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Schichtarbeit und Gesundheit – eine Bestandsaufnahme - DGUV Forum

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Leistungen<br />

Der Verlust <strong>eine</strong>s Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Ges<strong>und</strong>heitserstschaden nach § 8 Abs. 3 SGB VII gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war.<br />

§<br />

(Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 9.11.2010 <strong>–</strong><br />

B 2 U 24 / 09 R <strong>–</strong>, UV-Recht Aktuell 003 / 2011, S.124 <strong>–</strong> 131)<br />

Streitig war vorliegend, ob der Kläger gegen die beklagte Berufsgenossenschaft<br />

(BG) Anspruch auf Ersatz von geraubten<br />

Hörgeräten, hilfsweise auf Zahlung von 3.808,40 Euro hat.<br />

Der Kläger war am 18. Juni 2004 auf <strong>eine</strong>r berufl ich veranlassten<br />

Fahrt nach Polen Opfer <strong>eine</strong>s Raubüberfalls geworden.<br />

Das Kraftfahrzeug des Klägers war auf <strong>eine</strong>m Autobahnparkplatz<br />

entwendet worden, als er wegen <strong>eine</strong>s Toilettengangs<br />

den Wagen verlassen hatte. Bei s<strong>eine</strong>r Rückkehr zum Fahrzeug<br />

hatte er die Täter überrascht, war aber mit Gewalt daran<br />

gehindert worden, sein Kfz wieder an sich zu bringen. Im Kfz<br />

befanden sich neben anderen Gegenständen die ihm von der<br />

Krankenkasse geleisteten Hörgeräte. Die beklagte BG stellte<br />

fest, dass das Ereignis vom 18. Juni 2004 ein Arbeitsunfall ist.<br />

Nach Auffassung des B<strong>und</strong>essozialgerichts (BSG) hätten<br />

die Einwirkungen der Räuber auf den Körper des Klägers<br />

k<strong>eine</strong>n Verlust s<strong>eine</strong>r Hörgeräte als gleichgestellten<br />

Ges<strong>und</strong>heitserstschaden im Sinne von § 8 Abs. 3<br />

Arbeitsunfall<br />

§<br />

(Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 9.11.2010 <strong>–</strong><br />

B 2 U 6 / 10 R <strong>–</strong>, UV-Recht Aktuell 003 / 2011, S. 108 <strong>–</strong> 114)<br />

Streitig war die Anerkennung <strong>eine</strong>s Arbeitsunfalls. Die Klä- Klä-<br />

gerin hatte ihre pfl egebedürftige Mutter (Pfl egestufe 1) bei<br />

<strong>eine</strong>m Arztbesuch begleitet. Auf dem Heimweg kamen beide<br />

auf der Treppe zur Wohnungseingangstür zu Sturz (mit Kniefraktur<br />

bei der Klägerin). Die Klägerin betreute ihre Mut-<br />

ter mit <strong>eine</strong>m Pfl egeaufwand von unter 14 Wochenst<strong>und</strong>en.<br />

Laut Gutachten des Medizinischen Dienstes der Kranken- Kranken-<br />

kasse (MDK) bedurfte die Mutter beim Treppensteigen der<br />

Hilfe. Nach Ansicht des beklagten Gemeindeunfallversiche-<br />

Gemeindeunfallversiche-<br />

rungsverbands lag kein Arbeitsunfall vor, da das Begleiten<br />

der Mutter zum Arzt k<strong>eine</strong> versicherte Tätigkeit gewesen sei.<br />

Das B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG) hat demgegenüber <strong>eine</strong>n Ar- Arbeitsunfall<br />

bejaht. Insbesondere habe die Verrichtung der Klä-<br />

gerin zur Zeit des Unfallereignisses <strong>–</strong> das Begleiten ihrer Mutter<br />

nach deren Arztbesuch <strong>–</strong> zur versicherten Tätigkeit im Sinne<br />

