Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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RATGEBER SOZIALRECHT<br />
11. Ergänzung<br />
<strong>Herausgeber</strong>: <strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellt für Niederösterreich<br />
Autor: Mag. Reinhold Wipfel<br />
Mitarbeit: Martina Pagitz<br />
Februar 2011<br />
Impressum: <strong>Herausgeber</strong>, <strong>Medieninhaber</strong> <strong>und</strong> <strong>Redaktion</strong>: <strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Niederösterreich,<br />
1060 Wien, Windmühlgasse 28, Tel. 01/58 883-0. Hersteller: Powerdruck, Wienerstraße 114, 2483 Ebreichsdorf<br />
Druckfehler vorbehalten.
VORWORT<br />
Die Arbeiterkammer Niederösterreich ist ein modernes, dynamisches<br />
Dienstleistungsunternehmen. Das umfangreiche Serviceangebot wird<br />
sehr stark in Anspruch genommen. 250.000 Arbeitnehmer lassen sich<br />
pro Jahr beraten, für 13.000 Beschäftigte wird – vor allem beim Arbeitgeber<br />
– interveniert, <strong>und</strong> 6.000 werden vor dem Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht<br />
vertreten.<br />
Neben den Bereichen Arbeitsrecht <strong>und</strong> Konsumentenschutz ist die Sozialpolitik<br />
ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Arbeiterkammer NÖ. Von<br />
der Beratung in den verschiedensten Fragen wie Pflegegeld, Pensionsrecht,<br />
Arbeitslosengeld oder Karenz(urlaubs)geld bis hin zur Vertretung<br />
vor Gericht reicht das Leistungsspektrum der gesetzlichen Interessenvertretung<br />
der niederösterreichischen Arbeitnehmer. Um noch<br />
rascher helfen zu können, wurde eine eigene Nummer zum Ortstarif eingerichtet,<br />
unter 05 7171 sind die Experten der AKNÖ aus ganz Niederösterreich<br />
erreichbar.<br />
Der vorliegende „Ratgeber Sozialrecht“ bietet einen Überblick über die<br />
sozialen Leistungen, die in Niederösterreich angeboten werden. Darüber<br />
hinaus ermöglicht ein umfangreiches Adressverzeichnis, gezielt Kontakt<br />
mit den zuständigen Institutionen <strong>und</strong> Beratungsstellen aufzunehmen.<br />
Hermann Haneder Mag. Helmut Guth<br />
AKNÖ-Präsident AKNÖ-Direktor<br />
2 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 3
Inhalt Inhalt<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Wichtige Werte 16 - 21<br />
Arbeitslosengeld / Notstandshilfe<br />
Arbeitslosengeld<br />
Anspruch 24<br />
Arbeitslos 27<br />
Arbeitswillig 29<br />
Krankheit 31<br />
Antrag 32<br />
Anspruchsverlust 33<br />
Höhe 35<br />
vorübergehende Beschäftigung 39<br />
Bezugsdauer 40<br />
Notstandshilfe<br />
Anspruch 41<br />
Bezugsdauer 43<br />
Höhe 43<br />
Fälligkeit / Fortbezug 47<br />
Anspruchsverlust 48<br />
Gemeinsame Bestimmungen<br />
Meldepflicht 49<br />
Missbrauch 50<br />
Verfahren 51<br />
Sonstiges<br />
Pensionsvorschuss 52<br />
Weiterbildungsgeld 53<br />
Übergangsgeld 55<br />
Altersteilzeitgeld 57<br />
Übergangsgeld nach Altersteilzeit 60<br />
4 AK Infoservice<br />
Behinderte<br />
Behinderte, begünstigte<br />
Begriff 62<br />
Beschäftigungspflicht 65<br />
Ausgleichstaxe 66<br />
Entgeltschutz 66<br />
Kündigungsschutz 67<br />
Fürsorgepflicht des Dienstgebers 71<br />
Behindertenvertrauensperson 71<br />
Behindertenpass 74<br />
Diskriminierungsverbote<br />
Verbot von Diskriminierung 75<br />
Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt 76<br />
Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft 82<br />
Berhindertenanwalt 87<br />
Förderungen am Arbeitsplatz<br />
Lohnförderungen 88<br />
Integrationsbeihilfe 88<br />
Entgeltbeihilfe 89<br />
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe 90<br />
Lohnförderung für Lehrlinge 90<br />
Lehrstellenförderung 91<br />
Wohnmöglichkeit 92<br />
Ausbildungsbeihilfe 93<br />
Sonstige Beschäftigungskosten 94<br />
Mobilitätszuschuss 95<br />
Hilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit 95<br />
Tabaktrafiken 97<br />
Verbesserung des Zugangs für Behinderte 97<br />
Dachverband beruflicher Integration 98<br />
Clearing für Jugendliche 98<br />
Integrative Berufsausbildung 99<br />
Qualifizierungs- <strong>und</strong> Beschäftigungsprojekte 100<br />
Job Coaching 100<br />
Hilfe durch geschützte Arbeit 101<br />
Arbeitsassistenz 102<br />
Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz 103<br />
AK Infoservice<br />
5
Inhalt Inhalt<br />
Sonstige Förderungen<br />
Integrativer Betrieb (Geschützte Werkstätte) 104<br />
Förderungen im Privatbereich<br />
Unterstützungsfonds 105<br />
24-St<strong>und</strong>en-Pflege 107<br />
Familienhärteausgleichsfonds 107<br />
Behinderte Autofahrer<br />
Kauf eines PKW 112<br />
Versicherungssteuer 112<br />
Steuerfreibeträge 113<br />
Ausweis nach § 29 StVO 113<br />
Parken / Parkometerabgabe 114<br />
Mautgebühr 115<br />
Verkehrsopferschutz 115<br />
Fahrpreisermäßigung für Behinderte<br />
Bahn 116<br />
Reisegepäck 117<br />
Blindenführh<strong>und</strong> - kostenlose Beförderung 117<br />
Steuerliche Begünstigungen<br />
Steuer 118<br />
Erhöhte Familienbeihilfe 120<br />
Rehabilitation 121<br />
Landesförderungen im Privatbereich<br />
Soziale Eingliederung 126<br />
Erzieung <strong>und</strong> Schulbildung 127<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt 128<br />
Förderungen<br />
Förderungen des Arbeitsmarktservice (AMS)<br />
Kurskosten 131<br />
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes 134<br />
Entfernungsbeihilfe 135<br />
Vorstellungsbeihilfe 137<br />
Kinderbetreuungsbeihilfe 139<br />
6 AK Infoservice<br />
Übersiedlungsbeihilfe 141<br />
Arbeitsplatznahe Qualifizierung 143<br />
Eingliederungsbeihilfe 145<br />
Kombilohn 147<br />
Lehrlingsbeihilfe 148<br />
Solidaritätsprämie 150<br />
Unternehmensgründungsprogramm 152<br />
Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte 154<br />
Sozialökonomische Betriebe 156<br />
Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen 157<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen 159<br />
Arbeitsstiftung 160<br />
ESF Qualifizierungsförderung 163<br />
Kurzarbeitsbeihilfe 164<br />
Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit 167<br />
Förderung für Vereinbarungen von Teilzeitarbeit 168<br />
Förderung durch das Land Niederösterreich<br />
Bildungsförderung 169<br />
Lehrlingsbeihilfe 171<br />
Beihilfe für Fahrten zur Berufsschule für Lehrlinge 174<br />
Pendlerhilfe für Lehrlinge 174<br />
NÖ Pendlerhilfe 174<br />
Lehre mit Matura 176<br />
Verein Jugend <strong>und</strong> Arbeit 177<br />
Heizkostenzuschuss 179<br />
Notstandsbeihilfe 180<br />
NÖ Kinderbetreuungszuschuss 181<br />
NÖ Tagesmütter / - väter 182<br />
Tagesbetreuungseinrichtungen 185<br />
Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien 187<br />
NÖ Spitalskostenförderung 188<br />
24-St<strong>und</strong>en-Pflege 189<br />
Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige 191<br />
AK Infoservice<br />
7
Inhalt Inhalt<br />
Krankenversicherung<br />
Krankenversicherung<br />
Versicherte 193<br />
Dauer 196<br />
Ausland 198<br />
Krankenstand 199<br />
Leistungen 201<br />
Krankengeld<br />
Anspruch 209<br />
Höhe 210<br />
Verlust 211<br />
Auszahlung 212<br />
Krankenversicherung - Sonstiges<br />
Zahnarzt 213<br />
Urlaub 214<br />
Rezeptgebühr 214<br />
Fahrtkosten/Transportkosten 217<br />
Mutterschutz / Karenz<br />
Mutterschutz / Karenz<br />
Wochengeld 219<br />
Kündigungsschutz 224<br />
Beschäftigung während der Karenz 225<br />
Teilzeitbeschäftigung 226<br />
Kinderbetreuungsgeld 227<br />
Kinderbetreuungsgeld Höhe 232<br />
Kinderbetreuungsgeld Auszahlung 234<br />
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld 235<br />
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld 236<br />
Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Kinderbetreuungsgeld 237<br />
Familienbeihilfe 238<br />
Kinderabsetzbetrag 240<br />
Behördenwege 241<br />
Verfahren 242<br />
Nachtschwerarbeit<br />
8 AK Infoservice<br />
Nachtschwerarbeit<br />
Allgemein 244<br />
Schwerarbeit 244<br />
Nachtarbeit 245<br />
Sonderruhegeld 246<br />
Arbeitsrechtliche Begünstigungen 247<br />
Pensionsversicherung<br />
Pensionsversicherung Allgemein:<br />
Antrag 255<br />
Versicherungszeiten 250<br />
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit:<br />
Invaliditätspension 255<br />
Berufsunfähigkeitspension 266<br />
Alterspension:<br />
Regelalterspension 259<br />
Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer 261<br />
„Hacklerregelung“ 263<br />
Korridorpension 266<br />
Schwerarbeitspension 267<br />
Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit (abgeschafft) 269<br />
Hinterbliebenenpension:<br />
Witwen-/Witwerpension 271<br />
Waisenpension 276<br />
Pensionsberechnung:<br />
Allgemein 277<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 278<br />
Steigerungsbetrag 283<br />
Zurechnungszuschlag 291<br />
AK Infoservice<br />
9
Inhalt Inhalt<br />
Pensionshöhe:<br />
späterer Pensionsantritt 293<br />
Kindererziehung 293<br />
Pensionskonto 296<br />
Ausgleichszulage 301<br />
Höherversicherung freiwillig 302<br />
Pensionsversicherung Sonstiges:<br />
Erhöhung der Pensionen 304<br />
Auszahlung 305<br />
Pension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit 306<br />
Anspruchsverlust 308<br />
Rückzahlung 309<br />
Verfahren 310<br />
Vertretung 311<br />
Pflegegeld<br />
Pflegegeld:<br />
Anspruch 314<br />
Einstufung 315<br />
Höhe 320<br />
Verfahren 321<br />
Auszahlung 323<br />
Entfall 326<br />
Meldepflicht 327<br />
Missbrauch 328<br />
Musterformulare 330<br />
ärztliche Bestätigung 331<br />
Rechtsschutz 332<br />
24 St<strong>und</strong>en Betreuung 332<br />
Unterstützung pflegender Angehöriger 335<br />
Mindestsicherung<br />
Allgemeines 338<br />
Anspruchsberechtigte 339<br />
Einsatz der eigenen Mittel 340<br />
Einsatz der Arbeitskraft 341<br />
Leistungen von Dritter Seite 342<br />
10 AK Infoservice<br />
Sozialhilfe<br />
HIlfen bei stationärer Pflege 350<br />
Hilfen in besonderen Lebenslagen 351<br />
Soziale Dienste 353<br />
Zuständigkeit 355<br />
Antragstellung 356<br />
Ersatz durch den Hilfeempfänger 357<br />
Ersatz durch <strong>und</strong> an Dritte 358<br />
Ersatz durch Geschenknehmer 359<br />
Sozialpass 359<br />
Unfallversicherung<br />
Unfallversicherung<br />
Arbeitsunfall 362<br />
Berufskrankheit 365<br />
Liste der Berufskrankheiten 366<br />
Meldung, Antrag 372<br />
Finanzielle Entschädigung 373<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 374<br />
Vorläufige Rente 376<br />
Dauerrente 376<br />
Integritätsabgeltung 378<br />
Schadenersatz 379<br />
Rehabilitation 380<br />
Hinterbliebenenleistungen 383<br />
Verfahren 385<br />
Einrichtungen zur Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Bewährungshilfe 388<br />
Essen auf Rädern 390<br />
Frauenberatung 391<br />
Frauenhaus 397<br />
Gewalt in der Familie 398<br />
Integrative Betriebe 400<br />
AK Infoservice<br />
11
Inhalt<br />
Heimhilfe 402<br />
Mietrechtsberatung 403<br />
Ombudsstelle der NÖ GKK 404<br />
Patientenanwalt 404<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime 407<br />
Pflegetelefon 432<br />
Psychosozialer Dienst 433<br />
Sachwalterschaft 438<br />
Schuldnerberatung 442<br />
Soziale Dienste 444<br />
Tagesheimstätten 445<br />
Werkstätten mit Internat 448<br />
Tagesmütter 455<br />
Verfahrenshilfe 457<br />
Volksanwaltschaft 458<br />
Adressen<br />
Adressen<br />
Arbeiterkammer NÖ Bezirksstellen 462<br />
Gewerkschaften 466<br />
Fachgewerkschaften 469<br />
NÖ Gebietskrankenkasse 475<br />
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice 477<br />
Pensionsversicherungsträger 479<br />
Bezirksgericht 483<br />
NÖ Landesregierung 488<br />
Bezirkshauptmannschaften 490<br />
Arbeitsinspektorate 499<br />
Magistrate 501<br />
Diverse 502<br />
12 AK Infoservice<br />
AK Infoservice<br />
13
14 AK Infoservice<br />
WICHTIGE WERTE<br />
AK Infoservice<br />
15
Wichtige Werte Werte<br />
Sozialversicherung<br />
Versicherungsgrenzen<br />
Geringfügigkeitsgrenze monatl. 374,02 Euro<br />
Geringfügigkeitsgrenze tägl. 28,72 Euro<br />
Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage monatl. 4.200,00 Euro<br />
Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage tägl. 140,00 Euro<br />
Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag monatl. 537,78 Euro<br />
Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag jährl. 6.453,35 Euro<br />
Versicherungsgrenze GSV Werkvertr<br />
+ sonst. Eink. jährl. 4.488,24 Euro<br />
Mindestbeitragsgr<strong>und</strong>lage GSVG Pension monatl. 743,20 Euro<br />
Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage GSVG Pension monatl. 4.900,00 Euro<br />
Weiter- <strong>und</strong> Selbstversicherung<br />
Selbstversicherung geringfügige Beschäftigte<br />
Beitrag Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung 52,78 Euro<br />
monatl. Krankengeld pauschal 134,33 Euro<br />
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung<br />
Niedrigster Betrag monatl. 156,29 Euro<br />
Höchster Betrag monatl. 1.117,20 Euro<br />
Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen<br />
Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3<br />
Niedrigster Betrag monatl. wird vom B<strong>und</strong> übernommen<br />
Wichtige Werte Werte<br />
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen<br />
Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3<br />
Betrag monatl. 355,90 Euro<br />
(wird vom B<strong>und</strong> übernommen)<br />
Nachkauf von Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten<br />
(bei Geburt ab dem 1.1.1955 gibt es keine Zuschläge)<br />
bis Vollendung des Schulzeiten <strong>und</strong> Studienzeiten<br />
50. Lebensjahres 957,60 Euro<br />
55. Lebensjahres 1.589,62 Euro<br />
60. Lebensjahres 2.125,87 Euro<br />
nach Vollendung des 60. Lj. 2.240,78 Euro<br />
Zusatzbeitrag für Mitversicherte in der Krankenversicherung<br />
Für Angehörige 3,40 Prozent, höchstens monatl. 163,03 Euro<br />
Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />
Ohne Herabsetzung monatl. 357,48 Euro<br />
Mit Herabsetzung monatl. mind. 49,85 Euro<br />
Für Studenten monatl. mind. (entfällt ab 1.7.11) 24,93 Euro<br />
Bei Unterhalt monatl. mind. 89,37 Euro<br />
Gebühren, Zuschläge <strong>und</strong> Selbstbehalte<br />
Serviceentgelt E-Card 10,00 Euro<br />
Rezeptgebühr 5,10 Euro<br />
Kostenanteil Heilbehelf mind. 28,00 Euro<br />
Kostenanteil Brille mind. 84,00 Euro<br />
16 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 17
Wichtige Werte Werte<br />
Wichtige Werte<br />
Werte<br />
Verpflegskostenbeitrag<br />
Krankenhausaufenthalt in NÖ 10,93 Euro<br />
Krankenhausaufenthalt in Wien 10,91 Euro<br />
Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige NÖ 15,40 Euro<br />
Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige Wien 17,60 Euro<br />
Zuzahlungen Kuraufenthalt (Festigung der Ges<strong>und</strong>heit)<br />
Einkommen bis 793,40 0,00 Euro<br />
Einkommen Euro 793,40 bis Euro 1,374,78 7,00 Euro<br />
Einkommen Euro 1.374,78 bis Euro 1.956,17 12,00 Euro<br />
Einkommen über Euro 1.956,17 17,00 Euro<br />
Befreiung von der Rezeptgebühr<br />
Alleinstehende 793,40 Euro<br />
(Ehe-)paare 1.189,56 Euro<br />
Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />
Alleinstehende Arbeitslose 925,63 Euro<br />
Arbeitslose (Ehe-)paare 1.387,82 Euro<br />
Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />
Bei erhöhten Ausgaben auf Gr<strong>und</strong> von Leiden, Gebrechen<br />
Alleinstehende 912,41 Euro<br />
(Ehe-)paare 1.367,99 Euro<br />
Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />
Alleinstehende Arbeitslose 1.064,48 Euro<br />
Arbeitslose (Ehe-)paare 1.595,99 Euro<br />
Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />
18 AK Infoservice<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Seit 1.1.2010 gibt es 5 Varianten:<br />
Langvariante: tgl.<br />
bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes tgl. 14,53 Euro<br />
Kurzvariante 1: bis zum 20. bzw. 24 Lebensmonat tgl. 20,80 Euro<br />
Kurzvariante 2: bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat tgl. 26,60 Euro<br />
Kurzvariante 3: (neu): bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat 33,00 Euro<br />
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (neu)<br />
bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat 33,00 bis 66,00 Euro<br />
Pensionsversicherung<br />
Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage (22 Jahre) 3.608,93 Euro<br />
Höchstpension ab 1.1.2011 (80%) 2.887,14 Euro<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage Kindererziehung 920,34 Euro<br />
Erhöhung der Pensionen ab 1.1.2010<br />
bis 2.000,00 1,2 %<br />
2.000,00 bis 2.310,00 von 1,2% auf 0% linear sinkend<br />
über 2.310,00 keine Erhöhung<br />
Ausgleichszulage<br />
Alleinstehende 793,40 Euro<br />
Ehepaare 1.189,56 Euro<br />
Erhöhung pro Kind 122,41 Euro<br />
Halbwaisen bis 24 Jahre 291,82 Euro<br />
Vollwaisen bis 24 Jahre 438,17 Euro<br />
Halbwaisen über 24 Jahre 518,56 Euro<br />
Vollwaisen über 24 Jahre 793,40 Euro<br />
AK Infoservice<br />
19
Wichtige Werte<br />
Pflegegeld<br />
Werte<br />
Stufe 1 154,20 Euro<br />
Stufe 2 284,30 Euro<br />
Stufe 3 442,90 Euro<br />
Stufe 4 664,30 Euro<br />
Stufe 5 902,30 Euro<br />
Stufe 6 1.260,00 Euro<br />
Stufe 7 1.655,80 Euro<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Höchstes Arbeitslosengeld tgl. 45,53 Euro<br />
mtl. 1.365,90 Euro<br />
Familienzuschlag tgl. 0,97 Euro<br />
mtl. 29,10 Euro<br />
Höchstbetrag Pensionsvorschuss<br />
Invaliditätspension tgl. 30,57 Euro<br />
mtl. 917,10 Euro<br />
Alterspension tgl. 37,73 Euro<br />
mtl. 1.131,90 Euro<br />
Freigrenzen Notstandshilfe<br />
Für Ehe- Lebenspartner mtl. 501,00 Euro<br />
Für Kind mtl. 250,50 Euro<br />
Doppelte Freigrenze ab 50. Lebensjahr<br />
Für Ehe- Lebenspartner mtl. 1.002,00 Euro<br />
Für Kind mtl. 501,00 Euro<br />
Dreifache Freigrenze ab 54./55. Lebensjahr<br />
Für Ehe- Lebenspartner mtl. 1.503,00 Euro<br />
Für Kind mtl. 751,50 Euro<br />
20 AK Infoservice<br />
Wichtige Werte Werte<br />
Höchstbetrag Notstandshilfe<br />
Nach Arbeitslosengeld 20 Wochen tägl. 26,45 Euro<br />
mtl. 793,40 Euro<br />
Nach Arbeitslosengeld 30 Wochen tägl. 30,87 Euro<br />
mtl. 926,00 Euro<br />
Landwirtschaft Grenze für Arbeitslosigkeit<br />
Einheitswert 12.467,00 Euro<br />
Weiterbildungsgeld ab 1.1.2009<br />
max. tägl. 45,53 Euro mtl. 1.365,90 Euro<br />
mind. tägl. 14,53 Euro mtl. 435,90 Euro<br />
AK Infoservice<br />
21
22 AK Infoservice<br />
ARBEITSLOSENGELD / NOTSTANDSHILFE<br />
AK Infoservice<br />
23
Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)<br />
Arbeitslosengeld – Anspruch (Anwartschaft)<br />
Welche Versicherungszeiten sind erforderlich? § 14 AlVG<br />
Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes:<br />
Innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) müssen<br />
52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.<br />
1. AUSNAHME:<br />
Bis zum 25. Lebensjahr müssen innerhalb der letzten 12 Monate<br />
vor dem Antrag (Rahmenfrist) 26 Wochen an Beschäftigungszeit<br />
vorliegen.<br />
2. AUSNAHME:<br />
Wurde schon Karenz(urlaubs)geld bezogen, genügt innerhalb der<br />
letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) eine 28-wöchige<br />
versicherungspflichtige Tätigkeit.<br />
Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes:<br />
In den letzten 12 Monaten vor dem Antrag (Rahmenfrist) muss eine 28wöchige<br />
Beschäftigungszeit liegen.<br />
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
werden angerechnet: § 14 AlVG<br />
a) Die Zeit einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
b) die Zeit einer Beschäftigung als freier Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
ab 1.1.2008<br />
c) die Beschäftigung als Lehrling im letzten Lehrjahr<br />
d) Präsenz-, Zivildienst, wenn in der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen<br />
sonstige Anwartschaftszeiten liegen<br />
e) Krankengeld-, Wochengeldbezug<br />
f) die nicht versicherungspflichtige Lehrzeit (vor dem letzten Lehrjahr)<br />
g) die nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ab dem Pensionsalter<br />
(jedenfalls ab dem 60. Lebensjahr)<br />
h) ausländische Beschäftigungs- <strong>und</strong> Versicherungszeiten, soweit dies<br />
durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt ist (EU)<br />
Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)<br />
i) die Zeit einer Arbeitspflicht als Strafgefangene(r)<br />
j) Zeiten des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung<br />
k) Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung<br />
l) ab 1.1.2009 Zeiten der freiwilligen Versicherung von selbständig Erwerbstätigen<br />
(Pflichtversicherung nach dem GSVG)<br />
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
werden NICHT angerechnet: § 14 AlVG<br />
a) Die Zeit des Besuchs einer Schule<br />
b) die Zeit einer oder mehrerer Beschäftigungen unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />
c) eine Beschäftigung als freie/r Dienstnehmer/in bis 31.12.2007<br />
d) Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit (Versicherung nach dem<br />
GSVG)<br />
e) die Zeit einer Beschäftigung als Volontär<br />
f) eine Beschäftigung als Landwirt (Versicherung nach dem BSVG)<br />
g) eine Beschäftigung als B<strong>und</strong>es- oder Landesbeamter/in<br />
In welchem Zeitraum müssen die<br />
Versicherungszeiten liegen? (Rahmenfrist) § 15 AlVG<br />
Den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten liegen müssen, damit ein<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, nennt man Rahmenfrist.<br />
Diese Rahmenfrist wird um folgende Zeiträume verlängert:<br />
Höchstens um 5 Jahre in folgenden Fällen: (gilt seit 1.1.2009)<br />
a) Zeitraum eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses<br />
b) Dauer der vorgemerkten Arbeitsuche beim Arbeitsmarktservice<br />
(möglich auch wenn keine laufende Geldleistung bezogen wird)<br />
c) Zeit einer Ausbildung (Schule, Studium) oder einer beruflichen Maßnahme<br />
der Rehabilitation<br />
d) Präsenz- oder Zivildienst<br />
e) Karenzurlaub bzw. Bezug von Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld<br />
24 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 25
Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)<br />
f) Zeit des außerordentlichen Entgelts nach dem Hausgehilfen- <strong>und</strong><br />
Hausangestelltengesetz<br />
g) Haftzeit<br />
h) Zeit des Sonderunterstützungsbezuges<br />
i) die Zeit einer Ausbildung im Ausland<br />
j) die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung<br />
nach dem GSVG, wenn weniger als 5 Jahre arbeitslosenversicherte<br />
Beschäftigung zurückgelegt werden.<br />
Unbegrenzt in folgenden Fällen:<br />
a) Bezug einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder einer<br />
vergleichbaren Leistung im In- oder Ausland<br />
b) Krankengeld- <strong>und</strong> Wochengeldbezug<br />
c) Zeit einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit<br />
d) Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld<br />
e) Zeit der Pflege eines/r nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe<br />
3 - 7 mit Weiterversicherung in der Pensionsversicherung<br />
f) die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung<br />
nach dem GSVG, wenn mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherte<br />
Beschäftigung vorliegen<br />
g) Übergangsbestimmung:<br />
die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung<br />
nach dem GSVG, wenn bis 31.12.2008 sowohl Arbeitslosenversicherungszeiten<br />
als auch GSVG Versicherungszeiten erworben<br />
wurden<br />
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? § 7 AlVG<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />
steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht<br />
verwehrt ist <strong>und</strong> wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben<br />
werden darf.<br />
Dem Arbeitsmarkt steht zur Verfügung, wer in der Lage ist eine Beschäftigung<br />
von mindestens 20 St<strong>und</strong>en wöchentlich anzunehmen.<br />
Wer ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind betreut, für das<br />
Arbeitslosengeld Arbeitslos<br />
es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, muss dem Arbeitsmarkt<br />
mindestens 16 St<strong>und</strong>en pro Woche zur Verfügung stehen.<br />
Nach EU-Recht bzw. Fremdenrecht haben folgende Personen Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld:<br />
� Österreicher<br />
� EU – Ausländer (gilt nicht bis 30.4.2011 für neue EU-Mitgliedstaaten,<br />
ab 1.5.04 Ungarn, Polen usw. mit Ausnahme von Malta <strong>und</strong> Zypern;<br />
gilt nicht für neue EU-Mitgliedstaaten ab 1.1.07 z.B. Bulgarien, Rumänien)<br />
Sonstige Ausländer:<br />
Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung aufzunehmen,<br />
d.h:<br />
� Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat<br />
� Wer einen Befreiungsschein hat<br />
Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Österreich<br />
aufhalten, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe<br />
auf unbegrenzte Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres.<br />
(Dann ist eine Abschiebung nach dem Fremdengesetz zulässig))<br />
Arbeitslosengeld - Arbeitslos<br />
Wer ist arbeitslos? (Was darf man dazuverdienen?) § 12 AlVG<br />
Wer über der Geringfügigkeitsgrenze (im Monat Euro 374,02, tgl. Euro<br />
28,72 brutto für 2011) unselbständig verdient, ist nicht arbeitslos.<br />
Wer selbständig erwerbstätig ist, ist nicht arbeitslos, wenn er/sie in der<br />
Pensionsversicherung pflichtversichert ist. (Gewerbeschein)<br />
Selbständige sind jedenfalls dann nicht arbeitslos, wenn das Einkommen<br />
die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Euro 374,02 monatl. Euro<br />
4.488,24 jährlich für 2011) oder 11,1 Prozent des vom Selbständigen er-<br />
26 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 27
Arbeitslosengeld Arbeitslos<br />
zielten Umsatzes über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. (Euro 3.369,55<br />
monatl. Euro 40.434,60 im Jahr)<br />
Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr<br />
als Euro 12.467,00 bewirtschaftet, gilt nicht als arbeitslos, weil man annimmt,<br />
dass daraus ein monatliches Einkommen erzielt wird, welches<br />
Euro 374,02 übersteigt.<br />
Wer eine Ausbildung macht, eine Schule besucht oder studiert kann in<br />
der Regel nicht arbeitslos sein; Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der<br />
Eltern oder Kinder schließt Arbeitslosigkeit aus, wenn dafür ein Entgelt<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze zustehen würde; auch ein Gefängnisaufenthalt<br />
schließt Arbeitslosigkeit aus.<br />
ACHTUNG:<br />
Wer innerhalb von 1 Monat beim gleichen Dienstgeber eine geringfügige<br />
Beschäftigung beginnt, gilt auch nicht als arbeitslos.<br />
Ausbildung/Schule/Studium<br />
Eine Ausbildung unter 3 Monaten ist zulässig. Arbeitslose, die eine längere<br />
Ausbildung machen, Schüler oder Studenten können Arbeitslosengeld<br />
beziehen, wenn die sie die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung<br />
durch Schul-, Studien- oder sonstige Ausbildungszeiten<br />
erfüllt haben. Selbstverständlich wird in allen Fällen die Verfügbarkeit geprüft<br />
(mind. 20 bzw. 16 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> muss jede zumutbare Beschäftigung<br />
angenommen werden.<br />
§ 22 AlVG<br />
Der Bezug von Krankengeld, einer (vorzeitigen) Alterspension, aber<br />
auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige)<br />
Alterspension oder für eine Korridorpension schließt den Bezug von Arbeitslosengeld<br />
aus.<br />
AUSNAHME:<br />
Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber gekündigt<br />
wurde, kann ab 62 Jahren max. 1 Jahr Leistungen der Arbeitslosenversicherung<br />
beziehen.<br />
Arbeitslosengeld Arbeitswillig<br />
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld können nur dann Arbeitslosengeld<br />
beziehen, wenn die Betreuung des Kindes durch eine geeignete<br />
Person oder Einrichtung nachgewiesen wird.<br />
Arbeitslosengeld - Arbeitswillig<br />
Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen) § 9 AlVG<br />
Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen <strong>und</strong><br />
Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice angebotene<br />
zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden.<br />
Darüber hinaus ist der/die Arbeitslose verpflichtet, von sich aus Anstren -<br />
gungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen. (Die zuständige<br />
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann Nachweise<br />
darüber, z.B. Firmenbestätigungen, verlangen)<br />
Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten<br />
des/der Arbeitslosen angemessen ist, seine/ihre Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sittlichkeit<br />
nicht gefährdet <strong>und</strong> angemessen entlohnt ist. Auch müssen die<br />
gesetzlichen Betreuungspflichten eingehalten werden können.<br />
Der/die Arbeitslose ist auch verpflichtet, an Kursen, Schulungen sowie<br />
Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.<br />
Verwendungsschutz:<br />
Nur noch in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld gilt<br />
der sog. Verwendungsschutz: Der/die Arbeitslose muss eine Beschäftigung<br />
außerhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann annehmen,<br />
wenn dadurch eine künftige Verwendung im Beruf nicht wesentlich<br />
erschwert wird.<br />
Entgeltschutz:<br />
In den ersten 120 Tagen muss eine andere Tätigkeit als bisher oder eine<br />
Teilzeitbeschäftigung nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt<br />
mindestens 80 Prozent der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für das Arbeitslosengeld<br />
beträgt.<br />
28 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 29
30<br />
Arbeitslosengeld Arbeitswillig<br />
Danach muss eine andere Tätigkeit als bisher oder eine Teilzeitbeschäftigung<br />
nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt mindestens<br />
75 Prozent der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für das Arbeitslosengeld<br />
beträgt.<br />
ACHTUNG:<br />
Keinen Verwendungsschutz <strong>und</strong> auch keinen Entgeltschutz gibt<br />
es für BezieherInnen von Notstandshilfe.<br />
Besonderer Entgeltschutz für Teilzeitbeschäftigte:<br />
Wer im Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigung<br />
Teilzeit mit einer Arbeitszeit von weniger als ¾ der Normalarbeitszeit gearbeitet<br />
hat, muss eine andere Tätigkeit nur dann annehmen, wenn das<br />
Entgelt die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage erreicht.<br />
Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung <strong>und</strong> die Arbeitszeit muss aber von<br />
dem/der Arbeitslosen nachgewiesen werden. (Für falsche Angaben<br />
gibt es eine eigene Sanktion)<br />
Wegzeiten für Pendler<br />
Die zumutbare Wegzeit (hin <strong>und</strong> zurück) beträgt jedenfalls 1 ½ St<strong>und</strong>en,<br />
bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei St<strong>und</strong>en tägliche Wegzeit jedenfalls<br />
zumutbar. Längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie ortsüblich<br />
sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.<br />
Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort eine<br />
entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht.<br />
Betreuungsplan<br />
Seit 1.1.2005 muss das AMS für jeden Arbeitslosen einen Betreuungsplan<br />
erstellen. Darin wird einvernehmlich mit dem/der Betroffenen festgehalten,<br />
welche Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gesetzt<br />
werden. Dabei muss auf die Qualifikation, die individuelle Lage des/der<br />
Arbeitslosen (z.B. Betreuungspflichten) <strong>und</strong> allfällige Schulungsmaßnahmen<br />
eingegangen werden.<br />
Wiedereinstellungszusage:<br />
Die Arbeitsvermittlung kann auch erfolgen, wenn der/die Arbeitslose<br />
eine Wiedereinstellungszusage oder Einstellungsvereinbarung für die<br />
Zukunft hat.<br />
AK Infoservice<br />
Arbeitslosengeld Krankheit<br />
Wird wegen der zwischenzeitlichen Vermittlung des Arbeitsamtes jene<br />
Beschäftigung nicht angetreten, für die eine Wiedereinstellung vereinbart<br />
war, stehen dem Arbeitnehmer offene Forderungen aus dem früheren<br />
Dienst verhältnis dann zu, wenn er seinem früheren Dienstgeber<br />
vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt, dass er zwischenzeitig vom<br />
Arbeitsmarktservice anderweitig vermittelt wurde.<br />
Arbeitslosengeld - Krankheit<br />
Arbeitsfähigkeit (Was ist, wenn ich krank bin?) § 8 AlVG<br />
KRANKHEIT:<br />
BezieherInnen von Arbeitslosengeld sind nach dem Gesetz krankenversichert.<br />
Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt an<br />
Stelle des Arbeitslosengeldes ab dem 4. Tag Krankengeld von der<br />
Krankenkasse in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes.<br />
Wer nicht arbeitsfähig ist, ist vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen.<br />
Nicht arbeitsfähig ist, wer invalid oder berufsunfähig ist.<br />
AUSNAHME:<br />
Invalide, die durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation arbeiten<br />
konnten <strong>und</strong> die Anwartschaft erreicht haben.<br />
Während der Dauer eines Verfahrens zur Klärung der Frage, ob Invalidität<br />
bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt, erhält der Arbeitslose Pensionsvorschuss<br />
von der (nach dem Wohnsitz) zuständigen regionalen Geschäftsstelle<br />
des Arbeitsmarktservice. Voraussetzung ist, dass die<br />
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld<br />
bzw. Notstandshilfe, abgesehen von der Arbeitswilligkeit bzw. -fähigkeit,<br />
vorliegen. Die Höhe des Pensionsvorschusses orientiert sich am Ausmaß<br />
des Arbeitslosengeldes / Notstandshilfe, es dürfen jedoch gewisse<br />
Höchstbeträge nicht überschritten werden:<br />
Siehe Pensionsvorschuss<br />
AK Infoservice 31
Arbeitslosengeld Antragstellung<br />
Arbeitslosengeld - Antragstellung<br />
Wo muss ich einen Antrag stellen?<br />
Beginn des Bezuges § 17 AlVG<br />
Der Antrag muss persönlich bei der nach dem Wohnsitz zuständigen regionalen<br />
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden.<br />
ACHTUNG:<br />
Wird der Antrag nicht sofort nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
gestellt, so kann das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend<br />
ausbezahlt werden.<br />
Seit 1.1.2005 kann man sich schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit<br />
schriftlich, per Fax, per Mail, telefonisch oder mittels elektronischem Formular<br />
arbeitslos melden. Das AMS bestätigt den Eingang der Meldung<br />
innerhalb von 3 Tagen.<br />
Der/die Arbeitslose hat dann ab Eintritt der Arbeitslosigkeit 10 Tage Zeit,<br />
den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich beim AMS zu stellen.<br />
Seit 1.7.2010 kann Arbeitslosengeld auch elektronisch über ein sicheres<br />
eAMS-Konto beantragt werden. Auch in diesem Fall ist eine persönliche<br />
Meldung innerhalb von 10 Tagen erforderlich.<br />
Welche Unterlagen muss man mitnehmen?<br />
1.) Arbeitsbescheinigung<br />
2.) Meldezettel<br />
3.) Personaldokumente: Geburts-, Heiratsurk<strong>und</strong>e, Sozialversicherungskarte<br />
bei versorgungsberechtigten Kindern Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />
der Kinder, bei außerehel. Kindern Bescheinigung des Jugendamtes<br />
<strong>und</strong> Alimentationsunterlagen<br />
4.) Bestätigungen über Nettoeinkünfte der nahen Angehörigen<br />
5.) bei landwirtschaftlichem Besitz oder Pachtgr<strong>und</strong> - letzter Einheitswertbescheid<br />
6.) Rentner, Pensionisten: Unterlagen hinsichtlich Ihrer laufenden Leistungen<br />
7.) bei sonst. Einkommen diesbezügl. Nachweise<br />
8.) nach Präsenzdienst - Nachweis hierüber.<br />
Arbeitslosengeld Anspruchsverlust<br />
Arbeitslosengeld - Anspruchsverlust<br />
Ruhen § 16 AlVG<br />
Sperrfrist § 11 AlVG<br />
Wird eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ausbezahlt,<br />
so verlängert sich die Sozialversicherung um diesen Zeitraum. Es<br />
gebührt daher kein Arbeitslosengeld. (Ruhen)<br />
Wurde das Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden<br />
gelöst, gebührt für 4 Wochen kein Arbeitslosengeld.<br />
Davon betroffen ist, wer ohne triftigen Gr<strong>und</strong> selbst gekündigt hat, ungerechtfertigt<br />
ausgetreten ist oder berechtigt entlassen wurde. Das gilt<br />
auch bei einer Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit<br />
zu einem Beschäftigungsprojekt oder einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser.<br />
Keine Sperrfrist gibt es bei einer einvernehmlichen Lösung<br />
des Dienstverhältnisses.<br />
Weiters ruht der Arbeitslosengeldbezug<br />
a) bei Kranken- oder Wochengeldbezug, selbst wenn dieser Bezug ruht<br />
b) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />
c) bei Inhaftierung<br />
d) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
e) bei Aufenthalt im Ausland<br />
Auf Antrag des Arbeitslosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu drei Monate<br />
bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. (z.B. Arbeitsuche<br />
im Ausland, zwingende familiäre Angelegenheiten) Eine Arbeitsuche<br />
im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit Ver -<br />
längerung auf max. 6 Monate möglich.<br />
Beim Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts geht<br />
auch die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen (3 Wochen<br />
für den Anspruch auf Krankengeld) verloren. Eine Krankheit ohne<br />
entsprechenden Versicherungsschutz kann eine teure Angelegenheit<br />
werden.<br />
32 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 33
Arbeitslosengeld Anspruchsverlust<br />
f) während Präsenz-, Zivildienst<br />
g) bei Bezug von Weiterbildungsgeld<br />
h) bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung<br />
i) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein Vorschuss ausbezahlt).<br />
Durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes oder der Sperrfrist wird die<br />
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht verkürzt. "Ruhen" bedeutet<br />
nur, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Der Gesamtanspruch<br />
auf Arbeitslosengeld von 20 oder 30 Wochen usw. bleibt<br />
unverändert.<br />
„Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG<br />
Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem<br />
Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwiderlegbar<br />
angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser<br />
Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Gr<strong>und</strong> zu Unrecht<br />
bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen<br />
ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.<br />
Anspruchsverlust (Sperre) § 10 AlVG<br />
Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen<br />
oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensuche<br />
unternimmt, gebührt für die Dauer der Weigerung (mindestens 6<br />
Wochen) kein Arbeitslosengeld. Bei einer zweiten Weigerung gebührt für<br />
8 Wochen kein Arbeitslosengeld. Das Gleiche gilt bei Vereitelung von<br />
Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen Anwartschaft verringert<br />
sich der Anspruchsverlust wieder auf 6 Wochen.<br />
Wer falsche Angaben über das Ausmaß oder die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung<br />
macht <strong>und</strong> dadurch eine Vermittlung vereitelt, erhält für<br />
2 Wochen kein Arbeitslosengeld.<br />
Arbeitslosengeld Höhe<br />
Wird eine Kontrollmeldung ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt, so erfolgt eine<br />
Sperre des Arbeitslosengeldes bis zur Wiedermeldung. Der Anspruch<br />
geht für maximal 62 Tage verloren, darüber hinaus ruht das Arbeitslosengeld.<br />
Bei einem Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld kommt es zu einer Verkürzung<br />
des Gesamtanspruches.<br />
Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengelds<br />
erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.<br />
Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen<br />
eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend<br />
war. (Mindestens 4 Wochen)<br />
Arbeitslosengeld - Höhe<br />
Höhe §§ 20,21 AlVG<br />
Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Gr<strong>und</strong>betrag, <strong>und</strong> eventuell einem<br />
Ergänzungsbetrag <strong>und</strong>/oder Familienzuschlägen.<br />
1. Gr<strong>und</strong>betrag:<br />
Berechnungsgr<strong>und</strong>lage:<br />
Bei Geltendmachung bis 30.6. eines Jahres bildet der arbeitslosenversicherungspflichtige<br />
Bruttodurchschnittsverdienst des vorletzten Kalenderjahres<br />
inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Bei Geltendmachung ab 1.7. eines Jahres bildet der arbeitslosenversicherungspflichtige<br />
Bruttodurchschnittsverdienst des vergangenen Kalenderjahres<br />
inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
(Bis 30.6.2011 wird daher noch das Jahr 2009 herangezogen, ab<br />
1.7.2011 das Jahr 2010)<br />
Wenn im jeweiligen Kalenderjahr keine Beschäftigungszeiten liegen,<br />
wird das davor liegende Jahr herangezogen, <strong>und</strong> so weiter bis in das<br />
Jahr zurück, in dem die letzte Beschäftigung gelegen ist. Liegen in der<br />
34 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 35
Arbeitslosengeld Höhe<br />
Vergangenheit keine Zeiten vor, so wird das Arbeitslosengeld nach den<br />
letzten 6 Monaten vor dem Ende des Dienstverhältnisses berechnet. Es<br />
wird auf die beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger<br />
gespeicherten Daten zurückgegriffen.<br />
Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für das Arbeitslosengeld (inkl. Sonderzahlungen)<br />
ist durch die vor drei Jahren geltende Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
begrenzt. (Für 2011 die HBGL 2008 3.930 Euro)<br />
Ist die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage älter als 1 Jahr, so werden die Beträge mit<br />
dem Aufwertungsfaktor nach dem ASVG erhöht<br />
AUSNAHMEN:<br />
a) hat die Beschäftigung nicht 12 Monate gedauert, oder liegen<br />
Zeiten vor, in denen nicht das volle Entgelt (Erkrankung) oder kein<br />
Entgelt bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wurde, wird nur die<br />
Restzeit an Versicherungstagen genommen <strong>und</strong> multipliziert;<br />
b) Bei Frauen <strong>und</strong> Männern bleibt es nach dem 45. Lebensjahr bei<br />
der früheren (besseren) Berechnungsgr<strong>und</strong>lage, wenn sie nach<br />
einer Arbeitslosigkeit wieder Beschäftigung finden <strong>und</strong> weniger<br />
verdienen.<br />
c) Wenn nach einer Auslandsbeschäftigung eine mindestens 4 wöchige<br />
Beschäftigung im Inland vorliegt, so ist das im Inland erzielte<br />
Entgelt maßgebend.<br />
d) Kalenderjahre, in denen ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld<br />
liegt, bleiben außer Betracht.<br />
Fiktives Nettoeinkommen:<br />
Vom Bruttogehalt werden Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Steuern für<br />
einen alleinstehenden Angestellten abgezogen, ebenso von den Sonderzahlungen,<br />
diese werden sodann anteilig addiert.<br />
Arbeitslosengeld Höhe<br />
Höhe des Arbeitslosengeldes:<br />
Das Arbeitslosengeld beträgt 55 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens.<br />
Ergänzungsbetrag:<br />
Für Arbeitslose mit einem geringen Einkommen erhöht sich das Arbeitslosengeld<br />
auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage maximal auf<br />
60 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens.<br />
Für Arbeitslose mit geringem Einkommen <strong>und</strong> Angehörigen erhöht sich<br />
das Arbeitslosengeld ebenfalls auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage,<br />
maximal auf 80 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens. Erreicht<br />
das Arbeitslosengeld nicht den Richtsatz für die bedarfsorientierte Mindestsicherung,<br />
so kann ein Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft<br />
gestellt werden.<br />
Siehe bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />
Höhe Arbeitslosengeld:<br />
Einkommen 60% 80%<br />
brutto mtl. tgl. mtl. tgl. mtl.<br />
EUR EUR EUR EUR EUR<br />
400,00 7,55 226,50 10,07 302,10<br />
450,00 8,50 255,00 11,33 339,90<br />
500,00 9,44 283,20 12,58 377,40<br />
550,00 10,39 311,20 13,85 415,50<br />
600,00 11,33 339,90 15,10 453,00<br />
650,00 12,28 368,40 16,37 491,10<br />
700,00 13,22 396,60 17,62 528,60<br />
750,00 14,17 425,10 18,89 566,70<br />
800,00 15,11 453,30 20,14 604,20<br />
850,00 16,05 481,50 21,40 642,00<br />
900,00 17,00 510,00 22,66 679,80<br />
950,00 17,94 538,20 23,92 717,60<br />
1.000,00 18,89 566,70 25,18 755,40<br />
1.050,00 19,72 591,60 26,44 793,20<br />
36 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 37
Arbeitslosengeld Höhe<br />
1.100,00 20,65 619,50 26,45 793,50<br />
1.150,00 21,59 647,70 26,45 793,50<br />
1.200,00 22,53 675,90 26,45 793,50<br />
1.250,00 23,37 701,10 26,45 793,50<br />
1.300,00 24,01 720,30 26,45 793,50<br />
1.350,00 24,65 739,50 26,45 793,50<br />
1.400,00 25,30 759,00 26,45 793,50<br />
1.450,00 25,94 778,20 26,45 793,50<br />
1.500,00 26,45 783,90 26,45 793,50<br />
1.550,00 26,45 793,50 26,45 793,50<br />
1.600,00 26,45 793,50 26,45 793,50<br />
1.650,00 26,45 793,50 26,45 793,50<br />
Einkommen 55%<br />
brutto mtl. tgl. mtl.<br />
EUR EUR<br />
1.700,00 26,71 801,30<br />
1.750,00 27,30 819,00<br />
1.800,00 27,89 836,70<br />
1.850,00 28,48 854,40<br />
1.900,00 29,07 872,10<br />
1.950,00 29,66 889,80<br />
2.000,00 30,24 907,20<br />
2.050,00 30,83 924,90<br />
2.100,00 31,42 942,60<br />
2.150,00 32,00 960,00<br />
2.200,00 32,59 977,70<br />
2.250,00 33,18 995,40<br />
2.300,00 33,77 1.013,10<br />
2.350,00 34,36 1.030,80<br />
2.400,00 34,95 1.048,50<br />
2.450,00 35,53 1.065,90<br />
2.500,00 36,12 1.083,60<br />
2.550,00 36,71 1.101,30<br />
Einkommen 55%<br />
brutto mtl. tgl. mtl.<br />
EUR EUR<br />
2.600,00 37,26 1.117,80<br />
2.650,00 37,80 1.134,00<br />
2.700,00 38,34 1.150,20<br />
2.750,00 38,87 1.166,10<br />
2.800,00 39,41 1.182,30<br />
2.850,00 39,95 1.198,50<br />
2.900,00 40,49 1.214,70<br />
2.950,00 41,02 1.230,60<br />
3.000,00 41,56 1.246,80<br />
3.050,00 42,10 1.263,00<br />
3.100,00 42,64 1.279,20<br />
3.150,00 43,18 1.295,40<br />
3.200,00 43,71 1.311,30<br />
3.250,00 44,26 1.327,80<br />
3.300,00 44,61 1.338,30<br />
3.300,00 44,80 1.344,00<br />
3.350,00 45,33 1.359,90<br />
3.400,00 45,53 1.365,90<br />
Arbeitslosengeld Höhe<br />
2. Familienzuschläge:<br />
Diese gebühren für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder <strong>und</strong> Pflegekinder,<br />
wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich<br />
wesentlich beiträgt <strong>und</strong> Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.<br />
Anspruch auf Familienzuschlag für die/den Ehegatten oder die/den Lebensgefährten<br />
besteht, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser<br />
Person tatsächlich wesentlich beiträgt <strong>und</strong> Anspruch auf Familienzuschlag<br />
für mindestens 1 minderjähriges Kind oder eine behinderte Person<br />
mit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.<br />
Das Arbeitslosengeld darf inkl. Familienzuschläge in keinem Fall 80 Prozent<br />
des fiktiven Nettoeinkommens überschreiten.<br />
Höhe: täglich 0,97 Euro<br />
Anrechnung von Einkommen aus<br />
vorübergehender Beschäftigung § 21a AlVG<br />
Das Nettoeinkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung (eine<br />
unselbständige Beschäftigung, die für einen Zeitraum von weniger als<br />
4 Wochen vereinbart bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit, die kürzer<br />
als 4 Wochen gedauert hat), wird, soweit es die monatliche Geringfügigkeitsgrenze<br />
(374,02 Euro für 2011) übersteigt, zu 90 Prozent auf das<br />
Arbeitslosengeld angerechnet.<br />
Berechnung:<br />
Zunächst wird vom Nettoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (374,02<br />
Euro für 2011) abgezogen, dann davon 90 Prozent berechnet. Nach Division<br />
durch die Anzahl der Tage im Kalendermonat ergibt sich ein täglicher<br />
Anrechnungsbetrag. Dieser wird vom Tagsatz des Arbeitslosengeldes<br />
abgezogen. Das so berechnete tägliche Arbeitslosengeld ge -<br />
bührt für die Kalendertage, an denen keine Beschäftigung vorgelegen<br />
ist.<br />
38 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 39
Arbeitslosengeld Bezugsdauer<br />
Höchstgrenze - Höchstbetrag:<br />
Wenn das anzurechnende Nettoeinkommen das Arbeitslosengeld übersteigt,<br />
fällt das Arbeitslosengeld für den gesamten Kalendermonat weg,<br />
auch wenn die Beschäftigung nur an wenigen Tagen im Monat ausgeübt<br />
wurde. Dies ist bei einem Nettoeinkommen über 1.891,60 Euro (gilt<br />
für 2011) + allfällige Familienzuschläge jedenfalls der Fall.<br />
Arbeitslosengeld - Bezugsdauer<br />
Bezugsdauer § 18 AlVG<br />
a) Der Gr<strong>und</strong>anspruch beträgt 20 Wochen<br />
b) 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />
3 Jahren (156 Wochen) vorliegen.<br />
c) 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />
6 Jahren (312 Wochen) vorliegen <strong>und</strong> das Arbeitslosengeld nach dem<br />
40. Geburtstag anfällt<br />
d) 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />
9 Jahren (468 Wochen) vorliegen <strong>und</strong> das Arbeitslosengeld nach dem<br />
50. Geburtstag anfällt<br />
b) Stiftungsarbeitslosengeld: Für Teilnehmer einer Arbeitsstiftung kann<br />
der Bezug um max. 156 Wochen bzw., wenn die Ausbildung länger<br />
dauert, um max. 209 Wochen verlängert werden. (Zur Arbeitsstiftung<br />
muss auch ein Zuschuss des Betriebes geleistet werden.)<br />
f) Schulungsarbeitslosengeld: Für die berufliche Rehabilitation in einer<br />
vom AMS anerkannten Einrichtung kann der Arbeitslosengeldbezug<br />
um max. 156 Wochen bzw. 209 Wochen verlängert werden.<br />
Die Bezugsdauer verlängert sich um Zeiten einer Teilnahme an Schulungen<br />
oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.<br />
Für die Feststellung der Bezugsdauer werden alle Zeiten herangezogen,<br />
die für die Anwartschaft anrechenbar sind.<br />
Unterscheide:<br />
Für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld können Zeiten nur einmal berücksichtigt<br />
werden. Für die Bezugsdauer werden alle Zeiten berücksichtigt,<br />
die im angeführten Zeitraum liegen. Eine Verlängerung des<br />
Zeitraums ist nicht möglich.<br />
Notstandshilfe Anspruch<br />
Fälligkeit/Fortbezug § 19, § 51 AlVG<br />
Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.<br />
Wird die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes nicht ausgeschöpft, ist ein<br />
Fortbezug möglich, wenn ab dem Letztbezug innerhalb von 5 Jahren<br />
(gilt seit 1.1.2009) der Fortbezug bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle<br />
des Arbeitsmarktservice beantragt wird.<br />
Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die<br />
Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26)<br />
Notstandshilfe - Anspruch<br />
Anspruch § 33 ff AlVG<br />
Notstandshilfe gebührt dann, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes<br />
ausgeschöpft ist <strong>und</strong> der/die Arbeitslose kein sonstiges Einkommen<br />
hat, so dass anzunehmen ist, dass der Arbeitslose in eine finanzielle<br />
Notlage kommt, wenn er keine Notstandshilfe erhält. Dabei ist<br />
das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen.<br />
Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von 5 Jahren (gilt seit<br />
1.1.2009) nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs gestellt werden.<br />
Wer erhält Notstandshilfe<br />
(Anspruchsberechtigte Personen): § 7 AlVG<br />
Anspruch auf Notstandshilfe hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />
steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht<br />
verwehrt ist <strong>und</strong> wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben<br />
werden darf.<br />
40 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 41
Notstandshilfe Anspruch<br />
Folgende Personen haben daher Anspruch auf Notstandshilfe:<br />
� Österreicher<br />
� EU – Ausländer (gilt nicht bis 30.4.2011 für neue EU-Mitgliedstaaten<br />
ab 1.5.04 Ungarn, Polen usw. mit Ausnahme von Malta <strong>und</strong> Zypern;<br />
gilt nicht für neue EU-Mitgliedstaaten ab 1.1.07 z.B. Bulgarien, Rumänien)<br />
Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung aufzunehmen,<br />
d.h:<br />
� Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat<br />
� Wer einen Befreiungsschein hat<br />
Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Österreich<br />
aufhalten, haben Anspruch auf Notstandshilfe auf unbegrenzte<br />
Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Arbeitslosengeldbezuges<br />
(Dann ist eine Abschiebung nach dem Fremdengesetz<br />
zulässig)<br />
Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen) § 9 AlVG<br />
Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice angebotene<br />
zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden.<br />
Darüber hinaus ist der/die Notstandshilfebezieher/in verpflichtet, von<br />
sich aus Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu finden.<br />
(Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann<br />
Nachweise darüber, z.B. Firmenbestätigungen, verlangen)<br />
Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten<br />
des/der Arbeitslosen angemessen ist, die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sittlichkeit<br />
nicht gefährdet <strong>und</strong> angemessen entlohnt wird. Auch müssen die gesetzlichen<br />
Betreuungspflichten eingehalten werden können.<br />
WICHTIG:<br />
Die/der Notstandshilfebezieher/in muss jede andere Tätigkeit, also<br />
auch eine unqualifizierte, annehmen.<br />
Eine angemessene Entlohnung liegt schon dann vor, wenn sie dem<br />
Kollektivvertrag entspricht.<br />
Notstandshilfe Bezugsdauer/Höhe<br />
Wegzeiten für Pendler<br />
Die zumutbare Wegzeit (hin <strong>und</strong> zurück) beträgt immer 1 ½ St<strong>und</strong>en, bei<br />
Vollzeitbeschäftigung sind zwei St<strong>und</strong>en tägliche Wegzeit jedenfalls<br />
zumutbar. Längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie ortsüblich<br />
sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.<br />
Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort eine<br />
entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht.<br />
Notstandshilfe - Bezugsdauer<br />
Bezugsdauer § 35 AlVG<br />
Notstandshilfe gebührt für die Dauer von 52 Wochen, eine Weitergewährung<br />
ist jedoch auf Antrag unbegrenzt oft möglich, solange die<br />
Voraussetzungen gegeben sind.<br />
Notstandshilfe - Höhe<br />
Höhe/Familienzuschlag § 36 AlVG<br />
Die Notstandshilfe besteht aus dem Gr<strong>und</strong>betrag <strong>und</strong> allfälligen Familienzuschlägen.<br />
1. Gr<strong>und</strong>betrag:<br />
Die Notstandshilfe beträgt 95 Prozent des Arbeitslosengeldes (Gr<strong>und</strong>betrag<br />
+ Ergänzungsbetrag) bis zu einem Einkommen, das dem Richtsatz<br />
für die Ausgleichszulage für Alleinstehende in der Pensionsversicherung<br />
entspricht;<br />
42 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 43
Notstandshilfe Höhe<br />
Die Notstandshilfe beträgt 92 Prozent des Arbeitslosengeldes (Gr<strong>und</strong>betrag<br />
+ Ergänzungsbetrag), wenn das Einkommen diesen Richtsatz<br />
übersteigt (fließende Reduktion).<br />
Erreicht die Notstandshilfe nicht den Richtsatz für die bedarfsorientierte<br />
Mindestsicherung so kann bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft<br />
ein Antrag gestellt werden.<br />
2. Familienzuschlag:<br />
siehe Arbeitslosengeld - Höhe<br />
Welches Einkommen wird angerechnet? § 6 AlVG, § 6 NHVO<br />
Auf die Notstandshilfe ist jedes eigene Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
anzurechnen.<br />
Wer aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />
ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, ist während<br />
der Zeit dieser Beschäftigung nicht arbeitslos <strong>und</strong> erhält keine Notstandshilfe.<br />
Ein Einkommen aus einer Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze<br />
wird nicht angerechnet.<br />
Auf die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Ehepartners, des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin<br />
anzurechnen. Nicht angerechnet wird das Einkommen der<br />
Kinder oder Eltern, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Vom<br />
Einkommen der Ehepartner bzw. Lebensgefährten ist ein monatlicher<br />
Betrag von 501 Euro (gilt für 2011) abzuziehen; ist er (sie) gegenüber einem<br />
weiteren Angehörigen unterhaltspflichtig, werden weitere 250,50<br />
Euro monatlich abgezogen <strong>und</strong> zwar für jede Person, die Anspruch auf<br />
Unterhalt hat. Zusätzlich können 11 Euro als Werbungskostenpauschale<br />
abgesetzt werden.<br />
Diese so genannten Freigrenzen von 501 Euro bzw. 250,50 Euro können<br />
in berücksichtigungswürdigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht<br />
werden (z.B. Behinderung).<br />
Notstandshilfe Höhe<br />
Keine Anrechnung erfolgt, wenn das gemeinsame Einkommen den Betrag<br />
von 1.129,00 Euro nicht übersteigt. Durch die Anrechnung darf dieser<br />
Betrag nicht unterschritten werden. Der Betrag von 1129,00 Euro erhöht<br />
sich für jedes Kind um 136,00 Euro, ab dem 4. Kind nur noch um<br />
113,00 Euro (Werte für 2011).<br />
Die Freigrenzen erhöhen sich maximal um die Hälfte<br />
� für Kredite für Wohnraumschaffung oder –verbesserung, nur die<br />
Hälfte der Kreditbelastung kann berücksichtigt werden<br />
� wenn eine MdE von mind. 50 Prozent (BSA) vorliegt oder eine<br />
IP/BUP bezogen wird <strong>und</strong> einer der beiden Partner über 50 Jahre alt<br />
ist<br />
� für außergewöhnliche Belastungen in Folge von Krankheit oder Gebrechen<br />
Fixsätze (Siehe Behinderte Sonstiges – Steuer)<br />
� zusätzlich bei einer<br />
MdE von 50% bis 75% um 40 Euro<br />
MdE von 76% bis 100% um 80 Euro<br />
BEISPIEL<br />
Berechnung Notstandshilfe<br />
Durchschnittliches Nettoeinkommen des/der EhepartnerIn aus<br />
einer unselbständigen Beschäftigung<br />
1.200,00 Euro<br />
abzüglich Freigrenzen für EhegattIn 501,00 Euro<br />
abzüglich Freigrenze für 1. Kind 250,50 Euro<br />
abzüglich Freigrenze für 2. Kind 250,50 Euro<br />
abzüglich berücksichtigungswürdiges<br />
Darlehen 290,00 / 2 = 145,00 Euro<br />
abzüglich Werbungskostenpauschale- 11,00 Euro<br />
Freibeträge gesamt 1.158,00 Euro<br />
ergibt monatlichen Anrechnungsbetrag 42,00 Euro<br />
ergibt täglichen Anrechnungsbetrag x 12 / 365 1,39 Euro<br />
In diesem Beispiel wird die gr<strong>und</strong>sätzlich täglich gebührende Notstandshilfe<br />
um den Betrag von EUR 1,39 gekürzt.<br />
44 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 45
Notstandshilfe Höhe<br />
Erhöhte Freigrenzen bei Notstandshilfebezug für<br />
ältere Arbeitslose:<br />
Verdoppelung der Freigrenzen:<br />
Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen<br />
oder länger bei über 50-jährigen Arbeitslosen verdoppeln sich die Freigrenzen<br />
auf<br />
� 1.002 Euro für den Ehepartner <strong>und</strong> um<br />
� 501 Euro für jede weitere Person.<br />
Erhöhung auf das Dreifache:<br />
a) Frauen:<br />
ab 54 Jahren, wenn sie in den letzten 25 Jahren<br />
15 Jahre beschäftigt waren<br />
b) Männer:<br />
Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von<br />
52 Wochen oder länger,<br />
wenn die Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr eintritt<br />
<strong>und</strong> 20 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung vorliegen<br />
erhöhen sich die Freigrenzen auf das Dreifache<br />
� 1.503,00 Euro für den Ehepartner <strong>und</strong><br />
� 751,50 Euro für jede weitere Person.<br />
Über Anträge auf Freigrenzenerhöhung entscheidet das Arbeitsmarktservice.<br />
Jenes Einkommen, das nunmehr als anrechnungsfähig übrig<br />
bleibt, vermindert den ursprünglichen Notstandshilfeanspruch. Es kann<br />
sein, dass so viel zur Anrechnung gelangt, dass überhaupt keine Notstandshilfe<br />
auszuzahlen ist.<br />
Bei schwankendem Einkommen des Ehepartners (des/der Lebensgefährten/in)<br />
ist das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate<br />
für die darauf folgenden 52 Wochen Notstandshilfebezug zu Gr<strong>und</strong>e zu<br />
legen.<br />
Notstandshilfe Fälligkeit<br />
Kürzung der Notstandshilfe<br />
bei langer Bezugsdauer § 36 Abs. 6 AlVG<br />
Nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten wird die Notstandshilfe ab dem<br />
nächstfolgenden Monatsersten gekürzt:<br />
Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen gebührt die Notstandshilfe<br />
maximal in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes von<br />
793,40 Euro monatlich (gilt für 2011), täglich 26,45 Euro.<br />
Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen gebührt die Notstandshilfe<br />
maximal in der Höhe des Existenzminimums im Exekutionsrecht<br />
von 925 Euro monatlich (gilt für 2011), täglich 30,83 Euro.<br />
In der Praxis wird zunächst die Höhe der Notstandshilfe unter Anrechnung<br />
des Einkommens des (Ehe-)Partners berechnet, übersteigt danach<br />
die Notstandshilfe die oben angeführten Grenzen, so kommt es zur<br />
Kürzung des Bezuges.<br />
Für ältere Arbeitslose, die auf Gr<strong>und</strong> ihres Alters <strong>und</strong> der Beschäftigungszeiten<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen<br />
oder länger haben, kommt es zu keiner Kürzung der Notstandshilfe.<br />
Notstandshilfe - Fälligkeit/Fortbezug<br />
Fälligkeit/Fortbezug §§ 33, 19 AlVG<br />
Die Notstandshilfe wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.<br />
Wird die Höchstdauer des Notstandshilfebezuges nicht ausgeschöpft<br />
bzw. ein neuer Antrag auf Notstandshilfe nicht gestellt, so ist ein Fortbezug<br />
der Notstandshilfe möglich, wenn innerhalb von 5 Jahren ab dem<br />
letzten Bezugstag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des<br />
Arbeitsmarktservice der Fortbezug beantragt wird.<br />
46 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 47
Notstandshilfe Anspruchsverlust<br />
Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die<br />
Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26)<br />
Notstandshilfe - Anspruchsverlust<br />
Ruhen der Notstandshilfe § 16 AlVG<br />
Die Notstandshilfe ruht:<br />
a) bei Kranken- oder Wochengeldbezug<br />
b) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />
c) bei Inhaftierung<br />
d) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
e) bei Aufenthalt im Ausland<br />
Auf Antrag des/der Arbeitlosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu 3 Monaten<br />
bei gleichzeitigem Notstandshilfebezug bewilligt werden. Gründe<br />
dafür können z.B. eine Arbeitsuche im Ausland sein, oder zwingende familiäre<br />
Angelegenheiten. Wird diese Bewilligung nicht erteilt, kann ohne<br />
Ruhen der Notstandshilfe kein Auslandsaufenthalt angetreten werden.<br />
Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit Verlängerung<br />
auf max. 6 Monate möglich.<br />
Beim Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts geht auch<br />
die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen verloren.<br />
Eine Krankheit ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine<br />
teure Angelegenheit werden.<br />
f) während Präsenz-, Zivildienst<br />
g) bei Bezug von Weiterbildungsgeld<br />
h) bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung<br />
j) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Notstandshilfe vorschussweise<br />
gewährt)<br />
Gemeinsame Bestimmungen Meldepflicht<br />
Sperre der Notstandshilfe § 10 AlVG<br />
(Anspruchsverslust)<br />
Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen<br />
oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensuche<br />
unternimmt, erhält er/sie für die Dauer der Weigerung (mindestens<br />
6 Wochen) keine Notstandshilfe. Bei einer zweiten <strong>und</strong> jeder weiteren<br />
Weigerung erhält er/sie für 8 Wochen keine Notstandshilfe. Das Gleiche<br />
gilt bei Vereitelung von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen<br />
Anwartschaft verringert sich der Anspruchsverlust (dann bei Arbeitslosengeld)<br />
wieder auf 6 Wochen.<br />
Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengelds<br />
erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.<br />
Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen<br />
eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend<br />
war. (Mindestens 4 Wochen)<br />
„Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG<br />
Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem<br />
Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwiderlegbar<br />
angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser<br />
Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Gr<strong>und</strong> zu Unrecht<br />
bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen<br />
ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.<br />
Gemeinsame Bestimmungen - Meldepflicht<br />
Meldepflicht § 50 AlVG<br />
Der/die Arbeitslose hat dem Arbeitsmarktservice alle Umstände, die zu<br />
einer Änderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />
oder zu dessen Ende führen könnten, unverzüglich bekannt zu geben.<br />
48 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 49
Gemeinsame Bestimmungen Missbrauch<br />
Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarktservice insbesondere unverzüglich<br />
jede Aufnahme einer Beschäftigung melden! (Sonst wird angenommen,<br />
dass der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt,<br />
siehe Sperre)<br />
Gemeinsame Bestimmungen - Missbrauch<br />
Folgen des Missbrauchs<br />
Strafbestimmungen § 71 AlVG<br />
Wer als BezieherIn einer Leistung unwahre Angaben macht oder eine<br />
Meldung unterlässt, dem kann vom AMS ein pauschalierter Aufwandsersatz<br />
von bis zu 200 Euro vorgeschrieben werden.<br />
Für Personen, die unberechtigt Leistungen in Anspruch nehmen bzw. zu<br />
solchen Missbräuchen anstiften oder Hilfe leisten gibt es Strafen von der<br />
Bezirkshauptmannschaft von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall<br />
von 400 Euro bis zu 4.000 Euro.<br />
Ob ein strafrechtlicher Vorgang vorliegt, der darüber hinaus von einem<br />
Strafgericht verfolgt werden muss, ist besonders zu beurteilen.<br />
Rückzahlung § 25 AlVG<br />
Die Verpflichtung zum Ersatz von unberechtigt bezogenen Leistungen<br />
ist vom Arbeitsmarktservice mit Bescheid auszusprechen. Zum Rückersatz<br />
kann der Empfänger nur verpflichtet werden, wenn er den Bezug<br />
der Leistung durch bewusst unwahre Angaben oder durch Verschweigung<br />
maßgebender Tatsachen (Unterlassung der Anzeige bei Veränderungen)<br />
herbeigeführt hat, oder wenn er/sie erkennen musste, dass die<br />
Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.<br />
Leistungen sind auch zurückzubezahlen, wenn sich nachträglich auf<br />
Gr<strong>und</strong> eines Einkommensteuerbescheids auch ohne Verschulden<br />
des/der Arbeitslosen ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in die-<br />
Gemeinsame Bestimmungen Verfahren/Pensionsvorschuss<br />
ser Höhe gebührte. In diesem Fall ist die Rückforderung mit der Höhe<br />
des Einkommens begrenzt.<br />
Auf Antrag kann das Arbeitsmarktservice die Rückzahlung in Raten bewilligen,<br />
wenn eine Rückzahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
sonst nicht möglich wäre. Ausnahmsweise ist auch eine St<strong>und</strong>ung<br />
der Rückzahlung möglich, wenn eine außergewöhnlich belastende finanzielle<br />
Situation vorliegt.<br />
Leistungen können höchstens 5 Jahre rückwirkend zurückgefordert<br />
werden.<br />
„Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG<br />
Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem<br />
Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwiderlegbar<br />
angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser<br />
Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Gr<strong>und</strong> zu Unrecht<br />
bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen<br />
ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.<br />
Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren<br />
Bei Nichtgewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist<br />
vom Arbeitsmarktservice ein Bescheid zu erlassen.<br />
Ist die Höhe der Leistung strittig, so ist auf Verlangen ebenfalls ein Bescheid<br />
auszustellen. Ist der Bescheidadressat mit dem Inhalt nicht einverstanden,<br />
hat er das Recht, dagegen binnen 14 Tagen das Rechtsmittel<br />
der Berufung zu erheben. In solchen Fällen entscheidet dann die<br />
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.<br />
Gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice<br />
kann durch einen Rechtsanwalt binnen 6 Wochen das außerordentliche<br />
Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />
erhoben werden.<br />
50 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 51
52<br />
Sonstiges Pensionsvorschuss<br />
Sonstiges - Pensionsvorschuss<br />
Pensionsvorschuss § 23 AlVG<br />
Pensionsvorschuss erhält, wer einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditäts-<br />
oder Berufsunfähigkeitspension, einer vorzeitigen Alterspension<br />
oder einer Alterspension stellt. Der Anspruch auf Pensionsvorschuss<br />
setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />
voraus.<br />
Pensionsvorschuss erhält man für die Dauer des Pensionsverfahrens an<br />
Stelle des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, Arbeitsfähigkeit<br />
bzw. Arbeitswilligkeit müssen nicht gegeben sein.<br />
Pensionsvorschuss kann auch bezogen werden, wenn bei aufrechtem<br />
Dienstverhältnis kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht <strong>und</strong> der<br />
Krankengeldanspruch erschöpft ist.<br />
WICHTIG:<br />
Ein Bezug von Pensionsvorschuss ruht nicht bei einem Auslandsaufenthalt<br />
von max. 3 Monaten.<br />
Der Zeitraum beginnt mit der Zuerkennung von Notstandshilfe<br />
nach Arbeitslosengeld bzw. mit der neuerlichen Zuerkennung von<br />
Notstandshilfe neu zu laufen.<br />
Der Pensionsvorschuss ruht auch nicht bei Krankenhausaufenthalt,<br />
wenn kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht.<br />
Höhe des Pensionsvorschusses:<br />
1. Der Pensionsvorschuss gebührt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Höhe des Arbeitslosengeldes<br />
bzw. der Notstandshilfe, jedoch max. 30,57 Euro<br />
tgl. (917,10 Euro mtl.) als Vorschuss bei Antrag auf Invaliditäts- bzw.<br />
Berufsunfähigkeitspension <strong>und</strong> 37,73 Euro tgl. (1.131,90 Euro mtl.)<br />
bei einem Antrag auf Alterspension.<br />
AK Infoservice<br />
Sonstiges Weiterbildungsgeld<br />
2. Ergibt die Vorausberechnung der Pensionsversicherungsanstalt,<br />
dass die beantragte Pension niedriger ist, gebührt der Pensionsvorschuss<br />
nur in dieser Höhe.<br />
Der Bezug von Pensionsvorschuss wird auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes<br />
bzw. der Notstandshilfe angerechnet, für den Fall eines<br />
negativen Ausgangs des Pensionsverfahrens kommt es zu keiner<br />
Nachzahlung des Differenzbetrages.<br />
Es kann daher durch den Pensionsantrag zu einem Vermögensnachteil<br />
kommen, wenn das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) höher als<br />
der Pensionsvorschuss gewesen wäre.<br />
Sonstiges - Weiterbildungsgeld<br />
Bildungskarenz § 26 AlVG<br />
Seit 1.1.2008<br />
Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert, so kann mit<br />
dem Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge vereinbart<br />
werden.<br />
Auch Beschäftigte in Saisonbetrieben können eine Bildungskarenz vereinbaren.<br />
Voraussetzung ist, dass das befristete Dienstverhältnis zuletzt<br />
mindestens 2 Monate gedauert hat <strong>und</strong> innerhalb der letzten 4 Jahre insgesamt<br />
Beschäftigungen im Ausmaß von mindestens 6 Monaten bei<br />
diesem Dienstgeber vorliegen.<br />
Innerhalb von 4 Jahren kann im Ganzen oder in Teilen eine Bildungskarenz<br />
von 2 Monaten bis zu 1 Jahr vereinbart werden. Jeder einzelne<br />
Teil muss mindestens 2 Monate dauern. Erst nach Ablauf von 4 Jahren<br />
kann eine neue Bildungskarenz vereinbart werden.<br />
(Diese Bestimmungen gelten bei Beginn der Bildungskarenz ab 1.8.2009<br />
bis 31.12.2011)<br />
AK Infoservice 53
54<br />
Sonstiges Weiterbildungsgeld<br />
ACHTUNG:<br />
Voraussetzung ist, dass der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme<br />
im Ausmaß von mindestens 20 Wochenst<strong>und</strong>en bzw. einer<br />
vergleichbaren Belastung (bei Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren<br />
mindestens 16 Wochenst<strong>und</strong>en) nachgewiesen wird, diese<br />
muss nicht berufsbezogen sein.<br />
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.<br />
Höhe Arbeitslosengeld tägl. mind. 14,53 Euro<br />
BezieherInnen von Weiterbildungsgeld sind kranken-, unfall-, <strong>und</strong> pensionsversichert.<br />
Freistellung gegen Entfall der Bezüge: § 26 AlVG<br />
Es wird eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von<br />
6 Monaten bis zu 1 Jahr mit dem Dienstgeber vereinbart.<br />
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein, Zeiten die für<br />
die Gewährung von Arbeitslosengeld herangezogen wurden, können<br />
nicht nochmals berücksichtigt werden.<br />
Es muss vom Dienstgeber für die Dauer der Freistellung eine Ersatzarbeitskraft<br />
eingestellt werden, die ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
bezieht.<br />
Höhe Arbeitslosengeld tägl. mind. 14,53 Euro<br />
BezieherInnen von Weiterbildungsgeld sind kranken-, unfall-, <strong>und</strong> pensionsversichert.<br />
AK Infoservice<br />
Sonstiges Übergangsgeld<br />
Sonstiges - Übergangsgeld<br />
Übergangsgeld § 39a AlVG<br />
Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurde durch die Pensionsreform<br />
mit 1.1.2004 abgeschafft. Während einer Übergangsfrist<br />
gibt es an Stelle dieser Pension das Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung.<br />
Voraussetzungen<br />
� der/die Versicherte war in den letzten 15 Monaten vor der Antragstellung<br />
mindestens 52 Wochen arbeitslos<br />
� die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein, Zeiten die für<br />
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen wurden, können<br />
für das Übergangsgeld nochmals berücksichtigt werden. Ein Anspruch<br />
auf Übergangsgeld besteht daher auch nach dem Bezug von<br />
Arbeitslosengeld.<br />
� Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn in den letzten 25 Jahren<br />
vor Antragstellung mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherte<br />
Beschäftigung vorliegen. (Zeiten der Betreuung eines Kindes bis zum<br />
15. Lebensjahr verlängern die Rahmenfrist von 25 Jahren)<br />
� Eine Mindestzahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung<br />
ist nicht erforderlich<br />
Mindestalter für den Anspruch auf Übergangsgeld:<br />
Wer bis 31.12.2010 das Alter von 56 ½ Jahren (Frauen) bzw. 61 ½ Jahren<br />
(Männer) erreicht, kann Übergangsgeld erhalten.<br />
Übergangsbestimmungen:<br />
In den folgenden Zeiträumen gilt das angegebene Mindestalter:<br />
Frauen Männer<br />
Jänner – April 2011 56 Jahre 9 Monate 61 Jahre 9 Monate<br />
Mai – August 2011 57 Jahre 62 Jahre<br />
Sept. – Dez. 2011 57 Jahre 3 Monate 62 Jahre 3 Monate<br />
AK Infoservice 55
56<br />
Sonstiges Übergangsgeld<br />
Jänner – April 2012 57 Jahre 6 Monate 62 Jahre 6 Monate<br />
Mai – August 2012 57 Jahre 9 Monate 62 Jahre 9 Monate<br />
Sept. – Dez. 2012 58 Jahre 63 Jahre<br />
Jänner – April 2013 58 Jahre 3 Monate 63 Jahre 3 Monate<br />
Mai – August 2013 58 Jahre 6 Monate 63 Jahre 6 Monate<br />
Sept. – Dez. 2013 58 Jahre 9 Monate 63 Jahre 9 Monate<br />
Jänner – April 2014 59 Jahre 64 Jahre<br />
Mai – August 2014 59 Jahre 3 Monate 64 Jahre 3 Monate<br />
Sept. – Dez. 2014 59 Jahre 6 Monate 64 Jahre 6 Monate<br />
Jänner – April 2015 59 Jahre 9 Monate 64 Jahre 9 Monate<br />
Höhe<br />
Der Gr<strong>und</strong>betrag des Arbeitslosengeldes wird um 25 Prozent erhöht, für<br />
Angehörige gibt es Familienzuschläge.<br />
Bezugsdauer<br />
Übergangsgeld kann bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen<br />
für eine (vorzeitige) Alterspension bezogen werden.<br />
Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber gekündigt<br />
wurde, kann Übergangsgeld bis max. 1 Jahr nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />
beziehen. ACHTUNG: Gilt nicht bei einvernehmlicher<br />
Lösung des Dienstverhältnisses.<br />
Das Übergangsgeld endet jedenfalls mit Erfüllung des Regelpensionsalters<br />
(60./65. Lebensjahr)<br />
Sonstiges<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten alle Bestimmungen für das Arbeitslosengeld auch<br />
für das Übergangsgeld. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Vermittlung<br />
besteht, können die Kontrollmeldungen ausgesetzt, <strong>und</strong> Auslandsaufenthalte<br />
zugelassen werden. (Derzeit gibt es eine entsprechende<br />
Richtlinie des AMS)<br />
AK Infoservice<br />
Sonstiges Altersteilzeitgeld<br />
Sonstiges - Altersteilzeitgeld<br />
Altersteilzeitgeld § 27 AlVG<br />
NEU<br />
Ab 1.1.2011(gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.1.2011<br />
geschlossen wurden)<br />
Voraussetzungen<br />
2004: Frauen ab 50½ Männer ab 55½<br />
2005: Frauen ab 51 Männer ab 56<br />
2006: Frauen ab 51½ Männer ab 56½<br />
2007: Frauen ab 52 Männer ab 57<br />
2008: Frauen ab 52½ Männer ab 57½<br />
2009: Frauen ab 53 Männer ab 58<br />
2010: Frauen ab 53 Männer ab 58<br />
2011: Frauen ab 53½ Männer ab 58½<br />
2012: Frauen ab 54 Männer ab 59<br />
2013: Frauen ab 54½ Männer ab 59½<br />
2014: Frauen ab 55 Männer ab 60<br />
Eine Altersteilzeit kann frühestens 7 Jahre vor dem Regelpensionsalter<br />
angetreten werden.<br />
Frauen ab 53 Jahre - Männer ab 58 Jahre<br />
Innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit müssen<br />
mindestens 15 Jahre einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung liegen.<br />
Der Zeitraum von 25 Jahren verlängert sich um Zeiten der Kinderbetreuung<br />
bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes. (Rahmenfristerstreckung)<br />
AK Infoservice 57
Sonstiges Altersteilzeitgeld<br />
Arbeitszeit<br />
Es muss mit dem Dienstgeber vereinbart werden, dass die Arbeitszeit<br />
auf 40% - 60% der bisherigen Normalarbeitszeit herabgesetzt wird. Im<br />
letzten Jahr vor der Altersteilzeit darf keine Teilzeitbeschäftigung unter<br />
der Mindestgrenze liegen (60 Prozent der Normalarbeitszeit). Der/die<br />
DienstnehmerIn hat keine Möglichkeit, den Arbeitgeber zum Abschluss<br />
einer Altersteilzeit zu verpflichten.<br />
Blocken<br />
Es muss nicht gleichmäßig eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt werden,<br />
es genügt, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums die<br />
Arbeitszeit nicht mehr als 40% - 60% der bisherigen Arbeitszeit ausmacht.<br />
Seit 1.1.2004 ist der Durchrechnungszeitraum beschränkt, die Freizeitphase<br />
darf nicht mehr als 2 ½ Jahre dauern.<br />
ACHTUNG:<br />
Für Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.9.2009 ist die Verpflichtung<br />
zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft generell entfallen.<br />
Lohnausgleich<br />
Durch kollektivvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung<br />
muss sicher gestellt sein, dass<br />
� Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Differenz zwischen dem<br />
bisher gebührenden Entgelt <strong>und</strong> dem der verringerten Arbeitszeit<br />
entsprechenden Entgelt besteht (das Entgelt darf zusammen mit<br />
dem Lohnausgleich die Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage nicht übersteigen);<br />
� der Dienstgeber die Beiträge zur Sozialversicherung auf der Basis vor<br />
Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlt;<br />
� die Abfertigung auf der Basis des Vollzeitentgeltes berechnet wird.<br />
Dauer<br />
Altersteilzeit kann bis zum frühest möglichen Anfallsalter für eine (vorzeitige)<br />
Alterspension vereinbart werden, d.h höchstens für 7 Jahre.<br />
(ACHTUNG: Bei geblockter Altersteilzeit ist die Freizeitphase begrenzt)<br />
Sonstiges Altersteilzeitgeld<br />
Die Altersteilzeit endet in jedem Fall, wenn Anspruch auf eine (vorzeitige)<br />
Alterspension oder Sonderruhegeld besteht.<br />
AUSNAHME: Eine Altersteilzeit kann höchstens 1 Jahr über den Zeitpunkt<br />
hinaus vereinbart werden, an dem Anspruch auf Korridorpension<br />
besteht (Vollendung des 62. Lebensjahres).<br />
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen<br />
Der Dienstgeber hat einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitgeld d.h. auf<br />
Ersatz seiner zusätzlichen Aufwendungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice.<br />
Bei Vereinbarungen ab 1.9.2009 ersetzt das Arbeitsmarktservice bei einer<br />
laufenden Altersteilzeit nur noch 90 Prozent der Differenz zwischen<br />
dem bisher gebührenden Entgelt <strong>und</strong> dem der verringerten Arbeitszeit<br />
entsprechenden Entgelt, maximal bis zur Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Das Arbeitsmarktservice ersetzt auch 90 Prozent der Differenz zwischen<br />
den Beiträgen zur Sozialversicherung entsprechend dem Entgelt<br />
für die reduzierte Arbeitszeit <strong>und</strong> den weiter zu leistenden Beiträgen vom<br />
Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit<br />
NEU:<br />
Bei Vereinbarungen ab 1.1.2011 ersetzt das Arbeitsmarktservice<br />
dem Arbeitgeber bei einer „geblockten“ Altersteilzeit nur noch 50<br />
Prozent seiner zusätzlichen Kosten.<br />
Rückersatz<br />
Das Arbeitsmarktservice kann jedes ungerechtfertigt bezogene Altersteilzeitgeld<br />
vom Dienstgeber zurückfordern.<br />
58 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 59
Sonstiges Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />
Sonstige - Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />
Übergangsgeld nach Altersteilzeit § 39 AlVG<br />
Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit dient zur Überbrückung, wenn<br />
nach einer Altersteilzeit die Pension nicht angetreten werden kann, weil<br />
das Pensionsalter durch die Pensionsreform 2003 erhöht wurde.<br />
ACHTUNG<br />
Gilt nur für zwischen 1.4.2003 <strong>und</strong> 31.12.2003 geschlossene Vereinbarungen,<br />
wenn die Altersteilzeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich<br />
angetreten wurde.<br />
Voraussetzungen<br />
� Frauen ab 56 ½ <strong>und</strong> Männer ab 61 ½ Jahre<br />
� der/die Versicherte ist nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos<br />
� er/sie kann die vorzeitige Alterspension nicht antreten, weil das<br />
Pensionsalter durch die Pensionsreform 2003 erhöht wurde<br />
� die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein<br />
Höhe<br />
Der Gr<strong>und</strong>betrag des Arbeitslosengeldes wird um 25 Prozent erhöht, für<br />
Angehörige gibt es Familienzuschläge.<br />
Bezugsdauer<br />
Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen<br />
für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
bezogen werden.<br />
Sonstiges<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten alle Bestimmungen für das Arbeitslosengeld auch<br />
für das Übergangsgeld. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Vermittlung<br />
besteht, können die Kontrollmeldungen ausgesetzt, <strong>und</strong> Auslandsaufenthalte<br />
zugelassen werden. (Derzeit gibt es eine entsprechende<br />
Richtlinie des AMS)<br />
BEHINDERTE<br />
60 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 61
Begünstigte Behinderte Begriff<br />
Behinderte in der Arbeitswelt<br />
Begünstigte Behinderte - Begriff<br />
Wer ist begünstigter Behinderter?<br />
Begünstigte Behinderte sind<br />
� österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von<br />
mindestens 50%.<br />
Folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens<br />
50% sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:<br />
� Unionsbürger, Staatsbürger in einem Vertragsstaat des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger <strong>und</strong> deren<br />
Familienangehörige,<br />
� Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange eine Berechtigung<br />
zum dauernden Aufenthalt im B<strong>und</strong>esgebiet vorliegt.<br />
� Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder<br />
„Daueraufenthalt Familienangehörige“,<br />
� Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen<br />
Mitgliedstaates der EU, denen eine Niederlassungsbewilligung<br />
in Österreich erteilt wurde.<br />
Es ist eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten<br />
Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch einen Bescheid<br />
auf Gr<strong>und</strong> eines Antrages erforderlich (eine Antragstellung auf<br />
Ausstellung eines Behindertenpasses reicht dazu nicht aus).<br />
Zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen aber auch jene behinderten<br />
Menschen, die<br />
� in einer Lehrausbildung<br />
� in einer Ausbildung zum Krankenpflegedienst<br />
� in einer Hebammenausbildung <strong>und</strong><br />
� nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden<br />
Beschäftigung stehen<br />
<strong>und</strong> einen Grad der Behinderung von mindestens 50Prozent nachweisen.<br />
62 AK Infoservice<br />
Begünstigte Behinderte Begriff<br />
Nicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählen behinderte<br />
Menschen<br />
� die sich noch in Ausbildung befinden (Ausnahme: siehe oben)<br />
� die das 65. Lebensjahr überschritten haben <strong>und</strong> nicht mehr in Beschäftigung<br />
stehen<br />
� die nach b<strong>und</strong>es- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine Pension<br />
wegen dauernder Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit<br />
oder eine Pension bzw. einen Ruhegenuss aus dem Versicherungsfall<br />
des Alters beziehen <strong>und</strong> nicht in Beschäftigung stehen,<br />
� die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis<br />
stehen <strong>und</strong> wegen Art <strong>und</strong> Schwere der Behinderung zur<br />
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz<br />
oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.<br />
Bei Vorliegen eines Bescheides oder Urteils, mit dem eine Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 50 Prozent festgestellt<br />
wird, erlischt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten,<br />
wenn die begünstigte Person nicht innerhalb von drei Monaten ab<br />
Rechtskraft des jeweiligen Bescheides oder Urteils gegenüber dem<br />
B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen erklärt, weiterhin diesem<br />
Personenkreis angehören zu wollen.<br />
Wer alle Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten<br />
Behinderten hat, diese Zugehörigkeit aber nicht beantragt hat,<br />
gilt als begünstigbar.<br />
Antrag<br />
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der<br />
begünstigten Behinderten ist bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
einzubringen.<br />
Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt?<br />
Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit<br />
zum Kreis der begünstigten Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz<br />
oder ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses<br />
nach dem B<strong>und</strong>esbehindertengesetz gestellt wird.<br />
Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt ausschließlich<br />
nach medizinischen Gesichtspunkten durch den ärztlichen Dienst der<br />
AK Infoservice<br />
63
Begünstigte Behinderte Begriff<br />
Begünstigte Behinderte<br />
Beschäftigungspflicht<br />
Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes. Die vom Behinderten tatsächlich<br />
ausgeübte oder angestrebte Erwerbstätigkeit bleibt bei dieser Einschätzung<br />
unberücksichtigt.<br />
Seit 1. 9. 2010 ist die Gr<strong>und</strong>lage für die Einschätzung die Einschätzungsverordnung<br />
nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Ein vor<br />
diesem Zeitpunkt festgestellter Grad der Behinderung wurde auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
der Richtsatzverordnung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz<br />
eingeschätzt.<br />
Wenn aus medizinischer Sicht zu erwarten ist, dass sich der Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />
in absehbarer Zeit bessern wird, kann ein Grad der Behinderung<br />
befristet festgestellt werden <strong>und</strong> durch eine zum Ende der Befristung<br />
neuerlich durchzuführende Untersuchung neu ermittelt werden.<br />
Ein unbefristet festgestellter Grad der Behinderung kann nur auf Gr<strong>und</strong><br />
einer Antragstellung des Menschen mit Behinderung neu festgestellt<br />
werden. Wurde der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung<br />
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz festgestellt, sind die<br />
Bestimmungen dieser Verordnung auch in jenen Fällen anzuwenden, in<br />
denen die Neufeststellung bis zum 31. August 2013 beantragt wird.<br />
Wird innerhalb eines Jahres nach einer Einschätzung ein neuerlicher<br />
Feststellungsantrag gestellt, ist dieser zurückzuweisen, wenn nicht eine<br />
erhebliche Veränderung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes nachgewiesen werden<br />
kann.<br />
Entspricht der festgestellte Grad der Behinderung nicht den Erwartungen,<br />
kann gegen diesen eine Berufung an die B<strong>und</strong>es-Berufungskommission<br />
erhoben werden. Dies wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn<br />
ein wesentliches Leiden bei der Einschätzung nicht berücksichtigt<br />
wurde oder wenn neue Bef<strong>und</strong>e, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung<br />
des Ges<strong>und</strong>heitszustandes ergibt, vorliegen.<br />
64 AK Infoservice<br />
Begünstigte Behinderte - Beschäftigungspflicht<br />
Beschäftigungspflicht<br />
Jeder Arbeitgeber, der in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt,<br />
ist verpflichtet auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten<br />
einzustellen.<br />
Die Anzahl der Behinderten, die eingestellt werden müssen, wird als<br />
Pflichtzahl bezeichnet.<br />
Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer<br />
eines Arbeitgebers im B<strong>und</strong>esgebiet ausgegangen. Auf die<br />
ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigen begünstigten Behinderten<br />
angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten, begünstigten<br />
Behinderten die Pflichtzahl, so ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.<br />
Folgende Behinderte werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet:<br />
� Blinde<br />
� begünstige Behinderte unter 19 Jahren<br />
� begünstigte Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses<br />
� begünstigte Behinderte über 50 Jahren mit mindestens 70 Prozent<br />
Behinderung<br />
� begünstigte Behinderte über 55 Jahren<br />
� Rollstuhlfahrer<br />
Kommt ein Dienstgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nach, muss<br />
er eine Ausgleichstaxe bezahlen.<br />
AK Infoservice<br />
65
Begünstigte Behinderte Ausgleichstaxe<br />
Begünstigte Behinderte<br />
Kündigungsschutz<br />
Begünstigte Behinderte - Ausgleichstaxe<br />
Kommt der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht für begünstigte Behinderte<br />
nicht nach, <strong>und</strong> stellt er weniger begünstigte Behinderte ein, als<br />
es seiner Pflichtzahl entspricht, so muss er für jeden nicht beschäftigten<br />
Behinderten eine Ausgleichstaxe entrichten.<br />
Die Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung je eines begünstigten Behinderten<br />
für 25 Arbeitnehmer beträgt ab 1. 1. 2011 für Betriebe<br />
� ab 25 bis 99 Arbeitnehmern monatl. 226,00 Euro<br />
� ab 100 bis 399 Arbeitnehmern monatl. 316,00 Euro<br />
� ab 400 Arbeitnehmern monatl. 336,00 Euro<br />
Die Ausgleichstaxen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
für Arbeit, Soziale Sicherheit <strong>und</strong> Konsumentenschutz<br />
verwaltet wird.<br />
Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die Förderung begünstigter<br />
Behinderter verwendet. Sie dienen der Errichtung <strong>und</strong> dem Ausbau<br />
von integrativen Betrieben <strong>und</strong> werden für Förderungsmaßnahmen <strong>und</strong><br />
Prämien an Arbeitgeber eingesetzt.<br />
Dienstgeber, die in Ausbildung stehende begünstigte Behinderte beschäftigen,<br />
erhalten eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe.<br />
Begünstigte Behinderte - Entgeltschutz<br />
Das Arbeitsentgelt eines begünstigten Behinderten darf wegen der Behinderung<br />
nicht gemindert werden. Es darf daher gr<strong>und</strong>sätzlich nicht geringer<br />
sein als das Entgelt eines Nichtbehinderten in gleicher Verwendung.<br />
Werden in einem Betrieb organisatorische Umstellungen notwendig, gilt<br />
ebenfalls der Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung von behinderten <strong>und</strong><br />
nichtbehinderten Arbeitnehmern mit gleicher Ausbildung <strong>und</strong> Verwendung.<br />
66 AK Infoservice<br />
Wenn eine Minderleistung vorliegt, die in der Behinderung begründet ist<br />
<strong>und</strong> durch technische Arbeitshilfen nicht ausgeglichen werden kann,<br />
können vom B<strong>und</strong>essozialamt aus dem Ausgleichstaxfonds durch das<br />
BASB (B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen) Zuschüsse zu<br />
den Lohnkosten geleistet werden.<br />
Begünstigte Behinderte - Kündigungsschutz<br />
Der Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte gilt bei Dienstverhältnissen,<br />
die ab dem 1. 1. 2011 begründet werden, erst ab dem 49. Monat<br />
des Dienstverhältnisses. Bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. 1. 2011<br />
begründet wurden, gilt der Kündigungsschutz ab dem 7. Monat des<br />
Dienstverhältnisses.<br />
Wird die Begünstigung erst während eines ab dem 1. 1. 2011 begründeten<br />
Dienstverhältnis festgestellt, gilt der Kündigungsschutz bereits ab<br />
dem 7. Monat des Dienstverhältnisses.<br />
Wenn die Begünstigung Folge eines Arbeitsunfalles ist oder wenn ein<br />
begünstigter Behinderter innerhalb eines Konzerns ein neues Dienstverhältnis<br />
in einem anderen Konzernbetrieb beginnt, gilt der Kündigungsschutz<br />
ab Eintritt des Ereignisses auch während der ersten sechs<br />
Monate des Dienstverhältnisses. Freie Dienstnehmer haben keinen<br />
Kündigungsschutz.<br />
Der Kündigungsschutz soll die Nachteile von begünstigten Behinderten<br />
auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Er bezweckt aber nicht, den Behinderten<br />
praktisch unkündbar zu machen.<br />
Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem begünstigten Behinderten<br />
durch Kündigung beenden, muss er die Zustimmung des bei<br />
der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes errichteten Behindertenausschusses<br />
vorher einholen.<br />
Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens<br />
beim B<strong>und</strong>essozialamt den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung<br />
<strong>und</strong> die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die<br />
binnen einer Woche dazu Stellung nehmen kann. Hat die Behinderten-<br />
AK Infoservice<br />
67
Begünstigte Behinderte Kündigungsschutz<br />
Begünstigte Behinderte<br />
Kündigungsschutz<br />
vertrauensperson einen Stellvertreter damit betraut, dieses Recht wahrzunehmen<br />
<strong>und</strong> dies dem Dienstgeber mitgeteilt, ist dieser vom Dienstgeber<br />
zu verständigen.<br />
Das B<strong>und</strong>esozialamt hat Vorsorge zu treffen, dass vor Einleitung eines<br />
Kündigungsverfahrens eine Krisenintervention angeboten wird.<br />
Vor der Stellungnahme des Behindertenausschusses ist der Betriebsrat<br />
bzw. die Personalvertretung bzw. das Amt der Landesregierung zu<br />
hören. Dem Dienstnehmer kommt im Verfahren Parteistellung zu. Freie<br />
Dienstnehmer haben keinen Kündigungsschutz.<br />
Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Zustimmung<br />
des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam!<br />
In besonderen Fällen kann nachträglich die Zustimmung erteilt werden.<br />
Die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss<br />
ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis<br />
der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles ist.<br />
Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung<br />
nicht bekannt war <strong>und</strong> auch nicht bekannt sein musste, dass der/die Arbeitnehmer/in<br />
dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört<br />
