13.02.2013 Aufrufe

PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – 4. Jahrgang<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Aktuelles<br />

Die Neuerungen für <strong>2006</strong> –<br />

eine Übersicht 2<br />

Kurzböck informiert 6<br />

Judikatur<br />

Probezeit 10<br />

Arbeitszeit 11<br />

Der Fall aus der<br />

Beratungspraxis<br />

So wird Ihre Erfolgsprämie<br />

durch die richtige<br />

Auszahlung mehr wert! 13<br />

Themen-Special<br />

Leitfaden Krankheit 17<br />

Erfolgreich durch<br />

die GPLA<br />

Was Sie an allgemeinen<br />

Rechts grundlagen über<br />

die GPLA wissen sollten 24<br />

Sehr geehrte Leserinnen,<br />

sehr geehrte Leser,<br />

gerade in der kalten Jahreszeit kommt es wegen der Grippewelle und anderer Virenerkrankungen<br />

vermehrt zu betrieblichen Krankenständen. Das Themen-Special<br />

dieses Heftes behandelt umfassende Themen rund um die Krankheit in kompakter<br />

und übersichtlicher Form.<br />

Ein Neuerungen-ABC stellt Ihnen checklistenmäßig vor, was sich im Personalrechtsbereich<br />

für <strong>2006</strong> geändert hat, und gibt Ihnen Fundstellen für weitere Details an.<br />

Eine kompakte Gehaltsnebenkostenübersicht informiert Sie in übersichtlicher Form,<br />

wie unterschiedlich die Gehaltsnebenkosten für Arbeiter, Angestellte und freie<br />

Dienstnehmer sind.<br />

Selbstverständlich gibt es auch einen Überblick über Neuerungen in der Verwaltungspraxis<br />

und Rechtsprechung durch Herrn Wilhelm Kurzböck, Österreichs wahrscheinlich<br />

innovativsten <strong>PV</strong>-Trainer. Er stellt insbesondere interessante Neuerungen rund<br />

um die Lohnpfändung und einen Gestaltungstipp zum Dienstleistungsscheck vor.<br />

Neue Erkenntnisse rund um die Probezeit und die Möglichkeit, zu viel bezahltes<br />

Entgelt vom Dienstnehmer rückzufordern, werden in der Rubrik Judikatur vorgestellt<br />

und für die <strong>Praxis</strong> aufbereitet.<br />

Viele Unternehmen werden in den nächsten Wochen ihre Jahresabschlüsse fertig<br />

stellen. Abhängig vom Bilanzergebnis werden dann die Bilanzgelder, Tantiemen und<br />

Erfolgsprämien festgelegt. Der <strong>Praxis</strong>fall zeigt Ihnen, wie durch eine steueroptimale<br />

Auszahlung der Nettobetrag dieser Erfolgsvergütung gesteigert werden kann.<br />

Ähnlich dem Schnupfen, zum Glück nicht so häufi g, sucht jeden Arbeitgeber die<br />

GPLA heim. Damit Sie erfolgreich diese Prüfung abschließen, starten wir die Serie<br />

mit den rechtlichen Grundlagen (Was ist eine GPLA? Wann kommt eine GPLA?<br />

Welchen Zeitraum prüft die GPLA?)<br />

Wir wünschen viel Spaß mit dem aktuellen Heft. Schreiben Sie uns bitte (unsere<br />

E-Mail-Adresse: pv-praxis@lexisnexis.at), wenn Sie Anregungen haben, Hinweise zu<br />

den Artikel geben oder „Spezialitäten“ aus dem Abonnentenservice haben möchten.<br />

Wir sind für Sie da, denn:<br />

„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN!“<br />

Wien, <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> Ihr <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>-Team<br />

Ing. Mag. Patka Mag. David Mag. Tuma<br />

Impressum:<br />

Herausgeber und Verleger (Medieninhaber): LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG, 1030 Wien, Marxergasse 25, Tel. 534 52-0, Fax DW 140 (Redaktion) –<br />

Geschäftsführung: Mag. Peter Davies, MBA – Abonnentenservice: Claudia Schaffer (DW 1713, Fax DW 141) – Anzeigen: Kurt Rothleitner (DW 1115, Fax DW 141) – Derzeit gilt Anzeigenpreisliste<br />

Stand <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> – Verlags- und Herstellungsort: Wien – Die Zeitschrift erscheint 12-mal im Jahr – Einzelheftpreis € 11,–; Jahresabonnement <strong>2006</strong> € 99,– inkl. 10 % MWSt bei Vorauszahlung;<br />

Preisänderungen vorbehalten – Bankverbindungen: Postsparkasse 710610; Raiffeisenlandesbank 494.849 – Abbestellungen sind nur zum Jahresschluss möglich, wenn sie spätestens 1 Monat vorher<br />

bekannt gegeben werden – Layout: Philipp Stöhr, Robert Schlenz – Druck: Prime Rate GmbH, Megyeri út 53, H-1044 Budapest.<br />

Verlagsrechte: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des<br />

Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofi lm, Aufnahme in eine Datenbank oder auf Datenträger oder auf andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere<br />

Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie vom Einsender oder von der<br />

Schriftleitung redigiert, erarbeitet oder bearbeitet wurden und daher Urheberrechtsschutz genießen. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen<br />

Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopie hergestellt werden.<br />

Mit der Einreichung seines Manuskriptes räumt der Autor dem Verlag für den Fall der Annahme das übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG)<br />

der Veröffentlichung in dieser Zeitschrift, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren (Druck, Mikrofi lm etc) und der Verbreitung (Verlagsrecht) sowie der Verwertung<br />

durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung auf Datenträgern jeder Art, der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenbanken, der Verbreitung<br />

von Vervielfältigungsstücken an die Benutzer, der Sendung (§ 17 UrhG) und sonstigen öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) in allen Sprachen ein.<br />

Mit der Einreichung von Beiträgen von Arbeitsgruppen leistet der Einreichende dafür Gewähr, dass die Publikation von allen beteiligten Autoren genehmigt wurde und dass alle mit der Übertragung<br />

sämtlicher Rechte an den Verlag einverstanden sind.<br />

Mit dem vom Verlag geleisteten Honorar ist die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. Aufgrund der Honorierung erlischt die Ausschließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechts nicht mit Ablauf<br />

des dem Jahr des Erscheinen des Beitrags folgenden Kalenderjahres (§ 36 UrhG). Für die Verwertung durch Datenbanken gilt dieser Zeitraum keinesfalls.<br />

Offenlegung gem § 25 Mediengesetz: LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG: 100 % Reed Elsevier plc.<br />

pvp_01_06.indd 1 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:44


2<br />

Aktuelles<br />

Die Neuerungen für <strong>2006</strong> – eine Übersicht<br />

Neuerungen-ABC im Arbeitsrecht<br />

Thema Kurzhinweise Wo fi nde ich Details?<br />

Abfertigung-Neu<br />

Ausbildungskostenrückerstattung<br />

Ausländerbeschäftigung<br />

Behinderte<br />

Dienstleistungsscheck<br />

(DLS)<br />

Entfall der Meldepfl icht der MVK-Leitzahl<br />

Zuschlagspfl icht im Fall der jährliche Beitragszahlung bei<br />

geringfügig Beschäftigten<br />

Zwangszuweisung an eine MV-Kasse bei säumigen Arbeitgebern<br />

Es wurde eine gesetzliche Regelung bezüglich des Ausbildungskostenrückersatzes<br />

geschaffen. (§ 2d AVRAG)<br />

Aufgrund eines Vetos des Bundesrates verzögert sich das In-<br />

Kraft-Treten; wir werden Sie informieren.<br />

Erweiterung des Ausnahmetatbestandes für Familienangehörige<br />

von EWR-Bürgern<br />

Klarstellung, wonach eine Gewerbeberechtigung noch keine<br />

Bewilligungsfreiheit bedeutet<br />

Keine Arbeitsgenehmigung ist erforderlich bei Vorliegen<br />

• eines Niederlassungsnachweises (§ 24 Fremdengesetz)<br />

• einer Daueraufenthalt-EG (§ 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)<br />

• einer Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt (§ 8 Abs 2<br />

Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)<br />

Genereller Ausnahmetatbestand für sämtliche wissenschaftlichen<br />

Tätigkeiten in der Forschung und Lehre<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Familienangehörige<br />

aus Drittstaaten einen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsmarktzugang.<br />

Regelungsanpassungen betreffend Schlüsselkräfte und Rotationsarbeitskräfte<br />

Der Arbeitgeber hat neue Diskriminierungsverbote zu beachten<br />

Die Ausgleichstaxe beträgt ab 01/<strong>2006</strong> monatlich € 206,00.<br />

Zahlungsmittel für die Beschäftigung von Dienstnehmern in<br />

privaten Haushalten, die einfache haushaltsnahe Tätigkeiten<br />

ausführen<br />

Mit dem DLS ist der Dienstnehmer unfallversichert und kann<br />

sich gegen eine monatliche Zahlung von € 47,01 pensions- und<br />

krankenversichern, sofern Geringfügigkeit vorliegt.<br />

Stückelungen:<br />

• In den Trafi ken werden Dienstleistungsschecks im Wert von<br />

€ 1,00 bis € 150,00 und in den Postämtern im Wert von € 5,00<br />

und € 10,00 zum Kauf angeboten.<br />

• Dienstleistungsschecks können Sie auch per Telefon (0810/<br />

555 666) bzw E-Mail (dienstleistungsscheck@vaeb.at) bestellen.<br />

Welche Gestaltungsmöglichkeiten sich hiebei im Familienbereich<br />

ergeben, lesen Sie in der Rubrik „Kurzböck informiert“ auf<br />

Seite 8.<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/1, 2<br />

Wie jedes Jahr ändern sich mit dem Jahreswechsel zahlreiche Rechtsgrundlagen, die Personalverrechner in der <strong>Praxis</strong> zu<br />

beachten haben. Wir haben für Sie ein kompaktes „Neuerungen-ABC“ erstellt, das Sie kopieren und neben Ihrem Computer<br />

griffbereit ablegen können.<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 11/2005<br />

• ARD 5643/1/2005<br />

• umfassende Details<br />

in ARD 5615/6/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Heft 4/2005<br />

• ARD 5614/1/2005<br />

• ARD 5598/1/2005<br />

• Broschüre<br />

(www.vaeb.at/media-<br />

DB/105500.pdf)<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 2 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:47


Familienhospizkarenz<br />

Insolvenz-Ausfallsgeld<br />

Kombilohnmodell<br />

Konkurrenzklausel<br />

Lohnpfändung<br />

Mindestlohntarife<br />

Gilt nun auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pfl egeeltern<br />

Zeitliche Ausdehnung auf bis zu 9 Monate bei schwersterkrankten<br />

Kindern<br />

Leitende Angestellte und Geschäftsführer, die in einem Dienstverhältnis<br />

zur GmbH stehen, erhalten nun ebenfalls ein Insolvenz-Ausfallsgeld<br />

daher: Verpfl ichtung zur Entrichtung des Zuschlags iHv 0,7 %<br />

Änderungsmeldung nicht vergessen<br />

Förderungsmaßnahme zur Beschäftigung von arbeitslosen<br />

Jugendlichen unter 25 Jahren bzw länger als 1 Jahr arbeitslosen<br />

Personen über 45 Jahren<br />

Gilt nun auch ausdrücklich für Arbeiter<br />

Gilt nur mehr für Besserverdienende (Bruttomonatsbezug<br />

> € 2.125,00)<br />

Aufgrund eines Vetos des Bundesrates verzögert sich das In-<br />

Kraft-Treten; wir werden Sie informieren.<br />

Interessante Neuerungen bei der Finanz-Exekution betreffend<br />

Drittschuldnerhaftung und Ausdehnung der „Wiederaufl ebensfrist“<br />

von 6 auf 12 Monaten etc fi nden Sie in der Rubrik „Kurzböck<br />

informiert“ auf Seite 6 f.<br />

Lohnpfändungstabellen <strong>2006</strong><br />

Ab 1. 10. 2005 ist erstmals österreichweit ein Mindestlohntarif<br />

für Hausbetreuer – allerdings nur für neu abgeschlossene<br />

Dienstverträge – in Kraft getreten.<br />

Weitere Mindestlohntarife, die ab 1. 1. <strong>2006</strong> gelten, fi nden Sie im<br />

