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Kritik am Dossier Grünbaum (pdf, 1580kb) - Art Stolen From Fritz ...

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<strong>Kritik</strong><br />

<strong>am</strong><br />

<strong>Dossier</strong> <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />

erstellt von der<br />

Provenienzforschung bm:ukk – LMP<br />

durch<br />

Mag. Dr. Sonja Niederacher<br />

<strong>am</strong> 30. Juni 2010<br />

Büro für Genealogie<br />

Herbert Gruber<br />

Rauhensteingasse 10/12a<br />

1015 Wien<br />

Tel.: +43(1) 513 40 84<br />

herbert.gruber@genealogie.co.at<br />

http://www.genealogie.co.at<br />

http://artstolenfromfritzgrunbaum.wordpress.com/<br />

27.01.2011


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorbemerkung ......................................................................................................................................... 4<br />

Biografische Eckdaten ............................................................................................................................. 5<br />

Die Vermögensanmeldeakten ................................................................................................................. 6<br />

Der Raub .............................................................................................................................................. 7<br />

Die Aktion Gildemeester .................................................................................................................. 8<br />

Der Zwangsverwalter über das Vermögen von <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> ......................................... 11<br />

Die Einlagerung der S<strong>am</strong>mlung bei Schenker & CO ....................................................................... 12<br />

Gesperrt und Erledigt ........................................................................................................................ 13<br />

Anerkennung der erlittenen Schäden durch die Republik Österreich .................................................. 16<br />

Hypothesen zum Aufenthaltsort der Kunsts<strong>am</strong>mlung ab 1939 ............................................................ 18<br />

Mathilde Lukacs..................................................................................................................................... 18<br />

Das Verfahren Bakalar vs. Fischer und Vavra in New York ................................................................... 20<br />

Replik ................................................................................................................................................. 20<br />

Die Berufungsentscheidung ............................................................................................................... 21<br />

Zus<strong>am</strong>menfassung der Rückverweisenden Entscheidung an die erste Instanz ................................ 22<br />

Zus<strong>am</strong>menfassung der <strong>Kritik</strong> <strong>am</strong> <strong>Dossier</strong> .............................................................................................. 24<br />

Die Werke aus der S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> in der Leopold Museum – Privatstiftung ............. 25<br />

Begehren ............................................................................................................................................... 27<br />

Anlagen .................................................................................................................................................. 27<br />

3


VORBEMERKUNG<br />

Im Zuge des Geschehens um die Beschlagnahmung des Ölgemäldes „Tote Stadt III“ von Egon Schiele<br />

aus der S<strong>am</strong>mlung Leopold im Jahr 1998 in New York wurde im April 1998 der <strong>am</strong> 28.05.1963 erteilte<br />

Erbschein des Berliner Amtsgerichtes Charlottenburg nach <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> eingezogen. D<strong>am</strong>it<br />

verloren die zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenen gesetzlichen Erben der dritten Parentele, die<br />

Herren Paul Reif, New York und Francis Reif, Kanada den Erbenstatus.<br />

Dies hatte zur Folge, dass<br />

- kein US-Staatsbürger legitime Ansprüche auf das von der New Yorker Staatsanwaltschaft<br />

beschlagnahmte Bild „Tote Stadt III“ erheben konnte und folglich das Bild mangels<br />

Begehr und Zuständigkeit freizugeben war.<br />

- für den nunmehr erbenlosen Nachlass des <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> ein Nachlasspfleger bestallt<br />

wurde, der auch die Aufgabe hatte die gesetzlichen Erben zu suchen, um diesen den<br />

Nachlass von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> zukommen zu lassen.<br />

Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg bestallte Rechtsanwalt Otari Narssia D - 10623 Berlin,<br />

Knesebeckstraße 30 zu GZ: 63 VI 103/98 als Nachlasspfleger.<br />

Das BÜRO FÜR GENEALOGIE eruierte in Zus<strong>am</strong>menarbeit mit dem Nachlasspfleger Herrn Leon Fischer in<br />

New York und Herrn Milos Vavra in Prag als gesetzliche Erben 2. Parentele von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>.<br />

Seit 2001 werden sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vom BÜRO FÜR GENEALOGIE unterstützt.<br />

Mit Beschluss vom 18. November 2010 k<strong>am</strong> das von Bundesministerin für Unterricht, Kunst und<br />

Kultur Dr. Claudia Schmied eingesetzte Gremium 1<br />

unter Vorsitz von BM a.D. Dr. Nikolaus Michalek<br />

zum Schluss, dass bezüglich der Werke, die sich aktuell im Bestand der Leopold Museum –<br />

Privatstiftung befinden und deren Eigentümer bis 1939 <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> war, der Tatbestand des § 1<br />

Abs. 1 Kunstrückgabegesetz auch dann nicht erfüllt wäre, wenn die Bilder <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s im<br />

Bundeseigentum stünden.<br />

Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des <strong>Dossier</strong>s zu <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>, erstellt von Mag. Dr. Sonja<br />

Niederacher, <strong>am</strong> 30. Juni 2010.<br />

Sie wurde vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und von der Leopold Museum –<br />

Privatstiftung gemeins<strong>am</strong> beauftragt.<br />

Das <strong>Dossier</strong> führte die Kommission aufgrund Weglassung von Beweismitteln und mangelhafter<br />

Darstellung der vorgelegten Beweismittel zum irrigen Schluss, dass eine Entziehung der S<strong>am</strong>mlung<br />

durch die NS Behörden im Sinne des § 1 Nichtigkeitsgesetz nicht feststellbar ist.<br />

Diese <strong>Kritik</strong> wird die Fehler und Versäumnisse bei der Erstellung des <strong>Dossier</strong>s aufzeigen, die Kenntnis<br />

des <strong>Dossier</strong>s wird vorausgesetzt, auch um Wiederholungen zu vermeiden.<br />

1<br />

Mitglieder: SChef Dr. Harald Dossi, Präsident Univ.-Prof. Dr. h.c. Clemens Jabloner, Vizepräs. i.R- Dr. Manfred Kremser,<br />

Univ.-Prof. Dr. Franz Stefan Meissel, Botchafterin i.R. Dr. Eva Nowotny, Univ. Prof. Dr. Helmut Ofner, em. o. Univ.-Prof. Dr.<br />

Theo Öhlinger, em. o. Univ. – Prof. Dr. Peter Rummel, Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmannsdorff<br />

4


BIOGRAFISCHE ECKDATEN<br />

ABBILDUNG 1 - FRITZ GRÜNBAUM 1939<br />

IM KZ<br />

<strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> war Jude. Er wurde <strong>am</strong> 07.04.1880 in Brünn<br />

geboren als ältester dreier Geschwister und Sohn von Wilhelm<br />

<strong>Grünbaum</strong> (Kunsthändler, †1902) und Regina Saxl (†1921).<br />

Nach seinem Jurastudium in Wien von 1899-1903 war er in den<br />

1920er und 1930er Jahren als Kabarettist, Librettist und<br />

Theaterdirektor in Berlin und Wien tätig.<br />

Im Juni 1934 widmete „Der Stürmer“, das eine der meistgelesenen<br />

Publikationen der Nationalsozialisten, <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> einen <strong>Art</strong>ikel<br />

in übelster Diktion.<br />

Bereits 11 Tage nach dem Anschluss Österreichs, <strong>am</strong> 22. März 1938,<br />

wurde <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> in Schutzhaft genommen 2<br />

. (Anlage A)<br />

Im Mai 1938 wurde er nach einem gescheiterten Fluchtversuch nach<br />

Dachau verbracht. Zu Sylvester 1940 unternahm er einen<br />

Selbstmordversuch. Er verstarb in Dachau, laut Totenschein <strong>am</strong> 14.01.1941 an der TBC, die er sich in<br />

Buchenwald zugezogen hatte.<br />

<strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> war in 3.Ehe verheiratet mit Elisabeth <strong>Grünbaum</strong> geb. Herzl, *: 28.04.1898.<br />

Das Ehepaar lebte seit 1925 in Wien 4, Rechte Wienzeile 29/ 11.<br />

Ende Oktober 1938 wird ihre Wohnung arisiert und Lilly <strong>Grünbaum</strong> musste in den weiteren Jahren<br />

an folgenden Adressen Quartier nehmen:<br />

29.10.1938 - 15. 04.1939: 19., Hofzeile 27/2/4<br />

17.04.1939 - 26.11.1941: 19., Kaasgraben 15<br />

27.11.1941 - 08.08.1942: 1., Werdertorg. 5/2/4a<br />

08.08.1942 - 05.10.1942: 1., Marc Aurelstr. 5/7<br />

Am 5. Oktober 1942 wurde Lilly <strong>Grünbaum</strong> von der GESTAPO verhaftet und mit Transport Nr. 44<br />

nach Maly Trostinec deportiert und dort <strong>am</strong> 9.Oktober 1942 3<br />

ermordet.<br />

2<br />

Schreiben des ITS Bad Arolsen vom 20.12.2007<br />

3<br />

The Central Database of Shoah Victims' N<strong>am</strong>es, http://www.yadvashem.org/wps/portal/IY_HON_Welcome<br />

