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Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren im Ausland für nach ...

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BF 13_3 08/12<br />

Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg<br />

Beihilfe zu Aufwendungen<br />

Merkblatt Beihilfe<br />

06. August 2012<br />

aus Anlass stationärer Rehabilitation <strong>und</strong> ambulanter <strong>Kuren</strong><br />

außerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

1. Stationäre <strong>Rehabilitationsmaßnahmen</strong> 2<br />

2. <strong>Kuren</strong> 2<br />

3. Weitere (gemeinsame) Voraussetzung zu 1 <strong>und</strong> 2 4<br />

4. Beihilfefähige Aufwendungen 4<br />

5. Allgemeine Hinweise 5<br />

Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information best<strong>im</strong>mt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere<br />

Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.<br />

Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. „Witwe/Witwer“); die verwendeten Bezeichnungen<br />

gelten jeweils <strong>für</strong> beide Geschlechter.<br />

Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch <strong>für</strong> eingetragene Lebenspartnerschaften.<br />

Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail<br />

Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg BLZ 600 501 01 (BIC SOLADEST) montags bis freitags www.kvbw.de<br />

76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart Kto. 1 000 858 (IBAN DE24 6005 0101 0001 0008 58) von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de<br />

Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0<br />

Seite<br />

...


BF 13_3 08/12<br />

1. Stationäre <strong>Rehabilitationsmaßnahmen</strong><br />

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Merkblatt Beihilfe<br />

06. August 2012<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären <strong>Rehabilitationsmaßnahmen</strong> <strong>nach</strong><br />

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Beihilfeverordnung (BVO) ist, dass bei Maßnahmen in<br />

� Einrichtungen <strong>für</strong> Anschlussheilbehandlungen oder<br />

� Einrichtungen <strong>für</strong> Suchtbehandlungen<br />

die Maßnahme <strong>nach</strong> begründeter Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verb<strong>und</strong>en ist,<br />

<strong>nach</strong> Art <strong>und</strong> vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist <strong>und</strong> ambulante Maßnahmen nicht ausreichend<br />

sind (bitte ausdrücklich bestätigen lassen!),<br />

� sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation<br />

es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung handelt <strong>und</strong> <strong>nach</strong> begründetem medizinischen Gutachten<br />

(amtsärztliches Zeugnis) die Art oder Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung <strong>und</strong> die vorgesehene<br />

Dauer notwendig macht <strong>und</strong> ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind (bitte<br />

ausdrücklich bestätigen lassen!). Reichen stattdessen auch ambulante medizinische <strong>Rehabilitationsmaßnahmen</strong><br />

in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation ohne Unterkunft darin aus, so sind nur diese<br />

<strong>nach</strong> begründeter Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verb<strong>und</strong>en ist, beihilfefähig.<br />

Wird eine stationäre Maßnahme durchgeführt, ohne dass die genannten Voraussetzungen vorliegen, sind<br />

<strong>im</strong> Rahmen der BVO nur die Kosten <strong>für</strong> die ärztliche Behandlung <strong>und</strong> <strong>für</strong> die von den Ärzten schriftlich begründet<br />

verordneten Heilbehandlungen <strong>und</strong> Arzne<strong>im</strong>ittel beihilfefähig.<br />

2. <strong>Kuren</strong><br />

Nach § 13 Abs. 3 i.V.m. § 8 BVO ist zwischen zwei Arten von <strong>Kuren</strong> zu unterscheiden:<br />

� <strong>Kuren</strong> in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation <strong>und</strong><br />

� ambulante Heilkuren.


