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Kindeswohlgefährdung

2 - NBS Greifswald

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SGB VIII KICK am 3.6.2005 vom Bundestag beschlossen.Vom Bundesrat am 8.7.2005 beschlossen Am 23.9.2005 Zustimmung Bundesrat zurKostenbeitragsverordnung Am 01.10.2005 in Kraft getretenRechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 2


§ 42 Inobhutnahme von Kindern undJugendlichen(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einenJugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder desJugendlichen die Inobhutnahme erfordert unda) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oderb) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholtwerden kann oder3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicherunbegleitet nach Deutschland kommt und sich wederPersonensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inlandaufhalten.Die Inobhutnahme umfasst eine Befugnis, ein Kind oder einenJugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtungoder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1Nr.2 auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Personwegzunehmen.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 6


§ 42 Inobhutnahme von Kindern undJugendlichen (3)(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 diePersonensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von derInobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisikoabzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oderErziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamtunverzüglich1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oderErziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach derEinschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohlnicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigtenbereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichenMaßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichenherbeiführen.Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so giltSatz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglichdie Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechendie Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich einHilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 8


§ 42 Inobhutnahme von Kindern undJugendlichen (4)(4) Die Inobhutnahme endet mit1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an diePersonensorge- oder Erziehungsberechtigten,2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nachdem Sozialgesetzbuch(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahmesind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eineGefahr für Leib und Leben des Kindes oder des Jugendlichen odereine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. DieFreiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestensmit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbarer Zwangerforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 9


§ 62 Datenerhebung(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnisse zurErfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über dieRechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmung derErhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nichtoffenkundig sind.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 10


§ 62 Datenerhebung (2)(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhobenwerden, wenn1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder diejeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderenerfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist füra) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllungeiner Leistung nach diesem Buch oderb) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattungeiner Leistung nach § 50 des zehnten Buches oderc) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a undnach § 52 oderd) die Erfüllung des Schutzauftrages bei <strong>Kindeswohlgefährdung</strong>nach § 8a oder3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigenAufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafürbestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenenbeeinträchtigt werden,4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaftgefährden würde.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 11


§ 62 Datenerhebung (3)(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst ander Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beimLeistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an derLeitung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Datenfür die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist.Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs.3 entsprechend.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 12


§ 64 Datenübermittlung und -Nutzung(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden,zu dem sie erhoben worden sind.(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 deszehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweitdadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Fragegestellt wird.(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichenStelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zupseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zumZwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutztwerden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 13


§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in derpersönlichen und erzieherischen Hilfe(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichenJugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfeanvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegebenwerden1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat,oder2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllungder Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn angesichts eineGefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichenohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungennotwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werdenkönnte, oder(3) dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeitim Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit fürdie Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist,wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohl gegebensind, und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikosnotwendig sind, oderRechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 14


§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in derpersönlichen und erzieherischen Hilfe (2)(4) an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung desGefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden;§ 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder(5) unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugtwäre.Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vomEmpfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugterhalten hat.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 15


Dienstanweisung zur Erkennung/ Abwendung einer<strong>Kindeswohlgefährdung</strong> des Kommunalen SozialenDienstes des Landkreises OVP Jede Anzeige ist zu dokumentieren Zuständigkeit prüfen - Mitarbeiter, bzw. zuständiges Jugendamt Dienstvorgesetzten informieren Hausbesuch in Begleitung eines 2. MitarbeitersKriterien Das Ausmaß/ die Schwere der Beeinträchtigung, Schädigung (Misshandlung undVernachlässigung). Die Häufigkeit / Chronizität der Schädigung(Misshandlung und Vernachlässigung) Die Verlässlichkeit der Versorgung durch die Sorgeberechtigten. Das Ausmaß und die Qualität der Zuwendung der Sorgeberechtigten zum Kind unddessen Annahme. Die Qualität der Erziehungskompetenz der Sorgeberechtigten. Die Selbsthilfekompetenz des Kindes (entsprechend seinem Alter undEntwicklungsstand), seine Widerstandsfähigkeit und die Fähigkeit Hilfe zu holen.Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 16


Dienstanweisung zur Erkennung/ Abwendung einer<strong>Kindeswohlgefährdung</strong> des Kommunalen SozialenDienstes des Landkreises OVP (2) Inanspruchnahme von Amtshilfe oder anderer Hilfe Datenerhebung bei Dritten Gefahrenabwendung Vereinbarung mit Eltern und Kindern treffen Angebot für Hilfe zur ErziehungRechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 17


