Satzung und Versicherungsbedingungen - alle ... - Pensionskasse
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<strong>Pensionskasse</strong> der<br />
Genossenschaftsorganisation<br />
Versicherungsverein auf<br />
Gegenseitigkeit<br />
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>Satzung</strong><br />
Wahlordnung<br />
Wahlordnung<br />
für<br />
für<br />
die<br />
die<br />
Wahl<br />
Wahl<br />
der<br />
der<br />
Mitgliedervertreter<br />
Mitgliedervertreter<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
für<br />
für<br />
den<br />
den<br />
Tarif<br />
Tarif<br />
65<br />
65<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
für<br />
für<br />
den<br />
den<br />
Tarif<br />
Tarif<br />
60<br />
60<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
für<br />
für<br />
den<br />
den<br />
Tarif<br />
Tarif<br />
AVmG<br />
AVmG<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
für<br />
für<br />
den<br />
den<br />
Tarif<br />
Tarif<br />
AVmG2<br />
AVmG2<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
für<br />
für<br />
den<br />
den<br />
Tarif<br />
Tarif<br />
AVmG3<br />
BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
für<br />
für<br />
den<br />
den<br />
Tarif<br />
Tarif<br />
BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
BUZ 2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ3 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Satzung</strong> 3<br />
Wahlordnung für die Wahl der Mitgliedervertreter 10<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65 11<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60 17<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG 23<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2 29<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3 35<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) 41<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ2 (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) 43<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ3 (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) 45<br />
2
<strong>Satzung</strong><br />
1. ABSCHNITT<br />
Allgemeine Bedingungen<br />
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform <strong>und</strong> Zweck<br />
der Kasse<br />
1. Die Kasse führt den Namen:<br />
<strong>Pensionskasse</strong> der Genossenschaftsorganisation<br />
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.<br />
2. Sitz der <strong>Pensionskasse</strong> ist München.<br />
3. Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf<br />
Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
(VAG).<br />
4. Die <strong>Pensionskasse</strong> hat den Zweck, den bei ihr versicherten<br />
Mitgliedern Alters- <strong>und</strong> Berufsunfähigkeitsrenten<br />
sowie deren Hinterbliebenen Renten nach den<br />
Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
zu gewähren.<br />
§ 2 Mitgliedschaft<br />
1. Mitglieder der Kasse können neben dem Gründungsmitglied<br />
Genossenschaftsverband Bayern e. V. <strong>und</strong><br />
seinen Arbeitnehmern werden:<br />
a) die im Genossenschaftswesen tätigen Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> die ihnen nahe stehenden sonstigen Einrichtungen<br />
sowie<br />
b) die durch ihre Arbeitgeber zur Versicherung angemeldeten<br />
<strong>und</strong> von der Kasse aufgenommenen<br />
Arbeitnehmer.<br />
2. Mitglieder ohne Stimmrecht werden<br />
a) auf Antrag diejenigen Arbeitgeber, die nicht unter<br />
Nummer 1 a) f<strong>alle</strong>n, wenn sie einen früheren<br />
Arbeitnehmer von Mitgliedern gemäß Nummer 1<br />
a) beschäftigen, der eine Mitgliedschaft gemäß<br />
Nummer 1 b) hatte <strong>und</strong> diese gemäß Nummer 4<br />
fortsetzt,<br />
b) Personen, die bisher nicht Mitglied der <strong>Pensionskasse</strong><br />
waren <strong>und</strong> im Rahmen eines Versorgungsausgleichs<br />
nach dem Versorgungsausgleichsgesetz<br />
durch interne Teilung ein Anrecht auf Versorgungsleistungen<br />
bei der <strong>Pensionskasse</strong> erwerben<br />
(versorgungsausgleichberechtigte Personen),<br />
sowie<br />
c) auf Antrag diejenigen Arbeitgeber, die eine Person<br />
gemäß Nummer 2b) beschäftigen, die ihre Mitgliedschaft<br />
weiter führt.<br />
3. Die Mitgliedschaft der Arbeitgeber (Mitgliedsinstitute)<br />
beginnt mit dem Inkrafttreten der Versicherung der<br />
Arbeitnehmer bzw. der versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Personen <strong>und</strong> erlischt mit der Auflösung<br />
bzw. mit dem Erlöschen sämtlicher Versicherungen<br />
der von einem Mitgliedsinstitut versicherten Arbeitnehmer<br />
bzw. versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Personen.<br />
Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer beginnt mit dem<br />
Inkrafttreten einer Versicherung. Die Mitgliedschaft<br />
der versorgungsausgleichsberechtigten Personen<br />
beginnt mit der Rechtswirksamkeit des Urteils des<br />
Familiengerichts durch welches ein Anrecht übertragen<br />
wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die <strong>Satzung</strong> für die<br />
versorgungsausgleichsberechtigte Person anzuwenden.<br />
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand<br />
aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
zu stellenden Antrages.<br />
Die Mitteilung über die Aufnahme geschieht durch<br />
Aushändigung des Mitgliedscheines, der die Mitgliedsnummer,<br />
den Zu- <strong>und</strong> Vornamen, den Geburtstag<br />
des Mitglieds sowie das Datum des Beginns der<br />
Mitgliedschaft enthält. Gleichzeitig erhält das versicherte<br />
Mitglied eine Ausfertigung der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong><br />
der Wahlordnung.<br />
Die Mitgliedschaft endet<br />
a) mit dem Eintritt des Versicherungsf<strong>alle</strong>s (Zuerkennung<br />
der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente);<br />
b) auf Beschluss des Vorstands, das Mitglied auszuschließen,<br />
weil es die Kasse in rechtswidriger<br />
Absicht getäuscht oder zu täuschen versucht hat<br />
oder einen Betrieb der Genossenschaftsorganisation<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat.<br />
Vor einer solchen Beschlussfassung ist dem Mitglied<br />
Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten<br />
Ausschließung zu äußern. Der Beschluss ist<br />
dem Mitglied unter Nennung der Tatsachen, die zur<br />
Ausschließung führten, mit eingeschriebenem Brief<br />
mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann<br />
innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung<br />
der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich<br />
Einspruch beim Aufsichtsrat einlegen, der über den<br />
Ausschluss endgültig entscheidet. Der Einspruch<br />
hat aufschiebende Wirkung.<br />
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen <strong>alle</strong><br />
Rechte des Mitglieds gegen die Kasse mit Ausnahme<br />
des Anspruchs auf Beitragsrückerstattung, der<br />
Rentenansprüche <strong>und</strong> der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente.<br />
3
<strong>Satzung</strong><br />
4. Im Fall des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis<br />
bei einem Mitgliedsinstitut vor Eintritt<br />
des Versicherungsf<strong>alle</strong>s wird die Mitgliedschaft als<br />
Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt. Die Mitgliedschaft<br />
wird ebenfalls in eine Mitgliedschaft ohne<br />
Stimmrecht umgewandelt, falls die letzte Beitragszahlung<br />
mindestens ein Jahr zurückliegt. Das Stimmrecht<br />
lebt mit der nächsten Beitragszahlung wieder<br />
auf.<br />
5. Für eine Anwartschaft, die das Mitglied nach Nummer<br />
4 Absatz 1 behält, kann ihm unter Beachtung der<br />
Höchstabfindungsgrenzen des § 3 des Gesetzes zur<br />
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)<br />
in begründeten Härtefällen frühestens nach<br />
Ablauf eines Jahres nach Ausscheiden bei einem<br />
Mitgliedsunternehmen eine einmalige Abfindung<br />
gewährt werden. Von begründeten Härtefällen kann<br />
dann ausgegangen werden, wenn bei Antragstellung<br />
auf Abfindung ein nachgewiesener Fall von Arbeitslosigkeit<br />
oder anderweitiger Mittellosigkeit vorliegt.<br />
Die Möglichkeit einer Abfindung ist ausgeschlossen,<br />
sofern die Versorgungsrechte ganz oder teilweise gemäß<br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 EStG - Rürup- oder<br />
§ 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG gefördert wurden. Mit<br />
dieser Abfindung erlischt die Mitgliedschaft.<br />
6. Die unter Nummer 1 a) bezeichneten Mitgliedsunternehmen<br />
können die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer<br />
zur Versicherung anmelden. Die gemeldeten<br />
Arbeitnehmer sind während der Aufrechterhaltung<br />
des Dienstverhältnisses versichert zu halten. Im Einvernehmen<br />
von Mitgliedsinstitut <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
können hiervon abweichende Regelungen getroffen<br />
werden.<br />
2. ABSCHNITT<br />
Verwaltung der <strong>Pensionskasse</strong><br />
§ 3 Organe<br />
Organe der Kasse sind<br />
1. der Vorstand,<br />
2. der Aufsichtsrat,<br />
3. die Vertreterversammlung.<br />
§ 4 Vorstand<br />
1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt<br />
die Kasse gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich.<br />
2. Der Vorstand besteht aus vier, höchstens sechs Mitgliedern,<br />
<strong>und</strong> zwar mindestens<br />
a) einem vom Genossenschaftsverband Bayern e.V.<br />
auf unbestimmte Zeit entsandten Vertreter,<br />
b) einem vom Verband genossenschaftlicher Geschäftsleiter<br />
in Bayern e.V. auf unbestimmte Zeit<br />
entsandten Vertreter,<br />
c) den vom Aufsichtsrat in den Vorstand berufenen<br />
hauptamtlichen Geschäftsführern.<br />
Zusätzlich kann der Aufsichtsrat der Vertreterversammlung<br />
weitere Vorstandsmitglieder vorschlagen.<br />
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer<br />
von vier Jahren einen Vorsitzenden <strong>und</strong> mindestens<br />
einen Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen<br />
vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Vorstand unverzüglich<br />
eine Neuwahl vorzunehmen.<br />
4. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder zu Nummer<br />
2 c) erfolgt durch den Aufsichtsrat auf unbestimmte<br />
Zeit <strong>und</strong> endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven<br />
Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer<br />
der Kasse. Die zusätzlichen Vorstandsmitglieder zu<br />
Nummer 2 Satz 2 werden durch die Vertreterversammlung<br />
in geheimer Abstimmung gewählt. Ihre<br />
Amtsdauer beträgt vier Jahre <strong>und</strong> endet mit dem<br />
Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen<br />
Vertreterversammlung. Wiederwahl ist zulässig<br />
soweit das Vorstandsmitglied das 67. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat. Die Entsendung eines Vorstandsmitglieds<br />
zu Nummer 2 a) <strong>und</strong> Nummer 2 b)<br />
kann nur erfolgen, wenn das Vorstandsmitglied das<br />
67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Scheidet<br />
ein Vorstandsmitglied zu Nummer 2 c) <strong>und</strong> Nummer<br />
2 Satz 2 vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen<br />
Vertreterversammlung bzw. Aufsichtsratsitzung<br />
für den Rest seiner Amtsdauer Ersatz zu wählen bzw.<br />
zu bestellen.<br />
5. Der Vorstand führt die Geschäfte der <strong>Pensionskasse</strong><br />
nach Maßgabe der Gesetze, der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie einer vom Aufsichtsrat<br />
genehmigten Geschäftsordnung.<br />
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit das<br />
Gesetz dies zulässt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Stimmengleichheit kommt einer<br />
Ablehnung gleich. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.<br />
Der Vorstand ist berechtigt Beschlüsse auch außerhalb<br />
seiner ordentlichen Sitzungen (Umlaufverfahren)<br />
4
<strong>Satzung</strong><br />
zu fassen, näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
Über das Ergebnis einer mündlichen Beschlussfassung<br />
ist für die nächste Vorstandssitzung ein Protokoll<br />
anzufertigen.<br />
7. Erwerb, Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten bedürfen der<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates.<br />
8. Der Vorstand hat außerdem das Recht, im Interesse<br />
der Sicherstellung der Kassenleistungen Rückversicherungen<br />
abzuschließen.<br />
9. Zur Abgabe von Willenserklärungen <strong>und</strong> zur Zeichnung<br />
für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder<br />
befugt. Gr<strong>und</strong>sätzlich haben hierbei der Vorsitzende<br />
oder dessen Stellvertreter mitzuwirken. Der Vorstand<br />
kann den Geschäftsführern oder deren Stellvertretern<br />
gesonderte Vertretungsmacht für die Geschäfte der<br />
laufenden Verwaltung erteilen.<br />
10. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes erhalten<br />
keine Vergütung. Bei Teilnahme an den Sitzungen<br />
werden ihnen Tagesspesen <strong>und</strong> Reisekosten erstattet.<br />
11. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen<br />
<strong>und</strong> satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte<br />
Ausschüsse bilden. Hierbei bestimmt er die Zahl der<br />
Ausschussmitglieder <strong>und</strong> ob diese beratende oder<br />
entscheidende Befugnis haben. Ein Ausschuss mit<br />
Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei<br />
Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.<br />
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br />
§ 5 Aufsichtsrat<br />
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern,<br />
<strong>und</strong> zwar<br />
a) einem vom Genossenschaftsverband Bayern e.V.<br />
auf unbestimmte Zeit entsandten Vertreter,<br />
b) einem vom Verband genossenschaftlicher Geschäftsleiter<br />
in Bayern e.V. auf unbestimmte Zeit<br />
entsandten Vertreter,<br />
c) einem Vertreter der stimmberechtigten Mitgliedsinstitute,<br />
d) einem Vertreter der stimmberechtigten Versicherten.<br />
Zusätzlich kann die Vertreterversammlung weitere<br />
Mitglieder in den Aufsichtsrat wählen.<br />
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer<br />
von vier Jahren einen Vorsitzenden <strong>und</strong> mindestens<br />
einen Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen<br />
vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich<br />
eine Neuwahl vorzunehmen.<br />
3. Die Aufsichtsräte zu Nummer 1 c), d) <strong>und</strong> zu Nummer<br />
1 Satz 2 werden von der Vertreterversammlung in geheimer<br />
Abstimmung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt<br />
vier Jahre <strong>und</strong> endet mit dem Schluss der vierten auf<br />
die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung.<br />
Wiederwahl ist zulässig soweit das Aufsichtsratsmitglied<br />
das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
hat. Die Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds zu<br />
Nummer 1 a) <strong>und</strong> Nummer 1 b) kann nur erfolgen,<br />
wenn das Aufsichtsratsmitglied das 67. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied<br />
zu Nummer 1 c), d) <strong>und</strong> Nummer 1 Satz<br />
2 vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen<br />
Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtsdauer<br />
Ersatz zu wählen.<br />
4. Der Aufsichtsrat tritt jährlich mindestens zweimal<br />
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit<br />
seiner Mitglieder anwesend ist <strong>und</strong> wenn zu der<br />
Sitzung <strong>alle</strong> Mitglieder eine Woche vorher schriftlich<br />
unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
eingeladen worden sind. Über<br />
die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von<br />
sämtlichen anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern<br />
sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der<br />
Schriftführer ist durch den Vorsitzenden zu bestimmen.<br />
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit<br />
bedeutet Ablehnung.<br />
5. Der Aufsichtsrat hat<br />
a) die Geschäftsordnung für den Vorstand zu genehmigen,<br />
b) die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen,<br />
c) über die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu<br />
berichten <strong>und</strong> der Vertreterversammlung die Entlastung<br />
des Vorstandes vorzuschlagen,<br />
d) Beschwerden über Beschlüsse des Vorstandes zu<br />
entscheiden,<br />
e) die Vorstandsmitglieder gemäß § 4 Nummer 2 c)<br />
zu bestellen <strong>und</strong><br />
f) die Vorstandsmitglieder gemäß § 4 Nummer 2<br />
Satz 2 der Vertreterversammlung zur Wahl vorzuschlagen.<br />
5
<strong>Satzung</strong><br />
6. Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong><br />
der <strong>Versicherungsbedingungen</strong>, die nur die Fassung<br />
betreffen, berechtigt. Zu sonstigen Änderungen von<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong> ist der Aufsichtsrat<br />
ermächtigt, wenn die Aufsichtsbehörde die<br />
Änderung vor der Genehmigung verlangt. Der Aufsichtsrat<br />
ist ferner ermächtigt, dringende Änderungen<br />
der <strong>Versicherungsbedingungen</strong> mit Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen; diese<br />
Änderungen sind der nächsten Vertreterversammlung<br />
vorzulegen. Sie können von der Vertreterversammlung<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit außer Kraft gesetzt<br />
werden.<br />
7. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen<br />
Mitglieder des Vorstandes vorläufig bis zur Entscheidung<br />
der ohne Verzug zu berufenden Vertreterversammlung<br />
von ihren Geschäften zu entheben <strong>und</strong><br />
wegen deren einstweiligen Fortführung das Erforderliche<br />
zu veranlassen.<br />
8. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen<br />
<strong>und</strong> satzungsgemäßen Pflichten aus seiner<br />
Mitte Ausschüsse bilden. Hierbei bestimmt er die<br />
Zahl der Ausschussmitglieder <strong>und</strong> ob diese beratende<br />
oder entscheidende Befugnis haben. Ein<br />
Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens<br />
aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss<br />
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung<br />
gilt ergänzend § 5 Nr. 4, Satz 5 <strong>und</strong> 6.<br />
9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine<br />
Vergütung. Bei Teilnahme an den Sitzungen werden<br />
ihnen Tagesspesen <strong>und</strong> Reisekosten erstattet.<br />
§ 6 Vertreterversammlung<br />
1. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ<br />
der <strong>Pensionskasse</strong>. Sie wird in jedem Geschäftsjahr<br />
einmal, spätestens bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr<br />
folgenden Kalenderjahres, vom Vorstand<br />
im Einvernehmen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist<br />
von mindestens zwei Wochen zu einer ordentlichen<br />
Sitzung einberufen. Sie ist zu außerordentlichen<br />
Sitzungen einzuberufen, wenn es das Interesse der<br />
Kasse erfordert oder wenn mehr als ein Drittel der<br />
Vertreter oder der Aufsichtsrat dies verlangt.<br />
2. Die Vertreterversammlung besteht aus höchstens 24<br />
Mitgliedervertretern, die je zur Hälfte von den Mitgliedsinstituten<br />
<strong>und</strong> den aktiven Versicherten zu wählen<br />
sind.<br />
3. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach Maßgabe einer<br />
von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat zu erlassenden <strong>und</strong><br />
von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Wahlordnung,<br />
die als Bestandteil der <strong>Satzung</strong> gilt.<br />
4. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten ordentlichen<br />
Vertreterversammlung nach der Wahl <strong>und</strong> endet mit<br />
Beginn der vierten auf diese folgende ordentliche<br />
Vertreterversammlung. Wahl <strong>und</strong> Wiederwahl sind<br />
zulässig, wenn der Vertreter das 67. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat.<br />
5. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens die Hälfte der ordnungsgemäß geladenen<br />
Mitgliedervertreter erschienen ist.<br />
6. Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des<br />
Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von seinem<br />
Stellvertreter oder von einem anderen von der Vertreterversammlung<br />
bestimmten Mitglied des Aufsichtsrates<br />
geleitet.<br />
7. Der Vertreterversammlung steht die Beschlussfassung<br />
insbesondere in folgenden Fällen zu:<br />
a) Entgegennahme des Jahresabschlusses <strong>und</strong> Lageberichts<br />
sowie Entlastung des Vorstandes <strong>und</strong> des<br />
Aufsichtsrates,<br />
b) Wahl der Aufsichtsräte gemäß § 5 Nummer 3 <strong>und</strong><br />
Wahl der Vorstände gemäß § 4 Nummer 2 Satz 2,<br />
c) Änderung <strong>und</strong> Ergänzung der <strong>Satzung</strong> sowie der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong>,<br />
d) Entgegennahme der Prüfungsberichte <strong>und</strong> Beschlussfassung<br />
gemäß § 9 der <strong>Satzung</strong>,<br />
e) Auflösung der Kasse, Übertragung ihres Versicherungsbestandes<br />
<strong>und</strong> Ernennung der Liquidatoren,<br />
f) andere der Vertreterversammlung vom Vorstand<br />
unterbreitete Kassenangelegenheiten,<br />
g) Widerruf der Organmitgliedschaft von entsandten<br />
Vorstands- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem<br />
Gr<strong>und</strong>.<br />
8. Die Beschlussfassungen in der Vertreterversammlung<br />
erfolgen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über<br />
Änderung <strong>und</strong> Ergänzung der <strong>Satzung</strong>, über Auflösung<br />
der Kasse, über Amtsenthebung des Vorstands,<br />
des Aufsichtsrats oder einzelner seiner Mitglieder<br />
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der<br />
6
<strong>Satzung</strong><br />
Vertreterversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
Bei Stimmenthaltung gilt die Stimme als nicht<br />
abgegeben. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor,<br />
gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende ernennt<br />
den Schriftführer <strong>und</strong> die Stimmenzähler. Über die<br />
Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die<br />
vom Vorsitzenden, vom Schriftführer <strong>und</strong> von zwei<br />
Mitgliedern der Vertreterversammlung zu unterschreiben<br />
sind.<br />
9. Die Mitgliedervertreter erhalten für die Teilnahme an<br />
der Vertreterversammlung Tagesspesen <strong>und</strong> die Reisekosten<br />
erstattet.<br />
3. ABSCHNITT<br />
Rechnungswesen<br />
§ 7 Jahresabschluss<br />
1. Das Geschäftsjahr der <strong>Pensionskasse</strong> ist das Kalenderjahr.<br />
2. Nach Schluss eines jeden Jahres hat der Vorstand<br />
der <strong>Pensionskasse</strong> einen Jahresabschluss <strong>und</strong> Lagebericht<br />
aufzustellen. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen<br />
<strong>und</strong> die Vorschriften der Aufsichtsbehörde<br />
zu beachten. Der Lagebericht hat den Geschäftsverlauf<br />
<strong>und</strong> die Lage der <strong>Pensionskasse</strong> darzustellen,<br />
