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Kaufmännische <strong>Schul</strong>e Stuttgart-Süd<br />

Berufsschule · Berufskolleg<br />

Zellerstraße 37 · 70180 Stuttgart<br />

A <strong>Schul</strong>ordnung<br />

1. Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong><br />

Stand: September 2012<br />

Die <strong>Schul</strong>e ist gemäß <strong>Schul</strong>gesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 § 23 Abs. 2<br />

SchG berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen <strong>und</strong> erzieherischen Aufgaben <strong>und</strong> zur<br />

Aufrechterhaltung der Ordnung des <strong>Schul</strong>betriebs die erforderlichen Maßnahmen zu treffen <strong>und</strong> eine örtliche<br />

<strong>Schul</strong>ordnung zu erlassen.<br />

Um eine für den <strong>Schul</strong>betrieb förderliche Zusammenarbeit zu erreichen, richten sich alle Beteiligten nach<br />

Regeln, die sie sich gemeinsam geben. Die <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong> wurde von der <strong>Schul</strong>konferenz <strong>und</strong><br />

der Gesamtlehrerkonferenz beschlossen.<br />

Der Elternbeirat (§ 57 SchG), der Schülerrat (§ 66 SchG), die <strong>Schul</strong>konferenz (§ 47 SchG) <strong>und</strong> die Klassen-<br />

Abteilungspflegschaften (§§ 56 <strong>und</strong> 59 SchG) wirken an der Gestaltung des <strong>Schul</strong>lebens <strong>mit</strong>.<br />

2. Örtlicher Gültigkeitsbereich<br />

Diese <strong>Schul</strong>ordnung gilt für den gesamten <strong>Schul</strong>bereich (<strong>Schul</strong>gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> <strong>Schul</strong>gebäude) der<br />

Kaufmännischen <strong>Schul</strong>e Stuttgart-Süd.<br />

3. <strong>Schul</strong>pflicht<br />

3.1 Teilnahmepflicht<br />

Jede(r) Schüler/-in ist verpflichtet, den Unterricht <strong>und</strong> die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der <strong>Schul</strong>e<br />

regelmäßig <strong>und</strong> ordnungsgemäß (d. h. insbesondere pünktlich <strong>und</strong> <strong>mit</strong> allen erforderlichen Arbeits<strong>mit</strong>teln)<br />

zu besuchen <strong>und</strong> die <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong> einzuhalten. Das Weitere regelt die Verordnung des Ministeriums<br />

für Kultus <strong>und</strong> Sport über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht <strong>und</strong> an den sonstigen <strong>Schul</strong>veranstaltungen<br />

(<strong>Schul</strong>besuchsverordnung), sowie die schulinternen Regelungen über Versäumnisse <strong>und</strong> Klassenarbeiten,<br />

die Bestandteil der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong> sind (Anlage 1).<br />

3.2 Versäumnisse<br />

Ist ein(e) Schüler/-in aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am <strong>Schul</strong>besuch verhindert, ist dies der<br />

<strong>Schul</strong>e unter Angabe des Gr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich anzuzeigen<br />

(Entschuldigungspflicht).<br />

Die Entschuldigungspflicht ist für nicht voraussehbare Fehlzeiten spätestens am zweiten Tag der Verhinderung<br />

(fern)mündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher oder elektronischer<br />

Verständigung der <strong>Schul</strong>e ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.<br />

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Tagen, kann der/die<br />

Klassenlehrer/-in von dem/der Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />

Schwangere Schülerinnen müssen die Berufsschule besuchen, solange sie in der Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte<br />

tätig sind (<strong>Schul</strong>besuchsverordnung § 2).<br />

3.3 Beurlaubung<br />

Der Antrag ist rechtzeitig (14 Tage vorher) von dem/der Erziehungsberechtigten (bzw. volljährigen Schülern/Schü-lerinnen<br />

selbst) zu stellen. Bei Beurlaubung aus betrieblichen Gründen kann der Antrag auch<br />

durch eine(n) für die Berufserziehung Mitverantwortliche(n) gestellt werden (s. § 5 ABS: „Ziff: 1 i. V. m. § 4<br />

Abs. 1 <strong>Schul</strong>besuchsverordnung).<br />

Eine Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise<br />

nachgeholt wird (<strong>Schul</strong>besuchsverordnung § 4,4).