HandlungsablaufMitteilung über eine(n)Verdacht/<strong>Kindeswohlgefährdung</strong>beim BSAMitteilung über eine(n)Verdacht/<strong>Kindeswohlgefährdung</strong>bei anderen Stellen des JugendamtesTätigwerden nach Prüfung gemäߧ 86 SGB VIII, ggf. § 86 d SGB VIII• Prüfung des Sachverhaltes:Ggf. Gewinnung von Eindrücken (z.B. Schule,KITA, Kinderarzt, Wohnungsgesellschaft,Polizei); Hausbesuche durch zwei FK(BSA, freie Träger u.a.)• Bei Nichtantreffen Hinterlassung einerNachricht/Einladung• ggf. Einbeziehung eines Arztes (körperl. Zustandd. Kindes) und/oder der Polizei (Gefahr inVerzug)Risikoeinschätzung• Gewährleistung des KindeswohlsInwieweit ist das Wohl des Kindes durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall?• ProblemakzeptanzSehen die Sorgeberechtigten und die Kinder selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?• ProblemkongruenzStimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemkonstruktion überein oder ist dies weniger oder gar nichtder Fall?• HilfeakzeptanzSind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder bereit, die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder istdies nur zum Teil oder gar nicht der Fall?Konkretisierung der Risikoeinschätzung (ggf. Hinzunahme Anlage und 3)Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 18


Handlungsablauf (2)Beurteilung, ob Kinderschutz erforderlich istKinderschutz ist erforderlich Kinderschutz ist nicht erforderlichRechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 19


Handlungsablauf (3)Im Dialog (bei Hilfeakzeptanz) ist die geeignete undnotwendige Hilfe mit dem Betroffenen zu entwickeln• Ist eine ambulante Hilfe, in deren Vordergrund dieUnterstützung der Eltern steht, geeignet und notwendig, sokönnen die Ressourcen der Familie und des sozialenUmfeldes aktiviert werden. Die Hilfen gemäß §§ 27 ff. könnenals Familienunterstützende Hilfen beantragt werden /Einleitung des Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 SGB VIIIEs besteht kein direkterHandlungsbedarf. DenBetroffenen wird ggf. einpräventives Angebotunterbreitet bzw. ihnenwerden entsprechendeBeratungsstellen undInstitutionen empfohlen.Ggf. einen odermehrmalige, eventuellunangemeldeteHausbesuche undKontrolltermine.• Ggf. Erstellung der Anlage zum Hilfeplan bei Schutzauftrag(siehe Anlage 4)• Ist die Fremdunterbringung mit Einverständnis der Elternangezeigt, so sind die Gründe für die Fremdunterbringung zuuntersuchen und die geeignete Unterbringungsformherauszufinden, ebenfalls in Verbindung gemäß § 36 SGB VIIIBei nicht bestehender Hilfeakzeptanz• Beratung mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und/oder kollegialer Fachaustausch• Anrufung des Familiengerichtes gemäß § 50 SGB VIII. Die Anrufung ist auch angezeigt bei einer nicht eindeutigen <strong>Kindeswohlgefährdung</strong>,bei der jedoch verschiedene Verdachtsmomente auf eine konkrete Gefährdung hinweisen bzw. die Elternarbeit sehr labil ist.• Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so muss das Kind unmittelbar in Obhutgenommen werden ( §8a, 3 SGB VIII).• Eil-Fälle und unmittelbare Inobhutnahme gemäß § 42 SGB III sind unverzüglich mit dem Dienstvorgesetzten zu besprechen/beraten unddie erforderlichen Hinweise und Anträge sind per Fax dem Vormundschaftsgericht zur Entscheidung zu übermitteln.Standardisierte zeitnahe Dokumentation (Anlage 1) des Vorganges(Verteiler: unmittelbarer Dienstvorgesetzter, Akte)Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 20


