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Sanierung PAK-haltiger Klebstoffe

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Gefahrstoffe<strong>Sanierung</strong> <strong>PAK</strong>-<strong>haltiger</strong> <strong>Klebstoffe</strong>Handlungsanleitung zum Entfernen<strong>PAK</strong>-<strong>haltiger</strong> <strong>Klebstoffe</strong> für Holzfußböden


Die Situation2GeltungsbereichDiese Handlungsanleitung gilt fürdas Entfernen von Holzfußböden,die mit Steinkohlenteerpech-<strong>Klebstoffe</strong>n,auf steinkohlenteerhaltigePappenunterlagsbahnen (Teerpappe)oder steinkohlenteerpechhaltigeAusgleichsschichten verlegtwurden.Beispiele:Parkettstäbe auf Estrich, Teerpappeoder teerhaltige UnterlagsschichtgeklebtParkettstäbe auf Lagerhölzer genagelt,die auf Teerpappe liegenHolzpflaster nach DIN 68701(GE) auf Teerpappe im HeißklebeverfahrenverlegtDiese Handlungsanleitung gilt nichtfür <strong>Klebstoffe</strong> mit einem Benzo-[a]pyrengehalt unter 50 mg/kg.Bis Ende der sechziger Jahre wurdeParkett u.a. mit in organischenLösemitteln gelöstem Steinkohlenteerpechverklebt. Der Vorteil dieser<strong>Klebstoffe</strong> gegenüber Heißasphaltwar die leichtere Zubereitungund Handhabung. Außerdemkonnte der Klebstoff in dünnerenSchichten aufgetragen werden.Steinkohlenteer und Steinkohlenteerpechenthalten jedoch polycyclischearomatische Kohlenwasserstoffe(<strong>PAK</strong>).Mosaikparkett wird seit Anfangder 60er Jahre und Stabparkett seitEnde der 60er Jahre nicht mehrmit <strong>PAK</strong>-haltigem Material verklebt.Diese <strong>Klebstoffe</strong> wurdendurch Kunstharzklebstoffe ersetzt,die nicht schwarz gefärbt sind.Beim Verlegen von Holzpflaster ingewerblichen Räumen wie Werkstättenist der Einsatz der steinkohlenteerhaltigen<strong>Klebstoffe</strong>, Vorstricheund Pappen noch langeStand der Technik gewesen (DIN68701 Holzpflaster GE für gewerblicheund industrielle Zwecke,Stand 02/89). Da die <strong>Klebstoffe</strong> imAusland weiterhin produziert werden,kann eine Verwendung inDeutschland nicht völlig ausgeschlossenwerden.Neben den steinkohlenteerhaltigen<strong>Klebstoffe</strong>n sind in seltenenFällen auch bitumenhaltige <strong>Klebstoffe</strong>mit sehr geringen <strong>PAK</strong>-Gehaltenverwendet worden. Diese<strong>Klebstoffe</strong> sind auch schwarz undlassen sich durch einfache Testsnicht von den <strong>PAK</strong>-haltigen unterscheiden.Bei den bis Ende der60er Jahre verwendeten <strong>Klebstoffe</strong>nist allerdings von erheblichen<strong>PAK</strong>-Gehalten auszugehen. Analysendieser <strong>Klebstoffe</strong> ergaben biszu 20.000 mg <strong>PAK</strong>/kg Klebstoffund mehr.Eine Bewertung der Gefährdungssituationfür die Nutzungsphasedurch den <strong>PAK</strong>-Gehalt im Klebstoffwird in dieser Handlungsanleitungnicht vorgenommen.Aufgrund des Alters des Parkettsbesteht in vielen Wohnungen dieNotwendigkeit, die Bodenbelägeim Zuge von <strong>Sanierung</strong>s- oder Renovierungsarbeitenzu entfernen.Auch beim Rückbau oder Umbauvon Werkhallen werden <strong>PAK</strong>-haltigeMaterialien freigelegt. Bei solchenArbeiten muss immer mit<strong>PAK</strong>-haltigem Staub gerechnetwerden.


