Kritik am Dossier Grünbaum (pdf, 1580kb) - Art Stolen From Fritz ...
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<strong>Kritik</strong><br />
<strong>am</strong><br />
<strong>Dossier</strong> <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />
erstellt von der<br />
Provenienzforschung bm:ukk – LMP<br />
durch<br />
Mag. Dr. Sonja Niederacher<br />
<strong>am</strong> 30. Juni 2010<br />
Büro für Genealogie<br />
Herbert Gruber<br />
Rauhensteingasse 10/12a<br />
1015 Wien<br />
Tel.: +43(1) 513 40 84<br />
herbert.gruber@genealogie.co.at<br />
http://www.genealogie.co.at<br />
http://artstolenfromfritzgrunbaum.wordpress.com/<br />
27.01.2011
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorbemerkung ......................................................................................................................................... 4<br />
Biografische Eckdaten ............................................................................................................................. 5<br />
Die Vermögensanmeldeakten ................................................................................................................. 6<br />
Der Raub .............................................................................................................................................. 7<br />
Die Aktion Gildemeester .................................................................................................................. 8<br />
Der Zwangsverwalter über das Vermögen von <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> ......................................... 11<br />
Die Einlagerung der S<strong>am</strong>mlung bei Schenker & CO ....................................................................... 12<br />
Gesperrt und Erledigt ........................................................................................................................ 13<br />
Anerkennung der erlittenen Schäden durch die Republik Österreich .................................................. 16<br />
Hypothesen zum Aufenthaltsort der Kunsts<strong>am</strong>mlung ab 1939 ............................................................ 18<br />
Mathilde Lukacs..................................................................................................................................... 18<br />
Das Verfahren Bakalar vs. Fischer und Vavra in New York ................................................................... 20<br />
Replik ................................................................................................................................................. 20<br />
Die Berufungsentscheidung ............................................................................................................... 21<br />
Zus<strong>am</strong>menfassung der Rückverweisenden Entscheidung an die erste Instanz ................................ 22<br />
Zus<strong>am</strong>menfassung der <strong>Kritik</strong> <strong>am</strong> <strong>Dossier</strong> .............................................................................................. 24<br />
Die Werke aus der S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> in der Leopold Museum – Privatstiftung ............. 25<br />
Begehren ............................................................................................................................................... 27<br />
Anlagen .................................................................................................................................................. 27<br />
3
VORBEMERKUNG<br />
Im Zuge des Geschehens um die Beschlagnahmung des Ölgemäldes „Tote Stadt III“ von Egon Schiele<br />
aus der S<strong>am</strong>mlung Leopold im Jahr 1998 in New York wurde im April 1998 der <strong>am</strong> 28.05.1963 erteilte<br />
Erbschein des Berliner Amtsgerichtes Charlottenburg nach <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> eingezogen. D<strong>am</strong>it<br />
verloren die zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenen gesetzlichen Erben der dritten Parentele, die<br />
Herren Paul Reif, New York und Francis Reif, Kanada den Erbenstatus.<br />
Dies hatte zur Folge, dass<br />
- kein US-Staatsbürger legitime Ansprüche auf das von der New Yorker Staatsanwaltschaft<br />
beschlagnahmte Bild „Tote Stadt III“ erheben konnte und folglich das Bild mangels<br />
Begehr und Zuständigkeit freizugeben war.<br />
- für den nunmehr erbenlosen Nachlass des <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> ein Nachlasspfleger bestallt<br />
wurde, der auch die Aufgabe hatte die gesetzlichen Erben zu suchen, um diesen den<br />
Nachlass von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> zukommen zu lassen.<br />
Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg bestallte Rechtsanwalt Otari Narssia D - 10623 Berlin,<br />
Knesebeckstraße 30 zu GZ: 63 VI 103/98 als Nachlasspfleger.<br />
Das BÜRO FÜR GENEALOGIE eruierte in Zus<strong>am</strong>menarbeit mit dem Nachlasspfleger Herrn Leon Fischer in<br />
New York und Herrn Milos Vavra in Prag als gesetzliche Erben 2. Parentele von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>.<br />
Seit 2001 werden sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vom BÜRO FÜR GENEALOGIE unterstützt.<br />
Mit Beschluss vom 18. November 2010 k<strong>am</strong> das von Bundesministerin für Unterricht, Kunst und<br />
Kultur Dr. Claudia Schmied eingesetzte Gremium 1<br />
unter Vorsitz von BM a.D. Dr. Nikolaus Michalek<br />
zum Schluss, dass bezüglich der Werke, die sich aktuell im Bestand der Leopold Museum –<br />
Privatstiftung befinden und deren Eigentümer bis 1939 <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> war, der Tatbestand des § 1<br />
Abs. 1 Kunstrückgabegesetz auch dann nicht erfüllt wäre, wenn die Bilder <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s im<br />
Bundeseigentum stünden.<br />
Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des <strong>Dossier</strong>s zu <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>, erstellt von Mag. Dr. Sonja<br />
Niederacher, <strong>am</strong> 30. Juni 2010.<br />
Sie wurde vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und von der Leopold Museum –<br />
Privatstiftung gemeins<strong>am</strong> beauftragt.<br />
Das <strong>Dossier</strong> führte die Kommission aufgrund Weglassung von Beweismitteln und mangelhafter<br />
Darstellung der vorgelegten Beweismittel zum irrigen Schluss, dass eine Entziehung der S<strong>am</strong>mlung<br />
durch die NS Behörden im Sinne des § 1 Nichtigkeitsgesetz nicht feststellbar ist.<br />
Diese <strong>Kritik</strong> wird die Fehler und Versäumnisse bei der Erstellung des <strong>Dossier</strong>s aufzeigen, die Kenntnis<br />
des <strong>Dossier</strong>s wird vorausgesetzt, auch um Wiederholungen zu vermeiden.<br />
1<br />
Mitglieder: SChef Dr. Harald Dossi, Präsident Univ.-Prof. Dr. h.c. Clemens Jabloner, Vizepräs. i.R- Dr. Manfred Kremser,<br />
Univ.-Prof. Dr. Franz Stefan Meissel, Botchafterin i.R. Dr. Eva Nowotny, Univ. Prof. Dr. Helmut Ofner, em. o. Univ.-Prof. Dr.<br />
Theo Öhlinger, em. o. Univ. – Prof. Dr. Peter Rummel, Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmannsdorff<br />
4
BIOGRAFISCHE ECKDATEN<br />
ABBILDUNG 1 - FRITZ GRÜNBAUM 1939<br />
IM KZ<br />
<strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> war Jude. Er wurde <strong>am</strong> 07.04.1880 in Brünn<br />
geboren als ältester dreier Geschwister und Sohn von Wilhelm<br />
<strong>Grünbaum</strong> (Kunsthändler, †1902) und Regina Saxl (†1921).<br />
Nach seinem Jurastudium in Wien von 1899-1903 war er in den<br />
1920er und 1930er Jahren als Kabarettist, Librettist und<br />
Theaterdirektor in Berlin und Wien tätig.<br />
Im Juni 1934 widmete „Der Stürmer“, das eine der meistgelesenen<br />
Publikationen der Nationalsozialisten, <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> einen <strong>Art</strong>ikel<br />
in übelster Diktion.<br />
Bereits 11 Tage nach dem Anschluss Österreichs, <strong>am</strong> 22. März 1938,<br />
wurde <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> in Schutzhaft genommen 2<br />
. (Anlage A)<br />
Im Mai 1938 wurde er nach einem gescheiterten Fluchtversuch nach<br />
Dachau verbracht. Zu Sylvester 1940 unternahm er einen<br />
Selbstmordversuch. Er verstarb in Dachau, laut Totenschein <strong>am</strong> 14.01.1941 an der TBC, die er sich in<br />
Buchenwald zugezogen hatte.<br />
<strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> war in 3.Ehe verheiratet mit Elisabeth <strong>Grünbaum</strong> geb. Herzl, *: 28.04.1898.<br />
Das Ehepaar lebte seit 1925 in Wien 4, Rechte Wienzeile 29/ 11.<br />
Ende Oktober 1938 wird ihre Wohnung arisiert und Lilly <strong>Grünbaum</strong> musste in den weiteren Jahren<br />
an folgenden Adressen Quartier nehmen:<br />
29.10.1938 - 15. 04.1939: 19., Hofzeile 27/2/4<br />
17.04.1939 - 26.11.1941: 19., Kaasgraben 15<br />
27.11.1941 - 08.08.1942: 1., Werdertorg. 5/2/4a<br />
08.08.1942 - 05.10.1942: 1., Marc Aurelstr. 5/7<br />
Am 5. Oktober 1942 wurde Lilly <strong>Grünbaum</strong> von der GESTAPO verhaftet und mit Transport Nr. 44<br />
nach Maly Trostinec deportiert und dort <strong>am</strong> 9.Oktober 1942 3<br />
ermordet.<br />
2<br />
Schreiben des ITS Bad Arolsen vom 20.12.2007<br />
3<br />
The Central Database of Shoah Victims' N<strong>am</strong>es, http://www.yadvashem.org/wps/portal/IY_HON_Welcome<br />
5
DIE VERMÖGENSANMELDEAKTEN<br />
ABBILDUNG 2 -- VA 44 614 FRITZ GRÜNBAUM SEITE -7-<br />
benutzen.<br />
6<br />
Der Raub <strong>am</strong> Eigentum des Ehepaares <strong>Grünbaum</strong><br />
ist gut dokumentiert in zwei Akten der<br />
Vermögensverkehrsstelle, aufbewahrt im<br />
Österreichischen Staatsarchiv ( ÖStA ), Abteilung<br />
Archiv der Republik ( AdR ) zu GZ VA 34.662 und<br />
VA. 44.614 . (Anlage B)<br />
Nachfolgend findet sich eine detaillierte Analyse<br />
der beiden Akten, welche einen Umfang von 49<br />
Seiten haben.<br />
Wie alle Juden war auch <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />
verpflichtet, sein Vermögen per 27. April 1938<br />
offen zu legen. Als Häftling in Dachau konnte er<br />
dieser von den nationalsozialistischen<br />
Machthabern oktroierten Verpflichtung schon<br />
rein örtlich nicht nachkommen.<br />
Er hatte seiner Gattin Lilly eine Spezialvollmacht<br />
zu erteilen, alle Angelegenheiten das<br />
Vermögensbekenntnis betreffend durchzuführen<br />
und darüber hinaus ihn in allen seinen<br />
Angelegenheiten rechtswirks<strong>am</strong> zu vertreten.<br />
Diese Vollmacht erliegt im Akt als beglaubigte<br />
Abschrift, Lilly <strong>Grünbaum</strong> musste diese mehrfach<br />
Die Dokumente belegen: <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />
- war Häftling aus politischen Gründen und weil er Jude war<br />
- erteilte die Vollmacht an seine Ehefrau unter Zwang<br />
- hatte keine Möglichkeit auf den Vollzug dieser Vollmacht Einfluss zu nehmen<br />
Sämtliche von Lilly <strong>Grünbaum</strong> auf Basis dieser Vollmacht gesetzten Handlungen, seien diese<br />
notwendig gewesen<br />
- im Sinne der menschenunwürdigen Rechtsvorschriften über die Entrechtung der Juden<br />
oder<br />
- in den Bemühungen / der Hoffnung um das Leben von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> oder<br />
- um das Vermögens vor dem Zugriff der Schergen des Nationalsozialismus zu retten<br />
waren erzwungen.<br />
Veräußerungen, Schenkungen, oder Überlassungen - mündlich oder schriftlich – erfolgten<br />
ausschließlich auf Basis dieser erzwungenen Vollmacht.<br />
Diese Vollmachtserteilung ist eine Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die<br />
Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen<br />
Besetzung Österreichs erfolgt sind, entsprechend BGBl. Nr. 106/1946.<br />
Sämtliche auf einer solchen nichtigen Vollmacht basierende Rechtshandlungen sind gleichermaßen<br />
nichtig.
