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Habilitationsordnung der Georg-August-Universität Göttingen in der ...

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<strong>Habilitationsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-<strong>Universität</strong><br />

<strong>Gött<strong>in</strong>gen</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung des Senatsbeschlusses vom 09. Februar 2000<br />

§ 1<br />

Die Lehrbefugnis (venia legendi) für e<strong>in</strong> wissenschaftliches Fachgebiet <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Fakultäten<br />

<strong>der</strong> <strong>Universität</strong> wird durch die Habilitation erworben. Mit <strong>der</strong> Habilitation wird die<br />

Rechtsstellung e<strong>in</strong>er Privatdozent<strong>in</strong> / e<strong>in</strong>es Privatdozenten an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> begründet.<br />

Habilitierte s<strong>in</strong>d berechtigt, den Titel "Privatdozent<strong>in</strong>" bzw. "Privatdozent" zu führen; e<strong>in</strong>e<br />

Ergänzung des Doktorgrades f<strong>in</strong>det nicht statt.<br />

(1) Durch die Habilitation erbr<strong>in</strong>gt die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber den Nachweis e<strong>in</strong>er<br />

herausgehobenen Befähigung zur selbständigen Forschung und Lehre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten Fachgebiet.<br />

§ 2<br />

(2) Die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber muss den Doktorgrad an e<strong>in</strong>er deutschen<br />

wissenschaftlichen Hochschule o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er gleichwertigen ausländischen Hochschule<br />

erworben haben. Ihre/ se<strong>in</strong>e Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung<br />

wird durch e<strong>in</strong>e Habilitationsschrift nachgewiesen. Anstelle e<strong>in</strong>er Habilitationsschrift<br />

können ausnahmsweise bisherige Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung<br />

angenommene Arbeiten anerkannt werden, wenn sie e<strong>in</strong>en gleichwertigen Nachweis<br />

<strong>der</strong> Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung darstellen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e von mehreren (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht mehr als zwei) Personen geme<strong>in</strong>sam verfasste<br />

wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei<br />

<strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ären Arbeiten, als Habilitationsschrift anerkannt werden. Voraussetzung<br />

ist, dass die für das Habilitationsverfahren e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Autoren zu berücksichtigenden<br />

Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerber<strong>in</strong> / diesem Bewerber zugerechnet werden<br />

können und den Anfor<strong>der</strong>ungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 genügen. Die Eignung<br />

des Themas für e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>schaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung <strong>der</strong><br />

Bewerber<strong>in</strong>nen / Bewerber von <strong>der</strong> zuständigen Fakultät förmlich festzustellen; dies<br />

soll möglichst vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Arbeit an <strong>der</strong> Habilitationsschrift geschehen.<br />

(4) Die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber weist ihre / se<strong>in</strong>e Fähigkeit zur wissenschaftlichen<br />

Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kolloquium nach (§ 7).<br />

(5) Die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber soll <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>e mehrsemestrige Lehrtätigkeit<br />

nachweisen. Die Befähigung zum akademischen Lehrvortrag wird darüber h<strong>in</strong>aus im<br />

Habilitationsverfahren durch e<strong>in</strong>e Probevorlesung festgestellt (§ 8).<br />

(6) Die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber hat ferner die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage zu dieser Ordnung für die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Fakultäten festgelegten weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen, soweit solche<br />

für die <strong>in</strong> ihrem / se<strong>in</strong>em Falle zuständigen Fakultät getroffen s<strong>in</strong>d.


§ 3<br />

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist schriftlich an die Dekan<strong>in</strong> / den Dekan<br />

<strong>der</strong> Fakultät zu richten, die für das Fachgebiet, <strong>in</strong>nerhalb dessen die Lehrbefugnis<br />

angestrebt wird, zuständig ist.<br />

In dem Antrag hat die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber anzugeben, für welches Fachgebiet<br />

sie / er die Lehrbefugnis erwerben will. Die Dekan<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Dekan gibt den habilitierten<br />

Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fakultät und den Mitglie<strong>der</strong>n des Fakultätsrates von dem Antrag<br />

Kenntnis.<br />

(2) Beanspruchen mehrere Fakultäten die Zuständigkeit o<strong>der</strong> hält sich ke<strong>in</strong>e Fakultät für<br />

zuständig, so entscheidet <strong>der</strong> Senat.<br />

(3) Dem Antrag müssen beigefügt werden:<br />

1. e<strong>in</strong> Lebenslauf, <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang <strong>der</strong><br />

