Aufrufe
vor 3 Jahren

GP-Sonderausgabe-Baumpflege 2017

  • Text
  • Greenwell
  • Arbo
  • Infos
  • Baumes
  • Baum
  • Sonderausgabe
  • Galabau
  • Praxis
  • April
  • Baumpflege

14 ➔ INHALT

14 ➔ INHALT SCHADENSANSPRACHE UND BEURTEILUNG BEI BAUMKONTROLLEN Eine Schadensansprache ohne Beurteilung des Schadens kann nicht den tatsächlichen Zustand eines Baumes wiedergeben. Als Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht gilt, dass ein jeder der einen Verkehr eröffnet (der also Gefahrenquellen schafft oder für sie verantwortlich ist) oder den öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück zulässt oder duldet, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus resultierenden Risiken zu treffen hat. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht. Die gilt, unter anderem, auch für alle Bäume. Weil das jedoch lebende, am jeweiligen Standort individuell wachsende Organismen sind, ist deren Stand- und Bruchsicherheit aber nicht immer einfach einzuschätzen. Baumkontrollen sind daher unerlässlich. Vor allem auf öffentlichen Grundstücken werden diese mittlerweile häufig mit Hilfe von Baumkatastersystemen durchgeführt. Bei der Ersterfassung werden dabei die am Baum vor- GALABAU PRAXIS April 2017 Sonderausgabe Baumpflege

03 15 handenen Schäden erfasst. Dies macht es für Folgekontrollen einfacher, den Zustand der Bäume zu überprüfen. Mit den nachfolgenden Beispielen wird erläutert, wie die Ansprache von Merkmalen und deren Beurteilung nachvollziehbar durchgeführt werden kann. Als höchstmöglicher Anspruch jeglicher Baumkontrolle gilt, dass die erfassten Schadmerkmale den Zustand des Baumes möglichst passend wiedergeben. So soll es auch für eine Person wie z.B. den Abteilungsleiter einer Grünflächenabteilung möglich sein, den Zustand eines Baumes allein aufgrund der Schadenserfassung des zuständigen Baumkontrolleurs einzuschätzen - zum Beispiel wegen der Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung. ZIELFÜHRENDERE BEGRIFFSKLÄRUNGEN Laut Baumkontrollrichtlinien (FLL, 2010) müssen Baumkontrolleure: Schäden und Schadsymptome erkennen diese nach Art und Umfang sowie Gefährdungspotential einschätzen können Bei der Schadenserkennung und Beschreibung in einem Baumkatastersystem ist es vor allem wesentlich, die korrekten, zutreffenden Begriffe zu verwenden. Eine Liste von 200 Merkmalen, die sicher auch die jeweils zutreffenden Merkmale enthalten würde, würde es aber wiederum für den Kontrolleur völlig unmöglich machen, den Zustand innerhalb einer bestimmten Zeitvorgabe passend zu beschreiben, da er bei jedem Baum lange damit beschäftigt wäre, die korrekten Schadsymptome auszuwählen. Es ist also notwendig, eine möglichst kurze Liste von Schadmerkmalen vorzugeben, mit denen alle auffindbaren Schadmerkmale und Symptome annähernd beschrieben werden können. In den Baumkontrollrichtlinien (FLL, 2010) befindet sich im Anhang das Beispiel eines Kontrollblattes für Regelkontrollen, das vermutlich von mehr als 50 Prozent der Baumkatastersysteme ohne weitere Überprüfung verwendet wird. Darin werden bei der Schadensansprache z.B. die Begriffe „Astungswunden, Rindenschäden, Anfahrschäden und Verletzungen“ genannt. Es ist nicht sofort nachvollziehbar, wie Rindennekrosen, Blitzschäden, Sonnenbrand, Schleimfluss oder sogar Biberfraß zu bezeichnen sind. Letztendlich könnten alle diese Begriffe unter dem einen Wort "Verletzung" beschrieben werden. Alle anderen in dem Beispielblatt verwendeten Schadsymptome sind folglich überflüssig. Ebenso wäre in dem Kontrollblatt nicht erkennbar, ob es sich z.B. bei einem Anfahrschaden um eine Stammverletzung mit einer Größe von 10 cm x 5 cm handelt oder um eine Wunde, die die Hälfte des Stammes umfasst, da die Merkmale zwar aufgeführt, aber in den meisten aktuell verwendeten Baumkatastersystemen nicht wirklich beurteilt werden. Diplom-Forstwirt Peter Klug, ö.b.v. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Gehölzwertermittlung verwendet in seinem Baumkatastersystem Arbokat® seit nahezu zwei Jahrzehnten eine ergänzende Schadensbeurteilung. Die Schäden werden dabei zunächst mit dem passenden Begriff angesprochen und dann nach drei Schadstufen beurteilt: 1. leichte Schäden: Es sind zwar Schäden vorhanden, diese haben aber keine direkten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit oder auf das Überleben des Baumes. Eventuell können aber langfristige Beeinträchtigungen resultieren. Beispiel: Verletzung von ca. 10 cm Durchmesser. 2. deutliche Schäden: Die Schäden können sich mittelfristig auf die Verkehrssicherheit GALABAU PRAXIS April 2017 Sonderausgabe Baumpflege

