April 2005 - Gemeinde Rohr
April 2005 - Gemeinde Rohr
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<strong>April</strong> <strong>2005</strong><br />
Betretungsverbot für Feld und Flur<br />
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch<br />
genutzte Flächen, im Wesentlichen<br />
also Felder und Wiesen,<br />
dürfen während der Nutzzeit<br />
nur auf vorhandenen Wegen betreten<br />
werden. Als Nutzzeit gilt<br />
die Zeit zwischen Saat/Bestellung<br />
und Ernte, bei Grünland die<br />
Zeit des Aufwuchses, das heißt<br />
in der Regel die Zeit vom 1. <strong>April</strong><br />
bis 1. Oktober eines jeden Jahres.<br />
Auf diese Regelung des Bayer. Naturschutzgesetzes (Art. 25) weisen wir zum Frühlingsbeginn<br />
ausdrücklich hin. Bitte halten Sie sich an dieses Betretungsverbot und<br />
helfen Sie damit unseren örtlichen Landwirten bei der Ausübung ihres Berufes.<br />
Nachrüstung und Wartung<br />
von Kleinkläranlagen<br />
Auf Dauer angelegte Kleinkläranlagen<br />
müssen einen vergleichbaren Gewässerschutz<br />
wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen.<br />
Die Anlagen sind daher mit einer<br />
so genannten biologischen Reinigungsstufe<br />
auszustatten. Dies gilt für Neubauvorhaben<br />
sowie für bestehende Kleinkläranlagen,<br />
die längerfristig oder auf<br />
Dauer betrieben werden und für die eine<br />
Nachrüstungsverpflichtung besteht. Entscheidet<br />
die <strong>Gemeinde</strong> in ihrem Abwasserentsorgungskonzept,<br />
dass ein Anwesen<br />
oder ein Ortsteil nicht dauerhaft an<br />
eine zentrale Kläranlage angeschlossen<br />
werden soll, ist in der Regel mit einer<br />
biologischen Reinigungsstufe nachzurüsten.<br />
Bei der Entscheidung der <strong>Gemeinde</strong>,<br />
an die öffentliche Kläranlage anzuschließen,<br />
spielen vor allem die entstehenden<br />
Kosten eine Rolle.<br />
Gutachten und Erlaubnis notwendig<br />
Für Kleineinleitungen ist grundsätzlich<br />
eine wasserrechtliche Erlaubnis, die dann<br />
auch für die Nachrüstung mit einer biologischen<br />
Stufe erforderlich ist, notwendig.<br />
Hierzu ist ein „Privater Sachverständiger<br />
aus der Wasserwirtschaft“ zu beauftragen,<br />
der ein Gutachten erstellt. Das<br />
Gutachten ist Grundlage der wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis, die beim Landratsamt<br />
beantragt werden muss. Für die Nachrüstung<br />
von Kleinkläranlagen besteht die<br />
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
einen Zuschuss zu beziehen.<br />
Dieser Zuschuss wird jedoch nicht für<br />
Neubauten gewährt.<br />
Eigenkontrolle notwendig<br />
Die Überwachung von Kleinkläranlagen<br />
ist durch die Eigenüberwachungsverordnung<br />
geregelt. Zur Sicherstellung einer<br />
ausreichenden Reinigungswirkung und<br />
zum ordnungsgemäßen Betrieb sind der<br />
wasserrechtliche Bescheid und die allgemeine<br />
bauaufsichtliche Zulassung zu beachten.<br />
Art und Umfang der Eigenüber-<br />
– 6 –<br />
Meisterbetrieb<br />
d. S.H.K. u. Metallbauer-Innung<br />
wachung richten sich nach dem jeweiligen<br />
Anlagentyp. Auf den Abschluss eines<br />
Wartungsvertrages kann für diejenigen<br />
Arbeiten verzichtet werden, die der<br />
Betreiber selbst ordnungsgemäß ausführt.<br />
Allerdings sind in einem Betriebstagebuch<br />
durchgeführte Eigenkontrollen,<br />
Wartungen und die Behebung von Mängeln<br />
zu dokumentieren. Der fachgerechte<br />
Betrieb der Anlage ist alle zwei Jahre<br />
gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> und dem Landratsamt<br />
durch einen „Privaten Sachverständigen<br />
in der Wasserwirtschaft“, der<br />
vom Anlagenbetreiber zu beauftragen ist,<br />
zu bescheinigen. Das Landratsamt überwacht<br />
auch eine etwaige Mängelbehebung.<br />
Nähere Informationen sind über<br />
die Internetseite des Landratsamtes Roth<br />
www.landratsamt-roth.de abrufbar. Hier<br />
kann über entsprechende Links auf das<br />
Internetangebot des Bayer. Landesamtes<br />
für Wasserwirtschaft sowie des Bayer.<br />
Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit<br />
und Verbraucherschutz zugegriffen<br />
werden. Bei Fragen stehen gerne<br />
auch die Mitarbeiter der jeweiligen <strong>Gemeinde</strong><br />
sowie des Landratsamtes Roth<br />
(Tel. 09171/81-427) zur Verfügung.<br />
BRK-Blutspendetermin<br />
Sie haben Gelegenheit zur Blutspende<br />
am<br />
Mo. 23. Mai, 14.00 - 20.00 Uhr<br />
Di. 24. Mai, 16.00 - 20.00 Uhr<br />
im Rotkreuzhaus Schwabach, Weißenburger<br />
Str. 10<br />
Bitte mitbringen: Blutspendepass (falls<br />
vorhanden) oder Personalausweis, Pass<br />
oder Führerschein.<br />
BRK-Blutspendedienst<br />
Buchschwabacher Str. 4 + 2<br />
91189 <strong>Rohr</strong><br />
Tel. 09876/ 264<br />
Fax 09876 / 97 63 78<br />
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