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wd | Herbst 2020

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Unseren Mandanten steht

Unseren Mandanten steht ein persönlicher Berater als Partner zur Seite, der die Bedürfnisse seiner Mandanten genau kennt und individuell und intensiv betreuen kann. Trotz unserer Größe und internationalen Ausrichtung gehören der persönliche Bezug und die Verwurzelung in der Region zu unserer Unternehmensphilosophie. Hier im Bild die Geschäftsführer (v. l. n. r.) Peter Rucker, Dr. Simone Jäck, Dr. Johannes A. Huber, Thorsten Waibel, Thomas Vogl, Christian Slabon und Christian Plötz. Das Home-Office im Steuerrecht "Arbeiten im Home-Office" war in den letzten Jahren ein ganz wesentlicher Diskussionspunkt, wenn es um die zukünftige Gestaltung unserer Arbeitswelt ging. Die Corona-Krise hat die teils hitzig geführte Diskussion über Sinn oder Unsinn der Arbeit im Home-Office - zumindest kurzfristig - schlagartig beendet: Ganz einfach dadurch, dass in nahezu allen Unternehmen Tätigkeiten, wenn irgendwie möglich, ins Home-Office verlagert wurden. Trotz Lockerungen ist davon auszugehen, dass auch weiterhin viel mehr Menschen (jedenfalls zeitweise) im Home-Office tätig sein werden als noch im letzten Jahr. Steuerliche Aspekte spielen bei der öffentlichen Diskussion ums Home-Office kaum eine Rolle. Doch egal, ob das Home-Office als Segen oder eher als Fluch empfunden wird, eine steuerliche Würdigung sollte in jedem Fall erfolgen. Dabei werden sich die meisten Steuerpflichtigen erst 2021 im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2020 mit möglichen steuerlichen Folgen der Tätigkeit im Home-Office auseinandersetzen. Obwohl bis dahin noch etwas Zeit bleibt und heute noch gar nicht absehbar ist, wie sich unsere (Arbeits-)Welt bis dann entwickelt haben wird, lohnt sich schon jetzt ein Blick auf steuerliche Rahmenbedingungen. Voraussetzungen und steuerliche Folgen eines häuslichen Arbeitszimmers Das Home-Office ist dem Steuerrecht nicht unbekannt. Nur heißt es dort "häusliches Arbeitszimmer" und ist gar nicht so neu. In welchen Fällen und in welchem Umfang die Kosten eines solchen Arbeitszimmers geltend gemacht werden können, beurteilt sich nach besonderen Regeln. Die Grundsätze für ein häusliches Arbeitszimmer gelten immer dann, wenn für die Tätigkeit ein Raum genutzt wird, der • ähnlich einem Büro ausgestattet ist, • in die häusliche Sphäre eingebunden ist, sich also in der ansonsten privat genutzten Wohnung befindet, • abgeschlossen ist (z. B. kein Flur, Abtrennung durch Regal oder Raumteiler genügen ebenfalls nicht) und • ganz überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Wird der Raum, in dem gearbeitet wird, zu mehr als 10 % für andere Zwecke genutzt, liegt kein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn vor. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ausstattung des Raums auch private Wohnzwecke nahelegt (z. B. Fernseher, Schlafcouch, Bügelbrett, Schrank mit privaten Unterlagen). Räume, die nicht der häuslichen Sphäre zugerechnet werden können, weil eine ausreichende Trennung vorhanden ist (z. B. Anmietung eines Büroraums) oder nicht als Büroräume fungieren (z. B. Arztpraxis, Werkstatt, intensiver Publikumsverkehr) fallen nicht unter die Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer. Kosten können nach den allgemeinen Vorschriften geltend gemacht werden. (1) Abzug der Kosten in voller Höhe Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie dessen Ausstattung dürfen dann in voller Höhe steuerlich abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeiten, die den Beruf prägen, zu Hause ausgeübt werden. Daher stellt das häusliche Arbeitszimmer z. B. bei klassischen Außendienstmitarbeitern, die wesentlich beim Kunden beraten, Lehrern, aber auch Richtern nach der Rechtsprechung nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt in diesem Fall keine Rolle. (2) Beschränkter Abzug der Kosten Stellt das Arbeitszimmer zu Hause zwar nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar, steht dafür aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug zumindest noch bis zu einer Höhe von 1.250 EUR jährlich möglich. 130

