Interpellation Police
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Der Grosse Rat<br />
des Kantons Bern<br />
Le Grand Conseil<br />
du canton de Berne<br />
Wird von den Parlamentsdiensten ausgefüllt<br />
Ordnungsnummer:<br />
Eingereicht am (Datum/Zeit):<br />
___________________<br />
___________________<br />
<strong>Interpellation</strong><br />
(Art. 61 und 66 GRG, Art. 68 – 70 GRG, Art. 73 – 74 GO, Art. 77 GO)<br />
Urheber/in (auch Fraktions- od. Kommissionsvorstösse möglich)<br />
Unterschrift<br />
1. Thomas Fuchs, Grossrat SVP, Bern<br />
2.<br />
3.<br />
Titel<br />
Müssen sich Polizisten wirklich alles gefallen lassen und gilt die Unschuldsvermutung neuerdings beim<br />
Polizeikommando gegenüber Mitarbeitenden nicht mehr?<br />
Einleitung (bitte, wenn möglich, auf eine Seite beschränken)<br />
Man stelle sich den Vorgang auf der Polizeiwache vor. Ein drogenabhängiger und vorbestrafter Täter<br />
uriniert im Warteraum und widersetzt sich den Anordnungen der Polizisten. Der Mann hatte übrigens<br />
schon mehrfach Ärger mit der Polizei und wurde trotzdem vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen<br />
Behörden und Beamte freigesprochen. Bettina Bochsler war schon mit Urteilen zugunsten von<br />
Krawallmachern und Schuldsprüchen gegen Polizei oder Broncos aufgefallen. Gemäss Richterin Bettina<br />
Bochsler (Mitglied Grüne Partei) dürfe kein Täter dazu gezwungen werden etwas zu putzen. Kann man<br />
also bei der nächsten Gerichtsverhandlung getrost ans Pult der Richterin pinkeln?<br />
Die ausgesprochenen bedingten Geldstrafen gegen die nicht vorbestraften Polizisten wegen<br />
Amtsmissbrauch von 8‘800 bzw. 4‘400 Franken sind ein Hohn. Doch nicht genug damit: Die darauf<br />
folgende Überreaktion des Polizeikommandos auf das erstinstanzliche bedingte Urteil mit der Freistellung<br />
und der Kündigungsaussicht für das Vorgehen der Polizisten ist in keiner Art und Weise verhältnismässig<br />
und zielführend für die künftige Arbeit der Polizei. Das Urteil gegen die beiden Polizisten wird<br />
erfreulicherweise ans Obergericht weitergezogen.<br />
Antrag<br />
Der Regierungsrat wird gebeten, über folgende Angelegenheit des Kantons Auskunft zu erteilen:<br />
1. Stimmt es, dass der Klagende mehrfach vorbestraft ist?<br />
2. Stimmt es, dass der Klagende vor Gericht nicht erschien und polizeilich zugeführt werden musste?<br />
3. Wieso gilt die Unschuldsvermutung bei Polizisten nicht?<br />
4. Wieso werden Polizisten der Kantonspolizei mit „Kündigungsaussicht“ freigestellt, obwohl keine<br />
rechtskräftige Verurteilung vorliegt?<br />
5. Muss eine Kündigung bei der Kantonspolizei nicht mehr verhältnismässig sein? Genügen eine<br />
bedingte Geldstrafe und eine menschliche Reaktion bereits für eine Entlassung?<br />
6. Wird hier eine harte Haltung gezeigt, um gewissen Medienschaffenden zu gefallen.<br />
7. ist sich der Regierungsrat bewusst, dass mit solchen Entscheiden der Zusammenhalt im Korps und<br />
die Neurekrutierung von Polizeikräften gefährdet ist?<br />
8. Ist der Regierungsrat bereit, sich bei den betroffenen Polizisten zu entschuldigen, wenn das<br />
Obergericht einen gerechteren Entscheid fällt.<br />
RS.1389-32
Der Grosse Rat des Kantons Bern<br />
Dringlichkeit (Einreichefrist 1. Sessionstag bis 16.00 Uhr [Art. 74 Abs. 1 GO])<br />
ja □ nein □<br />
Es wird Dringlichkeit verlangt.<br />
Begründung:<br />
Die Freistellungen mit Kündigungsaussicht ohne rechtskräftige Verurteilung verunsichern das<br />
Polizeikorps. Die Polizisten erwarten eine rasche Rücknahme dieser „vorsorglichen“ Freistellungen. Über<br />
200 Polizeiangehörige haben daher kurzfristig bereits eine Aussprache mit dem Stv.<br />
Polizeikommandanten abgehalten und am 7.10.2015 findet eine weitere Aussprache mit dem<br />
Kommandanten der Kantonspolizei statt.<br />
Ort / Datum: Bern, 7. Oktober 2015<br />
Bitte unterzeichnetes Original<br />
- während den Sessionen am Pult Beratung Grossratspräsidium abgeben;<br />
- zwischen den Sessionen bei den Parlamentsdiensten einreichen (Postgasse 68, 3011 Bern).<br />
Wir bitten Sie den Text zusätzlich via Email an folgende Adresse zu senden: gr-gc@be.ch<br />
Einreichung der Vorstösse<br />
Ein Vorstoss gilt als eingereicht, wenn er datiert und handschriftlich unterzeichnet in Papierform<br />
abgegeben wird.<br />
Allfällige redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen am Vorstoss müssen handschriftlich vorgenommen<br />
und wiederum in Papierform abgegeben werden. Dies ist nur innert 24 Stunden seit der Einreichung<br />
möglich. Bei wesentlichen materiellen Änderungen bitten wir Sie, den Vorstoss neu einzureichen unter<br />
Rückzug des ursprünglichen Vorstosses. (Art. 78 GO; siehe auch Richtlinie Grosser Rat S. 53 f.)<br />
Mitunterzeichnerinnen/Mitunterzeichner<br />
Name / Vorname<br />
Unterschrift<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
RS.1389-32 2
Der Grosse Rat des Kantons Bern<br />
Fristen<br />
<strong>Interpellation</strong>en sind innert sechs Monaten schriftlich zu beantworten. Das Büro des Grossen Rates kann<br />
die Frist in Ausnahmefällen und nach Anhören der Urheberin oder des Urhebers der <strong>Interpellation</strong><br />
verlängern (Art. 68 Abs. 1 GRG).<br />
Die Antwortfrist bei <strong>Interpellation</strong>en beginnt mit dem letzten Tag der Session oder, für zwischen den<br />
Sessionen eingereichte <strong>Interpellation</strong>en, mit dem letzten Tag der bevorstehenden Session. Die Antworten<br />
müssen spätestens am letzten Tag der Antwortfrist zuhanden des Grossen Rates verabschiedet sein<br />
(Art. 77 Abs. 1 GO).<br />
Berichterstattung<br />
Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat jährlich schriftlich (via Sammel-RRB) über den Stand der<br />
Bearbeitung der parlamentarischen Vorstösse und des Vollzugs (Art. 70 Abs. 2 GRG).<br />
Gestützt auf den Sammel-RRB befindet der Grosse Rat über die Abschreibung parlamentarischer<br />
Vorstösse und parlamentarischer Initiativen (Art. 70 Abs. 3 GRG).<br />
RS.1389-32 3