Ausschlussliste für Druckfarben und zugehörige Produkte.pdf - Eupia
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Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />
im Verband der deutschen<br />
Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />
Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt<br />
http://www.druckfarben-vdl.de<br />
November 2012<br />
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<strong>Ausschlussliste</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong><br />
AUSSCHLUSSLISTE<br />
FÜR DRUCKFARBEN<br />
UND ZUGEHÖRIGE PRODUKTE<br />
8. überarbeitete Ausgabe<br />
(ersetzt die Ausgabe von April 2011)<br />
November 2012
November 2012<br />
Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />
im Verband der deutschen<br />
Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />
Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt<br />
http://www.druckfarben-vdl.de<br />
<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong> 2<br />
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<strong>Ausschlussliste</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong><br />
Die <strong>Druckfarben</strong>industrie in Europa hat sich seit 1996 verpflichtet, eine freiwillige gemeinsame<br />
<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> bestimmte Rohstoffe (Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen/Gemische 1 ) <strong>für</strong> die Formulierung<br />
von <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong>n <strong>Produkte</strong>n einzuhalten. Diese <strong>Ausschlussliste</strong> basiert<br />
auf Gesichtspunkten des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes <strong>und</strong> der Produktsicherheit <strong>und</strong> wurde <strong>für</strong> die<br />
alltägliche Produktion <strong>und</strong> die Vermarktung von <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> der da<strong>zugehörige</strong>n <strong>Produkte</strong>,<br />
überall dort, wo sie hergestellt werden, im Sinne der Guten Herstellungspraxis erstellt.<br />
Obgleich dieses Konzept von großem Nutzen <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong>hersteller, Drucker <strong>und</strong> deren<br />
K<strong>und</strong>en ist, müssen die folgenden Punkte hervorgehoben werden, um das Konzept praktisch<br />
anzuwenden:<br />
1. <strong>Ausschlussliste</strong>n, die auf der Gr<strong>und</strong>lage von Auswahlkriterien oder individuellen Stoffbewertungen<br />
erstellt wurden, werden bereits in breitem Umfang von <strong>Druckfarben</strong>herstellern<br />
<strong>und</strong> deren K<strong>und</strong>en angewandt. Obwohl es sich um Empfehlungen ohne rechtsverbindlichen<br />
Charakter handelt, findet die EuPIA-<strong>Ausschlussliste</strong> den uneingeschränkten<br />
Rückhalt der in dem europäischen Verband zusammengeschlossenen <strong>Druckfarben</strong>hersteller.<br />
<strong>Druckfarben</strong>hersteller, die nicht Mitglied bei EuPIA sind, sind ebenfalls eingeladen<br />
<strong>und</strong> werden darin bestärkt, die Kriterien der <strong>Ausschlussliste</strong> anzuwenden.<br />
2. Die durch vorliegende Liste ausgeschlossenen Rohstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen/Gemische,<br />
die in der Vergangenheit <strong>für</strong> die Formulierung von <strong>Druckfarben</strong> verwendet<br />
wurden oder solche, die <strong>für</strong> diesen Zweck prinzipiell geeignet wären. Sie dürfen jedoch<br />
im Hinblick auf die Auswahlkriterien (Abschnitte A bis C) oder die Stoffliste (Abschnitte<br />
D bis G) nicht eingesetzt werden <strong>und</strong> würden unter den bestimmungsgemäßen<br />
oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung bei der Herstellung <strong>und</strong> der Verarbeitung<br />
von <strong>Druckfarben</strong> ein ges<strong>und</strong>heitliches Risiko darstellen.<br />
3. Die meisten in <strong>Druckfarben</strong> verwendeten Rohstoffe werden unter industriellen Bedingungen<br />
hergestellt <strong>und</strong> können unvermeidbare Verunreinigungen - zumeist allerdings<br />