Bewerber<strong>in</strong> / des Bewerbers schil<strong>der</strong>t;<br />

2. das Doktordiplom;<br />

3. sonst vorliegende Zeugnisse über die wissenschaftliche Ausbildung und über<br />

bestandene wissenschaftliche Prüfungen;<br />

4. e<strong>in</strong> Exemplar <strong>der</strong> Doktorarbeit;<br />

5. die Habilitationsschrift, sofern die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber e<strong>in</strong>e solche angefertigt<br />

hat, und je e<strong>in</strong> Exemplar aller sonstigen veröffentlichten o<strong>der</strong> zur Veröffentlichung<br />

angenommenen wissenschaftlichen Schriften sowie e<strong>in</strong> Verzeichnis dieser Schriften.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Vorlage e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsarbeit i. S. des § 2 Abs. 3 s<strong>in</strong>d die Beiträge<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Autoren an <strong>der</strong> Habilitationsschrift umfassend darzulegen und zu<br />

beschreiben.<br />

6. e<strong>in</strong> Bericht über die Gegenstände, Ziele und Ergebnisse <strong>der</strong> bisherigen<br />

Forschungstätigkeit <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong> / des Bewerbers;<br />

7. e<strong>in</strong>e Übersicht über die bisherige Lehrtätigkeit <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong> / des Bewerbers;<br />

8. <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> gemäß § 2 Abs. 6 gegebenenfalls zusätzlich gefor<strong>der</strong>ten<br />

Voraussetzungen;<br />

9. e<strong>in</strong>e Versicherung über etwaige frühere Habilitationsversuche;<br />

10. e<strong>in</strong> Führungszeugnis.<br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Fakultätsrats und die habilitierten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultät können<br />

den Antrag und se<strong>in</strong>e Anlagen <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist e<strong>in</strong>sehen. Sie haben die<br />

Vertraulichkeit zu wahren.<br />

(5) Antrag und Anlagen verbleiben nach Abschluss des Verfahrens bei den Akten <strong>der</strong><br />

Fakultät.


§ 4<br />

(1) Über die Zuständigkeit zur Durchführung des Habilitationsverfahrens und über den<br />

Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren entscheidet <strong>der</strong> Fakultätsrat. In<br />

Zweifelsfällen ist die Habilitationskommission anzuhören.<br />

(2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber die mit<br />

dem Antrag nachzuweisenden förmlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> Habilitation nicht<br />

erfüllt o<strong>der</strong> wenn sie / er wegen e<strong>in</strong>er vorsätzlichen Handlung rechtskräftig zu e<strong>in</strong>er<br />

Freiheitsstrafe von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr verurteilt worden ist.<br />

§ 5<br />

(1) Der Fakultätsrat bestellt für die Dauer von zwei Jahren e<strong>in</strong>e ständige Habilitationskommission<br />

aus dem Kreis <strong>der</strong> habilitierten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong>. Die Habilitationskommission<br />

besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 8 bis 24 gewählten<br />

weiteren Mitglie<strong>der</strong>n, von denen mehr als die Hälfte <strong>der</strong> eigenen Fakultät angehören<br />

muss.<br />

Habilitierte Mitglie<strong>der</strong> des Fakultätsrats können auch Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Habilitationskommission se<strong>in</strong>. Soweit Fächer <strong>der</strong> Fakultät sich mit denen an<strong>der</strong>er<br />

Fakultäten überschneiden, sollen habilitierte Mitglie<strong>der</strong> dieser Fakultäten <strong>der</strong><br />

Habilitationskommission angehören.<br />

Den Vorsitz führt die Dekan<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Dekan. Sie / er hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />

das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen abläuft; es soll die Dauer e<strong>in</strong>es Jahres<br />

nicht überschreiten.<br />

Für anhängige Verfahren bleibt die Habilitationskommission mit ihren gemäß Satz 2<br />

gewählten weiteren Mitglie<strong>der</strong>n auch über <strong>der</strong>en regelmäßige Amtszeit h<strong>in</strong>aus<br />

längstens für die Dauer e<strong>in</strong>er weiteren Amtsperiode zuständig. Beim Ausscheiden<br />

e<strong>in</strong>es Mitglieds <strong>der</strong> Habilitationskommission bestellt <strong>der</strong> Fakultätsrat e<strong>in</strong> neues<br />

Mitglied für den Rest <strong>der</strong> Amtsperiode; wird e<strong>in</strong> Mitglied <strong>der</strong> Habiliationskommission<br />

zur Dekan<strong>in</strong> / zum Dekan gewählt, so reduziert sich die Zahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />

für die Dauer ihrer / se<strong>in</strong>er Amtszeit als Dekan<strong>in</strong> / Dekan um e<strong>in</strong>es.<br />