3.4 Dauer der Berufsschulpflicht<br />

Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet <strong>mit</strong> Ablauf des <strong>Schul</strong>jahres, in dem der/die Schüler/in<br />

das 18. Lebensjahr vollendet. Auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das 2. <strong>Schul</strong>halbjahr<br />

beurlaubt werden. Bei Auszubildenden, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen<br />

haben, besteht die Berufsschulpflicht bis zum Ende der Ausbildungszeit.<br />

4. Änderung persönlicher Daten<br />

Wohnungswechsel oder sonstige Änderungen der persönlichen Verhältnisse müssen dem/der Klassenlehrer/-in<br />

<strong>und</strong> der Verwaltung vom Schüler/von der Schülerin unverzüglich <strong>mit</strong>geteilt werden.<br />

B <strong>Hausordnung</strong><br />

Um einen reibungslosen Ablauf des <strong>Schul</strong>alltags zu gewährleisten, sind folgende Regelungen zu beachten:<br />

Alle Schüler/-innen haben durch ihr Verhalten im Unterricht dazu beizutragen, dass der Unterrichtsauftrag<br />

erfüllt werden kann.<br />

1. Unterrichtszeiten<br />

Montag bis Freitag:<br />

2. Öffnungszeiten - Sekretariat<br />

Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind aus dem Anschlag an Zimmer 203 ersichtlich.<br />

3. Schüler<strong>mit</strong>verantwortung<br />

SMV-Mitteilungen befinden sich in dem dafür vorgesehenen Schaukasten im 2. Stock.<br />

4. Information für Schüler/-innen<br />

Die Schüler/-innen sind verpflichtet, sich an den für sie maßgebenden Anschlagtafeln zu informieren,<br />

z.B. bei Vertretungsunterricht <strong>und</strong> Prüfungen.<br />

5. Parken<br />

Das Parken im <strong>Schul</strong>hof <strong>und</strong> auf den für die Lehrkräfte reservierten Parkplätzen ist laut Verfügung des<br />

<strong>Schul</strong>verwaltungsamts den Schülern/Schülerinnen nicht gestattet.<br />

Zufahrten <strong>und</strong> <strong>Schul</strong>hof müssen aus feuerpolizeilichen Gründen freigehalten werden. Bei Zuwiderhandlung<br />

können Abschleppen <strong>und</strong> Strafanzeige erfolgen.<br />

6. Garderoben - Wertsachen<br />

St<strong>und</strong>en Doppelst<strong>und</strong>en Einzelst<strong>und</strong>en<br />

1.<br />

2.<br />

08:00 – 09:30 Uhr<br />

Pause 20 min 15 min<br />

3.<br />

4.<br />

09:50 – 11:20 Uhr<br />

Pause 20 min 15 min<br />

5.<br />

6.<br />

11:40 – 13:10 Uhr<br />

Pause 20 min 15 min<br />

7.<br />

8.<br />

13:30 – 15:00 Uhr<br />

Pause 10 min 5 min<br />

9.<br />

10.<br />

15:10 – 16:40 Uhr<br />

08:00 – 08:45 Uhr<br />

08:50 – 09:35 Uhr<br />

09:50 – 10:35 Uhr<br />

10:40 – 11:25 Uhr<br />

11:40 – 12:25 Uhr<br />

12:30 – 13:15 Uhr<br />

13:30 – 14:15 Uhr<br />

14:20 – 15:05 Uhr<br />

15:10 – 15:55 Uhr<br />

16:00 – 16:45 Uhr<br />

Die <strong>Schul</strong>e übernimmt gr<strong>und</strong>sätzlich keine Haftung. Eine Garderobenversicherung kann klassenweise abgeschlossen<br />

werden.