nur in Spuren - enthalten. Für den Fall, dass sich einige dieser Verunreinigungen auf<br />
der <strong>Ausschlussliste</strong> finden sollten, werden alle Anstrengungen unternommen, diese auf<br />
ein Minimum zu begrenzen.<br />
1 gemäß Begriffsbestimmung festgelegt in Artikel 2 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
November 2012<br />
Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />
im Verband der deutschen<br />
Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />
Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt<br />
http://www.druckfarben-vdl.de<br />
<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong> 3<br />
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4. Aus bestimmten anwendungstechnischen Gründen kann es notwendig sein, dass <strong>für</strong><br />
eine einzelne Druckfarbe ein Rohstoff verwendet wird, der einen Stoff enthält, der gemäß<br />
Gefahrstoffrichtlinie als giftig (T) eingestuft <strong>und</strong> gekennzeichnet wird oder der eingestuft<br />
ist <strong>für</strong> die Akute Toxizität Kategorie 1, 2 oder 3 oder <strong>für</strong> die Gefahrenklasse Organ-Toxizität,<br />
einmalige Exposition oder wiederholte Exposition, <strong>und</strong> gekennzeichnet ist<br />
mit den Gefahrenhinweisen H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372<br />
gemäß CLP-Verordnung. Hinweis: Diese Ausnahme trifft nicht auf die Rohstoffe zu, die<br />
so eingestuft <strong>und</strong> gekennzeichnet werden <strong>und</strong> daher bereits gemäß des o.g. Punktes 2<br />
ausgeschlossen sind.<br />
Eine Entscheidung, einen Rohstoff dieser Kategorie zu verwenden, wird nur getroffen,<br />
- wenn kein passender, alternativer Rohstoff verfügbar ist.<br />
- nachdem eine angemessene Risikobeurteilung des Herstellungsprozesses der<br />
Druckfarbe durchgeführt worden ist.<br />
- nachdem eine Risikobeurteilung in Zusammenarbeit mit dem Anwender hinsichtlich<br />
der Anwendung <strong>und</strong> des Gebrauchs des gedruckten <strong>Produkte</strong>s durchgeführt<br />
wurde.<br />
5. Fällt ein Rohstoff, der gegenwärtige verwendet wird, durch Umstufung unter ein Kriterium<br />
der <strong>Ausschlussliste</strong>, sind die EuPIA-Mitgliedsunternehmen verpflichtet, diesen Stoff<br />
so bald wie möglich zu ersetzen. Ein Zeitrahmen von sechs Monaten wird im Allgemeinen<br />
als angemessen erachtet.<br />
6. Die EuPIA-<strong>Ausschlussliste</strong> wird durch das Europäische Technische Komitee laufend<br />
überprüft. Das Komitee behält sich Änderungen vor, die durch neue Erkenntnisse in den<br />
Bereichen Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Umweltschutz notwendig werden können.<br />
EuPIA – November 2012<br />
Die nachfolgend genannten Kategorien (Auswahlkriterien) <strong>und</strong> Einzelstoffe (Stoffliste)<br />
dürfen als Rohstoffe zur Herstellung von <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong>n <strong>Produkte</strong>n, die<br />
an Drucker geliefert werden, nicht verwendet werden:<br />
AUSWAHLKRITERIEN<br />
A. Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen/Gemische, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend<br />
der Kategorie 1 <strong>und</strong> 2 eingestuft werden <strong>und</strong> als giftig (T) gemäß der<br />
Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG <strong>und</strong> der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG mit den Risikosätzen<br />
R45, R46, R49, R60, R61 gekennzeichnet werden oder als karzinogen, keimzellmutagen<br />
oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A <strong>und</strong> 1B eingestuft werden <strong>und</strong> mit den<br />
Gefahrenhinweisen H340, H350 <strong>und</strong> H360 gemäß Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr.<br />
1272/2008 2 gekennzeichnet werden.<br />
2 Dieses Kriterium gilt sowohl <strong>für</strong> die harmonisierte Einstufung des Anhangs VI, Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung<br />
als auch nach Selbst-Einstufung gemäß Anhang VI der Gefahrstoffrichtlinie oder Anhang I der CLP-Verordnung.