Volltext unter www.wikutraining.at im Bereich „Bücher & Fachinformation<br />

– Nützliche Tools für Ihre LV <strong>Praxis</strong>“.<br />

Neuerungen-ABC im Sozialversicherungsbeitragsrecht<br />

Aktuelles<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Heft 11/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Heft 7/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Heft 10/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Heft 12/2005<br />

• www.bmj.gv.at (unter<br />

„<strong>Service</strong>“ fi nden Sie<br />

eine Broschüre und<br />

Formulare)<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Heft 9/2005<br />

Thema Kurzhinweise Wo fi nde ich Details?<br />

Anmeldung-Neu<br />

Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

EU/EWR Dienstgeber<br />

Die neue Anmeldefrist (spätestens bei Arbeitsantritt) gilt <strong>2006</strong><br />

nur für<br />

Arbeitgeber, die ihren Betriebssitz (= Zentrale) im Burgenland<br />

haben und<br />

nur für Arbeitnehmer (nicht für fallweise Beschäftigte!), für<br />

die die BGKK zuständig ist.<br />

Die AVISO-Meldung soll grundsätzlich über ELDA-Online erfolgen.<br />

Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, dann: FAX (05/78-<br />

07-61) oder Telefon (05/78-07-60).<br />

Wurden im Jahre 2005 aufgrund einer Mehrfachversicherung<br />

(zB aufgrund von 2 Dienstverhältnissen) insgesamt Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus<br />

entrichtet, so kann erstmals der Arbeitnehmer im Jahre <strong>2006</strong><br />

einen entsprechenden Rückerstattungsantrag für den Arbeitnehmeranteil<br />

(= 3 %) stellen, der im Jahre 2005 über die Höchstbeitragsgrundlage<br />

hinaus entrichtet wurde.<br />

Auch wenn EU/EWR Dienstgeber keine Betriebsstätte in Österreich<br />

haben, müssen Sie nun die Meldeverpfl ichtung und die<br />

Beitragsentrichtung für ihre in Österreich tätigen Mitarbeiter<br />

selbst durchführen.<br />

Ferialpraktikanten Abschaffung der Vollversicherung für echte Ferialpraktikanten<br />

Krankenversicherungsbeitrag<br />

Anhebung des Krankenversicherungsbeitragssatzes (nur) bei<br />

Pensionisten um weitere 0,5 %<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 10/2005<br />

• ARD 5513/1/2004<br />

• § 45 AlVG idF des<br />

BGBl I 2004/ 77,<br />

ausgegeben am<br />

14. 7. 2004<br />

• ARD 5615/1/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 10/2005<br />

• ARD 5554/2/2004<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 3<br />

pvp_01_06.indd 3 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:49


4<br />

Aktuelles<br />

Reisekosten bei freien<br />

Dienstnehmern<br />

Schnupperlehre<br />

Selbstversicherung<br />

<strong>Service</strong>entgelt (e-card)<br />

SV-Werte <strong>2006</strong><br />

(Nur pauschale?) Reisekosten bei freien Dienstnehmern sind<br />

sozialversicherungspfl ichtig; diese Rechtsansicht soll durch eine<br />

gesetzliche Änderung im Jahre <strong>2006</strong> korrigiert werden<br />

Schüler, die eine außerschulische Schnupperlehre absolvieren,<br />

sind seit 1. 7. 2005 durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung<br />

geschützt<br />

Schaffung einer neuen begünstigten Selbstversicherung in der<br />

Pensionsversicherung für Zeiten der Pfl ege eines nahen Angehörigen<br />

Anstelle der Krankenscheingebühr wird für die e-card ein <strong>Service</strong>entgelt<br />

eingehoben (jeweils im November; € 10,00)<br />

Das <strong>Service</strong>entgelt reduziert die LSt-Bemessungsgrundlage<br />

Geringfügigkeitsgrenze (täglich/monatlich): € 25,59 / € 333,16<br />

Höchstbeitragsgrundlage (monatlich): € 3.750,00<br />

Höchstbeitragsgrundlage (jährlich für Sonderzahlungen):<br />

€ 7.500,00<br />

Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) für freie Dienstnehmer<br />

ohne Sonderzahlung: € 4.375,00<br />

Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe: € 499,74<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 10/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong> –<br />

Sonderheft 3<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 11/2005<br />

• ARD 5639/3/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 9/2005<br />

• Lohnsteuerrichtlinien<br />

2002 Rz 243<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 9/2005<br />

Verzugszinsen Ab 1. 1 <strong>2006</strong>: 5,93 % • ARD 5646/7/2005<br />

Neuerungen-ABC im Bereich der Lohnsteuer und der Gehaltsnebenkosten<br />

Thema Kurzhinweise Wo fi nde ich Details?<br />

Abfertigung-Neu-<br />

Beiträge<br />

Auslandstätigkeit<br />

DB, DZ, Kommunalsteuer<br />

Gehaltsnebenkostenübersicht<br />

Siehe Neuerungen-ABC (Arbeitsrecht)<br />

Bei Personalgestellung muss der „anmietende“ Betrieb ein<br />

inländischer Betrieb sein (diese gesetzliche Regelung ist EUrechtlich<br />

umstritten).<br />

Zahlreiche Judikate des VwGH und des UFS bringen Bewegung<br />

in die restriktive Haltung der Finanzverwaltung.<br />

Die Abgabensätze bleiben gegenüber 2005 unverändert.<br />

Die Kommunalsteuererklärung für 2005 ist über FinanzOnline<br />

zu übermitteln.<br />

Eine kompakte Vergleichs-Übersicht über die Gehaltsnebenkosten<br />

<strong>2006</strong> für Angestellte, Arbeiter und freie Dienstnehmer<br />

fi nden Sie im Anschluss an dieses Neuerungen-ABC.<br />

IESG-Zuschlag Siehe Neuerungen ABC (Arbeitsrecht)<br />

Km-Geld<br />

Mit 28. 10. 2005 ist die Anhebung des amtlichen Km-Geldes in<br />

Kraft getreten; es gelten ab diesem Tag nun die folgenden Beträge:<br />

• PKW und Kombi: € 0,38<br />

• Motor(Fahr)räder bis 250 ccm: € 0,12<br />

• Motor(Fahr)räder über 250 ccm: € 0,22<br />

• pro mitbeförderter Person: € 0,05<br />

Begrenzung auf 30.000 km<br />

Übersteigen die berufl ichen Fahrten 30.000 km pro Kalenderjahr,<br />

dann sind die für die übersteigenden Kilometer ausbezahlten<br />

Km-Gelder nur dann abgabenfrei, wenn die Dienstreise aufgrund<br />

einer lohngestaltenden Vorschrift („KV-Dienstreise“)<br />

durchgeführt wird.<br />

• BGBl I 2005/161,<br />

ausgegeben am<br />

30. 12. 2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 12/2005<br />

• BGBl II 2005/257, ausgegeben<br />

am 23. 8. 2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 9/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 11/2005<br />

• Lohnsteuerrichtlinien<br />

2002 Rz 713<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 4 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:51


Lohnkontenverordnung<br />

<strong>2006</strong><br />

Pendlerpauschale<br />

Pensionsabfi ndung<br />

Trinkgelder<br />

Ab dem Jahre <strong>2006</strong> müssen Lohnkonten noch einige zusätzliche<br />

Infos enthalten (zB Angabe der für die Kommunalsteuer zuständigen<br />

Gemeinde, DB-Bemessungsgrundlage, Angabe der zuständigen<br />

GKK).<br />

Sowohl das große als auch das kleine Pendlerpauschale wurde<br />

ab 1. 1. <strong>2006</strong> um 10 % erhöht:<br />

• Das kleine Pendlerpauschale<br />

ab 20 km jährlich € 495,00<br />

ab 40 km jährlich € 981,00<br />

ab 60 km jährlich € 1.467,00<br />

• Das große Pendlerpauschale<br />

ab 2 km jährlich € 270,00<br />

ab 20 km jährlich € 1.071,00<br />

ab 40 km jährlich € 1.863,00<br />

ab 60 km jährlich € 2.664,00<br />

Die lohnsteuerliche Freigrenze für Pensionsabfi ndungen erhöht<br />

sich ab <strong>2006</strong> auf € 9.900,00<br />

<strong>Steuer</strong>freiheit von Trinkgeldern<br />

Trinkgelder sind unter bestimmten Voraussetzungen von der<br />

Lohn- bzw Einkommensteuer und den Lohnnebenkosten befreit.<br />

Lediglich die SV-Pfl icht besteht unverändert weiter.<br />

LOHN(GEHALTS)NEBENKOSTEN ab <strong>2006</strong> 7) in €<br />

Aktuelles<br />

• BGBl II 2005/256, ausgegeben<br />

am 23. 8. 2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 10/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 12/2005<br />

• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />

Heft 5/2005<br />

• Lohnsteuerrichtlinien<br />

2002 Rz 92a bis 92i,<br />

669<br />

gültig in % des monatlichen Bruttolohns<br />

- ab dem 1. <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong><br />

- nur für laufende Bezüge bis max. € 3.750,-- 1)<br />

- nur bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze<br />

9)<br />

mon. € 333,16/ tgl. 25,59<br />

SOZIALVERSICHERUNG<br />

Summe<br />

Anteil<br />

DG<br />

Anteil<br />

DN<br />

Summe<br />

Anteil<br />

DG<br />

Anteil<br />

DN<br />

Summe<br />

Anteil<br />

DG<br />

Anteil<br />

DN<br />

Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% 22,80% 12,55% 10,25% 22,80% 12,55% 10,25%<br />

Krankenversicherung 2)<br />

7,50% 3,75% 3,75% 7,50% 3,55% 3,95% 7,10% 3,50% 3,60%<br />

Unfallversicherung 1,40% 1,40% - 1,40% 1,40% - 1,40% 1,40% -<br />

Arbeitslosenversicherung 6,00% 3,00% 3,00% 6,00% 3,00% 3,00% - - -<br />

IESG Zuschlag 3) 0,70% 0,70% - 0,70% 0,70% - - - -<br />

Wohnbauförderungsbeitrag 1,00% 0,50% 0,50% 1,00% 0,50% 0,50% - - -<br />

Arbeiterkammerumlage 4) ANGESTELLTE ARBEITER FREIE DIENSTNEHMER<br />

0,50% - 0,50% 0,50% - 0,50% - - -<br />

insgesamt 39,90% 21,90% 18,00% 39,90% 21,70% 18,20% 31,30% 17,45% 13,85%<br />

FINANZAMT<br />

Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB) 4,50% 4,50% - 4,50% 4,50% - - - -<br />

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) - Wien 5)<br />

0,40% 0,40% - 0,40% 0,40% - - - -<br />

insgesamt 4,90% 4,90% - 4,90% 4,90% - - - -<br />

STADT(GEMEINDE)KASSE 6)<br />

Kommunalsteuer 3,00% 3,00% - 3,00% 3,00% - - - -<br />

insgesamt 3,00% 3,00% - 3,00% 3,00% - - - -<br />

Gesamtsumme 47,80% 29,80% 18,00% 47,80% 29,60% 18,20% 31,30% 17,45% 13,85%<br />

Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse<br />

für ab 1.1.2003 neu eingetretene Dienstnehmer 8) .<br />

1,53% 1,53% - 1,53% 1,53% - - - -<br />

Gesamtsumme inkl. MVK 49,33% 31,33% 18,00% 49,33% 31,13% 18,20% 31,30% 17,45% 13,85%<br />