5


DIE VERMÖGENSANMELDEAKTEN<br />

ABBILDUNG 2 -- VA 44 614 FRITZ GRÜNBAUM SEITE -7-<br />

benutzen.<br />

6<br />

Der Raub <strong>am</strong> Eigentum des Ehepaares <strong>Grünbaum</strong><br />

ist gut dokumentiert in zwei Akten der<br />

Vermögensverkehrsstelle, aufbewahrt im<br />

Österreichischen Staatsarchiv ( ÖStA ), Abteilung<br />

Archiv der Republik ( AdR ) zu GZ VA 34.662 und<br />

VA. 44.614 . (Anlage B)<br />

Nachfolgend findet sich eine detaillierte Analyse<br />

der beiden Akten, welche einen Umfang von 49<br />

Seiten haben.<br />

Wie alle Juden war auch <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />

verpflichtet, sein Vermögen per 27. April 1938<br />

offen zu legen. Als Häftling in Dachau konnte er<br />

dieser von den nationalsozialistischen<br />

Machthabern oktroierten Verpflichtung schon<br />

rein örtlich nicht nachkommen.<br />

Er hatte seiner Gattin Lilly eine Spezialvollmacht<br />

zu erteilen, alle Angelegenheiten das<br />

Vermögensbekenntnis betreffend durchzuführen<br />

und darüber hinaus ihn in allen seinen<br />

Angelegenheiten rechtswirks<strong>am</strong> zu vertreten.<br />

Diese Vollmacht erliegt im Akt als beglaubigte<br />

Abschrift, Lilly <strong>Grünbaum</strong> musste diese mehrfach<br />

Die Dokumente belegen: <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />

- war Häftling aus politischen Gründen und weil er Jude war<br />

- erteilte die Vollmacht an seine Ehefrau unter Zwang<br />

- hatte keine Möglichkeit auf den Vollzug dieser Vollmacht Einfluss zu nehmen<br />

Sämtliche von Lilly <strong>Grünbaum</strong> auf Basis dieser Vollmacht gesetzten Handlungen, seien diese<br />

notwendig gewesen<br />

- im Sinne der menschenunwürdigen Rechtsvorschriften über die Entrechtung der Juden<br />

oder<br />

- in den Bemühungen / der Hoffnung um das Leben von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> oder<br />

- um das Vermögens vor dem Zugriff der Schergen des Nationalsozialismus zu retten<br />

waren erzwungen.<br />

Veräußerungen, Schenkungen, oder Überlassungen - mündlich oder schriftlich – erfolgten<br />

ausschließlich auf Basis dieser erzwungenen Vollmacht.<br />

Diese Vollmachtserteilung ist eine Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die<br />

Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen<br />

Besetzung Österreichs erfolgt sind, entsprechend BGBl. Nr. 106/1946.<br />

Sämtliche auf einer solchen nichtigen Vollmacht basierende Rechtshandlungen sind gleichermaßen<br />

nichtig.


DER RAUB<br />

Die systematische Enteignung des Ehepaares <strong>Grünbaum</strong> sieht man an folgender Grafik, welche auf<br />

einer ziffernmäßigen Auswertung der beiden Akten der Vermögensverkehrsstelle beruhen.<br />

Es ist deutlich ersichtlich, dass die Kunsts<strong>am</strong>mlung weit nach Ablauf der befristeten<br />

Ausfuhrgenehmigung erfasst ist.<br />

Dass die S<strong>am</strong>mlung aus Wien nicht abtransportiert wurde, ist nachvollziehbar aus der nicht<br />

benutzten Ausfuhrgenehmigung des Bundesdenkmal<strong>am</strong>tes vom 8.9.1938.<br />

7


DIE AKTION GILDEMEESTER<br />

Lilly <strong>Grünbaum</strong> war bemüht, für sich und ihren Mann die Ausreise zu erreichen.<br />

Diese Bemühungen sind ersichlich im Bericht über die Vermögensveränderungen zum 30. Juni 1939<br />

wie folgt:<br />

ABBILDUNG 4 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -6-<br />

Die Begleichung der Speditionsgebühren für den Spediteur Schenker & Co sind in Zus<strong>am</strong>menhang<br />

mit der Aktion Gildemeester (siehe St<strong>am</strong>piglie unter anderem auf dem Formblatt vom 27. Jänner<br />

1939 im VA Akt Lilly <strong>Grünbaum</strong>) zu sehen.<br />

ABBILDUNG 3 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -15-<br />

ABBILDUNG 5 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -15-<br />

Verwiesen wird auf die detaillierten Ausführungen im Bericht der Historikerkommission Band 20-2 4<br />

zur Aktion Gildemeester und ich darf eine sehr vereinfachte Darstellung aus<br />

http://de.wikipedia.org/wiki/Aktion_Gildemeester#Der_Beginn_der_.E2.80.9EAktion_Gildemeester.<br />

E2.80.9D hier zitieren:<br />

“Die Aufnahme in die Aktion Gildemeester verlief nach einem bestimmten Schema. Jüdische<br />

Bürger, die auswandern wollten, wandten sich zunächst an das „Gildemeester-Hilfsbüro”, wo<br />

die Passbewerber zunächst an die Kanzlei Gallop, später an die Kanzlei Rajakowitsch<br />

verwiesen wurden. Schon zuvor mussten die Ausreisewilligen bereit erklären, 10 % ihres<br />

Vermögens an den Auswanderungsfonds abzugeben. Danach wurde das Vermögen von der<br />

Bank in einer Inventarliste eingetragen, die wesentlich detaillierter als jene der<br />

Vermögensverkehrstelle war. Neben dem Vermögen musste auch der finanzielle Bedarf bis<br />

und im Verlauf der Reise sowie allfällige Steuern bekanntgegeben werden. Nach diesen<br />

Aufstellungen und der Bonitätsprüfung durch die Bank wurde der Passbewerber, sofern die<br />

Bank das Vermögen als ausreichend erachtete, zur Unterschriftsleistung aufgefordert, durch<br />

die er sein Vermögen treuhänderisch der Bank übergab. Weiters verpflichtete sich der<br />

Passbewerber, 10 % seines Vermögens an den Gildemeesterfonds abzuführen. Weitere 5 %<br />

wurden an Verwaltungs- und Durchführungskosten verrechnet. Hinzu k<strong>am</strong>en etwaige fremde<br />

Spesen. Zwischen dem Erstantrag zur Aufnahme in den Fonds konnten mehrere Monate<br />

vergehen, letztlich entschied jedoch die Gestapo über die jeweilige Aufnahme. Wurde die<br />

Aufnahme eines Passbewerbers von der Gestapo bestätigt, so stand er in der Folge unter dem<br />

4<br />

Theodor Venus, Alexandra-Eileen Wenck: Die Entziehung jüdischen Vermögens im Rahmen der<br />

„Aktion Gildemeester“. Eine empirische Studie über Organisation, Form und Wandel von „Arisierung“<br />

und jüdischer Auswanderung in Österreich 1938-1941.<br />

8


Schutz der Gestapo. Die Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Passbewerber oblag<br />

dabei ausschließlich dem beauftragten Bankhaus und dessen Mitarbeitern. Alle anderen<br />

Aufgaben wie die Befreiung von Inhaftierten, Pässen, Visa, Vorbereitung der Auswanderung<br />

etc. besorgte das Hilfsbüro Gildemeester.<br />

Die Ende August 1938 errichtete „Zentralstelle für jüdische Auswanderung” leitete schließlich<br />

„Glaubensjuden” an die IKG oder das Palästina-Amt weiter, nichtgläubige Juden an die<br />

„Aktion Gildemeester”. Im Herbst 1938 spannte Adolf Eichmann beide Organisationen<br />

schließlich in der Bearbeitung der Auswanderungsgelegenheiten unter der Oberhoheit der<br />

Zentralstelle in Wien in der ehemaligen Villa der F<strong>am</strong>ilie Rothschild zus<strong>am</strong>men.<br />

Im März 1939 wurde der Gildemeester Fonds schließlich aufgelöst und in den<br />

„Auswanderungsfonds Wien” überführt.”<br />

Im Vermögensanmeldeakt <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s ist im Bericht zum Vermögensstand per 30.06.1939 hiezu<br />

zu lesen:<br />

ABBILDUNG 6 - VA 44.614 FRITZ GRÜNBAUM, SEITE -3-<br />

Zur Zentralstelle für Jüdische Auswanderung sei wiederum verwiesen auf die Arbeit der<br />

Historikerkommission Band 20-2 5<br />

und zum besseren Verständnis dieser <strong>Kritik</strong> wird wiederum wie<br />

folgt stark vereinfacht aus<br />

http://de.wikipedia.org/wiki/Zentralstelle_f%C3%BCr_j%C3%BCdische_Auswanderung_in_Wien<br />

zitiert:<br />

“Die Zentralstelle für jüdische Auswanderung in Wien war eine SS-Dienststelle, die im August<br />

1938 eingerichtet wurde, um die zwangsweise Emigration von jüdischen Österreichern zu<br />

beschleunigen. Dabei wurden Fragen der Staatsbürgerschaft, des Ausländerrechts, der<br />

Devisen und Vermögensbesteuerung unter dieser Zielsetzung koordiniert. Sie war als einzige<br />

Behörde ermächtigt, ab sofort Ausreisegenehmigungen für Juden aus Österreich (1938–1941)<br />

zu erteilen.<br />

Der aus Berlin nach Wien entsandte Leiter Adolf Eichmann und sein Mitarbeiter Alois Brunner<br />

legten Ausreisequoten fest, für deren Erfüllung die Israelitische Kultusgemeinde Wiens<br />

während der nationalsozialistischen Herrschaft von der NSDAP verantwortlich gemacht<br />

wurde.<br />

Diese staatlichen Ausreisegenehmigungen endeten mit einem Erlass <strong>am</strong> 18. Oktober 1941, in<br />

dem Himmler reichsweit untersagte „Juden“ die Auswanderung zu genehmigen. Die<br />

systematische Deportation der Juden in „den Osten“, in Vernichtungslager wie Auschwitz oder<br />

