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April 2005 - Gemeinde Rohr

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<strong>April</strong> <strong>2005</strong><br />

Betretungsverbot für Feld und Flur<br />

Landwirtschaftlich oder gärtnerisch<br />

genutzte Flächen, im Wesentlichen<br />

also Felder und Wiesen,<br />

dürfen während der Nutzzeit<br />

nur auf vorhandenen Wegen betreten<br />

werden. Als Nutzzeit gilt<br />

die Zeit zwischen Saat/Bestellung<br />

und Ernte, bei Grünland die<br />

Zeit des Aufwuchses, das heißt<br />

in der Regel die Zeit vom 1. <strong>April</strong><br />

bis 1. Oktober eines jeden Jahres.<br />

Auf diese Regelung des Bayer. Naturschutzgesetzes (Art. 25) weisen wir zum Frühlingsbeginn<br />

ausdrücklich hin. Bitte halten Sie sich an dieses Betretungsverbot und<br />

helfen Sie damit unseren örtlichen Landwirten bei der Ausübung ihres Berufes.<br />

Nachrüstung und Wartung<br />

von Kleinkläranlagen<br />

Auf Dauer angelegte Kleinkläranlagen<br />

müssen einen vergleichbaren Gewässerschutz<br />

wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen.<br />

Die Anlagen sind daher mit einer<br />

so genannten biologischen Reinigungsstufe<br />

auszustatten. Dies gilt für Neubauvorhaben<br />

sowie für bestehende Kleinkläranlagen,<br />

die längerfristig oder auf<br />

Dauer betrieben werden und für die eine<br />

Nachrüstungsverpflichtung besteht. Entscheidet<br />

die <strong>Gemeinde</strong> in ihrem Abwasserentsorgungskonzept,<br />

dass ein Anwesen<br />

oder ein Ortsteil nicht dauerhaft an<br />

eine zentrale Kläranlage angeschlossen<br />

werden soll, ist in der Regel mit einer<br />

biologischen Reinigungsstufe nachzurüsten.<br />

Bei der Entscheidung der <strong>Gemeinde</strong>,<br />

an die öffentliche Kläranlage anzuschließen,<br />

spielen vor allem die entstehenden<br />

Kosten eine Rolle.<br />

Gutachten und Erlaubnis notwendig<br />

Für Kleineinleitungen ist grundsätzlich<br />

eine wasserrechtliche Erlaubnis, die dann<br />

auch für die Nachrüstung mit einer biologischen<br />

Stufe erforderlich ist, notwendig.<br />

Hierzu ist ein „Privater Sachverständiger<br />

aus der Wasserwirtschaft“ zu beauftragen,<br />

der ein Gutachten erstellt. Das<br />

Gutachten ist Grundlage der wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis, die beim Landratsamt<br />

beantragt werden muss. Für die Nachrüstung<br />

von Kleinkläranlagen besteht die<br />

Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

einen Zuschuss zu beziehen.<br />

Dieser Zuschuss wird jedoch nicht für<br />

Neubauten gewährt.<br />

Eigenkontrolle notwendig<br />

Die Überwachung von Kleinkläranlagen<br />

ist durch die Eigenüberwachungsverordnung<br />

geregelt. Zur Sicherstellung einer<br />

ausreichenden Reinigungswirkung und<br />

zum ordnungsgemäßen Betrieb sind der<br />

wasserrechtliche Bescheid und die allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung zu beachten.<br />

Art und Umfang der Eigenüber-<br />

– 6 –<br />

Meisterbetrieb<br />

d. S.H.K. u. Metallbauer-Innung<br />

wachung richten sich nach dem jeweiligen<br />

Anlagentyp. Auf den Abschluss eines<br />

Wartungsvertrages kann für diejenigen<br />

Arbeiten verzichtet werden, die der<br />

Betreiber selbst ordnungsgemäß ausführt.<br />

Allerdings sind in einem Betriebstagebuch<br />

durchgeführte Eigenkontrollen,<br />

Wartungen und die Behebung von Mängeln<br />

zu dokumentieren. Der fachgerechte<br />

Betrieb der Anlage ist alle zwei Jahre<br />

gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> und dem Landratsamt<br />

durch einen „Privaten Sachverständigen<br />

in der Wasserwirtschaft“, der<br />

vom Anlagenbetreiber zu beauftragen ist,<br />

zu bescheinigen. Das Landratsamt überwacht<br />

auch eine etwaige Mängelbehebung.<br />

Nähere Informationen sind über<br />

die Internetseite des Landratsamtes Roth<br />

www.landratsamt-roth.de abrufbar. Hier<br />

kann über entsprechende Links auf das<br />

Internetangebot des Bayer. Landesamtes<br />

für Wasserwirtschaft sowie des Bayer.<br />

Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit<br />

und Verbraucherschutz zugegriffen<br />

werden. Bei Fragen stehen gerne<br />

auch die Mitarbeiter der jeweiligen <strong>Gemeinde</strong><br />

sowie des Landratsamtes Roth<br />

(Tel. 09171/81-427) zur Verfügung.<br />

BRK-Blutspendetermin<br />

Sie haben Gelegenheit zur Blutspende<br />

am<br />

Mo. 23. Mai, 14.00 - 20.00 Uhr<br />

Di. 24. Mai, 16.00 - 20.00 Uhr<br />

im Rotkreuzhaus Schwabach, Weißenburger<br />

Str. 10<br />

Bitte mitbringen: Blutspendepass (falls<br />

vorhanden) oder Personalausweis, Pass<br />

oder Führerschein.<br />

BRK-Blutspendedienst<br />

Buchschwabacher Str. 4 + 2<br />

91189 <strong>Rohr</strong><br />

Tel. 09876/ 264<br />

Fax 09876 / 97 63 78<br />

• Sanitär- und Heizungstechnik<br />

• Wartung – Kundendienst<br />

• Solaranlagen • Bad-Sanierung<br />

• Wasserbehandlung gegen Kalk u. Rost<br />

• Bauflaschnerei<br />

• Landtechnik – Ersatzteile<br />

DEKRA-Instandsetzung und Abnahme im Haus

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