Download - Kreishandwerkerschaft Leipzig
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derzeit 0,30 EUR angesetzt werden. Ein<br />
Vorsteuerabzug auf diese pauschale ist<br />
unzulässig.<br />
Alternativ ist es auch möglich, die tat-<br />
sächlichen Fahrzeugkosten anzusetzen<br />
und so den geschätzten betrieblichen Teil<br />
der Nutzung auch beim Vorsteuerabzug<br />
zu berücksichtigen. Eine korrekte Nach-<br />
weisführung der Kosten und der dement-<br />
sprechenden Umsatzsteuer wird natürlich<br />
vorausgesetzt.<br />
Bei einem Fahrzeug mit einer unter-<br />
nehmerischen Nutzung zwischen 10 und<br />
50 prozent besteht eine Wahlmöglichkeit.<br />
So ist es machbar ein solches Fahrzeug<br />
dem Betrieb zuzuordnen, dann liegt ge-<br />
willkürtes Betriebsvermögen vor. Das<br />
bedeutet: Es sind alle für das betreffende<br />
Fahrzeug anfallende Kosten erst einmal<br />
Betriebsausgaben. Die beim Kauf des<br />
Fahrzeuges bzw, bei den umsatzsteuerbehafteten<br />
laufenden Betriebskosten ausgewiesene<br />
Vorsteuer wird erstattet. Wie<br />
ist in solchen Fällen zweckmäßigerweise<br />
der private Teil der Nutzung bezüglich<br />
des geldwerten Vorteils nachzuweisen?<br />
Der betriebliche Teil der Nutzung eines<br />
solchen Fahrzeuges sollte vorzugsweise<br />
mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden.<br />
Ebenso ist eine Ermittlung unter zugrundelegung<br />
der realen Fahrzeugkosten<br />
bei Schätzung der unternehmerischen<br />
Nutzung alternativ möglich.<br />
Neben der zuordnung in den betrieblichen<br />
Bereich kann bei diesen Nutzungsverhältnissen<br />
das Fahrzeug auch dem<br />
privaten Bereich zugeordnet werden. Die<br />
betriebliche Nutzung ist dann analog wie<br />
bei Fahrzeugen mit einem privatanteil mit<br />
mehr als 90 prozent abzugelten.<br />
Der allgemeine oder häufigste Fall ist<br />
dadurch gekennzeichnet, dass die betreffenden<br />
Fahrzeuge zu mehr als 50 prozent<br />
für betriebliche zwecke eingesetzt werden<br />
und damit dem notwendigen Betriebsvermögen<br />
zuzurechnen sind. Die Fahrzeugkosten<br />
sind eindeutig Betriebsausgaben.<br />
Der private Nutzungsteil im Hinblick auf<br />
den geldwerten Vorteil ist mittels folgender<br />
Verfahren zu ermitteln:<br />
Neuer <strong>Leipzig</strong>er Handwerksbote · Ausgabe 5/2012<br />
1. Die so genannten 1 prozent-regel oder<br />
auch die pauschale ermittlung.<br />
Die Besteuerungsgrundlage besteht<br />
darin, dass monatlich 1 prozent des Brutto-Listenpreises<br />
des betreffenden Fahrzeuges<br />
als geldwerter Vorteil für den Begünstigten<br />
anzurechnen ist. Hinzu kommt<br />
die auf einen Abschlag von 20 prozent<br />
ermittelte Umsatzsteuer und 0,03 prozent<br />
des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer<br />
zwischen Wohnung und<br />
Unternehmen.<br />
Beispiel:<br />
Bruttolistenpreis des Fahrzeuges beträgt<br />
25.000,00 Euro<br />
n davon 1 prozent sind monatlich<br />
250,00 Euro<br />
n auf das Jahr berechnet sind das<br />
3.000,00 Euro (privater Teil)<br />
n 20 prozent Abschlag für nicht mit Vorsteuer<br />
belastete Kosten 600,00 Euro<br />
n der umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch<br />