_____________________________<br />

1) Sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (monatlich), für Sonderahlungen beträgt die jährliche Höchstbeitragsgrundlage € 7.500,--<br />

2) Ohne Berücksichtigung des Zusatzbetrages (3,4 %), den Dienstnehmer für Angehörige, die von der beitragsfreien Mitversicherung ausgenommen sind, zu entrichten haben.<br />

3) Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)<br />

4) Entfällt bei Geschäftsführern<br />

5) DZ für Vorarlberg: 0,39 %; DZ für OÖ: 0,36 %, DZ für Kärnten, Steiermark und NÖ: 0,42 %, DZ für Tirol und Burgenland: 0,44 %; DZ für Salzburg: 0,43 %<br />

6) Ohne Berücksichtigung der Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer)<br />

7) Ohne Berücksichtigung der Lohnnebenkostenentlastung bei älteren Frauen und Männern, bei Lehrlingen und bei Behinderten<br />

8) Die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage gelangt hiefür nicht zur Anwendung<br />

9) Geringfügige Beschäftigung - Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 %; übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlage aller im Unternehmen geringfügig beschäftigter Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze<br />

(€ 499,74) so ist zusätzlich eine pauschalierte Abgabe von 16,4 % [Dienstgeberabgabe] zu entrichten.<br />

Rechtsstand 01.01.<strong>2006</strong><br />

Erstellung:Herta Zavodsky<br />

(Ref.: Mag. Patka)/13.01.<strong>2006</strong><br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 5<br />

pvp_01_06.indd 5 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:52


6<br />

Kurzböck informiert<br />

Kurzböck informiert<br />

I. Neues zur Lohnpfändung<br />

Wilhelm Kurzböck ist Herausgeber der WIKU-Personal-aktuell sowie Herausgeber zahlreicher<br />

Trainings- und Nachschlagebroschüren im Eigenverlag, Selbstständiger Personalverrechnungstrainer,<br />

Mitglied der <strong>PV</strong>-Prüfungskommission des WIFI OÖ<br />

Das Abgabenänderungsgesetz 2005 (BGBl I 2005/160, ausgegeben am<br />

30. 12. 2005) hat dem Anwender überraschenderweise auch Änderungen im<br />

Bereich der „Lohnpfändung“ beschert, und zwar konkret für Pfändungen, auf die<br />

die Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zur Anwendung<br />

gelangen (Finanz-Pfändungen).<br />

a) Drittschuldnerhaftung: Anpassung an die Exekutionsordnung:<br />

■ § 53 AbgEO verweist nun auf den kompletten § 292j EO.<br />

■ Dieser unscheinbare Verweis bewirkt nunmehr, dass der Drittschuldner<br />

❍ nur im Falle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes gegenüber dem<br />

Gläubiger haftet sowie<br />

❍ in den ersten beiden Monaten eines Jahres die Pfandberechnung gemäß<br />

den Vorjahrestabellen schuldbefreiend durchführen kann und<br />

❍ während des gesamten Jahres über jene Tabellen schuldbefreiend heranziehen<br />

kann, die im <strong>Jänner</strong> des Jahres Gültigkeit hatten.<br />

■ Diese Neuerungen sind mit 31. 12. 2005 in Kraft getreten.<br />

b) Wiedereintritt binnen 12 Monaten:<br />

■ § 68 AbgEO bewirkt für Austritte nach dem 30. 12. 2005 (siehe dazu auch<br />

§ 90a Abs 5 AbgEO), dass ein Wiedereintritt binnen 12 Monaten – gerechnet<br />

ab der Beendigung – dazu führt, dass die zum Zeitpunkt der Beendigung noch<br />

nicht eingestellte „Finanz-Pfändung“ wieder jenen Rang einnimmt, den sie<br />

seinerzeit bei der Beendigung innehatte (Wiederaufl eben des Ranges bei<br />

Wiedereintritt binnen 12 Monaten gerechnet ab dem Austritt).<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/2, 6<br />

■ Für Austritte vor dem 31. 12. 2005 ist bzw war diesbezüglich noch die<br />

6-Monate-Regel zu beachten.<br />

■ Ebenso wurde klargestellt, dass Karenzierungen nicht als Unterbrechungen<br />

gelten, sodass in derartigen Fällen der nächste Punkt zu beachten wäre.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 6 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:54


Zum Vergleich: für „normale Pfändungen“ (Nicht-Finanz-Pfändungen) trat<br />

die Ausdehnung der Wiederaufl ebensfrist von 6 auf 12 Monate für Austritte<br />

nach dem 31. 8. 2005 in Kraft (§ 299 Abs 1 EO iVm § 408 Abs 9 EO).<br />

c) Arbeitseinkommen sinkt unter das Existenzminimum:<br />

■ Auch hier vollzieht die Abgabenexekutionsordnung jene Änderungen, die in<br />

der „normalen“ Exekutionsordnung bereits im Sommer Einzug gehalten<br />

haben.<br />

■ Gemäß § 68 Abs 2 und 3 AbgEO ist für Arbeitseinkommen, die nach dem<br />

30. 12. 2005 unter das Existenzminimum sinken (siehe dazu auch § 90a Abs 6<br />

und Abs 7 AbgEO), die Pfändung nicht mehr nur 3 Jahre aufzubewahren,<br />

sondern bis zur angezeigten Einstellung der Pfändung oder bis zu einem<br />

„endgültigen“ Austritt (siehe dazu auch Punkt B).<br />

Zum Vergleich: Für „normale Pfändungen“ (Nicht-Finanz-Pfändungen) trat<br />

die Aufhebung der Dreijahresfrist für Austritte nach dem 31. 8. 2005 in Kraft<br />

(§ 299 Abs 2 EO iVm § 408 Abs 10 EO).<br />

Wiedereintritt – 6 Monate<br />

Wiedereintritt – 12 Monate<br />

3-Jahres-Frist<br />

„Ewige Frist“<br />

Normale Pfändungen Finanzpfändungen<br />

Austritte vor<br />

1. 9. 2005<br />

Austritte ab<br />

1. 9. 2005<br />

Absinken vor<br />

1. 9. 2005<br />

Absinken ab<br />

1. 9. 2005<br />

Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte<br />

auch für „Nichthaushalte“<br />

Austritte vor<br />

31. 12. 2005<br />

Austritte ab<br />

31. 12. 2005<br />

Absinken vor<br />

31. 12. 2005<br />

Absinken ab<br />

31. 12. 2005<br />

■ Eine GKK-Beitragsprüfung mündete in einem Bescheid, der vor dem VwGH<br />

landete (vgl VwGH 23. 2. 2005, 2002/08/0200, ARD 5601/7/2005).<br />

■ Dieser bestätigte die Rechtsauffassung der prüfenden GKK, dass der Mindestlohntarif<br />

für im Haushalt Beschäftigte nicht nur in Haushalten, sondern auch<br />

bei Arbeitgebern anzuwenden wäre, die nicht einer kollektivvertragsfähigen<br />

Körperschaft angehören (zB Putzfrau bei Sportverein).<br />

Freiwillige Abfertigungen im Fall der Abfertigung Neu:<br />

DB, DZ und KommSt<br />

■ Freiwillige Abfertigungen für Personen, die der Abfertigung Neu unterliegen,<br />

sind nach § 67 Abs 10 EStG (nicht § 67 Abs 1 und 2 EStG) zu versteuern.<br />

Kurzböck informiert<br />

Tabellarischer Vergleich der<br />

Änderungen<br />

II. Aktuelle Trends aus der<br />

Rechtsprechung<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 7<br />

pvp_01_06.indd 7 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:58


8<br />

Kurzböck informiert<br />

III. Sonstige Infos und Trends<br />

■ Die Finanzverwaltung vertritt weiters die Ansicht, dass derartige Zahlungen in<br />

den Abgaben DB-, DZ- und KommSt-pfl ichtig sind.<br />

❍ Genau diese Rechtsansicht ist nun zumindest in Frage gestellt.<br />

❍ Der VwGH entschied zu Pensionsabfi ndungen, die anlässlich eines Austrittes<br />

bezahlt werden, dass diese in den Abgaben DB, DZ und KommSt<br />

frei sind, auch wenn die Besteuerung der Pensionsabfi ndung selbst nicht<br />

nach § 67 Abs 6 EStG erfolgt ist (vgl VwGH 11. 5. 2005, 2002/13/0017,<br />

ARD 5599/13/2005).<br />

❍ Es reicht nach Ansicht des VwGH aus, wenn die Zahlung dem Grunde nach<br />

unter § 67 Abs 6 EStG fallen könnte (auch wenn sie es formell nicht tut).<br />

❍ Das bedeutet praktisch gesehen zweierlei:<br />

• Jene freiwilligen Abfertigungen, die für Personen, die unter die Abfertigung<br />

Alt fallen, zwar nach § 67 Abs 6 EStG zu beurteilen sind, aber<br />

aufgrund der „Viertel- oder Zwölftelüberschreitung“ nach Tarif zu besteuern<br />

sind, sind von den Abgaben DB, DZ und KommSt befreit.<br />

• Jene freiwilligen Abfertigungen für Personen, die unter die Abfertigung<br />

Neu fallen, werden zwar nach § 67 Abs 10 EStG besteuert. Wendet man<br />

die Grundsätze dieser VwGH-Entscheidung konsequent an, so muss die<br />

eingangs gestellte Rechtsansicht des BMF zu DB, DZ und KommSt zumindest<br />

in Frage gestellt werden.<br />

■ Im Übrigen sind freiwillige Abfertigungen generell von der Sozialversicherung<br />

befreit (sowohl nach altem Recht als auch nach neuem Recht, vorausgesetzt<br />

es handelt sich nicht um eine „versteckte Vergleichssumme“).<br />

Hauptverbandsfeststellungen zu Schmutzzulagen<br />

■ Ebenfalls unter http://www.wikutraining.at im Bereich „Bücher & Fachinfor-<br />

mation – Nützliche Tools für Ihre LV-<strong>Praxis</strong>“ fi nden Sie das komplette Dokument<br />

für sämtliche Hauptverbandsfeststellungen in Bezug auf die Beitragsfreiheit<br />

von Schmutzzulagen.<br />

■ Es handelt sich dabei um Zulagen nach Kollektivverträgen, die nicht eindeutig<br />

als Schmutzzulagen erkennbar sind, wodurch ein Feststellungsverfahren beim<br />

Hauptverband notwendig war.<br />

Dienstleistungsschecks für Angehörige?<br />

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor:<br />

Sie beauftragen Ihren Sohn bzw Ihre Tochter damit, Schnee zu schaufeln oder im<br />

Garten Laub zu rechen etc. Anstelle eines Taschengeldes entscheiden Sie sich<br />

dafür, die Entlohnung per Dienstleistungsscheck durchzuführen.<br />

Derzeit wird von den Versicherungsanstalten für Eisenbahn und Bergbau (= Kompetenzzentrum<br />

für Dienstleistungsschecks) bei derartigen Fragen die Ansicht<br />

vertreten, dass dies möglich sei (abgesehen von den arbeitsrechtlichen Problemen,<br />

die in Verbindung mit Kinderarbeit auftreten könnten).<br />

Darüber scheinen auch die Gebietskrankenkassen, die zu Angehörigendienstverhältnissen<br />

bisher eine eher strenge Haltung haben, überrascht zu sein.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 8 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:00


Nachdem im Zusammenhang mit der Entlohnung per Dienstleistungsscheck auch<br />

eine Versicherung nach § 19a ASVG möglich ist, stellt sich nun die berechtigte<br />

