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wd | Herbst 2019

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Steuersatzirrsinn bei

Steuersatzirrsinn bei der Umsatzsteuer Werden in Deutschland gesellschaftliche Probleme ausgemacht, wird das Heil nicht selten im Steuersystem gesucht. Beliebtes Instrument ist dabei die Umsatzsteuer - genauer gesagt deren Höhe. So ist beispielsweise erst jüngst der Gedanke aufgekommen, den Tierschutz durch Anhebung des Umsatzsteuersatzes auf Fleischprodukte zu fördern. Doch was steckt eigentlich hinter diesem Ansinnen und vor allem, welche Wirkungen haben solche Maßnahmen? Die deutsche Umsatzsteuer Vor über 50 Jahren wurde die Umsatzsteuer in Deutschland eingeführt, die den Letztverbraucher beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen belasten soll - so die Grundidee. Dazu schlägt jeder Unternehmer den gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatz auf seinen Preis auf und führt den entsprechenden Betrag an das Finanzamt ab. Anders als die progressive Einkommensteuer wird die Umsatzsteuer unabhängig von der Höhe des Einkommens des Käufers erhoben. Der ermäßigte Steuersatz Die einkommensunabhängige Besteuerung wird in Hinblick auf den lebensnotwendigen Bedarf insbesondere von wirtschaftlich schlechter gestellten Endverbrauchern als ungerecht empfunden. Für einen - politisch definierten - Grundbedarf gilt deshalb ein geringerer Steuersatz. Auch Güter und Dienstleistungen, die als gesellschaftlich erwünscht gelten, werden durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gefördert. Der Unterschied ist erheblich: Der Regelsteuersatz liegt bei 19 %, wohingegen der ermäßigte Steuersatz nur 7 % beträgt. Beispiele für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes • Nahrungsmittel (z. B. Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse, Obst) • Bücher und Zeitungen • Nahverkehr (Strecken bis 50 km) • Übernachtungen in Hotels und auf Campingplätzen • Nutzung von Bergbahnen Da sich die Vorstellung, welche Güter und Dienstleistungen dringend notwendig sind oder gefördert werden sollen, im Laufe der Zeit immer wieder gewandelt hat, gilt für den ermäßigten Steuersatz inzwischen ein sehr weites Anwendungsfeld. Die Vielfalt des heutigen Angebots hat außerdem dazu geführt, dass gar nicht in allen Fällen trennscharf entschieden werden kann, welcher Steuersatz denn nun zur Anwendung kommen muss - mit der Folge häufigen Streits zwischen Unternehmen und Finanzamt. Da der Umsatzsteuersatz auch in der Vergangenheit schon für kurzfristige politische Modeerscheinungen herhalten musste, treibt das Umsatzsteuergesetz an dieser Stelle inzwischen ganz kuriose Blüten. Aus dem Kuriositätenkabinett der Umsatzsteuer Allein schon der Versuch, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nur ermäßigt zu besteuern, führt zu allerlei Merkwürdigkeiten. Warum Obst, Marmelade oder auch "Smoothies" dem ermäßigten 88

