Aufrufe
vor 8 Jahren

IM BLICK Studium 2015/2016

Das Neuerscheinungsmagazin des Verlag Österreich für Studium und Lehre.

8 IM

8 IM BLICK Studium Strafrecht Mit Falllösungsschema Das StRÄG 2015 hat eine grundlegende Neubearbeitung des bewährten Lehrbuchs zum Besonderen Teil notwendig gemacht. Dieses behandelt auf Grundlage der aktuellen kriminalpolitischen Entwicklungen die Aufgaben und Ziele des Strafrechts. Der Hauptteil vermittelt anhand vieler Fallbeispiele die Regeln der strafrechtlichen Zurechnung und die Wertentscheidungen, auf denen sie beruhen: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Mensch für sein Verhalten strafrechtlich verantwortlich? Die Darstellung von Tatbestand und Rechtfertigung, Vorsatz und Irrtum, Fahrlässigkeit und Unterlassung, Versuch und Beteiligung berücksichtigt Rechtsprechung und Lehrmeinungen in gleicher Weise. o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs Universität Wien Fuchs Strafrecht Allgemeiner Teil I Grundlagen und Lehre von der Straftat Für eine bestmögliche Prüfungsvorbereitung Diese anlässlich des StRÄG 2015 grundlegend überarbeitete Neuauflage erläutert leicht verständlich und anhand zahlreicher Beispiele die für Praxis und Prüfung wichtigsten Straftatbestände. Darüber hinaus weckt das Buch Verständnis für die Falllösung und regt zum selbstständigen juristischen Denken an. Für eine bestmögliche Prüfungsvorbereitung finden sich außerdem am Ende jedes Kapitels Wiederholungsfragen in Form einer Check-Liste der wichtigsten Probleme. o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs Universität Wien Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl- Krauskopf Universität Wien Fuchs/Reindl-Krauskopf Strafrecht Besonderer Teil I Delikte gegen den Einzelnen (Leib und Leben, Freiheit, Ehre, Privatsphäre, Vermögen) Praxisnaher Einblick in das Sanktionensystem Das Lehrbuch gibt einen praxisnahen Einblick und zeichnet sich durch leichte Lesbarkeit aus. Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend wurde die herrschende Judikatur weitgehend in den Text aufgenommen. Die Gesetzesmaterie soll dadurch einprägsam veranschaulicht und gleichzeitig ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung geboten werden. An vielen Stellen wird auf prozessuale Aspekte hingewiesen, um die für das Verständnis wichtigen Zusammenhänge zwischen materiellem und formellem Recht zu verdeutlichen. Die Neuauflage berücksichtigt die Judikatur bis Juli 2015 und die Änderungen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015. ao. Univ.-Prof. Dr. Stefan Seiler Universität Salzburg Seiler Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafen und Maßnahmen Lehrbuch, 9. Auflage ca 430 Seiten, broschiert ISBN 978-3-7046-7239-1 Erscheinungsdatum: 15.12.2015 ca € 45,– Lehrbuch, 5. Auflage 314 Seiten, broschiert ISBN 978-3-7046-7240-7 Erscheinungsdatum: 17.9.2015 € 29,– Lehrbuch,7. Auflage 190 Seiten, broschiert ISBN 978-3-7046-7258-2 Erscheinungsdatum: 25.9.2015 € 21,– Reindl-Krauskopf/Salimi Umweltstrafrecht Handbuch 207 Seiten, gebunden ISBN 978-3-7046-6552-2 Erscheinungsdatum: 2.10.2013 € 36,– Erste umfassende Darstellung Das gerichtliche Umweltstrafrecht wurde in den letzten Jahren – insbesondere aufgrund der Vorgaben der EU – immer weiter ausgebaut. Dieses Handbuch stellt die einschlägigen Normen des StGB erstmals umfassend und systematisch in einem Werk dar. Alle Bücher versandkostenfrei in Österreich bei Onlinebestellung auf wwww.verlagoesterreich.at

