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Satzung und Versicherungsbedingungen - alle ... - Pensionskasse

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<strong>Pensionskasse</strong> der<br />

Genossenschaftsorganisation<br />

Versicherungsverein auf<br />

Gegenseitigkeit<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>Satzung</strong><br />

Wahlordnung<br />

Wahlordnung<br />

für<br />

für<br />

die<br />

die<br />

Wahl<br />

Wahl<br />

der<br />

der<br />

Mitgliedervertreter<br />

Mitgliedervertreter<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

für<br />

für<br />

den<br />

den<br />

Tarif<br />

Tarif<br />

65<br />

65<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

für<br />

für<br />

den<br />

den<br />

Tarif<br />

Tarif<br />

60<br />

60<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

für<br />

für<br />

den<br />

den<br />

Tarif<br />

Tarif<br />

AVmG<br />

AVmG<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

für<br />

für<br />

den<br />

den<br />

Tarif<br />

Tarif<br />

AVmG2<br />

AVmG2<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

für<br />

für<br />

den<br />

den<br />

Tarif<br />

Tarif<br />

AVmG3<br />

BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

für<br />

für<br />

den<br />

den<br />

Tarif<br />

Tarif<br />

BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

BUZ 2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ3 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Satzung</strong> 3<br />

Wahlordnung für die Wahl der Mitgliedervertreter 10<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65 11<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60 17<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG 23<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2 29<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3 35<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) 41<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ2 (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) 43<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ3 (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) 45<br />

2


<strong>Satzung</strong><br />

1. ABSCHNITT<br />

Allgemeine Bedingungen<br />

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform <strong>und</strong> Zweck<br />

der Kasse<br />

1. Die Kasse führt den Namen:<br />

<strong>Pensionskasse</strong> der Genossenschaftsorganisation<br />

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.<br />

2. Sitz der <strong>Pensionskasse</strong> ist München.<br />

3. Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf<br />

Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

(VAG).<br />

4. Die <strong>Pensionskasse</strong> hat den Zweck, den bei ihr versicherten<br />

Mitgliedern Alters- <strong>und</strong> Berufsunfähigkeitsrenten<br />

sowie deren Hinterbliebenen Renten nach den<br />

Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

zu gewähren.<br />

§ 2 Mitgliedschaft<br />

1. Mitglieder der Kasse können neben dem Gründungsmitglied<br />

Genossenschaftsverband Bayern e. V. <strong>und</strong><br />

seinen Arbeitnehmern werden:<br />

a) die im Genossenschaftswesen tätigen Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> die ihnen nahe stehenden sonstigen Einrichtungen<br />

sowie<br />

b) die durch ihre Arbeitgeber zur Versicherung angemeldeten<br />

<strong>und</strong> von der Kasse aufgenommenen<br />

Arbeitnehmer.<br />

2. Mitglieder ohne Stimmrecht werden<br />

a) auf Antrag diejenigen Arbeitgeber, die nicht unter<br />

Nummer 1 a) f<strong>alle</strong>n, wenn sie einen früheren<br />

Arbeitnehmer von Mitgliedern gemäß Nummer 1<br />

a) beschäftigen, der eine Mitgliedschaft gemäß<br />

Nummer 1 b) hatte <strong>und</strong> diese gemäß Nummer 4<br />

fortsetzt,<br />

b) Personen, die bisher nicht Mitglied der <strong>Pensionskasse</strong><br />

waren <strong>und</strong> im Rahmen eines Versorgungsausgleichs<br />

nach dem Versorgungsausgleichsgesetz<br />

durch interne Teilung ein Anrecht auf Versorgungsleistungen<br />

bei der <strong>Pensionskasse</strong> erwerben<br />

(versorgungsausgleichberechtigte Personen),<br />

sowie<br />

c) auf Antrag diejenigen Arbeitgeber, die eine Person<br />

gemäß Nummer 2b) beschäftigen, die ihre Mitgliedschaft<br />

weiter führt.<br />

3. Die Mitgliedschaft der Arbeitgeber (Mitgliedsinstitute)<br />

beginnt mit dem Inkrafttreten der Versicherung der<br />

Arbeitnehmer bzw. der versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Personen <strong>und</strong> erlischt mit der Auflösung<br />

bzw. mit dem Erlöschen sämtlicher Versicherungen<br />

der von einem Mitgliedsinstitut versicherten Arbeitnehmer<br />

bzw. versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Personen.<br />

Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer beginnt mit dem<br />

Inkrafttreten einer Versicherung. Die Mitgliedschaft<br />

der versorgungsausgleichsberechtigten Personen<br />

beginnt mit der Rechtswirksamkeit des Urteils des<br />

Familiengerichts durch welches ein Anrecht übertragen<br />

wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die <strong>Satzung</strong> für die<br />

versorgungsausgleichsberechtigte Person anzuwenden.<br />

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand<br />

aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

zu stellenden Antrages.<br />

Die Mitteilung über die Aufnahme geschieht durch<br />

Aushändigung des Mitgliedscheines, der die Mitgliedsnummer,<br />

den Zu- <strong>und</strong> Vornamen, den Geburtstag<br />

des Mitglieds sowie das Datum des Beginns der<br />

Mitgliedschaft enthält. Gleichzeitig erhält das versicherte<br />

Mitglied eine Ausfertigung der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong><br />

der Wahlordnung.<br />

Die Mitgliedschaft endet<br />

a) mit dem Eintritt des Versicherungsf<strong>alle</strong>s (Zuerkennung<br />

der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente);<br />

b) auf Beschluss des Vorstands, das Mitglied auszuschließen,<br />

weil es die Kasse in rechtswidriger<br />

Absicht getäuscht oder zu täuschen versucht hat<br />

oder einen Betrieb der Genossenschaftsorganisation<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat.<br />

Vor einer solchen Beschlussfassung ist dem Mitglied<br />

Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten<br />

Ausschließung zu äußern. Der Beschluss ist<br />

dem Mitglied unter Nennung der Tatsachen, die zur<br />

Ausschließung führten, mit eingeschriebenem Brief<br />

mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann<br />

innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung<br />

der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich<br />

Einspruch beim Aufsichtsrat einlegen, der über den<br />

Ausschluss endgültig entscheidet. Der Einspruch<br />

hat aufschiebende Wirkung.<br />

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen <strong>alle</strong><br />

Rechte des Mitglieds gegen die Kasse mit Ausnahme<br />

des Anspruchs auf Beitragsrückerstattung, der<br />

Rentenansprüche <strong>und</strong> der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente.<br />

3


<strong>Satzung</strong><br />

4. Im Fall des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis<br />

bei einem Mitgliedsinstitut vor Eintritt<br />

des Versicherungsf<strong>alle</strong>s wird die Mitgliedschaft als<br />

Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt. Die Mitgliedschaft<br />

wird ebenfalls in eine Mitgliedschaft ohne<br />

Stimmrecht umgewandelt, falls die letzte Beitragszahlung<br />

mindestens ein Jahr zurückliegt. Das Stimmrecht<br />

lebt mit der nächsten Beitragszahlung wieder<br />

auf.<br />

5. Für eine Anwartschaft, die das Mitglied nach Nummer<br />

4 Absatz 1 behält, kann ihm unter Beachtung der<br />

Höchstabfindungsgrenzen des § 3 des Gesetzes zur<br />

Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)<br />

in begründeten Härtefällen frühestens nach<br />

Ablauf eines Jahres nach Ausscheiden bei einem<br />

Mitgliedsunternehmen eine einmalige Abfindung<br />

gewährt werden. Von begründeten Härtefällen kann<br />

dann ausgegangen werden, wenn bei Antragstellung<br />

auf Abfindung ein nachgewiesener Fall von Arbeitslosigkeit<br />

oder anderweitiger Mittellosigkeit vorliegt.<br />

Die Möglichkeit einer Abfindung ist ausgeschlossen,<br />

sofern die Versorgungsrechte ganz oder teilweise gemäß<br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 EStG - Rürup- oder<br />

§ 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG gefördert wurden. Mit<br />

dieser Abfindung erlischt die Mitgliedschaft.<br />

6. Die unter Nummer 1 a) bezeichneten Mitgliedsunternehmen<br />

können die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer<br />

zur Versicherung anmelden. Die gemeldeten<br />

Arbeitnehmer sind während der Aufrechterhaltung<br />

des Dienstverhältnisses versichert zu halten. Im Einvernehmen<br />

von Mitgliedsinstitut <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

können hiervon abweichende Regelungen getroffen<br />

werden.<br />

2. ABSCHNITT<br />

Verwaltung der <strong>Pensionskasse</strong><br />

§ 3 Organe<br />

Organe der Kasse sind<br />

1. der Vorstand,<br />

2. der Aufsichtsrat,<br />

3. die Vertreterversammlung.<br />

§ 4 Vorstand<br />

1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt<br />

die Kasse gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich.<br />

2. Der Vorstand besteht aus vier, höchstens sechs Mitgliedern,<br />

<strong>und</strong> zwar mindestens<br />

a) einem vom Genossenschaftsverband Bayern e.V.<br />

auf unbestimmte Zeit entsandten Vertreter,<br />

b) einem vom Verband genossenschaftlicher Geschäftsleiter<br />

in Bayern e.V. auf unbestimmte Zeit<br />

entsandten Vertreter,<br />

c) den vom Aufsichtsrat in den Vorstand berufenen<br />

hauptamtlichen Geschäftsführern.<br />

Zusätzlich kann der Aufsichtsrat der Vertreterversammlung<br />

weitere Vorstandsmitglieder vorschlagen.<br />

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer<br />

von vier Jahren einen Vorsitzenden <strong>und</strong> mindestens<br />

einen Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen<br />

vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Vorstand unverzüglich<br />

eine Neuwahl vorzunehmen.<br />

4. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder zu Nummer<br />

2 c) erfolgt durch den Aufsichtsrat auf unbestimmte<br />

Zeit <strong>und</strong> endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven<br />

Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer<br />

der Kasse. Die zusätzlichen Vorstandsmitglieder zu<br />

Nummer 2 Satz 2 werden durch die Vertreterversammlung<br />

in geheimer Abstimmung gewählt. Ihre<br />

Amtsdauer beträgt vier Jahre <strong>und</strong> endet mit dem<br />

Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen<br />

Vertreterversammlung. Wiederwahl ist zulässig<br />

soweit das Vorstandsmitglied das 67. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat. Die Entsendung eines Vorstandsmitglieds<br />

zu Nummer 2 a) <strong>und</strong> Nummer 2 b)<br />

kann nur erfolgen, wenn das Vorstandsmitglied das<br />

67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Scheidet<br />

ein Vorstandsmitglied zu Nummer 2 c) <strong>und</strong> Nummer<br />

2 Satz 2 vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen<br />

Vertreterversammlung bzw. Aufsichtsratsitzung<br />

für den Rest seiner Amtsdauer Ersatz zu wählen bzw.<br />

zu bestellen.<br />

5. Der Vorstand führt die Geschäfte der <strong>Pensionskasse</strong><br />

nach Maßgabe der Gesetze, der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie einer vom Aufsichtsrat<br />

genehmigten Geschäftsordnung.<br />

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit das<br />

Gesetz dies zulässt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Stimmengleichheit kommt einer<br />

Ablehnung gleich. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />

wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.<br />

Der Vorstand ist berechtigt Beschlüsse auch außerhalb<br />

seiner ordentlichen Sitzungen (Umlaufverfahren)<br />

4


<strong>Satzung</strong><br />

zu fassen, näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

Über das Ergebnis einer mündlichen Beschlussfassung<br />

ist für die nächste Vorstandssitzung ein Protokoll<br />

anzufertigen.<br />

7. Erwerb, Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten bedürfen der<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates.<br />

8. Der Vorstand hat außerdem das Recht, im Interesse<br />

der Sicherstellung der Kassenleistungen Rückversicherungen<br />

abzuschließen.<br />

9. Zur Abgabe von Willenserklärungen <strong>und</strong> zur Zeichnung<br />

für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder<br />

befugt. Gr<strong>und</strong>sätzlich haben hierbei der Vorsitzende<br />

oder dessen Stellvertreter mitzuwirken. Der Vorstand<br />

kann den Geschäftsführern oder deren Stellvertretern<br />

gesonderte Vertretungsmacht für die Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung erteilen.<br />

10. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes erhalten<br />

keine Vergütung. Bei Teilnahme an den Sitzungen<br />

werden ihnen Tagesspesen <strong>und</strong> Reisekosten erstattet.<br />

11. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen<br />

<strong>und</strong> satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte<br />

Ausschüsse bilden. Hierbei bestimmt er die Zahl der<br />

Ausschussmitglieder <strong>und</strong> ob diese beratende oder<br />

entscheidende Befugnis haben. Ein Ausschuss mit<br />

Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei<br />

Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />

anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.<br />

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br />

§ 5 Aufsichtsrat<br />

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern,<br />

<strong>und</strong> zwar<br />

a) einem vom Genossenschaftsverband Bayern e.V.<br />

auf unbestimmte Zeit entsandten Vertreter,<br />

b) einem vom Verband genossenschaftlicher Geschäftsleiter<br />

in Bayern e.V. auf unbestimmte Zeit<br />

entsandten Vertreter,<br />

c) einem Vertreter der stimmberechtigten Mitgliedsinstitute,<br />

d) einem Vertreter der stimmberechtigten Versicherten.<br />

Zusätzlich kann die Vertreterversammlung weitere<br />

Mitglieder in den Aufsichtsrat wählen.<br />

2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer<br />

von vier Jahren einen Vorsitzenden <strong>und</strong> mindestens<br />

einen Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen<br />

vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich<br />

eine Neuwahl vorzunehmen.<br />

3. Die Aufsichtsräte zu Nummer 1 c), d) <strong>und</strong> zu Nummer<br />

1 Satz 2 werden von der Vertreterversammlung in geheimer<br />

Abstimmung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt<br />

vier Jahre <strong>und</strong> endet mit dem Schluss der vierten auf<br />

die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung.<br />

Wiederwahl ist zulässig soweit das Aufsichtsratsmitglied<br />

das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat. Die Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds zu<br />

Nummer 1 a) <strong>und</strong> Nummer 1 b) kann nur erfolgen,<br />

wenn das Aufsichtsratsmitglied das 67. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied<br />

zu Nummer 1 c), d) <strong>und</strong> Nummer 1 Satz<br />

2 vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen<br />

Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtsdauer<br />

Ersatz zu wählen.<br />

4. Der Aufsichtsrat tritt jährlich mindestens zweimal<br />

zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit<br />

seiner Mitglieder anwesend ist <strong>und</strong> wenn zu der<br />

Sitzung <strong>alle</strong> Mitglieder eine Woche vorher schriftlich<br />

unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

eingeladen worden sind. Über<br />

die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von<br />

sämtlichen anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern<br />

sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der<br />

Schriftführer ist durch den Vorsitzenden zu bestimmen.<br />

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit<br />

bedeutet Ablehnung.<br />

5. Der Aufsichtsrat hat<br />

a) die Geschäftsordnung für den Vorstand zu genehmigen,<br />

b) die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen,<br />

c) über die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu<br />

berichten <strong>und</strong> der Vertreterversammlung die Entlastung<br />

des Vorstandes vorzuschlagen,<br />

d) Beschwerden über Beschlüsse des Vorstandes zu<br />

entscheiden,<br />

e) die Vorstandsmitglieder gemäß § 4 Nummer 2 c)<br />

zu bestellen <strong>und</strong><br />

f) die Vorstandsmitglieder gemäß § 4 Nummer 2<br />

Satz 2 der Vertreterversammlung zur Wahl vorzuschlagen.<br />

5


<strong>Satzung</strong><br />

6. Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong><br />

der <strong>Versicherungsbedingungen</strong>, die nur die Fassung<br />

betreffen, berechtigt. Zu sonstigen Änderungen von<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong> ist der Aufsichtsrat<br />

ermächtigt, wenn die Aufsichtsbehörde die<br />

Änderung vor der Genehmigung verlangt. Der Aufsichtsrat<br />

ist ferner ermächtigt, dringende Änderungen<br />

der <strong>Versicherungsbedingungen</strong> mit Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen; diese<br />

Änderungen sind der nächsten Vertreterversammlung<br />

vorzulegen. Sie können von der Vertreterversammlung<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit außer Kraft gesetzt<br />

werden.<br />

7. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen<br />

Mitglieder des Vorstandes vorläufig bis zur Entscheidung<br />

der ohne Verzug zu berufenden Vertreterversammlung<br />

von ihren Geschäften zu entheben <strong>und</strong><br />

wegen deren einstweiligen Fortführung das Erforderliche<br />

zu veranlassen.<br />

8. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen<br />

<strong>und</strong> satzungsgemäßen Pflichten aus seiner<br />

Mitte Ausschüsse bilden. Hierbei bestimmt er die<br />

Zahl der Ausschussmitglieder <strong>und</strong> ob diese beratende<br />

oder entscheidende Befugnis haben. Ein<br />

Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens<br />

aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss<br />

ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung<br />

gilt ergänzend § 5 Nr. 4, Satz 5 <strong>und</strong> 6.<br />

9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine<br />

Vergütung. Bei Teilnahme an den Sitzungen werden<br />

ihnen Tagesspesen <strong>und</strong> Reisekosten erstattet.<br />

§ 6 Vertreterversammlung<br />

1. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ<br />

der <strong>Pensionskasse</strong>. Sie wird in jedem Geschäftsjahr<br />

einmal, spätestens bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr<br />

folgenden Kalenderjahres, vom Vorstand<br />

im Einvernehmen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist<br />

von mindestens zwei Wochen zu einer ordentlichen<br />

Sitzung einberufen. Sie ist zu außerordentlichen<br />

Sitzungen einzuberufen, wenn es das Interesse der<br />

Kasse erfordert oder wenn mehr als ein Drittel der<br />

Vertreter oder der Aufsichtsrat dies verlangt.<br />

2. Die Vertreterversammlung besteht aus höchstens 24<br />

Mitgliedervertretern, die je zur Hälfte von den Mitgliedsinstituten<br />

<strong>und</strong> den aktiven Versicherten zu wählen<br />

sind.<br />

3. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach Maßgabe einer<br />

von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat zu erlassenden <strong>und</strong><br />

von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Wahlordnung,<br />

die als Bestandteil der <strong>Satzung</strong> gilt.<br />

4. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten ordentlichen<br />

Vertreterversammlung nach der Wahl <strong>und</strong> endet mit<br />

Beginn der vierten auf diese folgende ordentliche<br />

Vertreterversammlung. Wahl <strong>und</strong> Wiederwahl sind<br />

zulässig, wenn der Vertreter das 67. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat.<br />

5. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens die Hälfte der ordnungsgemäß geladenen<br />