7. Ordnung in den Räumen<br />

7.1 Ordnungsdienst im Klassenzimmer<br />

Für Klassen- <strong>und</strong> Fachräume teilt der/die Klassenlehrer/-in bzw. Fachlehrer/-in einen Ordnungsdienst ein.<br />

Jede Klasse hat für Ordnung im Klassenzimmer <strong>und</strong> Aufstuhlen am Ende des Unterrichtstages zu sorgen.<br />

Der Ordnungsdienst ist dem/der Klassenlehrer/-in bzw. Fachlehrer/-in gegenüber für die Einhaltung der<br />

Ordnung verantwortlich.<br />

7.2 Beschädigung von Gegenständen<br />

Das Beschädigen <strong>und</strong> Bemalen von Gegenständen ist untersagt.<br />

Für Schäden ist der/die Verursacher/ -in haftbar.<br />

7.3 Essen <strong>und</strong> Trinken<br />

Essen während des Unterrichts ist nicht erlaubt. Trinken während des Unterrichts kann vom Lehrer<br />

erlaubt werden.<br />

7.4 Handy<br />

Den Schüler/innen ist die Benutzung von Handys in den <strong>Schul</strong>gebäuden verboten. Bei Zuwiderhandlungen<br />

können die Handys abgenommen <strong>und</strong> im Sekretariat hinterlegt werden. Dort können diese nach dem Unterricht<br />

abgeholt werden.<br />

7.5 Foto-, Film- u. Tonaufnahmen<br />

Foto-, Film- <strong>und</strong> Tonaufnahmen sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten (außer für Unterrichtszwecke). Im Übrigen gilt<br />

das Urheberrechtsgesetz.<br />

7.6 DV-Räume<br />

Die Nutzungsordnung für DV-Räume ist Bestandteil der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong> (Anlage 2).<br />

8. Verlassen der Klassenräume<br />

In den Pausen können die Schüler/-innen in den Klassenräumen verbleiben. Das Verlassen des <strong>Schul</strong>geländes<br />

durch volljährige Schüler/innen geschieht auf eigene Gefahr.<br />

9. Verhalten im <strong>Schul</strong>hof<br />

Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen. Auf dem <strong>Schul</strong>gelände darf nicht <strong>mit</strong> Gegenständen<br />

geworfen werden.<br />

Es ist besonders darauf zu achten, dass keine Verunreinigung des Treppen- <strong>und</strong> Aufenthaltsbereichs durch<br />

Müll erfolgt.<br />

10. Rauchen <strong>und</strong> Genuss alkoholischer Getränke; offene Getränke<br />

Rauchen ist ges<strong>und</strong>heitsschädlich! Zur Vermeidung einer Gefährdung von Nichtrauchern/Nichtraucherinnen<br />

darf auf dem <strong>Schul</strong>gelände nur in den besonders gekennzeichneten Bereichen geraucht werden. Für<br />

die Zigarettenkippen sind die aufgestellten Aschenbecher zu verwenden.<br />

In den <strong>Schul</strong>gebäuden ist das Rauchen verboten.<br />

Der Genuss alkoholischer Getränke ist Schülern/Schülerinnen im gesamten <strong>Schul</strong>bereich verboten.<br />

Offene Getränke dürfen nur im Eingangsbereich der <strong>Schul</strong>e konsumiert werden.<br />

11. Schadensmeldungen/F<strong>und</strong>sachen<br />

Diebstähle <strong>und</strong> Sachbeschädigungen sind dem/der Fachlehrer/-in umgehend zu melden. F<strong>und</strong>sachen<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich beim Hausmeister abzugeben. Nicht abgeholte F<strong>und</strong>sachen werden nach jährlicher<br />

Aufbewahrung der SMV zur Versteigerung zur Verfügung gestellt.


12. Anschlagtafeln<br />

Plakate <strong>und</strong> Anschläge aller Art außer am SMV-Brett bedürfen der Genehmigung der <strong>Schul</strong>leitung. Die<br />

SMV hat dabei die Bestimmungen des <strong>Schul</strong>rechts zu beachten.<br />

13. Unfall, Sanitätsraum<br />

Bei Unfall sind zu verständigen: Klassen- <strong>und</strong> Fachlehrer/-in sowie Rektorat.<br />

Sanitätsraum: Zellerstraße 37, Zimmer 116, 1. OG.<br />

14. Fluchtwege bei Feuer <strong>und</strong> Katastrophen<br />

Der Fluchtplan ist in den Klassenzimmern <strong>und</strong> an den Anschlagtafeln in den Gängen ausgehängt. Er ist Bestandteil<br />

der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong> (Anlage 3).<br />

C. Folgen ordnungswidrigen Verhaltens<br />

Die Bestimmungen dieser <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong> sind für alle Schüler/-innen verbindlich.<br />