<strong>und</strong> keine Diskriminierung auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung vorliegt,<br />
kann dieser Umstand die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses<br />
zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigen.<br />
Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung die besondere<br />
Schutzbedürftigkeit des behinderten Arbeitnehmers zu berücksichtigen<br />
<strong>und</strong> zu prüfen, ob ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet<br />
werden kann. Er hat aber auch zu prüfen, ob dem Dienstgeber eine Fortsetzung<br />
des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann.<br />
68 AK Infoservice<br />
Letzteres wird dann nicht der Fall sein, wenn z.B.<br />
� der Tätigkeitsbereich des Behinderten entfällt <strong>und</strong> der Dienstgeber<br />
nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung<br />
an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden<br />
nicht weiter beschäftigt werden kann; oder<br />
� wenn der Behinderte unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu leisten,<br />
<strong>und</strong> der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte<br />
trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz<br />
ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;<br />
oder<br />
� wenn der Behinderte die ihm auf Gr<strong>und</strong> des Dienstverhältnisses<br />
obliegende Pflichten beharrlich verletzt <strong>und</strong> der Weiterbeschäftigung<br />
Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.<br />
Die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines<br />
behinderten Arbeitnehmers setzt nicht unbedingt ein Verschulden des<br />
begünstigten Behinderten voraus. Für eine gerechtfertigte Kündigung<br />
genügen auch schon rein sachliche, im Betrieb selbst gelegene Gründe,<br />
z.B. eine Betriebsstilllegung.<br />
Die Kündigungsfrist eines begünstigten Behinderten beträgt mindestens<br />
vier Wochen.<br />
Bei begünstigten Behinderten, die Mitglieder eines Betriebsrates, einer<br />
Personalvertretung, eines Jugendvertrauensrates oder Behindertenvertrauenspersonen<br />
sind, gelten nicht die Kündigungsschutzbestimmungen<br />
des Behinderteneinstellungsgesetzes, sondern die des Arbeitsverfassungsgesetzes.<br />
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten<br />
kann erfolgen durch:<br />
Kündigung durch den Dienstgeber<br />
Diese ist nur wirksam, wenn der Behindertenausschuss der beabsichtigten<br />
Kündigung - in besonderen Ausnahmefällen der bereits ausgesprochenen<br />
Kündigung - zustimmt.<br />
AK Infoservice<br />
69
Begünstigte Behinderte Kündigungsschutz<br />
Begünstigte Behinderte<br />
Behindertenvertrauensperson<br />
Kündigung durch den Dienstnehmer<br />
Diese ist wie bei Dienstnehmern ohne Behinderung unter Einhaltung der<br />
Kündigungsfrist möglich.<br />
Entlassung<br />
Der Behindertenausschuss ist nicht zu befassen. Sie kann nur beim Arbeits-<br />
<strong>und</strong> Sozialgericht angefochten werden. Liegt eine ungerechtfertigte<br />
Entlassung vor (kein wichtiger Gr<strong>und</strong>), ist diese entweder rechtsunwirksam<br />
<strong>und</strong> das Arbeitsverhältnis bleibt weiter aufrecht oder es<br />
besteht Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung im Ausmaß von<br />
sechs Monatsentgelten.<br />
Zeitablauf:<br />
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung.<br />
Vorzeitiger Austritt:<br />
Wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
unzumutbar machen. Diese Lösungsart sollte niemals voreilig<br />
<strong>und</strong> immer erst nach Rücksprache mit dem ÖGB oder der AK gewählt<br />
werden.<br />
Einvernehmliche Lösung:<br />
Diese erfolgt auf Gr<strong>und</strong> einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer<br />
<strong>und</strong> dem Arbeitgeber, am besten in schriftlicher Form.<br />
Gesetz:<br />
Wenn dienstrechtliche Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft<br />
die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Krankheit<br />
vorsehen <strong>und</strong> der Behindertenausschuss spätestens drei Monate<br />
vor Ablauf dieser Frist verständigt wurde. Das Dienstverhältnis endet frühestens<br />
drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss.<br />
70 AK Infoservice<br />
Begünstigte Behinderte -<br />
Fürsorgepflicht des Dienstgebers<br />
Neben der im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Fürsorgepflicht,<br />
nach der Dienstgeber verpflichtet sind, auf ihre Kosten dafür<br />
zu sorgen, dass Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Dienstnehmer, soweit es<br />
nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden, ist im<br />
Behinderteneinstellungsgesetz auch eine besondere Fürsorgepflicht<br />
der Dienstgeber gegenüber begünstigten Behinderten verankert. Danach<br />
haben Dienstgeber bei Beschäftigung von begünstigten Behinderten<br />
auf deren Ges<strong>und</strong>heitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.<br />
Darüber hinaus haben Dienstgeber die geeigneten <strong>und</strong> erforderlichen<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang<br />
zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg<br />
<strong>und</strong> die Teilnahme an Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen,<br />
wenn sie das nicht unverhältnismäßig belastet. Die Belastung<br />
ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förde rungs -<br />
maßnahmen ausgeglichen werden kann.<br />
Begünstigte Behinderte -<br />
Behindertenvertrauensperson<br />
Wer ist das?<br />
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte<br />
beschäftigt sind, sind Behindertenvertrauenspersonen <strong>und</strong> deren<br />
Stellvertreter zu wählen. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte im<br />
Betrieb beschäftigt, so sind eine Behindertenvertrauensperson <strong>und</strong><br />
zwei Stellvertreter zu wählen. Wenn dauernd mindestens 40 begünstigte<br />
Behinderte im Betrieb beschäftigt sind, so sind eine Behindertenvertrauensperson<br />
<strong>und</strong> drei Stellvertreter zu wählen.<br />
Die Wahl ist gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen, wobei<br />
die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung<br />
<strong>und</strong> Anfechtung der Wahl des Betriebsrates anzuwenden sind.<br />
AK Infoservice<br />
71
Begünstigte Behinderte Behindertenvertrauensperson<br />
Begünstigte Behinderte<br />
Behindertenvertrauensperson<br />
Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Angestellten fünf<br />
oder mehr Behinderte angehören, so ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson<br />
<strong>und</strong> ein Stellvertreter zu wählen.<br />
Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten, die am Tag der<br />
Wahlausschreibung <strong>und</strong> am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.<br />
Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag<br />
der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind,<br />
das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Das Ergebnis der Wahl ist der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes, der<br />
Arbeiterkammer <strong>und</strong> der Gewerkschaft mitzuteilen.<br />
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson beträgt vier Jahre.<br />
Bei Bestehen eines Zentralbetriebsrates ist eine Zentralbehindertenvertrauensperson,<br />
bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzernbehindertenvertrauensperson<br />
zu wählen.<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Rechte der Behindertenvertrauensperson<br />
Die Behindertenvertrauensperson muss die wirtschaftlichen, sozialen,<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten<br />
wahrnehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson<br />
beizustehen <strong>und</strong> erforderliche Auskünfte zu erteilen.<br />
Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen,<br />
� auf die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />
hinzuwirken <strong>und</strong> darüber zu wachen, dass die Vorschriften,<br />
die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten,<br />
eingehalten werden;<br />
� über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber<br />
� <strong>und</strong> erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen<br />
Stellen Mitteilung zu machen <strong>und</strong> auf die Beseitigung der<br />
Mängel hinzuwirken;<br />
� Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung,<br />
beruflicher <strong>und</strong> medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten<br />
<strong>und</strong> auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern<br />
hinweisen.<br />
72 AK Infoservice<br />
� Die Behindertenvertrauensperson bzw. der damit betraute Stellvertreter<br />
ist berechtigt, bei allen Sitzungen des Betriebsrates <strong>und</strong> des<br />
Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrates mit<br />
beratender Stimme teilzunehmen. Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson<br />
sind in deren Auftrag berechtigt, auch bei Anwesenheit<br />
der Behindertenvertrauensperson im Betrieb, deren Aufgaben<br />
wahrzunehmen.<br />
Die Behindertenvertrauensperson bzw. der damit betraute Stellvertreter<br />
ist berechtigt, einmal im Jahr eine Versammlung aller begünstigten<br />
Behinderten eines Betriebes einzuberufen.<br />
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson<br />
zu beraten <strong>und</strong> ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat er die Behindertenvertrauensperson<br />
über wichtige, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten,<br />
wie Beginn, Ende <strong>und</strong> Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter<br />
Arbeitnehmer, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen<br />
von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.<br />
Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens<br />
beim B<strong>und</strong>essozialamt den Betriebsrat/die Personalvertretung<br />
<strong>und</strong> die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die binnen<br />
einer Woche dazu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson<br />
einen Stellvertreter damit betraut, dieses Recht wahrzunehmen<br />
<strong>und</strong> dies dem Dienstgeber mitgeteilt, ist dieser vom Dienstgeber<br />
zu verständigen.<br />
Der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind zur ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- <strong>und</strong> Geschäftserfordernisse<br />
sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der<br />
Größe des Betriebes <strong>und</strong> den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson<br />
angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich<br />
zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat unentgeltlich für die<br />
Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten <strong>und</strong> Gegenstände zu<br />
sorgen.<br />
Die Behindertenvertrauensperson <strong>und</strong> ihr Stellvertreter haben dieselben<br />
persönlichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten wie Mitglieder des Betriebsrates. Bei<br />
einer allenfalls beabsichtigten Kündigung einer Vertrauensperson gelten<br />
AK Infoservice<br />
73
Begünstigte Behinderte Behindertenpass<br />
Diskriminierungsverbote<br />
Diskriminierungsverbote<br />
nicht die Kündigungsschutzbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes,<br />
sondern die Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetztes<br />
über den Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz von Mitgliedern<br />
des Betriebsrates.<br />
Auf Antrag können Behindertenvertrauenspersonen notwendige Barauslagen<br />
für Reise- <strong>und</strong> Schulungskosten aus dem Ausgleichstaxfonds<br />
erstattet werden. Die Entscheidungsbefugnis, ob <strong>und</strong> welche Barauslagen<br />
erstattet werden, liegt ausschließlich bei der zuständigen Landesstelle<br />
des B<strong>und</strong>essozialamts.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson<br />
zu beraten <strong>und</strong> ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />
Die Behindertenvertrauensperson <strong>und</strong> ihr Stellvertreter haben dieselben<br />
persönlichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten wie Mitglieder des Betriebsrates. Bei<br />
einer allenfalls beabsichtigten Kündigung einer Vertrauensperson gelten<br />
nicht die Kündigungsschutzbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes,<br />
sondern die Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetztes<br />
über den Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz von Mitgliedern<br />
des Betriebsrates.<br />
Auf Antrag können Behindertenvertrauenspersonen notwendige Barauslagen<br />
für Reise- <strong>und</strong> Schulungskosten aus dem Ausgleichstaxfonds<br />
erstattet werden. Die Entscheidungsbefugnis, ob <strong>und</strong> welche Barauslagen<br />
erstattet werden, liegt ausschließlich bei der zuständigen Landesstelle<br />
des B<strong>und</strong>essozialamts.<br />
Begünstigte Behinderte - Behindertenpass<br />
Auf Antrag ist behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung<br />
bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent ein Behindertenpass<br />
auszustellen. Dieser Antrag führt noch nicht zur Feststellung,<br />
dass die antragstellende Person zum Kreis der begünstigten Personen<br />
gehört.<br />
74 AK Infoservice<br />
Ebenfalls Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses haben Bezieher<br />
einer Leistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, dauernder Erwerbsunfähigkeit,<br />
Dienstunfähigkeit, eines Pflegegeldes oder einer erhöhten<br />
Familienbeihilfe.<br />
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der den Vor- <strong>und</strong><br />
Zunamen, das Geburtsdatum <strong>und</strong> den Wohnort des behinderten Menschen<br />
sowie einen festgestellten Grad der Behinderung bzw. den Grad<br />
der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten hat. Zusätzliche Eintragungen,<br />
mit denen Rechte <strong>und</strong> Vergünstigungen nachgewiesen werden<br />
können, werden auf Antrag des behinderten Menschen durch das<br />
B<strong>und</strong>essozialamt vorgenommen.<br />
Ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist bei der Landesstelle<br />
des B<strong>und</strong>essozialamtes einzubringen.<br />
Diskriminierungsverbote<br />
Ziel:<br />
Beseitigung oder Verhinderung der Diskriminierung von Menschen mit<br />
Behinderungen.<br />
Behinderung:<br />
Auswirkung einer voraussichtlich mehr als sechs Monate vorliegenden<br />
körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung<br />
oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die<br />
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft <strong>und</strong> oder am Arbeitsleben zu erschweren.<br />
Ein festgestellter Grad der Behinderung ist nicht erforderlich.<br />
AK Infoservice<br />
75
Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />
Diskriminierungsverbote<br />
Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />
Diskriminierungsverbote -<br />
Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />
Personenkreis:<br />
Diese Bestimmungen gelten nicht nur für begünstigte Behinderte im<br />
Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, sondern für alle Menschen<br />
mit Behinderung.<br />
Geltungsbereich:<br />
� Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichen Vertrag beruhen,<br />
� Zugang zu allen Formen <strong>und</strong> Ebenen der Berufsberatung, Berufsausbildung,<br />
beruflicher Weiterbildung <strong>und</strong> Umschulung einschließlich<br />
der praktischen Berufserfahrung,<br />
� Mitgliedschaft <strong>und</strong> Mitwirkung zu einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation<br />
oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten<br />
Berufsgruppe angehören, einschließlich der Leistungen einer<br />
solchen Organisation,<br />
� Bedingungen für den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit<br />
� Öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse zum B<strong>und</strong>,<br />
� Ausbildungsverhältnisse aller Art zum B<strong>und</strong>,<br />
� Beschäftigungsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz,<br />
� Beschäftigungsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen.<br />
Für Dienstverhältnisse land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Arbeiter nach<br />
dem Landarbeitsgesetz, arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse<br />
zu einem Land, Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie für<br />
Landeslehrer bestehen Sonderbestimmungen in den Ländern.<br />
Diskriminierungsverbot:<br />
Niemand darf auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar<br />
diskriminiert werden, insbesondere nicht<br />
a) bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,<br />
b) bei der Festsetzung des Entgelts,<br />
c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,<br />
d) bei Maßnahmen der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung <strong>und</strong> Umschulung,<br />
76 AK Infoservice<br />
e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen <strong>und</strong> der<br />
Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),<br />
f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,<br />
g) bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />
h) beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen<br />
Weiterbildung <strong>und</strong> Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,<br />
i) bei der Mitgliedschaft <strong>und</strong> Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation<br />
oder einer Organisation, deren Mitglieder einer<br />
bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme<br />
der Leistungen solcher Organisationen,<br />
j) bei den Bedingungen für den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit.<br />
Diese Bestimmungen gelten auch für Elternteile, die wegen der Behinderung<br />
eines Kindes diskriminiert werden, dessen behinderungsbedingt<br />
erforderliche Betreuung sie wahrnehmen.<br />
Sie gelten auch für Angehörige, die wegen der Behinderung einer Person<br />
diskriminiert werden, deren behinderungsbedingte Betreuung sie<br />
überwiegend wahrnehmen.<br />
Betriebliche Einstufungsregelungen, Kollektivverträge <strong>und</strong> Mindestlohntarife<br />
dürfen keine Bestimmungen enthalten, die zu einer Diskriminierung<br />
auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung führen.<br />
Bei Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung sind keine Kriterien für die<br />
Beurteilung der Tätigkeit zulässig, die zu einer Diskriminierung führen.<br />
Diskriminierungsbegriff:<br />
a) Unmittelbare Diskriminierung: in vergleichbarer Situation weniger<br />
günstige Behandlung, als sie eine andere Person erfährt, erfahren hat<br />
oder erfahren würde.<br />
b) Mittelbare Diskriminierung: wenn anscheinend neutrale Vorschriften,<br />
Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche<br />
(Barrieren) Menschen mit Behinderungen benachteiligen können.<br />
Ausnahme: durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, angemessen<br />
<strong>und</strong> erforderlich.<br />
c) Wenn eine Person zur Diskriminierung aus dem Gr<strong>und</strong> einer Behinderung<br />
angewiesen wird, liegt ebenfalls Diskriminierung vor.<br />
AK Infoservice<br />
77
Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />
Diskriminierungsverbote<br />
Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />
Keine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Ungleichbehandlung wegen<br />
eines Merkmals vorliegt, das im Zusammenhang mit einer Behinderung<br />
steht, wenn dieses Merkmal auf Gr<strong>und</strong> der Art einer bestimmten beruflichen<br />
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine<br />
wesentliche <strong>und</strong> entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, sofern<br />
es sich um eine rechtmäßige <strong>und</strong> angemessene Anforderung handelt.<br />
Wenn die Beseitigung einer Benachteiligung rechtswidrig oder wegen<br />
unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre, liegt ebenfalls keine<br />
Diskriminierung vor. Bei der Prüfung, ob eine Belastung unverhältnismäßig<br />
ist, sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />
a) der durch die Beseitigung entstehende Aufwand,<br />
b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers bzw. des jeweiligen<br />
Rechtsträgers,<br />
c) Förderungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln für diese Maßnahmen,<br />
d) die zwischen dem 1. 1. 2006 <strong>und</strong> der behaupteten Diskriminierung<br />
vergangene Zeit.<br />
Wenn eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, insbesondere bei<br />
der Beseitigung von Benachteiligungen im Sinne einer barrierefreien Gestaltung<br />
der betrieblichen oder sonstigen Arbeitswelt, liegt eine Diskriminierung<br />
vor, wenn trotz zumutbarer Maßnahmen kein Zustand hergestellt<br />
wird, der eine maßgebliche Verbesserung der Situation im Sinne<br />
einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung darstellt.<br />
Bei einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist das Vorliegen<br />
<strong>und</strong> die Einhaltung einschlägiger <strong>und</strong> anwendbarer Rechtsvorschriften<br />
zu prüfen. Barrierefreiheit liegt vor, wenn bauliche <strong>und</strong> sonstige Anlagen,<br />
Verkehrsmittel <strong>und</strong> technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung<br />
<strong>und</strong> sonstige gestaltete Lebensbereiche Menschen<br />
mit Behinderung ohne besondere Erschwernis <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
ohne fremde Hilfe zugänglich <strong>und</strong> nutzbar sind.<br />
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen<br />
Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen<br />
werden, gelten nicht als Diskriminierung.<br />
78 AK Infoservice<br />
Belästigung:<br />
Bei Belästigung liegt Diskriminierung vor: in Zusammenhang mit einer<br />
Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen,<br />
die bezwecken oder bewirken, dass die Würde verletzt <strong>und</strong><br />
ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes<br />
oder demütigendes Umfeld geschaffen wird.<br />
Diskriminierung liegt auch vor, wenn es ein Dienstgeber schuldhaft unterlässt,<br />
im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />
Bestimmungen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages<br />
angemessene Abhilfe zu schaffen.<br />
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung<br />
vor.<br />
Schlichtungsverfahren vor dem B<strong>und</strong>essozialamt:<br />
Dieses Schlichtungsverfahren ist bei jeder Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamts<br />
durchzuführen.<br />
Zuständig ist die Landesstelle, in dem der Dienstgeber seinen Standort<br />
hat.<br />
Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung mit der schriftlichen<br />
oder mündlichen Bekanntgabe des Sachverhalts bei der Landesstelle<br />
des B<strong>und</strong>essozialamts. Die Diskriminierung durch eine Behinderung<br />
muss behauptet werden.<br />
Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder der Zustellung<br />
der Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamts, dass keine gütliche Einigung erzielt<br />
werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person.<br />
Im Schlichtungsverfahren wird nicht geprüft, ob tatsächlich eine Diskriminierung<br />
auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung vorliegt. Das B<strong>und</strong>essozialamt<br />
hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen<br />
nach b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesgesetzlichen Vorschriften zu<br />
versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich herbeizuführen.<br />
Der Einsatz von Mediation durch externe Mediatorinnen/Mediatoren ist<br />
anzubieten.<br />
AK Infoservice<br />
79
Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />
Diskriminierungsverbote<br />
Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt<br />
Es gibt keine Verpflichtung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.<br />
Im Schlichtungsverfahren trägt der B<strong>und</strong> die Kosten für die Mediation,<br />
eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen <strong>und</strong><br />
Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten entsprechend der (zu erlassenden)<br />
Richtlinien.<br />
Bei Mehrfachdiskriminierungen aus verschiedenen Gründen (nicht nur<br />
wegen einer Behinderung) sind alle Diskriminierungstatbestände im<br />
Schlichtungsverfahren vor dem B<strong>und</strong>essozialamt abzuhandeln.<br />
Verfahren vor dem ordentlichen Gericht:<br />
Ansprüche können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn in der<br />
Sache vorher beim B<strong>und</strong>essozialamt ein Schlichtungsverfahren durchgeführt<br />
wurde. Ist nicht innerhalb von längstens drei Monaten, im Falle<br />
einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung<br />
eines solchen Verfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden,<br />
ist eine Klage bei einem ordentlichen Gericht zulässig. Dieser Klage ist<br />
die Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamts anzuschließen, aus der hervorgeht,<br />
dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.<br />
Für die Geltendmachung bei Gericht gelten folgende Fristen:<br />
a) )im Falle einer Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung: sechs<br />
Monate ab der Ablehnung<br />
b) im Falle einer Kündigung oder Entlassung, bei Benachteiligung,<br />
Kündigung oder Entlassung infolge einer Beschwerde wegen einer<br />
Diskriminierung (dies gilt auch für andere Dienstnehmer, die im Verfahren<br />
als Auskunftsperson oder Zeugen auftreten oder die eine Beschwerde<br />
eines anderen Dienstnehmers unterstützen: 14 Tage ab<br />
Zugang<br />
c) im Falle einer Belästigung: sechs Monate<br />
d) in allen anderen Fällen: drei Jahre<br />
Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim B<strong>und</strong>essozialamt<br />
hemmt die Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung<br />
der Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamtes an die eine Diskriminierung behauptende<br />
Person, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt<br />
werden konnte, beendet diese Fristenhemmung.<br />
80 AK Infoservice<br />
Im Falle einer Kündigung oder Entlassung steht der betroffenen Person<br />
nach Zustellung der Bestätigung jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen,<br />
in allen anderen Fällen eine solche von 3 Monaten für die Erhebung<br />
der Klage offen.<br />
Bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche besteht ein erhebliches<br />
Kostenrisiko.<br />
Verfahren vor einer Dienstbehörde:<br />
Für die Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten auf Gr<strong>und</strong> einer<br />
Diskriminierung wegen Behinderung gelten obige Gr<strong>und</strong>sätze.<br />
Ein Bescheid einer Dienstbehörde darf erst nach Beendigung des<br />
Schlichtungsverfahrens ergehen. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an<br />
einer Schlichtung mitzuwirken <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>essozialamt die erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
Beweislast:<br />
Die von einer Diskriminierung betroffene Person hat vor Gericht eine Diskriminierung<br />
oder Belästigung glaubhaft zu machen.<br />
Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass ein anderes vom Beklagten<br />
glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung<br />
ausschlaggebend war.<br />
In den Fällen einer Belästigung oder einer Diskriminierung durch Barrieren<br />
obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller<br />
Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft<br />
gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.<br />
AK Infoservice<br />
81
Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft<br />
Diskriminierungsverbote<br />
Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft<br />
Diskriminierungsverbote -<br />
bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />
Geltungsbereich:<br />
Verwaltung des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.<br />
Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung <strong>und</strong> Begründung<br />
sowie Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb<br />
eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu <strong>und</strong> der Versorgung mit<br />
Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,<br />
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des B<strong>und</strong>es<br />
fällt.<br />
Personenkreis:<br />
Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische<br />
Verfassung nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter<br />
typischen Zustand in einem Ausmaß abweichen, das geeignet ist, die<br />
Teilhabe an der Gesellschaft zu beeinträchtigen.<br />
Personen, die auf Gr<strong>und</strong> der Behinderung eines oder einer von ihnen betreuten<br />
Angehörigen (Kind, Stief-, Wahl-, Pflegekind) diskriminiert werden.<br />
Angehörige, die auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung einer von ihnen überwiegend<br />
betreuten Person diskriminiert werden. Als Angehörige gelten<br />
Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern, Geschwister sowie<br />
Ehe- <strong>und</strong> Lebenspartner.<br />
Bei Belästigung ist das Diskriminierungsverbot auf Verwandte in gerader<br />
Linie, Geschwister sowie Ehe- <strong>und</strong> Lebenspartner von Menschen<br />
mit Behinderung anzuwenden.<br />
Arten der Diskriminierung:<br />
a) Unmittelbare Diskriminierung: in vergleichbarer Situation weniger<br />
günstige Behandlung, als eine andere Person erfährt, erfahren hat<br />
oder erfahren würde.<br />
82 AK Infoservice<br />
b) Mittelbare Diskriminierung: wenn anscheinend neutrale Vorschriften,<br />
Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche<br />
(Barrieren) Menschen mit Behinderungen benachteiligen können.<br />
Ausnahme: durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, angemessen<br />
<strong>und</strong> erforderlich.<br />
c) Belästigung: in Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte,<br />
unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die bezwecken<br />
oder bewirken, dass die Würde verletzt <strong>und</strong> ein einschüchterndes,<br />
feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder<br />
demütigendes Umfeld geschaffen wird.<br />
d) Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Gr<strong>und</strong> einer<br />
Behinderung.<br />
Unverhältnismäßige Belastungen:<br />
Wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen,<br />
insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger<br />
Belastungen unzumutbar wäre, liegt keine Diskriminierung<br />
vor.<br />
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />
a) der mit der Beseitigung verb<strong>und</strong>ene Aufwand,<br />
b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden<br />
Partei<br />
c) Förderungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln für die Maßnahmen<br />
d) die zwischen dem 1. 1. 2006 <strong>und</strong> der behaupteten Diskriminierung<br />
vergangene Zeit<br />
e) die Auswirkung einer Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen<br />
der Gruppe der Menschen mit Behinderung<br />
f) beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende<br />
Bedarf an der Benutzung der betreffenden WohnungDiskriminierungsverbote<br />
Wenn eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, liegt aber dann eine<br />
Diskriminierung vor, wenn trotz zumutbarer Maßnahmen kein Zustand<br />
hergestellt wird, der eine maßgebliche Verbesserung der Situation im<br />
Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung<br />
darstellt.<br />
AK Infoservice<br />
83
Diskriminierungsverbote Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft<br />
Diskriminierungsverbote<br />
Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft<br />
Bei einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist das Vorliegen<br />
<strong>und</strong> die Einhaltung einschlägiger <strong>und</strong> anwendbarer Rechtsvorschriften<br />
zu prüfen.<br />
Barrierefreiheit liegt vor, wenn bauliche <strong>und</strong> sonstige Anlagen, Verkehrsmittel<br />
<strong>und</strong> technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung<br />
<strong>und</strong> sonstige gestaltete Lebensbereiche Menschen<br />
mit Behinderung ohne besondere Erschwernis <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
ohne fremde Hilfe zugänglich sind.<br />
Positive Maßnahmen:<br />
Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe<br />
von Menschen mit Behinderungen am Leben der Gesellschaft gelten<br />
nicht als Diskriminierung.<br />
Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Barrieren:<br />
Hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken,<br />
Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen,<br />
Schienenfahrzeugen <strong>und</strong> anderen öffentlichen Verkehrsmitteln gelten<br />
gestaffelte <strong>und</strong> an Bedingungen geknüpfte Übergangsbestimmungen<br />
bis zum 31.12.2015, während derer keine Rechtsfolgen ausgelöst<br />
werden. In vom B<strong>und</strong> genutzten Gebäuden gelten diese Übergangsbestimmungen<br />
bis 31.12.2019 wenn ein Teiletappenplan für die Beseitigung<br />
der baulichen Barrieren auf der jeweiligen Homepage bis<br />
31.12.2010 k<strong>und</strong>gemacht wurde.<br />
Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes:<br />
Bei Diskriminierung besteht jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens<br />
<strong>und</strong> auf eine Entschädigung für erlittene persönliche<br />
Beeinträchtigung.<br />
Bei Belästigung besteht jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen<br />
Schadens gegenüber dem Belästiger. Neben dem Ersatz einer allfälligen<br />
Vermögenseinbuße besteht Anspruch auf angemessenen Schadenersatz<br />
zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung,<br />
mindestens jedoch auf 400,00 Euro.<br />
84 AK Infoservice<br />
Dies gilt auch bei Belästigung, die in Vollziehung der Gesetze erfolgt.<br />
Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist auf<br />
die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit<br />
der Beeinträchtigung <strong>und</strong> Mehrfachdiskriminierungen Bedacht<br />
zu nehmen.<br />
Weder die betroffene Person, noch eine andere, die als Zeugin oder<br />
Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde<br />
einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf<br />
eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung<br />
des Diskriminierungsverbots benachteiligt werden.<br />
Geltendmachung von Ansprüchen:<br />
Wenn die Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist, können<br />
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht werden.<br />
Das Schlichtungsverfahren beim B<strong>und</strong>essozialamt ersetzt dabei das<br />
Aufforderungsverfahren.<br />
Sonstige Ansprüche können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend<br />
gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim B<strong>und</strong>essozialamt<br />
ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde <strong>und</strong> in diesem nicht<br />
längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung eine gütliche Einigung<br />
erzielt wurde. Der Klage ist eine Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamts<br />
anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt wurde.<br />
Bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen besteht ein<br />
beträchtliches Kostenrisiko.<br />
Für die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine<br />
Verjährungsfrist von sechs Monaten, für alle anderen Ansprüche eine<br />
solche von drei Jahren.Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens<br />
beim B<strong>und</strong>essozialamt hemmt alle Fristen.<br />
Die Zustellung der amtswegigen Bestätigung des B<strong>und</strong>essozialamtes an<br />
die betroffene Person darüber, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung<br />
erzielt werden konnte, beendet diese Fristenhemmung.<br />
AK Infoservice<br />
85
Diskriminierungsverbote Sonderprogramme<br />
Begünstigte Behinderte<br />
Behindertenanwalt<br />
Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest<br />
noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung<br />
offen.<br />
Schlichtungsverfahren vor dem B<strong>und</strong>essozialamt:<br />
Für das Schlichtungsverfahren gelten die gleichen Bestimmungen, die<br />
bereits unter dem Abschnitt „Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt“<br />
dargestellt wurden.<br />
Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung:<br />
Wenn eine Diskriminierung sowohl nach diesem B<strong>und</strong>esgesetz als auch<br />
auf Gr<strong>und</strong> einer Verletzung des Gebots auf Gleichbehandlung ohne Unterschied<br />
der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen geltend<br />
gemacht wird, sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren<br />
beim B<strong>und</strong>essozialamt abzuhandeln.<br />
Beweislast:<br />
Bei Berufung auf eine erlittene Diskriminierung hat die betroffene Person<br />
diesen Umstand glaubhaft zu machen.<br />
Der beklagten Partei obliegt es, außer in Fällen einer Belästigung oder<br />
einer Diskriminierung durch Barrieren, zu beweisen, dass es bei Abwägung<br />
aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr<br />
glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend<br />
war.<br />
Bei Berufung auf eine Belästigung oder eine Diskriminierung auf Gr<strong>und</strong><br />
von Barrieren, obliegt es der beklagten Partei, zu beweisen, dass es bei<br />
Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihr glaubhaft<br />
gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.<br />
Verbandsklage:<br />
Eine Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung auf Gr<strong>und</strong> einer<br />
Behinderung ist nur in Einzelfällen <strong>und</strong> nur durch die Österreichische<br />
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zulässig, wenn vorher eine entsprechende<br />
Empfehlung des B<strong>und</strong>esbehindertenbeirats ergangen ist,<br />
86 AK Infoservice<br />
die zumindest mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen<br />
Stimmen beschlossen wurde.<br />
Gebührenfreiheit:<br />
Die zur Durchführung des Behindertengleichstellungsgesetzes erforderlichen<br />
Amtshandlungen, Eingaben <strong>und</strong> Vollmachten sind von Verwaltungsabgaben<br />
befreit.<br />
Begünstigte Behinderte - Behindertenanwalt<br />
Aufgaben des Behindertenanwalts:<br />
Unterstützung <strong>und</strong> Beratung von Personen, die sich im Sinne des B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetzes<br />
oder des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />
diskriminiert fühlen.<br />
Zu diesem Zweck können Sprechst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Sprechtage im gesamten<br />
B<strong>und</strong>esgebiet abgehalten werden.<br />
Der Behindertenanwalt ist bei seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig<br />
<strong>und</strong> an keine Weisungen geb<strong>und</strong>en.<br />
Der Behindertenanwalt kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung<br />
von Menschen mit Behinderungen durchführen, Berichte<br />
veröffentlichen <strong>und</strong> Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von<br />
Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.<br />
Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den B<strong>und</strong>esminister<br />
für soziale Sicherheit, Generationen <strong>und</strong> Konsumentenschutz<br />
zu legen sowie dem B<strong>und</strong>esbehindertenbeirat mündlich zu berichten.<br />
Behindertenanwalt<br />
Babenbergerstrasse 5, 1010 Wien<br />
Tel.: 0800 / 80 80 16<br />
Fax: 01 /71 100 - 22 37<br />
AK Infoservice<br />
87
Förderungen am Arbeitsplatz Ingegratiionsbeihilfe<br />
Förderungen am Arbeitsplatz<br />
Entgeltbeihilfe<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Lohnförderungen<br />
Lohnförderungen - Allgemeines<br />
Lohnförderungen kommen nur in Betracht, wenn ein voll sozialversicherungspflichtiges<br />
(über der Geringfügigkeitsgrenze) Arbeitsverhältnis<br />
vorliegt <strong>und</strong> die arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtlichen Vorschriften eingehalten<br />
werden.<br />
Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderwerbers angehören,<br />
können nicht gefördert werden. Der B<strong>und</strong>, die Länder, das<br />
AMS <strong>und</strong> die Sozialversicherungsträger sind von der Förderung ausgeschlossen.<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Zuschussleistung ist das betriebsübliche,<br />
im Zweifel das kollektivvertragliche Entgelt ohne Sonderzahlungen, Arbeitgeberbeiträge,<br />
Überst<strong>und</strong>en, Zulagen, Diäten, etc., wobei (regional<br />
unterschiedlich) die Entgeltnebenkosten in die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />
mit einem Pauschalbetrag von 50. v.H. des Entgelts einbezogen werden<br />
können.<br />
Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Integrationsbeihilfe<br />
Integrationsbeihilfe<br />
Für nicht in Beschäftigung stehende behinderte Personen kann eine Integrationsbeihilfe<br />
als Zuschuss zu den Lohn <strong>und</strong> Ausbildungskosten gewährt<br />
werden.<br />
Voraussetzung:<br />
Voraussetzung ist die erstmalige Begründung eines Dienstverhältnisses<br />
mit diesem/r Dienstnehmer/in.<br />
88 AK Infoservice<br />
Zuschusshöhe:<br />
Für das erste Jahr maximal 700 Euro im Monat<br />
Für das zweite Jahr für Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahrmaximal<br />
500 Euro.<br />
Dem B<strong>und</strong>, den Ländern, dem AMS, den Sozialversicherungsträgern<br />
<strong>und</strong> für unkündbare Beamte kann kein Zuschuss gewährt werden.<br />
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />
Antragstellung: durch den Dienstgeber vor Beginn des Dienstverhältnisses<br />
bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Entgeltbeihilfe<br />
Entgeltbeihilfe<br />
Wenn bei einem Behinderten eine wesentliche Leistungsminderung auf<br />
seinem Arbeitsplatz besteht, die durch technische Arbeitshilfen nicht<br />
ausgeglichen werden kann, besteht für den Dienstgeber die Möglichkeit,<br />
einen Zuschuss zu den Lohn- <strong>und</strong> Ausbildungskosten zu erhalten.<br />
Für die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist nicht der Grad der Behinderung<br />
sondern der Grad der Leistungsminderung am konkreten Arbeitsplatz<br />
maßgeblich <strong>und</strong> glaubhaft zu machen.<br />
Zuschüsse können bis zu 50 Prozent des Bruttoentgelts gewährt werden,<br />
wobei eine Obergrenze von 650 Euro gilt.<br />
Dem B<strong>und</strong>, den Ländern, dem AMS, den Sozialversicherungsträgern<br />
<strong>und</strong> für unkündbare Beamte kann kein Zuschuss gewährt werden.<br />
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />
Der Antrag ist vom Dienstgeber bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozial -<br />
amtes einzubringen.<br />
AK Infoservice<br />
89
Förderungen am Arbeitsplatz Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe<br />
Förderungen am Arbeitsplatz<br />
Lehrstellenförderung<br />
Förderungen am Arbeitsplatz -<br />
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe<br />
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe<br />
Für beschäftigte Arbeitnehmer/innen mit Behinderung, deren Arbeitsplatz<br />
gefährdet ist, kann für die Zeit der Gefährdung maximal aber 3 Jahre lang<br />
eine Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe als Zuschuss zu den Lohnkosten<br />
gewährt werden. Die Gefährdung des Arbeitsplatzes ist durch den<br />
Dienstgeber glaubhaft zu machen.<br />
Förderungshöhe:<br />
Bis zu 50 Prozent der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, wobei eine Obergrenze<br />
von Euro 1.000,00 gilt.<br />
Der Antrag ist vom Dienstgeber bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
einzubringen.<br />
Antragstellung: durch den Dienstgeber bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Lohnförderung für<br />
Lehrlinge<br />
Für Lehrlinge mit Behinderung kann unabhängig von der Art des Lehrverhältnisses<br />
eine Förderung in Höhe von maximal Euro 400,00 monatlich<br />
gewährt werden.<br />
Beginnt das Lehrverhältnis nach Vollendung des 19. Lebensjahres erhöht<br />
sich die maximale Förderung auf 755 Euro monatlich. Die Leistung<br />
kann für die gesamte Dauer der Lehrzeit gewährt werden.<br />
Förderungen durch andere Träger werden angerechnet.<br />
Der Antrag ist vom Dienstgeber bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
einzubringen.<br />
90 AK Infoservice<br />
Förderungen am Arbeitsplatz -<br />
Lehrstellenförderung<br />
Lehrstellenförderung für Jugendliche mit Behinderung<br />
Jugendliche unter 19 Jahren, die am Arbeitsmarkt auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung<br />
benachteiligt sind, können in Betrieben gefördert werden.<br />
Jugendliche mit Behinderung über 19 Jahren können in Betrieben <strong>und</strong><br />
Ausbildungseinrichtungen gefördert werden, wenn mindestens ein kollektivvertraglicher<br />
Hilfsarbeiterlohn vereinbart ist. Die Förderdauer kann<br />
die gesamte Lehrzeit umfassen.<br />
Die Höhe dieser Förderungen ist regional unterschiedlich.<br />
Die Gewährung dieser Förderungen ist an ein Beratungsgespräch zwischen<br />
AMS <strong>und</strong> Dienstgeber bezüglich der zu fördernden Person geb<strong>und</strong>en.<br />
Es ist daher in jedem Fall erforderlich, dass der/die Förderungs -<br />
werber/in <strong>und</strong> die zu fördernde Person vor Beginn des Ausbil dungsverhältnisses<br />
mit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice<br />
Kontakt aufnimmt.<br />
Antragstellung: Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beim regionalen<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
Für die Schaffung von Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsplätzen für begünstigte<br />
Behinderte können Zuschüsse oder Darlehen an den Arbeitgeber aus<br />
dem Ausgleichstaxfonds gewährt werden. Voraussetzung ist, dass ein<br />
neues Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis für einen begünstigten<br />
Behinderten geschaffen wird oder ein bestehendes ohne Förderungsmaßnahme<br />
enden würde.<br />
Der Dienstgeber hat sich in einem angemessenen Verhältnis (ca. 50 Prozent)<br />
an den Gesamtkosten zu beteiligen.<br />
Bei behinderungsbedingt notwendigen Zusatzausstattungen für Arbeitsgeräte<br />
<strong>und</strong> Arbeitshilfen sowie für die behindertengerechte Um-<br />
AK Infoservice<br />
91
92<br />
Förderungen am Arbeitsplatz Wohnmöglichkeit<br />
gestaltung von Arbeits- <strong>und</strong> Sanitärräumen ist eine Übernahme der Gesamtkosten<br />
möglich.<br />
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />
Der Antrag ist vom Dienstgeber gr<strong>und</strong>sätzlich vor Realisierung bei der<br />
Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes einzubringen.<br />
Behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen<br />
Zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen oder<br />
der Optimierung der Leistungsfähigkeit können bauliche, technische <strong>und</strong><br />
ergonomische Adaptierungsmaßnahmen bei bestehenden Arbeitsplätzen<br />
gefördert werden.<br />
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />
Der Antrag ist vom Dienstgeber gr<strong>und</strong>sätzlich vor Realisierung des Vorhabens<br />
bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes einzubringen.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Wohnmöglichkeit<br />
Förderung von Wohnmöglichkeiten für Menschen<br />
mit Behinderung:<br />
Menschen, mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung<br />
oder einer Sinnesbehinderung, die auf Gr<strong>und</strong> der Art oder des Ausmaßes<br />
der Behinderung nicht ohne Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz erlangen<br />
oder beibehalten können, kann für die Erlangung eines Arbeitsoder<br />
Ausbildungsplatzes oder für die Sicherung der Beibehaltung eines<br />
Arbeitsplatzes eine Wohnförderung gewährt werden.<br />
Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Zuschüsse <strong>und</strong> Darlehen nach anderen B<strong>und</strong>es- oder Landesgesetzen<br />
sind zu berücksichtigen.<br />
AK Infoservice<br />
Förderungen am Arbeitsplatz Ausbildungsbeihilfen<br />
Die Förderung besteht aus einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Geldförderung.<br />
Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
Förderungen am Arbeitsplatz -<br />
Schulungs- <strong>und</strong> Ausbildungskosten<br />
Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes können behinderungsbedingte Kosten<br />
für externe Schulung <strong>und</strong> Weiterbildung, durch das B<strong>und</strong>essozialamt<br />
getragen werden.<br />
Zur Sicherung des Arbeitsplatzes können 50 % der Kosten für externe<br />
Schulungs- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen getragen werden, auch<br />
wenn diese Maßnahme in keinem Zusammenhang mit der Behinderung<br />
steht.<br />
Wenn eine gehörlose Person zur Absolvierung einer beruflichen Schulungs-<br />
oder Weiterbildungsveranstaltung eine Begleitperson oder einen<br />
Dolmetscher benötigt, können die Kosten dafür durch auf Antrag das<br />
B<strong>und</strong>essozialamt übernommen werden.<br />
Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz -<br />
Ausbildungsbeihilfen<br />
Für behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer Schuloder<br />
Berufsausbildung (z.B. Pflichtschulbesuch im Internat, Lehrausbildung,<br />
Vorbereitungslehrgang für Studienberechtigungsprüfung) können<br />
Ausbildungsbeihilfen bis zum 3fachen der niedrigsten Ausgleichstaxe<br />
pro Monat gewährt werden.<br />
Die Beihilfe kann für ein Schul- Studien- oder Lehrjahr gewährt werden.<br />
Eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.<br />
AK Infoservice 93
Förderungen am Arbeitsplatz Sonstige Beschäftigungskosten<br />
Förderungen am Arbeitsplatz Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit<br />
Die Förderungshöhe bemisst sich nach der Höhe des behinderungsbedingten<br />
Mehraufwands <strong>und</strong> beträgt bis zu Euro 699,00 monatlich.<br />
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.<br />
Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Sonstige Beschäftigungskosten<br />
Sonstige Kosten bei Antritt oder Ausübung einer Beschäftigung<br />
Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung<br />
zusammenhängen, können dem Behinderten oder seinem<br />
Arbeitgeber ersetzt werden, wenn sie nicht von anderen Stellen getragen<br />
werden.<br />
Dazu gehören spezielle Schulungen (Orientierungs- <strong>und</strong> Mobilitätstraining,<br />
Training zur Erlangung von Kommunikations- <strong>und</strong> lebenspraktischen<br />
Fähigkeiten) oder auch die Anschaffungskosten eines Blindenführh<strong>und</strong>es<br />
zur Erhöhung der beruflichen Mobilität oder auch ein<br />
Zuschuss von 50 v. H. zu den Kosten der Erlangung einer Lenkerberechtigung<br />
für all jene begünstigte Behinderte, die zur Erreichung des<br />
Arbeitsplatzes einen PKW benötigen.<br />
Dolmetschkosten für qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher können<br />
übernommen werden, wenn diese Förderung der Erlangung oder Sicherung<br />
eines Arbeitsplatzes dient bzw. für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen<br />
erforderlich ist.<br />
Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
94 AK Infoservice<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Mobilitätszuschuss<br />
Mobilitätszuschuss<br />
Begünstigte Behinderte, denen aus behinderungsbedingten Gründen<br />
die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist <strong>und</strong> die zumindest<br />
3 Monate im Antragsjahr erwerbstätig waren, erhalten über Antrag<br />
einen Mobilitätszuschuss im Ausmaß der 3,5fachen Ausgleichstaxe<br />
pro Jahr im Nachhinein. Der Zulassungsschein des zur Fahrt<br />
zum Arbeitsplatz benutzten PKW muss auf den Namen des/der betroffenen<br />
begünstigten Behinderten lauten. Technische Arbeitshilfen sind<br />
Geräte oder Behelfe, die unmittelbar mit der Ausübung der beruflichen<br />
Tätigkeit zusammenhängen <strong>und</strong> die bestehende Behinderung ausgleichen.<br />
Beispiel: elektronische Lesegeräte für schwer Sehbehinderte.<br />
Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Sonstige Förderungen -<br />
Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit<br />
Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit<br />
Behinderten Personen können zur Abgeltung der bei einer Gründung einer<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallenden <strong>und</strong> nachweisbaren<br />
Kosten Zuschüsse bis zur Höhe von 50 Prozent des Aufwandes, höchstens<br />
jedoch 20.900 Euro gewährt werden, wenn<br />
� die wirtschaftliche Lage der behinderten Person durch die Ausübung<br />
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbessert werden<br />
kann,<br />
� die erforderlichen persönlichen, rechtlichen <strong>und</strong> fachlichen Voraussetzungen<br />
für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit vorliegen <strong>und</strong><br />
� der Lebensunterhalt der behinderten Person <strong>und</strong> ihrer unterhaltsberechtigten<br />
Angehörigen durch die selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sichergestellt wird.<br />
AK Infoservice<br />
95
Förderungen am Arbeitsplatz Tabaktrafiken<br />
Förderungen am Arbeitsplatz<br />
Zugang für Behinderte<br />
Wenn die Existenzgründung nicht 3 Jahre besteht, ist der Zuschuss aliquot<br />
der Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückzuzahlen,<br />
sofern dies aus wirtschaftlicher <strong>und</strong> sozialer Sicht vertretbar ist.<br />
Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Tabaktrafiken<br />
Bei der Vergabe von Tabakverlagen <strong>und</strong> Tabaktrafiken haben folgende<br />
Personen ein Vorzugsrecht, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht<br />
überschritten haben:<br />
� Begünstigte Behinderte<br />
� Kriegsopfer <strong>und</strong> Heeresbeschädigte, die eine Rente nach einer Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent beziehen<br />
� Opferbefürsorgte<br />
� Witwen nach Kriegsopfern, Heeresbeschädigten <strong>und</strong> Opferbefürsorgten,<br />
die eine Witwenrente bzw. -beihilfe beziehen.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Angehörige ein Nachfolgerecht.<br />
Die Ausschreibung von Tabakverschleißgeschäften erfolgt durch die örtliche<br />
Monopolverwaltung <strong>und</strong> wird öffentlich k<strong>und</strong>gemacht (Zeitungen,<br />
Anschlagtafeln usw.). Die Vergabe erfolgt durch die Monopolverwaltung<br />
auf Gr<strong>und</strong> eines Beschlusses der Besetzungskommission.<br />
Weitere Informationen gibt das B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen.<br />
Anträge sind bei der MonopolverwaltungsGmbH, 1090 Wien, Porzellang.<br />
47 Tel.: 01 / 31 900 30 Fax 01 / 319 00 30 - 40 einzubringen.<br />
96 AK Infoservice<br />
Förderungen am Arbeitsplatz -<br />
Verbesserung des Zugangs für Behinderte<br />
Förderung von investiven Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit<br />
von Betrieben für Menschen mit Behinderung<br />
Betrieben können Förderungen für die Durchführung investiver Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Betriebe für Menschen<br />
mit Behinderung gewährt werden.<br />
Förderungen können z. B. gewährt werden für<br />
� Errichtung einer Rampe, Einbau eines (Treppen-)Liftes, Errichtung<br />
von Behindertenparkplätzen, Errichtung von Leitsystemen für Blinde<br />
<strong>und</strong> Schwerbehinderte<br />
� Behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen<br />
<strong>und</strong> Sanitärräumen<br />
� Maßnahmen, welche die Benützung therapeutischer Vorrichtungen<br />
für Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge<br />
ermöglichen bzw. erleichtern.<br />
Förderungen dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur gewährt werden, wenn sich der<br />
Betrieb in einem angemessenen Verhältnis (im Allgemeinen 50 Prozent)<br />
an den Gesamtkosten beteiligt.<br />
Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach dem Einzelfall <strong>und</strong><br />
ist mit Euro 25.000,00 begrenzt. Für den gleichen Zweck von anderen<br />
Stellen gewährte Mittel sind zu berücksichtigen. Förderungen an Gebietskörperschaften<br />
<strong>und</strong> Sozialversicherungsträger sind nicht zulässig.<br />
Eine Förderung investiver Maßnahmen bei neu zu errichtenden Bauwerken<br />
ist nicht zulässig. Förderungen an Gebietskörperschaften <strong>und</strong><br />
Körperschaften öffentlichen Rechts mit Ausnahme gesetzlich anerkannter<br />
Kirchen <strong>und</strong> Religionsgesellschaften sind ausgeschlossen.<br />
Wenn eine Vorschrift die Herstellung von Barrierefreiheit zwingend erfordert<br />
können derartige Maßnahmen nicht gefördert werden.<br />
Antragstellung: formlos gr<strong>und</strong>sätzlich vor der Realisierung bei der<br />
Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
AK Infoservice<br />
97
Förderungen am Arbeitsplatz Clearing für Jugendliche<br />
Förderungen am Arbeitsplatz<br />
Integrative Berufsausbildung<br />
Förderungen am Arbeitsplatz -<br />
Dachverband berufliche Integration<br />
Hier erhalten Sie Informationen über Clearing, Berufsausbildungsassistenz,<br />
Arbeitsassistenz, Jobcoaching <strong>und</strong> persönliche Assistenz am Arbeitsplatz:<br />
http://www.dabei-austria.at<br />
Sonstige Förderungen - Clearing für Jugendliche<br />
Clearing – Abklärung beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten<br />
für Jugendliche<br />
Clearing soll jugendlichen behinderten Menschen ihre Möglichkeiten in<br />
Bezug auf ein künftiges Berufsleben aufzeigen <strong>und</strong> Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
für ein realistisches weiteres Vorgehen für eine berufliche Integration<br />
bereitstellen. Clearing umfasst Beratung, Betreuung Begleitung<br />
<strong>und</strong> diagnostische Tätigkeiten.<br />
Die Leistung beinhaltet insbesondere:<br />
� die Erstellung eines Neigungs- <strong>und</strong> Eignungsprofils,<br />
� die Durchführung einer Stärken/Schwächen-Analyse,<br />
� das Feststellen <strong>und</strong> Umreißen eines allfälligen Nachschulungsbedarfs,<br />
� das Aufzeigen von beruflichen Perspektiven auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />
Neigungs- <strong>und</strong> Eignungsprofils,<br />
� darauf aufbauend die Erstellung eines Karriere-/Entwicklungsplans,<br />
� die Erschließung des in der Region vorhanden <strong>und</strong> in Betracht kommenden<br />
Qualifizierungs-, Beschäftigungs- <strong>und</strong> Unterstützungsangebots,<br />
� die Herstellung von Kontakten zu jenen, die bei der weiteren Integration<br />
erforderlich sind,<br />
� die Veranlassung <strong>und</strong> Organisation von Schnupperarbeitsplätzen<br />
<strong>und</strong> Praktika, arbeitsmedizinische <strong>und</strong> arbeitspsychologische Betreuung<br />
98 AK Infoservice<br />
Die Clearingphase kann im Regelfall für eine Person höchstens 6 Monate<br />
dauern.<br />
Weitere Auskünfte erteilt die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz -<br />
Integrative Berufsausbildung<br />
Berufsausbildungsassistenz<br />
Für Jugendliche, die auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung eine reguläre Lehre<br />
nicht absolvieren können, gibt es zwei Möglichkeiten:<br />
� Erlernen eines Lehrberufs mit verlängerter Lehrzeitdauer<br />
� Teilqualifizierung in einem oder mehreren Lehrberufen (nur Teile des<br />
Berufs werden erlernt).<br />
Im Rahmen der gesamten Ausbildung werden die Jugendlichen von einer<br />
eigenen Lehrausbildungsassistenz begleitet. Diese erstellt einen<br />
Ausbildungsplan, begleitet bis zur Lehrabschlussprüfung <strong>und</strong> hilft bei<br />
Konflikten am Arbeitsplatz.<br />
Die integrative Berufsausbildung kann in Lehrbetrieben stattfinden aber<br />
auch als Maßnahme durch sogenannte selbstständige Einrichtungen angeboten<br />
werden.<br />
Die Finanzierung erfolgt durch die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices<br />
<strong>und</strong> des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Weitere Auskünfte erteilen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices<br />
bzw. die Landesgeschäftsstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
AK Infoservice<br />
99
Förderungen am Arbeitsplatz Job Coaching<br />
Förderungen am Arbeitsplatz<br />
Hilfe durch geschützte Arbeit<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Qualifizierungs- <strong>und</strong><br />
Beschäftigungsprojekte<br />
Die Landesstellen des B<strong>und</strong>essozialamtes fördern die Durchführung von<br />
Qualifizierungsmaßnahmen, die aufgr<strong>und</strong> der Behinderung möglich<br />
sind <strong>und</strong> von der Wirtschaft nachgefragt werden. Die Bandbreite reicht<br />
von einfacheren Maßnahmen für Menschen mit Lernbehinderungen bis<br />
hin zu hochqualitativen Ausbildungen etwa für Menschen mit Sehbehinderung.<br />
In der letzten Phase der Ausbildung wird die Erlangung eines<br />
Arbeitsplatzes durch die Integrationsbegleitung, eine Maßnahme der<br />
begleitenden Hilfen, unterstützt. Die inhaltliche Dienstleistung ist mit der<br />
Arbeitsassistenz vergleichbar.<br />
Alternativ dazu ist auch die Förderung von Beschäftigungsprojekten<br />
möglich. Hier werden befristete Dienstverhältnisse gefördert <strong>und</strong> begleitend<br />
dazu fachliche Qualifikationselemente angeboten, aber auch die<br />
Förderung <strong>und</strong> Entwicklung der persönlichen Kompetenz bearbeitet.<br />
Auch hier wird in der letzten Phase der Beschäftigungszeit Integrationsbegleitung<br />
durchgeführt. Von den Projektträgern wird ein Eigenerwirtschaftungsanteil<br />
erwartet. Die Beschäftigungsprojekte sind mit den<br />
vom AMS geförderten sozialökonomischen Betrieben vergleichbar.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Job Coaching<br />
Menschen mit Behinderung werden von externem Betreuungspersonal<br />
individuell im Unternehmen eingeschult <strong>und</strong> dadurch eigenes Personal<br />
entlastet. Sie werden in die betriebliche Struktur <strong>und</strong> Kultur eingeführt<br />
<strong>und</strong> der Kontakt mit dem anderen Personal wird hergestellt.<br />
� Vor Beginn des Job-Coachings werden Abläufe <strong>und</strong> Anforderungen<br />
am konkreten Arbeitsplatz abgeklärt.<br />
� Der Mensch mit Behinderung wird durch den Job-Coach eingeschult<br />
<strong>und</strong> bei den konkreten Tätigkeiten angeleitet. Ein kostenloses<br />
Einschulpraktikum ist bei Bedarf möglich.<br />
100 AK Infoservice<br />
� Die Dauer der Einschulung von bis zu sechs Monaten wird mit dem<br />
Betrieb für den jeweiligen Einzelfall vereinbart.<br />
� Für bestehende Dienstverhältnisse, bei denen eine Verbesserung der<br />
Leistungsfähigkeit oder eine Umschulung erforderlich ist, wird Job-<br />
Coaching ebenfalls angeboten.<br />
Das Job-Coaching ist kostenlos.<br />
Auskünfte erteilen die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamts <strong>und</strong> der<br />
Dachverband Berufliche Integration.<br />
Antragstellung: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Hilfe durch<br />
geschützte Arbeit<br />
Diese Hilfe kann an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen<br />
Betrieb (bisher: Geschützte Werkstätte) gewährt werden.<br />
Die Hilfe an einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, dass entweder<br />
mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere<br />
Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer<br />
in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu<br />
erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten<br />
wird.<br />
Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />
jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />
einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />
Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des<br />
Ziels der Maßnahmen grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet.<br />
Antragstellung: Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw.<br />
beim Amt der NÖ. Landesregierung<br />
AK Infoservice<br />
101
Förderungen am Arbeitsplatz Arbeitsassistenzs<br />
Förderungen am Arbeitsplatz<br />
Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Arbeitsassistenz<br />
Arbeitsassistenz für Behinderte <strong>und</strong> Betriebe<br />
Aufgaben:<br />
Beratung <strong>und</strong> kompetente Hilfestellung für die Erlangung <strong>und</strong> Sicherung<br />
von Arbeitsplätzen.<br />
Beratung für Behinderte, die Probleme beim Einstieg in das Erwerbsleben<br />
sowie bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben.<br />
Beratung <strong>und</strong> Hilfestellung bei drohendem Arbeitsplatzverlust.<br />
Unterstützung der Betriebe bei Suche <strong>und</strong> Auswahl geeigneter behinderter<br />
Arbeitskräfte.<br />
Unterstützung der Betriebe bei Konflikten am Arbeitsplatz.<br />
Abklärung von beruflichen Perspektiven.<br />
Beratung <strong>und</strong> Information für Dienstgeber, betriebliche Helfer, Betriebsrat<br />
<strong>und</strong> Kollegen/Kolleginnen.<br />
Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die bei der Erhaltung des Arbeitsplatzes<br />
kompetente Hilfe leisten.<br />
Informationen über Arbeitsassistenzprojekte erteilt die Landesstelle des<br />
B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
102 AK Infoservice<br />
Förderungen am Arbeitsplatz - Persönliche<br />
Assistenz am Arbeitsplatz<br />
Menschen mit schwerer Behinderung verfügen oftmals über die fachliche<br />
<strong>und</strong> persönliche Eignung zur Ausübung eines Berufes oder zur Absolvierung<br />
einer Berufsausbildung bzw. zum Besuch einer höheren<br />
Schule oder zur Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme.<br />
Sie benötigen aber aufgr<strong>und</strong> ihrer Beeinträchtigung eine personale Unterstützung,<br />
die im Rahmen der persönlichen Assistenz erbracht werden<br />
kann.<br />
Die Leistungen umfassen vor allem:<br />
� Begleitung am Weg zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle<br />
� Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes<br />
� Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Dienstverrichtung<br />
oder während der Ausbildungszeit<br />
� Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit<br />
� Sonstige behinderungsbedingt erforderliche persönliche Assistenzleistungen.<br />
Die Organisation <strong>und</strong> Umsetzung der persönlichen Assistenz erfolgt<br />
über die regional zuständige Assistenz-Servicestelle, Information erteilt<br />
die zuständige Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
AK Infoservice<br />
103
Sonstige Förderungen Integrativer Betrieb<br />
B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich<br />
Unterstützungsfonds<br />
Sonstige Förderungen - Integrativer Betrieb<br />
Integrative Betriebe<br />
Wer kann beschäftigt werden?<br />
In einem Integrativen Betrieb können die Behinderten eine Beschäftigung<br />
finden, die auf Gr<strong>und</strong> der Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt noch nicht oder nicht wieder beschäftigt werden<br />
können.<br />
Es können nur Behinderte beschäftigt <strong>und</strong> qualifiziert werden, die nach<br />
einer entsprechenden Arbeitserprobung <strong>und</strong> dem erforderlichen Arbeitstraining<br />
in der Lage sind, mindestens die Hälfte der Arbeitsleistung<br />
eines Nichtbehinderten zu erbringen.<br />
Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, scheidet eine Tätigkeit in einem<br />
Integrativen Betrieb aus <strong>und</strong> es kommt allenfalls eine Beschäftigungstherapie<br />
in Frage.<br />
Der Integrative Betrieb muss es dem Behinderten ermöglichen, seine<br />
Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.<br />
Durch diese Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit<br />
soll dem Behinderten die Eingliederung auf einen Arbeitsplatz<br />
am freien Arbeitsmarkt - allenfalls auf einem geschützten Arbeitsplatz<br />
- ermöglicht werden.<br />
Der Arbeitsplatz in einem integrativen Betrieb ist nicht als Dauerarbeitsplatz<br />
gedacht, soll dem einzelnen Behinderten aber gesichert bleiben,<br />
wenn eine Vermittlung auf einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft<br />
nicht möglich ist.<br />
Auf die Aufnahme in einen Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch.<br />
104 AK Infoservice<br />
Wer entscheidet über die Aufnahme?<br />
Vor der Aufnahme in einen Integrativen Betrieb ist ein Team anzuhören,<br />
das aus einem Vertreter des Landes, einem Vertreter des Arbeitsmarktservice,<br />
einem Vertreter des BSB (B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen)<br />
<strong>und</strong> dem Leiter des betreffenden Integrativen Betriebes<br />
besteht.<br />
Je nach Sachlage sind erforderlichenfalls Vertreter der Sozialversicherungsträger,<br />
ärztliche Sachverständige des BASB (B<strong>und</strong>esamtes für<br />
Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen), psychologische Sachverständige des<br />
Arbeitsmarktservice, sowie Sachverständige der Arbeitsinspektion, der<br />
Landwirtschaftskammer <strong>und</strong> der Landarbeiterkammer beizuziehen.<br />
Der/Die Geschäftsführer/in des Integrativen Betriebes ist bei der Aufnahme<br />
an die Empfehlungen des Beratungsteams geb<strong>und</strong>en.<br />
Antragstellung um Aufnahme: bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
oder der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />
B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich -<br />
Unterstützungsfonds<br />
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung<br />
zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen kann dann in Anspruch<br />
genommen werden, wenn keine anderen Förderungsmöglichkeiten<br />
bestehen <strong>und</strong> dadurch soziale Härten beseitigt werden.<br />
Anspruchsberechtigt sind behinderte Menschen, die österreichische<br />
Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im B<strong>und</strong>esgebiet<br />
haben oder Vereine, die sich überwiegend die Betreuung behinderter<br />
Menschen zur Aufgabe gemacht haben.<br />
AK Infoservice<br />
105
B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich Unterstützungsfonds<br />
B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich<br />
Familienhärteausgleich<br />
Zuwendungen dürfen nur auf Gr<strong>und</strong> eines Vertrages gewährt werden<br />
<strong>und</strong> sind an den Nachweis einer widmungsgemäßen Verwendung zu<br />
binden.<br />
Förderungsbeispiele<br />
Die Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung können<br />
ganz oder teilweise übernommen werden.<br />
Einmalige Kosten für einen Rollstuhl, einen Spezialsessel, einen Treppenkuli,<br />
einen Therapietisch, den Bau einer Rampe, für eine Spezialmatratze,<br />
für eine Gehhilfe, einen Badewannenlift, ein Lesegerät, <strong>und</strong><br />
vieles anderes mehr können ganz oder teilweise übernommen werden.<br />
Sämtliche Förderungen werden nur dann gewährt, wenn <strong>und</strong> soweit<br />
keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen <strong>und</strong> es sich um behinderungsbedingte<br />
Aufwendungen handelt. Es besteht jedoch keinerlei<br />
Rechtsanspruch. Die maximale Förderhöhe beträgt 8.500 Euro.<br />
Antragstellung<br />
Anträge auf Gewährung einer besonderen Hilfe für behinderte Menschen<br />
aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung sind<br />
� bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes oder<br />
� beim B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit, Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz<br />
vorher schriftlich einzubringen.<br />
Es ist sinnvoll, bereits Kostenvoranschläge beizulegen.<br />
Die Erledigung der Anträge dauert erfahrungsgemäß einige Zeit, da<br />
durch die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes sämtliche in Frage kommenden<br />
Stellen befragt werden, ob von ihrer Seite im jeweiligen Einzelfall<br />
eine Förderung möglich ist.<br />
Eine Beschleunigung kann allenfalls dadurch erreicht werden, dass bereits<br />
durch den Antragsteller entsprechende Unterstützungsansuchen an<br />
106 AK Infoservice<br />
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
<strong>und</strong> die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice<br />
gerichtet werden.<br />
B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich -<br />
Familienhärteausgleich<br />
Wenn eine unverschuldete finanzielle Notsituation vorliegt, die durch ein<br />
besonderes Ereignis wie z. B. Krankheit, Behinderung, Todesfall ausgelöst<br />
wurde <strong>und</strong> Familienbeihilfe bezogen wird, kann eine finanzielle<br />
Überbrückungshilfe zur Beseitigung oder Milderung der Notsituation gewährt<br />
werden.<br />
Als Arten der Hilfe sind kostenbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-,<br />
Zinsen- <strong>und</strong> Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen<br />
vorgesehen, wobei kein Rechtsanspruch besteht.<br />
Voraussetzung ist, dass keine andere Möglichkeit zur Beseitigung oder<br />
Milderung der Notsituation gegeben ist <strong>und</strong> dass die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft vorliegt. An EU-Bürger, Flüchtlinge <strong>und</strong> Staatenlose<br />
ist eine Hilfe nur eingeschränkt unter bestimmten Voraussetzungen<br />
möglich.<br />
Antragstellung: Formloses Ansuchen an das B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit,<br />
Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz, Abteilung V/4, Familienhärteausgleich.<br />
AK Infoservice<br />
107
B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich Pflegende Angehörige<br />
B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich<br />
Pflegende Angehörige<br />
B<strong>und</strong>esförderungen im Privatbereich -<br />
Unterstützung pflegender Angehöriger<br />
Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung<br />
pflegender Angehöriger<br />
Nahe Angehörige, die eine pflegebedürftige Person mit einem Anspruch<br />
auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 seit mindestens einem<br />
Jahr überwiegend pflegen, können aus dem Unterstützungsfonds für<br />
Menschen mit Behinderung eine Zuwendung erhalten, wenn sie an der<br />
Erbringung der Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen<br />
wichtigen Gründen verhindert sind <strong>und</strong> wenn eine soziale Härte vorliegt.<br />
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit verbessert werden, im Falle<br />
einer Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder<br />
private Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, womit ein Beitrag<br />
zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll.<br />
Ansuchen sind nach Möglichkeit vor Eintritt der Verhinderung oder in<br />
zeitlicher Nähe der Verhinderung bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
einzubringen.<br />
Dem Ansuchen sind insbesondere beizuschließen:<br />
� rechtskräftiger Bescheid bzw. rechtskräftiges Urteil über die Zuerkennung<br />
eines Pflegegeldes nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz,<br />
� bei Inanspruchnahme professioneller Hilfe ein Nachweis über die angefallenen<br />
Kosten <strong>und</strong> eine Bestätigung, dass der Zuwendungswerber<br />
bzw. die Zuwendungswerberin diese Kosten beglichen hat,<br />
� bei Inanspruchnahme privater Hilfe eine Bestätigung darüber, dass<br />
für die Zeit der Verhinderung des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin<br />
die Pflege der pflegebedürftigen Person übernommen<br />
wurde,<br />
� Einkommensnachweise des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin<br />
<strong>und</strong><br />
� eine Erklärung des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin,<br />
dass er bzw. sie die Hauptpflegeperson ist, die Pflege seit mindesten<br />
einem Jahr durchgeführt hat <strong>und</strong> an der Erbringung der<br />
Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen<br />
verhindert ist.<br />
108 AK Infoservice<br />
Wenn die pflegebedürftige Person minderjährig ist, kann die Unterstützung<br />
bereits ab einem Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 1 <strong>und</strong> bei einer<br />
Verhinderung der Pflegeperson im Ausmaß von mindestens vier Tagen<br />
gewährt werden.<br />
Auch wenn bei der pflegebedürftigen Person eine Demenzerkrankung<br />
vorliegt, kann die Unterstützung bereits ab einem Bezug eines Pflegegeldes<br />
der Stufe 1 <strong>und</strong> bei einer Verhinderung der Pflegeperson im Ausmaß<br />
von mindestens vier Tagen gewährt werden. In diesem Fall ist das<br />
Vorliegen der Demenzerkrankung durch einen Bef<strong>und</strong>bericht<br />
� einer neurologischen oder psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses<br />
oder<br />
� einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik bzw. Ambulanz oder<br />
� eines gerontopsychiatrischen Zentrums oder<br />
� eines Arztes oder einer Ärztin für Psychiatrie <strong>und</strong> oder Neurologie<br />
nachzuweisen.<br />
Einkommensgrenzen:<br />
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen<br />
darf folgende Beträge nicht übersteigen:<br />
� bei Pflegegeldstufe 1-5 2.000 Euro<br />
� bei Pflegegeldstufe 6-7 2.500 Euro<br />
Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen<br />
um 400 Euro, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung<br />
um 600 Euro.<br />
Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- <strong>und</strong> Studienbeihilfen,<br />
Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen<br />
der Länder.<br />
Höhe der finanziellen Unterstützung<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 1-3: 1.200 Euro<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 4: 1.400 Euro<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 5: 1.600 Euro<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 6: 2.000 Euro<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 7: 2.200 Euro<br />
AK Infoservice<br />
109
Sonstige Begünstigungen R<strong>und</strong>funk, Fernsehen, Telefon<br />
Sonstige Begünstigungen<br />
R<strong>und</strong>funk, Fernsehen, Telefon<br />
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen<br />
pro Kalenderjahr.<br />
Antrag:Nach Möglichkeit vor Eintritt der Verhinderung bei der Landesstelle<br />
des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Sonstige Begünstigungen -<br />
R<strong>und</strong>funk, Fernsehen, Telefon<br />
Befreiung von der R<strong>und</strong>funkgebühr <strong>und</strong> Zuschuss zum Fernsprechentgelt<br />
Anspruch auf Gebührenbefreiung <strong>und</strong> Zuschuss zum Fernsprechentgelt<br />
haben volljährige Bezieher von<br />
� Pflegegeld,<br />
� Pensionen oder Ruhegenüssen,<br />
� Leistungen aus Arbeitslosenversicherung<br />
� Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz<br />
� Beihilfen nach dem Arbeitsmarkservicegesetz<br />
� Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz<br />
� Leistungen <strong>und</strong> Unterstützungen aus der Sozial- oder freien Wohlfahrtshilfe<br />
oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer<br />
Hilfsbedürftigkeit<br />
� sowie gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen hinsichtlich<br />
der R<strong>und</strong>funkgebühren <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Abgaben <strong>und</strong><br />
Entgelten bzw. der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, sofern<br />
die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz<br />
eine Nutzung für sie ermöglicht.<br />
Diese Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen<br />
� Anspruch auf Befreiung von den R<strong>und</strong>funkgebühren <strong>und</strong><br />
� Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.<br />
110 AK Infoservice<br />
Nach Abzug der Miete <strong>und</strong> außergewöhnlicher Belastungen beträgt die<br />
Einkommensgrenze bei einem Haushalt (in Euro)<br />
� mit einer Person 888,61 Euro<br />
� mit zwei Personen 1.332,31 Euro<br />
� für jede weitere im gemeinsamen<br />
Haushalt lebende Person 137,10 Euro<br />
Versehrtenrenten <strong>und</strong> Pflegegeld sind als Einkommen ebenso nicht zu<br />
berücksichtigen, wie Heeresversorgungsrenten, Kriegsopferrenten, Opferfürsorgerenten,<br />
Verbrechensopferrenten <strong>und</strong> Leistungen auf Gr<strong>und</strong><br />
des Familienlastenausgleichsfondsgesetzes 1967.<br />
Im Zuschuss zu den Fernsprechentgelten ist mind. eine kostenlose<br />
Gesprächsst<strong>und</strong>e im Ortsverkehr pro Monat enthalten.<br />
Antrag<br />
Das Formular "Antrag auf Gebührenbefreiung <strong>und</strong>/oder Zuschussleistung<br />
zum Fernsprechentgelt" gibt es in jeder Raiffeisenbank, am Gemeindeamt,<br />
in der Postfiliale, in Filialen der Volks- <strong>und</strong> Hypobanken oder<br />
direkt bei der GIS. Dort kann das Formular mit allen notwendigen Beilagen<br />
auch abgeben werden.<br />
GIS Gebühren Info Service GmbH<br />
1051 Wien, Postfach 1000<br />
Tel.: 0810 00 10 80<br />
Mail: gis.office@orf-gis.at<br />
Service Center Wien (für Wien, Niederösterreich<br />
<strong>und</strong> das Burgenland)<br />
1040 Wien, Faulmanngasse 4<br />
AK Infoservice<br />
111
Behinderte Autofahrer Versicherungssteuer<br />
Behinderte Autofahrer<br />
Ausweis nach § 29 StVO<br />
Behinderte Autofahrer - Kauf eines PKW<br />
Ankauf eines PKW<br />
Es kann ein Zuschuss zu den PKW-Ankaufskosten gewährt werden,<br />
wenn das Einkommen des Antragstellers nicht die 12fache Ausgleichstaxe<br />
überschreitet (plus 10 Prozent für jede Person, für die Sorgepflicht<br />
besteht). Der Zuschuss kann bis zur neunfachen Höhe der Ausgleichstaxe<br />
betragen <strong>und</strong> um die Kosten einer behinderungsbedingten Ausstattung<br />
erhöht werden. Der Zuschuss ist nur einmal innerhalb von<br />
fünf Jahren möglich <strong>und</strong> wird bei wiederholter Inanspruchnahme mit der<br />
Höhe der sechsfachen Ausgleichstaxe begrenzt.<br />
Ein Zuschuss bis zur dreifachen Höhe der Ausgleichstaxe pro Jahr<br />
kann auch bis zu drei Jahre lang im Falle eines Erwerbs des Kraftfahrzeuges<br />
mittels Leasingvertrag gewährt werden.<br />
Antragstellung <strong>und</strong> Informationen:<br />
schon vor dem Ankauf bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Besondere behinderungsbedingte Zusatzeinrichtungen <strong>und</strong> Bedienungsgeräte<br />
(z. B. Automatik) können beim Ankauf eines PKW abgegolten<br />
werden.<br />
Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />
der Landesregierung.<br />
Behinderte Autofahrer - Versicherungssteuer<br />
Versicherungssteuer<br />
Stark gehbehinderte Personen sind bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
von der motorbezogenen Versicherungssteuer zur Gänze<br />
befreit.<br />
Erforderlich ist, dass die behinderte Person ihrer Versicherungsanstalt<br />
einen Bescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Versicherungssteuer<br />
oder eine Kopie des Ausweises nach § 29b StVO vorlegt.<br />
112 AK Infoservice<br />
Die Befreiung von der Versicherungssteuer ist auch möglich, wenn im<br />
Behindertenpass die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen<br />
Verkehrsmittel wegen dauernder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung<br />
(oder Blindheit)“ vorliegt.<br />
Auskünfte erteilen die Finanzämter<br />
Behinderte Autofahrer - Steuerfreibeträge<br />
Steuerfreibeträge<br />
Körperbehinderten Autofahrern, die infolge ihrer Behinderung bei Privatfahrten<br />
auf die Benützung eines Kfz angewiesen sind, erhalten einen<br />
zusätzlichen Steuerfreibetrag.<br />
Als Nachweis gilt<br />
� der Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung<br />
� der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungssteuer<br />
Wenn die Entfernung zwischen der Wohnung <strong>und</strong> dem Arbeitsplatz<br />
mindestens 2 km beträgt, steht dauernd stark gehbehinderten Menschen<br />
auch das "Große Pendler-Pauschale" zu.<br />
Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Weitere Freibeträge:<br />
siehe auch unter "Begünstigungen/Förderungen - Steuer"<br />
Behinderte Autofahrer - Ausweis nach § 29 StVO<br />
Ausweis nach § 29 b StVO<br />
Dauernd stark gehbehinderte Personen kann auf Antrag ein Ausweis<br />
nach § 29b der Straßenverkehrsordnung ausgestellt werden.<br />
Dieser berechtigt zur Inanspruchnahme verschiedener Begünstigungen<br />
im Straßenverkehr, z.B. beim Parken <strong>und</strong> Halten, beim Benutzen von<br />
Mautstraßen usw.<br />
AK Infoservice<br />
113
Behinderte Autofahrer Parken / Parkometerabgabe<br />
Behinderte Autofahrer<br />
Verkehrsopferschutz<br />
Der Ausweis nach § 29b wird auch dann ausgestellt, wenn der Behinderte<br />
regelmäßig von einem anderen Fahrzeuglenker mitgenommen<br />
wird, weil er nicht in der Lage ist, selbst ein Kraftfahrzeug zu lenken.<br />
Anträge sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw.<br />
beim Magistrat zu stellen.<br />
Behinderte Autofahrer -<br />
Parken / Parkometerabgabe<br />
Parkplatz:<br />
Für dauernd stark gehbehinderte Personen mit einem Ausweis nach §<br />
29 b Straßenverkehrsordnung sind Erleichterungen beim Parken <strong>und</strong><br />
Halten vorgesehen.<br />
Dauernd stark gehbehinderte Personen können auch um die Errichtung<br />
eines Behindertenparkplatzes ansuchen, wenn sie wegen der Behinderung<br />
das Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe der Wohnung bzw.<br />
des Arbeitsplatzes abstellen müssen.<br />
Parkometerabgabe:<br />
Inhaber des Ausweises nach § 29 b Straßenverkehrsordnung dürfen kostenlos<br />
<strong>und</strong> zeitlich unbegrenzt in Kurzparkzonen parken.<br />
Voraussetzung:<br />
Kennzeichnung des Fahrzeuges mit der erforderlichen Bescheinigung<br />
Die erforderlichen Bewilligungen sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />
bzw. in Wien bei der Magistratsabteilung 46 zu beantragen.<br />
114 AK Infoservice<br />
Behinderte Autofahrer - Mautgebühr<br />
Mautgebühr<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Personen mit einem Ausweis<br />
nach § 29b der Straßenverkehrsordnung ermäßigte Jahreskarten,<br />
mit denen verschiedene Mautstraßen (z.B. Brennerautobahn, Arlberg-<br />
Straßentunnel) kostenlos befahren werden können.<br />
Auskünfte erteilen die zuständigen Mautgesellschaften<br />
Autobahnvignette<br />
Behinderte Autofahrer,<br />
� die im Besitz eines Behindertenpasses sind, in dem eine dauernde<br />
starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher<br />
Verkehrsmittel wegen dauernder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung oder<br />
Blindheit eingetragen ist,<br />
� die in Österreich leben <strong>und</strong><br />
� deren Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen ist<br />
können die Autobahnvignette auf Antrag direkt <strong>und</strong> gratis über das B<strong>und</strong>essozialamt<br />
beziehen.<br />
Aufkünfte dazu erteilt die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Behinderte Autofahrer - Verkehrsopferschutz<br />
Verkehrsopferschutz<br />
Wenn ein Verkehrsunfall durch<br />
� ein nicht (mehr) versichertes oder nicht zum Verkehr zugelassenes<br />
Kraftfahrzeug<br />
� ein gestohlenes oder widerrechtlich benutztes Kraftfahrzeug<br />
� ein unbekanntes Fahrzeug<br />
AK Infoservice<br />
115
Fahrpreisermäßigung für Behinderte Bahn<br />
Fahrpreisermäßigung für Behinderte<br />
Blindenführerh<strong>und</strong><br />
verursacht wurde oder der gegnerische Fahrzeuglenker den Schaden<br />
vorsätzlich <strong>und</strong> rechtswidrig herbeigeführt hat, setzt der Verkehrsopferschutz<br />
ein.<br />
Der Unfall muss so rasch als möglich bei der nächsten Polizeidienststelle<br />
gemeldet werden.<br />
Entschädigt werden Sach- <strong>und</strong> Personenschäden im Rahmen der Mindestdeckungssummen<br />
in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Fahrerflucht<br />
werden nur Personenschäden ersetzt. Bei Sachschäden ist ein<br />
Selbstbehalt vorgesehen.<br />
Antragstellung: Die Schadenersatzansprüche sind binnen drei Monaten<br />
ab dem Unfall schriftlich an den Fachverband der Versicherungsunternehmen<br />
zu stellen.<br />
Fahrpreisermäßigung für Behinderte - Bahn<br />
Fahr- <strong>und</strong> Flugpreisermäßigungen für Behinderte:<br />
Bahn<br />
Folgende Personengruppen erhalten auf den Eisenbahn- <strong>und</strong> Buslinien<br />
der ÖBB eine 45 prozentige Fahrpreisermäßigung: (bei Buchung über<br />
das Internet werden weitere 5 Prozent Rabatt gewährt):<br />
� Personen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird;<br />
� begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes<br />
ab einem Grad der Behinderung von 70 Prozent<br />
� Bezieher von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung mit einer<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 70 Prozent<br />
� Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 70 Prozent;<br />
� Bezieher eines Pflegegeldes.<br />
Die VORTEILScard Spezial für die Inanspruchnahme der Ermäßigung<br />
116 AK Infoservice<br />
kostet 19,90 Euro. (für Bezieher einer Ausgleichs- oder Ergänzungszulage<br />
ist die VORTEILScard gratis) <strong>und</strong> kann bei den ÖBB gelöst werden.<br />
Genauere Informationen erteilen ÖBB.<br />
Bezieher einer Kriegsbeschädigtenrente bzw. einer Opferrente mit einer<br />
MdE von mindestens 70 Prozent sowie blinde Menschen erhalten auf<br />
den Eisenbahnlinien der ÖBB <strong>und</strong> den Buslinien der ÖBB <strong>und</strong> der Post<br />
eine Fahrpreisermäßigung von 50 Prozent.<br />
Die VORTEILSCARD für Blinde kostet 18,90 Euro <strong>und</strong> ist nur beim<br />
Österreichischen Blindenverband oder bei der Hilfsgemeinschaft der<br />
Blinden <strong>und</strong> Sehschwachen erhältlich.<br />
Fahrpreisermäßigung für Behinderte - Reisegepäck<br />
Krankengeräte/Reisegepäck<br />
Erforderliche Krankengeräte wie etwa Rollstühle werden bis zu einem<br />
Gesamtgewicht von 90 kg innerhalb Österreichs kostenlos mitbefördert.<br />
Das Reisegepäck von Behinderten, die Anspruch auf eine Fahrpreisermäßigung<br />
haben, wird gegen Vorlage der VORTEILSCard zum halben<br />
Preis befördert.<br />
Fahrpreisermäßigung für Behinderte -<br />
Blindenführh<strong>und</strong> - kostenlose Beförderung<br />
Blindenführh<strong>und</strong> - Kostenlose Beförderung:<br />
Blinde sind zur kostenlosen Beförderung eines Blindenführh<strong>und</strong>es berechtigt.<br />
AK Infoservice<br />
117
Steuerliche Begünstigungen Steuer<br />
Steuerliche Begünstigungen<br />
Steuer<br />
Schwerkriegsbeschädigte sind dann zu dieser kostenlosen Beförderung<br />
berechtigt, wenn sie eine Berechtigungsmarke vorweisen können.<br />
Die erforderliche Berechtigungsmarke wird von den zuständigen B<strong>und</strong>esämtern<br />
für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen ausgestellt.<br />
Kriegsbeschädigte <strong>und</strong> Opfer politischer Verfolgung, die auf Gr<strong>und</strong> einer<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 70 Prozent<br />
eine Rente erhalten, haben zudem Anspruch auf unentgeltliche Beförderung<br />
auf Autobus- <strong>und</strong> Straßenbahnlinien im Ortsbereich.<br />
Nähere Auskünfte erteilen die ÖBB, die jeweiligen Verkehrsbetriebe<br />
<strong>und</strong> die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
Steuerliche Begünstigungen - Steuer<br />
Behinderten Menschen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit oder<br />
einem Grad der Behinderung von mindestens 25% wird auf Antrag ein<br />
pauschalierter Steuerfreibetrag gewährt.<br />
Grad der Behinderung bzw. jährlicher Freibetrag<br />
der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
25% bis 34% 75,00 Euro<br />
35% bis 44% 99,00 Euro<br />
45% bis 54% 243,00 Euro<br />
55% bis 64% 294,00 Euro<br />
65% bis 74% 363,00 Euro<br />
75% bis 84% 435,00 Euro<br />
85% bis 94% 507,00 Euro<br />
95% bis 100% 726,00 Euro<br />
Als Nachweis gilt der Bescheid des Unfallversicherungsträgers, des<br />
B<strong>und</strong>essozialamtes, des Landeshauptmannes.<br />
118 AK Infoservice<br />
Liegt kein derartiger Bescheid vor, muss beim B<strong>und</strong>esamt für Soziales<br />
<strong>und</strong> Behindertenwesen ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses<br />
gestellt werden. Auch wenn diesem Antrag nicht stattgegeben<br />
wird, da der mindestens erforderliche Grad der Behinderung von 50 Prozent<br />
nicht erreicht wird, gilt der abweisende Bescheid als Nachweis für<br />
den festgestellten Grad der Behinderung.<br />
Wenn in einem gesamten Kalenderjahr (Jänner bis Dezember) eine<br />
pflegebedingte Geldleistung (z. B. Pflegegeld) bezogen wird, erhält<br />
man die Freibeträge für dieses Jahr nicht. Im Jahr des erstmaligen Bezuges<br />
von Pflegegeld gebührt der volle Freibetrag.<br />
Körperbehinderten Autofahrern, die bei Privatfahrten auf die Benützung<br />
eines Kfz angewiesen sind, erhalten einen zusätzlichen Steuerfreibetrag<br />
in Höhe von 190 Euro monatlich.<br />
Als Nachweis gilt<br />
� der Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung<br />
� der Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer<br />
� der Eintrag „Mobilitätseinschränkung“ im Behindertenpass<br />
Mehraufwendungen für Taxifahrten (bei Gehbehinderten oder praktisch<br />
Blinden ohne eigenes Kraftfahrzeug) sind als außergewöhnliche Belastung<br />
bis zu einem Maximalbetrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.<br />
Wenn die Entfernung zwischen der Wohnung <strong>und</strong> dem Arbeitsplatz<br />
mindestens 2 km beträgt, steht dauernd stark gehbehinderten Menschen,<br />
denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar<br />
ist, auch das "Große Pendler-Pauschale" zu.<br />
Für Steuerfreibeträge auf Gr<strong>und</strong> einer Mobilitätseinschränkung muss ein<br />
Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent nachgewiesen werden.<br />
Mehraufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen, für die erhöhte<br />
Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten<br />
mit einem monatlichen Freibetrag in Höhe von 262 Euro abzüglich<br />
pflegebedingter Geldleistungen zu berücksichtigen.<br />
AK Infoservice<br />
119
Steuerliche Begünstigungen Erhöhte Familienbeihilfe<br />
Rehabilitation<br />
Rehabilitation<br />
Bei Krankendiätverpflegung sind die Mehraufwendungen ohne Nachweis<br />
der tatsächlichen Kosten mit einem monatlichen fixen Freibetrag<br />
zu berücksichtigen. Tbc, Diabetes, Zöliakie, Aids 70 Euro, Gallen- Leber-<br />
<strong>und</strong> Nierenerkrankungen 51 Euro Magenerkrankungen oder anderen<br />
innere Erkrankungen 42 Euro.<br />
Bei Zusammentreffen mehrerer Erkrankungen ist der höhere Pauschalbetrag<br />
zu berücksichtigen.<br />
Benötigt wird eine ärztliche Bestätigung aus der hervorgeht, dass die<br />
Diät notwendig ist oder es muss für dieses Leiden zumindest ein Grad<br />
der Behinderung von 20 % festgestellt sein.<br />
Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für<br />
� nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel, wie etwa Rollstuhl, Hörgerät,<br />
Einbau eines behindertengerechten Bades oder WC <strong>und</strong><br />
� Kosten der Heilbehandlung, wie etwa Arztkosten, Spitalskosten,<br />
Kurkosten, Kosten für Medikamente, Fahrtkosten z.B. zur Anreise zur<br />
Kur, Krankentransportkosten<br />
ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,<br />
wenn diesen Aufwendungen eine Erkrankung mit einem Grad der<br />
Behinderung im Ausmaß von mindestens 25 Prozent zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />
Antragstellung: beim zuständigen Finanzamt, für das Pendlerpauschale<br />
beim Dienstgeber<br />
Weitere Hinweise: AKNÖ Steuerexperten 05 7171-1105<br />
Steuerliche Begünstigungen -<br />
Erhöhte Familienbeihilfe<br />
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Behinderung<br />
Bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung erhöht sich die Familienbeihilfe<br />
monatlich um den Betrag von 138,30 Euro. Ob eine erhebliche<br />
Behinderung vorliegt, wird durch ein medizinisches Gutachten des<br />
120 AK Infoservice<br />
B<strong>und</strong>essozialamtes geprüft. Eine erhebliche Behinderung liegt vor,<br />
