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BR-Anwälte: ARBEIT 4.0

Neue Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte

Neue Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte

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<strong>ARBEIT</strong><br />

<strong>4.0</strong><br />

Neue<br />

Herausforderungen<br />

und<br />

Handlungsmöglichkeiten<br />

für Betriebsräte


eine Kooperation<br />

an 14 Standorten<br />

über 40 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />

über das gesamte Bundesgebiet verteilt<br />

spezialisiert auf das Arbeitsrecht<br />

www.br-anwälte.de


<strong>ARBEIT</strong><br />

<strong>4.0</strong><br />

Neue<br />

Herausforderungen<br />

und<br />

Handlungsmöglichkeiten<br />

für Betriebsräte


IMPRESSUM<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> | Neue Herausforderungen und<br />

Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber: <strong>BR</strong>-<strong>Anwälte</strong>, www.br-anwälte.de<br />

Veröffentlichung: 2021<br />

Verantwortlich: Catrin Raane, <strong>BR</strong>-<strong>Anwälte</strong>/Darmstadt<br />

Texte: Morten Kramme<br />

Redaktion: Dr. Arendt Gast, <strong>BR</strong>-<strong>Anwälte</strong>/Hamburg<br />

Catrin Raane, <strong>BR</strong>-<strong>Anwälte</strong>/Darmstadt<br />

Design der Reihe der <strong>BR</strong>-<strong>Anwälte</strong>-Ratgeber: Sally Johnson, Hamburg<br />

Diese Ausgabe unter Mitarbeit von Silke Kampfmeier, www.skarsky.com<br />

Fotos: Titel: millann/istockphoto.com<br />

Seiten 8/9: Tatiana Epifanova/123rf.com<br />

Seiten 12/13: metamorworks/stock.adobe.com<br />

Seiten 18/19: tomertu/shutterstock.com<br />

Seiten 24/25: THANANIT SUNTIVIRIYANON/123rf.com<br />

Seiten 32/33: MilosStankovic/istockphoto.com<br />

Seiten 44/45: Oleksandr/stock.adobe.com<br />

Seiten 52/53: anyaberkut/123rf.com<br />

Seiten 66/67: AndreyPopov/istockphoto.com<br />

Seiten 72/73: Gajus/stocl.adobe.com<br />

Druck: Ernst Kabel Druck GmbH, Hamburg<br />

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden<br />

in dieser Broschüre nicht geschlechtsneutrale Begriffe<br />

einheitlich für Personen jeglichen Geschlechts verwendet.<br />

Printed in Germany


INHALTSVERZEICHNIS<br />

4 – 5 Vorwort<br />

6 – 7 Einführung<br />

8 – 11 Erster Blick auf Arbeit <strong>4.0</strong><br />

10 Risiken bei der Gestaltung der Arbeit <strong>4.0</strong><br />

11 Chancen bei der Gestaltung der Arbeit <strong>4.0</strong><br />

12 – 71 Konkrete Handlungsfelder für Betriebsräte<br />

12 – 17 1. Veränderte Zuständigkeiten<br />

des Betriebsrats<br />

18 – 23 2. Personalbemessung,<br />

Beschäftigungs sicherung und<br />

Ausbau von Arbeitsplätzen<br />

24 – 31 3. Qualifizierung der Beschäftigten<br />

32 – 43 4. Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben<br />

44 – 51 5. Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

52 – 65 6. Datenschutz trotz digitaler Technologien<br />

66 – 71 7. Erkennen und Mitgestalten<br />

von Betriebsänderungen<br />

72 – 80 Aktiv mitgestalten bei anstehenden Veränderungen<br />

74 – 76 Stets hinreichende Informationsgrundlage<br />

sicherstellen<br />

77 – 78 Eigene Ideen und Konzepte entwickeln<br />

78 – 79 Ausbau persönlicher Kompetenzen<br />

80 Für angepasste Gewerkschaftsrechte<br />

streiten<br />

Arbeit <strong>4.0</strong><br />

3


VORWORT<br />

DIESE <strong>BR</strong>OSCHÜRE soll Mitgliedern des Betriebsrats ermöglichen,<br />

sich in kurzer Zeit einen Überblick darüber zu verschaffen, welche<br />

Veränderungen sich in Betrieben für Arbeitnehmer und Betriebsräte<br />

durch Arbeit <strong>4.0</strong> ergeben.<br />

VORWORT<br />

Das grundlegende Wissen wird kompakt präsentiert, sodass ein<br />

Gesamtüberblick trotz der großen Anzahl an Unterthemen möglich<br />

wird. Der Fokus liegt jeweils auf den Handlungsoptionen<br />

– insbesondere den Mitbestimmungsrechten – des Betriebsrats.<br />

Gleichwohl kann das Format dieser Broschüre an manchen<br />

Stellen nur Ideengeber und Orientierungshilfe dieses großen<br />

Themenfelds sein, nicht jedoch Antwort auf alle Einzelfallfragen<br />

geben.<br />

<strong>BR</strong>-ANWÄLTE ist eine Kooperation von 14 über das gesamte<br />

Bundesgebiet verteilten Rechtsanwaltskanzleien mit über<br />

40 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich auf das<br />

Arbeitsrecht spezialisiert haben. Die bundesweite Vernetzung<br />

ermöglicht eine effektive und abgestimmte Interessenwahrnehmung<br />

insbesondere in überregionalen Angelegenheiten,<br />

wie z. B. bei der gleichzeitigen Beratung bzw. Vertretung mehrerer<br />

Betriebsräte eines Unternehmens oder der Beratung bzw.<br />

Vertretung von Gesamt- und Konzernbetriebsräten, ob in Einigungsstellen,<br />

vor Arbeitsgerichten oder als Sachverständige.<br />

4 Arbeit <strong>4.0</strong>


UNSER NETZWERK bekennt sich zu den Grundsätzen des demokratischen<br />

und sozialen Rechtsstaats, arbeitet mit den acht<br />

Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds<br />

(DGB) zusammen und ist ihnen auch im politischen Geist<br />

eng verbunden.<br />

Wir, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Netzwerks<br />

<strong>BR</strong>-<strong>Anwälte</strong>, würden uns freuen, wenn von der Broschüre in<br />

diesem Sinne rege Gebrauch gemacht wird und wünschen viel<br />

Freude und Erfolg bei der Betriebsratsarbeit.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong><br />

5


EINFÜHRUNG<br />

LIEBES BETRIEBSRATSMITGLIED,<br />

EINFÜHRUNG<br />

Die Digitalisierung ist nicht nur im privaten Lebensbereich<br />

deutlich zu spüren. Auch in der Arbeitswelt werden Prozesse in<br />

rasantem Tempo digitalisiert. Arbeit <strong>4.0</strong> ist der Begriff, unter<br />

dem in jüngster Zeit dieser Wandel der Arbeitswelt durch die<br />

Digitalisierung diskutiert wird. Veränderungen in der Arbeitswelt<br />

sind vielschichtig und betreffen in weiten Teilen auch Fragen,<br />

die für Betriebsräte relevant sind.<br />

Die aktuelle Entwicklung im Bereich der Arbeit <strong>4.0</strong> ist von Betrieb<br />

zu Betrieb unterschiedlich. Oft bleibt der ganz große Wandel<br />

noch aus, sodass der Betriebsrat hier von vornherein bei der<br />

Umsetzung mitgestalten kann. In kleinen Teilen hat sich die<br />

digitale Revolution jedoch bereits in die Betriebe hineingeschlichen.<br />

Hier kann der Betriebsrat nur noch nachsteuern und mit<br />

viel Mühe negative Entwicklungen zu Gunsten der Arbeitnehmer<br />

rückgängig machen.<br />

Der technologische Fortschritt führt an manchen Orten dazu,<br />

dass Automatisierungen gewisse menschliche Handlungen<br />

ersetzen können. Von Arbeitnehmern wird zunehmend erwartet,<br />

Kenntnisse über digitale Abläufe und Systeme zu haben.<br />

Klassische Konzern- bzw. Betriebsstrukturen werden zunehmend<br />

ersetzt durch Matrixorganisationen. Parallel wächst der<br />

Markt der Plattformökonomie und mit ihm das sogenannte<br />

Crowdworking.<br />

6 Arbeit <strong>4.0</strong>


Diese Veränderungen bieten zwar viele Chancen – vor allem für<br />

den Arbeitgeber –, jedoch gehen auch Risiken mit ihnen einher.<br />

Aufgabe des Betriebsrats ist es, diesen Wandel hin zur Arbeit <strong>4.0</strong><br />

so mitzugestalten, dass die aufgezeigten Risiken für die Arbeitnehmer<br />

minimiert werden und sich möglichst viele Chancen<br />

der Arbeit <strong>4.0</strong> realisieren lassen.<br />

Verändern sich damit die Ziele der Betriebsratsarbeit? Können<br />

Betriebsräte auf diese Themen überhaupt Einfluss nehmen? Die<br />

gute Nachricht lautet: Für jedes Thema der Arbeit <strong>4.0</strong> lässt sich<br />

eine Möglichkeit der Mitbestimmung durch den Betriebsrat<br />

finden. Betriebsratsarbeit <strong>4.0</strong> bedeutet daher, mitzugestalten<br />

statt zuzuschauen!<br />

Diese Broschüre ist für diese Mitgestaltung ein erster Weg weiser.<br />

Bei Detailfragen zögern Sie nicht, uns anzusprechen oder greifen<br />

Sie auf Seminare der Gewerkschaften zu den verschiedenen<br />

Einzelthemen zurück.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong><br />

7


ERSTER BLICK AUF<br />

<strong>ARBEIT</strong> <strong>4.0</strong><br />

RISIKEN UND<br />

CHANCEN


RISIKEN<br />

BEI DER GESTALTUNG DER<br />

<strong>ARBEIT</strong> <strong>4.0</strong><br />

ERSTER BLICK AUF <strong>ARBEIT</strong> <strong>4.0</strong><br />

• Mit zunehmender Automatisierung von Tätigkeiten besteht<br />

die teilweise begründete Sorge, dass Arbeitsplätze abgebaut<br />

werden. Je gravierender die Veränderungen, desto<br />

wahrscheinlicher, dass es auch zu betriebsbedingten<br />

Kündigungen kommt.<br />

• Von Arbeitnehmern wird viel verlangt: Während früher<br />

eine einmal erlangte Berufsausbildung häufig ein gesamtes<br />

Berufsleben als ausreichende Qualifikation genügte,<br />

machen es heute neue technische Systeme erforderlich,<br />

dass Arbeitnehmer konstant geschult werden. Wer einmal<br />

den Anschluss an die Neuerungen verliert, hat es schwer,<br />

mit dem stetigen Wandel schrittzuhalten.<br />

• In Echtzeit können durch neue Methoden Nachfragespitzen<br />

und -flauten erkannt werden. Arbeitgeber äußern zunehmend<br />

den Wunsch, ihr Personal flexibel einsetzen zu können.<br />

Hier gilt es, bei aller gewünschten Flexibilität auch die<br />

Arbeitszeiten im Blick zu behalten.<br />

• Dauerhafte Erreichbarkeit der Arbeitnehmer per E-Mail<br />

oder Telefon ist in manchen Bereichen völlig normal geworden.<br />

Hier besteht die Gefahr der weiteren Arbeitsintensivierung<br />

und Entgrenzung von Arbeit und Freizeit.<br />

Dies ist auch mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer<br />

zu beachten. Durch Stress und Überforderung<br />

ausgelöste Krankheiten spielen eine zunehmende Rolle.<br />

• Zuletzt geht mit der fortschreitenden Digitalisierung auch<br />

eine Anhäufung von Daten einher. Diese Daten bieten dem<br />

Arbeitgeber nicht nur neue, teils kritisch zu betrachtende<br />

Möglichkeiten der Leistungs- und Verhaltenskontrolle.<br />

Auch die Frage, wie Arbeitnehmer vor Datenmissbrauch<br />

geschützt werden können, ist zu klären.<br />

10 Arbeit <strong>4.0</strong>


CHANCEN<br />

BEI DER GESTALTUNG DER<br />

<strong>ARBEIT</strong> <strong>4.0</strong><br />

• Gut organisiert nimmt die Digitalisierung des Arbeitsplatzes<br />

den Arbeitnehmern lästige Arbeit ab. Dies kann Stress<br />

reduzieren und Arbeit planbarer machen – bspw. könnten<br />

Effizienz steigerungen dazu genutzt werden, andernfalls<br />

erforderliche Mehrarbeit zu vermeiden.<br />

• Auch Arbeitnehmer wünschen sich häufig mehr Flexibilität<br />

und Souveränität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Sie<br />

profitieren von der Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten<br />

auch von zu Hause aus erledigen zu können und zu dürfen.<br />

Je nach Lebens entwurf kann dies für einen überschaubaren<br />

Lebensabschnitt wie der Erziehung eines Kleinkindes oder<br />

der Pflege eines Mit menschen hilfreich sein oder sogar für<br />

die Dauer des gesamten Arbeitslebens eine höhere Vereinbarkeit<br />

von Privatem und Beruflichem versprechen.<br />

• Unter der Voraussetzung einer fairen Ausgestaltung kann<br />

auch die Möglichkeit eigenverantwortlichen Arbeitens wie<br />

bspw. das Crowdworking den Vorteil haben, bei Bedarf<br />

kurzfristig Beschäftigung zu finden, jedoch in der Ausgestaltung<br />

und Belastung völlig frei zu sein.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 11