Mitgliedervertreter erschienen ist.<br />

6. Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des<br />

Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von seinem<br />

Stellvertreter oder von einem anderen von der Vertreterversammlung<br />

bestimmten Mitglied des Aufsichtsrates<br />

geleitet.<br />

7. Der Vertreterversammlung steht die Beschlussfassung<br />

insbesondere in folgenden Fällen zu:<br />

a) Entgegennahme des Jahresabschlusses <strong>und</strong> Lageberichts<br />

sowie Entlastung des Vorstandes <strong>und</strong> des<br />

Aufsichtsrates,<br />

b) Wahl der Aufsichtsräte gemäß § 5 Nummer 3 <strong>und</strong><br />

Wahl der Vorstände gemäß § 4 Nummer 2 Satz 2,<br />

c) Änderung <strong>und</strong> Ergänzung der <strong>Satzung</strong> sowie der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong>,<br />

d) Entgegennahme der Prüfungsberichte <strong>und</strong> Beschlussfassung<br />

gemäß § 9 der <strong>Satzung</strong>,<br />

e) Auflösung der Kasse, Übertragung ihres Versicherungsbestandes<br />

<strong>und</strong> Ernennung der Liquidatoren,<br />

f) andere der Vertreterversammlung vom Vorstand<br />

unterbreitete Kassenangelegenheiten,<br />

g) Widerruf der Organmitgliedschaft von entsandten<br />

Vorstands- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem<br />

Gr<strong>und</strong>.<br />

8. Die Beschlussfassungen in der Vertreterversammlung<br />

erfolgen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über<br />

Änderung <strong>und</strong> Ergänzung der <strong>Satzung</strong>, über Auflösung<br />

der Kasse, über Amtsenthebung des Vorstands,<br />

des Aufsichtsrats oder einzelner seiner Mitglieder<br />

bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der<br />

6


<strong>Satzung</strong><br />

Vertreterversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.<br />

Bei Stimmenthaltung gilt die Stimme als nicht<br />

abgegeben. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor,<br />

gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende ernennt<br />

den Schriftführer <strong>und</strong> die Stimmenzähler. Über die<br />

Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die<br />

vom Vorsitzenden, vom Schriftführer <strong>und</strong> von zwei<br />

Mitgliedern der Vertreterversammlung zu unterschreiben<br />

sind.<br />

9. Die Mitgliedervertreter erhalten für die Teilnahme an<br />

der Vertreterversammlung Tagesspesen <strong>und</strong> die Reisekosten<br />

erstattet.<br />

3. ABSCHNITT<br />

Rechnungswesen<br />

§ 7 Jahresabschluss<br />

1. Das Geschäftsjahr der <strong>Pensionskasse</strong> ist das Kalenderjahr.<br />

2. Nach Schluss eines jeden Jahres hat der Vorstand<br />

der <strong>Pensionskasse</strong> einen Jahresabschluss <strong>und</strong> Lagebericht<br />

aufzustellen. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen<br />

<strong>und</strong> die Vorschriften der Aufsichtsbehörde<br />

zu beachten. Der Lagebericht hat den Geschäftsverlauf<br />

<strong>und</strong> die Lage der <strong>Pensionskasse</strong> darzustellen,<br />

er soll auch auf die voraussichtliche Entwicklung der<br />

<strong>Pensionskasse</strong> eingehen.<br />

3. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der<br />

Buchführung <strong>und</strong> des Lageberichts durch einen<br />

internen Prüfer, den der Aufsichtsrat bestimmt, zu<br />

prüfen, bevor er dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme<br />

vorgelegt wird.<br />

§ 8 Vermögensverwaltung<br />

Das Vermögen der Kasse ist wie die Bestände des Sicherungsvermögens<br />

nach den Vorschriften des § 54<br />

VAG, der Anlageverordnung sowie den hierzu erlassenen<br />

Richtlinien der B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) anzulegen.<br />

§ 9 Versicherungsmathematische Prüfung,<br />

Verlustausgleich <strong>und</strong> Verwendung des<br />

Überschusses<br />

1. Zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres,<br />

auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen<br />

Zeitpunkten, hat der Vorstand den Geschäftsbetrieb<br />

<strong>und</strong> die Vermögenslage durch einen Sachverständigen<br />

prüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang<br />

ist ein versicherungsmathematisches Gutachten zu<br />

erstellen. Die darin ermittelten versicherungstechnischen<br />

Werte sind in den Jahresabschluss <strong>und</strong> Lagebericht<br />

zu übernehmen.<br />

2. Es wird ein Gründungsstock gebildet. Der Gründungsstock<br />

wird von den Zeichnern unter Verzicht<br />

auf Kündigung zur Verfügung gestellt <strong>und</strong> in voller<br />

Höhe eingezahlt. Die Zeichner des Gründungsstocks<br />

sind zur Teilnahme an der Verwaltung der <strong>Pensionskasse</strong><br />

nicht berechtigt. Die Tilgung erfolgt nur<br />

so weit, wie die Verlustrücklage angewachsen ist,<br />

jedoch maximal in der Höhe, wie nach der Tilgung<br />

die Solvabilitätsvorschriften erfüllt werden. Der Gründungsstock<br />

wird in marktüblicher Höhe, entsprechend<br />

der geschlossenen Vereinbarung zwischen<br />

den Zeichnern <strong>und</strong> der <strong>Pensionskasse</strong>, verzinst.<br />

3. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage<br />

zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens<br />

5 % des sich nach dem versicherungsmathematischen<br />

Gutachten ergebenden Überschusses<br />

zuzuführen, bis sie mindestens 7 % der Deckungsrückstellung<br />

erreicht oder nach Inanspruchnahme<br />

wieder erreicht hat.<br />

4. Ein sich nach Nr. 1 weiterhin ergebender Überschuss<br />

ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.<br />

Diese Rückstellung ist ausschließlich zur<br />

Verbesserung der Leistungen zu verwenden. Hierauf<br />

steht den Versicherten ein Rechtsanspruch zu. Die<br />

näheren Bestimmungen über die Verwendung der<br />

Rückstellung trifft aufgr<strong>und</strong> von Vorschlägen des Verantwortlichen<br />

Aktuars die Vertreterversammlung.<br />

Ebenso entscheidet die Vertreterversammlung über<br />

die Beteiligung an den Bewertungsreserven unter Berücksichtigung<br />

der gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen,<br />

aufsichtsrechtlicher Stresstests einschließlich<br />

einer ausreichenden Sicherheitsreserve, einer absehbaren<br />

Verstärkung der Deckungsrückstellung <strong>und</strong><br />

ausreichender Reserven zur Risikovorsorge aufgr<strong>und</strong><br />

der gemeinsam von Vorstand <strong>und</strong> Verantwortlichem<br />

Aktuar erarbeiteten Vorschläge. Die Beschlüsse bedürfen<br />

der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.<br />

5. Ein sich nach Nr. 1 ergebender Fehlbetrag ist vorrangig<br />

aus dem Gründungsstock zu decken. Erst nach<br />

7


<strong>Satzung</strong><br />

Verbrauch des Gründungsstocks ist die Verlustrücklage<br />

in Anspruch zu nehmen. Soweit der Fehlbetrag<br />

auch nicht durch die Inanspruchnahme der Verlustrücklage<br />

gedeckt werden kann, ist er aus der Rückstellung<br />

für Beitragsrückerstattung zu decken, <strong>und</strong>,<br />

soweit auch diese nicht zur Deckung des Fehlbetrages<br />

ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen<br />

oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide<br />

Maßnahmen auszugleichen. Nr. 4 Satz 5 <strong>und</strong> 6 gelten<br />

entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung<br />

für bestehende Versicherungsverhältnisse <strong>und</strong> die<br />

Herabsetzung der Leistungen wirkt sich auch auf laufende<br />

Renten aus. Die Erhebung von Nachschüssen<br />

ist ausgeschlossen.<br />

4. ABSCHNITT<br />

Bekanntmachungen<br />

§ 10<br />

Bekanntmachungen der Kasse erfolgen gegenüber dem<br />

jeweiligen Mitgliedsinstitut. Dieses ist verpflichtet, die<br />

versicherten Mitglieder (Arbeitnehmer) hierüber in der<br />

betriebsüblichen Weise in Kenntnis zu setzen. Mitglieder<br />

ohne Arbeitgeber <strong>und</strong> Empfänger von Rentenleistungen<br />

werden unmittelbar benachrichtigt.<br />

5. ABSCHNITT<br />

Auflösung eines Mitgliedsinstituts<br />

§ 11<br />

Im F<strong>alle</strong> der Auflösung eines Instituts gilt für die von der<br />

Auflösung betroffenen versicherten Mitglieder, soweit sie<br />

nicht mit ihrer Zustimmung von einem der fortbestehenden<br />

Institute übernommen werden, der § 2 Nummer 4<br />

entsprechend. § 2 Nr. 2 bleibt unberührt.<br />

§ 12 Auflösung <strong>und</strong> Abwicklung der<br />

<strong>Pensionskasse</strong><br />

1. Bei Auflösung der <strong>Pensionskasse</strong> erlöschen die<br />

Versicherungsverhältnisse mit dem im Auflösungsbeschluss<br />

bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch<br />

vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses<br />

durch die Aufsichtsbehörde. Das Erlöschen<br />

der Versicherungsverhältnisse unterbleibt,<br />

wenn der gesamte Versicherungsbestand der Kasse<br />

mit <strong>alle</strong>n Aktiven <strong>und</strong> Passiven nach Maßgabe eines<br />

Übergangsvertrages auf ein anderes als soziale Ein-<br />

richtung steuerbefreites Versicherungsunternehmen<br />

übertragen wird. Der Beschluss der Übertragung<br />

bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde<br />

<strong>und</strong> ist für <strong>alle</strong> Versicherten (Anwärter <strong>und</strong> Rentenempfänger)<br />

der Kasse in gleicher Weise bindend.<br />

2. Über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen<br />

Vermögens zu Gunsten der versicherten<br />

Mitglieder <strong>und</strong> Rentenempfänger beschließt die<br />

Vertreterversammlung unter Zugr<strong>und</strong>elegung eines<br />

von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Verteilungsplans.<br />

6. ABSCHNITT<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 13<br />

1. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2002,<br />

so gilt Folgendes:<br />

Änderungen der das Versicherungsverhältnis betreffenden<br />

Bestimmungen der §§ 9, 11 <strong>und</strong> 12 der<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der Artikel 4, 4 a, 4 b, 6, 8, 9, 11 bis 15<br />

der <strong>Versicherungsbedingungen</strong> haben Wirkung auf<br />

bestehende Versicherungsverhältnisse, wenn nicht<br />

die Vertreterversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde<br />

etwas anderes beschließt. Liegt der<br />

Versicherungsbeginn nach dem 31.12.2001, so gilt:<br />

Änderungen der das Versicherungsverhältnis betreffenden<br />

Bestimmungen der §§ 2, 9, 11 <strong>und</strong> 12 der<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der Artikel 2 bis 4 b, 6 bis 9, 11 bis 15<br />

der <strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie der Nr. 1 bis<br />

7 der Besonderen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />

die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung haben<br />

Wirkung auf bestehende Versicherungsverhältnisse,<br />

wenn nicht die Vertreterversammlung mit Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde etwas anderes beschließt.<br />

2. Änderungen der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

treten mit dem Tage des Zugangs der<br />

Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.<br />

§ 13 a<br />

Von den Festlegungen in den § 4 Nr. 2 <strong>und</strong> § 5 Nr. 1 zur<br />

maximalen Größe <strong>und</strong> Zusammensetzung von Vorstand<br />

<strong>und</strong> Aufsichtsrat kann bis zur ordentlichen Vertreterversammlung<br />

im Kalenderjahr 2008 abgewichen werden.<br />

8


<strong>Satzung</strong><br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> erhält Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar<br />

1970. Beschlossen in der Gründungsversammlung vom<br />

5. Dezember 1969.<br />

„Genehmigt bei Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb<br />

durch Verfügung vom 17. Juli 1970 Gesch.Z.: II<br />

P – 2219 – 1/70<br />

B<strong>und</strong>esaufsichtsamt für das Versicherungs- <strong>und</strong> Bausparwesen<br />

Im Auftrag<br />

gez. Rotkies“<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

vom 18.10.2010, Geschäftszeichen:<br />

VA 13 - I 5002 - 2219 - 2010/0002.”<br />

9


Wahlordnung für die Wahl der Mitgliedervertreter<br />

1. Für die Wahl der Mitgliedervertreter gemäß § 6 Absatz<br />

3 der <strong>Satzung</strong> wird ein Wahlausschuss gebildet,<br />

dem der Vorsitzende des Aufsichtsrates, der Vorsitzende<br />

des Vorstandes, zwei Vertreter der Mitgliedsinstitute<br />

<strong>und</strong> zwei Vertreter der versicherten Arbeitnehmer<br />

angehören. Die Vertreter der Mitgliedsinstitute<br />

sowie der versicherten Arbeitnehmer werden jeweils<br />

von der Vertreterversammlung bestellt. Den Vorsitz<br />

führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, der gleichzeitig<br />

Wahlleiter ist.<br />

2. Der Sitz des Wahlausschusses ist der Sitz des<br />

Vereins.<br />

3. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er<br />

fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

4. Der Wahlausschuss setzt die Zahl der zu wählenden<br />

Mitgliedervertreter entsprechend der Anzahl der<br />

Mitgliedsinstitute <strong>und</strong> der versicherten Mitglieder für<br />

jeden Regierungsbezirk fest.<br />

5. Der Wahlausschuss stellt getrennt nach Mitgliedsinstituten<br />

<strong>und</strong> versicherten Mitgliedern jeweils Kandidaten<br />

für die Vertreterversammlung auf <strong>und</strong> gibt diese<br />

den entsprechenden Mitgliedern bekannt. Andere<br />

Kandidaten können von den Mitgliedern innerhalb<br />

von 20 Tagen nach Bekanntgabe vorgeschlagen werden.<br />

Es dürfen für jeden Regierungsbezirk nicht mehr<br />

Kandidaten als vom Wahlausschuss vorgesehen,<br />

vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag muss von<br />

mindestens 20 Mitgliedsinstituten bzw. versicherten<br />

Mitgliedern unterzeichnet sein. Die Kandidaten<br />

müssen sich mit ihrer Wahl schriftlich einverstanden<br />

erklären.<br />

8. Die vorgeschlagenen Kandidaten werden jeweils den<br />

Mitgliedsinstituten bzw. den versicherten Mitgliedern<br />

zur Wahl gestellt. Aus jedem Regierungsbezirk sind<br />

die Kandidaten gewählt, die jeweils die Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.<br />

9. Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrates, des<br />

Vorstandes sowie Angestellte des Vereins.<br />

10. Über den Ablauf <strong>und</strong> das Ergebnis der Wahl ist ein<br />

Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des<br />

Aufsichtsrates <strong>und</strong> dem Protokollführer zu unterzeichnen<br />

ist.<br />

11. Das Ergebnis der Wahl ist den Mitgliedern durch<br />

R<strong>und</strong>schreiben bekannt zu geben.<br />

„Genehmigt durch Verfügung des B<strong>und</strong>esaufsichtsamtes<br />

für das Versicherungswesen vom 14. Januar 1988,<br />

Gesch.Z. II – 2219 – 6/87“.<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung des B<strong>und</strong>esaufsichtsamtes<br />

für das Versicherungswesen vom 27.<br />

November 1990, Gesch.Z.: II – 2219 – 3/90.“<br />

6. Die Wahl wird schriftlich vorgenommen. Jeder Wahlberechtigte<br />

hat so viele Stimmen, wie Vertreter der<br />

Mitgliedsinstitute bzw. der versicherten Arbeitnehmer<br />

zu wählen sind; jedem Kandidaten kann nur eine<br />

Stimme gegeben werden.<br />

7. Die Arbeitgebervertreter werden von den Mitgliedsinstituten,<br />

die Arbeitnehmervertreter von den versicherten<br />

Mitgliedern gewählt.<br />

10


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />

1. ABSCHNITT<br />

Beginn <strong>und</strong> Beendigung der<br />

Versicherung<br />

Artikel 1<br />

Allgemeines<br />

Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />

nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />

a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />

oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />

b) den Witwen, den Witwern <strong>und</strong> Waisen der Versicherten<br />

Hinterbliebenenrente zu gewähren.<br />

Artikel 2<br />

Beginn der Versicherung<br />

1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />

Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages. Bei Beginn<br />

der Versicherung soll der zu versichernde Arbeitnehmer<br />

das 25. Lebensjahr vollendet, jedoch das 55.<br />

Lebensjahr nicht überschritten haben.<br />

2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />

Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />

erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />

3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />

der Beiträge, bzw. der Anmeldesummen können<br />

vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig<br />

gemacht werden. Falls es der Kasse erforderlich<br />

erscheint, ist eine Untersuchung bei einem Facharzt<br />

durchzuführen. Die Kosten für die Untersuchung trägt<br />

der Arbeitgeber.<br />

Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />

Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />

kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />

Rechnung getragen werden.<br />

4. Ausnahmsweise kann der Vorstand auch den Abschluss<br />

einer Versicherung für Arbeitnehmer genehmigen,<br />

die das 55. Lebensjahr überschritten haben.<br />

In diesem Fall muss der Arbeitgeber das versicherungsmathematische<br />

Deckungskapital zur Verfügung<br />

stellen, das für einen Rentenanspruch erforderlich ist,<br />

der in der Zeit vom 40. Lebensjahr bis zum Eintrittsalter<br />

nach Maßgabe der <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

erworben worden wäre.<br />

Artikel 3<br />

Übertragung (Portabilität)<br />

1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Absatz 5<br />

BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erworbenen<br />

Anwartschaft auf betrieblicher Altersversorgung<br />

auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />

bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />

neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds,<br />

<strong>Pensionskasse</strong> oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber<br />

eine wertgleiche Zusage erteilt.<br />

2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />

eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu beantragen.<br />

3. Übertragungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch<br />

besteht oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist<br />

beantragt werden, bedürfen der Genehmigung der<br />

<strong>Pensionskasse</strong>. Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />

dann nicht verweigern, wenn zwischen<br />

ihr <strong>und</strong> den anderen an der Übertragung Beteiligten<br />

hinsichtlich der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />

Artikel 4<br />

Kündigung, Beitragsfreistellung,<br />

Reduzierung der Anmeldesumme<br />

1. Wird das Versicherungsverhältnis<br />

a) gekündigt oder<br />

b) ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt<br />

(Beitragsfreistellung) oder<br />

c) während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />

die Anmeldesumme reduziert<br />

so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft gebildet.<br />

2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft ergibt<br />

sich in den Fällen a) <strong>und</strong> b) durch Verrentung der<br />

zu diesem Zeitpunkt nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen errechneten Deckungsrückstellung.<br />

Im Fall c) wird die beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />

entsprechend aus der Differenz der Anmeldesummen<br />

vor <strong>und</strong> nach der Reduzierung gebildet.<br />

3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen<br />

a) <strong>und</strong> b) als Mitgliedschaft ohne Stimmrecht<br />

fortgesetzt.<br />

4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />

beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt (Reaktivierung),<br />

so wird der Zeitraum der Beitragsfreistellung<br />

nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sät-<br />

11


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />

4. Wird die Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />

fortgesetzt, kann das Mitglied die auf sein Versicherungsverhältnis<br />

entf<strong>alle</strong>nden Beiträge (Individualbeiträge<br />

nach Maßgabe des technischen Geschäftszen<br />

angemessen berücksichtigt. Die Reaktivierung<br />

kann vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht werden. Für diese gilt Artikel 2<br />

Nummer 3 entsprechend.<br />

Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />

trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />

1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />

der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit<br />

oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />

eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />

Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />

Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />

in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />

der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />

die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />

<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 e abgef<strong>und</strong>en<br />

wurden.<br />

2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />

für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />

voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />

bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />

<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

analog der vollen Erwerbsminderung<br />

(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />

2. ABSCHNITT<br />

Aufbringung der Mittel<br />

Artikel 5<br />

Einnahmen<br />

Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />

a) Eintrittsgelder <strong>und</strong> Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />

b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />

versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI.<br />

Abschnitt EStG,<br />

c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />

Artikel 6<br />

Art <strong>und</strong> Höhe der Beitragsleistungen<br />

1. Das Eintrittsgeld ist vom Versicherten in Höhe seines<br />

monatlichen Beitragsanteils bei Beginn der Versicherung<br />

zu entrichten.<br />

2. Der Monatsbeitrag beträgt insgesamt mindestens<br />

12,5% der Anmeldesumme; die Festsetzung erfolgt<br />

durch den Vorstand nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde<br />

genehmigten Technischen Geschäftsplanes.<br />

Der durch eine Neufestsetzung entstehende<br />

Differenzbetrag wird durch den Arbeitgeber getragen.<br />

Für die Berechnung der Beiträge im Kalenderjahr<br />

wird die für Januar bzw. im Beitrittsjahr die für den<br />

Beitrittsmonat gemeldete Anmeldesumme zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt.<br />