(2) Die Habilitationskommission bestellt zur Begutachtung <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Habilitationsleistung und des Berichts über die Forschungstätigkeit mit <strong>der</strong> Mehrheit<br />

<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> mehrere - m<strong>in</strong>destens aber drei - habilitierte<br />

Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter, die auch an<strong>der</strong>en Fakultäten angehören können. Die<br />

Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber hat hierzu e<strong>in</strong> Vorschlagsrecht. Soweit erfor<strong>der</strong>lich können<br />

bei <strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter auch auswärtige habilitierte o<strong>der</strong><br />

gleichwertig qualifizierte Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter h<strong>in</strong>zugezogen werden. Wenn die<br />

schriftliche Habilitationsleistung Fachgebiete an<strong>der</strong>er Fakultäten berührt, sollen<br />

Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter auch jener Fakultäten h<strong>in</strong>zugezogen werden. Soweit die<br />

bestellten Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter <strong>der</strong> Habilitationskommission nicht angehören,<br />

nehmen sie, sofern sie e<strong>in</strong> Gutachten abgegeben haben, an dem weiteren Verfahren<br />

gemäß §§ 6 bis 9 Absatz 2 als stimmberechtigte Mitglie<strong>der</strong> teil. Sie werden bei <strong>der</strong><br />

Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> Habilitationskommission nicht mitgezählt.<br />

(3) Stimmenthaltungen s<strong>in</strong>d bei Entscheidungen über Habilitationsleistungen unzulässig.


(4) Jedes habilitierte Mitglied <strong>der</strong> Fakultät kann die vorliegenden Gutachten e<strong>in</strong>sehen und<br />

<strong>der</strong> Habilitationskommission e<strong>in</strong> weiteres Gutachten vorlegen. Die Vertraulichkeit ist<br />

zu wahren. Mit <strong>der</strong> Vorlage des Gutachtens wird die Berechtigung erworben, an den<br />

Entscheidungen über die Habilitationsleistungen <strong>der</strong> Kandidat<strong>in</strong> / des Kandidaten<br />

stimmberechtigt mitzuwirken, sofern die Absicht, das Stimmrecht auszuüben,<br />

<strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach <strong>der</strong> Zulassung zum Habilitationsverfahren <strong>der</strong><br />

Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan schriftlich mitgeteilt wurde. Wer von dieser Befugnis Gebrauch<br />

macht, wird bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Beschlußfähigkeit <strong>der</strong> Habilitationskommission<br />

nicht mitgezählt.<br />

§ 6<br />

(1) Nach Abschluss des Gutachterverfahrens entscheidet die Habilitationskommission,<br />

ggf. unter Mitwirkung <strong>der</strong> weiteren Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter nach § 5 Abs. 2 Satz 5<br />

sowie habilitierter Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultät nach § 5 Abs. 4 Satz 3, ob die schriftliche<br />

Habilitationsleistung den Anfor<strong>der</strong>ungen genügt. Die Entscheidung bedarf außer <strong>der</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> Stimmberechtigten nach Satz 1 <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> ständigen Habilitationskommission. Auswärtige Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter<br />

können ihre Stimme schriftlich abgeben. E<strong>in</strong>e von dem Votum <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

bestellten Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter abweichende Entscheidung kann dabei nur auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er schriftlichen Stellungnahme aus dem Kreis <strong>der</strong><br />

nach Satz 1 stimmberechtigten Personen getroffen werden, die den Feststellungen <strong>der</strong><br />

Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter <strong>in</strong> fach-wissenschaftlich fundierter Weise wi<strong>der</strong>spricht; sie<br />

muss den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gutachten im S<strong>in</strong>ne von § 5 Abs. 2 genügen.<br />

Erfor<strong>der</strong>lichenfalls ist die Beschlussfassung bis zur Erstattung entsprechen<strong>der</strong><br />

Stellungnahmen zu vertagen. Im Falle <strong>der</strong> Stimmengleichheit bei e<strong>in</strong>er Entscheidung<br />

nach Satz 1 muss die Habilitationskommission e<strong>in</strong>e weitere Gutachter<strong>in</strong> / e<strong>in</strong>en<br />

weiteren Gutachter bestellen; die Entscheidung für die Gutachter<strong>in</strong> / den Gutachter<br />

muss mit Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> Kommissionsmitglie<strong>der</strong> getroffen werden. Die<br />

Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber hat e<strong>in</strong> Vorschlagsrecht.<br />

(2) Die Beschlussfähigkeit für die Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung<br />

ist gegeben, wenn m<strong>in</strong>destens zwei Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> ständigen<br />

Habilitationskommission anwesend s<strong>in</strong>d. Wird die Beschlussfähigkeit <strong>in</strong> zwei<br />

aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgenden Sitzungen nicht erreicht, so ist die Beschlussfähigkeit bei<br />