im Jahr beträgt 2.400,00 Euro<br />
n die Umsatzsteuer beträgt 456,00 Euro<br />
n Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben<br />
betragen 620,00 Euro<br />
Die gesamte private Kfz-Nutzung beträgt<br />
bei diesem Beispiel pauschal<br />
3.020,00 Euro brutto. Dies ist die Grundlage<br />
für die Besteuerung entsprechend<br />
persönlichem Steuersatz.<br />
2. es kann an Stelle der pauschalen ermittlung<br />
auch der Nachweis anhand<br />
der konkreten jährlichen Fahrzeugkosten<br />
unter Berücksichtigung der Fahrten<br />
einer betrieblichen Nutzung mittels<br />
Fahrtenbuch erfolgen.<br />
Welche Methode die günstigste ist, das<br />
muss jeder Unternehmer für sich selbst<br />
ermitteln. Grob eingeschätzt wird die<br />
Fahrtenbuch-Methode immer dann günstiger<br />
ausfallen, wenn die private Nutzung<br />
gering ist. Auf jedem Fall ist es wichtig zu<br />
wissen, dass man zu Beginn eines Kalenderjahres<br />
die für das Unternehmen wirtschaftlichste<br />
Methode festlegen sollte. Ein<br />
Wechsel ist im Verlaufe des Jahres grundsätzlich<br />
nicht mehr möglich.<br />
Recht, Steuer & Finanzen<br />
Aus den Darlegungen zum Thema<br />
stellt sich bestimmt die Frage, wie der jeweilige<br />
Anteil der betrieblichen Nutzung<br />
rechtssicher nachzuweisen ist.<br />
Nach der derzeit gültigen Rechtsauffassung<br />
ist ein solcher Nachweis durch<br />
Aufzeichnungen in einem repräsentativen<br />
zeitraum von drei Monaten hinreichend.<br />
Sie müssen also einmalig in einem zeitraum<br />
von drei Monaten Aufzeichnungen<br />
über den Fahrzeugeinsatz führen. Dabei<br />
reichen Angaben über die betrieblich<br />
veranlassten Fahrten und die Kilometerstände<br />
zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes<br />
aus. Geben Sie<br />
den betrieblichen Anlass und die jeweils<br />
zurückgelegte Strecke an. Nicht betroffen<br />
sind Dienstwagen von Arbeitnehmern.<br />
Dort wird die betriebliche Nutzung nicht<br />
angezweifelt.<br />
Aus der Beratungspraxis unserer<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> haben wir die<br />
Erkenntnis gewonnen, dass Handwerksunternehmer<br />
selbst bei wirtschaftlichen<br />
Vorteilen der Fahrtenbuchlösung den Aufwand<br />
dazu vermeiden möchten und so die<br />
1 prozent-Regelung bevorzugen. Dabei<br />
gibt es heute moderne Mittel, die den Aufwand<br />
dafür praktikabler machen. Beispiele<br />
dafür sind GpS-gestützte elektronische<br />
Fahrtenbücher oder Fahrtenbuch Apps<br />
u. a. fürs Iphone.<br />
Ansonsten sind Mindestanforderungen<br />
das Datum, km-Stand zu Beginn und Ende<br />
der Fahrt, Reiseziel, Reise zweck und aufgesuchter<br />
Geschäftspartner.<br />
Anmerkung der redaktion:<br />
Das Thema Firmenwagenbesteuerung<br />
konnte im Rahmen dieses Artikels nicht<br />
hinreichend behandelt werden. Wir werden<br />
deshalb immer mal wieder auf dieses<br />
Thema zurückkommen, um weitere<br />
Aspekte aufzugreifen bzw. Erkenntnisse<br />
aus der praxis der Betriebsprüfer auszuwerten.<br />
Fragen zum Thema beantwortet<br />
Ihre <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>. n<br />
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