DER RAUB<br />
Die systematische Enteignung des Ehepaares <strong>Grünbaum</strong> sieht man an folgender Grafik, welche auf<br />
einer ziffernmäßigen Auswertung der beiden Akten der Vermögensverkehrsstelle beruhen.<br />
Es ist deutlich ersichtlich, dass die Kunsts<strong>am</strong>mlung weit nach Ablauf der befristeten<br />
Ausfuhrgenehmigung erfasst ist.<br />
Dass die S<strong>am</strong>mlung aus Wien nicht abtransportiert wurde, ist nachvollziehbar aus der nicht<br />
benutzten Ausfuhrgenehmigung des Bundesdenkmal<strong>am</strong>tes vom 8.9.1938.<br />
7
DIE AKTION GILDEMEESTER<br />
Lilly <strong>Grünbaum</strong> war bemüht, für sich und ihren Mann die Ausreise zu erreichen.<br />
Diese Bemühungen sind ersichlich im Bericht über die Vermögensveränderungen zum 30. Juni 1939<br />
wie folgt:<br />
ABBILDUNG 4 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -6-<br />
Die Begleichung der Speditionsgebühren für den Spediteur Schenker & Co sind in Zus<strong>am</strong>menhang<br />
mit der Aktion Gildemeester (siehe St<strong>am</strong>piglie unter anderem auf dem Formblatt vom 27. Jänner<br />
1939 im VA Akt Lilly <strong>Grünbaum</strong>) zu sehen.<br />
ABBILDUNG 3 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -15-<br />
ABBILDUNG 5 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -15-<br />
Verwiesen wird auf die detaillierten Ausführungen im Bericht der Historikerkommission Band 20-2 4<br />
zur Aktion Gildemeester und ich darf eine sehr vereinfachte Darstellung aus<br />
http://de.wikipedia.org/wiki/Aktion_Gildemeester#Der_Beginn_der_.E2.80.9EAktion_Gildemeester.<br />
E2.80.9D hier zitieren:<br />
“Die Aufnahme in die Aktion Gildemeester verlief nach einem bestimmten Schema. Jüdische<br />
Bürger, die auswandern wollten, wandten sich zunächst an das „Gildemeester-Hilfsbüro”, wo<br />
die Passbewerber zunächst an die Kanzlei Gallop, später an die Kanzlei Rajakowitsch<br />
verwiesen wurden. Schon zuvor mussten die Ausreisewilligen bereit erklären, 10 % ihres<br />
Vermögens an den Auswanderungsfonds abzugeben. Danach wurde das Vermögen von der<br />
Bank in einer Inventarliste eingetragen, die wesentlich detaillierter als jene der<br />
Vermögensverkehrstelle war. Neben dem Vermögen musste auch der finanzielle Bedarf bis<br />
und im Verlauf der Reise sowie allfällige Steuern bekanntgegeben werden. Nach diesen<br />
Aufstellungen und der Bonitätsprüfung durch die Bank wurde der Passbewerber, sofern die<br />
Bank das Vermögen als ausreichend erachtete, zur Unterschriftsleistung aufgefordert, durch<br />
die er sein Vermögen treuhänderisch der Bank übergab. Weiters verpflichtete sich der<br />
Passbewerber, 10 % seines Vermögens an den Gildemeesterfonds abzuführen. Weitere 5 %<br />
wurden an Verwaltungs- und Durchführungskosten verrechnet. Hinzu k<strong>am</strong>en etwaige fremde<br />
Spesen. Zwischen dem Erstantrag zur Aufnahme in den Fonds konnten mehrere Monate<br />
vergehen, letztlich entschied jedoch die Gestapo über die jeweilige Aufnahme. Wurde die<br />
Aufnahme eines Passbewerbers von der Gestapo bestätigt, so stand er in der Folge unter dem<br />
4<br />
Theodor Venus, Alexandra-Eileen Wenck: Die Entziehung jüdischen Vermögens im Rahmen der<br />
„Aktion Gildemeester“. Eine empirische Studie über Organisation, Form und Wandel von „Arisierung“<br />
und jüdischer Auswanderung in Österreich 1938-1941.<br />
8
Schutz der Gestapo. Die Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Passbewerber oblag<br />
dabei ausschließlich dem beauftragten Bankhaus und dessen Mitarbeitern. Alle anderen<br />
Aufgaben wie die Befreiung von Inhaftierten, Pässen, Visa, Vorbereitung der Auswanderung<br />
etc. besorgte das Hilfsbüro Gildemeester.<br />
Die Ende August 1938 errichtete „Zentralstelle für jüdische Auswanderung” leitete schließlich<br />
„Glaubensjuden” an die IKG oder das Palästina-Amt weiter, nichtgläubige Juden an die<br />
„Aktion Gildemeester”. Im Herbst 1938 spannte Adolf Eichmann beide Organisationen<br />
schließlich in der Bearbeitung der Auswanderungsgelegenheiten unter der Oberhoheit der<br />
Zentralstelle in Wien in der ehemaligen Villa der F<strong>am</strong>ilie Rothschild zus<strong>am</strong>men.<br />
Im März 1939 wurde der Gildemeester Fonds schließlich aufgelöst und in den<br />
„Auswanderungsfonds Wien” überführt.”<br />
Im Vermögensanmeldeakt <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s ist im Bericht zum Vermögensstand per 30.06.1939 hiezu<br />
zu lesen:<br />
ABBILDUNG 6 - VA 44.614 FRITZ GRÜNBAUM, SEITE -3-<br />
Zur Zentralstelle für Jüdische Auswanderung sei wiederum verwiesen auf die Arbeit der<br />
Historikerkommission Band 20-2 5<br />
und zum besseren Verständnis dieser <strong>Kritik</strong> wird wiederum wie<br />
folgt stark vereinfacht aus<br />
http://de.wikipedia.org/wiki/Zentralstelle_f%C3%BCr_j%C3%BCdische_Auswanderung_in_Wien<br />
zitiert:<br />
“Die Zentralstelle für jüdische Auswanderung in Wien war eine SS-Dienststelle, die im August<br />
1938 eingerichtet wurde, um die zwangsweise Emigration von jüdischen Österreichern zu<br />
beschleunigen. Dabei wurden Fragen der Staatsbürgerschaft, des Ausländerrechts, der<br />
Devisen und Vermögensbesteuerung unter dieser Zielsetzung koordiniert. Sie war als einzige<br />
Behörde ermächtigt, ab sofort Ausreisegenehmigungen für Juden aus Österreich (1938–1941)<br />
zu erteilen.<br />
Der aus Berlin nach Wien entsandte Leiter Adolf Eichmann und sein Mitarbeiter Alois Brunner<br />
legten Ausreisequoten fest, für deren Erfüllung die Israelitische Kultusgemeinde Wiens<br />
während der nationalsozialistischen Herrschaft von der NSDAP verantwortlich gemacht<br />
wurde.<br />
Diese staatlichen Ausreisegenehmigungen endeten mit einem Erlass <strong>am</strong> 18. Oktober 1941, in<br />
dem Himmler reichsweit untersagte „Juden“ die Auswanderung zu genehmigen. Die<br />
systematische Deportation der Juden in „den Osten“, in Vernichtungslager wie Auschwitz oder<br />
Treblinka, hatte begonnen.”<br />
Laut Bericht der Historikerkommission Band 22-1, Band 20-1: Die Zentralstelle für jüdische<br />
Auswanderung als Beraubungsinstitution, Nationalsozialistische Institutionen des<br />
5<br />
Gabriele Anderl, Dirk Rupnow, redaktionelle Mitarbeit Alexandra- Eileen Wenck: Die Zentralstelle für jüdische<br />
Auswanderung als Beraubungsinstitution. Wien 2002<br />
9
Vermögensentzuges 1 Seite -7- besteht Einhelligkeit, dass die Akten der Wiener Zentralstelle für<br />
jüdische Auswanderung bei Kriegsende vernichtet worden sind.<br />