November 2012<br />
Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />
im Verband der deutschen<br />
Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />
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<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong> 4<br />
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B. Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen/Gemische, die gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG <strong>und</strong><br />
der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EC als sehr giftig (T+) oder giftig (T) mit den Risikosätzen<br />
R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39 <strong>und</strong> R48 (in Kombination mit R23, R24, R25, R26,<br />
R27 oder R28) eingestuft <strong>und</strong> gekennzeichnet werden oder die <strong>für</strong> die Akute Toxizität Kategorie<br />
1, 2 oder 3 oder <strong>für</strong> die Gefahrenklasse Organ-Toxizität, einmalige Exposition oder<br />
wiederholte Exposition, eingestuft werden <strong>und</strong> gekennzeichnet werden mit den Gefahrenhinweisen<br />
H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372 gemäß Anhang I der<br />
CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 2 .<br />
C. Pigmente <strong>und</strong> andere Verbindungen, basierend auf: Antimon 3 , Arsen, Cadmium, Chrom(VI),<br />
Blei, Quecksilber, Selen.<br />
STOFFLISTE<br />
D. Farbstoffe:<br />
Auramin (Basic Yellow 2 - CI 41000)<br />
Chrysoidin (Basic Orange 2 - CI 11270)<br />
Fuchsin (Basic Violet 14 - CI 42510)<br />
Indulin (Solvent Blue 7 - CI 50400)<br />
Kresylen Braun (Basic Brown 4 - CI 21010)<br />
Andere lösliche Azofarbstoffe, die im Körper bioverfügbare kanzerogene aromatische Amine<br />
der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 gemäß EG-Richtlinie 67/548/EWG oder der Kategorien 1A <strong>und</strong><br />
1B gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 freisetzen können.<br />
E. Lösemittel:<br />
2-Methoxyethanol (Methylglykol)<br />
2-Ethoxyethanol (Ethylglykol)<br />
2-Methoxyethyl-Acetat (Methylglykol-Acetat)<br />
2-Ethoxyethyl-Acetat (Ethylglykol-Acetat)<br />
Chlorbenzol<br />
Dichlorbenzol<br />
Flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) wie<br />
Trichlorethylen, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), Methylenchlorid (Dichlormethan)<br />
Flüchtige Fluorchlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW)<br />
2-Nitropropan<br />
Methanol (Methylalkohol)<br />
F. Weichmacher:<br />
3 Mit Ausnahme von nicht-bioverfügbaren Pigmenten, in denen Antimon Bestandteil des Kristallgitters ist, <strong>und</strong> von weder als sehr<br />
giftig (T+) noch giftig (T) eingestuften <strong>und</strong> gekennzeichneten organischen Derivaten.
November 2012<br />
Fachgruppe <strong>Druckfarben</strong><br />
im Verband der deutschen<br />
Lack- <strong>und</strong> <strong>Druckfarben</strong>industrie e.V.<br />
Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt<br />
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<strong>Ausschlussliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Druckfarben</strong> <strong>und</strong> <strong>zugehörige</strong> <strong>Produkte</strong> 5<br />
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Chlorierte Polyaromaten<br />
Chlorierte Paraffine<br />
Monokresylphosphat<br />
Trikresylphosphat<br />
Monokresyldiphenylphosphat<br />
G. Diverse Verbindungen:<br />
Diaminostilben <strong>und</strong> seine Derivate<br />
2,4-Dimethyl-6-t-butylphenol<br />
4,4’-Bis(dimethylamino)-benzophenon (Michlers Keton)<br />
Hexachlorcyclohexan<br />
EuPIA - November 2012