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Merkblatt UVG

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<strong>Merkblatt</strong> zu Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (<strong>UVG</strong>)<br />

(Stand: 01.01.2011)<br />

Seit dem 01.01.1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz in den alten Bundesländern und seit dem<br />

01.01.1992 auch in den neuen Bundesländern und Ost – Berlin.<br />

Mit diesem Gesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein allein stehender Elternteil und sein Kind<br />

haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kind entzieht, zu<br />

Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder verstorben ist, ohne dass das Kind<br />

Waisenbezüge erhält.<br />

Dieses <strong>Merkblatt</strong> soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des <strong>UVG</strong> geben.<br />

I. Wer hat Anspruch auf Leistung nach dem <strong>UVG</strong>?<br />

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es<br />

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

b) in häuslicher Gemeinschaft mit einem seiner Elternteile lebt, der<br />

- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder<br />

- von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

dauernd getrennt leben oder<br />

- von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für<br />

voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist,<br />

c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden<br />

Höhe<br />

- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder<br />

- wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält.<br />

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der<br />

Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Für andere ausländische Kinder gilt, dass sie bzw. der<br />

allein erziehende Elternteil im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2a <strong>UVG</strong> sein<br />

müssen. Dabei beginnt der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen frühestens mit dem<br />

Ausstellungsdatum des Aufenthaltstitels.<br />

II. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung?<br />

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn<br />

- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie<br />

miteinander verheiratet sind oder nicht) oder<br />

- das Kind von keinem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in<br />

Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet oder<br />

- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen ( z.B. den ihm bekannten Aufenthalt des anderen<br />

Elternteils zu nennen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken) oder<br />

- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder<br />

- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine<br />

Stiefmutter des Kindes lebt oder<br />

- wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um<br />

den anderen Elternteil handelt oder eine Lebenspartnerschaft in Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht.<br />

Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden im <strong>UVG</strong> wie Ehegatten<br />

angesehen.


III. Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?<br />

Die <strong>UVG</strong> – Leistung wird in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Alterstufe jeweils geltenden<br />

Mindestunterhaltsbeträge nach § 1612 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gezahlt. Hiervon<br />

wird der Betrag eines vollen Kindergeldes für ein erstes Kind abgezogen, wenn der allein erziehende<br />

Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat. Beträge unter 5,00 € werden nicht gezahlt ( § 9 Abs. 3<br />

Satz 2 <strong>UVG</strong>).<br />

Für die Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt minus Kindergeld) ergeben sich danach ab dem<br />

01.01.2010 im Ergebnis folgende Beträge:<br />

Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren<br />

Unterhaltsvorschussleistung 133 € 180 €<br />

Erhält das Kind regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach<br />

dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von der o.a.<br />

Unterhaltsvorschussleistung abgezogen. Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes<br />

und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.<br />

IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsvorschussleistung gezahlt?<br />

Die Unterhaltsvorschussleistung wird längstens 72 Monate gezahlt. Sie endet spätestens, wenn das<br />

Kind das 12. Lebensjahr vollendet, und zwar auch dann, wenn die Höchstleistungsdauer von 72<br />

Monaten noch nicht erreicht ist.<br />

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats erfüllt, wird die<br />

Unterhaltsvorschussleistung anteilig gezahlt.<br />

Für die Berechnung der Höchstleistungsdauer ist die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung<br />

unbeachtlich. Daher ist in Fällen, in denen aufgrund der Abrechnung von Unterhalt oder von<br />

Waisenbezügen nur ein geringer Betrag z.B. in Höhe von 10€ gezahlt werden kann, im Interesse des<br />

Kindes bei einem Lebensalter unter 6 Jahre von dem allein erziehenden Elternteil abzuwägen, ob die<br />

Unterhaltsvorschussleistung mit Rücksicht auf die Höchstleistungsdauer von 72 Monaten überhaupt in<br />

Anspruch genommen werden soll oder nicht.<br />

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragsstellung vor, kann die<br />

Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend für den letzten Monat vor dem Monat der<br />

Antragstellung gezahlt werden, wenn der allein erziehende Elternteil nachweisen kann, dass er<br />

zumutbare Bemühungen, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen,<br />

unternommen hat.<br />

V. Was muss man tun, um die Unterhaltsvorschussleistung zu bekommen?<br />

Der allein erziehende Elternteil muss bei der zuständigen UV - Stelle einen schriftlichen Antrag stellen.<br />

Das gilt auch dann, wenn schon früher erfolgte Zahlungen nach dem <strong>UVG</strong> inzwischen eingestellt<br />

worden sind. Es wird empfohlen, das Antragsformular, das auch bei der Stadt- oder Kreisverwaltung<br />

erhältlich ist, gemeinsam mit der Unterhaltsvorschussstelle auszufüllen, um unnötige Rückfragen zu<br />

vermeiden.<br />

Dazu sind mitzubringen:<br />

- Geburtsurkunde des Kindes,<br />

- Scheidungsurteil bzw. ein Brief des Rechtsanwaltes über das Getrenntleben,<br />