Auch die Akten der Devisenstelle sind nicht erhalten geblieben 6<br />
. (Anlage C)<br />
Dies ist umso bedeutender, als dem Bericht zum Vermögensstand vom 30.06.1939 zu entnehmen ist,<br />
7<br />
dass bereits mit Sicherungsanordnung DEv.Si 858/38/40 vom 15.7.1938 wesentliche Teile des<br />
Vermögens von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> gesperrt waren.<br />
Der Text der Sicherungsanordnung, die Details der Sperre, die Kontrolle und der Verlauf lassen sich<br />
ohne diesen Akt (vergleichbar von der Wichigkeit für das Verständnis einer Vermögensverwaltung<br />
mit einem gerichtlichen Pflegschaftsakt) nur schlussfolgern.<br />
ABBILDUNG 7 - VA 44.614 FRITZ GRÜNBAUM, SEITE -3-<br />
6<br />
Bestätigung des ÖSTA vom 26. Februar 2008, dass es keine erhalten gebliebenen Akten aus den Beständen der<br />
Devisenstelle gibt<br />
7<br />
Ab 1.1.1937 (in Österreich in Rechtskraft seit Ende März 1938) erhielten die Devisenstellen bei den Oberfinanzpräsidenten<br />
die Befugnis, beim Verdacht von Vermögensverschiebungen dem Betroffenen Verfügungsbeschränkungen – sogenannte<br />
Sicherungsanordnungen – aufzuerlegen (§37a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung<br />
vom 1.12.1936) (Anlage D). Die Devisenstellen konnten z.B. anordnen, dass Geldbeträge auf ein gesperrtes Konto<br />
einzuzahlen waren oder Verfügungen über besondere Vermögenswerte wie Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben und<br />
Beteiligungen nur noch mit devisenrechtlicher Genehmigung erfolgen durften.<br />
Siehe http://www.lostart.de/Content/051_ProvenienzRaubkunst/DE/Zeittafel.html<br />
Siehe auch Bericht der Historikerkommission Band 20-2: Die Entziehung jüdischen Vermögens im Rahmen der Aktion<br />
Gildemeester, Eine empirische Studie über Organisation, Form und Wandel von "Arisierung" und jüdischer Auswanderung<br />
in Österreich 1938-1941. Nationalsozialistische Institutionen des Vermögensentzuges 2 Seiten 288 und ff:<br />
Besonders häufig angewandt wurde § 59 des Gesetzes, der die Möglichkeit bot, sogenannte<br />
„Sicherungsanordnungen“ seitens die Devisenstellen zu erlassen, wenn „hinreichender Verdacht“ bestand, dass<br />
der Betroffene versuche, „Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen“ (§ 59). Von dieser<br />
Ermächtigung machten die Devisenstellen vor allem gegenüber jüdischen Bürgern, die ihre Auswanderungsabsicht<br />
kundgetan hatten, häufigen Gebrauch.729 Sicherungsanordnungen konnten gegen Kontoguthaben,<br />
Wertpapierdepots und Kassenfächer gerichtet sein.<br />
10
DER ZWANGSVERWALTER ÜBER DAS VERMÖGEN VON FRITZ UND LILLY GRÜNBAUM<br />
Im Zus<strong>am</strong>menhang mit der<br />
Sicherungsanordnung Dev.Si 858/38/40 vom<br />
15. Juli 1938, kommt dem Schreiben von<br />
Rechtsanwalt Dr. Ludwig Rochlitzer 8<br />
vom<br />
31.Jänner 1939 besondere Bedeutung zu.<br />
Er bezeichnet sich als von der Devisenstelle<br />
Wien beauftragter Verwalter über das<br />
Vermögen von <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> und<br />
entnimmt dem Vermögen der <strong>Grünbaum</strong>s für<br />
sich und für den Münchner Anwalt<br />
Dr.Alexander Bayer 9<br />
den Betrag von insges<strong>am</strong>t<br />
RM 6.100,-- an Honorar.<br />
Diese Summe entspricht in etwa der Kaufkraft<br />
10<br />
von €26.108,00 .<br />
Vergleichsweise erinnert sei, dass die<br />
Kunsts<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>´s auf RM<br />
5.791,-- geschätzt wurde.<br />
Die Höhe der Honorare lässt auf eine bereits<br />
länger andauernde Funktion als<br />
Zwangsverwalter schließen, die auch die<br />
ABBILDUNG 8 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -29-<br />
Verfügungsgewalt über kleine Summen des<br />
täglichen Bedarfs beinhaltete, wie die Formulierung „Weiters haben Sie die Friedhofsrechnung per<br />
RM 238,-- und etliche kleinere Rechnungen zu begleichen“ indiziert.<br />
Angesichts dieser Beschränkungen ist es denkunmöglich, dass Lilly <strong>Grünbaum</strong> bei der Firma<br />
Schenker& Co die Kunsts<strong>am</strong>mlung für eine Ausreise deponieren und die d<strong>am</strong>it verbundenen<br />
finanziellen Verpflichtungen selbst eingehen konnte.<br />
8 Dr. Ludwig Rochlitzer, * 25. August 1880 in Voitsberg/Steiermark; laut LG f. ZRS Wien, Abt. 48 Zahl 48 T 3854/47-5 wurde<br />
es als bewiesen erkannt, dass er <strong>am</strong> 12.3.1945 in Wien 1, Führichg. 10/3 während eines Bombenangriffes ums Leben<br />
gekommen ist. Seine Akten wurden bei diesem Bombenangriff vernichtet.<br />
9 Welche Tätigkeiten Dr. Alexander Bayer vollzog ist unbekannt<br />
10 http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsmark<br />
Kaufkraftumrechnung<br />
Umrechnungshinweise (Kaufkraft) laut H<strong>am</strong>burger Staatsarchiv und Statistischem Bundes<strong>am</strong>t bezogen auf das Jahr 2000:<br />
* 1 Reichsmark (1924–1936) = 3,32 Euro; was aktuell 3,97 Euro entspräche<br />
* 1 Reichsmark (1937/38) = 3,58 Euro; was aktuell 4,28 Euro entspräche<br />
11
ABBILDUNG 9 - VA 34.652 HANDSCHRIFT VON LILLY<br />
GRÜNBAUM SEITE -11-<br />
DIE EINLAGERUNG DER SAMMLUNG BEI SCHENKER & CO<br />
12<br />
ABBILDUNG 10 - AUFLISTUNG ALS ANLAGE ZUM ANTRAG UM<br />
EINE AUSFUHRBEWILLIGUNG FÜR DIE KUNSTSAMMLUNG IM<br />
BDA NR.5501/1938<br />
Am 8. September 1938 kommt ein Mitarbeiter der Firma Schenker & Co, beim Bundesdenkmal<strong>am</strong>t<br />
um eine Ausfuhrbewilligung für die Kunsts<strong>am</strong>mlung im N<strong>am</strong>en von Lilly <strong>Grünbaum</strong> ein.<br />
Die anliegende Auflistung ist weder in ihrer Handschrift verfasst, noch von ihr unterschrieben.<br />
Während des Zeitraumes in welchem die Ausfuhrbewilligung gültig ist, verliert Lilly <strong>Grünbaum</strong> ihre<br />
Wohnung in Wien 4, Rechte Wienzeile <strong>am</strong> 29.10.1938 .<br />
Die Werte der inventarisierten S<strong>am</strong>mlung wurden mit der Einlieferung bei Schenker & Co gesichert<br />
und der Zwangsverwalter konnte den Wert der S<strong>am</strong>mlung in seinen Berichten fortschreiben.<br />
Ob diese Maßnahme ausschließlich zur Sicherung der inventarisierten Vermögenswerte erfolgte oder<br />
im Rahmen der Aktion Gildemeester, Lilly <strong>Grünbaum</strong> hatte keine Möglichkeit der Einflussnahme auf<br />
die Verbringung der S<strong>am</strong>mlung.<br />
Schenker & Co war kein privater Spediteur, sondern eine 100% Tochter der Deutschen Reichsbahn<br />
also eine NAZI Entität, die bereits 1931 in Deutschland arisiert wurde.