wenn entweder der Grad der Behinderung 50 Prozent erreicht oder<br />
überschreitet oder wenn das behinderte Kind auf Gr<strong>und</strong> einer erheblichen<br />
Behinderung oder Erkrankung vorübergehend oder dauernd außerstande<br />
ist, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen.<br />
Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Einkommen des Kindes<br />
zu berücksichtigen. Ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes<br />
von mehr als 10.000 Euro in einem Jahr, in dem Familienbeihilfenanspruch<br />
besteht, führt zum Wegfall des Anspruchs für das ganze Jahr<br />
Wenn auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt<br />
<strong>und</strong> die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder<br />
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor der<br />
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ist ein Familienbeihilfenbezug<br />
ohne Altersgrenze möglich.<br />
Antragstellung: beim Wohnsitzfinanzamt<br />
Rehabilitation<br />
Was ist Rehabilitation?<br />
Rehabilitation ist die Summe jener aufeinander abgestimmten Maßnahmen,<br />
die darauf gerichtet sind, körperlich, geistig <strong>und</strong>/oder seelisch<br />
Behinderte bis zum höchsten, individuell erreichbaren Grad geistiger, sozialer,<br />
beruflicher <strong>und</strong> wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit herzustellen<br />
oder wiederherzustellen, damit sie einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft<br />
finden.<br />
"Behindert sein" bedeutet eine Beeinträchtigung nicht nur der Erwerbsfähigkeit,<br />
sondern ganz allgemein der Fähigkeit, wie ein "ges<strong>und</strong>er"<br />
Mensch die täglichen Probleme zu bewältigen <strong>und</strong> am Leben der<br />
Gesellschaft teilzunehmen.<br />
AK Infoservice<br />
121
Rehabilitation Rehabilitation<br />
Rehabilitation<br />
Rehabilitation<br />
Die Rehabilitation ist so ausgerichtet, dass jedem behinderten Menschen<br />
die Leistungen der Rehabilitation unabhängig von der Ursache<br />
der Behinderung zustehen. Die Frage, woher die Behinderung stammt,<br />
ist jedoch entscheidend dafür, welche Stelle die Rehabilitation übernimmt.<br />
Der Umfang der Leistungen bei den einzelnen Rehabilitationsträgern<br />
ist sehr verschieden, sodass sich in der Praxis große Unterschiede<br />
ergeben.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es notwendig, möglichst früh mit dem zuständigen<br />
Rehabilitationsträger Kontakt aufzunehmen.<br />
Welche Arten der Rehabilitation gibt es?<br />
Je nach dem angestrebten Ziel <strong>und</strong> den eingesetzten Mitteln werden folgende<br />
Bereich der Rehabilitation unterschieden:<br />
1. Die medizinische Rehabilitation soll den Ges<strong>und</strong>heitszustand wiederherstellen.<br />
2. Die berufliche Rehabilitation soll die Erwerbsfähigkeit herstellen oder<br />
wiederherstellen.<br />
3. Die soziale Rehabilitation soll die (Wieder-) eingliederung in die Gesellschaft<br />
ermöglichen.<br />
Die Rehabilitation soll<br />
� die Behinderung beseitigen, mildern oder eine drohende Behinderung<br />
verhüten<br />
� den behinderten Menschen in die Lage versetzen, seinen früheren,<br />
oder wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben <strong>und</strong><br />
� ihm helfen, die Probleme des täglichen Lebens zu bewältigen <strong>und</strong> an<br />
der Gemeinschaft teilzunehmen.<br />
Wer erbringt die Leistungen?<br />
Die Sozialversicherung erbringt Leistungen in der Krankenversicherung,<br />
in der Unfallversicherung <strong>und</strong> in der Pensionsversicherung für jene<br />
Personen, die sozialversichert sind. Bei der Pensions- <strong>und</strong> bei der Unfallversicherung<br />
ist die Ursache der Behinderung unwichtig, die Unfallversicherung<br />
dagegen ist für die Rehabilitation nach Arbeitsunfällen <strong>und</strong><br />
122 AK Infoservice<br />
Berufskrankheiten zuständig. Welcher Versicherungsträger im Einzelfall<br />
zuständig ist, richtet sich nach der Versicherungszugehörigkeit des behinderten<br />
Menschen.<br />
Der B<strong>und</strong> übernimmt (über das B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen)<br />
die Versorgung für besondere Personengruppen, wie Verbrechensopfer,<br />
Präsenzdiener, Kriegsopfer, Opfer politischer Verfolgung,<br />
Impfgeschädigte <strong>und</strong> Tuberkulosekranke.<br />
Die Länder leisten Sozialhilfe <strong>und</strong> Behindertenhilfe für jene, die in den<br />
ersten beiden Bereichen nicht oder nicht ausreichend versorgt werden.<br />
Zuständig dafür sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landesregierung.<br />
Daneben bestehen zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen noch<br />
zweckgeb<strong>und</strong>ene Fonds wie der Unterstützungsfonds für Menschen mit<br />
Behinderung.<br />
Die Rehabilitationsträger haben Vorsorge dafür zu treffen, dass alle erforderlichen<br />
Maßnahmen der Rehabilitation unverzüglich eingeleitet<br />
werden. Unzuständige Rehabilitationsträger sind verpflichtet, Anträge<br />
unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten<br />
<strong>und</strong> diesem alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.<br />
Ein bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger eingebrachter Antrag<br />
gilt als richtig beim zuständigen Träger eingebracht.<br />
Hinweis: Krankenversicherungsträger gelten nach dem B<strong>und</strong>esbehindertengesetz<br />
nicht als Rehabilitationsträger.<br />
AK Infoservice<br />
123
Landesförderungen im Privatbereich Heilbehandlung<br />
Landesförderungen im Privatbereich<br />
Soziale Betreuung <strong>und</strong> Pflege<br />
Landesförderungen im Privatbereich - Hilfsmittel<br />
Für Hilfsmittel, die der Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten<br />
täglichen Lebens dienen, können zu den Kosten der Anschaffung,<br />
der Instandsetzung oder des Ersatzes, wenn sie ihren Zweck<br />
nicht mehr erfüllen, Zuschüsse geleistet werden.<br />
Das betrifft insbesondere folgende Hilfsmittel:<br />
� Orthopädische Hilfen,<br />
� elektronische Hilfen,<br />
� Blinden- <strong>und</strong> Partnerh<strong>und</strong>e,<br />
� Elektrofahrstühle, Zuschüsse zur Adaptierung bzw. zum Kauf eines<br />
Kfz,<br />
� Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern.<br />
Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />
jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />
einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />
Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des<br />
Ziels der Maßnahmen grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet.<br />
Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />
der Landesregierung.<br />
Landesförderungen im Privatbereich -<br />
Heilbehandlung<br />
Die Heilbehandlung umfasst die Vorsorge für Hilfe durch Ärzte <strong>und</strong><br />
sonstige Therapeuten <strong>und</strong> für Heilmittel<br />
Als Hilfe kommt auch die Unterbringung <strong>und</strong> Betreuung in teilstationären<br />
bzw. stationären Einrichtungen z.B. zur Alkohol- <strong>und</strong> Drogenent-<br />
124 AK Infoservice<br />
wöhnung in Betracht. Wenn keine Transportmöglichkeit zur Verfügung<br />
gestellt wird, werden auch Fahrtkosten bis zur Höhe des günstigsten öffentlichen<br />
Verkehrsmittels bezahlt.<br />
Auf diese Hilfe besteht ein Rechtsanspruch.<br />
Die Hilfe ist einzustellen, wenn das Ziel der Hilfe erreicht wurde, nicht<br />
erreicht werden kann oder die Erreichung des Ziels durch den Hilfeempfänger<br />
grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet wurde.<br />
Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />
jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />
einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />
Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />
der Landesregierung.<br />
Landesförderungen im Privatbereich -<br />
Soziale Betreuung <strong>und</strong> Pflege<br />
Hilfe zur sozialen Betreuung <strong>und</strong> Pflege<br />
Hilfe zur sozialen Betreuung <strong>und</strong> Pflege umfasst alle Maßnahmen, die<br />
geeignet sind, den nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus<br />
eines Menschen mit schweren körperlichen, psychischen, geistigen<br />
oder im Bereich der Sinne liegenden Beeinträchtigungen zu stabilisieren,<br />
um dem Verlust von persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken.<br />
Diese Maßnahmen bestehen in Betreuung, Unterbringung <strong>und</strong> Pflege in<br />
teilstationären <strong>und</strong> stationären Einrichtungen.<br />
Soweit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst<br />
die Hilfe auch die Bezahlung von Fahrtkosten.<br />
Auf diese Hilfe besteht ein Rechtsanspruch.<br />
AK Infoservice<br />
125
Landesförderungen im Privatbereich Soziale Eingliederung<br />
Landesförderungen im Privatbereich<br />
Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung<br />
Die Hilfe ist einzustellen, wenn das Ziel der Hilfe erreicht wurde, nicht<br />
erreicht werden kann oder die Erreichung des Ziels durch den Hilfeempfänger<br />
grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet wurde.<br />
Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />
jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />
einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />
Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />
der Landesregierung.<br />
Landesförderungen im Privatbereich -<br />
Soziale Eingliederung<br />
Hilfe zur sozialen Eingliederung<br />
Diese Hilfe soll Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage versetzen<br />
ihre Fähigkeiten zu entwickeln <strong>und</strong> zu erhalten, um Schwierigkeiten<br />
zu mildern <strong>und</strong> ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.<br />
Die Maßnahmen bestehen in aktivierender Betreuung <strong>und</strong> Unterbringung<br />
in teilstationären <strong>und</strong> stationären Einrichtungen.<br />
Soweit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst<br />
die Hilfe auch die Bezahlung von Fahrtkosten.<br />
Auf diese Hilfe besteht ein Rechtsanspruch.<br />
Die Hilfe ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung <strong>und</strong> Erhaltung<br />
der selbstständigen Alltags- <strong>und</strong> Lebensgestaltung des Menschen<br />
mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.<br />
Die Hilfe ist einzustellen, wenn das Ziel der Hilfe erreicht wurde, nicht<br />
erreicht werden kann oder die Erreichung des Ziels durch den Hilfeempfänger<br />
grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet wurde.<br />
126 AK Infoservice<br />
Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />
jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />
einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />
Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />
der Landesregierung.<br />
Landesförderungen im Privatbereich -<br />
Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung<br />
Hilfe zur Frühförderung, Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung<br />
Die durch die Behinderung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die<br />
erforderlich sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in<br />
die Lage zu versetzen eine Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung zu erhalten, können<br />
getragen werden.<br />
Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesondere die ganzheitliche, in<br />
Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern<br />
mit besonderen Bedürfnissen.<br />
Ist mit der Hilfe zur Erziehung <strong>und</strong> Schulbildung notwendigerweise eine<br />
teilstationäre oder stationäre Unterbringung verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> es wird<br />
keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, umfasst die Hilfe<br />
auch den Ersatz von Fahrtkosten.<br />
Auf diese Hilfe besteht ein Rechtsanspruch.<br />
Die Hilfe ist einzustellen, wenn das Ziel der Hilfe erreicht wurde, nicht<br />
erreicht werden kann oder die Erreichung des Ziels durch den Hilfeempfänger<br />
grob fahrlässig oder vorsätzlich gefährdet wurde.<br />
Gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtete Angehörige,<br />
jedoch nicht Großeltern bzw. Enkel haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />
einen Kostenbeitrag zu leisten.<br />
Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder<br />
der Landesregierung.<br />
AK Infoservice<br />
127
Landesförderungen im Privatbereich<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
Landesförderungen im Privatbereich - Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt<br />
Bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />
Siehe Abschnitt Sozialhilfe <strong>und</strong> Bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />
Antragstellung: bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der<br />
Landesregierung oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.<br />
128 AK Infoservice<br />
FÖRDERUNGEN<br />
AK Infoservice<br />
129
130<br />
AMS-Förderungen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />
AMS-Förderungen - Kurse<br />
Förderungen durch das Arbeitsmarktservice<br />
Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen (Kurse/Schulungen)<br />
Kurse <strong>und</strong> Schulungen werden vom Arbeitsmarktservice gefördert,<br />
wenn dies erforderlich ist, um die Vermittlungsaussichten am Arbeitsmarkt<br />
wesentlich zu verbessern. Diese Förderungen können sowohl bei<br />
eigenen Kursen des Arbeitsmarktservice als auch bei Kursen anderer<br />
Veranstalter gewährt werden.<br />
Wer kann eine Förderung erhalten:<br />
� Arbeitslose,<br />
� Beschäftigte, deren<br />
a) berufliche Existenz gefährdet ist <strong>und</strong><br />
b) die gezwungen sind, eine neue Beschäftigung anzunehmen <strong>und</strong><br />
c) deren Bruttoeinkommen für<br />
die Beihilfe zu den Kurskosten / Kursnebenkosten 2.000 Euro<br />
nicht übersteigt.<br />
Nicht förderbar sind<br />
� Selbstständige Erwerbstätige ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
oder Notstandshilfe,<br />
� Ausländer/innen, die nicht integriert sind,<br />
� Personen in einem unkündbaren Dienstverhältnis,<br />
� Alterspensionisten,<br />
� Personen, die Kurskosten, Kursnebenkosten <strong>und</strong> Übergangsgeld<br />
von anderen Stellen beziehen (AUVA).<br />
AK Infoservice<br />
AMS-Förderungen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />
AMS-Förderungen - Kurskosten<br />
Beihilfe zu den Kurskosten:<br />
Folgende Kosten werden ganz oder teilweise übernommen:<br />
� Kursgebühr, Schulgeld,<br />
� Lehrmittel,<br />
� ärztliche oder psychologische Gutachten,<br />
� Prüfungsgebühren,<br />
� Schulungskleidung (z.B.: Schuhe für Bau-Kurse etc.),<br />
� Selbstbehalt für Schulbücher.<br />
Förderungsvoraussetzungen:<br />
� Rechtzeitige Kontaktaufnahme für Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsvorgang<br />
<strong>und</strong> rechtzeitige Begehrenseinbringung,<br />
� Das Bruttoeinkommen von 2.000 Euro monatl. darf nicht überschritten<br />
werden (Bauern: Einheitswert max. 14.800 Euro),<br />
� Nicht förderbar ist die Anschaffung von Lehrmitteln etc., die in keinem<br />
ursächlichen Zusammenhang mit dem Kursbesuch stehen,<br />
� Berücksichtigung von Kostenbeteiligung anderer Kostenträger,<br />
� Kein vollständiger Kostenersatz bei vertraglicher Regelung seitens<br />
des Betriebes bzw. durch anderen Kostenträger.<br />
Höhe der Förderung:<br />
� Bei Arbeitslosen beträgt die Höhe der Beihilfe 100 % der Kosten.<br />
� Bei einem Bruttoeinkommen von 1.087 Euro bis 2.000 Euro mtl. beträgt<br />
die Beihilfenhöhe zwischen 50 % <strong>und</strong> 100 % der Kosten, abhängig<br />
von der Höhe des Einkommens <strong>und</strong> der Höhe der Kurskosten.<br />
Bei teilweiser Kostenübernahme durch den Betrieb oder andere<br />
Kostenträger wird die Beihilfenhöhe vom verbleibenden Rest berechnet.<br />
(FörderEDV).<br />
� Bei einem Bruttoeinkommen unter 1.087 Euro mtl. beträgt die Beihilfenhöhe<br />
100 % der Kosten<br />
� bei über 2.000 Euro monatlich gebührt KEINE Beihilfe.<br />
� von genau 2.000 Euro monatlich beträgt die Kurskostenabgeltung<br />
(mögliche Beihilfe) 50%; die maximal zumutbare monatliche Bela-<br />
AK Infoservice 131
AMS-Förderungen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />
AMS-Förderungen<br />
Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />
stung beträgt 20% des Bruttoeinkommens (400 Euro maximal zumutbare<br />
monatliche Belastung bei einem Einkommen in der Höhe<br />
von 2.000 Euro)<br />
� von genau 1.087 Euro bis 2.000 Euro monatlich erfolgt eine prozentuelle<br />
Kurskostenabgeltung (von 0% maximal zumutbarer monatlicher<br />
Belastung bei 1.087 Euro linear ansteigend bis 20% maximal<br />
zumutbarer monatlicher Belastung bei 2.000 Euro).<br />
� unter 1.087 Euro monatlich beträgt die Beihilfenhöhe 100% (keine<br />
monatliche Belastung zumutbar).<br />
Dauer:<br />
Die Beihilfe wird für die Gesamtdauer der Maßnahme bzw. für die Dauer<br />
eines sinnvollen Maßnahmenpaketes gewährt.<br />
ACHTUNG<br />
Der Antrag muss immer vor Beginn der Maßnahme gestellt werden,<br />
es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe.<br />
Beihilfe zu den Kursnebenkosten:<br />
Folgende Kosten werden ganz oder teilweise übernommen:<br />
� Fahrtkosten (täglich, wöchentlich, monatlich),<br />
� Selbstbehalt für SchülerInnenfreifahrt, wenn eines der Kriterien für die<br />
Förderung schulischer Ausbildungen zutrifft,<br />
� Unterkunft (Nächtigung),<br />
� Verpflegung (nur Frühstück zusammen mit Nächtigung).<br />
Förderungsvoraussetzungen:<br />
� Rechtzeitige Kontaktaufnahme für Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsvorgang<br />
<strong>und</strong> rechtzeitige Begehrenseinbringung,<br />
� Das Bruttoeinkommen von 2.000 Euro monatl. darf nicht überschritten<br />
werden (Bauern: Einheitswert max. 14.800 Euro);<br />
132 AK Infoservice<br />
� Nicht förderbar ist die Anschaffung von Lehrmitteln etc., die in keinem<br />
ursächlichen Zusammenhang mit dem Kursbesuch stehen;<br />
� Berücksichtigung von Kostenbeteiligung anderer Kostenträger,<br />
� Kein vollständiger Kostenersatz bei vertraglicher Regelung seitens<br />
des Betriebes bzw. durch anderen Kostenträger.<br />
Höhe der Förderung:<br />
� Bei Arbeitslosen beträgt die Höhe der Beihilfe 100 % der Kosten (unter<br />
Berücksichtigung der Obergrenzen);<br />
� Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erfolgt die Beihilfenberechnung<br />
auf Basis der Kosten des öffentl. Verkehrsmittels;<br />
� Bei Verwendung des eigenen Fahrzeuges können pro Kilometer<br />
0,1055 Euro gewährt werden;<br />
� Die Berechnung der Unterkunftskosten (Nächtigung inkl. Frühstück)<br />
erfolgt auf Basis der tatsächlichen Kosten;<br />
� Bei Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen über 1.676 Euro monatl.<br />
gebührt keine Beihilfe.<br />
Bei täglichem Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden folgende<br />
Pauschalen entsprechend der Entfernung <strong>und</strong>/oder in der Höhe<br />
der Kosten für innerstädtisches Verkehrsmittel eingesetzt:<br />
Euro Euro<br />
Innerstädtisch (Wien): 49,50 mtl. 1,65 tgl.<br />
2 bis20 km: 41,50 mtl. 1,38 tgl.<br />
21 bis 40 km: 77,25 mtl. 2,58 tgl.<br />
41 bis 60 km: 102,75 mtl. 3,43 tgl.<br />
61 bis 100 km: 116,60 mtl. 3,89 tgl.<br />
über 100 km: 141,30 mtl. 4,71 tgl.<br />
Dauer<br />
Die Beihilfe wird für die Gesamtdauer der Maßnahme bzw. für die Dauer<br />
eines sinnvollen Maßnahmenpaketes gewährt.<br />
AK Infoservice<br />
133
AMS-Förderungen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsbeihilfen<br />
AMS-Förderungen<br />
Entfernungsbeihilfe<br />
ACHTUNG<br />
Der Antrag muss immer vor Beginn der Maßnahme gestellt werden,<br />
es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe.<br />
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes<br />
Wer einen Kurs oder eine Schulung des Arbeitsmarktservice besucht<br />
<strong>und</strong> nur wenig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhält, kann während<br />
der Kursdauer eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen.<br />
Damit wird während dem Kurs ein Mindesteinkommen gesichert,<br />
die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld verlängert sich.<br />
Dabei gelten folgende Mindestbeträge:<br />
� DLU in Höhe von 8 Euro tgl.,<br />
Jugendliche TeilnehmerInnen<br />
� DLU in Höhe von 13 Euro tgl.,<br />
Erwachsene TeilnehmerInnen an Maßnahmen, die mindestens 16<br />
aber weniger als 25 Maßnahmenst<strong>und</strong>en pro Woche umfassen,<br />
� DLU in Höhe von 18,50 Euro tgl.,<br />
Erwachsene TeilnehmerInnen an Maßnahmen, die mindestens 25<br />
Maßnahmenst<strong>und</strong>en umfassen, sowie TeilnehmerInnen am Unternehmensgründungsprogramm.<br />
Auf die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts wird der Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angerechnet.<br />
ACHTUNG<br />
Der Antrag muss immer vor Beginn der Maßnahme gestellt werden,<br />
es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe.<br />
134 AK Infoservice<br />
DLU-Qualifizierungsbonus<br />
Erwachsene, die bis 31.12.2011 in Bildungsmaßnahmen eintreten, die<br />
mindestens 25 Maßnahmenst<strong>und</strong>en pro Woche umfassen <strong>und</strong> länger als<br />
3 Monate dauern, erhalten zusätzlich zur DLU einen DLU-Qualifizierungsbonus.<br />
Der DLU-Qualifizierungsbonus beträgt:<br />
� für Maßnahmen zwischen 3 <strong>und</strong> 6 Monaten tgl. 3,30 Euro<br />
� für Maßnahmen länger als 6 Monate tgl. 6,60 Euro<br />
Beihilfen zur Förderung der Regionalen Mobilität<br />
<strong>und</strong> Arbeitsaufnahme - Entfernungsbeihilfe<br />
Entfernungsbeihilfe<br />
Ziel<br />
Erleichterung einer überregionalen Beschäftigungsaufnahme durch Abgeltung<br />
der finanziellen Mehrbelastung in Form eines teilweisen Kostenersatzes.<br />
Welche Kosten werden ersetz?<br />
� Fahrten (regelmäßige Pendelbewegungen - tägl./wöchentl./ monatl.)<br />
� Unterkunft am Arbeitsort.<br />
Welcher Personenkreis wird gefördert?<br />
� Arbeitslose,<br />
� Arbeit Suchende (Beschäftigte, deren berufliche Existenz gefährdet<br />
ist <strong>und</strong> die gezwungen sind eine neue Beschäftigung zu suchen),<br />
� Lehrstellensuchende,<br />
die auf einen näher gelegenen Arbeitsplatz nicht vermittelt werden<br />
können <strong>und</strong> die bereit sind, eine entferntere Arbeit anzunehmen,<br />
AK Infoservice<br />
135
AMS-Förderungen Entfernungsbeihilfe<br />
AMS-Förderungen<br />
Vorstellungsbeihilfe<br />
� Beschäftigte, wenn die Beibehaltung der Beschäftigung auf Gr<strong>und</strong><br />
der Entfernung zwischen Wohnort <strong>und</strong> Arbeitsort erschwert oder gefährdet<br />
ist <strong>und</strong> die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind<br />
(Weitergewährung).<br />
Voraussetzungen:<br />
� Kein entsprechender Arbeitsplatz in der Region vorhanden,<br />
� Kein Kostenersatz durch den Dienstgeber,<br />
� Mindestentfernung zwischen Wohnort <strong>und</strong> Arbeitsort mit öffentl.<br />
Verkehrsmittel einschließlich Geh- <strong>und</strong> Wartezeiten mehr als 1<br />
St<strong>und</strong>e 15 Minuten, mit eigenem Fahrzeug mehr als 30 km.<br />
Einkommensgrenze:<br />
Das mtl. Einkommen darf 2.000 Euro nicht übersteigen.<br />
Nicht förderbar:<br />
Keine Förderung ist möglich, wenn die Entfernung zwischen Wohn- <strong>und</strong><br />
Arbeitsort in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der<br />
Beschäftigung steht.<br />
Fahrtkosten:<br />
Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich ist, so<br />
erfolgt die Beihilfenberechnung nach den Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.<br />
Wenn kein öffentl. Verkehrsmittel existiert, erhalten Sie die Fahrtkosten<br />
mit dem PKW in Form eines Pauschalbetrages ersetzt. Dieser errechnet<br />
sich nach der Anzahl der km <strong>und</strong> entspricht dem Gegenwert der Kosten<br />
für ein öffentliches Verkehrsmittel.<br />
Unterkunft:<br />
Bei Wochen- oder Monatspendeln werden auch Kosten für die Unterkunft<br />
ersetzt, sofern der monatl. Höchstbetrag nicht überschritten wird.<br />
136 AK Infoservice<br />
Höhe:<br />
Die Beihilfe kann bis zur Höhe der monatlichen Fahrtkosten <strong>und</strong>/oder<br />
(bei wöchentl./monatl. Pendeln) Unterkunftskosten, abzüglich eines<br />
Selbstbehaltes in der Höhe von 67 Euro, höchstens für Arbeitslose jedoch<br />
bis zu 203 Euro, für Lehrstellensuchende bis zu 264 Euro gewährt<br />
werden.<br />
Tagespendeln:<br />
2 (Hin-/Rückfahrt) x 21 (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat)<br />
x 0,1285 Euro (Gegenwert Bahnkarte 2. Kl.)<br />
Wochen/Monatspendeln:<br />
2 (Hin-/Rückfahrt) x 4,33 (durchschnittliche Wochen pro Monat)<br />
x 0,1285 Euro (Gegenwert Bahnkarte 2. Kl.)<br />
Dauer:<br />
6 Monate, Lehrlinge 12 Monate, Verlängerung möglich bis max. 2 Jahre.<br />
AMS-Förderungen - Vorstellungsbeihilfe<br />
Ziel der Vorstellungsbeihilfe<br />
Ist die Erleichterung der Arbeitsuche bzw. Lehrstellensuche durch teilweisen<br />
Kostenersatz für die finanzielle Belastung, die durch die Vorstellungen<br />
entsteht.<br />
Welche Kosten werden gedeckt?<br />
Durch die Vorstellungsbeihilfe werden die Kosten für<br />
� Fahrten <strong>und</strong><br />
� Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung<br />
gedeckt.<br />
AK Infoservice<br />
137
138<br />
AMS-Förderungen Vorstellungsbeihilfe<br />
Wer erhält die Vorstellungsbeihilfe?<br />
� Arbeitslose,<br />
� Arbeit suchende, Beschäftigte, deren berufliche Existenz gefährdet<br />
ist,<br />
� SchulungsteilnehmerInnen,<br />
� Lehrstellensuchende<br />
Voraussetzung:<br />
Vorliegen einer finanziellen Notlage, welche die Arbeitsuche (Lehrstellensuche)<br />
erschwert.<br />
Für welche Vorstellungen wird die Beihilfe gewährt?<br />
� Vorstellungen, die durch das Arbeitsmarktservice vermitteltet<br />
werden,<br />
� Vorstellungen, die auf Eigeninitiative durchgeführt werden,<br />
� Vorladungen zum<br />
� Arbeitsmarktservice,<br />
� psychologische, ärztliche Untersuchungen,<br />
� Kursvorbesprechungen.<br />
Höhe der Vorstellungsbeihilfe<br />
Reisekosten:<br />
� innerstädtische Verkehrsmittel --> Fahrschein,<br />
� Online-Ticket oder Fahrtkosten bei Benützung von Bahn<br />
� Online-Ticket <strong>und</strong> Fahrtkosten bei teilweiser Benützung von Bahn<br />
� Ersatz für Fahrtkosten bei Benützung von Bus<br />
� Fahrtkosten des eigenen PKW – Gegenwert Bahnkarte 2. Klasse<br />
Bei Kostenersatz für Bahn / Bus / PKW<br />
Berechnungsschlüssel: km x 2 (Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt) x 0,1285 Euro<br />
Bei überregionalen Vorstellungen können Förderungen für Unterkunfts-<br />
<strong>und</strong> Verpflegungskosten gewährt werden:<br />
� Ersatz für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegungskosten<br />
Fixbetrag pro Tag <strong>und</strong> Nächtigung 55 Euro.<br />
AK Infoservice<br />
AMS-Förderungen Kinderbetreuungsbeihilfe<br />
AMS-Förderungen - Kinderbetreuungsbeihilfe<br />
Ziel Kinderbetreuungsbeihilfe<br />
Diese Hilfe soll die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. die Teilnahme<br />
an einer Maßnahme der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung oder Berufsorientierung<br />
oder aktiven Arbeitssuche ermöglichen oder die bestehende Beschäftigung<br />
oder Maßnahme sichern. Unterstützt werden soll auch die Teilnahme<br />
am Unternehmensgründungsprogramm. Dieses Ziel soll durch<br />
die teilweise Übernahme der für die Unterbringung von Kindern erforderlichen<br />
Betreuungskosten erreicht werden.<br />
Welche Personen erhalten diese Hilfe?<br />
� Arbeit suchende,<br />
� Arbeitslose,<br />
� Beschäftigte,<br />
� Teilnehmer an einem Kurs des Arbeitsmarktservice<br />
Voraussetzungen:<br />
� Der Antritt einer Beschäftigung ist wegen der Betreuungspflichten für<br />
Kinder nicht oder nur sehr schwer möglich;<br />
� eine bestehende Beschäftigung oder Ausbildung ist gefährdet, weil<br />
eine bisherige Betreuungsperson weggefallen ist, oder weil sich eine<br />
wesentliche Änderung in den Verhältnissen ergeben hat. (z.B. hat<br />
sich die Arbeitszeit oder die Öffnungszeit eines Kindergartens wesentlich<br />
geändert oder die Familienverhältnisse haben sich verändert<br />
z.B. durch Scheidung);<br />
� Das Kind darf max. 15 Jahre, wenn es behindert ist max. 19 Jahre<br />
alt sein;<br />
� Gefördert wird nur eine entgeltliche Unterbringung des Kindes.<br />
Einkommensgrenzen:<br />
Abhängig vom Familieneinkommen werden zwischen 50 % <strong>und</strong> 90 %<br />
der Betreuungskosten von dem Arbeitsmarktservice getragen.<br />
AK Infoservice 139
140<br />
AMS-Förderungen Deckung des Lebensmitttelunterhaltes<br />
Einkommen (Euro) bis:<br />
Alleinstehende Verheiratete Ausmaß der Förderung<br />
(1 Kind) (1 Kind)<br />
AK Infoservice<br />
1.383,00 2.183,00 90 % der Kosten<br />
1.637,00 2.548,00 75 % der Kosten<br />
2.000,00 2.912,00 50 % der Kosten<br />
Für jedes weitere Kind erhöhen sich die oben angeführten Beträge<br />
um je 236,50 Euro.<br />
ACHTUNG<br />
Als Einkommen sind auch Alimente zu berücksichtigen. Wird die<br />
Höhe der Alimentationszahlungen nicht bekannt gegeben bzw.<br />
darauf verzichtet, so wird vom AMS pauschal der jeweilige Regelbedarfssatz<br />
(Landesgericht für Zivilrechtssachen) je nach Alter des<br />
Kindes als Einkommen angerechnet.<br />
Höhe der Kinderbetreuungshilfe:<br />
Unabhängig von den Einkommensgrenzen können folgende Höchstbeträge<br />
ausbezahlt werden:<br />
1. Unterbringung bei einer Tagesmutter, die ein sozialversicherungspflichtiges<br />
Dienstverhältnis zu einem Trägerverein hat:<br />
� Ganztagsbetreuung (mind. 35 Wochenstd) mtl. 524,00 Euro<br />
� Teilzeitbetreuung (mind. 13. Wochenstd) mtl. 306,00 Euro<br />
� st<strong>und</strong>enweise Betreuung / Std. 5,30 Euro<br />
2. Unterbringung in Kindergärten:<br />
� Ganztagsbetreuung (mind. 35 Wochenstd) mtl. 300,00 Euro<br />
� Teilzeitbetreuung (mind. 13. Wochenstd) mtl. 200,00 Euro<br />
� st<strong>und</strong>enweise Betreuung / Std. 5,30 Euro<br />
AMS-Förderungen Übersiedlungsbeihilfe<br />
HINWEIS<br />
Nicht gefördert werden Verpflegskosten. Ist die Höhe nicht ausgewiesen,<br />
so wird ein Selbstbehalt von 30 %, max. 60 Euro abgezogen.<br />
Dauer:<br />
6 Monate, Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 1 1/2 Jahren ist<br />
möglich.<br />
Darüber hinaus ist eine weitere Verlängerung möglich, wenn glaubhaft<br />
gemacht werden kann, dass sonst die Beschäftigung oder die Ausbildung<br />
beendet werden müsste.<br />
AMS – Förderungen - Übersiedlungsbeihilfe<br />
Übersiedlungsbeihilfe<br />
Diese Beihilfe können Arbeitslose, Arbeitsuchende <strong>und</strong> Lehrstellensuchende<br />
erhalten, die auf einen näher gelegenen zumutbaren Arbeitsbzw.<br />
Ausbildungsplatz nicht vermittelt werden können <strong>und</strong> bereit sind,<br />
eine entferntere Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle anzunehmen.<br />
Darüber hinaus kann Beschäftigten, die bereits eine Entfernungsbeihilfe<br />
beziehen, eine Übersiedlungsbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen<br />
gewährt werden.<br />
Welche Kosten werden ersetzt?<br />
teilweiser Kostenersatz für:<br />
� Spedition oder Anmietung eines Übersiedlungsfahrzeuges<br />
oder<br />
� Reisekosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung<br />
Für alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung z.B.<br />
Kautionen, Ablösezahlungen, Provisionen an Makler/Maklerinnen, Um<strong>und</strong><br />
Abmeldekosten wird eine Pauschale gewährt.<br />
AK Infoservice 141
AMS-Förderungen Übersiedlungsbeihilfe<br />
AMS-Förderungen<br />
Arbeitsplatznahe Qualifizierung<br />
Voraussetzungen:<br />
� Kein entsprechender Arbeitsplatz in der Region vorhanden,<br />
� Kein Kostenersatz durch den Dienstgeber,<br />
� Mindestentfernung zwischen Wohnort <strong>und</strong> Arbeitsort mit öffentl.<br />
Verkehrsmittel einschließlich Geh- <strong>und</strong> Wartezeiten mehr als 1 St<strong>und</strong>e<br />
15 Minuten, mit eigenem Fahrzeug mehr als 30 km.<br />
Die Übersiedlung muss in den ersten 52 Wochen nach Beginn eines unbefristeten<br />
bzw. mindestens auf ein Jahr befristeten, vollversicherten Arbeitsverhältnisses<br />
erfolgen.<br />
Einkommensgrenze:<br />
Das mtl. Einkommen darf 2.000 Euro nicht übersteigen.<br />
Höhe:<br />
� Pauschale von 500 Euro <strong>und</strong><br />
� entweder 75% von vorgelegten Rechnungen oder<br />
� 2,50 Euro pro Kilometer Entfernung zwischen Wohn- <strong>und</strong> Übersiedlungsort<br />
zusammen.<br />
� Maximal 4.632 Euro<br />
Eine bereits ausbezahlte Entfernungsbeihilfe wird davon abgezogen. Die<br />
Beihilfe wird als einmaliger Zuschuss nach der Übersiedlung ausbezahlt.<br />
142 AK Infoservice<br />
Sonstige Förderungen - Arbeitsplatznahe<br />
Qualifizierung<br />
Wenn am Arbeitsmarkt Personen mit den gesuchten Qualifikationen<br />
nicht zur Verfügung stehen, können Personen für einen oder mehrere<br />
konkrete Arbeitsplätze eines Betriebes ausgebildet werden. (Für Großbetriebe<br />
gibt es die Implacementstiftung)<br />
Teilnahmeberechtigte Betriebe:<br />
Der künftige Dienstnehmer muss bereit sein:<br />
� in Zusammenarbeit mit dem AMS eine/n Arbeitslose/n auszuwählen<br />
<strong>und</strong> diese/n nach erfolgreicher Ausbildung in ein voll versichertes<br />
Dienstverhältnis zu übernehmen;<br />
� die Ausbildung (z.B. Kurskosten, Berufsschulbesuch, usw.) zu finanzieren<br />
<strong>und</strong> an einen externen Bildungsträger zu bezahlen<br />
� bei Ausbildungen die die Dauer von 3 Monaten überschreiten einen<br />
Bildungszuschuss (analog DLU-Qualifizierungsbonus) zu bezahlen<br />
bei Ausbildungsdauer 3 – 6 Monate mind. 100,00 Euro mtl.<br />
bei Ausbildungsdauer über 6 Monate mind. 200,00 Euro mtl.<br />
� Ein freiwilliger Bildungszuschuss darüber hinaus bis zur Geringfügigkeitsgrenze<br />
ist möglich<br />
Teilnahmeberechtigte Personen:<br />
� Beim AMS NÖ arbeitslos vorgemerkte Personen<br />
� die in den letzten 3 Monaten nicht beim künftigen Dienstgeber (über<br />
der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt waren<br />
� die bei einer verkürzten Lehrausbildung das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben<br />
AK Infoservice<br />
143
AMS-Förderungen Arbeitsplatznahe Qualifizierung<br />
AMS-Förderungen<br />
Eingliederungsbeihilfe<br />
Zulässige Ausbildungen:<br />
� Qualifizierung bei externen Bildungsanbietern bzw. externen Trainer/innen,<br />
die vom AMS befürwortet werden<br />
� Qualifizierung zum Erwerb eines außerordentlichen Lehrabschlusses<br />
in der Hälfte der regulären Lehrzeit, max. in 2 Jahren<br />
Die externe Theorieausbildung kann in begrenztem Ausmaß durch<br />
Praktikumszeiten ergänzt werden,<br />
� deren Ausmaß im Verhältnis zum Ausbildungsziel angemessen sein<br />
muss<br />
� höchstens in der doppelten Anzahl der Unterrichtsst<strong>und</strong>en der externen<br />
Theorieausbildung, bei Ausbildungen über 240 Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />
max. 480 Praktikumsst<strong>und</strong>en<br />
� NICHT: Bei Erwerb eines Lehrabschlusses<br />
Die praktische Ausbildung kann in einem Betrieb des künftigen Dienstgebers<br />
erfolgen, aber auch in einem anderen Betrieb.<br />
Eine Auslastung des/der Teilnehmer/in im Ausmaß von 25 Wochenst<strong>und</strong>en<br />
durch externe Qualifizierung <strong>und</strong> Praktikumszeiten ist erforderlich.<br />
Leistungen:<br />
� Während der Ausbildung erhält der/die Teilnehmer/in Arbeitslosengeld<br />
bzw. Notstandshilfe bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts<br />
(DLU) mind. in der Höhe von 18,50 Euro tgl.<br />
144 AK Infoservice<br />
AMS-Förderungen - Eingliederungsbeihilfe<br />
Come Back - Eingliederungsbeihilfe (EB)<br />
Ziel:<br />
� Integration von Langzeitarbeitslosen bzw. von Langzeitarbeitslosigkeit<br />
Bedrohten, durch Förderung der Beschäftigung<br />
� Verringerung des Arbeitsplatzdefizits durch Schaffung zusätzlicher<br />
Arbeitsplätze<br />
Welche Personen werden gefördert?<br />
� Langzeitarbeitslose deren Arbeitslosigkeit<br />
� bis 25 Jahre mind. 6 Monate gedauert hat<br />
� über 25 Jahre mind. 1 Jahr<br />
� von Langzeitarbeitslosigkeit Bedrohte:<br />
� Ältere Personen (ab dem 45. Lebensjahr),<br />
� Arbeitslose mit Betreuungspflichten,<br />
� Personen mit physischen, psychischen, oder<br />
geistigen Beeinträchtigungen<br />
� Personen mit sozialen Fehlanpassungen (Alkohol, Drogen,<br />
Haft, Maßnahmen der Jugendwohlfahrt)<br />
� Sonstige, wenn mit einem Übertritt in die Langzeitarbeitslosigkeit<br />
gerechnet werden muss<br />
� Schul- <strong>und</strong> Hochschulabsolventen ohne betriebliche Praxis<br />
Nicht förderbar:<br />
Angehörige des geschäftsführenden Organs des Empfängers<br />
Beschäftigungsträger:<br />
Alle Arbeitgeber mit Ausnahme des B<strong>und</strong>es, des AMS, radikaler Vereine<br />
<strong>und</strong> politischer Parteien.<br />
AK Infoservice<br />
145
146<br />
AMS-Förderungen Eingliederungsbeihilfe<br />
Voraussetzungen:<br />
� Die Qualifikation der Stelle muss der Ausbildung der einzustellende<br />
Person entsprechen;<br />
� Das Ausmaß der Beschäftigung muss mind. 50 % der gesetzlichen<br />
oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen;<br />
� Kollektivvertragliche bzw. angemessene Entlohnung, die arbeitsrechtlichen<br />
Bestimmungen müssen eingehalten werden;<br />
� Im Fall einer unbotmäßigen Häufung der Inanspruchnahme z.B: laufender<br />
Ersatz von geförderten durch neue geförderte Arbeitskräfte<br />
oder Abbau von nicht geförderten Arbeitskräften <strong>und</strong> Aufnahme<br />
von geförderten Arbeitskräften werden keine weiteren Eingliederungsbeihilfen<br />
genehmigt.<br />
Dauer:<br />
Die Förderdauer beträgt maximal 2 Jahre<br />
Für Personen, die nach dem Behinderteneinstellgesetz oder dem NÖ<br />
Sozialhilfegesetz als behindert anerkannt sind, kann die Beihilfe max. 36<br />
Monate gewährt werden. (gemeinsame Förderung mit anderen Kosten -<br />
trägern)<br />
Höhe der Förderung:<br />
Die maximale Höhe der Förderung beträgt bis zu 66,7% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage: Monatsbruttolohn x 1,5.<br />
Förderbar ist nur ein Entgelt, das nicht über der Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
liegt.<br />
Während einer max. 3-monatigen (bei Behinderten max. 6-monatigen)<br />
Probephase kann die Beihilfe bis zu 100% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
betragen. (Nur wenn der Arbeitgeber die Absicht hat, das Arbeitsverhältnis<br />
fortzusetzen, wenn sich der Dienstnehmer bewährt – allenfalls<br />
nach Anerkennung als Begünstigter Behinderter unter Schaffung eines<br />
geschützten bzw. geförderten Arbeitsplatzes)<br />
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses:<br />
Die Beihilfe wird eingestellt <strong>und</strong> aliquot abgerechnet.<br />
AK Infoservice<br />
AMS-Förderungen Kombilohn<br />
AMS - Förderungen - Kombilohn<br />
Gefördert werden:<br />
� Personen über 50 Jahre oder<br />
� WiedereinsteigerInnen oder<br />
� Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw. Landesbehindertengesetz,<br />
sowie begünstigbare Behinderte mit einem vom<br />
BSB ausgestellten Behindertenpass <strong>und</strong> einem Behinderungsgrad<br />
von mindestens 50%, die auf einen Feststellungsbescheid verzichtet<br />
haben,<br />
die länger als 182 Tage arbeitslos vorgemerkt sind<br />
Gefördert werden kann ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis<br />
mit einem laufenden monatlichen Bruttoentgelt von 650,01 Euro bis<br />
zu 1.700 Euro. Bis zur maximalen Laufzeit der Beihilfe von einem Jahr<br />
können auch weitere Arbeitsverhältnisse gefördert werden.<br />
Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, insgesamt<br />
maximal bis zu einem Jahr gewährt werden.<br />
Die Höhe der Beihilfe beträgt bei einem<br />
� Arbeitsausmaß von 16 bis 34 St<strong>und</strong>en pro Woche: mtl. 150,00 Euro<br />
� Arbeitsausmaß ab 35 St<strong>und</strong>en pro Woche:<br />
� bei einem monatl. Bruttoentgelt bis 1.500 Euro mtl. 300,00 Euro<br />
� bei einem monatl. Bruttoentgelt über 1.500 Euro mtl.150,00 Euro<br />
AK Infoservice 147
AMS-Förderungen Lehrlingsbeihilfe<br />
AMS-Förderungen<br />
Lehrlingsbeihilfe<br />
AMS-Förderungen - Lehrlingsbeihilfe<br />
Ziel der Lehrlingsbeihilfe:<br />
� Integration von arbeitsmarktpolitischen Problemgruppen in den Arbeitsmarkt,<br />
� Entgegenwirken von Benachteiligungen der Frauen am Arbeitsmarkt,<br />
� Verringerung des Lehrstellendefizits durch Schaffung von Ersatzlehrstellen,<br />
� Erleichterung des Antrittes bzw. Übertrittes in einen Lehrberuf<br />
Welche Personen werden gefördert?<br />
� Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil,<br />
� Benachteiligte Lehrstellensuchende<br />
� mit physischer, psychischer oder geistiger Einschränkung sowie<br />
sozialer Fehlanpassung<br />
� ASO-AbgängerInnen, lernschwache PflichtschulabsolventInnen<br />
� LehrstellenwechslerInnen bei Anrechnung der Vorlehre<br />
� Jugendliche, die eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />
beziehen,<br />
� Personen über 19 Jahre mit Beschäftigungsproblem (Qualifika tionsmangel),<br />
� TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung<br />
Förderbare Beschäftigungsträger:<br />
� Betriebe, die nach § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG),<br />
Ausbildungseinrichtungen, die nach § 2 od. § 30 BAG Lehrlinge ausbilden.<br />
Nicht förderbar:<br />
� Ausbildungseinrichtungen, die direkt vom AMS gefördert werden,<br />
� Anstalten im Sinne des § 29 BAG, z.B. Erziehungsanstalten,<br />
� der B<strong>und</strong>,<br />
� politische Parteien.<br />
148 AK Infoservice<br />
Förderungsvoraussetzungen:<br />
� Bei Personen über 19 ist mind. der kollektivvertragliche HilfsarbeiterInnenlohn<br />
zu bezahlen;<br />
� Bei zwischenbetrieblicher Zusatzausbildung ist die Beteiligung eines<br />
zweiten Unternehmens/Ausbildungseinrichtung erforderlich;<br />
� Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag muss abgeschlossen werden;<br />
Höhe <strong>und</strong> Dauer der Förderung für Niederösterreich:<br />
� Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil, Benachteiligte,<br />
Teilnehmer an Integrativer Berufsausbildung:<br />
� bis zu 250 Euro / Monat<br />
� Personen über 19 Jahre<br />
� bis zu 200 Euro / Monat<br />
Missbrauchsverhinderung<br />
im Falle einer unbotmäßigen Häufung der Inanspruchnahme der Beihilfe<br />
zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen<br />
beispielsweise durch<br />
� laufenden Ersatz von geförderten Personen nach Ablauf des Förderungszeitraumes<br />
durch neue geförderte Personen<br />
� Abbau von nicht geförderten Lehrlingen/Arbeitskräften bei gleichzeitiger<br />
Aufnahme von geförderten Personen<br />
kann ein Vermittlungs- <strong>und</strong> Förderungsverbot verhängt werden.<br />
AK Infoservice<br />
149
AMS-Förderungen Solidaritätsprämie<br />
AMS-Förderungen<br />
Solidaritätsprämie<br />
AMS-Förderungen - Solidaritätsprämie<br />
Ziel der Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell<br />
Mehrere Beschäftigte reduzieren ihre Arbeitszeit <strong>und</strong> ermöglichen damit<br />
die Einstellung eines/r zusätzlichen Arbeitskraft, das Gesamtausmaß<br />
der Arbeit bleibt unverändert.<br />
Voraussetzung:<br />
Es besteht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, worin die<br />
Herabsetzung der Normalarbeitszeit festgelegt ist.<br />
Innerhalb diese Rahmens schließen Dienstnehmer <strong>und</strong> Dienstgeber<br />
eine Vereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 AVRAG oder nach gleichartigen<br />
gesetzlichen Regelungen ab; Gegenstand dieser Vereinbarung ist<br />
� die Herabsetzung der Normalarbeitszeit <strong>und</strong><br />
� die Neufestsetzung des Bruttoarbeitsentgeltes;<br />
dieses besteht aus<br />
� dem aliquoten Lohnanteil der bisherigen Normalarbeitszeit <strong>und</strong><br />
� einem Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenen Entgeltes<br />
(Solidaritätsprämie).<br />
Der Dienstgeber entrichtet die Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend<br />
der Beitragsgr<strong>und</strong>lage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.<br />
Es wird eine Ersatzarbeitskraft eingestellt,<br />
� die bis dahin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat,<br />
� nicht nur geringfügig beschäftigt wird <strong>und</strong><br />
� deren Beschäftigung bewirkt, dass das Gesamtvolumen der Arbeitszeit<br />
gleich bleibt.<br />
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Abfertigung auf Basis der ursprünglichen<br />
Arbeitszeit zu bemessen (auf Gr<strong>und</strong> Vereinbarung, Kollektivvertrag<br />
oder Betriebsvereinbarung) - auch wenn die Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />
länger als 2 Jahre gedauert hat.<br />
150 AK Infoservice<br />
Förderbar sind alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis<br />
� auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht <strong>und</strong> in den Geltungsbereich<br />
des AVRAG fällt, oder<br />
� die auf Gr<strong>und</strong> eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beschäftigt werden,<br />
wenn eine dem AVRAG analoge b<strong>und</strong>es- oder landesgesetzliche<br />
Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorliegt;<br />
<strong>und</strong> deren Arbeitgeber nicht<br />
� das Arbeitsmarktservice,<br />
� ein radikaler Verein oder<br />
� eine politische Partei ist.<br />
Dauer:<br />
Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von max. 2 Jahren gewährt.<br />
Der ursprünglich vereinbarte Förderungszeitraum bleibt aufrecht, auch<br />
wenn ein Solidaritätsarbeiter oder eine Ersatzarbeitskraft ausfällt <strong>und</strong> ein<br />
Dienstnehmer neu in das Modell eintritt.<br />
Ausnahmsweise kann der Beihilfezeitraum auf 3 Jahre verlängert werden,<br />
wenn die Ersatzarbeitskräfte älter als 45 Jahre oder langzeitarbeitslos<br />
oder behindert sind. (Nur entsprechend dem Arbeitsvolumen dieser<br />
Ersatzarbeitskräfte)<br />
Höhe der Beihilfe:<br />
Beihilfe zur Abdeckung des gewährten Lohnausgleichs<br />
� 100 % des vom Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, max. bis zu<br />
50 % des entfallenen Entgelts<br />
Beihilfe zur Abdeckung des zusätzlichen Aufwands für Dienstnehmer<strong>und</strong><br />
Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />
� Die Differenz der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung zwischen<br />
dem bisherigen <strong>und</strong> dem herabgesetzten Entgelt (ohne Lohnausgleich)<br />
AK Infoservice<br />
151
AMS-Förderungen Unternehmensgründungsprogramm<br />
AMS-Förderungen<br />
Unternehmensgründungsprogramm<br />
� Die Differenz der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zwischen<br />
dem bisherigen <strong>und</strong> dem herabgesetzten Entgelt (inklusive<br />
Lohnausgleich)<br />
Tritt ein/e SolidaritätsarbeiterIn aus oder erhöht er/sie die Arbeitszeit, so<br />
reduziert sich die Beihilfe entsprechend. Endet das Dienstverhältnis einer<br />
Ersatzarbeitskraft, so erlischt auch die Förderung (Ausnahme: Innerhalb<br />
von 3 Monaten wird eine neue Ersatzarbeitskraft eingestellt.)<br />
AMS-Förderungen -<br />
Unternehmensgründungsprogramm<br />
Ziel des Unternehmensgründungsprogramms<br />
� Arbeitslose in die Lage zu versetzen, für sich selbst einen neuen Arbeitsplatz<br />
zu schaffen,<br />
� In den neu geschaffenen Unternehmen eventuell zusätzliche Arbeits<br />
plätze entstehen zu lassen.<br />
Förderbarer Personenkreis:<br />
� Arbeitslose Personen, welche Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />
haben,<br />
� Personen, die im Rahmen einer Arbeitsstiftungsmaßnahme (§ 18 Abs.<br />
5 i.V.m. §18 Abs. 6 oder 7 AIVG) ein eigenes Unternehmen gründen.<br />
Förderungsgegenstand:<br />
Klärungsphase:<br />
� Rasche Klärung der Erfolgsaussichten der Projektidee,<br />
Vorbereitungsphase:<br />
� Aufzeigen fehlender Qualifikationen der Zielgruppenperson,<br />
� Weiterbezug von Arbeitslosengeld (ALG) oder Notstandshilfe (NH),<br />
� Entwicklung eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes durch die<br />
152 AK Infoservice<br />
Zielgruppenperson mit Unterstützung durch die von der LGS zugekaufte<br />
Gründungsberatung,<br />
� Erwerb notwendiger Qualifikationen;<br />
� Weiterbezug von ALG/NH.<br />
Realisierungsphase:<br />
Unterstützung während der Startphase des neu gegründeten Unternehmens,<br />
bei Bedarf Gründungsbeihilfe. (ab GSVG Versicherungspflicht)<br />
Nachbetreuungsphase:<br />
Innerhalb von 2 Jahren nach der Unternehmensgründung können maximal<br />
4 Beratungstermine in Anspruch genommen werden. Keine Förderung<br />
erfolge, wenn die Finanzierung eines Unternehmens-Check-Ups<br />
von anderen Institutionen (Land) erfolgt.<br />
Förderungsvoraussetzungen:<br />
� Anspruch auf Leistung aus dem AlVG (ALG oder NH-Bezug),<br />
� bei dem Unternehmen handelt es sich um eine Untemehmensneugründung<br />
(Betriebsübergänge zwischen Personen im Sinne des § 53<br />
Abs. 3 Zi. 1 ArbVG sind nicht förderbar);<br />
� für die Zielgruppenperson ist entweder keine entsprechende Stelle<br />
vorhanden oder für eine offene Stelle kommen auch andere Vorgemerkte<br />
in Frage;<br />
� die geplante selbständige Erwerbstätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt<br />
werden <strong>und</strong> ein selbsterhaltungsfähiges Einkommen ermöglichen;<br />
� die Teilnahme am Gründungsprogramm ist das Ergebnis eines vorangehenden<br />
- maximal 6 Wochen dauernden Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsprozesses<br />
(Klärungsphase);<br />
� Teilnahme an der vom AMS in Zusammenarbeit mit Beratungsunternehmen<br />
angebotenen Gründungsberatung.<br />
Zusätzlich für die Gründungsbeihilfe:<br />
� Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Verlauf der<br />
Gründungsberatung,<br />
� Bestätigung des mit der Gründungsberatung beauftragen Unternehmens,<br />
dass eine finanzielle Unterstützung notwendig ist.<br />
AK Infoservice<br />
153
AMS-Förderungen Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte<br />
AMS-Förderungen<br />
Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte<br />
Höhe <strong>und</strong> Dauer der Forderung<br />
� max. 8 Wochen Klärungsphase; max. 6 Monate Vorbereitungsphase<br />
(ausnahmsweise max. 9 Monate); max. 3 Monate Gründungsbeihilfe,<br />
Vorbereitungs- <strong>und</strong> Realisierungsphase zusammen dürfen max.<br />
6 Monate, (ausnahmsweise 9 Monate) dauern.<br />
� Qualifizierung: Es werden unternehmensspezifische Qualifizierungsmaßnahmen<br />
unterstützt, z.B. Fachkurse, Praxiskurse oder Einzelberatungen,<br />
Kosten für die Qualifizierung im Ausmaß von bis zu<br />
2.600 Euro (in begründeten Einzelfällen, insbes. zur Erhöhung der<br />
Frauenquote bis zu 3.900 Euro) werden übernommen;<br />
� während der Klärungs- <strong>und</strong> Vorbereitungsphase gebührt Arbeitslosengeld<br />
bzw. Notstandshilfe bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts<br />
(DLU) mind. in der Höhe von 18,50 Euro tgl.;<br />
� während der Gründungsphase gebührt Gründungsbeihilfe in der<br />
gleichen Höhe zuzüglich eines Zuschlags zum Beitrag zur Sozialversicherung<br />
nach dem GSVG (4,80 Euro tgl. für 2011).<br />
AMS-Förderungen -<br />
Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte<br />
Ziel der gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte<br />
� Integration von Langzeitarbeitslosen <strong>und</strong> anderen arbeitsmarktpolitischen<br />
Problemgruppen durch Förderung der Beschäftigung bei gemeinnützigen<br />
Einrichtungen in Form einer Transitfunktion (geförderte,<br />
zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse) oder einer<br />
Ini tial funktion (Weiterbeschäftigung der geförderten Person nach<br />
Ablauf des Förderzeitraumes),<br />
� Verringerung des Arbeitsplatzdefizits durch Schaffung zusätzlicher<br />
Arbeitsplätze,<br />
� Schaffung von innovativen Projektarbeitsplätzen (innovative Modellbzw.<br />
Pilotprojekte).<br />
Förderbarer Personenkreis:<br />
� Langzeitarbeitslose,<br />
� Frauen mit Kinderbetreuungspflichten,<br />
154 AK Infoservice<br />
� Wiedereinsteigerinnen,<br />
� Ältere Personen,<br />
� Behinderte,<br />
� Sozial Fehlangepasste,<br />
� Alle Arbeitslose, wenn es sich um innovative Projekte handelt,<br />
� Qualifizierte Schlüsselkräfte (vorangegangene Arbeitslosigkeit nicht<br />
notwendig).<br />
Förderbarer Beschäftigungsträger:<br />
Gemeinden <strong>und</strong> Vereine<br />
Die Förderbarkeit eines Beschäftigungsträgers ist gr<strong>und</strong>sätzlich von der<br />
Landesgeschäftsstelle zu prüfen.<br />
Voraussetzungen:<br />
� Begründung eines Vollzeitdienstverhältnisses (Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung<br />
(mindesten 20 St<strong>und</strong>en pro Woche) liegt im Interesse<br />
des Dienstnehmers),<br />
� Substitutionsausschluss: Beihilfengewährung nur, wenn keine Personalreduktion<br />
im Tätigkeitsbereich des neueingestellten DN in den<br />
letzten 4 Monaten vor DV-Aufnahme erfolgt ist,<br />
� rechtzeitige Kontaktaufnahme mit AMS (vor Antritt des DV erforderlich),<br />
� rechtzeitige Begehrensstellung (Einbringen des Begehrens innerhalb<br />
der Rückgabefrist),<br />
� arbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen müssen<br />
eingehalten werden (KV-Entlohnung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitregelung<br />
etc.<br />
Höhe <strong>und</strong> Dauer der Beihilfe:<br />
Für die Projektvorbereitung kann bis zu 100% der Gesamtkosten für maximal<br />
6 Monate gewährt werden.<br />
Der Förderungsfaktor liegt bei Transitkräften bei bis zu 66,7% (in begründeten<br />
Fällen, bis zu 100%) <strong>und</strong> bei Schlüsselkräften bei bis zu<br />
100% der fiktiven Lohnkosten. Das monatliche Bruttoeinkommen darf<br />
auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung die jeweils festgesetzte Bemes-<br />
AK Infoservice<br />
155
AMS-Förderungen Sozialökonomische Betriebe<br />
AMS-Förderungen<br />
Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen<br />
sungsgr<strong>und</strong>lage nicht überschreiten. Investitionen <strong>und</strong> Sachaufwände<br />
können bis zu 100% gefördert werden.<br />
Qualifikation kann vor, während <strong>und</strong> nach der Transitzeit im Rahmen des<br />
Projektes oder über die RGS gefördert werden.<br />
Die Dauer der Förderung beträgt 12 Monate. Verlängerungen um<br />
6 Monate für Transitkräfte ist möglich. Die Dauer der Qualifikation erstreckt<br />
die Transitzeit.<br />
AMS-Förderungen - Sozialökonomische Betriebe<br />
Ziel der sozialökonomischen Betriebe<br />
� Arbeitsmarktpolitisches Instrument, das durch die Bereitstellung<br />
von marktnahen, aber doch relativ geschützten, befristeten Arbeitsplätzen<br />
die Integration von schwervermittelbaren Personen in den Arbeitsmarkt<br />
fördern sollen (Vermittlungsunterstützung),<br />
� Organisation von Betreuungs- <strong>und</strong> Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt<br />
benachteiligte Personen im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes.<br />
Förderbarer Personenkreis:<br />
� (Langzeit-)arbeitslose (schwervermittelbare) Personen,<br />
� Qualifizierte Schlüsselkräfte (vorangegangene Arbeitslosigkeit nicht<br />
notwendig).<br />
Förderbare Beschäftigungsträger:<br />
In der Regel gemeinnützige Vereine<br />
Voraussetzungen<br />
� Die Prüfung der Fördervoraussetzung erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />
vom Projektes vorzulegenden Betriebskonzeptes (Vordruck),<br />
� Begründung eines Vollzeitdienstverhältnisses (Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung<br />
(mindesten 20 St<strong>und</strong>en pro Woche) liegt im Interesse<br />
des Dienstnehmers),<br />
156 AK Infoservice<br />
� Substitutionsausschluss: Beihilfengewährung nur, wenn keine Personalreduktion<br />
im Tätigkeitsbereich des neueingestellten DN in den<br />
letzten 4 Monaten vor DV-Aufnahme erfolgt ist,<br />
� rechtzeitige Kontaktaufnahme mit AMS (vor Antritt des DV erforderlich),<br />
� rechtzeitige Begehrensstellung (Einbringen des Begehrens innerhalb<br />
der Rückgabefrist),<br />
� arbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen müssen<br />
eingehalten werden (KV-Entlohnung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitregelung<br />
etc. ).<br />
Höhe <strong>und</strong> Dauer:<br />
� Die Beihilfe kann bis zur Höhe des entstehenden Personal- <strong>und</strong><br />
Sachaufwandes gewährt werden (Einnahmen minus Ausgaben);<br />
� Qualifikation kann vor, während <strong>und</strong> nach der Transitzeit im Rahmen<br />
des Projekte oder über die RGS gefördert werden;<br />
� Die Dauer der Förderung beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung um<br />
6 Monate für Transitkräfte ist möglich;<br />
� Die Dauer der Qualifikation erstreckt die Transitzeit.<br />
AMS-Förderungen -<br />
Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen<br />
Ziel<br />
Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtungen erbringen Leistungen, die<br />
den Beratungs- <strong>und</strong> Vermittlungstätigkeiten der Regionalen Geschäfts -<br />
stellen vor- oder nachgelagert sind bzw. diese ergänzen <strong>und</strong> dazu dienen,<br />
Vermittlungshemmnisse oder Beschäftigungsprobleme bestimmter<br />
Personengruppen abzubauen oder zu lösen.<br />
Klientel der Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtungen:<br />
� Personen, die von der Regionalen Geschäftsstelle in die Beratungs<strong>und</strong><br />
Betreuungseinrichtung überwiesen werden,<br />
� Personen, die von sich aus die Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtung<br />
aufsuchen <strong>und</strong> die nach Abbau ihrer Vermittlungshemmnisse an<br />
die Regionale Geschäftsstelle weitergeleitet werden,<br />
AK Infoservice<br />
157
AMS-Förderungen Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen<br />
AMS-Förderungen<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
� Personen, die von sich aus die Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtung<br />
aufsuchen <strong>und</strong> deren Probleme von der Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtung<br />
selbstständig (ohne Einbeziehung der RGS) gelöst<br />
werden bzw. die von der Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungseinrichtung<br />
zur selbstständigen Problemlösung befähigt werden können.<br />
Personenkreis:<br />
� Jugendliche,<br />
� Frauen,<br />
� Langzeitarbeitslose,<br />
� Obdachlose,<br />
� AusländerInnen,<br />
� Verschuldete.<br />
Förderbare Beschäftigungsträger:<br />
Gemeinnützige Vereine<br />
Förderentscheidung:<br />
Bei der Förderentscheidung liegt die Formulierung des Bedarfs nach ergänzender<br />
Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen bzw. die arbeitsmarktpolitische<br />
Beurteilung von diesbezüglichen Initiativen, die an das<br />
Arbeitsmarktservice herangetragen werden, in der Zuständigkeit der Regionalen<br />
Geschäftsstellen <strong>und</strong> der Landesgeschäftsstelle.<br />
Als Gr<strong>und</strong>lage für die Förderentscheidung dient ein detailliertes Konzept<br />
samt Finanzierungsplan.<br />
Höhe <strong>und</strong> Dauer:<br />
Eine Projektvorbereitung kann bis zu 100% der Gesamtkosten für maximal<br />
6 Monate gewährt werden (Werkvertrag).<br />
Die Beihilfe kann bis zur Höhe des entstehenden Personal- <strong>und</strong> Sachaufwandes<br />
gewährt werden (Einnahmen minus Ausgaben) bzw. Beratungsst<strong>und</strong>en<br />
können in Form von Leistungssätzen zugekauft werden.<br />
Die Dauer der Förderung beträgt 12 Monate.<br />
158 AK Infoservice<br />
AMS-Förderungen -<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
Ziel<br />
� Beitrag zur Verringerung des Arbeitsplatzdefizits durch die Schaffung<br />
zusätzlicher Arbeitsplätze im Bereich Kinderbetreuung (Schaffung<br />
von Arbeitsplätzen).<br />
� Integration in den Arbeitsmarkt <strong>und</strong> Sicherung der Beschäftigung von<br />
Personen mit Kinderbetreuungspflichten durch die Ausweitung von<br />
Betreuungsplätzen (Unterstützung der Vermittlung <strong>und</strong> Sicherung der<br />
Beschäftigung).<br />
Förderbarer Personenkreis:<br />
Förderbar sind geeignete Personen, die von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
(Elterninitiativen, Kindergruppen, Tagesmütter, -väterprojekten,<br />
Betriebskindergärten, Privatkindergärten, etc.) als Betreuungskräfte<br />
beschäftigt werden.<br />
Förderbare Beschäftigungsträger:<br />
Gemeinden, Vereine, Betriebe<br />
Förderentscheidung:<br />
� Regionaler arbeitsmarktpolitischer Bedarf,<br />
� rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Regionalen Geschäftsstelle<br />
<strong>und</strong> rechtzeitige Begehrensstellung,<br />
� Begründung eines Vollzeitdienstverhältnisses (Ausnahme: Teilzeit -<br />
mind. 20 Wstd.),<br />
� arbeits- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen müssen<br />
eingehalten werden (KV-Entlohnung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitregelung<br />
etc.),<br />
� besondere Öffnungszeiten in Absprache mit der Regionalen Geschäftsstelle,<br />
� Meldung von freien Plätzen an die Regionale Geschäftsstelle.<br />
AK Infoservice<br />
159
AMS-Förderungen Arbeitsstiftung<br />
AMS-Förderungen<br />
Arbeitsstiftung<br />
Höhe <strong>und</strong> Dauer:<br />
Der Förderfaktor liegt bei 50 % der fiktiven Lohnkosten (51 % bei nachweislicher<br />
Mitgliedschaft im Dachverband der NÖ Kinderbetreuungseinrichtungen).<br />
Das monatliche Bruttoeinkommen darf auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung<br />
die jeweils festgesetzte Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nicht<br />
überschreiten.<br />
Die Dauer der Förderung beträgt maximal 4 Jahre (= 4 mal 1-Jahresverträge)<br />
pro Arbeitsplatz. Eine Verlängerung der Förderung über die 4<br />
Jahre hinaus ist nur dann möglich, wenn eine hohe arbeitsmarktpolitische<br />
Relevanz besteht.<br />
Die Förderung eines weiteren Arbeitsplatzes ist nur dann möglich, wenn<br />
der zuvor geförderten Arbeitsplätze ungefördert bis zum Ende der nächsten<br />
4-jährigen Förderperiode aufrecht bleibt (Zusätzlichkeit).<br />
AMS-Förderungen - Arbeitsstiftung<br />
Arbeitsstiftung § 18 Abs. 5 – 7 AlVG<br />
Breits im Frühstadium von Arbeitslosigkeit bzw. bei absehbarer Arbeitslosigkeit<br />
einer größeren Personengruppe aufgr<strong>und</strong> von Personalabbau<br />
werden gemeinsam mit einem oder mehreren betroffenen Unternehmen<br />
oder regionalen Arbeitsmarktakteuren zielgerichtete Qualifi -<br />
zierungsmaßnahmen gesetzt.<br />
Outplacementstiftung (Arbeitsstiftung bei Personalabbau von<br />
einem oder mehreren Unternehmen)<br />
Unternehmensstiftung: Personalabbau in einem Unternehmen<br />
Insolvenzstiftung: Konkurs/Ausgleich eines Unternehmens<br />
(im Sinne von § 1 IESG)<br />
Regionalstiftung: Personalabbau bei mehreren Betrieben in einer<br />
Region<br />
160 AK Infoservice<br />
Ziel<br />
� Einbindung eines oder mehrerer von einem größeren Personalabbau<br />
betroffenen Unternehmen<br />
� Hilfestellung zur Um- bzw. Neuorientierung am Arbeitsmarkt für Personen,<br />
die aufgr<strong>und</strong> eines größeren Personalabbaues eines Unternehmens<br />
arbeitslos werden;<br />
� Unterstützung des Strukturwandels, um einen größeren Personalabbau<br />
für eine Neustrukturierung in der betreffenden Region zu nutzen;<br />
� Aktivierung der betroffenen Personen zu einem möglichst frühen<br />
Zeitpunkt <strong>und</strong> Nutzen der Arbeitslosigkeitsperiode für bedarfsorientierte<br />
Qualifizierungsmaßnahmen;<br />
Implacementstiftung (Arbeitsstiftung bei Personalaufbau von<br />
einem oder mehreren Unternehmen)<br />
Unternehmensnahe Stiftung:<br />
Arbeitsstiftung in Kooperation mit einem Unternehmen, das seinen Personalbedarf<br />
am Arbeitsmarkt nicht abdecken kann<br />
Regionale Implacementstiftung:<br />
Arbeitsstiftung in Kooperation mit mehreren Unternehmen einer Region,<br />
die ihren Personalbedarf am Arbeitsmarkt nicht abdecken können<br />
Ziel<br />
� Zielgerichtete Beseitigung der Kluft zwischen konkreten Qualifikationsanforderungen<br />
personalaufnehmender Unternehmen <strong>und</strong> nicht<br />
verwertbaren Qualifikationen seitens arbeitsloser Personen;<br />
� Unterstützung des Strukturwandels in einer Region oder zwischen<br />
personalaufnehmenden <strong>und</strong> personalabbauenden Unternehmen<br />
durch zielgerichtete Qualifizierung auf einen konkreten Arbeitsplatz<br />
AK Infoservice<br />
161
AMS-Förderungen Arbeitsstiftung<br />
AMS-Förderungen<br />
ESF Qualifizierungsförderung<br />
Maßnahmen der Arbeitsstiftung:<br />
� Berufsorientierung,<br />
� Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung (durch von der Stiftung organisierte oder zugekaufte<br />
Lehrgänge bzw. Kurse usw.)<br />
� Aktive Arbeitsuche (Bewerbungstraining, Vermittlungshilfe, Arbeitsplatzerhebung,<br />
intensive Arbeitsuche,<br />
� betriebliche Praktika,<br />
� Unternehmensgründung (Unternehmenskonzept, Infrastruktur <strong>und</strong><br />
Gründungsberatung, Starthilfe),<br />
� Intensivbetreuung (Intensive Betreuung von älteren Arbeitslosen).<br />
Verfahren:<br />
� der Einrichtung (einschließlich behördlicher Genehmigung,<br />
� Organisationskonzept,<br />
� Maßnahmenkonzepte (einschließlich Zustimmungserklärungen der<br />
kollektivvertragsfähigen Körperschaften <strong>und</strong> des Arbeitsmarktservice),<br />
� Betreuungsrichtlinien,<br />
� Finanzplan.<br />
Höhe <strong>und</strong> Dauer:<br />
Outplacementstiftung<br />
Im Rahmen der Arbeitsstiftung wird arbeitslosen Personen, die an einer<br />
solchen Maßnahme teilnehmen, eine verlängerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes<br />
ermöglicht.<br />
Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten,<br />
in denen die/der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6<br />
teilnimmt. Bei einer längeren Ausbildung oder für Arbeitslose über 50<br />
Jahre kann sich die Bezugsdauer um höchstens insgesamt 209 Wochen<br />
verlängern.<br />
� § 18 Abs. 5: Verlängerung der Bezugsdauer,<br />
� § 18 Abs. 6: Anerkennung einer Maßnahme – Unternehmen,<br />
� § 18 Abs. 7: Anerkennung einer Maßnahme – Einrichtungen,<br />
162 AK Infoservice<br />
Implacementstiftung<br />
Für TeilnehmerInnen an einer Implacementstiftung gelten die Regeln<br />
über die Existenzsicherung während einer vom AMS finanzierten Ausbildung,<br />
(Beihilfen zur Förderung der Beruflichen Mobilität, d.h. Beihilfe<br />
zur Deckung des Lebensunterhalts DLU)<br />
AMS-Förderungen - ESF Qualifizierungsförderung<br />
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte<br />
im Rahmen des ESF (Ziel 2)<br />
Ziel<br />
Mit dieser Beihilfe werden die Kosten von Qualifizierungsmaßnahmen<br />
von ArbeitnehmerInnen gefördert.<br />
� Sicherung von Arbeitsplätzen durch Qualifizierung<br />
� Erleichterung von Weiterbildungsaktivitäten des Arbeitgebers<br />
Förderbarer Personenkreis:<br />
� ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre,<br />
� Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule,<br />
� WiedereinsteigerInnen,<br />
� ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahre im Rahmen von Productive-<br />
Aging-Konzepten in Qualifizierungsverbünden<br />
Nicht förderbar sind:<br />
� UnternehmenseigentümerInnen<br />
� Handelsrechtliche Geschäftsführer <strong>und</strong> Geschäftsführer von Vereinen<br />
� Leitende Angestellte<br />
� ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis<br />
� ArbeitnehmerInnen für die eine Eingliederungsbeihilfe gewährt wird<br />
� ArbeitnehmerInnen für die eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird<br />
� Lehrlinge<br />
AK Infoservice<br />
163
AMS-Förderungen ESF Qualifizierungsförderung<br />
AMS-Förderungen<br />
Kurzarbeitsbeihilfe<br />
Förderungsgegenstand:<br />
Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Die Auswahl<br />
der Teilnehmer erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit<br />
den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes<br />
gewährt <strong>und</strong> wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme<br />
arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.<br />
Höhe der Föderung:<br />
Das Arbeitsmarktservice bezahlt zwei Drittel, für Frauen ab 45 Jahren<br />
drei Viertel der Ausbildungskosten (Kursgebühren). Es können max.<br />
10.000 Euro an Ausbildungskosten anerkannt werden<br />
AMS-Förderungen - Kurzarbeitsbeihilfe<br />
Beihilfe bei Kurzarbeit<br />
Beihilfe bei Kurzarbeit mit Qualifizierung<br />
Ziel der Kurzarbeitsbeihilfe<br />
� Kurzarbeitsbeihilfe:<br />
Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher<br />
Schwierigkeiten <strong>und</strong> damit die weitgehende Aufrechterhaltung<br />
des Beschäftigtenstandes.<br />
� Qualifizierungsbeihilfen bei Kurzarbeit:<br />
Die ausfallende Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch <strong>und</strong> betrieblich<br />
sinnvolle Qualifizierungen zu nutzen sodass die Betriebe ihre Anpassungsfähigkeit<br />
<strong>und</strong> die von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen<br />
ihre Chancen auf eine nachhaltige Beschäftigung erhöhen.<br />
Förderbarer Personenkreis:<br />
� alle ArbeitnehmerInnen, die aufgr<strong>und</strong> von Kurzarbeit einen Arbeitsausfall<br />
erleiden, der mit Verdienstentgang verb<strong>und</strong>en ist<br />
� Überlassene Arbeitskräfte, wenn sie im Beschäftigerbetrieb von<br />
Kurzarbeit betroffen sind.<br />
164 AK Infoservice<br />
Förderbare Beschäftigungsträger:<br />
Alle Arbeitgeber mit Ausnahme von<br />
� B<strong>und</strong>, B<strong>und</strong>esländern, Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbänden<br />
� sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts<br />
� politischen Parteien<br />
Nicht förderbar:<br />
� Lehrlinge <strong>und</strong> Mitglieder der geschäftsführenden Organe<br />
Förderungsvoraussetzungen:<br />
Kurzarbeit<br />
� vorüber gehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten,<br />
welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen<br />
Zulieferungen <strong>und</strong> Betriebsmitteln oder Ähnlichem<br />
haben. Die Auftragsausfälle oder Ähnliches müssen auf<br />
unternehmensexterne Umstände zurück zu führen sein, die das Unternehmen<br />
nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann.<br />
� Beratung über Lösungsmöglichkeiten, (insbes. über die Möglichkeit<br />
von Qualifizierungen während der Kurzarbeit)<br />
� rechtzeitiges Einbringen des Begehrens (soll zumindest 3 Wochen<br />
vor Beginn der beabsichtigten Kurzarbeit erfolgen),<br />
� Abschluss einer auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vereinbarung<br />
zwischen DG,. Betriebsrat, falls vorhanden, DG- <strong>und</strong> DN-Vertretung<br />
(Landesebene), max. 6 Monate<br />
� Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter<br />
10 % <strong>und</strong> nicht über 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich<br />
festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten – der vereinbarten<br />
Normalarbeitszeit<br />
� Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes während der Kurzarbeit<br />
<strong>und</strong> einem Zeitraum darüber hinaus<br />
Qualifizierungskurzarbeit<br />
� Es ist ein Ausbildungskonzept zu erstellen. Die in Aussicht genommenen<br />
Qualifizierungsmaßnahmen sind so detailliert wie möglich zu<br />
AK Infoservice<br />
165
AMS-Förderungen Kurzarbeitsbeihilfe<br />
AMS-Förderungen<br />
Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit<br />
beschreiben, wobei es sich um „allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen“<br />
handeln muss.<br />
� Allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen sind solche, die nicht ausschließlich<br />
oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen<br />
Arbeitsplatz des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin im kurzarbeitenden<br />
Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln,<br />
die in hohem Maß auf andere Unternehmen <strong>und</strong> Arbeitsfelder<br />
übertragbar <strong>und</strong> daher arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sind.<br />
Sozialversicherung:<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Dienstgeber entsprechend<br />
dem Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit weiter zu bezahlen<br />
Höhe:<br />
Beihilfe bei Kurzarbeit<br />
Der Arbeitgeber hat den von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen<br />
für jede entfallende Arbeitsst<strong>und</strong>e eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest<br />
in der Höhe des vom Arbeitsmarktservice festgelegten Pauschalsatzes<br />
zu gewähren.<br />
� Abrechnung nachträglich auf Gr<strong>und</strong> der Verrechnungslisten (Formblatt<br />
das von DG <strong>und</strong> Betriebsrat zu unterfertigen ist),<br />
� Pauschalbetrag auf Gr<strong>und</strong> Verdienst x betroffenen DN x Anzahl der<br />
ausgefallenen Arbeitsst<strong>und</strong>en,<br />
� Pauschalbetrag ergibt sich aus den Lohnklassentabellen,<br />
� Auszahlung der Beihilfe nach Überprüfung der Verrechnungslisten<br />
durch die Landesgeschäftsstelle des AMS.<br />
� Ab dem 7. Monat Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch<br />
das AMS<br />
Beihilfe bei Kurzarbeit mit Qualifizierung<br />
� Der Arbeitgeber hat den an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmenden<br />
ArbeitnehmerInnen für jede für Qualifizierung verwendete Ausfallst<strong>und</strong>e<br />
eine Qualifizierungsunterstützung zumindest in der Höhe<br />
des vom Arbeitsmarktservice festgelegten Pauschalsatzes zu bezahlen.<br />
166 AK Infoservice<br />
Dauer:<br />
� Bewilligung für 6 Monate<br />
� Verlängerung auf max. 24 Monate möglich<br />
Wenn bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde (Erstgewährung),<br />
sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit<br />
von insgesamt 24 Monaten, längstens jedoch bis zum<br />
31.12.2012, möglich.<br />
AMS-Förderungen -<br />
Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit<br />
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Elternteilzeit durch einen<br />
Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber eine Ersatzkraft eingestellt.<br />
Voraussetzungen:<br />
Gefördert wird das Arbeitsverhältnis von arbeitslos vorgemerkten Personen,<br />
die mind. seit 1 Monat ohne Beschäftigung sind.<br />
Das Arbeitsverhältnis muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Wechsel<br />
der Beschäftigten auf Teilzeitarbeit beginnen.<br />
Die Arbeitszeit der Ersatzkraft muss<br />
� in etwa jenem Ausmaß entsprechen, um das sich die Arbeitszeit des<br />
in Elternteilzeit befindlichen Arbeitnehmers reduziert hat,<br />
� aber jedenfalls mindestens 13 Wochenst<strong>und</strong>en bzw. 33,3% der kollektivvertraglich<br />
festgelegten Wochenarbeitszeit betragen.<br />
Beschäftigungsträger:<br />
Alle Arbeitgeber mit Ausnahme des B<strong>und</strong>es, des AMS, radikaler Vereine<br />
<strong>und</strong> politischer Parteien.<br />
Höhe:<br />
Der Arbeitsgeber erhält 33 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
AK Infoservice<br />
167
AMS-Förderungen Förderung für Vereinbarungen von Teilzeitarbeit<br />
NÖ Landesförderungen<br />
Bildungsförderung<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist das laufende Bruttoentgelt plus 50 Prozent<br />
Pauschale für Lohnnebenkosten.<br />
Dauer:<br />
Die Beihilfe wird für 4 Monate bzw. bei vorzeitiger Beendigung für die<br />
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gewährt.<br />
Antrag:<br />
Der Antrag muss spätestens 1 Monat nach Beginn der Beschäftigung<br />
gestellt werden.<br />
Antragstellung:<br />
Beim für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitsmarktservice.<br />
ACHTUNG:<br />
Auf diese Förderung besteht ein Rechtsanspruch!<br />
AMS-Förderungen -<br />
Förderung als Anreiz für die Vereinbarung<br />
von Teilzeitarbeit<br />
Förderung als Anreiz für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit<br />
Klein- <strong>und</strong> Mittelbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können einen Zuschuss<br />
für Investitionen oder zur Änderung der Ablauforganisation bei<br />
Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte zur Förderung einer Teilzeitbeschäftigung<br />
nach dem MSchG oder nach dem VKG erhalten.<br />
Voraussetzungen:<br />
� Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit dem/r DienstnehmerIn<br />
nach dem Mutterschutz- oder nach dem Väter-Karenzgesetz bis<br />
längstens zum 7. Lebensjahr des Kindes.<br />
� das Dienstverhältnis hat mind. 3 Jahre gedauert.<br />
� Geburt des Kindes nach dem .1.7.2004 oder<br />
168 AK Infoservice<br />
� die Mutter war am 1. Juli 2004 in der Schutzfrist nach MSchG oder<br />
� ein Elternteil, hat sich am 1. Juli 2004 in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung<br />
nach MSchG oder VKG bef<strong>und</strong>en.<br />
� Herabsetzung der Arbeitszeit des Elternteils um mind. 20 Prozent<br />
� Einstellung einer zusätzlichen (Teilzeit)-Arbeitskraft<br />
� Mit mind. 10 Wochenst<strong>und</strong>en<br />
� Frühestens 3 Monate vor <strong>und</strong> spätestens 3 Monate nach dem Antritt<br />
der Teilzeitbeschäftigung<br />
Förderung:<br />
Förderbar sind Investitionen <strong>und</strong> Anschaffungen im Zusammenhang mit<br />
der Schaffung des zusätzlichen Arbeitsplatzes (Büromöbel, Hard- Software,<br />
Betriebsausstattung usw. sowie externe Aufwendungen durch die<br />
Reorganisation der Arbeitsabläufe (z.B.: Beratungskosten, Umstellung<br />
der Zeiterfassung usw.)<br />
Höhe:<br />
Zuschuss von bis zu 30 % der förderbaren Investitionen mind. 500 Euro<br />
Investitionen, max. 2.000 Euro an Zuschuss<br />
Antragstellung:<br />
AWS Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH<br />
1030 Wien, Ungargasse 37<br />
Tel.: 01 50175 - 100<br />
NÖ Landesförderungen - Bildungsförderung<br />
Personenkreis:<br />
� ArbeitnehmerInnen aus der Privatwirtschaft,<br />
� BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld,<br />
� WiedereinsteigerInnen bis höchstens 3 Jahre nach Ende der Karenz<br />
(beim AMS ohne Bezug als arbeitssuchend gemeldet),<br />
� BezieherInnen von Mindestsicherung,<br />
AK Infoservice<br />
169
NÖ Landesförderungen Bildungsförderung<br />
NÖ Landesförderungen<br />
Lehrlingsbeihilfe<br />
ArbeitnehmerInnen, die einen Meister- oder Konzessionsprüfungsvorbereitungskurs<br />
besuchen <strong>und</strong> während dieser Zeit arbeitslos/karenziert<br />
sind.<br />
ArbeitnehmerInnen, die einen Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung<br />
bzw. die Studienberechtigungsprüfung oder einen Vorbereitungskurs<br />
zum Hauptschulabschluss besuchen<br />
Öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung, wie z.B. Straßenwärter<br />
oder Tischler<br />
Voraussetzungen:<br />
� Österreichische Staatsbürgerschaft<br />
� Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren<br />
Familienangehörige, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention<br />
<strong>und</strong> Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern, sind österreichischen<br />
Staatsbürgern gleichgestellt.<br />
� Hauptwohnsitz in NÖ seit mind. 3 Monaten vor Kursbeginn.<br />
Keine Förderung<br />
� Für beim AMS vorgemerkte Arbeitslose<br />
Ausnahme: WiedereinsteigerInnen; Meister- oder Konzessionsprüfungsvorbereitungskurse.<br />
� Besuch von Universitäten, Akademien, Fachakademien, Fachhochschulen,<br />
Schulen mit Maturaabschluss sowie dort angebotene Kursen<br />
<strong>und</strong> Lehrgänge,<br />
� Schulkosten (Ausnahme: Vorbereitungskurs zum Hauptschulabschluss).<br />
Keine Förderung<br />
� TeilnehmerInnen an Arbeitsstiftungen, Beschäftigte in Beschäftigungsinitiativen<br />
� keine Förderung von Hobbykursen.<br />
� keine Förderung für den Erwerb von Lenkberechtigungen.<br />
170 AK Infoservice<br />
Höhe:<br />
� Die Höhe der Förderung beträgt für ArbeitnehmerInnen unter 45<br />
Jahre 50 % der Kurskosten.<br />
� Die Höhe der Förderung beträgt für WiedereinsteigerInnen, ArbeitnehmerInnen<br />
über 45 Jahre <strong>und</strong> SozialhilfebezieherInnen 80 % der<br />
Kurskosten.<br />
� Die Dauer der Förderungsmaßnahme beträgt 6 Jahre ab dem Zeitpunkt<br />
der 1. Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der<br />
Gesamtförderungshöchstbetrag von 2.640 Euro ausgeschöpft werden.<br />
Für Kurskosten unter 70 Euro wird keine Beihilfe ausbezahlt.<br />
Antrag:<br />
Anträge müssen bis spätestens 1 Jahr nach Ende des Kurses, eingereicht<br />
werden. Anträge sind ausschließlich elektronisch zu stellen<br />
http://www.noe.gv.at/Bildung/Stipendien-Beihilfen/Bildungsfoerderung.html<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-9555, Fax: 02742 9005-13970<br />
Mail: bildungsfoerderung@noel.gv.at<br />
NÖ Landesförderungen - Lehrlingsbeihilfe<br />
Voraussetzungen:<br />
� Aufrechtes Lehrverhältnis,<br />
� Österreichische Staatsbürgerschaft oder EU-, EWR-Staatsbürgerschaft,<br />
� Hauptwohnsitz in NÖ,<br />
� Das gewichtete Netto-Pro-Kopf-Einkommen der Familie darf einen<br />
bestimmten Betrag nicht überschreiten.<br />
AK Infoservice<br />
171
NÖ Landesförderungen Lehrlingsbeihilfe<br />
NÖ Landesförderungen<br />
Lehrlingsbeihilfe<br />
Berechnung des gewichteten Netto-Pro-Kopf-Einkommens:<br />
Berücksichtigt wird das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Familienmitglieder.<br />
Einkommen minus Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Lohnsteuer ohne<br />
Familienbeihilfe <strong>und</strong> Pflegegeld dividiert durch den Gewichtungsfaktor.<br />
Berechnung des Gewichtungsfaktors:<br />
� 1. Erwachsener = 1,0; (als AlleinerzieherInnen 1,4)<br />
� 2. Erwachsener = 0,8;<br />
� Kinder bis inkl. 10. Lebensjahr = 0,4;<br />
� Kinder bis inkl. 14. Lebensjahr = 0,6;<br />
� Kinder mit Familienbeihilfenbezug über dem 15. Lebensjahr = 0,8.<br />
Die Summe ergibt den Gewichtungsfaktor.<br />
Förderungshöhe:<br />
je nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen<br />
� bis 440 Euro 80 Euro mtl. / 240 Euro vierteljährl.<br />
� bis 580 Euro 40 Euro mtl. / 120 Euro vierteljährl.<br />
Die Förderung wird für jeweils 1 Jahr gewährt, danach muss ein neuer<br />
Antrag gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein<br />
auf ein Konto.<br />
Antragsformulare erhältlich bei der Abteilung F/3 des Amts der NÖ. Landesregierung,<br />
bei Bezirkshauptmannschaften <strong>und</strong> Gemeinden.<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-11235, Fax: 02742 9005-13970<br />
Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />
172 AK Infoservice<br />
Verpflegskostenzuschuss für Lehrlinge<br />
Lehrlinge, die auf Gr<strong>und</strong> des Ausbildungsortes gezwungen sind, in einem<br />
Heim oder einer Privatunterkunft außerhalb ihres Hauptwohnsitzes<br />
zu wohnen, können einen monatlichen Zuschuss erhalten. Der Ausbildungsort<br />
kann auch außerhalb Niederösterreichs liegen.<br />
Zuschuss von 55 Euro monatlich unabhängig vom Einkommen.<br />
Voraussetzungen:<br />
� aufrechtes Lehrverhältnis,<br />
� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />
EU-Staat,<br />
� Ordentlicher Wohnsitz in NÖ.<br />
Antrag:<br />
Der ausgefüllte Antrag muss vom Lehrherrn <strong>und</strong> von beiden Wohnsitzgemeinden<br />
bestätigt werden. Der Antrag ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft,<br />
bei den Gemeinden <strong>und</strong> bei der Abt. F/3 des Amtes der NÖ<br />
Landesregierung erhältlich. Der Zuschuss wird halbjährlich im Nachhinein<br />
auf ein Konto überwiesen.<br />
Amt der NÖ. Landesregierung<br />
Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-11235, Fax: 02742 9005-13970<br />
Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />
AK Infoservice<br />
173
NÖ Landesförderungen NÖ Pendlerhilfe<br />
NÖ Landesförderungen<br />
NÖ Pendlerhilfe<br />
NÖ Landesförderungen- Beihilfe für Fahrten zur<br />
Berufsschule für Lehrlinge<br />
Für Lehrlinge (ordentliche oder außerordentliche SchülerInnen) kann eine<br />
Beihilfe für Fahrten zur Berufsschule gewährt werden, wenn die einfache<br />
Wegstrecke zwischen dem Wohnort <strong>und</strong> der Berufsschule 250 km<br />
oder mehr beträgt.<br />
Es gibt keine Einkommenshöchstgrenze.<br />
Die Berechnung erfolgt nach dem amtlichen Kilometerprogramm (kürzeste<br />
Straßenverbindung). Es wird die Hälfte der Kosten der Fahrten<br />
rückerstattet. Die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage bildet der Tarifplan öffentlicher<br />
Verkehrsmittel 2. Klasse.<br />
Antrag:<br />
Das Antragsformular gibt es beim Amt der NÖ Landesregierung, bei den<br />
Gemeinden <strong>und</strong> Bezirkshauptmannschaften. Die Antragstellung muss<br />
bis spätestens drei Monate nach Ende des Besuches erfolgen<br />
Amt der NÖ. Landesregierung<br />
Abteilung Allgemeine Förderung F3<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-11237, Fax: 02742 9005-13970<br />
Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />
NÖ Landesförderungen - NÖ Pendlerhilfe<br />
NÖ Pendlerhilfe für Lehrlinge:<br />
NÖ Arbeitnehmer/Innen <strong>und</strong> Lehrlinge mit österreichischer Staats-bürgerschaft,<br />
die von ihrem niederösterreichischen Hauptwohnsitz zu ihrem<br />
Arbeitsort innerhalb Österreichs - täglich das ganze Jahr - eine entsprechende<br />
Entfernung zurücklegen <strong>und</strong> dafür finanzielle Aufwendungen<br />
erbringen müssen.<br />
174 AK Infoservice<br />
Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige,<br />
anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention<br />
<strong>und</strong> Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern, sind österreichischen<br />
Staatsbürgern gleichgestellt.<br />
Entfernung:<br />
die einfache Fahrstrecke zwischen Hauptwohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort (Firmen-<br />
oder Zweigstellensitz), beträgt mindestens 25 km, bei Lehrlingen<br />
mindestens 3 km (kürzestmögliche Entfernung in Straßenkilometern).<br />
Einkommensgrenzen:<br />
Das Bruttoeinkommen (einschließlich steuerfreie <strong>und</strong> sonstige Bezüge,<br />
aber ohne Familienbeihilfe <strong>und</strong> Pflegegeld) darf folgende Beträge nicht<br />
übersteigen:<br />
� Alleinstehende 1.945 Euro<br />
� Alleinerziehende, 1 Kind 2.920 Euro<br />
� Alleinerziehende, 2 Kinder 3.520 Euro<br />
� Alleinerziehende, 3 Kinder 4.120 Euro<br />
� Ehepaar, Lebensgefährten 2.520 Euro<br />
� Paar, 1 Kind 4.120 Euro<br />
� Paar, 2 Kinder 4.720 Euro<br />
� Jedes weitere Kind 600 Euro<br />
Für Einkünfte aus Landwirtschaft gelten 4,16 Prozent des Einheitswertes<br />
als Einkommen<br />
Förderungshöhe pro Jahr:<br />
� Lehrling 3 bis 24 km 220 Euro<br />
� Zone 1 25 bis 49 km 450 Euro<br />
� Zone 2 50 bis 79 km 720 Euro<br />
� Zone 3 80 bis 129 km 820 Euro<br />
� Zone 4 130 bis 199 km 1.020 Euro<br />
� Zone 5 ab 200 km 1.220 Euro<br />
Arbeitsunterbrechungen, die länger als einen Monat durchgehend dauern<br />
(z.B. Krankenstand, Kursbesuch) sowie bloße Wochenendfahrten<br />
vermindern aliquot die Pendlerhilfe.<br />
AK Infoservice<br />
175
NÖ Landesförderungen Lehre mit Matura<br />
NÖ Landesförderungen<br />
Jugend <strong>und</strong> Arbeit<br />
Erhält der/die Dienstnehmer/in der Pendlerhilfe vergleichbare Zuwendungen<br />
(z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Wegegeld) <strong>und</strong> sind diese niedriger<br />
als die errechnete Lehrlingspendlerhilfe, kann nur der Differenzbetrag<br />
gewährt werden.<br />
Förderung:<br />
Die Förderung wird im Nachhinein für ein Kalenderjahr gewährt <strong>und</strong> auf<br />
ein Konto des Antragstellers im Inland überwiesen.<br />
Bei einem Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes wird die Änderung<br />
ab dem folgenden Kalendermonat wirksam.<br />
Anträge:<br />
Amt der NÖ. Landesregierung<br />
Abt. Allgemeine Förderung – Arbeitnehmerförderung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Haus 9<br />
Tel: 02742/9005-11221, 11222, 11223, 11229,<br />
11232, 11233, 11239 oder 38224<br />
Fax: 02742/9005-10649<br />
Mail: pendlerhilfe@noel.gv.at, post.f3anf@noel.gv.at<br />
NÖ Landesförderungen - Lehre mit Matura<br />
Geförderter Personenkreis:<br />
Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich, die<br />
� Absolvent/innen landwirtschaftlicher Berufs- <strong>und</strong> Fachschulen<br />
� Absolvent/innen des Ausbildungsmodells „IndustrietechnikerIn“ sind<br />
Förderungshöhe:<br />
Die Kurskosten können bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro gefördert<br />
werden.<br />
176 AK Infoservice<br />
Die Prüfungsgebühren werden bei positivem Prüfungsabschluss bis<br />
zu einem Betrag von 400 Euro gefördert<br />
Förderungen anderer Stellen (z.B. Dienstgeber, Wirtschaftskammer)<br />
werden von der Förderungshöhe abgezogen.<br />
Nicht gefördert werden:<br />
� Personen, die die Ausbildung abbrechen, ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs,<br />
� Personen, die beim AMS als arbeitslos vorgemerkt sind.<br />
Die Förderung NÖ Lehre mit Matura, die NÖ Bildungsförderung sowie<br />
die Förderung „Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung“ des B<strong>und</strong>es<br />
schließen sich gegenseitig aus.<br />
Anträge:<br />
Amt der NÖ. Landesregierung<br />
Abt. Allgemeine Förderung – Arbeitnehmerförderung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />
Tel: 02742/9005-11242, 11226 Fax: 02742/9005-10649<br />
Mail: post.f3@noel.gv.at<br />
NÖ Landesförderungen - Jugend <strong>und</strong> Arbeit<br />
Verein „Jugend <strong>und</strong> Arbeit“<br />
Der Verein „Jugend <strong>und</strong> Arbeit“ versucht, jugendlichen Arbeitslosen ein<br />
Dienstverhältnis für 12 Monate zu verschaffen, wobei die Förderrichtlinien<br />
des Arbeitsmarktservice gelten (B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Land NÖ tragen den<br />
Großteil der Lohn- <strong>und</strong> Lohnnebenkosten). Der Verein ist der Dienstgeber<br />
<strong>und</strong> überlässt für 12 Monate den Jugendlichen einem gemeinnützigen<br />
"Beschäftiger" für den Einsatz im Bereich des Ges<strong>und</strong>heitswesen,<br />
der Kunst <strong>und</strong> Kultur, des Sozialwesens, des Umweltschutzes u.a..<br />
AK Infoservice<br />
177
NÖ Landesförderungen Jugend <strong>und</strong> Arbeit<br />
NÖ Landesförderungen<br />
Heizkostenzuschuss<br />
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen:<br />
� Beschäftigungslosigkeit im Ausmaß von mind. 6 Monaten (Alter unter<br />
25 Jahre) bzw. 12 Monaten (Alter über 25 Jahre),<br />
� Vermittlung über das Arbeitsmarktservice,<br />
� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />
EU-Staat.<br />
Wie Sie zu dieser Förderung kommen:<br />
Sie wenden sich an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice<br />
bzw. die Landesgeschäftsstelle für NÖ, diese entscheidet<br />
über die Förderungswürdigkeit.<br />
Alle weiteren Maßnahmen (Aufnahme, Dienstverträge) trifft der Verein.<br />
Verein Jugend & Arbeit<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />
Tel.: 027 42 9005 – 13 745 DW<br />
Mail: office@jugend-<strong>und</strong>-arbeit.at<br />
Jobinitiativen des NÖ Landesvereines:<br />
Job 2000, Jugend <strong>und</strong> Arbeit<br />
Zielgruppe: Langzeitarbeitslose<br />
Förderprinzip: Personalleasing<br />
Tel.: 02742 9005 - 16 490, 16 492<br />
Mail: info@job2000.at<br />
Start Up<br />
Zielgruppe: Jugendliche von 14-24 Jahren, die beim AMS NÖ vorgemerkt<br />
sind<br />
Förderprinzip: Personalleasing<br />
Tel.: 02742 9005 - 13 747, 13 748<br />
NÖ Lehrerbörse<br />
Zielgruppe: JunglehrerInnen<br />
Förderprinzip: Personalleasing<br />
Tel.: 02742 9005 - 16 496<br />
178 AK Infoservice<br />
NÖ Landesförderungen - Heizkostenzuschuss<br />
Sozial bedürftige Niederösterreicherinnen <strong>und</strong> Niederösterreicher können<br />
einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2010/<br />
2011 in der Höhe von € 130,- erhalten.<br />
Voraussetzungen:<br />
� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />
EU-Staat,<br />
� ordentlicher Wohnsitz in NÖ.<br />
Einkommen:<br />
� das Bruttoeinkommen darf den Richtsatz für die Ausgleichszulage<br />
nicht übersteigen<br />
� wenn nur 12 Mal im Jahr ein Einkommen bezogen wird (z.B. BezieherInnen<br />
einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) erhöht<br />
sich der Richtsatz um den Faktor 1,166.<br />
� bei Selbstständigen ist das jährliche Einkommen durch 14 zu teilen<br />
� für Einkünfte aus Landwirtschaft gelten 4,16 Prozent des Einheitswertes<br />
als Einkommen<br />
Keinen Anspruch haben:<br />
� Personen, die keinen eigenen Haushalt führen<br />
� Personen, die keinen Heizaufwand haben<br />
� Personen, die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen<br />
Antrag:<br />
auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes, die Anträge müssen bis<br />
spätestens 2. Mai 2011 bei der Gemeinde eingelangt sein.<br />
Auskünfte:<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Abteilung Allgemeine Förderung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-9005<br />
Mail: post.f3heizkosten@noel.gv.at<br />
Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.<br />
AK Infoservice<br />
179
NÖ Landesförderungen Notstandsbeihilfe<br />
NÖ Landesförderungen<br />
NÖ Kinderbetreuungszuschuss<br />
NÖ Landesförderungen - Notstandsbeihilfe<br />
Wer unverschuldet durch<br />
� Arbeitslosigkeit,<br />
� Todesfälle in der Familie,<br />
� Erkrankung,<br />
� Katastrophen (Unwetterschäden u.a.) oder ähnliche Ereignissen.<br />
in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, kann eine einmalige, nicht rückzahlbare<br />
Beihilfe in Höhe von bis zu 2.625 Euro in Ausnahmefällen in<br />
Höhe von bis zu 3.950 Euro erhalten.<br />
Voraussetzungen:<br />
� Arbeitnehmer(in) oder Bezieher(in) einer Arbeitslosenunterstützung<br />
oder einer Pension aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
bzw. deren Hinterbliebene,<br />
� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />
EU-Staat,<br />
� ordentlicher Wohnsitz in NÖ.<br />
Antrag:<br />
Formloses Ansuchen an das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Allgemeine<br />
Förderung – Arbeitnehmerförderung, das Ansuchen kann aber<br />
auch über Ihre Gemeinde, über Betriebsräte oder andere Personen gestellt<br />
werden.<br />
Amt der NÖ. Landesregierung<br />
Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-11226, 11236, 11237, Fax: 02742 9005-13970<br />
Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />
180 AK Infoservice<br />
NÖ Landesförderungen -<br />
NÖ Kinderbetreuungszuschuss<br />
(Neu seit 1.7.2010)<br />
Zuschuss für die Kinderbetreuung jener Kinder, die im Alter von 2 ½ bis<br />
3 Jahren keinen Kindergartenplatz erhalten haben.<br />
Den NÖ Kinderbetreuungszuschuss gibt es für Kinder ab dem 30. Lebensmonat<br />
(2 ½ Jahre) für die kein Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> keine Förderung<br />
nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz (Zuschuss für Tagesmutter<br />
oder Tagesbetreuungseinrichtung) bezogen wird.<br />
Voraussetzungen:<br />
� Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatszugehörigkeit zu einem<br />
EU-Staat,<br />
� ordentlicher Wohnsitz in NÖ,<br />
� Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind / die Kinder<br />
Einkommensgrenze:<br />
Das Familieneinkommen darf den Betrag von 1.850 Euro nicht überschreiten.<br />
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt<br />
um 350 Euro.<br />
Für Alleinerzieher/innen gilt ein Höchstbetrag von 1.550 Euro. Dieser Betrag<br />
erhöht sich für jedes weitere Kind um 350 Euro.<br />
Die Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung, bei den<br />
Bezirkshauptmannschaften <strong>und</strong> den Gemeinden erhältlich.<br />
Auskünfte:<br />
Amt der NÖ Landesregierung Familienreferat<br />
Abteilung Allgemeine Förderung F3<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-1-9005, Fax: 02742 9005-13335<br />
Mail: familienreferat@noel.gv.at<br />
AK Infoservice<br />
181
NÖ Landesförderungen NÖ Tagesmütter/-väter<br />
NÖ Landesförderungen<br />
NÖ Tagesmütter/-väter<br />
NÖ Landesförderungen - NÖ Tagesmütter/-väter<br />
Das Land NÖ fördert Trägereinrichtungen für NÖ Tagesmütter/-väter, die<br />
berufstätigen Eltern Kinderbetreuung zur Verfügung stellen.<br />
Die Trägerorganisationen erhalten Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag,<br />
soweit der nach dem Familieneinkommen zumutbare Betreuungsbeitrag<br />
überschritten wird.<br />
Voraussetzung ist, dass die Einkommensgrenzen nicht überschritten<br />
werden.<br />
Härteklausel:<br />
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der zumutbare Familienbeitrag<br />
bis 50 % herabgesetzt werden.<br />
Bei der Betreuung eines erheblich behinderten Kindes kann der Zuschuss<br />
zum Betreuungsbeitrag bis zu 50 % im Monat erhöht werden,<br />