- Nachweise über die Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsanerkennung (Urteile,<br />

gerichtliche Einigung, Urkunden u.ä.),<br />

- Nachweise über Einkünfte des Kindes (z.B. Halbwaisenrente, Unterhalt, Kindergeld),


- Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt, dass Elternteil und Kind in einem Haushalt<br />

leben,<br />

- Schriftverkehr mit dem anderen Elternteil über die Zahlung des Unterhalts, persönlich<br />

oder über einen Rechtsbeistand,<br />

- Personalausweis oder bei Ausländern Pass/Ausweis bzw. Aufenthaltstitel.<br />

VI. Welche Bedeutung hat der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf das Land?<br />

Der unterhaltspflichtige (andere) Elternteil soll nicht durch die öffentliche Leistung entlastet werden,<br />

wenn das Kind Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> erhält. Daher gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes<br />

gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf Waisenbezüge bis zur Höhe der gezahlten<br />

Leistungen auf das Land über. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht darauf verweisen, er habe<br />

in der Zeit selbst Unterhalt an das Kind gezahlt.<br />

Mit der Durchführung des <strong>UVG</strong> beauftragte Stelle ist nun befugt, den übergegangenen<br />

Unterhaltsanspruch geltend zu machen und vom anderen Elternteil Zahlungen zur Erfüllung des<br />

Unterhaltsanspruchs entgegenzunehmen.<br />

Gleichzeitig mit dem Unterhaltsanspruch geht der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf das<br />

Land über; d.h. die zur Durchführung des <strong>UVG</strong> zuständigen Behörden können auch den<br />

bürgerlichrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen (anderen) Elternteil<br />

geltend machen.<br />

Ferner kann das Land aus dem übergegangenen Anspruch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen<br />

Aufwendungen auf künftige Leistungen, wenn die Unterhaltsvorschussleistungen voraussichtlich<br />

längere Zeit gewährt werden müssen, klagen.<br />

Es besteht die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem allein erziehenden<br />

Elternteil auf das Kind zur gerichtlichen Geltendmachung schriftlich zurück zu übertragen. Dabei<br />

werden die geltend gemachten Unterhaltsansprüche an das Kind abgetreten.<br />

VII. Welche Pflichten hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt?<br />

Wenn die Unterhaltsvorschussleistung beantragt oder bewilligt worden ist, muss dieser Elternteil alle<br />

Änderungen, die für den Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung von Bedeutung sind,<br />

unverzüglich der für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stelle anzeigen.<br />

Dieser Anzeige bedarf es insbesondere, wenn<br />

- das Kind aus der häuslichen Gemeinschaft mit dem Elterteil ausscheidet (das gilt auch<br />

bei Umzug zum anderen Elternteil) oder stirbt;<br />

- der das Kind betreuende Elternteil heiratet (gleich, ob den anderen Elternteil oder einen<br />

Dritten) oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft eingeht oder wenn er die<br />

häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil aufnimmt;<br />

- der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will oder bereits zahlt;<br />

- der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist;<br />

- sich die Bankverbindung ändert;<br />

- der allein erziehende Elternteil mit dem Kind umzieht.<br />

Die vorsätzlich oder fahrlässige Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet<br />

werden.


VIII. In welchen Fällen muss die <strong>UVG</strong> – Leistung ersetzt oder zurückgezahlt werden?<br />

Die <strong>UVG</strong> – Leistung muss vom allein Erziehenden ersetzt oder vom Kind zurückgezahlt werden, wenn<br />

- bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben<br />

gemacht worden sind oder<br />

- der allein erziehende Elternteil gewusst oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gewusst<br />

hat, dass die Voraussetzung für die Zahlung nicht erfüllt waren oder<br />

- das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der<br />

Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III.) oder<br />

- nach erfolgter Bewilligung eine Anzeige der im Punkt VII. aufgeführten Änderungen<br />

nicht erfolgt ist und sich diese Änderung auf die Leistung auswirkt.<br />

IX. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem <strong>UVG</strong> auf andere<br />

Sozialleistungsträger aus?<br />

Die Unterhaltsvorschussleistung gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken<br />

sollen. Sie wird daher als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem<br />

SGB II (Sozialgeld) bzw. dem SGB XII (Sozialhilfe) angerechnet.<br />

X. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?<br />

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden<br />

sollen, berät und unterstützt hierbei das zuständige Jugendamt.<br />

Unabhängig von seinem allgemeinen Beratungs- und Unterstützungsauftrag kann beim Jugendamt für<br />

das Kind (und damit auch zur Unterstützung des allein erziehenden Elternteils) eine Beistandschaft<br />

beantragt werden. Das Jugendamt informiert genau über Umfang, Inhalt und Aufgaben einer<br />

Beistandschaft.<br />

Zu bedenken ist außerdem, dass für die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen nach Einstellung der<br />

<strong>UVG</strong> – Leistung ein Unterhaltstitel für das Kind benötigt wird. Das Jugendamt berät hierbei und kann<br />

die Titelbeschaffung bei einer Beistandschaft selbst übernehmen.

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