GESPERRT UND ERLEDIGT<br />
Über den jeweiligen Vermögensstand finden sich im Vermögensanmeldeakt, nach der<br />
Erstanmeldung des Vermögens, Berichte vom<br />
12. November 1938<br />
27. Jänner 1939 und<br />
30. Juni 1939<br />
Den Berichten zum 27. Jänner 1939 und 30. Juni 1939 liegen Formulare „Vermögensbekenntnis“ an.<br />
Die für die jeweiligen Zeitpunkte ausgefüllten Formulare unterscheiden sich dr<strong>am</strong>atisch.<br />
Die Vermögensbekenntnisse vom 27. Jänner 1939<br />
ABBILDUNG 11 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -15-<br />
13<br />
ABBILDUNG 12 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -18-<br />
zeigt bei <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> unter VI. sonstiges Vermögen (Bargeld Guthaben Wertpapiere<br />
Geschäftsguthaben) den Betrag von RM 11.273,--.Dem zugehörigen Bericht ist die Aufschlüsselung<br />
dieser Summe wie folgt zu entnehmen:<br />
ABBILDUNG 13 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -20-<br />
Der inventarisierte Wert der<br />
Kunsts<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong><br />
<strong>Grünbaum</strong> ist mit RM 5.791,--<br />
berücksichtigt
Die folgenden Formulare Vermögensbekenntnis für den 30. Juni 1939 zeigen das verbliebene<br />
Vermögen unter Punkt IV. im Wert von RM 8.370,--.<br />
ABBILDUNG 14 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -3-<br />
Dem zugehörigen Bericht<br />
zum Vermögensstand vom<br />
30. Juni 1939 ist zu<br />
entnehmen, dass sich die<br />
Summe von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s<br />
Vermögen (RM 8.370,--) wie<br />
nebenstehend<br />
zus<strong>am</strong>mensetzt und somit<br />
den Wert der S<strong>am</strong>mlung<br />
ausweist.<br />
14<br />
ABBILDUNG 15 - VA 44.614 FRITZ GRÜNBAUM SEITE -12-<br />
ABBILDUNG 16 - VA 44.614 FRITZ GRÜNBAUM SEITE -3<br />
Auf beiden Vermögensbekenntnissen sind folgende Vermerke angebrach „Lebt“ und „19. Juli 1939“<br />
Sowie die St<strong>am</strong>piglien Gesperrt durch Vermögensanmeldung und Erledigt<br />
Nach diesen Vermerken gibt es keinen weiteren Aktenvorgang.<br />
Die Akten werden ausgestrichen und abgelegt.<br />
Das Schlusszeichen des Aktenführers lässt keinen Zweifel aufkommen,<br />
die Arbeit ist abgeschlossen, da die planmäßige Entziehung von<br />
Vermögenswerten an <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> erfüllt war.<br />
Lilly <strong>Grünbaum</strong> hat zwischenzeitlich, <strong>am</strong> 15. 4.1939, die erste Unterkunft<br />
nach der Arisierung ihrer ehelichen Wohnung, in 19., Hofzeile 27 verloren<br />
und lebt nunmehr in 19., Kaasgraben 15.
Im <strong>Dossier</strong> wird – irreführend – darauf hingewiesen , dass ein Verkauf der S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong><br />
<strong>Grünbaum</strong> über die VUGESTA, die „Verwertungsstelle für jüdisches Umzugsgut der Gestapo“ nicht<br />
festgestellt werden konnte.<br />
Dem zu entgegnen ist, dass die VUGESTA erst im September 1940 gegründet, also 14 Monate<br />
nachdem der Vermögensanmeldungsakt des Ehepaares <strong>Grünbaum</strong> abgeschlossen und 24 Monate<br />
nachdem die Ausfuhr der S<strong>am</strong>mlung vom Bundesdenkmal<strong>am</strong>t für drei Monate befristet bewilligt<br />
wurde.<br />
Zu dem Zeitpunkt, als die S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> bei Schenker deponiert wurde stellte sich<br />
für die Spediteure das Problem der unbezahlten Lifts noch nicht.<br />
Hätte sich beim Lift der S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> das Problem unbeglichener Lagerkosten<br />
gestellt so hätte Schenker aufgrund ABGB Durchgriff auf das deponierte Gut gehabt und dieses<br />
veräußert.<br />
Genau dieses praktizierte Durchgriffsrecht der Spediteure führte dann 1941 zur Gründung der<br />
VUGESTA, da das NS Regime es nicht duldete, dass der Profit solcher Durchgriffe (Veräußerung der<br />
Lifts) bei den privaten Spediteuren blieb.<br />
Vom Anschluss Österreichs an benötigte das NS Regime etwa 16 Monate, um das Vermögen der<br />
<strong>Grünbaum</strong>s von RM 75.814,20 (dies entspricht einem Kaufkraftäquivalent von € 324.484,78) dem<br />
Deutschen Volkskörper per 19.7.1939 zuzuführen.<br />
18 Monate später erliegt <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> der Tortur der Gefangenschaft im Konzentrationslager.<br />
Da das Vermögen bereits 1 ½ Jahre vorher arisiert war, findet ein Verlassenschaftsverfahren mangels<br />
Masse nicht statt.<br />
Im <strong>Dossier</strong> findet sich hierzu die Formulierung<br />
„Als <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> 1941 starb, fand keine Verlassenschaftsabhandlung statt, weil nach<br />
Angaben der erblichen Witwe kein Nachlass vorhanden war; auch die Kunsts<strong>am</strong>mlung wurde<br />
in der Todfallsaufnahme11 nicht erwähnt“<br />
und indiziert die Möglichkeit Lilly <strong>Grünbaum</strong> könnte den Wert (und d<strong>am</strong>it die Existenz der<br />
S<strong>am</strong>mlung) verschwiegen haben.<br />
Unerwähnt bleibt im <strong>Dossier</strong>, dass der Verlassenschaftsakt anlässlich der Übergabe an das Wiener<br />
Stadt und Landesarchiv skartiert wurde und nur das marginale Hüllenblatt erhalten blieb.<br />
Weitere 19 Monate später, <strong>am</strong> 9.Oktober 1942, wird Lilly <strong>Grünbaum</strong> in Maly Trostinec ermordet.<br />
Eine Verlassenschaftsabhandlung nach ihr findet erst aufgrund des Antrags auf Todeserklärung von<br />
Emil Rosner, einem behaupteten Cousin von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> im Jahre 1963 statt.<br />
11 BG 1 15 A 341/41, <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />
15
ANERKENNUNG DER ERLITTENEN SCHÄDEN DURCH DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />
Im <strong>Dossier</strong> blieb völlig unbeachtet, dass die Republik Österreich die Entziehung der Kunsts<strong>am</strong>mlung<br />
von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> in den beiden Entscheidungen des Nationalfonds<br />
- EE Leon Fischer 23.08.1941 vom 5.11.2008 (Anlage E) und<br />
- EE Milos Vavra 02.10.1941 vom 13.08.2007 (Anlage F)<br />
anerkannt hat.<br />
ABBILDUNG 17 - ANTRÄGE AN DEN NATIONALFOND JE SEITE -8 -<br />
Kunsts<strong>am</strong>mlung und den Schmuck ihres Mannes zu deklarieren hatte.<br />
ABBILDUNG 18 - VA 44614 FRITZ GRÜNBAUM SEITE -15-<br />
16<br />
Am 27. 05.2003 brachten die<br />
Erben <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s beim<br />
Nationalfond Anträge zur<br />
Abgeltung der erlittenen<br />
Verluste nach <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />
ein.<br />
In der Kategorie „Moveable<br />
Property“ machten sie den<br />
Betrag von RM 6.541,--<br />
geltend. (Anlagen G und H)<br />
Es ist dies jene Summe die<br />
Lilly <strong>Grünbaum</strong> 1.August 1938<br />
im „Verzeichnis<strong>am</strong> über das<br />
Vermögen von Juden“<br />
Unterpunkt VI „Sonstiges<br />
Vermögen insbesondere<br />
Kapitalvermögen“ für die<br />
Den Anträgen anliegend waren<br />
- das Schätzgutachten der Kunsts<strong>am</strong>mlung erstellt von Dr. Franz Kieslinger vom 20. Juli<br />
1938 und<br />
- das Schätzgutachten zum Schmuck vom 28.07.1938 erstellt von Carl Brunner.