SGB VII bewirkt. Daher habe der Kläger auch k<strong>eine</strong>n Anspruch<br />

auf Erneuerung beziehungsweise Ersetzung der<br />

in Verlust geratenen Hilfsmittel nach § 27 Abs. 2 SGB VII.<br />

Der Verlust <strong>eine</strong>s Hilfsmittels oder dessen Beschädigung könne<br />

dem Ges<strong>und</strong>heitserstschaden jedenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>und</strong><br />

faktisch in aller Regel nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel<br />

bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper<br />

eingesetzt gewesen sei. Vorliegend habe zwar ein Arbeitsunfall<br />

vorgelegen. Die Gewaltanwendung der Täter gegen den<br />

Kläger sei aber nicht für den Verlust der Hilfsmittel ursächlich<br />

gewesen, <strong>und</strong> zwar schon deshalb, weil der Kläger die Hörgeräte<br />

weder bestimmungsgemäß verwendet noch überhaupt<br />

mit sich geführt habe. Er habe sich vielmehr außerhalb des Kfz<br />

bef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sei mit Gewalt daran gehindert worden, das Kfz<br />

<strong>und</strong> die darin befi ndlichen Sachen wieder in Besitz zu nehmen.<br />

Mit der Einwirkung auf s<strong>eine</strong>n Körper sei <strong>eine</strong> Einwirkung<br />

auf die Hörgeräte nicht verb<strong>und</strong>en gewesen, da diese im<br />

Kfz abgelegt gewesen seien. Die Hörgeräte seien dem Kläger<br />

stattdessen mit dem Kfz, in dem sie gelegen hätten, entwendet<br />

worden. Diebstahl oder Raub von Hilfsmitteln lediglich bei<br />

Gelegenheit <strong>eine</strong>s Arbeitsunfalls wolle § 8 Abs. 3 SGB VII aber<br />

nicht versichern.<br />

Hil� <strong>eine</strong> Tochter der von ihr betreuten pflegebedür� igen Mutter beim Treppensteigen nach <strong>eine</strong>m <strong>–</strong><br />

einmal im Monat statt� ndenden <strong>–</strong> Arztbesuch, steht sie dabei unter Unfallversicherungsschutz.<br />

Kontakt: Dr. Horst Jungfleisch, E-Mail: horst.jungfleisch@dguv.de<br />

Aus der Rechtsprechung<br />

des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gehört. Nach dieser Vorschrift seien<br />

unter anderem Pfl egetätigkeiten im Bereich der Mobilität versichert.<br />

Die Annahme <strong>eine</strong>r versicherten Pfl egetätigkeit erfordere<br />

nicht, dass die Verrichtung mindestens einmal wöchentlich anfallen<br />

müsse. Die Ansicht des Beklagten, nur solche Pfl egeleistungen<br />

seien versichert, die bei der Zuordnung <strong>eine</strong>r Pfl egestufe<br />

angerechnet würden, fi nde im Gesetz k<strong>eine</strong> Stütze.<br />

Eine solche Einschränkung sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB<br />

VII nicht geboten. Dem Wortlaut der Vorschrift könne k<strong>eine</strong><br />

Akzessorietät zwischen den Voraussetzungen der Unfallversicherungspfl<br />

icht <strong>und</strong> den Voraussetzungen für die Zuordnung<br />

zu <strong>eine</strong>r den Umfang der Pfl egeversicherungsleistungen<br />

bestimmenden Pfl egestufe entnommen werden. Auch<br />

aus dem Zweck oder der Entstehungsgeschichte der Norm<br />

könne k<strong>eine</strong> Akzessorietät abgeleitet werden. Es seien k<strong>eine</strong>rlei<br />

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur Pfl egetätigkeiten<br />

wegen <strong>eine</strong>s mindestens wöchentlich auftretenden<br />

Hilfebedarfs versichert sein sollten.<br />

<strong>DGUV</strong> <strong>Forum</strong> 4/11 · 41

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