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Obligationenrecht (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften ...

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<strong>Obligationenrecht</strong><br />

3. Wahl und<br />

Amtsdauer<br />

II. Organisation<br />

1. Präsident und<br />

Sekretär<br />

e-parl 15.03.2012 16:55<br />

können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt oder abgeschafft<br />

werden.<br />

Art. 706 Abs. 1<br />

1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der<br />

Generalversammlung, die gegen das Gesetz, die Statuten oder das<br />

Vergütungsreglement verstossen, <strong>bei</strong>m Richter mit Klage gegen die<br />

Gesellschaft anfechten.<br />

Art. 710<br />

1 Bei <strong>Gesellschaften</strong>, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, werden<br />

die Mitglieder des Verwaltungsrates jährlich durch die<br />

Generalversammlung gewählt, sofern die Statuten nichts anderes<br />

bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen.<br />

2 Bei <strong>Gesellschaften</strong>, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,<br />

werden die Mitglieder des Verwaltungsrates auf drei Jahre gewählt,<br />

sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf<br />

jedoch sechs Jahre nicht übersteigen.<br />

3 Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln.<br />

4 Wiederwahl ist möglich.<br />

Art. 712<br />

1 Bei <strong>Gesellschaften</strong>, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt<br />

die Generalversammlung den Präsidenten des Verwaltungsrates,<br />

sofern die Statuten keine Bezeichnung durch den Verwaltungsrat<br />

vorsehen.<br />

2 Bei <strong>Gesellschaften</strong>, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,<br />

bezeichnet der Verwaltungsrat seinen Präsidenten, sofern die Statuten<br />

keine Wahl durch die Generalversammlung vorsehen.<br />

3 Der Verwaltungsrat bezeichnet den Sekretär. Dieser muss dem<br />

Verwaltungsrat nicht angehören.<br />

Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 bis und 4<br />

1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare<br />

Aufgaben:<br />

2 bis . <strong>bei</strong> <strong>Gesellschaften</strong>, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:<br />

den Erlass des Vergütungsreglements sowie die Erstellung des<br />

Vergütungsberichts;<br />

4. die Ernennung und Abberufung der mit der<br />

Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen,<br />

unter Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen<br />

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