 

© GalabauPraxis - Ein Service der Elison-Medien.de

GALABAU PRAXIS

Greenwell Arbo Infos Baumes Baum Sonderausgabe Galabau Praxis April Baumpflege
Greenwell Arbo Infos Baumes Baum Sonderausgabe Galabau Praxis April Baumpflege
Aufrufe
vor 3 Jahren

GP-Sonderausgabe-Baumpflege 2017

  • Text
  • Greenwell
  • Arbo
  • Infos
  • Baumes
  • Baum
  • Sonderausgabe
  • Galabau
  • Praxis
  • April
  • Baumpflege

14 ➔ INHALT

14 ➔ INHALT SCHADENSANSPRACHE UND BEURTEILUNG BEI BAUMKONTROLLEN Eine Schadensansprache ohne Beurteilung des Schadens kann nicht den tatsächlichen Zustand eines Baumes wiedergeben. Als Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht gilt, dass ein jeder der einen Verkehr eröffnet (der also Gefahrenquellen schafft oder für sie verantwortlich ist) oder den öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück zulässt oder duldet, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus resultierenden Risiken zu treffen hat. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht. Die gilt, unter anderem, auch für alle Bäume. Weil das jedoch lebende, am jeweiligen Standort individuell wachsende Organismen sind, ist deren Stand- und Bruchsicherheit aber nicht immer einfach einzuschätzen. Baumkontrollen sind daher unerlässlich. Vor allem auf öffentlichen Grundstücken werden diese mittlerweile häufig mit Hilfe von Baumkatastersystemen durchgeführt. Bei der Ersterfassung werden dabei die am Baum vor- GALABAU PRAXIS April 2017 Sonderausgabe Baumpflege

