10.07.2015 Views

Pécsi Munkajogi Közlemények - ICELL - Összehasonlító és Európai ...

Pécsi Munkajogi Közlemények - ICELL - Összehasonlító és Európai ...

Pécsi Munkajogi Közlemények - ICELL - Összehasonlító és Európai ...

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Der arbeitsrechtliche Schutz von „Whistleblowers“ – Lehren aus dem deutschen Recht?Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nachAbhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an einezuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies demArbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn derArbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschenoder für die Umwelt droht,2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgungaussetzen würde,4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichenwerden.(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und dieRechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.In der Begründung des Entwurfs 23 wird als Ziel der Neuregelung beschrieben, eine„klare und eindeutige Regelung im Bereich des Informantenschutzes zu schaffen, unddamit die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer, die über gesetzwidrige Praktiken in ihremBetrieb informieren, deutlich zu verbessern“. Zunächst, so heißt es in der Begründungweiter, könnten Gesetzesverstöße im Betrieb bereits durch interne Hinweise an denArbeitgeber verhindert und damit Risiken und Schäden für den Betrieb abgewandt werden.Doch seien auch staatliche Stellen häufig auf Hinweise aus den Betrieben angewiesen,„um Straftaten rechtzeitig zu verhindern und wirksam bekämpfen oder unmittelbareGefahren für die Allgemeinheit, die aus dem Betrieb drohen, abwenden zu können“.Arbeitnehmer, die von solchen Missständen im Betrieb oder bei einer betrieblichenTätigkeit erführen, könnten „bei einer beabsichtigten Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichenRechte, insbesondere im Strafverfahren, in einen Konflikt mit der Loyalitätspflichtgegenüber ihrem Arbeitgeber geraten“. Daher sei es notwendig, „eine klare und eindeutigeRegelung in diesem Bereich zu schaffen, und damit die Rechtssicherheit für dieArbeitnehmer deutlich zu verbessern“. Gegenwärtig bestehe nämlich für den einzelnenArbeitnehmer sowie für den Arbeitgeber eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlichder Frage, „in welchen Fällen Arbeitnehmer berechtigt sind, sich bei Missständen imBetrieb an eine außerbetriebliche Stelle zu wenden bzw. wann ein solches Verhalten einearbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt“.2. KritikDer Entwurf ist auf Zustimmung, aber auch auf scharfe Ablehnung gestoßen. Wie sohäufig bei geplanten Reformen im Bereich des Arbeitsrechts, gehen die Bemühungen23 So die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in ihrer Stellungnahme zumEntwurfPMJK 2008/2. 4703_wass.indd 4710/7/08 5:15:11 PM

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!