Wer dagegen verstößt, muß <strong>mit</strong> folgenden Maßnahmen rechnen:<br />

1. Erzieherische Maßnahmen<br />

a) Ermahnung<br />

b) Verwarnung<br />

c) Mitteilung an Erziehungsberechtigte <strong>und</strong>/oder die für die Berufserziehung der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />

Mitverantwortlichen<br />

d) Eintrag ins Tagebuch<br />

2. Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen nach § 90 SchG<br />

1. durch den/die Klassenlehrer/-in oder durch den/die unterrichtende(n) Lehrer/-in:<br />

Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsst<strong>und</strong>en.<br />

2. durch den <strong>Schul</strong>leiter:<br />

a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsst<strong>und</strong>en,<br />

b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der <strong>Schul</strong>e,<br />

c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,<br />

d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen <strong>Schul</strong>en in Teilzeitform Ausschluss<br />

für einen Unterrichtstag;<br />

nach Anhörung der Klassenkonferenz:<br />

e) Einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom<br />

Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,<br />

f) Androhung des Ausschlusses aus der <strong>Schul</strong>e,<br />

g) Ausschluss aus der <strong>Schul</strong>e.<br />

Nachsitzen oder Überweisung in eine Parallelklasse kann <strong>mit</strong> der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses<br />

vom Unterricht verb<strong>und</strong>en werden. Der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann <strong>mit</strong> der<br />

Androhung des Ausschlusses aus der <strong>Schul</strong>e verb<strong>und</strong>en werden.<br />

3. Bußgeld nach § 92 SchG<br />

Der <strong>Schul</strong>leiter


Anlage 1<br />

Regeln für den ordnungsgemäßen <strong>Schul</strong>besuch an der KSS<br />

Die <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong> dient in erster Linie dazu, eine Situation im Unterricht zu schaffen, in der Lernen<br />

möglich ist, <strong>und</strong> diejenigen Schüler zu fördern, zu unterstützen <strong>und</strong> zu schützen, die lernen wollen.<br />

Wir sind in unserer <strong>Schul</strong>e davon überzeugt, dass ein erfolgreiches schulisches Zusammenleben <strong>und</strong> pädagogisches<br />

Arbeiten nur im Rahmen verbindlicher Regelungen möglich ist.<br />

Diese Regelungen berücksichtigen, dass die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler unserer <strong>Schul</strong>e entweder schon bei<br />

<strong>Schul</strong>eintritt volljährig sind oder im Laufe der <strong>Schul</strong>zeit volljährig werden <strong>und</strong> deshalb für ihr Handeln selbst verantwortlich<br />

sind.<br />

Schüler, die unsere <strong>Schul</strong>e besuchen, sollten von vorneherein wissen, welche Konsequenzen ein den Unterricht<br />

<strong>und</strong> den Lernprozess der anderen störendes Verhalten haben wird, um ihnen Verhaltenssicherheit zu geben.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> werden im Folgenden die zwei wichtigsten Gruppen möglicher Regelverstöße näher aufgeführt<br />

<strong>und</strong> deren Konsequenzen erläutert.<br />

<strong>Schul</strong>versäumnisse<br />

sind<br />

> Fehlen an einem oder mehreren ganzen Tagen<br />

> Fehlen in einzelnen St<strong>und</strong>en<br />

> Zuspätkommen zur ersten St<strong>und</strong>e<br />

> Zuspätkommen nach der Pause<br />

Unentschuldigte Versäumnisse<br />

⇒ Unentschuldigte Versäumnisse führen zu Maßnahmen nach Punkt C. der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Hausordnung</strong> (s. u.)!<br />

Entschuldigte Versäumnisse<br />

Der Schüler/die Schülerin muss davon ausgehen, dass der jeweilige Fachlehrer in der ersten St<strong>und</strong>e zu<br />

der es dem Schüler/der Schülerin möglich sein kann, den Stoff (einschließlich der Hausaufgaben) nachgearbeitet<br />

zu haben, diesen überprüft; entweder durch Kontrolle der Aufzeichnungen oder durch<br />

mündliche Prüfung oder durch beides.<br />

⇒ Falls eine Leistungskontrolle erfolgt, wird die erbrachte Leistung benotet.<br />

