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Septembre / Octobre - Roeser

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Gemäß Artikel 2.5.2. des<br />

Rundschreibens vom 21.<br />

April 1994 lehnt die Schulleitung<br />

jeden Antrag auf<br />

Befreiung vom Schulunterricht<br />

ab, sofern es<br />

sich um eine reine Urlaubsreise<br />

handelt, außer<br />

in Fällen von absoluter<br />

Notwendigkeit und Dringlichkeit,<br />

für deren Beurteilung<br />

die Schulleitung<br />

zuständig ist.<br />

Schulorganisation<br />

(Auszüge)<br />

DAUER DER SCHULPFLICHT<br />

Gemäß Artikel 1 des Schulgesetzes vom 21. März 1979, betreffend die Reform des Vor- und<br />

Primärschulunterrichts, wird jedes Kind, das am ersten September das Alter von sechs Jahren<br />

erreicht hat, während der darauffolgenden neun Jahre in den im offiziellen Schulplan vorgesehenen<br />

Fächern unterrichtet.<br />

Die Aufnahme kann auf Antrag der für das Kind zuständigen Person um ein Jahr zurückgesetzt<br />

werden, falls die körperliche und intellektuelle Entwicklung des Kindes diese Maßnahme rechtfertigt.<br />

An der Dauer der obligatorischen Schulzeit ändert sich hierdurch nichts.<br />

Die Aufnahme kann auf Antrag der für das Kind zuständigen Person um ein Jahr vorverlegt werden.<br />

Dies gilt für alle Kinder, die das Alter von sechs Jahren zwischen dem 1. September und dem<br />

31. Dezember erreichen und deren körperliche und intellektuelle Entwicklung diese Maßnahme<br />

rechtfertigt. An der Dauer der obligatorischen Schulzeit ändert sich hierdurch nichts.<br />

Aufnahmeberechtigt im Primärschulunterricht sind folglich alle Kinder, die am 1. September das<br />

Alter von sechs Jahren erreicht haben, sowie alle Kinder, für die die Bestimmungen des Absatzes<br />

3 dieses Artikels gelten.<br />

Jedes Kind, das im Laufe des Schuljahres in der Gemeinde <strong>Roeser</strong> angemeldet wird und noch<br />

nicht eingeschult ist, muss sofort von der für das Kind zuständigen Person zwecks Einschulung<br />

beim Schuldienst der Gemeinde gemeldet werden.<br />

Jeder Antrag auf vorgezogene Aufnahme wird nach den Bestimmungen des Gesetzes vom<br />

21. März 1979 behandelt.<br />

BEFREIUNG VOM SCHULBESUCH<br />

Freistellungen vom Schulbesuch können nach begründetem Antrag der für das Kind zuständigen<br />

Person genehmigt werden:<br />

• vom Lehrer für die Dauer eines Tages oder eines Tagesabschnitts;<br />

• von der Schulkommission für höchstens fünf aufeinander folgende Tage;<br />

• von der Schulkommission, mit Zustimmung des zuständigen Inspektors, für maximal acht aufeinander<br />

folgende Tage;<br />

• vom Gemeinderat, mit Zustimmung der Schulkommission und des zuständigen Inspektors, für<br />

jede Befreiung, welche die Dauer von acht aufeinander folgenden Tagen überschreitet.<br />

Der Lehrer wird von jeder Befreiung des Schulunterrichts in Kenntnis gesetzt; er vermerkt sie und<br />

trägt ihre Begründung in das durch Artikel 9 des Schulgesetzes vom 10. August 1912 vorgeschriebene<br />

Schulregister ein.<br />

Zusammengezählt dürfen die Befreiungen vom Schulunterricht dreißig Tage pro Schuljahr nicht<br />

überschreiten.<br />

Anträge für eine Dauer von mehr als einem Schultag müssen an den Präsidenten der<br />

Schulkommission gerichtet werden. Sie müssen Aufschluss über die Zeitspanne und die Gründe<br />

der Abwesenheit geben. Die Freistellungen werden nur bei zwingenden Umständen bewilligt.<br />

Um einen reibungslosen Ablauf bei der Ausführung von Artikel 7 des Schulgesetzes vom 10.<br />

August 1912 zu gewährleisten, müssen die Anträge auf Freistellung unbedingt wenigstens dreißig<br />

Tage vor dem ersten Tag der Schulabwesenheit bei der Schulkommission eingereicht werden.<br />

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