KONKRETES<br />

HANDLUNGSFELD NR.1


VERÄNDERTE<br />

ZUSTÄNDIGKEITEN<br />

DES BETRIEBSRATS


VERÄNDERTE<br />

ZUSTÄNDIGKEITEN<br />

DES BETRIEBSRATS<br />

VERÄNDERTE ZUSTÄNDIGKEITEN DES BETRIEBSRATS<br />

Eine der grundlegenden Fragen eines jeden Betriebsrates ist die<br />

Frage, für wen er überhaupt zuständig ist. Die Antwort hierauf<br />

wird durch die Entwicklungen der Arbeit <strong>4.0</strong> zum Teil erheblich<br />

erschwert.<br />

Die Unternehmen haben schon seit längerer Zeit eine „neue<br />

Beweglichkeit“ in Unternehmensformen und Kooperationen<br />

erlangt. Es entstehen Unternehmensnetzwerke, insbesondere<br />

multinationale Unternehmen verwenden Matrixorganisationen,<br />

Bereiche werden out- oder auch wieder ingesourct, Unternehmen<br />

werden ohne formale Konzernstrukturen beherrscht und in<br />

Projekten findet eine Unternehmens- und Betriebsgrenzen überschreitende<br />

weltweite Zusammenarbeit statt.<br />

Nicht nur die Unternehmensstrukturen, sondern auch die<br />

Belegschaften werden flexibilisiert. Zu alten Themen wie Be -<br />

fristungen, Leiharbeit und Werkverträgen kommen nun neue<br />

Themen wie Crowdworking hinzu, auf die im Folgenden noch<br />

weiter eingegangen wird.<br />

14 Arbeit <strong>4.0</strong>


WONACH RICHTET SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT?<br />

Die Zuständigkeit des Betriebsrats richtet sich nach den bekannten<br />

Grundsätzen. Es kommt auf den Betriebsbegriff und den<br />

Arbeitnehmerbegriff an.<br />

Soweit nicht bspw. ein anwendbarer Tarifvertrag einen anderen<br />

Betriebsbegriff vorsieht (§ 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)),<br />

umfasst der jeweilige Betrieb:<br />

• eine organisatorische Einheit,<br />

• in der bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt<br />

werden,<br />

• die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs<br />

erschöpfen.<br />

• Außerdem müssen die Betriebsmittel für diesen Zweck<br />

zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden.<br />

• Die menschliche Arbeitskraft muss von einem einheitlichen<br />

Leitungsapparat gesteuert werden.<br />

Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat innerhalb eines Betriebes<br />

grundsätzlich zuständig ist, sind (§ 5 BetrVG):<br />

• Arbeiter,<br />

• Angestellte,<br />

• Auszubildende<br />

• unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder<br />

mit sog. Telearbeit beschäftigt werden.<br />

Darüber hinaus übt der Betriebsrat des Einsatzbetriebs seine<br />

Mitbestimmungsrechte zum Beispiel nach § 87 Abs. 1 Nr. 1<br />

BetrVG Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 13 BetrVG auch für die<br />

dort eingesetzten Leiharbeitnehmer aus.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 15


VERÄNDERTE ZUSTÄNDIGKEITEN DES BETRIEBSRATS<br />

BEDEUTUNG FÜR <strong>ARBEIT</strong>NEHMER, DIE UNTER-<br />

WEGS ODER IM HOME-OFFICE <strong>ARBEIT</strong>EN Praktisch<br />

bedeutet dies: Neben den Arbeitnehmern, die weiterhin<br />

regulär vor Ort ihre Arbeit verrichten, gehören Arbeitnehmer,<br />

die viel unterwegs oder im Home-Office arbeiten, ebenfalls zum<br />

Betrieb und müssen in der Betriebsratsarbeit berücksichtigt<br />

werden.<br />

PROBLEM: CROWDWORKING Schwieriger gestaltet<br />

sich der Schutz von sogenannten Crowdworkern (auch genannt:<br />

Plattformbeschäftigte). Unter diesem Begriff werden Menschen<br />

zusammengefasst, die ihre Fähig keiten pro Auftrag einzeln über<br />

Plattformen anbieten.<br />

BEISPIEL 1<br />

A ist erfahrene Programmiererin und bietet ihre Fähigkeiten auf<br />

einer Online-Plattform an. Unternehmen oder Privat personen<br />

können sie sowohl für kleine Programmierprobleme als auch<br />

aufwendige längere Aufträge buchen.<br />

BEISPIEL 2<br />

Auf der gleichen Plattform bietet der erfahrene Fremdsprachenübersetzer<br />

B seine Fähigkeiten an. Auch er kann dort für Einzelaufträge<br />

gebucht werden.<br />

BEISPIEL 3<br />

C ist Produkt- und Layoutdesignerin. Über die Plattform werden ihr<br />

Gestaltungsaufträge von Unternehmen vermittelt.<br />

Alle drei Personen aus den Beispielen sind in dieser Form der<br />

Beschäftigung nicht als Arbeitnehmer beschäftigt, sodass der<br />

Betriebsrat nicht für sie zuständig ist.<br />

16 Arbeit <strong>4.0</strong>


Vor der Zeit der Plattformökonomie hätten große Unternehmen<br />

Arbeitnehmerin A als Programmiererin in der IT-Abteilung,<br />

B als Fremdsprachenkorrespondentin und C als Designerin in<br />

der Marketingabteilung jedenfalls in Teilzeit festangestellt.<br />

Durch Arbeit <strong>4.0</strong> und die Plattformökonomie arbeiten diese drei<br />

Personen nun als Selbständige.<br />

Sie tragen das alleinige wirtschaftliche Risiko, müssen sich<br />

selbst versichern, haben keinen Kündigungsschutz und werden<br />

nicht durch Gewerkschaften und Betriebsräte geschützt.<br />

Außerdem herrscht auf diesen Plattformen großer Kon kurrenzund<br />

Preisdruck. Viele Menschen versuchen dort, ihre Fähigkeiten<br />

zu Geld zu machen – in einem fast unkontrollierten Bereich des<br />

Arbeitsmarkts. Dies führt zu Vergütungen, die oft deutlich unter<br />

dem Mindestlohn oder jedenfalls unter dem regelmäßig gezahlten,<br />

branchenüblichen Arbeitnehmerlohn liegen.<br />

Wenn es einmal zum Einsatz von Crowdworkern gekommen<br />

ist, ist es meist zu spät, um diese umfassend durch den Betriebsrat<br />

zu schützen. Der Betriebsrat sollte aber sehr aufmerksam<br />

sein, in welchem Bereich das Angebot von Crowdworkern<br />

wächst, um rechtzeitig zu erahnen, wo der Arbeitgeber den<br />

Abbau von Personal plant. Hier gilt es vorzubeugen, um nicht<br />

der eigenen Zuständigkeit beraubt zu werden. Welche Handlungsmöglichkeiten<br />

Ihnen hierzu zur Verfügung stehen, zeigen<br />

wir Ihnen in den folgenden zwei Abschnitten auf.<br />

AKTUELLE ANMERKUNG Nach der<br />

jüngsten Entscheidung des BAG vom 01.12.2020<br />

(9 AZR 102/20) können Crowdworker<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />

als Arbeitnehmer gelten.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 17


KONKRETES<br />

HANDLUNGSFELD NR.2


PERSONAL-<br />

BEMESSUNG,<br />

BESCHÄFTIGUNGS-<br />

SICHERUNG<br />

UND AUSBAU VON<br />

<strong>ARBEIT</strong>SPLÄTZEN


PERSONALBEMESSUNG, BESCHÄFTIGUNGS SICHERUNG UND AUSBAU VON <strong>ARBEIT</strong>SPLÄTZEN<br />

PERSONALBEMESSUNG,<br />

BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG<br />

UND AUSBAU<br />

VON <strong>ARBEIT</strong>SPLÄTZEN<br />

Wo Arbeitskräftebedarf wegfällt, entstehen häufig an anderer<br />

Stelle neue Arbeitsplätze. Oftmals bedürfen die neuen Arbeitsplätze<br />

jedoch einer höheren Qualifikation, sodass die Gefahr<br />

besteht, dass die bisher beschäftigten Arbeitnehmer nicht auf<br />

den neu entstehenden Stellen weiterbeschäftigt werden können.<br />

Ist eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle ausgeschlossen,<br />

schützt den Arbeitnehmer nur der Erhalt des ursprünglichen<br />

Arbeitsplatzes vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung.<br />

Dem Betriebsrat stehen in diesem Zusammenhang verschiedene<br />

Beteiligungsrechte zu, die er einsetzen kann, um diese<br />

Prozesse zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer mitzugestalten.<br />

PERSONALPLANUNG Um überhaupt eine Vorstellung<br />

davon zu haben, wie der Arbeitgeber die aktuelle Beschäftigungssituation<br />

im Betrieb beurteilt, muss der Betriebsrat<br />

Informationen erlangen. § 92 BetrVG sieht ein umfangreiches<br />

Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrates vor. Außerdem<br />

verleiht die Vorschrift dem Betriebsrat ein Vorschlagsrecht<br />

für die Einführung und Durchführung einer Personalplanung.<br />

Diese Beteiligung des Betriebsrats ist zwingend. Personalplanung<br />

im Sinne dieser Norm bedeutet u. a. die Gegenüberstellung<br />

des aktuellen Personalbestands und des künftigen<br />

Personalbedarfs.<br />

Der Informationsanspruch ist sehr weit gefasst. Zu der Vielzahl<br />

an Informationen, auf die der Betriebsrat einen Anspruch<br />

hat, gehört auch die bisherige und zukünftige Planung mit freien<br />

Mitarbeitern, Leiharbeitsunternehmen sowie Crowdworkern<br />

und anderen Personen, die auf Basis eines Werkvertrags für den<br />

Arbeitgeber tätig werden sollen.<br />

20 Arbeit <strong>4.0</strong>


Hierdurch verschafft sich der Betriebsrat die Möglichkeit, frühzeitig<br />

Veränderungen im Betrieb zu erkennen und diese zu Gunsten<br />

der Arbeitnehmer mitzugestalten. Zum einen kann der Betriebsrat<br />

auf diesem Weg manche Veränderung verhindern, zum<br />

anderen kann er frühzeitig Qualifikationsbedarf erkennen und<br />

dafür sorgen, dass die Belegschaft rechtzeitig fortgebildet wird.<br />

BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG § 92a BetrVG spricht<br />

dem Betriebsrat das Recht zu, dem Arbeitgeber Vorschläge zur<br />

Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten.<br />

Das Gesetz zählt exemplarisch folgende Vorschlagsmöglich -<br />

keiten auf:<br />

• flexible Gestaltung der Arbeitszeit<br />

• Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit<br />

• neue Formen der Arbeitsorganisation<br />

• Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe<br />

• Qualifizierung der Arbeitnehmer<br />

• Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe<br />

an andere Unternehmen<br />

• sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm<br />

Die Vorschläge des Betriebsrats können jedoch noch weitere<br />

Themen zur Beschäftigungssicherung beinhalten und müssen<br />

auf die jeweilige Situation im Betrieb angepasst werden. Denkbar<br />

sind dann bspw. Vorschläge zu Maßnahmen zur Verhinderung<br />

von Outsourcing oder zu Weiterbildungsmaßnahmen<br />

während Kurzarbeitsphasen.<br />

Macht der Betriebsrat einen solchen Vorschlag, muss der<br />

Arbeitgeber diesen beraten und kann den Vorschlag nur mit<br />

einer Begründung ablehnen.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 21


PERSONALBEMESSUNG, BESCHÄFTIGUNGS SICHERUNG UND AUSBAU VON <strong>ARBEIT</strong>SPLÄTZEN<br />

Zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach<br />

§ 92a BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle erforderlichen<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen.<br />

Dieser Informationsanspruch beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1<br />

BetrVG. Es handelt sich um den allgemeinen Informationsanspruch<br />

des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber. Hier -<br />

nach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle zur Durchführung<br />

seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur<br />

Verfügung stellen.<br />

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung<br />

vom 23.3.2010 (1 A<strong>BR</strong> 81/08) verdeutlicht, dass dieser Anspruch<br />

sehr weit zu verstehen ist. Dem Betriebsrat soll es möglich sein,<br />

in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne<br />

des BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden<br />

muss. Erst wenn Informationen vom Betriebsrat angefragt werden,<br />

die offensichtlich in einen Bereich fallen, wo kein Vorschlagsrecht<br />

mehr in Betracht kommt, muss der Arbeitgeber keine<br />

Informationen zur Verfügung stellen.<br />

Dem Betriebsrat steht hier also ein wirksames Mittel zur<br />

Verfügung, um den Arbeitgeber in vielen Themenbereichen zu<br />

einer Beratung und Stellungnahme zu zwingen. Dieses Vorschlagsrecht<br />

ist deshalb immer ein sinnvoller Einstieg, wenn der<br />

Betriebsrat sich Themen wie Qualifikation der Arbeitnehmer<br />

oder Veränderung der Arbeitszeitmodelle vornimmt.<br />

BETRIEBSINTERNE JOBBÖRSE Der Betriebsrat kann<br />

gemäß § 93 BetrVG verlangen, dass freie Arbeitsplätze im Betrieb,<br />

die besetzt werden sollen, vor der Besetzung der Stelle zunächst<br />

auch innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.<br />

Der Gesetzgeber hat diese Norm geschaffen, um eine Art<br />

betriebsinternen Arbeitsmarkt anzukurbeln. Hierdurch soll<br />

Transparenz zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber<br />

gefördert und Konflikte über Neueinstellungen externer Arbeitnehmer<br />

vermieden werden.<br />

22 Arbeit <strong>4.0</strong>


Potentielle Bewerber aus dem Kreis der bereits bestehenden<br />

Belegschaft sollen hierdurch keinen Vorteil im Bewerbungsverfahren<br />

bekommen. Sie sollen lediglich hinreichend informiert<br />

werden, dass die freie Stelle existiert und sie sich bewerben<br />

können.<br />

Gepaart mit rechtzeitiger und ausreichender Qualifizierung,<br />

kann es gelingen, Arbeitnehmer des Betriebs, die derzeit<br />

Tätigkeiten ausüben, die drohen, der Digitalisierung zum Opfer<br />

zu fallen, auf zukunftsträchtigere Arbeitsplätze zu verteilen.<br />

Hier geht es daher um frühzeitige Beschäftigungssicherung.<br />

PROAKTIVER AUSBAU VON <strong>ARBEIT</strong>SPLÄTZEN Je<br />

nach Betriebsart sind in manchen Betrieben nicht nur einzelne<br />

Arbeitsplätze durch Arbeit <strong>4.0</strong> gefährdet, sondern ganze Standorte<br />

können sich im Laufe der Zeit als nicht konkurrenzfähig<br />

erweisen, sodass die Schließung eines ganzen Betriebes droht.<br />

In solchen Situationen steckt in der Industrie <strong>4.0</strong> möglicher -<br />

weise eine Chance zum Erhalt und Ausbau von Betrieben und<br />

Arbeitsplätzen.<br />

Einem gut informierten Betriebsrat gelingt es im besten Fall,<br />

neue Potentiale für den Betrieb zu erkennen und gemäß<br />

§ 92a BetrVG dem Arbeitgeber innovative Vorschläge für ein<br />

Investitions- und Produktionsprogramm zu machen. Hier gilt<br />

es als Betriebsrat nicht nur Maßnahmen des Arbeitgebers zu<br />

kontrollieren, sondern die Zukunft des Betriebs proaktiv mitzugestalten.<br />

Denkbar sind Vorschläge zu Investitionen in die<br />

Qualifikation der Belegschaft sowie der gezielte Einsatz von<br />

modernen Technologien, um langfristig Arbeitsplätze zu sichern.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 23


KONKRETES<br />

HANDLUNGSFELD NR.3


QUALIFIZIERUNG<br />

DER<br />

BESCHÄFTIGTEN


QUALIFIZIERUNG<br />

DER BESCHÄFTIGTEN<br />

QUALIFIZIERUNG DER BESCHÄFTIGTEN<br />

Technischer Fortschritt wird zur Bedrohung und macht Angst,<br />

wenn Beschäftigte fürchten müssen, abgehängt zu werden oder<br />

ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Bildung ist deshalb die Grund lage<br />

für eine langfristig gut funktionierende Beschäftigungssicherung.<br />

Arbeitnehmer müssen für neue Aufgaben abgeholt und<br />

qualifiziert werden. Auch für den Arbeitgeber ist die fachliche<br />

Qualifikation der Mitarbeiter in Zeiten von Arbeit <strong>4.0</strong> wichtig.<br />

