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Ausschlussliste für Druckfarben und zugehörige Produkte.pdf - Eupia

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Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />

im Verband der deutschen<br />

Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />

Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt<br />

http://www.druckfarben-vdl.de<br />

November 2012<br />

_________________________________________________________________________________________________________<br />

<strong>Ausschlussliste</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong><br />

AUSSCHLUSSLISTE<br />

FÜR DRUCKFARBEN<br />

UND ZUGEHÖRIGE PRODUKTE<br />

8. überarbeitete Ausgabe<br />

(ersetzt die Ausgabe von April 2011)<br />

November 2012


November 2012<br />

Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />

im Verband der deutschen<br />

Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />

Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt<br />

http://www.druckfarben-vdl.de<br />

<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong> 2<br />

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<strong>Ausschlussliste</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong><br />

Die <strong>Druckfarben</strong>industrie in Europa hat sich seit 1996 verpflichtet, eine freiwillige gemeinsame<br />

<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> bestimmte Rohstoffe (Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen/Gemische 1 ) <strong>für</strong> die Formulierung<br />

von <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong>n <strong>Produkte</strong>n einzuhalten. Diese <strong>Ausschlussliste</strong> basiert<br />

auf Gesichtspunkten des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes <strong>und</strong> der Produktsicherheit <strong>und</strong> wurde <strong>für</strong> die<br />

alltägliche Produktion <strong>und</strong> die Vermarktung von <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> der da<strong>zugehörige</strong>n <strong>Produkte</strong>,<br />

überall dort, wo sie hergestellt werden, im Sinne der Guten Herstellungspraxis erstellt.<br />

Obgleich dieses Konzept von großem Nutzen <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong>hersteller, Drucker <strong>und</strong> deren<br />

K<strong>und</strong>en ist, müssen die folgenden Punkte hervorgehoben werden, um das Konzept praktisch<br />

anzuwenden:<br />

1. <strong>Ausschlussliste</strong>n, die auf der Gr<strong>und</strong>lage von Auswahlkriterien oder individuellen Stoffbewertungen<br />

erstellt wurden, werden bereits in breitem Umfang von <strong>Druckfarben</strong>herstellern<br />

<strong>und</strong> deren K<strong>und</strong>en angewandt. Obwohl es sich um Empfehlungen ohne rechtsverbindlichen<br />

Charakter handelt, findet die EuPIA-<strong>Ausschlussliste</strong> den uneingeschränkten<br />

Rückhalt der in dem europäischen Verband zusammengeschlossenen <strong>Druckfarben</strong>hersteller.<br />

<strong>Druckfarben</strong>hersteller, die nicht Mitglied bei EuPIA sind, sind ebenfalls eingeladen<br />

<strong>und</strong> werden darin bestärkt, die Kriterien der <strong>Ausschlussliste</strong> anzuwenden.<br />

2. Die durch vorliegende Liste ausgeschlossenen Rohstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen/Gemische,<br />

die in der Vergangenheit <strong>für</strong> die Formulierung von <strong>Druckfarben</strong> verwendet<br />

wurden oder solche, die <strong>für</strong> diesen Zweck prinzipiell geeignet wären. Sie dürfen jedoch<br />

im Hinblick auf die Auswahlkriterien (Abschnitte A bis C) oder die Stoffliste (Abschnitte<br />

D bis G) nicht eingesetzt werden <strong>und</strong> würden unter den bestimmungsgemäßen<br />

oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung bei der Herstellung <strong>und</strong> der Verarbeitung<br />

von <strong>Druckfarben</strong> ein ges<strong>und</strong>heitliches Risiko darstellen.<br />

3. Die meisten in <strong>Druckfarben</strong> verwendeten Rohstoffe werden unter industriellen Bedingungen<br />

hergestellt <strong>und</strong> können unvermeidbare Verunreinigungen - zumeist allerdings<br />

nur in Spuren - enthalten. Für den Fall, dass sich einige dieser Verunreinigungen auf<br />

der <strong>Ausschlussliste</strong> finden sollten, werden alle Anstrengungen unternommen, diese auf<br />

ein Minimum zu begrenzen.<br />

1 gemäß Begriffsbestimmung festgelegt in Artikel 2 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008


November 2012<br />

Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />

im Verband der deutschen<br />

Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />

Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt<br />

http://www.druckfarben-vdl.de<br />

<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong> 3<br />

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4. Aus bestimmten anwendungstechnischen Gründen kann es notwendig sein, dass <strong>für</strong><br />

eine einzelne Druckfarbe ein Rohstoff verwendet wird, der einen Stoff enthält, der gemäß<br />

Gefahrstoffrichtlinie als giftig (T) eingestuft <strong>und</strong> gekennzeichnet wird oder der eingestuft<br />

ist <strong>für</strong> die Akute Toxizität Kategorie 1, 2 oder 3 oder <strong>für</strong> die Gefahrenklasse Organ-Toxizität,<br />

einmalige Exposition oder wiederholte Exposition, <strong>und</strong> gekennzeichnet ist<br />

mit den Gefahrenhinweisen H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372<br />

gemäß CLP-Verordnung. Hinweis: Diese Ausnahme trifft nicht auf die Rohstoffe zu, die<br />

so eingestuft <strong>und</strong> gekennzeichnet werden <strong>und</strong> daher bereits gemäß des o.g. Punktes 2<br />

ausgeschlossen sind.<br />

Eine Entscheidung, einen Rohstoff dieser Kategorie zu verwenden, wird nur getroffen,<br />

