax: 02272 9025 – 39000<br />

Abteilungen „Strafen/Bezirksschulrat“, „Jugendwohlfahrt“ <strong>und</strong> „Soziales“<br />

befinden sich in der Kerschbaumergasse 15. Parteienverkehr wie<br />

in der Zentrale am Hauptplatz 33.<br />

496 AK Infoservice<br />

Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />

BH Waidhofen/Thaya<br />

3830 Waidhofen/Thaya, Aignerstraße 1<br />

Tel.: 02842 9025 – 0, Fax: 02842 9025 – 40000<br />

Mail: post.bhwt@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

BH Wien-Umgebung<br />

3400 Klosterneuburg, Leopoldstraße 21<br />

Tel.: 02243 9025 – 0, Fax: 02243 9025 – 26000<br />

Mail: post.bhwu@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Wien-Umgebung:<br />

2201 Gerasdorf bei Wien, Kuhngasse 2<br />

Tel.: 02246 4039, Fax: 02246 4039 – 267 60<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

3002 Purkersdorf, Hauptplatz 4<br />

Tel.: 02231 621 01, Fax: 02231 621 01 – 268 00<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

2320 Schwechat, Hauptplatz 4<br />

Tel.: 01 707 62 71, Fax: 01 707 62 71 – 267 30<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

1014 Wien, Herrengasse 13 (Außenstelle Palais Niederösterreich)<br />

Tel.: 01 9005 – 268 11<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo, Mi, Do 8 – 16 Uhr, Di 8 – 18 Uhr,<br />

Fr 8 – 14 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

497


Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />

BH Wr. Neustadt<br />

2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 33<br />

Tel.: 02622 9025 – 0, Fax: 02622 9025 – 41000<br />

Mail: post.bhwb@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr: Di, Fr 7:30 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

Außenstellen BH Wr. Neustadt:<br />

2770 Gutenstein, Markt 100<br />

Tel.: 02622 9025 – 0, Fax: 02622 9025 – 41000<br />

Parteienverkehr: Do 8 – 12 Uhr<br />

2860 Kirchschlag/BW, Günser Straße 1<br />

Tel.: 02622 9025 – 0, Fax: 02622 9025 – 41000<br />

Parteienverkehr: Fr 8 – 12 Uhr<br />

BH Zwettl<br />

3910 Zwettl, Am Statzenberg 1<br />

Tel.: 02822 9025 – 0, Fax: 02822 9025 – 42000<br />

Mail: post.bhzt@noel.gv.at<br />

Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 16 – 19 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13 Uhr<br />

498 AK Infoservice<br />

Adressen Arbeitsinspektorate<br />

Adressen - Arbeitsinspektorate<br />

www.arbeitsinspektion.gv.at<br />

Arbeitsinspektion für den 5. Aufsichtsbezirk<br />

Zuständig für den 23. Wiener Gemeindebezirk <strong>und</strong> für die Verwaltungsbezirke<br />

Bruck/Leitha, Mödling <strong>und</strong> Tulln <strong>und</strong> das südlich der Donau<br />

gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung<br />

1040 Wien, Belvedereg. 32<br />

Tel.: 01 505 17 95, Fax: 01 505 17 95 - 22<br />

Mail: post.ai5@arbeitsinspektion.gv.at<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7 – 16 Uhr, Fr 7 – 13:30 Uhr<br />

Parteienverkehr (telefonische Voranmeldung erbeten):<br />

Mo bis Do 8 – 15 Uhr<br />

Arbeitsinspektion für den 6. Aufsichtsbezirk<br />

Zuständig für den 21. <strong>und</strong> 22. Wiener Gemeindebezirk <strong>und</strong> für die Verwaltungsbezirke<br />

Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg <strong>und</strong> Mistelbach<br />

<strong>und</strong> das nördlich der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks<br />

Wien-Umgebung<br />

1010 Wien, Fichtegasse 11<br />

Tel.: 01 714 04 62, Fax: 01 714 04 62 - 99<br />

Mail: post.ai6@arbeitsinspektion.gv.at<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13:30 Uhr<br />