Treblinka, hatte begonnen.”<br />

Laut Bericht der Historikerkommission Band 22-1, Band 20-1: Die Zentralstelle für jüdische<br />

Auswanderung als Beraubungsinstitution, Nationalsozialistische Institutionen des<br />

5<br />

Gabriele Anderl, Dirk Rupnow, redaktionelle Mitarbeit Alexandra- Eileen Wenck: Die Zentralstelle für jüdische<br />

Auswanderung als Beraubungsinstitution. Wien 2002<br />

9


Vermögensentzuges 1 Seite -7- besteht Einhelligkeit, dass die Akten der Wiener Zentralstelle für<br />

jüdische Auswanderung bei Kriegsende vernichtet worden sind.<br />

Auch die Akten der Devisenstelle sind nicht erhalten geblieben 6<br />

. (Anlage C)<br />

Dies ist umso bedeutender, als dem Bericht zum Vermögensstand vom 30.06.1939 zu entnehmen ist,<br />

7<br />

dass bereits mit Sicherungsanordnung DEv.Si 858/38/40 vom 15.7.1938 wesentliche Teile des<br />

Vermögens von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> gesperrt waren.<br />

Der Text der Sicherungsanordnung, die Details der Sperre, die Kontrolle und der Verlauf lassen sich<br />

ohne diesen Akt (vergleichbar von der Wichigkeit für das Verständnis einer Vermögensverwaltung<br />

mit einem gerichtlichen Pflegschaftsakt) nur schlussfolgern.<br />

ABBILDUNG 7 - VA 44.614 FRITZ GRÜNBAUM, SEITE -3-<br />

6<br />

Bestätigung des ÖSTA vom 26. Februar 2008, dass es keine erhalten gebliebenen Akten aus den Beständen der<br />

Devisenstelle gibt<br />

7<br />

Ab 1.1.1937 (in Österreich in Rechtskraft seit Ende März 1938) erhielten die Devisenstellen bei den Oberfinanzpräsidenten<br />

die Befugnis, beim Verdacht von Vermögensverschiebungen dem Betroffenen Verfügungsbeschränkungen – sogenannte<br />

Sicherungsanordnungen – aufzuerlegen (§37a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung<br />

vom 1.12.1936) (Anlage D). Die Devisenstellen konnten z.B. anordnen, dass Geldbeträge auf ein gesperrtes Konto<br />

einzuzahlen waren oder Verfügungen über besondere Vermögenswerte wie Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben und<br />

Beteiligungen nur noch mit devisenrechtlicher Genehmigung erfolgen durften.<br />

Siehe http://www.lostart.de/Content/051_ProvenienzRaubkunst/DE/Zeittafel.html<br />

Siehe auch Bericht der Historikerkommission Band 20-2: Die Entziehung jüdischen Vermögens im Rahmen der Aktion<br />

Gildemeester, Eine empirische Studie über Organisation, Form und Wandel von "Arisierung" und jüdischer Auswanderung<br />

in Österreich 1938-1941. Nationalsozialistische Institutionen des Vermögensentzuges 2 Seiten 288 und ff:<br />

Besonders häufig angewandt wurde § 59 des Gesetzes, der die Möglichkeit bot, sogenannte<br />

„Sicherungsanordnungen“ seitens die Devisenstellen zu erlassen, wenn „hinreichender Verdacht“ bestand, dass<br />

der Betroffene versuche, „Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen“ (§ 59). Von dieser<br />

Ermächtigung machten die Devisenstellen vor allem gegenüber jüdischen Bürgern, die ihre Auswanderungsabsicht<br />

kundgetan hatten, häufigen Gebrauch.729 Sicherungsanordnungen konnten gegen Kontoguthaben,<br />

Wertpapierdepots und Kassenfächer gerichtet sein.<br />

10


DER ZWANGSVERWALTER ÜBER DAS VERMÖGEN VON FRITZ UND LILLY GRÜNBAUM<br />

Im Zus<strong>am</strong>menhang mit der<br />

Sicherungsanordnung Dev.Si 858/38/40 vom<br />

15. Juli 1938, kommt dem Schreiben von<br />

Rechtsanwalt Dr. Ludwig Rochlitzer 8<br />

vom<br />

31.Jänner 1939 besondere Bedeutung zu.<br />

Er bezeichnet sich als von der Devisenstelle<br />

Wien beauftragter Verwalter über das<br />

Vermögen von <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> und<br />

entnimmt dem Vermögen der <strong>Grünbaum</strong>s für<br />

sich und für den Münchner Anwalt<br />

Dr.Alexander Bayer 9<br />

den Betrag von insges<strong>am</strong>t<br />

RM 6.100,-- an Honorar.<br />

Diese Summe entspricht in etwa der Kaufkraft<br />

10<br />

von €26.108,00 .<br />

Vergleichsweise erinnert sei, dass die<br />

Kunsts<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>´s auf RM<br />

5.791,-- geschätzt wurde.<br />

Die Höhe der Honorare lässt auf eine bereits<br />

länger andauernde Funktion als<br />

Zwangsverwalter schließen, die auch die<br />

ABBILDUNG 8 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -29-<br />

Verfügungsgewalt über kleine Summen des<br />

täglichen Bedarfs beinhaltete, wie die Formulierung „Weiters haben Sie die Friedhofsrechnung per<br />

RM 238,-- und etliche kleinere Rechnungen zu begleichen“ indiziert.<br />

Angesichts dieser Beschränkungen ist es denkunmöglich, dass Lilly <strong>Grünbaum</strong> bei der Firma<br />

Schenker& Co die Kunsts<strong>am</strong>mlung für eine Ausreise deponieren und die d<strong>am</strong>it verbundenen<br />

finanziellen Verpflichtungen selbst eingehen konnte.<br />

8 Dr. Ludwig Rochlitzer, * 25. August 1880 in Voitsberg/Steiermark; laut LG f. ZRS Wien, Abt. 48 Zahl 48 T 3854/47-5 wurde<br />

es als bewiesen erkannt, dass er <strong>am</strong> 12.3.1945 in Wien 1, Führichg. 10/3 während eines Bombenangriffes ums Leben<br />

gekommen ist. Seine Akten wurden bei diesem Bombenangriff vernichtet.<br />

9 Welche Tätigkeiten Dr. Alexander Bayer vollzog ist unbekannt<br />

10 http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsmark<br />

Kaufkraftumrechnung<br />

Umrechnungshinweise (Kaufkraft) laut H<strong>am</strong>burger Staatsarchiv und Statistischem Bundes<strong>am</strong>t bezogen auf das Jahr 2000:<br />

* 1 Reichsmark (1924–1936) = 3,32 Euro; was aktuell 3,97 Euro entspräche<br />

* 1 Reichsmark (1937/38) = 3,58 Euro; was aktuell 4,28 Euro entspräche<br />

11


ABBILDUNG 9 - VA 34.652 HANDSCHRIFT VON LILLY<br />

GRÜNBAUM SEITE -11-<br />

DIE EINLAGERUNG DER SAMMLUNG BEI SCHENKER & CO<br />

12<br />

ABBILDUNG 10 - AUFLISTUNG ALS ANLAGE ZUM ANTRAG UM<br />

EINE AUSFUHRBEWILLIGUNG FÜR DIE KUNSTSAMMLUNG IM<br />

BDA NR.5501/1938<br />

Am 8. September 1938 kommt ein Mitarbeiter der Firma Schenker & Co, beim Bundesdenkmal<strong>am</strong>t<br />

um eine Ausfuhrbewilligung für die Kunsts<strong>am</strong>mlung im N<strong>am</strong>en von Lilly <strong>Grünbaum</strong> ein.<br />

Die anliegende Auflistung ist weder in ihrer Handschrift verfasst, noch von ihr unterschrieben.<br />

Während des Zeitraumes in welchem die Ausfuhrbewilligung gültig ist, verliert Lilly <strong>Grünbaum</strong> ihre<br />

Wohnung in Wien 4, Rechte Wienzeile <strong>am</strong> 29.10.1938 .<br />

Die Werte der inventarisierten S<strong>am</strong>mlung wurden mit der Einlieferung bei Schenker & Co gesichert<br />

und der Zwangsverwalter konnte den Wert der S<strong>am</strong>mlung in seinen Berichten fortschreiben.<br />

Ob diese Maßnahme ausschließlich zur Sicherung der inventarisierten Vermögenswerte erfolgte oder<br />

im Rahmen der Aktion Gildemeester, Lilly <strong>Grünbaum</strong> hatte keine Möglichkeit der Einflussnahme auf<br />

die Verbringung der S<strong>am</strong>mlung.<br />

Schenker & Co war kein privater Spediteur, sondern eine 100% Tochter der Deutschen Reichsbahn<br />

also eine NAZI Entität, die bereits 1931 in Deutschland arisiert wurde.


