Schichtarbeit und Gesundheit – eine Bestandsaufnahme - DGUV Forum
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Leistungen<br />
Der Verlust <strong>eine</strong>s Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Ges<strong>und</strong>heitserstschaden nach § 8 Abs. 3 SGB VII gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war.<br />
§<br />
(Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 9.11.2010 <strong>–</strong><br />
B 2 U 24 / 09 R <strong>–</strong>, UV-Recht Aktuell 003 / 2011, S.124 <strong>–</strong> 131)<br />
Streitig war vorliegend, ob der Kläger gegen die beklagte Berufsgenossenschaft<br />
(BG) Anspruch auf Ersatz von geraubten<br />
Hörgeräten, hilfsweise auf Zahlung von 3.808,40 Euro hat.<br />
Der Kläger war am 18. Juni 2004 auf <strong>eine</strong>r berufl ich veranlassten<br />
Fahrt nach Polen Opfer <strong>eine</strong>s Raubüberfalls geworden.<br />
Das Kraftfahrzeug des Klägers war auf <strong>eine</strong>m Autobahnparkplatz<br />
entwendet worden, als er wegen <strong>eine</strong>s Toilettengangs<br />
den Wagen verlassen hatte. Bei s<strong>eine</strong>r Rückkehr zum Fahrzeug<br />
hatte er die Täter überrascht, war aber mit Gewalt daran<br />
gehindert worden, sein Kfz wieder an sich zu bringen. Im Kfz<br />
befanden sich neben anderen Gegenständen die ihm von der<br />
Krankenkasse geleisteten Hörgeräte. Die beklagte BG stellte<br />
fest, dass das Ereignis vom 18. Juni 2004 ein Arbeitsunfall ist.<br />
Nach Auffassung des B<strong>und</strong>essozialgerichts (BSG) hätten<br />
die Einwirkungen der Räuber auf den Körper des Klägers<br />
k<strong>eine</strong>n Verlust s<strong>eine</strong>r Hörgeräte als gleichgestellten<br />
Ges<strong>und</strong>heitserstschaden im Sinne von § 8 Abs. 3<br />
Arbeitsunfall<br />
§<br />
(Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 9.11.2010 <strong>–</strong><br />
B 2 U 6 / 10 R <strong>–</strong>, UV-Recht Aktuell 003 / 2011, S. 108 <strong>–</strong> 114)<br />
Streitig war die Anerkennung <strong>eine</strong>s Arbeitsunfalls. Die Klä- Klä-<br />
gerin hatte ihre pfl egebedürftige Mutter (Pfl egestufe 1) bei<br />
<strong>eine</strong>m Arztbesuch begleitet. Auf dem Heimweg kamen beide<br />
auf der Treppe zur Wohnungseingangstür zu Sturz (mit Kniefraktur<br />
bei der Klägerin). Die Klägerin betreute ihre Mut-<br />
ter mit <strong>eine</strong>m Pfl egeaufwand von unter 14 Wochenst<strong>und</strong>en.<br />
Laut Gutachten des Medizinischen Dienstes der Kranken- Kranken-<br />
kasse (MDK) bedurfte die Mutter beim Treppensteigen der<br />
Hilfe. Nach Ansicht des beklagten Gemeindeunfallversiche-<br />
Gemeindeunfallversiche-<br />
rungsverbands lag kein Arbeitsunfall vor, da das Begleiten<br />
der Mutter zum Arzt k<strong>eine</strong> versicherte Tätigkeit gewesen sei.<br />
Das B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG) hat demgegenüber <strong>eine</strong>n Ar- Arbeitsunfall<br />
bejaht. Insbesondere habe die Verrichtung der Klä-<br />
gerin zur Zeit des Unfallereignisses <strong>–</strong> das Begleiten ihrer Mutter<br />
nach deren Arztbesuch <strong>–</strong> zur versicherten Tätigkeit im Sinne<br />
SGB VII bewirkt. Daher habe der Kläger auch k<strong>eine</strong>n Anspruch<br />
auf Erneuerung beziehungsweise Ersetzung der<br />