Der Nationalfond bezifferte den Verlust mit USD 35.677,-- 12<br />
In der Entscheidung 13 EE Milos Vavra 02.10.1941 vom 13.08.2007 heißt es<br />
1. Losses of Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong>, born on 7 April 1880<br />
The applicant is entitled to an inheritance share of 50%. Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong> was the<br />
great-uncle of the applicant. The late Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong> predeceased his wife<br />
Elisabeth <strong>Grünbaum</strong>. They did not have any children. Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong> was the uncle<br />
of Marta Bakalova. The f<strong>am</strong>ily relationship of Franz <strong>Grünbaum</strong> to Marta Bakalova, the<br />
applicant's mother, and subsequently to the applicant is verified by the inheritance<br />
documents submitted to the General Settlement Fund. There are no further descendants<br />
known to the General Settlement Fund. Consequently, the applicant inherits half of the estate<br />
of Franz <strong>Grünbaum</strong>.<br />
1.1. Movable Property: paintings and graphics, jewelry, cash, book<br />
The applicant has chosen the claims-based process.<br />
The claim is accepted in the claims based process. The loss is assessed at US$<br />
35,677.00. Taking into account the applicant's inheritance right the claim <strong>am</strong>ounts to<br />
US$ 17,838.50.<br />
13<br />
In der Entscheidung EE Leon Fischer 23.08.1941 vom 5.11.2008 heißt es<br />
2. Losses of Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong>, born on 7 April 1880<br />
The applicant is entitled to an inheritance share of 50%.Franz <strong>Grünbaum</strong> was the husband of<br />
Elisabeth <strong>Grünbaum</strong>, who was the great-aunt of the applicant. Elisabeth <strong>Grünbaum</strong>'s parents<br />
had two further descendants, n<strong>am</strong>ely Max Herzl and Mathilde Lukacs. Max Herzl was the<br />
grand-father of the applicant. Max Herzl left one child n<strong>am</strong>ed Renee Fischer who is the<br />
deceased mother of the applicant. Pursuant to the last will of the applicant's mother Renee<br />
Fischer, the applicant shall be her sole heir. The applicant's grandmother Gisela Herzl has<br />
declared her daughter Renee Fischer and the applicant as her equal and only heirs in<br />
accordance with her last will. There is one great-nephew of Franz <strong>Grünbaum</strong>, n<strong>am</strong>ely Milos<br />
Vavra. No further descendants are known to the General Settlement Fund. Consequently, the<br />
applicant inherits half of the estate of Franz <strong>Grünbaum</strong>.<br />
2.1. Movable Property: paintings and graphics, jewelry, cash, book<br />
The applicant has chosen the claims-based process. The claim is accepted in the<br />
claims-based process. The loss is assessed at US-$ 35,677.00.Taking into account the<br />
applicant's inheritance right the claim <strong>am</strong>ounts to US-$ 17,838.50.<br />
Da die Erben von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> den Verlust der S<strong>am</strong>mlung ausreichend dokumentieren konnten<br />
14<br />
akzeptierte das Antragskomitee die Anerkenntnis der Verluste im Forderungsverfahren (= claim<br />
based process).<br />
12<br />
Entschädigungsfondsgesetz § 11.<br />
(1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt<br />
dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die<br />
sich aus oder im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.<br />
(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution eines genau<br />
identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder eine Klage auf<br />
Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht<br />
haben, erhebt.<br />
13<br />
die Erben von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> nicht deutschsprachig sind, wurden die Entscheidungen in Englisch verfasst<br />
14<br />
Antragsteller die nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage waren, konkrete Forderungen zu<br />
dokumentieren oder glaubhaft zu machen, konnten im Billigkeitsverfahren Anträge an das Antragskomitee stellen.<br />
17
HYPOTHESEN ZUM AUFENTHALTSORT DER KUNSTSAMMLUNG AB 1939<br />
Das ungeklärte Schicksal der S<strong>am</strong>mlung zwischen dem 30. Juni 1939 und dem 3.Mai 1952 15<br />
, haben<br />
Anlass zu vielen Spekulationen gegeben.<br />
Keine der kursierenden Thesen hat eine Erklärung der zentralen Frage<br />
„Wie und auf welchem Wege wurde Eberhard W. Kornfeld in die Lage versetzt mit ca. ¼ der<br />
S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s zu handeln und diese in den internationalen Kunstmarkt<br />
einzuschleusen ?“<br />
daher unterbleibt die <strong>Kritik</strong> an diesem Teil des <strong>Dossier</strong>s.<br />
MATHILDE LUKACS<br />
ABBILDUNG 19 - MATHILDE<br />
LUKACS, CA. 55JAHRE, AUS<br />
AKT UM DIE EINREISE NACH<br />
BELGIEN 1938<br />
Die gängigste Theorie, welche im <strong>Dossier</strong> als Tatsache dargestellt ist, dass <strong>Fritz</strong><br />
<strong>Grünbaum</strong>s Schwägerin Mathilde Lukacs den von Eberhard W. Kornfeld<br />
gehandelten Teil der S<strong>am</strong>mlung vor 1945 16 aus Wien in die Schweiz schmuggelte 17<br />
ist bereits von der Kommission unter Leitung von Dr. Nikolaus Michalek als in<br />
wesentlichen Teilen irrelevant verworfen wurde.<br />
Abgesehen davon, dass Mathilde Lukacs nicht und niemals legitim berechtigt war, über Gegenstände<br />
aus dem Nachlass nach <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> zu verfügen ist zu beachten, dass<br />
- sie bei Kriegsende 62 Jahre alt war, gezeichnet von Verfolgung und nicht gesund war 18<br />
- sie ihre Vorkriegswohnung nicht wieder beziehen konnte<br />
- sie im Jahre 1952, bei der Geschäftsanbahnung mit der Galerie Kornfeld, 69 Jahre alt<br />
und ihr Mann Sigmund Lukacs 6 ½ Jahre älter war<br />
- Wien von 1945-1955 die in vier Zonen geteilte Hauptstadt des besetzten und selbst in<br />
Zonen geteilten Österreichs war<br />
Es ist nicht vorstellbar, dass diese Frau Mathilde Lukacs in der Lage war, die S<strong>am</strong>mlung aus Österreich<br />
geschmuggelt zu haben.<br />
Dennoch hat der Kunstmarkt diese F<strong>am</strong>a willig aufgenommen, um seine Geschäfte mit der S<strong>am</strong>mlung<br />
von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> abwickeln zu können.<br />
15<br />
von Eberhard Kornfeld ausgewiesener brieflicher Erstkontakt durch Mathilde Lukacs<br />
16<br />
Dass Mathilde Lukacs vor 1945 die Bilder an sich genommen hätte, kann wegen ihrer eigenen Verfolgung<br />
und ihrer Emigration schon <strong>am</strong> 12. August 1938, die also nach den Unterlagen bereits vor dem von der Firma Schenker im<br />
N<strong>am</strong>en Elisabeth <strong>Grünbaum</strong>s gestellten Ausfuhrantrag, bzw. vor den von Elisabeth <strong>Grünbaum</strong> danach vorgelegten<br />
Vermögensverzeichnissen erfolgte, ausgeschlossen werden. (Beschluss der Kommission Michalek vom 18.11.2010 Seite 12)<br />
17<br />
Eine weitere Ausfuhrgenehmigung durch das BDA für Mathilde oder Sigmund Lukacs als jene vom 27. Juni 1938 liegt nicht<br />
vor<br />
18<br />
Schreiben Sigmund Lukacs an die SVA der Gewerblichen Wirtschaft vom 28.9.1959 (Anlage I)<br />
18
Die S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s (oder Teile davon) müssen in Wien das Ende des Zweiten<br />
Weltkrieges unbeschadet überstanden.<br />
Es muss Personen gegeben haben,<br />
- die der S<strong>am</strong>mlung Wert zugeschrieben haben,<br />
- die wussten, dass die Werke <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> gehörten,<br />
- die diese verwerten wollten und<br />
- die über logistische Fähigkeiten verfügten die S<strong>am</strong>mlung aus dem besetzten Wien und<br />
dem besetzten Österreich zu schmuggeln.<br />
Dass Mathilde Lukacs originäre Kenntnis über das Depot der Kunstwerke hatte, ist auszuschließen.<br />
Sie war während der NS Zeit in Belgien in einem Greisenasyl interniert.<br />
Ihre Person erschien besser geeignet, den Kunstwerken aus <strong>Grünbaum</strong>s S<strong>am</strong>mlung die scheinbare<br />
Legitimation zur Veräußerung zu geben, als die in Tschechien, hinter dem Eisernen Vorhang lebende<br />
