PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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<strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – 4. Jahrgang<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Aktuelles<br />
Die Neuerungen für <strong>2006</strong> –<br />
eine Übersicht 2<br />
Kurzböck informiert 6<br />
Judikatur<br />
Probezeit 10<br />
Arbeitszeit 11<br />
Der Fall aus der<br />
Beratungspraxis<br />
So wird Ihre Erfolgsprämie<br />
durch die richtige<br />
Auszahlung mehr wert! 13<br />
Themen-Special<br />
Leitfaden Krankheit 17<br />
Erfolgreich durch<br />
die GPLA<br />
Was Sie an allgemeinen<br />
Rechts grundlagen über<br />
die GPLA wissen sollten 24<br />
Sehr geehrte Leserinnen,<br />
sehr geehrte Leser,<br />
gerade in der kalten Jahreszeit kommt es wegen der Grippewelle und anderer Virenerkrankungen<br />
vermehrt zu betrieblichen Krankenständen. Das Themen-Special<br />
dieses Heftes behandelt umfassende Themen rund um die Krankheit in kompakter<br />
und übersichtlicher Form.<br />
Ein Neuerungen-ABC stellt Ihnen checklistenmäßig vor, was sich im Personalrechtsbereich<br />
für <strong>2006</strong> geändert hat, und gibt Ihnen Fundstellen für weitere Details an.<br />
Eine kompakte Gehaltsnebenkostenübersicht informiert Sie in übersichtlicher Form,<br />
wie unterschiedlich die Gehaltsnebenkosten für Arbeiter, Angestellte und freie<br />
Dienstnehmer sind.<br />
Selbstverständlich gibt es auch einen Überblick über Neuerungen in der Verwaltungspraxis<br />
und Rechtsprechung durch Herrn Wilhelm Kurzböck, Österreichs wahrscheinlich<br />
innovativsten <strong>PV</strong>-Trainer. Er stellt insbesondere interessante Neuerungen rund<br />
um die Lohnpfändung und einen Gestaltungstipp zum Dienstleistungsscheck vor.<br />
Neue Erkenntnisse rund um die Probezeit und die Möglichkeit, zu viel bezahltes<br />
Entgelt vom Dienstnehmer rückzufordern, werden in der Rubrik Judikatur vorgestellt<br />
und für die <strong>Praxis</strong> aufbereitet.<br />
Viele Unternehmen werden in den nächsten Wochen ihre Jahresabschlüsse fertig<br />
stellen. Abhängig vom Bilanzergebnis werden dann die Bilanzgelder, Tantiemen und<br />
Erfolgsprämien festgelegt. Der <strong>Praxis</strong>fall zeigt Ihnen, wie durch eine steueroptimale<br />
Auszahlung der Nettobetrag dieser Erfolgsvergütung gesteigert werden kann.<br />
Ähnlich dem Schnupfen, zum Glück nicht so häufi g, sucht jeden Arbeitgeber die<br />
GPLA heim. Damit Sie erfolgreich diese Prüfung abschließen, starten wir die Serie<br />
mit den rechtlichen Grundlagen (Was ist eine GPLA? Wann kommt eine GPLA?<br />
Welchen Zeitraum prüft die GPLA?)<br />
Wir wünschen viel Spaß mit dem aktuellen Heft. Schreiben Sie uns bitte (unsere<br />
E-Mail-Adresse: pv-praxis@lexisnexis.at), wenn Sie Anregungen haben, Hinweise zu<br />
den Artikel geben oder „Spezialitäten“ aus dem Abonnentenservice haben möchten.<br />
Wir sind für Sie da, denn:<br />
„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN!“<br />
Wien, <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> Ihr <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>-Team<br />
Ing. Mag. Patka Mag. David Mag. Tuma<br />
Impressum:<br />
Herausgeber und Verleger (Medieninhaber): LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG, 1030 Wien, Marxergasse 25, Tel. 534 52-0, Fax DW 140 (Redaktion) –<br />
Geschäftsführung: Mag. Peter Davies, MBA – Abonnentenservice: Claudia Schaffer (DW 1713, Fax DW 141) – Anzeigen: Kurt Rothleitner (DW 1115, Fax DW 141) – Derzeit gilt Anzeigenpreisliste<br />
Stand <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> – Verlags- und Herstellungsort: Wien – Die Zeitschrift erscheint 12-mal im Jahr – Einzelheftpreis € 11,–; Jahresabonnement <strong>2006</strong> € 99,– inkl. 10 % MWSt bei Vorauszahlung;<br />
Preisänderungen vorbehalten – Bankverbindungen: Postsparkasse 710610; Raiffeisenlandesbank 494.849 – Abbestellungen sind nur zum Jahresschluss möglich, wenn sie spätestens 1 Monat vorher<br />
bekannt gegeben werden – Layout: Philipp Stöhr, Robert Schlenz – Druck: Prime Rate GmbH, Megyeri út 53, H-1044 Budapest.<br />
Verlagsrechte: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des<br />
Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofi lm, Aufnahme in eine Datenbank oder auf Datenträger oder auf andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere<br />
Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie vom Einsender oder von der<br />
Schriftleitung redigiert, erarbeitet oder bearbeitet wurden und daher Urheberrechtsschutz genießen. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen<br />
Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopie hergestellt werden.<br />
Mit der Einreichung seines Manuskriptes räumt der Autor dem Verlag für den Fall der Annahme das übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG)<br />
der Veröffentlichung in dieser Zeitschrift, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren (Druck, Mikrofi lm etc) und der Verbreitung (Verlagsrecht) sowie der Verwertung<br />
durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung auf Datenträgern jeder Art, der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenbanken, der Verbreitung<br />
von Vervielfältigungsstücken an die Benutzer, der Sendung (§ 17 UrhG) und sonstigen öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) in allen Sprachen ein.<br />
Mit der Einreichung von Beiträgen von Arbeitsgruppen leistet der Einreichende dafür Gewähr, dass die Publikation von allen beteiligten Autoren genehmigt wurde und dass alle mit der Übertragung<br />
sämtlicher Rechte an den Verlag einverstanden sind.<br />
Mit dem vom Verlag geleisteten Honorar ist die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. Aufgrund der Honorierung erlischt die Ausschließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechts nicht mit Ablauf<br />
des dem Jahr des Erscheinen des Beitrags folgenden Kalenderjahres (§ 36 UrhG). Für die Verwertung durch Datenbanken gilt dieser Zeitraum keinesfalls.<br />
Offenlegung gem § 25 Mediengesetz: LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG: 100 % Reed Elsevier plc.<br />
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2<br />
Aktuelles<br />
Die Neuerungen für <strong>2006</strong> – eine Übersicht<br />
Neuerungen-ABC im Arbeitsrecht<br />
Thema Kurzhinweise Wo fi nde ich Details?<br />
Abfertigung-Neu<br />
Ausbildungskostenrückerstattung<br />
Ausländerbeschäftigung<br />
Behinderte<br />
Dienstleistungsscheck<br />
(DLS)<br />
Entfall der Meldepfl icht der MVK-Leitzahl<br />
Zuschlagspfl icht im Fall der jährliche Beitragszahlung bei<br />
geringfügig Beschäftigten<br />
Zwangszuweisung an eine MV-Kasse bei säumigen Arbeitgebern<br />
Es wurde eine gesetzliche Regelung bezüglich des Ausbildungskostenrückersatzes<br />
geschaffen. (§ 2d AVRAG)<br />
Aufgrund eines Vetos des Bundesrates verzögert sich das In-<br />
Kraft-Treten; wir werden Sie informieren.<br />
Erweiterung des Ausnahmetatbestandes für Familienangehörige<br />
von EWR-Bürgern<br />
Klarstellung, wonach eine Gewerbeberechtigung noch keine<br />
Bewilligungsfreiheit bedeutet<br />
Keine Arbeitsgenehmigung ist erforderlich bei Vorliegen<br />
• eines Niederlassungsnachweises (§ 24 Fremdengesetz)<br />
• einer Daueraufenthalt-EG (§ 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)<br />
• einer Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt (§ 8 Abs 2<br />
Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)<br />
Genereller Ausnahmetatbestand für sämtliche wissenschaftlichen<br />
Tätigkeiten in der Forschung und Lehre<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Familienangehörige<br />
aus Drittstaaten einen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsmarktzugang.<br />
Regelungsanpassungen betreffend Schlüsselkräfte und Rotationsarbeitskräfte<br />
Der Arbeitgeber hat neue Diskriminierungsverbote zu beachten<br />
Die Ausgleichstaxe beträgt ab 01/<strong>2006</strong> monatlich € 206,00.<br />
Zahlungsmittel für die Beschäftigung von Dienstnehmern in<br />
privaten Haushalten, die einfache haushaltsnahe Tätigkeiten<br />
ausführen<br />
Mit dem DLS ist der Dienstnehmer unfallversichert und kann<br />
sich gegen eine monatliche Zahlung von € 47,01 pensions- und<br />
krankenversichern, sofern Geringfügigkeit vorliegt.<br />
Stückelungen:<br />
• In den Trafi ken werden Dienstleistungsschecks im Wert von<br />
€ 1,00 bis € 150,00 und in den Postämtern im Wert von € 5,00<br />
und € 10,00 zum Kauf angeboten.<br />
• Dienstleistungsschecks können Sie auch per Telefon (0810/<br />
555 666) bzw E-Mail (dienstleistungsscheck@vaeb.at) bestellen.<br />
Welche Gestaltungsmöglichkeiten sich hiebei im Familienbereich<br />
ergeben, lesen Sie in der Rubrik „Kurzböck informiert“ auf<br />
Seite 8.<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/1, 2<br />
Wie jedes Jahr ändern sich mit dem Jahreswechsel zahlreiche Rechtsgrundlagen, die Personalverrechner in der <strong>Praxis</strong> zu<br />
beachten haben. Wir haben für Sie ein kompaktes „Neuerungen-ABC“ erstellt, das Sie kopieren und neben Ihrem Computer<br />
griffbereit ablegen können.<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 11/2005<br />
• ARD 5643/1/2005<br />
• umfassende Details<br />
in ARD 5615/6/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Heft 4/2005<br />
• ARD 5614/1/2005<br />
• ARD 5598/1/2005<br />
• Broschüre<br />
(www.vaeb.at/media-<br />
DB/105500.pdf)<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
pvp_01_06.indd 2 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:47
Familienhospizkarenz<br />
Insolvenz-Ausfallsgeld<br />
Kombilohnmodell<br />
Konkurrenzklausel<br />
Lohnpfändung<br />
Mindestlohntarife<br />
Gilt nun auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pfl egeeltern<br />
Zeitliche Ausdehnung auf bis zu 9 Monate bei schwersterkrankten<br />
Kindern<br />
Leitende Angestellte und Geschäftsführer, die in einem Dienstverhältnis<br />
zur GmbH stehen, erhalten nun ebenfalls ein Insolvenz-Ausfallsgeld<br />
daher: Verpfl ichtung zur Entrichtung des Zuschlags iHv 0,7 %<br />
Änderungsmeldung nicht vergessen<br />
Förderungsmaßnahme zur Beschäftigung von arbeitslosen<br />
Jugendlichen unter 25 Jahren bzw länger als 1 Jahr arbeitslosen<br />