Als Anmeldesumme können Beträge zwischen<br />

€ 100,– <strong>und</strong> € 2.000,– gemeldet werden. Eine Mehrfachversicherung<br />

ist zulässig. Die jährlichen Erhöhungen<br />

werden auf den im Vorjahr geltenden Steigerungsprozentsatz<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der Rentenversicherung der Arbeiter <strong>und</strong> Angestellten,<br />

höchstens jedoch auf 5 % beschränkt. Die Höhe<br />

der maximal möglichen Erhöhung der Anmeldesumme<br />

wird jeweils jährlich von der Vertreterversammlung<br />

festgelegt. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung<br />

der Aufsichtsbehörde. Soweit<br />

eine darüber hinausgehende Erhöhung gewünscht<br />

wird, bedingt dies eine nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen errechnete Nachzahlung.<br />

Die Höchstgrenze von € 2.000,– darf jedoch nicht<br />

überschritten werden. Bestehen mehrere Versicherungsverträge<br />

in den Tarifen 65 <strong>und</strong> 60, so sind die<br />

jeweiligen Anmeldesummen zusammenzurechnen.<br />

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres sind Erhöhungen<br />

nur noch in analoger Anwendung von Nummer<br />

2 Absatz 2 Satz 3 möglich.<br />

Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />

Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />

(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />

aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />

auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung<br />

zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />

kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />

(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />

Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />

fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der Versicherte<br />

die Beiträge bis zur vollen Höhe selbst übernehmen.<br />

Wird die Mitgliedschaft in beitragsfreier Form fortgesetzt,<br />

gilt Artikel 3 Absatz 2 entsprechend.<br />

3. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />

werden von der <strong>Pensionskasse</strong> vierteljährlich zur<br />

Quartalsmitte eingezogen.<br />

12


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />

planes) bis zur vollen Höhe selbst entrichten.<br />

Als monatliche Anmeldesumme müssen mindestens<br />

1/5 der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

gemeldeten Beträge zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt werden. Dabei darf der in Artikel 6 Nr. 2 Absatz<br />

2 Satz 1 festgelegte Mindestbetrag nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Erhöhungen nach Nr. 2 Absatz 2 können nur zu dem<br />

nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

errechneten Individualbeitrag vorgenommen werden.<br />

Kommt ein freiwilliges Mitglied mit der Zahlung seiner<br />

Beiträge in Verzug, so kann die Kasse die Beitragszahlung<br />

unter Beachtung des § 39 des VVG anmahnen<br />

<strong>und</strong> dabei darauf hinweisen, dass bei Nichtbeachtung<br />

der Mahnung die Versicherung beitragsfrei<br />

wird mit der Wirkung, dass das Mitglied keine weiteren<br />

freiwilligen Beiträge mehr leisten darf.<br />

5. Bei Eintritt in die <strong>Pensionskasse</strong> nach Vollendung des<br />

39. Lebensjahres werden auf die Beiträge geschäftsplanmäßig<br />

festgelegte Ausgleichszuschläge erhoben,<br />

die anteilsmäßig von den Versicherten <strong>und</strong> den Mitgliedsinstituten<br />

zu zahlen sind.<br />

Diese Zuschläge betragen bei einem Eintritt vom<br />

Beginn bis zur Vollendung des<br />

40. Lebensjahres 0,56 % 48. Lebensjahres 7,19 %<br />

41. Lebensjahres 1,16 % 49. Lebensjahres 8,47 %<br />

42. Lebensjahres 1,81 % 50. Lebensjahres 9,91 %<br />

43. Lebensjahres 2,51 % 51. Lebensjahres 11,55 %<br />

44. Lebensjahres 3,28 % 52. Lebensjahres 13,45 %<br />

45. Lebensjahres 4,12 % 53. Lebensjahres 15,64 %<br />

46. Lebensjahres 5,04 % 54. Lebensjahres 18,21 %<br />

47. Lebensjahres 6,06 % 55. Lebensjahres 21,27 %<br />

der Anmeldesumme.<br />

6. Hat der zu versichernde Arbeitnehmer bei Eintritt das<br />

50. Lebensjahr vollendet, jedoch das 55. Lebensjahr<br />

noch nicht überschritten, so besteht auch die Möglichkeit<br />

der Aufnahme gemäß Artikel 2 Nr. 4 (versicherungsmathematische<br />

Nachzahlung).<br />

Artikel 7<br />

Beendigung der Beitragszahlung<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen der Versicherten<br />

<strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit dem Ersten<br />

des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist<br />

bzw. mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft<br />

aus sonstigen Gründen erlischt.<br />

Artikel 8<br />

3. ABSCHNITT<br />

Wurde ersatzlos gestrichen.<br />

Kassenleistungen<br />

Artikel 9<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Kassenleistungen sind<br />

a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />

zwar Altersrenten, die ab Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

(reguläre Altersgrenze) gezahlt werden.<br />

Im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer kann die Altersrente bereits ab<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres auch während des<br />

Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses gewährt<br />

werden.<br />

b) Berufsunfähigkeitsrenten, die dann fällig werden,<br />

wenn Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Berufsunfähigkeit<br />

ist dann anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange die<br />

Deutsche Rentenversicherung oder ein Vertrauensarzt<br />

der Kasse die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise<br />

oder volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB<br />

VI § 43 anerkannt hat.<br />

c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder<br />

(Witwen-, Witwer- <strong>und</strong> Waisenrenten).<br />

d) Die Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes<br />

ist frühestens ab Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres möglich. Wird ein Altersruhegeld nach<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres, jedoch vor Erreichen<br />

der regulären Altersgrenze in Anspruch genommen,<br />

so bemisst sich seine Höhe nach dem von der<br />

Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan.<br />

Ruhegeld erhalten ferner die Versicherten, die nur<br />

deshalb kein vorgezogenes Altersruhegeld aus der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, weil sie<br />

bei ihr nicht versichert sind oder die Voraussetzung<br />

der Versicherungszeiten nicht erfüllt haben.<br />

Die Höhe der Leistungen bei Inanspruchnahme eines<br />

vorgezogenen Altersruhegeldes kann jederzeit erfragt<br />

werden.<br />

e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />

§ 3 Absatz 2 BetrAVG bestimmten Höchstbetrag<br />

nicht überschreiten (Bagatellgrenze), können von der<br />

Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />

Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en werden.<br />

Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />

oder teilweise gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />

gefördert wurden.<br />

13


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />

Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />

1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der<br />

Kasse beantragt werden.<br />

2. Den Antrag können stellen<br />

a) das versicherte Mitglied,<br />

b) die Hinterbliebenen des Versicherten,<br />

c) der Arbeitgeber.<br />

3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />

die Zahlung von<br />

a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />

b) Berufsunfähigkeitsrente: der Mitgliedschein <strong>und</strong><br />

der Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers;<br />

c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des verstorbenen<br />

Mitglieds, die Sterbeurk<strong>und</strong>e, die Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> die Geburtsurk<strong>und</strong>en der Waisen,<br />

für die Waisenrente beantragt wird, Lebensbescheinigungen<br />

für die Hinterbliebenen.<br />

4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />

Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />

der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />

Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />

unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />

5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />

jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />

Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />

Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />

Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />

<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />

Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />

gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />

vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1<br />

verletzt hat.<br />

Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />

Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />

erlischt,<br />

a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />

worden ist;<br />

b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />

nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />

In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />

Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />

Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 3,5 % Zinsen<br />

zurückerstattet.<br />

Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />

Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche<br />

begründen.<br />

4. ABSCHNITT<br />

Höhe der Kassenleistungen<br />

Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />

Altersrenten<br />

1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Rente bildet<br />

der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor<br />

Eintritt des Versicherungsf<strong>alle</strong>s gemeldeten Anmeldesummen<br />

gemäß Artikel 6 Nr. 2 Absatz 2<br />

(rentenberechtigtes Einkommen).<br />

2. Die Anwartschaft auf Rente beträgt in den ersten<br />

fünf Jahren der beitragspflichtigen Mitgliedschaft<br />

20 % des rentenberechtigten Einkommens gemäß<br />

Nr. 1. Danach steigt sie mit jedem voll mit Beiträgen<br />

belegten Versicherungsjahr um 1/2% bis zum Endbetrag<br />

von 35 % des rentenberechtigten Einkommens.<br />

Für unverfallbare Ansprüche bemisst sich die Rente<br />

nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan<br />

unter Berücksichtigung der auf den<br />

Versicherten entf<strong>alle</strong>nden Deckungsrückstellung im<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens. Hierüber ist dem Versicherten<br />

ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.<br />

3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel<br />

9 a mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen<br />

der Rente eintreten; gemäß Artikel 9 d<br />

frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem die<br />

Altersrente bei der Kasse beantragt wird.<br />

4. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />

beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem nach Art 9<br />

b S. 2 erstmals eine Gehaltsminderung eingetreten ist<br />

<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

analog der vollen Erwerbsminderung<br />

(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />

Artikel 13 Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten<br />

1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe bzw.<br />

der Witwer ab dem Monatsersten, der dem Sterbemonat<br />

des Versicherten folgt, eine monatliche Rente<br />

in Höhe von 60 % der Rente des verstorbenen Ehegatten.<br />

Stirbt das Mitglied vor Erreichen der regulären<br />

14


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />

Altersgrenze <strong>und</strong> vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, so<br />

gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Witwen- bzw.<br />

Witwerrente derjenige Rentenanspruch des Ehegatten,<br />

der entstanden wäre, wenn er im Zeitpunkt seines<br />

Todes berufsunfähig geworden wäre.<br />

2. Nach dem Tode eines geschiedenen Mitglieds, das<br />

nach der Scheidung eine neue Ehe nicht geschlossen<br />

hatte, erhält der geschiedene Ehegatte die Witwenbzw.<br />

Witwerrente, wenn das verstorbene Mitglied<br />

ihm nachweislich regelmäßig Unterhalt geleistet hatte<br />

oder ein vollstreckbares Urteil bzw. eine notarielle<br />

oder gerichtliche Vereinbarung auf Unterhaltsleistung<br />

vorliegt.<br />

3. Hatte das Mitglied eine neue Ehe geschlossen <strong>und</strong><br />

wird es von beiden Ehegatten überlebt, so erhalten<br />

auf Antrag der zweite Ehegatte <strong>und</strong> der geschiedene<br />

Ehegatte, wenn bei letzterem die Voraussetzungen<br />

von Nr. 2 vorliegen, die Witwen- bzw. Witwerrente im<br />

Verhältnis der Dauer ihrer Ehen mit dem verstorbenen<br />

Mitglied.<br />

4. Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht<br />

nicht,<br />

a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />

der Ehe oder eine beständige Trennung<br />

von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />

Ehegatten rechtsgültig ausgesprochen sind;<br />

b) wenn der eine oder andere Ehegatte zur Zeit der<br />

Eheschließung den Umständen nach annehmen<br />

musste, dass das Leben des Mitglieds infolge von<br />

Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der Tod innerhalb<br />

von sechs Monaten nach der Eheschließung eingetreten<br />

ist;<br />

c) wenn die Ehe erst nach der Versetzung des Mitglieds<br />

in den Ruhestand geschlossen wurde. Für<br />

Kinder aus einer solchen Ehe wird auch keine Waisenrente<br />

gezahlt.<br />

5. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer mehr als 15 Jahre<br />

jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird die nach<br />

Nr. 1 berechnete Rente für jedes angefangene Jahr<br />

des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich<br />

25 Jahre um 1/20 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer<br />

der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr der<br />

weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 der ungekürzten<br />

Pension solange hinzugefügt, bis der volle<br />

Betrag wieder erreicht ist. Für die Bestimmung des<br />

Altersunterschiedes ist von den Geburtstagen auszugehen.<br />

6. Die Witwen- bzw. Witwerrente endet mit dem Ablauf<br />

des Monats, in dem der Bezugsberechtigte stirbt<br />

oder sich wieder verheiratet. Im F<strong>alle</strong> der Wiederverheiratung<br />

wird eine einmalige Abfindung in Höhe des<br />

fünffachen Jahresbetrages der Witwen- bzw. Witwerrente<br />

gezahlt, sofern nicht die Versorgungsrechte<br />

ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs.<br />

2 EStG -Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />

gefördert wurden, maximal der in § 3 BetrAVG geregelte<br />

Höchstbetrag.<br />

Artikel 14 Waisenrente<br />

1. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />

Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />

dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz haben <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />

Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />

Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />

Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />

Witwen- bzw. Witwerrente, wenn ein Elternteil noch<br />

lebt. Beim Tode dieses Elternteils erhöht sich die<br />

Waisenrente für jedes berechtigte Kind auf ein Drittel<br />

der Witwen- bzw. Witwerrente.<br />

2. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />

Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />

<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />

des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />

Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />

überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />

<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />

wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />

schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />

in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />

war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />

für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />

gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />

des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />

nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />

3. Die Waisenrenten enden mit Ablauf des Monats in<br />

dem die Anspruchsberechtigung endet.<br />

Artikel 15 Höchstgrenze für<br />

Hinterbliebenenrenten<br />

Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />

dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />

Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher<br />

15


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />

ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie<br />

erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der<br />

Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet.<br />

Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />

Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />

können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />

Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />

den Bewertungsreserven<br />

Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />

entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />

Art. 12 Nummer 4 2. Hs. gilt nur für <strong>Pensionskasse</strong>nverträge<br />

in diesem Tarif die nach dem 21.10.2010 abgeschlossen<br />

wurden.<br />

Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />

Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />

Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />

Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />

interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />

Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />

Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />

Versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Person erworbene Anrecht<br />

wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 begründet. Die<br />

Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen<br />

Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />

Person verteilt.<br />

„Genehmigt bei Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb<br />

durch Verfügung vom 17. Juli 1970 Gesch.Z.: II<br />

P – 2219 – 1/70<br />

B<strong>und</strong>esaufsichtsamt für das Versicherungs- <strong>und</strong> Bausparwesen<br />

Im Auftrag<br />

gez. Rotkies“<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

18.10.2010; Geschäftszeichen:<br />

VA 13 – I 5003 - 2219 - 2010/0003.”<br />

16


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />

1. ABSCHNITT<br />

Beginn <strong>und</strong> Beendigung<br />

der Versicherung<br />

Artikel 1<br />

Allgemeines<br />

Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />

nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />

a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />

oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />

b) den Witwen, den Witwern <strong>und</strong> Waisen der Versicherten<br />

Hinterbliebenenrente zu gewähren.<br />

Dabei entf<strong>alle</strong>n weniger als 50% der Beiträge auf die ergänzende<br />

Absicherung.<br />

Artikel 2<br />

Beginn der Versicherung<br />

1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />

Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages. Bei Beginn<br />

der Versicherung soll der zu versichernde Arbeitnehmer<br />

das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben.<br />

2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />

Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />

erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />

3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />

der Beiträge, bzw. der Anmeldesummen können<br />

vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig<br />

gemacht werden. Falls es der Kasse erforderlich<br />

erscheint, ist eine Untersuchung bei einem Facharzt<br />

durchzuführen. Die Kosten für die Untersuchung trägt<br />

der Arbeitgeber.<br />

Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />

Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />

kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />

Rechnung getragen werden.<br />

4. Ausnahmsweise kann der Vorstand auch den Abschluss<br />

einer Versicherung für Arbeitnehmer genehmigen,<br />

die das 55. Lebensjahr überschritten haben.<br />

In diesem Fall muss der Arbeitgeber das versicherungsmathematische<br />

Deckungskapital zur Verfügung<br />

stellen, das für einen Rentenanspruch erforderlich ist,<br />

der in der Zeit vom 40. Lebensjahr bis zum Eintrittsalter<br />

nach Maßgabe der <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

erworben worden wäre.<br />

Artikel 3<br />

Übertragung (Portabilität)<br />

1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Absatz 5<br />

BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erworbenen<br />

Anwartschaft auf betrieblicher Altersversorgung<br />

auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />

bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />

neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, <strong>Pensionskasse</strong><br />

oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine<br />

wertgleiche Zusage erteilt.<br />

2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />

eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu beantragen.<br />

3. Übertragungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch<br />

besteht oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist<br />

beantragt werden, bedürfen der Genehmigung der<br />

<strong>Pensionskasse</strong>. Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />

dann nicht verweigern, wenn zwischen<br />

ihr <strong>und</strong> den anderen an der Übertragung Beteiligten<br />

hinsichtlich der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />

Artikel 4<br />

Kündigung, Beitragsfreistellung,<br />

Reduzierung der Anmeldesumme<br />

1. Wird das Versicherungsverhältnis<br />

a) gekündigt oder<br />

b) ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung)<br />

oder<br />

c) während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />

die Anmeldesumme reduziert<br />

so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft gebildet.<br />

2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft ergibt<br />

sich in den Fällen a) <strong>und</strong> b) durch Verrentung der<br />

zu diesem Zeitpunkt nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen errechneten Deckungsrückstellung.<br />

Im Fall c) wird die beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />

entsprechend aus der Differenz der Anmeldesummen<br />

vor <strong>und</strong> nach der Reduzierung gebildet.<br />

3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen a)<br />

<strong>und</strong> b) als Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt.<br />

4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />

beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt (Reaktivierung),<br />

so wird der Zeitraum der Beitragsfreistellung<br />

nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

angemessen berücksichtigt. Die Reaktivierung<br />

17


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />

4. Wird die Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />

fortgesetzt, kann das Mitglied die auf sein Versicherungsverhältnis<br />

entf<strong>alle</strong>nden Beiträge (Individualbeiträge<br />

nach Maßgabe des technischen Geschäftskann<br />

vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig<br />

gemacht werden. Für diese gilt Artikel 2 Nummer<br />

3 entsprechend.<br />

Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />

trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />

1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />

der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit<br />

oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />

eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />

Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />

Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />

in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />

der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />

die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />

<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 d abgef<strong>und</strong>en wurden.<br />

2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />

für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />

voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />

bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />

<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

analog der vollen Erwerbsminderung<br />

(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />

2. ABSCHNITT<br />

Aufbringung der Mittel<br />

Artikel 5<br />

Einnahmen<br />

Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />

a) Eintrittsgelder <strong>und</strong> Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />

b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />

versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI.<br />

Abschnitt EStG,<br />

c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />

Artikel 6<br />

Art <strong>und</strong> Höhe der<br />

Beitragsleistungen<br />

1. Das Eintrittsgeld in Höhe von € 10 ist vom Versicherten<br />

bei Beginn der Versicherung zu entrichten.<br />

2. Der Monatsbeitrag beträgt insgesamt mindestens<br />

12,5% der Anmeldesumme; die Festsetzung erfolgt<br />

durch den Vorstand nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde<br />

genehmigten Technischen Geschäftsplanes.<br />

Der durch eine Neufestsetzung entstehende<br />

Differenzbetrag wird durch den Arbeitgeber getragen.<br />

Für die Berechnung der Beiträge im Kalenderjahr<br />

wird die für Januar bzw. im Beitrittsjahr die für den<br />

Beitrittsmonat gemeldete Anmeldesumme zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt.<br />

Als Anmeldesumme können Beträge zwischen<br />

€ 100,– <strong>und</strong> € 2.000,– gemeldet werden. Eine Mehrfachversicherung<br />

ist zulässig. Die jährlichen Erhöhungen<br />

werden auf den im Vorjahr geltenden Steigerungsprozentsatz<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der Rentenversicherung der Arbeiter <strong>und</strong> Angestellten,<br />

höchstens jedoch auf 5 % beschränkt. Die Höhe<br />

der maximal möglichen Erhöhung der Anmeldesumme<br />

wird jeweils jährlich von der Vertreterversammlung<br />

festgelegt. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung<br />

der Aufsichtsbehörde. Soweit<br />

eine darüber hinausgehende Erhöhung gewünscht<br />

wird, bedingt dies eine nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen errechnete Nachzahlung. Die<br />