Hinweis<br />

Lt. Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz vom 4. Dez. 1995 werden häufige Fehlzeiten in den Halbjahreszeugnissen<br />

<strong>und</strong> Jahreszeugnissen unter „Bemerkungen“ eingetragen.<br />

<strong>Schul</strong>isches Fehlverhalten<br />

Sind u. a.<br />

> Nichterledigen der Hausaufgaben<br />

> Nicht<strong>mit</strong>bringen der nötigen Unterrichtsmaterialien<br />

> Stören des Unterrichts<br />

> Nichtbeachten der <strong>Hausordnung</strong><br />

⇒ <strong>Schul</strong>isches Fehlverhalten führt zu Maßnahmen nach Punkt C. der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Hausordnung</strong>!


Maßnahmen nach Punkt C. der <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hausordnung</strong>!<br />

Ordnungsverstöße führen zunächst zu Maßnahmen wie Ermahnung, Verwarnung <strong>und</strong> Nachsitzen. Schwere oder<br />

wiederholte Regelverstöße werden zusätzlich im Tagbuch durch Eintragung dokumentiert.<br />

In der Regel kann nach 5 Tagebucheinträgen der <strong>Schul</strong>leiter nach Anhörung der Klassenkonferenz <strong>und</strong> des volljährigen<br />

Schülers, beim minderjährigen Schüler auch seiner Erziehungsberechtigten darüber entscheiden, ob der<br />

Schüler/die Schülerin zeitweilig vom Unterricht ausgeschlossen wird <strong>und</strong> Ihm bei weiterem Fehlverhalten der<br />

Ausschluss aus der <strong>Schul</strong>e angedroht wird.<br />

In der Regel kann nach 7 Tagebucheinträgen der <strong>Schul</strong>leiter nach Anhörung der Klassenkonferenz <strong>und</strong> des volljährigen<br />

Schülers, beim minderjährigen Schüler auch seiner Erziehungsberechtigten, darüber entscheiden, ob der<br />

Schüler/die Schülerin endgültig von der <strong>Schul</strong>e ausgeschlossen wird. Auf Wunsch des Schülers wird die<br />

<strong>Schul</strong>konferenz angehört.<br />

Bei schweren Regelverstößen können Maßnahmen wie<br />

> Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsst<strong>und</strong>en, angeordnet vom <strong>Schul</strong>leiter,<br />

> Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der <strong>Schul</strong>e,<br />

> Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,<br />

> Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen <strong>Schul</strong>en in Teilzeitform<br />

Ausschluss für einen Unterrichtstag<br />

vom <strong>Schul</strong>leiter auch ohne vorherige Einträge verhängt werden.<br />

Bei besonders schweren Regelverstößen können Maßnahmen wie<br />

> Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,<br />

> Androhung des Ausschlusses aus der <strong>Schul</strong>e,<br />

> Ausschluss aus der <strong>Schul</strong>e<br />

vom <strong>Schul</strong>leiter auch ohne vorherige Einträge verhängt werden. Hierzu ist die Anhörung der Klassenkonferenz<br />

<strong>und</strong> des volljährigen Schülers, beim minderjährigen Schüler auch seiner Erziehungsberechtigten, notwendig. Auf<br />

Wunsch des Schülers wird die <strong>Schul</strong>konferenz angehört.


Anlage 2<br />

1. Nutzungsberechtigung<br />

Nutzungsordnung für die DV-Räume an der KSS<br />

Zur Nutzung der DV-Räume sind alle Lehrerinnen<br />

<strong>und</strong> Lehrer sowie Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />

der KSS berechtigt.<br />

2. Weisungsrecht<br />

Weisungsberechtigt sind die jeweils unterrichtenden<br />

Fachlehrer.<br />

3. Verhalten im DV-Raum<br />

• Innerhalb des DV-Raumes ist den Anweisungen<br />

des Fachlehrers Folge zu leisten.<br />

• Das Einnehmen von Speisen <strong>und</strong> Getränken<br />

im DV-Raum ist nicht gestattet.<br />

• Die Bedienung der Hard- <strong>und</strong> Software hat<br />

wie im Unterricht erlernt zu erfolgen.<br />

• Das Kopieren von Daten, Veränderungen<br />

der Installation <strong>und</strong> Konfiguration der Arbeitsstationen<br />

<strong>und</strong> des Netzwerks sowie Manipulationen<br />

an der Hardwareausstattung<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich untersagt.<br />

