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DSA_Pruefungsordnung_Sportfachwirt_021110.pdf

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1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010Verordnungüber die Prüfung zum anerkannten FortbildungsabschlussGeprüfter <strong>Sportfachwirt</strong> und Geprüfte <strong>Sportfachwirt</strong>inVom 2. November 2010Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mitAbsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,vondenen§53Absatz1durchArtikel232Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnetdas Bundesministerium für Bildung und Forschungnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutsfür Berufsbildung im Einvernehmen mit demBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:§1Ziel der Prüfungund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungenzum „Geprüften <strong>Sportfachwirt</strong>“ undzur „Geprüften <strong>Sportfachwirt</strong>in“ nachden§§2bis10durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstiegabzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeitnachzuweisen ist.(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigenQualifikationen und Erfahrungen vorhandensind, um in den verschiedenen Bereichen der Sportwirtschaft,insbesondere in Sportvereinen, Sportverbändenund Sportunternehmen, eigenständig umfassende undverantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung undKontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicherSteuerungsinstrumente auszuüben. DesWeiteren ist nachzuweisen, dass die Chancen der branchenübergreifendenZusammenarbeit, der Kooperationmit Partnern sowie des Sponsorings erkannt und genutztwerden. Regionale, nationale sowie internationaleEntwicklungen und Trends sind zu berücksichtigen. Esist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständigund verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher,rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenommenwerden können:1. Leitung und Geschäftsführung in Sportvereinen und-verbänden sowie in öffentlichen Verwaltungen,2. Leitung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben desSports, wie Sportanlagen, Agenturen und Veranstalter,bewegungstherapeutischen Einrichtungen,Sport- und Gesundheitszentren.Hierzu gehören insbesondere:1. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowiezielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten,2. Konzeption und Organisation von regionalen,nationalen und internationalen Veranstaltungen imSport,3. Planung, Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen,4. Personal- und Organisationsentwicklung,5. Personalführung und Qualifizierung der Mitarbeiterdurch Aus- und Weiterbildung.(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zumanerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter <strong>Sportfachwirt</strong>“oder „Geprüfte <strong>Sportfachwirt</strong>in“.§2Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „WirtschaftsbezogeneQualifikationen“ ist zuzulassen, wer1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einemanerkannten kaufmännischen oder verwaltendenAusbildungsberuf der Sportwirtschaft oderDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 201014912. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einemanerkannten kaufmännischen oder verwaltendenAusbildungsberuf und danach eine mindestens einjährigeBerufspraxis oder3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einemanderen anerkannten Ausbildungsberuf und danacheine mindestens zweijährige Berufspraxis oder4. eine mindestens vierjährige Berufspraxisnachweist.(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „HandlungsspezifischeQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendesnachweist:1. die Ablegung des Prüfungsteils „WirtschaftsbezogeneQualifikationen“, die nicht länger als fünfJahre zurückliegt, und2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxiszu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 muss inhaltlichwesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtlicheTätigkeiten zu berücksichtigen.(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlagevon Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaftmacht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruflicheHandlungsfähigkeit) erworben zu haben, die dieZulassung zur Prüfung rechtfertigen.§3Gliederung und Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,2. Handlungsspezifische Qualifikationen.(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:1. Volks-undBetriebswirtschaftnach§4Absatz1,2. Rechnungswesen nach §4Absatz2,3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,4. Unternehmensführungnach§4Absatz4.(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:1. Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagennach§5Absatz1,2. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowiezielgruppenspezifischen Angeboten und Projektenim Sport nach § 5 Absatz 2,3. Konzeption und Organisation von regionalen, nationalenund internationalen Veranstaltungen im Sportnach § 5 Absatz 3,4. Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmendes Marketings und der Mittelbeschaffungnach § 5 Absatz 4,5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 istschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabennach§4zuprüfen.IndenHandlungsbereichennach Absatz 3 ist schriftlich in Form von handlungsorientiertenAufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlichzu prüfen. Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung„Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ durchzuführen.(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentationund ein situationsbezogenes Fachgespräch.Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessenund sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziertwerden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnischeInstrumente sachgerecht eingesetztwerden können.