wenn die Tagesmutter / der Tagesvater eine Ausbildung über die Betreuung<br />
behinderter Kinder absolviert hat. (Bezug erhöhter Familienbeihilfe)<br />
Zum Wohl des Kindes kann auch von anderen Bestimmungen abgewichen<br />
werden.<br />
Ganztagsbetreuung:<br />
Die Förderung wird für eine Ganztagsbetreuung in der Höhe von 160<br />
St<strong>und</strong>en monatlich berechnet.<br />
Bei einer niedrigeren zeitlichen Verpflichtung wird die Förderung im<br />
Verhältnis zum Ausmaß der Betreuung berechnet.<br />
Die Förderung wird nach dem gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie<br />
berechnet.<br />
Das Familieneinkommen wird dividiert durch die Summe der Gewichtungsfaktoren,<br />
das sind:<br />
182 AK Infoservice<br />
� 1,0 für den 1. Erwachsenen, (als Alleinerzieher 1,4)<br />
� 0,8 für jeden weiteren Erwachsenen,<br />
� 0,4 für Kinder bis inkl. 10 Jahre<br />
� 0,6 für Kinder von 11 bis inkl. 14 Jahre<br />
� 0,8 für Kinder von 15 bis inkl. 18 Jahre<br />
Entsprechend dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie ergibt<br />
sich ein zumutbarer Familienbeitrag:<br />
Einkommen Einkommen Zumutbarer<br />
von monatl. bis monatl. Familienbeitrag<br />
monatl.<br />
509,00 36,00<br />
510,00 524,00 43,00<br />
525,00 538,00 50,00<br />
539,00 553,00 58,00<br />
554,00 567,00 65,00<br />
568,00 582,00 72,00<br />
583,00 596,00 79,00<br />
597,00 611,00 87,00<br />
612,00 625,00 94,00<br />
626,00 640,00 101,00<br />
641,00 655,00 109,00<br />
656,00 669,00 119,00<br />
670,00 684,00 130,00<br />
685,00 698,00 141,00<br />
699,00 713,00 152,00<br />
714,00 727,00 163,00<br />
728,00 742,00 174,00<br />
743,00 756,00 185,00<br />
757,00 771,00 196,00<br />
772,00 785,00 207,00<br />
786,00 800,00 218,00<br />
801,00 814,00 228,00<br />
815,00 829,00 239,00<br />
830,00 844,00 250,00<br />
845,00 858,00 261,00<br />
AK Infoservice<br />
183
NÖ Landesförderungen NÖ Tagesmütter/-väter<br />
NÖ Landesförderungen<br />
Tagesbetreuungseinrichtungen<br />
Einkommen Einkommen Zumutbarer<br />
von monatl. bis monatl. Familienbeitrag<br />
monatl.<br />
859,00 873,00 276,00<br />
874,00 887,00 291,00<br />
888,00 901,00 305,00<br />
902,00 916,00 320,00<br />
917,00 330,00<br />
Durchführende Organisationen:<br />
Caritas der Diözese St. Pölten<br />
3100 St.Pölten<br />
Hasnerstrasse 4<br />
Tel: 02742 844 …-0<br />
Kath. Familienverband der Diözese St. Pölten<br />
3100 St. Pölten<br />
Schreinergasse 1<br />
Mo-Fr: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr<br />
Tel: 02742 35 42 03 …-0<br />
Tagesmütter: 02742 31 12 57 …-0<br />
NÖ Hilfswerk – Soziales Hilfswerk f. NÖ<br />
3100 St. Pölten, Ferstlergasse 4<br />
Tel: 02742 249<br />
Volkshilfe Niederösterreich<br />
3100 St. Pölten, Rathausplatz 19<br />
Tel: 02742 316<br />
Fax: 02742 316 - 4<br />
Anfragen:<br />
NÖ Familienreferat<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />
Tel: 02742 9005 – 1 – 9005<br />
184 AK Infoservice<br />
NÖ Landesförderungen -<br />
Tagesbetreuungseinrichtungen<br />
Förderung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres<br />
Das Land NÖ fördert aufgr<strong>und</strong> der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG<br />
über die Einführung der halbtägig kostenlosen <strong>und</strong> verpflichtenden frühen<br />
Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen Träger<br />
von Tagesbetreuungseinrichtungen mit Standort in Niederösterreich.<br />
Die Förderung gilt für ein Kind mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich,<br />
das verpflichtet ist, den Kindergarten zu besuchen <strong>und</strong> eine Tages-betreuungseinrichtung<br />
besucht.<br />
Die Förderung kann immer nur für das laufende Kindergartenjahr oder<br />
das vergangene Kindergartenjahr gewährt werden. Der Förderzeitraum<br />
beträgt 10 Monate, beginnt im September <strong>und</strong> dauert bis zum Juni.<br />
Höhe:<br />
Die Höhe der Förderung beträgt € 85,-- pro Monat <strong>und</strong> Kind. Gefördert<br />
wird jener Zeitraum, der vom Träger der Tagesbetreuungseinrichtung bestätigt<br />
wird.<br />
Voraussetzungen:<br />
Für die zeitliche Inanspruchnahme der Tagesbetreuungseinrichtung im<br />
Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres im wöchentlichen Ausmaß<br />
von 20 St<strong>und</strong>en darf von den Eltern (Erziehungsberechtigten) kein<br />
Beitrag eingehoben werden.<br />
Ausgenommen sind Beiträge für Spezialangebote, Verabreichung von<br />
Mahlzeiten <strong>und</strong> Beiträge zur Anschaffung von Spiel- <strong>und</strong> Fördermaterial.<br />
Die Erfüllung der Kindergartenpflicht ist vom Träger der Tagesbetreuungseinrichtung<br />
für das Kind zu bestätigen. Die Verpflichtung ist erfüllt,<br />
wenn das Kind an mindestens 4 Tagen in der Woche <strong>und</strong> mindestens<br />
16 St<strong>und</strong>en während der Bildungszeit am Vormittag die Tagesbetreuungseinrichtung<br />
besucht.<br />
AK Infoservice<br />
185
NÖ Landesförderungen Tagesmütter/-väter<br />
NÖ Landesförderungen<br />
Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien<br />
Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben im September <strong>und</strong> Februar<br />
vom Träger der Tagesbetreuungseinrichtung eine vom Land NÖ bereitgestellte<br />
Information darüber zu erhalten, dass für den Besuch des Kindes<br />
im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres das Land NÖ<br />
dem Träger eine Förderung ausbezahlt <strong>und</strong> sich dadurch die Kosten der<br />
Eltern (Erziehungsberechtigten) verringern.<br />
Eine Bestätigung der Gemeinde, dass das Kind seinen Hauptwohnsitz<br />
in Niederösterreich hat, ist vorzulegen.<br />
Der Nachweis, dass der Bildungsplan für das verpflichtende Kindergartenjahr<br />
erfüllt wird, ist zu erbringen.<br />
Tagesbetreuungseinrichtungen müssen bei der Antragstellung eine Bestätigung<br />
vorlegen, in der die Qualifizierung der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996,<br />
LGBl. 5065, nachgewiesen wird.<br />
Auskünfte:<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Abteilung Allgemeine Förderung, Familienreferat<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742/9005-1-9005, Fax: 02742/9005-13335<br />
Mail: familienreferat@noel.gv.at<br />
186 AK Infoservice<br />
NÖ Landesförderungen -<br />
Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien<br />
Für unverschuldet in Not geratene Familien gibt es Hilfe aus dem Verwaltungsfonds<br />
zur Hilfe für NÖ Familien.<br />
Der Antrag kann formlos gestellt werden.<br />
Dem Ansuchen sollten folgende Unterlagen beigelegt werden:<br />
� Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen<br />
� Einkommensnachweise sämtlicher im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Personen:<br />
Dazu zählen auch: Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,<br />
Pensionsvorschuss, Witwen- <strong>und</strong> Waisenpension, Kriegsopferrente,<br />
Ausgleichszulage, Invaliditätspension, Unfallrente, Lehrlingsentschädigung,<br />
Sozialhilfe, Pflegegeld, Einkommensteuerbescheid, Einheitswertbescheid,<br />
Invalidenrente, Unterhaltszahlungen<br />
� Nachweise über sonstige Beihilfen (Wohnbeihilfe, Schulbeihilfe für<br />
Kinder, Studienbeihilfen, Mietbeihilfen usw.)<br />
� Sämtliche Belege über die finanziellen Belastungen (Rechnungen,<br />
Kreditverträge, Fahrnisexekutionen, Mahnungen, Versteigerungsedikte,<br />
usw.)<br />
Auskünfte:<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Abteilung Allgemeine Förderung, Familienreferat<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-1-9005, Fax: 02742 9005-13335<br />
Mail: familienreferat@noel.gv.at<br />
AK Infoservice<br />
187
NÖ Landesförderungen NÖ Spitalskostenförderung<br />
NÖ Landesförderungen<br />
24-St<strong>und</strong>en Pflege<br />
NÖ Landesförderungen -<br />
NÖ Spitalskostenförderung<br />
Das Land unterstützt sozial bedürftige Patienten, die aufgr<strong>und</strong> eines Aufenthaltes<br />
in einer NÖ Krankenanstalt zur Bezahlung eines Kostenbeitrages<br />
verpflichtet sind, ab dem sechsten Krankenhausaufenthaltstag<br />
pro Jahr mit einer Förderung in der Höhe von 2 Euro pro verrechnetem<br />
Tag.<br />
Anspruch:<br />
Gefördert werden Patienten, deren anrechenbares Einkommen folgende<br />
Richtsätze nicht überschreiten:<br />
Monatliches Einkommen<br />
Einpersonenhaushalt 796,00 Euro<br />
1 Erwachsener + 1 Kind 881,00 Euro<br />
2 Erwachsene 1.236,00 Euro<br />
2 Erwachsene + 1 Kind 1.321,00 Euro<br />
2 Erwachsene + 2 Kinder 1.406,00 Euro<br />
2 Erwachsene + 3 Kinder 1.491,00 Euro<br />
Richtsatzerhöhung für jeden weiteren Erwachsenen: 440,00 Euro<br />
Richtsatzerhöhung für jedes weitere Kind 85,00 Euro<br />
Von der Förderung sind ausgenommen:<br />
Patienten, die einen privatrechtlichen Anspruch gegen Dritte (Schadenersatz,<br />
Krankenversicherung, etc.) oder einen Anspruch nach sozialhilferechtlichen<br />
Bestimmungen auf Bezahlung der Spitalkostenbeiträge<br />
haben<br />
Patienten, deren Krankenhausaufenthalt pro Jahr maximal 5 Tage <strong>und</strong><br />
nicht länger dauert.<br />
Antrag:<br />
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung F3<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-38224<br />
Mail: post.f3@noel.gv.at<br />
188 AK Infoservice<br />
NÖ Landesförderungen - 24-St<strong>und</strong>en Pflege<br />
Das Land NÖ gewährt eine Förderung für alle legalen Betreuungsverhältnisse<br />
nach dem Hausbetreuungsgesetz ab 1. Juli 2007 - unabhängig<br />
vom Vermögen.<br />
Geförderter Personenkreis:<br />
Personen mit:<br />
� Hauptwohnsitz in NÖ<br />
� Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3<br />
� Bezug von Pflegegeld der Stufen 1 <strong>und</strong> 2 bei nachgewiesener Demenz<br />
Die Höhe der Förderung beträgt<br />
Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte<br />
� Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen<br />
des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen,<br />
beträgt die Zuwendung monatlich 1.100 Euro<br />
� Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor,<br />
beträgt die Zuwendung monatlich 550 Euro<br />
Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte<br />
� Auf der Basis von zwei Vertragsverhältnissen, die den Bestimmungen<br />
des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen,<br />
beträgt die Zuwendung monatlich 550 Euro<br />
� Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor,<br />
beträgt die Zuwendung monatlich 275 Euro<br />
Die Zuwendung kann frühestens mit Beginn der Betreuungs- bzw. Vertragsverhältnisse<br />
gewährt werden <strong>und</strong> endet mit dem Tod der pflegebedürftigen<br />
Person oder dem Ende der Dienst- bzw. Vertragsverhältnisse.<br />
Die Zuwendung wird monatlich an die pflegebedürftige Person oder deren<br />
Angehörige/n, sofern diese/r Dienstgeber/in ist, ausbezahlt.<br />
AK Infoservice<br />
189
NÖ Landesförderungen 24-St<strong>und</strong>en-Pflege<br />
NÖ Landesförderungen<br />
Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige<br />
Einkommen <strong>und</strong> Vermögen<br />
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen<br />
der pflegebedürftigen Person einen Betrag von 2.500<br />
Euro nicht übersteigt.<br />
Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n<br />
Angehörige/n um 400 Euro, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n<br />
Angehörige/ n um 600 Euro.<br />
Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger<br />
als die maximale Zuwendung, so ist der Differenzbetrag als Zuwendung<br />
zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als 50 Euro, ist keine<br />
Zuwendung zu gewähren.<br />
Als Einkommen ist gr<strong>und</strong>sätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung<br />
anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:<br />
� Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Gr<strong>und</strong> b<strong>und</strong>es- oder<br />
landesgesetzlicher Vorschriften,<br />
� Sonderzahlungen,<br />
� Gr<strong>und</strong>renten nach den Sozialentschädigungsgesetzen,<br />
� Familienbeihilfen,<br />
� Kinderbetreuungsgeld,<br />
� Studienbeihilfen,<br />
� Wohnbeihilfen,<br />
� Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare<br />
Leistungen sowie<br />
� Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.<br />
Das Vermögen der pflegebedürftigen Person bleibt zur Gänze unberücksichtigt<br />
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Antragstellung:<br />
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Telefon: 02742 9005 – 9095 Fax: 02742 9005 - 19099<br />
Mail: post.pflegehotline@noel.gv.at<br />
190 AK Infoservice<br />
NÖ Landesförderungen -<br />
Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige<br />
Geförderter Personenkreis:<br />
Einen Urlaubszuschuss können Personen erhalten, die pflegebedürftige<br />
Angehörige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als<br />
Hauptpflegeperson betreuen.<br />
Vorausssetzungen:<br />
Der/Die Antragsteller/in muss österreichischer/e Staatsbürger/in oder<br />
Bürger/in eines EWR-Mitgliedstaates sein.<br />
� Der/Die Antragsteller/in muss den Hauptwohnsitz in Niederösterreich<br />
haben.<br />
� Der/Die Antragsteller/in muss die Hauptpflegetätigkeit von der pflegebedürftigen<br />
Person oder deren gesetzlichen Vertretung bzw. Sachwalter/in<br />
bestätigen lassen.<br />
� Der Urlaub muss in Österreich verbracht werden.<br />
Förderung:<br />
Die Förderung ist von der Höhe des Einkommens unabhängig. Der Urlaubszuschuss<br />
kann pro antragstellender Person nur einmal pro Kalenderjahr<br />
in Anspruch genommen werden, unabhängig davon wie lange<br />
der Urlaub dauert (mindestens eine Übernachtung ist erforderlich).<br />
Höhe:<br />
Der Zuschuss für einen Urlaub in Österreich beträgt 100 Euro unabhängig<br />
von den Kosten <strong>und</strong> der Dauer des Urlaubs. Wurde der Urlaub<br />
in Niederösterreich verbracht, beträgt der Zuschuss 120 Euro.<br />
Antrag:<br />
bis spätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubs:<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Abteilung Allgemeine Förderung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-9095, Fax: 02742/9005-13970<br />
Mail: urlaubsaktionpflege@noel.gv.at<br />
AK Infoservice<br />
191
KRANKENVERSICHERUNG<br />
192 AK Infoservice<br />
Krankenversicherung Versicherte<br />
Krankenversicherung - Versicherte<br />
Versicherungsumfang<br />
persönlicher Umfang § 122 ASVG<br />
Versicherte<br />
In der Krankenversicherung pflichtversichert sind unselbständig Erwerbstätige,<br />
deren Einkommen aus Ihrer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze<br />
überschreitet. Dies ist im Jahr 2011 dann der Fall,<br />
� wenn das Entgelt im Kalendermonat mehr als 374,02 Euro<br />
� wenn das durchschnittl. Entgelt für einen Tag mehr als 28,72 Euro<br />
ausmacht.<br />
Ausnahmeregelung bei Hausbesorgertätigkeiten i.S. des Hausbesorgergesetzes;<br />
In der Krankenversicherung pflichtversichert ist auch, wer im Rahmen<br />
eines sog. "Werkvertrages", also eines freien Dienstvertrages, beschäftigt<br />
ist,<br />
� wenn das Entgelt monatlich 374,02 Euro überschreitet.<br />
Seit 1.1.2008:<br />
Auch für Pflichtversicherte auf Gr<strong>und</strong> eines freien Dienstvertrages besteht<br />
seit 1.1.2008 Anspruch auf Krankengeld ab dem 4. Tag des „Krankenstands“<br />
<strong>und</strong> auf Wochengeld.<br />
In der Krankenversicherung versichert sind auch die Bezieher einer<br />
Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie Bezieher<br />
von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Übergangsgeld.<br />
AK Infoservice<br />
193
194<br />
Krankenversicherung Versicherte<br />
Weiters besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung<br />
bei Antragstellung innerhalb von sechs Wochen nach<br />
dem Ende der Pflichtversicherung. Nach dieser Frist bzw. bei Nichtbestehen<br />
einer Vorversicherungszeit besteht die Möglichkeit zur freiwilligen<br />
Selbstversicherung in der Krankenkasse.<br />
Wer nur geringfügig beschäftigt ist (Entgelt monatlich unter 374,02<br />
Euro) kann sich in der Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung selbst versichern,<br />
wenn weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung<br />
eine Pflichtversicherung besteht. (52,78 Euro monatl.)<br />
NEU<br />
Wer keine Notstandshilfe erhält, weil der/die Partner/in ein zu<br />
hohes Einkommen hat ist trotzdem über das AMS krankenversichert.<br />
Angehörige § 123 ASVG<br />
Der Schutz der sozialen Krankenversicherung erstreckt sich auf den Versicherten<br />
<strong>und</strong> seine Angehörigen. Anspruch auf Leistungen haben alle<br />
nachstehend angeführten Angehörigen unter der Voraussetzung, dass<br />
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben <strong>und</strong> nicht selbst krankenversichert<br />
sind:<br />
� der Ehegatte (männlich oder weiblich);<br />
� die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder <strong>und</strong> die Wahlkinder; die<br />
unehelichen Kinder; die Stiefkinder <strong>und</strong> Enkel, wenn sie mit dem/der<br />
Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;<br />
� die Pflegekinder, wenn sie von dem/der Versicherten unentgeltlich<br />
verpflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen<br />
Bewilligung beruht;<br />
� ein haushaltsführender Angehöriger aus dem Kreis der Eltern, Wahl-<br />
Stief- <strong>und</strong> Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- <strong>und</strong> Pflegekinder, der<br />
Enkel oder der Geschwister, wenn er mit dem (der) Versicherten seit<br />
mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft lebt, ihm/ihr unentgeltlich<br />
den Haushalt führt <strong>und</strong> kein arbeitsfähiger Ehegatte des<br />
Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebt;<br />
AK Infoservice<br />
Krankenversicherung Versicherte<br />
� eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person (z.B. Lebensgefährte),<br />
die seit mindestens zehn Monaten mit dem/der Versicherten<br />
in Hausgemeinschaft lebt <strong>und</strong> ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich<br />
den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt<br />
lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger<br />
aus diesem Gr<strong>und</strong> kann nur eine einzige Person sein.<br />
ACHTUNG:<br />
Seit 1.8.2009 ist die Mitversicherung auch für Lebensgefährten<br />
wieder möglich.<br />
Kinder über 18 Jahre § 123 Abs. 4 ASVG<br />
Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder <strong>und</strong> Enkel gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über dieses Alter hinaus verlängert<br />
sich der Krankenversicherungsschutz,<br />
� wenn das Kind wegen regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung<br />
nicht in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verdienen, längstens<br />
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;<br />
� wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig<br />
war <strong>und</strong> ist (zeitlich unbeschränkt);<br />
� wenn das Kind erwerbslos ist, ab dem 18. Lebensjahr bzw. ab dem<br />
Ende der Ausbildung längstens für die Dauer von 24 Monaten.<br />
ACHTUNG: § 51d ASVG<br />
Seit 1.1.2001 ist diese Mitversicherung nur noch für Kinder generell<br />
beitragsfrei.<br />
In allen anderen Fällen ist ein Beitrag in der Höhe von 3,4 % des<br />
Einkommens des Versicherten zu bezahlen.<br />
Der Beitrag wird von der Krankenversicherung direkt vorgeschrieben.<br />
AK Infoservice 195
196<br />
Krankenversicherung Dauer<br />
Keine Beiträge sind weiterhin in folgenden Fällen zu bezahlen:<br />
� ein Kind wird im gemeinsamen Haushalt erzogen,<br />
oder wurde durch 4 Jahre hindurch erzogen;<br />
� das Einkommen liegt unter Euro 1.189,56 mtl.,<br />
� es wird ein Pflegegeld der Stufe 3 bezogen,<br />
� es wird eine Person mit Pflegegeld mind. Stufe 3 gepflegt<br />
Eine Herabsetzung oder Befreiung aus sozialen Gründen ist möglich.<br />
Krankenversicherung - Dauer<br />
Zeitlicher Umfang § 122 ASVG<br />
Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherung<br />
� Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung<br />
� Krankengeld wird ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (davor<br />
meist Entgeltfortzahlung) für einen Zeitraum von 26 Wochen gewährt.<br />
War der/die Betroffene innerhalb des letzten Jahres mindestens 6<br />
Monate versichert, besteht Anspruch auf Krankengeld für die Dauer<br />
von 52 Wochen.<br />
Eintritt des Versicherungsfalles vor Beginn der Versicherung<br />
� Leistungen werden auch für Krankheiten erbracht, die bereits bei Beginn<br />
der Versicherung bestanden haben - aber keine rückwirkende<br />
Leistung.<br />
Eintritt des Versicherungsfalles nach dem Ende der Versicherung<br />
AK Infoservice<br />
Krankenversicherung Dauer<br />
Schutzfristfälle § 122 Abs. 2, 3a u. 4 ASVG<br />
Tritt der Versicherungsfall vor dem nächsten, auf das Ende der Pflichtversicherung<br />
folgenden Arbeitstag ein, so ergeben sich die selben Folgen<br />
wie bereits oben unter Punkt 1. beschrieben.<br />
Tritt der Versicherungsfall erst nach dem Ende der Pflichtversicherung<br />
ein, so bietet die so genannte "Schutzfrist" ehemaligen Versicherten<br />
kurzfristigen Schutz.<br />
Folgende Voraussetzungen müssen in diesem Fall erfüllt sein:<br />
Der Versicherungsfall ist innerhalb von 3 Wochen nach dem Ausscheiden<br />
aus der Pflichtversicherung auf Gr<strong>und</strong> einer Erwerbstätigkeit eingetreten<br />
<strong>und</strong> es liegt eine Vorversicherungszeit (26 Wochen innerhalb<br />
von 12 Monaten oder 6 Wochen unmittelbar vor dem Ausscheiden) vor.<br />
Weiters muss Erwerbslosigkeit vorliegen (kein Einkommen über der<br />
Geringfügigkeitsgrenze). Sach- <strong>und</strong> Geldleistungen werden für max. 26<br />
Wochen gewährt.<br />
Nur Anspruch auf Sachleistungen besteht, wenn der Versicherungsfall<br />
innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung<br />
eingetreten ist <strong>und</strong> Erwerbslosigkeit vorliegt.<br />
(Die 6-wöchige Schutzfrist wird in bestimmten Fällen, z. B. bei Zeiten<br />
des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, verlängert.)<br />
ACHTUNG:<br />
Keine Schutzfrist gibt es nach dem Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld.<br />
AK Infoservice 197
198<br />
Krankenversicherung Ausland<br />
Krankenversicherung - Ausland<br />
Örtlicher Umfang<br />
Bei einem Urlaub im Inland kann man mit der E-Card in ganz Österreich<br />
die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.<br />
Bei einem Urlaub innerhalb der Europäischen Union (inkl. EWR <strong>und</strong><br />
Schweiz) kann man mit der europäischen Krankenversicherungskarte<br />
(Rückseite der E-Card) direkt bei einem dortigen Vertragsarzt oder in der<br />
Krankenanstalt die unmittelbar notwendigen Leistungen in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Bei einem Urlaub außerhalb der EU in einem Land mit Abkommen<br />
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien-Montenegro, Tunesien, <strong>und</strong><br />
der Türkei) muss weiterhin vor Antritt der Reise beim Dienstgeber oder<br />
direkt bei der Krankenversicherung ein zwischenstaatlicher Betreuungsschein<br />
angefordert werden. Dieser muss bei der für den Urlaubsort<br />
zuständigen ausländischen Kasse gegen einen dort gültigen Behandlungsschein<br />
eingetauscht werden.<br />
Der Anspruch auf Barleistungen (Krankengeld) ruht gr<strong>und</strong>sätzlich während<br />
eines Auslandsaufenthaltes - außer die Krankenkasse erteilt die Zustimmung<br />
zum Auslandsaufenthalt.<br />
Wer zu einer Krankenbehandlung (Krankenhausaufenthalt) ins EU-Ausland<br />
reisen möchte, benötigt dazu die Genehmigung der zuständigen<br />
Krankenversicherung. Diese wird mit dem Formular E 112 erteilt.<br />
Wurde eine Behandlung ohne Krankenversicherungskarte bzw. ohne Urlaubskrankenschein<br />
oder in einem Land ohne Abkommen in Anspruch<br />
genommen, so besteht die Möglichkeit gegen Vorlage der saldierten<br />
Rechnungen Kostenersatz max. in Höhe 80 % der Inlandskosten zu erhalten.<br />
AK Infoservice<br />
Krankenversicherung Krankenstand<br />
Krankenversicherung - Krankenstand<br />
Krankenstand § 138 ASVG<br />
Krankmeldung<br />
Die Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit wird gr<strong>und</strong>sätzlich vom behandelnden<br />
Vertragsarzt festgestellt <strong>und</strong> der NÖGKK gemeldet. Verabsäumt<br />
der Arzt die Meldung, geht dies zu Lasten des Versicherten.<br />
Die Krankmeldung durch den Wahlarzt:<br />
Wird der Versicherte von einem Wahlarzt (privat) behandelt <strong>und</strong> bescheinigt<br />
ihm dieser die Arbeitsunfähigkeit, so muss der Versicherte dies<br />
binnen drei Tagen unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der<br />
NÖGKK melden.<br />
Die Krankmeldung im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung<br />
im Krankenhaus:<br />
Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambulanzkarte<br />
nicht als Krankmeldung. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit<br />
obliegt auch hier dem Vertragsarzt.<br />
Die Krankmeldung nach einem stationären Krankenhaus- oder<br />
Kuraufenthalt:<br />
Ist der Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhausoder<br />
Kuraufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, so hat er sich unverzüglich<br />
von einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen zu<br />
lassen.<br />
Die Krankmeldung an den Dienstgeber:<br />
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Dienstgeber von seiner Arbeitsunfähigkeit<br />
unverzüglich zu informieren, andernfalls drohen arbeitsrechtliche<br />
Konsequenzen.<br />
AK Infoservice 199
200<br />
Krankenversicherung Krankenstand<br />
Anordnungen des Arztes: § 143 ASVG<br />
Die Anordnungen des behandelnden Arztes müssen befolgt werden. Bei<br />
Verstößen kann die Kasse das teilweise oder gänzliche Ruhen des<br />
Krankengeldes verfügen.<br />
Wird die Anstaltspflege vom Versicherten abgelehnt oder vorzeitig abgebrochen,<br />
obwohl die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege<br />
erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, so kann die<br />
Kasse ebenfalls teilweises oder gänzliches Ruhe des Krankengeldes verfügen.<br />
Dies gilt auch, wenn eine fortgesetzte stationäre Beobachtung<br />
erforderlich wäre oder eine ansteckende Krankheit vorliegt.<br />
Krankenbesuchsdienst<br />
Die NÖGKK ist berechtigt, sich von der Einhaltung der ärztlichen Anordnungen<br />
zu überzeugen; sie bedient sich hiezu ihrer für diese Zwecke<br />
ausgebildeten Krankenbesucher.<br />
Dass Erwerbstätigkeit, Pfuscherarbeiten oder der Besuch von Vergnügungsstätten<br />
während eines Krankenstandes nicht erlaubt sind, ist<br />
selbstverständlich.<br />
Kontrollärzte<br />
Kontrollärzte sind im Interesse der Versichertengemeinschaft für die<br />
Überprüfung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes zuständig. Eine Einladung zur<br />
kontrollärztlichen Untersuchung muss unbedingt befolgt werden.<br />
Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägrigkeit) nicht<br />
Folge geleistet werden, so ist dies der NÖGKK unter Beilage einer Bestätigung<br />
des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen. Die<br />
Gründe für die Nichtbefolgung der Einladung sind glaubhaft zu machen.<br />
Wird der Einladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> keine Folge<br />
geleistet, so kann die Kasse das teilweise oder gänzliche Ruhen des<br />
Krankengeldanspruches verfügen.<br />
AK Infoservice<br />
Krankenversicherung Leistungen<br />
Meldepflicht<br />
Wer Leistungen der NÖGKK bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung (z.B.<br />
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung des Aufenthaltsortes, Änderungen<br />
betreffend die Anspruchsberechtigung für Angehörige usw.)<br />
binnen zwei Wochen der NÖGKK zu melden.<br />
Jede Änderung des Aufenthaltsortes während seines Krankenstandes<br />
ist dem behandelnden Arzt mitzuteilen.<br />
Krankenversicherung - Leistungen<br />
Leistungen der Krankenversicherung<br />
ärztliche Hilfe § 135 ASVG<br />
Bei einer Erkrankung besteht gr<strong>und</strong>sätzlich freie Arztwahl. Sie können<br />
wählen zwischen:<br />
� Vertragsärzten<br />
� Vertragseinrichtungen (z.B. Spitalsambulanzen)<br />
� Ärzten in eigenen Einrichtungen der Gebietskrankenkassen<br />
(z.B. Ambulatorien)<br />
Sie erhalten eine kostenlose Behandlung bei Vorlage der e-card.<br />
Die e-card ersetzt den Krankenschein. Ein Überweisungsschein ist jedoch<br />
nach wie vor notwendig, um medizinische Informationen zu übermitteln.<br />
Der Patient muss diesen gemeinsam mit der e-card vorlegen.<br />
Serviceentgelt: § 135 Abs. 3 ASVG<br />
Für die e-card ist ein Serviceentgelt von 10 Euro jährlich zum Stichtag<br />
15.11. für das Folgejahr zu bezahlen. Der Dienstgeber muss das Serviceentgelt<br />
einheben. Wer mehrere Dienstverhältnisse hat, zahlt zunächst<br />
mehrfach, erhält aber auf Antrag die Überzahlung zurück.<br />
AK Infoservice 201
Krankenversicherung Leistungen<br />
Krankenversicherung<br />
Leistungen<br />
Keine e-card Gebühr zahlen Kinder, Pensionisten, Bezieher von Mindestsicherung<br />
<strong>und</strong> Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.<br />
Wahlärzte: § 131 ASVG<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, WAHLÄRZTE, d.h. Ärzte, die keinen<br />
Kassenvertrag haben, in Anspruch zu nehmen. Das Honorar ist dem Arzt<br />
selbst zu bezahlen.<br />
Nach Vorlage der saldierten Honorarnote werden die Kosten bis zu 80<br />
% des Betrages ersetzt, den die Kasse für die gleiche Leistung einem<br />
Vertragsarzt bezahlt hätte.<br />
Gleichgestellte Behandlungen § 135 Abs. 1 Zif. 1 - 3 ASVG<br />
(z.B. Psychotherapie)<br />
Im Rahmen der Krankenbehandlung ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:<br />
� eine auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Verschreibung erforderliche physikotherapeutische,<br />
logopädische, phoniatrisch-audiometrische oder ergotherapeutische<br />
Behandlung;<br />
� eine auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer<br />
Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen<br />
Psychologen;<br />
� eine psychotherapeutische Behandlung, wenn vor oder nach der ersten,<br />
jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung<br />
eine ärztliche Untersuchung stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />
Diese Leistungen können von der NÖGKK nur dann übernommen werden,<br />
wenn die Behandlungen durch Personen erfolgen, die zur selbständigen<br />
Ausübung dieser Therapien berechtigt sind.<br />
Psychotherapie:<br />
Psychotherapie als Sachleistung kann über 2 Vereine in Anspruch genommen<br />
werden:<br />
202 AK Infoservice<br />
Verein für ambulante Psychotherapie tel.: 01 4025696<br />
NÖ Gesellschaft für psychotherapeut. Versorgung Tel.: 0664 5261137<br />
Bei Inanspruchnahme eines freiberuflichen Psychotherapeuten bezahlt<br />
die NÖGKK folgende Kostenszuschüsse:<br />
21,80 Euro für eine Einzelbehandlung (Sitzung) zu 60 Minuten<br />
7,27 Euro für eine Gruppenbehandlung (Sitzung) zu 90 Minuten pro Person<br />
(maximal 10 Personen)<br />
Heilmittel § 136 ASVG<br />
Heilmittel sind Arzneien <strong>und</strong> sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder<br />
Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.<br />
Für bestimmte Arzneien <strong>und</strong> sonstige Mittel ist vor dem Bezug die<br />
chefärztliche Genehmigung einzuholen.<br />
Derzeit ist diese Genehmigung vom behandelnden Arzt per Fax einzuholen.<br />
Wartezeiten in der Ordination lassen sich damit nicht vermeiden.<br />
Für den Bezug eines jeden Heilmittels ist eine Rezeptgebühr von<br />
5,10 Euro zu entrichten.<br />
Ohne Antrag sind Personen von der Rezeptgebühr befreit, deren soziale<br />
Schutzbedürftigkeit bereits festgestellt wurde (Bezieher von Ausgleichszulage<br />
oder Mindestsicherung) <strong>und</strong> Personen, die an anzeigepflichtigen<br />
Krankheiten leiden (z.B. Keuchhusten).<br />
Bezieher niedriger Einkommen können einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung<br />
beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen.<br />
AK Infoservice<br />
203
Krankenversicherung Leistungen<br />
Krankenversicherung<br />
Leistungen<br />
Als Grenzwerte gelten 793,40 Euro für Alleinstehende bzw. 1.189,56<br />
Euro für Ehepaare. (Richtsätze für die Ausgleichszulage) Besteht infolge<br />
von Leiden ein überdurchschnittlicher Aufwand, so werden die Einkommensrichtwerte<br />
erhöht auf 912,41 Euro für Alleinstehende bzw.<br />
1.367,99 Euro für Ehepaare.<br />
Für jedes versorgungsberechtigte Kind ohne Einkommen erhöht sich der<br />
Richtwert um 122,41 Euro (2011).<br />
Arbeitslose erhalten keine Sonderzahlungen, daher gelten höhere Grenzbeträge.<br />
(siehe Befreiung von der Rezeptgebühr)<br />
Heilbehelfe (Brillen etc.) § 137 ASVG<br />
Unter Heilbehelfen versteht man z.B. orthopädische Schuheinlagen,<br />
Bruchbänder <strong>und</strong> elastische Binden. Diese werden über ärztliche Verordnung<br />
gewährt, wenn die Kosten den Mindestbetrag von 28 Euro<br />
(2011) übersteigen. Der Versicherte muss 10 % der Kosten, mind. jedoch<br />
28 Euro selbst bezahlen. Kostet der Heilbehelf weniger als 28 Euro<br />
so sind die Kosten vom Versicherten alleine zu tragen. Dies gilt nicht für<br />
ständige Versorgungsmittel, die monatlich neu angeschafft werden<br />
müssen; bei diesen muss der Versicherte nur 10 % (ohne Minimum)<br />
selbst bezahlen.<br />
Als Höchstbetrag ist für die Kostenübernahme für 2011 ein Betrag von<br />
1.120 Euro festgesetzt.<br />
Für Brillen gilt seit 1.1.2005 eine Sonderregelung:<br />
Der Kostenanteil beträgt mindestens 84 Euro (2011). Für Gleitsicht- <strong>und</strong><br />
Trifokalgläser werden keine Kosten übernommen.<br />
Eine Kostenbeteiligung entfällt für:<br />
� Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw.<br />
für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (behinderte Kinder<br />
<strong>und</strong> Vollwaisen).<br />
� Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit auch von der Rezeptgebühr<br />
befreit sind, wie z. B. Pensionisten mit Ausgleichszulage<br />
oder Bezieher von Mindestsicherung.<br />
204 AK Infoservice<br />
Für bestimmte Heilbehelfe, wie Haftschalen, Vorhänger, medizinische<br />
Leihgeräte (Bestrahlungsapparate, Inhalationsapparate usw.), ist eine<br />
vorherige Bewilligung von der NÖGKK einzuholen.<br />
Hilfsmittel (z.B. Körperersatzstücke) § 154 ASVG<br />
Es handelt sich um Hilfsmittel bei Verstümmlungen, Verunstaltungen <strong>und</strong><br />
körperlichen Gebrechen. Es sind nach vorheriger Bewilligung Zuschüsse<br />
für die Anschaffung der ärztlich verordneten notwendigen Hilfsmittel<br />
(Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle usw.) vorgesehen.<br />
Die Gewährung von Zuschüssen für Hilfsmittel kann nicht erfolgen,<br />
wenn diese von anderer Seite (z.B. aus der Unfallversicherung, aus der<br />
Pensionsversicherung, aus der Kriegsopferversorgung) beigestellt werden.<br />
Es besteht eine 10%ige Kostenbeteiligung des Versicherten, wobei<br />
das Minimum bei Euro 28,00 liegt. Die NÖGKK übernimmt die Kosten<br />
bis zu festgelegten Höchstbeträgen, das sind 1.120 Euro bzw. bei Körperersatzstücken<br />
<strong>und</strong> Krankenfahrstühlen 2.800 Euro (gilt für 2011).<br />
Bestimmte Hilfsmittel (Krankenfahrstühle, Krücken u. a.) werden von der<br />
NÖGKK unter gewissen Voraussetzungen leihweise zur Verfügung gestellt.<br />
Über die näheren Einzelheiten kontaktieren sie bitte die zuständige<br />
Bezirksstelle der Krankenkasse.<br />
Krankenhauspflege § 144 ff ASVG<br />
Wenn <strong>und</strong> solange es die Krankheit erfordert, übernimmt die NÖGKK die<br />
Kosten für einen Krankenhausaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse<br />
einer Vertragskrankenanstalt.<br />
Der/die Versicherte selbst hat bei Unterbringung in einer NÖ Krankenanstalt<br />
einen Verpflegskostenbeitrag von 10,93 Euro pro Tag (gilt für<br />
2011), in einer Wiener Krankenanstalt 10,91 Euro an die Krankenanstalt<br />
zu bezahlen. (Darin enthalten Euro 0,73 für verschuldensunabhängige<br />
Patientenentschädigung)<br />
AK Infoservice<br />
205
Krankenversicherung Leistungen<br />
Krankenversicherung<br />
Leistungen<br />
Der Verpflegskostenbeitrag entfällt, wenn der/die Versicherte von der<br />
Rezeptgebühr befreit ist.<br />
Für Angehörige des Versicherten, ist kein Verpflegskostenbeitrag zu bezahlen,<br />
allerdings ist in diesem Fall ein Kostenbeitrag in der Höhe von<br />
10 % der Pflegegebührensätze zu entrichten. Dieser Kostenbeitrag beträgt<br />
derzeit in Niederösterreich 15,40 Euro pro Tag, in Wien 17,60<br />
Euro pro Tag.<br />
Bei mehrmaligen Spitalsaufenthalten darf sowohl die Kostenbeteiligung<br />
für Angehörige als auch der Verpflegskostenbeitrag für höchstens<br />
28 Tage im Kalenderjahr eingehoben werden.<br />
ACHTUNG:<br />
Wer mehr als 5 Tage im Spital war <strong>und</strong> nur ein geringes Einkommen<br />
hat kann für den Verpflegskostenbeitrag die Niederösterreichische<br />
Spitalskostenförderung erhalten.<br />
Medizinische Hauskrankenpflege § 151 ASVG<br />
Die medizinische Hauskrankenpflege soll die Pflege in einer Krankenanstalt<br />
ersetzen <strong>und</strong> umfasst nur medizinische Leistungen <strong>und</strong> qualifizierte<br />
Pflegeleistungen (z. B. Injektionen, Sondenernährung, W<strong>und</strong>versorgung).<br />
Sie wird durch diplomierte Krankenpfleger bzw. Kran kenschwestern<br />
erbracht. Eine ärztliche Anordnung ist erforderlich, die Leistung<br />
für den selben Versicherungsfall ist mit vier Wochen begrenzt. Für<br />
eine Verlängerung der Hauskrankenpflege ist eine kontrollärztliche Bewilligung<br />
erforderlich.<br />
In Niederösterreich erfolgt Hauskrankenpflege z.B. durch die Volkshilfe<br />
oder das NÖ Hilfswerk.<br />
206 AK Infoservice<br />
ACHTUNG:<br />
Kosten für Gr<strong>und</strong>pflege (z.B. Körperhygiene) bzw. hauswirtschaftliche<br />
Versorgung werden nicht übernommen. Bei einer Pflege, die<br />
sowohl medizinische Leistungen als auch Gr<strong>und</strong>pflege oder hauswirtschaftliche<br />
Versorgung enthält, trägt die NÖGKK daher nur die<br />
Kosten der medizinischen Leistungen, der Rest muss vom Versicherten<br />
selbst bezahlt werden.<br />
Medizinische Rehabilitation § 154 a ASVG<br />
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden in der Krankenversicherung<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen (Pflichtaufgabe ohne<br />
Rechtsanspruch) im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt, um<br />
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der<br />
Krankheit zu erleichtern.<br />
Ab 1.1.2011 gelten für medizinische Rehabilitation <strong>und</strong> Kuraufenthalt die<br />
gleichen Bestimmungen über die Leistung von Zuzahlungen.<br />
Abhängig vom Einkommen sind auch bei medizinischen Maßnahmen<br />
der Rehabilitation für höchstens 28 Tage Zuzahlungen zu leisten:<br />
Bruttoeinkommen<br />
793,40 Euro bis 1.374,78 Euro mtl. 7,00 Euro tgl.<br />
1.374,78 Euro bis 1.956,17 Euro mtl. 12,00 Euro tgl.<br />
über 1.956,17 Euro mtl. 17,00 Euro tgl.<br />
Von dieser Zuzahlung sind Bezieher einer Ausgleichszulage bzw. Personen<br />
mit einem die Ausgleichszulage nicht übersteigenden Einkommen<br />
(793,40 Euro für 2011) ausgenommen.<br />
AK Infoservice<br />
207
208<br />
Krankenversicherung Leistungen<br />
Kuraufenthalte (Festigung der Ges<strong>und</strong>heit) §§ 155 ASVG<br />
Maßnahmen zur Festigung der Ges<strong>und</strong>heit, insbes. Kuraufenthalte,<br />
Aufenthalte in Genesungs- <strong>und</strong> Erholungsheimen oder Landaufenthalte<br />
werden von der Krankenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
(Pflichtaufgabe ohne Rechtsanspruch) zur Verhinderung einer unmittelbar<br />
drohenden Krankheit oder der Verschlimmerung einer bestehenden<br />
Krankheit gewährt.<br />
Maßnahmen zur Festigung der Ges<strong>und</strong>heit werden allerdings primär von<br />
den Trägern der Pensionsversicherung gewährt.<br />
Abhängig vom Einkommen sind bei Maßnahmen zur Festigung der Ges<strong>und</strong>heit<br />
für höchstens 28 Tage Zuzahlungen zu leisten:<br />
Bruttoeinkommen<br />
793,40 Euro bis 1.374,78 Euro mtl. 7,00 Euro tgl.<br />
1.374,78 Euro bis 1.956,17 Euro mtl. 12,00 Euro tgl.<br />
über 1.956,17 Euro mtl. 17,00 Euro tgl.<br />
Von dieser Zuzahlung sind Bezieher einer Ausgleichszulage (793,40 Euro<br />
für 2011) bzw. Personen mit einem die Ausgleichszulage nicht übersteigenden<br />
Einkommen ausgenommen.<br />
AK Infoservice<br />
Krankengeld Anspruch<br />
Krankengeld - Anspruch<br />
Krankengeld § 138 ff ASVG<br />
Anspruch:<br />
Anspruch auf Krankengeld besteht für pflichtversicherte Dienstnehmer<br />
ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.<br />
Wer geringfügig beschäftigt ist <strong>und</strong> sich in der Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung<br />
selbst versichert, hat ebenfalls Anspruch auf Krankengeld<br />
ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.<br />
Dauer:<br />
Das Krankengeld wird als gesetzliche Mindestleistung ab dem vierten<br />
Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 26 Wochen<br />
gewährt. War der/die Betroffene innerhalb des letzten Jahres mindestens<br />
6 Monate versichert, besteht Anspruch auf Krankengeld für die<br />
Dauer von 52 Wochen.<br />
Fortsetzungserkrankung<br />
Mehrere Krankenstände, die durch die gleiche Krankheit verursacht<br />
sind, werden zusammengezählt, wenn die neuerliche Arbeitsunfähigkeit<br />
innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende des vorangegangenen Krankenstandes<br />
eintritt.<br />
Anspruch auf neuen Krankenstand<br />
Ist die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen, so kann<br />
ein neuer Anspruch für die gleiche Krankheit erst wieder entstehen,<br />
wenn der Erkrankte mind. 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld<br />
eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung versichert war,<br />
d.h. im Regelfall die Arbeit für diesen Zeitraum wieder aufgenommen<br />
hat.<br />
Damit ein neuer Versicherungsfall eintreten kann, muss der Versicherte<br />
in der Zwischenzeit zumindest eingeschränkt arbeitsfähig gewesen<br />
sein.<br />
AK Infoservice 209
210<br />
Krankengeld Höhe<br />
Ein neuer Anspruch auf Krankengeld kann auch dann entstehen, wenn<br />
durch mindestens 52 Wochen eine sonstige gesetzliche Krankenversicherung<br />
bestanden hat (z.B. Invaliditätspension).<br />
Krankengeld - Höhe<br />
Höhe § 141 ASVG<br />
Es beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit 50 % <strong>und</strong> vom<br />
43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an 60 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
ist der letzte Entgeltzahlungszeitraum (Monat) vor<br />
dem Beginn des Bezugs. Der Anspruch auf Sonderzahlungen wird<br />
durch einen 17%igen Zuschlag berücksichtigt.<br />
Hat der Versicherte Anspruch auf mehr als 50 % Entgeltfortzahlung<br />
durch den Arbeitgeber, so ruht für diesen Zeitraum der Krankengeldanspruch.<br />
Besteht ein Anspruch auf 50%ige Entgeltfortzahlung, so ruht<br />
der Krankengeldanspruch zu Hälfte.<br />
Wer geringfügig beschäftigt ist <strong>und</strong> sich in der Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung<br />
selbst versichert, erhält Krankengeld in der Höhe von<br />
4,78 Euro (gilt für 2011).<br />
AK Infoservice<br />
Krankengeld Anspruch<br />
Krankengeld - Verlust<br />
Ruhen § 143 ASVG<br />
Das Krankengeld ruht solange:<br />
� die Arbeitsunfähigkeit der NÖGKK nicht binnen einer Woche gemeldet<br />
wird<br />
� der Versicherte Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50% der<br />
vollen Geld- <strong>und</strong> Sachbezüge hat; besteht Anspruch auf Fortbezug<br />
von 50% der vollen Geld- <strong>und</strong> Sachbezüge, ruht das Krankengeld<br />
zur Hälfte;<br />
� dem Versicherten ein Übergangsgeld (in Rehabilitationsfällen) aus der<br />
Unfall- oder Pensionsversicherung gewährt wird;<br />
� der Versicherte Präsenzdienst (Zivildienst) leistet.<br />
Die NÖGKK kann den Krankengeldanspruch zum Ruhen bringen,<br />
wenn der Versicherte<br />
� einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> nicht Folge leistet;<br />
� sich der Verpflichtung zur Anstaltspflege entzieht;<br />
� wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen<br />
des behandelnden Arztes verletzt hat;<br />
� während des Aufenthaltes in einem Genesungs- oderErholungsheim,<br />
einer Kuranstalt oder in einer Krankenanstalt, die vorwiegend<br />
der Rehabilitation dient, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen<br />
hat <strong>und</strong> deshalb für die restliche Dauer von der Heimpflege ausgeschlossen<br />
wird.<br />
Wann gebührt kein Krankengeld?<br />
1. FALL, § 142 ASVG<br />
Das Krankengeld gebührt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer<br />
schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel mit strafrechtlicher<br />
Verurteilung oder unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Missbrauches<br />
von Suchtgift ist.<br />
AK Infoservice 211
Krankengeld Auszahlung<br />
Sonstiges<br />
Zahnarzt<br />
2. FALL, § 88 ASVG<br />
Wenn der Versicherungsfall durch Selbstschädigung vorsätzlich herbeigeführt<br />
wurde oder durch eine mit Vorsatz begangene gerichtlich<br />
strafbare Handlung herbeigeführt wurde, für die eine rechtskräftige Verurteilung<br />
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe erfolgte, gebührt<br />
kein Krankengeld.<br />
Im Inland wohnende bedürftige Angehörige, die ohne andere Versorgung<br />
vorwiegend vom Versicherten erhalten wurden <strong>und</strong> deren Beteiligung an<br />
der "Handlung" nicht festgestellt ist, erhalten die Hälfte des Krankengeldes.<br />
Unterstützungsfonds<br />
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Unterstützungsfonds<br />
entsprechend den Familien-, Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse<br />
eine Unterstützung gewähren.<br />
Krankengeld - Auszahlung<br />
Krankengeldbehebung<br />
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt durch Überweisung auf ein<br />
Bankkonto.<br />
Zur Geltendmachung in der Bezirksstelle der GKK sind die vom Arzt<br />
ausgestellte Bescheinigung für den Arbeitgeber <strong>und</strong> die vom Dienstgeber<br />
unterfertigte Entgeltsbestätigung erforderlich.<br />
Krankengeld - Steuerpflicht<br />
Nach dem Einkommensteuergesetz ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig.<br />
Bei einem Tagsatz von mehr als 20 Euro täglich, werden 22 %<br />
Lohnsteuer vom Krankengeld abgezogen. Die einbehaltene Lohnsteuer<br />
wird am Auszahlungsschein ausgewiesen. Bei der Veranlagung wird das<br />
Krankengeld zu Gänze berücksichtigt.<br />
212 AK Infoservice<br />
Sonstiges - Zahnarzt<br />
Zahnärztliche Behandlungen<br />
§ 153 ASVG<br />
Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen <strong>und</strong> Zahnersatz<br />
Die Leistungen der Vertragszahnbehandler oder Zahnambulatorien der<br />
NÖGKK an Versicherte <strong>und</strong> Angehörige umfassen konservierende <strong>und</strong><br />
chirurgische Zahnbehandlungen einschließlich Kieferregulierungen, sowie<br />
den unentbehrlichen Zahnersatz (Kunststoff- <strong>und</strong> Metallgerüstprothesen).<br />
Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im Wesentlichen Reparaturen<br />
an den vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen,<br />
Zahnsteinentfernung usw.). Zur chirurgischen Zahnbehandlung<br />
zählen u. a. die Extraktion <strong>und</strong> die operative Entfernung von<br />
Zähnen.<br />
Kostenbeteiligung<br />
Bei der konservierend-chirurgischen Zahnbehandlung ist keine Kostenbeteiligung<br />
vorgesehen. Hat die/der Versicherte Sonderwünsche, so<br />
muss der Zahnbehandler sie/ihn vor Beginn der Behandlung über eine<br />
allfällige Aufzahlung informieren.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden nur die Kosten eines abnehmbaren Zahnersatzes<br />
(Kunststoff- <strong>und</strong> Metallgerüstprothese) von der NÖGKK übernommen,<br />
Ausnahmen gibt es nur, wenn aus medizinischen Gründen ein festsitzender<br />
Zahnersatz erforderlich ist. Vom Versicherten sind jedoch je<br />
nach Art des Zahnersatzes Zuzahlungen zu leisten.<br />
Bei Kieferregulierungen beträgt die Zuzahlung des/der Versicherten<br />
(Angehörigen) bei abnehmbaren Geräten pro Behandlungsjahr 50 %<br />
(395 Euro) des vereinbarten Tarifsatzes von derzeit 790 Euro. Bei festsitzenden<br />
Geräten leistet die Kasse einen Zuschuss von 316 Euro.<br />
AK Infoservice<br />
213
Sonstiges Urlaub<br />
Sonstiges<br />
Rezeptgebühr<br />
Sonstiges - Urlaub<br />
Ärztliche Betreuung im Urlaub<br />
Inland<br />
Bei einem Urlaub innerhalb der Europäischen Union (inkl. EWR <strong>und</strong><br />
Schweiz) kann man mit der europäischen Krankenversicherungskarte<br />
(Rückseite der E-Card) direkt bei einem dortigen Vertragsarzt oder in der<br />
Krankenanstalt die unmittelbar notwendigen Leistungen in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Ausland<br />
Bei einem Urlaub außerhalb der EU in einem Land mit Abkommen<br />
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien-Montenegro, Tunesien, <strong>und</strong><br />
der Türkei) muss weiterhin vor Antritt der Reise beim Dienstgeber oder<br />
direkt bei der Krankenversicherung ein zwischenstaatlicher Betreuungsschein<br />
angefordert werden. Dieser muss bei der für den Urlaubsort<br />
zuständigen ausländischen Kasse gegen einen dort gültigen Behandlungsschein<br />
eingetauscht werden.<br />
Benachrichtigung<br />
Im Falle eines Krankenstandes ist neben der nächsten Dienststelle der<br />
für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse auch der<br />
Dienstgeber unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Bei einem Urlaub in einem Staat, der nicht der EU angehört <strong>und</strong> mit dem<br />
Österreich auch kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />
hat, muss man die Kosten der Behandlung zunächst selbst bezahlen.<br />
Die NÖGKK gewährt in solchen Fällen nach Vorlage saldierter Rechnungen<br />
einen Kostenersatz in der Höhe des Betrages, den sie im Inland<br />
aufzuwenden hätte.<br />
Für einen Krankenrücktransport kann nur durch eine Privatversicherung<br />
Vorsorge getroffen werden. Die NÖGKK übernimmt die Kosten dafür in<br />
keinem Fall.<br />
214 AK Infoservice<br />
Sonstiges - Rezeptgebühr<br />
Befreiung von der Rezeptgebühr/<br />
E-Card Gebühr § 136 Abs. 5 ASVG<br />
Die Befreiung von der Rezeptgebühr wird bewilligt:<br />
(Damit auch eine Befreiung vom Service-Entgelt für die E-Card)<br />
Bewilligung ohne Antrag<br />
Für Bezieher von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich der Zuerkennung<br />
dieser Leistung die besondere soziale Schutzbedürftigkeit<br />
festgestellt wurde.<br />
Beispiele:<br />
� Pension mit Ausgleichszulage (für Bezieher einer Ausgleichszulage<br />
mit einem Ausgedinge gelten Sonderbestimmungen), Ruhe- oder<br />
Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage, Bezug von Mindestsicherung.<br />
� Für Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten.<br />
� Keine Krankenscheingebühr bezahlen auch Pensionisten <strong>und</strong> Kinder.<br />
Bewilligung auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse<br />
� Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte<br />
für Alleinstehende 793,40 Euro<br />
<strong>und</strong><br />
für Ehepaare 1.189,56 Euro<br />
nicht übersteigen.<br />
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um 122,41 Euro.<br />
� Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />
Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Einkünfte<br />
bei Alleinstehenden 912,41 Euro,<br />
bei Ehepaaren 1.367,99 Euro,<br />
nicht übersteigen;<br />
für jedes Kind sind 122,41 Euro<br />
hinzuzurechnen.<br />
AK Infoservice<br />
215
Sonstiges Rezeptgebühr<br />
Sonstiges<br />
Fahrtkosten<br />
Arbeitslose erhalten keine Sonderzahlungen, daher gelten höhere<br />
Grenzbeträge:<br />
� Für Arbeitslose, deren monatliche Einkünfte<br />
für Alleinstehende 925,63 Euro<br />
<strong>und</strong><br />
für arbeitslose Ehepaare 1.387,82 Euro<br />
nicht übersteigen.<br />
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um 122,41 Euro.<br />
� Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen<br />
überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die<br />
monatlichen Einkünfte<br />
bei Alleinstehenden 1.064,48 Euro<br />
bei arbeitslosen Ehepaaren 1.595,99 Euro<br />
nicht übersteigen;<br />
für jedes Kind sind 122,41 Euro<br />
hinzuzurechnen.<br />
Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem<br />
Einkommen, so ist dies zu berücksichtigen. Für Pensionsbezieher mit<br />
einem Ausgedinge gilt eine Sonderregelung (abweichende Grenzbeträge).<br />
Die Befreiung von der Rezeptgebühr wird über die e-card automatisch<br />
bei der Ausstellung eines Rezeptes berücksichtigt.<br />
Begrenzung der Kosten<br />
für Rezeptgebühren § 31 Abs. 5 Zif. 16 ASVG<br />
Seit 1.1.2008 werden die Kosten für Rezeptgebühren für jede/n Versicherte/n<br />
mit 2 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt. Dies erfolgt automatisch<br />
mittels E-Card.<br />
Die Begrenzung richtet sich nach dem Jahreseinkommen. Sobald die<br />
Grenze überschritten wird, ist keine Rezeptgebühr mehr zu bezahlen.<br />
(Vermerk auf dem Rezept)<br />
216 AK Infoservice<br />
Zur Berechnung des Einkommens werden die aktuellsten Daten aus<br />
dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger (im Regelfall das<br />
Einkommen des Vorjahrs) bzw. die laufende Pension herangezogen.<br />
Spätestens am Jahresende wird festgestellt, ob die Obergrenze überschritten<br />
wurde <strong>und</strong> zu viel bezahlte Rezeptgebühr für das folgende Kalenderjahr<br />
gut geschrieben.<br />
Sonstiges - Fahrtkosten/Transportkosten<br />
Reise(Fahrt)- <strong>und</strong> Transportkosten<br />
Reise(Fahrt)kosten werden von der NÖGKK nicht ersetzt.<br />
Transportkosten § 135 Abs. 5 ASVG<br />
Die NÖGKK übernimmt die Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt<br />
ist, dass die/der Erkrankte auf Gr<strong>und</strong> des körperlichen oder geistigen<br />
Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen kann.<br />
Es werden nur Transportkosten im Inland<br />
� in die nächst gelegene Krankenanstalt bzw. aus dieser zurück in die<br />
Wohnung<br />
� bei aus medizinischen Gründen erforderlicher Überstellung in eine<br />
andere Krankenanstalt<br />
� zur ambulanten Behandlung zum nächst gelegenen geeigneten Vertragsarzt<br />
oder zur nächsten Vertragseinrichtung bzw. zurück in die<br />
Wohnung getragen.<br />
Ist ein Sitzendtransport (= Ambulanztransport) medizinisch notwendig,<br />
ersetzt die Kasse für die eigentliche Transportstrecke nach Vorlage des<br />
Transportscheines <strong>und</strong> einer saldierten Rechnung Kosten in Höhe des<br />
halben amtlichen Kilometergeldes, mindestens jedoch 2 Euro je Transportstrecke.<br />
AK Infoservice<br />
217
MUTTERSCHUTZ / KARENZ<br />
218 AK Infoservice<br />
Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
Mutterschutz / Karenz - Wochengeld<br />
Schutzfrist / Wochengeld<br />
Schutzfrist § 162 ASVG<br />
Definition<br />
Unter Schutzfrist versteht man den Zeitraum von 8 Wochen vor der Geburt<br />
<strong>und</strong> 8 Wochen nach der Geburt, während der die Arbeitnehmerin<br />
nicht beschäftigt werden darf ("absolutes Beschäftigungsverbot").<br />
Die Schutzfrist beginnt schon zu einem früheren Zeitpunkt, wenn durch<br />
die Beschäftigung Leben oder Ges<strong>und</strong>heit des Kindes oder der Mutter<br />
gefährdet sind. (Bestätigung des Amtsarztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorats)<br />
Dauer<br />
Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten <strong>und</strong> nach Kaiserschnittentbindungen<br />
verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung von 8 auf<br />
mindestens 12 Wochen.<br />
Vorzeitige Geburt § 162 ASVG<br />
Hat die Geburt vor dem errechneten Termin stattgef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ist somit<br />
eine Verkürzung der 8-Wochenfrist vor der Geburt eingetreten, so<br />
verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser<br />
Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.<br />
Die Schutzfrist verlängert sich nicht, wenn sie wegen Gefahr für Leben<br />
oder Ges<strong>und</strong>heit des Kindes oder der Mutter bereits zu einem früheren<br />
Zeitpunkt begonnen hat.<br />
AK Infoservice<br />
219
Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
HINWEIS<br />
Werdende Mütter, deren Dienstverhältnis noch vor Beginn der<br />
Schutzfrist durch Zeitablauf endet, <strong>und</strong> die vom Arbeitsinspektions-<br />
oder Amtsarzt ein Freistellungszeugnis erhalten, haben nur<br />
dann Anspruch auf ein vorgezogenes Wochengeld, wenn<br />
� das befristete Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Freistellung<br />
noch aufrecht ist, oder<br />
� nach Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses eine Leistung<br />
aus der Arbeitslosenversicherung - z.B. Arbeitslosengeld<br />
- bezogen wird, oder<br />
� sie sich in einer Schutzfrist befinden (siehe unten)<br />
Anspruch §§ 122, 162 ASVG<br />
1) Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld ist, dass zu Beginn<br />
der Schutzfrist ein aufrechtes Dienstverhältnis oder ein Bezug aus<br />
der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung vorliegt<br />
2) Steht die Dienstnehmerin in einem befristeten Dienstverhältnis, das<br />
vor Beginn der Schutzfrist endet, so hat sie trotzdem Anspruch auf<br />
Wochengeld, wenn die Schutzfrist innerhalb von 6 Wochen nach<br />
dem Ende des Dienstverhältnisses beginnt <strong>und</strong> die Frau innerhalb<br />
des letzten Jahres insgesamt 26 Wochen oder in den letzten 6 Wochen<br />
davor ununterbrochen versichert war.<br />
3) Steht die Dienstnehmerin in einem befristeten Dienstverhältnis, das<br />
vor Beginn der Schutzfrist endet, so besteht der Anspruch auf Wochengeld<br />
trotzdem, wenn das Dienstverhältnis zu Beginn der 32. Woche<br />
vor Eintritt der Schutzfrist (= Beginn der Schwangerschaft)<br />
schon bestanden hat <strong>und</strong><br />
a) dieses Dienstverhältnis mindestens 13 Wochen bzw. 3 Kalendermonate<br />
gedauert hat<br />
oder<br />
b) die Dienstnehmerin in den letzten 3 Jahren vor dem Ende des befristeten<br />
Dienstverhältnisses mindestens 12 Monate krankenversichert<br />
war.<br />
220 AK Infoservice<br />
Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
Die Punkte 2 <strong>und</strong> 3 gelten auch dann, wenn ein unbefristetes Dienstverhältnis<br />
ohne Verschulden der Dienstnehmerin endet.<br />
4) Wird eine Frau während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wieder<br />
schwanger, so erhält sie Wochengeld, wenn sie bei der ersten<br />
Schwangerschaft Anspruch auf Wochengeld hatte.<br />
Höhe § 162 ASVG<br />
Als Gr<strong>und</strong>lage für die Höhe des Wochengeldes wird der durchschnittliche<br />
Bezug der letzten 13 Kalenderwochen bzw. 3 Monate vor Beginn<br />
der Schutzfrist herangezogen. Die Sonderzahlungen werden durch einen<br />
Zuschlag berücksichtigt.<br />
Bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld<br />
beträgt das Wochengeld 180 % dieses Bezuges.<br />
Krankenversicherung § 122 ASVG<br />
Während des Wochengeldbezuges ist die Dienstnehmerin krankenversichert.<br />
Antrag/Unterlagen<br />
Der Antrag auf Wochengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu<br />
stellen.<br />
Zu Beginn der Schutzfrist muss der Krankenkasse vorgelegt werden:<br />
1) eine Arbeits- <strong>und</strong> Entgeltsbestätigung, die vom Dienstgeber auszustellen<br />
ist<br />
2) eine Bestätigung des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin<br />
AK Infoservice<br />
221
222<br />
Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
Karenz §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG<br />
Mutter:<br />
Die Mutter hat nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf<br />
Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, wenn das Kind im gemeinsamen<br />
Haushalt lebt.<br />
Die Mutter muss Beginn <strong>und</strong> Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber<br />
bis zum Ende der Schutzfrist bekannt geben.<br />
Vater:<br />
Der Vater hat Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes,<br />
wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt <strong>und</strong> die Mutter<br />
nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder keinen Anspruch auf<br />
Karenz hat.<br />
AUSNAHME:<br />
Beim erstmaligen Wechsel zwischen den Elternteilen kann ein<br />
Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch genommen werden.<br />
ACHTUNG:<br />
Kinderbetreuungsgeld kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig<br />
bezogen werden.<br />
Nimmt der Vater Karenz unmittelbar nach der Geburt des Kindes in Anspruch,<br />
so muss er Beginn <strong>und</strong> Dauer dem Dienstgeber innerhalb von<br />
8 Wochen nach der Geburt bekannt geben.<br />
In allen anderen Fällen muss er Beginn <strong>und</strong> Dauer bis spätestens 3 Monate<br />
vor Antritt der Karenz bekannt geben.<br />
Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden, jeder Teil muss<br />
mindestens 2 Monate dauern.<br />
AK Infoservice<br />
Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
Aufgeschobene Karenz §§ 15 b ff MSchG, § 4 VKG<br />
Ein Teil der Karenz kann aufgeschoben <strong>und</strong> bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres<br />
des Kindes oder bei späterem Schuleintritt des Kindes auch<br />
nach Vollendung des 7. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.<br />
Jeder Elternteil kann maximal 3 Monate aufgeschobene Karenz in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Die Absicht aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, muss dem<br />
Dienstgeber von der Mutter<br />
a) während der Schutzfrist nach der Geburt oder<br />
b) spätestens 3 Monate vor dem Ende der in Anspruch genommenen<br />
Karenz oder<br />
c) spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz des Vaters<br />
vom Vater<br />
a) innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt oder<br />
b) spätestens 3 Monate vor dem Ende der in Anspruch genommenen<br />
Karenz oder<br />
c) spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter<br />
bekannt gegeben werden.<br />
Der Beginn der aufgeschobenen Karenz muss dem Dienstgeber spätestens<br />
3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt gegeben<br />
werden.<br />
ACHTUNG:<br />
Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann nicht aufgeschoben<br />
werden.<br />
AK Infoservice 223
224<br />
Mutterschutz/Karenz Kündigungsschutz<br />
Mutterschutz / Karenz - Kündigungsschutz<br />
Kündigungsschutz für die Mutter § 10, 12 MSchG<br />
Die Mutter genießt Kündigungsschutz ab dem Beginn der Schwangerschaft.<br />
Dies gilt nur dann, wenn die Schwangerschaft dem Dienstgeber<br />
bekannt war oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Kündigung mitgeteilt<br />
wurde. AUSNAHME: Wenn die Schwangerschaft noch nicht bekannt<br />
ist, muss sie unverzüglich nach Kenntnis gemeldet werden. (ärztliches<br />
Attest)<br />
Der Kündigungsschutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Karenz,<br />
wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird, 4 Monate nach der<br />
Geburt des Kindes.<br />
Bei einer geteilten Karenz beginnt der Kündigungsschutz auch für die<br />
Mutter frühestens 4 Monate vor Beginn der Karenz.<br />
Kündigungsschutz für den Vater § 7 VKG<br />
Der Kündigungsschutz für den Vater beginnt immer mit Bekanntgabe<br />
der Karenz an den Dienstgeber, frühestens aber 4 Monate vor Antritt.<br />
Keinesfalls beginnt der Kündigungsschutz für den Vater vor der Geburt<br />
des Kindes.<br />
AK Infoservice<br />
Mutterschutz/Karenz Beschäftigung während der Karenz<br />
Mutterschutz / Karenz -<br />
Beschäftigung während der Karenz<br />
Beschäftigung während der Karenz - § 15 e MSchg, § 7 b VKG<br />
Neben einem karenzierten Arbeitsverhältnis ist es erlaubt, eine geringfügige<br />
Beschäftigung auszuüben.<br />
Bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze endet die Karenz,<br />
damit entfällt der Kündigungsschutz.<br />
Allerdings darf für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung<br />
über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus neben dem karenzierten<br />
Arbeitsverhältnis vereinbart werden, ohne dass dies Auswirkungen<br />
auf die Karenz hat. Dauert die Karenz nicht das gesamte<br />
Kalenderjahr, so darf eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß<br />
vereinbart werden.<br />
Eine Beschäftigung von max. 13 Wochen bei einem anderen Dienstgeber<br />
ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.<br />
ACHTUNG:<br />
Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gilt nicht die Geringfügigkeitsgrenze,<br />
sondern die höhere Einkommensgrenze von<br />
16.200 Euro im Jahr gem. § 2 Abs. 1 Zif. 3 KBGG oder der individuelle<br />
Grenzbetrag von 60% des letzten Einkommens gem. § 8b<br />
KBGG. (Ausnahme einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld<br />
§ 24 KBGG)<br />
AK Infoservice 225
226<br />
Mutterschutz/Karenz Teilzeitbeschäftigung<br />
Mutterschutz / Karenz - Teilzeitbeschäftigung<br />
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung § 15 h MSchG, § 8 VKG<br />
Wenn das Arbeitsverhältnis des Elternteiles mindestens drei Jahre ununterbrochen<br />
gedauert hat <strong>und</strong> dieser in einem Betrieb mit mehr als<br />
zwanzig ArbeitnehmerInnen beschäftigt ist besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.<br />
Soll die Elternteilzeit unmittelbar nach der Schutzfrist beginnen,<br />
so muss<br />
� die Mutter den Antrag innerhalb der Schutzfrist<br />
� der Vater den Antrag innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt<br />
schriftlich an den Arbeitgeber stellen.<br />
Dauer<br />
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht bis zum vollendeten siebenten<br />
Lebensjahr des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintrittsalter.<br />
Beginn, Dauer, Ausmaß <strong>und</strong> Lage der Teilzeitbeschäftigung ist<br />
zu vereinbaren.<br />
Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern <strong>und</strong><br />
kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Änderung<br />
oder vorzeitige Beendigung kann von jedem Vertragsteil ebenfalls<br />
nur einmal begehrt werden.<br />
In allen anderen Fällen muss der Antrag spätestens 3 Monate vor Beginn<br />
der Elternteilzeit schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.<br />
Vereinbarung über<br />
Teilzeitbeschäftigung § 15 i MSchG, § 8 a VKG<br />
Wer die oben angeführten Bedingungen nicht erfüllt, kann eine Vereinbarung<br />
über eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Dienstgeber schließen,<br />
ein Rechtsanspruch besteht nicht.<br />
AK Infoservice<br />
Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />
Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz<br />
Der Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz wurde nicht verändert, er<br />
dauert weiterhin bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung,<br />
längstens aber bis vier Wochen nach dem vollendeten vierten Lebensjahr<br />
des Kindes.<br />
Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum vierten Lebensjahr<br />
des Kindes oder beginnt sie danach, dann ist die Anfechtung einer Kündigung<br />
wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen<br />
Teilzeitbeschäftigung bei Gericht möglich.<br />
Inkrafttreten<br />
Die neue Regelung gilt für alle Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni<br />
2004 zur Welt gekommen sind. Weiters gilt sie für Eltern, von denen sich<br />
die Mutter am 1. Juli 2004 entweder in der Schutzfrist nach MSchG oder<br />
im Anschluss daran in einem Gebührenurlaub oder in einer Dienst verhinderung<br />
wegen Krankheit oder Unglücksfall bef<strong>und</strong>en hat <strong>und</strong> Karenz<br />
bereits gemeldet hat. Sie gilt auch für Eltern, von denen sich ein Elternteil<br />
am 1. Juli 2004 in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder<br />
VKG bef<strong>und</strong>en hat.<br />
Mutterschutz / Karenz - Kinderbetreuungsgeld<br />
Kinderbetreuungsgeld § 1 KBGG<br />
gilt für Geburten ab 1.1.2002<br />
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:<br />
� Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind<br />
� Gemeinsamer Haushalt von Kind <strong>und</strong> Kinderbetreuungsgeld beziehendem<br />
Elternteil<br />
� Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte darf 16.200 Euro im<br />
Jahr nicht übersteigen.<br />
� Wenn es für die/den Betroffenen günstiger ist, gilt eine Zuverdienstgrenze<br />
von 60 Prozent des letzten Einkommens.<br />
AK Infoservice 227
228<br />
Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />
� Beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf das Einkommen<br />
den Betrag von 5.800 Euro im Jahr nicht übersteigen. (Entspricht<br />
etwa der Geringfügigkeitsgrenze)<br />
Den Anspruch auf Familienbeihilfe muss nicht derjenige Elternteil haben,<br />
der Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte.<br />
Es kann immer nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld erhalten; eine<br />
gleichzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich.<br />
Auch bei Mehrlingsgeburten wird Kinderbetreuungsgeld nur einmal<br />
ausbezahlt.<br />
Beginn des Bezuges § 4 KBGG<br />
� Das Kinderbetreuungsgeld muss beantragt werden.<br />
� Kinderbetreuungsgeld kann frühestens ab der Geburt bezogen werden.<br />
� Kinderbetreuungsgeld wird erst nach dem Ende des Wochengeldes<br />
ausbezahlt.<br />
� Ist das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, steht<br />
der Differenzbetrag zu.<br />
� Wird der Antrag verspätet gestellt, so kann Kinderbetreuungsgeld<br />
höchstens 6 Monate rückwirkend ausbezahlt werden.<br />
Bezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld § 5 KBGG<br />
NEU: Seit 1.1.2010 kann das Kinderbetreuungsgeld in 5 Varianten bezogen<br />
werden:<br />
Langvariante:<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 3 Jahren<br />
(36 Monaten) des Kindes ausbezahlt.<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 2 ½ Jahren<br />
(30 Monaten) des Kindes ausbezahlt, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />
in Anspruch nimmt.<br />
AK Infoservice<br />
Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />
Kurzvariante 1:<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 2 Jahren<br />
(24 Monaten) des Kindes ausbezahlt. Das Kinderbetreuungsgeld wird<br />
höchstens bis zum Alter von 20 Monaten des Kindes ausbezahlt, wenn<br />
nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.<br />
Kurzvariante 2:<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 1 ½ Jahren<br />
(18 Monaten) des Kindes ausbezahlt. Das Kinderbetreuungsgeld<br />
wird höchstens bis zum Alter von 15 Monaten des Kindes ausbezahlt,<br />
wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.<br />
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit einem neuen Anspruch<br />
für ein weiteres Kind.<br />
NEU: Kurzvariante 3:<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 14 Monaten<br />
des Kindes ausbezahlt.<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 12 Monaten<br />
des Kindes ausbezahlt, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />
in Anspruch nimmt.<br />
NEU: Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 14 Monaten<br />
des Kindes ausbezahlt.<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird höchstens bis zum Alter von 12 Monaten<br />
des Kindes ausbezahlt, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />
in Anspruch nimmt.<br />
Die neuen Varianten des Kinderbetreuungsgelds sind mit 1.1.2010 in<br />
Kraft getreten <strong>und</strong> gelten für Geburten ab dem 1.10.2009.<br />
Wechsel im Bezug von Kinderbetreuungsgeld:<br />
Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd von den Elternteilen bezogen<br />
werden. Ein Wechsel ist zweimal möglich, ein Block muss mindestens<br />
zwei Monate betragen.<br />
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit einem neuen Anspruch<br />
für ein weiteres Kind.<br />
AK Infoservice 229
Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />
Mutterschutz/Karenz<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Verlängerung der Bezugsdauer für alleinstehende Eltern<br />
Eine Verlängerung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds ist um max.<br />
2 Monate möglich, wenn der andere Elternteil durch ein unabwendbares,<br />
unvorhersehbares Ereignis wie Tod, Krankenhausaufenthalt oder<br />
Haft an der Kinderbetreuung gehindert wird.<br />
Eine Verlängerung ist auch für AlleinerzieherInnen möglich, wenn kein<br />
Unterhalt geleistet wird <strong>und</strong> der alleinstehende Elternteil im Durchschnitt<br />
der 2 Monate nicht mehr als 1.200 Euro netto verdient. Dieser<br />
Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 300 Euro netto.<br />
Einkommensgrenze § 2 Abs. 1 Z3 i.V. § 8 KBGG<br />
Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte darf im Anspruchszeitraum<br />
16.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Regelung<br />
bezieht sich auf das Einkommen der Person, die Kinderbetreuungsgeld<br />
bezieht, nicht auf das Familieneinkommen. Der Begriff „Einkünfte“ ist im<br />
Einkommensteuerrecht festgelegt. Seit 1.1.2010 werden Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen, aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung sowie Sonstige<br />
Einkünfte nicht mehr eingerechnet.<br />
� Einkünfte müssen in den Monaten mit Anspruch auf Auszahlung des<br />
Kinderbetreuungsgelds zugeflossen sein<br />
� Sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG 1988 bleiben außer Betracht<br />
� Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen<br />
<strong>und</strong> dann auf einen Jahresbetrag umzurechnen.<br />
Zum Anspruchszeitraum zählt ein Kalendermonat zur Gänze, wenn<br />
mehr als die Hälfte dieses Monates Anspruch auf Auszahlung des KBG<br />
besteht.<br />
Andernfalls zählt dieser Kalendermonat nicht zum Anspruchszeitraum.<br />
HINWEIS:<br />
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von unter 1.220 Euro<br />
kommt es im Regelfall nicht zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze.<br />
230 AK Infoservice<br />
NEU seit 1.1.2010:<br />
Für den Anspruch auf Kindergeld werden seit 1.1.2010 nur noch Einkünfte<br />
aus unselbstständiger <strong>und</strong> selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus<br />
Gewerbebetrieb <strong>und</strong> aus Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft in den Betrag von<br />
16.200 Euro eingerechnet.<br />
HINWEIS:<br />
Wird die Einkommensgrenze überschritten, so verringert sich das<br />
Kinderbetreuungsgeld um den Überschreitungsbetrag.<br />
Um die Anrechnung zu verhindern, kann in Monaten mit einem hohen<br />
Einkommen auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet werden.<br />
NEU seit 1.1.2010<br />
Wenn es für die/den Betroffenen günstiger ist, gilt als Zuverdienstgrenze<br />
auch 60 Prozent des letzten Einkommens. Es gilt das Einkommen<br />
des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein<br />
Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.<br />
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf das Einkommen<br />
den Betrag von 5.800 Euro im Jahr nicht übersteigen (entspricht<br />
etwa der Geringfügigkeitsgrenze) <strong>und</strong> kein Arbeitslosengeld bezogen<br />
werden.<br />
Verzicht 2 Abs. 5 <strong>und</strong> § 8 Abs. 2 KBGG<br />
Auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, der Anspruchszeitraum<br />
verkürzt sich um die Monate des Verzichtes. Es kann nur auf ganze<br />
Kalendermonate im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonates verzichtet<br />
werden.<br />
Der Verzicht hat zur Folge, dass die während des Zeitraumes des Verzichtes<br />
erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages<br />
der Einkünfte außer Betracht bleiben.<br />
AK Infoservice<br />
231
Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />
Mutterschutz/Karenz<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Antrag/Unterlagen<br />
Der Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld ist sofort nach<br />
Beendigung der Schutzfrist bei der zuständigen Bezirksstelle der<br />
NÖGKK zu stellen.<br />
Folgende Unterlagen sind vorzulegen<br />
� Meldezettel<br />
� Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />
� Staatsbürgerschaftsnachweis<br />
� Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />
� Geburtsurk<strong>und</strong>e sämtlicher Kinder<br />
� Familienbeihilfenkarte<br />
� Einheitswertbescheid<br />
� Wochengeldbezugsbestätigung<br />
� Sozialversicherungskarte<br />
� Bei außerehelichen Kindern ist eine Bescheinigung des Jugendamtes<br />
über Alimentationszahlungen notwendig.<br />
Mutterschutz / Karenz -<br />
Kinderbetreuungsgeld Höhe<br />
Höhe § 3 KBGG<br />
Das Kinderbetreuungsgeld kann seit 1.1.2010 in 5 Varianten bezogen<br />
werden:<br />
Langvariante<br />
bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat<br />
� tgl. 14,53 Euro<br />
� im Monat 435,90 Euro<br />
Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />
werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat<br />
auf 7,27 Euro täglich (218,10 Euro im Monat) herabgesetzt.<br />
232 AK Infoservice<br />
Kurzvariante 1<br />
bis zum 20. bzw. 24. Lebensmonat<br />
� tgl. 20,80 Euro<br />
� im Monat 624,00 Euro<br />
Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />
werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 17. Lebensmonat<br />
auf 10,40 Euro täglich (312 Euro im Monat) herabgesetzt.<br />
Kurzvariante 2<br />
bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat<br />
� tgl. 26,60 Euro<br />
� im Monat 798,00 Euro<br />
Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />
werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 13. Lebensmonat<br />
auf 13,30 Euro täglich (399 Euro im Monat) herabgesetzt.<br />
Höhe § 3 KBGG<br />
NEU Kurzvariante 3: bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat<br />
� tgl. 33,00 Euro<br />
� im Monat 990,00 Euro<br />
Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />
werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 10. Lebensmonat<br />
auf Euro 16,50 täglich (Euro 445,00 im Monat) herabgesetzt.<br />
NEU Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:<br />
bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat<br />
� tgl. min. 33,00 Euro max. 66,60 Euro<br />
� im Monat mind. 990,00 Euro max. 1.980,00 Euro<br />
AK Infoservice<br />
233
Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld Höhe<br />
Mutterschutz/Karenz<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen<br />
werden, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 10. Lebensmonat<br />
um 16,50 Euro täglich (445 Euro im Monat) reduziert.<br />
Mehrlinge:<br />
Für Mehrlingskinder (Zwillinge, Drillinge usw.) gibt es einen Zuschlag von<br />
50 % pro Kind.<br />
Mutterschutz / Karenz -<br />
Kinderbetreuungsgeld Auszahlung<br />
Auszahlung<br />
Das Kinderbetreuungsgeld wird monatlich im Nachhinein auf ein Girokonto<br />
überwiesen.<br />
Für Geburten bis 31.12.2009 gibt es für Einkommensschwache einen<br />
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, der zurückzuzahlen ist.<br />
Für Geburten ab 1.1.2010 gibt es für Einkommensschwache eine Beihilfe<br />
zum Kinderbetreuungsgeld für max. 1 Jahr, die nicht zurückbezahlt<br />
werden muss.<br />
Krankenversicherung § 28 KBGG<br />
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld sind krankenversichert.<br />
234 AK Infoservice<br />
Mutterschutz / Karenz -<br />
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld §§ 9 ff KBGG<br />
Für Geburten von 1.1.2002 bis 31.12.2009 gab es für Einkommensschwache<br />
einen rückzahlbaren Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.<br />
Der Zuschuss beträgt täglich 6,06 Euro<br />
monatlich 181,80 Euro<br />
Eine alleinstehende Mutter hat Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld,<br />
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag<br />
von 16.200 Euro im Jahr nicht übersteigt.<br />
Eine verheiratete Mutter erhält einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />
wie eine alleinstehende Mutter, wenn<br />
� der Ehegatte kein Einkommen bezieht, bzw. der Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte den Betrag von 12.200 Euro im Jahr nicht übersteigt. Dieser<br />
Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind für das tatsächlich Unterhalt<br />
geleistet wird, um 4.000 Euro im Jahr.<br />
� übersteigt das Einkommen des Partners die Freigrenze, so ist der<br />
Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.<br />
Rückzahlung des Zuschusses zum<br />
Kinderbetreuungsgeld § 19 KGG<br />
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist in Form einer Abgabe an<br />
das Finanzamt zurückzubezahlen.<br />
In allen anderen Fällen sind die Eltern gemeinsam zur Rückzahlung des<br />
Zuschusses verpflichtet, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse wesentlich<br />
verbessert haben.<br />
AK Infoservice<br />
235
Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />
Mutterschutz/Karenz<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Die Rückzahlungsverpflichtung ist vom Einkommen abhängig, beginnt<br />
frühestens im Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes <strong>und</strong> endet,<br />
wenn der Zuschuss zuzüglich 15 % zurückgezahlt wurde, spätestens<br />
aber mit Ablauf des 7. Jahres nach der Geburt des Kindes.<br />
Die Abgabe beträgt für beide Eltern bei einem Brutto-Einkommen von<br />
mehr als 35.000,00 Euro 5 %<br />
mehr als 40.000,00 Euro 7 %<br />
mehr als 45.000,00 Euro 9 %<br />
des Einkommens.<br />
Mutterschutz / Karenz -<br />
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld<br />
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld §§ 9 ff KBGG<br />
Mit 1.1.2010 wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für Einkommensschwache<br />
durch die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ersetzt<br />
Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld besteht nur bei Bezug<br />
eines pauschalen Kinderbetreuungsgelds.<br />
Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beträgt amTag 6,06 Euro<br />
im Monat 181,80 Euro<br />
Die Beihilfe wird als Überbrückungshilfe für max. 1 Jahr gewährt.<br />
Das Einkommen darf den Betrag von 5.800 Euro im Jahr nicht übersteigen.<br />
(Entspricht etwa der Geringfügigkeitsgrenze)<br />
Wenn die Beihilfe gewährt wird, muss sie nicht mehr zurückgezahlt werden.<br />
Es sei denn, die Einkommenssituation ändert sich während die Beihilfe<br />
bezogen wird, wie das auch bei allen anderen Sozialleistungen der<br />
Fall ist.<br />
236 AK Infoservice<br />
Mutterschutz / Karenz -<br />
Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Kinderbetreuungsgeld<br />
Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> Arbeitslosengeld § 7 Abs. 5 AlVG<br />
Das Kinderbetreuungsgeld ist ausschließlich eine Familienleistung <strong>und</strong><br />
hat daher keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld.<br />
Im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld kann daher Arbeitslosengeld<br />
bezogen werden, wenn davor die Anwartschaft erfüllt wurde.<br />
Es kann auch neben dem Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld bezogen<br />
werden, z.B. wenn eine Beschäftigung verloren gegangen ist, die<br />
den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht ausgeschlossen hat.<br />
ACHTUNG<br />
Gilt nicht für den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.<br />
Voraussetzung ist aber, dass das Kind von einer geeigneten Person betreut<br />
wird.<br />
ACHTUNG<br />
Das Arbeitslosengeld wird bei der Zuverdienstgrenze als Einkommen<br />
angerechnet.<br />
AK Infoservice<br />
237
Mutterschutz/Karenz Familienbeihilfe<br />
Mutterschutz/Karenz<br />
Familienbeihilfe<br />
Mutterschutz / Karenz -<br />
Familienbeihilfe<br />
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für minderjährige Kinder, die dem<br />
Haushalt des/der Anspruchsberechtigten angehören.<br />
Anspruchsberechtigt sind Österreicher, EU-Ausländer, Staatenlose oder<br />
anerkannte Flüchtlinge sowie sonstige Ausländer, die sich seit mind. 5<br />
Jahren legal in Österreich aufhalten oder im Inland einer mind. 3 Monate<br />
dauernden unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.<br />
Antrag<br />
Die Familienbeihilfe muss beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit<br />
dem Formular Beih1 beantragt werden.<br />
Unterlagen<br />
� Geburtsurk<strong>und</strong>e des Kindes<br />
� Meldezettel des Kindes <strong>und</strong> des/r Antragstellers/in<br />
Die Familienbeihilfe wird gr<strong>und</strong>sätzlich an die Mutter ausbezahlt, diese<br />
kann jedoch zu Gunsten des Vaters verzichten.<br />
Bezugsdauer<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann Familienbeihilfe für minderjährige Kinder bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres bezogen werden.<br />
Darüber hinaus kann Familienbeihilfe auf Antrag für volljährige Kinder,<br />
die eine Schule, Universität oder sonstige Ausbildung absolvieren bis zur<br />
Vollendung des 24. Lebensjahres ausbezahlt werden. (Es muss ein<br />
günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden - Zuverdienstgrenze<br />
10.000 Euro im Jahr). Gilt ab 1.7.2011.<br />
238 AK Infoservice<br />
AUSNAHME<br />
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben Anspruch: Mütter<br />
bzw. Schwangere, Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst<br />
absolvieren bzw. absolviert haben, erheblich behinderte<br />
Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Studierende,<br />
deren Studium mindestens zehn Semester dauert, Personen, die<br />
vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer<br />
von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen<br />
Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben. Gilt ab<br />
1.7.2011<br />
Wenn auf Gr<strong>und</strong> einer Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
oder während einer Ausbildung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres<br />
dauernde Erwerbsunfähigkeit eintritt, so kann die Familienbeihilfe<br />
unbefristet bezogen werden.<br />
ACHTUNG<br />
Ab 1.3.2011 entfällt die Bestimmung, dass Jugendliche, die sich<br />
nicht in einer Ausbildung befinden <strong>und</strong> beim AMS arbeitssuchend<br />
gemeldet sind, Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
beziehen können.<br />
Höhe<br />
Die Familienbeihilfe beträgt pro Monat<br />
für das 1. Kind für das 2. Kind für das 3. Kind<br />
<strong>und</strong> weitere<br />
unter 3 105,40 Euro 118,20 Euro 140,40 Euro<br />
über 3 112,70 Euro 125,50 Euro 147,70 Euro<br />
über 10 130,90 Euro 143,70 Euro 165,90 Euro<br />
über 19 152,70 Euro 165,50 Euro 187,70 Euro<br />
Für das 3. <strong>und</strong> jedes weitere Kind kann bei der Veranlagung ein Mehrkindzuschlag<br />
von 20 Euro im Monat berücksichtigt werden, wenn das<br />
Familieneinkommen im Vorjahr den Betrag von 55.000 Euro (gilt für<br />
2010) nicht überschritten hat.<br />
AK Infoservice<br />
239
Mutterschutz/Karenz Kinderabsetzbetrag<br />
Mutterschutz/Karenz<br />
Behördenwege<br />
Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich<br />
die Familienbeihilfe monatlich um 138,30 Euro<br />
Familien erhalten für jedes Kind zwischen 6 <strong>und</strong> 15 Jahren ein Schulstartgeld<br />
von 100 Euro, das im September ausbezahlt wird.<br />
HINWEIS:<br />
EU-Bürger können auch für Kinder, die sich ständig im Ausland<br />
aufhalten, Familienbeihilfe erhalten.<br />
Auszahlung:<br />
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle 2 Monate, jeweils für den laufenden<br />
<strong>und</strong> den kommenden Monat.<br />
Mutterschutz / Karenz - Kinderabsetzbetrag<br />
Der Kinderabsetzbetrag wird gr<strong>und</strong>sätzlich direkt mit der Familienbeihilfe<br />
ausbezahlt.<br />
Höhe des Kinderabsetzbetrag ab 1.1.2004<br />
für jedes Kind einheitlich monatlich 50,90 Euro<br />
240 AK Infoservice<br />
Mutterschutz / Karenz - Behördenwege<br />
Was ist in den letzten Wochen vor Beginn der Schutzfrist noch zu erledigen?<br />
In der 12. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung sind vom Arzt<br />
zwei Bestätigungen über den Beginn der Schutzfrist einzuholen. Eine<br />
Bestätigung erhält der Dienstgeber, die zweite die Krankenkasse.<br />
Welche Unterlagen sind für den Bezug des Wochengeldes<br />
notwendig?<br />
1. Arbeits- <strong>und</strong> Entgeltbestätigung, die vom Dienstgeber<br />
auszustellen ist <strong>und</strong><br />
2. Bestätigung des Arztes über den voraussichtlichen<br />
Geburtstermin<br />
Wann müssen diese Unterlagen der Krankenkasse übermittelt<br />
werden?<br />
Am Beginn der Schutzfrist.<br />
Wo erhalte ich die Geburtsurk<strong>und</strong>e?<br />
Diese ist bei jedem Standesamt zu lösen, das für die Gemeinde zuständig<br />
ist, in der das Kind geboren wurde.<br />
Welche Dokumente sind dazu notwendig?<br />
1. Für Verheiratete:<br />
� Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />
� Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern<br />
� Geburtsurk<strong>und</strong>e der Eltern<br />
� Meldezettel von Mutter <strong>und</strong> Vater<br />
Wenn der Vater Ausländer ist, muss der Pass vorgelegt werden<br />
AK Infoservice<br />
241
Mutterschutz/Karenz<br />
2. Für Unverheiratete<br />
� Geburtsurk<strong>und</strong>e der Mutter<br />
� Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter<br />
� Meldezettel der Mutter<br />
Verfahren<br />
Zugleich ist eine standesamtliche Geburtsbescheinigung zu lösen.<br />
Diese wird gemeinsam mit dem Entlassungsschein des Krankenhauses<br />
der zuständigen Krankenkasse übergeben.<br />
Was benötige ich zur polizeilichen Anmeldung des Kindes?<br />
� Meldezettel<br />
� Geburtsurk<strong>und</strong>e des Kindes<br />
(Bei Ausländern auch der Pass des Vaters)<br />
Wichtig für Ausländer:<br />
Das Kind muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt von der jeweiligen<br />
Botschaft, der der Kindesvater untersteht, eingetragen werden.<br />
Mutterschutz / Karenz - Verfahren<br />
Rechtsvertretung<br />
Gegen Bescheide betreffend die Gewährung von Wochengeld, Karenzgeld<br />
oder Kinderbetreuungsgeld besteht die Möglichkeit ein Rechtsmittel<br />
(z.B. Klage) zu ergreifen. In diesen Fällen kann Ihnen nach Prüfung<br />
der Rechtslage von Seiten der Niederösterreichischen <strong>Kammer</strong> für Arbeiter<br />
<strong>und</strong> Angestellte kostenlose Rechtsvertretung gewährt werden.<br />
Um die kurzen Rechtsmittelfristen zu wahren, setzen Sie sich umgehend<br />
mit Ihrer nächsten Bezirksstelle der AKNÖ in Verbindung.<br />
242 AK Infoservice<br />
NACHTSCHWERARBEIT<br />
AK Infoservice<br />
243
244<br />
Nachtschwerarbeit Allgemein/Schwerarbeit<br />
Nachtschwerarbeit - Allgemein<br />
Nachtschwerarbeitsgesetz<br />
Wer in der Nacht Schwerarbeit leistet, soll in Folge der besonders belastenden<br />
Arbeitsbedingungen sowohl arbeits- als auch sozialrechtliche<br />
Begünstigungen erhalten. (Die Voraussetzung von Schichtarbeit ist seit<br />
1.1.1993 entfallen.<br />
Die Begünstigungen bestehen in der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung<br />
durch Inanspruchnahme von Sonderruhegeld, sowie im Anspruch<br />
auf zusätzliche Arbeitspausen <strong>und</strong> Sonderurlaub.<br />
Für Krankenpflegepersonal wurden Sonderregelungen geschaffen.<br />
Nachtschwerarbeit - Schwerarbeit<br />
� Arbeiten in Bergbaubetrieben unter Tage oder im Tunnel- oder Stollenbau;<br />
� Bergbauarbeiten über Tage im Freien, sofern Mehrfachbelastung<br />
durch Erschütterungen <strong>und</strong> Lärm (mind. 83 dBA) gegeben ist;<br />
� Arbeiten bei der Erdölförderung sowie bei der Erdgasförderung bei<br />
Mehrfachbelastung durch Erschütterung <strong>und</strong> Lärm (83 dBA) oder<br />
Hitze oder die Gefahr der Einwirkung ges<strong>und</strong>heitsschädlicher<br />
Stoffe;<br />
� Arbeiten in Hitze während der überwiegenden Arbeitszeit bei mehr<br />
als 30° C <strong>und</strong> 50 % Luftfeuchtigkeit, bzw. bei wirkungsäquivalenten<br />
Belastungen;<br />
� Arbeiten mit überwiegendem Aufenthalt in Kühlräumen mit einer<br />
Temperatur von weniger als -21° C oder bei ständigem Wechsel zwischen<br />
solchen Kühlräumen <strong>und</strong> Normaltemperatur;<br />
� Arbeiten bei dauerndem starken Lärm, sofern ein Wert von 85dBA<br />
oder bei nicht andauerndem Lärm, wenn ein gleichwertiger Pegel<br />
überschritten wird;<br />
AK Infoservice<br />
Nachtschwerarbeit Nachtarbeit<br />
� Arbeiten unter Verwendung von Fahrzeugen oder Maschinen, die ges<strong>und</strong>heitsgefährdende<br />
Erschütterungen verursachen;<br />
� Regelmäßige Arbeiten mit Atemschutzgeräten von mind. 4 St<strong>und</strong>en<br />
täglich oder mit Tauchgeräten mind. 2 St<strong>und</strong>en täglich;<br />
� Arbeiten an Bildschirmgeräten während der gesamten Arbeitszeit;<br />
� Arbeiten mit ständigem ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Einwirken von gasförmigen<br />
Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit führen können;<br />
� Feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;<br />
� Schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender<br />
Hitzeeinwirkung.<br />
� Arbeiten bei der optischen Endkontrolle der Bildröhrenherstellung<br />
(Augenbelastung);<br />
Der Kollektivvertrag erhält darüber hinaus die Möglichkeit, weitere Arbeitsbelastungen<br />
zu Schwerarbeit im Sinne des NSchG zu erklären. Damit<br />
soll auf berufsspezifische Belastungen Rücksicht genommen werden,<br />
die vom Gesetzgeber nicht erfasst wurden.<br />
Nachtschwerarbeit - Nachtarbeit<br />
Nachtarbeit wird geleistet, wenn ein Arbeitnehmer in der Zeit zwischen<br />
22.00 <strong>und</strong> 6.00 Uhr mindestens sechs St<strong>und</strong>en arbeitet, sofern nicht in<br />
die Arbeitszeit regelmäßig <strong>und</strong> in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft<br />
fällt. Dauert die Arbeitsbelastung in der Nacht kürzer (endet also<br />
z.B. die Arbeitszeit in der Regel schon um 1.00 Uhr nachts), ist das<br />
NSchG nicht anzuwenden.<br />
AK Infoservice 245
246<br />
Nachtschwerarbeit Sonderruhegeld<br />
Nachtschwerarbeit - Sonderruhegeld<br />
Anspruch:<br />
Männer mit Vollendung des 57. Lebensjahres <strong>und</strong> Frauen mit Vollendung<br />
des 52. Lebensjahres können Sonderruhegeld in Anspruch<br />
nehmen, wenn Sie in den letzten 30 Jahren vor Antragstellung in mehr<br />
als der Hälfte der Monate oder insgesamt mind. 20 Jahre Nachtschwerarbeit<br />
geleistet haben.<br />
Ein Monat gilt dann als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn an mindestens<br />
6 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit geleistet wurde: Ist innerhalb von 3<br />
Monaten an 18 Arbeitstagen eine solche Arbeit verrichtet worden, gelten<br />
alle 3 Monate als Nachtschwerarbeitsmonate.<br />
Wurde innerhalb der letzten 6 Monate an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit<br />
geleistet, so gelten seit 1.1.1999 alle 6 Monate als Nachtschwerarbeitsmonate.<br />
Höhe:<br />
Das Sonderruhegeld wird wie die Pension berechnet.<br />
siehe Pensionsversicherung - Pensionsberechnung<br />
ACHTUNG<br />
Gilt nicht für Krankenpflegepersonal!<br />
AK Infoservice<br />
Nachtschwerarbeit Arbeitsrechtliche Beünstigungen<br />
Nachtschwerarbeit -<br />
Arbeitsrechtliche Begünstigungen<br />
Arbeitsrechtliche Auswirkungen<br />
1) Zusatzpausen:<br />
Arbeitnehmer haben während jeder Nacht, in der sie Nachtschwerarbeit<br />
leisten, Anspruch auf eine zusätzliche Kurzpause von 10 Minuten.<br />
2) Zusatzurlaub:<br />
Arbeitnehmer, die an mind. 50 Tagen im Jahr Nachtschwerarbeit leisten,<br />
haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 2 Werktagen. Der Zusatzurlaub<br />
erhöht sich auf 4 Werktage nach 5 Jahren <strong>und</strong> auf 6 Werktage<br />
nach 15 Jahren, in denen Nachtschwerarbeit in diesem Ausmaß geleistet<br />
wurde.<br />
3) Für Krankenpflegepersonal gelten Sonderregelungen.<br />
AK Infoservice 247
248 AK Infoservice<br />
PENSIONSVERSICHERUNG<br />
AK Infoservice<br />
249
250<br />
Pensionsversicherung Antrag/Versicherungszeiten<br />
Pensionsversicherung - Antrag<br />
Wie mache ich den Anspruch geltend?<br />
Ein Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger muss gestellt<br />
