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Todesfall - Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

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BF 12_1_0 07/12<br />

Gewährung von Beihilfe bei Todesfällen<br />

<strong>Kommunaler</strong> <strong>Versorgungsverband</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Merkblatt Beihilfe<br />

18. Juli 2012<br />

1. Pauschalbeihilfe 2<br />

2. Beihilfefähige Aufwendungen 3<br />

3. Anspruchsberechtigte Personen beim Tod des Beihilfeberechtigten 3<br />

3.1 Aus Anlass des Todes entstandene Aufwendungen (Bestattungskosten) 3<br />

3.2 Bis zum Tod entstandene Aufwendungen des Verstorbenen 3<br />

4. Nicht beihilfefähige Aufwendungen 4<br />

5. Nachweis von Leistungen 4<br />

6. Bemessungssatz der Beihilfe 4<br />

7. Antragsfrist 4<br />

Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere<br />

Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.<br />

Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. „Witwe/Witwer“); die verwendeten Bezeichnungen<br />

gelten jeweils für beide Geschlechter.<br />

Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail<br />

Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> BLZ 600 501 01 (BIC SOLADEST) montags bis freitags www.kvbw.de<br />

76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart Kto. 1 000 858 (IBAN DE24 6005 0101 0001 0008 58) von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de<br />

Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0<br />

Seite<br />

...


BF 12_1_0 07/12<br />

1. Pauschalbeihilfe<br />

Seite 2 von 5<br />

Merkblatt Beihilfe<br />

18. Juli 2012<br />

In Todesfällen wird zu den nachgewiesenen Kosten für folgende Aufwendungen eine pauschale Beihilfe in<br />

Höhe von 1.900 € gewährt:<br />

� Leichenschau (einschl. der Kosten für die Ausstellung des Totenscheins),<br />

� Überführung,<br />

� Desinfektion,<br />

� Einsargung (einschl. der Besorgung der Leiche),<br />

� Aufbahrung,<br />

� Einäscherung,<br />

� Grundgebühr für die Bestattung,<br />

� Beisetzung, Leichenträger,<br />

� Anlegung der Grabstelle (einschl. erste Bepflanzung),<br />

� sonstige Kosten für den Transport der Leiche bzw. Urne (z. B. zur Aufbahrung in der Kirche),<br />

� Sarggarnitur, Sterbewäsche,<br />

� Sargbukett,<br />

� Dekoration: Sarg, Leichenhalle, Krematorium,<br />

� Kirchliche Gebühren - auch Spenden,<br />

� Musikalische Darbietung,<br />

� Grabeinfassung und Grundlage für einen Grabstein,<br />

� Holz-, Grabkreuz,<br />

� Trauer- und Danksagungskarten einschl. Porto und Zeitungsanzeigen.<br />

Die Pauschalbeihilfe wird gekürzt, wenn anlässlich des Todes einer Person Sterbegelder aufgrund von<br />

Rechtsvorschriften, arbeitsvertraglichen Regelungen oder aus Zusatzversorgungseinrichtungen zustehen,<br />

die insgesamt den Betrag von<br />

� 1.500 € übersteigen, auf 1.300 €,<br />

� 2.700 € übersteigen, auf 700 €.<br />

Übersteigen die Sterbegelder den Betrag von 3.900 €, wird die Pauschalbeihilfe nicht gewährt.


BF 12_1_0 07/12<br />

2. Beihilfefähige Aufwendungen<br />

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Merkblatt Beihilfe<br />

18. Juli 2012<br />

Beihilfefähig sind neben der Pauschalbeihilfe die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang<br />

für<br />

� den Sarg (bis zu 820 €),<br />

� die Urne (bis zu 180 €) und<br />

� das Nutzungsrecht für einen Beisetzungsplatz (Grabnutzungsrecht in Höhe eines Einzelkaufgrabes<br />

für die vorgeschriebene Mindestliegezeit; auch anteilige Aufwendungen für ein Familiengrab). Die<br />

