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Taxi Times DACH - März 2017

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FISKALTAXAMETER DAS BMF-

FISKALTAXAMETER DAS BMF- SCHREIBEN IST GESCHICHTE Die Unsicherheit beim Thema Fiskaltaxameter bleibt auch im Jahr 2017 bestehen. Das Last-minute-Manipulationsgesetz kurz vor Jahreswechsel konnte daran nichts ändern. DIE WICHTIGSTEN TAXITHEMEN Damit Sie nichts verpassen, schicken wir Ihnen jede Woche die aktuellen Neuigkeiten aus der Taxibranche als Newsletter. Jetzt anmelden! www.taxi-times.taxi/newsletter Kurz vor Weihnachten herrschte komplette Verwirrung. Der Bundestag hatte in einer seiner letzten Sitzungen noch schnell das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Kassengesetz) verabschiedet. Plötzlich geisterten die Jahreszahlen 2020 und 2022 als verlängerte Fristen für die Einführung des Fiskaltaxameters durch die Branche. Mit Kopfschütteln von denjenigen Taxiunternehmern kommentiert, die längst auf ein transparentes Abrechnungssystem umgestellt haben, und mit Erleichterung von denen aufgenommen, die bisher noch keine Fiskallösung nutzen. Das Gesetz sieht vor, dass elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle besteht. Also keine Fiskaltaxameter vor 2020, mit einer nochmaligen Übergangsfrist sogar erst ab 2022? Edo Diekmann von der Finanzverwaltung Niedersachsen warnt vor dieser Interpretation: Aus seiner Sicht kann die im Gesetz genannte Frist bis 2020 nicht mit Taxametern in Verbindung gebracht werden – schlicht und einfach deswegen, weil das neue Manipulationsgesetz nur die Regelungen für Registrierkassen definiert, unter die Taxameter und Wegstreckenzähler nicht fallen. Diekmann verweist in diesem Zusammenhang auf die „Technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. In einem Vorab-Entwurf aus dem Jahr 2016 wird bereits im ersten Paragrafen genau definiert: „Elektronische Aufzeichnungssysteme […] sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.“ Taxameter oder Wegstreckenzähler gehören nicht dazu. Die Technische Verordnung wird zwar noch überarbeitet, an eine Erweiterung auf Taxameter und Wegstreckenzähler glaubt Diekmann aber nicht: „Persönlich hätte ich mir eine Regelung gewünscht, in der Taxameter und auch Wegstreckenzähler enthalten wären. Nach den Mühen, mit denen das jetzige Kassengesetz gerade noch auf den Weg gebracht wurde, wäre eine solche Ergänzung schwierig.“ Auch das Bundesfinanzministerium mag keine konkrete Aussage machen: „Ob auch Taxameter und Wegstreckenzähler in den Anwendungsbereich fallen, ist noch nicht entschieden. Das Verordnungsverfahren bleibt abzuwarten.“ Somit ist derzeit nur eines wirklich sicher: Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung aller Umsätze ist durch das Kassengesetz nun endgültig manifestiert. Damit ist nach Ansicht von Dirk Ritter, Sachgebietsleiter Aufsicht und Genehmigungen Verkehrs- FOTO: Fotolia/agent00klein 16 MÄRZ / 2017 TAXI