werden, damit man eine Pension ausbezahlt erhalten kann.<br />
Der Stichtag<br />
Das ist der auf die Antragstellung auf Pension folgende Monatserste,<br />
wird der Pensionsantrag an einem Monatsersten gestellt, ist es dieser.<br />
Der Stichtag ist der Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird,<br />
� ob<br />
� in welchem Zweig der Pensionsversicherung <strong>und</strong><br />
� in welcher Höhe<br />
ein Pensionsanspruch entstanden ist.<br />
Pensionsversicherung - Versicherungszeiten<br />
Welche Zeiten werden in der Pension berücksichtigt?<br />
A. Versicherte, die vor 1.1.1955 geboren sind, alle Zeiten<br />
Beitragszeiten §§ 225, 226 ASVG<br />
1. Pflichtversicherungsmonate - aus der Beschäftigung<br />
2. freiwillige Versicherungsmonate - freiwillige Weiterversicherung bzw.<br />
Nachkauf in der Pensionsversicherung (z.B. Selbstversicherung bei<br />
geringfügiger Beschäftigung)<br />
3. Selbstversicherung: Eintrittsmöglichkeit ab dem 15. Lebensjahr<br />
4. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
5. Selbstversicherung nach der Geburt eines Kindes (bis 1993)<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsversicherung Versicherungszeiten<br />
6. Selbstversicherung bei Pflege eines noch nicht 40 Jahre alten, behinderten<br />
Kindes - hier wird über Antrag der Beitrag aus Mitteln des<br />
Familienlastenausgleichfonds bezahlt<br />
7. Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen<br />
mit Pflegegeld Stufe 3 - 7 – die Beitragsgr<strong>und</strong>lage beträgt 1.560,98<br />
Euro – seit 1.8.2009 werden die Beiträge zur Gänze aus B<strong>und</strong>esmitteln<br />
bezahlt.<br />
8. Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen<br />
der/die Pflegegeld der Stufe 3 - 7 bezieht – seit 1.8.2009 werden die<br />
Beiträge teilweise oder zur Gänze aus B<strong>und</strong>esmitteln bezahlt.<br />
9. Kauf der Schulbesuchs- oder Studienzeit, damit sie leistungswirksam<br />
wird max. 36 Schulmonate, max. 72 Hochschulmonate.<br />
10.Seit 1.1.2002 gelten maximal 18 Monate, ab 1.1.2004 maximal 24<br />
Monate Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Beitragszeit (nur für<br />
den Anspruch auf Pension)<br />
11.Seit 1.1.2004 gelten maximal 30 Monate Präsenz oder Zivildienst als<br />
Beitragszeiten (nur für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension)<br />
HINWEIS:<br />
Seit 1.1.2004 werden die Beiträge für nachgekaufte Schul- oder<br />
Studienzeiten zurückbezahlt, wenn der Nachkauf weder für den<br />
Anspruch noch für die Höhe der Pension eine Wirkung hatte.<br />
Ersatzzeiten §§ 227 - 229 ASVG<br />
Sie ersetzen eine Pflicht- oder freiwillige Versicherungszeit<br />
� Wehrdienst,<br />
� Zivildienst<br />
� Kriegsdienst,<br />
� Kriegsgefangenschaft,<br />
� Wochengeldbezug<br />
AK Infoservice 251
Pensionsversicherung Versicherungszeiten<br />
Pensionsversicherung<br />
Versicherungszeiten<br />
Seit 1971 gelten als Ersatzzeiten:<br />
� Krankengeldbezug,<br />
� Arbeitslosengeldbezug,<br />
� Notstandshilfebezug,<br />
� Bezug der Sonderunterstützung<br />
Kindererziehung:<br />
Die ersten vier Jahre nach der Geburt eines Kindes werden als Ersatzzeit<br />
gerechnet, bei Geburt von Mehrlingen die ersten fünf Jahre. Werden<br />
mehrere Kinder geboren, wird die Ersatzzeit jeweils bis zur Geburt<br />
des nächsten Kindes gerechnet, wenn der Zeitraum von vier (fünf) Jahren<br />
noch nicht abgelaufen ist.<br />
Die Ersatzzeit wird gr<strong>und</strong>sätzlich der Mutter zugerechnet – in bestimmten<br />
Fällen kann der Vater den Nachweis führen, dass er das Kind<br />
tatsächlich überwiegend erzogen hat.<br />
Ersatzzeit für einen Schulbesuch oder ein Studium im Inland:<br />
Diese Zeiten werden seit 1.7.1996 ohne Beitragsleistung auch nicht<br />
mehr für den Anspruch auf Pension gerechnet (bisher normalerweise<br />
acht Monate pro Schuljahr).<br />
Rahmenzeitraum:<br />
Es ist dies der Zeitraum, in dem die oben beschriebenen Versicherungszeiten<br />
liegen müssen, damit Anspruch auf eine Pension besteht.<br />
Je nach Pensionsart wird dieser Zeitraum aus einer unterschiedlichen<br />
Anzahl von Kalendermonaten gebildet.<br />
Neutrale Zeiten § 234 ASVG<br />
Sie haben die Wirkung, dass sie den Rahmenzeitraum, in dem die Beitrags-<br />
<strong>und</strong> Ersatzzeiten liegen müssen, verlängern.<br />
252 AK Infoservice<br />
� Pensionsbezug<br />
� Arbeitslosengeldbezug vor 1971<br />
� Krankengeldbezug vor 1971<br />
� Bezug einer Unfallrente von mind. 50 % M.d.E.<br />
� Bezug einer Kriegsopfer- <strong>und</strong> Opferfürsorgerente von mind. 70 %<br />
� Zeiten einer gemeldeten Arbeitsuche beim Arbeitsmarktservice bis<br />
max. 60 Monate<br />
B. Versicherte, die ab 1.1.1955 geboren wurden,<br />
Zeiten ab 1.1.2005 § 8 Abs. 1 Zif. 2 ASVG<br />
Pensionskonto<br />
Für jeden angerechneten Monat werden Pensionsbeiträge auf diesem<br />
Pensionskonto gutgeschrieben, d.h. es gibt nur noch Beitragszeiten.<br />
Folgende Zeiten werden angerechnet:<br />
1. Pflichtversicherungsmonate - aus der Beschäftigung<br />
2. freiwillige Versicherungsmonate - freiwillige Weiterversicherung in der<br />
Pensionsversicherung<br />
3. Selbstversicherung: Eintrittsmöglichkeit ab dem 15. Lebensjahr<br />
4. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
5. Selbstversicherung bei Pflege eines noch nicht 40 Jahre alten, behinderten<br />
Kindes - hier wird über Antrag der Beitrag aus Mitteln des<br />
Familienlastenausgleichfonds bezahlt<br />
6. Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen<br />
mit Pflegegeld Stufe 3 - 7 – die Beitragsgr<strong>und</strong>lage beträgt 1.560,98<br />
Euro - seit 1.8.2009 werden die Beiträge zur Gänze aus B<strong>und</strong>esmitteln<br />
bezahlt.<br />
7. Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen<br />
der/die Pflegegeld der Stufe 3 - 7 bezieht - seit 1.8.2009 werden die<br />
Beiträge zur Gänze aus B<strong>und</strong>esmitteln bezahlt.<br />
8. Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung<br />
(mittlere oder höhere Schule, Hochschule oder Universität),<br />
damit sie leistungswirksam wird. Pro Schuljahr können 12<br />
Monate <strong>und</strong> pro Semester 6 Monate eingekauft werden, max. 36<br />
Schulmonate, max. 72 Hochschulmonate<br />
9. Kindererziehung maximal 48 Monate, bei Mehrlingsgeburten maximal<br />
60 Monate, die Zeiten werden mit 1.560,98 Euro bewertet.<br />
AK Infoservice<br />
253
Berufliche Rehabilitation Anspruch<br />
Pension wg geminderter Arbeitsfähigkeit<br />
Invaliditätspension<br />
10.Präsenz oder Zivildienst, die Zeiten werden mit 1.560,98 Euro bewertet.<br />
11.Bezug von Krankengeld oder Wochengeld, die Zeiten werden mit der<br />
um 17 % erhöhten Beitragsgr<strong>und</strong>lage vor Eintritt der Krankheit bzw.<br />
vor Beginn des Wochengelds bewertet.<br />
12.Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, die Zeiten werden<br />
mit 70 Prozent der Beitragsgr<strong>und</strong>lage im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit<br />
bzw. 92 Prozent dieses Betrags bei Bezug von Notstandshilfe<br />
bewertet.<br />
13.Zeiten, in denen ein Anspruch auf Notstandshilfe nur deshalb nicht<br />
besteht, weil das Einkommen des (Ehe-)partners auf die Notstandshilfe<br />
angerechnet wird, werden wie Notstandshilfe bewertet.<br />
Berufliche Rehabilitation<br />
Anspruch auf berufliche Rehabilitation § 253a 270a ASVG<br />
Ab 1.1.2011 gibt es einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation.<br />
(Nur wenn eine Rehabilitation nicht möglich oder nicht zielführend ist,<br />
besteht Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension)<br />
Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat, wer auf Gr<strong>und</strong> seines Ges<strong>und</strong>heitszustands<br />
invalid oder berufsunfähig ist oder dies in absehbarer<br />
Zeit werden könnte.<br />
Dafür genügt es, dass in den letzten 36 Kalendermonaten (3 Jahre) mindestens<br />
12 Monate Beschäftigung im erlernten/angelernten Beruf oder<br />
in einer qualifizierten Angestelltentätigkeit vorliegen. Es genügt auch,<br />
dass insgesamt mindestens 36 Monate einer solchen Beschäftigung<br />
vorliegen.<br />
Die Rehabilitation muss unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes,<br />
der persönlichen Fähigkeiten <strong>und</strong> Neigungen, sowie des Alters stattfinden.<br />
Eine Umschulung auf ein wesentlich niedrigeres Qualifikationsniveau<br />
darf nur mit Zustimmung des/der Versicherten erfolgen.<br />
254 AK Infoservice<br />
Die notwendigen Versicherungszeiten für den Anspruch auf Invaliditätspension<br />
müssen vorliegen.<br />
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit -<br />
Invaliditätspension<br />
Invaliditätspension/Arbeiter § 255 ASVG<br />
Ab 1.1.2011 gibt es nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Rehabilitation<br />
zu stellen. Geprüft wird, ob eine medizinische oder berufliche<br />
Rehabilitation möglich ist. Nur wenn eine Rehabilitation nicht möglich<br />
oder nicht zielführend ist oder ohne Erfolg geblieben ist, besteht Anspruch<br />
auf Invaliditätspension.<br />
Der/die Versicherte muss bereit sein, aktiv an einer Nach- oder Umschulung<br />
teilzunehmen. Diese darf jedoch nur unter Berücksichtigung des<br />
bisherigen Berufes, der persönlichen Fähigkeiten <strong>und</strong> Neigungen sowie<br />
des Alters stattfinden. Keinesfalls darf eine Umschulung auf ein wesentlich<br />
niedrigeres Qualifikationsniveau erfolgen.<br />
Eine Invaliditätspension wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch befristet für die<br />
Dauer von 2 Jahren zuerkannt, außer wenn aus medizinischen Gründen<br />
die Möglichkeit einer Besserung ausgeschlossen wird.<br />
Invalidität:<br />
Als invalid gilt,<br />
a) wer einen Beruf erlernt hat oder dazu angelernt wurde <strong>und</strong> diesen in<br />
den vergangenen 15 Jahren vor dem Antrag mindestens 7,5 Jahre<br />
lang ausgeübt hat, wenn er/sie aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht<br />
mehr in der Lage ist, diesen Beruf auszuüben<br />
b) wer keinen Beruf erlernt hat oder den erlernten Beruf in den vergangenen<br />
15 Jahren vor dem Antrag nicht mindestens 7,5 Jahre lang<br />
ausgeübt hat, wenn er aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen keinerlei Arbeiten<br />
mehr verrichten kann.<br />
AK Infoservice<br />
255
Pension wg geminderter Arbeitsfähigkeit<br />
Die Frage, welche Arbeiten Sie noch verrichten können, ist eine medizinische<br />
Frage, die von den Ärzten der Pensionsversicherung bzw. den<br />
gerichtsärztlichen Sachverständigen beurteilt wird.<br />
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit -<br />
Berufsunfähigkeitspension<br />
Berufsunfähigkeitspension/Angestellte § 273 ASVG<br />
Ab 1.1.2011 gibt es nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Rehabilitation<br />
zu stellen. Geprüft wird, ob eine medizinische oder berufliche<br />
Rehabilitation möglich ist. Nur wenn eine Rehabilitation nicht möglich<br />
oder nicht zielführend ist oder ohne Erfolg geblieben ist, besteht Anspruch<br />
auf Berufsunfähigkeitspension.<br />
Der/die Versicherte muss bereit sein, aktiv an einer Nach- oder Umschulung<br />
teilzunehmen. Diese darf jedoch nur unter Berücksichtigung des<br />
bisherigen Berufes, der persönlichen Fähigkeiten <strong>und</strong> Neigungen sowie<br />
des Alters stattfinden. Keinesfalls darf eine Umschulung auf ein wesentlich<br />
niedrigeres Qualifikationsniveau erfolgen.<br />
Eine Berufsunfähigkeitspension wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch befristet für<br />
die Dauer von 2 Jahren zuerkannt, außer wenn aus medizinischen<br />
Gründen die Möglichkeit einer Besserung ausgeschlossen wird.<br />
Berufsunfähigkeit<br />
Als berufsunfähig gilt,<br />
wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die von<br />
ihm zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit,<br />
weiter auszuüben. Dabei ist ein gewisser beruflicher Abstieg,<br />
nämlich um eine Verwendungsgruppe, zumutbar.<br />
256 AK Infoservice<br />
Invaliditätspension/<br />
Berufsunfähigkeitspension Pension wg geminderter Arbeitsfähigkeit<br />
Invaliditätspension/<br />
Berufsunfähigkeitspension<br />
Voraussetzung ist, dass in den letzten 15 Jahren 7,5 Jahre lang eine<br />
qualifizierte Angestelltentätigkeit verrichtet wurde, Zeiten in denen ein<br />
erlernter/angelernter Beruf als Arbeiter ausgeübt wurde werden darauf<br />
angerechnet.<br />
Die Frage, welche Arbeiten Sie noch verrichten können, ist eine medizinische<br />
Frage, die von den Ärzten der Pensionsversicherung bzw. den<br />
gerichtsärztlichen Sachverständigen beurteilt wird.<br />
Härtefallregelung (Männer <strong>und</strong> Frauen ab 50) § 255 Abs. 3a 3b<br />
Als invalid oder berufsunfähig gilt ab 50 auch, wer keinen Berufsschutz<br />
hat <strong>und</strong> nur noch Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil verrichten<br />
kann.<br />
Solche Tätigkeiten sind leichte Arbeiten, die bei durchschnittlichem<br />
Zeitdruck nur noch vorwiegend im Sitzen verrichtet werden können.<br />
Der/die Versicherte muss mindestens 12 Monate arbeitslos sein <strong>und</strong><br />
mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Monate einer Pflichtversicherung<br />
auf Gr<strong>und</strong> von Erwerbstätigkeit erworben haben.<br />
Schutzbestimmung für ältere Frauen <strong>und</strong> Männer:<br />
(Männer <strong>und</strong> Frauen ab 57) § 255 Abs. 4 ASVG<br />
(Seit 1.7.2000 an Stelle der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter<br />
Arbeitsfähigkeit)<br />
Wer während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mindestens 10 Jahre<br />
eine gleichartige Tätigkeit verrichtet hat, <strong>und</strong> diese Tätigkeit wegen<br />
Krankheit oder Gebrechen nicht mehr ausüben kann, gilt als invalid bzw.<br />
berufsunfähig. Eine zumutbare Änderung dieser Tätigkeit ist dabei zu<br />
berücksichtigen.<br />
AK Infoservice<br />
257
258<br />
Pension wg geminderter Arbeitsfähigkeit Invaliditätspension<br />
Welche Versicherungszeit ist notwendig? § 236 ASVG<br />
1) Ist die Berufsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,<br />
so genügt das Bestehen der Versicherung, ohne weitere<br />
Versicherungsmonate.<br />
2) Ist die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten,<br />
so genügen 6 Versicherungsmonate für den Pensionsantrag,<br />
es muss aber zumindest ein Beitragsmonat vorliegen.<br />
3) Ist die Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres<br />
aber vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingetreten, so müssen<br />
zumindest 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten<br />
vorliegen.<br />
4) Wird der Antrag erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres gestellt,<br />
so müssen zu den 60 Versicherungsmonaten noch so viele Monate<br />
erworben werden, als man älter als 50 Jahre ist, bis zum Höchstausmaß<br />
von 180 Versicherungsmonaten. – Diese Versicherungsmonate<br />
müssen im Rahmenzeitraum liegen, der doppelt so lange ist.<br />
5) Ewige Anwartschaft: Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ist<br />
jedenfalls erfüllt, wenn insgesamt 180 Beitragsmonate der Pflichtoder<br />
freiwilligen Versicherung oder insgesamt 300 Versicherungsmonate<br />
(inkl. Ersatzzeiten ab dem 1.1.1956) erworben wurden.<br />
Aufgabe der Erwerbstätigkeit § 86 ASVG<br />
Damit die Pension bezogen werden kann, muss die Tätigkeit aufgegeben<br />
werden, die entscheidend dafür war, dass die Berufsunfähigkeitspension<br />
zuerkannt wurde.<br />
AK Infoservice<br />
Alterspension Regelalterspension<br />
Alterspension - Regelalterspension<br />
Alterspension: Regelalterspension (normale Alterspension)<br />
(Männer 65, Frauen 60) § 253 ASVG<br />
Anspruch auf Alterspension haben Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres,<br />
Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />
Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />
180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten, oder die<br />
sog. "Ewige Anwartschaft", d.h. insgesamt 180 Beitragsmonate der<br />
Pflicht- oder freiwilligen Versicherung oder insgesamt 300 Versicherungsmonate<br />
(inkl. Ersatzzeiten ab dem 1.1.1956).<br />
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:<br />
Eine neben dem Bezug einer Alterspension ausgeübte Erwerbstätigkeit<br />
hat unabhängig vom Einkommen seit 1.10.2000 keine Auswirkungen auf<br />
die Auszahlung der Alterspension <strong>und</strong> deren Höhe (Ausnahme: Bezug<br />
einer Ausgleichszulage).<br />
Seit 1.1.2004 erhält man für eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
einen besonderen Erhöhungsprozentsatz, der nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen berechnet wird.<br />
HINWEIS:<br />
Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das Regelpensionsalter für Frauen<br />
jährlich um 6 Monate bis auf 65 Jahre im Jahr 2033.<br />
AK Infoservice 259
260<br />
Alterspension Regelalterspension<br />
Alterspension: Regelalterspension im Pensionskonto<br />
(normale Alterspension) (Männer 65, Frauen 60) § 4 APG<br />
Anspruch auf Alterspension haben Frauen <strong>und</strong> Männer mit Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres. (Übergangsbestimmung für Frauen bis 2024<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres)<br />
Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />
� 180 Versicherungsmonate, unabhängig davon, wann sie erworben<br />
wurden,<br />
� Mindestens 7 Jahre aus Erwerbstätigkeit<br />
� Es zählen nur Zeiten ab dem 1.1.2005, nur Kindererziehungszeiten<br />
vor dem 1.1.2005 können angerechnet werden.<br />
Übergangsbestimmung:<br />
Während der Übergangszeit genügt es auch, dass die bisher geltenden<br />
Voraussetzungen erfüllt sind<br />
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:<br />
Eine neben dem Bezug einer Alterspension ausgeübt Erwerbstätigkeit<br />
hat unabhängig vom Einkommen keine Auswirkungen auf die Auszahlung<br />
der Alterspension <strong>und</strong> deren Höhe. (Ausnahme: Bezug einer Ausgleichszulage)<br />
HINWEIS:<br />
Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das Regelpensionsalter für Frauen<br />
jährlich um 6 Monate bis auf 65 Jahre im Jahr 2033.<br />
AK Infoservice<br />
Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />
Alterspension - Vorzeitige bei<br />
langer Versicherungsdauer<br />
Vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer (Männer 61 ½, Frauen 56 ½) § 253 b ASVG<br />
Das Pensionsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
wurde mit 1.10.2000 auf 56 ½ Jahre für Frauen <strong>und</strong> auf 61<br />
½ Jahre für Männer erhöht.<br />
Durch die Pensionsreform 2003 wird die vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer mit 1.10.2017 abgeschafft.<br />
Die Erhöhung des Pensionsalters erfolgt aber schrittweise nach dem<br />
Geburtsdatum der Betroffenen.<br />
Welche Versicherungszeit ist notwendig? § 236 ASVG<br />
Seit 1.1.1997 müssen entweder 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung<br />
oder 450 Versicherungsmonate (37 1/2 Jahre) vorliegen, mindestens<br />
240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sind jedenfalls erforderlich.<br />
Übergangsfristen sorgen dafür, dass die Anhebung stu -<br />
fenweise erfolgt. (Zeiten der Kindererziehung werden angerechnet, die<br />
Schul- <strong>und</strong> Studienzeit nur noch entsprechend den Übergangsbestimmungen<br />
für die Anwartschaft)<br />
AK Infoservice 261
262<br />
Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />
Erhöhung des Pensionsantrittsalters durch<br />
die Pensionsreform 2004<br />
Erhöhung des Pensionsantrittsalters ab 1.7.2004 nach dem Geburtsdatum<br />
mit Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
ab 1.10.2017:<br />
Geburtsdatum Antrittsalter<br />
Männer Frauen Männer Frauen<br />
Vor 1.1.43 Vor 1.1.48 61 ½ Jahre 56 ½ Jahre<br />
1.01.43 bis 31.03.43 1.01.48 bis 31.03.48 + 8 Monate + 8 Monate<br />
1.04.43 bis 30.06.43 1.04.48 bis 30.06.48 + 10 Monate + 10 Monate<br />
1.07.43 bis 30.09.43 1.07.48 bis 30.09.48 + 11 Monate + 11 Monate<br />
1.10.43 bis 31.12.43 1.10.48 bis 31.12.48 62 Jahre 57 Jahre<br />
1.01.44 bis 31.03.44 1.01.49 bis 31.03.49 + 1 Monat + 1 Monat<br />
1.04.44 bis 30.06.44 1.04.49 bis 30.06.49 + 2 Monate + 2 Monate<br />
1.07.44 bis 30.09.44 1.07.49 bis 30.09.49 + 3 Monate + 3 Monate<br />
1.10.44 bis 31.12.44 1.10.49 bis 31.12.49 + 4 Monate + 4 Monate<br />
1.01.45 bis 31.03.45 1.01.50 bis 31.03.50 + 5 Monate + 5 Monate<br />
1.04.45 bis 30.06.45 1.04.50 bis 30.06.50 + 6 Monate + 6 Monate<br />
1.07.45 bis 30.09.45 1.07.50 bis 30.09.50 + 7 Monate + 7 Monate<br />
1.10.45 bis 31.12.45 1.10.50 bis 31.12.50 + 8 Monate + 8 Monate<br />
1.01.46 bis 31.03.46 1.01.51 bis 31.03.51 + 9 Monate + 9 Monate<br />
1.04.46 bis 30.06.46 1.04.51 bis 30.06.51 + 10 Monate + 10 Monate<br />
1.07.46 bis 30.09.46 1.07.51 bis 30.09.51 + 11 Monate + 11 Monate<br />
1.10.46 bis 31.12.46 1.10.51 bis 31.12.51 63 Jahre 58 Jahre<br />
1.01.47 bis 31.03.47 1.01.52 bis 31.03.52 + 1 Monat + 1 Monat<br />
1.04.47 bis 30.06.47 1.04.52 bis 30.06.52 + 2 Monate + 2 Monate<br />
1.07.47 bis 30.09.47 1.07.52 bis 30.09.52 + 3 Monate + 3 Monate<br />
1.10.47 bis 31.12.47 1.10.52 bis 31.12.52 + 4 Monate + 4 Monate<br />
1.01.48 bis 31.03.48 1.01.53 bis 31.03.53 + 5 Monate + 5 Monate<br />
1.04.48 bis 30.06.48 1.04.53 bis 30.06.53 + 6 Monate + 6 Monate<br />
63 Jahre 58 Jahre<br />
1.07.48 bis 30.09.48 1.07.53 bis 30.09.53 + 7 Monate + 7 Monate<br />
1.10.48 bis 31.12.48 1.10.53 bis 31.12.53 + 8 Monate + 8 Monate<br />
AK Infoservice<br />
Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />
1.01.49 bis 31.03.49 1.01.54 bis 31.03.54 + 9 Monate + 9 Monate<br />
1.04.49 bis 30.06.49 1.04.54 bis 30.06.54 + 10 Monate + 10 Monate<br />
1.07.49 bis 30.09.49 1.07.54 bis 30.09.54 + 11 Monate + 11 Monate<br />
1.10.49 bis 31.12.49 1.10.54 bis 31.12.54 64 Jahre 59 Jahre<br />
1.01.50 bis 31.03.50 1.01.55 bis 31.03.55 + 1 Monat + 1 Monat<br />
1.04.50 bis 30.06.50 1.04.55 bis 30.06.55 + 2 Monate + 2 Monate<br />
1.07.50 bis 30.09.50 1.07.55 bis 30.09.55 + 3 Monate + 3 Monate<br />
1.10.50 bis 31.12.50 1.10.55 bis 31.12.55 + 4 Monate + 4 Monate<br />
1.01.51 bis 31.03.51 1.01.56 bis 31.03.56 + 5 Monate + 5 Monate<br />
1.04.51 bis 30.06.51 1.04.56 bis 30.06.56 + 6 Monate + 6 Monate<br />
1.07.51 bis 30.09.51 1.07.56 bis 30.09.56 + 7 Monate + 7 Monate<br />
1.10.51 bis 31.12.51 1.10.56 bis 31.12.56 + 8 Monate + 8 Monate<br />
1.01.52 bis 31.03.52 1.01.57 bis 31.03.57 + 9 Monate + 9 Monate<br />
1.04.52 bis 30.06.52 1.04.57 bis 30.06.57 + 10 Monate + 10 Monate<br />
1.07.52 bis 30.09.52 1.07.57 bis 30.09.57 + 11 Monate + 11 Monate<br />
ab 1.10.52 ab 1.10.57 65 Jahre 60 Jahre<br />
Schutzbestimmung Altersteilzeit<br />
Wer eine Altersteilzeit vor dem 1.4.2003 angetreten hat, für die/den<br />
kommt es zu keiner Erhöhung des Pensionsantrittsalters.<br />
„Hacklerregelung“<br />
(Änderung ab 1.2.2011)<br />
(letztere ab 1.2.2011 nur mit Beitragszahlung 159,29 Euro/Monat).<br />
a) Hacklerregelung I (langjährig Versicherte)<br />
Frauen, die das 55. <strong>und</strong> Männer, die das 60. Lebensjahr bis zum<br />
31.12.2013 vollenden können weiterhin mit Vollendung des 55. bzw. 60.<br />
Lebensjahres ohne Abschlag in Pension gehen.<br />
Für Männer ist Voraussetzung, dass sie 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre)<br />
erworben haben, Frauen benötigen mind. 480 Beitragsmonate<br />
(40 Beitragsjahre). Dabei werden Ersatzzeiten des Wochengeldbezuges<br />
vor der Geburt, des Krankengeldbezugs, höchstens 60 Monate<br />
Kindererziehungszeiten (die sich nicht mit Beitragszeiten decken) bis zu<br />
30 Monate Präsenz- oder Zivildienst sowie Ersatzzeiten der Beschäftigung<br />
im elterlichen Betrieb angerechnet.<br />
AK Infoservice 263
Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />
b) Hacklerregelung II (langjährig Versicherte)<br />
Ab 2014 wird das Alter für die „Hacklerregelung“ für Männer, die nach<br />
dem 1.1.1954 geboren sind auf das 62. Lebensjahr erhöht. Voraussetzung<br />
sind weiterhin 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre).<br />
Für Frauen erhöht sich nach dem Geburtsdatum das Antrittsalter sowie<br />
auch die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate:<br />
Geburtsdatum Antrittsalter Beitragsmonate<br />
01.01.59 bis 31.12.59 57 Jahre 504 Monate<br />
01.01.60 bis 31.12.60 58 Jahre 516 Monate<br />
01.01.61 bis 31.12.61 59 Jahre 528 Monate<br />
01.01.62 bis 01.12.63 60 Jahre 540 Monate<br />
02.12.63 bis 01.06.64 60,5 Jahre 540 Monate<br />
02.06.64 bis 01.12.64 61 Jahre 540 Monate<br />
02.12.64 bis 01.06.65 61,5 Jahre 540 Monate<br />
Ab 02.06.65 62 Jahre 540 Monate<br />
Es zählen nur noch Beitragsmonate einer Erwerbstätigkeit sowie Ersatzzeiten<br />
des Wochengeldbezuges vor der Geburt, höchstens 60 Monate<br />
Kindererziehungszeiten (die sich nicht mit Beitragszeiten decken)<br />
<strong>und</strong> bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienst.<br />
Ein Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten wird nicht mehr möglich<br />
sein.<br />
c) Hacklerregelung III (SchwerarbeiterInnen)<br />
Frauen, die das 55. <strong>und</strong> Männer, die das 60. Lebensjahr nach dem<br />
31.12.2013 <strong>und</strong> vor dem 31.12.2018 vollenden können weiterhin mit<br />
Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres in Pension gehen.<br />
Voraussetzung ist wie bei der Hacklerregelung I, dass Männer 540 Beitragsmonate<br />
(45 Beitragsjahre) erworben haben, Frauen benötigen<br />
mind. 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) (inkl. max. 60 Monate<br />
Kindererziehung <strong>und</strong> max. 30 Monate Präsenz/Zivildienst)<br />
Alterspension Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer<br />
Weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten 20 Jahren 10 Jahre lang<br />
besonders belastende Tätigkeiten verrichtet wurden. (Eine Verordnung<br />
des B<strong>und</strong>esministers für Soziales legt fest, welche Tätigkeiten darunter<br />
fallen)<br />
Anmerkung: Da Männer in die Schwerarbeitspension gehen können,<br />
wird diese „Hacklerregelung“ vor allem für Frauen in Frage kommen.<br />
Was ist Schwerarbeit<br />
� Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (22 Uhr bis 6<br />
Uhr),<br />
� regelmäßige Arbeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne von Nachtschwerarbeit,<br />
� Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, mit<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 10 % (AUVA)<br />
� berufliche Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem<br />
Behandlungs- oder Pflegebedarf,<br />
� Schwere körperliche Arbeit, Männer die mind. 2.000 Kalorien <strong>und</strong><br />
Frauen die mind. 1.400 Kalorien pro Arbeitstag verbrauchen,<br />
� Nachtschwerarbeit, ohne Anspruch auf Sonderruhegeld<br />
� Erwerbstätigkeit trotz Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %<br />
MdE sofern ab 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld mindestens der<br />
Stufe 3 vorliegt.<br />
ACHTUNG:<br />
Am Stichtag darf keine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden.<br />
Was geschieht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?<br />
Bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze fällt die Pension<br />
vollständig weg. Sie lebt mit dem Ende der Tätigkeit in der bisherigen<br />
Höhe wieder auf. Durch zusätzlich erworbene Versicherungszeiten<br />
kommt es zu einer Erhöhung der Pension bei Männern ab dem 65. <strong>und</strong><br />
bei Frauen ab dem 60. Geburtstag.<br />
264 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 265
266<br />
Alterspension Korridorpension<br />
Alterspension - Korridorpension<br />
Pensionsharmonisierung<br />
Korridorpension § 4 APG<br />
(Männer <strong>und</strong> Frauen ab 62)<br />
Mit 1.1.2005 wurde die Korridorpension eingeführt. Im Rahmen des Pensionskontos<br />
kann man wählen, ob man im Pensionskorridor schon vorzeitig,<br />
frühestens mit 62 Jahren oder erst aufgeschoben, spätestens mit<br />
68 Jahren in Pension gehen möchte. Bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr<br />
gibt es Abschläge, nach 65 erhält man Zuschläge (Bonus).<br />
HINWEIS:<br />
Die Korridorpension kann auch von Versicherten in Anspruch genommen<br />
werden, für die das Pensionskonto noch nicht gilt (wer<br />
am 1.1.2005 schon 50 Jahre alt war).<br />
Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />
Es müssen 450 Versicherungsmonate insgesamt vorliegen, unabhängig<br />
davon, wann diese erworben wurden.<br />
ACHTUNG:<br />
Am Stichtag darf keine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden.<br />
Was geschieht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?<br />
Bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze fällt die Pension<br />
vollständig weg. Sie lebt mit dem Ende der Tätigkeit in der bisherigen<br />
Höhe wieder auf. Durch zusätzlich erworbene Versicherungszeiten<br />
kommt es zu einer Erhöhung der Pension bei Männern ab dem 65. <strong>und</strong><br />
bei Frauen ab dem 60. Geburtstag.<br />
AK Infoservice<br />
Alterspension Schwerarbeitspension<br />
Arbeitslosigkeit <strong>und</strong> Korridorpension<br />
Wer bereits arbeitslos ist oder mit 62 Jahren seine Beschäftigung verliert,<br />
erhält kein Arbeitslosengeld mehr. Er hat daher keine Wahl <strong>und</strong><br />
muss die Korridorpension in Anspruch nehmen. Nur wer vom Dienstgeber<br />
gekündigt wurde oder berechtigt ausgetreten ist, kann ab 62 max.<br />
1 Jahr Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.<br />
ACHTUNG:<br />
Wer schon Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer hat, muss diese jedenfalls in Anspruch nehmen.<br />
Alterspension - Schwerarbeitspension<br />
Pensionsharmonisierung<br />
Schwerarbeitspension § 4 APG<br />
(Männer <strong>und</strong> Frauen ab 60)<br />
Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />
Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre)<br />
vorliegen.<br />
Weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten 20 Jahren 10 Jahre besonders<br />
belastende Tätigkeiten verrichtet wurden.<br />
Pensionsantritt<br />
Die Schwerarbeitspension kann frühestens mit Vollendung von 60 Jahren<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
AK Infoservice 267
268<br />
Alterspension Schwerarbeitspension<br />
Was ist Schwerarbeit?<br />
� Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (22 Uhr bis 6<br />
Uhr),<br />
� regelmäßige Arbeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne von Nachtschwerarbeit,<br />
� Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, mit<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 10 % (AUVA),<br />
� berufliche Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem<br />
Behandlungs- oder Pflegebedarf,<br />
� Schwere körperliche Arbeit, Männer die mind. 2.000 Kalorien <strong>und</strong><br />
Frauen die mind. 1.400 Kalorien pro Arbeitstag verbrauchen. (Zur<br />
Vereinfachung der Administration wurde für die PVA eine Liste von<br />
Tätigkeiten erstellt – diese umfasst nicht alle Tätigkeiten <strong>und</strong> ist<br />
nicht verbindlich),<br />
� Nachtschwerarbeit, ohne Anspruch auf Sonderruhegeld,<br />
� Erwerbstätigkeit trotz Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %<br />
MdE sofern ab 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld mindestens der<br />
Stufe 3 vorliegt.<br />
Höhe<br />
Für Schwerarbeiter gibt es niedrigere Abschläge. Für jedes Jahr vorzeitigen<br />
Pensionsantritt gibt es nur eine Kürzung der Pension um 1,8 Prozent<br />
(4,2 % bei der vorzeitigen Alterspension).<br />
ACHTUNG:<br />
Am Stichtag darf keine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden.<br />
Was geschieht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?<br />
Bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze fällt die Pension<br />
vollständig weg. Sie lebt mit dem Ende der Tätigkeit in der bisherigen<br />
Höhe wieder auf. Durch zusätzlich erworbene Versicherungszeiten<br />
kommt es zu einer Erhöhung der Pension bei Männern ab dem 65. <strong>und</strong><br />
bei Frauen ab dem 60. Geburtstag.<br />
AK Infoservice<br />
Alterspension Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit<br />
Alterspension - Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit<br />
Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit § 253 a ASVG<br />
(Männer 61 ½, Frauen 56 ½)<br />
Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurde mit 1.1.2004 abgeschafft.<br />
An Stelle der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurde für einen<br />
Übergangszeitraum befristet ein Übergangsgeld vom Arbeitsmarktservice<br />
eingeführt.<br />
Exkurs: Übergangsgeld § 39a AlVG<br />
(Männer 61 ½ Jahre, Frauen 56 ½ Jahre)<br />
Mindestalter für den Anspruch auf Übergangsgeld:<br />
Wer bis 31.12.2010 das Alter von 56 ½ Jahren (Frauen) bzw. 61 ½ Jahren<br />
(Männer) erreicht, kann Übergangsgeld erhalten.<br />
Übergangsbestimmungen:<br />
In den folgenden Zeiträumen gilt das angegebene Mindestalter:<br />
Frauen Männer<br />
Jänner – April 2011 56 Jahre 9 Monate 61 Jahre 9 Monate<br />
Mai – August 2011 57 Jahre 62 Jahre<br />
Sept. – Dez. 2011 57 Jahre 3 Monate 62 Jahre 3 Monate<br />
Jänner – April 2012 57 Jahre 6 Monate 62 Jahre 6 Monate<br />
Mai – August 2012 57 Jahre 9 Monate 62 Jahre 9 Monate<br />
Sept. – Dez. 2012 58 Jahre 63 Jahre<br />
Jänner – April 2013 58 Jahre 3 Monate 63 Jahre 3 Monate<br />
Mai – August 2013 58 Jahre 6 Monate 63 Jahre 6 Monate<br />
Sept. – Dez. 2013 58 Jahre 9 Monate 63 Jahre 9 Monate<br />
Jänner – April 2014 59 Jahre 64 Jahre<br />
Mai – August 2014 59 Jahre 3 Monate 64 Jahre 3 Monate<br />
Sept. – Dez. 2014 59 Jahre 6 Monate 64 Jahre 6 Monate<br />
Jänner – April 2015 59 Jahre 9 Monate 64 Jahre 9 Monate<br />
AK Infoservice 269
270<br />
Alterspension Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit<br />
Welche Versicherungszeiten sind erforderlich?<br />
Es muss die Anwartschaft für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />
erfüllt sein, d.h. 52 Wochen Beschäftigung in den letzten 24<br />
Monaten, bzw. 28 Wochen Beschäftigung in den letzten 12 Monaten,<br />
wenn schon einmal eine Leistung bezogen wurde.<br />
Zeiten, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen wurden,<br />
können für das Übergangsgeld nochmals berücksichtigt werden.<br />
Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht daher auch nach dem Bezug<br />
von Arbeitslosengeld. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn in<br />
den letzten 25 Jahren 15 Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung<br />
vorliegen. (Der Zeitraum von 25 Jahren verlängert sich um Zeiten der Erziehung<br />
eines Kindes bis zum 15. Lebensjahr)<br />
Da es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung handelt, ist<br />
keine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung<br />
notwendig.<br />
Sonstige Voraussetzungen<br />
Der / die Versicherte war in den letzten 15 Monaten vor Antragstellung<br />
mindestens 52 Wochen arbeitslos.<br />
ACHTUNG:<br />
Der Bezug von Krankengeld verlängert diesen Zeitraum.<br />
In welcher Höhe erhält man das Übergangsgeld?<br />
Der Gr<strong>und</strong>betrag des Arbeitslosengeldes wird um 25 % erhöht, für Angehörige<br />
gibt es Familienzuschläge.<br />
AK Infoservice<br />
Hinterbliebenenpension Witwen/Witwerpension<br />
Hinterbliebenenpension - Witwen/Witwerpension<br />
Witwen-/Witwerpensionen – Anspruch § 258 ASVG<br />
Anspruch auf Witwen/Witwerpension besteht dann, wenn der/die Verstorbene<br />
zum Zeitpunkt seines/ihres Todes Anspruch auf Invaliditätsbzw.<br />
Alterspension gehabt hätte.<br />
Welche Versicherungszeit ist notwendig?<br />
Der/die Verstorbene muss bei seinem/ihrem Tod folgende Zeiten erworben<br />
haben:<br />
1) Ist der Tod Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, so<br />
genügt das Bestehen der Versicherung, ohne weitere Versicherungsmonate.<br />
2) Ist der Tod vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten, so genügen<br />
6 Versicherungsmonate für den Pensionsanspruch, es muss<br />
aber zumindest ein Beitragsmonat vorliegen.<br />
3) Ist der Tod nach Vollendung des 27. Lebensjahres aber vor Vollendung<br />
des 50. Lebensjahres eingetreten, so müssen zumindest 60<br />
Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten vorliegen.<br />
4) Ist der Tod erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres eingetreten,<br />
so müssen zu den 60 Versicherungsmonaten noch so viele Monate<br />
erworben werden, als man älter als 50 Jahre ist bis zum Höchstausmaß<br />
von 180 Versicherungsmonaten. - Diese Versicherungsmonate<br />
müssen im Rahmenzeitraum liegen, der doppelt so lange ist.<br />
5) Ewige Anwartschaft: Der Anspruch ist jedenfalls erfüllt, wenn beim<br />
Tod des Versicherten insgesamt 180 Beitragsmonate der Pflichtoder<br />
freiwilligen Versicherung oder insgesamt 300 Versicherungsmonate<br />
(inkl. Ersatzzeiten ab dem 1.1.1956) vorliegen.<br />
AK Infoservice 271
Hinterbliebenenpension Witwen/Witwerpension<br />
Hinterbliebenenpension<br />
Witwen/Witwerpension<br />
Sonderfälle:<br />
1) Witwen/Witwerpension bis zum 35. Lebensjahr:<br />
Wenn der überlebende Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten<br />
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt die Witwen<strong>und</strong><br />
Witwerpension nur für 30 Kalendermonate, es sei denn:<br />
a) aus der Ehe ist ein Kind entstanden bzw. durch die Ehe wurde ein<br />
Kind legitimiert oder<br />
b) die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert oder<br />
c) der überlebende Ehepartner ist invalid im Sinne der Pensionsversicherung.<br />
2) Wenn man einen Bezieher einer Invaliditäts-<br />
oder Alterspension heiratet:<br />
gebührt die Hinterbliebenenpension nur für 30 Kalendermonate, es sei<br />
denn:<br />
a) aus der Ehe ist ein Kind entstanden bzw. durch die Ehe wurde ein<br />
Kind legitimiert oder<br />
b) Altersunterschied bis 20 Jahre - Ehedauer mindestens 3 Jahre<br />
c) Altersunterschied mehr als 20 bis 25 Jahre - Ehedauer mindestens<br />
5 Jahre oder<br />
d) Altersunterschied mehr als 25 Jahre - Ehedauer mindestens 10<br />
Jahre oder<br />
e) der überlebende Ehepartner ist invalid im Sinne der Pensionsversicherung.<br />
3) Wenn man einen Mann, der mindestens 65 Jahre ist bzw. eine<br />
Frau heiratet, die mindestens 60 Jahre ist, <strong>und</strong> noch keine Pension<br />
bezieht.<br />
gebührt die Hinterbliebenenpension nur für 30 Kalendermonate, es sei<br />
denn:<br />
1. aus der Ehe ist ein Kind entstanden bzw. durch die Ehe wurde ein<br />
Kind legitimiert oder<br />
2. die Ehe hat mindestens 2 Jahre gedauert oder<br />
3. der überlebende Ehepartner ist invalid im Sinne der Pensionsversicherung.<br />
272 AK Infoservice<br />
Geschiedene/r EhegattIn<br />
Anspruch auf Witwen/Witwerpension hat auch der/die geschiedene<br />
Ehegatte/in, wenn<br />
a) der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verpflichtet war,<br />
ihm/ihr Unterhalt zu leisten oder<br />
b) ihm/ihr tatsächlich regelmäßig mind. im Jahr vor dem Tod Unterhalt<br />
geleistet hat <strong>und</strong> die Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat.<br />
Witwen-/Witwerpension – Höhe § 264 ASVG<br />
Seit 1.7.2004<br />
Die Höhe der Witwen/Witwerpension bemisst sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach<br />
dem Pensionsanspruch des/der Verstorbenen. Seit 1.1.1995 ist die<br />
Höhe der Witwen/Witwerpension auch vom Einkommen des/der Hinterbliebenen<br />
abhängig.<br />
Zunächst wird die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage des/der Hinterbliebenen gebildet<br />
<strong>und</strong> mit derjenigen des/der Verstorbenen verglichen. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit (inkl. Leistungen<br />
aus der Sozialversicherung) in den letzten 2 Jahren vor dem Anfall<br />
der Pension. Hat der/die Verstorbene in Folge von Krankheit oder Arbeitslosigkeit<br />
kein oder ein niedrigeres Einkommen erzielt, so können die<br />
letzten 4 Jahre herangezogen werden.<br />
Abhängig vom Verhältnis der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen beträgt die Witwen/Witwerpension<br />
höchstens 60 % der Pension des/der Verstorbenen.<br />
Eine Untergrenze besteht seit 1.10.2000 nicht mehr.<br />
Der Prozentsatz berechnet sich nach folgender Formel:<br />
Beträgt die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der/des Witwe/rs 100% derjenigen<br />
des/der Verstorbenen, so gebührt die Witwen/Witwerpension in der<br />
Höhe von 40%; der Prozentsatz erhöht oder vermindert sich für jeden<br />
Prozentpunkt, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. D. h.: Beträgt<br />
die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der/des Witwe/rs mehr als 230% derjenigen<br />
des/der Verstorbenen, so gebührt keine Witwen/Witwerpension<br />
mehr.<br />
AK Infoservice<br />
273
274<br />
Hinterbliebenenpension Witwen/Witwerpension<br />
Bleibt das Einkommen der/des Witwe/rs einschließlich der Witwen/Witwerpension<br />
unter dem Sockelbetrag von 1.716,63 Euro monatlich, so<br />
wird die Witwen/Witwerpension so lange erhöht, bis entweder der Prozentsatz<br />
von 60% oder ein Gesamteinkommen von 1.716,63 Euro (Sockelbetrag)<br />
erreicht ist.<br />
Es besteht eine absolute Obergrenze: Bei einem Gesamteinkommen von<br />
mehr als dem Doppelten der Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage fällt der Betrag<br />
der Witwen/Witwerpension weg, der diese Grenze übersteigt.<br />
Wer bereits vor dem 1.7.2004 eine Witwen/Witwerpension bezogen<br />
hat, erhält die Leistung über den 1.7.2004 hinaus in unveränderter<br />
Höhe ausbezahlt.<br />
BEISPIEL:<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage des Verstorbenen 1.800 Euro<br />
Pension des Verstorbenen 1.176 Euro<br />
die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Witwe 1.350 Euro<br />
sie arbeitet <strong>und</strong> hat daraus ein Einkommen von 1.440 Euro<br />
Die Witwenpension beträgt daher<br />
1.350 Euro von 1.800 Euro = 75,00 %<br />
40 % + (100 – 75) x 0,3. =<br />
40 % + (25 x 0,3) =<br />
40 % + 7,5. = 47,50 %<br />
der Pension des Verstorbenen. Die Witwenpension beträgt daher<br />
558,60 Euro. Da die Summe aus eigenem Einkommen <strong>und</strong> Witwenpension<br />
1.998,60 Euro ausmacht, kommt es zu keiner Erhöhung.<br />
AK Infoservice<br />
Hinterbliebenenpension Witwen/Witwerpension<br />
Variante:<br />
Bezieht die Witwe aber bei gleicher Ausgangslage nur noch eine Pension<br />
von 610,50 Euro so ergibt die Summe aus eigenem Einkommen<br />
<strong>und</strong> Witwenpension nur noch Euro 1.169,10 Euro. In diesem Fall kommt<br />
es daher zu einer Erhöhung des Prozentsatzes für die Witwenpension<br />
auf den Maximalwert von 60 %, sodass die Witwenpension nunmehr<br />
705,60 Euro betragen würde.<br />
Bei Geschiedenen darf die Witwen/Witwerpension den zum Zeitpunkt<br />
des Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt nicht übersteigen.<br />
AUSNAHME:<br />
Scheidung nach § 55 EheGes. wegen Zerrüttung der Ehe mit<br />
Schuldspruch zu Lasten des/der Verstorbenen, wenn die Ehe<br />
mind. 15 Jahre gedauert hat <strong>und</strong> nicht vor dem 40. Lebensjahr<br />
des/der Überlebenden geschieden wurde.<br />
AK Infoservice 275
Hinterbliebenenpension Waisenpension<br />
Pensionsberechnung<br />
Allgemein<br />
Hinterbliebenenpension - Waisenpension<br />
Waisenpension § 266 ASVG<br />
Anspruch auf Waisenpension haben Kinder, wenn der/die Verstorbene<br />
zum Zeitpunkt seines/ihres Todes Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Alterspension<br />
gehabt hätte (siehe Witwenpension).<br />
Als Kinder gelten<br />
� die ehelichen, die legitimierte <strong>und</strong> die Wahlkinder des/der Versicherten<br />
� die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten<br />
� die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die Vaterschaft<br />
durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist<br />
� die Stiefkinder, wenn sie mit dem/der Versicherten in Hausgemeinschaft<br />
leben - jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />
Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus:<br />
Soll die Waisenpension über die Vollendung des 18. Lebensjahr hinaus<br />
gewährt werden, ist ein besonderer Antrag notwendig!<br />
Der Anspruch besteht nur dann, wenn<br />
a) eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert wird, welche die Arbeitskraft<br />
überwiegend beansprucht- längstens bis zur Vollendung<br />
des 27. Lebensjahres, oder<br />
b) seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ende der Schulbzw.<br />
Berufsausbildung Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit<br />
oder Gebrechen besteht.<br />
Höhe:<br />
� Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %<br />
� für jedes doppelt verwaiste Kind 60 %<br />
einer Witwen-(Witwer)pension, die mit 60 % der Pension<br />
des/der Verstorbenen berechnet wurde.<br />
276 AK Infoservice<br />
Darf man arbeiten <strong>und</strong> einen Antrag auf Waisenpension stellen?<br />
Als Bezieher einer Waisenpension muss man sich überwiegend in Ausbildung<br />
befinden. Das ist z.B. bei Absolvierung einer Lehre der Fall, bei<br />
Besuch einer Schule oder im Fall eines Studiums.<br />
Pensionsberechnung - Allgemein<br />
Wie hoch ist die Pension?<br />
Mit 1.1.2005 ist die Pensionsharmonisierung in Kraft getreten. Für alle<br />
zu diesem Zeitpunkt unter 50-jährigen (Geburt ab 1.1.1955) gilt damit<br />
ab 1.1.2005 das Pensionskonto.<br />
Wer am 1.1.2005 schon 50 Jahre alt war (Geburt vor dem 1.1.1955), ist<br />
vom Pensionskonto nicht betroffen. Für sie/ihn gilt weiterhin die alte<br />
Rechtslage zur Berechnung der Pension.<br />
Mit dem Pensionskonto ändert sich die Pensionsberechnung gr<strong>und</strong>legend.<br />
Die Pension berechnet sich nach der Summe der Gutschriften auf<br />
diesem Pensionskonto. Trotzdem bleibt es weiterhin dabei, dass die<br />
Höhe der Pension<br />
a) vom Ausmaß der Versicherungszeiten<br />
b) vom Pensionsantrittsalter<br />
c) von der Höhe der einbezahlten Beiträge<br />
abhängt.<br />
Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden (Altpension)<br />
Die Pension wird durch<br />
� die Anzahl der Versicherungsmonate<br />
� das Pensionsantrittsalter<br />
� die Höhe der sog. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong><br />
� die allfällige Anrechnung von Kindererziehungszeiten<br />
bestimmt.<br />
AK Infoservice<br />
277
278<br />
Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Durch die Pensionsreform 2004 werden die Regeln für die Pensionsberechnung<br />
verändert. Der Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat<br />
(Steigerungsbetrag) wurde abgesenkt, die Abschläge bei vorzeitigem<br />
Antritt der Pension werden erhöht <strong>und</strong> der Durchrechnungszeitraum für<br />
die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage verlängert. Die Verluste im Vergleich zur<br />
Pensionsberechnung vor dem 1.1.2004 wurden aber nun im Rahmen<br />
der Pensionsharmonisierung rückwirkend mit 5 - 10 % begrenzt.<br />
Wer bis zum 31.12.2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige)<br />
Alterspension erfüllt, die Pension aber noch nicht antritt, für die<br />
/ den gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.<br />
Pensionsberechnung - Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Altpension<br />
(Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden)<br />
Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage: § 238 - 240 ASVG<br />
Bis vor kurzem wurde die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage aus dem Verdienst der<br />
besten 180 Beitragsmonate ermittelt. Ab dem 1.1.2004 verlängert sich<br />
der Bemessungszeitrum nun schrittweise um 12 Monate pro Jahr auf die<br />
besten 480 Beitragsmonate im Jahr 2028. Beitragsmonate des Kalenderjahres,<br />
in dem der Pensionsbeginn liegt sowie Beitragsmonate aus<br />
der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 <strong>und</strong> Beitragsmonate eines Lehrverhältnisses<br />
werden nicht berücksichtigt.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Verlängerung des Bemessungszeitraums<br />
Jahr Monate Jahr Monate<br />
2003 180 2016 336<br />
2004 192 2017 348<br />
2005 204 2018 360<br />
2006 216 2019 372<br />
2007 228 2020 384<br />
2008 240 2021 396<br />
2009 252 2022 408<br />
2010 264 2023 420<br />
2011 276 2024 432<br />
2012 288 2025 444<br />
2013 300 2026 456<br />
2014 312 2027 468<br />
2015 324 2028 480<br />
Schutzbestimmungen (für Frauen)<br />
Für jedes Kind, das erzogen wurde, verkürzt sich der Bemessungszeitraum<br />
um 3 Jahre, er beträgt aber mindestens 180 Beitragsmonate. (gilt<br />
unabhängig vom Geburtsdatum, ergibt also z.B. auch für Zwillinge eine<br />
Verkürzung um 6 Jahre)<br />
Der Bemessungszeitraum verkürzt sich auch um Zeiten einer Familienhospizkarenz<br />
(Sterbebegleitung)<br />
Ermittlung der 180, 192 usw. Beitragsmonate:<br />
Die besten 180, 192 usw. Beitragsmonate sind nicht jene 180 Monate,<br />
in denen der höchste Lohn erzielt wurde. Vielmehr ist ab Eintritt in die<br />
Versicherung für jedes Jahr das sozialversicherte Einkommen inkl. Sonderzahlungen<br />
zu errechnen. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der<br />
Beitragsmonate dividiert. So wird die durchschnittliche monatliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
jedes Jahres berechnet.<br />
AK Infoservice 279
280<br />
Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Wurde nicht das ganze Jahr ein Lohn bezogen (z.B. wegen Arbeitslosengeld,<br />
Krankengeld, usw.), wird auf diese Weise der Durchschnitt nur<br />
aus den Beitragsmonaten errechnet.<br />
Diese durchschnittliche monatliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage ist sodann mit<br />
dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor zu multiplizieren.<br />
(Alle Verdienste, die mehr als 2 Jahre zurückliegen, werden aufgewertet.)<br />
Der aufgewertete Betrag wird für die Pensionsberechnung herangezogen.<br />
Dieselbe Berechnung macht man für jedes Kalenderjahr.<br />
Die Summe der besten 180, 192 Monate usw. ist durch die um 1/6 erhöhte<br />
Zahl zu dividieren, daraus ergibt sich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
BEISPIEL (Beträge in Euro)<br />
Verdienst im Jahr 1994<br />
Jänner bis Juli jeweils 800,00<br />
August bis Dezember jeweils 870,00<br />
Sonderzahlungen 800,00<br />
<strong>und</strong> 870,00<br />
Jänner bis Juli 5.600,00<br />
August bis Dezember 4.350,00<br />
Sonderzahlungen 1.670,00<br />
11.620,00<br />
: 12<br />
= 968,33<br />
Die monatlich durchschnittliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage für 1994 beträgt somit<br />
968,33 Euro. Dieser Betrag ist mit dem für das jeweilige Jahr geltenden<br />
Aufwertungsfaktor zu multiplizieren. Bei einem Stichtag im Jahr<br />
2011 z.B. mit 1,269 (Aufwertungsfaktor für 1994).<br />
968,33 x 1,269 = 1.228,81 Euro<br />
Der aufgewertete Betrag wird für die Pensionsberechnung herangezogen.<br />
Dieselbe Berechnung macht man für jedes Kalenderjahr. Die<br />
Summe der besten 180 (192 usw.) Monate ist durch 210 (224 usw.) zu<br />
dividieren, daraus ergibt sich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Beispiel einer Bemessungsgr<strong>und</strong>lagenberechnung<br />
Wurden seit 1980 Beiträge von der jeweiligen Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
durchlaufend entrichtet, so sind die Beitragsmonate der Jahre 1987 bis<br />
1990 <strong>und</strong> 1992 bis 2009 die Beitragsmonate mit den 276 höchsten aufgewerteten<br />
Gesamtbeitragsgr<strong>und</strong>lagen (Die „besten 23 Jahre“). Beitragsmonate<br />
des Jahres 2011 können bei einem im Jahr 2011 liegenden<br />
Stichtag nicht berücksichtigt werden.<br />
Pensionsantritt im Jahr 2011<br />
Im Jahr 2011 sind für die Bemessung der Pension die besten 276 Beitragsmonate<br />
(die „besten 23 Jahre) heranzuziehen.<br />
Euro x Euro AWF* Euro<br />
1987 1.918,56 14 26.859,84 1,603 43.056,32<br />
1988 2.005,77 14 28.080,78 1,573 44.171,07<br />
1989 2.049,37 14 28.691,18 1,537 44.098,34<br />
1990 2.092,98 14 29.301,72 1,472 43.132,13<br />
1992 2.311,00 14 32.354,00 1,351 43.710,25<br />
1993 2.441,81 14 34.185,34 1,298 44.372,57<br />
1994 2.616,22 14 36.627,08 1,269 46.479,76<br />
1995 2.747,03 14 38.458,42 1,233 47.419,23<br />
1996 2.834,24 14 39.679,36 1,204 47.773,95<br />
1997 2.965,05 14 41.510,70 1,204 49.978,88<br />
1998 3.052,26 14 42.731,64 1,189 50.807,92<br />
1999 3.095,86 14 43.342,04 1,171 50.753,53<br />
2000 3.139,47 14 43.952,58 1,165 51.204,76<br />
2001 3.226,67 14 45.173,38 1,154 52.130,08<br />
2002 3.270,00 14 45.780,00 1,143 52.326,54<br />
2003 3.360,00 14 47.040,00 1,138 53.531,52<br />
2004 3.450,00 14 48.300,00 1,126 54.385,80<br />
2005 3.630,00 14 50.820,00 1,109 56.359,38<br />
2006 3.750,00 14 52.500,00 1,082 56.805,00<br />
2007 3.840,00 14 53.760,00 1,066 57.308,16<br />
2008 3.930,00 14 55.020,00 1,047 57.605,94<br />
* Aufwertungsfaktor<br />
AK Infoservice 281
282<br />
Pensionsberechnung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
2009 4.020,00 14 56.280,00 1,015 57.124,20<br />
2010 4.110,00 14 57.540,00 1 57.540,00<br />
1.162.075,33<br />
/ 322 = 3.608,93<br />
Pensionshöhe 80 % = 2.887,14<br />
Die höchste Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (beste 23 Jahre) beträgt im Jahr<br />
2011 Euro 3.608,33, die höchste Pension (80 %) Euro 2.887,14.<br />
Aufwertungsfaktor<br />
Bei einem Stichtag im Jahr 2011 gelten bei einer Pensionsberechnung<br />
im Altrecht folgende Aufwertungsfaktoren:<br />
für für für<br />
BGL 1 AWF 2 BGL AWF BGL AWF<br />
der Jahre 2009 der Jahre 2009 der Jahre 2009<br />
1956 9,643<br />
1957 9,242<br />
1958 8,994<br />
1959 8,798<br />
1960 8,150<br />
1961 7,558<br />
1962 6,972<br />
1963 6,510<br />
1964 6,083<br />
1965 5,630<br />
1966 5,289<br />
1967 4,939<br />
1968 4,687<br />
1969 4,377<br />
1970 4,074<br />
1971 3,739<br />
1972 3,384<br />
1973 3,085<br />
1974 2,779<br />
1 Beitragsgr<strong>und</strong>lagen, 2 Aufwertungsfaktor<br />
AK Infoservice<br />
1975 2,612<br />
1976 2,455<br />
1977 2,315<br />
1978 2,202<br />
1979 2,105<br />
1980 2,012<br />
1981 1,916<br />
1982 1,852<br />
1983 1,802<br />
1984 1,741<br />
1985 1,676<br />
1986 1,639<br />
1987 1,603<br />
1988 1,573<br />
1989 1,537<br />
1990 1,472<br />
1991 1,407<br />
1992 1,351<br />
1993 1,298<br />
1994 1,269<br />
1995 1,233<br />
1996 1,204<br />
1997 1,204<br />
1998 1,189<br />
1999 1,171<br />
2000 1,165<br />
2001 1,154<br />
2002 1,143<br />
2003 1,138<br />
2004 1,126<br />
2005 1,109<br />
2006 1,082<br />
2007 1,066<br />
2008 1,047<br />
2009 1,015<br />
2010 1<br />
Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
Pensionsberechnung - Steigerungsbetrag<br />
Steigerungsbetrag § 261 ASVG<br />
In welchem Prozentsatz der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
gebührt die Pension?<br />
Durch die Pensionsreform 2004 kam es zu einer Kürzung des Prozentsatzes<br />
<strong>und</strong> einer Erhöhung der Abschläge.<br />
Wer bis zum 31.12.2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige)<br />
Alterspension erfüllte, die Pension aber noch nicht antrat, für die<br />
/ den gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.<br />
HINWEIS:<br />
Es können keine Versicherungszeiten verfallen. Ist ein Pensionsanspruch<br />
gegeben, werden alle Versicherungszeiten berücksichtigt.<br />
Da die Verluste im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.1.2004 mit 5 -<br />
10 % begrenzt sind (siehe Tabelle), muss in jedem Fall eine Vergleichsberechnung<br />
nach der Rechtslage zum 31.12.2003 gemacht werden.<br />
AK Infoservice 283
284<br />
Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
Steigerungsbetrag (vorzeitiger) § 261 ASVG<br />
A. Alterspension<br />
1. Alterspension bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen<br />
bis zum 31.12.2003<br />
(für die Vergleichsberechnung zur Pensionsreform 2004)<br />
Wieviel Prozent bekommt man für je 12 Monate (1 Jahr)<br />
Man erhält für je 12 Versicherungsmonate (jedes Jahr) 2 Prozentpunkte.<br />
Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65 beim Mann, 60 bei<br />
der Frau) erfolgt für jedes Jahr der früheren Inanspruchnahme ein Abschlag<br />
von 3 Prozentpunkten. Der Abschlag darf nicht mehr als 10,5<br />
Prozentpunkte bzw. nicht mehr als 15 % der Prozentpunkte betragen.<br />
BEISPIEL 1:<br />
Mann, 61 ½ Jahre, 42 Versicherungsjahre<br />
(504 Versicherungsmonate)<br />
42 x 2 = 84,0 %<br />
- 10,5 %<br />
= 73,5 %<br />
BEISPIEL 2:<br />
Frau, 56 ½ Jahre, 30 Versicherungsjahre<br />
(360 Versicherungsmonate)<br />
30 x 2 = 60,0 % 60 %<br />
- 10,5 % 15 % 9 %<br />
= 49,5 % 51 %<br />
Der Steigerungsbetrag beträgt 51 %.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
1. Alterspension bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab<br />
1.1.2004<br />
Wieviel Prozent bekommt man für je 12 Monate (1 Jahr)<br />
In Zukunft erhält man für je 12 Versicherungsmonate (jedes Jahr) 1,78<br />
Prozentpunkte.<br />
Übergangsbestimmung:<br />
Für je 12 Versicherungsmonate (jedes Jahr) erhält man folgenden Prozentsatz:<br />
2004 1,96 %<br />
2005 1,92 %<br />
2006 1,98 %<br />
2007 1,92 %<br />
2008 1,80 %<br />
ab 2009 1,78 %<br />
Wer die Anspruchsvoraussetzungen z.B. im Jahr 2005 erfüllt, den Pensionsantritt<br />
aber aufschiebt, behält seinen (Steigerungs)Prozentsatz<br />
von 1,92 % pro Jahr.<br />
Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65 beim Mann, 60 bei<br />
der Frau) wird für jedes Jahr der früheren Inanspruchnahme ein Abschlag<br />
von 4,2 Prozent der Leistung berechnet. Der Abschlag darf nicht<br />
mehr als 15 Prozent der Leistung betragen. Der Abschlag wird von einer<br />
Leistung von maximal 80 Prozent berechnet.<br />
Ausnahme: Bei mehr als 45 Versicherungsjahren wird der Abschlag von<br />
dem Prozentsatz berechnet, der sich aus einem Prozentsatz von<br />
1,78 Prozent pro Jahr ergibt.<br />
AK Infoservice 285
286<br />
Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
Begrenzung der Verluste (Deckelung)<br />
Mit der Pensionsharmonisierung wurden die Verluste im Vergleich zur<br />
Rechtslage vor dem 1.1.2004 stärker begrenzt. Wer im Jahr 2004 in Pension<br />
gegangen ist, durfte nicht mehr als 5 Prozent verlieren. Im Jahr<br />
2011 sind es 6,75 Prozent, dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um 0,25<br />
Prozent. Ab dem Jahr 2024 darf der Verlust nicht mehr als 10 Prozent<br />
ausmachen.<br />
Jahr maximaler Jahr maximaler<br />
Verlust Verlust<br />
2004 5,00 % 2014 7,50 %<br />
2005 5,25 % 2015 7,75 %<br />
2006 5,50 % 2016 8,00 %<br />
2007 5,75 % 2017 8,25 %<br />
2008 6,00 % 2018 8,50 %<br />
2009 6,25 % 2019 8,75 %<br />
2010 6,50 % 2020 9,00 %<br />
2011 6,75 % 2021 9,25 %<br />
2012 7,00 % 2022 9,50 %<br />
2013 7,25 % 2023 9,75 %<br />
2024 10,00 %<br />
WICHTIG:<br />
Diese Begrenzung (Deckelung) der Verluste gilt nur bei Pensionsantritt<br />
zum frühest möglichen Zeitpunkt entsprechend der Erhöhung<br />
des Pensionsantrittsalters.<br />
Wird der Pensionsantritt über dieses frühest mögliche Antrittsalter hinaus<br />
aufgeschoben, so erhöht sich der Verlust nicht. D.h. sind die Anspruchsvoraussetzungen<br />
z.B. im Jahr 2010 erfüllt, wird der Pensionsantritt<br />
aber aufgeschoben, so bleibt der Verlust bei 6,50 %.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
BEISPIEL 1<br />
Mann 62 Jahre, 45 Versicherungsjahre (540 Versicherungsmonate<br />
nicht Beitragsmonate) Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 2000 Euro im Jahr<br />
2011<br />
Rechtslage ab 1.1.2004<br />
45 x 1,78 = 80,1 %:<br />
maximal 80,0 %: 2000 x 80 % 1.600,00<br />
3 x 4,2 = 12,6 %: Abschlag 201,60<br />
Pensionshöhe: 1.398,40<br />
Alte Rechtslage vor dem 1.1.2004<br />
45 x 2 = 90,0 % 90,00 %<br />
3 x 3 = 9,0 % Abschlag 9,00 %<br />
Steigerungsprozentsatz 81,00 %<br />
Prozentsatz maximal 80,00 %<br />
Pensionshöhe: 2000 x 80 % 1.600,00<br />
Vergleichsberechnung<br />
1.600,00 minus 6,75 % = 1.600,00 – 106,00 = 1.494,00<br />
Die Pension beträgt daher 1.494,00 Euro.<br />
BEISPIEL 2<br />
Frau 57 Jahre, 40 Versicherungsjahre (480 Versicherungsmonate<br />
nicht Beitragsmonate) Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 1500 Euro im Jahr<br />
2011<br />
Rechtslage ab 1.1.2004<br />
40 x 1,78 = 71,2 %: 1500 x 71,2 % 1.068,00<br />
3 x 4,2 = 12,6 %: Abschlag 134,57<br />
Pensionshöhe: 933,43<br />
Alte Rechtslage vor dem 1.1.2004<br />
40 x 2 = 80,00 % 80,00 %<br />
3 x 3 = 9,00 % Abschlag 9,00 %<br />
Steigerungsprozentsatz 71,00 %<br />
Pensionshöhe: 1500 x 71 % 1.065,00<br />
Vergleichsberechnung<br />
1.065,00 minus 6,75 % = 1.065,00 – 71,89 = 993,11<br />
Die Pension beträgt daher 993,11 Euro.<br />
AK Infoservice 287
288<br />
Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
Sonderbestimmungen für „Hacklerregelung“<br />
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt bis 31.12.2007<br />
Männer <strong>und</strong> Frauen, die bis 31.12.2007 die Voraussetzungen für die<br />
„Hacklerregelung“ erfüllen, erhalten für jedes Versicherungsjahr 2 Prozentpunkte<br />
ohne Abschläge, maximal 80 Prozent.<br />
Wer mehr als 45 Versicherungsjahre erworben hat, kann auch mehr als<br />
80 Prozent erhalten, jedes Jahr wird dann aber nur mit 1,78 Prozent gerechnet,<br />
ebenfalls ohne Abschläge.<br />
Voraussetzungen erfüllt nach dem 31.12.2007 bis zum 31.12.2013<br />
Für je 12 Versicherungsmonate erhält man folgenden Prozentsatz,<br />
ebenfalls ohne Abschläge:<br />
2008 1,95 %<br />
2009 1,90 %<br />
2010 1,85 %<br />
ab 2011 1,78 %<br />
Wer mehr als 45 Versicherungsjahre erworben hat, kann auch mehr als<br />
80 Prozent erhalten, ebenfalls ohne Abschläge (pro Jahr 1,78 Prozent).<br />
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt erst nach dem 31.12.2013<br />
Ab 1.1. 2014 werden für jedes Jahr nur noch 1,78 Prozent angerechnet.<br />
Für die frühere Inanspruchnahme wird ein Abschlag von 4,2 Prozent der<br />
Leistung für jedes Jahr berechnet. Der Abschlag berechnet sich allerdings<br />
nicht bis zum Regelpensionsalter, sondern nur bis zum persönlichen,<br />
erhöhten Alter (siehe Tabelle). Auch hier wird der Abschlag von einer<br />
Leistung von maximal 80 Prozent berechnet.<br />
AUSNAHME:<br />
Bei mehr als 45 Versicherungsjahren wird der Abschlag von dem<br />
Prozentsatz berechnet, der sich aus einem Prozentsatz von 1,78<br />
Prozent pro Jahr ergibt.<br />
Es gilt die allgemeine Begrenzung der Verluste mit 5 - 10 Prozent.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
Korridorpension<br />
Mit dem Pensionskonto wurde die Korridorpension eingeführt. Diese<br />
kann frühestens mit 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Auch<br />
bei der Korridorpension gibt es Abschläge: Für jeden Monat, den die<br />
Pension im Pensionskorridor vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen<br />
wird, werden 0,35 % der Pension abgezogen (4,2 % pro<br />
Jahr).<br />
Die Korridorpension gibt es aber nicht nur im Pensionskonto, sie steht<br />
allen Versicherten offen. Im Übergangsrecht werden für jeden Monat, der<br />
zwischen dem Antritt der Pension im Korridor (frühestens mit 62 Jahren)<br />
<strong>und</strong> dem Zeitpunkt, zu dem die vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden könnte, nur 0,175<br />
Prozent der Pension (2,1 % pro Jahr) abgezogen.<br />
Die Verluste durch den Pensionskorridor fallen nicht unter die Begrenzung<br />
der Verluste mit 5 % bis 10 % im Vergleich zur Rechtslage vor dem<br />
1.1.2004.<br />
Damit wurden die in den nächsten Jahren zu erwartenden Verluste reduziert,<br />
aber nicht aufgehoben.<br />
BEISPIEL:<br />
Pensionsantritt mit 62 Jahren am 1.4.2012. Begrenzter Verlust im<br />
Jahr 2012 max. 7 Prozent.<br />
Erhöhtes Pensionsantrittsalter vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer 64 Jahre 2 Monate.<br />
Daher zusätzlicher Abschlag für 2 Jahre <strong>und</strong> 2 Monate vor dem<br />
erhöhten Antrittsalter 0,175 x 26 = 4,55 Prozent, ergibt insgesamt<br />
einen Verlust von 11,2 Prozent im Vergleich zur Rechtslage vor<br />
dem 1.1.2004.<br />
(Hinweis: durch den zusätzlichen Abschlag erhöht sich der Verlust,<br />
die Prozente werden aber nicht einfach addiert!)<br />
AK Infoservice 289
290<br />
Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
Erhöhung von Pensionen, die während<br />
einer Erwerbstätigkeit weggefallen waren: § 261 b ASVG<br />
Folgende Pensionen sind betroffen:<br />
a) Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
b) Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.<br />
1) Pension wurde vor dem 1.1.2004 zuerkannt:<br />
Für je 12 Kalendermonate des Wegfalles dieser Pensionen, weil eine versicherungspflichtige<br />
Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, ist bei Erreichen<br />
des Regelpensionsalters d.h. Vollendung des 65. Lj. (Männer)<br />
bzw. des 60. Lj. (Frauen) der ursprünglich errechnete Steigerungsbetrag<br />
um den Faktor 1,015 zu vervielfachen. Weniger als 12 Monate werden<br />
anteilsmäßig berücksichtigt.<br />
BEISPIEL:<br />
Wegfall von 30 Monaten:<br />
Steigerungsbetrag x 1,035 = neuer Steigerungsbetrag<br />
2) Pension wurde ab dem 1.1.2004 zuerkannt:<br />
Auf Antrag ist bei Erreichen des Regelpensionsalters, d.h. Vollendung<br />
des 65. Lj. (Männer) bzw. des 60. Lj. (Frauen) die Höhe der Pension neu<br />
festzustellen. Dies erfolgt, indem die zusätzlich erworbenen Monate berücksichtigt<br />
werden <strong>und</strong> der Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme<br />
neu berechnet wird. Der Abschlag reduziert sich für jeden Monat<br />
der Erwerbstätigkeit um 0,35 Prozent der Leistung, also um 4,2<br />
Prozent pro Jahr.<br />
B) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension<br />
Steigerungsbetrag § 261 ASVG<br />
Seit 1.1.2004 gelten auch für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
die in der Pensionsreform 2004 festgesetzten Prozentsätze.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Zurechnungszuschlag<br />
NEU ab 1.1.2011:<br />
Bei der Invaliditätspension sind die Abschläge mit 13,8 Prozent<br />
begrenzt.<br />
Es gilt die in der Tabelle festgelegte Begrenzung der Verluste gegenüber<br />
der Rechtslage zum 31.12.2003.<br />
Pensionsberechnung - Zurechnungszuschlag<br />
Anfall der IP/BUPension vor Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres § 261 ASVG<br />
Bei Anfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres erfolgt eine Hinzurechnung von Zeiten zur<br />
Erhöhung des Steigerungsbetrages. Für den Prozentsatz wird die noch<br />
offene Zeit bis 60 Jahre hinzugerechnet, als ob der Versicherte noch weitergearbeitet<br />
hätte:<br />
Unter Zurechnung dieser Zeiten kann das Höchstausmaß der Pension<br />
60 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nicht überschreiten. Hat der/die Versicherte<br />
schon ohne Zurechnung diese 60 % - Grenze erreicht oder<br />
überschritten, so bleibt es bei diesem Prozentsatz ohne weitere Erhöhung.<br />
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:<br />
Invaliditätspension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit vor 2001<br />
Wer vor dem 1.1.2001 eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension<br />
zuerkannt erhalten hat, darf gr<strong>und</strong>sätzlich neben dem Bezug der Pension<br />
auch eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben,<br />
ohne dass sich die Pension vermindert.<br />
AK Infoservice 291
292<br />
Pensionsberechnung Zurechnungszuschlag<br />
Wurde aber die Pension mit einem Zurechnungszuschlag zuerkannt, so<br />
fällt der Zurechnungszuschlag (Differenz auf 60 %) teilweise oder ganz<br />
weg, wenn die Pension zusammen mit dem Erwerbseinkommen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
überschreitet.<br />
Invaliditätspension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit seit 1.1.2001:<br />
Wer ab 1.1.2001 eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension zuerkannt<br />
erhält <strong>und</strong> daneben eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
ausübt, erhält die Pension als Teilpension. Es erfolgt eine<br />
Anrechnung des Gesamteinkommens auf die Pension:<br />
Für Einkommensteile von<br />
über Euro 1.049,65 bis Euro 1.574,52 sind 30 %<br />
über Euro 1.574,22 bis Euro 2.099,29 sind 40 %<br />
über Euro 2.099,29 sind 50 %<br />
Der Anrechnungsbetrag darf weder die Pension noch das Erwerbseinkommen<br />
übersteigen. Die Pension beträgt mindestens 50 % der sonst<br />
gebührenden Pension.<br />
ACHTUNG:<br />
Die Aufnahme einer Beschäftigung kann beim Bezieher einer Invaliditäts-<br />
bzw. Berufsunfähigkeitspension dazu führen, dass diese<br />
Pension entzogen wird, da die Pensionsversicherung annimmt,<br />
dass sich der Ges<strong>und</strong>heitszustand wesentlich gebessert hat.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionshöhe späterer Pensionsantritt<br />
Pensionshöhe - späterer Pensionsantritt<br />
Erhöhte Alterspension: § 261 c ASVG<br />
Für Versicherte, die bereits Anspruch auf eine Alterspension hätten, aber<br />
trotzdem weiterhin in Beschäftigung bleiben <strong>und</strong> die Pension erst zu einem<br />
späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, erhöht sich die Pension<br />
für je 12 Monate des Pensionsaufschubes um 4,2 % der Leistung.<br />
Der erhöhte Steigerungsbetrages darf höchstens 91,76 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
ausmachen.<br />
Pensionsberechnung - Kindererziehung<br />
Zeiten der Kindererziehung<br />
Die Zeit der Erziehung eines Kindes wird als Ersatzzeit mit 48 Monaten<br />
(ab Geburt) pro Kind, höchstens jedoch bis zur Geburt eines weiteren<br />
Kindes berücksichtigt. Bei Geburt von Zwillingen oder Mehrlingen werden<br />
60 Monate angerechnet, jedoch ebenfalls höchstens bis zur Geburt<br />
eines weiteren Kindes.<br />
Für die Kindererziehung gibt es eine fixe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage. Diese<br />
ist unabhängig davon, ob die Mutter gleichzeitig einer Beschäftigung<br />
nachgegangen ist oder nicht <strong>und</strong> beträgt im Jahr 2011 920,34 Euro pro<br />
Monat.<br />
Im Zuge der Pensionsreform 2004 wird diese Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bis<br />
zum Jahr 2028 schrittweise auf das 1 ½ - fache des Richtsatzes für die<br />
Ausgleichszulage für Alleinstehende angehoben.<br />
AK Infoservice 293
294<br />
Pensionsberechnung Kindererziehung<br />
Stichtag Wert für Stichtag Wert für<br />
im Jahr Kindererziehung im Jahr Kindererziehung<br />
2004 102% 2017 128%<br />
2005 104% 2018 130%<br />
2006 106% 2019 132%<br />
2007 108% 2020 134%<br />
2008 110% 2021 136%<br />
2009 112% 2022 138%<br />
2010 114% 2023 140%<br />
2011 116% 2024 142%<br />
2012 118% 2025 144%<br />
2013 120% 2026 146%<br />
2014 122% 2027 148%<br />
2015 124% 2028 150%<br />
2016 126%<br />
Zunächst wird der Prozentsatz ermittelt, der sich ausschließlich aus den<br />
Kindererziehungszeiten errechnet <strong>und</strong> zum allgemeinen Steigerungsbetrag<br />
addiert, beide zusammen dürfen 80 % nicht übersteigen.<br />
Z.B. im Dauerrecht ab 1.1.2011:<br />
� für 20 Versicherungsjahre mit Pensionsantritt zum 60. Lebensjahr<br />
35,6 % der Gesamtbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
� für 6 Jahre Kindererziehung mit Pensionsantritt zum 60. Lebensjahr<br />
10,68 % der Gesamtbemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Daraus ergibt sich Zusammen ein Prozentsatz von insgesamt 46,28 %.<br />
Im Anschluss daran wird die Gesamtbemessungsgr<strong>und</strong>lage gebildet.<br />
Dazu wird die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage aus der Beschäftigung mit der Anzahl<br />
der erworbenen „normalen“ Versicherungsmonate multipliziert <strong>und</strong><br />
die aus der Kinderziehung mit der Anzahl der Kindererziehungsmonate<br />
multipliziert. Beide Beträge werden addiert <strong>und</strong> durch die Anzahl der insgesamt<br />
erworbenen Versicherungsmonate geteilt. Auf diese Gesamtbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
wird dann der obige Prozentsatz angewendet.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Kindererziehung<br />
In der Praxis erhöht sich die Pension für jedes Jahr der Kindererziehung<br />
um ca. 16,40 Euro für jeden Monat der Kindererziehung um ca. 1,37<br />
Euro.<br />
Geht die Mutter während der "Kindererziehungszeit" einer pflichtversicherten<br />
Beschäftigung nach, so werden diese Pflichtversicherungsmonate<br />
unabhängig von der Kindererziehung bei der Pensionsberechnung<br />
wie alle anderen Pflichtversicherungsmonate berücksichtigt.<br />
An einem Beispiel wird gezeigt, wie Zeiten der Kindererziehung bei der<br />
Pensionsberechnung berücksichtigt werden:<br />
BEISPIEL:<br />
Frau K vollendet am 10. November 2011 das 60. Lebensjahr. Antrag<br />
auf Alterspension mit folgendem Versicherungsverlauf: Beschäftigung<br />
Jän-ner 1966 bis Dezember 1970; Dezember 1996 bis<br />
November 2011; 2 Kinder geboren, 17.12.1970 <strong>und</strong> 28.12.1972<br />
Ermittlung des Steigerungsbetrages<br />
für folgende Zeiten:<br />
a) Versicherungs- b) Kinderjahre<br />
ohne Kinder erziehungserziehung<br />
jahre<br />
� Beschäftigung 01/1966 5 Jahre<br />
bis 12/1970<br />
� 1. Kind geb. 17.12.1970 2 Jahre<br />
(01/1971 – 12/1972)<br />
� 2. Kind geb. 28.12.1972 4 Jahre<br />
(01/1973 – 12/1976)<br />
� Beschäftigung 12/1996 15 Jahre<br />
bis 11/2011<br />
Summe 20 Jahre 6 Jahre<br />
AK Infoservice 295
296<br />
Pensionsberechnung Pensionskonto<br />
Pensionsberechnung - Pensionskonto<br />
(Versicherte, die ab dem 1.1.2005 geboren wurden)<br />
Zeiten ab 1.1.2005<br />
Pensionskonto: § 10 APG<br />
Ab 1.1.2005 wird das Pensionskonto für alle unter 50-jährigen eingerichtet.<br />
Das Pensionskonto ist leistungsorientiert, es gilt die Formel<br />
„80/65/45“; d.h. Wer mit 65 Jahren <strong>und</strong> 45 Versicherungsjahren in Pension<br />
geht, soll 80 Prozent seines durchschnittlichen Erwerbseinkommens<br />
als Pension erhalten.<br />
Kontogutschrift (Teilgutschrift): § 11 APG<br />
Für jeden angerechneten Monat werden 1,78 Prozent der Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
(Bruttoeinkommen) als Pensionsbeiträge auf diesem Pensionskonto<br />
gutgeschrieben. Im Jahr können Beiträge maximal vom 14fachen<br />
der monatlichen Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage gut geschrieben<br />
werden. (Teilgutschrift)<br />
Gesamtgutschrift: § 11 APG<br />
Alle bisherigen Gutschriften plus die Gutschrift des laufenden Kalenderjahres.<br />
Die Gutschrift des vergangenen Jahres - inkl. aller darin enthaltenen<br />
älteren Gutschriften - wird aufgewertet entsprechend der Entwicklung<br />
der Löhne <strong>und</strong> Gehälter.<br />
Aufwertungszahl: § 108a ASVG<br />
Die Aufwertungszahl nach dem APG ist höher als bei der Altpension.<br />
(Siehe Tabelle) Sie entspricht der Steigerung der durchschnittlichen<br />
Beitragsgr<strong>und</strong>lage im vorvorigen Jahr gegenüber dem Jahr davor. Z.B:<br />
Aufwertungszahl für 2010: durchschnittliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage 2008 /<br />
durchschnittliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage 2007.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Pensionskonto<br />
Im Jahr 2010 wird die Gutschrift des Jahres 2009 (darin enthalten alle<br />
älteren Gutschriften) mit der Aufwertungszahl für 2011 multipliziert.<br />
Abschläge:<br />
Für jedes Jahr Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter gibt es einen<br />
Abschlag von 4,2 Prozent der Pension. Der Abschlag beträgt maximal<br />
15 Prozent.<br />
Bei der Invaliditätspension beträgt der Abschlag maximal 13,8 Prozent.<br />
Wurde in den letzten 20 Jahren mindestens 10 Jahre Schwerarbeit geleistet,<br />
so beträgt der Abschlag maximal 11 Prozent. (Gilt vorerst nur bis<br />
zum Jahr 2015)<br />
Bei der Schwerarbeitspension beträgt der Abschlag nur 1,8 Prozent pro<br />
Jahr.<br />
KURZBEISPIEL für ein Pensionskonto:<br />
Mann, geboren 2.5.1986, beginnt am 1.10.2005, mit 19 Jahren<br />
seinen Erwerbsverlauf.<br />
Jahr JEK 1 KGS 2 AWF 3 GGS 4<br />
2005 4.144 73,76 73,76<br />
2006 20.020 356,36 1,030 73,76 x 1,030 = 75,97 + 356,36 432,33<br />
2007 20.902 372,06 1,024 432,33 x 1,024 = 442,71 + 372,06 814,77<br />
2008 21.812 388,25 1,023 814,77 x 1,023 = 833,51 + 388,25 1.221,76<br />
2009 22.575 401,84 1,025 1.222,57 x 1,025 = 1.252,30 + 401,84 1.654,14<br />
2010 23.139 411,87 1,024 1.654,14 x 1,024 = 1.693,84 + 411,87 2.105,71<br />
2011 23.486 418,05 1,021 2.105,71 x 1,021 = 2.149,93 + 418,05 2.567,98<br />
2012 25.200 448,56 1,024 2.567,98 x 1,024 = 2,629,61 + 448,56 3.078,17<br />
3.078,17./. 14 219,87<br />
1 Jahreseinkommen, 2 Kontogutschrift, 3 Aufwertungsfaktor, 4 Gesamtgutschrift<br />
Am 1.1.2013 hätte der Mann eine Gesamtgutschrift von Euro 3.078,17<br />
auf seinem Konto <strong>und</strong> daher Anspruch auf eine Pension in der Höhe von<br />
Euro 219,87.<br />
AK Infoservice 297
298<br />
Pensionsberechnung Pensionskonto<br />
ANMERKUNG:<br />
Die Aufwertungsfaktoren für die Jahre ab 2012 sind noch nicht bekannt<br />
<strong>und</strong> wurden daher willkürlich festgelegt.<br />
Wie werden Sozialfälle im Pensionskonto geregelt?<br />
Arbeitsunfähigkeit oder Tod tritt in jungen Jahren ein § 6 APG<br />
Auch im Pensionskonto erfolgt eine Erhöhung der Pension, wenn eine<br />
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in jungen Jahren in Anspruch<br />
genommen werden muss.<br />
Es wird die noch offene Zeit bis zum 60 Lebensjahr hinzugerechnet, als<br />
ob der/die Versicherte noch weiter gearbeitet hätte. Die bisherige Gutschrift<br />
wird dabei entsprechend der Anzahl der noch fehlenden Monate<br />
erhöht.<br />
Dabei werden Zeiten bis zum Höchstausmaß von 476 Versicherungsmonaten<br />
angerechnet. Wer schon mehr als 476 Versicherungsmonate<br />
erworben hat, erhält keine Zurechnung mehr. In diesem Fall wird die<br />
Pension nach der vorliegenden Gesamtgutschrift berechnet.<br />
Teilgutschriften vor dem 18. Geburtstag werden bei der Zurechnung<br />
nicht herangezogen, wenn dies für die/den Versicherte/n günstiger ist.<br />
Aufwertungsfaktoren im Pensionskonto:<br />
Im Rahmen der Parallelrechnung muss ein Pensionskonto auch für die<br />
Vergangenheit berechnet werden. Für diesen Zweck wurden die Aufwertungsfaktoren<br />
für alle Jahre seit 1964 festgelegt. Diese sind in Summe<br />
deutlich höher als bei der „Altpension“.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Pensionskonto<br />
Jahr AWF 1 Jahr AWF Jahr AWF Jahr AWF<br />
1964 1,067 1976 1,131 1988 1,049 2000 1,022<br />
1965 1,057 1977 1,112 1989 1,034 2001 1,024<br />
1966 1,087 1978 1,097 1990 1,033 2002 1,018<br />
1967 1,137 1979 1,097 1991 1,043 2003 1,030<br />
1968 1,097 1980 1,082 1992 1,052 2004 1,017<br />
1969 1,088 1981 1,069 1993 1,060 2005 1,023<br />
1970 1,065 1982 1,063 1994 1,060 2006 1,030<br />
1971 1,059 1983 1,057 1995 1,043 2007 1,024<br />
1972 1,086 1984 1,056 1996 1,045 2008 1,023<br />
1973 1,121 1985 1,047 1997 1,036 2009 1,025<br />
1974 1,121 1986 1,045 1998 1,027 2010 1,024<br />
1975 1,120 1987 1,048 1999 1,025 2011 1,021<br />
1 Aufwertungsfaktor<br />
Pensionsberechnung Übergangsrecht<br />
Pensionskonto (Versicherte, die ab dem 1.1.1955<br />
geboren wurden)<br />
Parallelrechnung: § 15 APG<br />
Wer ab 1. Jänner 1955 geboren ist <strong>und</strong> schon vor dem 1.1.2005 Versicherungszeiten<br />
erworben hat, fällt unter die Parallelrechnung. In diesem<br />
Fall wird die Pension zweimal berechnet, einmal nach dem alten Pensionsrecht<br />
<strong>und</strong> einmal nach dem Pensionskonto.<br />
AUSNAHMEN:<br />
Eine Parallelrechnung findet nicht statt, wenn nur ein geringer Teil<br />
der Versicherungszeiten entweder im alten oder im neuen System<br />
erworben wurde.<br />
AK Infoservice 299
300<br />
Pensionsberechnung Pensionskonto<br />
1. Es liegen weniger als 5 Prozent der Versicherungszeiten vor dem<br />
1.1.2005<br />
2. Es liegen weniger als 5 Prozent der Versicherungszeiten nach dem<br />
31.12.2004<br />
3. Es liegen weniger als 36 Versicherungsmonate vor oder nach dem<br />
1.1.2005.<br />
1. Altpension<br />
Die Pension wird einmal nach dem alten System der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
berechnet. Es zählen dafür aber alle Versicherungsmonate,<br />
auch die ab 1.1.2005 bis zum Stichtag erworbenen.<br />
HINWEIS:<br />
Auch bei der Parallelrechnung muss die Begrenzung der Verluste<br />
(Deckelung) gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.2004 berücksichtigt<br />
werden.<br />
2. APG - Pension<br />
Die Pension wird ein zweites Mal nach dem Pensionskonto berechnet.<br />
Auch hier zählen zunächst alle Versicherungsmonate, die vor dem<br />
1.1.2005 erworbenen Ersatzzeiten sind wie Monate einer Teilversicherung<br />
im APG zu berücksichtigen.<br />
3. Gesamtpension<br />
Im nächsten Schritt wird berechnet, welcher Anteil der Versicherungszeiten<br />
im Pensionskonto <strong>und</strong> welcher Teil der Versicherungszeiten im alten<br />
Pensionsrecht erworben wurde.<br />
Man multipliziert die APG-Pension (Pensionskonto) mit der Zahl der<br />
APG-Versicherungsmonate <strong>und</strong> dividiert sie durch die Zahl der Gesamtversicherungsmonate.<br />
Ebenso multipliziert man die Altpension mit der Zahl der Alt-Versicherungsmonate<br />
<strong>und</strong> dividiert sie ebenfalls durch die Zahl der Gesamtversicherungsmonate.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionshöhe Ausgleichszulage<br />
Die Summe beider Pensionen ergibt die monatliche Pensionsleistung.<br />
BEISPIEL:<br />
40 Versicherungsjahre = 480 Versicherungsmonate, davon je 20<br />
Jahre im alten Pensionsrecht <strong>und</strong> 20 Jahre im Pensionskonto (je<br />
240 Versicherungsmonate), also jeweils die halbe Zeit.<br />
Altpension x 240 / 480 = Altpension x 0,5<br />
APG - Pension x 240 / 480 = APG - Pension x 0,5<br />
Ergebnis:<br />
Die halbe Altpension + die halbe APG - Pension ergibt die Gesamtpension.<br />
Pensionshöhe - Ausgleichszulage<br />
Ausgleichszulage § 292 ff ASVG<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gibt es im ASVG keine Mindestpension!<br />
Wer nur eine Pension unter dem Existenzminimum erhält, bekommt eine<br />
Ausgleichszulage. Voraussetzung ist aber, dass er/sie außer der Pension<br />
keine oder nur niedri ge Einkünfte hat. Die Gesamtsumme der Einkünfte<br />
muss unter dem Richtsatz liegen.<br />
Die Richtsätze für die Ausgleichszulage betragen ab 1.1.2011 monatlich:<br />
a) allein stehende Pensionsbezieher 793,40 Euro<br />
b) Ehepaare 1.189,56 Euro<br />
Diese Sätze erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen<br />
291,82 Euro nicht erreicht um 122,41 Euro<br />
AK Infoservice 301
Sonstiges freiwillige Höherversicherung<br />
Sonstiges<br />
freiwillige Höherversicherung<br />
c) einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr 291,82 Euro<br />
d) einfache Waisen ab dem 24. Lebensjahr 518,56 Euro<br />
e) Doppelwaisen bis zum 24. Lebensjahr 438,17 Euro<br />
f) Doppelwaisen ab dem 24. Lebensjahr 793,40 Euro<br />
Auf die Ausgleichszulage wird jedes andere Einkommen angerechnet.<br />
ACHTUNG:<br />
Bestimmte Einkünfte werden unabhängig von ihrer tatsächlichen<br />
Höhe bei der Ausgleichszulage berücksichtigt, z.B. Einkünfte aus<br />
Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, auch wenn der Betrieb bereits übergeben<br />
wurde, Unterhaltsverpflichtungen des geschiedenen Ehegatten.<br />
Pensionsversicherung Sonstiges -<br />
Höherversicherung freiwillig<br />
Freiwillige Höherversicherung<br />
Immer stärker wird dafür geworben, Verträge für private Zusatzpensionen<br />
abschließen. In der Werbung wird dabei oft der Ertrag aus einer privaten<br />
Zusatzpension als scheinbar sicherer dargestellt. Abgesehen davon<br />
gibt es auch in der gesetzlichen Pensionsversicherung die<br />
Möglichkeit einer zusätzlichen Vorsorge: Die freiwillige Höherversicherung.<br />
Obwohl seit 1.1.1986 versicherungsmathematische Gr<strong>und</strong>sätze gelten,<br />
bringt sie auch weiterhin Vorteile. Man zahlt während der Aktivzeit<br />
ein <strong>und</strong> bekommt später ab dem Pensionsstichtag einen so genannten<br />
„besonderen Steigerungsbetrag“.<br />
Gegenüber einer privaten Versicherung hat diese<br />
folgende Vorteile:<br />
1. Es besteht keine Bindung an eine bestimmte Beitragshöhe, es kann<br />
jährlich ein Betrag bis maximal zur doppelten Höhe der Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
einbezahlt werden;<br />
302 AK Infoservice<br />
2. Es besteht keine zeitliche Bindung, also auch nicht eine monatliche<br />
Bindung, die Zahlungen können beliebig ausgesetzt werden, es ist<br />
nur erforderlich, dass die Einzahlung bis spätestens zum 31. Dezem -<br />
ber des Jahres erfolgt, für das sie gelten soll;<br />
3. Im Gegensatz zur privaten Versicherung hat man in der gesetzlichen<br />
Höherversicherung keine Versuche der Risikominimierung zu befürchten,<br />
der besondere Steigerungsbetrag aus der gesetzlichen<br />
Höherversicherung ist auch dann garantiert, wenn man krankheitshalber<br />
frühzeitig in Pension gehen muss;<br />
4. Es erfolgt eine anteilige Weiterzahlung bei Bezug einer Witwen-/Witwerpension.<br />
Die Witwe/der Witwer erhält 60 % des Steigerungsbetrages,<br />
der dem/der Verstorbenen gebührt hätte;<br />
5. Bei der Einzahlung bestehen die gleichen Begünstigungen wie bei<br />
privaten Pensionsversicherungen (Sonderausgaben), bei der Auszahlung<br />
werden nur von 25 % des besonderen Steigerungsbetrages<br />
Steuern abgezogen.<br />
6. Es gibt kein Kostenrisiko bei der Rechtsdurchsetzung. Für Klagen<br />
<strong>und</strong> Gerichtsverfahren ist das Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht zuständig,<br />
das Verfahren ist kostenlos.<br />
Höhe des besonderen Steigerungsbetrages:<br />
Die eingezahlten Beiträge zur Höherversicherung werden zunächst je<br />
nach ihrer Lagerung in der Vergangenheit mit dem entsprechenden<br />
Aufwertungsfaktor multipliziert <strong>und</strong> sodann zusammengezählt.<br />
Für Beiträge, die zwischen 1.1.1956 <strong>und</strong> 31.12.1985 einbezahlt wurden,<br />
ist 1 % dieser Summe monatlich als besonderer Steigerungsbetrag auszubezahlen.<br />
Für Beiträge, die nach dem 1.1.1986 einbezahlt wurden, berechnet<br />
sich der besondere Steigerungsbetrag durch Multiplikation mit einem<br />
Faktor, der nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen vom Sozialministerium<br />
festgelegt wird.<br />
AK Infoservice<br />
303
Sonstiges Erhöhung der Pensionen<br />
Sonstiges<br />
Auszahlung<br />
BEISPIEL:<br />
Eine Frau hat am 31.12.2000 (sie war 50) einen Betrag von 720<br />
Euro eingezahlt. Die Einzahlung war <strong>und</strong> ist steuerlich absetzbar.<br />
2011 ist sie 60 Jahre alt <strong>und</strong> stellt einen Pensionsantrag. Durch<br />
die Aufwertung (1,165) wurden aus diesen 720 Euro 838,80 Euro.<br />
Aus der Freiwilligen Höherversicherung bekommt sie zu ihrer Pension<br />
monatlich einen Betrag aus der Rechnung 838,80 Euro x<br />
0,00665; das ergibt 5,58 Euro.<br />
Im Jahr sind das 78,12 Euro. Der Auszahlungsbetrag ist zu 75 %<br />
steuerfrei <strong>und</strong> wird jedes Jahr mit den Pensionen im gleichen Ausmaß<br />
angehoben.<br />
Pensionsversicherung Sonstiges -<br />
Erhöhung der Pensionen<br />
Erhöhung der Pensionen<br />
Die Pensionen werden jährlich immer zum 1. Jänner erhöht.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Pensionen entsprechend der Inflation, also<br />
nach dem Verbraucherpreis-Index erhöht.<br />
Für 2011wurde aber festgelegt, dass nur Pensionen bis zu einer Höhe<br />
von 2.00 Euro nach dem Verbraucherpreis-Index erhöht werden, darüber<br />
gibt es eine Einschleifregelung.<br />
Erhöhung ab 1.1.2011<br />
� bis 2.000 Euro 1,2 %<br />
� 2.000 Euro bis 2.310 Euro von 1,2% auf 0% linear sinkend<br />
� über 2.310 Euro keine Erhöhung<br />
Ab 1.1.2011 werden laufende Pensionen wieder erstmals im 2. folgenden<br />
Jahr nach der Zuerkennung erhöht. Wer eine Pension zum 1.1.2010<br />
zuerkannt erhalten hat, bekommt am 1.1.2012 das erste Mal eine Erhöhung.<br />
304 AK Infoservice<br />
Pensionsversicherung Sonstiges - Auszahlung<br />
Auszahlung § 104 ASVG<br />
Seit 1.1.1997 werden die Pensionen im Nachhinein ausbezahlt. Wer zu<br />
diesem Zeitpunkt bereits laufend eine Pension bezog, hat im Jänner<br />
1997 eine Vorauszahlung erhalten, sodass keine Unterbrechung der laufenden<br />
Pension eingetreten ist.<br />
Zu den Pensionen, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden,<br />
gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate<br />
jeweils ausgezahlten Pension einschließlich der Kinderzuschüsse <strong>und</strong><br />
der Ausgleichszulage.<br />
ACHTUNG:<br />
Seit 1.1.2011 wird die erste Sonderzahlung nur anteilsmäßig ausbezahlt.<br />
Wenn die Pension im jeweiligen Sonderzahlungsmonat<br />
<strong>und</strong> in den fünf Monaten davor nicht (durchgehend) bezogen<br />
wurde, vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat<br />
ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.<br />
Bei Ruhen der Pension wegen eines Krankengeldanspruches (§ 90<br />
ASVG) gebührt die Sonderzahlung in der Höhe der vollen Pension.<br />
Kinderzuschuss § 262 ASVG<br />
Für jedes Kind, das mit dem Pensionsbezieher im gemeinsamen Haushalt<br />
lebt, gebührt ein Kinderzuschuss in der Höhe von 29,07 Euro monatlich.<br />
AK Infoservice<br />
305
Sonstiges Pension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />
Sonstiges<br />
Pension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />
Pensionsversicherung Sonstiges -<br />
Pension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
In vielen Fällen ist es notwendig, das Dienstverhältnis zu beenden, damit<br />
die Pension ausbezahlt werden kann.<br />
Damit Sie sich Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche (z.B. Abfertigungsanspruch)<br />
wahren, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich vor Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses mit Ihrem Betriebsrat in Verbindung setzen.<br />
Für Anfrage steht Ihnen auch die nächste Bezirksstelle der AKNÖ gerne<br />
zur Verfügung.<br />
Erwerb <strong>und</strong> Pensionsbezug<br />
Jeder Bezieher einer Pension kann einer Beschäftigung nachgehen, die<br />
unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.<br />
Vorzeitige Alterspension<br />
Bezieher einer vorzeitigen Alterspension (z.B. wegen langer Versicherungsdauer<br />
oder wegen Arbeitslosigkeit) dürfen kein über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
liegendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen,<br />
sonst fällt ihre Pension ersatzlos weg.<br />
Alterspension<br />
Eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug ist ohne jede Einschränkung<br />
möglich.<br />
Invaliditäts/Berufsunfähigkeitspension<br />
Bezieher einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen mit<br />
der Entziehung der Pension rechnen, wenn sie einer Beschäftigung über<br />
der Geringfügigkeitsgrenze in ihrem früheren Beruf nachgehen oder diesen<br />
Verdienst aus einer vergleichbaren Tätigkeit wie früher beziehen, da<br />
die Pensionsversicherung dann annimmt, dass Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit<br />
nicht mehr gegeben ist.<br />
306 AK Infoservice<br />
Anfall der Pension vor dem 1.1.2001:<br />
Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Pension nicht vor,<br />
so kommt es zu einer Kürzung des Zurechnungszuschlages, wenn das<br />
Erwerbseinkommen zusammen mit der Pension die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
überschreitet.<br />
Anfall der Pension nach dem 1.1.2001:<br />
Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Pension nicht vor,<br />
so gebührt die Pension bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit über<br />
der Geringfügigkeitsgrenze nur als Teilpension.<br />
Die Pension wird entsprechend dem Gesamteinkommen aus Pension<br />
<strong>und</strong> Erwerbseinkommen reduziert:<br />
Für Einkommensteile von<br />
� über Euro 1.049,65 bis Euro 1.574,52 sind 30 %<br />
� über Euro 1.574,52 bis Euro 2.099,29 sind 40 %<br />
� über Euro 2.099,29 sind 50 %<br />
dieser Einkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf weder<br />
die Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.<br />
Die Pension beträgt mindestens 50 % der sonst gebührenden Pension.<br />
Witwen/Witwerpension<br />
Übersteigt die Summe von Witwen-/Witwerpension <strong>und</strong> eigenem Einkommen<br />
den Betrag von 1.450,80 Euro (Anfall vor dem 1.10.2000) so<br />
kann es zu einer Kürzung der Witwen-/Witwerpension kommen.<br />
Übersteigt die Summe von Witwen-/Witwerpension <strong>und</strong> eigenem Einkommen<br />
den Betrag von 1.716,63 Euro (Anfall ab 1.10.2000) so kann es<br />
zu einer Kürzung der Witwen-/Witwerpension kommen. (siehe Witwen-<br />
/Witwerpension)<br />
Bei einem Einkommen über der doppelten Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage fällt<br />
der Betrag der Witwen-/Witwerpension weg, der diese Grenze übersteigt.<br />
(Anfall ab 1.10.2000)<br />
AK Infoservice<br />
307
Sonstiges Anspruchsverlusst<br />
Sonstiges<br />
Rückzahlung<br />
Pensionsversicherung Sonstiges -<br />
Anspruchsverlust<br />
Ruhen bei Auslandsaufenthalt <strong>und</strong> Haft § 89 ASVG<br />
Haft:<br />
Bei einer Freiheitsstrafe mit einer Dauer von mehr als 1 Monat ruht die<br />
Pension d.h. der Anspruch besteht zwar weiter, es kann jedoch in diesem<br />
Zeitraum keine Pension bezogen werden.<br />
Auslandsaufenthalt:<br />
Dauert ein Auslandsaufenthalt mehr als 2 Monate im Jahr, so ruht die<br />
Pension ebenfalls.<br />
Es bestehen aber zahlreiche zwischenstaatliche Abkommen, die einen<br />
Pensionsbezug auch im Ausland ermöglichen. Darüber hinaus tritt das<br />
Ruhen auch dann nicht ein, wenn die Pensionsversicherung ihre Zustimmung<br />
zum Auslandsaufenthalt gegeben hat.<br />
308 AK Infoservice<br />
Pensionsversicherung Sonstiges - Rückzahlung<br />
Rückforderung § 107 ASVG<br />
Zu Unrecht bezogene Leistungen der Pensionsversicherung hat diese<br />
zurückzufordern, wenn der Bezieher diese durch<br />
� bewusst unwahre Angaben<br />
� bewusstes Verschweigen von maßgeblichen Tatsachen<br />
� die Verletzung von Meldevorschriften herbeigeführt hat oder<br />
� wenn er erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in<br />
dieser Höhe zusteht.<br />
Das Recht auf Rückforderung verjährt nach 3 Jahren.<br />
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, insbes. bei<br />
� sozialer Bedürftigkeit, kann die Pensionsversicherung<br />
� Ratenzahlung für die Rückzahlung bewilligen<br />
� auf die Rückforderung verzichten<br />
AK Infoservice<br />
309
Sonstiges Verfahren<br />
Sonstiges<br />
Vertretung<br />
Pensionsversicherung Sonstiges - Verfahren<br />
Verfahren/Zuständigkeit/Gericht<br />
Antrag:<br />
Anträge auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung sind beim zuständigen<br />
Versicherungsträger rechtzeitig zu beantragen, eine rückwirkende<br />
Zuerkennung von Leistungen ist nicht möglich!<br />
Anträge können auch bei den Pensionssprechtagen, die in den Bezirksstellen<br />
der NÖGKK oder der <strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte NÖ<br />
stattfinden, gestellt werden.<br />
Die Termine dieser Sprechtage gibt Ihnen auf Anfrage gerne die Pensionsversicherungsanstalt<br />
oder die Arbeiterkammer Niederösterreich bekannt.<br />
Verfahren:<br />
Über Anträge auf Invaliditäts-, Alterspension usw. hat die Pensionsversicherung<br />
mit Bescheid zu entscheiden. Gegen einen abweisenden<br />
Bescheid kann innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Landesgericht<br />
als Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht Klage eingebracht werden.<br />
Durch die Klage tritt der Bescheid außer Kraft <strong>und</strong> es wird im Gerichtsverfahren<br />
der gesamte Anspruch neu geprüft. Dieses Gerichtsverfahren<br />
ist für den Kläger mit keinen Kosten verb<strong>und</strong>en, eine Vertretung ist in erster<br />
Instanz nicht erforderlich<br />
Es wird jedoch empfohlen, sich für einen fachk<strong>und</strong>igen Vertreter mit der<br />
<strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für NÖ in Verbindung zu setzen.<br />
Nach dem Rechtsschutzregulativ der Arbeiterkammer NÖ ist allerdings<br />
zu prüfen, ob tatsächlich Aussicht besteht die beantragte Leistung zu<br />
erhalten.<br />
310 AK Infoservice<br />
ACHTUNG:<br />
Durch die Antragstellung kann es bei Bezug von Arbeitslosengeld<br />
oder Notstandshilfe zu einem Vermögensnachteil kommen, da<br />
während des Pensionsverfahrens nur der niedrigere Pensionsvorschuss<br />
ausbezahlt wird, <strong>und</strong> bei einem negativen Ausgang des<br />
Verfahrens keine Nachzahlung erfolgt (siehe Pensionsvorschuss).<br />
Pensionsversicherung Sonstiges - Vertretung<br />
Rechtsvertretung<br />
Wer der Meinung ist, dass die Pensionsversicherungsanstalt ihm zu Unrecht<br />