er soll auch auf die voraussichtliche Entwicklung der<br />
<strong>Pensionskasse</strong> eingehen.<br />
3. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der<br />
Buchführung <strong>und</strong> des Lageberichts durch einen<br />
internen Prüfer, den der Aufsichtsrat bestimmt, zu<br />
prüfen, bevor er dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme<br />
vorgelegt wird.<br />
§ 8 Vermögensverwaltung<br />
Das Vermögen der Kasse ist wie die Bestände des Sicherungsvermögens<br />
nach den Vorschriften des § 54<br />
VAG, der Anlageverordnung sowie den hierzu erlassenen<br />
Richtlinien der B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) anzulegen.<br />
§ 9 Versicherungsmathematische Prüfung,<br />
Verlustausgleich <strong>und</strong> Verwendung des<br />
Überschusses<br />
1. Zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres,<br />
auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen<br />
Zeitpunkten, hat der Vorstand den Geschäftsbetrieb<br />
<strong>und</strong> die Vermögenslage durch einen Sachverständigen<br />
prüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang<br />
ist ein versicherungsmathematisches Gutachten zu<br />
erstellen. Die darin ermittelten versicherungstechnischen<br />
Werte sind in den Jahresabschluss <strong>und</strong> Lagebericht<br />
zu übernehmen.<br />
2. Es wird ein Gründungsstock gebildet. Der Gründungsstock<br />
wird von den Zeichnern unter Verzicht<br />
auf Kündigung zur Verfügung gestellt <strong>und</strong> in voller<br />
Höhe eingezahlt. Die Zeichner des Gründungsstocks<br />
sind zur Teilnahme an der Verwaltung der <strong>Pensionskasse</strong><br />
nicht berechtigt. Die Tilgung erfolgt nur<br />
so weit, wie die Verlustrücklage angewachsen ist,<br />
jedoch maximal in der Höhe, wie nach der Tilgung<br />
die Solvabilitätsvorschriften erfüllt werden. Der Gründungsstock<br />
wird in marktüblicher Höhe, entsprechend<br />
der geschlossenen Vereinbarung zwischen<br />
den Zeichnern <strong>und</strong> der <strong>Pensionskasse</strong>, verzinst.<br />
3. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage<br />
zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens<br />
5 % des sich nach dem versicherungsmathematischen<br />
Gutachten ergebenden Überschusses<br />
zuzuführen, bis sie mindestens 7 % der Deckungsrückstellung<br />
erreicht oder nach Inanspruchnahme<br />
wieder erreicht hat.<br />
4. Ein sich nach Nr. 1 weiterhin ergebender Überschuss<br />
ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.<br />
Diese Rückstellung ist ausschließlich zur<br />
Verbesserung der Leistungen zu verwenden. Hierauf<br />
steht den Versicherten ein Rechtsanspruch zu. Die<br />
näheren Bestimmungen über die Verwendung der<br />
Rückstellung trifft aufgr<strong>und</strong> von Vorschlägen des Verantwortlichen<br />
Aktuars die Vertreterversammlung.<br />
Ebenso entscheidet die Vertreterversammlung über<br />
die Beteiligung an den Bewertungsreserven unter Berücksichtigung<br />
der gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen,<br />
aufsichtsrechtlicher Stresstests einschließlich<br />
einer ausreichenden Sicherheitsreserve, einer absehbaren<br />
Verstärkung der Deckungsrückstellung <strong>und</strong><br />
ausreichender Reserven zur Risikovorsorge aufgr<strong>und</strong><br />
der gemeinsam von Vorstand <strong>und</strong> Verantwortlichem<br />
Aktuar erarbeiteten Vorschläge. Die Beschlüsse bedürfen<br />
der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.<br />
5. Ein sich nach Nr. 1 ergebender Fehlbetrag ist vorrangig<br />
aus dem Gründungsstock zu decken. Erst nach<br />
7
<strong>Satzung</strong><br />
Verbrauch des Gründungsstocks ist die Verlustrücklage<br />
in Anspruch zu nehmen. Soweit der Fehlbetrag<br />
auch nicht durch die Inanspruchnahme der Verlustrücklage<br />
gedeckt werden kann, ist er aus der Rückstellung<br />
für Beitragsrückerstattung zu decken, <strong>und</strong>,<br />
soweit auch diese nicht zur Deckung des Fehlbetrages<br />
ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen<br />
oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide<br />
Maßnahmen auszugleichen. Nr. 4 Satz 5 <strong>und</strong> 6 gelten<br />
entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung<br />
für bestehende Versicherungsverhältnisse <strong>und</strong> die<br />
Herabsetzung der Leistungen wirkt sich auch auf laufende<br />
Renten aus. Die Erhebung von Nachschüssen<br />
ist ausgeschlossen.<br />
4. ABSCHNITT<br />
Bekanntmachungen<br />
§ 10<br />
Bekanntmachungen der Kasse erfolgen gegenüber dem<br />
jeweiligen Mitgliedsinstitut. Dieses ist verpflichtet, die<br />
versicherten Mitglieder (Arbeitnehmer) hierüber in der<br />
betriebsüblichen Weise in Kenntnis zu setzen. Mitglieder<br />
ohne Arbeitgeber <strong>und</strong> Empfänger von Rentenleistungen<br />
werden unmittelbar benachrichtigt.<br />
5. ABSCHNITT<br />
Auflösung eines Mitgliedsinstituts<br />
§ 11<br />
Im F<strong>alle</strong> der Auflösung eines Instituts gilt für die von der<br />
Auflösung betroffenen versicherten Mitglieder, soweit sie<br />
nicht mit ihrer Zustimmung von einem der fortbestehenden<br />
Institute übernommen werden, der § 2 Nummer 4<br />
entsprechend. § 2 Nr. 2 bleibt unberührt.<br />
§ 12 Auflösung <strong>und</strong> Abwicklung der<br />
<strong>Pensionskasse</strong><br />
1. Bei Auflösung der <strong>Pensionskasse</strong> erlöschen die<br />
Versicherungsverhältnisse mit dem im Auflösungsbeschluss<br />
bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch<br />
vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses<br />
durch die Aufsichtsbehörde. Das Erlöschen<br />
der Versicherungsverhältnisse unterbleibt,<br />
wenn der gesamte Versicherungsbestand der Kasse<br />
mit <strong>alle</strong>n Aktiven <strong>und</strong> Passiven nach Maßgabe eines<br />
Übergangsvertrages auf ein anderes als soziale Ein-<br />
richtung steuerbefreites Versicherungsunternehmen<br />
übertragen wird. Der Beschluss der Übertragung<br />
bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde<br />
<strong>und</strong> ist für <strong>alle</strong> Versicherten (Anwärter <strong>und</strong> Rentenempfänger)<br />
der Kasse in gleicher Weise bindend.<br />
2. Über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen<br />
Vermögens zu Gunsten der versicherten<br />
Mitglieder <strong>und</strong> Rentenempfänger beschließt die<br />
Vertreterversammlung unter Zugr<strong>und</strong>elegung eines<br />
von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Verteilungsplans.<br />
6. ABSCHNITT<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 13<br />
1. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2002,<br />
so gilt Folgendes:<br />
Änderungen der das Versicherungsverhältnis betreffenden<br />
Bestimmungen der §§ 9, 11 <strong>und</strong> 12 der<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der Artikel 4, 4 a, 4 b, 6, 8, 9, 11 bis 15<br />
der <strong>Versicherungsbedingungen</strong> haben Wirkung auf<br />
bestehende Versicherungsverhältnisse, wenn nicht<br />
die Vertreterversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde<br />
etwas anderes beschließt. Liegt der<br />
Versicherungsbeginn nach dem 31.12.2001, so gilt:<br />
Änderungen der das Versicherungsverhältnis betreffenden<br />
Bestimmungen der §§ 2, 9, 11 <strong>und</strong> 12 der<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der Artikel 2 bis 4 b, 6 bis 9, 11 bis 15<br />
der <strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie der Nr. 1 bis<br />
7 der Besonderen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />
die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung haben<br />
Wirkung auf bestehende Versicherungsverhältnisse,<br />
wenn nicht die Vertreterversammlung mit Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde etwas anderes beschließt.<br />
2. Änderungen der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
treten mit dem Tage des Zugangs der<br />
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.<br />
§ 13 a<br />
Von den Festlegungen in den § 4 Nr. 2 <strong>und</strong> § 5 Nr. 1 zur<br />
maximalen Größe <strong>und</strong> Zusammensetzung von Vorstand<br />
<strong>und</strong> Aufsichtsrat kann bis zur ordentlichen Vertreterversammlung<br />
im Kalenderjahr 2008 abgewichen werden.<br />
8
<strong>Satzung</strong><br />
§ 14 Inkrafttreten<br />
Die <strong>Satzung</strong> erhält Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar<br />
1970. Beschlossen in der Gründungsversammlung vom<br />
5. Dezember 1969.<br />
„Genehmigt bei Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb<br />
durch Verfügung vom 17. Juli 1970 Gesch.Z.: II<br />
P – 2219 – 1/70<br />
B<strong>und</strong>esaufsichtsamt für das Versicherungs- <strong>und</strong> Bausparwesen<br />
Im Auftrag<br />
gez. Rotkies“<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
vom 18.10.2010, Geschäftszeichen:<br />
VA 13 - I 5002 - 2219 - 2010/0002.”<br />
9
Wahlordnung für die Wahl der Mitgliedervertreter<br />
1. Für die Wahl der Mitgliedervertreter gemäß § 6 Absatz<br />
3 der <strong>Satzung</strong> wird ein Wahlausschuss gebildet,<br />
dem der Vorsitzende des Aufsichtsrates, der Vorsitzende<br />
des Vorstandes, zwei Vertreter der Mitgliedsinstitute<br />
<strong>und</strong> zwei Vertreter der versicherten Arbeitnehmer<br />
angehören. Die Vertreter der Mitgliedsinstitute<br />
sowie der versicherten Arbeitnehmer werden jeweils<br />
von der Vertreterversammlung bestellt. Den Vorsitz<br />
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, der gleichzeitig<br />
Wahlleiter ist.<br />
2. Der Sitz des Wahlausschusses ist der Sitz des<br />
Vereins.<br />
3. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er<br />
fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
4. Der Wahlausschuss setzt die Zahl der zu wählenden<br />
Mitgliedervertreter entsprechend der Anzahl der<br />
Mitgliedsinstitute <strong>und</strong> der versicherten Mitglieder für<br />
jeden Regierungsbezirk fest.<br />
5. Der Wahlausschuss stellt getrennt nach Mitgliedsinstituten<br />
<strong>und</strong> versicherten Mitgliedern jeweils Kandidaten<br />
für die Vertreterversammlung auf <strong>und</strong> gibt diese<br />
den entsprechenden Mitgliedern bekannt. Andere<br />
Kandidaten können von den Mitgliedern innerhalb<br />
von 20 Tagen nach Bekanntgabe vorgeschlagen werden.<br />
Es dürfen für jeden Regierungsbezirk nicht mehr<br />
Kandidaten als vom Wahlausschuss vorgesehen,<br />
vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag muss von<br />
mindestens 20 Mitgliedsinstituten bzw. versicherten<br />
Mitgliedern unterzeichnet sein. Die Kandidaten<br />
müssen sich mit ihrer Wahl schriftlich einverstanden<br />
erklären.<br />
8. Die vorgeschlagenen Kandidaten werden jeweils den<br />
Mitgliedsinstituten bzw. den versicherten Mitgliedern<br />
zur Wahl gestellt. Aus jedem Regierungsbezirk sind<br />
die Kandidaten gewählt, die jeweils die Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.<br />
9. Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrates, des<br />
Vorstandes sowie Angestellte des Vereins.<br />
10. Über den Ablauf <strong>und</strong> das Ergebnis der Wahl ist ein<br />
Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des<br />
Aufsichtsrates <strong>und</strong> dem Protokollführer zu unterzeichnen<br />
ist.<br />
11. Das Ergebnis der Wahl ist den Mitgliedern durch<br />
R<strong>und</strong>schreiben bekannt zu geben.<br />
„Genehmigt durch Verfügung des B<strong>und</strong>esaufsichtsamtes<br />
für das Versicherungswesen vom 14. Januar 1988,<br />
Gesch.Z. II – 2219 – 6/87“.<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung des B<strong>und</strong>esaufsichtsamtes<br />
für das Versicherungswesen vom 27.<br />
November 1990, Gesch.Z.: II – 2219 – 3/90.“<br />
6. Die Wahl wird schriftlich vorgenommen. Jeder Wahlberechtigte<br />
hat so viele Stimmen, wie Vertreter der<br />
Mitgliedsinstitute bzw. der versicherten Arbeitnehmer<br />
zu wählen sind; jedem Kandidaten kann nur eine<br />
Stimme gegeben werden.<br />
7. Die Arbeitgebervertreter werden von den Mitgliedsinstituten,<br />
die Arbeitnehmervertreter von den versicherten<br />
Mitgliedern gewählt.<br />
10
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />
1. ABSCHNITT<br />
Beginn <strong>und</strong> Beendigung der<br />
Versicherung<br />
Artikel 1<br />
Allgemeines<br />
Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />
nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />
a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />
oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />
b) den Witwen, den Witwern <strong>und</strong> Waisen der Versicherten<br />
Hinterbliebenenrente zu gewähren.<br />
Artikel 2<br />
Beginn der Versicherung<br />
1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />
Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages. Bei Beginn<br />
der Versicherung soll der zu versichernde Arbeitnehmer<br />
das 25. Lebensjahr vollendet, jedoch das 55.<br />
Lebensjahr nicht überschritten haben.<br />
2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />
Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />
erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />
3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />
der Beiträge, bzw. der Anmeldesummen können<br />
vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig<br />
gemacht werden. Falls es der Kasse erforderlich<br />
erscheint, ist eine Untersuchung bei einem Facharzt<br />
durchzuführen. Die Kosten für die Untersuchung trägt<br />
der Arbeitgeber.<br />
Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />
Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />
kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />
Rechnung getragen werden.<br />
4. Ausnahmsweise kann der Vorstand auch den Abschluss<br />
einer Versicherung für Arbeitnehmer genehmigen,<br />
die das 55. Lebensjahr überschritten haben.<br />
In diesem Fall muss der Arbeitgeber das versicherungsmathematische<br />
Deckungskapital zur Verfügung<br />
stellen, das für einen Rentenanspruch erforderlich ist,<br />
der in der Zeit vom 40. Lebensjahr bis zum Eintrittsalter<br />
nach Maßgabe der <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
erworben worden wäre.<br />
Artikel 3<br />
Übertragung (Portabilität)<br />
1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Absatz 5<br />
BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erworbenen<br />
Anwartschaft auf betrieblicher Altersversorgung<br />
auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />
bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />
neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds,<br />
<strong>Pensionskasse</strong> oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber<br />
eine wertgleiche Zusage erteilt.<br />
2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />
eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zu beantragen.<br />
3. Übertragungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch<br />
besteht oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist<br />
beantragt werden, bedürfen der Genehmigung der<br />
<strong>Pensionskasse</strong>. Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />
dann nicht verweigern, wenn zwischen<br />
ihr <strong>und</strong> den anderen an der Übertragung Beteiligten<br />
hinsichtlich der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />
Artikel 4<br />
Kündigung, Beitragsfreistellung,<br />
Reduzierung der Anmeldesumme<br />
1. Wird das Versicherungsverhältnis<br />
a) gekündigt oder<br />
b) ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt<br />
(Beitragsfreistellung) oder<br />
c) während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />
die Anmeldesumme reduziert<br />
so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft gebildet.<br />
2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft ergibt<br />
sich in den Fällen a) <strong>und</strong> b) durch Verrentung der<br />
zu diesem Zeitpunkt nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen errechneten Deckungsrückstellung.<br />
Im Fall c) wird die beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />
entsprechend aus der Differenz der Anmeldesummen<br />
vor <strong>und</strong> nach der Reduzierung gebildet.<br />
3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen<br />
a) <strong>und</strong> b) als Mitgliedschaft ohne Stimmrecht<br />
fortgesetzt.<br />
4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />
beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt (Reaktivierung),<br />
so wird der Zeitraum der Beitragsfreistellung<br />
nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sät-<br />
11
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />
4. Wird die Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />
fortgesetzt, kann das Mitglied die auf sein Versicherungsverhältnis<br />
entf<strong>alle</strong>nden Beiträge (Individualbeiträge<br />
nach Maßgabe des technischen Geschäftszen<br />
angemessen berücksichtigt. Die Reaktivierung<br />
kann vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht werden. Für diese gilt Artikel 2<br />
Nummer 3 entsprechend.<br />
Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />
trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />
1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />
der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit<br />
oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />
eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />
Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />
Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />
in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />
der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />
die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />
<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 e abgef<strong>und</strong>en<br />
wurden.<br />
2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />
für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />
voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />
bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />
<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
analog der vollen Erwerbsminderung<br />
(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />
2. ABSCHNITT<br />
Aufbringung der Mittel<br />
Artikel 5<br />
Einnahmen<br />
Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />
a) Eintrittsgelder <strong>und</strong> Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />
b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />
versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI.<br />
Abschnitt EStG,<br />
c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />
Artikel 6<br />
Art <strong>und</strong> Höhe der Beitragsleistungen<br />
1. Das Eintrittsgeld ist vom Versicherten in Höhe seines<br />
monatlichen Beitragsanteils bei Beginn der Versicherung<br />
zu entrichten.<br />
2. Der Monatsbeitrag beträgt insgesamt mindestens<br />
12,5% der Anmeldesumme; die Festsetzung erfolgt<br />
durch den Vorstand nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde<br />
genehmigten Technischen Geschäftsplanes.<br />
Der durch eine Neufestsetzung entstehende<br />
Differenzbetrag wird durch den Arbeitgeber getragen.<br />
Für die Berechnung der Beiträge im Kalenderjahr<br />
wird die für Januar bzw. im Beitrittsjahr die für den<br />
Beitrittsmonat gemeldete Anmeldesumme zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt.<br />
Als Anmeldesumme können Beträge zwischen<br />
€ 100,– <strong>und</strong> € 2.000,– gemeldet werden. Eine Mehrfachversicherung<br />
ist zulässig. Die jährlichen Erhöhungen<br />
werden auf den im Vorjahr geltenden Steigerungsprozentsatz<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in<br />
der Rentenversicherung der Arbeiter <strong>und</strong> Angestellten,<br />
höchstens jedoch auf 5 % beschränkt. Die Höhe<br />
der maximal möglichen Erhöhung der Anmeldesumme<br />
wird jeweils jährlich von der Vertreterversammlung<br />
festgelegt. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung<br />
der Aufsichtsbehörde. Soweit<br />
eine darüber hinausgehende Erhöhung gewünscht<br />
wird, bedingt dies eine nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen errechnete Nachzahlung.<br />
Die Höchstgrenze von € 2.000,– darf jedoch nicht<br />
überschritten werden. Bestehen mehrere Versicherungsverträge<br />
in den Tarifen 65 <strong>und</strong> 60, so sind die<br />
jeweiligen Anmeldesummen zusammenzurechnen.<br />
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres sind Erhöhungen<br />
nur noch in analoger Anwendung von Nummer<br />
2 Absatz 2 Satz 3 möglich.<br />
Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />
Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />
(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />
aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />
auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung<br />
zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />
kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />
(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />
Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />
fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der Versicherte<br />
die Beiträge bis zur vollen Höhe selbst übernehmen.<br />
Wird die Mitgliedschaft in beitragsfreier Form fortgesetzt,<br />
gilt Artikel 3 Absatz 2 entsprechend.<br />
3. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />
werden von der <strong>Pensionskasse</strong> vierteljährlich zur<br />
Quartalsmitte eingezogen.<br />
12
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />
planes) bis zur vollen Höhe selbst entrichten.<br />
Als monatliche Anmeldesumme müssen mindestens<br />
1/5 der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
gemeldeten Beträge zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt werden. Dabei darf der in Artikel 6 Nr. 2 Absatz<br />
2 Satz 1 festgelegte Mindestbetrag nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Erhöhungen nach Nr. 2 Absatz 2 können nur zu dem<br />
nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
errechneten Individualbeitrag vorgenommen werden.<br />
Kommt ein freiwilliges Mitglied mit der Zahlung seiner<br />
Beiträge in Verzug, so kann die Kasse die Beitragszahlung<br />
unter Beachtung des § 39 des VVG anmahnen<br />
<strong>und</strong> dabei darauf hinweisen, dass bei Nichtbeachtung<br />
der Mahnung die Versicherung beitragsfrei<br />
wird mit der Wirkung, dass das Mitglied keine weiteren<br />
freiwilligen Beiträge mehr leisten darf.<br />
5. Bei Eintritt in die <strong>Pensionskasse</strong> nach Vollendung des<br />
39. Lebensjahres werden auf die Beiträge geschäftsplanmäßig<br />
festgelegte Ausgleichszuschläge erhoben,<br />
die anteilsmäßig von den Versicherten <strong>und</strong> den Mitgliedsinstituten<br />
zu zahlen sind.<br />
Diese Zuschläge betragen bei einem Eintritt vom<br />
Beginn bis zur Vollendung des<br />
40. Lebensjahres 0,56 % 48. Lebensjahres 7,19 %<br />
41. Lebensjahres 1,16 % 49. Lebensjahres 8,47 %<br />
42. Lebensjahres 1,81 % 50. Lebensjahres 9,91 %<br />
43. Lebensjahres 2,51 % 51. Lebensjahres 11,55 %<br />
