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ALLGEMEINES AUSSTELLUNGSREGLEMENT DER FIP (GREX )

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Artikel 54 Information an den <strong>FIP</strong>-Vorstand<br />

54.1 Nach Beendigung der Ausstellung, übermittelt die Ausstellungsleitung dem <strong>FIP</strong>-Sekretariat<br />

kostenlos je zwei Exemplare aller Ausstellungspublikationen, einschliesslich der Werbeschriften,<br />

des Ausstellungskataloges und des Juryberichtes (Palmarès).<br />

54.2 Alle Bulletins, Kataloge, Palmarès und anderes Werbematerial soll den Mitgliedern des <strong>FIP</strong>-<br />

Vorstandes und den Kommissionsvorsitzenden nach Publikation zugesandt werden.<br />

Artikel 55 Vorstandssitzungen<br />

55.1 Ausstellungsleitungen von <strong>FIP</strong> Welt- oder Internationalen Ausstellungen, wo kein <strong>FIP</strong> Kongress<br />

stattfindet, können ersucht werden eine Sitzung des <strong>FIP</strong>-Vorstandes zu organisieren. In diesem<br />

Falle stellt die Ausstellungsleitung einen geeigneten Sitzungsraum zur Verfügung und ist für die<br />

Reise- und Aufenthaltskosten (entsprechend denjenigen wie in Artikel 35 und 36 der <strong>GREX</strong><br />

festgelegt) aller Vorstandsmitglieder die nicht schon qualifiziert sind und für den Generalsekretär der<br />

<strong>FIP</strong> verantwortlich, ausser, dass das Hotelzimmer und das Taggeld auf fünf Nächte für den<br />

Generalsekretär und drei Nächte für die Vorstandsmitglieder limitiert ist.<br />

KAPITEL VII BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG EINES <strong>FIP</strong>-<br />

KONGRESSES<br />

Artikel 56 Kongress<br />

56.1 Der Generalsekretär der <strong>FIP</strong> amtiert als Berater für die Vorbereitungen des, alle zwei Jahre<br />

durchgeführten, Kongresses.<br />

Der Generalsekretär kann einige seiner Aufgaben an den <strong>FIP</strong> Berater delegieren wenn der<br />

Kongress in Verbindung mit einer <strong>FIP</strong> Ausstellung veranstaltet wird.<br />

56.2 Die Organisatoren eines <strong>FIP</strong> Kongresses haben für die technische und organisatorische<br />

Vorbereitung und Durchführung zu sorgen. Sie verpflichten sich:<br />

� geeignete Räumlichkeiten für den Kongress, für Sitzungen des Vorstandes und für Tagungen<br />

der philatelistischen Kommissionen der <strong>FIP</strong> zur Verfügung zu stellen;<br />

� für Tagungen des Plenum des Kongresses Simultanübersetzung in Englisch, Deutsch,<br />

Französisch und Spanisch und Tonbandaufzeichnung zu organisieren;<br />

� ein Kongresssekretariat mit mehrsprachigen Sekretär(innen) und notwendiger Bürotechnik<br />

einzurichten.<br />

56.3 Die Organisatoren eines <strong>FIP</strong>-Kongresses tragen die Reise- und Aufenthaltskosten (in derselben<br />

Höhe wie in Artikel 35 und 36 des <strong>GREX</strong> festgelegt):<br />

� des <strong>FIP</strong>-Vorstandes,<br />

� des Generalsekretärs;<br />

� der Vorsitzenden der philatelistischen Kommissionen und Sektionen; und<br />

� der anerkannten Experten (ernannt unter Artikel 39 der Statuten).<br />

56.4 Nach Abschluss des <strong>FIP</strong>-Kongresses hat der Veranstalter einen Abschlussbericht in den Sprachen<br />

gemäss Artikel 56.2, nach Genehmigung des <strong>FIP</strong>-Vorstandes, zu veröffentlichen. Die Anzahl zu<br />

druckender Exemplare ist mit dem Generalsekretär zu vereinbaren. Exemplare des<br />

Abschlussberichtes wird an alle Mitglieder, den <strong>FIP</strong>-Vorstand, die Vorsitzenden der Kommissionen<br />

und Sektionen, dem <strong>FIP</strong> Sekretariat und den eingeladenen Mitgliedern wie in Artikel 19.2 und 19.3<br />

der Statuten festgelegt, zu verschicken.<br />

KAPITEL VIII ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel 57 Sprache<br />

57.1 Bei Abweichungen des Textes durch Übersetzung ist die englische Fassung massgebend.<br />

Artikel 58 Ausnahmen<br />

58.1 In den Fällen, für die in diesem <strong>GREX</strong> keine Bestimmungen vorgesehen sind, entscheidet der <strong>FIP</strong>-<br />

Vorstand und wird, wenn von Bedeutung, durch den <strong>FIP</strong>-Kongress bestätigt.<br />

58.2 Ausnahmen von den Bestimmungen der <strong>GREX</strong> kann nur der <strong>FIP</strong>-Vorstand genehmigen.<br />

Artikel 59 Genehmigung der Allgemeinen Bestimmungen für Ausstellungen<br />

<strong>GREX</strong> 2000 14/15

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