die Gewährung einer Leistung (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension)<br />
verweigert hat, kann sich von der <strong>Kammer</strong> für Arbeiter<br />
<strong>und</strong> Angestellte für Niederösterreich im Verfahren vor dem<br />
zuständigen Landesgericht als Sozialgericht vertreten lassen. Nach<br />
Prüfung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage gewährt die <strong>Kammer</strong> kostenlos<br />
Rechtsschutz.<br />
Nach dem Rechtsschutzregulativ kann in Pensionsverfahren dann eine<br />
Vertretung erfolgen, wenn der/die Antragsteller/in in den letzten 15 Jahren<br />
überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, oder bis<br />
zum Ende der Klagsfrist das 56. Lebensjahr vollendet hat. Eine Vertretung<br />
kann erfolgen, wenn er/sie sich bereits seit nahezu einem Jahr im<br />
Krankenstand befindet oder eine fachärztliche Bestätigung vorlegen<br />
kann, wonach sie/er für die Dauer von mind. 6 Monaten vollständig erwerbsunfähig<br />
ist.<br />
Um den Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, so<br />
rasch wie möglich zur nächsten Bezirksstelle der <strong>Kammer</strong> für Arbeiter<br />
<strong>und</strong> Angestellte für NÖ zu kommen.<br />
AK Infoservice<br />
311
312 AK Infoservice<br />
PFLEGEGELD<br />
AK Infoservice<br />
313
Pflegegeld Anspruch<br />
Pflegegeld<br />
Einstufung<br />
Pflegegeld - Anspruch<br />
Anspruchsberechtigte Personen<br />
Anspruch nach dem B<strong>und</strong>espflegegesetz<br />
Anspruch auf Pflegegeld nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz haben<br />
pflegebedürftige Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />
haben <strong>und</strong> die auf Gr<strong>und</strong> b<strong>und</strong>esgesetzlicher Regelungen Renten,<br />
Pensionen, Ruhegenüsse oder Versorgungsgenüsse erhalten.<br />
Kein Anspruch nach dem B<strong>und</strong>espflegegesetz<br />
Pflegebedürftigen Menschen, die ihre Pension oder Rente auf Gr<strong>und</strong> von<br />
privatrechtlichen Vereinbarungen z.B. von den Austria Tabakwerken<br />
oder der Staatsdruckerei beziehen, gehören nicht zum anspruchsberechtigten<br />
Personenkreis nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz.<br />
Anspruch nach dem Landespflegegesetz<br />
Pflegebedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach<br />
dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz haben, die aber ihren ständigen Wohnsitz<br />
in Niederösterreich haben, können ein Pflegegeld nach dem NÖ.<br />
Landespflegegeldgesetz beantragen.<br />
Das sind zum Beispiel mitversicherte Angehörige oder Personen die nur<br />
vom Sozialamt eine Geldleistung beziehen.<br />
314 AK Infoservice<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Die Leistung von Pflegegeld ist an folgende Voraussetzungen<br />
geb<strong>und</strong>en:<br />
� ein ständiger Betreuungs- <strong>und</strong> Hilfsbedarf (Pflegebedarf)<br />
� auf Gr<strong>und</strong> einer körperlichen, geistigen oder psychischen<br />
� Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, der voraussichtlich<br />
� mindestens sechs Monate andauern wird<br />
� der ständige Pflegebedarf muss monatlich durchschnittlich mehr<br />
� als 50 St<strong>und</strong>en betragen.<br />
Pflegegeld - Einstufung<br />
Einstufung<br />
Das Pflegegeld wird je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit in 7 Stufen<br />
gewährt.<br />
Stufe 1: ständiger Pflegebedarf mehr als 50 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Ab 1.1.2011 mehr als 60 St<strong>und</strong>en monatlich.<br />
Stufe 2: ständiger Pflegebedarf mehr als 75 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Ab 1.1.2011 mehr als 85 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Stufe 3: ständiger Pflegebedarf mehr als 120 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Stufe 4: ständiger Pflegebedarf mehr als 160 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Stufe 5: ständiger Pflegebedarf mehr als 180 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Zusätzlich muss ein außergewöhnlicher Pflegebedarf bestehen.<br />
Dieser liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft,<br />
aber nicht die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson<br />
erforderlich ist oder die regelmäßige Nachschau durch<br />
eine Pflegeperson in verhältnismäßig kurzen, aber planbaren<br />
Zeitabständen, zumindest einmal auch während der<br />
Nachtst<strong>und</strong>en erforderlich ist oder mehr als fünf Pflegeeinheiten,<br />
davon mindestens eine während der Nachtst<strong>und</strong>en<br />
erforderlich sind.<br />
AK Infoservice<br />
315
Pflegegeld Einstufung<br />
Pflegegeld<br />
Einstufung<br />
Stufe 6: ständiger Pflegebedarf mehr als 180 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Zusätzlich werden entweder unkoordinierte Betreuungsmaßnahmen<br />
gefordert, die regelmäßig während des Tages<br />
<strong>und</strong> der Nacht zu erbringen sind, oder dass die ständige<br />
Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages <strong>und</strong><br />
der Nacht wegen einer Eigen- oder Fremdgefährdung notwendig<br />
ist.<br />
Stufe 7: ständiger Pflegebedarf mehr als 180 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Zusätzliche Voraussetzung ist, dass keine zielgerichteten<br />
Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung<br />
mehr möglich sind oder ein gleichzuachtender<br />
Zustand vorliegt. Dieser Zustand liegt dann vor, wenn die<br />
Person bestimmte lebenserhaltende technische Geräte in<br />
Anspruch nehmen muss (z.B. Beatmungsgerät oder Infusionsvorrichtungen)<br />
<strong>und</strong> deshalb für alle Alltagsverrichtungen<br />
auf die Hilfe einer Pflegeperson angewiesen ist.<br />
Die Einstufung erfolgt auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Sachverständigengutachten.<br />
Übergangsbestimmung: Für Anträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt<br />
wurden, gelten noch die alten Voraussetzungen.<br />
Auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters<br />
oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit <strong>und</strong> Anhörung<br />
einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Wenn erforderlich,<br />
sind auch Personen aus dem Pflegedienst, der Heil- <strong>und</strong> Sonderpädagogik,<br />
der Sozialarbeit oder der Psychologie beizuziehen.<br />
Bei Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen<br />
sind bei der Beurteilung die Informationen des Pflegepersonals<br />
einzuholen <strong>und</strong> die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Bei<br />
einer Betreuung pflegebedürftiger Personen durch ambulante Dienste<br />
ist eine von dieser zur Verfügung gestellte Pflegedokumentation zu berücksichtigen.<br />
Vorhandene Hilfsmittel, deren Benützung zumutbar ist, sind angemessen<br />
zu berücksichtigen. Die Anleitung oder Beaufsichtigung von Menschen<br />
mit geistiger oder psychischer Behinderung sind der Betreuung<br />
<strong>und</strong> Hilfe selbst gleichzusetzen.<br />
316 AK Infoservice<br />
Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen ist<br />
nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche<br />
Ausmaß gleichaltriger, nicht behinderter Kinder <strong>und</strong> Jugendlicher<br />
hinausgeht.<br />
Betreuung<br />
Unter Betreuung sind die notwendigen Verrichtungen zu verstehen, die<br />
den persönlichen Lebensbereich des pflegebedürftigen Menschen betreffen.<br />
Für folgende Betreuungsmaßnahmen wurden zeitliche Mindestwerte<br />
festgelegt, die bei der Beurteilung des Pflegebedarfes Errechnung des<br />
Zeitaufwands Mindestwerte festgelegt, die bei der Beurteilung des<br />
Pflegebedarfes von den Sachverständigen anzusetzen sind. Abweichungen<br />
sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand<br />
diese Werte erheblich überschreitet.<br />
Diese Werte betragen pro Monat:<br />
� Tägliche Körperpflege (einschließlich Fönen,<br />
Maniküre, Pediküre, usw.) 25 St<strong>und</strong>en<br />
� Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung)<br />
inkl. Anrichten. Zuschneiden, Passieren usw.) 30 St<strong>und</strong>en<br />
� Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung) 30 St<strong>und</strong>en<br />
� Verrichtung der Notdurft (einschließlich Auskleiden,<br />
Reinigen, Ankleiden 30 St<strong>und</strong>en<br />
Für folgende Betreuungsmaßnahmen wurden zeitliche Richtwerte festgelegt,<br />
die bei der Beurteilung des Pflegebedarfes heranzuziehen sind.<br />
Diese Betragen pro Monat:<br />
� Komplettes An- <strong>und</strong> Auskleiden (bei teilweisem An<strong>und</strong><br />
Auskleiden verringert sich der Wert 20 St<strong>und</strong>en<br />
� Reinigung bei inkontinenten Patienten (einschließlich<br />
Windel- <strong>und</strong> Vorlagenwechsel 20 St<strong>und</strong>en<br />
� Entleerung <strong>und</strong> Reinigung des Leibstuhls 10 St<strong>und</strong>en<br />
� Einnehmen von Medikamenten 3 St<strong>und</strong>en<br />
� Anus praeter - Pflege 7,5 St<strong>und</strong>en<br />
� Kanülen- oder Sondenpflege 5 St<strong>und</strong>en<br />
AK Infoservice<br />
317
Pflegegeld Einstufung<br />
Pflegegeld<br />
Einstufung<br />
� Katheter - Pflege 5 St<strong>und</strong>en<br />
� Einläufe 15 St<strong>und</strong>en<br />
� Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Hilfe beim Aufstehen,<br />
Zubettgehen, Gehen in der Wohnung, bei Bettlägrigkeit<br />
für Aufsetzen, Umdrehen usw. 15 St<strong>und</strong>en<br />
Erschwerniszuschlag bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />
Wenn behinderungsbedingt mindestens zwei voneinander unabhängige<br />
schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, ist bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />
bei der Ermittlung des Pflegebedarfs ein Erschwerniszuschlag<br />
bei der Betreuung zu berücksichtigen.<br />
Dieser Erschwerniszuschlag beträgt im Kalendermonat<br />
� bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 St<strong>und</strong>en,<br />
� ab dem vollendeten 7. Lebensjahr<br />
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 St<strong>und</strong>en.<br />
Erschwerniszuschlag bei schwerer geistiger<br />
oder psychischer Behinderung<br />
Bei Vorliegen einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung,<br />
insbesondere einer demenziellen Erkrankung ist ab dem vollendeten 15.<br />
Lebensjahr bei der Festsetzung des Pflegebedarfs bei der Betreuung für<br />
ein Kalendermonat ein fixer Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 25<br />
St<strong>und</strong>en zu berücksichtigen.<br />
Hilfe<br />
Unter Hilfe sind Verrichtungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich<br />
betreffen. Zu den Hilfen für den sachlichen Lebensbereich<br />
zählen:<br />
� das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten <strong>und</strong> Bedarfsgütern<br />
des täglichen Lebens (Einkaufen)<br />
� die Reinigung der Wohnung <strong>und</strong> der persönlichen Gebrauchsgegenstände<br />
318 AK Infoservice<br />
� die Pflege der Leib- <strong>und</strong> Bettwäsche<br />
� die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung<br />
des Heizmaterials<br />
� die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne (z.B. Begleitung zum Arzt, Therapiebesuch,<br />
zu Behörden, Banken etc.)<br />
Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist ein auf einen Monat bezogener fixer<br />
Zeitwert von 10 St<strong>und</strong>en anzunehmen. Für Hilfsverrichtungen sind<br />
insgesamt höchstens 50 St<strong>und</strong>en anzusetzen.<br />
Bei pflegebedürftigen Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen kann bis zum vollendeten<br />
15. Lebensjahr für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ein monatlicher<br />
Zeitwert bis zu 50 St<strong>und</strong>en festgelegt werden.<br />
Blinde/Rollstuhlfahrer<br />
Ein Pflegegeld in bestimmter Mindesthöhe wird folgenden Personen gewährt:<br />
� Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten ohne Prüfung des tatsächlichen<br />
Pflegebedarfes zumindest Pflegegeld der Stufe 3<br />
� Blinde Menschen erhalten zumindest Pflegegeld der Stufe 4<br />
� Menschen, die sowohl blind als auch gehörlos sind erhalten zumindest<br />
Pflegegeld der Stufe 5<br />
� Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> einer<br />
Querschnittlähmung, einer beiderseitigen Beinamputation, einer<br />
Muskeldystrophie (Muskelschw<strong>und</strong>), einer Encephalitis disseminata<br />
(Multiple Sklerose) oder einer Cerebralparese (Kinderlähmung) zur eigenständigen<br />
Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen<br />
Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles<br />
angewiesen sind, erhalten zumindest Pflegegeld der Stufe 3<br />
� wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. Blasenoder<br />
Mast darmlähmung vorliegt, gebührt zumindest Pflegegeld<br />
der Stufe 4<br />
� wenn bei Personen, die auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen<br />
sind, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten<br />
vorliegt, erhalten zumindest ein Pflegegeld der Stufe 5<br />
Diese Zuordnung schließt nicht aus, dass bei Zutreffen der Voraussetzungen<br />
ein höheres Pflegegeld geleistet wird; dieses ist jedoch zu beantragen.<br />
AK Infoservice<br />
319
Pflegegeld Höhe<br />
Pflegegeld<br />
Verfahren<br />
Pflegegeld - Höhe<br />
Das Pflegegeld gebührt 12 mal jährlich <strong>und</strong> beträgt monatlich in:<br />
Stufe 1 154,20 Euro<br />
Stufe 2 284,30 Euro<br />
Stufe 3 442,90 Euro<br />
Stufe 4 664,30 Euro<br />
Stufe 5 902,30 Euro<br />
Stufe 6 1.260,00 Euro<br />
Stufe 7 1.655,80 Euro<br />
Anrechnung<br />
Werden parallel zum Pflegegeld des B<strong>und</strong>es auch andere pflegebezogene<br />
Geldleistungen nach b<strong>und</strong>esgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften<br />
bezogen, so wird das Pflegegeld um den entsprechenden Betrag<br />
gekürzt.<br />
Familienbeihilfe:<br />
Der wegen erheblicher Behinderungen gewährte Erhöhungsbetrag der<br />
Familienbeihilfe wird im Ausmaß von 60 Euro auf das Pflegegeld angerechnet.<br />
320 AK Infoservice<br />
Pflegegeld - Verfahren<br />
Antragstellung<br />
Das Pflegegeld muss gr<strong>und</strong>sätzlich beantragt werden. Es genügt ein<br />
formloser Antrag. Für die einzelnen Personengruppen sind folgende Einrichtungen<br />
zuständig:<br />
� Bezieher einer Pension der Pensionsversicherung<br />
Pensionsversicherungsträger<br />
� Bezieher einer Vollrente der Unfallversicherung<br />
Unfallversicherungsträger<br />
� Bezieher einer Beamtenpension des B<strong>und</strong>es<br />
(Pensionisten nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung,<br />
Dorotheumsgesetz, B<strong>und</strong>estheaterpensionsgesetz)<br />
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)<br />
� Bezieher einer Beamtenpension der österreichischen Post AG, der<br />
österreichischen. Postbus AG <strong>und</strong> der Telekom Austria das dort<br />
eingerichtete Personalamt<br />
� Bezieher eine Pension nach der B<strong>und</strong>esbahn - Pensionsordnung<br />
Österreichische B<strong>und</strong>esbahnen<br />
� Bezieher von Renten oder Beihilfen nach einem Versorgungsgesetz<br />
(KOVG, HVG usw.)<br />
B<strong>und</strong>esamt für Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen<br />
� Landeslehrerpensionisten <strong>und</strong> Bezieher von Renten<br />
nach dem Opferfürsorgegesetz<br />
Landeshauptmann<br />
� Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz:<br />
Wohnsitzgemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde,<br />
Landesregierung<br />
Der Antrag auf Pflegegeld bzw. Erhöhung des Pflegegeldes kann auch<br />
durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis<br />
der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand<br />
<strong>und</strong> Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.<br />
AK Infoservice<br />
321
322<br />
Pflegegeld Verfahren<br />
Das Pflegegeld wird nur einmal ausbezahlt, auch wenn mehrere Ansprüche<br />
nebeneinander bestehen (z.B. Bezug mehrer Pensionen)<br />
Anträge, die bei einer unzuständigen Behörde, einem unzuständigen Sozialversicherungsträger,<br />
Gericht oder Gemeindeamt einlangen, sind unverzüglich<br />
an die zuständige Stelle weiterzuleiten <strong>und</strong> gelten als ursprünglich<br />
richtig eingebracht.<br />
Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung sind ohne Überprüfung zurückzuweisen,<br />
wenn seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung noch<br />
kein Jahr vergangen ist.<br />
AUSNAHME:<br />
es wird eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen<br />
(Ges<strong>und</strong>heitszustand) glaubhaft bescheinigt.<br />
Mitwirkungspflicht<br />
Zur raschen Durchführung des Verfahrens ist es erforderlich, dass Personen,<br />
die um ein Pflegegeld ansuchen, an der Abwicklung des Verfahrens<br />
mitwirken <strong>und</strong> die für das Verfahren unerlässlichen Informationen<br />
geben. Da über die Einstufung auf Gr<strong>und</strong> eines ärztlichen<br />
Gutachtens entschieden wird, dürfen ärztliche Untersuchungen nicht<br />
ohne triftigen Gr<strong>und</strong> verweigert werden.<br />
Ersatz von Reisekosten<br />
Ärztliche Untersuchungen werden bei Bedarf am Aufenthaltsort der<br />
betroffenen Person vorgenommen.<br />
Sollte der pflegebedürftige Mensch in der Lage sein, einer Aufforderung<br />
Folge zu leisten, zu einer ärztlichen Untersuchung die zuständige Stelle<br />
aufzusuchen, werden ihm <strong>und</strong> einer allenfalls notwendigen Begleitperson<br />
die erforderlichen Reisekosten ersetzt.<br />
AK Infoservice<br />
Pflegegeld Auszahlung<br />
Rechtsanspruch/Klagsmöglichkeit<br />
Auf das Pflegegeld besteht ein Rechtsanspruch.<br />
Wer glaubt, dass er zu niedrig eingestuft oder zu Unrecht abgewiesen<br />
worden ist, kann die Entscheidung beim zuständigen Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht<br />
angefochten werden.<br />
Der zuständige Leistungsträger hat über den Anspruch auf Pflegegeld<br />
<strong>und</strong> dessen Höhe (Stufe 1 - 7) einen Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid<br />
kann dann mit Klage beim Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgericht bekämpft<br />
werden.<br />
Die AKNÖ gewährt allen in Niederösterreich wohnhaften <strong>Kammer</strong>zugehörigen<br />
<strong>und</strong> deren minderjährigen Kindern, sowie Personen, bei denen<br />
die Pflegebedürftigkeit Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />
ist, kostenlosen Rechtsschutz im Verfahren vor den<br />
Arbeits- <strong>und</strong> Sozialgerichten.<br />
Pflegegeld - Auszahlung<br />
Beginn des Anspruches & Vorschüsse<br />
Anspruch<br />
Die pflegebedürftigen Personen haben frühestens ab dem Monatsersten,<br />
der auf den Antrag folgt, Anspruch auf das Pflegegeld.<br />
Wird das Verfahren von Amts wegen durch einen Unfallversicherungsträger<br />
eingeleitet, besteht der Anspruch auf Pflegegeld frühestens mit<br />
dem Monat nach Einleitung des Verfahrens folgt.<br />
AK Infoservice 323
324<br />
Pflegegeld Auszahlung<br />
Vorschuss<br />
Vor Abschluss des Verfahrens können auf Antrag Vorschüsse gewährt<br />
werden, wenn bereits feststeht, dass Pflegegeld zu leisten ist.<br />
Vorschüsse müssen ausbezahlt werden, wenn die Bescheide über Anträge<br />
auf Zuerkennung des Pflegegeldes nicht binnen sechs Monaten<br />
nach Einlangen des Antrages erlassen sind <strong>und</strong> fest steht, dass Pflegegeld<br />
zu leisten ist.<br />
Änderung <strong>und</strong> Ende des Anspruches<br />
Das Pflegegeld ist neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes<br />
wesentliche Veränderung eingetreten ist.<br />
BEISPIEL<br />
Eine Behinderung verschlechtert sich. Der Pflegeaufwand steigt<br />
von 100 auf 150 St<strong>und</strong>en monatlich. Statt Pflegegeld der Stufe 2<br />
gebührt nunmehr Stufe 3.<br />
Die Leistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für ihre Gewährung<br />
weggefallen ist.<br />
BEISPIEL<br />
Eine Behinderung ist in ihren Auswirkungen durch Rehabilitationsmaßnahmen<br />
so reduziert worden, dass der Pflegeaufwand<br />
monatlich nur mehr 50 St<strong>und</strong>en oder weniger beträgt.<br />
Eine Entziehung oder Neubemessung wird mit dem auf die wesentliche<br />
Änderung folgenden Monat wirksam.<br />
Eine Entziehung oder Änderung wegen einer Veränderung im Ausmaß<br />
des Pflegebedarfs wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung<br />
des Bescheids folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung<br />
ausgesprochen wurde.<br />
AK Infoservice<br />
Pflegegeld Auszahlung<br />
Eine Erhöhung wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs<br />
wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der<br />
wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung<br />
folgt.<br />
Fälligkeit/Auszahlung<br />
Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein an die pflegebedürftige<br />
Person selbst ausbezahlt.<br />
Bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit erfolgt<br />
die Auszahlung an den gesetzlichen Vertreter bzw. an den Sachwalter,<br />
wenn dieser zur Entgegennahme berechtigt ist.<br />
Bis 1.1.1997 wurde das Pflegegeld im Vorhinein ausgezahlt. Wer bereits<br />
laufend Pflegegeld bezog, hat im Jänner 1997 eine Vorauszahlung erhalten,<br />
sodass keine Unterbrechung des laufenden Bezuges eingetreten<br />
ist. (Dieser Bezug wird auf den Sterbemonat angerechnet, d.h. für<br />
den Sterbemonat gibt es dann kein Pflegegeld)<br />
Der Anspruch auf Pflegegeld darf gr<strong>und</strong>sätzlich weder gepfändet noch<br />
verpfändet werden.<br />
Tod des Pflegebedürftigen<br />
Wenn ein pflegebedürftiger Mensch stirbt, bevor das Pflegegeld angewiesen<br />
wurde, können nacheinander folgende Personen innerhalb von<br />
sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchsberechtigten die Auszahlung<br />
beantragen:<br />
� Pflegepersonen, die den Verstorbenen überwiegend <strong>und</strong> ohne angemessene<br />
Bezahlung gepflegt haben<br />
� Personen, die überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen<br />
sind<br />
Sind solche Personen nicht vorhanden oder wird innerhalb von sechs<br />
Monaten kein Antrag gestellt, fällt die nicht ausbezahlte Leistung in den<br />
Nachlass.<br />
AK Infoservice 325
Pflegegeld Entfall<br />
Pflegegeld<br />
Meldepflicht<br />
Die oben genannten Personen sich auch berechtigt, die Fortsetzung eines<br />
Verfahrens, das bis zum Tod des Antragstellers nicht abgeschlossen<br />
werden konnte, zu beantragen.<br />
Pflegegeld - Entfall<br />
Unterbleiben der Auszahlung<br />
Pflegegeld als Beitrag zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen<br />
wird dann nicht ausgezahlt, wenn andere Einrichtungen für<br />
diese Mehraufwendungen aufkommen.<br />
Dies ist ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt der Fall:<br />
1. bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Einrichtung<br />
der Rehabilitation oder Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge auf Kosten der<br />
Sozialversicherung oder des B<strong>und</strong>es oder eines Landesges<strong>und</strong>heitsfonds<br />
2. bei stationärer Pflege auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines<br />
B<strong>und</strong>eslandes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers (z.<br />
B. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim, einer privaten<br />
Pflegestelle oder als Pflegefall in einem Krankenhaus)<br />
3. auf Dauer der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme<br />
Rechtsbrecher bzw. für die Dauer einer Freiheitsstrafe<br />
<strong>und</strong><br />
4. bei Rentenumwandlung nach den Versorgungsgesetzen<br />
In den Fällen 2 <strong>und</strong> 3 erhält die pflegebedürftige Person ein Taschengeld<br />
in Höhe von 44,29 Euro pro Monat.<br />
326 AK Infoservice<br />
Auf Antrag wird das Pflegegeld weiter geleistet:<br />
Im Fall 1 für höchstens 3 Monate in dem Umfang, in dem pflegebedingte<br />
Aufwendungen aus einem Dienstverhältnis nachgewiesen werden. (nach<br />
dem ASVG voll- oder teilversichertes Dienstverhältnis zwischen Pflegegeldbezieher<br />
<strong>und</strong> einer Pflegeperson). Über 3 Monate hinaus, wenn dadurch<br />
eine besondere Härte für den Pflegebedürftigen vermieden werden<br />
kann.<br />
Im Fall 1 für die Dauer des stationären Aufenthaltes im Höhe der Beiträge<br />
für die freiwillige Weiterversicherung oder die Selbstversicherung<br />
einer Pflegeperson in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn<br />
zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 gebührt.<br />
Im Fall 1 auch für die Dauer eines stationären Aufenthaltes, wenn die<br />
Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil<br />
der Aufenthalt sonst nicht möglich wäre oder dies bei Kindern oder geistig<br />
Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.<br />
Im Fall 2 geht das Pflegegeld bis zur Höhe der Kosten der Pflege (höchstens<br />
zu 80% des Pflegegeldes) auf den Kostenträger zur Abdeckung<br />
von dessen Ausgaben über.<br />
Pflegegeld - Meldepflicht<br />
Anzeige- <strong>und</strong> Ersatzpflicht<br />
Bezieher von Pflegegeld, Antragsteller auf Pflegegeld sowie allfällige gesetzliche<br />
Vertreter oder Sachwalter haben jede Veränderung in den<br />
Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung,<br />
das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld<br />
begründet, binnen 4 Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger<br />
mitzuteilen.<br />
Wurde Pflegegeld zu Unrecht empfangen, ist es dem Entscheidungsträger<br />
zu ersetzen, wenn der Bezieher des Pflegegeldes den Bezug<br />
durch<br />
AK Infoservice<br />
327
328<br />
Pflegegeld Missbrauch<br />
� bewusst unwahre Angaben<br />
� bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder<br />
� Verletzung der Anzeigepflicht herbeigeführt hat<br />
� oder wenn er erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder<br />
� nicht in dieser Höhe gebührte.<br />
Die Ersatzpflicht ist auf einen Zeitraum von höchsten 3 Jahren beschränkt,<br />
ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Leistung durch<br />
Fälschung einer Urk<strong>und</strong>e, falsche Zeugenaussage oder eine andere gerichtlich<br />
strafbare Handlung bewirkt wurde.<br />
Der Ersatz von zu Unrecht bezogenem Pflegegeld erfolgt durch Aufrechnung<br />
auf die laufende Leistung. Kann der Überbezug dadurch nicht<br />
oder nicht zur Gänze ersetzt werden, kann unter Bedachtnahme auf die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse auch eine Aufrechnung auf die Gr<strong>und</strong>leistung<br />
(z.B. Pension) erfolgen. Die Aufrechnung darf höchstens bis zur<br />
Hälfte dieser Leistung vorgenommen werden.<br />
Pflegegeld - Missbrauch<br />
Information <strong>und</strong> Kontrolle<br />
Das Pflegegeld soll zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendung<br />
beitragen <strong>und</strong> damit den Zugang zur notwendigen Pflege erleichtern sowie<br />
die Chancen für ein selbstbestimmtes <strong>und</strong> bedürfnisorientiertes Leben<br />
der pflegebedürftigen Personen verbessern.<br />
Der Bezieher von Pflegegeld bzw. deren gesetzlicher oder bevollmächtigte<br />
Vertreter oder Sachwalter sind über den Zweck des Pflegegeldes<br />
zu informieren.<br />
Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung<br />
des Pflegegeldes zu kontrollieren.<br />
AK Infoservice<br />
Pflegegeld Missbrauch<br />
Die genannten Personen haben den Entscheidungsträgern auch die für<br />
die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Liegen Hinweise auf<br />
eine drohende Unterversorgung der pflegebedürftigen Person vor, ist der<br />
Zutritt zu ihren Wohnräumen zu gewähren. Solange die genannten Personen<br />
den erwähnten Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen,<br />
kann das Pflegegeld gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen<br />
ersetzt werden.<br />
Ersatz von Pflegegeld durch Sachleistungen<br />
Wird der mit dem Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, kann das<br />
Pflegegeld ganz oder teilweise durch Sachleistungen ersetzt werden.<br />
Die Sachleistungen werden aus dem dafür einbehaltenen Pflegegeld bezahlt.<br />
Wird die Annahme der Sachleistungen verweigert, so ruht der entsprechende<br />
Teil des Pflegegeldes.<br />
BEISPIEL<br />
Jemand erhält Pflegegeld, bekommt aber nicht die notwendige<br />
Pflege. Der Entscheidungsträger beauftragt einen Anbieter professioneller<br />
Pflegeleistungen (z.B. Caritas, Volkshilfe), die Betreuung<br />
zu übernehmen, <strong>und</strong> bezahlt diesen auch.<br />
Soweit das Pflegegeld über den angelaufenen Kosten für Sachleistungen<br />
liegt, ist es dem Anspruchsberechtigten auszubezahlen.<br />
Erhält ein Pflegebedürftiger auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des<br />
Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder<br />
teilstationäre Pflegeleistungen, so kann das Pflegegeld von Amts wegen<br />
bis zur Höhe der Kostenersatzforderung mit schuldbefreiender Wirkung<br />
an den Kostenträger ausbezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige<br />
mindestens 2 Monate im Zahlungsverzug ist.<br />
Nach frühestens einem Jahr kann der Antrag gestellt werden, die Sachleistungen<br />
ganz oder teilweise wieder durch Pflegegeld zu ersetzen. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass die zweckentsprechende Verwendung des<br />
Pflegegeldes gewährleistet erscheint.<br />
AK Infoservice 329
330<br />
Pflegegeld Musterformulare<br />
Pflegegeld - Musterformulare<br />
ANTRAG AUF PFLEGEGELD<br />
Pflegebedürftige Person:<br />
Vorname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Versicherungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
1. Was beziehen Sie derzeit? (z.B. Pension etc.)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
2. Bezugsauszahlende Stelle:<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
� Ich beziehe bisher noch kein Pflegegeld oder eine ähnliche Geldleistung.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> meines Ges<strong>und</strong>heitszustandes besteht bei mir ein<br />
ständiger Betreuungs- <strong>und</strong> Hilfsbedarf im Sinne des § 4 BPGG bzw.<br />
§ 4 NÖ PGG. Ich beantrage daher die Gewährung eines Pflegegeldes.<br />
� Ich habe bisher ein Pflegegeld bzw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bezogen.<br />
� Die bisherige Einstufung für mein Pflegegeld entspricht nicht den tatsächlichen<br />
Verhältnissen, da bei mir ein ständiger Betreuungs- <strong>und</strong><br />
Hilfsbedarf im Sinne des § 4 BPGG bzw. des § 4 NÖ.LPGG in einem<br />
wesentlich höheren Ausmaß vorliegt. Ich beantrage daher die Gewährung<br />
eines höheren Pflegegeldes.<br />
(Bitte Zutreffendes ankreuzen)<br />
Datum Unterschrift<br />
AK Infoservice<br />
Pflegegeld Musterformulare<br />
ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG<br />
Vorname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Versicherungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Bei obigem Patienten ist auf Gr<strong>und</strong> folgender Leiden ein ständiger Betreuungs-<br />
<strong>und</strong> Hilfsbedarf (Pflegebedarf) über einen Zeitraum von mindestens<br />
sechs Monaten gegeben:<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
� Es liegt Reiseunfähigkeit vor.<br />
� Es liegt Reisefähigkeit mit Begleitperson vor.<br />
� Die Reisefähigkeit ist uneingeschränkt<br />
Datum Stampiglie/Unterschrift<br />
HINWEIS: ACHTUNG!<br />
Ihr behandelnder Arzt kann für das Ausfüllen dieser Bestätigung einen<br />
Betrag nach eigenem Ermessen verlangen.<br />
AK Infoservice 331
Pflegegeld Rechtsschutz/24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Pflegegeld<br />
24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Pflegegeld - Rechtsschutz<br />
Rechtsvertretung<br />
Die Arbeiterkammer NÖ vertritt Mitglieder <strong>und</strong> deren minderjährige Kinder,<br />
sowie Personen, deren Pflegebedürftigkeit Folge eines Arbeitsunfalles<br />
oder einer Berufskrankheit ist, kostenlos im Verfahren vor den Arbeits-<br />
<strong>und</strong> Sozialgerichten.<br />
Dazu müssen Sie sich möglichst bald nach Erhalt des Bescheides, an<br />
die Bezirksstelle der AKNÖ an Ihrem Wohnsitz wenden. Dabei sollten Sie<br />
den Bescheid sowie alle Unterlagen über Ihren Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong><br />
Ihre Pflegebedürftigkeit mitnehmen (z. B. ärztliche Bestätigungen -<br />
auch über Ihre Reiseunfähigkeit).<br />
Pflegegeld - 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Fördermodell des Sozialministeriums zur 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Zum Zweck der Unterstützung der 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung pflegebedürftiger<br />
Menschen können ohne Rechtsanspruch aus dem Unterstützungsfonds<br />
für Menschen mit Behinderung an pflegebedürftige Personen<br />
oder deren Angehörige Zuwendungen gewährt werden.<br />
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:<br />
a) Bedarf an einer 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung – diese muss bei Bezug eines<br />
Pflegegeldes der Stufe 3 oder 4 durch eine begründete fachärztliche<br />
Bestätigung nachgewiesen werden, ab Stufe 5 ist diese Bestätigung<br />
nicht notwendig.<br />
b) Bezug eines Pflegegeldes mindestens in Höhe der Stufe 3.<br />
c) Betreuungskräfte müssen ab 1. 1. 2009 entweder eine theoretische<br />
Ausbildung entsprechend jener eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin<br />
nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung<br />
sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fach-<br />
332 AK Infoservice<br />
spezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten<br />
vorliegen.<br />
d) Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Ausmaß von 24 St<strong>und</strong>en<br />
täglich entsprechend den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes<br />
zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu<br />
einem gemeinnützigen Anbieter<br />
e) Höchsteinkommen von 2.500 Euro monatlich (unter anderem sind<br />
Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld<br />
<strong>und</strong> Wohnbeihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen). Für<br />
jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze<br />
um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen<br />
mit einer Behinderung um 600 Euro.<br />
f) Vermögen bleibt ab 1. 11. 2008 unberücksichtigt.<br />
Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:<br />
a) Begründung eines Dienstverhältnisses der pflegenden Person(en) mit<br />
der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen.<br />
b) Abschluss eines Vertrages zwischen der pflegebedürftigen Person<br />
oder deren Angehörigen mit einem gemeinnützigen Anbieter.<br />
c) Selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften.<br />
Die Zuwendungen können in folgender Höhe gewährt werden:<br />
a) Bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte, wenn zwei<br />
Beschäftigungsverhältnisse nach dem Hausbetreuungsgesetz vorliegen<br />
1.100 Euro monatlich, 12 mal jährlich, wenn nur ein derartiges<br />
Beschäftigungsverhältnis vorliegt 550 Euro monatlich, 12 mal jährlich.<br />
b) Bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte, wenn zwei selbständige<br />
Betreuungskräfte beschäftigt werden , die eine Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
von jeweils mindestens 537,78 Euro aufweisen oder wenn<br />
diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachweislich sozialversichert<br />
sind, 550 Euro monatlich, 12 mal jährlich, bei nur einer derartigen<br />
Betreuungskraft 275 Euro monatlich, 12 mal jährlich.<br />
AK Infoservice<br />
333
Pflegegeld 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Pflegegeld<br />
Pflegende Angehörige<br />
Ansuchen auf Zuwendung sind bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamts<br />
schriftlich mit folgenden Unterlagen einzubringen:<br />
a) Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes<br />
vorliegt,<br />
b) Erklärung, dass die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 St<strong>und</strong>en<br />
pro Woche <strong>und</strong> höchstens 128 St<strong>und</strong>en in zwei aufeinander folgenden<br />
Wochen beträgt,<br />
c) Erklärung über eine Vereinbarung, wonach die Betreuungskraft darüber<br />
hinaus gehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft in ihrem Wohnraum<br />
oder in der näheren häuslichen Umgebung verbringt,<br />
d) Erklärung, dass im Zuwendungszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche<br />
Absicherung pflegender Angehöriger in Anspruch<br />
genommen wird,<br />
e) letzter rechtskräftiger Bescheid oder Urteil über den Pflegegeldbezug,<br />
f) bei Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 3 <strong>und</strong> 4 eine begründete<br />
fachärztliche oder durch andere Experten oder Expertinnen ausgestellte<br />
Bestätigung über die Notwendigkeit der 24-St<strong>und</strong>en-<br />
Betreuung,<br />
g) Bestätigung über die Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger,<br />
h) Meldezettel der Betreuungskraft,<br />
i) Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen<br />
Person,<br />
j) Vorlage eines Nachweises über die theoretische Ausbildung entsprechend<br />
der Ausbildung eines Heimhelfers oder der sachgerechten<br />
Betreuung in den letzten sechs Monaten oder einer fachspezifischen<br />
Ermächtigung zu pflegerischen Tätigkeiten.<br />
Weitere Auskünfte erteilt die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamts.<br />
334 AK Infoservice<br />
Pflegegeld - Unterstützung pflegender Angehöriger<br />
Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung<br />
pflegender Angehöriger<br />
Nahe Angehörige, die eine pflegebedürftige Person mit einem Anspruch<br />
auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 seit mindestens einem<br />
Jahr überwiegend pflegen, können aus dem Unterstützungsfonds für<br />
Menschen mit Behinderung eine Zuwendung erhalten, wenn sie an der<br />
Erbringung der Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen<br />
wichtigen Gründen verhindert sind <strong>und</strong> wenn eine soziale Härte vorliegt.<br />
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit verbessert werden, im Falle<br />
einer Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder<br />
private Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, womit ein Beitrag<br />
zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll.<br />
Ansuchen sind nach Möglichkeit vor Eintritt der Verhinderung oder in<br />
zeitlicher Nähe der Verhinderung bei der Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes<br />
einzubringen.<br />
Dem Ansuchen sind insbesondere beizuschließen:<br />
� rechtskräftiger Bescheid bzw. rechtskräftiges Urteil über die Zuerkennung<br />
eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 3 nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz,<br />
� bei Inanspruchnahme professioneller Hilfe ein Nachweis über die angefallenen<br />
Kosten <strong>und</strong> eine Bestätigung, dass der Zuwendungswerber<br />
bzw. die Zuwendungswerberin diese Kosten beglichen hat,<br />
� bei Inanspruchnahme privater Hilfe eine Bestätigung darüber, dass<br />
für die Zeit der Verhinderung des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin<br />
die Pflege der pflegebedürftigen Person übernommen<br />
wurde,<br />
� Einkommensnachweise des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin<br />
<strong>und</strong><br />
� eine Erklärung des Zuwendungswerbers bzw. der Zuwendungswerberin,<br />
dass er bzw. sie die Hauptpflegeperson ist, die Pflege seit mindesten<br />
einem Jahr durchgeführt hat <strong>und</strong> an der Erbringung der<br />
Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen<br />
im Ausmaß von mindestens einer Woche verhindert ist.<br />
AK Infoservice<br />
335
Pflegegeld<br />
Pflegende Angehörige<br />
Wenn die pflegebedürftige Person minderjährig ist, kann die Unterstützung<br />
bereits ab einem Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 1 <strong>und</strong> bei einer<br />
Verhinderung der Pflegeperson im Ausmaß von mindestens 4 Tagen<br />
gewährt werden.<br />
Auch wenn bei der pflegebedürftigen Person eine Demenzerkrankung<br />
vorliegt, kann die Unterstützung bereits ab einem Bezug eines Pflegegeldes<br />
der Stufe 1 <strong>und</strong> bei einer Verhinderung der Pflegeperson im Ausmaß<br />
von mindestens 4 Tagen gewährt werden. In diesem Fall ist das<br />
Vorliegen der Demenzerkrankung durch einen Bef<strong>und</strong>bericht<br />
� einer neurologischen oder psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses<br />
oder<br />
� einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik bzw. Ambulanz oder<br />
� ein gerontopsychiatrisches Zentrum oder<br />
� einen Arzt oder eine Ärztin für Psychiatrie <strong>und</strong> oder Neurologie<br />
nachzuweisen.<br />
Das Höchstausmaß der finanziellen Unterstützung beträgt bei einer<br />
Verhinderung von vier Wochen im Kalenderjahr<br />
� bei Pflegegeld der Stufen 1 - 3: 1.200,00 Euro<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 4: 1.400,00 Euro<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 5: 1.600,00 Euro<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 6: 2.000,00 Euro<br />
� bei Pflegegeld der Stufe 7: 2.200,00 Euro<br />
Weitere Auskünfte erteilt die Landesstelle des B<strong>und</strong>essozialamtes.<br />
336 AK Infoservice<br />
SOZIALHILFE/MINDESTSICHERUNG<br />
AK Infoservice<br />
337
Sozialhilfe/Mindestsicherung Allgemeines<br />
Mindestsicherung<br />
Anspruchsberechtigte<br />
Sozialhilfe - Allgemeines<br />
Mit 1.9.2010 wurde die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs in Niederösterreich<br />
durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ersetzt. Basis<br />
dafür ist eine Art. 15a Vereinbarung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern.<br />
Durch die Mindestsicherung sollen Österreich weit einheitliche Mindeststandards<br />
geschaffen werden.<br />
Ziel der Mindestsicherung ist die Vermeidung <strong>und</strong> Bekämpfung von Armut<br />
<strong>und</strong> sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei<br />
hilfsbedürftigen Personen. Sie soll hilfsbedürftigen Personen, solange<br />
als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.<br />
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst Leistungen zur Sicherung<br />
des Lebensunterhaltes <strong>und</strong> des Unterkunftsbedarfes.<br />
Mit einer pauschalierten Leistung sollen insbesondere die regelmäßigen<br />
Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung<br />
<strong>und</strong> Strom, aber auch Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse<br />
abgedeckt werden.<br />
Darüber hinaus bleibt es bei den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes<br />
in den Bereichen<br />
� Hilfe bei stationärer Pflege<br />
� Hilfe in besonderen Lebenslagen <strong>und</strong><br />
� Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.<br />
Die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes über Hilfen für Menschen<br />
mit besonderen Bedürfnissen sind im Abschnitt „Behinderte“ eingearbeitet.<br />
338 AK Infoservice<br />
Mindestsicherung - Anspruchsberechtigte<br />
Anspruch auf Mindestsicherung § 5 NÖ MSG<br />
Anspruch auf Mindestsicherung haben Personen, die<br />
� hilfsbedürftig sind,<br />
� ihren Hauptwohnsitz oder, wenn ein solcher nicht besteht, ihren<br />
Aufenthalt in Niederösterreich haben <strong>und</strong><br />
� zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.<br />
Personenkreis:<br />
Jedenfalls Anspruch auf Mindestsicherung haben:<br />
a) österreichische StaatsbürgerInnen sowie deren Familienangehörige<br />
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der<br />
Schweiz sowie deren Familienangehörige, soweit sie durch den Bezug<br />
nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;<br />
c) Asylberechtigte <strong>und</strong> subsidiär Schutzberechtigte gem. Asylgesetz<br />
d) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –<br />
EG“ oder einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“<br />
gem. NAG<br />
Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben:<br />
a) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der<br />
Schweiz sowie deren Familienangehörige während der ersten 3 Monate<br />
ihres Aufenthalts im Inland<br />
b) Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen<br />
Aufenthalts im Inland<br />
c) Asylwerber<br />
Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Gr<strong>und</strong>lage des Privatrechts<br />
auch an andere Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr<br />
als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden,<br />
wenn dies auf Gr<strong>und</strong> der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist <strong>und</strong><br />
eine vergleichbare Leistung nicht auf Gr<strong>und</strong> einer anderen Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
AK Infoservice<br />
339
Mindestsicherung Einsatz der eigenen Mittel<br />
Mindestsicherung<br />
Einsatz der Arbeitskraft<br />
Mindestsicherung - Einsatz der eigenen Mittel<br />
Einsatz der eigenen Mittel § 6 NÖ MSG<br />
Beim Anspruch auf Mindestsicherung ist jedes eigene Einkommen zu<br />
berücksichtigen, sowie das verwertbare Vermögen.<br />
Eigenes Einkommen:<br />
Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der/die Hilfe Suchende tatsächlich<br />
erhält. Darüber hinaus ist das Einkommen eines/r im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Ehegatten/in oder Lebensgefährten/in mit zu<br />
berücksichtigen.<br />
Unterhaltsansprüche gegen Dritte (z.B: Eltern, getrennt lebende EhegattInnen)<br />
müssen geltend gemacht werden, soweit dies nicht offenbar<br />
aussichtslos oder unzumutbar ist. Das Einkommen des minderjährigen<br />
Kindes (Alimente für das Kind) sind nicht zu berücksichtigen.<br />
Eigenes Vermögen:<br />
Vor dem Bezug von Mindestsicherung muss auch das eigene Vermögen<br />
verwertet werden.<br />
Vermögen muss nicht verwertet werden, solange der Wert das Fünffache<br />
des Wertes der Mindestsicherung für Alleinstehende nicht übersteigt.<br />
(Euro 3.764,70 für 2011) Die Verwertung von Vermögen darf<br />
nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage erst ausgelöst,<br />
verschärft oder verschlimmert würde.<br />
Nicht verwertet werden muss ein Kfz, das für die Berufsausübung oder<br />
auf Gr<strong>und</strong> der persönlichen Umstände benötigt wird. Nicht verwertet<br />
werden muss eine Wohnung oder ein Haus, das dem Wohnbedarf der<br />
Hilfe suchenden Person, des (Ehe-)partners oder einer sonstigen unterhaltsberechtigten<br />
Person dient.<br />
Wird Mindestsicherung mehr als 6 Monate ohne Unterbrechung bezogen,<br />
so erfolgt eine gr<strong>und</strong>bücherliche Sicherstellung. (kurze Unterbrechungen<br />
bleiben außer Betracht)<br />
340 AK Infoservice<br />
Mindestsicherung - Einsatz der Arbeitskraft<br />
Einsatz der Arbeitskraft § 7 NÖ MSG<br />
Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme <strong>und</strong> Ausübung einer Beschäftigung<br />
berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine<br />
zumutbare Beschäftigung einzusetzen.<br />
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung<br />
gelten gr<strong>und</strong>sätzlich dieselben Kriterien wie bei Bezug von<br />
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.<br />
Arbeitsfähig:<br />
Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne des<br />
ASVG ist. Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, ist<br />
der/die Hilfe Suchende verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde<br />
ärztlich untersuchen zu lassen.<br />
Arbeitswillig:<br />
Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,<br />
� eine ihm/ihr durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices<br />
oder einen dazu berechtigten Dienstleister vermittelte zumutbare<br />
Beschäftigung als Dienstnehmer anzunehmen,<br />
� sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu<br />
lassen,<br />
� an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,<br />
� von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen<br />
oder<br />
� von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer<br />
Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen<br />
Fähigkeiten zumutbar ist.<br />
� Es gelten die Bestimmungen über die Vermittlung von Beziehern von<br />
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe<br />
AK Infoservice<br />
341
Mindestsicherung Leistungen von Dritter Seite<br />
Mindestsicherung<br />
Leistungen<br />
Kein Einsatz der eigenen Arbeitskraft:<br />
Kein Einsatz der Arbeitskraft darf verlangt werden bei Personen,<br />
die<br />
� das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben (60. bzw. 65.<br />
Lebensjahr);<br />
� Betreuungspflichten gegenüber Kindern unter 3 Jahren haben, wenn<br />
keine geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht;<br />
� Pflegebedürftige Angehörige mit Pflegegeld Stufe 3 oder höher betreuen;<br />
� Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerst erkrankten Kindern<br />
leisten;<br />
� in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen<br />
<strong>und</strong> zielstrebig verfolgen Ausbildung (NICHT: Studium) stehen.<br />
Kürzung der Leistung:<br />
Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft<br />
nicht in zumutbarer Weise einsetzen, kann die Leistung stufenweise<br />
bis zu 50 Prozent gekürzt werden. Ausnahmsweise ist auch<br />
eine gänzliche Einstellung zulässig.<br />
Durch die Kürzung darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person<br />
nicht gekürzt werden, auch darf der Unterhalt anderer im gemeinsamen<br />
Haushalt lebender Personen nicht beeinträchtigt werden.<br />
Mindestsicherung - Leistungen von Dritter Seite<br />
Berücksichtigung von Leistungen Dritter § 8 NÖ MSG<br />
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu<br />
erbringen, als der Bedarf nicht durch Leistungen Dritter gedeckt ist.<br />
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten<br />
oder Lebensgefährten ist im Rahmen der Mindeststandards insoweit zu<br />
342 AK Infoservice<br />
berücksichtigen, als es deren eigenen Mindeststandard übersteigt (75 %<br />
des Einzelrichtsatzes).<br />
Kann glaubhaft gemacht werden, dass der/die im gemeinsamen Haushalt<br />
lebende PartnerIn keine oder nur geringere Leistungen erbringt, so<br />
ist der entsprechende Mindeststandard zu gewähren.<br />
Das Einkommen von unterhaltspflichtigen Kindern ist nicht zu berücksichtigen.<br />
(Für den Richtsatz des/der Hilfe Suchenden!)<br />
Sonstige Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche gegen Eltern<br />
sind nur dann nicht zur berücksichtigen, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche<br />
offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.<br />
Mindestsicherung - Leistungen<br />
Leistungen der<br />
Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 9 NÖ MSG<br />
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:<br />
1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts<br />
2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes<br />
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft <strong>und</strong> Entbindung<br />
4. Zusatzleistungen<br />
5. Übernahme der Bestattungskosten<br />
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts<br />
Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des<br />
notwendigen Lebensunterhalts <strong>und</strong> zur Deckung des Wohnbedarfes<br />
werden durch einmalige oder laufende Geldleistungen erbracht.<br />
AK Infoservice<br />
343
Mindestsicherung Leistungen<br />
Mindestsicherung<br />
Leistungen<br />
An Stelle von Geldleistungen kann die Mindestsicherung ausnahmsweise<br />
in Form von Sachleistungen oder stationärer Hilfe gewährt werden,<br />
wenn dadurch der Zweck der Mindestsicherung, die Deckung des<br />
Lebensunterhalts besser erreicht werden kann, insbes. wenn die zweckmäßige<br />
<strong>und</strong> wirtschaftliche Verwendung der Geldleistungen nicht sicher<br />
gestellt werden kann.<br />
Geldleistungen können auch an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch<br />
eine den Zielen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung<br />
besser erreicht werden kann.<br />
Höhe:<br />
Alleinstehende haben Anspruch auf Mindestsicherung, wenn das eigene<br />
Einkommen den Richtsatz von Euro 752,94 (gilt für 2011) nicht übersteigt.<br />
Die Mindeststandards in Niederösterreich betragen:<br />
� Für Alleinstehende oder Alleinerziehende 752,94 Euro<br />
� Für Ehegatten, in Lebensgemeinschaft lebende<br />
Personen oder volljährige Personen, die mit anderen<br />
Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben 564,71 Euro<br />
Ab der dritten leistungsberechtigen Person, wenn<br />
� diese gegenüber einer anderen<br />
unterhaltsberechtigt ist 376,47 Euro<br />
� Für minderjährige Personen, die mit zumindest einer<br />
unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im<br />
gemeinsamen Haushalt leben <strong>und</strong> für die ein<br />
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 173,17 Euro<br />
Deckung des Wohnbedarfes<br />
Die Mindeststandards enthalten einen Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs<br />
im Ausmaß von 25 Prozent. Bei hilfsbedürftigen Personen, die<br />
344 AK Infoservice<br />
eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, reduziert sich<br />
der Betrag für den Wohnbedarf auf 12,5 Prozent.<br />
D.h. Alleinstehende, die in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim<br />
wohnen, erhalten nur Euro 658,28 Mindestsicherung. Wer keinen<br />
Wohnbedarf hat, weil sie/er keine Wohnkosten hat, für die/den beträgt<br />
die Mindestsicherung nur 564,71.<br />
Wer nur einen geringeren Wohnbedarf hat, für den wird der Wohnbedarf<br />
nur im tatsächlich benötigten Ausmaß berücksichtigt.<br />
Krankheit, Schwangerschaft <strong>und</strong> Entbindung<br />
Mit der Mindestsicherung ist eine Krankenversicherung bei der NÖGKK<br />
verb<strong>und</strong>en.<br />
Alle Bezieher/innen von Mindestsicherung erhalten eine e-card <strong>und</strong><br />
können damit die Leistungen wie alle anderen Versicherten beanspruchen.<br />
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Land bezahlt, den<br />
BezieherInnen von Mindestsicherung wird dafür rechnerisch vom Ausgleichszulagenrichtsatz<br />
(793,40 für 2011) ein Beitrag zur Krankenversicherung<br />
in gleicher Höhe wie für Pensionisten (5,1 Prozent) abgezogen.<br />
So weit kein Anspruch auf Mindestsicherung <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>en auf<br />
Krankenversicherung besteht, können die Kosten für eine Krankenbehandlung<br />
oder die Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der<br />
Krankenversicherung im Einzelfall übernommen werden.<br />
Zusatzleistungen<br />
Für Sonderbedarfe, die durch die Mindestsicherung nicht gedeckt sind,<br />
können im Rahmen des Privatrechts im Einzelfall im unbedingt erforderlichen<br />
Ausmaß Zusatzleistungen erbracht werden, wenn dies auf<br />
Gr<strong>und</strong> der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer<br />
sozialen Härte geboten erscheint.<br />
AK Infoservice<br />
345
Mindestsicherung Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht<br />
Mindestsicherung<br />
Rückerstattungspflicht<br />
Bestattungskosten<br />
Das Land NÖ trägt die Kosten einer einfachen Bestattung, so weit<br />
diese nicht aus dem Vermögen des/der Verstorbenen bestritten werden<br />
können oder Dritte zur Tragung verpflichtet sind. Darauf besteht kein<br />
Rechtsanspruch.<br />
Mindestsicherung -<br />
Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht<br />
Neubemessung <strong>und</strong> Einstellung § 21 NÖ MSG<br />
Die Leistung ist mit Bescheid neu zu bemessen, wenn Änderungen der<br />
Voraussetzungen eintreten, fallen die Voraussetzungen weg, so ist die<br />
Leistung mit Bescheid einzustellen.<br />
Stellt eine bisher mitversorgte Person (Ehe-Partner, Kind) im eigenen Namen<br />
einen Antrag auf Mindestsicherung, so ist bei der Entscheidung<br />
über diesen Antrag auch die Leistung für die/den im gemeinsamen<br />
Haushalt lebende/n bisherige/n VertreterIn neu zu bemessen.<br />
Ruhen des Anspruchs § 22 NÖ MSG<br />
Der Anspruch auf Mindestsicherung ruht<br />
a) während des stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder<br />
Sozialhilfeeinrichtung auf Kosten der Sozialversicherung. Dies gilt<br />
nicht für den Eintritts- <strong>und</strong> Austrittsmonat;<br />
b) während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe<br />
c) während eines Aufenthalts im Ausland, dies gilt nicht, wenn der<br />
Auslandsaufenthalt nicht länger als 1 Monat dauert, ausnahmsweise<br />
kann die Mindestsicherung trotzdem weiter gewährt werden<br />
346 AK Infoservice<br />
Anzeigepflicht<br />
BezieherInnen von bedarfsorientierter Mindestsicherung bzw. ihre VertreterInnen<br />
sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände,<br />
insbesondere der Einkommens-, Vermögens-, Wohn- oder Familienverhältnisse<br />
binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen<br />
Mindestsicherung - Rückerstattungspflicht<br />
Rückerstattungspflicht § 23 NÖ MSG<br />
Wer bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht,<br />
auf Gr<strong>und</strong> falscher Angaben oder durch Verschweigen von<br />
Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen hat, muss diese rückerstatten<br />
oder dafür angemessenen Ersatz leisten.<br />
Die Rückerstattung kann in Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf<br />
andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.<br />
Die Rückerstattung darf gest<strong>und</strong>et oder ganz oder teilweise nachgesehen<br />
werden, wenn sonst der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung<br />
gefährdet wäre oder wenn die Rückerstattung zu besonderen<br />
Härten führen würde.<br />
Kontrolle § 24 NÖ MSG<br />
Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit<br />
von Amts wegen zu überprüfen.<br />
Die/der Empfänger/in hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen<br />
<strong>und</strong> die dafür erforderlichen Auskünfte innerhalb einer angemessenen<br />
Frist zu erteilen.<br />
AK Infoservice<br />
347
Mindestsicherung Kostenersatz durch Bezieher<br />
Mindestsicherung<br />
Antragstellung / Auszahlung<br />
Mindestsicherung - Kostenersatz durch Bezieher<br />
Kostenersatz durch BezieherInnen <strong>und</strong> Erben<br />
Personen, die Mindestsicherung bezogen haben, sind zum Ersatz der<br />
Kosten verpflichtet, wenn sie<br />
a) nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen gelangt sind, das<br />
nicht durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde (Erbschaft,<br />
Schenkung)<br />
b) nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares<br />
Vermögen hatten<br />
c) die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich <strong>und</strong> zumutbar<br />
wird (insbes. wenn ein Wohnbedarf bei einem Haus oder einer Eigentumswohnung<br />
weggefallen ist)<br />
Davon ausgenommen sind Kosten für Leistungen der Mindestsicherung<br />
vor Erreichen der Volljährigkeit sowie Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft<br />
<strong>und</strong> Entbindung.<br />
Diese Verpflichtung gilt auch für die Erben, sie haften jedoch nur bis zur<br />
Höhe des Werts des Nachlasses.<br />
Ersatz durch Personen aufgr<strong>und</strong> vertraglicher Verpflichtung<br />
Personen, die vertraglich zum Unterhalt des/der BezieherIn von Mindestsicherung<br />
verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />
die Leistungen einschließlich der Kosten zu ersetzen.<br />
348 AK Infoservice<br />
Mindestsicherung - Antragstellung / Auszahlung<br />
Antragstellung<br />
Anträge auf Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der zuständigen<br />
Bezirkshauptmannschaft, oder der regionalen Geschäftsstelle<br />
des Arbeitsmarktservice gestellt werden. In erster Instanz entscheidet<br />
über den Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Behörde ist verpflichtet<br />
über den Antrag so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb<br />
von 3 Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Wenn eine Gefährdung<br />
des Lebensunterhalts besteht, so ist die unmittelbar erforderliche<br />
Soforthilfe mit Mandatsbescheid zu gewähren.<br />
Anträge können durch die Hilfe suchende Person, den gesetzlichen oder<br />
bevollmächtigten Vertreter sowie durch Vertreter/innen von Einrichtungen,<br />
in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält, gestellt werden.<br />
Im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige<br />
können auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung den<br />
Antrag stellen, wenn kein Zweifel über die Vertretungsbefugnis besteht.<br />
Die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz<br />
oder Aufenthalt hat wird von der Behörde über den Antrag auf Mindestsicherung<br />
informiert.<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
� Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />
� Staatsbürgerschaftsnachweis<br />
� Amtlicher Lichtbildausweis<br />
� Heiratsurk<strong>und</strong>e / Partnerschaftsurk<strong>und</strong>e<br />
� Scheidungsurteil <strong>und</strong> Vergleichsausfertigung (jeweils mit Rechtskraftvermerk)<br />
� Sachwalterbeschluss<br />
� Mietvertrag <strong>und</strong> aktuelle Miet- <strong>und</strong> Betriebskostenvorschreibung<br />
� Einkommensnachweise vom(n) AntragstellerIn <strong>und</strong> allen im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Personen, die ein Einkommen beziehen<br />
(z.B. Lohnbestätigung, AMS-Bestätigung, Einkommenssteuerbescheid,<br />
Pensionsmitteilung, Rentennachweis, Nachweis über<br />
Unterhaltsanspruch, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, etc.)<br />
AK Infoservice<br />
349
Sozialhilfe Hilfen bei stationärer Pflege<br />
Sozialhilfe<br />
Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />
� Vermögensnachweise (z.B. Girokontoauszüge, Sparbücher, Bausparvertrag)<br />
� Nachweis über Wohnzuschüsse<br />
� Nachweis über Familienbeihilfe<br />
� Nachweis über NÖ Familienhilfe<br />
Auszahlung<br />
Die Mindestsicherung wird zwölf Mal jährlich ausbezahlt. Die Auszahlung<br />
erfolgt monatlich im Nachhinein. Im Jahr 2011 erhalten in Niederösterreich<br />
alleinstehende BezieherInnen von Mindestsicherung, die ab<br />
dem 1. September 2010 erstmals einen Antrag gestellt haben zusätzlich<br />
einen Betrag 10 Euro monatlich.<br />
Sozialhilfe - Hilfen bei stationärer Pflege<br />
Hilfe bei Stationärer Pflege<br />
Diese Hilfe umfasst alle stationären Betreuungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen<br />
für Personen, die auf Gr<strong>und</strong> einer körperlichen, geistigen oder psychischen<br />
Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- <strong>und</strong><br />
Pflegebedarf haben.<br />
Eine Pflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen oder sozialen<br />
Betreuungsdienst, die das Ausmaß stationärer Pflege erreicht, ist mit der<br />
stationären Pflege gleichzusetzen.<br />
Voraussetzung für diese Hilfe ist, dass der pflegebedürftige Mensch seinen<br />
Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat.<br />
350 AK Infoservice<br />
Sozialhilfe - Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />
Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />
Die Hilfestellung erfolgt für Menschen, die außergewöhnliche Schwierigkeiten<br />
in ihren persönlichen, familiären <strong>und</strong> wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
bewältigen müssen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse<br />
einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind.<br />
Auf diese Hilfen besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:<br />
a) Hilfe zur Schaffung <strong>und</strong> Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgr<strong>und</strong>lage<br />
b) Hilfe für Familien <strong>und</strong> für alte Menschen<br />
c) Hilfe für Obdachlose <strong>und</strong> Menschen in außerordentlichen Notsituationen<br />
d) Hilfe bei Gewalt durch Angehörige<br />
e) Hilfe bei Schuldenproblemen<br />
Wenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird,<br />
kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe<br />
Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung<br />
sicherzustellen.<br />
Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder<br />
in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.<br />
Die Leistung der Hilfe kann z.B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen<br />
Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig<br />
gemacht werden.<br />
Hilfe zur Schaffung <strong>und</strong> Sicherung einer<br />
wirtschaftlichen Lebensgr<strong>und</strong>lage<br />
Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgr<strong>und</strong>lage umfasst<br />
alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignet<br />
wirtschaftliche Lebensgr<strong>und</strong>lage haben, eine solche zu schaffen oder<br />
eine bereits bestehende abzusichern.<br />
AK Infoservice<br />
351
Sozialhilfe Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />
Sozialhilfe<br />
Soziale Dienste<br />
Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung <strong>und</strong><br />
Betreuung erfolgen.<br />
HIlfe für Familien <strong>und</strong> alte Menschen<br />
Diese Hilfe umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes,<br />
der Erhaltung eines geordneten Familienlebens <strong>und</strong> der sozialen Eingliederung<br />
von Familien dienen. Hiezu zählen sämtliche Maßnahmen zur<br />
Schaffung <strong>und</strong> Beibehaltung des Wohnraumes. Die Hilfestellung kann<br />
auch durch Beratung <strong>und</strong> Betreuung erfolgen.<br />
Hilfe für Obdachlose <strong>und</strong> Menschen in<br />
außerordentlichen Notsituationen<br />
Diese Hilfe umfasst die Zurverfügungstellung einer vorübergehenden<br />
Wohnmöglichkeit <strong>und</strong> die zur Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive<br />
erforderliche Betreuung <strong>und</strong> Beratung.<br />
Hilfe bei Gewalt durch Angehörige<br />
Die Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten)<br />
ausgesetzt sind, umfasst die Zurverfügungstellung besonderer<br />
vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfsbedürftige <strong>und</strong> deren minderjährige<br />
Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen <strong>und</strong><br />
zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung <strong>und</strong><br />
Beratung.<br />
Hilfe bei Schuldenproblemen<br />
Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind erfolgt<br />
durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration <strong>und</strong> die wirtschaftliche<br />
Selbstständigkeit des hilfsbedürftigen Menschen zu erhalten<br />
oder wiederherzustellen.<br />
Die Beratung ist nur durch geeignete Einrichtungen, insbesondere durch<br />
bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen zu leisten.<br />
352 AK Infoservice<br />
Sozialhilfe - Soziale Dienste<br />
(Soziale Einrichtungen)<br />
Soziale Dienste umfassen:<br />
a) ambulante Dienste<br />
b) teilstationäre Dienste<br />
c) stationäre Dienste<br />
Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen<br />
Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse <strong>und</strong> die Sozialplanung die sozialen Dienste in einem<br />
wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen <strong>und</strong> den Hilfe Suchenden<br />
auch eine Wahlmöglichkeit zwischen den angebotenen Diensten<br />
einzuräumen.<br />
Das Land hat die erforderlichen Dienste als Träger von Privatrechten<br />
selbst einzurichten oder durch Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie<br />
sonstiger geeigneter Einrichtungen sicherzustellen.<br />
Ambulante Dienste<br />
Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig<br />
auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse<br />
von Hilfe Suchenden.<br />
Sie umfassen insbesondere:<br />
a) Sozialmedizinische <strong>und</strong> soziale Betreuungsdienste<br />
b) Essen auf Rädern<br />
c) Beratungsdienste<br />
d) Notruftelefon<br />
e) Maßnahmen zur Tagesstruktur <strong>und</strong> Tagesbetreuung<br />
f) Kurzzeitunterbringung<br />
g) Therapeutische Dienste<br />
h) Dienste aus dem Titel Persönliche Hilfe für Menschen mit besonderen<br />
Bedürfnissen<br />
AK Infoservice<br />
353
354<br />
Sozialhilfe Soziale Dienste<br />
Sozialhilfe<br />
Zuständigkeit<br />
Teilstationäre Dienste<br />
Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung<br />
<strong>und</strong> Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit<br />
besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während<br />
der Nachtzeit.<br />
Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:<br />
a) Geriatrische Tageszentren<br />
b) Tagesstätten für ältere Menschen<br />
c) Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen<br />
Derartige soziale Einrichtungen bedürfen zu ihrer Errichtung <strong>und</strong> zu ihrem<br />
Betrieb einer mit genauen Auflagen versehenen Errichtungs- <strong>und</strong><br />
Betriebsbewilligung des Landes.<br />
Sie unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.<br />
Stationäre Dienste<br />
Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung,<br />
Versorgung, aktivierenden Betreuung <strong>und</strong> Pflege überwiegend betagter<br />
Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen<br />
in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in<br />
der Lage sind, selbständig einen eigenen Haushalt zu führen <strong>und</strong> denen<br />
die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre<br />
Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden<br />
kann).<br />
Stationäre Dienste umfassen:<br />
a) Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime,<br />
b) Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) <strong>und</strong> Pflegeplätze<br />
(für 1 bis 5 pflegebedürftige Menschen),<br />
c) Wohnhäuser <strong>und</strong> Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen,<br />
d) Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen,<br />
e) Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.<br />
AK Infoservice<br />
Derartige soziale Einrichtungen bedürfen zu ihrer Errichtung <strong>und</strong> zu ihrem<br />
Betrieb einer mit genauen Auflagen versehenen Errichtungs- <strong>und</strong><br />
Betriebsbewilligung des Landes.<br />
Sie unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.<br />
Sozialhilfe - Zuständigkeit<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Zuständig ist die Sozialabteilung der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfsbedürftigen,<br />
in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen.<br />
Sachliche Zuständigkeit<br />
Die Landesregierung ist in erster Instanz insbesondere zuständig zur<br />
Entscheidung<br />
a) über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ausgenommen<br />
Heilbehandlung, so weit sie nicht in teilstationären oder stationären<br />
Einrichtungen erfolgt;<br />
b) über die Entscheidung von Kostenersatzansprüchen von sozialen<br />
Einrichtungen;<br />
c) zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land <strong>und</strong> Gemeinden<br />
über die Leistungen von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;<br />
d) zur Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz nach<br />
der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten<br />
der Sozialhilfe.<br />
AK Infoservice 355
356<br />
Sozialhilfe Antragstellung<br />
Sozialhilfe<br />
Ersatz durch den Hilfeempfänger<br />
e) zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum<br />
Betrieb von Sozialhilfeeinrichtungen ausgenommen der Bewilligung<br />
von Pflegeplätzen, sowie zur Aufsicht über die Sozialhilfeeinrichtungen.<br />
In allen anderen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde in<br />
erster Instanz <strong>und</strong> die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.<br />
Sozialhilfe - Antragstellung<br />
Leistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus.<br />
Anträge können bei der Gemeinde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
<strong>und</strong> bei der Landesregierung eingebracht werden.<br />
Die Organe unzuständiger Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung<br />
des Antrages an die zuständige Behörde verpflichtet.<br />
Antragsberechtigt sind :<br />
a) der Hilfe Suchende, wenn er eigenberechtigt ist<br />
b) der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen <strong>und</strong> beschränkt geschäftsfähigen<br />
Hilfe Suchenden<br />
c) der Sachwalter, wenn die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich<br />
gehört<br />
d) VertreterInnen von Einrichtungen, in denen ein Hilfe Suchender Pflegeleistungen<br />
erhält<br />
e) Amtsbekannte Familienangehörige <strong>und</strong> Haushaltsangehörige<br />
AK Infoservice<br />
Sozialhilfe - Ersatz durch den Hilfeempfänger<br />
Hilfeempfänger haben die für sie aufgewendeten Kosten zu<br />
ersetzen, wenn<br />
a) sie zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangen,<br />
b) sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen<br />
hatten <strong>und</strong> dies nachträglich hervorkommt,<br />
c) die Verwertung von Vermögen zum Zeitpunkt der Hilfeleistung zwar<br />
nicht möglich <strong>und</strong> zumutbar war, dies jedoch zu einem späteren Zeitpunkt<br />
der Fall ist.<br />
Folgende Kosten sind durch die Hilfeempfänger nicht zu<br />
ersetzen: Kosten für<br />
a) Maßnahmen, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden<br />
c) die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Hilfen für Menschen mit besonderen<br />
Bedürfnissen – Hilfe zur beruflichen Eingliederung).<br />
Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn es für<br />
die/den Hilfeempfänger/in eine Härte bedeuten oder den Erfolg der<br />
Sozialhilfe gefährden würde.<br />
Die Kostenersatzpflicht der Hilfeempfänger geht auf ihre Erben bis zur<br />
Höhe des Wertes des Nachlasses über.<br />
Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt nach drei Jahren vom Ablauf<br />
des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt wurde. Gr<strong>und</strong>bücherlich sichergestellte<br />
Ersatzansprüche sind hiervon ausgenommen.<br />
AK Infoservice 357
Sozialhilfe Ersatz durch <strong>und</strong> an Dritte<br />
Sozialhilfe - Ersatz durch <strong>und</strong> an Dritte<br />
Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Sozialhilfeempfängers<br />
verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />
Kostenersatz zu leisten.<br />
Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen<br />
des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen<br />
sittlich nicht gerechtfertigt wäre.<br />
Großeltern, Enkel <strong>und</strong> weiter entfernte Verwandte dürfen nicht zur Ersatzleistung<br />
herangezogen werden.<br />
Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz<br />
in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.<br />
Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche eines Hilfeempfängers<br />
gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung<br />
der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, gehen für jenen Zeitraum,<br />
in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten<br />
Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten<br />
hiervon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche,<br />
die dem Hilfeempfänger auf Gr<strong>und</strong> eines Unfalles oder<br />
eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzensgeld<br />
handelt.<br />
Musste Hilfe zum Lebensbedarf so dringend geleistet werden, dass die<br />
Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind den Personen<br />
oder Einrichtungen, die diese Hilfe geleistet haben, auf ihren Antrag<br />
die Kosten zu ersetzen, die aufgelaufen wären, wenn Sozialhilfe geleistet<br />
worden wäre. Der Antrag ist binnen drei Monaten ab Beginn der<br />
Hilfeleistung bei der Behörde einzubringen die über diesen Anspruch zu<br />
entscheiden hat.<br />
358 AK Infoservice<br />
Sozialhilfe Sozialpass<br />
Sozialhilfe - Ersatz durch Geschenknehmer<br />
Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der<br />
Hilfeleistung oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen im Wert<br />
von mehr als dem fünffachen des Richtsatzes für allein stehende Personen,<br />
(somit mehr als Euro 2.701,50 im Jahr 2011) verschenkt oder<br />
sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen,<br />
so ist der Geschenknehmer (Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger<br />
die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten bis zur<br />
Höhe des Geschenkwertes zu ersetzen.<br />
Sozialhilfe - Sozialpass<br />
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Menschen mit besonderen Bedürfnissen<br />
oder Pflegegeldbeziehern auf Antrag einen Sozialpass auszustellen.<br />
Dieser ist bei Wegfall der Voraussetzungen einzuziehen.<br />
AK Infoservice<br />
359
360 AK Infoservice<br />
UNFALLVERSICHERUNG<br />
AK Infoservice<br />
361
362<br />
Unfallversicherung Arbeitsunfall<br />
Unfallversicherung<br />
Arbeitsunfall<br />
Unfallversicherung - Arbeitsunfall<br />
Arbeitsunfall § 175 ASVG<br />
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen <strong>und</strong> ursächlichen<br />
(kausalen) Zusammenhang mit der Beschäftigung ereignen, auf<br />
der die Versicherung beruht.<br />
Es muss daher sowohl der Nachweis über den ursächlichen Zusammenhang<br />
zwischen der Beschäftigung im Betrieb <strong>und</strong> dem Unfall erbracht<br />
werden, als auch bewiesen werden, dass die körperliche Schädigung<br />
bzw. der Tod des Versicherten Folge des Unfalls ist.<br />
Der ursächliche Zusammenhang ist unter anderem nicht gegeben,<br />
wenn<br />
1. der Versicherte den Unfall bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit<br />
oder bei der Verfolgung persönlicher Interessen erlitten hat (z.B.<br />
Herstellung von Gegenständen, die nur privaten Zwecken dienen sollen)<br />
auch wenn dies im Betrieb geschieht,<br />
2. sich der Versicherte vom Betrieb gelöst oder er den Zusammenhang<br />
mit dem Betrieb unterbrochen hat (z.B. Alkoholisierung, unerlaubtes<br />
Entfernen vom Arbeitsplatz),<br />
3. die Schädigung durch allgemein wirkende Gefahren hervorgerufen<br />
wurde (z.B. Erdbeben),<br />
4. die Schädigung überwiegend durch innere Ursachen hervorgerufen<br />
wurde (z.B. Herzinfarkt, Gehirnschlag, Leistenbruch).<br />
Vorschädigung<br />
Das Ereignis ist nicht Ursache der Ges<strong>und</strong>heitsschädigung (keine medizinische<br />
Kausalität) oder<br />
Es liegt zwar ein Unfall vor, der auch durch Umstände im geschützten<br />
Lebensbereich verursacht ist (juristische Kausalität), aber ein beliebiges,<br />
alltägliches Ereignis hätte die Ges<strong>und</strong>heitsschädigung ebenso auslösen<br />
können (keine Zurechenbarkeit) – „Gelegenheitsursache<br />
Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles<br />
nicht aus!<br />
AK Infoservice<br />
Wegunfall:<br />
Folgende Wege unterliegen dem Unfallversicherungsschutz:<br />
Der Weg von der Wohnung zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte<br />
Unfallversicherungsschutz besteht auf einem mit Ihrer Beschäftigung<br />
zusammenhängenden Weg von der Wohnung (ständiger Aufenthaltsort,<br />
Unterkunft) zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte <strong>und</strong> zurück.<br />
Haben Sie als Versicherte/r wegen der Entfernung Ihres ständigen Aufenthaltsortes<br />
von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte auf dieser oder<br />
in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird der Schutz des Weges vom oder<br />
nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.<br />
Fahrgemeinschaft<br />
Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem Weg zur oder von der Arbeits-<br />
oder Ausbildungsstätte, wenn er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft<br />
von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt wird.<br />
Weg zum Kindergarten/Schule<br />
Geschützt ist der Versicherte auch auf dem Weg zur oder von der Arbeits-<br />
oder Ausbildungsstätte, wenn er/sie das Kind zu einem Kindergarten<br />
(Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder den Schüler (die Schülerin)<br />
zu einer Schule bringt oder von dort abholt, wenn ihm die<br />
gesetzliche Aufsicht obliegt (gilt auch für Großeltern).<br />
Weg zum Arzt<br />
Dem Unfallversicherungsschutz unterliegt auch ein Weg von der Arbeitsoder<br />
Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle<br />
zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung<br />
oder der Durchführung einer Vorsorge(Ges<strong>und</strong>en)untersuchung<br />
<strong>und</strong> anschließend der Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungs -<br />
stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer Person, die<br />
sonst zur Entgegennahme solcher Mitteilungen befugt ist, der Arztbesuch<br />
vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde.<br />
Ebenfalls geschützt ist ein Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte<br />
oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchung, wenn sich der<br />
Versicherte der Untersuchung auf Gr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Vorschrift,<br />
Anordnung des Unfallversicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen<br />
muss, <strong>und</strong> anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder<br />
Ausbildungsstätte oder zur Wohnung.<br />
AK Infoservice 363
Unfallversicherung Arbeitsunfall<br />
Unfallversicherung<br />
Berufskrankheit<br />
Unfall bei anderen Tätigkeiten<br />
Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen z.B.:<br />
a) bei häuslichen Tätigkeiten, die vom Dienstgeber angeordnet wurden<br />
b) im Zusammenhang mit Sachbezügen (Tätigkeiten im Zusammenhang<br />
mit der Verarbeitung von Produkten)<br />
c) im Zusammenhang mit Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung<br />
von Arbeitsgerät<br />
d) bei der Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen<br />
e) bei der Befriedigung lebensnotwendiger persönlicher Bedürfnisse<br />
während Arbeitspausen (Essen usw.)<br />
f) bei der Behebung des Entgelts (nur einmal monatlich).<br />
g) Unfälle in land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Betrieben:<br />
Haushaltsführung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,<br />
Unfälle bei der Reparatur von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden,<br />
„Nachbarschaftshilfe“ für einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb.<br />
h) Schul(Universitäts)ausbildung<br />
Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im Zusammenhang mit einer<br />
Schul(Universitäts)ausbildung ereignen. Auch die Teilnahme an<br />
einer Schulveranstaltung, sowie die Ausübung einer vorgeschriebenen<br />
praktischen Tätigkeit (Praktikum), begründet Versicherungsschutz.<br />
Gleichgestellte Unfälle § 176 ASVG<br />
Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle:<br />
� als Teilnehmer an einer Betriebsversammlung, als Betriebsratsmitglied,<br />
als Teilnehmer an einer Schulung nach dem ArbVfGes,<br />
� bei der (versuchten) Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder<br />
vermuteter Lebensgefahr, bei der Herbeiholung eines Arztes, einer<br />
Hebamme, Vermisstensuche,<br />
� beim Besuch beruflicher Schulungskurse, bei der Absolvierung von<br />
Meisterprüfungen,<br />
364 AK Infoservice<br />
� als Mitglied von Freiwilliger Feuerwehr, Rotem Kreuz, oder einer<br />
freiwilligen Rettungsgesellschaft,<br />
� bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung,<br />
� bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer beruflichen Vertretung<br />
z.B. Arbeiterkammer.<br />
Unfallversicherung - Berufskrankheit<br />
Berufskrankheit § 177 ASVG<br />
Eine Berufskrankheit liegt nach § 177 ASVG dann vor, wenn die durch<br />
die Berufstätigkeit herbeigeführte Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten<br />
enthalten ist, die dort angeführten Voraussetzungen erfüllt<br />
sind <strong>und</strong> die Krankheit nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht<br />
wurde. Darüber entscheidet im Wesentlichen die ärztliche Begutachtung<br />
durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. durch<br />
den Gerichtssachverständigen. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind drei Gruppen entschädigungspflichtiger<br />
Berufskrankheiten zu unterscheiden:<br />
1. Krankheiten, die durch berufliche Beschäftigung, ohne Einschränkung<br />
in welchem Betrieb, erworben wurden z.B. Erkrankungen durch<br />
Blei <strong>und</strong> seine Legierungen oder Verbindungen, Erkrankungen durch<br />
Benzol oder seine Homologe, durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit<br />
(die häufigste Berufskrankheit).<br />
2. Krankheiten, die nur bei Erfüllung der in der Liste angeführten medizinischen<br />
oder rechtlichen Voraussetzungen als entschädigungspflichtig<br />
gewertet werden z.B. allergisches Asthma bronchiale oder<br />
Hautkrankheiten, wenn <strong>und</strong> solange sie zur Aufgabe der schädigenden<br />
Beschäftigung zwingen, Staublungenerkrankung (Silikose oder<br />
Silikatose) mit einer objektiv feststellbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit.<br />
3. Krankheiten, die nur als entschädigungspflichtig gelten, wenn als Ursache<br />
die Tätigkeit in einem in der Liste angeführten Unternehmen<br />
feststeht: z.B. grauer Star bei einer Beschäftigung in der Glasproduktion;<br />
Infektionskrankheiten in Krankenhäusern, Heil- <strong>und</strong> Pfle-<br />
AK Infoservice<br />
365
366<br />
Unfallversicherung Arbeitsunfall<br />
Unfallversicherung<br />
Berufskrankheit<br />
geanstalten, Schulen oder Kindergärten; von Tieren auf Menschen<br />
übertragene Krankheiten bei Tätigkeiten, die mit dem Umgang oder<br />
der Berührung von Tieren einhergehen<br />
WICHTIG<br />
Die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit allein<br />
bedeutet nicht automatisch auch eine Antragstellung auf eine entsprechende<br />
Leistung z.B. auf ein Versehrtenrente. Diesen Antrag<br />
hat der Versicherte beim Versicherungsträger (bzw. bei seiner zuständigen<br />
Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse, die den Antrag<br />
weiterleitet) selbst einzubringen <strong>und</strong> zwar spätestens bis 2 Jahre<br />
nach dem Arbeitsunfallereignis oder dem Eintritt der Berufskrankheit.<br />
Unfallversicherung - Liste der Berufskrankheiten<br />
Lfd. BERUFSKRANKHEITEN<br />
Nr.<br />
1 Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen oder<br />
Verbindungen (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z. 77 lit. a)<br />
2 Erkrankungen durch Phosphor <strong>und</strong> seine Verbindungen<br />
3 Erkrankungen durch Quecksilber, seine Legierungen<br />
oder Verbindungen (BGBl. Nr. 13/62, Art. V Z. 77 lit.<br />
b)<br />
4 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen<br />
5 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen<br />
6 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbinungen<br />
(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z. 39) – 1.1.1992;<br />
(BGBl. Nr. 676/1991, U. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong> 13) –<br />
28.12. 1991<br />
AK Infoservice<br />
UNTERNEHMEN<br />
Alle Unternehmen<br />
7 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen<br />
8 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen<br />
9 Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologe<br />
oder durch Styrol (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 194) - 1.<br />
August 1998<br />
10 Erkrankungen durch Nitro- <strong>und</strong> Aminoverbindungen<br />
des Benzols oder seine Homologe <strong>und</strong> deren Abkömmlinge<br />
(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z. 40) –<br />
1.1.1992; (BGBl. Nr. 676/1991, Ü. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong><br />
13) – 28.12.1991; (BGBl. I Nr.138/1998, Z. 195) -1.<br />
August 1998<br />
11 Erkrankungen durch Halogen-Kohlenwasserstoffe<br />
12 Erkrankungen durch Salpetersäureester<br />
13 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff<br />
14 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff<br />
15 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid (BGBl. Nr.<br />
676/1991, Art. V Z. 41) -1.1.1992; (BGBl. Nr.<br />
676/1991, Ü. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong> 13) - 28. 12. 1991<br />
16 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen (BGBI. Nr.<br />
13/62, Art. V Z. 77 lit. c)<br />
17 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen<br />
durch Ruß, Rohparaffin, Dunkelöle,<br />
Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech <strong>und</strong><br />
ähnliche Stoffe (BGBI. Nr. 13/62, Art. V Z. 77, lit. d);<br />
(BGBI. Nr. 294/1990, Art. V Z. 17 lit. a <strong>und</strong> U. Art. VI<br />
Abs. 7 <strong>und</strong> 8) – 1. Juli 1990<br />
18 Krebs oder andere Neubildungen sowie Schleimhaut<br />
veränderungen der Harnwege durch aromatische<br />
Amine<br />
19 Hauterkrankungen (BGBI. Nr. 31/73, Art.V Z. 86 lit. a<br />
U. Art. VI Abs. 43 <strong>und</strong> 44); (BGBI. Nr. 294/1990, Art.<br />
V Z. 17 lit. a <strong>und</strong> U. Art. VI Abs. 7 <strong>und</strong> 8) – 1. Juli<br />
1990; (BGBI. I Nr. 138/1998, Z. 196) – 1. August<br />
1998<br />
20 Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit<br />
mit Pressluftwerkzeugen <strong>und</strong> gleichartig wirkenden<br />
Werkzeugen <strong>und</strong> Maschinen (wie z. B. Motorsägen)<br />
sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen (BGBI. Nr.<br />
684/78, Art. V Z. 27 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 10 <strong>und</strong> 11)<br />
– 1.1.1979<br />
Alle Unternehmen<br />
AK Infoservice 367
Unfallversicherung Berufskrankheit<br />
21 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft<br />
22 Drucklähmungen der Nerven<br />
23 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel der<br />
Knie- oder Ellenbogengelenke durch ständigen<br />
Druck oder ständige Erschütterung<br />
24 Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze<br />
25 Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens<br />
dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag <strong>und</strong> bei<br />
anderen Personen nach mindestens dreijähriger regel<br />
mäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender<br />
Stellung (BGBI. Nr. 676/1991, Art. V Z. 42) –<br />
1.1.1992; (BGBI. Nr. 676/1991, U. § 547 Abs. 12<br />
<strong>und</strong> 13) – 28.12. 1991<br />
26 a) Staublungenerkrankungen (Silikose oder Silikatose)<br />
mit objektiv feststellbarer Leistungs minderung<br />
von Atmung <strong>und</strong> Kreislauf<br />
b) Staublungenerkrankung in Verbindung mit aktivfortschreitender<br />
Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)<br />
27 a) Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) mit<br />
objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung<br />
oder Kreislauf<br />
b) Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des<br />
Herzbeutels <strong>und</strong> des Bauchfells durch Asbest<br />
c) Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest<br />
d) Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch<br />
Asbest (BGBl. Nr. 704/76, Art. V Z. 50, Ü. Art. VI<br />
Abs. 25 <strong>und</strong> 26) -1. Jänner 1977; (BGBl. Nr.<br />
294/1990, Art. V Z. 17 lit. c <strong>und</strong> Ü. Art.VI Abs. 7 <strong>und</strong><br />
8) – 1. Juli 1990; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 197) - 1.<br />
August 1998 (BGBl. I Nr. 131/2006) - 27. Juli 2006<br />
28 Erkrankungen der tieferen Luftwege <strong>und</strong> der Lunge<br />
durch Aluminium oder seine Verbindungen<br />
29 Erkrankungen der tieferen Luftwege <strong>und</strong> der Lunge<br />
durch Thomasschlackenmehl<br />
368 AK Infoservice<br />
Alle Unternehmen<br />
Thomasschlackenmühlen,Düngemittelmischereien<br />
sowie<br />
Betriebe, die Thomasschlacken<br />
mehl lagern,<br />
befördern oder<br />
verwenden<br />
Unfallversicherung Berufskrankheit<br />
30 Durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen<br />
an Asthma bronchiale, wenn <strong>und</strong> so lange sie<br />
zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen<br />
(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z. 19, Ü. Art. VI Abs. 8 u.<br />
9) – 1. Jänner 1986; (BGBl. Nr. 294/1990, Art.V Z. 17<br />
lit. d <strong>und</strong> Ü. Art. Vl Abs. 7 <strong>und</strong> 8) – 1. Juli 1990;<br />
(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z. 43) – 1.1. 1992;<br />
(BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 197) – 1. August 1998<br />
31 Erkrankungen der Knochen, Gelenke <strong>und</strong> Bänder<br />
durch Fluorverbindungen (Fluorose)<br />
32 Erkrankungen der Zähne durch Säuren (BGBl. I Nr.<br />
138/1998, Z. 198) — 1. August 1998<br />
33 Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit (BGBl. Nr.<br />
13/62, Art. V Z. 77 lit. e)<br />
34 Hornhautschädigungen des Auges durch<br />
Benzochinon<br />
35 Grauer Star<br />
36 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma<br />
duodenale oder Strongyloidesstercoralils<br />
37 Tropenkrankheit, Fleckfieber<br />
38 Infektionskrankheiten<br />
Alle Unternehmen<br />
Alle Unternehmen<br />
Herstellung, Be- <strong>und</strong><br />
Verarbeitung von<br />
Glas, Eisenhütten,<br />
Metallschmelzereien<br />
Unternehmen des<br />
Berg-, Stollen<br />
oder Tunnelbaues<br />
Alle Unternehmen<br />
Krankenhäuser, Heil<strong>und</strong><br />
Pflegeanstalten,<br />
Entbindungsheime<br />
<strong>und</strong> sonstige Anstalten,<br />
die Personen zur<br />
Kur <strong>und</strong> Pflege aufnehmen;<br />
öffentliche<br />
Apotheken; ferner<br />
Einrichtungen <strong>und</strong><br />
Beschäftigungen in<br />
der öffentlichen <strong>und</strong><br />
privaten Fürsorge,<br />
in Schulen, Kinder<br />
gärten, Säuglings<br />
krippen <strong>und</strong> im<br />
Ges<strong>und</strong>heitsdienst<br />
sowie in Laborato<br />
AK Infoservice<br />
369
Unfallversicherung Berufskrankheit<br />
39 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten<br />
370 AK Infoservice<br />
rien für wissenschaftliche<br />
<strong>und</strong> medizinische<br />
Untersuchungen<br />
<strong>und</strong> Versuche sowie<br />
in Justizanstalten <strong>und</strong><br />
Hafträumen der Verwaltungsbehörden<br />
bzw. in Unternehmen,<br />
in denen eine vergleichbareGefährdung<br />
besteht.<br />
(BGBI. Nr. 17/69,<br />
Art. I Z. 52); (BGBI.<br />
Nr. 111/1986, Art. V<br />
Z. 20, Ü. Art. VI Abs.<br />
8 u. 9) – 1. Jänner<br />
1986; (BGBI. Nr. 294/<br />
1990, Art. V Z. 17 lit.<br />
e <strong>und</strong> Ü. Art. VI abs. 7<br />
u. 8) – 1. Juli 1990;<br />
(BGBI. I Nr. 138/1998,<br />
Z. 199) – 1. August<br />
1998<br />
Tätigkeiten, die durch<br />
Umgang oder Berührung<br />
mit Tieren, mit<br />
tierischen Teilen, Erzeugnissen,Abgängen<br />
<strong>und</strong> kontaminiertem<br />
Material zur<br />
Erkrankung Anlass<br />
geben, bzw. Tätigkeiten,<br />
bei denen eine<br />
vergleichbare Gefährdung<br />
besteht. (BGBI.<br />
Nr. 411/1996, Art. I<br />
Z.198) – 1. 8.1996;<br />
(BGBI. I Nr.138/1998,<br />
Z. 200) – 1. August<br />
1998<br />
Unfallversicherung Berufskrankheit<br />
40 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Hartmetallstaub<br />
(BGBI. Nr. 31/73, Art. V Z. 86 lit. b, Ü. Art. Vl<br />
Abs. 43 <strong>und</strong> 44)<br />
41 Durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende<br />
Stoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege<br />
<strong>und</strong> der Lunge mit objektivem Nachweis einer<br />
Leistungsminderung von Atmung <strong>und</strong> Kreislauf<br />
(BGBI. Nr. 684/78, Art. V Z. 27 lit. b, Ü. Art. Vl Abs.<br />
10 <strong>und</strong> 11) -1. Jänner 1979; (BGBI. Nr. 588/1981,<br />
Art. V Z. 7, Art. VI Abs. 10 <strong>und</strong> 11) – 1. Jänner 1982<br />
42 Erkrankungen durch Dimethylformamid (BGBI. Nr.<br />
684/78, Art. V Z. 27 lit. b) – 1. Jänner 1979<br />
43 Exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweis<br />
barem Funktionsverlust der Lunge, Antigen bei der<br />
Erwerbsarbeit von einem objektiv feststellbar bestimmenden<br />
Einfluß gewesen ist. (BGBI. Nr.<br />
585/1980, Art. V Z. 29, Ü. Art. VI Abs. 12 <strong>und</strong> 13) -1.<br />
Jänner 1981; (BGBI. Nr. 609/1987, Art. V Z. 23, Ü.<br />