Frage, ob auch dieser Schritt von den Versicherungsanstalten toleriert wird (so<br />

könnte so manche Pensionslücke schon recht bald geschlossen werden).<br />

Eines ist sicher: Genau dieses Problem wird noch Gegenstand diverser Besprechungen<br />

beim Hauptverband sein.<br />

Essensbons – zwei Freibeträge<br />

■ Unbemerkt wurde seitens der Finanzverwaltung die Rechtsansicht zu den<br />

Essensmarken geändert, dass der tägliche Betrag von € 1,10 nicht mehr als<br />

Freigrenze anzusehen ist, sondern als Freibetrag (kleiner Freibetrag).<br />

Der große Freibetrag € 4,40 ist an die Aufl age gebunden, dass die Essensmar-<br />

ken ausschließlich in arbeitsplatznahen Gaststätten, die ein Vollmenü anbieten,<br />

eingelöst werden dürfen. Schädlich für die Anwendung des großen Freibetrages<br />

(€ 4,40) ist der Umstand, dass Essenbons auch in Großstädten eingelöst werden<br />

können, die nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen (Lohnsteuerrichtlinien<br />

2002 Rz 97).<br />

Im Bereich der Sozialversicherung wird keine Unterscheidung in „großen“<br />

und „kleinen“ Freibetrag vorgenommen. Hier sind Essensmarken generell bis<br />

zum Tageswert von € 4,40 von der SV befreit.<br />

■ Zahlt der Arbeitgeber den Essenszuschuss im Nachhinein aus, dann liegt<br />

grundsätzlich ein steuerpfl ichtiger Bezug vor, außer der Arbeitnehmer identi-<br />

fi ziert sich bei der Einnahme der Mahlzeit (Chipkarte, digitale Essensbons) und<br />

der Arbeitgeberzuschuss ist exakt der Arbeitnehmermahlzeit zuordenbar (Lohn-<br />

steuerrichtlinien 2002 Rz 95 b).<br />

Neuerscheinungen bei WIKU<br />

■ Mein Lohnverrechnungsinternetmagazin „WIKU-Personal-aktuell“ erscheint<br />

22-mal jährlich zum Jahresabopreis von € 40,- netto (ein Probedownload<br />

fi nden Sie unter http://www.wikutraining.at) .<br />

■ „Mein Lohnverrechnungstrainer“: Ein Lernbuch, das österreichweit an vier<br />

Erwachsenenbildungseinrichtungen eingesetzt wird und eine sehr umfang-<br />

reiche Beispielsammlung sowie einen verständlich verfassten Theorieteil<br />

umfasst. Diese Unterlage ist ideal zum Erlernen der gesamten Materie, für<br />

Wiedereinsteiger sowie zum Trainieren von Schwerpunktthemen. Verfasst<br />

wurde sie von mir und meinem Freund Manfred Hörzi. Die Unterlage kann<br />

zum Preis von € 90,- netto zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen bezogen<br />

werden.<br />

Kurzböck informiert<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 9<br />

pvp_01_06.indd 9 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:01


10<br />

Judikatur<br />

Probezeit<br />

Zwei Judikate beschäftigen sich mit der Vereinbarung einer Probezeit bzw mit der Aufl ösung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

während der Probezeit. Diese überraschenden Judikate haben über den Anlassfall hinaus große praktische Bedeutung.<br />

OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 4/05m, ARD 5637/6/2005 und OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t, ARD 5644/7/2005<br />

Aufl ösung in der Probezeit<br />

wegen Schwangerschaft<br />

Hinweis<br />

Während der Probezeit können Dienstverhältnisse jederzeit ohne Angabe von<br />

Gründen aufgelöst werden. Dennoch muss der Dienstgeber darauf achten, dass die<br />

Aufl ösung nicht aus einem diskriminierenden Motiv erfolgt. Im Anlassfall klagte eine<br />

Dienstnehmerin, dass die Aufl ösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit<br />

wegen der bestehenden Schwangerschaft erfolgte und somit als Diskriminierung<br />

zu werten sei. Die Aufl ösung des Dienstverhältnisses wegen einer bestehenden<br />

Schwangerschaft ist gemäß vorliegendem OGH-Erkenntnis – auch wenn die Aufl ösung<br />

während der Probezeit erfolgte – wegen Diskriminierung anfechtbar.<br />

In der <strong>Praxis</strong> kann dieses Erkenntnis weit reichende Folgen haben: Nicht<br />

nur eine Beendigung wegen einer vorliegenden Schwangerschaft kann<br />

eine Anfechtbarkeit wegen Diskriminierung nach sich ziehen, sondern<br />

auch alle weiteren Diskriminierungstatbestände – wie Alter, Behinderung,<br />

Geschlecht uÄ – sind denkbar.<br />

Erfährt beispielsweise der Dienstgeber während der Probezeit, dass der<br />

Dienstnehmer behindert ist, und löst er deshalb das Dienstverhältnis, so<br />

wird in Analogie zu diesem OGH-Erkenntnis diese Aufl ösung des Dienst-<br />

verhältnisses wegen Diskriminierung anfechtbar sein.<br />

<strong>Praxis</strong>tipp Der Dienstgeber sollte auch bei einer Aufl ösung während der Probezeit<br />

– die an sich nicht begründet werden muss – im Zweifelsfall auf eine<br />

Dokumentation zurückgreifen können, die eine sachliche Rechtfertigung<br />

für die Aufl ösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit begründen<br />

kann.<br />

➼➼<br />

➼<br />

Mehrfache Probezeit bei<br />

demselben Dienstgeber für<br />

verschiedene Beschäftigungsverhältnisse<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/3, 10<br />

Die – möglichst schriftliche – Aufl ösungserklärung sollte lapidar lauten: „Wir teilen<br />

Ihnen mit, dass Ihr Arbeitsverhältnis, für das rechtswirksam eine Probezeit vereinbart<br />

wurde, innerhalb dieser Probezeit mit sofortiger Wirkung beendet wird.“<br />

Gab es bislang unter Umständen Zweifel, ob im Falle eines Wiedereintrittes des<br />

Dienstnehmers in das Unternehmen neuerlich eine Probezeit wirksam vereinbart<br />

werden kann, wurden diese vom OGH in einer jüngsten Entscheidung ausgeräumt.<br />

Es gibt keine Regelung, wonach es nicht zulässig sei, eine neuerliche Probezeit<br />

zu vereinbaren, wenn – nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einem<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 10 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:02


Dienstgeber – ein weiters Dienstverhältnis zu demselben Dienstgeber eingegangen<br />

wird, ausgenommen Missbrauchsfälle (siehe Hinweis).<br />

Im Anlassfall kam der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser zur Anwendung,<br />

der eine Bestimmung zur Zusammenrechnung aller Dienstzeiten vorsieht, sofern<br />

innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung eines Dienstverhältnisses ein neues<br />

Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber abgeschlossen wird.<br />

Diese Zusammenrechnungsregel ist nach Ansicht des OGH nur auf die Berechnung<br />

dienstzeitabhängiger Ansprüche anzuwenden. Aus dieser Zusammenrechnungsregelung<br />

kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem neuerlichen Dienstverhältnis<br />

nicht wieder ein Probemonat vereinbart werden kann. Umso mehr, als<br />

es sich bei einem Probemonat nicht um einen „Anspruch des Dienstnehmers“<br />

handelt, sondern für Dienstnehmer wie für Dienstgeber ein Recht begründet, das<br />

Arbeitverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.<br />

Sollte nun ein Dienstgeber aufgrund dieser Judikatur auf die Idee kommen,<br />

die Probezeit eines Mitarbeiters in der Weise zu verlängern, als er das<br />

Dienstverhältnis während der Probezeit aufl öst, um sodann – unmittelbar<br />

anschließend – ein neues Dienstverhältnis unter Vereinbarung einer neuerlichen<br />

Probezeit zu begründen, wird er damit wohl keinen Erfolg erzielen.<br />

Ein solches Verhalten wird eine Sittenwidrigkeit im Sinne des ABGB<br />

darstellen und aus diesem Grund unzulässig sein sowie die Nichtigkeit<br />

der Vereinbarung nach sich ziehen.<br />

Arbeitszeit<br />

Judikatur<br />

Hinweis<br />

Insbesondere bei Bestehen eines Gleitzeitmodells im Unternehmen kann sich in der <strong>Praxis</strong> die Frage stellen, ob eine Rückforderung<br />

des bezahlten Entgelts möglich ist, wenn der Mitarbeiter die vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet. Eine<br />

Orientierungshilfe dazu bietet ein jüngst ergangenes OGH-Erkenntnis.<br />

OGH 3. 8. 2005, 9 ObA 53/05t<br />

Im Anlassfall unterschritt der Dienstnehmer die vereinbarte Arbeitszeit in einem<br />

solchen Ausmaß, dass die tatsächliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung<br />

gleichzuhalten war. Dabei manipulierte der Dienstnehmer das Zeiterfassungssystem<br />

– ohne Wissen des Dienstgebers – derart, dass das Unterschreiten der<br />

vereinbarten Normalarbeitszeit nicht sofort offensichtlich wurde. Bei Austritt des<br />

Dienstnehmers forderte der Dienstgeber das – aus seiner Sicht – zu viel ausbezahlte<br />

Entgelt vom Dienstnehmer zurück.<br />

Das Gericht folgte der Auffassung des Dienstgebers mit folgender Begründung:<br />

Gemäß § 8 AngG hat die Verpfl ichtung des Dienstgebers zur Leistung eines Entgelts<br />

zur Voraussetzung, dass der Dienstnehmer seine Arbeitskraft vereinbarungsgemäß<br />

zur Verfügung stellt. Nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen<br />

(wie insbesondere Krankheit oder Urlaub) besteht ein Entgeltanspruch auch dann,<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/4, 11<br />

Unterschreiten der vereinbarten<br />

Normalarbeitszeit<br />

– Rückforderungsanspruch?<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 11<br />

pvp_01_06.indd 11 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:04


12<br />

Judikatur<br />

Hinweis zum<br />

gut gläubigen<br />

Verbrauch<br />

<strong>Praxis</strong>tipp<br />

➼➼<br />

➼<br />

wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. Im konkreten Fall lag jedoch kein gesetzlich<br />

vorgesehener Grund vor, der den Dienstgeber zur Fortzahlung des Entgelts ohne<br />

entsprechende Arbeitsleistung des Dienstnehmers verpfl ichtet hätte. Dem Dienst-<br />

nehmer gebührt daher für jene Zeit, in der er seine Arbeitsleistung nicht zur<br />

Verfügung gestellt hat, kein Entgelt.<br />

Der Dienstgeber kann das zu viel bezahlte Entgelt daher zu Recht zurückverlangen.<br />

Die Beweislast für das Vorliegen von Fehlzeiten liegt allerdings beim Dienstgeber.<br />

Der Einwand des Dienstnehmers bezüglich gutgläubigen Verbrauches des<br />

zu viel erhaltenen Entgelts wurde vom Gericht nicht akzeptiert, da die Manipulation<br />

im Zeiterfassungssystem eine Gutgläubigkeit des zu viel erhaltenen Entgelts<br />

ausschließt.<br />

Eine Rückforderung von zu viel bezahltem Entgelt ist nur dann ausgeschlossen,<br />

wenn der Dienstnehmer das Erhaltene bereits gutgläubig verbraucht<br />

hat und das Entgelt Unterhaltscharakter hat. Der gute Glaube ist<br />

allerdings immer dann zu verneinen, wenn der Dienstnehmer – bei<br />

objektiver Beurteilung – an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten<br />