Höchstgrenze von € 2.000,– darf jedoch nicht überschritten<br />

werden.<br />

Bestehen mehrere Versicherungsverträge in den<br />

Tarifen 65 <strong>und</strong> 60, so sind die jeweiligen Anmeldesummen<br />

zusammenzurechnen. Eine Erhöhung der<br />

Anmeldesumme ist nur bis zur Vollendung des<br />

60. Lebensjahres des Versicherten zulässig.<br />

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres sind Erhöhungen<br />

nur noch in analoger Anwendung von Nummer<br />

2 Absatz 2 Satz 3 möglich.<br />

Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />

Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />

(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />

aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />

auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung<br />

zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />

kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />

(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />

Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />

fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der Versicherte<br />

die Beiträge bis zur vollen Höhe selbst übernehmen.<br />

Wird die Mitgliedschaft in beitragsfreier Form fortgesetzt,<br />

gilt Artikel 3 Absatz 2 entsprechend.<br />

3. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />

werden von der <strong>Pensionskasse</strong> vierteljährlich zur<br />

Quartalsmitte eingezogen.<br />

18


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />

3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />

die Zahlung von<br />

a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />

b) Berufsunfähigkeitsrente: der Mitgliedschein <strong>und</strong><br />

der Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers;<br />

c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des verplanes)<br />

bis zur vollen Höhe selbst entrichten.<br />

Als monatliche Anmeldesumme müssen mindestens<br />

1/5 der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

gemeldeten Beträge zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt werden. Dabei darf der in Artikel 6 Nr. 2 Absatz<br />

2 Satz 1 festgelegte Mindestbetrag nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Erhöhungen nach Nr. 2 Absatz 2 können nur zu dem<br />

nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

errechneten Individualbeitrag vorgenommen werden.<br />

Kommt ein freiwilliges Mitglied mit der Zahlung seiner<br />

Beiträge in Verzug, so kann die Kasse die Beitragszahlung<br />

unter Beachtung des § 39 des VVG anmahnen<br />

<strong>und</strong> dabei darauf hinweisen, dass bei Nichtbeachtung<br />

der Mahnung die Versicherung beitragsfrei<br />

wird mit der Wirkung, dass das Mitglied keine weiteren<br />

freiwilligen Beiträge mehr leisten darf.<br />

5. Bei Eintritt in die <strong>Pensionskasse</strong> nach Vollendung des<br />

39. Lebensjahres werden auf die Beiträge geschäftsplanmäßig<br />

festgelegte Ausgleichszuschläge erhoben,<br />

die anteilsmäßig von den Versicherten <strong>und</strong> den Mitgliedsinstituten<br />

zu zahlen sind.<br />

Diese Zuschläge betragen bei einem Eintritt vom Beginn<br />

bis zur Vollendung des<br />

40. Lebensjahres 0,56 % 48. Lebensjahres 7,30 %<br />

41. Lebensjahres 1,16 % 49. Lebensjahres 8,80 %<br />

42. Lebensjahres 1,81 % 50. Lebensjahres 10,60 %<br />

43. Lebensjahres 2,51 % 51. Lebensjahres 13,50 %<br />

44. Lebensjahres 3,28 % 52. Lebensjahres 17,20 %<br />

45. Lebensjahres 4,12 % 53. Lebensjahres 21,90 %<br />

46. Lebensjahres 5,04 % 54. Lebensjahres 28,20 %<br />

47. Lebensjahres 6,06 % 55. Lebensjahres 36,90 %<br />

der Anmeldesumme.<br />

6. Hat der zu versichernde Arbeitnehmer bei Eintritt das<br />

50. Lebensjahr vollendet, jedoch das 55. Lebensjahr<br />

noch nicht überschritten, so besteht auch die Möglichkeit<br />

der Aufnahme gemäß Artikel 2 Nr. 4 (versicherungsmathematische<br />

Nachzahlung).<br />

Artikel 7<br />

Beendigung der Beitragszahlung<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen der<br />

Versicherten <strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit Ablauf des<br />

Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.<br />

Artikel 8<br />

Wurde ersatzlos gestrichen<br />

3. ABSCHNITT<br />

Kassenleistungen<br />

Artikel 9<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Kassenleistungen sind<br />

a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />

zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des<br />

60. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) <strong>und</strong> nach<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens<br />

jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

gezahlt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen von<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer kann die Altersrente<br />

bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres auch<br />

während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses<br />

gewährt werden.<br />

b) Berufsunfähigkeitsrenten, die dann fällig werden,<br />

wenn Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Berufsunfähigkeit<br />

ist dann anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange die<br />

Deutsche Rentenversicherung oder ein Vertrauensarzt<br />

der Kasse die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise<br />

oder volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB<br />

VI § 43 anerkannt hat.<br />

c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder<br />

(Witwen-, Witwer- <strong>und</strong> Waisenrenten).<br />

d) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />

§ 3 Absatz 2 BetrAVG bestimmten Höchstbetrag<br />

nicht überschreiten (Bagatellgrenze), können von der<br />

Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />

Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en werden.<br />

Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />

oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2<br />

EStG -Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />

gefördert wurden.<br />

Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />

1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse<br />

beantragt werden.<br />

2. Den Antrag können stellen<br />

a) das versicherte Mitglied,<br />

b) die Hinterbliebenen des Versicherten,<br />

c) der Arbeitgeber.<br />

19


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />

storbenen Mitglieds, die Sterbeurk<strong>und</strong>e, die Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> die Geburtsurk<strong>und</strong>en der Waisen,<br />

für die Waisenrente beantragt wird, Lebensbescheinigungen<br />

für die Hinterbliebenen.<br />

4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />

Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />

der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />

Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />

unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />

5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />

jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />

Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />

Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />

Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />

<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />

Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />

gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />

vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt<br />

hat.<br />

Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />

Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />

erlischt,<br />

a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />

worden ist;<br />

b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />

nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />

In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />

Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />

Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 3,5 % Zinsen<br />

zurückerstattet.<br />

Sofern es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2<br />

EStG - Rürup - geförderten Vertrag handelt, tritt anstelle<br />

der Rückerstattung der Beiträge gemäß Absatz 2 eine<br />

Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß Artikel<br />

4 Abs. 1 a).<br />

Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />

Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen.<br />

4. ABSCHNITT<br />

Höhe der Kassenleistungen<br />

Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />

Altersrenten<br />

1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Rente bildet<br />

der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor<br />

Eintritt des Versicherungsf<strong>alle</strong>s gemeldeten Anmeldesummen<br />

gemäß Artikel 6 Nr. 2 Absatz 2 (rentenberechtigtes<br />

Einkommen). Die Tarifkalkulation erfolgt<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage einer anerkannten Sterbetafel <strong>und</strong><br />

mit einem für die gesamte Laufzeit des Vertrages<br />

geltenden Zinsfaktor in Höhe von 3,5%. Es gilt der<br />

genehmigte Technische Geschäftsplan.<br />

2. Die Anwartschaft auf Rente beträgt in den ersten<br />

zehn Jahren der beitragspflichtigen Mitgliedschaft<br />

15% des rentenberechtigten Einkommens gemäß<br />

Nr. 1. Danach steigt sie mit jedem voll mit Beiträgen<br />

belegten Versicherungsjahr zehn Jahre um jeweils<br />

0,6% <strong>und</strong> weitere zwanzig Jahre um jeweils 0,7%<br />

bis zum Endbetrag von 35% des rentenberechtigten<br />

Einkommens. Diese Steigerungen gelten nur bis zum<br />

Erreichen der regulären Altersgrenze. Wird die Altersrente<br />

nicht mit Erreichen der regulären Altersgrenze<br />

(später als mit Vollendung des 60. Lebensjahres) in<br />

Anspruch genommen, so ermittelt sich die Höhe der<br />

Rente nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten<br />

Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen.<br />

Für unverfallbare Ansprüche bemisst sich die Rente<br />

nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan<br />

unter Berücksichtigung der auf den<br />

Versicherten entf<strong>alle</strong>nden Deckungsrückstellung im<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens. Hierüber ist dem Versicherten<br />

ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.<br />

3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel 9 a<br />

mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt,<br />

in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten.<br />

4. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />

beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem nach Art<br />

9 b S. 2 erstmals eine Gehaltsminderung eingetreten<br />

ist <strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung analog der vollen Erwerbsminderung<br />

(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten<br />

wird.<br />

20


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />

Artikel 13 Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten<br />

1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe bzw.<br />

der Witwer ab dem Monatsersten, der dem Sterbemonat<br />

des Versicherten folgt, eine monatliche Rente<br />

in Höhe von 60 % der Rente des verstorbenen Ehegatten.<br />

Stirbt das Mitglied vor Erreichen der regulären<br />

Altersgrenze <strong>und</strong> vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, so<br />

gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Witwen- bzw.<br />

Witwerrente derjenige Rentenanspruch des Ehegatten,<br />

der entstanden wäre, wenn er im Zeitpunkt seines<br />

Todes berufsunfähig geworden wäre. Stirbt das<br />

Mitglied nach Erreichen der regulären Altersgrenze<br />

<strong>und</strong> hat zum Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente<br />

bezogen, so gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für<br />

die Witwen bzw. Witwerrente derjenige Rentenanspruch<br />

des Ehegatten, der entstanden wäre, wenn<br />

er im Zeitpunkt seines Todes Altersrente in Anspruch<br />

genommen hätte.<br />

2. Nach dem Tode eines geschiedenen Mitglieds, das<br />

nach der Scheidung eine neue Ehe nicht geschlossen<br />

hatte, erhält der geschiedene Ehegatte die Witwenbzw.<br />

Witwerrente, wenn das verstorbene Mitglied<br />

ihm nachweislich regelmäßig Unterhalt geleistet hatte<br />

oder ein vollstreckbares Urteil bzw. eine notarielle<br />

oder gerichtliche Vereinbarung auf Unterhaltsleistung<br />

vorliegt.<br />

3. Hatte das Mitglied eine neue Ehe geschlossen <strong>und</strong><br />

wird es von beiden Ehegatten überlebt, so erhalten<br />

auf Antrag der zweite Ehegatte <strong>und</strong> der geschiedene<br />

Ehegatte, wenn bei letzterem die Voraussetzungen<br />

von Nr. 2 vorliegen, die Witwen- bzw. Witwerrente im<br />

Verhältnis der Dauer ihrer Ehen mit dem verstorbenen<br />

Mitglied.<br />

Sofern es sich um einen nach §10 Abs. 1 Nr. 2b, Abs.<br />

2 EStG - Rürup - geförderten Vertrag handelt, ist ein<br />

solcher Antrag ausgeschlossen. Es gilt der gesetzliche<br />

Hinterbliebenenbegriff gemäß §10 Abs. 1 Nr. 2b<br />

EStG.<br />

4. Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht<br />

nicht,<br />

a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />

der Ehe oder eine beständige Trennung<br />

von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />

Ehegatten rechtsgültig ausgesprochen sind;<br />

b) wenn der eine oder andere Ehegatte zur Zeit der<br />

Eheschließung den Umständen nach annehmen<br />

musste, dass das Leben des Mitglieds infolge von<br />

Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der Tod innerhalb<br />

von sechs Monaten nach der Eheschließung ein-<br />

getreten ist;<br />

c) wenn die Ehe erst nach der Versetzung des Mitglieds<br />

in den Ruhestand geschlossen wurde. Für<br />

Kinder aus einer solchen Ehe wird auch keine Waisenrente<br />

gezahlt.<br />

5. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer mehr als 15 Jahre<br />

jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird die nach<br />

Nr. 1 berechnete Rente für jedes angefangene Jahr<br />

des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich<br />

25 Jahre um 1/20 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer<br />

der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr der<br />

weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 der ungekürzten<br />

Pension solange hinzugefügt, bis der volle<br />

Betrag wieder erreicht ist. Für die Bestimmung des<br />

Altersunterschiedes ist von den Geburtstagen auszugehen.<br />

6. Die Witwen- bzw. Witwerrente endet mit dem Ablauf<br />

des Monats, in dem der Bezugsberechtigte stirbt<br />

oder sich wieder verheiratet. Im F<strong>alle</strong> der Wiederverheiratung<br />

wird eine einmalige Abfindung in Höhe des<br />

fünffachen Jahresbetrages der Witwen- bzw. Witwerrente<br />

gezahlt, sofern nicht die Versorgungsrechte<br />

ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs.<br />

2 EStG -Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />

gefördert wurden, maximal der in § 3 BetrAVG geregelte<br />

Höchstbetrag.<br />

Artikel 14 Waisenrente<br />

1. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />

Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />

dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz oder auf einen Freibetrag<br />

nach § 32 Absatz 6 EStG haben <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />

Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />

Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />

Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />

Witwen- bzw. Witwerrente, wenn ein Elternteil noch<br />

lebt. Beim Tode dieses Elternteils erhöht sich die<br />

Waisenrente für jedes berechtigte Kind auf ein Drittel<br />

der Witwen- bzw. Witwerrente.<br />

2. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />

Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />

<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />

des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />

Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />

überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />

<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />

wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />

21


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />

schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />

in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />

war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />

für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />

gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />

des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />

nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />

3. Die Waisenrenten enden mit Ablauf des Monats in<br />

dem die Anspruchsberechtigung endet.<br />

Artikel 15 Höchstgrenze für<br />

Hinterbliebenenrenten<br />

Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />

dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />

Übersteigt bei der Berechnung der Anfangsrente<br />

die Summe der Hinterbliebenenrenten die ermittelte<br />

Mitgliedsrente, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt.<br />

Die laufende Rentenauszahlung ist gleichbleibend<br />

oder steigend. Sie erhöhen sich wieder entsprechend,<br />

wenn im Laufe der Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten<br />

endet.<br />

gungsausgleichsberechtigten Person erworbene Anrecht<br />

wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 begründet. Die<br />

Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen<br />

Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />

Person verteilt.<br />

„Genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002,<br />

Gesch.Z. VA 53 – 2219 – 3/02“.<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

28.03.2011; Geschäftszeichen:<br />

VA 13 – I 5003 - 2219 - 2011/0001.”<br />

Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />

Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />

können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />

Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />

den Bewertungsreserven<br />

Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />

entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />

Art. 12 Nummer 4 2. Hs. gilt nur für <strong>Pensionskasse</strong>nverträge<br />

in diesem Tarif die nach dem 21.10.2010 abgeschlossen<br />

wurden.<br />

Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />

Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />

Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />

Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />

interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />

Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />

Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />

Versichterten Mitglieds zur Folge. Das von der versor-<br />

22


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />

1. ABSCHNITT<br />

Beginn <strong>und</strong> Beendigung der<br />

Versicherung<br />

Artikel 1<br />

Allgemeines<br />

Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />

nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />

a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />

oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />

b) den Hinterbliebenen der Versicherten Witwen-,<br />

Witwer, Waisen- sowie Partnerrenten zu gewähren.<br />

Hinterbliebene im Sinne dieser <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

sind Ehegatten <strong>und</strong> Kinder des Versicherten,<br />

der wirksam eingetragene Lebenspartner (§§ 1 ff<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz) bzw. der Partner des<br />

unverheirateten Versicherten, der mit ihm zum Zeitpunkt<br />

des Versicherungsfalls in einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft lebte, soweit die Beziehung nachweislich<br />

bei gleichem Erstwohnsitz des Versicherten mit<br />

dem Begünstigten mindestens 3 Jahre bestand.<br />

Artikel 2<br />

Beginn der Versicherung<br />

1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />

Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages.<br />

2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />

Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />

erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />

3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />

der Beiträge, können vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht werden. Falls es der<br />

Kasse erforderlich erscheint, ist eine Untersuchung<br />

bei einem Facharzt durchzuführen. Die Kosten für die<br />

Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Sofern der auf<br />

sein jeweiliges Versicherungsverhältnis entf<strong>alle</strong>nde<br />

Eigenanteil des Arbeitnehmers 100% beträgt, hat er<br />

die anf<strong>alle</strong>nden Kosten selbst zu tragen.<br />

Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />

Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />

kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Artikel 3<br />

Übertragung (Portabilität)<br />

1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Absatz 5<br />

BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erworbenen<br />

Anwartschaft auf betrieblicher Altersversorgung<br />

auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />

bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />

neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, <strong>Pensionskasse</strong><br />

oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine<br />

wertgleiche Zusage erteilt.<br />

2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />

eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu beantragen.<br />

3. Übertragungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch<br />

besteht oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist<br />

beantragt werden, bedürfen der Genehmigung der<br />

<strong>Pensionskasse</strong>. Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />

dann nicht verweigern, wenn zwischen<br />

ihr <strong>und</strong> den anderen an der Übertragung Beteiligten<br />

hinsichtlich der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />

Artikel 4<br />

Kündigung, Beitragsfreistellung<br />

1. Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt oder<br />

ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung)<br />

so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />

gebildet.<br />

2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft ergibt<br />

sich in durch Verrentung der zu diesem Zeitpunkt<br />

nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

errechneten Deckungsrückstellung.<br />

3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen als<br />

Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt.<br />

4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />

beitragspflichte Mitgliedschaft umgewandelt (Reaktivierung),<br />

so wirkt sich die Beitragsfreistellung bzw.<br />

-änderung nicht auf die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen<br />

aus, die sich auf Gr<strong>und</strong> der bisher<br />

eingebrachten Beiträge ergibt, da der Tarif ein solcher<br />

mit technischen Einmalbeiträgen ist. Die Reaktivierung<br />

kann vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht werden. Für diese gilt Artikel<br />

2 Nummer 3 entsprechend.<br />

Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />

trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />

1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />

der vollen bzw. teilweisen Erwerbs-<br />

23


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />

Kassenleistungen sind<br />

a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />

zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des<br />

60. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) <strong>und</strong> nach<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens<br />

jedoch zum 65. Lebensjahr gezahlt werden.<br />

Im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer kann die Altersrente ab Vollendung des<br />

60. Lebensjahres auch während des Bestehens des<br />

Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.<br />

b) Wird der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

berufsunfähig, so kann er beantragen, dass<br />

er anstelle des Anspruchs auf Altersrente eine sofort<br />

beginnende Berufsunfähigkeitsrente erhält. Berufsunfähigkeit<br />

ist dann anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange<br />

die Deutsche Rentenversicherung oder ein Vertrauensarzt<br />

der Kasse die Berufsunfähigkeit bzw. die<br />

teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des<br />

SGB VI § 43 anerkannt hat.<br />

c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitfähigkeit<br />

oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />

eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />

Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />

Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />

in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />

der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />

die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />

<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 e abgef<strong>und</strong>en wurden.<br />

