Anlage zu AVB: DRG-Entgelttarif - Kreisklinik Ebersberg GmbH
Anlage zu AVB: DRG-Entgelttarif - Kreisklinik Ebersberg GmbH
Anlage zu AVB: DRG-Entgelttarif - Kreisklinik Ebersberg GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />
<strong>DRG</strong>-<strong>Entgelttarif</strong> 2013 für Krankenhäuser<br />
im Anwendungsbereich des KHEntgG<br />
und<br />
Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 KHEntgG<br />
Die <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong> (nachfolgend als Krankenhaus bezeichnet) berechnet<br />
ab dem 01.01.2013 folgende Entgelte:<br />
1. Fallpauschalen (<strong>DRG</strong>s) gemäß § 17b KHG<br />
Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich<br />
nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) sowie des KHEntgG<br />
(Krankenhausentgeltgesetz) in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen<br />
überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups -<br />
<strong>DRG</strong>) abgerechnet. Entsprechend der <strong>DRG</strong>-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen<br />
Umständen des Krankheitsfalls.<br />
Die Zuweisung <strong>zu</strong> einer <strong>DRG</strong> erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die<br />
Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische<br />
oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können <strong>zu</strong>dem die<br />
Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren<br />
stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2013) und circa 28.000 Prozeduren<br />
(OPS Version 2013) <strong>zu</strong>r Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie<br />
z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer <strong>DRG</strong> haben.<br />
Die genauen Definitionen der einzelnen <strong>DRG</strong>s sind im jeweils aktuell gültigen <strong>DRG</strong>-Klassifikationssystem<br />
(<strong>DRG</strong>-Definitionshandbuch) festgelegt. Das <strong>DRG</strong>-Definitionshandbuch beschreibt die <strong>DRG</strong>s einerseits<br />
alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch<br />
Tabellen von <strong>zu</strong>gehörigen Diagnosen oder Prozeduren.<br />
Die jeweilige <strong>DRG</strong> ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der<br />
<strong>DRG</strong>-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert<br />
(festgesetzter Wert einer Be<strong>zu</strong>gsleistung) <strong>zu</strong>geordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei<br />
3.051,50 Euro und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und<br />
Basisfallwert und addiertem Zuschlag ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.<br />
Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert hypothetisch):<br />
<strong>DRG</strong> <strong>DRG</strong>-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös<br />
B79Z Schädelfrakturen 0,662 3.051,50 € 2.020,11 €<br />
<strong>DRG</strong> <strong>DRG</strong>-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös<br />
I04Z Implantation. Wechsel 3,308 3.051,50 € 10.094,36 €<br />
oder Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk<br />
mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese<br />
Welche <strong>DRG</strong> bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heran<strong>zu</strong>ziehen ist, lässt sich nicht<br />
vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes<br />
gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens<br />
konkret erbracht werden. Für das Jahr 2013 werden die bundeseinheitlichen<br />
Fallpauschalen durch die <strong>Anlage</strong> 1 der Vereinbarung <strong>zu</strong>m Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für<br />
das Jahr 2013 (FPV 2013 – Fallpauschalenvereinbarung 2013) vorgegeben.<br />
<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />
gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />
Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>
2 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />
2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer<br />
der Fallpauschale (<strong>DRG</strong>) gemäß § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 und<br />
2 FPV 2013<br />
Der nach der oben beschriebenen <strong>DRG</strong>-Systematik <strong>zu</strong> ermittelnde Preis setzt voraus, dass <strong>DRG</strong>spezifische<br />
Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei<br />
Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge<br />
fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hier<strong>zu</strong> regelt die FPV 2013.<br />
3. Zu-/und Abschläge nach § 5 Abs. 4 KHEntgG<br />
Die Erlösausgleiche nach §4 Abs. 3 und §15 Abs. 3 KHEntgG werden über einen gemeinsamen Zu –<br />
oder Abschlag auf die abgerechnete Höhe der <strong>DRG</strong>-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§7 Abs.1<br />
Satz 1 Nr.1 und 2 KHEntgG sowie auf sonstige Entgelte (§6 Abs. 1 KHEntgG) verrechnet und unter der<br />
Bezeichnung „Zu oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen.<br />
Der Abschlag für Erlösausgleiche beträgt für die ab dem 01.01.2013 aufgenommenen Patienten 0%.<br />
4. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß § 5 FPV 2013<br />
Gem. § 17b Abs. 1 Satz 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen <strong>DRG</strong>-<br />
Systems <strong>zu</strong>ständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen,<br />
PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe<br />
oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr<br />
2013 werden bundeseinheitliche Zusatzentgelte durch die <strong>Anlage</strong> 2 in Verbindung mit der <strong>Anlage</strong> 5<br />
der FPV 2013 vorgegeben.<br />
Daneben können für die in <strong>Anlage</strong> 4 in Verbindung mit <strong>Anlage</strong> 6 <strong>zu</strong>r FPV 2013 genannten Zusatzentgelte<br />
krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG vereinbart werden.<br />
Diese Zusatzentgelte können <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den <strong>DRG</strong>-Fallpauschalen oder den Entgelten nach<br />
§ 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden.<br />
Können für die Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 4 bzw. 6 FPV 2013 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung<br />
noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Entgelt<br />
600,00 € ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />
Wurden in der Budgetverhandlung für das Jahr 2013 für Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 4 bzw. 6 FPV 2013<br />
keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von<br />
§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />
Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2013 berechnet die <strong>Kreisklinik</strong> folgende Zusatzentgelte nach <strong>Anlage</strong> 4<br />
bzw. 6 FPV 2013:<br />
ZE 2013-22 IABP 811,00 €<br />
ZE 2013-25 Modulare Endoprothesen Schulter 1.950,00 €<br />
ZE 2013-25 Modulare Endoprothesen Hüfte 1.300,00 €<br />
ZE 2013-25 Modulare Endoprothesen Kniegelenk 2.415,00 €<br />
ZE 2013-27 Behandlung von Blutern Kostenerstattung<br />
ZE 2013-54 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 925,00 €<br />
ZE 2013-63 Dibotermin alfa, Implantation am Knochen 3.510,00 €<br />
ZE 2013-85 Gabe von Temsirolismus 35,60 € pro mg<br />
ZE2013-87 für med. freisetzende Ballons 830 € pro Ballon<br />
ZE2013-90 Gabe von Docetaxel 0,34 € pro mg<br />
ZE2013-92 Gabe von Catumaxomab 59,50 € pro µg<br />
<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />
gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />
Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>
3 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />
5. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß § 7 FPV 2013<br />
Für die Vergütung von Leistungen, die noch nicht von den <strong>DRG</strong>-Fallpauschalen und Zusatzentgelten<br />
sachgerecht vergütet werden, hat die Klinik gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG mit den <strong>zu</strong>ständigen Kostenträgern<br />
folgende fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart:<br />
Tagesgleiche Pflegesätze für teilstationäre Behandlungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 KHEntgG:<br />
Tagesklinik Hämatologie und Onkologie 430,00 €<br />
Tagesgleiche Pflegesätze für besondere Einrichtungen nach § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG:<br />
Palliativmedizin 395,78 €<br />
Können für die Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 3a FPV 2013 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch<br />
keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 €<br />
ab<strong>zu</strong>rechnen. Können für die Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 3b FPV 2013 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung<br />
noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag<br />
300,00 € ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />
Wurden in der Budgetverhandlung für das Jahr 2013 für Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 3a FPV 2013 keine<br />
Entgelte vereinbart, sind auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jeden Belegungstag<br />
450,00 € ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />
6. Zu- und Abschläge gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 4 KHEntgG und sonstige<br />
Gemäß § 17a KHG berechnet die Klinik einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und teilstationärem<br />
Fall <strong>zu</strong>r Finanzierung der Ausbildungskosten.<br />
Der Ausbildungs<strong>zu</strong>schlag beträgt gegenwärtig 67,55 € je Fall.<br />
Ferner berechnet die Klinik gem. § 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 KHG folgende Zuschläge / Abschläge:<br />
Zuschlag für die Aufnahme einer medizinisch notwendigen Begleitperson nach § 17b Abs. 1 Satz 4<br />
KHG<br />
in Höhe von 45,00 € pro Tag.<br />
Dieser Zuschlag ist von der wahlweisen Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson nach Ziffer<br />
15 Buchst. e.) <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />
7. Qualitätssicherungs<strong>zu</strong>schläge nach § 7 Abs. 1 Ziffer 7 KHEntgG<br />
Qualitätssicherungs<strong>zu</strong>schlag 0,89 € für vollstationäre Fälle<br />
Qualitätssicherungs<strong>zu</strong>schlag Schlaganfall 3,10 € in besonderen Fällen<br />