Personen über 45 Jahren<br />
Gilt nun auch ausdrücklich für Arbeiter<br />
Gilt nur mehr für Besserverdienende (Bruttomonatsbezug<br />
> € 2.125,00)<br />
Aufgrund eines Vetos des Bundesrates verzögert sich das In-<br />
Kraft-Treten; wir werden Sie informieren.<br />
Interessante Neuerungen bei der Finanz-Exekution betreffend<br />
Drittschuldnerhaftung und Ausdehnung der „Wiederaufl ebensfrist“<br />
von 6 auf 12 Monaten etc fi nden Sie in der Rubrik „Kurzböck<br />
informiert“ auf Seite 6 f.<br />
Lohnpfändungstabellen <strong>2006</strong><br />
Ab 1. 10. 2005 ist erstmals österreichweit ein Mindestlohntarif<br />
für Hausbetreuer – allerdings nur für neu abgeschlossene<br />
Dienstverträge – in Kraft getreten.<br />
Weitere Mindestlohntarife, die ab 1. 1. <strong>2006</strong> gelten, fi nden Sie im<br />
Volltext unter www.wikutraining.at im Bereich „Bücher & Fachinformation<br />
– Nützliche Tools für Ihre LV <strong>Praxis</strong>“.<br />
Neuerungen-ABC im Sozialversicherungsbeitragsrecht<br />
Aktuelles<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Heft 11/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Heft 7/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Heft 10/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Heft 12/2005<br />
• www.bmj.gv.at (unter<br />
„<strong>Service</strong>“ fi nden Sie<br />
eine Broschüre und<br />
Formulare)<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Heft 9/2005<br />
Thema Kurzhinweise Wo fi nde ich Details?<br />
Anmeldung-Neu<br />
Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
EU/EWR Dienstgeber<br />
Die neue Anmeldefrist (spätestens bei Arbeitsantritt) gilt <strong>2006</strong><br />
nur für<br />
Arbeitgeber, die ihren Betriebssitz (= Zentrale) im Burgenland<br />
haben und<br />
nur für Arbeitnehmer (nicht für fallweise Beschäftigte!), für<br />
die die BGKK zuständig ist.<br />
Die AVISO-Meldung soll grundsätzlich über ELDA-Online erfolgen.<br />
Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, dann: FAX (05/78-<br />
07-61) oder Telefon (05/78-07-60).<br />
Wurden im Jahre 2005 aufgrund einer Mehrfachversicherung<br />
(zB aufgrund von 2 Dienstverhältnissen) insgesamt Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus<br />
entrichtet, so kann erstmals der Arbeitnehmer im Jahre <strong>2006</strong><br />
einen entsprechenden Rückerstattungsantrag für den Arbeitnehmeranteil<br />
(= 3 %) stellen, der im Jahre 2005 über die Höchstbeitragsgrundlage<br />
hinaus entrichtet wurde.<br />
Auch wenn EU/EWR Dienstgeber keine Betriebsstätte in Österreich<br />
haben, müssen Sie nun die Meldeverpfl ichtung und die<br />
Beitragsentrichtung für ihre in Österreich tätigen Mitarbeiter<br />
selbst durchführen.<br />
Ferialpraktikanten Abschaffung der Vollversicherung für echte Ferialpraktikanten<br />
Krankenversicherungsbeitrag<br />
Anhebung des Krankenversicherungsbeitragssatzes (nur) bei<br />
Pensionisten um weitere 0,5 %<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 10/2005<br />
• ARD 5513/1/2004<br />
• § 45 AlVG idF des<br />
BGBl I 2004/ 77,<br />
ausgegeben am<br />
14. 7. 2004<br />
• ARD 5615/1/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 10/2005<br />
• ARD 5554/2/2004<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 3<br />
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4<br />
Aktuelles<br />
Reisekosten bei freien<br />
Dienstnehmern<br />
Schnupperlehre<br />
Selbstversicherung<br />
<strong>Service</strong>entgelt (e-card)<br />
SV-Werte <strong>2006</strong><br />
(Nur pauschale?) Reisekosten bei freien Dienstnehmern sind<br />
sozialversicherungspfl ichtig; diese Rechtsansicht soll durch eine<br />
gesetzliche Änderung im Jahre <strong>2006</strong> korrigiert werden<br />
Schüler, die eine außerschulische Schnupperlehre absolvieren,<br />
sind seit 1. 7. 2005 durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung<br />
geschützt<br />
Schaffung einer neuen begünstigten Selbstversicherung in der<br />
Pensionsversicherung für Zeiten der Pfl ege eines nahen Angehörigen<br />
Anstelle der Krankenscheingebühr wird für die e-card ein <strong>Service</strong>entgelt<br />
eingehoben (jeweils im November; € 10,00)<br />
Das <strong>Service</strong>entgelt reduziert die LSt-Bemessungsgrundlage<br />
Geringfügigkeitsgrenze (täglich/monatlich): € 25,59 / € 333,16<br />
Höchstbeitragsgrundlage (monatlich): € 3.750,00<br />
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich für Sonderzahlungen):<br />
€ 7.500,00<br />
Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) für freie Dienstnehmer<br />
ohne Sonderzahlung: € 4.375,00<br />
Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe: € 499,74<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 10/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong> –<br />
Sonderheft 3<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 11/2005<br />
• ARD 5639/3/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 9/2005<br />
• Lohnsteuerrichtlinien<br />
2002 Rz 243<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 9/2005<br />
Verzugszinsen Ab 1. 1 <strong>2006</strong>: 5,93 % • ARD 5646/7/2005<br />
Neuerungen-ABC im Bereich der Lohnsteuer und der Gehaltsnebenkosten<br />
Thema Kurzhinweise Wo fi nde ich Details?<br />
Abfertigung-Neu-<br />
Beiträge<br />
Auslandstätigkeit<br />
DB, DZ, Kommunalsteuer<br />
Gehaltsnebenkostenübersicht<br />
Siehe Neuerungen-ABC (Arbeitsrecht)<br />
Bei Personalgestellung muss der „anmietende“ Betrieb ein<br />
inländischer Betrieb sein (diese gesetzliche Regelung ist EUrechtlich<br />
umstritten).<br />
Zahlreiche Judikate des VwGH und des UFS bringen Bewegung<br />
in die restriktive Haltung der Finanzverwaltung.<br />
Die Abgabensätze bleiben gegenüber 2005 unverändert.<br />
Die Kommunalsteuererklärung für 2005 ist über FinanzOnline<br />
zu übermitteln.<br />
Eine kompakte Vergleichs-Übersicht über die Gehaltsnebenkosten<br />
<strong>2006</strong> für Angestellte, Arbeiter und freie Dienstnehmer<br />
fi nden Sie im Anschluss an dieses Neuerungen-ABC.<br />
IESG-Zuschlag Siehe Neuerungen ABC (Arbeitsrecht)<br />
Km-Geld<br />
Mit 28. 10. 2005 ist die Anhebung des amtlichen Km-Geldes in<br />
Kraft getreten; es gelten ab diesem Tag nun die folgenden Beträge:<br />
• PKW und Kombi: € 0,38<br />
• Motor(Fahr)räder bis 250 ccm: € 0,12<br />
• Motor(Fahr)räder über 250 ccm: € 0,22<br />
• pro mitbeförderter Person: € 0,05<br />
Begrenzung auf 30.000 km<br />
Übersteigen die berufl ichen Fahrten 30.000 km pro Kalenderjahr,<br />
dann sind die für die übersteigenden Kilometer ausbezahlten<br />
Km-Gelder nur dann abgabenfrei, wenn die Dienstreise aufgrund<br />
einer lohngestaltenden Vorschrift („KV-Dienstreise“)<br />
durchgeführt wird.<br />
• BGBl I 2005/161,<br />
ausgegeben am<br />
30. 12. 2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 12/2005<br />
• BGBl II 2005/257, ausgegeben<br />
am 23. 8. 2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 9/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 11/2005<br />
• Lohnsteuerrichtlinien<br />
2002 Rz 713<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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Lohnkontenverordnung<br />
<strong>2006</strong><br />
Pendlerpauschale<br />
Pensionsabfi ndung<br />
Trinkgelder<br />
Ab dem Jahre <strong>2006</strong> müssen Lohnkonten noch einige zusätzliche<br />
Infos enthalten (zB Angabe der für die Kommunalsteuer zuständigen<br />
Gemeinde, DB-Bemessungsgrundlage, Angabe der zuständigen<br />
GKK).<br />
Sowohl das große als auch das kleine Pendlerpauschale wurde<br />
ab 1. 1. <strong>2006</strong> um 10 % erhöht:<br />
• Das kleine Pendlerpauschale<br />
ab 20 km jährlich € 495,00<br />
ab 40 km jährlich € 981,00<br />
ab 60 km jährlich € 1.467,00<br />
• Das große Pendlerpauschale<br />
ab 2 km jährlich € 270,00<br />
ab 20 km jährlich € 1.071,00<br />
ab 40 km jährlich € 1.863,00<br />
ab 60 km jährlich € 2.664,00<br />
Die lohnsteuerliche Freigrenze für Pensionsabfi ndungen erhöht<br />
sich ab <strong>2006</strong> auf € 9.900,00<br />
<strong>Steuer</strong>freiheit von Trinkgeldern<br />
Trinkgelder sind unter bestimmten Voraussetzungen von der<br />
Lohn- bzw Einkommensteuer und den Lohnnebenkosten befreit.<br />
Lediglich die SV-Pfl icht besteht unverändert weiter.<br />
LOHN(GEHALTS)NEBENKOSTEN ab <strong>2006</strong> 7) in €<br />
Aktuelles<br />
• BGBl II 2005/256, ausgegeben<br />
am 23. 8. 2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 10/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 12/2005<br />
• <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong>,<br />
Heft 5/2005<br />
• Lohnsteuerrichtlinien<br />
2002 Rz 92a bis 92i,<br />
669<br />
gültig in % des monatlichen Bruttolohns<br />
- ab dem 1. <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong><br />
- nur für laufende Bezüge bis max. € 3.750,-- 1)<br />
- nur bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze<br />
9)<br />
mon. € 333,16/ tgl. 25,59<br />
SOZIALVERSICHERUNG<br />
Summe<br />
Anteil<br />
DG<br />
Anteil<br />
DN<br />
Summe<br />
Anteil<br />
DG<br />
Anteil<br />
DN<br />
Summe<br />
Anteil<br />
DG<br />
Anteil<br />
DN<br />
Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% 22,80% 12,55% 10,25% 22,80% 12,55% 10,25%<br />
Krankenversicherung 2)<br />
7,50% 3,75% 3,75% 7,50% 3,55% 3,95% 7,10% 3,50% 3,60%<br />
Unfallversicherung 1,40% 1,40% - 1,40% 1,40% - 1,40% 1,40% -<br />
Arbeitslosenversicherung 6,00% 3,00% 3,00% 6,00% 3,00% 3,00% - - -<br />
IESG Zuschlag 3) 0,70% 0,70% - 0,70% 0,70% - - - -<br />
Wohnbauförderungsbeitrag 1,00% 0,50% 0,50% 1,00% 0,50% 0,50% - - -<br />
Arbeiterkammerumlage 4) ANGESTELLTE ARBEITER FREIE DIENSTNEHMER<br />
0,50% - 0,50% 0,50% - 0,50% - - -<br />
insgesamt 39,90% 21,90% 18,00% 39,90% 21,70% 18,20% 31,30% 17,45% 13,85%<br />
FINANZAMT<br />
Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB) 4,50% 4,50% - 4,50% 4,50% - - - -<br />
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) - Wien 5)<br />
0,40% 0,40% - 0,40% 0,40% - - - -<br />
insgesamt 4,90% 4,90% - 4,90% 4,90% - - - -<br />
STADT(GEMEINDE)KASSE 6)<br />
Kommunalsteuer 3,00% 3,00% - 3,00% 3,00% - - - -<br />
insgesamt 3,00% 3,00% - 3,00% 3,00% - - - -<br />