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Voraussetzung <strong>für</strong> die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Kuren</strong> ist, dass<br />

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Merkblatt Beihilfe<br />

06. August 2012<br />

� erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtigungs-<br />

fähigkeit erfüllt ist,<br />

� <strong>im</strong> laufenden <strong>und</strong> den beiden vergangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt <strong>und</strong> beendet<br />

wurde,<br />

� ambulante ärztliche Behandlungen <strong>und</strong> Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen<br />

erheblich beeinträchtigter Ges<strong>und</strong>heit nicht ausreichend sind (bitte ausdrücklich bestätigen lassen!)<br />

<strong>und</strong><br />

� die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Kur durch eine begründete ärztliche Bescheinigung<br />

<strong>nach</strong>gewiesen ist.<br />

Bei ambulanten Heilkuren muss der Kurort <strong>im</strong> Heilkurorteverzeichnis <strong>Ausland</strong> des B<strong>und</strong>esministeriums des<br />

Innern aufgeführt sein. Dies sind <strong>im</strong> Einzelnen folgende Orte <strong>im</strong> EU-<strong>Ausland</strong>:<br />

Aix-les-Bains, Amèlie-les-Bains, Cambo-les-Bains, La Roche-Posay (Frankreich); Abano Terme, Galzignano,<br />

Ischia, Montegrotto (Italien); Badgastein, Bad-Hall in Tirol, Bad Hofgastein, Bad Schönau, Oberlaa (Österreich);<br />

Bad Flinsberg / Swieradow-Zdroj (Polen); Bad Felix / Baile Felix (Rumänien); Piestany, Turcianske<br />

Teplice (Slowakei); Bad Belohrad / Lazne Belohrad, Bad Joach<strong>im</strong>sthal / Jachymov, Bad Teplitz /<br />

Lazne Teplice v Cechach, Franzensbad / Frantiskovy Lazne, Johannisbad / Janske Lazne, Karlsbad / Karlovy<br />

Vary, Konstantinsbad / Konstantinovy Lazne, Luhacovice, Marienbad / Marianske Lazne (Tschechien);<br />

Bad Heviz, Bad Zalakaros, Bük, Hajduszoboszlo, Komarom, Sarvar (Ungarn).<br />

Außerhalb der Europäischen Union können ausschließlich <strong>Kuren</strong> in Ein Boqeq, Salt Land Village <strong>und</strong> Sdom<br />

am Toten Meer anerkannt werden.<br />

Die <strong>Kuren</strong> müssen mit Heilbehandlungen <strong>nach</strong> einem ärztlich erstellten Kurplan durchgeführt werden. Die<br />

Unterkunft muss sich <strong>im</strong> Heilkurgebiet befinden <strong>und</strong> ortsgeb<strong>und</strong>en sein, eine Unterkunft in Ferienwohnungen,<br />

Wohnwagen, auf Campingplätzen <strong>und</strong> dergleichen ist nicht ausreichend.<br />

Die von Reiseveranstaltern angebotenen Pauschalkuren genügen regelmäßig nicht den Anforderungen an<br />

eine beihilfefähige Heilkur.<br />

Beihilfe zu Heilkuren <strong>für</strong> Beamte wird nur gewährt, wenn die erstmalige Wartezeit von fünf Jahren Beihilfeberechtigung<br />

erfüllt ist, <strong>im</strong> laufenden <strong>und</strong> den beiden vergangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt<br />

<strong>und</strong> beendet wurde <strong>und</strong> wenn durch amtsärztliches Gutachten <strong>nach</strong>gewiesen ist, dass ambulante ärztliche<br />

Behandlungen <strong>und</strong> Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen nicht ausreichend sind <strong>und</strong> dass<br />

die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Die Heilkur muss vor<br />

Beginn von der Beihilfestelle anerkannt worden sein.


