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SaarLorLux ...c'est savoir vivre Frühjahr/Sommer Edition 2021

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Sommer Edition 2021

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affaire&investissement Sommer-Edition I/II/2021 FÜR DEN ERNSTFALL SCHON RICHTIG VORGESORGT!? DAS TESTAMENT Aus erbrechtlicher Sicht steht die "Verfügung von Todes wegen“, also das sogenannte Testament oder der Erbvertrag klar im Zentrum der Betrachtung. Aber warum sollte man eigentlich ein Testament errichten? Für die Beantwortung dieser Frage gibt es gleich mehrere Gründe. Jeder hat das Recht, Verfügungen über seinen Nachlass zu treffen. Dabei sind die Motive für die eigene Nachlassplanung sehr unterschiedlich. können in der Regel nur am Nachlass teilhaben, wenn es eine entsprechende Verfügung gibt. Zum anderen möchte man durch die Errichtung eines Testamentes verhindern, dass Erbengemeinschaften entstehen oder der sogenannte „Streit ums Erbe“ droht. Die Vermeidung von späteren Rechtsstreitigkeiten spielt vor allem im unternehmerischen Bereich eine nicht zu unterschätzende Rolle. Hier sollten klare Regeln für die Nachfolge frühzeitig überdacht und etabliert werden. Es kommt daher natürlich wie immer auf Zum einen geht es meist um die wunschgemäße Verteilung des eigenen Vermö- Vorstellungen für den Erbfall an. Ist eine den berühmten Einzelfall und die eigenen Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt gens im Erbfall. Hier kommt beispielsweise eine Kombination aus der Einsetzung natürlich auch die Möglichkeit, diese an erste Regelung einmal errichtet, besteht Alexander Russo eines oder mehrerer (Mit-)Erben und/ spätere Änderungen der Lebensumstände (Heirat, die Geburt eines Kindes etc.), oder die Zuwendung eines Vermächtnisses in Betracht. Durch diese Rege- eine neue Ausrichtung einer Gesellschaft Die richtige Vorsorge ist alles! Aber was genau ist denn die richtige Vorsorge lungsmöglichkeiten kann sichergestellt oder an neue Motive für die Verteilung eigentlich? Mit welchen Themen sollte werden, wer was im Erbfall bekommen des Nachlasses, anzupassen. man sich rechtzeitig befassen und welche soll - einen Anteil am gesamten Vermögen oder „nur“ einen bestimmten Unser Ratschlag lautet daher: Möglichkeiten gibt es in der Rechtspraxis überhaupt? Gegenstand? Ferner besteht die Option „Sie haben das Recht zu Testieren - Personen zu Erben zu berufen, welche Machen Sie davon Gebrauch!“ Diese Fragen sollten immer an der jeweiligen Lebenssituation des Einzelnen orien- können zum Beispiel der nichteheliche ansonsten Nichts erhalten würden. Dies tiert, beantwortet werden. Das deutsche Lebensgefährte, die Enkelkinder oder die Zivilrecht hält viele Gestaltungsmöglichkeiten für den Ernstfall bereit. gierte Organisationen oder Stiftungen Stiefkinder sein. Aber auch sozial enga- § RECHTSTIPP 10 | SaarLorLux ...c›est savoir vivre PR-Anzeigen

Sommer-Edition I/II/2021 affaire&investissement Weitere Infos! Einfach QR-Code abscannen DIE VORSORGEVOLLMACHT UND DIE PATIENTENVERFÜGUNG Neben dieser rein erbrechtlichen Komponente der Vorsorge, gibt es in unserem Zivilrecht aber noch weitere wichtige vorsorgerechtliche Optionen - die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. DIE VORSORGEVOLLMACHT Hiermit wird eine (Vertrauens-)Person dazu berechtigt, in der Zeit, in welcher man selbst nicht „rechtlich“ wirksam handeln kann, entsprechende Geschäfte für die Vollmachtgeberin/den Vollmachtgeber vorzunehmen. Dies mag zum Beispiel die Vornahme der Überweisung der eigenen Miete, die Begleichung offener Rechnungen oder Ähnliches sein. Eben Geschäfte, die wir sonst täglich selbst erledigen. Denn zu jeder Zeit besteht grundsätzlich die latente Gefahr, dass wir beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung - zumindest vorübergehend - die eigenen Geschäfte des täglichen Lebens nicht mehr selbst vornehmen können. Dabei wird mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Regel beabsichtigt, die Einsetzung eines gerichtlich Betreuers zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte daher im Rahmen der Vollmacht zusätzlich eine sogenannte Betreuungsverfügung aufgenommen werden. Dadurch bleibt es grundsätzlich dabei, dass nur Personen, welche von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber, als Vertrauenspersonen benannt sind, Geschäfte für diese/diesen vornehmen dürfen. Die Bedeutung und die Wichtigkeit einer Vorsorgevollmacht nebst Betreuungsverfügung steigern sich natürlich - neben den bereits genannten Situationen - in besonderen Konstellationen, wie beispielsweise bei selbständigen Unternehmern und Freiberufl ern. Es sollte eine exakte Regelung dafür bestehen, wer in welchem Umfang Entscheidungen treffen kann. DIE PATIENTENVERFÜGUNG Die Patientenverfügung stellt eine Art Handlungsanweisung an die behandelnden Ärzte und das medizinische Personal für diejenigen Situationen dar, in welchen keine Aufklärung oder die Einholung der Einwilligung des Patienten mehr möglich ist. Mittels dieser Regelungen kann somit Vorsorge dahingehend getroffen werden, dass die oder der Verfügende selbst entscheiden kann, welche Behandlungs- und Pfl egemaßnahmen sie bzw. er für sich angewandt wissen möchte. Das sind beispielsweise Fälle, in denen nach einem Verkehrsunfall oder einer unvorhergesehenen Erkrankung, eine Person entweder vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, ihren Willen in rechtskonformer Weise zu äußern. Hier ist zu beachten, dass eine Patientenverfügung jeweils im Einzelfall auf die entsprechenden Wünsche und Bedürfnisse der errichtenden Person abzustimmen ist. Es sollte daher eine individuelle, rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die eigene Patientenverfügung so persönlich wie möglich zu gestalten. Dies vor allem vor dem Hintergrund der vielen möglichen Verfügungsoptionen. Darüber hinaus sollte eine Vertrauensperson benannt werden, welche im Ernstfall unverzüglich zu informieren ist. Richtige individuelle Vorsorge - Sicherheit für die Zukunft! Der Autor - Alexander Russo ist als Rechtsanwalt in Saarbrücken tätig und Partner in der Kanzlei Rechtsanwälte Münster und Russo PartGmbB. Er ist auf die Gebiete des Erb-, familien- und Steuerrechts spezialisiert und bearbeitet fast ausschließlich Mandate aus diesen Rechtsbereichen. RECHTSANWÄLTE MÜNSTER & RUSSO PARTNERSCHAFT MBB SAARGEMÜNDER STR. 39 · 66119 SAARBRÜCKEN TEL. 0681/ 950 47-0 · E-MAIL: INFO@MUENSTER-RUSSO.DE PR-Anzeigen SaarLorLux ...c›est savoir vivre | 11