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Gesuch um Befreiung + Infoblatt - Gemeinsame Einrichtung KVG

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong><br />

Kontrolle der Versicherungspflicht<br />

Gibelinstrasse 25<br />

4503 Solothurn<br />

Tel. 0041 (0) 32 625 30 30<br />

Fax. 0041 (0) 32 625 30 96<br />

für<br />

Departement Finanzen<br />

und Gesundheit<br />

Rathaus<br />

8750 Glarus<br />

<strong>Gesuch</strong> <strong>um</strong> <strong>Befreiung</strong> von der Krankenversicherungspflicht<br />

für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung<br />

(Studenten, Praktikanten, Stagiaires, Forscher, Dozenten)<br />

Name: ................................................................................Vorname: ............................................................<br />

Strasse / Nr: .......................................................................Postleitzahl: ........................................................<br />

Ort: .....................................................................................Land: ..................................................................<br />

BürgerIn von (Staat): .........................................................Geburtsdat<strong>um</strong>: ...................................................<br />

Email: .................................................................................Telefon: ...............................................................<br />

Bildungsinstitution oder ArbeitgeberIn (Adresse): ..........................................................................................<br />

Nicht erwerbstätige Familienangehörige (siehe <strong>Infoblatt</strong>):<br />

Name: ................................................................. Vorname: ..................................... geb.: .........................<br />

Name: ................................................................. Vorname: ..................................... geb.: .........................<br />

� Ich bin in einem EU- oder EFTA-Staat gesetzlich krankenversichert. Als Beilage sende<br />

ich die Versicherungsbescheinigungen für mich und meine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.<br />

� Ich bin privat krankenversichert<br />

Bei Personen, die freiwillig bei einem privaten Versicherer für Krankenpflege versichert sind,<br />

bestätigt der nachfolgende Versicherer, dass diese Versicherung der gesetzlichen<br />

Krankenver-sicherung im Herkunftsland des Versicherten gleichwertig ist. Die Versicherung<br />

deckt die Kosten der Sachleistungen, die im Herkunftsland, bei Aufenthalt in einem anderen<br />

EG-Mitgliedstaat oder in der Schweiz (gemäss <strong>KVG</strong>-Leistungen auf Seite 2) erbracht werden.<br />

Versicherer: Adresse (Stempel):<br />

Ort/Dat<strong>um</strong>: Unterschrift:<br />

Ort/Dat<strong>um</strong>: Unterschrift der gesuchstellenden Person:<br />

..................................................................... ...............................................................<br />

Beilagen:<br />

1. Kopie der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz<br />

2. Kopie des Versicherungsausweises<br />

3. Für privat versicherte Personen: Stempel und Unterschrift der Versicherung auf diesem <strong>Gesuch</strong>.<br />

4. Kopie des Praktik<strong>um</strong>svertrag oder Immatrikulationsbestätigung oder Ausbildungsbestätigung oder<br />

Lehr- oder Forschungsauftrag<br />

5. Personen mit einem anderen Aufenthaltszweck sind gebeten, das <strong>Befreiung</strong>sgesuch gemäss <strong>Infoblatt</strong><br />

zu begründen.<br />

Bitte senden Sie das <strong>Gesuch</strong> an die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> per Post oder per E-mail: kantone@kvg.org


Bundesgesetz über die Krankenversicherung<br />

Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit<br />

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der<br />

Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.<br />

2 Diese Leistungen <strong>um</strong>fassen:<br />

a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen,<br />

stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von:<br />

1. Ärzten oder Ärztinnen,<br />

2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,<br />

3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen<br />

erbringen;<br />

b. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder<br />

Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung<br />

dienenden Mittel und Gegenstände;<br />

c. einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren:<br />

d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation.<br />

e. den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;<br />

f. den Aufenthalt in einer teilstationären <strong>Einrichtung</strong>;<br />

g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten.<br />

h. die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b<br />

verordneten Arzneimitteln.<br />

Art. 26 Medizinische Prävention<br />

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für bestimmte Untersuchungen<br />

zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von<br />

Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind. Die Untersuchungen oder vorsorglichen<br />

Massnahmen werden von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt oder angeordnet.<br />