GESPERRT UND ERLEDIGT<br />

Über den jeweiligen Vermögensstand finden sich im Vermögensanmeldeakt, nach der<br />

Erstanmeldung des Vermögens, Berichte vom<br />

12. November 1938<br />

27. Jänner 1939 und<br />

30. Juni 1939<br />

Den Berichten zum 27. Jänner 1939 und 30. Juni 1939 liegen Formulare „Vermögensbekenntnis“ an.<br />

Die für die jeweiligen Zeitpunkte ausgefüllten Formulare unterscheiden sich dr<strong>am</strong>atisch.<br />

Die Vermögensbekenntnisse vom 27. Jänner 1939<br />

ABBILDUNG 11 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -15-<br />

13<br />

ABBILDUNG 12 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -18-<br />

zeigt bei <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> unter VI. sonstiges Vermögen (Bargeld Guthaben Wertpapiere<br />

Geschäftsguthaben) den Betrag von RM 11.273,--.Dem zugehörigen Bericht ist die Aufschlüsselung<br />

dieser Summe wie folgt zu entnehmen:<br />

ABBILDUNG 13 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -20-<br />

Der inventarisierte Wert der<br />

Kunsts<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong><br />

<strong>Grünbaum</strong> ist mit RM 5.791,--<br />

berücksichtigt


Die folgenden Formulare Vermögensbekenntnis für den 30. Juni 1939 zeigen das verbliebene<br />

Vermögen unter Punkt IV. im Wert von RM 8.370,--.<br />

ABBILDUNG 14 - VA 34.662 LILLY GRÜNBAUM SEITE -3-<br />

Dem zugehörigen Bericht<br />

zum Vermögensstand vom<br />

30. Juni 1939 ist zu<br />

entnehmen, dass sich die<br />

Summe von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s<br />

Vermögen (RM 8.370,--) wie<br />

nebenstehend<br />

zus<strong>am</strong>mensetzt und somit<br />

den Wert der S<strong>am</strong>mlung<br />

ausweist.<br />

14<br />

ABBILDUNG 15 - VA 44.614 FRITZ GRÜNBAUM SEITE -12-<br />

ABBILDUNG 16 - VA 44.614 FRITZ GRÜNBAUM SEITE -3<br />

Auf beiden Vermögensbekenntnissen sind folgende Vermerke angebrach „Lebt“ und „19. Juli 1939“<br />

Sowie die St<strong>am</strong>piglien Gesperrt durch Vermögensanmeldung und Erledigt<br />

Nach diesen Vermerken gibt es keinen weiteren Aktenvorgang.<br />

Die Akten werden ausgestrichen und abgelegt.<br />

Das Schlusszeichen des Aktenführers lässt keinen Zweifel aufkommen,<br />

die Arbeit ist abgeschlossen, da die planmäßige Entziehung von<br />

Vermögenswerten an <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> erfüllt war.<br />

Lilly <strong>Grünbaum</strong> hat zwischenzeitlich, <strong>am</strong> 15. 4.1939, die erste Unterkunft<br />

nach der Arisierung ihrer ehelichen Wohnung, in 19., Hofzeile 27 verloren<br />

und lebt nunmehr in 19., Kaasgraben 15.


Im <strong>Dossier</strong> wird – irreführend – darauf hingewiesen , dass ein Verkauf der S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong><br />

<strong>Grünbaum</strong> über die VUGESTA, die „Verwertungsstelle für jüdisches Umzugsgut der Gestapo“ nicht<br />

festgestellt werden konnte.<br />

Dem zu entgegnen ist, dass die VUGESTA erst im September 1940 gegründet, also 14 Monate<br />

nachdem der Vermögensanmeldungsakt des Ehepaares <strong>Grünbaum</strong> abgeschlossen und 24 Monate<br />

nachdem die Ausfuhr der S<strong>am</strong>mlung vom Bundesdenkmal<strong>am</strong>t für drei Monate befristet bewilligt<br />

wurde.<br />

Zu dem Zeitpunkt, als die S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> bei Schenker deponiert wurde stellte sich<br />

für die Spediteure das Problem der unbezahlten Lifts noch nicht.<br />

Hätte sich beim Lift der S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> das Problem unbeglichener Lagerkosten<br />

gestellt so hätte Schenker aufgrund ABGB Durchgriff auf das deponierte Gut gehabt und dieses<br />

veräußert.<br />

Genau dieses praktizierte Durchgriffsrecht der Spediteure führte dann 1941 zur Gründung der<br />

VUGESTA, da das NS Regime es nicht duldete, dass der Profit solcher Durchgriffe (Veräußerung der<br />

Lifts) bei den privaten Spediteuren blieb.<br />

Vom Anschluss Österreichs an benötigte das NS Regime etwa 16 Monate, um das Vermögen der<br />

<strong>Grünbaum</strong>s von RM 75.814,20 (dies entspricht einem Kaufkraftäquivalent von € 324.484,78) dem<br />

Deutschen Volkskörper per 19.7.1939 zuzuführen.<br />

18 Monate später erliegt <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> der Tortur der Gefangenschaft im Konzentrationslager.<br />

Da das Vermögen bereits 1 ½ Jahre vorher arisiert war, findet ein Verlassenschaftsverfahren mangels<br />

Masse nicht statt.<br />

Im <strong>Dossier</strong> findet sich hierzu die Formulierung<br />

„Als <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> 1941 starb, fand keine Verlassenschaftsabhandlung statt, weil nach<br />

Angaben der erblichen Witwe kein Nachlass vorhanden war; auch die Kunsts<strong>am</strong>mlung wurde<br />

in der Todfallsaufnahme11 nicht erwähnt“<br />

und indiziert die Möglichkeit Lilly <strong>Grünbaum</strong> könnte den Wert (und d<strong>am</strong>it die Existenz der<br />

S<strong>am</strong>mlung) verschwiegen haben.<br />

Unerwähnt bleibt im <strong>Dossier</strong>, dass der Verlassenschaftsakt anlässlich der Übergabe an das Wiener<br />

Stadt und Landesarchiv skartiert wurde und nur das marginale Hüllenblatt erhalten blieb.<br />

Weitere 19 Monate später, <strong>am</strong> 9.Oktober 1942, wird Lilly <strong>Grünbaum</strong> in Maly Trostinec ermordet.<br />

Eine Verlassenschaftsabhandlung nach ihr findet erst aufgrund des Antrags auf Todeserklärung von<br />

Emil Rosner, einem behaupteten Cousin von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> im Jahre 1963 statt.<br />

11 BG 1 15 A 341/41, <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />

15


ANERKENNUNG DER ERLITTENEN SCHÄDEN DURCH DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Im <strong>Dossier</strong> blieb völlig unbeachtet, dass die Republik Österreich die Entziehung der Kunsts<strong>am</strong>mlung<br />

von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> in den beiden Entscheidungen des Nationalfonds<br />

- EE Leon Fischer 23.08.1941 vom 5.11.2008 (Anlage E) und<br />

- EE Milos Vavra 02.10.1941 vom 13.08.2007 (Anlage F)<br />

anerkannt hat.<br />

ABBILDUNG 17 - ANTRÄGE AN DEN NATIONALFOND JE SEITE -8 -<br />

Kunsts<strong>am</strong>mlung und den Schmuck ihres Mannes zu deklarieren hatte.<br />

ABBILDUNG 18 - VA 44614 FRITZ GRÜNBAUM SEITE -15-<br />

16<br />

Am 27. 05.2003 brachten die<br />

Erben <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s beim<br />

Nationalfond Anträge zur<br />

Abgeltung der erlittenen<br />

Verluste nach <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />

ein.<br />

In der Kategorie „Moveable<br />

Property“ machten sie den<br />

Betrag von RM 6.541,--<br />

geltend. (Anlagen G und H)<br />

Es ist dies jene Summe die<br />

Lilly <strong>Grünbaum</strong> 1.August 1938<br />

im „Verzeichnis<strong>am</strong> über das<br />

Vermögen von Juden“<br />

Unterpunkt VI „Sonstiges<br />

Vermögen insbesondere<br />

Kapitalvermögen“ für die<br />

Den Anträgen anliegend waren<br />

- das Schätzgutachten der Kunsts<strong>am</strong>mlung erstellt von Dr. Franz Kieslinger vom 20. Juli<br />

1938 und<br />

- das Schätzgutachten zum Schmuck vom 28.07.1938 erstellt von Carl Brunner.


Der Nationalfond bezifferte den Verlust mit USD 35.677,-- 12<br />

In der Entscheidung 13 EE Milos Vavra 02.10.1941 vom 13.08.2007 heißt es<br />

1. Losses of Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong>, born on 7 April 1880<br />

The applicant is entitled to an inheritance share of 50%. Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong> was the<br />

great-uncle of the applicant. The late Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong> predeceased his wife<br />

Elisabeth <strong>Grünbaum</strong>. They did not have any children. Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong> was the uncle<br />

of Marta Bakalova. The f<strong>am</strong>ily relationship of Franz <strong>Grünbaum</strong> to Marta Bakalova, the<br />

applicant's mother, and subsequently to the applicant is verified by the inheritance<br />

documents submitted to the General Settlement Fund. There are no further descendants<br />

known to the General Settlement Fund. Consequently, the applicant inherits half of the estate<br />

of Franz <strong>Grünbaum</strong>.<br />

1.1. Movable Property: paintings and graphics, jewelry, cash, book<br />

The applicant has chosen the claims-based process.<br />

The claim is accepted in the claims based process. The loss is assessed at US$<br />

35,677.00. Taking into account the applicant's inheritance right the claim <strong>am</strong>ounts to<br />

US$ 17,838.50.<br />

13<br />

In der Entscheidung EE Leon Fischer 23.08.1941 vom 5.11.2008 heißt es<br />

2. Losses of Franz Friedrich <strong>Grünbaum</strong>, born on 7 April 1880<br />

The applicant is entitled to an inheritance share of 50%.Franz <strong>Grünbaum</strong> was the husband of<br />

Elisabeth <strong>Grünbaum</strong>, who was the great-aunt of the applicant. Elisabeth <strong>Grünbaum</strong>'s parents<br />

had two further descendants, n<strong>am</strong>ely Max Herzl and Mathilde Lukacs. Max Herzl was the<br />

grand-father of the applicant. Max Herzl left one child n<strong>am</strong>ed Renee Fischer who is the<br />

deceased mother of the applicant. Pursuant to the last will of the applicant's mother Renee<br />