Je qualifizierter die Belegschaft, desto höher ist die eigene<br />

Wettbewerbsfähigkeit.<br />

Was der Betriebsrat zum Thema Qualifizierung beitragen<br />

kann, ergibt sich vor allem aus den §§ 96 – 98 BetrVG. Diese<br />

Rechte des Betriebsrats werden oftmals unterschätzt, vermitteln<br />

dem Betriebsrat jedoch weitreichende Handlungsmöglichkeiten.<br />

FÖRDERUNGSPFLICHT Sowohl der Betriebsrat als auch<br />

der Arbeitgeber sind gemäß § 96 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich<br />

verpflichtet, die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern.<br />

§ 96 BetrVG FÖRDERUNG DER BERUFSBILDUNG<br />

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen<br />

Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die<br />

Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung<br />

zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer<br />

zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats<br />

den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen<br />

der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten.<br />

Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.<br />

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter<br />

Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern<br />

die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen<br />

Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei<br />

auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und<br />

von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.<br />

26 Arbeit <strong>4.0</strong>


§ 96 Abs. 2 BetrVG verpflichtet also die beiden Betriebsparteien<br />

dazu, die Chancengleichheit zu wahren und Arbeitnehmer entsprechend<br />

ihrer besonderen Bedürfnisse und Umstände gerecht<br />

bei Berufsbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.<br />

Zunächst stellt sich die Frage, was überhaupt mit „Berufsbildung“<br />

gemeint ist. Dieser Begriff wird grundsätzlich weit verstanden<br />

und meint nicht etwa die einmalige Berufsausbildung.<br />

Unter Berufsbildung fällt eine Vielzahl an verschiedenen<br />

Maßnahmen. Beispielweise versteht man unter Berufsbildungsmaßnahmen:<br />

• allgemein gehaltene Vorträge sowie Seminare, in denen<br />

Themen tiefgreifend erläutert werden,<br />

• Trainee-Programme,<br />

• kurzfristige Bildungsmaßnahmen für Neulinge,<br />

• Anleitung zur Bedienung neuer Technologien,<br />

• Coachings aller Art,<br />

• Bildungsmaßnahmen zur Beschäftigungssicherung,<br />

• Veranstaltungen zum Zweck des Erfahrungsaustauschs.<br />

Es ist jedoch wenig sinnvoll, Maßnahmen mit dem Arbeitgeber<br />

zu beraten, bevor nicht auf erster Stufe ermittelt wurde, welcher<br />

Berufsbildungsbedarf besteht. Gerade bei größeren Betrieben<br />

mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern, die verschiedenartig tätig<br />

sind, kann weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat aus dem<br />

Stand wissen, welches Berufsbildungsdefizit und welche<br />

Berufsbildungschance bestehen. Der Betriebsrat kann deshalb<br />

gemäß § 96 Abs. 1. S. 2 BetrVG fordern, dass der Arbeitgeber<br />

den Berufsbildungsbedarf ermittelt. Den Arbeitgeber trifft die<br />

Pflicht, eine Soll-Ist-Analyse durchzuführen. Hat der Arbeitgeber<br />

den Berufsbildungsbedarf für einen Zeitraum von zwei bis drei<br />

Jahren ermittelt, kann der Betriebsrat auf der Grundlage dieses<br />

Bedarfs spezifische Forderungen erarbeiten.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 27


Sollte sich der Arbeitgeber weigern, den Bedarf zu ermitteln,<br />

kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dass der<br />

Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommt (§ 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG).<br />

Weigert sich der Arbeitgeber weiterhin, kann gerichtlich ein<br />

Ordnungs- und Zwangsgeld verhängt werden (§ 23 Abs. 3 S. 3,<br />

4, 5 BetrVG).<br />

EINRICHTUNGEN UND MASSNAHMEN DER<br />

BERUFSBILDUNG IM BETRIEB Der Arbeitgeber ist<br />

gemäß § 97 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, vor Einführung von Bildungsmaßnahmen<br />

diese von sich aus mit dem Betriebsrat<br />

frühzeitig zu beraten.<br />

QUALIFIZIERUNG DER BESCHÄFTIGTEN<br />

§ 97 BetrVG EINRICHTUNGEN UND MASSNAHMEN<br />

DER BERUFSBILDUNG<br />

(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung<br />

und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung,<br />

die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und<br />

die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen<br />

zu beraten.<br />

(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt,<br />

die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer<br />

ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat<br />

der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen<br />

Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung<br />

nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch<br />

der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber<br />

und Betriebsrat.<br />

Es bedarf also keiner Initiative des Betriebsrats – der Arbeitgeber<br />

muss auf den Betriebsrat zugehen.<br />

28 Arbeit <strong>4.0</strong>


Interessant ist besonders § 97 Abs. 2 BetrVG. Hier stärkt das<br />

Gesetz den Betriebsrat in einem besonderen Fall. Hat nämlich<br />

der Arbeitgeber Maßnahmen im Betrieb ergriffen, die die Tätigkeiten<br />

des Beschäftigten derart verändern, dass seine Qualifikation<br />

nicht mehr ausreicht, erhält der Betriebsrat für diesen<br />

Fall ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von<br />

Bildungsmaßnahmen.<br />

Dies ist ein Sonderfall: grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht<br />

dazu verpflichtet, Berufsbildungsmaßnahmen einzuführen.<br />

Sollte sich nicht bereits aus einem Tarifvertrag ergeben, dass der<br />

Arbeitgeber Berufsbildung in manchen Bereichen einzuführen<br />

hat, kann er dazu sonst eigentlich nicht gedrängt werden. Liegen<br />

die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 BetrVG jedoch vor, kann der<br />

Betriebsrat an einer wichtigen Stelle sehr effizient mitgestalten.<br />

WANN LIEGEN ALSO DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR<br />

DIESE FORM DER MITBESTIMMUNG VOR? Die Voraussetzungen<br />

des Gesetzes sind weit zu verstehen. Hierunter<br />

fällt beispielsweise die Einführung neuer Software oder die<br />

Einführung von Arbeit im Internet durch den Arbeitgeber.<br />

KURZ GESAGT:<br />

Erfolgen Veränderungen hin zu Arbeit <strong>4.0</strong>, die nach<br />

Qualifizierungsmaßnahmen verlangen, hat der Betriebsrat<br />

aus § 97 Abs. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht,<br />

um für ausreichende Fortbildungen für die betroffenen<br />

Arbeitnehmer zu sorgen.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 29


QUALIFIZIERUNG DER BESCHÄFTIGTEN<br />

Es steht dem Betriebsrat frei, sein Initiativrecht zu nutzen und<br />

mit eigenen Vorschlägen den Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen<br />

oder zunächst mit dem Arbeitgeber kooperativ zu beraten,<br />

welche Form der Berufsbildung für welche Arbeitnehmer eingeführt<br />

werden soll. Wie auch in anderen wichtigen Fragen,<br />

besteht grundsätzlich die Möglichkeit, externen Sachverstand<br />

einzuholen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).<br />

Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht, entscheidet<br />

die Einigungsstelle verbindlich, welche Maßnahmen einzuführen<br />

sind, um die erforderliche Qualifikation zu gewährleisten.<br />

Für die Betriebsratspraxis ist die Mitbestimmung nach<br />

§ 97 BetrVG deshalb ein wichtiger Hebel bei Fragen zu Arbeit <strong>4.0</strong>.<br />

Dank der erzwingbaren Mitbestimmung kann der Betriebsrat<br />

für alle zukünftigen, komplizierten Arbeitsabläufe erreichen,<br />

dass für die Arbeitnehmer hinreichende Qualifizierungsmaßnahmen<br />

eingeführt werden.<br />

MITBESTIMMUNG BEI BILDUNGSMASSNAH-<br />

MEN Auch § 98 Abs. 1 BetrVG verleiht dem Betriebsrat ein<br />

Mitbestimmungsrecht beim Thema Bildungsmaßnahmen.<br />

§ 98 DURCHFÜHRUNG BETRIEBLICHER<br />

BILDUNGSMASSNAHMEN<br />

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der<br />

betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.<br />

[…]<br />

Während § 97 Abs. 2 BetrVG jedoch Mitbestimmung bei der<br />

Einführung von Bildungsmaßnahmen ermöglicht, gewährt<br />

§ 98 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht<br />

bei der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung.<br />

30 Arbeit <strong>4.0</strong>


Dieses Mitbestimmungsrecht besteht also erst, sobald sich der<br />

Arbeitgeber entschließt, eine Berufsbildungsmaßnahme<br />

durchzuführen.<br />

Während § 97 Abs. 2 BetrVG in manchen Fällen Mitbestimmung<br />

bei der Frage, ob Berufsbildungsmaßnahmen eingeführt<br />

werden, vermittelt, betrifft das Mitbestimmungsrecht nach<br />

§ 98 Abs. 1 BetrVG die Frage, wie die Berufsbildungs maßnahme<br />

durchgeführt werden soll.<br />

KURZ GESAGT:<br />

Ob Berufsbildung eingeführt wird, kann der<br />

Betriebsrat nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

mitbestimmen. Kommt es jedoch zu Berufsbildungsmaßnahmen,<br />

darf der Betriebsrat immer<br />

darüber mitbestimmen, wie diese Maßnahmen<br />

durchgeführt werden sollen.<br />

HANDLUNGSEMPFEHLUNG Qualifikation ist eines<br />

der besten Mittel gegen die Risiken von Arbeit <strong>4.0</strong>. Gut ausgebildet<br />

ist die Arbeit weniger belastend, psychische Krankheiten<br />

bleiben häufiger aus und betriebsbedingte Kündigungen können<br />

verhindert werden.<br />

Hat der Betriebsrat die Veränderungen im Betrieb aufmerksam<br />

im Blick, ergeben sich häufiger Mitbestimmungsrechte und<br />

Qualifizierungsmöglichkeiten als oftmals angenommen.<br />

Achten Sie daher bei jeder Veränderung im Betrieb darauf, welche<br />

Gestaltungsmöglichkeit sich aus §§ 96 – 98 BetrVG ergeben.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 31


KONKRETES<br />

HANDLUNGSFELD NR.4


VEREINBARKEIT<br />

VON <strong>ARBEIT</strong> UND<br />

PRIVATLEBEN


VEREINBARKEIT<br />

VON <strong>ARBEIT</strong> UND<br />

PRIVATLEBEN<br />

VEREINBARKEIT VON <strong>ARBEIT</strong> UND PRIVATLEBEN<br />

Digitalisierungsprozesse können zu einer Entgrenzung der Arbeit<br />

führen. Was ist damit gemeint? Wer seine Arbeit von einem<br />

Laptop oder Smartphone aus erledigen kann, muss nicht mehr<br />

zwingend an einem dafür vorgesehenen Arbeitsplatz im Betrieb<br />

sitzen. Örtlich wandert die Arbeit also in den privaten Bereich –<br />

etwa ins Café oder in die private Wohnung. Hierdurch ist es nicht<br />

mehr notwendig, die gesamte Arbeit des Tags an einem Stück<br />

abzuarbeiten. Auch in zeitlicher Hinsicht vermischen sich also<br />

Arbeits- und Privatleben.<br />

DAS PROBLEM ERKENNEN Für manche Arbeitnehmer<br />

bedeutet diese Veränderung gern gesehene Flexibilität. Dies<br />

sind Arbeitnehmer, deren Privatleben schwierig mit festen<br />

Arbeitszeiten vereinbart werden kann. Arbeitnehmern mit<br />

aufwendigen Hobbies oder Arbeitnehmern, die andere Personen<br />

in ihrer freien Zeit pflegen, macht die flexible Gestaltung des<br />

Arbeitslebens ihre privaten Wünsche gerade erst möglich.<br />

Leider ist die Arbeit im Home-Office und die dauerhafte<br />

Erreichbarkeit nicht nur positiv. Die Arbeit der Betriebsräte wird<br />

dadurch umso notwendiger: Denn flexible Arbeitszeiten und<br />

-orte führen in der Praxis schnell dazu, dass insbesondere die<br />

gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden.<br />

Außerdem ist die Kontrollfähigkeit des Betriebsrats eingeschränkt.<br />

Wenn das Arbeitsleben nicht mehr „zentral“ an einem<br />

Ort zu einer regelmäßigen Zeit stattfindet, besteht die Gefahr,<br />

dass dem Betriebsrat Missstände nicht auffallen.<br />

34 Arbeit <strong>4.0</strong>


Der Betriebsrat steht also vor der Aufgabe, die Ausnutzung von<br />

Arbeitnehmern des Betriebs zu verhindern, die er nicht (regelmäßig)<br />

zu Gesicht bekommt. Dabei kommt es auf einen sinnvollen<br />

Ausgleich zwischen dem Schutz der Arbeitnehmer vor<br />

Ausnutzung und gleichzeitig dem Ausbau der Arbeitnehmerfreiheiten<br />

an.<br />

VEREINFACHT GESAGT:<br />

Es soll verhindert werden, dass die neuen Möglichkeiten<br />

dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nach Ende des<br />

Arbeitstags trotzdem zu Hause weiterarbeiten muss.<br />

Es soll ermöglicht werden, dass bspw. Eltern von<br />

Kindern bei eigenem Wunsch nachmittags Zeit mit<br />

den Kindern verbringen und abends diese Arbeitszeit<br />

nachholen können.<br />

KONKRETE ZIELE FÜR BETRIEBSRÄTE Je nach Art<br />

des Betriebs und aktuellem Stand in dem Bereich bietet sich<br />

folgende Priorisierung an:<br />

1. Akute Ausbeutung von Arbeitnehmern verhindern.<br />

2. Bereits begangene Regelverstöße des Arbeitgebers<br />

bemerken und zur Korrektur drängen.<br />

3. Zukünftige Regelverstöße verhindern.<br />

4. Aktive Förderung der Arbeitnehmer, die sich Flexibilität<br />

wünschen.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 35


VEREINBARKEIT VON <strong>ARBEIT</strong> UND PRIVATLEBEN<br />

DER RECHTLICHE RAHMEN – ALTE ANTWORTEN<br />

AUF NEUE FRAGEN Um für diese Ziele erfolgreich einzustehen,<br />

muss der Betriebsrat seine Rechte kennen. Die Suche<br />

nach den geltenden Regeln wird dadurch erleichtert, dass sich<br />

vorerst nur die Arbeitswelt, nicht jedoch das Arbeitsrecht zu<br />

diesem Thema verändert hat. Antworten muss weiterhin das<br />

alte Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geben. Mitbestimmungs- und<br />