TEMPIS-Zuschlag 191,30 € in besonderen Fällen<br />
8. Zuschläge <strong>zu</strong>r Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben<br />
<strong>DRG</strong>-System<strong>zu</strong>schlag nach § 17b Abs. 5 KHG für jeden ab<strong>zu</strong>rechnenden voll- und teilstationären<br />
Krankenhausfall<br />
in Höhe von 1,10 €<br />
Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen<br />
nach § 139a i. V. m. § 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
nach § 91 SGB V i. V. m. § 139c SGB V für jeden an<strong>zu</strong>rechnenden Krankenhausfall<br />
in Höhe von 1,13 €.<br />
<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />
gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />
Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>
4 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />
9. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V<br />
Gemäß § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende<br />
Entgelte:<br />
a. vorstationäre Behandlung:<br />
Chirurgie/Plastische Chirurgie 100,72 €<br />
Innere Medizin 147,25 €<br />
Frauenheilkunde/Geburtshilfe 119,13 €<br />
Urologie (Hauptabteilung) 103,28 €<br />
b. nachstationäre Behandlung:<br />
Chirurgie/Plastische Chirurgie 17,90 €<br />
Innere Medizin 53,69 €<br />
Frauenheilkunde/Geburtshilfe 22,50 €<br />
Urologie (Hauptabteilung) 41,93 €<br />
c. Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten:<br />
Computer-Tomographie-Geräte (CT)<br />
Magnet-Resonanz-Geräte (MR)<br />
Linksherzkatheter-Messplätze (LHM)<br />
Die Leistungen werden nach EBM- bzw. GOÄ-Leistungsziffern abgerechnet.<br />
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (<strong>DRG</strong>)<br />
nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>r Fallpauschale<br />
(<strong>DRG</strong>) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und<br />
nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (<strong>DRG</strong>) übersteigt.<br />
10. Entgelte für sonstige Leistungen<br />
1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung<br />
berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand.<br />
2. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das<br />
Krankenhaus 30,00 €.<br />
11. Zuzahlungen<br />
Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären<br />
Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine<br />
Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt <strong>zu</strong>rzeit 10,00 € je Kalendertag (§ 61<br />
Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen<br />
Krankenkassen eingezogen.<br />
12. Wiederaufnahme und Rückverlegung<br />
Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2013 oder der Rückverlegung<br />
gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2013 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des<br />
§ 2 Abs. 4 FPV 2013 <strong>zu</strong>sammengefasst und abgerechnet.<br />
13. Belegärzte, Beleghebammen und Belegentbindungspfleger<br />
Mit den Entgelten nach Nr. 1 – 12 sind nicht abgegolten:<br />
a. Die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie<br />
die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlichen Einrichtungen außerhalb der<br />
Klinik;<br />
b. Die Leistungen von Beleghebammen bzw. –entbindungspflegern.<br />
Diese Leistungen werden von dem Belegarzt bzw. der Hebamme / dem Entbindungspfleger gesondert<br />
berechnet.<br />
<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />
gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />
Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>
5 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />
14. Entgelte für Wahlleistungen<br />
Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden<br />
gesondert berechnet (§ 17 KHEntgG):<br />
a. Ärztliche Leistungen:<br />
Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte<br />
Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung<br />
über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten<br />
angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese <strong>zu</strong>r gesonderten Berechnung<br />
ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären<br />
Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von<br />
Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das<br />
Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.<br />
Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte<br />
(GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären,<br />
teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung<br />
der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25%; bei Leistungen und Zuschlägen<br />
von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15%. Das Arzthonorar wird in der<br />
Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern<br />
nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten<br />
Arzt tätig wird.<br />
Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet<br />
werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten<br />
Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem<br />
nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs.2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen<br />
ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht:<br />
Fachabteilung Wahlarzt Ständiger ärztlicher Vertreter nach GOÄ<br />
Innere Medizin<br />
Kardiologie<br />
Gastroenterologie<br />
Innere Allgemein<br />
Dr. Ziegler<br />
Prof. Dr. Bernatik<br />
Dr. Schneider<br />
Dr. Beier<br />
Dr. Feder<br />
Dr. Pürner<br />
Dr. Saur<br />
Dr. Wefelscheid<br />
Allgemeinchirurgie Dr. Kreissl Dr. Kessenheimer Dr. Niederlechner<br />
Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. Klaiber Dr. Hisgen Dr. Dannheuser<br />
Plastische Chirurgie Dr. Falter Dr. Metz<br />
Dr. Weber<br />
Gynäkologie/Geburtshilfe Prof. Dr. Höß Dr. Budimann Dr. Zuber<br />
Urologie (Hauptabteilung) Dr. Barba Prof. Dr. Kriegmair<br />
Psychosomatik Dr. Krüger Dr. Koniarczyk<br />
Dr. Hasmüller<br />
Anästhesie Dr. Lemberger Dr. Klier Dr. Görisch<br />
Dr. Laner<br />
Radiologie Dr. Steckel Dr. Reder Dr. Caplovic<br />
Physikalische Therapie Dr. Eßer<br />
Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden<br />
von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.<br />
<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />
gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />
Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>
6 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />
b. Unterkunft<br />
Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag<br />
in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme <strong>zu</strong>züglich jedes weiteren Aufenthaltstages.<br />
Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt, es sei denn, es<br />
handelt sich gleichzeitig um den Aufnahmetag.<br />
Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung ab<br />
01.01.2013:<br />
Fachabteilung Art des Einbettzimmers Preis pro Tag<br />
Hauptabteilungen: Innere Medizin, Chi-<br />
rurgie, Urologie, Gynäkologie<br />
Belegarztabteilungen Urologie, Orthopä-<br />
die, HNO- und Augenheilkunde<br />
1-Bettzimmer Neubau<br />
1-Bettzimmer Altbau (und renovierte. Zimmer)<br />
1-Bettzimmer ohne Sanitärzone<br />
89,03 €<br />
78,93 €<br />
50,16 €<br />
Geburtshilfe 1-Bettzimmer bei Regelleistung 2-Bettzimmer 48,40 €<br />
Für einen Zeitraum von maximal vier Tagen besteht die Möglichkeit der Reservierung bzw. des Freihaltens<br />
des gebuchten 1-Bett-Zimmers für den Fall, dass das Zimmer vorübergehend nicht genutzt werden<br />
kann. Während der Zeit der Reservierung oder des Freihaltens, in welcher das Zimmer nicht anderweitig<br />
belegt wird, berechnet das Krankenhaus einen um 25 % geminderten Zimmerpreis, mindestens jedoch<br />
30 €.<br />
Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung ab<br />
01.01.2013<br />
Fachabteilung Art des Zweibettzimmers Preis pro Tag<br />
Hauptabteilungen: Innere Medizin, Chi-<br />
rurgie, Urologie, Gynäkologie<br />
Belegarztabteilungen Urologie, Orthopä-<br />
die, HNO- und Augenheilkunde<br />
2-Bettzimmer Neubau<br />
2-Bettzimmer Altbau (und renovierte. Zimmer)<br />
2-Bettzimmer ohne Sanitärzone<br />
47,71 €<br />
39,40 €<br />
28,61 €<br />
Geburtshilfe 2-Bettzimmer Komfort<strong>zu</strong>schlag bei Regelleistung 2-Bettzimmer 12,47 €<br />
Unterbringung im Familienzimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung<br />
ab 01.01.2013:<br />
Fachabteilung Art des Zweibettzimmers Preis pro Tag<br />
Geburtshilfe Familienzimmer bei Nut<strong>zu</strong>ng als 1-Bettzimmer<br />
Zusätzliche Begleitperson<br />
48,88 €<br />
48,15 €<br />
c. Stationäre Behandlung außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen von Selbstzahlern<br />
(medizinisch notwendige Behandlung)<br />
398,65 € je Tag<br />
d. Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson<br />
als Wahlleistung 48,15 € je Tag<br />
<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />
gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />
Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>
7 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />
15. Inkrafttreten<br />
Dieser <strong>DRG</strong>-<strong>Entgelttarif</strong> tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig wird der <strong>DRG</strong>-<strong>Entgelttarif</strong> vom<br />
01.10.2012 aufgehoben.<br />
Stefan Huber<br />
Geschäftsführer<br />
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,<br />
sollten Sie <strong>zu</strong> Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen folgende Mitarbeiter unseres Krankenhauses hierfür gerne<br />
<strong>zu</strong>r Verfügung:<br />
Frau Schneider, Leitung Patientenmanagement, � 2203<br />
Frau Dr. Hofmann, Medizinisches Controlling, � 2301<br />
Frau Zgonina, Medizinisches Controlling, � 2221<br />
Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das <strong>DRG</strong>-Klassifikations-System mit den <strong>zu</strong>gehörigen Kostengewichten sowie<br />
die <strong>zu</strong>gehörigen Abrechnungsregeln nehmen.<br />
Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle<br />
Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung<br />
versichert sind.<br />
<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />
gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />
Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>