Fischer, the applicant shall be her sole heir. The applicant's grandmother Gisela Herzl has<br />

declared her daughter Renee Fischer and the applicant as her equal and only heirs in<br />

accordance with her last will. There is one great-nephew of Franz <strong>Grünbaum</strong>, n<strong>am</strong>ely Milos<br />

Vavra. No further descendants are known to the General Settlement Fund. Consequently, the<br />

applicant inherits half of the estate of Franz <strong>Grünbaum</strong>.<br />

2.1. Movable Property: paintings and graphics, jewelry, cash, book<br />

The applicant has chosen the claims-based process. The claim is accepted in the<br />

claims-based process. The loss is assessed at US-$ 35,677.00.Taking into account the<br />

applicant's inheritance right the claim <strong>am</strong>ounts to US-$ 17,838.50.<br />

Da die Erben von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> den Verlust der S<strong>am</strong>mlung ausreichend dokumentieren konnten<br />

14<br />

akzeptierte das Antragskomitee die Anerkenntnis der Verluste im Forderungsverfahren (= claim<br />

based process).<br />

12<br />

Entschädigungsfondsgesetz § 11.<br />

(1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt<br />

dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die<br />

sich aus oder im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.<br />

(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution eines genau<br />

identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder eine Klage auf<br />

Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht<br />

haben, erhebt.<br />

13<br />

die Erben von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> nicht deutschsprachig sind, wurden die Entscheidungen in Englisch verfasst<br />

14<br />

Antragsteller die nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage waren, konkrete Forderungen zu<br />

dokumentieren oder glaubhaft zu machen, konnten im Billigkeitsverfahren Anträge an das Antragskomitee stellen.<br />

17


HYPOTHESEN ZUM AUFENTHALTSORT DER KUNSTSAMMLUNG AB 1939<br />

Das ungeklärte Schicksal der S<strong>am</strong>mlung zwischen dem 30. Juni 1939 und dem 3.Mai 1952 15<br />

, haben<br />

Anlass zu vielen Spekulationen gegeben.<br />

Keine der kursierenden Thesen hat eine Erklärung der zentralen Frage<br />

„Wie und auf welchem Wege wurde Eberhard W. Kornfeld in die Lage versetzt mit ca. ¼ der<br />

S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s zu handeln und diese in den internationalen Kunstmarkt<br />

einzuschleusen ?“<br />

daher unterbleibt die <strong>Kritik</strong> an diesem Teil des <strong>Dossier</strong>s.<br />

MATHILDE LUKACS<br />

ABBILDUNG 19 - MATHILDE<br />

LUKACS, CA. 55JAHRE, AUS<br />

AKT UM DIE EINREISE NACH<br />

BELGIEN 1938<br />

Die gängigste Theorie, welche im <strong>Dossier</strong> als Tatsache dargestellt ist, dass <strong>Fritz</strong><br />

<strong>Grünbaum</strong>s Schwägerin Mathilde Lukacs den von Eberhard W. Kornfeld<br />

gehandelten Teil der S<strong>am</strong>mlung vor 1945 16 aus Wien in die Schweiz schmuggelte 17<br />

ist bereits von der Kommission unter Leitung von Dr. Nikolaus Michalek als in<br />

wesentlichen Teilen irrelevant verworfen wurde.<br />

Abgesehen davon, dass Mathilde Lukacs nicht und niemals legitim berechtigt war, über Gegenstände<br />

aus dem Nachlass nach <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> zu verfügen ist zu beachten, dass<br />

- sie bei Kriegsende 62 Jahre alt war, gezeichnet von Verfolgung und nicht gesund war 18<br />

- sie ihre Vorkriegswohnung nicht wieder beziehen konnte<br />

- sie im Jahre 1952, bei der Geschäftsanbahnung mit der Galerie Kornfeld, 69 Jahre alt<br />

und ihr Mann Sigmund Lukacs 6 ½ Jahre älter war<br />

- Wien von 1945-1955 die in vier Zonen geteilte Hauptstadt des besetzten und selbst in<br />

Zonen geteilten Österreichs war<br />

Es ist nicht vorstellbar, dass diese Frau Mathilde Lukacs in der Lage war, die S<strong>am</strong>mlung aus Österreich<br />

geschmuggelt zu haben.<br />

Dennoch hat der Kunstmarkt diese F<strong>am</strong>a willig aufgenommen, um seine Geschäfte mit der S<strong>am</strong>mlung<br />

von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> abwickeln zu können.<br />

15<br />

von Eberhard Kornfeld ausgewiesener brieflicher Erstkontakt durch Mathilde Lukacs<br />

16<br />

Dass Mathilde Lukacs vor 1945 die Bilder an sich genommen hätte, kann wegen ihrer eigenen Verfolgung<br />

und ihrer Emigration schon <strong>am</strong> 12. August 1938, die also nach den Unterlagen bereits vor dem von der Firma Schenker im<br />

N<strong>am</strong>en Elisabeth <strong>Grünbaum</strong>s gestellten Ausfuhrantrag, bzw. vor den von Elisabeth <strong>Grünbaum</strong> danach vorgelegten<br />

Vermögensverzeichnissen erfolgte, ausgeschlossen werden. (Beschluss der Kommission Michalek vom 18.11.2010 Seite 12)<br />

17<br />

Eine weitere Ausfuhrgenehmigung durch das BDA für Mathilde oder Sigmund Lukacs als jene vom 27. Juni 1938 liegt nicht<br />

vor<br />

18<br />

Schreiben Sigmund Lukacs an die SVA der Gewerblichen Wirtschaft vom 28.9.1959 (Anlage I)<br />

18


Die S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s (oder Teile davon) müssen in Wien das Ende des Zweiten<br />

Weltkrieges unbeschadet überstanden.<br />

Es muss Personen gegeben haben,<br />

- die der S<strong>am</strong>mlung Wert zugeschrieben haben,<br />

- die wussten, dass die Werke <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> gehörten,<br />

- die diese verwerten wollten und<br />

- die über logistische Fähigkeiten verfügten die S<strong>am</strong>mlung aus dem besetzten Wien und<br />

dem besetzten Österreich zu schmuggeln.<br />

Dass Mathilde Lukacs originäre Kenntnis über das Depot der Kunstwerke hatte, ist auszuschließen.<br />

Sie war während der NS Zeit in Belgien in einem Greisenasyl interniert.<br />

Ihre Person erschien besser geeignet, den Kunstwerken aus <strong>Grünbaum</strong>s S<strong>am</strong>mlung die scheinbare<br />

Legitimation zur Veräußerung zu geben, als die in Tschechien, hinter dem Eisernen Vorhang lebende<br />

Schwester 19<br />

von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>.<br />

Dass Mathilde Lukacs seine Schwägerin ist und den Holocaust in Belgien überlebte war bekannt. Ein<br />

20<br />

<strong>Art</strong>ikel vom 17.08.1945 in der New Yorker Zeitung „Aufbau“ legt dies dar . (Anlage J)<br />

Mathilde Lukacs verstirbt <strong>am</strong> 15.12.1979 im Alter von 96 Jahren. Sie hinterlässt lediglich ATS<br />

43.644,00 (€ 3.171.73). Ihr Nachlass enthält keine Kunstwerke, weder aus der eigenen, 1938 nach<br />

Belgien ausgeführten S<strong>am</strong>mlung, noch aus der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s. (Anlage K)<br />

Das <strong>Dossier</strong> lässt in diesem Zus<strong>am</strong>menhang ein Schriftgutachten vom 07.11.2005, erstellt durch den<br />

allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenvergleichung,<br />

Christian Farthofer, 1113 Wien, Am Hofgartel 16/1/4, unerwähnt. (Anlage L)<br />

21<br />

Das Gutachten basiert auf Kopien des von Eberhard W. Kornfeld zugänglich gemachten<br />

Schriftverkehrs zwischen Mathilde Lukacs und ihm selbst aus dem Zeitraum 1952 – 1956. Auf Seite –<br />

14- des Gutachtens meint der Sachverständige „….es sind…..neben geringfügigen partiellen<br />

Formanklängen - eine Anzahl abweichender bzw. nicht belegbarer Schriftformen sowohl in den<br />

allgemeinen Merkmalen der Schrift als auch in der besonderen Merkmalsebene festzustellen, welche<br />

massive Bedenken bezüglich ihrer Echtheit hervorrufen….“ und auf Seite 15 äußerte der Gutachter<br />

massive Bedenken dahingehend, dass sämtliche Unterschriften von einer Person (gemeint ist<br />

Mathilde Lukacs) st<strong>am</strong>men.<br />

Diese mangelnde Berücksichtigung zeigt die selektive Heranziehung von Materialien für das <strong>Dossier</strong><br />

im Sinne der Leopold Museum – Privatstiftung.<br />

19<br />

Alzběta Zozuli di Salino geb. <strong>Grünbaum</strong>,*: 23.12.1885 - †: 21.10.1977 in Pilsen<br />

20<br />

„Der Aufbau hat in diesen Tagen nähere Berichte über den Tod zweier bekannter deutsch-jüdischer Künstler erhalten. Der<br />

erste st<strong>am</strong>mt von dem aus Buchenwald befreiten deutschen Schriftsteller Karl Schnog. Den zweiten sendet uns die<br />

Schwägerin <strong>Grünbaum</strong>s, Frau Mathilde Lukacs, aus Brüssel. Er ist einem Briet entnommen, den ein früherer Mitgefangener<br />