Anwesenheit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> gegeben.<br />

(3) Nach Auffor<strong>der</strong>ung durch die Dekan<strong>in</strong> / den Dekan teilt die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong><br />

Bewerber das Thema ihres / se<strong>in</strong>es Referats schriftlich mit. Fällt die Entscheidung<br />

über die schriftliche Habilitations-leistung zustimmend aus, so setzt die<br />

Habilitationskommission den Term<strong>in</strong> für das Kolloquium fest.<br />

(4) Die Habilitationskommission berät <strong>in</strong> diesem Stadium des Verfahrens, ggf. unter<br />

Mitwirkung <strong>der</strong> weiteren Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter nach § 5 Abs. 2 Satz 5 sowie<br />

habilitierter Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultät nach § 5 Abs. 4 Satz 3 auch über die Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> venia gemäß § 9. Falls e<strong>in</strong>e Abweichung von dem Antrag <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong> / des<br />

Bewerbers <strong>in</strong>s Auge gefasst wird, ist dieser / diesem Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben.


§ 7<br />

(1) Das Kolloquium wird mit e<strong>in</strong>em etwa halbstündigen Referat eröffnet, <strong>in</strong> dem die<br />

Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber e<strong>in</strong>en Gegenstand zur Diskussion stellt, <strong>der</strong> es erlaubt,<br />

auch grundsätzliche Fragen ihres / se<strong>in</strong>es Fachgebiets zu erörtern. Das Referat darf mit<br />

dem Gegenstand <strong>der</strong> Habilitationsschrift nicht <strong>in</strong> unmittelbarem Zusammenhang<br />

stehen. Daran schließt sich e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende wissenschaftliche Diskussion auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des Vortrages an. Die Aussprache soll nicht länger als e<strong>in</strong>e Stunde dauern.<br />

(2) Das Kolloquium f<strong>in</strong>det vor <strong>der</strong> Habilitationskommission und ggf. den weiteren<br />

Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachtern nach § 5 Abs. 2 Satz 5 sowie habilitierten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Fakultät gemäss 5 Abs. 4 Satz 3 statt. Die übrigen habilitierten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Fakultät, die Mitglie<strong>der</strong> des Fakultätsrats und diejenigen Personen, die sich demnächst<br />

an <strong>der</strong> Fakultät habilitieren wollen, haben das Recht zur Teilnahme. Die Dekan<strong>in</strong> / <strong>der</strong><br />

Dekan kann darüber h<strong>in</strong>aus weitere Gäste e<strong>in</strong>laden. Die / <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

kann Fragen auch <strong>der</strong> nicht habilitierten Anwesenden zulassen.<br />

(3) An <strong>der</strong> Beratung über das Ergebnis des Kolloquiums nehmen nur die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Habilitations-kommission und die habilitierten Mitglie<strong>der</strong> des Fakultätsrates sowie<br />

ggf. <strong>der</strong> weiteren Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter nach § 5 Abs. 2 Satz 5 sowie<br />

habilitierten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultät nach § 5 Abs. 4 Satz 3 teil. Im Anschluss daran<br />

entscheidet die Habilitationskommission, ggf. unter Mitwirkung <strong>der</strong> weiteren<br />

Gutachter<strong>in</strong>nnen / Gutachter nach § 5 Abs. 2 Satz 5 sowie habilitierter Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Fakultät gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3. Die Entscheidung bedarf <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

anwesenden Kommissionsmitglie<strong>der</strong>. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit<br />

<strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Habilitationskommission erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 8<br />

(1) War das Kolloquium erfolgreich, wird die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber zu e<strong>in</strong>er<br />

öffentlichen Probevorlesung zugelassen. Das Thema <strong>der</strong> Probevorlesung wird von <strong>der</strong><br />

Habilitationskommission aus drei Vorschlägen <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong> / des Bewerbers<br />

ausgewählt, die sich vom Thema <strong>der</strong> Habilitationsschrift und des Kolloquiums<br />

unterscheiden.<br />

(2) Der Term<strong>in</strong> und das Thema für die öffentliche Probevorlesung werden <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong><br />

/ dem Bewerber unverzüglich nach dem Kolloquium mitgeteilt. Zwischen <strong>der</strong><br />

Bekanntgabe des Themas und <strong>der</strong> Probevorlesung müssen m<strong>in</strong>destens zwei Wochen<br />

liegen.<br />

(3) Die Probevorlesung dauert 45 M<strong>in</strong>uten.


