Todesfall - Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
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BF 12_1_0 07/12<br />
Gewährung von Beihilfe bei Todesfällen<br />
<strong>Kommunaler</strong> <strong>Versorgungsverband</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Merkblatt Beihilfe<br />
18. Juli 2012<br />
1. Pauschalbeihilfe 2<br />
2. Beihilfefähige Aufwendungen 3<br />
3. Anspruchsberechtigte Personen beim Tod des Beihilfeberechtigten 3<br />
3.1 Aus Anlass des Todes entstandene Aufwendungen (Bestattungskosten) 3<br />
3.2 Bis zum Tod entstandene Aufwendungen des Verstorbenen 3<br />
4. Nicht beihilfefähige Aufwendungen 4<br />
5. Nachweis von Leistungen 4<br />
6. Bemessungssatz der Beihilfe 4<br />
7. Antragsfrist 4<br />
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere<br />
Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.<br />
Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. „Witwe/Witwer“); die verwendeten Bezeichnungen<br />
gelten jeweils für beide Geschlechter.<br />
Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail<br />
Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> BLZ 600 501 01 (BIC SOLADEST) montags bis freitags www.kvbw.de<br />
76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart Kto. 1 000 858 (IBAN DE24 6005 0101 0001 0008 58) von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de<br />
Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0<br />
Seite<br />
...
BF 12_1_0 07/12<br />
1. Pauschalbeihilfe<br />
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Merkblatt Beihilfe<br />
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In Todesfällen wird zu den nachgewiesenen Kosten für folgende Aufwendungen eine pauschale Beihilfe in<br />
Höhe von 1.900 € gewährt:<br />
� Leichenschau (einschl. der Kosten für die Ausstellung des Totenscheins),<br />
� Überführung,<br />
� Desinfektion,<br />
� Einsargung (einschl. der Besorgung der Leiche),<br />
� Aufbahrung,<br />
� Einäscherung,<br />
� Grundgebühr für die Bestattung,<br />
� Beisetzung, Leichenträger,<br />
� Anlegung der Grabstelle (einschl. erste Bepflanzung),<br />
� sonstige Kosten für den Transport der Leiche bzw. Urne (z. B. zur Aufbahrung in der Kirche),<br />
� Sarggarnitur, Sterbewäsche,<br />
� Sargbukett,<br />
� Dekoration: Sarg, Leichenhalle, Krematorium,<br />
� Kirchliche Gebühren - auch Spenden,<br />
� Musikalische Darbietung,<br />
� Grabeinfassung und Grundlage für einen Grabstein,<br />
� Holz-, Grabkreuz,<br />
� Trauer- und Danksagungskarten einschl. Porto und Zeitungsanzeigen.<br />
Die Pauschalbeihilfe wird gekürzt, wenn anlässlich des Todes einer Person Sterbegelder aufgrund von<br />
Rechtsvorschriften, arbeitsvertraglichen Regelungen oder aus Zusatzversorgungseinrichtungen zustehen,<br />
die insgesamt den Betrag von<br />
� 1.500 € übersteigen, auf 1.300 €,<br />
� 2.700 € übersteigen, auf 700 €.<br />
Übersteigen die Sterbegelder den Betrag von 3.900 €, wird die Pauschalbeihilfe nicht gewährt.