Betrages auch nur zweifeln musste. Auf sein subjektives Wissen kommt<br />

es nicht an.<br />

Bei der (Teil-)Rückforderung von Vorschüssen bzw von Lohnsteuernachzahlungen<br />

anlässlich einer GPLA ist der Einwand des gutgläubigen Verbrauches<br />

unbeachtlich. Die Rückforderung kann rechtlich vorgenommen<br />

werden.<br />

a) In Zweifelsfragen, ob der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf<br />

ein Entgelt hat, empfehlen wir, die Auszahlung nur gemeinsam mit<br />

einem schriftlichen Rückforderungsvorbehalt zu leisten.<br />

b) Will der Dienstgeber eine irrtümlich geleistete Zahlung rückfordern,<br />

hat er einerseits die Gutgläubigkeit des Dienstnehmers (hätte ihm die<br />

Fehlzahlung nicht auffallen müssen?) und andererseits den Unterhaltscharakter<br />

der Zahlung zu prüfen. Der Unterhaltscharakter wird im<br />

Regelfall gegeben sein, denn dieser ist nicht nur bei Unterhaltsleistungen<br />

im eigentlichen Sinn zu bejahen, sondern auch dann, wenn<br />

die irrtümlich erbrachte Leistung wirtschaftlich gesehen die Funktion<br />

hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen.<br />

c) Der Rückforderungsanspruch des Dienstgebers verjährt nach drei<br />

Jahren. Nach Ansicht des OGH unterliegen die Rückforderungsansprüche<br />

nicht den kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen (OGH<br />

7. 11. 2002, 8 ObA 176/02v, ARD 5402/3/2003).<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 12 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:06


So wird Ihre Erfolgsprämie durch die<br />

richtige Auszahlung mehr wert!<br />

Der Fall aus der Beratungspraxis<br />

Ein gutes Jahr beginnt mit einer steueroptimal ausbezahlten Erfolgsprämie. In zahlreichen Firmen werden die Jahres<br />

abschlüsse erstellt und abhängig vom erzielten Ergebnis werden Erfolgsprämien, Bilanzgelder, Tantiemen festgelegt.<br />

Der von Ernst Patka auf der Personal Austria Messe gehaltene Vortrag soll dem Wunsch der Leser entsprechend auch<br />

in Schriftform vorliegen.<br />

Aufgrund des Umstandes, dass durch die Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts<br />

das Jahressechstel im Regelfall bereits zur Gänze steuerlich genutzt<br />

wurde, sind diese Einmal-Leistungsvergütungen regelmäßig mit dem vollen <strong>Steuer</strong>satz<br />

belastet.<br />

Das so genannte Jahressechstel ist die Gestaltungsgrundlage für die steueroptimale<br />

Auszahlung von Einmalprämien.<br />

Für eine „lohnsteuersparende“ Auszahlung des Jahresbruttogehaltes inkl sonstiger<br />

Bezüge (wie zB Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration etc) ist die nachfolgende<br />

Bestimmung des Einkommensteuergesetzes maßgebend.<br />

„Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres<br />

ein Sechstel der bereits zugefl ossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten<br />

laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes<br />

zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“<br />

Das Jahressechstel begrenzt das mit 6 % lohnsteuerbegünstigte Ausmaß der sons-<br />

tigen Bezüge (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Bilanzgeld, Einmalprämie<br />

etc), und zwar mit einem Sechstel der Jahressumme der laufenden Bezüge.<br />

Die steueroptimale Ausnutzung des begünstigten Jahressechstels ist dann gegeben,<br />

wenn das Jahresbruttogehalt (inkl Sachbezügen) in 14 Teilbeträgen ausbezahlt<br />

wird.<br />

Damit die Finanzverwaltung den steueroptimalen Auszahlungsmodus auch im<br />

Rahmen einer GPLA anerkennt, müssen zwei Spielregeln eingehalten werden.<br />

Spielregel 1: Vertragliche Auszahlungsvereinbarung + tatsächliche<br />

Auszahlung gemäß Vereinbarung<br />

Der geplante steueroptimale Auszahlungsmodus muss sowohl vertraglich mit<br />

dem Arbeitnehmer fi xiert sein als auch in dieser Form tatsächlich zur Auszahlung<br />

kommen.<br />

Aus diesem Grund empfehlen wir:<br />

a) Im Dienstvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung sollte nur der Anspruch<br />

(dem Grund nach) auf die Erfolgsprämie und dessen Berechnung geregelt<br />

werden.<br />

b) Hinsichtlich der Fälligkeit empfehlen wir folgende Formulierung:<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/5, 13<br />

Die Gestaltungsgrundlage ist<br />

das Jahressechstel<br />

Die Rechtslage<br />

Das Gestaltungsziel<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 13<br />

pvp_01_06.indd 13 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:07


14<br />

Der Fall aus der Beratungspraxis<br />

Hinweise für<br />

die <strong>Praxis</strong><br />

„Nach Feststellung der Höhe der Erfolgsprämie wird einvernehmlich zwischen<br />

den Vertragsparteien der Auszahlungsmodus für diese Prämie festgelegt.“<br />

c) Wird dann zB im Dezember 2005 die Höhe der Erfolgsprämie (zB € 21.000,00)<br />

errechnet, dann wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszah-<br />

lungsvereinbarung abgeschlossen, die beispielsweise wie folgt formuliert sein<br />

könnte:<br />

„Ihr Bonus beträgt € 21.000,00.<br />

Es wird im Folgenden einvernehmlich vereinbart, dass diese Erfolgsprämie<br />

(Unzutreffendes wird gestrichen)<br />

❍ binnen … Wochen, somit bis spätestens ... abgerechnet und ausbezahlt<br />

wird<br />

❍ in 14 Teilbeträgen, beginnend mit dem <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> ausbezahlt wird. Hiebei<br />

betragen die monatlich gemeinsam mit dem Gehalt ausbezahlten Teilbeträge:<br />

EUR 1.500,00.<br />

Der 13. und 14. Teilbetrag in Höhe von jeweils EUR 1.500,00 werden im<br />

Monat Juni bzw im Monat November ausbezahlt.“<br />

Spielregel 2: Keine rückwirkende Rollung<br />

Ausdrücklich als unzulässig erklärt hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH<br />

19. 11. 1969; Zl 1157/68) die rückwirkende, rein rechnerische Aufteilung<br />

(= Rollung) einer als Einmalbetrag ausbezahlten Prämie in monatliche Teilzahlungen<br />

und in Sonderzahlungen.<br />

Wird daher die Erfolgsprämie in Höhe von € 21.000,00 im Dezember 2005 festgestellt,<br />

wird eine steuerliche rückwirkende Aufteilung dieses Betrages in 14 x € 1.500,00<br />

noch für das Jahr 2005 seitens der Finanzbehörde (zu Recht) nicht anerkannt.<br />

1) Sollte Ihr GPLA Prüfer von Gestaltungsmissbrauch sprechen, falls<br />

Sie die optimale Prämienauszahlung unter Einhaltung der Spielregeln<br />

anwenden, dann verweisen Sie auf das Lohnsteuerprotokoll 1999,<br />

wo – wie nachstehender Textauszug zeigt – die Zulässigkeit eindeutig<br />

bestätigt wird.<br />

Anfrage des Finanzamtes:<br />

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält in den Jahren 1994 und<br />

1995 jährlich eine gewinnabhängige Tantieme als Einmalzahlung<br />

ausbezahlt. Die Tantiemen wurden jeweils im Zeitpunkt der Bilanzerstellung<br />

(für 1992 im Jahre 1994 und für 1993 im Jahre 1995) als<br />

Sonderzahlung ausbezahlt. Diese Tantiemen wurden, da sie das<br />

Jahressechstel überstiegen, zur Gänze den laufenden Bezügen hinzugerechnet<br />

und mit diesen gemäß § 33 EStG in Verbindung mit<br />

§ 66 EStG versteuert.<br />

Ab dem Jahr 1996 wird folgender neuer Auszahlungs- und Abrechnungsmodus<br />

angewandt:<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 14 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:12


Die Tantieme für das Jahr 1994 wird in monatlichen Teilbeträgen (14 x)<br />

ausbezahlt. Durch die zwölf als laufende Bezüge abgerechneten<br />

Zahlungen wird das Jahressechstel erhöht. Die restlichen zwei Zahlungen<br />

fanden nunmehr innerhalb dieses Sechstels Raum und wurden<br />

gemäß § 67 Abs 1 EStG mit festen <strong>Steuer</strong>sätzen begünstigt<br />

abgerechnet.<br />

Ist diese Vorgangsweise zulässig oder stellt sie einen Missbrauch von<br />

Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO dar?<br />

Antwort gemäß Lohnsteuerprotokoll 1999:<br />

Während ein laufender Bezug nicht zu einem sonstigen Bezug umgewidmet<br />

werden kann, müssen sich sonstige Bezüge sowohl hinsichtlich<br />

des Rechtstitels als auch hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung<br />

deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH vom<br />

14. 12. 1993, 91/14/0038, ARD 4535/28/94). Im gegenständlichen<br />

Fall werden Zahlungen laufend geleistet, daher liegt insoweit auch<br />

ein laufender Bezug vor. Hinsichtlich der 2/14 kann ein sonstiger<br />

Bezug vorliegen. Sofern ein entsprechender Rechtstitel vorliegt, bestehen<br />

gegen die gewählte Vorgangsweise keine Bedenken. Ein Missbrauch<br />

von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht vor.“<br />

2) Gestaltungsüberlegungen bezüglich einer lohnsteueroptimalen Prämienauszahlung<br />

sind nur dann sinnvoll, wenn<br />

➥ der Monatsbruttobezug über der sozialversicherungsrechtlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage liegt und<br />

➥ die Einmalprämie eine entsprechende betragliche Wertigkeit<br />

hat.<br />

3) Die Auszahlungsoptimierung führt beim Arbeitgeber zu keinen höhe-<br />

ren Gehaltsnebenkosten!<br />

4) Der Lohnsteuervorteil einer steueroptimalen Prämienauszahlung<br />

beträgt 6,2857 % der Prämienhöhe (2/14 der Prämie werden mit<br />

6 % anstelle mit 50 % lohnversteuert) bei Dienstnehmern mit einem<br />

Jahreseinkommen von mehr als € 51.000,00.<br />

Herr Karl Schlau und Herr Peter Einfach sind beide Angestellte, Alleinverdiener<br />

mit einem Monatsbruttobezug im Jahr <strong>2006</strong> von € 5.000,00<br />

(14 x). Es wurde für sie jeweils in der ersten Hälfte des <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> ein<br />

Anspruch auf eine Bilanzprämie im Ausmaß von brutto € 21.000,00<br />

errechnet. Herr Schlau vereinbart mit dem Arbeitgeber eine steueroptimale<br />

Auszahlung in 14 Teilbeträgen à € 1.500,00, beginnend mit der<br />

<strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong>-Abrechnung, während Herr Peter Einfach die sofortige Auszahlung<br />

der Bilanzprämie im <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> fordert.<br />

Die folgende Gegenüberstellung (berechnet mit dem DVO LOVOR Programm)<br />

zeigt den <strong>Steuer</strong>vorteil für Karl Schlau im Jahr <strong>2006</strong>.<br />