(6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichenPraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsbereichenach Absatz 3 beziehen. Die Dauer der Präsentationsoll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. DiePräsentation geht mit einem Drittel in die Bewertungder mündlichen Prüfung ein.(7) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmerselbst formuliert und zusammen mit einerKurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei derersten schriftlichen Prüfungsleistung der „HandlungsspezifischenQualifikationen“ eingereicht.(8) Ausgehend von der Präsentation soll in demFachgespräch nachgewiesen werden, in Situationender verschiedenen Bereiche der Sportwirtschaft, insbesonderein Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen,Wissen anwenden und sachgerechteLösungen vorschlagen zu können. Das Fachgesprächsoll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nurdurchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungennach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungenerbracht wurden.§4Wirtschaftsbezogene Qualifikationen(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftlicheZusammenhänge und ihre Bedeutung fürdie betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zumanderen müssen grundlegende betriebliche Funktionenund Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken imBetrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgangeiner Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheitstrukturiert werden können. In diesem Rahmenkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. volkswirtschaftliche Grundlagen,2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,4. Unternehmenszusammenschlüsse.(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ solldie Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutungdes Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs-und Kontrollinstrument für die Unternehmensführungdarstellen und begründen zu können. Dazu gehöreninsbesondere, die bilanziellen Zusammenhängesowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläuternund anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeiteteKennzahlen für eine Aussage über die Unternehmens-Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de


1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010situation ausgewertet werden können. In diesem Rahmenkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,2. Finanzbuchhaltung,3. Kosten- und Leistungsrechnung,4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen,5. Planungsrechnung.(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechtsund des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechtsnachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischenBeispielen und Situationenmögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und derenAuswirkungen bewertet werden können. Es müssenaußerdem die Grundzüge des unternehmensrelevantenSteuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmenkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. rechtliche Zusammenhänge,2. steuerrechtliche Bestimmungen.(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte derBetriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklungsowie der Planungs- und Analysemethodenim betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungenauf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängenanwenden zu können. In diesem Rahmenkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. Betriebsorganisation,2. Personalführung,3. Personalentwicklung.(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereichaus einer unter Aufsicht anzufertigendenArbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,2. Rechnungswesen 90 Minuten,3. Recht und Steuern 60 Minuten,4. Unternehmensführung 90 Minuten.Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereichmangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist indiesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfunganzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügendenLeistungen besteht diese Möglichkeitnicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogendurchgeführt werden und in der Regel nicht längerals 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichenPrüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfungwerden zu einer Note zusammengefasst.Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungdoppelt gewichtet.§5Handlungsspezifische Qualifikationen(1) Im Handlungsbereich „Leitung und Vermarktungvon Vereinen und Sportanlagen“ soll die Fähigkeitnachgewiesen werden, Managementtechniken zur effektivenProzesssteuerung im Geschäftsbetrieb einzusetzen.Strategien sollen entwickelt und deren Auswirkungenauf die Organisation aufgezeigt werden. Marktchancensollen erkannt und eingeschätzt werden, umunternehmerische Entscheidungen vorzubereiten undzu treffen. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmtund die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet undanalysiert werden. In diesem Rahmen können folgendeQualifikationsinhalte geprüft werden:1. Entwickeln und Umsetzen von Strategien,2. Bewerten von Organisationsstrukturen,3. Planen und Steuern von Geschäftsprozessen,4. Erstellen des Finanzplans, Aufstellen des Haushaltsplanssowie Vorbereiten des Jahresabschlusses,5. Ermitteln und Auswerten betriebsrelevanter Kennzahlen,6. Beobachten und Analysieren bestehender und potenziellerMärkte und Zielgruppen.