Parteienverkehr (telefonische Voranmeldung erbeten): Di 13 – 15:30 Uhr<br />

Arbeitsinspektion für den 7. Aufsichtsbezirk<br />

Zuständig für die Stadt Wr. Neustadt, die Verwaltungsbezirke Baden,<br />

Neunkirchen <strong>und</strong> Wr. Neustadt<br />

2700 Wiener Neustadt, Engelbrechtgasse 8<br />

Tel.: 02622 231 72, Fax: 02622 231 72 - 99<br />

Mail: post.ai7@arbeitsinspektion.gv.at<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13:30 Uhr<br />

Parteienverkehr: Di 8 – 12 Uhr oder nach telefonischer Voranmeldung<br />

AK Infoservice<br />

499


Adressen Arbeitsinspektorate<br />

Arbeitsinspektion für den 8. Aufsichtsbezirk<br />

Zuständig für die Städte St. Pölten <strong>und</strong> Waidhofen/Ybbs; die Verwaltungsbezirke<br />

Amstetten, Lilienfeld, Melk, St. Pölten <strong>und</strong> Scheibbs<br />

3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Straße 10<br />

Tel.: 02742 363 225, Fax: 02742 363 225 - 99<br />

Mail: post.ai8@arbeitsinspektion.gv.at<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7 – 16 Uhr, Fr 7 – 13:30 Uhr<br />

Parteienverkehr: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Arbeitsinspektion für den 17. Aufsichtsbezirk<br />

Zuständig für die Stadt Krems; die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn,<br />

Krems, Waidhofen/Thaya <strong>und</strong> Zwettl<br />

3504 Stein (Stadt Krems), Donaulände 49<br />

Tel.: 02732 831 56, Fax: 02732 831 56 - 99<br />

Mail: post.ai17@arbeitsinspektion.gv.at<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 16 Uhr, Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />

Parteienverkehr: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />

Arbeitsinspektion für Bauarbeiten<br />

Zuständig für Bau-, Erd- <strong>und</strong> Wasserbauarbeiten im Bereich des 1. bis<br />

23. Wiener Gemeindebezirkes; die Verwaltungsbezirke Bruck/Leitha,<br />

Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Tulln <strong>und</strong><br />

Wien-Umgebung<br />

1010 Wien, Fichtegasse 11<br />

Tel.: 01 714 04 65, Fax: 01 714 04 65 - 99<br />

Mail: post.aibau@arbeitsinspektion.gv.at<br />

Amtsst<strong>und</strong>en & Parteienverkehr: Mo bis Do 7:30 – 16:30 Uhr,<br />

Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />

500 AK Infoservice<br />

Adressen Magistrate<br />

Adressen - Magistrate<br />

Magistrat der Stadt Krems:<br />

3500 Krems, Obere Landstraße 4<br />

Tel.: 02732 801 – 0 oder DW 700 (Bürgerservice)<br />

Fax: 02732 801 - 269<br />

Mail: buergerservice@krems.gv.at<br />

Internet: www.krems.gv.at<br />

Öffnungszeiten/Bürgerservice: Mo, Mi, Do 8 – 15 Uhr, Di 8 – 19 Uhr,<br />

Fr 8 – 12 Uhr<br />

Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten:<br />

3100 St. Pölten, Rathausplatz 1<br />

Tel.: 02742 333 – 3000, Fax: 02742 333 - 3029<br />

Mail: rathaus@st-poelten.gv.at, buergerservice@st-poelten.gv.at<br />

Internet: www.st-poelten.gv.at<br />

Öffnungszeiten/Bürgerservice: Mo, Mi, Do 7:30 - 16 Uhr,<br />

Di 7:30 – 18 Uhr, Fr 7:30 - 13 Uhr<br />

Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs:<br />

3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 28<br />

Tel.: 07442 511 – 0, Fax: 07442 511 - 99<br />

Mail: post@magistrat.waidhofen.at<br />

Internet: www.waidhofen.at<br />

Öffnungszeiten/Bürgerservice: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr,<br />