Der Fall aus der Beratungspraxis<br />

Ein Berechnungsbeispiel<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 15<br />

pvp_01_06.indd 15 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:13


16<br />

Der Fall aus der Beratungspraxis<br />

Funktioniert die optimierte<br />

Auszahlung auch<br />

bei unterjährigen<br />

Prämien?<br />

Unser <strong>Praxis</strong>tipp<br />

➼➼<br />

➼<br />

jährlicher laufender Bezug<br />

(€ 5.000,00 x 12)<br />

Karl Schlau<br />

in Euro<br />

Peter Einfach<br />

in Euro<br />

60.000,00 60.000,00<br />

Urlaubszuschuss (UZ) und<br />

Weihnachtsremuneration<br />

(WR; 2 x € 5.000,00) 10.000,00 * 10.000,00 *<br />

Bilanzprämie € 21.000,00<br />

a) als Einmalbetrag - 21.000,00<br />

b) 12 x € 1.500,00 (gemeinsam mit<br />

dem Bezug ausbezahlt) 18.000,00 -<br />

zuzüglich 2 x € 1.500,00 (gemeinsam<br />

mit UZ und WR ausbezahlt) 3.000,00 * -<br />

Bruttogesamtbetrag 91.000,00 91.000,00<br />

ab: Sozialversicherung - 9.375,00 - 9.375,00<br />

Lohnsteuer -26.396,34 -27.716,34<br />

Jahresnettobetrag 55.228,66 53.908,66<br />

* mit 6 % steuerbegünstigt abrechenbar (Begründung: Jahressechstel)<br />

Herr Schlau erzielt einen um € 1.320,00 höheren Jahresnettobetrag, das<br />

sind 6,2857 % der Brutto-Prämie.<br />

Das Beispiel zeigt, wie mit einfachen Mitteln ein mehr an Nettogehalt<br />

im Ausmaß von 6,2857 % der Brutto-Prämie erzielt werden kann.<br />

Oft werden wir gefragt: „Die Prämie ist erst im Mai bekannt, wie kann hier eine<br />

lohnsteueroptimale Auszahlung der Prämie vereinbart werden?“<br />

Wenden Sie die Formel 7an:<br />

1. Schritt: Sie dividieren die Prämie durch 7 und zahlen diesen Betrag<br />

im Dezember als Prämienrestbetrag (= Sonderzahlung) aus.<br />

2. Schritt: Die restliche Prämie verteilen Sie gleichmäßig auf die im<br />

Kalenderjahr noch verfügbaren Monate.<br />

In diesem Sinn ist die entsprechende Auszahlungsvereinbarung abzuschließen.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 16 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:16


Die Tantieme beträgt € 21.000,00<br />

Dieser Wert wurde aufgrund des Anfang Mai <strong>2006</strong> vorliegenden<br />

Bilanzergebnisses für 2005 errechnet.<br />

Die optimierte – unbedingt entsprechend zu vereinbaren! – Auszahlung<br />

sieht folgendermaßen aus:<br />

a) Formel 7: € 21.000,00 : 7 = € 3.000,00 (= Tantiemenrestzahlung<br />

im Dezember <strong>2006</strong>)<br />

b) Die verbleibende Tantieme (€ 18.000,00) wird in 8 gleiche<br />

Monatsraten (à € 2.250,00) in den Monaten Mai bis Dezember<br />

<strong>2006</strong> ausbezahlt.<br />

Die Lohnsteuerersparnis ist mit jener im Beispiel zuvor ident!<br />

Leitfaden Krankheit<br />

Beispiel<br />

Themen-Special<br />

Passend einerseits zur Jahreszeit (Grippewelle!), andererseits als Ergebnis unserer Personal Austria Messebesucher-Befragung,<br />

mit welchem Themen-Special wir starten sollen, haben wir für Sie einen Leitfaden zusammengestellt, der alle wichtigen<br />

Fragen rund um das Thema Krankheit beantwortet.<br />

Rechtsgrundlagen fi nden sich insbesondere in § 8 AngG, § 2 EFZG, § 17a BAG ua.<br />

Folgende Themen werden im ersten Teil dieses Specials behandelt:<br />

1) Die Krankmeldung (wann, wie und in welcher Form)<br />

2) Die Krankenstandsbestätigung<br />

3) Der Krankenstand (wie hat sich der Arbeitnehmer zu verhalten?)<br />

4) Die Entgeltfortzahlung (Anspruch, Dauer)<br />

■ Wann ist die Krankmeldung vorzunehmen?<br />

Der Mitarbeiter ist verpfl ichtet, unverzüglich nach Eintritt des Dienstverhinderungsgrundes<br />

diesen dem Dienstgeber zu melden.<br />

Verletzt der Mitarbeiter seine Verpfl ichtung, den Dienstgeber vom Vorliegen eines<br />

Dienstverhinderungsgrundes unverzüglich zu informieren, verliert er für die<br />

Dauer der Säumnis seinen Entgeltanspruch.<br />

Form der Krankmeldung<br />

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Krankmeldung vor. Die Krankmeldung<br />

kann daher formfrei – mündlich oder schriftlich – erfolgen. Auch SMS<br />

oder E-Mail sind zulässige Formen der Krankmeldung. Die Organisation beim<br />

Dienstgeber sollte hiefür vorbereitet sein.<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/6, 17<br />

1) Die Krankmeldung des<br />

Mitarbeiters<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 17<br />

pvp_01_06.indd 17 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:19


Themen-Special<br />

18<br />

Unsere Tipps für<br />

die <strong>Praxis</strong><br />

2) Die (ärztliche)<br />

Krankenstandsbestätigung<br />

Unser Hinweis<br />

für die <strong>Praxis</strong><br />

➼➼<br />

➼<br />

■ Keinen vorzeitigen Austritt unterstellen<br />

Unterlässt der Dienstnehmer die Krankmeldung und erscheint er nicht<br />

zum Dienst, darf keineswegs einfach angenommen werden, er sei<br />

(schlüssig) unberechtigt vorzeitig ausgetreten.<br />

■ Ein Entlassungsgrund liegt praktisch nie vor!<br />

Auch setzt der Dienstnehmer mit der Nichtmeldung bzw der verspäteten<br />

Krankmeldung im Regelfall keinen Entlassungsgrund, da nicht<br />

auszuschließen ist, dass tatsächlich ein rechtfertigender Dienstverhinderungsgrund<br />

vorliegt. Der Mitarbeiter verletzt nur seine Obliegenheit,<br />

den rechtfertigenden Dienstverhinderungsgrund bekannt zu geben!<br />

■ Kein Entgelt für die Dauer der Säumnis<br />

Als einzige Konsequenz dieser Obliegenheitsverletzung sieht das<br />

Gesetz den Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis<br />

vor. Keinesfalls darf diesem Verhalten ein darüber hinausgehender<br />

Erklärungswert beigemessen werden.<br />

■ Aufforderung, eine Bestätigung vorzulegen<br />

Der Dienstgeber ist gut beraten, den Mitarbeiter in jedem Einzelfall ausdrücklich<br />

aufzufordern, eine Bestätigung des Arztes über das Vorliegen und die voraussichtliche<br />

Dauer der Dienstverhinderung beizubringen.<br />

Achtung: Ein entsprechender Passus im Dienstvertrag, dass der Dienstnehmer<br />

verpfl ichtet ist, im Krankheitsfalle eine Krankenbestätigung des<br />

Arztes beizubringen, kann nach herrschender Judikatur eine entsprechen-<br />

de Aufforderung im Einzelfall nicht ersetzen! Der Dienstgeber muss daher<br />

den Dienstnehmer bei jeder Dienstverhinderung gesondert auffordern,<br />

eine entsprechende Bestätigung über das Vorliegen einer Dienstverhinderung<br />

beizubringen.<br />

Aufgrund interner Übereinkommen mit den Krankenkassen kann Ärzten eine<br />

längere Rückdatierung als einen Tag untersagt sein – je länger der Arbeitgeber<br />

daher mit der Aufforderung zuwartet, desto eher muss er auch „unbestätigte“ Tage<br />

tolerieren. Eine Aufforderung bereits am ersten Tag ist zulässig und anzuraten.<br />

Kommt der Dienstnehmer dem Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung<br />

vorzulegen, nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch<br />

auf Entgelt und ist von der Pfl ichtversicherung abzumelden („Ende Entgeltanspruch“).<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 18 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:22


Bringt der Arbeitnehmer die Bestätigung später doch noch nach, war er dennoch<br />

bis zum tatsächlichen Tag der Vorlage säumig. Eine „rückwirkende Heilung“ des<br />

Entgeltanspruches bis zu diesem Tag tritt nicht ein.<br />

Wird der Dienstnehmer hingegen vom Dienstgeber im Einzelfall erst gar nicht<br />

aufgefordert, eine Bestätigung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer<br />

der Dienstverhinderung beizubringen, behält er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung,<br />

auch wenn er keine entsprechende Bestätigung vorlegen kann.<br />

■ Inhalt der Krankenstandsbestätigung<br />

Die Krankenstandsbestätigung hat die Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten,<br />

und zwar ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- bzw Freizeitunfall<br />

oder auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Weiters ist die voraussichtliche<br />

Dauer anzugeben. Eine Angabe über die Art der Erkrankung bzw eine Diagnose<br />

hat die Krankmeldung nicht zu enthalten und muss dem Dienstgeber keinesfalls<br />

mitgeteilt werden. Der Arzt hat aber zu bestätigen, dass der Arbeitnehmer bezüglich<br />

seiner konkreten Tätigkeit arbeitsunfähig ist.<br />

■ Krankenstandsmissbrauch<br />

Entstehen beim Dienstgeber Bedenken, ob sich der Mitarbeiter zu Recht im<br />

Krankenstand befi ndet, stehen ihm folgende Möglichkeiten offen:<br />

a) Beantragung einer Sonderkontrolle der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

b) Beiziehung eines Detektivs<br />

Auch bei Vorliegen einer vom Arzt ausgestellten Krankenbestätigung kann der<br />

Dienstgeber den Beweis antreten, dass der Dienstnehmer dennoch bezüglich<br />

seiner konkreten Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen wäre. Allerdings gilt das „Allesoder-Nichts-Prinzip“,<br />

dh eine tätigkeitsbezogene „Teil-Arbeitsfähigkeit“ gibt es<br />

nicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpfl ichtet, dem Arbeitgeber seine allenfalls<br />

verbleibende Restarbeitsfähigkeit zur Verfügung zu stellen.<br />

Kann dem Dienstnehmer nachgewiesen werden, dass er sich den Krankenstand<br />

erschlichen hat, kann dies für den Dienstnehmer unangenehme Konsequenzen<br />

nach sich ziehen:<br />

■ Schadenersatz<br />

Wird durch die Beiziehung eines Detektivs bewiesen, dass sich der Dienstnehmer<br />

zu Unrecht im Krankenstand befunden hat und somit zu Unrecht<br />

Entgeltfortzahlung bezogen hat, steht dem Dienstgeber ein Schadenersatzanspruch<br />

zu, der auch die notwendigen und zweckmäßigen Kosten des Detektivs<br />

umfasst (vgl OLG Wien 19. 8. 2004, 10 Ra 90/04k, ARD 5606/3/2005).<br />

■ Entlassung<br />

Ein solches Verhalten ist unter Umständen durchaus geeignet, das Vertrauen<br />

des Dienstgebers so stark zu erschüttern, dass dieser berechtigterweise die<br />