(2) Im Handlungsbereich „Entwicklung und Umsetzungvon allgemeinen sowie zielgruppenspezifischenAngeboten und Projekten im Sport“ soll die Fähigkeitnachgewiesen werden, Konzepte für Angebote zuentwickeln. Angebote sollen geplant, umgesetzt undeinem kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess unterzogenwerden. Dabei sind die Rahmenbedingungenzu berücksichtigen und die sport- und bewegungsbezogenenTrends zu beachten. Projekte sollen geplant,durchgeführt und kontrolliert werden. Es sollen Förderprogrammegenutzt und Kooperationen begründetwerden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhaltegeprüft werden:1. Bestimmen relevanter Zielgruppen,2. Erkennen und Beurteilen von Trends und Innovationen,3. Entwickeln, Kalkulieren und Realisieren allgemeinerund zielgruppenspezifischer Sportangebote undProjekte,4. Planen und Einsetzen von Personal, Dienstleisternund Ressourcen,5. Festlegen von Qualitätsstandards und Durchführender Qualitätssicherung,6. Nutzen von Fördermöglichkeiten und Kooperationen.(3) Im Handlungsbereich „Konzeption und Organisationvon regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungenim Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, Konzepte für Veranstaltungen, unter Berücksichtigungder betrieblichen, rechtlichen und gesellschaftlichenRahmenbedingungen, zu erstellen. Veranstaltungensollen geplant, umgesetzt und hinsichtlichder Zielerreichung überprüft werden. Schlussfolgerungenund sich ergebende Maßnahmen sollen aus derBewertung der Ergebnisse abgeleitet werden. In diesemRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüftwerden:1. Beurteilen von Veranstaltungen im Hinblick auf dieeigene Unternehmensphilosophie,2. Entwickeln und Umsetzen von Konzepten für unterschiedlicheArten von Veranstaltungen im Sport, unterEinbindung von Verbänden und Organisationen,3. Erarbeiten von Finanzierungs- und Organisationsplänensowie Konzepten für die Vermarktung,Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 201014934. Überprüfen der veranstaltungsspezifischen Zielsetzungen,Dokumentieren der Ergebnisse und Ableitenvon Schlussfolgerungen.(4) Im Handlungsbereich „Planung, Konzeption undDurchführung von Maßnahmen des Marketings und derMittelbeschaffung“ soll die Fähigkeit nachgewiesenwerden, unter Berücksichtigung der Unternehmensphilosophiestrategische und operative Ziele festzulegen.Aus diesen sollen Marketing-, Sponsoring- undFundraisingmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.Des Weiteren soll der Erfolg der Maßnahmen überprüftund bewertet werden. In diesem Rahmen könnenfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:1. Erarbeiten und Definieren strategischer und operativerMarketing-, Sponsoring- und Fundraisingzielesowie zielführender Maßnahmen,2. Umsetzen von Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen,3. Nachbereiten der Maßnahmen und Bewerten des Erfolgs,4. Nutzen relevanter Instrumente der Marktforschung.(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiertmit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnernund Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigtwerden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppengeführt werden können. Des Weiteren sollbei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiertgehandelt werden. Methoden der Kommunikationund Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigtwerden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhaltegeprüft werden:1. Erläutern der Zusammenarbeit, Kommunikation undKooperation,2. Durchführen von Mitarbeitergesprächen,3. Anwenden des Konfliktmanagements,4. Umsetzen der Mitarbeiterförderung,5. Planen und Durchführen der Ausbildung,6. Vorbereiten und Durchführen der Moderation vonProjektgruppen,7. Einsetzen von Präsentationstechniken.(6) Die schriftliche Prüfung der in den Absätzen 1bis 5 beschriebenen Handlungsbereiche wird auf derGrundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibungmit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtigdaraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt.Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nichtunterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten.Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichenPrüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teilergebnissengleichgewichtig zu bilden.§6Anrechnung anderer PrüfungsleistungenDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerinist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteiledurch die zuständige Stelle zu befreien,wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor eineröffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungoder vor einem staatlichen Prüfungsausschusserfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zurFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nachder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfungerfolgt.§7Bewerten derPrüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichgeprüften Qualifikations- und Handlungsbereichensowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 5und 6 mindestens ausreichende Leistungen erbrachtwurden.(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- undHandlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach§ 3 Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert zu bewerten.(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils einZeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falleder Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitigabgelegten Prüfung sowie die Bezeichnungdes Prüfungsgremiums anzugeben.§8Wiederholung der Prüfung(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimalwiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile könnenvor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholtwerden.(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfungteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnetvom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazuanmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien,wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfungerbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandenePrüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandenePrüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesemFall das Ergebnis der letzten Prüfung.