Überwachungsrechte ergeben sich weiterhin aus dem alten<br />

Betriebsverfassungsrecht.<br />

Das ArbZG enthält Arbeitnehmerschutzvorschriften. Diese<br />

können im Grundsatz nicht zu Lasten der Arbeitnehmer verhandelt<br />

werden. Diese Vorschriften entfalten nicht nur Wirkung<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern wecken aufgrund<br />

ihres Schutzcharakters auch die Kontrollfunktion des<br />

Betriebsrats gemäß § 80 BetrVG. Die Überwachung der Ein haltung<br />

des ArbZG stellt eine wichtige Aufgabe des Betriebsrats dar.<br />

MINDESTENS ELF STUNDEN RUHEZEIT Im Kontext<br />

von Arbeit <strong>4.0</strong> und Home-Office-Möglichkeiten kommt vor allem<br />

§ 5 ArbZG große Bedeutung zu, der die Ruhezeit zwischen zwei<br />

Arbeitsintervallen regelt. Zwar gelten zur Ruhezeitregelung des<br />

§ 5 ArbZG zahlreiche Ausnahmen, etwa für Pflegekräfte. Im<br />

Grundsatz muss einem Arbeitnehmer jedoch zwingend nach<br />

einem Arbeitseinsatz eine elfstündige Ruhezeit gewährt werden.<br />

§ 5 ArbZG RUHEZEIT<br />

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen<br />

Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens<br />

elf Stunden haben.<br />

[…]<br />

36 Arbeit <strong>4.0</strong>


DOKUMENTATIONSPFLICHT Auch § 16 Abs. 2 ArbZG ist<br />

in diesem Kontext interessant. Dort wird — ohne bspw. für<br />

Vertrauensarbeitszeit eine Ausnahme zu machen — eine<br />

Dokumentationspflicht von Arbeitszeit, die über die „normalen“<br />

acht Stunden pro Tag hinausgeht, vorgeschrieben.<br />

§ 16 ArbZG AUSHANG UND <strong>ARBEIT</strong>SZEITNACHWEISE<br />

(1) […]<br />

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche<br />

Arbeitszeit des § 3 S. 1 hinausgehende Arbeitszeit der<br />

Arbeit nehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer<br />

zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit<br />

gem. § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. […]<br />

Gerade das Arbeitszeitmodell der Vertrauenszeit steht im<br />

Zusammenhang mit der Frage der Arbeitszeitdokumentation<br />

schon seit langem in der Kritik. Vertrauensarbeitszeit führt<br />

oftmals zu unbezahlter Mehrarbeit, da diese sich unter Druck<br />

gesetzt fühlen, möglichst effizient zu sein und daher gegenüber<br />

dem Arbeitgeber weniger Arbeitszeit angeben, als eigentlich<br />

angefallen ist.<br />

Manche Betriebe haben verschiedene Aufzeichnungssysteme<br />

eingeführt: bspw. die Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer,<br />

die vom Arbeitgeber unterzeichnet wird. Doch auch<br />

diese Modelle haben zu keiner Besserung geführt. Solange der<br />

Arbeitnehmer aus eigener Sicht gegenüber dem Arbeitgeber<br />

praktisch frei angeben soll, wieviel Arbeitszeit er aufgewandt<br />

hat, ist immer davon auszugehen, dass die Arbeitszeit zu Lasten<br />

der Arbeitnehmer verfälscht übermittelt wird.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 37


VEREINBARKEIT VON <strong>ARBEIT</strong> UND PRIVATLEBEN<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom<br />

1<strong>4.0</strong>5.2019 (C-55/18) das Modell der Vertrauensarbeitszeit<br />

infrage gestellt. Einhaltung der Arbeitszeiten sei Arbeitsschutz.<br />

Dieser sei nur verlässlich zu überprüfen, wenn die gesamte<br />

Arbeitszeit sauber erfasst wird.<br />

Auch wenn viele Einzelheiten hierzu noch nicht geklärt sind,<br />

hat der EuGH auch Modellen der Arbeitszeiterfassung eine<br />

Abfuhr erteilt, die manipulierbar und damit nicht objektiv sind.<br />

Es deutet alles darauf hin, dass die bewährte Stechuhr bzw. ihre<br />

digitalen Nachfolgersysteme ihre Rückkehr in deutsche und<br />

europäische Betriebe finden werden.<br />

Noch ist unklar, ob diese Entscheidung des EuGH unmittelbar<br />

anzuwenden ist, oder ob der deutsche Gesetzgeber diese<br />

Entscheidung in Form einer Gesetzesänderung (bspw. des<br />

§ 16 Abs. 2 ArbZG) noch umsetzen muss, bevor die Entscheidung<br />

Wirkung entfaltet. Erste Entscheidungen von Arbeitsgerichten<br />

und Stimmen aus der Rechtswissenschaft sprechen sich für eine<br />

unmittelbare Anwendung aus.<br />

Was bedeutet dies für Betriebsräte? Grundsätzlich handelt<br />

es sich hierbei um eine gute Nachricht für die meisten Arbeitnehmer<br />

und Betriebsräte.<br />

DIE ANSAGE DES EuGH IST KLAR:<br />

es bedarf einer sicheren Zeiterfassungsmethode<br />

hinsichtlich jeglicher Form der Arbeitszeit.<br />

Arbeitgeber sind also gezwungen, sich mit dem<br />

wirklichen Arbeitsaufwand ihrer auswärts und<br />

flexibel tätigen Mitarbeiter auseinanderzusetzen<br />

und können das Problem der Entgrenzung nicht<br />

weiter ignorieren.<br />

38 Arbeit <strong>4.0</strong>


FESTLEGEN DER MAXIMALEN <strong>ARBEIT</strong>SZEIT § 3 ArbZG<br />

sieht pro Werktag eine Arbeitshöchstdauer von acht Stunden<br />

vor. Daraus ergibt sich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von<br />

48 Stunden vor, da auch der Samstag ein Werktag im Sinne des<br />

ArbZG ist.<br />

§ 3 ArbZG <strong>ARBEIT</strong>SZEIT DER <strong>ARBEIT</strong>NEHMER<br />

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden<br />

nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert<br />

werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb<br />

von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich<br />

nicht überschritten werden.<br />

ZUSTÄNDIGKEIT DES BETRIEBSRATS § 80 BetrVG ist<br />

zu entnehmen, dass es zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört,<br />

die Flexibilisierung des Arbeitslebens und der Arbeitszeit zu<br />

überwachen und den Gesundheitsschutz stets im Blick zu haben.<br />

§ 80 BetrVG ALLGEMEINE AUFGABEN<br />

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben<br />

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer<br />

geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,<br />

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen<br />

durchgeführt werden;<br />

[…]<br />

9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen<br />

Umweltschutzes zu fördern.<br />

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz<br />

ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber<br />

zu unterrichten;<br />

[…]<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 39


MITBESTIMMUNGSRECHT DES BETRIEBSRATS Der<br />

Betriebsrat hat schließlich laut § 87 BetrVG ein erzwing bares<br />

Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Beginn und Ende<br />

der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der<br />

Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage. Gleiches<br />

gilt für Veränderungen an der betriebsüblichen Arbeitszeit.<br />

Letztlich hat der Betriebsrat also ein Mitbestimmungsrecht zu<br />

den Kernfragen rund um Home-Office-Arbeit.<br />

VEREINBARKEIT VON <strong>ARBEIT</strong> UND PRIVATLEBEN<br />

§ 87 MITBESTIMMUNGSRECHTE<br />

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche<br />

Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten<br />

mitzubestimmen:<br />

[…]<br />

[…]<br />

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der<br />

Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen<br />

Wochentage;<br />

3. Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen<br />

Arbeitszeit;<br />

DURCHFÜHRUNG DES <strong>ARBEIT</strong>SSCHUTZES Die Vorschriften<br />

des ArbZG. als Arbeitsschutzvorschriften müssen gemäß<br />

§ 89 Abs. 1 S. 1 eingehalten werden. Hierfür muss sich der<br />

Betriebsrat einsetzen. Außerdem ist der Betriebsrat gemäß<br />

§ 89 Abs. 1 S. 2 verpflichtet, alle für den gesetzlichen Arbeitsschutz<br />

zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und<br />

Auskunft in Bezug auf den Arbeitsschutz im Betrieb zu unterstützen.<br />

Er kann auch Betriebskontrollen anregen. Zuständige<br />

Stellen sind bspw. Gewerbeaufsichtsämter, Gewerbe ärzte, die<br />

Ämter für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik, Gesundheitsbehörden,<br />

Baubehörden, die Stellen für vorbeugenden<br />

Brandschutz oder der TÜV.<br />

40 Arbeit <strong>4.0</strong>


§ 89 <strong>ARBEIT</strong>S- UND BETRIEBLICHER UMWELTSCHUTZ<br />

(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften<br />

über den Arbeitsschutz […] durchgeführt werden. Er hat bei der<br />

Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den<br />

Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden<br />

Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.<br />

[…]<br />

SONDERFÄLLE DER <strong>ARBEIT</strong>SZEIT:<br />

RUFBEREITSCHAFT UND BEREITSCHAFTSDIENST<br />

RUFBEREITSCHAFT Rufbereitschaft ist die Verpflichtung<br />

eines Beschäftigten, sich für einen Arbeitseinsatz außerhalb der<br />

üblichen Arbeitszeit (in der Ruhezeit) bereitzuhalten. Normalerweise<br />

wird die Erreichbarkeit über Telefon oder Funkgerät<br />

sichergestellt. Der Arbeitnehmer darf seinen Aufenthaltsort<br />

dabei insofern frei wählen, als dass er in einer gewissen Zeit am<br />

Einsatzort seiner Tätigkeit sein muss. Die Rufbereitschaft ist<br />

daher keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Erst wenn der<br />

Arbeitnehmer aus der Rufbereitschaft für eine Tätigkeit herangezogen<br />

wird, gilt dies als Arbeitszeit.<br />

BEREITSCHAFTSDIENST Bereitschaftsdienst bedeutet,<br />

dass sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Unternehmen<br />

bestimmten Ort aufhalten müssen. Von dort aus nehmen sie<br />

bei Bedarf (rasch) die Arbeit auf. Der Bereitschaftsdienst darf<br />

nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß die Zeit ohne<br />

Arbeitsleistung überwiegt.<br />

Zwar handelt es sich bei Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit<br />

im Sinne des ArbZG, doch darf die Zeit geringer vergütet werden.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 41


VEREINBARKEIT VON <strong>ARBEIT</strong> UND PRIVATLEBEN<br />

MÖGLICHKEITEN FÜR BETRIEBSRÄTE Beide Arbeitsmodelle<br />

sind mit hohen Belastungen für die betroffenen Arbeitnehmer<br />

verbunden. Nicht nur, weil beide Formen der Bereitschaft<br />

typischerweise außerhalb der gängigen Arbeitszeiten stattfinden.<br />

Sie verhindern auch einen Rhythmus und eine Normalität, die<br />

psychische Krankheiten vorbeugen können. Bspw. ist die Rufbereitschaft<br />

keine Arbeitszeit, doch kann sich ein Arbeitnehmer<br />

in der Zeit auch nicht vollkommen entspannen und kann seine<br />

Freizeit nicht frei gestalten.<br />

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der<br />

Einführung dieser beiden Arbeitsmodelle ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.<br />

Als Arbeitsmodell für mehrere Arbeitnehmer<br />

im Betrieb kann sich dieser Themenbereich auch für eine<br />

Betriebsvereinbarung anbieten, da es viele grundsätzliche Fragen<br />

zu klären gibt. Denkbar ist bspw. die Vereinbarung von zusätzlichem<br />

Freizeitausgleich für alle betroffenen Arbeitnehmer oder<br />

eine strenge Begrenzung dieser Sondermodelle.<br />

42 Arbeit <strong>4.0</strong>


HANDLUNGSEMPFEHLUNG<br />

1. Der erste wichtige Schritt liegt darin, sich ausreichend<br />

I nformationen vom Arbeitgeber bereitstellen zu lassen. Die<br />

bereits vorgestellte Entscheidung des EuGH hilft dem<br />

Betriebsrat dabei. Der Arbeitgeber muss zukünftig verläss liche<br />

Systeme zur Arbeitszeiterfassung ein führen. Diese Informationen<br />

sind dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

2. Auf der Basis dieser Informationen kann eine Bestandsaufnahme<br />

gemacht werden:<br />

Welche unterschiedlichen Arbeitsmodelle gibt es zurzeit im<br />

Betrieb?<br />

Welche Regelverstöße gibt es?<br />

Im Zweifel gibt es Berufsgruppen, die streng vor Ort nach<br />

fester Arbeitszeit arbeiten, andere arbeiten nach Modellen<br />

wie bspw. Vertrauensarbeit, Gleitzeit, flexibler Teilzeit oder<br />

sog. Job-Sharing. In einem solchen durchmischten Betrieb<br />

muss versucht werden, allen Arbeitnehmern ein faires Modell<br />

zu ermöglichen, das den betrieblichen Anforderungen gerecht<br />

wird. Dann kann es nicht nur eine einheitliche Lösung für das<br />

Problem geben.<br />

3. Oberste Prämisse des Betriebsrats sollte immer der<br />

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sein. Insgesamt sollte<br />

der Fokus also darauf liegen, den Arbeitgeber zur Einhaltung<br />

der Vorschriften anzuhalten. In der Kommunikation zwischen<br />

Betriebsrat und Arbeitgeber muss deutlich gemacht werden:<br />

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Nichterreichbarkeit<br />

während ihrer Freizeit.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 43


5<br />

KONKRETES<br />

HANDLUNGSFELD NR.