EXPERTISE.STEUERN Satz unterliegen, Saft (und Mineralwasser) aber nicht, ist kaum erklärbar. Auch der Unterschied zwischen Kuhmilch (7 %) und Sojamilch (19 %) wirft Fragen auf. Normaler Milchkaffee wird mit 19 % besteuert, wogegen ein Kaffee mit höherem Milchanteil nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt - sofern er nicht vor Ort getrunken wird, dazu aber später noch. Kaffeepulver unterliegt dagegen immer dem reduzierten Satz; für Trüffel gilt das nur, wenn dieser nicht in Essig eingelegt ist. Auch in den letzten Jahren stark in die Kritik geratene zuckerhaltige Lebensmittel (z. B. Süßigkeiten) unterliegen nach wie vor dem ermäßigten Steuersatz. Ob es der Sache tatsächlich dienlich wäre, wenn nun eine Sonderregelung für Fleisch und Fleischprodukte hinzukäme, ist mehr als fraglich - vor allem wenn sich in wenigen Monaten niemand mehr an den Grund für den geänderten Steuersatz erinnert. Werden ermäßigt besteuerte Lebensmittel in einem Restaurant konsumiert, kommt übrigens doch wieder der höhere Steuersatz zu Anwendung. Die typische Frage bei Fastfood-Ketten "Für hier oder zum Mitnehmen?" hat daher einen handfesten steuerlichen Grund. Über die Frage, wann ein hoch besteuerter Restaurationsumsatz vorliegt, lässt sich trefflich streiten - oder wie würden Sie Stehtische vor einem Imbiss einstufen? Interessant ist das auch für Caterer, die dürfen nämlich nur dann den ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn tatsächlich nur das Essen geliefert wird. Der Steuersatzunterschied zwischen gedrucktem Buch und E-Book wurde erst kürzlich - nach längerer politischer Diskussion - bereinigt; zuvor war für das E-Book noch der höhere Steuersatz maßgeblich. Klassische Musik auf CDs wird politisch anscheinend weit weniger förderungswürdig wahrgenommen, denn hier gilt der normale Steuersatz. Noch nicht so alt ist die ermäßigte Besteuerung von Hotelübernachtungen - eine politische Maßnahme zur Förderung der deutschen Hotelbranche. Allerdings wurde nicht so weit gegangen, dass Frühstück und Nutzung des Wellness-Bereichs auch nur der 7 %igen Steuer unterliegen. Hotelrechnungen haben seither deshalb deutlich an Komplexität gewonnen. Warum Bergbahnen zum ermäßigten Steuersatz genutzt werden können, Zugfahrten über 50 km dagegen mit 19 % belastet sind, ist eine weitere Kuriosität - aber bei weitem nicht die Letzte. Wen belastet die Umsatzsteuer tatsächlich oder wer profitiert vom ermäßigten Steuersatz? Der politischen Lenkung mittels Umsatzsteuersatz liegt folgender Gedanke zugrunde: Unternehmer gehen bei der Preisfindung immer von einem Nettopreis aus und schlagen darauf den gesetzlich geforderten Umsatzsteuersatz. Eine Erhöhung oder Senkung des Umsatzsteuersatzes führt demnach immer auch zu einer entsprechenden Anpassung des Preises für den Käufer. Ob diese Annahme jedoch tatsächlich der Realität entspricht, ist durchaus in Frage zu stellen. Mindestens genauso wahrscheinlich ist die Annahme, dass Unternehmer in der Regel von einem am Markt durchsetzbaren Bruttopreis ausgehen und sich Steuersatzänderungen bei der Umsatzsteuer insbesondere auf deren Marge auswirken. Wird nach einem höheren Umsatzsteuersatz für Fleischprodukte gerufen, gilt es daher Folgendes zu überlegen: Wird Fleisch damit tatsächlich teurer, mit der - politisch gewollten (?) - Folge, dass weniger Fleisch konsumiert wird? Wenn dem tatsächlich so wäre, warum spielt die Steuergerechtigkeit für Grundnahrungsmittel (wie offensichtlich z. B. Trüffel) keine Rolle mehr? Droht nicht die Gefahr, dass Fleisch weiterhin zu ähnlichen Preisen verkauft wird, damit die Abnahmemenge gleich bleibt, die Marge der Unternehmer aber sinkt, was wiederum einen genau gegenläufigen Effekt auf die Tierhaltung haben könnte? Oder soll es gar tatsächlich darum gehen, etwaige Steuermehreinnahmen aus dem Fleischverkauf zu identifizieren und dem Tierschutz zuzuführen? Und warum steht dann eigentlich nicht auch der ermäßigte Steuersatz für Kuhmilch zur Diskussion - oder überwiegt hier der Grundnahrungsmittelcharakter? Fest steht lediglich, dass auch das Steuersystem keine einfachen Ansätze zur Lösung gesellschaftspolitischer Probleme bietet. Je mehr dieser Weg trotzdem beschritten wird, desto mehr wird das Steuersystem zum Steuerchaos und damit selbst zum Problem. Das Vertrauen unserer Mandanten hat uns groß gemacht Persönliche Beratung aus der Region kombinieren wir mit Durchsetzungskraft und Spezialisierung Ihr Erfolg ist unser Impuls – in der Region und weit darüber hinaus Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung www.atg.de atg@atg.de Kempten (Allgäu) Augsburg Kaufbeuren ATG Allgäuer Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH 89