ABE Anhang
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Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
<strong>Anhang</strong> 1<br />
Abgrenzung Netzanschluss Elektrizität<br />
Ei<br />
g<br />
e<br />
nt<br />
ü<br />
m<br />
er<br />
EKT<br />
EKT<br />
Platzierung Hausanschluss<br />
Der Anschlussüberstromunterbrecher und die Mess- und Steuerapparate der EKT sind aussen<br />
am Gebäude oder in einem von aussen allgemein zugänglichen Raum oder Kasten anzubringen.<br />
Der Raum muss von den privaten Räumen getrennt sein.
Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
<strong>Anhang</strong> 2<br />
Kostenpflichtige Dienstleistungen<br />
Ausgabe 01.01.2012 - 2 -<br />
Exkl. 8 % inkl. 8%<br />
MWST MWST<br />
Verspätete oder nicht erfolgte Wegzugsmeldung CHF 32.41 35.00<br />
Aktivierung Prepayment-Zähler CHF 210.00 226.80<br />
Energieübergabekasten für Baustellen<br />
Monatsmiete für Energieübergabekasten 80 A CHF 50.93 55.00<br />
Monatsmiete für Energieübergabekasten 250 A CHF 92.60 100.00
Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
<strong>Anhang</strong> 3<br />
Einmalige Gebühren der EKT<br />
Anschlussgebühren<br />
Für das vorgelagerte Netz hat der Kunde Anschlussgebühren gemäss dem Beitrags- und Gebührenreglement<br />
der Gemeinde zu leisten, unabhängig ob für den jeweiligen Anschluss Netzausbauten<br />
getätigt werden müssen.<br />
Anschlussgebühren Gemeinde Uttwil<br />
Wohnbauten und Kleingewerbe bis 25 A – Anschlusssicherung oder Bezügersicherung<br />
Exkl. inkl. 8%<br />
MWST MWST<br />
� Grundgebühr pro Anschluss für die 1. Wohnung oder<br />
das 1. Kleingewerbe [1. Einheit] CHF 2‘600.00 2‘808.00<br />
� Zusatzgebühr für weitere Wohnungen oder Klein-<br />
Gewerbe bis 25 A - Anschlusssicherung CHF 1‘200.00 1‘296.00<br />
Gewerbe- und Industriebauten, Landwirtschaft,<br />
bis 25 A – Anschlusssicherung oder Bezügersicherung<br />
� Grundgebühr pro Anschluss CHF 2‘600.00 2‘808.00<br />
Zusatzgebühr bei einer Anschlusssicherung von:<br />
40 A CHF 1‘200.00 1‘296.00<br />
60 A CHF 3‘000.00 3‘240.00<br />
80 A CHF 6‘500.00 7‘020.00<br />
100 A CHF 9‘500.00 10‘260.00<br />
125 A CHF 12‘500.00 13‘500.00<br />
150 A CHF 17‘000.00 18‘360.00<br />
200 A CHF 24‘000.00 25‘920.00<br />
300 A CHF 37‘000.00 39‘960.00<br />
400 A CHF 50‘000.00 54‘000.00<br />
Netzanschlusskosten<br />
Die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung ab Netzanschlussstelle (siehe <strong>Anhang</strong> 1) gehen<br />
vollumfänglich zu Lasten des Kunden.<br />
Ausgabe 01.01.2012 - 3 -
Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
<strong>Anhang</strong> 4<br />
Baustrom<br />
1. Grundsatz<br />
Für Baustellen und andere temporäre Anlagen erstellt die EKT zeitlich befristete Netzanschlüsse.<br />
Die Richtlinien dienen der Abklärung der technischen Machbarkeit, der Berechnung und Festlegung<br />
der Kostenbeiträge für das Erstellen und Betreiben der zeitlich befristeten Anschlüsse einer<br />
Kundenanlage an das Niederspannungsverteilnetz der EKT.<br />
2. Rechtliche Grundlagen<br />
Diese Richtlinien gelten für das ganze direkte Versorgungsgebiet der EKT.<br />
Es gelten zusätzlich die folgenden jeweils gültigen Bestimmungen:<br />
� Die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN)<br />
� Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)<br />
� Die Netzanschlussrichtlinien der EKT<br />
� Die technischen Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen<br />
Fachverbände, insbesondere die Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer<br />
Elektrizitätsunternehmen (VSE) für den Netzanschluss von Endkunden.<br />
� Werkvorschriften (TAB) Deutschschweiz<br />
3. Eigentumsverhältnisse<br />
Der Energieübergabekasten (EÜK) ist Eigentum der EKT.<br />
Die Grenze zwischen Verteilnetz und Installation befindet sich für zeitlich befristete Netzanschlüsse<br />
an den Abgangsklemmen des EÜK.<br />
Der Verantwortungsbereich wird durch klare Eigentumsverhältnisse auf der Baustelle getrennt.<br />