in Verlust geratenen Hilfsmittel nach § 27 Abs. 2 SGB VII.<br />
Der Verlust <strong>eine</strong>s Hilfsmittels oder dessen Beschädigung könne<br />
dem Ges<strong>und</strong>heitserstschaden jedenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>und</strong><br />
faktisch in aller Regel nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel<br />
bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper<br />
eingesetzt gewesen sei. Vorliegend habe zwar ein Arbeitsunfall<br />
vorgelegen. Die Gewaltanwendung der Täter gegen den<br />
Kläger sei aber nicht für den Verlust der Hilfsmittel ursächlich<br />
gewesen, <strong>und</strong> zwar schon deshalb, weil der Kläger die Hörgeräte<br />
weder bestimmungsgemäß verwendet noch überhaupt<br />
mit sich geführt habe. Er habe sich vielmehr außerhalb des Kfz<br />
bef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sei mit Gewalt daran gehindert worden, das Kfz<br />
<strong>und</strong> die darin befi ndlichen Sachen wieder in Besitz zu nehmen.<br />
Mit der Einwirkung auf s<strong>eine</strong>n Körper sei <strong>eine</strong> Einwirkung<br />
auf die Hörgeräte nicht verb<strong>und</strong>en gewesen, da diese im<br />
Kfz abgelegt gewesen seien. Die Hörgeräte seien dem Kläger<br />
stattdessen mit dem Kfz, in dem sie gelegen hätten, entwendet<br />
worden. Diebstahl oder Raub von Hilfsmitteln lediglich bei<br />
Gelegenheit <strong>eine</strong>s Arbeitsunfalls wolle § 8 Abs. 3 SGB VII aber<br />
nicht versichern.<br />
Hil� <strong>eine</strong> Tochter der von ihr betreuten pflegebedür� igen Mutter beim Treppensteigen nach <strong>eine</strong>m <strong>–</strong><br />
einmal im Monat statt� ndenden <strong>–</strong> Arztbesuch, steht sie dabei unter Unfallversicherungsschutz.<br />
Kontakt: Dr. Horst Jungfleisch, E-Mail: horst.jungfleisch@dguv.de<br />
Aus der Rechtsprechung<br />
des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gehört. Nach dieser Vorschrift seien<br />
unter anderem Pfl egetätigkeiten im Bereich der Mobilität versichert.<br />
Die Annahme <strong>eine</strong>r versicherten Pfl egetätigkeit erfordere<br />
nicht, dass die Verrichtung mindestens einmal wöchentlich anfallen<br />
müsse. Die Ansicht des Beklagten, nur solche Pfl egeleistungen<br />
seien versichert, die bei der Zuordnung <strong>eine</strong>r Pfl egestufe<br />
angerechnet würden, fi nde im Gesetz k<strong>eine</strong> Stütze.<br />
Eine solche Einschränkung sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB<br />
VII nicht geboten. Dem Wortlaut der Vorschrift könne k<strong>eine</strong><br />
Akzessorietät zwischen den Voraussetzungen der Unfallversicherungspfl<br />
icht <strong>und</strong> den Voraussetzungen für die Zuordnung<br />
zu <strong>eine</strong>r den Umfang der Pfl egeversicherungsleistungen<br />
bestimmenden Pfl egestufe entnommen werden. Auch<br />
aus dem Zweck oder der Entstehungsgeschichte der Norm<br />
könne k<strong>eine</strong> Akzessorietät abgeleitet werden. Es seien k<strong>eine</strong>rlei<br />
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur Pfl egetätigkeiten<br />
wegen <strong>eine</strong>s mindestens wöchentlich auftretenden<br />
Hilfebedarfs versichert sein sollten.<br />
<strong>DGUV</strong> <strong>Forum</strong> 4/11 · 41