<strong>ARBEIT</strong>S- UND<br />

GESUNDHEITS-<br />

SCHUTZ


<strong>ARBEIT</strong>S- UND<br />

GESUNDHEITS-<br />

SCHUTZ<br />

<strong>ARBEIT</strong>S- UND GESUNDHEITSSCHUTZ<br />

Das Arbeitsleben und die Gesundheit eines Arbeitnehmers<br />

stehen schon immer in engem Zusammenhang. Schon vor den<br />

Themen Digitalisierung und Arbeit <strong>4.0</strong> war Arbeit mit psychischen<br />

und physischen Belastungen verbunden.<br />

Die Automatisierung hat hier zwar einige Verbesserungen<br />

gebracht. In der Metallindustrie hat sie bspw. dazu geführt, dass<br />

Maschinen nun schwere Lasten tragen, die zuvor der Mensch<br />

bewegen musste. Dadurch sind massiv gesundheitsschädliche<br />

Tätigkeiten seltener geworden. Auch ist der Gesundheitsschutz<br />

in Bezug auf Unfallprävention und Erste Hilfe intensiviert worden.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> wirft jedoch neue Fragen zum Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz auf. Statt schwerwiegender Unfälle<br />

in Werkshallen drohen chronische Rückenbeschwerden und<br />

psychische Krankheiten wie Schlafstörungen, Burn-out, Bore-out<br />

und Depressionen.<br />

46 Arbeit <strong>4.0</strong>


WAS MACHT <strong>ARBEIT</strong> <strong>4.0</strong> GESUNDHEITSSCHÄD-<br />

LICH? An einem digitalisierten Arbeitsplatz verändert sich<br />

das Anforderungsprofil an den Arbeitnehmer stetig.<br />

• Die Bemühungen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer in<br />

ausreichendem Tempo zu qualifizieren, reichen oft nicht<br />

aus. Dies führt zu Überforderung und der Angst, nicht mehr<br />

qualifiziert genug für die Tätigkeit zu sein. Hieraus kann<br />

die tiefgreifende Sorge erwachsen, den Arbeitsplatz an<br />

höher qualifizierte Bewerber zu verlieren.<br />

• Die Arbeitsintensität steigt: Alles geschieht in Echtzeit –<br />

entspannende Zwischentätigkeiten wie bspw. Botengänge,<br />

um Informationen unter Abteilungen oder Kollegen auszutauschen,<br />

entfallen ersatzlos.<br />

• Trotz guter Betriebsratsarbeit spüren Arbeitnehmer oft die<br />

unausgesprochene Erwartungen des Arbeitgebers, sie<br />

sollen auch in ihrer Freizeit oder während des Urlaubs per<br />

E-Mail oder Telefon erreichbar sein.<br />

• Neue physische Krankheiten sind oftmals Seh- oder Rückenbeschwerden.<br />

Viele Tätigkeiten bieten zu wenig gesunde<br />

Bewegungsmöglichkeit und sind geprägt von Bildschirmarbeit.<br />

Ohne ausreichenden Arbeitsschutz führt dies zu<br />

schlechter Haltung und Überanstrengung am Arbeitsplatz.<br />

• Umso flexibler sich Arbeitszeit und -ort entwickeln, desto<br />

schwieriger wird die Betriebsratsarbeit in diesem Bereich.<br />

Wo Überwachung des Arbeitsschutzes fehlt, entstehen<br />

Lücken im Gesundheitsschutz.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 47


RECHTLICHES WERKZEUG DES BETRIEBSRATS<br />

Neben den klassischen Arbeitsschutzvorschriften, die sich sowohl<br />

aus dem Gesetz als auch teilweise aus betriebs internen Vorschriften<br />

und Richtlinien ergeben, sind folgende Regelungen zu<br />

diesem Thema wichtig für Betriebsräte:<br />

MITBESTIMMUNGSRECHT BEIM THEMA GESUND-<br />

HEITSSCHUTZ § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sieht ein Mitbestimmungsrecht<br />

bei Regelungen u. a. zur Verhütung von Berufskrankheiten<br />

und über den Gesundheitsschutz der Arbeit vor.<br />

<strong>ARBEIT</strong>S- UND GESUNDHEITSSCHUTZ<br />

§ 87 BetrVG MITBESTIMMUNGSRECHTE<br />

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche<br />

Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten<br />

mitzu bestimmen:<br />

[…]<br />

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen<br />

und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz<br />

im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der<br />

Unfall verhütungsvorschriften;<br />

[…]<br />

Dabei muss beachtet werden, dass dieses Mitbestimmungsrecht<br />

grundsätzlich erst dann greift, wenn der Arbeitgeber nach einer<br />

gesetzlichen Vorschrift überhaupt zum Handeln verpflichtet ist.<br />

Diese Verpflichtung muss dem Arbeitgeber gleichzeitig noch<br />

einen Spielraum zur freien Umsetzung lassen, damit der<br />

Betriebsrat mitbestimmen darf.<br />

VEREINFACHT BEDEUTET DIES:<br />

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht,<br />

(1) wenn der Arbeitgeber nicht durch eine bereits<br />

bestehende Vorschrift zum Handeln gezwungen ist, oder<br />

(2) wenn diese Vorschrift ganz klar angibt,<br />

wie der Arbeitgeber diese umzusetzen hat und<br />

dabei kein Raum für Abweichungen besteht.<br />

48 Arbeit <strong>4.0</strong>


MITBESTIMMUNG ZUM SCHUTZ VOR PSYCHISCHEN<br />

GESUNDHEITSGEFÄHRDUNGEN Es gibt aktuell kaum<br />

spezifische Vorschriften zur Verringerung psychischer Gesundheitsgefährdungen.<br />

Es gibt allerdings eine sog. Generalklausel im Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG): § 3 Abs. 1 ArbSchG. Hiernach ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die<br />

Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit<br />

beeinflussen.<br />

Hieraus ergibt sich eine Pflicht des Arbeitgebers, Maßnahmen<br />

gegen psychische Gesundheitsgefahren zu ergreifen. Ein Mitbestimmungsrecht<br />

des Betriebsrats bei der Auswahl der erforderlichen<br />

Maßnahmen entsteht allerding erst nach Durchführung<br />

einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG. Erst das<br />

Ergebnis konkretisiert die Handlungspflicht. Werden bei einer<br />

Gefährdungsbeurteilung konkrete psychische Belastungen<br />

ermittelt, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG<br />

ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die erforderlichen<br />

Maßnahmen.<br />

Es ist zu empfehlen, mit dem Arbeitgeber zunächst<br />

eine Betriebsvereinbarung abzuschließen,<br />

die vorsieht, dass das Gremium, das die Gefährdungsbeurteilung<br />

überwacht und durchführt paritätisch<br />

von Arbeitnehmern bzw. Betriebsratsmitgliedern<br />

und Arbeitgebervertretern besetzt ist. Ferner sollten<br />

feste Verfahrensregeln vereinbart werden, die<br />

eine faire und transparente Durch führung der<br />

Beurteilung und Bestimmung der erforderlichen<br />

Maßnahmen gewährleisten.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 49


MITBESTIMMUNGSRECHTE BEI BESONDERS BELAS-<br />

TENDEN VERÄNDERUNGEN § 91 BetrVG ermöglicht dem<br />

Betriebsrat die Mitbestimmung bei Änderungen im Arbeitsleben,<br />

die offensichtlich einer menschengerechten Gestaltung widersprechen<br />

und die Arbeitnehmer besonders belasten. Dieses<br />

Mitbestimmungsrecht hat jedoch hohe Anforderungen. Erst bei<br />

wirklich gravierenden Veränderungen und Auswirkungen kann<br />

der Betriebsrat sich auf dieses Mitbestimmungsrecht stützen.<br />

§ 91 BetrVG MITBESTIMMUNGSRECHT<br />

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze,<br />

des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten<br />

arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte<br />

Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer<br />

Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen<br />

zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung<br />

verlangen. […]<br />

<strong>ARBEIT</strong>S- UND GESUNDHEITSSCHUTZ<br />

ÜBERWACHUNG DURCH DEN BETRIEBSRAT Der<br />

Betriebsrat hat die ausdrückliche Aufgabe, über einen effektiven<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Einhaltung aller zu<br />

Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zu wachen<br />

(§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Auch § 89 BetrVG verdeutlicht die<br />

Zuständigkeit des Betriebsrates für den Gesundheitsschutz von<br />

Arbeitnehmern und die Verhinderung von Arbeitnehmerbelastungen,<br />

die aus Arbeitgebermaßnahmen hervorgehen.<br />

Praktisch macht es diese klare Aufgabenzuweisung besonders<br />

einfach, gegenüber dem Arbeitgeber zu begründen, dass<br />

er den Betriebsrat in dieser Hinsicht vollumfänglich mit Informationen<br />

nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG versorgen muss. Insofern<br />

sind praktisch alle Informationen im Kontext von betrieblichem<br />

Gesundheitsmanagement zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben<br />

erforderlich.<br />

50 Arbeit <strong>4.0</strong>


HANDLUNGSEMPFEHLUNG<br />

VORBEUGENDER GESUNDHEITSSCHUTZ<br />

1. Wie immer gilt, dass der Betriebsrat zunächst Informationen<br />

vom Arbeitgeber verlangen muss, um sicher zu gehen,<br />

dass der Betriebsrat den aktuellen Zustand im Bereich des<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutzes kennt. Seinen Informationsanspruch<br />

kann der Betriebsrat weiterhin vor allem<br />

auf § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG stützen. Insbesondere bei umfangreichen<br />

Veränderungen und besonders gravierenden<br />

Gesundheitsrisiken ist an die Möglichkeit von externem<br />

Sachverstand (§ 80 Abs. 3 BetrVG) oder an den Besuch von<br />

Schulungen zu denken (§ 37 Abs. 6 BetrVG).<br />

2. Um seiner Überwachungspflicht gerecht zu werden, empfehlen<br />

sich auch regelmäßige Umfragen bei Beschäftigten,<br />

um auch versteckte (psychische) Gesundheitsrisiken erkennen<br />

zu können.<br />

3. Auf dieser Grundlage ist zu ermitteln, wo Missstände liegen,<br />

die behoben werden müssen und wo ggf. zukünftig Handlungsbedarf<br />

auftreten könnte.<br />

4. Im Themenbereich von Arbeit <strong>4.0</strong> und der Verhinderung<br />

psychischer Gesundheitsrisiken wird es dann meistens auf<br />

die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ankommen.<br />

Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass wie oben<br />

geschildert zunächst eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen<br />

werden muss. Im besten Fall wird zum Ablauf<br />

dieser Beurteilung eine ausführliche Betriebsvereinbarung<br />

geschlossen.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 51


KONKRETES<br />

HANDLUNGSFELD NR.6


DATENSCHUTZ<br />

TROTZ DIGITALER<br />

TECHNOLOGIEN


DATENSCHUTZ<br />

TROTZ DIGITALER<br />

TECHNOLOGIEN<br />

DATENSCHUTZ TROTZ DIGITALER TECHNOLOGIEN<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> bedeutet, dass datenbasiert gearbeitet wird. Sei es<br />

die Kommunikation, die unter Verwendung von digitalen Daten<br />

(bspw. E-Mail) stattfindet, sei es die Maschine, die Daten sammelt,<br />

um Fehler in der Produktion sofort zu analysieren. Diese<br />

Datenmengen steigern die Effizienz und ermöglichen ständige<br />

Innovationen. In einer auf Wachstum ausgerichteten Wirtschaft<br />

haben Daten also einen immensen Nutzen. Dieser Nutzen entsteht<br />

für den Arbeitgeber aber erst, wenn er die Daten speichert,<br />

verwertet und miteinander verknüpft.<br />

Das Thema Datenschutz ist nicht nur rechtlich eine große<br />

Herausforderung. Auch praktisch kann es schnell dazu kommen,<br />

dass bei neuen Arbeitsabläufen und Technologien übersehen<br />

wird, dass der Datenschutz gefährdet ist.<br />

Dabei muss der Betriebsrat bei jeder<br />

Abteilung im Betrieb isoliert ganz genau<br />

hinschauen, wo der Schutz von Daten<br />

nicht gewährleistet wird. Selbstverständlich<br />

stellen sich bei Bürotätigkeiten andere<br />

Probleme als zum Beispiel bei Tätigkeiten<br />

in der industriellen Produktion.<br />

DATENSCHUTZPROBLEME DURCH <strong>ARBEIT</strong> <strong>4.0</strong>:<br />

DIVERSE BEISPIELE Aufgrund der Vielseitigkeit von<br />

Datenschutzproblemen für Arbeitnehmer und deren besonderer<br />

Bedeutung für die Betriebsratsarbeit auf dem Feld der Arbeit<br />

<strong>4.0</strong> möchten wir auf den nächsten Seiten einige der in der Praxis<br />

häufig anzutreffenden Fallkonstellationen vorstellen.<br />

54 Arbeit <strong>4.0</strong>


DIGITALISIERTE PRODUKTION:<br />

DATEN IN DER INDUSTRIE<br />

PROBLEM 1 Auch Daten, die auf den ersten Blick keinen Bezug<br />

zu Arbeitnehmern haben, betreffen oft „durch die Hintertür“<br />

die Arbeitnehmer.<br />

BEISPIEL 1 Eine Maschine speichert auf die Sekunde genau,<br />

zu welcher Uhrzeit sie mit welcher Geschwindigkeit bedient wird.<br />

Welche Aussage kann durch diese Daten getroffen werden?<br />

Zum einen kann aus diesen Daten ermittelt werden, wie hoch<br />

bspw. das Produktionsvolumen pro Tag in einem Betrieb ist.<br />

Hierauf basierend können Lieferversprechen gemacht werden.<br />

Zum anderen lassen sich diese Daten mit anderen Daten kombinieren.<br />

Etwa mit dem Schichtplan. Dadurch kann der Arbeitgeber<br />

sehen, mit welcher „Effizienz“ die einzelnen Arbeitnehmer<br />

die Maschine bedient haben – und dabei auf die Sekunde genau<br />

die Arbeitnehmer miteinander vergleichen. Datenerfassung an<br />

einer Stelle kann somit schnell zu einer Verwendung der Daten<br />

an einer zuvor nicht dafür vorgesehenen Stelle führen.<br />

PROBLEM 2 Werden Arbeitnehmer anhand von Daten verglichen,<br />

die aber ursprünglich nicht zum Leistungsvergleich vorgesehen<br />

waren, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber falsche<br />

Vergleichsgruppen bildet oder zu wenig Kontext für die Daten<br />

berücksichtigt.<br />

BEISPIEL 2 Der Arbeitgeber sammelt wie in Beispiel 1 Daten,<br />

mit denen sich die Effizienz der Arbeitnehmer an einer Maschine<br />

bemessen lässt. Arbeitnehmer A ist seit 25 Jahren im Betrieb tätig<br />

und gerät nun unter Druck, weil er bei Auswertung dieser<br />

Leistungsdaten schlechter bewertet wird als Arbeitnehmer B,<br />

der seit drei Jahren im Betrieb ist.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 55