<strong>Grünbaum</strong>s Ernst Federn (Brüssel) an die Frau des Kabarettisten Lilly <strong>Grünbaum</strong>, geb. Herzl, die im Oktober 1942 von Wien<br />

nach Polen deportiert wurde, gerichtet hat.“<br />

21<br />

Eberhard W. Kornfeld verhinderte die Ergänzung des Gutachtens über den Originalen des Schriftverkehrs obwohl es<br />

bereits eine entsprechende behördliche Genehmigung im Rahmen des Verfahrens Bakalar vs. Fischer und Vavra 05-cv-<br />

03037-WHP <strong>am</strong> UNITED STATES DISTRICT COURT SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK gab.<br />

19


DAS VERFAHREN BAKALAR VS. FISCHER UND VAVRA IN NEW YORK<br />

Die Entscheidung des Drei-Richter-Senat des Appelationsgerichtshofes für<br />

den 2. Bezirk 22<br />

im Verfahren Bakalar vs. Fischer und Vavra 05-cv-03037-<br />

WHP <strong>am</strong> UNITED STATES DISTRICT COURT SOUTHERN DISTRICT OF NEW<br />

YORK<br />

Das <strong>Dossier</strong> mit 30. Juni 2010 datiert ist, beinhaltet einen Hinweis auf die<br />

Entscheidung des Appellationsgerichtes vom 2.September 2010.<br />

(Anlage M s<strong>am</strong>t Übersetzung)<br />

Die marginale Erwähnung der Entscheidung wird der Bedeutung dieses<br />

Spruchs für die ges<strong>am</strong>te Problematik der Durchsetzung von Ansprüchen<br />

der im Holocaust geschädigten Opfer nicht im Ansatz gerecht.<br />

Vielmehr wird im <strong>Dossier</strong> seitenlang die bereits aufgehobene<br />

Entscheidung analysiert.<br />

ABBILDUNG 20 - EGON SCHIELE,<br />

1917 SITZENDE MIT<br />

ANGEZOGENEM LINKEN BEIN<br />

Die Entscheidung des Apellationsgerichtes wurde Frau Mag. Dr. Sonja Niederacher <strong>am</strong> 3.September<br />

2010 und die Übersetzung <strong>am</strong> 12.September 2010 übermittelt.<br />

Die ergänzende Befragung der Autorin erfolgte in der Sitzung des Gremiums unter der Leitung von<br />

Dr. Nikolaus Michalek, <strong>am</strong> 29. September 2010 und „erbrachte keine über den Inhalt des <strong>Dossier</strong>s<br />

hinausgehenden für die rechtliche Beurteilung des Falles relevanten Fakten.“<br />

REPLIK:<br />

Das Verfahren Bakalar vs. Fischer und Vavra 05-cv-03037-WHP <strong>am</strong> UNITED STATES DISTRICT COURT<br />

SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK wurde von David Bakalar 2005 eingeleitet nachdem RA Dr.<br />

Gabriel Lansky bei Sotheby´s deponierte dass ein Bild Schieles „Sitzende mit angezogenem linken<br />

Bein“, datiert 1917, zur S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> gehörte und von dessen Erben beansprucht<br />

wird.<br />

Der Käufer des Bildes trat daraufhin vom Kauf zurück und Sotheby´s fror das Bild ein.<br />

David Bakalar klagte auf USD 650.000,-- Schadenersatz und auf Feststellung, dass er Eigentümer des<br />

Bildes ist.<br />

2008 nach Austausch von 8000 Dokumenten und einer dreitägigen Tagsatzung entschied die<br />

Erstinstanz, dass David Bakalar rechtmäßiger Eigentümer des strittigen Bildes sei. Die Klage auf<br />

Schadenersatz hatte David Bakalar bereits kurz vor der Entscheidung wegen Aussichtslosigkeit<br />

zurückgezogen.<br />

22<br />

Es existieren zurzeit zwölf allgemeine Berufungsgerichte, also solche, deren Zuständigkeit sich auf ein geografisches<br />

Gebiet und nicht auf eine bestimmte Sachmaterie (subject matter) bezieht. Zuständig sind die zwölf jeweils für einen<br />

Gerichtskreis (circuit, deshalb auch circuit court oder auch schlicht circuit). Elf davon tragen Nummern (das entsprechende<br />

Gericht heißt dann etwa United States Court of Appeal for the Tenth Circuit). Der Gerichtshof des 2. Kreis (Sitz: New York)<br />

ist zuständig für die Bundesstaaten Connecticut, New York und Vermont. Siehe auch<br />

http://de.wikipedia.org/wiki/United_States_Court_of_Appeals<br />

20


DIE BERUFUNGSENTSCHEIDUNG<br />

Die Berufung wurde <strong>am</strong> 9.10.2008 eingebracht und der Gerichtshof entschied zus<strong>am</strong>mengefasst wie<br />

aus folgendem übersetzten Auszug aus einem <strong>Art</strong>ikel der INTERNATIONALnews vom 7.9.2010 23<br />

.<br />

(Anlage N)<br />

und weiter<br />

Das US Bundesberufungsgericht für den 2.Bezirk hat letzte Woche in Sachen Bakalar v. Vavra,<br />

08-5119-cv, geurteilt, dass sich Richter Willi<strong>am</strong> H. Pauley (südlicher Bezirk) in der Feststellung<br />

des Besitzers des Werkes bei Anwendung von Schweizer Recht im Gegensatz zu New Yorker<br />

Recht geirrt hätte.<br />

Der Beschluss des Gremiums annulliert Pauley’s Feststellung, dass David Bakalar (ein<br />

<strong>am</strong>erikanischer Kunsts<strong>am</strong>mler) der rechtmäßige Besitzer von „Woman Seated with Bent Left<br />

Leg (Torso)“ [Sitzende Frau mit hochgezogenem Knie (Torso)] wurde, als er 1963 die<br />

Zeichnung von einer New Yorker Kunstgalerie für 4.300 $ kaufte.<br />

Vier Monate zuvor hatte die New Yorker Kunstgalerie die mit schwarzer Kreide und Farbe auf<br />

Wasserbasis erstellte Zeichnung von einer Schweizer Kunstgalerie erworben. 2004 hat Bakalar<br />

die Zeichnung bei einer durch Sotheby’s in London durchgeführten Auktion für 675.000 $<br />

verkauft.<br />

Sotheby’s legte den Verkauf auf Eis, nachdem die Erben des österreichischen Kunsts<strong>am</strong>mlers<br />

und Kabarettisten Franz Friedrich „<strong>Fritz</strong>“ <strong>Grünbaum</strong> vorgetreten sind, um ihren<br />

Besitzanspruch auf dieses Werk zu erheben. <strong>Grünbaum</strong> wurde bei seiner Flucht von Wien<br />

1938 von den Nazis festgenommen und ist 1941 in Dachau verstorben.<br />

Die zwei Erben, der tschechische Staatsbürger Milos Vavra und der New Yorker Leon Fischer,<br />

haben 2005 zus<strong>am</strong>men mit Bakalar gegenseitig Prozesse geführt, wobei beide Parteien als<br />

rechtsmäßiger Besitzer anerkannt werden wollten. Bei der Feststellung, Bakalar sei der<br />

Besitzer, hat Richter Pauley Schweizer Recht angewendet, wonach Bakalar, als gutgläubiger<br />

Käufer nach fünf Jahren den Anspruch auf das Werk erwerben würde, ohne dass irgendein<br />

anderer Anspruch geltend gemacht wurde – auch wenn die Zeichnung gestohlen worden<br />

wäre.<br />

Bei dieser Frage unterscheidet sich New York Recht sehr: unter keinen Umständen kann ein<br />

Dieb irgendein ordnungsgemäßes Eigentumsrecht übertragen und eine Person, dessen<br />

Eigentum gestohlen wurde, hat ein höheres Anspruchsrecht als ein gutgläubiger Käufer. In<br />

einem Schreiben für das Bundesberufungsgericht kommt Richter Edward R. Korman, vom<br />

New Yorker Ostbezirk bestellt, zum Schluss, dass sich Pauley bei der Anwendung von<br />

Schweizer Recht auf die falsche Überprüfung verlassen hätte. Das Gremium hat den Fall an<br />

Pauley für weitere Verhandlungen zurück verwiesen und, „falls erforderlich, für einen neuen<br />

Prozess.<br />

Wie das Berufungsgericht des Staates New York bei verschieden Gelegenheiten erklärt hat,<br />

besteht für New York „zwingendes Interesse“ daran, die Integrität des Kunstmarktes zu<br />

bewahren. Zum Beispiel, in Guggenheim Foundation v. Lubell, 77 N.Y. 2d 311 (1991), schrieb<br />

der ehemalige Vorsitzende Richter Sol Wachtler für ein einstimmiges Gericht: „New York<br />

genießt seinen internationalen Ruf als überragendes Zentrum der Kultur. Wenn man die Last,<br />

gestohlene Kunstwerke zu finden, auf den rechtmäßigen Eigentümer abwälzt…würde dies,<br />

glauben wir, den illegalen Handel in Raubkunst fördern. Im Vergleich, Korman beschreibt das<br />

Schweizer Interesse als „dürftig“. Die Anwendung von New York Recht könnte zwar dazu<br />

führen, dass die New Yorker die Herkunft des Werkes näher anschauen – was wiederum,<br />

überlegt er, „ausländische Kunstverkäufe durch Schweizer Kunstgalerien negativ beeinflussen<br />

könnte“. Bei der Auswahl des anzuwendenden Rechts müsste dieses Schweizer Interesse aber<br />

23 Copyright 2010. ALM Media Properties, LLC.<br />

21


dem „erheblich größeren Interesse“ von New York weichen, den Staat davor zu schützen,<br />

„einen Markt für Diebesgut zu werden“.<br />

Zur Frage Bakalar’s Eigentumsrecht bemerkte Korman, dass aus der Akte hervorgeht, dass<br />

