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Anlage zu AVB: DRG-Entgelttarif - Kreisklinik Ebersberg GmbH

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1 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />

<strong>DRG</strong>-<strong>Entgelttarif</strong> 2013 für Krankenhäuser<br />

im Anwendungsbereich des KHEntgG<br />

und<br />

Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 KHEntgG<br />

Die <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong> (nachfolgend als Krankenhaus bezeichnet) berechnet<br />

ab dem 01.01.2013 folgende Entgelte:<br />

1. Fallpauschalen (<strong>DRG</strong>s) gemäß § 17b KHG<br />

Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich<br />

nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) sowie des KHEntgG<br />

(Krankenhausentgeltgesetz) in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen<br />

überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups -<br />

<strong>DRG</strong>) abgerechnet. Entsprechend der <strong>DRG</strong>-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen<br />

Umständen des Krankheitsfalls.<br />

Die Zuweisung <strong>zu</strong> einer <strong>DRG</strong> erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die<br />

Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische<br />

oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können <strong>zu</strong>dem die<br />

Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren<br />

stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2013) und circa 28.000 Prozeduren<br />

(OPS Version 2013) <strong>zu</strong>r Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie<br />

z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer <strong>DRG</strong> haben.<br />

Die genauen Definitionen der einzelnen <strong>DRG</strong>s sind im jeweils aktuell gültigen <strong>DRG</strong>-Klassifikationssystem<br />

(<strong>DRG</strong>-Definitionshandbuch) festgelegt. Das <strong>DRG</strong>-Definitionshandbuch beschreibt die <strong>DRG</strong>s einerseits<br />

alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch<br />

Tabellen von <strong>zu</strong>gehörigen Diagnosen oder Prozeduren.<br />

Die jeweilige <strong>DRG</strong> ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der<br />

<strong>DRG</strong>-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert<br />

(festgesetzter Wert einer Be<strong>zu</strong>gsleistung) <strong>zu</strong>geordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei<br />

3.051,50 Euro und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und<br />

Basisfallwert und addiertem Zuschlag ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.<br />

Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert hypothetisch):<br />

<strong>DRG</strong> <strong>DRG</strong>-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös<br />

B79Z Schädelfrakturen 0,662 3.051,50 € 2.020,11 €<br />

<strong>DRG</strong> <strong>DRG</strong>-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös<br />

I04Z Implantation. Wechsel 3,308 3.051,50 € 10.094,36 €<br />

oder Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk<br />

mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese<br />

Welche <strong>DRG</strong> bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heran<strong>zu</strong>ziehen ist, lässt sich nicht<br />

vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes<br />

gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens<br />

konkret erbracht werden. Für das Jahr 2013 werden die bundeseinheitlichen<br />

Fallpauschalen durch die <strong>Anlage</strong> 1 der Vereinbarung <strong>zu</strong>m Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für<br />

das Jahr 2013 (FPV 2013 – Fallpauschalenvereinbarung 2013) vorgegeben.<br />

<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />

gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />

Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>


2 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />

2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer<br />

der Fallpauschale (<strong>DRG</strong>) gemäß § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 und<br />

2 FPV 2013<br />

Der nach der oben beschriebenen <strong>DRG</strong>-Systematik <strong>zu</strong> ermittelnde Preis setzt voraus, dass <strong>DRG</strong>spezifische<br />

Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei<br />

Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge<br />

fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hier<strong>zu</strong> regelt die FPV 2013.<br />

3. Zu-/und Abschläge nach § 5 Abs. 4 KHEntgG<br />

Die Erlösausgleiche nach §4 Abs. 3 und §15 Abs. 3 KHEntgG werden über einen gemeinsamen Zu –<br />

oder Abschlag auf die abgerechnete Höhe der <strong>DRG</strong>-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§7 Abs.1<br />

Satz 1 Nr.1 und 2 KHEntgG sowie auf sonstige Entgelte (§6 Abs. 1 KHEntgG) verrechnet und unter der<br />

Bezeichnung „Zu oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen.<br />

Der Abschlag für Erlösausgleiche beträgt für die ab dem 01.01.2013 aufgenommenen Patienten 0%.<br />

4. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß § 5 FPV 2013<br />

Gem. § 17b Abs. 1 Satz 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen <strong>DRG</strong>-<br />

Systems <strong>zu</strong>ständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen,<br />

PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe<br />

oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr<br />

2013 werden bundeseinheitliche Zusatzentgelte durch die <strong>Anlage</strong> 2 in Verbindung mit der <strong>Anlage</strong> 5<br />

der FPV 2013 vorgegeben.<br />

Daneben können für die in <strong>Anlage</strong> 4 in Verbindung mit <strong>Anlage</strong> 6 <strong>zu</strong>r FPV 2013 genannten Zusatzentgelte<br />

krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG vereinbart werden.<br />

Diese Zusatzentgelte können <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den <strong>DRG</strong>-Fallpauschalen oder den Entgelten nach<br />

§ 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden.<br />

Können für die Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 4 bzw. 6 FPV 2013 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung<br />

noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Entgelt<br />

600,00 € ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />

Wurden in der Budgetverhandlung für das Jahr 2013 für Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 4 bzw. 6 FPV 2013<br />

keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von<br />

§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2013 berechnet die <strong>Kreisklinik</strong> folgende Zusatzentgelte nach <strong>Anlage</strong> 4<br />

bzw. 6 FPV 2013:<br />

ZE 2013-22 IABP 811,00 €<br />

ZE 2013-25 Modulare Endoprothesen Schulter 1.950,00 €<br />

ZE 2013-25 Modulare Endoprothesen Hüfte 1.300,00 €<br />

ZE 2013-25 Modulare Endoprothesen Kniegelenk 2.415,00 €<br />

ZE 2013-27 Behandlung von Blutern Kostenerstattung<br />

ZE 2013-54 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 925,00 €<br />

ZE 2013-63 Dibotermin alfa, Implantation am Knochen 3.510,00 €<br />

ZE 2013-85 Gabe von Temsirolismus 35,60 € pro mg<br />

ZE2013-87 für med. freisetzende Ballons 830 € pro Ballon<br />

ZE2013-90 Gabe von Docetaxel 0,34 € pro mg<br />

ZE2013-92 Gabe von Catumaxomab 59,50 € pro µg<br />

<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />

gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />

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3 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />

5. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß § 7 FPV 2013<br />

Für die Vergütung von Leistungen, die noch nicht von den <strong>DRG</strong>-Fallpauschalen und Zusatzentgelten<br />

sachgerecht vergütet werden, hat die Klinik gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG mit den <strong>zu</strong>ständigen Kostenträgern<br />

folgende fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart:<br />

Tagesgleiche Pflegesätze für teilstationäre Behandlungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 KHEntgG:<br />

Tagesklinik Hämatologie und Onkologie 430,00 €<br />

Tagesgleiche Pflegesätze für besondere Einrichtungen nach § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG:<br />

Palliativmedizin 395,78 €<br />

Können für die Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 3a FPV 2013 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch<br />

keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 €<br />

ab<strong>zu</strong>rechnen. Können für die Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 3b FPV 2013 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung<br />

noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag<br />

300,00 € ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />

Wurden in der Budgetverhandlung für das Jahr 2013 für Leistungen nach <strong>Anlage</strong> 3a FPV 2013 keine<br />

Entgelte vereinbart, sind auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jeden Belegungstag<br />

450,00 € ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />

6. Zu- und Abschläge gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 4 KHEntgG und sonstige<br />

Gemäß § 17a KHG berechnet die Klinik einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und teilstationärem<br />

Fall <strong>zu</strong>r Finanzierung der Ausbildungskosten.<br />

Der Ausbildungs<strong>zu</strong>schlag beträgt gegenwärtig 67,55 € je Fall.<br />

Ferner berechnet die Klinik gem. § 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 KHG folgende Zuschläge / Abschläge:<br />

Zuschlag für die Aufnahme einer medizinisch notwendigen Begleitperson nach § 17b Abs. 1 Satz 4<br />

KHG<br />

in Höhe von 45,00 € pro Tag.<br />

Dieser Zuschlag ist von der wahlweisen Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson nach Ziffer<br />

15 Buchst. e.) <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />

7. Qualitätssicherungs<strong>zu</strong>schläge nach § 7 Abs. 1 Ziffer 7 KHEntgG<br />

Qualitätssicherungs<strong>zu</strong>schlag 0,89 € für vollstationäre Fälle<br />

Qualitätssicherungs<strong>zu</strong>schlag Schlaganfall 3,10 € in besonderen Fällen<br />

TEMPIS-Zuschlag 191,30 € in besonderen Fällen<br />

8. Zuschläge <strong>zu</strong>r Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben<br />

<strong>DRG</strong>-System<strong>zu</strong>schlag nach § 17b Abs. 5 KHG für jeden ab<strong>zu</strong>rechnenden voll- und teilstationären<br />