Die <strong>Sanierung</strong>smaßnahmenBei der Beseitigung der Belastungder Innenräume durch <strong>PAK</strong> bzw.Benzo[a]pyren können unterschiedliche<strong>Sanierung</strong>swege gewähltwerden. Je nach Gefährdungder Beschäftigten müssenentsprechende Arbeitsschutzmaßnahmengewählt werden:1. Das Parkettverbleibt in den WohnungenWenn das Parkett noch fest aufdem Untergrund verklebt ist, kannes erhalten bleiben. Bei dieseremissionsreduzierenden Maßnahmekann das Parkett als Bodenbelagverbleiben oder mit anderenBodenbelägen abgedeckt werden.Bei beiden Verfahren haben dieVerarbeiter keinen Umgang mitdem alten Parkettklebstoff. Im Allgemeinensind daher bei diesenArbeiten keine <strong>PAK</strong>-spezifischenArbeitsschutzmaßnahmen notwendig.Die Maßnahmen orientierensich an den bestehenden Gefahren.Beispielsweise müssen sich die Verarbeitervor dem beim Schleifen freigesetztenHolzstaub schützen (sieheauch BIA/BG-Empfehlung „Oberflächenbehandlungvon Parkett undanderen Holzfußböden“).2. Das Parkett wird entferntWenn das Parkett entfernt wird,haben die Beschäftigten Umgangmit Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen.Für diese Fälle gebennachfolgende Kapitel konkrete Hinweiseund Hilfestellungen entsprechendAbschnitt 3 (2) der TRGS 524„<strong>Sanierung</strong> und Arbeiten in kontaminiertenBereichen“. In dieserTRGS und in der TRGS 440 wirdausdrücklich dazu aufgefordert,konkrete Hinweise und Hilfestellungenfür die Arbeitssicherheit undden Gesundheitsschutz zu geben.EinstufungenPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffesind eine Gruppe vonvielen Einzelstoffen. Die Leitsubstanzdieser Stoffgruppe ist das Benzo-[a]pyren, das auch in allen <strong>PAK</strong>-haltigenParkettklebstoffen nachgewiesenwird. Nach geltendem Gefahrstoffrechtist Benzo[a]pyren für denMenschen eingestuft alsKrebs erzeugend (K2-Stoff),Erbgut verändernd (M2-Stoff),beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit(RF2-Stoff)sowieFrucht schädigend (RE2-Stoff).Benzo[a]pyren ist hautresorptiv.Das bedeutet, dass eine Aufnahmein den Organismus nicht nur durchEinatmen, sondern auch durchHautkontakt erfolgen kann. Beiintensivem Hautkontakt kann dieüber die Haut in den Körpergelangte Menge größer als die eingeatmeteMenge sein.Aufgrund des enthaltenen Benzo-[a]pyren und anderer krebserzeugenderInhaltsstoffe wird Teerbzw. Pech ebenfalls als Krebserzeugend für den Menschen (K2-Stoffe) angesehen.GefährdungsermittlungIst der Holzfußboden in den eingangsgenannten Zeiträumen verlegtworden, so ist erfahrungsgemäßdavon auszugehen, dass dieverwendeten <strong>PAK</strong>-haltigen <strong>Klebstoffe</strong>mehr als 50 mg/kg Benzo-[a]pyren (Geltungsbereich derTRGS 150 und 551) enthalten.Deshalb sind die nachfolgendenMaßnahmen zu beachten.Eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlichsonstiger Gefährdungenam Arbeitsplatz (z.B. Lärm) ist entsprechenddem Arbeitsschutzgesetz(§ 5) durchzuführen.AuftragsvergabeArbeiten zur Entfernung von <strong>PAK</strong>belasteten<strong>Klebstoffe</strong>n dürfen nuran Unternehmen vergeben werden,die nachweisen können, dasssie für die auszuführenden Arbeitendie notwendigen Erfahrungenund Fachkenntnisse haben, übergeeignetes Personal und über dieerforderliche technische Ausrüstungverfügen.ArbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungenBei Arbeiten mit <strong>PAK</strong> sind arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungenfür die Beschäftigten zu veranlassen(Pflichtuntersuchungen).Diese Untersuchungen sind Voraussetzungenfür die Beschäftigungoder Weiterbeschäftigung bei Arbeitenmit <strong>PAK</strong> (G 40). Gleichzeitig sind3