Die EKT installiert ihren eigenen Energieübergabekasten mit Bezügersicherung und Zähler und<br />
stellt somit den Anschlusspunkt zur Verfügung. Das Erstellen, das Anschliessen und die Verantwortung<br />
für den eigentlichen Baustromverteiler liegen nun beim konzessionierten Elektrounternehmen<br />
oder dem Installationsinhaber.<br />
Ausgabe 01.01.2012 - 4 -
Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
4. Zeitliche Befristung<br />
Temporäre Netzanschlüsse dürfen während max. 2 Jahren betrieben werden. Nach Ablauf dieser<br />
Frist wird der zeitlich befristete Netzanschluss demontiert oder durch einen ordentlichen Netzanschluss<br />
ersetzt.<br />
5. Bezugsberechtigte Leistung<br />
Der Kunde vereinbart mit der EKT die für den zeitlich befristeten Netzanschluss benötigte Anschlussleistung.<br />
Anhand dieser bezugsberechtigten Leistung bestimmt die EKT den Standort der<br />
Netzanschlussstelle.<br />
6. Ausführung des temporären Netzanschlusses<br />
� Temporäre Netzanschlüsse müssen mit dem Anmeldeformular E101 und der Installationsanzeige<br />
mind. 2 Wochen vor dem gewünschten Inbetriebnahmetermin bei der EKT bestellt<br />
werden.<br />
� Die EKT definiert den Standort und stellt dort einen Energieübergabekasten bereit.<br />
� Das eigentliche Bauprovisorium wird durch ein konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen<br />
am Energieübergabekasten angeschlossen, gemäss NIV 734.27 Art. 24 geprüft<br />
und in Betrieb gesetzt. Das Elektroinstallationsunternehmen übergibt der EKT innerhalb von<br />
10 Tagen den Sicherheitsnachweis.<br />
� Der Energieübergabekasten wird mit einem Schlüssel KABA 5000 abgeschlossen. Der<br />
Schlüssel muss selber besorgt werden und wird nicht durch die EKT zur Verfügung gestellt.<br />
� Ist eine Installation länger als 6 Monate in Betrieb, muss das Elektroinstallationsunternehmen<br />
ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle beauftragen,<br />
einen Sicherheitsnachweis zu erstellen und ihn der EKT einreichen.<br />
� Stromverbrauch und Miete des Energieübergabekastens werden bis zur Rückmeldung in<br />
Rechnung gestellt. Ein allfälliger Wechsel der Rechnungsadresse (z. B. vom Baumeister<br />
zum Bauherrn) ist der EKT mit dem Umschreibeformular E103 sofort mitzuteilen.<br />
� Wird der Energieübergabekasten nicht mehr benötigt, muss er mit dem Rückgabeformular<br />
E104 bei der EKT abgemeldet werden.<br />
� Das Abhängen des Bauprovisoriums vom Energieübergabekasten erfolgt durch das Elektroinstallationsunternehmen.<br />
Anschluss EKT<br />
Anschlusskabel des<br />
Elektroinstallationsunternehmers<br />
Ausgabe 01.01.2012 - 5 -<br />
Praxisbild
Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
7. Netzkostenbeiträge<br />
Für zeitlich befristete Netzanschlüsse werden keine Netzkostenbeiträge erhoben. Montage, Demontage<br />
und Miete des Energieübergabekastens werden durch die EKT verrechnet.<br />
Baustrom pro kWh gemäss<br />
Ausgabe 01.01.2012 - 6 -<br />
aktuellem Preisblatt<br />
Montage und Anschluss Energieübergabekasten nach Aufwand<br />
Demontage Energieübergabekasten nach Aufwand<br />
Monatsmiete Energieübergabekasten 80 A gemäss <strong>Anhang</strong> 2<br />
Monatsmiete Energieübergabekasten 250 A gemäss <strong>Anhang</strong> 2<br />
Die Energieabrechnung erfolgt quartalsweise.<br />
8. Änderungen an zeitlich befristeten Netzanschlüssen<br />
Allfällige Änderungen oder Verlegungen, die während der Einsatzzeit eines zeitlich befristeten<br />
Netzanschlusses notwendig werden, gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere<br />
für die Verlegung des Netzanschlusses aufgrund unzulässiger Netzrückwirkungen in<br />
das Verteilnetz der EKT, wie z.B. Flicker, Spannungseinbrüche, Oberwellen.<br />
Diese Arbeiten werden ausschliesslich durch die EKT ausgeführt.<br />
Falls der Verursacher den Leistungsbezug über die vereinbarte bezugsberechtigte Leistung hinaus<br />
erhöht oder unzulässige Spannungsbeeinflussungen verursacht, gehen daraus entstehende<br />
Schäden und Kosten zu seinen Lasten.
Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
<strong>Anhang</strong> 5<br />
Energieerzeugungsanlagen<br />
1. Messung<br />
Es gibt zwei Varianten für die Messung der produzierten Energie:<br />
1.1 Bruttomessung<br />
Einspeisen der gesamten Produktion der Energieerzeugungsanlage ins Netz der EKT (Schema<br />
Bruttomessung). Bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ist das Messschema „Bruttomessung“<br />
vorgeschrieben.<br />
Prinzipschema Bruttomessung der produzierten Energie<br />
Schaltgerätekombination /<br />
Unterverteilung<br />
Netzanschluss<br />
kWh kWh<br />
EKT-<br />
Zähler<br />
Vorteil für den Kunden Speziell zu beachten<br />
Ein Wechsel zur “kostendeckenden Einspeisevergütung“<br />
kann ohne Installationsänderung<br />
erfolgen. Messwerte von Bezug und Produktion<br />
sind vorhanden.<br />
Ausgabe 01.01.2012 - 7 -<br />
Spezialkabel für<br />
Photovoltaikanlagen<br />
Bezügerüberstromunterbrecher<br />
DC<br />
AC<br />
EKT-<br />
Zähler<br />
1 oder mehrere<br />
Wechselrichter<br />
Anlageschalter<br />
Zähler für<br />
Bezug und<br />
Rücklieferung<br />
Solargenerator<br />
Erdungsleitung /<br />
Hauptpotentialausgleich<br />
Erdungsleitung /<br />
Blitzschutz<br />
EKT Standard-Zähler für Bezug und Rücklieferung verfügen über eine CS- oder S0-Schnittstelle.<br />
Bei Zählerfernauslesung ist eine CS-Schnittstelle zwingend.<br />
Es sind zwei Zähler notwendig. Der Grundpreis<br />
wird zwei Mal verrechnet.
Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
1.2 Nettomessung<br />
Als Überschussenergie gilt die erzeugte Energie, für welche am Ort der Produktionsstätte kein<br />
Eigenbedarf besteht (Schema Nettomessung). Die Überschussenergie wird vergütet.<br />
Prinzipschema Nettomessung der Überschussenergie (Anlagen bis 10 kVA)<br />
Schaltgerätekombination /<br />
Unterverteilung<br />
Netzanschluss<br />
Vorteil für den Kunden Speziell zu beachten<br />
Kein zusätzlicher Zähler notwendig. Der<br />
Grundpreis wird nur einmal verrechnet. Die<br />
produzierte Energie wird selbst verbraucht,<br />
dadurch nimmt der Strombezug aus dem Netz<br />
ab.<br />
Ausgabe 01.01.2012 - 8 -<br />
kWh<br />
EKT-<br />
Zähler<br />
Spezialkabel für<br />
Photovoltaikanlagen<br />
DC<br />
Zähler für<br />
Bezug und<br />
Rücklieferung<br />
Bezügerüberstromunterbrecher<br />
AC<br />
1 oder mehrere<br />
Wechselrichter<br />
Anlageschalter<br />
Solargenerator<br />
Erdungsleitung /<br />
Hauptpotentialausgleich<br />
Erdungsleitung /<br />
Blitzschutz<br />
EKT Standard-Zähler für Bezug und Rücklieferung verfügen über eine CS- oder S0-Schnittstelle.<br />
Zählerfernauslesung (ZFA) benötigt eine CS-Schnittstelle.<br />
Bei einem Wechsel in die “kostendeckende<br />
Einspeisevergütung“ fallen Installationskosten<br />
für den zweiten Zähler an
Allgemeine Bedingungen Endkunden (<strong>ABE</strong>)<br />
2. Vergütung der produzierten Energie<br />
Die in den Eigenerzeugungsanlagen produzierte und an Ort nicht benötigte Energie wird<br />
als Überschussenergie in das Netz der EKT aufgenommen. Als Überschussenergie gilt<br />
die den Eigenbedarf übersteigende Erzeugung.<br />
2.1 Durch die EKTE vergütet<br />
Die Kostenvergütung für Überschussenergie ist davon abhängig, ob der Produzent für<br />
die Anlagen Förderbeiträge erhalten hat oder der ökologische Mehrwert durch die EKTE<br />
selber vermarktet werden kann. Es ist die Nettomessung anzuwenden.<br />
Die aktuellen Vergütungsansätze sind im Preisblatt der EKTE ersichtlich.<br />
2.2 Energieerzeugungsanlagen durch swissgrid vergütet<br />
(kostendeckende Einspeisevergütung KEV)<br />
Bei kostendeckender Einspeisevergütung KEV ist die Bruttomessung vorgeschrieben.<br />
Ausgabe 01.01.2012 - 9 -