2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />

für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />

voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />

bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />

<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

analog der vollen Erwerbsminderung<br />

(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />

2. ABSCHNITT<br />

Aufbringung der Mittel<br />

Artikel 5<br />

Einnahmen<br />

Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />

a) Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />

b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />

versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI.<br />

Abschnitt EStG,<br />

c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />

Artikel 6<br />

Art <strong>und</strong> Höhe der<br />

Beitragsleistungen<br />

1. Es können Einmalbeiträge <strong>und</strong> laufende Beiträge geleistet<br />

werden. Die Mindesthöhe des laufenden Monatsbeitrags<br />

beträgt € 10,–. Die Mindesthöhe eines<br />

Einmalbeitrags beträgt € 120,–. Hiervon kann in begründeten<br />

Ausnahmefällen mit besonderer Vereinbarung<br />

abgewichen werden. Die Summe der Beiträge<br />

im Kalenderjahr darf 8% der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der gesetzlichen Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

nicht überschreiten.<br />

Soweit ganz oder teilweise eine Förderung der<br />

Beiträge gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG beantragt<br />

wird, wird eine laufende Beitragszahlung vorausgesetzt.<br />

Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />

Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />

(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />

aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />

auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Ver-<br />

pflichtung zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />

kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />

(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />

Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />

fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der<br />

Versicherte die Beiträge bis zur Höhe der zuletzt vor<br />

dem Wegfall der Arbeitsentgeltzahlung insgesamt im<br />

Kalendervorjahr vom Versicherten <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />

gezahlten laufenden Beiträge ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

selbst übernehmen. Für darüber hinaus<br />

gehende Erhöhungen gelten die Regelungen gemäß<br />

Artikel 2 Nummer 3 entsprechend. Eine vor dem<br />

Ausscheiden vereinbarte Beitragsdynamik oder der<br />

Wechsel der Zahlungsweise gilt nicht als Erhöhung.<br />

2. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />

werden von der <strong>Pensionskasse</strong> eingezogen.<br />

Artikel 7<br />

Beendigung der Beitragszahlung<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung von laufenden Beiträgen<br />

der Versicherten <strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit<br />

Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.<br />

Artikel 8<br />

3. ABSCHNITT<br />

Wurde ersatzlos gestrichen<br />

Kassenleistungen<br />

Artikel 9<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

24


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />

glieder im Sinne des Artikels 1b.<br />

d) Der Versicherte hat die Möglichkeit, anstelle des<br />

Anspruchs auf Altersrente gemäß Artikel 9 a) eine<br />

Abfindung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung<br />

zu erhalten (Kapitalwahlrecht). Das Kapitalwahlrecht<br />

ist bei der Kasse durch schriftlichen Antrag<br />

auszuüben. Der Antrag ist spätestens 3 Jahre vor<br />

der Inanspruchsnahme der Leistung zu stellen. Die<br />

Antragsberechtigung richtet sich nach der Herkunft<br />

der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Beiträge.<br />

War der Arbeitnehmer <strong>alle</strong>iniger Beitragszahler, so<br />

ist er <strong>alle</strong>inberechtigter Antragssteller. Gleiches trifft<br />

entsprechend für den Arbeitgeber zu. Waren sowohl<br />

Versicherter als auch Arbeitgeber an der Beitragszahlung<br />

beteiligt, erfordert dies ein beiderseitiges<br />

Einverständnis. Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte<br />

ganz oder teilweise gemäß § 10 a bzw.<br />

XI. Abschnitt EStG gefördert wurden.<br />

e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />

§ 3 Absatz 2 BetrAVG bestimmten Höchstbetrag<br />

nicht überschreiten (Bagatellgrenze), können von der<br />

Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />

Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en werden.<br />

Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />

oder teilweise gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />

gefördert wurden.<br />

Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />

1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse<br />

beantragt werden.<br />

2. Den Antrag können stellen a) das versicherte Mitglied,<br />

b) die Hinterbliebenen des Versicherten, c) der<br />

Arbeitgeber.<br />

3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />

die Zahlung von<br />

a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />

b) Berufsunfähigkeitsleistungen: der Mitgliedschein<br />

<strong>und</strong>, sofern die Deutsche Rentenversicherung die<br />

Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle<br />

Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI § 43 anerkannt<br />

hat, der Rentenbescheid des gesetzlichen<br />

Sozialversicherungsträgers;<br />

c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des<br />

verstorbenen Mitglieds, die Sterbeurk<strong>und</strong>e, die<br />

Heiratsurk<strong>und</strong>e, Nachweis über die wirksam eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

(LPartG)) oder der Nachweis einer<br />

mindestens dreijährigen eheähnlichen Gemeinschaft<br />

bei gleichem Erstwohnsitz des Versicherten<br />

mit dem Begünstigten <strong>und</strong> die Geburtsurk<strong>und</strong>en<br />

der Waisen, für die Waisenrente beantragt wird,<br />

Lebensbescheinigungen für die Hinterbliebenen.<br />

4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />

Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />

der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />

Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />

unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />

5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />

jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />

Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />

Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />

Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />

<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />

Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />

gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />

vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt<br />

hat.<br />

Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />

Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />

erlischt,<br />

a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />

worden ist;<br />

b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />

nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />

In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />

Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />

Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 3,5 % Zinsen<br />

zurückerstattet.<br />

Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />

Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen.<br />

4. ABSCHNITT<br />

Höhe der Kassenleistungen<br />

Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />

Altersrenten<br />

1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Altersrente<br />

bilden die bis zum Bezug der Rente eingezahlten<br />

Beiträge.<br />

2. Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich aus<br />

25


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />

den Rentenbausteinen, die durch Verrentung der einzelnen<br />

Beiträge nach der folgenden Tabelle entstehen.<br />

Alter Anspruch bis 2007 Anspruch ab 2008<br />

15 18,88 ‰ 18,12 ‰<br />

16 18,27 ‰ 17,54 ‰<br />

17 17,68 ‰ 16,97 ‰<br />

18 17,10 ‰ 16,42 ‰<br />

19 16,55 ‰ 15,89 ‰<br />

20 16,01 ‰ 15,37 ‰<br />

21 15,49 ‰ 14,87 ‰<br />

22 14,98 ‰ 14,38 ‰<br />

23 14,49 ‰ 13,91 ‰<br />

24 14,02 ‰ 13,46 ‰<br />

25 13,56 ‰ 13,02 ‰<br />

26 13,12 ‰ 12,60 ‰<br />

27 12,70 ‰ 12,19 ‰<br />

28 12,28 ‰ 11,79 ‰<br />

29 11,88 ‰ 11,40 ‰<br />

30 11,50 ‰ 11,04 ‰<br />

31 11,13 ‰ 10,68 ‰<br />

32 10,70 ‰ 10,34 ‰<br />

33 10,42 ‰ 10,00 ‰<br />

34 10,08 ‰ 9,68 ‰<br />

35 9,75 ‰ 9,36 ‰<br />

36 9,44 ‰ 9,06 ‰<br />

37 9,14 ‰ 8,77 ‰<br />

38 8,84 ‰ 8,49 ‰<br />

39 8,55 ‰ 8,21 ‰<br />

40 8,27 ‰ 7,94 ‰<br />

41 8,01 ‰ 7,69 ‰<br />

42 7,75 ‰ 7,44 ‰<br />

43 7,50 ‰ 7,20 ‰<br />

44 7,25 ‰ 6,96 ‰<br />

45 7,02 ‰ 6,74 ‰<br />

46 6,79 ‰ 6,52 ‰<br />

47 6,57 ‰ 6,31 ‰<br />

48 6,36 ‰ 6,11 ‰<br />

49 6,15 ‰ 5,90 ‰<br />

50 5,95 ‰ 5,71 ‰<br />

51 5,76 ‰ 5,53 ‰<br />

52 5,57 ‰ 5,35 ‰<br />

53 5,39 ‰ 5,17 ‰<br />

54 5,22 ‰ 5,01 ‰<br />

55 5,04 ‰ 4,84 ‰<br />

56 4,88 ‰ 4,68 ‰<br />

57 4,72 ‰ 4,53 ‰<br />

58 4,56 ‰ 4,38 ‰<br />

59 4,41 ‰ 4,23 ‰<br />

60 4,26 ‰ 4,09 ‰<br />

Im F<strong>alle</strong> des Aufschubs des Renteneintritts über<br />

die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus, erhöht<br />

sich der Rentenanspruch um die verrentete Summe<br />

von gesparter Rente <strong>und</strong> Beiträgen. Das Alter<br />

nach obiger Tabelle wird nach dem Technischen<br />

Geschäftsplan bestimmt. Sofern eine Veränderung<br />

der Verhältnisse, die der Tarifkalkulation zugr<strong>und</strong>e<br />

liegen, eintritt <strong>und</strong> die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

eine Anpassung des Geschäftsplans verlangt, so erfolgt<br />

eine Neukalkulation der Rentenbausteintabelle.<br />

Diese bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die Leistungsberechnung<br />

aufgr<strong>und</strong> der Beiträge, deren Einrichtung erst<br />

nach Inkrafttreten der geänderten Tabelle vereinbart<br />

werden. Betroffen davon sind Einmalbeiträge sowie<br />

Erhöhungen laufender Beiträge.<br />

3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel 9 a<br />

mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt,<br />

in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten.<br />

4. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus<br />

dem zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung<br />

berechneten Deckungskapitals nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen gemäß dem aufsichtsbehördlich<br />

genehmigten Geschäftsplan. Dabei sind<br />

die persönlichen Verhältnisse (Alter, ggf. Lebenspartner)<br />

des Berechtigten zu berücksichtigen, ein<br />

darüber hinaus gehender Anspruch auf Rückzahlung<br />

von nach dem Eintritt der Invalidität entrichteten Beiträgen<br />

besteht nicht. Auf Antrag des Beitragszahlers<br />

können die bis zur Rentenbewilligung in den jeweiligen<br />

Vertrag entrichteten freiwilligen Beiträge nach<br />

versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen auf das<br />

vorhandene Deckungskapital gemäß Satz 1 angerechnet<br />

werden. In diesem Fall erlischt insoweit der<br />

Rückerstattungsanspruch für diese Beiträge.<br />

5. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />

beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem nach Art<br />

9 b S. 2 erstmals eine Gehaltsminderung eingetreten<br />

ist <strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung analog der vollen Erwerbsminderung<br />

(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten<br />

wird.<br />

26


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />

Artikel 13 Hinterbliebenenrenten<br />

1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe, der<br />

Witwer, der wirksam eingetragene Lebenspartner<br />

(§§ 1 ff. LPartG) nach Artikel 1b ab dem Monats Ersten,<br />

der dem Sterbemonat des Versicherten folgt,<br />

eine monatliche Rente in Höhe von 60 % der Rente<br />

des verstorbenen Versicherten. Dazu ist der in einer<br />

eheähnlichen Gemeinschaft lebende Begünstigte<br />

spätestens ein Jahr nach Meldung am gemeinsamen<br />

Erstwohnsitz bzw. bei Beginn der Versicherung der<br />

<strong>Pensionskasse</strong> als persönlich Begünstigter anzuzeigen.<br />

Stirbt das Mitglied vor Erreichen der regulären<br />

Altersgrenze <strong>und</strong> hat noch keine Berufsunfähigkeitsrente<br />

bezogen, so bemisst sich die Höhe der<br />

Hinterbliebenenrente nach dem aufsichtsbehördlich<br />

genehmigten Geschäftsplan. Stirbt das Mitglied nach<br />

Erreichen der regulären Altersgrenze <strong>und</strong> hat zum<br />

Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente bezogen,<br />

so gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Hinterbliebenenrente<br />

derjenige Rentenanspruch des Versicherten,<br />

der entstanden wäre, wenn er im Zeitpunkt seines<br />

Todes Altersrente in Anspruch genommen hätte.<br />

2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht,<br />

a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />

der Ehe oder eine beständige Trennung<br />

von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />

Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners<br />

(§§ 1 ff LPartG) rechtsgültig ausgesprochen<br />

sind, oder wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff LPartG) durch gerichtliches Urteil<br />

aufgehoben wurde, oder die eheähnliche Gemeinschaft<br />

zwischen dem Begünstigten <strong>und</strong> dem Versichterten<br />

in entsprechender Anwendung des § 16<br />

Abs. 5 LPartG nicht mehr besteht, weil einer der<br />

beiden Lebenspartner sie ablehnt;<br />

b) wenn der eine oder andere Lebenspartner zur Zeit<br />

des Versicherungsbeginns den Umständen nach<br />

annehmen musste, dass das Leben des Mitglieds<br />

infolge von Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der<br />

Tod innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung<br />

oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff LPartG) eingetreten ist;<br />

c) wenn die Ehe, die wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff. LPartG) bzw. die Lebenspartnerschaft<br />

nach Artikel 1 b erst nach der Versetzung<br />

des Mitglieds in den Ruhestand begonnen<br />

wurde. Für Kinder aus einer Ehe, einer wirksam<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff. LPartG) bzw. Lebenspartnerschaft nach<br />

Artikel 1 b wird auch keine Waisenrente gezahlt.<br />

3. Ist eine Witwe, ein Witwer bzw. ein hinterbliebener<br />

Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene<br />

Versicherte, so wird die nach Nr. 1 berechnete<br />

Rente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes<br />

über 15 bis einschließlich 25 Jahre um<br />

1/20 gekürzt.<br />

4. Die Witwen-, Witwer- bzw. Partnerrente endet mit<br />

dem Ablauf des Monats, in dem der Bezugsberechtigte<br />

stirbt oder sich wieder verheiratet, eine eingetragene<br />

Partnerschaft (§§ 1 ff LPartG) oder mit einem<br />

neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft gemäß<br />

Artikel 1 b) eingeht. Mit Ausnahme des Todes des<br />

Berechtigten wird eine einmalige Abfindung in Höhe<br />

des fünffachen Jahresbetrages gezahlt, sofern nicht<br />

die Beiträge ganz oder teilweise gemäß § 10 a bzw.<br />

XI. Abschnitt EStG gefördert wurden.<br />

5. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />

Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />

dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz haben <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />

Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />

Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />

Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />

Witwen- bzw. Witwerrente bzw. Partnerrente, wenn<br />

ein Elternteil noch lebt. Beim Tode dieses Elternteils<br />

erhöht sich die Waisenrente für jedes berechtigte<br />

Kind auf ein Drittel der Witwen- bzw. Witwerrente<br />

bzw. Partnerrente.<br />

6. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />

Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />

<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />

des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />

Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />

überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />

<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />

wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />

schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />

in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />

war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />

für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />

gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />

des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />

nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />

7. Die Waisenrenten enden mit Ablauf des Monats in<br />

dem die Anspruchsberechtigung endet.<br />

27


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />

Artikel 14 Höchstgrenze für Hinterbliebenenrenten<br />

Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />

dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />

Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher<br />

ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie<br />

erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der<br />

Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet.<br />

„Genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002,<br />

Gesch.Z. VA 53 – 2219 – 3/02“.<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

18.10.2010; Geschäftszeichen:<br />

VA 13 – I 5003 - 2219 - 2010/0003.”<br />

Artikel 15 Kapit<strong>alle</strong>istung<br />

Die Höhe der Kapit<strong>alle</strong>istung nach Artikel 9 d richtet sich<br />

nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan.<br />

Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten<br />

zu berücksichtigen.<br />

Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />

Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />

können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />

Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />

den Bewertungsreserven<br />

Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />

entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der<br />

<strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />

Art. 12 Nummer 5 2. Hs. gilt nur für <strong>Pensionskasse</strong>nverträge<br />

in diesem Tarif die nach dem 21.10.2010 abgeschlossen<br />

wurden.<br />

Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />

Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />

Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />

Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />

interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />

Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />

Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />

Versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Person erworbene Anrecht<br />

wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 begründet. Die<br />

Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen<br />

Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />

Person verteilt.<br />

28


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />

1. ABSCHNITT<br />

Beginn <strong>und</strong> Beendigung der<br />

Versicherung<br />

Artikel 1 Allgemeines<br />

Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />

nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />

a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />

oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />

b) den Hinterbliebenen der Versicherten Witwen-,<br />

Witwer, Waisen- sowie Partnerrenten zu gewähren.<br />

Hinterbliebene im Sinne dieser <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

sind Ehegatten <strong>und</strong> Kinder des Versicherten,<br />

der wirksam eingetragene Lebenspartner (§§ 1 ff<br />

LPartG) bzw. der Partner des unverheirateten Versicherten,<br />

der mit ihm zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />

in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte,<br />

soweit die Beziehung nachweislich bei gleichem<br />

Erstwohnsitz des Versicherten mit dem Begünstigten<br />

mindestens drei Jahren bestand.<br />

Artikel 2<br />

Beginn der Versicherung<br />

1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />

Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages.<br />

2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />

Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />

erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />

3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />

der Beiträge können vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht werden. Falls es der<br />

Kasse erforderlich erscheint, ist eine Untersuchung<br />

bei einem Facharzt durchzuführen. Die Kosten für die<br />

Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Sofern der auf<br />

sein jeweiliges Versicherungsverhältnis entf<strong>alle</strong>nde<br />

Eigenanteil des Arbeitnehmers 100% beträgt, hat er<br />

die anf<strong>alle</strong>nden Kosten selbst zu tragen.<br />

Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />

Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />

kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Artikel 3<br />

Übertragung<br />

1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Absatz 5<br />

BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erwor-<br />

benen Anwartschaft von betrieblicher Altersversorgung<br />

auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />

bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />

neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, <strong>Pensionskasse</strong><br />

oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine<br />

wertgleiche Zusage erteilt.<br />

2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />

eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu beantragen.<br />

3. Übertragungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht<br />

oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist beantragt<br />

werden, bedürfen der Genehmigung der <strong>Pensionskasse</strong>.<br />

Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />

dann nicht verweigern, wenn zwischen ihr <strong>und</strong> den<br />

anderen an der Übertragung Beteiligten hinsichtlich<br />

der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />

Artikel 4<br />

Kündigung<br />

1. Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt oder<br />

ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung),<br />

so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />

gebildet.<br />

2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft<br />

ergibt sich als Summe der bis zu diesem Zeitpunkt<br />

durch Beiträge erworbenen Rentenbausteine.<br />

3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen als<br />

Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt.<br />

4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />

beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt<br />

(Reaktivierung), so wirkt sich die Beitragsfreistellung<br />

bzw. -änderung nicht auf die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen<br />

aus, die sich auf Gr<strong>und</strong> der<br />

bisher eingebrachten Beiträge ergibt, da der Tarif<br />

ein solcher mit technischen Einmalbeiträgen ist. Die<br />

Reaktivierung kann vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht werden. Für diese gilt<br />

Artikel 2 Nummer 3 entsprechend.<br />

Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />

trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />

1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />

der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit<br />

oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />

eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />

29


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />

Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />

Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />

in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />

der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />

die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />

<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 e abgef<strong>und</strong>en wurden.<br />

2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />

für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />

voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />

bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />

<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

analog der vollen Erwerbsminderung<br />

(§ 96a Abs.2 Nr.2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />

2. ABSCHNITT<br />

Aufbringung der Mittel<br />

Artikel 5<br />

Einnahmen<br />

Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />

a) Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />

b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />

versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI.<br />

Abschnitt EStG,<br />

c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />

Artikel 6<br />

Art <strong>und</strong> Höhe der Beitragsleistungen<br />

1. Es können Einmalbeiträge <strong>und</strong> laufende Beiträge<br />

geleistet werden. Die Mindesthöhe des laufenden<br />

Monatsbeitrags beträgt € 10,-. Die Mindesthöhe<br />

eines Einmalbeitrags beträgt € 120,-. Hiervon kann<br />

in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Vereinbarung<br />

abgewichen werden. Die Summe der Beiträge<br />

im Kalenderjahr darf 8% der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Angestelltenversicherung nicht<br />