Vorsorgeuntersuchungen beim Tragenvon Atemschutzgeräten (G 26)vorgesehen. Diese Vorsorgeuntersuchungenführt der Betriebsarztim Arbeitsmedizinischen Dienst(AMD) durch.OrganisatorischeSchutzmaßnahmenZu den Aufgaben des Vorgesetztengehören zum Beispiel:Überwachung der in der Betriebsanweisungund im Arbeitsplanfestgelegten ForderungenEinhaltung von Beschäftigungsbeschränkungen(Jugendarbeitsschutzgesetz,Mutterschutzrichtlinienverordnung)Technische SchutzmaßnahmenStäube dürfen nicht verschlepptwerden. Staubbelastete Bereichesind räumlich von be-nachbartenBereichen abzutrennen (zum Beispieldurch Abkleben von Öffnungenmit Folie). Schwer zu reinigendeGegenstände sind staubdichtabzudecken.4Vor Beginn der Arbeiten müssenein Arbeitsplan und eine Betriebsanweisungerstellt werden. Alleden Arbeitsschutz betreffendenUnterlagen sind auf der Baustellefür die Beschäftigten zugänglichaufzubewahren.Zur Überwachung der Arbeiten istein fachlich geeigneter Vorgesetzterbzw. Bauleiter zu bestellen.Der Auftraggeber darf die Koordinationnur geeigneten Personenübertragen, denen die damit verbundenenAufgaben bekannt sind.Fachlich geeignet sind zum BeispielPersonen, die über ausreichendeErfahrungen und Kenntnissehinsichtlich Sicherheit undGesundheitsschutz bei Arbeitenmit <strong>PAK</strong>-kontaminiertem Materialverfügen.Ausreichende Kenntnisse hinsichtlichSicherheit und Gesundheitsschutzkönnen zum Beispiel durchdie Teilnahme an einem gefahrstoffbezogenenSachkundelehrgangerworben werden.Betriebsanweisungund UnterweisungDer Unternehmer hat vor Beginnder Arbeiten eine Betriebsanweisungzu erstellen (siehe Seite 6).Die Betriebsanweisung ist in verständlicherund übersichtlicherForm sowie in der Sprache der Beschäftigtenabzufassen und angeeigneter Stelle der Arbeitsstätte(Baustelle) auszuhängen.Die Beschäftigten müssen anhandder Betriebsanweisung über diebei ihren Arbeiten auftretendenGefahren sowie über die Maßnahmenzu deren Abwendung unterwiesenwerden. Die Unterweisungist vor Aufnahme der Tätigkeitsowie bei wesentlichen Veränderungender Arbeitsbedingungendurchzuführen. Inhalt und Zeitpunktder Unterweisung müssenschriftlich festgehalten und vonden Unterwiesenen durch Unterschriftbestätigt werden.Der Arbeitsbereich darf von Unbefugtennicht betreten werden.Der Zugang zum Arbeitsbereich(„Schwarzbereich“) erfolgt mindestensdurch eine Einkammerschleuse.Das <strong>PAK</strong>-haltige Material ist durchStaub arme Arbeitsverfahren zuentfernen. Arbeitsgeräte undMaschinen müssen direkt abgesaugtwerden. Es muss ferner einetechnische Lüftung des Arbeitsbereicheserfolgen. Bei manuellenArbeiten, z.B. beim Ausbrechendes Parketts oder Holzpflasters, ist– soweit möglich – die Staubentwicklungdurch kontinuierlichesAnfeuchten des Materials zu reduzieren.Absaugbare Materialienoder Kleinabfälle sind mit einemIndustriesauger der Staubklasse Haufzunehmen.Abgesaugte Luft muss gereinigtund ins Freie geführt werden,soweit nicht anhand einer Baumusterprüfungdie Eignung desGerätes für eine Luftrückführung,z.B. Baumuster geprüfte Industriestaubsaugerder Staubklasse H,nachgewiesen ist.