<strong>Grünbaum</strong> genötigt wurde, vier Monate, nachdem er von den Nazis festgenommen und in<br />

Dachau inhaftiert wurde, eine Vollmacht zu erteilen, wodurch seine Frau Kontrolle über seine<br />

Kunstwerke erhielt.<br />

Gemäß §2-403(1) des einheitlichen Handelsgesetzes, das in New York eingeführt wurde, wird<br />

der Status als gutgläubiger Käufer nur bei „freiwilliger“ Übertragung des Eigentums verliehen.<br />

Im Fall <strong>Grünbaum</strong>, lassen die Umstände „stark darauf schließen, dass er die Vollmacht mit<br />

vorgehaltener Pistole erteilte“, sagte Korman. Wenn dies stimmte, schrieb er, wäre laut New<br />

York Recht „jegliche nachfolgende Übertragung ungültig“.<br />

„Die Andeutung von [Herrn] Bakalar, diese Vollmacht stelle eine freiwillige Übertragung des<br />

Eigentums an [Herr Grunbaum’s] Frau dar, ist eine Behauptung, welche er erst noch beweisen<br />

muss.“<br />

„Wenn er dies nicht tut“, fügte Korman hinzu, auch wenn Grunbaum’s Frau Elizabeth das<br />

Eigentumsrecht ihrer Schwester übertragen hat, um zu vermeiden, dass die Werke in die<br />

Hände der Nazis geraten, „konnte sie kein gültiges Eigentumsrecht auf die Kunstwerke<br />

übertragen“.<br />

ZUSAMMENFASSUNG DER RÜCKVERWEISENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ERSTE INSTANZ<br />

Der Appelationsgerichtshof bürdete dem Kläger David Bakalar die Beweislast dafür auf, dass das Bild<br />

nicht gestohlen wurde, da ansonst aufgrund New Yorker Recht keiner der nachfolgenden Besitzer des<br />

Bildes Eigentum auf Grund gutgläubigen Erwerb erlangen kann.<br />

Im Urteil heißt es wie folgt auf Seite -18-:<br />

Our reading of the record suggests that there<br />

may be such evidence, and that the district<br />

judge, by applying Swiss Law, erred in placing<br />

the burden of proof on the <strong>Grünbaum</strong> heirs in<br />

this regard. Indeed, as discussed earlier, if the<br />

district judge determines that Vavra and<br />

Fischer have made a threshold showing that<br />

they have an arguable claim to the Drawing,<br />

New York law places the burden on Bakalar,<br />

the current possessor, to prove that the<br />

Drawing was not stolen.<br />

22<br />

Nach Studium der Unterlagen kommen wir zur<br />

Auffassung, dass ein derartiger Beweis<br />

existieren könnte und dass der Bezirksrichter<br />

durch Anwendung Schweizerischen Rechts<br />

diesbezüglich fälschlicherweise den Erben<br />

<strong>Grünbaum</strong>s die Beweislast auferlegte. Wenn<br />

der Bezirksrichter allerdings, wie schon oben<br />

ausgeführt, feststellt, dass Vavra und Fischer<br />

eine Schwelle überschritten haben, indem sie<br />

nachwiesen, dass sie einen plausiblen<br />

Anspruch auf die Zeichnung haben, erlegt New<br />

Yorker Recht die Last des Beweises, dass die<br />

Zeichnung nicht gestohlen wurde Bakalar, dem<br />

derzeitigen Besitzer, auf.


Weiters erkannte der Drei-Richter-Senat, dass <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> niemals freiwillig die Übertragung<br />

des Eigentums an der Zeichnung beabsichtigte<br />

Im Urteil heißt es hierzu wie folgt auf Seite -23-<br />

<strong>Grünbaum</strong> never voluntarily intended to pass<br />

title to the Drawing. On the contrary, the<br />

circumstances strongly suggest that he<br />

executed the power of attorney with a gun to<br />

his head. Nevertheless, the district judge,<br />

relying on U.C.C. § 2-403(1), concluded that<br />

“Galerie St. Etienne was a seller with voidable<br />

title to the Drawing, having acquired it from<br />

Galerie Gutekunst in 1956,” and that Bakalar,<br />

a good faith purchaser for value, acquired<br />

good title to the Drawing. 2008 WL 4067335,<br />

at *6. While the district judge did not identify<br />

the defect in the title acquired by Galerie<br />

Gutekunst, which rendered voidable the title it<br />

passed to Galerie St. Etienne, his conclusion<br />

that the title was voidable implicitly recognizes<br />

that there was some legal defect in the<br />

passage of title to the Drawing as it made its<br />

way from <strong>Grünbaum</strong> to the Galerie Gutekunst.<br />

Otherwise, the district judge would have had<br />

no basis to characterize as “voidable” the title<br />

the latter conveyed to the Galerie St. Etienne.<br />

This characterization, however, ignores the<br />

fact that, if the power of attorney signed by<br />

<strong>Grünbaum</strong> was involuntary, any subsequent<br />

transfer was void and not merely voidable.<br />

23<br />

<strong>Grünbaum</strong> hatte niemals freiwillig die<br />

Übertragung des Eigentums an der Zeichnung<br />

beabsichtigt. Im Gegenteil, die Umstände<br />

weisen eindeutig darauf hin, dass er die<br />

Vollmacht mit einer Pistole an seinem Kopf zu<br />

unterschreiben hatte.<br />

Dennoch hat der Bezirksrichter unter Bezug<br />

auf U.C.C. § 2-403(1) gefolgert, dass "Galerie<br />

St. Etienne ein Verkäufer mit anfechtbarem<br />

Besitzanspruch an der Zeichnung war,<br />

nachdem sie dieses 1965 von Galerie<br />

Gutekunst erworben hatte", und dass Bakalar<br />

als gutgläubiger Käufer gegen Entgelt das<br />

rechtmäßige Eigentum an der Zeichnung<br />

erwarb. 2008 7 WL 4067335, auf *6. Während<br />

der Bezirksrichter den Mangel <strong>am</strong> von der<br />

Galerie Gutekunst erworbenen Eigentumsrecht<br />

nicht feststellte, der den an die Galerie St.<br />

Etienne übertragenen Eigentumsanspruch<br />

anfechtbar machte, wurde mit seiner<br />

Schlussfolgerung, dass der Anspruch<br />

anfechtbar sei, der Rechtsmangel bei der<br />

Übertragung des Eigentums an der Zeichnung,<br />

als diese von <strong>Grünbaum</strong> zur Galerie Gutekunst<br />

gelangte, implizit anerkannt. Ansonsten hätte<br />

der Bezirksrichter keine Grundlage für die<br />

Beschreibung des Eigentumsanspruchs, den<br />

Letztere auf die Galerie St. Etienne übertrug,<br />

als "anfechtbar" gehabt. Diese Beschreibung<br />

lässt jedoch die Tatsache außer Acht, dass jede<br />

weitere Übertragung nichtig und nicht nur<br />

anfechtbar war, wenn <strong>Grünbaum</strong> die<br />

Vollmacht unfreiwillig unterzeichnet hatte.


ZUSAMMENFASSUNG DER KRITIK AM DOSSIER<br />

Das <strong>Dossier</strong> über die Kunsts<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> vom 30. Juni 2010, erstellt von<br />

Mag.Dr.Sonja Niederacher, welche vom bm:ukk und der Leopold Museum – Privatstiftung<br />

gemeins<strong>am</strong> beauftragt war, führte die Kommission unter der Leitung von Herrn Dr. Nikolaus<br />

Michalek zum irrigen Schluss, dass eine Entziehung der Kunsts<strong>am</strong>mlung im Sinne des § 1<br />

Nichtigkeitsgesetz nicht feststellbar ist.<br />

Bei der Erstellung des <strong>Dossier</strong>s wurden wesentliche Beweismittel nicht berücksichtig bzw.<br />

historisches Material falsch dargestellt.<br />

Aus den Akten der Vermögensverkehrsstelle betreffend <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> geht<br />

unmissverständlich hervor, dass<br />

1. die Erteilung der Vollmacht durch <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> zugunsten seiner Gattin Lilly unter<br />

Zwang erfolgte,<br />

2. <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> keine wie immer geartete Möglichkeit hatte auf die Ausübung der<br />

Vollmacht Einfluss zu nehmen,<br />

3. auf Basis der Sicherheitsanordnung DEv.Si 858/38/40 vom 15.7.1938 wurde Dr. Rudolf<br />

Rochlitzer zum Zwangsverwalter für das Vermögen von <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> bestellt,<br />

4. Lilly <strong>Grünbaum</strong> der Aktion Gildemeester unterworfen war,<br />

5. ohne die vernichteten Akten der Wiener Zentralstelle für Jüdische Auswanderung sowie<br />

der Devisenstelle die Tätigkeit des Zwangsverwalters und der Weg der Kunsts<strong>am</strong>mlung<br />

von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> nicht lückenlos belegt werden kann,<br />

6. ausschließlich der Zwangsverwalter die S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> bei Schenker &<br />

Co– einer NAZI Entität - deponieren konnte um dadurch das inventarisierte Vermögen zu<br />

sichern,<br />

7. per Datum vom 19. Juli 1939 also<br />

- 14 Monate vor Gründung der VUGESTA<br />

- 18 Monate vor dem Tod von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> und<br />

- 39 Monate vor der Deportation und der Ermordung von Lilly <strong>Grünbaum</strong><br />

8. das ges<strong>am</strong>te Vermögen von <strong>Fritz</strong> und Lilly <strong>Grünbaum</strong> Gesperrt und der Aktenvorgang der<br />

