Gesuch um Befreiung + Infoblatt - Gemeinsame Einrichtung KVG
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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong><br />
Kontrolle der Versicherungspflicht<br />
Gibelinstrasse 25<br />
4503 Solothurn<br />
Tel. 0041 (0) 32 625 30 30<br />
Fax. 0041 (0) 32 625 30 96<br />
für<br />
Departement Finanzen<br />
und Gesundheit<br />
Rathaus<br />
8750 Glarus<br />
<strong>Gesuch</strong> <strong>um</strong> <strong>Befreiung</strong> von der Krankenversicherungspflicht<br />
für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung<br />
(Studenten, Praktikanten, Stagiaires, Forscher, Dozenten)<br />
Name: ................................................................................Vorname: ............................................................<br />
Strasse / Nr: .......................................................................Postleitzahl: ........................................................<br />
Ort: .....................................................................................Land: ..................................................................<br />
BürgerIn von (Staat): .........................................................Geburtsdat<strong>um</strong>: ...................................................<br />
Email: .................................................................................Telefon: ...............................................................<br />
Bildungsinstitution oder ArbeitgeberIn (Adresse): ..........................................................................................<br />
Nicht erwerbstätige Familienangehörige (siehe <strong>Infoblatt</strong>):<br />
Name: ................................................................. Vorname: ..................................... geb.: .........................<br />
Name: ................................................................. Vorname: ..................................... geb.: .........................<br />
� Ich bin in einem EU- oder EFTA-Staat gesetzlich krankenversichert. Als Beilage sende<br />
ich die Versicherungsbescheinigungen für mich und meine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.<br />
� Ich bin privat krankenversichert<br />
Bei Personen, die freiwillig bei einem privaten Versicherer für Krankenpflege versichert sind,<br />
bestätigt der nachfolgende Versicherer, dass diese Versicherung der gesetzlichen<br />
Krankenver-sicherung im Herkunftsland des Versicherten gleichwertig ist. Die Versicherung<br />
deckt die Kosten der Sachleistungen, die im Herkunftsland, bei Aufenthalt in einem anderen<br />
EG-Mitgliedstaat oder in der Schweiz (gemäss <strong>KVG</strong>-Leistungen auf Seite 2) erbracht werden.<br />
Versicherer: Adresse (Stempel):<br />
Ort/Dat<strong>um</strong>: Unterschrift:<br />
Ort/Dat<strong>um</strong>: Unterschrift der gesuchstellenden Person:<br />
..................................................................... ...............................................................<br />
Beilagen:<br />
1. Kopie der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz<br />
2. Kopie des Versicherungsausweises<br />
3. Für privat versicherte Personen: Stempel und Unterschrift der Versicherung auf diesem <strong>Gesuch</strong>.<br />
4. Kopie des Praktik<strong>um</strong>svertrag oder Immatrikulationsbestätigung oder Ausbildungsbestätigung oder<br />
Lehr- oder Forschungsauftrag<br />
5. Personen mit einem anderen Aufenthaltszweck sind gebeten, das <strong>Befreiung</strong>sgesuch gemäss <strong>Infoblatt</strong><br />
zu begründen.<br />
Bitte senden Sie das <strong>Gesuch</strong> an die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> per Post oder per E-mail: kantone@kvg.org
Bundesgesetz über die Krankenversicherung<br />
Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit<br />
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der<br />
Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.<br />
2 Diese Leistungen <strong>um</strong>fassen:<br />
a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen,<br />
stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von:<br />
1. Ärzten oder Ärztinnen,<br />
2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,<br />
3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen<br />
erbringen;<br />
b. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder<br />
Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung<br />
dienenden Mittel und Gegenstände;<br />
c. einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren:<br />
d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation.<br />
e. den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;<br />
f. den Aufenthalt in einer teilstationären <strong>Einrichtung</strong>;<br />
g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten.<br />
h. die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b<br />
verordneten Arzneimitteln.<br />
Art. 26 Medizinische Prävention<br />
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für bestimmte Untersuchungen<br />
zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von<br />
Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind. Die Untersuchungen oder vorsorglichen<br />
Massnahmen werden von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt oder angeordnet.<br />
Art. 27 Geburtsgebrechen<br />
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die<br />
Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.<br />
Art. 28 Unfälle<br />
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Unfällen nach Artikel 1 Absatz 2<br />
Buchstabe b die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.<br />
Art. 29 Mutterschaft<br />
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen<br />
Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft.<br />
2 Diese Leistungen <strong>um</strong>fassen:<br />
a. die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten<br />
Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;<br />
b. die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer <strong>Einrichtung</strong> der teilstationären Krankenpflege<br />
sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;<br />
c. die notwendige Stillberatung.<br />
d. die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im<br />
Spital aufhält.<br />
Art. 30 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft<br />
Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 120 des Strafgesetzbuches übernimmt die<br />
obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.<br />
Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen<br />
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung,<br />
wenn diese:<br />
a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder<br />
b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder<br />
c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.<br />
2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen<br />
Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verursacht worden sind.