44. Lebensjahres 3,28 % 52. Lebensjahres 13,45 %<br />
45. Lebensjahres 4,12 % 53. Lebensjahres 15,64 %<br />
46. Lebensjahres 5,04 % 54. Lebensjahres 18,21 %<br />
47. Lebensjahres 6,06 % 55. Lebensjahres 21,27 %<br />
der Anmeldesumme.<br />
6. Hat der zu versichernde Arbeitnehmer bei Eintritt das<br />
50. Lebensjahr vollendet, jedoch das 55. Lebensjahr<br />
noch nicht überschritten, so besteht auch die Möglichkeit<br />
der Aufnahme gemäß Artikel 2 Nr. 4 (versicherungsmathematische<br />
Nachzahlung).<br />
Artikel 7<br />
Beendigung der Beitragszahlung<br />
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen der Versicherten<br />
<strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit dem Ersten<br />
des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist<br />
bzw. mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft<br />
aus sonstigen Gründen erlischt.<br />
Artikel 8<br />
3. ABSCHNITT<br />
Wurde ersatzlos gestrichen.<br />
Kassenleistungen<br />
Artikel 9<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Kassenleistungen sind<br />
a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />
zwar Altersrenten, die ab Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
(reguläre Altersgrenze) gezahlt werden.<br />
Im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer kann die Altersrente bereits ab<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres auch während des<br />
Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses gewährt<br />
werden.<br />
b) Berufsunfähigkeitsrenten, die dann fällig werden,<br />
wenn Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Berufsunfähigkeit<br />
ist dann anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange die<br />
Deutsche Rentenversicherung oder ein Vertrauensarzt<br />
der Kasse die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise<br />
oder volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB<br />
VI § 43 anerkannt hat.<br />
c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder<br />
(Witwen-, Witwer- <strong>und</strong> Waisenrenten).<br />
d) Die Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes<br />
ist frühestens ab Vollendung des 60.<br />
Lebensjahres möglich. Wird ein Altersruhegeld nach<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres, jedoch vor Erreichen<br />
der regulären Altersgrenze in Anspruch genommen,<br />
so bemisst sich seine Höhe nach dem von der<br />
Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan.<br />
Ruhegeld erhalten ferner die Versicherten, die nur<br />
deshalb kein vorgezogenes Altersruhegeld aus der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, weil sie<br />
bei ihr nicht versichert sind oder die Voraussetzung<br />
der Versicherungszeiten nicht erfüllt haben.<br />
Die Höhe der Leistungen bei Inanspruchnahme eines<br />
vorgezogenen Altersruhegeldes kann jederzeit erfragt<br />
werden.<br />
e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />
§ 3 Absatz 2 BetrAVG bestimmten Höchstbetrag<br />
nicht überschreiten (Bagatellgrenze), können von der<br />
Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />
Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en werden.<br />
Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />
oder teilweise gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />
gefördert wurden.<br />
13
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />
Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />
1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der<br />
Kasse beantragt werden.<br />
2. Den Antrag können stellen<br />
a) das versicherte Mitglied,<br />
b) die Hinterbliebenen des Versicherten,<br />
c) der Arbeitgeber.<br />
3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />
die Zahlung von<br />
a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />
b) Berufsunfähigkeitsrente: der Mitgliedschein <strong>und</strong><br />
der Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers;<br />
c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des verstorbenen<br />
Mitglieds, die Sterbeurk<strong>und</strong>e, die Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />
<strong>und</strong> die Geburtsurk<strong>und</strong>en der Waisen,<br />
für die Waisenrente beantragt wird, Lebensbescheinigungen<br />
für die Hinterbliebenen.<br />
4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />
Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />
Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />
unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />
5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />
jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />
Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />
Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />
Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />
<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />
nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />
Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />
gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />
vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1<br />
verletzt hat.<br />
Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />
Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />
erlischt,<br />
a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />
worden ist;<br />
b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />
nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />
In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />
Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />
Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 3,5 % Zinsen<br />
zurückerstattet.<br />
Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />
Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche<br />
begründen.<br />
4. ABSCHNITT<br />
Höhe der Kassenleistungen<br />
Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />
Altersrenten<br />
1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Rente bildet<br />
der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor<br />
Eintritt des Versicherungsf<strong>alle</strong>s gemeldeten Anmeldesummen<br />
gemäß Artikel 6 Nr. 2 Absatz 2<br />
(rentenberechtigtes Einkommen).<br />
2. Die Anwartschaft auf Rente beträgt in den ersten<br />
fünf Jahren der beitragspflichtigen Mitgliedschaft<br />
20 % des rentenberechtigten Einkommens gemäß<br />
Nr. 1. Danach steigt sie mit jedem voll mit Beiträgen<br />
belegten Versicherungsjahr um 1/2% bis zum Endbetrag<br />
von 35 % des rentenberechtigten Einkommens.<br />
Für unverfallbare Ansprüche bemisst sich die Rente<br />
nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan<br />
unter Berücksichtigung der auf den<br />
Versicherten entf<strong>alle</strong>nden Deckungsrückstellung im<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens. Hierüber ist dem Versicherten<br />
ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.<br />
3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel<br />
9 a mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen<br />
der Rente eintreten; gemäß Artikel 9 d<br />
frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem die<br />
Altersrente bei der Kasse beantragt wird.<br />
4. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem nach Art 9<br />
b S. 2 erstmals eine Gehaltsminderung eingetreten ist<br />
<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
analog der vollen Erwerbsminderung<br />
(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />
Artikel 13 Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten<br />
1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe bzw.<br />
der Witwer ab dem Monatsersten, der dem Sterbemonat<br />
des Versicherten folgt, eine monatliche Rente<br />
in Höhe von 60 % der Rente des verstorbenen Ehegatten.<br />
Stirbt das Mitglied vor Erreichen der regulären<br />
14
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />
Altersgrenze <strong>und</strong> vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, so<br />
gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Witwen- bzw.<br />
Witwerrente derjenige Rentenanspruch des Ehegatten,<br />
der entstanden wäre, wenn er im Zeitpunkt seines<br />
Todes berufsunfähig geworden wäre.<br />
2. Nach dem Tode eines geschiedenen Mitglieds, das<br />
nach der Scheidung eine neue Ehe nicht geschlossen<br />
hatte, erhält der geschiedene Ehegatte die Witwenbzw.<br />
Witwerrente, wenn das verstorbene Mitglied<br />
ihm nachweislich regelmäßig Unterhalt geleistet hatte<br />
oder ein vollstreckbares Urteil bzw. eine notarielle<br />
oder gerichtliche Vereinbarung auf Unterhaltsleistung<br />
vorliegt.<br />
3. Hatte das Mitglied eine neue Ehe geschlossen <strong>und</strong><br />
wird es von beiden Ehegatten überlebt, so erhalten<br />
auf Antrag der zweite Ehegatte <strong>und</strong> der geschiedene<br />
Ehegatte, wenn bei letzterem die Voraussetzungen<br />
von Nr. 2 vorliegen, die Witwen- bzw. Witwerrente im<br />
Verhältnis der Dauer ihrer Ehen mit dem verstorbenen<br />
Mitglied.<br />
4. Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht<br />
nicht,<br />
a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />
der Ehe oder eine beständige Trennung<br />
von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />
Ehegatten rechtsgültig ausgesprochen sind;<br />
b) wenn der eine oder andere Ehegatte zur Zeit der<br />
Eheschließung den Umständen nach annehmen<br />
musste, dass das Leben des Mitglieds infolge von<br />
Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der Tod innerhalb<br />
von sechs Monaten nach der Eheschließung eingetreten<br />
ist;<br />
c) wenn die Ehe erst nach der Versetzung des Mitglieds<br />
in den Ruhestand geschlossen wurde. Für<br />
Kinder aus einer solchen Ehe wird auch keine Waisenrente<br />
gezahlt.<br />
5. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer mehr als 15 Jahre<br />
jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird die nach<br />
Nr. 1 berechnete Rente für jedes angefangene Jahr<br />
des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich<br />
25 Jahre um 1/20 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer<br />
der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr der<br />
weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 der ungekürzten<br />
Pension solange hinzugefügt, bis der volle<br />
Betrag wieder erreicht ist. Für die Bestimmung des<br />
Altersunterschiedes ist von den Geburtstagen auszugehen.<br />
6. Die Witwen- bzw. Witwerrente endet mit dem Ablauf<br />
des Monats, in dem der Bezugsberechtigte stirbt<br />
oder sich wieder verheiratet. Im F<strong>alle</strong> der Wiederverheiratung<br />
wird eine einmalige Abfindung in Höhe des<br />
fünffachen Jahresbetrages der Witwen- bzw. Witwerrente<br />
gezahlt, sofern nicht die Versorgungsrechte<br />
ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs.<br />
2 EStG -Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />
gefördert wurden, maximal der in § 3 BetrAVG geregelte<br />
Höchstbetrag.<br />
Artikel 14 Waisenrente<br />
1. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />
Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />
dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz haben <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />
Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />
Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />
Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />
Witwen- bzw. Witwerrente, wenn ein Elternteil noch<br />
lebt. Beim Tode dieses Elternteils erhöht sich die<br />
Waisenrente für jedes berechtigte Kind auf ein Drittel<br />
der Witwen- bzw. Witwerrente.<br />
2. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />
Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />
<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />
des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />
Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />
überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />
<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />
wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />
schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />
in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />
war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />
für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />
gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />
des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />
nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />
3. Die Waisenrenten enden mit Ablauf des Monats in<br />
dem die Anspruchsberechtigung endet.<br />
Artikel 15 Höchstgrenze für<br />
Hinterbliebenenrenten<br />
Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />
dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />
Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher<br />
15
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />
ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie<br />
erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der<br />
Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet.<br />
Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />
Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />
können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />
Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />
den Bewertungsreserven<br />
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />
entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />
Art. 12 Nummer 4 2. Hs. gilt nur für <strong>Pensionskasse</strong>nverträge<br />
in diesem Tarif die nach dem 21.10.2010 abgeschlossen<br />
wurden.<br />
Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />
Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />
Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />
Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />
interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />
Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />
Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />
Versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Person erworbene Anrecht<br />
wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 begründet. Die<br />
Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen<br />
Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />
Person verteilt.<br />
„Genehmigt bei Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb<br />
durch Verfügung vom 17. Juli 1970 Gesch.Z.: II<br />
P – 2219 – 1/70<br />
B<strong>und</strong>esaufsichtsamt für das Versicherungs- <strong>und</strong> Bausparwesen<br />
Im Auftrag<br />
gez. Rotkies“<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
18.10.2010; Geschäftszeichen:<br />
VA 13 – I 5003 - 2219 - 2010/0003.”<br />
16
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />
1. ABSCHNITT<br />
Beginn <strong>und</strong> Beendigung<br />
der Versicherung<br />
Artikel 1<br />
Allgemeines<br />
Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />
nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />
a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />
oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />
b) den Witwen, den Witwern <strong>und</strong> Waisen der Versicherten<br />
Hinterbliebenenrente zu gewähren.<br />
Dabei entf<strong>alle</strong>n weniger als 50% der Beiträge auf die ergänzende<br />
Absicherung.<br />
Artikel 2<br />
Beginn der Versicherung<br />
1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />
Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages. Bei Beginn<br />
der Versicherung soll der zu versichernde Arbeitnehmer<br />
das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben.<br />
2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />
Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />
erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />
3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />
der Beiträge, bzw. der Anmeldesummen können<br />
vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig<br />
gemacht werden. Falls es der Kasse erforderlich<br />
erscheint, ist eine Untersuchung bei einem Facharzt<br />
durchzuführen. Die Kosten für die Untersuchung trägt<br />
der Arbeitgeber.<br />
Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />
Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />
kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />
Rechnung getragen werden.<br />
4. Ausnahmsweise kann der Vorstand auch den Abschluss<br />
einer Versicherung für Arbeitnehmer genehmigen,<br />
die das 55. Lebensjahr überschritten haben.<br />
In diesem Fall muss der Arbeitgeber das versicherungsmathematische<br />
Deckungskapital zur Verfügung<br />
stellen, das für einen Rentenanspruch erforderlich ist,<br />
der in der Zeit vom 40. Lebensjahr bis zum Eintrittsalter<br />
nach Maßgabe der <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
erworben worden wäre.<br />
Artikel 3<br />
Übertragung (Portabilität)<br />
1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Absatz 5<br />
BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erworbenen<br />
Anwartschaft auf betrieblicher Altersversorgung<br />
auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />
bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />
neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, <strong>Pensionskasse</strong><br />
oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine<br />
wertgleiche Zusage erteilt.<br />
2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />
eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zu beantragen.<br />
3. Übertragungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch<br />
besteht oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist<br />
beantragt werden, bedürfen der Genehmigung der<br />
<strong>Pensionskasse</strong>. Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />
dann nicht verweigern, wenn zwischen<br />
ihr <strong>und</strong> den anderen an der Übertragung Beteiligten<br />
hinsichtlich der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />
Artikel 4<br />
Kündigung, Beitragsfreistellung,<br />
Reduzierung der Anmeldesumme<br />
1. Wird das Versicherungsverhältnis<br />
a) gekündigt oder<br />
b) ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung)<br />
oder<br />
c) während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />
die Anmeldesumme reduziert<br />
so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft gebildet.<br />
2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft ergibt<br />
sich in den Fällen a) <strong>und</strong> b) durch Verrentung der<br />
zu diesem Zeitpunkt nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen errechneten Deckungsrückstellung.<br />
Im Fall c) wird die beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />
entsprechend aus der Differenz der Anmeldesummen<br />
vor <strong>und</strong> nach der Reduzierung gebildet.<br />
3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen a)<br />
<strong>und</strong> b) als Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt.<br />
4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />
beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt (Reaktivierung),<br />
so wird der Zeitraum der Beitragsfreistellung<br />
nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
angemessen berücksichtigt. Die Reaktivierung<br />
17
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />
4. Wird die Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />
fortgesetzt, kann das Mitglied die auf sein Versicherungsverhältnis<br />
entf<strong>alle</strong>nden Beiträge (Individualbeiträge<br />
nach Maßgabe des technischen Geschäftskann<br />
vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig<br />
gemacht werden. Für diese gilt Artikel 2 Nummer<br />
3 entsprechend.<br />
Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />
trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />
1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />
der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit<br />
oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />
eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />
Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />
Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />
in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />
der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />
die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />
<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 d abgef<strong>und</strong>en wurden.<br />
2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />
für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />
voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />
bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />
<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
analog der vollen Erwerbsminderung<br />
(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />
2. ABSCHNITT<br />
Aufbringung der Mittel<br />
Artikel 5<br />
Einnahmen<br />
Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />
a) Eintrittsgelder <strong>und</strong> Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />
b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />
versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI.<br />
Abschnitt EStG,<br />
c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />
Artikel 6<br />
Art <strong>und</strong> Höhe der<br />
Beitragsleistungen<br />
1. Das Eintrittsgeld in Höhe von € 10 ist vom Versicherten<br />
bei Beginn der Versicherung zu entrichten.<br />
2. Der Monatsbeitrag beträgt insgesamt mindestens<br />
12,5% der Anmeldesumme; die Festsetzung erfolgt<br />
durch den Vorstand nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde<br />
genehmigten Technischen Geschäftsplanes.<br />
Der durch eine Neufestsetzung entstehende<br />
Differenzbetrag wird durch den Arbeitgeber getragen.<br />
Für die Berechnung der Beiträge im Kalenderjahr<br />
wird die für Januar bzw. im Beitrittsjahr die für den<br />
Beitrittsmonat gemeldete Anmeldesumme zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt.<br />
Als Anmeldesumme können Beträge zwischen<br />
€ 100,– <strong>und</strong> € 2.000,– gemeldet werden. Eine Mehrfachversicherung<br />
ist zulässig. Die jährlichen Erhöhungen<br />
werden auf den im Vorjahr geltenden Steigerungsprozentsatz<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in<br />
der Rentenversicherung der Arbeiter <strong>und</strong> Angestellten,<br />
höchstens jedoch auf 5 % beschränkt. Die Höhe<br />
der maximal möglichen Erhöhung der Anmeldesumme<br />
wird jeweils jährlich von der Vertreterversammlung<br />
festgelegt. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung<br />
der Aufsichtsbehörde. Soweit<br />
eine darüber hinausgehende Erhöhung gewünscht<br />
wird, bedingt dies eine nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen errechnete Nachzahlung. Die<br />
Höchstgrenze von € 2.000,– darf jedoch nicht überschritten<br />
werden.<br />
Bestehen mehrere Versicherungsverträge in den<br />
Tarifen 65 <strong>und</strong> 60, so sind die jeweiligen Anmeldesummen<br />
zusammenzurechnen. Eine Erhöhung der<br />
Anmeldesumme ist nur bis zur Vollendung des<br />
60. Lebensjahres des Versicherten zulässig.<br />
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres sind Erhöhungen<br />