Entlassung aussprechen kann.<br />

Themen-Special<br />

3) Der Krankenstand<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 19<br />

pvp_01_06.indd 19 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:24


Themen-Special<br />

20<br />

Beispiel<br />

4) Entgeltfortzahlung<br />

Welches Risiko der Arbeitgeber mit einer übereilten Entlassung eingeht, zeigt<br />

folgendes Judikaturbeispiel (OGH 14. 11. 1996, 8 ObA 2302/96d, ARD<br />

4817/11/97):<br />

Ein Kraftfahrer war wegen eines Wespenstichs in seinen Fuß arbeitsunfähig<br />

geschrieben. Er wurde vom Detektiv im Freibad fotografi ert. Die vom Arbeitgeber<br />

ausgesprochene Entlassung hielt vor Gericht NICHT, da einerseits nicht<br />

nachgewiesen werden konnte, dass der Aufenthalt im Freibad den Genesungsfortschritt<br />

verzögert hat, und andererseits die Arbeitsunfähigkeit nicht widerlegt<br />

werden konnte, da ein Kraftfahrer mit geschwollenem Fuß nicht fahrtauglich<br />

ist.<br />

■ strafrechtliche Konsequenzen<br />

Zusätzlich zu den möglichen negativen fi nanziellen Konsequenzen für den<br />

Dienstnehmer ist auch eine strafrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens<br />

denkbar (Betrug).<br />

■ Verhalten im Krankenstand<br />

Der Mitarbeiter ist verpfl ichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist,<br />

den Heilungsprozess zu verzögern.<br />

Widersetzt sich der Mitarbeiter den Anordnungen des Arztes und ist dieses Verhalten<br />

geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu verzögern, oder setzt der Dienstnehmer<br />

ein massiv gesundheitsgefährdendes Verhalten, dann kann dies – je nach<br />

Intensität – den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllen und der Mitarbeiter<br />

setzt somit einen Entlassungsgrund (vgl auch OLG Wien 19. 8. 2004,<br />

10 Ra 90/04k, ARD 5563/16/2005).<br />

■ Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

Ist der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Ausübung der vereinbarten Dienstleistung<br />

verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern er<br />

➥ die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-<br />

geführt hat und<br />

➥ sich ordnungsgemäß bei seinem Arbeitgeber krankgemeldet hat.<br />

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht somit, wenn der Dienstnehmer<br />

zB in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall verschuldet und<br />

er aufgrund der sich beim Unfall zugezogenen Verletzungen arbeitsunfähig<br />

ist.<br />

Einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall<br />

(unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeits- oder Freizeit-unfall handelt)<br />

sowie ein – von der zuständigen Gebietskrankenkasse bewilligter – Kur-, Erholungs-<br />

oder Rehabilitationsaufenthalt gleichgestellt.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 20 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:27


Weisen Sie die Mitarbeiter schriftlich darauf hin, dass Sie das Krankenentgelt<br />

dann, wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit grob<br />

fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, wieder rückfordern.<br />

■ Dauer der Entgeltfortzahlung<br />

Die Dauer der Entgeltfortzahlung richtet sich einerseits nach<br />

➥ der Zugehörigkeit zu einer Beschäftigtengruppe, dh ob es sich um einen<br />

Themen-Special<br />

Unsere Empfehlung<br />

für die <strong>Praxis</strong><br />

Dienstzugehörigkeit Angestellte Arbeiter Lehrlinge<br />

voller<br />

Anspruch<br />

halber<br />

Anspruch<br />

voller<br />

Anspruch<br />

halber<br />

Anspruch<br />

voller<br />

Anspruch<br />

bis zum 5. Arbeitsjahr 6 4 6 4 4 2<br />

6. – 15. Arbeitsjahr 8 4 8 4 4 2<br />

16. – 25. Arbeitsjahr 10 4 10 4 4 2<br />

ab 26. Arbeitsjahr 12 4 12 4 4 2<br />

Ist der Dienstnehmer an einem Feiertag (an dem er nicht zulässigerweise zB laut<br />

Schichtplan zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre) krank, dann erhält er seinen<br />

Bezug aufgrund des Arbeitsruhegesetzes fortbezahlt, dh: der Feiertag wird bei<br />

der Dauer der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung NICHT berücksichtigt<br />

(Feiertagsentgeltfortzahlung „schlägt“ Krankenentgeltfortzahlung).<br />

Angestellte<br />

Arbeiter, Angestellten oder Lehrling handelt, und andererseits nach<br />

der<br />

➥ Dauer der Dienstzugehörigkeit.<br />

Eine Wartefrist gibt es weder für Arbeiter noch für Angestellte.<br />

In der folgenden Tabelle fi nden Sie überblicksartig die Grundanspruchsdauer der<br />

in der <strong>Praxis</strong> wichtigsten Beschäftigtengruppen. (Die Zeitangaben verstehen sich<br />

in Wochen.)<br />

Erkrankt der Mitarbeiter binnen eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit<br />

nach einem Krankenstand neuerlich (= Wiedererkrankung) und ist der in der<br />

Tabelle angeführte Grundanspruch erschöpft, gebührt Angestellten ein zusätzlicher<br />

Anspruch in Höhe des halben Grundanspruches – somit zB anstatt sechs Wochen<br />

volles Entgelt nur noch sechs Wochen halbes Entgelt + weitere vier Wochen ein<br />

Viertel des vollen Entgelts.<br />

Tritt ein neuer Krankenstand nach Ablauf von sechs Monaten nach Wiederantritt<br />

der Arbeit nach dem ersten Krankenstand auf, besteht jedenfalls wieder ein neuer<br />

voller Grundanspruch.<br />

halber<br />

Anspruch<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 21<br />

pvp_01_06.indd 21 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:29<br />

➼<br />

➼➼


Themen-Special<br />

22<br />

Hinweis<br />

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit<br />

Arbeiter<br />

Im Unterschied zu den Angestellten besteht für Arbeiter der in der Tabelle angeführte<br />

Grundanspruch pro Arbeitsjahr. (Gemäß § 2 Abs 8 EFZG kann durch Kollektivvertrag<br />

oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch<br />

nicht nach dem Arbeits-, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Eine Umstellung<br />

durch Einzelvereinbarung ist vom Gesetz nicht vorgesehen, ist aber vergleichbar<br />

dem Urlaubsrecht streng nach dem Günstigkeitsprinzip wohl möglich.)<br />

Ist der Arbeiter bereits so lange krank, dass er am Ende des Arbeitsjahres kein<br />

Krankenentgelt mehr vom Dienstgeber erhält, und reicht diese Erkrankung ins<br />

neue Arbeitsjahr, dann hat der Arbeiter für diese Erkrankung wieder einen vollen<br />

Grundanspruch.<br />

Ein halber Grundanspruch ist im Bereich der Arbeiter nicht vorgesehen.<br />

Lehrling<br />

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Lehrlings richtet sich nach dem Lehrjahr.<br />

Tritt innerhalb eines Lehrjahres – nach Ausschöpfen des Grundanspruches – eine<br />

weitere Dienstverhinderung wegen Krankheit auf, gebührt dem Lehrling jeweils<br />

für die ersten drei Tage der Dienstverhinderung der volle Entgeltanspruch. Im<br />

Anschluss daran gebührt dem Lehrling für maximal sechs Wochen Teilentgelt in<br />

Höhe der Differenz des von der Gebietskrankenkasse gewährten Krankengeldes<br />

und der vollen Lehrlingsentschädigung. Der Lehrling ist vom Dienstgeber aufzufordern,<br />

einen Krankengeld-Auszahlungsbeleg der GKK vorzulegen.<br />

Auf der Homepage der OÖ GKK fi nden Sie einen Krankengeldrechner,<br />

mit dem Sie die Möglichkeit haben, das Krankengeld auf Basis des beitragspfl<br />

ichtigen Lohns/Gehalts zu berechnen.<br />

http://www.ooegkk.at/esvapps/page/page.jsp?pub_id=70240&p_<br />

pageid=182&p_menuid=58209&p_id=5<br />

Angestellte<br />

Im Bereich der Angestellten verlängert sich der Grundanspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

bis zum Ablauf des fünften Dienstjahres von sechs auf acht Wochen.<br />

Arbeiter<br />

Arbeiter haben für jeden Anlassfall einen neuen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung<br />

für die Dauer von 8 (bis zum vollendeten 15. Dienstjahr) bzw 10 (ab<br />

dem 16. Dienstjahr) Wochen. Bei Folgeerkrankungen, die in unmittelbarem<br />

ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen, besteht der Anspruch<br />

wieder insoweit, als innerhalb eines Arbeitsjahres die Anspruchsdauer noch nicht<br />

erschöpft ist.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 22 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:31


Lehrlinge<br />

Lehrlingen gebührt im Falle eines Arbeitsunfalls pro Anlassfall ein Anspruch auf<br />

die volle Lehrlingsentschädigung für die Dauer von acht Wochen sowie für weitere<br />

vier Wochen Teilentgelt.<br />

Arbeitsunfälle sind vom Arbeitgeber binnen 5 Tagen der AUVA zu melden,<br />

wenn durch den Arbeitsunfall eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit<br />

herbeigeführt wurde.<br />

■ Dauer der Dienstzugehörigkeit bei Arbeitern<br />

Bei der Berechnung der Dauer der Dienstzugehörigkeit sind Zeiten, die beim<br />

selben Arbeitgeber in unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnissen verbracht<br />

wurden, zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind die vorangegangenen<br />

Dienstzeiten dann, wenn<br />

➥ die Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses der Sphäre<br />

des Dienstnehmers zuzuordnen ist (wie zB Dienstnehmer-Kündigung,<br />

verschuldete Entlassung oder unberechtigter vorzeitiger Austritt) oder<br />

➥ die Unterbrechung des Dienstverhältnisses länger als 60 Kalendertage<br />

gedauert hat.<br />

➊ Linktipp<br />

Unfallmeldung (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)<br />

www.auva.at<br />

➋ Textvorschläge<br />

Folgende Textvorschläge erhalten Sie, wenn Sie ein E-Mail an<br />

pv-praxis@lexisnexis.at schicken<br />

Aufforderung bezüglich Vorlage einer Krankenstandsbestätigung<br />

Hinweis auf Rückforderung des Krankenentgeltes bei grob fahrlässiger<br />

oder vorsätzlicher Herbeiführung des Krankenstandes<br />

➌ Vorschau auf Teil 2:<br />

Folgende Themen runden das Themen-Special ab:<br />

Umfang der Entgeltfortzahlung<br />

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung<br />

Das Krankenentgelt und seine Abrechnung (mit Beispielen zur Anspruchsdauer)<br />

Kündigung während eines Krankenstandes – worauf ist zu achten?<br />

Erkrankung vor dem Urlaub – ein Rücktrittsgrund?<br />

Erkrankung während des Urlaubes – worauf ist zu achten?<br />

Schadensersatzrecht des Dienstgebers gegenüber dem Unfallverursacher<br />

Themen-Special<br />

Hinweis für<br />

die <strong>Praxis</strong><br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 23<br />

pvp_01_06.indd 23 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:32


24<br />

Erfolgreich durch die GPLA<br />

Was Sie an allgemeinen Rechtsgrundlagen<br />

über die GPLA wissen sollten<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/7, 24<br />

In dieser Serienfolge werden die allgemeinen Rechtsgrundlagen behandelt, die als Vorwissen, bevor die eigentliche GPLA<br />

(= gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) so richtig beginnt, sehr hilfreich sind.<br />

Die Themen im Einzelnen:<br />

■ Was ist die GPLA?<br />

■ Wann kommt die GPLA?<br />

■ Welchen Zeitraum prüft die GPLA?<br />

a) Was ist die<br />

GPLA?<br />

Das Wesen der GPLA ist die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben in einem<br />

Prüfungsvorgang. Die Aufgabe der GPLA ist es, die Einhaltung der sv-rechtlichen<br />

Bestimmungen sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.<br />

Damit seitens der (unterschiedlichen) Behörden, die eine GPLA durchzuführen<br />

haben (GKKs bzw Finanzämter), hinsichtlich der<br />

■ Vorbereitung einer GPLA<br />

■ Durchführung einer GPLA<br />

■ Nachbearbeitung einer GPLA<br />

einheitlich vorgegangen wird, wurden GPLA-Richtlinien geschaffen.<br />

Die GPLA umfasst<br />

Die Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG), und zwar:<br />

➥ Prüfung der Lohnsteuer<br />

➥ Prüfung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)<br />

➥ Prüfung des Zuschlags zum DB (DZ)<br />

Die SV-Prüfung (§ 41a ASVG), und zwar:<br />

➥ Prüfung der Einhaltung der Meldeverpfl ichtung in allen Versicherungs- und<br />