03 15 handenen Schäden erfasst. Dies macht es für Folgekontrollen einfacher, den Zustand der Bäume zu überprüfen. Mit den nachfolgenden Beispielen wird erläutert, wie die Ansprache von Merkmalen und deren Beurteilung nachvollziehbar durchgeführt werden kann. Als höchstmöglicher Anspruch jeglicher Baumkontrolle gilt, dass die erfassten Schadmerkmale den Zustand des Baumes möglichst passend wiedergeben. So soll es auch für eine Person wie z.B. den Abteilungsleiter einer Grünflächenabteilung möglich sein, den Zustand eines Baumes allein aufgrund der Schadenserfassung des zuständigen Baumkontrolleurs einzuschätzen - zum Beispiel wegen der Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung. ZIELFÜHRENDERE BEGRIFFSKLÄRUNGEN Laut Baumkontrollrichtlinien (FLL, 2010) müssen Baumkontrolleure: Schäden und Schadsymptome erkennen diese nach Art und Umfang sowie Gefährdungspotential einschätzen können Bei der Schadenserkennung und Beschreibung in einem Baumkatastersystem ist es vor allem wesentlich, die korrekten, zutreffenden Begriffe zu verwenden. Eine Liste von 200 Merkmalen, die sicher auch die jeweils zutreffenden Merkmale enthalten würde, würde es aber wiederum für den Kontrolleur völlig unmöglich machen, den Zustand innerhalb einer bestimmten Zeitvorgabe passend zu beschreiben, da er bei jedem Baum lange damit beschäftigt wäre, die korrekten Schadsymptome auszuwählen. Es ist also notwendig, eine möglichst kurze Liste von Schadmerkmalen vorzugeben, mit denen alle auffindbaren Schadmerkmale und Symptome annähernd beschrieben werden können. In den Baumkontrollrichtlinien (FLL, 2010) befindet sich im Anhang das Beispiel eines Kontrollblattes für Regelkontrollen, das vermutlich von mehr als 50 Prozent der Baumkatastersysteme ohne weitere Überprüfung verwendet wird. Darin werden bei der Schadensansprache z.B. die Begriffe „Astungswunden, Rindenschäden, Anfahrschäden und Verletzungen“ genannt. Es ist nicht sofort nachvollziehbar, wie Rindennekrosen, Blitzschäden, Sonnenbrand, Schleimfluss oder sogar Biberfraß zu bezeichnen sind. Letztendlich könnten alle diese Begriffe unter dem einen Wort "Verletzung" beschrieben werden. Alle anderen in dem Beispielblatt verwendeten Schadsymptome sind folglich überflüssig. Ebenso wäre in dem Kontrollblatt nicht erkennbar, ob es sich z.B. bei einem Anfahrschaden um eine Stammverletzung mit einer Größe von 10 cm x 5 cm handelt oder um eine Wunde, die die Hälfte des Stammes umfasst, da die Merkmale zwar aufgeführt, aber in den meisten aktuell verwendeten Baumkatastersystemen nicht wirklich beurteilt werden. Diplom-Forstwirt Peter Klug, ö.b.v. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Gehölzwertermittlung verwendet in seinem Baumkatastersystem Arbokat® seit nahezu zwei Jahrzehnten eine ergänzende Schadensbeurteilung. Die Schäden werden dabei zunächst mit dem passenden Begriff angesprochen und dann nach drei Schadstufen beurteilt: 1. leichte Schäden: Es sind zwar Schäden vorhanden, diese haben aber keine direkten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit oder auf das Überleben des Baumes. Eventuell können aber langfristige Beeinträchtigungen resultieren. Beispiel: Verletzung von ca. 10 cm Durchmesser. 2. deutliche Schäden: Die Schäden können sich mittelfristig auf die Verkehrssicherheit GALABAU PRAXIS April 2017 Sonderausgabe Baumpflege

Aufrufe
vor 3 Jahren

GP-Sonderausgabe-Baumpflege 2017

  • Text
  • Greenwell
  • Arbo
  • Infos
  • Baumes
  • Baum
  • Sonderausgabe
  • Galabau
  • Praxis
  • April
  • Baumpflege

14 ➔ INHALT

14 ➔ INHALT SCHADENSANSPRACHE UND BEURTEILUNG BEI BAUMKONTROLLEN Eine Schadensansprache ohne Beurteilung des Schadens kann nicht den tatsächlichen Zustand eines Baumes wiedergeben. Als Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht gilt, dass ein jeder der einen Verkehr eröffnet (der also Gefahrenquellen schafft oder für sie verantwortlich ist) oder den öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück zulässt oder duldet, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus resultierenden Risiken zu treffen hat. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht. Die gilt, unter anderem, auch für alle Bäume. Weil das jedoch lebende, am jeweiligen Standort individuell wachsende Organismen sind, ist deren Stand- und Bruchsicherheit aber nicht immer einfach einzuschätzen. Baumkontrollen sind daher unerlässlich. Vor allem auf öffentlichen Grundstücken werden diese mittlerweile häufig mit Hilfe von Baumkatastersystemen durchgeführt. Bei der Ersterfassung werden dabei die am Baum vor- GALABAU PRAXIS April 2017 Sonderausgabe Baumpflege