§9Ausbildereignung(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerinkann nach erfolgreichem Abschluss desPrüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweisder berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationenabzulegen. Diese besteht aus der Präsentation einerAusbildungssituation und einem Fachgespräch miteiner Dauer von höchstens 30 Minuten. Der Teilnehmeroder die Teilnehmerin wählt hierfür eine berufstypischeAusbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minutennicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltungder Ausbildungssituation sind in dem Fachgesprächzu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituationauch praktisch durchgeführt werden.Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestensausreichende Leistungen erbracht wurden.(2) Wer den Prüfungsteil „HandlungsspezifischeQualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichenTeil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetzerlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Werauch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestandenhat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufs-Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de


1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010bildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmeroder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen,aus dem hervorgeht, dass die berufs- undarbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Absatz 5des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.§10Übergangsvorschriften(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum <strong>Sportfachwirt</strong>und zur <strong>Sportfachwirt</strong>in (IHK) können bis zum 31. Dezember2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Endegeführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldungzur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die Anwendungder bisherigen Vorschriften beantragt werden.(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmersoder der Prüfungsteilnehmerin dieWiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen;§ 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.§11InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.Bonn, den 2. November 2010Die Bundesministerinfür Bildung und ForschungAnnette SchavanDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 20101495Anlage 1(zu§7Absatz3)Muster.......................................................................................................................(Bezeichnung der zuständigen Stelle)Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten FortbildungsabschlussGeprüfter <strong>Sportfachwirt</strong>Geprüfte <strong>Sportfachwirt</strong>inHerr/Frau . ...........................................................................................................geboren am ............................................. in ........................................................hat am .................................................. die Prüfung zum anerkannten FortbildungsabschlussGeprüfter <strong>Sportfachwirt</strong>Geprüfte <strong>Sportfachwirt</strong>innach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter <strong>Sportfachwirt</strong> undGeprüfte <strong>Sportfachwirt</strong>in vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490)bestanden.Datum ...................................................Unterschrift(en) . .........................................(Siegel der zuständigen Stelle)Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de


1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010Anlage 2(zu§7Absatz3)Muster.......................................................................................................................(Bezeichnung der zuständigen Stelle)Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten FortbildungsabschlussGeprüfter <strong>Sportfachwirt</strong>Geprüfte <strong>Sportfachwirt</strong>inHerr/Frau . ...........................................................................................................geboren am ............................................. in ........................................................hat am .................................................. die Prüfung zum anerkannten FortbildungsabschlussGeprüfter <strong>Sportfachwirt</strong>Geprüfte <strong>Sportfachwirt</strong>innach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter <strong>Sportfachwirt</strong> undGeprüfte <strong>Sportfachwirt</strong>in vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490) mit folgenden Ergebnissen bestanden:Punkte*) NoteI. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen .......... ...........1. Volks- und Betriebswirtschaft ..........2. Rechnungswesen ..........3. Recht und Steuern ..........4. Unternehmensführung ..........II. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen1. Schriftliche betriebliche Situationsaufgabe .......... ...........2. Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch .......... ...........(Im Fall des § 6: „„Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............in ............................ vor .............................abgelegte Prüfung von der Prüfung ............................freigestellt.“)Datum ...................................................Unterschrift(en) . .........................................(Siegel der zuständigen Stelle)*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ...................................................................................Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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