Aufrufe
vor 2 Jahren

Getränke! Technologie & Marketing 2/2021

  • Text
  • Wasser
  • Unternehmen
  • Berlin
  • Hersteller
  • Sauerstoff
  • Tion
  • Informationen
  • Flaschen
  • Branchen
  • Bier
  • Technologie
  • Marketing
  • Harnischcom

BRANCHEN REPORT |

BRANCHEN REPORT | Maschinensicherheit RICHTLINIE FÜR HERSTELLER, INVERKEHRBRINGER UND BETREIBER VON MASCHINEN Maschinenrichtlinie im Fokus Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit 2009 die maßgebliche Rechtsvorschrift im Europäischen Wirtschaftsraum für das Inverkehrbringen von Maschinen. Jeder, der Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum erstmalig in Verkehr bringt oder in den Betrieb nimmt, muss diese Richtlinie einhalten. Das wichtigste Ziel der Richtlinie ist dabei die Maschinensicherheit. Harmonisierte Normen werden ständig angepasst. Daher sollten sich Konstruk teure und Maschinenbauer jeweils nach dem aktuellen Stand der relevanten Richtlinien und Normen erkundigen. Ein Dauerbrenner ist die Maschinenrichtlinie (MRL), die nach 15 Jahren wieder an den neuesten Stand der Technik angepasst wird. Bereits in diesem Jahr tritt ein Anlagenüberwachungsgesetz in Kraft. Auf EU-Ebene wird die neue Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (MÜ-VO) zum 16. Juli 2021 unmittelbar gültig und für das 2. Quartal 2021 ist eine Revision der Maschinenrichtlinie geplant. Ziel ist, bisher unklare Begriffe eindeutig zu definieren beziehungsweise Definitionen zu vervollständigen. Dabei wird auch das Thema der „wesentlichen Veränderung“ von Maschinen und deren Folgen entsprechend berücksichtigt. Gerade hier kam es in der Vergangenheit immer wieder zu einem erhöhten Diskussionsbedarf zwischen Maschinenbauern und Anlagenherstellern auf der einen Seite und Betreibern auf der anderen Seite. Weitere aktuelle Themenkomplexe bilden IT-Security und Industrie 4.0 mit der spannenden Frage, ob sich bei Software-Updates wesentliche Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit ergeben haben. „Nach Analysen des VDMA und anderer Akteure ist die Maschinenrichtlinie weitestgehend fit für die Zukunft, da die Anforde rungen bezüglich der Maschinensicherheit technologieneutral formuliert sind“, erklärt Thomas Kraus, Experte für Maschinensicherheit im VDMA. „Viele Fragen lassen sich schon mit den Erläuterungen des offi ziellen Leitfadens zur Maschinenricht linie der EU-Kommission beantworten, die dieser seit 2009 weiter fortschreibt. Normalerweise bedürfte es keiner grundlegenden Überar- Bewertung hydraulischer Ausrüstung nach DIN EN ISO 4413. Foto: TÜV SÜD beitung der Sicherheitsanforderungen oder anderer Bestimmungen der Maschinenrichtlinie. Allerdings ist die EU-Kommission starkem poli tischen Druck ausgesetzt. Deshalb werden an einzelnen Stellen Klarstellungen zur Ergänzung der Sicher heitsanforderungen vorbereitet“, führt Thomas Kraus weiter aus, der auch Mitglied des Leitfaden- Komitees bei der Europäischen Kommission ist. „Die Bestimmungen im Konformitätsbewertungsverfahren verpflichten Hersteller zu einer systematischen, sicherheitstechnischen Betrachtung, bei der alle Betriebsarten und Lebensphasen der Maschinen vom Hersteller zu berücksichtigen sind. Allerdings kann im Moment nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang diese Ergänzungen einfließen werden.“ Auf jedem Fall soll eine Angleichung an die Musterbestimmungen des New Legislative Framework erfolgen. Diese Musterbestimmungen des Beschlusses 768/2008 betreffen im Wesentlichen die Pflichten der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette, wie Händler, Importeure und den Online-Handel. „Der VDMA hat seine Position in einer Stellungnahme zusammengefasst, die der EU-Kommission zuging. Tenor dabei ist, dass außer diesen Anpassungen möglichst wenige Änderungen vorgenommen werden sollen. Ansonsten müssten bei neuen Anforderungen fast 850 technische Normen geprüft und geändert werden“, sagt Thomas Kraus. „Wir haben die Erklärung im Leitfaden, das Interpretationspapier vom Bundesarbeitsministerium und das VDMA-Positionspapier. Dies alles wird weiterhin valide bleiben. Das ist eine gute Nachricht. Die Hersteller müssen sich auf nichts Neues einstellen und wir werden auch die Flexibilität zwischen Maschinen und unvollständigen Maschinen erhalten. Damit ist gewährleistet, dass den unterschiedlichen Anwendungsfällen Rechnung getragen werden kann.“ Die Vorschläge der EU-Kommission werden anschließend im Mitentscheidungsverfahren im europäischen Rat und im Parlament beraten und dann als Rechtsakt erlassen. Unsicherheiten und Probleme mit der MRL „Inzwischen kann man sagten, dass die Maschinenrichtlinie im Maschinen bau angekommen ist. 8 | Getränke! 02 | 2021