Art. 27 Geburtsgebrechen<br />

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die<br />

Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.<br />

Art. 28 Unfälle<br />

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Unfällen nach Artikel 1 Absatz 2<br />

Buchstabe b die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.<br />

Art. 29 Mutterschaft<br />

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen<br />

Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft.<br />

2 Diese Leistungen <strong>um</strong>fassen:<br />

a. die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten<br />

Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;<br />

b. die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer <strong>Einrichtung</strong> der teilstationären Krankenpflege<br />

sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;<br />

c. die notwendige Stillberatung.<br />

d. die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im<br />

Spital aufhält.<br />

Art. 30 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft<br />

Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 120 des Strafgesetzbuches übernimmt die<br />

obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.<br />

Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen<br />

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung,<br />

wenn diese:<br />

a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder<br />

b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder<br />

c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.<br />

2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen<br />

Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verursacht worden sind.


<strong>Infoblatt</strong> zur Krankenversicherungspflicht in der Schweiz<br />

Jede Person mit Wohnsitz und/oder Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Schweiz<br />

untersteht dem Krankenversicherungsobligatori<strong>um</strong> in der Schweiz. Versicherungspflichtig sind<br />

auch Personen mit kürzerem Aufenthalt, die über keinen gleichwertigen Versicherungsschutz<br />

verfügen sowie Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Ebenfalls zu versichern sind<br />

die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personen.<br />

Ausnahmen:<br />

1. Von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sind<br />

• Personen, die ihre Erwerbstätigkeit ausschliesslich in einem EU/EFTA-Staat ausüben (Formular E<br />

101 vom ausländischen Arbeitgeber)<br />

• Personen, die aus einem EU/EFTA-Staat eine Rente beziehen und keine Rente aus der Schweiz<br />

(Formular E 121 von der ausländischen Krankenversicherung)<br />

• Personen, die aus einem EU/EFTA-Staat Arbeitslosenentgelt beziehen. (Formular E 303)<br />

Dasselbe gilt für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personen.<br />

2. Auf <strong>Gesuch</strong> hin können folgende Personen von der Versicherungspflicht befreit werden:<br />

• Personen, die sich im Rahmen einer Ausbildung in der Schweiz aufhalten<br />

(Studenten, Schülerinnen, Praktikantinnen) und die über einen gleichwertigen<br />

Versicherungsschutz verfügen (Kopie der Immatrikulationsbestätigung, Ausbildungsbestätigung<br />

oder Praktik<strong>um</strong>svertrag)<br />

• Dozentinnen und Forscherinnen, die über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen<br />

(Kopie Lehr- oder Forschungsauftrag)<br />

• Entsandte (Formular E101vom Arbeitgeber)<br />

• Kurzaufenthalter aus Nachbarstaaten, welche ihren Lebensmittelpunkt im Herkunftsland bei ihrer<br />

Familie (Ehepartner und Kinder) behalten und regelmässig dorthin zurückkehren. (schriftlich<br />

begründen mit Belegen wie oft Sie pendeln, Meldebestätigung aus Herkunftsland + die im<br />

Haushalt lebenden Familienangehörigen)<br />

• Personen mit einer Privatversicherung, deren Leistungen über die Leistungen nach dem<br />

schweizerischen Krankenversicherungsgesetz hinausgehen und die sich aufgrund ihres Alters<br />

und/oder Gesundheitszustandes nicht im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatzversichern<br />

können. (Versicherungsausweise- resp. Policen, detaillierte Angaben über den<br />

Versicherungsschutz und schriftliche Begründung mit ärztlichem Attest oder Ablehnung einer<br />

schweizerischen Zusatzversicherung)<br />

Falls eine der genannten Ausnahmen Ihrer Meinung nach zutrifft, ersuchen wir Sie, auf dem<br />

beiliegenden Formular die entsprechenden Angaben zu machen und uns die notwendigen Belege<br />

(mögliche Belege kursiv in Klammer) zu senden.<br />

Sofern keine dieser Ausnahmen zutrifft, unterstehen Sie der Krankenversicherungspflicht in der<br />

Schweiz und sind verpflichtet einer schweizerischen Krankenversicherung beizutreten.<br />

(Diese Seite muss beim Einsenden nicht beigelegt werden)

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