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Katalog Elektron Berlin 2021

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Prüfung elektrotechnischer Anlagen und Geräte nach

DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3)

Nach der seit dem 03.02.2015 geltenden neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 14 und der

DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) § 5 ist jeder Unternehmer zwingend verpflichtet, elektrotechnische

Überprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Auszug § 14 BetrSichV

§ 14

Prüfung von Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor

der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung

umfasst Folgendes:

1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion

dieser Arbeitsmittel,

2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.

Prüfi nhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert

wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach

einer Montage stattfi nden.

...

(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4

aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. (…)

Auszug § 5 DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3)

§ 5

Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der

Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer

Elektrofachkraft und

2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet

werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

...

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem

Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und

Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen

sind.

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