15.02.2013 Aufrufe

Download - Kreishandwerkerschaft Leipzig

Download - Kreishandwerkerschaft Leipzig

Download - Kreishandwerkerschaft Leipzig

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

derzeit 0,30 EUR angesetzt werden. Ein<br />

Vorsteuerabzug auf diese pauschale ist<br />

unzulässig.<br />

Alternativ ist es auch möglich, die tat-<br />

sächlichen Fahrzeugkosten anzusetzen<br />

und so den geschätzten betrieblichen Teil<br />

der Nutzung auch beim Vorsteuerabzug<br />

zu berücksichtigen. Eine korrekte Nach-<br />

weisführung der Kosten und der dement-<br />

sprechenden Umsatzsteuer wird natürlich<br />

vorausgesetzt.<br />

Bei einem Fahrzeug mit einer unter-<br />

nehmerischen Nutzung zwischen 10 und<br />

50 prozent besteht eine Wahlmöglichkeit.<br />

So ist es machbar ein solches Fahrzeug<br />

dem Betrieb zuzuordnen, dann liegt ge-<br />

willkürtes Betriebsvermögen vor. Das<br />

bedeutet: Es sind alle für das betreffende<br />

Fahrzeug anfallende Kosten erst einmal<br />

Betriebsausgaben. Die beim Kauf des<br />

Fahrzeuges bzw, bei den umsatzsteuerbehafteten<br />

laufenden Betriebskosten ausgewiesene<br />

Vorsteuer wird erstattet. Wie<br />

ist in solchen Fällen zweckmäßigerweise<br />

der private Teil der Nutzung bezüglich<br />

des geldwerten Vorteils nachzuweisen?<br />

Der betriebliche Teil der Nutzung eines<br />

solchen Fahrzeuges sollte vorzugsweise<br />

mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden.<br />

Ebenso ist eine Ermittlung unter zugrundelegung<br />

der realen Fahrzeugkosten<br />

bei Schätzung der unternehmerischen<br />

Nutzung alternativ möglich.<br />

Neben der zuordnung in den betrieblichen<br />

Bereich kann bei diesen Nutzungsverhältnissen<br />

das Fahrzeug auch dem<br />

privaten Bereich zugeordnet werden. Die<br />

betriebliche Nutzung ist dann analog wie<br />

bei Fahrzeugen mit einem privatanteil mit<br />

mehr als 90 prozent abzugelten.<br />

Der allgemeine oder häufigste Fall ist<br />

dadurch gekennzeichnet, dass die betreffenden<br />

Fahrzeuge zu mehr als 50 prozent<br />

für betriebliche zwecke eingesetzt werden<br />

und damit dem notwendigen Betriebsvermögen<br />

zuzurechnen sind. Die Fahrzeugkosten<br />

sind eindeutig Betriebsausgaben.<br />

Der private Nutzungsteil im Hinblick auf<br />

den geldwerten Vorteil ist mittels folgender<br />

Verfahren zu ermitteln:<br />

Neuer <strong>Leipzig</strong>er Handwerksbote · Ausgabe 5/2012<br />

1. Die so genannten 1 prozent-regel oder<br />

auch die pauschale ermittlung.<br />

Die Besteuerungsgrundlage besteht<br />

darin, dass monatlich 1 prozent des Brutto-Listenpreises<br />

des betreffenden Fahrzeuges<br />

als geldwerter Vorteil für den Begünstigten<br />

anzurechnen ist. Hinzu kommt<br />

die auf einen Abschlag von 20 prozent<br />

ermittelte Umsatzsteuer und 0,03 prozent<br />

des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer<br />

zwischen Wohnung und<br />

Unternehmen.<br />

Beispiel:<br />

Bruttolistenpreis des Fahrzeuges beträgt<br />

25.000,00 Euro<br />

n davon 1 prozent sind monatlich<br />

250,00 Euro<br />

n auf das Jahr berechnet sind das<br />

3.000,00 Euro (privater Teil)<br />

n 20 prozent Abschlag für nicht mit Vorsteuer<br />

belastete Kosten 600,00 Euro<br />

