Septembre / Octobre - Roeser
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Gemäß Artikel 2.5.2. des<br />
Rundschreibens vom 21.<br />
April 1994 lehnt die Schulleitung<br />
jeden Antrag auf<br />
Befreiung vom Schulunterricht<br />
ab, sofern es<br />
sich um eine reine Urlaubsreise<br />
handelt, außer<br />
in Fällen von absoluter<br />
Notwendigkeit und Dringlichkeit,<br />
für deren Beurteilung<br />
die Schulleitung<br />
zuständig ist.<br />
Schulorganisation<br />
(Auszüge)<br />
DAUER DER SCHULPFLICHT<br />
Gemäß Artikel 1 des Schulgesetzes vom 21. März 1979, betreffend die Reform des Vor- und<br />
Primärschulunterrichts, wird jedes Kind, das am ersten September das Alter von sechs Jahren<br />
erreicht hat, während der darauffolgenden neun Jahre in den im offiziellen Schulplan vorgesehenen<br />
Fächern unterrichtet.<br />
Die Aufnahme kann auf Antrag der für das Kind zuständigen Person um ein Jahr zurückgesetzt<br />
werden, falls die körperliche und intellektuelle Entwicklung des Kindes diese Maßnahme rechtfertigt.<br />
An der Dauer der obligatorischen Schulzeit ändert sich hierdurch nichts.<br />
Die Aufnahme kann auf Antrag der für das Kind zuständigen Person um ein Jahr vorverlegt werden.<br />
Dies gilt für alle Kinder, die das Alter von sechs Jahren zwischen dem 1. September und dem<br />
31. Dezember erreichen und deren körperliche und intellektuelle Entwicklung diese Maßnahme<br />
rechtfertigt. An der Dauer der obligatorischen Schulzeit ändert sich hierdurch nichts.<br />
Aufnahmeberechtigt im Primärschulunterricht sind folglich alle Kinder, die am 1. September das<br />
Alter von sechs Jahren erreicht haben, sowie alle Kinder, für die die Bestimmungen des Absatzes<br />
3 dieses Artikels gelten.<br />
Jedes Kind, das im Laufe des Schuljahres in der Gemeinde <strong>Roeser</strong> angemeldet wird und noch<br />
nicht eingeschult ist, muss sofort von der für das Kind zuständigen Person zwecks Einschulung<br />
beim Schuldienst der Gemeinde gemeldet werden.<br />
Jeder Antrag auf vorgezogene Aufnahme wird nach den Bestimmungen des Gesetzes vom<br />
21. März 1979 behandelt.<br />
BEFREIUNG VOM SCHULBESUCH<br />
Freistellungen vom Schulbesuch können nach begründetem Antrag der für das Kind zuständigen<br />
Person genehmigt werden:<br />
• vom Lehrer für die Dauer eines Tages oder eines Tagesabschnitts;<br />
• von der Schulkommission für höchstens fünf aufeinander folgende Tage;<br />
• von der Schulkommission, mit Zustimmung des zuständigen Inspektors, für maximal acht aufeinander<br />
folgende Tage;<br />
• vom Gemeinderat, mit Zustimmung der Schulkommission und des zuständigen Inspektors, für<br />
jede Befreiung, welche die Dauer von acht aufeinander folgenden Tagen überschreitet.<br />
Der Lehrer wird von jeder Befreiung des Schulunterrichts in Kenntnis gesetzt; er vermerkt sie und<br />
trägt ihre Begründung in das durch Artikel 9 des Schulgesetzes vom 10. August 1912 vorgeschriebene<br />
Schulregister ein.<br />
Zusammengezählt dürfen die Befreiungen vom Schulunterricht dreißig Tage pro Schuljahr nicht<br />
überschreiten.<br />
Anträge für eine Dauer von mehr als einem Schultag müssen an den Präsidenten der<br />
Schulkommission gerichtet werden. Sie müssen Aufschluss über die Zeitspanne und die Gründe<br />
der Abwesenheit geben. Die Freistellungen werden nur bei zwingenden Umständen bewilligt.<br />
Um einen reibungslosen Ablauf bei der Ausführung von Artikel 7 des Schulgesetzes vom 10.<br />
August 1912 zu gewährleisten, müssen die Anträge auf Freistellung unbedingt wenigstens dreißig<br />
Tage vor dem ersten Tag der Schulabwesenheit bei der Schulkommission eingereicht werden.<br />
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