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Niederschrift über die öffentliche Sitzung des ... - Ursula Knoll

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5. Anhörungsverfahren zum Erlass der Lan<strong>des</strong>verordnung <strong>über</strong> den Naturpark „Pfälzerwald“<br />

Seitens <strong>des</strong> Ministeriums für Umwelt und Forsten als Oberste Lan<strong>des</strong>pflegebehörde ist beabsichtigt,<br />

eine Lan<strong>des</strong>verordnung <strong>über</strong> den Naturpark „Pfälzerwald“ als deutscher Teil <strong>des</strong><br />

Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen zu erlassen.<br />

Das Lan<strong>des</strong>amt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht wurde <strong>des</strong>halb beauftragt,<br />

das erforderliche Anhörverfahren einzuleiten.<br />

Das Gebiet <strong>des</strong> Pfälzerwal<strong>des</strong> ist seit 1958 als Naturpark, seit 1984 mit einer Neuformulierung<br />

der Rechtsverordnung gemäß § 19 Lan<strong>des</strong>pflegegesetz ausgewiesen. Die Anerkennung<br />

<strong>des</strong> Naturparks Pfälzerwald als Biosphärenreservat durch <strong>die</strong> UNESCO 1992 und als<br />

deutscher Teil <strong>des</strong> grenz<strong>über</strong>schreitenden Biosphärenreservates Pfälzerwald-Nordvogesen<br />

1998 stellte neue Anforderungen an <strong>die</strong> Rahmenbedingungen. Dem entsprechend <strong>die</strong>nt der<br />

vorgelegte Entwurf der Naturparkverordnung der Anpassung an <strong>die</strong> gewachsenen Anforderungen.<br />

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen der Sicherung <strong>die</strong>ser wertvollen Landschaft <strong>die</strong>nen,<br />

einen abgestuften Naturschutz verankern und zukunftsfähige Bedingungen in den<br />

Bereichen Landnutzung, Regionalentwicklung und Tourismus verankern.<br />

Der Umgriff <strong>des</strong> Naturparks „Pfälzerwald“ gliedert sich in <strong>die</strong> Bereiche<br />

- Entwicklungszonen, - Pflegezonen, - Kernzonen und – Stillezonen.<br />

Für den Landschaftsraum „Pfälzerwald“ sollen Schutzbestimmungen erlassen werden, <strong>die</strong> im<br />

wesentlichen den bisherigen Regelungen der bereits bestehenden Naturparkverordnung<br />

entsprechen.<br />

Für <strong>die</strong> Pflegezonen, Kernzonen und Stillezonen wurde zusätzlich ein besonderer Schutzzweck<br />

formuliert.<br />

Nach erfolgter Abklärung mit dem Vertreter der Forstwirtschaft, Herrn Kirchner, zum Inhalt<br />

der vorgesehenen Rechtsverordnung und zur Gliederung der einzelnen Zonen, erstreckt<br />

sich <strong>die</strong> Waldfläche im Bereich der Verbandsgemeinde Dei<strong>des</strong>heim lediglich auf <strong>die</strong> ausgewiesenen<br />

Entwicklungs- und Pflegezonen, d.h. <strong>die</strong> betroffenen Gemeinden der Verbandsgemeinde<br />

Dei<strong>des</strong>heim werden durch <strong>die</strong> abgegrenzten Kern- und Stillezonen nicht berührt.<br />

Besonderer Schutzzweck der Pflegezonen ist zum einen <strong>die</strong> Ergänzung, Pufferung und Vernetzung<br />

der Kernzonen für <strong>die</strong> natürliche Entwicklung und zum anderen <strong>die</strong> Erhaltung, Wiederherstellung<br />

und Entwicklung der nutzungs- und pflegeabhängigen Teile der Landschaft,<br />

ihrer Arten und Lebensgemeinschaften, auch zur Bewahrung <strong>des</strong> typischen Kuturlandschaftscharakters.<br />

Dazu sind naturschonende, <strong>die</strong> Belange <strong>des</strong> Arten- und Biotopschutzes und<br />

den Landschaftscharakter berücksichtigende oder fördernde Wirtschaftsweisen im Sinne der<br />

ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu erhalten, wiederherzustellen oder zu entwickeln.<br />

Maßgebliche Einschränkungen für <strong>die</strong> Forstwirtschaft im bisherigen Umfang lassen sich<br />

hieraus nicht ableiten.<br />

Da im übrigen u.a. auch <strong>die</strong> ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau,<br />

Gründlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen und <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />

Forstwirtschaft von den Schutzbestimmungen ausgenommen wurden, sind<br />

– aus Sicht der Verwaltung – aus dem vorgelegten Entwurf der Lan<strong>des</strong>verordnung <strong>über</strong> den<br />

Naturpark „Pfälzerwald“ keine einschneidenden Belange für <strong>die</strong> einzelnen Gemeinden erkennbar.

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