Art. VI Abs. 17 <strong>und</strong> 18) – 1. Jänner 1981 (BGBl. I Nr.<br />
131/2006) - 7. Juli 2006<br />
44 Erkrankungen der tieferen Atemwege <strong>und</strong> der Lunge<br />
durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub (BGBI. Nr.<br />
585/1980, Art.V Z. 29, Ü. Art. VI Abs. 12 <strong>und</strong> 13) – 1.<br />
Jänner 1981<br />
45 Adenokarzinome der Nasenhaupt- <strong>und</strong> Nasennebenhöhlen<br />
durch Staub von Hartholz (BGBI. Nr.<br />
676/1991, Art. V Z. 44) -1.1.1992; (BGBI. Nr.<br />
676/1991, Ü. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong> 13) – 28. 12. 1991<br />
(BGBl. I Nr. 131/2006 - 7. Juli 2006<br />
46 Durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (z. B.<br />
Frühsommermeningoencephalitis oder Borreliose)<br />
(BGBI. Nr. 676/1991, Art. V Z. 44) -1.1.1992; (BGBI.<br />
Nr. 676/1991, Ü. § 547 Abs. 12 <strong>und</strong> 13) –<br />
28.12.1991; (BGBI. I Nr.138/1998, Z. 201) – 1.<br />
8.1998<br />
47 Erkrankungen durch Butyl-, Methyl- <strong>und</strong> Isopropyl<br />
alkohol (BGBI. Nr. 411/1996, Art. I Z. 199 <strong>und</strong> § 564<br />
Abs. 10 <strong>und</strong> 11) - 1. August 1996<br />
Herstellung <strong>und</strong> Bearbeitung<br />
von Hartmetallen<br />
(BGBI. Nr. 294/<br />
1990, Art. V Z. 17 lit. f<br />
<strong>und</strong> Ü. Art. VI Abs. 7<br />
<strong>und</strong> 8) – 1. Juli 1990<br />
Alle Unternehmen<br />
Alle Unternehmen<br />
Holzbearbeitende<br />
<strong>und</strong> holzverarbeitende<br />
Betriebe<br />
Unternehmen der<br />
Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />
sowie auf Tätigkeiten<br />
in Unternehmen,<br />
bei denen eine<br />
ähnliche Gefährdung<br />
besteht<br />
Alle<br />
Unternehmen<br />
AK Infoservice<br />
371
Unfallversicherung Meldung/Antrag<br />
48 Erkrankungen durch Phenole <strong>und</strong> Katechole (BGBI.<br />
I Nr.138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575 Abs. 11) – 1. August<br />
1998<br />
49 Erkrankungen durch Nickel oder seine Verbindungen<br />
(BGBI. I Nr.138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575 Abs. 11)<br />
– 1. August 1998<br />
50 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen<br />
(BGBI. I Nr. 138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575<br />
Abs. 11) – 1. August 1998<br />
51 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder<br />
Alkylaryloxide (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> §<br />
575 Abs. 11) – 1. August 1998 (BGBl. I Nr.<br />
131/2006) 7. Juli 2006<br />
52 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische<br />
Lösungsmittel oder deren Gemische, wenn<br />
eine regelmäßige Exposition bestanden hat,die im<br />
Hinblick auf Dauer <strong>und</strong> Ausmaß erheblich war<br />
(BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 202) – 1. August 1998<br />
53 Allergieinduzierte anaphylaktische Reaktionen nach<br />
Latex-Sensibilisierung (BGBl. I Nr. 131/2006) 7. Juli<br />
2006<br />
Unfallversicherung - Meldung / Antrag<br />
Meldung / Antragstellung<br />
Jeder Arbeitsunfall ist vom Dienstgeber unverzüglich der Unfallversicherung<br />
(AUVA) zu melden. Jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit ist vom<br />
behandelnden Arzt oder Krankenhaus unverzüglich der Unfallversicherung<br />
zu melden.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit<br />
muss die Unfallversicherung von Amts wegen Erhebungen einleiten <strong>und</strong><br />
prüfen, ob eine Versehrtenrente zusteht. Oft ist aber nicht sofort erkennbar,<br />
welche Folgen ein Arbeitsunfall hatte oder wie schwer eine Berufskrankheit<br />
ist. In diesem Fall genügt die Meldung des Arbeitsunfalls<br />
oder der Berufskrankheit allein nicht!<br />
372 AK Infoservice<br />
Alle Unternehmen<br />
Unfallversicherung Finanzielle Entschädigung<br />
Es muss zusätzlich ein Antrag auf eine entsprechende Leistung z.B. auf<br />
eine Versehrtenrente gestellt werden. Diesen Antrag muss man bei der<br />
AUVA (die Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse kann einen Antrag<br />
weiterleiten) selbst stellen <strong>und</strong> zwar spätestens bis 2 Jahre nach dem<br />
Arbeitsunfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit. Sonst gebührt die<br />
Versehrtenrente erst ab der späteren Antragstellung.<br />
Unfallversicherung - Finanzielle Entschädigung<br />
Versehrtenrente §§ 203 ff ASVG<br />
Anspruch<br />
Ein Anspruch auf Versehrtenrente entsteht, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit<br />
als Versehrte/r durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />
über drei Monate nach dem Eintritt Ihres Versicherungsfalles<br />
hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.<br />
Anfall<br />
Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes,<br />
spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />
an.<br />
Höhe<br />
Die Höhe der Versehrtenrente bemisst sich nach dem Ausmaß der Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit auf der Basis der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Bei einer Vollrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die<br />
Versehrtenrente 66 2/3 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (jährlicher Betrag).<br />
Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ist der entsprechende Teil der Vollrente<br />
zu leisten, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.<br />
Schwerversehrte ab 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit bekommen<br />
eine Zusatzrente in der Höhe von 20 % ihrer Versehrtenrente,<br />
AK Infoservice<br />
373
374<br />
Unfallversicherung Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Unfallversicherung<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
ab 70 % MdE. erhöht sich die Zusatzrente auf 50 %. Weiters gebührt<br />
ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 % der Versehrtenrente.<br />
Ausmaß:<br />
Die Versehrtenrente gebührt im Ausmaß eines 1/14 des Jahresbetrages<br />
inkl. Sonderzahlungen in den Monaten Mai <strong>und</strong> Oktober.<br />
Wann ruht die Versehrtenrente<br />
Die Versehrtenrente ruht bei Anstaltspflege, wenn der stationäre Aufenthalt<br />
die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist.<br />
Unfallversicherung - Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage § 178 ASVG<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />
im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles inkl. angefallener<br />
Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />
Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammen -<br />
gerechnet.<br />
Sonderfälle:<br />
a) Hat die Versicherung noch nicht ein ganzes Jahr, aber mindestens<br />
6 Wochen gedauert, so wird aus den vorliegenden Beiträgen<br />
die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage hochgerechnet, als wäre die Versicherung<br />
durch ein volles Jahr aufrecht gewesen.<br />
b) Hat die Versicherung noch nicht sechs Wochen gedauert: errechnet<br />
sich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage auf Gr<strong>und</strong> der Beitragsgr<strong>und</strong>lagen,<br />
die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung<br />
in derselben Gegend zutreffen, somit in ortsüblichem Ausmaß.<br />
AK Infoservice<br />
c) Besondere Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für Personen unter 30 Jahren:<br />
Befand sich der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles noch<br />
in einer Berufs- oder Schulausbildung, so ist die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
ab dem Zeitpunkt, an dem die Ausbildung abgeschlossen worden<br />
wäre, nach der Beitragsgr<strong>und</strong>lage zu errechnen, die für Personen<br />
gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder<br />
sonst in der Regel erreicht wird. Diese Bestimmung gilt auch für alle<br />
Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre<br />
alt sind, wenn diese Berechnungsart günstiger ist.<br />
Unabhängig vom tatsächlichen Einkommen gilt eine<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nach festen Beträgen für:<br />
a) selbstständig Erwerbstätige: 17.614,55 Euro<br />
b) Versicherte nach dem<br />
Bauernsozialversicherungsgesetz: 17.614,55 Euro<br />
c) Schüler <strong>und</strong> Studenten über 15 Jahre: 8.806,59 Euro<br />
über 18 Jahre: 11.743,25 Euro<br />
über 24 Jahre: 17.614,55 Euro<br />
(Werte für 2011)<br />
In allen diesen Fällen ist eine Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nach billigem Ermessen<br />
möglich.<br />
AK Infoservice 375
376<br />
Unfallversicherung Vorläufige Rente<br />
Unfallversicherung<br />
Dauerrente<br />
Unfallversicherung - Vorläufige Rente<br />
Vorläufige Rente (Gesamtvergütung) § 209 ASVG<br />
In der Regel können aus medizinischer Sicht die Dauerfolgen zunächst<br />
noch nicht endgültig abgeschätzt werden, daher wird während der ersten<br />
zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles eine vorläufige Versehrtenrente<br />
ausgezahlt. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes<br />
ist die Dauerrente festzusetzen, erfolgt eine derartige Festsetzung<br />
nicht, so gebührt die vorläufige Rente als Dauerrente weiter.<br />
Gesamtvergütung:<br />
Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren<br />
ist, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden<br />
Ausmaß nicht für einen längeren Zeitraum als 2 Jahre zu erwarten ist,<br />
so kann eine Gesamtvergütung geleistet werden in der Höhe des voraussichtlichen<br />
Gesamtbetrages der Rente.<br />
Unfallversicherung - Dauerrente<br />
Spätestens mit Ablauf von 2 Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />
ist das endgültige Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
festzusetzen, das die Höhe der Dauerrente bestimmt.<br />
Die Neufestsetzung kann bei einer Dauerrente nur jeweils nach 1 Jahr<br />
erfolgen.<br />
AUSNAHME:<br />
Die Neufestsetzung kann auch nach Abschluss einer Heilbehandlung<br />
erfolgen.<br />
AK Infoservice<br />
Neufeststellung der Dauerrente § 183 ASVG<br />
Im Gegensatz zur vorläufigen Rente kann die Dauerrente nur bei einer<br />
wesentlichen Änderung der Verhältnisse auf Antrag oder von Amts wegen<br />
neu festgestellt werden.<br />
Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn sich das Ausmaß der<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit um mind. 10 % über einen Zeitraum<br />
von mind. 3 Monaten geändert hat oder um mind. 5 % <strong>und</strong> dies für das<br />
Entstehen oder den Wegfall einer Schwerversehrtenrente (Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit von 50 %) maßgeblich ist.<br />
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt auch immer dann vor,<br />
wenn die Änderung das Entstehen oder den Verlust einer Versehrtenrente<br />
zur Folge hat. (Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % )<br />
Versehrtenrente<br />
Mehrere Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten § 210 ASVG<br />
Wird bei einer/m Versehrte/n durch einen weiteren Arbeitsunfall oder<br />
eine weitere Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt,<br />
so ist eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.<br />
Dabei sind alle Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten zu berücksichtigen.<br />
Voraussetzung ist, dass die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus<br />
diesen Versicherungsfällen mindestens 20 % erreicht.<br />
Die Gesamtrente ist spätestens nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Eintritt<br />
des letztens Versicherungsfalls festzustellen.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt gebührt für den letzen Arbeitsunfall / die letzte<br />
Berufskrankheit nur dann eine Versehrtenrente, wenn die Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit alleine daraus 20 Prozent ausmacht.<br />
AK Infoservice 377
378<br />
Unfallversicherung Integritätsabgeltung<br />
Unfallversicherung<br />
Schadenersatz<br />
Unfallversicherung - Integritätsabgeltung<br />
Integritätsabgeltung § 213a ASVG<br />
Die Integritätsabgeltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Schadenersatzansprüche<br />
gegenüber dem Dienstgeber nicht geltend gemacht<br />
werden können, auch wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) Vorschriften,<br />
die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen schwerst (grob<br />
fahrlässig) verletzt hat.<br />
Voraussetzungen:<br />
1. Es besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente (Dauerrente)<br />
2. Der Unfall (die Berufskrankheit) wurde durch grob fahrlässige Außerachtlassung<br />
von Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. keine Sicherung<br />
bei Arbeiten am Dach) verursacht<br />
3. Der Unfall hat eine erhebliche <strong>und</strong> dauernde Beeinträchtigung der<br />
körperlichen oder geistigen Integrität des Versehrten zur Folge (Integritätsschaden)<br />
Ermittlung des Integritätsschadens:<br />
Der Integritätsschaden ergibt sich aus der Addition der folgenden Prozentsätze:<br />
1. Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, (mind. 20 %)<br />
2. Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese nicht<br />
schon für die Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herangezogen<br />
wurden (max. 10 %)<br />
3. Grad der Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes (max. 10 %)<br />
4. Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung<br />
(max. 10 %)<br />
Anspruch:<br />
Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht nur, wenn der Integritätsschaden<br />
mindestens 50 % beträgt. Maßgeblich für die Einschätzung ist<br />
der Zeitpunkt, zu dem erstmals eine Versehrtenrente als Dauerrente aus<br />
dem Versicherungsfall gewährt wurde.<br />
Spätere Veränderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen!<br />
AK Infoservice<br />
Kein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht, wenn der Arbeitsunfall<br />
selbst verschuldet ist (der Versehrte hat den Unfall selbst grob fahrlässig<br />
herbeigeführt) bzw. wenn zivilrechtliche Schadenersatz- <strong>und</strong><br />
Schmerzensgeldansprüche erhoben werden können. (Nur möglich,<br />
wenn der Unfall von einem Arbeitskollegen mitverschuldet wurde)<br />
Höhe:<br />
Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Geldleistung gewährt, die je<br />
nach Ausmaß des Integritätsschadens zwischen 20 % <strong>und</strong> 100 % der<br />
doppelten jährlichen Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage beträgt. (somit maximal<br />
117.600 Euro für 2011)<br />
Integritätsschaden Höhe der Leistung<br />
50 v.H. bis unter 60 v.H. 20 Prozent<br />
60 v.H. bis unter 70 v.H. 40 Prozent<br />
70 v.H. bis unter 80 v.H. 60 Prozent<br />
80 v.H. bis unter 90 v.H. 80 Prozent<br />
90 v.H. bis ...... 100 v.H. 100 Prozent<br />
Unfallversicherung - Schadenersatz<br />
Schadenersatzanspruch § 333 ASVG<br />
zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Dienstgeber<br />
Wann haben Sie keinen Schadenersatzanspruch gegenüber<br />
ihrem Dienstgeber?<br />
Da die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen gewährt, welche die<br />
Haftung des Arbeitgebers ersetzen, ist ein Schadenersatzanspruch des<br />
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bzw. einen Aufseher im Betrieb<br />
nach einem Arbeitsunfall gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch<br />
für Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des bei einem Arbeitsunfall<br />
tödlich verunglückten Arbeitnehmers.<br />
AK Infoservice 379
380<br />
Unfallversicherung Rehabilitation<br />
Unfallversicherung<br />
Rehabilitation<br />
AUSNAHME:<br />
Bei vorsätzlichem (absichtlichem) Handeln haften Arbeitgeber<br />
bzw. Arbeitsaufseher dem Geschädigten <strong>und</strong> den Versicherungsträgern.<br />
Schadenersatz zwischen Kollegen<br />
Zwischen Arbeitskollegen im Betrieb besteht uneingeschränkte Haftpflicht.<br />
Schädigen Sie als Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen, ohne dass Sie<br />
diesem gegenüber die Stellung eines verantwortlichen Arbeitsaufsehers<br />
im Betrieb einnehmen, so kann Ihr Arbeitskollege Ihnen gegenüber den<br />
Schadenersatz geltend machen.<br />
Sie haften Ihrem Arbeitskollegen auch im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit.<br />
(ein nur geringes Versehen)<br />
Sie haften insbesondere für Schmerzensgeld <strong>und</strong> Entschädigung bei<br />
Verunstaltung Ihres Arbeitskollegen.<br />
Unfallversicherung - Rehabilitation<br />
med. Rehab / Unfallheilbehandlung §§ 191 ff ASVG<br />
Umfang<br />
Die Unfallheilbehandlung umfasst:<br />
1. Erste Hilfe<br />
2. Hilfsmittel<br />
3. Heilbehelfe<br />
4. Pflege in Kranken- Kur- <strong>und</strong> sonstigen Anstalten<br />
AK Infoservice<br />
Dauer der Unfallbehandlung<br />
Die Unfallheilbehandlung wird solange <strong>und</strong> so oft gewährt, als eine Besserung<br />
der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit zu erwarten<br />
ist, bzw. eine Verschlimmerung verhindert werden kann.<br />
Anspruch auf Unfallheilbehandlung<br />
Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn der Versehrte nicht<br />
eine entsprechende Leistung aus der Krankenversicherung erhält.<br />
Besondere Unterstützung<br />
Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann eine besondere Unterstützung<br />
gewährt werden, wenn es wegen der Schwere der Verletzungen<br />
<strong>und</strong> der Dauer der Heilbehandlung erforderlich ist.<br />
Versagen der Versehrtenrente<br />
Hält der Versehrte die Anordnungen der Ärzte oder der Unfallversicherung<br />
nicht ein, so kann ihm die Versehrtenrente, ein allfälliger Zuschuss<br />
zu den Lohnkosten oder eine andere Geldleistung versagt werden, d.h.<br />
er/sie erhält die Leistung solange nicht, bis er/sie dieser Anordnung<br />
nachgekommen ist.<br />
Berufliche Rehab / Übergangsgeld § 198 ASVG<br />
Durch die berufliche Rehabilitation soll ein Versehrter in die Lage versetzt<br />
werden, seinen früheren, oder wenn dies nicht mehr möglich ist, einen<br />
neuen Beruf auszuüben.<br />
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind:<br />
1. Berufliche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />
2. Zuschüsse <strong>und</strong> Darlehen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit<br />
3. Hilfe zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle<br />
AK Infoservice 381
382<br />
Unfallversicherung Rehabilitation<br />
Unfallversicherung<br />
Hinterbliebenenleistungen<br />
Zu diesem Zweck können folgende Hilfen gewährt werden:<br />
1. Ein Lohnkostenzuschuss an den Dienstgeber - längstens für vier<br />
Jahre<br />
2. Darlehen für Arbeitsausrüstung<br />
3. Übergangsgeld<br />
Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung hat die Unfallversicherung<br />
dem Versehrten ein Übergangsgeld zu gewähren.<br />
Höhe des Übergangsgeldes § 199 ASVG<br />
Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von<br />
� 60 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, es erhöht sich<br />
� für den/die Ehegatten/in um 10 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
� für jeden weiteren Angehörigen um 5 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />
im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />
inkl. angefallener Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />
Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammengerechnet.<br />
Sonderfälle siehe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Das Übergangsgeld gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftel des<br />
Jahresbetrages.<br />
Bei sozialer Bedürftigkeit ist ein Zuschuss zum Unterhalt für die Dauer<br />
der Ausbildung möglich.<br />
Anrechnung von Einkommen<br />
Auf das Übergangsgeld ist ein sonstiges Erwerbseinkommen oder eine<br />
Pension aus der Pensionsversicherung anzurechnen, d.h. das Übergangsgeld<br />
vermindert sich um diesen Betrag.<br />
Eine Übertragung der Kompetenz zur beruflichen Rehabilitation an das<br />
Arbeitsmarktservice ist möglich.<br />
AK Infoservice<br />
Unfallversicherung - Hinterbliebenenleistungen<br />
Witwen/Witwerrente § 215 ASVG<br />
Anspruch auf Witwen/Witwerrente?<br />
Wenn der/die Ehegatte/in (Versicherte/r) bei einem Arbeitsunfall tödlich<br />
verunglückt oder an den Folgen einer Berufskrankheit gestorben ist, gebührt<br />
eine Witwenrente.<br />
Höhe der Witwen/Witwerrente<br />
Die Witwen/Witwerrente beträgt 20 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Erhöhung der Witwen/Witwerrente<br />
Die Witwen/Witwerrente erhöht sich<br />
� nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder<br />
� wenn Sie mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben<br />
auf 40 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />
im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />
inkl. angefallener Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />
Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammengerechnet.<br />
Sonderfälle siehe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Die Witwen/Witwerrente gebührt in der Höhe eines Vierzehntel des<br />
Jahresbetrages zuzüglich Sonderzahlungen.<br />
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
nicht übersteigen.<br />
Einmalige Witwen/Witwerbeihilfe § 213 ASVG<br />
Wer als Witwe/r eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen/Witwerrente<br />
hat, weil der Tod des/r Ehegattin/en (Versehrte/r) nicht<br />
Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, erhält eine<br />
einmalige Witwen/Witwerbeihilfe.<br />
AK Infoservice 383
384<br />
Unfallversicherung Hinterbliebenenleistungen<br />
Unfallversicherung<br />
Verfahren<br />
Höhe<br />
Die Höhe der Witwen/Witwerbeihilfe beträgt 40% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Waisenrente § 218 ASVG<br />
Ist ein Elternteil (Versicherte/r) tödlich verunglückt oder an den Folgen<br />
einer Berufskrankheit gestorben, so gebührt den Kindern eine Waisenrente<br />
im Ausmaß von jährlich 20% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei Einfachverwaisten.<br />
Sind beide Elternteile verstorben, so erhält jedes Kind jährlich eine<br />
Waisenrente im Ausmaß von 30% der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />
im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />
inkl. angefallener Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />
Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammengerechnet.<br />
Sonderfälle siehe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
nicht übersteigen.<br />
Eltern- <strong>und</strong> Geschwisterrente § 219 ASVG<br />
Anspruch auf eine Eltern- <strong>und</strong> Geschwisternrente haben bedürftige Eltern<br />
<strong>und</strong> unversorgte Geschwister (ohne eigenes Einkommen oder Vermögen),<br />
wenn der/die Versicherte bisher ihren Lebensunterhalt überwiegend<br />
bestritten hat. (Die Höhe beträgt jährlich zusammen 20 % der<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.)<br />
Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Summe der allgemeinen Beitragsgr<strong>und</strong>lagen<br />
im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />
inkl. angefallener Sonderzahlungen, d.h. es werden alle sozialversicherungspflichtigen<br />
Einkünfte bis zur Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zusammengerechnet.<br />
Sonderfälle siehe Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
nicht übersteigen.<br />
AK Infoservice<br />
Unfallversicherung - Verfahren<br />
Verfahren /Frist<br />
Antragstellung:<br />
Der Antrag auf Leistung aus der Unfallversicherung ist beim zuständigen<br />
Versicherungsträger (bzw. bei der zuständigen Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse,<br />
die den Antrag weiterleitet) selbst einzubringen <strong>und</strong><br />
zwar spätestens bis zwei Jahre nach dem Arbeitsunfallereignis oder<br />
dem Eintritt der Berufskrankheit. Die Meldung eines Arbeitsunfalles<br />
oder einer Berufskrankheit allein bedeutet nicht automatisch auch eine<br />
Antragstellung auf eine entsprechende Leistung z.B. auf eine Versehrtenrente.<br />
Die Leistungsansprüche in der Unfallversicherung sind allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auch von Amts wegen festzustellen, d.h. der Versicherungsträger<br />
muss von sich aus tätig werden.<br />
Klage:<br />
Über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen hat die Unfallversicherung<br />
Bescheide zu erlassen. Dagegen kann innerhalb der<br />
Frist von 4 Wochen Klage beim zuständigen Landesgericht als Arbeits<strong>und</strong><br />
Sozialgericht eingebracht werden, welches den Anspruch neu zu<br />
prüfen <strong>und</strong> mit Urteil darüber zu entscheiden hat. Das Gerichtsverfahren<br />
ist für den Kläger kostenlos <strong>und</strong> in erster Instanz besteht keine Vertretungspflicht.<br />
Gegen das Urteil des Landesgerichtes als Sozialgericht kann binnen 4<br />
Wochen Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden, diese<br />
muss allerdings durch einen Rechtsanwalt oder einen befugten Vertreter<br />
einer zuständigen Interessenvertretung unterschrieben werden.<br />
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes kann Revision an den Obersten<br />
Gerichtshof erhoben werden, diese ist aber nur zulässig in Rechtsfragen<br />
von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung <strong>und</strong> muss in jedem Fall durch einen<br />
Rechtsanwalt eingebracht werden.<br />
AK Infoservice 385
386<br />
Unfallversicherung<br />
Rechtsvertretung<br />
AK Infoservice<br />
Verfahren<br />
Wer der Ansicht ist, dass ihm/ihr die Unfallversicherung zu Unrecht keine<br />
oder eine zu niedrige Versehrtenrente gewährt hat, kann sich von der<br />
<strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Niederösterreich im Verfahren<br />
vor dem zuständigen Landesgericht als Sozialgericht vertreten lassen.<br />
Nach Prüfung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage gewährt die <strong>Kammer</strong> kostenlos<br />
Rechtsschutz.<br />
Um den Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist es notwendig, so<br />
rasch wie möglich zur nächsten Bezirksstelle der <strong>Kammer</strong> zu kommen,<br />
damit die kurzen Fristen im Bereich der Unfallversicherung gewahrt werden<br />
können.<br />
EINRICHTUNGEN ZUR<br />
BERATUNG UND BETREUUNG<br />
AK Infoservice 387
388<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Bewährungshilfe<br />
Neustart<br />
AK Infoservice<br />
Bewährungshilfe<br />
Bewährungshilfe in Niederösterreich<br />
Die Durchführung der Bewährungshilfe ist durch den Generalvertrag mit<br />
der Republik Österreich b<strong>und</strong>esweit einem privaten Träger, dem Verein<br />
'Neustart - Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit' übertragen.<br />
Neustart ist österreichweit tätig <strong>und</strong> hat neben der Durchführung der<br />
Bewährungshilfe auch die Durchführung des Außergerichtlichen Tatausgleichs,<br />
die Einrichtungen der Haftentlassenenhilfe <strong>und</strong> Wohneinrichtungen<br />
in seinem Angebots- <strong>und</strong> Leistungskatalog, der Teil des<br />
Generalvertrages ist.<br />
Die Initiativen von Neustart<br />
� Bewährungshilfe<br />
� Haftentlassenenhilfe<br />
� Entlassungsberatung<br />
� Kommunikationszentrum<br />
� Arbeitstraining<br />
� Wohnbetreuung<br />
� Außergerichtlicher Tatausgleich<br />
� Vermittlung Gemeinnütziger Leistungen<br />
� Clearing<br />
� Kriminalitätsprävention<br />
� Drogenberatung<br />
� Familienbetreuung<br />
� Schulsozialarbeit<br />
� Jugendhilfe<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Standorte von Neustart in Niederösterreich:<br />
Neustart NÖ, Nord West<br />
3107 St. Pölten, Julius Raab-Promenade 27/1/DG<br />
Tel.: 02742 774 75, Fax: 02742 774 75 – 199<br />
Mail: info@neustart.at<br />
(für alle Standorte, ausgenommen Neustart Wien)<br />
Internet: www.neustart.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 9 – 16 Uhr, Fr 9 – 15 Uhr<br />
Neustart Amstetten<br />
3300 Amstetten, Wiener Straße 49<br />
Tel.: 07472 670 02, Fax: 07472 670 02 - 8<br />
Neustart Korneuburg<br />
2100 Korneuburg, Konrad Fetty-Gasse 3<br />
Tel.: 02262 745 09, Fax: 01 271 60 03 - 55 oder<br />
1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 2-3/2. Stiege/3. Stock<br />
Tel.: 01 271 60 03<br />
Mail: wien21@neustart.at<br />
Neustart Krems<br />
3500 Krems, Arbeitergasse 3/6<br />
Tel.: 02732 843 67, Fax: 02732 843 67 - 25<br />
Neustart Niederösterreich Süd, Burgenland<br />
2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 8<br />
Tel.: 02622 232 94, Fax: 02622 232 94 - 199<br />
Neustart Wien<br />
1210 Wien, Franz Jonas-Platz 2-3/2. Stiege/3. Stock<br />
Tel.: 01 271 60 03, Fax: 01 271 60 03 -55<br />
Mail: wien21@neustart.at<br />
Neustart - Bewährungshilfe, Konfliktregelung,<br />
Soziale Arbeit, Vereinszentrale<br />
1050 Wien, Castelligasse 17<br />
Tel.: 01 545 95 60, Fax: 01 545 95 60 – 50<br />
Mail: info@neustart.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8:30 - 16:30 Uhr, Fr 8:30 - 15 Uhr<br />
Bewährungshilfe<br />
AK Infoservice 389
390<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Essen auf Rädern<br />
AK Infoservice<br />
Essen auf Rädern<br />
Die Aktion ist für jene Menschen bestimmt, die sich aus ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Gründen nicht mehr selbst eine warme Mahlzeit zubereiten können.<br />
Durch die Aktion erhalten sie ein warmes Mittagessen, gegebenenfalls<br />
auch Schonkost. Sie können somit weiter in ihrer gewohnten<br />
Umgebung verbleiben <strong>und</strong> müssen nicht Heimpflege - sonst meist der<br />
einzige Ausweg aus dieser Situation - in Anspruch nehmen.<br />
Als Rechtsträger der Aktion kommen Gemeinden oder private Vereine<br />
in Frage. Das Land fördert den durch die Zustellung des Essens erwachsenden<br />
Aufwand, die Kosten des Essens selbst müssen vom<br />
Empfänger getragen werden.<br />
Auskunft <strong>und</strong> Antrag:<br />
Amt d. NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14<br />
Tel.: 02742 9005 – 16341, Fax: 02742 9005 - 16220<br />
Mail: post.gs5@noel.gv.at, Internet: www.noe.gv.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Frauenberatung<br />
ALFA – Frauenbildungsinitiative<br />
Verein zur Unterstützung der beruflichen Orientierung<br />
von Arbeit suchenden Frauen <strong>und</strong> Mädchen<br />
3400 Kierling (Gemeinde Klosterneuburg), Feldgasse 55a<br />
Tel.: 0664 534 58 13, Fax: 02243 875 22<br />
Mail: alfa.verein@a1.at<br />
Internet: http://members.aon.at/alfa/home.htm<br />
ALFA – Frauenbildungsinitiative, Außenstelle Mödling<br />
(Beratung/Einzelcoaching)<br />
2340 Mödling, Spitalmühlgasse 21/25<br />
Tel.: 0664 503 35 92<br />
Mail: christine.schindler@a1.net<br />
Frauen für Frauen – Zentrum Hollabrunn<br />
Frauenberatungs- u. Bildungszentrum<br />
2020 Hollabrunn, Dechant Pfeiferstraße 3<br />
Tel.: 02952 2182, Fax: 02952 2182 - 60<br />
Mail: frauenberatung@frauenfuerfrauen.at<br />
(auch für Außenstellen Mistelbach <strong>und</strong> Stockerau)<br />
Internet: www.frauenfuerfrauen.at<br />
Beratungszeiten: Mo, Di, Fr 9 - 13 Uhr, Do 13 - 18 Uhr<br />
<strong>und</strong> nach Vereinbarung<br />
Frauenberatung<br />
Frauen für Frauen – Außen- <strong>und</strong> Beratungsstelle Mistelbach<br />
2130 Mistelbach, Franz Josef-Straße 37<br />
Tel.: 02572 207 42, Fax: 02572 207 42 - 60<br />
Beratungszeiten: Mo 15 - 16 Uhr <strong>und</strong> nach Vereinbarung<br />
Frauen für Frauen – Außen- <strong>und</strong> Beratungsstelle Stockerau<br />
2000 Stockerau, Eduard Rösch-Straße 56<br />
Tel.: 02266 653 99, Fax: 02266 653 99 - 60<br />
Beratungszeiten: Di 15 - 17 Uhr <strong>und</strong> nach Vereinbarung<br />
Frauenberatung <strong>und</strong> Kurszentrum Zwettl<br />
3910 Zwettl, Galgenbergstraße 2<br />
Tel.: 02822 522 71, Fax: 02822 522 71 - 5<br />
Mail: office@frauenberatung.zwettl.at<br />
(auch für Außenstellen Gmünd <strong>und</strong> Waidhofen/Thaya)<br />
Internet: www.frauenberatung.zwettl.at<br />
AK Infoservice 391
392<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Frauenberatung<br />
Beratungszeiten: Arbeitsmarktpolitische Beratung nach Vereinbarung,<br />
Frauenbüro Do 8 - 13 Uhr <strong>und</strong> jeden ersten <strong>und</strong> dritten Donnerstag<br />
im Monat von 15:30 - 18 Uhr<br />
Frauenberatung Zwettl - Außenstelle Gmünd<br />
3950 Gmünd, Walterstraße 14<br />
Tel.: 02852 203 57, Fax: 02852 203 67<br />
Beratungszeiten: Familienberatung Di 8 - 11 Uhr,<br />
Arbeitsmarktpolitische Beratung nach Vereinbarung,<br />
Frauenbüro Do 8 - 12 Uhr<br />
Frauenberatung Zwettl – Außenstelle Waidhofen/Thaya<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Bahnhofstraße 34<br />
Tel.: 02842 522 73<br />
Beratungszeiten: Arbeitsmarktpolitische Beratung nach Vereinbarung,<br />
Frauenbüro Mi 8 - 12 Uhr, Familienberatung Mo 8 - 11 Uhr<br />
LILITH – Frauenberatung <strong>und</strong> Frauencafé<br />
3500 Stein (Stadt Krems), Spitalgasse 2<br />
Tel.: 02732 855 55<br />
Mail: lilith.krems@aon.at<br />
Internet: www.lilith-frauenberatung-krems.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 9 - 13 Uhr, Di 14 - 18 Uhr<br />
Frauenforum Gänserndorf<br />
Beratungsstelle <strong>und</strong> Kurszentrum für erwerbslose Frauen <strong>und</strong><br />
Familienangelegenheiten, Frauenservicestelle<br />
2230 Gänserndorf, Hans Kudlich-Gasse 11/1/1<br />
Tel.: 02282 2638, Fax: 02282 4238<br />
Mail: frauenforum.gsdf@aon.at<br />
Internet: www.frauenforum-gsdf.at<br />
Büroöffnungszeiten: Mo, Mi 9 - 13 Uhr, Di, Do, Fr 12 - 16:30 Uhr<br />
Beratungszeiten: nach Vereinbarung von Mo bis Fr 9 - 17 Uhr<br />
Frauentreffpunkt Mostviertel<br />
Frauen-, Mädchen- <strong>und</strong> Familienberatungsstelle<br />
3300 Amstetten, Hauptplatz 21 (Eingang Apothekergasse)<br />
Tel.: 07472 632 97<br />
Mail: info@frauenberatung.co.at (auch für Außenstelle Scheibbs)<br />
Internet: www.frauenberatung.co.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratungszeiten: Mo 9 - 12 Uhr, Di 8 - 12 Uhr <strong>und</strong> 14 - 16 Uhr,<br />
Do 9 - 15 Uhr, Fr 8 - 12 Uhr<br />
Frauentreffpunkt Mostviertel – Außenstelle Scheibbs<br />
3270 Scheibbs, Bahnhofstraße 4<br />
Tel.: 07472 632 97 oder 0660 343 92 98 (nur montags)<br />
Sprechtag: Mo 8:30 - 12:30 Uhr<br />
FREIRAUM – Frauenberatungsstelle<br />
Verein zur Förderung selbstbestimmter Arbeits- <strong>und</strong><br />
Lebensverhältnisse von Frauen<br />
2620 Neunkirchen, Wiener Straße 4/9 (Am Plätzl)<br />
Tel.: 02635 611 25, Fax: 02635 611 38 - 22<br />
Mail: freiraumfrauen@frauenberatung-freiraum.at (auch für<br />
Außenstelle Gloggnitz)<br />
Internet: www.frauenberatung-freiraum.at<br />
Beratungszeiten: Di, Do, Fr 10 - 12 Uhr, Di 13 - 16 Uhr<br />
Frauenberatung<br />
FREIRAUM – Frauenberatungsstelle, Außenstelle Gloggnitz<br />
2640 Gloggnitz, Dr. Martin Luther-Straße 3 (Erdgeschoss links)<br />
Tel.: 02635 611 25 (Terminvereinbarung in deutscher Sprache)<br />
oder 0664 653 03 17 (Terminvereinbarung in serbokroatischer Sprache)<br />
HEBEBÜHNE<br />
Verein zur Förderung sozialer Kommunikation <strong>und</strong> Integration<br />
3430 Tulln, Wiener Straße 22<br />
Tel.: 02272 653 02, Fax: 02272 653 02 – 22<br />
Mail: office@hebebuehne.at (auch für Außenstellen Krems,<br />
Purkersdorf <strong>und</strong> Wr. Neustadt)<br />
Internet: www.hebebuehne.at<br />
Büroöffnungszeiten: Mo bis Do 9 - 15 Uhr, Fr 9 - 12 Uhr<br />
HEBEBÜHNE – Außenstelle Krems<br />
3500 Krems, Ringstraße 50/3<br />
Tel.: 0676 844 655 231, Fax: 02732 7200 – 3<br />
HEBEBÜHNE – Außenstelle Purkersdorf<br />
3002 Purkersdorf, Kaiser Josef Straße 4<br />
Tel.: 02231 667 46<br />
Büroöffnungszeiten: Mo, Do 9 - 13 Uhr, Di 14 - 18 Uhr<br />
AK Infoservice 393
394<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
HEBEBÜHNE – Außenstelle Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Lederergasse 27<br />
Tel.: 02231 667 46<br />
AK Infoservice<br />
Frauenberatung<br />
Initiative Frauenplattform, Beratungsstelle Klosterneuburg<br />
3400 Klosterneuburg, Heißlergasse 5<br />
Tel.: 02243 381 18 oder 0699 81 56 97 96<br />
Mail: beratungsstelle.klosterneuburg@aon.at<br />
Internet: www.beratungsstelle-klosterneuburg.net<br />
Sprechst<strong>und</strong>en: Mo 9 - 10 Uhr, Di 17 - 19 Uhr, Fr 9 - 11 Uhr<br />
Sondersprechst<strong>und</strong>e: Di 9 - 11 Uhr (Bezirksgericht Klosterneuburg,<br />
Tauchnergasse 3, 1. Stock, Zimmer 112)<br />
KASSANDRA Frauenberatungsstelle<br />
Verein zur Beratung, Betreuung <strong>und</strong> Förderung von<br />
Mädchen <strong>und</strong> Frauen<br />
2340 Mödling, Franz Skribany-Gasse 1<br />
Tel.: 02236 420 35, Fax: 02236 410 85<br />
Mail: kassandra@inode.at<br />
Internet: www.frauenberatung-kassandra.at<br />
Telefonische Erreichbarkeit: Mo 15 - 18 Uhr, Di 10 - 14 Uhr,<br />
Mi 14 - 17 Uhr, Beratungstermine nach Vereinbarung<br />
Verein LICHTBLICK, Beratung <strong>und</strong> Therapie<br />
Lebens-, Berufs- u. Sexualberatung<br />
2700 Wr. Neustadt, Domplatz 15, 1. Stock (Hauptberatungsstelle)<br />
2700 Wr. Neustadt, Domplatz 3, 1. Stock (Nebenberatungsstelle)<br />
Tel.: 02622 262 22, Fax: 02622 268 02<br />
Mail: kindernotruf@kindernotruf.at<br />
Internet: www.kindernotruf.at<br />
Sprechst<strong>und</strong>en: Mo bis Fr 9 – 14 Uhr, Di 17 – 19 Uhr <strong>und</strong><br />
nach Vereinbarung<br />
PASCALINA – Frauenakademie, Bildung <strong>und</strong> Beratung<br />
2000 Stockerau, Bahnhofstraße 6-8<br />
Tel.: 02266 619 77, Fax: 02266 619 77 - 15<br />
Mail: frauenakademie@pascalina.at<br />
Internet: www.pascalina.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Frauenberatung<br />
Verein SUNWORK - Bildungsalternativen für Mädchen <strong>und</strong> Frauen<br />
1140 Wien, Penzinger Straße 19/2<br />
Tel.: 01 667 20 13, Fax: 01 897 58 30<br />
Mail: office@sunwork.at<br />
Internet: www.sunwork.at<br />
TELM@ Frauen in Telekommunikation <strong>und</strong> Informatik<br />
3812 Groß-Siegharts, Schlossplatz 2<br />
Tel.: 02847 840 45 oder 0664 453 58 50, Fax: 02847 840 45 - 99<br />
Mail: lehrgang@telma.at<br />
Internet: www.telma.at<br />
Stützpunkt UNDINE – Frauen für Frauen, Frauenberatungsstelle<br />
2500 Baden, Elisabethstraße 35/2<br />
Tel: 02252 25 50 36 oder 0699 127 70 195<br />
Mail: frauenberatung@<strong>und</strong>ine.at<br />
Internet: www.<strong>und</strong>ine.at<br />
Sprechst<strong>und</strong>en: Mo, Fr 9 – 12 Uhr, Di 9 – 19 Uhr, Mi, Do 9 – 15 Uhr<br />
Beratung für Migrantinnen: Mo, Do 9 – 14 Uhr, Di 9 – 15 Uhr<br />
(Beratung in serbischer, kroatischer <strong>und</strong> bosnischer Sprache),<br />
in türkischer Sprache nach Vereinbarung<br />
2100 Korneuburg, Hauptplatz 3/4<br />
2130 Mistelbach, Bahnstraße 23<br />
2320 Schwechat, Ableidingergasse 4/5<br />
2320 Schwechat, Wiener Straße 10/2/3<br />
UNIDA Coaching – Verein Frauen <strong>und</strong> Arbeit<br />
Arbeitsspezifische Frauenberatungsstelle<br />
3300 Amstetten, Wiener Straße 87<br />
Tel.: 07472 234 07, Fax: 07472 234 07 - 19<br />
Mail: info@unida.at, beratung@unida.at, coaching@unida.at<br />
Internet: www.unida.co.at<br />
Offenes Büro: Do 8 – 12 Uhr<br />
WENDEPUNKT – Frauen- <strong>und</strong> Familienberatungsstelle<br />
2700 Wr. Neustadt, Neunkirchner Straße 65a<br />
Tel.: 02622 825 96<br />
Mail: frauenberatung@wendepunkt.at<br />
Internet: www.wendepunkt.or.at<br />
Sprechst<strong>und</strong>en: Mo, Do, Fr 9 – 12 Uhr, Di 17 – 19 Uhr<br />
Telefonische Beratung: Mo, Di, Do 9 – 14 Uhr, Fr 9 – 12 Uhr<br />
AK Infoservice 395
396<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
ZB – Zentrum für Beratung, Training & Entwicklung<br />
Zentrale Krems<br />
3500 Krems, Ringstraße 70<br />
Tel.: 02732 764 63, Fax: 02732 764 63 - 4<br />
Mail: office@zb-beratung.at<br />
Internet: www.zb-beratung.at<br />
ZB – Zentrum für Beratung, Training & Entwicklung<br />
Region Waldviertel - Außenstellen<br />
3950 Gmünd, Bahnhofstraße 58 Ecke Alois Fegerl-Gasse 2<br />
3580 Horn, Canisiusgasse 1<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Hauptplatz 29<br />
Tel. <strong>und</strong> Fax: 02842 200 26<br />
3920 Zwettl, Hauensteinerstraße 15<br />
AK Infoservice<br />
Frauenberatung<br />
ZB – Zentrum für Beratung, Training & Entwicklung<br />
Region Weinviertel – Außenstellen<br />
2562 St. Veit/Triesting (Gemeinde Berndorf), Leobersdorferstraße 56<br />
2230 Gänserndorf, Hans Kudlich-Gasse 11/2/2<br />
2020 Hollabrunn, Hauptplatz 12<br />
Tel.: 0676 84 84 10 22<br />
Mail: office.hollabrunn@zb-beratung.at<br />
ZB – Zentrum für Beratung, Training & Entwicklung<br />
Region Mostviertel – Außenstellen<br />
3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 12<br />
3180 Lilienfeld, Abt Ockerus-Straße 1/6<br />
3100 St. Pölten, Brunngasse 14<br />
Tel.: 02742 32 70 74, Fax: 02742 32 70 74 – 4<br />
3100 St. Pölten, Kremsergasse 14<br />
Tel. <strong>und</strong> Fax: 02742 31 79 14 – 3<br />
3100 St. Pölten, Schreinergasse 10/2<br />
Tel.: 02742 31 79 14, Fax: 02742 31 79 14 – 4<br />
Mail: office.stp@zb-beratung.at<br />
3340 Waidhofen/Ybbs, Ludwig Halauska-Straße 5<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Frauenhaus<br />
Frauenhaus Amstetten<br />
3300 Amstetten, Postfach 47<br />
Tel.: 07472 665 00 (0 - 24 Uhr)<br />
Mail: frauenhaus.amstetten@aon.at<br />
Internet: www.frauenhaus-amstetten.at<br />
Frauenhaus Mistelbach – Haus der Frau<br />
Frauenhaus von Kolping Österreich <strong>und</strong> Kath. Frauenbewegung<br />
2130 Mistelbach, Postfach 99<br />
Tel: 02572 5088 (0 - 24 Uhr)<br />
Mail: frauenteam@kolping.at<br />
Internet: www.frauenhaus-mistelbach.at<br />
Frauenhaus Mödling, Sozialhilfezentrum für Frauen<br />
2340 Mödling<br />
Tel: 02236 465 49 (0 - 24 Uhr)<br />
Mail: frh.moedl@frauenhaus-moedling.kabsi.at<br />
Autonomes Frauenhaus Neunkirchen<br />
2620 Neunkirchen<br />
Tel.: 02635 689 71 oder 0676 53 92 790 (0 - 24 Uhr)<br />
Mail: frauenhaus.nk@utanet.at<br />
Internet: www.frauenhaus-neunkirchen.at<br />
Frauenhaus St. Pölten - Haus der Frau<br />
3100 St. Pölten, Maximilianstraße 69<br />
Tel.: 02742 36 65 14 (0 - 24 Uhr), Fax: 02742 36 65 14 - 4<br />
Mail: hausderfrau.stpoelten@pgv.at,<br />
Internet: www.frauenhaus-stpoelten.at<br />
Frauenhaus<br />
Frauenhaus Wr. Neustadt<br />
Frauenhaus des Vereins WENDEPUNKT<br />
2700 Wr. Neustadt<br />
Tel. 02622 880 66 (0 - 24 Uhr)<br />
Mail: frauenhaus@wendepunkt.or.at<br />
Internet: www.frauenhaus-wienerneustadt.at, www.wendepunkt.or.at<br />
AK Infoservice 397
398<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Gewalt in der Familie<br />
Frauenhelpline gegen Männergewalt<br />
im Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser<br />
Hotline: 0800 22 25 55 (kostenlos von 0 - 24 Uhr)<br />
Mail: frauenhelpline@aoef.at<br />
Internet: www.frauenhelpline.at<br />
Beratungen in deutscher Sprache: 0 - 24 Uhr<br />
Beratung für Migrantinnen: Mo 8 – 14 Uhr (in russischer Sprache),<br />
Di 14 – 19 Uhr (in serbischer, kroatischer <strong>und</strong> bosnischer Sprache),<br />
Mi 14 – 19 Uhr (in rumänischer Sprache), Fr 8 – 14 Uhr<br />
(in türkischer Sprache), Fr 14 – 19 Uhr (in arabischer Sprache)<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Gewalt in der Familie<br />
Interventionsstelle zum Schutz vor Gewalt in der Familie<br />
� Beratung bei Gewalt, Beziehungsproblemen, sonstigen psychosozialen<br />
Problemen <strong>und</strong> in Krisensituationen<br />
� Juristische <strong>und</strong> medizinische Beratung<br />
� Unterstützung bei Behördenkontakten, Begleitung zu Gericht<br />
Gewaltschutzzentrum NÖ – Zentrale <strong>und</strong> Standort St. Pölten<br />
Verein für Gewaltprävention, Opferschutz <strong>und</strong> Opferhilfe – NÖ<br />
3100 St. Pölten, Kremser Gasse 37/1. Stock<br />
Tel.: 02742 319 66, Fax: 02742 319 66 - 6<br />
Mail: office.st.poelten@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />
Internet: www.gewaltschutzzentrum.at/noe<br />
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do, Fr 9 – 17 Uhr, Mi 14 – 17 Uhr<br />
<strong>und</strong> nach telefonischer Vereinbarung<br />
Gewaltschutzzentrum NÖ – Standort Amstetten<br />
3300 Amstetten, Hauptplatz 21<br />
Tel.: 02742 319 66<br />
Mail: office.amstetten@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />
Öffnungszeiten: Di 9 – 12 Uhr <strong>und</strong> nach telefonischer Vereinbarung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Gewaltschutzzentrum NÖ – Standort Bruck/Leitha<br />
2460 Bruck/Leitha, Hainburgerstraße 13/EG/1<br />
Tel.: 02822 243 00<br />
Mail: office.wr.neustadt@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />
Öffnungszeiten: Termine nur nach telefonischer Vereinbarung<br />
Gewaltschutzzentrum NÖ – Standort Waidhofen/Thaya<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Bahnhofstraße 24/1<br />
Tel.: 02822 530 03<br />
Mail: office.zwettl@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />
Öffnungszeiten: Termine nur nach telefonischer Vereinbarung<br />
Gewaltschutzzentrum NÖ – Standort Wien-Mitte<br />
Tel.: 02742 319 66 oder 02622 243 00<br />
Öffnungszeiten: Termine nur nach telefonischer Vereinbarung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung Gewalt in der Familie - 2<br />
Gewalt in der Familie<br />
Gewaltschutzzentrum NÖ - Standort Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Bahngasse 14/2/6<br />
Tel.: 02622 243 00, Fax: 02622 243 00 - 6<br />
Mail: office.wr.neustadt@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />
Öffnungszeiten: Mo, Do, Fr 9 – 14 Uhr, Di 14 – 16 Uhr <strong>und</strong> nach telefonischer<br />
Vereinbarung<br />
AK Infoservice 399
400<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Integrative Betriebe<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Integrative Betriebe<br />
Integrative Betriebe (früher: Geschützte Werkstätten) sind Einrichtungen<br />
zur Beschäftigung "begünstigter Behinderter", die wegen der Art <strong>und</strong><br />
Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich<br />
verwertbare Leistungsfähigkeit vorliegt.<br />
Ziel eines Integrativen Betriebes ist es, die Leistungsfähigkeit der begünstigten<br />
Behinderten im Hinblick auf eine Eingliederung in den freien<br />
Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.<br />
Adressen der Integrativen Betriebe:<br />
Tagesheimstätte St. Pölten Gesellschaft m.b.H.<br />
Verein zur Führung von Werkstätten für Behinderte in der<br />
Landeshauptstadt St. Pölten – St. Pölten Gesellschaft m.b.H.<br />
3106 Spratzern (Stadt St. Pölten), Hnilickastraße 20-22<br />
Tel.: 02742 726 55, Fax: 02742 726 55 - 27<br />
Mail: office@behindertentagesheim.at<br />
Internet: www.behindertentagesheim.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 7 – 15:30 Uhr, Fr 7 – 12 Uhr<br />
Geschützte Werkstätte St. Pölten Gesellschaft m.b.H.<br />
3151 Hart (Stadt St. Pölten), Ghegastraße 9-11<br />
Tel.: 02742 867 – 0, Fax: 02742 867 - 4009<br />
Mail: gw@gw-stpoelten.com<br />
Internet: www.gw-stpoelten.com<br />
Geschützte Werkstätte Wiener Neustadt GmbH<br />
2700 Wr. Neustadt, Waldschulgasse 7<br />
Tel.: 02622 213 39, Fax: 02622 213 39 - 33<br />
Mail: office@gwwn.at<br />
Internet: www.gwwn.at<br />
Wien Work - Integrative Betriebe <strong>und</strong> AusbildungsgmbH<br />
1150 Wien, Tannhäuserplatz 2/2<br />
Tel.: 01 985 91 66, Fax: 01 985 91 66 - 62<br />
Mail: office@wienwork.at<br />
Internet: www.wienwork.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Gewaltschutzzentrum NÖ - Standort Zwettl<br />
3910 Zwettl, Landstraße 42/1<br />
Tel.: 02822 530 03, Fax: 02822 531 55<br />
Mail: office.zwettl@gewaltschutzzentrum-noe.at<br />
Öffnungszeiten: Mo, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Di 14 – 16 Uhr<br />
Integrative Betriebe<br />
“Die Möwe” - Kinderschutzzentrum Mistelbach<br />
Kinderschutzzentrum für physisch, psychisch oder<br />
sexuell misshandelte Kinder<br />
2130 Mistelbach, Kreuzgasse 11<br />
Tel.: 02572 204 50, Fax: 02572 204 50 - 450<br />
Mail: ksz-mi@die-moewe.at<br />
Internet: www.die-moewe.at<br />
Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarung: Mo bis Fr 9 – 19 Uhr<br />
unter der kostenlosen Helpline-Nummer 0800 80 80 88<br />
Bürozeiten (Durchwahl 410): Mo bis Do 7:30 – 12:30 Uhr<br />
“Die Möwe” - Kinderschutzzentrum Mödling<br />
2340 Mödling, Neusiedler Straße 1<br />
Tel.: 02236 86 61 00, Fax: 02236 86 61 00 - 550<br />
Mail: ksz-moe@die-moewe.at<br />
Internet: www.die-moewe.at<br />
Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarung: Mo bis Fr 9 – 19 Uhr<br />
unter der kostenlosen Helpline-Nummer 0800 80 80 88<br />
Bürozeiten (Durchwahl 510): Mo, Mi 8 – 13 Uhr, Di 8 – 12 Uhr<br />
“Die Möwe” - Kinderschutzzentrum Neunkirchen<br />
2620 Neunkirchen, Bahnstraße 12<br />
Tel.: 02635 666 64, Fax: 02635 666 64 - 350<br />
Mail: ksz-nk@die-moewe.at<br />
Internet: www.die-moewe.at<br />
Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarung: Mo bis Fr 9 – 19 Uhr<br />
unter der kostenlosen Helpline-Nummer 0800 80 80 88<br />
Bürozeiten (Durchwahl 310): Mo, Mi, Do 8 – 12:30 Uhr, Di 8 – 15 Uhr<br />
“Die Möwe” – Kinderschutzzentrum St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Wiener Straße 34<br />
Tel.: 02742 31 11 11, Fax: 02742 31 11 11 - 50<br />
Mail: ksz-stp@die-moewe.at<br />
Internet: www.die-moewe.at<br />
AK Infoservice 401
402<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Heimhilfe<br />
Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarung: Mo bis Fr 9 – 19 Uhr<br />
unter der kostenlosen Helpline-Nummer 0800 80 80 88<br />
Bürozeiten (Durchwahl 10): Mo 13 – 18 Uhr, Di 8 – 13 Uhr,<br />
Mi 8:30 – 14:30 Uhr, Fr 8 – 17 Uhr<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Heimhilfe<br />
Unterstützung <strong>und</strong> Betreuung für zu Hause<br />
Im Alter oder bei Krankheit fallen manche Dinge des Alltags schwer.<br />
Fachgerechte Pflege <strong>und</strong> Betreuung sind die Voraussetzungen dafür,<br />
den Lebensabend in der gewohnten Umgebung verbringen zu können.<br />
Die HeimhelferInnen unterstützen Sie dabei.<br />
HeimhelferInnen<br />
� erledigen kleine Einkäufe<br />
� helfen bei der Körperpflege<br />
� begleiten zum Arzt oder zur Ärztin<br />
� unterstützen bei der Haushaltsführung<br />
� besorgen Medikamente aus der Apotheke<br />
� kümmern sich um Mahlzeiten<br />
� sorgen sich um das Wohlbefinden<br />
Heimhilfe erfolgt durch ausgebildete Alten- <strong>und</strong> HeimhelferInnen, Trägerorganisationen<br />
sind Volkshilfe, Caritas <strong>und</strong> Hilfswerk.<br />
Die Ausbildung erfolgt durch die Organisationen in Zusammenarbeit mit<br />
dem Arbeitsmarktservice bzw. dem BFI (Berufsförderungsinstitut).<br />
Volkshilfe Niederösterreich Caritas der Diözese St. Pölten<br />
SERVICE MENSCH GmbH 3100 St. Pölten,<br />
2700 Wr. Neustadt, Hasnerstraße 4<br />
Grazer Straße 49-51 Tel: 02742 844 – 0 oder<br />
Tel: 02622 822 00 - 0 02742 844 – 782 (Information)<br />
Fax: 02622 822 00 - 12 Fax: 02742 844 – 180<br />
Mail: center@noe-volkshilfe.at Mail: info@stpoelten.caritas.at<br />
Internet: www.noe-volkshilfe.at Internet: www.caritas-stpoelten.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Mietrechtsberatung<br />
NÖ Hilfswerk Caritas der Erzdiözese Wien<br />
3100 St. Pölten, 1160 Wien,<br />
Ferstlergasse 4 Albrechtskreithgasse 19-21<br />
Tel: 02742 249 - 0 Tel: 01 878 12 – 0<br />
Fax: 02742 249 - 1717 Fax: 01 878 12 - 9100<br />
Mail: service@noe.hilfswerk.at Mail: office@caritas-wien.at<br />
http://niederoesterreich.hilfswerk.at www.caritas-wien.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Mietrechtsberatung<br />
Alle Auskünfte betreffend Mietverträge, mit denen ein Haus oder eine<br />
Wohnung gemietet wird.<br />
Auskünfte:<br />
Verein für Konsumenteninformation<br />
Wohn- <strong>und</strong> Mietrechtsberatung<br />
1060 Wien, Mariahilferstraße 81<br />
Tel.: 01 588 77 – 0, Fax: 01 588 77 - 71<br />
Mail: konsument@vki.at (keine Beratung per Mail)<br />
Internet: www.vki.at, www.konsument.at<br />
Öffnungszeiten des Info-Centers:<br />
Mo bis Fr 9 – 18 Uhr (Telefonische Anmeldung erbeten)<br />
Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarungen:<br />
Mo bis Fr 9 – 16 Uhr<br />
<strong>Redaktion</strong> Zeitschrift “Konsument”<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 18<br />
Tel.: 01 588 77 – 0, Fax: 01 588 77 - 74<br />
Mietervereinigung Österreichs<br />
(Beratung nur für Mitglieder)<br />
Landesorganisation für Niederösterreich <strong>und</strong> Burgenland<br />
3100 St. Pölten, Niederösterreichring 1A<br />
Tel.: 02742 22 55 - 333, Fax: 02742 22 55 - 335<br />
Mail: niederösterreich@mietervereinigung.at<br />
Internet: www.mietervereinigung.at<br />
Beratungszeiten: Di 14 – 17 Uhr<br />
AK Infoservice 403
404<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Ombudsstelle NÖGKK<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Ombudsstelle NÖGKK<br />
Gerade im Ges<strong>und</strong>heitsbereich kann es zu Konflikten zwischen Versicherten<br />
<strong>und</strong> Krankenversicherung kommen. Die NÖGKK hat daher eine<br />
Vermittlungsstelle geschaffen.<br />
Bei allen Problemen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung<br />
können Sie sich an die Ombudsfrau der Nö. Gebietskrankenkasse wenden.<br />
Sie wird versuchen, alle Anliegen <strong>und</strong> Fragen rasch <strong>und</strong> unbürokratisch<br />
zu erledigen.<br />
Ombudsstelle Niederösterreich<br />
Ombudsfrau Ilse Schindlegger<br />
3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3<br />
Tel.: 0810 200 150 (zum Ortstarif) oder 05 0899 – 5011<br />
Fax: 05 08 99 – 5080 oder 05 08 99 – 5182<br />
Durchwahlen der MitarbeiterInnen: 5130, 5132, 5133, 5136<br />
Mail: ombudsstelle@noegkk.at<br />
Internet: www.noegkk.at<br />
Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Mo bis Do 13 – 15 Uhr<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Patientenanwalt<br />
Patientenanwalt Niederösterreich<br />
Dr. Gerald Bachinger<br />
Die NÖ Patienten- <strong>und</strong> Pflegeanwaltschaft ist die zuständige Anlaufstelle<br />
für Patienten, Vertrauenspersonen von Patienten, Verantwortlicher oder<br />
Mitarbeiter in Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialeinrichtungen:<br />
Zur Information <strong>und</strong> Rechtsberatung über alle Fragen zu den Patientenrechten.<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Patientenanwalt<br />
Zur kostenlosen außergerichtlichen Vertretung von Patienten, wenn der<br />
Verdacht auf medizinische oder pflegerische Behandlungsfehler gegeben<br />
ist.<br />
Um Beschwerden aus dem Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialwesen entgegenzunehmen,<br />
zu bearbeiten <strong>und</strong> Lösungen anzubieten.<br />
Es werden aber auch alle Verantwortlichen <strong>und</strong> Mitarbeiter in NÖ Ges<strong>und</strong>heits-<br />
<strong>und</strong> Sozialeinrichtungen über die Patientenrechte <strong>und</strong> über<br />
ihre praxisgerechte Umsetzung beraten.<br />
Die Inanspruchnahme der NÖ Patientenanwaltschaft ist kostenlos.<br />
NÖ Patienten- <strong>und</strong> Pflegeanwaltschaft<br />
Vertreten durch NÖ Patienten- <strong>und</strong> Pflegeanwalt Dr. Gerald Bachinger<br />
3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus –<br />
Glaswürfel (bei Stiege B)<br />
Tel.: 02742 9005 – 155 75 oder 156 35<br />
Fax: 02742 9005 – 156 60<br />
Mail: post.ppa@noel.gv.at<br />
Internet: www.patientenanwalt.com<br />
Beratungszeiten: Termine nach Vereinbarung<br />
Kostenlose Pflegehotline der NÖ Patienten- <strong>und</strong> Pflegeanwaltschaft:<br />
Beratung von Mo bis Do 8 – 19 Uhr, Fr 8 – 16 Uhr<br />
Tel.: 02742 9005 – 9095, Fax: 02742 9005 – 190 99<br />
Mail: post.pflegehotline@noel.gv.at<br />
Patientenanwalt Wien<br />
Prof. Dr. Konrad Brustbauer<br />
Das Gesetz beauftragt die Wiener Patientenanwaltschaft mit der Wahrung<br />
<strong>und</strong> Sicherung der Rechte <strong>und</strong> Interessen der Patienten in allen Bereichen<br />
des Ges<strong>und</strong>heitswesens in Wien.<br />
AK Infoservice 405
406<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Patientenanwalt<br />
Aufgabengebiet:<br />
� Behandlung von Beschwerden<br />
� Prüfung von Anregungen<br />
� Aufklärung von Mängeln oder Missständen, sowie die Abgabe von<br />
Empfehlungen zur Abstellung derselben<br />
� Erteilung von Auskünften, Beratung <strong>und</strong> Information über das Wiener<br />
Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Spitalswesen.<br />
In folgenden Bereichen:<br />
� Krankenanstalten, Pflegeheime<br />
� Rettung <strong>und</strong> Krankenbeförderung<br />
� Dienste im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />
� Freipraktizierende Ärzte, Dentisten<br />
� Apotheken<br />
� Hebammen<br />
Die Inanspruchnahme der Wiener Patientenanwaltschaft ist kostenlos.<br />
Die Wiener Patientenanwaltschaft ist eine unabhängige <strong>und</strong> weisungsfreie<br />
Anlaufstelle im Wiener Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Spitalsbereich.<br />
Wiener Pflege-, Patientinnen- <strong>und</strong> Patientenanwaltschaft (WPPA)<br />
Vertreten durch Pflege-, Patientinnen- <strong>und</strong> Patientenanwalt<br />
Prof. Dr. Konrad Brustbauer<br />
1050 Wien, Schönbrunner Straße 108, Eingang Sterkgasse<br />
Tel.: 01 587 12 04, Fax: 01 586 36 - 99<br />
Mail: post@wpa.wien.gv.at<br />
Internet: www.patientenanwalt.wien.at<br />
Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 16 Uhr <strong>und</strong> Termine nach Vereinbarung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung -<br />
Pflege <strong>und</strong> Betreuung in NÖ<br />
Pflege <strong>und</strong> Betreuung in NÖ<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime des Landes Niederösterreich<br />
Aufnahme:<br />
In ein Pflegeheim des Landes kann jeder betagte niederösterreichische<br />
Landesbürger aufgenommen werden, sofern die persönlichen, familiären<br />
oder sozialen Verhältnisse eine Betreuung in einem Heim erforderlich<br />
machen. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann sich dabei jeder selbst aussuchen, in<br />
welches Nö. Heim er will. Bei großem Andrang werden zunächst jene<br />
Bewerber berücksichtigt, die einen Pflegeplatz dringend benötigen<br />
oder die im Bezirk des jeweiligen Heimes leben.<br />
Das Antragsformular:<br />
für die Heimaufnahme liegt bei jeder Gemeinde, bei jedem Krankenhaus,<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften, bei den Verwaltungen der Nö. Landespflegeheime<br />
<strong>und</strong> beim Amt der Nö. Landesregierung auf. Einzureichen<br />
ist es bei der Heimgemeinde oder direkt bei der Sozialabteilung der<br />
zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Dazu muss ein ärztliches Gutachten<br />
des Hausarztes bzw. des behandelnden Arztes beigefügt werden.<br />
BESONDERS WICHTIG!<br />
Jeder Heimbewohner muss gr<strong>und</strong>sätzlich die Verpflegungskosten<br />
in einem Nö. Landes-, Pensionisten- oder Pflegeheim selbst bezahlen,<br />
es müssen ihm aber monatlich 20 % der Pension als persönliches<br />
Taschengeld bleiben, ebenso der 13. <strong>und</strong> 14. Mo -<br />
nats bezug. Die Differenz zwischen 80 % der Pension <strong>und</strong> den vollen<br />
Verpflegungskosten wird vom Land <strong>und</strong> der Heimatgemeinde<br />
des Heimbewohners beigesteuert.<br />
AK Infoservice 407
408<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Pflege <strong>und</strong> Betreuung in NÖ<br />
Freiwillig<br />
Jede Aufnahme in ein Nö. Landes- Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheim ist freiwillig.<br />
Niemand kann gezwungen werden, in ein Heim zu ziehen oder in<br />
einem Heim zu bleiben. Den Bewerbern ist daher zu empfehlen, in den<br />
ersten Wochen ihre alte Wohnung noch zu behalten, um sich den Rückweg<br />
nicht zu verbauen. Ebenso ist - vorausgesetzt, es gibt freie Plätze<br />
- auch eine Übersiedlung von einem Heim in ein anderes möglich.<br />
Alle Heime verfügen über gut eingerichtete Pflegeabteilungen <strong>und</strong> in allen<br />
wirken - auch in der Nacht sowie an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen - ausgebildete<br />
Pflegekräfte.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Mitnahme eigener Möbel <strong>und</strong> Gebrauchsgegenstände<br />
in jedes Pensionistenheim möglich. Dazu ist die Zustimmung des<br />
Heimverwalters nötig.<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Abteilung Landeskrankenanstalten <strong>und</strong> Landesheime,<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14, 6. Stock<br />
Tel: 02742 9005 – 163 78 (Heim-Info-Line) od. 163 92<br />
Fax: 02742 9005 – 161 20<br />
Mail: post.gs7@noel.gv.at<br />
Internet: http://www.noe.gv.at/Ges<strong>und</strong>heit/Pflege.wai.html<br />
Tagespflege<br />
AAlle Landespflegeheime <strong>und</strong> die meisten Vertragsheime bieten als<br />
neue Serviceleistung die integrierte Tagespflege an. In der Zeit von<br />
8:00 bis 16:00 Uhr, von Montag bis Freitag,<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Tagespflege ist der Hauptwohnsitz<br />
in Niederösterreich sowie der Bezug von Pflegegeld.<br />
Die verrechenbaren Kosten der Tagespflege orientieren sich an dem von<br />
der NÖ Landesregierung für die NÖ Landespflegeheime festgelegten Tarif.<br />
Der Tarif wird jährlich mit Beschluss der NÖ Landesregierung angepasst.<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
Für die Inanspruchnahme der Tagespflege muss der Hilfe Suchende aus<br />
seinem Einkommen <strong>und</strong> dem Pflegegeld einen Kostenbeitrag leisten. Ein<br />
Zuschuss durch die Sozialhilfe ist möglich.<br />
Kurzzeitpflege<br />
Kurzzeitpflege ist die Möglichkeit, pflegebedürftige Menschen, die von<br />
ihren Angehörigen gepflegt werden, im Ausmaß von bis zu maximal 6<br />
Wochen pro Jahr während des Urlaubes, Kur etc. der Angehörigen in<br />
professionelle Pflege zu geben. Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige<br />
entlasten, im Krankheitsfall „aushelfen" oder auch Urlaub von der<br />
Pflege ermöglichen.<br />
Voraussetzung ist der Hauptwohnsitz des pflegebedürftigen Menschen<br />
in Niederösterreich <strong>und</strong> der Bezug von Pflegegeld. Der Aufenthalt in der<br />
Kurzzeitpflegeeinrichtung ist mit 6 Wochen pro Jahr begrenzt.<br />
Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege muss<br />
die/der Hilfe Suchende aus seinem Einkommen 1/30 von 80% seines<br />
monatlichen Einkommens sowie 1/30 des Pflegegeldes als Kostenbeitrag<br />
für jeden Tag bezahlen.<br />
Adressen der Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime in Niederösterreich<br />
Bezirk Amstetten:<br />
Landespflegeheim Amstetten<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3300 Amstetten, Stefan Fadinger-Straße 32<br />
Tel.: 07472 621 03 – 711 103, Fax: 07472 621 03 – 711 199<br />
Mail: lph.amstetten@noelandesheime.at<br />
Internet: www.lpph-amstetten.at<br />
Landespflegeheim St. Peter/Au<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3352 St. Peter/Au, Steyrer Straße 1<br />
Tel.: 07477 421 02 – 739 103, Fax: 07477 421 02 – 739 199<br />
Mail: lph.stpeter@noelandesheime.at,<br />
Internet: www.lpph-stpeter.at<br />
AK Infoservice 409
410<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Waidhofen/Ybbs<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3340 Waidhofen/Ybbs, Im Vogelsang 9<br />
Tel. 07442 552 27 – 749 103, Fax: 07442 552 27 – 749 199<br />
Mail: lph.waidhofenybbs@noelandesheime.at<br />
Landespflegeheim Wallsee „Severinheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3313 Wallsee (Gemeinde Wallsee-Sindelburg), Ardagger Straße 12<br />
Tel.: 07433 2241 – 750 103, Fax: 07433 2241 – 750 199<br />
Mail: lph.wallsee@noelandesheime.at<br />
Internet: www.lph-wallsee.at<br />
Landes-Seniorenwohnheim Amstetten<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3300 Amstetten, Stadionstraße 13<br />
Tel.: 07472 621 03 – 711 101, Fax: 07472 621 03 – 711 199<br />
Mail: lph.amstetten@noelandesheime.at, franz.salzmann@gmx.at<br />
Internet: www.lpph-amstetten.at<br />
Psychosoziales Betreuungszentrum Mauer (PBZ)<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3362 Mauer bei Amstetten 221<br />
Tel. 07475 501 – 5000 oder 5010, Fax: 07475 501 - 2870<br />
Mail: lph.mauer@noelandesheime.at<br />
Internet: www.betreuungszentrum-mauer.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Bezirk Baden:<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
„Haus Baden“ – Betreutes Wohnen der Caritas der Erzdiözese Wien<br />
Privatheim<br />
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien (Caritasverband) gemeinnützige<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
2500 Baden, Renngasse 11a, 2500 Baden<br />
Tel.: 02252 483 18, Fax: 02252 483 18 – 1<br />
Mail: haus-baden@caritas.wien.at<br />
Internet: www.caritas-wien.at<br />
Hilde Wagener Heim – Seniorenpension für Künstler<br />
Privatheim<br />
Träger: Verein Künstler helfen Künstler<br />
2500 Baden, Weilburgstraße 13a<br />
Tel.: 02252 433 07 - 49, Fax: 02252 433 07 – 44<br />
Mail: khk-kuenstlerheim-baden@aon.at<br />
Internet: www.baden-bei-wien.at/kuenstlerheim<br />
Landespflegeheim Bad Vöslau „Jakobusheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2540 Bad Vöslau, Sooßer Straße 25<br />
Tel.: 02252 753 91 – 712 103, Fax: 02252 753 91 – 712 199<br />
Mail: lph.badvoeslau@noelandesheime.at<br />
Internet: www.jakobusheim.at<br />
Information: Mo bis Do 7 – 15:30 Uhr, Fr 7 – 13 Uhr <strong>und</strong><br />
nach Vereinbarung<br />
Landespflegeheim Baden „Helenenheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2500 Baden, Wiener Straße 70<br />
Tel.: 02252 848 01 – 713 103, Fax: 02252 848 01 – 713 199<br />
Mail: lph.baden@noelandesheime.at<br />
Internet: www.lph-baden.at<br />
Information: Mo bis Do 7 – 15 Uhr, Fr 7 – 12 Uhr<br />
AK Infoservice 411
412<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Berndorf „Haus Theaterpark“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2560 Berndorf, Leobersdorfer Straße 8<br />
Tel.: 02672 885 90 – 714 103, Fax: 02672 885 90 – 714 199<br />
Mail: lph.berndorf@noelandesheime.at<br />
Internet: www.haus-theaterpark.at<br />
Information: Mo bis Do 7:30 – 15 Uhr, Fr 7:30 – 12 Uhr<br />
Landespflegeheim Pottendorf<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2486 Pottendorf, Esterhazystraße 27<br />
Tel.: 02623 752 15 – 736 103, Fax: 02623 752 15 – 736 199<br />
Mail: lph.pottendorf@noelandesheime.at<br />
Internet: www.pflegeheim-pottendorf.at<br />
Marienheim Baden<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: CaSa Leben im Alter gemeinnützige GmbH<br />
2500 Baden, Weilburgstraße 27-29, Ecke Schimmergasse 1-3 (Neubau)<br />
Tel.: 02252 433 93, Fax: 02252 433 93 – 222<br />
Mail: marienheim@casa.or.at<br />
Internet: www.casa.or.at<br />
Pflegeheim der Stadtgemeinde Baden<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Stadtgemeinde Baden<br />
2500 Baden, Wimmergasse 19<br />
Tel.: 02252 205 – 270 oder DW 271 oder 380, Fax: 02252 205 - 153<br />
Mail: pflegeheim@baden.gv.at, pflegeheim.baden@kabsi.at<br />
Internet: http://www.baden.at/visitenkarte/pflegeheim.html<br />
Pflegezentrum Mayerling „Maria Restituta“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Pflegezentrum Mayerling GmbH (Leitung: FOQUS Management<br />
<strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />
2534 Mayerling 4 (Gemeinde Alland)<br />
Tel. 02258 762 12 – 900, Fax: 02258 762 12 – 990<br />
Mail: office@pflegezentrum-mayerling.at<br />
Internet: www.pflegezentrum-mayerling.at, www.foqus.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Privatpflegeheim Jakel<br />
Privatheim<br />
Träger: Jakel (Privat)<br />
2540 Bad Vöslau, Wasserleitungsgasse 13<br />
Tel.: 02252 718 65, Fax: 02252 74502<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
Seniorenheim Gambrinus<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Seniorenheim Gambrinus H. u. R. Jakel GmbH & Co KEG<br />
2500 Baden, Sauerhofstraße 17-19<br />
Tel.: 02252 822 66 oder 02252 430 41, Fax: 02252 430 41 - 66<br />
Mail: seniorenpension.jakel@kabsi.at,<br />
office@seniorenheim-gambrinus.at<br />
Seniorenresidenz Bad Vöslau<br />
Privatheim<br />
Träger: Seniorenresidenz Bad Vöslau GmbH<br />
2540 Bad Vöslau, Florastraße 1-5<br />
Tel.: 02252 755 55, Fax: 02252 755 55 - 606<br />
Mail: info@residenzbadvoeslau.at<br />
Internet: www.residenzbadvoeslau.at<br />
Seniorenzentrum St. Corona/Schöpfl<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Seniorenzentrum St. Corona am Schöpfl Betriebsges. m.b.H.<br />
2572 St. Corona/Schöpfl (Gemeinde Altenmarkt/Triesting), Schöpfl 110<br />
Tel.: 02673 8291, Fax: 02673 8291 - 605<br />
Mail: c.kostelecky@pflegehotel.at, b.partl@pflegehotel.at<br />
Internet: www.pflegehotel-stc.at<br />
Bezirk Bruck/Leitha:<br />
Landespflegeheim Hainburg/Donau „Ulrichsheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2410 Hainburg/Donau, Hofmeisterstraße 70b<br />
Tel.: 02165 656 56 – 719 103, Fax: 02165 65656 – 719 199<br />
Mail: lph.hainburg@noelandesheime.at<br />
AK Infoservice 413
414<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
Marienheim Bruck/Leitha Betriebsges.m.b.H – Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Marienheim Betriebsges.m.b.H (Kongregation<br />
der Schwestern von der schmerzhaften Mutter Gottes)<br />
2460 Bruck/Leitha, Marienheimgasse 3<br />
Tel.: 02162 634 01, Fax: 02162 634 01 - 400<br />
Mail: verwaltung@marienheim-bruckleitha.at<br />
Internet: www.marienheim-bruckleitha.at, www.ssm-austria.at<br />
Information: Mo bis Fr 9 – 16 Uhr<br />
Bezirk Gänserndorf:<br />
Landespflegeheim Gänserndorf "Barbaraheim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2230 Gänserndorf, Wiesengasse 17<br />
Tel.: 02282 2595 oder 02282 2611 – 716 103<br />
Fax: 02282 2611 - 716 199<br />
Mail: lph.gaenserndorf@noelandesheime.at<br />
Internet: www.noe-barbaraheim.at<br />
Landespflegeheim Orth an der Donau „St. Michael“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2304 Orth an der Donau, Zwenge 3<br />
Tel.: 02212 3140 – 734 103, Fax: 02212 3140 – 734 199<br />
Mail: lph.orth@noelandesheime.at<br />
Landespflegeheim Zistersdorf „Haus Elisabeth“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2225 Zistersdorf, Beethovengasse 8<br />
Tel.: 02532 2205 – 756 103, Fax: 02532 2205 – 756 199<br />
Mail: lph.zistersdorf@noelandesheime.at<br />
Internet: www.zistersdorf-noelpph.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Bezirk Gmünd:<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Schrems „Moorbadheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3943 Schrems, Gärtnereistraße 2<br />
Tel.: 02853 772 25 - 743 103, Fax: 02853 772 25 – 743 199<br />
Mail: lph.schrems@noelandesheime.at<br />
Landespflegeheim Weitra „Nordwaldheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3970 Weitra, Zwettler Straße 1<br />
Tel.: 02856 2275 – 751 103, Fax: 02755 2275 – 751 199<br />
Mail: lph.weitra@noelandesheime.at<br />
Internet: www.nordwaldheim.at<br />
Bezirk Hollabrunn:<br />
Landespflegeheim Hollabrunn<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2020 Hollabrunn, Rapfstraße 12<br />
Tel.: 02952 2375 – 723 103, Fax: 02952 2375 – 723 199<br />
Mail: lph.hollabrunn@noelandesheime.at<br />
Internet: www.hollabrunn-noelpph.at<br />
Information: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />
Landespflegeheim Retz<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2070 Retz, Jahnstraße 8<br />
Tel.: 02942 2248 – 738 103, Fax: 02942 2248 – 17<br />
Mail: lph.retz@noelandesheime.at<br />
Internet: www.lpph-retz.at<br />
Information: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 15 Uhr<br />
AK Infoservice 415
416<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Bezirk Horn:<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Eggenburg „Haus der Geborgenheit“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3730 Eggenburg, Rechpergerstraße 2<br />
Tel.: 02984 4174 – 715 103, Fax: 02984 4174 – 715 199<br />
Mail: lph.eggenburg@noelandesheime.at<br />
Internet: www.eggenburg-noelpph.at<br />
Information: Mo bis Do 8 – 15:30 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Stephansheim Horn<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Stiftung Bürgerspital zu Horn Service-Betriebe GmbH<br />
3580 Horn, Stephansberg 12<br />
Tel.: 02982 2647, Fax: 02982 2647 - 55<br />
Mail: stephansheim-horn@altenheime.at<br />
Internet: www.altenheime.at<br />
Bezirk Korneuburg:<br />
Landespflegeheim Korneuburg „Augustinerheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2100 Korneuburg, Im Augustinergarten 1<br />
Tel.: 02262 729 15 – 725 103, Fax: 02522 729 15 – 725 199<br />
Mail: lph.korneuburg@noelandesheime.at<br />
Internet: www.augustinerheim.at<br />
Information: Mo bis Do 8 – 15:30 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />
Landespflegeheim Stockerau "Arche"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2000 Stockerau, Roter Hof 5<br />
Tel.: 02266 639 45 – 744 103, Fax: 02266 639 45 – 744 199<br />
Mail: lph.stockerau@noelandesheime.at<br />
Internet: www.arche-stockerau.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Pflegeheim der Stadtgemeinde Stockerau<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Stadtgemeinde Stockerau<br />
2000 Stockerau, Landstraße 16<br />
Tel.: 02266 609 – 901, Fax: 02266 609 - 902<br />
Mail: pflegeheim@stockerau.gv.at<br />
Internet: www.stockerau.at/pflegeheim<br />
Bezirk Krems:<br />
Pensionisten- <strong>und</strong> Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Mautern "Severinheim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3512 Mautern an der Donau, Schubertstraße 4<br />
Tel.: 02732 829 02 – 729 103, Fax: 02732 829 02 – 729 199<br />
Mail: lph.mautern@noelandesheime.at<br />
Internet: www.severinheim.at<br />
Pflegezentrum Langenlois<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Pflegezentrum Langenlois (Leitung: FOQUS Management<br />
<strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />
3550 Langenlois, Dechantstraße 19<br />
Tel.: 02734 771 81, Fax: 02734 771 81 – 71<br />
Mail: office@pflegezentrum-langenlois.at<br />
Internet: www.pflegezentrum-langenlois.at, www.foqus.at<br />
SeneCura Sozialzentrum Krems „Haus Brunnkirchen“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: SeneCura Sozialzentrum Krems gemeinnützige Ges.m.b.H.<br />
3511 Brunnkirchen (Stadt Krems), Jägerweg 5<br />
Tel.: 02739 2247, Fax: 02739 2247 - 608<br />
Mail: brunnkirchen@senecura.at<br />
Internet: www.senecura.at/pflegeheime/krems/brunnkirchen.htm<br />
AK Infoservice 417
418<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
SeneCura Sozialzentrum Krems „Haus Dr. Thorwesten“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: SeneCura Sozialzentrum Krems gemeinnützige Ges.m.b.H.<br />
3500 Krems, Alauntalstraße 80<br />
Tel.: 02732 865 96, Fax: 02732 865 96 - 18<br />
Mail: krems@senecura.at<br />
Internet: www.senecura.at/pflegeheime/krems/thorwesten.htm<br />
Bezirk Lilienfeld:<br />
Landespflegeheim Hainfeld<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3170 Hainfeld, Bräuhausgasse 13a<br />
Tel.: 02764 7553 – 720 103, Fax: 02764 7553 – 720 199<br />
Mail: lph.hainfeld@noelandesheime.at<br />
Landespflegeheim Türnitz<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3184 Türnitz, Unterer Markt 15<br />
Tel.: 02769 8290 - 746 103, Fax: 02769 8290 – 746 199<br />
Mail: lph.tuernitz@noelandesheime.at<br />
Pflegeheim Dr. Hauser GmbH<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Pflegeheim Dr. Hauser GmbH<br />
3153 Eschenau, Rotheau/Traisen 19<br />
Tel.: 02762 681 78<br />
Mail: pflegeheim-dr.hauser@hotmail.com<br />
Bezirk Melk:<br />
Landespflegeheim Mank "Marienheim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3240 Mank, Friedhofweg 1<br />
Tel.: 02755 2287 – 727 103, Fax: 02755 2287 – 727 199<br />
Mail: lph.mank@noelandesheime.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Melk<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3390 Melk, Dorfnerstraße 34-36<br />
Tel: 02757 526 80 – 730 103, Fax: 02757 526 80 – 730 199<br />
Mail: lph.melk@noelandesheime.at<br />
Landespflegeheim Ybbs/Donau „Nibelungenheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3370 Ybbs/Donau, Klosterhofstraße 9<br />
Tel.: 07412 524 40 – 755 103<br />
Fax: 07412 524 40 – 755 199, 07412 524 40 - 22<br />
Mail: lph.ybbs@noelandesheime.at<br />
SeneCura Sozialzentrum Pöchlarn<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: SeneCura Sozialzentrum Pöchlarn PflegeheimbetriebsgmbH<br />
3380 Pöchlarn, Nibelungenstraße 4<br />
Tel.: 02757 486 66, Fax: 02757 486 66 - 299<br />
Mail: poechlarn@senecura.at<br />
Internet: www.senecura.at/pflegeheime/poechlarn/index.htm<br />
Bezirk Mistelbach:<br />
Landespflegeheim Laa/Thaya „St. Vitusheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2136 Laa/Thaya, Gärtnerstraße 33<br />
Tel.: 02522 2228 – 726 103, 02522 2228 – 726 199<br />
Mail: lph.laa@noelandesheime.at<br />
Landespflegeheim Mistelbach „Franziskusheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2130 Mistelbach, Liechtensteinstraße 69-71<br />
Tel.: 02572 2402 – 731 103 oder DW 731 107<br />
Fax: 02572 2402 - 731 199<br />
Mail: lph.mistelbach@noelandesheime.at,<br />
christine.waberer@noelandesheime.at<br />
AK Infoservice 419
420<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Internet: www.franziskusheim.at<br />
Information: Mo bis Fr 8 – 15 Uhr <strong>und</strong> nach Vereinbarung<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Wolkersdorf im Weinviertel "Margaretaheim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2120 Wolkersdorf, Johann Degen-Gasse 21<br />
Tel.: 02245 2322 – 753 103, Fax: 02245 2322 – 753 199<br />
Mail: lph.wolkersdorf@noelandesheime.at<br />
Internet: www.margaretaheim.at<br />
Information: Mo bis Do 8 – 15:30 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Bezirk Mödling:<br />
Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim „Haus Elisabeth“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Kreuzschwestern Laxenburg Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim GmbH<br />
2361 Laxenburg, Johannesplatz 5-6<br />
Tel.: 02236 715 01 – 41, Fax: 02236 715 01 – 2041<br />
Mail: heimleitung@laxenburg.kreuzschwestern.at<br />
Internet: www.kreuzschwestern.at, www.kreuzschwestern.eu<br />
Caritas - Betreuen <strong>und</strong> Pflegen zu Hause<br />
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien<br />
2340 Mödling, Mölkergasse 7<br />
Tel.: 02236 247 08 oder 0664 462 57 42, Fax: 02236 247 08 – 50<br />
Mail: sst.moedling@caritas-wien.at<br />
Internet: www.caritas-wien.at<br />
Information: Mo bis Fr 10 – 12 Uhr<br />
„Haus St. Bernadette“ – Caritas der Erzdiözese Wien<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien<br />
2384 Breitenfurt bei Wien, Hauptstraße 128<br />
Tel.: 02239 2306, Fax: 02239 2306 -75<br />
Mail: haus-st-bernadette@caritas-wien.at<br />
Internet: www.caritas-wien.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Mödling<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2340 Mödling, Ferdinand Buchberger-Gasse 4<br />
Tel.: 02236 243 34 – 732 103, Fax: 02236 243 34 – 732 199<br />
Mail: lph.moedling@noelandesheime.at<br />
Internet: www.pflegeheim-moedling.at<br />
Landespflegeheim Perchtoldsdorf "Beatrixheim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2380 Perchtoldsdorf, Elisabethstraße 30<br />
Tel.: 01 869 83 61 – 735 103, Fax: 01 869 83 61 – 735 199<br />
Mail: lph.perchtoldsdorf@noelandesheime.at<br />
Internet: www.beatrixheim.at<br />
Landespflegeheim Vösendorf „Schlosspark“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2331 Vösendorf, Prof. Peter Jordan-Straße 96<br />
Tel. 01 699 18 40 – 747 103, Fax: 01 699 18 40 – 747 199<br />
Mail: lph.voesendorf@noelandesheime.at<br />
Internet: www.schlosspark.at<br />
Information: Mo bis Do 8 – 15 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Pflegezentrum Hinterbrühl „Katharinenheim“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Pensiero Seniorenheim <strong>und</strong> Tagesstätten Betriebsges.m.b.H.<br />
(Leitung: FOQUS Management <strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />
2371 Hinterbrühl, Wagnerstraße 5<br />
Tel.: 02236 262 17 – 10, Fax: 02236 262 17 – 20<br />
Mail: office@pflegezentrum-hinterbruehl.at<br />
Internet: www.pflegezentrum-hinterbruehl.at, www.foqus.at<br />
Seniorenzentrum Schloss Liechtenstein<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: WPK Pflege- <strong>und</strong> Rehabilitationszentrum GmbH & Co<br />
Zentrum Liechtenstein KG<br />
2344 Maria Enzersdorf, Am Hausberg 1<br />
Tel.: 02236 892 900. Fax: 02236 892 900 - 7050<br />
Mail: liechtenstein@wpk.at<br />
Internet: www.wpk.at<br />
AK Infoservice 421
422<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Bezirk Neunkirchen:<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Haus Stefanie der Siebenten-Tags-Adventisten<br />
Privatheim<br />
Träger: Pflegestättenverein der Siebenten-Tags-Adventisten<br />
2680 Semmering 4<br />
Tel.: 02664 2308<br />
Mail: haus.stefanie@gmx.net, haus.stefanie@gmx.at<br />
Internet: www.adventisten.at<br />
Landespflegeheim Gloggnitz<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2460 Gloggnitz, Wiener Straße 32-34<br />
Tel.: 02662 423 03 – 717 103, Fax: 02662 423 03 – 717 199<br />
Mail: lph.gloggnitz@noelandesheime.at<br />
Internet: www.lpph-gloggnitz.at<br />
Landespflegeheim Hochegg<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2840 Hochegg (Gemeinde Grimmenstein), Hochegger Straße 88<br />
Tel. 02644 6300 – 940 oder 02644 6300 - 212<br />
Fax: 02644 6300 – 931<br />
Mail: office@hochegg.lknoe.at<br />
Landespflegeheim Neunkirchen<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2620 Neunkirchen, Raim<strong>und</strong>weg 3a<br />
Tel.: 02635 716 60 – 733 103, Fax: 02635/ 716 60 – 733 199<br />
Mail: lph.neunkirchen@noelandesheime.at<br />
Internet: www.pflegeheim-neunkirchen.at<br />
Information: Mo, Mi bis Fr 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr<br />
Landespflegeheim Scheiblingkirchen<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2831 Scheiblingkirchen (Gemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg),<br />
Altenheimstraße 99<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Tel.: 02629 2381 – 742 103, Fax: 02629 2381 – 742 199<br />
Mail: lph.scheiblingkirchen@noelandesheime.at<br />
Bezirk St. Pölten:<br />
Geriatriezentrum St. Andrä/Traisen der Stadt Wien<br />
Privatheim<br />
Träger: Wiener Krankenanstaltenverb<strong>und</strong><br />
3130 Herzogenburg, Marienplatz 1<br />
Tel.: 02782 801 – 0, Fax: 02782 801 – 1019<br />
Mail: gza@wienkav.at<br />
Internet: www.wienkav.at/gza<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Haus der Barmherzigkeit „Clementinum“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Clementinum - Haus der Barmherzigkeit Pflegezentrum GmbH<br />
3062 Paltram 12 (Gemeinde Kirchstetten)<br />
Tel.: 02743 8208 – 0, Fax: 02743 8208 – 2208<br />
Mail: pflegezentrumclementinum@hausderbarmherzigkeit.at<br />
Internet: www.hausderbarmherzigkeit.at<br />
„Haus St. Elisabeth“ – Caritas der Diözese St. Pölten<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Caritas der Diözese St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Unterwagramerstraße 46<br />
Tel.: 02742 257 122 - 100, Fax: 02742 257 122 - 199<br />
Mail: haus-stelisabeth@stpoelten.caritas.at<br />
Internet: www.caritas-stpoelten.at<br />
Information: Mo bis Fr 8 – 12:30 Uhr <strong>und</strong> 13 – 16 Uhr<br />
Landespflegeheim Herzogenburg "Martinsheim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3130 Herzogenburg, Schillerring 7<br />
Tel.: 02782 833 60 – 721 103, Fax: 02782 833 60 – 721 199<br />
Mail: lph.herzogenburg@noelandesheime.at<br />
AK Infoservice 423
424<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Landespflegeheim St. Pölten „Haus an der Traisen“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3100 St. Pölten, Hermann Gmeiner-Gasse 4<br />
Tel.: 02742 226 66 – 740 103, Fax: 02742 226 66 – 740 199<br />
Mail: lph.stpoelten@noelandesheime.at<br />
Landespflegeheim Wilhelmsburg<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3150 Wilhelmsburg, Mühlgasse 14<br />
Tel.: 02746 6033 – 752 103, Fax: 02746 6033 – 752 199<br />
Mail: lph.wilhelmsburg@noelandesheime.at<br />
Pflegeheim Beer – Pflegeheim für Psychiatrie <strong>und</strong> Neurologie<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Pflegeheim Alexander Beer GmbH & Co KG<br />
3040 Neulengbach, Garnisonsstraße 44<br />
Tel.: 02772 523 43, 02772 523 43 - 29<br />
Mail: office@pflegeheim-beer.at<br />
Internet: www.pflegeheim-beer.com<br />
Information: Mo bis Fr 7 – 15:30 Uhr<br />
Pflegezentrum St. Pölten - Pottenbrunn<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Pflegezentrum St. Pölten – Pottenbrunn GmbH<br />
(Leitung: FOQUS Management <strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />
3140 Pottenbrunn, Pottenbrunner Hauptstraße 100<br />
Tel.: 02742 422 25, Fax: 02742 422 25 - 5002<br />
Mail: verwaltung@ph-pottenbrunn.at<br />
Internet: www.pflegezentrum-pottenbrunn.at, www.foqus.at<br />
„St. Louise“ – Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim der Barmherzigen Schwestern<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Barmherzige Schwestern Alten- <strong>und</strong> Pflegeheime GmbH<br />
3034 Maria Anzbach, Meierhöfen 1<br />
Tel.: 02772 524 94, Fax: 02772 524 94 - 4099<br />
Mail: stlouise@bhs.or.at<br />
Internet: www.bhs.or.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Seniorenhaus Harmonie<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Hilfsgemeinschaft der Blinden <strong>und</strong> Sehschwachen Österreichs<br />
3051 St. Christophen (Gemeinde Neulengbach), Dambacherstraße 55<br />
Tel.: 02772 523 68 – 0 oder 01 330 35 45 – 86<br />
(Anfragen im Beratungszentrum der Hilfsgemeinschaft),<br />
Fax: 02772 523 68 – 66<br />
Mail: harmonie@hilfsgemeinschaft.at<br />
Internet: www.hilfsgemeinschaft.at<br />
Seniorenwohnheim der Stadt St. Pölten „Stadtwald“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Landeshauptstadt St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Goethestraße 23a<br />
Tel.: 02742 731 82, Fax: 02742 731 82 - 11<br />
Mail: office@stadtwald.at<br />
Internet: www.stadtwald.at<br />
Information: Mo bis Do 8 – 11 Uhr <strong>und</strong> 13 – 15 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Bezirk Scheibbs:<br />
Landespflegeheim Scheibbs<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3270 Scheibbs, Gaminger Straße 51<br />
Tel.: 07482 423 25 – 741 103, Fax: 07482 423 25 – 741 199<br />
Mail: lph.scheibbs@noelandesheime.at<br />
Pflegezentrum Hallerhof, Dr. Schuster<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Dr. Ingrid Schuster<br />
3214 Puchenstuben 4<br />
Tel.: 02726 388, Fax: 02726 388 - 400<br />
Mail: pflegezentrum.hallerhof@wavenet.at<br />
AK Infoservice 425
426<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Bezirk Tulln:<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Tulln "Rosenheim" <strong>und</strong><br />
Psychosoziales Betreuungszentrum Tulln<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3430 Tulln, Frauenhofner Straße 54<br />
Tel.: 02272 650 00 – 745 103, Fax: 02272 650 00 – 745 199<br />
Mail: lph.tulln@noelandesheime.at<br />
Internet: www.rosenheim-tulln.at<br />
SeneCura Pflege- <strong>und</strong> Sozialzentrum Grafenwörth<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: SeneCura Sozialzentrum Grafenwörth<br />
Heimebetriebsgesellschaft m.b.H.<br />
3484 Grafenwörth, Hofgarten 1<br />
Tel.: 02738 770 66, Fax: 02738 770 66 - 408<br />
Mail: grafenwoerth@senecura.at<br />
Internet: www.senecura.at/pflegeheime/grafenwoerth/index<br />
Bezirk Waidhofen/Thaya:<br />
Landespflegeheim Raabs/Thaya „Thayatalheim“<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3820 Raabs/Thaya, Thayatalplatz 1<br />
Tel.: 02846 7293 – 737 103, Fax: 02846 7293 - 1700<br />
Mail: lph.raabs@noelandesheime.at<br />
Internet: www.raabs-noelpph.at<br />
Landespflegeheim Waidhofen/Thaya<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Heubachstraße 6<br />
Tel: 02842 524 21 – 748 103, Fax: 02842 524 21 – 748 199<br />
Mail: lph.waidhofenthaya@noelandesheime.at<br />
Internet: www.lpph-waidhofenthaya.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Bezirk Wien-Umgebung:<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim der Barmherzigen Brüder<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Konvent der Barmherzigen Brüder in Österreich<br />
3420 Kritzendorf (Gemeinde Klosterneuburg), Hauptstraße 20<br />
Tel.: 02243 460 – 0 oder DW 6111 (Aufnahme)<br />
Fax: 02243 460 – 6100<br />
Mail: verwaltung@bbkritz.at<br />
Internet: www.bbkritz.at, www.barmherzige-brueder.at<br />
Information: Mo bis 8 – 12 Uhr <strong>und</strong> 13 – 17 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />
Geriatriezentrum Klosterneuburg der Stadt Wien<br />
Privatheim<br />
Träger: Wiener Krankenanstaltenverb<strong>und</strong><br />
3400 Klosterneuburg, Martinstraße 28-30<br />
Tel.: 02243 321 25- 1007, Fax: 02243 321 25 – 1009<br />
Mail: gzk@wienkav.at<br />
Internet: www.wienkav.at/gzk<br />
Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Pflegezentrum Maria Lanzendorf<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Gemeinsam statt Einsam GmbH<br />
2326 Maria Lanzendorf, Hauptstraße 25<br />
Tel.: 02235 420 00, Fax: 02235 420 00 - 42<br />
Mail: ml-office@menschenimmittelpunkt.at<br />
Internet: www.menschenimmittelpunkt.at/standorte/<br />
maria_lanzendorf/index.htm<br />
„Haus Klosterneuburg“ – Caritas der Erzdiözese Wien<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien<br />
3400 Klosterneuburg, Brandmayerstraße 50<br />
Tel.: 02243 358 11 - 0, Fax: 02243 358 11 – 460<br />
Mail: haus-klosterneuburg@caritas.wien.at<br />
Internet: www.caritas-wien.at<br />
Information/Tageszentrum: Mo bis Fr 8 – 16 Uhr<br />
AK Infoservice 427
428<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Haus „Zum frohen Lebensabend“ – Pensionistenheim des<br />
Österreichischen Mutterhilfswerks<br />
Privatheim<br />
Träger: Österreichisches Mutterhilfswerk<br />
3011 Untertullnerbach (Gemeinde Tullnerbach), An der Stadlhütte 5<br />
Tel. <strong>und</strong> Fax: 02231 665 00<br />
Mail: mutterhilfswerk@a1.net<br />
Internet: www.krainz.cc/mutterhilfswerk/hauszumfrohenlebensabend<br />
Landespflegeheim Himberg "Laurentiusheim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2325 Himberg, Laurentiusgasse 1<br />
Tel.: 02235 862 88 – 722 103, Fax: 02235 86288 – 722 199<br />
Mail: lph.himberg@noelandesheime.at,<br />
margit.unger@noelandesheime.at<br />
Internet: www.laurentiusheim.at<br />
Information: Di bis Fr 8 – 12 Uhr<br />
Landespflegeheim Klosterneuburg "Agnesheim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3400 Klosterneuburg, Dietrichsteingasse 16<br />
Tel.: 02243 227 70 – 724 103, Fax: 02243 227 70 – 724 199<br />
Mail: lph.klosterneuburg@noelandesheime.at<br />
Internet: www.agnesheim.at<br />
Marienheim Gablitz – Pensionisten- <strong>und</strong> Altenwohnheim<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Heiland<br />
(Salvatorianerinnen)<br />
3003 Gablitz, Hauersteigstraße 51<br />
Tel.: 02231 637 31, Fax: 02231 637 31 - 5<br />
Mail: marienheim.gablitz@aon.at<br />
Internet: http://members.aon.at/gmarienh/<br />
Marienheim Klosterneuburg Betriebsges.m.b.H. –<br />
Das familiäre Haus für ältere Menschen<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Marienheim Betriebsges.m.b.H<br />
3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 124<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Tel.: 02243 326 55, Fax: 02243 326 55 - 41<br />
Mail: office@marien-heim.at<br />
Internet: www.marien-heim.at<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
SeneCura Sozialzentrum Pressbaum<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: SeneCura Sozialzentrum Pressbaum PflegeheimbetriebsgmbH<br />
3031 Pressbaum, Sanatoriumstraße 6<br />
Tel.: 02233 521 31, Fax: 02233 521 31 - 7050<br />
Mail: pressbaum@senecura.at<br />
Internet: www.senecura.at/pflegeheime/pressbaum/index.htm<br />
SeneCura Sozialzentrum Purkersdorf<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: SeneCura Sozialzentrum Purkersdorf HeimbetriebsgmbH<br />
3002 Purkersdorf, Bahnhofstraße 2<br />
Tel.: 02231 654 48, Fax: 02231 654 48 - 8<br />
Mail: purkersdorf@senecura.at, wondrak@senecura.at,<br />
hermann@senecura.at<br />
Internet: http://www.senecura.at/pflegeheime/purkersdorf/index.htm<br />
Seniorenzentrum der Stadtgemeinde Schwechat<br />
Privatheim<br />
Träger: Stadtgemeinde Schwechat<br />
2320 Schwechat, Altkettenhofer Straße 5<br />
Tel.: 01 706 3505 – 901, Fax: 01 706 3505 - 909<br />
Mail: h.meissl@schwechat.gv.at<br />
Internet: www.schwechat.gv.at<br />
Information/Tageszentrum: Mo bis Do 9 – 16 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr<br />
Bezirk Wr. Neustadt:<br />
Altenwohn- <strong>und</strong> Pflegeheim – Reinhard Trofer<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Reinhard Trofer eU, Altenwohn- <strong>und</strong> Pflegeheim<br />
2700 Wr. Neustadt, Waxriegelgasse 1b<br />
Tel.: 02622 248 41, Fax: 02622 248 41 – 333<br />
Mail: pflegheimtrofer@pflegeheim.co.at<br />
Internet: www.pflegeheim.co.at<br />
Information: Mo, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Mo, Fr 15 – 18 Uhr<br />
AK Infoservice 429
430<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Genesungs-, Wohn- <strong>und</strong> Pflegeheim „Mater Salvatoris“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Mater Salvatoris Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim GmbH<br />
(Salvatorianerinnen)<br />
2823 Brunn bei Pitten (Gemeinde Erlach), Brunn 36<br />
Tel.: 02627 822 72, Fax: 02627 822 72 – 505<br />
Mail: m.salvatoris@utanet.at<br />
Internet: www.mater-salvatoris.at, www.sds-austria.at<br />
Landespflegeheim Gutenstein "Ferdinand Raim<strong>und</strong> Heim"<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2770 Gutenstein, Vorderbruck 38<br />
Tel.: 02634 7273 – 718 103, Fax: 02634 7273 – 718 199<br />
Mail: lph.gutenstein@noelandesheime.at<br />
Internet: www.raim<strong>und</strong>heim.at<br />
Landespflegeheim Wr. Neustadt<br />
NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
2700 Wr. Neustadt, Liese Prokop-Weg 3<br />
Tel.: 02622 278 95 – 754 03<br />
Fax: 02622 278 95 - 754 199, 02622 642 32<br />
Mail: lph@wrneustadt@noelandesheime.at<br />
Internet: www.lpph-wrneustadt.at<br />
Pflegezentrum Wr. Neustadt „Marienheim“<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Franziskanerinnen von der christlichen Liebe<br />
(Leitung: FOQUS Management <strong>und</strong> Beratung GmbH)<br />
2700 Wr. Neustadt, Waisenhausgasse 7-9<br />
Tel.: 02622 272 36, Fax: 02622 272 36 – 2<br />
Mail: office@pflegezentrum-wienerneustadt.at<br />
Internet: www.pflegezentrum-wienerneustadt.at, www.foqus.at<br />
Seniorenpension Bad Schönau<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Seniorenpension Bad Schönau Gesellschaft m.b.H.<br />
2853 Bad Schönau, Kurhausstraße 24<br />
Tel.: 02646 8391, Fax: 02646 8391 - 80<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Mail: seniorenpension@aon.at<br />
Internet: www.seniorenpension.at<br />
Seniorenpension "Waldheim"<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Werner Kern<br />
7202 Bad Sauerbrunn, Lichtenwörth 74a<br />
Tel.: 02625 322 84, Fax: 02625 322 84 - 22<br />
Mail: sp.waldheim.kern@aon.at<br />
Internet: www.seniorenpension-waldheim.org<br />
Stadtheim Wr. Neustadt<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Stadt Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Lazarettgasse 5<br />
Tel.: 02622 898 20 – 945 oder 02622 373 – 730<br />
Fax: 02622 898 20 - 307<br />
Mail: verwaltung@stadtheim.at<br />
Internet: www.wiener-neustadt.gv.at<br />
Bezirk Zwettl:<br />
Pensionisten- u. Pflegeheime<br />
Landespflegeheim Zwettl „Haus Frohsinn“ –<br />
Zentrum für aktives Altern, NÖ Landespflegeheim<br />
Träger: Land NÖ<br />
3910 Zwettl, Propstei 44<br />
Tel.: 02822 515 65 – 757 103, Fax: 02822 515 65 – 757 199<br />
Mail: lph.zwettl@noelandesheime.at<br />
Internet: www.haus-frohsinn.at<br />
Information: Mo bis Do 7:30 – 12:30 Uhr <strong>und</strong> 13 – 15:30 Uhr,<br />
Fr 7:30 -12:30 Uhr<br />
Seniorenzentrum St. Martin<br />
Vertragsheim des Landes NÖ<br />
Träger: Zwettler Bürgerstiftung<br />
3910 Zwettl, Martini-Platzl 1<br />
Tel.: 02822 525 98 – 11, Fax: 02822 525 98 - 40<br />
Mail: office@stmartin.zwettl.at<br />
Internet: www.stmartin.zwettl.at<br />
Information: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
AK Infoservice 431
432<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Pflegetelefon<br />
AK Infoservice<br />
Pflegetelefon<br />
0800 20 16 22 unter dieser Telefonnummer können sich alle Menschen,<br />
die Angehörige pflegen oder in anderer Form mit Fragen von Pflege befasst<br />
sind, gebührenfrei informieren <strong>und</strong> beraten lassen.<br />
Das Pflegetelefon informiert zu allen wichtigen Fragen in Zusammenhang<br />
mit Pflege. Das kann einerseits sozialrechtliche Angelegenheiten<br />
der Pflegevorsorge betreffen, andererseits kann man sich über Betreuungsmöglichkeiten<br />