Aufwendungen für das Nutzungsrecht vor dem Tode gelten als am Todestag entstanden, soweit sie<br />

anteilig auf die Zeit ab dem Tode entfallen.<br />

Übersteigen die zustehenden anzurechnenden Sterbegelder insgesamt den Betrag von 4.900 €, sind auch<br />

diese Aufwendungen nicht beihilfefähig.<br />

3. Anspruchsberechtigte Personen beim Tod des Beihilfeberechtigten<br />

Nach dem Tod des Beihilfeberechtigten sind in der Regel Originalbelege vorzulegen. Grundsätzlich gilt,<br />

dass derjenige die Beihilfe erhält, der die Originalbelege zuerst vorlegt.<br />

3.1 Aus Anlass des Todes entstandene Aufwendungen (Bestattungskosten)<br />

Zu Aufwendungen, die aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten entstanden sind (Bestattungskosten),<br />

können folgende Personen Beihilfe erhalten, soweit sie die Originalbelege vorlegen:<br />

� der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des Verstorbenen,<br />

� andere natürliche oder juristische Personen, wenn sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten<br />

Aufwendungen nachweislich bezahlt haben und hierüber einen Zahlungsnachweis vorlegen.<br />

3.2 Bis zum Tod entstandene Aufwendungen des Verstorbenen<br />

Aufwendungen, die bis zum Todestag des Beihilfeberechtigten entstanden sind (z. B. für ärztliche Leistungen,<br />

Krankenhausbehandlung) und für die er zu Lebzeiten noch keine Beihilfe erhalten hat, können unter<br />

folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:<br />

� Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des Verstorbenen erhalten<br />

Beihilfe zu Aufwendungen, die durch Originalrechnungen belegt sind. Bei Vorlage des Erbscheins<br />

ist auch eine Beihilfegewährung zu Rechnungsduplikaten möglich.


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Merkblatt Beihilfe<br />

18. Juli 2012<br />

� Andere Personen erhalten Beihilfe zu von dritter Seite in Rechnung gestellte Aufwendungen, die<br />

sie nachweislich bezahlt haben und zu denen sie die Originalbelege und Zahlungsnachweise vorlegen.<br />

Anstelle der Originalbelege genügen Rechnungsduplikate, wenn die antragsberechtigten Personen<br />

einen Erbschein vorlegen.<br />

Erben des verstorbenen Beihilfeberechtigten können auch Beihilfe zu Aufwendungen beantragen,<br />

die nachweislich vom Erblasser bezahlt worden sind. Neben den Originalbelegen bzw. Rechnungsduplikaten<br />

müssen Zahlungsnachweise und der Erbschein vorgelegt werden.<br />

4. Nicht beihilfefähige Aufwendungen<br />

Nicht beihilfefähig sind z. B. Aufwendungen für das Grabdenkmal, die laufende Grabpflege, die Trauerkleidung,<br />

Gottesdienste, Kränze, Buketts, Handsträuße, Sterbeurkunden, Nachlassgerichtsgebühren, Telegramme,<br />

die Beförderung und die Bewirtung der Trauergäste.<br />

5. Nachweis von Leistungen<br />

Nachzuweisen ist die Höhe aller aufgrund des <strong>Todesfall</strong>es gewährten Sterbe- und Bestattungsgelder (z. B.<br />

von einer Krankenversicherung, Sterbegeld vom (ehemaligen) Arbeitgeber/Dienstherrn, von einer Zusatzversorgungseinrichtung,<br />

vom Versorgungsamt).<br />

6. Bemessungssatz der Beihilfe<br />

Für die bis zum Tode und aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten für sich und seine berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen werden die Bemessungssätze<br />

zugrunde gelegt, die am Tag vor dem Tod des Beihilfeberechtigten maßgebend waren.<br />

7. Antragsfrist<br />

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das<br />

Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich nicht um Aufwendungen für Pflege handelt, der<br />

ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Dies gilt auch, wenn Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte<br />

selbst, sondern ein anderer Kostenschuldner ist. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.


BF 12_1_0 07/12<br />

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Merkblatt Beihilfe<br />

18. Juli 2012<br />

Diese Auskunft steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Rechts- und<br />

Sachlage, insbesondere auch, dass die behandelte Person zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen<br />

entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten<br />

ist. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Behandlung.<br />

Weitere Infos, z. B. die BVO, Rundschreiben und Merkblätter des KVBW, finden Sie auch unter<br />

http://www.kvbw.de Um über Entwicklungen im Bereich der Beihilfe frühzeitig informiert zu werden, empfehlen<br />

wir, unseren elektronischen Newsletter zu abonnieren.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Kommunaler</strong> <strong>Versorgungsverband</strong><br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>

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