§ 9<br />

(1) Nach <strong>der</strong> Probevorlesung entscheidet die Habilitationskommission, ggf. unter<br />

Mitwirkung <strong>der</strong> weiteren Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter nach § 5 Abs. 2 Satz 5 sowie<br />

habilitierter Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultät nach § 5 Abs. 4 Satz 3, über das Ergebnis dieser<br />

Habilitationsleistung sowie über die Bezeichnung <strong>der</strong> venia. § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4<br />

f<strong>in</strong>den Anwendung. Von dem Antrag <strong>der</strong> Habilitand<strong>in</strong> / des Habilitanden kann hierbei<br />

nur abgewichen werden, nachdem ihr / ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben<br />

worden ist.<br />

(2) Über die Erteilung <strong>der</strong> nach Abs. 1 bezeichneten venia legendi entscheidet<br />

abschließend die Habilitationskommission, ggf. unter Mitwirkung <strong>der</strong> weiteren<br />

Gutachter<strong>in</strong>nen / Gutachter nach § 5 Abs. 2 Satz 5 sowie habilitierten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Fakultät nach § 5 Abs. 4 Satz 3 mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Anwesenden. Die Dekan<strong>in</strong> / <strong>der</strong><br />

Dekan teilt dem Fakultätsrat das Ergebnis des Habilitationsverfahrens mit.<br />

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit dem ke<strong>in</strong>e<br />

H<strong>in</strong><strong>der</strong>nisse entgegenstehen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Sitzungsterm<strong>in</strong> getroffen werden.<br />

(4) Die Erteilung <strong>der</strong> Lehrbefugnis wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von <strong>der</strong> Präsident<strong>in</strong> / dem Präsidenten<br />

und <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan <strong>der</strong> Fakultät unterzeichneten Diplom beurkundet. Die<br />

Habilitation wird dadurch vollzogen, dass die Dekan<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Dekan <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong> /<br />

dem Bewerber die Urkunde über die Erteilung <strong>der</strong> Lehrbefugnis aushändigt.<br />

(5) Nach Abschluss des Verfahrens hat die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber das Recht, <strong>in</strong> die<br />

Habilitations-akten e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Gutachten E<strong>in</strong>sicht zu nehmen. Die<br />

Vertraulichkeit ist zu wahren.<br />

§ 10<br />

(1) E<strong>in</strong>e Versagung <strong>der</strong> Zulassung zum Habilitationsverfahren (§ 4) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e ablehnende<br />

Entscheidung über die Habilitation wird <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong> / dem Bewerber durch e<strong>in</strong>en<br />

begründeten Bescheid <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / des Dekans mitgeteilt, <strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er Rechtsmittelbelehrung<br />

zu versehen ist.<br />

(2) Im Falle e<strong>in</strong>er ablehnenden Entscheidung ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Wie<strong>der</strong>holung des<br />

Habilitations-versuchs frühestens nach e<strong>in</strong>em Jahr zulässig. Soll nur das Kolloquium<br />

o<strong>der</strong> die Probevorlesung wie<strong>der</strong>holt werden, so beträgt die Frist 6 Monate.


§ 11<br />

Die Habilitationsschrift muss - möglichst b<strong>in</strong>nen zwei Jahren - als selbständige<br />

Veröffentlichung o<strong>der</strong> als wissenschaftliche Abhandlung(en) <strong>in</strong> ihrem wesentlichen Inhalt <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er wissenschaftlichen Fachzeitschrift gedruckt werden. Das Nähere wird <strong>in</strong> den<br />

ergänzenden Bestimmungen für die e<strong>in</strong>zelnen Fakultäten geregelt. Die Veröffentlichung muss<br />

als Habilitationsschrift gekennzeichnet werden. Der Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan s<strong>in</strong>d drei<br />

Exemplare e<strong>in</strong>zureichen. Hat die Habilitand<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Habilitand die Habilitationsschrift nicht<br />

b<strong>in</strong>nen zwei Jahren veröffentlicht, so berichtet sie / er auf Anfor<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / des<br />

Dekans über die H<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgründe und den voraussichtlichen Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung.<br />

§ 12<br />

Die Lehrbefugnis kann im E<strong>in</strong>vernehmen zwischen Dozent<strong>in</strong> / Dozent und Fakultät durch die<br />

zuständige Fakultät erweitert werden. Für das Verfahren s<strong>in</strong>d die §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie 6<br />

Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 13<br />

Privatdozent<strong>in</strong>nen / Privatdozenten, die an e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en wissenschaftlichen Hochschule die<br />

Lehrbefugnis durch Habilitation erworben haben, kann auf Antrag für das gleiche Fachgebiet<br />

die Lehrbefugnis von e<strong>in</strong>er Fakultät <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Gött<strong>in</strong>gen</strong> zuerkannt werden. Für das<br />