EXPERTISE.STEUERN (3) Kein Abzug der Kosten Kann neben dem Arbeitszimmer zu Hause ein weiterer Arbeitsplatz - z. B. beim Arbeitgeber - genutzt werden, können keine Kosten für das Büro zu Hause geltend gemacht werden. Home-Office-Arbeitsplätze, wie sie in der Krise verstärkt entstanden sein dürften, werden wohl in den seltensten Fällen zu steuerlichen Vorteilen führen. Dazu müsste der Gesetzgeber die Kriterien für das häusliche Arbeitszimmer umgestalten - etwas Zeit wäre noch! Die Finanzverwaltung könnte vielleicht mit Billigkeitsmaßnahmen helfen; Rufe danach werden bereits laut. Home-Office ist nicht gleich häusliches Arbeitszimmer! In der aktuellen Corona-Krise wurde das Arbeiten im Home- Office regelmäßig nicht davon abhängig gemacht, ob zu Hause tatsächlich ein echter Büroraum vorhanden ist. Vielfach wurde am Ess- oder Wohnzimmertisch gearbeitet; bestenfalls konnte eine Arbeitsecke in einem auch noch anderweitig genutzten Raum eingerichtet werden. Das führt aber dazu, dass das Home-Office gerade kein häusliches Arbeitszimmer darstellt und eine steuerliche Nutzung der Tätigkeit zu Hause nicht möglich ist. Es fehlt sowohl an der Abgeschlossenheit als auch an der ausschließlich beruflichen Nutzung des Raums. War die zeitweise Einrichtung eines echten häuslichen Arbeitszimmers durch Ausräumen der privat genutzten Ausstattung möglich, sollten Sie dies unbedingt mit Fotos dokumentieren, um bei einer späteren Diskussion mit dem Finanzamt gerüstet zu sein - auch wenn das Arbeitszimmer dann schon wieder anders genutzt wird. Home-Office als Mittelpunkt der Tätigkeit und andere Arbeitsplätze Können die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausnahmsweise erfüllt werden, ist in der derzeitigen Lage in vielen Fällen auch davon auszugehen, dass die Tätigkeit im Home-Office den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, da schon gar kein anderer Tätigkeitsort in Frage kommt. Bei klassischen Bürotätigkeiten gilt das auch, wenn - z. B. im Wechselmodell - an einem oder zwei Tagen in der Woche im Büro gearbeitet wird. Da die Arbeiten jeweils qualitativ gleich sind, entscheidet die zeitliche Komponente. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass eine Tätigkeit im Home-Office an nur ein oder zwei Tagen in der Woche der steuerlichen Nutzung entgegensteht. Die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers sollte vorsorglich gut dokumentiert und durch Bestätigungen des Arbeitgebers unterlegt werden. So sind Sie nötigenfalls auf eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt vorbereitet. Kommt es unter bestimmten Umständen doch auf die Frage an, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfte diese in der Regel zu verneinen sein: Entweder hat der Arbeitgeber Home-Office ohnehin angeordnet, oder aber es kann zumindest auf die klare Empfehlung der Politik und medizinischer Experten zum Schutz der Gesundheit, dass möglichst zu Hause gearbeitet wird, verwiesen werden. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR steht übrigens auch dann in voller Höhe zur Verfügung, wenn nicht das ganz Jahr im Home-Office gearbeitet wurde. Abzugsfähige Kosten Liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, können anteilig Miete oder Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Auch Nebenkosten dürfen teilweise angesetzt werden. Besonders große steuerliche Wirkung wird in der Regel erzielt, wenn das Arbeitszimmer erst ausgestattet wird, da auch die Kosten für Renovierung, Einrichtung oder Lampen u. ä. zum Ansatz gebracht werden können. Denken Sie deshalb daran, Belege zu sammeln und aufzubewahren! Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Das Vertrauen unserer Mandanten hat uns groß gemacht. Persönliche Beratung aus der Region kombinieren wir mit Durchsetzungskraft und Spezialisierung. Ihr Erfolg ist unser Impuls – in der Region und weit darüber hinaus. ATG Allgäuer Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH Kempten (Allgäu) | Augsburg | Kaufbeuren atg@atg.de www.atg.de