Aufnahmeprotokoll 1. Entgegennehmender Mitarbeiter im Jugendamt: _______________________________ Datum: ____________ Zeit: _________Uhr 2. Angaben zum Meldenden persönliche Meldung telefonische Meldung schriftliche Meldung Verwandter Bekannter anonym Dritter Nachbar Name: Herr/Frau __________________________ Anonymität gewünscht: ja nein Anschrift: __________________________________________________________________ Telefon: __________________ 3. Angaben zu betroffenen Kindern/Jugendlichen Name und Alter des/der Kindes/er: __________________________________________________________________________ Anschrift der Familie: ________________________________________________________________ 4. Angaben zum Sachverhalt 4.1. Was wird geschildert? allgemeine Vernachlässigung körperliche Misshandlung/Gewalt Unterversorgung, Fehlen vonLebensmitteln/Kleidung medizinische Unterversorgung seelische Verletzung sexueller Missbrauch andere Schilderungen und Erläuterungen (wenn nötig, Beiblatt verwenden) ________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 21


Aufnahmeprotokoll (2) 4.2. Wann wurde der Sachverhalt wahrgenommen? am _______________ in der Zeit von __________ bis ____________Uhr 5. Bestätigungen durch Dritte 5.1. Wer könnte den Sachverhalt noch bestätigen? niemand Name: Herr/Frau __________________________ Anschrift: __________________________________________________________________ Telefon: _________________________ 5.2. Sind die Personensorgeberechtigten bereits auf den Zustand angesprochen worden? ja nein 5.3. Wie haben die Personensorgeberechtigten darauf reagiert?hilflos/überfordert bagatellisierend aggressiv/ablehnend sonstig: _______________________________________ 6. Auch bei unvollständigen Angaben ist die Abschätzung, ob <strong>Kindeswohlgefährdung</strong> vorliegt, vorzunehmen. 7. Weiterleitung innerhalb des Jugendamtes 7.1. Der Vorgang wurde am: _________________ um ___________Uhr weitergeleitet an Mitarbeiter: ____________________________ 7.2. Es wurde am: ________________ um _____________Uhr der/die Dienstvorgesetzte/n: ____________________________ informiert. 8. Unterschrift des Aufnehmenden: ________________________Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 22


Mögliche Indikatoren für eineGefährdung des Kindeswohls Äußere Erscheinung des Kindes(z.B. massive Verletzungen ohne erklärbare Ursache, starkeUnterernährung) Verhalten des Kindes(z.B. Übergriffe gegen andere Personen, apathisches verängstigtesHandeln, Äußerungen des Kindes, Straftaten) Verhalten der Eltern oder anderer Erziehungspersonen(z.B. unzureichende Ernährung, Gewalt gegenüber dem Kind,Unterlassung von Krankenbehandlung, Isolierung des Kindes) Familiäre Situation(z.B. Obdachlosigkeit, Einsatz des Kindes zum Betteln) Persönliche Situation der Eltern oder sonstigerErziehungsberechtigter(z.B. häufig unter Alkoholeinfluss, Drogen, verwirrtes Erscheinungsbild) Wohnsituation(z.B. vermüllte oder verdreckte Wohnung)Rechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 23


RisikoabschätzungZur Situation des Kindes: Körperpflegezustand Wach- und Schlafplatz Kleidung Altersgemäße Ernährung Behandlung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen Eltern- Kind- Beziehung Kita- und Schulbesuch Anzeichen von Missbrauch und MisshandlungRechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 24


Risikoabschätzung (2) Situation der Eltern/ Familie Suchtmittelmissbrauch Schwere psychische Störungen/ Psychosen Religiöse oder ideologische Überzeugungen Eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten Bereitschaft zur Mitarbeit der Sorgeberechtigten vorhanden Mitarbeit lehnen die Sorgeberechtigten ab Einschätzung des zuständigen Mitarbeiters Liegt Gefährdung vor oder keine Gefährdung Reaktion und Maßnahmen festlegenRechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 25


Kooperationspartner KICK nicht für Ärzte zuständig,ABER-Kooperationspartner aus Sicht der Jugendhilfe: Ärzte, Hebamme Schule Polizei Gesundheitsamt, Sozialamt, Sozialagentur Beratungsstellen Kita Gerichte Freie Träger, PflegeelternRechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 26


Zusammenarbeit und Perspektiven Ärzte wurden nicht in einbezogen in SGB VIII- Vereinbarungen Eindeutige Aussagen und Positionierung im Interesseder Kinder notwendig Weitere kooperative Zusammenarbeit Dokumentation zur Wahrnehmung der medizinischen Betreuung Feste und verläßliche Kooperationspartner Rechtzeitige und vollständige Information Klare Aussagen, Informationen und Positionierung allerKooperationspartner JA wird Entscheidung und Positionierung abfordernRechtliche Grundlagen KICK SGB VIII und Verfahrensweisen 27

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