3Fragen an ... Helmut Strafrecht IM BLICK Studium 9 Fuchs „Das StRÄG 2015 bringt eindeutig Verbesserungen, aber der große Wurf ist es nicht.“ O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs 1Was sind aus Ihrer Sicht die wesentlichen Änderungen durch das StRÄG 2015? Hauptanliegen der Reform ist es, Straftaten gegen Leib und Leben strenger zu bestrafen und die Strafdrohungen für gewaltlos begangene Delikte gegen das Vermögen tendenziell zurückzunehmen. Das StRÄG 2015 erhöht daher die Strafen bei vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und schafft neue Qualifikationen bei fahrlässiger Tötung. Auf der anderen Seite werden die Wertgrenzen bei den Vermögensdelikten deutlich hinaufgesetzt, so dass beim Diebstahl oder beim Betrug nunmehr erst ab einem Schaden von 300.000 Euro eine Strafe bis zu zehn Jahren droht. Bisher war die Grenze bei 50.000 Euro. Auch der Erschwerungsgrund der Gewerbsmäßigkeit wird eingeschränkt, so dass es nicht mehr geschehen sollte, dass ein Ladendieb wegen ein paar Euro in Untersuchungshaft kommt und eine Strafe bis zu fünf Jahren verhängt werden kann. Außerdem schafft das StRÄG 2015 mehrere neue Tatbestände, um den aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, so beispielsweise gegen Cybermobbing, gegen Bilanzmanipulation und zum Schutz der kritischen Infrastruktur, zum Beispiel gegen Hackingangriffe auf Kraftwerke. Das StRÄG 2015 bringt eindeutig Verbesserungen, aber der große Wurf ist es nicht. Grund ist das Gesetzgebungsverfahren: jeder mischt mit. Zum Ministerialentwurf gibt es allein im Internet 181 Stellungnahmen. Und im Interesse eines allseitigen Konsenses und eines parlamentarischen Kompromisses wird fast alles irgendwie berücksichtigt. Das Ergebnis sind lange und verwaschene Bestimmungen, komplizierte Formulierungen und kasuistische Einzelregelungen. Man sehe nur auf den neuen Tatbestand gegen Bilanzmanipulationen § 163a. Solche Tatbestände sind – um ein Wort des damaligen Sektionschefs Günther Kunst vor dreißig Jahren zum Umweltstrafrecht zu zitieren – eine subtile Art der Entkriminalisierung. Bei so vielen unbestimmten Tatbestandsmerkmalen gibt man die Strafverfolgung irgendwann einmal auf. Außerdem: Notwendige Änderungen bei den Sanktionen fehlen. Stichworte: Vorbeugende Maßnahmen, Alternativen zur Haft. Und wenn sie vorgenommen werden, zum Beispiel im § 37 bei der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, sind sie wenig durchdacht. Eine Reform mit neuen Ideen und eine Überarbeitung aus einem Guss wären dringend geboten, ebenso Vereinfachungen des Gesetzes und sprachliche Verbesserungen. 3Wie könnte eine solche Reform und Überarbeitung stattfinden, um ein besseres Ergebnis zu erzielen? Welche Bedingungen müssten dafür gegeben sein? Es braucht ein klares kriminalpolitisches Konzept, bei den Straftatbeständen, aber vor allem bei den Rechtsfolgen. Es müssen neue Sanktionsformen gefunden werden, weg vom reinen Denken in Freiheits- und Geldstrafen hin zu Übergangsformen der Halbfreiheit und Überwachung in Freiheit. Die elektronische Fußfessel ist ein solcher Schritt in die richtige Richtung. Der Anstoß kann realistischerweise nur von einer unabhängigen Arbeitsgruppe ausgehen, die nicht aus Gruppen- und Interessenvertretern besteht. Und es braucht eine klare Sprache im Gesetz. Was der Gesetzgeber anordnet, muss er klar, einfach und verständlich sagen. 2Halten Sie die Neuerungen für gelungen bzw wo sehen Sie Besserungsbedarf? Dr. Helmut Fuchs ist Universitätsprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Wien.