Vor der Aufhebung des Schwarzbereichesmuss eine Feinreinigungdes gesamten Arbeitsbereicheserfolgen. Dazu sind glatte Flächenfeucht zu wischen und raueFlächen mit einem Industriesaugerder Verwendungskategorie H abzusaugen.Nach diesen Reinigungsarbeitenwerden die Flächendurch Augenschein auf ihreSauberkeit geprüft. Erst dann wirdder Schwarzbereich aufgehoben.Persönliche Schutzausrüstungund HygienemaßnahmenDie persönliche Schutzausrüstungbesteht ausHandschutz:Schutzhandschuhe aus Nitril oderButylkautschuk gemäß „Regelnfür den Einsatz von Schutzhandschuhen“(Abruf-Nr. 349),Schutzkleidung:zertifizierte Staubschutzanzüge(Typ 5) gemäß „Regeln für denEinsatz von Schutzkleidung“(Abruf-Nr. 352) und Einweg-Überziehschuhe,Atemschutz:Atemschutz mindestens mit derFilterklasse P2 gemäß den „Regelnfür den Einsatz von Atemschutzgeräten“(Abruf-Nr. 345). DieseGeräte sind auch gebläseunterstützterhältlich. Die Tragezeitbegrenzungensind zu beachten.Vor Betreten des Arbeitsbereichessind Schutzkleidung und Atemschutzanzulegen. Vor dem Verlassendes Arbeitsbereiches ist dieSchutzkleidung abzusaugen undauszuziehen. Nach Verlassen derSchleuse kann der Atemschutz abgelegtwerden.Im Arbeitsbereich ist das Essen,Rauchen und Trinken sowie dasAufbewahren von Lebensmittelnverboten.Auf der Baustelle muss außerhalbdes Schwarzbereiches eine Waschgelegenheitvorhanden sein. Eskönnen auch sanitäre Einrichtungender zu sanierenden baulichenAnlagen genutzt werden.Reparaturarbeitenkleineren UmfangsBei Reparaturarbeiten kleinerenUmfangs (weniger als zwei m 2 Fläche)kann von den genanntenSchutzmaßnahmen abgewichenwerden. Allerdings müssen auchbei kleineren Reparaturen entstehendeStäube mit einem Industriesaugerder Verwendungskategorie Habgesaugt werden.5