nur noch in analoger Anwendung von Nummer<br />
2 Absatz 2 Satz 3 möglich.<br />
Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />
Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />
(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />
aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />
auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung<br />
zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />
kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />
(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />
Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />
fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der Versicherte<br />
die Beiträge bis zur vollen Höhe selbst übernehmen.<br />
Wird die Mitgliedschaft in beitragsfreier Form fortgesetzt,<br />
gilt Artikel 3 Absatz 2 entsprechend.<br />
3. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />
werden von der <strong>Pensionskasse</strong> vierteljährlich zur<br />
Quartalsmitte eingezogen.<br />
18
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />
3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />
die Zahlung von<br />
a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />
b) Berufsunfähigkeitsrente: der Mitgliedschein <strong>und</strong><br />
der Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers;<br />
c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des verplanes)<br />
bis zur vollen Höhe selbst entrichten.<br />
Als monatliche Anmeldesumme müssen mindestens<br />
1/5 der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
gemeldeten Beträge zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt werden. Dabei darf der in Artikel 6 Nr. 2 Absatz<br />
2 Satz 1 festgelegte Mindestbetrag nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Erhöhungen nach Nr. 2 Absatz 2 können nur zu dem<br />
nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
errechneten Individualbeitrag vorgenommen werden.<br />
Kommt ein freiwilliges Mitglied mit der Zahlung seiner<br />
Beiträge in Verzug, so kann die Kasse die Beitragszahlung<br />
unter Beachtung des § 39 des VVG anmahnen<br />
<strong>und</strong> dabei darauf hinweisen, dass bei Nichtbeachtung<br />
der Mahnung die Versicherung beitragsfrei<br />
wird mit der Wirkung, dass das Mitglied keine weiteren<br />
freiwilligen Beiträge mehr leisten darf.<br />
5. Bei Eintritt in die <strong>Pensionskasse</strong> nach Vollendung des<br />
39. Lebensjahres werden auf die Beiträge geschäftsplanmäßig<br />
festgelegte Ausgleichszuschläge erhoben,<br />
die anteilsmäßig von den Versicherten <strong>und</strong> den Mitgliedsinstituten<br />
zu zahlen sind.<br />
Diese Zuschläge betragen bei einem Eintritt vom Beginn<br />
bis zur Vollendung des<br />
40. Lebensjahres 0,56 % 48. Lebensjahres 7,30 %<br />
41. Lebensjahres 1,16 % 49. Lebensjahres 8,80 %<br />
42. Lebensjahres 1,81 % 50. Lebensjahres 10,60 %<br />
43. Lebensjahres 2,51 % 51. Lebensjahres 13,50 %<br />
44. Lebensjahres 3,28 % 52. Lebensjahres 17,20 %<br />
45. Lebensjahres 4,12 % 53. Lebensjahres 21,90 %<br />
46. Lebensjahres 5,04 % 54. Lebensjahres 28,20 %<br />
47. Lebensjahres 6,06 % 55. Lebensjahres 36,90 %<br />
der Anmeldesumme.<br />
6. Hat der zu versichernde Arbeitnehmer bei Eintritt das<br />
50. Lebensjahr vollendet, jedoch das 55. Lebensjahr<br />
noch nicht überschritten, so besteht auch die Möglichkeit<br />
der Aufnahme gemäß Artikel 2 Nr. 4 (versicherungsmathematische<br />
Nachzahlung).<br />
Artikel 7<br />
Beendigung der Beitragszahlung<br />
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen der<br />
Versicherten <strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit Ablauf des<br />
Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.<br />
Artikel 8<br />
Wurde ersatzlos gestrichen<br />
3. ABSCHNITT<br />
Kassenleistungen<br />
Artikel 9<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Kassenleistungen sind<br />
a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />
zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des<br />
60. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) <strong>und</strong> nach<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens<br />
jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
gezahlt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen von<br />
Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer kann die Altersrente<br />
bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres auch<br />
während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses<br />
gewährt werden.<br />
b) Berufsunfähigkeitsrenten, die dann fällig werden,<br />
wenn Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Berufsunfähigkeit<br />
ist dann anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange die<br />
Deutsche Rentenversicherung oder ein Vertrauensarzt<br />
der Kasse die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise<br />
oder volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB<br />
VI § 43 anerkannt hat.<br />
c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder<br />
(Witwen-, Witwer- <strong>und</strong> Waisenrenten).<br />
d) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />
§ 3 Absatz 2 BetrAVG bestimmten Höchstbetrag<br />
nicht überschreiten (Bagatellgrenze), können von der<br />
Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />
Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en werden.<br />
Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />
oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2<br />
EStG -Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />
gefördert wurden.<br />
Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />
1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse<br />
beantragt werden.<br />
2. Den Antrag können stellen<br />
a) das versicherte Mitglied,<br />
b) die Hinterbliebenen des Versicherten,<br />
c) der Arbeitgeber.<br />
19
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />
storbenen Mitglieds, die Sterbeurk<strong>und</strong>e, die Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />
<strong>und</strong> die Geburtsurk<strong>und</strong>en der Waisen,<br />
für die Waisenrente beantragt wird, Lebensbescheinigungen<br />
für die Hinterbliebenen.<br />
4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />
Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />
Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />
unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />
5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />
jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />
Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />
Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />
Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />
<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />
nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />
Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />
gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />
vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt<br />
hat.<br />
Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />
Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />
erlischt,<br />
a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />
worden ist;<br />
b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />
nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />
In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />
Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />
Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 3,5 % Zinsen<br />
zurückerstattet.<br />
Sofern es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2<br />
EStG - Rürup - geförderten Vertrag handelt, tritt anstelle<br />
der Rückerstattung der Beiträge gemäß Absatz 2 eine<br />
Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß Artikel<br />
4 Abs. 1 a).<br />
Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />
Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen.<br />
4. ABSCHNITT<br />
Höhe der Kassenleistungen<br />
Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />
Altersrenten<br />
1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Rente bildet<br />
der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor<br />
Eintritt des Versicherungsf<strong>alle</strong>s gemeldeten Anmeldesummen<br />
gemäß Artikel 6 Nr. 2 Absatz 2 (rentenberechtigtes<br />
Einkommen). Die Tarifkalkulation erfolgt<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage einer anerkannten Sterbetafel <strong>und</strong><br />
mit einem für die gesamte Laufzeit des Vertrages<br />
geltenden Zinsfaktor in Höhe von 3,5%. Es gilt der<br />
genehmigte Technische Geschäftsplan.<br />
2. Die Anwartschaft auf Rente beträgt in den ersten<br />
zehn Jahren der beitragspflichtigen Mitgliedschaft<br />
15% des rentenberechtigten Einkommens gemäß<br />
Nr. 1. Danach steigt sie mit jedem voll mit Beiträgen<br />
belegten Versicherungsjahr zehn Jahre um jeweils<br />
0,6% <strong>und</strong> weitere zwanzig Jahre um jeweils 0,7%<br />
bis zum Endbetrag von 35% des rentenberechtigten<br />
Einkommens. Diese Steigerungen gelten nur bis zum<br />
Erreichen der regulären Altersgrenze. Wird die Altersrente<br />
nicht mit Erreichen der regulären Altersgrenze<br />
(später als mit Vollendung des 60. Lebensjahres) in<br />
Anspruch genommen, so ermittelt sich die Höhe der<br />
Rente nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten<br />
Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen.<br />
Für unverfallbare Ansprüche bemisst sich die Rente<br />
nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan<br />
unter Berücksichtigung der auf den<br />
Versicherten entf<strong>alle</strong>nden Deckungsrückstellung im<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens. Hierüber ist dem Versicherten<br />
ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.<br />
3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel 9 a<br />
mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt,<br />
in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten.<br />
4. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem nach Art<br />
9 b S. 2 erstmals eine Gehaltsminderung eingetreten<br />
ist <strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung analog der vollen Erwerbsminderung<br />
(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten<br />
wird.<br />
20
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />
Artikel 13 Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten<br />
1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe bzw.<br />
der Witwer ab dem Monatsersten, der dem Sterbemonat<br />
des Versicherten folgt, eine monatliche Rente<br />
in Höhe von 60 % der Rente des verstorbenen Ehegatten.<br />
Stirbt das Mitglied vor Erreichen der regulären<br />
Altersgrenze <strong>und</strong> vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, so<br />
gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Witwen- bzw.<br />
Witwerrente derjenige Rentenanspruch des Ehegatten,<br />
der entstanden wäre, wenn er im Zeitpunkt seines<br />
Todes berufsunfähig geworden wäre. Stirbt das<br />
Mitglied nach Erreichen der regulären Altersgrenze<br />
<strong>und</strong> hat zum Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente<br />
bezogen, so gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für<br />
die Witwen bzw. Witwerrente derjenige Rentenanspruch<br />
des Ehegatten, der entstanden wäre, wenn<br />
er im Zeitpunkt seines Todes Altersrente in Anspruch<br />
genommen hätte.<br />
2. Nach dem Tode eines geschiedenen Mitglieds, das<br />
nach der Scheidung eine neue Ehe nicht geschlossen<br />
hatte, erhält der geschiedene Ehegatte die Witwenbzw.<br />
Witwerrente, wenn das verstorbene Mitglied<br />
ihm nachweislich regelmäßig Unterhalt geleistet hatte<br />
oder ein vollstreckbares Urteil bzw. eine notarielle<br />
oder gerichtliche Vereinbarung auf Unterhaltsleistung<br />
vorliegt.<br />
3. Hatte das Mitglied eine neue Ehe geschlossen <strong>und</strong><br />
wird es von beiden Ehegatten überlebt, so erhalten<br />
auf Antrag der zweite Ehegatte <strong>und</strong> der geschiedene<br />
Ehegatte, wenn bei letzterem die Voraussetzungen<br />
von Nr. 2 vorliegen, die Witwen- bzw. Witwerrente im<br />
Verhältnis der Dauer ihrer Ehen mit dem verstorbenen<br />
Mitglied.<br />
Sofern es sich um einen nach §10 Abs. 1 Nr. 2b, Abs.<br />
2 EStG - Rürup - geförderten Vertrag handelt, ist ein<br />
solcher Antrag ausgeschlossen. Es gilt der gesetzliche<br />
Hinterbliebenenbegriff gemäß §10 Abs. 1 Nr. 2b<br />
EStG.<br />
4. Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht<br />
nicht,<br />
a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />
der Ehe oder eine beständige Trennung<br />
von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />
Ehegatten rechtsgültig ausgesprochen sind;<br />
b) wenn der eine oder andere Ehegatte zur Zeit der<br />
Eheschließung den Umständen nach annehmen<br />
musste, dass das Leben des Mitglieds infolge von<br />
Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der Tod innerhalb<br />
von sechs Monaten nach der Eheschließung ein-<br />
getreten ist;<br />
c) wenn die Ehe erst nach der Versetzung des Mitglieds<br />
in den Ruhestand geschlossen wurde. Für<br />
Kinder aus einer solchen Ehe wird auch keine Waisenrente<br />
gezahlt.<br />
5. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer mehr als 15 Jahre<br />
jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird die nach<br />
Nr. 1 berechnete Rente für jedes angefangene Jahr<br />
des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich<br />
25 Jahre um 1/20 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer<br />
der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr der<br />
weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 der ungekürzten<br />
Pension solange hinzugefügt, bis der volle<br />
Betrag wieder erreicht ist. Für die Bestimmung des<br />
Altersunterschiedes ist von den Geburtstagen auszugehen.<br />
6. Die Witwen- bzw. Witwerrente endet mit dem Ablauf<br />
des Monats, in dem der Bezugsberechtigte stirbt<br />
oder sich wieder verheiratet. Im F<strong>alle</strong> der Wiederverheiratung<br />
wird eine einmalige Abfindung in Höhe des<br />
fünffachen Jahresbetrages der Witwen- bzw. Witwerrente<br />
gezahlt, sofern nicht die Versorgungsrechte<br />
ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs.<br />
2 EStG -Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />
gefördert wurden, maximal der in § 3 BetrAVG geregelte<br />
Höchstbetrag.<br />
Artikel 14 Waisenrente<br />
1. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />
Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />
dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz oder auf einen Freibetrag<br />
nach § 32 Absatz 6 EStG haben <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />
Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />
Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />
Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />
Witwen- bzw. Witwerrente, wenn ein Elternteil noch<br />
lebt. Beim Tode dieses Elternteils erhöht sich die<br />
Waisenrente für jedes berechtigte Kind auf ein Drittel<br />
der Witwen- bzw. Witwerrente.<br />
2. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />
Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />
<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />
des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />
Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />
überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />
<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />
wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />
21
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />
schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />
in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />
war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />
für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />
gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />
des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />
nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />
3. Die Waisenrenten enden mit Ablauf des Monats in<br />
dem die Anspruchsberechtigung endet.<br />
Artikel 15 Höchstgrenze für<br />
Hinterbliebenenrenten<br />
Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />
dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />
Übersteigt bei der Berechnung der Anfangsrente<br />
die Summe der Hinterbliebenenrenten die ermittelte<br />
Mitgliedsrente, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt.<br />
Die laufende Rentenauszahlung ist gleichbleibend<br />
oder steigend. Sie erhöhen sich wieder entsprechend,<br />
wenn im Laufe der Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten<br />
endet.<br />
gungsausgleichsberechtigten Person erworbene Anrecht<br />
wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 begründet. Die<br />
Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen<br />
Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />
Person verteilt.<br />
„Genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002,<br />
Gesch.Z. VA 53 – 2219 – 3/02“.<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
28.03.2011; Geschäftszeichen:<br />
VA 13 – I 5003 - 2219 - 2011/0001.”<br />
Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />
Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />
können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />
Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />
den Bewertungsreserven<br />
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />
entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />
Art. 12 Nummer 4 2. Hs. gilt nur für <strong>Pensionskasse</strong>nverträge<br />
in diesem Tarif die nach dem 21.10.2010 abgeschlossen<br />
wurden.<br />
Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />
Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />
Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />
Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />
interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />
Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />
Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />
Versichterten Mitglieds zur Folge. Das von der versor-<br />
22
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />
1. ABSCHNITT<br />
Beginn <strong>und</strong> Beendigung der<br />
Versicherung<br />
Artikel 1<br />
Allgemeines<br />
Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />
nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />
a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />
oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />
b) den Hinterbliebenen der Versicherten Witwen-,<br />
Witwer, Waisen- sowie Partnerrenten zu gewähren.<br />
Hinterbliebene im Sinne dieser <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
sind Ehegatten <strong>und</strong> Kinder des Versicherten,<br />
der wirksam eingetragene Lebenspartner (§§ 1 ff<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz) bzw. der Partner des<br />
unverheirateten Versicherten, der mit ihm zum Zeitpunkt<br />
des Versicherungsfalls in einer eheähnlichen<br />
Gemeinschaft lebte, soweit die Beziehung nachweislich<br />
bei gleichem Erstwohnsitz des Versicherten mit<br />
dem Begünstigten mindestens 3 Jahre bestand.<br />
Artikel 2<br />
Beginn der Versicherung<br />
1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />
Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages.<br />
2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />
Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />
erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />
3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />
der Beiträge, können vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht werden. Falls es der<br />
Kasse erforderlich erscheint, ist eine Untersuchung<br />
bei einem Facharzt durchzuführen. Die Kosten für die<br />
Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Sofern der auf<br />
sein jeweiliges Versicherungsverhältnis entf<strong>alle</strong>nde<br />
Eigenanteil des Arbeitnehmers 100% beträgt, hat er<br />
die anf<strong>alle</strong>nden Kosten selbst zu tragen.<br />
Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />
Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />
kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Artikel 3<br />
Übertragung (Portabilität)<br />
1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Absatz 5<br />
BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erworbenen<br />
Anwartschaft auf betrieblicher Altersversorgung<br />
auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />
bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />
neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, <strong>Pensionskasse</strong><br />
oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine<br />
wertgleiche Zusage erteilt.<br />
2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />
eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zu beantragen.<br />
3. Übertragungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch<br />
besteht oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist<br />
beantragt werden, bedürfen der Genehmigung der<br />
<strong>Pensionskasse</strong>. Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />
dann nicht verweigern, wenn zwischen<br />
ihr <strong>und</strong> den anderen an der Übertragung Beteiligten<br />
hinsichtlich der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />
Artikel 4<br />
Kündigung, Beitragsfreistellung<br />
1. Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt oder<br />
ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung)<br />
so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />
gebildet.<br />
2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft ergibt<br />
sich in durch Verrentung der zu diesem Zeitpunkt<br />
nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
errechneten Deckungsrückstellung.<br />
3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen als<br />
Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt.<br />
4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />
beitragspflichte Mitgliedschaft umgewandelt (Reaktivierung),<br />
so wirkt sich die Beitragsfreistellung bzw.<br />
-änderung nicht auf die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen<br />
aus, die sich auf Gr<strong>und</strong> der bisher<br />
eingebrachten Beiträge ergibt, da der Tarif ein solcher<br />
mit technischen Einmalbeiträgen ist. Die Reaktivierung<br />
kann vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht werden. Für diese gilt Artikel<br />
2 Nummer 3 entsprechend.<br />
Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />
trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />
1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />
der vollen bzw. teilweisen Erwerbs-<br />
23
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />
Kassenleistungen sind<br />
a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />
zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des<br />
60. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) <strong>und</strong> nach<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens<br />