Gesamtsumme 47,80% 29,80% 18,00% 47,80% 29,60% 18,20% 31,30% 17,45% 13,85%<br />
Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse<br />
für ab 1.1.2003 neu eingetretene Dienstnehmer 8) .<br />
1,53% 1,53% - 1,53% 1,53% - - - -<br />
Gesamtsumme inkl. MVK 49,33% 31,33% 18,00% 49,33% 31,13% 18,20% 31,30% 17,45% 13,85%<br />
_____________________________<br />
1) Sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (monatlich), für Sonderahlungen beträgt die jährliche Höchstbeitragsgrundlage € 7.500,--<br />
2) Ohne Berücksichtigung des Zusatzbetrages (3,4 %), den Dienstnehmer für Angehörige, die von der beitragsfreien Mitversicherung ausgenommen sind, zu entrichten haben.<br />
3) Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)<br />
4) Entfällt bei Geschäftsführern<br />
5) DZ für Vorarlberg: 0,39 %; DZ für OÖ: 0,36 %, DZ für Kärnten, Steiermark und NÖ: 0,42 %, DZ für Tirol und Burgenland: 0,44 %; DZ für Salzburg: 0,43 %<br />
6) Ohne Berücksichtigung der Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer)<br />
7) Ohne Berücksichtigung der Lohnnebenkostenentlastung bei älteren Frauen und Männern, bei Lehrlingen und bei Behinderten<br />
8) Die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage gelangt hiefür nicht zur Anwendung<br />
9) Geringfügige Beschäftigung - Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 %; übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlage aller im Unternehmen geringfügig beschäftigter Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze<br />
(€ 499,74) so ist zusätzlich eine pauschalierte Abgabe von 16,4 % [Dienstgeberabgabe] zu entrichten.<br />
Rechtsstand 01.01.<strong>2006</strong><br />
Erstellung:Herta Zavodsky<br />
(Ref.: Mag. Patka)/13.01.<strong>2006</strong><br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 5<br />
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Kurzböck informiert<br />
Kurzböck informiert<br />
I. Neues zur Lohnpfändung<br />
Wilhelm Kurzböck ist Herausgeber der WIKU-Personal-aktuell sowie Herausgeber zahlreicher<br />
Trainings- und Nachschlagebroschüren im Eigenverlag, Selbstständiger Personalverrechnungstrainer,<br />
Mitglied der <strong>PV</strong>-Prüfungskommission des WIFI OÖ<br />
Das Abgabenänderungsgesetz 2005 (BGBl I 2005/160, ausgegeben am<br />
30. 12. 2005) hat dem Anwender überraschenderweise auch Änderungen im<br />
Bereich der „Lohnpfändung“ beschert, und zwar konkret für Pfändungen, auf die<br />
die Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zur Anwendung<br />
gelangen (Finanz-Pfändungen).<br />
a) Drittschuldnerhaftung: Anpassung an die Exekutionsordnung:<br />
■ § 53 AbgEO verweist nun auf den kompletten § 292j EO.<br />
■ Dieser unscheinbare Verweis bewirkt nunmehr, dass der Drittschuldner<br />
❍ nur im Falle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes gegenüber dem<br />
Gläubiger haftet sowie<br />
❍ in den ersten beiden Monaten eines Jahres die Pfandberechnung gemäß<br />
den Vorjahrestabellen schuldbefreiend durchführen kann und<br />
❍ während des gesamten Jahres über jene Tabellen schuldbefreiend heranziehen<br />
kann, die im <strong>Jänner</strong> des Jahres Gültigkeit hatten.<br />
■ Diese Neuerungen sind mit 31. 12. 2005 in Kraft getreten.<br />
b) Wiedereintritt binnen 12 Monaten:<br />
■ § 68 AbgEO bewirkt für Austritte nach dem 30. 12. 2005 (siehe dazu auch<br />
§ 90a Abs 5 AbgEO), dass ein Wiedereintritt binnen 12 Monaten – gerechnet<br />
ab der Beendigung – dazu führt, dass die zum Zeitpunkt der Beendigung noch<br />
nicht eingestellte „Finanz-Pfändung“ wieder jenen Rang einnimmt, den sie<br />
seinerzeit bei der Beendigung innehatte (Wiederaufl eben des Ranges bei<br />
Wiedereintritt binnen 12 Monaten gerechnet ab dem Austritt).<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/2, 6<br />
■ Für Austritte vor dem 31. 12. 2005 ist bzw war diesbezüglich noch die<br />
6-Monate-Regel zu beachten.<br />
■ Ebenso wurde klargestellt, dass Karenzierungen nicht als Unterbrechungen<br />
gelten, sodass in derartigen Fällen der nächste Punkt zu beachten wäre.<br />
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Zum Vergleich: für „normale Pfändungen“ (Nicht-Finanz-Pfändungen) trat<br />
die Ausdehnung der Wiederaufl ebensfrist von 6 auf 12 Monate für Austritte<br />
nach dem 31. 8. 2005 in Kraft (§ 299 Abs 1 EO iVm § 408 Abs 9 EO).<br />
c) Arbeitseinkommen sinkt unter das Existenzminimum:<br />
■ Auch hier vollzieht die Abgabenexekutionsordnung jene Änderungen, die in<br />
der „normalen“ Exekutionsordnung bereits im Sommer Einzug gehalten<br />
haben.<br />
■ Gemäß § 68 Abs 2 und 3 AbgEO ist für Arbeitseinkommen, die nach dem<br />
30. 12. 2005 unter das Existenzminimum sinken (siehe dazu auch § 90a Abs 6<br />
und Abs 7 AbgEO), die Pfändung nicht mehr nur 3 Jahre aufzubewahren,<br />
sondern bis zur angezeigten Einstellung der Pfändung oder bis zu einem<br />
„endgültigen“ Austritt (siehe dazu auch Punkt B).<br />
Zum Vergleich: Für „normale Pfändungen“ (Nicht-Finanz-Pfändungen) trat<br />
die Aufhebung der Dreijahresfrist für Austritte nach dem 31. 8. 2005 in Kraft<br />
(§ 299 Abs 2 EO iVm § 408 Abs 10 EO).<br />
Wiedereintritt – 6 Monate<br />
Wiedereintritt – 12 Monate<br />
3-Jahres-Frist<br />
„Ewige Frist“<br />
Normale Pfändungen Finanzpfändungen<br />
Austritte vor<br />
1. 9. 2005<br />
Austritte ab<br />
1. 9. 2005<br />
Absinken vor<br />
1. 9. 2005<br />
Absinken ab<br />
1. 9. 2005<br />
Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte<br />
auch für „Nichthaushalte“<br />
Austritte vor<br />
31. 12. 2005<br />
Austritte ab<br />
31. 12. 2005<br />
Absinken vor<br />
31. 12. 2005<br />
Absinken ab<br />
31. 12. 2005<br />
■ Eine GKK-Beitragsprüfung mündete in einem Bescheid, der vor dem VwGH<br />
landete (vgl VwGH 23. 2. 2005, 2002/08/0200, ARD 5601/7/2005).<br />
■ Dieser bestätigte die Rechtsauffassung der prüfenden GKK, dass der Mindestlohntarif<br />
für im Haushalt Beschäftigte nicht nur in Haushalten, sondern auch<br />
bei Arbeitgebern anzuwenden wäre, die nicht einer kollektivvertragsfähigen<br />
Körperschaft angehören (zB Putzfrau bei Sportverein).<br />
Freiwillige Abfertigungen im Fall der Abfertigung Neu:<br />
DB, DZ und KommSt<br />
■ Freiwillige Abfertigungen für Personen, die der Abfertigung Neu unterliegen,<br />
sind nach § 67 Abs 10 EStG (nicht § 67 Abs 1 und 2 EStG) zu versteuern.<br />
Kurzböck informiert<br />
Tabellarischer Vergleich der<br />
Änderungen<br />
II. Aktuelle Trends aus der<br />
Rechtsprechung<br />
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Kurzböck informiert<br />
III. Sonstige Infos und Trends<br />
■ Die Finanzverwaltung vertritt weiters die Ansicht, dass derartige Zahlungen in<br />
den Abgaben DB-, DZ- und KommSt-pfl ichtig sind.<br />
❍ Genau diese Rechtsansicht ist nun zumindest in Frage gestellt.<br />
❍ Der VwGH entschied zu Pensionsabfi ndungen, die anlässlich eines Austrittes<br />
bezahlt werden, dass diese in den Abgaben DB, DZ und KommSt<br />
frei sind, auch wenn die Besteuerung der Pensionsabfi ndung selbst nicht<br />
nach § 67 Abs 6 EStG erfolgt ist (vgl VwGH 11. 5. 2005, 2002/13/0017,<br />
ARD 5599/13/2005).<br />
❍ Es reicht nach Ansicht des VwGH aus, wenn die Zahlung dem Grunde nach<br />
unter § 67 Abs 6 EStG fallen könnte (auch wenn sie es formell nicht tut).<br />
❍ Das bedeutet praktisch gesehen zweierlei:<br />
• Jene freiwilligen Abfertigungen, die für Personen, die unter die Abfertigung<br />
Alt fallen, zwar nach § 67 Abs 6 EStG zu beurteilen sind, aber<br />
aufgrund der „Viertel- oder Zwölftelüberschreitung“ nach Tarif zu besteuern<br />
sind, sind von den Abgaben DB, DZ und KommSt befreit.<br />
• Jene freiwilligen Abfertigungen für Personen, die unter die Abfertigung<br />
Neu fallen, werden zwar nach § 67 Abs 10 EStG besteuert. Wendet man<br />
die Grundsätze dieser VwGH-Entscheidung konsequent an, so muss die<br />
eingangs gestellte Rechtsansicht des BMF zu DB, DZ und KommSt zumindest<br />
in Frage gestellt werden.<br />
■ Im Übrigen sind freiwillige Abfertigungen generell von der Sozialversicherung<br />
befreit (sowohl nach altem Recht als auch nach neuem Recht, vorausgesetzt<br />
es handelt sich nicht um eine „versteckte Vergleichssumme“).<br />
Hauptverbandsfeststellungen zu Schmutzzulagen<br />
■ Ebenfalls unter http://www.wikutraining.at im Bereich „Bücher & Fachinfor-<br />
mation – Nützliche Tools für Ihre LV-<strong>Praxis</strong>“ fi nden Sie das komplette Dokument<br />
für sämtliche Hauptverbandsfeststellungen in Bezug auf die Beitragsfreiheit<br />
von Schmutzzulagen.<br />
■ Es handelt sich dabei um Zulagen nach Kollektivverträgen, die nicht eindeutig<br />
als Schmutzzulagen erkennbar sind, wodurch ein Feststellungsverfahren beim<br />
Hauptverband notwendig war.<br />
Dienstleistungsschecks für Angehörige?<br />
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor:<br />
Sie beauftragen Ihren Sohn bzw Ihre Tochter damit, Schnee zu schaufeln oder im<br />
Garten Laub zu rechen etc. Anstelle eines Taschengeldes entscheiden Sie sich<br />
dafür, die Entlohnung per Dienstleistungsscheck durchzuführen.<br />
Derzeit wird von den Versicherungsanstalten für Eisenbahn und Bergbau (= Kompetenzzentrum<br />
für Dienstleistungsschecks) bei derartigen Fragen die Ansicht<br />
vertreten, dass dies möglich sei (abgesehen von den arbeitsrechtlichen Problemen,<br />
die in Verbindung mit Kinderarbeit auftreten könnten).<br />
Darüber scheinen auch die Gebietskrankenkassen, die zu Angehörigendienstverhältnissen<br />
bisher eine eher strenge Haltung haben, überrascht zu sein.<br />
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Nachdem im Zusammenhang mit der Entlohnung per Dienstleistungsscheck auch<br />
eine Versicherung nach § 19a ASVG möglich ist, stellt sich nun die berechtigte<br />
Frage, ob auch dieser Schritt von den Versicherungsanstalten toleriert wird (so<br />
könnte so manche Pensionslücke schon recht bald geschlossen werden).<br />
Eines ist sicher: Genau dieses Problem wird noch Gegenstand diverser Besprechungen<br />
beim Hauptverband sein.<br />
Essensbons – zwei Freibeträge<br />
■ Unbemerkt wurde seitens der Finanzverwaltung die Rechtsansicht zu den<br />
Essensmarken geändert, dass der tägliche Betrag von € 1,10 nicht mehr als<br />