Verfahren s<strong>in</strong>d die §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie 6 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 14<br />

Die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Privatdozent ist berechtigt und verpflichtet, <strong>in</strong> Abstimmung mit <strong>der</strong><br />

zuständigen Fakultät regelmäßig eigene Lehrveranstaltungen anzubieten und durchzuführen.<br />

Es wird erwartet, dass die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Privatdozent <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> jedem Semester<br />

e<strong>in</strong>e Lehrveranstaltung ankündigt und ordnungsgemäß abhält. Die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong><br />

Privatdozent hat die von ihr / ihm geplanten Lehrveranstaltungen rechtzeitig <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> /<br />

dem Dekan <strong>der</strong> zuständigen Fakultät anzuzeigen bzw. sich mit dieser / diesem <strong>in</strong>s Benehmen<br />

zu setzen, wenn sie / er von ihrer / se<strong>in</strong>er Lehrbefugnis ke<strong>in</strong>en Gebrauch machen möchte.<br />

Die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Privatdozent gilt als von <strong>der</strong> Lehre beurlaubt, wenn sie / er ohne<br />

Abstimmung mit <strong>der</strong> Fakultät länger als zwei Semester ke<strong>in</strong>e Lehrveranstaltungen abhält. Die<br />

Beurlaubung endet mit Beg<strong>in</strong>n des Semesters, <strong>in</strong> dem die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Privatdozent<br />

erneut e<strong>in</strong>e Lehrveranstaltung durchführt.


§ 15<br />

Die Lehrbefugnis ruht, wenn ihre Inhaber<strong>in</strong> / ihr Inhaber wegen e<strong>in</strong>er körperlichen o<strong>der</strong><br />

geistigen Erkrankung, <strong>der</strong>en Dauer nicht abzusehen ist, ihre / se<strong>in</strong>e Lehrbefugnis nicht<br />

ausüben kann. Das Ruhen <strong>der</strong> Lehrbefugnis wird auf Antrag <strong>der</strong> zuständigen Fakultät von <strong>der</strong><br />

Präsident<strong>in</strong> / dem Präsidenten festgestellt.<br />

§ 16<br />

(1) Die Verleihung <strong>der</strong> Lehrbefugnis kann zurückgenommen werden, wenn sich<br />

nachträglich herausstellt, dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung<br />

irrigerweise als gegeben angenommen worden s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Vor <strong>der</strong> Rücknahme ist <strong>der</strong> Privatdozent<strong>in</strong> / dem Privatdozenten Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben. Über die Rücknahme beschließt <strong>der</strong> Senat nach Anhören des<br />

Fakultätsrates. Die Rücknahme ist zu begründen und mit e<strong>in</strong>er Rechtsmittelbelehrung<br />

zu versehen.<br />

(3) Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Lehrbefugnis 7 Jahre<br />

verstrichen s<strong>in</strong>d.<br />

§ 17<br />

(1) Die Lehrbefugnis kann entzogen werden, wenn<br />

1. die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Privatdozent wegen e<strong>in</strong>er vorsätzlichen Handlung zu e<strong>in</strong>er<br />

Freiheitsstrafe von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist;<br />

2. die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Privatdozent, die / <strong>der</strong> zugleich Beamt<strong>in</strong> / Beamter auf<br />

Lebenszeit o<strong>der</strong> auf Zeit ist, als solche / solcher im Diszipl<strong>in</strong>arverfahren aus dem<br />

Dienst rechtskräftig entfernt worden ist;<br />

3. e<strong>in</strong>e Privatdozent<strong>in</strong> / e<strong>in</strong> Privatdozent, die / <strong>der</strong> zugleich Beamt<strong>in</strong> / Beamter auf<br />

Wi<strong>der</strong>ruf ist, aus Gründen, bei <strong>der</strong>en Vorliegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Diszipl<strong>in</strong>arverfahren e<strong>in</strong>e<br />

Entfernung aus dem Dienst <strong>in</strong> Betracht käme, aus dem Dienst rechtskräftig entlassen<br />

worden ist;<br />

4. die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Privatdozent sich aus von ihr / ihm zu vertretenden Gründen<br />

<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> für die Lehre zuständigen Fakultät wi<strong>der</strong>setzt, <strong>in</strong> angemessener<br />

Weise <strong>der</strong> ihr / ihm obliegenden Lehrverpflichtung gemäß § 14 nachzukommen.<br />

(2) Vor <strong>der</strong> Entziehung <strong>der</strong> Lehrbefugnis ist <strong>der</strong> Privatdozent<strong>in</strong> / dem Privatdozenten<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Entziehung entscheidet <strong>der</strong> Senat<br />

nach Anhörung des Fakultätsrats. Der Beschluss ist zu begründen und mit e<strong>in</strong>er<br />

Rechtsmittelbelehrung zu versehen.<br />

(3) Ist <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 das Verfahren noch nicht rechtskräftig<br />

abgeschlossen, kann <strong>der</strong> Senat auf Antrag des Fakultätsrats <strong>der</strong> Privatdozent<strong>in</strong> / dem<br />

Privatdozenten für die Dauer des Verfahrens die Ausübung <strong>der</strong> Lehrbefugnis vorläufig<br />

untersagen.