Betriebsanweisung Nr.Betrieb:Gem. §14 GEFSTOFFV GISBAU 11/2009Baustelle/Tätigkeit: Druckdatum: 01.11.2009Entfernen <strong>PAK</strong>-<strong>haltiger</strong> <strong>Klebstoffe</strong> für HolzfußbödenDas enthaltene Teer bzw. Benzo[a]pyren kann Krebs erzeugenGefahren für Mensch und UmweltEinatmen oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann die Atemwege, Augen, Haut reizen. Kann Leberschaden, Nierenschaden undBlutbildveränderungen verursachen. Benzo[a]pyren kann das Kind im Mutterleib schädigen! Benzo[a]pyren kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen!Benzo[a]pyren kann zu vererbbaren Schäden führen! Benzo[a]pyren kann Krebs erzeugen!Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!Dieser Entwurf muss noch durch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Angaben ergänzt werden.Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<strong>PAK</strong>-haltiges Material ist mit staubarmen Verfahren zu entfernen. Soweit möglich dürfen nur Arbeitsgeräte mit Absaugung verwendet werden. DasVerschleppen der Stäube ist zu vermeiden. Das Material ist mit einem Industriesauger der Verwendungskategorie „H“ abzusaugen. Vor dem Zusammenkehrennicht aufsaugbarer Reste ist das Material anzufeuchten. Vor der Aufhebung des Schwarzbereiches ist eine Feinreinigung durchzuführen. Glatte Flächensind feucht zu wischen, rauhe Flächen mit einem Industriesauger der Kategorie „H“ abzusaugen. Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden!Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und Gesicht gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Verunreinigte Kleidung wechseln! Nach ArbeitsendeKleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Beschäftigungsbeschränkungen beachten!Handschutz: Handschuhe aus Nitril, ButylkautschukBeim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!Atemschutz: Partikelfilter P2 (weiß)Körperschutz: zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) tragen.Verhalten im GefahrenfallProdukt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver oder Wasser im Sprühstrahl! Bei Brand erfolgt eine starke Rußentwicklung!Zuständiger Arzt:Fluchtweg:Unfalltelefon:Erste HilfeBei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung nehmen. Immer Augenarztaufsuchen!Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Keine Verdünnungs-/Lösemittel!Nach Einatmen: Frischluft!Ersthelfer:Holz:Frässtäube:Sachgerechte EntsorgungUnterschrift des Unternehmers


Hier erhalten Sie weitere InformationenBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPräventionService-Hotline: 01803 987001(9 ct/min aus dem Festnetz, Mobilfunk maximal 42 ct/min)Internet: www.bgbau.deoder vor OrtLeitungHildegardstraße 29/3010715 BerlinTelefon: 030 85781-0Telefax: 030 85781-590Bezirksprävention BerlinHelmstedter Straße 210717 BerlinTelefon: 030 85781-391Telefax: 030 85781-300Region BerlinHelmstedter Straße 210717 BerlinTelefon: 030 85781-338Telefax: 030 85781-333Region HamburgMerkurring 10422143 HamburgTelefon: 040 271469-99Telefax: 040 271469-39Region HannoverHildesheimer Str. 30930519 HannoverTelefon: 0511 987-2500Telefax: 0511 987-2545Bezirksprävention WuppertalHofkamp 8442103 WuppertalTelefon: 0202 398-5339Telefax: 0202 398-5342Region DortmundKronprinzenstraße 8944135 DortmundTelefon: 0231 5431-1015Telefax: 0231 5431-1000Region FrankfurtHungener Straße 660389 FrankfurtTelefon: 069 4705-222Telefax: 069 4705-299Region WuppertalHofkamp 8442103 WuppertalTelefon: 0202 398-5322Telefax: 0202 398-5310Bezirksprävention MünchenLandsberger Straße 30980687 MünchenTelefon: 089 8897-724Telefax: 089 8897-829Region DresdenPirnaer Landstraße 4001237 DresdenTelefon: 0351 2572-204Telefax: 0351 2572-333Region MünchenLandsberger Straße 30980687 MünchenTelefon: 089 8897-724Telefax: 089 8897-819Region StuttgartFriedrich-Gerstlacher-Str. 1571032 BöblingenTelefon: 07031 625-211Telefax: 07031 625-388ImpressumHerausgeber:Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/3010715 BerlinInternet: www.bgbau.deE-Mail: info@bgbau.deIn Zusammenarbeit mit derIndustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,dem Verband der Deutschen Parkettindustrie e.V.und dem Zentralverband Parkett- undFußbodentechnikKonzept und Gestaltung:COMMON Gesellschaft für Kommunikationund Öffentlichkeitsarbeit mbHHamburger Allee 4560486Frankfurt am MainInternet: www.common.deAusgabe 5/2010


Berufsgenossenschaftder BauwirtschaftHildegardstraße 29/3010715 BerlinTel.: 030 85781-0Fax: 030 85781-500www.bgbau.deinfo@bgbau.deAbruf-Nr. 633 · 2010

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