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2. Beihilfefähige Aufwendungen<br />
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Merkblatt Beihilfe<br />
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Beihilfefähig sind neben der Pauschalbeihilfe die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang<br />
für<br />
� den Sarg (bis zu 820 €),<br />
� die Urne (bis zu 180 €) und<br />
� das Nutzungsrecht für einen Beisetzungsplatz (Grabnutzungsrecht in Höhe eines Einzelkaufgrabes<br />
für die vorgeschriebene Mindestliegezeit; auch anteilige Aufwendungen für ein Familiengrab). Die<br />
Aufwendungen für das Nutzungsrecht vor dem Tode gelten als am Todestag entstanden, soweit sie<br />
anteilig auf die Zeit ab dem Tode entfallen.<br />
Übersteigen die zustehenden anzurechnenden Sterbegelder insgesamt den Betrag von 4.900 €, sind auch<br />
diese Aufwendungen nicht beihilfefähig.<br />
3. Anspruchsberechtigte Personen beim Tod des Beihilfeberechtigten<br />
Nach dem Tod des Beihilfeberechtigten sind in der Regel Originalbelege vorzulegen. Grundsätzlich gilt,<br />
dass derjenige die Beihilfe erhält, der die Originalbelege zuerst vorlegt.<br />
3.1 Aus Anlass des Todes entstandene Aufwendungen (Bestattungskosten)<br />
Zu Aufwendungen, die aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten entstanden sind (Bestattungskosten),<br />
können folgende Personen Beihilfe erhalten, soweit sie die Originalbelege vorlegen:<br />
� der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des Verstorbenen,<br />
� andere natürliche oder juristische Personen, wenn sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten<br />
Aufwendungen nachweislich bezahlt haben und hierüber einen Zahlungsnachweis vorlegen.<br />
3.2 Bis zum Tod entstandene Aufwendungen des Verstorbenen<br />
Aufwendungen, die bis zum Todestag des Beihilfeberechtigten entstanden sind (z. B. für ärztliche Leistungen,<br />
Krankenhausbehandlung) und für die er zu Lebzeiten noch keine Beihilfe erhalten hat, können unter<br />
folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:<br />
� Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des Verstorbenen erhalten<br />
Beihilfe zu Aufwendungen, die durch Originalrechnungen belegt sind. Bei Vorlage des Erbscheins<br />
ist auch eine Beihilfegewährung zu Rechnungsduplikaten möglich.
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� Andere Personen erhalten Beihilfe zu von dritter Seite in Rechnung gestellte Aufwendungen, die<br />
sie nachweislich bezahlt haben und zu denen sie die Originalbelege und Zahlungsnachweise vorlegen.<br />
Anstelle der Originalbelege genügen Rechnungsduplikate, wenn die antragsberechtigten Personen<br />
einen Erbschein vorlegen.<br />
Erben des verstorbenen Beihilfeberechtigten können auch Beihilfe zu Aufwendungen beantragen,<br />
die nachweislich vom Erblasser bezahlt worden sind. Neben den Originalbelegen bzw. Rechnungsduplikaten<br />
müssen Zahlungsnachweise und der Erbschein vorgelegt werden.<br />
4. Nicht beihilfefähige Aufwendungen<br />
Nicht beihilfefähig sind z. B. Aufwendungen für das Grabdenkmal, die laufende Grabpflege, die Trauerkleidung,<br />
Gottesdienste, Kränze, Buketts, Handsträuße, Sterbeurkunden, Nachlassgerichtsgebühren, Telegramme,<br />
die Beförderung und die Bewirtung der Trauergäste.<br />
5. Nachweis von Leistungen<br />
Nachzuweisen ist die Höhe aller aufgrund des <strong>Todesfall</strong>es gewährten Sterbe- und Bestattungsgelder (z. B.<br />
von einer Krankenversicherung, Sterbegeld vom (ehemaligen) Arbeitgeber/Dienstherrn, von einer Zusatzversorgungseinrichtung,<br />
vom Versorgungsamt).<br />
6. Bemessungssatz der Beihilfe<br />
Für die bis zum Tode und aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten für sich und seine berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen werden die Bemessungssätze<br />
zugrunde gelegt, die am Tag vor dem Tod des Beihilfeberechtigten maßgebend waren.<br />
7. Antragsfrist<br />
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das<br />
Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich nicht um Aufwendungen für Pflege handelt, der<br />
ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Dies gilt auch, wenn Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte<br />
selbst, sondern ein anderer Kostenschuldner ist. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
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18. Juli 2012<br />
Diese Auskunft steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Rechts- und<br />
Sachlage, insbesondere auch, dass die behandelte Person zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen<br />
entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten<br />
ist. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Behandlung.<br />
Weitere Infos, z. B. die BVO, Rundschreiben und Merkblätter des KVBW, finden Sie auch unter<br />
http://www.kvbw.de Um über Entwicklungen im Bereich der Beihilfe frühzeitig informiert zu werden, empfehlen<br />
wir, unseren elektronischen Newsletter zu abonnieren.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Kommunaler</strong> <strong>Versorgungsverband</strong><br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>