zu Hause, Kurzzeitpflege <strong>und</strong> stationäre Weiterpflege<br />
informieren. Beratung wird aber auch zu Hilfsmittel, Heilbehelfe<br />
<strong>und</strong> Wohnungsadaptierungen sowie über Kursangebote für Angehörige<br />
<strong>und</strong> Selbsthilfegruppen geboten.<br />
Häufig gestellte Fragen sind:<br />
� Wer kann Pflegegeld bekommen?<br />
� Wie wird das Pflegegeld beantragt?<br />
� Wo bekommt man Heimhilfe?<br />
� Welche Alternativen gibt es zur Pflege zu Hause?<br />
� Wo gibt es Möglichkeiten der Kurzzeitpflege?<br />
� Welche versicherungsrechtliche Absicherung gibt es für pflegende<br />
Angehörige?<br />
Tel.: 0800 20 16 22 (gebührenfrei), Fax: 0800 22 04 90<br />
Mo - Fr: 8 – 16 Uhr<br />
Mail: pflegetelefon@bmsk.gv.at, Internet: www.bmask.gv.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Psychosozialer Dienst<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Psychosozialer Dienst<br />
Psychosoziale Beratung ist die Beratung von psychisch kranken, suchtabhängigen<br />
<strong>und</strong> suchtgefährdeten Menschen zur Beseitigung oder Erleichterung<br />
ihrer psychischen <strong>und</strong> sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung<br />
in das Berufsleben oder in die Gesellschaft. Es kann auch<br />
nachgehende Betreuung <strong>und</strong> Hilfe in allen Lebensbereichen gewährt<br />
werden.<br />
Psychosozialer Dienst des Landes NÖ<br />
Mail: fbl@psz.co.at, Internet: www.psz.co.at<br />
Baden<br />
2500 Baden Psychosoziales Zentrum<br />
Grabengasse 28-30 2500 Baden<br />
Tel.: 02252 896 96, Fax: DW 15 Valeriestraße 10<br />
Mo bis Fr: 10 – 12 Uhr Tel.: 02252 861 17-27,<br />
Mo, Do: 15 – 17 Uhr Fax: DW 29<br />
Mo bis Fr: 9 – 12 Uhr<br />
Mail: psd.2500@psz.co.at Mail:<br />
claudia.fellner@kolpingbaden.at<br />
Bruck/Leitha<br />
2460 Bruck/Leitha Club Bruck/Leitha<br />
Johngasse 3/15 2460 Bruck/Leitha<br />
Tel.: 02162 639 12, Fax: DW 15 Burgenlandstraße 10<br />
Mo bis Do: 9 – 10 Uhr Tel.: 02162 689 65<br />
Do: 16 - 18 Uhr (nur telefonisch)<br />
Mail: psd.2460@psz.co.at<br />
Gänserndorf<br />
2230 Gänserndorf Club Andiamo<br />
Wiener Straße 25 Wiener Straße 15<br />
Tel.: 02282 8733, Fax: DW 15 2230 Gänserndorf<br />
Mo bis Fr: 8:30 – 10:30 Uhr Tel.: 02282 5161<br />
Di, Do: 14 - 16 Uhr (nur telefonisch) Mo, Di, Fr: 08.30 – 12 Uhr<br />
Mail: psd.2230@psz.co.at Mi: 8.30 – 13 Uhr<br />
Do: 8.30 – 13.30 Uhr<br />
AK Infoservice 433
434<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Psychosozialer Dienst<br />
Hollabrunn<br />
2020 Hollabrunn Club Villa<br />
Kühschelmgasse 5 2020 Hollabrunn<br />
Tel.: 02952 306 60–110, Kühschelmgasse 5<br />
Fax: DW 199 Tel.: 02952 306 60-310<br />
Mo bis Fr: 12 – 13 Uhr Fax: DW 399<br />
Mo bis Fr: 13 – 14 Uhr (nur telefonisch)<br />
Mail: psd.2020@psz.co.at<br />
Mistelbach<br />
2130 Mistelbach Club vis a vis<br />
Bahnstraße 29 2130 Mistelbach<br />
Tel.: 02572 4233, Fax: DW 14 Barnabitenstraße 6<br />
Mo bis Fr: 10 bis 11 Uhr Tel.: 02572 346 60<br />
Di, Do: 14 bis 16 Uhr (nur telefonisch)<br />
Mail: psd.2130@psz.co.at<br />
Mödling<br />
2340 Mödling Club Aktiv<br />
Viechtlgasse 7 2340 Mödling<br />
Tel.: 02236 313 12, Fax: DW 50 Jakob Thoma-Straße 6/4<br />
Mo bis Fr: 10 - 12 Uhr Tel.: 02236 865 847<br />
Mo, Do: 15 – 17 Uhr (nur telefonisch)<br />
Mail: psd.2340@psz.co.at<br />
Neunkirchen<br />
2620 Neunkirchen Club Neunkirchen<br />
Wiener Straße 23 2620 Neunkirchen<br />
Tel.: 02635 626 87, Fax: DW 15 Wiener Straße 23<br />
Mo bis Fr: 9 – 11 Uhr Tel.: 02635 626 87<br />
Di: 13 bis 15 Uhr (nur telefonisch)<br />
Mail: psd.2620@psz.co.at<br />
Schwechat<br />
2320 Schwechat Club Schwechat<br />
Wiener Straße 1/6 2320 Schwechat<br />
Tel.: 01 707 31 57, Fax: DW 15 Wiener Straße 1/6<br />
Mo bis Do: 10 – 12 Uhr Tel.: 01 707 31 57-57<br />
Mail: psd.2320@psz.co.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Psychosozialer Dienst<br />
Stockerau<br />
2000 Stockerau Club Treffpunkt<br />
Kochplatz 7-9 2000 Stockerau<br />
Tel.: 02266 639 14-100, Fax: DW 400 Rathausplatz 3<br />
Mo bis Fr: 10 - 12 Uhr Tel.: 02266 629 21 oder<br />
Di: 15 – 17 Uhr 0699 166 185 14<br />
Mail: psd.2000@psz.co.at<br />
Tulln<br />
3430 Tulln Club Möwe<br />
Königsstetterstraße 1 3430 Tulln<br />
Tel.: 02272 651 88, Fax: DW 15 Frauentorgasse 41<br />
Mo bis Fr: 9 – 10 Uhr Tel.: 02272 613 66<br />
Mo, Mi: 13 – 15 Uhr (nur telefonisch)<br />
Mail: psd.3430@psz.co.at<br />
Wien-Umgebung<br />
3400 Klosterneuburg Club Klosterneuburg<br />
H<strong>und</strong>skehle 21/5 3400 Klosterneuburg<br />
Tel.: 02243 352 01, Fax: DW 15 Wilhelm Lebsaft-Gasse 2a/1<br />
Mo bis Fr: 11 – 12 Uhr Tel.: 02243 287 11<br />
Mo, Mi: 13 – 15 Uhr (nur telefonisch)<br />
Mail: psd.3400@psz.co.at<br />
Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt Club Wr. Neustadt - Caritas<br />
Walthergasse 6 2700 Wr. Neustadt<br />
Tel.: 02622 237 05, Fax: DW 15 Grazerstraße 52<br />
Mo bis Fr: 9 – 11 Uhr Tel.: 02622 287 88<br />
Do: 14 – 16 Uhr Fax: DW 50<br />
Mail: psd.2700@psz.co.at Mail:<br />
psz-club-wq@caritas-wien.at<br />
Stockerau - Fachbereichsleitung<br />
2000 Stockerau, Donaustraße 4<br />
Tel.: 02266 717 73, Fax: DW 15<br />
Mail: fbl@psz.co.at<br />
AK Infoservice 435
436<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Psychosozialer Dienst der Caritas NÖ<br />
www.psychosozialer-dienst.at<br />
Zentrale St. Pölten<br />
3100 St. Pölten Club Aktiv<br />
Hasnerstraße 4 3100 St. Pölten<br />
Tel.: 02742 844 - 0 Hasnerstraße 4<br />
Mail: pse.office@stpoelten.caritas.at Tel.: 02742 844 - 504<br />
Internet: www.st.poelten.caritas.at Fax: 02742 844 - 180<br />
Telefonischer Informations- <strong>und</strong> Beratungsdienst (TIB)<br />
Tel.: 02742 71 000, Mo – Fr : 9 bis 12 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
Psychosozialer Dienst<br />
PSD-Regionalbüro für die Bezirke St. Pölten, Krems <strong>und</strong> Lilienfeld<br />
(Region Zentralraum)<br />
3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 12<br />
Tel.: 02742 710 00<br />
Mail: psd.stpoelten@st.poelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Fr 9 – 12 Uhr<br />
PSD-Regionalbüro für die Bezirke Amstetten, Melk, Scheibbs <strong>und</strong><br />
Waidhofen/Ybbs (Region Mostviertel)<br />
3300 Amstetten, Hauptplatz 37<br />
Tel.: 07472 655 44<br />
Mail: psd.mostviertel@st.poelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Fr 9 – 12 Uhr<br />
PSD-Regionalbüro für die Bezirke Gmünd, Horn, Waidhofen/Thaya<br />
<strong>und</strong> Zwettl (Region Waldviertel)<br />
3910 Zwettl, Landstraße 29<br />
Tel.: 02822 535 12<br />
Mail: psd.waldviertel@st.poelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Fr 9 – 12 Uhr<br />
Suchtberatung St. Pölten Beratungsstelle St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 12<br />
Tel.: 02742 841 - 30, Fax: 02742 841 – 39<br />
Sprechst<strong>und</strong>en: Mo 12 – 14 Uhr, Di 13 – 15 Uhr, Mi 9 – 11 Uhr,<br />
Do 13 – 15 Uhr <strong>und</strong> nach telefonischer Vereinbarung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Psychosozialer Dienst<br />
PSD-Beratungsstelle Amstetten<br />
3300 Amstetten, Hauptplatz 37<br />
Tel.: 07472 655 44, Fax: 07472 655 44 – 4<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Di 15 – 17 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Gmünd<br />
3950 Gmünd, Pestalozzigasse 3<br />
Tel.: 02852 510 99, Fax: 02852 510 99 – 44<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Do 9 – 11 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Horn<br />
3580 Horn, Bahnstraße 5<br />
Tel.: 02982 204 20, Fax: 02982 204 20 - 4<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Di 11 – 12 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Krems<br />
3500 Krems, Bahnzeile 1 (Eingang Edm<strong>und</strong> Hofbauer-Straße)<br />
Tel.: 02732 718 43, Fax: 02732 718 43 - 43<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Di 14 - 16 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Lilienfeld<br />
3180 Lilienfeld, Platzl 6<br />
Tel.: 02762 527 89, Fax: 02762 527 89 - 4<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Di 10 – 11 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Melk<br />
3390 Melk, Stadtgraben 10<br />
Tel.: 02752 518 18, Fax: 02752 518 18 - 4<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Do 10 – 11 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Scheibbs<br />
3270 Scheibbs, Kapuzinerplatz 1<br />
Tel.: 07482 434 31, Fax: 07482 434 31 - 6<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Do 16 – 17 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 12<br />
Tel.: 02742 841 – 30, Fax: 02742 841 -39<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Di 14 – 16 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
AK Infoservice 437
438<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
PSD-Beratungsstelle St. Valentin<br />
4300 St. Valentin, Schubertviertel 10, 1. Stock rechts<br />
Tel.: 07435 546 80, Fax: 07435 546 80 - 90<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Mi 12 – 14 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Waidhofen/Ybbs<br />
3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 20<br />
Tel.: 07442 534 20, Fax: 07442 534 20 - 4<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Mi 15 – 16 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Waidhofen/Thaya<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Bahnhofstr. 18<br />
Tel.: 02842 541 50, Fax: 02842 541 50 - 25<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Di 14 – 15 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
PSD-Beratungsstelle Zwettl<br />
3900 Zwettl, Landstraße 29<br />
Tel.: 02822 535 12, Fax: 02822 535 12 - 16<br />
Sprechst<strong>und</strong>e: Mi 9 – 11 Uhr (keine Anmeldung erforderlich)<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Sachwalterschaft<br />
AK Infoservice<br />
Sachwalterschaft<br />
Für Personen, die<br />
� wegen ihrer psychischen Krankheit oder ihrer geistigen Behinderung<br />
� ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können<br />
� ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst<br />
kann durch einen Beschluss des Bezirksgerichtes ein Sachwalter bestellt<br />
werden. Die Betreuung soll nur so weit gehen , als diese dem Wohl<br />
des behinderten Menschen entspricht <strong>und</strong> es erfordert. Dementsprechend<br />
unterscheidet das Gesetz zwischen:<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Sachwalterschaft<br />
1. Sachwalterschaft für einzelne Angelegenheit<br />
2. Sachwalterschaft für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten<br />
3. Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten<br />
Eingeleitet wird das Verfahren nur von Amts wegen oder auf Antrag des<br />
Betroffenen selbst. Andere Personen, z.B. Angehörige, können ein solches<br />
Verfahren anregen, haben aber kein Antragsrecht. Das Gericht ist<br />
nicht verpflichtet, auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Anregung Schritte zu unternehmen.<br />
Das Gericht muss eine persönliche Anhörung des Betroffenen (Erstanhörung)<br />
durchführen. Darüber hinaus soll sich das Gericht ein möglichst<br />
umfassendes Bild von den Lebensverhältnissen des psychisch Kranken<br />
oder geistig Behinderten machen. Dies erfolgt in erster Linie durch die<br />
Anhörung nahe stehender Personen.<br />
Als Sachwalter bestellt werden soll, sofern das Wohl der behinderten<br />
Person nichts anderes erfordert, eine nahestehende Person. Erfordert<br />
die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend<br />
Rechtskenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt oder (Rechtsanwaltsanwärter)<br />
oder Notar (Notariatsanwärter) zum Sachwalter zu bestellen. Wenn<br />
es das Wohl erfordert (<strong>und</strong> soweit verfügbar) ist eine Person aus dem<br />
Kreis der Sachwaltervereine zu bestellen.<br />
Auskunft:<br />
NÖ Landesverein für Sachwalterschaft <strong>und</strong> Bewohnervertretung<br />
Internet: www.noelv.at<br />
Vereinszentrale:<br />
3100 St. Pölten, Bräuhausgasse 5, 2. Stock<br />
Tel: 02742 771 75, Fax: 02742 771 75 - 18<br />
Mail: sachwalterschaft@noelv.at<br />
Geschäftsstelle Amstetten<br />
3300 Amstetten, Hauptplatz 26<br />
Tel.: 07472 653 80, Fax: 07472 653 80 - 14<br />
Mail: sachwalterschaft-am@noelv.at<br />
AK Infoservice 439
440<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Geschäftsstelle Mödling<br />
2340 Mödling, Wienerstraße 2, Stiege 2, 2. Stock<br />
Tel.: 02236 488 82, Fax: 02236 488 82 - 4<br />
Mail: sachwalterschaft-md@noelv.at<br />
Geschäftsstelle St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Bräuhausgasse 5, 3. Stock<br />
Tel.: 02742 361 630, Fax: 02742 361 630 - 20<br />
Mail: sachwalterschaft-stp@noelv.at<br />
Geschäftsstelle Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Wiener Straße 23<br />
Tel.: 02622 267 38, Fax: 02622 267 38 - 4<br />
Mail: sachwalterschaft-wrn@noelv.at<br />
Geschäftsstelle Ybbs<br />
3370 Ybbs, Stauwerkstraße 1<br />
Tel.: 07412 556 80, Fax: 07412 556 80 - 8<br />
Mail: sachwalterschaft-yb@noelv.at<br />
Geschäftsstelle Zwettl<br />
3910 Zwettl, Weitraer Straße 19<br />
Tel.: 02822 542 58, Fax: 02822 542 58 - 8<br />
Mail: sachwalterschaft-zw@noelv.at<br />
Verein für Sachwalterschaft <strong>und</strong> Patientenanwaltschaft<br />
Vereinszentrale<br />
1200 Wien, Forsthausgasse 16-20<br />
Tel.: 01 330 46 00, Fax: 01 330 46 00 - 300<br />
Mail: verein@vsp.at<br />
Internet: www.vsp.at, www.vertretungsnetz.at<br />
AK Infoservice<br />
Sachwalterschaft<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Regionale Standorte<br />
2020 Hollabrunn, Ausstellungsstraße 6/29<br />
(im Regionalen Innovations-Zentrum, RIZ)<br />
Tel.: 0676 833 08 - 1320<br />
3400 Klosterneuburg, Nikolaihofgasse 4<br />
Tel.: 02243 256 33<br />
2120 Wolkersdorf, Wienerstraße 12<br />
Tel.: 02242 220 10<br />
VertretungsNetz - Patientenanwaltschaft<br />
Internet: www.patientenanwalt.at<br />
Landeskrankenhaus Donauregion Tulln<br />
3430 Tulln, Alter Ziegelweg 10<br />
Tel.: 02272 618 99, Fax: 02272 618 99 – 5<br />
Mail: tulln@patientenanwalt.at<br />
Internet: www.tulln.lknoe.at<br />
Landesklinikum Mostviertel Amstetten-Mauer<br />
3362 Mauer bei Amstetten 221<br />
Tel.: 07475 530 21, Fax: 07475 530 21 – 9<br />
Mail: mauer-amstetten@patientenanwalt.at<br />
Internet: www.mauer.lknoe.at<br />
Landesklinikum Thermenregion Baden-Mödling<br />
2500 Baden, Wimmergasse 19<br />
Tel.: 0676 833 08 – 2154 oder 02252 254 098<br />
Mail: baden@patientenanwalt.at<br />
Internet: www.baden.lknoe.at<br />
Landesklinikum Thermenregion Neunkirchen<br />
Sozialpsychiatrische Abteilung<br />
2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 19<br />
Tel.: 0676 833 08 – 2151 oder 02635 602 – 3570<br />
Mail: neunkirchen@patientenanwalt.at<br />
Internet: www.neunkirchen.lknoe.at<br />
Sachwalterschaft<br />
AK Infoservice 441
442<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Landesklinikum Waldviertel Waidhofen/Thaya<br />
Zentrum für seelische Ges<strong>und</strong>heit<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Moritz Schadekgasse 31<br />
Tel.: 02842 204 98, Fax: 02842 204 98 – 12<br />
Mail: waidhofen@patientenanwalt.at<br />
Internet: www.waidhofen-thaya.lknoe.at<br />
Landesklinikum Weinviertel Hollabrunn<br />
Sozialpsychiatrische Abteilung<br />
2020 Hollabrunn, Robert Löfflerstraße 20<br />
Tel. <strong>und</strong> Fax: 02952 208 92<br />
Mail: hollabrunn@patientenanwalt.at<br />
Internet: www.hollabrunn.lknoe.at<br />
Therapiezentrum Ybbs<br />
3370 Ybbs, Persenbeugerstraße 1-3, Zimmer 9<br />
Tel. <strong>und</strong> Fax: 07412 587 57<br />
Mail: ybbs@patientenanwalt.at<br />
Internet: www.wienkav.at/kav/tzy<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Schuldnerberatung<br />
� Kostenlose<br />
� rechtliche,<br />
� finanzielle <strong>und</strong><br />
� sozialpädagogische Beratung<br />
für private Personen <strong>und</strong> Familien mit Schuldenproblemen.<br />
AK Infoservice<br />
Schuldnerberatung<br />
Gemeinsam mit den Betroffenen wird ein Überblick über die Gesamtverschuldung<br />
<strong>und</strong> deren Beschaffenheit sowie Lösungsvorschläge erarbeitet.<br />
Es kann aber<br />
� keine finanzielle Unterstützung gewährt werden,<br />
� keine Kredite vermittelt werden<br />
� ohne die Mitarbeit der Betroffenen nichts erreichen werden!<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Schuldnerberatung Niederösterreich GmbH<br />
Internet: www.sbnoe.at<br />
Zentrale <strong>und</strong> Beratungsstelle<br />
3100 St. Pölten, Herrengasse 1<br />
Tel.: 02742 355 420, Fax: 02742 355 420 - 120<br />
Mail: st.poelten@sbnoe.at<br />
Beratungszeiten: Mo, Mi, Do 8 – 15 Uhr, Di 8 – 16 Uhr,<br />
Fr 8 – 13 Uhr (telefonische Voranmeldung erforderlich)<br />
Schuldnerberatung<br />
Sprechtage in Klosterneuburg, Lilienfeld, Melk, Tulln:<br />
Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle in St. Pölten<br />
Regionalstelle Industrieviertel – Beratungsstelle Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Kesslergasse 11/1<br />
Tel.: 02622 848 55, Fax: 02622 848 55 - 220<br />
Mail: wr.neustadt@sbnoe.at<br />
Beratungszeiten: Mo, Mi, Do 8 – 15 Uhr, Di 8 – 12 Uhr <strong>und</strong> 13 – 16 Uhr,<br />
Fr 8 – 13 Uhr (telefonische Voranmeldung erforderlich)<br />
Sprechtage in Baden, Bruck/Leitha, Mödling, Neunkirchen,<br />
Schwechat: Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle<br />
in Wr. Neustadt<br />
Regionalstelle Mostviertel – Beratungsstelle Amstetten<br />
3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 45<br />
Tel.: 07472 671 38, Fax: 07472 671 38 - 520<br />
Mail: amstetten@sbnoe.at<br />
Beratungszeiten: Mo, Di, Mi, Fr 8 – 12 Uhr, Do 8 – 16 Uhr<br />
(telefonische Voranmeldung erforderlich)<br />
Sprechtag in Scheibbs:<br />
Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle in Amstetten<br />
Regionalstelle Waldviertel – Beratungsstelle Zwettl<br />
3910 Zwettl, Landstraße 31/1<br />
Tel.: 02822 570 36, Fax: 02822 570 36 - 420<br />
Mail: zwettl@sbnoe.at<br />
Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 16 Uhr<br />
AK Infoservice 443
444<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung Soziale Dienste<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Tagesheimstätten<br />
Sprechtage in Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya:<br />
Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle in Zwettl<br />
Regionalstelle Weinviertel – Beratungsstelle Hollabrunn<br />
2020 Hollabrunn, Babogasse 10<br />
Tel.: 02952 204 31, Fax: 02952 204 31 - 320<br />
Mail: hollabrunn@sbnoe.at<br />
Beratungszeiten: Mo 8 – 12 Uhr <strong>und</strong> 13 – 16 Uhr, Di bis Do 8 – 15 Uhr,<br />
Fr 8 -13 Uhr<br />
Sprechtage in Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach:<br />
Auskunft <strong>und</strong> Anmeldung bei der Beratungsstelle in Hollabrunn<br />
Fonds Soziales Wien - Schuldnerberatung Wien<br />
1030 Wien, Döblerhofstrasse 9, 1. Stock<br />
Tel.: 01 330 87 35, Fax: 01 330 87 35 – 669 25<br />
Mail: post@fsw.at<br />
Internet: www.schuldnerberatung-wien.at, www.fsw.at<br />
Telefonische Auskünfte: Mo bis Fr 8 – 15:30 Uhr; persönliche Beratung<br />
nur nach Anmeldung (Telefon oder Online)<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Soziale Dienste<br />
Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger regelmäßig<br />
auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse<br />
Einzelner oder Gruppen von Hilfe Suchenden.<br />
Auskunft:<br />
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14<br />
Tel. 02742 9005 – 16341, Fax: 02742 9005 - 16220<br />
Mail: post.gs5@noel.gv.at, Internet: www.noe.gv.at/<br />
AK Infoservice<br />
Caritas der Diözese St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Hasnerstraße 4<br />
Tel. 02742 844 – 0, Fax: 02742 844 - 180<br />
Mail: info@stpoelten.caritas.at, Internet: www.caritas-stpoelten.at<br />
Caritas der Erzdiözese Wien<br />
1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19-21<br />
Tel. 01 878 12 – 0, Fax: 01 878 12 - 9100<br />
Mail: office@caritas-wien.at, Internet: www.caritas-wien.at<br />
NÖ Hilfswerk<br />
3100 St. Pölten, Ferstlergasse 4<br />
Tel. 02742 249 – 0, Fax: 02742 249 - 1717<br />
Mail: service@noe.hilfswerk.at<br />
Internet: http://niederösterreich.hilfswerk.at<br />
Volkshilfe Niederösterreich – SERVICE MENSCH GmbH<br />
2700 Wr. Neustadt, Grazer Str. 49-51<br />
Tel: 02622 822 00 – 0 oder 0676 867 62 700 (Bezirksbüro<br />
Wr. Neustadt), Fax: 02622 822 00 – 12<br />
Notruftelefon-Hotline: 0676 8700 26565<br />
Mail: center@noe-volkshilfe.at, Internet: www.noe-volkshilfe.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Tagesheimstätten<br />
Tagesheimstätten sind Werkstätten für behinderte Menschen, die nach<br />
der Schulzeit wegen ihrer Behinderung gar nicht oder nicht sofort am<br />
freien Arbeitsmarkt vermittelt werden können.<br />
Hier wird eine breite Palette von Produkten hergestellt, die den Fähigkeiten<br />
der Behinderten entgegenkommen, wie Korbwaren, Keramiken,<br />
Teppiche, Wachs- <strong>und</strong> Textilerzeugnisse, Schnitzereien, usw. Nach<br />
Maßgabe des Einlangens von Aufträgen werden aber auch Produkte für<br />
die Wirtschaft, z.B. für die Spielwaren- <strong>und</strong> Elektroindustrie, hergestellt.<br />
AK Infoservice 445
446<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Tagesheimstätten<br />
Ziel der Tagesheimstätten ist es, den behinderten Menschen eine ihren<br />
Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung zu bieten, sie sozial zu integrieren<br />
<strong>und</strong> durch gezieltes Arbeitstraining so weit zu fördern, dass eine<br />
Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt möglich ist. Während der Zeit des Aufenthaltes<br />
in der Tagesheimstätte wird ein Taschengeld bezahlt.<br />
Rechtsträger der Tagesheimstätten sind private Vereine, wie Elternvereine,<br />
Lebenshilfe NÖ oder Caritas. Unterhaltspflichtige Angehörige haben<br />
einen ihren Einkommens- <strong>und</strong> Familienverhältnissen entsprechenden<br />
Kostenbeitrag zu leisten.<br />
Behindertenintegration Ternitz<br />
2630 Ternitz, Lobengasse 22<br />
Tel.: 02630 365 11, Fax: 02630 365 11 - 4<br />
Mail: info@behinderten-integration.at,<br />
office@behinderten-integration.at<br />
Internet: www.behinderten-integration.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Fr 8 – 17 Uhr, Sa 14 – 17 Uhr<br />
Caritas der Diözese St. Pölten - Tagesheim „Schloss Schiltern“<br />
3553 Schiltern, Obere Straße 45<br />
Tel.: 02734 8561 – 0 oder 0676 838 44 – 8899<br />
Fax: 02734 8561 - 326<br />
Mail: sekretariat.schiltern@stpoelten.caritas.at<br />
Internet: www.schiltern.caritas.at<br />
Caritas der Erzdiözese Wien - Tagesstätten<br />
Internet: www.caritas-wien.at/hilfe-einrichtungen/<br />
menschen-mit-behinderung/werkstaetten<br />
Caritas Tagesstätte „Bauernhof Unternalb“<br />
2070 Unternalb (Gemeinde Retz), Kirchfeldstraße 63<br />
Tel. 02942 3270<br />
Mail: bauernhof-unternalb@caritas-wien.at<br />
Caritas Tagesstätte Hollabrunn „Johanneshaus“<br />
2020 Hollabrunn, Reucklstraße 1<br />
Tel. 02952 207 25, Fax: 02952 207 25 - 21<br />
Mail: johannes-haus@caritas-wien.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Caritas Tagesstätte Krumbach<br />
2851 Krumbach, Am Pfarrbach 2<br />
Tel: 02647 425 58<br />
Tagesheimstätten<br />
Caritas Tagesstätte Rannersdorf<br />
2320 Rannersdorf (Gemeinde Schwechat), Papierfabrikgasse 3<br />
Tel.: 0720 108 011 (standortungeb<strong>und</strong>ene VoIP-Vorwahl 0720)<br />
Caritas Tagesstätte Laa „Helmut-Krätzl-Haus“<br />
2136 Laa/Thaya, Sonnenweg 12<br />
Tel. 02522 843 77<br />
Mail: petra.lehner@caritas-wien.at<br />
Caritas Tagesstätte Lanzendorf<br />
2326 Lanzendorf, Obere Hauptstraße 35-37<br />
Tel. 02235 477 31, Fax: 02235 477 31 - 211<br />
Mail: lanzendorf@caritas-wien.at<br />
Caritas Tagesstätte Mühlbach „Haus Leopold“<br />
3473 Mühlbach 4 (Gemeinde Hohenwarth-Mühlbach<br />
am Manhartsberg)<br />
Tel. 02957 522<br />
Mail: th-muehlbach@caritas-wien.at<br />
Caritas Tagesstätte „Turmhof Retz“<br />
2070 Retz, Flanitzerstraße 44-46<br />
Tel. 02942 2340<br />
Mail: turmhof-retz@caritas.wien<br />
Verein Behindertenhilfe – Bezirk Korneuburg<br />
Tagesheim & Förderzentrum Oberrohrbach<br />
2105 Oberrohrbach (Gemeinde Leobendorf), Hofstraße 3<br />
Tel.: 0664 850 97 00, 02266 802 50, Fax: 02266 802 50 - 72<br />
Mail: lagler@behindertenhilfe.at<br />
Internet: www.behindertenhilfe.at<br />
Verein Behindertenhilfe – Bezirk Korneuburg<br />
Tagesheim & Förderzentrum Stockerau<br />
2000 Stockerau, Theodor Stefsky Gasse 26<br />
AK Infoservice 447
448<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Tel.: 0664 850 97 – 31, 32 oder 33<br />
Mail: lagler@behindertenhilfe.at<br />
Internet: www.behindertenhilfe.at<br />
AK Infoservice<br />
Werkstätten<br />
Verein Behindertenhilfe Klosterneuburg<br />
Tagesheimstätte St. Martin<br />
3400 Klosterneuburg, Albrechtstrasse 103<br />
Tel.: 02243 260 34, Fax: 02243 260 34 - 5<br />
Mail: ths.st.martin@speed.at<br />
Internet: www.st-martin.or.at, www1.stift-klosterneuburg.at/stmartin/<br />
Öffnungszeiten: Mo 8 – 16 Uhr, Di bis Fr 8:30 – 16 Uhr<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Werkstätten<br />
Caritas der Diözese St. Pölten - Werkstätten<br />
Internet: www.caritas-stpoelten.at/hilfe-einrichtungen/<br />
menschen-mit-behinderungen/bereich-arbeit/werkstaetten<br />
Caritas Werkstätte Braunegg<br />
3650 Pöggstall, Braunegg 28<br />
Tel.: 02758 3355 oder 0676 838 44 443, Fax: 02758 3355 - 14<br />
Mail: wst.braunegg@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Furth-Palt<br />
3511 Palt (Gemeinde Furth bei Göttweig), Ziestelweg 3<br />
Tel.: 02732 750 56 oder 0676 838 44 452, Fax: 02732 750 56 – 10<br />
Mail: wst.furth@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Gföhl<br />
3542 Gföhl, Feldgasse 13<br />
Tel.: 02716 8430 oder 0676 838 44 438, Fax: 02716 8430 - 10<br />
Mail: wst.gfoehl@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Caritas Werkstätte Horn<br />
3580 Horn, Spitalgasse 10a<br />
Tel.: 02982 2850 oder 0676 838 44 444, Fax: 02982 2850 - 50<br />
Mail: wst.horn@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Krems St. Paulgasse<br />
3500 Krems, St. Paulgasse 12<br />
Tel.: 02732 875 26 oder 0676 838 44 437, Fax: 02732 875 26 - 4<br />
Mail: wst.krems-paulg@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Krems Winzergasse<br />
3500 Krems, Winzergasse 7<br />
Tel.: 02732 797 43 – 31, Fax: 02732 797 43 - 12<br />
Mail: wst.krems-winzerg@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Lilienfeld<br />
3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 28<br />
Tel.: 02762 536 66 oder 0676 838 44 448, Fax: 02762 536 66 - 6<br />
Mail: wst.lilienfeld@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Werkstätten<br />
Caritas Werkstätte Mank<br />
3240 Mank, Bahnhofstraße 7<br />
Tel.: 02755 4081 – 32 oder 0676 838 44 442, Fax: 02755 4081 - 31<br />
Mail: wst.mank@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Ober-Grafendorf<br />
3200 Ober-Grafendorf, Mariazellerstraße 53<br />
Tel.: 02742 675 87 oder 0676 838 44 446, Fax: 02742 675 87 - 4<br />
Mail: wst.obergrafendorf@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Schrems<br />
3943 Schrems, Pfarrgasse 3<br />
Tel.: 02853 766 56 oder 0676 838 44 441, Fax: 02853 766 56 - 4<br />
Mail: wst.schrems@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
AK Infoservice 449
450<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Caritas Werkstätte St. Leonhard<br />
3243 St. Leonhard am Forst, Loosdorfer Straße 15a<br />
Tel.: 02756 2500 oder 0676 838 44 442, Fax: 02756 2500 - 33<br />
Mail: wst.leonhard@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Tulln<br />
3430 Tulln, Alter Ziegelweg 65<br />
Tel.: 02272 646 92 oder 0676 838 44 445, Fax: 02272 646 92 - 4<br />
Mail: wst.tulln@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
Werkstätten<br />
Caritas Werkstätte Waidhofen<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Bahnhofstraße 18<br />
Tel.: 02842 524 88 oder 0676 838 44 481, Fax: 02842 524 88 - 42<br />
Mail: wst.waidhofen@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Caritas Werkstätte Zwettl<br />
3910 Zwettl, Landstraße 2<br />
Tel.: 02822 531 90 oder 0676 838 44 439, Fax: 02822 531 90 - 20<br />
Mail: wst.zwettl@stpoelten.caritas.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Amstetten<br />
3300 Amstetten, Feldstraße 13<br />
Tel. <strong>und</strong> Fax: 07472 251 68<br />
Mail: amstetten-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Aschbach<br />
3361 Aschbach-Markt, Neufeld 5a<br />
Tel.: 07476 777 56, Fax: 07476 777 56 - 36<br />
Mail: aschbach-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Baden<br />
2500 Baden, Mariengasse 1<br />
Tel.: 02252 893 45<br />
Mail: baden-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Bad Vöslau<br />
2540 Bad Vöslau, Roseggerstraße 7<br />
Tel.: 02252 710 01<br />
Mail: badvoeslau-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Baumgarten<br />
2295 Baumgarten 67 (Gemeinde Judenau-Baumgarten)<br />
Tel.: 02284 2906<br />
Mail: baumgarten-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Bruck/Leitha<br />
2460 Bruck/Leitha, Parkbadstraße 4<br />
Tel.: 02162 624 75<br />
Mail: bruck-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Felixdorf<br />
2603 Felixdorf, Fabrikgasse 15<br />
Tel.: 02628 615 22<br />
Mail: felixdorf-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Gloggnitz<br />
2640 Gloggnitz, Enzenreitherstraße 4<br />
Tel.: 02662 430 08<br />
Mail: gloggnitz-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Gumpoldskirchen<br />
2352 Gumpoldskirchen, Am Kanal 8-10<br />
Tel.: 02252 630 41<br />
Mail: gumpoldskirchen-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Haag<br />
3350 Haag, Steyrerstraße 57<br />
Tel.: 07434 430 60<br />
Mail: haag-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Hiesbach<br />
3365 Hiesbach (Gemeinde Allhartsberg), Hiesbach 94<br />
Tel.: 07448 3154<br />
Mail: hiesbach-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Werkstätten<br />
AK Infoservice 451
452<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Werkstätten<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Kemmelbach<br />
3373 Kemmelbach (Gemeinde Neumarkt an der Ybbs), Hauptstraße 36<br />
Tel.: 07412 520 90<br />
Mail: kremmelbach-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Matzen<br />
2243 Matzen (Gemeinde Matzen-Raggendorf), Reyersdorfer Straße 1<br />
Tel.: 02289 2659<br />
Mail: matzen-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Merkenstetten<br />
3251 Purgstall an der Erlauf, Stock 17<br />
Tel.: 07489 8993<br />
Mail: merkenstetten-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Mödling<br />
2340 Mödling, Wiener Straße 18<br />
Tel.: 02236 226 68<br />
Mail: moedling-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Oberwölbling-Stockingerhof<br />
3124 Oberwölbling (Gemeinde Wölbling), St. Pöltnerstraße 2<br />
Tel.: 02786 3181<br />
Mail: oberwoelbling-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Paudorf-Hellerhof<br />
3508 Paudorf, Hellerhofweg 8<br />
Tel.: 02736 201 57<br />
Mail: oberwoelbling-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Pischelsdorf<br />
2434 Pischelsdorf (Gemeinde Götzendorf), Hauptstraße 61<br />
Tel.: 02169 2181<br />
Mail: pischelsdorf-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Pottenstein<br />
2563 Pottenstein, Hainfelder Straße 44<br />
Tel.: 02672 830 74<br />
Mail: pottenstein-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Poyerhaus<br />
2351 Wr. Neudorf, Hauptstraße 58<br />
Tel.: 02236 677 539<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Puchberg<br />
2734 Puchberg am Schneeberg, Neunkirchner Straße 35<br />
Tel.: 02636 2347<br />
Mail: puchberg-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Rogatsboden<br />
3251 Purgstall an der Erlauf, Rogatsboden 29<br />
Tel.: 07482 422 75<br />
Mail: rogatsboden-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Scheibbser Keramik<br />
3270 Scheibbs, Rutesheimer Straße 2<br />
Tel.: 07482 423 34<br />
Mail: scheibbser-keramik@noe.lebenshilfe.at<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Sollenau „Karl Ryker-Dorf“<br />
2601 Sollenau, Böhler 203<br />
Tel.: 02628 482 51 – 0<br />
Dienstleistungsbetriebe:<br />
DW 947, Mail: krd@noe-lebenshilfe.at<br />
Förderwerkstatt Haus 20:<br />
DW 954, Mail: krd-foerder-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />
Förderwerkstatt Haus EOS:<br />
DW 980, Mail: krd-fw-eos@noe-lebenshilfe.at<br />
Gärtnerei:<br />
DW 920, Mail: krd-gaertnerei-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />
Industriewerkstatt:<br />
2601 Sollenau, Gewerbestraße 8, Tel.: 02628 489 54<br />
Mail: krd-industrie-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />
Kreativwerkstatt:<br />
DW 957, Mail: krd-kreativ-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />
Tischlerei:<br />
DW 918, Mail: krd-tischlerei-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />
Werbeabteilung:<br />
DW 930, Mail: krd-werbe-wrk@noe-lebenshilfe.at<br />
Werkstätten<br />
AK Infoservice 453
454<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Lebenshilfe NÖ Werkstätte Weigelsdorf<br />
2483 Weigelsdorf (Gemeinde Ebreichsdorf), Lebenshilfeweg 1<br />
Tel.: 02254 729 41<br />
Mail: weigelsdorf-wrk@noe.lebenshilfe.at<br />
Österreichisches Kolpingwerk Werkstätte Mistelbach<br />
2130 Mistelbach, Pater Helde-Straße 21<br />
Tel.: 02572 367 48, Fax: 02572 367 48 – 20<br />
Mail: wh-ws.miba@kolping.at<br />
Internet: www.kolping.at<br />
Österreichisches Kolpingwerk Werkstätte Poysdorf<br />
2170 Poysdorf, Kolpingstraße 7<br />
Tel.: 02552 2600, Fax: 02552 2600 - 4<br />
Mail: werkstaette.poysdorf@kolping.at<br />
Internet: www.kolping.at<br />
Verein Karl Schubert Haus – Werkstätte Aspang<br />
2870 Aspang-Markt, Mariensee 30<br />
Tel.: 02642 7439, Fax: 02642 7439 – 14<br />
Mail: info@kshm.at<br />
Internet: www.kshm.at<br />
AK Infoservice<br />
Werkstätten<br />
Verein Verantwortung <strong>und</strong> Kompetenz für besondere Kinder <strong>und</strong><br />
Jugendliche (VKKJ) – Tagesheim Wr. Neustadt für Menschen mit<br />
Behinderungen<br />
2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 31<br />
Tel.: 02622 218 22<br />
Mail: tagesheim@wn.vkkj.at, Internet: www.vkkj.at<br />
Betriebszeiten: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />
3106 Spratzern (Stadt St. Pölten), Hnilickastraße 20-22<br />
Tel.: 02742 726 55, Fax: 02742 726 55 - 27<br />
Mail: office@behindertentagesheim.at<br />
Internet: www.behindertentagesheim.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 7 – 15:30 Uhr, Fr 7 – 12 Uhr<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Tagesmütter<br />
Tagesmütter<br />
Welche Voraussetzung muss eine Tagesmutter erfüllen?<br />
Tagesmütter müssen die Volljährigkeit erreicht, sollen aber das 50. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben. Außerdem muss die Gewähr gegeben<br />
sein, dass die Pflege der Kinder durch berufliche oder nebenberufliche<br />
Tätigkeiten nicht beeinträchtigt ist. Eine Tagesmutter muss<br />
mindestens ein eigenes Kind haben. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen<br />
werden. Die Tagesmutter muss im Besitz einer Pflegestellenbewilligung<br />
der Bezirkshauptmannschaft sein. Die Tagesmutter hat ein<br />
Einführungsseminar zur Thematik "Tagesmutter-Pflegekind-Kindes -<br />
eltern" zu absolvieren.<br />
Welche Kinder können betreut werden?<br />
In der Regel sollten Kinder erst ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung<br />
des 3. Lebensjahres von der Tagesmutter in Pflege genommen werden.<br />
In besonderen Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung<br />
des 1. Lebensjahres <strong>und</strong> nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur<br />
Vollendung des 15. Lebensjahres in Pflege genommen werden.<br />
Wie lauten die Bedingungen für eine Vereinbarung?<br />
Zwischen Kindeseltern <strong>und</strong> Tagesmutter ist eine schriftliche Vereinbarung<br />
zu treffen. Bei aufrechter Ehe müssen beide Elternteile die Einwilligung<br />
zur Pflege ihres Kindes durch eine Tagesmutter geben. Bei allein<br />
stehenden Elternteilen ist nur die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten<br />
erforderlich.<br />
Das Land NÖ schließt für alle von den Organisationen bekannt gegebenen<br />
Tagesmütter eine Haftpflicht- <strong>und</strong> für alle betreuten Kinder eine<br />
Unfallversicherung ab. Die Kindeseltern haben in jedem Fall einen Pflegebeitrag<br />
zu leisten. Dieser richtet sich nach dem monatlichen Familiennettoeinkommen<br />
einschließlich Familienbeihilfe usw. In besonderen<br />
Härtefällen können zusätzlich Abzüge von Nettoeinkommen (Wohnbaubelastung,<br />
Kreditbelastung, Scheidungskosten, usw.) berücksichtigt<br />
werden.<br />
AK Infoservice 455
456<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
AK Infoservice<br />
Tagesmütter<br />
Wie erfolgt die Verrechnung mit der Tagesmutter?<br />
Bei genügender Betreuungszeit (derzeit 200 St<strong>und</strong>en monatlich) kann<br />
eine Anstellung als Tagesmutter erfolgen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt<br />
die Betreuung auf Gr<strong>und</strong> einer so genannten "freien Vereinbarung".<br />
Auskunft:<br />
Caritas der Diözese St. Pölten – Zentrale Tagesmütter<br />
3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 12<br />
Tel.: 02742 841 – 68, Fax: 02742 841 - 65<br />
Mail: tagesmuetter@stpoelten.caritas.at<br />
Internet: www.caritas-stpoelten.at<br />
Bürozeiten: Mo bis Fr 9 – 12 Uhr, Do 13 – 15 Uhr<br />
Kath. Familienverband der Diözese St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Schreinergasse 1<br />
Tel.: 02742 354 203 (für St. Pölten <strong>und</strong> Umgebung) oder<br />
0664 198 88 22 (für Waldviertel), Fax: 02742 354 203 – 4<br />
Mail: info-noe@familie.at, tagesmuetter-noe@familie.at<br />
Internet: www.familie.at<br />
Bürozeiten (St. Pölten): Mo bis Fr 8 – 12 Uhr<br />
NÖ Hilfswerk<br />
3100 St. Pölten, Ferstlergasse 4<br />
Tel.: 02742 249 - 1121<br />
Mail: service@noe.hilfswerk.at, petra.satzinger@noe.hilfswerk.at<br />
Internet: http://niederoesterreich.hilfswerk.at<br />
Volkshilfe Niederösterreich<br />
2700 Wr. Neustadt, Grazer Straße 49-51<br />
Tel.: 02622 822 00 – 6610 oder 0676 8700 288 08 (Tagesmütter-Telefon)<br />
Mail: center@noe-volkshilfe.at, regina.werther@noe-volkshilfe.at<br />
Internet: http://www.noe-volkshilfe.at/<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Verfahrenshilfe<br />
Verfahrenshilfe<br />
Darunter versteht man die kostenlose Beistellung eines Rechtsanwaltes<br />
in einem zivilgerichtlichen (also auch arbeits- oder sozialrechtlichen)<br />
Verfahren oder für die Verteidigung in einem Strafverfahren. Diese<br />
Verfahrenshilfe wird dann gewährt, wenn man dieses Verfahren ohne Beeinträchtigung<br />
des eigenen notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten<br />
kann, allerdings darf die Rechtsvertretung nicht als offenbar mutwillig<br />
oder aussichtslos erscheinen.<br />
Anträge:<br />
bei jedem Zivil- oder Strafgericht, das in erster Instanz für die Durchführung<br />
des betreffenden Zivil- oder Strafverfahrens zuständig ist oder<br />
beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragssteller seinen<br />
Wohnsitz hat. Das Bezirksgericht hat auch die entsprechenden Formblätter<br />
aufliegen. Diesem Formblatt muss ein so genanntes Vermögensbekenntnis<br />
angeschlossen werden.<br />
BESONDERS WICHTIG!<br />
Die Verfahrenshilfe befreit die unterliegende Partei nicht, dem obsiegenden<br />
Gegner die Kosten zu ersetzen.<br />
Siehe Adressen Bezirksgerichte<br />
AK Infoservice 457
458<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung - Volksanwaltschaft<br />
AK Infoservice<br />
Volksanwaltschaft<br />
Sie können sich an die Volksanwaltschaft wenden, wenn Sie glauben,<br />
von einem Missstand in der Verwaltung betroffen zu sein <strong>und</strong> keine andere<br />
Möglichkeit haben, "Ihr Recht zu bekommen". In ein anhängiges<br />
Verfahren darf die Volksanwaltschaft nicht eingreifen, sie prüft aber<br />
Verfahrensverzögerungen.<br />
Sie können sich schriftlich an die Volksanwaltschaft wenden oder persönlich<br />
bei einem Volksanwalt vorsprechen.<br />
Wenn Sie persönlich mit einem Volksanwalt sprechen wollen, rufen Sie<br />
die Volksanwaltschaft an <strong>und</strong> vereinbaren Sie einen Vorsprachetermin.<br />
Sie können sich auch durch eine mit einer Vollmacht (ohne Stempelmarke)<br />
ausgestattete Person vertreten lassen.<br />
Volksanwaltschaft<br />
1015 Wien, Singerstraße 17 (Postfach 20)<br />
Tel.: 01 515 05 – 0<br />
Mail: post@volksanw.gv.at<br />
Internet: www.volksanw.gv.at<br />
Kostenlose Servicenummer: 0800 223 223 (täglich von 8 – 16 Uhr)<br />
Dr. Peter Kostelka<br />
Tel: 01 515 05 – 111, Fax: DW 160, Mail: vaa@volksanw.gv.at<br />
Auf B<strong>und</strong>esebene zuständig für:<br />
Soziales (Kranken- Pensions- <strong>und</strong> Unfallversicherung, Behindertenangelegenheiten,<br />
Arbeitsmarktverwaltung), Jugend <strong>und</strong> Familie, Landesverteidigung,<br />
Bahn, Post, Ges<strong>und</strong>heit<br />
Auf Landesebene zuständig für:<br />
Sozial- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsverwaltung, die Jugendwohlfahrt, der Tierschutz<br />
<strong>und</strong> das Veterinärwesen<br />
Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />
Dr. Gertrude Brinek<br />
Tel: 01 515 05 – 131, Fax: DW 170, Mail: vab@volksanw.gv.at<br />
Volksanwaltschaft<br />
Auf B<strong>und</strong>esebene zuständig für:<br />
Steuern, Gebühren, Abgaben, Justizverwaltung <strong>und</strong> Staatsanwaltschaften<br />
Auf Landesebene zuständig für:<br />
Gemeindeverwaltung, alle kommunalen Angelegenheiten (Raumordnung,<br />
Baurecht, Wohn- <strong>und</strong> Siedlungswesen), sowie kommunale oder<br />
städtische Verkehrsbetriebe<br />
Mag. Terezija Stoisits<br />
Tel: 01 515 05 – 121, Fax: DW 180, Mail: vac@volksanw.gv.at<br />
Auf B<strong>und</strong>esebene zuständig für:<br />
Inneres (Polizei, Fremden- <strong>und</strong> Asylrecht u.a.), Umwelt, Land- u. Forstwirtschaft,<br />
Gewerbe u. Betriebsangelegenheiten, Schulen, Universitäten,<br />
Kunst <strong>und</strong> Kultur<br />
Auf Landesebene zuständig für:<br />
Straßenverkehr, Staatsbürgerschaft, Abgaben <strong>und</strong> Förderungen, Naturschutz<br />
u. Argrarangelegenheiten<br />
AK Infoservice 459
ADRESSEN<br />
460 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 461
462<br />
Adressen<br />
Adressen AKNÖ – Bezirksstellen<br />
<strong>Kammer</strong> für Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte für Niederösterreich<br />
Zentrale Wien<br />
1060 Wien, Windmühlgasse 28<br />
Tel.: 05 7171<br />
Service-Hotline: 05 7171...-0<br />
Mail: mailbox@aknoe.at, Internet: http://noe.arbeiterkammer.at<br />
Öffnungszeiten der Bezirksstellen wenn nicht anders vermerkt:<br />
Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Bezirksstellen<br />
Amstetten<br />
3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />
Tel.: 05 7171 – 5150, Fax: 05 7171 – 5177<br />
Mail: amstetten@aknoe.at<br />
Baden<br />
2500 Baden, Elisabethstraße 38<br />
Tel.: 05 7171 – 5250, Fax: 05 7171 – 5277<br />
Mail: baden@aknoe.at<br />
Gänserndorf<br />
2230 Gänserndorf, Wiener Straße 7a<br />
Tel.: 05 7171 – 5350, Fax: 05 7171 – 5377<br />
Mail: gaenserndorf@aknoe.at<br />
Gmünd<br />
3953 Gmünd, Emerich-Berger-Straße 2<br />
Tel.: 05 7171 – 5450, Fax: 05 7171 – 5477<br />
Mail: gmuend@aknoe.at<br />
AK Infoservice<br />
Bezirksstellen<br />
Adressen<br />
Hainburg<br />
2410 Hainburg, Oppitzgasse 1<br />
Tel.: 05 7171 – 5650, Fax 05 7171 – 5677<br />
Mail: hainburg@aknoe.at<br />
Hollabrunn<br />
2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 30<br />
Tel.: 05 7171 – 5750, Fax: 05 7171 – 5777<br />
Mail: hollabrunn@aknoe.at<br />
Horn<br />
3580 Horn, Spitalgasse 25<br />
Tel.: 05 7171 – 5850, Fax: 05 7171 – 5877<br />
Mail: horn@aknoe.at<br />
Korneuburg<br />
2100 Korneuburg, Gärtnergasse 1<br />
Tel.: 05 7171 – 5950, Fax: 05 7171 – 5977<br />
Mail: korneuburg@aknoe.at<br />
Außenstelle Klosterneuburg<br />
3400 Klosterneuburg, Rathausplatz 4<br />
Mail: klosterneuburg@aknoe.at<br />
Öffnungszeiten: Di 13 – 15 Uhr, Do 8 – 10 Uhr<br />
Krems<br />
3500 Krems, Wiener Straße 24<br />
Tel.: 05 7171 – 6050, Fax: 05 7171 – 6077<br />
Mail: krems@aknoe.at<br />
Lilienfeld<br />
3180 Lilienfeld, Pyrkerstraße 3<br />
Tel.: 05 7171 – 6150, Fax: 05 7171 – 6177<br />
Mail: lilienfeld@aknoe.at<br />
Melk<br />
3390 Melk, Hummelstraße 1<br />
Tel.: 05 7171 – 6250, Fax: 05 7171 – 6277<br />
Mail: melk@aknoe.at<br />
Bezirksstellen<br />
AK Infoservice 463
464<br />
Adressen<br />
Mistelbach<br />
2130 Mistelbach, Josef-Dunkl-Straße 2<br />
Tel.: 05 7171 – 6350, Fax: 05 7171 – 6377<br />
Mail: mistelbach@aknoe.at<br />
Mödling<br />
2340 Mödling, Franz-Skribany-Gasse 6<br />
Tel.: 05 7171 – 6450, Fax: 05 7171 – 6477<br />
Mail: moedling@aknoe.at<br />
Neunkirchen<br />
2620 Neunkirchen, Würflacher Straße 1<br />
Tel.: 05 7171 – 6750, Fax: 05 7171 – 6777<br />
Mail: neunkirchen@aknoe.at<br />
St. Pölten<br />
3100, Gewerkschaftsplatz 2<br />
Tel.: 05 7171 – 7150, Fax: 05 7171 – 7177<br />
Mail: stpoelten@aknoe.at<br />
Scheibbs<br />
3270 Scheibbs, Burgerhofstraße 5<br />
Tel.: 05 7171 – 6850, Fax: 05 7171 – 6877<br />
Mail: scheibbs@aknoe.at<br />
Tulln<br />
3430 Tulln, Rudolf Buchingerstraße 27-29<br />
Tel.: 05 7171 – 7250, Fax: 05 7171 – 7277<br />
Mail: tulln@aknoe.at<br />
Waidhofen/Thaya<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Thayastraße 5<br />
Tel.: 05 7171 – 7350, Fax: 05 7171 – 7377<br />
Mail: waidhofen@aknoe.at<br />
Wiener Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Babenbergerring 9b<br />
Tel.: 05 7171 – 7450, Fax: 05 7171 – 7477<br />
Mail: wrneustadt@aknoe.at<br />
AK Infoservice<br />
Bezirksstellen<br />
Adressen<br />
Wien-Umgebung Schwechat<br />
2320 Schwechat, Sendnergasse 7<br />
Tel.: 05 7171 – 6950; Fax: 05 7171 – 6977<br />
Mail: schwechat@aknoe.at<br />
Zwettl<br />
3910 Zwettl, Gerungser Straße 31<br />
Tel.: 05 7171 – 7550, Fax: 05 7171 – 7577<br />
Mail: zwettl@aknoe.at<br />
Servicestelle Flughafen Wien-Schwechat<br />
1300 Wien-Flughafen, Eingangsbereich Parkhaus 3, Ebene 0,<br />
BW 124, Objekt 105<br />
Tel.: 05 7171 – 7950, 01 588 83 – 7950<br />
Fax: 05 7171 – 7977, 01 588 83 - 7977<br />
Mail: flughafen@aknoe.at<br />
Öffnungszeiten: Mo, Mi, Do 7:30 – 13 Uhr, Di 7:30 – 17:30 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 12 Uhr<br />
Servicestelle Scs Vösendorf<br />
2234 Vösendorf-Süd, SCS-Bürocenter B1/1A, 1. Stock<br />
Tel.: 05 7171 – 7050, Fax.: 05 7171 – 7077<br />
Mail: scs@aknoe.at<br />
Bezirksstellen<br />
Öffnungszeiten: Mo 8 – 16:30 Uhr, Di bis Do 8 – 12 Uhr<br />
(Nachmittag nur nach Vereinbarung – bis 16:30 Uhr), Fr 8 – 12 Uhr<br />
Seminar-Park-Hotel Hirschwang<br />
2651 Hirschwang, Trautenberg-Straße 1<br />
Tel.: 02666 581 10, Fax: 02666 581 10 – 77<br />
Mail: office@seminarparkhotel.at<br />
Internet: www.seminarparkhotel.at<br />
AK Infoservice 465
466<br />
Adressen<br />
Adressen - Gewerkschaften<br />
Landesorganisation Niederösterreich des<br />
Österreichischen Gewerkschaftsb<strong>und</strong>es<br />
1060 Wien, Windmühlgasse 28<br />
Tel.: 01 586 21 54, Fax: 01 534 44 10 – 4400<br />
Mail: niederoesterreich@oegb.or.at<br />
Internet: www.oegb.at<br />
Regionalsekretariate Niederösterreich<br />
Region Donau:<br />
3500 Krems, Wiener Straße 24<br />
Tel.: 02732 824 61 – 604 52<br />
Mail: rudolf.kernstock@oegb.at, marion.haydn@oegb.at<br />
3430 Tulln, Rudolf Buchingerstraße 27-29<br />
Tel.: 02272 647 74 – 724 60<br />
Mail: rudolf.kernstock@oegb.at<br />
Region Mostviertel/Eisenstraße:<br />
3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />
Tel.: 07472 627 26 – 514 52<br />
Mail: leopold.weber@oegb.at, elisabeth.huber@oegb.at<br />
3390 Melk, Hummelstraße 1<br />
Tel.: 02752 523 36 – 624 52<br />
Mail: leopold.weber@oegb.at, margit.mayer@oegb.at<br />
3270 Scheibbs, Burgerhofstrasse 5<br />
Tel.: 07482 423 84 – 684 52<br />
Mail: leopold.weber@oegb.at, barbara.pfluegl@oegb.at<br />
AK Infoservice<br />
Gewerkschaften<br />
Adressen<br />
Region NÖ-Ost:<br />
2320 Schwechat, Sendnergasse 7<br />
Tel.: 01 707 61 87 – 694 51<br />
Mail: norbert.staudinger@oegb.at<br />
Region NÖ-Süd:<br />
2620 Neunkirchen, Würflacher Straße 1<br />
Tel.: 02635 624 44 – 674 52<br />
Mail: ernst.fuchs@oegb.at, eva.reiterer@oegb.at<br />
2700 Wr. Neustadt, Babenberger Ring 9b<br />
Tel.: 02622 274 91 – 744 52<br />
Mail: erwin.haslauer@oegb.at, brigitte.scheidl@oegb.at<br />
Region NÖ-Zentral:<br />
3180 Lilienfeld, Pyrkerstraße 3<br />
Tel.: 02762 522 48 – 614 52<br />
Mail: franz.redl@oegb.at , elisabeth.preus@oegb.at<br />
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />
Tel.: 02742 325 – 18<br />
Mail: franz.redl@oegb.at, susanna.haiderer@oegb.at<br />
Region Thermenregion Wienerwald:<br />
2500 Baden, Elisabethstraße 38<br />
Tel.: 02252 482 63 – 524 52<br />
Mail: johann.eitermoser@oegb.at, irmgard.kainz@oegb.at<br />
2340 Mödling, Dr. Hanns-Schürff-Gasse 14<br />
Tel.: 02236 485 98 – 644 52<br />
Mail: franz.steindler@oegb.at, martina.willnauer@oegb.at<br />
Gewerkschaften<br />
AK Infoservice 467
468<br />
Adressen<br />
Region Waldviertel Nord:<br />
3580 Horn, Spitalgasse 25<br />
Tel.: 02982 2458 – 584 52<br />
Mail: andreas.hitz@oegb.at, lisa.kaser@oegb.at<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Thayastraße 5<br />
Tel.: 02842 524 38 – 734 52<br />
Mail: andreas.hitz@oegb.at, roswitha.lindley@oegb.at<br />
Region Waldviertel West:<br />
3950 Gmünd, Emerich-Berger-Straße 2<br />
Tel.: 02852 524 12 – 544 52<br />
Mail: wolfgang.schandl@oegb.at, michaela.lassnig@oegb.at<br />
Region Weinviertel Ost:<br />
2230 Gänserndorf, Wiener Straße 7a<br />
Tel.: 02282 2286 – 534 52<br />
Mail: stefan.istvanek@oegb.at, michaela.streit@oegb.at<br />
2130 Mistelbach, Josef Dunkl-Straße 2<br />
Tel.: 02572 2772 – 634 52<br />
Mail: kurt.krejcirik@oegb.at, rosalia.pleninger@oegb.at<br />
Region Weinviertel West:<br />
2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 30<br />
Tel.: 0664 614 50 72<br />
Mail: sabine.tastel@oegb.at<br />
Sprechtage der Regionalsekretariate:<br />
alle Bezirksstellen<br />
MO, DI, MI 7.20 - 16.30 Uhr<br />
DO 7.30 - 16.00 Uhr<br />
FR 7.30 - 13.30 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
Gewerkschaften<br />
Adressen<br />
Adressen - Fachgewerkschaften<br />
Gewerkschaft PRO-GE – Die PROduktionsGEwerkschaft<br />
(Metall-Textil-Nahrung <strong>und</strong> Chemiearbeiter)<br />
Landessekretariat Niederösterreich<br />
2500 Baden, Wassergasse 31a<br />
Tel.: 02252 443 37 oder 446 75, Fax: 01 534 44 – 103 102<br />
Mail: niederoesterreich@proge.at<br />
Internet: www.proge.at, www.metaller.at<br />
PRO-GE Regionalsekretariate Niederösterreich:<br />
Regionalsekretariat Amstetten-Melk-Scheibbs<br />
3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />
Tel.: 07472 628 58 – 514 60, Fax: 01 534 44 – 103 123<br />
Mail: amstetten@proge.at<br />
Regionalsekretariat Baden-Mödling<br />
2500 Baden, Wassergasse 31a<br />
Tel.: 02252 484 76 – 31, Fax: 01 534 44 – 103 163<br />
Mail: baden@proge.at<br />
Regionalsekretariate Gänserndorf-Schwechat<br />
2230 Gänserndorf, Wiener Straße 7a<br />
Tel.: 02282 8696, Fax: 01 534 44 – 103 153<br />
Mail: gaenserndorf@proge.at<br />
2320 Schwechat, Sendnergasse 7<br />
Tel.: 01 707 61 87, Fax: 01 534 44 – 103 193<br />
Mail: schwechat@proge.at<br />
Regionalsekretariat St. Pölten-Lilienfeld<br />
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />
Tel.: 02742 325 – 27, Fax: 01 534 44 – 103 133<br />
Mail: stpoelten@proge.at<br />
Regionalsekretariate Waldviertel-Donau<br />
3953 Gmünd, Emerich Berger-Straße 2, 2. Stock<br />
Tel.: 02852 524 12 – 554 52, Fax: 01 534 44 – 103 143<br />
Mail: gmuend@proge.at<br />
Gewerkschaften<br />
AK Infoservice 469
470<br />
Adressen<br />
3430 Tulln, Rudolf-Buchinger-Straße 27-29<br />
Tel.: 02272 647 74 – 724 60, Fax: 01 534 44 – 103 173<br />
Mail: tulln@proge.at<br />
Regionalsekretariat Wr. Neustadt-Neunkirchen<br />
2700 Wr. Neustadt, Gröhrmühlgasse 4-6<br />
Tel.: 02622 274 98, Fax: 01 534 44 – 103 183<br />
Mail: wrneustadt@proge.at<br />
Gewerkschaft der Post- <strong>und</strong> Fernmeldebediensteten (GPF)<br />
Zentrale:<br />
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1<br />
Tel.: 01 534 44 – 494 40, Fax: 01 534 44 – 499 00<br />
Mail: gpf@gpf.at<br />
Internet: www.gpf.at<br />
Landesgruppe Post für Wien, NÖ <strong>und</strong> Burgenland:<br />
Mail: herbert.jindra@post.at, helmut.pellech@post.at<br />
AK Infoservice<br />
Gewerkschaften<br />
Landesgruppe Telekom für Wien, NÖ <strong>und</strong> Burgenland:<br />
Mail: walter.hotz@a1telekom.at, wolfgang.strauhs@a1telekom.at<br />
Gewerkschaft der Privatangestellten –<br />
Druck-Journalismus-Papier (GPA-djp)<br />
Landessekretariat Niederösterreich<br />
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />
Tel.: 05 030 122 000 (Hotline), Fax: 02742 325 47<br />
Mail: niederoesterreich@gpa-djp.at<br />
Internet: www.gpa-djp.at<br />
Öffnungszeiten/Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Do 8 – 16 Uhr,<br />
Fr 8 – 13.30 Uhr<br />
Adressen<br />
GPA-djp Gebietssekretariate Niederösterreich:<br />
Gewerkschaften<br />
Gebietssekretariat Gmünd<br />
Zuständig für die Bezirke Gmünd, Horn, Waidhofen/Thaya, Zwettl<br />
3950 Gmünd, Emerich Berger-Straße 2<br />
Tel.: 05 030 122 – 540, Fax: 05 030 122 – 599<br />
Mail: johann.weinstabl@gpa-djp.at, rosemarie.koerner@gpa-djp.at<br />
Öffnungszeiten/Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Do 7:30 – 16 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />
Gebietssekretariat Wr. Neustadt<br />
Zuständig für die Bezirke Baden, Neunkirchen, Wr. Neustadt<br />
sowie die Sonderbereiche Flughafen <strong>und</strong> Fluglinien<br />
2700 Wr. Neustadt, Babenbergerring 9b Gröhrmühlgasse 4-6<br />
Tel.: 05 030 122 – 730, Fax: 05 030 122 – 799<br />
Mail: eva.antensteiner@gpa-djp.at, alfred.wiltschek@gpa-djp.at<br />
Öffnungszeiten/Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Do 7:30 – 16 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />
Außenstelle Amstetten<br />
3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />
Tel.: 07472 627 26 – 514 53, Fax: 07472 627 26 – 514 54<br />
Öffnungszeiten/Telefonische Erreichbarkeit: Mo 7:30 – 16 Uhr<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)<br />
Landesvorstand Niederösterreich<br />
3100 St. Pölten, Julius-Raab-Promenade 27/I, 2. Stock<br />
Tel.: 02742 351 616, Fax: 02742 351 616 – 36<br />
Mail: goed.noe@goed.at<br />
Internet: http://noe.goed.at, www.goed.at<br />
AK Infoservice 471
472<br />
Adressen<br />
AK Infoservice<br />
Gewerkschaften<br />
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Kunst, Medien, Sport,<br />
Freie Berufe (GdG-KMSfB)<br />
Landesgruppe Niederösterreich<br />
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11<br />
Tel.: 01 313 16 – 837 830<br />
Mail: niederoesterreich@gdg-kmsfb.at, internet@gdg-kmsfb.at<br />
Internet: www.gdg-kmsfb.at<br />
Außenstellen der GdG-KMSfB:<br />
Außenstelle Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Gröhrmühlgasse 4-6<br />
Tel.: 02622 878 670<br />
Mail: gerhard.froehlich@gdg.at<br />
Außenstelle St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />
Tel.: 02742 325 – 19 oder 20, Fax: 02742 325 – 42<br />
Mail: helga.steiner@gdg.at, margot.liernberger@gdg.at<br />
Gewerkschaft Bau – Holz (GBH)<br />
Landessekretariat Niederösterreich<br />
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1<br />
Tel.: 01 534 44 – 59, Fax: 01 534 44 – 599 25<br />
Internet: www.bau-holz.at, www.gbh.at<br />
GBH NÖ <strong>und</strong> Bezirkssekretariat St. Pölten:<br />
Bezirkssekretariat zuständig für die Bezirke Lilienfeld, Melk,<br />
Scheibbs, St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />
Tel.: 02742 325 – 25, Fax: 02742 325 – 29<br />
Mail: erwin.gattinger@gbh.at, brigitte.schreiter@gbh.at<br />
Adressen<br />
GBH-Zentrale:<br />
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1<br />
Tel.: 01 534 44 – 391 28 oder 391 29, Fax: 01 534 44 – 399 00<br />
Mail: bau-holz@gbh.at<br />
Bezirkssekretariate:<br />
Gewerkschaften<br />
Bezirkssekretariat Amstetten<br />
Zuständig für die Bezirke Amstetten, Scheibbs, Waidhofen/Ybbs<br />
3300 Amstetten, Wiener Straße 55<br />
Tel.: 07472 627 26 – 514 55, Fax: 07472 627 26 – 514 54<br />
Mail: helmut.novak@gbh.at<br />
Bezirkssekretariat Baden<br />
Zuständig für die Bezirke Baden, Gänserndorf, Mödling<br />
2500 Baden, Elisabethstraße 38<br />
Tel.: 02252 482 63 - 524 56, Fax: 02252 482 63 – 524 57<br />
Mail: irene.reinecker@gbh.at, wilhelm.fischer@gbh.at<br />
Bürozeiten: Di, Do, Fr 7:30 – 11:30 Uhr, Mi 7:30 – 16 Uhr<br />
Bezirkssekretariat Gmünd<br />
Zuständig für die Bezirke Gmünd, Waidhofen/Thaya, Zwettl<br />
3950 Gmünd, Emerich-Berger-Straße 2<br />
Tel.: 02852 524 12, Fax. 02852 524 12 – 454<br />
Mail: wilhelm.killinger@gbh.at<br />
Bezirkssekretariat Hollabrunn<br />
Zuständig für die Bezirke Hollabrunn, Horn, Korneuburg<br />
2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 30<br />
Tel.: 02952 2433, Fax: 02952 2355 – 5777<br />
Mail: christian.kauer@gbh.at<br />
Bezirkssekretariat Krems<br />
Zuständig für die Bezirke Krems, Tulln<br />
3500 Krems, Wiener Straße 24<br />
Tel.: 02732 824 61, Fax: 02732 824 80 – 6066<br />
Mail: thomas.gerstbauer@gbh.at<br />
AK Infoservice 473
474<br />
Adressen<br />
Bezirkssekretariat Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Gröhrmühlgasse 4-6<br />
Tel.: 02622 274 97, Fax: 02622 274 97 – 744 44<br />
Mail: barbara.derda@gbh.at<br />
AK Infoservice<br />
Gewerkschaften<br />
Gewerkschaft vida<br />
Fusion der Gewerkschaft der Eisenbahner (GdE),<br />
der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst (HGPD)<br />
<strong>und</strong> der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr (HTV)<br />
Internet: www.vida.at<br />
Landessekretariat Niederösterreich<br />
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />
Tel.: 02742 311 941, Fax: 01 534 44 – 102 903<br />
Mail: horst.pammer@vida.at, alfred.spiegl@vida.at,<br />
karin.gaderer@vida.at, gudrun.hauleithner@vida.at<br />
2340 Mödling, Dr. Hanns-Schürff-Gasse 14<br />
Tel.: 02236 233 84 – 644 71 oder 644 72, 644 73<br />
Fax: 01 534 44 – 102 903<br />
Mail: robert.steinocher@vida.at, stefan.tichy@vida.at,<br />
nicole.bartl@vida.at<br />
Sekretariat Schwechat<br />
1300 Wien-Flughafen, Objekt 620, 1. Stock, Zimmer 107<br />
Tel.: 01 707 388 92<br />
Gewerkschaft vida - Wien<br />
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1<br />
Tel.: 01 534 44 79 – 681 oder 682<br />
Mail: info@vida.at<br />
Servicecenter (neu):<br />
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, Erdgeschoss<br />
Tel.: 01 534 44 79 – 690, Fax: 01 534 44 79 – 102 690<br />
Mail: service@vida.at<br />
Adressen<br />
Adressen - NÖ Gebietskrankenkasse<br />
NÖ Gebietskrankenkasse<br />
Bezirksstellen der NÖ Gebietskrankenkasse „Service-Center“<br />
Service Call-Center der NÖ Gebietskrankenkasse<br />
(„Versichertenservice“)<br />
Tel.: 05 0899 – 6100 (für alle Bezirksstellen gültig)<br />
Öffnungszeiten der „Service Center“:<br />
Mo bis Do 7:30 – 14:30 Uhr, Fr 7:30 – 12 Uhr<br />
3300 Amstetten 2500 Baden<br />
Anzengruberstraße 8 Vöslauer Straße 8<br />
Fax: 05 08 99 - 0180 Fax: 05 08 99 - 0280<br />
Mail: amstetten@noegkk.at Mail: baden@noegkk.at<br />
2460 Bruck/Leitha 2230 Gänserndorf<br />
Stefaniegasse 4 Eichamtstraße 20-22<br />
Fax: 05 08 99 - 0380 Fax: 05 08 99 - 0580<br />
Mail: bruck@noegkk.at Mail: gaenserndorf@noegkk.at<br />
3950 Gmünd 2020 Hollabrunn<br />
Walterstraße 1 Pfarrgasse 11<br />
Fax: 05 08 99 - 0680 Fax: 05 08 99 - 0780<br />
Mail: gmuend@noegkk.at Mail: hollabrunn@noegkk.at<br />
3580 Horn 3400 Klosterneuburg<br />
Stephan-Weykerstorffer-Gasse 3 Hermannstraße 6<br />
Fax: 05 08 99 - 0880 Fax: 05 08 99 - 1680<br />
Mail: horn@noegkk.at Mail: klosterneuburg@noegkk.at<br />
2100 Korneuburg 3500 Krems<br />
Bankmannring 22 Hafnerplatz 12<br />
Fax: 05 08 99 - 0980 Fax: 05 08 99 - 1080<br />
Mail: korneuburg@noegkk.at Mail: krems@noegkk.at<br />
3180 Lilienfeld 2130 Mistelbach<br />
Babenbergerstraße 21 Roseggerstraße 46<br />
Fax: 05 08 99 - 1180 Fax: 05 08 99 - 1380<br />
Mail: lilienfeld@noegkk.at Mail: mistelbach@noegkk.at<br />
AK Infoservice 475
476<br />
Adressen NÖ Gebietskrankenkasse<br />
2340 Mödling 2620 Neunkirchen<br />
Josef-Schleussner-Straße 4 Dr. Stockhammer-Gasse 23<br />
Fax: 05 08 99 - 1480 oder 1482 Fax: 05 08 99 - 1580<br />
Mail: moedling@noegkk.at Mail: neunkirchen@noegkk.at<br />
3380 Pöchlarn 3100 St. Pölten<br />
Regensburger Straße 21 Kremser Landstraße 3<br />
Fax: 05 08 99 – 1280 Fax: 05 08 99 – 1880 oder 1881<br />
Mail: poechlarn@noegkk.at Mail: st-poelten@noegkk.at<br />
3270 Scheibbs 2320 Schwechat<br />
Bahngasse 1 Sendnergasse 9<br />
Fax: 05 08 99 – 1980 Fax: 05 08 99 - 2380<br />
Mail: scheibbs@noegkk.at Mail: schwechat@noegkk.at<br />
2000 Stockerau 3430 Tulln<br />
Parkgasse 17 Zeiselweg 2-6<br />
Fax: 05 08 99 – 2680 Fax: 05 08 99 – 2080 oder 2081<br />
Mail: stockerau@noegkk.at Mail: tulln@noegkk.at<br />
3830 Waidhofen/Thaya 3340 Waidhofen/Ybbs<br />
Raiffeisenpromenade 2E/1b Zelinkagasse 19<br />
Fax: 05 08 99 – 2180 Fax: 05 08 99 - 2780<br />
Mail: Mail:<br />
waidhofen-thaya@noegkk.at waidhofen-ybbs@noegkk.at<br />
2700 Wiener Neustadt 3910 Zwettl<br />
Wiener Straße 69 Weitraer Straße 15<br />
Fax: 05 08 99 – 2280 Fax: 05 08 99 - 2480<br />
Mail: wr-neustadt@noegkk.at Mail: zwettl@noegkk.at<br />
Hauptstelle der NÖ Gebietskrankenkasse<br />
3100 St.Pölten, Kremser Landstraße 3<br />
Tel.: 05 0899 – 0, Fax: 05 0899 – 6581<br />
Mail: info@noegkk.at<br />
Internet : www.noegkk.at<br />
AK Infoservice<br />
Adressen Arbeitsmarktservice<br />
Adressen -<br />
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice<br />
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS)<br />
in Niederösterreich<br />
Montag – Donnerstag 7.30 – 16.00 Uhr<br />
Freitag 7.30 – 13.00 Uhr<br />
Internet: www.ams.at, www.ams.or.at<br />
Fax: Durchwahl 177 (für alle Regionalen Geschäftsstellen)<br />
3300 Amstetten 2500 Baden<br />
Nikolaus Lenau-Straße 2 Josefsplatz 7<br />
Tel.: 07472 611 20 Tel.: 02252 201<br />
Mail: ams.amstetten@ams.at Mail: ams.baden@ams.at<br />
2560 Berndorf – St. Veit 2460 Bruck/Leitha<br />
Leobersdorferstraße 2 Lagerstrasse 7<br />
Tel.: 02672 877 05 Tel.: 02162 632 38<br />
Mail: ams.berndorf@ams.at Mail: ams.bruckleitha@ams.at<br />
2230 Gänserndorf 3950 Gmünd<br />
Friedensgasse 4 Bahnhofstraße 33<br />
Tel.: 02282 3535 Tel.: 02852 525 41<br />
Mail: ams.gaenserndorf@ams.at Mail: ams.gmuend@ams.at<br />
2020 Hollabrunn 3580 Horn<br />
Winiwarterstraße 2a Prager Straße 32<br />
Tel.: 02952 2207 Tel.: 02982 2676<br />
Mail: ams.hollabrunn@ams.at Mail: ams.horn@ams.at<br />
2100 Korneuburg 3500 Krems<br />
Laaer Straße 11 Südtiroler Platz 2<br />
Tel.: 02262 727 75 Tel.: 02732 825 46<br />
Mail: ams.korneuburg@ams.at Mail: ams.krems@ams.at<br />
3180 Lilienfeld 3390 Melk<br />
Liese Prokop Straße 13 Babenbergerstraße 6-8<br />
Tel.: 02762 522 68 Tel.: 02752 500 72<br />
Mail: ams.lilienfeld@ams.at Mail: ams.melk@ams.at<br />
AK Infoservice<br />
477
Adressen Arbeitsmarktservice<br />
2130 Mistelbach 2340 Mödling<br />
Oserstraße 29 Bachgasse 18<br />
Tel.: 02572 2721 Tel.: 02236 805<br />
Mail: ams.mistelbach@ams.at Mail: ams.moedling@ams.at<br />
2620 Neunkirchen 3100 St. Pölten<br />
Dr. Stockhammer-Gasse 31 Daniel Gran-Straße 10<br />
Tel.: 02635 628 41 Tel.: 02742 309<br />
Mail: ams.neunkirchen@ams.at Mail: ams.sanktpoelten@ams.at<br />
3270 Scheibbs 2320 Schwechat<br />
Schacherlweg 2 Sendnergasse 13a<br />
Tel.: 07482 425 03 Tel.: 01 707 62 51<br />
Mail: ams.scheibbs@ams.at Mail: ams.schwechat@ams.at<br />
3430 Tulln 3830 Waidhofen/Thaya<br />
Nibelungenplatz 1 Thayastraße 3<br />
Tel.: 02272 622 36 Tel.: 02842 525 61<br />
E- Mail: ams.tulln@ams.at Mail: ams.waidhofenthaya@ams.at<br />
3340 Waidhofen/Ybbs 2700 Wr. Neustadt<br />
Schöffelstraße 4 Neunkirchner Straße 36<br />
Tel.: 07442 555 33 Tel.: 02622 216 70<br />
Mail: Mail:<br />
ams.waidhofenybbs@ams.at ams.wienerneustadt@ams.at<br />
3910 Zwettl<br />
Weitraer Straße 17<br />
Tel.: 02822 529 83<br />
Mail: ams.zwettl@ams.at<br />
Landesgeschäftsstelle für NÖ<br />
1013 Wien, Hohenstaufengasse 2<br />
Tel.: 01 531 36<br />
Fax: 01 531 36 - 177<br />
Mail: ams.niederoesterreich@ams.at<br />
478 AK Infoservice<br />
Adressen Pensionsversicherungsträger<br />
Adressen - Pensionsversicherungsträger<br />
Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle (PVA)<br />
Hauptstelle:<br />
1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1<br />
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03 – 288 50<br />
Mail: pva@pva.sozvers.at<br />
Internet: www.pensionsversicherung.at<br />
Telefonische Auskunfts-/Beratungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr,<br />
Fr 7 – 15 Uhr<br />
Persönliche Vorsprachen: Mo, Di 7 – 16 Uhr, Mi, Do 7 – 19:30 Uhr,<br />
Fr 7 – 15 Uhr<br />
Landesstelle Niederösterreich:<br />
3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 5<br />
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03 – 328 50<br />
Mail: pva-lsn@pva.sozvers.at<br />
Telefonische Auskunfts-/Beratungszeiten:<br />
Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7 – 15 Uhr<br />
Persönliche Vorsprachen: Mo bis Fr 7 – 15 Uhr<br />
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen <strong>und</strong> Bergbau (VAEB)<br />
Hauptstelle:<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
Tel.: 050 2350 – 0, Fax: 050 2350 – 719 00<br />
Mail: direktion@vaeb.at, kv@vaeb.at (Krankenversicherung), uv@vaeb.at<br />
(Unfallversicherung), pv@vaeb.at (Pensionsversicherung)<br />
Internet: www.vaeb.at<br />
Geschäftsstelle Graz:<br />
8010 Graz, Lessingstraße 20<br />
Tel.: 050 2350 – 0<br />
AK Infoservice<br />
479
Adressen Pensionsversicherungsträger<br />
Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> BetreuungsZentrum Wien (GBZ Wien):<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
Tel.: 050 2350 – 0, Fax: 050 2350 – 765 01<br />
Mail: gbz.wien@vaeb.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15 Uhr, Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Weitere Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> BetreuungsZentren der VAEB in Graz, Innsbruck,<br />
Linz, Salzburg, Villach sowie in der Außenstelle Eisenerz<br />
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)<br />
Hauptstelle:<br />
1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86<br />
Tel.: 01 546 54 – 0, Fax: 01 546 54 – 385<br />
Mail: beitragswesen@svagw.at, pension@svagw.at<br />
Internet: http://esv-sva.sozvers.at<br />
Landesstelle NÖ in Wien:<br />
1050 Wien, Hartmanngasse 2b<br />
Tel.: 05 08 08 – 0 oder DW 2022 (Versichertenservice)<br />
Fax: 05 08 08 – 9229 (Versichertenservice)<br />
Mail: Direktion.NOE@svagw.at, VS.NOE@svagw.at (Versichertenservice),<br />
PPS.NOE@svagw.at (Pensionsservice)<br />
Landesstelle NÖ, Servicestelle Baden:<br />
2500 Baden, Trostgasse 23<br />
Tel.: 05 08 08 – 2761 oder 2762, 2763, Fax: 05 08 08 – 9298<br />
Mail: Service.Baden@svagw.at<br />
Landesstelle NÖ, Servicestelle St. Pölten (One Stop Shop):<br />
3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 48<br />
Tel.: 05 08 08 – 2771 oder 2772, Fax: 05 08 08 – 2779<br />
Beratungszeiten der Landesstelle NÖ <strong>und</strong> deren Servicestellen:<br />
Mo bis Do 7:30 – 14:30 Uhr, Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />
Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Do 7:30 – 16 Uhr, Fr 7:30 – 14:30 Uhr<br />
480 AK Infoservice<br />
Adressen Pensionsversicherungsträger<br />
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)<br />
Hauptstelle <strong>und</strong> Regionalbüro Wien/Niederösterreich:<br />
1030 Wien, Ghegastraße 1<br />
Tel.: 01 797 06, Fax: 01 797 06 - 1300<br />
Mail: hauptstelle@svb.at, info@svb.at<br />
Internet: www.svb.at<br />
Parteienverkehr: Mo bis Do 8 – 15 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates<br />
1080 Wien, Florianigasse 2<br />
Tel.: 01 405 13 81, Fax : 01 405 13 81 - 20<br />
Mail : office.notvers@vanot.sozvers.at<br />
Internet : www.notar.at, www.sozvers.at<br />
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)<br />
Hauptstelle <strong>und</strong> Landesstelle für Wien, NÖ, Burgenland:<br />
1080 Wien, Josefstädter Straße 80<br />
Tel.: 05 04 05, Fax: 05 04 05 – 229 00 oder 239 00 (Landesstelle)<br />
Mail: postoffice@bva.at, Lst.wien@bva.at (Landesstelle)<br />
Internet: www.bva.at<br />
Öffnungszeiten (Eingang Garageneinfahrt Uhlplatz 2):<br />
Mo bis Do 8 – 14 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Servicestelle Pensionsservice:<br />
1030 Wien, Barichgasse 38<br />
Tel.: 05 04 051, Fax: 05 04 051 – 6190<br />
Mail: pensionsservice@bva.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr<br />
Telefonische Servicezeiten: Mo bis Do 8 – 15 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Außenstelle NÖ – St. Pölten:<br />
3100 St. Pölten, Bahnhofplatz 10<br />
Tel.: 05 04 05, Fax: 05 04 05 – 238 91<br />
Mail: ast.stpoelt@bva.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 8 – 14 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
481
Adressen Pensionsversicherungsträger<br />
Österreichische Post AG<br />
Unternehmenszentrale<br />
1010 Wien, Postgasse 8-10<br />
Tel.: 05 77 67, Fax: 05 77 67 – 220 71<br />
Mail: k<strong>und</strong>enservice@post.at<br />
Internet: www.post.at<br />
Pensionsservice der Österreichischen B<strong>und</strong>esbahnen<br />
(ÖBB-Shared Service Center GmbH, Pensionsservice)<br />
1100 Wien, Clemens Holzmeister-Straße 6, Haus A<br />
Tel.: 01 930 00 – 325 00, Fax: 01 930 00 – 252 51<br />
Mail: pensionsservice@oebb.at<br />
Internet: www.pensionsservice.oebb.at<br />
482 AK Infoservice<br />
Adressen Bezirksgerichte<br />
Adressen - Bezirksgerichte<br />
www.bmj.gv.at<br />
Amstetten<br />
3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 13<br />
Tel.: 07472 626 54, Fax: 07472 626 54 – 55<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Baden<br />
2500 Baden, Conrad von Hötzendorf-Platz 6<br />
Tel.: 02252 865 00, Fax: 02252 865 00 – 56<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Bruck/Leitha<br />
2460 Bruck/Leitha, Wiener Gasse 3<br />
Tel.: 02162 621 51, Fax: 02162 621 51 – 9<br />
Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />
Außenstelle Hainburg/Donau:<br />
2410 Hainburg/Donau, Wiener Straße 4 (Notariat Dr. Bernhard Puhl)<br />
Tel.: 02165 626 16<br />
Parteienverkehr: jeder 1. Freitag im Monat<br />
Ebreichsdorf<br />
2483 Ebreichsdorf, Hauptplatz 13<br />
Tel.: 02254 724 27, Fax: 02254 724 27 – 43<br />
Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />
Gänserndorf<br />
2230 Gänserndorf, Volksbank-Platz 3<br />
Tel.: 02282 2625, Fax: 02282 2625 – 50<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Gloggnitz<br />
2640 Gloggnitz, Hoffeldstraße 6<br />
Tel.: 02662 428 81, Fax: 02662 428 81 – 17<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
483
Adressen Bezirksgerichte<br />
Gmünd<br />
3950 Gmünd, Schremser Straße 9<br />
Tel.: 02852 522 91, Fax: 02852 522 91 – 20<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Haag<br />
3350 Haag, Höllriglstraße 7<br />
Tel.: 07434 424 19, Fax: 07434 424 19 – 19<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Hollabrunn<br />
2020 Hollabrunn, Winiwarterstraße 2<br />
Tel.: 02952 2323, Fax: 02952 2323 – 22<br />
Amtstag: Di 9 – 13 Uhr<br />
Horn<br />
3580 Horn, Kirchenplatz 3<br />
Tel.: 02982 2678, Fax: 02982 2678 – 13<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Klosterneuburg<br />
3400 Klosterneuburg, Tauchnergasse 3<br />
Tel.: 02243 375 82, Fax: 02243 375 82 – 35<br />
Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />
Korneuburg<br />
2100 Korneuburg, Hauptplatz 18<br />
Tel.: 02262 799, Fax: 02262 799 – 291<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr <strong>und</strong> 13 – 15 Uhr<br />
Krems/Donau<br />
3500 Krems/Donau, Josef Wichner-Straße 2<br />
Tel.: 02732 809, Fax: 02732 809 – 401<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Laa/Thaya<br />
2136 Laa/Thaya, Stadtplatz 22<br />
Tel.: 02522 2445, Fax: 02522 2445 – 10<br />
Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />
484 AK Infoservice<br />
Adressen Bezirksgerichte<br />
Lilienfeld<br />
3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 18<br />
Tel.: 02762 524 70, Fax: 02762 524 70 – 33<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Melk<br />
3390 Melk, Bahnhofplatz 4<br />
Tel.: 02752 523 33, Fax: 02752 523 33 – 20<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Mistelbach<br />
2130 Mistelbach, Hauptplatz 2<br />
Tel.: 02572 2719, Fax: 02572 2719 – 42<br />
Amtstag: Di 8 – 12.30 Uhr<br />
Mödling<br />
2340 Mödling, Wiener Straße 4-6<br />
Tel.: 02236 209, Fax: 02236 209 – 331<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Neulengbach<br />
3040 Neulengbach, Hauptplatz 2<br />
Tel.: 02772 525 81, Fax: 02772 525 81 – 11<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Neunkirchen<br />
2620 Neunkirchen, Triester Straße 16<br />
Tel.: 02635 620 31, Fax: 02635 620 33<br />
Amtstag: Di 8:30 – 12:30 Uhr<br />
Purkersdorf<br />
3002 Purkersdorf, Hauptplatz 6<br />
Tel.: 02231 633 31, Fax: 02231 633 31 – 25<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Scheibbs<br />
3270 Scheibbs, Rathausplatz 5<br />
Tel.: 07482 424 23, Fax: 07482 424 23 – 9<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
485
Adressen Bezirksgerichte<br />
Schwechat<br />
2320 Schwechat, Schloßstraße 7<br />
Tel.: 01 707 63 17, Fax: 01 707 63 17 – 530<br />
Amtstag: Di 8 – 13 Uhr<br />
St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Schießstattring 6<br />
Tel.: 02742 809, Fax: 02742 809 – 234<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Stockerau<br />
2000 Stockerau, Theresia Pampichler-Straße 23<br />
Tel.: 02266 621 52, Fax: 02266 621 52 – 234<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Tulln<br />
3430 Tulln, Albrechtsgasse 10<br />
Tel.: 02272 625 36 oder 02272 625 37, Fax: 02272 625 36 – 47<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Waidhofen/Thaya<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1<br />
Tel.: 02842 525 66, Fax: 02842 525 66 – 25<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Waidhofen/Ybbs<br />
3340 Waidhofen/Ybbs, Ybbstorgasse 2<br />
Tel.: 07442 521 00, Fax: 07442 521 00 – 66<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Maria Theresien-Ring 3 b<br />
Tel.: 02622 215 10, Fax: 02622 215 10 – 680<br />
Amtstage: Di, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Ybbs/Donau<br />
3370 Ybbs/Donau, Hauptplatz 1<br />
Tel.: 07412 580 05, Fax: 07412 580 05 – 13<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
486 AK Infoservice<br />
Adressen Bezirksgerichte<br />
Zistersdorf<br />
2225 Zistersdorf, Hauptstraße 12<br />
Tel.: 02532 2383, Fax: 02532 2383 – 15<br />
Amtstag: Di 8 – 12 Uhr<br />
Zwettl<br />
3910 Zwettl, Weitraer Straße 17<br />
Tel.: 02822 528 63, Fax: 02822 528 63 – 25<br />
Amtstag: Mo 8 – 12 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
487
Adressen NÖ Landesregierung<br />
Adressen - NÖ Landesregierung<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 0, Fax: 02742 9005 – 120 60<br />
Mail: post.landnoe@noel.gv.at<br />
Internet: www.noe.gv.at<br />
Landeshauptmann DI Dr. Erwin Pröll<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1a<br />
Tel.: 02742 9005 – 12000, Fax: 02742 9005 - 13030<br />
Mail: lh.proell@noel.gv.at<br />
Landeshauptmannstellvertreter Mag. Wolfgang Sobotka<br />
Zuständigkeitsbereiche: Finanzen, Wohnbau, Gemeinden<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 12300, Fax: 02742 9005 - 13655<br />
Mail: lhstv.sobotka@noel.gv.at<br />
Landeshauptmannstellvertreter Dr. Josef Leitner<br />
Zuständigkeitsbereiche: Konsumentenschutz, Kommunale Verwaltung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 12500, Fax: 02742 9005 - 13570<br />
Mail: post.lhstvleitner@noel.gv.at<br />
Landesrätin Dr. Petra Bohuslav<br />
Zuständigkeitsbereiche: Wirtschaft, Tourismus, Sport<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 12101 oder 13574, Fax: 02742 9005 - 13730<br />
Mail: lr.bohuslav@noel.gv.at<br />
488 AK Infoservice<br />
Adressen NÖ Landesregierung<br />
Landesrat Mag. Johann Heuras<br />
Zuständigkeitsbereiche: Bildung, Jugend, Raumordnung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 12200, Fax: 02742 9005 - 13590<br />
Mail: lr.heuras@noel.gv.at<br />
Landesrätin Mag. Johanna Mikl-Leitner<br />
Zuständigkeitsbereiche: Soziales, Arbeit, Familie<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 12600, Fax: 02742 9005 - 12650<br />
Mail: lr.mikl-leitner@noel.gv.at<br />
Landesrat Dr. Stephan Pernkopf<br />
Zuständigkeitsbereiche: Umwelt, Landwirtschaft, Energie<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 12700, Fax: 02742 9005 - 13510<br />
Mail: lr.pernkopf@noel.gv.at<br />
Landesrätin Barbara Rosenkranz<br />
Zuständigkeitsbereiche: Baurecht, Tierschutz<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 2<br />
Tel.: 02742 9005 – 13753 oder 13740, Fax: 02742 9005 - 13733<br />
Mail: buero.rosenkranz@noel.gv.at<br />
Landesrätin Mag. Karin Scheele<br />
Zuständigkeitsbereiche: Ges<strong>und</strong>heit, Soziale Verwaltung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 12210, Fax: 02742 9005 - 12551<br />
Mail: post.lrscheele@noel.gv.at<br />
AK Infoservice<br />
489
Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />
Adressen - Bezirkshauptmannschaften<br />
www.noe.gv.at/bezirke/alle-bezirke.wai.html<br />
Parteienverkehr: für persönliche Vorsprachen<br />
Bürgerbüro: erledigt einen Teil der wesentlichen Leistungen<br />
an Ort <strong>und</strong> Stelle<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: nur zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben<br />
BH Amstetten:<br />
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11<br />
Tel.: 07472 9025 – 0, Fax: 07472 9025 – 21000<br />
Mail: post.bham@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 14 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstelle BH Amstetten:<br />
4300 St. Valentin, Hauptplatz 6<br />
Tel.: 07472 9025 – 0, Fax: 07472 9025 – 21000<br />
Parteienverkehr: Do 8 – 12 Uhr<br />
BH Baden<br />
2500 Baden, Schwartzstraße 50<br />
Tel.: 02252 9025 – 0, Fax: 02252 9025 – 22000<br />
Mail: post.bhbn@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Mo, Fr 8 – 12 Uhr, Di 8 – 12 Uhr, 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 -19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Baden:<br />
2560 Berndorf, Karl Kislinger Platz 2-3<br />
Tel.: 02672 822 53 – 26, Fax: 02252 9025 – 22000<br />
Parteienverkehr: jeden 2. <strong>und</strong> 4. Mittwoch, 7:30 – 13 Uhr<br />
2486 Pottendorf, Hauptstraße 9 (Amtsgebäude der Marktgemeinde)<br />
Tel.: 02623 722 78 – 32, Fax: 02252 9025 – 22000<br />
Parteienverkehr: jeden 1. <strong>und</strong> 3. Montag, 7:30 – 13 Uhr<br />
490 AK Infoservice<br />
Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />
2563 Pottenstein, Hauptplatz 13 (Amtsgebäude der Marktgemeinde)<br />
Tel.: 02672 824 24 – 35, Fax: 02252 9025 – 22000<br />
Parteienverkehr: jeden 1. <strong>und</strong> 3. Mittwoch, 7:30 – 13 Uhr<br />
2514 Traiskirchen, Otto Glöckelstraße 16 (Flüchtlingsberatungsstelle)<br />
Tel.: 02252 530 15 – 0<br />
Mail: as-traiskirchen@bhbn@noel.gv.at<br />
BH Bruck/Leitha<br />
2460 Bruck/Leitha, Fischamender Straße 10<br />
Tel.: 02162 9025 – 0, Fax: 02162 9025 – 23000<br />
Mail: post.bhbl@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 -19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 13:30<br />
Außenstelle BH Bruck/Leitha:<br />
2410 Hainburg/Donau, Hauptplatz 23<br />
Tel.: 02165 621 11 – 22, Fax: 02162 9025 - 23000<br />
Parteienverkehr: jeden 2. Mittwoch, 8 - 12 Uhr<br />
BH Gänserndorf<br />
2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1<br />
Tel.: 02282 9025 – 0, Fax: 02282 9025 – 24000<br />
Mail: post.bhgf@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 -19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Gänserndorf:<br />
2301 Groß-Enzersdorf, Dr. Anton Krabichler-Platz 1<br />
Tel.: 02282 9025 – 0, Fax: 02282 9025 – 24000<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
2225 Zistersdorf, Hauptstraße 17<br />
Tel.: 02282 9025 – 0, Fax: 02282 9025 – 24000<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
491
Adressen Thema<br />
BH Gmünd<br />
3950 Gmünd, Schremser Straße 8<br />
Tel.: 02852 9025 – 0, Fax: 02852 9025 – 25000<br />
Mail: post.bhgd@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 - 15 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 -19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
BH Hollabrunn<br />
2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24<br />
Tel.: 02952 9025 – 0, Fax: 02952 9025 – 27000<br />
Mail: post.bhhl@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 - 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Hollabrunn:<br />
2054 Haugsdorf, Laaer Straße 12<br />
Tel.: 02952 9025 – 0, Fax: 02952 9025 – 27000<br />
Parteienverkehr: Mi 8 - 11 Uhr<br />
3720 Ravelsbach, Hauptplatz 5<br />
Tel.: 02952 9025 – 0, Fax: 02952 9025 – 27000<br />
Parteienverkehr: Do 8 - 11 Uhr<br />
2070 Retz, Hauptplatz 30<br />
Tel.: 02952 9025 – 0, Fax: 02952 9025 – 27000<br />
Parteienverkehr: Mo 7:30 – 12 Uhr, 13 – 15 Uhr<br />
BH Horn<br />
3580 Horn, Frauenhofner Straße 2<br />
Tel.: 02982 9025 – 0, Fax: 02982 9025 – 28000<br />
Mail: post.bhho@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di, Do 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
492 AK Infoservice<br />
Adressen Thema<br />
BH Korneuburg<br />
2100 Korneuburg, Bankmannring 5<br />
Tel.: 02262 9025 – 0, Fax: 02262 9025 – 29000<br />
Mail: post.bhko@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di 8 – 12:30 Uhr, 13 – 19 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstelle BH Korneuburg:<br />
2000 Stockerau, Rathausplatz 1<br />
Tel.: 02266 625 91, Fax: 02266 625 91 – 29710<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12:30 Uhr, Di 15 – 19 Uhr<br />
BH Krems<br />
3500 Krems, Körnermarkt 1<br />
Tel.: 02732 9025 – 0, Fax: 02732 9025 – 30000<br />
Mail: post.bhkr@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
BH Lilienfeld<br />
3180 Lilienfeld, Am Anger 2<br />
Tel.: 02762 9025 – 0, Fax: 02762 9025 – 31000<br />
Mail: post.bhlf@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
493
Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />
BH Melk<br />
3390 Melk, Abt Karlstraße 25a<br />
Tel.: 02752 9025 – 0, Fax: 02752 9025 – 32000<br />
Mail: post.bhme@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Mo 13 – 19 Uhr, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 15 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Mo 13 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo 7:30 – 19 Uhr, Di, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Melk:<br />
3650 Pöggstall, Raiffeisenplatz 3<br />
Tel.: 02752 9025 – 0, Fax: 02752 9025 – 32000<br />
Parteienverkehr: Mo 13 – 19 Uhr, Di, Do 8 – 12 Uhr, 13 – 15 Uhr<br />
3370 Ybbs/Donau, Rathausgasse 1-3<br />
Tel.: 02752 9025 – 0, Fax: 02752 9025 – 32000<br />
Parteienverkehr: Mi 8 – 12 Uhr, 13 – 14:30 Uhr<br />
BH Mistelbach<br />
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5<br />
Tel.: 02572 9025 – 0, Fax: 02572 9025 – 33000<br />
Mail: post.bhmi@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di, Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Mistelbach:<br />
2136 Laa/Thaya, Bürgerspitalgasse 1<br />
Tel.: 02572 9025 – 0, Fax: 02572 9025 – 33000<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
2170 Poysdorf, Wienerstraße 1<br />
Tel.: 02572 9025 – 0, Fax: 02572 9025 – 33000<br />
Parteienverkehr: Mi 8 – 12 Uhr, 13 – 15 Uhr<br />
2120 Wolkersdorf, Kirchenplatz 9<br />
Tel.: 02572 9025 – 0, Fax: 02572 9025 – 33000<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
494 AK Infoservice<br />
Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />
BH Mödling<br />
2340 Mödling, Bahnstraße 2<br />
Tel.: 02236 9025 – 0, Fax: 02236 9025 – 34000<br />
Mail: post.bhmd@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di, Fr 7:30 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
BH Neunkirchen<br />
2620 Neunkirchen, Peischinger Straße 17<br />
Tel.: 02635 9025 – 0, Fax: 02635 9025 – 35000<br />
Mail: post.bhnk@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di, Fr 7:30 – 12 Uhr, Di 13 – 15 Uhr, 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 15 Uhr, 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Neunkirchen:<br />
2870 Aspang-Markt, Hauptplatz 12<br />
Tel.: 02642 526 30, Fax: 02635 9025 - 35000<br />
Parteienverkehr: Mi 8 – 12 Uhr, 13:30 – 15:30 Uhr<br />
2640 Gloggnitz, Sparkassenplatz 5<br />
Tel.: 02662 424 01 – 11, Fax: 02635 9025 - 35000<br />
Parteienverkehr: Do 8 – 12 Uhr, 13:30 – 15:30 Uhr<br />
BH St. Pölten<br />
3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1<br />
Tel.: 02742 9025 – 0, Fax: 02742 9025 – 37000<br />
Mail: post.bhpl@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 14 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Bürgerbüro BH St. Pölten (im Landhaus): Mo, Mi, Do 8 – 16 Uhr,<br />
Di 8 – 18 Uhr, Fr 8 – 14 Uhr<br />
Adresse: Landhaus St. Pölten, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus<br />
4 (Erdgeschoß am Landhausboulevard)<br />
AK Infoservice<br />
495
Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />
Außenstellen BH St. Pölten:<br />
3204 Kirchberg/Pielach, Schlossstraße 1<br />
Tel.: 02742 9025 – 0, Fax: 02742 9025 – 37000<br />
Parteienverkehr: Do 14 – 17 Uhr<br />
3040 Neulengbach, Kirchenplatz 82<br />
Tel.: 02742 9025 – 0, Fax: 02742 9025 – 37000<br />
Parteienverkehr: Mi 8 – 14 Uhr<br />
BH Scheibbs<br />
3270 Scheibbs, Rathausplatz 5<br />
Tel.: 07482 9025 – 0, Fax: 07482 9025 – 38000<br />
Mail: post.bhsb@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 13 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
BH Tulln<br />
3430 Tulln, Hauptplatz 33<br />
Tel.: 02272 9025 – 0, Fax: 02272 9025 – 39000<br />
Mail: post.bhtu@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Do 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Tulln:<br />
3470 Kirchberg/Wagram, Marktplatz 5<br />
(Amtsgebäude der Marktgemeinde)<br />
Tel.: 02279 2332 – 60, Fax: 02272 9025 - 39000<br />
Parteienverkehr: Mi 7:30 – 11 Uhr<br />
3430 Tulln, Kerschbaumergasse 15 (Zweites Amtsgebäude Tulln)<br />
Tel.: 02272 9025 – 0, Fax: 02272 9025 – 39000<br />
Abteilungen „Strafen/Bezirksschulrat“, „Jugendwohlfahrt“ <strong>und</strong> „Soziales“<br />
befinden sich in der Kerschbaumergasse 15. Parteienverkehr wie<br />
in der Zentrale am Hauptplatz 33.<br />
496 AK Infoservice<br />
Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />
BH Waidhofen/Thaya<br />
3830 Waidhofen/Thaya, Aignerstraße 1<br />
Tel.: 02842 9025 – 0, Fax: 02842 9025 – 40000<br />
Mail: post.bhwt@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
BH Wien-Umgebung<br />
3400 Klosterneuburg, Leopoldstraße 21<br />
Tel.: 02243 9025 – 0, Fax: 02243 9025 – 26000<br />
Mail: post.bhwu@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Wien-Umgebung:<br />
2201 Gerasdorf bei Wien, Kuhngasse 2<br />
Tel.: 02246 4039, Fax: 02246 4039 – 267 60<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
3002 Purkersdorf, Hauptplatz 4<br />
Tel.: 02231 621 01, Fax: 02231 621 01 – 268 00<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
2320 Schwechat, Hauptplatz 4<br />
Tel.: 01 707 62 71, Fax: 01 707 62 71 – 267 30<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
1014 Wien, Herrengasse 13 (Außenstelle Palais Niederösterreich)<br />
Tel.: 01 9005 – 268 11<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo, Mi, Do 8 – 16 Uhr, Di 8 – 18 Uhr,<br />
Fr 8 – 14 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
497
Adressen Bezirkshauptmannschaften<br />
BH Wr. Neustadt<br />
2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 33<br />
Tel.: 02622 9025 – 0, Fax: 02622 9025 – 41000<br />
Mail: post.bhwb@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr: Di, Fr 7:30 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo, Mi, Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 7:30 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
Außenstellen BH Wr. Neustadt:<br />
2770 Gutenstein, Markt 100<br />
Tel.: 02622 9025 – 0, Fax: 02622 9025 – 41000<br />
Parteienverkehr: Do 8 – 12 Uhr<br />
2860 Kirchschlag/BW, Günser Straße 1<br />
Tel.: 02622 9025 – 0, Fax: 02622 9025 – 41000<br />
Parteienverkehr: Fr 8 – 12 Uhr<br />
BH Zwettl<br />
3910 Zwettl, Am Statzenberg 1<br />
Tel.: 02822 9025 – 0, Fax: 02822 9025 – 42000<br />
Mail: post.bhzt@noel.gv.at<br />
Parteienverkehr & Bürgerbüro: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, Di 16 – 19 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Di 16 – 19 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13 Uhr<br />
498 AK Infoservice<br />
Adressen Arbeitsinspektorate<br />
Adressen - Arbeitsinspektorate<br />
www.arbeitsinspektion.gv.at<br />
Arbeitsinspektion für den 5. Aufsichtsbezirk<br />
Zuständig für den 23. Wiener Gemeindebezirk <strong>und</strong> für die Verwaltungsbezirke<br />
Bruck/Leitha, Mödling <strong>und</strong> Tulln <strong>und</strong> das südlich der Donau<br />
gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung<br />
1040 Wien, Belvedereg. 32<br />
Tel.: 01 505 17 95, Fax: 01 505 17 95 - 22<br />
Mail: post.ai5@arbeitsinspektion.gv.at<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7 – 16 Uhr, Fr 7 – 13:30 Uhr<br />
Parteienverkehr (telefonische Voranmeldung erbeten):<br />
Mo bis Do 8 – 15 Uhr<br />
Arbeitsinspektion für den 6. Aufsichtsbezirk<br />
Zuständig für den 21. <strong>und</strong> 22. Wiener Gemeindebezirk <strong>und</strong> für die Verwaltungsbezirke<br />
Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg <strong>und</strong> Mistelbach<br />
<strong>und</strong> das nördlich der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks<br />
Wien-Umgebung<br />
1010 Wien, Fichtegasse 11<br />
Tel.: 01 714 04 62, Fax: 01 714 04 62 - 99<br />
Mail: post.ai6@arbeitsinspektion.gv.at<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13:30 Uhr<br />
Parteienverkehr (telefonische Voranmeldung erbeten): Di 13 – 15:30 Uhr<br />
Arbeitsinspektion für den 7. Aufsichtsbezirk<br />
Zuständig für die Stadt Wr. Neustadt, die Verwaltungsbezirke Baden,<br />
Neunkirchen <strong>und</strong> Wr. Neustadt<br />
2700 Wiener Neustadt, Engelbrechtgasse 8<br />
Tel.: 02622 231 72, Fax: 02622 231 72 - 99<br />
Mail: post.ai7@arbeitsinspektion.gv.at<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 13:30 Uhr<br />
Parteienverkehr: Di 8 – 12 Uhr oder nach telefonischer Voranmeldung<br />
AK Infoservice<br />
499
Adressen Arbeitsinspektorate<br />
Arbeitsinspektion für den 8. Aufsichtsbezirk<br />
Zuständig für die Städte St. Pölten <strong>und</strong> Waidhofen/Ybbs; die Verwaltungsbezirke<br />
Amstetten, Lilienfeld, Melk, St. Pölten <strong>und</strong> Scheibbs<br />
3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Straße 10<br />
Tel.: 02742 363 225, Fax: 02742 363 225 - 99<br />
Mail: post.ai8@arbeitsinspektion.gv.at<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7 – 16 Uhr, Fr 7 – 13:30 Uhr<br />
Parteienverkehr: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Arbeitsinspektion für den 17. Aufsichtsbezirk<br />
Zuständig für die Stadt Krems; die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn,<br />
Krems, Waidhofen/Thaya <strong>und</strong> Zwettl<br />
3504 Stein (Stadt Krems), Donaulände 49<br />
Tel.: 02732 831 56, Fax: 02732 831 56 - 99<br />
Mail: post.ai17@arbeitsinspektion.gv.at<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Do 7:30 – 16 Uhr, Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />
Parteienverkehr: Mo bis Do 8 – 16 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr<br />
Arbeitsinspektion für Bauarbeiten<br />
Zuständig für Bau-, Erd- <strong>und</strong> Wasserbauarbeiten im Bereich des 1. bis<br />
23. Wiener Gemeindebezirkes; die Verwaltungsbezirke Bruck/Leitha,<br />
Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Tulln <strong>und</strong><br />
Wien-Umgebung<br />
1010 Wien, Fichtegasse 11<br />
Tel.: 01 714 04 65, Fax: 01 714 04 65 - 99<br />
Mail: post.aibau@arbeitsinspektion.gv.at<br />
Amtsst<strong>und</strong>en & Parteienverkehr: Mo bis Do 7:30 – 16:30 Uhr,<br />
Fr 7:30 – 13:30 Uhr<br />
500 AK Infoservice<br />
Adressen Magistrate<br />
Adressen - Magistrate<br />
Magistrat der Stadt Krems:<br />
3500 Krems, Obere Landstraße 4<br />
Tel.: 02732 801 – 0 oder DW 700 (Bürgerservice)<br />
Fax: 02732 801 - 269<br />
Mail: buergerservice@krems.gv.at<br />
Internet: www.krems.gv.at<br />
Öffnungszeiten/Bürgerservice: Mo, Mi, Do 8 – 15 Uhr, Di 8 – 19 Uhr,<br />
Fr 8 – 12 Uhr<br />
Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten:<br />
3100 St. Pölten, Rathausplatz 1<br />
Tel.: 02742 333 – 3000, Fax: 02742 333 - 3029<br />
Mail: rathaus@st-poelten.gv.at, buergerservice@st-poelten.gv.at<br />
Internet: www.st-poelten.gv.at<br />
Öffnungszeiten/Bürgerservice: Mo, Mi, Do 7:30 - 16 Uhr,<br />
Di 7:30 – 18 Uhr, Fr 7:30 - 13 Uhr<br />
Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs:<br />
3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 28<br />
Tel.: 07442 511 – 0, Fax: 07442 511 - 99<br />
Mail: post@magistrat.waidhofen.at<br />
Internet: www.waidhofen.at<br />
Öffnungszeiten/Bürgerservice: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr,<br />
Mo, Mi, Do 13 – 16 Uhr, Di 13 – 17 Uhr<br />
Magistrat der Stadt Wr. Neustadt:<br />
2700 Wr. Neustadt, Neuklosterplatz 1<br />
Tel.: 02622 373 – 0 oder DW 180 (Bürgerservice)<br />
Fax: 02622 373 – 184<br />
Mail: buergerservice@wiener-neustadt.at<br />
Internet: www.wiener-neustadt.gv.at<br />
Öffnungszeiten/Bürgerservice: Mo bis Do 7:30 – 17 Uhr, Fr 7:30 – 15 Uhr<br />
AK Infoservice<br />
501
Adressen Diverse<br />
Adressen - Diverse<br />
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)<br />
Hauptstelle:<br />
1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65<br />
Tel.: 01 331 11 – 0, Fax: 01 331 11 - 855<br />
Mail: HAL@auva.at<br />
Internet: www.auva.at/hauptstelle<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 9 – 14 Uhr<br />
Amtsst<strong>und</strong>en: Mo bis Fr 8 – 15 Uhr<br />
Außenstelle St. Pölten:<br />
3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 8<br />
Tel.: 02742 258 950, Fax: 02742 258 950 - 606<br />
Mail: AS@auva.at<br />
Internet: www.auva.at/stpoelten<br />
Parteienverkehr: Mo bis Fr 9 – 14 Uhr<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1<br />
Tel.: 02742 9005 – 0, Fax: 02742 9005 - 12060<br />
Mail: post.landnoe@noel.gv.at<br />
Internet: www.noe.gv.at<br />
B<strong>und</strong>essozialamt<br />
(Hilfe u. Beratung für Menschen mit Behinderungen)<br />
Landesstelle für das östliche <strong>und</strong> südliche Niederösterreich & Zentrale:<br />
1010 Wien, Babenbergerstraße 5<br />
Tel.: 05 99 88, Fax: 05 99 88 – 2284 (Landesstelle) oder<br />
2131 (Zentrale)<br />
Mail: b<strong>und</strong>essozialamt.noe1@basb.gv.at (Landesstelle),<br />
b<strong>und</strong>essozialamt@basb.gv.at (Zentrale)<br />
Internet: www.b<strong>und</strong>essozialamt.gv.at, www.basb.gv.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 14:30 Uhr<br />
Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung<br />
502 AK Infoservice<br />
Adressen Diverse<br />
Landesstelle für Niederösterreich<br />
3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, 3. Stock<br />
Tel.: 05 99 88, Fax: 05 99 88 – 7699<br />
Mail: b<strong>und</strong>essozialamt.noe1@basb.gv.at<br />
Öffnungszeiten: Mo bis Do 7:30 – 15:30 Uhr, Fr 7:30 – 14:30 Uhr<br />
Beratungszeiten: Mo bis Fr 8 – 12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung<br />
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)<br />
Hauptstelle <strong>und</strong> Landesstelle für Wien, NÖ, Burgenland:<br />
1080 Wien, Josefstädter Straße 80<br />
Tel.: 05 04 05, Fax: 05 04 05 – 229 00 oder 239 00 (Landesstelle)<br />
Mail: postoffice@bva.at, Lst.wien@bva.at (Landesstelle)<br />
Internet: www.bva.at<br />
Öffnungszeiten (Eingang Garageneinfahrt Uhlplatz 2):<br />
Mo bis Do 8 – 14 Uhr, Fr 8 – 13 Uhr<br />
Verein für Konsumenteninformation (VKI)<br />
Wohn- <strong>und</strong> Mietrechtsberatung<br />
1060 Wien, Mariahilferstraße 81<br />
Tel.: 01 588 77 – 0, Fax: 01 588 77 - 71<br />
Mail: konsument@vki.at (keine Beratung per Mail)<br />
Internet: www.vki.at, www.konsument.at<br />
Öffnungszeiten des Info-Centers:<br />
Mo bis Fr 9 – 18 Uhr (Telefonische Anmeldung erbeten)<br />
Telefonische Beratung <strong>und</strong> Terminvereinbarungen:<br />
Mo bis Fr 9 – 16 Uhr<br />
<strong>Redaktion</strong> Zeitschrift “Konsument”<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 18<br />
Tel.: 01 588 77 – 0, Fax: 01 588 77 - 74<br />
AK Infoservice<br />
503