Der Arbeitgeber erblickt hier in Arbeitnehmer B ggf. den aus<br />

seiner Sicht effizienteren Arbeitnehmer und wird daher Arbeitnehmer<br />

B bei einer Gehalts erhöhung vorrangig berücksichtigen.<br />

Dies lässt aber unberücksichtigt, dass es menschlich ist, dass<br />

die Arbeitsleistung schwankt. Erst eine dauerhafte Leistungsdifferenz<br />

ist mithin ein Ausgangspunkt.<br />

Zudem müssen andere Faktoren bedacht werden: ist<br />

Arbeitnehmer A als langjähriges Betriebsmitglied vielleicht auch<br />

damit beschäftigt, Fragen der jüngeren Arbeitnehmer zu beantworten<br />

oder eine Führungsrolle einzunehmen? Dann wäre<br />

Arbeitnehmer A ggf. auch für die höhere Effizienz von Arbeitnehmer<br />

B und anderen Arbeitnehmern verantwortlich und<br />

hätte absolut im Sinne des Arbeitgebers gehandelt.<br />

DATENSCHUTZ TROTZ DIGITALER TECHNOLOGIEN<br />

Nur weil Arbeitgeber durch die<br />

Digitalisierung leichter an präzise Daten<br />

kommen, dürfen sie es sich deshalb<br />

nicht zu leicht machen und nur<br />

auf diese „schnellen“ Daten vertrauen!<br />

PROBLEM 3 Auch Arbeitnehmer, die maschinell überprüft werden,<br />

bleiben Menschen. Auch die Erwartung an sie muss daher<br />

menschlich sein.<br />

BEISPIEL 3 Arbeitnehmer A aus Beispiel 2 soll an der besagten<br />

Maschine stündlich exakt 100 Einheiten herstellen, weil stündlich<br />

Kapazität für den Abtransport von exakt 100 Einheiten besteht.<br />

In manchen Stunden gelingt A die Produktion von bis zu 102 Einheiten<br />

und in manchen Stunden nur von 98 Einheiten. Der Arbeitgeber<br />

ist unzufrieden, weil Produktion und Abtransport nicht<br />

perfekt miteinander harmonieren und dies die Effizienz schmälert.<br />

56 Arbeit <strong>4.0</strong>


Der Arbeitgeber hat durch die neue Kontrollmöglichkeit festgestellt,<br />

dass der Arbeitnehmer in manchen Stunden einige<br />

Sekunden zu langsam und in anderen einige Sekunden zu schnell<br />

arbeitet. Das gewünschte Maß an perfekter Effizienz basiert<br />

jedoch auf einem technischen Standard. Nur automatische<br />

Maschinen können derart gleichmäßig arbeiten, dass verteilt<br />

auf einen Arbeitstag in jeder Stunde exakt gleich viel produziert<br />

wird. Nur weil eine derart präzise Überwachung möglich ist,<br />

dürfen nicht einfach die Anforderungen an die betroffenen<br />

Arbeitnehmer wachsen.<br />

DATENSCHUTZ AN BÜRO<strong>ARBEIT</strong>SPLÄTZEN Bei Bürotätigkeiten<br />

geht es meist um Kommunikationsdaten und private<br />

Daten. Dabei spielen zwei Fallgestaltungen eine große Rolle:<br />

1. die Erlaubnis, Dienstgeräte für Privates zu nutzen und 2. die<br />

Erlaubnis, Privatgeräte für Dienstliches zu nutzen.<br />

NUTZUNG DER DIENSTGERÄTE FÜR PRIVATE ZWECKE In<br />

den meisten Betrieben ist es Arbeitnehmern erlaubt, bspw. in<br />

der Pause den Dienst-Computer für private Zwecke zu verwenden.<br />

Für den Arbeitgeber sind die Nachteile einer solchen Erlaubnis<br />

gering. Für Arbeitnehmer steckt hierin ein nettes Extra. Außerhalb<br />

der Arbeitszeit kurz einen online-Bericht in der Zeitung zu lesen<br />

oder nach Angeboten für den nächsten Urlaub zu recherchieren<br />

wird von den meisten Arbeitnehmern gerne angenommen.<br />

Je nach Betrieb sind die Erlaubnisse unterschiedlich ausgestattet.<br />

Um Firmendaten zu schützen, ist bspw. oft der Up- und<br />

Download von Dateien verboten.<br />

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben<br />

auf eine derartige Erlaubnis keinen<br />

Rechtsanspruch. Wird die Erlaubnis jedoch<br />

erteilt, müssen die auf diesem Wege entstehenden<br />

privaten Daten geschützt werden.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 57


NUTZUNG DER PRIVATGERÄTE FÜR DIENSTLICHE ZWECKE<br />

In vielen Betrieben gilt: Bring your own device (BYOD). Arbeitgeber<br />

statten Arbeitnehmer nicht mit betriebseigenen Geräten aus.<br />

Stattdessen „dürfen“ Arbeitnehmer ihre privaten Smartphones,<br />

Tablets und Laptops verwenden, auf die dann die für die Arbeit<br />

notwendigen Programme installiert werden.<br />

Der Hauptvorteil für Arbeitnehmer liegt darin, dass sie nicht<br />

jedes Gerät doppelt haben und womöglich auf Dienstreisen mit<br />

zwei Smartphones und zwei Tablets reisen müssen. Außerdem<br />

präferieren manche Arbeitnehmer ihr privat gewohntes Betriebssystem<br />

und möchten ungerne auf dem vom Arbeitgeber vorgegeben<br />

Betriebssystem arbeiten.<br />

DATENSCHUTZ TROTZ DIGITALER TECHNOLOGIEN<br />

Unbestritten ist, dass BYOD Risiken für Arbeitnehmer mitbringt.<br />

Neben den Datenschutzrisiken stellen sich auch ganz grundsätzliche<br />

arbeitsrechtliche Probleme:<br />

1. KOSTENRISIKO Es darf nicht dazu führen, dass die Kosten<br />

für die Anschaffung der notwendigen Geräte komplett auf<br />

den Arbeitnehmer zurückfallen.<br />

2. ENTGRENZUNGSRISIKO Die Gefahr, während der Freizeit<br />

Aufgaben für den Beruf zu erledigen, steigt, wenn auf privaten<br />

Geräten voller Zugriff auf Arbeitsinhalte besteht.<br />

3. HAFTUNGSRISIKO AUCH FÜR <strong>ARBEIT</strong>GEBERDATEN Private<br />

Geräte werden überall mithingenommen. Diebstahl oder<br />

Zerstörung scheinen hier wahrscheinlicher als bei Geräten,<br />

die nur für die Arbeit verwendet werden. Dieses Risiko führt<br />

jedenfalls potentiell zu einem Haftungsrisiko.<br />

4. VERMISCHUNG VON DATEN Höchstpersönliche Daten<br />

wie bspw. private Urlaubsbilder sind häufig auf demselben<br />

Gerät abgespeichert, wie betriebliche Daten. Grundsätzlich<br />

müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, die<br />

es dem Arbeitgeber unmöglich machen, auf den privaten<br />

Bereich des Geräts zuzugreifen. Auch besteht die Gefahr,<br />

dass Sachen falsch abgespeichert werden und hierdurch<br />

Privates in den Zugangsbereich des Arbeitgebers gelangt.<br />

58 Arbeit <strong>4.0</strong>


UNTERNEHMENSINTERE BEWERTUNGSPORTALE Je<br />

weniger ein Beruf im Zusammenhang mit der industriellen<br />

Anfertigung von Produkten steht und je mehr kreative Arbeit<br />

im Team oder die Erbringung von Dienstleistungen am Menschen<br />

im Vordergrund steht, desto „kreativer“ werden Arbeitgeber<br />

auch bei der Leistungsüberwachung.<br />

BEISPIEL 1 Um die Leistung von Mitarbeitern dennoch überwachen<br />

und bewerten zu können, hat bspw. Zalando das System Zonar ein geführt.<br />

Verkürzt dargestellt sollen sich Arbeitnehmer auf dieser unternehmensinternen<br />

Plattform gegenseitig bewerten. Für Beförderungen<br />

und Gehaltserhöhungen spielt es dann eine Rolle, ob die Kollegen<br />

jemanden als sehr gut, mittel oder als „low performer“ einstufen.<br />

Zalando hat hierfür viel Kritik bekommen. Neben der Frage, wie<br />

sinnvoll dieses System für ein gesundes Betriebsklima ist, stellt<br />

sich ein ganzer Strauß an Datenschutzfragen:<br />

• Was für Daten werden genau in so einem System erfasst?<br />

• Welche Daten werden den bewertenden Mitarbeitern zur<br />

Verfügung gestellt?<br />

• Wie wird sichergestellt, dass diese Daten verlässlich sind?<br />

• Wie werden sie gespeichert?<br />

• Wer hat Zugriff hierauf?<br />

Auch bei so einem System hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 59


BEISPIEL 2 Eine weitere unübliche Form der Leistungsüberwachung<br />

war Inhalt einer Entscheidung des BAG im Jahr 2017.<br />

Hier hatte ein Arbeitgeber eine Facebook-Seite für das Unternehmen<br />

erstellt. Dritte und vor allem Kunden konnten auf der<br />

Unternehmens seite Beiträge verfassen. Auf diese Weise konnten<br />

konkrete Hinweise und Bewertungen zu einzelnen Mitarbeitern<br />

gemacht werden, die der Arbeitgeber auswerten konnte.<br />

Das Gericht gab dem Betriebsrat recht: die Facebook-Seite ist eine<br />

technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Der Betriebsrat<br />

hatte hierzu folglich ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.<br />

DATENSCHUTZ TROTZ DIGITALER TECHNOLOGIEN<br />

DATENSCHUTZ GEGENÜBER DRITTEN Zuletzt stellt<br />

sich die Frage, wie der Arbeitgeber mit den Daten umzugehen<br />

hat, die er erfassen darf.<br />

Beispielsweise erfasst, verwertet und speichert der Arbeitgeber<br />

notwendigerweise personenbezogene Daten, wie Privatadresse,<br />

Bankdaten und Sozialversicherungsnummer vom<br />

Arbeitnehmer. Oftmals stimmt der Arbeitnehmer noch weiteren<br />

Datenerhebungen zu: seien es Erinnerungsfotos auf der Betriebsfeier<br />

oder die Installation von Überwachungskameras auf dem<br />

Betriebsgelände. Selbst wenn die Erhebung, Verarbeitung und<br />

Speicherung dieser Daten im Einzelfall rechtlich erlaubt oder<br />

vereinbart ist, muss der Arbeitgeber diese Daten unbedingt vor<br />

dem Zugriff von Dritten schützen.<br />

RECHTLICHES WERKZEUG FÜR DEN BETRIEBSRAT<br />

ALLGEMEINES ZUM DATENSCHUTZRECHT Datenschutz<br />

ist ein Grundrecht. Der rechtliche Ausgangspunkt von<br />

Datenschutz liegt im sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.<br />

Dieses Recht ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz aus<br />

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Grundsätzlich<br />

ist hiernach jeder im Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />

dazu berechtigt, selbst zu bestimmen, welche Informationen er<br />

über sich selber offenbart oder verheimlicht.<br />

60 Arbeit <strong>4.0</strong>


FÜR DEN BETRIEBSRAT IST VOR ALLEM<br />

EIN RÜCKSCHLUSS HIERAUS WICHTIG:<br />

Immer, wenn es um Datenschutz geht,<br />

geht es um ein sehr hohes Gut der Arbeitnehmer,<br />

für das es sich zu streiten lohnt!<br />

Die einzelnen Regelungen des Datenschutzrechts sind sehr<br />

komplex. Einzelheiten regeln zum Beispiel das Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung<br />

(DS-GVO). Wegen des engen Bezugs zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht<br />

sind die Regeln besonders streng, wenn es um<br />

personenbezogene Daten geht, also beispielsweise Name, Alter,<br />

Adresse, Geschlecht, Religion oder Sexualität.<br />

Schon vor der Zeit der Arbeit <strong>4.0</strong> haben Arbeitgeber jedoch<br />

– beispielsweise, um das Gehalt zu zahlen – personenbezogene<br />

Daten ihrer Arbeitnehmer erfasst, gespeichert und verarbeitet.<br />

In diesem Kernbereich des Datenschutzes hat sich wenig verändert.<br />

Die große Veränderung in Bezug auf Daten durch Arbeit<br />

<strong>4.0</strong> liegt bei den Überwachungsdaten. Aus Betriebsratsperspektive<br />

kommt es hierfür auf erster Ebene nicht auf die exakte<br />

Kenntnis der DS-GVO oder des BDSG an. Wichtiger ist, dass<br />

Betriebsräte mitbekommen, welche Geräte und Systeme im<br />

Betrieb eingeführt werden, was daran problematisch sein könnte<br />

und inwiefern sie hierbei mitbestimmen dürfen.<br />

MITBESTIMMUNGSRECHT § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hält<br />

für den Betriebsrat eines der wichtigsten Mitbestimmungsrechte<br />

überhaupt parat, wenn es darum geht, den Wandel der Arbeit<br />

<strong>4.0</strong> mitzugestalten. Die meisten Situationen, in denen der Schutz<br />

von Arbeitnehmerdaten in Gefahr gerät, fallen unter diesen<br />

Mitbestimmungstatbestand. Hiernach kann der Betriebsrat bei<br />

der Einführung und Anwendung der meisten neuen technischen<br />

Systeme und Geräte mitbestimmen. Wie auch die anderen Mitbestimmungstatbestände<br />

des § 87 Abs. 1 BetrVG, ist auch der<br />

des Nr. 6 erzwingbar.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 61


§ 87 BetrVG MITBESTIMMUNGSRECHTE<br />

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche<br />

Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten<br />

mitzubestimmen:<br />

[…]<br />

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,<br />

die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der<br />

Arbeitnehmer zu überwachen;<br />

[…]<br />

Eine technische Einrichtung in diesem Sinn ist jedes optische,<br />

mechanische, akustische oder elektronische Gerät. Obwohl der<br />

Wortlaut des Gesetzes sagt, dass die Einrichtung dazu bestimmt<br />

sein muss, Arbeitnehmer zu überwachen, genügt es bereits,<br />

wenn die Einrichtung objektiv dazu geeignet ist, Arbeitnehmer<br />

zu überwachen.<br />

DATENSCHUTZ TROTZ DIGITALER TECHNOLOGIEN<br />

Praktisch bedeutet dies, dass fast alle digitalen Einrichtungen<br />

ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1<br />

Nr. 6 BetrVG aus lösen. Egal, ob der Arbeitgeber Cloud-<br />

Technologien einführt, Arbeitnehmer mit Diensthandys<br />

ausstattet oder in der Produktion datenbasierte Technologien<br />

einführt: der Betriebsrat muss mitbestimmen!<br />

Der Themenbereich Datenschutz verlangt nach sachgerechten,<br />

in Betriebsvereinbarungen zu treffenden Regelungen.<br />

In einer Rahmen-Betriebsvereinbarung sollte zunächst geregelt<br />

werden, wie neue technische Einrichtungen eingeführt<br />

werden. In dieser Rahmen-Betriebsvereinbarung sollte auch<br />

festgehalten werden, dass Leistungs- und Verhaltenskontrollen<br />

grundsätzlich untersagt sind und auf unberechtigt erhobenen<br />

Daten basierende personelle Maßnahmen, insbesondere<br />

Kündigungen, unwirksam sein sollen. Ferner lässt sich hier vereinbaren,<br />

dass Arbeitnehmer zwingend darüber zu unterrichten<br />

sind, welche Daten erhoben werden. Hier erlangt der Betriebsrat<br />

bereits großen Einfluss und kann die Grundpfeiler des Datenschutzes<br />

im Betrieb setzen.<br />

62 Arbeit <strong>4.0</strong>


Zu komplexeren Hardware- und Softwaresystemen sollte jeweils<br />

eine Spezial-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Hierin<br />

ist festzuhalten, zu welchem Zweck das System eingesetzt wird,<br />

welche Auswertungen von Mitarbeiterdaten ggf. zulässig sein<br />

sollen und wer in welchem Umfang Zugriff auf entstehende Daten<br />

haben kann und darf. Immer sollte auch eine Löschfrist aller Daten<br />

vereinbart werden. Dabei empfiehlt es sich bei für Arbeitnehmer<br />

besonders sensiblen Daten eine Dateneinsicht nur unter Anwesenheit<br />

mindestens eines Betriebsratsmitglieds zu erlauben.<br />

Der Abschluss dieser Betriebsvereinbarungen birgt jedoch<br />

auch einige rechtliche Tücken. Keine dieser Betriebsvereinbarungen<br />

darf bspw. das Schutzminimum der DS-GVO unterschreiten. Abweichungen<br />

zu Lasten der Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht<br />

zulässig. Ebenso müssen immer die Grundsätze der Datenverarbeitung<br />

in Art. 5 DS-GVO eingehalten werden. Die DS-GVO hat<br />

also Vorrang vor Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat darf – nur<br />