Vermögensentziehung Erledigt war.<br />

Somit liegt die Entziehung der Kunsts<strong>am</strong>mlung im Sinne des § 1 Nichtigkeitsgesetz vor.<br />

Dies wurde bereits durch den Österreichischen Nationalfond in seinen Entscheidungen vom<br />

13.08.2007 und vom 5.11.2008 zu Leon Fischer und Milos Vavra festgestellt.<br />

Das <strong>Dossier</strong> ist unvollständig und lässt wesentliche Fakten außer Acht wie unter anderem<br />

- das Gutachten erstellt vom österreichischen Schriftgutachter, Christian Farthofer zur<br />

Korrespondenz Mathilde Lukacs mit dem Kunsthändler, Eberhard W. Kornfeld,<br />

- die Anerkennung der Verluste von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> inklusive der Kunsts<strong>am</strong>mlung durch<br />

den Österreichischen Nationalfond,<br />

- die Erkenntnisse des Appellationsgerichts New York,<br />

und bezieht dadurch eine eindeutige Gewichtung im Sinne der Interessen der Leopold Museum –<br />

Privatstiftung, welche die Rückgabe der Werke aus der S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> ablehnt.<br />

Das <strong>Dossier</strong> <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> sollte ein Instrumentarium für die Kommission Dr. Nikolaus Michalek<br />

sein, um die historische Wahrheit festzustellen, es erfüllt aber diese Aufgabe nicht.<br />

24


DIE WERKE AUS DER SAMMLUNG VON FRITZ GRÜNBAUM IN DER LEOPOLD<br />

MUSEUM – PRIVATSTIFTUNG<br />

Das <strong>Dossier</strong> teilt den Bestand aus der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s willkürlich in drei Teile und bezieht<br />

sich auf Suchmeldungen der Online Datenbank Lost <strong>Art</strong> Internet Database 24<br />

.<br />

Die Kommission unter Leitung von Dr. Nikolaus Michalek beschäftigt sich auf Basis des <strong>Dossier</strong>s<br />

lediglich mit 3 Werken aus der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>.<br />

Tatsächlich listet Eberhard Kornfeld 116 Werke (davon 69 von Egon Schiele) aus der S<strong>am</strong>mlung<br />

<strong>Grünbaum</strong>, welche in seiner Galerie gehandelt wurden, selbst auf.<br />

Diese Listung findet sich in der Sachverhaltsdarstellung vom 16.04.1998, welche die Advokatur<br />

25<br />

Bratschi Emch & Partner im Auftrag der Gallerie Kornfeld an Herrn Thomas Buomberger<br />

übermittelt hat. (Anlage O)<br />

In Analogie der Entscheidung des Appellationsgerichts vom 02.09.2010 im Verfahren Bakalar vs.<br />

Fischer und Vavra in New York, sind nicht nur<br />

1. Egon Schiele: „Tote Stadt“ III, LM Inv. Nr. 460, N 94; OK 140, L 182, JK 213<br />

2. Egon Schiele: „Andacht“, LM Inv. Nr. 2311, JK 1418<br />

3. Egon Schiele: Akt mit orangefarbenen Strümpfen, LM Inv. Nr.1429, JK 1488<br />

der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> zuzuordnen (diese sind in mehreren historischen Quellen als<br />

Eigentum <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong>s erwähnt), sondern auch die weiteren Werke<br />

4. Egon Schiele: Selbstdarstellung, grimassierend, LM Inv. Nr. 2312, JK 705<br />

5. Egon Schiele: „Rote Bluse“, LM Inv. Nr. 1433, JK 1394<br />

6. Egon Schiele: „Mädchen“ (Akt mit gelbem Tuch), LM Inv. Nr. 2381, JK 1278<br />

7. Egon Schiele: Sich umarmende Mädchenakte, LM Inv. Nr. 1426, JK 1606<br />

8. Egon Schiele: Selbstdarstellung mit Umhang, LM Inv. Nr. 2312, JK 70<br />

welche laut Eberhard Kornfeld die gleiche Provenienz wie „Die Tote Stadt“ III haben, nämlich <strong>Fritz</strong><br />

<strong>Grünbaum</strong>.<br />

Die Leopold Museum Privatstiftung hätte die Bürde nachzuweisen, dass es sich bei diesen Bildern,<br />

deren Entzug während der NS Zeit weitgehend nachgewiesen ist, nicht um Raubkunst handelt.<br />

Das <strong>Dossier</strong> erbringt keine Erkenntnis, dass diese Bilder im Jahre 1938 einen anderen Besitzer als<br />

<strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> hatten. Die S<strong>am</strong>mlung von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> wurde verfolgungsbedingt entzogen. <strong>Fritz</strong><br />

<strong>Grünbaum</strong> wurde ermordet.<br />

24<br />

Die Lost <strong>Art</strong> Internet-Datenbank wird von der Koordinierungsstelle Magdeburg betrieben, einer Einrichtung des Bundes<br />

und der Länder der Bundesrepublik Deutschland für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste. Die Datenbank dient<br />

zur Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten<br />

Weltkriegs verbracht, verlagert oder – insbesondere jüdischen Eigentümern – verfolgungsbedingt entzogen wurden.<br />

25<br />

Thomas Buomberger: Raubkunst – Kunstraub. Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des<br />

Zweiten Weltkriegs. Zürich 1998,<br />

25


Weiters dokumentiert ist, dass Eberhard W. Kornfeld mit nachfolgenden Werken Schieles, die sich im<br />

Bestand des Leopold Museums befinden, ebenfalls gehandelt hat<br />

9. Egon Schiele: Zwei stehende weibliche Akte, LM Inv. Nr. 2351, JK 1084.<br />

10. Egon Schiele: Liegende mit hochgeschobenem Hemd, LM Inv. Nr. 1409, JK 1550<br />

11. Egon Schiele: Hockender Akt, Selbstbildnis, LM Inv. Nr. 2363, JK 2482<br />

12. Egon Schiele: Liegende mit erhobenem rechten Bein, LM Inv. Nr. 1395, JK 1579<br />

13. Egon Schiele: Kauernder Mädchenakt, LM Inv. Nr. 2363, JK 2482<br />

14. Egon Schiele: Drei weibliche Akte, LM Inv. Nr. 2316, JK 511, Rückseite 513<br />

Das <strong>Dossier</strong> lässt die Darlegung der Provenienz der obgenannten Bilder zurück bis zum Jahre 1938<br />

vermissen.<br />

Diese Bilder könnten aus der S<strong>am</strong>mlung <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> st<strong>am</strong>men.<br />

Lost <strong>Art</strong> unterstützt diese Sichtweise.<br />

Im Besondern gilt für das Werk<br />

15. Egon Schiele: „Umarmung” LM Inv. Nr. 2376, JK 1147<br />

das es <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> gehörte.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass es sich um das Bild handelt, welches in der Buchhaltung Eberhard W.<br />

Kornfeld, als Lagerankauf <strong>am</strong> 7. Dezember 1955 von Mathilde Lukacs unter Nr. 36.236 aufscheint.<br />

Klarheit bringen könnte eine detaillierte Beschreibung des Bildes und die Darlegung der Besitzer nach<br />

dem im <strong>Dossier</strong> erwähnten Erich Lederer.<br />

Diese Klärung lässt das <strong>Dossier</strong> ebenfalls vermissen.<br />

26


BEGEHREN<br />

Die Kommission unter der Leitung Dr. Nikolaus Michalek möge, nach ergänzender Anhörung von<br />

Historikern mit fundierter Kenntnis um die Entziehung von Vermögenswerten während der NS Zeit,<br />

z.B. aus dem Kreise der Mitarbeiter des Nationalfonds und der Historikerkommission, Ihren Beschluss<br />

vom 18.11.2010 überprüfen.<br />

Wien, 24.01.2011<br />

ANLAGEN 26<br />

27<br />

Herbert Gruber<br />

A Schreiben des ITS Bad Arolsen vom 20.12.2007<br />

B VAEV Akten Lilly und <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong><br />

C Bestätigung des ÖSTA vom 26. Februar 2008, dass es keine erhalten gebliebenen Akten<br />

aus den Beständen der Devisenstelle gibt<br />

D Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 1.12.1936<br />

E Entscheidung des Allgemeinen Entschädigungsfonds bezüglich Leon Fischer<br />

F Entscheidung des Allgemeinen Entschädigungsfonds bezüglich Milos Vavra<br />

G Antrag an Nationalfond Leon Fischer<br />

H Antrag an Nationalfond Milos Vavra<br />

I Auszug aus Akt der SVA der gewerblichen Wirtschaft Schreiben des Sigmund Lukacs aus<br />

dem Jahre 1959 indem er um Aufnahme in das Alterseheim der SVA ersucht<br />

J „Der Aufbau“: <strong>Art</strong>ikel zum Tod von <strong>Fritz</strong> <strong>Grünbaum</strong> vom 17.08.1945<br />

K Verlassenschaftsakt Mathilde Lukacs, 2 A 847 BG Döbling<br />

L Schriftgutachten vom 7.11.2005<br />

M Bakalar vs Fischer and Vavra - Zweitinstanzliche Entscheidung s<strong>am</strong>t Übersetzung<br />

N <strong>Art</strong>ikel der INTERNATIONALnews vom 7.9.2010 zur Entscheidung des<br />

Appelationsgerichtshofes New York s<strong>am</strong>t Übersetzung<br />

O Sachverhaltsdarstellung Bratschi Emch & Partner im Auftrag der Gallerie Kornfeld an<br />

Thomas Buomberger vom 16.04.1998<br />

26 auf anliegnder CD ROM oder auf http://artstolenfromfritzgrunbaum.wordpress.com/

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