n der umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch<br />

im Jahr beträgt 2.400,00 Euro<br />

n die Umsatzsteuer beträgt 456,00 Euro<br />

n Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben<br />

betragen 620,00 Euro<br />

Die gesamte private Kfz-Nutzung beträgt<br />

bei diesem Beispiel pauschal<br />

3.020,00 Euro brutto. Dies ist die Grundlage<br />

für die Besteuerung entsprechend<br />

persönlichem Steuersatz.<br />

2. es kann an Stelle der pauschalen ermittlung<br />

auch der Nachweis anhand<br />

der konkreten jährlichen Fahrzeugkosten<br />

unter Berücksichtigung der Fahrten<br />

einer betrieblichen Nutzung mittels<br />

Fahrtenbuch erfolgen.<br />

Welche Methode die günstigste ist, das<br />

muss jeder Unternehmer für sich selbst<br />

ermitteln. Grob eingeschätzt wird die<br />

Fahrtenbuch-Methode immer dann günstiger<br />

ausfallen, wenn die private Nutzung<br />

gering ist. Auf jedem Fall ist es wichtig zu<br />

wissen, dass man zu Beginn eines Kalenderjahres<br />

die für das Unternehmen wirtschaftlichste<br />

Methode festlegen sollte. Ein<br />

Wechsel ist im Verlaufe des Jahres grundsätzlich<br />

nicht mehr möglich.<br />

Recht, Steuer & Finanzen<br />

Aus den Darlegungen zum Thema<br />

stellt sich bestimmt die Frage, wie der jeweilige<br />

Anteil der betrieblichen Nutzung<br />

rechtssicher nachzuweisen ist.<br />

Nach der derzeit gültigen Rechtsauffassung<br />

ist ein solcher Nachweis durch<br />

Aufzeichnungen in einem repräsentativen<br />

zeitraum von drei Monaten hinreichend.<br />

Sie müssen also einmalig in einem zeitraum<br />

von drei Monaten Aufzeichnungen<br />

über den Fahrzeugeinsatz führen. Dabei<br />

reichen Angaben über die betrieblich<br />

veranlassten Fahrten und die Kilometerstände<br />

zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes<br />

aus. Geben Sie<br />

den betrieblichen Anlass und die jeweils<br />

zurückgelegte Strecke an. Nicht betroffen<br />

sind Dienstwagen von Arbeitnehmern.<br />

Dort wird die betriebliche Nutzung nicht<br />

angezweifelt.<br />

Aus der Beratungspraxis unserer<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> haben wir die<br />

Erkenntnis gewonnen, dass Handwerksunternehmer<br />

selbst bei wirtschaftlichen<br />

Vorteilen der Fahrtenbuchlösung den Aufwand<br />

dazu vermeiden möchten und so die<br />

1 prozent-Regelung bevorzugen. Dabei<br />

gibt es heute moderne Mittel, die den Aufwand<br />

dafür praktikabler machen. Beispiele<br />

dafür sind GpS-gestützte elektronische<br />

Fahrtenbücher oder Fahrtenbuch Apps<br />

u. a. fürs Iphone.<br />

Ansonsten sind Mindestanforderungen<br />

das Datum, km-Stand zu Beginn und Ende<br />

der Fahrt, Reiseziel, Reise zweck und aufgesuchter<br />

Geschäftspartner.<br />

Anmerkung der redaktion:<br />

Das Thema Firmenwagenbesteuerung<br />

konnte im Rahmen dieses Artikels nicht<br />

hinreichend behandelt werden. Wir werden<br />

deshalb immer mal wieder auf dieses<br />

Thema zurückkommen, um weitere<br />

Aspekte aufzugreifen bzw. Erkenntnisse<br />

aus der praxis der Betriebsprüfer auszuwerten.<br />

Fragen zum Thema beantwortet<br />

Ihre <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>. n<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!