jedoch zum 65. Lebensjahr gezahlt werden.<br />
Im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmer kann die Altersrente ab Vollendung des<br />
60. Lebensjahres auch während des Bestehens des<br />
Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.<br />
b) Wird der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
berufsunfähig, so kann er beantragen, dass<br />
er anstelle des Anspruchs auf Altersrente eine sofort<br />
beginnende Berufsunfähigkeitsrente erhält. Berufsunfähigkeit<br />
ist dann anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange<br />
die Deutsche Rentenversicherung oder ein Vertrauensarzt<br />
der Kasse die Berufsunfähigkeit bzw. die<br />
teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des<br />
SGB VI § 43 anerkannt hat.<br />
c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitfähigkeit<br />
oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />
eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />
Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />
Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />
in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />
der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />
die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />
<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 e abgef<strong>und</strong>en wurden.<br />
2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />
für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />
voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />
bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />
<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
analog der vollen Erwerbsminderung<br />
(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />
2. ABSCHNITT<br />
Aufbringung der Mittel<br />
Artikel 5<br />
Einnahmen<br />
Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />
a) Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />
b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />
versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI.<br />
Abschnitt EStG,<br />
c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />
Artikel 6<br />
Art <strong>und</strong> Höhe der<br />
Beitragsleistungen<br />
1. Es können Einmalbeiträge <strong>und</strong> laufende Beiträge geleistet<br />
werden. Die Mindesthöhe des laufenden Monatsbeitrags<br />
beträgt € 10,–. Die Mindesthöhe eines<br />
Einmalbeitrags beträgt € 120,–. Hiervon kann in begründeten<br />
Ausnahmefällen mit besonderer Vereinbarung<br />
abgewichen werden. Die Summe der Beiträge<br />
im Kalenderjahr darf 8% der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der gesetzlichen Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
nicht überschreiten.<br />
Soweit ganz oder teilweise eine Förderung der<br />
Beiträge gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG beantragt<br />
wird, wird eine laufende Beitragszahlung vorausgesetzt.<br />
Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />
Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />
(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />
aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />
auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Ver-<br />
pflichtung zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />
kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />
(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />
Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />
fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der<br />
Versicherte die Beiträge bis zur Höhe der zuletzt vor<br />
dem Wegfall der Arbeitsentgeltzahlung insgesamt im<br />
Kalendervorjahr vom Versicherten <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />
gezahlten laufenden Beiträge ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
selbst übernehmen. Für darüber hinaus<br />
gehende Erhöhungen gelten die Regelungen gemäß<br />
Artikel 2 Nummer 3 entsprechend. Eine vor dem<br />
Ausscheiden vereinbarte Beitragsdynamik oder der<br />
Wechsel der Zahlungsweise gilt nicht als Erhöhung.<br />
2. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />
werden von der <strong>Pensionskasse</strong> eingezogen.<br />
Artikel 7<br />
Beendigung der Beitragszahlung<br />
Die Verpflichtung zur Entrichtung von laufenden Beiträgen<br />
der Versicherten <strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit<br />
Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.<br />
Artikel 8<br />
3. ABSCHNITT<br />
Wurde ersatzlos gestrichen<br />
Kassenleistungen<br />
Artikel 9<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
24
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />
glieder im Sinne des Artikels 1b.<br />
d) Der Versicherte hat die Möglichkeit, anstelle des<br />
Anspruchs auf Altersrente gemäß Artikel 9 a) eine<br />
Abfindung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung<br />
zu erhalten (Kapitalwahlrecht). Das Kapitalwahlrecht<br />
ist bei der Kasse durch schriftlichen Antrag<br />
auszuüben. Der Antrag ist spätestens 3 Jahre vor<br />
der Inanspruchsnahme der Leistung zu stellen. Die<br />
Antragsberechtigung richtet sich nach der Herkunft<br />
der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Beiträge.<br />
War der Arbeitnehmer <strong>alle</strong>iniger Beitragszahler, so<br />
ist er <strong>alle</strong>inberechtigter Antragssteller. Gleiches trifft<br />
entsprechend für den Arbeitgeber zu. Waren sowohl<br />
Versicherter als auch Arbeitgeber an der Beitragszahlung<br />
beteiligt, erfordert dies ein beiderseitiges<br />
Einverständnis. Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte<br />
ganz oder teilweise gemäß § 10 a bzw.<br />
XI. Abschnitt EStG gefördert wurden.<br />
e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />
§ 3 Absatz 2 BetrAVG bestimmten Höchstbetrag<br />
nicht überschreiten (Bagatellgrenze), können von der<br />
Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />
Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en werden.<br />
Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />
oder teilweise gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />
gefördert wurden.<br />
Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />
1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse<br />
beantragt werden.<br />
2. Den Antrag können stellen a) das versicherte Mitglied,<br />
b) die Hinterbliebenen des Versicherten, c) der<br />
Arbeitgeber.<br />
3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />
die Zahlung von<br />
a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />
b) Berufsunfähigkeitsleistungen: der Mitgliedschein<br />
<strong>und</strong>, sofern die Deutsche Rentenversicherung die<br />
Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle<br />
Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI § 43 anerkannt<br />
hat, der Rentenbescheid des gesetzlichen<br />
Sozialversicherungsträgers;<br />
c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des<br />
verstorbenen Mitglieds, die Sterbeurk<strong>und</strong>e, die<br />
Heiratsurk<strong>und</strong>e, Nachweis über die wirksam eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
(LPartG)) oder der Nachweis einer<br />
mindestens dreijährigen eheähnlichen Gemeinschaft<br />
bei gleichem Erstwohnsitz des Versicherten<br />
mit dem Begünstigten <strong>und</strong> die Geburtsurk<strong>und</strong>en<br />
der Waisen, für die Waisenrente beantragt wird,<br />
Lebensbescheinigungen für die Hinterbliebenen.<br />
4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />
Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />
Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />
unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />
5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />
jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />
Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />
Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />
Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />
<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />
nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />
Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />
gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />
vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt<br />
hat.<br />
Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />
Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />
erlischt,<br />
a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />
worden ist;<br />
b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />
nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />
In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />
Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />
Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 3,5 % Zinsen<br />
zurückerstattet.<br />
Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />
Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen.<br />
4. ABSCHNITT<br />
Höhe der Kassenleistungen<br />
Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />
Altersrenten<br />
1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Altersrente<br />
bilden die bis zum Bezug der Rente eingezahlten<br />
Beiträge.<br />
2. Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich aus<br />
25
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />
den Rentenbausteinen, die durch Verrentung der einzelnen<br />
Beiträge nach der folgenden Tabelle entstehen.<br />
Alter Anspruch bis 2007 Anspruch ab 2008<br />
15 18,88 ‰ 18,12 ‰<br />
16 18,27 ‰ 17,54 ‰<br />
17 17,68 ‰ 16,97 ‰<br />
18 17,10 ‰ 16,42 ‰<br />
19 16,55 ‰ 15,89 ‰<br />
20 16,01 ‰ 15,37 ‰<br />
21 15,49 ‰ 14,87 ‰<br />
22 14,98 ‰ 14,38 ‰<br />
23 14,49 ‰ 13,91 ‰<br />
24 14,02 ‰ 13,46 ‰<br />
25 13,56 ‰ 13,02 ‰<br />
26 13,12 ‰ 12,60 ‰<br />
27 12,70 ‰ 12,19 ‰<br />
28 12,28 ‰ 11,79 ‰<br />
29 11,88 ‰ 11,40 ‰<br />
30 11,50 ‰ 11,04 ‰<br />
31 11,13 ‰ 10,68 ‰<br />
32 10,70 ‰ 10,34 ‰<br />
33 10,42 ‰ 10,00 ‰<br />
34 10,08 ‰ 9,68 ‰<br />
35 9,75 ‰ 9,36 ‰<br />
36 9,44 ‰ 9,06 ‰<br />
37 9,14 ‰ 8,77 ‰<br />
38 8,84 ‰ 8,49 ‰<br />
39 8,55 ‰ 8,21 ‰<br />
40 8,27 ‰ 7,94 ‰<br />
41 8,01 ‰ 7,69 ‰<br />
42 7,75 ‰ 7,44 ‰<br />
43 7,50 ‰ 7,20 ‰<br />
44 7,25 ‰ 6,96 ‰<br />
45 7,02 ‰ 6,74 ‰<br />
46 6,79 ‰ 6,52 ‰<br />
47 6,57 ‰ 6,31 ‰<br />
48 6,36 ‰ 6,11 ‰<br />
49 6,15 ‰ 5,90 ‰<br />
50 5,95 ‰ 5,71 ‰<br />
51 5,76 ‰ 5,53 ‰<br />
52 5,57 ‰ 5,35 ‰<br />
53 5,39 ‰ 5,17 ‰<br />
54 5,22 ‰ 5,01 ‰<br />
55 5,04 ‰ 4,84 ‰<br />
56 4,88 ‰ 4,68 ‰<br />
57 4,72 ‰ 4,53 ‰<br />
58 4,56 ‰ 4,38 ‰<br />
59 4,41 ‰ 4,23 ‰<br />
60 4,26 ‰ 4,09 ‰<br />
Im F<strong>alle</strong> des Aufschubs des Renteneintritts über<br />
die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus, erhöht<br />
sich der Rentenanspruch um die verrentete Summe<br />
von gesparter Rente <strong>und</strong> Beiträgen. Das Alter<br />
nach obiger Tabelle wird nach dem Technischen<br />
Geschäftsplan bestimmt. Sofern eine Veränderung<br />
der Verhältnisse, die der Tarifkalkulation zugr<strong>und</strong>e<br />
liegen, eintritt <strong>und</strong> die zuständige Aufsichtsbehörde<br />
eine Anpassung des Geschäftsplans verlangt, so erfolgt<br />
eine Neukalkulation der Rentenbausteintabelle.<br />
Diese bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die Leistungsberechnung<br />
aufgr<strong>und</strong> der Beiträge, deren Einrichtung erst<br />
nach Inkrafttreten der geänderten Tabelle vereinbart<br />
werden. Betroffen davon sind Einmalbeiträge sowie<br />
Erhöhungen laufender Beiträge.<br />
3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel 9 a<br />
mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt,<br />
in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten.<br />
4. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus<br />
dem zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung<br />
berechneten Deckungskapitals nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen gemäß dem aufsichtsbehördlich<br />
genehmigten Geschäftsplan. Dabei sind<br />
die persönlichen Verhältnisse (Alter, ggf. Lebenspartner)<br />
des Berechtigten zu berücksichtigen, ein<br />
darüber hinaus gehender Anspruch auf Rückzahlung<br />
von nach dem Eintritt der Invalidität entrichteten Beiträgen<br />
besteht nicht. Auf Antrag des Beitragszahlers<br />
können die bis zur Rentenbewilligung in den jeweiligen<br />
Vertrag entrichteten freiwilligen Beiträge nach<br />
versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen auf das<br />
vorhandene Deckungskapital gemäß Satz 1 angerechnet<br />
werden. In diesem Fall erlischt insoweit der<br />
Rückerstattungsanspruch für diese Beiträge.<br />
5. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem nach Art<br />
9 b S. 2 erstmals eine Gehaltsminderung eingetreten<br />
ist <strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung analog der vollen Erwerbsminderung<br />
(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten<br />
wird.<br />
26
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />
Artikel 13 Hinterbliebenenrenten<br />
1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe, der<br />
Witwer, der wirksam eingetragene Lebenspartner<br />
(§§ 1 ff. LPartG) nach Artikel 1b ab dem Monats Ersten,<br />
der dem Sterbemonat des Versicherten folgt,<br />
eine monatliche Rente in Höhe von 60 % der Rente<br />
des verstorbenen Versicherten. Dazu ist der in einer<br />
eheähnlichen Gemeinschaft lebende Begünstigte<br />
spätestens ein Jahr nach Meldung am gemeinsamen<br />
Erstwohnsitz bzw. bei Beginn der Versicherung der<br />
<strong>Pensionskasse</strong> als persönlich Begünstigter anzuzeigen.<br />
Stirbt das Mitglied vor Erreichen der regulären<br />
Altersgrenze <strong>und</strong> hat noch keine Berufsunfähigkeitsrente<br />
bezogen, so bemisst sich die Höhe der<br />
Hinterbliebenenrente nach dem aufsichtsbehördlich<br />
genehmigten Geschäftsplan. Stirbt das Mitglied nach<br />
Erreichen der regulären Altersgrenze <strong>und</strong> hat zum<br />
Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente bezogen,<br />
so gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Hinterbliebenenrente<br />
derjenige Rentenanspruch des Versicherten,<br />
der entstanden wäre, wenn er im Zeitpunkt seines<br />
Todes Altersrente in Anspruch genommen hätte.<br />
2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht,<br />
a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />
der Ehe oder eine beständige Trennung<br />
von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />
Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners<br />
(§§ 1 ff LPartG) rechtsgültig ausgesprochen<br />
sind, oder wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff LPartG) durch gerichtliches Urteil<br />
aufgehoben wurde, oder die eheähnliche Gemeinschaft<br />
zwischen dem Begünstigten <strong>und</strong> dem Versichterten<br />
in entsprechender Anwendung des § 16<br />
Abs. 5 LPartG nicht mehr besteht, weil einer der<br />
beiden Lebenspartner sie ablehnt;<br />
b) wenn der eine oder andere Lebenspartner zur Zeit<br />
des Versicherungsbeginns den Umständen nach<br />
annehmen musste, dass das Leben des Mitglieds<br />
infolge von Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der<br />
Tod innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung<br />
oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff LPartG) eingetreten ist;<br />
c) wenn die Ehe, die wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff. LPartG) bzw. die Lebenspartnerschaft<br />
nach Artikel 1 b erst nach der Versetzung<br />
des Mitglieds in den Ruhestand begonnen<br />
wurde. Für Kinder aus einer Ehe, einer wirksam<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff. LPartG) bzw. Lebenspartnerschaft nach<br />
Artikel 1 b wird auch keine Waisenrente gezahlt.<br />
3. Ist eine Witwe, ein Witwer bzw. ein hinterbliebener<br />
Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene<br />
Versicherte, so wird die nach Nr. 1 berechnete<br />
Rente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes<br />
über 15 bis einschließlich 25 Jahre um<br />
1/20 gekürzt.<br />
4. Die Witwen-, Witwer- bzw. Partnerrente endet mit<br />
dem Ablauf des Monats, in dem der Bezugsberechtigte<br />
stirbt oder sich wieder verheiratet, eine eingetragene<br />
Partnerschaft (§§ 1 ff LPartG) oder mit einem<br />
neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft gemäß<br />
Artikel 1 b) eingeht. Mit Ausnahme des Todes des<br />
Berechtigten wird eine einmalige Abfindung in Höhe<br />
des fünffachen Jahresbetrages gezahlt, sofern nicht<br />
die Beiträge ganz oder teilweise gemäß § 10 a bzw.<br />
XI. Abschnitt EStG gefördert wurden.<br />
5. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />
Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />
dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz haben <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />
Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />
Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />
Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />
Witwen- bzw. Witwerrente bzw. Partnerrente, wenn<br />
ein Elternteil noch lebt. Beim Tode dieses Elternteils<br />
erhöht sich die Waisenrente für jedes berechtigte<br />
Kind auf ein Drittel der Witwen- bzw. Witwerrente<br />
bzw. Partnerrente.<br />
6. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />
Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />
<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />
des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />
Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />
überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />
<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />
wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />
schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />
in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />
war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />
für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />
gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />
des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />
nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />
7. Die Waisenrenten enden mit Ablauf des Monats in<br />
dem die Anspruchsberechtigung endet.<br />
27
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />
Artikel 14 Höchstgrenze für Hinterbliebenenrenten<br />
Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />
dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />
Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher<br />
ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie<br />
erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der<br />
Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet.<br />
„Genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002,<br />
Gesch.Z. VA 53 – 2219 – 3/02“.<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
18.10.2010; Geschäftszeichen:<br />
VA 13 – I 5003 - 2219 - 2010/0003.”<br />
Artikel 15 Kapit<strong>alle</strong>istung<br />
Die Höhe der Kapit<strong>alle</strong>istung nach Artikel 9 d richtet sich<br />
nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan.<br />
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten<br />
zu berücksichtigen.<br />
Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />
Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />
können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />
Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />
den Bewertungsreserven<br />
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />
entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der<br />
<strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />
Art. 12 Nummer 5 2. Hs. gilt nur für <strong>Pensionskasse</strong>nverträge<br />
in diesem Tarif die nach dem 21.10.2010 abgeschlossen<br />
wurden.<br />
Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />
Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />
Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />
Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />
interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />
Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />
Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />
Versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Person erworbene Anrecht<br />
wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 begründet. Die<br />
Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen<br />
Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />
Person verteilt.<br />
28
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />
1. ABSCHNITT<br />
Beginn <strong>und</strong> Beendigung der<br />
Versicherung<br />
Artikel 1 Allgemeines<br />
Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />
nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />
a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />
oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />
b) den Hinterbliebenen der Versicherten Witwen-,<br />
Witwer, Waisen- sowie Partnerrenten zu gewähren.<br />
Hinterbliebene im Sinne dieser <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
sind Ehegatten <strong>und</strong> Kinder des Versicherten,<br />
der wirksam eingetragene Lebenspartner (§§ 1 ff<br />
LPartG) bzw. der Partner des unverheirateten Versicherten,<br />
der mit ihm zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />
in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte,<br />
soweit die Beziehung nachweislich bei gleichem<br />
Erstwohnsitz des Versicherten mit dem Begünstigten<br />
mindestens drei Jahren bestand.<br />
Artikel 2<br />
Beginn der Versicherung<br />
1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />
Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages.<br />
2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />
Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />
erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />
3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />
der Beiträge können vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht werden. Falls es der<br />
Kasse erforderlich erscheint, ist eine Untersuchung<br />
bei einem Facharzt durchzuführen. Die Kosten für die<br />
Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Sofern der auf<br />
sein jeweiliges Versicherungsverhältnis entf<strong>alle</strong>nde<br />
Eigenanteil des Arbeitnehmers 100% beträgt, hat er<br />
die anf<strong>alle</strong>nden Kosten selbst zu tragen.<br />
Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />
Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />
kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Artikel 3<br />
Übertragung<br />
1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Absatz 5<br />
BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erwor-<br />
benen Anwartschaft von betrieblicher Altersversorgung<br />
auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />
bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />
neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, <strong>Pensionskasse</strong><br />
oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine<br />
wertgleiche Zusage erteilt.<br />
2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />
eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zu beantragen.<br />
3. Übertragungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht<br />
oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist beantragt<br />
werden, bedürfen der Genehmigung der <strong>Pensionskasse</strong>.<br />
Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />
dann nicht verweigern, wenn zwischen ihr <strong>und</strong> den<br />
anderen an der Übertragung Beteiligten hinsichtlich<br />
der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />
Artikel 4<br />
Kündigung<br />
1. Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt oder<br />
ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung),<br />
so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />
gebildet.<br />
2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft<br />
ergibt sich als Summe der bis zu diesem Zeitpunkt<br />
durch Beiträge erworbenen Rentenbausteine.<br />
3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen als<br />
Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt.<br />
4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />
beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt<br />
(Reaktivierung), so wirkt sich die Beitragsfreistellung<br />
bzw. -änderung nicht auf die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen<br />
aus, die sich auf Gr<strong>und</strong> der<br />
bisher eingebrachten Beiträge ergibt, da der Tarif<br />
ein solcher mit technischen Einmalbeiträgen ist. Die<br />
Reaktivierung kann vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht werden. Für diese gilt<br />
Artikel 2 Nummer 3 entsprechend.<br />
Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />
trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />
1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />
der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit<br />
oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />
eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />
29
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />
Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />
Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />
in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />
der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />
die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />
<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 e abgef<strong>und</strong>en wurden.<br />
2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />
für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />
voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />
bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />
<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
analog der vollen Erwerbsminderung<br />
(§ 96a Abs.2 Nr.2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />
2. ABSCHNITT<br />
Aufbringung der Mittel<br />
Artikel 5<br />
Einnahmen<br />
Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />
a) Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />
b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />
versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI.<br />
Abschnitt EStG,<br />
c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />
Artikel 6<br />
Art <strong>und</strong> Höhe der Beitragsleistungen<br />
1. Es können Einmalbeiträge <strong>und</strong> laufende Beiträge<br />
geleistet werden. Die Mindesthöhe des laufenden<br />
Monatsbeitrags beträgt € 10,-. Die Mindesthöhe<br />
eines Einmalbeitrags beträgt € 120,-. Hiervon kann<br />
in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Vereinbarung<br />
abgewichen werden. Die Summe der Beiträge<br />
im Kalenderjahr darf 8% der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Angestelltenversicherung nicht<br />
überschreiten.<br />
Soweit ganz oder teilweise eine Förderung der<br />
Beiträge gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EstG beantragt<br />
wird, wird eine laufende Beitragszahlung vorausgesetzt.<br />
Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />
Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />
(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />
aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />
auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung<br />
zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />
kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />
(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />
Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />
fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der<br />
Versicherte die Beiträge bis zur Höhe der zuletzt vor<br />
dem Wegfall der Arbeitsentgeltzahlung im Kalendervorjahr<br />
insgesamt von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
gezahlten laufenden Beiträge ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
selbst übernehmen. Für darüber hinausgehende<br />
Erhöhungen gelten die Regelungen gemäß<br />
Artikel 2 Nummer 3. Eine vor Ausscheiden vereinbarte<br />
Beitragsdynamik gilt nicht als Erhöhung.<br />
2. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />
werden von der <strong>Pensionskasse</strong> eingezogen.<br />
Artikel 7<br />
Beendigung der Beitragszahlung<br />
Die Verpflichtung zur Entrichtung von laufenden Beiträgen<br />
der Versicherten <strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit<br />
Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.<br />
Artikel 8<br />
(leer)<br />
3. ABSCHNITT<br />
Kassenleistungen<br />
Artikel 9<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Kassenleistungen sind<br />
a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />
zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des<br />
62. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) <strong>und</strong> nach<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens<br />
jedoch mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen<br />
Alterskassen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,<br />
die der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
vergleichbare Leistungen erbringen. Im<br />
gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmer kann die Altersrente ab Vollendung des<br />
62. Lebensjahres auch während des Bestehens des<br />
Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, soweit<br />
sie den Wegfall von Erwerbseinkommen ersetzt. Bei<br />
Verträgen im Rahmen von vor dem 01.01.2012 erteilten<br />
Versorgungszusagen tritt an die Stelle des 62.<br />
Lebensjahres das 60. Lebensjahr.<br />
b) Wird der Versicherte vor Erreichen der regulären Altersgrenze<br />
(Artikel 9 Buchstabe a) berufsunfähig, so<br />
kann er beantragen, dass er anstelle des Anspruchs<br />
30
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />
auf Altersrente eine sofort beginnende Berufsunfähigkeitsrente<br />
erhält. Berufsunfähigkeit ist dann<br />
anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange die Deutsche Rentenversicherung<br />
oder ein Vertrauensarzt der Kasse<br />
die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle Erwerbsminderung<br />
im Sinne des SGB VI §43 anerkannt<br />
hat.<br />
c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder<br />
im Sinne des Artikels 1b.<br />
d) Der Versicherte hat die Möglichkeit, anstelle einer<br />
Altersrente gemäß Artikel 9 Buchstabe a) eine Abfindung<br />
in Form einer einmaligen Kapitalzahlung zu<br />
erhalten (Kapitalwahlrecht). Das Kapitalwahlrecht ist<br />
bei der Kasse durch schriftlichen Antrag auszuüben.<br />
Der Antrag ist spätestens drei Jahre vor dem Beginn<br />
der Altersrente zu stellen. Die Antragsberechtigung<br />
richtet sich nach der Herkunft der bis zu diesem<br />
Zeitpunkt geleisteten Beiträge. War der Arbeitnehmer<br />
<strong>alle</strong>iniger Beitragszahler, so ist er <strong>alle</strong>inberechtigter<br />
Antragssteller. Gleiches trifft entsprechend für den<br />
Arbeitgeber zu.<br />
Waren sowohl Versicherter als auch Arbeitgeber an<br />
der Beitragszahlung beteiligt, erfordert dies ein beiderseitiges<br />
Einverständnis.<br />
Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />
oder teilweise gemäß § 10 Abs.1 Nr. 2 b, Abs. 2 EStG<br />
–Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG gefördert<br />
wurden.<br />
e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />
§ 3 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BetrAVG bestimmten<br />
Höchstbetrag nicht überschreiten (Bagatellgrenze),<br />
können von der Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />
Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en<br />
werden.<br />
Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />
oder teilweise gemäß § 10 Abs.1 Nr.2 b, Abs. 2 EStG<br />
–Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG gefördert<br />
wurden.<br />
Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />
1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse<br />
beantragt werden.<br />
2. Den Antrag können stellen<br />
a) das versicherte Mitglied,<br />
b) die Hinterbliebenen des Versicherten,<br />
c) der Arbeitgeber.<br />
3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />
die Zahlung von<br />
a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />
b) Berufsunfähigkeitsleistungen: der Mitgliedschein<br />
<strong>und</strong>, sofern die Deutsche Rentenversicherung die<br />
Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle<br />
Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI §43 anerkannt<br />
hat, der Rentenbescheid des gesetzlichen<br />
Sozialversicherungsträgers;<br />
c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des<br />
verstorbenen Mitglieds; die Sterbeurk<strong>und</strong>e; die<br />
Heiratsurk<strong>und</strong>e, Nachweis über die wirksam eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. LPartG) oder<br />
der Nachweis einer mindestens dreijährigen eheähnlichen<br />
Gemeinschaft bei gleichem Erstwohnsitz<br />
des Versicherten mit dem Begünstigten <strong>und</strong> die<br />
Geburtsurk<strong>und</strong>en der Waisen, für die Waisenrente<br />
beantragt wird; Lebensbescheinigungen für die<br />
Hinterbliebenen.<br />
4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />
Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />
Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />
unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />
5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />
jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />
Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />
Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />
Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />
<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />
nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />
Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />
gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />
vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt<br />
hat.<br />
Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />
Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />
erlischt<br />
a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />
worden ist;<br />
b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />
nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />
In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />
Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />
Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 2,5 % Zinsen<br />
zurückerstattet.<br />
Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />
Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen.<br />
31
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />
4. ABSCHNITT<br />
Höhe der Kassenleistungen<br />
Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />
Altersrenten<br />
1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Altersrente<br />
bilden die bis zum Bezug der Rente eingezahlten<br />
Beiträge.<br />
2. Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich aus<br />
den Rentenbausteinen, die durch Verrentung der einzelnen<br />
Beiträge nach der für das jeweilige Beitragsjahr<br />
gültigen Verrentungstabelle entstehen.<br />
Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres erhöht sich der Rentenanspruch<br />
um die verrentete Summe von gesparter<br />
Rente <strong>und</strong> Beiträgen. Das Alter in der jeweiligen<br />
Verrentungstabelle wird nach dem Technischen Geschäftsplan<br />
bestimmt.<br />
3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel 9 a<br />
mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt,<br />
in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten.<br />
4. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich<br />
aus dem zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung<br />
berechneten Deckungskapitals nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen gemäß dem<br />
aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan.<br />
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse (Alter, ggf.<br />
Lebenspartner) des Berechtigten zu berücksichtigen,<br />
ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung<br />
von nach dem Eintritt der Invalidität entrichteten<br />
Beiträgen besteht nicht. Auf Antrag des Beitragszahlers<br />
können die bis zur Rentenbewilligung in den<br />
jeweiligen Vertrag entrichteten freiwilligen Beiträge<br />
nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
auf das vorhandene Deckungskapital gemäß Satz 1<br />
angerechnet werden. In diesem Fall erlischt insoweit<br />
der Rückerstattungsanspruch für diese Beträge.<br />
5. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem aufgr<strong>und</strong><br />
der Berufsunfähigkeit nach Art. 9 b S.2 erstmals eine<br />
Gehaltsminderung eingetreten ist <strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
analog der vollen Erwerbsminderung nicht überschritten<br />
wird (§ 96a Abs.2 Nr.2 SGB VI).<br />
Artikel 13 Hinterbliebenenrenten<br />
1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe,<br />
der Witwer, der eingetragene Lebenspartner (§§ 1<br />
ff LPartG) bzw. der Lebenspartner nach Artikel 1 b<br />
ab dem Monatsersten, der dem Sterbemonat des<br />
Versicherten folgt, eine monatliche Rente in Höhe<br />
von 60 % der Rente des verstorbenen Versicherten.<br />
Dazu ist der in einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />
lebende Begünstigte spätestens ein Jahr nach Meldung<br />
am gemeinsamen Erstwohnsitz bzw. bei Beginn<br />
der Versicherung der <strong>Pensionskasse</strong> als persönlich<br />
Begünstigter anzuzeigen. Stirbt das Mitglied vor<br />
Erreichen der regulären Altersgrenze <strong>und</strong> hat noch<br />
keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so gilt als<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Hinterbliebenenrente<br />
die Summe der nach versicherungsmathematischen<br />
Methoden verrenteten Beiträge, wobei angenommen<br />
wird, dass das Mitglied mindestens bis zum 55.<br />
Lebensjahr in Höhe des Durchschnitts der letzten<br />
60 Monate vor dem Tode Beiträge gezahlt hat (Zurechnungszeit).<br />
Nicht mit Beiträgen belegte Monate<br />
werden mit Beitrag von „0“ angesetzt. Die fiktiven<br />
Beiträge in der Zurechungszeit werden aus Überschüssen<br />
finanziert <strong>und</strong> können gegebenenfalls für<br />
den Anwärter bis auf „0” gekürzt werden. Stirbt das<br />
Mitglied nach Erreichen der regulären Altersgrenze<br />
<strong>und</strong> hat zum Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente<br />
bezogen, so gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für<br />
die Hinterbliebenenrente derjenige Rentenanspruch<br />
des Versicherten, der entstanden wäre, wenn er im<br />
Zeitpunkt seines Todes Altersrente in Anspruch genommen<br />
hätte.<br />
2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht,<br />
a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />
der Ehe oder eine beständige Trennung<br />
von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />
Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners<br />
(§§ 1 ff LPartG) rechtsgültig ausgesprochen sind,<br />
oder wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff LPartG) durch gerichtliches Urteil aufgehoben<br />
wurde, oder die eheähnliche Gemeinschaft<br />
zwischen dem Begünstigten <strong>und</strong> dem Versicherten<br />
in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 5<br />
LPartG nicht mehr besteht, weil einer der beiden<br />
Lebenspartner sie ablehnt;<br />
b) wenn der eine oder andere Lebenspartner zur Zeit<br />
des Versicherungsbeginns den Umständen nach<br />
annehmen musste, dass das Leben des Mitglieds<br />
infolge von Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der<br />
Tod innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung<br />
oder der Eintragung der Lebenspart-<br />
32
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />
nerschaft (§§ 1 ff LPartG) eingetreten ist;<br />
c) wenn die Ehe, die wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff. LPartG) bzw. die Lebenspartnerschaft<br />
nach Artikel 1 b erst nach der Versetzung<br />
des Mitglieds in den Ruhestand begonnen<br />
wurde. Für Kinder aus einer Ehe, einer wirksam<br />
eingetragene Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. LPartG)<br />
bzw. Lebenspartnerschaft nach Artikel 1 b wird<br />
auch keine Waisenrente gezahlt.<br />
3. Ist eine Witwe, ein Witwer bzw. ein hinterbliebener<br />
Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene<br />
Versicherte, so wird die nach Nr. 1 berechnete<br />
Rente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes<br />
über 15 bis einschließlich 25 Jahre um<br />
1/20 gekürzt.<br />
4. Die Witwen-, Witwer- bzw. Partnerrente endet mit<br />
dem Ablauf des Monats, in dem der Bezugsberechtigte<br />
stirbt, sich wieder verheiratet, eine eingetragenen<br />
Partnerschaft (§§ 1 ff LPartG) oder mit einem<br />
neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft gemäß<br />
Artikel 1 b) eingeht. Mit Ausnahme des Todes des<br />
Berechtigten wird eine einmalige Abfindung in Höhe<br />
des fünffachen Jahresbetrages gezahlt, sofern nicht<br />
die Beiträge ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs.1<br />
Nr. 2 b, Abs. 2 EStG –Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt<br />
EStG gefördert wurden.<br />
5. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />
Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />
dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz haben <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />
Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />
Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />
Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />
Witwen bzw. Witwerrente bzw. Partnerrente, wenn<br />
ein Elternteil noch lebt. Beim Tode dieses Elternteils<br />
erhöht sich die Waisenrente für jedes berechtigte<br />
Kind auf ein Drittel der Witwen bzw. Witwerrente bzw.<br />
Partnerrente.<br />
6. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />
Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />
<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />
des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />
Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />
überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />
<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />
wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />
schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />
in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />
war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />
für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />
gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />
des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />
nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />
7. Die Waisenrente endet mit Ablauf des Monats in dem<br />
die Anspruchsberechtigung endet.<br />
Artikel 14 Höchstgrenze für<br />
Hinterbliebenenrenten<br />
Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />
dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />
Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher<br />
ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie<br />
erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der<br />
Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet.<br />
Artikel 15 Kapit<strong>alle</strong>istungen<br />
Die Höhe der Kapit<strong>alle</strong>istung nach Artikel 9 d richtet sich<br />
nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan.<br />
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten<br />
zu berücksichtigen.<br />
Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />
Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />
können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />
Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />
den Bewertungsreserven<br />
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />
entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />
Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />
Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />
Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />
Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />
interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />
Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />
Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />
Versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Person erworbene Anrecht<br />
wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 begründet. Die<br />
33
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />
Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen<br />
Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />
Person verteilt.<br />
Bei versorgungsausgleichberechtigten Personen beginnt<br />
das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, in dem<br />
die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich<br />
rechtskräftig wird. Ab diesem Zeitpunkt<br />
sind die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> des Tarifes AVmG2<br />
für die versorgungsausgleichsberechtigte Person anzuwenden.<br />
Artikel 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
30.08.2007; Geschäftszeichen: VA 13 – VU 2219 –<br />
2007/16”<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
03.11.2011, Geschäftszeichen:<br />
VA 13 – I 5003 – 2219 – 2011/0002.”<br />
34
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />
1. ABSCHNITT<br />
Beginn <strong>und</strong> Beendigung der<br />
Versicherung<br />
Artikel 1 Allgemeines<br />
Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />
nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />
a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />
oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />
b) den Hinterbliebenen der Versicherten Witwen-,<br />
Witwer, Waisen- sowie Partnerrenten zu gewähren.<br />
Hinterbliebene im Sinne dieser <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
sind Ehegatten <strong>und</strong> Kinder des Versicherten,<br />
der wirksam eingetragene Lebenspartner (§§ 1 ff<br />
LPartG) bzw. der Partner des unverheirateten Versicherten,<br />
der mit ihm zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />
in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte,<br />
soweit die Beziehung nachweislich bei gleichem<br />
Erstwohnsitz des Versicherten mit dem Begünstigten<br />