überschreiten.<br />

Soweit ganz oder teilweise eine Förderung der<br />

Beiträge gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EstG beantragt<br />

wird, wird eine laufende Beitragszahlung vorausgesetzt.<br />

Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />

Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />

(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />

aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />

auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung<br />

zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />

kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />

(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />

Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />

fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der<br />

Versicherte die Beiträge bis zur Höhe der zuletzt vor<br />

dem Wegfall der Arbeitsentgeltzahlung im Kalendervorjahr<br />

insgesamt von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

gezahlten laufenden Beiträge ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

selbst übernehmen. Für darüber hinausgehende<br />

Erhöhungen gelten die Regelungen gemäß<br />

Artikel 2 Nummer 3. Eine vor Ausscheiden vereinbarte<br />

Beitragsdynamik gilt nicht als Erhöhung.<br />

2. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />

werden von der <strong>Pensionskasse</strong> eingezogen.<br />

Artikel 7<br />

Beendigung der Beitragszahlung<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung von laufenden Beiträgen<br />

der Versicherten <strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit<br />

Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.<br />

Artikel 8<br />

(leer)<br />

3. ABSCHNITT<br />

Kassenleistungen<br />

Artikel 9<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Kassenleistungen sind<br />

a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />

zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des<br />

62. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) <strong>und</strong> nach<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens<br />

jedoch mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen<br />

Alterskassen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,<br />

die der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

vergleichbare Leistungen erbringen. Im<br />

gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer kann die Altersrente ab Vollendung des<br />

62. Lebensjahres auch während des Bestehens des<br />

Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, soweit<br />

sie den Wegfall von Erwerbseinkommen ersetzt. Bei<br />

Verträgen im Rahmen von vor dem 01.01.2012 erteilten<br />

Versorgungszusagen tritt an die Stelle des 62.<br />

Lebensjahres das 60. Lebensjahr.<br />

b) Wird der Versicherte vor Erreichen der regulären Altersgrenze<br />

(Artikel 9 Buchstabe a) berufsunfähig, so<br />

kann er beantragen, dass er anstelle des Anspruchs<br />

30


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />

auf Altersrente eine sofort beginnende Berufsunfähigkeitsrente<br />

erhält. Berufsunfähigkeit ist dann<br />

anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange die Deutsche Rentenversicherung<br />

oder ein Vertrauensarzt der Kasse<br />

die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle Erwerbsminderung<br />

im Sinne des SGB VI §43 anerkannt<br />

hat.<br />

c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder<br />

im Sinne des Artikels 1b.<br />

d) Der Versicherte hat die Möglichkeit, anstelle einer<br />

Altersrente gemäß Artikel 9 Buchstabe a) eine Abfindung<br />

in Form einer einmaligen Kapitalzahlung zu<br />

erhalten (Kapitalwahlrecht). Das Kapitalwahlrecht ist<br />

bei der Kasse durch schriftlichen Antrag auszuüben.<br />

Der Antrag ist spätestens drei Jahre vor dem Beginn<br />

der Altersrente zu stellen. Die Antragsberechtigung<br />

richtet sich nach der Herkunft der bis zu diesem<br />

Zeitpunkt geleisteten Beiträge. War der Arbeitnehmer<br />

<strong>alle</strong>iniger Beitragszahler, so ist er <strong>alle</strong>inberechtigter<br />

Antragssteller. Gleiches trifft entsprechend für den<br />

Arbeitgeber zu.<br />

Waren sowohl Versicherter als auch Arbeitgeber an<br />

der Beitragszahlung beteiligt, erfordert dies ein beiderseitiges<br />

Einverständnis.<br />

Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />

oder teilweise gemäß § 10 Abs.1 Nr. 2 b, Abs. 2 EStG<br />

–Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG gefördert<br />

wurden.<br />

e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />

§ 3 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BetrAVG bestimmten<br />

Höchstbetrag nicht überschreiten (Bagatellgrenze),<br />

können von der Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />

Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en<br />

werden.<br />

Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />

oder teilweise gemäß § 10 Abs.1 Nr.2 b, Abs. 2 EStG<br />

–Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG gefördert<br />

wurden.<br />

Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />

1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse<br />

beantragt werden.<br />

2. Den Antrag können stellen<br />

a) das versicherte Mitglied,<br />

b) die Hinterbliebenen des Versicherten,<br />

c) der Arbeitgeber.<br />

3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />

die Zahlung von<br />

a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />

b) Berufsunfähigkeitsleistungen: der Mitgliedschein<br />

<strong>und</strong>, sofern die Deutsche Rentenversicherung die<br />

Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle<br />

Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI §43 anerkannt<br />

hat, der Rentenbescheid des gesetzlichen<br />

Sozialversicherungsträgers;<br />

c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des<br />

verstorbenen Mitglieds; die Sterbeurk<strong>und</strong>e; die<br />

Heiratsurk<strong>und</strong>e, Nachweis über die wirksam eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. LPartG) oder<br />

der Nachweis einer mindestens dreijährigen eheähnlichen<br />

Gemeinschaft bei gleichem Erstwohnsitz<br />

des Versicherten mit dem Begünstigten <strong>und</strong> die<br />

Geburtsurk<strong>und</strong>en der Waisen, für die Waisenrente<br />

beantragt wird; Lebensbescheinigungen für die<br />

Hinterbliebenen.<br />

4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />

Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />

der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />

Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />

unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />

5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />

jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />

Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />

Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />

Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />

<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />

Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />

gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />

vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt<br />

hat.<br />

Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />

Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />

erlischt<br />

a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />

worden ist;<br />

b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />

nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />

In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />

Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />

Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 2,5 % Zinsen<br />

zurückerstattet.<br />

Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />

Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen.<br />

31


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />

4. ABSCHNITT<br />

Höhe der Kassenleistungen<br />

Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />

Altersrenten<br />

1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Altersrente<br />

bilden die bis zum Bezug der Rente eingezahlten<br />

Beiträge.<br />

2. Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich aus<br />

den Rentenbausteinen, die durch Verrentung der einzelnen<br />

Beiträge nach der für das jeweilige Beitragsjahr<br />

gültigen Verrentungstabelle entstehen.<br />

Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres erhöht sich der Rentenanspruch<br />

um die verrentete Summe von gesparter<br />

Rente <strong>und</strong> Beiträgen. Das Alter in der jeweiligen<br />

Verrentungstabelle wird nach dem Technischen Geschäftsplan<br />

bestimmt.<br />

3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel 9 a<br />

mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt,<br />

in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten.<br />

4. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich<br />

aus dem zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung<br />

berechneten Deckungskapitals nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen gemäß dem<br />

aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan.<br />

Dabei sind die persönlichen Verhältnisse (Alter, ggf.<br />

Lebenspartner) des Berechtigten zu berücksichtigen,<br />

ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung<br />

von nach dem Eintritt der Invalidität entrichteten<br />

Beiträgen besteht nicht. Auf Antrag des Beitragszahlers<br />

können die bis zur Rentenbewilligung in den<br />

jeweiligen Vertrag entrichteten freiwilligen Beiträge<br />

nach versicherungsmathematischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

auf das vorhandene Deckungskapital gemäß Satz 1<br />

angerechnet werden. In diesem Fall erlischt insoweit<br />

der Rückerstattungsanspruch für diese Beträge.<br />

5. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />

beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem aufgr<strong>und</strong><br />

der Berufsunfähigkeit nach Art. 9 b S.2 erstmals eine<br />

Gehaltsminderung eingetreten ist <strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

analog der vollen Erwerbsminderung nicht überschritten<br />

wird (§ 96a Abs.2 Nr.2 SGB VI).<br />

Artikel 13 Hinterbliebenenrenten<br />

1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe,<br />

der Witwer, der eingetragene Lebenspartner (§§ 1<br />

ff LPartG) bzw. der Lebenspartner nach Artikel 1 b<br />

ab dem Monatsersten, der dem Sterbemonat des<br />

Versicherten folgt, eine monatliche Rente in Höhe<br />

von 60 % der Rente des verstorbenen Versicherten.<br />

Dazu ist der in einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />

lebende Begünstigte spätestens ein Jahr nach Meldung<br />

am gemeinsamen Erstwohnsitz bzw. bei Beginn<br />

der Versicherung der <strong>Pensionskasse</strong> als persönlich<br />

Begünstigter anzuzeigen. Stirbt das Mitglied vor<br />

Erreichen der regulären Altersgrenze <strong>und</strong> hat noch<br />

keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so gilt als<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Hinterbliebenenrente<br />

die Summe der nach versicherungsmathematischen<br />

Methoden verrenteten Beiträge, wobei angenommen<br />

wird, dass das Mitglied mindestens bis zum 55.<br />

Lebensjahr in Höhe des Durchschnitts der letzten<br />

60 Monate vor dem Tode Beiträge gezahlt hat (Zurechnungszeit).<br />

Nicht mit Beiträgen belegte Monate<br />

werden mit Beitrag von „0“ angesetzt. Die fiktiven<br />

Beiträge in der Zurechungszeit werden aus Überschüssen<br />

finanziert <strong>und</strong> können gegebenenfalls für<br />

den Anwärter bis auf „0” gekürzt werden. Stirbt das<br />

Mitglied nach Erreichen der regulären Altersgrenze<br />

<strong>und</strong> hat zum Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente<br />

bezogen, so gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für<br />

die Hinterbliebenenrente derjenige Rentenanspruch<br />

des Versicherten, der entstanden wäre, wenn er im<br />

Zeitpunkt seines Todes Altersrente in Anspruch genommen<br />

hätte.<br />

2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht,<br />

a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />

der Ehe oder eine beständige Trennung<br />

von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />

Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners<br />

(§§ 1 ff LPartG) rechtsgültig ausgesprochen sind,<br />

oder wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff LPartG) durch gerichtliches Urteil aufgehoben<br />

wurde, oder die eheähnliche Gemeinschaft<br />

zwischen dem Begünstigten <strong>und</strong> dem Versicherten<br />

in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 5<br />

LPartG nicht mehr besteht, weil einer der beiden<br />

Lebenspartner sie ablehnt;<br />

b) wenn der eine oder andere Lebenspartner zur Zeit<br />

des Versicherungsbeginns den Umständen nach<br />

annehmen musste, dass das Leben des Mitglieds<br />

infolge von Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der<br />

Tod innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung<br />

oder der Eintragung der Lebenspart-<br />

32


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />

nerschaft (§§ 1 ff LPartG) eingetreten ist;<br />

c) wenn die Ehe, die wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff. LPartG) bzw. die Lebenspartnerschaft<br />

nach Artikel 1 b erst nach der Versetzung<br />

des Mitglieds in den Ruhestand begonnen<br />

wurde. Für Kinder aus einer Ehe, einer wirksam<br />

eingetragene Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. LPartG)<br />

bzw. Lebenspartnerschaft nach Artikel 1 b wird<br />

auch keine Waisenrente gezahlt.<br />

3. Ist eine Witwe, ein Witwer bzw. ein hinterbliebener<br />

Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene<br />

Versicherte, so wird die nach Nr. 1 berechnete<br />

Rente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes<br />

über 15 bis einschließlich 25 Jahre um<br />

1/20 gekürzt.<br />

4. Die Witwen-, Witwer- bzw. Partnerrente endet mit<br />

dem Ablauf des Monats, in dem der Bezugsberechtigte<br />

stirbt, sich wieder verheiratet, eine eingetragenen<br />

Partnerschaft (§§ 1 ff LPartG) oder mit einem<br />

neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft gemäß<br />

Artikel 1 b) eingeht. Mit Ausnahme des Todes des<br />

Berechtigten wird eine einmalige Abfindung in Höhe<br />

des fünffachen Jahresbetrages gezahlt, sofern nicht<br />

die Beiträge ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs.1<br />

Nr. 2 b, Abs. 2 EStG –Rürup- oder § 10 a bzw. XI. Abschnitt<br />

EStG gefördert wurden.<br />

5. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />

Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />

dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz haben <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />

Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />

Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />

Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />

Witwen bzw. Witwerrente bzw. Partnerrente, wenn<br />

ein Elternteil noch lebt. Beim Tode dieses Elternteils<br />

erhöht sich die Waisenrente für jedes berechtigte<br />

Kind auf ein Drittel der Witwen bzw. Witwerrente bzw.<br />

Partnerrente.<br />

6. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />

Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />

<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />

des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />

Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />

überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />

<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />

wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />

schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />

in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />

war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />

für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />

gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />

des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />

nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />

7. Die Waisenrente endet mit Ablauf des Monats in dem<br />

die Anspruchsberechtigung endet.<br />

Artikel 14 Höchstgrenze für<br />

Hinterbliebenenrenten<br />

Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />

dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />

Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher<br />

ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie<br />

erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der<br />

Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet.<br />

Artikel 15 Kapit<strong>alle</strong>istungen<br />

Die Höhe der Kapit<strong>alle</strong>istung nach Artikel 9 d richtet sich<br />

nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan.<br />

Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten<br />

zu berücksichtigen.<br />

Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />

Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />

können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />

Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />

den Bewertungsreserven<br />

Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />

entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />

Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />

Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />

Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />

Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />

interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />

Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />

Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />

Versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Person erworbene Anrecht<br />

wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 begründet. Die<br />

33


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />

Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen<br />

Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />

Person verteilt.<br />

Bei versorgungsausgleichberechtigten Personen beginnt<br />

das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, in dem<br />

die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich<br />

rechtskräftig wird. Ab diesem Zeitpunkt<br />

sind die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> des Tarifes AVmG2<br />

für die versorgungsausgleichsberechtigte Person anzuwenden.<br />

Artikel 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

30.08.2007; Geschäftszeichen: VA 13 – VU 2219 –<br />

2007/16”<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

03.11.2011, Geschäftszeichen:<br />

VA 13 – I 5003 – 2219 – 2011/0002.”<br />

34


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />

1. ABSCHNITT<br />

Beginn <strong>und</strong> Beendigung der<br />

Versicherung<br />

Artikel 1 Allgemeines<br />

Die Kasse übernimmt aufgr<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der<br />

nachstehenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> die Verpflichtung<br />

a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit<br />

oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente,<br />

b) den Hinterbliebenen der Versicherten Witwen-,<br />

Witwer, Waisen- sowie Partnerrenten zu gewähren.<br />

Hinterbliebene im Sinne dieser <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

sind Ehegatten <strong>und</strong> Kinder des Versicherten,<br />

der wirksam eingetragene Lebenspartner (§§ 1 ff<br />

LPartG) bzw. der Partner des unverheirateten Versicherten,<br />

der mit ihm zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />

in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte,<br />

soweit die Beziehung nachweislich bei gleichem<br />

Erstwohnsitz des Versicherten mit dem Begünstigten<br />

mindestens drei Jahren bestand.<br />

Artikel 2<br />

Beginn der Versicherung<br />

1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der<br />

Vorstand aufgr<strong>und</strong> des gemeinsam vom Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer zu stellenden Antrages.<br />

2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der<br />

Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig<br />

erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong>.<br />

3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen<br />

der Beiträge können vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht werden. Falls es der<br />

Kasse erforderlich erscheint, ist eine Untersuchung<br />

bei einem Facharzt durchzuführen. Die Kosten für die<br />

Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Sofern der auf<br />

sein jeweiliges Versicherungsverhältnis entf<strong>alle</strong>nde<br />

Eigenanteil des Arbeitnehmers 100% beträgt, hat er<br />

die anf<strong>alle</strong>nden Kosten selbst zu tragen.<br />

Bestehen aufgr<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitszustandes eines<br />

Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken,<br />

kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Artikel 3<br />

Übertragung, Portabilität<br />

1. Die Übertragung des Wertes gemäß § 4 Abs. 5<br />

BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erwor-<br />

benen Anwartschaft von betrieblicher Altersversorgung<br />

auf die <strong>Pensionskasse</strong> oder vom Versicherten<br />

bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen<br />

neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, <strong>Pensionskasse</strong><br />

oder Direktversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine<br />

wertgleiche Zusage erteilt.<br />

2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb<br />

eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu beantragen.<br />

3. Übertragungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht<br />

oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist beantragt<br />

werden, bedürfen der Genehmigung der <strong>Pensionskasse</strong>.<br />

Die <strong>Pensionskasse</strong> wird eine Genehmigung<br />

dann nicht verweigern, wenn zwischen ihr <strong>und</strong> den<br />

anderen an der Übertragung Beteiligten hinsichtlich<br />

der Übertragung Einigkeit erzielt wird.<br />

Artikel 4<br />

Kündigung <strong>und</strong> Beitragsfreistellung<br />

1. Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt oder<br />

ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung),<br />

so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft<br />

gebildet.<br />

2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft<br />

ergibt sich als Summe der bis zu diesem Zeitpunkt<br />

durch Beiträge erworbenen Rentenbausteine.<br />

3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen als<br />

Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt.<br />

4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine<br />

beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt<br />

(Reaktivierung), so wirkt sich die Beitragsfreistellung<br />

bzw. -änderung nicht auf die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen<br />

aus, die sich auf Gr<strong>und</strong> der<br />

bisher eingebrachten Beiträge ergibt, da der Tarif<br />

ein solcher mit technischen Einmalbeiträgen ist. Die<br />

Reaktivierung kann vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht werden. Für diese gilt<br />

Art. 2 Nummer 3 entsprechend.<br />

Artikel 4a Fortführung der Versicherung<br />

trotz oder nach Berufsunfähigkeit<br />

1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung<br />

der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit<br />

oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit<br />

eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner<br />

35


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />

Versicherung bei der Kasse <strong>und</strong> wird er von einem<br />

Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er<br />

in seine früheren Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber<br />

der <strong>Pensionskasse</strong> wieder ein. Dies gilt nicht, wenn<br />

die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der<br />

<strong>Pensionskasse</strong> gem. Art. 9 e abgef<strong>und</strong>en wurden.<br />

2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners<br />

für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder<br />

voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung<br />

bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist<br />

<strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

analog der vollen Erwerbsminderung<br />

(§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht überschritten wird.<br />

2. ABSCHNITT<br />

Aufbringung der Mittel<br />

Artikel 5<br />

Einnahmen<br />

Die Kasse hat folgende Einnahmen:<br />

a) Beiträge der versicherten Mitglieder,<br />

b) Beiträge <strong>und</strong> Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre<br />

versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß<br />

Abschnitt XI EStG,<br />

c) Erträgnisse des Vermögens <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen.<br />

Artikel 6<br />

Art <strong>und</strong> Höhe der Beitragsleistungen<br />

1. Es können Einmalbeiträge <strong>und</strong> laufende Beiträge<br />

geleistet werden. Die Mindesthöhe des laufenden<br />

Monatsbeitrags beträgt € 10,–. Die Mindesthöhe<br />

eines Einmalbeitrags beträgt € 120,–. Hiervon kann<br />

in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Vereinbarung<br />

abgewichen werden. Die Summe der Beiträge<br />

im Kalenderjahr darf 8% der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Angestelltenversicherung nicht<br />

überschreiten.<br />

Soweit ganz oder teilweise eine Förderung der<br />

Beiträge gemäß § 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG<br />

beantragt wird, wird eine laufende Beitragszahlung<br />

vorausgesetzt. Soweit ganz oder teilweise eine<br />

Förderung der Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b<br />

in Verbindung mit Abs. 2 EStG - Rürup - gegeben<br />

ist, entfällt Nr. 1 Abs. 1 letzter Satz. Hierbei soll sich<br />

der Beitrag an den Einkommensverhältnissen des<br />

Versicherten orientieren <strong>und</strong> ist dabei so zu bestimmen,<br />

dass die versicherte Altersrente zusammen mit<br />

gegebenenfalls anderen Altersleistungen der Kasse<br />

das voraussichtliche, bei Eintritt des Versorgungsfalls<br />

maßgebliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt.<br />

Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen<br />

Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis<br />

(z.B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens<br />

aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht<br />

auch bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung<br />

zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft<br />

kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form<br />

(Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden.<br />

Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form<br />

fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der<br />

Versicherte die Beiträge bis zur Höhe der zuletzt vor<br />

dem Wegfall der Arbeitsentgeltzahlung im Kalendervorjahr<br />

insgesamt von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

gezahlten laufenden Beiträge ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

selbst übernehmen. Für darüber hinausgehende<br />

Erhöhungen gelten die Regelungen gemäß<br />

Artikel 2 Nummer 3. Eine vor Ausscheiden vereinbarte<br />

Beitragsdynamik gilt nicht als Erhöhung.<br />

2. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber<br />

werden von der <strong>Pensionskasse</strong> eingezogen.<br />

Artikel 7<br />

Beendigung der Beitragszahlung<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung von laufenden Beiträgen<br />

der Versicherten <strong>und</strong> der Arbeitgeber erlischt mit<br />

Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.<br />

Artikel 8<br />

(leer)<br />

3. ABSCHNITT<br />

Kassenleistungen<br />

Artikel 9<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Kassenleistungen sind<br />

a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, <strong>und</strong><br />

zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des<br />

62. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) <strong>und</strong> nach<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens<br />

jedoch mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen<br />

Alterskassen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,<br />

die der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

vergleichbare Leistungen erbringen. Im<br />

gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer kann die Altersrente ab Vollendung des<br />