Freigrenze anzusehen ist, sondern als Freibetrag (kleiner Freibetrag).<br />
Der große Freibetrag € 4,40 ist an die Aufl age gebunden, dass die Essensmar-<br />
ken ausschließlich in arbeitsplatznahen Gaststätten, die ein Vollmenü anbieten,<br />
eingelöst werden dürfen. Schädlich für die Anwendung des großen Freibetrages<br />
(€ 4,40) ist der Umstand, dass Essenbons auch in Großstädten eingelöst werden<br />
können, die nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen (Lohnsteuerrichtlinien<br />
2002 Rz 97).<br />
Im Bereich der Sozialversicherung wird keine Unterscheidung in „großen“<br />
und „kleinen“ Freibetrag vorgenommen. Hier sind Essensmarken generell bis<br />
zum Tageswert von € 4,40 von der SV befreit.<br />
■ Zahlt der Arbeitgeber den Essenszuschuss im Nachhinein aus, dann liegt<br />
grundsätzlich ein steuerpfl ichtiger Bezug vor, außer der Arbeitnehmer identi-<br />
fi ziert sich bei der Einnahme der Mahlzeit (Chipkarte, digitale Essensbons) und<br />
der Arbeitgeberzuschuss ist exakt der Arbeitnehmermahlzeit zuordenbar (Lohn-<br />
steuerrichtlinien 2002 Rz 95 b).<br />
Neuerscheinungen bei WIKU<br />
■ Mein Lohnverrechnungsinternetmagazin „WIKU-Personal-aktuell“ erscheint<br />
22-mal jährlich zum Jahresabopreis von € 40,- netto (ein Probedownload<br />
fi nden Sie unter http://www.wikutraining.at) .<br />
■ „Mein Lohnverrechnungstrainer“: Ein Lernbuch, das österreichweit an vier<br />
Erwachsenenbildungseinrichtungen eingesetzt wird und eine sehr umfang-<br />
reiche Beispielsammlung sowie einen verständlich verfassten Theorieteil<br />
umfasst. Diese Unterlage ist ideal zum Erlernen der gesamten Materie, für<br />
Wiedereinsteiger sowie zum Trainieren von Schwerpunktthemen. Verfasst<br />
wurde sie von mir und meinem Freund Manfred Hörzi. Die Unterlage kann<br />
zum Preis von € 90,- netto zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen bezogen<br />
werden.<br />
Kurzböck informiert<br />
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10<br />
Judikatur<br />
Probezeit<br />
Zwei Judikate beschäftigen sich mit der Vereinbarung einer Probezeit bzw mit der Aufl ösung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
während der Probezeit. Diese überraschenden Judikate haben über den Anlassfall hinaus große praktische Bedeutung.<br />
OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 4/05m, ARD 5637/6/2005 und OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t, ARD 5644/7/2005<br />
Aufl ösung in der Probezeit<br />
wegen Schwangerschaft<br />
Hinweis<br />
Während der Probezeit können Dienstverhältnisse jederzeit ohne Angabe von<br />
Gründen aufgelöst werden. Dennoch muss der Dienstgeber darauf achten, dass die<br />
Aufl ösung nicht aus einem diskriminierenden Motiv erfolgt. Im Anlassfall klagte eine<br />
Dienstnehmerin, dass die Aufl ösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit<br />
wegen der bestehenden Schwangerschaft erfolgte und somit als Diskriminierung<br />
zu werten sei. Die Aufl ösung des Dienstverhältnisses wegen einer bestehenden<br />
Schwangerschaft ist gemäß vorliegendem OGH-Erkenntnis – auch wenn die Aufl ösung<br />
während der Probezeit erfolgte – wegen Diskriminierung anfechtbar.<br />
In der <strong>Praxis</strong> kann dieses Erkenntnis weit reichende Folgen haben: Nicht<br />
nur eine Beendigung wegen einer vorliegenden Schwangerschaft kann<br />
eine Anfechtbarkeit wegen Diskriminierung nach sich ziehen, sondern<br />
auch alle weiteren Diskriminierungstatbestände – wie Alter, Behinderung,<br />
Geschlecht uÄ – sind denkbar.<br />
Erfährt beispielsweise der Dienstgeber während der Probezeit, dass der<br />
Dienstnehmer behindert ist, und löst er deshalb das Dienstverhältnis, so<br />
wird in Analogie zu diesem OGH-Erkenntnis diese Aufl ösung des Dienst-<br />
verhältnisses wegen Diskriminierung anfechtbar sein.<br />
<strong>Praxis</strong>tipp Der Dienstgeber sollte auch bei einer Aufl ösung während der Probezeit<br />
– die an sich nicht begründet werden muss – im Zweifelsfall auf eine<br />
Dokumentation zurückgreifen können, die eine sachliche Rechtfertigung<br />
für die Aufl ösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit begründen<br />
kann.<br />
➼➼<br />
➼<br />
Mehrfache Probezeit bei<br />
demselben Dienstgeber für<br />
verschiedene Beschäftigungsverhältnisse<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/3, 10<br />
Die – möglichst schriftliche – Aufl ösungserklärung sollte lapidar lauten: „Wir teilen<br />
Ihnen mit, dass Ihr Arbeitsverhältnis, für das rechtswirksam eine Probezeit vereinbart<br />
wurde, innerhalb dieser Probezeit mit sofortiger Wirkung beendet wird.“<br />
Gab es bislang unter Umständen Zweifel, ob im Falle eines Wiedereintrittes des<br />
Dienstnehmers in das Unternehmen neuerlich eine Probezeit wirksam vereinbart<br />
werden kann, wurden diese vom OGH in einer jüngsten Entscheidung ausgeräumt.<br />
Es gibt keine Regelung, wonach es nicht zulässig sei, eine neuerliche Probezeit<br />
zu vereinbaren, wenn – nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einem<br />
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Dienstgeber – ein weiters Dienstverhältnis zu demselben Dienstgeber eingegangen<br />
wird, ausgenommen Missbrauchsfälle (siehe Hinweis).<br />
Im Anlassfall kam der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser zur Anwendung,<br />
der eine Bestimmung zur Zusammenrechnung aller Dienstzeiten vorsieht, sofern<br />
innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung eines Dienstverhältnisses ein neues<br />
Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber abgeschlossen wird.<br />
Diese Zusammenrechnungsregel ist nach Ansicht des OGH nur auf die Berechnung<br />
dienstzeitabhängiger Ansprüche anzuwenden. Aus dieser Zusammenrechnungsregelung<br />
kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem neuerlichen Dienstverhältnis<br />
nicht wieder ein Probemonat vereinbart werden kann. Umso mehr, als<br />
es sich bei einem Probemonat nicht um einen „Anspruch des Dienstnehmers“<br />
handelt, sondern für Dienstnehmer wie für Dienstgeber ein Recht begründet, das<br />
Arbeitverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.<br />
Sollte nun ein Dienstgeber aufgrund dieser Judikatur auf die Idee kommen,<br />
die Probezeit eines Mitarbeiters in der Weise zu verlängern, als er das<br />
Dienstverhältnis während der Probezeit aufl öst, um sodann – unmittelbar<br />
anschließend – ein neues Dienstverhältnis unter Vereinbarung einer neuerlichen<br />
Probezeit zu begründen, wird er damit wohl keinen Erfolg erzielen.<br />
Ein solches Verhalten wird eine Sittenwidrigkeit im Sinne des ABGB<br />
darstellen und aus diesem Grund unzulässig sein sowie die Nichtigkeit<br />
der Vereinbarung nach sich ziehen.<br />
Arbeitszeit<br />
Judikatur<br />
Hinweis<br />
Insbesondere bei Bestehen eines Gleitzeitmodells im Unternehmen kann sich in der <strong>Praxis</strong> die Frage stellen, ob eine Rückforderung<br />
des bezahlten Entgelts möglich ist, wenn der Mitarbeiter die vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet. Eine<br />
Orientierungshilfe dazu bietet ein jüngst ergangenes OGH-Erkenntnis.<br />
OGH 3. 8. 2005, 9 ObA 53/05t<br />
Im Anlassfall unterschritt der Dienstnehmer die vereinbarte Arbeitszeit in einem<br />
solchen Ausmaß, dass die tatsächliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung<br />
gleichzuhalten war. Dabei manipulierte der Dienstnehmer das Zeiterfassungssystem<br />
– ohne Wissen des Dienstgebers – derart, dass das Unterschreiten der<br />
vereinbarten Normalarbeitszeit nicht sofort offensichtlich wurde. Bei Austritt des<br />
Dienstnehmers forderte der Dienstgeber das – aus seiner Sicht – zu viel ausbezahlte<br />
Entgelt vom Dienstnehmer zurück.<br />
Das Gericht folgte der Auffassung des Dienstgebers mit folgender Begründung:<br />
Gemäß § 8 AngG hat die Verpfl ichtung des Dienstgebers zur Leistung eines Entgelts<br />
zur Voraussetzung, dass der Dienstnehmer seine Arbeitskraft vereinbarungsgemäß<br />
zur Verfügung stellt. Nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen<br />
(wie insbesondere Krankheit oder Urlaub) besteht ein Entgeltanspruch auch dann,<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/4, 11<br />
Unterschreiten der vereinbarten<br />
Normalarbeitszeit<br />
– Rückforderungsanspruch?<br />
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12<br />
Judikatur<br />
Hinweis zum<br />
gut gläubigen<br />
Verbrauch<br />
<strong>Praxis</strong>tipp<br />
➼➼<br />
➼<br />
wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. Im konkreten Fall lag jedoch kein gesetzlich<br />
vorgesehener Grund vor, der den Dienstgeber zur Fortzahlung des Entgelts ohne<br />
entsprechende Arbeitsleistung des Dienstnehmers verpfl ichtet hätte. Dem Dienst-<br />
nehmer gebührt daher für jene Zeit, in der er seine Arbeitsleistung nicht zur<br />
Verfügung gestellt hat, kein Entgelt.<br />
Der Dienstgeber kann das zu viel bezahlte Entgelt daher zu Recht zurückverlangen.<br />
Die Beweislast für das Vorliegen von Fehlzeiten liegt allerdings beim Dienstgeber.<br />
Der Einwand des Dienstnehmers bezüglich gutgläubigen Verbrauches des<br />
zu viel erhaltenen Entgelts wurde vom Gericht nicht akzeptiert, da die Manipulation<br />
im Zeiterfassungssystem eine Gutgläubigkeit des zu viel erhaltenen Entgelts<br />
ausschließt.<br />
Eine Rückforderung von zu viel bezahltem Entgelt ist nur dann ausgeschlossen,<br />
wenn der Dienstnehmer das Erhaltene bereits gutgläubig verbraucht<br />
hat und das Entgelt Unterhaltscharakter hat. Der gute Glaube ist<br />
allerdings immer dann zu verneinen, wenn der Dienstnehmer – bei<br />
objektiver Beurteilung – an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten<br />
Betrages auch nur zweifeln musste. Auf sein subjektives Wissen kommt<br />
es nicht an.<br />
Bei der (Teil-)Rückforderung von Vorschüssen bzw von Lohnsteuernachzahlungen<br />
anlässlich einer GPLA ist der Einwand des gutgläubigen Verbrauches<br />
unbeachtlich. Die Rückforderung kann rechtlich vorgenommen<br />
werden.<br />
a) In Zweifelsfragen, ob der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf<br />
ein Entgelt hat, empfehlen wir, die Auszahlung nur gemeinsam mit<br />
einem schriftlichen Rückforderungsvorbehalt zu leisten.<br />