mindestens drei Jahren bestand.<br />
Artikel 2<br />
Beginn der Versicherung<br />
1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />
Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages.<br />
2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />
Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />
erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />
3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />
der Beiträge können vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht werden. Falls es der<br />
Kasse erforderlich erscheint, ist eine Untersuchung<br />
bei einem Facharzt durchzuführen. Die Kosten für die<br />
Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Sofern der auf<br />
sein jeweiliges Versicherungsverhältnis entf<strong>alle</strong>nde<br />
Eigenanteil des Arbeitnehmers 100% beträgt, hat er<br />
die anf<strong>alle</strong>nden Kosten selbst zu tragen.<br />
Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />
Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />
kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Artikel 3<br />
Übertragung, Portabilität<br />
1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Abs. 5<br />
BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erwor-<br />
benen Anwartschaft von betrieblicher Altersversorgung<br />
auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />
bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />
neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, <strong>Pensionskasse</strong><br />
oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine<br />
wertgleiche Zusage erteilt.<br />
2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />
eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zu beantragen.<br />
3. Übertragungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht<br />
oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist beantragt<br />
werden, bedürfen der Genehmigung der <strong>Pensionskasse</strong>.<br />
Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />
dann nicht verweigern, wenn zwischen ihr <strong>und</strong> den<br />
anderen an der Übertragung Beteiligten hinsichtlich<br />
der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />
Artikel 4<br />
Kündigung <strong>und</strong> Beitragsfreistellung<br />
1. Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt oder<br />
ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung),<br />
so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />
gebildet.<br />
2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft<br />
ergibt sich als Summe der bis zu diesem Zeitpunkt<br />
durch Beiträge erworbenen Rentenbausteine.<br />
3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen als<br />
Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt.<br />
4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />
beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt<br />
(Reaktivierung), so wirkt sich die Beitragsfreistellung<br />
bzw. -änderung nicht auf die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen<br />
aus, die sich auf Gr<strong>und</strong> der<br />
bisher eingebrachten Beiträge ergibt, da der Tarif<br />
ein solcher mit technischen Einmalbeiträgen ist. Die<br />
Reaktivierung kann vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht werden. Für diese gilt<br />
Art. 2 Nummer 3 entsprechend.<br />
Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />
trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />
1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />
der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit<br />
oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />
eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />
35
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />
Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />
Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />
in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />
der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />
die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />
<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 e abgef<strong>und</strong>en wurden.<br />
2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />
für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />
voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />
bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />
<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
analog der vollen Erwerbsminderung<br />
(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />
2. ABSCHNITT<br />
Aufbringung der Mittel<br />
Artikel 5<br />
Einnahmen<br />
Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />
a) Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />
b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />
versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß<br />
Abschnitt XI EStG,<br />
c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />
Artikel 6<br />
Art <strong>und</strong> Höhe der Beitragsleistungen<br />
1. Es können Einmalbeiträge <strong>und</strong> laufende Beiträge<br />
geleistet werden. Die Mindesthöhe des laufenden<br />
Monatsbeitrags beträgt € 10,–. Die Mindesthöhe<br />
eines Einmalbeitrags beträgt € 120,–. Hiervon kann<br />
in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Vereinbarung<br />
abgewichen werden. Die Summe der Beiträge<br />
im Kalenderjahr darf 8% der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Angestelltenversicherung nicht<br />
überschreiten.<br />
Soweit ganz oder teilweise eine Förderung der<br />
Beiträge gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />
beantragt wird, wird eine laufende Beitragszahlung<br />
vorausgesetzt. Soweit ganz oder teilweise eine<br />
Förderung der Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b<br />
in Verbindung mit Abs. 2 EStG - Rürup - gegeben<br />
ist, entfällt Nr. 1 Abs. 1 letzter Satz. Hierbei soll sich<br />
der Beitrag an den Einkommensverhältnissen des<br />
Versicherten orientieren <strong>und</strong> ist dabei so zu bestimmen,<br />
dass die versicherte Altersrente zusammen mit<br />
gegebenenfalls anderen Altersleistungen der Kasse<br />
das voraussichtliche, bei Eintritt des Versorgungsfalls<br />
maßgebliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt.<br />
Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />
Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />
(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />
aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />
auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung<br />
zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />
kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />
(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />
Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />
fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der<br />
Versicherte die Beiträge bis zur Höhe der zuletzt vor<br />
dem Wegfall der Arbeitsentgeltzahlung im Kalendervorjahr<br />
insgesamt von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
gezahlten laufenden Beiträge ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
selbst übernehmen. Für darüber hinausgehende<br />
Erhöhungen gelten die Regelungen gemäß<br />
Artikel 2 Nummer 3. Eine vor Ausscheiden vereinbarte<br />
Beitragsdynamik gilt nicht als Erhöhung.<br />
2. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />
werden von der <strong>Pensionskasse</strong> eingezogen.<br />
Artikel 7<br />
Beendigung der Beitragszahlung<br />
Die Verpflichtung zur Entrichtung von laufenden Beiträgen<br />
der Versicherten <strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit<br />
Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.<br />
Artikel 8<br />
(leer)<br />
3. ABSCHNITT<br />
Kassenleistungen<br />
Artikel 9<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Kassenleistungen sind<br />
a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />
zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des<br />
62. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) <strong>und</strong> nach<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens<br />
jedoch mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen<br />
Alterskassen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,<br />
die der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
vergleichbare Leistungen erbringen. Im<br />
gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmer kann die Altersrente ab Vollendung des<br />
36
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />
62. Lebensjahres auch während des Bestehens des<br />
Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, soweit<br />
sie den Wegfall von Erwerbseinkommen ersetzt. Bei<br />
Verträgen im Rahmen von vor dem 01.01.2012 erteilten<br />
Versorgungszusagen tritt an die Stelle des 62.<br />
Lebensjahres das 60. Lebensjahr.<br />
b) Wird der Versicherte vor Erreichen der regulären<br />
Altersgrenze (Art. 9 Buchstabe a) berufsunfähig, so<br />
kann er beantragen, dass er anstelle des Anspruchs<br />
auf Altersrente eine sofort beginnende Berufsunfähigkeitsrente<br />
erhält. Berufsunfähigkeit ist dann<br />
anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange die Deutsche Rentenversicherung<br />
oder ein Vertrauensarzt der Kasse<br />
die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle<br />
Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI § 43 anerkannt<br />
hat.<br />
c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder<br />
im Sinne des Art. 1b. Sofern die Versorgungsanrechte<br />
ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1<br />
Nr. 2 b, Abs. 2 EStG – Rürup – oder § 10 a bzw. Abschnitt<br />
XI EStG gefördert werden, sind Hinterbliebene<br />
in diesem Sinne der Ehegatte des Versicherten <strong>und</strong><br />
die Kinder, für die der Versicherte Anspruch auf Kindergeld<br />
oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG<br />
hat.<br />
d) Der Versicherte hat die Möglichkeit, anstelle einer Altersrente<br />
gemäß Art. 9 Buchstabe a) eine Abfindung<br />
in Form einer einmaligen Kapitalzahlung zu erhalten<br />
(Kapitalwahlrecht). Das Kapitalwahlrecht ist bei der<br />
Kasse durch schriftlichen Antrag auszuüben. Der Antrag<br />
ist spätestens drei Jahre vor dem Beginn der Altersrente<br />
zu stellen. Die Antragsberechtigung richtet<br />
sich nach der Herkunft der bis zu diesem Zeitpunkt<br />
geleisteten Beiträge. War der Arbeitnehmer <strong>alle</strong>iniger<br />
Beitragszahler, so ist er <strong>alle</strong>inberechtigter Antragssteller.<br />
Gleiches trifft entsprechend für den Arbeitgeber<br />
zu.<br />
Waren sowohl Versicherter als auch Arbeitgeber an<br />
der Beitragszahlung beteiligt, erfordert dies ein beiderseitiges<br />
Einverständnis.<br />
Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />
oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2<br />
EStG – Rürup – oder § 10 a bzw. Abschnitt XI EStG<br />
gefördert wurden.<br />
e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />
§ 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BetrAVG bestimmten<br />
Höchstbetrag nicht überschreiten (Bagatellgrenze),<br />
können von der Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />
Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en<br />
werden.<br />
Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />
1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse<br />
beantragt werden.<br />
2. Den Antrag können stellen<br />
a) das versicherte Mitglied,<br />
b) die Hinterbliebenen des Versicherten,<br />
c) der Arbeitgeber.<br />
3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />
die Zahlung von<br />
a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />
b) Berufsunfähigkeitsleistungen: der Mitgliedschein<br />
<strong>und</strong>, sofern die Deutsche Rentenversicherung die<br />
Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle<br />
Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI § 43 anerkannt<br />
hat, der Rentenbescheid des gesetzlichen<br />
Sozialversicherungsträgers;<br />
c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des<br />
verstorbenen Mitglieds; die Sterbeurk<strong>und</strong>e; die<br />
Heiratsurk<strong>und</strong>e, Nachweis über die wirksam eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. LPartG) oder<br />
der Nachweis einer mindestens dreijährigen eheähnlichen<br />
Gemeinschaft bei gleichem Erstwohnsitz<br />
des Versicherten mit dem Begünstigten <strong>und</strong> die<br />
Geburtsurk<strong>und</strong>en der Waisen, für die Waisenrente<br />
beantragt wird; Lebensbescheinigungen für die<br />
Hinterbliebenen.<br />
4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />
Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />
Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />
unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />
5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />
jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />
Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />
Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />
Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />
<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />
nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />
Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />
gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />
vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt<br />
hat.<br />
Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />
Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />
erlischt<br />
37
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />
1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe,<br />
der Witwer, der eingetragene Lebenspartner (§§ 1<br />
ff LPartG) bzw. der Lebenspartner nach Art. 1 b ab<br />
dem Monatsersten, der dem Sterbemonat des Versicherten<br />
folgt, eine monatliche Rente in Höhe von<br />
60 % der Rente des verstorbenen Versicherten. Dazu<br />
ist der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende<br />
Begünstigte spätestens ein Jahr nach Meldung<br />
am gemeinsamen Erstwohnsitz bzw. bei Beginn<br />
der Versicherung der <strong>Pensionskasse</strong> als persönlich<br />
Begünstigter anzuzeigen. Stirbt das Mitglied vor<br />
Erreichen der regulären Altersgrenze <strong>und</strong> hat noch<br />
keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so gilt als<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Hinterbliebenenrente<br />
die Summe der nach versicherungsmathematischen<br />
Methoden verrenteten Beiträge, wobei angenommen<br />
wird, dass das Mitglied mindestens bis zum 55.<br />
Lebensjahr in Höhe des Durchschnitts der letzten<br />
60 Monate vor dem Tode Beiträge gezahlt hat (Zurechnungszeit).<br />
Nicht mit Beiträgen belegte Monate<br />
werden mit Beitrag von „0“ angesetzt. Die fiktiven<br />
Beiträge in der Zurechungszeit werden aus Übera)<br />
wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />
worden ist;<br />
b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />
nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />
In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />
Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />
Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 2,5 % Zinsen<br />
zurückerstattet.<br />
Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />
Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen.<br />
4. ABSCHNITT<br />
Höhe der Kassenleistungen<br />
Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />
Altersrenten<br />
1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Altersrente<br />
bilden die bis zum Bezug der Rente eingezahlten<br />
Beiträge.<br />
2. Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich aus<br />
den Rentenbausteinen, die durch Verrentung der einzelnen<br />
Beiträge nach der für das jeweilige Beitragsjahr<br />
gültigen Verrentungstabelle entstehen.<br />
Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung<br />
des 62. Lebensjahres erhöht sich der Rentenanspruch<br />
um die verrentete Summe von gesparter<br />
Rente <strong>und</strong> Beiträgen. Das Alter in der jeweiligen<br />
Verrentungstabelle wird nach dem Technischen Geschäftsplan<br />
bestimmt. Bei Inanspruchnahme der<br />
Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
aber vor Vollendung des 62. Lebensjahres ergibt sich<br />
die Altersrente durch versicherungsmathematische<br />
Umrechnung des bei Rentenbeginn erreichten Deckungskapitals.<br />
Näheres regelt der technische Geschäftsplan.<br />
3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Art. 9 a<br />
mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt,<br />
in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten.<br />
4. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus<br />
dem zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung<br />
berechneten Deckungskapitals, wobei angenommen<br />
wird, dass das Mitglied mindestens bis zum 55.<br />
Lebensjahr in Höhe des Durchschnitts der letzten<br />
60 Monate vor Beginn der Rentenzahlung Beiträge<br />
gezahlt hat (Zurechnungszeit). Nicht mit Beiträgen<br />
belegte Monate werden mit einem Beitrag von „0“<br />
angesetzt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse<br />
(Alter, ggf. Lebenspartner) des Berechtigten zu berücksichtigen,<br />
ein darüber hinausgehender Anspruch<br />
auf Rückzahlung von – nach dem Eintritt der Invalidität<br />
– entrichteten Beiträgen besteht nicht. Auf Antrag<br />
des Beitragszahlers können die bis zur Rentenbewilligung<br />
in den jeweiligen Vertrag entrichteten freiwilligen<br />
Beiträge nach versicherungsmathematischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen auf das vorhandene Deckungskapital<br />
gemäß Satz 1 angerechnet werden. In diesem Fall<br />
erlischt insoweit der Rückerstattungsanspruch für<br />
diese Beträge. Die fiktiven Beiträge in der Zurechnungszeit<br />
werden aus Überschüssen finanziert <strong>und</strong><br />
können gegebenenfalls für den Anwärter bis auf<br />
„0“ gekürzt werden. Die Zurechnungszeit wird nur<br />
gewährt, sofern die Versorgungsanrechte ganz oder<br />
teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b in Verbindung mit<br />
Abs. 2 EStG - Rürup - gefördert werden.<br />
5. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem aufgr<strong>und</strong><br />
der Berufsunfähigkeit nach Art. 9 b Satz 2 erstmals<br />
eine Gehaltsminderung eingetreten ist <strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
analog der vollen Erwerbsminderung nicht überschritten<br />
wird (§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).<br />
Artikel 13 Hinterbliebenenrenten<br />
38
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />
schüssen finanziert <strong>und</strong> können gegebenenfalls für<br />
den Anwärter bis auf „0” gekürzt werden. Stirbt das<br />
Mitglied nach Erreichen der regulären Altersgrenze<br />
<strong>und</strong> hat zum Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente<br />
bezogen, so gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für<br />
die Hinterbliebenenrente derjenige Rentenanspruch<br />
des Versicherten, der entstanden wäre, wenn er im<br />
Zeitpunkt seines Todes Altersrente in Anspruch genommen<br />
hätte.<br />
2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht,<br />
a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />
der Ehe oder eine beständige Trennung<br />
von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />
Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners<br />
(§§ 1 ff LPartG) rechtsgültig ausgesprochen sind,<br />
oder wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff LPartG) durch gerichtliches Urteil aufgehoben<br />
wurde, oder die eheähnliche Gemeinschaft<br />
zwischen dem Begünstigten <strong>und</strong> dem Versicherten<br />
in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 5<br />
LPartG nicht mehr besteht, weil einer der beiden<br />
Lebenspartner sie ablehnt;<br />
b) wenn der eine oder andere Lebenspartner zur Zeit<br />
des Versicherungsbeginns den Umständen nach<br />
annehmen musste, dass das Leben des Mitglieds<br />
infolge von Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der<br />
Tod innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung<br />
oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff LPartG) eingetreten ist;<br />
c) wenn die Ehe, die wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(§§ 1 ff. LPartG) bzw. die Lebenspartnerschaft<br />
nach Art. 1 b erst nach der Versetzung<br />
des Mitglieds in den Ruhestand begonnen<br />
wurde. Für Kinder aus dieser Ehe, dieser wirksam<br />
eingetragene Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. LPartG)<br />
bzw. Lebenspartnerschaft nach Art. 1 b wird auch<br />
keine Waisenrente gezahlt.<br />
3. Ist eine Witwe, ein Witwer bzw. ein hinterbliebener<br />
Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene<br />
Versicherte, so wird die nach Nr. 1 berechnete<br />
Rente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes<br />
über 15 bis einschließlich 25 Jahre um<br />
1/20 gekürzt.<br />
4. Die Witwen-, Witwer- bzw. Partnerrente endet mit<br />
dem Ablauf des Monats, in dem der Bezugsberechtigte<br />
stirbt, sich wieder verheiratet, eine eingetragenen<br />
Partnerschaft (§§ 1 ff LPartG) oder mit einem<br />
neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft gemäß<br />
Art. 1 b) eingeht. Mit Ausnahme des Todes des Be-<br />
rechtigten wird eine einmalige Abfindung in Höhe des<br />
fünffachen Jahresbetrages gezahlt, sofern nicht die<br />
Beiträge ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr.<br />
2 b, Abs. 2 EStG – Rürup – oder § 10 a bzw. Abschnitt<br />
XI EStG gefördert wurden.<br />
5. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />
Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />
dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz haben <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />
Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />
Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />
Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />
Witwen bzw. Witwerrente bzw. Partnerrente, wenn<br />
ein Elternteil noch lebt. Beim Tode dieses Elternteils<br />
erhöht sich die Waisenrente für jedes berechtigte<br />
Kind auf ein Drittel der Witwen bzw. Witwerrente bzw.<br />
Partnerrente.<br />
6. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />
Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />
<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />
des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />
Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />
überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />
<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />
wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />
schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />
in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />
war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />
für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />
gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />
des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />
nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />
Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />
7. Die Waisenrente endet mit Ablauf des Monats in dem<br />
die Anspruchsberechtigung endet.<br />
Artikel 14 Höchstgrenze für<br />
Hinterbliebenenrenten<br />
Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />
dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />
Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher<br />
ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie<br />
erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der<br />
Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet.<br />
39
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />
Artikel 15 Kapit<strong>alle</strong>istungen<br />
Die Höhe der Kapit<strong>alle</strong>istung nach Art. 9 d richtet sich<br />
nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan.<br />
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten<br />
zu berücksichtigen.<br />
Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />
Ansprüche auf die in Art. 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />
können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />
Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />
den Bewertungsreserven<br />
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />
entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />
Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />
Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />
Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />
Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />
interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />
Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />
Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />
versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Person erworbene Anrecht<br />
wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG3 bzw. Folgetarif<br />
begründet. Die Kosten der Teilung werden nach Maßgabe<br />
des technischen Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong><br />
die versorgungsausgleichsberechtigte Person verteilt.<br />
Bei versorgungsausgleichsberechtigten Personen<br />
beginnt das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt,<br />
in dem die Entscheidung des Familiengerichts über<br />
den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Ab diesem<br />
Zeitpunkt sind die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> des<br />
Tarifes AVmG3 bzw. Folgetarif für die versorgungsausgleichsberechtigte<br />
Person anzuwenden. Art. 2 Nummer<br />
1 findet keine Anwendung.<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
10. Juli 2013, Geschäftszeichen: VA 13-I 5003-2219-<br />
2012/0001”<br />
40
Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
1. Für jedes stimmberechtigte versicherte Mitglied kann<br />
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Rente<br />
für den Fall der Berufsunfähigkeit (BUZ-Rente) versichert<br />
werden. Der Vertragsabschluss setzt das Bestehen<br />
oder den gleichzeitigen Abschluss eines Vertrages<br />
mit laufender Zahlungsweise in einem Haupttarif<br />
voraus. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den<br />
Zugang der Annahmeerklärung beim Versicherten.<br />
2. Als monatliche BUZ-Renten können folgende<br />
Festbeträge versichert werden:<br />
a) € 130,– oder<br />
b) € 260,–.<br />
Sofern der Versicherte € 130,– gewählt hat, kann er<br />
später weitere € 130,– versichern. Die Höchstgrenze<br />
von € 260,– bzw. 20% des jeweiligen Bruttogehaltes<br />
des Versicherten darf jedoch nicht überschritten werden.<br />
3. Wird durch eine Reduzierung des Bruttogehaltes<br />
(z. B. Teilzeitbeschäftigung) die versicherbare<br />
Höchstgrenze der BUZ-Rente von 20% des Bruttogehaltes<br />
überschritten, ist der Versicherte verpflichtet,<br />
dies der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
Als monatliche BUZ-Rente kann dann der Betrag<br />
in Höhe von € 130,– versichert werden, sofern das<br />
neu festgesetzte Bruttogehalt mindestens € 650,–<br />
beträgt. Der § 1 a Abs. 4 BetrAVG (Elternzeit etc.)<br />
bleibt hiervon unberührt. In diesen Fällen kann der<br />
BUZ- Vertrag mit der ursprünglich festgelegten Rente<br />
in Verbindung mit dem Hauptvertrag fortgeführt werden.<br />
Unterlässt der Versicherte eine entsprechende Mitteilung<br />
an die Kasse, so gilt im Leistungsfall die BUZ-<br />
Rente als versichert, die zum Zeitpunkt der Reduzierung<br />
des Bruttogehaltes gemäß Nr. 3 versicherbar<br />
gewesen wäre. In diesem Fall werden die für diesen<br />
Zeitraum zuviel bezahlten Beiträge wieder erstattet.<br />
4. Die Monatsbeiträge betragen:<br />
Eintrittsalter Für € 130,–<br />
mtl. BUZ-Rente<br />
Für € 260,–<br />
mtl. BUZ-Rente<br />
Männer Frauen Männer Frauen<br />
€ € € €<br />
20 3,20 2,90 6,40 5,90<br />
21 3,40 3,10 6,70 6,20<br />
22 3,50 3,20 7,00 6,50<br />
23 3,70 3,40 7,30 6,80<br />
24 3,80 3,50 7,60 7,10<br />
25 4,00 3,70 8,00 7,40<br />
26 4,10 3,80 8,30 7,70<br />
27 4,30 4,00 8,60 8,00<br />
28 4,50 4,10 8,90 8,30<br />
29 4,60 4,30 9,30 8,60<br />
30 4,80 4,40 9,70 8,90<br />
31 5,00 4,60 10,10 9,20<br />
32 5,20 4,70 10,50 9,50<br />
33 5,40 4,90 10,90 9,80<br />
34 5,60 5,10 11,30 10,20<br />
35 5,90 5,30 11,70 10,50<br />
36 6,10 5,40 12,10 10,90<br />
37 6,30 5,60 12,60 11,30<br />
38 6,60 5,80 13,10 11,60<br />
39 6,80 6,00 13,60 12,10<br />
40 7,00 6,20 14,10 12,50<br />
41 7,30 6,40 14,60 12,90<br />
42 7,60 6,60 15,10 13,30<br />
43 7,80 6,90 15,60 13,70<br />
44 8,10 7,10 16,20 14,10<br />
45 8,30 7,30 16,70 14,60<br />
46 8,60 7,40 17,20 14,90<br />
47 8,80 7,60 17,70 15,30<br />
48 9,10 7,80 18,20 15,60<br />
49 9,30 8,00 18,60 16,00<br />
50 9,50 8,30 19,10 16,50<br />
Die Beiträge werden monatlich von der <strong>Pensionskasse</strong><br />
eingezogen. Auf Wunsch des Beitragszahlers<br />
kann von der monatlichen Zahlungsweise abgewichen<br />
werden.<br />
5. Die Zahlung der BUZ-Rente beginnt mit der Zahlung<br />
der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Artikel 9 b) der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Haupttarif <strong>und</strong><br />
endet spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />
Hinterbliebenenrenten werden nicht gezahlt.<br />
6. Die BUZ-Versicherung erlischt bei deren Kündigung<br />
oder Beendigung der Mitgliedschaft, spätestens mit<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Anspruch auf<br />
Erstattung von Beiträgen. Ferner erlischt die BUZ-<br />
Versicherung bei Beitragsfreistellung der Mitgliedschaft,<br />
wenn keine Anwartschaft auf Altersrente in<br />
mindestens der Höhe der versicherten BUZ-Leistung<br />
einschließlich der BU-Leistungsanwartschaften besteht.<br />
7. Im Übrigen gelten die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />
den Haupttarif soweit sie auf die BUZ-Versicherung<br />
anwendbar sind.<br />
8. Liegt der Beginn der Mitgliedschaft vor dem<br />
41
Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
01.01.2002, so kann der Versicherte auf Antrag auch<br />
Festbeträge zu € 127,82 bzw. € 255,65 zu entsprechend<br />
verminderten Beiträgen versichern.<br />
9. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />
entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />
beteiligt.<br />
10. Der Versorgungsausgleich aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />
über den Versorgungsausgleich richtet sich nach<br />
den Gr<strong>und</strong>sätzen des von der Aufsichtsbehörde<br />
genehmigten technischen Geschäftsplans. Der<br />
Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils. Es<br />
erfolgt ausschließlich eine interne Teilung. Diese hat<br />
eine Rentenkürzung der Ansprüche des versichterten<br />
Mitglieds in dessen Haupttarif zur Folge. Der Hauptvertrag<br />
kann dabei maximal bis auf den Wert Null<br />
gekürzt werden. Die Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
bleiben durch den Versorgungsausgleich<br />
unberührt. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Person erworbene Anrecht<br />
wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 fortgeführt.<br />
Die Kosten der Teilung werden auf das Mitgleid <strong>und</strong><br />
die versorgungsausgleichsberechtigte Person verteilt.<br />
„Genehmigt durch Verfügung des B<strong>und</strong>esaufsichtsamtes<br />
für das Versicherungswesen vom 27.<br />
November 1990, Gesch.Z. II – 2219 – 3/90“.<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
vom 18.10.2010; Geschäftszeichen:<br />
VA 13 – I 5003 - 2219 - 2010/0003.”<br />
42
Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
1. Für jedes stimmberechtigte versicherte Mitglied kann<br />
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Rente<br />
für den Fall der Berufsunfähigkeit (BUZ2-Renten) versichert<br />
werden. Der Vertragsabschluss erfolgt durch<br />
den Zugang der Annahmeerklärung beim Versicherten<br />
<strong>und</strong> wird vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht. Eine Versicherung kann nur in<br />
Ergänzung zu einem Hauptvertrag abgeschlossen<br />
werden. Als Hauptvertrag gilt ein für den Versicherten<br />
zeitgleich abgeschlossener Vertrag nach Tarif AVmG2<br />
oder ein bereits bestehender Vertrag nach Tarif<br />
AVmG2, Tarif AVmG, T60 oder T65. Als Hauptvertrag<br />
wird nur ein eigener Vertrag mit laufender Beitragszahlung<br />
anerkannt.<br />
2. Als monatliche BUZ2-Renten können folgende alternative<br />
Festbeträge versichert werden: a) € 130,– oder<br />
b) € 260,– oder c) € 500,-. Sofern der Versicherte €<br />
130,- gewählt hat, kann er bis zur Vollendung des 50.<br />
Lebensjahres auf € 260,- bzw. € 500,- aufstocken.<br />
Sofern der Versicherte € 260,- gewählt hat, kann er<br />
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres auf € 500,-<br />
aufstocken. Eine Aufstockung wird vom Ergebnis<br />
einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig gemacht. Die<br />
Höchstgrenze von € 500,- bzw. 30 % des jeweiligen<br />
mtl. steuerpflichtigen Bruttogehaltes des Versicherten<br />
darf jedoch nicht überschritten werden. Als<br />
monatliches steuerpflichtiges Bruttogehalt gilt das<br />
arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich vereinbarte regelmäßige<br />
monatliche Bruttogehalt.<br />
3. Wird durch eine Reduzierung des mtl. steuerpflichtigen<br />
Bruttogehaltes (z. B. Teilzeitbeschäftigung) die<br />
versicherbare Höchstgrenze der BUZ2-Rente von<br />
30 % des mtl. steuerpflichtigen Bruttogehaltes überschritten,<br />
ist der Versicherte verpflichtet, dies der<br />
Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem<br />
Fall wird eine entsprechende Herabsetzung der versicherten<br />
Leistungen vorgenommen. In der Vergangenheit<br />
zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. Unterlässt<br />
der Versicherte eine entsprechende Mitteilung<br />
an die Kasse, so gilt im Leistungsfall die BUZ2-Rente<br />
als versichert, die zum Zeitpunkt der Reduzierung<br />
des Bruttogehaltes gemäß Nr. 3 versicherbar gewesen<br />
wäre. In diesem Fall werden die für diesen Zeitraum<br />
zuviel bezahlten Beiträge wieder erstattet.<br />
4. Die Monatsbeiträge betragen:<br />
Eintrittsalter Für € 130,–<br />
mtl. BUZ2-Rente<br />
Für € 260,–<br />
mtl. BUZ2-Rente<br />
Männer Frauen Männer Frauen<br />
€ € € €<br />
20 3,40 3,40 6,80 6,80<br />
21 3,50 3,50 7,00 7,00<br />
22 3,60 3,70 7,30 7,30<br />
23 3,80 3,80 7,60 7,60<br />
24 3,90 3,90 7,80 7,80<br />
25 4,10 4,10 8,10 8,10<br />
26 4,20 4,20 8,40 8,40<br />
27 4,40 4,30 8,70 8,70<br />
28 4,50 4,50 9,00 9,00<br />
29 4,70 4,60 9,30 9,30<br />
30 4,80 4,80 9,70 9,60<br />
31 5,00 4,90 10,00 9,80<br />
32 5,20 5,10 10,40 10,10<br />
33 5,40 5,20 10,80 10,40<br />
34 5,60 5,40 11,10 10,70<br />
35 5,80 5,50 11,50 11,00<br />
36 6,00 5,70 11,90 11,30<br />
37 6,20 5,80 12,30 11,60<br />
38 6,40 6,00 12,70 11,90<br />
39 6,60 6,10 13,10 12,20<br />
40 6,80 6,20 13,60 12,50<br />
41 7,00 6,40 14,00 12,80<br />
42 7,20 6,50 14,50 13,10<br />
43 7,50 6,70 14,90 13,40<br />
44 7,70 6,90 15,40 13,70<br />
45 8,00 7,00 15,90 14,10<br />
46 8,20 7,20 16,50 14,40<br />
47 8,50 7,40 17,10 14,80<br />
48 8,80 7,60 17,70 15,20<br />
49 9,20 7,80 18,30 15,50<br />
50 9,50 8,00 19,00 15,90<br />
43
Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
Eintrittsalter Für € 500,–<br />
mtl. BUZ2-Rente<br />
Männer Frauen<br />
€ €<br />
20 13,10 13,10<br />
21 13,50 13,60<br />
22 14,00 14,00<br />
23 14,50 14,60<br />
24 15,10 15,10<br />
25 15,60 15,60<br />
26 16,20 16,10<br />
27 16,70 16,70<br />
28 17,30 17,20<br />
29 18,00 17,80<br />
30 18,60 18,40<br />
31 19,30 18,90<br />
32 20,00 19,50<br />
33 20,70 20,10<br />
34 21,40 20,70<br />
35 22,20 21,20<br />
36 22,90 21,80<br />
37 23,70 22,40<br />
38 24,50 22,90<br />
39 25,30 23,50<br />
40 26,10 24,00<br />
41 26,90 24,60<br />
42 27,80 25,20<br />
43 28,70 25,80<br />
44 29,70 26,40<br />
45 30,70 27,00<br />
46 31,70 27,70<br />
47 32,80 28,40<br />
48 34,00 29,20<br />
49 35,30 29,90<br />
50 36,50 30,70<br />
Im F<strong>alle</strong> einer Aufstockung nach Nr. 2 ermittelt sich<br />
der zusätzliche Monatsbeitrag für die Aufstockungsrente<br />
als Differenz des Monatsbeitrages der Monatsrente<br />
nach Aufstockung <strong>und</strong> des Monatsbeitrages<br />
der Monatsrente vor Aufstockung. Hierbei ist jeweils<br />
das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Aufstockung anzuwenden.<br />
Der Monatsbeitrag für den Rententeil vor<br />
der Aufstockung bleibt unverändert.<br />
Als Eintrittsalter gilt das bürgerliche Alter des Versicherten<br />
am 1.1. des Eintritts- bzw. des Jahres der<br />
Aufstockung, wobei ein bereits begonnenes, aber<br />
noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet<br />
wird, falls davon mehr als sechs Monate verstrichen<br />
sind.<br />
5. Die Zahlung der BUZ2-Rente beginnt mit der Zahlung<br />
der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Artikel 9 b) der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Hauptvertrag <strong>und</strong><br />
endet spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />
Hinterbliebenenrenten werden nicht gezahlt.<br />
6. Die BUZ2-Versicherung erlischt bei deren Kündigung<br />
oder mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Anspruch<br />
auf Erstattung von Beiträgen. Ferner erlischt<br />
die BUZ2-Versicherung bei Beitragsfreistellung des<br />
Hauptvertrages, wenn keine Anwartschaft auf Altersrente<br />
in mindestens der Höhe der versicherten<br />
BUZ2-Leistung einschließlich der BU- Leistungsanwartschaften<br />
besteht.<br />
7. Im Übrigen gelten die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />
den Hauptvertrag soweit sie auf die BUZ2-Versicherung<br />
anwendbar sind.<br />
8. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />
entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />
beteiligt.<br />
9. Der Versorgungsausgleich aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />
über den Versorgungsausgleich richtet sich nach<br />
den Gr<strong>und</strong>sätzen des von der Aufsichtsbehörde<br />
genehmigten technischen Geschäftsplans. Der<br />
Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils. Es<br />
erfolgt ausschließlich eine interne Teilung. Diese hat<br />
eine Rentenkürzung der Ansprüche des versichterten<br />
Mitglieds in dessen Haupttarif zur Folge. Der Hauptvertrag<br />
kann dabei maximal bis auf den Wert Null<br />
gekürzt werden. Die Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
bleiben durch den Versorgungsausgleich<br />
unberührt. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Person erworbene Anrecht<br />
wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 fortgeführt.<br />
Die Kosten der Teilung werden auf das Mitglied <strong>und</strong><br />
die versorgungsausgleichsberechtigte Person verteilt.<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
23.08.2010; Geschäftszeichen:<br />
VA 13 – I 5003 – 2219 - 2009/0001.”<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
18.10.2010; Geschäftszeichen:<br />
VA 13 – I 5003 – 2219 - 2010/0003.”<br />
44
Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ3 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
1. Für jedes stimmberechtigte versicherte Mitglied kann<br />
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Rente<br />
für den Fall der Berufsunfähigkeit (BUZ3-Renten) versichert<br />
werden. Der Vertragsabschluss erfolgt durch<br />
den Zugang der Annahmeerklärung beim Versicherten<br />
<strong>und</strong> wird vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abhängig gemacht. Eine Versicherung kann nur in<br />
Ergänzung zu einem Hauptvertrag abgeschlossen<br />
werden. Als Hauptvertrag gilt ein für den Versicherten<br />
zeitgleich abgeschlossener Vertrag nach Tarif AVmG3<br />
oder ein bereits bestehender Vertrag nach Tarif 60,<br />
65, AVmG, AVmG2 oder AVmG3. Als Hauptvertrag<br />
wird nur ein eigener Vertrag mit laufender Beitragszahlung<br />
anerkannt.<br />
2. Als monatliche BUZ3-Renten können folgende alternative<br />
Festbeträge versichert werden: a) € 130,– oder<br />
b) € 260,– oder c) € 500,–. Sofern der Versicherte<br />
€ 130,– gewählt hat, kann er bis zur Vollendung des<br />
50. Lebensjahres auf € 260,– bzw. € 500,– aufstocken.<br />
Sofern der Versicherte € 260,– gewählt hat,<br />
kann er bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
auf € 500,– aufstocken. Eine Aufstockung wird vom<br />
Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig gemacht.<br />
Die Höchstgrenze von € 500,– bzw. 30 % des<br />
jeweiligen mtl. steuerpflichtigen Bruttogehaltes des<br />
Versicherten darf jedoch nicht überschritten werden.<br />
Als monatliches steuerpflichtiges Bruttogehalt gilt<br />
das arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich vereinbarte<br />
regelmäßige monatliche Bruttogehalt.<br />
3. Wird durch eine Reduzierung des mtl. steuerpflichtigen<br />
Bruttogehaltes (z. B. Teilzeitbeschäftigung) die<br />
versicherbare Höchstgrenze der BUZ3-Rente von<br />
30 % des mtl. steuerpflichtigen Bruttogehaltes überschritten,<br />
ist der Versicherte verpflichtet, dies der<br />
Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem<br />
Fall wird eine entsprechende Herabsetzung der versicherten<br />
Leistungen vorgenommen. In der Vergangenheit<br />
zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. Unterlässt<br />
der Versicherte eine entsprechende Mitteilung<br />
an die Kasse, so gilt im Leistungsfall die BUZ3-Rente<br />
als versichert, die zum Zeitpunkt der Reduzierung<br />
des Bruttogehaltes gemäß Nr. 3 versicherbar gewesen<br />
wäre. In diesem Fall werden die für diesen Zeitraum<br />
zuviel bezahlten Beiträge wieder erstattet.<br />
4. Die Monatsbeiträge betragen:<br />
Eintrittsalter Für € 130,–<br />
mtl. BUZ3<br />
Rente<br />
€<br />
Für € 260,–<br />
mtl. BUZ3<br />
Rente<br />
€<br />
Für € 500,–<br />
mtl. BUZ3<br />
Rente<br />
€<br />
20 3,90 7,80 14,90<br />
21 4,00 8,00 15,40<br />
22 4,10 8,30 16,00<br />
23 4,30 8,60 16,50<br />
24 4,40 8,80 17,00<br />
25 4,60 9,10 17,60<br />
26 4,70 9,40 18,10<br />
27 4,90 9,70 18,70<br />
28 5,00 10,00 19,30<br />
29 5,20 10,40 19,90<br />
30 5,30 10,70 20,60<br />
31 5,50 11,00 21,20<br />
32 5,70 11,40 21,90<br />
33 5,90 11,70 22,60<br />
34 6,00 12,10 23,20<br />
35 6,20 12,40 23,90<br />
36 6,40 12,80 24,60<br />
37 6,60 13,20 25,30<br />
38 6,80 13,50 26,00<br />
39 6,90 13,90 26,70<br />
40 7,10 14,30 27,40<br />
41 7,30 14,60 28,20<br />
42 7,50 15,00 28,90<br />
43 7,70 15,40 29,70<br />
44 7,90 15,90 30,50<br />
45 8,20 16,30 31,40<br />
46 8,40 16,80 32,30<br />
47 8,60 17,30 33,20<br />
48 8,90 17,80 34,20<br />
49 9,20 18,30 35,20<br />
50 9,40 18,90 36,30<br />
Im F<strong>alle</strong> einer Aufstockung nach Nr. 2 ermittelt sich<br />
der zusätzliche Monatsbeitrag für die Aufstockungsrente<br />
als Differenz des Monatsbeitrages der Monatsrente<br />
nach Aufstockung <strong>und</strong> des Monatsbeitrages<br />
der Monatsrente vor Aufstockung. Hierbei ist jeweils<br />
das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Aufstockung anzuwenden.<br />
Der Monatsbeitrag für den Rententeil vor<br />
der Aufstockung bleibt unverändert.<br />
Als Eintrittsalter gilt das bürgerliche Alter des Versicherten<br />
am 1.1. des Eintritts- bzw. des Jahres der<br />
Aufstockung, wobei ein bereits begonnenes, aber<br />
45
Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ3 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet<br />
wird, falls davon mehr als sechs Monate verstrichen<br />
sind.<br />
5. Die Zahlung der BUZ3-Rente beginnt mit der Zahlung<br />
der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Artikel 9 b) der<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Hauptvertrag <strong>und</strong><br />
endet spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />
Hinterbliebenenrenten werden nicht gezahlt.<br />
„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />
9. Juli 2013; Geschäftszeichen: VA 13-I 5003-2219-<br />
2012/0002.”<br />
6. Die BUZ3-Versicherung erlischt bei deren Kündigung<br />
oder mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Anspruch<br />
auf Erstattung von Beiträgen. Ferner erlischt<br />
die BUZ3-Versicherung bei Beitragsfreistellung des<br />
Hauptvertrages, wenn keine Anwartschaft auf Altersrente<br />
in mindestens der Höhe der versicherten<br />
BUZ3-Leistung einschließlich der BU- Leistungsanwartschaften<br />
besteht.<br />
7. Im Übrigen gelten die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />
den Hauptvertrag soweit sie auf die BUZ3-Versicherung<br />
anwendbar sind.<br />
8. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />
entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />
beteiligt.<br />
9. Der Versorgungsausgleich aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />
über den Versorgungsausgleich richtet sich nach<br />
den Gr<strong>und</strong>sätzen des von der Aufsichtsbehörde<br />
genehmigten technischen Geschäftsplans. Der<br />
Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils. Es<br />
erfolgt ausschließlich eine interne Teilung. Diese hat<br />
eine Rentenkürzung der Ansprüche des versichterten<br />
Mitglieds in dessen Haupttarif zur Folge. Der Hauptvertrag<br />
kann dabei maximal bis auf den Wert Null<br />
gekürzt werden. Die Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
bleiben durch den Versorgungsausgleich<br />
unberührt. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />
Person erworbene Anrecht<br />
wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG3 bzw. dessen<br />
Folgetarif fortgeführt. Die Kosten der Teilung werden<br />
auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />
Person verteilt.<br />
10. Dieser Tarif kann als Zusatzversicherung gewählt<br />
werden für neue Hauptverträge ab dem 12.07.2013.<br />
46
Notizen<br />
47
<strong>Satzung</strong><br />
Wahlordnung für die Wahl der Mitgliedervertreter<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />
<strong>Pensionskasse</strong> der<br />
Genossenschaftsorganisation VVaG<br />
Herzog-Heinrich-Straße 20<br />
80336 München<br />
Telefon: 089 / 28 81 38-0<br />
Telefax: 089 / 28 81 38-30<br />
eMail: info@pensionskasse.coop<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ 2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />
www.pensionskasse.coop<br />
Version Juli 2013