FISKALTAXAMETER gewerbeaufsicht der Hamburger Behörde BWVI, die Möglichkeit zum Verdichten der Einzelumsatzdaten zu einem Schichtzettel ausgelaufen. Auch sogenannte Key-Systeme, bei denen die Umsätze aus den Taxametern elektronisch ausgelesen und dann auf einen externen Datenträger überspielt werden, seien bedenklich, da bei ihnen die in § 146,4 steuerrechtlich geforderte Unveränderbarkeit nicht gewährleistet sei. Zu den Kernpunkten einer Bewertung der steuerlichen Zuverlässigkeit zählt laut Björn Rottpeter, Referatsleiter Steuerverwaltung der Finanzbehörde Hamburg, der Paragraf 146 der Abgabenordnung (AO). Es gelten die Pflichten zur Einzelaufzeichnung aller Umsätze (146 Abs. 1) und es muss sichergestellt sein, dass die aufgezeichneten Daten unveränderbar aufgezeichnet werden (146 Abs. 4). Zusätzlich bestätigt würden Pflichten von Taxiunternehmen in den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen »Die müssen unveränderbar aufgezeichnet werden.« Daten Björn Rottpeter, Finanzbehörde Hamburg in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“, wie sie zuletzt in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 14. November 2014 festgelegt wurden. Dort sind Taxameter als elektronische Vorsysteme der Buchführung explizit benannt. Das viel zitierte BMF-Schreiben vom 26. November 2010 habe all diese Vorgaben bereits definiert. Es habe allerdings noch eine Übergangsfrist für Taxameter gewährt, die eine Einzelaufzeichnung technisch noch nicht darstellen konnten bzw. noch über keine digitale Schnittstelle verfügten. „Diese Übergangsfrist wurde vom Bundesfinanzministerium bis zum 31. Dezember 2016 gewährt“, erinnert Rottpeter. „Insofern ist das BMF-Schreiben von 2010 eigentlich schon Geschichte“, ergänzt Ritter, weil die dortige Übergangsregelung mit dem 31. Dezember 2016 ausgelaufen ist. „Jetzt gilt nur noch das, was steuerrechtlich sowieso schon lange festgelegt ist“. jh FOTO: Taxi Times LESERBRIEF AN TAXI TIMES Hamburg vertraut bei der Bewertung der Manipulierbarkeit erfolgreich auf das INSIKA-Verfahren. Trotzdem kritisiert das Taxi Times-Leser Sven Althorn in scharfer Form. „Seit Anfang 2017 gibt es eine Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze auch in Taxis. Die Hamburger Genehmigungsbehörde hat diesen Umstand jetzt zum Anlass genommen – mit der wüsten Androhung von Konzessions entzug und Steuerschätzung –, von den Unternehmen die Nutzung eines sogenannten INSI- KA-,Fiskaltaxameters‘ zu fordern. Natürlich ist es zu begrüßen, dass unlauterer Wettbewerb durch Steuer- und Sozialbetrug zukünftig verhindert werden soll. Aber es ist fraglich, ob das aktuelle Vorgehen der Behörden diesem Ziel dienen kann: Anstatt für klare rechtliche Rahmenbedingungen – auch für Systemhersteller – zu sorgen, wird versucht, mit der Brechstange eine zusammengebastelte Lösung zur Messwertaufzeichnung mit spartanischem Funktionsumfang durchzudrücken, die vermutlich den aktuellen gesetzlichen Erfordernissen überhaupt nicht gerecht wird. Als der Hamburger Senat diese Systeme noch finanziert hat, oblag es natürlich den Geldgebern, die Bedingungen zu bestimmen. Jetzt gibt es weder rechtliche noch technische Gründe für die seltsame Fixierung der Hamburger Taxenbehörde auf die INSIKA-Lösungen. Im Gegenteil wird dadurch das eigene Ziel, eine hohe Integrität der steuerlich relevanten Daten zu gewährleisten, konterkariert, indem andere Anbieter von möglicherweise günstigeren, rechtssichereren oder komfortableren Systemen diskriminiert und somit Innovationen verhindert werden.“ Sven Althorn, Taxiunternehmer Hamburg IHRE WAHL ZUR DIGITALEN AUFZEICHNUNG Taxameter TM3 fiskal, GoBD konform, die sichere Entscheidung für Ihr Taxiunternehmen. FROGNE Taxameter TM3 fiskal Finn Frogne GmbH Münzgasse 4 72070 Tübingen Tel.: 07071 792090 info@frogne.de www.frogne.de

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