weil er Arbeitnehmervertreter ist – nicht automatisch nach Belieben<br />

über die Daten der Arbeitnehmer verfügen.<br />

Vielmehr sollten Betriebsräte sollten immer das Ziel<br />

verfolgen, mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung<br />

das Niveau des Datenschutzes im Betrieb zu erhöhen.<br />

Zumindest sollte sichergestellt werden, dass die Datenvereinbarung<br />

so transparent erfolgt, dass Verstöße gegen die DS-GVO<br />

und das BDSG nachvollzogen und sanktioniert werden können.<br />

Jede Betriebsvereinbarung zur Einführung einer neuen technischen<br />

Einrichtung greift potentiell in die Rechtsposition der<br />

Arbeitnehmer ein. Insoweit muss die Datenverarbeitung einem<br />

i.S.d. § 26 BDSG, Art. 88 Abs. 1 DS-GVO zugelassenen Zweck<br />

dienen und immer verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich<br />

und unter Abwägung aller betroffenen Belange angemessen<br />

sein. Um keine gravierenden Fehler zu machen, lohnt es sich hier<br />

besonders, fachlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 63


DATENSCHUTZ TROTZ DIGITALER TECHNOLOGIEN<br />

DATENSCHUTZ IM BETRIEBSRATSBÜRO Der Betriebsrat<br />

muss nicht nur für die Einhaltung von Datenschutz durch<br />

den Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern kämpfen, sondern<br />

muss auch selbst den Datenschutz einhalten.<br />

Welche Rolle der Betriebsrat bei der Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten<br />

genau im Sinne der neuen DS-GVO einnimmt, ist<br />

noch nicht abschließend geklärt. Bis dahin ist davon auszugehen,<br />

dass der Betriebsrat Teil des Arbeitgebers (also Teil der sog. verantwortlichen<br />

Stelle) ist. Hierdurch muss der Betriebsrat ebenfalls<br />

alle datenschutzrechtlichen Regelungen bei seiner eigenen<br />

Arbeit beachten und einhalten. Dabei ist darauf hinzuweisen,<br />

dass der Betriebsrat auch schon vor dem Inkrafttreten der<br />

DS-GVO nach §§ 75, 99, 102 BetrVG zur Wahrung von Vertraulichkeit<br />

verpflichtet war und dies weiterhin ist.<br />

Je nach Größe und Art des Betriebes kann es außerdem<br />

sinnvoll sein, als gutes Beispiel voranzugehen und selbst ein<br />

Datenschutzkonzept für die Betriebsratsarbeit zu erarbeiten.<br />

Nach der jüngsten Rspr. des BAG (Beschl. v. 9.4.2019 – 1 A<strong>BR</strong><br />

51/17) kann ein Arbeitgeber dem Betriebsrat besonders sensitive<br />

Arbeitnehmerdaten trotz eines dem Grunde nach bestehenden<br />

Informationsanspruchs vorenthalten, wenn der Betriebsrat<br />

nicht hinreichende interne Maßnahmen zur Datensicherheit<br />

wie das zuverlässige Sicherstellen des Verschlusses der Daten,<br />

die Gewähr begrenzter Zugriffsmöglichkeiten oder deren<br />

Beschränkung auf einzelne Betriebsratsmitglieder sowie die<br />

Datenlöschung nach Beendigung der Überwachungsaufgabe<br />

nachweisen kann.<br />

64 Arbeit <strong>4.0</strong>


HANDLUNGSEMPFEHLUNG<br />

1. Fordern Sie Schulungen speziell zum Datenschutzrecht.<br />

Der Umgang mit Datenschutzfragen birgt fast immer<br />

schwierige Einzelfallfragen.<br />

2. Sollte es bereits einen Datenschutzbeauftragten im Betrieb<br />

geben, empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit.<br />

3. Schließen Sie Betriebsvereinbarungen. Es sollten Mindeststandards<br />

zum Schutz der Persönlichkeitsrechte für<br />

alle betrieblichen IT-Anwendungen festgelegt werden.<br />

Beispielsweise:<br />

• Verpflichtende Löschroutinen des Arbeitgebers müssen<br />

eingeführt werden, damit Daten nicht unnötig<br />

lange existieren.<br />

• Bei neuen Datenerhebungen durch neue Systeme<br />

sind die Arbeitnehmer hierüber zu unterrichten.<br />

• Erfolgt eine Protokollierung von Vorgängen, muss<br />

diese fälschungssicher sein, damit sich der Arbeit geber<br />

nicht auf unsichere Behauptungen stützt, wenn es<br />

bspw. um Leistungsbewertung geht.<br />

• Insbesondere bei personenbezogenen Daten aber<br />

auch bei Leistungsdaten ist es wichtig, dass nur ausgewählte<br />

Personen im Betrieb hierauf Zugriff haben<br />

(bspw. Vorgesetzte oder Mitarbeiter der Personalabteilung,<br />

die besonders sensibilisiert sind).<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 65


KONKRETES<br />

HANDLUNGSFELD NR.7


ERKENNEN<br />

UND<br />

MITGESTALTEN<br />

VON<br />

BETRIEBS-<br />

ÄNDERUNGEN


ERKENNEN UND<br />

MITGESTALTEN VON<br />

BETRIEBS ÄNDERUNGEN<br />

Digitalisierungsprozesse können zu Einschränkungen oder<br />

grundlegenden Änderungen des Betriebs oder von wesentlichen<br />

Betriebsteilen führen. Manche Veränderung, die im Rahmen der<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> eingeführt wird, kann die Schwelle einer Betriebsänderung<br />

(§ 111 BetrVG) bereits erreichen.<br />

ERKENNEN UND MITGESTALTEN VON BETRIEBSÄNDERUNGEN<br />

Gemäß § 111 S. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat<br />

unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig und umfassend über<br />

geplante Betriebsänderungen, unterrichten und beraten:<br />

1. Im Unternehmen müssen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte<br />

Arbeitnehmer beschäftigt sein.<br />

2. Es muss sich um eine Betriebsänderung handeln, die wesentliche<br />

Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben kann.<br />

Die Formulierung „wesentliche Nachteile zur Folge haben kann“<br />

bedeutet, dass der Betriebsrat das Eintreten solcher Nachteile<br />

nicht beweisen muss, sondern die bloße Vermutung ausreichend<br />

ist.<br />

68 Arbeit <strong>4.0</strong>


Was eine solche wesentliche Betriebsänderung darstellen kann,<br />

wird in § 111 S. 3 BetrVG in fünf Beispielszenarien geschildert.<br />

Für Arbeit <strong>4.0</strong> sind vor allem Nr. 4 und Nr. 5 besonders interessant.<br />

§ 111 BetrVG BETRIEBSÄNDERUNGEN<br />

[…] Als Betriebsänderung im Sinne des Satzes 1 gelten<br />

1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von<br />

wesentlichen Betriebsteilen,<br />

2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen<br />

Betriebsteilen,<br />

3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung<br />

von Betrieben,<br />

4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,<br />

des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,<br />

5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und<br />

Fertigungsverfahren.<br />

Mit Blick auf die mit Arbeit <strong>4.0</strong> verbundenen Veränderungen<br />

bedeutet dies, dass zum Beispiel folgende Prozesse eine Betriebsänderung<br />

nach § 111 S. 1 BetrVG darstellen:<br />

• die Umstellung eines Büros von analoger Aktenführung hin<br />

zu einem komplett digitalen Aktensystem,<br />

• die Umstellung in der Industrie von bloß mechanischer Produktion<br />

hin zu einer digitalisierten Produktion. Beispiels weise<br />

durch den Einsatz eines sogenannten „smarten Handschuhs“,<br />

der vor allem in der Autoindustrie zum Einsatz kommt<br />

und unter anderem erkennt, ob das aktuelle Bauteil das<br />

Richtige ist.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 69


HINWEIS ZUR PRAXIS Um die Beteiligung des Betriebsrats<br />

bei einer Betriebsänderung zu verhindern, verfährt der<br />

Arbeitgeber oft nach der sogenannten Salamitaktik. Große<br />

Veränderungen versucht er in kleinen unscheinbaren Teil schritten<br />

durchzuführen.<br />

Diese können dennoch im Rahmen des § 111 BetrVG als eine<br />

Maßnahme betrachtet werden, wenn ein zeitlicher und inhaltlicher<br />

Zusammenhang der Teilschritte vorliegt.<br />

Der Betriebsrat sollte hier aufmerksam<br />

sein und regelmäßig einen<br />

Vergleich zwischen aktueller und<br />

vorheriger Situation in den einzelnen<br />

Abteilungen ziehen.<br />

ERKENNEN UND MITGESTALTEN VON BETRIEBSÄNDERUNGEN<br />

70 Arbeit <strong>4.0</strong>


HANDLUNGSEMPFEHLUNG<br />

1. Es ist wichtig Betriebsänderungen frühzeitig zu erkennen.<br />

Hierbei hilft regelmäßiger Kontakt mit Beschäftigten aus<br />

allen Abteilungen.<br />

2. Besteht die Sorge, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung<br />

hinter dem Rücken des Betriebsrats durchführt,<br />

sollte der Arbeitgeber höflich auf seine Informations- und<br />

Beratungspflicht gemäß § 111 S. 1 BetrVG hingewiesen<br />

werden.<br />

3. Wird der Betriebsrat – wie gesetzlich vorgesehen – frühzeitig<br />

informiert, kann schon in der gemeinsamen Beratungsphase<br />

Einfluss genommen werden. Diese Beratung<br />

mündet oft in Verhandlungen über einen Interessenausgleich<br />

nach § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Ein anzustrebender<br />

Interessenausgleich regelt ob, wann und wie die unternehmerische<br />

Maßnahme durchgeführt wird. Mit guter Argumentation<br />

und Beratung besteht hier die Chance, in bedeutender<br />

Weise mitzugestalten!<br />

4. Führt die Betriebsänderung zu einer unvermeidbaren<br />

Verkleinerung des Personals, empfiehlt sich ein Sozialplan<br />

nach § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Hierin können rechtsverbindlich<br />

die wirtschaftlichen Nachteile für die Belegschaft<br />

aufgefangen werden. Selbst wenn sich an der Betriebsänderung<br />

nichts verbessern lässt, können auf diesem Wege<br />

immerhin bspw. Abfindungen erstreiten lassen.<br />

Für tiefergehende Informationen rund um<br />

Betriebsänderungen werfen Sie gerne einen Blick<br />

in den Band 3 unserer Broschürenreihe, der<br />

sich speziell auf Betriebsänderungen konzentriert.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 71


AKTIV<br />

M I TGESTA LT EN<br />

BEI<br />

ANSTEHENDEN<br />

VERÄNDERUNGEN


AKTIV MITGESTALTEN<br />

BEI ANSTEHENDEN<br />

VERÄNDERUNGEN<br />

STETS HINREICHENDE INFORMATIONSGRUND-<br />

LAGE SICHERSTELLEN Es ist immer wieder zu betonen,<br />

dass gute Betriebsratsarbeit von einem guten Informationsstand<br />

des Betriebsrats lebt. Sinnvolle Entscheidungen und überzeugende<br />

Verhandlungen zu Gunsten der Belegschaft können<br />

nur auf Basis von umfangreichen Informationen durchgeführt<br />

werden.<br />

AKTIV MITGESTALTEN BEI ANSTEHENDEN VERÄNDERUNGEN<br />

Insbesondere um mit dem schnellen Wandel der Digitalisierung<br />

mithalten zu können, fassen wir erneut die wichtigsten Informationsrechte<br />

für den Betriebsrat zusammen:<br />

• Existiert in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss,<br />

muss der Unternehmer den Ausschuss rechtzeitig und<br />

umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des<br />

Unternehmens unterrichten (§ 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG).<br />

Hierzu gehören ausdrücklich Rationalisierungsvorhaben<br />

(§ 106 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG).<br />

• Der Betriebsrat hat grundsätzlich einen Anspruch auf Informationen,<br />

die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich<br />

sind. Er kann also jederzeit Informationen und<br />

notwendige Unterlagen verlangen (§ 80 Abs. 2 BetrVG).<br />

74 Arbeit <strong>4.0</strong>


• Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat externen<br />

Sachverstand hinzuziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner<br />

Aufgaben erforderlich ist. Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG dürfen<br />

Betriebsräte an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

teilnehmen. Hierunter fallen Schulungen<br />

und Beratungen verschiedener Art. Bspw. wäre es denkbar,<br />

dass sich der Betriebsrat in einem digitalisierten Betrieb<br />

eine Schulung durch Rechtsanwälte im Datenschutzrecht<br />

geben lässt oder aber von einem IT-Spezialisten technische<br />

Abläufe in diesem Zusammenhang erörtert werden. Auch<br />

diese externen Informationen sind von großer Bedeutung.<br />

• Weiter sieht § 90 BetrVG für den Arbeitgeber die Pflicht<br />

vor, den Betriebsrat über die Planung bspw. hinsichtlich<br />

technischer Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe<br />

zu informieren.<br />

• § 92 BetrVG sieht ein Informationsrecht des Betriebsrats<br />

für den Bereich der Personalplanung vor.<br />

• § 92a BetrVG sieht zwar nicht ausdrücklich ein Informationsrecht<br />

vor, doch muss der Arbeitgeber den Betriebsrat<br />

umfassend informieren, damit der Betriebsrat sinnvolle<br />

Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten kann.<br />

• Gemäß § 111 S. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber in einem<br />

Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante<br />

Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die<br />

Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge<br />

haben können, rechtzeitig und umfassend unterrichten.<br />

Auf der folgenden Seite finden Sie eine tabellarische Übersicht.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 75


DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONSRECHTE FÜR<br />

DEN BETRIEBSRAT IM ÜBERBLICK<br />

AKTIV MITGESTALTEN BEI ANSTEHENDEN VERÄNDERUNGEN<br />

INFORMATIONSRECHTE FÜR DEN BETRIEBSRAT<br />

Grundsätzliche<br />

I n f o r -<br />

mationsrechte<br />

Besondere<br />

I n f o r -<br />

mationsrechte<br />

Themengebiet<br />

Soweit<br />

erforderlich<br />

zur Ausübung<br />

der<br />

Betriebsratstätigkeit<br />

Planung des<br />

Arbeitgebers:<br />

Umbauten,<br />

technische<br />

Anlagen,<br />

Arbeitsabläufe,<br />

Arbeitsplätze<br />

Personalplanung<br />

Wirtschaftliche<br />

Angelegenheiten<br />

für den<br />

Wirtschaftsausschuss<br />

Beschäftigungssicherung<br />

Betriebsänderungen<br />

Informationsrechte<br />

gegenüber<br />

dem<br />

Arbeitgeber<br />

§ 80<br />

Abs. 2 BetrVG<br />

§ 90 BetrVG<br />

§ 92 BetrVG<br />

§ 92a BetrVG<br />

§ 106<br />

Abs. 2, 3 BetrVG<br />

§ 111<br />

S. 1 BetrVG<br />

Recht auf<br />

externen<br />

Sachverstand/<br />

Schulungen<br />

§ 80<br />

Abs. 3 BetrVG<br />

§ 37<br />

Abs. 6 BetrVG<br />

76 Arbeit <strong>4.0</strong>


EIGENE IDEEN UND KONZEPTE ENTWICKELN<br />

Wie gezeigt bietet das Betriebsverfassungsrecht eine große<br />

Breite an Mitbestimmungsmöglichkeiten für den Betriebsrat,<br />

wenn es um Arbeit <strong>4.0</strong> geht. Bspw. bei der Einführung digitaler<br />

Systeme darf der Betriebsrat weitreichend mitbestimmen. Bei<br />

den zentralen Themen Arbeitszeit, Daten- und Gesundheitsschutz,<br />

die wie aufgezeigt der erzwingbaren Mitbestimmung<br />

nach § 87 BetrVG unterliegen hat der Betriebsrat ebenso wie<br />

bei der Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen nach<br />

§ 97 Abs. 2 BetrVG ein Initiativrecht. Auf formaler Ebene der<br />

Betriebsratsarbeit ist der Betriebsrat also bereits gesetzlich solide<br />

ausgestattet.<br />

Auf der betriebspolitischen Ebene der Betriebsratsarbeit<br />

sind jedoch eigene Ideen und Konzepte gefragt. Einige Herausforderungen<br />

der Digitalisierung finden genau auf dieser informellen,<br />

betriebspolitischen Ebene statt.<br />

Denn während schon der Betriebsrat trotz aller Informationsansprüche<br />

und Schulungen Schwierigkeiten hat, der Einführung<br />

der Arbeit <strong>4.0</strong> zu folgen, so fällt dies den anderen Arbeitnehmern<br />

mindestens genauso schwer.<br />

Selbst bei den stärksten Mitbestimmungsrechten<br />

bleibt es deshalb wichtig, dass der Betriebsrat<br />

die Mitarbeiter des Betriebs über die Arbeit und<br />

die Probleme in Kenntnis setzt und sich mit<br />

ihnen austauscht.<br />

Insbesondere mit Blick auf Arbeitszeit modelle und bei Fragen<br />

des Gesundheitsschutzes ist es wichtig, sich klar an den<br />

Wünschen der Beschäftigten des Betriebs zu orientieren. Diese<br />

Wünsche lassen sich am besten durch regel mäßige Umfragen<br />

herausfinden.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 77


Auf der anderen Seite der Betriebspolitik steht der Draht zum<br />

Arbeitgeber. Aller Informationsansprüche zum Trotz wird es<br />

immer Fälle geben, in denen der Arbeitgeber seiner Informationspflicht<br />

nicht (rechtzeitig) nachkommt.<br />

Konzepte, die derartige betriebspolitische Probleme vorbeugen,<br />

sind zum Beispiel Informationsroutinen. Sowohl monatliche<br />

oder vierteljährliche E-Mails an die Arbeitnehmer über den<br />

aktuellen Stand und aktuelle Probleme der Betriebsratsarbeit<br />

als auch routinemäßige Abfragen beim Arbeitgeber sorgen dafür,<br />

dass ein ehrliches Betriebsklima herrscht und alle Parteien<br />

wissen, woran sie sind.<br />

Da Betriebspolitik stark von den unterschiedlichen Betrieben<br />

und den aktuellen Themen abhängt, lässt sich hier kein pauschaler<br />

Tipp geben. Seien Sie jedoch aufmerksam und sich dessen<br />

bewusst, dass Sie als Akteur der Betriebspolitik auch durch<br />

Ihre Art der Kommunikation Entscheidungen und Stimmungen<br />

beeinflussen können – ohne sich auf die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte<br />

zu stützen.<br />

AKTIV MITGESTALTEN BEI ANSTEHENDEN VERÄNDERUNGEN<br />

AUSBAU PERSÖNLICHER KOMPETENZEN<br />

EIGENE KOMPETENZEN KRITISCH PRÜFEN Um die<br />

mit der Digitalisierung einhergehenden Entwicklungsmöglichkeiten<br />

besser nutzen zu können, müssen Betriebsräte selbst zu<br />

digitalen Experten werden. Fehlende Kenntnisse und Expertise<br />

im eigenen Gremium ist eines der wichtigsten Hemmnisse bei<br />

der Bearbeitung anstehender Digitalisierungsprojekte. Betriebsräte<br />

sollten deshalb durchaus selbstkritisch ihr Wissen auf Lücken<br />

prüfen. Schließlich steckt hinter der Erkenntnis oft die Chance,<br />

als Betriebsrat gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG an einer Schulungsoder<br />

Bildungsveranstaltung teilzunehmen oder gemäß<br />

§ 80 Abs. 3 BetrVG externen Sachverstand zu bestimmten<br />

Themen der Betriebsratsarbeit hinzuziehen.<br />

78 Arbeit <strong>4.0</strong>


Bei kleineren Themen, die einen hohen Bezug zum eigenen<br />

Betrieb aufweisen, bewährt sich erneut ein guter Kontakt zur<br />

Belegschaft: Die im Betrieb existierenden Arbeitszeitmodelle<br />

lassen sich beispielsweise sehr gut von den betroffenen<br />

Arbeitnehmern erläutern. Wird eine neue Software eingeführt,<br />

lässt sich durch ein kurzes Gespräch mit der Belegschaft in der<br />

IT-Abteilung ein erstes Meinungsbild darüber gewinnen.<br />

VERÄNDERUNGEN IN DER UNTERNEHMENSKULTUR<br />

WAHRNEHMEN Vor dem Hintergrund von Digitalisierung<br />

und Globalisierung verändern sich auch die Wertvorstellungen<br />

der Beschäftigten. Durch „moderne“ Zusammensetzungen der<br />

Belegschaften ist auch ein Kulturwandel in den Betriebsratsgremien<br />

erforderlich. Nur ein Betriebsrat, der tatsächlich versteht,<br />

welche Sorgen und Nöte in den verschiedenen Betriebsbereichen<br />

existieren, kann die Arbeitnehmer dort wirklich gut vertreten.<br />

In großen Betrieben kann es deshalb erstrebenswert sein,<br />

Betriebsratsmitglieder aus zurzeit den Mitbestimmungs gremien<br />

eher fernen Bereichen, wie z. B. der Forschung und Entwicklung,<br />

zu gewinnen. Denn nur so wird die Vielfalt der Beschäftigten<br />

auch im Betriebsrat abgebildet und nur so hat der Betriebsrat<br />

ein Verständnis für hochspezialisierte Berufsbilder. Soweit dies<br />

geht, sollten Fachlaufbahnen ermöglicht werden, also eine<br />

Verzahnung der mitgebrachten beruflichen Qualifikation mit<br />

der Betriebsratstätigkeit.<br />

Arbeit <strong>4.0</strong> 79


ZUKUNFTSPLANUNG Durch die Schnelllebigkeit der<br />

Digitalisierung muss der Betriebsrat die Augen nach vorn richten.<br />

Um den oben angesprochenen Ansprüchen an den Betriebsrat<br />

gerecht zu werden, sind folgende Aspekte empfehlenswert:<br />

• schon jetzt sollte vorausschauend die Nachfolge von Betriebsratsmitgliedern<br />

geplant werden. Es lohnt sich, rechtzeitig<br />

jüngere Beschäftigte auf die Möglichkeit einer Betriebsratstätigkeit<br />

hinzuweisen und das Ehrenamt attraktiv zu<br />

präsentieren, damit sich ausreichend geeignete Kandidaten<br />

zur Wahl stellen und die gute Arbeit später fortführen.<br />

• Außerdem sollte Wissen systematisch weitergegeben<br />

werden. Betriebsräte sollten daher Material von Schulungen<br />

und Informationen des Arbeitgebers archivieren und hin<br />

und wieder auf Aktualität prüfen, damit immer ein gut<br />

gepflegter Wissensstand besteht, selbst wenn neue<br />

Personen Mitglieder des Betriebsrats werden.<br />

AKTIV MITGESTALTEN BEI ANSTEHENDEN VERÄNDERUNGEN<br />

FÜR ANGEPASSTE GEWERKSCHAFTSRECHTE<br />

STREITEN Schließlich ist ein Netzwerkdenken und -handeln,<br />

das die unterschiedlichen Ebenen von Betriebsratsgremien,<br />

Aufsichtsrat und Gewerkschaft verbindet, erforderlich. Trotz<br />

verschiedener Meinungen hinsichtlich mancher Themen<br />

bleibt die Erkenntnis: gemeinsam lässt es sich erfolgreicher für<br />

Arbeitnehmerthemen streiten.<br />

In der Digitalisierung bedeutet dies beispielsweise praktisch,<br />

dass auch die Gewerkschaftsrechte im Betrieb angepasst werden<br />

müssen. Schwarze Bretter, auf denen Gewerkschaften Material<br />

anbringen dürfen, werden zwar nicht überflüssig. Da aber immer<br />

mehr Arbeitnehmer von unterwegs oder im Home-Office<br />

arbeiten, muss den Gewerkschaften auch zu diesen Arbeitnehmern<br />

Zugang gewährt werden.<br />

Es sollte selbstverständlich sein, dass Gewerkschaften auch<br />

das Recht haben, interne Kommunikationssysteme, wie z. B. das<br />

Intranet eines Unternehmens, für Werbe-, Informations- und<br />

Kommunikationszwecke zu nutzen.<br />

80 Arbeit <strong>4.0</strong>


Hamburg<br />

Hannover<br />

Essen<br />

Köln<br />

Oberursel<br />

Darmstadt<br />

Berlin<br />

Leipzig<br />

HANNOVER<br />

Rechtsanwälte Thannheiser und Koll<br />

Telefon: 0511-99 04 90<br />

www.thannheiser.de<br />

HEIL<strong>BR</strong>ONN<br />

Fachkanzlei für Arbeitsrecht –<br />

Rechtsanwältin Sonja Städele<br />

Telefon: 07131-899770<br />

www.kanzlei-staedele.de<br />

KÖLN<br />

Rechtsanwälte Decruppe & Kollegen<br />

Telefon: 0221-569 61 60<br />

www.ra-decruppe.de<br />

Heilbronn<br />

Regensburg<br />

Stuttgart<br />

München<br />

BERLIN<br />

Kanzlei Dreißiger – für<br />

Arbeitnehmer und Betriebsräte<br />

Telefon: 030-225 05 40<br />

www.dreissiger.de<br />

DARMSTADT<br />

Fachanwälte für Arbeitsrecht<br />

Mansholt & Lodzik,<br />

Klimaschewski, Raane, Cornelius<br />

Telefon: 06151-262 64<br />

www.mansholt-lodzik.de<br />

ESSEN<br />

Fachkanzlei für Arbeitsrecht<br />

CNH-<strong>Anwälte</strong><br />

Telefon: 0201-749 48 40<br />

www.cnh-anwälte.de<br />

ESSEN-MITTE<br />

<strong>BR</strong>-Fachanwalt Ralf Heidemann<br />

Telefon: 0201-19 69 91 56<br />

www.<strong>BR</strong>-Fachanwalt.de<br />

LEIPZIG<br />

Rechtsanwaltskanzlei Igor Münter<br />

Telefon: 0341-2130143<br />

www.rechtsanwalt-muenter.de<br />

MÜNCHEN-MITTE<br />

Anwaltskanzlei Bauer<br />

Telefon: 089-381 64 00-10<br />

www.arbeitsrecht-bauer.de<br />

MÜNCHEN-SCHWABING<br />

Anwaltskanzlei<br />

Hohmann & Dankowski<br />

Telefon: 089-39 00 45<br />

www.hohmann-dankowski.de<br />

OBERURSEL<br />

Rechtsanwalt Rainer Zulauf<br />

Telefon: 06171-62 79 18<br />

www.ra-zulauf.de<br />

REGENSBURG<br />

Rechtsanwälte Dr. Rockinger,<br />

Riechers, Schloder<br />

Telefon: 0941-788 69-0<br />

www.ra-partner-br.de<br />

STUTTGART<br />

Fachkanzlei für Arbeitsrecht –<br />

Rechtsanwalt Alexander Roth<br />

Telefon: 0711-69 94 42 93<br />

www.roth-recht.com<br />

HAMBURG<br />

Arbeitsrechtskanzlei Hamburg<br />

Telefon: 040-35 53 71-0<br />

www.arbeitsrechtskanzlei-hh.de


BETRIEBSRATS<strong>ARBEIT</strong><br />

IN ZEITEN DES WANDELS<br />

Auch an Betriebsräten gehen die Digitalisierung und Flexibilisierung<br />

der Arbeitswelt nicht spurlos vorbei. Im Gegenteil: Betriebsräte werden<br />

durch die oft rasante technische Entwicklung und veränderte<br />

Arbeitsformen wie mobile Arbeit, Crowdworking etc. vor zahlreiche<br />

neue Fragen und Aufgaben gestellt, auf die mit Hilfe des guten alten<br />

Betriebsverfassungsgesetzes und anderer Arbeitsschutzgesetze<br />

Antworten und Handlungsmöglichkeiten gefunden werden müssen.<br />

Wie können Betriebsräte auf diese Themen Einfluss nehmen und sie<br />

mitgestalten? Wie sieht Betriebsratsarbeit <strong>4.0</strong> aus?<br />

Dieser 4. Ratgeber der <strong>BR</strong>-<strong>Anwälte</strong>, das Netzwerk für Arbeitnehmerrechte,<br />

soll für Betriebsräte ein erster Wegweiser hin zu einer Betriebsratsarbeit<br />

<strong>4.0</strong> sein und aufzeigen, dass sich zu den mit der Arbeit <strong>4.0</strong><br />

verbundenen Herausforderungen für den Betriebsrat stets auch<br />

Handlungsmöglich keiten finden lassen.<br />

Haben Sie Fragen und Wünsche? Dann wenden Sie sich bitte an uns.<br />

Wir <strong>BR</strong>-<strong>Anwälte</strong> stehen Ihnen an 14 Standorten im gesamten<br />

Bundesgebiet mit über 40 kompetenten Rechtsanwältinnen und<br />

Rechtsanwälten gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie!<br />

www.br-anwälte.de

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