36


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />

62. Lebensjahres auch während des Bestehens des<br />

Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, soweit<br />

sie den Wegfall von Erwerbseinkommen ersetzt. Bei<br />

Verträgen im Rahmen von vor dem 01.01.2012 erteilten<br />

Versorgungszusagen tritt an die Stelle des 62.<br />

Lebensjahres das 60. Lebensjahr.<br />

b) Wird der Versicherte vor Erreichen der regulären<br />

Altersgrenze (Art. 9 Buchstabe a) berufsunfähig, so<br />

kann er beantragen, dass er anstelle des Anspruchs<br />

auf Altersrente eine sofort beginnende Berufsunfähigkeitsrente<br />

erhält. Berufsunfähigkeit ist dann<br />

anzunehmen, wenn <strong>und</strong> solange die Deutsche Rentenversicherung<br />

oder ein Vertrauensarzt der Kasse<br />

die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle<br />

Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI § 43 anerkannt<br />

hat.<br />

c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder<br />

im Sinne des Art. 1b. Sofern die Versorgungsanrechte<br />

ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1<br />

Nr. 2 b, Abs. 2 EStG – Rürup – oder § 10 a bzw. Abschnitt<br />

XI EStG gefördert werden, sind Hinterbliebene<br />

in diesem Sinne der Ehegatte des Versicherten <strong>und</strong><br />

die Kinder, für die der Versicherte Anspruch auf Kindergeld<br />

oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG<br />

hat.<br />

d) Der Versicherte hat die Möglichkeit, anstelle einer Altersrente<br />

gemäß Art. 9 Buchstabe a) eine Abfindung<br />

in Form einer einmaligen Kapitalzahlung zu erhalten<br />

(Kapitalwahlrecht). Das Kapitalwahlrecht ist bei der<br />

Kasse durch schriftlichen Antrag auszuüben. Der Antrag<br />

ist spätestens drei Jahre vor dem Beginn der Altersrente<br />

zu stellen. Die Antragsberechtigung richtet<br />

sich nach der Herkunft der bis zu diesem Zeitpunkt<br />

geleisteten Beiträge. War der Arbeitnehmer <strong>alle</strong>iniger<br />

Beitragszahler, so ist er <strong>alle</strong>inberechtigter Antragssteller.<br />

Gleiches trifft entsprechend für den Arbeitgeber<br />

zu.<br />

Waren sowohl Versicherter als auch Arbeitgeber an<br />

der Beitragszahlung beteiligt, erfordert dies ein beiderseitiges<br />

Einverständnis.<br />

Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz<br />

oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2<br />

EStG – Rürup – oder § 10 a bzw. Abschnitt XI EStG<br />

gefördert wurden.<br />

e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in<br />

§ 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BetrAVG bestimmten<br />

Höchstbetrag nicht überschreiten (Bagatellgrenze),<br />

können von der Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen<br />

Deckungskapitals abgef<strong>und</strong>en<br />

werden.<br />

Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen<br />

1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse<br />

beantragt werden.<br />

2. Den Antrag können stellen<br />

a) das versicherte Mitglied,<br />

b) die Hinterbliebenen des Versicherten,<br />

c) der Arbeitgeber.<br />

3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für<br />

die Zahlung von<br />

a) Altersrente: der Mitgliedschein;<br />

b) Berufsunfähigkeitsleistungen: der Mitgliedschein<br />

<strong>und</strong>, sofern die Deutsche Rentenversicherung die<br />

Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle<br />

Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI § 43 anerkannt<br />

hat, der Rentenbescheid des gesetzlichen<br />

Sozialversicherungsträgers;<br />

c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des<br />

verstorbenen Mitglieds; die Sterbeurk<strong>und</strong>e; die<br />

Heiratsurk<strong>und</strong>e, Nachweis über die wirksam eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. LPartG) oder<br />

der Nachweis einer mindestens dreijährigen eheähnlichen<br />

Gemeinschaft bei gleichem Erstwohnsitz<br />

des Versicherten mit dem Begünstigten <strong>und</strong> die<br />

Geburtsurk<strong>und</strong>en der Waisen, für die Waisenrente<br />

beantragt wird; Lebensbescheinigungen für die<br />

Hinterbliebenen.<br />

4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf<br />

Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn<br />

der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden<br />

Bescheidung des Vorstands zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen<br />

unrichtig waren oder sich geändert haben.<br />

5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand<br />

jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer <strong>und</strong> des<br />

Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben,<br />

Bescheinigungen <strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />

Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn<br />

<strong>und</strong> solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom<br />

Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente<br />

gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher<br />

vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt<br />

hat.<br />

Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs<br />

Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder<br />

erlischt<br />

37


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />

1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe,<br />

der Witwer, der eingetragene Lebenspartner (§§ 1<br />

ff LPartG) bzw. der Lebenspartner nach Art. 1 b ab<br />

dem Monatsersten, der dem Sterbemonat des Versicherten<br />

folgt, eine monatliche Rente in Höhe von<br />

60 % der Rente des verstorbenen Versicherten. Dazu<br />

ist der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende<br />

Begünstigte spätestens ein Jahr nach Meldung<br />

am gemeinsamen Erstwohnsitz bzw. bei Beginn<br />

der Versicherung der <strong>Pensionskasse</strong> als persönlich<br />

Begünstigter anzuzeigen. Stirbt das Mitglied vor<br />

Erreichen der regulären Altersgrenze <strong>und</strong> hat noch<br />

keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so gilt als<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Hinterbliebenenrente<br />

die Summe der nach versicherungsmathematischen<br />

Methoden verrenteten Beiträge, wobei angenommen<br />

wird, dass das Mitglied mindestens bis zum 55.<br />

Lebensjahr in Höhe des Durchschnitts der letzten<br />

60 Monate vor dem Tode Beiträge gezahlt hat (Zurechnungszeit).<br />

Nicht mit Beiträgen belegte Monate<br />

werden mit Beitrag von „0“ angesetzt. Die fiktiven<br />

Beiträge in der Zurechungszeit werden aus Übera)<br />

wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich<br />

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt<br />

worden ist;<br />

b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit<br />

nicht unverzüglich der Kasse mitteilt.<br />

In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten<br />

Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als<br />

Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 2,5 % Zinsen<br />

zurückerstattet.<br />

Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche<br />

Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen.<br />

4. ABSCHNITT<br />

Höhe der Kassenleistungen<br />

Artikel 12 Berufsunfähigkeits- <strong>und</strong><br />

Altersrenten<br />

1. Die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der Altersrente<br />

bilden die bis zum Bezug der Rente eingezahlten<br />

Beiträge.<br />

2. Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich aus<br />

den Rentenbausteinen, die durch Verrentung der einzelnen<br />

Beiträge nach der für das jeweilige Beitragsjahr<br />

gültigen Verrentungstabelle entstehen.<br />

Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung<br />

des 62. Lebensjahres erhöht sich der Rentenanspruch<br />

um die verrentete Summe von gesparter<br />

Rente <strong>und</strong> Beiträgen. Das Alter in der jeweiligen<br />

Verrentungstabelle wird nach dem Technischen Geschäftsplan<br />

bestimmt. Bei Inanspruchnahme der<br />

Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

aber vor Vollendung des 62. Lebensjahres ergibt sich<br />

die Altersrente durch versicherungsmathematische<br />

Umrechnung des bei Rentenbeginn erreichten Deckungskapitals.<br />

Näheres regelt der technische Geschäftsplan.<br />

3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Art. 9 a<br />

mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt,<br />

in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten.<br />

4. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus<br />

dem zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung<br />

berechneten Deckungskapitals, wobei angenommen<br />

wird, dass das Mitglied mindestens bis zum 55.<br />

Lebensjahr in Höhe des Durchschnitts der letzten<br />

60 Monate vor Beginn der Rentenzahlung Beiträge<br />

gezahlt hat (Zurechnungszeit). Nicht mit Beiträgen<br />

belegte Monate werden mit einem Beitrag von „0“<br />

angesetzt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse<br />

(Alter, ggf. Lebenspartner) des Berechtigten zu berücksichtigen,<br />

ein darüber hinausgehender Anspruch<br />

auf Rückzahlung von – nach dem Eintritt der Invalidität<br />

– entrichteten Beiträgen besteht nicht. Auf Antrag<br />

des Beitragszahlers können die bis zur Rentenbewilligung<br />

in den jeweiligen Vertrag entrichteten freiwilligen<br />

Beiträge nach versicherungsmathematischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen auf das vorhandene Deckungskapital<br />

gemäß Satz 1 angerechnet werden. In diesem Fall<br />

erlischt insoweit der Rückerstattungsanspruch für<br />

diese Beträge. Die fiktiven Beiträge in der Zurechnungszeit<br />

werden aus Überschüssen finanziert <strong>und</strong><br />

können gegebenenfalls für den Anwärter bis auf<br />

„0“ gekürzt werden. Die Zurechnungszeit wird nur<br />

gewährt, sofern die Versorgungsanrechte ganz oder<br />

teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b in Verbindung mit<br />

Abs. 2 EStG - Rürup - gefördert werden.<br />

5. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente<br />

beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem aufgr<strong>und</strong><br />

der Berufsunfähigkeit nach Art. 9 b Satz 2 erstmals<br />

eine Gehaltsminderung eingetreten ist <strong>und</strong> die Hinzuverdienstgrenze<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

analog der vollen Erwerbsminderung nicht überschritten<br />

wird (§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).<br />

Artikel 13 Hinterbliebenenrenten<br />

38


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />

schüssen finanziert <strong>und</strong> können gegebenenfalls für<br />

den Anwärter bis auf „0” gekürzt werden. Stirbt das<br />

Mitglied nach Erreichen der regulären Altersgrenze<br />

<strong>und</strong> hat zum Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente<br />

bezogen, so gilt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für<br />

die Hinterbliebenenrente derjenige Rentenanspruch<br />

des Versicherten, der entstanden wäre, wenn er im<br />

Zeitpunkt seines Todes Altersrente in Anspruch genommen<br />

hätte.<br />

2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht,<br />

a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung<br />

der Ehe oder eine beständige Trennung<br />

von Tisch <strong>und</strong> Bett ohne Unterstützungspflicht des<br />

Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners<br />

(§§ 1 ff LPartG) rechtsgültig ausgesprochen sind,<br />

oder wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff LPartG) durch gerichtliches Urteil aufgehoben<br />

wurde, oder die eheähnliche Gemeinschaft<br />

zwischen dem Begünstigten <strong>und</strong> dem Versicherten<br />

in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 5<br />

LPartG nicht mehr besteht, weil einer der beiden<br />

Lebenspartner sie ablehnt;<br />

b) wenn der eine oder andere Lebenspartner zur Zeit<br />

des Versicherungsbeginns den Umständen nach<br />

annehmen musste, dass das Leben des Mitglieds<br />

infolge von Krankheit bedroht war <strong>und</strong> wenn der<br />

Tod innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung<br />

oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff LPartG) eingetreten ist;<br />

c) wenn die Ehe, die wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(§§ 1 ff. LPartG) bzw. die Lebenspartnerschaft<br />

nach Art. 1 b erst nach der Versetzung<br />

des Mitglieds in den Ruhestand begonnen<br />

wurde. Für Kinder aus dieser Ehe, dieser wirksam<br />

eingetragene Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. LPartG)<br />

bzw. Lebenspartnerschaft nach Art. 1 b wird auch<br />

keine Waisenrente gezahlt.<br />

3. Ist eine Witwe, ein Witwer bzw. ein hinterbliebener<br />

Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene<br />

Versicherte, so wird die nach Nr. 1 berechnete<br />

Rente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes<br />

über 15 bis einschließlich 25 Jahre um<br />

1/20 gekürzt.<br />

4. Die Witwen-, Witwer- bzw. Partnerrente endet mit<br />

dem Ablauf des Monats, in dem der Bezugsberechtigte<br />

stirbt, sich wieder verheiratet, eine eingetragenen<br />

Partnerschaft (§§ 1 ff LPartG) oder mit einem<br />

neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft gemäß<br />

Art. 1 b) eingeht. Mit Ausnahme des Todes des Be-<br />

rechtigten wird eine einmalige Abfindung in Höhe des<br />

fünffachen Jahresbetrages gezahlt, sofern nicht die<br />

Beiträge ganz oder teilweise gemäß § 10 Abs. 1 Nr.<br />

2 b, Abs. 2 EStG – Rürup – oder § 10 a bzw. Abschnitt<br />

XI EStG gefördert wurden.<br />

5. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum<br />

Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach<br />

dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz haben <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte<br />

Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte<br />

Kind ab dem Monatsersten, der dem<br />

Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der<br />

Witwen bzw. Witwerrente bzw. Partnerrente, wenn<br />

ein Elternteil noch lebt. Beim Tode dieses Elternteils<br />

erhöht sich die Waisenrente für jedes berechtigte<br />

Kind auf ein Drittel der Witwen bzw. Witwerrente bzw.<br />

Partnerrente.<br />

6. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte<br />

Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder<br />

<strong>und</strong> elternlose Enkel, die in den Hausstand<br />

des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche<br />

Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder<br />

überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt<br />

<strong>und</strong> für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers,<br />

wenn seine Vaterschaft festgestellt ist <strong>und</strong> das Kind<br />

schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsf<strong>alle</strong>s<br />

in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen<br />

war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich<br />

für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam<br />

gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes<br />

des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld<br />

nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> das 25.<br />

Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />

7. Die Waisenrente endet mit Ablauf des Monats in dem<br />

die Anspruchsberechtigung endet.<br />

Artikel 14 Höchstgrenze für<br />

Hinterbliebenenrenten<br />

Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten<br />

dürfen zusammen die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen.<br />

Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher<br />

ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie<br />

erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der<br />

Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet.<br />

39


<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG3<br />

Artikel 15 Kapit<strong>alle</strong>istungen<br />

Die Höhe der Kapit<strong>alle</strong>istung nach Art. 9 d richtet sich<br />

nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan.<br />

Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten<br />

zu berücksichtigen.<br />

Artikel 16 Verpfändung <strong>und</strong> Abtretung<br />

Ansprüche auf die in Art. 12 bis 15 bezeichneten Renten<br />

können weder verpfändet noch abgetreten werden.<br />

Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an<br />

den Bewertungsreserven<br />

Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />

entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong> beteiligt.<br />

Artikel 18 Versorgungsausgleich<br />

Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende<br />

Versorgungsausgleich richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen<br />

Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine<br />

interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt.<br />

Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils.<br />

Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des<br />

versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Person erworbene Anrecht<br />

wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG3 bzw. Folgetarif<br />

begründet. Die Kosten der Teilung werden nach Maßgabe<br />

des technischen Geschäftsplans auf das Mitglied <strong>und</strong><br />

die versorgungsausgleichsberechtigte Person verteilt.<br />

Bei versorgungsausgleichsberechtigten Personen<br />

beginnt das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt,<br />

in dem die Entscheidung des Familiengerichts über<br />

den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Ab diesem<br />

Zeitpunkt sind die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> des<br />

Tarifes AVmG3 bzw. Folgetarif für die versorgungsausgleichsberechtigte<br />

Person anzuwenden. Art. 2 Nummer<br />

1 findet keine Anwendung.<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

10. Juli 2013, Geschäftszeichen: VA 13-I 5003-2219-<br />

2012/0001”<br />

40


Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

1. Für jedes stimmberechtigte versicherte Mitglied kann<br />

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Rente<br />

für den Fall der Berufsunfähigkeit (BUZ-Rente) versichert<br />

werden. Der Vertragsabschluss setzt das Bestehen<br />

oder den gleichzeitigen Abschluss eines Vertrages<br />

mit laufender Zahlungsweise in einem Haupttarif<br />

voraus. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den<br />

Zugang der Annahmeerklärung beim Versicherten.<br />

2. Als monatliche BUZ-Renten können folgende<br />

Festbeträge versichert werden:<br />

a) € 130,– oder<br />

b) € 260,–.<br />

Sofern der Versicherte € 130,– gewählt hat, kann er<br />

später weitere € 130,– versichern. Die Höchstgrenze<br />

von € 260,– bzw. 20% des jeweiligen Bruttogehaltes<br />

des Versicherten darf jedoch nicht überschritten werden.<br />

3. Wird durch eine Reduzierung des Bruttogehaltes<br />

(z. B. Teilzeitbeschäftigung) die versicherbare<br />

Höchstgrenze der BUZ-Rente von 20% des Bruttogehaltes<br />

überschritten, ist der Versicherte verpflichtet,<br />

dies der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

Als monatliche BUZ-Rente kann dann der Betrag<br />

in Höhe von € 130,– versichert werden, sofern das<br />

neu festgesetzte Bruttogehalt mindestens € 650,–<br />

beträgt. Der § 1 a Abs. 4 BetrAVG (Elternzeit etc.)<br />

bleibt hiervon unberührt. In diesen Fällen kann der<br />

BUZ- Vertrag mit der ursprünglich festgelegten Rente<br />

in Verbindung mit dem Hauptvertrag fortgeführt werden.<br />

Unterlässt der Versicherte eine entsprechende Mitteilung<br />

an die Kasse, so gilt im Leistungsfall die BUZ-<br />

Rente als versichert, die zum Zeitpunkt der Reduzierung<br />

des Bruttogehaltes gemäß Nr. 3 versicherbar<br />

gewesen wäre. In diesem Fall werden die für diesen<br />

Zeitraum zuviel bezahlten Beiträge wieder erstattet.<br />

4. Die Monatsbeiträge betragen:<br />

Eintrittsalter Für € 130,–<br />

mtl. BUZ-Rente<br />

Für € 260,–<br />

mtl. BUZ-Rente<br />

Männer Frauen Männer Frauen<br />

€ € € €<br />

20 3,20 2,90 6,40 5,90<br />

21 3,40 3,10 6,70 6,20<br />

22 3,50 3,20 7,00 6,50<br />

23 3,70 3,40 7,30 6,80<br />

24 3,80 3,50 7,60 7,10<br />

25 4,00 3,70 8,00 7,40<br />

26 4,10 3,80 8,30 7,70<br />

27 4,30 4,00 8,60 8,00<br />

28 4,50 4,10 8,90 8,30<br />

29 4,60 4,30 9,30 8,60<br />

30 4,80 4,40 9,70 8,90<br />

31 5,00 4,60 10,10 9,20<br />

32 5,20 4,70 10,50 9,50<br />

33 5,40 4,90 10,90 9,80<br />

34 5,60 5,10 11,30 10,20<br />

35 5,90 5,30 11,70 10,50<br />

36 6,10 5,40 12,10 10,90<br />

37 6,30 5,60 12,60 11,30<br />

38 6,60 5,80 13,10 11,60<br />

39 6,80 6,00 13,60 12,10<br />

40 7,00 6,20 14,10 12,50<br />

41 7,30 6,40 14,60 12,90<br />

42 7,60 6,60 15,10 13,30<br />

43 7,80 6,90 15,60 13,70<br />

44 8,10 7,10 16,20 14,10<br />

45 8,30 7,30 16,70 14,60<br />

46 8,60 7,40 17,20 14,90<br />

47 8,80 7,60 17,70 15,30<br />

48 9,10 7,80 18,20 15,60<br />

49 9,30 8,00 18,60 16,00<br />

50 9,50 8,30 19,10 16,50<br />

Die Beiträge werden monatlich von der <strong>Pensionskasse</strong><br />

eingezogen. Auf Wunsch des Beitragszahlers<br />

kann von der monatlichen Zahlungsweise abgewichen<br />

werden.<br />

5. Die Zahlung der BUZ-Rente beginnt mit der Zahlung<br />

der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Artikel 9 b) der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Haupttarif <strong>und</strong><br />

endet spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

Hinterbliebenenrenten werden nicht gezahlt.<br />

6. Die BUZ-Versicherung erlischt bei deren Kündigung<br />

oder Beendigung der Mitgliedschaft, spätestens mit<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Anspruch auf<br />

