08.10.2015 Views

Interpellation Police

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Der Grosse Rat<br />

des Kantons Bern<br />

Le Grand Conseil<br />

du canton de Berne<br />

Wird von den Parlamentsdiensten ausgefüllt<br />

Ordnungsnummer:<br />

Eingereicht am (Datum/Zeit):<br />

___________________<br />

___________________<br />

<strong>Interpellation</strong><br />

(Art. 61 und 66 GRG, Art. 68 – 70 GRG, Art. 73 – 74 GO, Art. 77 GO)<br />

Urheber/in (auch Fraktions- od. Kommissionsvorstösse möglich)<br />

Unterschrift<br />

1. Thomas Fuchs, Grossrat SVP, Bern<br />

2.<br />

3.<br />

Titel<br />

Müssen sich Polizisten wirklich alles gefallen lassen und gilt die Unschuldsvermutung neuerdings beim<br />

Polizeikommando gegenüber Mitarbeitenden nicht mehr?<br />

Einleitung (bitte, wenn möglich, auf eine Seite beschränken)<br />

Man stelle sich den Vorgang auf der Polizeiwache vor. Ein drogenabhängiger und vorbestrafter Täter<br />

uriniert im Warteraum und widersetzt sich den Anordnungen der Polizisten. Der Mann hatte übrigens<br />

schon mehrfach Ärger mit der Polizei und wurde trotzdem vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen<br />

Behörden und Beamte freigesprochen. Bettina Bochsler war schon mit Urteilen zugunsten von<br />

Krawallmachern und Schuldsprüchen gegen Polizei oder Broncos aufgefallen. Gemäss Richterin Bettina<br />

Bochsler (Mitglied Grüne Partei) dürfe kein Täter dazu gezwungen werden etwas zu putzen. Kann man<br />

also bei der nächsten Gerichtsverhandlung getrost ans Pult der Richterin pinkeln?<br />

Die ausgesprochenen bedingten Geldstrafen gegen die nicht vorbestraften Polizisten wegen<br />

Amtsmissbrauch von 8‘800 bzw. 4‘400 Franken sind ein Hohn. Doch nicht genug damit: Die darauf<br />

folgende Überreaktion des Polizeikommandos auf das erstinstanzliche bedingte Urteil mit der Freistellung<br />

und der Kündigungsaussicht für das Vorgehen der Polizisten ist in keiner Art und Weise verhältnismässig<br />

und zielführend für die künftige Arbeit der Polizei. Das Urteil gegen die beiden Polizisten wird<br />

erfreulicherweise ans Obergericht weitergezogen.<br />

Antrag<br />

Der Regierungsrat wird gebeten, über folgende Angelegenheit des Kantons Auskunft zu erteilen:<br />

1. Stimmt es, dass der Klagende mehrfach vorbestraft ist?<br />

2. Stimmt es, dass der Klagende vor Gericht nicht erschien und polizeilich zugeführt werden musste?<br />

3. Wieso gilt die Unschuldsvermutung bei Polizisten nicht?<br />

4. Wieso werden Polizisten der Kantonspolizei mit „Kündigungsaussicht“ freigestellt, obwohl keine<br />

rechtskräftige Verurteilung vorliegt?<br />

5. Muss eine Kündigung bei der Kantonspolizei nicht mehr verhältnismässig sein? Genügen eine<br />

bedingte Geldstrafe und eine menschliche Reaktion bereits für eine Entlassung?<br />

6. Wird hier eine harte Haltung gezeigt, um gewissen Medienschaffenden zu gefallen.<br />

7. ist sich der Regierungsrat bewusst, dass mit solchen Entscheiden der Zusammenhalt im Korps und<br />

die Neurekrutierung von Polizeikräften gefährdet ist?<br />

8. Ist der Regierungsrat bereit, sich bei den betroffenen Polizisten zu entschuldigen, wenn das<br />

Obergericht einen gerechteren Entscheid fällt.<br />

RS.1389-32


Der Grosse Rat des Kantons Bern<br />

Dringlichkeit (Einreichefrist 1. Sessionstag bis 16.00 Uhr [Art. 74 Abs. 1 GO])<br />

ja □ nein □<br />

Es wird Dringlichkeit verlangt.<br />

Begründung:<br />

Die Freistellungen mit Kündigungsaussicht ohne rechtskräftige Verurteilung verunsichern das<br />

Polizeikorps. Die Polizisten erwarten eine rasche Rücknahme dieser „vorsorglichen“ Freistellungen. Über<br />

200 Polizeiangehörige haben daher kurzfristig bereits eine Aussprache mit dem Stv.<br />

Polizeikommandanten abgehalten und am 7.10.2015 findet eine weitere Aussprache mit dem<br />

Kommandanten der Kantonspolizei statt.<br />

Ort / Datum: Bern, 7. Oktober 2015<br />

Bitte unterzeichnetes Original<br />

- während den Sessionen am Pult Beratung Grossratspräsidium abgeben;<br />

- zwischen den Sessionen bei den Parlamentsdiensten einreichen (Postgasse 68, 3011 Bern).<br />

Wir bitten Sie den Text zusätzlich via Email an folgende Adresse zu senden: gr-gc@be.ch<br />

Einreichung der Vorstösse<br />

Ein Vorstoss gilt als eingereicht, wenn er datiert und handschriftlich unterzeichnet in Papierform<br />

abgegeben wird.<br />

Allfällige redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen am Vorstoss müssen handschriftlich vorgenommen<br />

und wiederum in Papierform abgegeben werden. Dies ist nur innert 24 Stunden seit der Einreichung<br />

möglich. Bei wesentlichen materiellen Änderungen bitten wir Sie, den Vorstoss neu einzureichen unter<br />

Rückzug des ursprünglichen Vorstosses. (Art. 78 GO; siehe auch Richtlinie Grosser Rat S. 53 f.)<br />

Mitunterzeichnerinnen/Mitunterzeichner<br />

Name / Vorname<br />

Unterschrift<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

RS.1389-32 2


Der Grosse Rat des Kantons Bern<br />

Fristen<br />

<strong>Interpellation</strong>en sind innert sechs Monaten schriftlich zu beantworten. Das Büro des Grossen Rates kann<br />

die Frist in Ausnahmefällen und nach Anhören der Urheberin oder des Urhebers der <strong>Interpellation</strong><br />

verlängern (Art. 68 Abs. 1 GRG).<br />

Die Antwortfrist bei <strong>Interpellation</strong>en beginnt mit dem letzten Tag der Session oder, für zwischen den<br />

Sessionen eingereichte <strong>Interpellation</strong>en, mit dem letzten Tag der bevorstehenden Session. Die Antworten<br />

müssen spätestens am letzten Tag der Antwortfrist zuhanden des Grossen Rates verabschiedet sein<br />

(Art. 77 Abs. 1 GO).<br />

Berichterstattung<br />

Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat jährlich schriftlich (via Sammel-RRB) über den Stand der<br />

Bearbeitung der parlamentarischen Vorstösse und des Vollzugs (Art. 70 Abs. 2 GRG).<br />

Gestützt auf den Sammel-RRB befindet der Grosse Rat über die Abschreibung parlamentarischer<br />

Vorstösse und parlamentarischer Initiativen (Art. 70 Abs. 3 GRG).<br />

RS.1389-32 3

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