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Niederspannungsanschlussverordnung - Stadtwerke Steinburg GmbH

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für dieElektrizitätsversorgung in Niederspannung (<strong>Niederspannungsanschlussverordnung</strong> - NAV)vom 1. November 2006zuletzt geändert durch Artikel 4 VO zur NF und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechtsvom 03.09.2010 (BGBl. I S. 1261)Inhaltsübersicht(wird hier nicht abgebildet)Teil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen,zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzesjedermann an ihr Niederspannungsnetzanzuschließen und den Anschluss zur Entnahmevon Elektrizität zur Verfügung zustellen haben. Diesesind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschlussan das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinenVersorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung,soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf einesdieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung giltfür alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisseund ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisseanzuwenden, die vor ihrem Inkrafttretenentstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss vonAnlagen zur Erzeugung von Strom aus ErneuerbarenEnergien und aus Grubengas.(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessenAuftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetzangeschlossen wird oder im Übrigen jederEigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücksoder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossenist.(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der imRahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einenAnschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahmevon Elektrizität nutzt.(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist derBetreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinenVersorgung im Sinne des § 18 Abs. 1Satz 1 desEnergiewirtschaftsgesetzes.§ 2 Netzanschlussverhältnis(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschlussder elektrischen Anlage über den Netzanschluss unddessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen demAnschlussnehmer und dem Netzbetreiber.(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertragerstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellungdes Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung einesNetzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlichabzuschließen.(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümeroder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmungdes Grundstückseigentümers zur Herstellungund Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennungder für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenenVerpflichtungen beizubringen.(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäudenentsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerban der Kundenanlage zwischen dem jeweiligenEigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherigeEigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesemZeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dembisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümerder Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahinbegründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeitenbleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt undverpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person desneuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmerdem Netzbetreiber unverzüglich in Textformanzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat demneuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr.4 zu übermitteln.(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmerden Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nachAbsatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf dieAllgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzendenBedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzungdes Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. DieAnschlussnutzung umfasst weder die Belieferung desAnschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu denElektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 desEnergiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnisbesteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzerund dem Netzbetreiber.(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurchzustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität ausdem Verteilernetz entnommen wird, wenn1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt dererstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezugvon Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungeneiner Ersatzversorgung nach § 38des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten einRecht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzeszusteht.Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungennach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, denAnschlussnutzer und den Grundversorger hierüberunverzüglich in Textform zu unterrichten und denAnschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgungnach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiberdie Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zurEntnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. DerNetzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilungunverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigungist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlichder ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers undauf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung desNetzbetreibers(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung desNetzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und §3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellungaller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigenAngaben enthalten, insbesondere1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer(Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname,Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählersoder des Aufstellungsorts des Zählers,3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht,Registernummer und Adresse) und4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die amEnde des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen,ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diesedem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukundenbei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder desAnschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangendenübrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlichauszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungenauf seiner Internetseite zu veröffentlichen.(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zudenen auch die Technischen Anschlussbedingungennach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungendes Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginnerst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle derTechnischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicherMitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen amTage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseitezu veröffentlichen.Teil 2 Netzanschluss§ 5 NetzanschlussDer Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetzder allgemeinen Versorgung mit der elektrischenAnlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an derAbzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endetmit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eineabweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fallsind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungenüber den Netzanschluss anzuwenden.§ 6 Herstellung des Netzanschlusses(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiberhergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses sollvom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegebenwerden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein vondiesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer denvoraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung desNetzanschlusses mitzuteilen.(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nachBeteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrungseiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nachden anerkannten Regeln der Technik bestimmt. DasInteresse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigenErrichtung der Netzanschlüsse ist dabeibesonders zu berücksichtigen.(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiberdie Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie derTelekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 desTelekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsameVerlegung der verschiedenen Gewerke zubeteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen desNetzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmerdurch. Wünsche des Anschlussnehmers bei derAuswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vomNetzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. DerAnschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung desNetzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinemGrundstück im Rahmen des technisch Möglichen undnach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführenoder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat diebaulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung desNetzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskastenoder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkanntenRegeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zustellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technikwird insbesondere vermutet, wenn die Anforderungender DIN 18012(Ausgabe: November 2000)*) eingehaltensind.*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag <strong>GmbH</strong>,Berlin.§ 7 Art des NetzanschlussesDie Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses beiDrehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrometwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz.Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnismaßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welcheStromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmersangeschlossen ist oder angeschlossen werden soll.Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmersim Rahmen der jeweiligen technischenMöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.§ 8 Betrieb des Netzanschlusses(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen desNetzbetreibers. Er hat sicher zu stellen, dass sie in seinemEigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzungüberlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmerinsoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüssewerden ausschließlich von dem Netzbetreiberunterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschütztsein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungenauf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmenlassen.(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondereein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder dasFehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglichmitzuteilen.(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nachAnhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrungseiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderungdes Netzanschlusses(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmerdie Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführungnotwendigen Kosten für1. die Herstellung des Netzanschlusses,2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eineÄnderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlichoder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmerveranlasst werden,zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage derdurchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehendenKosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschaliertenKostenberechnung sind Eigenleistungen desAnschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. DieNetzanschlusskosten sind so darzustellen, dass derAnschlussnehmer die Anwendung des pauschaliertenBerechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann;wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellungoder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zuverlangen, wenn nach den Umständen des EinzelfallesGrund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmerseinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nichtrechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmermehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist derNetzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungenzu verlangen.(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellungdes Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wirdder Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil desVerteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu


te Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenztauf1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigeneNetz angeschlossenen Anschlussnutzern;2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an daseigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an daseigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an daseigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;4. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an daseigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden vonAnschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebeneneinbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber imEinzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche vonAnschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einendritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzesaus unerlaubter Handlung geltendmachen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des §3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignisinsgesamt begrenzt auf das Dreifache desHöchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenenAnschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiberim Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzeskeine eigenen an das Netz angeschlossenenAnschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist dieHaftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In denHöchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auchSchadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnungfallenden Kunden einbezogen werden, die diesegegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlunggeltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfallentsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiberist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangenüber die mit der Schadensverursachung durcheinen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 desEnergiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsacheninsoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sindoder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werdenkönnen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung desSchadensersatzes erforderlich ist.(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschädenist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz derAnschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines drittenNetzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüchegeltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzernauf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamtauf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowieAbsatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt.Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 geltenentsprechend.(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweiligeHöchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnisgekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüchezur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindungmit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnungfallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogenworden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nachAbsatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher seinals die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, dieweder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wordensind.(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schadenunverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht,dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.Teil 4 Gemeinsame VorschriftenAbschnitt 1Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten,Eigenerzeugung(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmeroder -nutzer so zu betreiben, dass Störungenanderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störendeRückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oderDritter ausgeschlossen sind.(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie dieVerwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind demNetzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltendeLeistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zurechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt derMitteilung kann der Netzbetreiber regeln.(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmeroder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilungzu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durchgeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seinerEigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in dasElektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschlussvon Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen.Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der vonihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutzvor Rückspannungen abhängig machen.§ 20 Technische AnschlussbedingungenDer Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von TechnischenAnschlussbedingungen weitere technischeAnforderungen an den Netzanschluss und andereAnlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlichder Eigenanlage festzulegen, soweit dies ausGründen der sicheren und störungsfreien Versorgung,insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse desVerteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungenmüssen den allgemein anerkannten Regeln der Technikentsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgerätekann in den Technischen Anschlussbedingungenvon der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibersabhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nurverweigert werden, wenn der Anschluss eine sichereund störungsfreie Versorgung gefährden würde.§ 21 ZutrittsrechtDer Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorherigerBenachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenenBeauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibersoder des Messdienstleisters den Zutritt zumGrundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweitdies für die Prüfung der technischen Einrichtungen undMesseinrichtungen zum Austausch der Messeinrichtung,auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers,zur Ablesung der Messeinrichtung oder zurUnterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzungerforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durchMitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Hauserfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungenmuss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vordem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatzterminist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigungist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der AnschlussnehmerZählerplätze nach den anerkanntenRegeln der Technik unter Beachtung der technischenAnforderungen nach § 20 vorzusehen.(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort vonMess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl desAufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesungder Messdaten zu berücksichtigen. Soweit dies technischmachbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind inGebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetzangeschlossen oder einer größeren Renovierung imSinne der Richtlinie 2002/91/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl.EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichenVoraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungenzu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzerden tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächlicheNutzungszeit widerspiegeln. Der Netzbetreiber hat denAnschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigteInteressen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangendes Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- undSteuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohneBeeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglichist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegungder Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 4 zutragen.(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorgezu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungenzugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungenund Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen demNetzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglichmitzuteilen.Abschnitt 2Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigungder Rechtsverhältnisse§ 23 Zahlung, Verzug(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiberangegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochennach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüberdem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zurZahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafteMöglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder-nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zurZahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragteneinziehen lässt, die dadurch entstandenenKosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschalberechnen; die pauschale Berechnung muss einfachnachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach demgewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kostennicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist dieBerechnungsgrundlage nachzuweisen.(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vomAnschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnetwerden.§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschlussund die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zuunterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzerdieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechungerforderlich ist, um1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit vonPersonen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussungoder vor Anbringung der Messeinrichtungen zuverhindern oder3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmeroder -nutzer oder störende Rückwirkungenauf Einrichtungen des Netzbetreibers oderDritter ausgeschlossen sind.Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmeroder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchemGrund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere beiNichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung,ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss unddie Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zuunterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechungaußer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungstehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzerdarlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass erseinen Verpflichtungen nachkommt.(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung desLieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzungzu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzergegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und derLieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für dieUnterbrechung gegenüber dem Netzbetreiberglaubhaftversichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchenfreistellt, die sich aus einer unberechtigtenUnterbrechung ergeben können; dabei ist auchglaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keineEinwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungender Unterbrechung der Anschlussnutzungentfallen lassen.(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechungdes Netzanschlusses und der Anschlussnutzungdem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen.Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechendenAnkündigung verpflichtet ist.(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlussesund der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben,sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallensind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falledes Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer dieKosten der Unterbrechung und Wiederherstellung desAnschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. DieKosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschalberechnet werden; die pauschale Berechnung musseinfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nachdem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kostennicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist dieBerechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweisgeringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist voneinem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigtwerden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber istnur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach §18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nichtbesteht.(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderesUnternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnisergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf eshierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. DerWechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zumachen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zuveröffentlichen.(3) Die Kündigung bedarf der Textform.§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis derAnschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er istverpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertragesnach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnismit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.§ 27 Fristlose Kündigung oder BeendigungDer Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt,das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oderdie Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn dieVoraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlussesund der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Beiwiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist derNetzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn


sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2Satz 2 gilt entsprechend.Teil 5 Schlussbestimmungen§ 28 GerichtsstandGerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und derAnschlussnutzung.§ 29 Übergangsregelung(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmerdurch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung imInternet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. DerNetzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allenAnschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weiseverlangen. Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mitWirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in §10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über AllgemeineBedingungen für die Elektrizitätsversorgung vonTarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl.I S. 684), zuletztgeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember2004 (BGBl.I S. 3214), bestimmte Frist früher als diegemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eineVerteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November 2006errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November2006 begonnen worden ist und ist der Anschluss ohneVerstärkung der Verteileranlage möglich, so kann derNetzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 einenBaukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Verteileranlagebisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss istauf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.

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