§ 18<br />

Die Lehrbefugnis an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Gött<strong>in</strong>gen</strong> erlischt, wenn die Privatdozent<strong>in</strong> / <strong>der</strong><br />

Privatdozent auf ihre Ausübung verzichtet, wenn sie / er an e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en wissenschaftlichen<br />

Hochschule zur Professor<strong>in</strong> / zum Professor auf Lebenszeit ernannt ist o<strong>der</strong> wenn sie / er von<br />

e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en wissenschaftlichen Hochschule auf ihren / se<strong>in</strong>en Antrag dorth<strong>in</strong> umhabilitiert<br />

worden ist.<br />

§ 19<br />

Im Habilitationsverfahren s<strong>in</strong>d die Professor<strong>in</strong>nen / Professoren und Honorarprofessor<strong>in</strong>nen /<br />

-professoren, die nicht habilitiert s<strong>in</strong>d, den Habilitierten gleichgestellt.<br />

§ 20<br />

Die vorliegende Ordnung wird ergänzt um die Bestimmungen für die e<strong>in</strong>zelnen Fakultäten,<br />

wie sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage aufgeführt s<strong>in</strong>d.<br />

§ 21<br />

Diese <strong>Habilitationsordnung</strong> tritt nach Genehmigung durch die Präsident<strong>in</strong> / den Präsidenten<br />

am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> den Amtlichen Mitteilungen <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>in</strong> Kraft.


Anlage<br />

Ergänzende Bestimmungen <strong>der</strong> Fakultäten zur <strong>Habilitationsordnung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Gött<strong>in</strong>gen</strong><br />

Theologische Fakultät<br />

zu § 2 Abs. 5:<br />

Die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber hat den Nachweis <strong>der</strong> Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er evangelischen<br />

Kirche zu erbr<strong>in</strong>gen. Die Habilitationskommission kann <strong>in</strong> Ausnahmefällen mit<br />

Zweidrittelmehrheit auch Bewerber<strong>in</strong>nen / Bewerber zur Habilitation zulassen, die e<strong>in</strong>er<br />

an<strong>der</strong>en (nicht evangelischen) Kirche o<strong>der</strong> Konfession, die im Ökumenischen Rat <strong>der</strong> Kirchen<br />

vertreten ist, angehören, wenn dies <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung evangelisch-theologischer Forschung,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> ihren ökumenischen Beziehungen, dient.<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 12 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n. Bei ihrer Besetzung ist darauf zu achten, dass die e<strong>in</strong>zelnen Diszipl<strong>in</strong>en<br />

angemessen vertreten s<strong>in</strong>d.<br />

Juristische Fakultät<br />

zu § 2 Abs. 5:<br />

Die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber muss die juristische Ausbildung mit dem Erwerb <strong>der</strong><br />

Befähigung zum Richteramt im S<strong>in</strong>ne des Deutschen Richtergesetz abgeschlossen haben. Auf<br />

Antrag kann die Fakultät <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen, beispielsweise bei rechtshistorischem<br />

Schwerpunkt, mit Zustimmung <strong>der</strong> Habilitationskommission Ausnahmen zulassen.<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 24 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Mediz<strong>in</strong>ische Fakultät<br />

zu § 2 Abs. 5:<br />

Die Habilitation <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach <strong>der</strong> theoretischen Mediz<strong>in</strong> setzt e<strong>in</strong>e Tätigkeit von m<strong>in</strong>destens<br />

3 Jahren <strong>in</strong> diesem Fach voraus. Dies gilt für Mediz<strong>in</strong>er und nichtmediz<strong>in</strong>ische<br />

Wissenschaftler. Voraussetzung für die Habilitation <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kl<strong>in</strong>isch-theoretischen o<strong>der</strong><br />

kl<strong>in</strong>ischen Fach, das <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weiterbildungsordnung für Ärzte o<strong>der</strong> Zahnärzte vertreten ist, ist<br />

die vorherige Anerkennung als Gebietsarzt durch e<strong>in</strong>e Landesärztekammer o<strong>der</strong> -<br />

zahnärztekammer. In jedem Fall ist e<strong>in</strong>e viersemestrige Lehrtätigkeit für Studierende <strong>der</strong><br />

Mediz<strong>in</strong> nachzuweisen.<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 15 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.