Krankenhausfall<br />

in Höhe von 1,10 €<br />

Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen<br />

nach § 139a i. V. m. § 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

nach § 91 SGB V i. V. m. § 139c SGB V für jeden an<strong>zu</strong>rechnenden Krankenhausfall<br />

in Höhe von 1,13 €.<br />

<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />

gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />

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9. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V<br />

Gemäß § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende<br />

Entgelte:<br />

a. vorstationäre Behandlung:<br />

Chirurgie/Plastische Chirurgie 100,72 €<br />

Innere Medizin 147,25 €<br />

Frauenheilkunde/Geburtshilfe 119,13 €<br />

Urologie (Hauptabteilung) 103,28 €<br />

b. nachstationäre Behandlung:<br />

Chirurgie/Plastische Chirurgie 17,90 €<br />

Innere Medizin 53,69 €<br />

Frauenheilkunde/Geburtshilfe 22,50 €<br />

Urologie (Hauptabteilung) 41,93 €<br />

c. Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten:<br />

Computer-Tomographie-Geräte (CT)<br />

Magnet-Resonanz-Geräte (MR)<br />

Linksherzkatheter-Messplätze (LHM)<br />

Die Leistungen werden nach EBM- bzw. GOÄ-Leistungsziffern abgerechnet.<br />

Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (<strong>DRG</strong>)<br />

nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>r Fallpauschale<br />

(<strong>DRG</strong>) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und<br />

nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (<strong>DRG</strong>) übersteigt.<br />

10. Entgelte für sonstige Leistungen<br />

1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung<br />

berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand.<br />

2. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das<br />

Krankenhaus 30,00 €.<br />

11. Zuzahlungen<br />

Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären<br />

Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine<br />

Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt <strong>zu</strong>rzeit 10,00 € je Kalendertag (§ 61<br />

Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen<br />

Krankenkassen eingezogen.<br />

12. Wiederaufnahme und Rückverlegung<br />

Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2013 oder der Rückverlegung<br />

gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2013 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des<br />

§ 2 Abs. 4 FPV 2013 <strong>zu</strong>sammengefasst und abgerechnet.<br />

13. Belegärzte, Beleghebammen und Belegentbindungspfleger<br />

Mit den Entgelten nach Nr. 1 – 12 sind nicht abgegolten:<br />

a. Die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie<br />

die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlichen Einrichtungen außerhalb der<br />

Klinik;<br />

b. Die Leistungen von Beleghebammen bzw. –entbindungspflegern.<br />

Diese Leistungen werden von dem Belegarzt bzw. der Hebamme / dem Entbindungspfleger gesondert<br />

berechnet.<br />

<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />

gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />

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14. Entgelte für Wahlleistungen<br />

Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden<br />

gesondert berechnet (§ 17 KHEntgG):<br />

a. Ärztliche Leistungen:<br />

Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte<br />

Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung<br />

über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten<br />

angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese <strong>zu</strong>r gesonderten Berechnung<br />

ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären<br />

Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von<br />

Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das<br />

Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.<br />

Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte<br />

(GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären,<br />

teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung<br />

der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25%; bei Leistungen und Zuschlägen<br />

von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15%. Das Arzthonorar wird in der<br />

Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern<br />

nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten<br />

Arzt tätig wird.<br />

Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet<br />

werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten<br />

Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem<br />

nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs.2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen<br />

ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht:<br />

Fachabteilung Wahlarzt Ständiger ärztlicher Vertreter nach GOÄ<br />

Innere Medizin<br />

Kardiologie<br />

Gastroenterologie<br />

Innere Allgemein<br />

Dr. Ziegler<br />

Prof. Dr. Bernatik<br />

Dr. Schneider<br />

Dr. Beier<br />

Dr. Feder<br />

Dr. Pürner<br />

Dr. Saur<br />

Dr. Wefelscheid<br />

Allgemeinchirurgie Dr. Kreissl Dr. Kessenheimer Dr. Niederlechner<br />

Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. Klaiber Dr. Hisgen Dr. Dannheuser<br />

Plastische Chirurgie Dr. Falter Dr. Metz<br />

Dr. Weber<br />

Gynäkologie/Geburtshilfe Prof. Dr. Höß Dr. Budimann Dr. Zuber<br />

Urologie (Hauptabteilung) Dr. Barba Prof. Dr. Kriegmair<br />

Psychosomatik Dr. Krüger Dr. Koniarczyk<br />

Dr. Hasmüller<br />

Anästhesie Dr. Lemberger Dr. Klier Dr. Görisch<br />

Dr. Laner<br />

Radiologie Dr. Steckel Dr. Reder Dr. Caplovic<br />

Physikalische Therapie Dr. Eßer<br />

Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden<br />

von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.<br />

<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />

gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />

Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>


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b. Unterkunft<br />

Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag<br />

in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme <strong>zu</strong>züglich jedes weiteren Aufenthaltstages.<br />

Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt, es sei denn, es<br />

handelt sich gleichzeitig um den Aufnahmetag.<br />

Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung ab<br />

01.01.2013:<br />

Fachabteilung Art des Einbettzimmers Preis pro Tag<br />

Hauptabteilungen: Innere Medizin, Chi-<br />

rurgie, Urologie, Gynäkologie<br />

Belegarztabteilungen Urologie, Orthopä-<br />

die, HNO- und Augenheilkunde<br />

1-Bettzimmer Neubau<br />

1-Bettzimmer Altbau (und renovierte. Zimmer)<br />

1-Bettzimmer ohne Sanitärzone<br />

89,03 €<br />

78,93 €<br />

50,16 €<br />

Geburtshilfe 1-Bettzimmer bei Regelleistung 2-Bettzimmer 48,40 €<br />

Für einen Zeitraum von maximal vier Tagen besteht die Möglichkeit der Reservierung bzw. des Freihaltens<br />

des gebuchten 1-Bett-Zimmers für den Fall, dass das Zimmer vorübergehend nicht genutzt werden<br />

kann. Während der Zeit der Reservierung oder des Freihaltens, in welcher das Zimmer nicht anderweitig<br />

belegt wird, berechnet das Krankenhaus einen um 25 % geminderten Zimmerpreis, mindestens jedoch<br />

30 €.<br />

Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung ab<br />

01.01.2013<br />

Fachabteilung Art des Zweibettzimmers Preis pro Tag<br />

Hauptabteilungen: Innere Medizin, Chi-<br />

rurgie, Urologie, Gynäkologie<br />

Belegarztabteilungen Urologie, Orthopä-<br />

die, HNO- und Augenheilkunde<br />

2-Bettzimmer Neubau<br />

2-Bettzimmer Altbau (und renovierte. Zimmer)<br />

2-Bettzimmer ohne Sanitärzone<br />

47,71 €<br />

39,40 €<br />

28,61 €<br />

Geburtshilfe 2-Bettzimmer Komfort<strong>zu</strong>schlag bei Regelleistung 2-Bettzimmer 12,47 €<br />

Unterbringung im Familienzimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung<br />

ab 01.01.2013:<br />

Fachabteilung Art des Zweibettzimmers Preis pro Tag<br />

Geburtshilfe Familienzimmer bei Nut<strong>zu</strong>ng als 1-Bettzimmer<br />

Zusätzliche Begleitperson<br />

48,88 €<br />

48,15 €<br />

c. Stationäre Behandlung außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen von Selbstzahlern<br />

(medizinisch notwendige Behandlung)<br />

398,65 € je Tag<br />

d. Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson<br />

als Wahlleistung 48,15 € je Tag<br />

<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />

gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />

Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>


7 <strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> gemeinnützige <strong>GmbH</strong><br />

15. Inkrafttreten<br />

Dieser <strong>DRG</strong>-<strong>Entgelttarif</strong> tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig wird der <strong>DRG</strong>-<strong>Entgelttarif</strong> vom<br />

01.10.2012 aufgehoben.<br />

Stefan Huber<br />

Geschäftsführer<br />

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,<br />

sollten Sie <strong>zu</strong> Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen folgende Mitarbeiter unseres Krankenhauses hierfür gerne<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung:<br />

Frau Schneider, Leitung Patientenmanagement, � 2203<br />

Frau Dr. Hofmann, Medizinisches Controlling, � 2301<br />

Frau Zgonina, Medizinisches Controlling, � 2221<br />

Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das <strong>DRG</strong>-Klassifikations-System mit den <strong>zu</strong>gehörigen Kostengewichten sowie<br />

die <strong>zu</strong>gehörigen Abrechnungsregeln nehmen.<br />

Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle<br />

Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung<br />

versichert sind.<br />

<strong>Kreisklinik</strong> <strong>Ebersberg</strong> GF: Stefan Huber HRB 139270 Kreissparkasse München Mitglied der<br />

gemeinnützige <strong>GmbH</strong> St.Nr. 114/114/50076 Amtsgericht München Starnberg <strong>Ebersberg</strong> Gesundheit Oberbayern<br />

Vors. AR: Gottlieb Fauth USt-ID DE 131205049 www.klinik-ebe.de BLZ 70250150 Kto. 2626 <strong>GmbH</strong>

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