b) Will der Dienstgeber eine irrtümlich geleistete Zahlung rückfordern,<br />
hat er einerseits die Gutgläubigkeit des Dienstnehmers (hätte ihm die<br />
Fehlzahlung nicht auffallen müssen?) und andererseits den Unterhaltscharakter<br />
der Zahlung zu prüfen. Der Unterhaltscharakter wird im<br />
Regelfall gegeben sein, denn dieser ist nicht nur bei Unterhaltsleistungen<br />
im eigentlichen Sinn zu bejahen, sondern auch dann, wenn<br />
die irrtümlich erbrachte Leistung wirtschaftlich gesehen die Funktion<br />
hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen.<br />
c) Der Rückforderungsanspruch des Dienstgebers verjährt nach drei<br />
Jahren. Nach Ansicht des OGH unterliegen die Rückforderungsansprüche<br />
nicht den kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen (OGH<br />
7. 11. 2002, 8 ObA 176/02v, ARD 5402/3/2003).<br />
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So wird Ihre Erfolgsprämie durch die<br />
richtige Auszahlung mehr wert!<br />
Der Fall aus der Beratungspraxis<br />
Ein gutes Jahr beginnt mit einer steueroptimal ausbezahlten Erfolgsprämie. In zahlreichen Firmen werden die Jahres<br />
abschlüsse erstellt und abhängig vom erzielten Ergebnis werden Erfolgsprämien, Bilanzgelder, Tantiemen festgelegt.<br />
Der von Ernst Patka auf der Personal Austria Messe gehaltene Vortrag soll dem Wunsch der Leser entsprechend auch<br />
in Schriftform vorliegen.<br />
Aufgrund des Umstandes, dass durch die Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts<br />
das Jahressechstel im Regelfall bereits zur Gänze steuerlich genutzt<br />
wurde, sind diese Einmal-Leistungsvergütungen regelmäßig mit dem vollen <strong>Steuer</strong>satz<br />
belastet.<br />
Das so genannte Jahressechstel ist die Gestaltungsgrundlage für die steueroptimale<br />
Auszahlung von Einmalprämien.<br />
Für eine „lohnsteuersparende“ Auszahlung des Jahresbruttogehaltes inkl sonstiger<br />
Bezüge (wie zB Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration etc) ist die nachfolgende<br />
Bestimmung des Einkommensteuergesetzes maßgebend.<br />
„Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres<br />
ein Sechstel der bereits zugefl ossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten<br />
laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes<br />
zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“<br />
Das Jahressechstel begrenzt das mit 6 % lohnsteuerbegünstigte Ausmaß der sons-<br />
tigen Bezüge (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Bilanzgeld, Einmalprämie<br />
etc), und zwar mit einem Sechstel der Jahressumme der laufenden Bezüge.<br />
Die steueroptimale Ausnutzung des begünstigten Jahressechstels ist dann gegeben,<br />
wenn das Jahresbruttogehalt (inkl Sachbezügen) in 14 Teilbeträgen ausbezahlt<br />
wird.<br />
Damit die Finanzverwaltung den steueroptimalen Auszahlungsmodus auch im<br />
Rahmen einer GPLA anerkennt, müssen zwei Spielregeln eingehalten werden.<br />
Spielregel 1: Vertragliche Auszahlungsvereinbarung + tatsächliche<br />
Auszahlung gemäß Vereinbarung<br />
Der geplante steueroptimale Auszahlungsmodus muss sowohl vertraglich mit<br />
dem Arbeitnehmer fi xiert sein als auch in dieser Form tatsächlich zur Auszahlung<br />
kommen.<br />
Aus diesem Grund empfehlen wir:<br />
a) Im Dienstvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung sollte nur der Anspruch<br />
(dem Grund nach) auf die Erfolgsprämie und dessen Berechnung geregelt<br />
werden.<br />
b) Hinsichtlich der Fälligkeit empfehlen wir folgende Formulierung:<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/5, 13<br />
Die Gestaltungsgrundlage ist<br />
das Jahressechstel<br />
Die Rechtslage<br />
Das Gestaltungsziel<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 13<br />
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14<br />
Der Fall aus der Beratungspraxis<br />
Hinweise für<br />
die <strong>Praxis</strong><br />
„Nach Feststellung der Höhe der Erfolgsprämie wird einvernehmlich zwischen<br />
den Vertragsparteien der Auszahlungsmodus für diese Prämie festgelegt.“<br />
c) Wird dann zB im Dezember 2005 die Höhe der Erfolgsprämie (zB € 21.000,00)<br />
errechnet, dann wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszah-<br />
lungsvereinbarung abgeschlossen, die beispielsweise wie folgt formuliert sein<br />
könnte:<br />
„Ihr Bonus beträgt € 21.000,00.<br />
Es wird im Folgenden einvernehmlich vereinbart, dass diese Erfolgsprämie<br />
(Unzutreffendes wird gestrichen)<br />
❍ binnen … Wochen, somit bis spätestens ... abgerechnet und ausbezahlt<br />
wird<br />
❍ in 14 Teilbeträgen, beginnend mit dem <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> ausbezahlt wird. Hiebei<br />
betragen die monatlich gemeinsam mit dem Gehalt ausbezahlten Teilbeträge:<br />
EUR 1.500,00.<br />
Der 13. und 14. Teilbetrag in Höhe von jeweils EUR 1.500,00 werden im<br />
Monat Juni bzw im Monat November ausbezahlt.“<br />
Spielregel 2: Keine rückwirkende Rollung<br />
Ausdrücklich als unzulässig erklärt hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH<br />
19. 11. 1969; Zl 1157/68) die rückwirkende, rein rechnerische Aufteilung<br />
(= Rollung) einer als Einmalbetrag ausbezahlten Prämie in monatliche Teilzahlungen<br />
und in Sonderzahlungen.<br />
Wird daher die Erfolgsprämie in Höhe von € 21.000,00 im Dezember 2005 festgestellt,<br />
wird eine steuerliche rückwirkende Aufteilung dieses Betrages in 14 x € 1.500,00<br />
noch für das Jahr 2005 seitens der Finanzbehörde (zu Recht) nicht anerkannt.<br />
1) Sollte Ihr GPLA Prüfer von Gestaltungsmissbrauch sprechen, falls<br />
Sie die optimale Prämienauszahlung unter Einhaltung der Spielregeln<br />
anwenden, dann verweisen Sie auf das Lohnsteuerprotokoll 1999,<br />
wo – wie nachstehender Textauszug zeigt – die Zulässigkeit eindeutig<br />
bestätigt wird.<br />
Anfrage des Finanzamtes:<br />
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält in den Jahren 1994 und<br />
1995 jährlich eine gewinnabhängige Tantieme als Einmalzahlung<br />
ausbezahlt. Die Tantiemen wurden jeweils im Zeitpunkt der Bilanzerstellung<br />
(für 1992 im Jahre 1994 und für 1993 im Jahre 1995) als<br />
Sonderzahlung ausbezahlt. Diese Tantiemen wurden, da sie das<br />
Jahressechstel überstiegen, zur Gänze den laufenden Bezügen hinzugerechnet<br />
und mit diesen gemäß § 33 EStG in Verbindung mit<br />
§ 66 EStG versteuert.<br />
Ab dem Jahr 1996 wird folgender neuer Auszahlungs- und Abrechnungsmodus<br />
angewandt:<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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Die Tantieme für das Jahr 1994 wird in monatlichen Teilbeträgen (14 x)<br />
ausbezahlt. Durch die zwölf als laufende Bezüge abgerechneten<br />
Zahlungen wird das Jahressechstel erhöht. Die restlichen zwei Zahlungen<br />
fanden nunmehr innerhalb dieses Sechstels Raum und wurden<br />
gemäß § 67 Abs 1 EStG mit festen <strong>Steuer</strong>sätzen begünstigt<br />
abgerechnet.<br />
Ist diese Vorgangsweise zulässig oder stellt sie einen Missbrauch von<br />
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO dar?<br />
Antwort gemäß Lohnsteuerprotokoll 1999:<br />
Während ein laufender Bezug nicht zu einem sonstigen Bezug umgewidmet<br />
werden kann, müssen sich sonstige Bezüge sowohl hinsichtlich<br />
des Rechtstitels als auch hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung<br />
deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH vom<br />
14. 12. 1993, 91/14/0038, ARD 4535/28/94). Im gegenständlichen<br />
Fall werden Zahlungen laufend geleistet, daher liegt insoweit auch<br />
ein laufender Bezug vor. Hinsichtlich der 2/14 kann ein sonstiger<br />
Bezug vorliegen. Sofern ein entsprechender Rechtstitel vorliegt, bestehen<br />
gegen die gewählte Vorgangsweise keine Bedenken. Ein Missbrauch<br />
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht vor.“<br />
2) Gestaltungsüberlegungen bezüglich einer lohnsteueroptimalen Prämienauszahlung<br />
sind nur dann sinnvoll, wenn<br />
➥ der Monatsbruttobezug über der sozialversicherungsrechtlichen<br />
Höchstbeitragsgrundlage liegt und<br />
➥ die Einmalprämie eine entsprechende betragliche Wertigkeit<br />
hat.<br />
3) Die Auszahlungsoptimierung führt beim Arbeitgeber zu keinen höhe-<br />
ren Gehaltsnebenkosten!<br />
4) Der Lohnsteuervorteil einer steueroptimalen Prämienauszahlung<br />
beträgt 6,2857 % der Prämienhöhe (2/14 der Prämie werden mit<br />
6 % anstelle mit 50 % lohnversteuert) bei Dienstnehmern mit einem<br />
Jahreseinkommen von mehr als € 51.000,00.<br />
Herr Karl Schlau und Herr Peter Einfach sind beide Angestellte, Alleinverdiener<br />
mit einem Monatsbruttobezug im Jahr <strong>2006</strong> von € 5.000,00<br />
(14 x). Es wurde für sie jeweils in der ersten Hälfte des <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> ein<br />
Anspruch auf eine Bilanzprämie im Ausmaß von brutto € 21.000,00<br />
errechnet. Herr Schlau vereinbart mit dem Arbeitgeber eine steueroptimale<br />
Auszahlung in 14 Teilbeträgen à € 1.500,00, beginnend mit der<br />
<strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong>-Abrechnung, während Herr Peter Einfach die sofortige Auszahlung<br />
der Bilanzprämie im <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> fordert.<br />
Die folgende Gegenüberstellung (berechnet mit dem DVO LOVOR Programm)<br />
zeigt den <strong>Steuer</strong>vorteil für Karl Schlau im Jahr <strong>2006</strong>.<br />
Der Fall aus der Beratungspraxis<br />
Ein Berechnungsbeispiel<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 15<br />
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16<br />
Der Fall aus der Beratungspraxis<br />
Funktioniert die optimierte<br />
Auszahlung auch<br />
bei unterjährigen<br />
Prämien?<br />
Unser <strong>Praxis</strong>tipp<br />
➼➼<br />
➼<br />
jährlicher laufender Bezug<br />
(€ 5.000,00 x 12)<br />
Karl Schlau<br />
in Euro<br />
Peter Einfach<br />
in Euro<br />
60.000,00 60.000,00<br />
Urlaubszuschuss (UZ) und<br />
Weihnachtsremuneration<br />
(WR; 2 x € 5.000,00) 10.000,00 * 10.000,00 *<br />
Bilanzprämie € 21.000,00<br />
a) als Einmalbetrag - 21.000,00<br />
b) 12 x € 1.500,00 (gemeinsam mit<br />
dem Bezug ausbezahlt) 18.000,00 -<br />
zuzüglich 2 x € 1.500,00 (gemeinsam<br />