Philosophische Fakultät<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 24 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

zu § 5 Abs. 2:<br />

Die Zuziehung e<strong>in</strong>er Gutachter<strong>in</strong> / e<strong>in</strong>es Gutachters aus e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Fakultät ist dann<br />

erfor<strong>der</strong>lich, wenn die vorgelegte schriftliche Habilitationsleistung nach dem Urteil <strong>der</strong><br />

Kommission <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>är angelegt ist.<br />

Mathematische Fakultät<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 8 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, von denen e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Fakultät für Physik angehört.<br />

Fakultät für Physik<br />

zu § 2 Abs. 2:<br />

Legt die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber anstelle e<strong>in</strong>er Habilitationsschrift mehrere<br />

Veröffentlichungen vor, sollen diese jüngeren Datums se<strong>in</strong>. Die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber<br />

soll zusätzlich e<strong>in</strong>e ausführliche wissenschaftliche Zusammenfassung <strong>der</strong> Arbeiten anfertigen<br />

und mit vorlegen; aus dieser muss <strong>der</strong> eigene Anteil <strong>der</strong> Autor<strong>in</strong> / des Autors hervorgehen,<br />

wenn mehrere Autor<strong>in</strong>nen / Autoren an e<strong>in</strong>gereichten Arbeiten beteiligt s<strong>in</strong>d.<br />

Die Habilitationsschrift o<strong>der</strong> die Veröffentlichungen können auch <strong>in</strong> englischer Sprache<br />

abgefasst se<strong>in</strong>.<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 12 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

zu § 11:<br />

Erfolgt die Veröffentlichung <strong>der</strong> Habilitationsschrift als selbständige Veröffentlichung, so ist<br />

e<strong>in</strong>e Anzahl von 100 Exemplaren im Fakultätsbüro abzugeben für den Austausch zwischen<br />

den wissenschaftlichen Bibliotheken. Im Falle e<strong>in</strong>er Buchhandelsausgabe genügt die Abgabe<br />

von 3 Exemplaren, wenn e<strong>in</strong> Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und<br />

e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destauflage von 100 Exemplaren nachgewiesen wird.


Fakultät für Chemie<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 11 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

zu § 11:<br />

Als selbständige Veröffentlichung wird auch e<strong>in</strong>e mit Koautor<strong>in</strong>nen / -autoren publizierte<br />

Arbeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er wissenschaftlichen Fachzeitschrift gewertet. Hierbei kann e<strong>in</strong>e Kennzeichnung<br />

als Habilitationsleistung entfallen.<br />

Fakultät für Geowissenschaften<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 12 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, von denen 3 benachbarten Fakultäten angehören.<br />

Biologische Fakultät<br />

zu § 2 Abs. 2:<br />

Werden anstelle e<strong>in</strong>er Habilitationsschrift bisherige Veröffentlichungen und zur<br />

Veröffentlichung angenommene Arbeiten e<strong>in</strong>gereicht, so hat die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber<br />

diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er deutschsprachigen Übersicht zusammenzufassen.<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 8 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie<br />

zu § 2 Abs. 1 und 2:<br />

Der Bezug <strong>der</strong> Forschungstätigkeit <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong> / des Bewerbers zum Gebiet <strong>der</strong><br />

Forstwissenschaften wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel durch e<strong>in</strong>schlägige Veröffentlichungen nachgewiesen.<br />

zu § 2 Abs. 2:<br />

Legt die Bewerber<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Bewerber anstelle e<strong>in</strong>er Habilitationsschrift bisherige<br />

Veröffentlichungen o<strong>der</strong> zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten vor, so sollen diese<br />

jüngeren Datums se<strong>in</strong>. Die Arbeiten müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ausführlichen deutschsprachigen<br />

Übersicht zusammengefasst werden, aus <strong>der</strong> die eigene Leistung <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong> / des<br />

Bewerbers deutlich erkennbar wird.<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 14 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.


Fakultät für Agrarwissenschaften<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 12 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n. Bei ihrer Besetzung ist darauf zu achten, dass die e<strong>in</strong>zelnen Diszipl<strong>in</strong>en<br />

angemessen vertreten s<strong>in</strong>d.<br />

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 11 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Sozialwissenschaftliche Fakultät<br />

zu § 5 Abs. 1:<br />

Die Habilitationskommission besteht aus <strong>der</strong> Dekan<strong>in</strong> / dem Dekan und 8 weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, von denen 2 an<strong>der</strong>en Fakultäten angehören sollen.

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