<strong>Infoblatt</strong> zur Krankenversicherungspflicht in der Schweiz<br />
Jede Person mit Wohnsitz und/oder Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Schweiz<br />
untersteht dem Krankenversicherungsobligatori<strong>um</strong> in der Schweiz. Versicherungspflichtig sind<br />
auch Personen mit kürzerem Aufenthalt, die über keinen gleichwertigen Versicherungsschutz<br />
verfügen sowie Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Ebenfalls zu versichern sind<br />
die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personen.<br />
Ausnahmen:<br />
1. Von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sind<br />
• Personen, die ihre Erwerbstätigkeit ausschliesslich in einem EU/EFTA-Staat ausüben (Formular E<br />
101 vom ausländischen Arbeitgeber)<br />
• Personen, die aus einem EU/EFTA-Staat eine Rente beziehen und keine Rente aus der Schweiz<br />
(Formular E 121 von der ausländischen Krankenversicherung)<br />
• Personen, die aus einem EU/EFTA-Staat Arbeitslosenentgelt beziehen. (Formular E 303)<br />
Dasselbe gilt für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personen.<br />
2. Auf <strong>Gesuch</strong> hin können folgende Personen von der Versicherungspflicht befreit werden:<br />
• Personen, die sich im Rahmen einer Ausbildung in der Schweiz aufhalten<br />
(Studenten, Schülerinnen, Praktikantinnen) und die über einen gleichwertigen<br />
Versicherungsschutz verfügen (Kopie der Immatrikulationsbestätigung, Ausbildungsbestätigung<br />
oder Praktik<strong>um</strong>svertrag)<br />
• Dozentinnen und Forscherinnen, die über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen<br />
(Kopie Lehr- oder Forschungsauftrag)<br />
• Entsandte (Formular E101vom Arbeitgeber)<br />
• Kurzaufenthalter aus Nachbarstaaten, welche ihren Lebensmittelpunkt im Herkunftsland bei ihrer<br />
Familie (Ehepartner und Kinder) behalten und regelmässig dorthin zurückkehren. (schriftlich<br />
begründen mit Belegen wie oft Sie pendeln, Meldebestätigung aus Herkunftsland + die im<br />
Haushalt lebenden Familienangehörigen)<br />
• Personen mit einer Privatversicherung, deren Leistungen über die Leistungen nach dem<br />
schweizerischen Krankenversicherungsgesetz hinausgehen und die sich aufgrund ihres Alters<br />
und/oder Gesundheitszustandes nicht im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatzversichern<br />
können. (Versicherungsausweise- resp. Policen, detaillierte Angaben über den<br />
Versicherungsschutz und schriftliche Begründung mit ärztlichem Attest oder Ablehnung einer<br />
schweizerischen Zusatzversicherung)<br />
Falls eine der genannten Ausnahmen Ihrer Meinung nach zutrifft, ersuchen wir Sie, auf dem<br />
beiliegenden Formular die entsprechenden Angaben zu machen und uns die notwendigen Belege<br />
(mögliche Belege kursiv in Klammer) zu senden.<br />
Sofern keine dieser Ausnahmen zutrifft, unterstehen Sie der Krankenversicherungspflicht in der<br />
Schweiz und sind verpflichtet einer schweizerischen Krankenversicherung beizutreten.<br />
(Diese Seite muss beim Einsenden nicht beigelegt werden)