- wenn kein passender, alternativer Rohstoff verfügbar ist.<br />

- nachdem eine angemessene Risikobeurteilung des Herstellungsprozesses der<br />

Druckfarbe durchgeführt worden ist.<br />

- nachdem eine Risikobeurteilung in Zusammenarbeit mit dem Anwender hinsichtlich<br />

der Anwendung <strong>und</strong> des Gebrauchs des gedruckten <strong>Produkte</strong>s durchgeführt<br />

wurde.<br />

5. Fällt ein Rohstoff, der gegenwärtige verwendet wird, durch Umstufung unter ein Kriterium<br />

der <strong>Ausschlussliste</strong>, sind die EuPIA-Mitgliedsunternehmen verpflichtet, diesen Stoff<br />

so bald wie möglich zu ersetzen. Ein Zeitrahmen von sechs Monaten wird im Allgemeinen<br />

als angemessen erachtet.<br />

6. Die EuPIA-<strong>Ausschlussliste</strong> wird durch das Europäische Technische Komitee laufend<br />

überprüft. Das Komitee behält sich Änderungen vor, die durch neue Erkenntnisse in den<br />

Bereichen Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Umweltschutz notwendig werden können.<br />

EuPIA – November 2012<br />

Die nachfolgend genannten Kategorien (Auswahlkriterien) <strong>und</strong> Einzelstoffe (Stoffliste)<br />

dürfen als Rohstoffe zur Herstellung von <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong>n <strong>Produkte</strong>n, die<br />

an Drucker geliefert werden, nicht verwendet werden:<br />

AUSWAHLKRITERIEN<br />

A. Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen/Gemische, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend<br />

der Kategorie 1 <strong>und</strong> 2 eingestuft werden <strong>und</strong> als giftig (T) gemäß der<br />

Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG <strong>und</strong> der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG mit den Risikosätzen<br />

R45, R46, R49, R60, R61 gekennzeichnet werden oder als karzinogen, keimzellmutagen<br />

oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A <strong>und</strong> 1B eingestuft werden <strong>und</strong> mit den<br />

Gefahrenhinweisen H340, H350 <strong>und</strong> H360 gemäß Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr.<br />

1272/2008 2 gekennzeichnet werden.<br />

2 Dieses Kriterium gilt sowohl <strong>für</strong> die harmonisierte Einstufung des Anhangs VI, Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung<br />

als auch nach Selbst-Einstufung gemäß Anhang VI der Gefahrstoffrichtlinie oder Anhang I der CLP-Verordnung.


November 2012<br />

Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />

im Verband der deutschen<br />

Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />

Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt<br />

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<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong> 4<br />

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B. Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen/Gemische, die gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG <strong>und</strong><br />

der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EC als sehr giftig (T+) oder giftig (T) mit den Risikosätzen<br />

R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39 <strong>und</strong> R48 (in Kombination mit R23, R24, R25, R26,<br />

R27 oder R28) eingestuft <strong>und</strong> gekennzeichnet werden oder die <strong>für</strong> die Akute Toxizität Kategorie<br />

1, 2 oder 3 oder <strong>für</strong> die Gefahrenklasse Organ-Toxizität, einmalige Exposition oder<br />

wiederholte Exposition, eingestuft werden <strong>und</strong> gekennzeichnet werden mit den Gefahrenhinweisen<br />

H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372 gemäß Anhang I der<br />

CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 2 .<br />

C. Pigmente <strong>und</strong> andere Verbindungen, basierend auf: Antimon 3 , Arsen, Cadmium, Chrom(VI),<br />

Blei, Quecksilber, Selen.<br />

STOFFLISTE<br />

D. Farbstoffe:<br />

Auramin (Basic Yellow 2 - CI 41000)<br />

Chrysoidin (Basic Orange 2 - CI 11270)<br />

Fuchsin (Basic Violet 14 - CI 42510)<br />

Indulin (Solvent Blue 7 - CI 50400)<br />

Kresylen Braun (Basic Brown 4 - CI 21010)<br />

Andere lösliche Azofarbstoffe, die im Körper bioverfügbare kanzerogene aromatische Amine<br />

der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 gemäß EG-Richtlinie 67/548/EWG oder der Kategorien 1A <strong>und</strong><br />

1B gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 freisetzen können.<br />

E. Lösemittel:<br />

2-Methoxyethanol (Methylglykol)<br />

2-Ethoxyethanol (Ethylglykol)<br />

2-Methoxyethyl-Acetat (Methylglykol-Acetat)<br />

2-Ethoxyethyl-Acetat (Ethylglykol-Acetat)<br />

Chlorbenzol<br />

Dichlorbenzol<br />

Flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) wie<br />

Trichlorethylen, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), Methylenchlorid (Dichlormethan)<br />

Flüchtige Fluorchlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW)<br />

2-Nitropropan<br />

Methanol (Methylalkohol)<br />

F. Weichmacher:<br />

3 Mit Ausnahme von nicht-bioverfügbaren Pigmenten, in denen Antimon Bestandteil des Kristallgitters ist, <strong>und</strong> von weder als sehr<br />

giftig (T+) noch giftig (T) eingestuften <strong>und</strong> gekennzeichneten organischen Derivaten.


November 2012<br />

Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />

im Verband der deutschen<br />

Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />

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<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong> 5<br />

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Chlorierte Polyaromaten<br />

Chlorierte Paraffine<br />

Monokresylphosphat<br />

Trikresylphosphat<br />

Monokresyldiphenylphosphat<br />

G. Diverse Verbindungen:<br />

Diaminostilben <strong>und</strong> seine Derivate<br />

2,4-Dimethyl-6-t-butylphenol<br />

4,4’-Bis(dimethylamino)-benzophenon (Michlers Keton)<br />

Hexachlorcyclohexan<br />

EuPIA - November 2012

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