Schwester 19<br />
von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>.<br />
Dass Mathilde Lukacs seine Schwägerin ist und den Holocaust in Belgien überlebte war bekannt. Ein<br />
20<br />
<strong>Art</strong>ikel vom 17.08.1945 in der New Yorker Zeitung „Aufbau“ legt dies dar . (Anlage J)<br />
Mathilde Lukacs verstirbt <strong>am</strong> 15.12.1979 im Alter von 96 Jahren. Sie hinterlässt lediglich ATS<br />
43.644,00 (€ 3.171.73). Ihr Nachlass enthält keine Kunstwerke, weder aus der eigenen, 1938 nach<br />
Belgien ausgeführten S<strong>am</strong>mlung, noch aus der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s. (Anlage K)<br />
Das <strong>Dossier</strong> lässt in diesem Zus<strong>am</strong>menhang ein Schriftgutachten vom 07.11.2005, erstellt durch den<br />
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenvergleichung,<br />
Christian Farthofer, 1113 Wien, Am Hofgartel 16/1/4, unerwähnt. (Anlage L)<br />
21<br />
Das Gutachten basiert auf Kopien des von Eberhard W. Kornfeld zugänglich gemachten<br />
Schriftverkehrs zwischen Mathilde Lukacs und ihm selbst aus dem Zeitraum 1952 – 1956. Auf Seite –<br />
14- des Gutachtens meint der Sachverständige „….es sind…..neben geringfügigen partiellen<br />
Formanklängen - eine Anzahl abweichender bzw. nicht belegbarer Schriftformen sowohl in den<br />
allgemeinen Merkmalen der Schrift als auch in der besonderen Merkmalsebene festzustellen, welche<br />
massive Bedenken bezüglich ihrer Echtheit hervorrufen….“ und auf Seite 15 äußerte der Gutachter<br />
massive Bedenken dahingehend, dass sämtliche Unterschriften von einer Person (gemeint ist<br />
Mathilde Lukacs) st<strong>am</strong>men.<br />
Diese mangelnde Berücksichtigung zeigt die selektive Heranziehung von Materialien für das <strong>Dossier</strong><br />
im Sinne der Leopold Museum – Privatstiftung.<br />
19<br />
Alzběta Zozuli di Salino geb. <strong>Grünbaum</strong>,*: 23.12.1885 - †: 21.10.1977 in Pilsen<br />
20<br />
„Der Aufbau hat in diesen Tagen nähere Berichte über den Tod zweier bekannter deutsch-jüdischer Künstler erhalten. Der<br />
erste st<strong>am</strong>mt von dem aus Buchenwald befreiten deutschen Schriftsteller Karl Schnog. Den zweiten sendet uns die<br />
Schwägerin <strong>Grünbaum</strong>s, Frau Mathilde Lukacs, aus Brüssel. Er ist einem Briet entnommen, den ein früherer Mitgefangener<br />
<strong>Grünbaum</strong>s Ernst Federn (Brüssel) an die Frau des Kabarettisten Lilly <strong>Grünbaum</strong>, geb. Herzl, die im Oktober 1942 von Wien<br />
nach Polen deportiert wurde, gerichtet hat.“<br />
21<br />
Eberhard W. Kornfeld verhinderte die Ergänzung des Gutachtens über den Originalen des Schriftverkehrs obwohl es<br />
bereits eine entsprechende behördliche Genehmigung im Rahmen des Verfahrens Bakalar vs. Fischer und Vavra 05-cv-<br />
03037-WHP <strong>am</strong> UNITED STATES DISTRICT COURT SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK gab.<br />
19
DAS VERFAHREN BAKALAR VS. FISCHER UND VAVRA IN NEW YORK<br />
Die Entscheidung des Drei-Richter-Senat des Appelationsgerichtshofes für<br />
den 2. Bezirk 22<br />
im Verfahren Bakalar vs. Fischer und Vavra 05-cv-03037-<br />
WHP <strong>am</strong> UNITED STATES DISTRICT COURT SOUTHERN DISTRICT OF NEW<br />
YORK<br />
Das <strong>Dossier</strong> mit 30. Juni 2010 datiert ist, beinhaltet einen Hinweis auf die<br />
Entscheidung des Appellationsgerichtes vom 2.September 2010.<br />
(Anlage M s<strong>am</strong>t Übersetzung)<br />
Die marginale Erwähnung der Entscheidung wird der Bedeutung dieses<br />
Spruchs für die ges<strong>am</strong>te Problematik der Durchsetzung von Ansprüchen<br />
der im Holocaust geschädigten Opfer nicht im Ansatz gerecht.<br />
Vielmehr wird im <strong>Dossier</strong> seitenlang die bereits aufgehobene<br />
Entscheidung analysiert.<br />
ABBILDUNG 20 - EGON SCHIELE,<br />
1917 SITZENDE MIT<br />
ANGEZOGENEM LINKEN BEIN<br />
Die Entscheidung des Apellationsgerichtes wurde Frau Mag. Dr. Sonja Niederacher <strong>am</strong> 3.September<br />
2010 und die Übersetzung <strong>am</strong> 12.September 2010 übermittelt.<br />
Die ergänzende Befragung der Autorin erfolgte in der Sitzung des Gremiums unter der Leitung von<br />
Dr. Nikolaus Michalek, <strong>am</strong> 29. September 2010 und „erbrachte keine über den Inhalt des <strong>Dossier</strong>s<br />
hinausgehenden für die rechtliche Beurteilung des Falles relevanten Fakten.“<br />
REPLIK:<br />
Das Verfahren Bakalar vs. Fischer und Vavra 05-cv-03037-WHP <strong>am</strong> UNITED STATES DISTRICT COURT<br />
SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK wurde von David Bakalar 2005 eingeleitet nachdem RA Dr.<br />
Gabriel Lansky bei Sotheby´s deponierte dass ein Bild Schieles „Sitzende mit angezogenem linken<br />
Bein“, datiert 1917, zur S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> gehörte und von dessen Erben beansprucht<br />
wird.<br />
Der Käufer des Bildes trat daraufhin vom Kauf zurück und Sotheby´s fror das Bild ein.<br />
David Bakalar klagte auf USD 650.000,-- Schadenersatz und auf Feststellung, dass er Eigentümer des<br />
Bildes ist.<br />
2008 nach Austausch von 8000 Dokumenten und einer dreitägigen Tagsatzung entschied die<br />
Erstinstanz, dass David Bakalar rechtmäßiger Eigentümer des strittigen Bildes sei. Die Klage auf<br />
Schadenersatz hatte David Bakalar bereits kurz vor der Entscheidung wegen Aussichtslosigkeit<br />
zurückgezogen.<br />
22<br />
Es existieren zurzeit zwölf allgemeine Berufungsgerichte, also solche, deren Zuständigkeit sich auf ein geografisches<br />
Gebiet und nicht auf eine bestimmte Sachmaterie (subject matter) bezieht. Zuständig sind die zwölf jeweils für einen<br />
Gerichtskreis (circuit, deshalb auch circuit court oder auch schlicht circuit). Elf davon tragen Nummern (das entsprechende<br />
Gericht heißt dann etwa United States Court of Appeal for the Tenth Circuit). Der Gerichtshof des 2. Kreis (Sitz: New York)<br />
ist zuständig für die Bundesstaaten Connecticut, New York und Vermont. Siehe auch<br />
http://de.wikipedia.org/wiki/United_States_Court_of_Appeals<br />
20
DIE BERUFUNGSENTSCHEIDUNG<br />
Die Berufung wurde <strong>am</strong> 9.10.2008 eingebracht und der Gerichtshof entschied zus<strong>am</strong>mengefasst wie<br />
aus folgendem übersetzten Auszug aus einem <strong>Art</strong>ikel der INTERNATIONALnews vom 7.9.2010 23<br />
.<br />
(Anlage N)<br />
und weiter<br />
Das US Bundesberufungsgericht für den 2.Bezirk hat letzte Woche in Sachen Bakalar v. Vavra,<br />
08-5119-cv, geurteilt, dass sich Richter Willi<strong>am</strong> H. Pauley (südlicher Bezirk) in der Feststellung<br />
des Besitzers des Werkes bei Anwendung von Schweizer Recht im Gegensatz zu New Yorker<br />
Recht geirrt hätte.<br />
Der Beschluss des Gremiums annulliert Pauley’s Feststellung, dass David Bakalar (ein<br />
<strong>am</strong>erikanischer Kunsts<strong>am</strong>mler) der rechtmäßige Besitzer von „Woman Seated with Bent Left<br />
Leg (Torso)“ [Sitzende Frau mit hochgezogenem Knie (Torso)] wurde, als er 1963 die<br />
Zeichnung von einer New Yorker Kunstgalerie für 4.300 $ kaufte.<br />
Vier Monate zuvor hatte die New Yorker Kunstgalerie die mit schwarzer Kreide und Farbe auf<br />
Wasserbasis erstellte Zeichnung von einer Schweizer Kunstgalerie erworben. 2004 hat Bakalar<br />
die Zeichnung bei einer durch Sotheby’s in London durchgeführten Auktion für 675.000 $<br />
verkauft.<br />
Sotheby’s legte den Verkauf auf Eis, nachdem die Erben des österreichischen Kunsts<strong>am</strong>mlers<br />
und Kabarettisten Franz Friedrich „<strong>Fritz</strong>“ <strong>Grünbaum</strong> vorgetreten sind, um ihren<br />
Besitzanspruch auf dieses Werk zu erheben. <strong>Grünbaum</strong> wurde bei seiner Flucht von Wien<br />
1938 von den Nazis festgenommen und ist 1941 in Dachau verstorben.<br />
Die zwei Erben, der tschechische Staatsbürger Milos Vavra und der New Yorker Leon Fischer,<br />
haben 2005 zus<strong>am</strong>men mit Bakalar gegenseitig Prozesse geführt, wobei beide Parteien als<br />
rechtsmäßiger Besitzer anerkannt werden wollten. Bei der Feststellung, Bakalar sei der<br />
Besitzer, hat Richter Pauley Schweizer Recht angewendet, wonach Bakalar, als gutgläubiger<br />