Bei Beschädigungen <strong>und</strong> mutwilligen Veränderungen<br />

haftet die Schülerin/der Schüler<br />

für dem <strong>Schul</strong>träger dadurch entstehenden<br />

Kosten.<br />

• Die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler haben Funktionsstörungen,<br />

fehlende/defekte Mäuse, defekte<br />

Tastaturen u. ä. sofort dem Fachlehrer<br />

zu melden; für später festgestellte Defekte<br />

ist sonst der Schüler verantwortlich!<br />

• Das Anmelden im Netzwerk (Einloggen) ist<br />

nur unter dem zugewiesenen Nutzernamen<br />

gestattet.<br />

• Jeder Nutzer ist für alle Aktivitäten während<br />

seiner Arbeiten voll verantwortlich <strong>und</strong> trägt<br />

ggf. die rechtlichen Konsequenzen.<br />

• Ein Nutzer darf seine Arbeitsstation während<br />

der Anmeldedauer nicht unbeaufsichtigt lassen.<br />

4. Nutzung von Informationen aus dem Internet<br />

Die aus dem Internet bereitgestellten Informationen<br />

entstammen weltweit verteilten Quellen<br />

<strong>und</strong> können keiner hausinternen Selektion unterworfen<br />

werden.<br />

Die KSS ist so<strong>mit</strong> für deren Inhalt in keiner<br />

Weise verantwortlich.<br />

Sollte sich irgend jemand durch solche Informationen<br />

verletzt, entwürdigt oder in anderer<br />

Art <strong>und</strong> Weise angegriffen fühlen, muss er<br />

diesen Sachverhalt <strong>mit</strong> dem Urheber der Information<br />

klären.<br />

5. Versenden von Informationen<br />

Werden Informationen in das Internet versandt,<br />

geschieht das unter der E-Mail-Adresse der<br />

KSS. Jede versandte Information kann deshalb<br />

durch die Allgemeinheit der Internetnutzer <strong>und</strong><br />

-betreiber un<strong>mit</strong>telbar oder <strong>mit</strong>telbar <strong>mit</strong> der<br />

KSS in Zusammenhang gebracht werden. Es ist<br />

deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich untersagt, den Internet-<br />

Zugang der <strong>Schul</strong>e zur Verbreitung von Informationen<br />

zu verwenden, die dazu geeignet sind,<br />

dem Ansehen der KSS in irgendeiner Weise<br />

Schaden zuzufügen.<br />

6. Zuwiderhandlungen<br />

Nutzer, die unbefugt Software von der Arbeitsstation<br />

oder aus dem Netzwerk kopieren, machen<br />

sich strafbar <strong>und</strong> können zivil- oder strafrechtlich<br />

zur Rechenschaft gezogen werden.<br />

Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung<br />

können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung<br />

(d. h. Ausschluss aus dem DV-<br />

Raum) disziplinarische Maßnahmen nach sich<br />

ziehen.<br />

Insbesondere ein Missbrauch des Internet-<br />

Zuganges kann schwere disziplinarische Maßnahmen<br />

zur Folge haben.


Anlage 3<br />

1. VERSÄUMNISSE<br />

Informationsblatt über Versäumnisse <strong>und</strong> Klassenarbeiten<br />

1.1 Krankheit<br />

1.1.1 Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am <strong>Schul</strong>besuch verhindert, ist dies<br />

der <strong>Schul</strong>e unter Angabe des Gr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich<br />

anzuzeigen (Entschuldigungspflicht). Die <strong>Schul</strong>e verfügt über einen Telefax-<br />

Anschluss.<br />

Fax-Nummer 0711 216 – 969 99<br />

Telefonnummer 0711 216 – 969 00 <strong>und</strong> 216 - 969 66<br />

1.1.2 Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten. Volljährige<br />