Beitragsangelegenheiten<br />

➥ Prüfung der Beitragsabrechnung<br />

➥ Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld,<br />

Arbeitslosengeld etc)<br />

➥ Sicherung der beschäftigungskonformen Meldung der Zeiten der Pfl ichtversicherung<br />

➥ Die Beratung (!) in Fragen der Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten<br />

Die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG), die der Sicherstellung des<br />

Kommunalsteueraufkommens der Kommunen (Städte und Gemeinden) dient.<br />

In Wien wird auch Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes<br />

(U-Bahnsteuer) durch Organe der GPLA überprüft.<br />

Damit die GPLA ihre Aufgaben ungehindert erfüllen kann, können grundsätzlich<br />

auch alle in der BAO eingeräumten Befugnisse angewendet werden, und zwar:<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 24 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:36


Erhebung und Auskunftsverlangen (§ 143 BAO)<br />

Erhebungen und Auskunftsverlangen dienen der Feststellung einzelner Sachverhalte<br />

durch das Sammeln von entsprechenden Informationen durch den<br />

behördlichen Außendienst.<br />

Nachschau (§ 144 BAO)<br />

Die Nachschau dient der Ermittlung einzelner Sachverhalte und der formellen<br />

Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen.<br />

Prüfung der Aufzeichnungen (§ 151 BAO)<br />

Prüfungen der Aufzeichnungen sind umfassende Ermittlungsverfahren, die<br />

der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen, der Richtigkeit<br />

der Besteuerungs- und Beitragsgrundlagen sowie der Feststellung betrieblicher<br />

und außerbetrieblicher Umstände, welche für die Abgaben- und Beitragserhebung<br />

von Bedeutung sind, dienen.<br />

Darüber hinaus sind auch Umstände, die für andere sozialversicherungsrechtliche<br />

oder abgabenrechtliche Verfahren von Bedeutung sind, wahrzunehmen.<br />

Informationen darüber sind weiterzuleiten.<br />

Es gibt 3 Gründe, warum Ihr Betrieb von einer GPLA heimgesucht wird:<br />

➊ Zeitauswahl<br />

Das ist der häufi gste Grund, warum es zu einer GPLA kommt. Die Behörden<br />

sind aufgefordert dafür zu sorgen, dass die Abgabenzeiträume lückenlos<br />

geprüft werden (Anschlussprüfung).<br />

➋ Fallauswahl<br />

Bestimmte (Vergleichs-)Kriterien, das können bestimmte Branchenkennzahlen<br />

oÄ sein, zeigen ein aufklärungsbedürftiges Bild.<br />

➌ Auswahl aufgrund einer Kontrollmitteilung oder aufgrund einer anonymen<br />

Anzeige<br />

Die Abgabenbehörden erhielten im Zuge ihrer Aktivitäten bei anderen <strong>Steuer</strong>pfl<br />

ichtigen Informationen oder Unterlagen, die den Verdacht ergeben, dass<br />

möglicherweise die Abgaben nicht in korrekter Höhe gemeldet und/oder an<br />

die Behörde abgeführt wurden.<br />

Im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung machte der Arbeitnehmer<br />

die Anschaffung einer Funkmaus und eines Flachbildschirms als Werbungskosten<br />

geltend.<br />

Das Finanzamt übersandte ein Auskunftsverlangen und wollte wissen,<br />

wann der Computer angeschafft wurde, da in keiner der vorangegangenen<br />

Arbeitnehmerveranlagungen ein Computer als Werbungskosten geltend<br />

gemacht wurde.<br />

Erfolgreich durch die GPLA<br />

b) Wann kommt die GPLA?<br />

Beispiel<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 25<br />

pvp_01_06.indd 25 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:40


26<br />

Erfolgreich durch die GPLA<br />

c) Welchen Zeitraum<br />

prüft die GPLA?<br />

Die drei Wiederaufnahmsgründe<br />

Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, dass er diesen aufgrund eines<br />

besonderen erfolgreich abgeschlossenen Projektes vom Arbeitgeber<br />

kostenlos erhalten hat. Das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers verfasst<br />

eine Kontrollmitteilung und schickt diese an das Arbeitgeber-Finanzamt.<br />

Eine GPLA wird vorbereitet.<br />

Die Hauptquellen anonymer Anzeigen sind<br />

➊ frustrierte, gekränkte bzw verärgerte Lebenspartner (insbesondere bei<br />

Trennung/Scheidung)<br />

➋ frustrierte, gekränkte bzw verärgerte (Ex-)Arbeitnehmer<br />

Im Punkt 8.4 und 8.5 der GPLA-Richtlinien sind der Prüfzeitraum und die Möglichkeit<br />

einer Wiederholungsprüfung geregelt.<br />

Der Prüfzeitraum<br />

Beträgt grundsätzlich drei Kalenderjahre und kann in begründeten Ausnahmefällen<br />

(§ 207 BAO und § 68 ASVG) auf ungeprüfte Zeiträume ausgedehnt werden.<br />

Wiederholungsprüfung<br />

Eine Wiederholungsprüfung ist nach § 148 Abs 3 BAO (gilt auch für die SV- und<br />

Kommunalsteuerprüfung) nur zulässig, wenn entweder<br />

a) der Arbeitgeber der Wiederholungsprüfung zustimmt (was wohl sehr selten<br />

der Fall ist), oder<br />

b) wenn einer der drei folgenden Gründe vorliegt:<br />

➥ Es sollen Abgabenarten geprüft werden, die im früheren Prüfauftrag nicht<br />

enthalten waren, oder<br />

➥ es soll überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme<br />

gegeben sind, oder<br />

➥ wenn dies im Rechtsmittelverfahren im Auftrag der Abgabenbehörde zwei-<br />

ter Instanz zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels oder zur Prüfung<br />

der Frage, ob neue Tatsachen bzw Beweise vorliegen, erforderlich ist.<br />

Der in der <strong>Praxis</strong> häufi gste Grund für eine Wiederholungsprüfung ist das<br />

Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes. Es gibt drei Wiederaufnahmegrün-<br />

de (siehe §§ 303 ff BAO).<br />

➊ Erschleichungstatbestand<br />

Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn der Bescheid durch<br />

➥ Fälschung einer Urkunde<br />

➥ eine vorsätzliche Falschaussage<br />

➥ durch eine gerichtlich strafbare Tat<br />

erschlichen wurde.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 26 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:42


➋ Neuerungstatbestand<br />

Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu<br />

hervorkommen und – wenn sie bereits bei der Durchführung der GPLA bekannt<br />

gewesen wären – zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätten.<br />

Keine Tatsachen, sondern später hervorgekommene Umstände, die keine<br />

Wiederaufnahme ermöglichen, sind bspw<br />

➥ geänderte Rechtsprechung<br />

➥ ein erst später eingeholtes Sachverständigengutachten<br />

➥ Hervorkommen von Rechtsirrtümern<br />

➥ neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung<br />

bekannter Sachverhalte<br />

War der Sachverhalt der Lohnsteuerstelle vollständig bekannt, dann ist der<br />

Neuerungstatbestand nicht erfüllt und es ist keine Wiederaufnahme zulässig.<br />

Neue Erkenntnisse des Betriebsprüfers (zB über Incentives) sind für den GPLA-<br />

Prüfer neue Tatsachen und ermöglichen eine Wiederaufnahme.<br />

➌ Vorfragentatbestand<br />

Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn eine Vorfrage von der zuständigen<br />

Behörde nachträglich anders entschieden wurde. Wird bspw nachträglich<br />

der Grad der Behinderung auf unter 50 % reduziert, zählt der Arbeitnehmer<br />

nicht mehr zu den DB-, DZ-, bzw KommSt-befreiten Arbeitnehmern. Durch<br />

eine Wiederaufnahme kann die Behörde auch dann die Nachverrechnung<br />

dieser Abgaben vorschreiben, wenn diese Zeiträume bereits durch rechtskräftige<br />

Bescheide abgeschlossen sind.<br />

■ Eine Wiederaufnahme von Amts wegen kann innerhalb der Verjährungsfrist<br />

auch dann vorgenommen werden, wenn die Behörde ein<br />

eigenes Verschulden trifft, dass sie die neu hervorgekommenen Tatsachen<br />

bzw Beweismittel noch nicht kannte.<br />

■ Hat der Arbeitgeber allerdings die maßgeblichen Umstände vollständig<br />

offen gelegt und hat die Abgabenbehörde diese Umstände nicht<br />

berücksichtigt, so waren diese Umstände der Abgabenbehörde bekannt<br />

und eine nachträgliche Berufung auf den Neuerungstatbestand – um<br />

das Versehen, Umstände nicht berücksichtigt zu haben, zu korrigieren<br />

– ist unzulässig.<br />

■ Eine Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie<br />

hat die Ausübung Ihres Ermessens zu begründen und abzuwägen<br />

zwischen der (vorrangigen) Rechtsrichtigkeit und dem Ausmaß der<br />

Auswirkungen (Verwaltungsökonomie; keine Wiederaufnahme bei<br />

Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen).<br />

Erfolgreich durch die GPLA<br />

Beachten<br />

Sie bitte<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 27<br />

pvp_01_06.indd 27 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:44


28<br />

Erfolgreich durch die GPLA<br />

Der GPLA-<br />

Prüfer, Ihr<br />

Partner!<br />

■ Stellt der Arbeitgeber einen Wiederaufnahmeantrag, dann hat er auf<br />

die nicht verlängerbare 3-Monats-Frist zu achten. Der Antrag muss<br />

spätestens 3 Monate ab nachweislicher Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund<br />

gestellt werden.<br />

Ausdrücklich werden die Prüfer in der GPLA-Richtlinie darauf hingewiesen, dass<br />

sie Partner des Arbeitgebers zu sein haben.<br />

Und das steht in den GPLA Richtlinien:<br />

Die GPLA verhindert im Interesse der Dienstgeber unlautere Konkurrenzvortei-<br />

le, die durch Nichtabfuhr und/oder Verkürzung von Beiträgen und Abgaben<br />

entstehen.<br />

Im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung stehen die Prüfer im Rahmen der<br />

GPLA auch für die versicherungs-, beitrags- und abgabenrechtliche Beratung der<br />

Dienstgeber zur Verfügung.<br />

Angaben der Dienstgeber sowie andere bekannte Umstände werden auch zu<br />

deren Gunsten gewürdigt (Punkt 1 der GPLA-Richtlinien).<br />

➊ Linktipp: Die GPLA-Richtlinien fi nden Sie unter<br />

www.bmf.gv.at/steuer/lohnsteuer/erlsse/Richtlinienfrdiegem_3796/GPLA_<br />

RL.pdf<br />

➋ In den nächsten Folgen geht es um die zielgerichtete Vorbereitung und Durch-<br />

führung einer GPLA. Hiezu haben wir für Sie eine ganz besondere Checkliste<br />

entwickelt, die nur Leser der <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong> und ARS Seminarteilnehmer erhalten.<br />

➌ Wenn bei Ihnen bereits eine GPLA stattfi ndet und Sie daher jetzt und sofort<br />

alle Erfolgstipps kennen wollen, dann empfehlen wir Ihnen die Teilnahme<br />

am ARS Seminar „Tipps zur erfolgreichen Abwicklung einer Lohnsteuerprüfung“<br />

(21. Februar <strong>2006</strong> in Wien).<br />

Link zum Folder: www.ars.at/pdf/LV622116.pdf<br />

Übrigens: <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong> Abonnenten erhalten einen 15%igen Preisnachlass, wenn<br />

sie sich bis 10. Februar <strong>2006</strong> zur Seminarteilnahme entschließen und dies an<br />

pv-praxis@lexisnexis.at mailen.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 28 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!