Käufer nach fünf Jahren den Anspruch auf das Werk erwerben würde, ohne dass irgendein<br />
anderer Anspruch geltend gemacht wurde – auch wenn die Zeichnung gestohlen worden<br />
wäre.<br />
Bei dieser Frage unterscheidet sich New York Recht sehr: unter keinen Umständen kann ein<br />
Dieb irgendein ordnungsgemäßes Eigentumsrecht übertragen und eine Person, dessen<br />
Eigentum gestohlen wurde, hat ein höheres Anspruchsrecht als ein gutgläubiger Käufer. In<br />
einem Schreiben für das Bundesberufungsgericht kommt Richter Edward R. Korman, vom<br />
New Yorker Ostbezirk bestellt, zum Schluss, dass sich Pauley bei der Anwendung von<br />
Schweizer Recht auf die falsche Überprüfung verlassen hätte. Das Gremium hat den Fall an<br />
Pauley für weitere Verhandlungen zurück verwiesen und, „falls erforderlich, für einen neuen<br />
Prozess.<br />
Wie das Berufungsgericht des Staates New York bei verschieden Gelegenheiten erklärt hat,<br />
besteht für New York „zwingendes Interesse“ daran, die Integrität des Kunstmarktes zu<br />
bewahren. Zum Beispiel, in Guggenheim Foundation v. Lubell, 77 N.Y. 2d 311 (1991), schrieb<br />
der ehemalige Vorsitzende Richter Sol Wachtler für ein einstimmiges Gericht: „New York<br />
genießt seinen internationalen Ruf als überragendes Zentrum der Kultur. Wenn man die Last,<br />
gestohlene Kunstwerke zu finden, auf den rechtmäßigen Eigentümer abwälzt…würde dies,<br />
glauben wir, den illegalen Handel in Raubkunst fördern. Im Vergleich, Korman beschreibt das<br />
Schweizer Interesse als „dürftig“. Die Anwendung von New York Recht könnte zwar dazu<br />
führen, dass die New Yorker die Herkunft des Werkes näher anschauen – was wiederum,<br />
überlegt er, „ausländische Kunstverkäufe durch Schweizer Kunstgalerien negativ beeinflussen<br />
könnte“. Bei der Auswahl des anzuwendenden Rechts müsste dieses Schweizer Interesse aber<br />
23 Copyright 2010. ALM Media Properties, LLC.<br />
21
dem „erheblich größeren Interesse“ von New York weichen, den Staat davor zu schützen,<br />
„einen Markt für Diebesgut zu werden“.<br />
Zur Frage Bakalar’s Eigentumsrecht bemerkte Korman, dass aus der Akte hervorgeht, dass<br />
<strong>Grünbaum</strong> genötigt wurde, vier Monate, nachdem er von den Nazis festgenommen und in<br />
Dachau inhaftiert wurde, eine Vollmacht zu erteilen, wodurch seine Frau Kontrolle über seine<br />
Kunstwerke erhielt.<br />
Gemäß §2-403(1) des einheitlichen Handelsgesetzes, das in New York eingeführt wurde, wird<br />
der Status als gutgläubiger Käufer nur bei „freiwilliger“ Übertragung des Eigentums verliehen.<br />
Im Fall <strong>Grünbaum</strong>, lassen die Umstände „stark darauf schließen, dass er die Vollmacht mit<br />
vorgehaltener Pistole erteilte“, sagte Korman. Wenn dies stimmte, schrieb er, wäre laut New<br />
York Recht „jegliche nachfolgende Übertragung ungültig“.<br />
„Die Andeutung von [Herrn] Bakalar, diese Vollmacht stelle eine freiwillige Übertragung des<br />
Eigentums an [Herr Grunbaum’s] Frau dar, ist eine Behauptung, welche er erst noch beweisen<br />
muss.“<br />
„Wenn er dies nicht tut“, fügte Korman hinzu, auch wenn Grunbaum’s Frau Elizabeth das<br />
Eigentumsrecht ihrer Schwester übertragen hat, um zu vermeiden, dass die Werke in die<br />
Hände der Nazis geraten, „konnte sie kein gültiges Eigentumsrecht auf die Kunstwerke<br />
übertragen“.<br />
ZUSAMMENFASSUNG DER RÜCKVERWEISENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ERSTE INSTANZ<br />
Der Appelationsgerichtshof bürdete dem Kläger David Bakalar die Beweislast dafür auf, dass das Bild<br />
nicht gestohlen wurde, da ansonst aufgrund New Yorker Recht keiner der nachfolgenden Besitzer des<br />
Bildes Eigentum auf Grund gutgläubigen Erwerb erlangen kann.<br />
Im Urteil heißt es wie folgt auf Seite -18-:<br />
Our reading of the record suggests that there<br />
may be such evidence, and that the district<br />
judge, by applying Swiss Law, erred in placing<br />
the burden of proof on the <strong>Grünbaum</strong> heirs in<br />
this regard. Indeed, as discussed earlier, if the<br />
district judge determines that Vavra and<br />
Fischer have made a threshold showing that<br />
they have an arguable claim to the Drawing,<br />
New York law places the burden on Bakalar,<br />
the current possessor, to prove that the<br />
Drawing was not stolen.<br />
22<br />
Nach Studium der Unterlagen kommen wir zur<br />
Auffassung, dass ein derartiger Beweis<br />
existieren könnte und dass der Bezirksrichter<br />
durch Anwendung Schweizerischen Rechts<br />
diesbezüglich fälschlicherweise den Erben<br />
<strong>Grünbaum</strong>s die Beweislast auferlegte. Wenn<br />
der Bezirksrichter allerdings, wie schon oben<br />
ausgeführt, feststellt, dass Vavra und Fischer<br />
eine Schwelle überschritten haben, indem sie<br />
nachwiesen, dass sie einen plausiblen<br />
Anspruch auf die Zeichnung haben, erlegt New<br />
Yorker Recht die Last des Beweises, dass die<br />
Zeichnung nicht gestohlen wurde Bakalar, dem<br />
derzeitigen Besitzer, auf.
Weiters erkannte der Drei-Richter-Senat, dass <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> niemals freiwillig die Übertragung<br />
des Eigentums an der Zeichnung beabsichtigte<br />
Im Urteil heißt es hierzu wie folgt auf Seite -23-<br />
<strong>Grünbaum</strong> never voluntarily intended to pass<br />
title to the Drawing. On the contrary, the<br />
circumstances strongly suggest that he<br />
executed the power of attorney with a gun to<br />
his head. Nevertheless, the district judge,<br />
relying on U.C.C. § 2-403(1), concluded that<br />
“Galerie St. Etienne was a seller with voidable<br />
title to the Drawing, having acquired it from<br />
Galerie Gutekunst in 1956,” and that Bakalar,<br />
a good faith purchaser for value, acquired<br />
good title to the Drawing. 2008 WL 4067335,<br />
at *6. While the district judge did not identify<br />
the defect in the title acquired by Galerie<br />
Gutekunst, which rendered voidable the title it<br />
passed to Galerie St. Etienne, his conclusion<br />
that the title was voidable implicitly recognizes<br />
that there was some legal defect in the<br />
passage of title to the Drawing as it made its<br />
way from <strong>Grünbaum</strong> to the Galerie Gutekunst.<br />
Otherwise, the district judge would have had<br />
no basis to characterize as “voidable” the title<br />
the latter conveyed to the Galerie St. Etienne.<br />
This characterization, however, ignores the<br />
fact that, if the power of attorney signed by<br />
<strong>Grünbaum</strong> was involuntary, any subsequent<br />
transfer was void and not merely voidable.<br />
23<br />
<strong>Grünbaum</strong> hatte niemals freiwillig die<br />
Übertragung des Eigentums an der Zeichnung<br />
beabsichtigt. Im Gegenteil, die Umstände<br />
weisen eindeutig darauf hin, dass er die<br />
Vollmacht mit einer Pistole an seinem Kopf zu<br />
unterschreiben hatte.<br />
Dennoch hat der Bezirksrichter unter Bezug<br />
auf U.C.C. § 2-403(1) gefolgert, dass "Galerie<br />
St. Etienne ein Verkäufer mit anfechtbarem<br />
Besitzanspruch an der Zeichnung war,<br />
nachdem sie dieses 1965 von Galerie<br />
Gutekunst erworben hatte", und dass Bakalar<br />
als gutgläubiger Käufer gegen Entgelt das<br />
rechtmäßige Eigentum an der Zeichnung<br />
erwarb. 2008 7 WL 4067335, auf *6. Während<br />
der Bezirksrichter den Mangel <strong>am</strong> von der<br />
Galerie Gutekunst erworbenen Eigentumsrecht<br />
nicht feststellte, der den an die Galerie St.<br />
Etienne übertragenen Eigentumsanspruch<br />
anfechtbar machte, wurde mit seiner<br />
Schlussfolgerung, dass der Anspruch<br />
anfechtbar sei, der Rechtsmangel bei der<br />
Übertragung des Eigentums an der Zeichnung,<br />
als diese von <strong>Grünbaum</strong> zur Galerie Gutekunst<br />
gelangte, implizit anerkannt. Ansonsten hätte<br />
der Bezirksrichter keine Grundlage für die<br />
Beschreibung des Eigentumsanspruchs, den<br />
Letztere auf die Galerie St. Etienne übertrug,<br />
als "anfechtbar" gehabt. Diese Beschreibung<br />
lässt jedoch die Tatsache außer Acht, dass jede<br />
weitere Übertragung nichtig und nicht nur<br />
anfechtbar war, wenn <strong>Grünbaum</strong> die<br />
Vollmacht unfreiwillig unterzeichnet hatte.