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3. Weitere (gemeinsame) Voraussetzung zu 1 <strong>und</strong> 2<br />

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Merkblatt Beihilfe<br />

06. August 2012<br />

Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen <strong>nach</strong> vorstehenden<br />

Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn vor Antritt der Reise durch medizinisches<br />

Gutachten (amtsärztliches Zeugnis) <strong>nach</strong>gewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer<br />

Erfolgsaussicht außerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland zwingend notwendig ist.<br />

4. Beihilfefähige Aufwendungen<br />

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen sind folgende Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen <strong>nach</strong><br />

vorstehenden Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 ohne Beschränkung auf die Kosten in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>im</strong> Rahmen<br />

der BVO beihilfefähig:<br />

� Ärztliche <strong>und</strong> zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Heilpraktikern,<br />

� von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern verbrauchte oder <strong>nach</strong> Art <strong>und</strong> Umfang schriftlich verordnete<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel, Verbandmittel <strong>und</strong> dergleichen,<br />

� von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen <strong>und</strong> die dabei verbrauchten Stoffe,<br />

� Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel<br />

sowie die Gepäckbeförderung, höchstens jedoch bis zu 120 € <strong>für</strong> die einfache Entfernung;<br />

höhere Kosten nur dann, wenn <strong>nach</strong> eingehender ärztlicher Begründung kein näher gelegener<br />

Kurort in Betracht kam,<br />

� die Kurtaxe,<br />

� der ärztliche Schlussbericht, wenn er vorgelegt wird.<br />

Die Aufwendungen <strong>für</strong> eine Familien- <strong>und</strong> Haushaltshilfe sind <strong>im</strong> Rahmen der Höchstbeträge, wie sie auch<br />

<strong>im</strong> Inland Anwendung finden, während der Dauer der Maßnahme beihilfefähig, wenn die entsprechenden<br />

Voraussetzungen <strong>nach</strong> der BVO vorliegen.<br />

Kosten <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung sind bis zu 26 € pro Tag <strong>und</strong> Person, begrenzt auf eine Dauer von<br />

höchstens 30 Tagen, berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch <strong>für</strong> eine behördlich als notwendig anerkannte<br />

Begleitperson <strong>für</strong> schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "B"). Bei Kindern<br />

genügt die Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes, dass wegen des Alters des Kindes <strong>und</strong> der<br />

Art der langen schweren Erkrankung eine Begleitperson notwendig ist.


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Merkblatt Beihilfe<br />

06. August 2012<br />

Diese Auskunft steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugr<strong>und</strong>e liegenden Rechts- <strong>und</strong><br />

Sachlage, insbesondere auch, dass die behandelte Person zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen<br />

entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten<br />

ist. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Behandlung.<br />

5. Allgemeine Hinweise<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte in (mindestens) einem der beiden Kalenderjahren vor der Antragstellung unter<br />

18.000 € lag (Ausnahmen: Geburts- <strong>und</strong> Todesfälle).<br />

Ein Beamter oder Dienstordnungsangestellter auf Widerruf oder auf Probe oder ein berücksichtigungsfähiger<br />

Angehöriger (Ehegatte/Lebenspartner oder Kinder) kann einen vorrangigen Anspruch auf Durchführung<br />

einer Rehabilitations- oder Kurmaßnahme haben, z.B. gegenüber einem Rentenversicherungsträger oder<br />

dem Versorgungsamt (<strong>nach</strong> den Best<strong>im</strong>mungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes).<br />

Dies ist u.a. dann der Fall, wenn best<strong>im</strong>mte Wartezeiten oder Vorversicherungszeiten<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind <strong>und</strong> eine verminderte Erwerbsfähigkeit droht.<br />

Teilen Sie uns bitte ggf. mit, ob ein solcher Anspruch besteht.<br />

Bitte beachten Sie, dass bei einer Beihilfeberechtigung <strong>nach</strong> tarifvertraglichen Vorschriften teilweise andere<br />

Best<strong>im</strong>mungen gelten. Fragen Sie in diesem Fall nochmals unter Hinweis auf den tarifvertraglichen Beihilfeanspruch<br />

an.<br />

Bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die<br />

Leistungen der Krankenkasse zu kürzen. Die tatsächlich gewährten Leistungen sind jeweils betragsmäßig<br />

<strong>nach</strong>zuweisen; auch eine Ablehnung von der Krankenkasse muss bestätigt werden.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Kommunaler Versorgungsverband<br />

Baden-Württemberg

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