mit UZ und WR ausbezahlt) 3.000,00 * -<br />
Bruttogesamtbetrag 91.000,00 91.000,00<br />
ab: Sozialversicherung - 9.375,00 - 9.375,00<br />
Lohnsteuer -26.396,34 -27.716,34<br />
Jahresnettobetrag 55.228,66 53.908,66<br />
* mit 6 % steuerbegünstigt abrechenbar (Begründung: Jahressechstel)<br />
Herr Schlau erzielt einen um € 1.320,00 höheren Jahresnettobetrag, das<br />
sind 6,2857 % der Brutto-Prämie.<br />
Das Beispiel zeigt, wie mit einfachen Mitteln ein mehr an Nettogehalt<br />
im Ausmaß von 6,2857 % der Brutto-Prämie erzielt werden kann.<br />
Oft werden wir gefragt: „Die Prämie ist erst im Mai bekannt, wie kann hier eine<br />
lohnsteueroptimale Auszahlung der Prämie vereinbart werden?“<br />
Wenden Sie die Formel 7an:<br />
1. Schritt: Sie dividieren die Prämie durch 7 und zahlen diesen Betrag<br />
im Dezember als Prämienrestbetrag (= Sonderzahlung) aus.<br />
2. Schritt: Die restliche Prämie verteilen Sie gleichmäßig auf die im<br />
Kalenderjahr noch verfügbaren Monate.<br />
In diesem Sinn ist die entsprechende Auszahlungsvereinbarung abzuschließen.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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Die Tantieme beträgt € 21.000,00<br />
Dieser Wert wurde aufgrund des Anfang Mai <strong>2006</strong> vorliegenden<br />
Bilanzergebnisses für 2005 errechnet.<br />
Die optimierte – unbedingt entsprechend zu vereinbaren! – Auszahlung<br />
sieht folgendermaßen aus:<br />
a) Formel 7: € 21.000,00 : 7 = € 3.000,00 (= Tantiemenrestzahlung<br />
im Dezember <strong>2006</strong>)<br />
b) Die verbleibende Tantieme (€ 18.000,00) wird in 8 gleiche<br />
Monatsraten (à € 2.250,00) in den Monaten Mai bis Dezember<br />
<strong>2006</strong> ausbezahlt.<br />
Die Lohnsteuerersparnis ist mit jener im Beispiel zuvor ident!<br />
Leitfaden Krankheit<br />
Beispiel<br />
Themen-Special<br />
Passend einerseits zur Jahreszeit (Grippewelle!), andererseits als Ergebnis unserer Personal Austria Messebesucher-Befragung,<br />
mit welchem Themen-Special wir starten sollen, haben wir für Sie einen Leitfaden zusammengestellt, der alle wichtigen<br />
Fragen rund um das Thema Krankheit beantwortet.<br />
Rechtsgrundlagen fi nden sich insbesondere in § 8 AngG, § 2 EFZG, § 17a BAG ua.<br />
Folgende Themen werden im ersten Teil dieses Specials behandelt:<br />
1) Die Krankmeldung (wann, wie und in welcher Form)<br />
2) Die Krankenstandsbestätigung<br />
3) Der Krankenstand (wie hat sich der Arbeitnehmer zu verhalten?)<br />
4) Die Entgeltfortzahlung (Anspruch, Dauer)<br />
■ Wann ist die Krankmeldung vorzunehmen?<br />
Der Mitarbeiter ist verpfl ichtet, unverzüglich nach Eintritt des Dienstverhinderungsgrundes<br />
diesen dem Dienstgeber zu melden.<br />
Verletzt der Mitarbeiter seine Verpfl ichtung, den Dienstgeber vom Vorliegen eines<br />
Dienstverhinderungsgrundes unverzüglich zu informieren, verliert er für die<br />
Dauer der Säumnis seinen Entgeltanspruch.<br />
Form der Krankmeldung<br />
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Krankmeldung vor. Die Krankmeldung<br />
kann daher formfrei – mündlich oder schriftlich – erfolgen. Auch SMS<br />
oder E-Mail sind zulässige Formen der Krankmeldung. Die Organisation beim<br />
Dienstgeber sollte hiefür vorbereitet sein.<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/6, 17<br />
1) Die Krankmeldung des<br />
Mitarbeiters<br />
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Themen-Special<br />
18<br />
Unsere Tipps für<br />
die <strong>Praxis</strong><br />
2) Die (ärztliche)<br />
Krankenstandsbestätigung<br />
Unser Hinweis<br />
für die <strong>Praxis</strong><br />
➼➼<br />
➼<br />
■ Keinen vorzeitigen Austritt unterstellen<br />
Unterlässt der Dienstnehmer die Krankmeldung und erscheint er nicht<br />
zum Dienst, darf keineswegs einfach angenommen werden, er sei<br />
(schlüssig) unberechtigt vorzeitig ausgetreten.<br />
■ Ein Entlassungsgrund liegt praktisch nie vor!<br />
Auch setzt der Dienstnehmer mit der Nichtmeldung bzw der verspäteten<br />
Krankmeldung im Regelfall keinen Entlassungsgrund, da nicht<br />
auszuschließen ist, dass tatsächlich ein rechtfertigender Dienstverhinderungsgrund<br />
vorliegt. Der Mitarbeiter verletzt nur seine Obliegenheit,<br />
den rechtfertigenden Dienstverhinderungsgrund bekannt zu geben!<br />
■ Kein Entgelt für die Dauer der Säumnis<br />
Als einzige Konsequenz dieser Obliegenheitsverletzung sieht das<br />
Gesetz den Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis<br />
vor. Keinesfalls darf diesem Verhalten ein darüber hinausgehender<br />
Erklärungswert beigemessen werden.<br />
■ Aufforderung, eine Bestätigung vorzulegen<br />
Der Dienstgeber ist gut beraten, den Mitarbeiter in jedem Einzelfall ausdrücklich<br />
aufzufordern, eine Bestätigung des Arztes über das Vorliegen und die voraussichtliche<br />
Dauer der Dienstverhinderung beizubringen.<br />
Achtung: Ein entsprechender Passus im Dienstvertrag, dass der Dienstnehmer<br />
verpfl ichtet ist, im Krankheitsfalle eine Krankenbestätigung des<br />
Arztes beizubringen, kann nach herrschender Judikatur eine entsprechen-<br />
de Aufforderung im Einzelfall nicht ersetzen! Der Dienstgeber muss daher<br />
den Dienstnehmer bei jeder Dienstverhinderung gesondert auffordern,<br />
eine entsprechende Bestätigung über das Vorliegen einer Dienstverhinderung<br />
beizubringen.<br />
Aufgrund interner Übereinkommen mit den Krankenkassen kann Ärzten eine<br />
längere Rückdatierung als einen Tag untersagt sein – je länger der Arbeitgeber<br />
daher mit der Aufforderung zuwartet, desto eher muss er auch „unbestätigte“ Tage<br />
tolerieren. Eine Aufforderung bereits am ersten Tag ist zulässig und anzuraten.<br />
Kommt der Dienstnehmer dem Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung<br />
vorzulegen, nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch<br />
auf Entgelt und ist von der Pfl ichtversicherung abzumelden („Ende Entgeltanspruch“).<br />
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Bringt der Arbeitnehmer die Bestätigung später doch noch nach, war er dennoch<br />
bis zum tatsächlichen Tag der Vorlage säumig. Eine „rückwirkende Heilung“ des<br />
Entgeltanspruches bis zu diesem Tag tritt nicht ein.<br />
Wird der Dienstnehmer hingegen vom Dienstgeber im Einzelfall erst gar nicht<br />
aufgefordert, eine Bestätigung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer<br />
der Dienstverhinderung beizubringen, behält er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung,<br />
auch wenn er keine entsprechende Bestätigung vorlegen kann.<br />
■ Inhalt der Krankenstandsbestätigung<br />
Die Krankenstandsbestätigung hat die Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten,<br />
und zwar ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- bzw Freizeitunfall<br />
oder auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Weiters ist die voraussichtliche<br />
Dauer anzugeben. Eine Angabe über die Art der Erkrankung bzw eine Diagnose<br />
hat die Krankmeldung nicht zu enthalten und muss dem Dienstgeber keinesfalls<br />
mitgeteilt werden. Der Arzt hat aber zu bestätigen, dass der Arbeitnehmer bezüglich<br />
seiner konkreten Tätigkeit arbeitsunfähig ist.<br />
■ Krankenstandsmissbrauch<br />
Entstehen beim Dienstgeber Bedenken, ob sich der Mitarbeiter zu Recht im<br />
Krankenstand befi ndet, stehen ihm folgende Möglichkeiten offen:<br />
a) Beantragung einer Sonderkontrolle der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
b) Beiziehung eines Detektivs<br />
Auch bei Vorliegen einer vom Arzt ausgestellten Krankenbestätigung kann der<br />
Dienstgeber den Beweis antreten, dass der Dienstnehmer dennoch bezüglich<br />
seiner konkreten Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen wäre. Allerdings gilt das „Allesoder-Nichts-Prinzip“,<br />
dh eine tätigkeitsbezogene „Teil-Arbeitsfähigkeit“ gibt es<br />
nicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpfl ichtet, dem Arbeitgeber seine allenfalls<br />
verbleibende Restarbeitsfähigkeit zur Verfügung zu stellen.<br />
Kann dem Dienstnehmer nachgewiesen werden, dass er sich den Krankenstand<br />
erschlichen hat, kann dies für den Dienstnehmer unangenehme Konsequenzen<br />
nach sich ziehen:<br />
■ Schadenersatz<br />
Wird durch die Beiziehung eines Detektivs bewiesen, dass sich der Dienstnehmer<br />
zu Unrecht im Krankenstand befunden hat und somit zu Unrecht<br />
Entgeltfortzahlung bezogen hat, steht dem Dienstgeber ein Schadenersatzanspruch<br />
zu, der auch die notwendigen und zweckmäßigen Kosten des Detektivs<br />
umfasst (vgl OLG Wien 19. 8. 2004, 10 Ra 90/04k, ARD 5606/3/2005).<br />
■ Entlassung<br />
Ein solches Verhalten ist unter Umständen durchaus geeignet, das Vertrauen<br />
des Dienstgebers so stark zu erschüttern, dass dieser berechtigterweise die<br />
Entlassung aussprechen kann.<br />
Themen-Special<br />
3) Der Krankenstand<br />
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Themen-Special<br />
20<br />
Beispiel<br />
4) Entgeltfortzahlung<br />
Welches Risiko der Arbeitgeber mit einer übereilten Entlassung eingeht, zeigt<br />
folgendes Judikaturbeispiel (OGH 14. 11. 1996, 8 ObA 2302/96d, ARD<br />
4817/11/97):<br />
Ein Kraftfahrer war wegen eines Wespenstichs in seinen Fuß arbeitsunfähig<br />
geschrieben. Er wurde vom Detektiv im Freibad fotografi ert. Die vom Arbeitgeber<br />
ausgesprochene Entlassung hielt vor Gericht NICHT, da einerseits nicht<br />
nachgewiesen werden konnte, dass der Aufenthalt im Freibad den Genesungsfortschritt<br />
verzögert hat, und andererseits die Arbeitsunfähigkeit nicht widerlegt<br />
werden konnte, da ein Kraftfahrer mit geschwollenem Fuß nicht fahrtauglich<br />
ist.<br />
■ strafrechtliche Konsequenzen<br />
Zusätzlich zu den möglichen negativen fi nanziellen Konsequenzen für den<br />
Dienstnehmer ist auch eine strafrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens<br />
denkbar (Betrug).<br />
■ Verhalten im Krankenstand<br />
Der Mitarbeiter ist verpfl ichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist,<br />
den Heilungsprozess zu verzögern.<br />
Widersetzt sich der Mitarbeiter den Anordnungen des Arztes und ist dieses Verhalten<br />
geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu verzögern, oder setzt der Dienstnehmer<br />