03 15 handenen Schäden erfasst. Dies macht es für Folgekontrollen einfacher, den Zustand der Bäume zu überprüfen. Mit den nachfolgenden Beispielen wird erläutert, wie die Ansprache von Merkmalen und deren Beurteilung nachvollziehbar durchgeführt werden kann. Als höchstmöglicher Anspruch jeglicher Baumkontrolle gilt, dass die erfassten Schadmerkmale den Zustand des Baumes möglichst passend wiedergeben. So soll es auch für eine Person wie z.B. den Abteilungsleiter einer Grünflächenabteilung möglich sein, den Zustand eines Baumes allein aufgrund der Schadenserfassung des zuständigen Baumkontrolleurs einzuschätzen - zum Beispiel wegen der Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung. ZIELFÜHRENDERE BEGRIFFSKLÄRUNGEN Laut Baumkontrollrichtlinien (FLL, 2010) müssen Baumkontrolleure: Schäden und Schadsymptome erkennen diese nach Art und Umfang sowie Gefährdungspotential einschätzen können Bei der Schadenserkennung und Beschreibung in einem Baumkatastersystem ist es vor allem wesentlich, die korrekten, zutreffenden Begriffe zu verwenden. Eine Liste von 200 Merkmalen, die sicher auch die jeweils zutreffenden Merkmale enthalten würde, würde es aber wiederum für den Kontrolleur völlig unmöglich machen, den Zustand innerhalb einer bestimmten Zeitvorgabe passend zu beschreiben, da er bei jedem Baum lange damit beschäftigt wäre, die korrekten Schadsymptome auszuwählen. Es ist also notwendig, eine möglichst kurze Liste von Schadmerkmalen vorzugeben, mit denen alle auffindbaren Schadmerkmale und Symptome annähernd beschrieben werden können. In den Baumkontrollrichtlinien (FLL, 2010) befindet sich im Anhang das Beispiel eines Kontrollblattes für Regelkontrollen, das vermutlich von mehr als 50 Prozent der Baumkatastersysteme ohne weitere Überprüfung verwendet wird. Darin werden bei der Schadensansprache z.B. die Begriffe „Astungswunden, Rindenschäden, Anfahrschäden und Verletzungen“ genannt. Es ist nicht sofort nachvollziehbar, wie Rindennekrosen, Blitzschäden, Sonnenbrand, Schleimfluss oder sogar Biberfraß zu bezeichnen sind. Letztendlich könnten alle diese Begriffe unter dem einen Wort "Verletzung" beschrieben werden. Alle anderen in dem Beispielblatt verwendeten Schadsymptome sind folglich überflüssig. Ebenso wäre in dem Kontrollblatt nicht erkennbar, ob es sich z.B. bei einem Anfahrschaden um eine Stammverletzung mit einer Größe von 10 cm x 5 cm handelt oder um eine Wunde, die die Hälfte des Stammes umfasst, da die Merkmale zwar aufgeführt, aber in den meisten aktuell verwendeten Baumkatastersystemen nicht wirklich beurteilt werden. Diplom-Forstwirt Peter Klug, ö.b.v. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Gehölzwertermittlung verwendet in seinem Baumkatastersystem Arbokat® seit nahezu zwei Jahrzehnten eine ergänzende Schadensbeurteilung. Die Schäden werden dabei zunächst mit dem passenden Begriff angesprochen und dann nach drei Schadstufen beurteilt: 1. leichte Schäden: Es sind zwar Schäden vorhanden, diese haben aber keine direkten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit oder auf das Überleben des Baumes. Eventuell können aber langfristige Beeinträchtigungen resultieren. Beispiel: Verletzung von ca. 10 cm Durchmesser. 2. deutliche Schäden: Die Schäden können sich mittelfristig auf die Verkehrssicherheit GALABAU PRAXIS April 2017 Sonderausgabe Baumpflege

GALABAU PRAXIS

Greenwell Arbo Infos Baumes Baum Sonderausgabe Galabau Praxis April Baumpflege