Schüler entschuldigen sich selbst.<br />

1.1.3 Die Entschuldigungspflicht ist für nicht voraussehbare Fehlzeiten spätestens am zweiten Tag der<br />

Verhinderung (fern)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung<br />

der <strong>Schul</strong>e ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.<br />

1.1.4 Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, in der Berufsschule von mehr als drei Tagen,<br />

kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses<br />

verlangen.<br />

1.1.5 Bei auffällig häufigen Erkrankungen kann der <strong>Schul</strong>leiter vom Entschuldigungspflichtigen auch<br />

die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />

1.1.6 Verlässt ein Schüler vor dem offiziellen Unterrichtsende den Unterricht, so hat er einen „Laufzettel“<br />

– erhältlich in der Verwaltung – auszufüllen <strong>und</strong> vom jeweiligen Fachlehrer gegenzeichnen zu<br />

lassen. Der Laufzettel ist von BK-Schülern vom Erziehungsberechtigten unterzeichnen zu lassen.<br />

Bei Berufsschülern nimmt der Betrieb das vorzeitige Verlassen des Unterrichts durch Unterschrift<br />

zur Kenntnis. Die unterzeichneten Laufzettel sind beim nächsten <strong>Schul</strong>besuch dem<br />

Klassenlehrer vorzulegen.<br />

1.2 Beurlaubung<br />

Beurlaubungen vom Unterricht sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wie sie in der <strong>Schul</strong>besuchsverordnung<br />

aufgeführt sind (§ 4). Dafür ist rechtzeitig (14 Tage vorher) ein schriftlicher Antrag beim<br />

Klassenlehrer zu stellen. Der Antrag ist bei minderjährigen Schülern vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen<br />

Schülern von diesen selbst zu stellen. Bei Auszubildenden ist die Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebs<br />

<strong>mit</strong> vorzulegen.<br />

Durch Beurlaubung versäumte Klassenarbeiten sind nachzuholen.<br />

2. KLASSENARBEITEN<br />

2.1 Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer,<br />

ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.<br />

2.2 Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung<br />

einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt.<br />

2.3 Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch,<br />

entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden<br />

kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, dass der Schüler<br />

eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte<br />

Täuschung vorliegt, kann die Arbeit <strong>mit</strong> der Note „ungenügend“ bewertet werden. Die Abschnitte 1-3 gelten<br />

entsprechend auch für mündliche Leistungen.


Anlage 4<br />

Alarmzeichen<br />

Fluchtplan bei Katastrophen für die Gebäude Zellerstraße 35 <strong>und</strong> 37<br />

Feueralarm wird durch die Glockenzeichen „dreimal kurz <strong>und</strong> dann Dauerton“ angezeigt. Bei Gefahr im Verzuge<br />

sind alle Lehrkräfte, das Verwaltungspersonal <strong>und</strong> der Hausmeister zur Auslösung des Alarms berechtigt <strong>und</strong><br />

verpflichtet. Auslöseschalter befinden sich im <strong>Schul</strong>sekretariat (203), beim Hausmeister <strong>und</strong> an den Eckpfeilern<br />

auf jedem Stockwerk einschließlich dem UG (Blaue Kästchen).<br />

Amokalarm wird durch ein pulsierendes Glockenzeichen angezeigt. Im Amokfall verbleiben alle Personen in den<br />

(Klassen)Zimmern. Die Zimmertüren sind von innen zu verschließen.<br />

Im Nebengebäude (Kleines Haus), Zellerstr. 35, gibt es eine Alarmanlage.<br />

Im Notfall stehen folgende Telefone zur Verfügung:<br />

- zentrales Lehrerzimmer<br />

- Lehrerzimmer im Nebengebäude (Zellerstr. 35)<br />

- Lehrerzimmer in der Turnhalle<br />

Wer den Alarm auslöst verständigt unverzüglich die Feuerwehr <strong>und</strong> die Polizei.<br />

Notrufe:<br />

Verantwortliche Lehrer<br />

110 Polizei<br />

112 Feuerwehr <strong>und</strong> Notarzt<br />

Die einzelnen Klassen werden von den gerade unterrichtenden bzw. in Pausen von den in der darauffolgenden<br />

St<strong>und</strong>e unterrichtenden Lehrern auf dem unten beschriebenen Fluchtweg zum S a m m e l p l a t z geführt.<br />

