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Niederspannungsanschlussverordnung - Stadtwerke Steinburg GmbH

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te Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenztauf1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigeneNetz angeschlossenen Anschlussnutzern;2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an daseigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an daseigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an daseigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;4. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an daseigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden vonAnschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebeneneinbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber imEinzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche vonAnschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einendritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzesaus unerlaubter Handlung geltendmachen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des §3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignisinsgesamt begrenzt auf das Dreifache desHöchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenenAnschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiberim Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzeskeine eigenen an das Netz angeschlossenenAnschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist dieHaftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In denHöchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auchSchadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnungfallenden Kunden einbezogen werden, die diesegegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlunggeltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfallentsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiberist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangenüber die mit der Schadensverursachung durcheinen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 desEnergiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsacheninsoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sindoder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werdenkönnen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung desSchadensersatzes erforderlich ist.(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschädenist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz derAnschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines drittenNetzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüchegeltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzernauf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamtauf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowieAbsatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt.Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 geltenentsprechend.(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweiligeHöchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnisgekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüchezur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindungmit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnungfallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogenworden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nachAbsatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher seinals die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, dieweder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wordensind.(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schadenunverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht,dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.Teil 4 Gemeinsame VorschriftenAbschnitt 1Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten,Eigenerzeugung(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmeroder -nutzer so zu betreiben, dass Störungenanderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störendeRückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oderDritter ausgeschlossen sind.(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie dieVerwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind demNetzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltendeLeistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zurechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt derMitteilung kann der Netzbetreiber regeln.(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmeroder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilungzu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durchgeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seinerEigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in dasElektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschlussvon Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen.Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der vonihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutzvor Rückspannungen abhängig machen.§ 20 Technische AnschlussbedingungenDer Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von TechnischenAnschlussbedingungen weitere technischeAnforderungen an den Netzanschluss und andereAnlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlichder Eigenanlage festzulegen, soweit dies ausGründen der sicheren und störungsfreien Versorgung,insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse desVerteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungenmüssen den allgemein anerkannten Regeln der Technikentsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgerätekann in den Technischen Anschlussbedingungenvon der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibersabhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nurverweigert werden, wenn der Anschluss eine sichereund störungsfreie Versorgung gefährden würde.§ 21 ZutrittsrechtDer Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorherigerBenachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenenBeauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibersoder des Messdienstleisters den Zutritt zumGrundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweitdies für die Prüfung der technischen Einrichtungen undMesseinrichtungen zum Austausch der Messeinrichtung,auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers,zur Ablesung der Messeinrichtung oder zurUnterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzungerforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durchMitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Hauserfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungenmuss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vordem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatzterminist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigungist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der AnschlussnehmerZählerplätze nach den anerkanntenRegeln der Technik unter Beachtung der technischenAnforderungen nach § 20 vorzusehen.(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort vonMess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl desAufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesungder Messdaten zu berücksichtigen. Soweit dies technischmachbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind inGebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetzangeschlossen oder einer größeren Renovierung imSinne der Richtlinie 2002/91/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl.EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichenVoraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungenzu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzerden tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächlicheNutzungszeit widerspiegeln. Der Netzbetreiber hat denAnschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigteInteressen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangendes Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- undSteuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohneBeeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglichist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegungder Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 4 zutragen.(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorgezu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungenzugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungenund Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen demNetzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglichmitzuteilen.Abschnitt 2Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigungder Rechtsverhältnisse§ 23 Zahlung, Verzug(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiberangegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochennach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüberdem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zurZahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafteMöglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder-nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zurZahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragteneinziehen lässt, die dadurch entstandenenKosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschalberechnen; die pauschale Berechnung muss einfachnachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach demgewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kostennicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist dieBerechnungsgrundlage nachzuweisen.(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vomAnschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnetwerden.§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschlussund die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zuunterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzerdieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechungerforderlich ist, um1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit vonPersonen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussungoder vor Anbringung der Messeinrichtungen zuverhindern oder3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmeroder -nutzer oder störende Rückwirkungenauf Einrichtungen des Netzbetreibers oderDritter ausgeschlossen sind.Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmeroder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchemGrund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere beiNichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung,ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss unddie Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zuunterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechungaußer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungstehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzerdarlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass erseinen Verpflichtungen nachkommt.(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung desLieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzungzu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzergegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und derLieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für dieUnterbrechung gegenüber dem Netzbetreiberglaubhaftversichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchenfreistellt, die sich aus einer unberechtigtenUnterbrechung ergeben können; dabei ist auchglaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keineEinwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungender Unterbrechung der Anschlussnutzungentfallen lassen.(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechungdes Netzanschlusses und der Anschlussnutzungdem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen.Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechendenAnkündigung verpflichtet ist.(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlussesund der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben,sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallensind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falledes Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer dieKosten der Unterbrechung und Wiederherstellung desAnschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. DieKosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschalberechnet werden; die pauschale Berechnung musseinfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nachdem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kostennicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist dieBerechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweisgeringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist voneinem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigtwerden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber istnur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach §18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nichtbesteht.(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderesUnternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnisergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf eshierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. DerWechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zumachen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zuveröffentlichen.(3) Die Kündigung bedarf der Textform.§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis derAnschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er istverpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertragesnach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnismit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.§ 27 Fristlose Kündigung oder BeendigungDer Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt,das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oderdie Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn dieVoraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlussesund der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Beiwiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist derNetzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

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