ein massiv gesundheitsgefährdendes Verhalten, dann kann dies – je nach<br />
Intensität – den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllen und der Mitarbeiter<br />
setzt somit einen Entlassungsgrund (vgl auch OLG Wien 19. 8. 2004,<br />
10 Ra 90/04k, ARD 5563/16/2005).<br />
■ Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
Ist der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Ausübung der vereinbarten Dienstleistung<br />
verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern er<br />
➥ die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-<br />
geführt hat und<br />
➥ sich ordnungsgemäß bei seinem Arbeitgeber krankgemeldet hat.<br />
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht somit, wenn der Dienstnehmer<br />
zB in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall verschuldet und<br />
er aufgrund der sich beim Unfall zugezogenen Verletzungen arbeitsunfähig<br />
ist.<br />
Einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall<br />
(unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeits- oder Freizeit-unfall handelt)<br />
sowie ein – von der zuständigen Gebietskrankenkasse bewilligter – Kur-, Erholungs-<br />
oder Rehabilitationsaufenthalt gleichgestellt.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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Weisen Sie die Mitarbeiter schriftlich darauf hin, dass Sie das Krankenentgelt<br />
dann, wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit grob<br />
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, wieder rückfordern.<br />
■ Dauer der Entgeltfortzahlung<br />
Die Dauer der Entgeltfortzahlung richtet sich einerseits nach<br />
➥ der Zugehörigkeit zu einer Beschäftigtengruppe, dh ob es sich um einen<br />
Themen-Special<br />
Unsere Empfehlung<br />
für die <strong>Praxis</strong><br />
Dienstzugehörigkeit Angestellte Arbeiter Lehrlinge<br />
voller<br />
Anspruch<br />
halber<br />
Anspruch<br />
voller<br />
Anspruch<br />
halber<br />
Anspruch<br />
voller<br />
Anspruch<br />
bis zum 5. Arbeitsjahr 6 4 6 4 4 2<br />
6. – 15. Arbeitsjahr 8 4 8 4 4 2<br />
16. – 25. Arbeitsjahr 10 4 10 4 4 2<br />
ab 26. Arbeitsjahr 12 4 12 4 4 2<br />
Ist der Dienstnehmer an einem Feiertag (an dem er nicht zulässigerweise zB laut<br />
Schichtplan zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre) krank, dann erhält er seinen<br />
Bezug aufgrund des Arbeitsruhegesetzes fortbezahlt, dh: der Feiertag wird bei<br />
der Dauer der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung NICHT berücksichtigt<br />
(Feiertagsentgeltfortzahlung „schlägt“ Krankenentgeltfortzahlung).<br />
Angestellte<br />
Arbeiter, Angestellten oder Lehrling handelt, und andererseits nach<br />
der<br />
➥ Dauer der Dienstzugehörigkeit.<br />
Eine Wartefrist gibt es weder für Arbeiter noch für Angestellte.<br />
In der folgenden Tabelle fi nden Sie überblicksartig die Grundanspruchsdauer der<br />
in der <strong>Praxis</strong> wichtigsten Beschäftigtengruppen. (Die Zeitangaben verstehen sich<br />
in Wochen.)<br />
Erkrankt der Mitarbeiter binnen eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit<br />
nach einem Krankenstand neuerlich (= Wiedererkrankung) und ist der in der<br />
Tabelle angeführte Grundanspruch erschöpft, gebührt Angestellten ein zusätzlicher<br />
Anspruch in Höhe des halben Grundanspruches – somit zB anstatt sechs Wochen<br />
volles Entgelt nur noch sechs Wochen halbes Entgelt + weitere vier Wochen ein<br />
Viertel des vollen Entgelts.<br />
Tritt ein neuer Krankenstand nach Ablauf von sechs Monaten nach Wiederantritt<br />
der Arbeit nach dem ersten Krankenstand auf, besteht jedenfalls wieder ein neuer<br />
voller Grundanspruch.<br />
halber<br />
Anspruch<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 21<br />
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➼<br />
➼➼
Themen-Special<br />
22<br />
Hinweis<br />
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit<br />
Arbeiter<br />
Im Unterschied zu den Angestellten besteht für Arbeiter der in der Tabelle angeführte<br />
Grundanspruch pro Arbeitsjahr. (Gemäß § 2 Abs 8 EFZG kann durch Kollektivvertrag<br />
oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch<br />
nicht nach dem Arbeits-, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Eine Umstellung<br />
durch Einzelvereinbarung ist vom Gesetz nicht vorgesehen, ist aber vergleichbar<br />
dem Urlaubsrecht streng nach dem Günstigkeitsprinzip wohl möglich.)<br />
Ist der Arbeiter bereits so lange krank, dass er am Ende des Arbeitsjahres kein<br />
Krankenentgelt mehr vom Dienstgeber erhält, und reicht diese Erkrankung ins<br />
neue Arbeitsjahr, dann hat der Arbeiter für diese Erkrankung wieder einen vollen<br />
Grundanspruch.<br />
Ein halber Grundanspruch ist im Bereich der Arbeiter nicht vorgesehen.<br />
Lehrling<br />
Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Lehrlings richtet sich nach dem Lehrjahr.<br />
Tritt innerhalb eines Lehrjahres – nach Ausschöpfen des Grundanspruches – eine<br />
weitere Dienstverhinderung wegen Krankheit auf, gebührt dem Lehrling jeweils<br />
für die ersten drei Tage der Dienstverhinderung der volle Entgeltanspruch. Im<br />
Anschluss daran gebührt dem Lehrling für maximal sechs Wochen Teilentgelt in<br />
Höhe der Differenz des von der Gebietskrankenkasse gewährten Krankengeldes<br />
und der vollen Lehrlingsentschädigung. Der Lehrling ist vom Dienstgeber aufzufordern,<br />
einen Krankengeld-Auszahlungsbeleg der GKK vorzulegen.<br />
Auf der Homepage der OÖ GKK fi nden Sie einen Krankengeldrechner,<br />
mit dem Sie die Möglichkeit haben, das Krankengeld auf Basis des beitragspfl<br />
ichtigen Lohns/Gehalts zu berechnen.<br />
http://www.ooegkk.at/esvapps/page/page.jsp?pub_id=70240&p_<br />
pageid=182&p_menuid=58209&p_id=5<br />
Angestellte<br />
Im Bereich der Angestellten verlängert sich der Grundanspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
bis zum Ablauf des fünften Dienstjahres von sechs auf acht Wochen.<br />
Arbeiter<br />
Arbeiter haben für jeden Anlassfall einen neuen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung<br />
für die Dauer von 8 (bis zum vollendeten 15. Dienstjahr) bzw 10 (ab<br />
dem 16. Dienstjahr) Wochen. Bei Folgeerkrankungen, die in unmittelbarem<br />
ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen, besteht der Anspruch<br />
wieder insoweit, als innerhalb eines Arbeitsjahres die Anspruchsdauer noch nicht<br />
erschöpft ist.<br />
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Lehrlinge<br />
Lehrlingen gebührt im Falle eines Arbeitsunfalls pro Anlassfall ein Anspruch auf<br />
die volle Lehrlingsentschädigung für die Dauer von acht Wochen sowie für weitere<br />
vier Wochen Teilentgelt.<br />
Arbeitsunfälle sind vom Arbeitgeber binnen 5 Tagen der AUVA zu melden,<br />
wenn durch den Arbeitsunfall eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit<br />
herbeigeführt wurde.<br />
■ Dauer der Dienstzugehörigkeit bei Arbeitern<br />
Bei der Berechnung der Dauer der Dienstzugehörigkeit sind Zeiten, die beim<br />
selben Arbeitgeber in unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnissen verbracht<br />
wurden, zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind die vorangegangenen<br />
Dienstzeiten dann, wenn<br />
➥ die Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses der Sphäre<br />
des Dienstnehmers zuzuordnen ist (wie zB Dienstnehmer-Kündigung,<br />
verschuldete Entlassung oder unberechtigter vorzeitiger Austritt) oder<br />
➥ die Unterbrechung des Dienstverhältnisses länger als 60 Kalendertage<br />
gedauert hat.<br />
➊ Linktipp<br />
Unfallmeldung (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)<br />
www.auva.at<br />
➋ Textvorschläge<br />
Folgende Textvorschläge erhalten Sie, wenn Sie ein E-Mail an<br />
pv-praxis@lexisnexis.at schicken<br />
Aufforderung bezüglich Vorlage einer Krankenstandsbestätigung<br />
Hinweis auf Rückforderung des Krankenentgeltes bei grob fahrlässiger<br />
oder vorsätzlicher Herbeiführung des Krankenstandes<br />
➌ Vorschau auf Teil 2:<br />
Folgende Themen runden das Themen-Special ab:<br />
Umfang der Entgeltfortzahlung<br />
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung<br />
Das Krankenentgelt und seine Abrechnung (mit Beispielen zur Anspruchsdauer)<br />
Kündigung während eines Krankenstandes – worauf ist zu achten?<br />
Erkrankung vor dem Urlaub – ein Rücktrittsgrund?<br />
Erkrankung während des Urlaubes – worauf ist zu achten?<br />
Schadensersatzrecht des Dienstgebers gegenüber dem Unfallverursacher<br />
Themen-Special<br />
Hinweis für<br />
die <strong>Praxis</strong><br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 23<br />
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24<br />
Erfolgreich durch die GPLA<br />
Was Sie an allgemeinen Rechtsgrundlagen<br />
über die GPLA wissen sollten<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/7, 24<br />
In dieser Serienfolge werden die allgemeinen Rechtsgrundlagen behandelt, die als Vorwissen, bevor die eigentliche GPLA<br />
(= gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) so richtig beginnt, sehr hilfreich sind.<br />
Die Themen im Einzelnen:<br />
■ Was ist die GPLA?<br />
■ Wann kommt die GPLA?<br />
■ Welchen Zeitraum prüft die GPLA?<br />
a) Was ist die<br />
GPLA?<br />
Das Wesen der GPLA ist die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben in einem<br />
Prüfungsvorgang. Die Aufgabe der GPLA ist es, die Einhaltung der sv-rechtlichen<br />
Bestimmungen sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.<br />
Damit seitens der (unterschiedlichen) Behörden, die eine GPLA durchzuführen<br />
haben (GKKs bzw Finanzämter), hinsichtlich der<br />
■ Vorbereitung einer GPLA<br />
■ Durchführung einer GPLA<br />
■ Nachbearbeitung einer GPLA<br />
einheitlich vorgegangen wird, wurden GPLA-Richtlinien geschaffen.<br />
Die GPLA umfasst<br />
Die Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG), und zwar:<br />
➥ Prüfung der Lohnsteuer<br />
➥ Prüfung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)<br />
➥ Prüfung des Zuschlags zum DB (DZ)<br />
Die SV-Prüfung (§ 41a ASVG), und zwar:<br />
➥ Prüfung der Einhaltung der Meldeverpfl ichtung in allen Versicherungs- und<br />
Beitragsangelegenheiten<br />