Sammelplatz ist die Parkanlage neben dem <strong>Schul</strong>gr<strong>und</strong>stück in Richtung Lehenstrasse hinter dem Sportfeld<br />

(siehe Zeichnung).<br />

Der Lehrer überzeugt sich davon, dass<br />

- alle Schüler das Klassenzimmer verlassen haben,<br />

- die Fenster <strong>und</strong> Türen geschlossen sind.<br />

Das Tagebuch ist vom unterrichtenden Lehrer <strong>mit</strong> zu nehmen.<br />

Die Brandschutztüren in den Fluren schließen sich automatisch bei Rauchentwicklung. Sie können jedoch von<br />

Hand wieder geöffnet werden.<br />

Am Sammelplatz (Parkanlage) meldet der Lehrer dem <strong>Schul</strong>leiter <strong>und</strong> dem Behördenselbstschutzleiter unverzüglich,<br />

dass alle Schüler seiner Klasse das Haus geräumt <strong>und</strong> den Sammelplatz (Parkanlage) aufgesucht haben.<br />

Fluchtweg<br />

1. Hauptgebäude, Zellerstr. 37<br />

Personen, die sich im Ostflügel des <strong>Schul</strong>hauses befinden, verlassen das Haus über den östlichen Treppenteil;<br />

diejenigen, die sich im Westteil befinden über den westlichen. Diese Fluchtwege sind <strong>mit</strong> grünen Pfeilen gekennzeichnet.<br />

Entsprechend dem umseitig abgebildeten Plan, führt der Fluchtweg vom Haupteingang über die Außentreppen<br />

zur Zellerstraße <strong>und</strong> weiter zu den Sammelplätzen in der Parkanlage westlich des <strong>Schul</strong>hauses.<br />

Der Zufahrtsweg zum <strong>Schul</strong>haus m u s s als Feuergasse freigehalten werden.


2. Notwege<br />

Sollte das Treppenhaus durch Feuer oder starke Rauchentwicklung unpassierbar sein, müssen die oberen<br />

Stockwerke (1. – 3. OG) über Feuerwehrleitern zum <strong>Schul</strong>hof hin oder über die Feuertreppe verlassen<br />

werden. Die Notwege führen über die Klassenzimmer auf der Nordseite des <strong>Schul</strong>hauses, die im Mittelteil<br />

<strong>und</strong> un<strong>mit</strong>telbar hinter den Brandschutztüren liegen. Sie sind durch grüne Fluchtpfeile gekennzeichnet.<br />

Die Fluchtfenster tragen rote Markierungen.<br />

3. Nebengebäude (Kleines Haus), Zellerstr. 35<br />

Der Fluchtweg ist in den Gängen durch grüne Pfeile gekennzeichnet. Er führt über die Außentreppe zur Zellerstraße<br />

(siehe Zeichnung).<br />

Weisungsbefugnis des Behördenselbstschutzleiters<br />

Der Behördenselbstschutzleiter oder dessen Stellvertreter hat im Bedarfsfall nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen<br />

die Mitglieder des Lehrkörpers <strong>und</strong> die über 18 Jahre alten Schüler zur Leistung von Lösch- <strong>und</strong> Rettungsdiensten<br />

anzuweisen. Im Falle der Verhinderung oder der Abwesenheit des Behördenselbstschutzleiters<br />

<strong>und</strong> dessen Stellvertreters hat der <strong>Schul</strong>hausmeister die Aufgaben des Behördenselbstschutzleiters wahrzunehmen.<br />

Behördenselbstschutzleiter: Herr Holzhüter<br />

Stellv. Behördenselbstschutzleiter: N.N.<br />

<strong>Schul</strong>hausmeister: Herr Worbach, Zimmer 1<br />

Feuerlöscher befinden sich (1) im Hauptgebäude<br />

in jedem Obergeschoss an den Pfeilern hinter den Brandschutztüren<br />

im Untergeschoss neben dem Hausmeisterzimmer <strong>und</strong> in der<br />

Turnhalle hinter der Eingangstür.<br />

(2) im Nebengebäude (Kleines Haus)<br />

auf jedem Stockwerk in der Gang<strong>mit</strong>te.

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