ZUSAMMENFASSUNG DER KRITIK AM DOSSIER<br />
Das <strong>Dossier</strong> über die Kunsts<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> vom 30. Juni 2010, erstellt von<br />
Mag.Dr.Sonja Niederacher, welche vom bm:ukk und der Leopold Museum – Privatstiftung<br />
gemeins<strong>am</strong> beauftragt war, führte die Kommission unter der Leitung von Herrn Dr. Nikolaus<br />
Michalek zum irrigen Schluss, dass eine Entziehung der Kunsts<strong>am</strong>mlung im Sinne des § 1<br />
Nichtigkeitsgesetz nicht feststellbar ist.<br />
Bei der Erstellung des <strong>Dossier</strong>s wurden wesentliche Beweismittel nicht berücksichtig bzw.<br />
historisches Material falsch dargestellt.<br />
Aus den Akten der Vermögensverkehrsstelle betreffend <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> geht<br />
unmissverständlich hervor, dass<br />
1. die Erteilung der Vollmacht durch <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> zugunsten seiner Gattin Lilly unter<br />
Zwang erfolgte,<br />
2. <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> keine wie immer geartete Möglichkeit hatte auf die Ausübung der<br />
Vollmacht Einfluss zu nehmen,<br />
3. auf Basis der Sicherheitsanordnung DEv.Si 858/38/40 vom 15.7.1938 wurde Dr. Rudolf<br />
Rochlitzer zum Zwangsverwalter für das Vermögen von <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> bestellt,<br />
4. Lilly <strong>Grünbaum</strong> der Aktion Gildemeester unterworfen war,<br />
5. ohne die vernichteten Akten der Wiener Zentralstelle für Jüdische Auswanderung sowie<br />
der Devisenstelle die Tätigkeit des Zwangsverwalters und der Weg der Kunsts<strong>am</strong>mlung<br />
von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> nicht lückenlos belegt werden kann,<br />
6. ausschließlich der Zwangsverwalter die S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> bei Schenker &<br />
Co– einer NAZI Entität - deponieren konnte um dadurch das inventarisierte Vermögen zu<br />
sichern,<br />
7. per Datum vom 19. Juli 1939 also<br />
- 14 Monate vor Gründung der VUGESTA<br />
- 18 Monate vor dem Tod von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> und<br />
- 39 Monate vor der Deportation und der Ermordung von Lilly <strong>Grünbaum</strong><br />
8. das ges<strong>am</strong>te Vermögen von <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> Gesperrt und der Aktenvorgang der<br />
Vermögensentziehung Erledigt war.<br />
Somit liegt die Entziehung der Kunsts<strong>am</strong>mlung im Sinne des § 1 Nichtigkeitsgesetz vor.<br />
Dies wurde bereits durch den Österreichischen Nationalfond in seinen Entscheidungen vom<br />
13.08.2007 und vom 5.11.2008 zu Leon Fischer und Milos Vavra festgestellt.<br />
Das <strong>Dossier</strong> ist unvollständig und lässt wesentliche Fakten außer Acht wie unter anderem<br />
- das Gutachten erstellt vom österreichischen Schriftgutachter, Christian Farthofer zur<br />
Korrespondenz Mathilde Lukacs mit dem Kunsthändler, Eberhard W. Kornfeld,<br />
- die Anerkennung der Verluste von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> inklusive der Kunsts<strong>am</strong>mlung durch<br />
den Österreichischen Nationalfond,<br />
- die Erkenntnisse des Appellationsgerichts New York,<br />
und bezieht dadurch eine eindeutige Gewichtung im Sinne der Interessen der Leopold Museum –<br />
Privatstiftung, welche die Rückgabe der Werke aus der S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> ablehnt.<br />
Das <strong>Dossier</strong> <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> sollte ein Instrumentarium für die Kommission Dr. Nikolaus Michalek<br />
sein, um die historische Wahrheit festzustellen, es erfüllt aber diese Aufgabe nicht.<br />
24
DIE WERKE AUS DER SAMMLUNG VON FRITZ GRÜNBAUM IN DER LEOPOLD<br />
MUSEUM – PRIVATSTIFTUNG<br />
Das <strong>Dossier</strong> teilt den Bestand aus der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s willkürlich in drei Teile und bezieht<br />
sich auf Suchmeldungen der Online Datenbank Lost <strong>Art</strong> Internet Database 24<br />
.<br />
Die Kommission unter Leitung von Dr. Nikolaus Michalek beschäftigt sich auf Basis des <strong>Dossier</strong>s<br />
lediglich mit 3 Werken aus der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>.<br />
Tatsächlich listet Eberhard Kornfeld 116 Werke (davon 69 von Egon Schiele) aus der S<strong>am</strong>mlung<br />
<strong>Grünbaum</strong>, welche in seiner Galerie gehandelt wurden, selbst auf.<br />
Diese Listung findet sich in der Sachverhaltsdarstellung vom 16.04.1998, welche die Advokatur<br />
25<br />
Bratschi Emch & Partner im Auftrag der Gallerie Kornfeld an Herrn Thomas Buomberger<br />
übermittelt hat. (Anlage O)<br />
In Analogie der Entscheidung des Appellationsgerichts vom 02.09.2010 im Verfahren Bakalar vs.<br />
Fischer und Vavra in New York, sind nicht nur<br />
1. Egon Schiele: „Tote Stadt“ III, LM Inv. Nr. 460, N 94; OK 140, L 182, JK 213<br />
2. Egon Schiele: „Andacht“, LM Inv. Nr. 2311, JK 1418<br />
3. Egon Schiele: Akt mit orangefarbenen Strümpfen, LM Inv. Nr.1429, JK 1488<br />
der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> zuzuordnen (diese sind in mehreren historischen Quellen als<br />
Eigentum <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s erwähnt), sondern auch die weiteren Werke<br />
4. Egon Schiele: Selbstdarstellung, grimassierend, LM Inv. Nr. 2312, JK 705<br />
5. Egon Schiele: „Rote Bluse“, LM Inv. Nr. 1433, JK 1394<br />
6. Egon Schiele: „Mädchen“ (Akt mit gelbem Tuch), LM Inv. Nr. 2381, JK 1278<br />
7. Egon Schiele: Sich umarmende Mädchenakte, LM Inv. Nr. 1426, JK 1606<br />
8. Egon Schiele: Selbstdarstellung mit Umhang, LM Inv. Nr. 2312, JK 70<br />
welche laut Eberhard Kornfeld die gleiche Provenienz wie „Die Tote Stadt“ III haben, nämlich <strong>Fritz</strong><br />
<strong>Grünbaum</strong>.<br />
Die Leopold Museum Privatstiftung hätte die Bürde nachzuweisen, dass es sich bei diesen Bildern,<br />
deren Entzug während der NS Zeit weitgehend nachgewiesen ist, nicht um Raubkunst handelt.<br />
Das <strong>Dossier</strong> erbringt keine Erkenntnis, dass diese Bilder im Jahre 1938 einen anderen Besitzer als<br />
<strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> hatten. Die S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> wurde verfolgungsbedingt entzogen. <strong>Fritz</strong><br />
<strong>Grünbaum</strong> wurde ermordet.<br />
24<br />
Die Lost <strong>Art</strong> Internet-Datenbank wird von der Koordinierungsstelle Magdeburg betrieben, einer Einrichtung des Bundes<br />
und der Länder der Bundesrepublik Deutschland für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste. Die Datenbank dient<br />
zur Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten<br />
Weltkriegs verbracht, verlagert oder – insbesondere jüdischen Eigentümern – verfolgungsbedingt entzogen wurden.<br />
25<br />
Thomas Buomberger: Raubkunst – Kunstraub. Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des<br />
Zweiten Weltkriegs. Zürich 1998,<br />
25
Weiters dokumentiert ist, dass Eberhard W. Kornfeld mit nachfolgenden Werken Schieles, die sich im<br />
Bestand des Leopold Museums befinden, ebenfalls gehandelt hat<br />
9. Egon Schiele: Zwei stehende weibliche Akte, LM Inv. Nr. 2351, JK 1084.<br />
10. Egon Schiele: Liegende mit hochgeschobenem Hemd, LM Inv. Nr. 1409, JK 1550<br />
11. Egon Schiele: Hockender Akt, Selbstbildnis, LM Inv. Nr. 2363, JK 2482<br />
12. Egon Schiele: Liegende mit erhobenem rechten Bein, LM Inv. Nr. 1395, JK 1579<br />
13. Egon Schiele: Kauernder Mädchenakt, LM Inv. Nr. 2363, JK 2482<br />
14. Egon Schiele: Drei weibliche Akte, LM Inv. Nr. 2316, JK 511, Rückseite 513<br />
Das <strong>Dossier</strong> lässt die Darlegung der Provenienz der obgenannten Bilder zurück bis zum Jahre 1938<br />
vermissen.<br />
Diese Bilder könnten aus der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> st<strong>am</strong>men.<br />
Lost <strong>Art</strong> unterstützt diese Sichtweise.<br />
Im Besondern gilt für das Werk<br />
15. Egon Schiele: „Umarmung” LM Inv. Nr. 2376, JK 1147<br />
das es <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> gehörte.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass es sich um das Bild handelt, welches in der Buchhaltung Eberhard W.<br />
Kornfeld, als Lagerankauf <strong>am</strong> 7. Dezember 1955 von Mathilde Lukacs unter Nr. 36.236 aufscheint.<br />
Klarheit bringen könnte eine detaillierte Beschreibung des Bildes und die Darlegung der Besitzer nach<br />
dem im <strong>Dossier</strong> erwähnten Erich Lederer.<br />
Diese Klärung lässt das <strong>Dossier</strong> ebenfalls vermissen.<br />
26
BEGEHREN<br />
Die Kommission unter der Leitung Dr. Nikolaus Michalek möge, nach ergänzender Anhörung von<br />
Historikern mit fundierter Kenntnis um die Entziehung von Vermögenswerten während der NS Zeit,<br />
z.B. aus dem Kreise der Mitarbeiter des Nationalfonds und der Historikerkommission, Ihren Beschluss<br />
vom 18.11.2010 überprüfen.<br />
Wien, 24.01.2011<br />
ANLAGEN 26<br />
27<br />
Herbert Gruber<br />
A Schreiben des ITS Bad Arolsen vom 20.12.2007<br />
B VAEV Akten Lilly und <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />
C Bestätigung des ÖSTA vom 26. Februar 2008, dass es keine erhalten gebliebenen Akten<br />
aus den Beständen der Devisenstelle gibt<br />
D Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 1.12.1936<br />
E Entscheidung des Allgemeinen Entschädigungsfonds bezüglich Leon Fischer<br />
F Entscheidung des Allgemeinen Entschädigungsfonds bezüglich Milos Vavra<br />
G Antrag an Nationalfond Leon Fischer<br />
H Antrag an Nationalfond Milos Vavra<br />
I Auszug aus Akt der SVA der gewerblichen Wirtschaft Schreiben des Sigmund Lukacs aus<br />
dem Jahre 1959 indem er um Aufnahme in das Alterseheim der SVA ersucht<br />
J „Der Aufbau“: <strong>Art</strong>ikel zum Tod von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> vom 17.08.1945<br />
K Verlassenschaftsakt Mathilde Lukacs, 2 A 847 BG Döbling<br />
L Schriftgutachten vom 7.11.2005<br />
M Bakalar vs Fischer and Vavra - Zweitinstanzliche Entscheidung s<strong>am</strong>t Übersetzung<br />
N <strong>Art</strong>ikel der INTERNATIONALnews vom 7.9.2010 zur Entscheidung des<br />
Appelationsgerichtshofes New York s<strong>am</strong>t Übersetzung<br />
O Sachverhaltsdarstellung Bratschi Emch & Partner im Auftrag der Gallerie Kornfeld an<br />
Thomas Buomberger vom 16.04.1998<br />
26 auf anliegnder CD ROM oder auf http://artstolenfromfritzgrunbaum.wordpress.com/