Erstattung von Beiträgen. Ferner erlischt die BUZ-<br />

Versicherung bei Beitragsfreistellung der Mitgliedschaft,<br />

wenn keine Anwartschaft auf Altersrente in<br />

mindestens der Höhe der versicherten BUZ-Leistung<br />

einschließlich der BU-Leistungsanwartschaften besteht.<br />

7. Im Übrigen gelten die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />

den Haupttarif soweit sie auf die BUZ-Versicherung<br />

anwendbar sind.<br />

8. Liegt der Beginn der Mitgliedschaft vor dem<br />

41


Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

01.01.2002, so kann der Versicherte auf Antrag auch<br />

Festbeträge zu € 127,82 bzw. € 255,65 zu entsprechend<br />

verminderten Beiträgen versichern.<br />

9. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />

entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />

beteiligt.<br />

10. Der Versorgungsausgleich aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />

über den Versorgungsausgleich richtet sich nach<br />

den Gr<strong>und</strong>sätzen des von der Aufsichtsbehörde<br />

genehmigten technischen Geschäftsplans. Der<br />

Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils. Es<br />

erfolgt ausschließlich eine interne Teilung. Diese hat<br />

eine Rentenkürzung der Ansprüche des versichterten<br />

Mitglieds in dessen Haupttarif zur Folge. Der Hauptvertrag<br />

kann dabei maximal bis auf den Wert Null<br />

gekürzt werden. Die Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

bleiben durch den Versorgungsausgleich<br />

unberührt. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Person erworbene Anrecht<br />

wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 fortgeführt.<br />

Die Kosten der Teilung werden auf das Mitgleid <strong>und</strong><br />

die versorgungsausgleichsberechtigte Person verteilt.<br />

„Genehmigt durch Verfügung des B<strong>und</strong>esaufsichtsamtes<br />

für das Versicherungswesen vom 27.<br />

November 1990, Gesch.Z. II – 2219 – 3/90“.<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

vom 18.10.2010; Geschäftszeichen:<br />

VA 13 – I 5003 - 2219 - 2010/0003.”<br />

42


Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

1. Für jedes stimmberechtigte versicherte Mitglied kann<br />

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Rente<br />

für den Fall der Berufsunfähigkeit (BUZ2-Renten) versichert<br />

werden. Der Vertragsabschluss erfolgt durch<br />

den Zugang der Annahmeerklärung beim Versicherten<br />

<strong>und</strong> wird vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht. Eine Versicherung kann nur in<br />

Ergänzung zu einem Hauptvertrag abgeschlossen<br />

werden. Als Hauptvertrag gilt ein für den Versicherten<br />

zeitgleich abgeschlossener Vertrag nach Tarif AVmG2<br />

oder ein bereits bestehender Vertrag nach Tarif<br />

AVmG2, Tarif AVmG, T60 oder T65. Als Hauptvertrag<br />

wird nur ein eigener Vertrag mit laufender Beitragszahlung<br />

anerkannt.<br />

2. Als monatliche BUZ2-Renten können folgende alternative<br />

Festbeträge versichert werden: a) € 130,– oder<br />

b) € 260,– oder c) € 500,-. Sofern der Versicherte €<br />

130,- gewählt hat, kann er bis zur Vollendung des 50.<br />

Lebensjahres auf € 260,- bzw. € 500,- aufstocken.<br />

Sofern der Versicherte € 260,- gewählt hat, kann er<br />

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres auf € 500,-<br />

aufstocken. Eine Aufstockung wird vom Ergebnis<br />

einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig gemacht. Die<br />

Höchstgrenze von € 500,- bzw. 30 % des jeweiligen<br />

mtl. steuerpflichtigen Bruttogehaltes des Versicherten<br />

darf jedoch nicht überschritten werden. Als<br />

monatliches steuerpflichtiges Bruttogehalt gilt das<br />

arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich vereinbarte regelmäßige<br />

monatliche Bruttogehalt.<br />

3. Wird durch eine Reduzierung des mtl. steuerpflichtigen<br />

Bruttogehaltes (z. B. Teilzeitbeschäftigung) die<br />

versicherbare Höchstgrenze der BUZ2-Rente von<br />

30 % des mtl. steuerpflichtigen Bruttogehaltes überschritten,<br />

ist der Versicherte verpflichtet, dies der<br />

Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem<br />

Fall wird eine entsprechende Herabsetzung der versicherten<br />

Leistungen vorgenommen. In der Vergangenheit<br />

zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. Unterlässt<br />

der Versicherte eine entsprechende Mitteilung<br />

an die Kasse, so gilt im Leistungsfall die BUZ2-Rente<br />

als versichert, die zum Zeitpunkt der Reduzierung<br />

des Bruttogehaltes gemäß Nr. 3 versicherbar gewesen<br />

wäre. In diesem Fall werden die für diesen Zeitraum<br />

zuviel bezahlten Beiträge wieder erstattet.<br />

4. Die Monatsbeiträge betragen:<br />

Eintrittsalter Für € 130,–<br />

mtl. BUZ2-Rente<br />

Für € 260,–<br />

mtl. BUZ2-Rente<br />

Männer Frauen Männer Frauen<br />

€ € € €<br />

20 3,40 3,40 6,80 6,80<br />

21 3,50 3,50 7,00 7,00<br />

22 3,60 3,70 7,30 7,30<br />

23 3,80 3,80 7,60 7,60<br />

24 3,90 3,90 7,80 7,80<br />

25 4,10 4,10 8,10 8,10<br />

26 4,20 4,20 8,40 8,40<br />

27 4,40 4,30 8,70 8,70<br />

28 4,50 4,50 9,00 9,00<br />

29 4,70 4,60 9,30 9,30<br />

30 4,80 4,80 9,70 9,60<br />

31 5,00 4,90 10,00 9,80<br />

32 5,20 5,10 10,40 10,10<br />

33 5,40 5,20 10,80 10,40<br />

34 5,60 5,40 11,10 10,70<br />

35 5,80 5,50 11,50 11,00<br />

36 6,00 5,70 11,90 11,30<br />

37 6,20 5,80 12,30 11,60<br />

38 6,40 6,00 12,70 11,90<br />

39 6,60 6,10 13,10 12,20<br />

40 6,80 6,20 13,60 12,50<br />

41 7,00 6,40 14,00 12,80<br />

42 7,20 6,50 14,50 13,10<br />

43 7,50 6,70 14,90 13,40<br />

44 7,70 6,90 15,40 13,70<br />

45 8,00 7,00 15,90 14,10<br />

46 8,20 7,20 16,50 14,40<br />

47 8,50 7,40 17,10 14,80<br />

48 8,80 7,60 17,70 15,20<br />

49 9,20 7,80 18,30 15,50<br />

50 9,50 8,00 19,00 15,90<br />

43


Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

Eintrittsalter Für € 500,–<br />

mtl. BUZ2-Rente<br />

Männer Frauen<br />

€ €<br />

20 13,10 13,10<br />

21 13,50 13,60<br />

22 14,00 14,00<br />

23 14,50 14,60<br />

24 15,10 15,10<br />

25 15,60 15,60<br />

26 16,20 16,10<br />

27 16,70 16,70<br />

28 17,30 17,20<br />

29 18,00 17,80<br />

30 18,60 18,40<br />

31 19,30 18,90<br />

32 20,00 19,50<br />

33 20,70 20,10<br />

34 21,40 20,70<br />

35 22,20 21,20<br />

36 22,90 21,80<br />

37 23,70 22,40<br />

38 24,50 22,90<br />

39 25,30 23,50<br />

40 26,10 24,00<br />

41 26,90 24,60<br />

42 27,80 25,20<br />

43 28,70 25,80<br />

44 29,70 26,40<br />

45 30,70 27,00<br />

46 31,70 27,70<br />

47 32,80 28,40<br />

48 34,00 29,20<br />

49 35,30 29,90<br />

50 36,50 30,70<br />

Im F<strong>alle</strong> einer Aufstockung nach Nr. 2 ermittelt sich<br />

der zusätzliche Monatsbeitrag für die Aufstockungsrente<br />

als Differenz des Monatsbeitrages der Monatsrente<br />

nach Aufstockung <strong>und</strong> des Monatsbeitrages<br />

der Monatsrente vor Aufstockung. Hierbei ist jeweils<br />

das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Aufstockung anzuwenden.<br />

Der Monatsbeitrag für den Rententeil vor<br />

der Aufstockung bleibt unverändert.<br />

Als Eintrittsalter gilt das bürgerliche Alter des Versicherten<br />

am 1.1. des Eintritts- bzw. des Jahres der<br />

Aufstockung, wobei ein bereits begonnenes, aber<br />

noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet<br />

wird, falls davon mehr als sechs Monate verstrichen<br />

sind.<br />

5. Die Zahlung der BUZ2-Rente beginnt mit der Zahlung<br />

der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Artikel 9 b) der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Hauptvertrag <strong>und</strong><br />

endet spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />

Hinterbliebenenrenten werden nicht gezahlt.<br />

6. Die BUZ2-Versicherung erlischt bei deren Kündigung<br />

oder mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Anspruch<br />

auf Erstattung von Beiträgen. Ferner erlischt<br />

die BUZ2-Versicherung bei Beitragsfreistellung des<br />

Hauptvertrages, wenn keine Anwartschaft auf Altersrente<br />

in mindestens der Höhe der versicherten<br />

BUZ2-Leistung einschließlich der BU- Leistungsanwartschaften<br />

besteht.<br />

7. Im Übrigen gelten die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />

den Hauptvertrag soweit sie auf die BUZ2-Versicherung<br />

anwendbar sind.<br />

8. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />

entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />

beteiligt.<br />

9. Der Versorgungsausgleich aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />

über den Versorgungsausgleich richtet sich nach<br />

den Gr<strong>und</strong>sätzen des von der Aufsichtsbehörde<br />

genehmigten technischen Geschäftsplans. Der<br />

Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils. Es<br />

erfolgt ausschließlich eine interne Teilung. Diese hat<br />

eine Rentenkürzung der Ansprüche des versichterten<br />

Mitglieds in dessen Haupttarif zur Folge. Der Hauptvertrag<br />

kann dabei maximal bis auf den Wert Null<br />

gekürzt werden. Die Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

bleiben durch den Versorgungsausgleich<br />

unberührt. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Person erworbene Anrecht<br />

wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG2 fortgeführt.<br />

Die Kosten der Teilung werden auf das Mitglied <strong>und</strong><br />

die versorgungsausgleichsberechtigte Person verteilt.<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

23.08.2010; Geschäftszeichen:<br />

VA 13 – I 5003 – 2219 - 2009/0001.”<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

18.10.2010; Geschäftszeichen:<br />

VA 13 – I 5003 – 2219 - 2010/0003.”<br />

44


Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ3 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

1. Für jedes stimmberechtigte versicherte Mitglied kann<br />

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Rente<br />

für den Fall der Berufsunfähigkeit (BUZ3-Renten) versichert<br />

werden. Der Vertragsabschluss erfolgt durch<br />

den Zugang der Annahmeerklärung beim Versicherten<br />

<strong>und</strong> wird vom Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abhängig gemacht. Eine Versicherung kann nur in<br />

Ergänzung zu einem Hauptvertrag abgeschlossen<br />

werden. Als Hauptvertrag gilt ein für den Versicherten<br />

zeitgleich abgeschlossener Vertrag nach Tarif AVmG3<br />

oder ein bereits bestehender Vertrag nach Tarif 60,<br />

65, AVmG, AVmG2 oder AVmG3. Als Hauptvertrag<br />

wird nur ein eigener Vertrag mit laufender Beitragszahlung<br />

anerkannt.<br />

2. Als monatliche BUZ3-Renten können folgende alternative<br />

Festbeträge versichert werden: a) € 130,– oder<br />

b) € 260,– oder c) € 500,–. Sofern der Versicherte<br />

€ 130,– gewählt hat, kann er bis zur Vollendung des<br />

50. Lebensjahres auf € 260,– bzw. € 500,– aufstocken.<br />

Sofern der Versicherte € 260,– gewählt hat,<br />

kann er bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres<br />

auf € 500,– aufstocken. Eine Aufstockung wird vom<br />

Ergebnis einer Ges<strong>und</strong>heitsprüfung abhängig gemacht.<br />

Die Höchstgrenze von € 500,– bzw. 30 % des<br />

jeweiligen mtl. steuerpflichtigen Bruttogehaltes des<br />

Versicherten darf jedoch nicht überschritten werden.<br />

Als monatliches steuerpflichtiges Bruttogehalt gilt<br />

das arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich vereinbarte<br />

regelmäßige monatliche Bruttogehalt.<br />

3. Wird durch eine Reduzierung des mtl. steuerpflichtigen<br />

Bruttogehaltes (z. B. Teilzeitbeschäftigung) die<br />

versicherbare Höchstgrenze der BUZ3-Rente von<br />

30 % des mtl. steuerpflichtigen Bruttogehaltes überschritten,<br />

ist der Versicherte verpflichtet, dies der<br />

Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem<br />

Fall wird eine entsprechende Herabsetzung der versicherten<br />

Leistungen vorgenommen. In der Vergangenheit<br />

zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. Unterlässt<br />

der Versicherte eine entsprechende Mitteilung<br />

an die Kasse, so gilt im Leistungsfall die BUZ3-Rente<br />

als versichert, die zum Zeitpunkt der Reduzierung<br />

des Bruttogehaltes gemäß Nr. 3 versicherbar gewesen<br />

wäre. In diesem Fall werden die für diesen Zeitraum<br />

zuviel bezahlten Beiträge wieder erstattet.<br />

4. Die Monatsbeiträge betragen:<br />

Eintrittsalter Für € 130,–<br />

mtl. BUZ3<br />

Rente<br />

€<br />

Für € 260,–<br />

mtl. BUZ3<br />

Rente<br />

€<br />

Für € 500,–<br />

mtl. BUZ3<br />

Rente<br />

€<br />

20 3,90 7,80 14,90<br />

21 4,00 8,00 15,40<br />

22 4,10 8,30 16,00<br />

23 4,30 8,60 16,50<br />

24 4,40 8,80 17,00<br />

25 4,60 9,10 17,60<br />

26 4,70 9,40 18,10<br />

27 4,90 9,70 18,70<br />

28 5,00 10,00 19,30<br />

29 5,20 10,40 19,90<br />

30 5,30 10,70 20,60<br />

31 5,50 11,00 21,20<br />

32 5,70 11,40 21,90<br />

33 5,90 11,70 22,60<br />

34 6,00 12,10 23,20<br />

35 6,20 12,40 23,90<br />

36 6,40 12,80 24,60<br />

37 6,60 13,20 25,30<br />

38 6,80 13,50 26,00<br />

39 6,90 13,90 26,70<br />

40 7,10 14,30 27,40<br />

41 7,30 14,60 28,20<br />

42 7,50 15,00 28,90<br />

43 7,70 15,40 29,70<br />

44 7,90 15,90 30,50<br />

45 8,20 16,30 31,40<br />

46 8,40 16,80 32,30<br />

47 8,60 17,30 33,20<br />

48 8,90 17,80 34,20<br />

49 9,20 18,30 35,20<br />

50 9,40 18,90 36,30<br />

Im F<strong>alle</strong> einer Aufstockung nach Nr. 2 ermittelt sich<br />

der zusätzliche Monatsbeitrag für die Aufstockungsrente<br />

als Differenz des Monatsbeitrages der Monatsrente<br />

nach Aufstockung <strong>und</strong> des Monatsbeitrages<br />

der Monatsrente vor Aufstockung. Hierbei ist jeweils<br />

das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Aufstockung anzuwenden.<br />

Der Monatsbeitrag für den Rententeil vor<br />

der Aufstockung bleibt unverändert.<br />

Als Eintrittsalter gilt das bürgerliche Alter des Versicherten<br />

am 1.1. des Eintritts- bzw. des Jahres der<br />

Aufstockung, wobei ein bereits begonnenes, aber<br />

45


Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die BUZ3 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet<br />

wird, falls davon mehr als sechs Monate verstrichen<br />

sind.<br />

5. Die Zahlung der BUZ3-Rente beginnt mit der Zahlung<br />

der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Artikel 9 b) der<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Hauptvertrag <strong>und</strong><br />

endet spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />

Hinterbliebenenrenten werden nicht gezahlt.<br />

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

9. Juli 2013; Geschäftszeichen: VA 13-I 5003-2219-<br />

2012/0002.”<br />

6. Die BUZ3-Versicherung erlischt bei deren Kündigung<br />

oder mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Anspruch<br />

auf Erstattung von Beiträgen. Ferner erlischt<br />

die BUZ3-Versicherung bei Beitragsfreistellung des<br />

Hauptvertrages, wenn keine Anwartschaft auf Altersrente<br />

in mindestens der Höhe der versicherten<br />

BUZ3-Leistung einschließlich der BU- Leistungsanwartschaften<br />

besteht.<br />

7. Im Übrigen gelten die <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />

den Hauptvertrag soweit sie auf die BUZ3-Versicherung<br />

anwendbar sind.<br />

8. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven<br />

entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 4 der <strong>Satzung</strong><br />

beteiligt.<br />

9. Der Versorgungsausgleich aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />

über den Versorgungsausgleich richtet sich nach<br />

den Gr<strong>und</strong>sätzen des von der Aufsichtsbehörde<br />

genehmigten technischen Geschäftsplans. Der<br />

Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils. Es<br />

erfolgt ausschließlich eine interne Teilung. Diese hat<br />

eine Rentenkürzung der Ansprüche des versichterten<br />

Mitglieds in dessen Haupttarif zur Folge. Der Hauptvertrag<br />

kann dabei maximal bis auf den Wert Null<br />

gekürzt werden. Die Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

bleiben durch den Versorgungsausgleich<br />

unberührt. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten<br />

Person erworbene Anrecht<br />

wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG3 bzw. dessen<br />

Folgetarif fortgeführt. Die Kosten der Teilung werden<br />

auf das Mitglied <strong>und</strong> die versorgungsausgleichsberechtigte<br />

Person verteilt.<br />

10. Dieser Tarif kann als Zusatzversicherung gewählt<br />

werden für neue Hauptverträge ab dem 12.07.2013.<br />

46


Notizen<br />

47


<strong>Satzung</strong><br />

Wahlordnung für die Wahl der Mitgliedervertreter<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 65<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif 60<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif AVmG2<br />

<strong>Pensionskasse</strong> der<br />

Genossenschaftsorganisation VVaG<br />

Herzog-Heinrich-Straße 20<br />

80336 München<br />

Telefon: 089 / 28 81 38-0<br />

Telefax: 089 / 28 81 38-30<br />

eMail: info@pensionskasse.coop<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> für den Tarif BUZ 2 ( Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung )<br />

www.pensionskasse.coop<br />

Version Juli 2013

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