Mo, Mi, Do 13 – 16 Uhr, Di 13 – 17 Uhr<br />

Magistrat der Stadt Wr. Neustadt:<br />

2700 Wr. Neustadt, Neuklosterplatz 1<br />

Tel.: 02622 373 – 0 oder DW 180 (Bürgerservice)<br />

Fax: 02622 373 – 184<br />

Mail: buergerservice@wiener-neustadt.at<br />

Internet: www.wiener-neustadt.gv.at<br />

Öffnungszeiten/Bürgerservice: Mo bis Do 7:30 – 17 Uhr, Fr 7:30 – 15 Uhr<br />

AK Infoservice<br />

501


Adressen Diverse<br />

Adressen - Diverse<br />

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)<br />

Hauptstelle:<br />

1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65<br />

Tel.: 01 331 11 – 0, Fax: 01 331 11 - 855<br />

Mail: HAL@auva.at<br />

Internet: www.auva.at/hauptstelle<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 9 – 14 Uhr<br />

Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Fr 8 – 15 Uhr<br />

Außenstelle St. Pölten:<br />

3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 8<br />

Tel.: 02742 258 950, Fax: 02742 258 950 - 606<br />

Mail: AS@auva.at<br />

Internet: www.auva.at/stpoelten<br />

Parteienverkehr: Mo bis Fr 9 – 14 Uhr<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />

Tel.: 02742 9005 – 0, Fax: 02742 9005 - 12060<br />

Mail: post.landnoe@noel.gv.at<br />

Internet: www.noe.gv.at<br />

B<strong>und</strong>essozialamt<br />

(Hilfe u. Beratung für Menschen mit Behinderungen)<br />

Landesstelle für das östliche <strong>und</strong> südliche Niederösterreich & Zentrale:<br />

1010 Wien, Babenbergerstraße 5<br />

Tel.: 05 99 88, Fax: 05 99 88 – 2284 (Landesstelle) oder<br />

2131 (Zentrale)<br />

Mail: b<strong>und</strong>essozialamt.noe1@basb.gv.at (Landesstelle),<br />

b<strong>und</strong>essozialamt@basb.gv.at (Zentrale)<br />

Internet: www.b<strong>und</strong>essozialamt.gv.at, www.basb.gv.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 14:30 Uhr<br />

Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung<br />

502 AK Infoservice<br />

Adressen Diverse<br />

Landesstelle für Niederösterreich<br />

3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, 3. Stock<br />

Tel.: 05 99 88, Fax: 05 99 88 – 7699<br />

Mail: b<strong>und</strong>essozialamt.noe1@basb.gv.at<br />

Öffnungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 14:30 Uhr<br />

Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung<br />

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)<br />

Hauptstelle <strong>und</strong> Landesstelle für Wien, NÖ, Burgenland:<br />

1080 Wien, Josefstädter Straße 80<br />

Tel.: 05 04 05, Fax: 05 04 05 – 229 00 oder 239 00 (Landesstelle)<br />

Mail: postoffice@bva.at, Lst.wien@bva.at (Landesstelle)<br />

Internet: www.bva.at<br />

Öffnungszeiten (Eingang Garageneinfahrt Uhlplatz 2):<br />

Mo bis Do 8 – 14 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />

Verein für Konsumenteninformation (VKI)<br />

Wohn- <strong>und</strong> Mietrechtsberatung<br />

1060 Wien, Mariahilferstraße 81<br />

Tel.: 01 588 77 – 0, Fax: 01 588 77 - 71<br />

Mail: konsument@vki.at (keine Beratung per Mail)<br />

Internet: www.vki.at, www.konsument.at<br />

Öffnungszeiten des Info-Centers:<br />

Mo bis Fr 9 – 18 Uhr (Telefonische Anmeldung erbeten)<br />

Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarungen:<br />

Mo bis Fr 9 – 16 Uhr<br />

<strong>Redaktion</strong> Zeitschrift “Konsument”<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 18<br />

Tel.: 01 588 77 – 0, Fax: 01 588 77 - 74<br />

AK Infoservice<br />

503

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