Hersteller verwenden diese Richtlinie deutlich routinierter an als noch vor einigen Jahren“, betont Sebastian Bittner, Senior Manager Consulting Services bei Pilz. Unsicherheiten und Probleme seitens der Hersteller bestehen nach wie vor mit Blick auf die richtige Interpretation der Inhalte der MRL sowie dem Zusammenspiel mit harmonisierten Normen. „Mache ich es richtig so? Mache ich zu wenig oder gar zu viel? Das sind die häufigsten Fragen. Deshalb bleibt die fachgerechte Anwendung von Maschinenrichtlinie und der harmonisierten Normen weiterhin ein komplexes Thema“, so Bittner. Bisher enthält die Maschinenrichtlinie keine expliziten Personenzerti fizierungen. Allerdings hat der Hersteller die Pflicht, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und zu dokumentieren. Und dazu können besondere Qualifikationen in vielen Bereichen sinnvoll sein – etwa im Kontext von elektrischer Ausrüstung, Fluidtechnik, Funk tionaler Sicherheit, IT- Security oder ATEX. In bestimmten Fällen muss aber auch eine externe Prüfstelle zur Konformitätsbewertung hinzugezogen werden. Diese stellt eine Prüfbescheinigung aus; die Verantwortung für die Konformitätserklärung bleibt jedoch immer noch beim Hersteller. Deshalb sollten Zertifizierungen und Schulungen schon rechtzeitig in die Kostenkalkula tion von Angeboten einbezogen werden. Und hier sehen alle befragten Exper ten einen erhöhten Schulungsbedarf und ein starkes Ausbildungsproblem. Auf der einen Seite gibt wenige Universitäten, bei denen das Thema Maschinen sicherheit auf dem Lehrplan steht. Folglich verlagert sich das Ausbildungsproblem in die Unternehmen und stößt auf das Problem des Knowhow-Transfers. „Es ist fast schon die Regel, wenn Sicherheitsingenieure in Rente gehen, ohne dass sie ihr Wissen weitergegeben haben. Hier fehlen der Nachwuchs und das Bewusstsein vieler Geschäftsführer, dass die CE-Koordination ein Teil des Compliance-Prozesses ist“, erklärt denn auch Hans- Joachim Ostermann, Kommentator der Maschinenrichtlinie und der EU-Binnenmarktregeln. „Dieser Compliance- Prozess für Produktsicherheit muss im Unternehmen gelebt werden. Wo Mitarbeiter gut ausgebildet sind, funktioniert das hervorragend.“ Verschiedene Unternehmen wie TÜV Süd, Pilz und MBT Ostermann bieten hier Expertenwissen, abgestimmte Dienstleistungspakete aus Consulting, Engineering und entsprechende Aus- und Weiterbildungen beziehungsweise Schulungen an. Die jährlichen Maschinenbau tage in Köln sind auch ein Forum für Weiterbildung und Erfahrungsaustausch. Problemfeld: Dokumentation und Konformitätsnachweis „Bei der technischen Dokumentation herrscht viel Unwissen darüber, was der Hersteller liefern muss, was der Betreiber erwarten kann und was sinnvoll ist“, betont Pascal Staub-Lang von TÜV SÜD Industrie Service. „Häufig wird auch die Nachweisführung der Konformität vernachlässigt. Das führt dann dazu, dass Unternehmen Anlagen bauen, aber wegen der ungenügenden Dokumentation fehlende Daten nachträglich ermitteln müssen. Das macht die Konformitätsbewertung teurer und aufwändiger, zumal viele Unternehmen ohnehin zu wenig Zeit für das CE-Verfahren veranschlagen“, erklärt der Leiter des Kompetenzzentrums Maschinensicherheit. Deshalb sein Tipp: Die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation sollten von Anfang an eingeplant und konstruktions begleitend umgesetzt werden. Um hierbei den Überblick über alle Teilprozesse zu behalten und diese gegebenenfalls zu opti mieren, ist unter anderem auch ein Functional 444 Safety Management System (FSM) hilfreich. Eventuell müssen weitere Richtlinien wie die ATEX, die Druckgeräterichtlinie oder die Bauprodukteverordnung beachtet werden. „Nicht immer ist klar, dass diese Richtlinien auch bei verfahrenstechnischen Anlagen zum Tragen kommen. Und so ergeben sich Pro bleme bei der Auslegung und der korrekten Anwendung konkreter harmonisierter Normen zur Funktionalen Sicherheit wie die DIN EN 13849-1, -2 und die DIN EN 62061“, ergänzt Pascal Staub-Lang. Problemfeld: wesentliche Veränderungen Weitere Problemfelder betreffen den Umbau und die Modernisierung von Maschinen und Sondermaschinen sowie Anlagen mit verketteten Maschinen. „Wenn hier nicht die Verträge klar und präzise formuliert sind, hat man später Probleme und schiebt sich am Schluss die Verantwortung wechselseitig zu“, sagt Hans-Joachim Ostermann. „Klar geregelt sollte deshalb sein, für welchen Teil eine Einbauerklärung und für welchen Teil eine Konformitätserklärung auszustellen ist und in wessen Verantwortungsbereich diese fallen.“ Weiter auf der nächsten Seite. Kompromisslose Hygiene mit NETZSCH-Pumpen Schonende Förderung von hygienischen Produkten Pumpen entsprechend EHEDG-, QHD-, 3Aund GOST-R-Richtlinien konstruiert, gefertigt und geprüft FDA-zertifizierte Elastomere Produkt- und Reinigungstemperatur bis 150° C Explosionsschutz nach ATEX CIP- und SIP-fähig Jahrzehntelanges Know-how für kompromisslose Hygiene NOTOS® Schraubenspindelpumpe, NEMO® Exzenterschneckenpumpe und T.Sano® Drehkolbenpumpe im hygienischen Design NETZSCH Pumpen & Systeme GmbH Geschäftsfeld Nahrung & Pharmazie Tel.: +49 8638 63-1030 info.nps@netzsch.com www.netzsch.com

Wählen Sie die gewünschte Fachzeitschrift

fng MAGAZIN - Food · Nonfood · Getränke · Tobacco

WiN woodworking INTERNATIONAL