➥ Prüfung der Beitragsabrechnung<br />
➥ Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld,<br />
Arbeitslosengeld etc)<br />
➥ Sicherung der beschäftigungskonformen Meldung der Zeiten der Pfl ichtversicherung<br />
➥ Die Beratung (!) in Fragen der Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten<br />
Die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG), die der Sicherstellung des<br />
Kommunalsteueraufkommens der Kommunen (Städte und Gemeinden) dient.<br />
In Wien wird auch Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes<br />
(U-Bahnsteuer) durch Organe der GPLA überprüft.<br />
Damit die GPLA ihre Aufgaben ungehindert erfüllen kann, können grundsätzlich<br />
auch alle in der BAO eingeräumten Befugnisse angewendet werden, und zwar:<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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Erhebung und Auskunftsverlangen (§ 143 BAO)<br />
Erhebungen und Auskunftsverlangen dienen der Feststellung einzelner Sachverhalte<br />
durch das Sammeln von entsprechenden Informationen durch den<br />
behördlichen Außendienst.<br />
Nachschau (§ 144 BAO)<br />
Die Nachschau dient der Ermittlung einzelner Sachverhalte und der formellen<br />
Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen.<br />
Prüfung der Aufzeichnungen (§ 151 BAO)<br />
Prüfungen der Aufzeichnungen sind umfassende Ermittlungsverfahren, die<br />
der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen, der Richtigkeit<br />
der Besteuerungs- und Beitragsgrundlagen sowie der Feststellung betrieblicher<br />
und außerbetrieblicher Umstände, welche für die Abgaben- und Beitragserhebung<br />
von Bedeutung sind, dienen.<br />
Darüber hinaus sind auch Umstände, die für andere sozialversicherungsrechtliche<br />
oder abgabenrechtliche Verfahren von Bedeutung sind, wahrzunehmen.<br />
Informationen darüber sind weiterzuleiten.<br />
Es gibt 3 Gründe, warum Ihr Betrieb von einer GPLA heimgesucht wird:<br />
➊ Zeitauswahl<br />
Das ist der häufi gste Grund, warum es zu einer GPLA kommt. Die Behörden<br />
sind aufgefordert dafür zu sorgen, dass die Abgabenzeiträume lückenlos<br />
geprüft werden (Anschlussprüfung).<br />
➋ Fallauswahl<br />
Bestimmte (Vergleichs-)Kriterien, das können bestimmte Branchenkennzahlen<br />
oÄ sein, zeigen ein aufklärungsbedürftiges Bild.<br />
➌ Auswahl aufgrund einer Kontrollmitteilung oder aufgrund einer anonymen<br />
Anzeige<br />
Die Abgabenbehörden erhielten im Zuge ihrer Aktivitäten bei anderen <strong>Steuer</strong>pfl<br />
ichtigen Informationen oder Unterlagen, die den Verdacht ergeben, dass<br />
möglicherweise die Abgaben nicht in korrekter Höhe gemeldet und/oder an<br />
die Behörde abgeführt wurden.<br />
Im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung machte der Arbeitnehmer<br />
die Anschaffung einer Funkmaus und eines Flachbildschirms als Werbungskosten<br />
geltend.<br />
Das Finanzamt übersandte ein Auskunftsverlangen und wollte wissen,<br />
wann der Computer angeschafft wurde, da in keiner der vorangegangenen<br />
Arbeitnehmerveranlagungen ein Computer als Werbungskosten geltend<br />
gemacht wurde.<br />
Erfolgreich durch die GPLA<br />
b) Wann kommt die GPLA?<br />
Beispiel<br />
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Erfolgreich durch die GPLA<br />
c) Welchen Zeitraum<br />
prüft die GPLA?<br />
Die drei Wiederaufnahmsgründe<br />
Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, dass er diesen aufgrund eines<br />
besonderen erfolgreich abgeschlossenen Projektes vom Arbeitgeber<br />
kostenlos erhalten hat. Das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers verfasst<br />
eine Kontrollmitteilung und schickt diese an das Arbeitgeber-Finanzamt.<br />
Eine GPLA wird vorbereitet.<br />
Die Hauptquellen anonymer Anzeigen sind<br />
➊ frustrierte, gekränkte bzw verärgerte Lebenspartner (insbesondere bei<br />
Trennung/Scheidung)<br />
➋ frustrierte, gekränkte bzw verärgerte (Ex-)Arbeitnehmer<br />
Im Punkt 8.4 und 8.5 der GPLA-Richtlinien sind der Prüfzeitraum und die Möglichkeit<br />
einer Wiederholungsprüfung geregelt.<br />
Der Prüfzeitraum<br />
Beträgt grundsätzlich drei Kalenderjahre und kann in begründeten Ausnahmefällen<br />
(§ 207 BAO und § 68 ASVG) auf ungeprüfte Zeiträume ausgedehnt werden.<br />
Wiederholungsprüfung<br />
Eine Wiederholungsprüfung ist nach § 148 Abs 3 BAO (gilt auch für die SV- und<br />
Kommunalsteuerprüfung) nur zulässig, wenn entweder<br />
a) der Arbeitgeber der Wiederholungsprüfung zustimmt (was wohl sehr selten<br />
der Fall ist), oder<br />
b) wenn einer der drei folgenden Gründe vorliegt:<br />
➥ Es sollen Abgabenarten geprüft werden, die im früheren Prüfauftrag nicht<br />
enthalten waren, oder<br />
➥ es soll überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme<br />
gegeben sind, oder<br />
➥ wenn dies im Rechtsmittelverfahren im Auftrag der Abgabenbehörde zwei-<br />
ter Instanz zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels oder zur Prüfung<br />
der Frage, ob neue Tatsachen bzw Beweise vorliegen, erforderlich ist.<br />
Der in der <strong>Praxis</strong> häufi gste Grund für eine Wiederholungsprüfung ist das<br />
Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes. Es gibt drei Wiederaufnahmegrün-<br />
de (siehe §§ 303 ff BAO).<br />
➊ Erschleichungstatbestand<br />
Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn der Bescheid durch<br />
➥ Fälschung einer Urkunde<br />
➥ eine vorsätzliche Falschaussage<br />
➥ durch eine gerichtlich strafbare Tat<br />
erschlichen wurde.<br />
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➋ Neuerungstatbestand<br />
Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu<br />
hervorkommen und – wenn sie bereits bei der Durchführung der GPLA bekannt<br />
gewesen wären – zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätten.<br />
Keine Tatsachen, sondern später hervorgekommene Umstände, die keine<br />
Wiederaufnahme ermöglichen, sind bspw<br />
➥ geänderte Rechtsprechung<br />
➥ ein erst später eingeholtes Sachverständigengutachten<br />
➥ Hervorkommen von Rechtsirrtümern<br />
➥ neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung<br />
bekannter Sachverhalte<br />
War der Sachverhalt der Lohnsteuerstelle vollständig bekannt, dann ist der<br />
Neuerungstatbestand nicht erfüllt und es ist keine Wiederaufnahme zulässig.<br />
Neue Erkenntnisse des Betriebsprüfers (zB über Incentives) sind für den GPLA-<br />
Prüfer neue Tatsachen und ermöglichen eine Wiederaufnahme.<br />
➌ Vorfragentatbestand<br />
Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn eine Vorfrage von der zuständigen<br />
Behörde nachträglich anders entschieden wurde. Wird bspw nachträglich<br />
der Grad der Behinderung auf unter 50 % reduziert, zählt der Arbeitnehmer<br />
nicht mehr zu den DB-, DZ-, bzw KommSt-befreiten Arbeitnehmern. Durch<br />
eine Wiederaufnahme kann die Behörde auch dann die Nachverrechnung<br />
dieser Abgaben vorschreiben, wenn diese Zeiträume bereits durch rechtskräftige<br />
Bescheide abgeschlossen sind.<br />
■ Eine Wiederaufnahme von Amts wegen kann innerhalb der Verjährungsfrist<br />
auch dann vorgenommen werden, wenn die Behörde ein<br />
eigenes Verschulden trifft, dass sie die neu hervorgekommenen Tatsachen<br />
bzw Beweismittel noch nicht kannte.<br />
■ Hat der Arbeitgeber allerdings die maßgeblichen Umstände vollständig<br />
offen gelegt und hat die Abgabenbehörde diese Umstände nicht<br />
berücksichtigt, so waren diese Umstände der Abgabenbehörde bekannt<br />
und eine nachträgliche Berufung auf den Neuerungstatbestand – um<br />
das Versehen, Umstände nicht berücksichtigt zu haben, zu korrigieren<br />
– ist unzulässig.<br />
■ Eine Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie<br />
hat die Ausübung Ihres Ermessens zu begründen und abzuwägen<br />
zwischen der (vorrangigen) Rechtsrichtigkeit und dem Ausmaß der<br />
Auswirkungen (Verwaltungsökonomie; keine Wiederaufnahme bei<br />
Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen).<br />
Erfolgreich durch die GPLA<br />
Beachten<br />
Sie bitte<br />
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28<br />
Erfolgreich durch die GPLA<br />
Der GPLA-<br />
Prüfer, Ihr<br />
Partner!<br />
■ Stellt der Arbeitgeber einen Wiederaufnahmeantrag, dann hat er auf<br />
die nicht verlängerbare 3-Monats-Frist zu achten. Der Antrag muss<br />
spätestens 3 Monate ab nachweislicher Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund<br />
gestellt werden.<br />
Ausdrücklich werden die Prüfer in der GPLA-Richtlinie darauf hingewiesen, dass<br />
sie Partner des Arbeitgebers zu sein haben.<br />
Und das steht in den GPLA Richtlinien:<br />
Die GPLA verhindert im Interesse der Dienstgeber unlautere Konkurrenzvortei-<br />
le, die durch Nichtabfuhr und/oder Verkürzung von Beiträgen und Abgaben<br />
entstehen.<br />
Im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung stehen die Prüfer im Rahmen der<br />
GPLA auch für die versicherungs-, beitrags- und abgabenrechtliche Beratung der<br />
Dienstgeber zur Verfügung.<br />
Angaben der Dienstgeber sowie andere bekannte Umstände werden auch zu<br />
deren Gunsten gewürdigt (Punkt 1 der GPLA-Richtlinien).<br />
➊ Linktipp: Die GPLA-Richtlinien fi nden Sie unter<br />
www.bmf.gv.at/steuer/lohnsteuer/erlsse/Richtlinienfrdiegem_3796/GPLA_<br />
RL.pdf<br />
➋ In den nächsten Folgen geht es um die zielgerichtete Vorbereitung und Durch-<br />
führung einer GPLA. Hiezu haben wir für Sie eine ganz besondere Checkliste<br />
entwickelt, die nur Leser der <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong> und ARS Seminarteilnehmer erhalten.<br />
➌ Wenn bei Ihnen bereits eine GPLA stattfi ndet und Sie daher jetzt und sofort<br />
alle Erfolgstipps kennen wollen, dann empfehlen wir Ihnen die Teilnahme<br />
am ARS Seminar „Tipps zur erfolgreichen Abwicklung einer Lohnsteuerprüfung“<br />
(21. Februar <strong>2006</strong> in Wien).<br />
Link zum Folder: www.ars.at/pdf/LV622116.pdf<br />
Übrigens: <strong>PV</strong> <strong>Praxis</strong> Abonnenten erhalten einen 15%igen Preisnachlass, wenn<br />
sie sich bis 10. Februar <strong>2006</strong> zur Seminarteilnahme entschließen und dies an<br />
pv-praxis@lexisnexis.at mailen.<br />
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